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Full text of "Zentralblatt der Rechtswissenschaft"

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^'       CENTRALBLATT 

FÜR 

RECHTSWISSENSCHAFT. 


Unter  Mitwii'kung 


Oberlandesgerichtsrat  Achilles  in  Berlin,  Prof.  Afzelins  in  üpsala,  Prof.  D.  Bierling 
in  Greifswald,  Prof.  Brie  in  Breslau,  Landrichter  Bünger  in  Schneidemühl,  6eh.-Rat 
A.  Bulmerincq  in  Heidelberg,  Prof.  Burckbard  in  Würzburg,  Prof.  Costi  in  Athen, 
Geh.-Rat  Prof.  v.  t'uny  in  Berlin,  Prof.  Dargun  in  Krakau,  Eegierungsrat  Dr.  Eger 
in  Breslau,  Prof.  Engelmann  in  Dorpat,  Prof.  Ferri  in  Siena,  Oberlandesgerichtsrat 
Prof.  Fuchs  in  Jena,  Hof-  und  Gerichtsadvokat  Dr.  W.  Fuchs  in  Wien,  Prof.  Gareis  in 
Königsberg,  Landgerichtsrat  a.  D.  Dr.  eaupp  in  Tübingen,  Geh.-Eat  GefTcken  in  Ham- 
burg, Divlsionsauditeur  Hecker  in  Berlin,  Oberlandesgerichtsrat  Heinsheimer  in  Karls- 
ruhe, Prot  V.  HoltzendorfT  in  München,  Geh.-ßat  Hübler  in  Berlin,  Geh.  Legationsrat 
Kayser  in  Berlin,  Kammergerichtsrat  Keyssner  in  Berlin,  Dozent  Dr.  Rleinfeller  in 
München.  Prof.  Königin  Bern, Prof  Leonhard  in  Marburg,  Bergamtsdirektor  Dr.  Lenthold 
in  Freiberg  i.  S.,  Prof.  Lyon-Caen  in  Paris,  Advokat  Prof.  Meili  in  Zürich,  Reichsgerichts- 
rat Meves  in  Leipzig,  Regieruugs-  u.  Polizeidirektor  Dr.  v.  Müller  in  München,  Prof. 
Oloriz  in  Valencia,  Prof  Pescatore  in  Greifswald,  Reichsgerichtsrat  Petersen  in 
Leipzig,  Gerichtsrat  Platou  in  Christiania,  Prof.  Prazak  in  Prag,  Prof.  Rivier  in 
Brüssel,  Amtsrichter  Dr.  Roedenheck  in  Havelberg,  Prof.  Rümelin  in  Freiburg  i.  B., 
Prof  V.  Salis  in  Basel,  Staatsminister  v.  8arwey  in  Stuttgart,  Ministerialrat  Schenkel 
in  Karlsruhe,  Reichsgerichtsbibliothekar  Prof.  Schulz  in  Leipzig,  Prof.  Schuster  in 
Wien,  Prof.  Serafini  in  Pisa,  Prof  Frhr.  v.  Stengel  in  Breslau,  Prof  F.  Stoerk  in 
Greifswald,  Strafanstalts- Direktor  Streng  in  Hamburg,  Gerichtsrat  van  Swinderen 
in  Groningen,  Geh.-Rat  Sydow  in  Berlin,  Regierungsrat  Prof.  L'llmann  in  Wien, 
Geh.-Rat  Wach  in  Leipzig,  Prof.  Zitelmann  in  Bonn  und  anderen  Rechtsgelehrten 

herausgegeben  von 

Dr.  von  KIRCHENHEIM, 

ao.  Professor  der  Rechte  in  Heidelberg. 

Siebenter  Band. 


STUTTGART. 

VERLAG   VON  FERDINAND   ENKE. 

1888. 


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LAW  LIBRARY 

APR  5     19J3 

mwim  OF  TORONTO 


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Druck  von  Gebrüder  Kröner  In  Stuttgart. 


Centralblatt 

für 


EECHTSWISSENSCHAFT 


herausgegeben  von 

Dr.  V.  Kirchenheim, 

Professor  in  Heidelberg. 


Vn.  Bd.  Oktober  1887.  Nr.  1. 

Honatlich  ein  Heft  von  21-2  Bogen.  —  Preis  des  Jahrgangs  12  Mark.  —  Zu  beziehen 
dnrcli  alle  Buchhandlungen  und  Postanstalten. 


A.  Besprechuiigen. 


I.   Allgemeines. 

Gierke,  0.  Die  Genossenschaftstheorie  und  die  deutsche 
Rechtsprechung.  Berlin,  Weidmann.  1887.  LVI  u. 
1024  S.     20  M. 

In  dem  vorliegenden  bedeutenden  Werke  gibt  G.  gewisser- 
massen  den  letzten  Band  seines  Genossenschafts-K.  (C.Bl.  I,  S.  8) 
vorweg.  Die  Aufgabe  der  (Beseler  zu  seinem  oOjährigen  Doktor- 
jubiläum gewidmeten)  Arbeit  ist,  die  Genossenschaftstheorie  für 
das  heutige  R.,  unter  HinbUck  auf  die  Rechtsprechung  und  die 
Gesetzgebung,  zu  entwickeln.  Der  vornehmste  Wert  des  Buches 
liegt  in  seinen  drei  ersten  Abschnitten  über  Entstehung  der  Körper- 
schaften (Kap.  I),  Rechtsverhältnisse  der  Körperschaften  (Kap.  U) 
xind  Rechtsgemeinschaften  zur  gesamten  Hand  (Kap.  lU). 

An  der  Frage  nach  der  Entstehung  der  Körperschaften 
(Kap.  I),  an  der  Frage  nämlich,  in^jeferne  staatliche  Mit- 
wirkung für  die  Entstehung  von  juristischen  Personen  not- 
wendig sei,  ist  die  Genossenschaftstheorie  gewisserma&sen  gross 
geworden.  Der  bis  dahin  herrschenden,  im  Anschluss  an  die 
röm.  Quellen  aufgebauten  Theorie,  dass  eine  juristische  Person 
prinzipiell  zu  ihrer  Entstehung  eines  staatlichen  Privilegs  (der 
Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit)  bedürfe,  traten  die 
Verfechter  der  Genossenschaftstheorie  mit  der  entgegengesetzten 
Lehre  gegenüber,  dass  nach  gemeinem  deutschem  R.  die  juristi- 
sche Persönlichkeit  eines  Vereins  von  staatlicher  Verleihung  un- 

Centralblatt  für  Bechtswisseiischaft    VIL  BmaC.  I 


2  Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII,  Band.  1.  Hefi, 

abhängig  sei.  In  gewissem  Mass  hat  bereits  eine  Verständigung 
stattgefunden.  Es  ist  allgemein  anerkannt  worden,  dass  keine 
begriffliche  Notwendigkeit  für  die  Erzeugung  der  juristischen 
Person  direkt  durch  Staatsakt  vorliegt,  dass  vielmehr  die  juristi- 
sche Persönlichkeit  einem  Verein  (oder  einer  Anstalt) ,  ebenso 
wie  dem  Menschen  (der  physischen  Person),  kraft  allgemeinen 
Rechtssatzes  zufallen  kann ,  und  dass  ferner  dieser  allgemeine 
Rechtssatz  nicht  direkt  die  Zuständigkeit  juristischer  Persönlich- 
keit auszusprechen  braucht:  es  genügt  vielmehr,  wenn  den  kor- 
porativen Verbänden  das  wesentliche  Merkmal  der  juristischen 
Person,  nämlich  die  selbständige  Rechtsfähigkeit,  durch  Rechtssatz 
beigelegt  worden  ist.  In  diesem  Sinne  ist  die  moderne  Gesetzgebung 
mehrfach  vorgegangen.  Die  Reichsgesetzgebung  hat  zahlreichen 
Verbänden  durch  allgemeinen  Rechtssatz  die  juristische  Persönlich- 
keit gegeben,  regelmässig  in  der  Form,  dass  dem  betreffenden  Ver- 
band (sobald  bestimmte  Bedingungen  erfüllt  sind)  die  Fähigkeit 
beigelegt  wird,  unter  seinem  Namen  R.,  insbesondere  Eigentum 
und  andere  dingliche  R.  an  Grundstücken  zu  erwerben,  Verbind- 
lichkeiten einzugehen  u.  s.  f.  In  solcher  Weise  ist  den  Iimungen, 
den  eingeschriebenen  Hilfskassen,  den  Ortskrankenkassen  u.  s.  w., 
auch  den  Aktiengesellschaften  und  den  eingetragenen  Erwerbs- 
und  Wirtschaftsgenossenschaften  durch  reichsrechtlichen  Rechts- 
satz die  juristische  Persönlichkeit  zugesprochen  worden  (S.  31  ff., 
37  ff.).  Noch  weiter  sind  einzelne  Landesgesetze  gegangen,  so 
die  bayer.  und  die  sächs.  Gesetzgebung  mit  ihren  bekannten 
Bestimmungen  (S.  35),  So  gibt  es  also  zweifellos  eine  Reihe 
von  allgemeinen  Rechtssätzen,  welche  gewissen  Verbänden  ohne 
weiteres  die  Rechtsfähigkeit  als  juristische  Person  gewähren. 
Die  Frage,  welche  offen  bleibt,  ist  nur  die,  allerdings  praktisch 
sehr  wichtige ,  ob  die  grosse  Zahl  der  übrigen  Vereine ,  für 
welche  die  neuere  Gesetzgebung  noch  keine  besondere  Fürsorge 
getroffen,  der  staatlichen  Spezialverleihung  für  den  Erwei-b  der 
juristischen  Persönlichkeit  bedarf  oder  nicht.  Mit  anderen 
Worten,  die  Frage  ist  die,  ob  (zunächst  für  das  gemeine  R.) 
ein  allgemeiner  Rechtssatz  existiert,  welcher  jedem  er- 
laubten Verein  die  Rechtsfähigkeit  (Vermögensfähigkeit, 
'  juristische  Persönlichkeit)  beilegt,  oder  nicht.  Mit  dieser 
Frage  sind  wir  in  den  Kernpunkt  des  Streites  eingetreten. 
^^^  Von  dem  grössten  Interesse  ist  die  Schilderung,  welche  der 

^""^Verf.  auf  S.  57  ff,  von  dem  Stande  der  Praxis  gibt.  Es  erhellt 
'^  aufs  deutlichste,  dass  die  Praxis  (an  ihrer  Spitze  das  Reichsgericht) 
^"■^  in   der   Theorie   an  dem  älteren  Standpunkt   festhält,    dass 


Gierke,  Genossenschaftstheorie,  3 

nämlich  grundsätzlich  staatliche  Spezialverleihung  zum  Erwerb 
der  juristischen  Persönlichkeit  gehöre,  dass  jeder  Verein  in  Er- 
mangelung gesetzlicher  Regelung  oder  staatlicher  Verleihung  unter 
den  Sozietätsbegriff  zu  bringen  sei;  die  korporativen  Elemente 
(Vereinsverfassung  u.  s.  w.)  werden  auf  eine  , durch  eine  mo- 
derne Rechtsentwicklung  zugelassene  Modifikation  der  Sozietät* 
zurückgeführt.  Zahlreiche  Gerichte  haben  es  direkt  ausgesprochen, 
dass  ein  Verein  nur  durch  staatliche  Verleihung  die  R.  einer 
jui-istischen  Person  erlange  (S.  59  Note  2).  Nur  das  oberste 
Landesgericht  für  Bayern  hat  sich  entschlossen,  einem  freien 
Verein  wegen  seiner  körperschaftlicben  Verfassung  die  Eigen- 
schaft einer  juristischen  Person  zuzusprechen,  und  hat  auch  das 
Reichsoberhandelsgericht  einmal  einen  solchen  Verein  „für  ein 
selbständiges  Rechtssubjekt"  erklärt  (S.  71,  73),  während  das 
Reichsgericht  wieder  zu  der  Theorie  von  der  modifizierten  so- 
cietas  zurückgekehrt  ist.  Andererseits  aber  erhellt  ebenso  klar, 
dass  (wenn  der  Ausdruck  gestattet  ist)  die  Praxis  der  Praxis 
mit  dieser  ihrer  Theorie  in  Widerspruch  sich  befindet.  Das 
Reichsgericht  hat  solchen  Vereinen  nicht  bloss  die  Prozessfähig 
keit  und  Vertragsfähigkeit,  sondern  geradezu  die  Fähigkeit 
„unter  dem  Namen  des  Vereins  R.  zu  erwerben  und  Verpflich 
tungen  zu  übernehmen",  d.  h.  die  Rechtsfähigkeit,  zugesprochen 
und  ist  es  auch  dem  Reichsgericht  zweifellos,  dass  die  Vereins 
Verfassung  für  die  Mitglieder  wie  für  das  Vereinsvermögen  ver 
bindlich  und  das  „dem  Vereine  als  solchem  erworbene  R."  von 
den  R.  der  Mitglieder  zu  unterscheiden  seien  (S.  58).  Es  kann  gar 
nicht  bezweifelt  werden,  dass  das  Reichsgericht  damit  die  „mo- 
difizierten Sozietäten"  dennoch  als  juristische  Personen  behandelt 
hat.  Ganz  gerade  so  steht  es  mit  den  übrigen  Gerichten:  die 
Geltung  des  Statuts ,  das  Dasein  eines  Vereinsvermögens ,  der 
Ausschluss  der  Teilungsklage,  der  Ausschluss  der  einzelnen  von 
jeder  selbständigen  Disposition  über  einen  ideellen  Anteil  werden 
gegenwärtig  von  den  deutschen  Gerichten  durchaus  auch  für 
die  Vereine  ohne  Spezialverleihung  als  zu  Recht  bestehend  be- 
handelt. Man  pflegt  sich  damit  zu  helfen,  dass  man  diese  „modi- 
fizierten Sozietäten"  als  „Genossenschaften"  oder  als  „Mittelstufe 
zwischen  der  eigentlichen  Sozietät  und  der  Gemeinheit"  bezeichnet 
(S.  67),  aber  der  Verf.  hat  sicher  recht,  wenn  er  behauptet, 
dass  damit  solchen  Vereinen  nur  der  Name  der  juristischen 
Person  versagt  ist.  In  Wirklichkeit  behandelt  die  deutsche  ge- 
meinrechtliche Praxis  trotz  ihres  Protestes  den  erlaubten  Verein, 
auch  ohne  Spezialverleihung,  als  eine  juristische  Person. 


4  Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII,  Band.  1.  Heft. 

Der  Verf.  ist  auch  darin  im  Recht,  dass  er  (S.  79  ff.)  den 
Zusammenhang  unserer  Frage  mit  dem  öffentlichen  R.  betont. 
Das  röm.  jus  publicum  hatte  die  freie  Vereinsbildung  untersagt: 
daher  die  Notwendigkeit  eines  staatlichen  Zeugungsaktes  zu- 
gleich für  das  Dasein  und  die  Rechtsfähigkeit  des  Vereins. 
Ebenso  war  seit  der  Mitte  des  17.  Jahrhunderts  vor  der  All- 
gewalt des  Polizeistaates  in  Deutschland  das  R.  der  freien 
Vereinsbildung  untergegangen:  daher  auch  hier  der  Rechtssatz 
einer  Notwendigkeit  staatlicher  Autorisation  (S.  80  Note  3). 
Heute  ist  unser  öffentliches  R.  ein  anderes  geworden.  Die 
Vereinsbildung  ist  (von  gewissen  Ausnahmen  abgesehen)  wieder 
freigegeben  worden.  In  der  Vereinsbildung  liegt  aber  notwendig 
die  Erzeugung  einer  Verfassung,  auch  eines  nur  gemäss  dieser 
Verfassung  zu  verwaltenden  Vermögens,  d.  h.  eines  Vereins- 
vermögens. Ist  die  Bildung  des  Vereins  gestattet,  so  ist  not- 
wendig auch  die  Entstehung  von  R.  des  Vereins  (Vermögen  des 
Vereins)  gestattet.  Diese  praktische  Notwendigkeit  kommt  in 
jener  Gerichtspraxis,  welche  der  eigenen  Theorie  der  Gerichte 
widerstreitet,  zum  greifbaren  Ausdruck.  Der  Verf.  hat  seine 
These  bewiesen,  und  man  könnte  den  vom  Verf.  verteidigten 
Rechtssatz  so  formulieren:  der  Rechtssatz  des  öffentlichen 
R.  zu  Gunsten  der  freien  Vereinsbildung  schliesst  einen 
Rechtssatz  des  Privat-R.  zu  Gunsten  der  freien  Bildung 
von  Vereinsvermögen  in  sich.  Mit  anderen  Worten:  der 
(kraft  öffentlichen  R.)  erlaubte  Verein  (mit  korporativer  Ver- 
fassung) ist  zugleich  kraft  Privat-R.  juristische  Person. 

Dieser  Rechtssatz  des  heutigen  gemeinen  Vereins-R.  ist  nun 
allerdings,  wie  der  Verf.  auf  S.  86  ff.  zeigt,  durch  die  partiku- 
läre Landesgesetzgebung  mannigfach  modifiziert  worden.  Na- 
mentlich hat  das  preuss.  Land-R.  jedem  nicht  privilegierten 
Verein  „dieR.  der  Korporationen  und  Gemeinden"  abgesprochen, 
und  ist  auch  das  französ.  R.  zu  dem  gleichen  Resultat  gelangt 
(S.  89).  Das  preuss.  Land-R.  ruht,  gleich  der  französ.  Gesetz- 
gebung, insoferne  auf  dem  Standpunkt  des  Polizeistaats  vom 
vorigen  Jahrhundert.  Dennoch  ist,  wie  Verf.  (S.  101  ff.)  aus- 
führt, nach  preuss.  Land-R.  die  Bildung  von  Vereinen  („er- 
laubten Privatgesellschaften")  mit  körperschaftlicher  Organisa- 
tion, und  zwar  auch  für  wirtschaftliche  Zwecke  (also  mit  Vereins- 
vermögen) gestattet:  auch  diese  sind  in  Wahrheit  juristische 
Personen  (es  bestehen  keine  Anteile  der  Mitglieder  am  Vereins- 
vermögen), und  hat  die  Praxis  ihnen  auch  die  Fähigkeit  zuer- 
kannt ,    unter    ihrem   Namen  R.   zu  erwerben  und  Verbindlich- 


Gierke,  Genossenschaflstheorie.  5 

keiten  einzugehen;  nur  dass  ihnen  kraft  positiver  Bestimmung 
des  Gesetzes  gewisse  R.  der  juristischen  Personen  (welche  allein 
den  , privilegierten  Korporationen"  vorbehalten  sind),  nämlich 
die  Fähigkeit,  Grundstücke  und  Kapitalien  auf  ihren  Namen  zu 
erwerben,  abgehen:  sie  sind  juristische  Personen  minderen  R. 
(was  man  unpassend  durch  ihre  Bezeichnung  als  „halbe  juristische 
Personen"  ausgedrückt  hat).  Aus  ihren  Schulden  gibt  die  Praxis 
eine  Klage  gegen  den  Verein  als  solchen ;  daneben  wird  Haftung 
der  gegenwärtigen  Mitglieder  pro  rata  angenommen  (S.  107 — 108). 
In  dem  II.  Kapitel  über  die  Rechtsverhältnisse  der 
Körperschaften,  welches  zunächst  (S.141— 174)  den  .Umfang  der 
körperschaftlichen  Rechtsfähigkeit"  behandelt,  ist  das  vornehmste 
Gewicht  auf  den  2,  Abschnitt  (S.  174—338)  zu  legen,  welcher 
.Einheit  und  Vielheit  in  der  Gesamtheit"  überschrieben  worden 
ist.  Hier  wird  das  schwierigste  Problem  der  Genossenschafts- 
theorie behandelt.  Die  herrschende,  vom  r.  R.  ausgehende  Lehre 
stellt  die  Körperschaft  einerseits,  die  Mitglieder  andererseits  als 
durchaus  voneinander  getrennte  Individuen.  Es  wird  in  Be- 
zug auf  die  beiderseitigen  Rechtssphären  ein  vollkommenes 
Trennungsverhältnis  wne  zwischen  un verbundenen  Personen 
angenommen.  Dieser  Anschauung  -gilt  in  erster  Linie  der  An- 
griff der  Genossenschaftstheorie'  (S.  175).  Nach  G.  sind  viel- 
mehr drei  Fälle  zu  unterscheiden.  1.  In  gewissen  Beziehungen 
stehen  allerdings  die  Mitglieder  als  verbandsfreie  Individuen 
der  Körperschaft  selbständig  gegenüber,  und  sind  daher  insoweit 
gegenseitige  R.  und  Verbindlichkeiten  nur  nach  Massgabe  des 
gemeinen  Privat-R.  möglich,  z.  B.  sofeme  der  Staat  als  Fiskus 
den  einzelnen  gegenübertritt.  2.  In  anderen  Beziehungen  haben 
die  Mitglieder  umgekehrt  nur  als  verbandsangehörige  Per- 
sonen ,  also  kraft  der  Organisation  des  Verbandes ,  R.  und 
Pflichten  (Mitglieds-R.  und  Mitgliedspflichten),  z.  B.  das  Stimm- 
R.  in  der  Vereinsversammlung,  Anteilnahme  an  Vorteilen,  Ge- 
nüssen, welche  der  Verein  darbietet,  andererseits  Beitragspflichten: 
diese  Beziehungen  entbehren  in  öffentlichrechtlichen  Köi-per- 
schaften  (d.  h.  nach  S.  168  in  solchen  Verbänden,  deren  Gewalt 
.obrigkeitlichen  Charakter*  hat)  des  zivilprozessualischen  Rechts- 
schutzes ;  in  privatrechtlichen  Körperschaften  können  sie  im  Wege 
des  Zivilprozesses  geltend  gemacht  werden,  auch  wenn  kein 
Vermögensinteresse  obwaltet,  sobald  nur  nicht  die  Vereinsver- 
fassung im  Wege  steht  (S.  184 — 187).  3.  In  einer  letzten  Reihe 
von  Beziehungen  endlich  (und  hier  beginnt  die  Schwierigkeit) 
findet  ,eine  Verflechtung  von  Individual-R.  und  Sozial-R."  statt. 


6         Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII,  Band.  1.  Heft. 

d.  h.  die  Mitglieder  erscheinen  hier  zugleich  als  verbands- 
freie (der  Gewalt  des  Vereins  und  seiner  Beschlüsse  entzogene) 
und  als  verbandsangehörige  (nur  kraft  ihrer  Mitgliedschaft 
berechtigte  und  verpflichtete)  Personen,  d.  h.  es  gibt  Mitglieds- 
R.  und  Mitgliedspflichten,  welche  dennoch  zugleich  Privat-R.  und 
Privatpflichten,  und  darum  den  Vereinsbeschlüssen  nicht  oder 
nur  in  gewissem  Masse  unterworfen  sind:  Mitglieds -R.,  welche 
dennoch  als  jura  singulorum  erscheinen.  Unter  diesen  Ge- 
sichtspunkt fallen  die  bundesstaatlichen  Sonder-R.  von  Einzel- 
staaten im  Deutschen  Reich  (S.  190),  ferner  die  vermögensrecht- 
lichen Ansprüche  der  Beamten  gegen  den  Staat  (S.  195),  Kirchen- 
stuhls-R.,  Erbbegräbnis-R.  (S.  197),  namentlich  auf  dem  Gebiete 
des  Privat-R.  die  Nutzungs-R.  von  Gemeindegliedern  an  der 
Allmende  (S.  198  flf.).  In  Bezug  auf  den  letzteren,  wichtigen 
Fall  geht  die  Praxis  von  der  Behandlung  solcher  R.  als  blosser 
Mitglieds-R.  aus,  und  statuiert  daher  eine  freie  Verfügungs- 
gewalt der  Gemeinden  über  dieselben,  während  umgekehrt,  so- 
bald ausnahmsweise  ein  besonderer  Privatrechtstitel  auffindbar 
ist,  dieselben  als  vollfreie  Privat-R.  der  einzelnen  behandelt 
zu  werden  pflegen  (S.  199 — 202) ;  doch  findet  sich  auch  der  vom 
Verf.  gebilligte  Standpunkt  vertreten  (namentlich  durch  das 
Reichsgericht,  welches  hier  eine  „Verflechtung  von  publizistischem 
Gemeinde-R.  und  wirtschaftsgenossenschaftlichem  Individual-R." 
annimmt  (S.  205).  Zum  praktischen  Ausdruck  kommen  diese 
Verhältnisse  in  der  gleichzeitigen  Zulassung  der  zivilprozessua- 
lischen  Geltendmachung  solcher  R.  sowohl  durch  die  einzelnen, 
wie  durch  die  Gesamtheit  (die  Gemeinde  oder  die  Agrargenossen- 
schaft), welche  denn  auch  in  der  Praxis  sich  durchgesetzt  hat 
(S.  212  flf.):  der  Prozess,  welchen  die  Gemeinde  führt,  bewirkt 
zugleich  auch  den  einzelnen  gegenüber  rechtskräftiges  Urteil, 
und  umgekehrt ;  das  Rechtsgeschäft  der  Gemeinde  verbindet  die 
einzelnen  und  umgekehrt  hat  auch  der  einzelne  eine  beschränkte 
Disposition  (S.  221),  Es  konkurriert  eine  HeiTSchaft  der  Ge- 
meinde über  diese  R.  mit  einer  Herrschaft  der  einzelnen:  nach 
Ansicht  des  Reichsgerichts  sind  solche  Sonder-R.  (welche  regel- 
mässig zugleich  kraft  Mitgliedschaft  und  kraft  eines  Sonder- 
titels besessen  zu  werden  pflegen)  in  Bezug  auf  ihre  Ausübung 
der  Verbandsgewalt  unterworfen,  in  Bezug  auf  ihre  Substanz 
aber  derselben  entrückt  (S.  226).  Der  Verf.,  welcher  auf  S.  240 
bis  305  unter  diesem  Gesichtspunkt  eine  Besprechung  der  Mit- 
glieds-R., bezw,  Mitgliedspflichten  in  der  Aktiengesellschaft  und 
der  Gewerkschaft  gibt,  gelangt   sodann  auf  S.  306  zu  dem  Er- 


Gierke,  Genossenschaftstheorie.  7 

gebnis,  dass  also  der  Satz  der  Genossenschaftstheorie  bestätigt 
werde,  nach  welchem  unser  Körperschaftsbegriff  füi'  eine  „orga- 
nische Verbindung  von  Einheits-R.  und  Vielheits-R."  Raum  hat, 
denn  das  Körperschafts-R.  selbst  äussere  sich  hier  zugleich  in 
, Sphären  selbständiger  Einzelwillen".  Daher  die  „Elastizität" 
des  modernen  Körpei'schaftsbegriffes.  Diese  „verfassungsmässige 
Verknüpfung  von  vielheitlichem  Sonder-R.  der  Glieder  mit  dem 
einheitlichen  Gesamt-R.  einer  Verbandsperson "  könne  als  „ge- 
nossenschaftliches Prinzip*  bezeichnet  werden  (S.  309). 

Diese  Ausführung,  durch  welche  der  Verf.  den  Begriff  der 
,  körperschaftlichen  Individual-R. "  (der  jura  singulorum  in  uni- 
versitate)  klar  zu  stellen  sucht,  gipfelt  in  der  juristischen 
Begriffsbestimmung  einzelner  solcher  Sonderrechtsverhältnisse 
(S.  315  ff.),  welche  namentlich  zu  dem  Ergebnis  führt,  dass  bei 
einer  „vermögensgenossenschaftlichen  Struktur  der  Körperschaft", 
d.  h.  bei  einem  Aufgehen  des  Gesamt-R.  (z.  B.  des  Eigentums 
an  der  Allmende)  in  die  Sonder-R.  der  einzelnen,  weder  Alleineigen- 
tum der  Gesamtheit,  noch  Miteigentum  der  einzelnen,  sondern  viel- 
mehr „korporatives  Gesamteigentum "  (oder  „genossenschaftliches 
Gesamteigentum ")  anzunehmen  sei,  d.  h.  es  liegt  ein  Verhältnis 
vor,  welches  unter  die  Kategorie  des  Individual-R.  (Privat-R.) 
überall  nicht  passt:  die  Eigentumsbefugnisse  („Eigentumssplitter") 
sind  nicht  nach  Privat-R.,  sondern  nach  Körperschafts-R.  (nach 
„genossenschaftlichem  Prinzip")  zwischen  Einheit  und  Vielheit) 
verteilt:  es  liegt  ein  Eigentum  vor,  welches  doch  nicht  lediglich 
den  Rechtssätzen  des  Sachen-R. ,  sondern  zugleich  denen  des 
Körperschafts-R.  unterliegt  (S.  317 — 320).  Unter  diesen  Ge- 
punkt  bringt  der  Verf.  wie  das  Eigentum  an  der  Allmende,  so 
auch  das  Eigentum  der  Aktiengesellschaft  und  der  Gewerkschaft 
(S.  321  —  333):  der  Aktionär  hat  nach  dem  Verf.  nicht  bloss  ein 
Forderungs-R.,  sondern  wirklich  einen  „Anteil",  anteilmässige  R. 
, dinglicher  Art"  an  dem  Gesellschaftsvermögen  (S.  328,  329), 
und  ist  dieser  „Anteil"  einer  besonderen  Besteuerung  (neben  der 
Besteuerung  der  Aktiengesellschaft)  allerdings  unterworfen  (S.333). 
üeberall  handelt  es  sich  hier  um  „eigenartige  sachenrechtliche 
Begriffe  von  sozial  rechtlicher  (nicht  individualistisch-privat- 
rechtlicher)  Färbung"  (S.  330). 

Es  ist  klar,  dass  der  Verf.  hier  ein  zweifellos  vorhandenes, 
weittragendes  Problem  erfasst  und  zur  Sprache  gebracht  hat, 
«in  Problem ,  welches  von  der  romanistisch  (individualistisch) 
gerichteten  Theorie  mit  Unrecht  zu  leugnen  versucht  wird.  Es 
handelt   sich   genau  um   dieselbe  Schwierigkeit,  welche  uns  bei 


8         Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VTI.  Band.  1.  Heft. 

der  Begriffsbestimmung  der  Rechisverhältnisse  an  res  pnblicae 
begegnet.  Das  „publizistische  Eigentum"  Eiseies  entspricht 
genau  dem,  was  G.  als  „genossenschaftliches  Gesamteigentum " 
bezeichnet.  Für  das  r.  E.  liegt  alles,  was  nicht  Rechtszuständig- 
keit einer  einzelnen  Person  ist,  ausserhalb  des  Privat-R.  (so  die 
res  publicae,  die  res  divini  juris),  und  die  Rechtsfähigkeit  von 
Verbandspersönlichkeiten  wird  lediglich  durch  fiktive  Gleich- 
stellung derselben  mit  Einzelpersönlichkeiten  vermittelt.  So  hat 
der  röm.  Eigentumsbegriff  die  entschieden  individualistische  Fär- 
bung bekommen,  welche  er  noch  heute  in  unserer  Theorie  an 
sich  trägt,  und  ist  die  Schwierigkeit,  welche  G.  behandelt,  diese, 
den  Eigentumsbegriff  auf  eine  höhere  Stufe  zu  erheben,  auf 
welcher  er  nicht  bloss  das  AUein-R.  einer  Einzelperson,  sondern 
auch  das  Gesamt-R.  mehrerer  verfassungsmässig  verbundener 
Personen  auszudrücken  imstande  ist.  In  diesem  Sinne  erscheint 
das  körperschaftliche  Eigentum  G.s  als  der  höhere  Begriff,  unter 
welchen  das  publizistische  Eigentum  unterzuordnen  wäre.  Die 
Schwierigkeit  ist  damit  deutlich  bezeichnet,  wenngleich  über  die 
Art  der  Lösung  derselben  wie  über  das  Anwendungsgebiet  des 
neuen  Begriffs  verschiedene  Ansichten  möglich  sind.  G.  hat  die 
Formel  gewählt:  organische  Verknüpfung  von  Vielheits-R.  und 
Einheits-R.  Es  würde  auch  die  andere  Begriffsbestimmung  mög- 
lich sein:  ein  Eigentum,  über  dessen  Ausübung  jedoch  nicht 
das  Privat-R.,  sondern  das  öffentliche  R.  bezw.  das  Körper- 
schafts-R.  entscheidet. 

Das  III.  Kapitel  handelt  von  den  „Rechtsgemeinschaften 
zur  gesamten  Hand".  In  demselben  werden  „Gemeinschafts- 
verhältnisse des  Individual-R."  erkannt,  deren  Prinzip  nicht  im 
Körperschafts-R.  (wenngleich  „Annäherungen  an  das  Körper- 
schafts-R.  unbestreitbar  sind"),  sondern  im  Individual-R,  zu 
suchen  ist  (S.  339,  340).  Das  Wesen  der  Berechtigung  bezw. 
Verpflichtung  zur  gesamten  Hand  setzt  G.  darin,  dass  hier  eine 
„verbundene  Personenmehrheit"  als  Träger  einer  „Willensgemein- 
schaft" Subjekt  des  Verhältnisses  ist  (S.  343):  durch  das  die 
Teilnehmer  verknüpfende  Band  ist  das  Quotenprinzip  ausge- 
schlossen oder  doch  in  seiner  Entfaltung  eingeschränkt  (S.  346). 
Dabei  können  „Gemeinschaftsordnungen"  entstehen,  welche  sich 
„mehr  oder  minder  einer  Körperschaftsverfassung  nähern"  (S.351): 
es  ist  eine  Repräsentation  der  gesamten  Hand  möglich.  Ge- 
danken des  Personen-R.  (nicht  aber  des  Körperschafts-R.)  durch- 
dringen insoweit  die  sachenrechtlichen  oder  obligationenrecht- 
lichen Verhältnisse   (S.   354).     Hervorgegangen  ist  die   Gesamt- 


Gierke,  Genossenschaftstheorie.  9 

band  aus  der  Gemeinschaft  der  Hausgenossen ;  sie  ist  dann  aber 
aucb  auf  vertragsmässig  erzeugte  Verbältnisse  übertragen  (S.  356, 
357).  Als  vornebmste  Anwendungsfälle  der  Rechtsgemeinscbaft 
zur  gesamten  Hand  werden  sodann  die  eheliche  Gütergemein- 
schaft (S.  367—435:  das  Vermögen  ist  den  beiden  Ehegatten 
in  ihrer  personenrechtlichen  Verbindung  gemeinsam;  Quoten 
können  während  der  Dauer  der  Gemeinschaft  nicht  unterschieden 
werden ,  wenngleich  sonderrechtliche  Anwartschaften  auf  einen 
Eigentumsanteil  für  den  Fall  der  Auflösung  der  Gemeinschaft 
begiündet  sind)  und  die  offene  Handelsgesellschaft  (S.  435 
bis  603)  einer  eingehenden  Besprechung  unterzogen.  Das  letz- 
tere Thema  gibt  Anlass  zu  einer  interessanten  Polemik  gegen 
den  bekannten  geistvollen  Aufsatz  von  Laband  (S.  48S— 449). 
Die  Hauptsätze  dieser  Polemik  sind,  dass  die  von  Laband  an- 
genommene Trennung  von  „Handelsgesellschaft  im  Sinne  des 
Handelsgesetzbuchs",  welche  nichts  als  eine  „ Haftungsart "  be- 
deute, und  von  einer  unter  den  Gesellschaftern  (jedoch  nicht  not- 
wendig) bestehenden  zivilrechtlichen  „Sozietät"  unmöglich  sei, 
und  zwar  vor  allem  deshalb,  weil  die  Vereinigung  zu  dieser 
gemeinsamen  „ Haftungsart "  an  sich  schon  einen  Gesellschafts- 
vertrag bedeute,  als  dessen  integrierender  Bestandteil  lediglich 
die  unter  den  Gesellschaftern  vereinbarte  „Sozietät"  erscheine 
(diese  Sozietät  mit  den  ihr  eigentümlichen  rechtlichen  Bestim- 
mungen kann,  wie  G.  mit  Recht  hervorhebt,  nicht  für  sich  allein, 
sondern  nur  in  Gemeinschaft  mit  dem  auf  Firmengemeinschaft 
gerichteten  Gesellschaftsvertrage  hervorgebracht  werden),  und 
weil  ferner  die  durch  den  Vertrag  über  die  gemeinsame  Firma 
erzeugte  Kollektivhaftung  an  sich  schon  eine  sozietätsmässige 
Vermögensgemeinschaft  (durch  Einwerfen  des  eigenen  Personal- 
kredits), also  ein  wahres  Gesellschaftsverhältnis,  nicht  bloss  eine 
Haftungsart  bewirke.  Nach  G.  ist  allein  der  Begriff  der  ge- 
samten Hand  für  die  Konstruktion  der  offenen  Handelsgesell- 
schaft und  der  ihr  verwandten  Kommandit-  und  Aktienkom- 
manditgesellschaft genügend  und  ausreichend:  die  Handelsgesell- 
schaft stellt  „eine  personenrechtliche  Gesellschaft  dar,  deren 
obligationenrechtliche  und  sachenrechtliche  Elemente  durch  die 
Verbundenheit  der  Subjekte  als  solcher  eigentümlich  bestimmt 
und  gebunden  werden"  (S.  450):  die  Firma  bringt  die  personen- 
rechtliche Verbundenheit  zum  Ausdruck,  deren  praktische  Be- 
deutung in  der  Vertretung  der  Gesellschaft  durch  den  Gesell- 
schafter hervortritt,  so  dass  die  Gesellschaft  dem  einzelnen  Ge- 
sellschafter als  Trägerin  einer  ungesonderten  gemeinschaftlichen 


10       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft. 

Willens-  und  Eechtssphäre  gegenüberzutreten  imstande  ist 
(ß.  453).  Die  objektive  Einheit  des  Handelsgesellschaftsvermö- 
gens ist  Niederschlag  und  Abbild  der  subjektiven  Einheit  der 
Handelsgesellschaft  (S.  456),  kraft  deren  es  als  ein  „für  sich  be- 
stehender Vermögensinbegriff",  als  ein  „deutschrechtliches  Sonder- 
vermögen *  erscheint  (S.  463).  Als  Subjekt  dieses  Vermögens 
(der  Aktiva  und  der  Passiva)  sind  die  in  dieser  bestimmten  Art 
verbundenen  Gesellschafter  zu  denken  (S.  464).  Auch  an  der 
Kommanditgesellschaft  und  der  Aktienkommanditgesellschaft 
werden  diese  Gesichtspunkte  vom  Verf.  entwickelt.  Auf  S,  593  ff. 
wird  in  Polemik  gegen  Wach  von  der  materiellen  Prozess- 
parteifähigkeit der  Gesellschaft  als  solcher  gehandelt. 

Das  IV.  Kapitel  (S.  603—808)  führt  den  Satz  aus:  die 
Körperschaft  ist  willens-  und  handlungsfähig  durch  ihre 
Organe,  jedoch  nur  innerhalb  der  ihr  vom  R.  gesetzten  ver- 
fassungsmässig abgesteckten  Lebenssphäre  und  nur  innerhalb  der 
Schranken,  welche  aus  ihrer  gliedmässigen  Einordnung  in  den 
Staat  sich  ergeben  (Ausführung  über  die  staatliche  Körperschafts- 
hoheit S.  648  ff.).  Eine  eingehende  Darstellung  ist  den  körper- 
schaftlichen Prozesshandlungen  (S.  729  ff.)  sowie  der  Delikts- 
fähigkeit der  Köi'perschaften  (S.  743  ff.)  gewidmet. 

Das  V.  Kapitel  handelt  von  Veränderung  und  Beendi- 
gung der  Körperschaften.  Nicht  bloss  der  Austritt  sämt- 
licher Mitglieder,  sondern  auch  die  Reduktion  des  Verbandkör- 
pers auf  eine  einzige  Person  (S.  835),  sowie  unter  Umständen 
schon  „übermässiges  Zusammenschi'umpfen  des  Verbandkörpers " 
(S.  840)  führt  nach  dem  Verf.  die  Aufhebung  der  Körperschaft 
herbei.  Das  Vermögen  der  aufgelösten  Körperschaft  wird  nicht 
bonum  vacans ,  vielmehr  vollzieht  sich  in  dasselbe  eine  „eigen- 
artige sozialrechtliche  Sukzession*  (S.  859),  sei  es  zu  Gunsten 
einer  neu  gebildeten  Verbandsperson  (S.  866),  sei  es  zu  Gunsten 
eines  höheren  Verbandes  (Heimfall  an  die  Kirche,  die  Gemeinde, 
den  Staat  S.  868  ff.),  sei  es  (was  bei  Privatkörperschaften  die 
Regel  bildet)  zu  Gunsten  der  einzelnen  Glieder  (S.  873  ff.).  Die 
sozialrechtlichen  Begriffe,  welche  sich  noch  im  Auflösungsstadium 
der  Körperschaften  als  wirksam  erweisen,  werden  in  der  Schluss- 
ausführung (S.  884-  905)  dargelegt. 

Mehrfach  wird  von  dem  Verf.  neben  dem  R.  der  Körper- 
schaften auch  das  R.  der  Stiftungen  (der  organisierten  An- 
stalten) gestreift  (namentlich  S.  11,  12,  84,  169  ff.,  629,  871). 
Ueberall  sind  die  Ausführungen  des  Verf.  bedeutend,  anregend 
und  von  Ideen  erfüllt,    welche,   wenngleich  zum  Teil  vielleicht 


Gierke  —  Poiret,  eloquence.  11 

noch  weiterer  Prüfung  bedürftig,  einen  kraftvollen  Fortschritt 
gegenüber  dem  Herkömmlichen  in  sich  tragen,  Sohm  (Leipzig). 


n.  Rechtsgeschichte. 


o^ 


Poiret,  J.  Essai  sur  Teloquence  judiciaire  äRomepen- 
dant  la  Republique.  Paris,  Thorin.  1887.  209  S.  5  fr. 
Der  Verfasser,  Professor  in  Douai,  beginnt  mit  einer  Schil- 
dening  der  Bedeutung  und  der  Wichtigkeit  der  gerichtlichen 
Beredsamkeit  im  Altertum  und  namentlich  in  Rom.  Auf  dem 
Forum  schafft  sich  der  namen-  und  vermögenslose  Römer  seinen 
Namen  und  dort  erwirbt  er  sich  seinen  Ruhm.  Der  Beschreibung 
des  Forums  ist  daher  das  ganze  2,  Kapitel  gewidmet.  Seine  Form 
und  seine  Einrichtung  werden  kritisch  untersucht  und  festgestellt, 
den  öffentlichen  Gebäuden,  Tempeln  und  Triumphbogen  ihre 
sichere  Stelle  angewiesen,  und  alle  mit  grosser  Sachkenntnis 
nach  Form,  Lage  und  Bedeutung  beschrieben  und  geschildert. 
Sodann  kommt  die  Reihe  an  die  Personen,  welche  dort  ihre 
Thätigkeit  entfalten;  vor  allen  der  Praetor,  dessen  Funktionen 
vor  und  während  der  Gerichtsverhandlungen  geschildei't  werden, 
und  die  ihn  umgebenden  Gerichtsbeamten ,  lictores ,  praecones, 
viatores  und  scribae.  Nach  dem  Praetor  werden  die  judices 
eingeführt,  die  Rivalitäten  zwischen  Senat  und  Ritterstand  ge- 
schildert, ihre  Anzahl  im  allgemeinen  und  die  für  die  Beurteilung 
des  einzelnen  Falles  erforderliche  Zahl  nachgewiesen  und  die 
Einwirkungen  geschildert,  denen  sie  ausgesetzt  waren,  endlich 
die  heiTschende  Bestechlichkeit  und  Kon-uption.  Nachdem  der 
Leser  hinlänglich  mit  dem  Gericht  bekannt  gemacht  ist ,  wird 
im  5.  Kap.  der  Angeklagte  selbst  eingeführt  und  sein  Auf- 
treten geschildert,  seine  affektierte  Bescheidenheit  und  Zer- 
knirschung, seine  Begleitung,  Familie,  Anhänger,  Berater  und 
Zeugen,  endlich  die  Zuhörer  und  Zuschauer  mit  der  unvermeid- 
lichen Claque.  Nun  tritt  im  folgenden  Kapitel  der  Vex-teidiger 
auf.  P.  schildert  dessen  Erziehung  im  allgemeinen  und  diejenige 
des  Cicero  im  besonderen;  seine  Schule  bei  Scaevola  und  den 
griechischen  Rhetoren  sowie  seine  Reise  nach  Athen,  Kleinasien 
und  Rbodus.  Auf  anziehende  Weise  bespricht  er  die  vorbe- 
reitenden Studien  eines  Redners,  seine  Art  zu  sprechen  im  Ver- 


12        Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft. 

gleich  mit  den  griechischen  Vorbildern,  sein  ganzes  äusseres 
Auftreten  und  die  Honorarverhältnisse.  Weniger  beliebt  ist  der 
Ankläger,  welchem  das  7.  Kapitel  gewidmet  ist.  Ihm  zur  Seite 
stunden  die  subscriptores ,  und  wie  um  den  Verteidiger,  so 
bildeten  sich  auch  um  den  Ankläger  Gruppen,  welche  einander 
mit  nichts  weniger  als  freundlichen  Augen  ansahen.  Im  folgen- 
den 8.  Kapitel  beginnen  die  Verhandlungen.  Dieselben  werden 
in  ihrer  Eeihenfolge  lebendig  und  anschaulich  geschildert  und 
von  den  Advokatenkünsten  der  damaligen  Zeit  ein  sehr  natur- 
getreues Bild  entworfen.  Das  „dixerunt"  des  Ausrufers  kündigte 
den  Schluss  der  Verhandlungen  an  und  die  Judices  gehen  über 
zur  Abstimmung,  deren  Eesultat  der  Praetor  oder  Vorsitzende 
verkündigt.  Die  gewöhnliche  Strafe  ist  die  Verbannung.  Nach 
diesen  bewegten  und  mit  lebhaften  Farben  geschilderten  Szenen 
geht  der  Verf.  zur  Beurteilung  der  röm.  Redner  selber  über, 
welcher  das  9.  Kapitel  gewidmet  ist  (S.  235 — 273).  Er  charak- 
terisiert darin ,  meist  mit  den  Worten  der  röm.  Schriftsteller 
selbst,  die  einzelnen,  während  der  Republik  hervorragenden 
Redner.  Cicero  selbst  lässt  er,  wielhne(röm.  Geschichte),  die- 
jenige Gerechtigkeit  widerfahren,  welche  Mommsen  ihm  unbillig 
verweigert.  Im  letzten  Kapitel  endlich  sucht  er  diejenigen  Merk- 
male auf,  welche  die  röm.  Beredsamkeit  vor  anderen  auszeichnen, 
und  findet  dieselben,  weder  in  der  Heftigkeit  noch  in  dem  Pathos, 
welche  beide  sich  bei  den  griech.  Rednern  in  gleichem  oder  höherem 
Masse  vorfinden,  als  vielmehr  in  der  urbanitas,  dem  französischen 
esprit  und  der  gravitas.  Das  Wesen  dieser  beiden  Eigenschaften 
wird  von  P.  einlässlich  und  geistreich  geschildert  und  nach- 
gewiesen, dass  sie  das  Wesen  des  röm,  Redners  ausmachen,  dem 
Charakter  des  röm.  Volkes  entsprechen  und  bei  Cicero  ihre 
höchste  Ausbildung  gefunden  haben.  Auf  den  Verf.  aber  kann 
angewendet  werden,  was  Scaliger  von  einem  französischen  Juristen 
sagt:  c'est  un  gentil  personnage  qui  valde  juvit  litteras  et 
litterarum  studiosos.  König. 

Bruns,  C.  G.  Fontes  iuris  Romani  antiqui  Editio  quinta 
Cura  Theodori  Mommsen i.  Freiburg  i.  Br. ,  Mohr. 
1887.    422  S.     8  M. 

Die  der  1.  Auflage  dieses  Buchs,  über  dessen  Wert  eine 
Bemerkung  überflüssig  ist,  folgenden  Auflagen  sind  mit  Recht 
stets  als  vermehrte  und  verbesserte  bezeichnet.  Gegen  die  150  S. 
der  1.  Auflage  (1860)  umfasste  die  2.  (1871)  253  S.,  die  3.  (1876) 
317  S.,  die  4.  (1870)  341  S.,  während  die  vorliegende  auf  422  S. 


Poiret  —  Brans,  fontes.  13 

gestiegen  ist.  Schon  bei  der  2.  u.  3.  Auflage  hat  Mommsen 
dem  Verf.  seine  Unterstützung  zu  Teil  werden  lassen,  der  4. 
hatte  er  1881  nach  des  Verf.  Tod  ein  Supplementum  (insbeson- 
dere das  1880  gefundene  zweite  Bruchstück  der  Lex  ßubria  ent- 
haltend) zugefügt,  jetzt  erklärt  er  es,  wie  bereits  im  Vorwort 
zu  dieser  Ergänzung,  für  Freundespflicht,  die  cum  auctore  vivo 
tanquam  communis  cura  und  die  futura  recognitio  et  continuatio 
der  Fontes  allein  zu  übernehmen.  Von  dem  Gesichtspunkt  ge- 
leitet, im  Sinne  des  Verf.  zu  verfahren,  hat  er  alles,  was  B. 
aus  Denkmälern  und  Büchern  aufgenommen,  gelassen,  das  Auf- 
genommene aber  nach  den  besten  Ausgaben  rekognosziert,  so 
dass  der  das  Buch  Benutzende  certo  fundamento  insistat  neque 
erroribus  conjecturisve  tacitis  fallatur. 

Ausser  den  bereits  in  dem  Supplementum  enthaltenen  finden 
sich  in  der  neuen  Auflage  folgende  Vermehrungen.  I.  Pars  im 
4,  Kapitel  (Leges  coloniarum  et  municipiorum)  eine  epistula  de 
Tymandenis,  wozu  in  den  Additamenta  zwei  epistola  de  jure 
civitatis  Orcistenorum  kommen;  im  5.  Kapitel  (S.  Cons)  S.  C. 
de  Thisbaeis,  de  Oropiis,  de  Aphrodiviensibus  sowie  ein  edictum 
praetoris  (de  senatus  sententia)  de  campo  Esquilino;  im  6.  Ka- 
pitel (Edicta  et  decreta  magistratuum  et  sacerdotum)  —  in 
welchem  das  edictum  perpetuum  praetoris  von  Lenel  ist  — 
eine  epistola  praefectorum  praetorio,  in  decreta  XV  virum  sacris 
faciendis  und  ein  decreta  proconsulis  Sardiniae;  im  7.  Kapitel 
(Constit.  im  per.)  ein  decreta  Commodi  de  saltu  Buruni  tano; 
ausserdem  sind  zwei  neue  Kapitel  (8  und  9)  zugefügt:  Juris 
jurandi  in  principem  formulae  und  Ordo  salutationis  sportu- 
lanimque  proAdnciae  Numidiae.  Dass  die  5.  Auflage  in  der 
I.  Pars  9  Kapitel  aufweist  statt  der  6  Kapitel  der  4.  Auflage, 
erklärt  sich  aus  der  Aenderung  der  Einteilung:  während  bei  B. 
das  3.  Kapitel  alle  Leges  post  XTT  tabulas  latae,  geschieden 
nach  Jahrhunderten,  umfasst,  zerlegt  Mommsen  den  Stoff  in 
2  Kapitel,  ohne  diese  zeitliche  Scheidung:  Kapitel  3.  Leges 
publicae  populi  Romani  post  XII  tabulas  latae  und  Kapitel  4. 
Leges  coloniarum  et  municipiorum. 

II.  Pars.  In  dieser  ist  der  Rubrik  nach  neu  das  1.  Kapitel : 
Leges  dictae  rebus  communi  sacrove  usui  destinatis,  sachlich  neu 
sind  4  Nummern  (bezüglich  5:  denn  ausser  den  mit  f  bezeich- 
neten ist,  soviel  ich  sehe,  auch  Xr.  9:  ex  legibus  incertis  de 
aquaeductibus  urbis  Romae  neu),  während  die  übrigen  in  der 
4.  Auflage  der  I.  Pars  zugewiesen  waren  (I.  1  und  2  =  S.  44 
der  4.  Auflage;  L  3  =  S.  87;  L  8  =  ^S.  128;  L  10  =  S.  141). 


14       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).   VlI.  Band.  1.  Heft, 

Das  14.  Kapitel  (Testamenta)  enthält  3  Nummern  mehr,  näm- 
lich 2  Abschnitte  aus  Testamenten  (Fideikommisse  an  Stadt- 
gemeinden mit  Modus)  und  einem  Kodizill.  Ganz  neu  hinzu- 
gekommen ist  das  13.  Kapitel:  Nominum  transscriptio,  ein  kleines 
Bruchstück  von  5  Zeilen,  enthaltend  die  vom  Schuldner  selbst 
gemachte  und  auf  seinem  Grundstück  eingemeisselte  Angabe, 
dass  er  die  aus  einem  Kauf  stammende  in  Litteralobligation 
verwandelte  Schuld  von  70  000  HS.  in  zwei  Posten  an  zwei 
Personen  zum  Zweck  der  Auszahlung  an  den  abwesenden  Gläu- 
biger gezahlt  habe  gegen  Verpfändung  von  Grundstücken. 

Die  III.  Pars  hat  eine  inhaltliclie  Erweiterung  nicht  erfahren, 
Mehrung  der  Seitenzahlen  (88  gegen  75)  kommt  auf  Rechnung 
der  etwas  erweiterten  Anmerkungen.  Burckhard. 

Carle,  G.    Le  origini  della  proprietä  Quiritaria.   Turin, 
H.  Löscher.     1887.     80  S. 

Eine  zwischen  Mommsen  und  Padeletti  vermittelnde  Ablei- 
tung des  Eigentums  in  Latium  vom  „domus"  (S.  10)  und 
ringsum  gelegenen  heredium  (S.  4),  welche  in  Ermangelung  von 
Blutserben  der  in  mehrere  „vici"  zerfallenden  gens  (Familien- 
oder Markgenossenschaft ,  S.  22 ,  mit  compascu)  heimfielen ; 
mehrere  solche  Genossensctaften  bildeten  einen  Gau  (tribus, 
pagus,  S.  4,  12  u.  25),  welcher  gleichfalls  besonderes  Vermögen 
besitzen  konnte.  C. ,  ord.  Rechtsprofessor  zu  Turin ,  ist  Verf. 
der  „Appellazione",  des  ,Fallimento  nel  dir.  intern,  priv.",  der 
„Filosofia  soc",  der  ,Convivenza  civ.  e  pol.",  sowie  insbesondere 
auch  der  „Vita  del  diritto"  (bei  Bocca  in  Turin,  664  S., 
12.  1880),  worin  der  allenthalben  bleibend  und  überein- 
stimmend verwirklichte  Rechtsgedanke  geschichtlich  und  psycho- 
logisch zergliedert,  sowie  mit  dem  Geiste  und  der  Richtung 
selbst  der  allerneuesten  europäischen  Gesetzgebungen  in  bedeu- 
tungsvollen Vergleich  gezogen  wird. 

Obiger  Sonderabzug  aus  den  Verhandlungen  der  Academia 
delle  Scienze  von  Turin,  Vol.  XXII.  27./III.  1887,  bildet  die 
Einleitung  zu  C.s  soeben  zu  erscheinen  beginnendem  Werke  „Le 
origini  del  diritto  pubbl.  e  priv.  di  Roma".  F.  Geigel. 

Ofnerj  J.   Der  Urentwurf  und  die  Beratungsprotokolle 

des  österr.  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches. 

Wien,  Holder.     1887.     2.  u.  3  Lfg.  CXLVIII.   und  32  S. 

Während   in   Frankreich    sofort,   in   Preussen   schon  lange, 

die  Protokolle  über  die  Beratung  des  Code  Napoleon  bezw.  des 


Carle  —  Ofner.  15 

allgemeinen  preuss.  L.R.  zu  wissenschaftlichen  Arbeiten  verwen- 
det werden  konnten,  waren  die  Protokolle  über  die  Beratung 
des  österr.  Gesetzbuches  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  als  Glaser  die 
Leitung  des  Justizministeriums  übernahm,  unzugänglich.  Die 
ersten,  welche,  von  einzelnen  Arbeiten  Harrasowskys  abgesehen,^ 
die  Protokolle  in  umfangreicher  Weise  zu  benützen  gedachten 
und  teilweise  auch  benützten,  waren  Pfaff  und  Hofmann,  in 
deren  bekannten  Kommentare  zum  österr.  allgemeinen  bürger- 
lichen Gesetzbuche  eben  die  Protokolle,  soweit  ihr  Inhalt  inter- 
essant war,  verwertet  werden  sollten.  Nachdem  nun  die  Fort- 
setzung dieses  Kommentars,  der  nach  dem  ursprünglichen  Plane 
der  Verf.  schon  längst  vollendet  sein  sollte,  aufgegeben  zu  sein 
scheint,  so  lag  die  Gefahr  nahe,  dass  die  Beratungsprotokolle 
zum  bürgerlichen  Gesetzbuche  wieder  gänzlich  der  Vergessenheit 
anheimfielen.  Der  Wiener  Advokat  Dr.  Julius  Ofner  hat  sich 
deshalb  entschlossen,  die  fraglichen  Protokolle  dadurch  vor 
diesem  Schicksale  zu  bewahren,  dass  er  sie  veröffentlichte.  Die 
1.  und  2.  Lfg.  enthalten  zunächst  den  Urentwurf  des  bürger- 
lichen Gesetzbuches,  der  schon  die  bekannte  Einteilung  des  all- 
gemeinen bürgerlichen  Gesetzbuches  in  drei  Teile,  jedoch  nicht 
mit  fortlaufender  Paragraphennumerierung  aufweist,  femer  die 
Beratungsprotokolle  zu  der  einen  Hälfte  des  ersten  Teiles;  die 
3.  Lfg,  enthält  dann  den  Schluss  der  Beratungsprotokolle  zum 
ersten  Teile  und  die  zum  zweiten  Teile.  Die  Beratungsprotokolle 
umfassen  die  Sitzungen  vom  21.  XH.  1801  und  5.  XII.  1803  und 
sind  vollständig  wiedergegeben.  Von  den  Teilnehmern  der  Be- 
ratung, welche  unter  dem  Präsidium  des  Staatsministers  Grafen 
Rottenhann  stattfand,  waren  die  hervorragendsten  der  nieder- 
österr.  Oberstlandrichter  v.  Haan  und  der  Appellationsrat 
V.  Zeiller  (der  Verf.  des  bekannten  Kommentars  zum  bürger- 
lichen Gesetzbuch),  welcher  als  Referent  fungierte.  Derselbe 
eröffnete  die  Sitzung  mit  einem  längeren  einleitenden  Vortrage 
(S.  1 — 12),  worin  er  einerseits  eine  kurze  Geschichte  des  Ent- 
wurfes gab  und  andererseits  die  leitenden  Grundsätze  desselben 
entwickelte. 

Es  ist  selbstverständlich,  dass  diese  Ideen  der  damals  herr- 
schenden naturphilosophischen  Richtung  entsprachen  und  kommt 
eben  deshalb  diesem  Vortrage  die  grösste  Bedeutung  für  das 
Verständnis  des  Gesetzbuches  zu.  Er  ist  gleichsam  als  Vorwort 
für  dasselbe  zu  betrachten.  W.  Fuchs  (Wien). 


16       Ceiitralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft. 


III.  Privatrecht. 

Eugelinaiiu,  Th.  Die  custodiae  praestatio  nach  r.  R. 
Nördlingen,  Beck.     1887.     190  S.    3  M. 

Die  technische  Custodiahaftung  ist  die  jedem  zur  Prästation 
der  culpa  levis  Obligierten  gesetzlich  obliegende  Verpflichtung, 
mit  der  Sorgsamkeit  eines  diligens  pater  familias  eine  körper- 
liche Sache  vor  schädigenden  äusseren  Einwirkungen  zu  bewahren. 
Die  custodia  ist  nichts  anderes  als  diligentia  in  custodiendo; 
die  Haftung  für  custodia  tritt  bei  Verpflicbtung  zu  omnis  dili- 
gentia ein,  sobald  eine  zu  bewahrende  körperliche  Sache  vor- 
handen ist.  Die  custodia  hat  sich  nicht  allein  gegen  damnum 
und  furtum,  sondern  gegen  alle  äusseren  Einwirkungen  zu  wen- 
den, welche  die  Sache  irgendwie  in  ihrem  Wert  herabsetzen  oder 
dem  Berechtigten  entziehen.  Es  ist  aber  bei  der  custodia  nie 
eine  über  die  diligentia  hinausgehende  Haftung ,  eine  Verpflich- 
tung, für  Zufall  einzustehen,  vorhanden. 

Das  Custodiaversprechen  erzeugt  die  normale  technische 
Custodiahaftung ,  wenn  Promittent  noch  nicht  zur  custodiae 
praestatio  verpflichtet  war.  War  dies  aber  schon  der  Fall,  so 
muss  den  Regeln  über  die  Auslegung  von  Verträgen  zufolge 
eine  Erhöhung  der  Haftpflicht  eintreten,  und  zwar  eine  Erhöhung 
bis  zu  dem  Punkt,  dass  alle  Zufälle  ohne  jede  Ausnahme  als 
mitübernommen   und    daher   als    vertretbar   betrachtet   werden. 

Bei  dem  receptum  findet  eine  Steigerung  der  Haftung  über 
diligentia  und  über  custodia  hinaus  statt.  Die  damna  fatalia, 
für  die  hier  nicht  einzustehen  ist,  sind  die  in  abstracto  unver- 
schuldeten, d.  h.  bis  zum  Beweis  des  Gegenteils  als  unverschuldet 
betrachteten  Unfälle.  Rümelin. 

Byck,  R.    Die  Lehre  von  den  Schuldverhältnissen  nach 

gemeinem  deutschen  R.   Mit  Rücksicht  auf  partikulare 

und  fremdländische  Gesetzgebung  systematisch  dargestellt 

2.  Heft.     Berlin,  Decker.     1887.     S.  129-336. 

Das  vorliegende   2.   Heft   des   Werkes    (dessen   1.  Heft   im 

C.Bl.  11,    280   angezeigt   wurde)   behandelt  im   5.   Abschn.    die 

, alternativen",    im    6.    die    „gegenseitigen"     Schuldverhältnisse. 

Der  erstgedachte  Abschnitt  beginnt  mit  einer  Einleitung,  welche 

eine  Uebersicht  über   die   bisherigen   Theorien    der   alternativen 

Obligationen  gibt.   Dass  sich  hierbei  „sehr  erhebliche,  scheinbar 


Engelmann  —  Ryck.  17 

unversöhnliche  Gegensätze"  geltend  machen,  hat  nach  Ansicht 
des  Verf.  seinen  Grund  darin,  ,dass  man  unter  dem  Begriff  der 
altei-nativen  Obligation  verschiedenartige  Verhältnisse  zusammen- 
fasste  und,  je  nachdem  man  von  der  einen  oder  anderen  Art 
ausging  und  die  dabei  gefundenen  Grundsätze  auf  alle  Arten 
ausdehnen  wollte,  zu  verschiedenen  Resultaten  kommen  musste". 
Es  sei  zu  unterscheiden  zwischen  alternativer  Pendenz  und  alter- 
nativer Obligation.  Der  Verf.  behandelt  demnach  die  „Pendenz 
der  Rechtsverhältnisse"  überhaupt  (S.  132—186),  schliesst  dann 
die  „alternative  Pendenz"  (S.  186—197)  und  erörtert  schliesslich 
auf  S.  197 — 269  die  „alternative  Obligation",  deren  Begriff  er 
durch  die  vorhergegangene  Ausscheidung  der  Pendenzfälle  ge- 
wonnen haben  will.  Der  folgende,  von  den  „gegenseitigen 
Schuldverhältnissen"  handelnde  5.  Abschn.  des  "Werkes  zerfällt 
in  zwei,  dem  Umfange  nach  fast  gleiche  Abteilungen:  „A.  Die 
geschichtlichen  Ausgangspunkte"  auf  27  Seiten,  „B,  Wesen  der 
synallagmatischen  Verpflichtung,"  auf  30  Seiten;  daran  schliesst 
sich  auf  drei  Seiten:  „C.  Neuere  Gesetzgebung."  Auch  bei  der 
, alternativen  Obligation"  ist  die  „neuere  Gesetzgebung"  mit 
drei  Seiten  abgefertigt.  Gänzlich  mit  Stillschweigen  übergangen 
ist  z.  B.  die  Streitfrage ,  ob  bei  alternativen  Obligationen ,  bei 
welchen  der  Gläubiger  das  Wahlrecht  hat,  derselbe,  wenn  er 
klagt,  durch  das  in  S.  230  der  Z.Pr.O.  aufgestellte  Erforderniss 
der  „Bestimmtheit"  zur  Ausübung  des  Wahlrechts  gezwungen 
sei ,  oder  ob  er  sich  in  der  Klage  das  Wahlrecht  noch  vorbe- 
halten dürfe;  nur  für  die  Fälle,  in  welchen  der  Schuldner 
wahlberechtigt  ist,  vdrd  der  Einfluss  der  Z.Pr.O.  behandelt 
(S.  261).  Der  Verf.  will  die  Lehre  von  den  Schuldverhältnissen 
nach  „gemeinem  deutschen"  R.  darstellen.  Er  hat  mit  un- 
endlichem Fleisse  und  Scharfsinn  gearbeitet ;  allein  er  hat  in  der 
Wahl  des  Titels,  welchen  er  an  die  Spitze  seines  Werkes  ge- 
stellt hat,  sich  vergriffen.  Das  R.,  welches  er  darstellt,  ist  nicht 
unser  „gemeines  deutsches  R.",  sondern  das  r.  R. 

V.  Cuny. 

Nowak,  R.     Entscheidungen   des  k.  k.   obersten   österr. 

Gerichtshofes  in  Zivilsachen.     IT.  Bd.    Wien,  Manz. 

1887.     300  S. 

Der  vorliegende  Band  dieser  Sammlung  enthält  drei  Gruppen 

Entscheidungen.     Zunächst  nämlich  die  Entscheidungen,  welche 

in   das   Judikatenbuch   des   obersten   Gerichtshofes,    dann    jene, 

welche  in  das  Spruchrepertorium  aufgenommen  sind,  und  endlich 

Centralblatt  für  Rechtswissenschaft.    VII.  Band.  2 


18       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft, 

jene,  welche  vom  obersten  Gerichtshofe,  ohne  einer  dieser  beiden 
Kategorien  anzugehören,  amtlich  veröffentlicht  wurden.  Seit 
Beginn  des  Jahres  1885  lässt  nämlich  der  oberste  Gerichtshof 
auch  Entscheidungen  veröffentlichen,  welche  weder  dem  Judi- 
katenbuche  noch  dem  Spruchrepertorium  angehören ;  von  welchem 
Prinzipe  sich  hierbei  der  oberste  Gerichtshof  leiten  lässt,  ist  uns 
nicht  bekannt  und  ist  auch  der  vorliegenden  Sammlung  nicht 
zu  entnehmen.  Der  zweite  Band  dieser  Sammlung  enthält 
nun  zunächst  16  Entscheidungen  aus  dem  Judikatenbuche, 
34  dem  Spruchrepertorium  angehörige  und  endlich  24  andere, 
amtlich  veröffentlichte  Entscheidungen.  Die  ersteren  beiden 
Gruppen  enthalten  Entscheidungen  vom  Jahre  1879  an ,  die 
letzte,  wie  schon  oben  bemerkt,  vom  Jahre  1885  an. 

W.  Fuchs  (Wien). 

Beach,  Ch.  F.  A  Treatise  on  the  Law  of  Contributory 
Neglige  nee,  NewYork,  Baker,  Voorhis  &  Co.  1885, 
XL VIII  und  512  S. 
Nach  englischem  und  amerikanischem  Common  Law  wird 
angenommen,  der  durch  einen  Dritten  Beschädigte  sei  zu  keiner 
Klage  auf  Schadenersatz  berechtigt,  wenn  er  durch  eigene  Nach- 
lässigkeit die  letzte  Ursache  der  Beschädigung  gewesen  ist,  d.  h. 
wenn  er  durch  Anwendung  gewöhnlicher  Aufmerksa.mkeit  den 
Schaden  hätte  vermeiden  können,  und  dies  zu  thun  unterlassen 
hat.  In  diesem  Falle  kommt  die  grössere  oder  geringere  Nach- 
lässigkeit des  Beklagten  nicht  in  Betracht,  sondern  die  Ver- 
antwortlichkeit fällt  ausschliesslich  auf  denjenigen,  welcher  den 
Unfall  hätte  abwenden  können  und  es  nicht  gethan  hat.  Dieser 
Grundsatz  ist  in  einer  Reihe  von  Fällen  von  engl,  und  amerik. 
Gerichten  festgehalten  worden,  und  auch  von  Lord  Abinger  in 
dem  von  B.  mit  Unrecht  hart  angegi-iffenen  Fall  Davis  v.  Mann, 
An  die  allgemeine  Erörterung  des  Begriffes  der  contributory 
negligence,  wie  diese  eigene,  die  letzte  Ursache  des  Schadens 
bildende  Nachlässigkeit  des  Klägers  genannt  wird,  schliessen  sich 
eingehende  und  auf  eine  Reihe  von  Entscheidungen  gestützte 
Untersuchungen  und  Erörterungen  über  die  Begriffe  von  ordi- 
nary  care  und  proximate  cause;  ferner  über  die  Frage,  in 
welchen  Fällen  von  einer  Nachlässigkeit  nicht  die  Rede  sein 
könne,  z.  B.  wenn  der  Beschädigte  von  der  zu  vermeidenden 
oder  abzuwendenden  Gefahr  keine  Kenntnis  hatte,  oder  die 
Möglichkeit  der  Nachlässigkeit  eines  anderen  nicht  vorhersehen 
konnte,  oder  die  eigene  oder  fremde  Rettung  in  der  Verwirrung 


Nowak  —  Beach.  19 

auf  eine  ungeeignete  "Weise  suchte.  Dass  die  Beschädigung 
während  der  Begehung  einer  ungesetzlichen  Handlung  erfolgte, 
ist  an  sich  kein  Befreiungsgrund  für  den  Beklagten,  wenn  nicht 
gerade  die  ungesetzliche  Handlung  die  Ursache  der  Verletzung 
war.  Ist  die  Nachlässigkeit  des  Klägers  eine  nachfolgende  ge- 
wesen, die  nicht  zur  Entstehung  des  Schadens,  sondern  nur  zur 
Vergrösserung  desselben  beitrug,  so  ist  sie  nicht  contributory 
negligence,  sondern  wird  als  eine  solche  betrachtet,  welche  selbst- 
ständige Folgen  erzeugte,  und  er  kann  daher  für  denjenigen 
Schaden,  welchen  er  selbst  verschuldet  hat,  keinen  Ei'satz  ver- 
langen. Die  mitgeteilten  Fälle  würden  nicht  überall  die  näm- 
liche Entscheidung  gefunden  haben,  allein  sie  zeigen,  wie  schwierig 
es  ist,  immer  die  richtige  Grenze  zu  finden.  Das  folgende  Kapitel 
ist  der  sogen,  comparative  negligence  gewidmet,  d.  h.  denjenigen 
Fällen,  wo  den  Beschädiger  und  den  Beschädigten  ein  Ver- 
schulden trifft,  auf  welches  die  Entstehung  des  Schadens  zurück- 
zuführen ist.  Es  wird  hier  nicht  etwa  der  Schaden  geteilt, 
sondern  im  Gegensatz  zum  common  Law,  welches  bei  dem  Vor- 
handensein von  eigener  contributoiy  negligence  des  Beschädigten, 
jede  Ersatzklage  ausschliesst ,  der  Grundsatz  zur  Anwendung 
gebracht,  dass  ein  im  Verhältnisse  zu  demjenigen  des  Beklagten 
geringeres  Verschulden  das  Klagrecht  nicht  ausschliesse.  Es 
wird  somit  der  Grad  des  Verschuldens  abgewogen  und  dem- 
jenigen die  Folgen  auferlegt,  welchen  das  grössere  Mass  triflFt. 
Es  kann  somit  in  diesen  Fällen  der  Kläger  Schadenensatz  er- 
halten, obgleich  er  denselben  mitverschuldet  hat,  nur  weil  sein 
Verschulden  ein  geringei'es  ist  als  dasjenige  der  anderen  Partei. 
Diese  Ansicht  wurde  angenommen  in  Illinois  und  einigen  anderen 
Staaten  Amerikas,  in  den  übrigen  dagegen  und  in  England 
ausdrücklich  verworfen. 

Der  folgende  4.  Abschnitt  handelt  von  dem  mitwirkenden 
Verschulden  dritter  Personen.  In  der  Regel  kann  nur  dasjenige 
des  Beschädigten  selbst  seiner  Klage  entgegengestellt  werden, 
und  dasjenige  Dritter  nur  dann,  wenn  der  Kläger  rechtlich  die 
Handlungen  desselben  vertreten  muss  oder  für  dieselben  ver- 
antwortlich ist.  Dies  ist  dann  der  Fall,  wenn  der  Dritte  als 
Dienstbote  in  seinem  Auftrage  oder  als  Agent  gehandelt  hat. 
Auch  hier  besteht  mit  Bezug  auf  einzelne  Fälle  eine  wesentliche 
Verschiedenheit  zwischen  den  Urteilen  engl,  und  amerik.  Gerichte. 
Einem  Reisenden  z.  B.,  welcher  von  einem  Dritten  verletzt  wird, 
kann  nach  engl.  R.  die  Nachlässigkeit  seines  eigenen  Kutschers 
oder   Omnibusführei*s    entgegengehalten    werden,    nach    amerik. 


20       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft. 

nicht.  Wenn  ferner  der  Kläger  ein  Kind  oder  Bevormundeter  etc. 
ist,  so  fragt  es  sich,  ob  der  Klage  desselben  die  contributory 
negligence  seiner  Eltern ,  Vormünder  etc.  entgegengehalten 
werden  könne  oder  nicht.  Auch  hierüber  besteht  keine  Ueberein- 
stimmung  in  der  Rechtsprechung,  sondern  es  liegen  ganz  ab- 
weichende Entscheidungen  vor,  und  es  erscheinen  dieselben  über- 
haupt, wie  in  Amerika  so  auch  in  England,  nicht  vollkommen 
befriedigend. 

Die  folgenden  Kapitel  behandeln  die  cont.  negligence  mit 
Rücksicht  auf  den  Eisenbahntransport,  mangelhaft  unterhaltene 
Strassen,  auf  das  Verschulden  von  Dienstboten  und  Arbeitern, 
und  endlich  mit  Rücksicht  auf  Trunkenheit,  Blindheit,  Taubheit 
u.  s.  w.,  endlich  die  Beweislast  des  Klägers  und  des  Beklagten, 
und  die  Unterscheidung  der  Thatfrage  von  der  Rechtsfrage. 

Der  Verf.  hat  alle  neueren  amerik.  Bearbeitungen  der  culpa 
benützt,  und  die  Werke  von  Wharton,  Thompson  und  Shearman 
und  Redfield  wiederholt  angerufen ;  daneben  aber  stützt  sich 
seine  Untersuchung  auf  mehr  als  3000  Entscheidungen,  welche 
verarbeitet  und  teilweise  ausführlich  und  eingehend  diskutiert 
werden.  In  dieser  vollständigen  Sammlung  und  Verarbeitung 
des  Stoffes  liegt  für  uns  der  Hauptwert  des  Buches. 

König. 

Smith,  W.  A  Compendium  of  the  Law  of  Real  and 
Personal  Property.  I.  IL  6th  ed.  Stevens  &  Sons. 
1884. 

Die  erste  Ausgabe  dieses  Handbuches  erschien  1835  in  einem 
Bande,  und  erst  seit  der  vierten,  1870  erschienenen  Ausgabe 
erfolgte  die  Zerlegung  in  zwei  Bände.  Wenn  es  nicht  möglich 
war,  den  Stoff  etwas  mehr  zusammenzudrängen  und  namentlich 
Antiquiertes  etwas  kürzer  zu  fassen ,  so  war  eine  Vermehrung 
der  Bände  gewiss  ratsamer,  als  diejenige  der  Seitenzahl  eines 
einzigen  Bandes  zu  oft  unförmlichem  Umfang.  Die  neue  Auf- 
lage berücksichtigt  nicht  nur  alle  seither  erschienenen  Gesetze, 
namentlich  die  Bills  of  Säle  Acts,  die  Conveyancing  Acts,  die 
Married  Womens  Property  Act  and  Settled  Land  Act,  die 
Bankruptcy  Act  und  Agricultural  Holdings  Act,  sondern  teilt 
dieselben  auch  in  extenso  mit,  was  für  den  englischen  Juristen 
vielleicht  überflüssig  sein  mag,  für  den  kontinentalen  dagegen 
sehr  angenehm  ist.  Betreffend  die  Anführung  der  richterlichen 
Entscheidungen  legt  sich  der  Verf.,  welchem  sich  bei  dieser 
Ausgabe  noch  J.  Trustram  beigesellt  hat,  eine  weise  Beschrän- 


Smith  —  Riesser.  21 

kung  auf,  indem  er  nur  ausgewählte  und  wichtige  Entscheidungen 
zitiert  und  diese  bis  März  1884  herunterführt.  Für  vorgerücktere 
Studenten  und  Praktiker  hat  sich  das  Buch  längst  als  ein  vor- 
züglicher Ratgeber  bewährt.  König. 


IV.  Handelsrecht. 

Riesser,    J.      Zur    Revision    des    Handelsgesetzbuches. 

1.  Abteilung.      Beilagenheft  zu  Bd.  XXXIU   der  Zeitschr. 

für   das    gesamte  Handels-R.     Stuttgart,  F.  Enke.     1887. 

116  S.  3  M. 
Im  richtigen  Zeitpunkt  hat  der  in  unserer  handelsrechtlichen 
Litteratur  wohl  bekannte  Verf.  die  Frage  der  Revision  des 
deutschen  Handelsgesetzbuches  nicht  bloss  angeregt,  sondern  in 
vielen  Details  mit  eingehender  sachkundiger  Erörterung  auch 
beantwortet.  Die  Arbeit  stellt  sich  nach  vorgängiger  Skizzierung 
der  bereits  ausgesprochenen  Revisionspläne  des  Handelsgesetz- 
buches zunächst  die  Aufgabe,  im  einzelnen  zu  untersuchen, 
welche  bereits  gesetzlich  geregelten  Rechtsinstitute  einer 
vollständigen  oder  teilweisen  Umarbeitung  bedürfen.  (Späteren 
Heften  behält  der  Verf.  die  Untersuchung  darüber  vor ,  welche 
neuen  Rechtsinstitute  und  etwa  auch  ausser  den  bereits  von 
der  Kommission  für  Abfassung  des  Handelsgesetzbuches  genannten 
Stoffen:  Verlags-,  BinnenschifFahrts-  und  Binnenversicherungs-R. , 
in  das  revidierte  Handelsgesetzbuch  aufzunehmen  sein  möchten, 
welche  Streichungen  am  Handelsgesetzbuch  und  welche  Ueber- 
nahme  von  Spezialgesetzen  in  dasselbe  sich  empfehlen  dürften.) 
Der  Verf.  findet  den  von  ihm  eingeschlagenen  Weg  vorgezeichnet 
durch  die  Legalordnung  des  Handelsgesetzbuches  und  das  Ma- 
terial seiner  Reformvorschläge  in  einer  nahezu  unübersehbaren 
Litteratur;  die  Bezeichnung  dieser  Litteratur  wird  nicht  über- 
trieben erscheinen,  wenn  man  bedenkt,  dass  Verf.  die  seit  Ein- 
führung des  Handelsgesetzbuches  erschienenen  Jahresberichte  von 
etwa  50  Handelskammern,  sowie  die  Vereinsschriften  und  Ver- 
handlungen aller  in  dem  erwähnten  Zeitabschnitte  sich  über  das 
Gesetzbuch  äussernden  volkswirtschaftlichen  Kongresse  und  Ver- 
eine Deutschlands  perlustriert  hat.  Da  gibt  es  denn  freilich 
begreiflicherweise  keinen  Abschnitt  des  Handelsgesetzbuches,  zu 


22       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft. 

welchem  nicht  eine  Fülle  von  Keformvorschlägen  herangewachsen 
wäre;  aber  des  Verf.  Arbeit  ist  nicht  bloss  ein  wohlverstehender 
Eklektizismus,  sondern  auch  eigenes  Revidieren. 

Einige  Punkte,  in  Bezug  auf  welche  man  Widerspruch  er- 
beben kann,  seien  hier  kurz  hervorgehoben,  um  dadurch  sachlich 
anregend  zu  wirken. 

Verf.  wendet  sich  (S.  17)  gegen  die  Unterscheidung,  welche 
nach  dem  Schlusssatze  des  Art.  272  zwischen  Geschäften  eines 
Kaufmanns  und  Nichtkaufmanns  zu  machen  ist,  und  nimmt  an, 
es  sei  kein  stichhaltiger  Grund  dafür  einzusehen,  weshalb  z.  B. 
ein  einmaliges  Verlagsgeschäft  oder  Geldwechslergeschäft  eines 
Nichtkaufmanns  anderen  Regeln  unterworfen  werden  sollte,  als 
das  Verlagsgeschäft  eines  Buchhändlers  oder  das  Geldwechsler- 
geschäft eines  Bankiers.  Aber  gerade ,  das  Bankiergeschäft 
enthält  den  praktischesten  Hinweis  darauf,  dass  denn  doch  ein 
Unterschied  besteht;  in  den  kleinen  Städten,  in  welchen  kein 
berufsmässiger  Bankier  sich  befindet,  besorgt  in  der  Regel  der 
bedeutendste  Schnitt-  oder  Kolonialwarenhändler  zugleich  ein- 
zelne Geschäfte  des  Geld-  und  Kreditverkehrs  seines  kleinstädti- 
schen Publikums ;  dies  geschieht  ganz  in  den  Formen  seines  ge- 
werbsmässigen Geschäfts,  in  dem  Schnitt-  oder  Kolonial  waren- 
geschäftslokale, unter  Verwendung  des  Hilfspersonals  u.  s.  w., 
und  ist  somit  doch  jedenfalls  ganz  anders  gestaltet  und  ganz 
anders  zu  beurteilen,  als  wenn  ein  akademischer  Lehrer  oder 
Hörer  ein  mutuum,  also  auch  ein  Geschäft  des  Geld-  oder 
Kreditverkehrs  vereinzelt  abschliesst ;  dies  ist  z.  B.  wegen  Art.  288 
von  grosser  Bedeutung. 

In  Erweiterung  des  Kreises  der  objektiven  Handelsgeschäfte 
(Art.  271)  will  Verf.  die  Veräusserungsanträge  der  Handwerker 
(unter  Streichung  des  letzten  Satzes  in  Art.  273),  in  Vermehrung  des 
Bereiches  der  subjektiven  Handelsgeschäfte  (Art.  272)  die  Ver- 
äusserungsgeschäfte  der  Produzenten  als  Handelsgeschäft  auf- 
nehmen. Trotz  der  hervorragenden  Autoritäten,  welche  für 
jeden  dieser  Vorschläge  sprachen,  erscheinen  beide  doch  sehr  be- 
denklich. (Vgl.  Gareis  in  Buschs  Archiv  Bd.  XXIX  S.  1  ff., 
Aphorismen  über  die  Zukunft  des  Handels-R.) 

Auch  vor  einer  Revision  der  Aktiennovelle  vom  Juli  1884 
schrickt  Verf.  nicht  zurück;  hierbei  konstatiert  Verf.,  dass 
22  Handelskammern  die  Unterscheidung  zwischen  Simultan-  und 
Successivgründung  verwerfen. 

Der  Dissens  in  diesen  und  manchen  anderen  Punkten  ist 
von  weit  geringerer  Bedeutung,  als  die  Anerkennung  sein  muss. 


Riesser  —  Boistel.  23 

welche  des  Verf.  überaus  fleissiges  and  durchaus  sachverständiges 
unternehmen  verdient.  Gar  eis. 

Boistel,  A.  Manuel  de  droit  commercial  ä  l'usage  des 
etudiauts  des  facultes  de  droit  et  des  ecoles  de 
commerce.  Paris,  Thorin.  1887.  774  S.  10  fr. 
An  den  Precis  oder  Cours  de  droit  commercial,  welcher  im 
Bd.  III.  447  angezeigt  ist,  schliesst  sich  nun  das  Manuel  an. 
Das  gi'össere  Werk  war  für  den  Anfänger  zu  stoflfreich  geworden, 
als  dass  es  mit  Leichtigkeit  hätte  bewältigt  werden  können. 
Nach  dem  Vorgang  von  Bravard- Veyrieres  erachtete  es  daher 
B.  für  zweckmässig  und  notwendig,  denselben  ein  kürzeres 
Lehrbuch  zur  Verfügung  zu  stellen.  In  demselben  werden  die 
nämlichen  Materien  behandelt  wie  in  dem  Precis,  jedoch  unter 
Weglassung  von  allem  auf  dieser  Stufe  entbehrlichen.  Es  sind 
4aher  nicht  aufgenommen  die  Anführungen  von  Autoren  und 
der  gerichtlichen  Urteile,  die  Einleitungen  und  üebersicht^n, 
welche  in  dem  grösseren  Werke  jeder  Abteilung  vorausgesandt 
sind,  und  diejenigen  Ausführungen,  welche  vorzugsweise  auf  die 
Praxis  berechnet  sind  und  zum  Verständnis  der  Grundsätze  ent- 
behrt, werden  können,  wie  die  Lehre  vom  Kontokorrent,  die 
Praxis  der  Börsengeschäft«,  Berechnung  der  Wechselkurse  etc. 
Trotzdem  werden  in  dem  Manuel  die  Xummern  des  Precis  bei- 
behalten, so  dass  der  Leser  ohne  Schwierigkeit  die  ergänzenden 
und  weiter  gehenden  Nachweise  zu  finden  imstande  ist.  Diese 
Beibehaltung  der  Nummer  findet  selbst  dann  statt,  wenn  die 
Materie  im  Manuel  weggelassen  ist ,  und  hat  alsdann  die  Be- 
deutung einer  Verweisung.  Das  Buch  ist  daher  vorzüglich  ge- 
eignet, den  Studierenden  mit  den  Grundsätzen  des  Handels- 
rechtes verti'aut  zu  machen  und  ihn  in  die  Wissenschaft  des- 
selben einzuführen ,  während  er  für  eingehendere  Studien  und 
das  spätere  praktische  Bedürfnis  auf  das  grössere  Werk  ver- 
wiesen bleibt,  wo  ihm  in  reicher  Fülle  ein  wohl  verarbeitetes 
Material  geboten  ist.  König. 


24       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft. 


V.  Gerichtsverfassung  und  Zivilprozess. 

Kleinfeller,    G.      Die    Oeffentlichkeit    des    Gerichtsver- 
fahrens.    (Gerichtssaal  XXXIX.  S.  417—470.) 
Friedmann,  F.   Die  Oeffentlichkeit  der  Gerichtsverhand- 
lungen,  ihre   Vorzüge   und   Schäden.     Berlin,    Hey- 
mann.    1887.     67  S.     1  M.  50  Pf. 

Beide  Aufsätze  sind  durch  den  im  Mai  v.  Js.  dem  Reichs- 
tage seitens  der  Bundesregierungen  vorgelegten  Entwurf  eines 
Gesetzes  betr.  die  unter  Ausschluss  der  Oeffentlichkeit  stattfin- 
denden Gerichtsverhandlungen  hervorgerufen  worden;  dieser  Ent- 
wurf will  im  wesentlichen  1.  die  nichtöffentliche  Verkündung 
der  ürteilsgründe  ermöglichen,  2.  dem  Gericht  die  Befugnis  ge- 
währen, eine  durch  Strafsanktion  gesicherte  Pflicht  zur  Geheim- 
haltung des  nichtöffentlichen  Verhandelten  zu  statuieren,  3.  bei 
nichtöffentlichen  Verhandlungen,  abgesehen  von  den  Justizauf- 
sichtsbeamten, jeden  Unbeteiligten  ausschliessen ,  und  4.  ein, 
gleichfalls  durch  Strafsanktion  gesichertes,  Verbot  der  Bericht- 
erstattung durch  die  Presse  über  eine  nichtöffentliche  Verhand- 
lung aufstellen. 

K.  nimmt  hieraus  Veranlassung  zu  einer  „wissenschaftlichen 
Betrachtung*  über  das  Rechtsinstitut  der  Oeffentlichkeit  der 
Gerichtsverhandlungen,  F.  erachtet  dafür,  dass,  abgesehen  von 
einem  Aufsatze  Munckels  in  der  „Nation",  bei  Erörterung  des 
Entwurfs  die  „praktischen  Gesichtspunkte"  nicht  hinreichend 
gewürdigt  worden  seien  und  glaubt  auf  Grund  7jähriger  Praxis 
als  Verteidiger  in  der  Reichshauptstadt  in  dieser  Beziehung  die 
nötige  Ergänzung  bringen  zu  können. 

Aus  den  Erörterungen  K.s  in  Abschnitt  I  über  den  „Begriff 
der  Oeffentlichkeit"  (Parteiöffentlichkeit  und  Oeffentlichkeit  im 
weiteren  Sinne  oder  sogen.  Volksöffentlichkeit)  mag  besonders 
der  Nachweis  hervorgehoben  werden,  dass  die  „Beziehungen  zur 
Wahrheitserforschung"  es  seien,  welche  der  Oeffentlichkeit  im 
weiteren  Sinne  den  „Charakter  einer  Garantie  des  A^erfahrens 
und  eines  prozessual  notwendigen  Rechtsinstitutes"  verliehen, 
während  die  Darlegung  des  engen  Zusammenhanges  der  Münd- 
lichkeit und  der  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung  vor  dem  er- 
kennenden Gerichte  bei  F.  (S.  9  ff.)  weniger  scharf  ist.  Nach 
einer  eingehenden  Schilderung  des  gegenwärtigen  Rechtszustandes 
(Abschnitt  II)  wendet  K.  im  Abschnitt  III  den  „Unvollkommen- 


CENTRALBLATT 


FÜR 


RECHTSWISSENSCHAFT. 


Unter  Mitjwirkiing 


Oberlandesgeiichtfii-at  Achilles  in  Berlin,  Prof.  Afzelius  in  Upsala,  Prof.  D.  Blerllng 
in  Greifewald,  Prof.  Brie  in  Breslau,  Landiichter  Bünger  in  Schneidemühl,  Geh. -Bat 
A.  Balmerincq  in  Heidelberg,  Prof.  Barckhard  in  Würzburg,  Prof.  Costi  in  Athen, 
Geh.-Rat  Prof.  v.  Cuny  in  Berlin,  Prof  Dargan  in  Krakau,  Regierungsrat  Dr.  Eger 
in  Breslau,  Prof.  Engelmann  in  Dorpat,  Prof.  Ferri  in  Siena,  Oberlandesgerichtarat 
Prof.  Fuchs  in  Jena,  Hof-  und  Gerichtsadvokat  Dr.  W.  Fuchs  in  'Wien,  Prof.  GareU  in 
Königsberg,  Landgerichtsrat  a.  D.  Dr.  Gaupp  in  Tübingen,  Geh.-Rat  Geffcken  in  Ham- 
burg, Dirisionsauditeur  Hecker  in  Berlin,  Oberlandesgerichtsrat  Heinsheimer  in  Karls- 
ruhe, Prof  V.  Holtzendorff'  in  München.  Geh.-Rat  Hübler  in  Berlin,  Geh.  Legationsrat 
Kayser  in  Berlin,  Kammergerichtsrat  Keyssner  in  Berlin,  Dozent  Dr.  Hleinfeller  in 
München,  Prof.  Königin  Bern,  Prof  Leonhard  in  Marburg,  Bergamtsdirektor  Dr.  Leuthold 
in  Freiberg  L  S.,  Prof.  Lyon-taen  in  Paris,  Advokat  Prof.  Meili  in  Zürich,  Reichsgerichts- 
rat Meves  in  Leipzig,  Regierungs-  u.  Polizeidirektor  Dr.  v.  Möller  in  München,  Prof. 
Oloriz  in  Valencia,  Prof.  Pescatore  in  Greifswald,  ßeichsgerichtsrat  Petersen  in 
Leipzig,  Gerichtsrat  Platou  in  Christiania,  Prof.  Prazak  in  Prag,  Prof.  Rivler  in 
Brüssel,  Amtsrichter  Dr.  Roedenbeck  in  Havelberg,  Prof.  Rümelin  in  Freiburg  i.  B., 
Prof  V.  SalU  in  Basel,  Staatsminister  v.  .Sarwey  in  Stuttgart,  Ministerialrat  Schenkel 
in  Karlsruhe,  Reichsgerichtsbibliothekar  Prof.  .Scholz  in  Leipzig,  Prof.  .Schuster  in 
Wien,  Prof.  Serafini  in  Pisa,  Prof.  Frhr.  v.  Stengel  in  Breslau,  Prof.  F.  Stoerk  in 
Greifewald,  Strafanstalts  -  Direktor  Streng  in  Hamburg,  Gerichtsrat  van  Swinderen 
in  Groningen,  Geh.-Rat  Sydow  in  Berlin,  Regierungsrat  Prof.  Ullmann  in  Wien, 
Geh.-Rat  Wach  in  Leipzig,  Prof.  Zitelmann  in  Bonn  und  anderen  Rechtsgelehrten 

herausgegeben  von 

Db.  von  KIRCHENHEIM, 

ao.  Professor  der  Rechte  In  Heidelberg. 

Siebenter  Band.    Zwölftes  Heft. 
September  1888. 


STUTTGART. 

V  E  R  L  A  U    V  0  X    FERDINAND    E  N  K  E. 
1888. 


Inhaltsübersicht. 


(Bd.  VII.  Nr.  12.) 

A.   Besprechungen. 

I.    Allgemeines. 

Seite 
Cohn,    G.      Drei    rechtswissenschat'tliche  Vorträge    in    gemein- 
verständlicher Darstellung 441 

Ueber  Proberelationen.  Eine  Mitteilung  aus  der  Justizprüfungs- 
kommission       442 

IL    R  e  c  h  t  s  g  e  s  c  h  i  c  h  t  e. 

Krüger,  P.  Geschichte  der  Quellen  und  Litteratur  des  römischen 

Rechts 443 

Pappenheim,  M.  Ein  altnorwegisches  Scliutzgildestatut,  nach 
seiner  Bedeutung  für  die  Geschichte  des  nordgermanischen 
Gildewesens  erläutert 445 

Schmidt,  A.  Echte  Not.  Ein  Beitrag  zur  deutschen  Rechts- 
geschichte    446 

Adam,  A.  E.     Johann    Jakob  Moser  aus  Württemberg,    Land- 

schaftskonsulent  1751—71 447 

III.   Bürgerliches  Recht. 

Motive    zu    dem  Entwürfe    eines    bürgerlichen  Gesetzbuches  für 

das  Deutsche  Reich.     IV,  V 448 

Koppen,  A.     Lehrbuch  des  heutigen  röm.  Erb-R 451 

Affolter,  A.     Zur  Lehre  vom  Rechtsgeschäfte 451 

Bartsch,  H.     Das   Österreich,  allgemeine  Grundbüchsgesetz  in 

seiner  praktischen  Anwendung 452 

Sc  ho  ul  er,  J.     A  Treatise  on  the  Law  of  Wills 453 

IV.    Handelsrecht, 

Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  Erwerbs-  und  Wirtschafts- 
genossenschaften nebst  Begründung  und  Anlage    ....     454 

Ulimann.  Die  Handelsgebräuche  über  Lade-  und  Löschzeit, 
Ueberliegezeit  und  die  Liegegelder  bei  dem  Transport  von 
Gütern  auf  Flüssen  und  Binnengewässern  im  preuss.  Staat     456 

Anson,  W.     Principles  of  the  english  law  of  contract  and  of 

Agency  in  its  relation  to  contract 457 

V.    Gerichtsverfassung  und  Zivilprozess. 

Zeitschrift  für  deutschen  Zivilprocess,  herausgegeben  von  H.  Busch 

und  F.  Vierhaus.    Bd.  XI 457 

Meili,  F.     Grundriss    zu    akademischen  Vorlesungen  über  das 

Zivilprozessreclit  des  Kantons  Zürich  und  des  Bundes    .     .     461 

v.  Schrutka-Rechtenstamm,  E.    Grundriss  zu  Vorlesungen 

über  österr.  Zivilprozess 461 


Kleinfeiler  —  Friedmann.  25 

heiten"  desselben  sich  zu;  von  anderem  abgesehen  gelangt  er 
namentlich  zu  dem  Ergebnisse,  dass,  wenn  auch  die  Oeffentlich- 
keit  im  weiteren  Sinne  für  die  Voruntersuchung  wenig  zu  em- 
pfehlen, so  doch  „die  Ausdehnung  der  Parteiöffentlichkeit  auf 
die  ganze  Voruntersuchung  unbedingt  zu  verlangen*  sei.  In 
der  entgegengesetzten  Richtung  macht  er  den  Vorschlag,  in  den 
Fällen,  wo  an  sich  Privatklage  statthaft  sei,  dem  Privatkläger, 
der  sonst  leicht  auf  den  ihm  zustehenden  Rechtsschutz  zu  ver- 
zichten sich  in  der  Lage  sehen  würde,  ein  „R.  auf  Nichtöffent- 
lichkeit*  zu  geben,  bezw.  im  Falle  der  öffentlichen  Klage  dem 
Gerichte  die  Befugnis  zuzusprechen,  auf  Antrag  des  Verletzten 
die  Oeffentlichkeit  auszuschliessen. 

Im  Vergleiche  mit  diesen  Vorschlägen  verraten  die  Erörte- 
i-ungen  von  F.  den  erfahrenen  Praktiker.  Zunächst  findet  F. 
aus  seiner  „fortgesetzten  Beschäftigung  in  Strafsachen"  keine 
Veranlassung,  eine  wenn  auch  nur  beschränkte  Oeffentlichkeit 
für  die  Voruntersuchung  zu  fordern;  bei  der  Einführung  der 
Oeffentlichkeit  im  weiteren  Sinne  würden  die  Schäden ,  die  da- 
durch angerichtet  werden  könnten,  ausser  jedem  Verhältnisse  zu 
den  davon  etwa  zu  erwartenden  Vorteilen  stehen.  Auch  im 
übrigen  zeigt  F.  von  einseitiger  Auffassung  sich  frei;  er  findet 
z.  B. ,  dass  in  der  Praxis  mit  dem  Ausschlüsse  der  Oeffentlich- 
keit aus  dem  Gesichtspunkte  der  „Gefährdung  der  Sittlichkeit" 
nicht  streng  genug  vorgegangen  werde.  Bedenklich  ist  ihm  da- 
gegen die  Ausdrucksweise  des  Gesetzes  (G.V.G.  §.  173),  wonach 
die  Oeffentlichkeit  wegen  einer  möglichen  „Gefährdung  der  öffent- 
lichen Ordnung"  ausgeschlossen  wei'den  kann,  sowie  die  Anwen- 
dung dieser  Gesetzesbestimmung  in  concreto;  F.  würde  eine 
Fassung  des  Gesetzes  bevorzugen,  wonach  aus  diesem  Grunde 
die  Oeffentlichkeit  nur  bei  bestimmten  Verbrechenskategorien 
(Münzdelikte,  Majestätsbeleidigungen  etc.)  ausgeschlossen  werden 
dürfte.  Dennoch  erklärt  F.  sich  dagegen,  hier  schon  jetzt  zu 
reformieren,  wie  überhaupt  gegen  jedes  Flickwerk;  von  den 
Abänderungsvorschlägen  des  Entwurfs  findet  keiner  seinen  Bei- 
fall; unrichtig  erachtet  er  namentlich  den  Ausgangspunkt  in 
der  Begi-ündung  desselben,  als  ob  die  §§.  171 — 173  G.V.G.  einen 
Schutz  gegen  das  Bekanntwerden  des  Inhalts  einer  nichtöffent- 
lichen Gerichtsverhandlung  beabsichtigt  hätten.  F.  sucht  ferner 
insbesondere  zu  widerlegen,  was  die  Motive  hinsichtlich  der 
öffentlichen  Verkündung  der  Urteilsgründe  ausführen. 

K.  vertritt  in  dieser  Frage  den  entgegengesetzten  Stand- 
punkt   unter  Verteidigung    des    Entwurfs;    durch    Aufstellung 


26       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft. 

eines,  an  §.  92  Nr.  1  des  Str.G.B.  sich  anlehnenden  Vergehens- 
thatbestandes  akzeptiert  er  auch  den  Grundgedanken,  den  der 
Entwurf  durch  Möglichkeit  der  Begründung  der  Schweigepflicht 
verfolgt,  während  er  sowohl  den  gänzlichen  Ausschluss  Unbe- 
teiligter verwirft  (in  dieser  Beziehung  erscheinen  auch  die  Aus- 
führungen von  F.  besonders  beachtenswert),  als  auch  das  Vei'- 
bot  der  Pressberichte,  weil  ein  derartiges  Gesetz  „einerseits  Un- 
erreichbares anstrebe,  andererseits  ins  Unermessliche  ausgedehnt 
werden  könne".  Olshausen. 

Koffka,  E.  Mündlichkeit  und  Unmittelbarkeit  im  Zivil- 
prozesse. (Rassow  und  Küntzel,  Beiträge  zur  Erläute- 
rung des  deutschen  R.,  Bd.  XXXI,  S.  145—221,  auch  als 
Separatabdruck,) 
Im  Gegensatz  zur  herrschenden  Lehre  und  zu  der  Praxis  des 
Reichsgerichts  wird  die  zuerst  von  Wach,  dann  von  Kries  und 
Rocholl  verteidigte  Ansicht,  nach  welcher  das  Ergebnis  einer 
kommissarischen  Beweisaufnahme  und  das  im  Thatbestand  des 
Urteils  einer  vorderen  Instanz  niedergelegte  Sachverhältnis  auch 
ohne  Vortrag  der  Parteien  dem  Gericht  als  offenkundig  gelten 
und  bei  der  Entscheidung  von  Amts  wegen  berücksichtigt  wer- 
den soll,  im  Anschluss  an  einen  früheren  Aufsatz  desselben  Verf., 
Bd.  XXV,  ib.  S.  274  f.,  von  neuem  zu  begründen  versucht.  Aus 
den,  nur  auf  das  Verfahren  in  Rechnungs-  und  Entmündigungs- 
sachen bezüglichen  §§.  318  und  610  wird  zunächst  gefolgert, 
dass  auch  solche  Verhandlungen,  durch  welche  ein  bereits  exi- 
stenter Prozessstoff  dem  Gericht  vorgelegt  wird ,  als  mündliche 
Parteiverhandlungen  im  Sinne  der  Z.Pr.O.  zu  gelten  haben.  Für 
den  Satz,  dass  das  Gericht,  ohne  Vortrag  der  Partei,  keine  Kunde 
von  dem  Inhalt  der  Akten  erhalte,  fehle  es,  abgesehen  von  den 
Motiven,  an  jeder  Begründung  im  Gesetz,  er  beruhe  vielmehr 
auf  einer  Konfundierung  mit  den  Prinzipien  des  franz.-rhein. 
Prozesses,  welchem  die  Gerichtsakten  unbekannt  seien.  Da  dem 
Gericht  die  Kenntnisnahme  von  den  Akten  nirgends  verboten 
sei,  müsse  es  auch  zu  einer  solchen  berechtigt  und  verpflichtet 
sein.  Der  naheliegende  Einwand,  dass  die  Z.Pr.O.  auch  keinen 
Modus  bestimmt,  wie  ohne  Vortrag  der  Parteien  ein  Kollegium 
Kenntnis  von  dem  Akteninhalt  erlangen  soll,  insbesondere  keinen 
Vortrag  durch  einen  Referenten  vorschreibt,  wird  nicht  weiter 
gewürdigt,  indem  der  Verf.  in  dieser  Beziehung  den  Vorsitzenden, 
weloher  die  Vollständigkeit  des  Parteivortrags  zu  kontrollieren 
hat,    mit    dem    Gericht    identifiziert    und    damit   von    der   Sup- 


Koffka  —  Beiträge  XXX.  27 

Position  ausgeht,  dass  der  in  den  Akten  niedergelegte  Sachverhalt, 
welcher  nur  dem  Vorsitzenden  bekannt  ist,  auch  ohne  Vortrag 
der  Parteien  bereits  ProzessstofiF  für  das  mit  demselben  unbe- 
kannte Gericht  geworden  sei. 

Aus  §.  488,  welcher  die  Parteien  zum  Vortrag  des  vorin- 
stanzlichen Prozessstoffes  verpflichtet,  wird  dann  —  gegen  Planck  — 
gefolgert,  dass  derselbe  den  Dispositionen  der  Parteien  nicht 
unterliege,  dass  vielmehr  derjenige  Prozessstoff,  welcher  zum 
Gegenstand  der  m.  V.  gemacht  werden  muss, ,  vom  Berufangsgericht 
von  Amts  wegen  zu  berücksichtigen,  und  zwar  (S.  183)  auch  dann, 
wenn  infolge  mangelhafter  Kontrolle  des  Vorsitzenden  das  bezüg- 
liche Material  nicht  Gegenstand  der  Verhandlung  der  Parteien 
geworden  ist".  Die  Annahme,  dass  eine  Partei  auf  ein  in  erster 
Instanz  vorgebrachtes,  aber  vom  Richter  nicht  gewürdigtes  An- 
griffs- oder  Vei-teidigungsmittel  verzichte,  wenn  sie  trotz  jener 
Nichtbeiücksichtigung  in  der  höheren  Instanz  nicht  auf  dasselbe 
zurückkäme,  will  K.  gegen  E.G.  IV  S.  368  ff.  und  Planck  I 
S.  285  nur  zulassen,  wenn  der  Vorsitzende  durch  ausdrückliche 
Fragestellung  an  den  Anwalt  die  Absicht  zu  verzichten  fest- 
gestellt habe.  Im  übrigen  wird  gegen  Wach  und  H.  Meyer 
ausgeführt,  dass  nach  Gesetz  und  Motiven  nur  diejenige  Ver- 
handlung, welche  der  Crteilsfällung  voranging,  sich  prinzipiell 
als  die  entscheidende  darstelle,  welche  den  Prozessstoff  für  das 
Urteil  enthalte,  und  dass  insbesondere  eine  formelle  Unterschei- 
dung zwischen  Fortsetzung  und  Erneuerung  der  Verhandlung 
angesichts  der  Grundsätze  der  Z.Pr.O.  über  das  Versäumnisver- 
fahren sich  nicht  rechtfertigen  lasse.  Schliesslich  folgen  legis- 
lative Vorschläge.  Im  Beweisverfahren  soll  das  Prinzip  der 
Unmittelbarkeit  eine  Korrektur  erhalten  durch  eine  der  Vor- 
untersuchung im  Strafprozess  analoge  kommissarische  Verneh- 
mung der  Auskunftspersonen;  bei  der  Feststellung  des  That- 
bestandes  soll  der  einseitigen  Behauptung  der  Anwälte  —  auf 
Grund  ihrer  amtlichen  Vertrauensstellung  —  ein  massgebender 
Einfluss  auf  die  Ergänzung  bezw.  Berichtigung  desselben  gewährt 
werden.  Gaupp. 

Bassow und  Küntzel.  Beiträge  zur  Erläuterung  des  deut- 
schen R.  Bd.  XXX.  Schluss. 
Pfizer  sucht  nachzuweisen,  dass  der  Gerichtsstand  des  Ver- 
trags an  dem  aufgegebenen  Wohnort  des  Beklagten  nur  dann 
begründet  sei,  wenn  der  Kläger  beweise,  dass  die  streitige* Ver- 
pflichtung nach  dem  ausdrücklich  oder  stillschweigend  erklärten, 


28       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft. 

übei'einstimmenden  Willen  der  Kontrahenten  an  dem  Ort,  wo  der 
Schuldner  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  seinen  Wohnsitz  hatte, 
erfüllt  werden  sollte. 

Hahn  führt  (gegen  Schultzenstein,  ib.  XXVII  S,  287)  den 
Nachweis,  dass  das  R.  der  nachträglichen  Beschränkung  des 
Klagantrags  nach  §.  240  Nr.  2  der  Z.Pr.O.  nur  insoweit  Platz 
greife ,  als  nicht  der  §.  243  entgegenstehe ,  dass  also  eine  Be- 
schränkung der  Quantität  des  Klaganspruchs  nach  dem  Beginn 
der  M.V.  des  Beklagten  nur  statthaft  sei,  wenn  der  Kläger  einen 
Teilverzicht  über  das  geforderte  Plus  ausspreche,  auf  welchen 
dann  §.  277  Anwendung  finde  —  wogegen  eine  blosse  Klage- 
zurücknahme bezüglich  des  Mehr  ohne  Einwilligang  des  Be- 
klagten nur  bis  zum  Beginn  der  M.V.  zulässig  sei. 

Brettner  gibt  einen  kurzen  Bericht  über  Veranlassung, 
Inhalt  und  Wirkungen  der  , ersten  Novelle  zur  Z.Pr.O."  (§.  809), 
während  Ja  ekel,  „Auch  ein  Wort  zum  deutschen  Zivilprozess", 
nochmals  das  Mündlichkeitsprinzip  der  Z.Pr.O.  gegen  die  An- 
grifi'e  Bährs,  namentlich  auch  gegen  dessen  zweite  Abhandlung 
in  V,  Jherings  Jahrb.  N.  F.  Bd.  XII  im  Anschluss  an  einen 
Vortrag  in  der  Berliner  jur.  Gesellschaft  verteidigt.  Dieser  mit 
ebensoviel  Unbefangenheit  als  Sachkenntnis  geschriebene  Aufsatz 
gipfelt  in  den  beiden  Wahrheiten:  dass  es  zwischen  den  beiden 
Extremen  ,das  mündliche  Wort  soll  gelten"  und  „das  schriftliche 
Wort  soll  gelten"  einen  Vermittelungsmodus  nicht  gibt,  der 
nicht  entweder  das  mündliche  Wort  überflüssig  macht  oder  zum 
System  der  Z.Pr.O.  zurückführt ,  sowie  dass ,  wie  auch  schon 
V.  Henrici  bemerkt  hat,  wenn  überhaupt  Deutschland  der  Wohl- 
that  eines  einheitlich  geordneten  Prozessverfahrens  teilhaftig  wer- 
den sollte,  wie  die  Verhältnisse  seiner  Zeit  lagen,  nur  das  Münd- 
lichkeitsprinzip die  Grundlage  des  Verfahrens  bilden  konnte. 

Kessler  sucht  den  Nachweis  zu  führen,  dass  der  §.  623 
Abs.  2  der  Z.Pr.O.  den  Beginn  der  zivilrechtlichen  Wirkungen 
der  Entmündigung  nicht  nur  dem  Verschwender,  sondern  auch 
jedem  Dritten  gegenüber  bestimmt  und  damit  den  §.  15  des 
preuss.  A.  L.K.  I  5  ausser  Kraft  gesetzt  habe.  Letztere  Norm 
sei  zwar  materiell  rechtlicher  Natur,  allein  dasselbe  sei,  wie 
näher  ausgeführt  wird,  auch  bei  der  mit  der  landrechtlichen 
nicht  vereinbaren  Vorschrift  des  §.  628  der  Fall. 

Im  6.  Heft  beschäftigt  sich  Wach  zunächst  mit  einer  in  der 
gerichtlichen  Praxis  täglich  wiederkehrenden  Frage,  indem  er  („Zur 
Lehrfevon  der  Klagänderung")  die  auf  der  eigenen  Sachdarstellung 
des  Beklagten  ruhende  Klagänderung  für  zulässig  erklärt.   Denn 


Rassow  und  Küntzels  Beiträge  XXX.  29 

das  Wesen  der  Einlassung,  welche  nach  §.  241  als  Einwilligung 
in  die  Klagänderung  gelte,  bestehe  nicht  in  dem  Erklären  des 
Streitwillens  über  eine  als  neu  erkannte  Klage,  sondern  lediglich 
in  dem  Behandeln  der  neuen  Thatsache  als  Streit-  und  Ent- 
scheidungsstoff; gleichgültig  sei  aber,  von  welcher  Seite  der  neue 
Streitstoff  zuerst  in  den  Prozess  eingeführt  werde.  Indem  Be- 
klagter zum  Zwecke  seiner  Verteidigung  Behauptungen  aufstelle, 
müsse  er,  wenn  er  nicht  gegen  den  Grundsatz  der  Kedlichkeit 
Verstössen  wolle,  sich  gefallen  lassen,  dass  diese  Behauptungen 
auch  zu  seinen  Ungunsten  ausgebeutet  und  wie  die  Beweismittel 
als  gemeinschaftlich  behandelt  werden.  Doch  gilt  diese  Regel 
nur,  wenn  der  Beklagte  dem  Kläger  durch  seine  Geschichts- 
erzählung den  neuen  Klaggrund  ganz  darbietet,  nicht  bloss  ein- 
zelne Thatsachen,  welche  erst  eine  Vervollständigung,  bezw. 
einen  neuen  Antrag  des  Klägers  und  damit  eine  neue  Einlassung 
durch  den  Beklagten  erfordern.  Auf  die  Frage  von  der  Zu- 
lässigkeit  einer  prozessualischen  exe.  bezw.  replica  doli,  welche 
das  Reichsgericht  in  einer  Gerichtsstandsfrage  verneint  hat,  geht 
Verf.  hierbei  nicht  weiter  ein.  In  einer  zweiten  Abhandlung, 
,üeber  die  Abtretung  rechtshängiger  Ansprüche  in  ihrem  Einfluss 
auf  den  Prozess",  sucht  Wach  zwischen  den  beiden  sich  diame- 
tral entgegenstehenden  Auffassungen  des  §.  236  Abs.  1  und  2, 
nämlich  zwischen  der  von  dem  Referenten  verteidigten  sogen. 
Irrelevanztheorie  und  der  Ansicht  von  Eccius  eine  Mittelmeinung 
zu  begründen,  indem  er  zwar  im  Prinzip  gegen  Eccius  an  der 
Fortdauer  des  dominium  litis  in  der  Person  des  Zedenten  (als 
Prozesssubjekts),  ferner  an  der  Verurteilung  des  Schuldners  zur 
Leistung  an  den  Zedenten  und  an  der  Gültigkeit  der  pro- 
zessualischen Dispositionsakte  des  letzteren  festhält ,  dagegen 
andererseits  aus  §.  236  Abs.  1  ableiten  will,  dass  der  Zedent 
Einreden  des  Schuldners  aus  aussergerichtlichen  Dispositionen 
des  Zessionars,  insbesondere  den  Einwand  der  Zahlung  an  letz- 
teren sich  gefallen  lassen  müsse,  wogegen  der  Beklagte  nicht  be- 
rechtigt sein  soll,  Widerklagen  oder  Kompensationseinreden  aus 
der  Person  des  Zessionars  dem  Zedenten  entgegenzusetzen,  da 
dies  mit  der  aus  §.  236  Abs.  2  hervorgehenden  Stellung  des 
Zedenten  als  Prozesssubjekt  unvereinbar  wäre.  Wie  wir  schon 
hier  beifügen,  hat  B ehrend  jetzt  im  XXXI.  Bd.  S.  458  ff.  der 
Beiträge  unter  Bekämpfung  dieser  letzteren  Ausführungen  Wachs 
die  Irrelevanztheorie  in  ihrem  vollen  Umfang  neuestens  ver- 
teidigt. Gaupp. 


30       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft. 


VI.  Strafrechtswissenschaft. 

Frank,  R.  Die  Wolffsche  Strafrechtsphilosophie  und 
ihr  Verhältnis  zur  kriminalpolitischen  Aufklärung 
des  18.  Jahrhunderts.  Göttingen,  Vandenhoeck  &  Rup- 
recht.    1887.     86  S.     2  M. 

Es  liegt  zweifellos  im  Bereich  rechtsgeschichtlicher  Forschung 
auch  die  Untersuchung  jener  philosophischen  Anschauungen, 
welche  auf  die  Umgestaltung  des  R.  einen  bestimmenden  Ein- 
fluss  geübt  haben.  Diesem  Gedanken  folgend  widmet  Verf. 
seine  Arbeit  dem  dem  Erfolge  nach  bedeutendsten  Vertreter 
jener  Richtung  der  naturrechtlichen  Schule,  die  durch  metho- 
dische Unabhängigkeit  von  dem  das  Natur -R,  bis  auf  Gro- 
tius  beherrschenden  Oflfenbarungsglauben  sich  unterscheidend 
als  die  theoretisch-naturalistische  bezeichnet  wird.  Nach  einer 
allgemeinen  Charakteristik  der  WolfFschen  Philosophie,  nament- 
lich ihrer  Methode,  entwickelt  Verf.  die  strafrechtlichen  An- 
schauungen WolflFs  an  der  Hand  der  Bearbeitung  derselben 
durch  Wolffe  Schüler  Regnerus  Engelhard  („Versuch  eines  all- 
gemeinen peinlichen  R,  aus  den  Grundsätzen  der  Weltweisheit 
und  besonders  des  R.  der  Natur."  Frankfurt  und  Leipzig  1756), 
dessen  Verdienst  es  ist,  die  Wolffschen  Lehren  zu  einem  System 
des  Straf-R.  verarbeitet  zu  haben;  der  das  Ganze  beherrschende 
Geist  ist  jedoch  durchaus  Wolffschen  Ursprungs.  Um  zu  einer 
historischen  Würdigung  der  Wolffschen  Strafrechtsphilosophie 
zu  gelangen,  gibt  Verf.  einen  Exkurs  über  das  positive  Straf-R. 
zu  Anfang  des  17.  Jahrhunderts  und  die  praktischen  Bestre- 
bungen der  Hauptvertreter  der  Aufklärungsepoche.  Der  Geist 
dieser  Bestrebungen  bei  Montesquieu,  Voltaire  und  Beccaria  ist 
aber  grundverschieden  von  jenem  der  Wolffschen  Philosophie. 
Den  Schlüssel  zum  Verständnis  der  letzteren  findet  Verf.  (S.  82) 
in  der  einseitigen,  durchaus  im  Sinne  der  staatlichen  Allgewalt 
erfolgenden  Formulierung  der  Gemeindeinteressen:  daher  der 
Mangel  jeder  Beschränkung  des  Straf-R.  durch  die  Schwere  des 
Verbrechens.  Die  einseitige  Betonung  der  Abschreckung  er- 
scheint als  eine  Folge  der  mathematischen  Methode,  die  das  R. 
als  ein  künstliches  Gebäude  darstellt,  losgelöst  von  jeder  Be- 
rührung mit  dem  wirklichen  Leben.  Originell  ist  die  Antwort, 
die  uns  Verf.  am  Schlüsse  bezüglich  der  beiden  Fragen  gibt: 
wie  ist  die  Anfeindung  zu  erklären,  welche  die  Wolffsche  Philo- 


Frank  -  Fuld.  31 

Sophie  bei  ihrem  konservativen  Charakter  ursprünglich  fand? 
und  wie  erklärt  sich  ihre  nachmalige  ausserordentliche  Ver- 
breitung? Die  erste  Frage  beantwortet  Verf.  vornehmlich  aus 
der  formellen  Seite  der  Methode  Wolffs;  dagegen  erklärt  die 
Selbständigkeit  der  Methode  Wolffs  wenigstens  teilweise  die  An- 
erkennung namentlich  seiner  Rechtsphilosophie ;  daneben  kommt 
die  scharfe  Formulierung  gewisser  freiheitlicher  Sätze  und  die 
Ueberleitung  dieser  Sätze  in  ein  durchaus  konservatives  Rechts- 
system in  Betracht.  Ullmann. 

Fuld.  Der  Realismus  und  das  Straf-R.  (Heft  16  von 
V.  HoltzendorfFs  deutsche  Zeit-  u.  Streitfragen.)  Hamburg. 
1886.  32  S.  1  M. 
Die  Leser  der  , deutschen  Zeit-  und  Streitfragen"  wurden 
durch  F.  schon  in  Heft  204  mit  der  realistischen  Richtung  des 
neueren  Straf-R.  in  Italien  (Lombroso  u.  a.)  bekannt  gemacht. 
In  vorliegender  Schrift  vermittelt  Verf.  das  Verständnis  des 
Gegensatzes  idealistischer  Konstruktion  des  Straf-R.  und  rea- 
listischer Bearbeitung  des  strafrechtlichen  Stoffs  innerhalb  der 
deutschen  Rechtswissenschaft.  Den  Ausgangspunkt  für  die  neuere 
realistische  Richtung  findet  Verf.  in  der  Betonung  der  Zweck- 
idee im  R.  durch  v.  Ihering.  Mit  grosser  Klarheit  wird  die 
durch  die  realistische  Betrachtungsweise  des  Strafrechtsproblems 
gegebene  Erweiterung  des  Stoffgebiets  strafrechtlicher  Forschung 
(Kriminalstatistik ,  Kriminalanthropologie ,  Kriminalsoziologie 
u.  s.  w.)  nachgewiesen  und  das  Ziel  der  Richtung:  Abstreifung 
des  absoluten,  metaphysischen  Charakters  des  Straf-R.  und  Fixie- 
rung des  empirisch  -  konkreten  Charakters  dieser  Disziplin  dar- 
gethan.  Die  Orientierung  über  diese  interessante  geistige  Be- 
wegung ist  durch  vorliegende  Schrift  weiteren  Kreisen  wesent- 
lich erleichtert.  E.  Ullmann. 


Vn.  Kirchenrecht. 

Riecker,  K.     Die   evangelische  Kirche  Württembergs  in 
ihrem  Verhältniss    zum    Staate.      Ludwigburg,    Ad. 
Neubert.     1887.     151  S.     3  M. 
Während  der  §.  71  der  württ.  Verfassangsurkunde  von  1819 

die  verfassungsmässige  Autonomie  der  drei  christlichen  Kirchen 


32       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft. 

in  betreff  ihrer  inneren  Angelegenheiten  ausdrücklich  anerkennt, 
soll  nach  §.  75  das  Kirchenregiment  der  evangelisch-lutherischen 
Kirche  „durch  das  kgl.  Konsistorium  und  den  Synodus"  nach 
den  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden  „verfassungsmässigen 
Gesetzen  verwaltet  werden".  Als  nun  neuerdings  durch  kgl. 
Verordnung  eine  von  dem  Kirchenregiment  abgesonderte  Landes- 
synode geschaffen  wurde ,  entstand  sofort  die  Frage ,  ob  das 
landesherrliche  Kirchenregiment  nach  der  Verfassungsurkunde 
einen  wesentlichen  Bestandteil  der  Staatsgewalt  oder  nur  ein 
unwesentliches  Annexum  derselben  bilde  und  ob  hiernach  der 
König  berechtigt  sei,  ohne  Zustimmung  der  Stände  sein  bisher 
unbeschränktes  Kirchenregiment  dahin  zu  beschränken,  dass  die 
Ausübung  desselben,  namentlich  auf  dem  Gebiete  der  kirchlichen 
Gesetzgebung,  fernerhin  an  den  Konsens  der  Landessynode  ge- 
bunden sein  soll.  Dies  gibt  dem  Verf.  den  Anlass,  in  dem  die 
«rste  Hälfte  der  vorliegenden  Schrift  bildenden  Aufsatz  „lieber 
das  landesherrliche  Kirchenregiment  in  Württemberg" 
die  rechtliche  Natur  und  den  Inhalt  dieses  Regiments  sowie  das 
Verhältnis  der  evangelischen  Kirchengewalt  zur  Staatsgewalt 
zunächst  nach  dem  geltenden  Verfassungs  -  R.  zu  untersuchen. 
Verf.  gelangt  hierbei  zu  dem  Resultat,  dass  der  Landesherr  in 
Württemberg  analog  der  Stellung  des  Königs  im  konstitutionellen 
Staat  ausschliesslicher  Inhaber  des  gesamten  Kirchenregiments, 
die  Oberkirchenbehörde  (Konsistorium  und  Synodus)  aber  nicht 
Teilhaber,  sondern  nur  Organ  desselben  ist.  Auch  die  Landes- 
synode beschränkt  den  Landesherrn  nicht  in  der  Substanz ,  son- 
dern nur  in  der  Ausübung  des  Kirchenregiments.  Letzteres 
umfasst  nach  §.  75  der  Verfassungsarkunde  ungeachtet  des  Aus- 
drucks „verwaltet"  auch  die  Gesetzgebung.  Die  gesamte  Kirchen- 
gewalt des  Landesherrn  ist  aber  nicht  ein  Teil  der  Staatsgewalt, 
weder  nach  dem  evangelischen  JKirchen-R.  (insbesondere  August. 
Art.  XXVIII),  noch  nach  württemb.  Land-R.  Letzteres  folgt 
sowohl  aus  der  in  §.  71  garantierten  Autonomie,  als  aus  dem 
der  Vorschrift  des  §.  78  für  die  katholische  Kirche  entsprechen- 
den §.  75  der  Verfassungsurkunde,  in  welchen  (s.  o.)  unter  den 
„verfassungsmässigen  Gesetzen"  die  innerhalb  der  Schranken  der 
Landesverfassung  erlassenen  kirchlichen  Gesetze  zu  verstehen 
sind.  Die  Einführung  der  Landessynode  enthält  hiernach  keinen 
Verzicht  auf  ein  wesentliches  Staatshoheitsrecht.  In  einer  Kritik 
dieses  Rechtszustandes  erklärt  dann  aber  Verf.  diese  württ.,  der 
konstitutionellen  Doktrin  nachgebildete  Auffassung  des  Kirchen- 
regiments als  unevangelisch,  da  nach  der  richtigen  evangelischen 


Riecker,  evangel.  Kirche  in  Württemberg.  33 

Lehre  Subjekt  der  Kirchengewalt  nur  die  Kirche  selbst  sei. 
Verf.  verlangt  hiernach  im  Gegensatz  zu  der  (2.)  kgl.  Verord- 
nung vom  20.|XII.  1867  die  Herstellung  des  rein  kirchlichen 
Charakters  der  Oberkirchenbehörde  (abgesehen  von  ihrer  beson- 
deren Funktion  als  Oberschulbehörde),  ihre  unmittelbare  Unter- 
ordnung unter  den  evangelischen  Landesherrn  mit  Beschränkung 
des  Kultministers  auf  die  Ausübung  der  Staatshoheitsrechte  und 
unter  Beseitigung  seiner  Funktion  als  Mittelsperson  zwischen 
dem  Landesherrn  und  der  Oberkirchenbehörde,  sowie  als  Dienst- 
aufsichtsbehörde über  letztere,  endlich  die  Auffassung  der  Funktion 
der  Landessynode  nicht  als  Gegensatz  zum  Kirchenregiment, 
sondern  als  Mitwirkung  bei  demselben  nach  dem  Vorgang  der 
bad.,  preuss.  und  anderer  Kirchenverfassungen. 

La  einem  zweiten  Aufsatz  behandelt  dann  der  Verf.  die 
staatsrechtliche  Stellung  der  evangelischen  Kirche 
und  ihrer  Diener  in  Württemberg,  wie  sich  dieselbe  seit  dem 
Religionsedikt  von  1806,  der  Verfassungsurkunde  und  der  Gesetz- 
gebung von  1848  entwickelt  hat,  wobei  die  evangelische  Kirche 
als  eine  privilegierte  öffentliche  Korporation,  welche  zwar  nicht 
einen  integrierenden  Bestandteil  des  Staates  selbst  bildet,  aber 
doch  öffentlichen  Interessen  dient,  die  Diener  der  Kirche  aber 
zwar  nicht  als  Beamte,  aber  doch  als  „öffentliche  Diener"  mit 
Rücksicht  auf  die  ihnen  nach  der  Reichs-  und  Landesgesetz- 
gebung zukommenden  besonderen  Rechte  und  Pflichten  quali- 
fiziert und  hierbei  letztere  sowohl  bezüglich  der  Kirche  als  ihrer 
Diener  im  einzelnen  genau  festgestellt  werden.  —  Das  ganze 
Buch,  dessen  Verf.  nach  dem  Titelblatt  ein  evangelischer  Theologe 
ist,  zeichnet  sich  aus  durch  die  —  sonst  bei  der  Bearbeitung 
des  württ.  evangelischen  Kirchenrechts  vielfach  zu  vermissende  — 
Kritik  der  neueren  Quellen,  durch  Schärfe  und  sichere  Hand- 
habung der  juristischen  Begriffe  und  Objektivität  der  Dar- 
stellung. Gaupp. 


Vni.  Staats-  und  Verwaltungsrecht. 

Die  Vorbereitung  zum  höheren  Verwaltungsdienst  in 
den  deutschen  Staaten,  0  est  er  reich  und  Frankreich. 
Berichte  und  Gutachten  veröffentlicht  vom  Verein  für 
Sozialpolitik.  Leipzig,  Duncker  &  Humblot.  1887.  VI  u. 
200  S.     4  M.  40  Pf. 

Centralblatt  für  Rechtswlsaenschaft.    VII.  Band.  3 


34       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft. 

Die  Frage  der  Reform  des  juristischen  Studiums  hat  in  den 
letzten  Jahren  wieder  eine  Reihe  von  litterarischen  Erzeugnissen 
veranlasst.  Eine  Ergänzung  der  desfallsigen  Schriften  und  Ab- 
handlungen (C.Bl.  VI,  486)  bietet  in  gewissem  Sinne  die  in  der 
üeberschrift  genannte  Sammlung  von  Berichten  und  Gutachten. 
Dieselbe  enthält,  was  zunächst  die  bezüglichen  Verhältnisse  in 
Preussen  anlangt,  drei  Abhandlungen:  1.  üeber  die  akademische 
Vorbildung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  in  Preussen  von 
G.  Cohn  in  Göttingen  (S.  55—79).  2.  Zur  Frage  der  Vorbildung 
zum  Verwaltungsdienst  von  R.  Bosse  (S.  149 — 159).  3.  Die  Uni- 
versitätsstudien der  preuss.  Verwaltungsbeamten  und  die  Gesetze 
vom  9.|V.  1869  und  ll.|III.  1879  von  E.  Nasse  in  Bonn.  Dazu 
kommt  noch  eine  Abhandlung  von  Merkel  in  Göttingen  (S.  79 
bis  91)  über  die  Ausbildung  der  früheren  hannover.  Verwaltungs- 
beamten. Die  Ausbildung  zum  höheren  Verwaltungsdienst  in 
Bayern,  Württemberg,  Sachsen  und  Baden  haben 
G.  Schanz  in  Würzburg  (S.  91 — 115),  L.  Jolly  in  Tübingen 
(S.  115—129),  0.  Fischer  in  Freiberg  i.  S.  (S.  1—23)  und 
G.  Schönberg  in  Tübingen  (S.  129 — 149)  besprochen. 

Die  Ausbildung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  in 
Oesterreich  ist  in  einem  Gutachten  von  K.  v.  Lemayr  in  Wien 
behandelt  (S.  23 — 55)  und  endlich  findet  sich  in  der  Sammlung 
ein  Aufsatz  von  M.  Leclerc  „über  die  Rekrutierung  der  öffent- 
lichen Beamten  in  Frankreich"  (S.  185—200). 

Hervorzuheben  ist,  dass  in  Frankreich  keine  Einheitlichkeit 
in  der  Vorbildung  der  Beamten  besteht,  für  jeden  Verwaltungs- 
zweig und  selbst  für  einzelne  Behörden  (Staatsrat,  Oberrechnungs- 
hof) sind  vielmehr  besondere  Vorbedingungen  und  Prüfungen 
vorgeschrieben.  Anders  liegt  die  Sache  in  Oesterreich  und  in 
den  deutschen  Staaten.  Hier  besteht  das  Bestreben  den  Beamten 
der  verschiedenen  Verwaltungszweige  eine  möglichst  einheitliche 
Vorbildung  zu  geben.  Das  macht  sich  zunächst  in  der  Weise 
geltend,  dass  in  der  Regel  von  dem  künftigen  Verwaltungs- 
beamten und  Richter  dasselbe  Universitätsstudium  und  das  Be- 
stehen derselben  ersten  Prüfung  verlangt  wird.  Auch  in  Württem- 
berg ist,  wenn  auch  an  der  Verschiedenheit  des  üniversitäts- 
studiums  der  künftigen  Richter  einerseits  und  der  Verwaltungs- 
beamten andererseits  noch  festgehalten  wird,  doch  durch  die 
jüngsten  Vorschriften  auf  diesem  Gebiete  dieses  Studium  für 
beide  Berufszweige  im  wesentlichen  gleich  gemacht  worden. 

Die  Gleichartigkeit  der  Vorbildung  für  den  Richterdienst 
und   den  höheren  Verwaltungsdienst   geht  in  einzelnen  Staaten 


Vorbereitung  zum  Verwaltungsdienst.  35 

(Bayern,  Baden)  soweit,  dass  auch  das  zweite  oder  Staatsexamen 
für  beide  Kategorien  von  Beamten  dasselbe  ist  und  ebenso  die- 
selbe diesem  Examen  vorausgehende  praktische  Ausbildung  von 
den  Kandidaten  beider  Dienstzweige  verlangt  wird.  In  anderen 
Staaten  dagegen  haben  sich  die  Bewerber  zum  höheren  Ver- 
waltungsdienst einer  besonderen  Prüfung  und  dementsprechend 
auch  einer  besonderen  praktischen  Ausbildung  zu  unterziehen. 
Trotzdem  ist  jedoch  auch  in  diesen  Staaten  die  Vorbildung  der 
Verwaltungsbeamten  eine  ziemlich  gleichartige  mit  der  der  Justiz- 
beamten schon  um  deswillen ,  weil  auch  von  den  ersteren  mit 
Recht  ein  ziemlich  erhebliches  Mass  juristischer  Kenntnisse  ge- 
fordert wird. 

Dass  diese  Gleichartigkeit  der  Vorbildung,  welche  selbst- 
verständlich dadurch,  dass  für  einzelne  Verwaltungszweige  (Fi- 
nanzverwaltung, diplomatischer  Dienst  u.  dgl.)  noch  besondere 
Kenntnisse  verlangt  werden,  nicht  aufgehoben  wird,  ihre  grosse 
Vorteile  hat,  bedarf  wohl  keines  besonderen  Beweises.  Im 
übrigen  freilich  sind  die  bezüglich  der  Vorbildung  zum  höheren 
Verwaltungsdienste  in  den  verschiedenen  deutschen  Staaten  gel- 
tenden Vorschriften  vielfach  mangelhaft  und  der  Verbesserung 
bedürftig.  Die  Verf.  der  vorliegenden  Gutachten  beschränken 
sich  daher  auch  nicht  darauf,  lediglich  eine  Analyse  der  be- 
stehenden Vorschriften  zu  geben,  sondern  sie  knüpfen  an  eine 
kritische  Besprechung  derselben  verschiedene  Reformvorschläge, 
welche  sämtlich  auf  eine  Erweiterung  und  Vertiefung  der  staats- 
wissenschaftlichen Kenntnisse  der  angehenden  Verwaltungsbeamten 
abzielen.  Bemerkenswert  ist  in  dieser  Beziehung  insbesondere 
der  schon  wiederholt  gemachte,  jetzt  von  G.  Cohn  betonte  Vor- 
schlag der  Errichtung  staatswissenschaftlicher  Seminare,  welche 
sich  an  das  üniversitätsstudium  der  künftigen  Verwaltungs- 
beamten unmittelbar  oder  erst  nach  einigen  Jahren  der  prak- 
tischen Einübung  anzuschliessen  hätten.  v.  Stengel. 

Rosenthal,  Ed.  Die  Behördenorganisation  Kaiser  Fer- 
dinands I.  Nach  archivalischen  Quellen.  (Separatabdruck 
aus  dem  Archiv  für  österr.  Geschichte  Bd.  LXIX.)  Wien, 
Gerold.     1887.     266  S.    6  M. 

Die  Geschichte  des  deutschen  Verwaltungs-R.  und  der  Ver- 
waltungsorganisation der  deutschen  Territorien,  bisher  unbeachtet 
oder  doch  zum  mindesten  nicht  mit  der  ihrer  fachlichen  Bedeu- 
tung angemessenen  Sorgfalt  betrachtet,  hat  in  jüngster  Zeit 
das  Interesse  weiterer  Kreise  und  die  Stütze   ernster  Bearbeiter 


36       Centralblatt  für  Rechtswissenschai't  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft. 

gewonnen.  Wie  so  häufig  gerade  vereinsamte  Materien  mit 
einemmal  Parallelarbeiten  aufweisen,  so  dürfte  wahrscheinlich, 
auch  diese  junge  Disziplin  bald  einige  „Doubletten"  besitzen, 
die  bei  allem  materiellen  Verlust  an  Arbeitskraft  doch  den 
Nachweis  bieten,  dass  der  von  verschiedenen  Seiten  eingeschla- 
gene Weg  der  richtig  zum  Ziel  führende  gewesen.  —  R.s  auf 
archivalischen  Grundlagen  ruhende  Untersuchung  sollte  die  Ver- 
waltungsorganisation Maximilians  I.  und  Ferdinands  I.  in  ihrer 
Einheit  und  geschichtlichen  Entwickelung  umfassen,  da  jedoch 
inzwischen  J.  Adler  mit  seinem  Buche  über  die  Organisation 
der  Zentralverwaltung  unter  Maximilian  I.  (s.  C.Bl.  f.  R.  Bd.  V, 
S.  246)  vor  das  fachliche  Publikum  getreten,  hielt  es  Verf.  nicht 
für  angezeigt,  ,noch  eine  auf  dem  gleichen  Material"  sich  auf- 
bauende Arbeit  über  dasselbe  Thema  zu  publizieren,  sondern 
beschränkte  sich  darauf,  die  Behördenorganisation  Ferdinands  I. 
in  ein  knappes  Bild  zu  bringen.  Dasselbe  entbehrt  natürlich 
auch  der  Uebergänge  und  Verweisungen  auf  die  frühere  Epoche 
nicht,  soweit  solche  zur  schärferen  Beleuchtung  des  Gebotenen 
dienen.  Ausgehend  von  dem  Zentralbehördenapparat  der  öster- 
reichischen Erblande  zeigt  Verf.  an  erster  Stelle  die  Ausgestaltung 
und  Befestigung  des  Hofrats  und  die  frühesten,  freilich  resultat- 
losen Versuche  im  Interesse  der  Zentralisationspolitik  auch  Böh- 
men und  Ungarn  in  jurisdiktioneller  Beziehung  dem  Hofrat  zu 
unterwerfen.  Der  „Geheime  Rat",  den  R.  als  zweite  Zentral- 
behörde vorführt,  entzieht  sich  in  den  einzelnen  Stadien  des 
Entwickelungsprozesses  einer  archivalisch  sicheren  Beobachtung, 
als  wahrscheinlich  gilt,  dass  der  Geheime  Rat  als  „Ausbruch" 
zum  Hofrat  in  einem  ähnlichen  Verhältnise  stand  wie  etwa  das 
„secretius  consilium"  sich  aus  dem  weiteren  „conseil  du  roi"  Frank- 
reichs absonderte.  In  allen  Details  bleibt  die  Klage  R.s  be- 
gründet, dass  wir  gerade  bei  der  wichtigsten  aller  Behörden 
von  den  Quellen  im  Stiche  gelassen  werden.  Die  Hofkanzlei, 
die  steigende  Bedeutung  des  Kanzleramtes,  die  ängstliche  Tren- 
nung der  Geschäfte  der  Reichskanzlei  von  der  österr.  Hofkanzlei; 
die  Hofkammer  mit  ihren  finanzrechtlichen  Kompetenzen  und 
die  fünfte  Zentralbehörde,  der  Hofkriegsrat:  alle  Elemente  des 
mächtig  aufsteigenden  Amtsapparates  der  deutschen  Monarchie, 
sie  werden  uns  hier  in  ihren  rechtlichen  Grundlagen  vorgeführt, 
in  ihrem  Zusammenhai^ge  aufs  neue  verständlich  gemacht. 

Verf.  hält  sich  streng  sachlich  von  allen  kühnen  vaticinia 
post  eventum  fern,  so  verlockend  nahe  auch  solche  namentlich  bei 
seiner  eingehenden  Darstellung  der  Mittelbehörden  gelegen  hätten. 


Rosenthal  —  Umpfenbach.  37 

Den    Abschluss    des    lehrreichen    Werkes    bilden  archivalische 

Publikationen,    die     die    Ausführungen   des  Verf.  gut   fundiert 
erscheinen  lassen.  Stoerk. 


IX.  Hilfswissenschaften. 

Umpfenbach,  Karl.  Lehrbuch  der  Finanzwissenschaft. 
2.  Aufl.  Stuttgart,  Enke.  1887.  XII  und  517  S.  10  M. 
Die  1.  Auflage  dieses  Werkes  ist  in  den  Jahren  1859  u.  1860 
in  zwei  Bänden  erschienen.  Die  vorliegende  neue  Bearbeitung 
bildet  zwar  nur  einen  Band,  ist  aber  doch  im  ganzen  um  mehr 
als  50  Seiten  stärker  als  die  erste,  abgesehen  von  der  Vergrös- 
serung  des  Formats.  Litteraturangaben  und  statistische  Notizen 
sind  dem  Standpunkt  der  Gegenwart  entsprechend  ergänzt  und 
überhaupt  in  grösserem  umfange  beigebracht  als  früher.  Ausser- 
dem aber  hat  der  Verf.  mehrere  Abschnitte  des  Werkes  neu 
bearbeitet  und  dabei  manche  ihm  eigentümliche  Auffassungen 
zu  Grunde  gelegt.  So  beginnt  er  mit  einer  Unterscheidung 
zwischen  der  Finanzwirtschaft  und  den  Sozialwirtschaften,  zu 
denen  er  nicht  nur  die  Wirtschaften  der  Gemeinden ,  sondern 
auch  diejenigen  aller  ethisch  bedeutsamen ,  den  vergänglichen 
Einzelmenschen  überdauernden  sozialen  Verbindungen  zählt,  also 
auch  die  wirtschaftliche  Organisation  der  Kirchengesellschaften, 
der  ständischen  Körperschaften,  der  etwaigen  verschiedenen  Na- 
tionalitäten innerhalb  des  Staats  u.  s.  w.  Die  Bezeichnung 
,Finanzwirtschaft"  soll  ausschliesslich  für  die  Wirtschaft  des 
Staats  als  des  Herrschaftsvei'bandes  vorbehalten  werden;  die 
Staatswirtschaft  aber  setzt  sich  zusammen  aus  der  Finanz- 
wirtschaft und  der  Sozialwirtschaft ,  soweit  diese  ihrem  Wesen 
nach  mit  jener  gleichartig  ist.  Ihrer  Organisation  nach  teilt 
der  Verf.  die  wirtschaftenden  „ Staatssozialpersönlichkeiten "  in 
, Staatskörperschaften "  und  „Staatsstifte "  ein.  In  den  letzteren 
hat  sich  eine  Sozialidee  zu  bleibender  Selbständigkeit  gestaltet, 
so  dass  sie  objektiv,  ohne  die  Vermittelung  beteiligter  Genossen, 
die  Wirkung  ausübt.  An  den  Grundgedanken  seiner  sehr  ab- 
strakt gehaltenen  Steuerlehre  hat  der  Verf.  nichts  geändert,  wohl 
aber  manches  in  der  Darstellungsweise  und  den  Begriffsbezeich- 
nungen.    So   unterscheidet   er   zwischen   Prinzipien  und    »Trag- 


38        Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.   1.  Heft. 

werken*  der  Finanzeinkünfte ;  die  Praxis  kennt  anfangs  nur 
Trag  werke,  die  Wissenschaft  hat  diese  mit  richtigen  Prinzipien 
zu  erfüllen  und  solange  dieses  nicht  geschehen  ist,  die  utilitarisch- 
technische  Zusammenheftung  von  innerlich  ganz  verschiedenen 
Elementen  als  das  hinzustellen,  was  sie  eben  ist.  Vieles,  was 
als  Steuer  bezeichnet  zu  werden  pflegt,  ist  für  den  Verf.  in 
Wirklichkeit  nur  „ Tragwerk " ;  aber  er  gibt  zu,  dass  solche 
Einkünfte,  wenn  sie  auch  vor  dem  Steuerprinzip  nicht  bestehen 
könnten,  sich  doch  vielleicht  nach  dem  Prinzip  der  Fiskalbevor- 
rechtung  haltbar  erweisen  Hessen.  Der  Begriff  der  Fiskalvor- 
rechte bleibt  in  demselben  weiten  Umfange  aufrecht  erhalten, 
wie  in  der  ersten  Auflage.  So  werden  also  in  diesem  Abschnitte 
Tabak-  und  Spiritusmonopol  behandelt,  nachdem  vorher  Tabak- 
steuer und  Branntweinsteuer  schon  einen  Platz  unter  den  „ Maut- 
anschlägen"  gefunden  haben.  —  Bei  der  Lehre  von  dem  Finanz- 
gleichgewicht hat  der  Verf.  den  Begriff  der  Hauptperiode  neben 
dem  der  Jahresperiode  eingeführt,  was  für  die  Behandlung  des 
Staatsschuldenwesens  unzweifelhaft  zweckmässig  ist. 

W.  Lexis. 

Losch,  Hermann.   Volksvermögen,  Volkseinkommen  und 
ihre   Verteilung.      (Staats-    und    sozial  wissenschaftliche 
Forschungen.  Herausg.  von  Gustav  Schmoller.   Bd.  VII. 
Heft  1.)     Leipzig  1887.     110  S.     2  M.  50  Pf. 
Nach  einigen  einleitenden  Bemerkungen  über  die  geschicht- 
liche Entstehung  und  Tragweite  der  Frage  nach  Volksvermögen 
und  Volkseinkommen   und    nach    kurzer    Erörterung    der    bezw. 
Begriffe,  gibt  der  Verf.  einen   instruktiven   üeberblick   der  Ver- 
suche zur  Lösung  des  Problems   (S.  10—45).     Er   unterscheidet 
in  der  bisherigen  Litteratur  vier  Gruppen: 

1.  Berechnung  des  Verbrauchs  unter  Vorwiegen  der  Schätzung 
(Krug,  Dieterici); 

2.  Berechnung  des  Wertes  und  Ertrags  der  Objekte  nach 
Preisen,  „objektive  Methode"  (Schmidlin,  Rümelin,  Schall); 

3.  Berechnung  des  Geldbetrages  der  Einzeleinkommen,  „sub- 
jektive Methode"  (Soetbeer); 

4.  Berechnungsversuche  für  die  wirtschaftlichen  Verteilungs- 
verhältnisse (Michaelis,  Geyer,  Philippi). 

L.  wendet  sich  darauf  zu  den  unausgeführten  Vor- 
schlägen zur  Messung  von  Volkseinkommen  etc.  (S.  56—76), 
indem  er  die  bezw.  Verhandlungen  der  statistischen  Kongresse 
und  Kommissionen,  die  Forderungen  wissenschaftlicher  Vertreter 


Umpfenbach  —  Losch.  39 

(Neumann,  Wagner)  und  den  dem  Kongress  deutscher  Land- 
wii-te  unterbreiteten  Antrag  von  R.  Meyer,  ßodbertus  und  Wagner 
bespricht. 

Das  Ergebnis  all  dieser  Untersuchungen  ist  ein  wesentlich 
negatives,  insofern  sich  herausstellt,  dass  „  Volksvermögen "  und 
, Volkseinkommen"  als  glatte  Werteinheiten  sich  nie  und  nimmer 
darstellen  lassen,  weil  ihre  Bestandteile  ungleichartiger  Natur 
sind  (cf.  S.  102).  Allein  hieraus  folgt  für  den  Verf.  keineswegs 
ein  Verzicht  auf  die  Sache,  welche  jenen  beiden  Begriffen  zu 
Grunde  liegt,  sondern  nur  auf  die  bisherige  Form,  jene  Sache 
aufeufassen.  Er  empfiehlt ,  das  Volkseinkommen  in  der  Weise 
dai-zustellen,  dass  zuerst  die  Bevölkerungsstatistik  alle  hierher 
gehörigen  Data  angäbe;  darauf  käme  die  —  wenn  exakt  durch- 
geführt —  mit  obiger  Bevölkerungszifi'er  identische  Berufsziffer 
und  endlich  die  durch  die  Multiplikation  jener  Berufsziffern  mit 
dem  aus  Lohn  und  Preis  berechneten  Keallohn  sich  endgültig 
ergebenden  Einkommensverhältnisse  (S.  98).  Die  Vergleichung 
der  Ergebnisse  dieser  drei  Untersuchungen  werde  einen  Einblick 
gewähren  in  das,  was  man  im  ,  Volks  vermögen*,  „Volksein- 
kommen" nebst  ihrer  „Verteilung"  dai*zust eilen  und  aufzufassen 
versucht,  nämlich  in  die  wirtschaftliche  Gesamtmacht,  in  die 
Eechtsgliederung  der  Bevölkerung.  Die  Erkenntnis  dieser  Gestal- 
tung des  Bevölkerungsganzen  erfordere  indes  ein  so  umfassendes 
Beobachtungsmaterial,  dass  eine  besondere,  konstante  Organi- 
sation behufs  Erhebung  derselben  absolut  notwendig  sei.  Die 
Initiative  dazu  liege  dem  Organe  der  Gesamtheit  ob,  d.  h.  dem 
Staate. 

Die  interessanten  und  auch  in  allen  Einzelheiten  gut  be- 
gründeten Ausführungen  des  Verf.  verdienen  allseitige  Beachtung. 

Elster. 


B.  Zeitschriftenüb erschau. 


Xonrelle  Beyue  historique  de  droit  fran^ais  et  etranger.    XI.  4. 

Girard,  les  actions  noxales.  Beaudouin,  la  participation  des 
hommes  libres  au  jugement  dans  le  droit  frang.  Delachenal, 
la  bibliotheque  d'un  avocat  du  XlVe  siecle. 
Jahrbücher  f.  Dogmatik  etc.  XXVI.  1.  u.  2.  Kohl  er,  z.  Lehre 
V.  d.  Pertinenzen.  Hinschius,  über  d.  Schutzberechtigung  v. 
Pantomimen  u.  Balletts  gegen  unbefugte  öffentliche  Aufführung. 
Hess,  schriftliche  oder  freie  Vertragsform.  Bahr,  d.  Beweislast 
in  betreff  d.  Wahrheit  bei  Verantwortlichmachung  wegen  übler 
Nachrede. 


40       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.   1.  Heft. 

Zeitschr.  f.  Haudels-B.  XXXIII.  4.  Muskat,  d.  Vertrag  d.  Stell- 
vertreters mit  sich  selbst. 

Oesterr.  Gerichtszeitung.  XXXVIII.  30.  Gemerth,  Verjährung 
d.  Falschmeldung.  31.  Berufung  in  Fällen  v.  Strafumwändlung. 
32.  38.   J.  V.  W.,  z.  Anwendung  d.  Str.Pr.O. 

Juristische  Blätter.  XVI.  31.— 33.  Ehrlich,  Fakturenbeisätze. 
31.  32.  Die  öffentlich-rechtliche  Regelung  d.  Lebensversicherungs- 
wesens in  Frankreich.  34.  35.  Mayer,  Beiträge  z.  Verteidigung 
d.  Jury. 

Oesterr.  Centralblatt  f.  d.  jnrist.  Praxis.  V.  8.  Geller,  zur 
Exekutionsnovelle.  (Beiheft  III,  8:  d.  Rückforderung  d.  Gebühr 
V.  stornierten  Rechtsgeschäften.) 

Zeitschr.  f.  schweizer.  R.  XXVIII.  N.  F.  VI.  4.  Heft.  Atten- 
hofer,  d.  Gegenstand  d.  Zession  nach  schweizer.  Obligationen-R. 
(Forts.).  A.  Heusler,  schweizer.  Rechtsgesetzgebung  d.  J.  1886. 
üebersicht  d.  schweizer.  Rechtslitteratur  d.  J.  1886. 

Zeitschr.  f.  deutschen  Ziyilprozess.  XI.  2./3.  Schruttka-Rechten- 
stamm,  Erwerb  d.  Eigentums  im  Falle  e.  Zwangsvollstreckung 
z.  Erwirkung  d.  Herausgabe  v.  bewegl.  Sachen  gegen  e.  Kauf- 
mann (§.  769  d.  Z.Pr.O.,  §.  306  d.  H.G.B.).  Völckers,  Geltend- 
machung d.  Einwandes  d.  Tilgung  gegen  d.  Kostenfestsetzungs- 
beschluss.  Oswalt,  Zulässigkeit  d.  Ueberweisung  e.  im  Arrest- 
verfahren gepfändeten  Forderung.  Lippmann,  über  d.  baj'r. 
Subhastationsordnung.  Ergänzungsheft :  Wa  c  h ,  d.  zivilprozessual. 
Enquete. 

Bechtsgeleerd  Magazijn.  VI.  4./5.  Molengraaff,  de  „oneerlijke 
concurrentie".  Sitter,  de  rechtspersonlijkheid  in  het  Ontwerp 
V.  h.  Burgerl.  Wetboek.  Oppenheim,  de  politie  verordening 
tegenover  den  eigendom. 

American  Law  Reriew.  1887  July — August.  The  Boycott  and  Kind- 
red Practices  as  Ground  for  Damages.  Sunday  Idleness.  Suing 
Receivers  in  Foreign  Jurisdiction  without  Leave  of  the  Appointing 
Court.     Services  of  Experts  in  the  Conduct  of  Judicial  Inquiries. 

Law  Magazine  and  Reyiew.  1887  August.  The  Reform  and  Codi- 
fication  of  the  Law  of  nations.  Local  Government  in  Scotland. 
Niebuhr  on  the  State  of  Ireland.  The  postponed  Land  Transfer 
Bill.     Foreign  maritime  Laws  in  Italy. 

The  Cape  Law  Journal.  IV.  1.  On  the  position  of  lessors  and 
lessees  on  immovable  property.  The  theory  of  the  judicial  prac- 
tice,  chap.  VI,  p,  2.  The  Nellmapius  case  (Transvaal).  2.  Law 
on  digging  for,  and  dealing  in,  precious  metals  and  precious 
stones  in  the  South  African  Republic.  Nude  pacts  in  connection 
with  the  doctrine  of  consideration. 

Harward  Law  Reyiew.  I.  2.  Langdell,  a  brief  Survey  of  equity 
Jurisdiction.     Thayer,  legal  tender. 

Reyue  generale  de  droit  etc.  1887  Juillet— Aoüt.  Etudes  sur  les 
regimes  matrimoniaux  en  droit  intern,  prive.  Les  avocats  au  parle- 
ment  de  Paris  au  moj'^enäge.  üne  traduction  fran§aise  du  Manuel 
des  Antiq.  Rom.  de  Mommsen  et  Marquardt. 

Reyue  des  Societ^S.  1887  Juillet.  Du  droit  de  Preference  des  Ban- 
quiers  pour  leurs  avances  successives  (Rambaud).  Des  Options 
en  Bourse  (Neymark). 

La  France  Judiciaire.  1887  Juillet.  La  Cour  d'assises  et  le  nouveau 
code  d'instruction  criminelle. 

Annales  de  l'ecole  libre  etc.  1887  Juillet.  L'influence  de  Jean-Jacques 
Rousseau  en  Allemagne.  Les  Canadiens-Fran^ais  et  le  develop- 
pement  des  libertes  parlementaires  au  Canada.    Deux  Th^ses  de 


Zeitschriftenüberschau.  41 

M.  Henry  Sumner  Maine.  Bibliographie  des  Finances  du  XVIIIe 
siecle.  La  Mission  du  Marquis  d'Eguilles  en  Ecosse  aupres  de 
Charles  Edouard  (1745 — 1746).  Les  lois  sur  l'enseignement  pri- 
maire  en  ßelgique. 

Annales  de  droit  commercial.  VI.  5.  Juillet.  Des  droits  du  ven- 
deur  ä  livrer  dans  la  faillite  de  l'acheteur,  Etüde  sur  la  portee 
de  la  loi  du  28  Mars  1885  sur  les  march^s  h  terme.  Du  trans- 
port  en  droit  international  et  du  projet  de  Convention  diploma- 
tique. Chroniques  de  legislation,  de  doctrine  et  de  jurisprudence 
en  matiere  de  droit  commercial  et  industriel  (Suisse  et  Portugal). 

Monlteur  des  Assnrances.  1887  Juillet.  Operations  des  Compagnies 
fran^aises  d'assurances  sur  la  vie  en  1886.  Comptes-rendus  des 
Compagnies  d'assurances  sur  la  vie.  Les  assurances  ouvrieres 
en  Allemagne.     Lettre  dAngleterre.     Aoüt.    Le  risque  de  guerre. 

Journal  des  Soc.  civiles  et  commerciales,  1887  Juillet.  Das  Heft 
enthält  eine  Anzahl  von  Urteilen  betr.  Lotterien,  A''erlosungen  u. 
Losanleihen  etc.  in  zivilrechtlicher  u.  strafrechtlicher  Beziehung. 

Rerne  Judiciaire  (Suisse).  IV.  15.  16.  Des  societes  de  fromagerie, 
caisses  d'epargne  etc. 

Birista  Italiana  per  le  scienze  giuridiche.  III.  3.  Vadalä  Pa- 
pale,  la  funzione  organica  della  societä  e  dello  stato  nella  dot- 
trina  di  G.  D.  Romagnosi.  Tartufari,  delle  guarentigie  e  for- 
malitä  necessarie  ad  ogni  specie  de  minori  per  Tesercizio  del 
comercio. 

ArchlTio  giuridico.  XXXVIII.  5.  u.  6.  A  s  c  o  1  i ,  studi  sull'  Usu- 
capio  per  berede.  Orlando,  diritto  amministrativo  e  scienza 
deir  amministrazione.  Chiappelli,  Carlo  Marsuppini  e  Giovanni 
Forteguerri,  precursori  della  Scuola  umanistica  del  dir.  romano. 
Longo,  dell'  onere  della  prova  nella  conditio  indebiti.  Gaddi, 
le  comunitä  politiche  di  Roma  antica.  II  Pagus.  Brugi  Sub- 
secion.  Castori,  Rivista  di  glurisprudenza  penale. 

Diritto  eommerciale.  V.  4.  Vidari,  lavori  della  comissione  per 
la  revisione  del  cod.  de  com.  Bolaffio,  quäle  eflFetto  produce 
il  riconoscimento  della  firma  in  un  cambiale. 

ArchiT  f.  Straf -B.  XXXV.  2.  Fuchs,  Vorverfahren  u.  Haupt- 
verfahren  im  Sinne  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte. 
Villnow,  Versuch.  Meves,  über  d.  Entwurf  e.  Gesetzes  betr. 
d.  unter  Ausschluss  d.  OeflFentlichkeit  stattfindenden  Gerichts- 
verhandlungen. 

Ifation.  IV.  45.  Villard,  d.  bundesgesetzl.  Regelung  d.  Eisenbahn- 
wesens in  Amerika.  46.  Schrader,  engl.  Arbeitergenossen- 
schaften.    48.    Barth,  Preiskoalitionen. 

Journal  f.  Privat-  u.  Straf-B.  (Shurnel  grashdanskawo  i  ugolow- 
nawo  prava).  1886.  8.  Chrulew,  d.  Geschworenengericht. 
9.  10.  Smirlow,  d.  Mängel  unserer  Zivilgesetze.  Krassowski, 
Polizei  u.  Prokuratur  in  Transkaukasien.  9.  Mattel,  d.  Regel 
über  d.  Erbschaftssteuer.  Karpinski,  d.  Rechtspraxis  des  War- 
schauer Appellhofes.  10.  Ossetski,  Verantwortung  d.  Eisen- 
bahnen f.  Gesundheitsbeschädigung.  Ssewerski,  Moabit,  eine 
Skizze  d,  Gefängniskunde.  Berdski,  d.  Grenzen  d.  Befugnis 
d.  Bezirksgerichts  bei  Ernennung  v.  Kuratoren  in  Sachen  Zah- 
lungsunfähiger. 1887.  1.  Mayer,  Kritik  d.  besonderen  Teils 
d.  Entwurfs  e.  russ.  Straf-R.  3.  4.  Gordon,  d.  Prinzip  d.  Ver- 
antwortlichkeit d.  Eisenbahnen  f.  Beschädigungen  beim  Betriebe. 
2.  Wyssotski,  d.  Vermögens-R.  d.  Kirche  nach  russ.  R.  Wol- 
shin,  Statistik  d.  richterlichen  Missgriflfe.  Kolumbus,  unsere 
Konsularinstitutionen.      Blumen feld,   Geldzahlungen   bei    Erb- 


42        Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887),  VII.  Band.  1.  Heft. 

teilungen.  2.  Bobrowski,  Peter  d.  Gr.  Kriegsartikel  in  Hand- 
schriften u.  editiones  principes.   4.  Jossilewicz,  d.  Bedingungen 

d.  Rechtskraft  d.  richterlichen  Verfügungen  (Urteile  u.  Zwischen- 
bescheide). 3.  Ssergejewski,  d.  Verbannung  in  Russland  im 
17.  Jahrh.     Werblowski,  d.  Einreichung  d.  Appellation  gegen 

e.  Urteil  e.  Bezirksgerichts.  Thalberg,  über  d.  Verbindung  e. 
Zivil-  u.  Strafsache.  4.  Fuchs,  d.  gerichtl.  Expertise  in  d.  Vor- 
untersuchung u.  vor  Gericht.  5.  Holmsteen,  d.  20jähr.  Praxis 
e.  Bauerngemeindegerichts  in  Zivilsachen.  A.  L.,  d.  Frage  über 
d.  Schwurgericht  im  18.  deutschen  Juristentage.  5.  R  o  b  i  n  o- 
wicz,  d.  Verantwortlichkeit  d.  Eisenbahnen  beim  Warentrans- 
port. 6.  Tjutrumow,  d.  Steuern  und  Leistungen  d.  Bauern. 
Szczeglowitow,  aus  d.  Kriminalpraxis  d.  Friedensgerichts. 
Gauger,  d.  Schiedsgericht.  Sakrewski,  d.  Resümee  d.  Gerichts- 
präsidenten.    Wolshin,  z.  Frage  v.  d.  Vagabunden. 

■Juristischer  Bote  (Juridiczeski  Westnik).  Hrsg.  v.  d.  mosk.  Jurist. 
Gesellschaft.  1886.  2.  Sieber,  d.  Einquartierungsfrage.  Ijut- 
rumow,  z.  Reform  d.  Friedensgerichts.  M.  Ko welewski,  russ. 
Sklaven  in  Spanien.  Szczeglowitow,  Widersetzlichkeit  u.  Un- 
gehorsam gegen  d.  Obrigkeit.  Ssobestianski,  d.  ursprüng- 
liche gemeinsame  Verantwortlichkeit.  3.  Golzew,  d.  Gesetz- 
gebung u.  Sitten  im  18.  Jahrhundert.  Liczkow,  z.  Frage  von 
d.  Auflösung  d.  Gemeindebesitzes.  4.  Tornowski,  d.  Tötungs- 
verbrechen in  Russland  u.  einigen  westeurop.  Staaten.  4.  Siegel, 
Rechtsgeschichte.  5.  6.  Ssergejewski,  d.  Gefängnisstrafe  in 
Russland  im  17.  Jahrhundert.  M.  Kowalewski,  d.  altgerman. 
Mark.  Uspenski,  d.  älteste  slaw.  Rechtsdenkmal.  Sagorowski, 
zur  Frage  über  d.  künftige  Gesetzgebung  d.  Erb-R.  betreffend. 
5.  Smirlow,  über  Bestätigung  v.  Testamenten  auf  dem  Prozess- 
wege. 6.  u.  7.  Skorobogaty,  Beweisaufnahme  vor  d.  Bauer- 
gerichten. M.  Kowalewski,  ein  Blick  auf  die  Geschichte  und 
d.  jetzige  Lage  d.  örtlichen  Selbstverwaltung  in  England.  Smir- 
low, Bedeutung  d.  notariellen  Urkunden  über  Verkauf  von  Im- 
mobilien vor  d.  Korroboration  durch  d.  ältesten  Notar.  P  e  r  e- 
woszczikow,  z.  Frage  über  die  Beschränkung  d.  Vindikation. 
8.  Filippow,  russ.  u.  südslaw.  Gewohnheits-R.  Daszkewicz, 
d.  zukünftige  Privat-R.  u.  Volksgewohnheiten.  Millo,  d.  Praxis 
d.  Charkowschen  Advokaten  in  Sachen  Prozessführender,  die  das 
Armen-R.  geniessen.  Ssczeglowitow,  Widersetzlichkeit  gegen 
Waldwächter.  9.  Kuplewoski,  d.  Grenzen  d.  Gehorsams  gegen- 
über widergesetzlichen  Anordnungen  u.  Handlungen  v.  Beamten. 
Murawiew,  d.  Dienst  d.  Richters.  10.  Kwaczewski,  Zivil- 
gesetzbuch u.  Bauer-R.  Werblowski,  d.  Ladung  d.  Klägers. 
M.  W.,  d.  Verantwortlichkeit  d.  Eisenbahnen  u.  d.  russ.  Gerichte. 
11.  Tjutrumow,  d.  Reform  d.  Bauergerichte.  Thalberg,  d. 
Sachbeschädigung  im  Projekt  d.  Str.G.B.  Ssczeglowitow,  d. 
R.  d.  Uferbesitzers  in  Beziehung  auf  d.  Landungsplätze.  Mattel, 
z.  Frage  über  Bestätigung  d.  Testamente  auf  d.  Wege  d.  Pro- 
zesses. 12.  Thalberg,  d.  Entwendung  nach  d.  Proj.  d.  Str.G.B. 
1887.  1.  M.  Kowalewski,  d.  Entstehung  d.  Einzelbesitzes  v. 
Grund  u.  Boden  bei  den  Alemannen,  2.  Ammon,  d.  Demokratie 
vor  d.  Urteil  eines  engl.  Konstitutionalisten.  Kwaczewksi, 
wodurch  wird  die  Sache  d.  Z.G.B.  aufgehalten?  Dsliansziew, 
d.  Beschränkung  d.  Oeffentlichkeit  im  Gericht.  3.  Obninski, 
d,  neue  Gesetz  über  d.  Fabrikinspektion  in  Moskau.  2.  4.  Ssczeg- 
lowitow, d.  R.  d.  Untersuchungsrichters  eine  Sache  ohne  Unter- 
sucliung  der  Prokuratur  zu  übergeben.  2.  Drihl,  d.  Psj'^cho- 
logie  d.  Kriminalität.     3.  6.    Kweczewski,  d.  Familienverhält- 


Zeitschriftenüberschau.  43 

nisse  u.  d.  zukünftige  Gesetzbuch.  Ssczeglowitow,  d.  Chantage 
nach  d.  Projekt  d.  Str.G.B.  3.  Smirlow,  d.  erbliche  Nutzniessung 
d.  Bauerlandes.  Werblowski,  d.  öffentliche  Verkauf  verpfän- 
deter Immobilien.  Neczajew,  d.  älteste  deutsche  u.  französ.  R. 
nach  d.  neueren  Forschungen.  4.  Dshansziew,  Fragen  d.  Ad- 
vokatendisziplin. A.,  z.  Frage  über  die  Entstehung  d.  Privat- 
eigentums am  Don.  5.  Cesar  Lombroso,  Epilepsie  u.  Ver- 
brechensfähigkeit (Uebersetzung).  Chorisomenow,  d.  Formen 
d.  Grundbesitzes  bei  d.  Krimschen  Tataren.  Victorski,  d.  Ent- 
wendung fremden  Eigentums  nach  d.  Projekt  d.  Str.G.B.  Lo- 
ganow,  d.  Unrichtigkeit  d.  Erhebung  d.  Stempelsteuer  von  d. 
Vollmachten  d.  Beamten  z,  Empfang  der  Gage.  6.  u.  7.  W.  D,, 
d.  erste  Kammer  in  Frankreich.  Blagaweszczenski,  z.  Frage 
über  den  Gesamtbesitz.  8.  Smirlow,  d.  Ladung  des  Klägers. 
Morosow,  d.  Bankrott  nach  d.  Projekt  d.  Str.G.B.  Wassiljew, 
d.  russ.  Projekt  d.  organischen  Statuts  d,  Fürstentums  Bulgarien 
u.  dessen  Abänderungen.  Obninski,  d.  Reden  vor  Gericht,  ihr 
Einfluss  auf  das  Verdikt  d.  Geschworenen  u.  ihre  Form.  Tar- 
nowski,  d.  Verbrechen  gegen  d.  Leben  u.  d.  gesellschaftlichen 
Zustände.  Daszkewicz.  d.  gewohnheitsrechtliche  Adoption  bei 
d.  Bauern  d.  Kiewschen  Gouvernement«. 
Europäischer  Bote  (Westnik  Jewropy).  1887.  1.  Guerrier,  die 
politischen  Theorien  d.  Abbe  Mably.  2.  Arssenjew,  z.  Frage 
über  d.  Vereinigung  d.  Gewalten  (d.  administrativen  u.  richter- 
lichen). 3.  Sz.,  d.  Adel  in  Russland.  4.  Arssenjew,  d.  stän- 
dische Prinzip  bei  d.  örtlichen  Verwaltung  u.  d.  Selbstverwaltung. 


C.  Neue  Erscheiniiiigen. 

Vom  1.  August  bis  15.  September  1887  erschienen  oder  bei  der 
Redaktion  eingegangen  (letztere  mit  *  bezeichnet). 

1.  Deutsche  Bücher  und  Broschfiren. 

*Anders,  J.  v. ,  d.  österr.  Familien -R.  Systematisch  dargestellt. 
Berlin,  Heymann.     XVI  u.  346  S.     7  M. 

*Baron,  J.,  d.  Denunziationsprozess.     Berlin,  Simion.     6  M. 

Bauer,  0.,  d.  Dareingabe  beim  Kauf  nach  r.  R.  München,  Schweitzer. 
90  S.     1  M.  50  Pf. 

Bezecny,  A.,  d.  R.  d.  ausschliesslich  priv.  Kaiser  Ferdinands-Nord- 
bahn.  Eine  eisenbahnrechtliche  Studie.  Wien ,  Manz.  VIII  u. 
174  S.     3  M. 

*Brink.  L.,  Bestellung  d.  dinglichen  R.  an  fremden  Immobilien  im 
Mittelalter.     Breslau,  Koebner.     VIII  u.  98  S.     2  M. 

Daude,  P.,  d.  bürgerlichen  Rechtsverhältnisse  d.  Militärpersonen  d. 
deutschen  Heeres  u.  d.  kaiserl.  Marine.  Zum  Handgebrauch  f. 
Militär-  u.  Zivilbehörden,  insbes.  f.  Auditeure  u.  untersuchungs- 
führende Oföziere  ,  sowie  f.  Gerichte ,  Staatsanwälte  u.  Rechts- 
anwälte bearb.  2.  verm.  Aufl.  Berlin,  Müller.  XIV  u.  479  S. 
kart.  6  M. 

*Frantz.  Th.,  d.  gesetzlichen  Eigentumsbeschränkungen  nach  (franz.)- 
bad.  u.  Reichs -R.  2.  u.  3.  (Schluss-)Lfg.  VIII  u.  S.  81—228. 
ä  2  M. 


44       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.   1.  Heft. 

*Frensdorff,  F.,  d.  ersten  Jahrzehnte  d.  staatsrechtlichen  Studiums 
in  Göttingen.  Festschrift  z.  lÖOjähr.  Jubelfeier  d.  Georg- Augusts- 
Universität,  im  Namen  u.  Auftrag  d.  Senats  verf.  Göttingen, 
Vandenhoeck  &  Ruprecht.  42  S.  2  M. 
Fuchsberger,  0.,  d.  Entscheidungen  d.  deutschen  Reichsoberhandels- 
u.  Reichsgerichts  in  1  Bde.  Suppl.  zum  III.  Tl.  mit  General- 
register. Straf- R.  Enth.  anschliessend  an  d.  Hauptband  sämtl. 
Entscheidungen  d.  Reichsgerichts  v.  J.  1881 — 1886.  Giessen,  Roth. 
1223  u.  Reg.  86  S.  20  M.  50  Pf. 
Gegen  d.  Assessorexamen.   Von  e.  prakt.  Juristen.   5.  Aufl.   Spandau, 

Oesterwitz.     15  S.     60  Pf. 
Hälschner,    H. ,    d.    gemeine    deutsche    Straf-R. ,    systematisch  dar- 
gestellt.    2.  Bd.     Der  besondere  Teil  d.  Systems.    2.  Abt.   Bonn, 
Marcus.     VIII  u.  S.  457—1111.     10  M. 
*Hruza,    E. ,    über    d.   lege   agere  pro   tutela.     Rechtsgeschichtliche 

Untersuchung.     Erlangen,  Deichert.     III  u.  79  S.     2  M. 
Karminski,    Fr.,    z.   Kodifikation   d.   österr.   Staatsbürgerschafts-R. 
Eine  staatsrechtl.  Studie.     (Aus  „Oesterr.    Ztschr.  f.  Verwaltg.") 
Wien,  Manz.     129  S.     2  M.  40  Pf. 
*Kühnast,    L. ,   Kritik   moderner  Rechtsphilosophie.     Berlin,   Bahr. 

III  u.  96  S.  2  M. 
Levy,  M.,  d.  Kompagnon  u.  Aktionär.  Enth.:  d.  Rechtsverhältnisse 
der  Associes  u.  stillen  Gesellschafter  einer  Handelsgesellschaft 
(Societät),  der  Kommanditisten  u.  Aktionäre  einer  Aktiengesell- 
schaft unter  sich  u.  zu  dritten  nach  d.  allg.  deutschen  H.G.B.  etc. 
Köln,  Simons.  VI  u.  168  S.  3  M.  50  Pf. 
Lovisoni,  H.,  d.  Gesandten-R.     Wien,   Manz.     VIII  u.  66  S.     1  M. 

20  Pf. 
Morris,  G. ,   Geschichte   u.    System    d.    , mildernden  Umstände"   im 

deutschen  Straf-R.  u.  Prozess.     Berlin,  Lazarus.     30  S.     60  Pf. 
Muheim,  F.,  d.  Prinzipien  d.  internationalen  Privat-R.  im  schweizer. 

Privat-R.     (üiss.  Bern).     Altdorf  1887. 
Ortloff,  H.,  d.  gerichtliche  Redekunst.     II.   Besonderer  oder  prakt. 
Teil.     Die   Parteireden    vor    Gericht.     Neuwied,  Heuser.     S.  177 
bis  606.     9  M. 
—  d.  Wechselverkehr  nach  deutschem  u.   österr.  R.     Handbuch  für 
Rechtsanwälte,  Notare,  Gerichtsschreiber  etc.,  sowie  in  Handels-, 
Gewerbe-   u.    auf  Rechtsschulen.     2.    verm.   u.  verb.  Aufl.     Ebd. 
XI  u.  246  S.     3  M.  20  Pf. 
*Seng,   A. ,    d.  Sachmiete   nach   d.   Code  civil.     Habilitationsschrift. 

Lahr,  Schauenburg.  VIII  u.  128  S.  3  M. 
Stross,  E. ,  d.  österr.  Genossenschafts-R.  Erwerbs-  u.  Wirtschafts- 
genossenschaften mit  unbeschränkter  u.  beschränkter  Haftung. 
Systemat.  Darstellung  d.  in  Oesterreich  gelt.  Genossenschafts-R. 
unter  Berücksicht  d.  ausländ.  Gesetzgebung.  Wien,  Perles.  X 
u.  267  S.  5  M.  60. 
Taborsky,  F.,  kurz  gefasstes  Lehrbuch  über  d.  k.  k.  österr.  Staats- 
rechnungs-  u.  Kontrollsdienst  auf  Grund  d.  kaiserl.  Verordnung 
V.  21. /XL  1866,  enth.  d.  allgem.  kameralist.  Grundsätze  u.  d. 
neuen  Verrechnungs-  u.  Kontrollsvorschriften  d.  Staatsgeldgeba- 
rung, ferner  d.  kaufmänn.  Buchführung  d.  k.  k.  Montanämter  u. 
eine  besondere  Abhandlung  über  d.  Verrechnung  der  —  den 
Militärintendanzen  untersteh.  —  k.  k.  Militärkassen  u.  Truppen- 
körperämter.  Mit  zahlreichen  Formularien.  Brunn,  Winiker. 
V  u.  487  S.     6  M. 


Bibliographie  (deutsche).  45 

Tesch,  J.,   Katechismus   für  d.  Prüfungen  zum  Stationsassistenten, 

Stationsvorsteher  u.  Güterexpedienten  d.  Staatseisenbahnen.  Unter 

Berücksicht.  d.  neuesten   bezügl.   Bestimmungen  bearb.     2.  toH- 

ständig  umgearb.  Aufl.     (In  5  Lfgn.)     1.  Lfg.     Berlin,  Siemen- 

roth.     80  S.     1  M. 
Terminologie,  deutsch-böhm.  juridische,  zusammengestellt  v.  einigen 

Mitgliedern   d.   k.  k.   böhm.   Oberlandesgerichtes.     Prag,  Kytka. 

379  S.     2  M. 
Weipert,  H.,   Beitrag   zur  Lehre  v.   d.  stillschweigenden  Servituts- 

bestellung.     Inaug.-Diss.     Kassel,   Wigand.    36  S.     1  M.   20  Pf. 
Weisl,  E.,  Frankreichs  M.Str.Pr.O.     Studie  z.  Reform  d.  M.Str.Pr.O. 

d.    Deutschen   Reiches    u.    d.    österr.  -  ungar.    Monarchie.      Wien, 

Seidel  &  Sohn.     54  S.     80  Pf. 
Witte,  E.  Gh.,  Erörterungen  über  d.  §.  49a  d.  Str.G.B.  f.  d.  Deutsche 

Reich.  Inaug.-Diss.   Breslau,  Köhler.    1886.  44  S.  mit  3  Tab.   1  M. 
Ziebarth,  K.,  d.  Forst-R.     1.  Teil:   Zivil -R.     Berlin,  Parey.     IX  u. 

129  S.     2  M.  50  Pf. 
Zucker,  A.,  aprise  and  local  enquete.     Wien,  Manz.     1887. 


Geschichtsquellen,  hans.     Hrsg.  v.  Verein   f.  hans.  Geschichte.     4.  u. 
5.  Bd.     Halle,  Buchhandlung  d.  Waisenhauses.     10  M.  80  Pf. 

Inhalt.  4.  Schäfer,  d.  Buch  d.  läbeck.  Vogts  auf  Schonen,  nebst  5  Bei- 
lagen. Mit  3  Taf.  u.  2  Karten.  XIV,  CLIII  u.  155  S.  6  M.  5.  Stieda,  Kevaler 
ZoUbücher  u.  -Quittungen  d.  14.  Jahrh.    XII,  CXXXVIII  u.  107  S.    4  M.  80  Pf. 

Kawerau,  über  Berechtigung  u.  Bedeutung  d.  landesherrl.  Kirchen- 

regimentes.     Kiel,  Homann.     .38  S.     80  Pf. 
*Sommer,  H.,  Individualismus  oder  Evolutionismus?    Zugleich  eine 

Entgegnung    auf  d.   Streitschrift  des  Hrn.  Prof.  Wundt.    Berlin, 

Reimer.     131  S.     3  M. 


2.  Aasgaben  ron  Gesetzen,  Entscheidungen  etc. 

Aktenmaterial  betr.  d.  Bauverpflichtnngen  d.  Nordostbahn.  Zürich, 
OrelL  Füssli  &  Co.    44  S.     IM. 

Entscheidungen  d.  kgl.  Oberverwaltungsgerichts.  Hrsg.  v.  Jebens, 
V.  Meyeren  u.  Jacobi.  14.  Bd.  Berlin,  Heymann.  XIX  u.  466  S. 
7  M.,  geb.  8  M. 

—  d.  vormal.  preuss.  Obertribunals  auf  d.  Gebiete  d.  Zivil -R.  Für 
d.  Studium  u.  d.  Praxis  bearb.  u.  hrsg.  v.  Rehbein.  8.  Lfg. 
Berlin,  Müller.     3.  Bd.  S.  1.— 240.     4  M.  50  Pf. 

Flusser,  A.,  Handbuch  f.  österr.  Geschworene.  Wien,  Perles.  VIII 
u.  240  S.     3  M.  60  Pf. 

Grotefend,  G.  A.,  d.  Organisation  d.  staatlichen  u.  kommunalen 
Verwaltung  in  d.  Rheinprovinz.  Handbuch  f.  d.  prakt.  Gebrauch, 
Düsseldorf,  Schwann.     XIX  u.  494  S.     6  M.,  geb.  6  M.  80  Pf. 

Hausbesitzer,  der.  Seine  R.  u.  Pflichten  gegenüber  seinem  Vorbesitzer, 
Gläubiger,  Nachbar,  Mieter  u.  d.  Behörden,  mit  einer  Menge  v. 
Formularen  z.  Anträgen  u.  Verträgen.  Hrsg.  v.  d.  Verf.  d.  neuen 
preuss.  Rechtsanwalts.    Mülheim,  Bagel.   III  u.  132  S.    1  M.  20  Pf. 

*Hllse,  B.,  Formulare  f.  Rechtshandlungen  d.  freiwilligen  u,  strei- 
tigen Gerichtsbarkeit.  Zum  Gebrauche  für  Richter,  Anwälte, 
Auditeure,  Konsularbeamte,  Anwärter  zum  Richteramte,  Gerichts- 
schreiber u.  Privatpersonen  entworfen  u.  aus  d.  Gesetzen,  d. 
Rechtsprechung  u.  Rechtswissenschaft  erläutert.  1.  Teil.:  Frei- 
willige Gerichtsbarkeit.  6.  umgearb.  Aufl.  Hrsg.  v.  H.  Krecke. 
Berlin,  Heymann.     XIX  u.  439  S.     geb.  8  M. 


46       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft. 

Justizstatistik,  deutsche.  Bearb.  v.  Reichsj  ustizamt.  3.  Jahrg.  Berlin, 
Puttkammer  &  Mühlbrecht.     VIII  u.  291  S.     8  M. 

—  österr.   Statistik.     15.  Bd.     1.  Heft.     Wien,  Gerold.     3  M.   60  Pf. 

Inhalt.    Die  Ergebnisse  der  Zivilrechtspflege  in  den  im  Eeichsrate  ver- 
tretenen  Königreichen  u.   Ländern   im   J.   1884.    1.  Heft  der  ^Statistik   der 
Kechtspflege"  in  den  im  Eeichsrate  vertretenen  Königreichen  u.  Ländern  für 
das  J.  1884.    Bearb.   unter   Mitwirkung   des   k.  k.  Justizministeriums.    XVI 
u.  120  S. 
Juristenkalender,  österr.,  f.  d.  J.  1888.     19.  Jahrg.    (N.  F.  6.  Jahrg.) 
Hrsg.    u.    red.    v.    L.  Geller.     2  Bde.     Wien,    Perles.     1,  Bd.  IV, 
205  u.  130  S.     geb.  5  M.  20  Pf. 
Knatz,  L.,  d.  Konkursverwaltung.     Anleitung  f.  d.  Geschäftsbetrieb 
d.  Konkursverwalter,  mit  e.  Anh.,  deren  Akteneinrichtung  betr. 
Kassel,  Kegel.     VHI  u.  66  S.     1  M. 
*Meitzen,  R.,  d.   Vorschriften  über  d.  Klassen-  u.  klassifizierte  Ein- 
kommensteuer  in   Preussen.     2.  neu  bearb.  Aufl.     Berlin,  Hey- 
mann.    VII  u.  541  S.     10  M.,  geb.  12  M. 
Prozess  Thümmel-Wiemann.     Prozessverhandlungen  gegen  Fr.  Wilh. 
Thümmel,  Pfarrer  in  Remscheid  u.  Diedr.  Bruno  Wiemann,  Buch- 
druckereibesitzer u.  Verlagsbuchhändler  in  Barmen,  vor  d.  Straf- 
kammer zu    Elberfeld    am    6.,  10.,  13.  u.  15./VI.  1887.     Genaue 
Stenograph.  Aufnahme  d.  ^Westdeutschen  Zeitung".    1.  u.  2.  Aufl. 
Barmen,  Wiemann.     VII  u.  331  S.     1  M.  50  Pf. 

—  Ziethen.     Die  gesamten  Verhandlungen  (28./I.  bis  2./II.  1884)  vor 

d.  kgl.  Landgericht  zu  Elberfeld  gegen  Albert  Ziethen  u.  August 
Wilhelm.  Beide  angeklagt,  im  Oktober  1883  zu  Elberfeld  gemein- 
schaftlich d.  Ehefrau  Albert  Ziethen,  geb.  Marie  Hertel,  vorsätz- 
lich getötet  u.  diese  Tötung  mit  Ueberlegung  ausgeführt  zu  haben. 
Stenograph.  Aufnahme.     Elberfeld,  Lucas.     128  S.     50  Pf. 

Mitteil,  L.,  Ratgeber  f.  bad.  Gerichtsvollzieher,  enth.  Ergänzungen 
u.  Erläuterungen  zu  d.  bad.  Dienstvorschriften  f.  Gerichtsvoll- 
zieher mit  Berücksicht.  d.  Entscheidungen  d.  Reichsgerichts  u. 
anderer  Gerichte,  sowie  d.  Erlasse  d.  Grossh.  Bad.  Justizministe- 
riums, nebst  e.  ausführl.  aiphabet.  Inhaltsverzeichnisse  zu  d.  amtl. 
Ausgabe  d.  Dienstvorschriften.  Tauberbischofsheim,  Lang.  VI 
u.  94  S.     kart.  1  M. 

Repetitorium  d.  preuss.  Verwaltungs-R.,  auf  Grund  d.  neuesten  Ver- 
waltungsreformgesetzgebung bearb.  f.  Studierende  u.  Prüfungs- 
kandidaten. 2.  verm.  u.  verb.  Aufl.  Berlin,  Heymann.  VII  u. 
184  S.     kart.  2  M. 

Schimak,  d.  Raubmörder  Anton.  Ausführliche  Schilderung  seines 
Vorlebens  u.  authent.  Bericht  über  d.  Hauptverhandlung  gegen 
denselben  vor  d.  Schwurgerichtshofe  zu  Neutitschein.  Neutit- 
schein, Hosch.     128  S.  mit  8  Illustr.  u.  1  Karte.     64  Pf. 

Waldhecke r,  P.,  u.  Börje,  L.,  d.  Zusammenlegung  d.  Grundstücke, 
sowie  Gemeinheitsteilung  u.  Abstellung  v.  Weidegerechtigkeiten 
in  d.  Prov.  Hannover,  z.  Schluss  dargelegt  an  d.  Zusammen- 
legungs-  u.  Gemeinheitsteilungssache  v.  Neustadt,  Kreises  Ilfeld. 
Göttingen,  Vandenhoeck  &  Ruprecht.  VII  u.  179  S.  u.  2  lith. 
Karten.     4  M. 

Wollen zien,  J.,  d.  Gerichtskassenwesen  in  Preussen.  Systemat. 
Zusammenstellung  aller  d.  Kassenwesen  bei  d.  preuss.  Justiz- 
behörden betr.  gesetzl.  u.  administrativen  Vorschriften.  Mit  Er- 
läuterungen. 2.  wesentlich  verm.  u.  bis  auf  d.  Neuzeit  ver- 
vollständ.  Aufl.,  bearb.  v.  J.  Wollenzien  u.  H.  Walter.  (In  10  Lfgn.) 
1.  Lfg.     Berlin,  Siemenroth.     96  S.     1  M.  50  Pf. 


Bibliographie  (deutsche).  47 

Deutsches    Reich.      Deutsche     Reichsgesetze    Nr.    36—43   (Gareis). 

Giessen,  Roth,     k  20  Pf. 
Gerichtskostengesetz   (Schönfeld).     Gnesen ,   Baensch.     VlI   u.   64  S. 

1  M.  25  Pf. 

*Konkursordnung  (Bendix).     Düsseldorf,   Schwann,     VIII  u.   185  S. 

2  M.  50  Pf. 

•Strafgesetzbuch.  3.  Aufl.  v.  Olshausen.  Berlin,  Vahlen.  VIII  u. 
256  S.     1  M. 

Unfallversicherungsgesetz  v.  Woedtke.  3.  Aufl.  Berlin,  Reimer.  XII 
u.  500  S.  1  M.  Textausgabe.  Ebd.  XII  n.  255  S.  2  M.  40  Pf. 
Gesetz  betr.  Unfallversicherung  etc.  v.  5./V.  1886  (Lange).  Berlin, 
Parey.  XXX  u.  134  S.  1  M.  50  Pf.  Desgl.  2.  Aufl.  Berlin, 
Heymann.  1  M.  20  Pf.  Gesetz  betr.  Unfallversicherung  d.  bei 
Bauten  beschäftigten  Personen  etc.  (Zeller).  Nördlingen,  Beck. 
III  u.  94  S.  1  M.  20  Pf.  Desgl.  Berlin,  Heymann.  49  S.  80  Pf. 
Desgl.  Berlin,  Decker.  30  Pf.  Leipzig,  Rossberg.  40  Pf.  Ge- 
setz betr.  Unfallversicherung  d.  Seeleute  v.  13./VII.  1887.  Ebd. 
78  S.     1  M. 

Gesetz  betr.  Besteuerung  d,  Zuckers  v.  9./Vn.  1887.  Berlin,  Decker. 
35  S.     30  Pf. 

—  d.   Branntweins  v.   24./VI.  1887.     Berlin,   Brieger.     32  S.     25  Pf. 

Elsass-Lothringen.  Vormundschaftsgesetz  v.  16./VI.  1887.  Strass- 
burg,  Schultz.  78  S.  1  M.  50  Pf.  Deutsch  u.  französ.  Strass- 
burg.  Trübner.     1  M.  20  Pf. 

Preussen.  Schiedmannsordnung  (Halle).  Berlin,  Vahlen.  VI  u. 
68  S.     1  M. 

Verfügung,  allgem.,  d.  Justizministers  v.  20./V.  1887  betr.  d.  im  Aus- 
lande zu  erledigenden  Ersuchungsschreiben  d.  Justizbehörden. 
(Aus  „Justizministerialbl.")     Berlin,  Decker.     28  S.     40  Pf. 

Vormundschaftsordnung,  Hinterlegungsordnung,  Ges.  v.  13./VIII.  1871. 
2.  Aufl.    Neuwied,  Heuser.     98  S.     90  Pf. 

Kries,  d.  preuss.  Kirchengesetzgebung,  nebst  d.  wichtigsten  Verord- 
nungen ,  Instruktionen  u.  Ministerialerlassen,  unter  Berücksicht. 
d.  Reichsgesetzgebung  u.  d.  Rechtsprechung  d.  Gerichts-  u.  Ver- 
waltungsgerichtsbehörden zusammengestellt.  Danzig,  Kafemann. 
XII  u.  448  S.     6  M.,  geb.  7  M. 

Die  allgem.  staatliche  Verwaltung  in  Preussen  (Maassen  u.  Merkling- 
haus).    Köln,  Dumont- Schauberg.    VIII  u.  292  S.    4  M.  50  Pf. 

Bestimmungen  über  Tagegelder  etc.  d.  Beamten  d.  Staatseisenbahn- 
verwaltung (Gecius).  Nordhausen,  Koppe.  210  S.  2  M.  80  Pf. 
(Zimmermann.)     Hannover,  Verlagsanstalt.     174  S.     4  M. 

Gesetze,  die,  u.  d.  Verfahren  betr.  d.  Zusammenlegung,  Servitut- 
befreiung  u.  Teilung  d.  Grundstücke  u.  Forsten ,  sowie  über  d. 
Bildung  V.  Schutzwaldungen  u.  Waldgenossenschaften,  d.  Feld- 
u.  Forstpolizeigesetz  u.  d.  Gesetz,  betr.  d.  durch  e.  Auseinander- 
setzungsverfahren begründeten  gemeinschaftlichen  Angelegen- 
heiten für  d.  Hohenzollernschen  Lande.  Von  e.  prakt.  richterl. 
u.  e.  höheren  Verwaltungsbeamten.  2.  verm,  Aufl.  Düsseldorf, 
Schwann.     VI  u.  164  S.     2  M.  40  Pf.,  geb.  2  M.  80  Ff. 

Agrargesetze,  d,  rheinischen.  Düsseldorf,  Schwann.  VIII  u.  205  S. 
1  M.  60  Pf. 

Die  neuen  rhein,  Verwaltungsgesetze  (Grotefend).  Düsseldorf,  Schwann 
XVm  u.  273  S.    2  M.  80  Pf. 

Kreis-  u.  Provinzialordnung  für  Westfalen.  Kurze  Erläuterungen. 
Hamm,  Gorte.  20  S.  25  Pf.  Für  d.  Rheinprovinz  (Dasbach). 
Trier,  Paulinusdruckerei.     XV  u.  206  S.     2  M.  50  Pf. 

Strombauverwaltungsgesetz  v.  20./VIII,  1883  (Mahraun).  Berlin,  Hey- 
mann.    III  u.  80  S.    2  M. 


48       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  1.  Heft. 

Gesindeordnung  f.  Schleswig  (Koeppen).  4.  Aufl.  Kiel,  Lipsius. 
79  S.     1  M. 

Polizeiverordnungen  f.  Coblenz  (Schimmelpfennig).  Neuwied,  Strüder. 
IV  u.  528  S.  6  M.  Für  Minden  (Zakrzewski).  I.  Tl.  Minden, 
Köhler.  XV  u.  320  S.  6  M.  Für  Hanau  (Baum).  Hanau,  Al- 
berti.  2.  Aufl.  327  S.  4  M.  Für  d.  Stadtb.  Essen  (Achterrath  u. 
Felger).     Essen,  Radkes  Nachf.     XII  u.  222  S.     4M.,  geb.  5  M. 

Sachsen.  Genossenschaftsgesetzgebung,  d.  Kgl.  sächs.  Gesetz,  d. 
Jurist.  Personen  betr.,  v.  15./VI.  1868,  u.  Bundesgesetz,  betr.  d. 
privatrechtl.  Stellung  d.  Erwerbs-  u.  Wirtschaftsgenossenschaften, 
V.  4./VII.  1868,  nebst  d.  kgl.  sächs.  Ausführungsverordnung  v. 
23./VII.  1868,  sowie  d.  Abänderungsgesetze  u.  d.  Ausführungs- 
verordnung V.  25./III.  1874.  Nebst  Verweisungen  u.  Parallelstellen. 
Leipzig,  Rossberg.     IV  u.  56  S.     80  Pf. 

Bayern.  Gesetzgebung  Bayerns.  I.  Teil:  Gesetze  privatrechtl.  In- 
halts. 7.  Bd.  3.  (Schluss-)Heft.  Erlangen,  Palm  &  Enke.  2  M. 
60  Pf. 

Inhalt.  Die  Snbhastationsordnang  f.  d.  Könlgr.  Bayern.  I.  Gesetz,  d. 
Zwangsvollstreckung  in  d.  unbewegl.  Vermögen  wegen  Geldforderungen  betr., 
V.  23.11.  1879.  II.  Gesetz,  Aenderungen  d.  Bestimmungen  über  d.  Zwangs- 
vollstreckung in  d.  unbewegl.  "Vermögen  betr. ,  v.  29./V.  188C.  (Novelle  zur 
Subhastationsordnung.)  Mit  Kommentar  v.  F.  Hellmann.  3.  (Schlus8-)Heft. 
XXXII  u.  S.  225—327. 

Gesetzgebung,  die,  d.  Königr.  Bayern  seit  Maximilian  II.  mit  Er- 
läuterungen. In  Verbindung  mit  L.  v.  Arndts,  H.  v.  Bayer, 
J.  C.  Bluntschli  u.  a.  begründet  v.  C.  F.  v.  Dollmann,  fortgesetzt 
V.  J.  V.  Pözl  u.  nun  hrsg.  v.  J.  v.  Staudinger.  2.  Teil:  Staats- 
u.  Verwaltungs  -  R.  11.  Bd.  2.  u.  3.  (Schluss-)Heft.  Erlangen, 
Palm  &  Enke.     5  M. 

Inhalt.  Materialien  z.  Auslegung  u.  Anwendung  d.  Gesetzes  v.  10./XI. 
1861,  das  Notariat  betr.  Im  Anschlüsse  an  d.  v.  Zinkschen  Erläuterungen 
dieses  Gesetzes  u.  als  Ergänzung  derselben  hrsg.  v.  F.  Enderlein.  III  u. 
S.  193—462. 

Vorschriften,  ortspolizeil. ,  f.  Nürnberg.  Nürnberg,  Schräg.  XX  u. 
257  S.     2  M.  70  Pf. 

Code  civil  mit  Abänderungen  durch  Reichs-  u.  bayr.  R.  (Stern). 
1.  Abt.     Kaiserslautern,  Crusius.     2  M.  80  Pf. 

Baden.  Röttinger,  K.,  d.  bad.  Verwaltungsrechtspflege,  enth.  d. 
Gesetz  v.  14./VI.  1884  mit  Erläuterungen  aus  den  Motiven  d. 
Regierungsentwurfs  u.  d.  Kommissionsberichten  d.  beiden  Kam- 
mern, d.  Vollzugsvorschriften  hiezu  u.  d.  einschlägigen  Gesetze 
u.  Verordnungen  d.  bad.  Verwaltungs -R.  Heidelberg,  Emmer- 
ling  &  Sohn.     X  u.  164  S.     2  M. 

Württemberg'.  St  ein  heil,  S.  v. ,  d.  Württemberg.  Gesetz  betr. 
d.  Vertretung  d.  evangel.  Kirchengemeinden  u.  d.  Verwaltung 
ihrer  Vermögensangelegenheiten,  v.  14./VI.  1887,  nebst  Vollzugs- 
bestimmungen. Hrsg.  u.  erläutert.  (In  2  Lfgn.)  1.  Lfg.  Stutt- 
gart, Kohlhammer.     112  S.     1  M.  60  Pf. 

Landauer,  d.  Gesetz  betr.  d.  Vertretung  d.  kathol.  Pfarrgemeinden 
u.  d.  Verwaltung  ihrer  Vermögensangelegenheiten,  v.  14./VI.  1887. 
Mit  e.  Einleitung  u.  Erläuterungen  hrsg.  Nebst  e.  Anh. ,  enth. : 
1.  Die  Art,  32 — 49  d.  Gesetzes  betr.  d.  Vertretung  d.  evangel. 
Kirchengemeinden  u.  d.  Verwaltung  ihrer  Vermögensangelegen- 
heiten V.  14./VI.  1887  mit  Erläuterungen  v.  Göz.  2.  Das  Gesetz 
betr.  d.  Verhältnis  d.  Staatsgewalt  z.  kathol.  Kirche  v.  30./I.  1862. 
3.  Die  staatl.  u.  kirchl.  Ausführungsbestimmungen.  1.  Lfg.  Ell- 
wangen, Hess.     IV  u.  120  S.     1  M.  60  Pf. 

Anhalt.  Gesetz  v.  18.  April  1886  betr.  Einkommensteuer.  Dessau, 
Baumann.     V  u.  100  S.     1  M.  20  Pf. 

Koramunalsteuergesetz  etc.     Cöthen,  Schetten.     99  S.     90  Pf. 


Bibliographie  (deutsche).  49 

Schweiz.  Hotz,  0.,  Verzeichnis  d.  am  14./X.  1886  ganz  oder  teil- 
weise in  Kraft  stehenden,  in  d.  kantonal-zürch.  offiziellen  Samm- 
lungen aufgenommenen  Gesetze.  Beschlüsse  u.  Verordnungen  d. 
Kantons  Zürich,  mit  aiphabet.  Register  hiezu,  sowie  zum  Sup- 
plement u.  zu  d.  wichtigem  gült.  Erlassen  im  Amtsblatt  u.  in  d. 
Bundesgesetzsammlung.  Oberrieden  1886.  Zürich,  Rudolph!  n. 
Klemm.  189  S.  2  M.  60  Pf. 
Oesterreich.  Gewerbeordnung,  die  durch  d.  Gesetze  v.  15./III. 
1883  u.  8./III.  1885  abgeänderte  u.  ergänzte,  v.  20./XII.  1859. 
Mit  allen  einschlägig.  Gesetzen  u.  Verordnungen,  d.  Erkenntnis?en 
d.  Verwaltungsgerichtshofes  u.  mit  alpliabet.  u.  chronolog  Re- 
gister. 4.  verm.  u.  ergänzte  Aufl.  Wien,  Manz.  IV  u.  400  S. 
2  M.  20  Pf. 
Gesetzartikel.  XXII.,  v.  J.  1887  betr.  d.  Abänderung  d.  XIII.  Abschn. 
d.  G.-A.  XIV.  1876  über  Regelung  d.  Sanitätswesens.  (Impf- 
gesetz.) Mit  Erläuterungen .  Anmerkungen  u.  Parallelstellen. 
Budapest,  Räth.  8  S.  40  Pf. 
Dasselbe  u.  XIV.  Gesetzartikel  v.  .].  1876.  Regelung  d.  Sanitäts- 
wesens. Ebd.  VIII  u.  55  S.  1  JI.  60  Pf. 
Gesetze  u.  Verordnungen,  österr.  Offizielle  Handausg.  Heft  71a,  86 
u.  87.     Wien.  Hof-  u.  Staatsdruckerei.     1  M.  80  Pf. 

Inhalt.  71a.  Instniktionen  über  d.  zollamtliche  Behandlung  d.  Baum- 
wollgarne, Wollengarne  u.  d.  nicht  besonders  benannten  Weberwaren.  (Ver- 
ordnung d.  Ministerien  d.  Finanzen  u.  d  Handels  v.  21.,  V.  1887,  E.G.Bl.  Nr.  57.) 
49  S.  60  Pf.  86.  Gesetz  v.  6.  VI.  1886,  betr.  d.  Landsturm  f.  d.  im  Eeichs- 
rate  vertretenen  Königreiche  u.  Länder  mit  Ausnahme  v.  Tirol  u.  Vorarl- 
berg. Verordnung  d.  Ministeriums  f.  Landesverteidigung  v.  17.  VIII.  1886, 
betr.  d.  Verzeichnung  u.  Evidenthaltung  d.  Landsturmpflichtigen.  Gesetz  v. 
23.1.  1887,  betr.  d.  Institut  d.  Landesverteidigung  f.  d.  geforstete  Grafschaft 
Tirol  u.  das  Land  Vorarlberg.  2  Tle.  in  1  Bd.  43  u.  IX,  155  8.  80  Pf. 
»7.  Das  Gesetz  v.  10.  VI.  1887,  E.G.Bl.  Nr  74,  betr.  d.  Abänderung  bezw. 
Ergänzung  einiger  Bestimmungen  d.  Exekutionsverfahrens  z.  Hereinbringung 
v.  Geldfordemngen  (Exekutionsnovelle).  Mit  Erläuterungen  aus  d.  Materia- 
lien d.  Verhandlungen  im  Beichsrate.  34  S.  40  S.  56,  8.  Der  allgemeine 
Zolltarif  d.  österr.-ungar.  Zollgebietes  in  seiner  derzeitigen  Gestalt  auf  Grimd 
d.  Gesetzes  v.  25.  V.  1882  u.  d.  neuesten  Gesetzes  v.  21.  V.  1887,  xait  d.  ver- 
tragsmässigen  Zollsätzen,  u.  mit  sämtlichen  seit  1882  ergangenen,  insbes. 
d.  neuesten  Durchführungsvorschriften.    VIII  n.  330  S.    2  M.  20  Pf. 

Gesetz  v.  lO./VI.  1887-  R.G.Bl.  Nr.  74,  betr.  d.  Abänderung  bezw. 
Ergänzung  einiger  Bestimmungen  d.  Exekutionsverfahrens  zur 
Hereinbringung  v.  Geldforderungen.  nebst  Durchführungsverord- 
nung V.  21  /VI.  Wien.  Manz.  16  S.  20  Pf.  Desgl.  (Steinbach). 
1.  u.  2.  Autl.     Ebd.     VIII  u.  102  S.     1  M.  20  Pf. 

Hussak.  J.,  Zusammenstellung  aus  d.  Erwerb-  u.  Einkommensteuer- 
vorschriften.    3.  Autl.     Linz,  Mareis.    1886.    VII  u.  83  S.    50  Pf. 

—  Zusammenstellung    aus    d.   Gebäudevorschriften    für  Hausbesitzer. 

,3.  Aufl.     Ebd.  1886.     VI  u.  74  S.     50  Pf. 

—  Zusamenenstellung  d.  Grundsteuervorschriften.    3.  Aufl.    Ebd.  1886. 

VII  u.  57  S.     50  Pf. 
Zolltarif,  allg.,  f.  d.  österr.-ungar.   Zollgebiet  v.  25./V.  1882  mit  den 
aus    d.    Gesetze   v.    21./V.    1887    sich    ergebenden    Aenderungen. 
(Aus  „Deutsches  Handelsarchiv''.)    Berlin,  Mittler  &  Sohn.    36  S. 

—  V.  18.  (30  )  IV.  1887.  nebst  d.  dermals  gelt,  griech.  Konventional- 

tarife. Anwendbar  auf  d.  österr.-ungar.  Waren  zufolge  Handels- 
konvention V.  11. 'IV.  (30./III.)  1887.  (Vom  k.  k.  Handelsministe- 
rium veranstaltete  Ausg.)  Wien.  Hof-  n.  Staatsdruckerei.  36  S. 
80  Pf. 


Centralblatl  für  Kecht-swissenschalt      VII.  Band. 


50       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.   1.  Heft. 


3.  Wichtige  ausländisclie  Werke. 

Annuaire  de  la  legislation  etrangere  publie  par  la  Societe  de  legis- 
lation  comparee ,  contenant  la  traduction  des  principales  lois 
votees  dans  les  pays  etrangers  en  1885.  Quinzieme  annee. 
Pichon.     18  fr. 

*Annuaire  de  la  legislation  fran§aise  publie  par  la  Societe  de  legis- 
lation comparee ,  contenant  le  texte  des  principales  lois  votees 
en  France  en  1886.     Sixieme  annee.     Pichon.     3  fr. 

Cagnat,  R. ,  etude  historique  sur  les  impots  indirects  chez  les  Ro- 
mains jusquaux  invasions  des  barbares,  d'apres  les  documents 
litteraires  et  epigraphiques.     Thorin.     10  fr. 

Guillouard,  L. ,  traite  du  contrat  de  louage ,  livre  III,  titre  VIII, 
du  Code  civil.     2e  edition.     2  vol.     Pedone-Lauriel.     16  fr. 

Holtzendorff,  Fr.  de,  principes  de  la  politique.  Introduction  ä 
l'etude  du  droit  public  contemporain.  Ouvrage  traduit  sur  la 
2e  ed.  allemande  avec  l'autorisation  et  le  concours  de  l'auteur 
par  E.  Lehr.     IX  u.  202  S.     Hamburg,  Richter.     8  M. 

Humbert,  G.,  essai  sur  les  finances  et  la  coraptabilite  publique 
chez  les  Romains.     2  vol.     Thorin.     18  fr. 

Lautour,  L.,  Code  usuel  d'audience.  Code  p6nal,  Code  forestier. 
Lois  penales  speciales  avec  l'indication  sommaire  de  la  doctrine 
et  de  jurisprudence.  2e  edition.  Premiere  partie:  Code  p6nal 
et  Code  forestier.     Pedone-Lauriel.     10  fr. 

Marchant,  H.,  la  Liberte  du  mariage  des  officiers.  Ch.  Lavauzelle. 
1  fr. 

Tanquerey,  H.,  traite  theorique  et  pratique  de  l'impot  sur  le  re- 
venu  des  valeurs  mobiliferes  (doctrine,  jurisprudence,,  legislation 
comparee).     Rousseau.     7  fr, 

Alberti,  G.,  le  corporazioni  d'arti  e  mestieri  e  la  libertä  del  com- 
mercio  interno  negli  antichi  economisti  italiani.  448  S.  Mi- 
lano.     6  1. 

Bianchetti,  C,  il  duello.     139  S.     Torino.     2  1. 

Ceneri,  G.,  nuovi  ricordi  di  foro,  con  appendice.  442  S.  Bo- 
logna.    6  1. 

Cogliolo,  P. ,  manuale  delle  fonti  del  diritto  romano.  Parte  II. 
693  S.     Torino.     8  1. 

Danieli,  G.,  della  forma  delle  sottoscrizioni  cambiarie.  21  S.  V^e- 
nezia.     1  1. 

Framarino  dei  Malatesta,  N.,  studio  sulla  comunicazione  delle 
circostanze  nel  delitto.    2a  tiratura.    103  S.     Napoli.     1  1.  -50  ct. 

Holder,  E.,  istituzioni  di  diritto  romano,  tradotte  in  italiano  da 
D.  Caporali.     407  S.     Torino.     7  1. 

Norsa,  C,  sul  progetto  di  legge  uniforme  in  materia  cambiaria  al 
congresso  internazionale  di  diritto  commerciale  in  Anversa,  1885. 
165  S.     Torino.     3  1. 

Scotti,  C,  manuale  di  diritto  civile  italiano.  Vol.  I.  556  S.  To- 
rino.    6  1. 

Spencer,  H.,  introduzione  allo  studio  della  sociologia,  con  prefazione 
del  prof.  G.  Sergi.     2a  ediz.     630  S.     Milano.     7  I. 

Stroppa,  L.,  dizionario  notarile.  Puntata  I.  S.  1 — 28.  Vercelli. 
La  puntata  1  1. 


Bibliographie  (Ausland).  51 

Tschecho-slawische  Litterator  •). 

Mitgeteilt  von  Prof.  Dr.  Prazak  in  Prag. 

A.   Selbständige  Werke   resp.  Abhandlungen. 

Belohradsky,  VV.,  pfispevek  k  statistice  soudniho  lekatstvi  (Beitrag 
zur  Statistik  der  gerichtl.  Medizin).     Prag  1885. 

—  statistika    zdravotnictvi   (Statistik    der    Gesundheitspflege  der  im 

Reichsrate   vertretenen  Königreiche  und  Länder).     Prag  1886. 

—  souborny   referät    o   soudnim  lekarstvi  (system.  Referat  über  ge- 

richtliche Medizin).     Prag  1885. 

Bernat,  J.,  prispevky  k  statistice  lesü  v  Cechach  (Beiträge  zur  Sta- 
tistik der  Wälder  in  Böhmen,  mit  Mappen).     Prag  1885. 

Bräf,  A.,  almuzna  a  mzda  (Almosen  und  Lohn).     Prag  1883. 

—  dve  nutne  opravy  (zwei  dringende  Reformen:  Heimats-R.,  Zwangs- 

arbeitshäuser).    Prag  1884. 

—  näprava  meny  (zur  Währungsreform).     Prag  1885. 

—  0   statistice    samospräw   (Statistik    der    Selbstverwaltung).     Prag 

1884. 

—  pocätkove  nauky  o  dani  progressivni  (Anfänge  der  Lehre  von  den 

Progressivsteuern).     Prag  1884. 

—  Schulze-Delitzsch   a  zalozny  ceske  (Schulze-Delitzsch  u.  die  böhm. 

Vorschusskassen).     Prag  1885. 

Celakovsky,  J.,  privilegia  mest  prazskych  (die  Privilegien  der 
Prager  Städte).  Prag  1886.  Abdruck  sämtlicher  Privilegien  der 
kgl.  Hauptstadt  Prag  im  Originaltexte  mit  einer  rechtshistori- 
schen  Einleitung. 

Chleborad,  Fr.,  boj  o  majetek  (der  Kampf  um  das  Eigentum). 
Brunn  1884. 

Hanel,  J..  fisske  a  prävni  dejiny  nemecke  (deutsche  Reichs-  und 
Rechtsgeschichte).     1.  Heft  1886,  2.  Heft  1887. 

Heyrovsky,  L.,  instituce  fimskeho  präva  (Institutionen  des  r.  R.). 
Abt.  1  u.  2.    Prag  1886. 

Kaizl,  J..  vyrovnäni  s  Uhry  r.  1867  a  1877  (der  ungar.  Ausgleich 
im  J.  1867  u.  1877).     Prag  1886. 

Laurin,  F.,  o  moci  zäkonodärne  a  soudni  u  vecech  manzelskych 
(die  gesetzgebende  u.  richterl.  Gewalt  in  Ehesachen).    Prag  1883. 

Ott,  E. ,  o  osudech  prävnich  studii  pri  universiti  Karlo-Ferdinanske 
(die  Schicksale  des  Rechtsstudiums  an  der  Prager  Karl-Ferdi- 
nands-Universität). Rede  gehalten  anlässlich  der  Rektorsinstal- 
lation am  13./XI.  1886. 

Pavlicek,  A.,  smenka  a  chek  v  evropskem  zäkonodärstvi  (Wechsel 
u.  Check  in  der  europ.  Gesetzgebung).     Prag  1884. 

Pravdodatny,  prävo  patronätni  (Darstellung  der  geschieht].  Ent- 
wicklung des  Patronats-R.   in   den  böhm.  Ländern).     Prag  1887. 

P  r  a  z  ä  k ,  G. ,  spory  o  prislusnost  mezi  sondy  a  üf  ady  sprävnimi 
(Kompetenzkonflikte  zwischen  Gerichten  u.  Verwaltungsbehörden). 
2.  (Schlus8-)Bd.    Prag  1886. 

Randa,  A.,  o  zävazcich  k  nährade  skody  z  cinu  nedovolenych,  pak  o 
ürocich  (über  Verbindlichkeiten  zum  Schadenersatze  aus  uner- 
laubten Handlungen,  dann  über  Zinsen).     4.  Aufl.     Prag  1885. 

—  soukrome  obehodni  prävo  rakouske  (österr.  Handels-R.).  2.  Heft. 
Prag  1885. 


•)  Vgl.  C31.  II.  Bd    S.  457  ff. 


52       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).   VII.  Band.  1.  Heft. 

Reinsberg,    J. ,    nauka   o    soudnim   lekafstvf    (gerichtl.  Medizin). 

1.  Heft  1883,  2.  Heft  1885.     Prag. 

Schreyer,  J. ,   statistika  zälozen  ceskych  (Statistik  der  böhm.  Vor- 
schusskassen).    Prag  1886. 
Srb,  A.,  snem  cesky  (der  böhm.  Landtag).     Prag  1883. 
Storch,    F.,    rizeni    trestni   rakouske    (Österreich.    Strafverfahren). 

2.  Lfg.     Prag  1887. 

Stratil,  Fr.,  Jak  je  Slezsko  na  r.  rade  zastoupeno  (wie  ist  Schlesien 
im  Reichsrate  vertreten  ?).     Troppau  1886. 

Trakal,  J.,  hlavni  smery  novejsi  pravni  a  stätni  filosofie  (die  wesent- 
lichen Richtungen  der  neueren  Rechts-  und  Staatsphilosophie). 
Prag  1885. 

—  k  osnove  zäkona  o  socialistech  (zum  Entwurf  eines  Sozialisten- 
gesetzes).    Prag  1886. 

Vasaty,  J.,  zakonna  rovnost  jazyka  ceskeho  a  nemeckeho  v  Cechach 
(die  gesetzl.  Gleichstellung  der  böhm.  u.  deutschen  Sprache  in 
Böhmen).  Rede  gehalten  in  der  Sitzung  des  österr.  Abgeordneten- 
hauses am  26./III.  1884.     Prag  1884. 

Visek,  A.,  obcansky  snatek  (die  Zivilehe).     Prag  1883. 

Zucker,  A.,  aprise  a  loial  enquete  (Aprise  und  loial  enqußte). 
Prag  1886.   Wien,  Manz.     1887. 

B.   Zeitschriften. 

Ceskomoravsky  närodni  hospodäf  a  samosprävny  vestnik  (Böhm.-mähr. 

Nationalökonom).     Red.  Sovadina.     7.  Jahrg.     Briinn  1887. 
Listy  verejne  sprJivy  (Blätter  der  öffentl.  Verwaltung.).    Red.  Popelka. 

2.  Jahrg.     Policka  1887. 
Prävnik  (der  Jurist).   Red.  Pra^ak  u.  Stupecky.   26.  Jahrg.   Prag  1887. 
Samosprävny  obzor  (Autonomistische  Rundschau).  Red.  Ciiek.  9.  Jahrg. 

Prag  1887. 


Verantwortlicher  Redakteur:  Dr.  v.  Kirchen  heim  in  Heidelberg. 


Centralblatt 

für 


RECHTSWISSENSCHAFT 


herausgegeben  von 

Dr.  V.  Kirchenheim, 

Professor  in  Heidelberg. 


Vn.  Bd.  '  November  1887.  Nr.  2. 

Monatlich  ein  Heft  von  2i'2  Bogen.  —  Preis  des  Jahrgangs  12  Mark.  —  Zu  beziehen 
durch  alle  Buchhandlungen  und  Postanstalten. 


A.  Bespredumgen. 


I.   Allgemeines. 

Külmast,  L.  Kritik  moderner  Rechtsphilosophie.  Berlin, 
Bahr.     1887.     96  S.     2  M. 

Leitfaden  der  Untersuchung  ist  „der  Zusammenhang  der 
Rechtsphilosophie  und  der  Metaphysik".  Die  Rechtsphilosophie 
ist  die  Wissenschaft  der  Rechtswahrheiten.  Wahrheit  ist  die 
üebereinstimmung  der  Vorstellung  mit  dem  Wesen  des  Vorge- 
stellten; wa;hr  ist  das  Vorgestellte,  wie  es  seinem  Wesen  nach 
sein  muss.  Richtig  ist  die  Rechtsfindung,  wenn  der  Fund  mit  der 
Wirklichkeit  übereinstimmt ;  die  positive  Wissenschaft  sucht  das 
richtige,  die  Philosophie  das  wahre,  von  Gesetz  und  Wirklich- 
keit unabhängige  Recht.  Wesen  ist  Einheit  bleibender  Bestim- 
mungen (Hegel). 

Diese  Sätze  der  Einleitung  sollen  den  Standpunkt  der  Kritik 
des  Verf.  präzisieren,  welche  sich  in  folgende  Abschnitte  gliedert: 

Die  Orthodoxie.  (Die  geschichtliche  Schule.  Stahl.  Schel- 
ling.)  Der  Materialismus.  (Knapp.  Post.)  Die  Physio- 
logie des  Rechts.  (Kuntze.  Dankwardt.  Stricker.)  Die  natur- 
wissenschaftliche Auffassung  der  sittlichen  Welt.  (Jhe- 
ring.)  Zwei  weitere  Abschnitte  enthalten  eine  kritische  Darlegung 
der  Grundbegriffe  der  sozialistischen  Rechtsphilosophie 
(Kapital  und  Arbeit). 

Der  Verf.  vermisst  sowohl  in  den  juristischen  Lehrbüchern 
(welche   sich   auf  eine   Erörterung   der   Relation   zum   Zins   be- 

Centralblatt  für  Bechtrwisaenschaft.    VTL  Band.  5 


54       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  2.  Heft. 

schränken),  als  in  der  ökonomischen  Wissenschaft  eine  endgültige 
Fixierung  des  Inhalts  und  der  Konsequenzen  des  Grundbegriffs 
vom  Kapital.  Er  sucht  solche  in  der  Beziehung  des  Kapitals 
zur  Produktion  und  in  dem  Zusammenhang  des  Kapitalbegriffs 
mit  dem  Wertbegriff.  Das  Ergebnis  wird  in  die  Definition  zu- 
sammengefasst :  ,Das  Kapital  ist  der  Wert  der  in  den  Sachgütern 
enthaltenen  produktiven  Kraft,  als  der  Sachwert,  der  als  Quelle 
von  Werten  gesetzt  ist",  oder  kürzer:  „Der  produktive  Sach- 
wert oder  ein  Komplex  produktiver  Sachwerte."  In  der 
Unmittelbarkeit  der  Beziehung  des  kapitalistischen  Produktions- 
mittels zur  Produktion  liegt  die  potentielle  Verselbständigung 
desselben  gegenüber  dem  Arbeiter.  Es  folgt  daraus  der  Gegen- 
satz des  Kapitalbegriffs  zur  Arbeit,  deren  Beziehung  zur  Pro- 
duktion nicht  notwendig  ist.  Gegenstand  des  Arbeitsvertrages, 
dessen  privatrechtliche  Gestaltung  die  brennendste  ökonomische 
Frage  der  Gegenwart  ist,  können  nur  die  Leistungen  bilden. 
Die  beiden  letzten  Abschnitte  enthalten  eine  Darstellung 
und  Kritik  des  Systems  Marx'.  Angehängt  ist  der  erste  Druck 
eines  Briefes  von  Savigny  an  Puchta  vom  3. /VI,  1833,  welcher 
interessante  Bemerkungen  über  die  Oeffentlichkeit  städtischer 
Verhandlungen  und  das  Universitätswesen,  sowie  beachtenswerte 
Aeusserungen  über  einige  juristische  Kontroversen  enthalt. 

H.  Sommer. 

Weigel,   T.  0.     Systematisches  Verzeichnis    der   Haupt- 
werke der  Deutschen  Litteratur  aus  dem  Gebiete 
der   Rechts-   und   Staatswissenschaften.     Bearbeitet 
von  C.  Mollat  unter  Mitwirkung  von  0.  Wetzel.    Leipzig, 
Weigel.     1886.     106  S.     3  M. 
Das  vorliegende  Werk  will  nicht  sämtliche,  sondern  nur  die 
wichtigsten  Erscheinungen  der  62  Jahre  von  1820—82  zusammen- 
stellen.    Es  enthält  in  der  That,  was  Verf.  und  Herausgeber  er- 
streben ,   ein   verhältnismässig   vollständiges    Verzeichnis   dessen, 
,was  in  einer  den  vereinigten  wissenschaftlichen  Zwecken  dienen- 
den wohlversorgten  Bibliothek  nicht  fehlen  dürfe".    Das  System 
zerfällt   in  2  Hauptteile,    der   erste   derselben,    Rechtswissen- 
schaft, in  18  Abschnitte:  1.  Einleitung  (Bibliographie,  Enzyklo- 
pädie, Hermeneutik,  Lexika,  Litteraturgeschichte,  R.  und  Kultur, 
allgemeine  und  vergleichende  Rechtswissenschaft);  2.  Zeitschriften; 
2a.    Abhandlungen    und    Verhandlungen     vermischten    Inhalts; 
3.  Rechtsphilosophie;  4.  Rom.  R. ;  5.  Pandekten-R. ;  6.  Deutsches 
R.  (Quellen  und  Geschichte) ;  7.  Gemeines  und  partikulares  deut' 


Kühnaat  —  Weigel.  55 

sches  Privat-R.;  8.  Handels- R.;  9.  Wechsel-R.;  10.  See-R 
ll.Lehn-R.;  12.  Straf-R.;  13.  Zivilprozess-R.;  14.  Strafprozess-R, 
15.  Gerichtsverfassung,  Gerichtskosten,  Notariat :  16.  Kirchen-R, 
17.  Spruchsammlungen  deutscher  Gerichte ;  18.  Ausländisches  R. 
(einschl. Staats-R.). —  Die  staatswissenschaftliche  Litteratur 
wird  in  folgenden  Abschnitten  aufgeführt:  1.  Einleitung;  2.  All- 
gemeine Staatslehre;  3.  Deutsches  Reichs-  und  LandesstaatsR. ; 
4.  Verwaltungs-R.  und  Verwaltungslehre;  5.  Internationales  R.; 
6,  Volkswirtschaft;  7.  Sozialwissenschaft,  Litteratur,  Geschichte, 
Lehrbücher,  Vermischtes;  Stände  und  Bevölkerungsklassen: 
Bauern,  Bürger,  Handwerker  etc.;  Arbeitei-stand,  Arbeiterfrage; 
Parteien,  geheime  Gesellschaften,  soziale  Frage,  sozialpolitische 
Vereine;  Armenwesen;  8.  Finanzwissenschaft;  9.  Polizeiwissen- 
schaft; 10.  Statistik,  Bevölkerungswesen;  S.  95—106  kurzes  al- 
phabetisches Register.  Für  Bibliotheken  u.  s.  w.  ist  das  Ver- 
zeichnis auch  in  einer  durchschossenen  Ausgabe  zu  haben. 

Redaktion. 

Annuaire  de  legislation  etrangere  publiee  par  la  Soc. 
de  legislation  comparee  contenant  le  texte  des 
principales  lois  votees  dans  les  pays  etrangers  en 
1885.    XV.  annee.    Paris,  CotiUon.     1886.     800  S.     18  fr. 

Der  vorliegende  Band  bringt  einige  Neuerungen.  Wegge- 
lassen sind  einige  Schweizerkantone,  die  Türkei  und  Haiti,  nie- 
mand wird  sie  vermissen.  Dagegen  finden  zum  ei^tenmale  Be- 
rücksichtigung der  Kanton  Neuenburg,  Costa-Rica  und  Japan, 
der  erste  orientalische  Staat,  welchem  neben  den  zivilisierten 
Staaten  von  Europa  und  Amerika  ein  Platz  eingeräumt  wird. 
Den  Abteilungen,  welche  den  einzelnen  Staaten  gewidmet  sind, 
wird  wie  bisher  eine  Notice  generale  über  den  Gang  der  Gesetz- 
gebung in  denselben  vorausgesandt,  und  sodann  die  üeber- 
setzung  der  mitgeteilten  Gesetze  mit  einigen  Bemerkungen  be- 
gleitet. Keine  hervorragende  Stellung  nimmt  die  Kodifikation 
ein,  welche  ausser  einem  Strafgesetzbuch  des  Kantons  St.  Gallen 
und  einem  Militärstrafgesetzbuch  für  Serbien  nur  das  neue  span. 
Handelsgesetzbuch  aufzuweisen  hat.  Auf  dem  Gebiete  des 
öffentlichen  R.'s  finden  wir  namentlich  die  engl.  Wahl- 
gesetze, welche  diejenigen  von  1884  ergänzen;  das  ungar.  Gesetz 
über  die  Reorganisation  der  Magnatentafel,  und  das  Japan,  über 
die  politische  und  administrative  Organisation  des  Landes  vom 
Dezember  1885.  Das  Verwaltungsrecht  ist  durch  eine  Anzahl 
bedeutender  Gesetze  vertreten,  von  welchen  wir  nur  hervorheben: 


56       Centralblatt  für.  Rechts  Wissenschaft  (1887).    VII.  Band.  2.  Heft. 

das  von  der  öflfentlichen  Meinung  in  England  verlangte  über 
den  Schutz  der  Mädchen  und  Frauen,  das  württ.  über  den  Er- 
werb und  Verlust  des  Gemeindebiirgerrechts,  das  Ungar.  Wasser- 
Gesetz  und  die  Gesetze  verschiedener  Staaten  gegen  den  Alko- 
holismus und  die  Folgen  der  Trunksucht.  Das  Zivil-R.  ist  nur 
spärlich  bedacht,  ausser  dem  preuss.  Gesetz  über  Veräusserung 
und  Verpfändung  von  Immobilien  in  den  Rheinprovinzen,  dem 
Ungar,  betreffend  Modifikationen  der  Vormundschaftsordnung, 
dem  Genfer  betreffend  Erwerb  und  Aufgabe  des  Staatsbürger- 
rechts, und  demjenigen  von  Uruguay  über  Einführung  der  Zivil- 
ehe. Aus  dem  Gebiete  des  Handelsrechtes  sind  bemerklich  die 
Gesetze  von  Norwegen"  und  Uruguay  über  die  Erfindungspatente 
und  von  Massachusetts  über  Lebens-  und  Unfallversicherung.  Die 
Tendenz  das  Los  der  Arbeiter  zu  verbessern  findet  Ausdruck  in 
einer  Anzahl  engl.,  deutsch.,  österr.  und  norweg.  Gesetze.  Die 
Gesetzgebung  über  den  öffentlichen  Unterricht  ist  durch  ein  ital. 
Gesetz  über  die  Primarschullehrer  vertreten.  Dem  internationalen 
R.  angehörig  sind  zwei  Gesetze  des  Staates  Massachusetts  über 
die  Zulassung  fremder  Versicherungsgesellschaften  und  der  argent. 
Republik  über  die  Auslieferung  von  Verbrechern.        König. 


II.  Kechtsgeschichte. 

Baron.  Abhandlungen  aus  dem  röm.  Zivilprozess  IIL 
Der  Denunziationsprozess.  Berlin,  Simion.  1887.  243  S. 
6  M. 

Den  Ausgangspunkt  der  ganzen  Schrift  bildet  der  Denun- 
ziationsprozess zur  Zeit  Mark  Aureis,  welch  letzteren  der  Verf. 
als  den  bedeutendsten  Prozessreformator  unter  den  röm.  Kaisern 
preist. 

Zu  unterscheiden  ist  zwischen  kontradiktorischem  Denun- 
ziationsprozess und  Kontumazialprozess. 

Auf  den  ersteren  sind  die  in  den  vatikanischen  Fragmenten 
(§.  156,  161  —  167)  erhaltenen  Nachrichten  über  den  Exkusations- 
und  Nominationsprozess  der  Vormünder,  denen  eine  allgemeine 
Bedeutung  zukommt,  zu  beziehen.  Derselbe  beginnt  mit  einer 
denuntiatio  suo  nomine,  d.  h.  einer  formlosen  Ladung  des  Be- 
klagten vor  Zeugen  unter  allgemein  gehaltener  Bezeichnung  der 


Annuaire  —  Baron,  Prozess.  57 

Streitsache.  Gleichzeitig  mit  dieser  Denunziation  hat  eine  ent- 
sprechende Mitteilung  an  den  Magistrat  zu  erfolgen.  Erscheint 
der  Beklagte  auf  die  erste  Denunziation  nicht,  so  muss  der 
Kläger  einen  libellus  mit  genauer  Konzipierung  des  Antrags  und 
unter  Substantiierung  der  Klage  beim  Prätor  einreichen  und  so- 
dann (bei  Abwesenheit  des  Beklagten  unter  Erbittung  eines  Ee- 
quisitionsschreibens  an  den  Munizipalmagistrat)  eine  denuntiatio 
ex  auctoritate  vornehmen.  Diese  zweite  Denunziation  begründet 
für  den  Beklagten  die  Pflicht,  zunächst  an  einem  vom  Verf.  des 
näheren  bezeichneten,  von  der  erhaltenen  denuntiatio  ex  aucto- 
ritate ab  zu  berechnenden  Termin  und  von  da  ab  während  einer 
vom  Tag  der  ersten  Denunziation  ab  für  beide  Parteien  laufen- 
den viermonatlichen  Beweisfrist  (bezüglich  deren  jedoch  Repa- 
ration und  Dilation  möglich  ist)  bei  allen  sessiones  pro  tribunali 
zugegen  zu  sein.  Dieselbe  Pflicht  trifit  den  Kläger.  Ei'scheint 
der  letztere  nach  der  denuntiatio  suo  nomine  in  irgend  einer 
Sitzung,  in  der  die  Parteien  anwesend  zu  sein  haben,  nicht,  so 
kann  der  anwesende  Beklagte  Abweisung  beantragen.  Erscheint 
der  Beklagte  nach  erfolgter  denuntiatio  ex  auctoritate  nicht,  so 
geht  die  Sache,  sofern  nicht  auf  die  Zwangsmittel  des  Magistrats 
rekurriert  wird,  in  das  Kontumazialverfahren  über. 

Das  Kontumazialurteil  hat  zu  Mark  Aureis  Zeit  zur  not- 
wendigen Voraussetzung  ein  sogen,  peremptorium ,  d.  h.  eine 
Ladung,  in  welcher  der  Magistrat  androht,  dass  er  an  einem 
bestimmten  Tag  auch  in  Abwesenheit  des  Beklagten  erkennen 
werde.  Dem  peremptorium  pflegten,  sofern  nicht  der  Magistrat 
aus  besonderen  Gründen  früher  dazu  griff",  drei  je  durch  zehn- 
tägige Fristen  getrennte  Ladungen,  von  welchen  die  beiden  letzten 
denuntiationes  ex  auctoritate  sein  mussten,  voranzugehen.  In 
späterer  Zeit  konnte  das  peremptorium  selbst  durch  eine  drei- 
malige Ladung  ersetzt  werden. 

In  allen  Fällen ,  im  kontradiktorischen  Verfahren  sowohl, 
wie  im  Kontumazialprozess  wurde  der  gesamte  Rechtsstreit  von 
dem  Magistrat  allein  ohne  Zuziehung  von  Geschworenen  erledigt. 
Es  konnte  daher  der  Kläger  nach  Belieben  eine  Sache  entweder 
durch  in  jus  vocatio  zur  Aburteilung  seitens  eines  Geschworenen 
oder  durch  denuntiatio  zur  Erledigung  von  Seiten  des  Magistrats 
selbst  bringen. 

Das  gesamte  Verfahren,  wie  es  im  Bisherigen  geschildert 
wurde,  ist  wesentlich  eine  Schöpfung  Mark  Aureis  gewesen.  Vor 
ihm  waren  allerdings,  und  zwar  schon  zu  republikanischer  Zeit, 
beide  Arten  von  Denunziationen  üblich,  allein  es  war  keine  be- 


58        Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  2.  Heft. 

sondere  prozessuale  Wirkung  an  dieselben  geknüpft.  Führte  die 
denuntiatio  suo  nomine  nicht  zum  Ziel,  so  musste  zur  in  jus 
vocatio  gegriffen  werden.  Gegen  Missachtung  einer  denuntiatio 
ex  auctoritate  schützten  nur  die  allgemein  zur  Erzwingung  des 
schuldigen  Gehorsams  verwandten  magistratischen  Zwangsmittel. 
Ein  Kontumazialurteil  scheint  vor  Mark  Aurel  nur  beim  Prozess 
über  die  fideicommissaria  libertas  vorgekommen  zu  sein. 

Während  das  geschilderte,  von  der  missio  in  bona  absentis 
scharf  zu  scheidende,  Kontumazialverfahren  bis  auf  Justinian 
im  wesentlichen  dasselbe  blieb,  hat  der  kontradiktorische  Denun- 
ziationsprozess  verschiedene  Aenderungen  erlitten.  Derselbe  ist 
zur  Zeit  Justinians  in  seinen  wesentlichen  Bestandteilen  beseitigt. 
Die  viermonatliche  Beweisfrist,  deren  Bedeutung  als  solche  sich 
aus  dem  Codex  Theodosianus  und  dem  vom  Verf.  in  die  vierziger 
Jahre  des  fünften  Jahrhunderts  verlegten  röm.-syr.  Eechtsbuch 
mit  Sicherheit  ergibt,  zog  nach  einer  Novelle  Valentinians  III. 
vom  Jahr  452  nicht  mehr  Prozessverlust  für  den  Kläger  nach 
sich,  sondern  dieser  trat  erst  nach  Ablauf  einer  zweiten  vier- 
monatlichen Frist  ein.  Zugleich  wurde  die  Reparation  beseitigt 
und  der  Kläger  von  der  Verpflichtung,  jeder  Gerichtssitzung 
innerhalb  dieser  Frist  beizuwohnen,  entbunden.  Schon  nach  dem 
Codex  Theodosianus  waren  vom  Denunziationsprozess,  welcher 
damals  schon  das  ordentliche  Verfahren  darstellte,  gewisse  Sachen, 
die  aus  irgend  welchem  Grund  beschleunigt  werden  sollten  (z.  B. 
Prozesse  auf  Grund  liquiden  Schuldscheins,  Interdikte,  Fideikom- 
misssachen,  actio  tutelae  und  negotiorum  gestorum,  sowie  alle 
Sachen,  bei  denen  das  Streitobjekt  unter  100  solidi  betrug)  ausge- 
nommen. Die  Denunziation  wurde  hier  durch  eine  gerichtliche 
Ladung  ersetzt,  der  Fristenlauf  fiel  weg. 

Bald  nach  Publikation  des  Codex  Theodosianus  muss  die 
Einleitung  des  Prozesses  mittels  Denunziation  durch  ein  Gesetz 
vollständig  beseitigt  worden  sein.  Es  trat  eine  Ladung  durch 
besondere  Zustellungsbeamte  (exsecutores)  an  ihre  Stelle.  Da- 
gegen dürfte  erst  Justinian  die  Beweisfrist  gänzlich  beseitigt 
haben,  so  dass  nur  die  Gewährung  besonderer  Fristen  (dila- 
tiones)  im  einzelnen  Fall  übrig  blieb.  Diese  Aenderung  musste, 
da  ein  besonderes  Gesetz  nicht  überliefert,  mittels  Interpolation 
vollzogen  worden  sein.  Dagegen  findet  sich  eine  wesentliche  Ein- 
richtung des  Denunziationsprozesses  auch  noch  im  justinianischen 
R.;  die  Art  und  Weise  der  Ladung  blieb  nämlich  insofern  die- 
selbe, als  nicht  auf  einen  bestimmten  Termin  geladen,  sondern 
die  Erscheinungspflicht  des  Beklagten  ein  für  allemal  auf  einen 


Baron  —  Kipp.  59 

vom  Zeitpunkt  der  erhaltenen  Ladung  ab  zu  berechnenden  Tag 
festgesetzt  wurde.  M.  Rümelin  (Bonn). 

Kipp,  Th.  Die  Litisdenunziation  als  Prozesseinleitungs- 
form  imröm.  Zivilprozess.  Leipzig,  Breitkopf  &  Härtel. 
1887.  310  S.  7  M.  50  Pf. 
Der  trotz  vielfacher  Bearbeitung  noch  immer  dunklen  Lehre 
widmet  der  Verf.  eine  eingehende  Untersuchung,  die  sich  nicht 
auf  die  Darstellung  der  positiven  Ergebnisse  und  deren  Begrün- 
dung beschränkt,  sondern  eine  grosse  Zahl  verschiedenartiger 
Dinge,  aus  welchen  man  für  die  Prozesseinleitung  durch  L.D. 
Folgerungen  abgeleitet,  oder  welche  man  für  deren  Wurzel  oder 
für  identisch  mit  ihr  gehalten  hat,  in  den  Kreis  der  Besprechung 
zieht,  um  für  die  Ablehnung  solcher  Folgerungen  und  Annahmen 
nicht  die  erforderlichen  Gründe  schuldig  zu  bleiben.  Das  1.  Kap, 
orientiert  über  den  Stand  der  Lehre.  Die  herrschende  Meinung, 
neben  der  es  eine  bunte  Verschiedenheit  der  Ansichten,  nicht  nur 
über  Einzelheiten,  sondern  über  Wesen  und  Bedeutung  der  L.D. 
im  ganzen  gibt,  versteht  unter  L.D.  die  Eröffnung  des  Prozesses 
durch  eine  ursprünglich  rein  private,  seit  Konstantin  behördliche 
Mitwirkung  erfordernde  Ankündigung  des  Klaganspruchs  seitens 
des  Klägers  an  den  Beklagten  mit  der  Wirkung,  dass  der  Be- 
klagte verpflichtet  ist,  sei  es  an  einem  bestimmten  Tage,  sei  es 
binnen  bestimmter  Frist  zur  Eröffnung  der  Verhandlungen  vor 
dem  Jurisdiktionsmagistrat  zu  erscheinen;  die  Anfänge  des  In- 
stituts verlegt  sie,  während  sie  den  historischen  Zusammenhang 
mit  der  Denunziation  der  legis  actio  per  condictionem  in  Abrede 
stellt,  in  ziemlich  frühe  Zeit,  jedenfalls  vor  Mark  Aurel.  In  dem 
einen  Punkt,  Nichtzusammenhang  mit  der  1.  a.  p.  cond.  stimmt 
der  Verf.  mit  der  comm.  opinio  überein,  im  übrigen  weicht  er 
von  ihr  ebenso  wie  von  der  besondei's  scharf  bekämpften  Ansicht 
von  Wieding  ab.  Nach  ihm  ist  weder  die  Existenz  der  L.D. 
vor  Mark  Aurel,  noch  ihre  Einführung  durch  diesen  bewiesen: 
wenn  auch  Mark  Aurel  in  irgend  einer  Weise  den  Grund  gelegt 
haben  möge,  so  habe  sie  doch  erst  nach  der  klassischen  Juris- 
prudenz, aber  vor  Konstantin,  also  gegen  Ende  des  dritten  Jahr- 
hunderts ihre  Ausbildung  erfahren.  Sie  war  eine  Prozesseinlei- 
tung durch  aussei'gerichtliche  private  Anspruchsansage,  sei  es 
verbunden  mit  ausdrücklicher  Ladung,  sei  es  mit  Ladungswir- 
kung; seit  Konstantin  erforderte  sie  die  Mitwirkung  öffentlicher 
Behörden,  wenn  auch  nicht  gerade  die  des  Prozessgerichts..  Der 
Schwerpunkt  des  seit  Konstantin  hinsichtlich  seines  Anwendungs- 


60        Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  2.  Heft. 

gebietes  wie  des  Charakters  der  mit  ihm  verbundenen  Frist  und 
der  Versäumnisfolgen  in  klareren  umrissen  als  früher  hervor- 
tretenden Instituts  liegt  darin,  dass  der  Verhandlung  des  Rechts- 
streits eine  mehrmonatige,  durch  die  L.D.  normierte  Frist  zur  Vor- 
bereitung des  Beklagten  voraufgehen  muss,  an  deren  Endtag  die 
Verhandlung  eröffnet  wird.  Nach  Abschluss  des  Codex  Theo- 
dosianus  ist  die  L.D.  in  beiden  Reichsteilen  beseitigt  und  eine 
Prozesseinleitung  mit  richterlicher  Ladung  und  kürzerer  Frist 
zur  Regel  geworden:  bei  dieser  Wandlung  ist  der  wichtigste 
Punkt  die  in  steigendem  Mass  zu  ünzuträglichkeiten  führende 
und  zur  Aufstellung  von  Ausnahmen  von  dem  Erfordernis  der 
L.D.  zwingende  Denunziationsfrist,  der  Uebergang  in  der  Form 
ist  wahrscheinlich  schon  seit  Konstantin  allmählich  vorbereitet 
und  vermittelt.  —  Der  Ausführung  und  Begründung  dieser  Sätze 
sind  die  Kapitel  2 — 5  gewidmet  (die  Denunziationen  im  r.  R.  — 
hat  die  Denunziation  als  Prozesseinleitung  im  klassischen  R.  be- 
standen? —  die  Litisdenanziation  und  die  Edition  des  Reskriptes 
in  der  späteren  Kaiserzeit  —  der  Untergang  der  Litisdenunziation). 

Burckhard. 


III.  Privatrecht. 

Eisele.     Ueber  Nichtigkeit  obligatorischer  Verträge 
wegen    Mangels    an    Willensübereinstimmung   der 
Kontrahenten.   Jahrbücher  für  Dogmatik,  Bd.  25,  S.  414 
bis  508  (auch  als  Sep.-Abdr.     95  S.     2  M.). 
Die  Untersuchungen  des  Verf.  beschäftigen  sich  nur  mit  dem 
für  die  Praxis  wichtigsten  und  in   der  Theorie  am  meisten  be- 
sprochenen Fall  der  Irrtumslehre,  dass  bei  einem  obligatorischen 
Vertrag  übereinstimmende  Vertragserklärungen  vorliegen,   wäh- 
rend es  an  Willensübereinstimmung   fehlt   und   dieser   Konsens- 
mangel zunächst  unbemerkt  bleibt  (verborgener  Dissens). 

Verf.  bespricht  zunächst  in  eingehender  Widerlegung  die 
Ausfühi'ungen  Hartmanns;  er  stimmt  jedoch  mit  demselben  darin 
überein,  dass  es  unzulässig  sei,  die  voluntatis  quaestio  zu  stellen, 
wenn  dies  der  guten  Treue  zuwiderläuft.  Aber  Hartmann  be- 
schränkt sich  nicht  auf  diesen  Satz,  sondern  erklärt  das  Stellen 
der  voluntatis  quaestio  an  sich  für  unzulässig,  wenn  dies  nicht 
nach  den  besonderen  Umständen   durch   die   gute  Treue  positiv 


Eisele,  Nichtigkeit.  61 

als  gerechtfertigt  erscheint.  Damit  ist  die  Erklärung  als  etwas 
an  und  für  sich  Rechtes,  Wirksames  hingestellt,  und  es  wird 
auf  Grund  der  bona  fides  das  Zustandekommen  eines  Vertrags 
trotz  des  Fehlens  der  Willensübereinstimmung  angenommen. 
Dies  ist  jedoch  nicht  zulässig.  Der  Vertrag  ist  ein  Produkt  des 
menschlichen  Verkehrs  und  nicht  erst  vom  R.  erzeugt.  Zu  dem 
vom  R.  unabhängigen  Wesen  des  Vertrags  gehört  aber  die  Wil- 
lensübereinstimmung, und  es  darf  deshalb  bei  Fehlen  derselben 
das  Zustandekommen  eines  Vertrags  nicht  angenommen  werden, 
auch  nicht  da,  wo  die  bona  fides  das  Stellen  der  voluntatis 
quaestio  ausschliesst,  wie  z.  B.  bei  der  Mentalreservation.  Dies 
ist  auch  von  praktischer  Bedeutung,  insofern  durch  diese  Auf- 
fassung dem  Betrogenen  bei  der  Mentalreservation  die  Möglich- 
keit eröffnet  wird,  nicht  die  voluntatis  quaestio  zu  stellen,  son- 
dern Nichtigkeit  des  Vertrags  zu  behaupten  und  statt  der  Er- 
füllung Ersatz  des  negativen  Vertragsinteresses  zu  fordern. 

Die  bona  fides  kann  nicht,  wie  Hartmann  will,  damber  ent- 
scheiden, ob  ein  Vertrag  zustande  gekommen  ist  oder  nicht, 
wohl  aber  über  die  andere  Frage,  ob  trotz  der  Ungültigkeit  des 
Vertrags  der  eine  dem  anderen  etwas  zu  leisten  verpflichtet  sein 
soll.  In  bezug  auf  die  letztere  Frage  ist  das  klassische  r.  R, 
wohl  nicht  darüber  hinausgekommen,  die  Entscheidung  für  jeden 
einzelnen  Fall  dem  judex  zu  überlassen.  Bei  den  bonae  fidei 
judicia  wurde  einfach  die  Kontraktsklage  verwendet,  um  die 
Ansprüche  geltend  zu  machen,  die  infolge  der  äusseren  Thatsache 
der  Abschliessung  des  Kontrakts  entstanden,  wobei  sich  der  judex 
über  die  formelle  Gültigkeit  des  in  der  demonstratio  genannten 
Vertrags  den  Kopf  nicht  zu  zerbrechen  brauchte.  Bei  den  actiones 
stricti  juris  verhielt  sich  dies  allerdings  anders,  da  hier  der  judex 
nur  auf  das  Erfüllungsinteresse  kondemnieren  oder  absolvieren 
konnte. 

Bei  der  von  dem  r.  R.  nicht  beantworteten,  aber  der  Wissen- 
schaft obliegenden  Frage  nach  dem  Grund  und  dem  Umfang  der 
Verpflichtungen,  die  trotz  des  Nichtzustandekommens  eines  Ver- 
trags eintreten,  ist  zunächst  davon  auszugehen,  dass  Verträge 
überhaupt  nur  möglich  sind,  sofern  ein  rechtsgeschäftlicher  Wille 
einem  anderen  in  zuverlässiger  Weise  mitgeteilt  werden  kann. 
Sofern  die  Rechtsordnung  überhaupt  Verkehr  will,  muss  in  ihr 
der  Satz  enthalten  und  anerkannt  sein,  dass  jeder,  an  den  ein 
anderer  mit  Vertragserklärung  herantritt,  sich  darauf  verlassen 
dürfe,  dass  der  ihm  gewordenen  Vertragserklärung  ein  entspre- 
chender Wille  zu  Grund   liegt.     Die  Rechtsordnung   übernimmt 


62       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VTI.  Band.  2.  Heft. 

mithin  jedem  Empfänger  einer  Erklärung  gegenüber  eine  gewisse 
Garantie,  und  auf  diese,  nicht  auf  einen  stillschweigenden  Ga- 
rantievertrag der  Parteien,  sind  die  Wirkungen  der  Vertrags- 
verhandlungen, welche  nicht  zu  einem  Vertrag  geführt  haben, 
zu  stützen. 

Die  Garantie  setzt  voraus,  dass  der  Empfänger  der  Erklä- 
rung bei  Beurteilung  derselben  tadelfrei  zu  Werk  gegangen  sei; 
der  Erklärungsempfänger  muss  in  bezug  auf  die  Frage  nach 
Dasein  und  Inhalt  der  rechtsgeschäftlichen  Erklärung  die  dili- 
gentia des  bonus  pater  familias  prästiert,  sich  als  Musterkontra- 
hent bewährt  haben. 

Die  Garantie  hat  die  Wirkung,  dass  der  Empfänger  der  Er- 
klärung sich  auf  das  Zustandekommen  des  Vertrags  verlassen 
darf,  dass  ihm  kein  Schaden  erwachsen  soll,  wenn  er  demgemäss 
gehandelt  hat.  Der  Sinn  der  Garantie  führt  zur  Leistung  des 
negativen  Vertragsinteresses. 

Eine  culpa  des  Erklärenden  ist  nicht  erforderlich,  sondern 
nur,  dass  er  die  Erklärung  und  dann  den  Schaden  verursacht  hat. 

Rümelin. 

Borchardt,  S.  Das  Institut  der  Vormerkung  im  Gel- 
tungsbereiche der  preuss.  Grundbuchgesetze  vom 
5./V.  1872.  Berlin  und  Leipzig,  Guttentag.  1887.  Vm. 
und    144  S.     3  M. 

Verf.  behandelt  nach  einer  Einleitung,  in  welcher  die  theo- 
retische Grundlage  und  der  Begriff  der  Vormerkung  untersucht 
und  festgestellt  werden,  die  einzelnen  Vormerkungen,  nämlich 
die  Pfandrechtsvormerkung  (S.  10 — 47),  die  Vormerkung  zum 
Schutze  des  R.  auf  Eintragung  sonstiger  dinglicher  R.  an  frem- 
der Sache  (S.  48—50),  die  Eigentumsvormerkung  (S.  50—137), 
die  Einredevormerkung  (S.  137 — 142)  und  die  Vormerkung  zum 
Schutze  gegen  Löschung  (S,  142 — 144).  Wie  es  scheint,  ist  das 
Institut  der  Vormerkung  nach  preuss.  R.  bisher  noch  nie  so  er- 
schöpfend erörtert  worden,  wie  in  diesem  Buche.  Die  Unter- 
suchungen des  Verf.  erstrecken  sich  auf  alle  hier  einschlagenden 
Fragen,  so  dass  schwerlich  jemand,  der  sich  über  die  preuss. 
Vormerkung  unterrichten  will,  die  gesuchte  Auskunft  nicht  finden 
wird.  Die  Wissenschaft  des  Grundbuch-R.  erhält  durch  die  Ar- 
beit eine  erhebliche  Förderung,  die  Praxis  eine  sichere  Grundlage. 

Achilles. 


Borchardt  —  Frantz  —  Hahn.  63 

Frantz,  Th.  Die  gesetzlichen  Eigentumsbeschränkungen 
nach  (franz.-)bad.  und  Reich s-R.  1.  Lieferung.  Frei- 
burg i.  B.,  Mohr  (Paul  Siebeck).  1887.  80  S.  2  Mk. 
Eine  gemeinverständliche  Zusammenstellung  der  im  Gross- 
herzogtum Baden  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  über 
Zwangsabtretung  und  gesetzliche  Eigentumsbeschränkungen,  so- 
wie der  Kasuistik.  Das  erste  Kapitel  behandelt  die  Zwangsab- 
tretung:  1.  auf  S.  9  —  55  die  Zwangsabtretung  nach  dem  bad. 
Gesetze  vom  28.iVm.  1835;  2.  auf  S.  55—61  die  Zwangsab- 
tretungen im  Wasser-R.  nach  der  bad.  Gesetzgebung  von  1876 
und  den  Novellen;  3.  auf  S.  61 — 68  die  Zwangsabtretung  behufs 
Feldbereinigung,  nach  dem  bad.  Gesetze  vom  5.'V.  1856 ;  4.  auf 
S.  68  flP.  die  Enteignungen  infolge  der  Massregeln  gegen  Vieh- 
seuchen. Die  gesetzlichen  Eigentumsbeschränkungen  sollen  in 
den  beiden  nächsten  Lieferungen  folgen.  Der  Inhalt  der  vor- 
liegenden Lieferung  geht  über  das  hinaus,  was  der  Titel  ver- 
spricht ;  die  Verpflichtung  des  Eigentümers ,  sein  Eigentum  ab- 
zutreten, ist  keine  Beschränkung  des  Eigentums.       v.  Cuny. 

Hahn,  Otto.  Das  deutsche  Markenschutzgesetz  sowie 
Vorschläge  zur  Aenderung  desselben.  Stuttgart, 
Kohlhammer.     1887.     48  S.     75  Pf. 

Die  Reforrabedürftigkeit  unsei-es  Markenschutzgesetzes  ist 
allseitig  anerkannt.  Vorliegende  Schrift,  im  Auftrage  mehrerer 
Industrieller  verfasst,  ist  an  das  Reichskanzleramt  mit  dem  Er- 
suchen um  geneigte  Aufmerksamkeit  gerichtet.  Sie  betont  haupt- 
sächlich den  Schutz  des  Publikums  gegen  Täuschungen  und  wirft 
der  Praxis  vor,  diesen  Gesichtspunkt  verkannt  und  einen  gegen 
die  Vorrechte  und  den  Gewinn  der  Fabrikanten  gerichteten 
Standpunkt  eingenommen  zu  haben.  Schwer  wiegt  der  Vorwurf 
gegen  das  Gesetz,  die  ausländischen  Gesetze  schützten  die  Deut- 
schen-in  England,  Frankreich,  weit  wirksamer,  als  Franzosen 
und  Engländer  für  ihre  Zeichen  bei  uns  geschützt  seien;  es  sei 
beinahe  eine  Forderung  des  internationalen  Anstandes,  hier  noch 
nachträglich  einzugreifen.  Im  Anschlüsse  an  die  Beschlüsse  des 
Vereins  zur  Wahrung  der  Interessen  der  chemischen  Industrie 
vom  September  1886  und  der  Denkschrift  des  Vereins  der  Ta- 
baksfabrikanten wird  eine  Gleichstellung  mit  dem  Patentschutze 
angeregt;  an  Stelle  des  Anmeldesystems  wird  ein  Aufgebots- 
verfahren mit  amtlicher  Prüfung  der  angemeldeten  Marken,  ein 
eigenes  amtliches  Organ  zur  Veröffentlichung  und  die  Bestim- 
mung vorgeschlagen,  dass  die  Marke  nur  in  figürlichen  Zeichen 


64        Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  2.  Heft. 

bestehen  dürfe.  Jedenfalls  sei  durch  Aenderung  des  §.  18  der 
jAehnlichkeit"  eine  weitere  Ausdehnung  zu  geben,  da  die  jetzige 
Fassung  zu  den  schlimmsten  Ergebnissen  geführt  habe. 

Heinsheimer. 

Ontwerp  tot    herziening  van   het  Burgerlijk   Wetboek. 

Eerste  Boek.     Met  Toelichting.     I88ö. 
Ontwerp    eener  Wet   op  het   Faillissement  en  de  Sur- 

seance  van  betaling.     Met  Toelichting.     1887. 

Im  November  1879  wurde  vom  König  eine  ursprünglich  aus 
6  (jetzt  noch  5)  Mitgliedern  bestehende  Kommission  eingesetzt 
zur  Vorbereitung  einer  Revision  des  niederländ.  Handesgesetz- 
buchs. Bald  nacher  folgte  die  Ernennung  einer  Kommission  von 
16  (jetzt  noch  ll)  Juristen  zur  Revision  des  bürgerlichen  Gesetz- 
buchs. Während  bis  jetzt  nur  ein  Entwurf  des  Wechsel-R.,  von 
der  erstgenannten  Kommission  ausgearbeitet,  veröffentlicht  wor- 
den war,  erschienen  vor  kurzem  fast  zugleich  zwei  Entwürfe, 
die  auch  im  Ausland  Beachtung  verdienen  dürften. 

Vorerst  liegt  ein  Entwurf  des  I.  Buches  des  bürgerlichen 
Gesetzbuches  vor.  Derselbe  behandelt  in  21  Titeln  und  572  Ar- 
tikeln das  Personen-  und  Familien-R,,  mit  Einschluss  des  ehe- 
lichen Güter-R.,  des  gesamten  Vormundschafts-R.  und  der  juristi- 
schen Personen.  Obgleich  die  Kommission  die  wissenschaftlichen 
Vorzüge  der  neueren  deutschen  Systeme  nicht  verkennt,  beschloss 
sie  im  allgemeinen  die  Anordnung  des  jetzigen  Gesetzbuchs  — 
welche  sich  auf  die  klassische  Dreiteilung  in  personae,  res,  ac- 
tiones  stützt  —  zu  behalten.  Dadurch  wurde  das  I.  Buch  ein 
ziemlich  selbständiges  Ganzes,  geeignet  dem  König  unterbreitet 
und  veröffentlicht  zu  werden.  Der  Text  wurde  durchaus  neu 
bearbeitet.  Zur  durchgreifenden  Erneuerung  des  Inhalts  des 
Gesetzbuchs  lag  keine  Veranlassung  vor.  ,Im  grossen  und  ganzen 
entspricht  das  Civilgesetzbuch  der  herrschenden  Rechtsüberzeugung, 
wenn  sich  auch,  nach  ungefähr  50  Jahren,  die  Notwendigkeit 
die  allmähliche  Entwickelung  dieser  üeberzeugung  zu  berück- 
sichtigen und  das  Gesetz  mit  den  neuen  Bedürfnissen  des  Ver- 
kehrs in  Einklang  zu  bringen,  hie  und  da  nachdrücklich  geltend 
macht."  Ausführliche  Motive  begleiten  den  Entwurf.  Auslän- 
dische Gesetze  und  Entwürfe  sind  in  ausgiebiger  Weise  benützt. 

Der  etwas  später  erschienene  Entwurf  der  handelsrechtlichen 
Kommission  behandelt  Konkurs  (faillissement)  und  Moratorium 
(surseance  van  betaling).  Auch  dieses  will  kein  neues 
R.  schaffen;    es  bezweckt  vielmehr  bloss  eine  „Purifizierung  des 


Niederländische  Gesetzentwürfe.  65 

geltenden  R.,  durch  Verarbeitung  der  Ergebnisse  einer  nahezu 
50jährigen  Erfahrung".  Der  Konkurs  wird  nicht  auf  Kaufleute 
beschränkt,  sondern  (ähnlich  dem  deutschen  und  engl.  R.,  und 
den  niederländ.  R.  des  vorigen  Jahrhunderts)  auf  jeden  Schuldner 
anwendbar  gemacht.  Daher  ist  der  Entwurf  auch  nicht  mehr 
als  Teil  des  Handelsgesetzbuchs,  sondern  als  selbständiges  Gesetz 
gedacht.  Als  leitendes  Prinzip  wird  vorangestellt,  dass  der 
Konkurs  ein  gerichtlicher  Arrest  des  ganzen  Vermögens  des 
Schuldners  zu  Gunsten  seiner  sämtlichen  Gläubiger  ist.  Ein 
besonderes  Verfahren  für  kleine  Konkurse  findet  sich  im  Ent- 
wurf nicht.  Auch  hat  man  sich  nicht  entschliessen  können,  die 
Behandlung  der  Konkurse  von  den  Landgerichten  auf  die  Amts- 
richter zu  übertragen.  Der  Entwurf  besteht  aus  247  Artikeln 
und  ist  mit  gründlichen  Motiven  versehen.  Sämtliche  neuere 
Konkursordnungen  sind  sorgfältig  berücksichtigt.     Drucker. 


IV.  Gerichtsverfassung  und  Zivilprozess. 

Die  zivilprozessualische  Enquete.  Ein  Bericht  von  Prof. 
Dr.  Wach  in  Leipzig.  (Ergänzungsheft  zu  Bd.  XI  der 
Zeitschrift  für  den  Zivilprozess  von  H.  Busch  und  F.  Vier- 
haus.)    Berlin,  Heymann.     168  S. 

Seit  im  Bd.  X  der  obigen  Zeitschrift  (S.  181  ff.)  der  von 
Prof.  Weismann  zusammengestellte  Fragebogen  mit  einem  Vor- 
wort von  Wach  veröffentlicht  und  damit  die  Absicht  kundge- 
geben worden  ist,  eine  „Enquete  über  die  Entwickelung  unserer 
Zivilprozesspraxis "  zu  veranstalten,  wurde  dem  Ergebnis  dieses 
Schrittes  von  allen  denjenigen  mit  grosser  Spannung  entgegen- 
gesehen, welche  sich  für  die  Gestaltung  und  Weiterentwickelung 
unseres  Zivilprozessverfahrens  interessieren.  In  obigem  Bericht 
wird  nun  der  Inhalt  der  Antworten,  welche  auf  den  an  alle 
deutschen  Landgerichte  versandten  Fragebogen  eingingen,  in 
systematischer  sehr  übersichtlicher  und  eingehender  Bearbeitung 
mitgeteilt  und  an  der  Hand  der  eingegangenen  Berichte  thun- 
lichst  festgestellt,  in  welcher  Weise  sich  in  den  von  den  Veran- 
staltern der  Enquete  ins  Auge  gefassten  Richtungen  die  Praxis 
in  den  einzelnen  deutschen  Ländern  bezw.  Rechtsgebieten  ent- 
wickelt hat.     Bei    einzelnen    üebelständen  hat    W.    auch    Vor- 


66       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  2.  Heft. 

schlage  zur  Abhilfe  gemacht.  Die  Erwartung,  dass  das  Ergeb- 
nis der  Enquete  grosses  Interesse  erregen  werde,  wurde  durch 
den  Bericht  vollständig  erfüllt  und  der  Zweck  des  Unternehmens, 
darüber  Licht  zu  verbreiten,  wie  sich  seit  dem  l./X.  1879  bei 
den  Kollegialgerichten  1.  Instanz,  also  unter  dem  Einfluss  des 
Anwaltszwangs  die  „Mündlichkeit  des  Verfahrens"  ausgebildet 
hat,  ist  jedenfalls  in  erheblichem  Umfange  erreicht  worden. 
Was  zunächst  das  äusserliche  Ergebnis  anbelangt,  so  haben  im 
ganzen  von  172  deutschen  Landgerichten  101  Gerichte  Berichte 
eingesandt,  und  zwar  liegen,  da  bei  vielen  Gerichten  über  die 
Thätigkeit  der  einzelnen  Kammern  besonders  berichtet  wurde, 
194  Berichte  vor,  welche  im  ganzen  2400  Folioseiten  ausfüllen. 
Das  Verhalten  gegenüber  der  Enquete  war  zwar  in  den  einzelnen 
Staaten  und  Provinzen  sehr  verschieden.  Während  in  mehreren 
Oberlandesgerichtsbezirken  (Darmstadt,  München  und  Zwei- 
brücken) alle  Gerichte  sich  ablehnend  verhielten,  gingen  aus 
anderen  Oberlandesgerichtsbezirken  (Braunschweig,  Kassel,  Dres- 
den und  Oldenburg)  von  sämtlichen  Landgerichten  Berichte  ein. 
Das  reiche  Material  ist  übrigens,  wie  M.  betont,  vollkommen 
ausreichend,  um  sichere  Schlüsse  auf  die  gesamte  Entwickelung 
der  Praxis  zu  ziehen,  da  kein  prozessual  wichtiges  Gebiet  fehlt, 
vielmehr  aus  den  Gebieten  des  früheren  schriftlichen  (ge- 
meinen, preuss.  und  sächs.)  Prozesses,  wie  aus  denjenigen  Teilen 
Deutschlands,  in  welchen  vor  dem  1,/X.  1879  der  Code  de  pro- 
cedure  civil  oder  eine  auf  dem  Grundsatz  der  Mündlichkeit 
des  Verfahrens  beruhende  deutsche  Prozessordnung  galt,  ge- 
nügendes Material  vorliegt.  Die  an  die  Landgerichte  gestellten 
Fragen  sind  in  zehn  Gruppen  zusammengefasst  worden.  Von 
diesen  betrifft  die  1.  die  Vorbereitung  der  mündlichen 
Verhandlung  durch  Schriftsätze,  insbesondere  deren  Recht- 
zeitigkeit und  Vollständigkeit,  sowie  die  Art  und  Weise  der 
Benützung  derselben  durch  das  Gericht,  die  2.  die  Festsetzung 
der  Termine,  sowie  deren  Vertagung  und  Umgehung,  die  3. 
den  mündlichen  Vortrag  und  die  damit  zusammenhängende 
Frage  der  Erneuerung  der  Verhandlung,  insbesondere  die  be- 
züglich des  Begriffes  der  Mündlichkeit  bestehende  Auffassung 
(Grundsatz  der  Einheit  und  Unteilbarkeit  der  mündlichen  Ver- 
handlung u.  s.  w.) ;  zur  4.  und  5.  Gruppe  gehörige  Fragen  be- 
schäftigen sich  mit  den  Zwangsmitteln  gegen  den  Missbrauch 
der  Parteirechte  im  Gebrauch  der  Angriffs-  nnd  Verteidigungs- 
mittel (§§.  251,  252  Z.Pr.O.,  §.  48  G.K.G.)  und  mit  den  Mass- 
regeln, durch  welche  die  mündliche  Verhandlung  beseitigt  oder 


Die  zivilprozessnalische  Enquöte.  67 

vereinfacht  werden  kann  (Anordnung  des  vorbereitenden  "Ver- 
fahrens, Trennung  der  Verhandlungen,  Beschränkung  der  Ver- 
handlung auf  bestimmte  AngriflFs-  und  Verteidigungsmittel).  Die 
6.  Gruppe  hat  die  Unmittelbarkeit  der  Beweisaufnahme, 
insbesondere  die  Anwendung  des  §.  340,  Z.  2  der  Z.Pr.O.  zum 
Gegenstand,  Die  7.  Gruppe  betrifit  den  Vortrag  von  Pro- 
tokollen und  Beweisurkunden;  die  8.  Gruppe  die  urkund- 
liche Feststellung  des  Prozessinhaltes,  insbesondere  den  That- 
bestand;  die  9.  Gruppe  die  Wiedereröffnung  der  Ver- 
handlung wegen  ungenügender  Instruktion.  In  der  10.  Gruppe 
finden  sich  sodann  Fragen  über  den  Zeitpunkt  der  Ent- 
scheidung, nämlich  darüber,  ob  das  Urteil  in  der  Regel  so- 
fort verkündet  oder  die  Verkündung  ausgesetzt  wird,  und  ob 
die  in  den  §§.  281  und  286  Z.Pr.O.  vorgesehenen  Fristen  streng 
eingehalten  werden  und  ausreichend  sind. 

Dass  die  Praxis  bezüglich  der  Handhabung  der  Z.Pr.O.  in 
den  verschiedenen  Theilen  Deutschlands  eine  sehr  verschiedene 
ist  und  nicht  bloss  in  einzelnen  Gebieten,  in  denen  früher  schrift- 
liches Verfahren  bestand,  sondern  vorzugsweise  in  den  Gebieten 
des  rhein.  R.  sehr  durch  die  frühere  Gewöhnung  beeinflusst  wird, 
war  schon  vor  dem  Bericht  von  W.  bekannt.  Immerhin  ist  es 
von  grossem  Interesse,  zu  sehen,  wie  durchaus  verschieden 
sich  die  Praxis  in  vielen  Punkten,  insbesondere  in  Beziehung 
auf  die  Auffassung  und  Handhabung  des  Prinzips  der  Münd- 
lichkeit, die  Benützung  der  vorbereitenden  Schriftsätze,  die  An- 
setzung  und  Einhaltung  der  Termine  u.  s.  w.  gestaltet  hat. 
Soweit  es  sich  um  die  in  Beziehung  auf  unseren  Zivilprozess 
hervorgetretenen  oder  behaupteten  üebelstände  handelt,  bemerkt 
W.,  dass  über  die  in  den  §§.  251  Abs.  1  und  266  der  Z.Pr.O. 
eingeräumten  Befugnisse  nur  selten  geklagt  werde,  sich  also  die 
(an  die  Beseitigung  der  Eventualmaxime  geknüpfte)  Hoffnung 
erfüllt  habe,  dass  die  Mündlichkeit  und  Oeffentlichkeit  des  Ver- 
fahrens die  Schikane  oder  auch  nur  eine  an  sie  angrenzende 
Ausbeutung  der  Prozessvorteile  nicht  aufkommen  lassen  werde. 
Auch  sagt  er,  die  Enquete  habe  ihm  überzeugend  nachgewiesen, 
dass  die  bezüglich  der  Sicherheit  der  thatsächlichen  Urteilsgrund- 
lage verbreiteten  Befürchtungen  grundlos  (, Schreckgespenster") 
seien.  Dagegen  stellt  er  fest,  dass,  soweit  es  sich  um  die  Un- 
mittelbarkeit der  Beweisaufnahme  handele,  die  Z.Pr.O.  zum  Teil 
infolge  allzugrosser  Geschäftslast  der  Gerichte  in  grossem  Um- 
fang zum  Schaden  der  Rechtspflege  nicht  richtig  gehandhabt 
werde  und  findet,   dass  hinsichtlich  der  Auffassung  und  Hand- 


68       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  2.  Heft. 

habung  des  Mündlichkeitsprinzips  kein  Einverständnis  und  viel- 
fach keine  rechte  Klarheit  bestehe.  Endlich  bemerkt  er,  ein 
wunder  Punkt  in  unserer  Rechtspflege  sei  der,  dass  namentlich 
bei  rheinischen  Gerichten  —  zu  viel  vertagt  und  dadurch,  ab- 
gesehen von  der  Verschleppung  der  Entscheidung,  eine  unge- 
nügende Vorbereitung  auf  die  Verhandlung  herbeigeführt  werde. 
Ungeachtet  dieser  Mängel  und  der  festgestellten  Zwiespältigkeit 
befindet  sich  nach  der  Meinung  von  W.  unser  Verfahren  auf  dem 
Wege  gedeihlicher  Entwickelung  und  ist  die  Hoffnung  berech- 
tigt, dass  die  Beobachtung  der  Mannigfaltigkeit  der  Praxis  viel- 
fach zur  Erkenntnis  der  vorhandenen  üebelstände  und  zu  einem 
anderen  Verhalten  führen  werde.  Möge  sich  diese  Hoffnung 
recht  bald  verwirklichen!  Petersen. 

Hellmann,  Fr.  Kommentar  zur  .Subhastationsordnung 
für  das  Königreich  Bayern.  I.  Gesetz,  die  Zwangs- 
vollstreckung wegen  Geldforderung  betr.,  vom  23.|II  1879 ; 
II.  Gesetz,  Aenderungen  der  Bestimmungen  über  die  Zwangs- 
voUstr.  etc.  betr.,  vom  29, |V.  1886.  (Separatabdruck  aus 
der  „Gesetzgebung  des  Königreichs  Bayern".)  Erlangen, 
Palm  &  Enke.     1887.     XXXII  u.  328  S.     6  Mk.  80  Pf. 

Die  Lücke,  welche  die  Z.Pr.O.  bei  der  Verschiedenheit  des 
in  den  deutschen  Staaten  geltenden  Immobilienrechts  für  die 
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  lassen 
musste,  wurde  in  Bayern  durch  das  unter  I  bezeichnete  Gesetz 
ausgefüllt.  Dieses  Gesetz,  welches  den  offiziellen  Nebentitel 
„Subhastationsordnung"  führt,  löste  die  schwierige  Aufgabe,  die 
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  der  Grund- 
stücke für  die  rechtsrhein.  und  die  linksrhein.  (französischrecht- 
lichen) Gebiete  der  Monarchie  gemeinsam  zu  regeln.  Eine  solche 
Regelung  erschien  im  Hinblick  auf  das  unvollkommene  Hypo- 
theken-R.  in  der  Pfalz  nur  dadurch  ausführbar,  dass  die  damals 
(nicht  bloss  in  Bayern,  sondern  auch  in  dem  grössten  Teile 
Deutschlan  ds)  geltenden  Grundsätze,  nach  welchen  die  Zwangs- 
versteigerung ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Meistgebotes 
erfolgen  und  der  Ersteher  den  ganzen  Betrag  desselben  bar 
entrichten  musste,  mit  einer  Ausnahme  wegen  des  Münchener 
Ewiggeldes,  beibehalten  wurden.  Inzwischen  trat  auch  in  Bayern 
aus  landwirtschaftlichen  Interessenkreisen  immer  schärfer  an  die 
Gesetzgebung  die  Aufforderung  heran,  jene  Grundsätze  aufzu- 
geben und  die  Zwangsversteigerung  so  zu  ordnen,  dass  der  Zu- 
schlag nur  für  ein  Gebot,   welches  die  dem  betreibenden  Gläu- 


Hellmann  —  Halle.  69 

biger  vorgehenden  Gläubiger  vollständig  deckte,  erteilt  werden 
dürfe  und  die  letzteren  nicht  die  Barzahlung,  sondern  nur  die 
Uebernahme  ihrer  Hypothekenforderungen  verlangen  können. 
Diesen  Bestrebungen  wird,  da  sie  der  Billigkeit  und  den  Satz-' 
ungen  des  röm.  R.  entsprechen,  durch  das  unter  I  bezeichnete 
Gesetz  (nach  dem  Vorgange  Preussens  und  Sachsens)  Rechnung 
getragen.  Die  Novellenform  wurde  hauptsächlich  um  deswillen 
gewählt,  weil  die  neuen  Grundsätze  nur  für  ein  Rechtssystem 
mit  ordentlichen  Hypothekenbüchern  passen  und  folglich  zur 
üebertragung  auf  das  Gebiet  des  franz.  R.  sich  nicht  eignen. 
Trotz  der  grossen  Sorgfalt,  mit  welcher  die  Novelle  zur 
Subhastationsordnung  ausgearbeitet  ist,  hat  sie  doch  der  Rechts- 
anwendung erhebliche  Schwierigkeiten  geschaffen.  Die  Schwie- 
rigkeiten liegen  nicht  bloss  in  der  Novellenform  an  sich,  sondern 
vornehmlich  in  der  Neuheit  der  Prinzipien  und  dem  Gegensatze, 
in  welchem  dieselben  zu  dem  bisherigen  R.  stehen.  Ein  Kom- 
mentar zu  der  Subhastationsordnung  in  deren  gegenwärtiger 
Gestalt  war  daher  ein  dringendes  Bedürfnis.  Das  vorliegende 
Buch  befriedigt  dasselbe  in  vollem  Masse.  Es  ist  so  angelegt, 
dass  die  Erläuterungen  des  Verfassers  sich  an  die  einzelnen 
Artikel  der  beiden  in  korrektem  Abdrucke  mitgeteilten  Gesetze 
anschliessen.  Sie  sollen,  wie  im  Vorworte  bemerkt  wird,  keine 
gelehrte  Arbeit  sein,  sondern  nur  möglichst  kurzgefasste  Finger- 
zeige für  die  Auslegung  der  Gesetze  bei  deren  Handhabung 
geben.  Nichsdestoweniger  bewahrt  das  Buch  seinen  wissen- 
schaftlichen Charakter,  so  dass  sein  Studium  auch  für  den  Theo- 
retiker von  Interesse  sein  wird.  Das  Verständnis  der  beiden 
Gesetze  wird  wesentlich  erleichtert  durch  eine  Einleitung,  in 
welcher  der  Verf.  das  Verhältnis  der  Landesgesetzgebung  zur 
Reichsgesetzgebung  auf  dem  Gebiete  der  Zwangsvollstreckung 
in  das  unbewegliche  Vermögen  darlegt,  die  Prinzipien  der  Sub- 
hastationsordnung und  ihre  Umgestaltung  durch  die  Novelle 
erörtert  und  eine  systematische  Skizze  gibt.  Achilles. 

Halle.  Die  Schiedsmannsordnung  vom  29./in.  1879. 
Darstellung  des  schiedsamtlichen  Verfahrens  mit  Berück- 
sichtigung der  ergangenen  Ausführungsbestimmungen  und 
Ministerialreskripte,  nebst  Mustern  zu  Verhandlungen  und 
Sachregister  zum  praktischen  Gebrauch.  Berlin,  Vahlen. 
1887.    IV  u.  68  S.     1  M. 

Verf.  bringt  in  dem  genannten  Werkchen  zunächst  eine  sich 
dem  Texte  der  Schiedsmannsordnung  anschliessende  systematische 

CentralbUtt  für  Rechtswissenschaft.    VII.  Band.  6 


70       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  2.  Heft. 

Darstellung  der  für  das  gesamte  Verfahren  vor  den  Schiedsmän- 
nern geltenden  Vorschriften.  Er  hat  dabei  in  richtiger  Erkenntnis 
des  Bedürfnisses  erklärende  Zusätze  und  Bemerkungen  in  den 
Text  des  Gesetzes  hinein  verarbeitet.  Gerade  durch  diese  Art 
der  Bearbeitung  des  Stoffes  unterscheidet  sich  dieses  Werk  von 
der  Florschützschen  Ausgabe  der  Schiedsmannsordnung.  An  die 
systematische  Darstellung  schliesst  sich  der  Text  der  Schieds- 
mannsordnung, ferner  der  allgemeinen  Verfügung  über  die  Stempel- 
verwendung bei  schiedsamtlichen  Verhandlungen,  sodann  eine 
Eeihe  von  Musterbeispielen  zu  schiedsamtlichen  Verhandlungen 
und  endlich  ein  Verzeichnis  aller  zur  Ausführung  der  Schieds- 
mannsordnung ergangenen  Verfügungen  und  Verordnungen  an. 
Ein  alphabetisch  geordnetes  Sachregister  macht  den  Schluss. 

Roedenbeck. 

Enderlein,  K.  Fr.  Materialien  zur  Auslegung  und  An- 
wendung des  Gesetzes  vom  10.|XI.  1861  das  Nota- 
riat betr.  Erlangen,  Palm  &  Enke.  1887.  VIII  u.  462  S. 
8  M.  60  Pf. 

Seit  dem  Erscheinen  des  Zinkschen  Kommentars  zum  bayr. 
Notariatsgesetze  sind  25  Jahre  und  seit  dem  Erscheinen  der 
„Weiteren  Erläuterungen"  hierzu  beinahe  20  Jahre  verflossen. 
E.  kommt  daher  einem  wirklichen  Bedürfnisse  entgegen,  indem 
er  „im  Anschlüsse  an  die  v.  Zinkschen  Erläuterungen  dieses 
Gesetzes  und  als  Ergänzung  derselben"  die  inzwischen  ergangenen 
mehrfachen  Aenderungen  sowohl  des  Gesetzes  selbst  als  der  Aus- 
führungsbestimmungen, ferner  den  Inhalt  der  umfangreichen 
Litteratur  und  Rechtsprechung  als  Auslegungsmaterialien  ge- 
sammelt veröffentlicht.  Und  zwar  ist  zu  jedem  Artikel  auf  die 
einschlägigen  Gesetze,  Verordnungen,  Entscheidungen,  Abhand- 
lungen und  sonstigen  Erläuterungen  regelmässig  durch  einfaches 
Zitat,  bei  autographierten  Ministerialentschliessungen  und  Ent- 
scheidungen, teilweise  auch  bei  Abhandlungen  mit  näherer  In- 
haltsangabe verwiesen ;  einzelne  Entschliessungen  und  Stellen  aus 
den  amtlichen  Motiven  sind  wörtlich  abgedruckt.  Der  Gesetzes- 
text dagegen  ist  als  bekannt  vorausgesetzt.  Hinsichtlich  der 
Rechtsprechung  hat  E.  seine  Sammlung  auch  ausgedehnt  auf 
Entscheidungen  der  Gerichte  1.  Instanz.  Obwohl  das  Buch  nur 
ein  Repertorium  sein  will,  leistet  es  doch  an  manchen  Stellen, 
besonders  wo  Gesetzesveränderungen  vorliegen,  die  Dienste  eines 
selbständigen  Kommentars.  Die  Benutzung  ist  erleichtert  durch 
ein  sehr  eingehendes  alphabetisches  Register  und  eine  besondere 


Enderlein  —  Schuster.  71 

üebersicht  derjenigen  Stellen,  welche  den  aufgehobenen  bezw. 
abgeänderten  Bestimmungen  des  Gesetzes  sowie  der  Vollzugs- 
instruktion gewidmet  sind.  Klein  feller. 

Schuster,  E.  Die  bürgerliche  Rechtspflege  in  England. 
Mit  einem  Vorworte  von  Dr.  R.  Gneist.  Berlin,  Vahlen. 
1887.    XXXII  u.  331  S.     7  M. 

Sich  aus  engl.  Darstellungen  eine  genaue  und  vollständige 
üebersicht  über  die  engl.  Gerichtsorganisation  und  das  engl. 
Gerichtsverfahren  zu  verschaffen,  wird  jedem  als  eine  schwierige 
Aufgabe  erscheinen.  Ohne  längeren  Aufenthalt  in  England  und 
an  Ort  und  Stelle  gesammelte  Erfahrungen  ist  es  kaum  mög- 
lich, sie  zu  lösen.  Das  Werk  von  Seh.  ermöglicht  dies  jedem, 
der  aus  Interesse  oder  Beruf  sich  in  diesen  etwas  ferne  liegenden 
Gebieten  zu  bewegen  pflegt.  Vor  36  Jahren  erschien  das  Buch 
von  Rüttimann  über  den  engl.  Z.Pr. ;  seither  hat  sich  vieles  ge- 
ändert, die  Gerichtsorganisation  wurde  umgestaltet  durch  die 
Judicature  Acts  und  das  Verfahren  selbst  durch  die  Verschmel- 
zung der  Com.Law-Gerichte  und  der  Billigkeitsgerichte,  die  Com. 
Law  Procedure  Acts  und  die  Rules  der  oberen  Gerichtshöfe  und 
ihrer  Kommissionen  in  sehr  erheblichem  Masse  umgebildet.  Ein- 
zelne Teile  des  Verfahrens  sind  noch  in  der  Umbildung  begriffen 
und  beinahe  will  es  scheinen,  als  sei  der  Faden  der  Ariadne 
noch  nicht  gefunden,  welcher  aus  diesem  Labyrinthe  zu  führen 
im  Stande  ist.  Für  den  Ausländer  bieten  auch  die  technischen 
Ausdrücke  und  die  gerichtlichen  Formeln  erhebliche  Schwierig- 
keiten, welche  nur  überwunden  werden  können,  wenn  man  tief 
eintaucht  in  die  Geschichte  des  engl.  Prozess-R.;  dass  sie  auch 
engl.  Juristen  oft  verwirren,  beweist  das  armselige  Buch  Selims. 

Seh.  hat,  mit  einer  soliden  deutschen  Bildung  ausgestattet, 
sich  durch  längeren  wohlbenutzten  Aufenthalt  in  England,  den 
Umgang  mit  den  tüchtigsten  Juristen  und  den  Besuch  der  engl. 
Gerichtshöfe  eine  umfassende  Kenntnis  des  dortigen  R.  erworben, 
und  eine  glückliche  Vereinigung  von  Theorie  und  Praxis  be- 
fähigte ihn  zur  Lösung  der  vorgesetzten  Aufgabe.  R.  Gneist 
hat  bei  dem  Buche  Pathenstelle  vertreten  und  damit  demselben 
auch  bei  denjenigen  Lesern,  welche  den  Autor  nicht  aus  ander- 
weitigen Arbeiten  kennen,  einen  sympathischen  Empfang  gesichert. 
Die  Einleitung  schildert  genau  und  anschaulich  die  charakteristi- 
schen Grundzüge  des  Verfahrens  und  dient  als  Leitfaden  für  das 
Folgende.  Die  Darstellung  selbst  zerfällt  in  5  Bücher,  von  denen 
das  1.  der  Gerichtsverfassung  gewidmet  ist.    Dasselbe  behandelt 


72       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  2.  Heft. 

die  Organisation  dex"  Grafscbaftsgerichte,  das  High  Court  of  Justice 
mit  seinen  Abteilungen,  Chancery  Division,  Queen's  Bench  Divi- 
sion ;  Probate,  Divorce  und  Admiralty-Division ;  Konkursgerichte 
und  Assisengerichte  in  Zivilsachen ;  ferner  den  Appellhof ,  die 
Revisionsgerichtshöfe,  die  Gerichtsschreibereien,  die  Zusammen- 
setzung und  das  Personal  des  obersten  Gerichtshofes  und  der 
Revisionshöfe,  endlich  die  Vollstreckungsbeamten  und  die  An- 
wälte. Bei  jedem  der  verschiedenen  Gerichte  werden  Organi- 
sation und  sachliche  Kompetenzen  genau  angegeben. 

Das  2.  Buch  (S.  51—230)  hat  den  Z.Pr.  in  der  Queen's 
BenchDiv.,  der  ChanceryDiv.  und  den  Oberinstanzen  zum  Gegen- 
stande, während  auf  eine  Schilderung  des  Verfahrens  in  den 
County Courts  als  zu  weit  führend  verzichtet  und  dasjenige  der 
ProbateDiv.  und  Adm.Div.  einem  besonderen  Abschnitt  zuge- 
wiesen wird.  Für  die  Grafschaftsgerichte  kann  auf  Archbolds 
CountyCourtPractice  und  namentlich  auf  das  bei  Stevens  &  Sons 
erschienene  Werk  von  Pitt-Lewis,  CountyCourtPractice  verwiesen 
werden.  Ausführlich  und  mit  voller  Sachkenntnis  wird  das  Ver- 
fahren des  SupremeCourt  dargestellt,  welcher  den  Mittelpunkt 
des  engl.  Gerichtswesens  bildet.  Die  Judicature  Acts  geben  nur 
die  allgemeinen  Grundsätze  des  Verfahrens  und  enthalten  keines- 
wegs eine  vollständige  Z.Pr.O. ;  vielmehr  wird  es  den  Richtei'n 
und  den  Kommissionen  der  höchsten  Gerichte  überlassen,  die 
Cadres  durch  sogen.  Rules  auszufüllen,  welche  dehnbar  sind  und 
nach  Bedürfnis  abgeändert  werden  können.  Die  Darstellung  des 
Verfahrens  schliesst  sich  zu  Erzielung  eines  besseren  Verständ- 
nisses möglichst  der  Ordnung  des  deutschen  Z.Pr,  an ,  wodurch 
es  dem  Leser  auch  leicht  wird,  die  unterscheidenden  Merkmale 
herauszufinden. 

Das  3.  Buch  schildert  das  Verfahren  in  den  Probate,  Divorce 
und  Adm.Div.,  wobei  namentlich  die  Einweisung  in  den  Nach- 
lass  Verstorbener,  die  Verwaltung  und  Bereinigung  desselben 
gebührende  Beachtung  finden. 

Im  4.  Buch  (S.  271—286)  wird  die  verwaltende  und  frei- 
willige Gerichtsbarkeit  der  ChanceryDiv.  behandelt,  namentlich 
Vormundschaftssachen  und  Fideikommisse  (trusts).  Mit  dem 
5.  Buch,  welches  dem  Konkursverfahren  gewidmet  ist,  schliesst 
der  Verf.  sein  Werk  ab.  König. 


Schuster  —  Lilienthal.  73 


V.  Strafrechtswissenschaft. 

Lilienthal.  Der  Hypnotismus  und  das  Straf- K. 
Zeitschr.  f.  d.  ges.  Str.  VH.  Bd.,  3.  H.  1887.  113  S. 
(auch  als  Sep.-Abdr.     Berlin,  Guttentag.     2  M.). 

Die  Erscheinungen  des  Hypnotismus  sind  erst  in  jüngster 
Zeit  zu  streng  wissenschaftlicher  Untersuchung  gelangt;  z.  T. 
werden  sie  indes  immer  ebenso  unerklärlich  bleiben,  wie  die 
Mehrzahl  der  geistigen  Störungen.  Auf  Grund  namentlich  der 
franz.  und  ital.  Arbeiten  stellt  L.  zunächst  die  gegenwärtigen 
ärztlichen  Anschauungen  über  den  Hypnotismus  übersichtlich 
und  kurz  zusammen. 

Nicht  alle  Personen,  wenigstens  nicht  zu  jeder  Zeit,  ganz 
vorzugsweise  aber  eine  Reihe  hysterischer,  sind  künstlich  einzu- 
schläfern und  den  verschiedenen  Erscheinungen  des  Hypnotismus 
zu  unterwerfen.  Dieselben  sind:  Schlaftrunkenheit,  Fascination, 
(Bann),  Katalepsie,  Lethargie,  Somnambulismus  und  gemischte  Zu- 
stände. Während  der  verschiedenen  Stadien  kann  der  Einge- 
schläferte einerseits  unfähig  werden,  sich  gegen  verbrecherische 
Angriffe  zur  Wehr  zu  setzen,  anderseits  durch  Einwirkung  auf 
sein  Vorstellungsleben  (Suggestionen)  in  seinem  Willen  vollstän- 
dig durch  den  Einschläferer  beeinflusst  werden,  so  dass  er  als 
ein  vollständiges  Werkzeug  desselben  erscheint.  Die  Erinnerung 
ist  dabei  bald  erhalten,  bald  (bei  tiefen  H.)  erloschen,  bald 
erst  wieder  durch  Hypnotismus  hervorzurufen.  Infolge  von  Sugge- 
stionen können  körperliche  Zustände  hervorgerufen  werden,  z.  B. 
Blutschwitzen,  femer  Sinnes-  und  Gedächtnistäuschungen  (positiver 
und  negativer  Natur)  und  endlich  Handlungen,  u.  a.  auch  Ver- 
brechen, die  in  zweckentsprechender  ev.  listiger  Weise  ausgeführt 
und  ebenso  gerechtfertigt  worden  sind,  bezw.  vermeintlich  (bei 
den  Versuchen)  ausgeführt  wurden.  Der  Widerstand  gegen  sug- 
gerierte, verbrecherische  Handlungen  zeigt  sich  übrigens  mehr- 
fach bei  den  Versuchen  unüberwindlich.  Suggerierte  Befehle 
sind  auf  Sicht  gegeben  und  befolgt  worden,  einmal  selbst  nach 
einem  Jahre. 

Die  bisherige  kleine  Anzahl  der  gerichtlichen  Verhandlungen, 
bei  denen  Hypnotismus  in  Frage  kam,  deren  Zunahme  aber  zu 
befürchten  steht,  betraf  meist  geschlechtliche  Vergewaltigungen, 
wobei  ausschliesslich  Str.G.B.  §.  176  Z.  2  in  Frage  kommt.  Ver- 
brechen von  Hypnotisierten  während  der  Dauer  des  Hypnotismus 
sind  höchst  selten;  die  Feststellung  des  Hypnotismus  hat  einige- 


74       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  2.  Heft. 

mal  ungerechte  Verurteilungen  verhindert.  Die  Herbeiführung 
des  Hypnotismus,  deren  Gefahr  für  den  Hypnotisierten  sehr  er- 
heblich sein  kann  und  wohl  nie  gleichgültig  ist,  würde  haupt- 
sächlich nach  §.  230,  bei  mangelnder  Einwirkung  nach  §.  239, 
bei  etwaiger  beabsichtigter  Schädigung  durch  das  angewendete 
Verfahren  nach  §.  223,  allenfalls  auch  nach  §§.  224  und  225  zu 
bestrafen  sein. 

Zur  Feststellung,  ob  ein  Verbrechen  unter  Benutzung  des 
Hypnotismus  begangen  worden  ist,  ist  vorgeschlagen  worden, 
das  von  Ochorowicz  angegebene  „Hypnoskop"  zu  benutzen. 
Sicherer  wäre  eine  neue  Hypnotisierung.  Bei  Zeugen  wäre  die- 
selbe mit  Einwilligung  des  Betreffenden  zulässig,  ohne  Einwilli- 
gung unzulässig  (eine  Vereidigung  auf  die  während  des  Hypno- 
tismus gemachte  Aussage  natürlich  unstatthaft);  bei  dem  Ange- 
klagten in  jedem  Falle  unzulässig,  bei  einem  Verdächtigen  nach 
Str.Pr.O.  §.  202  jedenfalls  nicht  ganz  unzulässig  (so  Entsch.  in 
Str.S.  14.  Bd.  S.  189,  wogegen  jedoch  Kornfeld  Lehrb.  d.  ger. 
Med.  S.  339*).  .       Kornfeld  (Grottkau). 


VI.  Kirchenrecht. 

Hinschius,  P.  Das  preuss.  Kirchengesetz,  betr.  Abän- 
derungen der  kirchenpolitischen  Gesetze,  vom 
29./IV.  1887.  Nachtragsheft  zu  der  Ausgabe  der  preuss. 
Kirchengesetze  vom  2l.|V.  1886.  Berlin,  Guttentag.  1887. 
VII  u.  37  S. 


*)  Die  Abhandlung  zitiert  gewisse  von  denen  des  Verf.  ab- 
weichende Ansichten,  denen  zustimmend  und  sie  zum  Teil  erweiternd 
Ref.  sich  dahin  aussprechen  möchte:  1.  Die  Anwendung  des  Hypno- 
tismus ist  mindestens  ebenso  zu  beschränken,  wie  (in  England)  die 
Vivisektionen.  2.  Kranke,  welche  erfahrungsgemäss  missbräuchlich 
hypnotisiert  werden  können,  sind  wie  gemeingefährliche  Geisteskranke 
zu  behandeln.  3.  Eine  Einwilligung  zur  Hypnotisierung  ohne  zu- 
lässige Gründe  ist  als  rechtlich  ungültig  zu  betrachten.  4.  Hypnoti- 
sierungen zu  anderen  als  Heilzwecken  sind,  wenn  sie  öffentlich  ge- 
schehen, wegen  der  Gefahr  der  Nachahmung  und  als  öffentliches 
Aergernis  strafbar.  5.  Personen,  die  sich  ohne  zwingende  Gründe 
hypnotisieren  lassen,  sind  für  strafbare  Handlungen,  die  sie  in  diesem 
Zustande  oder  infolge  von  Suggestionen  begehen,  verantwortlich. 


Kirchenpolitische  Gesetze  —  Brie,  Friedberg.  75 

Wendt,    G.     Darstellung    der     Kulturkampfgesetze    in 
ihrer  Giltigkeit  nach  dem  Friedensschlass.    Berlin, 
Brachvogel  &  Ranft.    1887.     52  S.     75  Pf. 
Kleinsorgen,  C.v.   Die  kirchenpolitischen  Gesetze  Preus- 
sens  und  des  Deutschen  Reiches  etc.   2.  Aufl.    Berlin, 
Heymann.    VI  u.  144  S.     Kart.  1  M.  50  Pf. 
Das  Nachtragsheft  von  H.  ist  in  der  gleichen  Weise,   wie 
das    oben    V    S.  66    angezeigte    Werk    bearbeitet.     Es    enthält 
S.  5 — 24  ausführliche  Erläuterungen  und  S.  25  ff.  die  üebersicht 
über  die  durch  nunmehr  fünf  Novellen  erfolgten  Abänderungen 
der  Gesetze  vom  ll./Y.  1873,  21./V.  1874,  Sl.jV.  1875. 

W.  gibt  einen  Abdruck  der  neuen  sogen.  Kampfgesetze 
unter  Hervorhebung  der  Aenderungen  und  Aufhebungen  durch 
die  fünf  Novellen :  in  einem  chronologischen  Verzeichnis  sind 
die  durch  letztere  bewirkten  Aenderungen  klar  ersichtlich  ge- 
macht. Ein  Anhang  bietet  das  Schulaufsichtsgesetz  und  einige 
das  Staatskirchen-R.  betr.  Reichsgesetze. 

Die  Ausgabe  von  K.  gibt  den  Abdruck  aller  wichtigen 
kirchenpolitischen  Gesetze  und  Verordnungen  Preussens  und  des 
Reiches  (26  Nr.)  und  durch  geschickte  Verwendung  gewöhnlicher, 
fetter  und  kleiner  Schrift  einen  klaren  üeberblick  über  den 
gegenwärtigen  Zustand  sowohl,  wie  über  dessen  Werden  und 
die  durch  ihn  beseitigten  Bestimmungen.  Ein  alphabetisches  wie 
sehr  eingehendes  chronologisches  Register  ist  auch  dieser  Schrift 
beigefügt,  welche  überdies  in  einem  Anhang  (S.  117 — 34)  eine 
kurze  zusammenhängende  üebersicht  des  ,  Einspruchrechtes  und 
der  Anzeigepflicht "  nach  dem  gegenwärtigen  Stande  der  Gesetz- 
gebung unter  wörtlicher  Aufnahme  der  diesbezüglichen  päpst- 
lichen Noten,  diplomatischen  Schreiben,  Aeusserungen  im  Herren- 
hause u.  s.  w.  enthält.  Redaktion. 

Brie,   S.     Gxitachten   betr.  die  Rechte  der  unter  städti- 
schem Patronat  stehenden  evangelischen  Kirchen 
zu  Breslau  hinsichtlich  des  Begräbniswesens,  ins- 
besondere über  das  Verhältnis  dieser  R.  zur  Gew.O. 
(Zeitschrift  für  Kirchen-R.     XX  S.  269—296.) 
Friedberg,  G.    Das  kirchliche  Bestattungs-R.   und  die 
Reichs-Gew.O.     Leipzig,  Edelmann.     1887.     41  S. 
B.  erachtet,   in   dem  von  ihm   als  Mitglied    des  Gemeinde- 
kirchenrats    gegebenen    Gutachten,    durch    die    R.Gew.O.    das 
kirchliche  Exklusiv-R.  des  Leichen transports  nicht  für  ausge- 
schlossen,  weil  durch  die,  wenn  auch  entgeltliche  LeichenbefÖr- 


76       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band,  2.  Heft. 

derung  die  Kirchengemeinde  weniger  eine  „gewerbliche" 
oder  auf  Erwerb  gerichtete  Handlung,  als  vielmehr  nur  eine 
religiöse  Pflicht  bethätige  und  hiermit  nur  einen  Teil  des  „ein- 
heitlichen religiösen  Begräbnisaktes  vollziehe" ;  ein  „kirchliches 
Exklusiv-R."  sei  durch  die  im  Jahre  1860  mit  ministerieller 
Genehmigung  vom  Magistrat  Breslau  erlassene  Stolä-Taxordnung 
(§.  44)  begründet,  welche  die  Stellung  des  Leichenwagens  von 
Seiten  anderer  Personen,  als  der  Kirche  gar  nicht  zulasse. 

F.  erstattet  sein  Gutachten  dem  Kläger  und  bekämpft  ein- 
gehend diese  Ausführungen;  ein  Gewerbsbetrieb  sei  (S.  27)  nament- 
lich auch  bei  Korporationen  möglich  und  werde  nicht  dadurch 
ausgeschlossen,  dass  die  den  Erwerb  begründende  Thätigkeit  eine 
kirchliche  Handlung  sei;  übrigens  sei  die  Kirchlichkeit  des  Be- 
gräbnisses keineswegs  durch  einen,  seitens  der  kirchlichen 
Organe  besorgten  Leichentransport  bedingt  (S.  14  ff.);  sie 
bestehe  lediglich  darin,  dass  (S.  17)  hierbei  der  Geistliche  die 
ihm  durch  seine  Kirche  vorgeschriebenen  Funktionen  vollfühi't. 

F.  GeigeL 


VII.  Staats-  und  Verwaltungsrecht. 

Jellinek ,  G.  Gesetz  und  Verordnung.  Freiburg,  Mohi-, 
1887.  X  u.  412  S.  10  Mk. 
Seit  mehr  als  zwanzig  Jahren  sind  aus  verschiedenen,  teils 
äusseren,  teils  inneren  Gründen  Untersuchungen  über  den  Be- 
griff des  Gesetzes  und  der  Verordnung  über  die  Einteilung  der 
Gesetze  in  formelle  und  materielle,  der  Verordnungen  in  Rechts- 
und Verwaltungsordnungen,  über  den  rechtlichen  Charakter  des 
sogen.  Budgetgesetzes,  über  die  Bedeutung  der  Mitwirkung  der 
Volksvertretung  beim  Abschlüsse  von  Staatsverträgen  u.  s.  w. 
teils  in  Monographien,  teils  in  verschiedenen  Hand-  und  Lehr- 
büchern des  Staats-R.  mit  Vorliebe  und  in  eingehender  Weise 
gepflogen  worden.  In  dem  vorliegenden  Werke  versucht  J.  die 
Ergebnisse  dieser  Untersuchungen  zusammenzufassen  und  zu 
einem  gewissen  Abschlüsse  zu  bringen,  indem  er  diese  Unter- 
suchungen auf  rechtsgeschichtlicher  und  rechtsverglei- 
chender Grundlage  zu  vertiefen  bestrebt  ist.  Diesem  Plane 
entsprechend  behandelt  J.  zuerst  in  ausführlicher  Weise  die 
„Geschichte  des  Gesetzes  und  der  Verordnung"  (S.  1 — 188). 


Jellinek,  Gesetz  und  Verordnung.  77 

In  diesem  geschichtlichen  Teile  sind  die  Geschichte  des  engl. 
Gesetzesbegriffs,  des  engl.  Verordnungs-R.,  des  konstitutionellen 
Gesetzes  in  Frankreich,  des  franz.  Verordnungs-R.,  seit  1789, 
des  Gesetzesbegriffs  im  deutschen  und  österr.  Staats-R.  und  des 
deutschen  und  österr.  Verordnungs-R.  in  besonderen  Kapiteln 
ausführlich  besprochen.  Ausserdem  behandeln  zwei  besondere 
Kapitel  den  Gesetzesbegriff  in  der  Geschichte  der  Rechtsphi- 
losophie und  der  konstitutionellen  Theorie  und  die  Geschichte 
der  konstitutionellen  Theorie  der  Verordnung.  J.  geht  bei  diesen 
Untersuchungen  bis  auf  Aristoteles  und  Plato  zurück  und  be- 
müht sich  die  Entwickelung  der  Begriffe  Gesetz  und  Verordnung 
bis  zur  Gegenwart,  wenn  auch  nur  mit  kurzen  Strichen  zu  -ver- 
folgen. Endlich  sind  auch  in  dem  ersten  Teile  die  Geschichte 
des  konstitutionellen  Budget-R.  und  die  Geschichte  des  R.  zum 
Abschluss  der  Staatsverträge  in  ihren  Hauptgrundzügen  dar- 
gestellt. 

Der  zweite,  die  „Theoi-ie  des  Gesetzes  und  der- Verordnung' 
behandelnde  Teil  enthält  zunächst  einleitende  Untersuchungen 
über  den  Staatsbegriff  und  seine  Grenzen,  die  Staatsorgane  und 
die  Funktionen  des  Staates.  Sodann  folgen  in  sieben  Kapiteln 
dogmatische  Untersuchungen  über  Gesetz  und  Verordnung. 

Zunächst  geht  J.,  welcher  gegenüber  dem  Widerspruche 
mancher  Rechtslehrer  an  dem  Gegensatze  zwischen  materiellem 
und  formellem  Gesetze  entschieden  festhält,  auf  diesen  Gegen- 
satz genauer  und  unter  Anführung  zahlreicher  Beispiele  ein 
und  bespricht  hierauf  unter  der  Ueberschrift :  „Freie  und  ge- 
bundene Gesetzgebung",  die  durch  Verfassung,  Staatenvertrag 
u.  s.  w.  gegebenen  Schranken  der  Gesetzgebung.  Im  3.  Kapitel 
wird  die  rechtliche  Natur  des  Budgets  untersucht  und  darge- 
than,  dass  im  Falle  des  nicht  rechtzeitig  oder  gar  nicht  zu- 
stande gekommenen  Etats  ein  Konflikt  voi'liege,  der  nicht  ju- 
ristisch, sondern  nur  politisch  gelöst  werden  könne.  Das  4.  Ka- 
pitel „der  Weg  der  Gesetzgebung"  enthält  eine  Darstellung  der 
beim  Zustandekommen  eines  Gesetzes  zu  beobachtenden  Förm- 
lichkeiten, der  Endigungsgründe  der  Gesetze,  der  Dispensation, 
Suspension  und  Begnadigung.  Im  5.  Kapitel  „Staatenvertrag 
und  Gesetz"  untersucht  J.  das  R.  zum  Abschlüsse  der  Staaten- 
verträge und  die  völkerrechtliche  und  staatsrechtliche  Wirkung 
derselben  und  gibt  die  Lösung  der  bekannten  Streitfrage  über 
den  notwendigen  Zusammenhang  zwischen  völkerrechtlicher  Gil- 
tigkeit  und  .staatsrechtlicher  Vollziehbarkeit  dieser  Verträge 
dahin,  dass  eine  Trennung  der  völkei-rechtlichen  Giltigkeit  und 


78       Centralblatt  für  Rechtswissenscliaft  (1887).  VII.  Band.  2.  Heft. 

der  staatsrichterlichen  Vollziehbarkeit  nicht  möglich  sei.  Das 
6.  Kapitel  ist  Untersuchungen  über  den  Begriff  und  die  Kate- 
gorien der  Verordnung,  das  Subjekt  des  Verordnungs-R. ,  das 
Zustandekommen  der  Verordnungen  u.  s.  w.  gewidmet.  Endlich 
werden  in  Kapitel  7  die  Garantien  der  Rechtmässigkeit  der 
Gesetze  und  Verordnungen  (Ministerverantwortlichkeit,  richter- 
liches Prüfungs-R.  u.  s.  w.)  erörtert.  Die  kurze  Inhaltsangabe 
lässt  ersehen,  dass  das  Buch  alle  in  das  Kapitel:  Gesetz  und 
Verordnung  einschlagenden  Einzelfragen  erörtert.  Die  Selb- 
ständigkeit in  der  Behandlung  derselben  wird  aber  gerade,  weil 
der  Verf.  häufig  gegen  die  herrschenden  Ansichten  Widerspruch 
erhebt,  Anlass  geben,  dieselben  neuerlich  auf  ihre  Richtigkeit 
zu  prüfen  und  es  ist  nicht  zu  leugnen,  dass  der  von  J.  einge- 
schlagene Weg  historischer  und  rechtsvergleichender  Betrachtung 
manche  Streitfrage  wieder  in  Fluss  zu  bringen  geeignet  ist. 

V.  Stengel. 

Kirchenheim,  A.  V.  Lehrbuch  des  deutschen  Staats-R. 
(von  Kirchenheim's  Handbibliothek  des  öffentlichen  R., 
Bd.  I)  vgl.  C.Bl.  VI,  31.  Stuttgart,  Enke.  1887.  XVI  u. 
440  S.     8  Mk.,  geb.  9  Mk. 

Von  der  Sammlung  der  kurzen  Lehrbücher  des  öffentlichen 
R.,  deren  Herausgabe  A.  v.  K.  unternommen  hat,  liegt  nun- 
mehr —  nachdem  im  vorigen  Jahre,  als  Bd.  II  die  Bearbeitung 
des  Verwaltungs-R.  von  K.  v.  Stengel  erschienen  war  —  der 
I.  Bd.  vor,  welcher  die  von  dem  Herausgeber  selbst  verfasste 
Darstellung  des  deutschen  Staats-R.  enthält.  Wenn  die  Hand- 
bibliothek nach  der  „Vorbemerkung"  des  Herausgebers  die  ein- 
zelnen öffentlichrechtlichen  Disziplinen  klar  und  übersichtlich 
und  insofern  vollständig  behandeln  soll,  „als  kein  wesentlicher 
Punkt  des  Systems  unberücksichtigt  gelassen  und  für  Erfassung 
von  mehr  ins  einzelne  gehenden  Fragen  durch  kurze  Hinweise 
der  Weg  gezeigt  ist, "  so  entspricht  das  K. 'sehe  Lehrbuch  diesem 
Programm. 

In  der  Einleitung  haben  allerdings  die  Vorbegriffe  des  all- 
gemeinen Staats-R.  nur  eine  sehr  kurze  Erörterung  erhalten; 
jedoch  bietet  insbesondere  der  Abschnitt  über  die  Entwickelung 
der  konstitutionellen  Ideen  (S.  78  ff.)  in  dieser  Beziehung  einige 
Ergänzung.  Eingehender  sind  die  geschichtlichen  Grundlagen 
unseres  heutigen  deutschen  Staats-R.,  und  zwar  sowohl  des 
Reichsstaats-R.  als  des  Landesstaats-R.,  behandelt.  Die  syste- 
matische Dai'stellung  hat  der  Verf.  in  3  Bücher  gegliedert;  das 


Kirchenheim,  Lehrbuch  des  Staats-R.  79 

].  Buch  gibt  die  Grundlagen  (allgemeinen  Lehren)  unseres 
öflFentlichen  R.;  das  2.  Buch  bringt  die  Darstellung  des  Ver- 
fassungs-R. ;  das  dritte  Buch  die  des  Regierungs-R.  In  dem 
grundlegenden  Teil  werden  nacheinander  erörtert:  die  Quellen 
des  Staats-R.;  der  Herrschaftsbereich  der  Staatsgewalt;  die 
Rechtsstellung  der  ünterthanen  im  Verhältnis  zur  Staatsgewalt ; 
der  Schutz  des  öffentlichen  R.  Bemerkenswert  ist,  dass  der  Verf. 
in  das  Kapitel  von  den  Rechtsquellen  die  gesamte  Lehre  von 
den  Gesetzen  aufgenommen  hat,  während  diese  sonst  erst  im 
, Regierungsrecht"  eine  ausführlichere  Darstellung  zu  erhalten 
pflegt.  Li  dem  Kapitel  über  den  Herrschaftsbereich  der  Staats- 
gewalt sind  auch  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Kolonien 
und  Schutzgebiete  behandelt.  —  In  der  Darstellung  des  Ver- 
fassungs-R.  hat  die  Organisation  der  Einzelstaaten  und  die  des 
Reiches  eine  getrennte  Darstellung  erhalten,  und  zwar  mit  Vor- 
anstellung des  Landesstaats-R. ;  dagegen  in  der  Erörterung  der 
staatsrechtlichen  Funktionen  hat  der  Verf.  eine  Sonderung  von 
Reichs-  und  Landesstaats-R.  für  unangemessen  erachtet.  Der 
Darstellung  der  Organisation  des  Reiches  ist  eine  orientierende 
Betrachtung  über  das  Wesen  des  neuen  Reiches  vorausgeschickt. 
In  dem  Regierungs-R.  ist  das  Heerwesen  mit  besonderer  Sorg- 
falt behandelt,  auch  dem  Finanzwesen  ist  eine  ziemlich  ausführ- 
liche Darstellung  zu  teil  geworden ;  über  das  Recht  der  inneren 
Verwaltung  sind,  im  Hinblick  auf  die  abgesonderte  Bearbeitung 
des  Verwaltungs-R.  in  dem  Stengeischen  Lehrbuch,  nur  wenige 
turze  Andeutungen  geboten. 

Der  enge  Zusammenhang  zwischen  Staats-R.  und  Politik 
ist  von  dem  Verf.  mehrfach  hervorgehoben ;  einige  Tagesfragen 
(wie  das  Diäten  verbot  S.  309  Nr.  1,  das  Septennat  S.  351—52) 
haben  eine  etwas  eingehendere  Erörterung  erhalten.  Mit  Vor- 
liebe sind  Aeusserungen  Bismarcks  zitiert.  Die  zu  den  einzelnen 
Lehren  gegebenen  Litteraturnachweise  sind  verhältnismässig  reich- 
haltig. Brie. 

Riecke,   C.   v.    Verfassung,    Verwaltung   und   Staats- 
haushalt des  Königreichs  Württemberg.    Zweite 
stark  vermehrte  Auflage.     Stuttgart,  Kohlhammer.    1887. 
XVI  u.  430  S.     6  M. 
Während  die  erste,   bereits   in  Bd.  II  S.  113   des  C.Bl.   be- 
sprochene Auflage  einen  Teil  der  vom  statistisch -topographischen 
Bureau  herausgegebenen  Beschreibung  des  Königreichs  Württem- 
berg bildete,  ist  die  neue,  um  ein  Drittel  des  ümfangs  der  frü- 


80       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  2.  Heft. 

heren  vermehrte  Auflage  als  ein  selbständiges  Werk  im  einzelnen 
vielfach  ergänzt  und  erweitert  worden ,  namentlich  in  solchen 
Beziehungen,  wo  früher  die  von  anderen  Verf.  bearbeiteten  Teile 
des  Gesamtwerkes  in  die  Lücke  getreten  waren.  Dem  Staats- 
haushalt im  weiteren  Sinne,  dessen  Darstellung  den  Hauptwert 
der  ganzen  Arbeit  bildet,  ist  jetzt  der  dreifache  Raum  gegen- 
über der  ersten  Auflage  gewidmet.  Im  übrigen  hat  das  Buch 
seinen  früheren  Charakter  und  die  früher  hervorgehobenen  Vor- 
züge durchaus  bewahrt.  Die  rein  historisch-statistische  Behand- 
lung tritt  jetzt  infolge  des  vermehrten  Hereinziehens  des  topo- 
graphischen und  persönlichen  Elementes  wenn  möglich  noch 
stärker  hervor  als  früher.  Gaupp. 

Eger,  G.  Das  Gesetz  über  die  Enteignung  von  Grund- 
eigentum vom  11. /VI.  1874,  Erläutert  mit  Benutzung 
der  Akten  des  königl.  preuss.  Ministeriums  der  öffentlichen 
Arbeiten.  I.  Bd.  Berlin,  Kern.  1887.  XX  u.  492  S.  12  M. 
Seinen  Anträgen  auf  Revision  des  preuss.  Enteignungsge- 
setzes vom  ll./VI.  1874  (C.Bl.  I  S.  140)  und  den  im  Archiv  für 
Zivilist.  Pr.  Bd.  70  und  71  veröffentlichten  „Beiträgen  zur  Lehre 
von  der  Enteignung"  lässt  Verf.  nunmehr  einen  breit  angeleg- 
ten Kommentar  des  preuss.  Expropriationsgesetzes  vom  Jahre 
1874  folgen,  dessen  I.  Bd.  vorliegt  und  auf  mehr  als  30  Druck- 
bogen die  Erläuterung  der  ersten  14  Paragraphen  des  eben  er- 
wähnten Gesetzes  enthält.  Der  bedeutende  Umfang  des  Werkes 
ermöglichte  nicht  nur  erschöpfende  Berücksichtigung  der  Materia- 
lien des  Gesetzes,  der  gesamten  bisherigen  Rechtssprechung  der 
obersten  Gerichts-  und  Verwaltungsinstanzen,  sowie  des  Gerichts- 
hofes Zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonfiikte,  sondern  auch 
eine  grösstenteils  eingehende  theoretische  Begründung  der  vom 
Verf.  vertretenen  Ansichten  unter  Heranziehung  der  einschlä- 
gigen deutschen  Litteratur.  Mit  ganz  besonderem  Fleisse  wird 
die  Lehre  von  der  Entschädigung  behandelt;  es  dürfte  hier 
kaum  eine  Detailfrage  geben,  über  die  man  sich  nicht  in  vor- 
liegendem Werke  erschöpfende  Belehrung  erholen  könnte.  Nicht 
minder  sorgsam  ist  die  Lösung  der  schwierigen,  im  Gebiete 
des  Enteignungs-R.  auftauchenden  Kompetenzfragen,  insbe- 
sondere jener,  die  durch  §.14  des  Enteignungsgesetzes  angeregt 
werden.  Die  bisher  mit  Unrecht  wenig  beachteten  Fragen, 
welche  durch  die  Kollision  mehrerer  Enteignungs- 
rechte hervorgerufen  werden,  finden  auf  S.  14  fi".  vollkommen 
entsprechende    Behandlung.     In    bezug   auf  die   dem   Werke  zu 


Riecke  —  Eger,  Enteignungsgesetz.  81 

Grunde   gelegte  juristische  Konstruktion   des   durch   die 
Enteignung   geschaffenen    Rechtverhältnisses   steht 
Verf.    auf  dem   Standpunkte    der    älteren    Theorie,    welche    die 
Expropriation  als  Zwangskauf  definiert ;  er  verkennt  zwar  nicht 
den   öffentlich-rechtlichen   Charakter   der  Institution,  glaubt  je- 
doch,   durch    Hervorhebung    des    Unterschiedes    zwischen    dem 
ausschliesslich    dem   Staat   zustehenden,    inzessiblen   Enteig- 
nungshoheits-R.  und  dem   auf  Grund  dieses  Hoheits-R.  dem 
Unternehmer  verliehenen  Enteignungs-R.  den  Schwierigkeiten 
zu  begegnen,  welche  der  Annahme  eines  Zwangskaufes  entgegen- 
stehen.    Ob  das  gelungen,   ist  fraglich,   insbesondere   erscheint 
die  Konstruktion   eines    aus    der  Verleihung   angeblich   für   den 
Unternehmer    resultierenden    Privat-R.,    die    entgeltliche   Ab- 
tretung der  erforderlichen  Grundstücke  zu  verlangen,   aus  dem 
Grunde   unmöglich,    weil   aus  einer   dem    öffentlichen  R.   ange- 
hörenden   Norm    Privat-R.    im    subjektiven   Sinne    des    Wortes 
direkt  niemals  abgeleitete  werden  können.     Andererseits  hat  die 
Hervorhebung     des     staatlichen     Enteignungshoheits-R.    keinen 
grösseren  Wert,    als   die  nunmehr  nahezu  aufgegebene  Speziali- 
sierung der  einzelnen  Hobeits-R.,    welche  in  der  That  lediglich 
als    Formen    der    einen    unteilbaren     Staatsgewalt     erscheinen. 
Richtig  wird   hingegen    der   Unternehmer   als   der    originär  zur 
Stellung   des   Enteignungsantrages   Berechtigte,    sowie   als  Sub- 
jekt  der    Entschädigungspflicht  hingestellt    und    nachdem    auch 
die  Kompetenzfrage  richtig  gelöst  wurde,  Verf.  überdies  zugibt, 
dass  sich    keinesfalls    alle   bezüglich   des  Kaufes   geltenden    Be- 
stimmungen   im   Falle   der  Expropriation   anwenden   lassen,   so 
erscheint    gedachte    theoretische    Konstruktion    von     minderem 
praktischen   Belange.     In   einer   Richtung  äussert  sich  jedoch 
ihre  Mangelhaftigkeit  immerhin:  Verf.  ist  nicht  im  stände,  auf 
Grund   derselben   den  Unterschied  der  Enteignung  von   den  ge- 
setzlichen   Eigentumsbeschränkungen   (vgl.  auch  oben  S.  63)   zu 
präzisieren,  gibt  vielmehr  zu,  dass  die  Grenze  dieser  beiden  In- 
stitute als  eine  , fliessende"  erscheine  (S.  352).     Dies  wäre  ihm 
erspart  geblieben,  wenn  er  den  konstitutiven  Charakter  des 
Enteignungserkenntnisses    (nicht   des  lediglich   die   Legitimation 
des    Unternehmers   betr.  Verleihungsdekretes)    als  eines  öffent- 
lich rechtlichen  Aktes  gegenüber  der  bloss  deklaratori- 
schen   Natur   der  gesetzliche    Eigentumsbeschränkungen    betr. 
Decernate  der  Polizeibehörden  entsprechend  hervorgehoben  hätte. 

Prazäk. 


82       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  2.  Heft. 


Vin.  Kolonialrecht. 

Bing,  V.    Deutsche  Kolonialgesellschaften.    Berlin,  Hey- 
mann.    1888.     144  S.     3  M. 

Sobald  sich  aus  Anlass  der  vor  einigen  Jahren  im  Deutschen 
Reiche  entstandenen  kolonialen  Bewegung  deutsche  Kolonial- 
gesellschaften bildeten,  zeigte  sich,  dass  die  Frage,  welche  Ver- 
fassungsform solche  Gesellschaften  annehmen  sollten,  keineswegs 
einfach  zu  beantworten  sei.  Auf  den  ersten  Blick  hätte  man 
meinen  sollen ,  dass  die  Form  der  Aktiengesellschaft  die  rich- 
tige Verfassungsform  für  Kolonialgesellschaften  wäre,  eine  ge- 
nauere Betrachtung  ergab  jedoch  sofort,  dass  die  reichsgesetz- 
lichen Vorschriften  über  die  Aktiengesellschaften,  wie  sich  die- 
selben nach  Massgabe  der  Novelle  vom  18./VII.  1884  gestalten, 
namentlich  die  Bestimmungen  über  die  Gründung  der  Aktien- 
gesellschaft und  die  Haftung  und  Verantwortlichkeit  der  Mit- 
glieder des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrates  der  Verwendung 
der  Form  der  Aktiengesellschaft  für  Kolonialgesellschaften,  bei 
denen  es  sich  um  im  Erfolge  zweifelhafte  und  schwer  zu  über- 
sehende Unternehmungen  handelt,  sehr  hinderlich  sind.  Der 
schlagendste  Beweis  für  diese  Behauptung  liegt  darin,  dass  die 
bedeutendsten  Kolonialgesellschaften,  die  Deutsche  Kolonialgesell- 
schaft für  Südwestafrika,  die  Deutsch-ostafrikanische  Gesellschaft, 
die  Neu-GuineaKompanie  und  die  Witugesellschaft  es  vorge- 
zogen haben,  sich  als  Korporationen  nach  den  Vorschriften  des 
preuss.  Land-R.  zu  konstituieren,  obwohl  dies  begreiflicherweise 
nur  ein  Notbehelf  war. 

Der  Ansicht,  dass  die  nach  deutschem  R.  zulässigen  Gesell- 
schaftsformen den  Bedürfnissen  der  Kolonialgesellschaften  nicht 
genügen,  hat  auch  der  Deutsche  Kolonialverein  in  seiner  dritten 
ordentlichen  Generalversammlung  zu  Karlsruhe  am  30. /IV.  1886 
in  einer  Resolution  Ausdruck  gegeben.  Ausserdem  sind  in  der 
letzten  Zeit  zwei  auf  den  Gegenstand  bezügliche  Schriften  er- 
schienen, nämlich  ausser  der  in  der  üeberschrift  genannten 
von  R.  eine  Schrift  von  R.  Esser  II  in  Köln:  Die  Gesellschaft 
mit  beschränkter  Haftbarkeit  (vgl.  C.Bl.  VI  S.  21).  Letztere 
verfolgt  insofern  eine  weitergehende  Tendenz,  als  sie  den  auch 
auf  anderen  wirtschaftlichen  Gebieten  vielfach  laut  gewordenen 
Wünschen  Rechnung  zu  tragen  und  eine  Gesellschaftsform  zu 
bilden  sucht,  welche  auch  für  andere  als  koloniale'  Zwecke  dien- 


Ring,  Kolonialgesellschaften.  83 

lieh  erscheint.  Nach  den  Vorschlägen  Essers  soll  eine  Gesell- 
schaft mit  beschränkter  Haftbarkeit  geschaffen  werden,  bei 
welcher  die  für  die  Gewerkschaft  und  die  Aktiengesellschaft 
geltenden  Grundsätze  mit  der  Verfassung  der  offenen  Handels- 
gesellschaft zu  verschmelzen  wären.  Die  Schrift  von  R.  be- 
schäftigt sich  dagegen  nur  mit  den  Kolonialgesellschaften.  In 
der  Einleitung  (S.  5 — 38)  ist  zunächst  erörtert,  dass  keine  der 
nach  deutschem  R.  zulässigen  Gesellschaftsformen  für  die  Zwecke 
der  Kolonialgesellschaft  völlig  ausreicht.  Sodann  macht  der 
Verf.  sehr  interessante  Mitteilungen  über  ältere  preuss.  Aktien- 
gesellschaften, welche  bereits  im  vorigen  Jahrhundert  für  kolo- 
niale Unternehmungen  gegründet  worden  sind.  Im  2.  Teile  der 
Schrift  (S.  38 — 156)  versucht  der  Verf.  eine  neue  Rechtsform 
für  Kolonialgesellschaften  zu  schaffen.  Er  glaubt,  dass  zu  diesem 
Zwecke  am  besten  ein  Mittelding  zwischen  Gewerkschaft  und 
Aktiengesellschaft  passe,  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haft- 
barkeit, bei  welcher  zwar  an  und  für  sich  die  Gesellschafter 
unbegrenzt  zu  den  Gesellschaftszwecken  beitragen  müssen,  sich 
aber  nach  Leistung  einer  Mindesteinlage  durch  Aufgabe  ihrer 
R.  aus  dem  Gesellschaftsvertrage  von  weiterer  Zubusse  befreien 
können. 

In  bezug  auf  die  Organe  der  Gesellschaft  soll  die  neue 
Rechtsform  nach  R.s  Vorschlägen  im  wesentlichen  der  Aktien- 
gesellschaft sich  anschliessen,  ebenso  was  die  Haftung  der  Gründer 
und  der  Gesellschaftsorgane  anlangt.  Im  übrigen  sucht  der  Verf. 
einer  Verflüchtigung  des  Gesellschaftsvermögens  dadurch  vorzu- 
beugen, dass  er  eingehende  Bestimmungen  über  die  Bilanz  vor- 
schlägt, welche  es  ermöglichen  sollen,  dass  die  Gläubiger  der 
Gesellschaft  jederzeit  genauen  Einblick  in  den  Stand  des  Unter- 
nehmens erhalten  können. 

Der  Verf.,  welcher  wünscht,  dass  seine  Vorschläge  in  einem 
Reichsgesetze  über  Kolonialgesellschaften  Anerkennung  finden 
mögen,  hofft,  dass  wenn  eine  passende  Rechtsform  für  Kolonial- 
gesellschaften geschaffen  sei ,  auch  das  deutsche  Kapital  seine 
Abneigung,  sich  an  kolonialen  Unternehmungen  zu  beteiligen, 
ablegen  werde. 

Als  Anhang  ist  der  Schrift  ein  Abdruck  der  Statuten  der 
Deutschen  Kolonialgesellschaft  für  Südwestafrika,  der  NeuGuinea- 
Kompanie  und  der  Deutsch-ostafrikanischen  Gesellschaft  beige- 
geben. V.  Stengel. 


84       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  2.  Heft. 

B.  Zeitschriftenüberschau. 


Neue  Zeitschriften: 

Eevue  d'Economie  politiqne.  Jährlich  6  Hefte.  Paris,  Larose  et 
Forcel.     1887.     16  fr.    I.     Nr.  1  u.  2. 

Seit  bald  10  Jahren  ist  die  Nationalökonomie  unter  die  Fächer 
aufgenommen,  welche  regelmässig  an  den  Rechtsfakultäten  ge- 
lehrt u.  gelernt  werden  sollen.  Das  neu  begründete  Organ  soll 
nicht  eine  bestimmte  Schule  vertreten,  sondern  den  verschie- 
densten Ansichten  Raum  gewähren,  insofern  sie  in  wissenschaft- 
licher Form  und  ohne  persönliche  Polemik  vorgetragen  werden. 
Hauptredaktoren:  Ch.  Gide,  Alf.  Jourdan,  Ed.  Villey  u.  Leon 
Duguit;  Mitarbeiter  u.  a.:  Laveleye,  Macleod,  Olözaga,  Cossa, 
Secretan,  Walras  u.  Max  Wirth.  Die  einleitende  Abhandlung 
von  Jourdan  bespricht  die  Stellung  der  Nationalökonomie  im 
ünterrichtsplan  und  es  folgen  darauf  in  den  bisher  erschienenen 
beiden  Nummern  folgende  Abhandlungen:  Beauregard,  la 
hausse  des  Salaires  au  XIX  siecle  en  France  et  ä  l'etranger. 
Fournier  de  Flaix,  des  theories  sur  l'impot  en  Australie  au 
XIX  siecle.  Rougier,  des  moyens  de  developper  nos  exporta- 
tions.  Gronlund,  le  Socialisrae  aux  Etats  Unis.  Villey,  le 
droit  naturel  et  Teconomie  politique.  Mongin,  des  changements 
de  la  valeur  de  la  monnaie.  Beauregard,  de  la  part  relative 
attribu6e  aux  Salaires  dans  le  produit  net  de  l'industrie.  Ram- 
baud,  la  marque  municipale  des  soieries  lyonnaises.  Jedes 
Heft  enthält  überdies  eine  Chronik  der  wichtigsten  national- 
ökonomischen Vorgänge  in  u.  ausserhalb  Frankreichs  aus  der 
gewandten  Feder  Ch.  Gide's.  (König.) 

Political  Science  quarterly  (a  review  devoted  to  the  historical, 
Statistical  and  comparative  study  of  politics,  economics  and 
public  law).  Hrsg.  f.  d.  staatswissenschaftl.  Fakultät  v.  Columbia 
College  V.  M.  Smith.  New  York,  Gin  &  Comp.  3  doli.  I.  1. 
(März  1886.)  M.Smith,  introduction.  Burgess,  the  American 
Commonwealth.  Goodnow,  collection  of  duties.  R.Smith,  Ame- 
rican labor  statistics.  Whitridge,  legislative  inquests.  Leon, 
the  Berlin  Conference.  Reviews.  II.  2.  Wilson,  study  of 
Administration.  Sei igniann,  the  Interstate  commerce  law.  Bur- 
gess, the  Kulturkonflikt  i.  Preussen. 

Reyista  forense  Chilena.  Erscheint  seit  1886  monatlich  in  San- 
tiago. Hervorzuheben  aus  Bd.  II  Nr,  12:  Alonso  y  Colme- 
nares,   über  d.  Pflicht   d.   Richters  u.  Beamten  im  Privatleben. 


Archiv  f.  Litteratnr  u.  Kirchengreschichte  d.  M.A.  III.  S.  196 
bis  398.  Denifle,  über  d.  Statuten  d.  Juristenfakultät  Bologna 
S.  317—347  etc.  mit  Beilagen. 

Philosopliisclie  Monatshefte.  XXIV.  1.  u.  2.  S.  74-88.  A.  Mer- 
kel, über  Schuppe,  Begriff  d.  subjektiven  R.  (vgl.  C.Bl.  VI  .354). 

Magazin  f.  d.  deutsche  R.  (Hannover).  VII.  2.  Hergenhahn, 
d.  Eheschliessungs-  u.  Ehescheidungs-R.,  dargestellt  n.  d.  Recht- 
sprechung d.  R.G.  V.  Kräwel,  Geltendmachung  d.  neben  einer 
Grundschuld  bestehenden  persönl.  Verpflichtung  nach  §.  52  d. 
prenss.  Ges.  v.  Mai  1872.  Koffka,  Z.Pr.O.  §.  685.  Schneider, 
d. Kosten  d.  Kostenfestsetzungsverfahrens.  Westrum,  blinde  Pas- 
sagiere.    Stegemann,  Veräusserung  der  Allmendeberechtigung. 


Zeitschriftenüberschaa.  85 

Oesterr.  Gerichtszeitnng.  XXXVIII.  34.  Mehrheit  d.  Anklage- 
belugnisse  bei  Einheit  d.  That.  Plenarbeschluss  d.  Kassations- 
hofes V.  14./VI.  1887  (Zeitpunkt  d.  Beginns  einer  an  Stelle  er- 
lassener Todesstrafe  tretenden  Freiheitsstrafe:  Tag  d.  Allerh.  Ent- 
scheidung).    35.— 41.   Schoberlechner,   d.   Zufall  im  Straf-R. 

Jurist.  Blätter.  XVI.  36.  37.  Meisseis,  d.  Ueberbot  nach  d.  Ges. 
V.  10./ VI.  1887.  36.— 41.  S.  Mayer,  Beiträge  z.  Verteidigung 
d.  Jury.  38.— 41.  Pf  äff,  d.  Codex  Theresianus  u.  seine  Um- 
arbeitungen.    39.   Der  8.  österr.  Advokatentag. 

Oesterr.  Ceutralbl.  f.  d.  jnrist.  Praxis.  V.  1.  Geller,  z.  Ex- 
ekutionsnovelle. (Beiheft:  C.Bl,  f.  Verw,- Praxis.  III.  9.  Die 
freien  Verbände  d.  gewerbl.  Genossenschaften.) 

Law  Quarterly  Review.  III.  12.  Scrutton,  the  origin  of  rights 
of  common.  Gray  and  Challis,  determinable  feas.  Box,  the 
division  of  property  into  real  and  personal  estate.  Bigelow, 
definition  of  fraud.  Beach  jun.,  receivers  certificates.  Mayne, 
Hindu  law  in  Madras  (erörtert  d.  Streitfrage  über  Existenz  u. 
Bedeutung  d.  Hindu  law  unter  Prüfung  d.  Schriften  v.  Nelson, 
a  view  of  the  H.  1.  Madras,  Higginbothara  1877,  a  prospectus  of 
the  scientific  study  of  H.  1.,  London,  Kegan  1887,  a  letter  to 
Mr.  Innes,  Madras  1882,  Innes,  examination  of  Mr.  Nelsons 
Views,  Madras  1882.  Barth  in  Revue  critique  v.  29./ VI.  1878  u. 
28./V1II.  1882.) 

Scottish  Law  Rexlew.  III.  31.  The  New  Law  agents  bill.  33.  The 
law  of  trespass. 

Canada    Law  Journal.    XXIII.  11.     The  provincial  legisl.  of  1887. 

Cap  Law  Journal.  IV.  3.  The  Reform  bill.  The  Incorporated  Law 
Society  Amendment  bill. 

Revue  Judiciaire.  IV,  18.  Ueber  d.  schweizer.  Juristentag  v.  25. 
bis  27./IX.  1887. 

Tidskrift  of  juridiska  etc.  (Finland).  1887.  2.  Hermanson,  tili 
frlgau  om  begreppet  rättighet.  II.  Verhandlungen  d.  finnländ. 
Juristenvereins  1886. 

Archiv  f.  Zivilist.  Praxis.  LXXL  3.  Kohler,  Verpflichtung  d. 
Pächters  e.  Geschäftsetablissements.  Die  Aufgabe  d.  Jurisprudenz 
im  Industrie-R. 

Zeitschr.  f.  Strafrechtswissenschaft.  VII.  5.  u.  6.  Kries,  z.  d. 
Vorschriften  d.  R.Str.G.B.  u.  M.Str.G.B.  betr.  Landesverrat.  Ga- 
reis, d.  strafprozessuale  Privilegierung  v.  Mitgliedern  e.  gesetz- 
gebenden Versammlung.  Gernerth,  ein  nachträglich  gefälltes 
Todesurteil. 

Gerichtssaal.  XXXIX.  8.  Buccellati,  d.  Entwurf  d.  Str.G.B.  f. 
d.  Königr.  Italien.  Naville,  d.  Hypnotismus  u.  d.  menschliche 
Willensfreiheit.  Scherer,  d.  Code  penal  u.  d.  Reichs-R.  Wes- 
nitsch,  über  d.  Schwurgerichte  im  alten  serb.  R.  Jean-Servais- 
Guillaume  Nypels  f.  XL.  1.  Schneidler,  d.  Delikte  gegen  d. 
öflFentl.  Wahl  u.  Stimm-R.  S.  Mayer,  Stimmen  aus  Italien  üb. 
d.  Schwurgericht.  C.  Thümmel,  d.  Unterbringung  Straf  unmün- 
diger etc. 

Arohiv  f.  Post  u.  Telegraphie.  1887.  17.  Bestrafung  d.  mittels 
Postkarten  n.  Telegrammen  verübten  Beleidigungen  in  Frankreich. 

Archiv  f.  kathol.  Kirchen-R.  1887.  5.  Porsch,  Mutter-  u.  Tochter- 
kirche (Rechtfaialle,  A.L.R.).  Preuss.  Bestimmungen  über  Er- 
ziehung d.  Kinder  aus  gemischten  Ehen.  Preuss.  kirchenpolit. 
Aktenstücke,  hess.  Ges.  v,  5./V1I.  1887  etc. 

Annalen  d.  Deutschen  Reichs.    1887.  9.    Müller,  d.  Ausgelieferte 
vor  Gericht. 
Centralblatt  für  Kechtswlasenschaft.    VII.  Band.  7 


86       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII,  Band,  2.  Heft. 

Archiv  f.  öflFentl.  R.  II.  3.  4.  Prazak,  Beiträge  z.  Budget-R.  u, 
z.  Lehre  v.  formellen  Gesetz.  Grenander,  d.  konstit,  Stellung 
d.  schwed.  Staatsrates. 

Deutsche  Revue.  Oktober  1887.  Fuld,  d.  Anfänge  d.  deutschen 
Kolonial-R. 

Nation.  IV.  49.  Junius,  Gratian,  Thora.  v,  Aquino,  Th.  Morus  u. 
d.  Spiritusring.  50.  51.  Ein  beabsichtigtes  Attentat  auf  d.  Ge- 
werbe- u.  Handelsfreiheit  d.  deutschen  Buchhandels  (über  d. 
Versammlung  in  Frankfurt  am  25./IX.  1887).  51.  Barth,  ein 
Verfassungsjubiläum,  Munckel,  v,  deutschen  Anwaltstag  in 
München.  52.  Th.  v,  Bunsen,  Abrüstung  (in  Anknüpfung  an 
d,  Antrag  v.  Rolin-Jacquemyns  beim  Institut  de  droit  inter- 
national). 

Revue  de  droit  international.  XIX.  3.  1887.  Communications 
relatives  ä  l'Institut  de  droit  international.  Session  de  1887, 
Bar,  conflit  des  lois  dn  droit  civil,  Mariage  et  divorce.  Pereis, 
droit  de  blocus  en  temps  de  paix,  Engelhardt,  navigation  des 
fleuves  internationaux.  A  s  s  e  r  ,  droit  commercial  uniforme. 
Martin,  la  prescription  liberatoire  en  droit  international  priv6. 
Rolin-Jacquemyns,  le  droit  international  dans  ses  rapports 
avec  les  evenements  contemporains.  L'Armenie,  les  Armeniens 
et  les  traites. 


C.  Neue  Erscheinimgeii. 

Vom  16.  September  bis  15,  Oktober  1887  erschienen  oder  bei  der 
Redaktion  eingegangen  (letztere  mit  *  bezeichnet), 

1.  Deutsche  Bücher  und  Broschüren. 

Bender,  J.,  d.  uneheliche  Kind  u,  seine  Eltern  in  ihren  rechtl.  Be- 
ziehungen zu  einander.  Eine  kurzgefasste  systemat.  Darstellung 
d.  gesetzl.  Bestimmungen  in  d,  einzelnen  Reclitsgebieten  Deutsch- 
lands, in  Oesterreich,  Frankreich,  Belgien  u.  Holland.  Kassel, 
Wigand.     38  S.     75  Pf. 

—  Rechtsbuch  d.  deutschen  Staatsbürgers.  4.  Aufl.  Ebd.  VIII  u. 
276  S.     2  M. 

Blumer,  J.  J. ,  Handbuch  d.  schweizer.  Bundesstaats -R,  2.  Bd. 
2.  Abt.  oder  3.  (Schluss-)Bd.  2.  auf  Grundlage  d.  Bundesver- 
fassung V.  1874  durchaus  umgearb.  Aufl.  Nach  d.  Tode  d.  Verf. 
vollendet  u.  hrsg.  v,  J.  Morel.  Basel,  Schwabe.  XII  u.  648  S. 
10  M. 

Eisele,  F.,  d.  actio  utilis  d.  Cessionars.  Festschrift  z.  50jährigen 
Doktorjubiläum  v.  J.  W.  v.  Planck.  Freiburg,  Mohr.  IV  u. 
56  S,     1  M,  60  Pf. 

Eisele,  über  d,  Nichtigkeit  obligator.  Verträge  wegen  Mangels  an 
Willensübereinstimmung  d.  Kontrahenten.  (Aus  „Jherings  Jahr- 
büchern f.  d.  Dogmatik  d.  heutigen  röm.  u.  deutschen  Privat- R.") 
Jena,  Fischer.     95  S.     2  M. 

Engelmann,  A.,  d.  preuss.  Privat-R.  in  Anknüpfung  an  d.  gemeine 
R.  systemat.  dargestellt.  3.  Aufl.  Breslau,  Koebner.  XVI  u, 
527  S.     6  M,  80  Pf. 

Ermisch,  H.,  d.  sächs.  Berg-R.  d.  M.A.  Mit  1  Taf,  Leipzig,  Gie- 
secke  &  Devrient.     CLXIV  u.  249  S.     9  M.  60  Pf. 


Bibliographie  (deutsche).  87 

Gareis,   C,   Institutionen  d.  Völker-R.     Giessen,  Roth.     1888.     VII 

u.  256  S.    4  M.  80  Pf. 
*Gareis,  strafprozessuale  Privilegierung  etc.  Sep.-Abdr.  aus  Zeitschr. 

f.  Strafrechtswissenschaft  (s.  oben  S.  85). 
Glaser,  G.,  Zurechnungsfähigkeit,  Willensfreiheit,  Gewissen  u.  Strafe. 

Theoretisches  u.  Praktisches.    Wien,  Toeplitz  &  Deuticke.    94  S. 

2  M.  50  Pf. 
Goldschmidt,  L.,  System  d.  Handels-R.  mit  Einschluss  d.  Wechsel-, 

See-  u.  Versicherungs-R.  im  Grundriss.     Stuttgart,  Enke.    62  S. 

2  M. 
•Handbuch  d.  Gefängnisswesens.   Hrsg.  v.  HoltzendorflF  u.  Jagemann. 

Bd.  I.  Hamburg,  Richter.  25  M.  (Bd.  II  erscheint  Ende  d.  J.) 
Mitarbeiter:  Bär,  Böhmert,  Ekert,  Föhring,  Fuchs,  Goos ,  Gaülaume, 
Gntsch,  Kirn,  Erauss,  Krohne.  v.  Liszt,  Miscbler,  Eibstein,  Sichart,  Streng, 
T.  Voit,  Wahlberg,  Wirth.  Bd.  I  enthält:  1.  Wissenschaftliche  Grundlagen 
d.  Gefängniskunde,  2.  Geschichte,  'i.  Rechtliche  Prinzipien  d.  Strafvollzugs, 
•t.  Gefängnisbau.  Bd.  II  wird  enthalten:  5.  Organismus  d.  Gef.-Terwaltung, 
6.  Disziplin,  7.  Seelsorge  u.  Bildungswesen,  8.  Hygiene  u.  Krankenpflege, 
9.  Gefängnisarbeit,  10.  Spezialanstalt<>n ,  11.  Unterstützung  d.  Staats  durch 
d.  Gesellschaft,  12.  Wirkl.  Ergebnisse  über  Staats-  ti.  Gesellschaftsthätigkeit. 
Hinschius,   P.,    d.    Kirchen-R.    d.    Katholiken    u.  Protestanten   in 

Deutschland.     4.  Bd.     2.  Abt.    1.  Hft.     A.  u.   d.   T.:   System  d. 

kathol.  Kirchen-R..   mit  besonderer  Rücksicht  auf  Deutschland. 

Berlin,  Guttentag.  '  S.  491—690.     6  M.  50  Pf. 
*Kempin.    E.  W. ,   d.  Haftung  d.  Verkäufers  einer  fremden  Sache. 

(Diss.  Zürich).     Zürich,  Zürcher  &  Furcher.     97  S. 
•Kohler,    über    exekutorische    Urkunden.      Festgabe   Würzburgs   z. 

50jährigen   Doktorjubiläum    W.  v.  Plancks.     Würzburg,   Stahel. 

60  S. 
—  Autor-,  Patent-  u.  Industrie-R.    (Aus  Archiv  f.  Handels-R.  Bd.  48 

S.  132—168.) 
Miklosich,   F.,  d.  Blutrache  bei  d.  Slaven.     (Aus  „Denkschr.  d.  k. 

Akad.  d.  Wissensch.*)     Wien,  Gerolds  Sohn  in   Komm.     86  S. 

4  M.  30  Pf. 
Oechs,    A. ,   über  Zweck    u.  Tragweite  des  non  bis  in  idem.     Eine 

strafrechtl.  Monographie.     Berlin.  Bahr.     51  S.     1  M.  20  Pf. 
Parey,   K.,  Handb.  d.  preuss.  Verwaltungs-R.     I.  Bd.  Verwaltungs- 

prozess.     3.  Abt.     Berlin,  Heine.     I.  Bd.  vollst.  6  M.  50  Pf. 
'Petition    d.    deutschen   Tierschutzvereine    an    d.  Reichstag,  d.  Tier- 
quälereien   beim   Schlachten    betr.    u.    eine  Reihe   anderer  dies- 

bezügl.  Flugblätter.     (Vertreter   d.  Verbandes  etc.:  H.  Beringer, 

Berlin  W.,  Königgiätzerstr.  108.) 
Post,  A.  H.,  Entwurf  eines  gemeinen  deutschen  u.  hansestadtbrem. 

Prival-R.    auf  Grundlage    d.    modernen  Volkswirtschaft.     4.  Bd. 

Ergänzung   zu    d.   früheren   Bänden.     Halle,    Gesenius.     XII   u. 

180  S.     5  M. 
*Reuss,  H..  d.  Rechtsschutz  d.  Geisteskranken  auf  Grundlage  d.  Irren- 
gesetzgebung  in    Europa    u.    Nordamerika.     Mit  d.  inländ.   Ge- 
setzen, dann  d.  ausländ,  im  Originaltexte  wie  in  üebersetzungen. 

Leipzig,  Rossberg.     X  u.  352  S.     9  M. 
*Rieks,    J..   altkathol.  Kirchenregiment.     Eine  Verteidigungsschrift. 

Mit  einer  Vorrede  d.  freiresign.  Pfarrers  Strucksberg  zu  Giessen. 

Heidelberg,  Weiss.     1888.     XVI  u.  224  S.     2  M. 

Diese  infolge  mannigfacher  dem  Verf.  vom  Bonner  E^rchenregiment- 
zugefügter  Unbilden  Teröfifentlichte  Verteidigungsschrift  hat  folgenden 
Inhalt:  Disziplin  d.  Bischofs  zufolge  d.  altkathol.  Synodal-  u.  Gemeindeord- 
nung gegenüber  Pfarrer  u.  Laien.  Bad.  Landes-  n.  Bezirksversammlungen 
für  Priesterehe.  Deutsche  Littirgie  u.  Kirchenbücher.  Selbstverwaltung  d. 
Pfründen  durch  d.  Pfarrer,  durch  d.  Kirchenvorstand  nur  bei  Erledigung. 
Dienstwohnung  oder  Mietsentschädigung.  Lebenslängliche  Anstellung  der 
Pfarrer,  deren  Widerspruch  gegen  Teilung  d.  Pfarrei.  Bischof  Dr.  Eeinkens 
beurteilt,  ob  d.  .altkathol.  Bote"  d.  altkathol.  Sache  nützt  oder  schadet.  Mit- 


88       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII,  Band.  2.  Heft. 

tels  bad.  MInisterialerlass  v.  15. /IL  1886  genehmigte  Landeastiftung  zur  Her- 
anbildung altkathol.  Geistlicher  in  Deutschland.    Bleibende  Eutfernung  der 
d.  altkathol.  Chorteil  v.  Protestant.  Schiffsteile  d.  Heiliggeistkirche  trennen- 
den Mauer  in  Heidelberg,  August  1886.     Der  bepfründete  Pfarrer  leitet  als 
Vorsitzender  d.   Kirchenvorstandes  d.  Wahlen.    Nichtbefolgung  d.  Landes- 
gesetze  durch   d.   Kirchenbehörde.     Anerkennung   d.   Laienvorsitzes,  14./IX. 
1886.     Absetzung ,   nur   Synode   zuständig.     Synodalrepräsentanz   13./X.  1886. 
Staatszuschuss ,   Zurücknahme  u.  s.  w.     Bischofsgewalt;    d.  Verf.   Schriften. 
Bad.  Landesversammlung  zu  Offenburg,  25.iIII.  1887.    Rückgang  d.  Altkatbo- 
lizismus.     Gerichtsschutz   gegen   im   Krankheitszustande   abgenötigte   Ver- 
zichte auf  Pfründenbezüge.    Verteidigung   gegenüber  Prof.  Dr.  Nippold  u. 
Beyschlag. 
*Iling,  V.,   deutsche  Kolonialgesellschaften.     Betrachtungen  u.  Vor- 
schläge, nebst  e.  Anh.,  enth.  d.  Statuten  d.  deutschen  Kolonial- 
gesellschaft f.  Südwestafrika,  d.Neu-Guinea-Kompanie  u.  d.  deutsch- 
afrikan.  Gesellschaft.     Berlin,  Heymann.     144  S.     3  M. 
Rocholl,  C,  Rechtsfälle  aus  d.  Praxis  d.  Reichsgerichts.    Besprochen. 
2.  Bd.    2.  Hft.    (Der  ganzen  Reihe  5.  Hft.)    Breslau,  Morgenstern. 
S.  221—378.     2  M.  40  Pf. 
*Sartorius,   C,  d.  religiöse  Erziehung  d.  Kinder  aus   gemischten 
Ehen  n.  bayer.  R.     Nördlingen,  Beck.     V  u.  92  S.     1  M.  50  Pf. 
Steffenhagen,  E.,  d.  Entwicklung  d.  Landrechtsglosse  d.  Sachsen- 
spiegels.    VIII.    Verzeichnis    d.   Handschriften    u.  Drucke.     (Aus 
^Sitzungsber.   d.  k.  Akad.  d.  Wissensch.")     Wien,  Gerolds  Sohn 
in  Komm.     64  S.     1  M. 
*Wand,  H.,  d.  Rechtsverhältnisse  d.  öffentlichen  Wege  in  d.  Pfalz. 
2.   durchgeseh.   u.  verm.   Aufl.     Kirchheimbolanden.     Grünstadt, 
Schäffer.     VII  u.  475  S.     geb.  8  M.  50  Pf. 


Drobisch,  M.  W.,  neue  Darstellung  d.  Logik  nach  ihren  einfachsten 
Verhältnissen  mit  Rücksicht  auf  Mathematik  u.  Naturwissen- 
schaft.    5.  Aufl.     Hamburg,  Voss.     XXVIII  u.  247  S.     4  M. 

Herbart,  J.  F.,  Lehrb.  z.  Psychologie.  3.  Aufl.  Hrsg.  v.  G.  Harten- 
stein.    3.  Abdr.     Hamburg,  Voss.     VIII  u.  187  S.     2  M. 

*Lange,  L. ,  kleine  Schriften  aus  d.  Gebiete  d.  klass.  Altertums- 
wissenschaft. Göttingen,  Vanderhoeck  &  Ruprecht.  I.  Bd.  XL 
u.  429  S.     10  M.     II.  Bd.     641  S.     15  M. 

*Mauro,  M.,  Paskai  Stanislaus  Mancini.  Eine  biograph.  Skizze.  Aus 
d.  Ital.  übers,  v.  F.  Mezzanotte.  Auszug  aus  d.  Geschichte  d. 
italien.  Parlaments.  3.  Bd.  2.  Tl.  Mit  Mancinis  Portr.  Leipzig, 
Rossberg.     29  S.     60  Pf. 


2.  Ausgaben  von  Gesetzen,  Entscheidungen  etc. 

*Henle,  W. ,  d.  Gerichtsgefängniswesen  in  Bayern.  Ein  Hand-  u. 
Hilfsbuch  f.  alle  mit  d.  Gefängniswesen  befassten  Stellen,  Be- 
hörden u.  Personen.  Nördlingen,  Beck.  XV  u.  302  S.  3  M. 
60  Pf. 

*Kalender    f.  Justizbeamte.     50.   Jahrg.     Berlin.   Heymann.     3  M. 

*—  f.  Rechtsanwälte.     Ebd.     3  M.  60  Pf. 

»—  f.  Schiedsmänner.     Ebd.  2  M.  25  Pf. 

*-    f.  Beamte.     Ebd.     2  M.  50  Pf. 

—  f.   preuss.  Justizsubalternbeamte    v.  Wollenzien.     Breslau,  Kern. 

2  M.  50  Pf. 

—  österr.     Wien,  Fromme.     3  M.  20  Pf. 

Beamtenkalender,  allgem.  (Schmitt).     Hanau,  Grote.     2  M.  50  Pf. 
Termin-  u.  Notizkalender  f.  d.  Beamten  d.  allg.  Verwaltung.    Berlin, 

Schulze.     2  M.  50  Pf. 

—  f.  bayr.  Juristen  (Stahl).     München,  Stahl.     2  M.  50  Pf. 


Bibliographie  (deutsche).  89 

Sachs.  Amtskalender.    Leipzig,  Rossberg.     1  M.  50  Pf. 

Koslik,  P.,  d.  Bürger-R,  in  d.  preuss.  Prov.  Preussen,  Brandenburg, 
Pommern,  Schlesien,  Posen,  Sachsen,  Westfalen  u.  Rheinprovinz. 
Darstellung  d.  R.  u.  Pflichten,  welche  mit  dessen  Erwerb  u.  Ver- 
lust verbunden  sind.  Berlin,  Puttkammer  &  Muhlbrecht.  54  S. 
1.  M.  50  Pf. 

*Liebau,  G.,  d.  Zivilversorgung  d.  Militäranwärter.  Grundsätze  f.d. 
Besetzung  d.  Subaltern-  u.  Unterbeamtenstellen  bei  d.  Reichs- 
u.  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern.  Berlin,  Heymann.  VI 
u.  204  S.     6  M. 

Schliack,  F.,  juristisches  Hausbuch.  Handb.  d.  wichtigsten  Rechts- 
u.  Verwaltungsbestimmungen  f.  jedermann.  Für  d.  Geltungs- 
bereich d.  A.  L.R.  f.  d.  preuss.  Staaten  zusammengestellt.  Mit 
Formularen  u.  Sachregister.  2.  verb.  Aufl.  Breslau,  Koebner. 
VI  u.  .314  S.     2  M. 

Schönfeld,  d.  Verteil ungs verfahren  innerhalb  d.  ZwangsvoUstreckg. 
in  d.  bewegl.  Vermögen  wegen  Geldforderungen.  Berlin,  Siemen- 
roth.     54  S.     kart.  1  M.  20  Pf. 

Statistik  d.  Deutschen  Reichs.  Hrsg.  v.  kaiserl.  Statist.  Amt.  N.  F. 
23.  Bd.     Berlin.  Puttkammer  &  Mühlbrecht.     10  M. 

Inhalt.    Kriminalstatistik  f.  d.  J.   1885.    Bearbeitet   im  Reichsjustizamt 
u.  im  kaiserl.  Statist.  Amt.    40,  22  u.  331  S.  mit  2  chromolith.  Karten. 


Deutsches  Reich.    *G  a  r  e  i  s ,  Reichsverfg,   Giessen,  Roth.   40  S.  60  Pf. 

*Petersen  u.  Pechmann,  Aktiengesetz.  1.  Lfg.  Leipzig,  Rossberg. 
1  M.  60  Pf. 

Gewerbeordnung.     Kachträge  v.  l./VII.  1883.    Ebd.     10  Pf. 

Krankenversicherungsgesetz.     3.  Aufl.     Ebd.     III  u.  48  S.     40  Pf. 

Schmidt,  F.,  deutsche  Reichsgesetze,  betr.  1.  d.  Verkehr  mit  Kunst- 
butter (jiargarine) ,  2.  d.  Verwendung  gesundheitsschädlicher 
Farben,  3.  d.  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genussmitteln  u. 
Gebrauchsgegenständen  (Schmidt).    Bielefeld,  Helmich.   43  S.  1  M. 

Bestimmungen  z.  Ausführg.  d.  Gesetzes  betr.  Fürsorge  f.  Witwen  etc. 
V.  Angehörigen  d.  Heeres  u.  d.  Marine.    Berlin,  Mittler.   6  S.  20  Pf. 

'Gesetz  betr.  Unfallversicherung  d.  bei  Bauten  beschäftigten  Personen. 
Berlin,  Heymann.     49  S. 

Eger,  d.  deutsche  Fracht-R.  Kommentar  zu  Bd.  IV  Tit.  5  d.  H.G.B. 
1.  Halbbd.     2.  Aufl.     Berlin,  Heymann.     X  u.  204  S.     4  M. 

Entwurf  zu  Bestimmungen  z.  Ausführung  d.  Gesetzes  betr.  d.  Be- 
steuerung d.  Branntweins  v.  24./VI.  1887.  Berlin,  Heymann. 
44  S.     IM.  20  Pf. 

EIsass-Lothringen.  *Franz,  F.,  d.  allerh.  Verordnung,  betr.  d. 
Disziplin  d.  Notariats,  v.  17.,TII.  1886  nebst  d.  dazu  erlassenen 
Ausführungsverfügungen.  Im  Auftrage  d.  kaiserl.  Oberstaats- 
anwaltschaft hrsg.     Strassburg,  Schultz  &  Co.     55  S.     1  M. 

Preussen.  Cahn,  W.,  V^orschriften  betr.  d.  im  Auslande  zu  er- 
ledigenden Ersuchungsschreiben  d.  Justizbehörden.  Abdruck  d. 
allgem.  Verfügungen  d.  kgl.  preuss.  Justizministers  v.  20./V.  1887 
u.  d.  sämtl.  darin  erwähnten  gesetzl.  Bestimmungen ,  Verord- 
nungen u.  Verfügungen,  zusammengestellt  v.  W.  C.  Berlin, 
Müller.     VII  u.  82  S.     2  M. 

Gerichtskosten,  die,  f.  Akte  d.  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  dargest. 
nach  d.  gegenwärtig  gelt.  Bestimmungen  unter  Berücksicht.  d. 
ergangenen  Instruktionen  u.  Entscheidungen,  mit  Tabellen,  sowie 
über  Führung  d.  Handels-  u.  Schiffsregisters,  nebst  einem  Anh. 
über  verschiedene  kosten-  u.  stempelgesetzl.  Bestimmungen.  Bei- 
lage L.  „Bureaubl.  f.  gerichtl.  Beamte  v.  1886  u.  1887",  Berlin, 
Nauck  &  Co.    IV  u.  76  S.     1  M. 


90       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Baud.  2.  Heft. 

Turnau,  W,,  d.  Grundbuchordnung  v.  5./V.  1872  mit  Ergänzungen 
u.  Erläuterungen.  4.  verb.  u.  verm.  Aufl.  2.  Bd.  Hilfsbuch. 
Die  Kosten-  u.  Stempelgesetze.  Ergänzungen.  Paderborn,  Schö- 
ningh.     1888.     VII  u.  528  S.     8  M. 

Pensionsansprüche,  d.  gesetzlichen,  d.  preuss.  Staatsbeamten  u.  ihrer 
Familienangehörigen,     Elberfeld,  Bädeker.     47  S.     50  Pf. 

Gesetze  u.  Verordnungen  f.  d.  Polizeiverwaltung  u.  Strafrechtspflege 
mit  bes.  Berücksichtigung  Brandenburgs.  XXXIX  u.  738  S. 
Mit  bes.  Berücksichtigung  Ostpreussens.  XXXII  u.  679  S. 
Berlin,  Habel.     10  M. 

Sammlung  d.  Gesetze  etc.  f.  Polizeiwesen  mit  bes.  Berücksichtigung 
Breslaus.  Nachtrag  (Kotze).  Breslau ,  Woy wod.  VIII  u. 
312  S.     6  M. 

Allgemeine  kommunale  Verwaltung  in  d.  Rheinprovinz  (Maassen  u. 
Merklinghaus).  Köln,  Dumont- Schauberg.  IX  u.  270  S.  4  M. 
50  Pf. 

Kirchengesetz  v.  14  /VI.  1887  (Mennel).   Leutkirch,  Roth.    72  S.    75  Pf. 

*Prüfungsvorschriften  f.  d.  Unterricht  an  höheren  u.  nied.  Schulen. 
7.  Aufl.     Berlin,  Heymann.     119  S.     1  M.  60  Pf. 

Deichgesetzgebung  am  Niederrhein  (Harnisch).  Düsseldorf,  Schmitz 
u.  Abertz.     1886.    XIV  u.  213  S.     3  M.  25  Pf. 

Prüfungsordnung  f.  d.  mittleren  u.  unteren  Beamten  d.  Staatseisen- 
bahnverwaltung etc.  V,  26./III.  1887.  Berlin,  Siemenroth.  IV  u. 
64  S.     Desgl.     Berlin,  Mittler.     75  Pf. 

Bayern.  *Gesetz  betr.  Flurbereinigung  (v.  Müller).  2.  Lfg.  Er- 
langen, Palm  &  Enke.     2  M.  12  Pf. 

Württemberg.  Gesetz  betr.  d.  Vertretung  d.  evangel.  Kirchen- 
gemeinden u.  d.  Verwaltung  ihrer  Vermögensangelegenheiten  v. 
14.iVI.  1887  (Göz).     1.  Lfg.     Ellwangen,  Hess.     176  S.     2  M. 

Sachsen.  Wahlgesetz  v.  3./XU.  1868.  Dresden,  Schönfeld.  40  S. 
15  Pf. 

Baden.  Handbibliothek  bad.  Gesetze.  In  Verbindung  mit  Gelehrten 
u.  Männern  d.  Praxis  hrsg.  v.  H.  Rosin.  1.  Bd.  Bad.  Verfassungs- 
gesetze.    Freiburg,  Mohr.     VIII  u.  248  S.     kart.  2  M. 

Anhalt.  Bau-  u.  Wegeordnung  etc.  (Arte).  Dessau,  Arte.  III  u. 
188  S.     1  M.  50  Pf. 

Oesterreich.  Exekutionsnovelle  v.  10.  Juni  1887  (Nejedly).  Prag, 
Mercy.     123  S.     1  M.  68  Pf. 

Dienstbotenordnung  für  Schlesien  etc.  Freiwaldau ,  Blazek.  82  S. 
50  Pf. 

Jagdnormen,  d.  in'.Kärnten  gültigen.  (Beilage  d.  kärntner.  Gemeinde- 
blattes.)    Klagenfurt,  v.  Kleinmayr.     10  S.     30  Pf. 

Gesetze  u.  Verordnungen,  österr.  Handausg.  Hft.  74a.  Wien,  Hof- 
u.  Staatsdruckerei.     30  Pf. 

Inhalt.  Die  neuesten  Gesetze  ti.  Verordnungen  über  die  Verzollung  u. 
Besteuerung  der  Mineralöle.  (Als  Suppl.  zum  74.  Hft.  der  Handausg.)  III 
u.  24  S. 

Bernatzky,  E.,  Verfassungs-  u.  Dienstvorschriften  f.  d.  k.  k.  Finanz- 
wache, systemat,  dargestellt.     Wien,  Manz.    IV  u.  343  S.    4  M. 


8.  Wichtige  ausländische  Werke. 

*Raphael,   A.,   om   ansvarighet  för  skada  i  fjöld  af  jernväys  drift. 
50  S.     Stockholm,  Norstedt. 

Berg,   L.  W.  C.  v.  d.,    de   inlandsche  rangen   en   titeis   op  Java  en 
Madoera.     's  Gravenhage,  Nyhoff. 


Bibliographie  (Ausland).  91 

Farncombe,  A.  J.  W.,  grondweta  hemening,  kiesrecht  en  onderwys. 

'sGravenhage,  CJeef. 
Geerling,  F.  L.,  de  provincie  Sariname.     'sGravenhage,  Stokum. 
Hompesch,  de,  le  catholicisme  et  le  protestantisme  par  rapport  an 

lib6ralisme.     La  Haye,  Belinfante. 

Ball  He,  B.  E.,  a  Digest  of  Moohummudan  Law.    Part.  2.    2nd  ed. 

448  S.     Smith,  Eider  and  Co.     16  sh. 
Browne,  J.  C,  Management  of  Crown  Forests  at  the  Cape  of  Good 
Hope  under  the  Old  Regime  and  under  the  New.    350  S.    Edin- 
burgh, Oliver  and  Boyd.     Simpkin.     12  sh. 
Cavanagh,   C,  the  Law  and  Procedure  of  Summary  Judgment  in 

Specially  Writ  under  Order  XIV.     254  S.     Waterlow.     5  sh. 
Cuthbertson,  F.,   Test  of  Domicil.     Conflict  between  Dicta  of  Sir 
John  Leach  and  Lords  Hatherley,  Westbury  and  Chelmsford  de- 
cided  by  means  of  Story.     Stevens  and  S.     2  sh. 
Deane,  C.  P.,  Manual  of  the  Law  of  Retailing  Intoxicating  Drinks. 
With  Notes  on  Incidental  Laws,  and  an  Appendix  of  ünrepealed 
Statutes.     Clowes.     7  sh.  6  p. 
Griffith,  Wm.,  Rating  Gas  and  Water  Undertakings  and  the  Prac- 
tice  of  Parochial   Assessments.     With   which  is   incorporated  a 
Chapter  upon  the  Practical  Application  of  the  Law,  by  William 
Carr.     126  S.     Scientific  Publishing  Co.     10  sh. 
Kinnear,  J.   B.,    Principles   of  Civil   Government.     240  S.     Smith 

and  Eider.     7  sh.  6  p. 
Lloyd,   A.  P.,   a  Treatise   on  the  Law  of  Divorce,  with  Causes  for 
which  Divorces  will  be  granted  in  all  the  States  and  Territories ; 
the  Time  of  Residence  required  in  each;   and  a  Brief  Digest  of 
the  Leading  Decisions  by  the  Appellate  Courts.   Boston.  .10  sh.  6  p. 
Moore,  Th.,  Church  Manuals.     (Church  and  Chapel  Series.)   No.  1, 
State    Control   over   Church    and    Chapel.      No.    2,    Church    and 
Chapel  Property.     No.  3,   Parliamentary   Grants   to  Church  and 
Chapel.     Walter  Smith.     1  sh.  6  p. 
My  Lawyer.     A   Concise   Abridgment  of  and   Populär   Guide  to  the 
Laws  of  England.    By  a  Barrister-at-Law.    552  S.     Paul,  Trench 
and  Co.     6  sh.  6  p. 
Smith,  J.  W.,  the  Law  of  Private  Trading  Partnership.     (Wilson's 
Legal  Handy  Books.)    22rd    thousand.    112  S.    E.  Wilson.    1  sh. 
Walker,  T.,  Introduction    to   American    Law.     Designed  as  a  First 
Book  for  Students.     9th  ed.,  revised   by  Clement  Bates.     XXVI 
u.  841  S.     Boston.     30  sh. 
Wernse,  W.  F.,  the  American  Law  Digest  and  Legal  Directory,  1887. 
Part  Ist  contains   a  Summary   of  the   most  Important  Brauches 
of  the  Commercial  Law  of  the  several  States  of  this  Union  and 
ita  Territories,   Revised   to  Date   of  Issue;   with  Reference,  Side 
Notes,  and  Forms.    Part  2nd :  Legal  Directory,  a  List  of  Reliable 
Business  Attorneys  etc..  in  the  States  and  Territories.     St.  Louis 
(Mo.).     30  sh. 

Barberot,  E.,  du  Monopole  des   agents   de  change.     A'.  Rousseau. 

4  fr. 
•Bemmelen,  P.  v.,   le  Systeme  de  la  propri^te  mobilifere.     Leiden, 

Brill.     Paris,  Larose  et  Forcel.     3  fr.  75  ct. 
Code   des   comptes  de  gestion.     Repertoire  des   r^gles  relatives  k  la 

presentation,  aux  justifications,  au  jugement  etc.  Berger-Levrault. 

4  fr.  50  ct. 
Crouzel.  A.,  etude  historique,  economique  et  juridique  sur  les  coa- 

litions  et  les  greves  dans  l'industrie.    A,  Rousseau.     10  fr. 


92        Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  2.  Heft. 

Dicey,  A.  V.,  le  Statut  personnel  anglais,  ou  la  loi  du  domicile  en- 

visagee    comme    branche    du    droit   anglais.     Ouvrage  traduit  et 

complete  par   E.  Stocquart.     Tome  I.     Chevalier-Marescq.     Prix 

de  Touvrage  complet  en  2  vol.  cart.  20  fr. 
*Moynier,    G. ,    la   londation   de  l'etat   independant   du  Congo    au 

point  de   vue   iuridique.     (Abdr.   aus  d.   Berichte  d.  Institut  du 

France.)     50  S'.     Paris  1887. 
Moreau,  F.,  le  Code  civil  et  le  Theätre  contemporain.    M.  Alexandre 

Dumas  fils.     Larose  et  Forcel.     3  fr.  50  ct. 
Saint-Julien,  A.  de  et  Bienayme,  G.,  histoire  des  droits  d'entree 

et  d'octroi  ä  Paris.     Avec  145  tableaux.     Dupont.     12  fr.  50  ct. 
Schmit,  H.,  l'organisation  de  l'enseignement  primaire.    Commentaire 

de  la  loi  du  30  octobre  1886,  suivi  de  la  legislation  en  vigueur. 

Berger-Levrault.     4  fr. 

Codice   di   procedura  penale   italiano ,    commentato   da  G.  Borsani  e 

L.  Casorati,   indi    dall'  avv.  L.  Majno.     Vol.  VII.     Milano.     7  1. 

50  ct. 
D.  F.,  il  papato  e  la  conciliazione  col  regno  d'Italia.   2a  ediz.   290  S. 

Milano.     3  1.  50  ct. 
Gasca,  C.  L.,  il  codice  ferroviario.   Vol.  I.   Diritto  pubblico.   868  S. 

Milano.     14  1. 
Gatteschi,  C,  la  legge  toscana  sulla  caccia,  3  luglio  1887.    436  S. 

Firenze.     3  1. 
Marquardt,  J. ,  l'amministrazione  pubblica  romana,   tradotta  sulla 

2a  ediz.   tedesca   delF  avv.   E.   Solaini.     Vol.  I   (Organizzazione 

dei  dominii  romani).     653  S.     Firenze.     12  1. 
Miglio,  Z.,  Guida  pel  servizio  delle  Corti  di  assise,  ad  uso  dei  ma- 

gistrati,  avvocati,  cancellieri,  ecc.  Bologna.     136  S.     2  1. 
Santangelo  Spoto,  I. ,   le   assicurazioni  sulla  vita  e  il  loro  movi- 

mento  in  Italia.    Parte  I  (Le  assicurazioni  sotto  l'aspetto  econo- 

mico).     231  S.     Palermo.     4  1. 
Savigny,    F.  C.  de,   sistema  dei  diritto  romano  attuale.     Trad.  dal 

tedesco  di  V.  Scialoja.     Disp.  1—18  (vol.  I,   II  e  IV).     1065  S. 

Torino.     La  dispensa  1  1. 
Scalvanti,  0.,  introduzione  al  diritto  comunale.   407  S.    Pisa.   5  1. 


Verantwortlicher  Redakteur:  Dr.  v.  Kirchenheim  In  Heidelberg. 


Centralblatt 

far 


RECHTSWISSENSCHAFT 


herausgegeben  von 

Dr.  V.  Kirchenheim, 

Professor  In  Heidelberg. 


Vn.  Bd.  Dezember  1887.  Nr.  3. 

Monatlich  ein  Heft  von  21,2  Bogen.  —  Preis  des  Jahrgangs  12  Hark.  —  Zu  beziehen 
durch  alle  Buchhandlungen  und  Postanstalten. 


A.  Bespreclmiigeii. 


I.   Allgemeines. 

Gareis,  C.  Enzyklopädie  und  Methodologie  der  Rechts- 
wissenschaft. Giessen,  Roth.  1887.  Vli  u.  187  S. 
3  M.  60  Pf. 

Mehr  und  mehr  gelangt  in  neuester  Zeit  die  tiefgreifende 
Bedeutung  der  juristischen  Enzyklopädie  und  insbesondere  einer, 
das  den  verschiedenen  Rechtsteilen  Gemeinsame  zusammenfassen- 
den, allgemeinen  Rechtslehre  zur  Anerkennung.  In  musterhafter 
Weise  hat  A.  Merkels  kleines  Werk  (C.Bl.  IV,  130)  die  Auf- 
gabe erfüllt,  die  „durch  das  Ganze  des  R.  hindurchgehenden 
und  dessen  geistige  Einheit  begründenden  Gedanken*  hervor- 
zuheben. Das  Eigentümliche  der  vorliegenden  Bearbeitung  der 
juristischen  Enzyklopädie  von  G.  ist  in  dem  Bestreben  zu  er- 
blicken, einen  Begriff  als  Grundlage  des  Rechtsganzen  nacbzu- 
weisen  und  zu  verwerten.  Der  von  dem  Autor  schon  in  seiner 
Darstellung  des  allgemeinen  Staats-R.  (Marquardsens  Handbuch 
des  öffentl.  R.  I,  1)  zum  Fundament  gemachte  Rechtsbegriff 
besteht  in  einer  Kombinierung  des  Begriffes  der  Norm  (Binding) 
und  des  Begriffes  des  Interesse  (Ihering).  Von  der  allgemeinen 
Rechtslehre  hat  G.  aber  nur  eine  Theorie  des  objektiven  R. 
und  seiner  Quellen  (1.  Abschnitt,  S.  14 — 50)  gegeben  ;  dagegen 
vermisst  man  —  abgesehen  von  einer  kurzen  Erörterung  über 
Begriff  und  Wesen  des  subjektiven  R.  —  eine  zusammenfassende 
Behandlung   der  Rechtsverhältnisse  und  ihrer  Entstehung.     Der 

Centralblatt  für  Bechtsvlssenschaft.    VIL  Band.  8 


94       Centralblatt  für  Eechts Wissenschaft  (1887).  VII.  Band.  3.  Heft, 

zweite  Abschnitt  des  G. sehen  Buches  enthält  eine  wesentlich 
formelle  Enzyklopädie  mit  mannigfachen  Andeutungen  über  den 
Inhalt  der  verschiedenenen  Rechtsteile  und  mit  einzelnen  Aus- 
führungen. Der  Haupteinteilung  in  Privat-R.  und  öffentliches  R. 
sind  Kirchen-R.  und  Handels-R.  nicht  eingefügt,  sondern  als 
Spezial-R.  in  einen  Anhang  verwiesen.  In  der  den  Schluss 
des  Buches  (S.  170  ff.)  bildenden  Methodologie  der  Rechts- 
wissenschaft gibt  der  Verf.  nicht  nur  eine  Uebersicht  über  die 
mit  den  Gliedern  des  objektiven  R.  nicht  durchaus  zusammen- 
fallenden Disziplinen  der  Rechtswissenschaft ,  sondern  auch 
kritische  Betrachtungen  über  unseren  bisherigen  akademischen 
Unterricht  und  Vorschläge  für  die  künftige  Gestaltung  des 
Rechtsstudiums.  Insbesondere  erklärt  er  sich  gegen  die  bisherige 
Methode,  die  rechsthistorischen  Vorlesungen  allgemein  den  dog- 
matischen vorausgehen  zu  lassen,  und  verlangt  als  Einleitung 
in  das  juristische  Studium  eine  Vorlesung  (juristische  Propä- 
deutik) ,  welche  „juristischen  Anschauungsunterricht"  mit  den 
elementaren  Grundzügen  der  Systematik  der  Rechtswissenschaft 
und  mit  einer  Skizzierung  der  geschichtlichen  Entstehung  unseres 
Rechtes  verbinden  soll.  Brie. 

Heymanns  Kalender  1888.    1.  Terminkalender  für  die  Justiz- 
beamten  in   Preussen  ,   Mecklenburg ,    Thüringen ,    Braun- 
schweig, Waldeck,  Lippe,  Hansestädten.     276  S.    Beilagen. 
3   M.     2.   Desgl.    für  Rechtsanwälte  und  Notare.     248  S. 
3   M.    60    Pf.     3.    Taschenkalender   für   Beamte.      231    S. 
2   M.    50  Pf.     4.  Taschenkalender   für   die   Schiedsmänner 
und  deren  Stellvertreter  in  Preussen.    113  S.    2  M.  25  Pf. 
Berlin,  Heymann. 
Die  Heymannschen   Kalender   sind   in  gewohnter  Weise  er- 
schienen (vgl.  II,  39;  VI,  92),    Nr.  1  feiert  sein  Jubiläum ,    als 
50.   Jahrgang;    fortgeblieben    ist    hierin    die    Beilage    über    die 
Fristen.     Nr.  2    ist   unverändert.     Nr.  3   gibt  31   statt  24  Bei- 
lagen ,    insbesondere   Pensions-   und   Fürsorgegesetze   und    einen 
Normalbesoldungsetat   anstatt  der  Zuständigkeitstabelle.     Nr.  4 
bringt  24  statt  23  Beilagen  (113  S.  statt  121  S.),  an  Stelle  der 
„Organisation  des  Deutschen  Reiches"  eine  Uebersicht  der  kürzeren 
Verjährungsfristen  enthaltend.  Redaktion. 


Gareis,  Enzyklopädie  —  Haften  95 


n.  Rechtsgeschichte. 

Hafter,  E.  Die  Erbtochter  nach  attischem  R.  Leipzig, 
Focke.  1887.  91  S.  1  M.  50  Pf. 
Der  Verf.  beabsichtigt  das  Erbtöchterrecht  bei  den  übrigen 
Griechen  in  einer  besonderen  Arbeit  zu  behandeln.  In  der  vor- 
liegenden beschränkt  er  sich  auf  das  attische  R.,  welches,  abge- 
sehen von  dem  jetzt  bekannt  gewordenen,  aber  doch  gegenüber 
der  hervorragenden  Stellung  Athens  zurücktretenden  Gortynschen 
R. ,  allein  in  einer  ein  vollständiges  Bild  ermöglichenden  Weise 
überliefert  ist.  Er  schickt  eine  kurze  Darstellung  der  Ent- 
wickelung  des  griech.  Erbtöchter-R.  voraus.  Während  die  bei 
den  Römern  und  Germanen  in  historischer  Zeit  allein  noch  vor- 
kommende Adoption  nicht  imstande  ist,  einen  Sohn  des  Leibes 
zu  verschaflFen ,  geschieht  dies  durch  die  Tochterbeauftragung, 
eine  der  drei  im  ind.  R.  sich  findenden  Formen  der  subsidiären 
Sohneszeugung.  Diese  Tochterbeauftragung  bildet  eine  schlagende 
Analogie  zu  dem  griech.  Rechtsinstitut  der  Erbtochter,  wenn 
auch  letzteres  manche  Wandlung  mehr  als  das  ind.  durch- 
gemacht hat.  Es  ist  den  Griechen  eine  ihrer  heiligsten  Familien- 
institutionen,  da  die  §p^ia  oTxoo  wie  das  Nichtteilhaftigwerden 
der  vo{jL:Co}j.£va  für  das  grösste  Unglück  galt,  nur  einem  männ- 
lichen Nachkommen  aber  die  Fortpflanzung  des  Geschlechts,  wie 
die  Darbringung  der  Totenopfer  und  die  Besorgung  der  Familien- 
sakra  zustand.  Stirbt  jemand  ohne  ehelichen  Sohn,  mit  Hinter- 
lassung einer  ehelichen  Tochter,  so  ist  der  nächste  Blutsver- 
wandte verpflichtet,  diese  Erbtochter  zu  heiraten,  um  mit  ihr 
einen  Sohn  zu  erzeugen ,  der  rechtmässiger  Nachkomme  und 
Erbe  des  Vaters  der  Erbtochter  und  Fortsetzer  des  oTxo«;  ist. 
Aus  dem  indischen  Sakral-R.  ist  aber  im  Lauf  der  Zeit  ein 
griech.  Interessen-R.  geworden:  dem  äf"/.'"^^?!  dessen  der  älteren 
Zeit  unbekanntes  Gegenrecht  in  der  Nutzniessung  des  Vermögens 
besteht,  liegt  da,  wo  dieses  Gegenrecht  hinfällig  ist,  bei  der 
armen  Erbtochter  (O-Tjcsa),  die  Pflicht  zu  heiraten  nicht  ob,  und 
während  bei  der  ind.  Tochterbeauftragung  der  erzeugte  Sohn 
eo  ipso  als  Sohn  des  Grossvaters  gilt,  bedarf  es  im  griech.  R. 
zur  Zeit  des  Demosthenes  der  Adoption,  des  slza-^a^zly  uiöv  eaotij». 
Ist  so  das  Erbtöchter-R.  der  Griechen  ein  Ueberkommnis  aus 
uralter  Zeit,  an  dem  sie,  trotz  der  Immoralität  und  Schädlichkeit 
der  Verwandtenehe,  einerseits  wegen  der  Heiligkeit  dieser  Fa- 
milieninstitution, andererseits  wegen  der  Begünstigung  der  Seiten- 


96       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).   VII.  Band.  3.  Heft. 

verwandten  durch  gesicherten  Anteil  an  der  Erbschaft  lange 
festgehalten  haben,  so  begann  dasselbe  doch  von  innen  heraus 
zu  zerbröckeln  und  abzusterben,  indem  man  die  Verwirklichung 
der  ursprünglich  zu  Grund  liegenden  Rechtsidee  den  veränderten 
Zeitverhältnissen  angepasst  durchzuführen  sucht. 

Nach  dieser  Skizze  der  historischen  Entwickelung  handelt 
der  Verf.  in  5  Abschnitten  von  der  attischen  Erbtochter.  1.  Name 
und  Begriff  der  Erbtochter  (Definition  S.  24);  2.  die  Rechts- 
stellung der  Erbtochter  und  zwar  das  Erbtochterverhältnis  un- 
mittelbar bei  seinem  Eintritt,  aber  vor  der  Prbtochterehe ,  und 
das  Ertatochterverhältnis  während  der  Erbtochterehe ;  3.  der  Erb- 
tochtersohn als  rechtsfähige  Person  (Mündigkeitserklärung,  üeber- 
nahme  des  Vermögens);  4.  Klagen  betreffend  das  Erbtochter- 
verhältnis (elaaYYsXta  xaxtooEcui;  ln:iviXY]poo  und  Slxt]  oitoo)  ;  5.  Zu- 
sammenstellung aller  auf  das  Erbtochterrecht  bezüglichen  als 
wirkliche  v6|Jioi  überlieferten  Gesetze  sowie  derjenigen,  die  nur  in 
Paraphrase  erhalten  sind.  Burckhard. 

Hruza,  E.  lieber  das  lege  agere  pro  tutela.  Rechtsgeschicht- 
liche Untersuchung.    Erlangen,  Deichert.    1887.  79  S.   2  M, 

Zu  unterscheiden  sind  die  beiden  Begriffe  alieno  nomine  agere 
und  agere  pro  alio.  Die  Bezeichnung  alieno  nomine  agere  um- 
fasst  für  gewöhnlich  die  verschiedensten  Arten  von  Prozessieren 
auf  Grund  fremder  Rechtsbeziehung.  Dabei  kann  die 
Rechtsbeziehung  auf  Grund  deren  prozessiert,  eine  materiell 
fremde  sein,  wie  beim  cognitor,  procurator  etc.,  oder  eine  nur 
formell  fremde,  wie  z.  B.  beim  Prozessieren  des  Erben  aus  Rechts- 
verhältnissen des  Erblassers.  An  zwei  für  die  folgende  Unter- 
suchung wesentlichen  Stellen  bei  Gaius  IV,  82  u.  Inst.  4,  10 
wird  der  Ausdruck  jedoch  in  einer  engeren  Bedeutung,  nämlich 
von  dem  Prozessieren  von  Stellvertretern  gebraucht.  Pro  alio 
agere  ist  Prozessieren  mit  Wirkung  für  einen  anderen, 
und  zwar  entweder  in  der  Weise ,  dass  der  ganze  Prozess  mit 
Wirkung  für  einen  anderen  geführt  wird,  oder  nur  einzelne  für 
jenen  wirksame  Prozesshandlungen  vorgenommen  werden. 

Im  Legisaktionenprozess  war  das  alieno  nomine  agere  nicht 
nur  bezüglich  der  Vornahme  der  solennen  Legisaktionshandlungen, 
sondern  für  alle  Stadien  des  Prozesses  ausgeschlossen.  Dagegen 
konnte  eine  pro  alio  agere  nur  bei  Vornahme  der  legis  actio 
selbst  nicht  Platz  greifen.  In  judicio  dagegen  konnte  ein  Anwalt, 
der  nicht  alieno  nomine,  sondern  nur  pro  alio  prozessierte,  ebenso 
wie  später  im  Formularverfahren  auftreten. 


Harter  —  Hraza.  97 

Als  Grund  des  prinzipiellen  Ausschlusses  des  alieno  nomine 
agere  wird  neben  dem  Mangel  eines  dringenden  Bedürfnisses  die 
nationale  Anschauung  von  der  Unzulässig keit  der  Stellvertretung 
und  für  die  Zeit  der  Zwölftafelgesetzgebung  die  Unabänderlich- 
keit der  in  dieser  Richtung  der  interpretatio  entzogenen  Sprach- 
formeln genannt. 

Die  Ausnahmen  von  dem  Prinzip  alieno  nomine  lege  agere 
non  licet  treten,  wie  das  agere  pro  libertate,  pro  populo  und 
ex  lege  hostilia  beweist,  da  nie,  wo  eine  Unmöglichkeit  eigenen 
Prozessierens  des  Interessenten  mit  einem  öflFentlichen  Interesse 
am  Schutz  desselben  zusammentrifiPt.  Alle  diese  Fälle  sind  ausser- 
dem Fälle  eines  populären  Klage-R.  Dasselbe  ist  für  das  agere 
pro  tutela  zu  vermuten. 

Ein  bestimmter  Anhaltpunkt  in  den  Quellen  für  die  Be- 
zeichnung des  pro  tutela  agere  ist  nicht  vorhanden,  auch  nicht 
in  der  vielbesprochenen  Stelle  der  Theophilusparaphrase. 

Die  Beziehung  auf  eine  Vertretung  des  Mündels  durch  den 
Vormund,  von  der  die  herrschende  Lehre  ausgeht,  hält  der  Verf. 
für  unmöglich  aus  verschiedenen  Gründen.  "Weder  das  prak- 
tische Bedürfnis  nach  einer  solchen  Vertretung  genügen,  das 
Prinzip  zu  durchbrechen,  noch  darf  der  Ausdruck  agere  pro 
tutela  auf  ein  agere  pro  pupillo  gedeutet  werden,  noch  Hesse 
sich  die  Gestaltung  der  späteren  tutorischen  Vertretung  bei 
Annahme  eines  solchen  lege  agere  des  tutor  erklären.  Auch  das 
Eintreten  des  Tutors  für  den  Mündel  bei  der  Inofficiositätsquerel 
beweist  nichts  für  die  herrschende  Ansicht. 

So  bleibt  denn  nichts  anderes  übrig,  als  das  pro  tutela 
agere  auf  die  postulatio  suspecti  tutoris  zu  beziehen.  Für  die 
Zeit  des  Legisaktionsverfahrens  ist  dieser  Prozess  zu  denken  als 
legis  actio  sacramento  eines  Popularklägers ,  bei  welcher  das 
sacramentum  auf  das  suspectum  esse  des  Tutors  abgestellt  war. 
Das  Urteil  über  das  sacramentum ,  an  das  sich  möglicherweise 
ein  exekutives  Einschreiten  der  Beamten  anschliessen  konnte, 
wurde  von  einem  Gerichtshofe,  den  Centumvirn  oder  Decem- 
virn  gefällt. 

Der  accusator  suspecti  prozessiert  wie  alle  Vertreter  des 
Legisaktionenprozesses  kraft  eigenen  E.  auf  Grund  fremder 
Rechtsbeziehung  und  mit  unmittelbarer  Wirkung  für  den 
Vertretenen.  M.  Rümelin  (Bonn). 

Briumer,  H.    Deutsche  Rechtsgeschichte.   I.  Bd.    (Binding, 
Systematisches  Handbuch  der  deutschen  Rechtswissenschaft. 


98        Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  3.  Heft . 

Abt.  2,  Tl.  1,  Bd.  I.).  Leipzig,  Duncker  &  Humblot.  1887. 
XII  und  412  S.     9  M.  60  Pf. 

Während  die  wissenschaftliche  Thätigkeit  auf  dem  Gebiete 
der  deutschen  Rechtsgeschichte  seit  Eichhorns  bahnbrechendem 
Werke  eine  überaus  rege  und  ergiebige  war,  fehlte  doch  bisher 
eine  neue,  ausführliche,  die  Ergebnisse  der  Einzeluntersuchungen 
sichtende  und  zusammenfassende  Gesamtdarstellung.  Zur  Lösung 
dieser  Aufgabe  konnte  nach  seinen  bisherigen  Leistungen  kein 
anderer  so  geeignet  erscheinen,  wie  B.  Der  vorliegende  erste 
Band,  welcher  die  germanische  Zeit  und  die  allgemeine  Rechts- 
geschichte der  fränk.  Zeit  zur  Darstellung  bringt,  entpricht 
durchaus  den  gehegten  Erwartungen.  In  gleicher  Weise  voll- 
endet wird  Bs.  Werk  auch  unter  den  zahlreichen  für  die  Rechts- 
wissenschaft bedeutenden  Arbeiten,  welche  die  Bindingsche  Samm- 
lung teils  schon  enthält,  teils  verspricht,  eine  hervorragende 
Stelle  einnehmen. 

Die  Möglichkeit  einer  zugleich  übersichtlichen  und  erschöpfen- 
den Bearbeitung  hat  sich  der  Verf.  vor  allem  durch  umsichtige 
Begrenzung  des  Stoffes  gesichert.  Sowohl  die  dem  deutschen  R. 
vermöge  ursprünglicher  Gemeinsamkeit  der  Grundlagen  ver- 
wandten skandinav.  und  got.-vandal.  R.  als  die  im  Laufe  der 
Entwickelung  von  dem  deutschen  R.  abgezweigten  R.  (das  angel- 
sächs.  und  engl. ,  das  longobard.-italien. ,  das  französ.  R. ,  die 
niederländ.  R.)  sind  von  der  Darstellung  prinzipiell  ausgeschlossen. 
Schai'f  aber  unterscheidet  der  Verf.  zwischen  der  Darstellung 
und  der  Erforschung  der  deutschen  Rechtsgeschichte;  den  hohen 
Wert,  welchen  die  Schwester-  und  die  Tochter-R.  des  deutschen 
R,  als  Hilfsmittel  für  die  Geschichte  desselben  besitzen,  erkennt 
er  in  vollstem  Masse  an  und  in  diesem  ersten  Bande  hat  er 
insbesondere  die  skandinav.  R.  vielfach  zur  Erklärung  und  Er- 
gänzung der  Quellen  unseres  heimischen  R.  verwertet.  Aus- 
geschieden aus  Bs  Darstellung  ist  ferner  die  Geschichte  der 
fremden,  in  Deutschland  rezipierten  R.,  soweit  dieselben  eine  von 
dem  deutschen  R.  unabhängige  war ;  dagegen  zeigt  schon  der 
vorliegende  Band  eingehende  Berücksichtigung  der  gegenseitigen 
Einwirkungen,  welche  zwischen  dem  röm.  und  dem  deutschen  R. 
seit  früher  Zeit  stattgefunden  haben.  Endlich  hat  der  Verf.,  in 
üebereinstimmung  mit  den  neueren  Lehrbüchern  der  deutschen 
Rechtsgeschichte,  die  frühere  Verbindung  derselben  mit  der 
politischen  Geschichte  des  deutschen  Volkes  aufgegeben;  er  hat 
aber  deshalb  nicht  darauf  verzichtet,  die  für  das  Verständnis  der 
Rechtspflege   wesentlichen    politischen  Ereignisse   hervorzuheben. 


Brunner,  Rechlsgeschichte  I.  99 

Neben  den  hauptsächlichen  Momenten  der  politischen  Geschichte 
sind  die  wirtschaftlichen  und  sozialen  Zustände  der  verschiedenen 
Perioden,  als  für  die  Gestaltung  des  R.  vorzugsweise  bestimmend, 
in  den  Kreis  der  Erörterungen  gezogen. 

Ebenso  umfassende  Berücksichtigung  wie  den  sachlichen 
Hilfsmitteln  der  deutschen  Rechtsgeschichte  ist  auch  den  sprach- 
lichen zugewendet.  Auf  diesem  Gebiete  hat  sich  der  Verf. 
freundlicher  Unterstützung  seiner  beiden,  jetzt  leider  schon  ver- 
storbenen, Kollegen  Müllenhoff  und  Scherer  erfreut. 

Aus  allen  Teilen  der  vorliegenden  Arbeit  empfängt  der 
Leser  die  sichere  Ueberzeugung ,  dass  der  Verf.  nicht  nur  den 
ganzen  Quellenbestand  und  die  gesamte  einschlägige  Litteratur 
sorgfältig  durchgearbeitet ,  sondern  auch  alle  Fragen  eingehend 
durchdacht  hat.  In  einzelnen  Beziehungen  (wie  der  Aufdeckung 
und  Erklärung  vielfach  wörtlicher  üebereinstimmung  zwischen 
der  lex  Salica  einerseits ,  der  lex  Burgundionum  und  lex  Wisi- 
gothorum  andererseits  S.  300 — 302)  hat  der  Verf.  die  Ergebnisse 
eigener,  bisher  unveröflfent lichter  Einzeluntersuchungen  mitgeteilt. 

Mit  der  vollen  Beherrschung  des  Stoffes  verbindet  B.  klare 
Besonnenheit  des  Urteils  und  voi'sichtige  Zurückhaltung  in  der 
Kombination.  Die  Ergebnisse ,  zu  denen  er  in  den  zahlreichen 
schwierigen  Streitfragen  der  älteren  deutschen  Rechtsgeschichte 
gelangt,  sind  meist  mit  gi-osser  Vorsicht  formuliert,  und  insbe- 
sondere zeigt  sich  durchgängig  das  ernste  Bestreben  des  Verf., 
„nicht  mehr  wissen  zu  wollen,  als  wir  bei  dem  heutigen  Stande 
der  Forschung  wissen  können."  Brie. 

Bonyalot,  Ed.  Le  Tiers  Etat  d'apres  la  Charte  de  Beau- 
mont  et  ses  filiales.  Paris,  Picard.  1884.  557  u.  88  S. 
Zu  den  Freibriefen,  welche  im  12.  Jahrhundert  einzelnen 
Städten  erteilt  wurden,  und  namentlich  zur  Auflösung  der  lehens- 
rechtlichen Institutionen  und  zu  Bildung  von  freien  Gemeinde- 
wesen beitrugen,  gehört  derjenige,  welchen  der  Erzbischof  von 
Reims,  Wilhelm  Graf  von  Champagne,  dem  Dorfe  Beaumont  in 
der  Nähe  der  belgischen  Grenze  verliehen  hat.  Diese  Charte 
wurde  für  eine  weite  Umgebung  und  mehr  als  500  Dörfer  und 
neue  Städte  eine  Musterverfassung  und  das  angestrebte  Ziel  der 
kommunalen  Bewegungen.  Trotz  ihrer  unbestreitbaren  Wichtig- 
keit und  ihres  weitgreifenden  Einflusses  wurde  diese  Urkunde, 
deren  Original  leider  verloren  gegangen  ist,  von  den  Historikern 
und  Rechtsgelehrten  Frankreichs  in  kaum  begreiflicher  Weise 
vernachlässigt;    der  Verf.  benutzt  daher   eine  ihm  unfreiwillig 


100     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VTI.  Band,  3.  Heft. 

gewordene  Müsse  dazu,  ihr  eine  ausführliche  und  lehrreiche, 
Monographie  zu  widmen.  Da  der  Verf.  der  Charte  de  Beaumont 
einen  sehr  bedeutenden  Einfluss  auf  die  neuere  kommunale  Ent- 
wickelung  in  Frankreich  zuschreibt,  so  beginnt  seine  Abhandlung 
mit  einer  Uebersicht  der  geographischen,  politischen  und  sozialen 
Verhältnisse  des  an  Belgien  streifenden  französ.  Gebietes  im 
12.  Jahrhundert.  Die  Schilderung  derselben  bezieht  sich  auf  die 
Zustände  des  Landes  und  der  Personen,  die  Verwaltung  der 
Justiz,  die  Lasten,  welche  auf  Personen  und  Sachen  hafteten, 
die  Bedrückungen  der  Bevölkerung  und  gleichzeitig  auf  die 
Mittel  zur  Abhilfe.  In  die  Bestrebungen,  grössere  Freiheit, 
wenn  nicht  gänzliche  Befreiung  zu  erringen ,  griff  die  Charte 
von  Beaumont  mächtig  ein.  Der  Erzbischof  von  Reims  kam 
denselben  auf  die  liberalste  Weise  entgegen  und  gewährte  den 
Bürgern  von  Beaumont,  was  anderswo  nur  nach  heftigen  Kämpfen 
zwischen  Dorf  und  Schloss  errungen  werden  konnte.  Die  bis- 
herigen Leibeigenen  wurden  nicht  nur  frei,  sondern  auch  Grund- 
eigentümer; Wälder  und  Felder,  an  welchen  ihnen  bisher  nur 
Nutzungs-R.  zustanden,  wurden  ihr  Eigentum,  Jagd  und  Fischerei 
anerkannte  R.,  denn  auch  die  Bäche  wurden  ihnen  zum  Eigentum 
überlassen.  Sie  wurden  ferner  mit  politischen  R.  ausgestattet; 
die  Wahl  ihrer  Gemeindebeamten  und  die  Rechtspflege  wurde 
ihnen  überlassen,  und  dadurch  neue  freie  Gemeinwesen  gegründet. 
Diese  Charte  von  Beaumont  wurde  bald  das  Ziel  aller  Wünsche 
derjenigen  Ortschaften,  welche  eine  solche  Freiheit  noch  nicht 
erlangt  hatten ,  und  das  Muster  für  diejenigen  Grundherren, 
welche  dem  Beispiele  des  Erzbischofs  von  Reims  folgen  wollten. 
Von  ihrer  Seite  geschah  dies  im  eigenen  Interesse,  weil  sie  sich 
immerhin  gewisse  R.,  Abgaben  und  Leistungen  vorbehielten,, 
welche  ihnen  reiche  und  sichere  Einkünfte  brachten.  Das  2.  Ka- 
pitel enthält  den  berichtigten  latein.  Text  der  Charte  und  eine 
alte  bisher  ungedruckte  französ.  Uebersetzung  derselben.  Das 
3,  Kapitel  handelt  von  der  Ausbreitung  derselben  durch  Ver- 
leihungen an  bereits  bestehende  Ortschaften  oder  Gründung  neuer 
und  aus  den  beigefügten  Tabellen  ergibt  sich,  dass  über  500  Ort- 
schaften mit  diesem  R,  bewidmet  worden  sind.  Die  Charte  de 
Beaumont  erhielt  die  Bedeutung  eines  Gesetzes,  eines  Muttez--R. 
gegenüber  den  Filialen  und  wurde  die  Grundlage  der  unter  dem 
Namen  La  Loy  de  Beaumont  oder  Arche  bekannten  Kompilation 
von  Gewohnheits-R.,  deren  Umfang  die  ursprüngliche  Charte  bei 
weitem  übersteigt.  Im  4.  Kapitel  handelt  der  Verf,  sehr  aus- 
führlich von  den  neuen  Verleihungen,  der  Gründung  von  villes 


Bonvalot,  cbarte  de  Beaumont.  101 

^euves.  Viele  erhielten  einfach  das  Stadt- R.  von  Beaumont, 
andere  dagegen  beschränktere  Freiheiten  mit  ausgedehnteren 
Vorbehalten  ihrer  bisherigen  Herren.  B.  weist  die  Gründe  nach, 
welche  solche  Verleihungen  veranlassen,  und  die  Formen,  in 
welchen  sie  zu  geschehen  pflegten,  endlich  die  Abweichungen, 
welche  sie  unter  sich  und  gegenüber  dem  Mutter-R.  aufweisen, 
und  die  Garantieen,  welche  zu  ihrem  Schutze  gegeben  zu  werden 
pflegten.  Die  vier  folgenden  Kapitel,  5,  6,  7  und  8,  haben  den 
Inhalt  der  Charte  zum  Gegenstand  und  bilden  gleichsam  einen 
Kommentar  zu  derselben,  wobei  namentlich  das  5.  Kapitel  von 
grossem  Interesse  ist.  Dasselbe  handelt  von  der  Gründung  der 
Bürgerschaften,  dem  Erwerb  und  Verlust  des  Bürger-R.,  von 
den  persönlichen  Verhältnissen  der  Bürger,  ihr  R.  der  freien 
Niederlassung,  des  Wegzuges,  der  Verheiratung ;  von  ihren  recht- 
lichen Beziehungen  zu  Grund  und  Boden,  von  ihren  Berechti- 
gungen, Nutzungen  etc.  Nicht  unter  dem  R.  der  Charte  stehen 
Adel  und  Geistlichkeit.  „Tout  ce  qui  precede,"  sagt  B.  mit  Recht, 
,montre  quels  changements  rafi"ranchissement  a  apporte  dans  l'etat 
des  personnes.  Au  lieu  du  servage  et  de  la  mainmorte,  la  li- 
berte;  au  lieu  de  la  forfuyance  et  du  formariage,  le  droit  de 
se  marier  ä  son  gre,  de  se  mouvoir  selon  ses  convenances,  de 
quitter  et  de  reprendre  la  bourgeoisie,  sauf  quelques  restrictions 
toutes  locales;  au  lieu  de  la  tenure  servile  et  precaire,  la  pro- 
priete  individuelle  franche,  definitive,  transmissible,  et  enrichie 
de  larges  aisances  en  päturages,  en  bois  et  en  eaux."  Die  näm- 
liche Verbesserung  der  Lage  des  tiers  etat  zeigt  sich  auch  in 
der  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  und  der  Justiz, 
welche  im  6.  Kapitel  dargestellt  wird.  Im  7,  Kapitel  werden 
die  ordentlichen  und  ausserordentlichen  Leistungen  und  Abgaben 
besprochen,  welche  den  Angehörigen  solcher  Gemeinwesen  ob- 
lagen. Diejenigen,  welche  die  Charte  de  Beaumont  festsetzte, 
waren  im  allgemeinen  nicht  drückend,  wohl  aber  die  sogen, 
prestations  additionneles  et  supplementaires,  welche  schwer  em- 
pfunden Avurden  und  oft  an  die  früheren  Zustände  erinnerten. 
Dem  Gerichtsverfahren  in  Straf-  und  Zivilsachen  ist  das  8.  Ka- 
pitel gewidmet.  Im  9.  Kapitel  schildert  B.  die  segensreichen 
Folgen  der  Charte  auf  die  Entwicklung  des  tiers  etat ;  den  Auf- 
schwung in  Landwirtschaft,  Industrie  und  Handel  und  die  Fort- 
schritte auf  geistigem  Gebiete,  seine  Anerkennung  und  sein  Auf- 
treten als  Stand.  Das  9.  Kapitel  ist  seinem  Untergang  gewidmet 
und  der  Darlegung  der  Ursachen  desselben.  In  einem  Anhange 
werden  87  bisher  ungedruckte  Chartes   und   andere   Urkunden 


102     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  3.  Heft. 

abgedruckt,  darunter  auch  L'Arche  alias  La  Loix  de  Beaulmont» 
Die  ganze  Monographie  ist  nach  Anlage  und  Ausführung  eine 
mustergültige  Leistung.  Könio'. 


III.  Privatrecht  und  Handelsrecht. 

Bemmelen,  P.  v.  Le  systöme  de  la  propriete  mobiliere. 
Leiden,  Brill.  Paris,  Larose  et  Forcel.  1887.  XVI  u. 
458  S. 

Mit  der  Anerkennung  des  Eigentums  -  R.  an  Mobilien  in 
irgend  einem  Rechtssysteme  ist  als  natürliche  und  wesentliche 
Folge  die  Verfolgbarkeit  des  Eigentums  mittels  einer  dinglichen 
Klage  (rei  vindicatio,  Revendikation)  gegeben.  Jede  Beschrän- 
kung oder  Ausschliessung  der  Eigentumsklage  ist  demnach  als 
positive,  durch  Rechtssatz  sanktionierte  Ausnahme  des  aner- 
kannten Prinzipes  zu  betrachten.  Dies  ist  die  Grundanschauung 
des  Verf. ;  auf  diese  Grundanschauung  hin  prüft  er  die  geschicht- 
liche Entwickelung  des  Mobiliareigentums  im  r.  R.,  im  german. 
R.  und  in  den  Rechtsquellen  von  Deutschland,  Frankreich  und 
der  Niederlande  (die  nordischen  R,  und  das  engl.  R,  werden  nur 
anhangsweise  berührt).  Das  geltende  partikulare  R.  in  Deutsch- 
land skizziert  er  kurz,  während  an  die  geschichtliche  Entwicke- 
lung in  Frankreich  eine  eingehende  Entstehungsgeschichte  des 
im  heutigen  französ.  Zivil-R.  vertretenen  Standpunktes  ange- 
schlossen und  das  System  des  Code  Napoleon  in  seinen  Kon- 
sequenzen dargestellt  wird.  Ein  Schlusskapitel  erörtert  die  Frage 
de  lege  ferenda.  Als  wünschenswerter  Rechtszustand  der  Zu- 
kunft (droit  futur)  ergibt  sich  aber  für  den  Verf.  derjenige, 
welcher  das  Prinzip  seiner  Grundanschauung  am  meisten  ver- 
wirklicht; vorbildlich  ist  für  ihn  das  (justinianische)  r.  R.,  also 
namentlich  die  bloss  durch  Usukapion  und  Klagverjährung  be- 
schränkte Verfolgbarkeit  des  Mobiliareigentums.  Usukapion  und 
Klag  Verjährung  sind  zugleich  Eigentumsverlustthatsachen. 

Seine  Grundanschauung  beeinflusst  seine  Interpretation  der 
Quellen.  Für  die  german.  Zeit  behauptet  er  unbedingte  Ver- 
folgbarkeit; die  Anefangsklage  habe  vorab  einen  petitorischen 
Charakter,  das  Klagfundament  sei  das  Eigentum.  Nur  wenige 
in  den  Quellen  namentlich  aufgeführte  Fälle  durchbrechen  das 
Prinzip.     Im  Lauf  des  M.A.   haben   sich   diese  Ausnahmen  ver- 


Bemmelen  —  Kempin.  103 

mehrt;  ein  bestimmtes  Prinzip  bestehe  nicht;  Verf.  bekämpft 
durchgehends  die  Anschanung,  welche  ein  german.  Prinzip  der 
Beschränkung  der  Mobiliarvindikation  verteidigt.  Rücksichten 
der  Billigkeit  und  Nützlichkeit  haben  vielmehr  in  mehr  oder 
weniger  willkürlicher  Weise  eine  solche  Beschränkung  ja  Aus- 
schliessung hervorgerufen.  Es  ist  nicht  zu  verkennen,  dass  wenn 
der  Verf.  seinerseits  sich  dagegen  wehrt,  in  einem  solchen  Aus- 
nahmesatz den  Ausdruck  eines  allgemeinen  Prinzips  zu  erblicken, 
er  anderseits  von  seinem  Standpunkte  aus  in  den  Quellen  Rechts- 
sätze als  selbstverständlich  voraussetzt,  welche  ausdrücklich  in 
denselben  nicht  ausgesprochen  sind.  Eigentümlich  ist  die  Inter- 
pretation der  für  die  Gegner  des  Verf.  wichtigsten  Stelle:  Sachsen- 
spiegel II,  60  §.  1  (S.  127  ff.);  in  sehr  einschränkendem  Sinne 
interpretiert  er  das  Rechtsprichwort:  Hand  muss  Hand  wahren 
und  ähnliche  (vgl.  S.  115,  141,  148,  207).  Ein  reiches  Material 
liefert  er  zur  Geschichte  der  französ.  Rechtssprichwörter:  meuble 
n'a  point  de  suite,  possession  vaut  titre.  Das  letztere  komme 
vor  Bourjon  nicht  vor;  der  Besitz  (possession)  sei  namentlich 
noch  von  Pothier  und  Denisart  als  Präsumtionsthatsache  des 
Eigentums,  nicht  aber  als  selbständige  Erwerbsthatsache  des  Eigen- 
tums angesehen  worden.  Das  erstere  Sprichwort  sei  nur  selten 
und  missbräuchlich  (S.  360),  anders  als  mit  Beziehung  der  Gläu- 
biger hinsichtlich  des  Vermögens  ihres  Schuldners  verstanden 
worden.  v.  Salis. 

Kempin,  Emilie,  W,  Die  Haftung  des  Verkäufers  einer 
fremden  Sache.  Züricher  Inaug.-Diss.  Zürich,  Zürcher  u. 
Furrer.  1887.  97  S. 
Nach  Zwölftafel-R.  schloss  sich  an  die  Manzipation  eine  actio 
auctoritatis,  gerichtet  ursprünglich  auf  Gewährung  von  Rechts- 
.beistand  im  Eviktionsprozess,  später  in  erster  Linie  auf  Schadens- 
ersatz (bezw.  duplura  pretii)  nach  erfolgter  Eviktion.  Existenz- 
bedingung der  Klage  ist  die  Manzipation,  Grund  das  Delikt, 
das  im  Verkauf  einer  fremden  Sache  liegt.  Nach  Pandekten-R. 
wird  die  Haftung  formell  begiündet  durch  Manzipation,  Stipu- 
lation (satisdatio  und  repromissio  secundum  mancipium,  stipu- 
latio  duplae,  stipulatio  habere  licere,  wovon  letztere  nur  gegen 
Angriffe  des  Verkäufers  selbst  oder  seiner  Erben  gerichtet  ist) 
oder  Konsensualkontrakt.  Aus  dem  letzteren  konnte  ursprüng- 
lich nur  auf  Vornahme  der  Manzipation  oder  Eingehung  der 
Stipulation  geklagt  werden,  später  wurde  die  Fiktion  eines 
Garantieversprechens  in  den  Konsensualkauf  aufgenommen.    M  a- 


104     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  3.  Heft. 

terieller  Grund  der  Haftung  ist  das  Delikt  des  Verkäufers, 
welcher  den  Käufer  in  seinem  Glauben,  die  Sache  zu  Eigentum 
zu  bekommen,  täuscht.  Deshalb  wird  die  Haftung  bei  mala 
fides  des  Käufers  ausgeschlossen,  sofern  sie  nicht  ausdrücklich 
verabredet  ist.  Deshalb  haftet  ferner  der  gutgläubige  Verkäufer 
nicht  für  die  Prästation  der  mangelnden  Diebstahlsklagen,  wenn 
er  zur  Tradition  bereit  gewesen,  folglich  das  periculum  auf  den 
Käufer  übergegangen  war.  Voraussetzung  eines  Anspruchs  des 
Käufers  ist,  dass  der  Rechtsmangel  in  irgend  welcher  Weise  an 
den  Tag  tritt,  sei  es  infolge  eines  dem  Käufer  entgangenen  Ge- 
winns (derselbe  erwirbt  das  Eigentum  der  Sache  durch  Erbschaft) 
oder  infolge  eingetretenen  Verlusts  (Eviktion),  sofern  der  Verlust 
mit  dem  Rechtsmangel  des  Verkäufers  in  Kausalzusammenhang 
steht.  Gegenstand  des  Anspruchs  ist  regelmässig  pekuniärer 
Ersatz,  wobei  jedoch  in  nachklassischer  Zeit  der  gutgläubige 
Verkäufer  auf  das  volle  Interesse  nur  im  Fall  wirklich  erfolgter 
Eviktion  haftet,  andernfalls  nur  auf  Rückgabe  des  Kaufpreises 
und  Ersatz  des  unmittelbaren  Schadens. 

M.  Rümelin  (Bonn). 

Lande,  P.  Das  A.  L.R.  für  die  preuss.  Staaten  in  seiner 
jetzigen  Gestalt.  2.  Aufl.  Berlin,  Heymann.  1888. 
476  S.    geb.  10  M. 

Das  vorliegende  Werk  ist  ausführlich  in  Bd.  II  S.  57  des 
C.  Bl.  gekennzeichnet.  Das  dort  im  allgemeinen  Gesagte  trifft 
auch  für  die  2.  Auflage  zu.  Dieselbe  ist  sorgfältig  verbessert 
und  hat  auch  alle  in  obiger  Anzeige  (S.  58)  hervorgehobenen 
Punkte  geprüft  und  berücksichtigt.  Redaktion. 

Seng,   A.     Die  Sachmiete  nach  dem  Code  civil.     Habili- 
tationsschrift.    Lahr,    M.   Schauenburg.     1887.     VIII  u. 
128  S.     3  M. 
Wie   aus   der  Vorbemerkung   des  Verf.   hervorgeht,  hat  er 
nicht   eine    erschöpfende   Darstellung  dieser  Lehre  beabsichtigt, 
sondern  nur  einen  Beitrag  zur  Lösung  der  zahlreichen  bestehen- 
den Streitfragen  liefern  wollen.     Durch  diese  Beschränkung  der 
Aufgabe,  die  er  sich  in  seiner  Schrift  gestellt  hatte,    erklärt  er 
auch  die  ungleiche  Ausdehnung  ihrer  einzelnen  Teile.    Eine  be- 
sonders auffallende  Lücke  ist  es,  dass  das  R.  des  Vermieters  an 
den  eingebrachten  Sachen   gar  nicht  behandelt  ist,   obwohl  ge- 
rade diese  Materie  unter  der  Einwirkung  der  Konkurs-  und  Zivil- 
Prozessordnung   zur   schwierigsten  und  streitigsten  des  Miet-R. 


Lande  —  Seng  —  Jones.  105 

geworden  ist.  Der  Verf.  will  auf  S.  74,  wo  er  das  fragliche 
Vorzugs-R.  erwähnt,  diese  Unterlassung  dadurch  rechtfertigen, 
dass  die  nähere  Darstellung  dem  Konkurs-,  bezw.  Pfand-E.  an- 
heimfalle. In  einem  Buche,  welches  den  Titel  „Die  Sachmiete* 
trägt,  wird  dieser  Grund  wohl  nicht  als  stichhaltig  angesehen 
werden  können.  v.  Cuny. 

Jones,  Dwight  Arven.  A  Treatise  on  the  Construction  or 
Interpretation  of  Commercial  and  Trade  Contracts.  New 
York,  Baker,  Voorhis  &  Co.  1886.  XL  u.  554  S.  5  doli. 
50  ct. 
Konstruktion  und  Interpretation  sind  synonyme  Begriffe 
und  beide  haben  zum  Zweck,  aus  den  Worten,  deren  sich  die 
Kontrahenten  bedient  haben,  den  "Willen  und  die  Absicht  der- 
selben genau  und  sicher  festzustellen.  Es  werden  daher  an  der 
Hand  einer  reichen  Sammlung  von  Entscheidungen  amerikan. 
und  engl.  Geiüchte  die  Regeln  und  Grundsätze  entwickelt,  welche 
bei  dieser  juristischen  Thätigkeit  zur  Anwendung  kommen,  und 
wenn  auch  der  Verf.  in  erster  Linie  Handelsgeschäfte  im  Auge 
hat,  so  sind  seine  Ausführungen  doch  der  Art,  dass  sie  auf 
Rechtsgeschäfte  jeder  Art  Anwendung  finden.  Dieselben  be- 
ziehen sich  auf  folgende  Gegenstände:  1.  Wem  liegt  die  Aus- 
legung eines  Rechtsgeschäftes  ob  ?  Diese  Frage  ist  von  Wichtig- 
keit in  allen  Fällen,  wo  bei  Beurteilung  einer  Streitsache  die 
Jury  mitzuwirken  hat,  und  es  untersucht  daher  der  Verf.  genau, 
welche  Punkte  von  ihr  festzustellen,  und  welche  dagegen  von 
dem  Richter  zu  beurteilen  seien.  2.  Welches  R.  ist  zur  An- 
wendung zu  bringen,  wenn  die  Absicht  der  Parteien  selbst,  auf 
welche  in  erster  Linie  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  nicht  klar  und 
deutlich  vorliegt?  In  Betracht  kommen  das  R.  des  Ortes  des 
Vertragsabschlusses  oder  der  Erfüllung  und  in  gewisser  Be- 
ziehung auch  dasjenige  des  Gerichtes,  bei  welchem  die  Streit- 
sache anhängig  gemacht  wird.  Bei  diesem  Anlass  werden  einige 
wichtige  Fragen  des  internationalen  Privat -R.  einlässlich  be- 
sprochen, namentlich  die  Rechtsverhältnisse,  welche  aus  der  Be- 
gebung und  der  Zirkulation  von  Handelspapieren  entstehen. 
3.  Die  Kapitel  5 — 15  inkl.  sind  der  Frage  gewidmet,  in  wie 
ferne,  in  welchem  Umfange  und  mit  welchen  Beschränkungen 
ein  Zeugenbeweis  zu  Feststellung  des  Inhaltes  eines  schriftlich  ab- 
gefassten  Vertrages  verwendet  werden  könne.  Dabei  werden 
namentlich  folgende  Punkte  erörtert :  unter  welchen  Umständen 
und  Voraussetzungen  kann   durch  mündlichen  Beweis  der  Sinn 


106     Centralblatt  für  Rechtsvvissensclialt  (1887).  VII,  Band.  3.  Heft. 

und  die  Bedeutung  von  Worten  festgestellt  werden;  wann  können 
begleitende  Umstände  neben  dem  schriftlichen  Vertrag  Gegen- 
stand des  Beweises  sein ;  kann  ein  Handelsgebrauch  durch  Zeugen 
bewiesen  werden?  Daran  knüpfen  sich  einige  Erörterungen  über 
das  Verhältnis  eines  konstatierten  Handelsgebrauches  zu  einer  ab- 
weichenden Vertragsbestimmung  und  über  die  notwendigen  Voraus- 
setzungen, unter  welchen  allein  ein  Handelsgebrauch  angenommen 
werden  kann.  Sodann  werden  die  Fälle  untersucht,  in  welchen 
durch  Zeugenbeweis  ein  schriftlich  abgeschlossener  Vertrag  er- 
gänzt oder  als  ein  bedingter  nachgewiesen  werden  soll,  oder 
unter  welchen  Voraussetzungen  und  innerhalb  welcher  Schranken 
er  gegen  den  Inhalt  eines  solchen  Vertrages  zulässig  ist.  Nach 
diesen  Untersuchungen  geht  der  Verf.  in  Kap.  16.,  17.  und  18.  zu 
Feststellung  der  Interpretationsregeln  über,  Auslegung  der  Worte 
nach  ihrem  Sinn  oder  Wortlaut  oder  der  konstatierten  Absicht 
der  Parteien,  die  Auslegung  der  einzelnen  Teile  des  Vertrages 
mit  Rücksicht  auf  das  Ganze,  die  Vereinigung  angeblich  oder 
wirklich  widersprechender  Bestimmungen ,  das  Verhalten  des 
Richters  gegenüber  Misschreibungen ,  Schreibfehlern  etc.  Bei 
Auslegung  von  zweideutigen  Bestimmungen  wird  daran  auch  in 
England  und  Amerika  festgehalten ,  dass  ein  Vertrag  so  aus- 
gelegt werden  soll ,  dass  er  in  Kraft  bleibt  und  ein  erlaubter 
Inhalt  einem  unerlaubten  vorgezogen  und  in  dubio  gegen  den- 
jenigen entschieden  werden  soll  qui  clarius  loqui  debuisset  vel 
potuisset. 

Die  2.  Abteilung  des  Werkes  beschäftigt  sich  mit  einigen 
besonderen  Regeln  für  besondere  Verträge,  namentlich  Versiche- 
rungs-  und  Bürgschaftsverträge,  und  mit  den  Wirkungen  von 
wesentlichen  und  unwesentlichen  Veränderungen  sowie  von  Fäl- 
schungen auf  die  Parteien  oder  auf  dritte  gutgläubige  Personen. 

Die  Bedeutung  der  hier  erörterten  Fragen  und  Gegenstände 
ist  nicht  auf  diejenigen  Länder  beschränkt,  in  welchen  die  engl. 
Sprache  gesprochen  und  engl.  R.  angewendet  wird,  sondern  er- 
streckt sich  weit  über  dieselben  hinaus.  Die  allgemeinen  Regeln 
der  Auslegung  beruhen  überall  auf  den  nämlichen  Grundsätzen 
und  hier  werden  sie  nur  auf  besondere  Verhältnisse  angewendet. 
Von  einer  Berufung  auf  r.  R.  ist  nirgends  die  Rede,  dagegen 
werden  alle  früheren  Urteile  herbeigezogen,  auf  ihren  Wert  ge- 
prüft, miteinander  verglichen  und  schliesslich  aus  dem  vorhan- 
denen Material  die  am  allgemeinsten  anerkannten  Grundsätze 
abgezogen  und  festgestellt.  Die  table  of  cases  weist  ca.  2000 
berücksichtigte  Entscheidungen  auf,  daneben  ist  auch  die  engl.- 


Jones  —  Kohler,  Urkunden,  107 

amerikan.  Litteratur,  namentlich  über  das  Beweis -R.  sorgfältig 
benutzt  und  wenn  auf  die  deutsche  Wissenschaft  wenig  oder 
keine  Rücksicht  genommen  worden  ist,  so  wird  dieselbe  dagegen 
gut  thun  um  so  mehr  Rücksicht  auf  das  amerikan.  Werk  zu 
nehmen.  König. 


IV.  Gerichtsverfassung  und  Zivilprozess. 

Kolller,  J.  Ueber  exekutorische  Urkunden.  Würzburg, 
Stahel.  1887.  IV  u.  60  S.  2  M. 
Im  Auftrage  der  rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Fa- 
kultät der  Univei'sität  Würzburg  bringt  K.  als  Festgabe  zum 
50jährigen  Doktorjubiläum  von  v.  Planck  zwei  Abhandlungen, 
deren  erste  unter  der  Ueberschrift  „Dogmatischer  Teil"  (S.  1 
bis  41)  das  Rechtsinstitut  der  exekutorischen  Urkunden  im 
allgemeinen  und  nach  der  R.Z.Pr.O.  erörtert.  Die  exekutori- 
sche Urkunde  wird  zunächst  vom  legislatorischen  Standpunkte 
aus  als  eine  im  Interesse  der  Energie  und  Schneidigkeit  des 
Rechtslebens  notwendige  Einrichtung  dargestellt;  der  Zwang 
dürfe  nicht  überall  bis  zum  Nachweise  seiner  Berechtigung  auf- 
geschoben werden  und  brauche  es  nicht,  wo  der  verfolgte  An- 
spruch in  glaubwürdiger  Weise,  besonders  in  der  Form  nota- 
rieller Urkunde  festgestellt  erscheine.  Unter  Hinweis  auf  das 
firanzös.  R.,  welches  die  exekutorische  Funktion  stets  als  einen 
natürlichen  Ausfluss  der  authentischen  Qualität  der  Notariats- 
urkunde betrachtet ,  tadelt  K.  die  Z.Pr.O. ,  dass  sie  die  Voll- 
streckbarkeit notarieller  Urkunden  von  dem  Unterwerfungsver- 
trage abhängig  mache,  während  diese  Bedingung  doch  gegen- 
über den  nicht  mehr  Garantieen  bietenden  gerichtlichen  Ver- 
gleichsurkunden nicht  festgehalten  werde.  Im  einzelnen  finden 
Erörterung:  die  Vollstreckungsgegenklage,  mit  welcher  geltend 
gemacht  wird,  dass  ein  exekutiver  Angriff  gegen  jedes  Vermögens- 
gut (des  Klägers)  unstatthaft  ist,  und  der  Inhalt  der  Voll- 
streckungsklausel, besonders  mit  Rücksicht  auf  §§.  664,  665  der 
Z.Pr.O. ,  wobei  die  Meinung  vertreten  wii*d ,  dass  §.  664  sich 
auch  auf  Fälle  der  Leistung  Zug  um  Zug  erstrecke.  Den  dog- 
matischen Teil  schliesst  die  unter  Ziff.  8  versuchte  juristische 
Konstruktion,  welche  in  den  Sätzen  gipfelt:  die  juristische  Grund- 
lage der  Vollstreckung   sind  formale  Veranstaltungen ,  hier  die 


108     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  3.  Heft. 

authentische  Urkunde,  die  das  R.  als  wahrscheinlich  darstellen, 
und  als  formelle  Motoren  der  Vollstreckung  wirken.  Wir  haben 
daher  zu  sagen:  „Die  garantierende  Form  ist  der  prozessuale 
Motor  der  Exekution."  Die  zweite  Abhandlung  (S.  42—60)  liefert 
Beiträge  zur  Geschichte  der  exekutorischen  Urkunde  in  Frank- 
reich, welche  den  Verf.  wohl  zu  seinem  Schlusssatze  berechtigen, 
dass  wir  mit  der  Einführung  exekutorischer  Urkunden  nicht  ein 
Experiment  machen,  sondern  nur  die  Frucht  einer  jahrhunderte- 
langen, bewegten  Vergangenheit  brechen.  Klein  feller. 

Bendix.  Die  deutsche  Konkursordnung.  Handausgabe 
für  den  praktischen  Gebrauch  bearbeitet.  Düsseldorf, 
Schwann.     2  Mk.,  geb.  2  Mk.  50  Pf. 

Obige  Handausgabe  enthält  ausser  dem  Gesetzestext  zahl- 
reiche Anmerkungen ,  „welche  in  knapper  Fassung  denselben  er- 
läutern und  vornehmlich  die  allgemeinen  Grundsätze  klarstellen 
sollen".  In  denselben  werden  jedoch  die  einzelnen  Vorschriften 
des  Gesetzes  nicht  im  Zusammenhang  erörtert  und  erläutert. 
Vielmehr  werden  im  wesentlichen  die  reichsgerichtlichen  Ent- 
scheidungen mitgeteilt  und  wird  ausserdem  auf  die  einschlägigen 
Bestimmungen  des  bürgerlichen  R.  verwiesen.  Hierbei  wurden 
bezüglich  des  preuss.  R.  die  Lehrbücher  von  Dernburg  und 
Förster-Eccius ,  soweit  es  sich  um  das  rhein.  R.  handelt,  das 
Handbuch  von  Zachariä  und  Cretschmar's  „rhein.  Zivil-R."  be- 
rücksichtigt. Ausser  der  Konkursordnung  wird  das  Einführungs- 
gesetz zu  derselben  sowie  das  preuss.  Ausführungsgesetz  — 
beides  ohne  Anmei-kungen  —  mitgeteilt.  Auch  ist  ein  Sach- 
register beigefügt.  Petersen. 

Hilse - Krecke.     Formulare   für   Rechtshandlungen   der 
freiwilligen  Gerichtsbarkeit.     6.  Aufl.     Berlin,  Hey- 
mann.    1887.     439  S.     6  M. 
Das  genannte  Buch   ist  längst  bei  allen  Richtern  und  No- 
taren bekannt  und  anerkannt.    Es  bedarf  daher  bloss  einer  Her- 
vorhebung  der   in   der  neuen  von  K.  herausgegebenen  Auflage 
gebrachten  Veränderungen.    Herausgeber  hat  zunächst  eine  Ein- 
leitung über  die  Form  der  Rechtsgeschäfte  überhaupt  und  deren 
Aufnahme  (Schriftform  im  allgemeinen  S.  1— 7;  Form  der  Privat- 
urkunden S.  7—10;  öffentliche  Urkunden,  A.  gerichtliche  Form 
S.  10—34,  B.  notarielle  Form  S.  34—48,  C.  Beurkundungen  an- 
derer Behörden  S.  48 — 51)    und    über   die   Beschränkungen   der 
Handlungsfähigkeit  (S.  51 — 64)  vorausgeschickt.     Gerade  in  Ver- 


Bendix  —  Hilse  —  Wilson.  109 

bindung  mit  den  nun  folgenden  Formularen  erscheint  diese 
Neuerung  sehr  zweckmässig.  An  den  nun  folgenden  Formularen 
ist  wenig  geändert,  doch  sind  sie  jetzt  im  Anschluss  an  das 
System  des  Zivil-R.  geordnet.  Die  gesetzlich  notwendige  Form 
des  betreffenden  Rechtsgeschäfts  ist  bei  jedem  Formular  in  einer 
Anmerkung  angegeben  bezw.  begründet.  Diese  Anmerkungen, 
die  der  instrumentierenden  Person  kurzen,  aber  umfassenden 
Aufschluss  über  das  für  die  formelle  und  sachliche  Fassung  des 
Aktes  massgebende  K.  geben  sollen,  sind  grösstenteils  umgearbeitet. 
Die  Formulare  administrativer  Form  sind  als  entbehrlich  jetzt 
fortgelassen.  Roedenbeck. 

Wilson's  Supreme  Court  of  Judicature  Acts,  Rules  and 
Forms  with  other  Acts,  Orders,  Rules   and  Regu- 
lations  relating  to  the  Supreme  Court,  with  prac- 
tical   notes.     5th  ed.   by  M.  Mackenzie  and  A.  White. 
London,  Stevens  &  Sons.    1886.    XCIII  u.  1092  S.    25  sh. 
Dieses   Werk    enthält    die   verschiedenen    Gesetze   über   die 
engl.    Gerichtsverfassung,    welche   von    1873   bis   1884   erlassen 
worden  sind.    Die  letzte  wird  zitiert  als  Supreme  Court  of  Judi- 
cature Act  1884,    während   für   die   sämtlichen  Akte   von    1873 
bis  1884   inkl.    die   Bezeichnung   Supreme   Court   of  Judicature 
Acts  1873  to  1884  gesetzlich  bestimmt  ist.     Alle  diese  Judica- 
ture Acts,  die  sich  gegenseitig  ergänzen,  sind  vollständig  abge- 
druckt unter  Weglassung  der  aufgehobenen  Bestimmungen  und 
Anführung  der  vorgenommenen  Aenderungen.    Knapp  gehaltene 
Anmerkungen  verweisen  auf  andere  Gesetze  und  Verordnungen 
oder  dienen  zur  Erläuterung  einzelner  Bestimmungen,  wobei  ca. 
1700  Fälle  berücksichtigt  werden.     Indessen  enthalten  die  Judi- 
cature Acts  nur  die  allgemeinen  Grundzüge,  während  das  eigent- 
liche Verfahren   durch   das   Rules   Comittee   unter   Vorsitz   und 
Mitwirkung  des  Lordkanzlers  festgestellt  wird.    Soweit  sich  diese 
Rules  auf  das  Verfahren  vor  dem  Supreme  Court  beziehen,  wur- 
den sie  1883  zuletzt  festgestellt.     Es  sind  im  ganzen  72  Orders, 
welche   sich   auf    alle    Fälle   des   Verfahrens   beziehen   und    auf 
S.  183 — 612  mitgeteilt  werden,  wobei  seither  eingetretene  Aen- 
derungen Berücksichtigung  gefunden  haben.    Ferner  werden  ab- 
gedruckt die  sogen.  Appellate  Jurisdiction  Act,  1876,   betr.  das 
bei  Weiterziehungen  an  das  Oberhaus  zu  beobachtende  Verfahren, 
samt  dazu  gehörigen  Orders.     Endlich  teilt  der  Verf.  ausser  den 
üblichen  Formularen  noch  die  Erlasse  mit,  welche  sich  auf  die 
finanziellen  Verhältnisse  der  Gerichtshöfe  beziehen,  sowie  auf  die 

Centralblatt  für  Rechtswissenschaft.    VII.  Band.  9 


110     Centralblatt  l'iir  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  3.  Heft, 

Gerichtsschreibereien,  die  Gerichtstage  in  den  Provinzen,  die 
Assisen  u.  s.  w.  Die  W.sche  Sammlung  kann  als  das  Urkunden- 
buch  zu  Schusters  „Bürgerlichen  Rechtspflege  in  England"  be- 
trachtet werden  (vgl.  oben  Bd.  VII  S.   71).  König. 


V,  Strafrechtswissenschaft. 

Hertz,  Ed.  Voltaire  und  die  französ.  Strafrechtspflege 
im  18.  Jahrhundert.  Ein  Beitrag  zur  Geschichte  des  Auf- 
klärungszeitalters. Stuttgart,  Enke.  1887.  Xu.  530  S.  12 M, 
In  der  mächtigen  geistigen  Bewegung  des  vorigen  Jahr- 
hunderts war  die  Opposition  der  aufgeklärten  Geister  in  erster 
Reihe  gegen  das  alte,  auf  moraltheologischer  Grundlage  aufge- 
baute Straf-R.  und  die  von  unglaublichem  religiösen  Fanatismus 
und  aller  Menschlichkeit  Hohn  sprechender  Intoleranz  bestimmten 
Exzesse  der  Strafjustiz  gerichtet.  Den  werkthätigsten  Anteil  an 
der  durch  unerträgliche  Zustände  verschuldeten  Empörung  der 
Besten  ihrer  Zeit  hatte  Voltaire  durch  mutiges  Eintreten  für 
schuldlos  Verfolgte  und  ungerecht  Bestrafte  und  durch  uner- 
müdliche Wirksamkeit  für  Verbreitung  humaner  Anschauungen 
in  der  Rechtspflege  genommen.  Diesen  Anteil  Voltaires  an  jener 
Bewegung,  deren  Früchte  die  heutigen  Kulturvölker  geniessen, 
auf  quellenmässiger  Grundlage  in  ebenso  gründlicher  wie  klarer 
Weise  geschildert  zu  haben,  ist  das  Verdienst  dieser  neuesten 
Arbeit  von  H.,  der  als  kriminalrechtlicher  Schriftsteller  in  frü- 
heren Arbeiten  gerade  jenen  Fragen,  welche  in  der  Reform  des 
Straf-R.  des  18,  Jahrhunderts  die  grösste  Rolle  gespielt  haben, 
näher  getreten  ist.  Die  erkenntnistheoretischen  Gegensätze,  welche 
damals  herrschten  und  den  geistigen  Kern  der  damaligen  Kämpfe 
bildeten ,  sind  gerade ,  was  die  Strafrechtswissenschaft  betrifft, 
heute  noch  nicht  völlig  ausgeglichen,  wenngleich  dasjenige,  um 
was  in  jener  Zeit  mit  dem  Aufgebot  der  ganzen  geistigen  Kraft 
des  Jahrhunderts  gekämpft  wurde,  in  den  Rechtszuständen  des 
heutigen  Europa  grossenteils  als  ruhiges  Besitztum  genossen  wird. 
Eine  richtige  Abschätzung  des  Wertes  der  H. sehen  Arbeit  wird 
diese  nicht  bloss  als  einen  Beitrag  zur  Geschichte  jener  für  die 
Entwickelung  des  Straf-R.  so  bedeutsamen  Epoche  betrachten 
dürfen;  das  Buch  hat  vielmehr  auch  seinen  spezifischen  Wert 
für  jene  weit  ausholenden  Fragen,  welche  das  Strafrechtsproblem 


Hertz,  Voltaire  und  das  Straf-R,  Hl 

in  der  neuesten  Rechtswissenschaft  bilden.  Auf  der  Bühne  jener 
weltgeschichtlich  bedeutsamen  geistigen  Umwälzung  wird  uns 
das  Ringen  der  Wahrheit  und  Humanität  gegen  Fanatismus, 
Willkür  und  Unmenschlichkeit  mit  dramatischer  Wirkung  ge- 
schildert. Um  diese  Wirkung  zu  erzielen,  bedurfte  es  mancher 
Exkurse,  welche  die  Notwendigkeit  des  Kampfes  und  die  Art 
der  WaflFen ,  mit  denen  er  geführt  wurde ,  deutlich  erkennen 
Hessen.  So  beginnt  H,  mit  einer  Darstellung  des  altfranzös. 
Straf-R.  und  des  Prozesses,  wie  er  in  der  Ordonnanz  vom  Jahre 
1670  seinen  Abschluss  gefunden  hat ;  wir  werden  mit  der  ver- 
derblichen Wirksamkeit  der  französ.  Parlamente  bekannt  ge- 
macht; wir  lernen  die  Gründe  kennen,  aus  welchen  der  von  der 
Aufklärungsphilosophie  urgierte  Reformgedanke  zunächst  nur  in 
engerem  Kreise  sich  entfalten  konnte ;  wie  die  juristische  und 
nichtjuristische  Litteratur  und  selbst  die  Masse  des  Volks,  die 
doch  am  meisten  den  Dru(^  hen-schender  Missbräuche  empfinden 
musste,  nur  langsam  in  die  Bewegung  eintrat.  Auf  dieser  breiten 
Gnindlage  und  im  Rahmen  dieses  kulturhistorischen  Bildes  ge- 
langt dann  Verf.  zur  Schilderung  der  Wirksamkeit  Voltaires, 
um  dann  in  abschliessenden  Ausführungen  die  strafrechtlichen 
Ansichten  desselben  an  geeigneter  Stelle  zu  formulieren. 

E.  Ulimann. 


YI.  Kirchenrecht. 

Kries.  Die  preuss.  Kirchengesetzgebung  nebst  den  wich- 
tigsten Verordnungen,  Instruktionen  und  Ministerialerlassen. 
Danzig,  Kafemann.  1887.  XII  u.  448  S.  6  M.,  gb.  7  M. 
Die  gesamte  preuss.  Kirchengesetzgebung  ist  in  keinem 
Werke  so  vollständig  enthalten,  wie  in  dem  vorliegenden.  Es 
enthält  für  Wissenschaft  und  Praxis,  für  den  Geistlichen  wie 
den  Juristen  das  Material  vom  A.  L.R.  an  bis  zur  Verwaltungs- 
ordnung vom  15.  XII.  1886  und  zum  neuesten  kirchenpolitischen 
Gesetze.  Abschn.  I  gibt  das ,  insbesondere  von  Theologen  in 
ähnlichen  Werken,  vermisste  A.  L.R.  II,  11  (S.  1  — 101)  unter 
Ersichtlichmachung  der  Aenderungen  und  Aufhebungen  und  Bei- 
fügung eines  Kommentars.  Abschn.  II  bringt  die  Bestimmungen 
aus  den  Jahren  1815—1850,  insbesondere  die  Bulle  de  salute 
animarum  und  die  Instruktionen  etc.  aus  der  Verwaltungsgesetz- 
gebung jener  Periode;  Abschn.  III  die  gnindlegenden  Verfassungs- 


112     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  3.  Heft. 

gesetze  für  die  katholische  und  evangelische  Kirche  nebst  den 
dazu  gehörigen  Verordnungen ;  Abschn.  IV  die  Gesetze  etc.  über 
die  Altlutheraner,  Mennoniten,  Baptisten  und  Altkatholiken. 
Abschn.  V  enthält  einen  übersichtlichen  Abdruck  der  kirchen- 
politischen Gesetze  —  vgl.  hierüber  Theolog.  Litter aturblatt  1887 
S.  374  —  und  Abschn.  VI  bringt  die  neueren  Kirchengesetze 
und  Instruktionen,  betr.  die  evangelische  Landeskirche  (1880  bis 
1886) ;  hier  finden  wir  alle  wichtigen  Gesetze  der  letzten  Epoche, 
insbesondere  die  auf  Aemterwesen,  Disziplin,  Kirchensteuern  und 
Verwaltung  des  Vermögens  bezüglichen.  Die  Verwaltungsordnung 
und  einige  andere  Gesetze  dieses  Abschnittes  sind  mit  Randtiteln 
versehen.    Das  Sachregister  ist  sehr  übersichtlich.     Redaktion, 


YII.  Staats-  und  Yerwaltungsrecht. 

Wertheim,  K.  Mehrheits-  oder  Verhältnisvertretung? 
Eine  Wahlrechtsstudie.  Nürnberg,  Korn.  1887.  34  S.  50  Pf. 
Aus  dem  Gedanken  argumentierend,  dass  die  blosse  Abgabe 
eines  mit  einem  Namen  beschriebenen  Zettels,  der  hinterher  — 
vorausgesetzt,  dass  der  Träger  dieses  Namens  in  einer  wenn 
auch  noch  so  grossen  Minorität  geblieben  ist  —  einfach  ad  acta 
gelegt  wird,  nicht  ernstlich  als  rechtliche  Mitwirkung  bei  der 
Bildung  der  Legislative  bezeichnet  werden  könne,  führt  Verf. 
der  Proportionalvertretung  das  Wort,  knapp,  aber  doch  licht- 
voll und  ziemlich  frei  von  jener  Ueberschätzung,  die  dem  Ge- 
danken des  Minoritätenschutzes  bisher  mehr  geschadet  als  genutzt 
hat.  Stoerk. 

Bornhak,  C.  Die  Kreis-  und  Provinzialordnungen  des 
preuss.  Staates  nebst  den  Dotationsgesetzen.  Sy- 
noptische Ausgabe  mit  erläuternden  Anmerkungen.  Berlin, 
Heine.     1887.     VI  u.  280  S.     4  M. 

Die  durch  die  Kreisordnung  für  die  altländischen  Provinzen 
Preussen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  vom 
13.|XII.  1872  eingeleitete  und  durch  die  Gesetze  vom  13./ VII. 
1883  und  l./VIII.  1883  über  die  allgemeine  Landesverwaltung 
und  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs-  und  Verwaltungsgerichts- 
behörden für  die  genannten  Provinzen  zu  einem  gewissen  Ab- 
schlüsse  gelangte    Reform    der    preuss.    Verwaltung   ist   in    der 


Kries  —  Wertheim  —  Bornhak  —  Bitter.  113 

Weise  in  den  letzten  Jahren  weitergeführt  worden,  dass  für 
Hannover,  Hessen,  Nassau,  Westfalen  und  die  Rheinprovinz  am 
6.  bezw.  7./V.  1884,  7.  bezw.  8.JVI.  1885,  31.|VII.  bezw.  l.|VIII. 
1886,  30./ V.  bezw.  l./VI.  1887  besondere  Kreis-  und  Provinzial- 
ordnungen,  wenn  auch  mit  wesentlich  gleichem  Inhalte,  erlassen 
wurden.  Dem  sich  infolge  dieses  Ganges  der  Gesetzgebung  er- 
gebenden Bedürfnisse  eines  Gesamtüberblicks  über  den  Inhalt 
der  verschiedenen  Kreis-  und  Provinzialordnungen  sucht  die 
B.sche  Ausgabe  dadurch  zu  genügen,  dass  im  Texte  die  einander 
entsprechenden  Bestimmungen  der  einzelnen  Kreis-  und  Pro- 
vinzialordnungen —  abgesehen  von  der  noch  nicht  berücksich- 
tigten Kreis-  und  Provinzialordnung  für  die  Rheinprovinz  — 
hintereinander  und  zwar  nach  der  Paragraphenfolge  der  altlän- 
dischen  Kreis-  und  Provinzialordnung  aufgeführt  werden.  Aus 
der  am  Schluss  sowohl  der  Kreis-  wie  der  Provinzialordnung 
befindlichen  synoptischen  Tabelle  ist  ersichtlich,  unter  welchem 
Paragraph  der  altländischen  Kreis-  bezw.  Provinzialordnung 
jeder  einzelne  Paragraph  der  anderen  Kreis-  und  Provinzialord- 
nungen zu  suchen  ist.  In  den  sehr  vielen  Paragraphen  beige- 
gebenen Anmerkungen  sind  hauptsächlich  die  Entscheidungen 
des  Oberverwaltungsgerichts  und  die  Erlasse  der  höchsten  Ver- 
waltungsbehörden berücksichtigt.  Die  Einleitung  S.  1  —  13  gibt 
einen  kurzen  üeberblick  über  die  Entstehung  der  preuss.  Verwal- 
tungsorganisation seit  Anfang  dieses  Jahrhunderts,  v.  Stengel. 

Bitter,  v.     Die  Gemeindeverfassungsgesetze  für  die 
Rheinprovinz  mit  den  neuen  Verwaltungsgesetzen. 
(Ergänzungsband  zu  Brauchitsch,   Die   neuen  preass.  Ver- 
waltungsgesetze.)    Bei'lin,  Heymann.     1887.    350  S.    5  M. 
Das  Werk   von   Brauchitsch   ist   in   Bd.  I   S.  119  durch 
V.  Sarwey  eingehend  gekennzeichnet.   Vorliegender  Band  enthält 
das  gesamte   Gesetzgebungsmaterial   für   die   Rheinprovinz,   be- 
zeichnet  sich  aber  selbst  insofern  als  Ergänzungsband,  als  nur 
den  nicht  mit  der  Kreisordnung  für  die  östlichen  Provinzen  über- 
einstimmenden Vorschriften  der  rhein.  Kreisordnung  eingehendere 
Kommentierung    zu   teil,   im    übrigen   das   Hauptwerk  voraus- 
gesetzt  wird.     Der   vorliegende  Band   enthält   die  rhein.   Land- 
gemeindeordnung von   1845   unter  Verarbeitung  der  durch  das 
Gesetz  von  1856  bewirkten  Umgestaltungen,  die  Städteordnung 
von  1856,  die  auf  die  Kommunalsteuern  bezüglichen  Gesetze  vom 
27.  VII.  1885  und  29.^^1. 1886,  das  allgemeine  Landesverwaltungs- 
gesetz  und    die   rhein.   Kreis-   und   Provinzialordnung   mit    den 


114     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  3.  Heft. 

Ausführungsinstruktionen  etc.,  somit  das  vollständige  Gesetz- 
gebungsmaterial für  das  Gebiet  der  inneren  Verwaltung  in  der 
Eheinprovinz.  Eedaktion. 

Mahraun,  H.  Das  Strombauverwaltungsgesetz.  Gesetz, 
betr.  die  Befugnisse  der  Strombauverwaltung  gegenüber 
den  üferbesitzern  an  öffentlichen  Flüssen,  vom  20./VIII, 
1883.  Erläutert.  Mit  einer  Karte.  Berlin,  Heymann. 
1887.  80  S.  1  M. 
Die  15  Paragraphen  des  obigen  preuss.  Gesetzes  werden 
von  dem  Verf.  sowohl  in  administrativ-rechtlicher  als  auch  in 
technischer  Hinsicht  eingehend  erläutert  und  kritisiert,  wobei 
eigene  praktische  Erfahrungen  benutzt  und  die  in  reichsgericht- 
lichen und  verwaltungsgerichtlichen  Erkenntnissen  vorhandenen 
Materialien  sorgfältig  herangezogen  werden.  Der  Hauptmangel 
des  auch  redaktionell  unvollkommenen  Gesetzes  besteht  nach 
dem  Verf.  darin,  dass  es  der  Strombauverwaltung  die  wichtigeren 
Befugnisse  nur  hinsichtlich  solcher  künstlichen  Anlandungen  ein- 
räumt, welche  nach  Inkrafttreten  des  neuen  Gesetzes  entstehen, 
oder  welche  zwar  schon  vorher  entstanden,  aber  damals  noch 
nicht  vom  Uferbesitzer  durch  Besitznahme  zu  Eigentum  erworben 
worden  waren.  Da  nun  in  dem  für  die  Massnahmen  der  Strom- 
bauverwaltung in  Betracht  kommenden  Gebiete  derartige  künst- 
liche Anlandungen  vielfach  mit  natürlich  gebildeten  und  mit 
früheren,  bereits  vom  Anlieger  in  Besitz  genommenen  Anlan- 
dungen im  Gemenge  liegen  und  eine  Ausscheidung  meist  kaum 
mehr  zu  bewirken  ist,  so  wird  ein  zielbewusstes  Vorgehen  der 
Strombauverwaltung  bei  Ausbildung  und  Nutzung  der  Anlan- 
dungen sehr  erschwert,  umsomehr  als  auch  die  Rechtsprechung 
des  Reichsgerichts  in  dieser  Materie  noch  keine  Klarheit  ge- 
schaffen hat.  Mit  der  neuen  Zivilgesetzgebung  wird,  so  hofft 
der  Verf. ,  der  Begriff  der  künstlichen  Anlandung  verschwinden 
und  an  seine  Stelle  zur  Abgrenzung  der  Befugnisse  der  Strom- 
bauverwaltung nach  Rayons  die  von  der  Mittellinie  des  regu- 
lierten Stromlaufs  leicht  berechnet  werden  können,  gegriffen 
werden.  Schenkel. 

Meitzen,   R.     Die  Vorschriften  über  die  Klassen-  und 

klassifizierte  Einkommensteuer  in  Preuss en.  2.  neu- 

bearb.  Aufl.   Berlin,  Heymann.    1887.   VI  u.  541  S.    10  M. 

gb.  12  M. 

Das   vorliegende  Buch,   dessen    1.  Auflage   im   Jahre  1878 


Mahraan  —  Meitzen.  115 

erschien,  bezweckt,  die  in  betreff  der  genannten  Steuern  zur  Zeit 
in  Preussen  geltenden  gesetzlichen  und  Verwaltungsvorschriften 
den  beteiligten  Beamten  und  Privatpersonen  in  derselben  Weise 
zugänglich  zu  machen,  welche  in  dem  älteren,  mit  dem  Jahre 
1867  abschliessenden  Werke  Sentrups  durch  viele  Jahre  als  prak- 
tisch brauchbar  sich  bewiesen  habe.  Dasselbe  wird  auch  von 
diesem  Buche  gesagt  werden  dürfen.  v.  Cuny. 


VTTT.  Internationales  Recht. 

Holtzendorff,  Fr.  v.   Handbuch  des  Völkerrechts  auf  Grund- 
lage    europäischer    Staatspraxis     unter    Mitwirkung     von 
V.  Bulmerincq,  Caratheodory ,  Dambach,  Gareis,  Geffcken, 
Gessner,  Lammasch,  Lueder,  Meili,  v.  Melle,  Rivier,  Stoerk. 
II.  u.  III.  Bd.    Hamburg,  Richter.    1887.    XII  u.  671  S.  u. 
XV  u.  797  S.    Bd.  II  22  M.,  Bd.  III  30  M.  (vgl.  C.Bl.  V,  252). 
Die  Absicht   des  Herausgebers,  ein  möglichst  vollständiges 
Rundgemälde  von  der  Gesamtheit  der  im  thatsächlichen  Staaten- 
verkehr   zur    Aeusserung    und   Anwendung   gelangenden    inter- 
nationalen Rechtsgrundsätze  zu  bieten,  kann  nunmehr  nach  dem 
im  Sommer  d.  J.  erfolgten  Erscheinen    des  II.  und  III.  Bandes 
des  Handbuches  wohl  als  gelungen  bezeichnet  werden.    Die  Mit- 
wirkung des  Referenten  an  der  Kollektivarbeit  macht  ihn  nicht 
des   R.    verlustig,    zu    konstatieren,    dass   die   deutsche   Rechts- 
wissenschaft  durch   das   vorliegende  Werk   wieder  die  Führung 
übernommen   hat ,    auf  einem  Gebiete ,    das   ihr  lange  Zeit  ent- 
fremdet blieb.    Der  II.  Band  behandelt:  die  völkerrechtliche  Ver- 
fassung und  Grundordnung  der  auswärtigen  Staatsbeziehungen. 
Die  Hauptarbeit   auf  dem  Gebiete  der  prinzipiellen  Fundierung 
fiel  hier  v.  H.  zu ;  seine  Ausführungen  über  den  Staat  als  völker- 
rechtliche Persönlichkeit,    seine  Voraussetzungen,   konstitutiven 
Merkmale,   Entstehung   und   Untergang   etc.,    Grundrechte  und 
Grundpflichten  geben  den  nachfolgenden  Hauptstücken  Richtung 
und  Zusammenhalt.    Die  Detailbehandlung  der  mit  der  „Rechts- 
nachfolge  neu   entstandener  Staaten"  verbundenen  Rechtsfolgen 
führt    uns    eine    grosse   Zahl,    dem    geschichtlichen   Staatsleben 
unserer  Zeit  entnommener  praktischer  Fragen  vors  Auge,  welche 
bisher  in  der  Litteratur  nicht  die  ihrer  Wichtigkeit  angemessene 
tiefere   Durchdringung  gefunden   hat.     Das  VII.  Stück:   Staats- 
verfassungen und  Staatsverwaltungen  in  internationaler  Hinsicht 


116     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  S.Heft. 

nimmt  die  in  der  staatlichen  Repräsentativgewalt  des  Staats- 
oberhauptes liegenden  Unterschiede  zum  Ausgangspunkt  für  eine 
Gruppierung  und  Einteilung  der  Staaten  überhaupt  und  für  eine 
lehrreiche  üeberschau  der  wichtigeren  geschichtlichen  Organi- 
sationen der  Repräsentativgewalt.  Der  gänzlich  singulär  ge- 
arteten Rechtstellung  des  Papsttums  entspricht  die  in  einem 
besonderen  (VIII.)  Stücke  von  Geffcken  gegebene  eingehende 
Studie  über  die  souveräne  Stellung  des  Papstes  und  über  seine 
geistlichen  Regierungsrechte  in  fremden  Staaten.  Dieselbe 
orientiert  den  Leser  und  den  Studierenden  über  alle  wesentlichen 
Punkte  der  geschichtlichen  Entwickelung  dieser  grossen  Institution 
bis  zur  Aufstellung  des  Italien.  Garantiegesetzes  vom  13./V.  1871, 
dessen  politische  und  staatsrechtliche  Wirkungen  einer  knappen 
Kritik  unterworfen  werden.  Der  systematische  Gang  des  Werkes 
führt  nun  vom  organisierten  Staat  zu  dessen  einzelnen  Merk- 
malen: das  IX.  Stück,  dem  Landgebiet  der  Staaten  gewidmet, 
gibt  dem  Verf.,  v.  H.,  Anlass,  alle  für  das  Gebiets-R.  entscheiden- 
den Staats-  und  völkerrechtlichen  Erscheinungen:  die  Grenz- 
verhältnisse, die  Einwirkungen  des  Territorialitätsprinzipes  auf 
bewegliche  Güter,  Erwerbs-  und  Verlustformen,  die  Streitfragen 
der  kolonialen  Besitzergreifung  als  Unterart  der  Occupatio  über- 
haupt,  die  Gebietszession  etc.  hier  einer  dogmatischen  Durch- 
dringung zu  unterziehen.  Das  mit  der  vorgenannten  Materie 
eng  zusammenhängende  Stromgebiets-R.  und  die  inter- 
nationale Flussschiffahrt  macht  ein  gewiegter  Kenner  des 
einschlägigen  Fragenkreises,  der  kaiserl.  ottoman.  Gesandte  in 
Brüssel,  Dr.  Caratheodory  zum  Gegenstande  fachkundiger 
Untersuchung  (X.  Stück).  Seine  Prüfung  der  gegenwärtig  gelten- 
den allgemeinen  Grundsätze  des  internationalen  Strom-R. ,  der 
Fortbildung  der  vom  Wiener  Kongress  aufgestellten  Postulate 
durch  die  moderne  internationale  Stromgesetzgebung  besitzt  auf 
allen  Punkten  —  wir  verweisen  aber  insbesondere  auf  die  Dar- 
stellung der  Rechtslage  am  Congo  und  am  Niger,  im  Suez-  und 
Panamakanal,  von  den  bisherigen  Handbüchern  wurden  alle  diese 
Fragen  kaum  flüchtig  gestreift  —  volle  zeitgemässe  Bedeutung, 
und  seinen  Urteilen  wird  auch  da,  wo  sie  Tagesfragen  streifen, 
Begründung  und  Konsequenz  nicht  abzusprechen  sein. 

Das  Seegebiet  und  die  rechtlichen  Grundlagen  für  den 
internationalen  Verkehr  zur  See  bearbeitet  Stoerk  im  XL  Stück, 
und  zwar  sowohl  die  rechtliche  Ordnung  des  internationalen 
Seeverkehrs  innerhalb  der  Grenzen  des  Staatsgebiets  als  jenseits 
derselben.     Die  Einzelausführungen  betreffen  hier  die  Küste  und 


HoltzendorflF,  Völker-R.  Bd.  II  u.  III.  117 

die  an  derselben  entstehenden  Rechtsbeziehungen,  die  Territorial- 
gewässer, die  sachliche  und  räumliche  Kompetenz  des  üferstaates 
zur  rechtlichen  Beherrschung  der  in  seinen  Eigengewässern  be- 
findlichen fremden  Kriegs-  und  Kauffahrteischiffe,  die  rechtliche 
Natur  der  Küstengewässer  nach  der  in  Gesetzgebung,  Recht- 
sprechung und  im  internationalen  Quellenmateriale  zum  Aus- 
druck gelangenden  neueren  Staatspraxis.  Im  systematischen 
Gange  schliesst  sich  hieran  als  XII.  Stück:  „Das  offene  Meer", 
und  entwickelt  hier  die  Rechtsbeziehungen  zwischen  den  Mit- 
gliedern der  Staatengesellschaft  auf  hoher  See:  die  prinzipiellen 
Grundlagen  der  Meeresfreiheit,  ihre  Rechtsfolgen,  sowie  die  kon- 
ventionellen Rechtsverhältnisse  auf  freiem  Meere.  Das  profuse 
Gesetzgebungsmaterial  des  öffentlichen  See-R.  hat  Stoerk  syste- 
matisch um  die  drei  Begriffe:  Schiff,  Schiffer  und  Fahrt  gruppiert 
und  demnach  die  hier  einzielenden  Rechtsinstitute  in  den  drei 
Rubriken  behandelt:  1.  Kontrolle  der  das  Schiff  betreffenden 
Rechtsverhältnisse  (Flagge ,  Schiffspapiere ,  Schiffsregister  ,  ISless- 
briefe  etc.).  2.  Einrichtungen  zur  rechtlichen  Beaufsichtigung 
der  Schiffsbesatzung  (Equipage,  Musterung,  Seemannsordnung, 
Armenpflege,  Krankenpflege,  Mitnahme  hilfsbedürftiger  See- 
leute etc.)  und  3.  rechtliche  Kontrolle  über  den  ordnungsmässigen 
Verlauf  der  Fahrt  (Seetüchtigkeit,  Plimsollakt,  Seestrassen-R,, 
Seenot,  Seeunfall  etc.).  Die  Reihe  der  dem  öffentlichen  See-R. 
gewidmeten  Beiträge  schliesst  die  eingehende  Studie  von  Gar  eis 
über  die  Interdiktion  von  Sklavenhandel  und  Seeraub 
(XIII.  Stück).  Verf.  zeigt  uns  schrittweise  die  geschichtliche 
Entwicklung  des  nun  fast  hundertjährigen  Kampfes  der  euro- 
päischen Gesittung  gegen  den  unmenschlichen  Negerhandel,  bis 
zu  seiner  jüngsten  mit  der  Congoakte  abschliessenden  Phase. 
Die  Erörterung  des  Seeraubs,  seine  begriffliche  Abgrenzung  u.  s.  w. 
stellt  diese  in  den  meisten  Lehrbüchern  völlig  unklar  behandelte 
Materie  endlich  auf  scharfe,  juristische  Grundlagen. 

Die  Bearbeitung  des  letzten  (XIV.)  Hauptstückes  über 
Staatsunterthanen  und  Fremde  gab  dem  Verf.  (Stoerk)  An- 
lass,  des  Nähern  die  rechtlichen  Grundlagen  für  die  Stellung  des  In- 
dividuums innerhalb  der  Staatengesellschaft  zu  prüfen.  Im  Laufe 
der  Untersuchung  gelangt  er  zum  Begriffe  des  Völkerrechts- 
indigenats,  als  dessen  Voraussetzung  er  die  Staatsangehörigkeit 
bezeichnet.  Die  Personen  als  bewegliche  Bestandteile  des  inter- 
nationalen Verkehrs  vollziehen  den  letzteren  nun  in  den  Grund- 
formen der  Auswanderung,  der  Ausbürgerung,  der  Einwandei'ung 
oder   der  Einbürgerung.     Jedes   dieser  Institute   hat   nun    seine 


118     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  3.  Heft. 

eigene  Geschichte  und  sein  eigenes  System,  das  Verf.  in  den 
juristischen  Grundlagen  auseinanderzusetzen  versucht  hat.  Die 
schematische  Uebersicht  der  aus  dem  Wechselspiel  der  bezeichneten 
Institute  sich  ergebenden  typischen  Grundformen  fasst  die  ge- 
wonnenen Ergebnisse  enger  zusammen.  Nähere  Ausführung  fanden 
in  dem  Abschnitte  ferner  die  Rechtstellung  des  Inländers  im 
Auslande  und  des  Ausländers  im  Inlande,  die  Ausweisung,  das 
Wohnrecht  etc.  auf  rechtsgeschichtlicher  und  rechtsvergleichen- 
der Grundlage.  Die  anormalen  persönlichen  Eechtsverhältnisse 
innerhalb  des  internationalen  Verkehrs  bilden  den  Abschluss 
dieses  Hauptstückes  und  des  IL  Bandes. 

Der  III.  Band  hat  zum  Gegenstande:  die  Staatsverträge 
und  internationalen  Magistraturen.  Die  allgemeinen 
Lehren  des  Vertragsrechts,  die  historische  Uebersicht,  Entstehung 
und  Zweck  der  Staatsverti'äge  fielen  Gessn er  zu,  der  mit  voller 
Sachkenntnis  uns  die  Technik  des  Abschlusses  in  den  Kultur- 
staaten vor  Augen  führt  und  die  Bedeutung  scharf  hervortreten 
lässt,  die  den  Staatsverträgen  als  Grundlagen  der  heutigen  inter- 
nationalen gesellschaftlichen  und  wirtschaftlichen  Entwickelung 
zukommt.  Im  besonderen  Teil  der  Lehre  erörtert  Geffcken  die 
Garantie-  und  Bündnisverträge  unter  Verwertung  eines  um- 
fassenden Quellenmaterials.  Zahlreiche  aus  der  zeitgenössischen 
Geschichte  herangezogene  Beispiele  geben  seiner  Darstellung 
Lebendigkeit  und  Leuchtkraft  der  Argumentation. 

Im  XVIII.  Stück  zergliedert  W.  v.  Melle  das  System  der 
Handels-  und  SchiflFahrtsverträge  von  den  Ausgangspunkten  seiner 
Entwickelung  bis  auf  unsere  Zeit ;  zumeist  liegt  der  Schwerpunkt 
allerdings  mehr  in  den  volkswirtschaftlichen  Betrachtungen,  in 
geographisch-statistischen  Angaben  etc.,  deren  Unerlässlichkeit  im 
Rahmen  des  grossangelegten  Handbuchs  gewiss  nicht  in  Abrede 
gestellt  werden  kann.  Das  juristische  Moment  tritt  erst  wieder 
merklicher  hervor  in  den  Ausführungen  über  Abschluss  und 
Beendigung  der  Verträge,  über  die  Natur  der  Meistbegünstigungs- 
klausel u.  s.  w.  Sehr  störend  wii-kt  der  vielfache  Mangel  be- 
stimmter Quellenangaben  und  -Verweisungen  auf  das  R.G.Bl. 
Martens'  Recueil  fehlt  im  litterarischen  Apparat  des  Verf. 
gänzlich.  Völlig  neu  im  Rahmen  der  völkerrechtlichen  Lehr- 
bücher ist  das  Kapitel  über  Eisenbahnverti'äge,  das  durch  Meili 
eingehende  und  scharfsinnige  Darstellung  gefunden  hat.  Verf. 
führt  uns  mit  Hilfe  streng  juristischer  Gedankenarbeit  sicher 
durch  ein  wenig  betretenes  und  von  mannigfachen  Kontroversen 
durchzogenes  Gebiet  und  zeigt  uns  in  trefflicher  Knappheit  die 


Holtzendorff,  Völker-R.  Bd.  II  u.  III.  119 

Ansetzstellen  für  die  weitere  künftige  Entwickelung  der  Materie. 
(Diese   Arbeit   Meilis    ist   auch   als   Sonderabdruck   erschienen.) 

Die  ,Post-  und  Telegraphenverträge"  sind  durch  die 
sachkundige  Hand  Dambachs  gleichfalls  in  ausgezeichneter 
Knappheit  der  Darstellung  und  doch  als  abgeschlossene  juristi- 
sche Monographie  dem  Handbuch  eingefügt  worden.  Der  über- 
aus schwierige  und  bei  dem  heutigen  Stande  der  Praxis  für  den 
Gesamterfolg  des  Handbuches  mit  Ausschlag  gebende  Stoff,  der 
die  Rechtshilfe  und  Auslieferung  betreffenden  Staatsver- 
träge fand  in  Lammasch  den  geeigneten  Vertreter.  Die  Stoff- 
gruppierung ist  eine  durchaus  den  sachlichen  Anforderungen 
angepasste.  Zunächst  wird  im  1.  Teile  die  Rechtshilfe  in  Zivil- 
streitsachen als  ein  wesentlicher  Teil  der  internationalen  Ver- 
waltungspflege eingehend  in  ihren  Elementen  im  Zusammenhang 
ihrer  Teilerscheinungen  und  in  ihren  Rechtseffekten  aufgezeigt. 
Fragen,  an  welchen  namentlich  die  fremdländischen  Bearbeiter 
der  in  der  völkerrechtlichen  Litteratur  so  zahlreichen  „Praxis  de 
droit  international  prive"  achtlos  vorübergehen,  wie:  Begriff  der 
Jurisdiktionsverträge,  das  Mass  ihrer  rückwirkenden  Kraft,  inter- 
nationale Kompetenzregulierung ,  Vollstreckung  ausländischer 
Schiedssprüche;  im  2.  die  Auslieferungsverträge  behandelnden 
Teil:  finden  Begriffsbestimmung  der  Auslieferung,  Grenzen  der 
letzteren,  Auslieferung  der  Inländer,  das  Verfahren  etc.,  durch 
Lammasch  mit  der  schon  an  anderer  Stelle  gewonnenen  Legiti- 
mation (C.Bl.  VI,  464)  volle  juristische  Klarstellung.  In  den 
sorgfältigen  Litteraturangaben  hat  Verf.  nachfolgenden  Bearbei- 
tern dieses  Rechtsgebietes  den  Weg  geebnet.  Den  Abschluss 
des  Vertragsrechts  bildet  die  Studie  Dambachs  über  die  Kon- 
ventionen zum  Schutze  des  Urheberrechts,  des  Muster- 
und  Markenschutzes  und  des  Patent-R.  Es  ist  für  die 
Vollständigkeit  des  Handbuches  von  grossem  Nutzen,  dass  der 
gelehrte  Vertreter  des  Deutschen  Reiches  bei  den  internationalen 
Konferenzen ,  welche  nach  dreijähi'iger  intensiver  Arbeit  zur 
Gründung  einer  Union  internationale  pour  la  protection  des 
Oeuvres  litteraires  et  artistiques  geführt  haben  (1.  Berner  Kon- 
vention vom  9./IX.  1886),  den  hier  bestehenden  Rechtszustand, 
seine  Leistungen  und  Lücken,  wenn  auch  nur  in  kurzen  Umrissen, 
aber  mit  authentischen  Angaben  umschrieben  hat. 

Die  bei  jedem  genossenschaftlichen  Zusammenwirken  zur 
Ausführung  eines  litterarischen  Plans  unvermeidliche  —  und 
jedenfalls  nicht  dem  Herausgeber  zur  Last  fallende  —  Ungleichheit 
der  Raumverhältnisse  bringt  es  im  vorliegenden  Falle  mit  sich, 


120     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  3.  Heft- 

dass  während  das  Thema  der  Staatsverträge  volle  600  Seiten 
des  III.  Bandes  in  Anspruch  nimmt,  die  internationalen  Magi- 
straturen in  kaum  einem  Drittel  dieses  ümfanges  ihre  konzise 
Darstellung  finden  konnten.  Geffckens  „Gesandtschafts-R.  und 
die  diplomatischen  Verkehrsformen "  machen  das  Thema  des 
XXIII.  Stückes  aus.  Verf.  bewältigt  den  überreichen  Stoff  in 
einem  Grundriss  der  geschichtlichen  Entwickelung ,  einer  ins 
einzelne  gehenden  Schilderung  des  technischen  Ganges  der  diplo- 
matischen Amtsverwaltung,  der  hierarchischen  Ordnung  der 
diplomatischen  Funktionäre  etc.  Der  von  Geffcken  vorge- 
nommenen Auflösung  der  eximierten  Rechtstellung  des  Gesandten 
in  eine  Reihe  von  Privilegien ,  insbesondere  der  von  ihm  fest- 
gehaltenen Unterscheidung  des  Privilegs  der  Exterritorialität  und 
des  einer  besonderen  ünverletzlichkeit  haben  wir  bereits  an  anderer 
Stelle  unseren  Widerspruch  entgegengestellt,  da  uns  in  der  That 
die  ganze  Theorie  von  einer  —  abgesehen  von  den  juristischen 
Wirkungen  der  Exterritorialität  konstruierbaren  —  besonderen 
Unverletzlichkeit  dermalen  jedes  juristischen  Grundes  zu  entbehren 
scheint.  Dem  Thema  über  „Kongresse  und  Konferenzen"  hat 
Verf.  auf  Grund  reicher  Quellenkenntnis  vielfach  aus  der  zeit- 
genössischen Geschichte  geschöpfte  neue  interessante  Gesichts- 
punkte abzugewinnen  vermocht ,  wie  sich  denn  überhaupt  der 
ganze  Beitrag  Geffckens  durch  lebendige  anregende  Darstellung 
des  oft  behandelten  Stoffes  auszeichnet. 

Das  wichtige  Hauptstück  über  das  Konsular-R.  hat 
den  gewiegten  Kenner  dieser  geschichtlich  alten  und  doch  immer 
wieder  in  neuem  Flusse  befindlichen  Materie,  v.  Bulmerincq, 
zum  Autor.  Mit  kurzen  orientierenden  Angaben  skizziert  Verf. 
Ursprung  und  Entwickelung  des  Konsularwesens,  Zweck,  Aufgabe 
und  Vorbildung  des  Konsuls.  Dem  letzteren  Punkte  insbesondere 
widmet  v.  Bulmerincq  wiederholt  Worte  ernster  Kritik,  da  er 
in  ihm  —  und  mit  vollem  Rechte  —  den  Eckstein  für  die  ganze 
künftige  Leistungsfähigkeit  des  Institutes  erblickt.  Bei  Er- 
örterung der  konsularischen  Aemterorganisation ,  Arten  der 
Konsuln,  Begründung  ihrer  Amtsstellung,  Exequatur,  Beendi- 
gung der  Wirksamkeit  etc.  treten  die  juristischen  Elemente  der 
behandelten  Einrichtungen  scharf  hervor,  so  dass  der  Zusammen- 
bang derselben  mit  dem  System  der  gesamten  internationalen 
Rechtsordnung  klar  erkennbar  wird.  Die  beiden  Kapitel  über 
R.  der  Konsuln  und  Funktionen  derselben  erhöhen  den  prak- 
tischen Wert  des  Handbuches  beträchtlich  durch  die  kunstvolle 
Art  des  Aufbaus,  mit  dessen  Hilfe  es  v.  Bulmerincq  gelungen 


HoltzendorlY  —  Lange.  121 

ist,  in  die  fast  unübersehbare  Mannigfaltigkeit  der  Attribute 
und  Amtsbefugnisse  der  Konsuln  in  allen  liändern  systematische 
Ordnung  und  Uebersichtlichkeit  zu  bringen.  Wer  auch  nur  ein- 
mal Anlass  gehabt  hat,  sich  von  der  unoi'ganischen  Anhäufung 
des  nackten  Quellenmaterials,  z.  B.  bei  Beach- Lawrence,  unbe- 
friedigt abzuwenden,  wird  des  Verf.  mühevolle  konstruktive  Ar- 
beit besonders  schätzen.  Derselbe  hat  durch  eine  fast  lückenlose 
Verweisung  des  Gesetzes-  und  Vertragsmaterials  unsere  Einzel- 
kenntnisse erweitert  und  damit  zugleich  einen  wertvollen  Beitrag 
geliefert  zur  Lösung  eines  Problems,  das  im  engsten  Zusammen- 
hang  steht  mit  den  wichtigsten  Fragen  unseres  Verkehrslebens. 

Stoerk. 


IX.  Hilfswissenschaften. 

Lange,  L.    Kleine  Schriften  aus  dem  Gebiete  der  klassi- 
schen  Altertumswissenschaft.     2  Bde.    Göttingen, 
Vandenhoek  k  Ruprecht.  1887.  XL  u.  429,  641 S.  10  u.  15  M. 
Die  Sammlung  ist  von  K.  Lange  in  Göttingen,  im  wesent- 
lichen unter  Beschränkung   auf  die  von  L.  zur  Herausgabe  be- 
stimmten Schriften,   zusammengestellt  und  mit  einer  biographi- 
schen Einleitung  versehen.   Vorangestellt  sind  im  1.  Band  einige 
Reden  und  Vorträge  allgemeineren  Inhalts,  welche  dem  Heraus- 
geber für  die  wissenschaftliche  Methode  L.s   charakteristisch  er- 
schienen.    Unter   diesen  ist  für  den  Rechtshistoriker  von  Inter- 
esse eine  Rede  über  das  röm.  Königtum,    in  welcher  der  Nach- 
weis  eines   bestimmten  Wahlmodus   und    einer  bestimmten   Be- 
schränkung der  Souveränität  des  Königs  versucht  wird. 

Es  folgen,  den  Rest  des  1.  Bandes  und  den  ganzen  2.  Band 
ausfüllend,  eine  Reihe  von  Abhandlungen  und  Rezensionen  aus 
dem  Gebiete  der  röm.  Staatsaltertümer,  welche  samt  und  sonders 
für  die  Juristen,  die  sich  mit  der  Geschichte  der  röm.  Verfassung 
beschäftigen,  von  Bedeutung  sind.  Die  betreffenden  Abhand- 
lungen bilden  nach  der  Absicht  des  Verf.  selbst  eine  Ergänzung 
zu  seinem  Handbuch  der  röm.  Altertümer.  Unter  den  Abhand- 
lungen speziell  mögen  für  den  Juristen  hervorgehoben  werden: 
aus  dem  1.  Bande  diejenige  über  die  ossaische  Inschrift  der  ta- 
bula Bantina  und  die  röm.  Volksgerichte.  Im  2.  Band  beiühren 
allgemein  interessante  Themata  die  disputatio  de  consecratione  ca- 
pitis et  bonorum,  worin  die  allmähliche  Entwicklung  des  Sacertät- 
begriffs,  die  Kombination  derSacertät  mit  weltlichen  Strafen  und 


122     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  3.  Heft. 

das  schliessliche  Ueberwiegen  der  letzteren,  dargelegt  wird,  ferner 
die  beiden  commentationes  de  patrum  auctoritate,  in  welchen 
die  bekannte  Streitfrage,  ob  die  patres,  deren  auctoritas  von 
alters  her  zu  gewissen  Akten  verlangt  wurde,  die  Senatoren 
oder  sämtliche  Häupter  der  patrizischen  gentes  gewesen  seien, 
behandelt  und  in  letzterem  Sinne  entschieden  wird.  Unter  den 
Rezensionen  verdient  als  charakteristisch  für  den  Standpunkt 
L.s  in  methodischer  Beziehung  hervorgehoben  zu  werden  die 
Kritik  des  1.  Bandes  von  Mommsens  röm.  Staats-R.  Der  Re- 
zensent stellt  darin  die  dogmatisch-juristische  Behandlung  Momm- 
sens der  historisch-antiquarischen  Behandlung  gegenüber  und 
verteidigt  die  Gleichberechtigung  der  letzteren ,  ohne  anzuer- 
kennen, dass  wenn  die  Römer  selbst  innerhalb  ihres  Staats-R. 
mit  festen  juristischen  Begriffen  und  mit  juristischen  Konstruk- 
tionen operiert  haben,  diese  Thatsache  bei  keiner  Darstellung 
des  röm.  Staats-R.  unberücksichtigt  bleiben  darf. 

M.  Rümelin  (Bonn). 


B.  Zeitschriftenüb  erschau. 


Nouvelle  Revue  historique  de  dr.  fran^ais.  XL  5.  Esmein,  la 
chose  jugee  dans  de  droit  de  la  monarchie  franque.  Beau- 
douin,  la  partieipation  des  hommes  libres  au  jugement  dans  le 
dr.  fran^.     Planiol,  l'assise  au  comte  Geffroi  (fin). 

Bevne  celtique.  VIII.  1.  2.  Jubainville,  recherches  sur  l'origine 
de  la  propriete  fonciere  et  de  noms  de  lieu  en  France.  N., 
antiquite  des  compositions  pour  crime  en  Irlande. 

Preuss.  Jahrbücher.     1887.    Goldschmidt,  0.  Stobbe. 

Archiv  f.  zivil.  Praxis.   LXX.  3.    K  o  hl  er,  Verpflichtung  d.  Pächters 

e.  Geschäftsetablissements.  Aufgabe  d.  Jurisprudenz  im  Industrie- R. 
Zeitschr.   f.  Privat-  u.   öffentl.  R.     XIV.  S.  207-217.    Kohler, 

ist  ein  Autorschutz  bei  Herausgabe  e.  Ineditums  zu  befürworten? 

Zeitschr.  f.  französ.  Zivil-R.  XVIII.  1.  Kohler,  Schenkung  oder 
Gemeinschaftsklausel.     2.    Kohler,  rapport  des  dettes. 

Zeitschr.  f.  Berg-R.  Steinbrinck,  z.  Gesetz  v.  24./V.  1887  betr. 
rhein.  Hypotliekar-R.  Schultz,  d.  westfäl.  Bergwerkschaftskasse. 
Preuss.  Gesetz  v.  31./V.  1887  Berggrundbücher  in  Oberhessen. 

Jurist.  Blätter.  XVI.  42—44.  Meisseis,  d.  ünwirksamerklärung 
V.  Feilbietungen  nach  §.  28—31  (österr.)  Gesetz  v.  lO./VI.  1887 
42.  43.    S.  Mayer,  Beiträge  z.  Verteidigung  d.  Jury. 

Oesterr.  Ceutralbl.  f.  d.  Praxis.  V.  10.  Geller,  z.  Exekutions- 
novelle.    Zwei  Fragen  aus  d.  Lehre  v.  W^ucher.     (Beiheft:  C.BL 

f.  Verwaltungspraxis.    111.10.    Grossmann,  z.  Frage  d.  Kosten- 
ersatzes im  Administrativverfahi-en. 

Rechtsgeleerd  Magazijn.  VI.  6.  De  Sit t er,  de  rechtspersoonlijk- 
heid  in  het  Ontwerp  tot  herziening  v.  h.  B.  Wetboek.  Straf-  en 
civielrechtelijke  verantwortlijkheid  van  technici  bij  de  uitvoering 
van  werken. 


Zeitsckrifieniiberschau.  123 

Rechtsgeleerde  Bijdrageu  eu  Bijblad.  Jg.  II.  Afd.  A,  Aü.  2. 
V.  Bemmelen,  zakelijk  recht  van  gebruik.  Bake  en  Hingst, 
goederen  en  zaken.  Hingst,  Iwee  keerpunten  in  het  rechtsonder- 
wijs  aan  de  Duitsche  academies.     Literatuur. 

Themis.  Dl.  48.  Nr.  3.  Mom  Visch,  opmerkingen  over  art.  37 
al.  2  W.  V.  Sr.  en  over  liet  gerechtelijk-psychoiogisch  onderzoek 
in  strafzaken.  Biederlack,  art.  588  al.  2  B.  W.  Gockinga, 
de  rechtsmiddelen  van  schuldeischers  van  eene  onder  voorrecht 
van  boedelbeschrijving  aanvaarde  nalatenschap.  Land,  het  ont- 
werp  tot  herziening  van  het  Burgerlijk  Wetboek,  II.  Boekbeoor- 
deelingen.  Berichten.  Dl.  48.  Nr.  4.  v.  Manen,  een  paar 
vragen  betreffende  praesidiale  bevelschriften  tot  beslaglegging. 
Deking  Dura,  over  balansen  van  naamlooze  vennootschappen, 
Boekbeoordeelingen. 

Le  Moniteur  des  Assaranees.  Octobre.  Assurances  contre  les  ac- 
eidents.     Les  Assurances  aux  Expositions. 

La  France  Judiciaire.  Octobre.  De  la  conciliation.  Aper9u  juri- 
dique  sur  l'exercice  du  droit  dauteur. 

BeTue  des  Societös.  IX  et  X.  Sept.— Oct.  Revue  de  Jurisprud. 
fiscale.  Du  rachat  des  actions  par  les  Societes.  Des  conseils 
dadministration.   Les  Societes  chinoises  et  llnde-Chine  frangaise. 

ReTue  Judiciaire  (Suisse).  IV.  19.  Diffamation  par  la  voie  de  la 
presse  (Affaire  de  M.  Welti).  20.  Lei  sur  la  poursuite  et  la 
faillite. 

Riyista  italiana  per  le  sc.  giuridiche.  IV.  1.  Caporali,  della 
violenza  come  motivo  del  testamento.  Ascoli,  contributo  alla 
teoria  della  confusione  e  commissione  in  dir.  romano.  Zocco- 
Rossa,  una  nuova  lettura  de  frammenti  del  lib.  IX  dei  Re- 
sponsa  Papiniani  rinvenuti  in  Egitto.  Chironi,  Rivista  critica 
di  giurisprudenza  ital.     Successioni  Donazioni. 

Archivio  ginridico.  XXXIX.  1. — 3.  Bertolini,  a  chi  e  contro  chi 
corapeta  linterdetto  Salviano.  Gandolfo,  la  eificacia  delle  ec- 
cezioni  parziarie  nella  procedura  civile  romana  classica.  Min- 
guzzi,  del  metodo  negli  studi  politici.  Grass o,  l'urto  di  navi 
nel  dir.  commerciale  ital.  ed  internazionale.  Frugoni,  la  sotto- 
scrizione  nelle  cambiali.  Lordi,  Art.  756  e  820  del  codice  civ. 
Castori,  rivista  di  giurisprudenza  penale. 

Antologia  ginridica.  II.  1.  2.  Fad  da,  intorno  ed  un  preteso  an- 
tico  ins  respondendi.  Brugi,  sul  Tabuso  e  i  dil'etti  della  biblio- 
grafia.  Todaro,  i  diritti  del  conjuge  superstite  nel  dir.  germa- 
nieo.  3.  De  Mauro,  Stupor  violento.  Ruta,  le  limitazioni  le- 
gal! del  dominio. 

II  Filangierl.  XII.  I,  3.  Vidari,  prog.  di  legge  per  le  societa  di 
assicurazioni  sulla  vita.  Buccellati,  prog.  del  Cod.  penale. 
Ganibirasio  (S.  148—168),  ii  libero  arbitrio  difeso  contro  le 
teoria  di  E.  Ferri.  Vidari,  über  d.  Rechtsunterricht  in  den  Ly- 
zeen (enthalten  auch  in  Rendiconti  del  Ist.  Lombardo  XX). 

Reyista  general  de  legislacion  y  jnrispmdencia  (Madrid).  1887. 
März  bis  Mai.  Antequerra,  la  codificacion  moderna  en  Espana. 
März,  April.  Sa  Ullas,  la  vida  penal  en  Espana.  April,  Mai. 
Maluquez  y  Salvador,  el  derecho  hispano-americano  en  la 
bibliogratia  espanola.  Mai.  Gestosa  y  Acosta  (S.  584  f.),  va- 
lidez  de  las  presas  maritimas. 

The  China  RcTiew.  XV.  3—4.  Eitel,  the  law  of  testamentary 
succession  as  populary  understood  and  applied  in  China. 

Nord  u.  Süd.  1887.  Juni.  Brückner,  Geschichte  d.  Meinungen 
über  die  Todesstrafe. 


124     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  3.  Heft. 

Tijdschrift  voor  Strafrecht.  Dl.  2.  Afl.  1.  De  Ridder,  over- 
schrijding  van  de  grenzen  der  noodzakelijke  verdediging.  „Prac- 
ticus",  overschrijding  van  het  wettelijk  begrip  van  inklimming. 
De  Pinto,  eed  vöor  of  na  de  getuigenis?  Beaujon,  eenige 
vragen  omtrent  desertie,  naar  aanleiding  der  wet  van  14  Febr. 
1887.  Nypels,  de  straffen  en  de  lijfsdwang  in  zaken  van  rijks- 
belastingen. 

BiTista  penale.  XXVI.  1.  Bars  an  ti,  dei  delitti  politici  in  Roma. 
Fiocca,  sul  lenocinio  del  marito. 

Biyista  di  ginrisprndenza.  XII.  3—5.  Pugliese,  del  delitto  col- 
lettivo.  Contuzzi,  le  varie  materie  della  legislazione  penale 
considerate  del  punto  di  vista  del  dir.  canonico. 

ArchiYio  di  psichiatria  etc.  VIII.  3.  Lombroso,  l'ipnotismo  ap- 
plicato  alla  proc.  penale.  Alongi,  spettacoli  e  coltellate  in  Si- 
cilia.    Garofalo,  la  riparazione  del  danno  alle  vittime  del  delitto. 

Protestant.  Kirchenzeitun^.  1887.  20.  21.  Baur,  d.  Verhältnis 
V.  Kirche  u.  Staat.  22.  23.  Hinschius,  über  d.  Staat  ii.  d. 
kathol.  Kirche  in  Preussen. 


C.  Neue  Erscheinungen. 

Vom  16.  Oktober  bis  15.  November  1887  erschienen  oder  bei  der 
Redaktion  eingegangen  (letztere  mit  *  bezeichnet). 

1.  Deutsche  Bücher  und  Broschüren. 

*Czyh]arz,  K.  v. ,  d.  Eigentumserwerbsarten  d.  Pandektentitels  de 
adqnirendo  rerum  dominio  41,  1.  1.  Bd.  (Aus  „Glücks  Pan- 
dektenkommentar".)  Erlangen ,  Palm  &  Enke.  XII  u.  628  S. 
12  M.  80  Pf. 

David,  Fr,,  v.  d.  Unteilbarkeit  d.  Servituten.  Inaug.-Diss.  Tübingen, 
Fues.     42  S.     80  Pf. 

*Endemann,  F.,  üb.  d.  zivilrechtl.  Wirkung  d.  Verbotsgesetze  nach 
gem.  R.     Leipzig,  Fues.     III  u.  128  S.     3  M. 

*Endemann,  W.,  d.  deutsche  Handels-R.  Systemat.  dargest.  4.  verb. 
Aufl.     Leipzig,  Fues.     XII  u.  795  S.     16  M. 

Ertl,  M.,  d.  österr.  Unfallversicherungsgesetz.  Die  Genesis  u.  d. 
wesentl.  Bestimmungen  desselben  im  Vergleiche  mit  d.  Unfall- 
gesetzgebung anderer  Staaten,  insbes.  Deutschlands.  Wien,  Toep- 
litz  &  Deuticke.     III  u.  95  S.     1  M.  CO  Pf. 

*Franz,  Notariat  u.  freiwillige  Gerichtsbarkeit  in  Elsass-Lothringen. 
(Aus  „Deutsche  Notariatsztg.")     Nördlingen,  Beck.     44  S.    80  Pf. 

Geschichtsquellen  d.  Prov.  Sachsen  u.  angrenzende  Gebiete.  Hrsg. 
V.  d.  histor.  Kommission  d.  Prov.  Sachsen.  14.  Bd.  2.  Tl.  Halle, 
Hendel.     14  M. 

Inhalt.    Hertel,  die  hall.  SchSfifenbücher.    2  Tl.  (1401—1460).    VIII  n. 
639  S.     1.  n.  2.  30  M.  50  Pf. 

*Glück,  Chr.  Fr.  v. ,  ausführliche  Erläuterung  d.  Pandekten  nach 
Hellfeld,  e.  Kommentar,  fortges.  v.  Ch.  F.  Mühlenbnich,  E.  Fein, 
K.  L.  Arndts  v.  Arnesberg  n.  nach  deren  Tode  neben  H.  Burck- 
hard,  B.  W.  Leist,  J.  Salkowski,  A.  Ubbelohde  v.  K.  v.  Czyhlarz. 
(Vgl.  oben  Czyhlarz.) 

Kompillan,  A'.  Mages  Frhr.  v.,  d.  Justizverwaltung  in  Tirol  a.  Vor- 
arlberg in  d.  letzten  hundert  Jahren.  Festschrift  z.  Eröffnung 
d.  neuen  Justizgebäudes  in  Innsbruck.  Innsbruck,  Wagner.  1887. 
(Vgl.  Jurist.  Bl.  XVI  S.  527.) 


Bibliographie  (deutsche).  125 

*La  mm  fromm,   H.,   z.   Geschichte  d.  Erbschaftsklage.     Tübingen, 

Laupp.     VIII  u.  143  S.     3  M. 
Lind n er,  Th.,  d.  Veme.     Paderborn,  Schöningh.     692  S.     12  M. 
•Maschke,  R.  (histor.  Untersuchungen.   Hrsg.  v.  J.  Jastrow.    8.  Hft.) 

Berlin,  Gärtner.     1888. 

Inhalt.    Der  Freiheltsprozess  im  klassischen  Altertnm,  insbesondere  der 
Prosess  um  Yerglnia.    XII  n.  191  S.     6  M. 
Menzen,  C.  D..   Lamprechtsches  Statut.     Das  partikularrechtl.  ehe]. 

Güter-R.  u.  Erb-R.  d.  vermal.  Reichsgrafschaft  Sayn-Altenkirchen. 

Nebst   einleit.   Bemerkungen    hrsg.     2.    Aufl.      Bonn ,    Hanstein. 

71  S.     3  M. 
Parey,  K..  Handbuch   d.   preuss.  Verwaltungs-R.     2.  Bd.:  Das  Ver- 

waltungs-R.     1.  Abt.     Berlin,  Heine.     112  S.     2  M. 
Schmidt-Scharff,  A.,   d.  Warenpapier  beim  See-  u.  Binnentrans- 
port.    Frankfurt,  Knauer.     IV  u.  65  S.     2  M. 
*Stachow,  H.,  Einführung  in  d.  Thätigkeit  d.  Staatsanwalts.    Berlin, 

Puttkammer  &  Mühlbrecht.     1888.     IV  u.  43  S.     1  M. 


I 


Aurliach.  0.,  d.  evangel.  Kirche  im  neuen  Deutschen  Reiche.    2.  bill. 

Ausg.     Prenzlau,  Biller.     1888.     VHI  u.  194  S.     2  M. 
Hugelmann,   K. ,   d.  Centralisation  d.  Amtsbibliotheken  in  Wien. 

(Aus   „Oesterr.  Zeitschr.   f.  Verwaltung".)     Wien,  Manz.     19   S. 

40  Pf. 

Die  Broschüre  bringt  interessante  Daten  über  die  zahlreichen  ans  den 
verschiedensten  Sammlungen  hervorgegangenen  Amtsbibliotheken  Wiens  u. 
befürwortet,  unter  Hinwels  auf  die  grosse  Belastung  der  Universitätsbiblio- 
thek, die  Schaffung  eines  für  alle  Ministerien  etc.  gemeinsamen  Central- 
instituts  in  der  Bibliothek  des  Ministerratspräsidinms.  (Vgl.  Oesterr.  Ger.- 
Zeitg.  1887.  Nr.  41.) 
Walcker.  K..  Handbuch  d.  Nationalökonomie.  4.  Bd.  Leipzig,  Ross- 
berg.    1888.     7  M. 

Inhalt.  Finanzwissenschaft  mit  besond.  Berücksichtigung  der  deutschen 
Reichs-,  Staats-  u.  Gemeindestenerf ragen.     2.  verb.  u.  verm.  Aufl.    xm  n. 

246  S. 

—  dasselbe,     b.  Bd.     Ebd.     2  M. 

Inhalt.  Geschichte  der  Nationalökonomie  n.  des  Sozialismufi.  2.  verb. 
Aufl.     X  u.  79  S. 

Zeitfragen,  soziale.    Neue  Folge.    Hrsg.  v.  Th.  Müller.     17. — 23.  Hft. 
Minden,  Bruns.     1888.     9  M.  15  Pf. 

Inhalt.  17.  Hub  er,  Ausbau  u.  Reform  d.  Kranken  versicherungsgesetres. 
VIII  u.  11«  S  2  11.  50  Pf.  18.  Schön,  d.  deutsche  Auswanderung  U.Kolo- 
nisation. 28  8.  80  Pf.  19.  Meinardus,  d.  deutsche  Gymnasium  u.  seine 
Zukunft.  43  S.  80  Pf.  20.  Koch,  d.  Einfluss  d.  sozialen  Missstände  auf  d. 
Zunahme  d.  Geisteskrankheiten.  64  8.  1  M.  50  Pf.  21.  Meinardus,  d.  Be- 
deutung d.  Musik  Im  sozialen  Leben  d.  deutschen  Volkes.    50  S.    1  M.  25  Pf. 

22.  Richter,  Lebenshaltung  u.  Sterblichkeit  in  d.  grossen  Städten,  nebst 
Erörterung  d.  sozialen  Pflicht  bessernder  Wirksamkeit.    64  S.    1  M.  50  Pf. 

23.  Gerdolle,  soll  Lothringen  unser  Irland  werden?    36  8.    1  M.  CO  Pf. 


2.  Ausgaben  von  Gesetzen,  Entscheidungen  etc. 

Entscheidungen.  Rechtsprechung,  die,  d.  k.  k.  obersten  Gerichts- 
hofes aus  d.  J.  1884  in  Zivil-,  Handels-  u.  Wechselsachen,  ein- 
schliesslich d.  Advokaten-  u.  Notariatsordnung,  gesammelt  aus 
allen  deutschen  u.  nichtdeutschen  Fachzeitschriften  v.  G.  Roz- 
tocil.     2  Bde.     Wien,  Perles  in  Komm.     VII  u.  1480  S.      10   M. 

Examinatorien.  Conradi-Kreutzlins  Examinatorium  f.  d.  Subaltem- 
beamten  d.  kgl.  preuss.  Justizbehörden.  Hilfsbuch  zur  Vorberei- 
tung auf  d.  Examina  u.  f.  d.  Praxis  im  materiellen  u.  formellen 
R.  mit  Einschluss  d.  Kassen-  u.  Rechnungswesens.  7.  wesentlich 
verb.  u.  verm.  Aufl.,  bearb.  v.  J.  Wollenzien.  (In  ca.  11  Lfgn.) 
1.  u.  2.  Lfg.  Breslau,  Kern.  S.  1—192.  ä  1  M.  50  Pf. 
Oentralblatt  für  Rechtswissenschaft.    VII.  Band.  10 


126     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  3.  Heft. 

Kalender.  Notizkalender  f.  Hochschulen  (jurid.  Fakultät)  pro  1888. 
Wien,  Perles.     III  u.  58  S.     2  M.  80  Pf. 

Terminkalender  f.  d.  Schaltj.  1888.  Düsseldorf,  Bagel.  216  S.  1  M. 
50  Pf.     ' 

Terminkalender,  preuss.,  f.  d.  J.  1888.  Red.  im  Bureau  d.  Justiz- 
ministeriums. 36.  Jahrg.  Mit  einer  (lith.  u.  kolor.)  Karte  des 
Oberlandesger.-Bez.  Hamm.  Zum  Gebrauch  f.  Justizbeamte.  Berlin, 
Decker.     VIII,  148  u.  369  S.     3  M. 

Lemcke,  0.,  Katechismus  d.  Versicherungswesens.  2.  verm.  u.  verb. 
Aufl.     Leipzig,  Weber.     VIII  u.  228  S.  mit  1  Portr.    2  M.  40  Pf. 

Prozess,  der,  Thümmel- Wiemann  vor  d.  Reichsgericht  zu  Leipzig  am 
13./X.  1887.  Nach  Stenograph.  Aufnahmen.  Düsseldorf,  Bagel. 
59  S.     50  Pf. 

—  dasselbe.  Genaue  Stenograph.  Aufnahme  d.  „Westd.  Zeitung*. 
Barmen,  Wiemann.     66  S.     50  Pf. 

Repertorien.  Pugneth,  J.,  Repertorium  f.  d.  Kirchenpfründen  u. 
Stiftungsverwaltungen,  enth.  Belehrungen,  Vorschriften,  Verord- 
nungen u.  Gesetze,  sowie  Entscheidungen  d.  k.  k.  Verwaltungs- 
gerichtshofes u.  d,  k.  k,  Reichsgerichtes  in  kirchl.  Verwaltungs- 
angelegenheiten. Mit  besond.  Berücksicht.  d.  tirol.  Diözesen  in 
aiphabet.  Reihenfolge  zusammengestellt  u.  hrsg.  Meran,  Jandl. 
186  S.     1  M.  60  Pf. 

Stöhr,  K.,  Repertorium  d.  Kirchen-  n.  Schulgesetzgebung  d.  Herzogt. 
Sachsen-Altenburg.     Altenburg,  Bonde.     56  S.     kart.  1  M. 

Repetitorium  d.  allgemeinen  u.  deutschen  Staats -R.  v.  Meister. 
Für  Studierende  u.  Prüfungskandidaten.  Göttingen,  Vandenhoeck 
u.  Ruprecht.     44  S.     80  Pf. 

Schicker,  K.,  d.  Polizeistraf-R.  u.  Polizeistrafverfahren  im  Königr. 
Württemberg.  2.  Aufl.  1.  Tl.  Stuttgart,  Kohlhammer.  IV  u. 
287  S.     3  M. 


Deutsches  Reich.     SprengstotTgesetz  etc.     Neuwied,  Heuser.     30  Pf. 

Höinghaus,  R.,  deutsches  Reichsmusterschutzgesetz,  nebst  Gesetz 
betr.  Schutz  d.  Photographien  u.  Gesetz  betr.  Ürheber-R.  an 
Werken  d.  bildenden  Künste.  Ergänzt  u.  erläutert  durch  die 
amtl.  Materialien  d.  Gesetzgebung.  Mit  Anh.  Berlin,  Mecklen- 
burg.    98  u.  Anh.  31  S.     1  M. 

Haas,  R.,  d.  Reichsgesetze  v.  25./VL,  5.  u.  12./VII.  1887,  über  L  d. 
Verkehr  mit  blei-  u.  zinkhaltigen  Gegenständen,  IL  d.  Verwen- 
dung gesundheitsschädl.  Farben  bei  d.  Herstellung  v.  Nahrungs- 
mitteln etc.,  III.  d.  Verkehr  mit  Ersatzmitteln  für  Butter,  mit 
Ausführungsbestimmungen,  nebst  einem  Anh.,  d.  Gesetz,  betr.  d. 
Abänderung  d.  Nahrungsmittelgesetzes  v.  29./VI.  1887,  enth.  Mit 
Einleitung,  Erläuterungen,  techn.  Materialien  u.  Sachregister, 
bearb.  u.  hrsg.     Nördlingen,  Beck.     X  u.  295  S.     2  M.  80  Pf. 

Stupp,  M.,  Handbuch  d.  Unfallversicherung.  Beschlüsse  u.  Entschei- 
dungen, sowie  Verordnungen,  Bekanntmachungen  u.  sonst.  Pub- 
likationen auf  diesem  Gebiete  bis  Ende  1885.  Nebst  ausführl. 
Sachregister  hiezu.    1.  Jahrg.    München,  Franz.   IV  u.  252  S.    3  M. 

*Fuld,  L.,  Reichsgesetz,  betr.  d.  Unfallversicherung  d.  bei  Bauten 
beschäftigten  Personen,  v.  ll./VII.  1887.  Erläutert  v.  L.  F.  Berlin, 
Vahlen.     VIII  u.  149  S.     2  M. 

Schmitz,  J. ,  Uebersicht  d.  f.  d.  sämtl.  deutschen  Bundesstaaten  in 
Gemässheit  d.  §.  8  d.  Reichsgesetzes  betr.  d.  Krankenversicherung 
d.  Arbeiter  v..  15./VI.  1883  festgestellten  ortsül»lichen  Tagelöhne 
gewöhnlicher  Tagearbeiter.  2.  Aufl.  Neuwied,  Heuser  in  Komm. 
1888.     VI  11.  67  S.     6  M. 


Bibliographie  (deutsche).  127 

Schönfeld,  d.  Besteuerung  d.  Branntweins  innerhalb  d.  Deutschen 
Reiches.  Zusammenstellung  d.  Gesetze  v.  24./VI.  1887,  v.  8./VII. 
1868  u.  V.  19./VII.  1879  einschl.  d.  Austuhrungsbestimmungen, 
hrsg.  u.  erläutert.  Mit  1  Taf.  Berlin.  Siemenrotb.  1388.  VII  u. 
162  S.     1  M.  50  Pf. 

Kirsch,  L.,  d.  neue  Branntweinsteuergesetz  v.  24./ VI.  1887,  eingel. 
u.  erläutert.     Karlsruhe,  Macklot.     70  S.     1  M. 

Foerster,  E.,  d.  Anwendung  d.  neuen  Branntweinsteuergesetzes. 
Anleitung  z.  prakt.  Gebrauch  für  Brennereibesitzer  u.  Brennerei- 
verwalter.    Berlin,  Parey.     88  S.     2  M.  50  Pf. 

Gesetz,  d.,  betr.  d.  Besteuerung  d.  Branntweins  v.  24./VI.  1887.  Mit 
d.  Vorlauf.  Ausführungsbestimmungen.  1.  u.  2.  Aufl.  Berlin, 
Heymann.     XVI  u.  154  S.     4  M. 

Bestimmungen,  vorläufige,  zur  Ausführung  d.  Reichsgesetze  betr.  d. 
Besteuerung  d.  Branntweins  u.  betr.  d.  Steuerfreiheit  d.  Brannt- 
weins zu  gewerbl.  Zwecken.  Erlassen  v.  Bundesrat  am  27./IX. 
1887.  Mit  Anlagen,  Tabellen  u.  lith.  Zeichnungen.  Berlin.  Hey- 
mann.    IV  u.  154  S.     3  M.  60  Pf. 

Preussen.  *Lande,  P.,  d.  A.  L.R.  f.  d.  preuss.  Staaten  in  seiner  jetz, 
Gestalt.  Ausg.  mit  Anmerk.  2.  verb.  Aufl.  Berlin,  Heymann. 
III  u.  476  S.     10  M.     (Vgl.  oben  S.  104.) 

Fischereigesetz,  d. ,  f.  d.  preuss.  Staat  v.  30./V.  1874,  nebst  d.  f,  d. 
einzelnen  Provinzen  erlassenen  Ausführungsverordnungen,  sowie 
d.  Vertrage  wegen  Regelung  d.  Lachsfischerei  im  Stromgebiete 
d.  Rheins  v.  30./VL  1885  u.  d.  Vertrage,  betr.  d.  polizeil.  Rege- 
lung d.  Fischerei  in  d.  Nordsee  ausserhalb  d.  Küstengewässer  v. 
6.  Mai  1885.  Textausg.  mit  Anmerkungen.  Mit  38  Eischabbil- 
dungen.     Berlin,  Parey.     181  S.     1  M. 

Bitter,  v.,  d.  Landgemeindeordnung  f.  d.  Rheinprovinz  v.  23./ VII. 
1845  in  d.  durch  d.  neuen  Verwaltungsgesetze  abgeänderten  Ge- 
stalt.    Im  amtl.  Auftrage  hrsg.    Berlin,  Heymann.    58  S.    80  Pf. 

Eschweiler,  E.,  rhein.  Gesetzsammlung,  enth.  d.  wichtigsten  d.  in 
d.  preuss.  Rheinprovinz  (Bezirk  d.  früheren  Appellationsgerichts- 
hofes zu  Köln)  gelt.  Gesetze  u.  Verordnungen.  Chronologisch 
zusammengestellt.  2.  Aufl.  Suppl.-Heft  4.  27./VII.  1885  bis 
13.; VII.  1887.     Köln,   Dumont- Schauberg.     239  S.     3  M.   20  Pf. 

Bertram,  Ph.,  d.  nassau.  Gemeindegesetzgebung.  Wiesbaden.  Lim- 
barth.     287  S.    4  M.  ^ 

Koeppen,  C,  d.  Sabbathordnung  f.  Schleswig-Holstein  v.  lO./III. 
1840  mit  Motiven  u.  d.  dieselbe  abändernden  resp.  erweiternden 
Gesetzen,  Verordnungen  etc  ,  sowie  d.  wichtigsten  Entscheidungen 
d.  höchsten  Gerichtshöfe.  Für  d.  prakt.  Gebrauch  d.  geistl.  u. 
weltl.  Behörden,  sowie  f.  jedermann  unter  Benutzung  amtl.  Ma- 
terials zusammengestellt  u.  mit  Anmerkungen  versehen.  Kiel, 
Lipsius  &  Tischer.     1888.     44  S.     IM. 

iBayern.  Heimatgesetz  v.  1868  (Reger).  2.  Aufl.  Ansbach.  Brügel. 
1  M.  80  Pf. 

[Gesetze,  d.  bayer.,  v.  28./V.  1852  über  d.  Distrikts-  u.  Landräte,  nebst 
d.  Kreislastenausscheidungsgesetze  v.  23./V.  1846,  sovrie  d.  Voll- 
zugserlassen. Mit  Anmerkungen  hrsg.  v.  e.  bayer.  Verwaltungs- 
beamten.    Ansbach,  Brügel  &  Sohn.     III  u.  63  S.     1  M.  20  Pf. 

[Württemberg.  Landauer,  d.  Gesetz  betr.  d.  Vertretung  d.  kathol. 
Pfarrgemeinden  u.  d.  Verwaltung  ihrer  Vermögensangelegenheiten 
V.  14./VI.  1887.  Mit  einer  Einleitung  u.  Erläuterungen  hrsg. 
Nebst  e.  Anh.:  1.  Die  Art.  32—49  d.  Gesetzes  betr.  d.  Vertretung 
d.  evangel.  Kirchengemeinden  u.  d.  Verwaltung  ihrer  Vermögens- 
angelegenheiten V.  14./VI.  1887  mit  Erläuterungen  v.  Göz.    2.  Das 


128     Oentralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1887).  VII.  Band.  3.  Heft. 

Gesetz  betr.  d.  Verhältnis  d.  Staatsgewalt  z.  kathol.  Kirche  v. 
30./I.  1862.  3.  Die  staatl.  u.  kirchl.  Ausführungsbestimmungen. 
2.  (Schlu88-)Lfg.  Ellwangen,  Hess.  S.  121-246.  ä  1  M.  60  Pf. 
Göz,  d.  Gesetz,  betr.  d.  Vertretung  d.  evangel.  KircTiengemeinden  u. 
d.  Verwaltung  ihrer  Vermögensangelegenheiten  v.  14./VI.  1887. 
Mit  einer  Einleitung  u.  Erläuterungen  hrsg.  Nebst  einem  Anh., 
enth.  d.  staatl.  u.  kirchl.  Ausführungsverfiigungen.  2.  (Schluss-) 
Lfg.  Ellwangen,  Hess.  S.  177—335.  ä  2  M. 
Oesterreich.  Gesetze,  österr.  Taschenausg.  21.  Bd.  2  Abt.  u.  26.  Bd. 
Wien,  Manz.     15  M. 

Inhalt.     21.    Eöll,   österr.   Steuergesetze.     Sammlung    der    auf  direkte 
Steuern  Bezug  habenden  Gesetze,  Verordnungen  u.  Judikate.    3.  verm.  Aufl. 
1.  Abt.  Grund-,  Gebäude-  u.  Erwerbsteuer.   VII  u.  571  S.    5  M.    2.  Abt.  Ein- 
kommensteuer ,   Steuerzuschläge ,    allgemeine  Bestimmungen    über    direkte 
Steuern.    XIII  u.  S.  573—1148.    5  M.    26.  Burokhardt,  Gesetze  u.  Verord- 
nungen in  Enltussachen ,   erläutert  durch  d.  Motive  u.  Ausschussberichte  d. 
Reichsgesetze,  d.   Entscheidungen  d.  k.   k.  Verwaltungsgerichtshofes  u.    d. 
k.  k.  Reichsgerichts.    Mit  Benützung  v.   teilweise  ungedruckten  Materialien 
zusammengestellt.    XVI  u.  510  S.    5  M. 
Katechismus  d.  Exekutionsnovelle.    Wien,  Manz.     X  u.  35  S.    60  Pf. 
Hankiewicz,  H.  v.,  d.  kaiserl.  Verordnung  v.  lO./III.  1860  über  d. 
Disziplinarbehandlung  d.  Staatsbeamten  u.  Diener  in  Oesterreich. 
Mit  erläut.  Bemerkungen  versehen.    Wien,  Hof-  u.  Staatsdruckerei. 
1888.     XI  u.  159  S.     3  M.  20  Pf. 


3.  Wichtige  ausländische  Werke. 

Coninck  Liefsting,  F.  B.,  opmerkingen  betreffende  de  bepolingen 
der  Grondwet  omtrent  de  troonopoolging  en  hare  beteekenis 
volgens  den  aard  van  dit  recht.     'sGravenhage,  NyhoflF. 

Land,  N.  K.  F.,  ons  moderne  privaatrecht.  Redevoering,  bj' de  aan- 
vaarding  van  het  Hoogleeraarsambl  aan  de  Ryks-Universiteit  te 
Groningen  op  18.  October  1887  uitgesproken.  Haarlem,  Bohn. 
1887.     50  ct. 

Linden,  P.  W.  A.  C.  v.  d.,  leerboek  der  financien.  De  Theorie  der 
beloningen.     'sGravenhage,  Belinfante. 

Lohman,  A.  F.  de,  de  hobgste  vryheid.  Rede,  gehouden  by  het 
overdragen  von  het  Rectoraat  der  Vrije  üniversiteit,  op  20  Oc- 
tober 1887.     Amsterdam,  Wonnsen.     1887. 

Beach,  Ch.  F.,  on  Receivers.   900  S.   NewYork,  Stronse  &  Co.   1887. 

6  doli.  50  ct. 
Cook,  Wm.W.,  Stock  and  Stockholders.     787  S.     NewYork,  Baker, 

Voorhis  &  Co.     1887.     6  doli.  50  ct. 

Alcorta,  A.,  cours  de  droit  international  public.  Edit.  frangaise 
avec  une  introduction  p.  E.  Lehr.     I.  Bd.     Larose.     10  fr, 

•Cremieux,  J. ,  les  conseils  de  prefecture.  Avec  une  lettre  de 
A.  Naquet.     145  S.     Paris,  Thorin.     1887. 

Laurin,  cours  elementaire  de  droit  commercial.  2.  Aufl.  Larose. 
18  fr. 

•Markovic,  G.,  le  parrocchie  francescane  in  Dalmazia.  Zara,  Kat 
Hrv.     1885.     139  S. 


Verantwortlicher  Redakteur:  Dr.  v.  Kirchenheim  in  Heidelberg. 


Centralblatt 

für 

RECHTSWISSENSCHAFT 


herausgegeben  von 

Dr.  V.  Kirchenheim, 

Professor  in  Heidelberg. 


Vn.  Bd.  Januar  1888.  Nr.  4. 

Monatlich  ein  Heft  von  2ij  Bogen.  —  Preis  des  Jahrgangs  12  Mark.  —  Zu  beziehen 
dxirch  alle  Buchhandlangen  und  Postanstalten. 


A.  Besprechuiigeii. 


I.   Allgemeines. 

Ortloff,  H.     Die  gerichtliche  Redekunst.    II.  Teil  (Schluss). 
Neuwied,  Heuser.     1887.     9  M. 

Die  vorliegende  zweite  Hälfte  (vgl.  über  die  erste  Abtei- 
lung C.Bl.  VI,  S.  213)  schliesst  das  ganze  Werk  ab.  Dieser 
besondere  oder  praktische  Teil  zerfällt  in  6  Abschnitte.  Der 
1.  (S.  181 — 196)  beschäftigt  sich  mit  dem  Eingang  der  Rede 
(exordium)  und  erörtert  den  Zweck,  Inhalt  und  die  Bearbeitung 
desselben.  Die  Hauptregel  besteht  hier  freilich  darin,  dass  der 
Gegenstand  der  Einleitung  nicht  in  abstracto  bestimmt  werden 
kann  und  die  alte  von  Demosthenes  und  Cicero  angewendete 
Taktik  (Eingänge  zum  voraus  auszuarbeiten  und  sie  dann  im 
geeigneten  Falle  vom  Lager  zu  nehmen)  ist  auch  nicht  em- 
pfehlenswert. Der  2.  Abschnitt  (S.  197—218)  ist  der  Erzählung 
des  Rechtsfalles  gewidmet.  Der  Verf.  betont  die  Notwendigkeit, 
der  Auseinandersetzung  des  Thatbestandes  die  grösste  Sorgfalt 
zu  widmen  (narratio  =:  fons  omnis  orationis  reliquae):  die  Er- 
zählung soll  wahr  oder  wahrscheinlich,  deutlich,  kurz,  aber  doch 
vollständig  sein  und  die  Anordnung  soll  von  den  Geboten  der 
Deutlichkeit  abhängen.  Der  3.  Abschnitt  (S.  219—233)  be- 
spricht die  Aufstellung  der  Streitfragen  fpropositio  quaestio  par- 
titio).  Daran  reiht  sich  im  4.  Abschnitt  (S.  234—576)  ,die  Aus- 
und  Beweisführung".  Der  Verf.  erörtert  hier  sehr  ausführlieh 
unter  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  gesamten  Litteratur  das 

Centralblatt  für  Rechtswissenschaft.    VIL  Band.  11 


130     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft. 

ganze  Beweis-R.,  die  Grundprinzipien,  den  Katalog  der  Beweis- 
mittel (Zeugen,  Augenschein,  Expertise,  Urkunden),  die  Normen 
über  den  Beweisersatz  (Vermutungen,  Geständnis,  Eid,  Notorie- 
tät).  Daran  knüpfen  sich  Erörterungen  über  die  Beweisführung 
mittelst  logischer  Folgerung  (Indizienbeweise  u.  s.  w.).  Der  Verf. 
erwähnt  ganz  kurz  (S.  250  Note  *),  dass  die  Lehre  von  der 
Beweislast  dem  materiellen  R.  angehöre.  So  einfach  liegt  nun 
freilich  die  Sache  nicht,  wie  0.  zu  glauben  scheint:  in  seinem 
Sinne  hat  das  Reichsgericht  Ziv.S.  VI  413  entschieden,  allein 
die  Autorität  von  Wach  (Z.Pi-.  I.  125)  steht  dem  gegenüber. 
Der  5.  Abschnitt  (S.  577 — 586)  ist  dem  Schlüsse  der  Rede  (con- 
clusio,  epilogus)  gewidmet  und  in  einem  Anhange  im  6,  Ab- 
schnitte (S.  587 — 604)  bespricht  der  Verf.  die  „Gerichtsredner 
vor  der  OeflFentlichkeit,  dem  Publikum  und  der  Presse".  Das 
früher  von  der  ersten  Hälfte  Gesagte  gilt  auch  von  dem  jetzt 
vollendeten  Werke.  Meili. 

Johow,  R.  Jahrbuch  der  Entscheidungen  des  Kammer- 
gerichts.    VI.  Bd.     Berlin,  Vahlen.    6  M. 

In  gewohnter  Ausstattung  erscheint  der  vorliegende  Band, 
mit  dessen  Erscheinen  eine  Aenderung  in  der  Redaktion  des 
Werks  verbunden  ist.  Es  hat  sich  nämlich  der  bisherige  Mit- 
arbeiter, der  Geh.  Justizrat  Küntzel,  von  dem  Unternehmen 
zurückgezogen  und  ist  der  Geh.  Oberjustizrat  Johow  zur  Zeit 
alleiniger  Herausgeber.  Der  vorliegende  Band  unterscheidet  sich 
von  seinen  Vorgängern  weder  in  Ansehung  der  Reichhaltigkeit 
des  Stoffes  noch  in  betreff  der  Angemessenheit  der  Auswahl  der 
mitgeteilten  Entscheidungen.  Auch  die  Ordnung  des  Materials 
ist  dieselbe  geblieben.  Wie  in  den  früheren,  ist  auch  in  diesem 
Bande  das  gesamte  Material  in  zwei  Abteilungen  geteilt,  von 
welchen  die  erstere  Entscheidungen  des  Kammergerichts  in  Sa- 
chen der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit,  die  andere  Urteile  des- 
selben Gerichts  in  Strafsachen  enthält.  Innerhalb  der  beiden  an 
äusserem  Umfange  ziemlich  gleichen  Abteilungen,  von  welchen 
jene  77,  diese  46  Entscheidungen  umfasst,  sind  diese  Entschei- 
dungen nicht  chronologisch,  sondern  wiederum  nach  Materien 
geordnet.  In  der  ersten  Abteilung  sind  die  Aussprüche  in 
Grundbuch-Sachen  am  reichhaltigsten  vertreten. 

Auf  einzelne  Entscheidungen,  welche  sich  durch  Ausführ- 
lichkeit und  Gründlichkeit  ihrer  Motivierung  auszeichnen,  sei  be- 
sonders hingewiesen,  wie  auf  die  Nr.  31  (S.  65),  welche  sich  mit 
der  Frage  über  die  Notwendigkeit  der  Auflassung   von  Grund- 


Ortloff  —  Johow  VI.  131 

stücken  an  eine  Handelsgesellschaft  beschäftigt,  und  auf  die 
Nr.  56  (S.  118),  die  die  Zulässigkeit  der  Bestellung  einer  Re- 
venäenhypothek  behandelt.  Hervorzuheben  ist  nicht  nur,  dass 
gerade  auch  solche  Entscheidungen  mitgeteilt  werden,  die  von 
früher  publizierten  abweichen,  wie  die  S.  157  ff.  aufgeführten 
in  Ansehung  der  Frage,  in  welchem  Umfange  die  einem  Richter 
zustehenden  Reisekosten  und  Diäten  der  Partei  gegenüber  als 
bare  Auslagen  zu  behandeln  sind,  sondern  auch  dass  im  allge- 
meinen die  den  Entscheidungen  vorangeschickten  Rechtssätze  zu- 
treffend, klar  und  präzis  abgefasst  sind.  Meves. 


\ 


n.  Rechtsgeschichte. 

Maschke.  Der  Freiheitsprozess  im  klassischen  Alter- 
tum, insbesondere  der  Prozess  um  Verginia.  (Historische 
Untersuchungen,  hrsgb.  von  J.  Jastrow,  Heft  8.)  Berlin, 
Gärtner.     1888.     191  S.     6  M. 

Die  Behandlung  des  eigentlichen  Themas  zerfällt  in  3  Ab- 
schnitte: ,Der  Freiheitsprozess  in  Rom",  ,Der  Freiheitsprozess 
in  Athen"  und  ,Die  in  rem  actio  der  Inschrift  von  Gortjna'. 
Was  den  römischen  Freiheitsprozess  betrifft,  so  geht  Verf.  von 
der  stillschweigenden  Voraussetzung  aus,  dass  dem  Verginia- 
roman  der  späteren  Annalisten  ein  im  wesentlichen  entsprechen- 
der historischer  Vorgang  oder  doch  mindestens  eine  alte  mit  dem 
Prozess-R.  der  Zwölftafeln  genau  vertraute  Quelle  zu  Grunde 
liege,  und  dass  der  Urteilsspruch  des  Decemvim  nicht  einfach 
die  Verletzung  eines  von  ihm  selbst  aufgestellten  Rechtssatzes 
enthalten  haben  könne,  sondern  irgendwie  formell  juristisch  be- 
gründbar  gewesen  sein  müsse.  Diese  Begründung  wird  darin 
gesucht,  dass  nur  bei  der  vindicatio  in  servitutem.  nicht  bei  der 
assertio  in  libertatem  die  vindiciae  secundum  libertatem  nach 
Zwölftafel-R.  hätten  erteilt  werden  müssen.  Appius  habe  nur 
den  Prozess  fälschlich  für  eine  assertio  in  libertatem  erklärt. 
Die  Zwölftafelbestimmung,  eine  Ausnahme  von  der  sonstigen 
Freiheit  des  Beamten  bei  der  Vindicienerteilung,  sei  später  im 
Pormularprozess,  als  man  jene  Freiheit  überhaupt  nicht  mehr 
kannte  und  dem  de  statu  litigans  in  allen  Fällen  interimistische 
Freiheit  gewährte,   nicht   mehr  verstanden  worden  und    in  Ver- 


132     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Hef 

gessenheit  gekommen.  Daraus  erklären  sich  die  missglückten 
Rekonstruktionsversuche  bei  Livius  und  Dionysius  von  Hali- 
carnass,  während  nur  bei  Diodor  die  ursprüngliche  glaubwürdige 
Erzählung  erhalten  sei.  —  Auch  im  attischen  Prozess  glaubt  der 
Verf.  eine  vindicatio  in  servitutem  und  eine  vindicatio  in  liberta- 
tem  unterscheiden  zu  können.  Die  interimistische  Freilassung 
des  Sklaven  sei  nur  bei  der  ersteren  nachweisbar.  —  Die  Aus- 
führungen über  das  R.  von  Gortyn,  bei  welchen  sich  der  Yerf. 
im  übrigen  wesentlich  aitf  eine  Wiedergabe  des  Zitelmannschen 
Kommentars  (C.Bl.  V,  211)  beschränkt,  stehen  mit  der  bisher 
geschilderten  Theorie  insofern  in  Zusammenhang,  als  auch  hier 
der  bisherige  Besitzstand,  der  durch  ein  besonderes  possessorium 
festgestellt  wird,  für  den  Zustand  des  de  statu  litigans  bis  zur 
Erledigung  des  definitiven  Rechtsstreites  massgebend  sein  soll. 
Angeführt  sind  mehrere  zum  Teil  umfangreiche  Exkurse 
über  verschiedene  Fragen  des  Legisaktionen-R.  (den  Ursprung 
der  possessorischen  Interdikte,  Kontravindikation  und  Vindizien- 
regulierung,  Vindizienregulierung  und  Exekution,  Manusinjektions- 
klage,  aussergerichtlicheManusinjektio,  speziell  die  Handanlegung 
im  Freiheitsprozess) ,  sowie  eine  Wiedergabe  der  Berichte  des 
Livius  und  Dionysius  über  den  Verginiaprozess.  Erwähnung  ver- 
dient daraus  der  Versuch,  das  Verfahren  bei  der  legis  actio 
sacraraento  in  rem  für  die  spätere  Zeit  des  Legisaktionsprozesses 
in  der  Weise  zu  konstruieren,  dass  bei  den  Rechtsbehauptungen 
mit  den  Worten  secundum  suam  causam  sicut  dixi  auf  eine 
vorausgegangene  ausführliche  formlose  Darlegung  des  geltend  ge- 
machten R.  Bezug  genommen  worden  sei.  Bezüglich  der  Exekution 
in  demselben  Prozess  wird  die  Behauptung  aufgestellt,  dass  die- 
selbe nur  auf  den  in  Geld  umgesetzten  Schätzungswert  habe  gehen 
können,  da  die  Vindizienerteilung  eine  definitive  Besitz-  und  Eigen- 
tumsregulierung enthalten  habe(!).         M.  Rümelin  (Bonn). 

Rägi,  A.  Alter  und  Herkunft  des  germanischen  Gottes- 
urteils (Separatabdruck  aus  der  „Festschrift  zur  Begrüs- 
sung  der  XXXIX.  Versammlung  deutscher  Philologen  und 
Schulmänner  in  Zürich",  S.  39—60). 

Der  gelehrte  Philologe  behandelt  hier  jene  wunderbare 
Verirrung  im  mittelalterlichen  Beweisrechte,  welche  schon  so 
häufig  zu  gelehrten  Hypothesen  geführt  hat.  Der  Verfasser 
leistet  den  Beweis,  dass  die  Ordalien  (wenigstens  die  Feuer-  und 
Wasserproben  und  der  geweihte  Bissen)  dem  Rechtsverfahren  der 
indogermanischen  Urzeit  angehören  und  entstammen.    Meili. 


Maschke  —    Kaegi  —  Brink.  133 

Brink,  L.  Bestellung  der  dinglichen  Rechte  an  fremden 
Immobilien  im  Mittelalter.  (Inaug.-Diss.)  Breslau, 
Koebner.  1887.  VIIT  u.  98  S,  2  M. 
Die  vorstehend  bezeichnete  Abhandlung  zerfällt  in  2  Teile. 
Der  1.  Teil  beschäftigt  sich  mit  der  „Form  der  Auflassung  bei 
der  Eigentumsübertragung  an  Immobilien  im  Mittelalter" ;  der 
2.  enthält  die  Lösung  der  Aufgabe  in  Beziehung  auf  ,die  ein- 
zelnen dinglichen  Rechte".  Die  Untersuchungen,  welche  in  dem 
1.  Teile  angestellt  werden,  umfassen  die  Zeit  der  Volks-R.  und 
die  Zeit  der  Rechtsbücher.  Die  Volks-R.  verlangen  zxir  Ueber- 
tragung  des  Eigentumes  zweierlei:  Säle  (traditio)  und  Giweri 
(investitura).  Der  Verf.  sieht  in  der  Säle  das  dem  Eigentums- 
übergange zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  (den  Kauf,  die 
Schenkung,  etc.),  die  Erklärung  des  Veräusserers,  dass  auf  Grund 
dieses  Geschäftes  das  Eigentum  auf  den  Erwerber  übergehen 
solle,  in  der  Giweri  die  Besitzübertragung,  d.  h.  die  Erfüllung 
des  in  der  Säle  gegebenen  Versprechens,  die  ,  Willensvollziehungs- 
handlung". Das  Eigentum  ging  unter  den  Vertragschliessenden 
schon  durch  die  traditio,  für  Dritte  dagegen  erst  durch  die  in- 
vestitura über.  Zur  Zeit  der  Rechtsbücher  trat  an  die  Stelle  der 
Investitur  die  Auflassung,  die  nach  verschiedenen  Quellen  vor 
Gericht  oder  dem  Rat  der  Stadt  vorgenommen,  auch  schriftlich 
beurkundet  bezw.  in  die  Gerichtsbücher  oder  die  Stadtbücher 
eingetragen  werden  musste.  Der  Verf  gibt  ein  anschauliches 
Bild  der  Entwickelung,  wobei  er  die  bezüglichen  Streitfragen  er- 
örtert. Der  2.  Teil  gliedert  sich  in  3  Abschnitte:  I.  Reallasten 
(Zinsbestellung,  Zehnten,  Rentenkauf);  11.  Niessbrauch  (Xiess- 
brauch  im  allgemeinen,  Leibzucht  der  Ehefrau);  LEI.  Verpfän- 
dung von  Immobilien  (Verkauf  auf  Wiederkauf,  Satzung  etc.). 
In  Ansehung  jedes  einzelnen  dieser  R.  wird  von  dem  Verf.  an 
der  Hand  der  Quellen  dargelegt,  wie  dasselbe  bestellt  wurde. 
Dabei  ergibt  sich,  dass  der  Bestellungsakt  meist  in  denselben 
oder  doch  in  ähnlichen  Formen  sich  vollzog  wie  die  Eigentums- 
übertragung. Die  einzelnen  Ausführungen  des  Verf.,  auf  welche 
hier  nicht  weiter  eingegangen  werden  kann,  zeichnen  sich  durch 
besondere  Klarheit  aus;  sie  sind  einfach  und  knapp  gehalten 
und  anziehend  geschrieben.  Achilles. 

Ermisch,  H.    Das  sächsische  Bergrecht  des  Mittelalters. 
Leipzig,  Giesecke  &  Devrient.    1887.   CLXIV  u.  249  S.  mit 
1  Schrifttafel.     9  M.  60  Pf 
Während    in    der   zweiten   Hälfte    des   vorigen    und   ersten 


134     Centraiblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft. 

Hälfte  des  laufenden  Jahrhunderts  die  Quellen  zur  Geschichte 
des  deutschen  Berg-R.  im  Mittelalter  durch  die  Arbeiten  von 
Sperges,  Klotzschs,  Schmidts,  Graf  Sternbergs,  Schaumanns  u.  s.  w. 
in  reichem  Masse  aufgeschlossen  wurden,  haben  sich  die  letzten 
Jahrzehnte  in  der  Hauptsache  mit  Verarbeitung  dieser  Quellen 
begnügt.  Erst  das  vorliegende  Werk  Ermischs  bietet  wieder 
eine  umfänglichere,  mit  dem  ganzen  Apparate  modernster  Quellen- 
kritik operierende  Arbeit  aus  jenem  Gebiete,  welche  geeignet  ist, 
eine  ältere  Darstellung  (nämlich  Klotschs  Ursprung  der  Berg- 
werke in  Sachsen,  1764)  entbehrlich  zu  machen.  Ermisch  hat 
hier  in  umsichtigster  Weise  vor  allem  das  sogen.  Freiberger 
Berg-R.,  die  älteste  Rechtsaufzeichnung  über  das  mittelalterliche 
Berg-R.  des  berühmten  meissnischen  Silberbergbaureviers,  aus 
den  bisher  aufgefundenen  7  Handschriften  neu  herausgegeben. 
An  diesen  Kern  der  Arbeit  schliesst  sich  zunächst  ein  kurzer, 
bisher  nicht  gedruckter  Aufsatz  au,  welchen  Vei*f.  als  „Freiberger 
Berggerichtsordnung "  bezeichnet;  dann  folgen,  als  wichtigste 
Quellen  für  die  weitere  Entwickelung  des  meissnischen  Berg-R. 
bis  zur  bekannten  Annaberger  Bergordnung  von  1509,  zehn 
Ordnungen  für  Schneeberg  und  Annaberg  von  1466 — 1509.  Der 
Wert  dieser  Textdrucke  wird  nicht  nur  durch  die  sorgfältige  An- 
gabe der  Varianten  und  alten  Glossen,  sowie  durch  ein  vielfach 
zur  Ergänzung  von  Veiths  trefflichem  Bei-gwörterbuche  dienen- 
des „Wort-  und  Sachregister",  sondern  namentlich  auch  durch 
eine  164  Druckseiten  umfassende  Einleitung  gehoben,  welche 
neben  den  erforderlichen  Bemerkungen  über  die  benutzten  Hand- 
schriften eine  sehr  tüchtige  raisonnierende  Uebersicht  vom  In- 
halte der  behandelten  Quellen  gibt.  So  bietet  das  Buch  in  der 
That  ein  volles  und  wohlausgeführtes  Bild  von  dem  gesamten 
sächsischen  Berg-R.  des  Mittelalters,  auf  welches  die  Blicke  wei- 
terer juristischer  Kreise  hiermit  gelenkt  sein  sollen.  In  Bezug 
auf  die  einzelnen,  an  die  Arbeit  sich  knüpfenden  Fragen,  nament- 
lich diejenigen  nach  dem  Alter  und  gegenseitigen  Verhältnisse 
der  drei  Abschnitte  der  Freiberger  Bergrechtshandschrift,  darf 
auf  die  Bemerkungen  Leutholds  in  der  Zeitschrift  für  Berg-R. 
Band  29  verwiesen  werden.  Leuthold. 


^ 


Ermisch  —   Anders.  135 


111.  Privatrecht. 

Anders,  J.  Das  Familienrecht.  Berlin,  Heymann.  1887. 
XVI  u.  346  S.     6  M. 

Das  vorliegende  Buch  ist  eines  der  in  dem  oben  genannten 
Verlage  erschienenen  Kompendien  des  österr.  R.  Es  ist  die 
erste  systematische  Bearbeitung  des  gesamten  österr.  Familien-R., 
auf  welchem  Gebiete  bisher  zwar  manche  Monographien,  aber 
nur  zwei  Bearbeitungen  grösserer  Teile  erschienen,  nämlich 
Rittners  Eherecht  und  das  (unvollendete)  Werk  Ogonowskis  über 
eheliches  Güter-R.  Dolliners  Ehe-R.  sowie  andere  Bearbeitungen 
aus  dem  Familien-R.,  welche  wir  nicht  erwähnen,  gehören  der 
älteren  Zeit  an  und  stehen  nicht  auf  der  Höhe  der  modernen 
Wissenschaft. 

Als  Darstellung  des  gesamten  Familien-R.  enthält  dieses 
Kompendium  das  Ehe-R.  einschliesslich  des  ehelichen  Güter-R. 
(I.  Buch),  das  Rechtsverhältnis  zwischen  Eltern  und  Kindern 
(Tl.  Buch)  und  das  Vormundschafts-R.  (Vormundschaft  und  Ku- 
ratel, in.  Buch).  Nicht  aufgenommen  ist  —  unseres  Erachtens 
mit  Recht  —  die  Lehre  von  den  Familienfideikommissen  und  den 
Erbverträgen.     Beide  Materien  gehören  in  das  Erbrecht. 

Nach  der  Absicht  des  Verf.  soll  das  vorliegende  Buch  so- 
wohl zum  Studium  für  Studierende,  als  auch  zum  Nachschlage- 
buch für  Praktiker  dienen.  Der  erstere  Zweck  bedingte  den 
geringen  Umfang  des  Werkes,  sowie  den  stets  festgehaltenen 
Zusammenhang  mit  dem  gemeinen  R.  Dem  zweiten  Zwecke  ist 
wohl  die  sorgfältige  Benützung  der  Entscheidungen  des  österr. 
obersten  Gerichtshofes  zuzuschreiben.  Die  Litteratur  des  österr. 
R.  ist,  soweit  sie  in  selbständig  erschienenen  Arbeiten  besteht, 
sehr  sorgfältig  benützt  und  ist,  soweit  uns  dieselbe  bekannt, 
keine  Schrift,  die  halbwegs  auf  wissenschaftliche  Bedeutung  An- 
spi-uch  hat,  übergangen.  Nicht  benützt  und  auch  nicht  zitiert 
sind  dagegen  die  zahlreichen  in  den  verschiedenen  Zeitschriften 
erschienenen  Aufsätze  familienrechtlichen  Inhaltes.  Was  das  ge- 
meine R.  betrifft,  so  begnügt  sich  der  Verf.  für  das  röm.  R. 
mit  dem  Hinweise  auf  Windscheid,  für  das  deutsche  Privat-R. 
mit  dem  Hinweise  auf  Stobbe,  für  das  kanonische  R.  mit  dem 
Hinweise  auf  Schulte  und  Scheurl,  eine  sehr  weise  Beschränkung. 
Der  viel  verbreitete  Missbrauch  des  steten  Hinweises  auf  die 
gesamte  Litteratur,  die  Unger  bei  den  Schriftstellern  des  österr. 


136     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft. 

R.  in  Schwung  brachte,  lässt  die  Lehrbücher  nur  über  Gebühr 
anschwellen  und  ist  vollkommen  wertlos.  Wer  Näheres  wissen 
will  oder  sich  mit  einer  eingehenden  Arbeit  beschäftigt,  möge 
die  bezogenen  vortrefflichen  Lehrbücher  nachsehen  und  er  wird 
genügende  Litteraturangaben  finden.  W.  Fuchs  (Wien). 

Frantz,  Th.  Die  gesetzlichen  Eigentumsbeschränkungen 
nach  (französ.-)  bad.  und  Reichsrecht.    Freiburg  i.  B., 
Mohr.     1887.     2.  u.  3.  Lfg.     S.  81—228.     ä  2  M. 
lieber  die  von  der  Enteignung  (Zwangsabtretung)  handelnde 
1.  Lieferung  dieses  Werkes  ist  bereits  früher  berichtet  worden  (C.Bl. 
VII,  63).     Die  vorliegenden  beiden  Lieferungen,  mit  denen  das 
Buch  abschliesst,  geben  den  Inhalt  der  verschiedenen  im  Gross- 
herzogtum  Baden   geltenden  Reichs-   und  Landesgesetze,    durch 
welche  dem  Eigentum  Beschränkungen   auferlegt  werden,   näm- 
lich:  2.  Die  Militärlasten  (Priedensleistung  und  Kriegsleistungen), 
3.     die    Leistungen    der    Wasserwehr,     d.    h.     der     im    Ueber- 
schwemmungsgebiet  zum  Kampf  gegen  Wassersnot  organisierten 
Mannschaften,  4.  die  Eigentumsbeschränkungen  des  Waldbesitzers, 
5.  die  gesetzlichen  Beschränkungen  des  Eigentums  bezüglich  des 
Bauens,  6,  die  gesetzlichen  Bestimmungen  des  Eigentümers  im 
Anbauen   und  Verkaufen  von  Tabak,    7.  die  Baubeschrän- 
kungen des  Grundeigentums  in  der  Umgebung  von  Festungen, 
8.  die  Eigentumsbeschränkungen  in  den  Reichskriegshäfen,  9.  die 
gesetzlichen   Beschränkungen   des   Eigenturas   durch    die   Post, 
10.  das  gesetzliche  Verbot  der  Teilbarkeit  (Dismembration,  Par- 
cellierung,    Zertrümmerung,  Zerstückelung)   der   Liegenschaften 
unter  einem  bestimmten  Masse,    welches  durch  das   bad.  Gesetz 
vom    6.   April    1854   ausgesprochen   worden  ist;   danach  dürfen 
Wälder  und  Weiden  nicht   in  Stücke  unter    10  Morgen,  Aecker 
und  Wiesen  nicht  in  Stücke  unter  '/4  Morgen  bad.  Mass  (=  9  Ar) 
geteilt  werden,  es  wäre  denn,  dass  dadurch  die  Vereinigung  der 
abgeteilten   Liegenschaft   mit   einem    angrenzenden  Grundstücke 
des  Erwerbers  bezweckt  wird  und  hierbei  kein  Stück  unter  obi- 
gem Mass  übrig  bleibt;    der  Bezirksrat   kann  jedoch  1.  im  ein- 
zelnen Falle  von  diesen  Verboten  dispensieren,  2.  für  bestimmte 
Gemarkungen  das  Verbot  auf  ein  grösseres  Mass  erweitern.    11. 
das   Nachbar-R.,    12.  das  Jagd-    und   Fischerei-R.  —  Der  Verf. 
hat  für  das  ganze  Buch   mit  Recht  die  systematische  Form  ge- 
wählt. V.  Cuny. 


Frantz  —  Oestberg,  Raphael,  lierslow.  137 

Oestberg.   Om  arbitsgifrares  ersättnungsskytdighet  för 

kroppsskada,  tom  drabbar  haus  arbetare  i  arbetet. 

üpsala  1886. 
Raphael.    Om  ansvarighet  för  skada  i  fäljd  af  jernvägs 

drift.     Stockholm  1886. 
Herslow.    Om  ansvarighet  för  skada  i  fäljd  af  jernvägs 

drift.  Stockholm  1887. 
Auch  in  Schweden  ist  die  ^Haftpflichtfrage"  in  der  letzten 
Zeit  vom  Gesetzgeber  beachtet  worden.  Im  Jahre  1884:  wurde 
eine  Kommission  niedergesetzt  mit  der  Aufgabe,  , zweckmässige 
Bestimmungen  vorzuschlagen,  um  das  Verhältnis  zwischen  Arbeit- 
gebern und  Arbeitern  in  bezug  auf  Unglücksfälle  bei  der  Ar- 
beit zu  ordnen  und  eine  Altersversicherung  für  Arbeiter  zu- 
stande zu  bringen".  Die  von  der  Kommission  vorbereitete  um- 
fassende Enquete  ist  erst  im  nächsten  Jahre  zu  erwarten.  In- 
dessen hatte  der  Justizminister  einen  Teil  der  Frage  zu  gesetz- 
licher Regelung  aufgenommen ;  im  Jahre  1886  wurde  ein  Ent- 
wurf ,über  Verantwortlichkeit  für  Schaden  infolge  Eisenbahn- 
betriebes* dem  Reichstage  vorgelegt  und  von  demselben  ange- 
nommen. Dieses  Gesetz  —  vom  12.  März  1886  —  macht  den 
Betriebsunternehmer  verantwortlich  für  jeden  Schaden ,  der  in- 
folge des  Betriebes  einen  bei  der  Eisenbahn  Angestellten  trifft, 
es  sei  denn,  dass  der  Schadenleidende  selbst  durch  grobe 
Fahrlässigkeit  den  Schaden  veranlasst  hat.  Dritten  gegenüber 
ist  die  Verantwortlichkeit  des  Betriebsherrn  weniger  streng;  sie 
tritt  nur  in  dem  Falle  ein,  wenn  der  Schaden  durch  dolus  oder 
culpa  der  Verwaltung  oder  Bedienung  der  Eisenbahn  veranlasst  ist. 
Auch  in  der  Litteratur  ist  die  somit  angeregte  Haftpflicht- 
frage behandelt  worden.  Oestberg  beschäftigt  sich  nur  mit 
der  Verantwortlichkeit  des  Arbeitsherrn  seinen  Arbeitern  gegen- 
über für  körperliche  Beschädigung,  welche  sie  bei  der  Arbeit 
trifft.  Er  gibt  zuerst  eine  kurze  Darstellung  der  Schaden- 
erstattungspflicht —  mit  besonderer  Rücksicht  auf  das  Verhält- 
nis des  Arbeitgebers  zu  seinen  Arbeitern  —  nach  verschiedenen 
fremden  R.,  behandelt  eingehend  das  deutsche  Haftpflichtgesetz 
von  1871  und  die  deutsche  Gesetzgebung  über  Unfallversiche- 
rung. Nach  einem  kurzen  Rückblicke  auf  das  ältere  einheimische 
R.  untersucht  er  das  geltende.  Als  Prinzip  gilt,  dass  Verant- 
wortlichkeit für  Schaden  nur  dann  stattfindet,  wenn  der  Schaden 
die  Folge  einer  dolosen  oder  culposen  Handlung  oder  Unter- 
lassung ist;  wo  nicht  ein  ungehöriges  Verhalten  einer  fremden 
Person  den  Schaden  verursacht  hat,  ist  von  Erstattungspflicht  keine 


138     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VTI.  Band.  4.  Heft. 

Rede.  Der  Arbeitgeber  ist  somit  für  Beschädigung  seiner  Ar- 
beiter nicht  verantwortlich,  wenn  nicht  aus  solchem  Grunde  der 
Schaden  ihm  zugerechnet  werden  kann;  nur  in  ganz  speziellen 
Verhältnissen,  z.  B.  in  den  seerechtlichen,  geht  seine  Verantwort- 
lichkeit weiter.  Jedoch  muss  der  Arbeitgeber  auch  für  solchen 
Schaden  einstehen,  welchen  eine  Person  veranlasst  hat,  die  als 
sein  Stellvertreter  gehandelt  hat.  Was  die  Beweislast  in  Bezug 
auf  Kausalität  und  ungehöriges  Verhalten  angeht,  ist  der  Verf. 
geneigt,  diese  Last  auf  den  Arbeitgeber  zu  legen,  erachtet  indessen 
eine  solche  Verteilung  nicht  mit  der  geltenden  Rechtsauffassung 
übereinstimmend;  der  Schadenleidende  hat  somit  zu  beweisen,  dass 
der  Schaden  durch  dolus  oder  culpa  des  Arbeitgebers  veranlasst 
ist.  —  De  lege  ferenda  will  der  Verf.  die  Verantwortlichkeit  des 
Arbeitgebers  dem  Arbeiter  gegenüber  auch  materiell  viel  weiter 
erstrecken.  Eine  solche  Erweiterung  findet  er  in  der  Natur 
des  Arbeitskontraktes  begründet.  Bei  der  Sachmiete,  mit  welcher 
er  diesen  Kontrakt  parallelisiert.  ist  es  dem  Vermieter  leicht, 
das  Risiko  zu  berechnen  und  durch  das  Mietgeld  sich  dafür  be- 
zahlen zu  lassen,  wie  auch  regelmässig  jede  Beschädigung  der 
Sache  auf  eine  culpa  des  Mieters  zurückzuführen  ist;  bei  der 
Arbeitsmiete  soll  die  Sache  anders  liegen,  indem  man  bei  Ein- 
gehung des  Kontraktes  gewöhnlich  keine  Rücksicht  auf  das  Ri- 
siko nimmt  und  der  eintreffende  Schaden  selten  seinen  Grund 
hat  in  einer  culpa  des  Arbeitgebers.  Es  ist  somit  von  öffent- 
lichem Interesse  geboten,  dass  der  Gesetzgeber  eine  weiter- 
gehende Ersatzpflicht  statuiert.  Die  Grenzen  dieser  Pflicht 
können  nur  so  bestimmt  werden,  dass  die  „Produktion  die  Opfer, 
die  sie  erfordert,  tragen  soll".  —  Dass  hiermit  ein  zivilrechtlich 
haltbarer  Grund  der  weiten  Verantwortlichkeit  des  Arbeitgebers 
den  Arbeitern  gegenüber  gelegt  sei,  darf  wohl  kaum  zugegeben 
werden;  Verf.  selbst  scheint  sich  dessen  bewusst  zu  sein,  insofern 
als  er  auf  das  öffentliche  Interesse  verweist.  Die  Schrift  liefert 
indessen  einen  wertvollen  Beitrag  zur  Klärung  der  Frage  vom 
Standpunkte  des  geltenden  Rechts  aus  und  bringt  viel  Material 
zur  Beleuchtung  derselben. 

Raphaöl  knüpft  seine  Bemerkungen  über  „Verantwortlich- 
keit für  Schaden  infolge  Eisenbahnbetriebes"  dem  genannten 
Gesetze  vom  12.  März  an.  Er  bemerkt,  dass  nach  jenem  Ge- 
setze die  Vei-antwortlichkeit  des  Betriebsherrn  den  bei  dem  Be- 
triebe Angestellten  gegenüber  weiter  geht  als  nach  dem  deutschen 
Haftpflichtgesetze,  indem  er  auch  für  casus  und  vis  major  ein- 
stehen muss.     Um   die  Rechtmässigkeit  dieser   Bestimmung   zu 


Öcliwedische  Litteratnr  aber  die  Uaftptlichtfrage.  139 

prüfen,  untersucht  er  die  Gesetzgebung  verschiedener  Länder 
in  betreff  der  Verantwortlichkeit  des  Arbeitgebers  für  den  durch 
seinen  Arbeiter  angerichteten  Schaden  und  gibt,  namentlich  nach 
den  Verhandlungen  des  17.  Juristentages  —  auf  diejenigen  des 
18.  konnte  bei  dem  Erscheinen  der  Schrift  keine  Rücksicht  ge- 
nommen werden  —  eine  kritische  Darstellung  der  in  dieser  Be- 
ziehung aufgestellten  Theorien.  Keine  scheint  ihm  befriedigend 
und,  da  er  die  angeführte  Gesetzesbestimmung  als  ein  Produkt 
des  jetzigen  Rechtsbewusstseins  betrachtet,  sucht  er  dafür  eine 
Begründung  zu  finden.  K.  verwirft  als  willkürlich  die  Be- 
schränkung dieser  Haftbarkeit  auf  Eisenbahnbetrieb  oder  gewisse 
Gewerbe,  wie  auch  den  Unterschied  in  der  Verantwortlichkeit 
den  Arbeitern  und  Dritten  gegenüber  und  die  Unterscheidung 
zwischen  körperlichem  Schaden  und  Sachbeschädigung.  Entweder 
muss  die  Verantwortlichkeit  des  Arbeitgebers  auf  eigene  culpa 
oder  dolus  beschränkt  werden  oder  man  muss  als  allgemeines 
Prinzip  eine  weitergehende  Verantwortlichkeit  anerkennen.  Da 
letzteres  nach  seiner  Ansicht  das  Richtige  ist,  muss  man  den 
Grundsatz  annehmen,  dass  der  Arbeitgeber  unbedingt  einstehen 
muss  für  jeden  Schaden,  der  durch  seine  produktive  Wirksam- 
keit hervorgerufen  ist,  auch  wenn  der  Schaden  von  kasueller 
Natur  ist.  .Jedes  Opfer,  das  ein  produktives  Unternehmen 
fordert ,  um  sein  Ziel  zu  erreichen,  muss  als  Produktionskosten 
betrachtet  und  ersetzt  werden. **  —  Wie  man  sieht,  stellt  der 
Verf.,  als  Schlüssel  der  Frage,  ebendenselben  Satz  auf,  wie 
Oestberg  —  er  gibt  ein  ökonomisches  Postulat,  aber  keine  juris- 
tische Begründung.  Seine  Ausführungen  sind  jedenfalls  der  Be- 
achtung wert  und  zeugen  von  guter  Kenntnis  der  einschlägigen 
Litteratur. 

Das  Werk  Herslows  gibt  einen  wesentlich  für  den  prak- 
tischen Gebrauch  bestimmten  Kommentar  zu  dem  Gesetze  vom 
12.  März.  Für  jeden,  der  dieses  Gesetz  kennen  lernen  will,  ist 
dieser  Kommentar  um  so  mehr  zu  empfehlen,  als  der  Verf.,  da- 
maliger vortragender  Rat  im  Justizministerium,  den  Gesetz- 
entwurf selbst  verfasst  hat.  Afzelius. 


140     Centralblatt  lür  Reclitswissen^ciiall  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft. 


IV.  Handelsrecht. 

Goldschmidt,  L.  System  desHandelsrechts  mit Einschluss 
des  Wechsel-,  See-  und  Versicherungsrechts  im 
Grundriss.  Stuttgart,  Enke.  1887.  62  S.  2  M. 
Wenn  auch  das  vorliegende  „System"  auf  seinen  62  Seiten 
nichts  als  Ueberschriften,  Quellenangaben  und  Litteraturnotizen 
enthält,  so  ist  die  Herausgabe  desselben  doch  von  grossem  Inter- 
esse und  zwar  nicht  bloss  für  die  Zuhörer  Goldschmidts:  es  ist 
ganz  richtig  vom  Herausgeber  vermutet,  dass  der  vorliegende 
Grundriss,  welcher  aus  nun  dreissigj ährigen  Vorträgen  hervor- 
gegangen, jetzt  zum  erstenmale  im  Buchhandel  erscheint,  wegen 
der  Anordnung  und  der  Litteraturangaben  sich  in  weiteren 
Kreisen  nützlich  erweisen  dürfte,  wie  er  auch  schon  vielfach, 
ohne  Quellenangabe,  benutzt  worden  sei.  Kurz  angedeutet  um- 
fasst  das  vorliegende  „System"  ausser  einer  Einleitung,  welche 
den  Grundbegriffen  (Handel  und  Handels-R.  und  Handelswissen- 
schaft) sowie  „der  geschichtlichen  Entwickelung  und  wissenschaft- 
lichen Bearbeitung  des  Handelsrechts"  Raum  bietet  (S.  5 — 15), 
zehn  Bücher:  1.  Regeln  und  Quellen  des  Handelsrechts  (S.  16), 
2.  Handel  u.  Handelsgeschäfte  (S.  17),  3.  das  Handlungshaus 
(S.  18 — 21),  4.  Mittels-  u.  selbständige  Hilfspersonen  (S.  22), 
5.  die  Handelsgesellschaft  (S.  23—28),  6.  die  Ware  (S.  29—32), 
7.  die  Handelsgeschäfte  (S.  33—43),  8.  das  See-R.  (S.  44-49), 
9.dasVersicherungs-R.(S.  50—54),  10.  das  Wechsel-R.  (S.  55-62). 

Gareis. 

£udemaiin,  W.  Das  deutsche  Handelsrecht.  4.  Aufl. 
Leipzig,  Fues.  1887.  XII.  u.  795  S.  16  M. 
Seitdem  die  3.  Auflage  dieses  Buches  erschienen  ist  (1876), 
haben  sich  bedeutende  Aenderungen  im  Gebiete  des  deutschen 
Handels-R.  vollzogen;  es  genügt,  auf  die  Aktiennovelle  vom  18./VII 
1884  zu  verweisen.  Der  Verf.  hat  auch  seitdem  das  Handbuch  des 
Handels-R.  erscheinen  lassen,  dessen  eingehende  Behandlung  der 
einzelnen  Materien  die  Verwertung  in  der  systematischen  Dar- 
stellung besonders  erwünscht  erscheinen  Hess.  Die  neue  Auflage 
hat  grösseres  Format,  anderen  Druck  gewählt,  auch  durch  die 
Hinweise  auf  das  Handbuch  grosse  Abkürzung  der  Anmerkungen 
eintreten  lassen  können,  so  dass  das  Buch  um  mehr  als  16  Bo- 
gen gekürzt  worden  ist.    Dagegen  hat  die  Zahl  der  Paragraphen 


Goldschmidt  —  Endemann,  Lehrbuch.  141 

um  21  zugenommen.     Die  Einteilung  des  Stoffes  ist  im  ganzen 
gleichgeblieben ;  nur  ist  der  Abschnitt  von  den  Genossenschaften, 
der  in  der  vorigen  Auflage  einen  Anhang  bildete  (§§.  177 — 187), 
jetzt  als  Abschnitt  4  des  1.  Buchs  „die  Personen  des  Handels-R." 
(§§.  82—92)  eingereiht.     Im  1.  Buche  befinden  sich  neue  Para- 
graphen über  die  Handlungslehrlinge  (§.  30),  über  das  äussere  u. 
innere  Verhältnis  der  offenen  Handelsgesellschaft  (§.  41),  über  die 
Gründungsvorgänge  bei  der  Aktiengesellschaft  und  ihre  Prüfung 
(§.  68),  über  das  Vermögen  dieser  Gesellschaft  (§.  67)  und  über  die 
Folgen    der  Pflichtverletzung  seitens  ihrer  Organe  (§.  70).    Im 
2.  Buche  „Objekte  des  Handelsverkehrs  und  die  R.  an  den- 
selben" hat  die  üebertragung  der  Waren,  das  Pfand-R.  und  das 
Zurückbehaltungs-R.,    welch  letzteres   früher  unter   der  Rubrik 
der  besonderen  Sicherung  der  Erfüllung  (§.  99)  in  anderem  Zu- 
sammenhang  erschien,   eingehendere  Behandlung   erfahren;   das 
ürheber-R. ,    das    früher   beim  Verlagsgeschäft    erörtert   wurde, 
hat  jetzt  neben  dem  Patent-R.  eine  gesonderte  Darstellung  (§.  109) 
gefunden.     Im  3.  Buche  „Handelsgeschäfte"  begegnen  wir 
einer  Reihe  von  Aenderungen  der  Darstellung.     So  schliesst  der 
Abschnitt  über  die  allgemeinen  Grundsätze  mit  einer  Erörterung 
über   üebertragung   der   Forderung   und    der   Schuld   (§.    123). 
Aus  §.  114  über  Abnahme  und  Empfang  sind   die  §§.  137  und 
138  geworden  über  Abnahme,  Empfang  und  Beanstandung.    Im 
Abschnitte  über  die  Geldgeschäfte  ist  die  Darstellung  der  Lehre 
von   der   Anweisung   wesentlich   gekürzt,    die   Delegation   nicht 
mehr  besonders  behandelt;  der  Check  erscheint  neben  der  Giro- 
anweisung in  §.  158.     Im  Abschnitte  4  hat   die  öffentliche  An- 
leihe und  das  Emissionsgeschäft  eine  einheitliche  Darstell ang  er- 
fahren.   Die  meiste  stoffliche  Bereicherung  bietet  der  Abschnitt  5 
von    den    „  Arbeitsgeschäften ";    die   Lehre    von    der    Post    und 
von  der  Eisenbahn  ist  statt   in  je    1    in  je  4  Paragraphen   ein- 
gehend  behandelt   (§§.  179—186),   zur  Lehre  von   der  Beförde- 
ning   durch  Telegraph   gesellt   sich   in   §   187   die   Beförderung 
durch  Telephon.      Beim    Kommissionsgeschäft   ist   dem  Verhält- 
nisse des  Kommissionärs  zu  Dritten  eine  besondere  Darstellung 
gewidmet,  neben  dem  Verlagsgeschäfte  sind  die  übrigen  Geschäfte 
des  Buch-  und  Kunsthandels  und  die  Geschäfte  der  Dnickereien 
beleuchtet   (§.   200).     An   die  Stelle   des    §    174   über   die  Ver- 
icherungsgeschäfte  im  allgemeinen  sind  die   §§.  201 — 206  über 
den  Begriff  der  Versicherung,    den  Begriff  und    den  Abschluss 
des  Versicherungsvertrags,  die  Verpflichtungen  der  beiden  Teile, 
sowie  über  Dauer  des  Verhältnisses  und  üebertragung  des  An- 


142     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII,  Band.  4.  Heft. 

Spruchs  getreten.  Die  Kranken-  und  Unfallversicherung  sind, 
obgleich  aus  ihnen  auch  privatrechtliche  Ansprüche  entspringen, 
nicht  in  die  Darstellung  hereingezogen,  auch  nicht  die  einge- 
schriebenen Hilfskassen,  weil  alle  diese  Institute  zunächst  dem 
Verwaltungs-R.  angehören.  —  Der  Verf.  betont  am  Schlüsse  der 
Einleitung,  dass  er  an  der  , realistischen",  die  wirtschaftlichen 
Grundsätze  mit  heranziehenden  Begründung  des  Handels-R.  im 
Gegensatze  zu  der  „sogenannt  echt  juristischen  Konstruktion" 
festhalte.  Da  er  auf  die  betreffenden  Streitfragen  und  „Anfein- 
dungen" nicht  eingeht,  genügt  diese  Kennzeichnung  seines  Stand- 
punktes. —  Der  Verf.  bemerkt,  dass  durch  die  knappere  Fas- 
sung die  Bearbeitung  sich  mehr  dem  Charakter  eines,  wenn  auch 
nicbt  allzu  knapp  gehaltenen  Lehrbuchs  nähern  wolle.  Diese  Ab- 
sicht dürfte  in  der  That  durchgeführt  sein,  denn  die  Darstellung 
ist  dem  Lehrzwecke  durchaus  angepasst.  Heinsheime r. 

Eger,  G.  Eisenbahnrechtliche  Entscheidungen  deutscher 
Gerichte.  Berlin,  Heymann.  1886  u.  1887.  IV.  4  u. 
V.  1  u.  2.     ä  Bd  10  M. 

Ueber  die  Anlage  des  vorliegenden  Sammelwerkes  ist  schon 
wiederholt  (C.Bl.  IV.  335-339  und  VI.  293—295)  berichtet. 
Es  darf  daher  diesmal  die  Bemerkung  genügen,  dass  auch  in 
dieser  Serie  von  Urteilen  wieder  ein  reicher  Kechtsstoff  aufge- 
speichert ist,  der  das  grösste  Interesse  darbietet.  Mehrfach  sind 
jetzt  auch  Entscheidungen  des  Reichs versicherungsamtes 
abgedruckt  worden.  Meili. 

Bezecny,  R.   Die  Rechte  der  ausschliesslich  privilegier- 
ten Kaiser-Ferdinands-Nordbahn.     Eine    eisenbahn- 
rechtliche Studie.     Wien,  Manz.     1887.     174  S.     3  M. 
Gestützt  auf  das  „Privilegium"  vom  4,  März  1836  trat  die 
Kaiser-Ferdinands-Nordbahn   ins   Leben    auf  die  Dauer   von   50 
Jahren.     Allein  Art.  10  enthielt  folgenden  Satz: 

„Nach  Ablauf  der  50  Privilegialjahre  kann  der  Unter- 
nehmer mit  den  Real-  und  Mobiliarzugehörungen  der  dann  er- 
loschenen Unternehmung  als  Eigentümer  freischalten,  über  deren 
Ablösung  mit  dem  Staate  oder  mit  Privaten  in  Unterhandlung 
treten,  und  wenn  er  selbst  oder  die  Abnehmer  jener  Zugehö- 
rungen sich  zur  Fortsetzung  der  Unternehmung  melden  sollten 
und  diese  als  nützlich  sich  bewährt  hätte,  wird  die  Staats- 
verwaltung keinen  Anstand  nehmen,  sich  zu  einer  Erneuerung 
des  Privilegiums  herbeizulassen." 


Eger,  Entscheidungen  —  Bezecny.  143 

Ueber  die  Bedeutung  und  rechtliche  Wirkung  dieses  dem 
Privilegium  einverleibten  Bestandteiles  entstand  in  Oesterreich 
anlässlich  des  Ablaufs  der  50  Jahre  ein  grosser  Streit  und  eine 
voluminöse  „Nordbahnlitteratur". 

Zunächst  wird  vom  Verf.  untersucht,  ob  nach  Ablauf  der 
50  Jahre  die  Eisenbahn  (die  ganze  Anstalt  mit  allen  Vermögens- 
teilen) dem  Staate  heimfalle.  Mit  guten  Gründen  wird  dies 
bestritten.  Die  „Konzessionsdirektiven*  datieren  von  1838  und 
das  , Hofkanzleidekret "  vom  30.  Juni  1838  spricht  von  , künf- 
tigen Konzessionen".  Weiter  wird  gegen  jene  Auffassung  die 
Thatsache  verwertet,  dass  der  Staat  zweimal  in  der  Lage  ge- 
wesen wäre,  das  Heimfallsrecht  zur  Geltung  zu  bringen,  wäh- 
i-end  dies  nicht  geschehen  sei. 

Die  Hauptfrage  konzentriert  sich  aber  auf  die  Auslegung 
des  oben  citierten  Art.  10.  Was  war  mit  dem  Satze:  ,wird  die 
Staatsverwaltung  keinen  Anstand  nehmen"  ausgesprochen?  Lag 
darin  eine  rechtlich  bindende  Verpflichtung  des  Staats  (ein 
öffentlich-rechtliches  pactum  de  contrahendo)?  Darüber  ist  auch 
jetzt  noch  nach  den  interessanten  Erörterungen  des  Verf.  (S.  57 
bis  86)  ein  Streit  möglich,  allein  der  Grundgedanke  und  das 
Resultat  der  Ausführungen  des  Verf.  sind  zutreffend.  Lag  aber 
in  Art.  10  eine  wirkliche  juristische  Bedingung?  Wenn  nun  als 
festgestellt  zu  betrachten  ist,  dass  in  jener  Zusicherung  eine 
staatliche  Obligation  liege,  so  blieb  noch  zu  erörtern,  zu  wel- 
chen Bedingungen  der  Staat  sich  zur  Erneuerung  des  Privi- 
legiums (z.  B.  auch  zur  Gewährung  der  bisheidgen  vollen  Tarif- 
freiheit) „herbeilassen"  müsse.  Der  Frage  ist  die  Aktualität 
wieder  genommen,  weil  der  Nordbahn  am  1.  Jan.  1886  eine 
neue  Konzession  erteilt  worden  ist. 

Der  Verf.  hat  naturgemäss  auch  auf  die  Rechtsverhältnisse 
anderer  österr.  Eisenbahnlinien  eingehen  müssen  und  so  stellt 
die  Schrift  einen  bemerkenswerten  Beitrag  zu  der  österr.  Eisen- 
bahngeschichte und  speziell  zu  der  intrikaten  Lehre  über  die 
Konzessionen  dar.  In  einem  Anhange  (S.  131 — 174)  ist  der 
Wortlaut  des  Nordbahnprivilegiums  und  der  Statuten  abge- 
druckt. Daran  reihen  sich  noch  einzelne  andere  österr.  Eisen- 
bahnkonzessionen. Meili. 


144     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).   VII.  Band.  4.  Heft. 


V.  Strafrechtswissenschaft. 

Thümmel,  C.  Der  gerichtliche  Zweikampf  und  das  heu- 
tige Duell.  (Heft  4  der  deutschen  Zeit-  und  Streitfragen.) 
Hamburg,  Richter.     1887.     32  S.     1  M. 

Das  Duell  ist  infolge  bekannter  Entscheidungen  des  Reichs- 
gerichts seit  Jahren  Gegenstand  eines  Streites  über  die  juristi- 
schen Kreise  hinaus  geworden,  der  noch  heute  nicht  ausgefochten 
ist.  Auch  die  vorliegende  Schrift  löst  diesen  Streit  nicht,  aber 
sie  kann  wie  jede  sich  mit  der  geschichtlichen  Entwickelung  des 
heutigen  Zweikampfs  befassende  Arbeit  als  ein  Beitrag  zu  dieser 
Lösung  betrachtet  werden.  Th.  behandelt  nur  eine  Frage  in 
dieser  geschichtlichen  Entwickelung:  er  vergleicht  auf  Grund 
eingehender  Quellenstudien  das  Wesen  und  den  Zweck  des  heu- 
tigen Zweikampfs  mit  dem  mittelalterlichen  Zweikampfe.  Dieser 
war  ein  lediglich  vom  R.  geschaffenes  prozessuales  Beweismittel, 
das  zur  Entscheidung  einer  zwischen  beiden  Parteien  schweben- 
den Rechtsfrage  dienen  sollte.  Der  Zweikampf  wurde  eingeleitet 
dadurch,  dass  Behauptung  gegen  Behauptung  gestellt  wurde, 
dass  der  Verklagte  die  des  Klägers  einfach  falsch  oder  diesen 
einen  Lügner  nannte.  In  dunkler  rechtsgeschichtlicher  Erinne- 
rung an  diese  letzte  Beschimpfung  der  solennen  Einleitung  des 
gerichtlichen  Zweikampfs  hat  man  nun  später,  nachdem  dieses 
Rechtsinstitut  längst  geschwunden,  in  dem  Zweikampfe  nur  noch 
die  gesuchte  Sühne  für  jenen  Schimpf  erblickt.  Ein  solches  zur 
Gutmachuug  von  Ehrenkränkungen  bestimmtes  Mittel  war  aber 
damals  der  Zweikampf  durchaus  nicht.  Durch  den  Kampf  wurde 
vielmehr  nur  -die  Wahrheit  einer  der  gegenübergestellten  Be- 
hauptungen erwiesen,  und  deshalb  war  mit  dem  Kampfe  keines- 
wegs auch  der  Rechtsstreit  selbst  beendet.  Es  musste  nun  erst 
die  sich  aus  dem  Ausgange  des  Kampfes  ergebende  rechtliche 
Folge  gezogen  werden:  der  im  Kampfe  unterlegene  Angeklagte 
wurde  also  noch  durch  Urteil  mit  Strafe  belegt ;  unterlag  der 
Ankläger,  so  war  die  Anklage  hinfällig  und  der  Angeklagte 
ging  straflos  aus.  Der  Kreis  derjenigen  Fälle  und  Rechtsfragen, 
welche  durch  Kampf  entschieden  werden  sollten  und  konnten, 
ist  nun  allerdings  ein  wechselnder  gewesen ;  die  frühere  All- 
gemeingültigkeit —  auch  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  wurden 
durch  Zweikampf  entschieden  —  hat  aber  die  spätere  Rechts- 
pflege auf  bestimmte  Fälle  (Raub ,  Mord ,  Diebstahl,  Notzucht) 


H.  Stachow  —  Henle.  145 

zu  beschränken  gesucht ;  jedenfalls  ist  der  Zweikampf  zur  Sühne 
von  Ehrenhändeln  in  der  ältesten  Zeit  nicht  einmal  vorzugsweise, 
später  übei-haupt  nicht  benutzt  worden.  Der  Verf.  spricht 
schliesslich  die  Hoffnung  aus,  dass,  wie  der  gei'ichtliche  Zwei- 
kampf heute  durch  den  Eid  ersetzt  worden,  so  allmählich  auch 
das  heutige  Duell  überwunden  werden  wird.     Roedenbeck. 

Stachow,  H.  Einführung  in  die  Thätigkeit  des  Staats- 
anwalts. Berlin,  Puttkamraer  &  Mühlbrecht.  42  S.  IM. 
Die  kleine  Schrift  verfolgt  den  Zweck,  wie  es  im  Vorwort 
heisst,  jüngeren  mit  der  Thätigkeit  des  Staatsanwalts  nicht  ver- 
trauten Beamten  einen  Ueberblick  über  dieselbe  zu  gewähren  und 
die  Gesichtspunkte  hervorzuheben,  welche  bei  der  Bearbeitung 
des  Dezernats  in  Frage  kommen.  Ist  die  Arbeit  auch  zunächst 
für  die  Beamten  der,  bei  dem  Umfange  der  ihr  obliegenden  um- 
fassenden Aufgaben  ganz  eigenartig  gestalteten  Staatsanwalt- 
schaft bei  dem  Landgerichte  I  in  Berlin  zugeschnitten,  so  wird 
sie  doch  auch  den  Mitgliedern  anderer  Staatsanwaltschaften  Nutzen 
gewähren.  Die  dem  öffentlichen  Ministerium  obliegenden  Ge- 
schäfte sind  sämtlich  in  kurzen  Bemerkungen  mitgeteilt  und  die 
nötigen  Winke  für  die  Art  ihrer  Bearbeitung  gegeben.  Die 
Nichtbeobachtung  der  verschiedenen  Bezeichnungen  für  den  zur 
Untersuchung  Gezogenen  wie  , Beschuldigter",  „Angeschuldigter*, 
„Angeklagter"  (S.  12)  hat  bekanntlich  gar  keine  Wirkung,  man 
sollte  also  ruhig  diese  ganze  unnütze  Unterscheidung  der  Str.- 
Pr.O.  obsolet  werden  lassen,  yne  hoffentlich  auch  bald  die,  nur 
zu  übei-flüssigen  Toilettenausgaben  führende  weisse  Binde  obsolet 
werden  wird.  Der  der  Konkursordnung  eigentümliche  Ausdruck 
, Ausschüttung  der  Masse"  hätte  wohl  als  Bezeichnung  für  die 
Verteilung,  Rückgabe  und  Verwertung  der  mit  Beschlag  be- 
legten asservierten  Gegenstände  (S.  30)  durch  einen  passenderen 
ersetzt  werden  können.  C.  Fuchs  (Jena). 

Heule,  W.    Das  Gerichtsgefängniswesen  in  Bayern.  Nörd- 
lingen,  Beck.     1887.     XV  u.  302  S.     6  M. 

Der  Mangel  eines  einheitlichen  Strafvollzugsgesetzes  für  das 
Deutsche  Reich  veranlasst,  dass  die  Bestimmungen  über  den 
Vollzug  der  Freiheitsstrafe  in  einer  Reihe  von  Reichs-  und  Landes- 
gesetzen zerstreut  sind,  wodurch  die  üebersichtlichkeit  und  Hand- 
habung naturgemäss  erschwert  wird.  Dieser  Umstand  recht- 
fertigt den  im  vorliegenden  Werke  verwirklichten  Plan  des  Verf., 
für  Bayern   ein    ,  Handhilfsbuch   für   alle    mit   dem   Gefängnis- 

Centralblatt  für  Kechtswissenschaft.    VII.  Band.  12 


146     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft, 

wesen  befassten  Stellen,  Behörden  und  Personen"  herauszugeben; 
aus  dem  Titel  erhellt  zugleich,  dass  sich  das  Werk  auch  auf 
den  Vollzug  der  Untersuchungshaft  erstreckt.  Das  Buch  wird 
seinem  Zwecke  um  so  mehr  genügen,  als  H.  sich  nicht  begnügt 
hat ,  den  Text  der '  Gesetze  und  Verordnungen  aneinander  zu 
reihen.  Er  hat  denselben  vielmehr  mit  sachgemässen  Erläute- 
rungen und  Verweisungen  in  kommentatorischer  Form  begleitet, 
so  dass  die  einzelnen  Bestimmungen  möglichst  in  ihrem  Zu- 
sammenhang mit  den  sonstigen  einschlagenden  Vorschriften  auf- 
treten. Der  Stoff  ist  in  15  Abschnitte  geteilt,  von  welchen 
I — IV  die  Reichs-  und  Landesgesetze,  nämlich  Str.G.B.,  G.V.G., 
Str.Pr.O.  und  Mil.Str.G.B.,  ferner  das  bayer.  Ausführungsgesetz 
zum  G.V.G.  und  zur  Str.Pr.O.,  V— XV  Verordnungen,  Ministerial- 
bekanntmachungen und  sonstige  Vorschriften  enthalten;  wir 
heben  daraus  hervor  die  umfangreiche  Dienst-  und  Hausordnung 
für  Gerichtsgefängnisse  (VII),  Bekanntmachung  den  Arbeitsfond 
für  die  Gerichtsgefängnisse  betr.  (VIII),  Vorschriften  über  das 
Gefängnisbauwesen  (XV).  Anhang  I  bringt  eine  Uebersicht 
über  die  Titel  des  bayer.  Justizetats  und  Anhang  II  teilt  jene 
Paragraphen  des  Str.G.B.  mit,  welche  strafbare  Handlungen  der 
Gefängnisbeamten  und  gegen  dieselben  betr.  Wesentliches  lässt 
das  Buch  kaum  vermissen.  Zwar  ist  nicht  berücksichtigt  das 
bayer.  Gesetz  vom  26./XII.  1871,  den  Vollzug  der  Einführung 
des  R.Str.G.B.  in  Bayern  betr.,  allein  die  im  Ausführungsgesetz 
zur  Str.Pr.O.  Art.  2  Ziff".  6  aufrecht  erhaltenen  Uebergangs- 
bestimmungen  haben  keine  praktische  Bedeutung  mehr,  abge- 
sehen etwa  von  Art.  33  und  37.  Im  Anhang  II  wären  viel- 
leicht noch  §.  118,  359  des  Str.G.B.  und  Art.  105,  106  des 
bayer.  Ausführungsgesetzes  zur  Str.Pr.O.  zu  berücksichtigen  ge- 
wesen. Kleinfeiler. 


VI.  Kirchenrecht. 

Relazione  e  disegno  di  legge  suU'  ordinamento  degli 
enti  morali  civili  del  culto  cattolico.  Roma,  Ripa- 
monti.  1887.  157  S.  (Im  Buchhandel  nicht  zu  haben, 
erscheint  aber  in  der  Giurisprudenza  italiana.  Turin,  Unione. 
tip.  Jährl.  35  fr.) 
In  Erledigung  des  Vorbehaltes  des  Garantiegesetzes  (Art.  16 

und  18)  enthält  der  vom  Staatsratspräsidenten  Cadorna  unterm 


Relazione  di  legge  etc,  147 

15./II.  1887  erstattete  Ausschussbericht  (S,  9)  der  durch  königl, 
Dekret  vom  12.[in.  1885  aus  Mitgliedern  beider  Kammern  und 
höchsten  Beamten  gebildeten  Kommission  die  Gnindlagen  (S.  15 
bis  34)  der  Trennung  von  Staat  und  Kirche  und  die  Skizze 
eines  Gesetzes  (Art.  71  S.  117 — 157)  über  Verwaltung  und  Ver- 
wendung des  gesamten  Vermögens  katholischer  Pfründen,  Stif- 
tungen und  Gemeinden;  die  einzelnen  Artikel  werden  S.  35 — 106 
eingehend  begründet.  In  eine  Pfründe  kann  nur  eingewiesen 
werden,  wer  das  volle  italien.  Staatsbürger-R.  ausübt,  befähigt 
(abilitato)  und  zuständigerseits  berufen  ist  (autorizzato).  In 
die  Pfründe  weist  ein  nicht  mehr  der  König  bezw.  Oberstaats- 
anwalt (Geigel,  italien.  Staatskirchen-R.  S.  52,  C.Bl.  V,  294), 
sondern  der  Bistumsausschuss  den  Bischof  und  die  Domherren, 
und  der  Pfarrausschuss  Pfarrer  und  bepfründete  Pfarrgehilfen. 
Binnen  40  Tagen  von  der  Anzeige  ab  erhebt  der  Minister  ge- 
gebenen Falles  Einspruch  zum  Könige  im  Staatsrate  (Art.  50) ; 
unabhängig  hiervon  kann  nicht  nur  der  in  seinem  R.  verletzte 
Geistliche,  sondern  auch  ^'4  der  Pfarrausschüsse  gegen  Bischof 
und  Domherrn  und  '/4  der  Mitglieder  der  Pfarrgemeinde  (Art.  23) 
gegen  Pfarrer  die  Pfründeneinweisung  durch  Klage  bei  den 
ordentlichen  Gerichten  anfechten.  Auf  Klage  des  Ausschusses 
oder,  wenn  letzterer  sich  weigert,  der  Staatsanwaltschaft,  hat 
das  Oberlandesgericht  die  Pfründe  jedem  Geistlichen  zu  entziehen, 
welcher  wegen  Verbrechens,  entehrenden  Vergehens  oder  Wider- 
setzlichkeit verurteilt  worden  ist  oder  gegenwärtigem  Gesetze 
sich  zu  fügen  weigert  (Art.  25).  Auch  wegen  sonstiger  Ver- 
urteilung oder  Interdiktion  (Art.  26)  kann  der  Ausschuss  oder 
statt  desselben  'is  der  Pfarrgemeindemitglieder  bezw.  der  Pfarr- 
ausschüsse auf  Pfründenentziehung  klagen.  Das  Patronat  des 
Staates  wird  aufgehoben  (Art.  57),  das  der  Privaten  und  des 
königl.  Hofes  beibehalten,  das  kirchlicher  Behörden  dagegen 
(Art.  38)  auf  den  Pfarr-  bezw.  Diözesanaiisschuss  übertragen. 
Die  30  Jahre  alten  katholischen  Haushaltungsvorstände  wählen 
auf  je  8  Jahre  in  ihrer  Pfarrei  3  oder  5  Mitglieder  des  Pfarr- 
ausschusses (Art.  10),  sämtliche  Pfarrausschüsse  dagegen  an  einem 
bestimmten  Tage  (getrennt)  5  oder  7  Mitglieder  des  Diözesan- 
ausschusses,  je  nachdem  die  Diözese  15  000  Seelen  oder  mehr 
zählt  (Art.  12).  Die  Ausschüsse  wählen  aus  ihrer  Mitte  den 
Vorsitzenden;  der  Bischof  bezw.  Pfarrer  kann  den  Sitzungen 
beiwohnen  (Art.  14).  Der  Pfarrausschuss  verwaltet  das  Pfarr- 
gemeinde- und  das  Gotteshausvermögen  und  überwacht  die  Ver- 
mögensverwaltung der  Pfarrer,  der  Bruderschaften  und  sonstigen 


148     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft. 

örtlichen  Kultusanstalten.  Der  Diözesanausschuss  verwaltet  das 
Vermögen  des  Doms  und  der  Bistumsgemeinde  und  überwacht 
die  Vermögensverwaltung  des  Bischofs,  der  Domherren  und  der 
geistlichen  Bildungsanstalten.  Unter  die  Bistumsgemeinden  wer- 
den die  26*|4  Mill.  Franken  verteilt,  welche  jetzt  unter  Verwal- 
tung der  Generalökonomate  stehen.  Das  Vermögen  des  Kultus- 
fonds bleibt  dagegen  vorerst  noch  unter  staatlicher  Verwal- 
tung als  katholische  Landesstiftung,  und  werden  allmählich  aus 
den  Zinsen  120  Bischöfe  auf  6000  Fr.  und  9246  Pfarrer  auf 
800  Fr.  jährlich  (Gesetz  vom  14./VII.  1887,  Zehntaufhebung 
betr.)  aufgebessert  und,  soweit  seinerzeit  üeberschüsse  verbleiben, 
hieraus  geistliche  Bildungsanstalten  unterstützt.  Alle  Kultus- 
anstalten haben  aus  den  Rentenüberschüssen  dem  Kultusfonds 
Beiträge  zu  entrichten.  Der  Klosterfonds  der  Stadt  Rom  wird 
künftig  vom  Bürgermeister  und  7  Mitgliedern  verwaltet ,  wovon 
4  der  König  und  3  der  Gemeinderat  ernennt.  Im  übrigen  er- 
streckt sich  der  Gesetzentwurf  weder  auf  Rom,  noch  auf  die 
Sitze  der  vorstädtischen  Bistümer  (Art.  68).  An  Stelle  der 
bürgerlichen  Gemeinde  tritt  die  Kirchengemeinde  hinsichtlich 
der  Unterhaltung  der  Kirche,  der  Dienstwohnung  des  Geistlichen 
und  der  Kirchengeräte;  doch  sollen  die  Kirchenumlagen  5  Proz. 
der  Staatssteuern  für  Pfarr-  und  Diözesangemeinde  nicht  über- 
schreiten. Auch  die  Pfarrpfründen  müssen  fruchtbringende  Güter 
in  Staatsrente  umwandeln.  Die  Staatsaufsicht  auf  die  Rechts- 
personen des  Kultus  wird  durch  die  Staatsanwaltschaft  ausgeübt ; 
über  Wahleinsprüche,  Rechnungsstreitigkeiten  und  Beschwerden 
wegen  Auferlegung  von  Pflichtausgaben  entscheiden  die  ordent- 
lichen Gerichte.  Die  Rechtsgeschäfte  der  Rechtspersonen,  wozu 
Staatsgenehmigung  erforderlich  ist,  sind  übereinstimmend  mit 
dem  geltenden  R.  in  Art.  47  und  48  aufgeführt.  Der  Gesetz- 
entwurf belässt  der  kirchlichen  Oberbehörde  die  Polizei  in  der 
Kirche  (Art.  30),  entzieht  ihr  im  übrigen  jede  rechtliche  Ein- 
wix'kung  aufs  Kirchengut  und  behandelt  vielmehr  die  Gemeinde 
als  Trägerin  des  Eigentums.  F.  Geigel. 

V.  Zshishman.  Das  Stifter-R.  in  der  morgenländischen 
Kirche.  Wien,  Holder.  1888.  VI  u.  106  S.  2  M.  80  Pf. 
Wer  eine  öffentliche  Kirche  stiftet  und  die  Kosten  des 
Gottesdienstes  sowie  den  Unterhalt  des  Geistlichen  übernimmt, 
erlangt  auch  in  der  morgenländischen  Kirche,  wenn  er  nicht 
ausdrücklich  hierauf  verzichtet,  für  sich  und  seine  Bluts-  wie 
letztwilligen  Erben   oder  Besitznachfolger  ausser  den  Ehren-R., 


V.  Zshishman.  Stifter-R.  149 

wie  der  Erwähnung  in  den  Ektenien,  Diptychen  und  Jahrbüchern, 
und  ausser  dena  Anrecht  auf  Lebensunterhalt  im  Falle  der  Ver- 
armung sowie  der  Verwaltung  seiner  Stiftung  zufolge  der  trotz 
der  zweiten  Synode  von  Nicäa  in  Geltung  gebliebenen  Nov.  123 
cap.  18  das  R. ,  dem  Bischöfe,  in  dessen  Diözese  die  Stiftung 
liegt,  den  betreffenden  Geistlichen  vorzuschlagen  und  behält  dies 
R.  bei,  solange  er  rechtgläubig  bleibt,  die  Obliegenheiten  eines 
Verwalters  erfüllt  und  die  Kirche  sowie  die  Pfründe  unterhält. 
Andernfalls  tritt  an  seine  Stelle  der  einzelne  oder  die  Kirchgn- 
gemeinde,  welche  mit  Genehmigung  des  Bischofs  wieder  die 
Kirche  herstellen  oder  das  Gotteshaus-  bezw.  Pfründevermögen 
ergänzen.  Es  handeln  S.  1 — 14  von  der  Entwickelung ,  dem 
Wesen  und  der  Einteilung  des  Stifter-R.,  S.  15—20  von  den 
Bedingungen  für  den  Erwerb,  S.  21 — 46  von  ursprünglichem 
Erwerbe,  S.  47—80  von  den  R.  und  Pflichten  des  Stifters,  S.  81 
bis  98  vom  üebergange  und  S.  99 — 101  vom  Erlöschen  des 
Stift«r-R.,  endlich  S.  102 — 106  vom  gerichtlichen  Verfahren  und 
zwar  durchgehends  in  Gemässheit  der  Entscheidungen  der  Sy- 
noden insbesondere  von  Konstantinopel  und  der  kirchlichen 
Uebung;  das  Sonder-  und  Staatskirchen-R.  Russlands,  Serbiens, 
Rumäniens,  Griechenlands,  Bulgariens  und  der  Bukowina  haben 
nur  ausnahmsweise  in  den  sonst  übrigens  äusserst  reichhaltigen 
Anmerkungen,  welche  das  gesamte  Quellenmaterial  einschliess- 
lich der  Stiftungsurkunden  aus  den  ältesten  Zeiten  bis  zum 
heutigen  Tage  umfassen,  Verwertung  gefunden.  Zufolge  der 
Synoden  von  401 ,  419 ,  787  und  861  dürfen  die  Stifter  oder 
Nachfolger  derselben  das  Stiftungsgut  weder  für  sich  mehr 
zurücknehmen,  noch  ohne  bischöfliche  Genehmigung  und  ohne 
dringende  Notwendigkeit  veräussem  oder  belasten ;  der  Erlös 
darf  jedenfalls  nur  für  den  Stiftungszweck  verwendet  werden. 
Auch  können  die  Inhaber  das  Stifter-R,  für  sich  nicht  gegen 
Entgelt  unter  Sondertitel  abtreten;  ihr  Eigentum  lebt  nur  dann 
wieder  auf,  wenn,  z.  B.  durch  Aussterben  der  Pfarrgemeinde, 
die  Widmung  für  den  kirchlichen  Zweck  seitens  des  Bischofs 
aufgehoben  wird.  Gleichwohl  schreibt  der  gelehrte  Verf.  das 
Eigentum  nicht  der  Stiftung  selbst,  trotzdem  solche  staatlich 
oder  vom  Bischöfe  kraft  staatlicher  Ermächtigung  bestätigt  wird, 
sondern  stets  nur  dem  Inhaber  des  Stifter-R.  zu ;  für  die  Kirchen- 
gemeinde spräche,  dass  die  Stifter-R.  in  Ermangelung  von  Erben 
ihr  mit  Ausschluss  des  Fiskus  heimfallen.  Dass  man  sich  und 
seinen  Nachfolgern  auch  für  Klöster,  Unterrichts-  und  Wohl- 
thätigkeitsanstalten   das  Stifter-R.  (tö  xxfipoTtxöv  Stxaiov,  kthtopl) 


150     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft. 

in  der  Gründungsurkunde  (xoTtcviöv)  vorbehalten  kann,  ist  übrigens 
keine  Eigentümlichkeit  ausschliesslich  der  morgenländischen 
Kirche  (französ.  Arrete  16  Fruct.  XI,  Pasicrisie  beige,  1884,  I, 
46  und  Geigel,  Italien.  Staatskirchen-ß.  96,  151  und  169).  Von 
dieser  Nebenbedeutung  abgesehen,  entspricht  das  Stifter-R.  im 
wesentlichen  dem  abendländischen  Patronate,  wiewohl  in  letzterem 
nicht  auch  die  Befugnis  liegt,  ohne  Mitwirkung  des  Bischofs 
von  der  Pfründe  zu  entheben.  Wegen  der  Rechtsfolgen  erörtert 
die  Abhandlung  des  jetzt  in  den  Ruhestand  tretenden  Verf.  auch 
die  Weihe  kirchlicher  Sachen  eingehendst;  ausführlicher  ist 
namentlich  auch  die  Ersitzung  behandelt.  F.  Geigel. 

Binder,  M.  J.  Praktisches  Handbuch  des  katholischen 
Ehe-R.  Für  Seelsorger  im  Kaisertum  Oesterreich.  3.  Aufl. 
umgearbeitet  von  J.  Schleicher.  Freiburg,  Herder. 
548  S.     6  M. 

Die  neue  Auflage  bringt  das  in  Oesterreich  und  darüber 
hinaus  viel  gebrauchte  B.sche  Handbuch  teils  in  verkürzter 
Form,  teils  mit  vermehrtem  Inhalt.  Eine  Minderung  des  Stoffs 
ist  bei  der  auf  40  Seiten  zurückgeschnittenen  kirchlichen  Ehe- 
gerichtsbarkeit eingeti-eten.  Dagegen  hat  das  materielle  Ehe-R. 
durch  Einbeziehung  der  staatlichen  Vorschriften  (interkonfessio- 
nelle Gesetzgebung  von  1868)  eine  ergänzende  Umarbeitung  er- 
fahren. 

Die  Darstellung  gliedert  sich  in  die  üblichen  drei  Teile. 
Im  ersten  wird  die  Lehre  von  den  Ehehindernissen,  im 
zweiten  deren  Behebung  und  die  Ehekonvalidation,  im  dritten 
das  kirchliche  Gerichtsverfahren  in  Ehesachen  abgehandelt. 
Ueber  die  Zivilehe  soll  ein  kurzer  Exkurs  orientieren  (S.  373 
bis  376).  Für  den  kirchlichen  Praktiker  sind  am  Schluss  zahl- 
reiche, gut  ausgewählte  Formulare  beigegeben. 

Bemei'kenswert  erscheint  der  von  dem  Herausgeber  einge- 
nommene Standpunkt.  Die  katholische  Satzung  findet  ihren 
Ausdruck  in  dem  Eingangssatz:  „Es  ist  gar  kein  Zweifel,  dass 
die  Kirche  das  ausschliessliche  R.  hat,  die  zum  gültigen 
Empfang  des  Ehesakraments  notwendigen  Bedingungen  festzu- 
setzen" (S.  1).  Demgemäss  wird  denn  auch  die  sogen,  sieben- 
bürg. Ehe  (geschlossen  auf  Grund  einer  von  den  Unitariern  in 
Klausenburg  kraft  staatlichen  R.  ausgesprochenen  Ehescheidung) 
rundweg  als  eine  „legitimierte  Bigamie"  bezeichnet  (S.  2).  Auf 
der  anderen  Seite  steht  das  unumwundene  Anerkenntnis:  „Die 
Ehe  greift  zugleich   so  tief  in   das  Leben  des  Staates  ein,  dass 


Binder  —  Frensdorff.  151 

auch  diesem  das  R.  und  die  Pflicht  nicht  abgesprochen  werden 
kann,  .  .  .  auch  seinerseits  Eheverbote  aufzustellen  und  deren 
üebertretung  zu  ahnden."  Aber,  und  hier  liegt  die  Lösung  des 
Problems,  diese  Eheverbote  begründen  für  Katholiken  „keine 
Hindernisse  der  Gültigkeit,  sondern  blosse  Hindernisse  uner- 
1  a  u  b  t  e  r  Eheschliessung ,  deren  gewissenhafteste  Beobachtung 
strenge  Pflicht  jedes  Staatsbürgers  ist  und  auch  von  den  Or- 
ganen der  Kirchengewalt  nachdrucksamst  eingeschärft  und  über- 
wacht wird*"  (S.  12).  Dementsprechend  sind  in  dem  Buche  alle 
staatlichen  Ehehindernisse  unter  die  impedimenta  impedientia 
tantum  verwiesen  (S.  168  fl^.,  260  ff.).  Hüb  1er. 


VII.  Staats-  und  Verwaltungsrecht. 

Frensdorff,   F.     Die  ersten  Jahrzehnte  des  staatsrecht- 
lichen Studiums  in   Göttingen.     Festschrift  zur  150- 
jährigen  Jubelfeier  der  Georg- Augusts-üniversität  im  Namen 
und  Auftrag  des  Senats  verfasst.     Göttingen,  Vandenhoek 
u.  Ruprecht.     1887.     42  S.     2  M. 
Verf.   gibt   aus    einem  Band   Handschriften   der   Göttinger 
Bibliothek  (1748—1757)  Mitteilungen,  bringt  eine  Anzahl  wert- 
voller Schriftstücke   daraus   zum  Abdruck  und  bietet   hiedurch 
wie  durch  die  verbindende  Darstellung  ein  lebensvolles  Bild  aus 
der  Gelehrtengeschichte  des  vorigen  Jahrhunderts. 

Die  Einleitung  versetzt  uns  in  die  vierziger  Jahre  desselben. 
Rege  sind  die  Bestrebungen,  Göttingen  zur  hohen  Schule  des 
deutschen  Staats-R.  zu  machen.  An  ihrer  Spitze  steht  der  um- 
sichtige Kurator  Münchhausen,  beeifert  neben  dem  anregenden 
Schmauss  junge  Kräfte  heranzuziehen.  Unter  ihnen  befindet 
sich  Stephan  Pütter.  Dieser,  genötigt  zuerst  Privat-  und  Pro- 
zess-R.  vorzutragen ,  findet  sich  bewogen  dem  Kurator  einen 
Plan  seiner  künftigen  Studien  vorzulegen.  Er  will  vor  allem 
„in  iure  publico"  thätig  sein  und  erachtet  es  für  zuträglich, 
dass  der  Dozent  von  systematischer  Arbeit  im  ganzen  zu  mono- 
graphischer Thätigkeit  in  specialibus  übergehe.  Der  Kurator 
legt  diesen  Plan  zwei  Gelehrten,  Struve  und  Scheidt,  vor,  welche 
gutachtlich  in  der  Bevorzugung  der  Monographieen  vor  Kom- 
pendien übereinstimmen.  Diese  geringschätzige  Beurteilung 
letzterer  veranlasst  Münchhausen,   einen   dritten  Fachmann   zu 


152     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft. 

befragen  und  dieser  ist:  Job.  Jakob  Moser.  Er  erklärt  für 
Grundmaxime  des  ius  publicum  Berücksicbtigung  der  Praxis: 
Pütter  möge  den  „allgemeinen  Fehler  derer  academicorum  ver- 
hüten", sich  nicht  zu  sehr  auf  Obsoletes  diffundieren,  sondern 
pragmatisch  dozieren.  „Antiquitäten  müssen  die  Proportion 
bei  einer  Schrift  haben,  als  das  Gewürz  bei  einer  Speise"  u.  s.w. 
Das  Kompendienschreiben  wird  empfohlen  und  warm  verteidigt. 
Infolge  üebermittelung  dieses  Gutachtens  an  Pütter  entspinnt 
sich  eine  mittelbare  Korrespondenz  zwischen  den  beiden  Dios- 
kuren  des  deutschen  StaatsR.  —  Als  Moser  die  üeberzeugung 
gewinnt,  dass  Pütter  und  Achenwall  „löblicher  aber  unter  pro- 
fessoribus  sehr  seltener  Massen  harmonieren",  legt  er  ein  Pro- 
memoria  vor,  wie  junge  Standespersonen  in  besonderer  Weise 
zu  allen  Staatsgeschäften  präpariert  werden  könnten.  Eine  Art 
Akademie  für  Staatswissenschaft,  mit  besonderer  Rücksicht  der 
praktischen  Vorbildung,  soll  erstehen,  womöglich  in  einer  Re- 
sidenz, „weil  auf  Universitäten  die  Jalousie  gegen  die,  so  von 
dem  gemeinen  Schlendrian  abgehen,  gar  zu  gross  ist  und  denen 
Dozenten  viel  Verdruss  verursacht".  Je  näher  es  aber  ad  spe- 
cialia  ging,  je  undisponierter  waren  Pütter  und  Achenwall  in 
Mosers  „vues  zu  entrieren".  So  kam  es  denn,  dass  Moser  1749 
eine  eigene  Staatsakademie  in  Hanau  begründete,  während  etwa 
gleichzeitig  Pütter  in  Göttingen  ein  „practicum  iuris  publici" 
eröffnete.  Erst  die  Rezension  einer  aus  der  Hanauer  Anstalt 
hervorgegangenen  Schrift  in  den  Göttinger  Anzeigen  gab  die 
Veranlassung,  dass  die  beiden  Männer,  die  seit  einem  Jahre 
indirekt  miteinander  verkehrt,  jetzt  in  unmittelbaren  Briefwechsel 
kamen.  Trotz  günstigen  Fortgangs  im  Anfang  hörten  Pütters 
Praktikum  und  Mosers  Staatsakademie  bald  auf  zu  bestehen. 
Moser  kehrte  nach  Württemberg  zurück,  wo  schwere  Prüfungen, 
wie  bekannt,  über  ihn  ergingen;  Pütter  blieb  in  Göttingen  und 
von  Stürmen  des  Lebens  verschont.  Der  Verf.  der  Festschrift 
erkennt  zwar  an,  dass  Pütter  keine  sympathische  Persönlichkeit, 
nimmt  ihn  aber  zum  Schluss  warm  in  Schutz  als  zusammen- 
fassenden, ordnenden,  sichtenden  Juristen. 

Erwähnung  findet  seitens  Verf.  auch  die  ziemlich  scharfe 
Kritik,  welche  den  geschilderten  Neuerungen  von  verschiedenen 
Seiten  zu  teil  wui'de.  Erörterungen  über  die  Reform  des 
juristischen  Unterrichts  sind  lebhaft  im  Gange.  Man  ver- 
langt grössere  Annäherung  der  Universität  an  das  Leben.  Ende 
1750  begrüsst  ein  „Antischlendrianus"  unterschriebener  Ar- 
tikel  der   Frankfurter    gelehrten   Zeitung   die  Einrichtungen   in 


FrensdorflF  —  Kaegler  —  Liebau.  153 

Hanau  und  Göttingen  als  Wendepunkt  des  akademischen  Lebens, 
während  G.  D.  Strube  u.  a.  die  Einfügung  eines  praktisch  poli- 
tischen Kursus  in  den  öffentlichen  Unterricht  verwerfen,  und  in 
der  That  diese  Ansätze  sehr  bald  verschwinden. 

V.  Kirchenheim. 

Kaegler,  J.  Die  Verwaltungsgerichtsbavkeit  in  Preussen. 
Berlin,  Decker.  112  S.  1  M.  50  Pf. 
Das  Werkchen  enthält  die  auf  die  Verwaltungsgerichtsbar- 
keit in  Preussen  bezüglichen  Bestimmungen  zumeist  unter  Bei- 
behalt des  gesetzlichen  Wortlauts.  Die  in  den  verschiedenen 
Gesetzen  gegebenen  Vorschriften  sind  kurz  unter  96  Nummern 
zu  einem  systematischen  Ganzen  zusaroraengefasst  und  in  drei 
Hauptabschnitten  (Verwaltungsgerichte,  Zuständigkeit,  Verwal- 
tungsstreitverfahren) dargestellt.  Ausser  den  auf  Grund  der 
preuss.  Verwaltungsgesetze  geschaffenen  Einrichtungen  ist  auch 
das  Bundesamt  für  Heimatwesen  berücksichtigt.      Redaktion. 

Liebau,  G.  Die  Zivilversorgung  der  Militäranwärter. 
Berlin,  Heymann.  1887.  VI  u.  204  S.  6  M. 
Die  Schrift  enthält  eine  recht  brauchbare  und  für  viele 
Behörden  sehr  erwünschte  Zusammenstellung  der  über  die  Be- 
setzung der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs- 
und Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  von  Reichs  wegen  er- 
gangenen Veröffentlichungen,  nämlich  die  Bekanntmachungen 
des  Reichskanzlers  vom  25. 'HI.  1882  betr.  die  vom  Bundesrate 
am  7.  bezw.  21.lin.  1882  beschlossenen  Grundsätze  für  die  Be- 
setzung der  Subalternbeamten-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den 
Reichs-  und  Staatsbehörden  mit  Zivilanwärtern ,  vom  28./VII. 
1886  betr.  das  Verzeichnis  der  Anstellungsbehörden  der  Reichs- 
verwaltung im  Sinne  der  , Grundsätze",  vom  28./Vli.  1886  betr. 
das  Verzeichnis  der  für  die  Bewerbungen  um  Stellen  der  königl. 
bayer.  Militärverwaltung  in  Betracht  kommenden  Behörden,  vom 
24./VI.  1887  betr.  das  Gesamtverzeichnis  der  den  Militäranwär- 
tern vorbehaltenen  Stellen,  vom  25./ VI.  1887  betr.  das  Gesamt- 
verzeichnis der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflich- 
teten Privateisenbahnen,  femer  die  von  den  Bundesregierungen 
zur  Ausführung  der  „Grundsätze"  erlassenen  allgemeinen  Vor- 
schriften. Dem  Texte  der  Anordnungen  und  Vorschriften  sind 
entsprechende  Erläuterungen  in  Form  von  Anmerkungen,  Text- 
einschaltungen, Hinweisen  u,  dgl.  beigegeben.  Ebenso  ist  der 
Schrift  ein  umfängliches  Sachregister  beigefügt,    v.  Stengel. 


154     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft. 

Fuld,  L.  Reichsgesetz,  betr.  die  Unfallversicherung  der 
bei  Bauten  beschäftigten  Personen,  vom  11. [VII. 
1887.  Berlin,  Vahlen.  1887.  VIII  u.  149  S.*)  3  M. 
Durch  das  grundlegende  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.|VII 
1884  war  nur  ein  Teil  der  Bauarbeiter  der  Wohlthaten  der 
Versicherung  gegen  Betriebsunfälle  teilhaft  gemacht  worden 
Nicht  Berücksichtigung  gefunden  hatten  namentlich  die  Arbeiter 
bei  Erd-  und  Wasserbauten  sowie  in  der  Hauptsache  die  bei 
Regiebauten  der  öffentlichen  Verbände  und  der  Privatpersonen 
beschäftigten  Arbeiter.  Das  „  Bauunfallversicherungsgesetz ", 
welches  unser  Kommentar  recht  eingehend,  geschickt  und  verständ- 
nisvoll, wenn  auch  nicht  immer  in  glücklicher  Redewendung 
(so  z.  B.  S.  11:  die  „Charakterisierung  des  Gesetzes  lässt  sich  .  .  . 
präzisieren"),  erläutert,  hat  nun  jene  Lücken  ausgefüllt.  Selbst- 
verständlich lehnt  es  sich  in  seinen  Grundgedanken  an  das  an- 
gezogene Hauptgesetz  an.  Es  bietet  aber  doch  verschiedene 
recht  bemerkenswerte  Eigentümlichkeiten,  welche  der  Erläuterung 
einen  besonders  dankbaren  Stoff  lieferten.  Hierher  gehört  vor 
allem:  die  Einrichtung  einer  „Versicherungsanstalt"  für  alle  bei 
Privatregiebauten  beschäftigten  Personen,  sowie  der  Unternehmer 
solcher  Bauten  selbst  bei  jeder  Baugewerksberufsgenossenschaft, 
welche  als  „Träger"  der  Anstalt  in  ganz  gleicher  Weise  erscheint, 
wie  die  Gemeinde  als  Trägerin  der  Gemeindekrankenversiche- 
rung; die  Aufbringung  der  Bedürfnisse  der  Berufsgenossenschaft 
und  Versicherungsanstalt  nach  dem  Massstabe  des  Kapitalwerts 
der  ihr  zur  Last  gefallenen  Renten  (bezw.  bei  der  Anstalt  auf 
Grund  eines  entsprechenden  Prämientarifs);  das  Eintreten  der 
Gemeinde  für  die  Kosten  des  Heilverfahrens  nicht  anderweit 
gegen  Krankheit  versicherter  Bauarbeiter  auf  die  ersten  13  Wochen 
und  für  die  Unfallversicherung  bei  Bauarbeiten  von  höchstens 
sechstägiger  Dauer;  die  Wirksamkeit  der  Unfallverhütungsvor- 
schriften, welche  die  Berufsgenossenschaften  erlassen,  auch  gegen 
die  Bauarbeiter  derjenigen  Unternehmer,  welche  nicht  Mitglieder 
der  Genossenschaft  sind,  jedoch  in  deren  Bezirke  Bauarbeiten 
ausführen.  Möge  es  gelingen,  das  besonders  zusammengesetzte 
Getriebe  der  neuen  Bauunfallversicherung  zum  Heile  der  damit 
bedachten  Arbeiter  in  erwünschten  Gang  zu  bringen.  Eine 
streitige  Einzelfrage,  ob  als  Inland  im  Sinne  des  Gesetzes  auch 


*)  Eine  Textausgabe  mit  Beifügung  der  Einführungsbestim- 
mungen des  Reichsversicherungsamtes  vom  14.  und  15./VII.  1887  ist 
in  Carl  Heymanns  Verlage  zu  Berlin  erschienen. 


Fuld  —  Reuss.  155 

die    deutschen   Schutzgebiete   anzusehen    seien,    beantwortet   F. 
(S.  121)  bejahend.  Leuthold. 

Reuss,   H.     Der  Rechtsschutz  der  Geisteskranken  auf 
Grundlage  der  Irrengesetzgebung  in  Europa  und 
Nordamerika.     Leipzig,  Rossberg.    1888.    352  S.     9  M. 
Der  Verf.  spricht  sich  für  eine  Irrengesetzgebung  aus  und 
sucht  seine  Ansicht  ausführlich  zu  begründen.     Bevor  er  jedoch 
hierauf  eingeht,  umgrenzt  er  die  Aufgabe,  indem  er  festzustellen 
sucht,  was  in  ein  solches  Gesetz  gehört  und  was  dagegen  dem- 
selben  fremd   bleiben   muss.     Endlich   spricht   er  sich  über  den 
notwendigen    Charakter   eines    solchen    Gesetzes    aus.      Dasselbe 
darf  nur  einen  fürsorglichen  Charakter  haben,  und  dem  Ueber- 
gang  in  die  volle  Verfügungsbefugnis  oder  in  die  gänzliche  Ent- 
mündigung freien  Spielraum  lassen.    Geisteskranke  sind  Kranke 
und  als  solche  zu   behandeln  und  zu  schützen;    aber   auch    die- 
jenigen,   welchen    die   Pflege    derselben    auffällt,    bedürfen    des 
Schutzes  des  Gesetzes  gegen  Vorurteile,  gegen  Zumutungen  und 
gegen  Willkürlichkeiten   aller   Art  und  sind  daher  unter  Um- 
ständen gleich  wie  öffentliche  Staatsdiener  zu  behandeln.     End- 
lich will   der  Verf.   die  Verhältnisse,    welche    einem  In-engesetz 
zu  unterstellen  sind,  der  Verwaltung  zuweisen,   und  nicht  den 
Gerichten.     Das  2.  Kapitel  hat  die  dermalige  gesetzliche  Irren- 
fürsorge zum  Gegenstand.     Nach   einer  kurzen  Uebersicht  über 
die  frühere  Geschichte  der  Irrenfürsorge  bis  tief  in  das  gegen- 
wärtige  Jahrhundert   hinein ,    gibt   der  Verf.   einen    üeberblick 
über   die  neuere  Kodifikation,   welche   sich  namentlich   an   das 
französ.  Gesetz  von  1838  anschliesst,  und  geht  sodann  zu  einer 
Analyse  der  einzelnen  Gesetze  über.    In  Betracht  kommen  dabei 
diejenigen  Belgiens,    Deutschlands,  Frankreichs,  Englands,  Hol- 
lands,  der   Schweiz,   Skandinaviens,  das  Gesetz  von  New  York 
und  der  italienische  Entwurf.     Das   3.  Kapitel  handelt  de  lege 
ferenda,  von  den  Grundsätzen  und  dem  genauen  Inhalt  des  zu 
erlassenden  Gesetzes ;  dabei  geht  er  von  folgenden  Gesichtspunkten 
und  Postulaten  aus,  die  im  Verlaufe  einlässlich  entwickelt  und 
begiündet  werden.    Die  Irren  sind  Kranke,  indessen  ist  es  nicht 
thunlich,  eine  Definition  von  Geisteskrankheit  aufeustellen,  son- 
dern es  haben  sich  darüber  im  Zweifelfalle  Sachverständige  aus- 
zusprechen.    Sehr  begründet  spricht  er  sich  gegen  die  engl,  und 
amerikan.  Auffassung  aus,  welche  alles  davon  abhängig  macht, 
ob  der  angeblich  Kranke   den  Unterschied   zu   machen  verstehe 
between    good    and    evil.      Die   Verhältnisse   der   Irren    müssen 


156     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft. 

durch  ein  Gesetz  geregelt  werden  und  eine  blosse  Verordnung 
genügt  nicht.  Der  Verf.  legt  daher  einen  eigenen  Entwurf  vor, 
welchen  er  mit  ausführlichen  Erläuterungen  begleitet.  Dieselben 
beziehen  sich  auf  die  Anstalten  und  ihre  Einrichtung,  die  Auf- 
nahme und  Entlassung  der  Irren,  ihre  Verpflegung  in  der  Fa- 
milie, die  Aufsicht  über  dieselben  durch  eine  Centralstelle  des 
Staates,  gleichgültig  wo  sie  untergebracht  sind.  In  dem  Ab- 
schnitt über  die  Rechtsfähigkeit  der  Irren  bespricht  er  ihre 
Handlungsfähigkeit  und  bestreitet  dabei  das  Vorhandensein  sog. 
lucida  intervalla ;  die  Geisteskrankheit  sei  auch  dann  vorhanden, 
wenn  sich  dieselbe  nicht  äussere,  und  es  dürfe  daher  ein  Kranker 
auch  während  eines  solchen  Intervalles  nicht  als  handlungsfähig 
angesehen,  sondern  müsse  mit  einem  Beistande  versehen  werden. 
Es  ist  dies  ein  Grenzgebiet  zwischen  Jurisprudenz  und  Medizin, 
welche  sich  mit  Bezug  auf  die  Verhältnisse  der  Irren  und  ihre 
Behandlung  oft  genug  berühren  und  oft  nicht  leicht  auseinander- 
zuhalten sind.  So  wird  dem  Arzte  häufig  die  Frage  der  Zurech- 
nungsfähigkeit vorgelegt,  während  doch  dieselbe  mit  der  Schuld- 
frage zusammenfällt,  und  der  Arzt  nur  die  Frage  zu  beantworten 
hat,  ob  eine  die  Freiheit  aufhebende  Krankheit  vorhanden  sei 
oder  nicht  (S.  89  ff.).  In  einem  4.  Kapitel  (S.  208—346)  t^ilt 
der  Verf.  die  gesetzlichen  Bestimmungen  der  inländischen  und 
ausländischen  Gesetzgebung  sowie  den  italien.  Entwurf  samt 
üebersetzung  mit,  und  ergänzt  diese  Mitteilung  durch  eine  sorg- 
fältige synoptische  Tabelle  der  Gesetze.  König. 


Vni.  Internationales  Recht. 

Zographos,  G.  Chr.  üeber  die  Rechtsstellung  des  Ausge- 
lieferten nach  französischem  Recht.  Hamburg, 
Richter.     1887.     VIII  u.  66  S.     2  M. 

Die  Stellung  des  Ausgelieferten  gegenüber  der  Justizhoheit 
des  requirierenden  Staates  nach  französischem  Recht  in  einem 
Punkte  zu  prüfen,  bildet  das  Thema  der  vorliegenden  Mono- 
graphie, die  durch  die  Einkleidung  eines  durchaus  fremdländi- 
schen Stoffes  in  die  Behandlungsformen  und  die  Arbeitsmethode 
der  deutschen  Rechtswissenschaft  ein  ganz  individuelles  Gepräge 
erhielt.    Die  Frage,  ob  der  Ausgelieferte  ein  R.  auf  richterliches 


Zographos  —  Daguin.  157 

Gehör  wegen  behaupteter  materieller  oder  formeller  Verletzungen 
des  objektiven  Auslieferungs-R.  selbst  habe,  ist  nach  französ.  R. 
nicht  gesetzlich  geregelt,  sondern  hat  nur  im  Gerichtsgebrauche 
daselbst  eine,  wie  es  scheint,  auch  nur  schwankende  Beantwor- 
tung gefunden.  Die  Prüfung  der  Fälle,  in  welchen  der  Kas- 
sationshof das  Beschwerderecht  des  Ausgelieferten  anerkannt« 
und  derjenigen,  in  welchen  er  ein  solches  verwarf,  gibt  dem 
Verf.  gute  Gelegenheit,  an  der  Hand  einer  umfassenden  Ju- 
dikatenliste  die  Grundfragen  des  Auslieferungs-R.  einer  klaren 
und  verständnisvollen  Darstellung  zu  unterziehen. 

Stoerk. 

Daguin,  Chr.  De  l'autorite  et  de  l'execution  des  juge- 
ments  etrangers  en  matiere  civile  et  commerciale 
en  France  et  dans  les  divers  pays.  Paris,  Pichon. 
1887.     395  S.     6  fr. 

Der  Verf.,  Anwalt  am  Appellhof  zu  Paris  —  und  nicht  zu 
verwechseln  mit  dem  Generalsekretär  der  societe  de  legislation 
comparee  Fernand  Daguin  (C.Bl.  DI  S.  454)  —  will  zunächst 
im  1.  Teil  seines  Werkes  die  vielbestrittene  Lehre  von  der  ma- 
teriellen Rechtskraft  und  Vollstreckung  ausländischer  Urteile 
nach  den  allgemeinen  Prinzipien,  welche  jeder  positiven  Gesetz- 
gebung als  Regulative  dienen  sollen,  erörtern.  Hieran  schUesst 
sich  dann  im  2.  und  3.  Teil  eine  Darstellung  des  dermalen  in 
Frankreich  geltenden  positiven  R.,  insbesondere  auch  der  von 
Frankreich  abgeschlossenen  internationalen  Verträge,  während 
im  4.  Teil  die  Gesetzgebung  von  29  anderen  Staaten  über  beide 
Fragen  zusammengestellt  wird.  Zum  Schluss  bespricht  der  Verf. 
die  verschiedenen  auf  eine  internationale  Regelung  gerichteten 
Bestrebungen  der  association  internationale  pour  le  progres  des 
Sciences  sociales  (Amsterdam  1864),  des  Instituts  für  internatio- 
nales R.  (Paris  1878),  sowie  der  Gesellschaft  für  die  Reform  und 
Kodifikation  des  Völker-R.  (Bremen  1876,  MaUand  1883)  und 
des  amerikan.  Jaristentags  (Lima  1878),  endlich  die  zuerst  1874 
von  der  holländischen,  dann  1884  von  der  italienischen  Regie- 
rung ausgegangenen  Versuche,  jene  Fragen  durch  eine  inter- 
nationale Konferenz  zu  lösen,  deren  ersterer  an  dem  Widerspruch 
Frankreichs,  letzterer  an  dem  Ausbruch  der  Cholera  in  Rom, 
in  Wirklichkeit  an    der  Nichtteilnahme  Deutschlands  scheiterte. 

Nach  D.  hat  das  Institut  der  materiellen  Rechtskraft  seine 
Quelle  in  der  richterlichen  Gewalt  (jurisdictio),  die  Exekution 
dagegen  unmittelbar  in    der  Souveränität  (imperium)  und  zwar 


158     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft 

auch  dann ,   wenn ,    wie  in   den  Ländern  französischen  R. ,   den 
Tribunalen   gestattet   ist,    ihre   Entscheidungen   selbst   mit   der 
Exekutivklausel  zu  versehen,   da  dies   nur    auf  Delegation   der 
Exekutive  beruht.     Deshalb  sind  beide  Fragen  prinzipiell  scharf 
zu  scheiden.     Die   Exekutivkraft   ist   notwendig   auf  das  Terri- 
torium des  urteilenden  Gerichts  beschränkt :  dieselbe  muss  daher 
in  dem  Urteil  in  einem  fremden  Staat   erst   durch  einen  beson- 
deren   Akt   der    letzteren  verliehen  werden:    nur   darf  das  Exe- 
quatur   innerhalb    gewisser    Schranken   schon   aus   Rücksichten 
guter  Nachbarschaft  nicht  verweigert  werden.    Ganz  anders  be- 
züglich der  materiellen  Rechtskraft  (exe.  rei  jud.).  Der  prinzipiellen 
Beschränkung  der  letzteren  auf  das  Territorium   des  Souveräns, 
in  dessen  Namen  die  Urteile  erlassen  werden  (Fölix  u.  a.)  stellt 
der  Verf.    das   Prinzip   der   völkerrechtlichen   Anerkennung   der 
materiellen  Rechtskraft  entgegen;    andererseits   wird   gegenüber 
denjenigen,  welche  wie  Masse  u.  a.  die  Geltung  der  materiellen 
Rechtskraft  im  fremden  Staat  auf  die  quasi  kontraktliche  Natur 
des    Urteils   gründen    wollen,    anerkannt,    dass    heutzutage   die 
Rechtskraft  der  Zivilurteile  nicht  mehr  generell  auf  einen  ünter- 
werfungswillen  der  Parteien,  wenigstens  nicht  des  Beklagten  ge- 
gründet werden  kann,  wenn  auch  in  einzelnen  Fällen  dieser  Auf- 
fassung eine  Berechtigung  nicht  abzusprechen  ist.  D.  gründet  da- 
gegen —  indem  er  auch  den  Grundsatz  der  comitas  inter  gentes  als 
zu  arbiträr  verwirft  —  die  unbedingte  Geltung  der  materiellen 
Rechtskraft   ausländischer    Urteile   im  Anschluss   an   die   sogen. 
Savigny'sche  Theorie   auf  die  internationale  Rechtsgemeinschaft 
der  zivilisierten  Nationen,  wonach  jeder  Richter  das  fremde  Ge- 
setz, soweit  es  die  ihm  unterworfenen  Rechtsverhältnisse  regelt, 
anzuerkennen  hat.    Die  für  die  Form  der  Rechtsgeschäfte  mass- 
gebende  Regel:   locus   regit  actum,   müsse,    wenn  für   einfache 
Notariatsakte  gültig,  noch  viel  mehr  auf  richterliche  Urteile  An- 
wendung finden.    Des  Exequatur,  welches  ohnehin   nur  für  kon- 
demnatorische ,   nicht   für  absolutorische  Urteile   denkbar  wäre, 
bedarf  es  hiernach,  um  die  Einrede  der  Rechtskraft  zu  begründen, 
nicht,  wogegen   dem  Richter,    welcher   über   die    exe.  rei  judic. 
entscheidet  —  wenn  ihm  auch  keine  materielle  Nachprüfung  des 
Urteils   (revision    au    fond)    zusteht    —    selbstverständlich   eine 
Prüfung   der  Vorgehung   des   ausländischen   Gerichts,    der  Ein- 
haltung   der    wesentlichen   Prozessvorschriften,    des   Vorliegens 
einer  definitiven  rechtskräftigen  Sentenz,  der  Ueber einstimm ung 
des  Urteils  mit  den  im  Inland  geltenden  Grundsätzen  der  öffent- 
lichen Ordnung  und  der  Moral  nicht  verwehrt  ist. 


Daguin,  de  lautorite  etc.  159 

Diese  Grundsätze  verteidigt  dann  D.  auch  für  das  positive 
französische  R.  (code  civ.,  art.  2321,  code  de  proc.  civ.,  art.  546), 
indem  er  die  seit  1819  konsequent  festgehaltene  These  des  Kas- 
sationshofes, welcher  den  fremden  Urteilen  nicht  nur  die  Exekutiv- 
kraft, sondern  auch  die  materielle  Rechtskraft  abspricht  und 
eine  unbeschränkte  materielle  Nachprüfung  solcher  Urteile  durch 
das  französ.  Gericht  —  ohne  Unterschied  der  Parteien  —  verlangt 
und  folgeweise  auch  die  Geltendmachung  neu  entstandener  Ein- 
reden vor  dem  über  das  Exequatur  entscheidenden  inländischen 
Gericht  zulässt,  als  unvereinbar  mit  dem  Wortlaut  jener  Gesetze 
verwirft,  ebenso  aber  auch  die  andere  Ansicht,  welche  die  Be- 
stimmungen der  beiden  codes  nach  ihrem  Wortlaut  auf  die 
Exekutivfunktion  beschränken,  bezüglich  der  materiellen  Rechts- 
kraft aber  die  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen  des  sogen, 
code  Michaud  von  1629  Art.  121  als  noch  anwendbar  betrachtet 
und  demgemäss  nur  den  gegen  französische  Unterthanen  er- 
lassenen ausländischen  Urteilen  die  Rechtskraft  absprechen  will. 
Vielmehr  verteidigt  D.  auf  Grund  der  codes  mit  triftigen  Grün- 
den die  in  der  neueren  französ.  Theorie  mehr  und  mehr  An- 
erkennung findende  Lehre,  nach  welcher  den  auswärtigen  Urteilen 
de  piano  d.  h.  ohne  besonderes  Dekret  die  Wirkung  der  materiellen 
Rechtskraft  zukommen,  die  Exekution  im  Inlande  aber,  von 
welcher  die  codes  ausschliesslich  handeln,  von  einem  Exequatur 
abhängen  soll,  welches  sich  unter  Ausschluss  einer  revision  au 
fond  auf  die  Fragen  zu  beschränken  hat,  1.  ob  der  ausländische 
Richter  nach  seinem  und  nach  französ.  R.  zuständig  war, 
2.  ob  das  Urteil  nach  ausländischem  R.  formgültig  erlassen  und 
vollstreckbar  ist,  3.  ob  der  Beklagte  rite  geladen  war  und  4. 
ob  das  Urteil  nichts  der  öffentlichen  Ordnung  des  Inlands  Wider- 
sprechendes enthält,  wogegen  —  abweichend  von  den  Thesen  des 
deutschen  Reichsgerichts  —  jede  neu  entstandene  Einrede  aus 
der  Instanz  des  Exequatur  folgerichtig  ausgeschlossen  wird.  Die 
materielle  Rechtskraft  wird  hiernach  auch  solchen  Urteilen  bei- 
gelegt, welche  ein  Franzose  im  Ausland  herbeigeführt  hat,  da 
hierdurch  auf  die  Geltendmachung  des  viel  erörterten  Art.  14. 
code  civ.  verzichtet  wird.  Das  ausländische  Urteil  soll  auch 
ohne  Exequatur  als  Titel  für  die  Anlegung  eines  Arrests  genügen. 
Dass  Urteile  in  Status-  und  Ehesachen  materielle  Rechtskraft 
erzeugen,  ist  für  D.  selbstverständlich,  aber  auch  von  der  Juris- 
prudenz des  Kassationshofes,  wenn  auch  im  Widerspruch  mit 
dem  Prinzip  der  revision  au  fond,  anerkannt.  Von  besonderem 
Interesse  sind  noch  die  Ausführuncren  über  die  Urteile  der  Kon- 


160     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft. 

suln  und  der  gemischten  Gerichte  (Aegypten),  sowie  der  Urteile 
in  Konkurssachen.  Die  Ausführungen  des  Verf.,  welche  durch 
die  elegante  Schreibweise,  wie  durch  logische  Folgerichtigkeit 
hervorragen,  dürften  auch  in  Deutschland  um  so  mehr  Berück- 
sichtigung verdienen,  als  die  Frage  von  der  materiellen  Rechts- 
kraft ausländischer  Urteile  auch  nach  der  Entscheidung  des 
Eeichsgerichts  vom  19.  Jan.  1883  kaum  als  erledigt  gelten  kann. 
Dass  der  Verf.,  der  in  Beziehung  auf  das  geltende  deutsche 
Reichs-ß.  nur  die  älteren  Kommentare  zu  Z.Pr.O.  und  den  Auf- 
satz von  Keyssner  im  Journal  de  droit  Internat,  prive  1882  u. 
1883  benutzt,  die  Ausführungen  von  Francke  bei  Busch  VIII, 
1  ff.,  von  Rintelen  in  Busch  IX  S.  191  und  von  Wach,  Haudb. 
§.  19  aber  nicht  gekannt  hat,  dem  deutschen  Reichsgericht,  wie 
schon  Beauchet  im  Journal  de  droit  i.  pr.  1883,  vorwirft,  dass 
es  die  materielle  Rechtskraft  mit  der  Vollstreckbarkeit  —  (§.  660, 
661  Z.Pr.O.)  verwechselt  habe,  dürfte  auf  einem  Missverständ- 
nisse beruhen,  indem  das  Reichsgericht  über  die  Notwendig- 
keit einer  formellen  Vorentscheidung  (conclasion  incidente)  — 
analog  dem  Exequatur  —  sich  nirgends  ausgesprochen  hat,  die 
Berücksichtigung  der  in  §.  661  aufgeführten  materiellen  Erfor- 
dernisse bei  der  Entscheidung  über  die  exe.  rei  judicatae  aber 
im  wesentlichen  auch  von  D.  (s.  o.)  verteidigt  wird.  Gaupp. 


B.  Zeitschriftenüberschau. 


Jahresberichte  d.  Geschichtswissenschaft.  VI.  S.  376—438. 
Jastrow,  deutsche  Verfassungsgeschichte  nebst  Rechts-  u.  Wirt- 
schaftsgeschichte (knapper  aber  vollständiger  Bericht,  351  Num- 
mern, 1883 — 1886,  veröffentlichter  Erscheinungen  umfassend). 

Zeitschr.  f.  Privat-  u.  öffentl.  R.  XV.  1.  Krasnopolski,  Stu- 
dien z.  Anfechtungsgesetz.  Aschrott,  d.  engl.  Armenwesen. 
Besprochen  v.  Pleuer. 

Oesterr.  Gerichtszeitung.  XXXVIII.  43.  44  Schoberlechner, 
d.  Zufall  im  Straf-R.  44.  Lammasch,  ist  d.  objektive  Ver- 
fahren nach  §.  493  d.  österr.  Str.Pr.O.  auf  Offizialdelikte  be- 
schränkt? 46.  J.  V.  W.,  über  dieselbe  Frage  (anlässlich  d.  Be- 
schlagnahme eines  Wiener  Witzblattes,  welches  Verspottungen 
eines  fremden  Fürsten,  d.  Sultans,  enthielt). 

Jurist.  Blätter.  XVI.  45.-47.  Finger,  d.  strafrechtl.  Behand- 
lung d.  an  d.  Ehebruche  seiner  Gattin  mitschuldigen  Ehegatten 
(I.  Grundlage:  d.  Frage,  ob  d.  strafgesetzl.  Bestimmung  gegen 
d.  Ehebruch  d.  R.  d.  Gatten  auf  Treue  oder  d.  Institution  d. 
Ehe  schützt.  Entscheidung  im  letzteren  Sinne.  II.  Grund,  wes- 
halb nur  auf  Antrag  verfolgt  wird.).  45.  Pann,  über  d.  Rechts- 
studium d.  modernen  Zeit  (anknüpfend  an  Goldschmidt  s.  C.Bl. 
VI,  426).     46.   §.  283  d.  österr.  Str.Pr.O. 


Zeitschriftenüberschau.  l(jl 

Oesterr.  Ceiitralbl.  f.  d.  jnrist.  Praxis.  VII.  Geller,  Verjährnug 
d.  Wuclierslrafklagc.  (Beiheft  f.  Verwaltungspraxis.  III.  11. 
J  oll  es,  d.  Rechtsprechung  d.  Verwaltungsgericht^hofes  in  Steaer- 
sachen.) 

Zeitschr.  f.  schweizer.  R.  XXVIII.  N.  F.  VI.  5.  Verhandlungen 
d.  schweizer.  Juristenvereins.  Colombi,  de  Fextradition  en 
matiere  penale  et  de  police  dans  les  relations  entre  les  cantons 
suisses  (S.  453  —  563).  Reichel,  über  d.  Betreibungsamt  im 
schweizer.  K.  (S.  567—607). 

Zeitschr.  f.  Handels-R.  XXXIV.  1.  u,  2.  Beyer,  absoluter  u. 
dispositiver  Inhalt  d.  deutschen  W.O.  Simon,  deutsche  Kolonial- 
gesellschalten.    Adler,  d.  Prämienverleihung  bei  d.  Versicherung. 

II  diritto  comnierciale.  V.  5.  Vidari,  brevi  note  alla  legge  del 
14., VII.    1887    .=ul!a   em5s?ione   in    caso   di  perdita.  dei  duplicati. 

Tidskrift  of  jnridiske  föreningen  in  Finlaud.  1887.  3.  Wrede, 
nigra  synpunkter  i  l'ragan  om  ny  rättegangsordning  i  Finland 
(üb.  Mündlichkeit  u.  Schrittlichkeit).    Nekrolog  üb.  A.  Brounon. 

Zeitschr.  f.  deutschen  Ziyilprozess.  Generalregister  zu  Bd.  I— X 
(143  S.).  I.  Systematisches.  II.  alphabetisches,  III.  Quellen- 
register, IV.  chronologisches  Register  d.  Quellen,  V.  alphabetisches 
Register  d.  besprochenen  Schriften.  VI.  desgl.  d.  Verfasser.  Re- 
zensenten, Einsender. 

Zeitschr.  f.  Gerichtsvollzieher.  I.  22.  Die  Anwartschaft  zum 
Gerichtsvollzieheramte  nach  Landes-R.  23.  Befugnis  d.  Gerichts- 
vollzieiiers  zur  Gewaltanwendung. 

Gerichtssaal.  XL.  2.  M.  St.,  d.  ^'ermögensbeschädigung  bei  Be- 
trug. Stoos,  d.  Bundesstraf-R.  d.  Schweiz.  Finger,  Rechtsgut 
oder  rechtlich  geschütztes  Interesse. 

Friedreichs  Blätter  f.  gerichtliche  Medizin  etc.  5.  Hft.  Septbr. 
u.  Oktober.  Bayerl,  über  intrauterine  Verletzungen  d.  Frucht. 
1.  Abt.  Rehm,  über  Zuiechnungsfähigkeit  u.  Glaubwürdigkeit 
d.  Hysterischen.  Rauscher,  zur  Kasuistik  d.  Kopfverletzungen. 
Huber,  zur  forensisch-anatomischen  Technik.  Rehm,  aus  d. 
gerichtsärztlichen  Praxis.     Rezensionen  u.  Referate. 

Archiv  f.  kathol.  Kirchen-R.  1887.  6.  Porsch,  Benutzung  des 
Pfairwaldes  (4  Rechtsfälle).  Regierungsprogramm  Leos  XIII. 
Ketteier,  d.  Gefahren  exempter  Militärseelsorge.  (Diese  bereits 
1869  als  Manuskript  gedruckte  Abhandlung  gibt  eine  kurze  ge- 
schichtliche, auch  Oesterreich  berücksichtigende,  Einleitung  u. 
sciiildert  d.  Gefahren  d.  Exemplion  1.  f.  d.  Diözese.  2.  f.  d.  Feld- 
probst selbst.  3.  f.  d.  Militärgeistlichen,  4-  f.  d.  Soldaten  u.  so- 
mit 5.  f.  d.  Kirche  u.  6.  f.  d.  Staat  im  allgemeinen.) 

Archiv  f.  Post  u.  Telegraphie.  1887.  19.  Postrat  Steck  u.  seine 
Abhandlung  über  d.   wohlthätigen  Wirkungen  d.  Post  (1787). 

Jahrbuch  f.  Gesefzgebnug,  Verwaltung  etc.  1887.  S.  1139—1157. 
Bulmerincq,  6.  Jahresbericht  über  d.  neueste  Völkerrechts- 
litteratur  aller  Nationen. 

Revue  de  droit  international.  XIX.  4.  Rolin,  Communications 
relatives  ä  llnstitut  de  droit  international.  La  Session  ordiuaire 
de  1887  ä  Heidelberg.  Lyon-Caen,  conflits  de  lois  en  matiere 
d'abordage  maritime.  M  a  r  t  i  t  z  ,  oceupation  des  territoires. 
Geffcken,  le  blocus  pacifique.  Landa,  mesures  de  police  sani- 
taire  internationale.  Lyon-Caen,  le  droit  commercial  mari- 
time et  le  congres  d'Anvers  (1885).  Rolin -Jaequemyns,  li- 
mitation  conventionnelle  des  armements  et  des  effectifs  militaires. 
Nys.  Frangois  Laureut,  sa  vie  et  ses  ceuvres. 
Centralblatt  für  Rechtswiasensehaft.    VII.  Band.  13 


162     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft. 


C.  Neue  Erscheinungen. 


Vom  16.  November  bis  4.  Dezember  1887  erschienen  oder  bei  der 
Redaktion  eingegangen  (letztere  mit  *  bezeichnet). 

1.  Deutsche  Bücher  und  Broschüren. 

Burckhard,   z.    Reform    d.  Jurist.   Studien.     Eine  pädagog.  Studie. 

Wien,  Manz. 
Festgabe  zum  Doktorjubiläum  d.  6eh.-R.  Prof.  J.  J.  W.  v.  Planck  v. 

d.   Juristenfakultät    zu    München    überreicht.     München.    Kaiser. 

480  S.     9  M. 

Inhalt.  V.  Briuz,  über  d.  Einlassungszwaug  nach  r.  K.  beydel,  d. 
Budget -R.  d.  bayer.  Landtags  nach  d.  Verfassungsverständnis  von  1843. 
V.  Sicherer,  Sekundogenitur  u.  Primogenitur.  Lotmar,  plus  est  in  re 
quam  in  exi8tim.atione  u.  jjIus  est  in  opinioue  quam  in  veritate.  Maurer, 
d.  Rechtsrichtung  d.  ä.  isländ.  R.  Seuffert,  L.  57  D.  de  legatis  I.  Hell- 
mann,  über  missio  in  possessionem  im  röm.  u.  heutigen  R.  Kleinfeller, 
deutsche  Paitikulargesetzgebung  über  Zivtlprozess  seit  Rezeption  bis  zum 
Ausgang  d.  18.  Jahrh.  Bolgiano,  zur  Lehre  v.  d.  Gewissens  Vertretung. 
Harburger,  d.  Teilnahme  an  Verbrechen  nach  §.  159  d.  R.Str.G.B.  durch 
Anstiftung  u.  Beihilfe.  Loewenfeld,  Inästimabilität  u.  Honorierung  d. 
artes  liberales  nach  r.  R. 

Gluth,  0.,  d.  Lehre  v.  d.  Selbstverwaltung  im  Lichte  formaler  Be- 
griffsbestimmung. Wien  u.  Prag,  Tempsky.  Leipzig,  Frevtag. 
III  u.  156  S.     3  M. 

Kaegi,  Alter  u.  Herkunft  d.  german.  Gottesurteils.  Festschrift  zu* 
Begrüssung  d.  v.  28./IX.  bis  l./X.  1887  in  Zürich  tagendeii 
39.  Versammlung  deutscher  Philologen  u.  Schulmänner,  darge- 
boten V.  d.  T^niversität  Zürich.     Zürich,  Höhr.     1  M.  35  Pf. 

Küntzemüller,  0..  deutsches  Staatshandbuch.  Eine  gemeinver- 
ständl.  Darstellung  d.  Verfassung  u.  d.  staatl.  Einrichtungen  d 
Deutschen  Reiches  u.  d.  Königr.  Preussen,  mit  einleitenden  Be 
raerkungen  über  die  geschichtl.  Entwickelung  u.  d.  geograph. 
Handels-,  Produktions-,  Erwerbs-  u.  Verkehrsverhältnisse  d 
Reiches.  Auf  Veranlassung  d.  Verlegers  bearb.  Berlin,  Ulrich 
1888.     VI  u.  312  S.     3  M. 

Lab  and,  P.,  d.  Staats-R.  d.  Deutschen  Reiches.  2.  gänzl.  umgearb. 
Aufl.     1.  Bd.     Freiburg,  Mohr.     17  M.  50  Pf. 

Porta,  W.  de,  weltlicher  Humor  in  Geschichte,  R.  u.  Gesetzgebung. 
Paderborn,  Schöningh.     III  u.  .380  S.     3  M. 

•Reuling,  W.,  zur  Reform  d.  Jurist.  Studienordnung.  Ein  Wort  z. 
Einführung  eines  pädagogisch  richtigen  Lehrplans.  Leipzig, 
Veit.     9  S. 

Richter,  0..  d.  Zwangsvollstreckung  im  Grundstücke  nach  d.  preuss. 
Gesetz  v.  13./ VII.  1883  in  Theorie  u.  Praxis.  Berlin.  Müller. 
X  u.  625  S.     10  M. 

*Schmidt,  E. ,  d.  gerichtl.  Zwangsvollstreckung  in  Preussen  unter 
Ausschluss  d.  Zwangsvollstreckung  in  d.  unbewegl.  Vermögen. 
Handbuch  z.  Studium  u.  z.  prakt.  Gebrauch.  Breslau.  Kern. 
XXin  u.  294  S.     5  M. 

Schubart,  P.,  d.  Verfassung  u.  Verwaltung  d.  Deutschen  Reiches  u. 
d.  preuss.  Staates  in  gedrängter  Darstellung.  Nebst  einem  Ab- 
druck d.  deutschen  u.  d.  preuss.  Verfassungsurkunde.  5.  neu 
durchgeseh.  Aufl.     Breslau.  Korn.     IV  u.  244  S.     2  M. 


Bibliographie  Cdentsche).  lt>3 

Steffenhagen.  E.,  d.  Entwickelnng  d.  Landrechtsglosse  d.  Sachsen- 
spiegels. IX.  Die  üeberlieferung  d.  Bnchschen  Glosse.  (Anc 
.,SitzuDg8ber.  d.  k.  Akad.  d.  Wiss.")  Wien,  Gerold  in  Komm. 
51  S.  80  Pf. 
Steffenhagen,  H.,  Handbnch  d.  städtischen  Verfassnng  Q.Verwal- 
tung in  Preussen.  Für  d.  prakt.  Gebrauch  bearb,  1.  Bd.  Die 
Verfassung   der   Städte.     Berlin.   Heine.     VIII   u.   317  8.     3  M. 

80  Pf. 
lübelohde.   über  R.  o.  Billigkeit,     (v.  Holtzendorffs  Vorträge  etc. 

II,  16.)    Hamburg,  Richter.     28  S.     60  Pf. 
*Zhisman,  J.  v..   d.  Stifter-R.  (tö  xrrjxo&ixöv   5ixatov)  in  d.  morgen- 

länd.  Kirche.     Wien,  Holder.     1888.     105  S.     2  M.  80  Pf. 


Berchtold,  J.,  d.  Bulle  Unam  Sanctam,  ihre  wahre  Bedeutung  u. 
Tragweite  f.  Staat  u.  Kirche.  (Festgabe  f.  Planck.)  München, 
Kaiser.     9  Bgn.     2  M.  70  Pf. 

Knapp.  G.  F..  d.  Bauernbefreiung  u.  d.  Ursprung  d.  Landarbeiter 
in  den  älteren  Teilen  Preussens.  2  Tle.  Leipzig,  Dnncker  u. 
Humblot.     VII  u.  352  a.  VI  n.  473  S.     16  M. 

Mariotti.  F..  d.  politische  Weisheit  d.  Fürsten  v.  Bismarck  u.  d. 
Grafen  Camillo  v.  Cavonr.  Autoris.  üebersetzung  von  M.  Ber- 
nardi.     2  Bde.     Hamburg,  Richter.     1888.     VII  n.  740  S.    10  M. 

Montgelas.  M.  Graf  v.,  Denkwürdigkeiten  (1799-1817).  Im  Aus- 
zug aus  d.  französ.  Original  übersetzt  von  M.  Frhrn.  v.  Frey- 
berg-Eisenberg u.  hrsg.  von  L.  Grafen  v.  Montgelas.  Stuttgart. 
Cotta.  XVI  u.  .574  S.  10  M. 
Neumann.  Fr.  J..  d.  Steuer  u.  d.  öffent).  Interesse.  Leipzig. 
Duncker  &  Humblot.     .562  S.     10  M. 

•Rechtskraft  u.  Rechtsbruch  d.  liv-  u.  estländ.  Privilegien.  Leipzig. 
Duncker  &  Humblot.     85  S.     1  M.  80  Pf. 

Schober.  H..  Katechismus  d.  Volkswirtschaftslehre.     4.  durchgeseh. 
Aufl.     Leipzig,  Weber.     1888.     VIII  u.  391  S.     3  M. 
Schriften  d.  deutschen  Vereins  für  Armenpflege   u.  Wohlthätigkeit. 
4.  Hft.     Leipzig.  Duncker  <fe  Humblot.     3  M.  20  Pf. 

Inhalt.     Die  Beschäftigung  d.  Arbeitalosen.    Die  Organiaaüoii  d.  offenen 
Krankenpflege.    Der  Wert  allgemeiner  Waisenanstalten.    145  S. 


2.  Ansgaben  Ton  Gesetzen,  Entseheidnngen  etc. 

Entscheidungen.  *Bolze,  A.,  d.  Praxis  d.  Reichsgerichts  in 
Zivilsachen.     4.  Bd.     Leipzig,  Brockhaus.     XIV  u.  462  S.     6  M. 

Sj-ruchpraxis .  die.  Revue  über  d.  Rechtsprechung  in  d.  obersten 
Instanzen  d.  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  u.  Länder. 
Hrsg.  unter  ständiger  Mitwirkung  v.  V.  Pogatschnigg,  F.  Cze- 
lechowsky.  F.  Pacäk  etc.  v.  A.  Riehl.  Register  d.  Entscheidungen. 
Register  d.  Gesetzesstellen  u.  aiphabet.  Schlüssel  zu  d.  Jahr- 
gängen 1884-1886.  W.- Neustadt.  Wien,  Holder  in  Komm. 
70  ß.     2  M. 

Otte.  d.  preuss.  Gemeindevorsteher  (Richter,  Schulze).  Eine  syste- 
matische Darstellung  d.  bei  d.  Amtsführung  dieses  Beamten  in 
Anwendung  kommenden  Gesetze,  Verordnungen  etc.  Vollständ. 
Anleitung  f.  d.  Gemeindevorstehers  gesamte  Funktionen.  6.  Aufl.. 
neu  bearb.  u.  venu.  v.  E  Brandt.  Halle.  Pfefifer.  1888.  XI  u. 
311  S.     4  M.  .50  Pf. 

Pftrey.  K..  Handbuch  d.  preuss.  VerwaltungsR.  2.  Bd.  Das  Ver- 
waitungs  R.     2.  Abt.     Berlin.  Heine.    IV  u.  S.  113—229.     3  M. 


164     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft. 

Parey,  K.,  d.  Rechtsgrundsätze  d.  kgl.  preuss.  Ober- Verw. -Ger.  Nach 
d.  gedruckten  Entscheidungen  zusammengestellt  u.  mit  Rücksicht 
auf  d.  fortschreit,  u.  auf  d.  neuen  Provinzen  ausgedehnte  Ver- 
waltungsgesetzgebung erläutert.  I.  Ergänzungsbd.,  entli.  d.  Rechts- 
grundsätze aus  Bd.  XIII  u.  XIV,  nebst  einer  Nachlese  aus  Bd.  I 
bis  XII  d.  Entscheidungen.     Ebd.     140  S.     2  M.  80  Pf. 

Prozesse  u.  Rechtsfälle.  Lindau,  P.,  interessante  Fälle  (Kriminal- 
prozesse).    Breslau,  Schottländer.     1888.     298  S.     4  M.  50  Pf. 

Pitaval,  d.  neue.  Eine  Sammlung  d.  interessantesten  Kriminal- 
geschichten aller  Länder  aus  älterer  u.  neuerer  Zeit,-  Begründet 
V.  J.  E.  Hitzig  u.  W.  Häring  (Wilib.  Alexis).  Fortgesetzt  v. 
A.  Vollert.  Neue  Serie.  21.  Bd.  Leipzig.  Brockhaus.  X  u. 
327  S.     5  M. 

*Jacobi,  L.,  akademische  Praktika.  1.  Abt.  Privatrechtsfälle  d.  röm. 
u.  gemeinen  R.     Berlin,  Müller.     94  S.     1  M.  50  Pf. 

Repetitorium.  Repetitorium  d.  deutschen  Privat-R.  f.  Studierende 
u.  Prüfungskandidaten.  Bearbeitet  nach  d.  gebräuchlichsten 
neuesten  Lehrbüchern  v.  Schmidt.  2.  verb.  Aufl.  Leipzig,  Ross- 
berg     1888.     Vni  u.  176  S.     1  M.  80  Pf. 

*Zeitschrift  f.  deutschen  Zivilprozess.  Unter  Mitwirkung  deutscher 
Rechtslehrer  u.  Praktiker  hrsg.  v.  H.  Busch  u.  F.  Vierhaus. 
Generalregister  zu   Bd.  I  — X.     Berlin,   Heymann.     143  S.     3  M. 


*Arndt,  A.,    allgemeines  Berggesetz  f.  d.  preuss.  Staaten.     2.  stark 
verm.  u.  veränd.  Aufl.     Halle  a.  S.,  Pfeffer.     477  S.     8  M. 

Das  Werk  Ist  im  C.BI.  IV,  S.  367  eingehend  gekennzeichnet.    Das  dort 
Gesagte  gilt  in  erhöhtem  Masse  für  die  neue  Auflage,  welche  um  100  Selten 
vermehrt   ist.    Die  Einleitung  gibt  wie  früher  Geschichte  u.  Theorie,   der 
Kommf^ntar  umfasst  jetzt  S.  58—228,    9  .Anlagen  bringen  Auszüge  aus  der 
G.O.,  den  Arbeiterversicherungsgesetzen  etc.    In  Bezug  auf  die  Klostermann- 
sche  Ansicht  betr.  Ausdehnung  des  preuss.  Berggesetzes  auf  das  Reich  ver- 
tritt A.   unter   näherer  Begründung  der  Verbesserungsbedürftigkeit  des  Ge- 
setzes die  entgegengesetzte  Auffassung,  welche  im  C.BI.  IV  S.  398  zum  Aus- 
druck gelaugte. 
*Späing,  W.,  französ.  u.  engl.  Handels-R.  im  Anschluss  an  das  all- 
gemeine deutsche  Handelsgesetzb.     Berlin,  Vahlen.     1888.     VIII 
u.  538  S     8  M. 
Deutsches  Keich.     Kayser,  P.,  d.  gesamten  Reichsjustizgesetze  u. 
d.  sämtl.  f.  d.  Reich  u.  in  Preussen   erlassenen  Ausführungs-  u. 
Ergänzungsgesetze,  Verordnungen,  Erlasse  u.  Verfügungen,  nebst 
d.  Urteilen  d.  Reichsgerichts  u.  d.  endgültigen  Entscheidungen  d. 
Kammergerichts.      Mit    Anmerkungen ,    Kostentabellen    u.    Sach- 
register.    4.  verm.  u.  verb.  Aufl.    5.  u.  6.  (Schluss-)Lfg.    Berlin, 
Müller.     XXXV  u.  S.  721—1153.     7  M. 
Gerichtskostengesetz    u.   Gebührenordnungen  etc.   (Sydow).     3.  Aufl. 

Berlin,  Guttentag.     V  u.  122  S.     80  Pf. 
Gesetz,  das,  betr.  d.  Fürsorge  f.  d.  Witwen  u.  Waisen  v.  Angehörigen 
d.  Reichsheeres   u.  d.  kaiserl.  Marine  v.  17./VI.  1887.     Mit  Aus- 
führungsbestimmungen.    Berlin,  Heymann.     52  S.     80  Pf. 
—  das,   betr.   d,  Besteuerung    d.   Zuckers   v.  9./VII.  1887.     Mit  aus- 

führl.  Inhaltsverzeichnis.     Ebd.     32  S.     50  Pf. 
Branntweinsteuergesetzgebung,  d.  gesamte.     Minden,  Schneider.     VI 
u.  108  S.    1  M.     Desgl.  v.  Keilwagen.    Berlin,  Puttkammer.    VIII 
292  u.  8  S.    5  M.     Zusammenstellung  d.  wesentlichsten  Bestim- 
mungen v.  Blum.     Stuttgart,  Metzler.     35  S.     50  Pf. 
♦R.Str.G.B.    Nebst  Nebengesetzen  (Rüdorff).    14.  Aufl.   Berlin,  Gutten- 
tag.    XXXII  u.  252  S.     1  M. 
Preussen.     Ausführungsgesetz,  preuss.,  zu  den  Reichsjustizgesetzen 
(Sydow).     2    Aufl.     Ebd.     XX  u.  311  S.     2  M. 


Bibliographie  (Ausland).  165 

Gruudbuchgesetz  (Fischer).     Ebd.     VI  u.  182  S.     1  M.  20  Pf. 

Reglement  über  d.  Bekleidung  u.  Lagerung  d.  Gefangenen  in  d.  Ge- 
fängnissen d,  Justizverwaltung.     Berlin,  Decker.     23  S.    30  Pf. 

Rotering.  F..  Polizeiübertretungen  u.  Polizeiverordnungs-R.  Berlin, 
Siemenroth.     1888.     VIll  u.  121  S.     2  M. 

Sobanja,  d.  allgemeine  Veterinärpolizei  in  Preussen.  Mit  Anmer- 
kungen, übersichtlich  geordnet.  Tamowitz,  Sauer  t  Co.  VII  u. 
172  S.     3  M.  50  Pf. 

Die  kgl.  Friedrich- Wilhelms -Universität  zu  Berlin.  Systemat.  Zu- 
sammenstellung d.  f.  dieselbe  bestehenden  gesetzl. ,  statntar.  u. 
reglementar.  Bestimmungen.  Im  Auftrage  d.  Ministers  d.  geist- 
lichen, Unterrichts-  etc.  Angelegenheiten  bearb.  v.  d.  üniversitäts 
kuratorium  durch  dessen  Mitglied ,  üniversitätsrichter  Daude. 
Berlin,  Müller.     756  S.     10  M. 

Bayern.  Stern,  d.  Code  civil  mit  d.  Abänderungen  durch  Reichs- 
u.  bayer.  Land-R.  2.  Abt.  Kaiserslautern,  Crusins.  S.  385  bis 
829.  "2  M.  80  Pf. 

Oesterreich.  Kaserer.  J..  österr.  Gesetze  u.  Materialien.  Nach 
amtl.  Quellen.     41.  Hft.     Wien,  Holder.     4  M. 

Inhalt.    Die  Xotariatsordnimg  v.  25.,^!!.  1871   mit  Matertalien  auf  Ver- 
aalasanng  d.  österr.  NotarenTerelns  brsg.    440  S. 


3.  Wichtige  ausländische  Werke. 

Devlin,  R.  T. ,  a  Treatise  on  the  Law  of  Deeda.  Vol.  2.  XX  u. 
982  S.     San  Francisco.     73  sh    6  p. 

Greenhood.  E.,  the  Doctrine  of  Public  Policy  in  the  Law  of  con- 
tracta  reduced   to   rules.     860  S.     Chicago   1886.     6  doli.  50  cL 

Griffith,  W.,  Rating  Gas  and  Water  ündertakings.  and  the  Prac- 
tice  of  Parochial  and  County  Assessment.  125  S.  The  Scien- 
tific Publishing  Company,  Lim.     10  sh. 

Hamilton,  A.,  the  Interstate  Commerce  Law.  With  Annotations. 
Northport.  Simpkin.     sd.  12  sh.  6  p.,  15  sh. 

Hine,  C.  C,  and  Nicholas,  W.  S.,  the  Agenfs  Handbook  of  In- 
surance Law  (Fire  Insurance).     95  S.     New  York.     10  sh. 

Parnell,  J.,  Land  and  Houses:  The  Investor's  Guide  to  the  Purchase 
of  Freehold  and  Leasehold  Ground,  Rents,  Houses  and  Land, 
and  various  interests  connected  therewith.  4th  ed.  60  S.  Ef- 
fingham,  Wilson.     1  sh. 

Pierce,  B.W.,  Outline  Analysis  of  Civil  Government  in  the  United 
States.     106  S.     Milan  (Mo).    2  sh. 

Porter.  J.  B. ,  Laws  of  Insurance:  Fire.  Life,  Accident  and  6ua- 
rantee.    ByW.  Feilden  Craies.    2nd  ed.    Stevens  and  Sons.  21  sh. 

Wood.  H.  G.,  the  Law  of  Fire  Insurance.  2  Vol.  1419  S.  New  York, 
Banks  t  Brothers.     1886.     12  doli. 

Wright,  H.  L.,  the  Merchandise  Marks  Act,  1887,  in  its  Relation 
to  the  Cotton  Trade.     54  S.     Heywood.     1  sh. 

Thevemn,  M.,  Textes  relatifs  aux  Institutions  privees  et  publiques 
aux  epoques  merovingienne  et  carolingienne.  Institutions  privees. 
270  S.     Paris,  Picard.     1887. 

Ahani.  C,  sull'  azione  penale  nel  reato  di  bancarotta,  secondo  11 
vigente  diritto  italiano.     44  S.     Napoli.     1  1.  60  et 

*Alimena.  B. ,  la  premeditazione  in  rapports  alla  psicologia,  al 
diritto,  alla  legislazione  comparata  con  diagrammi.  287  S. 
Turin,  Bocca.     8  1. 


lOÖ     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Helt. 

Ascoli.  A.,  le  origini  dell'   ipoteca   e  l'interdetto  Salviano.     169  S. 

Livorno.     5  1. 
Benevolo,  F.,  il  tentativo  nella  dottrina,  nella  legge  e  nella  giiiris- 

prudenza.     207  8.     Torino.     3  1.  50  ct. 
Brini,    G.,    le    opere   social!   di   Pietro  Ellero:  saggio.     431  S.     Bo- 
logna.    4  1. 
Campili,    G. ,   il   ipnotismo   e   la   suggestione  ipnotica  nei  rapporti 

col  dir.  penale  e  civile.     Turin,  Bocca.     1886. 
Cavani,   G.,  la   cambiale   secondo   il   vigente  codice  di  commerciu. 

62  S.     Milano.     1  1. 
Crivellari,  G. ,   dei   reati   contro  la  proprietä.:  trattato  teorico-pra- 

tico.     726  S.     Torino.     12  1. 
De  Novellis,  R..  il  giuri:  note  critico-stor.     253  S.     Napoli.     4  1. 
Garofalo,  R.,  riparazione  alle  vittime  del  delitto.     110  S.     Torino. 

2  1.  50  ct. 
Lioy,  D..   della  filosofia  del  diritto.     Vol.  I.     3a  ediz.     335  S.     Fi- 

renze.     5  1. 
Manara,  ü.,  gli  atti  di  commercio.  secondo  l'art.  4  del  vigente  Co- 
dice commerciale  italiano.     Commento   teorico - pratico,     498  S. 

Torino.     10  1. 
Mazzella,  G.,  il  papa:  considerazioni  storiche  in  occasione  del  giu- 

bileo  sacerdotale  di  Leone  XIII.     99  S.     Napoli.     1  1.  50  ct. 
Paoli,  B.,  del  matrimonio  rispetto  ai  beni.     208  S.     Torino.     5  1. 
Pollini,  S.,  doveri  e  diritti  del  cittadino.     117  S.     Lodi.    1  1.  25  ct. 
Ratti,  C,  delle  giurisdizioni  nei  diversi  Stati  italiaui  dalla  fine  del 

secolo  XVIII    alla    pubblicazione   de'   codici    pel   regno    d'Italia. 

2a  ediz,     173  S.     Ancona.     3  1. 
Riva,  M.,   opere  pie   ed   istituti  pubblici  minori  lezioni  di  ammini- 

strazione   e   ragioneria  pubblica,  applicata  secondo  le  leggi  ita- 

liane.     728  S.     Torino.     10  1. 
Rocchi,  G.,  studü  di  diritto  giudiziario  civile  italiano.    221  S.   To- 
rino.    4  1. 
Sante,  S.,  sulla  insequestrabilitä  del  soldo  dell'  impiegato  comunale. 

44  S.     Taranto.     1  1. 
Taddei,   A..   della  prescrizione   presuntiva  secondo  il  Codice  civile 

italiano.     106  S.     Firenze.     2  1. 
Tiepolo,    G.   D. ,    acque    demaniali    pubbliche    e   loro    concessione. 

159  S.     Milano.     2  1. 
Ugo,  G.  B.,  sulle  leggi  incostituzionali.     234  S.     Macerata.     6  1. 
Vitali,    V.,   la  riconvenzione    in    materia  civile,   nella  storia  e  nei 

diritto  giudiziario.     380  S.     Piacenza.     6  1. 

Acta  nationis  Germanicae  universitatis  Bononieusis  ex  archetypis 
tabularii  Malvezziani.  Jussu  instituti  Germanici  Savignyani  edi- 
derunt  Ernestus  Friedlsender  et  Carolus  Malagola.  Cum  5  ta- 
bulis.     XXXIX  u.  503  S.     Berlin,  Reimer.     38  M. 

Missiones  catholicae  ritus  latini  cura  S.  Congreg.  d.  Prop.  fid.  descriptae. 
Rom.  Propaganda.     7  1.  (mit  17  Karten),  5  1.  (ohne  Karten). 


Rnssische  Werke. 

(Mitgeteilt  von  Hrn.  Prof.  Engelmann  in  Dorpat.) 

Alexejew,    Studien    über   J.  J.   Rousseau.      Zusammenhang   seiner 
polit.  Doktrin  mit  den  staatlichen  Zuständen  Genfs.    Moskau  1887. 
Etudy    o   J.  J.  Rousean.    Swäs  politiczeskich  doktrinow  jewo    s  gossu- 
darstwenym  bytom  Genevy. 


Bibliographie  (russische).  167 

A  p  r  a  X  i  n .  die  vorläufige  Verhaftung  nach  eigener  Erfahrung.    Stptbg. 
1887.     58  S. 

Predworitelnoje  sakljuczenije  is  licznawo  opyta. 
Asarewicz.  System  des  röm.  K.     Bd.  I.     Stptbg.  1887.     486  S. 

Sistema  rimskawo  prawa. 
Bobrow.-ki,   die   Kriegegesetze  Peters  d.  Gr.   in  Handschriften  und 
den  ersten  Ausgaben.  Historisch-juristische  Untersuchung.  Stptbg. 
1887. 

Wojeimj'je  sakony  Petra  W.  w  rokopissäcb    u   i  perwopecsatnyeh  Isda- 
nijacb.     Istoriko  jnrtdiczeskoje  isledowanlje. 
Charusin,  NHchrichten  über  die  K'>sakengemeinden  am  Don.     Ma- 
terialien für  das  Gewohnheits-R.     1.  Lfg.     Mo-kau  1885. 
Iswestija  o  kosazkich  obszczinachsca  Donu. 
Dshansziiew.    Fragen    aus   der   Advokatendisziplin.     Moskau  1887. 
29  S.  ■ 

Woprossy  advokatskoi  diszipliny. 

Jefimow,  Vurlesungen  über  die  Geschichte  des  röm.  R.    Stptbg.  1887- 

Lekzii  istorii  rimskawo  prawa. 
Golowin.  K.,  die  (russ.)  Landgemeinde  in  der  Litteiatur  u.  in  der 
Wirklichkeit. 

Selskaja  obszczina  w  literatore  i  deistwitelnosti. 
Laszkarew.    das   Kirchen-R.    in    seinen    Grundlagen.    Formen    und 
Quellen.     Kiew  1886.     226  S. 

Prawo  zerkownoje  w  jewo  osnowacb,  widacb  istocznikacb. 
Latkin,  die  gesetzgebenden  Kommissionen  in  Russland  im  18.  Jahr- 
hundert.    I.     Stptbg.  1887.     606  S. 

Sakonodatelnyja  komissü  w  Bossli  w  XVIII  weke. 
Latyszew,  Untersiichunoren  über  die  Geschichte  u.  die  Staatsverfas- 
'snng  der  Stadt  Olvia'.     Stptbg.  1887.     326  S. 

Issledowanjja  ob  istorii  i  gossudarstwennom  stroje  goroda  Olvii. 
Martens,    F.  v. .    das  jetzige    internationale  R.  der  zivilisierten  Na- 
tionen.    I.  Bd.     2.'Autl.     Stptbg.  1887. 

Ssowremennoje  me.shdnnarodnoje  prawo  zivilisowannycb  narodow. 
Mitjukow,    Kursus    der   Geschichte    des    rörii.    K.      Shitomir    1886. 
208  S. 

Kars  istorii  rimskawo  prswa. 
Nefedjew.   die    Rekiisation    der    Richter    im    Zivilprozess.      1.    Lft^. 
2.  Aufl.     Kasan  1887.     170  S. 

tJstranenije  ssndei  w  grasbdauiskom  prozesse. 
Nekljudow.    Handbuch    des    besonderen    Teils   des    russ.   Straf- R. 
Stptbg.  1887.     789  S. 

Rnkowodstwo  ossobennol  czasti  ruskawo  ugolownawo  prawa. 
Sergejewski.  die  Verschickung  im  alten  Russiand.    Rede.   Stptbg. 
1887.    46  S. 

O  ssylke  w  drewnei  Russi. 
Sidorenko.  rus-.  Finanz- R.     Shitomir  1886.     256  S. 

Russkoje  finamowoje  prawo. 
Stupin,   Ge.^chiclite    der   Körperstrafen    in   Russland   vom  Sudebnik 
bis  zur  Jetztzeit.     Wladwikawkas  1887.     143  S. 

Istorija  telesnycb  nakasani  w  Rossii  ot  ssudebnikow  do  nastojaszczawo 
wremeni. 
Suworow,  die  Zivilehe.     Jaroslavl  1887. 

O  grasbdanskom  brake. 
Taganzew.  Vorlesungen  über  das  russ.  Siraf-R.     Allgemeiner  Teil. 
Stptbg.  1887. 

Lekszii  po  ruskomu  agolownomu  prawu.     Czast  obszczaja. 
Tatiszczew,  d.  auswärtige  Politik  Kaiser  Nikolaus'.     Einleitung  in 
die   Geschichte    der    auswärtigen   Beziehungen  Russlands  in  der 
Epoche  des  Sewnstopoler  Krieges.     Stptbg.  1887. 

Wnesznaja  politika  J.  N.  I.    Wwedenije  w  ietoriju  wnesznich  otnoszeni 
Rossii  w  epocbu  sewastopolskoi  woiny. 
Wulfert,  die  anthropologisch-positive  Schule  des  Straf-R.  in  Italien. 
Kritische  Untersuchung.     1.  Lfg.     Moskau  1887.     508  S. 
Antropologo-positiouftia  szkola  Qgolownawo  prawa  w  It»lii. 


168     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  4.  Heft. 

Zitowicz,  der  Wechsel  u.  die  Aufgabe  seiner  Kodifikatim  in  Russ- 
land. Projekt  einer  neuen  Wechselordnung  in  seiner  Entstehung, 
seinem  System,  seinen  Grundlagen,  seiner  Redaktion  und  seiner 
Unbrauchbarkeit.     Kiew  1887.     56  S. 

Weksel  i  sadaczi  jewo  kodiflkaczil  w  Rossii. 

Uebersetzungen. 

Glaser,   Handbuch   des  Strafprozesses.     Uebersetzt   von   Lichaczew. 

Stptbg.  1887. 
Per  eis,  R.  u.  Pflichten  der  Kriegsschiffe  in  auswärtigen  nationalen 

Gewässern.     Stptbg.  1887.     71  S. 
Tarde,  G.,  u.  seine  Theorie  der  Gesellschaft.   Uebersetzt  v.  Koslow. 

Kiew  1887.     83  S. 
Versuch   einer  buchstäblichen   Uebersetzung    der  Rechtsstellung  des 

Maimonides.     Verordnung  über  Entwendung  und  Fand  in  Ver- 

gleichung   mit    den    Bestimmungen    des    russ.    R.     Uebersetzt    v. 

Hurwitz.     Wilna  1887.     114  S. 

Gesetze  und  Verordnungen. 

Alphabetisches  Verzeichnis  der  Fragen,  welche  durch  Zirkularbefehle 
des  Senats  u.  des  Justizministeriums  in  den  Jahren  1865—1886 
entschieden  worden  sind.  Zusammengestellt  v.  Wlachcze.  Kis- 
zinew  1887. 

Alfawltny  nkasatel  woprossow  rasjasneunych  zirkulärnymi  likaBaiui  Se- 
nate u  Minist.  Justizii. 
Das    Friedensrichterstrafgesefz.      Anleitung    für    den    Friedensrichter 
des  Königr.  Polen.    Hrsg.  v.  Lomnowski.    Warszawa  1887.    620  S. 
Ustav  o  nakasanijach  nalagajemych  mirowymi  ssadjami. 
Die  Gerichtsordnungen   Kaiser   Alexanders  II.  mit  Motiven    und    Er- 
läuterungen V.  Szczeglowitow.     3.  Ausg.     Stptbg.  1887.     1145  S. 
Sammlung  der  Zivilgesetze  von  Goshew  u.  Zwetajew.     Ausgabe  der 
Redaktionskommission  zur  Abfassung  des  Z.G.B.    1 — 3.    Stptbg. 
1885/86. 

Sbornlk  grashdanskich  eakonow. 


VerantwortUclier  Bedakteur:  Dr.  v.  Kirchen  heim  in  Heidelberg. 


Centralblatt 

für 


RECHTSWISSENSCHAFT 


herausgegeben  von 

Dr.  V.  Kirchenheim, 

Professor  in  Heidelberg. 


Vn.  Bd.  '  Februar  1888.  Nr.  5. 

Monatlich  ein  Heft  von  2Va  Bogen.  —  Preis  des  Jahrgangs  12  Mark.  —  Zu  beziehen 
durch  aille  Bachhandlangen  nnd  Postanstalten. 


A.  Bespreclmiigeii. 


I.   Allgemeines. 

Litteratur  über  die  juristische  Ausbildung. 

(Vgl.  Bd.  VI  S.  353  u.  S.  486.) 
22)   Reuling,  W.     Zur  Reform   der  juristischen   Studien- 
ordnung.    Ein  Wort   zur   Einführung  eines  pädagogisch  rich- 
tigen Lehrplanes.   Leipzig,  Veit.    1887.   9  S.  40  Pf.    23)Burck- 
hard.    Zur  Reform  der  juristischen  Studien.    Wien,  Manz.  1887. 
88  S.     IM.   20  Pf.     24)  Kuntze.     Desgl.   in  ,  Unsere  Zeit". 
1888.     Heft  1.     S.  25-34. 
Durch  die    am  30.  X.  v.  J.   seitens  der  preuss.  Ministerien 
eingesetzte  Kommission  für  die  juristische  Studienordnung  (Prä- 
sident: Stölzel,  Mitglieder:  Althoff,  Dernburg,  Gneist,  Goldschmidt, 
Henschke,  Schriftführer:  Dr.  Sachse)  ist  die  vielerörterte  Frage 
von  neuem  angeregt.    R.  (Anwalt  beim  Keichsgei-icht)  Nr.  22  be- 
tont, dass  es  nicht  auf  Verlängerung,  sondern  bessere  Ausnutzung 
der  Studienzeit  ankomme  und  verlangt,  neben  Einfügung  prak- 
tischer üebungen   schon   in    den  ersten  Semestern,   eine  völlige 
Umdrehung  des  Lehrplans ,  welcher  ein  üeberbleibsel  aus  alter 
Zeit  sei.     Anstatt   mit   Vorlesungen,    welche  ,das   Gefühl   einer 
geistigen  Oede  hervorrufen",  soll  mit  dem  öffentlichen  R.  be- 
gonnen werden.     Der  natürliche  geistige  Entwickelungsgang  des 
Einzelnen  sei  derselbe  wie  bei  den  Völkern,  das  Privat-R.  bilde  den 
Schlussstein :   auch  sei  die  gegenwärtige  privatrechtliche  Vorbil- 
dung oft  weniger  Schule  als  Schädigung  staatsrechtlichen  Denkens. 

Centralblatt  für  Rechtswissenschaft.    VTI.  Band.  14 


170     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  .5.  Heft. 

Die  Schrift  von  B.  (Nr.  23)  bezieht  sich  wesentlich  nur 
auf  die  östeiT.  Zustände  und  führt  für  diese  folgendes  aus: 
I.  Die  Hebung  der  vorhandenen  Uebelstände  hat  zu  beginnen 
mit  einer  Reform  der  Gymnasien.  Das  „Geistesproletariat*  ist 
von  den  Universitäten  fern  zu  halten:  darum  auf  den  Gymna- 
sien ein  System  von  Semestralprüfungen  und  einer  den  gesamten 
Lehrstoff  umfassenden  Bchlussprüfung.  II.  Die  nötige  Reform 
der  juristischen  Studien  selbst  besteht  darin,  dass  innerhalb  der 
beizubehaltenden  4jähx'igen  Studienzeit  der  Lehrstoff  für  die  drei 
Staatsprüfungen  (die  rechtshistorische ,  judizielle ,  staatswissen- 
schaftliche) und  diese  selbst  anders  verteilt  werden.  Die  erste 
Studiengruppe  ist  durch  Ausscheidung  des  kanonischen  R.  zu 
entlasten  und  auf  ein  Jahr  zusammenzuschieben,  und  zwar  so: 
1.  Semester:  Enzyklopädie  3  Stunden,  deutsches  R.  5  Stunden, 
r.  R.  Vorlesung  10,  Quellenlektüre  2  Stunden;  2.  Semester: 
deutsches  R.  5  Stunden,  r.  R.  Vorlesung  13,  Quellenlektüre 
2  Stunden.  Nach  Ablauf  dieses  Jahres  Staatsprüfung.  Durch 
diese  Einrichtung  wird  der  Student  gezwangen,  gleich  die  ersten 
beiden  Semester  zum  Studium  zu  benutzen.  Dann  folgen  zwei 
Studienjahi'e  für  die  „judiziellen  Fächer",  wobei  auch  österr. 
Rechtsgeschichte  zu  behandeln  wäre.  Dann  wieder  Prüfung.  So 
bleibt  das  vierte  Jahr  frei  für  österr.  Staats-  und  Verwaltungs-R.,^ 
Staatskirchen-R. ,  Volkswirtschaftslehre ,  Finanzwisseuschaft,  Ge- 
schichte der  Rechtsphilosophie.  Nach  diesem  vierten  Jahr  dritte 
Staatsprüfung.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst  ist  anders 
zu  ordnen  ;  insbesondere  müsste  ein  geeigneter ,  praktisch  ge- 
schulter Richter  damit  betraut  werden,  durch  einen  Lehrkurs 
praktischer  üebungen  die  jungen  Juristen  planmässig  in  die 
Praxis  einzuführen. 

K.  (Nr.  24)  will  1.  eine  Reform  der  Studien  nur  aus  der 
Initiative  der  Studenten  heraus,  und  zwar  durch  ein  sich  über 
alle  Universitäten  hinziehendes  Netz  von  akademischen  Studien- 
vereinen, die  unter  amtlicher  Aufsicht  und  Obhut  stehen  und 
staatlich  dotiert  wei'den.  2.  Der  akademische  Lehrgang  soll 
durch  den  neuen  Zivilkodex  nicht  geändert  werden;  das  Studium 
des  letzteren  soll  geschehen  durch  die  Textexegese,  eine  kurze 
Einleitungsvorlesung  und  Spezialvorlesungen  über  einzelne  Teile. 
Zum  Schluss  erklärt  sich  K.  gegen  die  neuerdings  von  R.  (Nr.  22) 
-empfohlene  Aenderung  in  der  Reihenfolge  der  Vorlesungen. 
22)  V.  Kirchenheim.     23)  u.  24)  Zitelmann. 


Renling,  Barckhard^  Kuntze  —  Lindner.  171 


n.  Rechtsgeschichte. 

Lindner.    Die  Veme.   Münster  u.  Paderborn,  Schöningh.    1888. 
XXIV  u.  668  S.     12  M. 

L.  hatte  sich  eine  Geschichte  des  Deutschen  Reiches  im 
15.  Jahrhundert  zur  Aufgabe  gestellt  und  war  dadurch  immer 
tiefer  in  die  Geschichte  der  Vemegerichte  hineingeführt  worden. 
Die  Erfoi-schung  derselben  ist  dann  schliesslich  der  Gegenstand 
eines  selbständigen,  des  vorliegenden  Werkes  geworden.  Je  tiefer 
sich  nun  L.  in  die  zahlreich  ihm  zugeflossenen  Quellen  ver- 
senkte, um  so  unabweisbarer  drängte  sich  ihm  die  üeberzeugung 
auf,  dass  er  von  den  Vorarbeiten  auf  diesem  Gebiete  ganz  ab- 
sehen und  von  Gmnd  aus  neu  aufbauen  müsse.  L.'s.  Werk 
bietet  also  die  Ergebnisse  seiner  eigenen  Forschungen  in  den 
Archiven  einer  grossen  Reihe  von  Staaten  und  Städten :  in  dem 
2.  Buche  seines  Werkes  (S.  199 — 302)  bespricht  und  beschreibt 
der  Verf.  die  von  ihm  dort  durchforschten  Rechtsquellen  des 
Veme-R.,  gibt  vielfach  Proben  und  im  Anhange  (S.  627  bis  636) 
einige  vollständige,  die  ältesten  Urkunden. 

L.  schickt  nun  seiner  Untersuchung  über  die  Veme,  deren 
Geschichte  er  bis  1500  etwa,  als  der  Zeit  des  rettungslosen 
Unterganges  dieser  merkwürdigen  Erscheinung ,  fortführt ,  eine 
Einleitung  (XIII — XXIV)  voraus,  in  der  er  ein  für  die  Ueber- 
sicht  sehr  forderliches,  wenn  auch  knappes  und  daher  nur  für 
den  mit  der  Rechtsgesehichte  des  M.A.  Vertrauten  verständliches 
Bild  von  dem  Entstehen  und  Werden  der  Veme  entrollt. 

Die  Untersuchung  selbst  beginnt  in  dem  1.  Buche  (S.  1 
bis  198)  mit  der  Darstellung  der  Freigrafschaften  und  der  Frei- 
stühle und  gliedert  sich  in  sechs  Hauptabschnitte,  deren  I.  die 
Freigrafschaften  im  Bistum  Münster  in  15  Unterabschnitten  ört- 
lich gesondert  behandelt  (S.  3 — 56);  II.  behandelt  in  20  Unter- 
abschnitten die  Freigiafschaften  im  westfäl.  Teile  des  Erz- 
bistums Köln  (S.  56—135):  III.  behandelt  in  7  Unterabschnitten 
die  Freigrafschaften  im  Bistum  Paderborn  (S.  135 — 165);  IV.  in 
6  Unterabschnitten  die  Freigrafschaften  im  Bistum  Osnabrück 
(S.  165—187);  V.  betrifft  das  Bistum  Minden  (S.  187—194); 
VI.  ist  den  Freistühlen  ausserhalb  Westfalens  und  Engerns  ge- 
widmet (S.  194—198).  Das  2.  Buch  (S.  199—303)  beschäftigt 
sich  mit  den  Rechtsquellen.  In  dem  3.,  4.  und  5.  Buche  wird 
das   Vemerecht    selbst    in    seiner  i^  geschichtlichen   Entwickelung 


172     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  5.  Heft. 

und  inneren  Gestaltung  zur  Darstellung  gebracht.  Das  3.  Buch 
(S.  303 — 409),  die  Freigerichte,  handelt,  nachdem  im  ersten  Ab- 
schnitte die  ursprüngliche  Bedeutung  des  Wortes  Veme  einer 
sprachlichen  Untersuchung  von  Privatdozent  Dr.  Jostes  unter- 
zogen worden,  insbesondere  von  der  Entstehung  der  Preigraf- 
schaften,  der  Bezeichnungen  für  Richter  und  Gericht,  dem  Königs- 
banne, dem  Herzogtum,  den  Gerichtshei'ren  und  Freigrafen, 
dem  Eigengut  xmä  Freigut,  den  Freien  und  den  Schöffen,  Ge- 
richtsbarkeit und  Gericht.  Das  4.  Buch  (S.  410—528)  erörtert 
die  Statthalterschaft  der  Kölnischen  Erzbischöfe  über  die  Veme- 
gerichte,  das  Verhältnis  derselben  zu  Reich  und  Königtum,  die 
Landfrieden  in  ihrer  Bedeutung  für  die  Vemegerichte,  die  Be- 
schränkung derselben  auf  Westfalen,  die  Sage  von  Karl  dem 
Grossen  und  Papst  Leo  als  den  angeblichen  Stiftern  der  Veme- 
gerichte, die  „vemewrogigen"  Punkte,  die  Heimlichkeit  des  Ge- 
richts, die  Freigrafen  und  die  Stuhlherren,  die  Freischöffen,  die 
Entwickelung  der  Vemegerichtsbarkeit  nach  Zeit  und  Raum 
und  die  Abwehr  gegen  das  immer  weitere  Umsichgreifen  der- 
selben. Das  5.  Buch  endlich  (S.  529 — 626),  der  auch  für  den 
Juristen  interessantere  Teil,  behandelt  das  Gerichtsverfahren: 
Ursprung  und  Inhalt  der  Gerichtsbarkeit,  handhafte  That  und 
Rechtsverweigerung,  das  echte,  offne  und  heimliche  Ding,  die 
Zuständigkeit  über  die  Personen,  die  Klage  um  Geldschuld, 
Pflichten  und  Rechte  der  Schöffen,  Anklage  und  Vorladung, 
Aufnahme,  Frist  und  Berufung,  Ueberführung  und  Reinigung, 
die  Vervemung  und  ihr  Vollzug,  die  Wiedereinsetzung,  Bussen 
und  Gerichtskosten,  Missstände  und  Missbräuche.  Den  Scbluss 
des  Werkes  macht  ein  Verzeichnis  der  Freigrafen  und  ein  Orts- 
und Personenverzeichnis.  Das  Ergebnis  der  Forschungen  L.'s 
ist  ein  von  den  bisherigen  sehr  abweichendes.  Wenn  auch 
eine  Wurzel  der  Veme  in  sehr  frühe  Zeiten  hinabreicht,  so  sind 
die  Vemegerichte  doch  nur  das  späte  Erzeugnis  missverstandener 
überlebter  Rechtsverhältnisse  und  willkürlicher,  aber  glücklich 
durchgeführter  Rechtsanmassung.  Selbst  die  oft  ausgesprochene 
Ansicht,  sie  seien  in  furchtbaren  Zeiten  ein  zwar  furchtbares, 
aber  heilsames  Mittel  gegen  Gewaltthat  gewesen,  kann  höchstens 
in  engster  Beschränkung  gelten.  Gerade  der  Mächtige  und 
Reiche  fand  stets  Mittel  und  Wege ,  etwa  gegen  ihn  ergangene 
Sprüche  durch  andere  Freistühle  vernichten  zu  lassen,  und  was 
halfen  alle  Urteile,  wenn  sie  nicht  vollzogen  wurden?  Einzelne 
bekannte  Fälle,  wo  wirklich  Verzweifelte  Hilfe  suchten,  führten 
zu   keinem  Ergebnis.     Selbst  in   ihrer  Heimat  trugen  diese  Ge- 


Lindner,  Veme  —  Kompillan.  173 

richte  nichts  dazu  bei,  die  trostlosen  Zustände  zu  bessern;  nie 
war  es  dort  wie  im  ganzen  übrigen  Deutschland  mit  der  öffent- 
lichen Ordnung  und  Sicherheit  schlechter  bestellt,  als  zur  Blüte- 
zeit der  Veme.  Sie  bot  im  Gegenteil  manchem  Lump  Gelegen- 
heit, ehrliche  Leute  in  Bedrängnis  und  Unkosten  zu  stürzen. 
Sie  klärte  und  besserte  nicht  das  Recht,  sondern  sie  vermehrte 
nur  noch  die  herrschende  Verwirrung.  Rödenbeck, 

Kompillan,  A.,  Mages  v.  Die  Justizverwaltung  in  Tirol 
und  Vorarlberg  in  den  letzten  100  Jahren.  Inns- 
bruck, Wagner.  1887.  V  u.  247  S.  4  M. 
Im  Sommer  1887  fand  die  Verlegung  der  Amtsthätigkeit 
der  Justizbehörden  in  Innsbruck  in  das  daselbst  neu  errichtete 
Justizgebäude  statt:  als  Festschrift  zur  Eröffnung  wurde  vor- 
liegende Schrift  verfasst.  Zum  Ausgangspunkt  nimmt  der  Verf. 
die  Reform  der  Justizgesetzgebung  in  Tirol  und  Vorarlberg 
unter  Kaiser  Joseph,  welcher  die  bereits  von  Maria  Theresia 
empfohlenen  Arbeiten  zur  Durchführung  brachte.  Die  Periode 
1782 — 1805  bildet  einen  ersten  Abschnitt,  es  wird  eine  Ueber- 
sicht  gegeben  über  die  Verhältnisse  der  Gerichtsorganisation 
und  die  verschiedenen  Statutarrechte,  an  welche  sich  die  josephi- 
nischen  Reformen  anschliessen.  Der  zweite  Abschnitt,  umfassend 
die  Jahre  1805 — 1814,  erörtert  den  Einfluss  der  Fremdherr- 
schaft, sowohl  der  bayrischen  wie  der  italienischen;  es  wird  der 
Inhalt  und  Umfang  der  gesetzgeberischen  Thätigkeit  derselben 
im  einzelnen  verzeichnet.  Hierauf  folgt  die  Darstellung  der  Ver- 
hältnisse seit  der  Wiedervereinigung  der  Länder  mit  Oesterreich 
bis  1850.  Das  Hauptgewicht  liegt  hier  in  dem  Wegfall  (der 
Heimsagung)  der  Patrimonialgerichte.  Im  Anschluss  an  stati- 
stisches Material  in  der  Zivil-  und  Strafi-echtspflege  macht  der 
Verf.  auf  die  Unterschiede  zwischen  Nord-  und  Südtirol  auf- 
merksam. Im  weiteren  verfolgt  der  Verf.  die  Gesetzgebung 
hinsichtlich  der  Gerichtsorganisation  seit  1850  bis  zur  Gegen- 
wart; ihre  Bedeutung  beleuchtet  er  wiederum  durch  Beigabe 
statistischen  Materials.  In  einem  letzten  Abschnitt  werden 
,1-echtliche  Eigentümlichkeiten  von  Tirol  und  Vorarlberg"  er- 
örtert. Dieselben  schliessen  sich  an  bereits  in  den  früheren 
Abschnitten  Berührtes  an;  sie  sind  für  die  Rechtsgeschichte 
wie  für  die  Gesetzgebungspolitik  von  besonderem  Interesse;  so 
die  Mitteilungen  über  die  Vorschi-iften  für  Grundzerstückelung, 
über  Erbleihe  und  Rentenverhältnisse  (censi,  livelli),  über  Alpen- 
genossenschaften  etc.   Wir  nennen  es,  vom  nationalökonomischen 


174     Central blatt  lür  Rechtswissenschaft  (1888).  VII,  Band,  5,  Heft. 

Standpunkte  aus  betrachtet,  einen  glücklichen  Umstand,  der 
wohl  in  Verbindung  mit  den  Grundzerstückelungsnormen  eine  Erb- 
folgeordnung in  Bauei^ngütern,  wenn  auch  in  „patriarchalischer 
Form"  erhalten  hat,  welche  eine  Realteilung  des  Hofes  ver- 
hindert, —  In  Tirol  und  Vorarlberg  sind  bis  jetzt  alle  An- 
läufe gescheitert  zur  Einführung  der  „Landtafeln  und  Grund- 
bücher", wie  solche  in  den  übrigen  Kronländern  Oesterreichs 
zu  Recht  bestehen  für  die  Formen  des  Immobiliarverkehrs. 
Die  Landstände  halten  mit  guten  Gründen  fest  an  dem  Verfach- 
buchsystem,  wie  es  sich  im  Lande  selbst  entwickelt  hat.  Das 
„Verfachbuch",  bezirksweise  geführt,  ist  eine  Sammlung  von  Ur- 
kunden über  dingliche  Rechte  an  den  resp.  Liegenschaften. 

Die  Stellung  des  Oberlandesgerichtes  in  Innsbruck  als  oberstes 
Revisionsgericht  für  das  Fürstentum  Liechtenstein  wird  be- 
sprochen, ferner  gibt  der  Verf,  ein  Verzeichnis  der  Präsidenten 
der  tirol.-vorai'lberg.  Gerichtshöfe  und  der  Räte  II,  Instanz 
seit  1815  mit  biographischen  Notizen,  endlich  ein  Verzeichnis 
der  Gerichte  in  Tirol  vor  1805,  sowie  im  Jahre  1817. 

V.  Salis. 

Secher,   V.   A,     Corpus  constitutionum   Daniac.     Forord- 
ninger,    Recesser    og    andre   kongelige    Breve,    Danmarks 
Lovgivning    vedkomraende,      1558 — 1660.      Udgivne    ved. 
1,  Binds  1.  Hsefte.   Kjobenhavn,  Klein.    1887.    160  S.   (Ver- 
anschlagt auf  120  Bogen  zum  Preise  von  20  ör,  pro  Bogen.) 
Durch  die  Inangriffnahme   der  mit  vorliegendem   Hefte  be- 
ginnenden Sammlung  von  Verordnungen  und  Erlassen  dänischer 
Könige  aus  der  Zeit  von  1558 — 1660  hat  der  Herausgeber  seinen 
Verdiensten    um   die   Geschichte   des   dän.   R.    ein    neues   hinzu- 
gefügt.    Wie    es    nach    den    Mitteilungen    der    Subskriptions- 
einladung scheint  —  die  mit  dem  Schlussheft  zum  ersten  Bande 
zu    erwartende    Einleitung    dürfte    darüber    sicheren    Aufschluss 
bringen  — ,  war  für  die  Wahl  des  bekannten  Koldinger  Rezesses 
Christian  III.   als  Ausgangspunktes   der   Sammlung   dessen    Be- 
ziehung zu  Christian  V.  Danske  Lov  bestimmend.     Das  1.  Heft 
der  Sammlung  enthält,  obwohl  nur  den  Zeitraum  von  •>  Jahren 
umspannend,  nicht  weniger  als  77  Nummern,  von  denen  freilich 
über  60  nur  im  Auszuge  mitgeteilt  sind.    Unter  den  vollständig 
abgedruckten     sind     ausser    dem    Koldinger    Rezess    besonders 
Friedrichs  II.  Handfeste  von  1559,  ferner  die  dem  Admiral  Her- 
lof  Trolle   im   Jahre  1561    erteilten   Schiffsartikel   und    endlich 
Friedrichs  IL   See-R.    von  1561    zu    nennen.     Die    ihnen    allen 


K-üüipillau  —  becher  —  Dernburg  Jii.  175 

vom  Herausgeber  vorausgeschickten  Einleitungen  enthalten  wert- 
volle Beiträge  zur  Geschichte  der  dän.  Rechtsquellen.  Ins- 
besondeie  bildet  die  ausführliche  Erörterung,  welche  (S.  110  bis 
122)  dem  See-R.  von  1561  vorangeht,  eine  genaue  Darstellung 
der  Entstehungsgeschichte  desselben,  zwar  im  Anschluss  an 
Pardessus'  in  der  Litteratur  fast  gar  nicht  beachtet«  Unter- 
suchung, jedoch  gleichzeitig  unter  Richtigstellung  derselben  in 
nicht  unerheblichen  Punkten.  Auch  die  zu  den  einzelnen  Be- 
stimmungen der  mitgeteilten  Verordnungen  gegebenen  kurzen 
Quellennachweisungen  und  Not«n  enthalten  wichtiges  Material; 
<3ie  einen  störenden  Druckfehler  (Jydske  Lov  I  50,  statt  J.  L.  I  52) 
aufweisende  Anmerkung  2  auf  S.  25,  hätte  ihren  Platz  wohl 
schon  bei  Art.  16  des  Rezesses  (S.  17)  finden  sollen.  Der 
sorgfältigen  Behandlung  der  Texte  hat  der  Herausgeber  sein 
Augenmerk  vorzüglich  und  mit  bestem  Erfolge  zugewendet. 

M.  Pappenheim  (Breslau). 


111.  Privatrecht. 

Dernburg,  H.  Pandekten,  m.  Bd.  Berlin,  Müller.  1887. 
367  S.  (Vgl.  C.Bl.  VI,  247.)  7  M.  50  Pf.,  vollst.  28  M.  50  Pf. 
Das  im  Jahre  1884  mit  dem  ersten  Band  erschienene  Werk 
ist,  nachdem  1886  der  zweite  gefolgt,  im  Jahre  1887  mit  dem 
^as  Familien-  und  Erb-R.  enthaltenden  dritten  Band  zum  Ab- 
schluss  gebracht.  Auf  das  Familien-R.  entfallen  92  Seiten, 
■der  Rest  (S.  93—359)  ist  der  Darstellung  des  Erb-R.  in  6  Ab- 
schnitten gewidmet.  Abschnitt  I  (S.  93 — 120):  die  allgemeinen 
Lehren  (Wesen  des  Erb-R.,  Voraussetzungen  der  Erbfolge,  zur 
Oeschichte  des  Erb-R.);  Abschnitt  II,  der  umfassendste  (S.  120  bis 
254):  die  einseitigen  letztwilligen  Verfügungen  in  8  Kapiteln: 
BegriflF  und  allgemeine  Grundsätze ,  die  Formen ,  allgemeine 
Grundsätze,  die  Erbeseinsetzung  (mit  Anwachsungs-R.,  die  Ver- 
mächtnisse ,  wobei  auch ,  obgleich  sie  nicht  einseitige  Ver- 
fügungen sind ,  die  Schenkungen  auf  den  Todesfall),  der  Uni- 
versalfideikommiss;  Abschnitt  III  (S.  254  bis  259):  die  Erb  ver- 
trage; Abschnitt  IV  (S.  259—286):  die  Intestaterbfolge  (mit 
der  Kollation);  Abschnitt  V  (S.  286—813):  das  Noterben-R.; 
Abschnitt  VT  (S.  313—359)  der  Eintritt  des  Erbfalles,  enthaltend 
die    Lehren    von    den    Schutzmassregeln    zu    gunsten    der   Erb- 


176     Centralblatt  lur  Rechtswissenschalt  (1888).  Vll.  Band.  5.  Heft. 

Interessenten,  von  dem  Erwerb  der  Erbschaft,  von  der  Ueber- 
tragung  der  Delation  und  der  Veränsserung  der  Erbschaft,  sowie 
von  den  Wirkungen  des  Erbschaftserwerbs. 

Es  ist  dieser  kurzen  Inhaltsangabe  nichts  beizufügen,  als 
dass  das  über  die  beiden  ersten  Bände  Gesagte  (vgl.  C.Bl.  Bd.  III, 
S.  445,  Bd.  VI,  S.  247)  durch  diesen  dritten  voll  bestätigt 
wird.  Burckhard. 

Czyhlarz,  K.  v.  DieEigentumserwerbsarten  desPan- 
dektentitels  de  acquirendo  rerum  dominio  41,  1. 
Glücks  Pandektenkommentar.  Serie  der  Bücher  41,  42. 
Teil  1.  Erlangen,  Palm  &  Enke.   1887.   628  S.   12  M.  80  Pf. 

Der  Verf.  behandelt  in  diesem  ersten  Band  die  Einteilung 
der  Eigentumserwerbsarten  in  zivile  und  naturelle  und  in  ori- 
ginäre und  derivative;  dann  die  Okkupation,  den  Schutzerwerb, 
die  Spezifikation,  den  Fruchterwerb  des  Eigentümers,  des  Usu- 
fruktuars,  des  Pächters,  des  bonae  fidei  possessor,  des  Etnphy- 
teuten;  endlich  den  Erwerb  von  Mineralien  und  Fossilien.  Der 
Verf.  befindet  sich  vielfach  in  Uebereinstimmung  mit  den  herr- 
schenden Anschauungen,  und  es  erscheint  deshalb  angezeigt,  im 
folgenden  nur  einzelnes  hervorzuheben. 

In  der  Lehre  von  der  Okkupation  wird  eingehend  die  von 
Wächter  und  Wendt  aufgestellte  Theorie ,  dass  auch  das  r.  R. 
ein  Jagdrecht  kenne,  besprochen.  Der  Verf.  spricht  sich,  wie 
die  Mehrzahl  der  Schriftsteller,  die  sich  über  diese  Frage  ge- 
äussert, gegen  diese  Annahme  aus.  Die  wilden  Tiere  sind  res 
nullius  und  können  von  jedem  okkupiert  werden;  trotzdem  gibt 
es  aber  kein  R.  der  freien  Birsch ,  da  der  Grundeigentümer 
jedem,  also  auch  dem  Jäger ,  das  Betreten  seines  Grundstücks 
verbieten  kann.  Die  Klagen,  auf  die  der  Eigentümer  zur  Durch- 
führung seines  Prohibitions-R.  verwiesen  ist  —  actio  injuriarum, 
negatoria,  interdictum  uti  possidetis  —  erscheinen  jedoch  nicht  als 
ausreichend,  so  dass  der  Hauptschutz  des  Grundeigentümers  in 
der  Selbsthilfe  besteht.  Dass  der  Jagdertrag  als  zu  den  Früchten 
gehörig  bezeichnet  wird,  hat  nur  die  praktische  Bedeutung,  dass 
derselbe  bei  einem  Ususfruktus  an  einem  zur  Jagd  bestimmten 
Grundstück  dem  Usufruktuar  zugesprochen  werden  soll. 

Wenn  die  moderne  Auffassung  im  Gegensatz  zur  röm. 
das  Jagd-R.  als  Ausfluss  des  Grundeigentums  betrachtet,  so 
ist  das  nur  dann  haltbar,  wenn  man  das  Wild  zugleich  als 
Zubehör  oder  Bestandteil  des  Grundstücks  ansieht.  Eine  kon- 
sequente Durchführung  dieses  Gedanken  würde  dazu  führen,  den 


Czyhlarz,  Eigentnmserwerbsarten.  177 

Jagderwerb  nicht  mehr  unter  den  Gesichtspunkt  der  Okku- 
pation, sondern  nur  unter  den  des  Fruchterwerbs  zu  subsumieren. 
Diese  Konsequenz  darf  aber  nicht  gezogen  werden,  da  die 
modernen  Jagdgesetze  nur  das  Subjekt  des  Jagd-R.,  nicht  den 
inneren  Gehalt  desselben  ändern  wollten. 

Der  Wilderer  wird  heutzutage  nicht  Eigentümer  des  er- 
legten Wildes ,  dasselbe  bleibt  herrenlos.  Der  Jagdberechtigte 
kann  vom  Wilderer  Ersatz  wegen  Verletzung  seines  R.  fordern. 
Dieser  Ersatzanspruch  schliesst  das  R.  auf  Auslieferung  des 
erlegten  Wildes  in  sich,  wodurch  der  Jagdberechtigte  in  die 
Lage  kommt  die  Okkupation  vornehmen  zu  können. 

In  bezug  auf  die  Wirkung  der  Dereliktion  war  ein  Schulen- 
streit zwischen  Sabinianern  und  Prokulejanern  vorhanden.  Die 
nicht  durchgedrungene  Ansicht  der  Prokulejaner  ging  dahin^ 
dass  die  Dereliktion  nicht  als  ein  einseitiger  selbständiger  Rechts- 
akt, sondern  lediglich  als  ein  Stück  des  zweiseitigen  Rechtsaktes 
der  Tradition,  als  eine  an  die  Menschheit  gerichtete  Traditions- 
offerte  aufzufassen  sei,  die  bis  zur  Besitzergreifung  eines  Dritten 
zurückgezogen  werden  kann.  Von  besonderer  Bedeutung  bei 
der  Behandlung  des  Problems  war  die  Dereliktion  von  Sklaven, 
namentlich  die  Frage,  wie  weit  sich  die  Noxalhaftung  zu  er- 
strecken habe. 

Nachdem  der  Verf.  in  der  Lehre  von  der  Spezifikation  die 
sabinian.  und  prokulejan.  Auffassung  eingehend  dargelegt  hat, 
zeigt  er,  dass  die  zur  Herrschaft  gelangte  media  sententia  der 
Hauptsache  nach  auf  sabinian.  Grundlage  steht.  Dieselbe  geht 
aus  von  dem  Satz:  quod  ex  re  nostra  fit,  nostrum  est.  Soweit 
das  Stoffeigentum  der  neuen  Spezies  gegenüber  noch  praktische 
Bedeutung  hat,  wird  es  gewahrt.  Nur  wenn  im  Fall  der  Nicht- 
reduzierbarkeit  das  ursprüngliche  Eigentumsobjekt  doch  nicht 
mehr  zurückgegeben  werden  kann,  sondern  nur  noch  ein  Sur- 
rogat oder  eine  Art  Entschädigung  zu  erlangen  ist ,  dann  soll 
das  prokulejan.  Prinzip,  Eigentumserwerb  des  Spezifikanten,  zur 
Anwendung  kommen. 

Am  meisten  weicht  der  Verf.  von  den  bisher  vorhandenen 
Ansichten  in  der  Lehre  vom  Fruchterwerb  des  bonae  fidei 
possessor  ab.  Nach  dem  Stand  der  Quellen  muss  angenommen 
werden,  dass  der  bonae  fidei  possessor  Eigentümer  der  Früchte 
wird  und  obligatorisch  verpflichtet  ist,  die  fructus  extantes 
herauszugeben.  Für  diese  Bestimmung  fehlt  es  aber  an  inneren 
Gründen.  Wenn  Ihering  zur  Begründung  auf  die  Bedürfnisse 
des  Verkehrs  und  auf  die  Forderung,  dass  die  Früchte  aus  der 


178     Centralblatt  für  Rechts  Wissenschaft  (1888).  VII.  Band.  5.  lieft. 

Hand  des  Produzenten  frei  in  den  Verkehr  treten,  verweist,  so 
ist  das  deshalb  nicht  ausreichend,  weil  man  von  dieser  Auf- 
fassung aus  den  Eigentumserwerb  von  der  bona  fides  des  Er- 
werbers, nicht  von  der  bona  fides  des  Produzenten  hätte  abhängig 
machen  müssen.  Der  Eigentumserwerb  ist  für  den  bonae  fidei 
possessor  wertlos  in  bezug  auf  die  fructus  extantes  und  auf 
die  verzehrten  Früchte,  er  hat  Bedeutung  nur  für  den  Fall  der 
entgeltlichen  Veräusserung ,  da  das  Fruchteigentum  hier  die 
Eviktionspflicbt  ausschliesst.  Es  ist  aber  nicht  wahrscheinlich, 
dass  man  zu  einem  so  komplizierten  und  schwerfälligen  Apparat 
wie  dem  Eigentumserwerb  an  den  Früchten  mit  obligatorischer 
Restitutionspflicht  gegriffen  habe,  um  einen  so  beschränkten 
Zweck  zu  erreichen. 

Die  Unmöglichkeit,  die  Sätze  des  justinian.  R.  als  inner- 
lich begründet  darzustellen,  führt  zu  der  Annahme,  dass  die 
röm.  Juristen  dem  bonae  fidei  possessor  die  Früchte  schlechthin 
und  definitiv  zugewiesen  haben  und  dass  die  Restitutionspflicht 
der  nicht  konsumierten  Früchte  erst  später  als  materielle  Be-  < 
schränkung  dem  Eigentumservverb  angehängt  wurde ,  welche 
Aenderung  denn  in  Interpolationen  fast  aller  einschlägigen  Stellen 
ihren  Ausdruck  fand. 

Für  diese  Annahme  spricht  die  Beschaffenheit  der  betreffen- 
den Stellen,  sowie  die  Parallele  mit  dem  Erwerb  des  redlichen 
Besitzers  durch  Sklaven,  welcher  ebenfalls  ein  definitiver  ist, 

G.  Rümelin. 

Bolze,  A.  Die  Praxis  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen. 
4.  Bd.  Leipzig,  Brockhaus.  1837.  XIV  u.  464  S.  6  M. 
Der  4.  Bd.  gleicht  seinen  Vorgängern,  welche  in  dem  C.Bl.  V 
S.  224,  225,  437  und  VI  S.  438  besprochen  worden  sind;  er 
gibt  den  Inhalt  der  Entscheidungen  des  höchsten  Gerichts  unter 
1586  Nummern  wieder.  Anlage  und  Ausführung  des  Werkes 
haben  sich  nicht  geändert.  Ein  ausführliches  Sachregister  schliesst 
den  Band.  Achilles. 

Stross,  E.  Das  österr.  Genossenschafts  recht.  Wien, 
Perles.  1887.  X  u.  267  S.  5  M.  60  Pf. 
Das  vorliegende  Buch  gibt  eine  Darstellung  des  in  Oester- 
reich  geltenden  Genossenschafts-R.  unter  Berücksichtigung  der 
ausländischen  (insbesondere  der  deutschen,  französ.  und  engl.) 
Gesetzgebung  und  zerfällt  nach  einer  kurzen  Einleitung  in 
neun    Abschnitte.     In    der   Einleitung   wird    I.   der    Begriff'  des 


Bolze  —  »tross  —  Bisliop.  179 

OenossenschaftsK.  und  die  Arten  der  gesetzlichen  Regelung 
desselben  im  allgemeinen;  II.  die  heimischen  und  ausländischen 
Quellen  des  Genossenschafts-R.  (von  Oesterreich,  Deutschland, 
England,  Frankreich,  Belgien,  der  Schweiz,  Ungarn,  Bosnien  und 
der  Herzegowina,  Italien),  III.  die  Litteratur  des  Genossen- 
schafts-R. besprochen. 

Abschnitt  I  erörtert  dann  den  Begriff  und  die  Arten  der 
Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften,  Abschnittt  II  die  Er- 
richtung der  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften,  Ab- 
schnitt III  die  rechtliche  Natur  derselben,  Abschnitt  IV  den 
Umfang  ihrer  Rechtsfähigkeit,  Abschnitt  V  die  Lehre  von  der 
Mitgliedschaft,  Abschnitt  VI  die  Organisation  der  Erwerbs-  und 
Wirtschaftsgenossenschaften,  Abschnitt  VII  ihre  Autlösung,  Ab- 
schnitt VIII  die  Liquidation  der  Genossenschaft,  Abschnitt  IX 
das  Umlageverfahren.  —  In  Oesterreich  beruht  das  Genossen- 
schaftswesen auf  dem  Gesetze  vom  9.  April  1873  (Nr.  70  R.G.Bl.). 
Dieses  Gesetz  ist  ein  direktes  Zwangsgesetz  im  Gegensatze  zum 
deutschen  Gesetze,  welches  fakultativ  ist.  Bisher  gab  es  nur 
einige  kurze,  in  Zeitschriften  zerstreute  Aufsätze  über  das  österr. 
Genossenschaftswesen,  so  dass  die  vorliegende  Arbeit  die  erste 
monographische  Darstellung  desselben  ist.     W.  Fuchs  (Wien). 

Bishop,  J.  P.  Commentaries  on  the  Law  of  Contracts 
upon  a  new  and  Condensed  method.  Chicago 
Flood  &  Co.  1887.  XIV  u.  782  S.  6  Dollar. 
Seit  B.  im  Jahre  1852  sein  erstes  Werk  ,0n  Marriage  and 
Divorce"  veröffentlichte,  ist  er  einer  der  fruchtbarsten  und  be- 
liebtesten Rechtsschriftsteller  Amerikas  geworden.  Dass  auch 
unter  den  europäischen  Juristen  seine  Leistungen  anerkannt 
werden,  beweist  u.  a.  der  Umstand,  dass  die  Berner  Juristen- 
fakultät dem  Verf.  den  Titel  eines  Doktor  jur.  utr.  verliehen 
hat.  Von  dem  Werke,  welches  in  neuer  Bearbeitung  vorliegt, 
erschien  1878  eine  1.  Auflage,  welche  im  C.Bl.  III,  145  angezeigt 
wurde.  Die  neue  Auflage  ist  keine  bloss  vermehrte  und  ver- 
besserte, sondern  eine  ganz  neue  Bearbeitung,  welche  sich  zu 
dem  früheren  Buche  verhält  wie  die  Ausführung  zum  Grundriss. 
Der  allgemeine  Titel  „Law  of  Contracts'  könnte  leicht  zu  der  An- 
nahme verleiten,  es  handle  sich  um  eine  vollständige  Bearbeitung 
des  VertragsR. ,  wie  z.  B.  diejenige  von  Addison,  allein  dem 
ist  nicht  also,  sondern  wie  in  den  Werken  von  Wharton,  Pol- 
lock und  Anson,  so  wird  auch  hier  nur  der  sogen,  allgemeine 
Teil  erörtert,  während    die  einzelnen  Verträge  der  monographi- 


180     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  5.  Heft. 

sehen  Darstellung  überlassen  bleiben.  Von  den  Arbeiten  Whar- 
tons,  Pollocks  unterscheidet  sich  diejenige  B.s'  sehr  wesentlich. 
Während  die  beiden  ersteren  eine  vollständige,  wissenschaftliche 
Bearbeitung  der  allgemeinen  Lehren  des  Obligationen-R.  liefern, 
mit  steter  Rücksicht  auf  das  r.  R.,  fremde  Gesetzgebungen  und 
die  vorhandene  Litteratur,  sucht  dagegen  B.  das  R.  darzustellen 
welches  gegenwärtig  in  Amerika  gilt  und  von  den  amerikan. 
Gerichtshöfen  angewendet  wird,  ohne  Rücksicht  auf  andere  als 
amerikan.  Quellen.  Wir  finden  daher  bei  ihm  weder  aus- 
führliche Begründungen  seiner  eigenen  Ansichten,  noch  Be- 
rufungen auf  fremdes,  namentlich  r.  R.  Rechtshistorische  und 
wissenschaftliche  Untersuchungen  werden  ganz  fern  gehalten 
und  selbst  die  amerikan.  Litteratur  nur  ausnahmsweise  berück- 
sichtigt. Wharton  z,  B.  wird  ganz  ignoriert.  Die  ganze  Dar- 
stellung ruht  daher  ausschliesslich  auf  amerikan.  Grund  und 
Boden;  auf  diesem  aber  ist  sie  breit  und  solid  aufgeführt  wie 
keine  andere.  Die  bisherigen  Urteile  —  ca.  20  000  an  der  Zahl  — 
werden  nicht  nur  vollständig,  sondern  auch  sehr  gewissenhaft 
benutzt  und  verarbeitet.  Aus  diesen  Urteilen,  die  B.  sorgfältig 
zusammenstellt  und  miteinander  vergleicht,  leitet  er  das  R. 
ab,  welches  als  geltendes  anzuerkennen  ist ;  und  wenn  auch  ein 
Resultat  mit  seiner  eigenen  Auffassung  nicht  oder  nicht  völlig 
übereinstimmt,  so  anerkennt  er  einen  konsequent  von  den  Ge- 
richten festgehaltenen  Rechtssatz  doch  als  dem  positiven  R. 
erworben  an  nach  der  Regel  stare  decisis.  Indem  er  die  ent- 
scheidenden Richter  selber  reden  lässt,  um  sodann  ihre  Ent- 
scheidungen auf  ihren  wahren  Wert  zu  prüfen ,  erleichtei't  er 
dem  späteren  Richter  seine  Aufgabe  und  trägt  zu  Verbreitung 
übereinstimmender  Ansichten  und  somit  einer  gleichmässigen 
Rechtssprechung  wesentlich  bei.  Als  »foUy"  bezeichnet  es  B., 
seine  eigenen  Urteile  und  Auffassungen  in  eine  Darstellung 
des  geltenden  R.  zu  verflechten,  statt  die  „reasonings  of  the 
law"  aufzusuchen.  In  möglichst  knapper  Form  und  dessen- 
ungeachtet so  vollständig  wie  möglich  sucht  B.  unter  Ver- 
meidung jeder  Wiederholung  dieses  R.  festzustellen,  und  so  ge- 
drängt ist  der  Ausdruck,  dass  man  oft  unwillkürlich  zur  An- 
nahme sich  neigt,  er  habe  des  Guten  zu  viel  gethan  und  eine 
etwas  breitere  Darstellung  würde  ihr  zum  Vorteil  gereicht  haben. 
Was  uns  geboten  wird,  ist  gleichsam  ein  Extrakt  aus  den  Rechts- 
aussprüchen der  bewährtesten  Richter  und  Juristen,  welche  auch 
für  die  Zukunft  die  Richtschnur  für  die  Entscheidungen  bil- 
den sollen.  König. 


Bishop^  law  of  contracts  —  Entwurf.  181 

Entwurf  des  ungar.  Erb-R.,  verfasst  und  auf  Grund 
der  im  Justizministerium  gepflogenen  Beratungen 
umgearbeitet  von  St.  Teleszky.  Im  Auftrage  des 
kgl.  Ungar.  Justizministeriums  übersetzt  von  Tb.  Kern. 
2  Lfgn.  Budapest  (Druck  von  Legrädy)  1887.  142  S. 
Mit  diesem  Entwürfe,  welcber  seit  der  Uebersetzung  neuer- 
dings vom  Verf.  revidiert  worden,  und  dessen  Verhandlung  in 
der  Justizkommission  des  Abgeordnetenhauses  bereits  im  Zuge 
ist,  soll  der  Anfang  der  Herstellung  der  einzelnen  Stücke  eines 
Ungar.  Zivilgesetzbuches  gemacht  werden.  Der  Verf.  des- 
selben, derzeit  Staatssekretär  im  Justizministerium,  ist  einer  der 
hervorragendsten  unter  den  ungar.  Juristen,  welche  mit  beson- 
derem Eifer  der  Aufgabe  obliegen,  den  Aufschwung  des  ungar. 
Rechtslebens  durch  umfassende  gesetzgeberische  Schöpfungen  zu 
fördern.  Die  überaus  günstige  Aufnahme  der  Gesetzesvorlage 
durch  die  öffentliche  Meinung  lässt  mit  Zuversicht  gewärtigen, 
dass  dieselbe  noch  im  Laufe  des  Jahres  Gesetzeskraft  erlangen 
und  schon  im  Jahre  1889  unter  Vermittelung  eines  besonderen 
Einführungsgesetzes  ins  Leben  treten  dürfte.  Zunächst  soll  sich 
diesem  Stücke  das  Obligationen-R.  anschliessen,  dessen  Referat- 
entwurf, zumeist  auf  Grund  des  Dresdener  Entwurfes,  demnächst 
im  Justizministerium  in  Beratung  gezogen  wird.  Allenfalls 
hatte  unter  allen  Teilen  des  Zivilgesetzbuches  der  vorliegende 
die  meisten  Bedenken  zu  überwinden.  Das  Reich  der  Stefans- 
krone zerfällt,  mit  Ausserachtlassung  Kroatiens,  welches  im 
(allgemeinen)  Privat-R.  und  im  Kriminal-R.  Autonomie  besitzt, 
in  zwei  Privatrechtsgebiete ,  deren  materielle  Verschiedenheit 
vorzüglich  mit  bezug  auf  die  gesetzliche  Erbfolgeordnung, 
was  doch  hiei*znlande  an  Wichtigkeit  obenansteht ,  ins  Auge 
springt.  Das  Mutterland  huldigt  dem  sogen,  ungar.  Erbrechts- 
system, während  im  siebenbürg.  Landesteile  das  österr.  bürger- 
liche Gesetzbuch  seit  1853  in  Geltung  steht.  Ersteres  ist  ein 
historisches  Gefüge  mehrerer  Institute,  deren  Grundzüge  aus 
dem  früheren  Avitizitätssystem  herrühren,  wie  sich  dasselbe  auf 
Grund  der  Anordnungen  der  Anjoukönige  (14.  Jahrhundert) 
und  des  tripartitischen  Rechtsbuches  (Anfang  des  16.  Jahrhun- 
derts) entwickelte,  und  sich  vorzüglich  in  dem  mittelalter- 
lichen Rückfalls-R.  (paterna  paternis,  materna  maternis)  ab- 
spiegeln. Nachdem  dieses  System  von  der  Judexkurialkon- 
ferenz  (1861)  mittels  mehrfacher  Einschränkungen  mit  den 
Rechtsideen  des  freien  Verfügungs  -  R.  und  der  bürgerlichen 
Rechtsgleichheit   in   leidlichen  Einklang   gebracht   worden ,    hat 


182     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  5.  Heft. 

sich  über  die  Frage,  ob  es  weiter  fortzubilden,  bezw.  in  Sieben- 
bürgen wiederherzustellen  sei,  eine  ziemlieh  umfangreiche  Lit- 
teratur  entsponnen,  welche,  durch  Preisfragen  seitens  der  ungar. 
Akademie  der  Wissenschaften  vielfach  begünstigt,  an  rechts- 
philosophischer Kritik  und  Vergleichung  der  verschiedenen  Erb- 
systeme manches  aufzuweisen  hat.  In  Verfechtung  des  histo- 
rischen Standpunktes  wurde  u.  a.  geltend  gemacht,  dass  das 
Rückfalls-R.  das  eigentlich  Primäre,  menschlich  Richtige  sei,  und 
dass  die  diesbezüglichen  französ.  Coutumes  nicht  eigentlich  sach- 
lichen Erwägungen,  sondern  allgemeinen  politischen  Strömungen 
(egalite  des  biens!)  gewichen  seien;  dass  demselben  einzelne  Schrift- 
steller, insbesondere  Laurent,  noch  immer  den  Vorzug  geben; 
dass  sogar  die  röm.  Kaiser  eine  diesbezügliche  Einschwenkung 
versuchten  (L.  4  C.  Th.  de  mat.  bon.);  ferner  dass  die  deutsche 
Rechtsentwickelung  viel  zu  sehr  römisch  sei,  um  als  Ausdruck 
des  christlich-modernen  Rechtsgefühles  in  dieser  Sache  zur  Richt- 
schnur genommen  werden  zu  sollen.  So  wird  allseitig  als  fest- 
stehend angenommen,  dass  das  lebendige  Rechtsgefühl  des  Volkes 
mit  demselben  innerlich  verwachsen  ist,  was  sich  insbesondere 
während  der  Geltungsperiode  des  österr.  Gesetzbuches  in  Ungarn 
(1853 — 1861)  schlagend  erwiesen  hatte.  Ferner  ist  es  kaum  zu 
verkennen,  dass  angesichts  der  fachgemäss  ausgeführten  Vorzüge 
des  historischen  Systems  —  tiefere  Kausalität  und  Konsequenz 
des  Erbganges,  weniger  Herumspringen  des  Vermögens  insbe- 
sondere bei  Verkettungen  rasch  aufeinander  folgender  Todes- 
fälle, Vereinfachung  der  Erbesauseinandersetzung,  wo  das  Ahnen- 
gut in  natura  (wie  vorzüglich  nach  Minderjährigen)  vorhanden 
u.  s.  w.  —  die  Gunst  der  öffentlichen  Meinung  für  den  Ent- 
wurf'weniger  auf  innere  Gegengründe,  als  vielmehr  auf  das 
allgemein  vorhei-rschende  politische  Gefühl  zurückzuführen  ist, 
welches  darin  gipfelt,  dass  sich  das  Land  im  Interesse  des  ra- 
scheren Kulturfortschrittes  überhaupt  der  eigenartigen  histori- 
schen Isonomie  zu  entziehen  und  den  modernen  Staat  womög- 
lichst  auf  abstrakt  -  universellen  Grundlagen  nach  westlichem, 
insbesondere  deutschem  Muster  aufzubauen  habe.  Es  stellt  sich 
demnach  auch  der  vorliegende  Entwurf  im  ganzen  als  eine 
Nachbildung  bezw.  Uebertragung  deutscher  Kodifikationswerke, 
hauptsächlich  des  sächs.  Gesetzbuches  und  des  mit  diesem,  wie 
bewusst,  vielfach  identischen  Fr.  Mommsenschen  Entwurfes  dar, 
durchweg  aber  mit  vielen  wohlüberlegten  Abweichungen. 

Der  Entwurf  zerfällt  in  5  Abteilungen.    I.  Abt.   Allgemeine 
Bestimmungen,  §§.  1—9.     Anfall    der   Erbschaft,    Leben   bezw. 


Entwurf  eines  nngar.  Erb-R.  183 

Empfangensein  des  Erben  (zur  Zeit  des  Anfalls),  Erbfähigkeit, 
ünwürdigkeit.  Der  Ausdruck  Erb-R.  (im  subjektiven  Sinne)  soll 
hier,  wie  eine  Anmerkung  des  üebersetzers  andeutet,  Erbschaft, 
Vermächtnis  und  Pflichtteil,  ,mit  einem  Wort«  das  Erb-R. 
im  weiteren  Sinne"  bezeichnen ,  was  ein  gewagter  Begriff  ist, 
indem  z.  B.  die  Begünstigung  cond.  irapl.  c.  zwar  Erbfolge 
in  diesem  sonderbar  weiten  Sinne  ist,  ohne  ein  Erb-R.  (zur 
zwangsweisen  Verwirklichung)  zu  enthalten.  IL  Abt.  Die  gesetz- 
liche Erbfolge,  §§.  10 — 61.  1.  Kap.  Allgemeine  Bestimmungen, 
§§.  10 — 14.  Voraussetzungen  der  gesetzlichen  Erbfolge,  mehrfache 
Verwandtschaft,  Wegfall  der  Verzichtenden,  Ausschlagenden  u.  s.  w. 
2.  Kap.  Die  gesetzliche  Erbfolge  der  Verwandten,  §§.  15—32.  Der 
eigentlichen  Erbefolgeordnung  sind,  wie  im  sächs.  Gesetzbuch  und 
bei  Mommsen,  allgemeine  Bestimmungen  vorangestellt,  welche 
laut  der  jüngsten  Revision  die  üeberschrift  fuhren:  ,Von  der 
gesetzlichen  Erbverbindung  der  Verwandten".  Es  handelt  sich 
hier  um  die  gesetzliche  Erbberechtigung  der  Verwandten  in  ab- 
stracto. Materiell  lediglich  dasselbe  wie  sächs.  Gesetzbuch  2016 
bis  2025,  2044 — 2048,  Mommsen  22—28,  jedoch  in  einer  ganz 
selbständigen  Zusammenfassung ,  welche ,  obwohl  gedrängter, 
dabei  jedoch,  wie  es  scheint,  genauer  ist  als  jene  —  so  spricht 
u.  a.  sächs.  Gesetzbuch  §.  2022  Nr.  3,  ferner  §.  2024  ungenau 
von  ehelichen  Abkömmlingen,  wo  es  doch  gewiss  auch  die  un- 
ehelichen Kinder  einer  ehelichen  Tochter  des  Bruders,  bezw,  des 
ehelich  gesprochenen  Sohnes  im  Auge  hat.  Dann  folgt  Kap.  2: 
,Von  der  Erbfolgeordnung  der  Verwandten".  Dieselbe  enthält 
5  Klassen,  ohne  dies  hervorzuheben,  was  wohl  der  üebersicht- 
lichkeit  nicht  forderlich  ist.  In  der  1.  Kl.  gelangen  die  Ab- 
kömmlinge des  Erblassers  zur  Erbfolge.  Die  2.  Kl.  bilden 
die  Eltern  und  deren  Nachkommen.  In  der  3.  kommen  die 
Grosseltern  und  deren  Nachkommen.  In  der  4.  Kl.  die  ent- 
fernten Voreltern  allein.  Die  5  Kl.  schliesst  mit  den  ferneren 
Seitenverwandten.  Die  2.  und  3.  Kl.  befolgen  die  parental- 
repräsentative  Ordnung,  welche  auch  heutzutage  —  im  Ver- 
mächtnis als  Ganzem  mit  Ausschluss  des  Ahnengutes  als  gesetz- 
lichen Legates  zu  gunsten  der  betreffenden  Linie  —  als  Richt- 
schnur gilt.  In  der  4.  Kl.  entscheidet  Gradesnähe,  sonst  Kopf- 
teilung. In  der  5.  ebenfalls,  demnach  reingradual  und  nicht 
parental-gradual,  jedoch  mit  Parentalabgrenzung  (bei  der  7.  Pa- 
rentel.  Nachkommen  der  Eltern  der  Tritavi,  inkl.),  was  wohl  In- 
konsequenz ist,  indem  hierdurch  die  zu  den  weiteren  Parenteln 
gehörigen,  obwohl  dem  Grade  nach  näheren  Verwandten  ausge- 


184     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).    VII.  Band,  5.  Heft. 

schlössen  sind,  während  die  möglicherweise  dem  Grade  nach 
entfernteren  in  den  näheren  Parenteln  berechtigt  sind.  3.  Kap. 
Die  gesetzliche  Erbfolge  der  Ehegatten,  §§.  33—39.  Neben  den 
Verwandten  1.  Kl.  erbt  mit  der  Ehegatte  als  Nutzniesser  zur  ^/2 , 
zu  ^/s,  ^/4  je  nach  Anzahl  der  Kinderstämnie.  Neben  der  2.  Kl. 
gelangt  der  Ehegatte  zu  '/2  ,  neben  der  3.  Kl.  zu  -/s  zur  Erb- 
schaft und  bekommt  ausserdem  die  Hauseinrichtung  u.  s.  w.  im 
voraus.  Der  4.  und.  5.  Kl.  geht  er  vor.  Nach  bisherigem  R. 
hat  die  Witwe  das  sogen,  jus  viduale  (Nutzniessung  am  ganzen 
Vermögen ,  jedoch  mit  vielerlei  Beschränkungen) ,  während  die 
successio  conjugalis  nach  dem  Voranschlag  (Vermögen  als  Ganzem 
mit  Abzug  des  Ahnengutes)  der  Verwandtenerbfolge,  wo  keine 
Kinder  sind ,  vorangeht ,  indem  schon  das  Tripart.  aussprach, 
dass  die  Ehehälfte  carnis  unione  plus  quam  frater  esse  reputa- 
tur,  worauf  sich  der  tief  ethische  Rechtssatz  aufbaute,  dass  die 
Errungenschaft,  als  der  Persönlichkeit  des  Erblassers  anklebend, 
proximitate  amoris  dem  Gatten  zufalle,  wogegen  die  Ahnenerb- 
schaft von  der  betreffenden  Linie  als  Kindeserbteil  nach  dem 
gemeinsamen  Vorfahren  erworben  wird.  4.  Kap.  Die  ausser- 
ordentliche Erbfolge  der  ausserehelich  geborenen  Kinder  und 
deren  Nachkommen ,  §§.  40 — 45.  Es  handelt  sich  um  die  en- 
fants  reconnus.  Sie  erben  bloss,  wenn  keine  sonstigen  Nach- 
kommen, kein  Ehegatte,  keine  Eltern  (im  engsten  Sinne)  vor- 
handen sind.  Neben  der  2.  Kl.  ei'halten  sie  die  ^ji ,  nach  der 
3.  Kl.  ^/s  der  Erbschaft.  Die  4.  und  5.  Kl.  schliessen  sie  aus. 
Sogar  Incestuosi  und  Adulterini  sind  nicht  ausgenommen. 
-5.  Kap.  Anrechnung  auf  den  gesetzlichen  Erbteil,  §§.  46—55. 
Anrechnungsgegenstände  taxativ.  Sonstige  Zuwendungen  bei 
schi'iftlicher  Ausbedingung  der  Anrechnung.  Zum  Erlass  der 
Anrechnung  wird  sogar  volle  Beweiskraft  der  Urkunde  erfordert. 
Bei  Nichtabkömmlingen  schriftliche  Uebernahme  der  Anrech- 
nung. Durchgehends  Idealkollation.  In  der  jüngsten  Revision 
wurde  insbesondere  die  Berechnungsart  mit  bezug  auf  die  Aus- 
gleichung von  Enkeln  näher  bestimmt.  Mehrfach  sagt  man, 
das  ganze  Kapitel  sei  aus  dem  Gesichtspunkte  des  hierländischen 
Bechtsgefühls ,  welches  in  manchen  Dingen  an  mehr  Latitüde 
in  der  Rechtsregel  gewöhnt  ist,  an  Schärfe  zu  weit  gegriffen. 
€.  Kap.  Der  Verzicht  auf  die  Erbschaft,  §§.  56-61.  Erb- 
verzicht durch  Vertragsabschluss  zwischen  dem  Erblasser  und 
Verzichtenden.  Dazu  öffentliche  Urkunde.  III.  Abt.  Pflichtteil, 
§§.  62—108.  Ein  R.  auf  den  Pflichtteil  haben  die  Abkömmlinge 
CJ2   der  Int.  p.),  Vater   und   Mutter   (^,'3    der   Int.  p.)   und   der 


I 


Entwurf  eines  ungar.  Erb-R.  185 

Ehegatte  (nach  Verschiedenheit  der  konkurrierenden  gesetzlichen 
Erben  die  ganze  Int.  p.,  bezw.  deren  "2  und  '/»).  Der  Pflicht- 
teil gebührt  in  Wert  und  nicht  in  natura;  es  haben  aber  die 
Erben,  laut  der  jüngsten  Revision,  Option  für  die  letztere  Art 
der  Befriedigung.  Enterbung  aus  taxativ  festgestellten  (offen- 
siven) Ursachen,  ausserdem  ex  bona  mente.  Mit  ausnehmender 
Sorgfalt  ist  das  Institut  der  Inoff.  don.  und  insbesondere  dessen 
Verhältnis  zu  den  non  conferendis  (computandis)  geregelt,  ein 
Problem,  welches,  wie  bekannt,  schon  vor  Novelle  92  auftauchte. 
Einschränkung  des  Pflichtteilanspruchs  insbesondere  in  bezug 
auf  tideikommissarische  Substitution.  Das  Kind  hat  gegen  Be- 
schwerung der  ganzen  Int.  p.  zu  gunsten  seiner  Abkunft  kein 
R.  auf  den  freien  Pflichtteil.  Der  Grundsatz  vivus  non  repre- 
sentatur  (österr.  Gesetzbuch)  ist  auch  hier  aufgegeben,  übrigens 
schon  in  der  neuesten  Rechtssprechung.  Es  ist  zu  bemerken,  dass 
das  Pflichtteilinstitut  ins  ungar.  Rechtsleben  bereits  durch  die 
Judexkurialbeschlüsse  Eingang  gefanden  hat.  IV.  Abt.  Erbfolge 
auf  Grund  von  Verfügungen  des  Erblassers,  §§.  109 — 373.  Hier 
werden  geregelt  Form,  dann  Inhalt  der  Testamente,  dabei  Erb- 
einsetzung, Bedingung,  Zeitbestimmung,  vulgäre  und  fideikom- 
missarische  Substitution ,  das  Vermächtnis ,  ferner  Erbvertrag, 
Schenkung  von  Todes  wegen.  Nacherbschaft  (wie  die  fideikommissa- 
rische  Substitution  richtig  genannt  wird)  gilt  nur  für  den  ersten 
Grad  des  Erwerbes  auch  unter  Zeitgenossen  und  ohne  Rück- 
sicht auf  die  Art  des  Vermögens.  Im  Kreise  der  Nachkommen, 
Eltern  und  Geschwister  u.  s.  w.  des  Testierenden  ist  aber,  laut  der 
jüngsten  Revision,  die  Nacherbfolge  ohne  jedwede  Einschränkung 
des  Grades  halber  gültig.  Eine  starke  Beugung  des  Prinzips, 
welche  ihre  Rechtfertigung  in  der  Rücksichtnahme  auf  den 
Wegfall  der  bisherigen  gesetzlichen  Erbfolge  finden  soll,  indem 
dieser  allseitig  ein  Entgegenwirken  gegen  die  Zerbröckelung  des 
Familienvermögens  zugemutet  wird.  Es  ist  aber  zu  bemerken, 
dass  die  jetzige  Erbfolgeordnung  diese  ihre  Wirkung  durch  den 
Komplex  ihrer  (das  Vermögen  an  den  Stamm  zurückleitenden) 
Bestimmungen  ohne  Antastung  des  freien  Verfügungs  -  R.  der 
Erbschaftsbesitzer  im  Durchschnittswege  ausübt,  während  die 
Nacherbfolge  in  dem  Bereiche ,  wo  sie  stattfindet ,  den  freien 
Vermögensverkehr  unterbindet.  Das  Vermächtnis  anlangend, 
gilt  unmittelbarer  Uebergang  der  Spezies  (leg.  per  vindic,  jedoch 
auch  ohne  Antretung  seitens  des  Beschwerten)  sowohl  bei  Sachen 
(Eigentums-R.)  als  R.  als  Regel.  Erb-  (Einsetzungs-  und  Ver- 
mächtnis-) Verträge  gelten  zwischen  Ehe-  und  Brautleuten.  V.  Abt. 

Centralblatt  für  Kechtswissenschaft.    VII.  Band.  15 


186     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  5.  Heft. 

Erwerb  der  Erbschaft,  des  Vermächtnisses  und  damit  verbundene 
Eechtsverhältnisse,  §§.  374—494.  Additionssystem  gegenüber  dem 
bisherigen  ipso  iure  üebergang  mit  Entschlagungs-R.  Haftung 
des  Erben  bis  zum  Betrage  der  Erbschaft  auch  ohne  Inventar, 
was  nicht  nur  mit  dem  sächs.  Gesetzbuch,  sondern  auch  mit 
dem  bisherigen  ß.  übereinstimmt.  Der  Entwurf  schliesst  mit 
der  Regelung  des  Anspruches  des  Staates  auf  erblose  Verlassen- 
schaften. 

Obwohl  der  Entwurf  kein  Produkt  historisch -kontinuier- 
licher Rechtsentwickelung  und  übei'haupt  viel  mehr  Juristen-R. 
als  Volks-R.  ist,  wird  derselbe  aber  entschieden  viele  Lücken 
des  heutigen  Rechtszustandes  ausfüllen  und  manche  Zweifel  bei- 
legen, und  dürfte  er  demnach,  wenn  auch  nicht  aus  dem  Gesichts- 
punkte eigener  Rechtsbildungskraft,  doch  gewiss  im  Interesse 
der  Rechtssicherheit  als  ein  Fortschritt  des  Landes  zu  erachten^ 
sein.  Zsögöd  (Klausenburg). 


IV.  Handelsrecht. 

Petersen  und  Pechmann.     Kommentar  zum  allgemeinen 
deutschen  Handelsgesetzbuch.   Hrsg.  von  S.  Puchelt. 
3.    infolge    der   neuen    Reichsjustizgesetze   vielfach   umge- 
arbeitete  Auflage.     Supplement  enthaltend:    Gesetz,  betr. 
die  Kommanditgesellschaften   auf  Aktien  und  die  Aktien- 
gesellschaften vom  18./VII.  1884.     Erläutert  durch  J.  Pe- 
tersen und  W.  V.  Pechmann.     1.  Lfg.     Leipzig,  Ross-^ 
berg.     1887.     96  S.     1  M.  60  Pf. 
Der   beliebte  Kommentar,  den  Puchelt  zum  Handelsgesetz- 
buch geliefert,  erlebte  im  Jahre  1885  eine  3.  Auflage,  im  näm- 
lichen  Jahre    (Februar)    aber   starb   Puchelt,   so   dass  es  nicht 
möglich   war,    den   Kommentar  hinsichtlich   des  Aktien -R.  von 
Puchelts    eigener   Hand   ergänzt   zu   sehen.     Im  Geiste  des  ver- 
storbenen Kommentators   sind  nun  P.   und   P.   vor  die  Bresche 
getreten.     Das  vorliegende  1.  Heft  des  Supplements  lässt  darauf 
schliessen,  dass  die  Ergänzung  ziemlich  umfangreich  werden  und 
den   stattlichen  Band    füllen   wird;   denn   obwohl  Vorwort  und 
Einleitung,   sowie  eine  Zusammenstellung  des  geltenden  Textes 
mit  dem  ursprünglichen  und  dem  durch  die  Aktiennovelle  vom 
11. /VI.  1870  abgeänderten  Texte  nicht  beigegeben  sind,  vielmehr 
erst   mit   der   letzten  Lieferung  ausgegeben  werden,  ist  die  Er- 


Petersen  und  Pechmann  —  Spaeing.  187 

läuterung,  die  das  Heft  bis  S.  96  bietet,  nur  bis  Art.  180  b  vor- 
geschritten ,  also  nun  auf  18  Artikel  ausgedehnt.  In  der  Me- 
thode schliessen  sich  die  Herausgeber  wesentlich  ihrem  Vor- 
gänger an.  Bei  der  Natur  und  Neuheit  des  kommentierten 
Gesetzes  ist  es  begreiflich,  dass  litterarische  Notizen  und  dok- 
trinelle Erörterungen  das  Uebergewicht  haben  vor  Mitteilung 
oberstrichterlicher  Präjudikate.  Scharf  ist  an  vielen  Stellen  die 
Polemik  der  Herausgeber  namentlich  gegen  V.  Rings  Kommentar 
zu  der  Aktiennovelle  vom  18./VII.  1884  (C.Bl.  V,  374). 

Gar  eis. 

Spaeing,  W.  Französ.  und  engl.  Handels-R.  im  An- 
schluss  an  das  allgemeine  deutsche  Handelsgesetz- 
buch.    Berlin,  Vahlen.     1888.     538  S.     8  M. 

Der  Umstand,  dass  das  französ.  und  engl.  Handels-R.  nicht 
in  der  geschlossenen  Gesetzesform  kodifiziert  ist,  wie  das  im 
deutschen  Handelsgesetzbuch  der  Fall ,  hat  dem  Verf.  die  An- 
regung gegeben,  die  fremden  R.  im  Anschluss  an  das  deutsche 
Gesetz  darzustellen  und  zwar,  soweit  möglich,  unter  Mitteilung 
der  französ.  und  engl.  Gesetze ,  dann  auf  Grund  rechtswissen- 
schaftlicher Werke,  welche  S.  8  verzeichnet  sind.  Den  einzelnen 
Artikeln  des  Handelsgesetzbuches  (mit  Ausschluss  des  Buches  V) 
sind  in  dieser  Weise  die  Rechtssätze  angeschlossen ,  welche, 
nach  den  fleissigen  Ermittelungen  des  Verf.,  in  Frankreich  und 
England  Anerkennung  gefunden  haben.  Die  Schwierigkeit  der 
Arbeit  namentlich  für  das  engl.  R.  ist  einleuchtend,  und  werden 
Einzelheiten  später  Besserung  und  Aenderung  erfahren  können. 
Das  Buch  ist  nicht  nur  benutzbar  bei  Beurteilung  von  Rechts- 
verhältnissen nach  fremden  R.,  sondern  auch  anregend  für  eine 
wissenschaftliche  Thätigkeit  der  Rechtsvergleichung. 

Keyssner. 

Dictionnaire  de  la  propriete  industrielle,  artistique 
et  litteraire  par  Pouillet,  Martin  St. -Leon  et 
H.  Pataille.  Paris,  Rousseau.  1887.  2  vol.  590  u.  525  S. 
30  fr. 

Die  von  Pataille  1855  begründeten  und  seither  bis  zum 
33.  Bande  fortgeführten  „Annales  de  la  propriete  industrielle, 
artistique  et  litteraire"  sind  zu  einer  so  umfangreichen  Sammlung 
angewachsen,  dass  sie  in  Privatbibliotheken  sich  nur  selten  finden 
und  auch  in  öffentlichen  Bibliotheken  oft  genug  vergeblich  ge- 
sucht werden.     Abgesehen  hiervon  ist  auch  das  Auffinden   ein- 


188     Centralblatt  lur  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  5.  Heft. 

zelner  Entscheidungen  oder  das  Aufsuchen  sämtlicher  Ent- 
scheidungen über  eine  bestimmte  Frage  wegen  des  grossen  Um- 
fanges  der  Sammlung  erschwert  und  jedenfalls  mit  einem  erheb- 
lichen Aufwand  von  Zeit  vei'bunden.  Schon  Pataille  hatte  daher 
den  Plan  gefasst,  durch  Anlage  eines  umfassenden  Repertoriums 
die  Benutzung  und  Verwei'tung  der  Annales  zu  erleichtern,  und 
Avas  er  selbst  nicht  mehr  auszuführen  vermochte,  wurde  nun 
nach  seinem  Tode  durch  seinen  langjährigen  Mitarbeiter  Pouillet 
in  Verbindung  mit  Martin  St.-Leon  und  dem  Sohne  des  Be- 
gründers ausgeführt.  Das  soeben  erschienene  Dictionnaire  be- 
handelt in  alphabetischer  Reihenfolge  sämtliche  in  Betracht 
kommenden  Gegenstände  mit  Anführung  aller  in  den  Annales 
veröffentlichten  gerichtlichen  Entscheidungen  und  einer  kurzen 
üebersicht  der  Theorie  bei  den  wichtigeren  Artikeln  unter  Hin- 
weisung auf  die  franz.  Fachlitteratur.  In  einem  Anhange  werden 
die  Formen  mitgeteilt,  welche  im  gerichtlichen  Verfahren  bei 
Beschlagnahme  zur  Anwendung  kommen,  und  in  chronologischer 
Aufeinanderfolge  die  sämtlichen  in  den  Annales  veröffentlichten 
Entscheidungen.  Da  endlich  das  Dictionnaire  auf  1.  Januar  1886 
abgeschlossen  wurde,  so  wurde  ihm  das  alphabetische  Ver- 
zeichnis der  Annales  von  1886  noch  beigegeben,  wodurch  es  in 
Wirklichkeit  bis  auf  1.  Januar  1887  fox-tgeführt  wui-de.  Durch 
dieses  Repertorium  werden  die  Annales,  welche  eine  beinahe 
unerschöpfliche  Fundgrube  für  die  Theorie  und  Praxis  des  sogen, 
geistigen  Eigentums  bilden ,  dem  Benutzer  wieder  bedeutend 
näher  gerückt.  König. 


V.  Gerichtsverfassung  und  Zivilprozess. 

Sdunidt,  E.     Die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung  in 
Preussen    unter    Ausschluss    der    Zwangsvoll- 
streckung in  das  unbewegliche  Vermögen.     Hand- 
buch  zum  Studium   und  praktischen  Gebrauch.     Breslau, 
Kern.     XXIV  u.  294  S.     5  M. 
Die  Zwangsvollstreckung  und  die  Sicherungsmittel  derselben 
—  der  Arrest  und  die  einstweilige  Vei'fügung  —  sind  vielleicht 
die  schwierigsten  Abschnitte  der  Z.Pr.O.,  und  doch  sind  mit  der 
praktischen    Handhabung    derselben    vorzugsweise   Organe    der 
Justizpflege  betraut,  bei  denen  nach   ihrer  Stellung  und  ihrem 


Dictionnaire  —  Schmidt    •  189 

Lebensalter  nicht  gerade  die  grösste  Rechtserfahrung  voraus- 
gesetzt werden  kann.  Dem  Amtsrichter,  dem  Gerichtsschreiber 
und  dem  Gerichtsvollzieher  und  allen,  welche  diese  Aemter  er- 
streben, wird  daher  das  vorliegende  Buch,  das  nicht  ein  ge- 
lehrtes Werk,  sondern  ein  Handbuch  zum  Studium  und  prak- 
tischen Gebrauche  sein  will,  gute  Dienste  leisten.  Und  wenn 
dasselbe  auch  nicht  alle  wissenschaftlichen  Streitfragen  erörtert, 
so  werden  diese  Beamten  doch  alle  Fragen,  die  die  Praxis  an  sie 
stellt,  beantwortet  finden.  S.  gibt  in  einer  Einleitung  (VII — XVI) 
zunächst  einen  knappen,  aber  für  das  Vei-ständnis  der  Z.Pr.O. 
völlig  ausreichenden  üeberblick  über  die  historische  Entwicke- 
lung  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckung  und  bestimmt 
dann  seine  Aufgabe  —  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung  in 
Preussen  in  ihrer  gegenwärtigen  Gestalt  —  näher.  Bei  der 
Ausfuhrung  dieser  Aufgabe  hat  sich  Verf.  an  das  System  der 
Z.Pr.O.,  deren  achtes  Buch  er  seinem  Werke  angehängt  hat,  an- 
geschlossen und  beginnt  demgemäss  im  ersten  Titel  (S.  1 — 69)  mit 
den  materiellen  und  formellen  Voraussetzungen  der  Zwangsvoll- 
streckung (Schuldtitel,  Rechtskraft,  Vollstreckbarkeitserklärang, 
Vollstreckungsurteil,  vollstreckbare  Ausfertigung):  der  zweite 
Titel  (S.  73 — 205)  handelt  von  der  Ausfühmng  der  Zwangs- 
vollstreckung (staatliche  Organe  derselben,  Rechte  und  Pflichten 
der  Gerichtsvollzieher,  Beschwerden  der  Beteiligten,  Einsprüche 
dritter  Personen,  Einstellung,  die  einzelnen  Arten  der  Zwangs- 
vollstreckung [Pfändung,  Form  derselben,  Veräusserung  der 
Pfandstücke,  Zwangsverfahren  in  Fordei'ungen  u.  s.  w.],  Ver- 
teilungsverfahren ,  Zwangsverfahren  zur  Erwirkung  der  Heraus- 
gabe von  Sachen,  von  Handlungen  und  Unterlassungen  und  zur 
Erzwingung  des  Offenbarungseides).  Der  zweite  Titel  des  Werkes 
betrifft  sodann  den  Arrest  und  die  einstweiligen  Verfügungen 
(S.  205 — 240).  Selbstverständlich  sind  bei  der  Beai-beitung  des 
reichen  Stoffes  nicht  bloss  alle  einschlägigen  Ausführungsgesetze, 
-Verordnungen  und  -Verfügungen  vollständig  berücksichtigt,  son- 
dern auch  die  Wissenschaft  und  die  Rechtssprechung  des  Reichs- 
gerichts haben  die  gebührende  Beachtung  gefunden. 

Rödenbeck. 

Richter,  0.    Die  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke 

nach  dem  preuss.  Gesetz  vom  13./VII.  1883  in  Theorie 

und  Praxis.   Berlin,  Müller.    1887.   XII  u.  626  S.    10  M. 

Der  Verf.  hat  sich  hier  ebenso  wie  in   seinem  Werke  über 

das  Konkursverfahren  (C.Bl.  IV  S.  255)   das   Ziel   gesetzt,  vor- 


190     Centralblatt  fär  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  5.  Heft. 

zugsweise  der  Praxis  zu  dienen,  dem  praktischen  Richter  als 
Nachschlagebuch  zur  Hand  zu  sein,  den  anderen  beteiligten 
Kreisen  aber  ein  Bild  des  gesamten  Verfahrens  bei  Zwangs- 
versteigerungen und  Zwangsverwaltungen  zu  bieten.  Aus  diesem 
Grunde  bat  er  für  seine  Bearbeitung  des  Zwangsvollstreckungs- 
rechtes nicht  die  bisher  übliche  Form  eines  Kommentars  des 
Gesetzes  vomjl3./VII.  1883,  sondern  die  Form  einer  systematischen 
Darstellung  gewählt.  Der  praktische  Gesichtspunkt  tritt  auch 
darin  hervor,  dass  das  Verfahren  durch  Mitteilung  von  Bei- 
spielen (Formularen)  veranschaulicht  wird.  Die  umfangreiche 
Litteratur,  welche  der  Verf.  sorgfältig  und  selbständig  benutzt 
hat,  ist  in  den  Noten  nachgewiesen.  Das  Werk  zerfällt  in  fünf 
Teile:  I.  Allgemeine  Bestimmungen.  II.  Eintragung  in  das 
Grundbuch,  III.  Zwangsversteigerung,  IV.  Zwangsverwaltung, 
V.  Zwangsversteigerung  und  Zwangs  Verwaltung  in  besonderen 
Fällen.  In  einem  Anhange  ist  das  Gesetz  vom  13./ VII.  1883  mit  den 
Ausführungsverfügungen  und  dem  Kostengesetze  vom  18./VII.  1883 
zum  Abdrucke  gelangt.  Das  Buch  behandelt  seinen  Gegenstand 
ebenso  klar  und  verständlich  wie  übersichtlich  und  erschöpfend. 

Achilles. 


VI.  Strafrechtswissenschaft. 

Glaser,  G.    Zurechnungsfähigkeit,  Willensfreiheit,  Ge- 
wissen und  Strafe,  Theoretischesund  Praktisches. 
Leipzig    und    Wien,    Toeplitz  &  Deuticke.     1887.     94  S. 
2  M.  50  Pf. 
Der  Verf.  ist  entschiedener  Determinist  und  zieht  mit  Ent- 
schlossenheit die  Konsequenzen  dieses  Standpunktes  in  Hinsicht 
auf  Zurechnung  und  Strafe.     Nach  ihm  gibt  es  drei  Arten  von 
Zurechnung:  1.  die  Zurechnung  zur  That,   das  einfache  Urteil, 
dass  jemand   der  Vollbringer    einer    Handlung   sei;    2.  die  Zu- 
rechnung  zu  Moral   und  Recht,   d.  h.  das  Urteil,   dass  jemand 
der  moralische   oder  unmoralische,   rechtliche   oder   widerrecht- 
liche Vollbringer  einer  That  sei;  3.  die  Zurechnung  zur  Schuld 
im  Sinne  der  Verantwortlichkeit  für  die  That,  d.  h.  das  Urteil, 
dass  der  unmoralische,   widerrechtliche  Vollbringer   einer  That 
für    diese    verantwortlich    sei.     Da?    erste    Urteil    treffe    jeden 
Thäter,   das  zweite   jenen,  bei   dem   Kenntnis   der   anerkannten 
Rechts-  und  Moralgesetze  vorausgesetzt  werde,  das  dritte  jenen, 


Richter  —  Glaser.  191 

von  dem  gemäss  allgemeiner  Annahme,  dank  der  Willensfrei- 
heit das  Vermögen,  der  Rechtseinsicht  gemäss  zu  handeln,  voraus- 
gesetzt werde.  Von  seinem  Standpunkte  aus  kann  Verf.  das 
letzterwähnte  Urteil  als  berechtigt  nicht  anerkennen.  Strafe  ist 
ihm  ursprünglich  eine  Form  reiner  affektartiger  Abwehrreaktion 
des  Einzelnen  oder  des  Staates  gegen  Interessenschädigungen 
seitens  Dritter.  Die  Bestrafung  eines  Menschen  lasse  sich  nicht 
aus  dem  Charakter  und  Handeln  dieses  Mensehen  an  sich  be- 
gründen. Die  Thatsache  der  Zurechnungsfähigkeit  bilde  wohl 
die  Vorbedingung  zu  rechtsgemässem  sozialen  Handeln ,  mache 
aber  solches  nicht  an  sich  zu  einem  notwendigen.  Dieses  sei 
nur  dann  der  Fall,  wenn  die  Höhe  der  Gewissensent Wickelung 
ein  Handeln  nach  den  Grundsätzen  des  Rechts  verlange. 

Der  Verf.  leitet  das  Gewissen,  welches  er  als  „das  die  Ein- 
sicht in  die  Vollbringung  einer  guten  oder  einer  unrechten  That 
begleitende  Gefühl  der  Zufriedenheit  oder  der  Pein"  definiert, 
aus  dem  Mitgefühl  ab.  Jenes  Gefühl  der  Zufriedenheit  oder 
der  Pein,  welches  die  subjektive  Belohnung,  beziehentlich  die 
Strafe  des  Thäters  sei,  sei  kein  dem  Menschen  angeborenes, 
sondern  erst  allmählich  gewordenes,  anerzogenes.  Die  Fähigkeit 
der  Erkennung  von  recht  und  unrecht  sei  noch  keineswegs  ge- 
nügend, um  ein  rechtmässig  geartetes  Wollen  zu  begründen, 
hierzu  führe  erst  die  Kraft  des  Gewissens. 

Die  Strafe  als  Rache  und  Sühne  sei  affektartige  Triebhand- 
lung und  richte  sich  auf  Vergangenes ;  als  Mittel  zur  Vei'hütung 
künftiger  Interessenschädigungen  sei  sie  ein  zweckbewusster,  ver- 
nünftiger Willensakt  und  richte  sich  auf  Zukünftiges.  Als 
Strafakt  an  sich  könne  die  Strafe  ihren  Zweck  (Schutz  des 
Staates  und  des  Einzelnen  vor  unberechtigten  Interessenschädi- 
gungen)  nur  in  unvollkommener  und  unsicherer  Weise  erreichen 
und  verfehle  denselben  bei  verbiechei'ischem  Charakter  stets  da, 
^o  auf  ein  Nichteintreten  gezählt  werde.  Das  dui'ch  Bestrafung 
-gewünschte  Ziel  erreiche  die  Gesellschaft  nur  dann  vollständig, 
wenn  es  ihr  gelinge,  ihre  Glieder  beim  Eintritt  in  das  bürger- 
liche Leben  mit  einem  solchen  Masse  von  Gewissenskraft  zu 
vei-sehen,  dass  ihnen  ein  Handeln  nach  den  Normen  des  Rechts 
künftighin  aus  eigenem  Antriebe  möglich  sei.  Hierzu  bedürfe 
•es  einer  entsprechenden  Erziehung  im  weitesten  Sinne  des  Wortes 
von  Kindheit  an.  Da  der  Staat  rechtsgemässes  Handeln  von 
seinen  Angehörigen  verlange,  liege  es  in  seiner  Pflicht,  die  Jugend- 
.  bildung  in  dem  Masse  zu  fördern,  dass  seinen  Bürgern  vermöge 
ihrer  Charakterbildung  die  Kraft  innewohnen  werde,  alle  Thaten 


192     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  5.  Heft.. 

zu    unterlassen,   welche   als    die    staatlichen   und    individuellen 
Interessen  unrechtmässigerweise  schädigend  anerkannt  seien. 

Bünger. 

Rohland,  W.  v.  Die  strafbare  Unterlassung.  1.  Abt.: 
Die  Theorien  über  die  Kausalität  beim  Kommissivdelikt 
durch  Unterlassung.  Dorpat  u.  Leipzig,  Hinrichs.  1887. 
122  S.     4  M. 

Der  Verf.  hat  sich  die  Aufgabe  gestellt,  die  liehre  von  der 
Kausalität  in  der  Unterlassung,  an  deren  Begründung  eine  Reihe 
namhafter  Kriminalisten  durch  scharfsinnige  Konstruktionsver- 
suche sich  versucht  haben,  einer  Revision  von  Grund  aus  zu 
unterziehen.  Den  ersten  Vorwurf  seiner  Arbeit  veröffentlichte 
der  Verf.  in  seiner  Rede  über  das  Kommissivdelikt  durch  Untei'- 
lassung  (C.Bl.  IV,  342).  Nunmehr  liegt  der  erste,  kritische 
Teil  der  ausgeführten  Arbeit  vor.  Die  Aufstellung  des  Problems 
ist  ein  Verdienst  deutscher  Rechtswissenschaft,  welche  die  ein- 
gehende Behandlung  desselben  nur  noch  mit  der  russ.  teilt, 
während  die  französ.,  engl,  und  italien.  Jm'isprudenz  das  Problem 
kaum  streift  und  die  Kaixsalität  durch  Unterlassung  meist  still- 
schweigend annimmt. 

Die  Dogmengeschichte  der  Unterlassung  beginnt,  wie  der 
Verf.  in  der  Einleitung  (§.  1  S.  1—5)  ausführt,  ei'st  am  An- 
fang dieses  Jahrhunderts.  Die  Kausalität  der  Unterlassung  selbst 
galt  damals  noch  als  unbestrittenes  Dogma,  und  nur  über  die 
Voraussetzungen,  unter  denen  es  zu  einem  Unterlassungsver- 
brechen komme,  gingen  die  Meinungen  auseinander.  Zwei  An- 
sichten standen  sich  dabei  gegenüber,  namentlich  im  Hinblick 
auf  die  Fj*age  nach  der  Strafbarkeit  der  unterlassenen  Ver- 
hinderung. Die  eine,  von  St  übel  vertretene,  nahm  eine  all- 
gemeine Pflicht  zur  Verhinderung  an ,  während  die  andere  von 
Feuer bach  aufgestellte,  dieselbe  auf  die  Fälle  beschränkte,  wo 
ein  besonderer  Rechtsgrund  zum  Thätigwerden  verpflichtete. 
Indem  Feuerbach  so  die  Pflichtwidrigkeit  der  Unterlassung  in 
den  Vordergrund  stellte ,  bereitete  er  den  Boden  für  die  Ent- 
stehung des  Problems;  denn  es  musste  jetzt  sich  die  Frage  er- 
heben: vermag  die  Pflichtwidrigkeit  seines  Verhaltens  den  Unter- 
lasser zum  Urheber  des  Erfolges  zu  stempeln?  An  diesem  Punkte 
setzte  nun  die  ganze  neuere  Entwickelung  ein,  indem  Luden 
darauf  hinwies,  dass  der  Kausalzusammenhang  doch  nicht  durch 
die  Pflichtwidrigkeit  oder  Nichtpflichtwidrigkeit  eines  Verhaltens 
bestimmt  werden  könne,  und  somit  auch  beim  Unterlassungsver- 


I 


Rohland.,  Unterlassang.  19^ 

brechen  die  Kausalität  im  Einklang  mit  den  allgemeinen  Grund- 
sätzen über  den  Kausalzusammenhang  stehen  müsse.  Da  nun 
nach  diesem  immer  nur  ein  Geschehen,  eine  Thätigkeit  Ursache 
sein  kann ,  niemals  ein  Nichtgeschehen,  eine  Unthätigkeit ,  so 
stand  seit  Luden  die  Theorie  vor  der  Aufgabe,  beim  Kommissiv- 
delikt  durch  Unterlassung  ein  positives  Element,  eine  Thätig- 
keit aufzudecken ,  welcher  die  Verursachung  des  Erfolges  zu- 
geschrieben werden  könnte.  Zur  Lösung  dieser  Frage  sind  ver- 
schiedene Wege  eingeschlagen  worden,  welche  der  Verf.  folgender- 
massen  charakterisiert. 

I.  Man  suchte  zunächst  das  Problem  dadurch  zu  lösen, 
dass  man  darauf  ausging,  in  dem  Verhalten  des  Unterlassers 
eine  mit  seiner  Unterlassung  in  Verbindung  stehende  positive 
Handlung  nachzuweisen ,  welche  sich  als  Setzen  zum  Erfolg 
hinstrebender  Bedingungen  darstellt.  Diese  Handlung  findet 
Luden  (§.  2),  da  der  Mensch  niemals  unthätig  gedacht  werden 
könne  und  der  Unterlasser  somit ,  während  er  das  eine  unter- 
lässt,  st^ts  etwas  anderes  thue,  in  dieser  neben  der  Unter- 
lassung einhergehenden  Thätigkeit,  in  dem  Andershandeln. 
Weit  bedeutender  ist  eine  zweite  Ansicht,  welche,  von  Krusr 
begiündet  und  von  Glaser  und  Merkel  ausgebildet,  längere 
Zeit  die  Wissenschaft  beherrscht  hat  (§§.  3 — 5).  Diese  Ansicht 
erblickt  die  Ursache  des  Erfolges  in  einem  der  Unterlassuno- 
zeitlich  vorausgegangenen,  positiven  Thun  des  ünterlassers, 
welches  den  Charakter  gefährlichen  Handelns  trägt.  Dem  nahe- 
liegenden Einwand,  dass  bei  einer  solchen  Auffassung  die  Ver- 
schuldung des  Unterlassers  seiner  venirsachenden  Thätigkeit  zeit- 
lich erst  nachfolge,  suchen  Glaser  und  Merkel  auf  verschiedene 
Weise  zu  begegnen.  Ersterer  ist  bemüht,  das  normale  zeitliche 
Verhältnis  von  Schuld  und  Kausalität  dadurch  herzustellen,  dass 
er  das  gesamte  Verhalten  des  Unterlassers  von  dem  ersten  Augen- 
blicke an,  wo  er  zai  dem  Objekt  der  Verletzung  in  eine  that- 
sächliche  Beziehung  trat,  künstlich  zu  einem  einheitlichen  stempelt, 
die  vorausgegangene  gefährliche  Thätigkeit  also  gleichsam  zur 
Zeit  der  eintretenden  Schuld  noch  gegenwärtig  sein  lässt.  Letz- 
terer sucht  die  Schwierigkeit  dadurch  zu  beseitigen,  dass  er  es 
unternimmt,  eine  bei  Vornahme  jener  gefährlichen  Thätigkeit 
bereits  gegebene  eventuelle  Schuld  zu  konstruieren.  Die  Glaser- 
Merkelsche  Lehre  stellt  sich  vom  Standpunkt  des  Naturkausalis- 
mus aus  als  die  einzig  folgerichtige  dar,  führt  aber,  wie  der 
Verf.  darlegt,  in  der  That  zur  Anerkennung  einer  der  Verur- 
sachung nachfolgenden  Schuld.     So  berechtigt  im  ganzen  diese 


194     Centralblati  für  Rechtswissenschaft  (1888).  MI.  Band.  5.  Heft. 

Kritik  auch  ist,  so  muss  doch  bemerkt  werden,  dass  die  S.  25 
nnten  vermittels  einiger  Beispiele  aus  der  Theorie  Glasers  ge- 
zogenen Konsequenzen  in  derselben  nicht  begründet  erscheinen, 
besonders  bei  dem  Beispiel  mit  dem  Felsblock. 

Der  Verf.  erörtert  weiter  die  Ansicht  v.  Bars  (§.  6),  welcher, 
von  der  bemerkenswerten  und  wohl  noch  verwertbaren  Annahme 
einer  „Regel  des  Lebens"  ausgehend,  die  Kausalität  der  Unter- 
lassung in  ihrer  Regelwidrigkeit  findet,  sich  zugleich  aber  an 
Glaser  und  Merkel  anlehnt,  und  schliesst  diesen  Abschnitt  mit 
einer  Betrachtung  der  von  Geyer  und  Aldosser  vertretenen 
Auffassung  der  Unterlassung  als  einer  physischen  Ursache  (§.  7). 
Nach  dieser  Lehre  soll  die  Unterlassung  dann  kausal  sein,  wenn  sie 
eine  konkludente  ist,  d.  h.,  wenn  dieselbe  physische  Wirkungen 
auf  lebende  Wesen  äussert,  so  dass  diese  zu  einem  den  Eintritt 
des  Erfolges  mit  verursachenden  Verhalten  bestimmt  worden. 

IL  Da  die  erwähnten  Versuche,  das  positive  Element  beim 
Kommissivdelikt  durch  Unterlassung  nachzuweisen,  als  miss- 
lungen  zu  betrachten  sind,  so  hat  sich  in  neuester  Zeit  eine 
andere  Richtung  Bahn  gebrochen.  Dieselbe  geht  davon  aus, 
dass  ein  Erfolg  nicht  bloss  durch  Setzen  zu  demselben  hin- 
wirkender positiver  Bedingungen,  sondern  ebensowohl  durch 
das  Vernichten  von  demselben  abhaltender  negativer  Bedingungen 
herbeigeführt  werden  kann,  und  erblickt  daher  das  kausale  Wesen 
der  Unterlassung  in  einer  Zerstörung  solcher  negativer  Be- 
dingungen. 

Der  Begründer  dieser  Lehre  ist  v.  Buri  (§.  8),  welcher  die 
abhaltende  Bedingung,  deren  Vernichtung  bei  der  Unterlassung 
vor  sich  geht,  in  dem  bei  dem  Unterlasser  ursprünglich  vor- 
handenen Willen ,  den  schädlichen  Erfolg  abzuwenden ,  findet. 
Bei  einer  solchen  Auffassung  ergeben  sich  indessen  zwei  Schwierig- 
keiten. Zunächst  ist  es  nicht  richtig,  dass  der  Unterlasser  stets 
den  Ab wendungs willen  besessen  hat,  derselbe  mangelt  vielmehr 
überall  dort,  wo  dem  Unterlasser  die  Möglichkeit  eines  schäd- 
lichen Erfolges  gar  nicht  zum  Bewusstsein  gekommen  war. 
Sodann  aber  erscheint,  wenn  jene  Lehre  richtig  ist,  auch  die 
bloss  unterlassene  Hilfeleistung,  wenn  der  Unterlasser  ursprüng- 
lich den  Ab  wendungs  willen  besessen  hatte,  z.  B.  sich  zur  Unter- 
stützung bereit  erklärt  hatte,  analog  gleichfalls  strafbar. 

Die  erste  Schwierigkeit  sucht  nun  v.  Buri  dadurch  zu 
beseitigen ,  dass  er  seine  Theorie  in  einem  späteren  Aufsatze 
modifiziert  (§.  11)  und  an  Stelle  der  Vernichtung  des  Abwen- 
dungswillens die    Unterdrückung  des  Pflichtbewusstseins  setzt. 


fr 


Bohtoiwi,  UaiwUaeaitg.  1^5 

BiBS  zwehe  Bedaalcm  ilamt  «  daämA  sos  dem  'Sfftge,  daas 
«r  bat  der  «BfieriaancB  HiiftilriiiliiiiB  bot  cne  monliselie 
PaiehtrorietiBag,  beim  Komminhrdeiikt  durch  UBtarlaasmig  da- 
gegok  die  Yaletaang  ciBer  Rcdht^idrt  stataiert.  —  Im  Za- 
iimmraliiBji;  mit  t.  Baris  Theorie  behaad^  da  Tal  Ort- 
msBB's  AnffBwwitg  (S.  58  o.  59). 

La  gSB  aBdeier  Weise  worden  jene  SAwierigkeitai ,   vie 

-.  ciigcheBd  dail^ft,  Tim  Binding  (§.  9)  zu  heben  xer- 

Binding  UÜ  das  ftfoidecHB  ones  TwhaiidaieB  Ab- 

— rndnogswillaB  anfredit,  und  weiwei&t  aDe  FlUe,  wo  ein  soldwr 

r   '.   OBier  der  BeMJchHUBg   ^scheinbare  KoBkarrenz  Ton 

Wnwg  und  eo^  snbseqoais*   dem  Gebiet   des  ronen 

.'bveehens  in.    IKe  GrauzcgnüeniBg  zwisdien  da* 

"'Ifeleiatai^    nnd    dem   Komnüsävddikt    dnreh 

i  T<m  ihm  iB  der  Weise  TOigcnommeB,  dass 

•  c.  jener  ied^üch  ein  Wiederiwseitigen  adfasligcachafiener   ah- 

■'■'^■r,A^^  Bedingm^en  Toriiegt,   bei  diesem  dagegen  nbeidies 

itire  PScderm^  des  &£riges  Toransgegaagai  isL    Kaeh 

arakterisiert  sich  somit  das  KmnmianTddikt  dnreh 

.    ^^l«  Yendchtni^  daaer  selbsJ^esetzten  aUmteenden 

Toransg^angHMr  FJürdemng  derselben.   Yerl, 

Hngsdien  Theovie  in  ei^iAeBder  Fidanik 

;.:.:   .^.  o6 — 94),    madit  gegen  dieselbe  wie  nbcr- 

.esen   die  gesamte  llieiurie  der  Yexniehtang  eino'  ab- 

rdingm^  gdtend,  dass  sie  den  Abwendnngswinen 

rixehes  als  bereits  Twhandenes  Hindernis  des  Er- 

ind  simdt  anf  einer  Yerwedisdnng  Ttm  iBBerer 

"    -.gt  Ton  Schnld  nnd  KansaHtlt  bemhe. 

>t£    nod    die    Anaiditen    ^r    Anhänger 

hnersuBdda'msB.KriBiiB^istenSergejewski 

ner    KrCrteniBg   nntenogen   hat   (§.   lOX 

aenezen  TlMMwie  t.  Buri's  zn  Q%.  11)  vBd 

dass  IB  dieser  jene  YerwedndnBg  xtm  Sdnild. 

-     ^odk  dentüdier  als  sonst  zom   Ansdraek 

ier  ünterdnkknng  des  PIliriitbii  ii  ii  mlurim 

-olg  erfoHeke.    Hioan  reiht  aieh  zom 

cvz:  ^rbren  der  mmutigm  Anhingrr  der 

The :  .    einer  aUialtenden    Bedii^jvng: 

Janka  nnd 

HL   ^'^  der   Versodie,  anf  die  «imt  oder 

andere  ^  ;ag  einer  aUattenden  Bedingnng 

das  kau^  .>eiin  Kommisahrdelikt  dnrA  Untoiassang 


196     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  5.  Heft. 

aufzufinden,  hat  einige  Schriftsteller  veranlasst,  eine  Verant- 
wortlichkeit für  Untei-lassungen ,  trotz  mangelnder  Kausalität 
derselben  zu  konstruieren:  Hertz  und  Hrehorowicz  (§.  13). 
Diese  Bemühungen  führen,  wie  der  Verf.  darlegt,  teils  zu  einer 
Rückkehr  zu  der  Glaser  sehen  Theorie,  teils  zur  Annahme  einer 
Strafbarkeit  auf  Grund  eines  dem  Kausalzusammenhange  „ana- 
logen"  Verhältnisses,  bleiben  also  gleichfalls  resultatlos. 

IV.  In  jüngster  Zeit  hat  sich  endlich  eine  Richtung  Bahn 
gebrochen,  welche,  gestützt  auf  die  Ausführungen  der  Philo- 
sophen Sigwart  und  Windelband,  der  Unterlassung  selbst 
Kausalität  zuschreibt:  v.  Wächter,  Hugo  Meyer,  v.  Schwarze, 
Schütze,  in  eingehender  Ausführung  Ofner  und  Haupt  (§.  14). 
Dieser  Auffassung  sehliesst  sich  auch  der  Verf.  an  und  spricht 
sich  dahin  aus,  dass  die  Theorie  wieder  an  den  noch  bis  zu 
Feuerbach  eingenommenen  Standpunkt  anknüpfen,  und  der 
negativen  Handlung  der  Unterlassung,  gleich  der  positiven  Hand- 
lung im  Rechtssinne  Kausalität  zuerkennen  müsse;  wenn  dies 
auf  Grund  einer  geläuterten  Erkenntnis  geschähe,  so  werde 
dadurch  ein  dauernder  und  gesichei'ter  Besitzstand  verbürgt. 

J.  Engelmann. 

Rotering,  F.     Polizeiübertretungen   und  Polizeiverord- 
nungs-R.     Berlin,  Siemenroth.     1888.     121  S.     2  M. 

Die  vorhandenen  grossen  Kommentare  des  deutschen  Reichs- 
strafgesetzbuches behandeln  bekanntlich  den  letzten  29.  Abschnitt 
desselben  et  was  stiefmütterlich.  Freilich  ist  von  der  bevorstehen- 
den 3.  Auflage  des  Olshausen sehen  Kommentars  zu  erwarten,^ 
dass  er  sich  des  Abschnittes  „Uebertretungen"  mit  derselben 
Gründlichkeit  annehmen  wird,  durch  welche  jenes  Werk  sich  im 
übrigen  auszeichnet.  Inzwischen  ist  jene  Auflage  noch  nicht 
erschienen  und  diese  für  den  Praktiker  sehr  fühlbare  Lücke  bis- 
her nicht  ausgefüllt.  Die  vorliegende  Arbeit  kommentiert  den 
gedachten  Abschnitt  des  Reichsstrafgesetzbuches  auf  85  S.  ein- 
gehend. Voraufgeschickt  ist  ein  systematischer  „Allgemeiner 
Teil",  welcher  auf  31  S.  die  Schuld  im  allgemeinen,  die  gefähr- 
liche Handlung,  die  Fahrlässigkeit  und  das  Polizeiverordnungs- 
R.  bespricht.  Bünger. 


Rotering  —  Meurer.  297 


Vn.  Kirchenrecht. 

Meurer,  Ch.  Die  kirchliehe  Rechtslage  bei  konstatierter 
Geisteskrankheit  des  Papstes.  (Grünhuts  Zeitschr.  f. 
Privat-  u.  öffentl.  R.  Bd.  XIV  S.  386—409.) 
Weder  die  Gesetzgebung  noch  die  Wissenschaft  hat  sich 
bis  jetzt  mit  der  Frage  beschäftigt,  was  geschieht,  wenn  der 
Irrsinn  eines  Papstes  feststeht.  Da  bei  solcher  Rechts- 
unsicherheit ein  Sturm  losbrechen  kann,  welcher  den  ganzen 
kirchlichen  Bau  erbeben  machte,  so  hält  es  der  Verf.  für  ge- 
raten, auf  die  Lücke  hinzuweisen  und  ihre  Ausfüllung  in  Be- 
dacht zu  nehmen.  Zu  diesem  Zwecke  wird  nachgewiesen:  1.  dass 
Geisteskrankheit  des  Papstes  kein  Erlöschungsgrund  seines 
Amtes  ist;  2.  dass  sie  ebensowenig  eine  Unterlage  zur  Einrich- 
tung einer  Stellvertretung  oder  Regentschaft  (Koadjutorie) 
bietet;  3.  dass  aber  auch  von  Amtsentsetzung  hier  keine 
Rede  sein  kann.  Eine  Absetzung  des  Papstes  sei  heute  über- 
haupt unmöglich,  weil  kein  aburteilender  Gerichtshof  mehr  vor- 
handen. Noch  zur  Zeit  der  Dekretalengesetzgebung  habe  zwar 
eine  Strafgewalt  des  Konzils  über  häretische  und  schismatische 
Päpste  gegolten;  nachdem  sich  aber  der  Episkopalismus  auf 
den  Reformkonzilien  überstürzt,  sei  in  Trient  (nicht  erst  durch 
das  Vatikanum)  die  päpstliche  Gewalt  als  eine  suprema  potestas 
im  Sinne  der  Souveränität  proklamiert  und  damit  die  Frage  von 
der  Superiorität  des  Konzils  verneint  worden.  Seitdem  hänge 
die  Gültigkeit  aller  konziliarischen  Beschlussfassung  nicht  bloss 
von  einer  hinzukommenden  päpstlichen  Sanktion,  sondern  von 
einer  vorausgegangenen  positiven  Teilnahme  des  Papstes  an  der 
Feststellung  des  Inhalts  ab,  was  die  Möglichkeit  einer  Absetzung 
ausschliesst.  Auch  der  geisteskranke  Papst  bleibe  also  Träger 
der  Primatialgerechtsame.  Aber  was  er  in  Ausübung  dieser 
R.  thut,  sei  nichtig.  Um  solcher  Kombination  mit  Erfolg  zu 
begegnen,  bleibe  nur  übrig,  den  konstatierten  Irrsinn  zum  be- 
sonderen Erlöschungsgrund  des  päpstlichen  Amtes  zu  machen. 
Die  Konstatierung  würde  am  angemessensten  durch  das  Kardinals- 
kollegium mittels  *:-r,  Majorität  zu  erfolgen  haben.      Hübler. 

Markovic,  P.  G.    Le  parrocchie  francescane  in  Dalmazia. 
Zara,  tipogr.  Kat  Krv.     1885.     140  S. 
Auf  Grund  der  Forschungen  von  Batinic,  Fabianich,  Far- 
lati,   Klaic,   Lulic,  Miklosic,  Racki,  Theiner  und  Wadingus  be- 
handelt die  Einleitung  die  Geschichte  der  Pranziskanerprovinz 


198     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  5.  Heft. 

Bosnien ,  aus  welcher  1464  die  Republik  Ragusa  und  auf  des 
apostolischen  Visitators  Antrodacqua  Vorschlag  1735  „wegen  des 
schwierigen  Grenzverkehrs"  (Nord-  und  Mittel-)  Dalmatien  aus- 
geschieden wurden;  auf  dem  Kapitel  zu  Narbona  waren  vor 
1260  bereits  8  Kustodien  vertreten.  Teil  I  entwickelt  unter 
Bezug  auf  22  italien.  und  3  slaw.  Urkunden  aus  dem  Kloster- 
archive Sinj  die  Ordensthätigkeit  („Missione")  der  „zum  hl,  Er- 
löser" benannten  Provinz  Dalmatien,  deren  Klöster  S.  Martino 
im  Bistum  Lesina,  Almissa,  Imoschi,  S.  Croce,  Zäostrog  und 
Macarsca  im  ehemaligen  Bistum  Macarsca,  Karin  im  ehemaligen 
Bistum  Nona,  Visovac  im  ehemaligen  Bistum  Scardona,  Knin 
und  Sebenico  im  Bistum  Sebenico  und  endlich  Sinj  und  Spalato 
im  Erzbistum  Spalato  im  Jahre  1774  bereits  88  Pfarreien,  wo- 
von 9  im  ehemaligen  Bistum  Trau,  verwalteten.  Die  Einver- 
leibung der  Pfarrpfründen  und  Kirchen  in  diese  Franziskaner- 
klöster und  das  (ausschliessliche)  R.  derselben  zu  Sammlungen, 
mittels  welcher  sie  die  Kirchen  und  Wohnungen  herstellten  und 
unterhielten  (S.  82  ff.),  ward  seitens  Venedigs  (1671—1736,  S.  35, 
95,  102),  Frankreichs  und  Oesterreichs,  der  Päpste  (1322—1444, 
S.  32,  51,  95),  auch  der  Landesbischöfe  stets  anerkannt;  selbst 
Mohammed  IL  duldete  keine  anderen  Geistlichen.  Den  Bischöfen 
verblieb  nur  die  Bestätigung  der  seitens  des  Guardians  zufolge 
der  Bulle  „Ad  exequendum"  vom  l.|XL  1567  in  jederzeit  wider- 
ruflicher Weise  ernannten  Pfarrer  und  ihre  Ueberwachung.  Teil  11 
begründet  gegenüber  Saint -Amour  (Kraus,  Kirchengeschichte, 
3.  Aufl.,  S.  409  und  456)  die  Vereinbarlichkeit  der  Seeisorge  mit 
dem  Klosterleben  insbesondere  aus  Barbosa,  Bouix,  Engel,  Fer- 
raris, Nardi,  Reiffenstuel  und  Suarez,  sowie  der  Bulle  „Auctorem 
fidei",  die  Zulässigkeit  der  Pfarreieinverleibungen  in  Klöster  (Bulle 
l./XI.  1567  S.  63  und  81),  endlich  die  vollständige  Inkorporation 
fraglicher  Pfarreien  in  die  Franziskanerklöster  und  die  hieraus 
aktenmässig  sich  ergebenden  Rechtsverhältnisse.  Den  Schluss 
der  ebenso  übersichtlichen  als  erschöpfenden  Abhandlung,  die 
S.  34  auch  einen  zutreffenden  Vergleich  mit  der  früheren  Mis- 
sionsseelsorge in  Holland  einflicht,  bildet  das  Inhaltsverzeichnis. 
Da  in  Oesterreich,  Bayern  etc.  noch  ähnliche  Klosterpfarreien  be- 
stehen, so  hat  die  Schrift  auch  einen  praktischen  Wert.    Geigel. 

Sartorius,   C.     Die  religiöse  Erziehung   der  Kinder  aus 
gemischten  Ehen  nach  bayer.  R.     Nördlingen,  Beck. 
1887.    IV  u.  92  S.     1  M.  50  Pf. 
Die  aus  einer  Inauguraldissertation  erwachsene  Schrift  be- 


Markovic  —  Sartorius  —  Simon.  199 

handelt  ein  vielurastrittenes  Problem  des  bayer.  Staatskirchen-R. 
Sedes  materiae  ist  die  2.  Beilage  zum  Tit.  4  §.  9  der  bayer.  Ver- 
fassungsurkunde vom  26.fV.  1818  (Kap.  3  §§.  12—23).  Diese  wird 
im  I.  Abschnitt  (Verfassungsrechtliche  Grundlagen)  kurz  präzisiert. 
Der  II.  Abschnitt  (Administrative  Praxis  von  1818—1879)  bringt 
unter  5  Nummern  die  wichtigsten  —  nicht  selten  erstaunlichen  — 
Entscheidungen  des  Ministeriums  des  Innern,  welches  bis  1879  für 
Streitigkeiten  auf  dem  Gebiete  der  religiösen  Kindererziehung  die 
höchste  Instanz  gebildet  hatte.  Daran  schliesst  sich  im  III.  Ab- 
schnitt die  Rechtssprechung  des  Verwaltungsgerichtshofes,  der  seit 
1879  an  die  Stelle  der  fräheren  Ministerialentschliessung  getreten 
ist.  Er  hat  fast  in  allen  prinzipiellen  Punkten  die  Auffassung  des 
Ministeriums  verlassen  und  neue,  korrekte,  der  Parität  wie  den 
Absichten  des  Gesetzgebers  entsprechende  Grundsätze  aufgestellt. 
Danach  ist  die  Verabredung  der  Eltern  über  die  Konfession  der 
Kinder  ausschliesslich '  in  der  Form  eines  Ehevertrags  rechts- 
wirksam. Dem  R.  des  Gewalthabers  entspricht  eine  Pflicht  zur 
religiösen  Erziehung  in  der  Vertrags-  oder  gesetzmässig  ange- 
ordneten Konfession.  Nach  dem  Tode  der  Eltgrn  ist  jede  Ver- 
fügung der  Erziehungsbei'echtigten  über  die  Konfession  der 
Kinder  anzulässig.  Die  rechtswidrige  Aufnahme  in  eine  andere 
Kirche  zerstört  weder  das  R.  noch  die  Pflicht  des  Gewalthabers, 
die  Kinder  in  dem  Glauben  der  zuständigen  Kirche  zu  erziehen. 
In  einem  IV.  Abschnitt  (Kritik  und  Resultate)  piiift  der  Verf. 
die  Ergebnisse,  zu  welchen  Praxis  und  Rechtsprechung  gelangt 
sind.  Zu  diesem  Zweck  stellt  er  zunächst  die  Rechtsgrundsätze 
für  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  aus  ungemischter  Ehe  dar 
und  entwickelt  dem  gegenüber  die  Besonderheit  der  religiösen  Er- 
ziehung in  gemischter  Ehe.  Auf  der  so  gewonnenen  Basis  wird 
schliesslich  das  durch  die  Beteiligung  der  Kirche  modifizierte  elter- 
liche Vertrags-R.  und  die  Erziehung  der  Kinder  aus  gemischter  Ehe 
nach  dem  Tode  des  einen  Elternteils  bestimmt.  Hüb  1er. 


k 


VIII.  Kolonialrecht. 

Simon,  H.  V.     Deutsche   Kolonialaktiengesellschaften. 
Rechtliche   Erörterungen   und  Vorschläge.     (Goldschmidts 
, Zeitschrift  für  Handels-R."    Bd.  XXXIV.    77  S.) 
Zu   den  bereits  früher  erwähnten  Schriften   über  Kolonial- 
gesellschaften  von   Esser  und  Ring  (C.Bl.  VI,  21;  VII,   82)  ist 
nun  die  in  der  Ueberschrift  genannte   neue  Abhandlung  hinzu- 


200     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  5.  Heft. 

gekommen.  Dei*  Verf.  gibt  zunächst  einen  Ueberblick  über  die 
Verfassung  in  Deutschland  bestehender  Kolonialgesellschaften, 
und  zwar  sowohl  solcher  Gesellschaften,  welche  in  der  Form  der 
Aktiengesellschaften  auftraten,  als  auch  dei-jenigen,  welche  als 
Korporationen  nach  den  Voi'schriften  des  A.  L.R.  gebildet  wur- 
den. Bei  dieser  Gelegenheit  geht  der  Verf.  auf  die  Entwicke- 
lungsphasen  des  deutsch-ostafrikanischen  Unternehmens  genauer 
ein  und  untersucht  ferner,  ob  nicht  die  in  der  Form  der  land- 
rechtlichen Korporationen  auftretenden  Kolonialgesellschaften  in 
Wirklichkeit  unzulässige,  weil  im  Widerspruche  mit  dem  be- 
treffenden Reichsgesetze  entstandene  Aktiengesellschaften  seien. 
Der  Verf.  bejaht  diese  Frage,  findet  in  dieser  Thatsache  einen 
Beweis  dafür ,  dass  die  Bestimmungen  des  Aktiengesetzes  für 
Kolonialgesellschaften  nicht  ausreichend  sind,  und  spricht  sich 
daher  für  ein  baldiges  Eingreifen  der  Reichsgesetzgebung  aus, 
das  auch  um  deswillen  geboten  sei,  weil  die  als  landrechtliche 
Korporationen  gebildeten  Kolonialgesellschaften,  welche  ihi-e  for- 
melle Rechtspersönlichkeit  vom  preuss.  Staate  ableiten,  materiell 
aber  vom  Reiche  getragen  werden,  sich  in  einer  unnatürlichen 
Zwitterstellung  befänden.  Im  II.  Abschnitt  wird  sodann  der 
Essersche  Vorschlag  zur  Bildung  von  Gesellschaften  mit  be- 
schränkter Haftbarkeit  kritisch  besprochen,  und  im  III.  Abschnitt 
macht  der  Vei'f.  selbst  Vorschläge  zu  einer  „reichsgesetzlichen 
Regelung  der  Kolonialaktiengesellschaft".  Er  fordert  in  dieser 
Beziehung,  dass  die  strengen  und  kasuistischen  Vorschriften  über 
Gründung  und  Verwaltung  der  Aktiengesellschaften  fallen  ge- 
lassen, aber  bezüglich  solcher  Gesellschaften  staatliche  Genehmi- 
gung und  Aufsicht  eintrete.  Nach  den  Vorschlägen  des  Verf. 
sollen  dem  gemäss  Gesellschaften,  welche  den  Gewei'bebetrieb  oder 
sonstige  Unternehmungen  in  deutschen  Schutzgebieten  oder  in 
anderen  aussereurop.  Ländern  bezwecken ,  nicht  den  Bestim- 
mungen des  Handelsgesetzbuches  über  die  Aktiengesellschaften 
unterliegen,  sofern  sie  als  „übex'seeische  Aktiengesellschaften" 
begründet  werden.  Als  solche  sollen  sie  zu  ihrer  Errichtung 
der  Genehmigung  durch  kaiserl.  Entschliessung  bedürfen;  ihre 
Geschäftsführung  und  Verwaltung  soll  der  Aufsicht  des  Reichs- 
kanzlers unterliegen.  Im  Anschluss  an  diese  Vorschläge  untersucht 
Verf.  dann,  wie  auf  Grundlage  derartiger  gesetzlicher  Vorschriften 
der  Inhalt  der  Statuten  solcher  Gesellschaften  zu  gestalten,  das 
Gesellschaftskapital  aufzubringen  und  die  Verfassung  und  Ver- 
waltunor  im  einzelnen  zu  bestimmen  wäre.  v.  Stengel. 


Zeitschriftenüberschaa.  201 

B.  ZeitschriftenüberscliaTi. 


Neue  Zeitschriften: 

Die  deatsche  Genossenschaft.  Will  sowohl  den  Juristen  wie  den 
prakt.  Interessen  der  Genossenschaften  dienen.  Erscheint  am  1. 
u.  15.  jeden  Monats.  Redaktion:  Dr.  J.  H.  Herz,  Rechtsanwalt 
in  Mannheim.  Verlag:  Berlin  W.  35,  Heine.  Vierteljahr!.  1  M., 
f.  Gr€nossensch.,  die  mehr  als  10  Exemplare  beziehen  jährl.  SV«  M. 

GemeindeTerwaltnng^sbl.  Zeitschr.  f.  Selbstverwaltung,  Verwaltungs- 
rechtspflege u.  Angelegenheiten  der  Gemeinden  u.  Gemeinde- 
beamten. Erscheint  am  1.,  11.  u.  21.  jeden  Monats.  Verlag: 
Düsseldorf,  Schwann.  Vierteljährl.  2  M.  50  Pf.  Die  Zeitschrift 
soll  das  Ziel  verfolgen,  alle  auf  das  Gebiet  der  Gemeindeverwal- 
tung bezügl.  Fragen  an  der  Hand  thatsächlicher  Verhältnisse 
unter  Erörterung  gemachter  Erfahrungen  u.  durch  Mitteilung 
ergangener  Entscheidungen  der  bürgerl.  u.  Verwaltungsgerichte 
zu  besprechen. 

Zeitschr.  (d.  Sariguystiftun?)  f.  Eechtsgeschiehte.  VIII.  Ger- 
manist. Abt.     Bekker,  Hugo  Böhlau.     1833-1887. 

NonTeHe  Reyne  historiqne.  XI.  6.  Gerardin,  le  legs  de  la 
chose  autrui.     Be  auch  et,  la  loi  de  Vestrogothie  (fin).  ^ 

Mitteilnngen  d.  Vereins  f.  Geschichte  etc.  zn  Sahla  u.  Rodft\ 
III.  3.  1887.  Lobe,  über  d.  Abschaffung  d.  Spolien-R.  in  d. 
herzogl.  sächs.  Landen. 

Beiträge  z.  Erlantemng  d.  deutschen  K.  XXXI.  6.  Rosin,  z. 
Lehre  v.  d.  Korporation.  Schultze,  Art.  122  d.  H.G.B.  Boas, 
Abforderungs-R.  d.  Fiskus  (A.  L.R.  I,  16,  §.  173,  205—211). 
Schitting.  sind  gemeinschaftl.  Mauern  nach  d.  A.  L.R.  ideell 
oder  reell  geteiltes  Miteigentum?  Rechtsverhältnisse  d.  Nach- 
barn gegenüber  Dritten.  H.  Meyer,  z.  Verständigung  über  d. 
Begriff  d.  Mündliciikeit  d.  Verfahrens.  Beilageheft  (S.  873  bis 
1168,  Entsch.  Nr. 49— 141).  XXXU.  1.  Kohler,  prozessualische 
Fortbildungs-  u.  Reformvorschläge  im  Hinblick  auf  ausländische 
Prozess-R.  Dungs,  d.  Rechtstellung  d.  Gläubigers  f.  fremde 
Rechnung.  Herbst,  d.  Rechtsregel  d.  §.35  d.  A.  L.R.  I,  3. 
Hasenpflug,  z.  Anfechtung  erlangter  Befriedigung  aus  §.  23 
d.  Konkursordnung.     Fuld,  d.  Autor-R.  an  Briefen. 

Magazin  f.  d.  deutsche  R.  VII.  3.  Hergenhahn,  Eheschliessungs- 
R.  etc.  (Schluss).  Stegemann,  jüd.  Ehescheidungs-R.  Böcker, 
duc  vel  dota.  Winkelmann,  Rechtshängigkeit.  Marcus,  d. 
Kondiktions-R.  d.  preuss.  Fiskus  auf  Herausgabe  erhobenen  Lot- 
teriegewinnes (A.  L.R.  L  16  §.  172,  173). 

Zeitschr.  f.  Prirat-  n.  offentl.  R.  XL  1.  Krasnopolski,  Stu- 
dien z.  Gesetze  üb.  d.  Anfechtung  v.  Rechtshandlungen  zahlungs- 
unfähiger Schuldner.  Aschrott,  d.  engl.  Armenwesen  bespr.  v. 
Pleuer.  Kohl  er,  ist  ein  Autorschutz  bei  Herausgabe  eines  In- 
editums  zu  befürworten? 

Oesterr.  Gerichtszeitnng.  XXXVHI.  47.  Gertscher,  z.  Exeku- 
tionsnovelle §.  4.  48.  Objektives  Strafverfahren  in  Presssachen 
bei  Privatdelikten.  Offizialverfolgung  von  Privatdelikten.  49. 
A.  Schmid,  §§.463,  525  d.  österr.  Str.Pr.O.  50.  52.  Pitreich, 
Miteigentum  als  Real-R.  51.  Lammasch,  z.  Lehre  vom  objek- 
tiven Verfahren  (Replik). 
Centralbl»tt  für  BecbUwiaeenachaft.    VII.  Band.  16 


202     Oentralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII,  Band.  5.  Heft. 

Jurist.  Blätter.  XVI.  48.  Ausmessung  d.  Pflichtteils  in  bezug  auf 
d.  gesetzl.  Fruchtgemeinschafts-R.  d.  überlebenden  erblasseri- 
schen Ehegatten.  Mayer,  zur  Verteidigung  d.  Jury.  49.50. 
Meissels,  Priorität  d.  Exekutionskosten.  50.51.  Hoegel,  straf- 
rechtl.  Behandlung  d.  Trunkenheit.  52.  Benedikt,  z.  Sicherung 
d.  Grundeigentums  gegen  Bergschäden. 

Oesterr.  Centralblatt  f.  d.  Jurist.  Praxis.  V.  12.  Horner,  z. 
Entwurf  d.  Bergrechtsnovelle.  Beiheft:  C.Bl.  f.  Verwaltungs- 
praxis. VI.  12.  J  olles,  Rechtsprechung  d.  Verwaltungs- 
gerichtshofes in  Steuersachen. 

Zeitsclir.  f.  Berg-R.  XXIX.  1.  Leuthold,  d.  Freiberger  Berg- 
werksverfassung im  14.  Jahrh.  v.  Rohr,  Bergpolizeiverordnung 
d.  Oberbergamts  zu  Halle  betr.  Briquettesfabriken. 

Jalirb.  f.  Nationalökonomie  u.  Statistik.  N.  F.  Bd.  XVI.  1.  (S.  56 
bis  75).     Gareis,  d.  Frage  d.  Revision  d.  Patentgesetzes. 

Rechtsgeleerd  Magazijn.  VII.  1.  Polenaar,  ontwerp  eener  wet 
op  het  faillissement  etc.  Geer  van  Jutphaas,  de  Saksen- 
spiegel  in  ons  vaderland.  Ittersum,  straf  en  civilrechtelijke 
verandwoordelijkheid  van  technici  bij  de  uitvoering  van  werken. 
Dramard,  revue  des  travaux  legislatifs  des  Chambres  frangaises 
en  matiere  civile  commerciale  et  penale. 

Law  Quarterly  Review.  IV.  Nr.  13.  O'Connor  Morris,  the  land 
System  of  Ireland.  Maitland,  the  beatitude  of  Seisin.  Mon- 
tague,  the  law  of  Settlement  and  removal.  Marsden,  com- 
pulsory  pilotage.  Fortessue  Brickdale,  registration  of  title 
in  Prussia.  H.Stephan,  evidence  in  criminal  cases  of  similar 
but  unconnected  acts. 

American  Law  Review.  1887.  Nr.  6.  The  System  of  Trial  by  Jury. 
The  Dissenting  Opinions  of  Mr.  Justice  Daniel.  Effect  of  the 
Assignors  Fraud  upon  an  Assiguraent  for  the  Benefit  of  Cre- 
ditors. 

Harward  Law  Review  (vgl.  VI,  389).  I.  2— 5.  Langdell,  a  brief 
survey  of  Equity  Jurisprudence.  Thayer,  legal  tender.  Stim- 
son,  Trusts.  Greeley,  what  is  the  Pest  of  a  Regulation  of 
Foreign  or  International  commerce?  G  rinn  eil,  Subsequent 
Payments  under  Resulting  Trusts.  M.  Murtrie,  Chandelor  v. 
Lopus.  Keener,  Recovery  of  Money  Paid  under  Mistake  of 
Fact.  Chambe riain,  Osborn  v.  The  Bank  of  the  U.  St. 
Lilienthal,  Privity  of  Contract.  Lowell,  the  Responsibilities 
of  American  Lawyers. 

Revue  g^enerale  du  droit  etc.  XI.  6.  Sold  an,  l'union  internatio- 
nale pour  la  protection  des  oeuvres  litteraires  et  artistiques, 
commentaire  de  la  Convention  de  Berne  du  9  Sept.  1886.  Seit- 
her auch  in  Separatabdruck  erschienen.  Du  conflit  de  lois  en 
matiere  d'absence.     Kerallain,  a  propos  de  la  Democratie. 

Revue  Jndiciaire  (Suisse).  IV.  Nr.  23  u.  24.  Importance  des  mo- 
tifs  du  legislateur  dans  l'interpretation  de  lois.  (Diese  Zeitschrift 
enthält  selbständige  Abhandlungen  aus  dem  Obligationen- R.  u. 
wichtigere  Urteile  des  Bundesgericlites,  der  kantonalen  Gerichts- 
höfe, sowie  deutscher  u.  französ.  Gerichtshöfe.) 

Annales  de  la  Propriet6  etc.  XXXII.  (Teilt  die  legislativen  Er- 
scheinungen der  verschiedenen  Länder  u.  die  Konventionen  mit, 
welche  zum  Schutze  des  litterar.-künstlerischen  u.  gewerblichen 
Eigentumes  abgeschlossen  worden  sind,  sowie  alle  wichtigeren 
gerichtlichen  Entscheidungen  der  französ.  Gerichtshöfe,  welche 
das  sogen,  geistige  Eigentum,  den  Erfindungs-  u.  Markenschutz 
zum  Gegenstand  haben.) 


Zeitschriftenüberschau.  203 

Recaeil  Periodiqne  des  Assnrances.  5.  Jahrg.  Derselbe  enthält 
neben  wichtigeren  Entscheidungen  der  französ.  Gerichte  über 
streitige  Fragen  der  See-,  Feuer-,  Lebens-  u.  Unfallversicherung, 
Aufsätze  von  Lefort  über  die  holländ.  Gesetzgebung,  über  Un- 
fallversicherung, desselben  Studien  über  Lebensversicherung  etc. 

Le  Monitenr  des  Assarauces.  XIX.  (Bisher  von  A.  Thomereau 
redigiert.     Mit  L|L  1888  ging  die  Redaktion  auf  Warnier  über.) 

Archiyio  srinridico.  XXXIX.  4.  Cuturi,  delle  recenti  discussioni 
sul  nietodo  nello  studio  del  Diritto  civile  italiano.  Tamassia, 
i  celeres.     Cogliolo,  un  caso  di  colpa  aquiliana. 

11  diritto  eommerciale.  V.  6.  Bolaffio,  della  omologazione  del 
concordato.  Vidari,  uffizio  del  tribunale  sec.  l'art.  91  d.  cod. 
d.  comm.  Mo  de  na,  ancora  degli  estratti  dei  libri  di  commercio. 
India  del  vol.  V. 

Zeitschr.  f.  deutschen  Zirilprozess.  XI.  4.  Bolgiano.  z.  Lehre 
V.  d.  Gewissensvertretung.  Schrutka-Rechtenstamm.  noch 
ein  Wort  über  d.  Kostenkautionspflicht  d.  österr.  Unterthanen 
im  Deutschen  Reiche.  Marcus,  ist  das  im  §.  109  Abs.  2  d. 
Z.Pr.O.  geforderte  Zeugnis  d.  Obrigkeit  für  d.  Richter  bei  Be- 
willigung d.  Armen-R.  bindend?  Korn,  über  d.  Zulässigkeit  d. 
Pfändung  einer  Forderung  d.  Schuldners  an  d.  Vollstreckungs- 
gläubiger. Kohler,  über  d.  Verträge,  in  welchen  der  Gläubiger 
verspricht,  keinen  Konkurs  zu  beantragen,  u.  deren  Gültigkeit. 
Kulemann,  z.  Reform  d.  amtsgerichtl.  Zivilprozesses. 

Zeitschr.  f.  Gerichtsvollzieher.  L  24.  Schön fe Id,  d.  Einüuss 
d.  Gleichzeitigkeit  innerhalb  der  Zwangsvollstreckung  in  d.  be- 
wegl.  körperl.  Vermögen  mit  Bezug  auf  d.  Vorgehen  d.  Gerichts- 
vollziehers. 

Archiv  f.  Straf-R.  XXXV.  3.  W.  H.,  z.  Fragestellung  b.  Schwur- 
gericht.    See  fei  d.  z.  Kritik  d.  Schwurgerichte. 

Zeitschr.  f.  Strafrechtswissenschaft.  VIII.  1.  Aschrott,  z.  Re- 
form d.  deutschen  Strafen-  u.  Gefängniswesens.  Frank,  z.  Ge- 
heimmittelfrage. 

Revue  des  deux  mondes.  15./XI.  1887.  Beaussise,  Rechtsschutz 
d.  Ehre  (fordert  eine  bes.  Jury  d'honneur). 

Blätter  f.  Gefän^niskunde.  XXII.  3  u.  4.  Ueber  Moditikation  d. 
Isolierhaft.  Arbeitsbetrieb  in  d.  österr.  Strafanstalten.  Die  Ge- 
fängnisse Hollands. 

Vereinsheft  d.  Nordvvestdeutschen  Yereins  f.  Gefäuguisv^esen. 
Nr.  17.  Empfiehlt  sich,  abgesehen  v.  d.  Festungshaft,  eine  Ver- 
einfachung d.  Systems  d.  Freiheitsstrafen  d.  R.Str.G.B.  u.  in 
welcher  Weise  hat  dieselbe  eventuell  zu  geschehen?  Was  kann 
noch  geschehen,  damit  d.  geistl.  Pflege  d.  Gefangenen  u.  Ent- 
lassenen möglichst  unterstützt  u.  gefördert  werde?  Blunk,  ham- 
burg.  Erziehungs-  u.  Besserungsanstalt  Ohlsdorf.  P'ö  bring, 
Uebersicht  über  d.  bisher  in  Deutschland  erlassenen  Zwangs- 
erziehungsgesetze. G.  Meyer,  über  Geisteskranke  in  Straf- 
anstalten. 

Friedreichs  Blätter  f.  gerichtliche  Medizin  etc.  1888.  1.  Hft. 
Zaggl,  Kindestötung  oder  Kindsmord?  Landgraf,  ein  Fall  v. 
Bruch  d.  Kehlkopfes  als  Folge  einer  Körperverletzung.  Korn- 
feld, Geburt  eines  lebenden  Kindes  in  einen  Eimer. 

Annalen  d.  Deutschen  Reichs.  1888.  Nr.  1.  Kohler,  Verfas- 
sungsänderung während  d.  Regentschaft.  F  u  1  d ,  d.  Zeugnis- 
verweigerung d.  Reichstagsmitglieder  wegen  einer  in  Ausübung 
ihres  Berufs  gethanen  Aeusserung. 


204     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888),  VII.  Band.  5.  Heft. 

ArchiT  f.  Post  n.  Telegraphie.  1887.  24.  Gesetzwidrige  Beförde- 
rung V.  Briefen   zwischen   grösseren  Städten  u,  deren  Vororten. 

Archiv  f.  Eisenbahnweseu.  1888.  1.  Hft.  Das  russ.  Enteignungs- 
gesetz. Kommunalbesteuerung  d.  Eisenbahnen  (Urteil  d.  Ober- 
Verw.Ger.  v.  26./X.  1887). 

Revue  de  droit  international.  XIX.  5.  Rolin,  la  science  et  la 
conscience  du  droit.  Nj'S,  notes  inedites  de  Bentham.  Nys, 
les  manuscrits  de  sir  Julius  Caesar.  Lorimer,  la  question  du 
desarmement  et  les  difficultes  qu'elle  soulöve  au  point  de  vue 
du  droit  international.  Kamaro wski,  quelques  reflexions  sur 
les  armements  croissants  de  l'Europe.  Rolin- Jaequemyns, 
de  la  litterature  juridique  actuelle  de  l'Espagne  et  de  quelques- 
unes  des  ses  productions  les  plus  recentes  (S.  489  — 528,  50  Nrn.). 


C.  Neue  Erscheinungeii. 

Vom  5.  Dezember  bis  15.  Januar  1888  erschienen  oder  bei  der 
Redaktion  eingegangen  (letztere  mit  *  bezeichnet). 

1.  Deutsche  Bücher  und  Broschiiren. 

*Adam,  A.  E. ,  Joh.  Jakob  Moser  als  württemb.  Landschaftskonsu - 

lent  1751—1771.     Stuttgart,  Kohlhammer.     160  S.     3  M. 
*Affolter,   A. ,   zur   Lehre    vom    Rechtsgeschäft.     Solothurn,    Jent. 

54  S.     1  M. 
Bätschi,   J. ,   Requisit   d.  Vitalität   f.   d.   Beginn    d.  Persönlichkeit. 

Zürich,  Schulthess.     141  S.    2  M.  40  Pf. 
Bendixen,  Fr.,  d.  Niessbrauch  an  einem  Herde  nach  r.  R.     Inaug.- 

Abhdlg.     Leipzig.     Göttingen,  Vandenhoeck  &  Ruprecht.     -31  S. 

60  Pf. 
Conrat,   M.,   d.  Pandekten-  u.   Institutionenauszug   d.   brit.  Dekre- 

talensammlung,  Quelle  d.  Ivo.     Berlin,  Weidmann.     21  S.     1  M. 

20  Pf. 
*Dernburg.  H. ,  Pandekten.     8.  Bd.     Berlin,  Müller.     XI  u.  367  S. 

7  M.  50  Pf. 
Eger,  G.,   Handb.  d.  preuss.  Eisenbahn-R.     4.  Lfg.     Breslau,  Kern. 

S.  289-384.     ä  2  M. 
Festgabe  zum  Doktorjubiläum  Plancks  in  München.     Ueberreicht  v. 

d.  rechts-  u.  staatswissenschaftl.  Fakultät  zu  Strassburg.    Strass- 

burg,  Trübner.     3  M.  50  Pf. 

Inhalt.  Schultze,  v.  d.  prozessual.  Zeitbestimmungen,  insb.  d.  Fristen. 
III  u.  82  S.    Nissen,  d.  Einziehung.    S.  85—113. 

Fleisch  mann,  0.,  deutsches  Vagabunden-  u.  Verbrechertum  im 
19.  Jahrh.     Barmen,  Klein.     IV  u.  205  S.     2  M.  50  Pf. 

Gradenwitz,  0.,  Interpolationen  in  d.  Pandekten.  Krit.  Studien. 
Berlin,  Weidmann.     IX  u.  246  S.     6  M. 

*Gorski,  A.  v.,  d.  Geschäftsführung  u.  Vertretung  d.  offenen  Handels- 
gesellschaft.    Wien,  Manz.     1888.     155  S.    3  M. 

*Hancke,  E.,  Regentschaft  u.  Stellvertretung  d.  Landesherrn  nach 
deutschem  Staats-R.     Diss.     Breslau,  Kohn  &  Hancke.     70  S. 

Hennen,  ein  Hexenprozess  aus  d.  Umgegend  v.  Trier  aus  d.  J.  1572. 
Ein  Beitrag  z.  Kulturgeschichte  d.  Mosellandes.  St.  Wendel. 
Düsseldorf,  Selbstverlag  d.  Verf.     24  S.     1  M.  50  Pf. 


Bibliographie  (deutsche).  205 

k 

*Hergenhahn,  Th.,  d.  Eheschliessungs-  u.  Ehescheidungs-R.,  dar- 
gestellt nach  d.  Rechtsprechung  d.  deutschen  Reichsgerichts. 
(Aus  „Magazin  f.  d.  deutsche  R.  d.  Gegenwart".)  Hannover, 
Helwing.     VI  u.  133  S.     2  M. 

Hue  de  Grais,  Handbuch  d.  Verfassung  u.  Verwaltung  in  Preussen 
u.  d.  deutschen  Reiche.  6.  Aufl.  Berlin,  Springer.  1888.  XII 
u.  508  S.     7  M. 

*J  o  n  g  e .  M.  de,  d.  Unübertragbarkeit  d.  Retourbillets.  Freiburg. 
Mohr.     26  S.     50  Pf. 

*Koehne,  C,  d.  Geschlechtsverbindungen  d.  Unfreien  im  fränk.  R. 
(Gierkes  Untersuchungen  XXII.)  Berlin,  Koebner.  1888.  35  S. 
1  M.  20  Pf. 

Salkowski,  C.  Lehrbuch  d.  Institutionen  u.  d.  Geschichte  d.  röm. 
Privat-R.  f.  d.  akad.  Gebrauch.  5.  Aufl.  Leipzig.  Tauchnitz. 
XXn  u.  554  S. 

•Schmidt- Scharf  f.  A.,  d.  Warenpapier  b.  See-  u.  Binnentransport. 
Frankfurt,  Knauer.     65  S.     2  M. 

Staatslexikon.  Hrsg.  v.  d.  Görres-Gesellschaft  z.  Pflege  d.  Wissen- 
schaft im  kathol.  Deutschland.  (In  3  Bdn.  v.  je  9—10  Hftn.) 
1.  Hft.     Freiburg,  Herder.     1.  Bd.  IV  u.  S.  1-160.    1  M.  50  Pf. 

Dies  Lexikon  ist  das  erste  auf  streng  römisch-katholischen  Grund- 
sätzen beruhende  St»atslexikon  in  deutscher  Sprache.  Das  Hauptgewlch- 
wird  auf  die  nach  römisch-katholischen  Prinzipien  durchgeführte  Ert 
örterung  der  Grundlagen  vom  R.,  Staat  etc.  gelegt. 

*Wahle,  G.  H..  d.  Begriff  „Berg-R."  im  objektiven  Sinne.     Freiberg. 

Graz  &  Gerlach.    88  S.     2  M. 
*Zorn,  Ph.  Lehrbuch  d.  Kirchen-K.    (Bd.  III  d.  Handbibl.  d.  öflfentl. 

R.)     Stuttgart.  EnHe.     1888.     XVII  u.  534  S.     9  M.,  geb.  10  M. 


2.  Aasgaben  von  Gesetzen,  EntseheidDugen  etc. 

Bibliotheca  juridica.  Sj'stemat.  Verzeichnis  d.  neueren  u.  gebräuch- 
licheren, auf  d.  Gebiete  d.  Staats-  u.  Rechtswissenschaft  erschie- 
nenen Lehrbücher,  Kompendien,  Gesetzbücher.  Kommentare  etc. 
Mit  Sach-  u.  Autorenregister.  4.  Aufl.  Leipzig.  Rossberg.  1888. 
IX  u.  63  S.     30  Pf. 

*Crela,  A.,  Examinatoriura  d.  preuss.  Land-R.  Zur  Vorbereitung  auf 
d.  Jurist.  Staatsexamen,  insbes.  z.  Selbststudium,  nach  d.  Lehr- 
büchern V.  Dernburg,  Förster  u.  Schmidt  bearb.  1.  Tl.  2.  neu 
durchgeseh.  u.  verb.  Aufl.  Berlin,  Heymann.  1888.  VII  u. 
275  S.    4  M. 

Entscheidungen  d.  preuss.  Ober-Verw.Ger.  Register  zu  d.  ersten 
14  Bänden.     Berlin,  Heyraann.     284  S.     5  M. 

—  d.  hamburg.  Gerichte  betr.  Unfallversicherung  etc.  Hamburg,  Graefe. 

IV  u.  157  S.     2  M. 

—  d.   österr.    k.    k.    obersten    Gerichtshofes    in   Zivilsachen.      1.   Bd. 

2.  Aufl.     Wien,  Manz.     340  S.     4  M. 

Finanzentscheidungen  in  Bayern  (Burkhard).  Würzburg,  Stahel. 
VIII  u.  930  S.     12  M. 

Genzmer,  d.  Thätigkeit  d.  Polizei  in  Strafsachen  auf  Grund  d. 
Reichs) ustizgesetze  u.  d.  preuss.  R.  f.  Polizeiverwalter  u.  Polizei- 
beamte dargest.     2.  Aufl.     Berlin.  Guttentag.     75  S.     60  Pf. 

Kalender.  Terminkalender  f.  Elsass-Lothringen.  Strassburef,  Schultz. 
2  M.  50  Pf. 

Koch,  Formularbuch  u.  NotariatsR.  für  d.  A.  L.R.  9.  Aufl.  v. 
H.  Jastrow.     Berlin,  Guttentag.     XXIV  u.  659  S.     10  M. 


206     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  5.  Heft. 

Prozesse  u.  Rechtsfälle.  Ehrenbeleidigungsprozess  d,  Gymn.-ProL 
Karl  Riedel  in  Waldhofen  a.  d.  Th.  gegen  d.  Reichsratsabgeord- 
neten Georg  Ritter  v.  Schönerer,  verhandelt  v.  d.  Schwurgerichte 
in  Krems  am  17.  u.  18./VI.  1887.  (Wortgetreu  unveränd.  Wieder- 
gabe d.  Stenograph.  Aufzeichnungen.)  Wien,  Kubasta  &  Voigt. 
103  S.     80  Pf. 

Verhandlungen  d.  Generalsynode  d.  evangel.-protestant.  Landeskirche 
Badens.     Karlsruhe,  Reiff.     V  u.  461  S.     4  M. 

—  d.  10.  Synode  d.  Altkatholiken  d.  Deutschen  Reiches,  geh.  zu 
Bonn  am  l./VI.  1887.  Amtl.  Ausg.  Bonn,  Neusser  in  Komm. 
79  S.     2  M. 

Das  gesamte  preuss.- deutsche  Gesetzgebungsmaterial  (Grotefend). 
1887.  3.-5.  Lfg.  S.  129—416.  Düsseldorf,  Schwann.  4  M.  50  Pf. 
Grotefends  Kommentar  zur  preuss.-deutschen  Gesetzsammlung. 
2.  Ausg.     6.-16.  Lfg.     Ebd.     32  M.  25  Pf. 

Deutsches  Reich.  Grundzüge  z.  Alters-  u.  Invalidenversicherung 
d.  Arbeiter,  nebst  e.  Denkschr.    Berlin,  Heymann.    44  S.    60  Pf. 

Dasselbe.  Amtl.  Ausg.   Berlin,  Puttkammer  &  Mühlbrecht.   23  S.  60  PL 

Unfallversicherung  d.  Seeleute  etc.  (Gareis).     Giessen,  Roth.     40  Pf. 

Entwurf  eines  Weingesetzes.     Berlin,  Heymann.     17  S.     1  M. 

Gewerbeordnung  (ßerger).     8.  Aufl.     Berlin,  Guttentag.     1  M.  25  Pf- 

Branntweinsteuergesetz.     Dresden,  Teich.     VII  u.  115  S.     1  M. 

Dasselbe  (Boll  u.  Zippel).     Berlin  u.  Leipzig.  Weigel.     3  M. 

Gesetzgebung  betr.  d.  Gesundheitswesen  im  Deutschen  Reich  f.  Be- 
hörden, Aerzte,  Apotheker  u.  Gewerbetreibende  (Goesch  u.Karsten). 
Berlin,  Guttentag.     IV  u.  263  S.     1  M.  60  Pf. 

Beichsland.  Ausführungsgesetze  zu  den  Reichsjustizgesetzen  etc» 
2.  Aufl.     Strassburg,  Trübner.     V  u.  445  S.     .5  M. 

Frenssen.  *Gesetz  v.  ö.fV.  1872  nebst  Grundbuchordnung  (Bendix). 
Breslau,  Koebner.     VI  u.  177  S.     2  M.  50  Pf. 

Grundbuchordnung  (Menzen).     Bonn,  Haustein.     96  S.     1  M. 

^Baupolizei  im  Gebiete  d.  A.  L.R.  (Bochmann).  Berlin,  Heine.  VI 
u.  120  S.     1  M.  60  Pf. 

Baupolizeiordnung  f.  Berlin  v.  15./I.  1887.  Nachträge.  Berlin,  Poly- 
techn.  Buchhandlg.     30  Pf. 

Preuss.  Verwaltungsgesetze  f.  d.  Rheinprovinz  (Woyna).   Trier,  Lintz. 

VII  u.  376  S.     7  M. 

Daude,  P. ,  d.  königl.  Friedrich -Wilhelms-Universität  zu  Berlin. 
Systemat.  Zusammenstellung  d.  f.  dieselbe  bestehenden  gesetzl.., 
statutar.  u.  reglementar.  Bestimmungen.  Im  Auftr.  d.  Ministers 
d.  geistl.,  Unterrichts-  u.  Medizinalangelegenheiten  bearb.  v.  d. 
Universitätskuratorium  durch  dessen  Älitglied  D.    Berlin,  Müller. 

VIII  u.  756  S.     10  M. 

Klemm,  R.,  Instruktion  z.  prakt.  Handhabung  der  d.  Forst-  u.  Jagd- 
schutz betr.  Gesetze  u.  Verordnungen  mit  besond.  Berücksicht. 
der  in  d.  Prov.  Sachsen  geltenden  Bestimmungen.  Hrsg.  als 
Preisschrift  v.  AUg.  Deutschen  Jagdschutzverein,  Sektion  Prov. 
Sachsen.     Halle,  Pfeffer.     155  S.     1  M.  20  PL 

Fischereigesetz,  d.,  L  d.  preuss.  Staat  v.  30./V.  1874  mit  d.  Abände- 
rungen d.  Gesetzes  v.  30./IIL  1880  u.  d.  Verordnung  betr.  d. 
Ausführung  d.  Fischereigesetzes  in  d.  Prov.  Schleswig-Holstein 
V.  8./VnL  1887.     Schleswig,  Bergas.     1888.    32  S.     25  PL 

Bayern.  *Ge8etz  v.  8./VIII.  1878,  d.  Errichtung  eines  Verwaltungs- 
gerichtshofes u.  d.  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  betr., 
erläutert  v.  W.  Krais.  IL  Nachtrag,  enth.  d.  seit  l./X.  1879  durch 
d.  Gesetzgebung  oder  nach  d.  Rechtsprechung  d.  Verwaltungs- 
gerichtshofes etc.  veranlassten  Ergänzungen  u.  Aenderungen. 
Erlangen,  Palm  &  Enke.     V  u.  S.  285-492.     3  M.  80  PL 


Bibliographie  (Ausland).  207 

Bayerns  Gesetze  XXIII,  J— 10.  Bamberg.  Büchner.  S.  489—768. 
k  1  H. 

llaagen,  6.,  d.  Besteuerungs-R.  d.  Amtskörperschaften  u.  Gemeinden 
im  Königr.  Württemberg  nach  d.  neuesten  Stande  d.  Gesetzgebg. 
Mit  Erläuterungen  u.  einer  Sammlung  v.  Entscheidungen,  nebst 
einem  aiphabet.  Sachregister.  Zum  Gebrauche  von  Staats-  u. 
Gemeindebehörden  hrsg.  Stuttgart.  Rieger.  1888.  XII  u.  .327  S. 
4  M.  50  Pf. 

Sachsen.  Gesetz  v.  1./V.  1851,  betr.  d.  Einführung  einer  Klassen- 
u.  klassifizierten  Einkommensteuer  mit  d.  durch  d.  spätere  Ge- 
setzgebung herbeigeführten  Aenderungen.  Berlin,  v.  Decker. 
41  S.     50  Pf. 

Sachsen -Kobnrg- Gotha.  Gesetz  über  d.  Zivilstaatsdienst  v.  3./V'. 
1857,  mit  Ergänzungen  u.  einem  Anh..  enth.  d.  Bestimmungen 
über  d.  Witwen-  u.  Waisenpensionen  (Wittka).  Gotha,  Thiene- 
mann.     1888.     1  M. 

Oesterreich.  Gesetz  vom  lO./VI.  1887  (Kaserer).  Wien,  Holder. 
187  S.     2  M. 

Volksschulgesetze  etc.  (Burckhard).  Wien,  Manz.  XVIII  u.  585  S. 
4  M. 

Desgl.  f.  Böhmen.     Prag,  Mercy.     XXII  u.  630  S.     6  M.  40  Pf. 

Gesetze  f.  Oesterreich.  56.  Hft.  Zolltarif  etc.  Wien,  Hof-  u.  Staats 
druckerei.     2  M. 

Massnahmen,  sanitäre,  gegen  d.  Weiterverbreitung  ansteckender  Krank- 
heiten. Mit  Erlass  d.  k.  k.  Bezirkshauptmannschaft  Freiwaldau, 
V.  20./XI.  1877,  Z.  19  999,  allen  Gemeindevorständen  d.  polit. 
Bezirkes  Freiwaldau  z.  Durchführung  aufgetragen.  Freiwaldau, 
Blazek.     26  S.     60  Pf. 

Schweiz.  Gesetzbuch,  privatrechtl.,  f.  d.  Kanton  Zürich,  Mit  einem 
Vorworte  v.  A.  Schneider,  Redaktor  d.  neuen  Gesetzes.  Zürich, 
Schulthess.     XVI  u.  243  S.     1  M.  80  Pf. 

Eamänien.  Handelsgesetzbuch,  d.  rumän.,  v.  J.  1887,  enth.  ausser 
d.  eigentl.  Handelsgesetze  auch  d.  Wechsel-  u.  See-R. ,  sowie  d. 
Konkursverfahren  u.  d.  auf  d.  Prozessverfahren  in  Handelssachen 
bezügl.  besonderen  Vorschriften,  Zum  Schluss  einen  Anh.  mit 
Auszügen  aus  einschläg,  besonderen  Gesetzen  v.  prakt,  Bedeutung. 
Aus  d.  rumän.  Originalen  ins  Deutsche  übers,  von  C.  v.  Boro- 
schnay,  Bukarest,  Degenmann.  478  S.  4  M.  80  Pf. 
Päpstlicher  Stnhl.     Rundschreiben  Leo  XIII.     1.  u.  2.  Sammlung 

1878—1885  (lateinisch  u.  deutsch).     Freiburg,  Herder.     4  M. 
Acta  sanctae  sedis  XX.     12  fasc.     Regensburg,  Pustet.     12  M, 


3.  Wichtige  ausländische  Werke. 

iBrown,  K,  the  Law  of  Trade  Marks.     Bennett.     25  S.     6  p. 
f<Jreer.  E,.  the  Land  Law  (Ireland)  Act.  1887.     Gill  (Dublin).     Gill. 

112  S.     2  sh,  6  p. 
Lumley.  W.  G,  and  E.,  the  Public  Health  Act,  1875.    Shaw  and  Son. 

1370  S.     40  sh. 
Price,  B..  and  Steuart.  A..  American  Trade-mark  Gases.  Baltimore. 

XVI  u.  1184  S.     45  sh. 
Scrutton,  Th.  E.,  Commons  and  Common  Fields;  or:  The  History 

and  Policy   of  the  Laws  Relating   to   Commons  and  Enclosures 

in  England.     Cambridge  Warehouse.     188  S.     10  sh.  6  p. 
Testamenta  Eborarensia:  A  Selection  of  Wills  from   the  Registry  at 

York.     Vol.  5.     Whittaker.     358  S.     18  sh. 


208     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  5.  Heft. 

Coutagne,  J.  P.  H.,  manuel  des  expertises  medicales ,  en  matiere 
criminelle,  h.  l'usage  des  magistrats  instructeurs  et  des  officiers 
de  police  judiciaire.     Storck.     3  fr. 

Cresson,  usages  et  rfegles  de  la  profession  d'avocat.  Jurisprudence. 
Ordonnances.     Decrets  et  lois.     2  vol.     Larose  et  Forcel.    15  fr. 

Ducrocq,  Th.,  etudes  de  droit  public.     Guillaumin.     7  fr. 

—  etudes  d'histoire  financi^re  et  monetaire.     Guillaumin.     7  fr. 

Neblet,  E.,  code  pratique  de  chemins  ruraux.  Commentaire  de  la 
loi  du  20  aoüt  1881    relative  au  code  rural.     Chevalier-Marescq. 

Nourrisson,  P.,  l'ouvrier  et  les  accidents.    Larose  et  Forcel.    1  fr. 

Renault,  Ch.,  histoire  des  gr^ves.     Guillaumin.     3  fr.  50  ct. 

Sentupery,  L.,  manuel  pratique  d'administration  ä  l'usage  des  pre- 
fectures,  sous-prefectures ,  mairies  et  administration  publiques, 
des  fonctionnaires  de  tous  ordres,  des  postulants  aux  emplois 
administratifs  et  des  simples  particuliers.  2  vol.  Pedone- 
Lauriel.     18  fr. 

As  coli,  A.,  le  origini  dell'  ipoteca  e  l'interdetto  Salviano.   Livorno.. 

169  S.     5  1. 
Caroncini,  G.,  tasse  e  diritti  comunali :  raccolta  di  disposizioni  di 

giurisprudenza  e  di  modelli  di  regolamenti,  preceduta  da  uno 

studio  sui  tributi  comunali.     Roma.     255  S.    5  1. 
Ciaburri,  F.,  elementi  di  filosofia  del  diritto  ad  uso  dei  licei.   Bene- 

vento.     333  S.     2  1.  50  ct. 
Cimbali,  E.  ,   della  capacitä  di  contrattare  secondo  il  codice  civile 

e  di  commercio.     Torino.     838  S.     6  1. 
Gatti,  L.,  rapsodie  teorico-pratiche  sui  consigli  di  famiglia  e  di  tu- 

tela.     Genova.     263  S.     5  1. 
Gori,  A.,  trattato   delle  tasse  di  registro.     4a  ed.  Firenze.    379  S. 

6  1.  50  ct. 
La  Rosa,  S.,  il  contumace  nel  giudizio  civile  Catania.     367  S.    4  1. 
Maffioli,  D. ,   diritti  e  doveri  del  cittadino,  colla  spiegazione  dello 

Statuto.     5a  ediz,     Milano.     194  S.     1  1.  50  ct. 
Marone,    V.,   le    associazioni    politiche    nei    governi   parlamentari. 

Napoli,     31  S.     1  1. 
Pacifici-Mazzoni,  E.,  istitutionzi  di  diritto  civile  italiano.    Vol.  V. 

Parte  speciale  (Delle  obbligazioni).   3a  ed.   Firenze.    522  S.   9  1. 
Pouchain,  G.,  la  teoria  e  la  pratica  della  riconvenzione  nel  diritto 

e  nella  proced.  civ.,  con  pref.  del  prof.  V.  Scialoja.     Lanciano. 

231  S.    4  1. 
Tartufari,  A.,  della  acquisizione  e  della  perdita  del  possesso.  Vol.  I. 

Milano.     630  S.     10  1. 
Todaro  Della  Gallia,  A.,  i  diritti    del  coniuge  saperstite:  III  (I 

diritti  del  coniuge  superstite  secondo  il  diritto  delle  diverso  na- 

zioni).     Torino.     166  S.     5  1. 


Verantwortlicher  Bedaktenr:  Dr.  t.  Kircbenheim  1d  Heidelberg. 


Centralblatt 

für 


RECHTSWISSENSCHAFT 


herausgegeben  von 

Dr.  V.  Kirchenheim, 

Professor  In  Heidelberg. 


Vn.  Bd.  I  März- April  1888.  ■   Nr.  6./7. 

Monatlich  ein  Heft  von  2%  Bogen.  —  Preis  des  Jahrgangs  12  Mark.  —  Zu  beziehen 
durch  alle  Buchhandlangen  und  Postanstalten. 


A.  Besprechungen. 

ikels  untersagt;  Nachi 
uellenangabe  gestattet 

Entwurf 


(Nachdruck  des  folgenden  Artikels  untersagt;  Nachdruck  einzelner  Teile  nur  mit 
Quellenangabe  gestattet.) 


MrprliclBi  GesetzImcliBS  1  ias  Dfintsclß  Imi 

Erste  Lesung. 

Ausgearbeitet  durch  die  von  dem  Bundesrate  berufene 
Kommission. 

-A.Trr>  tlicla.e  .A.u.sga'be- 

Berlin  u.  Leipzig. 

Verlag  von  J.  Gattentag  (D,  CoUin). 

1888. 

XVI  u.  520  S.     Preis  3  M. 

Für  die  richtige  Würdigung  des  E.  ist  die  Entstehungs- 
geschichte desselben  nicht  ohne  Bedeutung.  In  dieser  Hin- 
sicht liegen  uns  einige  Nachrichten  vor,  welche  wir  zur  Orientie- 
rung der  Leser  des  C.Bl.  hier  folgen  lassen: 

Erklärung  der  Abkürzungen  (ausser  den  bekannten  R.V., 
H.G.B.,  Str.G.B.,  Z.Pr.O.  etc.):  B.G.B.  =  bürgerl.  Gesetzbuch.  B.R.  = 
bürgerl.R..  E.  =  Entwurf,  Einf.G.  —  Einführungsgesetz,  G.G.  =  Güter- 
gemeinschaft, G.R.  =  Geh.  Rat,  G.O.J.R.  =  Geh.  Oberjustizrat,  O.L.- 
G.R.  =  Oberlandesgerichtsrat ,  R.O.H.G.  =  Reichsoberhandelsgericht. 
Centralblatt  für  Rechtowlsaenschaft.    VII.  Band.  17 


210     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

Das  seit  langer  Zeit  in  unserem  Volke  lebendige  Streben 
nach  einem  einheitlichen  bürgerlichen  R.  hatte  in  der  Errich- 
tung des  Deutschen  Reiches  neue  Nahrung,  aber  nicht  sogleich 
die  volle  gesetzliche  Anerkennung  gefunden.  Erst  durch  das 
Gesetz,  betr.  die  Abänderung  der  Nr.  13  des  Art.  4  der  R.V., 
vom  20./XII.  1873  wurde  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über 
das  gesamte  bürgerliche  R.  der  Zuständigkeit  des  Reiches 
unterstellt.  Um  den  Gedanken  der  Kodifikation ,  der  in  der 
Konsequenz  dieses  Gesetzes  lag,  zu  vei'wirklichen,  beschloss  der 
Bundesrat,  „fünf  angesehene  deutsche  Juristen  zu  berufen  mit 
der  Aufgabe,  über  Plan  und  Methode,  nach  welchen  bei  Auf- 
stellung des  E.  eines  deutschen  B.G.B.  zu  verfahren  sei,  gutacht- 
liche Vorschläge  zu  machen".  Gewählt  wurden :  1.  Goldschmidt, 
Rat  bei  dem  R.O.H.G.  in  Leipzig;  2.  v.  Schelling,  Präsident 
des  Appell. Ger.  in  Halberstadt;  3.  v.  Neumayr,  Präsident  des 
Oberappell. Ger.  in  München  ;  4.  v.  Weber,  Präsident  des  Ober- 
appell.Ger.  in  Dresden;  5.  v.  Kübel,  Direktor  bei  dem  Ober- 
tribunal in  Stuttgart.  Diese  Kommission  erledigte  unter  dem 
Vorsitze  des  Präsidenten  (jetzigen  Staatssekretärs  im  Reichs- 
justizamte) V.  Schelling  ihre  Aufgabe  in  14  Sitzungen.  Die 
Ergebnisse  ihrer  Beratungen  legte  sie  in  einem  dem  Bundesrate 
am  i5./IV.  1874  erstatteten  Gutachten  nieder.  Die  Hauptpunkte, 
über  welche  das  Gutachten  sich  verbreitete,  waren  folgende:  Be- 
schränkung der  Aufgabe  auf  das  Zivil-R.  und  nähere  Bestimmung 
des  Umfanges  der  Aufgabe,  abgesehen  von  jener  Beschränkung,  Be- 
stimmung des  zu  verarbeitenden  Stoffes;  Verarbeitung  und  Ein- 
teilung dieses  Stoffes ;  Methode  der  Redaktion ;  Revision  des  Handels- 
R. ;  geschäftliche  Behandlung  der  ganzen  Aufgabe.  Der  letzte  Punkt 
war  von  hervorragender  Bedeutung.  Die  Kommission  erklärte 
sich  gegen  die  Ausarbeitung  des  E.  durch  einen  Rechtsgelehrten, 
weil  es  zu  gewagt  sein  würde,  die  grosse  nationale  Aufgabe  auf 
die  Fähigkeit,  die  Arbeitskraft  und  das  Leben  eines  einzigen 
Mannes  zu  stellen.  Auch  entschied  sie  sich  gegen  die  Verteilung 
der  Arbeit  unter  mehrere  voneinander  unabhängige  Redaktoren. 
Als  derjenige  Weg,  der  allein  die  sichere  Aussicht  auf  Erreichung 
des  Zieles  in  nicht  zu  ferner  Zeit  eröffnete,  wurde  die  Verbin- 
dung von  Einzelarbeit  und  Thätigkeit  einer  Mehrheit  von  Sach- 
verständigen bezeichnet.  Hierauf  gründete  sich  der  Vorschlag, 
eine  aus  praktischen  und  theoretischen  Juristen  zu  bildende 
Kommission  mit  der  Herstellung  des  E.  zu  betrauen.  Das  zu 
erstrebende  Ziel  wurde  möglichst  hoch  gesteckt.  Es  sollte  ,eine 
feste  gemeinschaftliche  Grundlage  des  deutschen  bürgerlichen  R. 


Entwurf  eines  bürgerl,  G.B.     Entstehungsgeschichte.        211 

gewonnen  werden ,  hergestellt  in  derjenigen  Vollkommenheit, 
welche  dem  Masse  der  in  der  Nation  vorhandenen  rechts- 
schöpferischen Kraft  entspricht  und  so  vor  alsbaldiger  Aenderung 
bewahrt".  Diesem  Ziele  gegenüber  untersagte  es  sich  von  vorn- 
herein, dem  künftigen  G.B.  oder  einem  Hauptteile  desselben 
eines  der  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  bestehenden  G.B.  oder 
einen  der  für  einen  oder  mehrere  Einzelstaaten  ausgearbeiteten 
Gesetzentwürfe  unmittelbar  zu  Grunde  zu  legen.  Vielmehr  sollte 
nach  dem  Gutachten  ein  neuer  E.  auf  der  Grundlage  des  gelten- 
den R.,  wie  dasselbe  durch  Gesetzgebung,  Praxis  und  Wissen- 
schaft sich  entwickelt  hätte,  unter  möglichster  Versöhnung  der 
zwischen  dem  gemeinen,  dem  preuss.  und  dem  französ.  R.  be- 
stehenden Gegensätze  aufgestellt  werden.  Zu  dem  Ende  wurde 
die  Bestellung  von  fünf  Redaktoren  aus  den  Mitgliedern  der  zu 
bildenden  Kommission  für  erforderlich  erklärt.  Die  Redaktoren, 
deren  jedem  ein  bestimmtes  Rechtsgebiet  zu  übertragen  wäre, 
sollten  während  ihrer  Arbeit  sich  miteinander  verständigen  und 
einen  gegenseitigen  Gedankenaustausch  unterhalten.  Der  Ge- 
samtkommission aber  sollte  die  Möglichkeit  der  Kontrolle  und 
der  Ausgleichung  von  Differenzen  gewahrt  bleiben  und  der  vor- 
läufige wie  der  endgültige  Abschluss  der  Arbeit  obliegen.  Jeder 
Redaktor  sollte  zu  dem  Zwecke  über  die  Prinzipien,  welche  den 
von  ihm  zu  bearbeitenden  Teil  beherrschen,  zur  geeigneten  Zeit 
die  Vorentscheidung  der  Kommission  einholen.  Die  Teilentwürfe 
sollten,  so  wie  sie  eingingen,  von  der  Kommission  beraten  und 
festgestellt  werden.  Zur  Zusammenfügung  des  Ganzen  ete.  war 
die  Bestellung  eines  Hauptreferenten  in  Aussicht  genommen. 
Endlich  war  vorgesehen,  dass  der  E.  des  G.B.  nach  seiner  Voll- 
endung mit  Motiven  den  Bundesregierungen  mitzuteilen  und 
durch  den  Druck  zu  veröffentlichen ,  auf  Grund  der  zu  gewär- 
tigenden Bedenken  und  Abänderungsvorschläge  einer  zweiten 
Lesung  von  der  Kommission  zu  unterziehen  und  hiemächst  der 
revidierte  E.  mit  Motiven  dem  Bundesrate  zu  überreichen  sei*). 
Der  Bundesrat  erteilte  in  der  Sitzung  vom  22. /VI.  1874 
den  in  dem  Gutachten  enthaltenen  Ansichten  und  Vorschlägen 
im  allgemeinen  seine  Billigung.     Die  Zahl   der  Mitglieder,    aus 


•)  Jsäheres  enthält  der  hier  benutzte  Aufsatz  „Die  Ausarbeitung 
des  Entwurfes  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das  Deutsche 
Reich",  abgedruckt  in  der  besonderen  Beilage  zum  Deutschen  Reichs- 
anzeiger vom  13./I.  1877,  sowie  die  vom  Reichsjustizamt  herrührende, 
dem  Entwurf  voraufgeschickte  Vorrede. 


212     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

welchen  die  Kommission  zu  bestehen  hätte,  setzte  er  auf  elf  fest. 
Als  Sitz  der  Kommission  wurde  Berlin  bestimmt.  Zu  Mitgliedern 
derselben  wurden  von  dem  Bundesrate  gewählt:  1.  Pape,  Prä- 
sident des  R.O.H.G.,  Kaiserl.  Wirkl.  G.R.;  2.  Der  scheid,  Rat 
bei  dem  Appell.Ger.  in  Colmar  (jetzt  Reichsgerichtsrat);  3.  Johow, 
Obertribunalrat  Qetzt  Kammergerichtsrat)  in  Berlin ,  G.O.  J.R. ; 
4.  Kurlbaum  IL,  vortragender  Rat  im  Justizministerium  zu 
Berlin,  G.O. J.R. ;  5.  Planck,  Appellationsgerichtsrat  in  Celle 
(jetzt  Geh.  J.R.);  6.  v.  Schmitt,  Ministerialrat  in  München 
(jetzt  Präsident  des  O.L.G.  in  Nürnberg);  7.  v.  Roth,  Pro- 
fessor d.  R.  in  München;  8.  v.  Weber  (s.  o.),  K.  sächs.  Wirkl. 
G.R. ;  9.  V.  Kübel  (s.  o.);  10.  Gebhard,  Ministerialrat  in 
Karlsruhe;  11.  v.  Windscheid,  Professor  d.  R.  in  Heidelberg 
(jetzt  in  Leipzig),  G.R.  Den  Vorsitz  übertrug  der  Reichskanzler 
dem  Präsidenten  Pape. 

Die  Kommission  trat  am  17./IX,  1874  in  Berlin  zusammen, 
um  ihre  Geschäftsordnung  festzustellen  und  andere  für  die  Er- 
ledigung ihrer  Aufgabe  erforderliche  Beschlüsse  zu  fassen.  Zu 
Redaktoren  wurden  bestimmt:  1.  Gebhard  für  den  Allgemeinen 
Teil;  2.  v.  Kübel  für  das  R.  der  Schuld  Verhältnisse ;  3.  Johow 
für  das  Sachen-R.;  4.  Planck  für  das  Familien-R. ;  5.  v.  Schmitt 
für  das  Erb-R.  Den  Redaktoren  wurden  Hilfsarbeiter  zugeordnet; 
als  solche  sind  thätig  gewesen:  Neubauer,  O.L.G.R.  in  Hamm, 
vom  September  1874  bis  jetzt;  Achilles,  O.L.G.R.  in  Celle,  vom 
Oktober  1874  bis  jetzt;  Born  er,  Landgerichtsdirektor  in  Dres- 
den, desgleichen;  Struckmann,  O.L.G.R.  in  Kiel,  vom  Juli  1877 
bis  jetzt;  v.  Liebe,  O.L.G.R.  in  Braunschweig,  desgleichen; 
Ege,  Landgerichtsrat  in  Stuttgart,  vom  Dezember  1879  bis  jetzt; 
Braun,  Obergerichtsrat  in  Celle  (jetzt  Oberkonsistorialrat  in 
Berlin),  vom  Oktober  1874  bis  Juli  1877;  Vogel,  Landgerichts- 
i'at  in  Darmstadt,  G. J.R. ,  vom  November  1874  bis  zu  seinem 
im  Dezember  1883  erfolgten  Tode;  Martini,  J.R.  in  Schwerin, 
vom  Februar  1875  bis  Oktober  1877. 

Die  Arbeit  der  Redaktoren,  welche  sich  in  regelmässig 
wiederkehrenden  Konferenzen  miteinander  berieten ,  war  nach 
dem  Zwecke,  welchem  sie  diente,  eine  ausserordentlich  schwie- 
rige und  zeitraubende.  Viel  Zeit  und  Mühe  erforderte  schon 
die  Ermittelung  des  geltenden  R. ,  eine  Aufgabe ,  zu  deren  Lö- 
sung wiederholt  die  Mitwirkung  der  Landesregierungen  in  An- 
spruch genommen  werden  musste.  Und  nun  erst  die  Sichtung 
des  massenhaften  Materials,  aus  welchem  die  tauglichen  Bau- 
steine herauszufinden  und  zu  einem  neuen  Werke  zusammenzu- 


b 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Entstehangsgeschichte.         213 

fügen  waren.  Diese  Thätigkeit  erlitt  noch  dadnrch  nicht  un- 
erhebliche Unterbrechungen ,  dass  die  Gesamtkommission  all- 
jährlich zu  mehrwöchigen  Sitzungen  sich  vereinigte,  um  gewisse 
grundlegende  Prinzipien  zu  beraten.  Die  Beratungen  erfolgten 
auf  Grund  motivierter  Vorschläge,  deren  Herstellung  jedem  Re- 
daktor geraume  Zeit  kostete. 

Im  Herbst  1881  endlich  waren  die  Teilentwürfe  so  weit 
gediehen,  dass  sie  der  Prüfung  und  Entscheidung  der  Gesamt- 
kommission unterbreitet  werden  konnten.  Der  E.  des  Erb-R. 
war  bereits  1879 ,  der  E.  des  Familien-R.  1880  fertig  gestellt. 
Der  E.  des  R.  der  Schuldverhältnisse  war  dagegen  unvollendet 
geblieben,  weil  der  Redaktor  in  eine  schwere  Krankheit  ver- 
fallen war,  welche  am  5.11.  1884  seinen  Tod  herbeiführte.  Die 
fehlenden  Stücke  dieses  E.  wurden  aus  dem  Dresdener  E.  eines 
Gesetzes  über  Schuldverhältnisse  ergänzt.  Das  Material,  welches 
die  Redaktoren  mit  ihren  Hilfsarbeitern  beschafft  hatten,  ist  in 
nicht  zahlreichen  Exemplaren  hauptsächlich  zum  Gebrauche  für 
die  Kommission  gedruckt  worden ;  es  füllt  19  Foliobände. 

Die  Kommission  hatte  sich  bereits  im  Jahre  1874  für  ein 
System  entschieden,  nach  welchem  das  künftige  G.B.  aus  fünf 
Büchern  zu  bestehen  hätte:  Allgemeiner  Teil;  R.  der  Schuld- 
verhältnisse; Sachen-R.;  Familien-R.;  Erb-R.  In  dieser  Reihen- 
folge sind  die  Teilent^vürfe  der  Redaktoren  beraten  worden. 
Die  Schwierigkeiten ,  welche  bei  den  Beratungen  hervortraten, 
waren  nicht  leicht  zu  überwinden.  Bei  aller  Mühe  und  Sorg- 
falt, welche  die  Redaktoren  auf  die  Ausarbeitung  und  Formu- 
lierung ihrer  Vorschläge  verwendet  hatten ,  konnten  doch  ihre 
Arbeiten  die  Individualität  der  Verf.  nicht  verleugnen,  so  dass 
die  Teil-E. ,  miteinander  verglichen ,  in  Form  und  Inhalt  die 
grössten  Verschiedenheiten  zeigten.  Dieser  Umstand  erschwert« 
die  Aufgabe  der  Kommission  ungemein.  Von  der  Bestellung 
eines  Generalreferenten  zur  Herstellung  der  notwendigen  Har- 
monie wurde  gleichwohl  Abstand  genommen.  Vielmehr  wurde 
ein  Redaktionsausschuss  gebildet,  welcher  aus  dem  Vorsitzenden 
der  Kommission,  dem  Präsidenten  v.  Weber  und  dem  betreffenden 
Redaktor  bestand.  Der  Vorsitzende  stellte  die  von  der  Kom- 
mission beschlossenen  Vorschriften  in  formulierten  Gesetzespara- 
graphen zusammen.  Diese  „vorläufige  Zusammenstellung*  wurde 
allen  Mitgliedern  der  Kommission  mitgeteilt.  Der  Ausschuss 
prüfte  dann  die  erhobenen  Ausstellungen  und  Gegenvorschläge 
und  setzte  nach  mündlicher  Beratung  den  Wortlaut  der  Para- 
graphen fest.     Jeder  auf  diese  Weise   hergestellte   neue  Teil-E. 


214     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

wurde  einer  Nachprüfung  durch  die  Kommission  selbst  unter- 
zogen und  im  Fortgange  der  Beratungen ,  sobald  ein  Beschluss 
die  Aenderung,  Ergänzung  oder  Aufhebung  eines  früheren  Be- 
schlusses nötig  machte ,  ohne  Verzug  berichtigt.  Nachdem  das 
geschilderte  Verfahren  in  Ansehung  aller  fünf  Teil-E.  abge- 
schlossen war,  lag  der  „Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches 
für  das  Deutsche  Reich  (Erste  Beratung)*  vor.  Eine  zweite 
Beratung  hat  die  Kommission  am  30.|IX.  1887  begonnen  und 
im  Dezember  beendet.  Aus  dieser  Beratung  ist  der  jetzt  im 
Buchhandel  erschienene  E.  hervorgegangen. 

Die  Kommission  hat  vom  4./X.  1881  bis  30./XII.  1887,  mit 
den  durch  die  Erholung  der  Mitglieder  im  Sommer  bedingten 
Unterbrechungen,  in  der  Regel  j^öchentlich  3  Sitzungen,  über 
deren  jede  von  einem  Hilfsarbeiter  ein  Protokoll  aufgenommen 
wurde,  und  daneben  eine  4.  Sitzung  vorzugsweise  zum  Zwecke 
der  Verlesung  und  Feststellung  der  Protokolle  gehalten.  Die 
Protokolle,  734  an  der  Zahl,  sind  nicht  gedruckt,  sondern  nur 
in  einer  geringen  Anzahl  von  Exemplaren  metallographiert  wor- 
den ;  sie  umfassen  12  314  Folioseiten.  Sie  geben  die  Anträge  der  Mit- 
glieder, die  gefassten  Beschlüsse  und  zugleich  deren  Begründung 
vollständig  wieder.  Diese  Protokolle  enthalten  somit  die  authen- 
tischen Motive  der  Kommission.  Auf  Anordnung  desVorsitzenden  in- 
dessen haben  die  Hilfsarbeiter  den  E.,  zum  Teile  unter  Anleitung  der 
Redaktoren,  auf  Grund  der  Protokolle  und  der  Vorarbeiten  noch 
besonders  begründet.  Diese  Begründung  wird  ebenfalls  durch  den 
Druck  veröffentlicht*).  Ihre  Besprechung  im  C.Bl.  bleibt  vorbehalten. 

Im  Laufe  der  Beratungen  hat  sich  die  Zahl  der  Kom- 
missionsmitglieder auf  neun  vermindert.  Windscheid  ist  bereits 
im  Oktober  1883  ausgeschieden,  weil  er  seine  Lehrthätigkeit  in 
Leipzig  nicht  länger  unterbrechen  konnte.  An  Stelle  des  ver- 
storbenen V.  Kübel  ist  im  März  1884  Prof.  v.  Mandry  in  Tü- 
bingen als  Mitglied  der  Kommission  eingetreten.  Der  Präsident 
V.  Weber  ist  am  8.|II.  1888  gestorben. 

Mancher  Leser  des  E.  wird  in  demselben  die  Regelung  der 
einen  oder  der  anderen  an  sich  dem  B.R.  angehörigen  Materie 
vermissen.  Die  Uebergehung  ist  teils  auf  Gründe  des  Systemes, 
teils  auf  Rücksichten,  welche  aus  der  Beschaffenheit  des  über- 
gangenen Gegenstandes  sich  ergeben,  zurückzuführen.  Ausge- 
schieden sind  alle  Verfahrensvorschriften,  soweit  nicht  besondere 
Gründe    ihre    Aufnahme    erheischten,    ferner    entsprechend    den 


*)  Vgl.  hierüber  unten  die  Anm.  auf  S.  286. 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Entstehungsgeschichte.        215 

Beschlüssen  des  Bundesrates  gewisse  Rechtsmaterien,  welche  eng 
mit  dem  öffentlichen  K.  zusammenhängen,  bezw.  aus  überwiegend 
polizeilichen  Gesichtspunkten  zu  regeln  sind,  einige  Rechtsinsti- 
tute ,  welche  nur  in  einzelnen  Staaten  oder  Teilen  eines  Staates 
bestehen ,  zur  Einführung  in  andere  Gebiete  aber  sich  nicht 
eignen,  und  endlich  solche  Institute,  welche  nach  der  geschicht- 
lichen Entwickelung  dem  Absterben  verfallen  sind;  es  sind 
namentlich  ausgeschieden:  das  Berg-R.,  das  Enteignungs-R.,  das 
Agrar-R.,  das  Wasser-R.,  das  Fischerei-R.,  das  Jagd-R.,  das  Forst- 
R.,  das  R.  der  Stammgüter  und  der  Familienfideikommisse,  das 
Lehn-R.,  das  Erbzins-R.  etc. 

Bei  Aufstellung  des  E.  ist  davon  ausgegangen,  dass  es,  um 
den  Gedanken  der  Herstellung  eines  einheitlichen  B.R.  für  das 
Deutsche  Reich  möglichst  zu  verwirklichen,  erforderlich  sein 
werde,  neben  dem  B.G.B.  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  noch 
besonders  zu  erlassen  eine  Grundbuchordnung,  ein  Gesetz,  betref- 
fend die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen, 
\ind  ein  das  Verfahren  in  nicht  streitigen  Angelegenheiten  des 
Familien-R.  und  des  Erb-R.  innerhalb  gewisser  Grenzen  regelndes 
Gesetz.  Weiter  ist  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Bundesrates 
vorausgesetzt,  dass  die  Revision  der  Wechselordnung,  des  H.G.B. 
und  einiger  anderer  Reichsgesetze  geboten  erscheinen  werde. 

In  Ansehung  des  Verhältnisses  des  G.B.  zu  dem  bisherigen 
B.R.  enthält  der  E.  selbst  keine  Vorschriften ;  die  erforderlichen 
Vorschriften  sind  vielmehr  dem  Einführungsgesetz  vorbehalten. 
Das  letztere  wird,  wie  der  in  die  Oeffentlichkeit  gelangte  Bericht 
ergibt,  mit  welchem  der  E.  dem  Reichskanzler  überreicht  ist, 
den  Grundsatz  enthalten,  dass  die  reichsrechtlichen  Vorschriften, 
soweit  sie  nicht  durch  das  G.B.  oder  das  Einf.-G.  aufgehoben 
oder  geändert  werden,  in  Kraft  bleiben,  die  landesrechtlichen  Vor- 
schriften dagegen  insoweit  ausser  Kraft  treten,  als  nicht  ihr  Fort- 
bestehen bestimmt  wird.  Hiernach  wird  das  Einf.-G.,  abgesehen 
von  den  eigentlichen  Uebergangsbestimmungen,  eine  Reihe  von 
Vorschriften  bringen,  durch  welche  ältere  reichsrechtliche  Normen 
geändert  oder  aufgehoben  wecden,  sowie  eine  zweite  Reihe  von 
Vorschriften  aufnehmen,  welche  Auskunft  daiüber  geben,  inwie- 
fern das  gegenüber  dem  Landes-R.  zur  Geltung  gelangende  Prinzip 
der  Kodifikation  in  Beziehung  auf  gewisse  Materien  im  allge- 
meinen oder  innerhalb  gewisser  Schranken  oder  auch  in  Beziehung 
auf  gewisse  Einzelheiten  Ausnahmen  unterliege.  Der  E.  des 
Einf.-G.  wird  gegenwärtig  von  der  Kommission  beraten. 

Die  wichtigsten  Grundsätze,  welche  in  dem  E.  des  G.B.  zum 


216      Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

Ausdrucke  gelangt  sind,  werden  sich  aus  den  nachstehenden  Mit- 
teilungen über  den  Inhalt  der  einzelnen  Bücher  ergeben. 

I.  Buch.    Allgemeiner  Teil. 

(§.  1-205.) 

Der  Allgemeine  Teil  zerfällt  in  elf  Abschnitte,  von  denen 
der  vierte  (Rechtsgeschäfte)  10  Titel  enthält.  Der  erste  Ab- 
schnitt, mit  der  üeberschrift  „Rechtsnormen",  beschränkt 
sich  auf  zwei  Bestimmungen.  Die  eine  davon  betrifft  die  Ge- 
setzes- und  Rechtsanalogie  und  bestimmt,  dass  in  Ermangelung 
gesetzlicher  Regelung  die  Vorschriften  für  „rechtsähnliche  Ver- 
hältnisse" und  in  Ermangelung  solcher  Vorschriften  die  aus  dem 
Geiste  der  Rechtsordnung  sich  ergebenden  Grundsätze  massgebend 
seien  (§.  1);  die  andere  tritt,  im  Anschlüsse  an  die  neueren 
Gesetzgebungen,  dem  Gewohnheits-R.  entgegen.  Gewohnheiten 
sollen  nur  insoweit  noch  die  Kraft  von  Rechtssätzen  erlangen 
können,  als  das  Gesetz  auf  Gewohnheits-R.  verweist  (§.  2).  Im 
E.  finden  sich  solche  Verweisungen  nicht.  Keine  Bestimmungen  sind 
aufgenommen  über  die  zeitliche  und  räumliche  Herrschaft  der 
Rechtsnormen.  Nach  dem  oben  erwähnten  Berichte  hat  die 
Kommission  die  für  die  räumliche  Herrschaft  der  Rechtsnormen, 
das  sogen,  internationale  Privat-R. ,  massgebenden  Grundsätze 
beraten  und  festgestellt,  eine  Entscheidung  aber  darüber,  ob  die 
betreffenden  Vorschriften  in  das  B.G.B.  aufzunehmen  seien,  wegen 
der  dabei  zugleich  in  Betracht  kommenden  politischen  Erwägungen 
nicht  getroffen.  Nach  dem  gedachten  Berichte  ist  ferner  über  die 
zeitliche  Herrschaft  der  Gesetze  geschwiegen  worden,  weil  in  dieser 
Hinsicht  jedes  Gesetz  aus  sich  selbst  auszulegen  sei  und  für  das 
G.B.  das  Erforderliche  im  Einf.-G.  bestimmt  werden  würde. 

Der  zweite  Abschnitt,  betreffend  die  Personen,  behandelt 
im  1.  Titel  Beginn  und  Ende  der  Rechtsfähigkeit.  Der  Grund- 
gedanke ist,  dass  jeder  Mensch  ohne  Rücksicht  auf  seine  Indi- 
vidualität rechtsfähig  ist.  Die  Rechtsfähigkeit  des  Menschen  be- 
ginnt nach  §.  3  mit  der  Geburt  und  endigt  mit  dem  Tode. 
Lebensfähigkeit  des  neugebornen  Kindes  bildet  somit  keine  Vor- 
aussetzung der  Rechtsfähigkeit.  Den  Anforderungen  der  neueren 
medizinischen  Wissenschaft  ist  ferner  darin  Rechnung  getragen, 
dass  über  Monstrum  und  Zwitter  nichts  bestimmt  ist.  Ebenso 
findet  sich  nicht  die  in  ihrer  Allgemeinheit  sicherlich  unrichtige 
Parömie  nasciturus  pro  jam  nato  habetur,  quotiens  etc.  (vergl. 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Allgemeiner  Teil.  217 

im  einzelnen  §.  723  Abs.  1  Satz  2,  §.  1758  Abs.  1,  §.  1867 
Abs.  2  Nr.  2,  §.  1964  Abs.  2,  §§.  2026,  2154  des  E.).  Eine 
Lebensvermutung  für  den  Fall,  dass  über  das  Leben  oder  den 
Tod  einer  Person  Ungewissheit  besteht,  ist  in  §.  4  nur  in  be- 
schränktem Umfange  aufgestellt.     Eingehende  Regelung  hat  im 

2.  Titel  die  Todeserklärung  gefunden,  die  den  Sieg  über  das 
französ.-rechtliche  Verschollenheitsverfahren    davongetragen   hat. 

Die  Todeserklärung  erstreckt  und  beschränkt  sich  auf 
Deutsche.  Die  Frist,  welche  verstrichen  sein  muss,  beträgt  der 
Regel  nach  zehn  Jahre.  Die  Todeserklärung  erfolgt  im  Auf- 
gebotsverfahren durch  Urteil.  Die  einschlagenden  §§.  824  bis 
836  der  Z.Pr.O.  haben  durch  die  §§.  11  bis  19,  23,  24  des  E. 
wesentliche  Ergänzungen  erfahren.  Das  Urteil  ist  konstitutiv  und 
begründet  die  Vermutung,  dass  der  Verschollene  den  Zeitpunkt 
der  Erlassung  der  Todeserklärung  nicht  überlebt  habe;  in  An- 
sehung der  Beerbung  des  Verschollenen  wird  jedoch  vermutet, 
dass  derselbe  in  diesem  Zeitpunkte  gestorben  sei  (§.  21).  Die 
Vermutung  weicht  dem  Beweise  des  Gegentheiles  (§.  198).  Die 
Wirkung  der  Todeserklärung  erstreckt  sich  nicht  bloss  auf  das 
vermögensrechtliche  Gebiet.  Der  zurückgebliebene  gutgläubige 
Ehegatte  kann  nach  der  Todeserklärung,  ohne  dass  ein  besonderes 
ehegerichtliches  Verfahren  eintritt ,  sich  wieder  verheiraten, 
und  mit  der  Wiederverheiratung  wird,  falls  der  für  tot  Erklärte 
noch  leben  sollte ,  die  mit  diesem  bestehende  Ehe  gelöst  (vgl. 
unten  S.  265).  Die  Kriegs-  und  Seeverschollenheit  ist  besonders  ge- 
ordnet (§§.  7 ,  8 ,  20) ;  die  letztere  im  wesentlichen  im  An- 
schlüsse  an   das   preuss.    Gesetz   vom    24.   Februar   1851.     Der 

3.  Titel  „Altersstufen.  Entmündigung"  (§.  25  bis  29)  setzt  in 
§.  25  die  Dauer  des  Kindesalters  auf  die  Zeit  bis  zum  zurück- 
gelegten 7. ,  die  Dauer  der  Minderjährigkeit  auf  die  Zeit  bis 
zum  zurückgelegten  21.  Lebensjahre  fest.  Für  volljährig  er- 
klärt kann  ein  Minderjähriger  werden,  wenn  er  das  18.  Lebens- 
jahr zurückgelegt  hat.  Die  Volljährigkeitserklärung  erfolgt  durch 
das  Vormundschaftsgericht  (§§.  26,  27).  Entmündigt  können 
werden  Personen,  welche  des  Vernunftgebrauches  beraubt  sind 
(§.  28),  und  Verschwender  (§.  29).  Aus  dem  4.  Titel  „Ver- 
wandtschaft, Schwägerschaft "  (§§.  30  bis  33)  ist  hervorzuheben, 
dass  (§.  31)  der  Grad  der  Verwandtschaft  sich  nach  röm.  Be- 
rechnungsart  (computatio  civilis)  bestimmt,  sodann  dass  durch 
uneheliche  Abstammung,  von  Ausnahmebestimmungen  abgesehen, 
ein  Verwandtschaftsverhältnis  nur  zwischen  dem  unehelichen  Kinde 
sowie  dessen  Abkömmlingen  einerseits  und  der  Mutter  des  Kindes 


218     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

sowie  deren  Verwandten  andererseits  begründet  wird  (§.  30 
Abs.  3,  vergl.  §§.  1568  f.).  Der  5.  Titel  „Wohnsitz"  bestimmt 
in  §.  34  (§.  36) ,  wie  der  Wohnsitz  begründet  und  aufgehoben 
wird,  regelt  in  §.  85  den  Wohnsitz  der  Strafgefangenen  und 
ihnen  gleichstehender  Personen  und  verallgemeinert  im  übrigen 
in  der  Hauptsache  die  §§.  14 — 17  der  Z.Pr.O. 

Der  dritte  Abschnitt  (§§.  41—63)  enthält  die  Vorschriften 
über  juristische  Personen,  die  in  Körperschaften  und  Stiftungen 
zerlegt  sind.  Die  Entstehung  einer  Körperschaft  richtet  sich 
ebenso  wie  das  Aufhören  einer  solchen  in  Ermangelung  reichs- 
gesetzlicher besonderer  Vorschriften  nach  Landes-R.  (§.  42). 
Die  Vertretungsmacht  des  Vorstandes  kann  durch  die  Verfassung 
der  Körperschaft  (§.  43)  mit  Eechtswirkung  gegen  Dritte  be- 
schränkt werden  (§.  44  Abs.  1,  4).  Die  Körperschaft  haftet 
für  den  Ersatz  des  Schadens,  welchen  der  Vorstand  oder  ein 
Mitglied  desselben  durch  eine  in  Ausübung  seiner  Vertretungs- 
macht begangene  widerrechtliche  Handlung  einem  Dritten  zu- 
gefügt hat,  sowie  für  den  Ersatz  des  Schadens,  der  bei  Erfüllung 
eines  Schuldverhältnisses  durch  den  Vorstand  verschuldet  worden 
ist  (§§.  46,  224  Abs.  2).  In  den  inneren  Angelegenheiten  ist 
der  Wille  der  Mitglieder  der  Körperschaft  massgebend  und  hat 
nach  diesem  Willen  auch  der  Vorstand  bei  seiner  Geschäfts- 
führung sich  zu  richten  (§.  48  Abs.  1).  Die  sogen.  General- 
versammlung ist  demnach  das  oberste  Vertretungsorgan  einer 
Körperschaft.  Erlischt  die  Körperschaft,  so  fällt  das  Vermögen 
der  Regel  nach  an  denjenigen,  der  in  der  Verfassung  als  Be- 
zugsberechtigter bestimmt  ist.  Sind  die  Mitglieder  bezugsbe- 
rechtigt, so  hat  Liquidation  (§§.  50 — 57)  einzutreten;  in  den 
übrigen  Fällen  vollzieht  der  Uebergang  sich  nach  den  Vorschriften 
über  die  in  Ermangelung  anderer  Erben  dem  Fiskus  anfallenden 
Erbschaften  (§.  49 ;  vergl.  §.  1974).  Stiftungen  können  durch 
Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  wie  durch  Verfügung  von  Todes 
wegen  errichtet  werden.  Das  Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden 
ist  als  einseitiges  anerkannt  und  der  gerichtlichen  oder  nota- 
riellen Form  unterworfen  (§§.  58,  59).  Den  Landesgesetzen  ist 
daneben  unbenommen,  für  die  Entstehung  einer  Stiftung  noch 
weitere  Erfordernisse  aufzustellen,  insbesondere  die  Entstehung 
an  die  staatliche  Genehmigung  zu  knüpfen;  soweit  solche  Ge- 
setze bereits  bestehen,  bleiben  sie  in  Kraft  (§.  62).  Ein  un- 
mittelbarer Vermögensübergang  auf  die  Stiftung  findet,  soweit 
ein   solcher   nicht   schon  nach  allgemeinen  Grundsätzen  zulässig 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Allgemeiner  Teil.  219 

ist,  nicht  statt  (§  58).  Die  Verfassung  der  Stiftung  wird,  so- 
weit dies  nicht  auf  Reichs-  oder  Landesgesetz  beruht,  durch  den 
Willen  des  Stifters  bestimmt  (§.  60). 

Der  vierte  Abschnitt  befasst  sich  mit  den  allgemeinen 
Vorschriften  über  das  Rechtsgeschäft.  Eine  Begriffsbestimmung 
für  letzteres  ist  nicht  gegeben.  An  der  Hand  der  Einzelbestim- 
mungen wird  man  in  der  Annahme  nicht  irre  gehen,  dass  unter 
Rechtsgeschäft  verstanden  wird  eine  Privatwillenserklärung,  ge- 
richtet auf  die  Hervorbringung  eines  rechtlichen  Erfolges,  welcher 
nach  der  Rechtsordnung  deshalb  eintritt,  weil  er  gewollt  ist, 
Der  Tit.  1  behandelt  die  Geschäftsfähigkeit  (§§.  64—71). 
Allgemeine  Vorschriften  über  Handlungsfähigkeit  finden  sich 
nicht;  die  Deliktsfähigkeit  und  die  Fähigkeit  zur  Verletzung 
obligatorischer  Verpflichtungen  sind  besonders  und  zum  Teil  ab- 
weichend von  der  Geschäftsfähigkeit  geregelt  (§§.  708,  709,  224 
Abs.  1).  Geschäftsunfähig  sind  Personen  im  Kindesalter  (unter 
7  Jahren)  sowie  Personen,  welche  des  Vernunftgebrauches  beraubt 
sind,  und  zwar  diese,  wenn  sie  entmündigt  sind,  nicht  bloss  für 
die  Dauer  jenes  Zustandes,  sondern  für  die  Dauer  der  Ent- 
mündigung (§.  64  Abs.  1 ,  2).  In  der  Geschäftsfähigkeit  be- 
schränkt sind  Minderjährige  im  Alter  von  über  7  Jahren,  ent- 
mündigte Verschwender,  Personen,  welche  des  vormundschaft- 
lichen Schutzes  für  bedürftig  erklärt  sind,  sowie  Personen,  über 
welche  infolge  eines  sfegen  sie  vorliegenden  Antrages  auf  Ent- 
mündigung  eine  vorläufige  Vormundschaft  angeordnet  ist  (§.  65 
Abs.  1,  §§.  70,  71).  Willenserklärungen  Geschäftsunfähiger  sind 
nichtig.  In  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Personen  nehmen 
Rechtsgeschäfte  ,  durch  welche  sie  lediglich  R.  erwerben ,  oder 
lediglich  von  Verbindlichkeiten  befreit  werden,  gültig  vor.  Zur 
Vornahme  von  Rechtsgeschäften  anderer  Art  bedürfen  sie  der 
Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters.  Fehlt  dieses  Erfordernis, 
so  ist  das  einseitige  Rechtsgeschäft  nichtig,  der  Vertrag  zwar 
gültig,  die  Wirksamkeit  desselben  aber  von  der  Genehmigung 
des  Vertreters ,  bezw.  der  Person  selbst ,  sofern  sie  inzwischen 
geschäftsfähig  geworden  ist,  abhängig  (§.  64  Abs.  3,  §  65).  Die 
erteilte  Genehmigung  wirkt  zurück,  unbeschadet  der  Rechte, 
welche  Dritte  durch  Verfügungen  des  Genehmigenden  oder  im 
Wege  einer  gegen  die  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte 
Person  erwirkten  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung 
an  dem  Gegenstande  des  Rechtsgeschäftes  erlangt  haben  (§.  127 
Abs.  4).     Besonders  vorgesehen  sind  die  Fälle,  dass  eine  in  der 


220     Centralblatt  für  Rechtswissenschall  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Person  ein  Erwerbsgeschäft  selb- 
ständig betreibt  (§.  67)  oder  den  Unterhalt  durch  Eingehung 
von  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnissen  sich  verdient  (§  68),  sowie 
der  Fall,  dass  einer  solchen  Person  Taschengeld  oder  sonstige 
Vermögenswerte  zur  freien  oder  zu  einer  bestimmten  Verfügung 
überwiesen  sind  (§.  69).  Gefallen  ist  die  Sonderstellung  der 
Studierenden,  soweit  eine  solche  noch  bestand.  Gibt  ein  Minder- 
jähriger sich  fälschlich  für  volljährig  oder  für  durch  den  Ver- 
treter ermächtigt  aus,  so  greifen,  infolge  des  Schweigens  des 
Entwurfes,  lediglich  die  allgemeinen  Grundsätze  Platz.     In  dem 

2.  Tit.  „Willenserklärung"  (§§.  72  —  76)  ist  von  einer  Begriffs- 
bestimmung hinsichtlich  der  ausdrücklichen  und  der  still- 
schweigenden Willenserklärung  abgesehen ,  dagegen  die  Frage, 
wann  eine  Willenserklärung  unter  Abwesenden  als  abgegeben 
anzusehen   ist,    eingehend   geregelt  (§.  74).     Die  Aufnahme  des 

3.  Tit.  „  Vertragschliessung "  (§§.  77 — 90)  in  den  Allgemeinen 
Teil  zeigt,  dass  man  sich  der  Erkenntnis  von  der  auf  alle 
Teile  sich  erstreckenden  Bedeutung  des  Vertrages  nicht  ver- 
schlossen hat.  In  der  Gestaltung  der  Grundsätze  über  die 
Offerte  (§§.  80—89)  ist  das  Vorbild  des  H.G.B.  mit  seinen 
praktisch  bewährten  Bestimmungen  unverkennbar.  Der  Zeit- 
punkt des  Vertragsabschlusses  ist,  unter  Vermeidung  jeder 
Fiktion,  auf  die  Zeit  der  Annahme  des  Vertragsantrages  ge- 
stellt (§.  87).  Bei  einer  Versteigerung  soll  nach  §.  90  im 
Zweifel  angenommen  werden ,  dass  der  Bieter ,  nicht  der  Ver- 
steigerer, der  Offerent  ist.  Der  4.  Tit.  „Form  der  Eechtsge- 
schäfte"  (§§.  91-94)  stellt  in  §.  91  Abs.  1  die  Formfreiheit  der 
Rechtsgeschäfte  als  Regel  auf.  Ist  durch  Gesetz  eine  besondere 
Form  vorgeschrieben ,  so  ist  das  Rechtsgeschäft  im  Falle  des 
Mangels  der  Form  nichtig,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt 
ist.  Das  Gleiche  gilt  im  Zweifel  im  Falle  des  Mangels  einer 
durch  Rechtsgeschäft  bestimmten  Form  (§.31  Abs.  2).  Von  be- 
sonderer Bedeutung  ist  die  Formvorschrift  für  den  Vertrag, 
durch  welchen  jemand  sich  zur  Uebertragung  des  Eigentums 
an  einem  Grundstück  verpflichtet  (§.  351).  Der  5.  Tit.  „Willens- 
mängel."  (§§.  95 — 104)  hat  das  sogen.  Willensdogma  zur  Grund- 
lage, modifiziert  aber  dasselbe  nicht  unwesentlich.  Den  Fällen, 
in  welchen  der  Erklärende  der  Nichtübereinstimmung  des  wirk- 
lichen Willens  mit  dem  erklärten  Willen  sich  bewusst  ist 
(§§.  95,  97),  sind  gegenübergestellt  die  Fälle,  in  welchen  der  Ei*- 
klärende  dieses  Bewusstsein  nicht  hat ,  mithin  im  Irrtume  ist, 
(§§•  98,  99) ;  hinsichtlich  der   ersteren  ist  wieder  geschieden,  je 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Allgemeiner  Teil.  221 

nachdem  der  Erklärende  den  anderen  Teil  täuschen  wollte  (§.  95, 
Mentalreservation ,  böser  Scherz)  oder  nicht  täuschen  wollte 
(§.  97,  Scherz  ohne  böse  Nebenabsicht  etc) ;  daneben  ist  in  §.  96 
das  Scheingeschät't  geregelt.  Mentalreservation  wird  nicht  be- 
achtet, es  sei  denn,  dass  der  andere  Teil  den  Willensmangel 
gekannt  hat  (§.  95).  Das  Scheingeschäft  ist  nichtig  (§.  96) ;  eine 
nicht  unwesentliche  Einschränkung  der  Nichtigkeit  tritt  jedoch 
auf  dem  Gebiete  des  Grundbuchverkehres  ein  (§.  832).  Hat  der 
Erklärende  von  der  Nichtübereinstimmung  des  Willens  und  der 
Erklärung  Kenntnis  gehabt,  aber  nicht  zu  täuschen  beabsichtigt, 
so  ist  die  Willenserklärung  nichtig ,  es  müsste  denn  den  Er- 
klärenden der  Vorwurf  grober  Fahrlässigkeit  treffen ;  solchen- 
falls ist  die  Willenserklämng  gültig,  sofern  der  andere  Teil, 
soweit  ein  solcher  vorhanden  ist,  den  Willensmangel  weder  ge- 
kannt hat  noch  hätte  kennen  müssen :  bei  einer  Fahrlässigkeit, 
die  keine  grobe  ist,  haftet  der  Erklärende  unter  der  letzteren 
Voraussetzung  für  das  negative  Interesse  (§.  97).  Für  den  Fall 
der  infolge  Irrtums  vorhandenen  Nichtübereinstimmung  zwischen 
Wille  und  Erklärung  wird  zwischen  wesentlichem  und  unwesent.- 
lichem  Irrtume  geschieden,  der  unwesentliche  Irrtum  als  unbe- 
achtlich behandelt  und  im  übrigen  an  die  grobe  und  geringe 
Fahrlässigkeit  des  Erklärenden  die  gleiche  Folge  wie  in  dem 
vorerwähnten  Falle  geknüpft  (§§.  98 ,  99).  Des  Irrtumes  über 
Eigenschaften  ist  nicht  gedacht;  er  wird  demgemäss  der  Regel 
nach ,  wenn  nicht  immer ,  als  Irrtum  in  den  Beweggründen 
(§.  102)  auf  die  Gültigkeit  des  Rechtsgeschäftes  ohne  Einfluss 
sein,  unbeschadet  selbstverständlich  der  etwaigen  sonstigen  Rechts- 
behelfe auf  Grund  der  Gewährleistungspflicht  etc.  üebrigens 
finden  die  vorstehend  entwickelten  Grundsätze  auf  die  Ehe- 
schliessung keine  Anwendung;  bei  derselben  wird  nur  dem  Irr- 
tume in  einer  bestimmten  Richtung  und  nur  insofern  Beachtung 
zu  teil,  als  er  die  Ehe  nicht  nichtig,  sondern  anfechtbar  macht 
(vgl.  unten  S.  249).  Ingleichen  kommt,  von  der  in  §.  98  ent- 
haltenen Beugung  abgesehen,  das  Willensdogma  rein  zur  An- 
wendung bei  den  letztwilligen  Verfügungen  (§.  1779).  Zu  den 
Willensmängeln  gehört  auch  das  Beeinflusstsein  durch  widerrecht- 
liche Drohung  oder  durch  Betrug.  Wer  durch  eine  solche  Drohung 
zur  Abgabe  einer  Willenserklärung  bestimmt  worden  ist,  kann  die 
Willenserklärung  anfechten,  gleichviel  von  wem  die  Drohung  aus- 
gegangen ist.  Bei  dem  Betrüge  ist  die  Anfechtbarkeit  dann  aus- 
geschlossen, wenn  der  Betrug  von  einem  Dritten  ausging,  die 
Willenserklärung  einen  Empfänger  hat  und  der  Empfänger  den 


222     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VTI.  Bd.  6./7.  Heft. 

Betrug  nicht  kannte,  seine  Nichtkenntnis  auch  nicht  auf  Fahrlässig- 
keit beruhte  (§.  103).  Die  unter  Präklusivfrist  (§.  104)  gestellte  An- 
fechtung hat  die  zu  §.  112  näher  zu  berührende  Folge.  Unter  den 
die  unerlaubten  Rechtsgeschäfte  betreffenden  Vorschriften  des 
6.  Tit.  tritt  diejenige  des  §.  106  besonders  hervor,  nach  welcher 
jedes  Rechtsgeschäft,  dessen  Inhalt  gegen  die  guten  Sitten  oder 
die  öffentliche  Ordnung  verstösst,  nichtig  ist.  Der  §.  107  ist 
Veräusserungsverboten  gewidmet.  Der  7.  Tit.  „Ungültigkeit  der 
Rechtsgeschäfte"  (§§.  108—114)  erläutert  in  §§.  108  u.  112  die 
Begriffe  der  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit,  von  welchen  der 
E.  ausgeht.  Das  anfechtbare  Rechtsgeschäft  wird  im  Falle 
der  Anfechtung  in  Ansehung  der  gewollten  rechtlichen  Wirkungen 
so  behandelt,  als  ob  es  nicht  vorgenommen  worden  wäre,  vor- 
behaltlich abweichender  Sonderbestimmungen  (vgl.  §.  1277).  Die 
Anfechtung,  welche  durch  eine  von  dem  Anfechtungsberechtigten 
gegenüber  dem  Anfechtungsgegner  abzugebende  Willenserklärung 
erfolgt  (§.  113),  bewirkt  sonach,  dass  rückwärts  die  Folgen  der 
Nichtigkeit  eintreten.  Diese  Wirkung  findet  aber  notwendig  eine 
Schranke  und  zugleich  eine  wesentliche  Abminderung  in  den  Vor- 
schriften über  den  Erwerb  im  Vertrauen  auf  das  Grundbuch  sowie 
über  den  Erwerb  beweglicher  Sachen  im  guten  Glauben.  Die 
sogen,  obligatorische  Anfechtbarkeit,  welche  nur  einen  im  Wege 
der  Klage  oder  der  Einrede  geltend  zu  machenden  Ausgleichungs- 
anspruch gewährt,  ist  dem  E.  fremd.  Der  8.  Tit.  „Vertretung 
und  Vollmacht"  (§§.  115—126)  handelt  in  §§.  115-117  von  der 
Vertretung  im  allgemeinen,  in  §§.  118 — 122  von  der  Vollmachts- 
erteilung und  der  Vertretung  auf  Grund  einer  Vollmacht,  in 
§§.  123 — 126  von  der  Vertretung  ohne  Vertretungsmacht.  Den 
Ausgangspunkt  bildet  die  grundsätzliche  Zulässigkeit  der  Ver- 
tretung im  Willen ;  der  Vertretene  wird  unmittelbar  berechtigt 
und  verpflichtet  (§§.  115,  116).  Die  Vollmachtserteilung  ist  als 
selbständiges  einseitiges  Rechtsgeschäft  von  dem  Auftrage  los- 
gelöst. Die  Vollmachtserteilung  unterliegt  in  unverzichtbarer 
Weise  dem  Widerrufe;  im  übrigen  finden,  sofern  nicht  der  Rechts- 
grund ein  anderes  ergibt,  auf  das  Erlöschen  derselben  die  Vor- 
schriften über  das  Erlöschen  des  Auftrages  entsprechende  An- 
wendung (§.  119).  Hat  der  Vollmachtgeber  die  Bevollmächtigung 
durch  besondere  Mitteilung  oder  durch  öffentliche  Bekanntmachung 
Dritten  kundgegeben,  so  gilt  die  Kundgebung  im  ersteren  Falle 
gegenüber  den  besonders  benachrichtigten  Dritten,  im  letzteren 
Falle  gegenüber  jedem  Dritten,  welcher  mit  dem  Bevollmächtigten 
in  Verkehr  getreten  ist,  als  selbständige  Bevollmächtigung  (§.  120 


Entwurf  eines  bürgerl,  G.B.     Allgemeiner  Teil.  223 

Abs.  1).  Das  Gleiche  ist  der  Fall,  wenn  der  Bevollmächtigte 
zum  Nachweise  der  Bevollmächtigung  eine  Vollmachtsurkunde 
erhalten  und  diese  dem  Dritten  vorgelegt  hat  (§.  121  Abs.  1). 
Die  Annahme  einer  selbständigen  Bevollmächtigung  gegenüber 
den  Dritten  in  diesen  Fällen  schliesst  in  sich,  dass  Willensmängel, 
welche  bei  der  ursprünglichen  Vollmachtserteilung  unterlaufen, 
ebensowenig  wie  derselben  etwa  gegebene  Einschränkungen  dem 
nichtunterrichteten  Dritten  gegenüber  in  Betracht  kommen. 

Bei  der  Vertretung  ohne  Vertretungsmacht  ist  zwischen  einsei- 
tigen Rechtsgeschäften  und  Verträgen  geschieden.  Ein  einseitiges 
Rechtsgeschäft  kann  ohne  Vertretungsmacht  für  einen  Andern  nicht 
wirksam  vorgenommen  werden,  es  müsste  denn  derjenige,  welchem 
gegenüber  es  vorgenommen  wird,  damit  einverstanden  sein  (§.  126). 
Der  ohne  Vertretungsmacht  für  einen  Andern  geschlossene  Ver- 
trag ist  in  seiner  Wirksamkeit  abhängig  von  der  Genehmigung 
des  Vertretenen.  Die  Genehmigung  wirkt  rückwärts ;  es  werden 
jedoch  Rechte  dadurch  nicht  berührt,  welche  Dritte  vor  der  Ge- 
nehmigung durch  Verfügungen  des  Genehmigenden  oder  im  Wege 
einer  gegen  diesen  erwirkten  Zwangsvollstreckung  oder  Arrest- 
vollziehung an  dem  Gegenstande  des  Rechtsgeschäftes  erworben 
haben  (§§.  123,  127  Abs.  4).  Hat  der  andere  Vertragschliessende 
Kenntnis  von  dem  Mangel  der  Vertretungsmacht  nicht  gehabt, 
so  steht  ihm ,  solange  die  Genehmigung  nicht  erteilt  ist ,  der 
Rücktritt  offen  (§.  124);  er  kann  ausserdem,  wenn  die  Geneh- 
migung verweigert  wird,  von  dem  als  Vertreter  Aufgetretenen 
Erfüllung  oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  beanspruchen 
(§.  125).  Der  9.  Tit.  „Einwilligung  und  Genehmigung"  (§.  127) 
stellt  die  Grundsätze  zusammen,  welche  für  die  Rechtsgeschäfte 
der  Einwilligung  und  Genehmigung  die  Regel  bilden.  Der 
10.  Tit.  (§§.  128  bis  143)  befasst  sich  mit  der  „Bedingung 
und  Befristung".  Allgemeine  Vorschriften  über  die  Voraus- 
setzung, Auflage,  Zweckbestimmung  finden  sich  nicht.  Ebenso 
ist  keine  Begriffsbestimmung  der  rechtsgeschäftlichen  Bedingung 
—  nur  diese  steht  in  Frage  —  gegeben.  Anlangend  das  Wesen 
der  auflösenden  Bedingung,  so  wird  den  §§.  139,  196  zu  ent- 
nehmen sein,  dass,  wenn  auch  die  Scheidung  des  auflösend  be- 
dingten Rechtsgeschäftes  in  eine  unbedingte  Hauptwillenserklä- 
rung und  eine  auf  die  Wiederaufhebung  der  Wirkungen  dieser 
gerichtete  aufschiebend  bedingte  Nebenwillenserklärung  nicht 
geradezu  abgelehnt  ist,  doch  jedenfalls  das  Verhältnis  dieser  bei- 
den Willenserklärungen  zu  einander  als  ein  dergestalt  untrenn- 
bares aufgefasst  ist,  dass  die  eine  ohne  die  andere  nicht  bestehen 


224     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).   VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

kann.  Sachliche  Eückwirkung  tritt  weder  bei  der  aufschieben- 
den noch  bei  der  auflösenden  Bedingung  im  Falle  der  Erfüllung 
ein;  obligatorische  Rückbeziehung  zu  vereinbaren  ist  den  Par- 
teien unbenommen.  Ausserdem  wirkt  die  Erfüllung  der  auf- 
lösenden Bedingung  dergestalt,  dass  der  frühere  Zustand  ipso 
jure  wieder  eintritt.  Abgelehnt  ist  mithin  die  schwächere  Wir- 
kung, nach  welcher  bei  dinglichen  Eechtsgeschäften  nur  eine 
obligatorische  Verpflichtung  zur  Wiederherstellung  des  früheren 
Zustandes  die  Folge  ist  (§§.  128—130).  An  die  Stelle  der  Rück- 
wirkung ist  die  sachliche  Gebundenheit  während  der  Schwebe- 
zeit getreten  (§.  135).  In  bezug  auf  die  Erfüllung  der  Bedin- 
gung ist  nur  der  Satz  aufgenommen,  dass  die  Bedingung  als 
erfüllt  gilt,  wenn  der  bedingt  Verpfl.ichtete  die  Erfüllung  in 
einer  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäftes  zuwiderlaufenden  Weise 
verhindert  (§.  136).  Uebergangen  sind,  anscheinend  mit  Rück- 
sicht auf  §§.  105,  106,  die  unerlaubten  Bedingungen;  ebenso  die 
notwendigen  und  unmöglichen  Bedingungen.  Eine  unverständ- 
liche oder  widersinnige  Bedingung  macht  das  Rechtsgeschäft 
nichtig,  mag  die  Bedingung  eine  aufschiebende  oder  auflösende 
sein  (§.  139).  Bei  der  aufschiebenden  Befristung  sind  die  Fälle, 
in  welchen  die  rechtliche  Wirkung  des  Rechtsgeschäftes  sofort 
eintritt  und  nur  deren  Geltendmachung  hinausgeschoben  ist,  und 
die  Fälle,  in  welchen  die  rechtliche  Wirkung  erst  mit  dem  An- 
fangstermine eintreten  soll,  nebeneinander  gestellt  (§.  141). 
Der  Endtermin  wird  (§.  142)  im  wesentlichen  wie  die  auflösende 
Bedingung  behandelt. 

Der  fünfte  Abschnitt  „Fahrlässigkeit.  Irrtum"  (§§.  144 
bis  146)  handelt  nicht  von  geringer  Fahrlässigkeit,  sondern  von 
Fahrlässigkeit  schlechthin.  Grobe  Fahrlässigkeit  liegt  vor,  wenn 
die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Hausvaters  in  besonders  schwerer 
Weise  vernachlässigt  ist  (§.  144).  Nach  §.  146  wird,  wenn  der 
E.  des  Irrtums  ohne  näheren  Vorbehalt  gedenkt,  darunter  auch 
der  Rechtsirrtum  verstanden. 

Der  sechste  Abschnitt  „Zeitbestimmungen"  (§§.  147 
bis  153)  enthält  eine  Anzahl  von  Auslegungsregeln  für  die  Be- 
rechnung von  in  Gesetzen,  gerichtlichen  Verfügungen  und  Rechts- 
geschäften gesetzten  Fristen  und  Terminen.  Die  einschlagenden 
Vorschriften  des  H.G.B.,  der  W.O.  und  der  Z.Pr.O.  sind,  zum 
Teil  mit  Ergänzungen,  übernommen. 

Der  siebente  Abschnitt  (§§.  154—185)    behandelt  die 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Allgemeiner  Teil.  225 

„Anspruchsverjährimg".     Ansprach  im  Sinne  des  E.  ist  das 

K.  einer  Person,  von  einer  anderen  Person  eine  Leistung  zu  ver- 
langen (§.  154  Abs.  1).  Der  Regel  nach  unterliegt  jeder  An- 
spruch der  Verjährung,  auch  der  dingliche,  vorbehaltlich  der 
Sonderbestimmungen  des  Grundbuch -R.  (§.  847).  Unverjährbar 
sind,  von  sonstigen  Ausnahmen  (vergl.  §§.  768,  853)  abgesehen, 
die  auf  einem  familienrechtlichen  Verhältnisse  beruhenden  An- 
sprüche, soweit  sie  auf  Herstellung  des  den  Verhältnissen  ent- 
sprechenden Zustandes  für  die  Zukunft  gerichtet  sind  (§.  154 
Abs.  2).  Die  ordentliche  Verjährungsfrist  beträgt  30  Jahr  (§.  155). 
Die  sogen,  kurze  Verjährung  der  Ansprüche  aus  Geschäften  des 
täglichen  Verkehres  ist  auf  2  Jahre  festgesetzt  (§.  156);  für 
die  Verjähi-ung  der  Rückstände  von  rechtsgeschäftlich  bestimmten 
Zinsen,  Pacht-  und  Mietgeldern,  sowie  der  Rückstände  von  Renten 
und  sonstigen  in  regelmässig  wiederkehrenden  Zeiten  zu  entrich- 
tenden Leistungen  ist  ein  vierjähriger  Zeitraum  gewählt  (§.  157). 
Die  Verjährung  beginnt  der  Regel  nach  mit  dem  Zeitpunkte, 
in  welchem  die  Befriedigung  des  Anspruches  rechtlich  verlangt 
werden  kann;  die  vorerwähnte  kurze  Verjährung  (§§.  156,  157) 
mit  dem  Schlüsse  des  Jahres,  in  welches  dieser  Zeitpunkt  fällt 
(§.  158  Abs.  1,  §.  159).  Die  Verjährung  wird  gehemmt  durch 
jedes  rechtliche  Hindernis,  welches  vermöge  der  Beschaffenheit  des 
Anspruches  die  Rechtsverfolgung  nicht  gestattet  (§.  162  Abs.  1). 
Dahin  gehören  auch  die  Einreden.  Von  diesen  sollen  aber  nicht 
hemmen  die  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages,  des  Zurück- 
behaltungsrechtes, der  Vorausklage,  sowie  die  Abzugseini-ede  des 
Inventarerben  (§.  162  Abs.  2).  Im  übrigen  sind  die  Hemmungs- 
gründe —  Stillstand  der  Rechtspflege,  höhere  Gewalt,  Mangel 
der  gesetzlichen  Vertretung  auf  Seiten  des  derselben  bedürftigen 
Berechtigten.  Erbfolge,  Pietätsverhältnis  zwischen  Ehegatten, 
Eltern  und  Kindern,  Vormund  und  Mündel  —  im  Verhältnis 
zu  dem  bisherigen  R.  nicht  unwesentlich  eingeengt  (§§.  164  bis 
168).  Unterbrochen  wird  die  Verjährung  durch  die  dem  Be- 
rechtigten gegenüber  erfolgte  Anerkennung  des  Anspruches, 
durch  die  Erhebung  der  Klage,  die  Zustellung  eines  Zahlungs- 
befehles im  Mahnverfahren,  die  Anmeldung  im  Konkurse,  die 
Streitverkündung  in  dem  Prozesse,  von  dessen  Ausgange  der 
Anspruch  abhängt,  die  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung 
imd,  soweit  die  Vollstreckung  den  Gerichten  oder  anderen  Be- 
hörden zugewiesen  ist,  die  Stellung  des  auf  die  Zwangsvoll- 
streckung gerichteten  Antrages  (§§.  169  —  176).  Rechtskräftig 
festgestellte  Ansprüche  verjähren  in  30  Jahren,   auch   wenn   sie 

Centralblatt  für  Rechtswissenschaft.    VII.  Band.  18 


226     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  d.jl.  Heft. 

an  sich  einer  kürzeren  Verjähi-ung  unterliegen;  anders  nur,  so- 
weit es  sich  um  regelmässig  wiederkehrende ,  erst  künftig  ver- 
fallende Leistungen  handelt  (§.  177).  Die  vollendete  Verjährung 
begründet  eine  peremtorische  Einrede.  Bei  einer  Leistung  in 
Unkenntnis  der  Verjährung  ist  aber  die  condictio  indebiti  aus- 
geschlossen (§.  182).  Eine  verjährte  Forderung  kann  nicht  zur 
Aufrechnung  verwendet  werden,  auch  wenn  sie  der  Gegenforde- 
rung noch  als  unverjährte  gegenüber  gestanden  hat  (§.  284 
Abs.  2).  Die  Verlängerung  der  Verjährungsfrist  durch  Eechts- 
geschäft  ist  ausgeschlossen,  der  Verkürzung  steht  nichts  ent- 
gegen (§.  185).  Ueber  Präklusivfristen  sind  allgemeine  Vor- 
schriften nicht  aufgestellt.  Man  erkennt  aber  aus  zahlreichen 
Einzelbestimmungen,  dass  zwischen  Verjährung  und  präklusiver 
Befristung  streng  geschieden  ist. 

Der  achte  Abschnitt  ,  Selbstverteidigung  und  Selbsthilfe*' 
(§§.  186—187)  stellt  neben  die  Notwehr  (§.  186,  R.Str.G.B.  §.  53) 
das  R.  der  Beschädigung  und  Zerstörung  von  Sachen,  von  denen 
Gefahr  droht  (§.  187).  Der  Selbsthilfecharakter  einer  Handlung 
ist  nach  §.  188  ohne  Einfluss  auf  deren  Ei-laubtsein  oder  Nicht- 
erlaubtsein.  In  §.  189  werden  an  sich  unerlaubte  Handlungen 
zum  Zwecke  der  Selbsthilfe  gestattet,  wenn  obrigkeitliche  Hilfe 
nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist  und  der  Berechtigte  ohne  sofor- 
tiges Einschreiten  Gefahr  läuft,  dass  die  Verwirklichung  des 
Anspruches  vereitelt  oder  wesentlich  erschwert  wird. 

In  dem  neunten  Abschnitte,  betr.  das  Urteil  (§§.  190 
bis  192),  steht  der  Grundsatz  an  der  Spitze,  dass  die  Verur- 
teilung zu  einer  Leistung  nur  zulässig  ist,  wenn  die  Fälligkeit 
eingetreten  ist.  Eine  Verurteilung  im  voraus  soll  jedoch  statt- 
haft sein  bei  nicht  auf  Rechtsgeschäft  beruhenden  wiederkeh- 
renden Leistungen,  sowie  bei  einem  auf  Kündigung  gestellten 
Gelddarlehen  oder  Mietverhältnis,  sofern  die  Kündigung  späte- 
stens mit  der  Klagerhebung  erfolgt  ist  (§.  190),  Der  §.  191 
betont  die  negative  und  positive  Wirkung  der  materiellen  Rechts- 
kraft, der  §.  192  regelt  den  subjektiven  Umfang  derselben.  Das 
Schweigen  hinsichtlich  des  objektiven  ümfanges  der  materiellen 
Rechtskraft  lässt  erkennen,  dass  es  insoweit  bei  dem  §.  293  der 
Z.Pr.O.  sein  Bewenden  behalten  soll. 

Der  zehnte  Abschnitt  (§§,  193-198)  enthält  in  §§.  193 
bis  197  die  allgemeinen  Regeln  für  den  Beweis,  während  in  §.  198 
der  Begriff  der  Vermutung,  von  welchem  der  E,  ausgeht,  fest- 
gestellt wird. 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     I.  II.  227 

Der  elfte  Abschnitt  (§§.  199—205)  befasst  sich  mit  der 
Sicherheitsleistiuig,  soweit  eine  Verpflichtung  zu  solcher  auf- 
erlegt ist. 


n.  Buch.    Recht  der  Schuldverhältnisse. 

(§.  206—777.) 

Das  zweite  Buch  ,R.  der  Schuldverhältnisse "  (Obligationen-R.) 
enthält  vier  Abschnitte :  Allgemeines,  Obl.  ex  contractu  (§.  342 
bis  703  in  20  Titeln),  Obl.  ex  delicto  und  Schuldverhältnisse 
aus  anderen  Gründen. 

Der  erste  Abschnitt  gibt  die  Rechtsnormen  für  alle  Schuld- 
verhältnisse im  Allgemeinen.  Die  Begriffsbestimmung  des 
Schuldverhältnisses  und  die  Entscheidung  der  daran  sich  knü- 
pfenden Streitfragen  sind  der  Wissenschaft  überlassen.  Das 
Schuldverhältnis  erzeugt  lediglich  obligatorische  Rechtsbeziehun- 
gen, den  persönlichen  Anspruch  des  Gläubigers,  die  entsprechende 
persönliche  Verbindlichkeit  des  Schuldners.  Regel  ist  die  Klag- 
barkeit des  Scbuldverhältnisses ;  der  E.  kennt  nur  einige  wenige 
Fälle  einer  unvollkommenen  Obligation.  Der  Grundsatz,  dass 
aus  der  Ethik,  dem  Natur-R,  oder  aus  dem  allgemeinen  Rechts- 
bewusstsein  eine  unvollkommene  Obligation  (Naturalobligation) 
herzuleiten  sei,  ist  nicht  anerkannt. 

Der  1.  Titel  beschäftigt  sich  mit  dem  Gegenstande  der 
Schuldverhältnisse,  welcher  (nur)  ein  Thun  (Geben)  oder  Unter- 
lassen (Dulden)  sein  kann:  die  Leistung.  Ein  vermögensrecht- 
liches Interesse  gehört  nicht  zum  Wesen  des  Schuldverhältnisses. 
Die  Wirksamkeit  desselben  kann  auch  damit  allein  nicht  bekämpft 
werden,  dass  der  Gläubiger  kein  anderes  schutzwürdiges  Inter- 
esse an  der  Leistung  habe  (§.  206).  Wegen  Verletzung  eines 
derartigen  obligatorischen  R.  durch  den  Schuldner  ist  jedoch 
der  Anspruch  auf  Entschädigung  versagt  (§.  221).  In  §§.  207—223 
sind  allgemeine  Vorschriften  über  Schuldverhältnisse  mit  beson- 
ders geeigenschafteter  Leistung  gegeben.  Zunächst  über  die 
Alternativobligation  wesentlich  im  Anschluss  an  das  gemeine  R. 
Wahlberechtigt  im  Zweifel  der  Schuldner;  Vollzug  der  Wahl 
durch  Erklärung  gegenüber  dem  anderen  Teil;  besondere  Für- 
sorge für  den  Fall  des  Verzuges,  durch  welchen  allein  das 
Wahl-R.  nicht  verloren  geht;  Konzentrationsprinzip  bei  anfäng- 


228     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

lieber  Unmöglichkeit  und  zufälligem  Unmöglichwerden  einer  der 
mehreren  Leistungen.  Sodann  über  Schuldverhältnisse  auf  Lei- 
stung einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten  Sache.  Schuldner 
bat  eine  Sache  von  mittlerer  Art  und  Güte  auszuwählen ;  die 
Auswahl  ist  unwiderruflich  vollzogen,  wenn  die  Leistung  durch 
Uebergabe  der  ausgewählten  Sache  bewirkt  ist  (Erfüllungstheorie) 
oder,  sofern  schon  in  einem  früheren  Zeitpunkte  die  Gefahr  auf 
den  Gläubiger  übergeht  (z.  B.  im  Falle  des  Verzuges  des  Gläu- 
bigers), mit  dem  Eintritte  dieses  Zeitpunktes  (§§.  213,  214,  257). 
Ueber  Geldschuld,  Höhe  der  Zinsen  etc.  (5  Proz.)  §.  215—217.  Ueber 
Schadensersatz  §§.  217 — 223:  Als  solcher  ist  sowohl  im  Falle 
der  Verletzung  bestehender  obligatorischer  Verpflichtung  als  im 
Falle  des  Deliktes  ohne  Rücksicht  auf  Art  und  Mass  der  Schuld 
oder  des  zu  vertretenden  Umstandes  das  volle  Interesse  (erlittene 
Vermögenseinbusse  und  entgangener  Gewinn)  zu  ersetzen ;  zu- 
nächst ist  der  frühere  Zustand  herzustellen  und  soweit  diese 
Herstellung  nicht  möglich  oder  zur  Entschädigung  nicht  aus- 
reichend ist,  die  letztere  in  Geld  zu  bewirken.  Wegen  eines 
anderen  als  eines  Vermögensschadens  kann  eine  Entschädigung 
nur  in  gewissen,  vom  Gesetze  bestimmten  Fällen  gefordert  werden 
(§.  221).  Bei  Schadensersatzleistung  für  den  Verlust  einer  Sache 
oder  eines  R.  durch  den  Ersatzpflichtigen  gehen  auf  den  letzteren 
mit  der  Ersatzleistung  die  dem  Entschädigten  gegen  Dritte  in 
Ansehung  des  Gegenstandes  zustehenden  Ansprüche  über. 

Der  2.  Titel  , Inhalt  der  Schuldverhältnisse "  bestimmt 
die  Haftung  des  Schuldners  in  Ansehung  der  Erfüllung  (regel- 
mässig wegen  vorsätzlicher  und  fahrlässiger  Nichterfüllung),  ins- 
besondere für  Verschulden  seines  gesetzlichen  Vertreters  und 
der  Hilfspersonen,  Ausschluss  der  Verantwortlichkeit  des  Schuld- 
ners durch  dieselben  Momente,  wie  bei  Delikten  (mangelnder 
Vernunftsgebrauch,  Kindesalter  etc.),  persönliche  Leistung  und 
Bewirkung  der  Leistung  durch  einen  Dritten ;  Teilleistung, 
Ort  der  Leistung,  Zeit  derselben,  eine  Zeitbestimmung  im 
Zweifel  zu  Gunsten  des  Schuldners  I.  §§.  224—232;  über  das 
Zurückbehaltungs-R.  (nur  obligatorisch)  II.  §§.  283—236;  über 
die  Unmöglichkeit  der  Leistung  und  Folgen  der  Nichtleistung 
III.  §§.  237—244:  Schuldner  wird  durch  den  Eintritt  objektiver, 
von  ihm  nicht  zu  vertretender  Unmöglichkeit,  im  Falle  subjek- 
tiven Unvermögens  nur  bei  Speziesleistung  befreit;  entschuld- 
barer Irrtum  des  Schuldners  in  Ansehung  des  Schuldverhält- 
nisses ist  ein  Exkulpationsgrund;  Gläubiger  kann  auch  bei  von 
dem  Schuldner    zu   vertretender  teilweiser  Unmöglichkeit  der 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     II.  Buch.  229 

Leistung,  wenn  der  möglich  gebliebene  Teil  der  Leistung  für 
ihn  kein  Interesse  hat,  unter  Ablehnung  dieses  Teiles  Schadens- 
ersatz wegen  Nichterfüllung  der  ganzen  Verbindlichkeit  verlan- 
gen ;  R.  des  Gläubigers,  nach  rechtskräftiger  Verurteilung  des 
Schuldners  diesem  zur  Leistung  eine  angemessene  Frist  zu 
setzen  und  nach  deren  fruchtlosem  Ablauf  unter  Absehen  von 
der  Zwangsvollstreckung  das  Interesse  zu  fordern  (§.  243) ;  Be- 
stimmung über  die  Wirkung  der  Rechtshängigkeit  des  Anspruches 
auf  Herausgabe  eines  „in  sich  bestimmten  Gegenstandes"  (species). 
Es  folgen  die  Vorschriften  über  die  mora  debitoris  (IV.  §§.  245 
bis  253)  und  die  mora  creditoris;  letztere  tritt  ein  ohne  Rück- 
sicht auf  ein  Verschulden  des  Gläubigers  (V.  §§.  254 — 262). 

Der  3.  Titel  „Erlöschen  der  Schuld  Verhältnisse^  handelt 
von  der  Erfüllung  einschliesslich  der  datio  in  solutum,  Hinter- 
legung, Aufrechnung,  Erlass,  Vereinigung,  Tod  des  Gläubigers 
oder  des  Schuldners.  In  Ansehung  der  datio  in  solutum  ist  im 
Falle  der  üebernahme  einer  neuen  Verbindlichkeit  seitens  des 
Schuldners  durch  Vertrag  mit  dem  Gläubiger  die  Vermutung 
gegen  die  Absicht  der  L'ebernahme  an  Erfüllungsstatt  aufge- 
stellt (§.  264).  Die  Aufrechnung  erfolgt  durch  eine  von  dem 
einen  Gläubiger  gegenüber  dem  andren  Gläubiger  abzugebende 
Willenserklärung  (einseitiges  Rechtsgeschäft).  Bis  dahin  sind  die 
beiderseitigen  Forderungen  von  der  Kompensationsfähigkeit  und 
-befugnis  unberührt.  Die  Wirkung  der  erfolgten  Aufrechnung 
(Erlöschen  der  Forderungen  in  dem  sich  deckenden  Betrage)  wird 
auf  den  Zeitpunkt  zurückbezogen,  in  welchem  sie  als  zur  Aufrech- 
nung geeignet  sich  gegenüber  getreten  sind  (§§.  281  ff.).  Der 
Erlassvertrag  und  das  negative  vertragsmässige  Anerkenntnis 
(§.  290)  sind  Veräusserungsv ertrage  (sogen,  dingliche  Verträge) 
und  deshalb  abstrakte,  in  Ansehung  ihrer  Gültigkeit  und  Wirk- 
samkeit von  ihrer  causa  unabhängige  Rechtsgeschäfte  und  anfecht- 
bar nur  nach  den  Grundsätzen  über  Rückforderung  einer  Leistung 
wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung  (Kondiktion).  Das  streng 
durchgeführte  Prinzip  der  Unabhängigkeit  des  dinglichen  Rechts- 
geschäftes (Erfüllungsgeschäftes,  Leistung)  von  der  obligatori- 
schen causa  tritt  hier  zum  ersten  Male  ausdrücklich  auf.  Beide 
Verträge  sind  formfrei.  Ein  vom  Schuldner  nicht  angenommener 
Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  Forderung  ist  unverbindlich. 

Der  4.  Titel  regelt  die  Sondernachfolge  in  Forderung  und 
Schuld.  Hinsichtlich  der  Zession  (üebertragung  der  Forderung, 
§§.  293  —  313)  ist  der  Grundsatz  der  Sondernachfolge  anerkannt 
und  streng  durchgeführt.    Die  üebertragung  beruht  auf  Vertrag 


230     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

zwischen  dem  bisherigen  und  dem  neuen  Gläubiger  (Abtretung, 
abstrakter  Veräusserungsvertrag) ,  unmittelbar  auf  Gesetz  oder 
auf  gerichtlicher  Anordnung  (üeberweisung  im  Wege  der  Zwangs- 
vollstreckung);  ein  die  üebertragung  unmittelbar  bewirkendes 
konstitutives  Urteil  ist  nicht  anerkannt.  Denunziation  oder  Be- 
sitzergreifung der  Forderung  seitens  des  neuen  Gläubigers  ist 
nicht  erforderlich.  Das  Prinzip  erheischte  besondere  Vorschriften 
zu  Gunsten  des  gutgläubigen,  d.  h.  die  üebertragung  noch  nicht 
kennenden  Schuldners.  Die  Schuldübernahme  §§.  (314 — 319)  er- 
folgt durch  Vertrag  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  Schuld- 
übernehmer  oder  durch  Vertrag  zwischen  dem  bisherigen  Schuldner 
und  dem  Schuldübernehmer ,  letzterenfalls  mit  und  nach  Ge- 
nehmigung des  Gläubigers.  Sie  ist  gleichfalls  Veräusserungs- 
geschäft  und  bewirkt  Sondernachfolge  in  die  Schuld:  der  bis- 
herige Schuldner  hört  auf  Schuldner  zu  sein,  der  Uebernehmer 
tritt  an  seine  Stelle.  Besonders  geregelt  ist  die  sogen.  Erfül- 
lungsübernahme: im  Zweifel  wird  für  letztere  vermutet;  ebenso 
die  bei  einem  Kaufvertrage  getroffene  Vereinbarung ,  dass  der 
Käufer  eine  persönliche  Verbindlichkeit  des  Verkäufers  in  An- 
rechnung auf  den  Kaufpreis  zu  übernehmen  habe:  es  ist  solchen- 
falls Schuldübernahme  als  vereinbart  anzusehen,  jedoch  ohne 
Verpflichtung  des  Käufers  zur  Verschaffung  der  Genehmigung 
des  Gläubigers;  er  haftet  dem  Verkäufer  nur  dafür,  dass  dieser 
vom  Gläubiger  nicht  in  Anspruch  genommen  wird  (§.  318). 
Eine  besondere  Vorschrift  ist  gegeben  für  den  Fall,  wenn  Jemand 
durch  Vertrag  das  ganze  (gegenwärtige)  Vermögen  eines  Anderen 
übernimmt,  über  die  Haftung  des  Uebernehmers  gegenüber  den 
Gläubigern  des  letzteren  (§.  319). 

Der  5.  Titel  gibt  die  Normen  über  Schuldverhältnisse  mit 
einer  Mehrheit  von  Gläubigern  oder  Schuldnern.  Regel  ist 
solchenfalls  bei  Teilbarkeit  der  Leistung:  nomina  ipso  jure  divisa 
(und  zwar  in  dubio  zu  gleichen  Teilen).  Die  Regel  gilt  auch 
beim  Eintritt  der  Erben  in  die  Forderung  oder  Schuld  (§.  320). 
Eingehend  ist  das  Gesamtschuldverhältnis  geregelt,  wenn  bei  dem 
Vorhandensein  mehrerer  Gläubiger  jeder  derselben  die  ganze 
Leistung  zu  fordern  berechtigt  oder  bei  dem  Vorhandensein 
mehrerer  Schuldner  jeder  Schuldner  die  ganze  Leistung  zu  be- 
wirken verpflichtet  ist,  die  Leistung  aber  nur  einmal  zu  ge- 
schehen hat  (§§.  321—328).  Es  spricht  keine  Vermutung  für 
ein  solches  Verhältnis;  gesetzlich  ist  ein  Gesamtschuldverhältnis 
begründet  bei  deliktmässiger  Haftung  mehrerer  Personen  für 
Schadensersatz.    Die  Regelung  ist  erfolgt  auf  einheitlicher  Basis, 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     II.  Buch.  231 

ohne  Unterscheidung  zwischen  Korrealobligationen  nnd  Solidar- 
obligationen (im  einzelnen:  jus  variandi  des  Gläubigers  gegen- 
über den  Gesamtschuldnern:  Bestimmung  der  Wirkung  des  Ver- 
schuldens eines  Gesamtschuldners  oder  eines  Gesamtgläubigers, 
der  Kündigung  oder  Mahnung  des  Anbietens  der  Leistung,  des 
zwischen  einem  Gesamtgläubiger  und  dem  Schuldner  oder  zwi- 
schen dem  Gläubiger  und  einem  Gesamtschuldner  ergangenen 
rechtskräftigen  ürteiles;  Wirkung  der  üebertragung  der  Forde- 
ning  von  Seiten  eines  Gesamtgläubigers ,  Wirkung  der  in  der 
Person  eines  Gesamtgläubigers  oder  eines  Gesamtschuldners  ein- 
getretenen Erlöschungsgrundes  der  Forderung;  Regress-  und 
Ausgleichungspflicht).  Hieran  schliessen  sich  Vorschriften  über 
Schuldverhältnisse  auf  eine  unteilbare  Leistung  im  Falle  des 
Vorhandenseins  mehrerer  Gläubiger,  bezw.  Schuldner  (§§.  339 
bis  341). 

Der  zweite  Abschnitt  enthält  im  1.  Titel  allgemeine 
Vorschriften  für  Schiildverhältnisse  aus  Rechtsgeschäften 
unter  Leibenden,  in  19  weiteren  Titeln  die  Vorschriften  für 
einzelne  Rechtsgeschäfte.  1.  Titel:  Abgelehnt  ist  grundsätzlich 
das  Dogma  von  der  rechtsverbindlichen  Kraft  des  mit  dem  Ver- 
pflichtungswillen ,  aber  nicht  vertragsmässig  hingegebenen  Ver- 
sprechens. Das  einseitige  Versprecben  ist  nur  ausnahmsweise  in 
den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  verbindlich  (§§.  343,  344). 
Unter  der  Ueberschrift  „Gegenstand  der  Verträge"  (§§.  344—358) 
folgen  die  Vorschriften  über  das  Erfordernis  der  Bestimmtheit  der 
Leistung,  ferner  über  die  Nichtigkeit  eines  Vertrages,  welcher  auf 
eine  unmögliche,  gesetzlich  verbotene  oder  gegen  die  guten  Sitten 
verstossende  Leistung  gerichtet  ist.  Der  Vertragschliessende, 
welcher  die  Unmöglichkeit  oder  die  Verbotswidrigkeit  der  Leistung 
kannte,  haftet  dem  anderen  für  das  negative  Interesse.  Nichtig 
ist  jeder  über  die  Erbschaft  eines  wenn  auch  unbestimmten 
Dritten  vor  dem  Tode  des  Erblassers  geschlossene  Vei-trag,  nichtig 
der  Vertrag,  durch  welchen  Jemand  sein  künftiges  Vermögen 
einem  Anderen  zu  übertragen  oder  den  Niessbrauch  daran  zu 
bestellen  sich  verpflichtet;  der  entsprechende  Vertrag  über  das 
gegenwärtige  Vermögen  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen 
Form,  Der  gleichen  Form  bedarf  der  Vertrag,  durch  welchen 
•Jemand  zur  Uebei-tragung  des  Eigentumes  an  einem  Grundstücke 
sich  verpflichtet;  der  ohne  Beobachtung  der  Form  geschlossene 
Vertrag  erlangt  durch  die  Auflassung  und  die  Eintragung  des 
Erwerbers  in  das  Grundbuch  nach  seinem  ganzen  Inhalte  Gültig- 


232     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

keit.  Unbeschadet  der  reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  den 
Wucher  ist  die  Zinsfreiheit  anerkannt;  nur  die  im  voraus  ge- 
troffene Abrede,  dass  fällig  werdende  Zinsen  im  Falle  der  Nicht- 
zahlung wieder  Zinsen  tragen  sollen,  ist  nichtig.  Der  Unter- 
abschnitt „Inhalt  der  Schuldverhältnisse  aus  Verträgen"  (§§.  359 
bis  369)  stellt  an  die  Spitze  den  Grundsatz:  Die  aus  einem  Ver- 
trage fliessenden  Verpflichtungen  sind  durch  die  Rücksicht  auf 
Treue  und  Glauben  beherrscht.  Wegen  Nichterfüllung  des  Ver- 
trages von  einer  Seite  ist  der  andere  Teil  nicht  berechtigt  zum 
einseitigen  Eücktritt ,  wenn  nicht  durch  Gesetz  oder  Rechts- 
geschäft ein  Anderes  bestimmt  ist.  Es  folgen  die  Vorschriften 
über  das  Fixgeschäft,  über  den  gegenseitigen  Vertrag:  Regel 
Verpflichtung  zur  Erfüllung  Zug  um  Zug;  Zulässigkeit  der  Klage 
auf  Verurteilung  zur  Erfüllung  Zug  um  Zug,  sowie  der  Klage 
des  in  concreto  vorleistungspflichtigen  Teiles  auf  Verurteilung 
des  in  Annahmeverzug  gekommenen  anderen  Teiles  zu  der 
diesem  obliegenden  Leistung  nach  Empfang  der  demselben 
gebührenden  Leistung,  mit  entsprechender  Bestimmung  für  die 
Zwangsvollstreckung;  exceptio  non  impleti  und  non  rite  impleti 
contractus.  Bestimmung  über  die  Tragung  der  Gefahr  bei 
dem  gegenseitigen  Vertrage:  Der  infolge  eingetretener  Unmög- 
lichkeit der  Leistung  befreite  Schuldner  hat  kein  R.  auf  die 
Gegenleistung,  im  Falle  teilweiser  Unmöglichkeit  der  Gläubiger 
das  R.  verhältnismässiger  Minderung  der  Gegenleistung  (§§.  368, 
§.  463).  Wird  die  Leistung  infolge  eines  von  dem  Gläubiger 
zu  vertretenden  Umstandes  oder  nach  Eintritt  des  Verzuges  des 
Gläubigers  unmöglich ,  so  behält  der  Schuldner  das  R.  auf  die 
Gegenleistung,  abzüglich  des  Wertes  der  vom  Schuldner  er- 
sparten Aufwendungen  und  zutreffendenfalls  des  Erwerbes,  welchen 
der  Schuldner  infolge  Freiwerdung  seines  Arbeitsvermögens  durch 
anderweite  Verwertung  desselben  gemacht  oder  zu  machen  bös- 
willig unterlassen  hat.  Schliesslich  ist  für  den  Fall ,  dass  die 
Leistung  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  infolge  eines  vom 
Schuldner  zu  vertretenden  Umstandes  unmöglich  geworden  ist, 
dem  Gläubiger  das  R.  beigelegt,  anstatt  der  Geltendmachung 
des  Schadensersatzes  wegen  Nichterfüllung  vom  Vertrage  zurück- 
zutreten (Wirkung  die  gleiche,  wie  bei  Ausübung  des  vorbehal- 
tenen Rücktritts-R.);  das  gleiche  R.  hat  solchenfalls  der  Gläubiger 
bei  Eintritt  teilweiser  Unmöglichkeit,  wenn  der  nicht  unmöglich 
gewordene  Teil  für  ihn  kein  Interesse  hat ,  sowie  wenn  die 
Leistung  infolge  des  Verzuges  des  Schuldners  für  ihn  kein  Inter- 
esse hat.    Die  Vorschriften  über  Gewährleistung  des  veräusserten 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     II.  Buch.  233 

R.  und  wegen  Mängel  der  veräusserten  Sache  (abgesehen  von 
Haustieren)  basieren  wesentlich  auf  gemeinrechtlichen  Prinzipien. 
Erstere  (§§.  370 — 380)  beruhen  auf  dem  RechtsverschafFungs- 
prinzip,  modifiziert  durch  den  Grundsatz,  dass  der  Erwerber 
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  regelmässig  erst  fordern 
kann,  wenn  das  R.  des  Dritten  als  mit  Erfolg  geltend  gemacht 
anzusehen  ist.  Besondere  Bestimmungen  in  Ansehung  der  Ver- 
äusserung  von  Forderungen  (§§.  298—300)  und  der  Schenkung 
(§.  443).  In  Ansehung  der  Mängelgewährpflicht  (§§.  381 — 398; 
besondere  Vorschrift  für  die  Schenkung  in  §.  444)  ist  bei  Ver- 
äusserung  einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten  Sache  dem 
Erwerber  ausser  dem  R.  der  Wandelung  und  der  Minderung 
auch  das  R.  beigelegt ,  die  Lieferung  einer  mangelfreien  Sache 
an  Stelle  der  mangelhaften  zu  fordern.  Die  Wirkung  der  Wande- 
lung bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  über  den  Rücktritt 
vom  Vertrage  (s.  u.).  Die  anschliessenden  Vorschriften  über 
Mängelgewähr  beim  Handel  mit  Haustieren,  d.  h.  Pferden,  Eseln, 
Mauleseln  und  Maultieren ,  Rindvieh ,  Schafen  und  Schweinen 
(§§.  399 — 411)  folgen  dem  deutschreehtlichen  Prinzip:  Haftung 
je  nur  für  bestimmte  sogen.  Hauptmängel  innerhalb  der  be- 
stimmten Gewährfrist;  „nur  Wandelung,  nicht  Minderung".  Es 
folgen  die  Vorschriften  über  das  ,  Versprechen  der  Leistung  an 
einen  Dritten"  (pactum  in  favorem  tertii,  §§.  412 — 416):  wenn 
in  einem  Vertrage  von  dem  einen  Vertragschliessenden  eine 
Leistung  an  einen  Dritten  versprochen  wird,  erwirbt  der  Dritte 
hierdurch  unmittelbar  den  Anspruch  auf  die  Leistung  gegen 
den  Versprechenden ,  sofern  nach  dem  Vertrage  diese  Berechti- 
gung des  Dritten  gewollt  ist ;  auch  der  Promissar  kann  die  Be- 
wirkung  der  Leistung  an  den  Dritten  verlangen,  wenn  nicht  ein 
Anderes  bedungen  ist.  Der  Dritte  kann  durch  Erklärung  gegen- 
über dem  Promittenten  das  Forderungs-R.  zurückweisen ,  mit 
rückwirkender  Kraft.  Des  weiteren  folgen  die  Vorschriften  über 
Daraufgabe  (VIL  §§.  417—419),  Konventionalstrafe  (§§.  420  bis 
425)  und  über  den  (vorbehaltehen)  Rücktritt  vom  Vertrage 
(§§.  420—436).  Der  Rücktritt  vollzieht  sich  durch  Erklärung 
des  Berechtigten  gegenüber  dem  anderen  Teile  unwiderruflich, 
mit  der  Rechtswirkung,  dass  die  Vertragschliessenden  unterein- 
ander (obligatorisch)  so  berechtigt  und  verpflichtet  sind,  wie 
wenn  der  Vertrag  nicht  geschlossen  worden  wäre;  selbständige 
Einrede  aus  dem  Rücktritt  gegen  Inanspruchnahme  aus  dem 
Vertrage. 

Die   besonders  normierten  Sohuldverhältnisse   aus  Rechtsge- 


234     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

Schäften  sind  die  folgenden:  Tit.  2  Schenkung  (§§.437—452). 
In  Ansehung  der  Form  sind  die  zwei  selbständigen  Vorschriften 
gegeben:  Der  Vertrag,  durch  welchen  Jemand  sich  verpflichtet, 
einem  Andern  etwas  schenkungsweise  zu  leisten,  ist  nur  gültig, 
wenn  das  Versprechen  in  gerichtlicher  oder  notarieller  Form  er- 
klärt ist  (Annahme  formfrei).  Die  durch  Veräusserung,  d.  h. 
durch  Abschluss  des  entsprechenden  dinglichen  Vertrages  voll- 
zogene Schenkung  (nicht  die  behufs  Erfüllung  des  wegen 
Formmangels  nichtigen  Versprechens  bewirkte  Leistung)  ist  auch 
ohne  Beobachtung  der  Form  gültig.  Tit.  3  Darlehen  (§§.  453 
bis  458).  Tit.  4  Kauf  (§§.  459—469).  Der  Verkäufer  trägt  die 
Gefahr  sowie  die  Lasten  des  Verkauften  bis  zur  Uebergabe  an 
den  Käufer ;  bis  dahin  gehören  dem  Verkäufer  die  Nutzungen. 
Diese  Wirkungen  treten  bei  dem  Verkaufe  eines  Grundstückes, 
wenn  die  Eintragung  des  Eigentumsüberganges  in  das  Grund- 
buch vor  der  Uebergabe  erfolgt,  schon  mit  dem  Zeitpunkte  der 
Eintragung  ein.  Wenn  der  Verkäufer  die  verkaufte  Sache  auf 
Verlangen  des  Käufers  an  einen  anderen  Ort  als  denjenigen  ver- 
sendet, an  welchem  dieselbe  nach  dem  Vertrage  zu  übergeben 
ist,  trägt  der  Käufer  die  Gefahr  von  dem  Zeitpunkte  an,  in 
welchem  der  Verkäufer  die  Sache  der  zur  Ausführung  des  Trans- 
portes bestimmten  Person  ausgeliefert  hat.  Kauf  nach  Probe 
oder  Muster  (§.  470);  Kauf  auf  Besicht  oder  Probe  (§§.  471 
bis  473);  Kauf  mit  Vorbehalt  eines  besseren  Gebotes  (§§.  474, 
475);  Vorbehalt  des  Wiederkaufes  (§§.  476—480);  obligatorisches 
Vorkaufsrecht  (§§,  481 — 487:  ein  gesetzliches  Vorkaufsrecht  nicht 
statuiert).  Erbschaftskauf  (§§.  488 — 501):  Vertrag,  dessen  Gegen- 
stand die  Veräusserung  einer  dem  Verkäufer  angefallenen  Erb- 
schaft oder  die  Weiterveräusserung  einer  veräusserten  Erbschaft 
ist.  Die  Vertragschliessenden  werden  untereinander  (obligatorisch) 
so  berechtigt  und  verpflichtet,  wie  wenn  nicht  der  Verkäufer, 
sondern  der  Käufer  Erbe  geworden  wäre.  Tausch  (§.  502). 
Tit.  5  Miete  und  Pacht  (§§.  503—548).  Es  gilt  der  Grundsatz 
„Kauf  bricht  Miete" ;  das  Mietrecht  (an  Grundstücken)  ist  nicht 
eintragungsfähig.  Wenn  bei  Vermietung  eines  Grundstückes  nach 
Ueberlassung  desselben  an  den  Mieter  das  Eigentum  an  dem 
Grundstücke  von  dem  Vermieter  auf  einen  Dritten  übertragen 
wird,  so  ist  der  Dritte  verpflichtet,  den  vertragsmässigen  Ge- 
brauch des  Grundstückes  durch  den  Mieter,  sowie  die  Vornahme 
der  dem  Vermieter  gegen  den  Mieter  obliegenden  Handlungen 
(z.  B.  Reparaturen)  noch  so  lange  zu  gestatten,  bis  nach  der 
Aufforderung   des  Dritten   an  den  Mieter  zur  Räumung  die  ge- 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     II.  Buch.  235 

setzliche  Kündigungsfrist,  event.  die  kürzere  vertragsmässige 
Kündigungsfrist  verstrichen  ist;  auf  die  Räumungsaufforderung 
hin  kann  Mieter  von  dem  Vertrage  sofort  für  die  Zukunft 
zurücktreten.  Entsprechende  Vorsorge  für  den  Mieter  ist  ge- 
troffen,  wenn  ein  Dritter  ein  anderes  den  vertragsmässigen  Ge- 
brauch des  Grundstückes  durch  den  Mieter  ausschliessendes  R. 
durch  ein  Rechtsgeschäft  des  Vermieters  erworben  hat.  Für  die 
Miete  überhaupt  ist  weiter  bestimmt:  wenn  der  Dritte,  welcher 
durch  Rechtsgeschäft  des  Vermieters  ein  den  vertragsmässigen 
Gebrauch  des  Mieters  ausschliessendes  R.  an  der  Sache  erwirbt, 
dem  Vermieter  sich  vertragsraässig  verpflichtet  hat ,  für  die 
spätere  Mietzeit  die  Verpflichtungen  des  Vermieters  gegenüber 
dem  Mieter  zu  erfüllen,  so  gilt  dies  als  Versprechen  zu  Gunsten 
des  Mieters  (§§.  412 — 416)  dergestalt,  dass  die  unmittelbare  Be- 
rechtigung des  Mieters  gegenüber  dem  Dritten  und  die  Ent- 
stehung dieses  R.  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  der  Dritte 
das  R.  erworben  hat,  als  gewollt  anzusehen  ist.  Tit.  6  Gebrauchs- 
leihe (§§.549 — 558).  Tit.  7  Dienstvertrag  und  Werkvertrag; 
Mäklervertrag  (§§.  559—580).  Tit.  8  Auslobung  (§§.  581—584: 
der  Auslobende  wird  durch  sein  einseitiges,  öfi"entlich  bekannt 
gemachtes  Versprechen  verpflichtet).  Tit.  9  Auftrag  (§§.  585 
bis  604).  Tit.  10  Anweisung  (§§.  605—613).  Tit.  11  Hinter- 
legungsvertrag (§§.  614 — 625).  Tit.  12  Einbringung  von  Sachen 
bei  Gastwirten  (§§.  626,  627).  Tit.  13  Gesellschaft  (§§.  628  bis 
648),  konstruiert  auf  gemeinrechtlicher  Basis  (societas).  Es 
kann  aber  bei  einem  Gesellschaftsvertrage  zum  Zwecke  der  Be- 
treibung eines  Erwerbsgeschäftes  von  den  Gesellschaftern  die 
Anwendbarkeit  der  für  die  offene  Handelsgesellschaft  geltenden 
Vorschriften  vereinbart  werden ;  solchenfalls  werden  alle  auf  die 
offene  Handelsgesellschaft  sich  beziehenden  Vorschriften  anwend- 
bar. Tit.  14  Leibrente  (§§.  660—663).  Tit.  15  Spiel  und  Wette 
(begründen  kein  Schuldverhältnis,  §§.  664,  665).  Tit.  16  Ver- 
gleich (§§.666,  667).  Tit.  17  Bürgschaft  (§§.  668—680).  Tit.  18 
Verpfändungsvertrag  (§§.  68 1 ,  682).  Tit.  19  Schuldversprechen 
(§§.  683,  684).  Das  vertragsmässige  abstrakte  Schuldversprechen 
(Versprechen  einer  Leistung  oder  Anerkenntnis  der  Verpflichtung 
zu  einer  Leistung)  ist  nur  gültig,  wenn  das  Schuldversprechen 
von  dem  Schuldner  in  schriftlicher  Form  erteilt  ist.  Die  An- 
fechtung des  Schuldversprechens  findet  statt  nach  Kondiktions- 
grundsätzen. Die  Kondiktionslage  erzeugt  eine  selbständige, 
unverjährbare  Einrede.  Condictio  indebiti  ist  begründet,  wenn 
die  Urkunde  lediglich  in  der  irrtümlichen  Voraussetzung,   dass 


236     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

eine  Verbindlichkeit  zu  der  versprochenen  Leistung  oder  die  an- 
erkannte Verbindlichkeit  bestehe,  erteilt  ist.  Tit.  20  Schuld- 
verschreibungen auf  Inhaber  (§§.685 — 703).  Verpflichtung 
des  Ausstellers  durch  sein  einseitiges,  in  der  Schuldverschreibung 
enthaltenes  Versprechen ;  Erlöschen  der  Verpflichtung  durch  Ab- 
lauf von  Präklusivfristen ;  materielles  Aufgebotsrecht ;  Umschrei- 
bung auf  den  Namen  eines  bestimmten  Berechtigten  findet  nur 
durch  den  Aussteller  statt.  Schuldverschreibungen  auf  Bezah- 
lung einer  bestimmten  Geldsumme  an  den  Inhaber  dürfen  nur 
mit  Staatsgenehmigung  ausgestellt  und  in  Verkehr  gebracht 
werden. 

Nach  dieser  Uebersicht  sind  manche  in  den  modernen  G.B. 
behandelten  rechtsgeschäftlichen  Schuldverhältnisse  in  dem  E. 
nicht  geregelt,  teils  aus  besonderen  Gründen,  teils  im  Hinblick 
auf  den  Grundsatz  der  Vertragsfreiheit,  wonach  die  Parteien 
ihre  Verkehrsbeziehungen  nach  ihrem  Ermessen  mit  obligatori- 
scher Wirkung  unter  sich  bestimmen  können,  soweit  nicht  ab- 
solute Vorschriften  entgegenstehen. 

Der  dritte  Abschnitt  enthält  allgemeine  Rechtsnormen 
über  Schuldyerhältnisse  aus  unerlaubten  Handlungen  und 

speziell  über  einzelne  unerlaubte  Handlungen.  Prinzipiell  ist 
bestimmt:  Wer  durch  eine  aus  Vorsatz  oder  Fahrlässigkeit  be- 
gangene widerrechtliche  Handlung  (Thun  oder  Unterlassen)  einem 
Anderen  einen  Schaden  zufügt,  dessen  Entstehung  er  voraus- 
gesehen hat  oder  voraussehen  musste,  ist  dem  Anderen  zum  Er- 
sätze des  durch  die  Handlung  verursachten  Schadens  verpflichtet, 
ohne  Unterschied,  ob  der  Umfang  des  Schadens  vorauszusehen 
war  oder  nicht  (§§.  704 — 737).  Hat  Jemand  aber  aus  Vorsatz 
oder  Fahrlässigkeit  durch  eine  widerrechtliche  Handlung  das 
(subjektive)  R.  eines  Anderen  verletzt  (z.  B.  Leben,  Körper,  Ge- 
sundheit, Freiheit,  Ehre),  so  ist  er  den  durch  die  Rechtsverletzung 
dem  Anderen  verursachten  Schaden  diesem  zu  ersetzen  verpflichtet, 
auch  wenn  die  Entstehung  des  Schadens  nicht  vorauszusehen 
war.  Als  widerrechtlich  gilt  auch  die  kraft  der  allgemeinen 
Freiheit  an  sich  erlaubte  Handlung,  wenn  sie  einem  Anderen 
zum  Schaden  gereicht  und  ihre  Vornahme  gegen  die  guten 
Sitten  verstösst.  Gründe  der  Ausschliessung  der  Haftung  u.  A.: 
entschuldbarer  Irrtum  über  Erlaubtheit  der  Handlung;  man- 
gelnder Vernunftgebrauch,  wofern  der  Zustand  nicht  durch  selbst- 
verschuldete Betrunkenheit  herbeigeführt  war ;  Kindesalter ;  wer 
nach    zurückgelegtem  7.,    vor   vollendetem   18.  Lebensjahr   eine 


Entwarf  eines  büi^erl.  G.B.     II.  Buch.  237 

unerlaubte  Handlung  begeht,  ist  für  den  entstandenen  Schaden 
nicht  verantwortlich,  wenn  er  bei  Begebung  die  zur  Erkenntnis 
der  Verantwortlichkeit  erforderliche  Einsicht  nicht  besass.  Be- 
sondere Vorschriften  sind  gegeben  für  Tötung,  Körperverletzung, 
Freiheitsentziehung,  Beschädigung  durch  Herauswerfen,  Aus- 
giessen,  Herabfallen  von  Sachen,  Beschädigung  durch  Tiere,  Be- 
schädigung infolge  fehlerhafter  Beschaffenheit  eines  Gebäudes  etc., 
Verletzung  der  Amtspflicht.  Im  Falle  der  Körperverletzung  und 
Freiheitsentziehung,  so\vie  einer  Frau,  gegen  welche  durch  Voll- 
ziehung des  Beischlafes  eine  der  im  R.Str.G.B.  §§.  176,  177, 
179,  182  bezeichneten  Handlungen  begangen  ist,  kann  auch 
wegen  eines  anderen  als  eines  Vermögensschadens  nach  freiem 
Ermessen  eine  billige  Entschädigung  zugesprochen  werden. 

Der  vierte  Abschnitt  enthält  die  Vorschriften  über 
einzelne  Schuldverhältnisse  „aus  anderen  Gründen".  Tit.  1. 
Bereicherung,  d,  h.  Rückforderung  einer  Leistung  wegen  imgerecht- 
fertigter  Bereicherung  (§§.  737 — 748),  a)  Leistung  einer  Nicht- 
schuld (condictio  indebiti):  Nicht  der  Rückfordernde  hat  den 
Irrtum  über  den  Bestand  der  Verbindlichkeit,  sondern  der  Em- 
pfänger die  Kenntnis  des  Leistenden  vom  Nichtbestand  der 
Schuld  zu  beweisen,  b)  Nichteintritt  des  bei  einer  Leistung 
vorausgesetzten  künftigen  Ereignisses  oder  rechtlichen  Erfolges 
(condictio  ob  causam),  c)  Wegfall  des  Rechtsgrundes  einer  Leistung 
(cond.  ob  causam  finitam).  d)  Verwerflicher  Empfang  (cond.  ob 
turpem  causam),  e)  Sonstiges  grundloses  Haben  (cond.  sine  causa). 
Eine  besondere  Klage  aus  nützlicher  Verwendung  oder  actio  de 
in  rem  verso  gibt  es  daneben  nicht. 

Tit.  2.  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  (§§.  749—761): 
subjektives  Prinzip  massgebend  für  Frkge,  ob  das  negotium  utiliter 
geführt  worden,  jedoch  mit  Vermutung,  dass  der  Geschäftsherr 
gebilligt  haben  würde,  was  ein  ordentlicher  Hausvater  für  ange- 
messen hätte  erachten  müssen.  Die  Vorschriften  über  negotiorum 
gestio  finden  keine  Anwendung,  wenn  Jemand  in  der  Meinung, 
sein  eigenes  Geschäft  zu  besorgen,  handelte,  sowie  wenn  Jemand 
ein  fremdes  Geschäft  in  rechtswidriger  Absicht  als  eigenes  be- 
handelt. Ersterenfalls  haben  Geschäftsführer  und  Geschäftsherr 
gegen  einander  die  condictio  sine  causa,  im  zweiten  Falle  haftet 
der  Geschäftsführer  nach  Deliktsgrundsätzen. 

Tit.  3.  Gemeinschaft  (communio  incidens  §§.  762 — 773). 
Eine  Vereinbarung  über  Ausschluss  der  Aufhebung  der  Gemein- 
schaft wirkt  jedenfalls  nicht  über  dreissig  Jahre;  jede  derartige 


238     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

Verabredung  tritt  in  Ermangelung  anderer  Vereinbarung  mit  dem 
Tode  eines  Teilhabers  ausser  Kraft ;  eine  solche  ist  auch  im  Falle 
des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Teilhabers  für  den 
Konkursverwalter  nicht  bindend.  Kein  konstitutives  Teilungs- 
urteil; die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  erfolgt,  wenn  der  ge- 
meinschaftliche Gegenstand  ohne  Minderung  seines  Wertes  in  so 
viele  gleichartige  Teile  sich  zerlegen  lässt,  dass  jeder  Teilhaber 
einen  seinem  Anteil  entsprechenden  Teil  erhalten  kann,  sowie 
unter  entsprechender  Voraussetzung,  wenn  mehrere  gleichartige 
und  gleichwertige  Gegenstände  gemeinschaftlich  sind,  durch 
Teilung  in  Natur,  sonst  durch  Verkauf  und  Teilung  des  Er- 
löses. Jeder  Teilhaber,  welcher  gegen  einen  andern  einen  in  der 
Gemeinschaft  sich  gründenden  Anspruch  hat,  kann  verlangen, 
dass  die  Forderung  bei  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  aus 
dem  Anteile  des  Schuldners  an  dem  gemeinschaftlichen  Gegen- 
stande berechtigt  werde.  Tit.  4.  Vorlegung  (Exhibitionspflicht, 
Edition  von  Urkunden,  §§.  774 — 776)  und  Offenbarung  (Mani- 
festationseid, §.  777). 

Die  actio  Pauliana  ist,  als  in  den  Bereich  der  Spezialge- 
setzgebung,  bezw.  der  Konkursordnung  gehörig,  von  der  Regelung 
durch  das  B.G.B.  ausgeschieden. 


ni.  Buch.    Sachenrecht. 

(§.  778-1226.) 

Das  Sachenrecht  zerfällt  in  neun  Abschnitte:  Allgemeine 
Vorschriften ;  Besitz  und  Inhabung ;  Allgem.  Vorschriften  über 
R.  an  Grundstücken  ;  Eigentum  ;  Vorkaufs  R.  an  Grundstücken  ; 
Erbbau-R. ;  Dienstbarkeiten  ;  Reallasten ;  Pfand-R.  und  Grund- 
schuld. Der  Inhalt  der  einzelnen  Abschnitte  und  bezw.  der  Titel, 
aus  welchem  der  vierte,  der  siebente  und  der  neunte  Abschnitt 
besteht,  lässt  Folgendes  unschwer  erkennen:  1.  Die  Zahl  der 
dinglichen  R.  ist  eine  geschlossene;  die  Belastung  einer  Sache 
oder  eines  R.  an  einer  solchen  mit  einem  dinglichen  R.  ist  nur 
insoweit  freigegeben,  als  das  Gesetz  die  Belastung  für  zulässig 
erklärt  (§§.  952,  961,  966,  980,  1021,  1044,  1051,  1062,  1125, 
1135,  1145,  1206).  2.  Das  Sachen-R.  ist  unabhängig  von  dem 
R.  der  Schuldverhältnisse  aufgefasst.  Die  sachenrechtlichen 
Geschäfte  sind  lediglich  nach  ihren  eigenen  Zwecken  geordnet; 
namentlich  ist  der  dingliche  Vei'trag  streng  geschieden  von  dem 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Sachen-R.  239 

zu  seiner  Schliessung  verpflichtenden  Geschäfte  (§§.  828  S.,  868, 
874,  962,  983,  1011,  1087,  1106,  1112,  1136,  1147,  1196,  1208). 
Der  Grundsatz  der  Vertragsfreiheit  gilt  für  das  Sachen-R.  nicht. 
3.  Dem  natürlichen  Unterschiede  zwischen  beweglichen  und  un- 
beweglichen Sachen  wird  in  dem  Systeme  des  E.  vollauf  Rech- 
nung getragen.  Die  Regelung  der  R.  an  unbeweglichen  Sachen 
(Grundstücken)  beruht  auf  der  Voraussetzung  eines  Grundbuches, 
welches  die  Grundstücke  und  die  an  jedem  einzelnen  Grund- 
stücke bestehenden  R.  nachweist. 

Der  erste  Abschnitt  handelt  von  den  Sachen  und  Sach- 
eigenschaften im  Allgememen,  greift  indessen  in  einigen  Punkten 
auf  das  Gebiet  der  R.  über.  Der  Sachbegriff  wird  nur  auf 
körperliche  Dinge  angewendet  (§.  778).  Doch  finden  die  auf 
Grundstücke  sich  beziehenden  Vorschriften  auf  Berechtigungen, 
welche  ein  Blatt  im  Grundbuche  erhalten  können,  entsprechende 
Anwendung  (§.  781  Abs.  2).  Unter  den  beweglichen  Sachen 
werden  die  vertretbaren  (§.  779)  und  die  verbrauchbaren  be- 
sonders hervorgehoben  (§.  780).  Unbewegliche  Sachen  sind  die 
Grundstücke  (§.  781  Abs.  1).  Der  Begriff  des  einheitlichen 
Grundstückes  wird  auf  der  Grundlage  des  Flurbuches  bezw.  des 
Grundbuches  gewonnen  (§.  787).  Bezüglich  der  Bestandteile 
einer  Sache  werden  die  wesentlichen  (§§.  782—784,  786)  den 
nichtwesentlichen  (§§.  785 ,  788)  gegenübergestellt.  An  den 
ersteren  findet  ein  von  der  Sache  im  Ganzen  abgesondertes  R. 
nicht  statt  (§  782).  Weiter  werden  Bestimmungen  über  das 
Zubehörverhältnis  gegeben  (§.  789 — 791),  die  Begriffe  „Früchte* 
und  , Nutzungen"  klargestellt  (§.  792,  793)  und  die  Grundsätze 
für  die  Auseinandersetzung  wegen  der  Früchte  sowie  der  Lasten 
und  Abgaben  einer  Sache,  wenn  der  bisher  Berechtigte,  bezw. 
Verpflichtete  durch  einen  anderen  abgelöst  wird,  festgesetzt 
(§§.  794,  795).  Den  Schluss  bildet  die  Regel,  dass  die  Befugnis 
eines  dinglich  Berechtigten  zur  Verfügung  über  das  R.  durch 
Rechtsgeschäft  mit  Wirkung  gegen  Dritte  nicht  ausgeschlossen 
werden  kann  (§.  796). 

In  dem  zweiten  Abschnitte,  Besitz  und  Tnhabiuig, 
lassen  sich  zwei  Teile  unterscheiden,  von  welchen  der  eine  mit 
der  Erwerbung  und  dem  Verluste  des  Besitzes  sich  befasst,  der 
andere  den  possessoiTschen  Schutz  zum  Gegenstande  hat.  Die 
in  dem  ersten  Teile  enthaltenen  Vorschriften  (§§.  797—813) 
dienen   dazu,   die   Voraussetzung  des  Besitzes    festzustellen,   an 


240     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

welche  die  Normen  des  vierten  Abschnittes  über  vertragsmässige 
Eigentumsübertragung,  Ersitzung,  Fruchterwerb,  Vindikation  etc. 
anknüpfen.  Unter  Besitz  versteht  der  E.  die  Inhabung  einer 
Sache  mit  dem  Willen  des  Inhabers ,  die  Sache  als  die  seinige 
zu  haben  (§.  797).  Der  blosse  Inhaber  vertritt  den  Besitzer  in 
der  Ausübung  der  thatsächlichen  Gewalt.  Die  Vorschriften, 
welche  den  zweiten  Teil  bilden  (§§.  814 — 824),  gewähren  den 
possessorischen  Schutz  dem  Inhaber  als  solchem,  und  zwar  auch 
gegenüber  dem  Besitzer,  gleichviel  ob  eine  bewegliche  Sache  oder 
ein  Grundstück  Gegenstand  der  Inhabung  ist.  Der  Begriff  der 
Inhabung  (der  thatsächlichen  Gewalt  über  die  Sache)  wird  ge- 
setzlich nicht  näher  bestimmt.  Die  Erörterung  der  Frage  nach 
dem  R.  zur  Inhabung  und  die  Geltendmachung  von  Schadens- 
ansprüchen ist  im  Possessorium  ausgeschlossen.  Auf  diesen  Teil 
folgt  noch  eine  Vorschrift,  durch  welche  zu  Gunsten  desjenigen, 
dem  eine  Sache  aus  dem  Besitze  gekommen  oder  während  des- 
selben beschädigt  ist,  eine  Rechtsvermutung  für  die  hierdurch 
ihm  zugefügte  Vermögensverminderung  und  deren  Umfang  ge- 
setzt wird  (§.  825). 

» 

Der  dritte  Abschnitt,  Rechte  an  Grundstücken,  enthält 
die  allgemeinen  Vorschriften  des  Grundbuch-R. ,  soweit  nicht 
dessen  Gestaltung  als  dem  Verfahren  angehörig  der  Grundbuch- 
ordnung vorbehalten  ist.  An  die  Spitze  gestellt  sind  zwei  Sätze, 
welche  dem  Gedanken  Ausdruck  geben,  dass  die  Richtigkeit  des 
Grundbuchinhaltes  zu  vermuten  ist  (§§.  826—827).  Sodann  wird 
das  materielle  Konsensprinzip  (Prinzip  des  dinglichen  Vertrages) 
und  das  Eintragungsprinzip  zur  Geltung  gebracht  (§§.  828—836). 
Die  Regel  ist:  Zur  rechtsgeschäftlichen  Erwerbung  eines  R.  an 
einem  Grundstücke  ist  Vertrag  und  Eintragung  in  das  Grund- 
buch erforderlich  (§.  828  Abs.  1).  Der  Vertrag  ist  abstrakter 
Natur  (§.  829);  er  muss  die  Erklärung  des  eingetragenen  Be- 
rechtigten, dass  derselbe  die  Eintragung  der  Rechtsänderung 
bewillige,  und  die  Annahmeerklärung  des  anderen  Teiles  ent- 
halten (§§.  828  Abs.  2).  Das  Eintragungs-  und  Konsensprinzip, 
welches  hier  für  die  Fälle  der  Begründung,  der  Uebertragung 
und  der  Belastung  geregelt  ist,  wird  in  den  folgenden  Abschnitten 
auch  auf  die  Aufhebung  der  eingetragenen  R.  mittels  Rechts- 
geschäftes angewendet.  Die  Aufhebung  wird,  von  der  Hypothek 
und  der  Grundschuld  abgesehen  ,  durch  die  einseitige  Verzicht- 
erklärung des  Berechtigten  gegenüber  bezw.  vor  dem  Grundbuch- 
amte und ,   wenn  auf  das  Eigentum  verzichtet  wird ,   durch  die 


Entwurf  eines  biirgerl.  G.B.     Sachen-R.  241 

Eintragung  der  Erklärung,  wenn  auf  ein  anderes  R.  verzichtet 
wird,  durch  Löschung  desselben  im  Grundbuche  bewirkt  (§§  872, 
960,  977,  1015,  1048,  1061).  Die  Verzichterklärung  unterliegt 
im  allgemeinen  den  Bestimmungen,  welche  in  den  §§.  829 — 833 
für  die  Eintragungsbewilligung  gegeben  sind  (§.  834).  Hierbei 
sei  zugleich  darauf  hingewiesen,  dass  die  Einseitigkeit  des  Ver- 
zichtes auch -für  die  Aufhebung  Yon  R.  an  beweglichen  Sachen 
gilt  und  dass  der  Verzicht  auf  den  Niessbrauch  und  das  Pfand-B. 
in  seiner  Wirksamkeit  von  einer  Rückgabe  der  Sache  an  den 
Eigentümer  nicht  abhängig  ist  (§.  1016  Abs.  2,  §.  1189).  Durch 
die  Vereinigung  des  Eigentumes  und  eines  anderen  R.  an  einem 
Grundstücke  in  derselben  Person  wird  dieses  R.  nicht  aufge- 
hoben (§.  835). 

Ein  weiteres  Grundprinzip  des  E.  ist  der  Grundsatz  der 
Publizität  (im  materiellen  Sinne),  des  öffentlichen  Glaubens  des 
Grundbuches  (§§.  837  —  839).  Vermöge  dieses  Prinzipes  gilt  bei 
dem  durch  Rechtsgeschäft  oder  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung 
oder  des  Arrestes  sich  vollziehenden  Erwerbe  eines  R.  an  einem 
Grundstücke  oder  einem  eingetragenen  R.  zu  Gunsten  des  Er- 
werbers der  Inhalt  des  Grundbuches  als  richtig,  ein  aus  dem 
Buche  nicht  ersichtliches  Veräusserungsverbot  im  Sinne  des  §  107 
als  nicht  bestehend,  sofern  nicht  der  Erwerber  die  Thatsachen 
gekannt  hat,  aus  welchen  sich  die  Unrichtigkeit  des  Buches  oder 
das  Veräusserungsverbot  ergibt  (§.  837).  Das  Prinzip  schützt 
auch  die  Rechtsgeschäfte,  welche  von  oder  gegenüber  dem  Ein- 
getragenen vorgenommen  werden  (§.  838).  Der  Verletzte  hat 
einen  Anspruch  nur  gegen  den  unrichtig  Eingetragenen  (§.  839). 

Die  Rangordnung  mehrerer  gegen  den  Eigentümer  oder 
dessen  Rechtsvorgänger  eingetragenen  R.  bestimmt  sich  nach  dem 
Datum,  bezw.  der  Reihenfolge  der  Eintragungen  (§.  840).  Das 
bestehende  Rangverhältnis  kann  nur  durch  einen  Vertrag,  welcher 
von  denjenigen ,  für  deren  R.  der  Rang  geändert  werden  soll, 
den  etwaigen  Zwischenberechtigten  und  dem  Eigentümer  des 
Grundstückes  zu  schliessen  ist,  und  durch  Eintragung  geändert 
werden  (§.  841).  Der  Eigentümer  kann  bei  der  Belastung  des 
Grundstückes  dem  jeweiligen  Eigentümer  die  Befugnis  vorbehalten, 
später  ein  R.  mit  dem  Range  vor  dieser  Belastung  eintragen 
zu  lassen  (§.  842). 

Ist  das  Grundbuch  unrichtig,  so  steht  dem  dinglich  Be- 
rechtigten, welcher  durch  die  unrichtige  Eintragung  oder  Löschung 
beeinträchtigt  ist,  ein  Anspruch  auf  Richtigstellung  des  Buches 
gegen    den  Gegenbeteiligten  zu    (§.    84-3).     Zum   Schutze   dieses 

CentralbUtl  für  BechtswlBsenschaft.    VII.  Band.  19 


242     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

Anspruches  kann  eine  Vormerkung  in  das  Grundbuch  eingetragen 
werden  (§§.  844,  845).  Eine  Vormerkung  zum  Schutze  persön- 
licher Ansprüche  auf  Eintragung  findet  nicht  statt. 

Die  Verjährung  von  Ansprüchen,  welche  sich  in  vorgemerkten 
oder  eingetragenen  R.  gründen,  ist  im  allgemeinen  ausgeschlossen. 
Die  Ansprüche  auf  Schadensersatz  oder  auf  Rückstände  wieder- 
kehrender Leistungen  sind  verjährbar  (§.  847). 

Der  vierte  Abschnitt  regelt  in  fünf  Titeln  das  Eigen- 
tum. In  dem  1.  Titel,  Inhalt  und  Begrenzung  des  Eigentumes, 
werden  die  Befugnisse  des  Eigentümers  dem  EigentumsbegriflFe 
entsprechend  hervorgehoben  (§.  848),  der  Umfang  des  Grund- 
eigentumes bestimmt  (§.  849)  und  das  sogen.  Nachbar-R.,  soweit 
letzteres  nicht  aus  Rücksicht  auf  Bedürfnisse  rein  lokaler  Natur 
der  Landesgesetzgebung  vorbehalten  ist  (§.  866) ,  geregelt 
(§§.  850—865). 

Der  2.  Titel  betrifft  den  Erwerb  des  Eigentumes  an 
Grundstücken  und  zwar  zuerst  den  rechtsgeschäftlichen  Erwerb, 
bezüglich  dessen  zu  bemerken  ist,  dass  der  Eigentumsübertragungs- 
vertrag (die  Auflassung)  vor  dem  Grundbuchamte  geschlossen 
werden  muss  (§.  868),  sodann  den  Erwerb  durch  Zueignung 
(§.  872)  und  im  Wege  des  Aufgebotes  (§.  873).  Die  Ersitzung 
von  Grundeigentum  ist  als  unvereinbar  mit  dem  Grundbuch- 
systeme bezw.  als  entbehrlich  unterdrückt.  Die  übrigen  Erwerbs- 
arten bleiben,  soweit  sie  nicht  anderen  Teilen  des  G.B.  (Familien-R., 
Erb-R.)  angehören  oder  in  den  Bereich  besonderer  Reichsgesetze 
(Zwangsversteigerung)  fallen ,  der  Regelung  durch  die  Landes- 
gesetzgebung nach  näherer  Bestimmung  des  Einf.-G.  vorbehalten. 

In  dem  3.  Titel  wird  der  Erwerb  des  Eigentumes  an  be- 
weglichen Sachen  behandelt.  Die  einzelnen  Abteilungen  sind 
überschrieben:  I.  Uebertragung  durch  Rechtsgeschäft  (§.874 — 880). 
Erfordert  wird  ein  auf  die  Rechtsänderung  gerichteter  abstrakter 
Vertrag  unter  üebergabe  der  Sache  (§.  874).  Bezüglich  des  Er- 
werbes von  einem  Nichtberechtigten  schliesst  der  E.  im  wesent- 
lichen an  die  Vorschriften  des  H.G.B.  sich  an.  Doch  besteht 
nach  den  Bestimmungen  über  den  Eigentumsanspruch  die  Modi- 
fikation ,  dass  der  gutgläubige  Erwerber  gestohlener  oder  ver- 
lorener Sachen  einen  Lösungsanspruch  auf  Preisersatz  gegen  den 
vindizierenden  Eigentümer  hat.  IL  Ersitzung  (§§.  881 — 889). 
Die  Ersitzungsfrist  beträgt  zehn  Jahre.  III.  Verbindung,  Ver- 
mischung, Verarbeitung  (§§.890 — 897).  IV.  Erwerb  des  Eigen- 
tumes an  Erzeugnissen  und  ähnlichen  Bestandteilen  einer  Sache 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B,     Sachen-R.  243 

(§§.  898—902).  Der  redliche  Besitzer  erwirbt  die  Früchte  mit 
der  Trennung.  V.  Zueignung  (§§.  903—909).  VI.  Gefundene 
Sachen  (§§.  910-928). 

In  dem  4.  Titel  wird  der  Eigentumsanspruch  nach  seinen 
verschiedenen  Richtungen  geordnet  (§§.  929 — 945).  Der  E.  geht 
davon  aus,  dass  das  Eigentum  wie  jedes  absolute  R.  in  sich  den 
Anspruch  auf  Herstellung  des  dem  Rechtsinhalte  entsprechenden 
Zustandes ,  hier  des  Besitzstandes ,  trägt  und  dass  derjenige, 
welcher  einer  solchen  Herstellung  durch  sein  Verhalten  im  Wege 
steht,  zur  notwendigen  Mitwirkung  bei  derselben  verpflichtet  ist. 
Bei  den  Rechten  an  Sachen  ist  dieser  (rein  dingliche)  Anspruch 
der  Verjährung  nicht,  wie  nach  §.  154  Abs.  2  der  ähnliche 
familienrechtliche  Anspruch,  entzogen.  Neben  den  rein  dinglichen 
Anspruch  stellen  sich  die  Ansprüche ,  welche  aus  dem  rechts- 
widrigen Verhalten  des  unredlichen  Besitzers  oder  des  Prozess- 
besitzers sich  entwickeln.  Für  diese  Ansprüche,  welche  an  sich 
der  Beurteilung  nach  den  Vorschriften  über  Verbindlichkeiten 
aus  unerlaubten  Handlungen  oder  aus  ungerechtfertigter  Be- 
reicherung unterliegen  würden,  wird  es  nicht  lediglich  bei  den 
aus  diesen  Vorschriften  sich  ergebenden  Konsequenzen  belassen, 
sondern  werden  Besonderheiten  bestimmt  (§§.  931  fl".).  Fahr- 
lässige Unkenntnis  des  Besitzers  über  den  Mangel  in  seinem  R. 
macht  nicht  haftbar.  Der  unredliche  und  der  Prozessbesitzer 
werden  verpflichtet,  für  die  Sache  und  deren  Nutzbarmachung 
zu  sorgen.  Schliesslich  wird  eine  publizianische  selbständige 
Rechtsposition  des  gutgläubigen  Erwerbers  einer  beweglichen 
Sache  bestimmt  (§.  945) ;  von  besonderer  Wichtigkeit  ist  die  aus 
der  Natur  dieser  Position  sich  ergebende  Folge,  dass  gegen  den 
Anspruch  eine  Einwendung  nur  einer  relativ  gleichwertigen 
Rechtsposition  entnommen  werden  kann,  mithin  die  Berufung 
auf  das  Eigentum  eines  Dritten  ausgeschlossen  ist. 

Der  5.  Titel  regelt  das  Miteigentum  (§.  946 — 951)  im  An- 
schlüsse an  die  Vorschriften  über  die  Gemeinschaft  (§§.  762  bis 
773).  Vorausgesetzt  ist  Miteigentum  nach  Bruchteilen.  Auf 
das  Miteigentum  ohne  Bruchtheile  bezieht  dieser  Titel  sich  nicht 
(vergl.  §§.  1344,  1397,  1417). 

In  dem  fünften  Abschnitte  wird  das  Torkaufsrecht 
an  Grundstücken  als  ein  eigenes  dingliches  R.  zugelassen  und 
normiert  (§§.  952—960);  es  kann  nicht  bloss  für  eine  bestimmte 
Person,  sondern  auch  für  den  jeweiligen  Eigentümer  eines  be- 
stimmten Grundstückes,   und   zwar  nicht  nur  auf  den  nächsten 


244     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

Fall,   sondern   auch  auf  die  folgenden  Fälle   des  Verkaufes  be- 
gründet werden. 

Der  sechste  Abschnitt  handelt  von  dem  Erbbaurechte 
(§§.  961 — 965),  der  Superfizies  des  bisherigen  R.  Das  Erbbau- 
recht gehört  zu  den  Berechtigungen,  welche  nach  §.  781  Abs.  2 
den  für  Grundstücke  geltenden  Vorschriften  unterliegen.  Ein 
Stock  Werkseigentum  ist  nicht  anerkannt. 

Der  siebente  Abschnitt  enthält  in  drei  Titeln  das  R.  der 
Dienstbarkeiten  (Servituten).  In  dem  1.  Titel  werden  die 
Grunddienstbarkeiten  geordnet  (§§.  966—979).  Eine  solche 
Dienstbarkeit  kann,  wie  jedes  andere  R.  an  einem  Grundstücke, 
auf  rechtsgeschäftlichem  Wege  nur  durch  Eintragung  entstehen. 
Ihren  Inhalt  empfängt  die  einzelne  Dienstbarkeit  durch  die 
Privatautonomie.  Nähere  Bestimmungen  über  den  Inhalt  dieser 
R.,  mit  Unterscheidung  einzelner  Arten  derselben,  werden  nicht 
gegeben.  Der  Ausübungszustand  einer  in  das  Grundbuch  ein- 
getragenen Grunddienstbarkeit  wird  possessorisch  geschützt  (§.979). 

Der  2.  Titel  enthält  die  Vorschriften  über  den  Niessbrauch 
in  drei  Abteilungen:  I.  Niessbrauch  an  Sachen  (§§.  980 — 1020). 
n.  Niessbrauch  an  R.  (§§.  1021  —  1037).  IH.  Niessbrauch  an 
einem  Vermögen  (§§.  1038—1043). 

Der  Sachniessbrauch  ist  für  das  System  der  normale  Fall. 
Die  Dauer  des  seinem  Inhalte  nach  gesetzlich  bestimmten  R. 
(§§.  984  ff.)  ist  an  die  Person  des  Berechtigten  gebunden  (§.  1014). 
Zur  Begründung  des  Niessbrauches  durch  Rechtsgeschäft  ist  bei 
beweglichen  Sachen  Vertrag  und  Uebergabe  der  Sache  erforder- 
lich (§.  983).  Die  Befugnisse  des  Ni essbrauch ers  sind  gegenüber 
dem  Eigentümer  begrenzt  durch  eine  Legalobligation,  welche 
den  Niessbraucher  insbesondere  zur  sorgfältigen  Behandlung  der 
Sache  und  zur  Rückgewähr  derselben  verpflichtet  (§§.  991  ff.). 
Der  Niessbrauch  ist  veräusserlich ;  doch  bleibt  der  Veräusserer 
dem  Eigentümer  pei'sönlich  haftbar  (§§.  1011 — 1013),  und  auf 
die  Dauer  des  R.  ist  die  Veräusserung  ohne  Einfluss  (§.  1014). 
Eine  Kautionspflicht  des  Niessbrauchers  wird  nur  durch  ein  die 
R.  des  Eigentümers  gefährdendes  Verhalten  begründet  (§.  1005). 
Der  Niessbrauch  an  verbrauchbaren  Sachen  ist  so  gestaltet,  dass 
der  Niessbraucher  von  vornherein  Eigentum  an  denselben  er- 
wirbt  und  zum  Wertersatze  verpflichtet  wird  (§§.  1018 — 1020). 

Für  den  Niessbrauch  an  R.  gelten  im  Allgemeinen  dieselben 
Grundsätze  wie  für  den  Sachniessbrauch,  soweit  nicht  die  Natur 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Sachen-R.  245 

des  Gegenstandes  eine  abweichende  Behandlung  nötig  macht 
(§.  1021).  Die  besonderen  Vorschriften  des  E.  lassen  die  Regel 
erkennen,  dass  die  Befugnis  zur  Verfügung  über  das  dem  Niess- 
brauche  unterliegende  R.  insoweit,  als  die  einseitige  Verfügung 
des  einen  Teiles  die  Besorgnis  einer  Benachteiligung  des  anderen 
begründen  würde,  nur  von  beiden  gemeinsam  ausgeübt  werden 
kann  (§§.  1024,  1033  tf.).  Bei  dem  Niessbrauche  an  einer  Forde- 
rung, welche  keine  Zinsen  trägt,  hat  der  Niessbraucher  das  R., 
dieselbe  ohne  Zustimmung  des  Gläubigers  einzuziehen  (§.  1028). 
Tritt  durch  die  Ausübung  des  R.  an  dessen  Stelle  ein  anderer 
Gegenstand,  so  gilt  Surrogation  (§.  1029).  Bei  dem  Niessbrauche 
an  einem  Vermögen  besteht  das  R.  des  Niessbrauchers  an  den 
einzelnen  Gegenständen,  aus  welchen  dasselbe  sich  zusammen- 
setzt (§.  1038).  Besonderheiten  ergeben  sich  daraus ,  dass  die 
Aktiva  als  mit  den  Passiven  belastet  zu  denken  sind  (§§.  1039  ff.). 
Der  3.  Titel  beschäftigt  sich  mit  den  beschränkten  persön- 
lichen Dienstbarkeiten  (§§.  1044—1050). 

In  dem  achten  Abschnitte  werden  die  Reallasten  ge- 
regelt (§§.  1051 — 1061),  wobei  zu  bemerken  ist,  dass  das  Einf.G. 
eine  Bestimmung  enthalten  wird,  nach  welcher  die  das  Institut 
ablehnenden  oder  einschränkenden  Landesgesetze  unberührt  bleiben. 

Der  neunte  Abschnitt  führt  die  Ueberschrift  „Pfand-R. 
und  Grundschuld";  er  gliedert  sich  in  vier  Titel.  In  dem 
1.  Titel  wird  das  Pfand-R.  an  Grundstücken  (die  Hypothek)  ge- 
ordnet (§§.  1062 — 1134).  Die  Hypothek  bezweckt,  eine  bestimmte 
Forderung  sicher  zu  stellen  (§§.  1062,  1064  ff.).  Daneben  hat 
sie  den  Zweck,  Gegenstand  des  Verkehres  zu  sein.  Vermöge 
dieses  Zweckes  wohnt  ihr  die  Fähigkeit  bei,  die  Bedürfnisse  des 
Realkredites  zu  befriedigen,  dem  Grundbesitze  die  nötigen  Kapita- 
lien zuzuführen.  In"  dem  grössten  Teile  Deutschlands  ist  die 
Landesgesetzgebung  bestrebt  gewesen ,  die  Hypothek  verkehrs- 
fähig zu  gestalten.  Von  diesem  Bestreben  haben  auch  die  Verf. 
des  E.  sich  leiten  lassen.  Die  Hypothek  wird  demnach  zunächst 
unter  Berücksichtigung  des  Verkehrsbedürfnisses  (§§.  1062 — 1124), 
sodann  als  blosse  Sicherungshypothek  (§§.  1125 — 1134)  normiert. 
Den  Beteiligten  steht  es  im  Falle  der  Konventionalhypothek  frei, 
die  eine  oder  die  andere  Form  zu  wählen.  Eine  gesetzliche  Hy- 
pothek findet  ebensowenig  statt  wie  eine  Generalhypothek.  Die 
Hypothek  des  E.  kann  nur  durch  Eintragung  in  das  Grundbuch 
zur  Entstehung  gelangen  (§§.  828,  1062,  1125,  1130  Abs.  2,  1132 
Abs.  2).     Das  Spezialitätsprinzip  wird  sowohl  in  Beziehung  auf 


246     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

die  Forderung  (§§.  1064,  1125,  1129),  als  auch  in  Beziehung  auf 
die  für  die  Forderung  haftenden  Gegenstände  (§§.  1067  ff.)  durch- 
geführt. Von  den  Ansprüchen,  welche  die  Hypothek  erzeugt, 
sind  diejenigen,  welche  im  Falle  einer  Verschlechterung  des  Grund- 
stückes Platz  greifen  (§§.  1072—1074),  und  der  Anspruch  des 
Gläubigers  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  (§§.  1075  ff.) 
ausführlich  geregelt.  Der  Anspruch  auf  Befriedigung  geht  auf 
Beitreibung  der  Forderung  aus  dem  Grundstücke  und  den  mit 
demselben  haftenden  Gegenständen ;  die  Beitreibung  geschieht  im 
Wege  der  Zwangsversteigerung  und  der  Zwangsverwaltung 
(§.  1075).  Unter  den  weiteren  Bestimmungen  ist  besonders  her- 
vorzuheben, dass  zum  Schutze  dieses  Anspruches  die  für  die 
Richtigkeit  des  Grundbuchinhaltes  streitende  Vermutung  und  der 
öffentliche  Glaube  des  Grundbuches  auf  die  Foi'derung  ausgedehnt 
wird  (§.  1083),  so  zwar,  dass  Einwendungen,  für  welche  eine 
Vormerkung  nicht  eingetragen  ist,  nur  in  beschränkter  Weise 
zulässig  sind  (§§.  1084,  1085).  Die  Uebertragung  (§§.  1086-1090) 
ist  so  gestaltet,  dass  die  Hypothek  mit  der  übertragenen  For- 
derung auf  den  neuen  Gläubiger  übergeht,  die  Uebertragung  der 
Forderung  aber  nur  durch  Eintragung  (§.  828)  bewirkt  werden 
kann.  Bezüglich  der  Zinsenrückstände  und  Kosten  gilt  das  Ein- 
tragungsprinzip nicht  (§.  1090).  Was  endlich  die  Aufhebung 
der  Hypothek  anlangt,  so  wird  für  den  Fall  des  Verzichtes  (ab- 
weichend von  dem  bei  dem  dritten  Abschnitte  erwähnten  Prinzip) 
Vertrag  und  Löschung  erfordert  (§.1091).  Im  übrigen  erlischt 
die  Hypothek  mit  der  Forderung,  für  welche  sie  bestellt  ist  (§.  1092), 
Von  dieser  Regel  besteht  aber  die  wichtige  Ausnahme  der  Eigen- 
tümerhypothek (§§.  1094 — 1101).  Die  Eigentümerhypothek  ist 
nachi  dem  E.  ein  •  selbständiges  Recht;  die  Forderung  erlischt, 
wenn  der  Eigentümer,  der  zugleich  der  Schuldner  ist,  den  Gläu- 
biger befriedigt,  oder  wenn  Forderung  und  Schuld  in  seiner  Person 
sich  vereinigen.  Die  Hypothek  kann  auch  im  Wege  des  Auf- 
gebotsverfahrens zur  Löschung  gebracht  oder  von  dem  Eigen- 
tümer erworben  werden  (§§.  1103—1105).  Das  hypothekarische 
Rechtsverhältnis  nimmt  zum  Teil  eine  andere  Gestalt  an,  wenn 
die  Betheiligten  über  die  Hypothek  einen  Hypothekenbrief  von 
der  Buchbehörde  bilden  lassen  (§§.  1106  —  1124).  Die  haupt- 
sächlichsten Besonderheiten  der  Briefhypothek  bestehen  darin, 
dass  bei  der  Uebertragung  der  Hypothekenforderung  die  Ueber- 
gabe  des  Briefes  an  den  Erwerber  die  Eintragung  in  das  Grund- 
buch vertritt  (§§.  1112,  1113)  und  dass  der  Briefinhaber,  wenn 
er  sein  Recht  als  Gläubiger  durch  eine  zusammenhängende  Reihe 


Entwarf  eines  bürgerl.  G.B.     Sachen-R.  247 

von  Urkunden  auf  den  eingetragenen  Gläubiger  zurückfuhrt,  bei 
einer  von  ihm  oder  gegen  ihn  bewirkten  Uebertragung  als  ein- 
getragener Gläubiger  anzusehen  ist  (§.  1114). 

Die  Sicherungshypothek  unterscheidet  sich  von  der  bisher 
behandelten  Form  begriffsmässig  dadurch,  dass  bei  ihr  die  For- 
derung nicht  unter  dem  Schutze  steht,  welchen  der  E.  den  ding- 
lichen Rechten  durch  die  Rechtsvermutung  für  die  Richtigkeit 
des  Grundbuchinhaltes  (§§.  826,  827)  und  durch  den  öffentlichen 
Glauben  des  Buches  (§§.  837,  838)  gewährt  (§.  1125).  Der  Ge- 
brauch von  Einwendungen,  welche  die  Forderung  betreffen,  gegen 
den  Anspruch  aus  der  Hypothek  ist  nicht  beschränkt.  Die  In- 
stitute des  Hypothekenbriefes  und  der  Eigentümerhypothek  greifen 
nicht  Platz  (§§.  1127,  1128).  Die  Sicherungshypothek  deckt  ins- 
besondere die  Fälle  der  Kautionshypothek  (§.  1129),  sowie  der 
Zwangs-(Juäizial-)Hypothek  und  der  Arresthypothek  (§§.  1130  ff.). 
Die  letztere  dient  demselben  Zwecke  wie  die  Vormerkung,  welche 
nach  einigen  Landesgesetzen  zur  Sicherung  einer  Geldforderung 
im  Wege  der  Arrest  Vollziehung  eingetragen  werden  kann.  Die 
Umwandlung  einer  Sicherungshypothek  in  eine  gewöhnliche  Hy- 
pothek ist  zulässig  (§.  1134). 

Die  Grundschuld,  welche  der  2.  Titel  regelt,  gewährt  das 
Recht  auf  Beitreibung  einer  bestimmten  Summe  aus  dem  Grund- 
stücke, auf  welchem  sie  haftet  (§.  1135).  Sie  unterscheidet  sich 
ihrem  Wesen  nach  dadurch  von  der  Hypothek,  dass  sie  eine 
Forderung  nicht  zur  Voraussetzung  hat.  Im  übrigen  finden  die 
Vorschi*iften  über  die  Briefhypothek  auf  sie  entsprechende  An- 
wendung, soweit  nicht  aus  den  §§.  1137 — 1144  sich  ein  Anderes 
ergibt  (§.  1136).  Unter  den  Besonderheiten,  welche  hier  bestimmt 
werden,  ist  namentlich  hervorzuheben,  dass  die  Grundschuld 
auch  für  den  Eigentümer  des  Grundstückes  begründet  werden 
kann  (§.  1142).  Schliesslich  wird  die  Umwandlung  der  Grund- 
schuld in  eine  Hypothek  und  der  Hypothek  in  eine  Grundschuld 
vorgesehen  (§.  1144). 

In  dem  3.  Titel  (§§.  1145—1205)  wird  das  Pfand-R.  an  be- 
weglichen Sachen  (Faustpfand-R.)  abgehandelt.  Die  akzessorische 
Natur  dieses  R.  ist  durchgeführt  (§§.  1145,  1190,  1192—1194). 
Zur  rechtsgeschäftlichen  Begründung  desselben  wird  Vertrag  und 
Uebergabe  der  Sache  erfordert;  constitutum  possessorium  ist 
ausgeschlossen  (§.  1147).  Umfang  und  Inhalt  des  R.  sind  selb- 
ständig, wenn  auch  zum  Teil  im  Einklänge  mit  den  Vorschriften 
über  die  Hypothek,  normiert  (§§.  1148  5".).  In  Ansehung  der 
Sorge   für   die  Aufbewahrung    der  Sache   und  in  Ansehung  der 


248     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

Rückgewährpflicht  steht  der  Pfandgläubiger  in  einem  Legal- 
scbuldverhältnisse  zu  dem  Eigentümer  (§§.  1156,  1157  etc.).  Die 
Realisierung  des  Pfandes  erfolgt,  soweit  nicht  der  Gläubiger  aus 
den  Früchten  zu  befriedigen  ist  (§.  1154),  durch  den  Verkauf 
der  Sache  (§.  1165).  Der  Verkauf  kann ,  wenn  ein  vollstreck- 
barer Titel  vorliegt,  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  bewirkt 
werden  (§.  1169).  Sonst  ist  die  Regel  die,  dass  der  Verkauf 
im  Wege  der  Versteigerung  durch  einen  Gerichtsvollzieher  oder 
einen  anderen  zu  Versteigerungen  befugten  Beamten  oder  öffent- 
lich angestellten  Auktionator  voi'zunehmen  ist  (§§.  1170—1183). 
Mit  der  Uebertragung  der  Forderung  geht  das  Pfand-R.  auf  den 
Erwei-ber  über  (§§.  1186 — 1188).  Das  Pfandrecht  an  einem 
Schiffe,  welches  in  das  Schiffsregister  eingetragen  ist,  folgt  seinen 
eigenen  Regeln  (§§.  1196—1205). 

Der  4.  Titel  enthält  die  Vorschriften  über  das  Pfand-R.  aa 
Rechten  (§§.  1206 — 1226).  Soweit  dieselben  etwas  Besonderes  nicht 
festsetzen,  finden  die  Bestimmungen  über  das  Faustpfand-R.  ent- 
sprechende Anwendung  (§.  1206).  Unter  den  Besonderheiten 
ist  namentlich  die  herzorzuheben ,  dass  der  Gläubiger  seine  Be- 
friedigung aus  dem  ihm  verpfändeten  R. ,  sofern  nicht  etwas 
Anderes  vereinbart  ist ,  nur  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung 
verlangen  kann  (§.  1215).  Zwischen  dem  Pfandgläubiger  und 
dem  Berechtigten  besteht,  ähnlich  wie  beim  Niessbrauche ,  eine 
Legalobligation  (§§.  1213,  1217  ff.).  Das  Pfand-R.  an  einem 
Jnhaberpapier  ist  Faustpfand-R.  Hat  das  Papier  einen  Börsen- 
preis oder  Marktpreis,  so  ist  freihändiger  Vei-kauf  zum  Tages- 
kurse nicht  ausgesschlossen  (§.  1226). 


IV.  Buch.    Familienrecht. 

(§.  1227—1748). 

Das  Familienrecht  zerfällt  in  drei  Abschnitte  Ehe,  Ver- 
wandtschaft, Vormundschaft,  der  erste  Abschnitt  in  5  Titel: 
Eingehung  der  Ehe,  Wii-kungen  der  Ehe,  Eheverträge,  eherecht- 
liches Register,  Auflösung  der  Ehe. 

Der  erste  Abschnitt  (Ehe)  Tit.  1  beginnt  mit  den  Vor- 
schriften über  das  Verlöbnis  (§§.  1227—1230).  Durch  das 
Verlöbnis  wird  eine  Verbindlichkeit  der  Verlobten  zur  Schliessung 
der  Ehe  nicht  begründet.  Dagegen  ist  für  den  Fall  des  Rück- 
trittes  vom  Verlöbnisse  unter  gewissen  Voraussetzungen  in  be- 


Entwurf  eines  bürgert.  G.B.     Familien-R.  249 

schränktem  Umfange  einer  Verpflichtung  zum  Schadenersatze 
anerkannt. 

Die  Vorschriften  der  §§.  1231—1244  über  die  Ehehinder- 
nisse, sowie  die  Vorschriften  der  §§.  1245—1249  über  die  Ehe- 
schliessung lehnen  sich  an  das  R.G.  v.  6.|II.  1875  an.  Die 
einzelnen  Abweichungen  des  E.  von  diesem  Gesetze  sind  haupt- 
sächlich durch  den  Zusammenhang  mit  anderen  Vorschriften  des 
E..  namentlich  mit  den  Vorschriften  des  Vormundschafts-R.,  her- 
vorgerufen. 

Anlangend  die  Ungültigkeit  der  Ehe  (§§.  1250—1271), 
unterscheidet  der  E.  im  Anschlüsse  an  den  allgemeinen  Teil 
(§§.  108  fi".)  zwischen  nichtigen  und  anfechtbaren  Ehen.  Im  ein- 
zelnen weichen  jedoch  die  Vorschriften  über  die  Nichtigkeit  und 
Anfechtbarkeit  der  Ehe  von  jenen  allgemeinen  Grundsätzen  erheb- 
lich ab.  Als  Nichtigkeitsgründe  sind  anerkannt:  Verstoss  gegen 
gewisse,  genau  angegebene  Formvorschriften;  Geschäftsunfähig- 
keit eines  der  Eheschliessenden  zur  Zeit  der  Eheschliessung;  Ver- 
stoss gegen  das  Verbot  der  Bigamie ;  gegen  das  Eheverbot  wegen 
Verwandtschaft  (mit  Ausnahme  der  Adoptivverwandtschaft)  oder 
Schwägerschaft  (§.  1250).  Beruht  die  Nichtigkeit  der  Ehe  auf 
einem  Formmangel  bei  der  Eheschliessung,  so  bedarf  es,  um 
die  Nichtigkeit  geltend  machen  zu  können ,  einer  richterlichen 
Nichtigkeitserklärung  nicht  (§.  1252,  Abs.  2).  Beruht  dagegen 
die  Nichtigkeit  der  Ehe  auf  einem  anderen  Grunde,  so  kann  sie 
erst  dann  geltend  gemacht  werden,  wenn  die  Ehe  aufgelöst  oder 
für  ungültig  erklärt  ist  (§.  1252;  vgl.  jedoch  daneben  die  in 
der  Anm.  1  zu  §§.  1250  ff.  unter  III  mitgeteilte,  zur  Aufnahme 
in  das  Einf.G.  bestimmte  Ergänzung  des  §.  139  der  Z.P.O.).  Das 
R. ,  die  Nichtigkeitsklage  zu  erheben ,  ist ,  ausser  dem  Staats- 
anwälte und  den  Ehegatten  auch  einem  Dritten  beigelegt,  wenn 
demselben  im  Falle  der  Nichtigkeit  der  Ehe  ein  Anspruch  zu- 
steht oder  im  Falle  der  Gültigkeit  derselben  eine  Verbindlichkeit 
obliegt.  Verstösst  die  Ehe  gegen  das  Verbot  der  Bigamie,  so 
steht  die  Nichtigkeitsklage  auch  demjenigen  zu,  mit  welchem  die 
frühere  Ehe  geschlossen  war  (§.  1253).  Eine  Heilung  der  Nichtig- 
keit ist,  abgesehen  von  dem  Falle  der  Nichtigkeit  der  Ehe  wegen 
Geschäftsunfähigkeit  eines  der  Eheschliessenden  (§.  1251),  dem  E. 
unbekannt. 

Die  Anfechtungsgründe  sind:  widerrechtliche  Drohung;  Be- 
trug; Mangel  der  Uebereinstimmung  des  wirklichen  Willens  mit 
dem  erklärten  Willen,  wenn  der  Erklärende  entweder  den  Willen, 
überhaupt  eine  Ehe  zu  schliessen,    oder   den  Willen,   eine   Ehe 


250     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

mit  dem  auderen  Teile  zu  schliessen ,  nicht  gehabt  hat  und  in 
beiden  Fällen  jener  Mangel  auf  einem  Irrtume  des  Erklärenden 
beruhte;  Eheunmündigkeit;  Mangel  der  Einwilligung  des  gesetz- 
lichen Vertreters.  Als  Betrug  soll  es  insbesondere  behandelt 
werden,  wenn  einem  der  Eheschliessenden  von  dem  anderen 
Teile  solche  persönliche  Verhältnisse  oder  Eigenschaften  des  letz- 
teren verhehlt  sind,  welche  ihn  bei  verständiger  Würdigung  des 
Zweckes  der  Ehe  von  der  Eheschliessung  abhalten  mussten  und 
von  welchen  zugleich  vorauszusehen  war,  dass  sie  ihn,  wenn  er 
sie  gekannt  hätte ,  von  der  Eheschliessung  abgehalten  haben 
würden  (§.  1259).  Das  Anfechtungs-R.  steht  nur  dem  Ehegatten 
zu,  in  dessen  Person  der  Anfechtungsgrund  begründet  ist,  und 
ei'lischt  durch  Auflösung  der  Ehe,  es  sei  denn,  dass  die  Auf- 
lösung durch  den  Tod  des  zur  Anfechtung  nicht  berechtigten 
Ehegatten  erfolgt  ist  (§.  1262),  ferner  durch  Genehmigung^  der 
Ehe  (§.  1263)  und  durch  Zeitablauf.  Die  Anfechtung  erfolgt, 
so  lange  die  Ehe  nicht  aufgelöst  ist,  durch  Erhebung  der  An- 
fechtungsklage. Die  Anfechtung  bewirkt,  dass  die  Ehe  als  nicht 
geschlossen  angesehen  wird.  Ist  die  Anfechtung  durch  Erhebung 
der  Anfechtungsklage  erfolgt,  so  kann  jene  Wirkung  jedoch  so 
lange  incidenter  nicht  geltend  gemacht  werden,  bis  die  Ehe  auf- 
gelöst oder  für  ungültig  erklärt  ist  (§.  1260).  Die  aus  der  Un- 
gültigkeit der  Ehe  sich  ergebenden  Folgen  treten  in  Ansehung 
der  Ehegatten  ohne  Rücksicht  darauf  ein ,  ob  die  letzteren  in 
gutem  Glauben  waren  oder  nicht.  Eine  Modifikation  erleidet 
dieser  Grundsatz  jedoch  in  vermögensrechtlicher  Beziehung  (mit 
Ausnahme  des  Erb-R.)  zu  Gunsten  der  gutgläubigen  Ehegatten 
gegenüber  dem  anderen  Ehegatten,  wenn  dieser  die  Ungültig- 
keit bei  der  Eheschliessung  gekannt  hat  (§§.  1258,  1270). 

Der  2.,  von  den  Wirkungen  der  Ehe  handelnde  Titel 
enthält  I,  §§.  1272 — 1282  die  allgemeinen,  ohne  Rücksicht  auf 
die  Art  des  zwischen  den  Ehegatten  bestehenden  Güterstandes  mass- 
gebenden Vorschriften.  Dieselben  regeln  die  persönlichen  Rechts- 
beziehungen der  Ehegatten  zueinander  einschliesslich  der  gegenseiti- 
gen Unterhaltspflicht,  sowie  die  praesumtio  Muciana.  Anlangend 
insbesondere  die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  der  Ehegatten 
zu  einander,  so  ist  als  leitendes  Prinzip  der  Satz  an  die  Spitze 
gestellt,  dass  die  Ehegatten  untereinander  zur  ehelichen  Lebens- 
gemeinschaft berechtigt  und  verpflichtet  sind  (§.  1272),  Inner- 
halb der  aus  diesem  Prinzipe  sich  ergebenden  Grenzen  steht  dem 
Ehemann  die  Entscheidung  in  allen  das  gemeinschaftliche  ehe- 
liche  Leben    betreffenden    Angelegenheiten    zu   (§.    1273).     Die 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Familien-R.  251 

Ehefrau  ist,  unbeschadet  dieses  dem  Ehemann  zustehenden  ß., 
berechtigt  und  verpflichtet,  dem  gemeinschaftlichen  Hauswesen 
vorzustehen  (§.  1275).  Innerhalb  des  häuslichen  Wirkungskreises 
ist  sie  den  Ehemann  zu  vertreten  berechtigt  (§.  1278).  Wegen 
Nichterfüllung  der  aus  der  ehelichen  Gemeinschaft  sich  ergeben- 
den Pflichten  kann  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  ge- 
klagt werden ;  doch  sind  Zwangsvollstreckungsmassregebi  zu 
diesem  Zwecke  ausgeschlossen  (§,  1276  nebst  Anm.).  Die  Nicht- 
befolgung  des  Urteiles  kann  aber  zur  Scheidung  wegen  böslicher 
Verlassung  führen  (§.  1413). 

Vorschriften,  welche  Schenkungen  unter  Ehegatten  oder 
Intei-zessionen  der  Ehefrau  zu  Gunsten  des  Ehemannes  verbieten 
oder  beschränken,  sind  nicht  aufgenommen. 

Die  Ehefrau  als  solche  ist  in  der  Geschäftsfähigkeit  nicht 
beschränkt.  Auch  das  eheliche  Güter- R.  ist  auf  die  Geschäfts- 
fähigkeit derselben  ohne  Einfluss.  Zum  Schutze  der  dem  Ehe- 
manne auf  Grund  des  ehelichen  Güter-R.  zugestandenen  R.  ist 
jedoch  das  Verfügungs-R.  der  Ehefrau  beschränkt  (§.  1300  ff., 
§.  1352  Abs.  2,  §.  1362  Nr.  1,  §.  1417,  §.  1423  Abs.  2  Nr.  2, 
§.  1431  Abs.  1).  Dem  Interesse  des  Ehemannes,  dass  die  Ehe- 
frau sich  den  aus  der  ehelichen  Gemeinschaft  für  sie  ergebenden 
Pflichten  nicht  durch  die  Uebernahme  der  Verpflichtung  zu  einer 
in  Person  zu  bewirkenden  Leistung  entziehe,  ist  dadurch  Rech- 
nung getragen,  dass  derartige  von  der  Ehefrau  ohne  Einwilli- 
gung des  Ehemannes  geschlossene  Rechtsgeschäfte  nach  näherer 
Bestimmung  'des  §.  1277  der  Anfechtung  von  Seiten  des  Ehe- 
mannes unterliegen. 

Die  §§.  1283—1332  (II)  regeln  unter  7  Nummern  (Ehegut  und 
Vorbehaltsgut,  Nutzniessung,  Beschränkung  der  Ehefrau,  Verbind- 
lichkeiten derselben,  Verwaltung,  Vertretung  des  Ehemannes^  Be- 
endigung) das  gesetzliche  eheliche  Güter-R.  Dasselbe  ist 
auf  der  Grundlage  des  Systems  der  sogen.  Verwaltungsgemein- 
schaft einheitlich  für  das  ganze  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  ge- 
ordnet. Den  Ehegatten  steht  es  jedoch  frei,  durch  Ehevertrag, 
sei  es  vor  oder  nach  Eingehung  der  Ehe,  den  Güterstand  in  an- 
derer Art  zu  ordnen ;  der  Vertragsfreiheit  ist  insofern  eine 
Schranke  gezogen,  als  der  eheliche  Güterstand  in  dem  Ehever- 
trage nicht  durch  Bezugnahme  auf  ein  nicht  mehr  geltendes  oder 
auf  ein  ausländisches  Gesetz  bestimmt  werden  kann  (§§.  1333, 
1334).  Die  §§.  1336,  1337  betreffen  die  Wirksamkeit  der  Ver- 
öffentlichung des  Ehevertrags. 

Neben    dem   gesetzlichen   ehelichen   Güter-R,  sind    als  ver- 


252    Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

tragsmässige  Güterstände  ausführlieh  geregelt:  Trennung  der 
Güter  (§§.  1338—1340) ;  allgemeine  G.G.  einschliesslich  der  fort- 
gesetzten G.G.  (§§.  1341—1409);  Errungenschaftsgemeinschaft 
(§§.  1410—1430);  Gemeinschaft  des  beweglichen  Vermögens  und 
der  Errungenschaft  (§§.  1431  —  1434). 

Die  Grundzüge  des  gesetzlichen  ehelichen  Güter-E.  sind  die 
folgenden  : 

Das  Vermögen,  welches  die  Ehefrau  zur  Zeit  die  Eheschlies- 
sung hat  oder  während  der  Ehe  erwirbt,  unterliegt,  soweit  nicht 
das  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt,  der  Nutzniessung  und  Ver- 
waltung des  Ehemannes.  Dieses  Vermögen  der  Ehefrau  bezeichnet 
der  E.  technisch  als  „Ehegut",  das  von  der  ehelichen  Nutz- 
niessung und  Verwaltung  ausgeschlossene  Vermögen  als  „Vor- 
behaltsgut".  Beachtenswerth  ist,  dass  zu  dem  Vorbehaltsgute 
insbesondere  auch  die  Gegenstände  gehören,  welche  die  Ehefrau 
durch  ihre  Arbeit  (soweit  diese  nicht  in  häuslichen  Arbeiten  be- 
steht oder  als  Hilfeleistung  im  Gewerbe  des  Ehemannes  sich  dai-- 
stellt)  oder  durch  den  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsge- 
geschäftes  erwirbt.  Für  das  Vorbehaltsgut  ist  im  weiten  Umfange 
das  Surrogationsprinzip  anerkannt.  In  Ansehung  des  Vor- 
behaltsgutes hat  die  Ehefrau  durchaus  dieselbe  Stellung,  wie 
wenn  sie  unverheiratet  wäre  (§§.  1283 — 1291).  Auf  die  dem 
Ehemanne  an  dem  Ehegute  zustehende  Nutzniessung  (eheliche 
Nutzniessung)  finden  die  Vorschriften  über  den  Niessbrauch  An- 
wendung, soweit  nicht  aus  dem  Gesetze  ein  Anderes  sich  ergibt. 
Der  dingliche  Charakter  der  ehelichen  Nutzniessung  erleidet  aber 
eine  erhebliche  Abschwächung  durch  die  Vorschrift,  dass  ein 
Gegenstand  der  ehelichen  Nutzniessung  nur  so  lange  unterliegt, 
als  er  zum  Ehegute  gehört.  Eine  Haftung  der  Ehefrau  für  die 
Schulden  des  Ehemannes  mit  der  Substanz  des  Ehegutes  findet 
nicht  statt.  Wie  die  eheliche  Nutzniessung  dem  Ehemanne  auf 
der  einen  Seite  ein  eigenes  ß.  auf  die  Nutzungen  des  Ehegutes 
gewährt,  so  begründet  sie  andererseits  für  denselben  gegenüber 
der  Ehefrau  die  Verpflichtung,  solche  im  einzelnen  näher  bezeichnete 
Ausgaben,  welche  ein  ordentlicher  Hausvater  aus  den  Einkünften 
seines  Vermögens  zu  bestreiten  pflegt,  insoweit  zu  tragen,  als 
dieselben  den  Betrag  der  Nutzungen  nicht  übersteigen  (§§.  1292 
bis  1299). 

Von  der  ehelichen  Nutzniessung  innerlich  verschieden,  aber 
im  engen  Zusammenhange  mit  derselben  stehend,  ist  die  ehe- 
liche Verwaltung  des  Ehegutes,  welche  den  Ehemann  berechtigt 
und  verpflichtet;  für  die  ordnungsmässige  Verwaltung  der  Sub- 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Familien-R.  253 

stanz  des  Ehegutes  Sorge  zu  tragen.  Insoweit  hat  der  Ehemann 
gegenüber  der  Ehefrau  die  Stellung  eines  Beauftragten.  Da- 
gegen ist  er,  von  einigen  Ausnahmen  abgesehen,  kraft  der  ehe- 
lichen Verwaltung  nicht  berechtigt,  die  Ehefrau  nach  aussen  hin 
im  rechtsgeschäftlichen  Verkehre  oder  in  Rechtstreitigkeiten  zu 
vertreten;  vielmehr  bedarf  er  dazu  einer  Vollmacht  der  Ehefrau. 
Er  kann  aber,  wenn  ein  Rechtsgeschäft  oder  die  Führung  eines 
Rechtstreites  zum  Zwecke  der  ordnungsmässigen  Verwaltung  des 
Ehegutes  erforderlich  wird,  von  der  Ehefrau  verlangen,  dass  diese 
das  Geschäft  mit  seiner  Einwilligung  vornehme,  falls  sie  es  nicht 
vorzieht,  ihm  Vollmacht  zu  ertheilen.  Ebensowenig  wie  im 
Namen  der  Ehefrau  kann  der  Ehemann  im  eigenen  Namen 
kraft  der  ehelichen  Verwaltung  über  die  Substanz  des  Ehegutes, 
insbesondere  auch  nicht  über  die  Mobilien,  verfügen.  Dem  Ver- 
waltungs-R.  des  Ehemannes  entspricht  dessen  Verwaltungspflicht. 
Vermöge  der  letzteren  kann,  wenn  ein  Rechtsgeschäft  oder  die 
Führung  eines  Rechtstreites  zum  Zwecke  der  ordnungsmässigen 
Verwaltung  des  Ehegutes  erforderlich  wird,  auch  die  Ehefrau  von 
dem  Ehemanne  verlangen,  dass  dieser  nach  ihrer  Wahl  entweder 
als  ihr  Bevollmächtigter  das  Geschäft  vornehme  oder  in  dessen 
Vornahme  durch  sie  selbst  einwillige  (§§.  1317—1325). 

Anlangend  die  Verbindlichkeiten  der  Ehefrau,  so  unterscheidet 
der  E.  zwischen  Ehegutsverbindlichkeiten.  d.  h.  solchen  Verbind- 
lichkeiten, wegen  welcher  die  Gläubiger  der  Ehefrau  die  Befrie- 
digung auch  aus  dem  Ehegute  ohne  Rücksicht  auf  die  eheliche 
Nutzniessung  und  Verwaltung  verlangen  können ,  und  solchen 
Verbindlichkeiten  der  Ehefrau,  welche  nicht  Ehegutsverbindlich- 
keiten sind.  Die  Regel  ist,  dass  alle  Verbindlichkeiten  der  Ehe- 
frau Ehegutsverbindlichkeiten  sind.  Eine  Ausnahme  machen 
namentlich  die  Verbindlichkeiten  der  Ehefrau  aus  Rechtsgeschäften 
und  Urteilen,  welche  nach  den  Vorschriften  über  die  Beschränkung 
des  Verfügungs-R.  der  Ehefrau  in  Ansehung  des  Ehegut«s  gegen- 
über dem  Ehemanne   unwirksam  sind  (§§.  1311—1316). 

Grundsätzlich  fallen  die  Ehegutsverbindlichkeiten  auch  im 
Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  dem  Ehegute,  nur  aus- 
nahmsweise dem  Vorbehaltsgute  zur  Last.  Auf  Grund  dieser 
Unterscheidung  ist,  wenn  eine  dem  Ehegute  zur  Last  fallende 
Verbindlichkeit  aus  dem  Vorbehaltsgute  oder  umgekehrt  eine 
dem  letzteren  zur  Last  fallende  Verbindlichkeit  aus  dem  Ehegute 
getilgt  ist,  eine  Ausgleichungspflicht  zwischen  den  beiden  Ver- 
mögensmassen bestimmt  (§.  1316). 

Die  eheliche  Nutzniessung  und  Verwaltung  wird,  abgesehen 


254     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

von  der  Auflösung  der  Ehe  und  einem  die  Beendigung  bestim- 
menden Ehevertrage,  durch  Konkurs  über  das  Vermögen  des 
Ehemannes  und  mit  der  Erlassung  des  Urteiles  beendigt,  durch 
welches  der  Ehemann  für  tot  erklärt  wird.  Ausserdem  ist  die 
Ehefrau  berechtigt,  die  Aufhebung  der  ehelichen  Nutzniessung 
und  Verwaltung  zu  verlangen  ,  wenn  der  Ehemann  die  ihm  in 
Ansehung  der  ehelichen  Nutzniessung  und  Verwaltung  obliegen- 
den Verpflichtungen  oder  die  Verpflichtung  verletzt  hat,  der 
Ehefrau  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  den  Unter- 
halt zu  gewähren,  und  in  beiden  Fällen  eine  erhebliche  Gefähr- 
dung der  E.  der  Ehefrau  bezw.  der  Abkömmlinge  zu  besorgen 
ist,  ferner,  wenn  ein  Abwesenheitspfleger  für  den  Ehemann  be- 
stellt und  eine  Aussicht  auf  baldige  Aufhebung  der  Pflegschaft 
nicht  vorhanden  ist,  oder  wenn  der  Ehemann  entmündigt  oder 
nach  Massgabe  des  §.  1727  (wegen  gewisser  Gebrechen)  des  vor- 
mundschaftlichen Schutzes  für  bedürftig  esklärt  ist.  Wird  die 
Entmündigung,  Bevormundung  oder  Pflegschaft  später  wieder 
aufgehoben,  so  kann  der  Ehemann  jedoch  die  Wiederherstellung 
der  ehelichen  Nutzniessung  und  Verwaltung  verlangen.  Dasselbe 
gilt,  wenn  der  für  tot  erklärte  Ehemann  noch  lebt.  Ist  die 
eheliche  Nutzniessung  und  Verwaltung  beendigt,  so  tritt,  sofern 
nicht  die  Beendigung  durch  die  Auflösung  der  Ehe  oder  durch 
Ehevertrag  herbeigeführt  ist,  unter  den  Ehegatten  Trennung  der 
Güter  nach  Massgabe  der  den  vertragsmässigen  Güterstand  der 
Gütertrennung  regelnden  Vorschriften  ein  (§§.  1327 — 1332). 

Die  Gestaltung  des  gesetzlichen  ehelicben  Güter-R.  zeigt  in 
den  Grundzügen  wie  auch  im  Einzelnen  unverkennbar  das  Be- 
streben, der  Ehefrau  die  Substanz  des  Ehegutes  thunlichst  zu 
sichern  und  zu  dem  Ende  die  R.  des  Ehemannes  in  Ansehung 
des  Ehegutes  zu  beschränken,  die  R.  der  Ehefrau  zu  erweitern. 
Auf  der  anderen  Seite  sind  der  Ehefrau  solche  Sicherungsmittel, 
welche  das  Interesse  der  Gläubiger  des  Ehemannes  zu  gefährden 
geeignet  sind,  insbesondere  ein  Pfand-R.  oder  ein  Titel  zu  einem 
solchen,  oder  das  R.  auf  Sicherheitsleistung  bei  Vermögensverfall 
des  Ehemannes  versagt  (vgl.  §.  1295). 

Tit.  3  behandelt  die  Ehe  vertrage,  durch  welche  der 
„gesetzliche  Güterstand "  geändert  oder  ausgeschlossen  werden 
kann,  zunächst 

I.  die  allgemeinen  Grundsätze,  sodann 

II.  die  Trennung  der  Güter,  welche  darin  besteht,  dass  die 
eheliche  Nutzniessung  und  Verwaltung  ohne  Bestimmung  eines 
anderen  Güterstandes  ausgeschlossen  ist.     Als  positive  Wirkung 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Familien-R.  255 

verbindet  der  E.  indessen  mit  dem  in  Rede  stehenden  Güter- 
stande (in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Vereinbarung) 
die  Verpflichtung  der  Ehefrau ,  dem  Ehemanne  aus  den  Ein- 
künften ihres  Vermögens  und  dem  Ertrage  eines  von  ihr  selb- 
ständig betriebenen  Erwerbsgeschäftes  zur  Bestreitung  des  Unter- 
haltes beider  Ehegatten  sowie  der  gemeinschaftlichen  Abkömm- 
linge einen  angemessenen  Beitrag  zu  leisten.  Ausserdem  ist, 
wenn  die  Ehefrau  dem  Ehemanne  die  Verwaltung  ihres  Vermögens 
oder  eines  Teiles  desselben  überlassen  hat,  dem  Ehemanne  in 
Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung  der  Ehefrau,  mit  einer 
gewissen  Modifikation,  das  R.  eingeräumt,  die  Einkünfte  des  ihm 
zur  Verwaltung  überlassenen  Vermögens  nach  ft-eiem  Ermessen 
zu  verwenden  (§§.  1338 — 1340). 

III.  Der  vertragsmässige  Güterstand  der  allgemeinen 
G.G.  ist  auf  der  Grundlage  des  sogen,  deutschrechtlichen  Mit- 
eigentums als  Gemeinschaft  zur  gesamten  Hand  geordnet.  Das 
Vermögen,  welches  der  Ehemann,  und  das  Vermögen,  welches 
die  Ehefrau  zur  Zeit  des  Eintrittes  der  allgemeinen  G.G.  hat 
oder  während  derselben  erwirbt ,  wird  ,  ohne  dass  es  einer  be- 
sonderen Üebertragung  bedarf,  zu  einem  beiden  Ehegatten  ge- 
meinschaftlich gehörenden  Vermögen  (Gesamtgut)  vereinigt  (§§. 
1342,  1343).  Die  hierzu  gehörenden  Gegenstände  stehen  den 
Ehegatten  nicht  nach  Bruchteilen  zu;  dieser  Anteil  kann  nicht 
veräussert  oder  belastet  werden  und  ist  auch  der  Zwangsvoll- 
streckung nicht  unterworfen. 

Das  Prinzip,  dass  alles  Vermögen  des  einen  und  des  ande- 
ren Ehegatten  gemeinschaftlich  wird,  ist  durchbrochen  durch 
die  Zulassung  von  Vorbehalts-  und  Sondergut  sowohl  auf  Seiten 
des  Ehemannes  als  der  Ehefrau.  Das  Vorbehaltsgut  ist  von  dem 
Gesamtgute  vollständig  ausgeschlossen ;  das  Sondergut  ist  von 
dem  Gesamtgute  zwar  ebenfalls  ausgeschlossen,  jedoch  der  Ver- 
waltung für  Rechnung  desselben  nach  Massgabe  der  Vorschriften 
über  das  Vei-hältnis  des  Sondergutes  zum  Gesamtgute  bei  der 
Errungenschaftsgemeinschaft  (§.  1411  Abs.  2)  unterworfen. 

Während  des  Bestehens  der  G.G.  unterliegt  das  Gesamtgut 
auschliesslich  der  Verwaltung  des  Ehemannes;  er  ist  jedoch  nicht 
berechtigt,  im  Xamen  der  Ehefrau  ein  Rechtsgeschäft  vorzuneh- 
men oder  einen  Rechtstreit  zu  führen.  Ueberhaupt  wird  die 
Ehefrau  durch  die  Verwaltungshandlungen  des  Ehemannes  weder 
gegenüber  einem  Dritten  noch  gegenüber  dem  Ehemanne  persön- 
lich verpflichtet.  Auch  schon  während  bestehender  G.G.  kommt 
das  Prinzip   der   gesamten  Hand   insofern  zur  Geltung,    als  ein 


256     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

Rechtsgeschäft  des  Ehemannes,  durch  welches  das  Gasamtgut  im 
Ganzen  odei-  ein  Bruchteil  desselben  oder  ein  zu  dem  Gesamt- 
gute gehörendes  Grundstück  veräussert  oder  belastet  oder  die 
Verpflichtung  zu  einer  solchen  Veräusserung  oder  Belastung 
begründet  wird,  nur  wirksam  ist,  wenn  die  Ehefrau  in  die  Vor- 
nahme des  Rechtsgeschäftes  eingewilligt  hat  oder  dasselbe  geneh- 
migt. In  gleicher  Weise  ist  der  Ehemann  in  der  Vornahme  von 
Schenkungen  aus  dem  Gesamtgute  beschränkt,  es  sei  denn,  dass 
es  sich  um  Schenkungen  handelt,  welche  durch  eine  sittliche 
Pflicht  oder  die  auf  den  Anstand  zu  nehmende  Rücksicht  gerecht- 
fertigt werden  (§§.  1352,  1353).  Ausnahmsweise  ist  auch  die 
Ehefrau  über  das  Gesamtgut  zu  verfügen  berechtigt.  Es  gilt 
dies,  abgesehen  von  dem  R.  der  Ehefrau,  den  Ehemann  inner- 
halb des  häuslichen  Wirkungskreises  zu  vertreten  (§.  1278), 
namentlich  dann,  wenn  die  Ehefrau  mit  Einwilligung  des  Ehe- 
mannes ein  Erwerbsgeschäft  selbständig  betreibt  oder  wenn  der 
Ehemann  wegen  Abwesenheit  oder  Krankheit  zur  Vornahme 
eines  Rechtsgeschäftes  oder  zur  Führung  eines  Rechtstreites  ausser 
Stande  und  Gefahr  im  Verzuge  ist  (§§.  1354—1358). 

Für  die  Art  der  Verwaltung  des  Gesamtgutes  ist  der  Ehe- 
mann der  Ehefrau  nicht  verantwortlich  ;  doch  ist  er  wegen  einer 
Veränderung  des  Gesamtgutes,  welche  von  ihm  in  der  Absicht, 
die  Ehefrau  zu  benachteiligen,  bewirkt  ist,  oder  welche  das  Ge- 
samtgut durch  ein  nach  den  oben  bezeichneten  Vorschriften 
unwirksames  Rechtsgeschäft  des  Ehemannes  erlitten  hat,  zu  dem 
Gesamtgute  bei  Auflösung  der  G.G.  Ersatz  zu  leisten  verpflichtet 
(§§.  1364,  1369).  Alle  Verbindlichkeiten  der  Ehegatten  sind 
Gesamtguts  Verbindlichkeiten  d.  h.  solche,  wegen  welcher  die  Gläu- 
biger die  Befriedigung  auch  aus  dem  Gesamtgute  verlangen 
können,  mit  gewissen  Ausnahmen  hinsichtlich  solcher  Verbind- 
lichkeiten der  Ehefrau,  welche  erst  nach  Eintritt  der  G.G. 
entstanden  sind.  Für  die  Verbindlichkeiten  der  Ehefrau,  welche 
Gesamtgutsverbindlichkeiten  sind,  haftet  der  Ehemann  persönlich, 
während  eine  persönliche  Haftung  der  Ehefrau  für  die  Verbind- 
lichkeiten des  Ehemannes  auf  Grund  der  G.G.  nicht  besteht 
(§§.  1359—1363). 

Wird  über  das  Vermögen  des  Ehemannes  der  Konkurs  eröff- 
net, so  gehört  das  Gesamtgut  zur  Konkursmasse;  der  Ehefrau 
steht  in  Ansehung  des  Gesamtgutes  nicht  das  R.  auf  Ausein- 
andersetzung oder  Absonderung  zu.  Andererseits  wird  durch 
den  Konkurs  über  das  Vermögen  der  Ehefrau  das  Gesamtgut 
nicht  berührt  (§.  1361).     Die  Gesamtgutsverbindlichkeiten  fallen 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Familien-R.  257 

als  Regel  auch  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  dem 
Gesamtgute  zur  Last,  ausnahmsweise  jedoch  demjenigen  Ehe- 
gatten, in  dessen  Person  sie  entstanden  sind.  Zur  letzteren  Art 
gehören  z.  B.  Verbindlichkeiten  aus  einer  während  des  Bestehens 
der  G.G.  von  einem  der  Ehegatten  begangenen  unerlaubten 
Handlung. 

Die  G.G.  wird  aufgelöst  sowohl  mit  der  Auflösung  der  Ehe 
als  auch  durch  einen  die  Auflösung  bestimmenden  Ehevertrag. 
Ausserdem  kann  die  Ehefrau  in  gewissen  Fällen  (Besorgnis  einer 
erheblichen  Gefährdung  der  E.  der  Ehefrau  bezw.  der  gemein- 
schaftlichen Abkömmlinge)  die  Auflösung  der  G.G.  verlangen. 
Der  Konkurs  über  das  Vermögen  des  Ehemannes  als  solcher  ist 
auf  die  Fortdauer  der  G.G.  ohne  Einfluss.  Erfolgt  die  Auf- 
lösung der  G.G.  auf  Vei-langen  der  Ehefrau  durch  Urteil,  so 
tritt  Trennung  der  Güt^r  ein.  Auf  Antrag  der  Ehefrau  muss 
jedoch  in  dem  Urteil  bestimmt  werden ,  dass  der  gesetzliche 
Güterstand  eintrete  (§§.  1371,  1372,  1381). 

Nach  Auflösung  der  G.G.  kann  jeder  Ehegatte  die  Aus- 
einandersetzung wegen  des  Gesamtgutes  verlangen ;  das  letztere 
behält  bis  zur  erfolgten  Auseinandersetzung  seinen  bisherigen 
Charakter  bei,  jedoch  mit  der  Modifikation,  dass  bis  dahin  die 
beiden  Ehegatten  nur  gemeinschaftlich  berechtigt  sind,  das  Ge- 
samtgut zu  verwalten,  und  dass  der  Anteil  eines  Ehegatten  an 
dem  Gesamtgute  zu  Gunsten  der  Gläubiger  dieses  Ehegatten  der 
Zwangsvollstreckung  unterworfen  ist.  Wird  über  das  Vermögen 
eines  der  Ehegatten  nach  Auflösung  der  G.G.  und  vor  der  Aus- 
einandersetzung der  Konkurs  eröfi'net,  so  gehört  der  Anteil 
dieses  Ehegatten  an  dem  Gesamtgute  zur  Konkursmasse;  die 
Vorschriften  der  §§.  14,  44  der  K.O.  finden  Anwendung  (§§.  1373 
bis  1376). 

Bei  der  Auseinandersetzung  werden  zunächst  alle  Gesamt- 
gutsverbindlichkeiten aus  dem  Gesamtgute  berichtigt  (§.  1377 
Abs.  1).  Wie  aus  den  §§.  1367,  1376  sich  ergibt,  kann  jedoch 
keiner  der  Ehegatten  verlangen,  dass  diese  Berichtigung  sich 
auch  auf  solche  Gesamtgutsverbindlichkeiten  erstrecke,  welche 
im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  ihnen  selbst  zur  Last 
fallen.  Was  von  dem  Gesamtgute  nach  Berichtigung  der  bezeich- 
neten Verbindlichkeiten  übrig  bleibt,  wird  unter  die  Ehegatten 
zu  gleichen  Teilen  geteilt.  Reicht  das  Gesamtgut  zur  Berichti- 
gung derjenigen  Gesamtverbindlichkeiten,  welche  im  Verhältnisse 
der  Ehegatten  zu  einander  dem  Gesamtgute  zur  Last  fallen, 
nicht  aus,  so  hat  allein  der  Ehemann   die  Einbusse   zu    tragen. 

Centralblatt  für  Rechtswissenschaft.    VII.  Band.  20 


258     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6.11.  Heft. 

Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  eines  dei-  Ehegatten  aufge- 
löst, so  gehört  der  Anteil  des  verstorbenen  Gatten  an  dem  Ge- 
saratgute zum  Nachlasse  dieses  Ehegatten.  Ist  ein  geraeinschaft- 
licher  Abkömmling  nicht  vorhanden,  so  wird  der  verstorbene 
Gatte  in  derselben  Weise  beerbt,  wie  er  beerbt  sein  würde, 
wenn  zwischen  den  Ehegatten  G.G.  nicht  bestanden  hätte.  Hat 
dagegen  der  Verstorbene  einen  oder  mehrere  gemeinschaftliche 
Abkömmlinge  hinterlassen,  so  tritt  eine  besondere  güterge- 
meinschaftliche Erbfolge  ein,  sofern  nicht  die  letztere  von 
den  Ehegatten  durch  Ehevertrag  ausgeschlossen  ist.  Auf  Grund 
dieser  gütergemeinschaftlichen  Erbfolge,  welcher  mit  gewissen 
Modifikationen  der  Charakter  einer  auf  Erbeinsetzungsvertrag 
beruhenden  Erbfolge  beigelegt  ist,  wird  der  überlebende  Ehe- 
gatte, wenn  neben  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  ein 
einseitiger  Abkömmling  des  verstorbenen  Ehegatten  nicht  vor- 
handen ist,  als  Alleinerbe,  wenn  ein  oder  mehrere  einseitige 
Abkömmlinge  vorhanden  sind,  insoweit  als  Erbe  des  verstorbenen 
Ehegatten  berufen,  als  er  und  die  gemeinschaftlichen  Abkömm- 
linge bei  der  Voraussetzung,  dass  G.G.  zwischen  den  Ehegatten 
nicht  bestanden  hätte,  als  gesetzliche  Erben  würden  berufen 
werden.  Dieses  gütergemeinschaftliche  Erb-R.  ist  jedoch  nicht 
Selbstzweck,  sondern  nur  ein  Durchgang  zur  fortgesetzten  G.G. 
im  engeren  Sinne;  zugleich  mit  der  gütergemeinschaftlichen  Erb- 
folge treten  die  gemeinschaftlichen  Abkömmlinge  kraft  des  Ge- 
setzes mit  döm  überlebend en  Ehegatten  in  das  Rechtsverhältnis 
der  fortgesetzten  G.G.  Die  daraus  für  sie  sich  ergebenden 
R.  treten  an  die  Stelle  des  gesetzlichen  Erb-R. ;  von  diesem  Ge- 
sichtspunkte aus  ist  das  Verhältnis  im  einzelnen  materiell  ge- 
staltet. Die  Konstruktion  der  fortgesetzten  G.G.  auf  der  Grund- 
lage des  AUeinerb-R.  des  überlebenden  Ehegatten  bezweckt  die 
Haftung  für  die  Verbindlichkeiten  des  verstorbenen  Ehegatten 
bei  der  fortgesetzten  G.G.  in  einer  einfachen  und  den  allgemeinen 
erbrechtlichen  Grundsätzen  sich  anschliessenden  Weise  zu  regeln, 
insbesondere  auf  diesem  Wege  die  Abkömmlinge  gegen  die  persön- 
liche Haftung  für  jene  Verbindlichkeiten  zu  schützen  (§§.  1382 
bis  1395). 

Kraft  der  fortgesetzten  G.G.  wird  zwischen  dem  überlebenden 
Ehegatten  und  den  anteilsberechtigten  gemeinschaftlichen  Ab- 
kömmlingen eine  ähnliche  Rechtsgemeinschaft  begründet,  wie 
durch  die  eheliche  G.G.  zwischen  den  Ehegatten.  Gesamtgut  der 
fortgesetzten  G.G.  ist  das  Vermögen,  welches  der  überlebende 
Ehegatte  zur  Zeit  des  Eintrittes  der  fortgesetzten  G.G.  hat,  ins- 


Entwarf  eines  bürgerl.  G.B.     Familien-R.  259 

besondere  das  zur  Zeit  des  Todes  des  verstorbenen  Ehegatten 
vorhandene  Gesamtgut,  soweit  es  der  überlebende  Ehegatte  er- 
hält, sowie  das  Vermögen,  welches  der  überlebende  Ehegatte 
während  des  Bestehens  der  fortgesetzten  G.G.  erwirbt;  doch  sind 
gewisse,  dem  überlebenden  Ehegatten  gehörende  Gegenstände  als 
Sonder-  bezw.  Vorbehaltsgut  derselben  von  dem  Gesamtgute  aus- 
geschlossen. Das  Vermögen,  welches  ein  gemeinschaftlicher  Ab- 
kömmling zur  Zeit  des  Todes  des  verstorbenen  Ehegatten  hat 
oder  später  erwirbt,  gehört  nicht  zu  dem  Gesamtgute  der  fort- 
gesetzten G.G.  (§.  1396,  §.  1397  Abs.  1).  In  Ansehung  des  Ge- 
samtgutes hat  der  überlebende  Ehegatte  im  allgemeinen  dieselbe 
rechtliche  Stellung,  wie  der  Ehemann  in  Ansehung  des  ehelichen 
Gesamtgutes,  während  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  im 
wesentlichen  die  der  Ehefrau  bei  der  ehelichen  G.G.  zugewiesene 
Stellung  einnehmen  (§§.  1399 — 1402).  Die  Anteile  der  Abkömm- 
linge an  dem  Gesamtgute  sind  nicht  nur  unveräusserlich,  sondern 
auch  unvererblich.  Stirbt  ein  Abkömmling  während  des  Bestehens 
der  fortgesetzten  G.G. ,  so  fällt  sein  Anteil  an  diejenigen  seiner 
Abkömmlinge,  welche  denselben  erhalten  würden,  wenn  der  Ehe- 
gatte, durch  dessen  Tod  die  fortgesetzte  G.G.  herbeigeführt  ist, 
zur  Zeit  des  Todes  des  Abkömmlinges  gestorben  wäre,  in  Ermange- 
lung solcher  Abkömmlinge  aber  an  die  übrigen  anteilsberechtigten 
Abkömmlinge  und,  wenn  auch  solche  nicht  vorhanden  sind,  an 
den  gütergemeinschaftlichen  Erben  (§.  1397  Abs.  2). 

Unter  den  Gründen,  aus  welchen  die  fortgesetzte  G.G.  auf- 
gelöst wird,  ist  der  wichtigste  die  Schliessung  einer  neuen  Ehe 
von  Seiten  des  überlebenden  Ehegatten.  Das  Institut  der  Ein- 
kindschaft ist  dem  E.  unbekannt.  Der  überlebende  Ehegatte 
kann  ferner  jederzeit  durch  einseitige  Erklärung  die  Auflösung 
der  fortgesetzten  G.G.  herbeiführen.  Andererseits  können  die 
Abkömmlinge  die  Auflösung  der  fortgesetzten  G.G.  aus  ähnlichen 
Gründen  verlangen,  wie  die  Ehefrau  die  Aufhebung  der  ehelichen 
G.G.  (§§.  1403—1405).  Das  nach  Auflösung  der  fortgesetzten 
G.G.  eintretende  Rechtsverhältnis  ist  in  ähnlicher  Weise  gestaltet, 
wie  das  Rechtsverhältnis  nach  Auflösung  der  ehelichen  G.G. 
Was  bei  der  Auseinandersetzung  wegen  des  Gesamtgutes  von 
dem  letzteren  nach  Berichtigung  der  Gesamtgutsverbindlieh- 
keiten  übrig  bleibt,  wird  unter  den  überlebenden  Ehegatten  und 
die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  in  der  Weise  geteilt,  dass 
die  ersteren  die  eine  Hälfte,  die  letzteren  die  andere  Hälfte  er- 
halten. Der  überlebende  Ehegatte  ist,  abgesehen  von  den  Fällen, 
in   welchen    die   Auflösung   der   fortgesetzten   G.G.    auf  Antrag 


260      Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

eines  Abkömmlinges  erfolgt,  berechtigt,  bei  der  Auseinander- 
setzung das  ganze  Gesamtgut,  oder  einzelne  Teile  desselben  gegen 
Ersatz  des  durch  Schätzung  zu  ermittelnden  gegenwärtigen 
Wertes  zu  übernehmen.  Reicht  das  Gesamtgut  zur  Berichtigung 
der  Gesamtgutsverbindlichkeiten  nicht  aus,  so  hat  der  überlebende 
Ehegatte  den  Ausfall  zu  tragen.  Die  Abkömmlinge  sind  wegen 
jener  Verbindlichkeiten  weder  gegenüber  den  Gläubigern  noch 
gegenüber  dem  überlebenden  Ehegatten  verhaftet  (§§.  1406,  1407). 

Mehrere  anteilsberechtigte  Abkömmlinge  teilen  die  ihnen 
zufallende  Hälfte  des  Gesamtgutes  der  fortgesetzten  G.G.  unter 
sich  nach  dem  Verhältnisse  der  Anteile,  zu  welchen  sie,  wenn  der 
verstorbene  Ehegatte  erst  zur  Zeit  der  Auflösung  der  fortgesetzten 
G.G.  gestorben  wäre,  als  dessen  gesetzliche  Erben  berufen  sein 
würden  (§.  1408).  Die  Ehegatten  sind  nur  in  beschränktem 
Umfange  durch  letztwillige  Verfügung  in  die  gesetzlich  den  Ab- 
kömmlingen kraft  der  fortgesetzten  G.G.  zustehenden  R.  einzu- 
greifen befugt.  Der  überlebende  Ehegatte  ist  überhaupt  nicht 
berechtigt  zu  Verfügungen  von  Todes  wegen,  welche  jene  R,, 
insbesondere  in  Ansehung  der  Auseinandersetzung,  berühren 
(§§.  1389-1391,  1409). 

IV.  Der  vertragsmässige  Güterstand  der  Errungenschafts- 
gemeinschaft (§§.  1410 — 1430)  ist,  soviel  das  Rechtsverhältnis 
der  Sondergüter  betrifft,  im  Anschlüsse  an  die  Vorschriften  des 
gesetzlichen  ehelichen  Güter-R.  über  das  Ehegut,  soviel  das  Rechts- 
verhältnis des  Gesamtgutes,  insbesondere  auch  die  Verwaltung 
desselben  und  die  Verantwoi'tlichkeit  des  Ehemannes,  betrifft,  im 
Anschlüsse  an  die  Vorschriften  der  allgemeinen  G.G.  über  das  Ge- 
samtgut geregelt  (§§.  1417,  1424).  Gesamtgut  wird  bei  der 
Errungenschaftsgemeinschaft  das  Vermögen,  welches  der  Ehemann, 
und  das  Vermögen,  welches  die  Ehefrau  während  des  Bestehens 
der  Errungenschaftsgemeinschaft  erwirbt,  soweit  nicht  das  Gesetz 
ein  Anderes  bestimmt.  Das  nicht  zu  dem  Gesamtgute  gehörende 
Vermögen  sowohl  des  einen  als  des  anderen  Ehegatten  wird, 
soweit  dasselbe  nicht  Vorbehaltsgut  ist,  für  Rechnung  des  Ge- 
samtgutes in  der  Weise  verwaltet,  dass  die  Nutzungen  zu  dem 
Gesamtgute  in  demselben  Umfange  gehören ,  in  welchem  bei 
dem  gesetzlichen  ehelichen  Güterstande  die  Nutzungen  des  Ehe- 
gutes dem  Ehemann  gehören  (Sondergut).  Inwieweit  ausser  dem 
einem  Ehegatten  bei  Eintritt  der  Errungenschaftsgemeinschaft 
zustehenden  Vermögen  dasjenige  Vermögen  eines  Ehegatten, 
welches  er  während  des  Bestehens  der  Errungenschaftsgemein- 
schaft erwirbt,    in  Abweichung  von  der  bezeichneten  formellen 


Entwurf  eines  bürgerl.  6.B.     Familien-R.  261 

Regel  Sondergut  dieses  Ehegatten  wird,  ist  unter  Berücksich- 
tigung des  materiellen  Zweckes  der  Errungenschaftsgemeinschaft, 
nach  welchem  nur  die  Nutzungen  von  dem  beiderseitigen  Ver- 
mögen der  Ehegatten  und  das  durch  ihre  Arbeit  Erworbene  ge- 
meinschaftlich werden  soll,  genau  bestimmt.  Hervorzuheben  ist, 
dass  der  E.  bei  den  Sondergütem  in  weiterem  Umfange  das 
Surrogationsprinzip  anerkannt  hat.  Insbesondere  sind  nicht  die- 
jenigen Gegenstände  Sondergut  eines  Ehegatten,  welche  derselbe 
durch  solche  Rechtsgeschäfte  erwirbt,  welche  auf  sein  Sondergut 
sich  beziehen,  es  sei  denn,  dass  die  Gegenstände  durch  den  Be- 
trieb eines  Erwerbsgeschäftes  erworben  werden  oder  zu  den 
Nutzungen  des  Sondergut^s  gehören  (§§.  1411 — 1416). 

Wie  bei  der  allgemeinen  G.G.  sind  auch  hier  alle  Verbind- 
lichkeiten des  Ehemannes,  auch  die  vor  Eintritt  der  Errungen- 
schaftsgemeinschaft entstandenen ,  Gesamtgutsverbindlichkeit^n. 
Dagegen  kommt  diese  Eigenschaft  den  vor  Eintritt  der  EiTungen- 
schaftsgemeinschaft  entstandenen  Verbindlichkeiten  der  Ehefrau 
überhaupt  nicht,  den  nach  jenem  Zeitpunkte  entstandenen  Ver- 
bindlichkeiten derselben  nur  in  bestimmt  bezeichneten  Fällen  zu, 
insbesondere  dann,  wenn  dieselben  aus  Rechtsgeschäften  herrühren, 
in  deren  Vornahme  der  Ehemann  eingewilligt  oder  welche  er 
genehmigt  hat,  oder  aus  solchen  Rechtsgeschäften,  welche  der 
von  dem  Ehemanne  der  Ehefrau  gestattete  selbständige  Betrieb 
eines  Erwerbsgeschäftes  mit  sich  bringt.  Für  die  Verbindlichkeiten 
der  Ehefrau,  welche  Gesamtgutsverbindlichkeiten  sind,  haftet  der 
Ehemann  persönlich.  Dagegen  liegt  der  Ehefrau  eine  gleiche  Haf- 
tung für  die  Verbindlichkeiten  des  Ehemannes  nicht  ob  (§.  1423). 

Auch  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen 
die  Gesamtgutsverbindlichkeiten  grundsätzlich  dem  Gesamtgute 
zur  Last:  indessen  ist  dieser  Grandsatz,  entsprechend  dem  be- 
schränkten Zwecke  der  Errungenschaftsgemeinschaft,  nach  wel- 
chem im  wesentlichen  nur  der  eheliche  Aufwand  sowie  die  Er- 
haltungskosten und  Lasten  der  Sondergüter  aus  dem  Gesamt- 
gute bestritten  werden  sollen,  hier  in  weit  ausgedehnterem  Masse, 
als  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  durchbrochen.  Ins- 
besondere fallen  die  vor  dem  Eintritte  der  Errungenschafts- 
gemeinschaft entstandenen  Verbindlichkeiten  des  Ehemannes  im 
Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  ausnahmlos  dem  Ehe- 
manne zur  Last  (§§.  1426,  1427). 

Auf  die  Auflösung  der  Errungenschaftsgemeinschaft  finden 
die  Vorschriften  über  Auflösung  der  allgemeinen  G.G.  entsprechende 
Anwendung;   doch  erfolgt   die  Auflösung   der  Errungen schafts- 


262     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

gemeinschaft  auch  im  Falle  des  Konkurses  über  das  Vermögen 
des  Ehemannes  sowie  dann,  wenn  der  letztere  für  tot  erklärt 
wird.  Ausserdem  kann  die  Ehefrau  die  Auflösung  der  Errungen- 
schaftsgemeinschaft in  allen  den  Fällen  verlangen,  in  welchen 
sie  die  Aufhebung  der  ehelichen  Nutzniessung  und  Verwal- 
tung zu  verlangen  berechtigt  ist.  Ist  die  Auflösung  infolge 
des  Konkurses  über  das  Vermögen  des  Ehemannes  eingetreten, 
so  steht  der  Ehefrau  bis  zur  Beendigung  des  Konkurses  der  An- 
spruch auf  Wiederherstellung  der  Errungenschaftsgemeinschaft 
zu.  Andererseits  kann  auch  der  Ehemann  nach  Massgabe  der 
Vorschriften  des  gesetzlichen  ehelichen  Güterrechtes  in  den 
entsprechenden  Fällen  die  Wiederherstellung  der  Errungen- 
schaftsgemeinschaft erlangen  (§§.  1429,   1430). 

Reicht  bei  der  Auseinandersetzung  wegen  des  Gesamtgutes 
das  letztere  zur  Tilgung  der  dem  Gesamtgute  zur  Last  fallenden 
Gesamtgutsverbindlichkeiten  nicht  aus,  so  hat ,  wie  bei  der  all- 
gemeinen G.G.,  der  Ehemann  allein  die  Einbusse  zu  tragen.  Auch 
den  Gesamtgutgläubigern  gegenüber  ist  die  Ehefrau  auf  Grund 
der  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  der  Auflösung  ebenso- 
wenig wie  während  des  Bestehens  derselben  persönlich  verhaftet 
(§.  1429  Abs.  1,  §.  1380). 

Nachwirkungen  der  Errungenschaftsgemeinschaft  im  Falle 
der  Auflösung  derselben  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten 
zu  Gunsten  des  überlebenden  Ehegatten  sind  dem  E.  unbe- 
kannt. 

V.  Die  Gemeinschaft  des  beweglichen  V^ermögens 
und  der  Errungenschaft  behandelt  der  E.  als  eine 
allgemeine  G.G.  mit  der  Massgabe,  dass  das  unbewegliche 
Vermögen,  welches  ein  Ehegatte  bei  Eintritt  der  Gemeinschaft 
hat  oder  während  des  Bestehens  derselben  durch  Erbfolge  oder 
durch  Vermächtnis  oder  durch  Uebertragung  mit  Rücksicht  auf 
ein  künftiges  Erbrecht  oder  durch  Schenkung  erwirbt,  Sonder- 
gut dieses  Ehegatten  ist.  Welche  Gegenstände  unbewegliches 
Vermögen  in  diesem  Sinne  sind,  ist  speziell  bestimmt.  Da  die 
Vorschriften  des  E.  über  die  allgemeine  G.G.  auch  den  Fall  ein- 
gehend regeln,  in  welchem  Vermögensstücke  eines  Ehegatten 
als  Sondergut  von  dem  Gesamtgute  ausgeschlossen  sind,  so  be- 
schränkt der  E.  sich  neben  der  grundsätzlichen  Vorschrift,  dass  die 
für  die  allgemeine  eheliche  G.G.  geltenden  Vorschriften  auf  die 
hier  in  Rede  stehende  Gemeinschaft  Anwendung  finden,  nur  auf 
wenige  besondere  Bestimmungen.  Unter  diesen  ist  die  wichtigste, 
dass  die  Vorschriften  über  die  gütergemeinschaftliche  Erbfolge  und 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Familien-R.  263 

die  mit  der  letzteren  verbundene  fortgesetzte  G.G.  auf  den  hier 
fraglichen  Güterstand  keine  Anwendung  finden  (§§.  1431 — 1434). 

Der  4.  Titel  „Eherechtliches  Register"  enthält  die 
Vorschriften  über  die  Art  und  Weise  der  Vei-öffentlichung  einer 
auf  die  vermögensrechtlichen  Verhältnisse  der  Ehegatten  sich  be- 
ziehenden Thatsache  in  den  Fällen,  in  welchen  das  Gesetz  die 
Veröffentlichung  zur  Wirksamkeit  einer  Thatsache,  z.  B.  eines 
Ehevertrags,  gegen  Dritte  erfordert.  Die  Veröffentlichung  erfolgt 
durch  Eintragung  in  ein  für  solche  Eintragungen  bestimmtes, 
von  jedem  Amtsgerichte  zu  führendes  Register.  Jede  Eintragung 
ist  von  dem  Amtsgerichte  unverzüglich  öffentlich  bekannt  zu 
machen  (§§.  1435-1439). 

Der  5.  Titel  handelt  von  der  Auflösung  der  Ehe.  Die 
Auflösung  der  Ehe  vor  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  kann  nur 
durch  gerichtliches  Urteil  (Scheidung)  oder  infolge  Todeserklärung 
erfolgen.  Die  Scheidung  ist  nur  in  den  im  Gesetze  bestimmten 
Fällen  zulässig;  Ehescheidung  kraft  landesherrlicher  Machtvollkom- 
menheit ist  beseitigt.  Auf  beständige  Trennung  der  Ehegatten 
von  Tisch  und  Bett  kann  nicht  erkannt  werden.  Auch  die  zeit- 
weilige Trennung  von  Tisch  und  Bett  als  selbständiges  Institut 
neben  und  als  Ersatz  der  Scheidung  hat  der  E.  nicht  zugelassen. 
Nur  in  Verbindung  mit  einem  relativen  Scheidungsgrunde  oder 
im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung  kann  auf  zeitweilige 
Trennung  von  Tisch  und  Bett  erkannt  werden  (§§.  1440,  1444, 
1462).  Das  Scheidungs-R.  des  E.  beruht  auf  dem  Grundsatze, 
dass  ein  Ehegatte  die  Scheidung  nur  wegen  eines  dem  anderen 
Ehegatten  zur  Last  fallenden  schweren  Verschuldens  verlangen 
kann.  Es  ist  daher  insbesondere  die  Scheidung  auf  Grund  gegen- 
seitiger Einwilligung,  wegen  Geisteskrankheit  oder  wegen  körper- 
licher Gebrechen  eines  Ehegatten  als  solcher  ausgeschlossen.  Die 
von  dem  E.  zugelassenen  Scheidungsgründe  sind  teils  absolute, 
teils  relative.  Auf  Grund  eines  relativen  Scheidungsgrundes 
kann  die  Scheidung  nur  verlangt  werden,  wenn  ein  Ehegatte 
durch  die  ihm  zur  Last  fallende  Handlung  im  konkreten  Falle 
eine  so  tiefe  Zerrüttung  des  ehelichen  Verhältnisses  verschuldet 
hat,  dass  dem  klagenden  Ehegatten  die  Fortsetzung  der  Ehe 
nicht  zugemutet  werden  kann ,  während  bei  den  absoluten 
Scheidungsgründen  eine  solche  konkrete  Prüfung  der  Wirkung 
des  betreffenden  Scheidungsgrundes  auf  das  eheliche  Verhältnis 
unzulässig  ist.  Als  absolute  Scheidungsgründe  sind  nur  aner- 
kannt: Ehebruch   und  die   in  den  §§.  171,    175   des  R.Str.G.B. 


264     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

bezeichneten  strafbaren  Handlungen;  Lebensnachstellung,  bös- 
liche Verlassung.  Die  relativen  Scheidungsgründe  sind  nicht 
spezialisiert,  sondern  auf  ein  allgemeines  Prinzip  zurückgeführt : 
Verschuldung  eines  Ehegatten  durch  schwere  Verletzung  der  ihm 
gegen  den  anderen  Ehegatten  obliegenden  ehelichen  Pflichten 
oder  durch  ehrloses  oder  unsittliches  Verhalten. 

Als  Beispiele  sind  hervorgehoben:  schwere  Misshandlung 
sowie  ein  nach  Schliessung  der  Ehe  begangenes  entehrendes  Ver- 
brechen oder  Vergehen.  Auf  Grund  eines  relativen  Scheidungs- 
grundes kann  indessen  regelmässig  zunächst  nur  die  Trennung 
von  Tisch  und  Bett,  die  sofortige  Scheidung  nur  dann  verlangt 
werden,  wenn  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Aussicht  auf 
Herstellung  des  ehelichen  Verhältnisses  ausgeschlossen  ist.  Die 
in  dem  Urteile  zu  bestimmende  Zeit  der  Trennung  von  Tisch 
und  Bett  kann  auf  länger  als  zwei  Jahre  nicht  bestimmt  wer- 
den. Das  Trennungsurteil  hat  die  Natur  eines  bedingten  Schei- 
dungsurteils. Nach  Ablauf  der  bestimmten  Trennungszeit  kann 
der  Ehegatte,  welcher  das  Trennungsurteil  erwirkt  hat,  auf 
Grund  des  letzteren,  jedoch  nur  im  Wege  einer  neuen  Klage, 
die  Scheidung  verlangen.  Dieses  R.  erlischt  aber,  wenn  er  von 
demselben  keinen  Gebrauch  gemacht  hat  und  auf  eine  nach  Ablauf 
der  bestimmten  Trennungszeit  von  Seiten  des  anderen  Ehegatten 
erhobene  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  zu  dieser 
Herstellung  rechtskräftig  verurteilt  worden  ist  (§§.  1441 — 1445). 

Das  R.  eines  Ehegatten,  die  Scheidung  oder  die  Trennung 
von  Tisch  und  Bett  zu  verlangen,  wird  in  keinem  Falle  dadurch 
ausgeschlossen,  dass  ihm  gegenüber  auch  dem  andern  Ehegatten 
ein  solches  R.  zusteht.  Das  Kompensationsprinzip  hat  der  E. 
abgelehnt.  Dagegen  wird  das  R.  auf  Scheidung  oder  auf  Tren- 
nung von  Tisch  und  Bett,  abgesehen  von  der  Vorschrift  des 
§.  576  der  Z.P.O.  (vgl.  die  neue  Fassung  desselben  in  der  Anm.  1 
zu  §§.  1250  ff.  unter  II ,  5) ,  durch  Verzeihung  von  Seiten  des 
berechtigten  Ehegatten  sowie  durch  Zeitablauf  ausgeschlossen 
(§§.  1446,  1447). 

Anlangend  die  Wirkungen  der  Scheidung  auf  die  Vermögens- 
verhältnisse der  Ehegatten,  so  hat  der  E.  für  den  Fall  der 
Scheidung  weder  bei  dem  gesetzlichen  Güterstande  noch  bei 
dem  vertragsmässigen  Güterstande  besondere  Grundsätze  wegen 
der  Auseinandersetzung  des  beiderseitigen  Vermögens  aufgestellt. 
Auch  Ehescheidungsstrafen  sind  dem  E.  unbekannt;  doch  ist  der 
allein  für  den  schuldigen  Teil  erklärte  Ehegatte  verpflichtet,  dem 
anderen  Ehegatten,  wenn  und  solange  dieser  wegen  Vermögens- 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Familien-R.  265 

losigkeit  und  Erwerbsunfähigkeit  sich  selbst  zu  unterhalten  nicht 
im  stände  ist,  den  Unterhalt  zu  gewähren.  Diese  Unterhalts- 
pflicht erlischt,  wenn  der  berechtigte  Ehegatte  eine  neue  Ehe 
schliesst  (§.  1454). 

Die  Sorge  für  die  Person  der  gemeinschaftlichen  Kinder 
steht,  solange  beide  Ehegatten  leben,  wenn  nur  ein  Ehegatte 
für  den  schuldigen  Teil  erklärt  ist,  dem  anderen  Ehegatten, 
wenn  beide  Ehegatten  für  den  schuldigen  Teil  erklärt  sind,  in 
Ansehung  der  Töchter  der  Mutter,  in  Ansehung  der  Söhne  bis 
zum  zurückgelegten  6.  Lebensjahre  der  Mutter,  für  die  späteren 
Lebensjahre  dem  Vater  zu.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  je- 
doch eine  andere  Anordnung  treffen,  wenn  dies  durch  besondere 
Umstände  im  Interesse  der  Kinder  geboten  erscheint.  Im  übrigen 
werden  die  aus  der  elterlichen -Gewalt  sich  ergebenden  R.  eines 
Ehegatten   durch  die  Scheidung  nicht  berührt  (§.  1456,    1457). 

Für  den  Fall,  dass  auf  Trennung  von  Tisch  und  Bett  er- 
kannt oder  die  Trennung  für  die  Dauer  des  Rechtstreites  im 
Wege  einstweiliger  Verfügung  angeordnet  ist,  sind  in  den 
§§,  1459 — 1463  nähere,  das  Verhältnis  der  Ehegatten  zu  einander 
und  zu  den  Kindern  regelnde  Vorschriften  gegeben. 

Hinsichtlich  des  Einflusses  der  Todeserklärung  auf  die 
Ehe  bestimmt  der  E.,  dass,  wenn  nach  der  Todeserklärung  eines 
Ehegatten  der  andere  Ehegatte  eine  neue  Ehe  schliesst  —  was 
auf  Grund  der  Todeserklärung  als  solcher  zulässig  ist  (§.  1235)  — , 
der  für  tot  erklärte  Ehegatte  aber  noch  am  Leben  ist,  mit 
Schliessung  der  neuen  Ehe  die  zwischen  dem  für  tot  erklärten 
Ehegatten  und  dem  andei-en  Ehegatten  bestehende  Ehe  aufge- 
löst wird,  es  sei  denn,  dass  der  letztere  bei  der  Eheschliessung 
weiss,  dass  zu  dieser  Zeit  der  für  tot  erklärte  Ehegatte  noch 
lebt  oder  dass  die  neue  Ehe  aus  einem  anderen  Grunde  nichtig 
ist  (§§.  1464,  1465). 

An  die  Wiederverheiratung  eines  Ehegatten  sind,  abgesehen 
von  dem  Einflüsse  derselben  auf  das  Verhältnis  zu  den  Vor- 
kindern und  auf  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  (vgl.  §§.  1548, 
1550,  1558,  §.  1623  Abs.  3,  §.  1734,  §.  1403  Nr.  2,  §§.  1404, 
1242),  besondere  Nachteile  nicht  geknüpft. 

Der  zweite  Ab  schnitt,  Yerwandtschaft,  beginnt  im  I.Titel 
mit  den  Vorschriften  über  die  eheliche  Abstammung  (§§.  1466 
bis  1479).  Ein  eheliches  Kind  ist  nicht  nur  dasjenige,  welches 
die  Ehefrau  während  der  Ehe  von  dem  Ehemanne  empfangen  hat, 
sondern    auch   dasjenige,    welches    die   Ehefrau   vor  Schliessung 


266     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

der  Ehe  von  dem  Ehemanne  empfangen  und  nach  Schliessung  der 
Ehe  geboren  hat  (§.  1466).  Die  Vermutung,  dass  das  von  der 
Ehefrau  geborene  Kind  von  dem  Ehemanne  erzeugt  sei,  wird 
aber  nicht  schon  durcb  die  Geburt  während  der  Ehe,  sondern 
nur  dadurch  begründet,  dass  die  gesetzlich  näher  bestimmte 
Empfängniszeit  ganz  oder  zum  Teil  in  die  Zeit  während  der  Ehe 
fällt.  Wenn  jedoch  der  Ehemann  gestorben  ist,  ohne  die  Ehe- 
lichkeit eines  nach  Schliessung  der  Ehe  von  der  Ehefrau  ge- 
borenen Kindes  angefochten  zu  haben,  gilt  die  bezeichnete  Ver- 
mutung ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Empfängniszeit  in  die 
Zeit  während  der  Ehe  fällt  oder  nicht  (§§.  1466—1470).  Die 
Unehelichkeit  eines  von  der  Ehefrau  wähi'end  der  Ehe  oder 
innerhalb  300  Tagen  nach  Auflösung  der  Ehe  geborenen  Kindes 
kann  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Ehemann  entweder 
die  Ehelichkeit  angefochten  hat  oder,  ohne  das  R.  der  Anfech- 
tung verloren  zu  haben,  gestorben  ist.  Das  R.  des  Ehemannes, 
die  Ehelichkeit  anzufechten ,  erlischt  durch  ausdrückliche  Aner- 
kennung des  Kindes,  durch  Zeitablauf,  sowie  durch  Zurücknahme 
der  Anfechtungsklage.  Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  ist  im 
einzelnen  nach  Analogie  der  Vorschriften  über  die  Anfechtung 
geregelt  (§§.  1471-1477). 

Der  2.  Titel  enthält  die  Vorschriften  über  die  Unterhalts- 
pflicht der  Verwandten.  Eine  gegenseitige  Unterhaltspflicht 
ist  zwischen  Verwandten  in  gerader  Linie  sowie  zwischen  Ge- 
schwistern anerkannt.  Die  letzteren  haben  jedoch  gegeneinander 
nur  einen  Anspruch  auf  Gewährung  des  notdürftigen  Unterhaltes. 
Die  Unterhaltspflicht  der  Eltern  gegenüber  ihren  minderjährigen 
unverheirateten  Kindern  ist  eine  in  verschiedenen  Richtungen 
intensivei'e ,  als  die  gewöhnliche  Unterhaltspflicht.  Auch  jene 
Unterhaltspflicht  ist  indessen  nicht  als  ein  Ausfluss  der  elter- 
lichen Gewalt  oder  als  eine  auf  der  elterlichen  Nutzniessung 
ruhende  Last,  sondern  als  Ausfluss  der  Verwandtschaft  gestaltet, 
Avenngleich  bei  der  Art  der  Regelung  auch  die  elterliche  Nutznies- 
sung berücksichtigt  ist. 

Der  3.  Titel  handelt  von  dem  Rechtsverhältnisse 
zwischen  Eltern  und  ehelichen  Kindern  (§§.  1497 
bis  1561).  Unter  den  allgemeinen  Vorschriften  sind  besonders 
bemerkenswert  die  Vorschriften  über  die  Ausstattung. 
Eine  Rechtspflicht  zur  Ausstattung  ist  nicht  anerkannt.  Wird 
aber  einem  Kinde  wegen  dessen  Verheiratung  oder  Errich- 
tung eines  eigenen  Hausstandes  von  dem  Vater  oder  der  Mut- 
ter eine   den  Umständen    des  Falles    entsprechende  Ausstattung 


Entwurf  eines  biirgerl.  G.B.    Familien-R.  267 

gewährt  oder  zugesichert,  so  gilt  dies  nicht  als  Schenkung 
{§.  1500). 

Die  elterliche  Gewalt  behandelt  der  E.  grundsätzlich  als 
eine  vormundschaftliche  Schutzgewalt,  welche,  wie  die  Alters- 
vormundschaft, mit  der  Volljährigkeit  des  Kindes  endigt.  Auch 
im  einzelnen  ist  dieselbe  inhaltlich  der  Vormundschaft  nach- 
gebildet; doch  hat  der  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  eine  er- 
heblich freiere  Stellung,  als  der  Vormund.  Insbesondere  ist  seine 
Vertretungsmacht  weit  weniger  beschränkt  und  findet  eine  fort- 
laufende Aufsicht  durch  das  Vormundschaftsgericht  nicht  statt. 
Das  letztere  ist  jedoch  in  erheblichen  Fällen  zum  Schutze  des 
Interesses  des  Kindes  einzuschreiten  und  dem  Inhaber  der  elter- 
lichen Gewalt  die  Vermögensverwaltung  bezw.  die  elterliche  Ge- 
walt überhaupt,  jedoch  mit  Ausnahme  der  elterlichen  Nutznies- 
sung,  zu  entziehen  befugt  (§§.  1501—1515,   1544—1553). 

Mit  der  elterlichen  Gewalt  ist  neben  der  Pflicht  und  dem 
R. ,  sowohl  für  die  Person  als  für  das  Vermögen  des  Kindes 
zu  sorgen,  das  R.  der  Nutzniessung  an  dem  Vermögen  des 
Kindes  begründet.  Auf  diese  elterliche  Nutzniessung  finden 
mit  gewissen  Abweichungen  die  Vorschriften  über  den  Niess- 
brauch  Anwendung.  Eine  wichtige  Modifikation  dieser  Vorschriften 
ist  insbesondere  die  Vorschrift,  dass  ein  Gegenstand  der  elter- 
lichen Nutzniessung  nur  so  lange  unterliegt,  als  er  zu  dem  Ver- 
mögen des  Kindes  gehört.  Ferner  finden  auf  die  elterliche 
Nutzniessung  an  verbrauchbaren  Sachen,  vorbehaltlich  gewisser 
Ausnahmen,  die  Vorschriften  über  den  sogen,  uneigentlichen 
Niessbrauch  keine  Anwendung  und  begründet  die  elterliche  Nutz- 
niessung in  Ansehung  der  zu  dem  Vermögen  des  Kindes  gehören- 
den Forderungen,  Aktien  auf  Inhaber,  Grundschulden  und  Eigen- 
tümerhypotheken und  ein  R.  auf  Beziehung  der  Früchte.  Eine 
besondere  Regelung  hat  die  elterliche  Nutzniessung  an  einem  zu 
dem  Vermögen  des  Kindes  gehörenden  Erwerbsgeschäft«  erfahren. 
Gewisse  Gegenstände  sind  als  freies  Vermögen  der  elterlichen 
Nutzniessung  gänzlich  entzogen  (§§.  1516 — 1537). 

Eine  erhebliche  Neuerung  gegenüber  den  in  den  meisten  Ge- 
bieten bestehenden  R.  ist  die  Anerkennung  einer  der  elter- 
lichen Gewalt  des  Vaters  grundsätzlich  gleichgestellten  elterlichen 
Gewalt  der  Mutter.  Die  eltei-liche  Gewalt  der  letzteren  tritt 
regelmässig  erst  nach  dem  Tode  des  Vaters  ein  :  sie  schliesst  die 
Anordnung  einer  Vormundschaft  über  das  minderjährige  Kind 
aus.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  jedoch  der  Mutter,  welcher 
die   elterliche  Gewalt   zusteht,   auf  Anordnung  des  Vaters  oder 


268     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

auf  Antrag  der  Mutter,  in  gewissen  Fällen  auch  von  Amts  wegen 
einen  Beistand  zu  bestellen.  Der  Beistand  hat  innerhalb  seines 
Wirkungskreises  die  Mutter  in  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt 
zu  unterstützen  und  zu  überwachen :  bei  der  Vornahme  gewisser 
Rechtsgeschäfte  ist  die  Mutter  ausserdem  an  die  Genehmigung 
des  Beistandes  gebunden  (§§.  1538—1543).  Die  elterliche  Ge- 
walt der  Mutter  wird  insbesondere  auch  dadurch  beendigt,  dass 
die  Mutter  eine  neue  Ehe  schliesst;  doch  behält  sie  in  einem 
solchen  Falle  die  Pflicht  und  das  R.  der  thatsächlichen  Sorge 
für  die  Person  des  Kindes,  insbesondere  die  Erziehungsgewalt, 
jedoch  mit  der  Massgabe,  dass  der  Vormund  des  Kindes  in  An- 
sehung jener  Sorge  die  Stellung  eines  Beistandes  hat  (§.  1558). 

Während  des  Bestehens  der  Ehe  hat  die  Mutter  neben  dem 
Vater  nur  die  Pflicht  und  das  R.  der  Sorge  für  die  Person 
in  dem  eben  bezeichneten  Umfange;  im  Falle  einer  Meinungs- 
verschiedenheit zwischen  dem  Vater  und  der  Mutter  entscheidet 
der  Vater  (§.  1506).  Ruht  jedoch  die  elterliche  Gewalt  des 
Vaters  in  den  im  Gesetze  näher  bezeichneten  Fällen,  so  tritt  in 
der  Regel  schon  während  des  Bestehens  der  Ehe  an  die  Stelle 
der  ruhenden  elterlichen  Gewalt  des  Vaters  die  elterliche  Ge- 
walt der  Mutter,  jedoch  mit  Ausnahme  der  dem  Vater  ver- 
bleibenden elterlichen  Nutzniessung  (§§.  1554 — 1556). 

In  welchem  religiösen  Bekenntnisse  das  Kind  zu  erziehen 
ist,  bestimmt  sich  nach  den  Landesgesetzen  (§.  1508). 

Der  4.  Tit.  regelt  das  Rechtsverhältnis  der  Kinder 
aus  ungültigen  Ehen  (§§.  1562—1567).  Der  E.  behandelt 
diese  Kinder,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Ehegatten  in  gutem 
Glauben  waren  oder  nicht,  insoweit  als  eheliche  Kinder,  als  sie 
bei  Voraussetzung  der  Gültigkeit  der  Ehe  eheliche  Kinder  sein 
würden.  Der  gute  Glauben  bezw.  der  böse  Glauben  der  Ehe- 
gatten ist  nur  auf  ihre  R.  gegenüber  den  Kindern  von  Ein- 
fluss.  Wenn  jedoch  bei  der  Eheschliessung  die  Ungültigkeit 
der  Ehe  beiden  Ehegatten  bekannt  war  oder  ihre  Unkenntnis 
auf  grober  Fahrlässigkeit  beruhte ,  gelten  die  Verwandten  des 
Vaters  nicht  als  Verwandte  des  Kindes. 

Das  Rechtsverhältnis  der  unehelichen  Kinder 
(Tit.  5  §§.  1568—1578)  ist  grundsätzlich  in  der  Art  geregelt, 
dass  das  unehliche  Kind  in  die  Familie  der  Mutter,  nicht  aber  in 
die  des  Vaters  tritt.  Zwischen  dem  unehelichen  Kinde  sowie 
dessen  Abkömmlingen  einerseits  und  der  Mutter  des  Kindes 
sowie  deren  Verwandten  andererseits  bestehen  dieselben  R.  und 
Verbindlichkeiten ,   wie   wenn   das   Kind   ein  eheliches  wäre,  so- 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Familien-R.  269 

weit  nicht  das  Gesetz  eine  Ausnahme  macht.  Der  Mutter  steht 
die  elterliche  Gewalt  über  das  Kind  nicht  zu;  doch  hat  sie  die 
Pflicht  und  das  R.  der  thatsächlichen  Sorge  für  die  Person  des 
Kindes  unter  der  Aufsicht  des  Vormundes  des  letzteren. 

Zu  dem  Vater  tritt  das  uneheliche  Kind,  -abgesehen  von  dem 
durch  uneheliche  Verwandtschaft  begmndeten  Ehehindernisse 
(§.  1236),  in  eine  verwandtschaftliche  und  familienrechtliche  Be- 
ziehung nur  insofern,  als  der  Vater  des  unehelichen  Kindes 
vor  der  Mutter  und  den  sonstigen  Verwandten  des  Kindes  ver- 
pflichtet ist,  demselben  bis  zur  Zurücklegung  des  14.  Lebens- 
jahres den  notdürftigen  Unterhalt  zu  gewähren.  Als  Vater  des 
unehelichen  Kindes  gilt  derjenige,  welcher  mit  der  Mutter  inner- 
halb der  gesetzlich  bestimmten  Empfängniszeit  den  Beischaf  voll- 
zogen hat,  es  sei  denn,  dass  innerhalb  dieser  Zeit  auch  von  einem 
Anderen  der  Beischlaf  mit  der  Mutter  des  Kindes  vollzogen  ist. 
Die  Unterhaltsverpflichtung  des  unehelichen  Vaters  geht  auf 
dessen  Erben  über. 

Für  die  uneheliche  Mutter  wird  durch  Beischlaf  als  solchen 
oder  durch  Schwängerung  ein  Deflorationsanspruch  nicht  begrün- 
det, auch  dann  nicht,  wenn  sie  verführt  worden  ist.  Soweit  die 
Vollziehung  des  Beischlafes  sich  ihr  gegenüber  nach  Massgabe 
der  allgemeinen  Grundsätze  als  ein  Delikt  darstellt,  finden  die 
Vorschriften  über  Schadensersatz  aus  unerlaubten  Handlungen 
Anwendung  (vgl.  §.  728  Abs.  2).  Wegen  der  Kosten  der  Ent- 
bindung und  wegen  der  Kosten  des  Unterhaltes  während  der 
ersten  sechs  Wochen  nach  der  Geburt  des  unehelichen  Kindes 
ist  jedoch  der  uneheliche  Vater  unbedingt  der  Mutter  des 
Kindes  innerhalb  der  Grenzen  der  Notdurft  Ersatz  zu  leisten 
verpflichtet. 

Das  französischrechtliche  Institut  der  Anerkennung  eines 
unehelichen  Kindes  hat  der  E.  nicht  aufgenommen.  Die  sogen. 
Brautkinder  sind  den  übrigen  unehelichen  Kindern  in  allen 
Beziehungen  gleichgestellt. 

Der  6.  Titel  (§§.  1579-1600)  handelt  von  der  Legitima- 
tion unehelicher  Kinder.  Die  Legitimation  erfolgt  durch 
Ehelichkeitserklärung.  Die  Legitimation  durch  Ehelichkeitser- 
klärung kann  nur  auf  Antrag  des  Vaters  durch  eine  Verfügung 
der  Staatsgewalt  erfolgen;  sie  ist  Gnadensache.  Das  durch 
nachfolgende  Ehe  legitimierte  Kind  erlangt  von  der  Zeit  der 
Schliessung  der  Ehe  zwischen  seinem  Vater  und  seiner  Mutter 
und  unbeschränkt  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes, 
das  durch  Ehelichkeitserklärung   legitimierte   Kind    erlangt  mit 


270     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

gewissen  Beschränkungen  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen 
Kindes  seines  Vaters.  Die  Wirkungen  dieser  letzteren  Legitima- 
tion erstrecken  sich  in  Gemässheit  jenes  Grundsatzes  auch  auf  die 
Abkömmlinge  des  Kindes,  nicht  dagegen  —  in  Abweichung  von 
jenem  Grundsatze  —  auf  die  Verwandten  des  Vaters.  Im  einzelnen 
lehnen  sich  die  Vorschriften  über  die  Legitimation  durch  Ehe- 
lichkeitserklärung vielfach  an  die  Vorschriften  über  die  An- 
nahme an  Kindesstatt  an. 

Annahme  an  Kindesstatt,  von  welcher  Arten  nicht 
unterschieden  werden,  ist  im  T.Titel  (§§.  1601 — 1631)  geregelt. 
Durch  die  Annahme  an  Kindesstatt,  welche  einen  zwischen  dem 
Annehmenden  und  dem  Anzunehmenden  zu  schliessenden  Ver- 
trag erfordert,  ei'langt  der  Angenommene  mit  gewissen  Modifi- 
kationen die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes  des  An- 
nehmenden. Die  Wirkungen  derselben  erstrecken  sich  auch  auf 
die  Abkömmlinge  des  Angenommenen,  auf  einen  zur  Zeit  der 
Schliessung  des  Annahmevertrages  schon  vorhandenen  Abkömm- 
ling und  dessen  später  geborene  Abkömmlinge  jedoch  nur 
dann,  wenn  der  Vertrag  zugleich  mit  dem  ersteren  geschlossen 
ist.  Zwischen  dem  Angenommenen  und  dessen  Abkömmlingen 
einerseits  und  den  Verwandten  des  Angenommenen  andererseits 
wird  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  ein  bürgerliches  Verwandt- 
schaftsverhältnis nicht  begründet. 

Zur  Wirksamkeit  des  Annahmevertrages,  sowie  des  Vertrages, 
durch  welchen  das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  begrün- 
dete Verhältnis  aufgehoben  wird ,  ist  erforderlich ,  dass  die  Be- 
stätigung des  Vertrages  durch  das  zuständige  Gericht  hinzutritt. 
Die  Bestätigung  ist  jedoch  nur  dann  zu  versagen,  wenn  ein 
gesetzliches  Erfordernis  der  Annahme  an  Kindesstatt  oder  des 
auf  die  Aufhebung  gerichteten  Vertrages  mangelt.  Die  Pfleg- 
kindschaft ist  dem  E.  als  familienrechtliches  Institut  unbekannt. 

Der  8.  Titel:  „Feststellung  familienrechtlicher  Ver- 
hältnisse", beschränkt  sich  auf  Vorschriften  über  den  subjektiven 
Umfang  der  Rechtskraft  des  auf  gewisse  Familienstandsklagen 
erlassenen  ürteiles  (§.  1632).  Jene  Vorschriften  stehen  in  einem 
gewissen  Zusammenhange  mit  den  in  der  Anm.  zu  §.  1476  mit- 
geteilten, zur  Aufnahme  in  das  Einf.G.  bestimmten  Ergänzungen 
der  Z.P.O. ,  die  das  Offizialprinzip  nach  Massgabe  der  Vorschrif- 
ten über  das  Verfahren  in  Ehesachen  auf  solche  Klagen  ausdehnen, 
welche  die  Feststellung  gewisser  anderer  familienrechtlicher  Ver- 
hältnisse zum  Gegenstande  haben.  Der  E.  geht  grundsätzlich 
davon  aus,    dass    das  auf  solche  Feststellungsklagen  sowie  das 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Familien-R.  271 

in  Ehesachen   erlassene  Urteil   für   und   gegen  Alle   wirkt  (vgl. 
§§.  1256,  1269,  1271,  1477). 

Der  dritte  Abschnitt  des  Familien-R.  enthält  das  Yormiind- 
schafts-R.  Der  1.  Titel  handelt  von  der  Vormundschaft  über 
Minderjährige,  der  2.  von  der  über  Volljährige,  der  3.  von  der 
Pflegschaft.  Das  Vormundschafts-R.  des  E.  schliesst  sich  in  den 
grundlegenden  Fragen  durchaus  an  die  preuss.  Vorm. Ordnung 
V.  5.  Juli  1875  an.  Auch  bei  der  Ausgestaltung  im  einzelnen 
hat  dieselbe  dem  E.  zum  Vorbilde  gedient;  doch  sind  durch  den 
Zusammenhang  des  Vorm.-R.  mit  anderen  Teilen  des  G.B.,  na- 
mentlich mit  den  Vorschriften  des  allg.  Teiles  über  die  Geschäfts- 
fähigkeit sowie  mit  den  Vorschriften  über  die  elterliche  Gewalt, 
insbesondere  über  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter,  vielfache 
Abweichungen  von  der  preuss.  V.O.  hervorgerufen.  Andere 
Abweichungen  beruhen  auf  dem  Bestreben,  den  Gefahren,  welche 
mit  dem  auch  von  dem  E.  festgehaltenen  Grundsatze  der  Selb- 
ständigkeit des  Vormundes  und  der  Unbeschränktheit  seiner 
Vertretungsmacht  in  gewissem  Masse  für  das  Vermögen  des 
Mündels  verbunden  sind,  durch  geeignete  Vorschriften  thunlichst 
zu  begegnen,  ohne  andererseits  die  mit  jenem  Prinzipe  verbun- 
denen Vorteile  aufzugeben.  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  in 
dieser  Hinsicht  die  Vorschrift,  dass  der  Vormund,  in  Ermange- 
lung einer  anderweitigen  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichtes, 
die  auf  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  und  Aktien 
des  Mündels,  mit  Ausnahme  der  Zinsscheine,  Rentenkoupons, 
Gewinnanteilscheine  und  der  Erneuerungsscheine,  bei  der  Reichs- 
bank oder  bei  einer  andei'en  dazu  durch  die  Landesgesetze 
für  geeignet  erklärten  Stelle  mit  der  Bestimmung  hinterlegen 
oder,  sofern  es  zulässig  ist,  auf  den  Namen  des  Mündels  mit 
der  Bestimmung  umschreiben  lassen  soll,  dass  zur  Erhaltung  der 
hinterlegten  Papiere  sowie  zur  Ersetzung  der  umgeschriebenen 
Papiere  durch  Inhaberpapiere  und  zur  Erhebung  der  letzteren 
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  erforderlich  ist. 
Das  Vormundschaftsgericht  kann  ausserdem  anordnen,  dass  auch 
andere  Wertpapiere,  mit  Einschluss  der  Hypothekenbriefe  und 
Grundschuldbriefe,  sowie  Kostbarkeiten  des  Mündels  in  der  vor- 
her bezeichneten  Weise  zu  hinterlegen  seien.  Ist  nach  Massgabe 
dieser  Vorschriften  eine  Hinterlegung  oder  Umschreibung  er- 
folgt, so  kann  der  Vormund  über  die  betreffenden  Vermögens- 
gegenstände ohne  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  weder 
dinglich    noch   obligatorisch  verfügen   (§§.  1670 ,  1671).     Auch 


272     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.   6-/7.  Heft. 

im  übrigen  sind  in  dem  E.  gegenüber  der  preuss.  V.O.  die 
Fälle ,  in  welchen  zur  Wirksamkeit  eines  von  dem  Vormunde, 
oder  von  dem  Mündel  mit  Einwilligung  des  Vormundes  vorge- 
nommenen Rechtsgeschäftes  die  Genehmigung  des  Vormundschafts- 
gerichtes bezw.  des  Gegenvormundes  erforderlich  ist,  nicht  un- 
ei'heblich  verringert.  Namentlich  ist,  von  gewissen  Ausnahmen 
abgesehen,  zu  jedem  Rechtsgeschäfte,  durch  welches  ein  Anspruch, 
mit  Einschluss  der  Hypotheken,  Grundschulden  und  Wertpapiere, 
veräussert  oder  belastet  oder  die  Verpflichtung  zu  einer  derar- 
tigen Veräusserung  oder  Belastung  begründet  wird,  soweit  es  dazu 
nicht  nach  besonderen  Vorschriften  der  Genehmigung  des  Vor- 
mundschaftsgerichtes bedarf,  die  Genehmigung  des  Gegenvormun- 
des erforderlich.  Ist  ein  Gegenvormund  nicht  bestellt,  so  tritt 
an  die  Stelle  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  die  Geneh- 
migung des  Vormundschaftsgerichtes  (§§.  1669,  1674). 

Eine  freiere  Stellung  nimmt  der  Vormund  in  den  Fällen 
der  sogen,  befreiten  Vormundschaft  ein;  doch  sind  die  Befreiungen 
nicht  in  dem  Umfange  anerkannt,  wie  dies  nach  der  preuss. 
V.O.  der  Fall  ist  (§§.  1690—1695,  1733,  1745). 

Das  Vormundschaftsgericht  ist  nicht  befugt,  in  Zweckmässig- 
keitsfragen  dem  Vormunde  bindende  Anweisungen  zu  erteilen ; 
nur  gegen  Pflichtwidrigkeiten  des  Vormundes  hat  dasselbe  durch 
geeignete  Gebote  und  Verbote  einzuschreiten  (§.  1684). 

Hervorzuheben  ist  noch,  dass  dem  E.  —  abweichend  von 
der  preuss.  V.O.  —  eine  gesetzliche  Vormundschaft,  insbesondere 
auch  der  Eltern  über  ihre  volljährigen  Kinder,  unbekannt  ist. 
Als  Vormünder  sind  aber  bei  der  Vormundschaft  über  Voll- 
jährige in  erster  Linie  der  Vater  des  Mündels,  in  zweiter  Linie 
die  eheliche  Mutter  des  Mündels  berufen.  Dieselben  nehmen 
ausserdem  als  Vormünder  ihres  volljährigen  Kindes  eine  freiere 
Stellung  ein  (§§.  1729,  1733). 

Die  Pflegschaft  ist  ihrem  Wesen  nach  ebenfalls  als  Vor- 
mundschaft aufgefasst.  Auf  dieselbe  finden,  soweit  nicht  das 
Gesetz  ein  Anderes  bestimmt,  die  auf  die  Vormundschaft  sich 
beziehenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  ohne  Unter- 
schied, an  welcher  Stelle  des  G.B.  sie  sich  finden.  Wo  das  Ge- 
setz von  „Vormund"  oder  „Vormundschaft"  redet,  ist  darunter 
in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Vorschrift  auch  der 
„Pfleger"  bezw.  die  „Pflegschaft"  verstanden.  Von  der  Vor- 
mundschaft unterscheidet  die  Pflegschaft  sich  begrifflich  nur  da- 
durch ,  dass  die  Befugnisse  des  Pflegers  sich  immer  nur  auf 
einzelne  Angelegenheiten   oder  einen  bestimmten  Kreis  von  An- 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Erb-R.  273 

gelegenheiten  beschränken,  während  Pflicht  und  R.  des  Vor- 
mundes im  Zweifel  die  allgemeine  Fürsorge  für  die  Person  und 
das  Vermögen  des  Mündels  umfassen.  Diesem  begrifflichen  unter- 
schiede entsprechend  behandelt  der  E.  —  im  Gegensatze  zur 
preuss.  V.O.  —  insbesondere  auch  die  vorraundschaftliche  Für- 
sorge für  den  Abwesenden,  da  sie  grundsätzlich  keine  allgemeine 
ist,  sondern  nur  auf  die  Vermögensangelegenheiten  des  Abwesen- 
den sich  bezieht,  nicht  als  Vormundschaft,  sondern  als  Pflegschaft. 
Eine  Pflegschaft  kann  angeordnet  werden  in  allen  Fällen, 
in  welchen  die  Voraussetzungen  der  elterlichen  Gewalt  oder  der 
Vormundschaft  gegeben  sind,  geeignetenfalls  kann  auch  ein 
Pfleger  bestellt  werden,  wenn  für  bestimmte  Angelegenheiten 
das  Bedürfnis  eines  besondei'en  Schutzes  hervortritt,  weil  die 
Fürsorge  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt  oder  des  Vormundes 
aus  einem  thatsächlichen  oder  rechtlichen  Grunde  nicht  eintreten 
kann.  Daneben  ist  in  einer  Reihe  anderer  Fälle,  in  welchen 
ein  Grund  zur  Anordnung  einer  Vormundschaft  ermangelt,  die 
Zulässigkeit  der  Anordnung  einer  Pflegschaft  positiv  bestimmt, 
über  diese  speziellen  Fälle  hinaus  unzulässig.  Eine  allgemeine 
Klausel,  wie  sie  in  der  preuss.  V.O.  sich  findet,  ist  in  den  E. 
nicht  aufgenommen.  Statt  dessen  ist  gegenüber  der  preuss.  V.O. 
die  Zahl  der  besonderen  Fälle  erweitert. 


V.  Buch.    Erbrecht. 
(§.  1749-2164.) 

Das  Erb-R.  zerfällt  in  sechs  Abschnitte  mit  folgenden  üeber- 
schriften :  Allgemeine  Vorschriften ;  Letztwillige  Verfügung ;  Ver- 
fügung von  Todes  wegen  durch  Vertrag;  Gesetzliche  Erbfolge; 
Erbverzicht;  Rechtsstellung  des  Erben. 

Der  erste  nur  aus  vier  Paragraphen  bestehende  Abschnitt 
enthält  allgemeine  Yorschriften,  aus  denen  die  Begrifi'sbestim- 
mungen  von  Erbe,  Erbschaft,  Erbfall,  Erbteil,  Erbeinsetzung  und 
gesetzliche  Erbfolge  zu  entnehmen  sind. 

Der  zweite  Abschnitt,  welcher  in  sieben  Titel  eingeteilt 
ist,  bezieht  sich  auf  die  letztwillige  Yerfügiuig  oder  das  Testa- 
ment, d.  h.  die  einseitige  widerrufliche  Verfügung  von  Todes 
wegen.  Unter  letztwilliger  Verfügung  oder  Testament  wird  nicht 
eine  mit  Notwendigkeit  die  Erbfolge  in  den  gesamten  Nachlass 

Centralblatt  für  Rechtswissenschaft.    VII.  Band.  21 


274     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  \IL  Bd.  6./7.  Heft. 

regelnde  Disposition,  sondern  jede  Verfügung  verstanden,  durch 
welche  ein  Erbe  eingesetzt,  eine  durch  das  Gesetz  berufene  Per- 
son von  der  Erbschaft  ausgeschlossen,  ein  Vermächtnis  oder  eine 
Auflage  angeordnet  wird  etc. 

Den  juristischen  Personen  wird  (§.  1759)  volle  passive 
Testamentsfähigkeit,  den  zur  Zeit  des  Erbfalles  noch  nicht  em- 
pfangenen Personen  wird  eine  solche  Fähigkeit  soweit  zugestanden, 
dass  dieselben  als  Nacherben  eingesetzt  und  mit  einem  Vermächt- 
nisse bedacht  werden  können  (§.  1758).  Daneben  wird  in  dem 
1.,  „Allgemeine Vorschriften"  überschriebenen  Titel  vornehmlich 
eine  grössere  Anzahl  von  Auslegungsregeln  für  letztwillige  Ver- 
fügungen gebracht,  ein  Verfahren,  welches  mit  der  besonderen 
Natur  der  letztwilligen  Verfügungen  im  Zusammenhange  steht, 
und  wird  in  §.  1779  die  Durchführung  des  reinen  Willensdog- 
mas ohne  die  bei  Rechtsgeschäften  unter  Lebenden  stattfindende 
Durchbrechung  dieses  Dogmas  angeordnet.  Ferner  wird  die  An- 
fechtung letztwilliger  Verfügungen  in  weiterem  Umfange,  als 
nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Teiles  sich  ergeben  würde, 
zugelassen.  Nicht  nur  die  Beeinflussung  von  aussen  durch  Be- 
trug oder  Drohung,  sondern  auch  die  Beeinflussung  von  innen 
durch  Irrtum  oder  unrichtige  Voraussetzung  findet  Berück- 
sichtigung. 

Besondere  Arten  der  letztwilligen  Verfügungen  sind  die 
letztwilligen  Zuwendungen  (Erbeinsetzung,  Vermächtnis)  im  Unter- 
schiede von  den  Verfügungen,  welche  eine  Entziehung  (z.  B.  des 
Pflichtteiles)  oder  anderweit  nicht  auf  Zuwendung  gerichtete  An- 
ordnungen bezwecken,  wie  Auflage,  Ernennung  eines  Testaments- 
vollstreckers etc. 

Im  2.  Titel  wird  die  letztwillige  Erbeinsetzung  behandelt, 
welche  die  Zuwendung  des  Vermögens  als  Ganzes  oder  eines 
Bruchteiles  dieses  Vermögens  betriffst.  Nach  Beseitigung  der 
Regel  nemo  pro  parte  etc.  werden  der  Anwachsung  Grenzen 
gezogen.  Dieselbe  kommt  nur  noch  in  Frage,  wenn  und  soweit 
sie  dem  Willen  des  Erblassers  entspi'icht  (§§.  1797 — 1799).  Die 
letzten  Paragraphen  des  zweiten  Titels  handeln  von  der  Ersatz- 
berufung für  den  Fall,  dass  die  ErbeinFetzung  unwirksam  ist 
oder  wird.  Hierbei  ist  die  Wirkung  der  Ausschlagung  und  der 
Erbunwürdigkeit  (§§.  2042,  2048),  dass  der  Anfall  der  Erbschaft 
als  nicht  erfolgt  gilt,  zu  berücksichtigen. 

Der  3.  Titel  behandelt  die  Einsetzung  eines  Nacherben.  Die 
Nacherbeinsetzung  des  E.  lässt  den  zunächst  benifenen  Vorerben 
eine   Zeitlang   unter  Aufgebung   des  Satzes   semel   heres  semper 


I 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Erb-R.  275 

heres  Erbe  sein  und  alsdann  den  Vorerben  durch  den  Nacherben 
als  Erben  des  Erblassers  abgelöst  werden.  Die  Schwierigkeit 
liegt  in  der  Begrenzung  der  R.  des  Vorerben,  damit  dieser,  soweit 
erforderlich,  über  die  Erbschaft  verfügen  aber  doch  dem  R.  des 
Nacherben  keinen  Eintrag  thun  könne.  Der  E.  bringt  eine 
eingehende  Regelung  der  R.  des  Vorerben,  aus  welcher  besonders 
hervorgehoben  zu  werden  verdient,  dass  nach  §.  1815  der  Vor- 
erbe im  allgemeinen  dem  Nacherben  gegenüber  in  ähnlicher 
Weise  beschränkt  sein  solle ,  wie  ein  Niessbraucher  gegenüber 
demjenigen,  dessen  Sache  oder  R.  dem  Niessbrauche  unterliegen, 
und  dass  der  Vorerbe  zu  allen  Verfügungen,  welche  zur  ord- 
nungsmässigen  Verwaltung  der  der  Nacherbfolge  unterliegenden 
Gegenstände  erforderlich  sind,  nach  §.  1823  berechtigt  sein  solle, 
dass  mithin  die  Wirksamkeit  der  die  R.  des  Nacherben  berüh- 
renden Verfügungen  des  Vorerben  von  der  Entscheidung  über 
die  Frage,  was  im  Verwaltungsinteresse  erforderlich  war,  ab- 
hängt. Bemerkenswert  ist  auch,  dass  nach  §.  1830  die  gegen 
den  Vorerben  ergangenen  Urteile  gegenüber  dem  Nacherben  wirk- 
sam sein  sollen.  Den  volkswirtschaftlichen  Bedenken  gegen  die 
fideikommissarische  Substitution  wird  dadurch  entgegengetreten, 
dass  die  Nacherbfolge  nur  einmal,  und  dreissig  Jahre  nach  dem 
Erbfalle,  —  es  sei  denn,  dass  der  Vorerbe  noch  lebt,  —  nicht  mehr 
soll  eintreten  können  (§§.  1812,  1813).  Die  Haftung  des  Nach- 
erben gegenüber  den  Erbschaftsgläubigern  nach  Massgabe  der 
Vorschriften  über  das  Inventarrecht  etc.  wird  so  bestimmt,  als 
wenn  der  Nacherbfall  für  den  Nacherben  der  Erbfall  wäre 
(§.  1835).  Sowohl  Vorerbe  als  Nacherbe  haben  hiernach  ein 
selbständiges  Inventarrecht. 

Der  4.  Titel  handelt  vom  Vermächtnis.  Die  Anordnung 
eines  Vermächtnisses  bringt  nur  obligatorische  Wirkungen  für 
den  Beschwerten  hervor  und  zwar  auch  dann,  wenn  über  einen 
dem  Beschwerten  zufallenden  individuellen  Gegenstand,  welcher 
dem  Erblasser  gehörte,  verfügt  ist.  Das  bedingte  Vermächtnis 
wird  in  seiner  Wirksamkeit  in  ähnlicher  Weise  beschränkt,  wie 
die  Nacherbeinsetzung  (§.  1869  Abs.  1);  auch  die  Wirksamkeit 
des  Vermächtnisses  zu  Gunsten  einer  persona  incerta  wird  Be- 
schränkungen unterworfen  (§.  1869  Abs.  2).  Bei  Auflagen  — 
im  5.  Titel  —  handelt  es  sich  vornehmlich  um  die  Bestimmung 
derjenigen,  welche  die  Erfüllung  der  Auflage  fordern  können. 
Indem  der  E.  die  Befugnis,  die  Erfüllung  der  Auflagen  zu 
fordern,  auf  einen  grösseren  Kreis  von  Personen  ausdehnt  (§.  1888), 
sichert  er  die  Vollziehung  der  Anordnung. 


276     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

Bei  der  Bestimmung  der  R.  des  Testamentsvollstreckers 
—  im  6.  Titel  —  boten  sich  besondere  Schwierigkeiten ;  es  erschien 
bedenklich,  den  Erben  durch  den  Testamentsvollstrecker  gleich- 
sam vs^ie  durch  einen  Fiduziar,  zu  verdrängen  und  andererseits 
müssen  dem  Vollstrecker  die  R.  gegeben  werden ,  welche  er- 
forderlich sind ,  damit  er  selbständig  die  Vollziehung  der  An- 
ordnungen des  Erblassers  durchsetzen  kann.  Der  E.  enthält  eine 
eingehende  Regelung  dieser  R. ;  die  Liquidation  der  Erbschaft 
bleibt  Sache  des  Erben.  Die  Auseinandersetzung  der  Miterben 
liegt  dem  Vollstrecker  nur  ob,  soweit  die  üebertragung  dieser 
Funktion  einer  besonderen  Anordnung  des  Erblassers  zu  ent- 
nehmen ist  (§.  1898). 

Der  7.  Titel  betrifft  die  Errichtung  letztwilliger  Ver- 
fügungen. Der  E.  kommt  dem  Bedürfnisse  nach,  dass  das 
Verfahren  bei  Errichtung  letztwilliger  Verfügungen  einheitlich 
geregelt  werde.  In  den  §§.  1925 — 1931  wird  die  Testaments- 
errichtung in  ausserordentlicher  erleichterter  Form  mit  be- 
schränkter zeitlicher  Wirksamkeit  zugelassen. 

Der  ausdrückliche  oder  aus  der  Unvereinbarkeit  späterer 
Verfügungen  sich  ergebende  Widerruf  wird  im  allgemeinen  selbst 
als  Testament  behandelt  (§.  1533,  1586). 

Der  dritte  Abschnitt  behandelt  die  Verfügung  von  Todes- 
wegen durch  Vertrag.  Der  E.  lässt  nicht  eine  jede  letztwillige 
Verfügung  auch  in  der  Gestalt  eines  Vertrages,  mit  Aufgebung 
der  Widerruflichkeit,  zu,  sondern  nur  die  Erbeinsetzung  und  das 
Vermächtnis.  Der  Vertrag  ist  unmittelbar  auf  die  Hervorbrin- 
gung erbrechtlicher  Wirkungen  gerichtet  und  wird  deshalb  als 
ein  dinglicher,  nicht  als  ein  obligatorischer  Vertrag  behandelt. 
Einerseits  die  Vertragseigenschaft  und  andererseits  die  erbrecht- 
liche Natur  des  Rechtsgeschäftes  haben  zu  einer  Reihe  von  Be- 
stimmungen geführt,  welche  Besonderheiten  gegenüber  den  Vor- 
schriften über  Verträge  und  gegenüber  den  Vorschriften  über 
letztwillige  Verfügungen  enthalten.  Die  nicht  unter  dem  Ver- 
tragswillen stehenden  kombinierten  Verfügungen  behalten  ihre 
Eigenschaften  als  letztwillige  Verfügungen. 

Die  Vorschriften  des  1.  Titels  des  vierten  Abschnittes 
über  die  gesetzliche  Erbfolge  beruhen  auf  dem  Parentelsysteme, 
im  Gegensatze  zu  dem  reinen  und  gemischten  Gradualsysteme, 
bei  welchem  zunächst  die  Zahl  der  vom  Erben  zum  Erblasser 
hinführenden  Zeugungen  entscheidet.  Die  erste  Parentel  oder  Linie 


Entwurf  eines  bürgerl.  G.B.     Erb-R.  277 

bilden  die  Abkömmlinge  des  Erblassers,  dann  kommen  die  Eltern 
des  Erblassers  mit  ihren  Abkömmlingen,  dann  die  Grosseltem 
des  Erblassers  mit  den  Abkömmlingen  und  so  weiter.  Entfern- 
tere Abkömmlinge  werden  durch  ihre  Aszendenten  ausgeschlossen 
und  treten  nur  bei  Wegfall  dieser  Aszendenten  an  deren  Stelle. 
Eine  Abweichung  vom  reinen  Parentelsystem  liegt  darin,  dass 
in  der  dritten  u.  s.  w.  Parentel  ein  überlebender  Gross- 
elternteil die  Abkömmlinge  vorverstorbener  Grosselternteile  aus- 
schliesst,  und  dass ,  wenn  sämtliche  Grosseltemteile  gestorben 
sind,  der  Verwandtschaftsgrad  entscheidet.  In  §.  1970  wird  der 
Grundsatz  der  successio  ordinum  ausgesprochen,  dass  ein  Ver- 
wandter der  vorgehenden  Linie  die  Verwandten  der  nachfolgen- 
den Linie  ausschliesst.  Der  überlebende  Ehegatte  des  Erblassers 
erhält  neben  Abkömmlingen  desselben  ein  Vierteil  der  Erbschaft, 
neben  Verwandten  der  zweiten  Linie  oder  Grosselternteilen  die 
Hälfte  der  Erbschaft  und  in  Ermangelung  solcher  Erben  das  Ganze. 
Der  ausschlagende,  durch  letztwillige  Verfügung  oder  Verzicht 
ausgeschlossene  oder  für  erbunwürdig  erklärte  Intestaterbe  gilt 
als  vor  dem  Erblasser  verstorben.  Dem  Fiskus  wird  ein  even- 
tuelles Erb-R.  gewährt. 

Das  Pflichtteils-R.  —  2.  Tit.  —  gibt  den  Abkömmlingen, 
den  Elternteilen  und  dem  Ehegatten  einen  obligatorischen  An- 
spruch auf  die  Hälfte  des  Wertes  der  Intestaterbportion.  In  den 
Vorschriften  über  den  Anspruch  auf  den  ausserordentlichen 
Pflichtteil  wird  der  Fall  berücksichtigt,  wenn  der  Erblasser  seine 
Hinterlassungspflicht  durch  Schenkungen  verletzt.  Der  Erbe 
haftet  nur,  wenn  er  mehr  erhalten,  als  ihm  ab  intestato  zukom- 
men würde;  im  andern  Falle  wird  der  Anspruch  gegen  die  Be- 
schenkten gegeben. 

Im  fünften  Abschnitte  wird  das  Institut  des  Erbverzichtes 

anerkannt  und  geordnet.  Der  Erbverzicht  ist  eine  die  Delation 
unmittelbar  ändernde  Verfügung  und  hat  daher  nicht  blos  obli- 
gatorische sondern  erbrechtliche  Wirkung.  Der  Verzicht  hat  in 
Form  des  Vertrages  zu  erfolgen;  er  ist  nur  zwischen  dem  Erb- 
lasser und  dem  gesetzlichen  Erben  zulässig. 

In  dem  1.  Titel  des  sechsten  Abschnittes  (Rechts- 
stellung des  Erben),  „Erwerb  der  Erbschaft",  wird  das  Prinzip 
des  Erwerbes  von  Rechts  wegen  mit  Anfall  der  Erbschaft  aufge- 
stellt und  im  einzelnen  durchgeführt.  Das  Ausschlagungsrecht 
schützt   den   Erben  gegen   die  ihm   durch  den  Anfall    der  Erb- 


278     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

Schaft  drohenden  Nachteile.  Angenommen  ist  die  Erbschaft, 
welche  nicht  mehr  ausgeschlagen  werden  kann. 

Im  Falle  der  Erbunwürdigkeit  —  2.  Titel  —  wird  dem 
Urteile;  welches  den  Erben  für  erbunwürdig  erklärt,  unmittel- 
bare erbreehtliche  Wirkung  beigelegt. 

Die  Vorschriften  des  3.  Titels:  „Wirkungen  des  Erbschafts- 
ei'werbes,"  betreffen  den  Uebergang  des  Vermögens  des  Erblassers 
auf  den  Erben ;  die  Vorschriften  des  4.  Titels  sichern  die  insbeson- 
dere im  Interesse  des  abwesenden  oder  geschäftsunfähigen  Erben 
notwendige  Fürsorge  des  Nachlassgerichtes.  Im  5.  Titel  wird 
das  Institut  des  Erb  seh  eins  geregelt,  welches  bezweckt,  dritten 
Personen  die  Nachforschung,  wer  Erbe  sei,  zu  ersparen.  Der 
6.  Titel  endlich  betrifft  den  Erbschaftsanspruch.  Hierbei  ist  be- 
merkenswert, dass  man  überhaupt  Bestimmungen  über  die  An- 
sprüche des  Erben  für  erforderlich  erachtet  hat,  also  neben  den 
Singularansprüchen  einen  Universalanspruch  annimmt,  welcher 
gegenüber  einem  anderen  Erbschaftsprätendenten  dazu  dienen  soll, 
nach  allen  Richtungen  den  dem  Erb-R.  entsprechenden  Zustand 
herzustellen. 

Der  7.  Titel  betrifft  das  Inventar -R.  Der  E.  geht,  trotz 
des  Prinzipes  des  Erwerbes  der  Erbschaft  von  Rechts  wegen,  nicht 
davon  aus ,  dass  der  Erbe  nicht  mit  dem  eigenen  Vermögen, 
sondern  nur  mit  dem  Nachlasse  hafte.  Die  Vorschriften  über 
das  Inventar-R.  bringen  die  notwendige  Modifikation  der  Rechts- 
nachfolge in  die  Aktiven  sowohl  wie  in  die  Passiven.  Die  Rechts- 
stellung des  Erben  in  Ansehung  der  Passiven  wird  durch  die 
Vorschriften  des  E.  in  dinglicher  Weise  gegenüber  allen  Nach- 
lassgläubigern berührt,  wenn  auch  die  Wirkungen  des  Inventar 
R.  gegenüber  einem  einzelnen  Nachlassgläubiger  im  konkreten 
Falle  sich  besonders  gestalten  können.  Die  Errichtung  des  In- 
ventares  ist  nicht  die  Voraussetzung  des  Inventar-R.,  sondern  die 
Versäumung  der  gehörigen  Errichtung  des  Inventars  ein  Grund 
für  das  Erlöschen  des  Inventar-R.  Auch  durch  Verzicht  kann 
das  Inventar-R.  wegfallen.  In  dem  Inventar-R.  findet  nicht  nur 
die  Kürzungseinrede  pro  viribus  hereditatis  bei  eigener  Liqui- 
dation, sondern  auch  das  R.  des  Erben,  das  Konkursverfahren 
über  den  Nachlass  herbeizuführen,  seinen  Grund.  Das  R.  des 
Gläubigeraufgebotes,  welches  dem  Erben  nach  Annahme  der  Erb- 
schaft gewahrt  wird,  stellt  denselben  in  Ansehung  der  Verteilung 
der  Erbschaft  unter  die  Gläubiger,  welche  sich  gemeldet  haben, 
sicher.  Anderen  Gläubigern  haftet  der  Erbe  nur  mit  der  zeitigen 
Bereicherung. 


Zeitschriftenüberschau.  279 

Der  8.  Titel  (§.  2151—64)  betrifiFt  die  Auseinandersetzung 
der  Miterben.  Die  hier  gegebenen  Vorschriften  sind  Ausnahme- 
vorschriften im  Vergleiche  mit  dem  regelmässigen  Kommunions-R. 
Als  Gegenstand  der  Gemeinschaft  werden  die  einzelnen  Nachlass- 
gegenstände angesehen  und  wird  daneben  ein  besonderes  Gemein- 
schaftsverhältnis in  Ansehung  der  Erbschaft  als  eines  ganzen 
Vermögens  nicht  unterschieden.  Bei  der  Auseinandersetzung 
kommen  Teilungsanordnung  und  insbesondere  Teilungsverbote 
des  Erblassers  als  eine  besondere  Art  von  letztwilligen,  selbstver- 
ständlich nur  obligatorisch  wirkenden  Verfügungen  in  Betracht. 

Eine  Kollations-  oder  Ausgleichungspflicht  wird  nur  untei 
mehreren  ab  intestato  (nicht  ex  testamento)  berufenen  Abkömm- 
lingen des  Erblassers  bestimmt.  Redaktion. 


B.  Zeitschriftenüberschau. 


Neue  Zeitschriften: 

Le  droit  d'Anteur.  Amtliches  Organ  der  Union  internat.  pour  la 
protection  des  Oeuvres  litteraires  etc.  Erscheint  am  15.  jeden 
Monats.  Bern,  Jent  &  Reinert.  5  fr.  (durch  die  Post  5  fr.  60  ct.) 
jährl.  (Nr.  1  enthält  Uebersicht  über  d.  Organisation  d.  intern. 
Bureaus,  Vorgeschichte  d.  Vertrages  v.  9.,/IX.  1886,  Abdruck  des- 
selben, kleinere  Mitteilungen.  Bibliographie.) 

Consultore  ginridico  civile  ed  ecclesiastico.  Redaktion:  Grassi. 
Sekretäre  der  Redaktion:  Sagnori,  Silvestroni,  Kurialbeamte. 
Adr.:  Buchhandlung  der  Propaganda  Fide.  Verlag:  Florenz, 
Ciardi,  Borgo  Albizi.  2mal  monatlich.  Jährl.  7  fr.  Will  ins- 
besond.  Quellensammlung  f.  kirclil.  R.  sein.  Nr.  1  u.  2.  enth. 
u.  a.:  Gesetz  v.  U/VII.  1887  (ZehntabschafiFung).  Kultusfonds- 
direktion V.  21.,'XI.  1887  u.  l./I.  1888  (Zuschüsse  für  Pfarrer). 
Entwurf  d.  Str.G.B.  Kassationshof  Rom  betr.  Niesbrauch  der 
Pfründeninhaber,  Gütereinziehung  u,  s.  w.  Päpstl.  Notariats- 
ordnung f.  d.  Vatikan  v.  24.AX.  1887.  Kongregationserlasse  betr. 
Rentenumwandlung,  Patronat,  Bruderschaften  etc.  Abhandl.  L  7 
Cod.  de  omni  agro  deserto  (lib.  XI  tit.  58)  u.  s.  w. 


Nouvelle  Revue  historiqne  etc.  XII.  1.  Wal  Ion,  Laboulaye. 
Girard,  les  actions  noxales.  Brutails,  etude  sur  l'article  72 
des  usages  de  Barcelone.  Rebouis,  coutumes  de  Castel-Amou- 
reux  et  de  Saint  Pastour  en  Agenais.  Fournier,  la  question 
des  fausses  Decretales. 

Zeitsehr.  f.  rergl.  Rechtsw.  VII.  3.  Kohler,  über  d.  R.  d. 
Australneger.  Ueber  d.  R.  d.  Papuas  auf  Neu-Guineau.  üeber 
d.  R.  d.  Goajiroinindianer.  Das  R.  d.  Armenier.  Ladenburg, 
internation.  Wechsel-R. 

Altprenss.  Monatsschr.  N.  F.  (R.  Reicke  u.  E.  Wiehert.)  LXXX. 
7.  u.  8.  Fischer,  Thaten  u.  Strafe  e.  Schwindlerin  in  Königs- 
berg im  Jahre  1646. 


280     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

Neues  Lausitz.  Magazin.  LXIII.  2.  Korscheit,  d.  Strafen  d.  Vor- 
zeit in  d.  Oberlausitz. 

Jurist.  Zeitschr.  f.  Elsass-Lothriugen.  1887.  Grünewald,  Nach- 
bildung- V.  Kunstwerken  durch  ein  anderes  Verfahren,  S.  220  bis 
224.  Räder,  Verteilungsverfahren  betr.  d.  unbewegl.  Vermögens, 
wenn  nur  ein  Gläubiger  eingetragen  ist  S.  304  f. 

Zeitschr.  f,  franz.  Ziril-R.  XVII.  Seng,  Entziehung  d.  elterl.  Ge- 
walt wegen  Missbrauchs  S.  116.  Frantz,  gesetzl.  Alimentation 
S.  126.  Johnen,  Wirkung  des  Zwangsverkaufs  S.  143,  Marken- 
schutz, Verjährung  S.  152.  Lohe,  C.  c.  2277  u.  2278  S.  886. 
Scherer,  Mietprivileg  S.  525  u.  684.  XVllI.  Kohler,  Schen- 
kung oder  Gemeinschaftsklausel  S.  155,  Rapport  des  dettes  S,  814. 
Wein  rieh,  Reichshaftpflichtgesetz  §.  3   S.  16-3. 

Jurist.  Blätter.  XVII.  1.  2.  Hellmann,  d.  chikanöse  Rechtsaus- 
übung u.  ihre  Bekämpfung  durch  die  Gesetzgebung.  Exner, 
über  Brinz.  1.  Jahresschau.  8.  Härdtl  jr.,  zur  Ausmessung  d. 
Pflichtteils.  4.  5.  Sedläcek,  d.  öffentl.  Gut  im  Grundbuch. 
5.  Fleischer,  Pflichtteilsbemessung.  6. — 9.  Finger,  d.  Züch- 
tigungs-R.  u.  dessen  Missbrauch.  6.  Jurist.  Gesellschaft  (Bekker, 
Klassen  d.  Rechtsgeschäfte). 

Oesterr.  Gerichtszeitung.  XXXIX.  1.  J.  v.  W.,  z.  Anwendung  d. 
Str.Pr.O.  2.  §.  4  d.  Exekutionsnovelle.  3.  Gernerth,  d.  sogen, 
höhere  Strafsatz  bei  Verbrechen.  4.  Welche  Behörde  ist  zur 
Ausstellung  v.  Armutszeugnissen  kompetent?  5.  Zur  Anwen- 
dung d.  Str.Pr.O.  (Geldstrafen). 

Oesterr.  Centralblatt  f.  d.  Jurist.  Praxis.  VI.  1,  Geller,  Ein- 
fluss  neuer  Gesetze  auf  schwebende  Rechtsverhältnisse.  Schiefer, 
z.  Revision  d.  H.G.B.  2.  Kavcic,  Zinsenlauf  der  auf  e.  Be- 
deckungskapital gewiesenen  Forderungen.  (Beiheft:  C.Bl.  f.  Ver- 
waltungspraxis. IV.  1.  Ulbrich,  Begriff  u.  Methode  d.  Ver- 
waltungs-R.     Geller,  Freizügigkeit  u.  Anweisungs-R.) 

Zeitschr.  f.  schweizer.  R.  N.  F.  VII.  1.  Vischer,  d.  Rückgriff 
d.  Bürgen  nach  Tit.  20  Abschn.  IV:  d.  schweizer.  Obligationen-R. 
Hafner,   über  d.  Verpfändung  grundversicherter   Forderungen. 

Themis.  1888.  T.  49.  Nr.  1.  Brenkelman,  de  artikelen  8  en  18 
van  de  Wet  van  21  December  1861  (Staatsblad  Nr.  129).  Andr6 
de  la  Porte,  nog  iets  naar  aanleiding  van  artikel  37  2.  lid 
van  het  Wetboek  van  Strafrecht.  Hoogoliet,  heeft  het  over- 
lijden  of  het  outslag  van  den  voorget  ten  gevolge  dat  de  toe- 
zinde  voogd  zijne  bediening  verliest?  Aaltensen,  het  presi- 
diaal  verlof,  lot  het  leggen  van  arrest  onder  duden.  Eyssell, 
du  angmiddelen  in  het  rekeningproces:  artikel  772  Rechtsvor- 
dering.  Naber,  de  vindex  by  de  in  ius  vocatio.  Heems- 
kerk,  de  Rykspensionfondsen. 

Tidskrift  af  juridiska  föreningen  i  Finland.  XXIII.  4.  1887. 
Grotenfelt,  bidrag  tili  tolkningen  cf.  §.  28  in  strafflagen  för 
finskor  militären.  Gummerus,  säljares  skyldighet  att  ansvara 
för  den  salda  varaus  beskaffenhet.  F.,  landmäterikomitens  be- 
tänkunde. 

II  diritto  comnierciale.  VI.  1.  Calamandrei,  degli  usi  mercantili 
contra  legem.  Olivieri,  il  vizi  della  merce  venduta  e  spe- 
dita  sec.  l'art.  70  codice  di  comm.  Sacerdoti,  art.  790  cod. 
di  comm. 

Zeitschr.  f.  Gerichtsvollzieher.  IL  3.  P  o  1 1  a  c  k ,  Zustellung  e. 
Arrestbefehls  betr.  Anspruch  auf  Herausgabe  v.  Transportgütern 
gegen  d.  preuss.  Eisenbahnfiskus.  4.  Voss,  einige  besond.  Fälle 
d.  Freigabe  u.  d.  Rückgabe  freigegebener  Pfändungsgegenstände, 


Zeitschriftenüberschau.  281 

Gerichtssaal.  XL.  3.  4.  Medem,  d.  Problem  d.  Strafzumessung, 
Müller,  Auskundschaftung  u.  Verrat  v.  Staatsgeheimnissen. 
Reiffei,  noch  einmal  die  Gesamtstrafen.  Scherer,  d.  Code  d'in- 
struction  criminelle  u.  d.  Reichs-R.  v.  Kirchen  heim,  d.  Delikts- 
fähigkeit  von  Verbandspersonen.  Seydel,  d.  in  Bayern  geltende 
Dienststraf-R.  Mayer,  z.  span.  Strafgesetzentwurf.  Seefeld, 
aus  d.  österr.  Verbrecherstatistik. 

Archiy  f.  Straf-R.  XXXV.  4.  Wyszomirski,  Vorverfahren  u. 
Hauptverfahren.  Sperling,  Beitr.  z.  Reform  d.  Schwurgerichte. 
Durchholz,  Betrachtungen  üb.  Strafabmessung.  Fuld,  deutsche 
Kriminalstatistik  1885.     Sorot,  Strafzumessung. 

Unsere  Zeit.     1888.     Fuld,  d.  neuesten  Angriffe  auf  d.  Straf-R. 

Grenzboten.  1888.  5.  Aus  der  Strafrecht^pllege.  (Wie  Liszt  in 
in  seiner  Rektoratsrede  —  C.Bl.  VI,  89  —  erkennt  Verf.  d. 
gegenwärtige  Ausbildung  d.  Juristen  f.  d.  Str.R.  nicht  für  aus- 
reichend. Diejenigen,  welche  d.  rein  privatrechtl.  Schulung  d. 
Juristen  f.  d.  Beste  erachten,  seien  meist  solche,  die  selbst  im 
öffentl.  R.  nicht  mehr  als  die  Bildung  einer  „höheren  Tochter" 
besitzen.) 

Zeitschr.  f.  Kirchen-R.  XXII.  2.  Weiland,  d.  Konstantin.  Schen- 
kung. Mejer,  Nichtzugehörigkeit  konfessionsverwandter  Aus- 
länder zu  d.  inländ.  landeskirchlich.  Gemeinschaften,  v.  Dörn- 
berg,  §.  31b  d.  preuss.  Kirchenordnung. 

Die  „Christliche  Welt**.  (Leipzig,  Grunow.)  IL  6.  Prozess 
Thümmel-  VViemann. 

Archiv  f.  kathol.  Kirchen-R.  1888.  1.  Landauer,  Württemberg. 
Gesetz  v.  24./VL  1887.  Uhrig  u.  Stiegel,  Geläute  kathol. 
Glocken  bei  protest.  Beerdigungen  in  Bayern.  Vering,  rechtl. 
Natur  d.  Inkorporation.  Schlichting,  galiz.  Volksschulgesetz- 
gebung. Renard,  österr.  Congruagesetz.  Entsch.  d.  Congr.  d. 
Prop.  F.,  Coiigr.  rituum,  Congr.  concilii  etc. 

Stimmen  a.  Maria  Laach.  1887.  9.  10.  Cathrein,  Privateigen- 
tum u.  Natur-R. 

Bulletin  eccl.  de  Strasbourg.  (Le  Roux.)  1887.  Die  Strassburger 
Diözesansynoden  v.  1345  S.  12—123  f.,  von  1423  S.  152—211  f. 
u.  1482  S.  266—292  f. 

Rerne  d'Alsace.  (Paris,  Fischbacher.)  1887.  Roy,  allgem.  Schul- 
pflicht in  Mömpelgard  u.  im  jetzigen  Frankreich  S.  433—453. 
Rencker,  l'Alsace  feodale  1632—1790  S.  44— -172. 

Rev.  cath.  d.  Alsace.  (Rixheim,  Sutter.)  1887.  Ehemal.  Akademie 
Molsheim  S.  175—257.    Sacrilege  S.  129  f.     Trauformulare  S.  62. 

Eyangel.  ■  Protestant.  Kirchenbote.  (Strassburg.)  1887.  Neue 
kirchenpolit.  Gesetze  Frankreichs  S.  118.  Reform.  Kirche  Metz 
S.  116.  Gegenreformation  in  Selz  u.  s.  w.  S.  174  u.  355.  To- 
leranzedikt 1787  S.  285.  Gemeindewahl  d.  Pfarrer  im  alten 
Strassburg  S.  380. 

Vie  chretienne.  1887.  Montet,  enseignement  religieux  ä  Ge- 
neve  S.  97.  Organisation  financiere  de  leglise  reformee  syno- 
dale S.  184. 

Zeitschr.  f.  kathol.  Theologie.  1887.3.4.  Bl ö he r,  d.  geheimen 
Sünden  in  d.  altchristl.  Bussdisziplin. 

Monitore  del  Contenzioso.  1887.  Grassi,  assegni  sul  bilancio 
dello  stato  S.  106.  Espulsione  dei  Gesuiti  S.  113.  Legati  a 
scopo  di  beneficenza  S.  163. 

Preuss.  Verwaltungsblatt,  (Berlin,  Heymann.)  IX.  19.  Entwurf 
einer  Kreisordnung  etc.  für  Schleswig-Holstein. 


282     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6,/7.  Heft. 

Deutsche  Gemeindezeitung.  1887.  Nr.  52.  Die  rechtskundigen 
Bürgermeister  (bildet  insofern  e.  Beitrag  z.  Frage  d.  Reform  d. 
Jurist.  Studiums,  als  behauptet  wird,  d.  gegenwärtige  Ausbil- 
dung der  Juristen  mache  dieselben  unfähig  zur  Leitung  eines 
städt.  Gemeinwesens). 

Deutsche  Reyue.  Xlll.  1.  Lamezan,  das  R.  und  d.  Gesellschaft. 
Gessner,  Fortschritte  im  Völker-R.  Das  Uebermass  d.  Schrift- 
lichkeit in  d.  Rechtspflege  u.  Verwaltung. 

Allg.  konseryative  Monatschrift.  XLIV.  9  — 12.  E.  A.  v.  Göler, 
Erinnerungen  aus  d.  Zollparlament  (viel  neue  Mitteilungen,  auch 
V.  Staatsrecht!.  Interesse,  enthaltend). 

Das  Yolkswohl.    1888.    Nr.  6.    Böh m er t,  Entmündigung  d.  Säufer. 

Der  russ.  Oedanke  (Ruskaja  Mysl).  1886.  9.  Filippow,  das  Ge- 
wohnheits-R.  d.  Volkes  als  histor.  Material. 

Der  Nordische  Bote  (Sscwerny  Westnik).  1887.  5.  6.  Szulgin, 
d.  Ausbildung  der  Leibeigenschaft  in  Kleinrussland  im  17.  und 
18.  Jahrh.  7.  Filippow,  zeitgenössische  Aufzeichnungen  d. 
Gewohnheits-R.  u.  ihre  charakteristischen  Eigentümlichkeiten. 
12.    Ponomarew,  d.  alte  R. 

Der  Beobachter  (Nabljudatel).  1887.  7.  Grebenszczikow,  das 
Institut  d.  ^erwählten  Leute"  in  d.  moskauischen  Periode.  A.,  d. 
städt.  u.  landschaftl.  Selbstverwaltung  in  d.  Augen  d.  Central- 
gewalt.  18.  Unsere  Wahlcensi.  Grebenszczikow,  d.  wissen- 
schaftl.  Verirrungen  der  Kriminalpsychiater. 

Warschauer  UuiTersitätsnachrichten.    5.  Budsinski,  d.  Meineid. 

Der  Europäische  Bote  (Westnik  Sewropj').  1887.  12.  Keussler, 
d.  Landgemeinde  u.  ihre  jetzige  Lage. 

Der  russ.  Bote.  (Hrsg.  v.  Frau  Katkow.)  1887.  8.  Fuchs,  d.  Reform 
der  (Justiz-)Reform  von  1864. 

Juristischer  Bote  (Juridiczeski  Westnik).  Moskau  1887.  9.  Ale- 
xandrenko,  aus  d.  Geschichte  d.  engl.  Universitäten.  10.  Ta- 
ra&sow,  d.  Organisation  d.  Administrativjustiz.  Szczeglowitow, 
d.  Prokurator  bei  d.  Voruntersuchung.  Osträkow,  d.  Abfassung 
V.  Anklagen  durch  d.  Prokureure  gegen  deren  Ueberzeugung. 
Murowzew,  d.  schöpferische  Kraft  d.  Jurisprudenz  (Kohler). 
Fuchs,  z.  Frage  über  d.  Bedeutung  d.  Expertise  im  Strafprozess. 
10.  Remdel,  d.  deutschen  Gerichte  im  baltischen  Grenzlande 
am  Vorabend  ihrer  Aufhebung.  11.  Liczkow,  z.  Frage  über 
d.  Gemeinde.  Obeinski,  d.  Initiative  d.  Gesellschaft  in  d.  Sphäre 
d.  Staates.  Stojanow,  z.  Frage  über  d.  Entstehung  d.  Institute 
des  Vermögens-  u.  Obligationen-R.  Drilil,  d.  Psychologie  d. 
Verbrechensfähigkeit.  Ssolowoi,  d.  staatl.  Schutz  d.  Arbeiter 
in  d.  Goldwäschereien.  Szczeglowitow,  d.  Abfassung  d.  Pro- 
tokolle in  Strafsachen.  Ssuworow,  d.  Verschiedenheit  kathol. 
u.  evangel.  Auffassung  über  d.  Verhältnis  v.  Staat  u.  Kirche  (nach 
Kohl).  Die  Statistik  d.  Gefängnisse  in  Russland  in  d.  Jahren 
1883-1885. 

Journal  f.  Privat-  u.  Straf-R.  (Shurnal  grashdanskawo  i  ugolow- 
nawo  prawa).  St.  Ptbg.  1887.  7.  Gordon,  z.  Frage  über  Teil- 
nahme am  Verbrechen.  Lichaczew,  d.  Vertrag  Russlands  mit 
England.  Gorodiski,  Bankunterschleif.  8.  Grebenszczikow, 
d.  Friedensgericht  in  Petersburg.  Mettel,  d.  Verfahren  in  Sachen 
betr.  Fälschung.  Mysz,  d.  Erb-R.  d.  Ausländer  in  Russland. 
Sliosberg,  d.  finnländische  Projekt  eines  Strafgesetzbuches. 
Smirlow,  d.  Bestätigung  d.  Testamente. 


Bibliographie  (deutsche).  283 


C.  Neue  Erscheimiiigeii. 

Vom  16.  Januar  bis  29.  Februar  1888  erschienen  oder  bei  der 
Redaktion  eingegangen  (letztere  mit  *  bezeichnet). 

1.  Deutsche  BQcher  und  Broschilreo. 

Bahr,  0.,  d.  Prozessenquete  v.  Wach.    Kassel,  Gosewisch.  45  S.    IM. 
Benedikt,  E.,  z.  Reform  d.  Konk.O.  Vortrag  am  8.  österr.  Advokaten- 
tag.    Wien,  Manz.     38  S.     60  Pf. 
•Brock haus,  d.   deutsche  Heer  u.  d,  Kontingente  d.  Einzelstaaten. 

Staatsrecht!.  Abh.     Leipzig,  Brockhaus.     VII  u.  223  S.     5  M. 
*Ennecerus,  L.,  Rechtsgeschäft,  Bedingung  u.  Anfangstermin.  I.  Tl. 

Grundlagen.     Marburg,  Elwert.     304  S.     6  M. 
Fuhr,  K.,  d.  Polizeiaufsicht  nach  d.  R.Str.G.B.     Dogmat.  Abhandig. 

Giessen,  Roth.     IV  u.  99  S.     2  M. 
Förster,  F..  Theorie  u.  Praxis  d.  heutigen  gemein,  preuss.  Privat-R. 

Auf  Grundlage  d.  Werkes   v.  F.  bearb.  v.  M.  E.  Eccius.     3.  Bd. 

5.    Autl.     (2.    der   neuen    Bearbeitung.)     Berlin,    Reimer.     1887. 

XVII  u.  577  S.     10  M. 
♦Goldfeld,  hamburg.  ehel.  Güter-R.   Hamburg.  Richter.    2  M.  40  Pf. 
*Hachenburg.  R.  d.  Gewährleistung  beim  Tierhandel.    Mannheim, 

Bensheimer.     V  u.  310  S.     6  M. 
*H e f  f  t  e  r,  Völker-R.  (GeflFcken).  8.  Aufl.  Berlin,  Müller.  XI  u.  505  S.  12 M. 
Hergenröther,    Prinzipien   d.   Kirchen-R.     Programm  d.   Lyzeums 

zu  Eichstädt  (für  Theologen  bestimmt).    Freiburg,  Herder.    115  S. 
Landsberg,  E.,  d.  Furtum  d.  bösgläubigen  Besitzers.    Krit.  Studie. 

Bonn,  Cohen  &  Sohn.     IV  u.  215  S.     5  M. 
Kuntze,  J.  E.,  d.  Kojengenossenschaft  u.  d.  Geschosseigentum.    Zwei 

Abhandlungen  aus  d.  Rechtsleben  d.  deutschen  Volkes.    Leipzig, 

Hinrichs.     IV  u.  95  S.     2  M. 
Marquardt,  J..   u.  Mommsen.  Th.,    Handb.  d.  röm.  Altertümer. 

2.  Bd.  2  Abtlgn.     3    Aufl.     Leipzig,  Hirzel.     1887.     23  M. 

Inhalt.    Mommsen,  röm.  Staats-R.    2.  Bd.  1.  Abt    XV  u.  742  S.    UM. 
2.  Abt.    XIV  XX.  S.  743-1171.     9  M. 

—  Dasselbe.     3.  Bd.  1.  Abt.     Ebd.     XVIII  u.  832  S. 

Inhalt.  Die  Bürgerschaft  d.  Geschlechter  oder  d.  Patriziat,  d.  Klienten, 
d.  Ordnungen  d.  patrizischen  Gemeinde,  d.  patrizisch-plebejische  Gemeinde, 
d.  Gemeinwesen  d.  Plebs,  d.  Verwaltungsbezirke  d.  patrizisch-plebejischen 
Gemeinde,  d.  bürgerl.  R.  u.  Pflichten,  d.  Fronden  n.  Steuern,  d.  Wehrpflicht 
u.  d.  Wehrstimm-R.  d.  patrizisch-plebejs sehen  Gejneinde,  d.  Kompetenz  d. 
Volksversammlung,  Verlavf  rl.  Volksabstimmung,  d.  zurückgesetzte  Bürger-R. 
insb.  d.  Freigelasseneu ,  d.  Ritterschaft,  d.  Halbbürgergemeinden,  Rom  u.  d. 
Ausland,  d.  latinische  Stammbund.  d.  Unterthanen  etc.,  d.  attribulerten  Orte, 
d.  Munizipal-R.  im  Verhältnis  zum  Staat. 
Müller,   0.  H.,   R.  u.  Kirche.     Ein  Beitrag  zu  d.  Philosophie  d.  R. 

Regensburg,  Verlagsanstalt.     VII  u.  172  S.     1  M.  80. 
Nippold,  F.,  d.  Thümmelschen  Religionsprozesse  v.  kirchengeschichtl. 
u.  kirchenrechtl.  Standpunkte.    Halle,  Strien.    84  S.  (1. — 4.  Tau- 
send.)    80  Pf. 
♦Oelrichs,  H..  d.  Domänenverwaltung  d.   preuss.  Staates.     2.  Aufl. 
Breslau.  Kern.     XVI  u.  329  S.     7  M. 

Vgl.  d.  ausführl.  Anzeige  d.  1.  Aufl.  Bd.  II  S.  226  d.  CiL  Die  Neuauflage 

berücksichtipt,  hauptsächl.  im  System.  Teil,  16  von  1883—1887  erl.  Reskripte. 

Ofenheim,  A.  v.,  d.  Wesen  d.  Duells  u.  e.  Reformvorschlag.    Wien, 

Manz.     1887.    VH  u.  184  S.     3  M. 
Ofner.   J.,   d.    Urentwurf  u.    d.  Beratungsprotokolle  d.  österr.  allg. 
bürgerl.  G.B.     Hrsg.  v.  J.  0.  4.-6.  Lfg.  (Protokolle  1.  Tl.  S.  321 
bis  496  u.  2.  Tl.  S.  1-304.)  Wien,  Holder.     1887.    4  M. 


284     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft. 

*Pappenheim,  M.,  ein  altnorweg.  Schutzgildestatut,  nach  seiner  Be- 
deutung f.  d.  Geschichte  d.  nordgerman.  Gildewesens  erläutert. 
Breslau,  Koebner.     VII  u.  167  S.     4  M. 

*Post,  A.  H.,  afrikan.  Jurisprudenz.  Ethnologisch-jurist.  Beiträge  z. 
Kenntnis  d.  einheim.  R.  Afrikas.  Mit  Völker-,  Länder-  u.  Sach- 
register. 2  Tl.  in  1  Bd.  Oldenburg,  Schulze.  1887.  XV  u. 
480  u.  222  S.     10  M. 

•Quaritsch,  Institutionen  u.  Rechtsgeschichte.  Kompendium  d.  r. 
Privat-R.  u.  Zivilprozesses.  6.  neu  bearb.  Aufl.  Berlin,  Weber. 
VI  u.  458  S.     10  M. 

*Rohland,  W.  v.,  d.  strafbare  Unterlassung.  1.  Abt.  Dorpat  1887. 
Leipzig,  Hinrichs.     IV  u.  122  S.     4  M. 

Rosenbaum,  A.,  über  d.  nichtbuchhändlerischen  Vertrieb  v.  Press- 
erzeugnissen.    Wien,  Manz.     30  S.     30  kr. 

Sandstein,  J.  P.,  über  d.  laesio  enormis.  Inaug.-Diss.  Göttingen, 
Vandenhoek  &  Ruprecht.     1887.     87  S,     2  M. 

Schicker,  K.,  d.  Polizeistraf-R.  u.  Poiizeistrafverfahren  im  Königr. 
Württemberg.  2.  Aufl.  2.  Tl.  Stuttgart,  Kohlhammer.  1887. 
VIII  u.  289-632  S.     4  M. 

*Schmidt,  R. ,  die  Klagänderung.  Leipzig,  Duncker  &  Humblot. 
X  u.  244  S.     5  M.  40  Pf. 

Seuffert,  L. ,  z.  Geschichte  u.  Dogmatik  d.  deutschen  Konkurs-R. 
I.Abt.:  d.  Rechtsverhältnisse  der  Aktivmasse.  Nördlingen,  Beck. 
III  u.  182  S.     2  M.  80  Pf. 

So  hm,  R.,  Institutionen  d.  r.  R.  3.  Aufl.  Leipzig,  Duncker  &  Hum- 
blot.    XVI  u.  452  S.     8  M. 

Strützki,  E.  u.  Genzmer,  St.,  Leidfaden  z.  Studium  d.  preuss.  R. 
f.  Kandidaten  d.  Justiz-  u.  Verwaltungsdienstes,  insbesondere  f. 
Anwärter  d.  Gerichtsschreiberamtes  bearb.  2.  umgearb.  Aufl. 
1.  Lfg.     Berlin,  Vahlen.     1.  Bd.  S.  1—80.     1.  M.  20  Pf. 

Verein,  nordwestdeutscher,  f.  Gefängniswesen.  17.  Vereinsheft.  Red. 
im  Auftrage  d.  Vorstandes  v.  H.  Föhring.  Hamburg,  Hoflfmann 
&  Campe.     1887.     2  M. 

*Wlassak,  M.,  röm.  Prozessgesetze.  I.Abt.  Leipzig.  Duncker  &  Hum- 
blot.    XI  u.  276  S.     6  M. 

Woltersdorf,  Th.,  d.  Rechtsverhältnisse  d.  Greifswalder  Pfarrkirchen 
im  Mittelalter,  nach  d.  Quellen  untersucht.  (Vereinsschrift  d. 
rügisch-pommer.  Abt.  d.  Gesellschaft  f.  pommer.  Geschichte  u. 
Altertumskunde  in  Stralsund  u.  Greifswald.)  Greifswald,  Binde- 
wald.    VII  u.  79  S.     1  M.  60  Pf. 

Zelle,  R.,  Handbuch  d.  geltenden  öffentl.  u.  Privat-R.  f.  d.  Gebiet 
d.  preuss.  Land-R.     Berlin,  Springer.     VII  u.  358  S.     5  M. 


Geffcken,  F.  H.,  politische  Federzeichnungen.  Berlin,  Allgem.  Ver- 
ein f.  deutsche  Litteratur.     VIII  u.  375  S.     6  M. 

Laves,  Th.,  d.  Entwickelung  d.  Brennerei  u.  d.  Branntweinbesteue- 
rung in  Deutschland,  insbes.  d.  neue  Branntweinsteuergesetz  v. 
24./VI.  1887.  (Aus:  „Schmollers  Jahrb.  f.  Gesetzgebung  etc.") 
Leipzig,  Duncker  &  Humblot.     118  S.     2  M. 

Reichstagsakten,  deutsche.  Hrsg.  durch  d.  histor.  Kommission 
bei  d.  kgl.  Akademie  d.  Wissensch.  6.  Bd.  Gotha,  Perthes.  46  M. 
Inhalt.  Weizsäcker,  deutsche  Keichstagsakten  unter  König  Kuprecht. 
3.  Abt.  1496-1410.     VIII,  IV  u.  833  S. 

Schulze,  H.,  Friedrich  Gottlob  Schulze-Gävernitz,  Gründer u.  erster 
Direktor  d.  landwirtschaftl.  Akademie  z.  Jena  u.  Eldena.  Ein 
Lebensbild.  Neue  (Titel-)Ausg.  Breslau  1867.  Heidelberg,  Pet- 
ters.     1888.    IV  u.  204  S.  m.  lith.  Bild  u.  1  Stahlstich.     2  M. 


Bibliographie  (deutsche).  285 

Schmoll  er,  G..  Staats-  u.  sozialwissenschaftl.  Forschungen.  7.  Bd. 
3.  u.  4.  Hit!     Leipzig,  Duncker  <t  Hiirablot.     9  M.  60  Pf. 

Inhalt.  3.Schultze,  Geschichte  d.  preuss.  Kegieverwaltung  v.  1766— 1786. 
Ein  histor.-krit.   Versuch.    1.  Tl.    Die  Organisation  der  Regie  v.  1766—1786 
n.  die  Reform  der  Akzise  v.  1766-1770.   X  u.  431  S.   i.  Schwär tz,  Organi- 
sation u.  Verpflegung  d.  prenss.  Landmilizen  im  7jährigen  Kriege. 
So  hm,  R..  Kirchengeschichte  im  Grundriss.    Leipzig,  Böhme.    VI  u. 

194  S.     2  M.  80  Pf. 
Walcker,    K. ,   Handbuch    der    Nationalökonomie.     2.    verb.  Aufl. 
1. — 3.  Bd.     Leipzig,  Rossberg.     2  M. 

Inhalt.     1.  AUg.  od.  theoret.  Nationalökonomie.    XIII  u.  55  8.   2.  Land- 
wirtschaftspolitik. XV  u.  54  8.    3.  Gewerbe-  u.  Handelspolitik.    XV  u.  74  8. 

2.  Ausgaben  von  Gesetzen,  Entscheidungen  etc. 

Berg,  L.,  d.  Hausadvokat.  Handbuch  d.  österr.  Gesetze  u.  Ver- 
ordnungen z.  prakt.  Gebrauche.  3.  Tl.  A.  u.  d.  T.:  Der  Haus- 
advokat f.  Wehrpflichtige,  Landwehr-  u.  Landsturmmänner.  Wien, 
Perles.     1888.     XVI  u.  327  S.     3  M.  60  PL 

Cr  et  seh  mar,  d.  rhein.  Zivil-R.  in  seiner  heutigen  Geltung.  Darge- 
stellt u.  erläutert.  2.  verm.  u.  verb.  Aufl.  Düsseldorf,  Bagel. 
XXXII  u.  692  S.     12  M. 

Crea,  A.,  Examinatorium  d.  preuss.  Land-R.  Zur  Vorbereitung  auf 
d.  Jurist.  Staatsexamen,  insbes.  z.  Selbststudium,  nach  d.  Lehr- 
büchern V.  Dernburg,  Förster  u.  Schmidt  bearb.  2.  Tl.  2.  neu 
durchges.  u.  verb.  Aufl.    Berlin,  Heymann.    VHI  u.  282  S.    ä  4  M. 

Dettling,  E.,  Formularsammlung  f.  Parteischriften  im  Verkehr  mit 
d.  Amtsgerichten  in  Zivil- ,  Straf-  u.  Konkurssachen ,  nebst  in- 
strukt.  Bemerkungen.    Schw.  Hall,  Schober.    VIu.93S.  1  M.  20  Pf. 

Frühwald,  K.,  Sammlung  v.  Formularien  zu  Bescheiden,  Protokollen 
u.  Urteilen  f.  d.  Verfahren  in  Streitsachen  nach  d.  allg.  u.  west- 
galiz.  Gerichtsordnung  etc.  3.  vielfach  verm.  Aufl.  Wien,  Manz. 
Vm  u.  184  S.     3  M. 

Kukula,  R..  allg.  deutscher  Hochschulenalmanach.  Wien,  Deuticke. 
1888.    VI  u.  1000  S.     12  M. 

Müller,  J.,  d.  wissenschaftl.  Vereine  u.  Gesellschaften  Deutschlands 
im  19.  Jahrh.  Bibliographie  ihrer  VeröflFentlichungen  seit  ihrer 
Begründung  bis  auf  d.  Gegenwart.  11.  (Schluss-)Lfg.  Berlin, 
Asher  &  Co.     XXI  u.  S.  797—878.     k  6  M. 

Jahrbuch  d.  preuss.  Gerichtsverfassung,  red.  im  Bureau  d.  Justiz- 
ministeriums. 18.  Jahrg.  Geschlossen  im  Dezbr.  1887.  Berlin, 
Decker.     VHI  u.  478  S.     6  M.  70  Pf. 

Katalog  d.  Bibliothek  d.  Reichsjustizamts.  Berlin,  Puttkammer  u. 
Mühlbrecht.     1887.     XLVH  u.  761  S.     12  M. 

Pfaff,  L.,  u.  Hofmann,  F.,  Kommentar  z.  österr.  allg.  bürgert.  G.B. 
2.  Bd.  5.  Abt.     Wien,  Manz.     1887.     S.  641-800.     3  M. 

*Prozess  Thümmel- Wiemann  vor  d.  L.G.  Kassel.  Barmen,  Wie- 
mann. 317  S.  2  M.  (Vor  d.  L.G.  Elberfeld  1  M.  50  Pf.  Vor 
d.  R.G.  50  Pf.) 

Rechtsfälle.  Staatskonkursaufgaben  f.  Bayern.  IL  Sammig.  3.  Lfg. 
München,  Schneider.     1887.     S.  171—242.     1  M.  50  Pf. 

Rossmy,  J.  B.,  Handb.  f.  Gefängnisaufseher.  Hrsg.  v.  d.  Rheinisch- 
Westfäl.  Gefängnisges.     Düsseldorf,  Voss   &  Co.     63  S.     50  Pf. 

Volkar,  d.  administrat.  Rechtsmittelverfahren.  Nach  österr.  Ge- 
setzen etc.  IL  Strafverfahren.  Prag,  Steinhauser.  IV  u.  161  S. 
1  M.  50  Pf. 

*Willenbücher,  d.  Kostenfestsetzungsverfahren  u.  d.  deutsche  Ge- 
bührenordnung f.  Rechsanwälte  m.  Erläuterungen  u.  Beispielen. 
2.  umgearb.  Aufl.     Beriin,  Müller.     VIII  u.  197  S.     4  M. 


286     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.   6./7.  Heft. 

Wollenzien,  J.,  u.  Walter,  H.,  d.  gerichtl.  Rechnungslegungswesen 
in  Preussen.  Syslemat.  Zusammenstellung  aller  d.  Rechnungs- 
legung bei  d.  Kassen  d.  preuss.  Justizbehörden  betr.  gesetzl.  u. 
administrativen  Vorschriften.  Mit  Erläuterungen  u.  Beispielen 
hrsg.    5.  u.  6.  Lfg.    Berlin,  Siemenroth.    S.  353  — 528.    ä  1  M.  50  Pf. 


Deutsches  Reich.     *Entwurf  e.  B.  G.B.  (s.  oben  S.  209  ff.)  *) 

Entw.  e.  Ges.  betr.  Aenderungen  d.  Wehrpflicht,  nebst  Motiven.  Dem 
Deutschen  Reichstage  vorgelegt  in  d.  2.  Session  d.  7.  Legislatur- 
periode. (Ges.  v.  ll./II.  1888.)  Berlin,  Heymann.    1887.  18  S.    1  M. 

Die  Wehrpflicht  nach  d.  Ges.  v.  ll./II.  (Höinghaus).  Berlin,  Dümmler. 
80  Pf.    Desgl.  (Heymann).    IM.    (Ruhl).    30  Pf.    (Mittler).    60  Pf. 

Deutsche  Reichsgesetze  in  Einzelabdrücken  (Gareis).  Nr.  44  —  53, 
57-59.     Giessen,  Roth.     1887.     2  M. 

Inhalt.  44—51.  Militär-  u.  Marinewesen  I.  62  S.  1  M.  52,  53.  Gesetz, 
betr.  d.  Be.steuerang  d.  Branntweins.  18  8.  40  Pf.  57.  Gesetz,  betr.  d.  Ver- 
kehr mit  blei-  u.  zinkhaltigen  Gegenständen  v.  25./VI.  1887.  3  S.  20  Pf, 
58.  Unfallversicherung  d.  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  v.  ll.|VII.  1887. 
20  S.  20  Pf.  59.  Gesetz,  d.  Besteuerung  des  Zuckers  betr.  vom  9.|V1I.  1887. 
19  S.     20  Pf. 

Seegesetze  d.  Deutschen  Reichs  (Stegemann).  2.  Aufl.  Berlin,  Decker. 
1887.     IV  u.  316  S.     2.  M. 

Branntweinsteuergesetz  etc.  Berlin,  Worms.  91  S.  90  Pf.  Steuer- 
freilieit  d.  Branntweins  etc.  München,  Huber.  60  Pf.  Ergän- 
zungen etc.  Berlin,  Heymann.     20  S.     50  Pf. 

Ges.  üb.  Feingehalt  etc.  v.  16./Vn.  1884.    2.  Aufl.    Gmünd,  Roth.   40  Pf. 

Verordnung,  d.  polizeiliche  Beaufsichtigung  d.  Dampfkessel  betr.  v. 
6./VII.  1876.  Nebst  allen  einschl.  gesetzl.  Bestimmungen  u.  d. 
durch  spätere  Verordnungen  bedingten  Abänderungen.  2.  Aufl. 
Dresden,  Meinhold  &  Söhne.     86  S.     1  M. 

Sammlung  v.  kirchlichen  u.  staatl.  Vorschriften  f.  d.  allkathol.  Kirchen- 
gemeinschaften. Anitl.  Ausg.  nach  Beschluss  der  10.  Synode. 
Bonn,  Neusser.     V  u.  148  S.     2  M. 

Preussen.  Ergänzungen  u.  Erläuterungen  d.  allgem.  Land-R.  f.  d. 
preuss.  Staaten  durch  Gesetzgebung  u.  Wissenschaft.  Unter  Be- 
nutzung d.  Justizministerialakten  u.  d.  Gesetzrevisionsarbeiten. 
7.  Ausg.,  neu  bearb.  von  L.  v.  Rönne.     3.  Bd. 

Instruktion  f.  d.  Verwaltung  d.  Etatsfonds  bei  d.  Justizbehörden 
(Böger).     2.  Aufl.     Kiel,  Lipsius  &  Tischer.     1887.    96  S.    2.  M. 

Preuss.  Grundbuchgesetze  (Oberneck).  Berlin,  Berend.  X  u.  650  S. 
2  Bd.     4  M.  50  Pf. 

Nassauische  Ges.  über  Führung  öffent.  Bücher.  Wiesbaden,  Moritz 
&  Münzel.     XI  u.  284  S.     3  M.  50  Pf. 

Die  in  der  Prov.  Hannover  gültigen  landespolizeil.  Bestimmungen 
(Gerland).  2.  Aufl.  Hannover,  Norddeutsche  Verlagsanstalt. 
VIII  u.  546  S.     7.  M. 

Steffenhagen,  H.,  d.  Kommunalverwaltung.  1.— 7.  Bdchn.  Berlin, 
Heine.     1887.     ä  1  M. 

Inhalt.  1.  Städteordnung  f.  d.  östl.  Provinzen  v.  30.|V.  1853  mit  Aende- 
rungen u.  Zusätzen.  9.  Aufl.  XII  u.  80  S.  2  Die  Instruktion  f.  d.  Magi- 
strate u.  die  denselben  untergeordneten  Verwaltungsdeputationen,  speziell 
Schul-  u.  Servisdeputationen.  Textausgabe  mit  Anmerkungen.  3.  Aufl.  VIII 
u.  99  S.  3.  Die  Armenverwaltung.  Zusammenstellung.  4.  Aufl.  IV  u.  llö  S. 
4  Hannover.  Städteordnung  v.  24.|VI.  1858  mit  Zusätzen.  3.  Aufl.  IV  u. 
78  S  5.  Städteordnung  Westfalens  v.  19.|1II.  1856  mit  Zusätzen.  VIII  u. 
82  S.  6.  Die  Landgemeindeordnung  f.  Westfalen  v.  19.)III.  1856  mit  Znsätzen. 
VIII  u.  82  S.  7.  Städteordnung  d.  Khelnprovinz  v.  15./V.  1806  mit  Zusätzen. 
XI  u.  84  S. 


*)  Die  Motive  (etwa  225  Bogen)   erscheinen  in  5  Bänden   (entsprechend  den 
5  Büchern  des  Entwurfes)  ebenfalls  bei  Guttentag  (Collln)  in  Berlin.  Preis  ca.  18  M. 


Bibliographie  (Ausland).  287 

Gemeindeordnung  f.  d.  Rheinprovinz.     66  S.    Städteordnnng.    48  S. 

Elberfeld,  Bädeker.     ä  60  Pf. 
Bergpolizeiverordnungen    d.    Oberbergamts    Dortmund    v.   6./X.  1887 

u.  12./X.  1887.     Essen,  Bädeker.     ä  10  Pf. 
Sachsen.     Das   B.  G.B.  etc.  (Francke).     2.  Aufl.     Leipzig,  Rossberg. 

XXIII  u.  644  S.     5  M. 
Berggesetzgebung  f.  Sachsen  (Francke).     Ebd.     VIII  u.  152  S.     4  M. 
Bayern.     Verfassungsgesetze,   die,  d.   Königr.  Bayern.     2.  Lfg.    Er- 
läuterung u.  Vollzug  d.  Tit.  II  §  18  d.  Verfassungsnrkunde.    Ges. 
V.  26./X.  1887.     Würzburg.  Stahel.     1  S.     10  Pf- 
Gemeindeordnung   f.  d.  Landesteile  diesseits   d.   Rheins  u.  Gesetz  v. 

29./IV.  1869  etc.     Würzburg,  Stahel.     75  Pf. 
Gesetz-    u.    Verordnungssammlung   v.   Weber.     69. — 76.  Lfg.     Nörd- 

lingen,  Beck,     ä  1  M.  25  Pf. 
Subhastationsordnnng  (Ortenau)  bearb.  v.  Fischer  &  Heule.    2  Lfgn. 

Ebd.     ä  1  M.  80  Pf. 
Oesterreich.     Gesetze,   Verordnungen    u.   Kundmachungen  aus  dem 
Dienstbereiche   d.    k.   k.    Ackerbauministeriums  5. ,   8.  u.  9.  Hft. 
Wien,  Hof-  u.  Staatsdruckerei.     8  M. 

Inhalt.  5.  Gesetze  tu  Verordnungen,  betr.  cL  Zasammenlegung,  Gemein- 
teilnng.  Beguliemng  u.  Waldbere  nlgung  t  Mähren,  in  n.  179  8.  4.  M. 
8.  Dasselbe  f.  Xiederösterreich.  III  n.  251  S.  3.  M.  9.  GeseU  n.  Verordnung 
betr.  d.  Gemeinteilung  u.  Regulierung  in  Kärnten.  III  u.  120  S.  2.  M. 
Gesetze,  österr.  Taschenausg.  27.  Bd.  2.  Abt.  Wien,  Mauz.  4  M. 
Inhalt^  Volksschulgesetze.  Die  Beichs-  u.  Landesgesetze  m.  d.  einschläg. 
Ministerialverordnung.  u.  Erlässen,  erläutert  durch  d.  Entscheidungen  des 
k.  k.  Verwaltungsgerichtshofes  u.  d.  k.  k.  Reichsgerichtes.  Zusammengestellt 
T.  Dr.  Burckhard.     U.  Abt.    XII  u.  5öl  S. 

Postsparkassengesetz  (Stern)  populär.    Wien,  Hartleben.    64  S.    60  Pf. 

Bassland.  Vorschriften  über  d.  Gebrauch  v.  Sprengstoffen  im  russ. 
Reiche.     Kattowa,  Siwinna.     1887.     1.  M. 

England.  Warenzeichenges.  d.  engl.,  v.  1887.  (Merchandise  Marks  Act, 
1887.)  50  <fc  51  Vict.  Ch.  28.  Aus  dem  Engl,  übers,  von  E.  Cruese- 
mann.     Berlin.   Puttkammer    &  Mühlbrecht.     23  S.     60  Pf. 

Sulchan-Arukh  (Gedeckte  Tafel),  Ez.  XXIII,  41  oder  d.  Ritual-  u.  Ge- 
setzbuch d.  Judentums,  bestehend  aus  folg.  4  Tln.:  1.  Orach- 
Chajim  (Lebenspfad),  Ps.  XVI,  11.  2  Jore-Dea  (Weisheitslehre\ 
Jes.  XX\  III,  9.   3.  Chosen-Mispat  (Rechtsschild),  Exod.  XXVIII,  15. 

4.  Eben-Ezer  (Siegesdenkstein),  1.  Sam.  VII,  12.  Zum  erstenmale 
aus  d.  Original  frei  ins  Deutsche  übers,  u.  mit  Erläuterungen  etc. 
versehen  von  J.  A.  F.  E.  L.  V.  v.  Pavly  unter  Mitwirkung  her- 
vorragendster  Fachgelehrter.     In   ca.  25   Lfgn.      1.  Lfg.    1.  Bd. 

5.  1 — 160.     Basel-Zürich,  Verlagsmagazin.     4  M. 


3.  Wichtige  ausländische  Werke. 

Acts  Public  General  Passed   in  the  öOth  and  51st  years  of  the  Reign 

of  Her  Majesty,  Queen  Victory.     Eyre   and  Spottiswoode.     3  sh, 
Ball.  W.  W..  the  Student's  Guide  to  the  Bar.     4th  ed.     Macmillan. 

60  S.     2  sh.  6  p. 
Blackstone.  W.,  Commentaries  of  the  Laws  of  England.     lOth  ed. 

Clowes.    608  S.     7  sh.  6  p. 
Browne,    N. ,  Law  (The)  of  Trade  Marks,  comprising  füll  Text  of 

the    Merchandise  Marks  Act,    1887.    together  with  Introdaction 

and  Explanatory  Notes.     Bennet.     25  S.     6  p. 
Buckley,   H.  B. ,    the  Law  and  Practice  under  the  Companies  Acts, 

1862  to  1866,  and  the  Life  Assurance  Companies  Acts,  1870  to 

1872.     With  Rules.   Orders   etc.     5th  ed.     Stevens    and  Haynes. 

750  S.    32  sh. 


288     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  6./7.  Heft, 

Glen,  W.  C.  and  A.,  the  Law  Relating  to  Public  Health,  Local  Go- 
vernment, and  ürban  and  Rural  Sanitary  Authorities  etc.  lOth 
ed.     Knight.     1540  S.    45  S. 

Hastie,  W.,  Outlines  of  the  Science  ofJurisprudence:  Anintroduction 
to  the  Systematic  Study  of  Law.  Translated  and  Edited  from 
the  Juristic  Encyclopaedia  of  Puchta,  Friedlander,  Falck  and 
Ahrens.     Clark,  Edinburgh.     Hamilton.     324  S.     6  sh. 

Healy,  T.  M.  and  M.,  Key  to  the  Land  Law  (Ireland)  Act,  1887. 
Gill  Dublin.     Simpkin.     194  S.     6  sh. 

*H  oll  and,  Th.  E.,  the  elements  of  jurisprudence.  4.  Aufl.  Oxford, 
Clarendon  Press.     XIX  u.  378  S.     gb.  lOV'Z  sh. 

Im  wesentliclien  gilt  von  d.  4.  Anfl  was  C.Bl.  VI,  427  von  der  3.  gesagt 
ist.    Im  übrigen  sei  auf  die  ausführl.  Anzeige  II,  203  verwiesen. 

Merchandise,  the,  Marks  Act,  1887.     Wilson.     68  S.     1  sh. 

Paterson,  W.,  Practical  Statutes  of  the  Session  1887.  Cox.  430  S. 
12  sh.  6  p. 

Pol  lock,  F.,  the  Land  Laws.  English  Citizen.  2nd  ed.  Macmillan. 
226  S.     3  sh.  6  p. 

Smith,  J.  W.,  Handy  Book  of  the  Law  of  Joint  Stock  Companies 
Act,  1862  to  1885,  with  directions  for  forming  a  Company.  New 
ed.     Wilson.     136  S.     1  sh.  6  p. 

Acollas,  E.,  le  Droit  de  la  guerre.     Delagrave.     1  fr. 

Burin  Des  Roziers,   A.,   manuel   de  l'Administration  des  mines. 

Etudes  pratiques  de   legislation   et   d'exploitation   des  mines  de 

houille.     Champion.     6  fr. 
Courcy,  A.  de,  questions  de  droit  maritime.   4e  serie.  Pichon.  5fr. 
Leroy-Beaulieu,  P.,  precis  d'econom.  polit.  Delagrave.    2  fr.  50  ct. 

As  coli,   A.,  le  origini  dell'   ipoteca  e  dell'   interdetto  italiano.     Li- 

vorno,  Giusti.     5  1. 
^'Brugi,  disegno  di  una  storia  letteraria  del  dir.  romano.     Padova, 

Drucker  &  Senigaglia.     29  S. 
Castellari,  E.,  il  diritto  ecclesiastico  in  Italia.     Turin,  Unione. 

Grösseres  histor.  -  dogmat.  Handbuch.  2  Bde.,  berechnet  auf  zusammen 
18  Lfgn.  ä  11  20  ct. 

Giannelia,    B.,   la  legislazione  penale  e  le  istituzioni  carcerarie  in 

Anstria  dai  tempi  di  Maria  Teresa   ai  nostri.     Memoria.     Roma 

1887.     Innsbruck,  Wagner.     69  S.     2  M. 
Saredo,  codice  del  diritto  pubblico  ecclesiastico  del  Regno  d'Italia 

raccolta  di  tutte  le  leggi,  decreti  etc.     Turin,  Unione.     1887/88. 

I.  Bd.  487  S.     IL  u.  III.  Bd.  je  398  S.     a  Bd.  2V«  1.,  gb.  3  1. 

Bd.  I:  Verfassungsurkunde  u.  hl.  Stuhl,  Sonder-R.  f.  Eom  S.  60—242. 
Unterdrückung  d.  relig.  Körperschaften  nebst  (S.  243—268)  einschläg.  Staats- 
ratsgutachten, Exequatur,  erledigte  Pfründen  etc.  (C.Bl.  V,  294,  VI,  338), 
Ministerium  u.  Kultusfonds.  Bd.  II  S.  489  f.:  Sonder-R.  für  Sizilien  u.  Sar- 
dinien, f.  d.  Lombardei  u.  s.  w.,  Zehnt-  u.  Zinsbeitreibung,  Ablösung,  Bruder- 
schaften u.  Patronat,  Pfarrzuschüsse  u.  Haftung  der  Gemeinden,  Recht- 
sprechung (auch  wegen  Glocken,  Filialkirchen  u.  s.  w.) .  geistl.  Bildungsan- 
stalten, Wohlthätigkeitsstiftungen,  geschichtl.  Baudenkmäler,  Abschaffung  d. 
Konkordate  u.  geistl.  Gerichtsfreiheit,  Staatsgenehmigung  z.  Erwerbe  u.  zu 
Veräusserungen.  Den  Schluss  bilden  nachträglich  ergangene  Bestimmungen 
(wie  Zehntabschaffung  v.  14./ VII.  1887),  Gesetz  betr.  d  evangel.,  griech.  u. 
Israel.  Bekenntnisse,  sowie  Verzeichnisse. 

Palingenesia  juris  civilis.  Juris  consultorum  reliquiae,  quae  Justiniani 
digestis  continentur  ceteraque  juris  prudentiae  civilis  fragmenta 
minora  secundum  auctores  et  libros  disposuit  0.  Lenel.  Fase.  I. 
Leipzig,  Tauchnitz.     1887.     160  S.     4  M. 


Verantwortlicher  Redakteur:  Dr.  v.  Eirchenheim  in  Heidelberg. 


Besondere  Beilage  z.  Centralblatt  für  Rechtswissenschaft. 

April— Mai  1888. 


I 


W  enn  das  deutsche  Volk  an  der  Gruft  seines  grossen 
Kaisers  Wilhelm  I.,  welcher  am  9.  März  1888  aus  dieser  Zeit- 
lichkeit abgerufen  wurde,  trauert,  und  wenn  die  schnell  ver- 
breitete Kunde  vom  Ableben  dieses  Herrschers  das  ganze 
Erdenrund  erfüllte,  so  wüd  es  gestattet  und  geboten  sein, 
dass  auch  unser  Organ  bei  diesem  weltgeschichtlichen  Er- 
eignisse nicht  schweigt.  Gibt  es  nun  auch  im  Auslande 
so  manchen  Leser,  dem  nie  ein  anderes  deutsches  Blatt, 
als  das  unsere  zu  Gesicht  kommt,  so  ist  es  doch  nicht  un- 
sere Aufgabe,  auf  die  politische  Bedeutung  der  Regierung 
Wilhelms  I.  einzugehen.  Wie  gewaltig  der  Gegensatz 
zwischen  dem  Beginn  der  sechziger  Jahre  und  der  heu- 
tigen Zeit ,  das  ist  auch  in  fernen  Weltteilen  bekannt. 
Damals  als  König  Wilhelm  den  Thron  bestieg  (2,  Januar 
1861)  hiess  es  wohl  mit  Recht: 

Deutschland  aber  wo  liegt  es,  ich  weiss  das  Land  nicht  zu 

finden. 
Wo  das  gelehrte  beginnt,  hört  das  politische  auf. 

Heute  aber,  nachdem  der  Kaiser  entschlief,  der  fast  unser 
ganzes  Jahrhundert  durchlebt  und  der  die  letzte  Hälfte  des- 
selben mit  seinen  Thaten  erfüllt  und  gestaltet  hat,  heute, 
wo  Segenswunsch  und  Heilruf  Friedrich  HI.  entgegen- 
tönt, da  ist  Deutschland  als  eine  Weltmacht  anerkannt;  es 
ist  ein  Hort  des  Völkerfriedens,  und  seine  ideale  und  wissen- 
schaftliche Bedeutung  ist  getragen  und  gestützt  durch  die 
politische  Macht. 

Wir   hier  wollen  nur  eine  Seite   der  Regierung   des 
verblichenen  Kaisers,  welche  in  keinem  Berichte  der  Tages- 


Centralblatt  für  Rechtswissenschaft.     VII.  Band. 


I 


290     Beilage  z.  Centralblatt  für  Rechtswissenschaft.  VII.  Bd.  8.  Heft. 

presse  gewürdigt  wurde,  hervorheben:  die  Bedeutung  für  das 
Rechtsleben  des  deutschen  Volkes.  Wohl  darf  man  sagen, 
dass  mit  dem  9.  März  1888  eine  reiche  und  gewaltige  Epoche 
unserer  deutschen  Eechtsgeschichte  abgeschlossen  ist. 
Welch'  eine  Wandlung  zeigt  die  Gesetzgebung  der  letzten 
27  Jahre.  Eine  Rechtseinheit  ist  erreicht  wie  sie,  nach  den 
Worten  der  kaiserlichen  Thronrede  vom  22.  Dezember  1876, 
zu  keiner  Periode  unserer  Geschichte  bestand,  und  noch  gerade 
in  den  letzten  Tagen  der  ruhmreichen  und  weisheitsvollen  Re- 
gierung Kaiser  Wilhelms'  I.  wurde  der  Entwurf  eines  bürger- 
lichen Gesetzbuches  amtlich  versendet,  sodass  dieses  Werk  einst 
auf  Kaiser  Wilhelm  zurückgeführt  werden  kann,  wie  das  preuss. 
Land-R.  als  posthumus  des  grossen  Friedrich  II.  erschien.  Und 
abgesehen  von  diesen  die  Rechtseinheit  begründenden  oder  vor- 
bereitenden Thaten,  abgesehen  von  der  Einheit  des  Verfassungs- 
lebens, des  Militär-  und  des  Straf-  und  Prozess-R.  etc.  ist  in  der 
Regierungszeit  Wilhelms  I.  fast  das  ganze  öffentliche  und  private 
R.  neu  geschaffen:  der  Einheit  der  Reichsverfassung  folgte  die 
Umbildung  des  Verwaltungs-R.,  die  Schaffung  des  „Rechtsstaats"; 
das  evangelische  Kirchen-R.  erhielt  neue  Grundlagen,  und  ein 
Blick  auf  die  von  Wilhelm  I.  erlassenen  Gesetze  etc.  ergibt, 
wie  Staat  und  Kirche,  wirtschaftliches  und  Rechtsleben  ja  wie 
alle  Gebiete  mit  neuen  Ideen  erfüllt  wurden. 

Wir  wollen  und  können  dies  nicht  ausführen ;  unserm  Grund- 
satze, mit  wenig  Worten  viel  zu  sagen,  wollen  wir  auch  hier 
getreu  bleiben  und  glauben,  es  wird  unsern  Lesern  erwünscht 
sein,  die  Bestätigung  des  Gesagten  aus  der  folgenden  Uebersicht 
der  preuss.  und  der  Reichsgesetzgebung  zu  entnehmen.  Wir  haben 
versucht  einige  Marksteine  in  der  Entwickelung  des  deutschen 
Verfassungs-  und  Rechtslebens  im  folgenden  zu  verzeichnen.  Dies 
wird  genügen ;  denn  mehr  wie  je  gilt  von  der  durch  diese  Ta- 
bellen entrollten  gesetzgeberischen  Thätigkeit  unter  Wilhelm  I., 
dem  ersten  deutschen  Kaiser  deutscher  Nation,  das  Wort: 

FACTA  LOQWNTVR. 


Uebersicht  der  Gesetzgebung  unter  Wilhelm  I.  291 

1861  Jan.      7.  Proklamation  „An  Mein  Volk"  (Staatsanz.  S.  57). 
März  21.  G.  betr.  Abändeining  der  Portotaxe. 

April  16.  V.  betr.  Bildung  des  Marineministeriums. 
Mai    21.  G.  betr.  Regelung  der  Grundsteuer. 

,      21.  G.  betr.  Einführung  der  Gebäudesteuer. 

„     24.  G.  betr.  Erweiterung  des  Rechtsweges. 
Juni  22,  G.  betr.  Aenderung  der  Gewerbeoi-dnung. 

,     24.  Einführungsgesetz  zum  deutschen  Handels- 
gesetzbuch. 
Juli    19.  Gfwerbesteuergesetz. 

Okt.     4.  Reglement  zur  Verordnung  über  die  Wahlen  vom 
30.  Mai  1849. 

,      31.  Proklamation  betr.  Krönung  (Staatsanz.  S.  2059), 

1862  Febr.  17.  Betriebsreglement  für  die  Eisenbahnen. 

März  19.  Erlass  an  das  Staatsministerium  über  die  Grund- 
sätze der  Regierung  (Staatsanz.  S.  503). 

1863  Mai    27.  G.  betr.  Ergänzung  der  Wechselordnung. 

1864  Febr.    1.  G.  betr.  Aufhebung  der  lex  Anasta&iana. 

„      15.  G.  betr.  Aktiengesellschaften. 

,      22.  V.    betr.    Verhütung    des    Zusammenstosses    von 
Schiffen  auf  See. 

März  26.  G.  betr.  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaft. 

Juni  13.  Erlass  betr.  Kreissynoden  in  mehreren  Provinzen. 

„      20.  Erlass  betr.  Prisenreglement. 

Aug.  22.  Genfer  Konvention. 

„      30.  Friede  zu  Wien. 

1865  April  10.  G.   betr.   Regelung   der  schles.  Zehntverfassung. 
Mai    17.  Internationaler  Telegraphenvertrag. 

Juni  24.  Berggesetz. 
„      29.  G.  betr.  Konsulargerichtsbarkeit. 
Konvention  zu  Gastein. 
Schiffahrtsakte  für  die  Donaumündungen. 
V.  über  Vertrags  massige  Zinsen. 
Aufruf  an  mein  Volk  (Staatsanz.  S.  2035). 
Bündnisverträge. 
14.  Indemnitätsgesetz. 
,      20.  G.  betr.  Vereinigung  v.  Hannover  etc.  mit  Preussen. 
Okt.    13.  Erlass   betr.  Einführung  der  Wehrpflicht  in  den 
neuen  Provinzen. 
„      15.  Wahlgesetz  für  den  Reichstag  des  nordd.  Bundes. 
Dez.    24.  G.    betr.   Vereinigung    Schleswig  -  Holsteins    mit 
Preussen. 


Aug. 

14. 

Nov. 

2 

Mai 

12 

Juni 

18. 

Aug. 

18. 

Sept. 

14. 

292     Beilage  z.  Centralblatt  für  Rechtswissenschaft.  VII.  Bd.  8.  Heft. 

1867  Jan.    28.  Vertrag  betr.  Abtretung  der  Taxis'schen  Post- 

gerechtigkeiten an  die  Krone  Preussen. 

„        2.  V.  betr.  Einberufung  des  (I.)  Reichstages. 
März     2.  6.  betr.  Aufhebung  der  Einzugsgelder. 

„        4.  Gr.  betr.  Ablösung  des  Lehnsverbandes  in  ^Pommern. 
Mai    17.  G.  betr.  Aenderung  der  Verfassung. 
Juni  24.  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes. 

,     25.  26.  V.   betr.  Gerichtsverfassung  u.  Verfahren  in 
den  neuen  Landesteilen. 

„      26.  Publikation  betr.  Verfassung  des  nordd.  Bundes 
u.  das  Bundesgesetzblatt. 
Juli    18.  Vertrag  mit  Waldeck. 
Aug.    8.  G.  betr.  Aufhebung  des  Salzmonopols. 
Okt.   12.  R.G.  betr.  Passwesen. 

„      25.  R.G.  betr.  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe. 
Nov.     1.  R.G.  betr.  Freizügigkeit. 

„       2.  R.G.  betr.  Postwesen. 

„        8.  R.G.  betr.  Konsulargerichtsbarkeit. 

„        9.  R.G.  betr.  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste. 

,      14.  R.G.  betr.  vertragsmässige  Zinsen. 

1868  Febr.  22.  Bancroftvertrag. 

März     3.  Zollvertrag  mit  Oesterreich. 

„      17.  G.  betr.  Aufhebung  gewerbl.  Berechtigungen. 
Mai      4.  R.G.  betr.  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschrän- 
kungen der  Eheschliessung. 

,     29.  R.G.  betr.  Aufhebung  der  Schuldhaft. 
Juni  25.  R.G.  betr.  Quartierleistung. 
Juli      1.  R.G.  betr.  Schliessung  der  Spielbanken. 

,       4.  R.G.  betr.  Genossenschaften. 
Aug.  17.  R.G.  betr.  Mass-  und  Gewichtsordnung. 
Dez.    28.  G.  betr.  Aufhebung  der  Denunziantenanteile. 

1869  März  12.  G.  betr.  Anstellung  im  höheren  Justizdienst. 

„      12.  G.  betr.  Erbschaftssteuer. 

,      15.  Subhastationsordnung. 

„      15.  G.  betr.  die  Eide  der  Juden. 

April    6.  G.  betr.  die  juristische  Pi-üfung. 

Mai    31.  "Wahlgesetz. 

Juni  21.  Gewerbeordnung. 

„     21.  R.G.  betr.  Rechtshilfe. 

„      21.  R.G.  betr.  Beschlagnahme  des  Dienstlohnes. 

Juli      1.  Vereinszollgesetz. 

,        3.  R.G.  über  Gleichberechtigung   der  Konfessionen. 


Uebersicht  der  Gesetzgebung  unter  Wilhelm  I.  293 

1869  Dez.      1.  G.   betr.  Aufhebung   der   bes.  bei  Interzessionen 

der  Frauen  geltenden  Vorschriften. 

1870  Febr.  23.  G.  betr.  Genehmigung  von  Schenkungen  an  Kor- 

porationen. 

,     24.  G.  betr.  Handelskammern. 

,     26.  6.  betr.  Schonzeiten  des  Wildes. 
Mai    13.  R.G.  betr.  Doppelbesteuerung. 

,      31.  R.G.  betr.  Gotthardbahn. 
Juni     1.  R.G.  betr.  Staatsangehörigkeit. 

,        6.  R.G.  betr.  ünterstützungswohnsitz. 

,      11.  R.G.  betr.  Kommanditgesellschaften. 

,      11.  R.G.  betr.  Urheber-R. 
Juli    17.  Urkunde  über  Erneuerung  des  eisernen  Kreuzes. 

,     21.  R.G.  betr.  ausserordentlicher  Bedarf. 

1871  März    8.  G.  zur  Ausführung  des  R.G.  über  Unterstützungs- 

wohnsitz. 
April   4.  G.  betr.  Eheschliessung  der  Militärpersonen. 

,     16.  Reichsverfassung. 

,     22.  R.G.  betr.  der  Einf.  der  Bundesgesetze  in  Bayern. 
Mai    10.  Friedensvertrag  zu  Frankfurt. 

,     15.  Reichsstrafgesetzbuch. 
Juni     7.  Haftpflichtgesetz. 

,       8.  R.G.  betr.  Inhaberpapiere. 

,      14.  R.G.  betr.  O.H.Ger. 

,      15.  Erlass  betr.  Geschäftsführung  der  Marinebehörde. 

,     27.  R.G.  betr.  Pensionen  etc. 
Okt.   28.  R.G.  betr.  Post  und  Posttaxwesen. 
Nov.  11.  R.G.  betr.  Reichskriegsschatz. 
Dez.    10.  Lex  Lutziana  (R.Str.G.B.  §.  130a). 

,      21.  R.G.  betr.  Rayonbeschränkungen. 

,     23.  V.   betr.    Verhütung    des    Zusammenstosses    von 
Schiflen  auf  See. 

1872  März  27.  Zusatz  zu  Art.  74  der  V.U. 

,  27.  G.  betr.  Oberrechnungskammer. 
Mai      3.  R.G.  betr.  Dampfkessel. 

,        5.  Grundbuch  Ordnung  u.  s.  w. 

Juni  20.  Mil.Str.G.B. 

„  21,  Telegraphenordnung. 

,  25.  Eichordnung. 
Juli     4.  R.G.  betr.  Orden  der  Gesellschaft  Jesu. 

Dez.  11.  G.  betr.   Beaufsichtigung  des  ünterrichtswesens. 

,  12.  Kreisordnung. 


294     Beilage  z.  Centralblatt  für  Rechtswissenschaft.  VII.  Bd.  S.Heft. 

1872  Dez.    17.  Seemannsordnung. 

1873  Febr.  24.  R.G.  betr.  Aenderung  der  Verfassung  Art.  28. 
März    3,  R.G.   betr.  Aenderung   der  Verfassung  Art.  4a. 

„     23.  G.  betr.  Rechtszustand  des  Jahdegebietes. 

„      25.  G.  betr.  Kautionen  der  Beamten. 

,      31.  Reichsbeamtengesetz. 
April    5.  Abänderung  der  V.U.  15.  18, 
Mai    11.  G.  betr.  Vorbildung  der  Geistlichen. 

„      12.  G.  betr.  kirchliche  Disziplinargewalt. 

„      13.  G.  betr.  kirchliche  Straf-  und  Zuchtmittel. 

„      14.  G.  betr.  Austritt  aus  der  Kirche. 

„      25.  G.  betr.  Aufhebvmg  der  Mahl-  u.  Schlachtsteuer. 

„      25.  Reichseigentumsgesetz. 

„      30.  G.  betr.  Erbschaftssteuer. 
Juni  13.  R.G.  betr.  Kriegsleistungen. 

„      27.  R.G.  betr.  Reichseisenbahnamt. 
Juli      9.  Reichsmünzgesetz. 
Sept.  10.  A.  E.  betr.  Synodalordnung. 
Dez.  20.  R.G.  betr.  Aenderung  der  V.U.  4i3. 

1874  Febr.   6.  G.  betr.  Vereinigung  des  Ob.App.Ger.  u.  Ob.Trib. 
März    9.  G.  betr.  Beurkundung  des  Personenstandes. 
April    8.  Impfgesetz. 

Mai      2.  Reichsmilitärgesetz. 

,        4.  R.G.    betr.    unbefugte    Ausübung   von   Kirchen- 
ämtern. 

,        7.  R.G.  betr.  die  Presse. 

„      11.  Eisenbahnbetriebsreglement. 

,      17.  Strandungsordnung. 

„     20.  G.  betr.  Verwaltung  erledigter  Bistümer. 

„      25.  G.  betr.  evangel.  Kirchengemeindeverfassung. 

„      30.  Fischereigesetz. 
Juni     1.  G.  betr.  juristische  Prüfungen. 

„       6.  G.  betr.  Höfe-R.  in  Hannover. 

„      11.  G.  betr.  Enteignung. 

„      12.  G.  betr.  Mennoniten. 
Okt.     9.  Weltpostvertag. 
Nov.  30.  Markenschutzgesetz. 

Dez.   23.  R.G.  betr.  geschäftliche  Behandlung  der  Entwürfe 
eines  Ger.Verf.Ges.  und  einer  Str.Pr.O. 

1875  Jan.      9.  R.G.  betr.  Seewarte. 
Febr.   6.  R.G.  betr.  Personenstand. 

12.  R.G.  betr.  Landsturm. 


Uebersicht  der  Gesetzgebung  unter  Wilhelm  I.  295 

1875  Febr.  13.  R.G.  betr.  Naturalleistungen. 

,      17.  ß.G.  betr.  Grossjährigkeit. 
März  14.  Reichsbankgesetz. 

April  22.  G.  betr.  Einstellung  der  Leistungen  für  Bistümer. 
Mai    28.  G.  betr.  Stolgebühren. 

,     31.  G.  betr.  geistliche  Orden. 
Juni  18.  Aufhebung  der  V.U.  Art.   15,   16,  18. 

,     20.  G.  betr.  Vermögensverwaltung   der  katholischen 
Kirchengeraeinden. 

,      29.  Provinzialordnung. 
Juli      2.  Strassengesetz. 

,       3.  G.  betr.  die  Terwaltungsgerichtsbarkeit. 

,        4.  G.  betr.  die  Altkatholiken. 

a        5.  Voi-mundschaftsordnung. 

,        6.  G.  betr.  Schutzwaldungen. 

„     12.  G.  betr.  Geschäftsfähigkeit  Minderjähriger. 

,      25.  V.  betr.  Viehseuchen. 
Sept.  28.  Heerordnung  und  Wehrordnung. 

1876  Jan.      9.  10.  11.  R.G.  betr.  geistiges  Ürheber-R. 

„    20.  Generalsynodalordnung. 
Febr.  26.  Strafgesetznovelle. 
April    7.  R.G.  betr.  Hilfskassen. 
„        8.  R.G.  betr.  Gewerbeordnung. 

G.  betr.  die  evangelische  KirchenYerfassung. 
G.  betr.  die  Vereinigung  Lauenburgs. 
Zuständigkeitsgesetz. 
Not-  und  Lotsensignalordnuncr. 
Gerichtsverfassungsgesetz. 
Zivilprozessordnung. 
Strafprozessordnung. 
Eonkursordnung. 
Gesetz  betr.  Zeughaus  in  Berlin. 
„      19.  G.  betr.  Teilung  der  Provinz  Preussen. 
April  11.  R.G.  betr.  den  Sitz  des  Reichsgerichts. 
Mai      2.  R.G.  betr.  Landesgesetzgebung  in  Elsass-Lothringen. 

,     25.  Patentgesetz. 
Juli    27.  R.G.  betr.  Untersuchung  von  Seeunfällen. 
1878  Febr.  27.  G.  betr.  Reblauskrankheit. 

März    4.  G.  betr.  Errichtung  der  Ob.Landes-  u.  Landgerichte. 
,      13.  G.  betr.  Unterbringung  verwahrloster  Kinder. 
,     17.  R.G.  betr.  Stellvertretung  des  Reichskanzlers. 
April  15.  Forstdiebstahlgesetz. 


Juni 

3. 

» 

23. 

Juli 

26. 

Aug. 

14. 

1877  Jan. 

27 

ji 

30. 

Febr. 

,   1. 

i> 

10. 

März 

17. 

296     Beilage  z.  Centralblatt  für  Rechtswissenschaft.  VII.  Bd.  8.  Heft. 

1878  April  24.  Ausführungsgesetz  zum  Gei'.Verf.  G. 

Juni  4.  und  Dez.   12.    Erlass  betr.   Stellvertretung  und 
Aufhören  derselben. 

Juni  18.  Gerichtskostengesetz. 

„      24.  Gebührenordnung  f.  Gerichtsvollzieher. 

,      30.  Desgl.  für  Zeugen. 
Juli      1,  Rechtsanwaltsordnung. 

„      17.  Gewerbeordnung. 
Aug.     7.  Erlass  betr.  Geschäftskreis  der  Ministerien. 
Okt.    21.  Sozialistengesetz. 
Nov.  15.  Kirchengesetz  für  Posen. 

1879  März    4.  G.  betr.  Zwangsvollstreckung. 

„      11.  G.  betr.  Befähigung  z.  höheren  Verwaltungsdienst. 

„      14.  Hinterlegungsordnung. 

„      29.  Schiedmannsordnung. 
April    2.  G.  betr.  Bildung  von  Wassergenossenschaften. 

„        9.  G.  betr.  Abänderung  der  Disziplinargesetze. 
Mai    13.  G.  betr.  Errichtung  v.  Landeskulturrentenbanken. 

„      14.  Nahrungsmittelgesetz. 

„      29.  G.  betr.  Rechtsverhältnisse  der  Studierenden. 
Juni  21.  G.   betr.   Anfechtung  von  Rechtshandlungen  etc. 
Juli     4.  R.G.  betr.  Verfassung  EIsass-Lothringens. 

,      10.  R.G.  Konsulargerichtsbarkeit. 

„      16.  R.G.  betr.  Tabakbesteuerung. 

,      23.  G.  betr.  Aenderung  der  Gewerbeordnung. 
Sept.  28.  V.  betr.  Revision  in  Zivilprozessen. 

1880  Febr.  18.  G.  betr.  Verfahren  in  Auseinandersetzungssachen. 

„      24.  G.  betr.  Höfe-R.  in  Hannover. 
April    1.  Feld-  und  Forstpolizeigesetz. 
Mai      6.  R.G.  betr.  Aenderung  des  Militärgesetzes. 

,      24.  Wuchergesetz. 

„      31.  R.G.  betr.  authentische  Erklärung  des  Sozial. Ges. 
Juni  23.  R.G.  betr.  Abwehr  von  Viehseuchen. 
Juli    14.  Kirchenpolitisches  Gesetz. 

„      26.  G.   über   Organisation   der   allgemeinen   Landes- 
verwaltung. 

,      27,  Evangelische  Trauungsordnung. 

„     30.  Evangelisches  Kirchengesetz  betr.  Verletzung  kirch- 
licher Pflichten. 
Aug.     2.  G.  betr.  Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
Nov.     3.  Konvention  betr.  Packetaustausch. 

1881  Febr.    2.  G.  betr.  Höfe-R.  für  Lauenburg. 


Uebersicht  der  Gesetzgebung  unter  Wilhelm  I.  297 

1881  März  10.  G.  betr.  Erlass  der  Klassensteuer  etc. 

,      17.  G.  betr.  Pfandleihgewerbe. 
April  20.  R.G.  betr.  Fürsorge  für  Witwen  etc.  der  Reichs- 
beamten. 
Mai    22.  R.G.  betr.  Küstenfrachtfahrt. 

,     23.  RG.  betr.  Geschäftssprache  des  Landesausschnsses 
für  Elsass-Lothringen. 
Juni  19.|21.  R.G.  betr.  Aenderung  des  Zolltarifs. 
Juli      1.  Reichsstempelgesetz, 

,      18.  R.G.  betr.  Aenderung  der  Gewerbeordnung. 

„      20.  R.G.  betr.  Raumgehalt  der  Schankgefässe. 
Nov.     3.  Reblauskonvention. 

1882  Febr.  13.  R.G.  betr.  Berufsstatistik. 

„      16.  R.G.  betr.  Hamburgs  Zollanschluss. 
März  10.  Verschiedene  Gesetze  betr.  Kirchenwesen. 
April  30.  Landgüterordnung  für  Westfalen. 
Mai    16.  V.  betr.  Regelung  der  Nordseefischerei. 

,      31.  Kirchenpolitisches  Gesetz. 
Juni  23.  R.G.  betr.  Zolltarif. 

1883  März  26.  G.    betr.    Aufhebung    der  untersten   Stufen   der 

Klassensteuer. 
April  28.  G.  betr.  Erlass  polizeilicher  Straf  Verfügungen. 
Juni  15.  R.G.  betr.  Krankenversicherung  der  Arbeiter. 

,      19.  R.G.  betr.  Reichskriegshäfen. 
Juli      1.  R.G.  betr.  Gewerbeordnung. 

,      10.  Landgüterordnung  für  Brandenburg. 

,      11.  Kirchenpolitisches  Gesetz. 

,      13.  G.    betr.   Zwangsvollstreckung   in   das   unbeweg- 
liche Vermögen  (Subhastationsordnung). 

,      20.  G.  betr.  das  Staatsschuldbuch. 

,     30.  G.  über  allgemeine  Landesverwaltung. 
Aug.     1.  G.  über  Zuständigkeit. 

,        6.  G.  über  evangelische  Kirche  in  Hannover. 

„      20.  G.  betr.  Befugnisse  der  Strombauverwaltung  gegen- 
über den  üferbesitzern. 
Dez.      4.  Marineordnung. 

1884  Febr.  20.  G.  betr.  Höfe-R.  für  Hannover. 
März  12.  R.G.  betr.  Stimmzettel  für  Wahlen. 

April  30.  R.G.  betr.  int.  Konvention  über  Nordseefischerei. 

Mai      3.  R.G.  betr.  Prisengerichtsbarkeit. 

,    6./7.  Kreis-  und  Provinzialordnung  für  Hannover. 

,      13.  R.G.  betr.  Zündhölzer. 


» 

16. 

n 

18. 

Dez. 

8. 

15  Jan. 

28 

März 

14. 

n 

31. 

April 

6. 

298     Beilage  z.  Centralblatt  für  Rechtswissenschaft.  VII.  Bd.  8.  Heft. 

1884  Juni     1.  R.G.  betr.  Hilfskassen. 
„        9.  R.G.  betr.  Sprengstoffe. 
„      18.  R.G.  betr.  Betrieb  des  Hufbeschlaggewerbes. 
Juli     6.  Unfallversicherungsgesetz. 

E.G.   über  Feingehalt  der  Gold-  u.  Silberwaren. 
Aktiennovelle. 
R.G.  betr.  Gewerbeordnung. 
R.G.   betr.  Aenderung  der  Krankenversicherung. 
G.  betr.  Vertretung  des  Fiskus. 
R.G.  betr.  Aenderungen  des  Militärgesetzes. 
R.G.  betr.  Postdampfschiffsverbindungen  mit  über- 
seeischen Ländern. 
Mai    13.  R.G.  betr.  Steuervergütung  für  Zucker. 
„      20./24.  G.   über  Veräusserung ,  Zusammenlegung  etc. 

im  Gebiete  des  rhein.  R. 
,     22.  R.G.  betr.  Zolltarif. 

„      26.  R.G.  betr.  Schutz   des  Papiers  für  Reichskassen- 
scheine. 
„      28.  R.G.  betr.  Ausdehnung  der  Unfall-   u.  Kranken- 
versicherung. 
„      29.  R.G.  betr.  Reichsstempelabgaben. 
Juni  7. 8.  Kreis-  und  Provinzialordnung  für  Hessen-Nassau. 
Juli    27.  Kommunalnotsteuergesetz. 
„      29.  G.  betr.  Spiel  in  ausserpreuss.  Lotterien. 
1886  März  15.  R.G.  betr.  Fürsorge  für  Beamte  etc.  bei  Betriebs- 
unfällen. 
,      17.  R.G.   betr.   Rechtsverhältnisse   in   den   deutschen 

Schutzgebieten  (Eolonialgesetz). 
„      17.  R.G.  betr.  §.  137  des  G.V.G. 
„      19.  G.    betr.    Kirchenverfassung   der  evangel.  Kirche 

in  Kassel. 
„      28.  R.G.   betr.  Heranziehung   der  Militärpersonen  zu 
Gemeindeabgaben. 
Api-il21.  R.G.  betr.  Pensionen. 

„      23.  R.G.  betr.  Abänderung  der  Gewerbeordnung. 
„     26.  G.  betr.  Beförderung  der  deutschen  Ansiede- 
lungen in  Posen  etc. 
,      28.  R.G.  betr.  Anspruch  des  Statthalters  von  Elsass- 

Lothringen. 
„      30.  R.G.  betr.  §.  809  der  Z.Pr.O. 
Mai      3.  R.G.  betr.  Unzulässigkeit  der  Pfändung  von  Eisen- 
bahnfahrbetriebsmitteln. 


Uebersicht  der  Gesetzgebung  unter  Wilhelm  I.  299 

1886  Mai      5.  R.G.  betr.  Unfall-  etc.  Versicherung  in  Forst-  und 

Landwirtschaft. 
,     21.  R.G.    betr.    Abänderung    der    kirchenpolitischen 
Gesetze. 
Juni  24.  R.G.  betr.  Begründung   der  Revision  in  bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten. 
,      29,  G.   betr.   Gemeindeabgaben   der  Militärpersonen. 
Juli    31.  Kreis-  und  Provinzialordnung  für  Westfalen. 
Sept.     9.  Vertrag  betr.  internationalen  Verband  zum  Schutz 
des  Ürheber-R. 

1887  Jan.    26.  Militärtransportordnung. 

Febr.  13.  V.  betr.  Vereidigung  kathol.  Bichöfe. 
März  11.  R.G.  betr.  Friedenspräsenzstärke. 

,      30.  R.G.  betr.  Anleihe  für  strategische  Bahnen. 
April  23.  R.G.  betr.  Seminar  für  orientalische  Sprachen. 

,      29.  Kirchenpolitisches  Gesetz. 
Mai    25.  V.  betr.  ärztliche  Standesvertretung. 
,     26.  G.  betr.  Volksschullasten. 
,      30.  Kreisordnung  f.  d.  Rheinprovinz. 
Juni  l.|8.  Provinzialordnung  für  die  Rheinprovinz. 

,      17.  R.G.  betr.  Fürsorge  für  Witwen  etc.  der  Militärs  etc. 
,     25.  R.G.  betr.  Besteuerung  des  Branntweins. 
,      25.  R.G.  betr.  zinkhaltige  Gefässe. 
Juli      7,  R.G.  betr.  Aenderung  des  Kolonialgesetzes. 
,        9.  R.G.  betr.  Besteuerung  des  Zuckers. 
,        9.  R.G.  betr.  Unfallversicherung  bei  Bauten. 
,      12.  R.G.  betr.  Kunstbutter  (Margarin). 
„      13.  R.G.  betr.  Unfallversicherung  der  Seeleute. 
1888  Febr.  11.  R.G.  betr.  Aenderungen  der  Wehrpflicht. 
,      11.  Militärtransportordnung  (im  Frieden). 
,     20.  R.G.  betr.   Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke 

der  Verwaltung  des  Reichsheeres. 
,     27.  R.G.  betr.  Einführung   der   Gewerbeordnung   in 

Elsass-Lothringen. 
,     28.  R.G.    betr.    Unterstützung    der   Familien    einge- 
zogener Landwehrleute  etc. 
März    5.  R.G.  betr.  Erlass  der  Witwen-  und  Waisengeld- 
beiträge. 
,       5.  Allerh.  Erlass  betr.  Aufnahme  einer  Anleihe  nach 
Gesetz  vom  20.  Februar. 


Centralblatt 

für 


RECHTSWISSENSCHAFT 


herausgegeben  von 

Dr.  V.  Kirchenheim, 

Professor  in  Heidelberg. 


Vn.  Bd.  April-Mai  1888.  Nr.  8. 


Monatlich  ein  Heft  von  21,2  Bogen.  —  Preis  des  Jahrgangs  12  Mark.  —  Zu  beziehen 
durch  alle  Buchhandlungen  und  Postanstalten. 


A.  Bespreclmiigen. 


I.  Allgemeines  und  Rechtsgeschichte. 

T.  Bönne.     Ergänzungen   und    Erläuterungen   des   allge- 
meinen Land-R. 

Bereits  bei  dem  Erscheinen  der  ersten  Lieferungen  dieses 
bedeutsamen  Werkes  ist  in  dieser  Zeitschrift  auf  dasselbe  hin- 
gewiesen worden.  Zur  Zeit  liegen  der  1.,  2.  und  4.  Band  voll- 
endet und  vom  dritten  die  ersten  drei  Lieferungen  vor.  Die 
Art,  wie  der  Verf.  seine  Arbeit  eingerichtet  hat,  ist  schon  früher 
näher  dargelegt.  Wir  wollen  daher  nur  kurz  angeben,  dass  er 
ohne  Wiedergabe  des  Gesetzestextes  zu  den  einzelnen  Para- 
graphen des  Land-R.  alles  zusammenträgt,  wodurch  entweder 
die  betr.  Vorschriften  aufgehoben,  bezw.  geändert,  oder  ihr  Sinn 
und  Verständnis  erläutert  und  erklärt  wird.  Nicht  bloss  die  dem 
Land-R.  folgende  Gesetzgebung,  sondern  auch  die  Wissenschaft 
und  die  Indicatur  wird  in  erschöpfender  Weise  verwertet.  Die 
wesentlichsten  neueren  Gesetze  sind  in  ihrem  Wortlaut  zum  Ab- 
druck gelangt.  Wenn  auch  über  kurz  oder  lang  ein  neues 
Deutsches  bürgerliches  Gesetzbuch  der  Arbeit  einen  grossen  Teil 
ihrer  praktischen  Brauchbarkeit  entziehen  wird,  so  wird  sie  doch 
nicht  bloss  für  die  in  Kraft  verbleibenden  preussisch-partikular- 
rechtlichen  Materien  ihren  Wert  behalten ,  sondern  auch  ein 
bleibendes  Zeugnis  für  die  tiefe  Sachkenntnis  und  die  Schaffens- 
kraft des  Verf.  ablegen.  Meves. 


302     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  8.  Heft. 

Beauregard,  0.  Legislation  italienne.  Organisation  ju- 
diciaire  et  analyse  du  Code  civil.  Paris,  Pichon  1887. 
423  S.     6  fr. 

Auf  dem  Gebiete  des  internationalen  Privat-E.  und  der 
vergleichenden  Eechts Wissenschaft  herrscht  gegenwärtig  eii;i  reges 
Leben.  Jahr  für  Jahr  erscheinen  unter  der  Leitung  der  Soc. 
de  leg.  comp,  nicht  nur  Berichterstattungen  über  die  Gesetzge- 
bung aller  Kulturländer ,  sondern  auch  musterglütige  üeberset- 
zungen  ausländischer  Gesetzbücher,  und  unter  der  Leitung  Clunets 
ist  das  Journal  du  droit  int.  das  bedeutendste  Organ  für  die 
Kenntnis  und  die  Pflege  des  internationalen  Privat-R.  geworden. 
Dem  gleichen  Bestreben,  die  Kenntnis  auswärtigen  R,  in  wei- 
teren Kreisen  zu  verbreiten ,  verdanken  wir  auch  die  Annales 
de  droit  commercial,  das  Werk  über  die  Faillites  von  Thaller, 
und  das  vorliegende.  B.  legt  seinen  Studien  das  Italien.  Zivil- 
gesetzbuch zu  Grunde,  wie  Felix  Bing  den  seinigen  in  dem  so- 
eben erschienenen  Buche  „La  societe  anonyme  en  droit  Italien" 
das  Italien.  Handelsgesetzbuch.  Italien  hat  in  der  Zeit  von 
wenigen  Jahrzehnten  nicht  nur  die  politische  Einheit  errungen, 
sondern  eine  Zivil-  und  Handelsgesetzgebung  geschaffen,  welche 
die  höchste  Anerkennung  verdienen.  Nicht  mit  Unrecht  wendet 
daher  B.  diesem  Lande  und  seinen  neuesten  Schöpfungen 
seine  warme  Teilnahme  zu.  Sein  Buch  zerfällt  in  drei  Teile, 
von  denen  der  erste  einen  Ueberblick  über  die  Geschichte  des 
R.  und  der  Kodifikationen  in  Italien  enthält  von  den  Zeiten 
der  Römer  bis  zu  Erlassung  des  einheitlichen  Zivilgesetz- 
buches. Der  Verf.  schildert  die  zahlreichen  Kodifikationsversuche, 
welche  im  Laufe  des  17.  u.  18.  Jahrhunderts  in  Italien  stattgefunden 
haben,  die  vorübergehende  Einführung  des  Code  Napoleon  und 
die  Wiedereinführung  der  früheren  Gesetzbücher  in  den  verschie- 
denen Italien.  Staaten.  Der  zweite  Teil  ist  der  Gerichtsorgani- 
sation Italiens  gewidmet,  während  der  dritte  eine  sorgfältige 
Analyse  des  Cod.  civile  italiano  enthält  Demselben  liegt  der 
französ.  Code  civil  zu  Grunde;  die  vereinigten  Anstrengun- 
gen aber  der  tüchtigsten  Köpfe  Italiens  Hessen  dem  nationalen 
Werke  alle  Verbesserungen  zu  gute  kommen ,  welche  sich  im 
Laufe  der  Zeit  als  notwendig  oder  zweckmässig  erwiesen  hatten. 
Dieselben  werden  von  B.  überall  hervorgehoben,  so  dass  die 
Verschiedenheiten  beider  Gesetzbücher  überall  deutlich  zu  Tage 
treten.  König. 


Beauregard  —  Post.  303 

Post.  Afrikanische  Jurisprudenz.  Ethnologisch-juristische 
Beiträge  zur  Kenntnis  der  einheimischen  R.  Afrikas.  2  Teile 
in  einem  Bande.  Oldenburg  u.  Leipzig,  Schulze.  1887. 
XVI  u.  480  u.  222  u.  XXX  S.     geh.  10  M. 

Aufgabe  des  Werkes  ist  es  nicht,  den  ungeheuren  StoflE"  zu 
erschöpfen,  sondern  eine  Unterlage  zu  schaffen,  auf  welcher  eine 
afrikanische  Jurisprudenz  weiterbauen  kann.  Trotzdem  Afrika 
das  bunteste  Gemisch  von  Völkern  verschiedenen  Stammes  ent- 
hält, bieten  die  Rechtssitten  hinlängliche  Gleichförmigkeit,  lua 
in  systematischer  Anordnung  dargestellt  zu  werden.  Zusammen- 
stellung des  auf  jedes  Volk  insbesondere  Bezüglichen  wird  durch 
ein  umfangreiches  Register  ermöglicht,  üeberall  reproduziert  der 
Verf.  die  Quellenbelege  genau  in  ihrer  eigenen  oft  ungelenkigen 
und  namentlich  unjuristischen  Fassung;  auf  diese  Weise  wird 
strenge  und  gerechte  Kontrole  des  Behaupteten  durchwegs  er- 
möglicht. Kap.  I  behandelt  in  aller  Kürze,  wozu  die  Dürftigkeit 
des  Stoffes  nötigt,  die  Rechtsquellen  —  Gesetze,  Gewohn- 
heiten ,  Präjudizien ,  Willkür  und  Billigkeit  und  das  rezipierte 
fremde  R.  Kap.  IT  umfasst  unter  dem  Titel:  „Die  allgemeinen 
Grundlagen  der  sozialen  Organisation",  fünf  Haupt- 
stücke: 1.  Die  geschlechtsgenossenschaftliche  Organisation  (Ver- 
wandtschaftssysteme, Geschlechtsgenossenschaft).  2.  Die  gaugenos- 
senschaftliche Organisation  (Die  Palaven.  Der  Krieg).  3.  Die 
herrschaftliche  Organisation  (R.  der  Unfreien,  Häuptling  und 
Königtum).  4.  Gliederung  der  Bevölkerung  in  Klassen,  Kasten 
und  Stände.  5.  Die  Fremden.  Als  Teil  II  folgt  die  Darstellung 
der  Verfassungsformen,  der  Regierung,  der  Justizverwaltung,  der 
Finanz-  u6d  Kriegsverfassung,  Teil  HI  das  Personen-R.  (Ge- 
burt, Pubertät,  Weiber,  Alte  und  Schwache),  Teil  IV  das  Fa- 
milien-R.  (Arten  des  ehelichen  Zusammenlebens.  Entstehung 
der  ehelichen  Verhältnisse.  Die  ehelichen  Verhältnisse  während 
ihres  Bestandes,  Auflösung  der  ehelichen  Verhältnisse;  —  end- 
lich: Die  ausserehelicben  Verhältnisse). 

Der  2.  Band  enthält  das  Erb-R.,  das  Rache-,  Buss-  und 
Straf-R.,  das  Prozess-R.,  sowie  das  Vermögens-R.  (1.  Kap.  Be- 
sitz R.  an  beweglichen  Gütern.  Die  R.  an  Grund  und  Boden; 
2.  Kap.  Forderungs-R.  unter  specieller  Berücksichtigung  jedes 
einzelnen  Vertrages.)  Das  Werk  verarbeitet  eine  unglaubliche 
Menge  an  Material,  überall  nach  den  in  den  früheren  Werken 
des  Verf.  durchgeführten  Grundsätzen.  Die  Natur  der  Arbeit 
bringt  es  mit  sich,  dass  vieles  einen  fragmentarischen  Eindruck 
macht,  da  die  Nachrichten  über  verschiedene  Institutionen  nicht 


304     Centralblatt  für  Reclitswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  8    Heft. 

von  gleicher  Genauigkeit  und  Reichhaltigkeit  sind.  Viel  Neues 
findet  sich  in  den  Abschnitten  über  Verwandtschaft,  Unfreiheit, 
sowie  im  zweiten  Teil  über  Verfassung  und  Verwaltung.  Die 
weitgehende  Gliederung  des  Stoffes  macht  ihn  für  spätere  For- 
schungen besonders  brauchbar.  Auch  das  Straf-R.  ist,  der  über- 
wiegend kriminalistischen  Natur  primitiven  R.  entspi-echend, 
relativ  ausführlich  behandelt  (Bd.  II  S.  20 — 96).  Am  wenigsten 
bietet  der  Abschnitt  „Vermögens-R.",  dessen  dürftige  Berücksichti- 
gung bereits  äusserlich  durch  den  Umstand  auffällt,  dass  ihm 
nicht  mehr  als  20  Seiten  gewidmet  sind.  Die  R.  an  Grund 
und  Boden  werden  S.  166 — 175  dargestellt  in  7  kurzen  Para- 
graphen. Auch  die  Darstellung  der  Forderungs-R.  ist  skizzenhaft. 
Beispielsweise  über  den  Kaufvertrag  wäre  mehr  und  genaueres 
Material  zu  finden  gewesen.  Auch  hier  wäre  der  Fall  des  Braut- 
kaufs nicht  ohne  Nutzen  herbeigezogen  worden. 

Wir  wollen  indes  an  dem  Werke  nicht  mäkeln.  Das  ge- 
wünschte Bessere  soll  nicht  des  Guten  Feind  sein.  An  der  rela- 
tiven Dürftigkeit  und  Kürze  der  einzelnen  Paragraphen  einer  Schrift, 
welche  über  700  Seiten  zählt,  keine  Phrasen  oder  sonstigen  Ballast 
enthält,  wird  man  sich  erst  des  ganzen  gewaltigen  Umfangs 
der  gestellten  Aufgabe  in  ihrem  Missverhältnis  zu  dem  noch 
nicht  genügenden  Stoff  bewusst.  Der  letztere  wird  sicher  mit 
steigender  Schnelligkeit  ergänzt  werden.  Inzwischen  würden 
wir  es  als  besonders  günstig  erachten,  wollte  der  Verfasser  die 
übrigen  Weltteile  in  derselben  Weise  wie  Afrika  behandeln. 
Sein  Werk  ist  für  spätere  Forschungen  Orientierungs-  und  in 
vielen  Fällen  Quellenwerk,  denn  die  grosse,  darin  verwertete 
Litteratur  ist  in  solcher  Vollständigkeit  nur  wenigen  Bevorzugten 
zugänglich.  D  a  r  g  u  n. 

Koehne,  C.   DieGeschlechtsverbindungen  der  Unfreien 

im    fränk.    R.      (Untersuchung    zur  deutschen  Staats-  u. 

Rechtsgeschichte ,   herausgegeben  von  0.  Gierke,  Hft.  22). 

Breslau,  Koebner.  1888.     36  S.     1  M.  20  Pf. 

Die  Abhandlung  ist  ein  Beitrag  zur  Geschichte  der  Rechts- 

parömie:   „Das  Kind  folgt  der  ärgern  Hand"  (schon  1.  Rib.:  gene- 

ratio  semper  ad  inferiora  declinetur).    Der  Verf.  beschränkt  sich 

auf   Darstellung    des    fränk.  R.    im    merowingischen    und    karo- 

lingischen  Reich,  benützt  hierbei  die  übingen  Stammesrechte  nur 

zur  Vergleichung  und  zu  Analogieschlüssen.    An  die  Aufzählung 

und  Gestaltung  der  rechtlich  möglichen  Geschlechtsverbindungen 

dauernder  Art,  namentlich  zwischen  Freien  und  Unfreien  schliesst 


Post  —  Koehne  —  Brugi.  305 

sich  die  Erörterung  der  Rechtslage  der  diesen  Geschlechtsver- 
verbindungen entsprossenen  Kinder.  Den  dem  genannten 
Sprichwort  zu  Grunde  liegenden  Eechtsgedanken  sieht  der  Verf. 
als  Resultat  einer  Praxis  an,  welche  zunächst  im  Gegensatz  zum 
geltenden  R.  von  der  Verknechtung  des  freien  Ehegatten  bei 
der  Verbindung  desselben  mit  einem  Unfreien  abgegangen 
war  (S.  23). 

Der  Verf.  konstatiert  für  das  fränk.  R.  auch  den  Fall 
der  Kebsehe,  Minderehe  (Kern  zur  1.  Sal.:  honemo  [bonimo] 
lower  sort  of  marriage).  Im  Verhältnis  zweier  Freien  ist  es 
die  Ehe  ohne  Mundium ,  während  der  Name  Kebsehe  vielleicht 
richtiger  beschränkt  wird  auf  das  eheähnliche  Verhältnis  zwischen 
dem  Herrn  und  seiner  eigenen  Unfreien.  (Die  Untersuchung 
von  Julius  Ficker  in  den  Mitteilungen  für  Österreich.  Geschichts- 
forsch.  Ergänz.-Bd.  II  S.  455 — 542  kennt  der  Verf.  noch  nicht.) 
—  Ein  laps.  calami  findet  sich  auf  S.  21  Z.  28,  vgl.  S.  19  N.  73. 

V.  Salis. 

Brugi,  B.  Disegno  di  una  storia  letteraria  del  diritto 
romano  del  Medio  Evo  ai  tempi  nostri,  con  speciale 
riguardo  all'Italia.    Padova,  Drucker  e  Senigagüa.   29  S. 

Die  obige  Schrift  ist  die  Antrittsvorlesung  einer  Reihe  von 
Vorträgen  über  die  Litterargeschichte  des  r.  R.,  die  der  Verf.  an 
der  Universität  von  Padua  hält. 

Nach  einigen  einleitenden  Betrachtungen  über  die  Bedeutung 
und  Verbreitung  des  juristischen  Studiums  auf  italien.  Universi- 
täten im  M.A.,  beklagt  der  Verf.  das  Fehlen  einer  Geschichte 
des  r.  R.,  wie  es  in  den  Büchern  dargestellt  und  den  Gerichts- 
höfen Italiens  vom  M.A.  bis  zur  Jetztzeit  gepflogen  wurde.  Er 
betont  die  allgemeine  Wichtigkeit  dieser  Geschichte,  da  das  r.  R. 
einen  der  Faktoren  italienischer  Kultur  bildet,  und  die  Litterar- 
geschichte desselben  zugleich  den  Ursprung  eines  Hauptteils  des 
gegenwärtigen  Studiums  der  Rechtswissenschaften  ausmacht.  Dem 
Verf.  entgeht  die  Schwierigkeit  solcher  geschichtlichen  Darstellung 
nicht.  Er  gibt  eine  allgemeine  Uebersicht  derselben  in  6  Perioden : 
1.  Die  vorbolognesische,  über  die  es  bedeutende,  besonders  deutsche 
Detailarbeiten  gibt.  2.  Die  bolognesische  (der  Glossatoren),  die 
schon  von  Savigny  ins  hellste  Lifiht  gestellt  ist,  aber  doch  noch 
zu  besonderen  Untersuchungen  Raum  lässt.  3.  Die  der  Commen- 
tatoren,  von  Accursius  bis  Ende  des  15.  Jahrhunderts,  über  die 
die  Litteratur  spärlicher  ist.  Noch  geringer  sind  die  Arbeiten 
für  die  Zeit  der  gelehrten  Jurisprudenz  (die  4.  Periode).     Folgt 

CentralbUtt  für  BechtawisaenBchaft.    VII.  Band.  23 


306     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  8.  Heft. 

dann  die  Periode  des  natürlichen  R.,  und  endlich  die  der  histo- 
rischen Schule.  —  Den  Schluss  der  interessanten  Schrift  bildet 
ein  Wort  über  die  Universität  B  o  1  o  g  n  a  und  das  bevorstehende 
Jubiläum  ihrer  Gründung,  das  im  Mai  d.  J.  gefeiert  wird. 

G.  Fusinato. 


II.  Privatrecht. 

Kohler,  J.     Zur  Lehre  von  den  Pertinenzen.     (Jahrbücher 
für  Dogmatik  Bd.  26,  S.  1—184.) 

Die  rechtliche  Bedeutung  der  Pertinenzqualität  beruht  darauf, 
dass  die  Zweckverbindung  verschiedener  Sachen  im  Interesse  der 
Kultur  liegt,  dass  eine  Auflösung  einer  solchen  durch  Zweck- 
verbindung geschaffenen  Ox-ganisation  und  eine  Zersplitterung 
der  durch  den  Zweck  verbundenen  Sachen  zugleich  den  Kultur- 
verband der  Sachen  löst  und  die  Erreichung  derjenigen  Kultur- 
zwecke hindert,  welchen  die  Sachen  in  ihrem  Zusammenhange 
dienen  sollen.  Nicht  die  Willkür  des  einzelnen  ,  sondern  allge- 
meine Kulturzwecke  sind  die  Schöpfer  der  Pertinenzprinzipien. 
Der  Charakter  der  Pertinenzqualität  ist  daher  der  einer  sachen- 
rechtlichen Beziehung  und  die  Anschauung,  welche  alles  in  den 
wirklichen  oder  präsumtiven  Individualwillen  stellt,  ist  verfehlt. 

Im  r.  R.  ist  der  Pertinenzbegriff  nur  unvollständig  ent- 
wickelt, und  es  ist  namentlich  die  Unterscheidung  von  Sachteilen 
und  Pertinenzen  nicht  scharf  durchgeführt  worden.  Diese  Schei- 
dung ist  aber  notwendig ,  da  die  Theile  einer  Sache  keine  selb- 
ständigen Rechtsobjekte  sind ,  in  bezug  auf  dieselben  höchstens 
ein  Trennungs-  und  Repristinations-R.  besteht,  während  an  der 
Pertinenz  selbständige  Rechtsbeziehungen  bestehen  können.  In 
bezug  auf  Gebäude  ist  zu  sagen,  dass  alle  Dinge  Teile  des  Hauses 
sind,  welche  mit  dem  Bauwerk  in  physischer  Verbindung  stehen 
und  dazu  dienen,  das  Haus  zu  vervollständigen ,  d.  h.  dasjenige 
zu  bieten,  was  zur  Bestimmung  des  Hauses  als  solchem  gehört. 
Ferner  ist  Teil  des  Hauses  dasjenige,  was  zwar  nicht  dazu  nötig 
ist,  den  Begriff  des  Hauses  ^u  vervollständigen  und  seinen 
Charakter  herzustellen,  was  aber  mit  dem  Hause  in  eine  der 
Bautechnik  entsprechende  strenge  innige  Verbindung  tritt,  welche 
bewirkt,  dass  der  Gegenstand  mit  den  begriffsmässigen  Teilen 
des   Hauses   ein   Ganzes   bildet.     Was   dagegen   nur    aufgestellt, 


Köhler,  Pertinenzen.  307 

montiert,  angenagelt,  eingelassen  ist,  das  ist,  sofern  es  nicht  den 
Begriff  des  Hauses  vervollständigt,  kein  Teil  des  Hauses,  sondern 
höchstens  Pertinenz  desselben.  Ob  letzteres  der  Fall  ist,  hängt 
von  den  Gnindsätzen  des  Pei-tinenz-R.  ab. 

Die  Pertinenzqualität  entsteht  in  der  Regel  nur  dann,  wenn 
derjenige,  der  die  Verbindung  bewirkt,  zugleich  Eigentümer  der 
Haupt-  und  Eigentümer  der  Hilfssache  ist,  oder  wenn  er  Eigen- 
tümer der  Hauptsache  ist  und  bezüglich  der  Hilfssache  minde- 
stens Besitz  hat  und  zwar  possessio  ad  usucapionem.  Die  Per- 
tinenzierung ,  die  auch  durch  Stellvertreter  erfolgen  kann,  ist 
ein  Rechtsgeschäft,  sie  beruht  auf  einem  Bestimmungsakte  des 
Hauptsacheneigentümers,  auf  seiner  durch  die  That  bewiesenen 
Erklärung,  dass  die  eine  Sache  der  anderen  dienen  solle. 

Die  Pertinenzierung  unterwirft  die  Pertinenzsache  allen  den- 
jenigen rechtsändernden  Mächten,  welchen  die  Hauptsache  unter- 
liegt, sofern  solches  ohne  rechtswidrigen  Eingriff  in  das  etwaige  R. 
Dritter  geschehen  kann.  Eine  solche  Influenz  findet  statt  betreffs 
der  Eigentumsschicksale,  betreffs  des  Pfand-R.  und  des  jus  posses- 
sionis. Dass  jus  possessionis  an  der  Hauptsache  schafft  ein  jus  pos- 
sessionis auch  an  der  Pertinenz,  vorausgesetzt,  dass  dasselbe  nicht 
mit  dem  jus  possessionis  eines  Dritten  in  Widerspruch  steht. 

Eine  Hauptrelation,  in  welcher  der  durch  die  Pertinenzierung 
bewirkte  Zusammenhang  herbeigeführt  wird,  ist  das  Hypotheken- 
R.  Die  Hypothek  an  der  Hauptsache  erstreckt  sich  auch  auf  die 
Pertinenzen,  und  dies  ist  von  besonderer  Bedeutung,  weil  nur 
noch  in  dieser  Verbindung  in  Zukunft  die  Mobilien  der  Hypothek 
fähig  sein  werden  und  nach  vielen  R.  ist  es  bereits  heutzutage  so. 

Der  Pertinenzverband  hört  auf,  sobald  der  wirtschaftliche 
Zusammenhang  zwischen  Pertinenz  und  Hauptsache  gelöst  wird, 
so  insbesondere,  wenn  die  Pertinenz  in  eine  Lage  kommt,  in  der 
es  ihr  unmöglich  ist,  die  entsprechende  Bestimmung  zu  erfüllen. 
Durch  diese  Lösung  des  Pertinenzverbandes  wird  die  Pertinenz 
von  den  Schicksalen  der  Hauptsache  unabhängig,  so  dass,  was 
nunmehr  erfolgt,  die  Pertinenz  nicht  mehr  berührt.  Die  R., 
welche  seither  an  der  Pertinenz,  wenn  auch  nur  kraft  ihres  per- 
tinenzialen  Zusammenhanges,  erworben  worden  sind,  bleiben  be- 
stehen, sofern  sie  bestehen  bleiben  können.  Letzteres  ist  für  das 
Hypotheken-R.  wichtig.  Denn  nach  modernem  R.  können  Mobi- 
lien als  solche,  sofern  sie  nicht  Pertinenzes  sind,  nicht  Träger 
von  Hypotheken  sein,  und  es  können  deshalb  nach  Lösung  des 
Pertinenzverbandes  auch  die  erworbenen  Hypotheken  an  ihnen 
nicht  fortbestehen. 


308     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  8.  Heft. 

Das  moderne  R.  hat,  was  das  r.  R.  nicht  gethan  hat,  den 
Pertinenzbegriff  auf  das  instrumentum  fundi,  das  instrumentum 
aedium  und  das  instrumentum  industrieller  Etablissements  aus- 
zudehnen. Der  Verf.  führt  im  Detail  aus,  in  welcher  Weise  dies 
zu  geschehen  hat,  und  bespricht  ferner  die  Hauptfälle,  in  denen 
Pertinenzen  von  Mobilien  angenommen  werden  können. 

Rümelin. 

Scherer,   M.  u.  0.     Die  Viehgewährschaft  nach  dem  ädi- 
licischen    Edikt    und    der    heutigen    Landesgesetz- 
gebung nebst  dem  Text    der    sämtlichen   in   Deutschland 
geltenden  Gesetze.     Im  Selbstverlage  der  Verf.     220  S. 
In  §.  1  ist  ein  Litteraturverzeichnis   gegeben.     In  §§.  2 — 16 
dürften    nach    der   Absicht   der  Verf    die    materiell    rechtlichen 
Fragen  zur  Behandlung  gebracht  sein,  z.  B.  §.  1 :   , Warum  sind 
neben  den  Bestimmungen  über  Irrtum  und  Eviction  solche  über 
die   inhibitorischen,   d.  h.  die  wesentlichen   verborgenen  Mängel 
nötig?     §.   3:    Die    Viehgewährschaftsgesetze    und    das    H.G.B. 
§.  7^:   Die   Anpreisung  der  Ware.     §.  16:    Welches  Recht   hat 
der  Richter  anzuwenden?     Hauptsächlich    ist   hier  das  germ.  R. 
und  das  rhein,  R.   in  Betracht  genommen.     §§.  17 — 26  erörtern 
„Prozessuale  Bestimmungen",  wohin  wohl  auch  §.  4  zu  rechnen. 
§.  27  (S.  88 — 218)  bringt  unter  25  Nummern  das  in  deutschen 
Staaten  geltende  Recht.     §  28  die  Gesetzgebung  des  Auslandes, 
nämlich  von  Oesterreich,  Schweiz,  Frankreich,  Italien. 

Keyssner, 

Cuthbertson,  F,  Test  of  Domicil.  London,  Stevens  &  Sons. 
32  S.  2  sh. 
In  dem  Fall  Udny  v.  Udny  wurde  von  den  Lords  Katherley, 
Chelmsford  &  Westbury  der  Satz  aufgestellt,  es  bestehe  ein 
wesentlicher  Unterschied  zwischen  einem  ursprünglichen  und 
einem  erworbenen  Domizil,  und  wenn  das  letztere  aufgegeben 
werde,  so  werde  das  erstere  sofort  wieder  erworben.  C.  unter- 
wirft diese  Theorie  einer  Kritik  und  weist  nach,  dass  sie  in 
dieser  Allgemeinheit  nicht  richtig  sei,  und  dass  man  sich  zu 
Gunsten  derselben  mit  Unrecht  auf  Story  berufe.  Als  Resultat 
seiner  eigenen  Untersuchungen  stellt  C.  folgende  Sätze  auf: 
Werde  das  bisherige ,  ursprüngliche  oder  erworbene  Domizil 
aufgegeben  mit  der  Absicht,  ein  neues  zu  erwerben,  so  bleibe 
das  alte  in  Geltung,  bis  das  neue  erworben  sei.  Werde  das  er- 
worbene Domizil  aufgegeben,  mit  der  Absicht,  ein  frühei*es,  ur- 


Scherer  —  Cuthbertson  —  Lash.  309 

sprÜDgliches  oder  erworbenes  wieder  zu  erwerben,  so  lebe  dasselbe 
in  itinere  wieder  auf;  wenn  dagegen  das  bisherige  erworbene 
Domizil  aufgegeben,  ohne  die  Absicht,  ein  neues  zu  erwerben, 
so  lebe  das  ursprüngliche  Domizil  wieder  auf.  König. 

Lush,  M.  Married  Women's  Rights  and  liabilities  in 
connection  to  contracts,  Torts,  and  Trusts.  Lon- 
don, Stevens  &  Sons.  1887.  177  S. 
Wir  haben  IV,  98  das  Werk  des  Verf.  „The  law  of  Husband 
and  Wife"  angezeigt.  Das  neue,  kleinere  Werk  bildet  eine  Er- 
gänzung desselben,  indem  darin  einige  besondere  Fragen  ausführ- 
licher und  eingehender  erörtert  werden,  als  dies  in  dem  allge- 
meineren Werke  möglich  war.  Die  Haftbarkeit  des  Ehemannes 
für  Schulden  der  Ehefrau  und  für  Verpflichtungen  aus  unerlaubten 
Handlungen,  sowie  die  selbständige  der  Ehefrau  mit  ihrem  eigenen 
Vermögen,  war  eine  sehr  verschiedene  vor  1870  und  unter  den 
seither  erlassenen  Married  Women's  Property  Acts  von  1870, 
1874  und  1882.  Die  Feststellung  derselben ,  je  nachdem  die 
Schuld  oder  die  Verbindlichkeit  unter  diesem  oder  jenem  Gesetze 
entstanden  ist,  bildet  den  Inhalt  der  Abhandlung  L.'s  Dieselbe 
handelt  in  6  Kapiteln:  1.  von  den  vorehelichen  Schulden: 
2.  Folgen  von  unerlaubten  Handlungen  und  Vertrauensbruch 
während  der  Dauer  der  Ehe;  3.  von  der  Vertragsfähigkeit  der 
Weiber  vor  1883  und  seither;  4.  von  den  Verpflichtungen  der 
Ehefrau  als  Handelsfrau,  und  5.  als  Veiwalterin  und  Testaments- 
vollstreckerin. Das  6.  und  letzte  Kapitel  endlich  handelt  von 
dem  R.  der  Gläubiger  auf  das  Sondervermögen  der  Ehefrau.  Da 
der  Ausdruck  des  Gesetzes  ,in  respect  of  the  separate  property* 
zu  verschiedenen  Auslegungen  Anlass  gegeben  hat,  so  sind  dem- 
selben in  einem  ersten  Anhang  eine  eingehende  Erörterung  ge- 
widmet, und  in  einem  zweiten  das  Gesetz  von  1882  selbst  in 
extenso  mitgeteilt.  Die  beiden  Schriften  L.'s  enthalten  wohl  die 
beste  Darstellung  der  vermögensrechtlichen  Verhältnisse  der  Ehe- 
gatten nach  engl.  R.,  und  da  es  dem  Verf.  daran  gelegen  war, 
das  geltende  R.  darzustellen,  wie  es  in  den  Gerichtshöfen  zur 
Anwendung  kommt,  so  werden  ca.  400  richterliche  Entscheidungen 
zur  Unterstützung  der  aufgestellten  Sätze  herbeigezogen. 

König. 


310     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VT[.  Bd.  8.  Hefi. 


IIT.  Handelsrecht. 

Beyer,  E.  Absoluter  und  dispositiver  Inhalt  der  deut- 
schen Wechselordnung.  (Zeitschrift  für  Handels-R. 
Bd.  XXXIV.    Heft  1-2.  1887.)    84  S. 

Die  Frage:  inwieweit  die  Wechselordnung  ein  lex  cogens 
ist  und  andererseits:  inwieweit  abnorme  Privatwillenserklärungen 
im  W.-R.  Rechtswirkungen  erzielen  können ,  ist  theoretisch 
wie  praktisch  hochinterressant ;  ersteres,  weil  ihre  Beantwortung 
ein  helles  Licht  auf  die  Frage  nach  der  Natur  des  Wechsels  und 
auf  die  systematische  Stellung  des  Wechsel-R.  wirft,  letzteres^ 
weil  der  Verkehr  mit  Wechseln  trotz  seiner  formalen  Beschaffen- 
heit und  trotz  einer  relativ  sehr  weitreichenden  Gleichförmigkeit 
doch  mitunter  Accidentien  aufweist,  über  deren  Rechtsgültigkeit 
und  Tragweite  Parteien  und  Richter  sehr  im  Zweifel  sein  können. 
Begreiflicherweise  hat  sich  deshalb  auch  schon  das  Reichsober- 
handelsgericht mit  der  hier  vorangestellten  Frage  oft  und  ein- 
gehend beschäftigen  müssen.  Der  Verf.  erörtert  alle  darauf 
bezüglichen  Aeusserungen  der  Gerichte  und  der  Litteratur,  in- 
dem er  die  Frage  sowohl  in  bezug  auf  die  obligatorischen  und 
fakultativen  Voraussetzungen  der  Wechselverpflichtung  als  auch 
in  bezug  auf  die  Rechtsfolgen  der  Wechselerklärungen  beant- 
wortet. In  dem  Abschnitt  über  die  rechtliche  Behandlung  der 
nicht  ausdrücklich  erlaubten  Klauseln  im  Wechsel  (S.  53 — 71) 
ist  besonders  die  Unhaltbarkeit  des  von  Hoffmann  im  Archiv 
für  deutsches  Wechsel-R.  (IX  S.  306  p.)  aufgestellten  Prinzips,  dass 
wohl  eine  Reduktion  der  Wechselverpflichtungen,  nicht  aber  eine 
Verschärfung  derselben  durch  Klauselnvereinbarungen  möglich 
sei,  ausführlich  nachgewiesen.  Gareis. 

Schmidt-Scharff.  Das  Warenpapier  beim  See-  und  Bin- 
nentransport. Frankfurt  a./M.,  Knauer.  1887.  62  S.  2  M. 
Unter  den  sachenrechtlichen  Wertpapieren  sind  die  Trans- 
portpapiere, Konnossement  und  Ladeschein,  die  wichtigsten.  Mit  der 
Frage,  welche  Bestimmungen  über  das  Konnossement  (Art.  644 — 663 
H.G.B.)  auch  auf  den  Ladeschein  (Art.  413—420  H.G.B.)  an- 
wendbar sind,  in  welchen  Konnossement  und  Ladeschein  gleich,  in 
welchen  sie  verschieden  zu  beurteilen  sind,  beschäftigt  sich  vorlie- 
gendo  Abhandlung.  Dass  der  Ladeschein  höchstens  auf  der  Elbe 
und  im  polnischen  Geti-eidehandel  in  Uebung  sei,  kann  nicht  zuge- 


Beyer  —  Sclimidt-Scharff  —  Franz.  311 

geben  werden ;  er  spielt  auf  dem  Rheine  gleichfalls  eine  Rolle,  und 
das  Urteil  des  Reichsgerichts,  P.II.  Ziv.-S.,  v.  30  Sept.  1887  i.  S. 
Jakob  und  Dreyer  gg.  die  Mannheimer  Dampfschleppschiffahrts- 
gesellschaft und  Heins  und  Asbeck  (IL  106/1887)  ist  in  dieser 
Richtung  sehr  beachtenswert.  —  In  drei  Abschnitten  wird  die 
Ausstellung,  die  üebertragung  und  die  Erfüllung  der  Transport- 
papiere erörtert.  Der  Verf.  zieht  folgendes  Ergebnis:  In  betreff  der 
Ausstellung,  und  zwar  des  Zwecks,  der  Art,  des  Gegenstandes,  sind 
Konnossement  u.  Ladeschein  im  allgemeinen  den  gleichen  Rechts- 
sätzen unterworfen;  in  betreff  der  obligatorischen  wie  der  ding- 
lichen Wirkung  der  üebertragung  herrscht  bei  beiden  vollkom- 
mene, teils  im  Gesetze  ausgedrückte ,  teils  durch  Analogie  her- 
gestellte Gleichheit ;  in  betreff  der  Erfüllung  bestehe  ein  praktisch 
wichtiger  Unterschied,  indem  beim  Konnossement  eine  vollkommene 
Skripturobligation  mit  allen  ihren  Konsequenzen  hergestellt  ist, 
dagegen  beim  Ladeschein  in  bezug  auf  die  so  wichtige  Vertre- 
tung der  Hauptpunkte  des  Empfangsbekenntnisses  nur  eine 
hinkende  Skripturobligation  vorliegt,  die  Ladescheinobligation 
nicht  in  voller  Konsequenz  entwickelt  ist.  Da  in  fast  allen 
Punkten  eine  grosse  Verschiedenheit  der  Ansichten  herrscht,  wo- 
für reiche  Nachweise  aus  Doktrin  und  Praxis  geliefert  werden, 
muss  hier  die  Anführung  des  Ergebnisses  genügen. 

Heinsheime  r. 


lY.  Gerichtsverfassung  und  Zivilprozess. 

Franz.     Die    Allerhöchste    Verordnung,    betreffend 
die  Disciplin    des  Notariats,    vom  17.  März  1886, 
nebst  den  dazu  erlassenen  Ausführungsverfügungen.  Strass- 
burg,  Schultz  &  Comp.  1887.   55  S.    1  M. 
Der   Herausgeber    hat    unter    dem    Titel  ,Das  Notariat    in 
Elsass-Lothringen "  die  auf  dasselbe  bezüglichen  Gesetze,  Verord- 
nungen   und  Verfügungen    zusammengestellt  und    sodann   1886 
in    dem  Schriftchen  „Zur  Reform  des  Notariats   in   Elsass-both- 
ringen"    den   Text    der    zum  Behufe    dieser  Reform    ergangenen 
kaiserlichen  Verordnung  vom  17,  März  1886  mitgeteilt.   Letzteres 
Schriftchen  enthielt  eine  sehr  lesenswerte  Entwickelung  der  Ver- 
hältnisse, welche  zum  Erlass  der  fraglichen  Verordnung  geführt 
haben.     Jene     früheren    Arbeiten    sind    zur    Zeit    im    „C.-Bl." 


312     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).   VII.  Bd.  8.  Heft. 

von  uns  angezeigt  worden  (V. ,  440).  Im  Anschluss  an  die- 
selben gibt  die  vorliegende  Arbeit,  unter  Wiedei-holung  des 
Textes  der  Verordnung,  die  verschiedenen  zur  Ausführung  der- 
selben von  der  Oberstaatsanwaltschaft  in  Kolmar,  bezw.  von  dem 
kaiserlichen  Ministerium  für  Elass-Lothringen  erlassenen  Ver- 
fügungen. Die  drei  Arbeiten  bilden  ihrem  Inhalte  nach  ein 
Ganzes.  Formell  handelt  es  sich  dabei  allerdings  nur  um  den 
Bechtszustand  in  Elsass-Lothringen ;  materiell  aber  um  Fragen, 
welche  für  das  Notariat  in  allen  Ländern  des  französischen 
R.  von  Bedeutung  sind.  Von  Juristen  aus  anderen  Rechtsgebie- 
ten ,  insbesondere  dem  des  preuss.  Land-R. ,  wird  die  Bedeu- 
tung dieser  Fragen  häufig  unterschätzt,  weil  die  thatsächliche 
Gestaltung  des  rheinischen  Geld-  und  Hypotheken verkehrs ,  des 
Versteigerungswesens  u.  s.  w.  ihnen  unbekannt  ist. 

V.   Cuny. 

Schmidt,  R.  Die  Klagänderung.  Leipzig,  Dunker  & 
Humblot.  1888.  244  S.  5  M.  40  Pf. 
Die  Vorrede  bezeichnet  als  Zweck  der  Untersuchung:  „Die 
rechtliche  Beziehung  der  Klagänderung  zu  Klagerhebung,  Streit- 
einlassung und  Urteil  zur  Anschauung  zu  bringen.  ,Demgemäss 
verfolgt  die  Abhandlung  in  ihrer  1.  Abteilung  ,die  Geschichte 
des  Klagänderungsverbots"  (S.  1 — 142) ,  welche  ausgehend  vom 
longobard.  R.  sich  zu  eindringlicher  dogmengeschichtlicher  Dar- 
stellung der  ital.  R.-Lehre  des  M.A.  unter  Berücksichtigung  der  Sta- 
tuten ital.  Städte  wendet,  sodann  die  verschiedenen  Auffassungen 
des  ital.  R.  in  deutsche  Theorie  und  Partikulargesetzgebung,  die 
Gestaltung  im  sächs. ,  ehemals  gemeinen  R.,  sowie  in  neueren 
Partikulargesetzen  darstellt.  Die  2.  Abteilung  behandelt  „das 
Klagänderungsverbot  des  Reichs-R."  zunächst  in  drei  Kapiteln: 
Klagschrift,  Klagänderung  und  Rechtskraft;  ein  4.  Kapitel  be- 
schäftigt sich  mit  der  Kasuistik  dieser  Lehren,  insbesondere  mit 
der  Identität  des  Streitgegenstandes  nach  Subjekt,  Objekt  und 
Umfang.  Wir  müssen  es  uns  versagen ,  hier  den  mannigfachen 
Wandlungeu  in  der  Auffassung  des  Klagänderungsverbots  zu 
folgen  und  begnügen  uns ,  das  Hauptergebnis  der  2.  Abteilung 
festzustellen:  Der  notwendige  Inhalt  der  Klagschrift  (der  An- 
spruch im  Sinne  des  §.  230  Z.P.O.)  ist  der  Streitgegenstand; 
unzulässige  Klagänderung  ist  demnach  Änderung  des  Streitgegen- 
standes ;  Streitgegenstand  aber  ist  das,  worüber  Kläger  rechtskräftige 
Entscheidung  haben  will.  Der  fragliche  Begriff  ist  also  zu  be- 
stimmen  nach  Massgabe   des  für  die  Tragweite  der  Rechtskraft 


R.  ächmidt  —  Ssergejewski.  313 

geltenden  Prinzips.  Zwischen  den  zwei  von  ihm  angenommenen  Mög- 
lichkeiten bei  Bestimmung  des  Gegenstandes  der  Rechtskraft:  das 
R.  selbst  oder  nur  die  Rechtsfrage,  ob  ein  bestimmter  Thatbe- 
stand  unter  einem  bestimmten  rechtlichen  Gesichtspunkte  den 
Klagantrag  rechtfertige,  entscheidet  sich  Seh.  für  die  erstere 
Alternative.  Streitgegenstand  ist  folglich  ,das  durch  seinen  ma- 
teriellen Inhalt  individualisierte  subjektive  Privat-R."  (S.  171, 
172,  204.)  Kleinfeiler. 


V.  Strafrechtswissenschaft. 

Ssergejewski.  Die  Strafe  im  russ.  R.  des  17.  Jahrhunderts. 
(Nakasanije  w  ruskom  prawe  XVil.  weka.)  St.  Petersburg. 
1888.    XU  u.  300  S. 

Der  Verf.  geht  von  dem  Gedanken  aus,  dass,  obwohl  die 
Aufgabe  der  strafenden  Gerechtigkeit  stets  unverändert  dieselbe 
bleibe,  die  Strafmittel,  entsprechend  der  Verschiedenartigkeit  und 
der  steten  Veränderung  des  Volks-  und  Staatslebens,  einer  steten 
Veränderung  unterlägen,  es  daher  ein  für  alle  Zeiten  und  Völker 
berechnetes  ideales  Strafensystem  nicht  geben  könne.  Jede  Epoche 
und  jeder  Staat  ordne  die  Strafen  in  seiner  Weise,  entsprechend 
den  vorhandenen  geistigen  und  materiellen  Kräften,  suche  dabei 
die  verschiedensten  Zwecke  zu  erreichen  und  stelle  je  nach  den 
Erfordernissen  der  realen  Verhältnisse  des  Lebens  bald  Vernich- 
tung, bald  Unschädlichmachung,  bald  Abschreckung,  bald  Bes- 
serung u.  s.  w.  des  Verbrechers  in  den  Vordergrund. 

Seine  Abhandlung  theilt  der  Verf.  in  zwei  Abteilungen.  In 
der  ersten  (S.  1—79)  behandelt  er  die  strafende  Thätigkeit  und 
ihre  Aufgabe  in  Russland  im  17.  Jahrhundert.  Dieses  Jahrhun- 
dert werde  von  den  einen  (sc.  den  Slawophilen)  als  goldenes  Zeit- 
alter Russlands  gepriesen,  von  anderen,  darunter  Historiker  wie 
Ssolowjew-Kostomarow  und  Publizisten  wie  Ditätin,  als  eine  Zeit 
des  Verfalles  und  der  Auflösung,  moralischer  Verworfenheit  und 
Roheit  geschildert.  Der  Verf.  konstatiert,  dass  die  ersteren  ganze 
Reihen  positiver  Thatsachen  verschweigen,  welche  von  letzteren 
mit  Recht  angeführt  werden.  Er  bestätigt  und  ergänzt  diese 
Thatsachen,  nur  zieht  er  aus  denselben  andere  Schlüsse  als  jene. 
Die  Häufigkeit  der  Verbrechen  und  Aufstände,  die  Grausamkeit 
der  Strafen,  die  Massenhinrichtungen  bringt  er  in  Zusammenhang 


314     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  8.  Heft. 

mit  der  Grossartigkeit  der  der  damaligen  Zeit  gestellten  Aufgabe. 
Es  handelte  sich  um  feste  Begründung  des  Staates  und  den  Aus- 
bau der  Idee  zarischer  Alleinherrschaft.  Diese  Idee  habe  alles 
beherrscht.  Wer  mit  der  Ordnung  der  Dinge  unzufrieden  war, 
suchte  gewaltsam  auf  seine  Weise  einzugreifen;  unterlag  er,  so 
habe  er  instinktiv  gefühlt,  dass  er  dem  Staat  gegenüber  ein 
Nichts  sei  und  vernichtet  werden  müsse.  Daher  einerseits  die 
Vernichtung  jeder  Auflehnung,  die  Ströme  von  Blut,  die  Grau- 
samkeit der  Strafen  und  andererseits  die  Gleichgültigkeit  gegen 
Tod  und  Marter.  Der  Verf.  spricht  unter  vielem  anderen  aus: 
Die  empörenden  Vorschriften  an  die  sibirischen  Wojewoden,  die 
dortigen  Stammesfürsten  durch  Versprechungen  anzulocken  und 
dann  aufzuhängen,  habe  die  Sicherung  der  Unterwerfung  zur 
Folge  gehabt  und  „der  Erfolg  rechtfertige  alles".  Ausser  der 
Hauptursache,  welche  das  Strafensystem  bestimmte,  werden  auch 
andere  berücksichtigt,  z.  B.  die  Armut,  welche  die  Anwendung 
der  einfachsten  Mittel  vorschrieb:  Todes-  und  Körperstrafe. 

In  der  zweiten  Abteilung  werden  die  einzelnen  Strafmittel 
behandelt:  die  Todestrafe  (S.  83—130),  die  Körperstrafen  (S.  131 
bis  171),  die  Gefängnisstrafe  (S.  172 — 215),  die  Verschickung 
(S.  216—257),  die  Vermögensstrafen  (S.  258—276),  die  Ehren- 
strafen und  Entziehung  von  R.  (S.  277 — 286)  und  die  Kirchen- 
strafen (S.  287—290). 

Das  Werk  ist  ein  wichtiger  Beitrag  zur  russ.  R.-  und  Kultur- 
geschichte des  17.  Jahrhunderts.  Engelmann. 

Zucker,  A.  Aprise  und  Loial  enquete.  Ein  Beitrag  zur 
Herstellung  der  historischen  Basis  der  modernen  Vorunter- 
suchung.    Wien,  Manz.     1887.     VI  u.  159  S.     3  M. 

Die  vorliegende  Untersuchung  hat  zum  Gegenstande  eine 
Revision  der  Ansichten,  insbesondere  der  herrschenden  Meinung, 
über  die  beiden  Hauptinstitute  des  altfranz.  Inquisitionsprozesses: 
die  aprise  und  enquete  loial,  deren  Ursprung  und  gegenseitiges 
Verhältnis,  wie  dasselbe  in  den  Rechtsbüchern  des  13.  Jahrhun- 
derts zum  Ausdruck  kommt.  Die  Schrift  zerfällt  demgemäss  in 
eine  Darstellung  der  bisherigen  Resultate  der  Forschung  (S.  6 
bis  71)  und  die  eigene  Untersuchung  (S.  75  f.);  die  Einleitung 
beschäftigt  sich  kurz  mit  der  Fragestellung.  —  Bezüglich  des 
Ursprungs  beider  Institute  wird  der  Zusammenhang  derselben 
mit  der  franz.  inquisitio  in  den  Vordergrund  gestellt;  sie  sind 
nicht  auf  das  kanonische,  sondern  auf  das  einheimische  R.  zurück- 
zuführen.   Grundlage  der  aprise  ist  die  inq.  ex  officio;  die  enquete 


Ssergejewski  —  Gross.  315 

ist  inq.  ex  consensu  partium,  welche  an  Stelle  der  Reinigung 
mittels  Zweikampfs  u.  s.  w.  tritt.  —  Das  Wesen  der  beiden 
Institute  charakterisirt  Verf.  dahin,  dass  aprise  das  amtliche 
Verfolgungs-R. ,  insbesondere  das  Verhaftungs-R.  (aprise  von 
prise,  nicht  apprendre),  enquete  dagegen  das  Verteidigungsmittel, 
insbesondere  zum  Zwecke  der  Enthaftung  bedeutet.  Das  Ver- 
hältnis beider  Institute  stellt  sich  nach  dem  Verf.  folgendermassen 
dar:  Die  aprise  ist  das  gegen  den  verhafteten  Verdächtigen  ohne 
weiteres  eintretende  Hauptverfahren  ex  officio,  innerhalb  dessen 
sich  der  Verdächtige  der  enquete  unterwerfen  kann,  die  eben 
nichts  anderes  bedeute,  als  ein  Verhör  der  Entlastungszeugen. 

E.  üllmann. 


VI.  Kirchenrecht. 

Gross,  C.  Das  R.  an  der  Pfründe.  Zugleich  ein  Beitrag  zur 
Ermittlung  des  Ursprungs  des  jus  ad  rem.  Graz,  Leuschner 
&  Lubensky.     1887.     XVI  u.  318  S.     8  M. 

Was  macht  das  Wesen  und  den  Inhalt  des  jus  in  re  aus, 
welches  dem  königlichen  Benefiziaten  an  der  Pfründe  gebührt? 
Diese  Frage  wird  heute  vielfach  dadurch  gelöst,  dass  man  das 
beneficium  in  seine  einzelnen  Bestandteile  zerlegt  und  danach 
das  R.  des  Pfründners  verschieden  bestimmt.  G.  wendet  sich 
unbedingt  gegen  solche  Spezialisierung.  Weil  die  Quellen 
von  einem  jus  in  ipso  beneficio  reden,  gelte  es,  den  allgemeinen 
Charakter  des  Benefiziatenverhältnisses  festzustellen.  Hierfür  aber 
könne  allein  das  kanonische  R.  entscheidend  sein.  Denn  die 
Disposition  über  das  bereits  vorhandene  Kirchenvermögen  bilde 
in  ganz  eminentem  Sinne  eine  der  staatlichen  Gesetzgebung  ent- 
zogene innere  (I)  Angelegenheit  der  Kirche. 

Das  1.  Kapitel  zeigt  zunächst  an  der  Hand  der  geschicht- 
lichen Entmckelung,  dass  das  kirchliche  Benefizium  nichts  gemein 
hat  mit  den  beneficia  militaria  der  röm.  Kaiserzeit,  den  mittel- 
alterlichen precariae  und  den  weltlichen  Benefizien  oder  Lehen. 
Die  kirchlichen  Benefizien,  wie  sie  noch  heute  bestehen,  sind  aus 
einem  Verhältnis  erwachsen,  welches,  unabhängig  von  jedem  be- 
stimmten Typus  des  Zivil-R.  überhaupt  und  des  r.  R.  insbeson- 
dere, auf  rein  kirchlichem  Grunde  entstanden  ist  und  bereits  im 
5.  Jahrhundert  eine  feste  und  bleibende  Gestaltung  erlangt  hat. 


316     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.   8.  Heft. 

—  Im  2.  Kapitel  wird  die  juristische  Konstruktion  erörtert, 
welche  das  Benefiziatenverhältnis  bei  Gratian,  den  Glossatoren 
und  Kommentatoren  gefunden.  Welcher  massenhafte  Stoff  hier 
zu  bewältigen  war,  zeigen  die  vom  Verf.  mitgeteilten  zahlreichen 
Exzerpte  aus  Handschriften  und  älteren ,  schwer  zugänglichen 
Druckwerken.  Das  Ergebnis  ist  freilich  wenig  befriedigend. 
Dem  als  jus  in  re  gefassten  plenum  jus  des  Benefiziaten  tritt 
seit  Durantis  ein  privatrechtliches  jus  ad  rem  sc.  petendam  des 
Präsentierten  gegenüber.  Aber  die  neue  Terminologie  gewinnt 
keine  feste  Gestalt;  sie  behält  im  Auf  und  Nieder  von  unklaren 
Gedanken  einen  schwankenden  Inhalt:  Stabil  ist  nur  die  Auf- 
fassung des  jus  in  re  als  einer  Art  von  Eigentum  (dominium  vel 
quasi).  Aus  dem  jus  ad  rem  wird  dagegen  eine  Position  rein 
öffentlichen  Charakters,  die  sich  lediglich  auf  dem  administrativen 
Wege  des  recursus  ad  Superiorem  und  des  compelli  posse  per 
Superiorem  bewährt. 

Die  drei  letzten  Kapitel  sind  dem  geltenden  R.  gewidmet. 
Vermöge  des  jus  in  re  (Kap.  3)  hat  der  Benefiziat  für  die  „Ver- 
mögenschaften"  ein  quasi  dominium,  d.  h.  eine  dem  Eigentums- 
R.  analoge  generelle,  privatrechtliche  Herrschaft.  Einen  wahren 
Eigentümer  im  Sinne  des  Zivil-R.  gibt  es  zu  Benefizialgütern 
überhaupt  nicht!  Sie  sind  lediglich  Objekt  des  jus  in  re,  und 
dessen  Subjekt  ist  immer  nur  der  Benefiziat  (S.  239,  254  f.).  — 
Andererseits  besteht  das  jus  ad  rem  (Kap.  4)  in  der  Befugnis, 
von  dem  zuständigen  Kirchenoberen  zu  verlangen,  dass  er  den 
zur  perfekten  Verleihung  des  beneficium  an  den  Berechtigten 
noch  erforderlichen  Akt  vornehme.  Dieser  Anspruch  begründet 
kein  Klage-R.,  sondern  lässt  sich  nur  im  Wege  der  Beschwerde 
verfolgen,  ist  aber  rechtlich  fundiert  und  unterscheidet  sich  da- 
durch von  der  Position  des  blossen  Supplikanten.  Aus  dem 
kanonischen  jus  ad  rem  hat  sich  dann  später  (entgegen  der 
Brünneckschen  Auffassung)  das  jus  ad  rem  der  Peudisten  und 
Romanisten  entwickelt.  —  Der  rechtliche  Charakter  des  Bene- 
fiziatenverhältnisses  (Kap.  5)  schliesst  jede  Subsumtion  des  jus 
in  re  unter  die  jura  in  re  aus.  Es  bildet  vielmehr  eine  durch- 
aus eigenartige,  von  allen  sonstigen  Erzeugnissen  des  Rechtslebens 
durchaus  verschiedene  Schöpfung  der  kirchlichen  Rechtsbildung 
und  kann  nur  mit  dem  individuellen  Namen  „Das  R.  an  der 
Pfründe"  bezeichnet  werden.  Hüb  1er. 


Gross  —  Hancke.  317 


Vn.  Staats-  und  Verwaltungsrecht. 

Hancke,  E.  Regentschaft  und  Stellvertretung  des 
Landesherrn  nach  deutschem  Staats-R.  Breslau, 
Kohn  &  Hancke.     1887.     X  u.  70  S.     1  M.  80  Pf. 

Während  die  im  Jahr  1880  erschienene  Monographie  v.  Kirchen- 
heims über  die  Regentschaft  ihren  Stoff  den  R.  der  verschie- 
densten Völker  und  Zeiten  entnommen  hat,  beschränkt  sich  die 
vorliegende  Abhandlung  —  welcher  eine  unlängst  von  der  Bres- 
lauer juristischen  Fakultät  gekrönte  Preisschrift  des  Verf.  zu 
Grunde  liegt  —  durchaus  auf  das  deutsche  Staats-R.  und  zwar, 
abgesehen  von  sehr  knappen  historischen  Rückblicken,  auf  das 
gegenwärtig  geltende.  In  der  Behandlung  des  Gegenstandes  hat 
H.  vor  allem  nach  präziser  juristischer  Fassung  und  Begründung 
seiner  Sätze  gestrebt;  nur  selten  ist  er  auf  legislatorische  Ge- 
sichtspunkte eingegangen.  Die  beiden  Institute  der  Regentschaft 
und  der  Stellvertretung  im  engeren  Sinne  haben  eine  gesonderte 
Darstellung  (S.  1—58  und  S.  58 — 70)  erhalten.  Die  einschlä- 
gigen Spezialfragen  sind  in  grosser  Vollständigkeit  erörtert.  Mehr- 
fach ist  es  dem  Verf.  gelungen,  neue  theoretische  Gesichtspunkte 
zu  eröffnen  oder  für  bisherige  Annahmen  eine  neue  Formulie- 
rung zu  gewinnen :  so  z.  B.  in  der  Analyse  des  Begriffs  der 
Regentschaft  (S.  4  f.);  in  der  Beantwortung  der  Fragen,  wann 
eine  Stellvertretung  durch  Regentschaft  zu  ersetzea  ist  (S.  60 
und  64) ,  und  ob  die  dem  Regenten  versagten  R.  einem  Stell- 
vertreter übertragen  werden  können  (S.  63 — 64).  Ein  besonderes 
aktuelles  Interesse  nimmt  die  Arbeit  insofern  in  Anspruch,  al» 
sie  die  wichtigen,  während  der  letzten  Jahrzehnte  in  deutschen 
Einzelstaaten  vorgekommenen  Fälle  einer  Regentschaft  oder  Stell- 
vertretung (wie  die  bad.  Regentschaft  von  1852 ,  die  braun- 
schweig.  von  1884  bezw.  1885,  die  bayer.  von  1886,  die  Stell- 
vertretungen in  Preussen  1857  58  und  1878)  eingehenderer  juristi- 
scher Würdigung  unterzogen  hat. 

Wenn  auch  einzelne  überscharfe  Deduktionen  des  Verf.  (wie 
z,  B.  die  Begründung  der  strafrechtlichen  Unverantwortlichkeit 
des  Regenten  S.  54 — 55)  Bedenken  erregen  werden,  so  ist  doch 
seine  Abhandlung  jedenfalls  eine  sehr  bemerkenswerte  Erstlings- 
leistung. Brie. 


318     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  8.  Heft. 

Huber,  F.  C.  Ausbau  und  Reform  des  Krankenversiche' 
rungsgesetzes.  (Soziale  Zeitfragen  hrsgb.  von  Th.  Müller. 
N.  F.  17.  Heft.)  Minden,  Bruns.  1888.  VI  u.  166  S. 
2  M.  50  Pf. 

H.s  Arbeit  verdient  neben  die  früher  angezeigte  von  Mug- 
dan  und  Freund  (C.Bl.  VI,  229)  gestellt  zu  werden,  wenn  es 
gilt,  die  Reformvorschläge  auf  dem  Gebiete  des  Krankenversiche- 
rungsgesetzes aufzuzählen.  Während  jene  allerdings  mehr  un- 
mittelbar aus  der  Praxis  der  Ausführungsbehörde  schöpfen,  führt 
H.  vorwiegend  den  in  den  Berichten  der  Handelskammern  und 
verwandten  beratenden  Stellen  niedergelegten  Stoff  vor.  Dies 
geschieht  aber  ebenfalls  in  sehr  anschaulicher,  klarer  Weise  und 
so,  dass  der  Berichterstatter  wenigstens  seinen  Ausführungen 
nichts  Wesentliches  entgegenzusetzen  wüsste.  H.  empfiehlt,  nicht 
alles  von  der  Abänderung  des  Gesetzes  zu  erwarten,  sondern 
schon  auf  Grund  des  jetzigen  R.  dem  Missbrauche  der  Kassen 
seitens  der  Simulanten  durch  schärfere  Kontrolle  und  Fixierung 
der  Kassenärzte  entgegenzuwirken.  Vom  Gesetzgeber  erhofft  er 
mit  Recht  künftige  Ausschliessung  der  freien  Hilfskassen  von 
der  Konkurrenz  mit  den  Ortskrankenkassen  und  Zulassung  freierer 
Bewegung  in  bezug  auf  die  Karenzzeit.  Von  speziell  juristischem 
Interesse  ist  das  5.  Kapitel  (S.  87  f.)  , Klarstellung  kontroverser 
Punkte" ,  insbesondere  der  Auslegungsfragen  bei  §§.  6  und  21 
des  Gesetzes.  Leuthold. 

Rechtskraft  und  Rechtsbruch  der  liv- und  es thländischen 
Privilegien.  Leipzig,  Duncker ife Humblot.  1887.  85  S.  2M. 
In  der  zu  kurzen  historischen  Einleitung  wird  vermisst  die 
Anführung  und  Benutzung  der  für  die  einschlagenden  Fragen 
wichtigsten  und  grundlegenden  „Livländischen  Antwort"  C.  Schir- 
rens,  wo  in  scharfer  unangreifbarer  Deduktion,  die  auch  nach 
russ.  Reichsgesetze  unveränderte  Rechtskraft  der  Landesprivilegien 
Liv-  und  Esthlands,  sowie  die  wahre  Bedeutung  der  Majestäts- 
klausel und  der  bei  Regierungsantritten  erfolgten  Spezialbestäti- 
gungen,  bereits  nachgewiesen  ist.  Die  vorstehende  Broschüre 
enthält  (S.  9—29)  unter  Abdruck  der  einschlagenden  Quellen- 
stellen den  Nachweis  des  recl^lichen  Fortbestehens  der  liv-  und 
esthländischen  Landesprivilegien.  Sodann  —  nach  kurz  zusammen- 
fassender Ciiarakterisierung  ihres  Inhalts:  Gewissensfreiheit,  luthe- 
rische Kirche,  deutsche  Kultur,  deutsche  Sprache,  deutsche  Schule, 
deutsches  R.  und  deutsche  Verwaltung,  autonome  Selbstverwal- 
tung —  werden  die  gewaltsamen  Eingriffe  in  die  Gewissensfreiheit 
und  die  R.  der  Kirche  (S.  34—38),  die  Verdrängung  der  deutschen 


Huber  —  Rechtskraft  und  Rechtsbruch  —  Müller.  319 

Sprache  aus  Verwaltung  und  Schule  (S.  48—60),  die  Eingriffe 
in  die  Verfassung  und  Autonomie  (S.  60 — 69)  geschildert  — 
geschildert,  mit  welcher  Willkür  vorgegangen,  die  Verwaltung 
desorganisiert  und  die  Schule  geschädigt  wird.  Den  Schluss 
bildet  eine  Widerlegung  der  Scheingründe  und  Interpretations- 
kniffe, mit  denen  man  der  Willkür  und  Gewaltsamkeit  des  Ver- 
fahrens eine  Berechtigung  zu  verleihen  gesucht  hat. 

Redaktion. 


Vin.  Internationales  Recht. 

Müller,  E.  Der  Ausgelieferte  vor  Gericht.  (Annalen  des 
Deutschen  Reichs.  1887.  Nr.  8,9.  S.  565—606.) 
Die  Abhandlung  beschäftigt  sich  mit  der  Frage,  ob  und  in- 
wieweit die  Gerichte  zur  Entscheidung  der  Streitpunkte,  welche 
sich  aus  der  Auslieferung  und  aus  Anlass  derselben  ergeben,  zu- 
ständig sind,  bezw.  ob  den  Gerichten  jede  Einmischung  abge- 
sprochen werden  müsse,  weil  diese  Fragen  als  internationale 
ganz  in  die  Sphäre  der  auswärtigen  Verwaltung  fallen.  Der 
Verf.  geht  bei  Beantwortung  dieser  Frage  von  dem  Grundsatze 
aus,  dass  nicht  bloss  die  in  einzelnen  Staaten  (Belgien,  Nieder- 
lande, England  u.  s.  w.)  geltenden  Auslieferungsgesetze,  sondern 
auch  die  Auslieferungsverträge,  sofern  nur  die  staatsrechtlichen 
Voraussetzungen  hierzu  erfüllt  sind,  objektives  R.  enthalten  und 
daher  vom  Richter  als  Rechtsquelle  benutzt  werden  können  und 
müssen.  Auf  dieser  Grundlage  wird  dann  untersucht,  wie  sich 
die  Gerichte  zu  verhalten  haben.  1.  Wenn  die  Auslieferung 
selbst  als  materiell  oder  formell  widerrechtlich  und  ungesetzlich 
erscheint,  oder  2.  wenn  zwar  die  Auslieferung  selbst  nicht  be- 
mängelt wird  oder  bemängelt  werden  kann,  der  Angeklagte  aber 
behauptet,  dass  ihm  aus  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden 
Bedingungen,  unter  welchen  dieselbe  gewährt  sei  (Auslieferungs- 
klausel), R.  erwachsen  seien,  namentlich  das  R.  wegen  keines 
anderen  Delikts,  als  wegen  dessen  die  Auslieferung  erfolgte,  zur 
strafrechtlichen  Verantwortuiig  gezogen  zu  werden.  Bei  Beant- 
wortung dieser  Fragen,  welche  sich  wieder  in  eine  Anzahl  von 
Unterfragen  gliedern,  ist  nicht  bloss  das  deutsche  R.,  sondern  in 
weitem  Umfange  auch  ausländisches  R.  berücksichtigt. 

V.  Stensrel. 


320      Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  8.  Heft. 

Soldau,  Ch.     L'ünion    internationale    pour    la  protec- 
tion     des      Oeuvres     litteraires     et    artistiques. 
Commentaire    de    la  Convention  de  Berne  du  1886.    Paris, 
Thorin,  1888.     59  S. 
Nach   dreijährigen,    sorgfältigen  Verhandlungen,    welche  je- 
weilen  im  Monat  September  von  den  Abgeordneten  der  hauptsäch- 
lichsten Kulturstaaten  Europas  und  Amerikas  in  Bern  gehalten 
worden     sind,    ist    am   9.   IX.   1886    die   so    äusserst    wichtige 
und,  wie  wir  hoffen  wollen,   in  ihren  Folgen  segensreiche  inter- 
nationale Konvention    zum   Schutze   des   Urheber-R.    an   schrift- 
stellerischen   und    künstlerischen  Werken    abgeschlossen  worden. 
Die  Staaten,  welche  unterzeichnet  haben,  sind :  das  Deutsche  Reich, 
Belgien,  Spanien,  Frankreich,  Grossbritannien  (mit  allen  seinen 
Kolonien),  die  Republik  Haiti,  Italien,  Liberia,  die  Schweiz  und 
Tunis.    Am  5.  IX.  1887  wurden  die  Ratifikationen  ausgetauscht. 
Alle  anderen  Staaten  sind  zum  Beitritt  eingeladen. 

Der  Verf.  obiger  Schrift  hatte  bei  den  Konferenzen  in 
Bern  als  Sekretär  funktioniert;  zugleich  ist  er  in  der  Schweiz 
als  tüchtiger  Jurist  bekannt.  Daher  war  er  vollkommen  befähigt, 
auf  Grundlage  der  gepflogenen  Verhandlungen  eine  getreue 
Analyse  der  einzelnen  Vertragsbestimmungen  zu  geben.  Nachdem 
eine  kurze  historische  Einleitung  über  den  Ursprung  der  Union, 
welche  wesentlich  durch  die  Initiative  der  „Association  Interna- 
tionale litteraire  et  artistique"  hervorgerufen  wurde ,  vorausge- 
gangen ist,  werden  anschliessend  an  die  einzelnen  Artikel  be- 
handelt: Zweck  und  Name  des  internationalen  Verbandes,  Natur, 
Wirkungen  und  Dauer  des  gewährten  Rechtsschutzes,  Schutz  der 
Verleger,  genaue  Aufzählung  der  geschützten  Werke,  ausschliess- 
liches Uebersetzungsrecht,  Schutz  der  erlaubten  Uebersetzungen, 
erlaubte  Entlehnungen  aus  fremden  Werken ,  spezielle  Bestim- 
mungen mit  bezug  auf  dramatische,  musikalische  Werke,  Adapta- 
tionen (d.  h.  unerlaubte  Benutzungen  und  Umarbeitungen);  Fest- 
stellung der  Urheber-Eigenschaft,  Beschlagnahme  nachgedruckter 
oder  nachgeahmter  Werke;  den  Regierungen  vorbehaltene 
R.,  rückwirkende  Kraft  des  Vertrages  für  diejenigen  Werke, 
welche  in  ihrem  Ursprungsland  noch  nicht  Gemeingut  geworden 
sind;  besondere  Vereinbarungen  unter  den  Vertragsstaaten,  in- 
ternationales Bureau ,  Revision  des  Vertrages,  Beitritt  zu  dem- 
selben ;  Stellung  der  Kolonien  ;  Inkrafttreten  der  Union. 

Alle  diese  Materien  werden  kurz  erörtert  und  in  den  An- 
merkungen jeweilen  Bezug  genommen  auf  die  jetzt  bestehenden 
Staatsverträge  und  die  innere  Gesetzgebung  der  einzelnen  Länder. 


Soldan  —  Neumann.  321 

Manche  Frage  hat  die  Konvention  absichtlich  offen  gelassen 
oder  der  inneren  Gesetzgebung  der  einzelnen  Länder  anheimge- 
stellt, während  wieder  andere  Bestimmungen  unbedingt  bin- 
dendes R.  für  alle  Vertragsstaaten  enthalten.  Dies  hätte  zu- 
weilen etwas  'mehr  hervorgehoben  werden  sollen.  Ebenso  ist 
der  Abschnitt  über  die  rückwirkende  Kraft  (Art.  14)  sehr  kurz; 
aber  das,  was  der  Verfasser  sagt,  ist  durchaus  wichtig,  und 
gibt  ein  deutliches  Bild  vom  Sinn  und  von  der  Tragweite  der 
Konvention.  A.  v.  Orelli. 


IX.  Hilfswissenschaften. 

Neumann,  Fr.  J.  Die  Steuer.  I.  Bd.  Die  Steuer  und 
das  öffentliche  Interesse.  Leipzig,  Duncker  &  Hum- 
blot.    1887.     VI  u.  562  S.     6  M. 

Gegenüber  der  , realistischen"  Richtung,  welche  eine  Zeit- 
lang in  der  Volkswirtschaftslehre  und  der  Finanzwissenschaft 
herrschend  war,  und  welche  den  Schwerpunkt  in  historischen  und 
statistischen  Untersuchungen  suchte,  gehört  N.,  wie  verschiedene 
seiner  Arbeiten,  namentlich  seine  Abhandlung  über  die  Grund- 
begriffe der  Volkswirtschaftslehre  in  Schönbergs  Handbuch  der 
politischen  Oekonomie  beweisen,  zu  denjenigen,  welche  grosses 
Gewicht  darauf  legen ,  die  der  Volkswirtschaftslehre  und  der 
Finanzwissenschaft  zu  Grunde  liegenden  Begriffe  möglichst  genau 
festzustellen  und  abzugrenzen.  Die  vorliegende  Schrift  enthält 
nun  sehr  eingehende  und  ausführliche  Untersuchungen  über  Be- 
griff und  Wesen  der  Steuer,  die  Gliederung  der  Staats-  und  Ge- 
meindeeinnahmen und  den  Begriff  des  öffentlichen  Interesses, 
einen  Begriff,  welcher  nicht  bloss  für  die  Steuerlehre  wichtig  ist, 
sondern  überhaupt  für  die  gesamte  Verwaltung  und  alle  Dis- 
ziplinen des  öffentlichen  R.  die  grösste  Bedeutung  hat.  Die  sehr 
ins  einzelne  gehenden  Untersuchungen  und  Erörterungen  gipfeln 
darin,  dass  N.  als  öffentliche  oder  Staats-,  bezw.  Gemeindeeinkünfte 
den  Inbegriff  der  nicht  in  persönlichen  Diensten  (Leistungen)  be- 
stehenden Güter  bezeichnet,  welche  zur  Deckung  des  eigentlichen 
Staats-  oder  Gemeindebedarfs  in  das  rechtliche  Vermögen  des 
Staates  oder  der  Gemeinde  übergehen.  Eine  Sonderung  dieser 
Einnahmen  in  öffentliche  und  privatwirtsehaftliche,  oder  in  öffent- 
liche und  privatrechtliche  hält  N.  nicht  für  angezeigt  und  durch- 

Centralblatt  für  BecbUwissenschaft.    VII.  Band.  24 


322     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  8.  Heft. 

führbar.  Unter  Zugrundelegung  des  Begriffs  „öffentliclies  Inter- 
esse" gliedert  er  dieselben  einfach  in  1.  direkte  Steuern,  2.  in- 
direkte Steuern,  3.  Gebühren,  4.  Monopoleinkünfte  (welche  aus 
mit  besonderen  Vorrechten  des  Betriebs  ausgestatteten  Unter- 
nehmungen hervorgehen,  soweit  sie  nicht  Gebühren  sind),  5.  die 
öffentlichen  Unternehmenseinkünfte,  6.  die  Regaleinkünfte,  7.  die 
gemeinen  oder  allgemeinen  Erwerbseinnahmen ,  8.  die  Strafen, 
0.  die  Zahlungen  der  öffentlichen  Verbände  aneinander,  Matri- 
kularbeiträge,  Kreisdotierungen  u.  s.  w.  Hervorzuheben  ist  dabei, 
dass  N.  bei  seinen  Begriffsbestimmungen  der  direkten  und  indirekten 
Steuern,  der  Gebühren  u.  s.  w.  vielfach  von  der  gewöhnlichen 
Auffassung  abweicht,  dass  aber  seine  Gliederung  der  öffentlichen 
Einnahmen  auf  einem  festen  Prinzipe  beruht  und  mit  logischer 
Folgerichtigkeit,  wenn  auch  mit  möglichster  Berücksichtigung 
des  in  Theorie  und  Praxis  geltenden  Sprachgebrauchs  durchge- 
führt ist.  V.  Stengel. 


B.  Zeitschriftenüberschau. 


Neue  Zeitschrift: 

Zeitschr.  f.  schweizer.  Straf-R.  Schweizer.  Centralorgan  f.  Straf- 
R. ,  Strafprozess ,  Gerichtsorganisation ,  Strafvollzug ,  Kriminal- 
polizei, gerichtliche  Medizin  u.  Psychiatrie,  Kriminalstatistik  u. 
Kriminalsoziologie.  Hrsg.  v.  C.  Stooss.  Basel,  Georg.  I.  1. 
S.  1—96.  Gretener,  z.  Fall  Hürst.  Gautier,  de  la  recidive 
(in  französ.  Sprache).  Hürbin,  d.  Errichtung  v.  Besserungs- 
anstalten f.  jugendliche  Verbrecher  in  d.  Schweiz.  Guillaume, 
l'identification  anthropom6trique.  Nekrolog  über  Carrara  von 
Teichmann.  Entscheidungen,  litterar.  Anzeigen,  Vermischtes, 
Strafgesetzgebung.  Anhang:  Abdruck  v.  kantonalen  Gesetzen  etc. 
insbes.  d.  W^ucher  betreffend. 


Preuss.  Jahrbücher.  1888.  Febr.  Eccius,  Rechtsstudiura  u.  Prü- 
fungsordnung.    März.     Goldschmidt,  desgl. 

Zeitschr.  d.  Savigoystiftan^  etc.  Rom.  Abt.  Bd.  8.  H.  1.  Zachariä 
V.  Lingenthal,  v.  d.  griech.  Bearbeitungen  d.  Codex.  Krüger, 
über  d.  Verwendung  v.  Pap5'ru8  u.  Pergament  f.  d.  Jurist.  Lit- 
teratur  der  Römer.  Chiappelli,  neue  Bemerkungen  über  d. 
Pistoieser  Glosse  z.  Just.  Codex.  Schirmer,  Replik  in  Sachen 
des  linum  testamenti  incisum.  Krüger,  Bemerkungen  z.  Schir- 
mers Replik.  Geib,  actio  fiduciae  u.  Realvertrag.  Schirm  er, 
d.  angeblichen  Interpolationen  bei  Scävola.  Exner,  d.  imaginäre 
Gewalt  im  altröm.  Besitzstörungsverfahren.  Lenel,  Kritisches 
u.  Exegetisches.  Zachariä,  aus  u.  zu  d.  Quellen  d.  r.  R.  Zum 
Wörterbuche  d.  klass,  Rechtswissenschaft.  Germ.  Abt.  Bd.  8. 
H.  2.  Bekker,  Hugo  Böhlau  1833—1887.  v.  Brünneck,  d. 
Leibeigenschaft  in  Ostpreussen.     Brunn  er,    d.  Reiterdienst   u. 


Zeitachriftenüberschau.  323 

d.  Anfänge  d.  Lehnwesens.  Hintze,  d.  österr.  Staatsrat  im  16. 
u.  17.  Jahrhundert.  Kohl  er,  z.  Geschichte  d.  exekutorischen 
Urkunde  in  Frankreich,  v.  Pl'lngk-Hartung,  d.  Thronfolge  im 
Langobardenreiche.  Weiland,  sächs.  Landfriede  aus  der  Zeit 
Friedrichs  IL  u.  die  sog.  Treuga  Heinrici  regis. 

Jahrbücher  f.  Dogmatik  etc.  XIV.  3.-5.  Eisele,  Nichtigkeit  ob- 
ligator.  Verträge  (vgl.  oben  S.  60).  Nachtrag.  Bahr,  z.  Be- 
sitzlehre. Goldschmidt,  Haupt-  u.  Nachbürge,  Mitbürgen  etc. 
Unger,  Zession  u.  Aktivdelegation. 

Jurist.  Blätter.  XVIL  10.  Schmidt,  d.  gesetzl.  Pfand-R.  d.  Ver- 
mieters nach  d.  Ges.  v.  lO./VL  1887.  11.  12.  Benedikt,  Rechts- 
hilfe.    13.  Binding,  d.  Rechtszwang. 

Oesterr.  Gerichtszeitung'.  XXXV.  7.  Zur  Anwendung  d.  Str.Pr.O. 
Der  8.  österr.  Advokatentag  u.  d.  Konkursordnung.  8.  Objek- 
tives Pressverfahren  u.  Offizialverfolgung  bei  Ehren beleidigungen. 

Bechtsgeleerd  Magazijn.  VII.  2.  Gratama,  retentivrecht.  Moens, 
eigentum  van  servitutswerken  S.  194 — 220.  Besprechung  von 
Goldschmidts  Rechtsstudium  etc.  v.  Co n rat  (Cohn). 

Archivio  ginridico.  XXXIX.  5.  u.  6.  Pacchioni,  actio  ex  sponsu. 
Brugi,  del  passo  necessario  sec.  il  dir.  rom.  Cogliolo,  le 
sorti  del  canone  enfiteutico.  Salvioni,  statistica  moderna. 
Vivante,  per  un  codice  unico  della  obbligazioni.  Gabba, 
prolusione  al  corso  d.  dir.  civ.  Castelbolognesi,  art.  924 
cod.  de  com.  Castori,  riv.  d.  giurisprudenza  penale.  Anhang. 
Pucci,  Cesarini,  Buonamici,  Reden  über  Carrara. 

Bivista  italiana  per  le  scienze  giuridiche.  IV.  2.  3.  Brugi, 
l'ambitus  e  il  paries  communis  nel  dir.  rom.  2.  Vivante.  il 
deposito  nei  magazzini  generali.  3.  Polacco,  appunti  sulle 
locazioni. 

BeTista  general  de  legislacion  (Madrid).  1887.  6.7.10.  Gestosa 
y  Acosta,  validez  de  las  presas  maritimas.  8.  9.  10.  F.  Sil- 
vela,  über  d.  Jurist.  Personen.  8.  9.  (S.  141—244.)  Sanchez 
de  Ocana,  estatisdica  criminal. 

Zeitschr.  f.  Gerichtsvollzieher.  II.  6.  Grosshzgl.  bad.  Ministerial- 
reskript,  betr.  Vornahme  von  Pfändungen  bei  Bediensteten  in 
Diensträumlichkeiten,  v.  lO./VII.  1887.  Schön feld,  bedarf  im 
Gebiete  der  preuss.  Vormundschaftsordnung  v.  5./VII.  1875  d. 
Vormund  zur  Erteilung  d.  Zwangsvollstreckungsauftrages  d.  Ge- 
nehmigung d.  Gegenvormundes  überhaupt  oder  doch  im  Falle 
der  Beitreibung  v.  Kapitalien?  Pollack,  inwiefern  können  d. 
Gerichtsvollzieher  z.  Verhütung  d.  Interventionsprozesse  gegen 
Zwangsvollstreckungen  beitragen? 

Gerichtssaal.  XL.  5.  Holtzendorff,  d.  Strafandrohungen  im 
neuesten  Italien.  Strafgesetzentwurf.  Pfizer,  ne  bis  in  idem 
(Rechtsfall).     Roller,  §.  199  d.  Str.Pr.O. 

Zeitschr.  f.  d.  ges.  Strafrechtswissenschaft.  VIII.  Heft.  2/3. 
v.  Liszt,  d.  Begriff  d.  Rechtsguts  im  Straf  R.  und  in  der  Enzy- 
klopädie d.  Rechtswissenschaft,  v.  Lilienthal,  d.  Wucher  auf 
d.  Lande.  Ziegner-Gnüchtel,  d.  Forstdiebstahl.  Rieger, 
einige  irrenärztl.  Bemerkungen  über  die  strafrechtl.  Bedeutung 
d.  sogen.  Hypnotismus.  Beurle,  einige  Ergebnisse  d.  österr. 
Kriminalstatistik. 

Friedreichs  Blätter  f.  gerichtl.  Medizin  etc.  2.  Müller,  Be- 
wnsstsein  u.  Bewusstseinsstörungen.  Mair,  d.  mit  Uebertretung 
d.  Berufspflichten  begangenen  fahrlässigen  Körperverletzungen  u. 
Tötungen  durch  Aerzte.  Mayer,  d.  Lage  d.  Heftes  b.  Schreiben. 
Im  Auftrage  d.  Aerztekammer  v.  Mittelfranken  nach  d.  vorhan- 
denen Material  u.  nach  eigenen  Untersuchungen  zusammengestellt. 


324     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  8.  Heft. 

Nation.  V.  16.  v.  Bar,  d.  Delikt  d.  „groben  Unfugs"  (tritt  aus- 
dehnender Auslegung  d.  §.  360.  11  entgegen).  17.  Verlänge- 
rung d.  Wahlperioden,  Quinquennat.  18.  v.  Bar,  Straf- R.  u. 
Sozialistengesetz. 

Keyue  de  droit  international.  XIX.  6.  Olivecrona,  les  juifs  en 
Suede.  A.  Rolin,  Textradition.  Stocquart,  le  mariage  en 
droit  international. 


C.  Neue  Erscheinungen. 

Vom  1.  bis  22.  März  1888  erschienen  oder  bei  der  Redaktion 
eingegangen  (letztere  mit  *  bezeichnet). 

1.  Deutsche  BUclier  und  Bi'OscliUren. 

*Böhm,  F.,  Handbuch  d.  Rechtshilfeverfahrens  im  Deutschen  Reiche 

u.  gegenüber  dem  Auslande.    2.  Tl.:  Rechtshilfe  in  Strafsachen. 

Mit  Sachregister  f.  1.  u.  2.  Tl.     Erlangen,  Palm  &  Enke.     X  u. 

331  S.     5  M. 
Brüstlein,  A.,  d.  Grundzüge  d.  Entwurfes  eines  eidgenöss.  Betrei- 

bungs-    u.    Konkursgesetzes.     Eine   Streitschrift  als  Entgegnung 

auf  d.  Broschüre  J.  H.  Bachmanns.     Basel.     Bern,  Jenni.     51  S. 

1  M.  50  Pf. 
*Falke,  üb.  gleichzeitige  Staatsangehörigkeit  in  mehreren  deutschen 

Bundesstaaten.     Leipzig,  Rossberg.     60  S.     1  M.  60  Pf. 
Falkner,  P. ,  d.  Arbeit  in  d.  Gefängnissen.     (Conrads  staatswissen- 

schaftl.  Abh.  V.  1.)    Jena,  Fischer.     VIII  u.  89  S.     2  M.  40  Pf. 
Freund,  R.,  d.  Centralisation  d.  Arbeiterversicherung  unter  besond. 

Berücksicht.   d.  „Grundzüge   z.   Alters-    u.  Invalidenversicherung 

d.  Arbeiter".     Eine  Skizze.     Berlin,  Heine.     HI  u.  48  S.    60  Pf. 
Gedanken  zu  e.  allgem.  Reichsversicherungsanstalt,  zusammengefasst 

in  10  Paragraphen  v.  e.  Deutschen.    Berlin,  Walther  &  Apolant. 

8  S.     50  Pf. 
*Koehne,  C,  d.  Geschlechtsverbindungen  d.  Unfreien  im  fränk.  R. 

(Gierkes  Untersuchungen  XXII.)     Breslau,  Koebner.    VI  u.  36  S. 

1  M.  20  Pf. 
Lutoslawski,  W. ,  Erhaltung  u.  Untergang  d.  Staatsverfassungen 

nach  Plato,  Aristoteles  u.  Machiavelli.     Breslau,  Koebner.     VIII 

u.  140  S.     2  M.  40  Pf. 
Mein,  F.,  d.  Markenstraf-R.  auf  Grund  d.  eidgenöss.  Markenschutz- 
gesetzes sowie  d.  von  d.  Schweiz  abgeschlossenen  Staatsverträge 

u.   d.   internat.   Konvention  v.  1883.     Bern,  Jenni.     1  M.  60  Pf. 
*Napierskj',    d.    Erbebücher    der   Stadt   Riga    1384—1579.      Riga, 

Kymmel.     LXXXIII  u.  515  S.     10  M. 
*Oesfeld,  M.  v.,  z.  Frage  d.  Regentschaft.  (Holtzendorffs  Zeit-  u.  Streit- 
fragen.)    Hamburg,  Richter.     36  S.     1  M. 
Otto,  V.,    d.   R.  d.  Lehngüter  in  d.  Erblanden  d.  Königr.  Sachsen. 

Leipzig,  Breitkopf  &  Härtel.     V  u.  150  S.     4  M, 
*Randglossen    zu  d.  Thümmelprozessen  v.  einem  altpreuss.  Juristen. 

Halle,  Strien.     20  S.     30  Pf. 
*Reinhold,  F.,  d.  Natur  d.  sogen.  Realkontrakte.     Wien,   Holder. 

32  S.     40  Pf. 
Rintelen,  V..  Zwangsversteigerung  u.  Zwangsverwaltung.     (Ges.  v. 

13./VII.    1883.)     Systemat.    dargestellt.     Paderborn,    Schöningh. 

VIII  u.  169  S.     2  M.  40  Pf. 


Bibliographie  (deutsche).  325 

Rodewald,  E.,  z.  Interpretation  d.  L.  25  §.  17  Dig.  de  her.  pet.  5,  3. 
Inaug.-Abh.     Helmstedt  1887.     Leipzig,  Fock.     30  S.     1  M, 

•Rohland,  W.  v.,  d.  Gefahr  im  Straf-R.  2.  Aufl.  Leipzig,  Hinrichs, 
1888.     114  S. 

Die  1.  Aufl.  (Festschrift)  kam  nicht  in  d.  Bachhandel,  dieselbe  ist  jedoch 
Bd.  VI  S.  60  angezeigt  u.  kann  hier  darauf  verwiesen  werden. 

Rüdiger,  A.,  d.  R.  d.  Versicherungsgesellschaften  auf  Gegenseitig- 
keit. (Aus  Ehrenzweigs  Assekuranzjahrbuch  9.  Jahrg.)  ^Vien, 
1887.     Berlin,  Mittler  &  Sohn.     43  S.     1  M.  20  Pf. 

Sine  ira.  Der  sogen.  Sprachenkampf  in  Oesterreich.  Zürich,  Ver- 
lagsmagazin.    94  S.     1  M.  50  Pf. 

SchoUenberger,  J.,  vergleichende  Darstellungen  aus  dem  öflFentl, 
R.  d.  schweizer.  Kantone.  Die  schweizer.  Freiheits-R.  Zürich, 
Müller.     VI  u.  81  S.    2  M. 

*Schönfeld,  d.  Offenbarungseid  u.  d.  Haft  als  Massregeln  d.  Zwangs- 
vollstreckung nach  d.  Z.Pr.O.  Gnesen,  Bänsch  &  Wnukowsky. 
1  M. 

Stöhr,  K. ,  einige  Fragen  aus  d.  Reichsgesetz  betr.  d.  Unfall-  u. 
Krankenversicherung  d.  in  land-  u.  forstwirtschaftl.  Betrieben 
beschäftigten  Personen  v.  5./V.  1886.  Altenburg,  ßonde.  32  S. 
30  Pf. 

*Zeerleder,  d.  schweizer.  Haftpflichtgesetzgebung.  System,  dargest. 
Bern,  Jenni.     167  S.     3  fr.  60  ct. 


2.  Ausgaben  yon  Gesetzen,  Entscheidungen  etc. 

Anleitung  zur  Einrichtung  d.  Registratur   (Registraturplan)  nach  d. 

Selbstverwaltungsgesetzen.     Für  d.   neuen  Verwaltungsbehörden 

(Provinzialrat ,  Provinzialausschuss  ,   Bezirksausschuss,  Kreisaus- 

schuss,   Bürgermeisterämter  u.    Amtsverbände).      Styrum   vorm. 

Oberhausen,  Spaarmann.     1  M. 
♦Ergebnisse  d.  Zivil-  u.  Strafrechtspflege  etc.  v.  Bayern  1886.  München, 

Kaiser.     3  M. 
Neukamp,    E.,    d.    Staats-    u.    Selbstverwaltung    d.    Rheinprovinz. 

System.   Darstellung  d.   neuen  Verwaltungs-R.  d.  Rheinprovinz. 

Ein  Wegweiser   z.    prakt.  Gebrauch  f.  Behörden,  Studierende  u. 

Private.     Essen,  Bädeker.     X  u.  235  S.  mit  1  Tab.     4  M. 
Payer,  F.,  neues  R.  in  Württemberg,  z.  Orientierung  f.  Nichtrechts- 

gelehrte  im  Auszug  dargestellt.     Neu   ergänzte  Ausg.  d.  3.  um- 

gearb.   Aufl.     (In  8  Lfgn.)      1,-3.  Lfg.     Stuttgart,   Schickhardt 

u.  Ebner.     XV  u.  144  S.     ä  40  Pf. 
Sandl,  E.  L.  v.,  Petition  um  R.  (Art.  32  d.  Verfassung  f.  d.  preuss. 

Staat  V.  31. T.  1850)  an  d.  hohe  Haus  d.  Abgeordneten  z.  Berlin. 

Zürich,  Verlagsmagazin.     310  S.     3  M.  60  Pf. 
Ulm,   d.  kundige  Steuerreklamant.     9.  Aufl.     Leipzig,   Weieel.     VI 

u.  139  S.     1  M.  50  Pf. 
Verwaltungsorganisation,   d.  alte  etc.,   in  d.  Rheinprovinz.     Styrum, 

Spaarmann.     32  S.     50  Pf. 


Deutsches    Reich.      Reichsmilitärgesetzgebung    in    neuer    Fassung 

Nördlingen,  Beck.     VIII  u.  94  S.     80  Pf. 
Desgl.  (Reger).     Ansbach.  Brügel.     1.  Lfg.     80  Pf. 
Mililärgesetz    v.    ll./II.  1886.     Essen,  Bädeker.     10  Pf.     Königsberg 

Härtung.     20  Pf.     Leipzig,  Ruhl.     30  Pf.     (Höinghaus.)     Beriin, 

Dümmler.     80  Pf. 


326     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  8.  Heft 

Gesetz  betr.  Naturalleistungen  v.  1875  mit  Aenderungen  v.  21./VI. 
1887.  Berlin,  Mittler.  84  S.  Reichsgesetz  v.  21./VI.  1887.  Ebd. 
10  Pf. 

Sammlung  d.  Reichsgesetze  zivilrechtl.  Inhalts  v.  Schling.  Leipzig- 
Veit.     583  S.     4  M. 

Preussen.  Verf.  v.  9./XII.  1887  betr.  Geschäftsordnung  d.  Gerichts- 
schreibereien.    Berlin,  Üecker.     20  Pf. 

Grundbuchgesetze  etc.  (Basch).     Berlin,  Heine.     2  M.  80  Pf. 

Menzen,  Gesetz,  betr.  d.  Errichtung  letztwilliger  Verfügungen  in  d. 
Bezirke  d.  Oberlandesgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.  v.  28./VI.  1886. 
Bonn,  Hanstein.     IV  u.  123  S.     3  M. 

Landgemeindeordnung  f.  W^estfalen  etc.     Elberfeld,  Bädeker.    60  Pf. 

Polizeiverordnung,  betr.  d.  Verkehr  mit  frischer  Kuhmilch,  nebst 
Ausführungsanweisung.  Amtliche  Ausg.  Berlin ,  Hayn.  19  S. 
kart.  25  Pf. 

Verwaltungsordnung  f.  d.  Vermögen  d.  evangel.  Kirchengemeinden 
d.  Prov.  Westfalen.  (Aus  „Kirchl.  Amtsblatt  d.  kgl.  Konsist.  d. 
Prov.  Westfalen".)     Münster,  Brunn.     61  S.     1  M.  50  Pf. 

Geschäftsanweisung  f.  d.  Vollziehungsbeamten  im  Bereiche  d.  Ver- 
waltungen d.  direkten  u.  indirekten  Steuern  vom  ll./X.  1879. 
Berlin,  Decker.     52  S.     60  Pf. 

"Württemberg.  Bürgerhandbuch.  Stuttgart,  Metzler.  16.  Aufl.  VI 
u.  186  S.     50  Pf. 

Verjährungsgesetz  v.  6./V.  1852  (Betz).    Tübingen,  Laupp.    2  M.  60  Pf. 

Gesetz  betr.  Vertretung  d.  evangel.  Kirchengemeinden.  3.  Lfg.  Ell- 
wangen, Hess.     1.— 3.  Lfg.  4  M.  40  Pf. 

Hessen.    Verf.  z.  Ausf.  d.  Fischereiges.   Darmstadt,  Junghans.    10  Pf. 

Sachsen-Weimar.  Sammlung  v.  Gesetzen  etc.  f.  Eisenach.  Eisenach, 
Kabele.     1  M.  50  Pf. 

Anhalt.  Gemeinde-,  Stadt-  u.  Dorfordnung.  Cöthen,  Schettler. 
90  Pf. 

Oesterreich.  Unfallversicherungsgesetz  v.  28./XII.  1887.  Wien,  Manz. 
32  S.     40  Pf.     Desgl.  (Geller).     Wien,  Pereis.     71  S.     1  M. 

Oesterr.  Reichsgesetze.  Taschenausg.  Nr.  159 — 163.  Prag,  Mercy. 
1887.     6.  M.  64  Pf. 

Inhalt.  Oesterreich.  Reichagesetze  nebst  Erlässen  u.  Verordnungen. 
Jahrg.  1887.     2.-6.  Hft.     S.  149-584,  21—200  n.  17-88. 

Raccolta  di  leggi  ed  ordinanze  della  monarchia  austriaca.  Innsbruck, 
Wagner.     1887.     1.  M.  20  Pf. 

Inhalt.  La  legge  del  10  Giugno  1887.  B.  L.  I.  N.  74  concernente  la 
modificazione,  rlspettivamente  il  completamento  dl  alcune  disposlzioni  della 
procedura  in  materia  (J'esecuzione  per  l'esazione  di  erediti  pecuniarii.  Com- 
mentario  del  Consigliere  mlnlsteriale  Dr.  Emilio  Steinbach.  Libera  ver- 
Bione  dal  tedesco  autorizzata  dall'  autore  di  Procuratore  di  Stato  Matteo 
BoscarolU,  aggiuntevi  alcune  note,  l'Ordinanza  ministeriale  e  quella  del  Pre- 
sidlo  d'Apello  in  Innsbruck  sulla  esecuzione  della  legge.    114  S. 

Gesetze  f.  das  Königr.  Böhmen.  Taschenausg.  Nr.  202—208.  Prag, 
Mercy.     8  M.  24  Pf. 

Inhalt.  202.  Publikationen  d.  Landesgesetzblattes  f.  d.  Königr.  Böhmen 
vom  24.)V.  1886  bis  22.)I.  1887.  5.  Bd.  S.  431— «05.  80  Pf.  207.  Dasselbe, 
vom  7.,'II.  bis  6./VII.  1887.  5.  Bd.  S.  606—678.  80  Pf.  203—206.  208. 
Oesterr.  Reichsgesetze  nebst  Erlässen  und  Verordnungen.  1887.  2. — 6.  Hft. 
S.  149—584,  21—200  u.  17—88.     6  M.  64  Pf. 

Turnwald,  d.  Miet-  u.  Ausziehordnung  f.  d.  Stadt  Reichenberg.  Mit 
einer  Einleitung.     Reichenberg,  Schöpfer.     1887.     12  S.     20  Pf. 

Zolltarif  (Nowotny).  3  M.  20  Pf.  Handels-  u.  Schiffahrtsvertrag 
zwischen  Oesterreich  u.  Italien.     Prag,  Mercy.     80  Pf. 

Schweiz.  Bundesgesetz  über  Schuldbeitreibung  u.  Konkurs.  Deutsch 
oder  französ.     Bern,  Jenni.     ä  2  M. 


Bibliographie  (Ausland),  327 

Bundesgesetze  betr.  Haftpflicht  v.  1881  u.  1887.     Ebd.    40  Pf. 
Hjorne,  J.,  d.  norweg.  Staatsgrundgesetz  v.  17./V.  u.  4./XI.  1814  in 

seiner  gegenwärtigen  Gestalt,  in  deutscher  Uebersetzung.    Berlin, 

Puttkammer  <t  Mühlbrecht. 

Recueil  raanuel  et  pratique  de  traites  et  Conventions,  depuis  Tannee  1760 
jusqu'ä  l'epoque  actuelle.  Par  le  Bn.  Ch.  de  Martens  et  le  Bn. 
Ferd.  de  Cussy.  2.  serie  par  F.  H.  Geffcken.  Tome  3.  1879 
bis  1885.  Leipzig,  Brockhaus.     13.  M. 

Recueil,  nouveau  general,  de  traites  et  autres  actes  relatifs  aux  rap- 
ports  de  droit  international.  Continuation  du  grand  recueil  de 
G.  Fr.  de  Martens  par  F.  Felix  Stoerk.  2.  serie.  Tome  XII. 
livr.    III  u.  541—820  S.    Göttingen,  Dietrich.     1887.     12  M. 


3.  Wichtige  ausländische  Werke. 

Kuerboeck  der  Stadt  Haerlem,  bewerkt  door  A.  J.  Enschede  en  C.  J. 

Gönnet.     1888.     27  Gulden. 
Patyn.   J.  G. ,   de    malaise   en    het   protectionisme.      'sGravenhage, 

Stockum.     1888. 
Statistich  over  het  gevangiswesen  over  de  acht  eerste  maanden  van 

1886.     'sGravenhage,  van  Weelden  en  van  Mingelen. 

Denfert-Rochereau,  A.,  des  fonctions  et  de  la  responsabilit«  des 

administrateurs  des  societes  anonymes.     Pichon.     4  fr. 
Garraud,    R. ,   traite  theorique  et  pratique  du  droit  penal  frangais. 

Tomes  I — II.     Larose  et  Forcel.     Prix    de  l'ouvrage   complet  en 

5  volumes  50  fr. 
Glasson,   E. ,    histoire   du   droit   et   des  institutions  de  la  France. 

Tome  II.     Fpoque  franque.     10  fr. 
*La  representation  proportionnelle.  524  S.   Avec  slx  cartes.   Ebd.  12  fr. 
Martin,  E.,  le  Monopole  de  l'alcool  et  les  reformes  fiscales.     Guil- 

laumin.     3  fr. 
*Preux,  J.,  la  question  des  langues  et  les  conflits  d.  nationalites  en 

Autriche.     Paris,  Pichon.     38  S. 

Berlingieri,  dell'  avaria.     Turin,  Unione.     8  1. 

Brusa,  il  nuovo  positivismo  nella  justizia  penale.    Turin,  ünione.   81. 

Carfora,  del  reato  di  adulterio.     Ebd.     6  1. 

Marchesini,  il  trasporto  per  strade  ferrate.     Ebd.     2  vol.    16  1. 

*Pampaloni,  M.,  il  futuro  codice  civile  germanico  e  il  dir.  romano. 

(Antrittsrede  in  Siena  am  6./XI.  1887.)     Siena,  tip.  sordo.  muti 

d.  Lazzeri.     51  S. 
Zocco-Rossa,  la  palingenesi  della  procedura  civile  di  Roma.    Rom, 

Loescher.     XII  u.  286  S.     8  1. 
*Statutum  potestatis  comunis  Pistorii  anni  MCCLXXXXVI  ed  L.  Zde- 

kauer.     Mediolani,  Hoepli.     LXXX  n.  344  S.     20  1. 


Skandinayische  Werke. 

Annerstedt,  L. ,  tuomarin  prosessia  johtavsta  toimesta  siviilisissä 
oikeusriidoissa.  Suomentanut  0.  Faven.  Helsingfors,  Edland. 
39  S.     1  kr.  25  ör. 

Ask,  J.,  om  formaliteter  vid  kontrakt  enligt  romersk  och  sveask 
formögenhesträtt.     Lund,  Lindstedt.     134  S.     3  kr.  50  ör. 


328     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  8.  Heft. 

Deuntzer,J.  H.,  om  Forligsmaegling  i  civile  Sager.  Ursin.   76  S.   1  kr. 
Fahlorantz,    G. ,    en    vördsam    gensaga  tili  Nya  lagberedningen  1 

fragan  om  jury  och  nämd.  (Aftr.  ur  Naumanns  tidskr.)  Stockholm, 

Deleen  &  Co.     75  ör. 
Goss,  M.  G.,  forelaesninger  over  den  danske  straflFerets  specielle  Del. 

7-9  H. 
Goss,  C,  J.  Nellemann  og  H.  Oellegaard,  anders  Sandöe  Örsteds 

Betj^dning   for   den   danske  og  norske  Retsvidenkaps  üdvikling. 

2  Afdeling.     Hegerup.     360  S.     6  kr. 
Hagerup,    F.,  om  Jury.     Foredrag  holdt  i  Kristiania  konservative 

Forening   den    29de   Nov.   1886.      Saertryk   af  „Vidar".     Asche- 

houg  &  Co.     1  Bl.  32  S.     40  ör. 
Hambro,    E. ,  Omrids  af  den  romerske  civilproces,  tili  brug  for  stu- 

derende.     Kristiania,  Aschehoug  &  Co.     99  S.     1  kr.  75  ör. 
Linde,   L.  G. ,    sveriges   finanzrätt.     Stockholm ,   Norstedt  &  Söner. 

704  S.     9  kr. 
Sämling   af  Love,    emanerade   ä   sex  pä  og  tredivte  ordentlige  stor- 

thing  1887.     Udgivne  og  med  Henvisninger  forsynede  af  0.  Maj- 

laender.     Maling.     191  S.     1  kr.  80  ör. 
Selling,  A.  M.,  om  gällande  helsovärdsförfattningars  betydelse  och 

tllllämpning  i  rikets  landskommuner  Iren  1875  —  1884.  Stockholm, 

ßille.     173  S.     3  kr.  75  ör. 
Torp,  C,  Forelffisningar  over  den  danske  Obligationsret.    Speciel  Del. 

(Anden  Afdeling.)     Trykt  som  Manuskript.     (Gad.)     1  H.  168  S. 

2  kr.  40  ör, 
Trygger,   E. ,   om  skriftliga   bevis    säsom  civilprocessuelt  institut. 

Stockholm,  Norstedt  &  Söner.     171  S.     3  kr. 


Verantwortlicher  Redakteur:  Dr.  v.  Kirchenheim  in  Heidelberg. 


Centralblatt 

für 


EECHTSWISSENSCHAFT 


herausgegeben  von 

Dr.  V.  Kirchenheim, 

Professor  in  Heidelberg. 


Vn.  Bd.  Juni  1888.  Nr.  9. 

Monatlich  ein  Heft  Ton  21,2  Bogen.  —  Preis  des  Jahrgangs  12  Mark.  —  Zu  beziehen 
durch  alle  Buchhandlungen  und  Postanstalten. 


A.  BesprecliTmgeii. 
Zum  Jubiläum  der  Universität  Bologna. 

1)  Ricci,  C.    I  primordi  dello  studio  di  Bologna.   Bologna, 

Eomagnoli  dall'  Acqua.     1888.     2.  ed.     186  S.*) 

2)  Chiappelli,  L,    Lo  studio  Bolognese  nelle  sue  origini 

e  nei  suoi  rapporti  coUa  scienza  Pre-Irneriana. 
Pistoja,  FratelU  Bracali.     1888.     165  S. 

3)  Fitting,  H.   Die  Anfänge  der  Eechtsschule  zu  Bologna. 

Berlin  und  Leipzig,  Guttentag.    1888.    VI  u.  129  S.     3  M. 

4)  Denifle,  H.     Die  Statuten  der  Juristen-Universität 

vom  Jahre  1317 — 1437  und  deren  Verhältnis  zu 
jenen  Paduas,  Perugias,  Florenz'.  (Archiv  f.  Litt, 
u.  Kirchengesch.  d.  Mittelalters.  1887.  Freiburg,  Herder, 
m.  Bd.    S.  196-397.)    (S.  auch  unten  S.  373  a.  E.) 


*)  In  demselben  Bande  ist  S.  190  ff.  eine  Reihe  kleinerer  Ab- 
handlungen vereinigt,  welche  mit  dem  Haupttitel  des  Buchs  in  keinem 
Zusammenhang  stehen.  Wir  heben  hervor:  Ercole  Gonzaga  auf  der 
Universität  Bologna  (S.  189  ff.):  Anfänge  der  Schule  zu  Ravenna 
(S.  201  ff.):  Pietro  di  Mattiolo  und  seine  Chronik  von  Bologna 
(S.  2b9  ff.):  Priester  im  Käfig  (S.  281  ff.:  Mitteilungen  über  grau- 
same mittelalterliche  Strafen,  besonders  über  die  in  Bologna  gegen 
Priester  angewandte  Käfigstrafe);  Melancholische  Nächte  (S.  294  ff.: 
aus  den  Berichten  und  Betrachtungen  eines  Geistlichen  im  17.  Jahr- 
hundert, der  den  zum  Tode  Verurteilten  den  letzten  Trost  spendete), 
endlich  Eine  arme  Märtyrerin  (S.  309  ff.)  betr.  Hexenglauben  and 
Hexenprozesse  in  Italien  während  des  18.  Jahrhunderts. 

Centralblatt  für  Bechtswisaenschaft.    VII.  Band.  25 


330      Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  8.  Heft, 

Die  Universität  Bologna  feiert  am  12.|VI.  dieses  Jahres  ihr 
800jähriges  Bestehen.  Noch  mehr  als  das  Heidelberger  Fest 
nimmt  dieses  Ereignis  die  lebhafte  Teilnahme  der  ganzen  ge- 
bildeten Welt  in  Anspruch.  War  doch  Bologna  während  seiner 
mittelalterlichen  Blütezeit  der  Vereinigungspunkt  von  Studieren- 
den aller  Nationen.  Aufs  innigste  aber  berührt  diese  Feier  die 
Vertreter  der  Rechtswissenschaft,  denn  die  Blüte  der  Universität 
Bologna  war  eine  Blüte  der  dortigen  Rechtsschule  und  der  Rechts- 
wissenschaft. Besonders  erfreulich  mag  neben  der  Erinnerung 
an  eine  ruhmreiche  Vergangenheit  die  Beobachtung  sein,  dass- 
das  Fest  in  eine  Zeit  neuer  Blüte  der  italienischen  Rechtswissen- 
schaft fällt.  Gleichwohl  wenden  sich  die  Blicke  unwillkürlich 
rückwärts  zur  Universität  Bologna  im  M.A.  Solche  Rückblicke 
enthalten  die  oben  genannten  Schriften.    (Vgl.  auch  C.Bl.  V.  207.) 

Die  ersten  drei  Werke  haben  den  Zweck  gemeinsam,  die  Zeit 
der  Anfänge  des  Rechtsstudiums  zu  Bologna  festzustellen  und 
kommen  dabei,  teilweise  auf  verschiedenen  Wegen,  überein- 
stimmend zu  dem  Ergebnis,  dass  das  Rechtsstudium  in  Italien 
niemals  ganz  erloschen  sei  und  dass  besonders  seine  Anfänge  in 
Bologna  weit  über  Irnerius  zurückreichen. 

R.  untersucht  die  Frage  auf  Grund  von  teilweise  bisher 
nicht  herausgegebenen  Urkunden,  welche  S.  77 — 99  unter  An- 
gabe ihres  Fundortes  sowie  früherer  Drucke  verzeichnet,  S.  101 
bis  186  abgedruckt  sind  (38  Stück).  Er  betont,  da  auch  die 
Wissenschaft  dem  Gesetze  der  Entwickelung  unterworfen  sei, 
dürfe  man  nicht  glauben,  dass  die  Schule  zu  Bologna  die  im 
12.  Jahrhundert  erreichte  Höhe  habe  gewinnen  können,  ohne  zu- 
zugeben, dass  das  Justinianische  R.  während  des  ganzen  M.A.  in 
der  Praxis  fortgelebt  habe  und  Gegenstand  des  Studiums  ge- 
wesen sei.  Jedenfalls  reiche  die  Pflege  des  R.  in  Bologna  viel 
weiter  hinauf,  als  man  bisher  dachte;  vielleicht  haben  die  Schulen 
zu  Pavia  und  Ravenna  die  Entwickelung  in  Bologna  beeinflusst. 
Aus  der  Mitte  des  11.  Jahrhunderts  sind  Spuren  juristischer 
Autoritäten  in  Bologna  nachweisbar.  Den  von  Ficker,  aus  ge- 
druckten Büchern,  erbrachten  Belegen  fügt  R.  einige  weitere 
Namen  aus  älteren  Urkunden  zu;  die  Zahl  der  Juristennamen 
steigt,  je  mehr  man  sich  dem  Ende  des  11.  Jahrhunderts  nähert 
(S.  38  ff.).  Ein  Teil  der  Juristen  wird  aus  der  Schule  des  Pepo 
hervorgegangen  sein,  mit  dessen  Person  und  Bedeutung  sich  R. 
unter  Würdigung  der  bisherigen  Litteratur  eingehend  beschäftigt. 
Entgegen  der  bis  in  die  neueste  Zeit  bestehenden  Annahme, 
welche  P.'s  Wirken  um   das  Jahr  980  setzt,   gibt  er  die  zweite 


Die  Anfänge  der  Rechtsschule  Bologna.  331 

Hälfte  des  11.  Jahrhunderts  als  dessen  Wirkungszeit  an,  was 
schon  zu  Ende  des  18.  Jahrhunderts  nachgewiesen  worden,  aber 
in  Vergessenheit  geraten  war.  Nicht  erst  seit  Irnerius,  sondern 
seit  P.  ist  die  Schule  zu  Bologna  eine  ständige.  I.  war  ursprünglich 
Lehrer  der  Grammatik  in  Bologna.  Auf  Grund  der  13  Urkunden 
(S.  51),  in  welchem  I.'s  Name  vorkommt,  wird  seine  Geburtszeit 
in  die  Mitte 'des  11.  Jahrhunderts,  der  Beginn  seiner  juristischen 
Lehrthätigkeit  um  1090,  sein  Tod  bald  nach  1125  angenommen. 
Hinsichtlich  des  Alters  der  Bologneser  Schule  kommt  R.  zu  dem 
Schluss,  dass  das  Theodos.  Privileg  (ürk.  Nr.  37)  gefälscht  sei. 
Dagegen  spreche  der  Umstand,  dass  Kaiser  Friedrich  1155  zuerst 
der  Schule  von  Bologna  das  Privileg  erteilte  und  dasselbe  erst 
später  auf  alle  Schulen  ausdehnte,  dafür,  dass  Bologna  die 
älteste  Schule  sei. 

Ch.  schöpft  seine  Beweise  aus  der  miteelalterlichen  juristischen 
Litteratur.  Der  1.  Teil  1.  Kapitel  erörtert  die  verschiedenen 
Legenden  über  die  Griindung  der  Schule  zu  Bologna,  welche 
bald  auf  Theodosius,  bald  auf  Karl  d.  Gr.  oder  Lothar  (825), 
bald  auf  die  Markgräfin  Mathilde  oder  Heinrich  IV.  zurück- 
geführt wird,  und  sucht  den  mutmasslichen  Zusammenhang  der 
beiden  ersten  Erzählungen  mit  geschichtlichen  Thatsachen  nach- 
zuweisen. Nach  Odofredus,  Pillius,  Azo  und  der  Accursischen 
Glosse  sei  anzunehmen,  dass  die  Schulen  zu  Rom ,  Ravenna  und 
Bologna  sich  nach  einander  im  Primat  des  Rechtsunterrichts 
abgelöst  haben,  so  dass  die  Blüte  der  späteren  Schule  begann, 
während  die  früher  herrschende  noch  im  Zustande  des  Verfalls 
fortbestand.  Die  Ueberzeugung  der  älteren  .Juristen  von  dem 
hohen  Alter  der  Schule  zu  Bologna  bestätigen  (2.  Kap.)  Zeugnisse 
wissenschaftlicher  Bearbeitung  des  röm.  R.  in  Bologna  lange  Zeit 
vor  Irnerius.  Die  Grammatikschule  bestand  schon  zu  Anfang  des 
11.  Jahrhunderts,  die  Rechtsschule  jedenfalls  seit  Mitte  desselben. 
Im  3.  Kapitel  erwähnt  und  untersucht  Ch.  eine  Reihe  von  Siglen, 
welche  meist  auf  ältere  Juristennamen  schliessen  la-ssen,  die  aber 
noch  ebenso  unbekannt  sind,  wie  die  Werke  ihrer  Träger.  Der 
2.  Teil  zeigt  den  Zusammenhang  zwischen  der  formellen  Behand- 
lung der  Quellen  in  der  irnerianischen  und  vorirnerianischen 
Periode.  Femer  führt  Ch.  S.  98 — 104  in  einer  synoptischen  Zu- 
sammenstellung von  Stellen  aus  der  Accurs.  Gl.  mit  den  ent- 
sprechenden Stellen  älterer  Gl.  (Turiner  Institutiongl.,  Vatikan.  Gl. 
zum  Brachylogus,  Pistojeser  Gl.  zum  Kodex)  auch  die  innere  Ueber- 
einstimmung  der  Gl.  vor,  woraus  folge,  dass  viele  ältere  Gl.  in 
die   Accursische   übernommen    wurden.     Auch    die    Beziehungen 


332     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VTI.  Bd.  9.  Heft, 

zwischen  den  Schulen  zu  Bologna,  Pavia  und  Ravenna  werden 
an  der  Hand  juristischer  Schriften  geschildert.  Die  Schluss- 
betrachtung weist  auf  das  Zusammentreffen  des  Wiederaufblühens 
der  Rechtswissenschaft  mit  dem  allgemeinen  Erwachen  wissen- 
schaftlichen Geistes  hin.  I.  war  ein  Zeitgenosse  von  Abälard. 
Von  Einfluss  war  auch  der  Streit  zwischen  Papst  und  Kaiser, 
welche  beide  das  Bedürfnis  fühlten,  sich  mit  Männern  von  wissen- 
schaftlichem Ansehen  zu  umgeben.  Das  persönliche  Verdienst 
von  I.  dürfe  deshalb  nicht  bestritten  werden.  Im  Anhang  wird 
ein  Bruchstück  einer  alten,  vermutlich  vorirnerianischen  Gl,  zum 
6.  Buch  des  Kodex  mitgeteilt, 

F.  widmet  sein  Buch  der  Universität  Bologna.  Nach  einer 
kurzen  Darlegung  der  vor  Savigny  herrschenden  Meinung  und 
der  von  diesem  selbst  aufgestellten  Lehre  weist  der  1.  Abschnitt 
an  zahlreichen  Beispielen  aus  der  mittelalterlichen  Litteratur 
nach,  dass  das  R.  zu  allen  Zeiten  des  M.A.  in  den  Schulen  der 
artes  liberales  am  Ende  des  trivium  in  Verbindung  mit  der 
Rhetorik  gelehrt  wurde.  Der  Rechtsunterricht  beschränkte  sich 
hierbei  regelmässig  auf  die  einfachsten  Elemente;  doch  gab  es 
auch  Lehrer  für  umfassendere  Studien.  Die  Rechtsschule  in  Rom 
muss  schon  wegen  des  Bedürfnisses  der  Geistlichen  fortbestanden 
haben.  Hinsichtlich  ihres  Unterganges  sowie  der  Nachfolge  von 
Ravenna  und  Bologna  kommt  F.  zu  demselben  Ergebnis  wie  Ch. 
Auch  an  andern  als  diesen  drei  Orten  mögen  Rechtsschulen  be- 
standen haben  (z.  B.  Pavia);  in  Frankreich  sind  solche  zu  Lyon, 
Orleans,  seit  dem  11.  Jahrhundei't  auch  zu  Toul,  Bec  und  Paris  be- 
kannt. Ferner  liefert  der  1.  Abschnitt  den  Beweis,  dass  während 
des  ganzen  M.A.  das  R,  wissenschaftliche  Behandlung  erfuhr  und 
eine  besondere  Rechtslitteratur  bestanden  hat.  Das  Auftreten 
der  Bologneser  Rechtsschule  fällt  sogar  in  eine  Zeit  grosser 
litterarischer  Regsamkeit.  Der  2.  Abschnitt,  welcher  die  An- 
fänge der  Bologneser  Rechtsscbule  behandelt,  nimmt  zwar  nach 
F. 's  eigener  Erklärung  die  Schrift  von  R.  zur  Grundlage  (S.  77) 
und  kommt  auch  im  wesentlichen  zu  gleichen  Ergebnissen.  Jedoch 
verteidigt  F.  gegen  R.  die  Wahrscheinlichkeit  der  in  der  Ursperger 
Chronik  enthaltenen  Erzählung,  wonach  I.  durch  eine  Auf- 
forderung der  Markgräfin  Mathilde  veranlasst  worden  sein  soll, 
sich  ausschliesslich  der  Rechtswissenschaft  zu  widmen.  Auch 
betont  F.,  dass  die  Rechtsschule  zu  Bologna  erst  seit  1158  gegen- 
über den  anderen  Teilen  der  Hochschule  in  den  Vordergrund 
trat.  Der  3.  Abschnitt  erörtert  eine  von  den  beiden  anderen 
Schriftstellern  nicht  berührte  Frage,    nämlich  die  Ursachen  des 


Die  Anfänge  der  Rechtsschule  Bologna.  333 

Erfolges  der  Bologneser  Rechtsschule,  welche  F.,  abgesehen  von 
den  örtlichen  Vorzügen  Bolognas,  darin  findet,  dass  diese  Schule 
das  reine  r.  R.  pflegte,  während  die  Lehrer  zu  Pavia  und  Ravenna 
teils  das  r.  R.  zur  Erklärung  und  Ergänzung  der  langobardi- 
schen  Quellen  benützten,  teils  seine  Darstellung  mit  Sätzen  der 
verschiedenen  nacheinander  in  Italien  geltenden  Rechte  ver- 
mengten, teils  (Ravenna)  sogar  einer  naturrechtlichen  Strömung 
folgend  und  sich  als  Nachfolger  der  klassischen  röm.  Juristen 
fühlend  nach  Rücksichten  der  Billigkeit  und  Zweckmässigkeit 
neue  Rechtssätze  aufstellten.  Zum  Schluss  betont  F.  ähnlich 
wie  Ch.  den  Zusammenhang  des  in  der  Rechtswissenschaft  be- 
wirkten Umschwungs  mit  der  seit  dem  12.  Jahrhundert  auf  allen 
Gebieten  des  geistigen  Lebens  bemerkbaren  Bewegung,  mit  dem 
Streben  nach  Rückkehr  zum  Altertum. 

D.  —  vatikanischer  Archivar  —  veröffentlicht  die  Statuten  der 
Universität  Bologna  vom  Jahre  1317  nach  einer  in  der  Kapitels- 
bibliothek zu  Pressburg  befindlichen,  um  1347  entstandenen  Hand- 
schrift, welche  jedoch  nur  bis  zur  45.  Rubrik  reicht;  die  folgenden 
Rubriken  sind  aus  den  Statuten  vom  Jahre  1432  nach  der  Hand- 
schrift von  1507  mitgeteilt.  Dem  Texte,  dessen  Anmerkungen  fort- 
während auf  entsprechende  Stellen  bezw.  Abweichungen  der  Sta- 
tuten von  Padua,  Perugia  und  Florenz  verweisen,  ist  S.  196 — 253 
eine  systematische  Abhandlung  vorausgeschickt,  welche  1.  die  Be- 
schreibung der  Handschrift  von  1347  und  nähere  Angaben  über 
die  Statuten  von  1317  enthält.  Dieselben  sind  von  Job.  Andrea 
verfasst,  1326  und  1336  mit  Zusätzen  versehen,  1346  und  1347 
aber  einer  neuen  Redaktion  unterworfen  worden.  Ihr  Inhalt  ist 
vermutlich  zum  Teil  den  älteren  Statuten  von  1253  (nicht  er- 
halten) entnommen  und  bildete  andererseits  die  Grundlage  der 
späteren  Statuten  von  1432.  Es  wird  2.  das  Verhältnis  der 
Statuten  vom  Jahre  1317  zu  denen  vom  Jahre  1432,  3.  und  4.  die 
Beziehung  der  Bologneser  Statuten  zu  jenen  von  Perugia,  Florenz 
und  Padua  untersucht  und  gezeigt,  in  welcher  Weise  der  Inhalt 
der  letzteren  zur  Ausfüllung  der  Lücke  im  Bologneser  Statut  von 
1317  dienen  könne.  Der  letzte  (5.)  Abschnitt  behandelt  die  Be- 
deutung der  Puncta  taxata  oder  die  Ordnung  der  Vorlesungen 
an  der  Universität  Bologna  zu  Ende  des  13.  und  im  14.  Jahr- 
hundert. Als  Beilage  ist  S.  394  ff.  die  Vorrede  zu  den  Paduaner 
Statuten:  de  origine  et  progressu  juris  scolastici  Paduani  mit- 
geteilt. Kleinfeiler. 


334     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VIl.  Bd.  9.  Heft. 


I.  Allgemeines. 

Festgabe  zum  Doktor  Jubiläum  des  Herrn  Geheime  n- 
rats  und  Professors  Dr.  Joh.  Jul.  Wilh.  v.  Planck 
von  der  Juristen fakultät  zu  München  über- 
reicht. München,  Kaiser.  1887.  467  S.  9  M.  (Vgl. 
unten  S.  353,  356.) 

Es  werden  hier  elf  Abhandlungen  aus  den  verschiedensten 
Rechtsgebieten,  dem  Staats-,  dem  büi*gerlichen  ß.,  dem  Zivil- 
prozesse,  dem  Straf-R.,  rechtsgeschichtlichen  und  dogmatischen 
Inhalts  geboten,  Abhandlungen,  die  naturgemäss  als  Gaben  Ge- 
lehrter an  einen  Gelehrten  zu  seinem  Gelehrtenjubiläum  vorzugs- 
weise die  Ergebnisse  gelehrter  Einzelforschung  darstellen  und 
daher  z.  T.  wenigstens  nur  einen  engeren  Leserkreis  finden 
werden. 

1)  Seydel,  das  Budgetrecht  des  bayr,  Landtages 
und  das  Verfassungsverständnis  von  1843. 

Verf.  behandelt  das  Mitwirkungs-R.  des  Landtages  bei  Fest- 
stellung des  Staatshaushaltes.  An  die  Ausdehnung  dieses  R. 
knüpfen  sich  ja  fast  alljährlich  in  allen  Staaten  Streitfragen  an, 
und  mit  Recht  glaubt  daher  der  Verf. ,  dass  zur  Lösung  dieser 
Streitfragen  die  Betrachtung  eines  Systems  manches  beitragen 
kann,  nach  welchem  das  Budget  auch  formell  kein  Gesetz  ist 
und  das  Schwergewicht  der  parlamentarischen  Mitwirkung  auf 
der  Steuerbewilligung  ruht.  In  Bayern  war  nun  unter  Ludwig  I. 
ein  tiefgehender  Kampf  zwischen  Regierung  und  Landtag  über 
die  Verwendung  der  Erübrigungen  und  über  die  staatsrechtlichen 
Folgen  entbrannt,  welche  den  ständischen  Beschlüssen  bei  Prüfung 
des  Ausgabenbudgets,  auf  Grund  dessen  die  Steuerbewilligung 
geschieht,  beizumessen  seien,  insbesondere  ob  den  Ständen  die 
Befugnis  zukomme,  die  Ausgabenansätze  des  Budgets  mit  binden- 
der Kraft  für  die  Regierung  zu  erniedrigen.  Verf.  stellt  nun 
die  Geschichte  dieses  Streites  dar,  erörtert  die  dabei  von  beiden 
Teilen  vertretenen  Ansichten  und  unterzieht  schliesslich  das  Ver- 
fassungsverständnis von  1843 ,  durch  welches  dieser  Kampf  bei- 
gelegt worden  ist,  seiner  Beurteilung.  Das  Ergebnis  der  letzteren 
ist,  dass  das  Verfassungsverständnis  im  wesentlichen  eine  richtige 
Entwickelung  des  ßudget-R.  der  bayr.  Verfassungsurkunde  enthält. 

2)  T.  Sicherer,   Sekundogenitur   und   Primogenitur, 
Auch    diese  Arbeit  betriflFt   zunächst   das  bayr.  Staatsrecht. 


k 


Seydel  —  Sicherer  —  Lotmar.  335 

Sie  geht  aus  von  den  beiden  Fällen  der  bayr.  Verfassungsurkunde, 
in  welcher  die  Krone  nicht  nach  Erstgeburts-R. ,  sondern  nach 
Zweitgeburts-R.  übergehen  soll,  und  gibt  dem  Verf.  Veranlassung, 
nachdem  er  an  erdichteten  Beispielen  gezeigt,  wie  verwickelt  sich 
jene  Fälle  gestalten  können,  den  Begriff  „Zweitgeborner"  zu  unter- 
suchen. Zur  Feststellung  dieses  Begriffs  zieht  er  zunächst  die 
Bestimmungen  des  Königlich  sächs.  Hausgesetzes  über  Sekundo- 
genitur  heran,  erläutert  dann  die  Rechtsbegriffe  „Erstgeborner*', 
„Zweitgeborner",  behandelt  ferner  ,  Begriff  und  Arten  derSekundo- 
genitur*  und  beantwortet  endlich  in  den  „Schlussfolgerungen" 
die  an  der  Hand  jener  erdichteten  Beispiele  aufgeworfenen  Fragen. 

3)  Lotmar ,  über  Plus  est  in  re  quam  in  existi- 
matione  und  Plus  est  in  opinione  quam  in  veritate. 

Diese  beiden  Sätze  hielt  man  bisher  fast  unangefochten  für 
ßechtsgrundsätze  über  dzis  Wertverhältnis  von  opinio  oder 
existimatio  zu  res  oder  veritas,  Sätze,  die  inhaltlich  entgegen- 
gesetzt verschiedene  Gebiete  beherrschen  oder  verschiedene  Stand- 
punkte vertreten.  Auch  Windscheid,  Pandekten  III  §.  597  Anm.  4 
sagt  noch:  „Bei  der  Erbschaftsantretung  gilt  also  der  Grundsatz: 
plus  est  in  opinione  quam  in  veritate.  während  in  andern  Fällen 
nach  dem  umgekehrten  Grundsatze  verfahren  wird."  Und  welche 
Bedeutung  man  diesen  Rechtssätzen  beilegte,  das  ergibt  sich  aus 
Bechmann,  Kauf  11,  21,  wo  der  Satz  „plus  est  in  re  quam  in 
existimatione"  als  Ausdruck  der  Erscheinung  bezeichnet  ^vi^d, 
dass,  wenn  die  objektiven  Voraussetzungen  eines  Rechtsakts  in 
Wirklichkeit  bestehen,  seine  Rechtsfolge  trotz  irriger  Vorstellung 
des  Handelnden  von  jenen  Voraussetzungen  eintritt.  Verf.  tritt 
nun  dieser  Bedeutsamkeit  jener  Sätze  entgegen  und  sucht  ihnen 
€ine  bescheidenere  Rolle  zuzuweisen,  indem  er  zunächst  ausführt, 
dass  das  quellenmässige  Herrschaftsgebiet  beider  Sätze  sehr  gering- 
fiigig  ist,  und  dann,  von  der  Unwahrscheinlichkeit  der  Aufstel- 
lung einander  entgegengesetzter  Rechtsregeln  ausgehend,  unter- 
sucht, ob  denn  die  Thatsache  des  Vorhandenseins  jener  Regeln 
so  unzweifelhaft  ist.  Das  Ergebnis  der  Untersuchung  ist,  dass 
jene  Sätze  nicht  Rechtsregeln  darbieten,  sondern  Begründungen 
und  zwar  wie  so  oft  bei  den  Römern,  die  zwar  richtig  zu  ent 
scheiden  wussten,  aber  in  der  Begründung  sich  oft  vergriffen, 
verfehlte  Begründungen  der  in  den  betreffenden  Quellenstellen 
getroffenen  Entscheidungen,  so  dass  die  Vermutung  nahe  liegt, 
dass  diese  Begründungen  nicht  von  einem  Julian,  Paulus,  Ulpian 
herrühren,  sondern  Früchte  der  Schulweisheit  späterer  Geschlech- 
ter sind. 


336     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9.  Heft. 

4)  Maurer,  die  Rechtsrichtuug  des  älteren  islän- 
disch en  R. 

Verf.  behandelt  eine  der  wichtigsten  und  schwierigsten  auf 
die  Handhabung  der  gesetzgebenden  Gewalt  im  isländischen  Frei- 
staate bezüglichen  Fragen,  die  nach  der  Rechtsrichtung.  Die 
gesetzgebende  Gewalt  wurde  nämlich  im  isländischen  Preistaate 
von  der  lögretta  gehandhabt.  In  der  Thätigkeit  dieser  Ver- 
sammlung sind  nun  zwei  Arten  von  Beschlüssen  zu  unterscheiden,^ 
solche  über  allgemeine  Rechtsregeln  und  die  Verwilligungen  von 
Gnaden.  Ueber  das  Verfahren,  welches  bei  den  Verhandlungen 
und  der  Beschlussfassung  der  lögretta  einzuhalten  war,  bestimmt 
das  ältere  Rechtsbuch  „Lögrettu  pätte",  dass  bei  der  Verwilligung 
von  Gnaden  Einstimmigkeit  erforderlich  sei,  bei  der  Feststel- 
lung von  Rechtsregeln  aber  die  Zustimmung  der  Mehrheit 
genüge.  Hier  ist  es  nun  streitig  geworden ,  ob  die  für  den 
letzten  Fall  gegebenen  Vorschriften  nur  dann  gelten ,  wenn  es 
sich  um  die  „Richtung  des  Rechts"  (retta  log  sin)  d.  h.  dessen 
Feststellung  im  Falle  des  Streits  über  den  Sinn  einer  Gesetzes- 
stelle handelt,  oder  auch  wenn  ein  neues  Gesetz  erlassen  werden 
soll.  Diese  Streitfrage  erörtert  der  Verf.  und  er  kommt,  ins- 
besondere Finsen  gegenüber,  zu  dem  Ergebnis,  dass  mangels  einei* 
ausdrücklichen  Entscheidung  des  Rechtsbuches  über  das  Verfahren 
beim  Erlass  neuer  Gesetze  und  bei  der  scharfen  Gegenüberstellung 
von  Feststellung  des  geltenden  R.  (at  rötta  log)  und  Erlass  neuer 
Gesetze  (at  gera  nymaeli)  das  für  die  Feststellung  von  Rechts- 
regeln vorgeschriebene  Verfahren  nur  für  die  Richtung  des  R. 
zur  Anwendung  komme,  für  die  Erlassung  neuer  Gesetze,  vor 
der  man  eine  gewisse  Scheu  hatte,  weil  man  das  R.  als  ein  im 
grossen  und  ganzen  gegebenes,  nur  klar  zu  stellendes  und  weiter 
aus  sich  selbst  heraus  zu  entwickelndes  betrachtete,  aber  die 
gleiche  Regel  gegolten  habe  wie  für  die  Verwilligung  von  Gnaden, 
so  dass  also  für  neue  Satzungen  Einstimmigkeit  der  lögretta 
gefordert  wurde. 

5)  y,  Brinz,  über  den  Einlassungszwang  im  röm.  R. 

Verf.  geht  von  der  auctoritas  des  jurisdizierenden  Magi- 
strates aus  und  erprobt  zuerst,  dass  die  Notwendigkeit  des  Rechts- 
weges nichts  anderes  als  die  Notwendigkeit  magistratischer  Autori- 
tät zu  den  streitigen  und  exekutiven  Aktionen  sei.  „Wie  die 
Geltendmachung  der  R.  oder  die  Aktionen  überhaupt,  so  sind 
auch  einzelne  Teile  derselben  an  die  jurisdiktioneile  Autorität 
gebunden."  Dies  führt  den  Verf.  auf  die  in  ius  vocatio  und  er 
behandelt   nun  den  Einlassungszwang  im  röm.  Prozesse.     Unter 


Maurer  —  ßrinz  —  Seuffert  —  Hellmann.  337 

Einlassungszwang,  eine  Voraussetzung  des  Ladungszwangs,  ver- 
steht Verf.  den  Zwang,  nicht  auf  den  Streit,  sondern  allgemeiner 
sich  auf  die  klägerische  Aktion  einzulassen.  In  diesem  Sinne 
nimmt  Verf.  an ,  dass  ein  Einlassungszwang  nach  dem  System 
der  Legisaktionen  und  des  Formularprozesses  in  der  That  be- 
standen habe,  und  beantwortet  schliesslich  noch  die  Fragen  nach 
dem  Zwecke  des  Einlassungszwanges,  seinem  Verhältnisse  zu  der 
„autoritären"  Stellung  des  jurisdizierenden  Magistrats  und 
zu  dem  eremodicium  und  seiner  Stellung  im  Systeme  der  K. 
und  Pflichten. 

6)  SeufFert,  zu  1.  57  D.  de  legatis  I. 

Verf.  unterzieht  diese  nach  vielen  Richtungen  hin  schwierige 
und  bestrittene  Digestenstelle  einer  eingehenden  Erörterung.  Er 
behandelt  zunächst  den  über  die  Vermächtnisanordnung  bei  Kennt- 
nis des  Pfandnexus  sprechenden  Schlusssatz ,  über  dessen  Text 
er  sich  zuvor  mit  Donellus,  Mommsen  u.  s.  w.  auseinandersetzt, 
dann  erläutert  er  den  Inhalt  des  Schlusssatzes  gegen  Mühlen- 
bruch und  Arndts;  besondere  Schwierigkeiten  bieten  hier  die 
Schlussworte  der  1.  57.  Hierauf  geht  Verf.  auf  den  Fall  der 
Vermächtnisanordnung  bei  Unkenntnis  des  Pfandnexus  über,  auf 
den  sich  der  mittlere  Teil  der  Stelle  bezieht.  Auch  dieser  bietet 
der  Auslegung  ungewöhnliche  Schwierigkeiten ,  so  dass  man  zu 
Textesänderungen ,  ja  zu  einer  Streichung  der  besonders  anstös- 
sigen  Worte  ,vel  potest — alieno"  seine  Zuflucht  genommen  hat. 
Verf.  verwirft  diese  Mittel  und  setzt  mit  Mühlenbnich  vor  vel 
(=  auch)  einen  Punkt.  Das  Ergebnis  fasst  Verf.  in  einer  Para- 
phrase der  1.  57  zusammen.  Sodann  vergleicht  Verf.  die  gefundene 
Auslegung  mit  §.  5  Inst,  de  legatis  2,  20,  der  denselben  Fall 
behandelt,  und  führt  aus,  dass  seiner  Auslegung  der  1.  57  der 
§.  5  Inst.  cit.  nicht  entgegenstehe.  Schliesslich  werden  12  Einzel- 
punkte, die  z.  T.  schon  vorher  berührt  waren,  besprochen  bezw. 
genauer  betrachtet. 

7)  Uellmann,  über  missio  in  possessionem  im  röm. 
und  heutigen  R. 

Die  Untersuchung  ist  der  Frage  gewidmet,  ob  die  dem  röm. 
R.  so  geläufige  Massregel  der  missio  in  possessionem  in  dem 
heute  geltenden  gemeinen  R.  noch  ein  Anwendungsgebiet  findet 
und  insbesondere,  ob  nicht  die  durch  die  Reichsgesetzgebung  auf 
dem  Gebiete  des  Zivilprozess-R.  herbeigeführten  Veränderungen 
einen  Einfluss  auf  die  Geltung  der  missiones  i.  p.  ausgeübt  haben. 
Der  Verf.  stellt  daher  zunächst  die  rechtliche  Natur  der  m.  i.  p. 
fest  und  betrachtet  zu  diesem  Zwecke  I.  die  für  die  m.  i.  p.  zu- 


338     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9.  Heft. 

ständigen  Organe  und  den  Vollzug  derselben,  II.  gibt  er  eine 
Uebersicht  der  Anwendungsfälle  der  m.  i.  p.  im  röra.  R. ;  darnach 
war  die  m.  i.  p.  ein  durch  und  durch  prozessrechtliches 
Institut,  welches  mit  der  besonderen  Gerichtsverfassung  des  röm. 
ß.  auch  noch  im  Justin.  E.  aufs  engste  zusammenhing.  Nach- 
dem so  die  Grundlage  gewonnen,  wird  III.  die  obige  Frage  unter- 
sucht und  dahin  beantwortet,  dass,  da  röm.  Gerichtsverfassung 
Tind  Zivilprozess  nicht  rezipiert  worden,  die  m.  i.  p.  des  röm.  R.  sich 
schon  mit  dem  gemeinen  Prozessrechte  nicht  mehr  vertrug,  jeden- 
falls im  Reichszivilprozesse  keinen  Raum  mehr  findet;  es  bleibe 
daher  nur  übrig,  zu  prüfen,  mit  welchen  Mitteln  des  Reichs- 
prozess-R.  die  den  m.  i.  p.  zu  Grunde  liegenden  materiell- 
rechtlichen Ansprüche  verwirklicht  werden.  Dieser  Prüfung  gelten 
die  Schlussseiten.  Mit  der  m.  i.  p.  fällt  aber  auch  das  pignus 
praetorium,  und  beide  müssen  daher  aufhören,  als  Institute  des 
geltenden  gemeinen  Rechtes  dargestellt  zu  werden. 

8)  Kleinfeller,  deutsche  Partikulargesetzgebung  über 
Zivilprozess  seit  Rezeption  der  fremden  R.  und  bis 
zum  Ausgang  des  18.  Jahrhunderts. 

Verf.  befürchtet  für  seinen  Versuch,  eine  Uebersicht  über 
die  Entwickelung  der  Partikulargesetzgebung  auf  dem  Gebiete 
des  Zivilprozesses  innerhalb  gewisser  unter  I.  näher  bezeichneter 
und  begründeter  Begrenzung  zu  geben  und  II.  die  allgemeinen 
Strömungen  der  partikulären  Prozessordnungen  in  ihrer  Haupt- 
richtung zu  charakterisieren,  insbesondere  die  zeitliche  und  räum- 
liche Ausdehnung  zu  veranschaulichen,  in  welcher  einerseits  das 
romanische,  andererseits  das  sächsische  Prozessrecht  zur  Herr- 
schaft gelangte,  für  diesen  Versuch  befürchtet  Verf.  von  prakti- 
scher Seite  den  Vorwurf  des  Anachronismus.  Mit  Unrecht. 
Grade  den  Praktikern ,  aus  deren  Reihen  vorzugsweise  gegen 
unser  Reichszivilprozessrecht  angestürmt  wird ,  wird  in  dieser 
Arbeit  ein  Bild  von  Zuständen  entrollt,  denen  gegenüber  sich 
der  Praktiker  und  das  deutsche  Volk  mit  der  Reichszivilprozess- 
ordnung  recht  wohl  fühlen  muss. 

9)  Bolgiano,  zur  Lehre  von  der  Gewissensver- 
tretung. 

Ist  es  Zufall,  dann  gewiss  ein  boshafter.  Unter  Nr.  7  wird 
ein  Institut  des  röm.  und  gemeinen  (?)  Zivilprozess-R.  für  den 
heutigen  Reicbszivilprozess  als  unanwendbar  nachgewiesen,  Nr.  8 
schildert  die  Zerrissenheit  vergangener  Prozesszustände  und  hier 
wird  ein  Institut  aus  dieser  Vergangenheit,  das  die  Begründung 
der  Z.Pr.O.  aus  Besorgnis,    die   zahllosen  Kontroversen  früherer 


Kleinfeiler  —  Bolgiano  —  Harburger.  339 

Zeit  möchten  sonst  verewigt  werden,  zurückweist,  hier  wird  die 
Gewissensvertretung  für  den  Reichszivilprozess  gerettet. 

Verf.  begründet  zunächst  seine  schon  früher  vertretene  An- 
sicht, dass  die  Gewissensvertretung  des  gemeinen  R.,  die,  wie  er 
auch  schon  anderwärts  nachgewiesen ,  kein  besonderes  Rechts- 
institut, sondern  Gegenbeweis  ist,  wenn  auch  nicht  dem  Namen, 
so  doch  der  Sache  nach  in  die  R.Z.Pr.O.  aufgenommen  sei,  und 
stellt  sich  nun  die  Aufgabe,  die  alten  in  der  Z.Pr.O.  z,  T.  offenge- 
lassenen Streitfragen  zur  Gewissensvertretung  zu  beantworten. 
Verf.  erörtert  demgemäss  die  Fragen,  1.  ob  Delat,  wenn  ihm  die 
Gewissensvertretung  misslungen  war,  den  Rückgriff  zum  Schiedseid 
habe,  2.  ob  die  Gewissensvertretung  Hauptbeweis  oder  Gegen- 
beweis sei,  3.  ob  gegen  die  Gewissensvertretung  ein  Gegenbeweis 
zulässig,  4.  ob  bei  unvollständig  gelungener  Gewissensvertretung 
auf  einen  richterlichen  Eid  oder  auf  den  Schiedseid  nach  der 
hierüber  abgegebenen  Erklärung  zu  erkennen  sei,  5.  welcher 
Partei  in  diesem  Falle  der  richterliche  Eid  aufzulegen  sei. 

10)  Harburger,  die  Teilnahme  an  dem  Verbrechen 
aus  §.  159  R.St.G.B.  durch  Anstiftung  oder  Beihilfe. 

§.  159  bestraft  denjenigen,  der  es  unternimmt,  einen  andern 
zur  Begehung  eines  Meineides  zu  verleiten.  Schon  das  Wort 
„verleiten"  hat  Schwierigkeiten  gemacht,  besonders  aber  hat 
man  in  Theorie  und  Praxis  über  die  Bedeutung  des  „unter- 
nehmen" gestritten,  indem  man  demselben  bald  eine  engere,  bald 
eine  weitere  Bedeutung  zumass".  Die  letztere  Richtung  ging 
schliesslich  in  Urteilen  des  Reichsgerichts  (Entsch.  Bd.  III  S.  26, 
V,  S.  259,  VIII,  S.  354,  Rechtspr.  Bd.  VI  S.  777)  so  weit,  dass, 
indem  man  die  Beschränkung  des  „Unternehmens"  auf  Hand- 
lungen, durch  welche  das  Vorhaben  unmittelbar  zur  Aus- 
führung gebracht  werden  sollte,  verwarf,  man  darunter  vielmehr 
jede  Handlung  verstand,  welche  zur  Erreichung  des  Vorhabens 
vorgenommen  wurde ,  also  auch,  wenn  jemand  einen  andern  er- 
folglos aufforderte,  einen  Dritten  zum  Meineide  zu  verleiten. 
Es  wurde  also  der  erfolglose  „Versuch"  einer  „Anstiftung  zur 
Anstiftung"  zum  Meineide,  ja  schliesslich  der  misslungene  ent- 
fernte Versuch  einer  solchen  Anstiftung  aus  §.  159  R.Str.G.B. 
bestraft. 

Verf.  wendet  sich  nun  gegen  diese  weitumfassende  Aus- 
legung des  R.G.  und  seiner  zahlreichen  und  namhaften  Anhänger 
in  der  Wissenschaft  und  verteidigt  dagegen  seine  Ansicht,  die 
die  Eigenschaft  des  Verbrechens  des  §.  159  als  einer  besonders 
gearteten  Strafthat  scharf  betont  und  daher  in  Fällen,  wo  seine 


340     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9,  Heft. 

Gegner  eine  Verleitung  zum  Meineide  nach  §.  159  selbst  er- 
blicken, nur  eine  Anstiftung  (§.  48),  eine  Aufforderung  (§.  49a) 
oder  eine  Beihilfe  (§.  49  Str.G.B.)  zu  dem  Verbrechen  des  §.  159 
erkennt;  dadurch  würden  auch  die  sonst  mit  Recht  dem  §.  159 
vorgeworfenen  Härten  vermieden. 

11)  Löwenfeld,  Inästimabilität  und  Honorierung 
der  artes  liberales  nach  r.  R. 

Kürzlich  wurde  ein  Rechtsanwalt,  der  seine  Praxis  zum 
Kauf  angeboten,  ehrengerichtlich  von  der  Rechtsanwaltschaft 
ausgeschlossen ;  bei  den  Aerzten  soll  es  ganz  allgemein  üblich 
sein,  ihre  Praxis  zu  verkaufen;  an  dem  Verkauf  eines  kauf- 
männischen Geschäfts  oder  eines  Gewerbebetriebs  wird  dagegen 
niemand  Anstoss  nehmen.  Worin  liegt  der  Grund  dieser  ver- 
schiedenen Stellung  der  Berufsarten  zum  Handelsverkehr?  Welche 
Stellung  gaben  die  Römer  der  wissenschaftlichen  Berufsarbeit? 
Nur  ungefähr  kann  mit  diesen  Worten  der  reiche  Inhalt  der 
auch  für  die  Gegenwart  bedeutungsvollen  Abhandlung  ange- 
deutet werden.  Verf.  stellt  in  der  Einleitung  zunächst  den 
Gegensatz  der  wissenschaftlichen,  theoretischen  und  praktischen 
Berufsarbeit  als  der  artes  liberales  der  Römer  und  der  Lohn- 
arbeit fest.  Für  die  erstere  gehört  es  nach  der  Auffassung  der 
Alten  zum  Wesen  derselben,  dass  sie  nicht  um  des  Erwerbs 
willen  betrieben  werde,  und  eine  etwa  doch  voi'kommende  Ver- 
mögenszuwendung ist  kein  Entgelt,  sondern  sie  soll  nur  die 
Möglichkeit  gewähren,  der  wissenschaftlichen  Berufsarbeit  sich 
zu  widmen ;  sie  ist  also  Mittel  zum  Zwecke  der  Berufsübung. 
Umgekehrt  dagegen  ist  bei  den  operae  illiberales  die  Berufs- 
übung Mittel  zum  Zwecke  des  Gelderwerbes,  und  wenn  sie  einmal 
unentgeltlich  geleistet  werden,  so  beruht  die  Unentgeltlichkeit 
auf  persönlicher  Grundlage,  auf  zufälligen  Beziehungen  zwischen 
dem  Leistenden  und  dem  Empfänger  der  Leistung,  nicht  auf 
sachlicher  Grundlage.  Diesen  Unterschied  legt  Verf.  nun  unter  IL 
an  einer  Reihe  von  Fällen  (Dienst  in  Kirche,  Staat,  Gemeinde  etc.) 
dar  und  kommt  dann  unter  III.  zu  seiner  eigentlichen  Aufgabe, 
auf  dem  Gebiete  der  Wissenschaftspflege  (und  zwar  nur  der 
Philosophie,  der  Rechtswissenschaft,  der  Heilkunst  und  der  theo- 
retischen und  praktischen  [Feldmesser]  Geometine)  das  Verhältnis 
zwischen  Beruf  und  Berufseinkünften  im  röm.  Staats-  und  Rechts- 
leben zu  untersuchen  und  klarzulegen.  Während  es  nämlich  für 
den  Priesterberuf,  die  Magistratur,  das  Richteramt  und  andere 
öffentliche  Berufe  feststeht,  dass  sie  sich  ihrem  Wesen  nach 
gegen  die  Entgeltung  der  Berufsleistung  überhaupt  ausschlies- 


Löwenfeld  —  Voigt.  341 

send  verhalten,  so  dass  sie  wie  der  locatio-conductio,  so  auch 
dem  mandatum  entzogen  sind,  ist  dies  für  den  Beruf  der  Wissen- 
schaftspflege von  alters  her  keineswegs  unbestritten.  Verf.  aber 
sucht  den  Nachweis  zu  erbringen ,  dass  auch  die  Wissenschafts- 
pflege eine  ihrem  Zweck  und  Wesen  nach  entgeltungsunfähige 
Berufsart  sei,  und  nimmt  auch  für  die  heutige  Zeit,  wenn  sie 
auch  jede  Arbeit  frei  gemacht  und  jede  Arbeit  ehrt,  um  so  mehr 
für  die  berufsmässige  Wissenschaftspflege  den  Charakter  einer 
ars  liberalis  in  Anspruch.  ßoedenbeck. 


II.  Rechtsgeschichte. 

Toigt,  M.    lieber  die  Bankiers,  die  Buchführung  und 
die  Litteralobligation  der  Römer.  (VII.  des  10.  Bandes 
der  Abhandlungen  der  philolog.-histor.  Klasse  der  k.  sächs. 
Gesellsch.    der    Wissenschaften.     S.    515 — 577.)     Leipzig, 
Hirzel.     1887. 
Der  gelehrte  Verf.  erörtert  hier  einen  Teil  des  r.  Bankier-R. 
In  §.  1  zeigt  er  im  Detail  den    Geschäftsbetrieb  der   argentarii, 
mit  denen  vom  Ausgang  der  Republik  ab  die  numraularii  in  Kon- 
kurrenz   traten.      Diese    wurden    offizielle   Münzprobierer ,    jene 
waren  früher  ausschliesslich  die  Bankiers. 

Das  Bankiergeschäft  zerfiel  in  Rom  in  zwei  Hauptteile: 

1.  Das  Sortengeschäft:  Die  emtio  venditio  nummorum, 
wobei  der  Bankier  natürlich  eine  Provision  (collabus  oder  col- 
lybus)  nahm.  Bei  diesem  Geschäfte  kamen  zwei  Spezialitäten 
vor:  der  Ein-  und  Verßauf  fremder  Münzsorten  und  die  Um- 
wechslung  heimischer  Münzen. 

2.  Das  Kreditgeschäft  (einerseits  Darlehen,  Depots  u.  s.  w., 
andererseits  das  ,,Ordregeschäft",  namentlich  Anweisungen,  Ueber- 
nahme  einer  Schuld  infolge  von  Delegation:  transscriptio  a  per- 
sona in  personam). 

In  §.  2  werden  die  Geschäftsbücher  der  argentarii  erörtert. 
Während  der  gewöhnliche  HausheiT  einen  libellus  familiae  oder 
Über  patrimonii  und  ein  Zinsbuch  (calendarii  über)  führte,  hatte 
der  Bankier  folgende  Bücher: 

1.  Die  adversaria  oder  ephemeris:  unter  jener  merkwür- 
digen Bezeichnung  ist  das  Journal  zu  verstehen,  das  offen  im 
Bureau  lag  (ad  vertere). 


342      Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VlI.  Bd.  9.  Heft. 

2.  Den  codex  oder  die  tabulae  rationum,  d.  h.  das  Haupt- 
buch. 

3.  Den  codex  accepti  et  expensi:  das  Litteralgeschäftsjournal. 
Dieses  Buch  hatte  die  Funktion,  die  Eingehung  und  Auflösung 
der  Litteralkontrakte  darzustellen  (litteris  contrahere  und  litteris 
tollere  obligationem).  Von  diesem  Buche  waren  ursprünglich 
alle  Deliktsobligationen,  alle  Quasikontrakte  und  die  Real-  und 
Konsensualverträge  ausgeschlossen.  —  Nach  der  Anerkennung 
der  Konsensualobligationen  hatte  die  Eintragung  in  den  codex 
accepti  et  expensi  die  Bedeutung  einer  Wandlung  der  Obligation : 
so  entstand  der  r.  Wechs  el  durch  Eintragung  in  den  codex 
accepti  et  expensi  und  die  ursprüngliche  obligatio  (aus  Societät, 
Kauf,  Miete,  Delikt  u.  s.  w.)  verschwand. 

§.  3  führt  aus,  wie  die  Einträge  in  den  codex  accepti  et 
expensi  formuliert  wurden,  und  §.  4  zeigt  die  historische  Weiter- 
bildung und  Generalisierung  der  Litteralobligation. 

Die  Abhandlung  ist  ein  eleganter  und  mit  vollständiger 
Zusammenfassung  der  zerstreuten  Detaillitteratur  ausgearbeiteter 
Beitrag  zu  einem  Buche  über  das  r.  Handelsrecht,  das  immer 
noch  nicht  geschrieben  ist  und  das  eine  so  grosse  Lücke  in  der 
Litteratur  auszufüllen  berufen  wäre.  Meili. 

Krüger,  H.  Geschichte  der  capitis  deminutio.  I.Band, 
zugleich  eine  Neubearbeitung  des  Legisaktionen-R.  Breslau, 
Köbner,  1887.  409.  S.  10  M. 
Von  seinem  eigentlichen  Thema,  der  capitis  deminutio, 
handelt  der  Verfasser  nur  in  dem  ersten  Fünftel  des  bis  jetzt 
vorliegenden  ersten  Bandes  und  zwar  behandelt  er  hier  aus- 
schliesslich die  capitis  deminutio  minima,  von  der  er  annimmt, 
dass  sie  ursprünglich  die  einzige  Art  von  capitis  deminutio  ge- 
wesen sei.  Dieselbe  habe  bestanden  in  einer  Minderung  des 
Caput,  d.  h.  der  dem  römischen  Bürger  kraft  seiner  civitas  inne- 
wohnenden Fähigkeit,  Rechtssubjekt  nach  öffentlichem  sowohl 
wie  nach  Privat-R.*  zu  sein.  Zu  einer  blossen  familiae  mutatio 
ohne  Schmälerung  des  caput,  wie  sie  sich  im  klassischen  r.  R. 
darstellt,  müsse  die  capitis  deminutio  minima  erst  im  Laufe  der 
Zeit  umgewandelt  worden  sein.  (Dies  soll,  wie  es  scheint,  später 
im  2.  Band  nachgewiesen  werden.)  Die  Fälle  der  capitis  demi- 
nutio minima  sind  nach  Gaius  T.  162  im  klassischen  R. :  arro- 
gatio,  adoptio,  coemptio,  datio  in  mancipium.  Gemeinsam  ist 
allen  diesen  Vorgängen  mit  Ausnahme  der  arrogatio  der  Manci- 
pationsritus.      Das    Vorkommen    eines    Mancipationsakts    muss 


Krüger,  capitis  deminutio.  343 

daher  wohl  wesentliches  Merkmal  der  capitis  deminutio  minima 
nach  ältestem  R.  gewesen  sein.  Die  Arrogation  ist  unter  diesen 
Begriflf  von  den  klassischen  Juristen  zu  einer  Zeit  gebracht 
worden,  in  der  man  das  ursprüngliche  Wesen  des  Instituts  nicht 
mehr  zu  erkennen  vermochte. 

Verf.  will  nun  beweisen,  dass  die  mancipatio  ein  Akt  ge- 
wesen sei,  durch  den  die  Rechtsfähigkeit  des  Manzipierten  be- 
rührt wurde,  kommt,  da  er  durch  dieselbe  durchweg  Eigentum 
entstehen  lassen  will,  zunächst  auf  den  Eigentumsbegriff  des 
ältesten  R.,  von  da  auf  die  Vindikation  und  die  übrigen  Legis- 
aktionsformen ,  endlich  auch  noch  auf  die  Entstehung  der  Ver- 
trags- und  Deliktsobligationen  im  r.  R.  zu  sprechen.  Dabei 
wird  eine  grosse  Anzahl  im  einzelnen  hier  nicht  aufführbarer 
Hypothesen  aufgestellt,  aus  deren  Zusammenfügung  sich  folgendes 
von  unseren  gewöhnlichen  Vorstellungen  bedeutend  abweichende 
Bild  ergibt. 

Das  alte  Recht  kennt  nur  Sachenrechtsverhältnisse  an 
Personen  und  Sachen  (erwähnt  wird  nur  das  Eigentum).  Die 
Obligationen  sind  erst  später  infolge  der  Aufnahme  der  pere- 
grinischen,  d.  h.  allgemein  latinischen,  sponsio  in  das  jus  civile 
Romanorum  zur  Anerkennung  gelangt.  Insbesondere  hat  das 
nexum  keine  Obligation  erzeugt,  sondern  dasselbe  stellte  ein 
Tauschgeschäft  dar,  bei  dem  der  eine  Teil  das  zugewogene  aes, 
der  andere  den  Gelderwerber  selbst  zu  Eigentum  und  zwar  ur- 
sprünglich zu  sofortigem  Eigentum  erwarb.  Ebenso  machte  das 
Delikt,  speziell  das  furtum,  den  Delinquenten  zum  Sklaven  des 
Beschädigten.  —  Das  älteste  Eigentum  ist  Besitzeigentum,  d.  h. 
es  setzt  thatsächliches  Innehaben  der  Sache  voraus.  Die  Vindi- 
kation an  Personen,  speziell  manus  injectio  genannt,  dient  als 
aussergerichtlicher  wie  als  gerichtlicher  Akt  dazu,  sich  dieses 
Besitzeigentum  zu  verschaffen.  Entsteht  durch  Kontravindikation 
Mitbesitzeigentum,  so  ist  eine  Entscheidung  darüber  nötig,  wessen 
,nudum  jus"  ursprünglich  das  relativ  bessere  gewesen  sei.  Die 
Notwendigkeit  einer  solchen  Entscheidung  wird  konstatiert  durch 
den  gerichtlichen  Akt  des  festucam  imponere.  Darauf  folgt  die 
provocatio  sacramento,  an  welche  sich  in  ältester  republikanischer 
Zeit  ein  priesterliches  Urteil  über  die  beiden  vor  einem  Priester 
zu  leistenden  Eide  anschloss.  Dieses  Urteil  bildete  die  Basis  für 
das  Endurteil  des  Gerichtsmagistrats,  die  addictio.  Das  Zentum- 
viralgerichtsurteil,  das  nach  Beseitigung  der  Eide  an  die  Stelle 
des  priesterlichen  Urteils  getreten  ist,  spielt  die  Rolle  eines  Be- 
weiszwischenurteils.    Die  verschiedenen  von  Gaius    aufgezählten 


344     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9.  Heft. 

legis  actiones  sind  nicht  verschiedene  Prozessarten,  sondern 
Prozessakte,  welche  sämtlich  zu  dem  einen  ursprünglichen 
Prozessverfahren  gehörten.  So  auch  die  condictio,  d.  h.  die 
Aufforderung  an  den  Gegner,  an  einem  bestimmten  Tag  wieder 
zu  erscheinen,  welche  von  der  lex  Silia  und  Calpurnia  als  ein- 
ziger der  alten  solennen  Prozessakte  aufrecht  erhalten  wurde. 
Die  pignoris  capio  ist  ursprünglich  ein  der  vindicatio  bezw. 
manus  injectio  entsprechender  Eigentumserwerbsakt.  Die  legis 
actio  sacramento  in  personam  ist  wohl  eine  Erfindung  späterer 
Juristen ,  wie  denn  überhaupt  der  Bericht  des  Gaius  auf  einer 
Verkennung  der  ursprünglich  zu  Grunde  liegenden  Verhältnisse 
beruht. 

Was  die  Methode  des  Verf.  betrifft,  so  wird  zur  Ergänzung 
des  überaus  dürftigen  Quellenmaterials,  teilweise,  wie  aus  dem 
Obigen  ersichtlich,  auch  zur  Korrektur  desselben,  in  erster  Linie 
die  Etymologie  herangezogen.  Ueber  die  Bedeutung  der  Worte 
Caput,  mancipium,  vindex,  furtum  u.  a.  finden  sich  ausführliche 
Erörterungen.  M.  Rümelin  (Bonn). 


IIL  Bürgerliches  Recht. 

Motive   zu   dem   Entwürfe   eines    bürgerlichen   Gesetz- 
buchs für  das  Deutsche  Reich.    Band  I.    Allgemeiner 
Teil.     Amtliche  Ausgabe.    Berlin  und  Leipzig,    J.  Gutten- 
tag  (D.  Collin).     1888.     395  S. 
Der  Entwickelungsgang   des  Entwurfes    eines    bürgerlichen 
Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich,  welcher  sich  in  dem  län- 
geren Zusammenwirken  bewährter  Rechtskenner  abgespielt  hat, 
ist,   wie   oben  S.  214  bemerkt  wurde,   in   einem  umfangreichen 
Werke  von  12  314  Folioseiten  protokollarisch  festgestellt  worden, 
welches  („im  Hinblick  auf  den  Umfang")  mit  dem  Schleier  des 
Geheimnisses  verhüllt  bleiben  soll.    Nur  „gedrängtere,  die  Ueber- 
sicht  und  Aufklärung  erleichternde  Motive"  sollen  in  5  Bänden 
veröffentlicht  werden.     „Einer   Prüfung  und    Genehmigung   der 
Gesamtkommission  haben  sie  nicht  unterlegen."     (Vorwort  zum 
Entwurf  S.    VI.)     Der  bisher  veröffentlichte  erste  Band  betrifft 
den  „allgemeinen  Teil". 

Das   neue   Werk   ist   der   Abschluss    mühevoller   Meinungs- 
streitigkeiten ;    daher   musste   auf  ihm  der  volle  Friede  innerer 


Motive  zum  bürgerl.  G.B.  I.  345 

Widerspruchslosigkeit  ruhen.  Deshalb  gestaltete  es  sich  gegen- 
über seiner  Quelle  zu  einer  durchaus  selbständigen  Schöpfung, 
welche  nicht  „die  volle  Rechenschaft  über  die  Arbeit  der  Kom- 
mission" zum  Ziele  nehmen  konnte  und  daher  nicht  das  ge- 
schichtliche Werden  des  Gesetzbuches  erklärt,  sondern  das  Ge- 
wordene erläutert  und  rechtfertigt. 

Die  AusfühiTingen  der  Motive  beziehen  sich  vorwiegend  auf 
den  Inhalt  des  Gesetzbuches,  weniger  auf  seine  Form.  Die  vielfach 
eigenartige  Terminologie  des  Entwurfes  ist  nur  hier  und  da  er- 
läutert (z.  B.  S.  54,  67,  68,  78,  256,  308  und  sonst).  Dagegen 
hat  das  Streben  der  Kommission,  die  Rechtsprache  zu  verdeutschen, 
auch  in  den  Motiven  vielfach  zu  neuen  technischen  Begriffs- 
namen geführt,  vgl.  z.  B.  das  nachgiebige  Gesetz  (S.  17),  die 
Mündigsprechung  (S.  59),  die  künstlich  geschaffene  Rechtsträgerin 
(S.  94),  das  wahlweise  Schuldverhältnis  (S.  139),  der  böse  Scherz 
(S.  191),  der  beachtliche  Irrtum  (S.  197),  der  Selbstzugriff 
(S.  354),  die  Klageverbesserung  (S.  365),  die  zunächst  verbor- 
gene Rechtskraft  (S.  368)  u.  a.  m.  Ebensowenig  wie  die  Aus- 
drucksweise ist  die  Anordnung  des  allgemeinen  Teiles  mit  seinen 
elf  Abschnitten  näher  begründet;  auch  hier  finden  sich  nur  ge- 
legentliche Rechtfertigungen  von  Einzelheiten  (z.  B.  S.  223,  249 
unten  u.  s.).  Was  jedoch  den  Inhalt  des  Gesetzbuches  betrifft, 
so  erweisen  die  Motive,  dass  gegenüber  manchen  Neuerungs- 
wünschen eine  grosse  Entschiedenheit  im  Festhalten  an  über- 
lieferten und  bewährten  Rechtssätzen  obgewaltet  hat,  vgl. 
S.  248,  251,  279,  294,  314,  373,  vgl.  auch  die  Zurückweisung 
der  besonderen  Wünsche  der  Bienenzüchter  (S.  351)  und  einiger 
Handelskorporationen  (S.  299j.  Neuschöpfungen  liegen  vor- 
wiegend auf  dem  Gebiete  der  Form  Vorschriften  und  der  festen 
Zahlenbestimmung  (vgl.  zur  Todeserklärung  S.  33  ff.,  zur  Ver- 
jährungslehre S.  295  ff.),  vgl.  auch  auf  S.  379  eine  wichtige 
Zusammenstellung  aller  Vergünstigungen,  mit  denen  der  „red- 
liche Dritte",  das  Schosskind  der  modernen  Rechtsbildung,  aus- 
gestattet ist.  Von  der  Aufstellung  weitgreifender  allgemeiner 
Gesichtspunkte,  welche  als  eigenartige  Grundgedanken  des  Ge- 
setzeswerkes gelten  sollen,  wie  sie  die  Motive  zur  Z.Pr.O.  an  ihre 
Spitze  stellen,  ist  nicht  die  Rede,  auch  rein  rechtsphilosophische 
Fragen  werden  grundsätzlich  umgangen  (S.  251,  vgl.  jedoch 
auch  z.  B.  S.  373).  So  liegt  denn  der  Schwerpunkt  des  Ganzen 
in  der  Begründung  der  getroffenen  Auswahl  unter  den  Gesetzes- 
bestimmungen und  den  Lehrmeinungen.    Hier  ist  die  Gefahr  im 

Ceutralblatt  fär  Bechtowissenscbaft.    VII.  Band.  26 


346     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9.  Heft. 

Stoffe  zu  ertrinken  vermieden  und  die  langjährige  Qual  des 
Wählens  dem  Leser  verhüllt  worden.  Von  Vollständigkeit  ist 
von  vornherein  abgesehen  worden,  selbst  die  deutschen  Gesetz- 
bücher und  die  Reichsgerichtsentscheidungen  sind  nicht  nach 
ihrem  vollen  Inhalte  besprochen.  Ausserdeutsche  Gesetzeswerke 
sind,  ausser  dem  code  civile,  fast  gar  nicht  erwähnt.  (Eine  Aus- 
nahme s.  S.  4).  Auch  das  corpus  juris  civilis  ist  nur  spärlich 
angeführt  (vgl.  z.  B.  S.  28,  328,  345,  361).  Unter  den  juris- 
tischen Schriftstellern  ist  nur  Jhering  einmal  genannt  (S.  8); 
freilich  liest  der  Sachkenner  zwischen  den  Zeilen  eine  Reihe  un- 
sichtbarer Citate  (z.  B.  Windscheids  Actio  S.  291,  Hartmanns 
Obligatio  S.  278,  Eiseies  Exceptio  S.  359,  Graweins  Verjährung 
und  Befristung  S.  292  u.  a.  m.).  In  der  Abwägung  der  ver- 
schiedenen Möglichkeiten  gibt  grundsätzlich  das  Gemeinwohl  bei 
dem  Streite  widerstrebender  Bedürfnisse  den  Ausschlag  (vgl. 
z.  B.  S.  291).  Der  sogen,  „innere  Grund"  (oftmals  nur  eine 
Tautologie)  ist  als  Rechtfertigungsmittel  verschmäht,  er  erscheint 
nur  einmal  (S.  369),  um  sofort  abgewiesen  zu  werden.  Uebrigens 
trägt  das  Werk  auch  dem  Streben,  dem  , logischen  Elemente  des 
Rechtes"  Genüge  zu  thun,  überall  Rechnung,  jedoch  mit  Zurück- 
haltung (vgl.  S.  250,  369).  Eine  juristische  „Konstruktion" 
zum  gesetzgeberischen  Zwecke  treffen  wir  nur  auf  S.  311,  theo- 
retische Postulate,  welche  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Gemeinnützig- 
keit Beachtung  beanspi'uchen ,  nur  bei  dem  sogen.  „Willens- 
dogma" (S.  189)  und  einem  ähnlichen  Gedanken,  welcher  die 
Duldung  schikanöser  Rechtsausübungen  rechtfertigen  soll  (S.  2  74). 
An  dieser  Stelle,  wie  auch  vielfach  sonst  (z.  B.  S.  32,  446,  347), 
wird  auch  dasjenige,  was  der  Gesetzgeber  weise  verschweigt,  in 
Erwähnung  gebracht.  In  einzelnen  Teilen  hat  man,  vielleicht 
um  wertvolle  Materialien  nicht  völlig  vex-loren  geben  zu  lassen, 
das  Werk  geradezu  zu  der  Begründung  nicht  vorhandener  Ge- 
setzestexte gestaltet  (vgl.  z.  B.  die  Ausführungen  über  Auto- 
nomie, lex  cogens  und  Rückwirkung  S.  10—24).  Hierhergehört 
namentlich  eine  vollständige  Lehre  von  den  Rechtsbefugnissen, 
welche  sich  hinter  die  Rechtsgeschäftslehre  als  Anhang  versteckt 
(S.  271  ff.). 

Neben  dieser  Begründung  für  Form,  Inhalt  und  Lücken 
des  Werks  stellen  sich  die  Motive  noch  das  fernere  Ziel,  das  zu- 
künftige Recht  an  diejenigen  Rechtssätze  anzulehnen,  welche 
später  mit  ihm  zusammenwirken  sollen.  Hier  machen  namentlich 
diejenigen  Rechtszweige  ihre  alten  Verwandtschaftsrechte  geltend, 
welche    in    früheren    Zeiten    aus    dem    Privat-R.    ausgeschieden 


Motive  I  —  Pampaloni.  347 

worden  sind,  insbesondere  das  Handels-R.  (vgl.  z.  B.  S.  104, 
113.  155,  225,  229,  234,  244,  300,  321)  und  noch  mehr  der 
Zivilprozess,  der  in  einzelnen  Bestimmungen,  wie  in  allgemeinen 
Lehren  (vgl.  namentlich  S.  357  ff.)  die  stärkste  Berücksich- 
tigung findet.  So  ist  z.  B.  der  §.  231  Z.Pr.O.  nicht  weniger 
als  achtmal  citiert  (S.  217,  221,  255,  291,  295,  327,  359,  372). 
Zum  Reichsstrafgesetzbuche  vgl.  S.  349  ff. 

Neben  dem  Reichs-R.  ist  auch  die  Wissenschaft  als  unver- 
tilgbare  Quelle  von  Rechtsgedanken,  welche  zur  erläuternden 
Ergänzung  der  gesetzlichen  Vorschriften  dienen  sollen,  anerkannt 
(S.  15).  Mit  Recht  wird  die  Enthaltsamkeit  des  Entwurfes  in 
der  Aufstellung  von  Auslegungsregeln  gerühmt  (S.  265)  und 
vielfach  werden  zweifelhafte  Fragen  der  späteren  Forschung  und 
Praxis  oder  der  , Rechtslogik "  (S.  374)  zur  Entscheidung  über- 
lassen (vgl.  z.  B.  S.  250,  833,  334  unten,  353,  365,  371).  Die 
Wissenschaft  wird  um  so  mehr  Veranlassung  haben,  solchen 
ehrenvollen  Anregungen  zu  entsprechen,  als  die  Motive,  obwohl 
sie  den  „Vorwurf  unnötiger  Deutlichkeit"  (S.  217)  vermeiden, 
doch  durch  klare  Darstellung  und  Gedankenreichtum  dem  Juristen- 
stand einen  Beitrag  zur  Pandektenlehre  gewähren,  dessen  dauern- 
der wissenschaftlicher  Wert  von  seinem  praktischen  Zwecke  un- 
abhäncrior  ist.  Leonhard. 


o  o 


I 


Pampaloni,  M.  II  futuro  codice  civile  germanico  e  il 
diritto  romano.  Siena,  Lazzeri  1888.  51  S. 
Hauptzweck  der  Abhandlung,  welche  dem  Verf.  am  6.,XT. 
1887  zu  einem  Vortrag  bei  Gelegenheit  der  feierlichen  Eröffnung 
der  Studien  an  der  Universität  Siena  diente,  ist  die  Besprechung 
der  mutmasslichen  Wirkungen  eines  gemeinen  deutschen  bürgerl. 
Gesetzbuchs  auf  die  Pflege  des  r.  R.  Der  Einleitung,  worin  P. 
äussert,  dies  Gesetz  werde  der  Anfang  vom  Ende  des  r.  R.  in 
Deutschland  sein  (S.  8),  folgt  eine  kurze,  aber  mit  umfassender 
Verwertung  der  deutschen  Literatur  geschriebene  Uebersicht  über 
die  Entwicklung  der  Rezeption  des  r.  R.  und  die  Hauptströmungen 
in  der  deutschen  Rechtswissenschaft.  Mit  bezug  auf  die  neuesten 
Schriftsteller  wird  ein  starkes  Hervortreten  der  praktischen  Ziele 
und  ein  erneuter  Angriff  auf  die  historische  Schule  beobachtet. 
Das  bürgerl.  G.B.  werde  sich,  obgleich  auf  geschichtlicher  Grund- 
lage ruhend,  nicht  wenig  vom  gemeinen  R.  entfernen.  Immerhin 
aber  werde  das  r.  R.  die  Stelle  einnehmen,  die  ihm  zukomme, 
wie  ihm  auch  in  der  juristischen  Ausbildung  ein  bedeutender 
Platz   gewahrt  bleibe,   denn  die  Schriftsteller  seien  einmütig  in 


348     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9    Heft. 

der  Ueberzeugung  von  der  Notwendigkeit  tiefern  Eindringens 
in  das  r.  R.  Nur  dürfte  die  Zweiteilung  in  Pandekten-R.  und 
deutsches  Privat-R.  fallen,  an  die  Stelle  der  Institutionen  des 
r,  R.   aber   dürften  Institutionen   des    neuen  bürgerl.  R.  treten. 

Kleinfeller. 

Endemann,  F.  Ueber  die  zivilrecbtliche  Wirkung  der 
Verbotsgesetze  nach  gemeinem  R.  Leipzig,  Fues. 
1887.     128  S.     3  M. 

Wenn  Kaiser  Theodosius  den  Satz  ausgesprochen  hat,  dass 
jedes  verbotene  Rechtsgeschäft  ipso  jure  nichtig  sei,  so  ist  dies 
den  älteren  Gesetzen  gegenüber  eine  Behauptung,  die  in  ihrer 
Allgemeinheit  falsch  ist.  Für  die  späteren  Verbotsgesetze  gibt 
der  Kaiser  eine  Vorschrift,  aber  die  folgenden  Gesetzgeber  haben 
sich  an  dieselbe  nicht  gekehrt.  In  der  Auslegung  der  Verbots- 
gesetze ist  deshalb  mit  dem  erwähnten  Gesetz  nichts  zu  machen, 
und  es  lässt  sich  auch  sonst  kein  allgemeines  Prinzip  aufstellen. 
Die  Wirkung  des  Verbots  kann  eine  sehr  verschiedene  sein;  die 
Folgerung,  weil  das  Rechtsgeschäft  verboten,  ist  es  nichtig,  ist 
nicht  zutreffend,  es  lässt  sich  vielmehr  aus  dem  Verbot  allein 
nichts  entnehmen.  Die  Wirkung  des  Verbots  kann  immer  nur 
unter  genauem  Eingehen  auf  den  Inhalt  des  Gesetzes  und  die 
Motive  des  Gesetzgebers  bestimmt  werden.  Hieraus  wird  erst 
erkennbar,  welche  innere  materielle  ünerlaubtheit  die  Eigenschaft 
des  Rechtsgeschäfts  bildet  und  ob  dasselbe  derart  gegen  die 
Grundlagen  der  Rechtsordnung  verstösst,  dass  es  als  ausge- 
schlossen und  rechtsunwirksam  zu  betrachten  ist. 

Die  Unmöglichkeit,  allgemeine  Regeln  auf  diesem  Gebiete 
aufzustellen,  legt  das  Bedürfnis,  die  Gesetzestechnik  strenger  zu 
beachten  und  eine  feste  Terminologie,  der  sich  der  Wille  des 
Gesetzgebers  im  einzelnen  Fall  entnehmen  lässt,  einzuführen, 
besonders  nahe. 

G.  Rümelin. 

Fischer,  0.  Die  preuss.  Grundbuchgesetzgebung.  Text- 
ausgabe mit  Einleitung,  Anmerkungen  und  Sachregister. 
Berlin  und  Leipzig,  Guttentag.  1887.  VI  und  182  S. 
1  M.  20  Pf. 

Bendix.  Das  preuss.  Gesetz  über  den  Eigentumserwerb 
und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke, 
Bergwerke  und  selbständigen  Gerechtigkeiten  v. 
5./V.  1872.     Mit  Erläuterungen   nebst   der  preuss.  Grund- 


Endemann  —  Prenss.  Gmndbuchgesetze.  349 

buchordnung.     Breslau,    Koebner.     1888,     VI  u.   178   S. 
2  M.  50  Pf. 

Basch,  J.  Die  preuss.  Grundbuchgesetze  nebst  Kosten- 
u.  Stempelgesetzen  mit  Anmerkungen.  Handausgabe 
zum  praktischen  Gebrauch.  Berlin,  Heine.  1888.  VI  u. 
251  S.     2  M.  80  Pf.,  geb.  3  M.  25  Pf. 

Alle  Bücher  bringen  den  Text  des  Gesetzes  über  den  Eigen- 
tumserwerb etc.  und  der  Grundbuchordnung  v.  5./V.  1872. 

Fischers  Arbeit  hält  sich  in  dem  Rahmen  des  Planes,  auf 
welchem  die  bekannte  Guttentagsche  Sammlung  von  Textaus- 
gaben preuss.  Gesetze  in  Taschenformat  beruht.  Der  Grund- 
buchordnung schliesst  sich  der  Kostentarif  und  das  Stempelgesetz 
V.  5.|V.  1872  mit  Tabellen  zur  Berechnung  der  Kosten  und  des 
Stempels  an.  Besonders  hervorzuheben  ist  die  Sorgfalt,  mit 
welcher  die  Aenderungen  nachgewiesen  sind,  welche  die  Grund- 
buchgesetze bei  ihrer  Einführung  in  die  gemeinrechtlichen  Ge- 
bietsteile Preussens  erfahren  haben. 

Bendix  hat  sich  eine  weiter  reichende  Aufgabe  gestellt;  er 
will  dem  Praktiker  das  zeitraubende  Nachsuchen  in  den  Ent- 
scheidungen des  Kammergerichtes  und  des  Eeichsgerichtes  bezw. 
des  vormaligen  Obertribunals  sowie  in  den  Lehrbüchern  von 
Dernburg  und  Förster-Eccius  ersparen  und  den  überwältigenden 
Stoff  unter  Trennung  des  Wesentlichen  vom  Unwesentlichen  kurz 
und  übersichtlich  zusammenfassen.  Demgemäss  ist  das  Gesetz 
über  den  Eigentumserwerb  etc.  mit  einem  knappgehaltenen 
Kommentar  unter  Nachweisung  der  gedachten  Entscheidungen 
und  unter  Hinweisung  auf  die  korrespondierenden  Vorschriften 
der  Grundbuchordnung  versehen.  Die  Grundbuchordnung  selbst 
ist  nicht  kommentiert. 

Das  Buch  von  Basch  verdankt  nach  dem  Vorworte  seine 
Entstehung  einem  Auftrage  des  Verlegers,  welcher  nach  seinen 
von  Juristen  ihm  mehrfach  bestätigten  Wahrnehmungen  an- 
nehmen zu  müssen  glaubte,  dass  eine  zum  Handgebrauche  ge- 
eignete Ausgabe  der  in  dem  Titel  bezeichneten  Gesetze  v.  5.  V. 
1872  fehle.  Um  dem  vorausgesetzten  Bedürfnisse  zu  genügen, 
werden  diese  -Gesetze,  unter  Nach  Weisung  ihrer  Abänderungen 
durch  neuere  Gesetze,  mit  Anmerkungen  mitgeteilt;  das  Gesetz 
über  den  Eigentumserwerb  etc.  ist  ausserdem  auch  ohne  Noten 
zum  Abdrucke  gelangt.  Den  hauptsächlichen  Inhalt  der  An- 
merkungen bilden  Rechtsgrundsätze  des  Reichsgerichtes  und  des 
Kammergerichtes.  Achilles. 


350     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).    VII.  Bd.  9.  Heft. 

Crreenliood,  E.  The  Doctrine  of  Public  Policy  in  the 
Law  of  Contracts,  reduced  to  rules.  Chicago,  Cal- 
laghan  &  Co.  1886.  860  S. 
Aus  über  8000  richterlichen  Entscheidungen  englischer  und 
amerikanischer  Gerichte  abstrahiert  der  Verf.  586  Regeln,  nach 
welchen  die  Gültigkeit  und  Verbindlichkeit  von  Verträgen  zu 
beurteilen  ist,  welche  angeblich  gegen  die  öffentliche  Moral, 
das  öffentliche  Interesse  oder  das  öffentliche  R.  Verstössen.  Es 
ist  oft  nicht  leicht,  die  Grenze  zu  ziehen  zwischen  erlaubten 
und  unerlaubten  Verträgen,  und  je  nach  der  Gesetzgebung  eines 
Landes  kann  die  Entscheidung  auch  eine  verschiedene  sein.  Die 
Sammlung  einer  möglichst  grossen  Anzahl  konkreter  Fälle  ist 
daher  ein  sehr  geeignetes  Mittel,  um  genau  festzustellen,  was 
mit  bezug  auf  solche  Fragen  in  einem  grossen  Rechtsgebiete 
Rechtens  ist.  Eine  solche  wohlgeordnete  Sammlung  aus  dem 
Gebiete  des  amerikanischen  und  englischen  R.  liegt  hier  vor. 
Das  Buch  Greenhoods  zerfällt  in  14  Abteilungen  folgenden  In- 
halts: 1.  Allgemeine  Regeln  und  Grundsätze;  2.  Verträge  zur 
Förderung  unerlaubter  oder  unsittlicher  Handlungen;  3.  Wett- 
und  Spielgeschäfte;  4.  5.  6.  7.  Verträge  und  Handlungen,  welche 
gegen  übernommene  Verpflichtungen  oder  gegen  Treue  und 
Glauben  Verstössen,  Bestechung,  Beeinflussung  der  Gerichte, 
Förderung  von  Prozessen  etc.;  8.  u.  9.  Verträge,  welche  die 
pei'sönliche  Freiheit  berühren,  Dienstverhältnisse  etc.  und  solche, 
welche  die  R.  der  Ehegatten  oder  Eltern  zum  Gegenstande  haben ; 
10.  Verzicht  und  Aufgabe  von  Rechten  und  Verträge  zur  Be- 
schränkung der  Haftbarkeit  der  Frachtführer,  Telegraphen gesell- 
schaften,  Arbeitgeber  u.  s.  w.;  11.  u.  12.  Verträge,  welche  das 
öffentliche  R.  verletzen  oder  in  Umgehung  oder  Missachtung 
desselben  abgeschlossen  worden  sind,  z.  B.  mit  bezug  auf  Ver- 
einbarungen mit  dem  falliten  Schuldner,  letzte  Willensverord- 
nungen, Verkauf  von  Land,  ungesetzliche  Versicherung  etc.; 
13.  Einklagung  von  Vergütungen  für  persönliche  Dienstleistungen 
zweifelhafter  Art  bei  Wahlen,  Erlangung  von  Aemtern,  Heiraten, 
geschlechtliche  Beiwohnung  etc.,  endlich  14.  Verträge,  welche 
die  Freiheit  von  Handel  und  Verkehr  beschränken.  Dieser  Ab- 
schnitt ist  namentlich  sehr  reichhaltig  (S.  604—770),  indem  er 
die  Verträge  zum  Gegenstande  hat,  welche  Eisenbahn-  und  andere 
Gesellschaften  miteinander  schliessen,  um  den  Verkehr  von 
anderen  Linien  ab  und  den  eigenen  zuzuwenden  (Differential- 
tai'ife  u.  s.  w.),  oder  welche  den  Zweck  haben,  ein  faktisches 
Monopol   zu   begründen;    ferner  die  Verträge,    wodurch  jemand 


Greenhood  —  Gareis,  Staub.  351 

in  der  Ausübung  seines  Gewerbes  oder  ßei'ufes  mit  Rücksicht  auf 
Ort  und  Zeit  beschränkt  wird,  indem  er  sich  verpflichtet,  einen 
bestimmten  Beruf  gar  nicht,  oder  nicht  an  einem  bestimmten 
Orte,  in  einem  bestimmten  Lande  oder  während  einer  bestimmten 
Zeit  auszuüben.  Greenhood  befolgt  dabei  das  auch  von  Stephen, 
Dicey,  Pollock,  Lawson  und  anderen  eingeschlagene  Verfahren, 
indem  er  seiner  Arbeit  die  Form  eines  Gesetzbuches  gibt.  Die 
Rechtsnormen  werden  scharf  formuliert,  sodann  durch  zahlreiche 
Beispiele  illustriert  und  durch  Erläuterungen  kommentiert,  wobei 
namentlich  in  allen  wichtigen  Fällen  die  Begründungen  der 
Richter  ausführlich  mitgeteilt  werden. 

König. 


I 


TY.  Handelsrecht. 

Gareis,  C.  Die  Frage  der  Revision  des  Patentgesetzes. 
(Aus  den  Jahrbüchern  für  Nationalökonomie  und  Statistik 
hrsgb.  von  Professor  J.  Conrad,  X.  F.  Bd.  XVI.  S.  56—75.) 

Staub,  H.  Patentrechtliche  Erörterungen.  Berlin,  Hey- 
mann.    1888.     46  S.     60  Pf. 

Auf  Antrag  des  Reichskanzlers  fand  im  November  1886  eine 
Enquete  über  die  Revision  des  Patentgesetzes  statt,  welcher 
22  Fragen  mit  ausführlichen  Erläuterungen  zu  Grunde  lagen.  Die 
Ergebnisse  dieser  Enquete  werden  in  der  vorliegenden  Abhand- 
lung von  G.  von  einem  sehr  zuständigen  Beurteiler  kritisch  be- 
leuchtet, unter  Anlehnung  an  die  von  G.  und  Laubenheimer  in 
Busch,  Archiv,  Bd.  46  S.  73 — 104  gemachten  Vorschläge.  Ueber 
die  Definition  der  Erfindung,  namentlich  die  gewerbliche  Ver- 
wertbarkeit, den  Ausführungsnachweis  und  das  Vormerkungs- 
verfahren, die  Beschreibung  in  früheren  Druckschriften,  den 
sogen.  Erfindungsdiebstahl,  die  Abhängigkeitserklärung,  die  Unter- 
scheidung von  Stof^atenten  und  Herstellungspatenten,  den  Schutz 
des  Erfindungsbesitzers,  die  Einführung  sogen.  Nützlichkeits- 
muster, die  Frage  der  Verschärfung  des  Vorprüfungsverfahrens, 
die  Patentgebühren,  die  Verschärfung  des  Reichsschutzes  und  die 
Organisationsfrage,  ob  neben  dem  Patentamte  ein  Patentgerichts- 
hof zu  errichten  sei,  sind  die  Ergebnisse  der  Enquete  in  Kürze 
geschildert  und  daran  die  teilweise  abweichenden  Ansichten  des 
Verfassers  gereiht.     Derselbe  stellt  mit  Befriedigung  fest,   dass 


352     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9.  Heft. 

zwischen  der  dem  Patentgesetze  vorangegangenen  Enquete  vom 
August  1876  und  der  Enquete  vom  November  1886  ein  fast 
unglaublicher  Fortschritt  in  der  Klärung  der  Ansichten  sich  voll- 
zogen habe.  Auf  der  andern  Seite  habe  das  Patentgesetz  den 
berechtigten  Erwartungen  entsprochen,  und  die  Revision  desselben 
habe  au  seinem  wesentlichen  Bestände,  an  der  Grundauffassung 
des  Patentes  und  an  den  Hauptvoraussetzungen  seiner  Verleihung 
und  Wirksamkeit  nichts  geändert. 

Die  kleine  Schrift  von  St.  behandelt  als  Beitrag  zur  Enquete 
über  Abänderung  und  Verbesserung  des  Patentgesetzes  4  Fragen. 
Zunächst  wird  eine  neue  Definition  der  „Erfindung"  gegeben: 
^Erfindung  ist  eine  auf  Grund  der  Kenntnis  der  Ursache  er- 
zeugte neue  Wirkung  der  Naturkräfte. "  Als  „neu"  erscheint 
dasjenige  Erfindungsobjekt,  welches  bis  zur  Anmeldung  nicht 
in  öffentlichen  Druckschriften  so  beschrieben  oder  im  Inlande 
so  öffentlich  benutzt  ist,  dass  eine  Nachahmung  durch  Sach- 
verständige möglich  ist.  Ausserdem  vertritt  mit  der  neuesten 
Auffassung  der  Verfasser  die  ex  tunc- Wirkung  der  Patentnichtig- 
keit, unter  Polemik  gegen  ältere  Urteile.  Endlich  wird  bezüg- 
lich der  Kollision  der  Patente  die  Theorie  der  gemeinschaftlichen 
Patentberechtigungen  aufgestellt;  das  zweite  Patent  ist  demnach 
nicht  ipso  jure  nichtig,  sondern  wirksam,  und  bildet  mit  dem 
ersten  eine  gemeinschaftliche  Berechtigung ,  die  so  lange  dauert, 
bis  das  eine  Patent  für  nichtig  erklärt  ist. 

Heinsheime  r. 

Jonge,  M.  de.  Die  Unübertragbarkeit  der  Retourbillets. 
Freiburg,  Mohr.  1887.  26  S.  50  Pf. 
Die  vorliegende  kleine  Broschüre  (Wiederabdruck  einer  zuerst 
im  Jahre  1885  in  der  „Deutschen  Justizzeitung"  erschienenen 
Abhandlung)  behandelt  eine  viel  umstrittene  Frage,  welche  von 
Jhering  zuerst  in  Fluss  gebracht  hatte  (seine  Erörterung  ist 
wörtlich  auf  S.  21 — 24  wiedergegeben).  Der  Verf.  gelangt  zu 
dem  Schlüsse,  dass  der  Verkauf  von  Retourbilleten  eine  rechts- 
widrige, d.  h.  eine  zivilrechtlich  unwirksame  und  strafbare  Hand- 
lung darstelle.  Das  juristische  Raisonnement  des  Verf.  gipfelt 
in  dem  Satze,  dass  die  Dienstleistung  auf  Grund  der  Retour- 
billete  einem  einzigen  Subjekte  in  ihrer  Totalität  prästiert 
werden  müsse  und  dass  sie  sich  nicht  in  einzelne  Stücke  zer- 
legen lasse.  Für  seine  Konklusion  konnte  der  Verf.  die  Autorität 
des  Reichsgerichts  ani-ufen.  Ein  Urteil  dieses  Gerichtshofs  ist 
wörtlich  abgedruckt  (S.  25—26). 


Jonge  —  Schnitze,  Nissen.  353 

Der  Verf.  hat  die  sonstige  Litteratur,  die  Meili:  Das 
Recht  der  modernen  Verkehrs-  und  Transportanstalten  (1888) 
S.  53  und  54  zusammenstellte,  nicht  benutzt.  Im  Vorbeigehen 
sei  hinzugefügt,  dass  die  schweizerische  Nordostbahngesellschaft 
die  üebertragung  von  Retourbillets  gestattet:  im  Bahnhofe  in 
Zürich  befand  sich  eine  Zeit  lang  ein  Bureau,  das  sich  mit  dem 
An-  und  Verkaufe  von  Retourbillets  beschäftigte.  Meili. 


V.  Gerichtsverfassung  und  Zivilprozess. 

Festgabe  zum  Doktorjubiläum  des  Herrn  Geh.-Rates 
Prof.  Dr.  Joh.  Jul.  Wilh.  v.  Planck,  üeberreicht  von 
der  rechts-  u.  staatswissenschaftlichen  Fakultät  zu  Strass- 
burg.  Strassburg,  Trübner.  1887.  IV  u.  113  S.  (Vgl. 
S.  334,  356.) 

1)  Schultze:  Von  den  prozessualischen  Zeitbestimmungen, 
insbesondere  den  Fristen  (S.  1 — 82). 

2)  Nissen,  Adolf:  Die  Einziehung.     S.  83—113. 

Beide  Abhandlungen  befassen  sich  mit  Gegenständen,  welche 
trotz  ihrer  hohen  praktischen  Bedeutung  verhältnismässig  nur 
wenig  theoretisch  bearbeitet  sind,  und  lenken  die  Blicke  auf 
diese  seitwärts  von  der  allgemeinen  Heerstrasse  gelegenen  Punkte. 
Seh.  bestimmt  zunächst  den  begrifflichen  Gegensatz  von  Termin 
und  Frist  unter  Ablehnung  der  nichtssagenden  Unterscheidung 
zwischen  Zeitpunkt  und  Zeitraum  mit  Rücksicht  auf  das  Wesen 
der  Prozesshandlungen,  deren  zeitlicher  Begrenzung  sie  dienen: 
, Termine  sind  Zeiträume  für  solche  Prozesshandlungen,  welche 
ein  Zusammenwirken  von  Gericht  und  Parteien  oder  auch  bezw. 
von  dritten  Personen  (z.  B.  Zeugen)  voraussetzen.  Fristen  sind 
Zeiträume,  in  welchen  die  Parteien  einseitig  zu  handeln  haben." 
Termine  werden  bestimmt  für  mündliches,  Fristen  für  schrift- 
liches Handeln,  Das  Vorhandensein  dieses  Zusammenhangs  der 
beiden  Begriffe  mit  dem  Gegensatze  von  mündlichem  und  schrift- 
lichem Verfahren  wird  kurz  auch  in  der  Geschichte  nachgewiesen. 
In  Beschränkung  auf  den  Zivilprozess  behandelt  Seh.  zunächst 
die  Terminsbestimmung  und  ihr  Verhältnis  zur  Parteiladung 
(S.  4 — 9),  um  den  übrigen  Teil  der  Abhandlung  den  Fristen  zu 
widmen,  welche  er  einteilt  in  1.  Zeitbestimmungen  für  die  Hand- 
lungen der  Gerichtspersonen,  2.  Zeitbestimmungen  für  die  Partei- 


354     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9.  Heft. 

handlungen  (Parteifristen)  und  3,  Zeiträume,  welche  keinen  dieser 
beiden  Zwecke  haben  (S.  11).  Im  weiteren  sind  die  einzelnen 
Fristen,  in  diese  3  Gruppen  verteilt,  bald  mehr,  bald  minder 
ausführlich  erörtert.  Hervorzuheben  ist  noch,  dass  Seh.  bei 
Teilung  der  Parteifristen  in  gesetzliche  und  richterliche  für 
massgebend  erklärt,  ob  Gesetz  oder  Richter  die  Dauer  der  Frist 
bestimmt  (S.  24  ff.).  Die  allgemeinen  Bestimmungen  der  Z.Pr.O. 
über  Fristen  sind  nur  auf  Parteifristen  anwendbar.  Im  Zu- 
sammenhang mit  den  gesetzlichen  Parteifristen  ist  die  Frage, 
ob  Einsijruch  vor  Urteilszustellung  eingelegt  werden  könne,  sehr 
eingehend  besprochen  und  bejahend  erledigt  (S.  36  ff.). 

N.  kommt  zu  folgenden  Ergebnissen:  Die  Einziehung  ist 
nicht  Strafe  sondern  „endgültige  Wegnahme  einer  Sache  durch 
die  Verwaltungsbehörde"  (S.  90).  Indem  der  Richter  im  sogen, 
objektiven  Verfahren  auf  Einziehung  erkennt,  übt  er  nicht  bald 
polizeiliche,  bald  strafrechtliche,  bald  zivilrechtliche  Funktionen 
aus,  sondern  er  „stellt  vielmehr  nur  das  R.  der  Einziehung  fest." 
Vorschriften,  welche  den  Begriff  „Strafe"  voraussetzen,  sind  auf 
die  Einziehung  nicht  anzuwenden.  Aus  der  Charakterisiei'ung 
erklärt  sich  ferner,  dass  auch  der  Zivilrichter  die  Einziehung 
aussprechen  kann.  Die  Einziehung  fühi-t  nicht  begrifflich  dazu, 
die  eingezogenen  Sachen  in  das  Vermögen  des  Staates  zu  bringen ; 
dieselben  können  auch  jedem  Eigentum  entzogen  werden.  Die 
Frage  des  Anfalls  von  Früchten  und  Mitteln  des  Verbrechens 
an  einen  neuen  Berechtigten  ist  zwar  auch  vom  Strafrichter  zu 
erledigen,  aber  diese  Entscheidung  liegt  nicht  schon  in  der  Ein- 
ziehungserklärung. Die  Einziehung  ist  ein  Institut  des  Ver- 
waltungs-R. ,  der  Anfall  ein  Institut  des  Privat-R.  Für  die 
Frage,  in  welchem  Zeitpunkte  die  einzuziehenden  Sachen  dem 
Thäter  gehört  haben  müssen,  verweist  N.  (S.  100)  auf  das 
Landes-R.  Klein  feller. 


VI.  Strafrechtswissenschaft. 

Alimena,  B.     La    premeditazione   in   rapporto    alla   psi- 
cologia,   al  diritto,   alla  legislazione  comparata. 
Turin,  Bocca.     XV  u.  286  S.  con  Diagrammi.     8  1. 
Der   Titel    gibt    genau   den   Inhalt   dieses   Werkes   wieder, 

welches   von   einem  jungen  Kriminalisten   in  Cosenza   herrührt, 


Alimena,  premeditazione.  355 

und  in  wissenschaftlicher  und  gründlicher  Weise  die  Frage  der 
praemeditatio  erörtert.  Nach  einer  geschichtlichen  Einleitung, 
in  welcher  Verf.  die  frühesten  gesetzgeberischen  Aeusserungen 
in  bezug  auf  die  „Ueberlegung"  und  die  Differenzierung  der 
mit  üeberlegung  begangenen  Delikte  von  den  allgemeinen  Delikts- 
begriflPen  darlegt,  wird  der  gegenwärtige  Stand  der  Frage  in 
Wissenschaft  und  Gesetzgebung  durch  Aufführung  der  meisten 
Schriftsteller  wie  sehr  vieler  europäischer  und  amerikanischer 
Gesetze  gekennzeichnet. 

Die  Hauptbedeutung  der  Arbeit  beruht  in  dem  grundlegen- 
den Teile  II  (S.  79 — 236),  in  welchem  die  praemeditatio  auf  Grund 
der  empirischen  Psychologie  nach  der  Art  der  bestimmenden 
Motive,  dem  Verhältnis  von  Vorbedacht  und  Affekt,  den  patho- 
logischen und  animalen  Zuständen  des  Verbrechers  (pazzia,  Hyp- 
notismus,  Trunkenheit)  geprüft  wird.  Der  Schlussabschnitt  be- 
handelt die  Beziehungen  der  praemeditatio  zum  Irrtum,  zur 
Teilnahme  und  zu  anderen  und  qualifizierenden  Thatumständen. 

Die  Grundgedanken  des  Werkes  sind:  Erstes  Kriterium  bei 
den  Delikten  ist  das  determinierende  Motiv.  Vergleicht  man 
aber  zwei  durch  das  gleiche  Motiv  bestimmte  Delikte,  so  kann 
man  das  Element  der  praemeditatio  nicht  ganz  übersehen.  Ab- 
gesehen von  Affekt  (der  übrigens  mit  Üeberlegung  konkurrieren 
kann)  muss  man  präsumieren,  dass  die  Delikte  mit  ruhiger 
Üeberlegung  begangen  werden  und,  wie  es  in  einigen  Str.G.B. 
geschieht,  zwei  Arten  der  üeberlegung  nach  der  grösseren  oder 
geringeren  Zwischenzeit  zwischen  Entschluss  und  That  annehmen. 
Dementsprechend  verschiedene  Strafen,  und  zwar  die  schwerere 
für  die  längere  üeberlegung,  weil  hier  die  That  am  klarsten 
den  Charakter  des  Thäters  darstellt,  und  dessen  Gefährlichkeit 
und  antisoziales  Streben  —  nach  der  positiven  Schule  —  Haupt- 
massstab der  Strafbarkeit  ist.  Deswegen  sollen  Bestimmungen 
über  praemeditatio  nicht  nur  wie  bisher  sich  auf  Mord  und 
Totschlag  beziehen,  sondern  auf  alle  Delikte,  weil  bei  allen,  unter 
Voraussetzung  gleichen  Motives,  das  überlegte  Handeln  auf 
grössere  Gefährlichkeit  des  Thäters  schliessen  lässt. 

Was  die  gesetzgeberische  Behandlung  dieser  Frage  betrifft, 
so  billigt  Verf.  den  Weg  derjenigen  Gesetze  (u.  a.  auch  des 
neuesten  Italien.  Entwurfs),  welche  keine  Begriffsbestimmung 
der  praemeditatio  geben,  vielmehr  dem  freien  Ermessen  des 
Richters  überlassen,  festzustellen,  ob  und  in  welchem  Grade 
üeberlegung  vorhanden  gewesen. 

Die   Arbeit    berechtigt    als   Erstlingsarbeit    zu    den    besten 


356     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9.  Heft. 

Hoflfnungen,  sie  beruht  auf  umfangreichen  Studien  und  ist  mit 
Geist  geschrieben.  Verf.  bekennt  sich  als  Anhänger  der  sogen, 
positiven  Schule,  nach  welcher  das  psychologische  Studium  des 
Verbrechers  das  jui-istische  Studium  des  Verbrechens  nicht  aus- 
schliessen,  sondern  vorbereiten  soll. 

E.  Ferri. 


YII.  Kirchenrecht  (einschliesslich  Eherecht). 

Berchtold,  J.  Die  Bulle  Unam  Sanctam,  ihre  wahre 
Bedeutung  und  Tragweite  für  Staat  und  Kirche. 
München,  Kaiser.     1887.     135  S.     2  M.  70  Pf. 

Die  Abhandlung  gehört  zu  den  Festgaben  für  Planck  (vgl. 
oben  S.  334  u.  353),  konnte  aber  aus  Gründen  des  Raumes  und 
der  Zeit  nicht  mit  den  übrigen  Aufsätzen  erscheinen.  Es  ist 
eine  selbständige  umfangreiche  Monographie  geworden,  die  zwar 
nach  des  Verf.  bescheidenem  Nachwort  „nicht  erschöpfend"  sein 
will,  aber  trotzdem  einen  gründlichen  und  echt  wissenschaftlichen 
Beitrag  in  der  massenhaften  Litteratur  über  die  Bulle  U.  S.  bildet. 

Anknüpfend  an  das  Gutachten  der  Münchener  Juristen- 
fakultät von  1869  (abgedruckt  im  Erg.-Bd.  z.  Zeitschr.  f.  Kirchen-R. 
1872  S.  313)  gibt  Verf.  zuerst  Wortlaut  der  Bulle  und  üeber- 
setzung,  bei  letzterer  hinsichtlich  des  Schlusspassus  „porro  sub- 
esse"  etc.  abweichend.  Sodann  weist  er  den  Inhalt  nach  in 
10  Sätzen,  deren  Kern  ist:  der  Staat  ist  der  Kirche  absolut 
untergeordnet,  der  Papst  zur  Ein-  und  Absetzung  von  Fürsten 
berechtigt.  Die  Erörterung  der  theologischen  Begründung  dieser 
Lehre,  welche  in  vielen  Bildern  (Seele,  Leib;  Sonne,  Mond; 
geistl.  u.  weltl.  Schwert)  ausgesprochen  und  übrigens  im  Rund- 
schreiben Leos  XIII.  V.  1.  Nov.  1885  (S.  20)  erneuei-t  ist,  sowie 
die  Erwähnung  der  Gegner  dieser  Lehre,  führt  den  Verf.  auf 
die  interessante  Entstehungsgeschichte  der  Bulle  ü.  S.  (Philipp 
d.  Schöne,  Bonifaz  VIIL),  welche  unter  Anlehnung  an  Drumann 
(Bonifaz  VIIL  1852)  gegeben  wird.  Nun  werden  einige  Vor- 
fragen geprüft,  erwiesen,  dass  der  Papst  Obergewalt  über  Frank- 
reich sich  auch  früher  beigelegt,  und  dass  das  Schreiben  „Deum 
time"  nicht  untergeschoben  sei ,  sowie  die  Systeme  des  Kano- 
nisten  über  die  potestas  ecclesiae  in  temporalia  skizziert.  Jetzt 
gelangt  Verf.  zu  den  verschiedenen  Auslegungen :  er  beweist  die 


I 


Berchtold,  Unam  Sanctam.  357 

Haltlosigkeit  der  sogen.  Abschwächungsversuche,  welche  die  U.  S. 
als  höchst  harmlos  hinstellen,  auch  des  Martensschen  Versuches, 
und  zeigt  (S.  65 — 88),  dass  die  Bulle  durch  und  durch  dog- 
matisch, wie  dies  auch  bisher  meist  angenommen  wurde.  In 
der  entscheidenden  Frage,  was  bedeutet  „omni  humanae  crea- 
turae*,  erklärt  sich  B.  für  , menschliche  Schöpfung,  Obrigkeit* 
(Luther  übersetzt  Petr.  II,  13  „Ordnung").  Nur  so  ist  die  U.  S. 
konsequent. 

Es  bleibt  die  Frage  übrig,  wie  verhält  sich  die  Bulle  U.  S. 
zur  Unfehlbarkeitslehre?  Die  U.  S.  dogmatisiert  die  absolute 
Unterordnung  des  Staates.  Da  diese  Lehre  nicht  der  Christi 
entspricht,  so  erblickt  B.  (S.  113)  „keine  andere  mögliche  Lösung 
des  Streites,  als  dass  man  eben  die  ganze  Lehre  von  der  päpst- 
lichen Unfehlbarkeit,  wie  sie  das  Vaticanum  formuliert  hat,  von 
sich  abweist".  Nur  eine  andere  Auffassung  von  der  „Legitimität* 
der  Konzile  und  ihrer  Beschlüsse  kann  zu  einem  befriedigenderen 
Verhältnis  zwischen  Staat  und  katholischer  Kirche  führen.  Der 
Schlussabschnitt  gibt  dem  Verf.  Gelegenheit,  sich  im  Anschluss 
an  Moulart  (C.Bl.  I  S.  33),  Molitor  und  Manning  über  die 
„restaurierte"  katholische  Staats-  und  Rechtswissenschaft  zu 
äussern,  deren  Grundgedanke  ist:  Herrschaft  der  Kirche  über 
die  weltliche  Gewalt,  in  geistlichen  Dingen  direkt,  in  politischen 
indirekt.  Aus  dem  Streben,  von  dieser  Gewalt  Gebrauch  machen 
zu  können,  erklärt  sich  der  Ruf  nach  Auslieferung  der  Schule, 
Wiederherstellung  des  Kirchenstaates  etc.  (S.  131),  erklärt  sich 
der  Wunsch  nach  „einer  neuen  Ordnung  und  einer  neuen  katho- 
lischen Welt,  mit  einem  Worte  nach  einer  grossartigen  Revo- 
lution!" „Es  ist  uns  wohl  erlaubt,  dies  grosse  Ereignis  —  eine 
neue  Ordnung  auf  Ruinen  —  herbeizuwünschen",  sagt  Moulart 
(S.  38).  Auf  die  Gefahr,  die  aus  dieser  Lehre  sich  ergibt,  hält 
B.  sich  für  verpflichtet,  als  Antiinfallibilist  immer  und  immer 
hinzuweisen.  Redaktion. 

Coiilon,  H.  et  FaiYre,  A.     1)  Manuel  et  Formulaire  du 
Divorce  et  de  la  Separation  de  corps.   2me.  ed.  Paris, 
Marchai  et  Billard.    1887.    610  S.    6  fr.  50  ct.     2)  Juris- 
prudence  du  Divorce.     2me  ed.     Ebd.     5  fr. 
Nach  langen  parlamentarischen  Kämpfen  wurde  auf  den  An- 
trag Naquets  nicht   als   ein  bien,    sondern    als   ein   remede   die 
Ehescheidung    in   Frankreich    wieder    eingeführt.     Das   Wieder- 
ein fiihningsgesetz    datiert   vom  27.|Vn.  1884,    während  das  zu 
beobachtende  Verfahren  durch  das  Gesetz  vom  20./IV.  1886  ge- 


358     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9.  Heft. 

regelt  worden  ist.  Das  vorliegende  Manuel  hat  den  Zweck,  die 
Durchführung  dieser  Gesetze  und  das  allgemeine  Verständnis  zu 
fördern.  Zu  dem  Behufe  werden  dieselben  vollständig  ihrem 
Wortlaute  nach  abgedruckt  und  zu  jedem  Artikel  die  frühere 
Gesetzgebung  angemerkt  und  die  Ergebnisse  der  gesetzgeberischen 
Arbeiten  und  parlamentarischen  Verhandlungen  beigefügt.  Ueber- 
dies  enthält  das  Manuel  einen  erklärenden  Kommentar  über  beide 
Gesetze  mit  Anführung  der  wichtigsten  Entscheidungen  fran- 
zösischer und  auswärtiger  Gerichte;  den  Schluss  bilden  verschie- 
dene Formulare  für  die  Prozessführung. 

In  dem  Kommentar  wird  nur  auf  die  Entscheidungen  ver- 
wiesen, da  aber  dieselben  Sammlungen  entnommen  sind,  welche 
nicht  jedermann  erreichbar  sind,  so  Hessen  die  Verf.  dem  Manuel 
einen  Ergänzungsband  folgen,  welcher  unter  dem  Titel  „Juris- 
prudence"  alle  diejenigen  Entscheidungen  in  extenso  enthält, 
welche  sich  auf  die  Ehescheidung  beziehen,  wogegen  diejenigen 
weggelassen  sind,  welche  die  Separation  de  corps  zum  Gegen- 
stande haben.  König. 


VIII.  Staats-  und  Verwaltungsrecht. 

Aschehoug,  T.  H.     Das    Staatsrecht    der    vereinigten 
Königreiche  Schweden  und  Norwegen.  (Marquardsens 
Handbuch  des  öffentlichen  R.  IV.  Bd.   11.  2.)   Freiburg  i.  B., 
Mohr  (Siebeck).     1886.     XII  u.  208  S.     7  M. 
Das  Handbuch  des  öffentlichen  R.  nimmt  seinen  guten  Fort- 
gang und  lässt  in  seinem  Erscheinen  nicht  entfernt  die  Schwierig- 
keiten gewahr  werden,  mit  welchen  jedes  grössere  Unternehmen 
auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  R.  zu  kämpfen  hat.  —  Der  vor- 
liegende Band  setzt  sich  die  Aufgabe,  uns  das  beziehungsreiche 
Gebiet    des    Staats-R.    der    vereinigten    Königreiche   der   skandi- 
navischen Halbinsel  zu  erschliessen,  und  wird  damit  in  der  That 
einem  Bedürfnis  gerecht,  das  in  jüngster  Zeit  um  so  dringender 
wurde,  je  mehr  Nachrichten  uns  über   zahlreiche  Konflikte  zu- 
gingen, zu  welchen  das  eigenartige  Verfassungsrecht  der  beiden 
nordischen    Staaten    die    Veranlassung    zu    geben    schien    (vgl. 
C.Bl.  I,  265). 

Im  I.  Abschnitt  löst  Verf.  mit  kundiger  Hand  die  vielfach 
in  einander  laufenden  Linien  der  Verfassungsgeschichte,  er  zeigt 


k 


Jurisprudence  du  divorce  —  Aschehoug.  359 

uns,  wie  die  Sonderrechte  in  die  sogen.  Union  eingezeichnet 
waren  und  wie  sie  sich  erst  allmählich  nach  einem  langwierigen 
Ablösungsprozess  frei  gestalten  und  jedem  der  beiden  Staaten 
vorerst  getrennt  und  dann  nach  der  Trennung  Norwegens  von 
Dänemark  in  grundgesetzlicher  Verbindung  ein  selbständiges,  wenn 
auch  vielfach  verwandtes  öffentliches  R.  erwächst.  Den  durch 
die  Vereinigung  geschaffenen  Zustand,  die  Umrisse  der  gemein- 
samen Angelegenheiten,  die  wichtigen  Organe  der  Union:  König, 
Königtum  und  den  zusammengesetzten  Staatsrat  der  vereinigten 
Reiche  führt  uns  der  I.  Abschnitt  vor  unter  gelegentlicher  Be- 
tonung der  reformbedürftigen  und  reformfähigen  Stellen  im 
Systeme  der  Union. 

Im  einzelnen  auf  das  R.  der  Sonderstaaten  übergehend  gibt 
Verf.  im  2.  Abschnitt  das  Staats-R.  Schwedens  in  guter  Ueber- 
sichtlichkeit;  das  Verhältnis  der  Staatsangehörigen  im  recht- 
lichen Sinne  zu  den  im  thatsächlichen  Sinne  des  Wortes  leidet 
in  der  Darstellung  unter  einer  gewissen  Unsicherheit  der  Ter- 
minologie. Wenigstens  geht  aus  der  vom  Verf.  skizzierten 
Rechtslage  des  Ausländers  in  Schweden  mit  voller  Deutlichkeit 
hervor,  dass  der  vom  Autor  an  die  Spitze  gestellte  Satz:  „Nach 
schwed.  R.  decken  das  Unterthanen-  und  das  Staatsbürgerver- 
hältnis sich  gegenseitig  und  vollständig ,  so  dass  derjenige, 
welcher  schwed.  Medborgare,  Bürger  ist,  auch  immer  schwed. 
Unterthan  ist,  und  umgekehrt  —  entweder  ungenau  ist,  wenn 
hier  unter  der  Bezeichnung  , Unterthan"  der  im  Gebiete  sich 
aufhaltende  Fremde  verstanden  wird;  oder  die  beiden  Termini 
drücken  ein  und  dasselbe  aus,  dann  unterscheidet  sich  das  schwed. 
in  nichts  von  dem  kontinentalen  Staatsbürger-R. ,  welches  in 
jedem  de  jure,  nicht  bloss  de  facto  Angehörigen  des  Staates 
einen  Bürger  desselben  erblickt.  Den  Fragen  des  Ständewesens, 
des  Adels  und  seiner  organisierten  Vertretung  (Adelsmöte),  dem 
Fideikommiss-R.,  das  merkwürdigerweise  in  dem  einst  so  aristo- 
kratisch gesinnten  schwed.  Gemeinwesen  zu  verschwinden  droht, 
wendet  A.  sein  besonderes  Augenmerk  zu  ebenso  wie  der  bis  in 
ihre  feinsten  inneren  Getriebe  hinein  beleuchteten  Verfassung 
und  Verwaltung  der  Gemeinde.  Hier  und  bei  Darstellung  des 
Gesetzgebungsapparates,  des  Wahl-R.,  der  Lehre  von  den  Ge- 
setzen und  dem  Veto  des  Königs  gegenüber  anderen  Reichstags- 
beschlüssen als  Gesetzen,  stützen  sich  die  Ausführungen  des 
Verf.  auf  das  sorgfältig  verwertete  bis  zur  neuesten  Zeit  reichende 
Gesetzes-  und  Judikatenmaterial. 

Es  ist  dem  Verf.  gelungen,  die  Eigenart,  die  von  der  land- 


360     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.    9.  Heft. 

läufigen  Schablone  abweichende  Eegierungsform  Schwedens  an 
den  ausschlaggebenden  Punkten  mit  juristischer  Präzision  und 
mit  Sorgfalt  für  die  notwendigen  Einzelheiten  herauszukehren, 
so  in  der  Behandlung  des  Pinanz-R.,  des  Staatsdienerwesens,  der 
Gerichtsorganisation ,  der  Ministerverantwortlichkeit  und  der 
eigenartigen ,  aus  seiner  weitreichenden  Kompetenz  fliessenden 
Verantwortlichkeit  des  höchsten  schwed.  Gerichtshofes. 

Wesentlich  im  gleichen  Schema  bewegt  sich  die  Darstellung 
des  norweg.  Staats-R.,  dem  der  3.  Abschnitt  des  umfangreichen 
Buches  gewidmet  ist.  Stoerk. 

Preux,  J.  La  question  des  langues  et  les  conflits  de 
nationalites  en  Autriche  sous  le  ministöre  du 
comte  Taaffe  (1879—1888).  Paris,  Pichon.  1888. 
40  S.     2  fr. 

Der  Verf.  —  Sekretärsadjunkt  und  Bibliothekar  des  „comite 
de  legislation  etrangere"  —  versucht  in  der  vorliegenden  Schrift 
eine  Darstellung  des  Nationalitätenstreites  in  Oesterreich  seit 
dem  Amtsantritte  des  Ministeriums  Taaffe  (10.  August  1879) 
bis  auf  die  neueste  Zeit  zu  bieten.  Als  Phasen  dieses  Kampfes 
werden  insbesondere  hervorgehoben :  die  Prager  Universitäts- 
frage (S.  20,  21),  die  für  Böhmen  und  Mähren  im  Jahre  1880 
erlassenen  Sprachverordnungen  und  die  diesfalls  im  Reichsrate 
von  Wolfrum  eingebrachte  Interpellation  (S.  23);  der  Wurm- 
brandsche  Antrag,  betreffend  die  Vorlage  eines  Nationalitäten- 
gesetzes unter  gleichzeitiger  ,  Festhaltung "  des  Prinzips  der 
deutschen  Staatssprache  (S.  24);  der  Scharschmidsche  Sprachen- 
gesetzentwurf vom  8./II.  1886  (S.  26 — 32);  die  Verhandlungen 
des  böhm.  Landtages  über  die  mit  der  Sprachenfrage  zusammen- 
hängende administrative  Teilung  des  Landes,  und  die  Abstim- 
mung des  grösseren  Teiles  der  deutschen  Landtagsabgeordneten 
(S.  38—35);  schliesslich  die  im  Herbste  des  Jahres  1887  durch 
einen  die  Mittelschulen  betreffenden  Erlass  des  ünterrichts- 
ministers  v.  Gautsch  eingetretenen  Komplikationen  (S.  36 — 38). 
In  einem  Anhange  werden  die  Leser  noch  über  die  zu  Beginn 
des  Jahres  1888  in  Böhmen  angeregten  Ausgleichsverhandlungen 
informirt  (S.  39,  40).  Die  Darstellung  des  Verf.  ist  übersicht- 
lich und  klar;  derselben  ist  eine  beinahe  ebenso  lange  Einleitung 
(S.  1 — 18)  vorangeschickt,  welche  die  zum  Verständnisse  des 
Gegenstandes  der  Schrift  notwendigen  statistischen  und  histori- 
schen Mitteilungen  enthält.  In  diese  Einleitung  haben  sich 
einige   üngenauigkeiten    eingeschlichen    (so   wird   S.  4  irrig  be- 


Preux  —  Bachraann.  361 

liauptet,  dass  die  Bevölkerung  Triests  ausschliesslich  aus  Italie- 
nern und  Deutschen  bestehe;  S.  6  wird  infolge  eines  Druck- 
fehlers der  Prozentsatz  der  deutschen  Bevölkerung  in  Schlesien 
mit  44,91  »statt  48,91  angegeben;  S.  10  wird  über  die  Ent- 
stehungsgeschichte des  Art.  19  H.G.G.  über  die  allgemeinen  R. 
der  Staatsbahnen  eine  durch  die  Gesetzesmaterialien  nicht  be- 
legte Mitteilung  gemacht;  ebendaselbst  ist  der  Wortlaut  des 
g.  6  des  Reichsvolksschuigesetzes  vom  Jahre  1869  nicht  ganz 
korrekt  wiedergegeben),  die  jedoch  das  Interesse  an  der  vor- 
liegenden Publikation  nicht  wesentlich  beeinträchtigen. 

Prazak. 

Bachmann,  J.    Die  Baupolizei  im  Gebiete  des  A.  L.R. 
unter   Berücksichtigung    der    neuesten    Gesetzgebung   und 
Rechtsprechung  der  höchsten  preuss.  Gerichtshöfe  dargestellt. 
BerHn,  J.  J.  Heine's  Verlag.  1887.  VI  u.  120  S.  1  M.  60  Pf. 
Eine  Schrift  von  rein  praktischer  Tendenz,  jedoch  gründlich 
und  zuverlässig.     Die  Einleitung  behandelt  kurz  zu  allgemeiner 
Orientierung  Begriff,  Verwaltung  und  Befugnis  der  Polizei  über- 
haupt, Polizeiverordnungen,  Polizeiverfügungen  und  ihre  Anfech- 
tung,   Polizei-Strafverfügungen,    Baupolizei.     In   Tit.  I  ist  der 
landrechtliche  Stoff,  in  Tit.  II  das  Baufluchtliniengesetz,  Tit.  III 
das  Einschlägige   des  Forstpolizeigesetzes,   Tit.  IV   das   Ansiede- 
lungsgesetz, Tit.  V  das  Gewerbe-R.  vorgeführt,  allenthalben  mit 
der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts.   S.  11  heisst  es: 
, Die  Polizeiverordnung  will  ähnlich  dem  Strafgesetz  eine  Rechts- 
verletzung sühnen,"  was  doch  nur  die  eine,  entferntere  Auf- 
gabe der  Verordnung  kennzeichnet,   welche   vielmehr  in   erster 
Linie  materielles  R.  innerhalb  der  ihr  gesteckten  Grenzen  schaffen 
will.  Leuthold. 


IX.  Internationales  Recht. 

Gareis,  C.     Institutionen  des  Völker-R.     Giessen,  Roth, 
1888.     Vn  u.  256  S.     4  M.  80  Pf. 

Neben  dem  vor  kurzem  an  dieser  Stelle  angezeigten  (Bd.  VJi 
S.  115)  Holtzendorffschen  Handbuch  des  Völker-R.,  welches  ein 
möglichst  detailliertes   Gesamtbild    des    in    rechtlichen   Formen 

Centralblatt  für  Rechtswisaenschaft.    VII.  Band.  27 


362     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9.  Heft. 

sich  bewegenden  Staatenverkehrs  zu  geben  bemüht  ist,  findet  die 
vorliegende  Schrift  eine  berechtigte  Stelle,  die  sie  mit  Glück 
und  Geschick  ausfüllt.  Sie  steht  dem  citiei-ten  Handbuch  und 
dessen  naturgemäss  breiterer  Lehrmethode  viel  selbständiger 
und  kritischer  gegenüber,  als  etwa  das  Reschsche  Exzerpt  des; 
Heffterschen  Lehrbuchs.  Umfassender  als  die  Hartmannschea 
Institutionen,  ausführlicher  im  litterarischen  Apparat  und  in. 
der  Anführung  des  Quellenmaterials  als  die  Grundrisse  v.  Neu- 
manns, Renaults  u.  v.  a. ,  wird  dem  Buche  G.s  volle  Eignung 
zuerkannt  werden  müssen,  in  weitere  Kreise  Klarheit  über  die 
Grundbegriffe  der  behandelten  Disziplin  zu  tragen. 

Nach  einer  anziehend  geschriebenen  und  knappen  Einleitung,, 
welche  keinem  der  zu  Grunde  liegenden  rechtsphilosophischen. 
Probleme  aus  dem  Wege  geht,  behandelt  Verf.  im  allgemeinen 
Teile  die  Subjekte  des  Völker -R.,  als  solche  bezeichnet  er  nur 
die  Staaten  in  allen  denkbaren  Erscheinungsformen  und  Ver- 
schiedenheiten, vorausgesetzt,  dass  dieselben  das  vom  Verf.  als 
unerlässlich  angesehene  konstitutive  Merkmal  der  Herrschaft  be- 
sitzen, welches  darin  liegt,  dass  ein  solches  Gemeinwesen  als  sein 
Interesse  bezeichnen  kann  und  zum  Rechtsgute  zu  erheben  ver- 
mag, welches  Interesse  es  will,  und  zur  Verfolgung  dieses 
Interesses  alle  Mittel  rechtlich  anwenden  dai'f,  welche  es  that- 
sächlich  anwenden  kann  (Herrschaftsinteresse).  Dass  Verf.  die 
übrigen  konstitutiven  Merkmale,  soweit  sie  sich  auf  die  Körper- 
lichkeit des  Staates  beziehen  als  Objekte  des  Völker-R.  bezeich- 
net, ist  vielleicht  nur  durch  die  scharfe  Gegenüberstellung  zu 
den  Subjekten  des  Völker-R.  prinzipiell  anfechtbar.  Im  3.  Ab- 
schnitte wird  die  Entstehung,  Aenderung  und  Aufhebung  völker- 
rechtlicher Befugnisse  auf  selbständigen  prinzipiellen  Unterlagen, 
die  sich  nutzbringend  erweitern  Hessen,  ausgeführt.  Im  beson- 
deren Teil  gibt  Verf.  eine  gute  Uebersicht  des  materiellen  Völker- 
R.,  der  in  Uebung  stehenden  Normen  über  die  Grund- R.  der 
Staaten,  die  völkerrechtliche  Stellung  der  Staatshäupter,  die  inter- 
nationale Stellung  der  völkerrechtlichen  Magistraturen,  der  Staats- 
angehörigen; eingehend  berücksichtigt  sind  die  in  unserer  Zeit 
im  Interesse  des  internationalen  Verkehrs  ausgebildeten  Ver- 
waltungseinrichtungen zum  Schutze  der  Schiffahrt,  des  Handels, 
des  Gewerbe-,  Post-,  Telegraphenwesens  u.  s.  w.  Der  Lehre  von 
den  völkerrechtlichen  Verträgen  ist  das  2.  Buch  gewidmet,  wäh- 
rend das  3.  und  letzte  dem  formellen  Völker-R.,  den  Rechts- 
gebräuchen und  Rechtsnormen  im  Verfahren  zum  Schutze  strei- 
tiger  internationaler  Interessen    eingehende  Ausführungen  gibt. 


Gareis,  Völker-R.  -  Orelli  -  Böhm.  363 

Zum  reichen  Inhalt  des  Buches,  das  in  Litteraturangaben, 
in  Anregungen  und  Hinweisungen  für  den  Studierenden  durch- 
aus seiner  Aufgabe  gerecht  wird,  nimmt  sich  der  Anhang  mit 
seinen  vier,  zudem  nicht  sehr  glücklich  gewählten  Aktenstücken, 
ziemlich  dürftig  aus.  Jeder  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag, 
jeder  Auslieferungs-  und  Rechtshilfevertrag  etc.  vermag  den 
vorgetragenen  völkerrechtlichen  Lehren  bessere  Fundierung  zu 
geben  als  die  in  das  schwankende  Gebiet  der  hohen  Politik 
hineinragenden  Elaborate  des  Berliner  Kongresses  vom  Jahre 
1878  und  der  Berliner  Konferenz  vom  Jahre  1885.     Stoerk. 

Orelli,  A.  v.  Der  internationale  Schutz  des  ürheber-R. 
(Aus  den  „Deutschen  Zeit-  und  Streitfragen".  N.  F.  2.  Jahr- 
gang. 1—2.  1887.)  1  M. 
Der  Verf.  gewährt  hiermit  einem  weiteren  Leserkreise  einen 
Einblick  in  die  geschichtliche  Entwickelung  des  national  und 
international  wichtigen  R.  und  prüft  die  einzelnen  darauf  be- 
züglichen Fragen,  besonders  aber  gibt  er  auch  eine  Entwicke- 
lung der  Gesetzgebung  über  den  Nachdruck  vom  15.  Jahrhundert 
an  bis  auf  den  heutigen  Tag.  Schon  früher  (1884)  hatte  v.  0. 
„das  schweizer.  Bundesgesetz,  betreffend  das  Ürheber-R.  an 
Werken  der  Litteratur  und  Kunst  unter  Berücksichtigung  der 
bezüglichen  „Staats vertrage"  erläutert.  Da  der  auf  diesem  Ge- 
biete so  sachkundige  Verf.  auch  als  Delegierter  der  Schweiz  an 
den  internationalen  Konferenzen  zum  Schutz  des  Urheber -R. 
Teil  genommen,  so  sind  seine  bezüglichen  Veröffentlichungen 
Theoretikern  und  Praktikern  gleich  wertvoll.       Bulmerincq, 

Böhm,   Handbuch   des  Rechtshilfeverfahrens   im  Deut- 
schen Reich  und  gegenüber  dem  Ausland.    TL  Teil. 
Rechtshilfe  in  Strafsachen.    Erlangen,  Palm  &  Enke.    1888. 
(Vgl.  C.Bl.  VI,  76.)     5  M. 
Dem  ersten  Teil,  welcher  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit  und 
Konkurssachen  betraf,  ist  der  zweite  Teil  schnell  gefolgt.    Hinein- 
gezogen  in  den  Kreis  der  Erörterung  sind  auch  die  besonderen 
Vorschriften    über    das    geistige    Eigentum,    Marken-,    Muster-, 
Firmen-  und  Patentschutz,  die  internationalen  Schiffahrtssachen, 
Reblauskonvention,  Forst-,  Feld-,  Jagd-  und  Fischereifrevel,  das 
Zollkartell  mit  Oesterreich-Ungarn  und  endlich   der  Rechtshilfe- 
verkehr in  den  Konsulargerichtsbezirken  und  —  soweit  dies  bereits 
geregelt  ist  —  in  den  Schutzbezirken  des  Reichs.   Die  Darstellung 
geht   von  allgemeinen  Gesichtspunkten  aus,    von   denen  aus  die 


364     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9.  Heft. 

Rechtshilfe  im  In-  und  Auslande  gemeinsam,  aber  in  getrennten 
Abschnitten  behandelt  wird.  An  die  allgemeinen  Bestimmungen 
(zu  denen  von  dem  Verf.  auch  die  Anträge  und  Ersuchen  der 
Staatsanwaltschaft  gerechnet  werden)  enthält  den  eigentlichen 
Kern  der  Abteilung  11.  Hier  wird  die  örtliche  Zuständigkeit 
der  Gerichte,  Auslieferung,  Beweisaufnahme,  Zustellungen,  Voll- 
streckungen und  Abwesenheitsverfahren  behandelt.  Die  Arbeit 
des  Verf.  ist  eine  sehr  mühevolle,  insbesondere  soweit  das  Aus- 
land in  Betracht  kommt,  weil  abgesehen  von  den  vom  Reich 
geschlossenen  Verträgen  nur  sehr  wenige  allgemeine  für  das 
ganzeReich  geltende  Anordnungen  bestehen  (z.  B.  bezüglich  der 
Strafregister).  Der  Verf.  hat  sich  aber  nicht  bloss  auf  die  für 
ganz  Deutschland  geltenden  Normen,  oder  auf  einen  einzelnen 
Bundesstaat  beschränkt,  sondern  er  gibt  das  Material,  auch  so- 
weit es  partikularrechtlicher  Charakter  ist.  Die  in  Betracht 
kommenden  Fragen  werden  angegeben  und  an  sie  in  sehr  reich- 
haltiger Weise  die  Nachweise  aus  dem  Gesetzgebungs-  und  Ver- 
ordnungs-R.  des  Reichs  und  der  Einzelstaaten  geknüpft.  Bei  der 
Schwierigkeit  der  Materie  und  der  Zersplitterung  des  geltenden 
Stoffs  bildet  das  Handbuch  ein  für  den  Praktiker  schwer  zu  ent- 
behrendes Hilfsmittel,  obwohl  es  den  Stoff  nicht  überall  voll- 
ständig erschöpft.  Kays  er. 


B.  Zeitschriftenüberscliau. 


Neue  Zeitschriften: 

Bnlletino  delP  Istituto  di  diritto  romano.  Red.:  Scialoja.  Ver- 
lag: L.  Pasqualucci.  Gratis  f.  d.  Mitglieder  d.  Instituts.  Abon- 
nementspreis pro  Jahr  15  1.  1.  Heft  (64  S.  7  1.).  Scialoja, 
nuove  tavolette  cerate  porapeiane.  Libello  di  Geminio  Eutichete. 
Ferrin  i,  Gai  II,  51.  Fad  da,  pactum  de  jurejurando.  Bon- 
fante, res  m^incipi  o  res  mancipii. 

A.  Hartlebens  Grcrichtsbibliothek.  Fortlaufende  Sammlung  aus- 
fülirl.  u.  autlient.  Darstellungen  interessanter  u.  wichtiger  Pro- 
zesse aller  Nationen,  aus  Gegenwart  u.  jüngster  Vergangenheit. 
Red.:  A.  v.  Horsetzk3\  Verlag:  Wien,  Hartleben.  Halbmonatl. 
Hefte  ä  3  Bgn.  50  Pf.  24  Hefte  12  M.  1.  Heft.  Prozess  Franken- 
stein-Kuhnert.     Prozess  Dübell-Töpfer.     Prozess  Wilson. 

Archiv  f.  soziale  Cresetz^ebung  und  Statistik.  Vierteljalirsschr. 
Red.:  H.  Braun.  Verlag:  Tübingen,  Laupp.  Pro  Jahrg.  (4  Hefte) 
12  M  1.  1.  Zur  Einführung.  Platter,  d.  geplante  Alters-  u. 
Invalidenversicherung  im  Deutschen  Reich.  Baernreither,  d. 
Statistik    über  Arbeitslose  in  England.     Pringsheim,    d.  Lage 


Zeitachriftenüberschau.  365 

d.  arbeitenden  Klassen  in  Holland.  Oldendorff,  d.  Säuglings- 
sterblichkeit in  ihrer  sozialen  Bedeutung.  Erismann,  d.  körper- 
liche Entwickelung  d.  Arbeiterbevölkerung  in  Centralrussland. 
Sozialpolit.  Gesetzgebung.     Miszellen.     Litteratur. 

Deutsches  Wochenblatt.  Tendenz:  Betonung  d.  Gemeinsamen  in 
d.  Bestrebungen  d.  nationalen  Parteien.  Red.:  0.  Arendt.  Ver- 
lag: Berlin,  Walter  i  Apolant.  Erscheint  jeden  Mittwoch.  Viertel- 
jährl.  3  M.  Jurist.  Mitarbeiter  u.  a.:  Beutner.  Dahn.  Endemann 
(Berlin),  Assessor  Fuchs  (Berlin).  Hue  de  Grais.  Klöppel.  Koehne, 
Laband,  Lilienthal.  Liszt,  Mayer,  Mayr,  Münsterberg.  Rosin.  3. 
5.  Zedlitz,  Gesetzentwurf  betr.  Erleichterung  d.  Volksschul- 
lasten. 4.  Klöppel,  d.  wirtschaftl.  Bedeutung  d.  Entwurfs  eines 
bürgerl.  G.B.     6.   Koehne,  Reform  d.  Strafvollstreckung. 

Studien  z.  brandenbnrg.-preuss.  Geschichtsforschung.  Mit  Unter- 
stützung d.  Ministeriums.  Zweck:  Quellenverötfentlichung.  Halb- 
monatl.  Hefte  ä  20  Bogen.  Hrsg.:  Treitschke.  Schmoller.  Red.: 
Koser.     Verlag:  Leipzig,  Duncker  &  Humblot. 

Bulletins  des  Travaux  de  l'UniTersite  de  Lyon,  Redige  par  les 
Professeurs  des  Facultes.  Premiere  Annee  fasc.  1.  Lyon,  Storck. 
1888.  Bezweckt  ein  Bild  des  geistigen  Lebens  der  Lyoner  Uni- 
versität zu  geben ,  und  enthält  Arbeiten  aus  allen  Fakultäten. 
Eine  „Chronique"  bringt  Mitteilungen  über  die  Thätigkeit  der 
Universitäten  d.  französ.  Schweiz  u.  Norditaliens. 


Zeitschr.  f.  Geschichte  d.  Oberrheins.  N,  F.  LH.  1.  Gothein, 
d.  Landstände  der  Pfalz.  2.  Gierke  (S.  129—172),  bad.  Stadt- 
R.  u.  Reform  plane  d.  15.  Jahrb.  (über  mittelalterl.  Famüien- 
güter-R.). 

Histor.  Taschenbuch.  6.  Folge.  7.  Jahrg.  Mauren brecher ,  Tri- 
dentiner  Konzil. 

Zeitschr.   der  histor.   Gesellsch.   f.   d.   Provinz   Posen.    IIL  3. 

Wersche.  d.  staatsrechtl.  Verhältnis  Polens  z.  Deutschen  Reich 
während  d.  M.A. 

NouTelle  Beme  historique  de  droit  franqais  etc.  XII.  2.  Beau- 
douin,  la  participation  des  hommes  libres  au  jugement  dans  le 
droit  frang.  Leouzon  le  Duc,  la  regime  de  l'hospitalite  chez 
les  Burgundes.  E  s  m  e  i  n ,  le  serment  promissoire  dans  le  dr. 
canonique. 

Beiträge  z.  Erläuterung  des  deutschen  B.  XXXII.  2.  u.  3.  Hen- 
rici,  Verpflichtung  d.  Arrestlegers  etc.  Fuld,  Autor-R.  an 
Briefen.  Meisner,  Jurist.  Natur  d.  Anfechtungs-R.  Jecklin  IL, 
d.  landrechtl.  Begriff  Gewahrsam.  Merfeld,  Kraftloserklärung 
V.  Wechselblanketts.  Bendix,  Legitimation  z.  Bewilligung  d. 
Umschreibung  einer  Vormerkung.  Pfizer,  Endurteil  u.  Zwischen- 
urteil. 

Jurist.  Blätter.  XVII,  14.  17.  Stross,  Regierungsvorlage  betr. 
d.  Summarverfahren.  14.  15.  Zitelmann,  d.  Möglichkeit  eines 
Welt-R.  (Vortragsreferat).  13.  16.  Anspruch  unehelicher  Kinder 
auf  Versorgung.  18.  19  ff.  Eisler,  Ermächtigungsdelikte  nach 
österr.  R.     18.   Jurist.  Studium.     Concurrence  deloyale. 

Oesterr.  Gerichtszeitung.  XXXIX.  9.  10.  Objekt.  Pressverfahren. 
11. — 13.  Rosenblatt,  krit.  Bemerk,  z.  Entscheidungen  d.  Kass.- 
Hofes.  14.  Abhilfe  gegen  Verschleppung.  14.— 17.  Zur  Str.Pr.O. 
15.   Pol.Str.G.B.  §.  445.     17.   Gernerth,  gerichtl.  Verfolgung. 


366     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9.  Heft. 

Oesterr.  Centralbl.  VI.  3.  4.  Horner,  Rechtsfortbildung  (Bei- 
heft: C.ßl.  f.  Verwaltungspraxis.  IV.  3./4.  Jolles,  Rechtsprechung 
d.  Verw.Ger.Hofes  in  Steuersachen). 

Zeitschr.  f.  schweizer.  R.  XXIX.  N.  F.  VII.  2.  Siegmund,  d. 
Konkurs-  u.  Wcchselfähigkeit  nach  d.  Entwürfe  d.  Bundesgesetzes 
über  Schuldbetreibung  u.  Konkurs.  Teichmann,  d.  Urkunden- 
fälschung nach  d.  Strafgesetzen  des  Auslandes  u.  der  Schweiz. 
Rechtsquellen.  Uebersicht  u.  Auszüge  aus  d.  Rechtsquellen  d. 
Kts.  Wallis. 

Zeitschr.  f.  Handels-R.  XXXIV.  3.  u.  4.  Esser  II,  Herstellungs- 
preis im  Sinne  d.  Art.  185a  d.  H.G.B.  Schwalb,  Haftung  d. 
Kommanditisten  Pappen  heim,  d.  Proteststunden  im  Sinne 
d.  W.O. 

Annales  de  droit  commercial.  1888.  Nr.  2.  G.  Cohn,  Chronique 
de  legislation  etc.  Allemagne.  (Sehr  vollständiger  Bericht  über 
Gesetzgebung,  Wissenschaft  u.  Rechtsprechung  auf  d.  Gebiete 
d.  deutschen  HandelsR.  1886  u.  1887.) 

Zeitschr.  f.  Berg-R.  XXIX.  2.  Ichon  ,  Begründung  d.  französ. 
Berggesetzentwurfes  v.  25./V.  1886. 

Annales  du  regime  des  eanx.  (Spezialzeitschr.  f.  d.  ges.  Wasser-R.) 
II.  1.  Feraud-Giraud,  des  sources  supprimees  completement 
ou  partiellement  ä  la  suite  de  travaux  d'interßt  prive  ou  public 
et  d'exploitation  des  Mines.  Urteile  u.  wasserrechtl.  Gesetze  etc. 
mit  kurzen  Erläuterungen. 

Law  Quarterly  Review.  IV.  14.  Lyall,  Glasson,  Holtzendorff, 
C  o  g  1  i  o  1  0  ,  S.  Henry  Maine.  L  o  r  i  m  e  r  ,  the  story  nf  the 
chair  of  public  law  in  the  university  of  Edinburgh.  Lentz, 
Gigot,  König,  public  meetings  and  public  order.  Carter, 
curiosities  of  copiright  law.  Pacchioni,  a  disputed  point  in 
the  lex  Aquilia.     Munro,  the  Canadian  Constitution. 

Harvard  Law  Review.  I.  7.  u.  8.  The  Anarchists'  Gase  before 
the  Supreme  Court  of  the  U.  St.  A  Creditors  Right  to  his  Su- 
retys  Securities.  A  Brief  Survey  of  Equity  Jurisdiction.  The 
nature  of  a  Policy  of  Insurance  with  regard  to  its  Assignment 
(der  Artikel   bezieht  sich  nur  auf  See-  und  Feuerversicherung). 

American  Law  Review.  1888.  2.  Some  Retlections  on  the  Bar: 
its  Integrity  and  Independence.  The  Bürden  of  Proof  in  Actions 
against  Carriers  and  otlier  Baillees.  American  Law  of  Strikes 
and  Boycotts  as  Crimes.  Deed  of  one  Partner,  when  binds 
the  Firm.  Should  Appellate  Courts  Review  the  facts  in  actions 
at  Law. 

The  English  historical  Review.  1888.  9.  Prothero,  Gneist  on 
the  English  Constitution. 

Journal  of  Jurisprudence  and  Scottish  law  Magazine.  XXXIL 
374.     The  historical  school  of  law,  Thibaut  and  Savigny. 

The  Cape  law  Journal.    IV.  6.    Englands  Case  against  Home  Rule. 

Rivista  italiana.  V.  1.  Bolaffio,  questioni  controverse  nel  giu- 
dizio  cambiario.     Scialoja,  fr.  14  §.  3  Dig.  34,  1. 

Zeitschr.  f.  deutschen  Zivilprozess.  XII.  1.  (Redaktion  fortan: 
Kammerger.R.  Schultzenstein  u.  O.L.Ger.R.  Vierhaus  in 
Kassel.)  Auszug  aus  d.  Immediatberichte  d.  preuss.  Justizminist. 
Endemann,  Entwickelung  d.  Konkursverfahrens  bis  zur  Kon- 
kursordnung von  1877.  Kohl  er,  Succession  in  d.  Prozessver- 
hältnis. 


Zeitschriftenüberschau.  367 

Oeriehtssaal.  XL,  6.  Fuld,  Bestrafung  d.  Trunksucht.  Bar,  De- 
likt d.  groben  Unfugs.  Buccellati.  Strafgesetzentwurf  (Zanar- 
delli)  f.  Italien.  Holtzendorff  (S.459— 467),  über  Goldschmidt, 
Rechtsstudium  etc.  7.  Bar,  zweifelhafte  Bietrugsfälle.  Bari, 
Begriff  d.  Gefahr. 

Archiv  f.  Straf.R.  XXXV.  5.  Mayer,  Entwurf  eines  Str.G.B.  f. 
Italien  (Zanardelli).  M.  Rump,  strafrechtl.  Bedeutung  d.  animus 
injuriandi  u.  §.  193  d.  R.Str.G.B.  Samter,  d.  Strafwesen,  Straf- 
inhalt u.  d.  Hauptfragen  d.  Praxis. 

ArchiT  f.  kathol.  Kirchen-R.  1888.  2.  Schmitz,  zu  Kolumbans 
Klosterregel  u.  Bussbuch.  Schlichting,  d.  galiz.  Volksschul- 
gesetzgebnng. 

Linzer  theolog.-prakt.  Quartalschrift.  XLI.  1.  S.  108—150.  Zahl- 
reiche Pastoralfälle  über  Taufe,  Ehe-R.,  Militärseelsorge  etc. 

Histor.  Jahrb.  IX.  1.  Ehses.  d.  päpstl.  Dekretale  im  Scheidungs- 
prozesse Heinrichs  VIII. 

Histor.-polit.  Blätter.  Cf.  3.  Ruhland,  über  d.  Mitwirkungs-R. 
d.  Einzellandtage  bei  d.  Instruktion  d.  BundesratsbevoUmäch- 
tigteu.     5.  7.    Charakteristik  R.  v.  Mohls. 

Deutsehe  Gemeindezeituiig.    XXVII.  15.    Ueber  d.  kirchl.  Patronat- 

R.     16.   Das  neue  Genossenschaftsgesetz. 
Grenzboten.     XLVII.  17.     Oeffentlichkeit  d.  Gerichtsverhandlungen. 

18.   Das  juristische  Studium  (verlangt   schriftl.  Privatarbeiten  d. 

Studenten). 
Deutsche  Rundschau.    XIV.  S.  378  (1888,  3).     A.  v.  d.  L.,  über  d. 

Ausbildung  d.  Justiz-  u.  Verwaltungsbeamten  (im  Anschluss  an 

Bosse,  Cohn,  Goldschmidt). 
Deutsche  Rerue.     XIII.    April.     Holtzendorff,  Rückblicke  auf  d. 

deutsch  -  französ.    Grenzstreitigkeiten    von    Pagny    u.    Schirmeck. 

(Mai.   Kohl  er.  über  d.  Veroneser  Malerschule.  I.)   Dessoir,  Ver- 
antwortlichkeit u.  Hypnotismus. 
Revue  de  droit  international.     XX.  1.    Rolin-Jaequemyns,  les 

alliances    europeennes    au    point  de  vue    du   droit  international. 

Lammasch,  Situation  legale  de  l'extrade  vis-ä-vis  des  tribunaux 

de  TEtat  requerant.    Roszkowski,  quelques  mots  sur  la  pro- 

cedure  de  lextradition.    Nys,  Sir  Henry  Sumner  Maine.    Brusa, 

Francesco  Carrara. 


C.  Nene  Erscheimmgeii. 

Vom  23.  März  bis  9.  Mai  1888  erschienen  oder  bei  der  Redaktion 
eingegangen  (letztere  mit  *  bezeichnet). 

1.  Deutsche  Bficher  und  Broschfiren. 

*Alexander-Katz,  erläuternde  Anmerkungen  zu  d.  Vorschriften  d. 

Entwurfes   eines   bürgerl.  G.B.     Berlin,  Vahlen.     I  u.  S.  1  —  160. 

2  M. 
Bayern,  d.  Königr.,  sein  Konkordat  v.  5./VI.  bis  24./X.  1887  u.  seine 

Konstitution   v.  26./V.  1818,    unbefangene    histor.-polit.    Studien 

z.  Verständnis    u.    z.  Würdigung   d.    Papstbriefes    Leos   XIII.    v. 

22./Xn.    1886   an    d.    bayr.    Episkopat.      Paderborn,    Schöninffh. 

35  S.     60  Pf. 


368     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.   9.  Heft. 

•Bindsch  edler,  C,  d.  amortisierbaren  Papiere  (Wertpapiere)  nach 

d.  Bundesgesetz  über  d.  Obligationen-R.    Zürich,  Meyer  &  Zeller. 

1888.     144  S.     2  fr.  50  ct. 
Buchenberger,  A.,  Fischerei-R.  u.  Fischereipflege  im  Grossherzogt. 

Baden.      Nach    amtl.    Quellen    dargestellt.      Tauberbischofsheim, 

Lang.     XII  u.  159  S.     2  M. 
*Cless,  A.,  d.  Wesen  d.  Strafe.     Horb,  Christian.     21  S.     60  Pf. 
*Daubenspeck,  Referat,  Votum  u.  Urteil.    3.  Aufl.    Berlin,  Vahlen. 

VIII  u.  238  S.     3  M.  50  Pf.     (Vgl.  C.Bl.  III,  405;  V,  141.) 
Dissertationen: 

Otten,    z.    Lehre   v.  d.  Konvaleszenz  d.  v.  Nichteigentümer  be- 
stellten Pfand-R.     45  S.     1  M. 

Pfyffer  v.  Wyher,    Korrealität   u.    Solidarität   n.    r.  R.     79  S. 
1  M.  60  Pf. 

Teichmüller,    d.   Bestechung   nach  d.  R.Str.G.B.     64  S.     1  M. 
60  Pf. 

Tofohr,   über    d.   rückwirkende  Kraft   d.  erfüllten  Bedingung. 
Göttingen,  Vandenhoeck    &   Ruprecht.     1887.     59   S.     1  M. 
20  Pf. 
Freyer,  C,  d.  deutsche  Reichstag.     Seine  Geschichte,  Organisation, 

R.  u.  Pflichten.     2.  Aufl.     Berlin,  Hennig.     VIII  u.  221  S.    2  JL 
Gluth,   0.,    d.  Lehre  von  d.    Selbstverwaltung  im  Lichte   formaler 

Begriffsbestimmung.     Prag,  Tempsky.     1887. 
•Goldfeld,  J.,  über  d.  hamburg.  ehel.  Güter-R.    Nebst  einem  Anh., 

enth.  d.  Wortlaut  d.  wichtigsten  auf  dasselbe  bezügl.  hamburg. 

Gesetze.     Hamburg,  Richter.     V  u.  119  S.     2  M.  40  Pf. 
Hayen,  W.,  Oldenburg.  Kirchen-R.    Vorschriften  u.  Entscheidungen 

f.  d.  evangel.-luther.  Kirche  d.  Herzogt.  Oldenburg.     Oldenburg, 

Schulze.     VIII  u.  448  S.     6  M. 
Heckscher,  M.,  Mängel  d.  Strafverfahrens  u.  Vorschläge  z.  Abhilfe. 

(Vorbereitung  d.  Hauptverhandlung.    Untersuchungshaft.   Haupt- 
verhandlung.    Oeffentlichkeit.)     Berlin,  Steinitz.     38  S.     1  M. 
Helfert,  v.,  z.  Reform  d.  rechts-  u,  staatswissenschaftlichen  Studien 

an    d.    Österreich.    Universitäten,      (Aus  „Oesterr.    Monatsschr.   f. 

christl.  Sozialreform"  etc.)     Wien,  Konegen.     68  S.     1  M. 
Huber.   E. ,    System    u.    Geschichte    d.   schweizer.  Privat-R.     2.  Bd. 

Basel,  Detloff.     1888. 
Janggen,   A. ,   d.    Kompensation   nach    schweizer.    Obligationen-R. 

2.  Ausg.     Bern,  Haller.     144  S.     2  M.  40  Pf, 
Jahresbericht  d.  rhein.-westfäl.  Gefängnisgesellschaft  1886/87.   Düssel- 
dorf, Voss.     141  S.     75  Pf. 
Kobner,   F.,    Lehrbuch  d.    deutschen  Straf- R.     München,  Buchholz 

u.  Werner.     VIH  u.  184  S.     3  M.  60  Pf. 
König,  V,,  Handbuch  d.  deutschen  Konsularwesens.    Berlin,  Decker. 

12  M. 
Kossow,   H, ,   Züchtigungs - R.  d.  Volksschullehrer    in  Mecklenburg- 
Schwerin  u.  Mecklenburg-Strelitz.     Güstrow,  Opitz. 
*Mayer,  R. .    u.  Müller,  E.,   Handelsfreiheit  u.  R.  im  Buchhandel. 

2,  Aufl.     Berlin,  Mayer  &  Müller.     42  S.     1888. 

Bekämpft  energisch  die  den  Grundsatz  der  Gewerbefreiheit  verletzenden 
Aenderungen  des  Börsenverelnstatutes  betr.  den  Kundenrabatt  (vgl.  oben 
S.  86  s.  v.  „Nation"). 

*Meyer,  H. ,   Anleitung   z.   Prozesspraxis  nach  d.  Z.Pr.O.     2.  Aufl. 

Berlin,  Vahlen,     XII  u.  415  S.     6  M. 
Fälle  u,  Abhandlungen,  gerichtlich-medizinische.     Unter  Mitwirkung 

V.  Aerzten  u.  Juristen  hrsg.  v.  H.  Ortloff.     2.  u.  3.  Heft.    Berlin.^ 

Siemenroth  &  Worms.     4  M. 


Bibliographie  (deutsche).  369 

Inhalt.  2.  I.  Slefert,  Versuch  eines  Mordes  oder  Selbstmordes?  Er- 
würgen u.  Erdrosseln.  11.  Ortloff,  Verbrechensverübnng  Im  Traumwan- 
deln.  64  S.  1  M.  60  Pf.  3.  Ortloff,  strafbare  Fahrlässigkeit  bei  Aus- 
übong  der  Heilkunst. 

Philip pi,  F.,  d.  westfäl.  Femgericht  u.  seine  Stellung  in  d.  deutschen 
Rechtsgeschichte.     Stettin,  Herrcke  &  Lebeling.    20  S.     60  Pf. 

*Prischl,  F.,  Advokatur  u.  Anwaltschaft.  Mit  einem  Anhange:  Die 
Pflichten  d.  Advokaten  nach  Mollot.  Berlin,  Puttkamer  &  Mühl- 
brecht.    496  S.     6  M. 

•Proberelationen,  über.  Eine  Mitteilung  ans  d.  Justizprüfungskom- 
mission.    Berlin,  Vahlen.     59  S.     1  M. 

Ritter,  G.  H.,  d.  Rechtssubjektivität  d.  hamburg.  Testaments  u.  d. 
Zuschreibung  auf  Testamentsnamen.  Ein  Votum.  Hamburg, 
Meissner.     125  S.     2  M. 

Rulf,  F.,  d.  österr.  Strafprozess,  unter  Berücksicht.  d.  Rechtsprechung 
d.  Kassationshofes  systematisch  dargestellt.  2.  durchgeseh.  Aufl. 
Wien  u.  Prag,  Tempsky.     Leipzig,  Freytag.    VIII  u.  348  S.    5  M. 

Salis,  L.  R.  V.,  d.  Publikation  d.  tridentinischen  R.  d.  Eheschliessung. 
Basel,  Detloff.     1888. 

Schönfeld,  d.  OfiFenbarungseid  u.  d.  Haft  als  Massregeln  d.  Zwangs- 
vollstreckung, nach  d.  Z.Pr.O.  dargestellt.  Gnesen,  Baensch  u. 
Wnukowski.     64  S.     1  M. 

*Staub,  H. ,  Patentrecht].  Erörterungen.  Berlin,  Heymann.  46  S. 
60  Pf. 

•Steffenhagen,  H.,  Handbuch  d.  städt.  Verfassung  u.  Verwaltung 
in  Preussen.  Für  d.  prakt.  Gebrauch  bearb.  2.  Bd.  Die  Ver- 
waltung d.  Städte.     Berlin,  Heine.     IV  u.  320  S.     3  M.  80  Pf. 

•Stölzel,  A.,  Brandenburg- Preussens  Rechtsverwaltung  u.  Rechts- 
verfassung, dargest.  im  Wirken  seiner  Landesfürsten  u.  obersten 
Justizbeamten.  Berlin.  Vahlen.  1.  Bd.  LH  u.  448  S.  2.  Bd. 
774  S.     22  M. 

Wagner,  A.  F.,  über  deutsches  u.  österr.  Wasser-R.  Freiberg  i.  S., 
Graz  &  Gerlach.     44  S.     IM. 

•Weissler,  A.,  d.  preuss.  Notariat  im  Geltungsgebiete  d.  A.  G.G. 
Berlin,  Vahlen.     X  u.  588  S.  u.  1  Tabelle.     10  M. 

Winterstein.  R.,  Begriff  d.  Kirche  im  kirchl.  Vermögens-R.  Wien, 
Deuticke.     42  S.     1  M. 

Ziegner-Gnüchtel,  H.,  d.  Forstdiebstahl.  Darstellungen  aus  d.  in 
Deutschland  geltenden  R.  (Aus  „Zeitschr.  f.  d.  ges.  Strafrechts- 
wissenschaften".)    Berlin,  Guttentag.     IV  u.  93  S.     2  M. 


l 


Geffcken,   F.  H. ,   politische   Federzeichnungen.     2.  Aufl.     Berlin, 

Allgemeiner  Verein  f.  deutsche  Litteratur.     VII  u.  375  S.     6  M. 
Pape,   R. ,   vom   alten   zum  neuen  Reich.     Die  polit.  Neugestaltung 

Deutschlands  u.  seine  Einigung  durch  Preussen.   Leipzig,  Grunow. 

XII  u.  248  S.     3  M. 
•Stämmler,  R.,  prakt.  Erwägungen  über  d.  Grundzüge  z.  Alters-  u. 

Invalidenversicherung   der  Arbeiter.     Berlin ,   Heymann.     46  S. 

60  Pf. 
Stolp,  Lösung  d.  Wohnungsfrage  auf  genossenschaftl.  Wege.   Berlin, 

Rosenbaum  &  Hart.    IV  u.  95  S.     1  M. 


370     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9.  Heft. 


2.  Ausgaben  von  Gesetzen,  Entscheidungen  etc. 

Alb  recht,   A. ,    d.  Geschäftsvermittler  in  Grundstückskauf-,  Hypo- 
theken- u.  Heiratsangelegenheiten  etc.    Hrsg.  v.  G.  Freudenstein. 
Eisleben,  Gräfenhan.     II  u.  68  S.     2  M. 
Bracken  ho  ft,    Entwurf  e.    Dienstbotenordnung  f.  Hamburg.    Ham- 
burg, Richter.     IV  u.  76  S.     1  M.  20  Pf. 
*Entwurf  eines  Gesetzes    betr.   d.    Erwerbs-    u.   Wirtschaftsgenossen- 
schaften nebst  Begründung.     Berlin,  Vahlen.     3  M. 
Fidler,  F.,  d.  Amtsrichter  in  Preussen,    1.  Bd.    1.  u.  2.  Lfg.   Düssel- 
dorf, Schwann.     XXIII  u.  48  S. 
*Greiff,  M.,  Sachregister  zu  d.  Entwürfe  eines  bürgerl.  G.B.    Berlin, 

Vahlen.     IV  u.  182  S.     2  M. 
•Handbuch  f.  d.  Deutsche  Reich   auf  d.  J.  1888.     Bearb.  im  Reichs- 
amte d.  Innern.     Berlin,  Heymann.     XXXII  u.  433  S.     5  M. 

Enthält  wie  gewöhnlich  Verfassung  u.  Personalien  der  Keichsbehörden. 
Hauptsächlichste  Veränderungen:  Auswärtiges  Amt:  die  politische  Abteilung 
zählt  jetzt  nur  5  vortragende  Räte.  Die  Zahl  der  kaiserl.  Missionen  Ist  29 
geblieben ,  die  Zahl  der  Botschaften  6.  Die  Ministerresidenturen  in  Chile 
und  Mexiko  sind  in  Gesandtschaften  umgewandelt  worden,  so  dass  jetzt 
18  Gesandtschaften  (gegen  16  im  Vorjahre)  u.  5  Ministerresidenturen  (gegen 
7)  vorhanden  sind.  Die  Zahl  der  Konsularämter  beträgt  jetzt  664  (gegen 
655),  darunter  82  Berufskonsulate  (gegen  70)  und  zwar  22  Generalkonsulate 
(gegen  17),  54  Konsulate  (gegen  47)  und  6  Vizekonsulate.  Eine  neue  Rubrik 
enthält  das  Handbuch  unter  dem  Titel :  , Wirkliche  Geheime  Räte"  (20  Namen). 
Beim  Reichsamt  des  Innern  erscheint  neu  im  Abschnitt  „Reichsgesundheits- 
amt"  die  „Ständige  Kommission  für  Bearbeitung  der  Pharmakopoe".  Die 
, Physikalisch-technische  Reichsanstalt"  erscheint  neu  als  Ressort  des  Reichs- 
amts des  Innern. 

*Mühlbrecht,  0.,    üebersicht  d.  ges.  Staats-  u.  rechts wissenschaftl. 

Litteratur  1887.     Berlin,  Puttkamer.     XXIX  u.  236  S.     6  M. 
Paul,    R. ,    über   d.    Kapitalanlage   in   W^ertpapieren    n.    d.    neueste 
Gesetzgebung   über   d.    Aktienwesen.      Leipzig,    Weigel.      1    M. 
60  Pf. 
Prozesse,    Entscheidungen: 

Verhandlungen  d.  pfälz.  Schwurgerichts  in  Zweibrücken.  Frei- 
sprechung V.  A.  Gotthold  (Beschimpfung  d.  jüd.  Religion). 
21.— 25.  Tausend.  Kaiserslautern,  Gotthold.  30  S.  50  Pf. 
Ehescheidungsprozess  Crawford- Dilke.  Oeffentlich  verhandelt 
im  Justizpalast  zu  London.  Autoris.  deutsche  Ausg.  2.  Aufl. 
Amsterdam,  Hennings  &  Keidel.  70  S.  75  Pf. 
Kah,  K.,  Rechtsfälle  aus  d.  Geltungsgebiete  d.  französ.  R.    2.  Bd. 

Heidelberg,  Emmerling  &  Sohn.     III  u.  654  S.     9  M. 
Mugdan,  L.,  u.  Freund,  R.,  Entscheidungen  u.  Verfügungen  d.  Ge- 
werbedeputation d.  Magistrats  zu  Berlin  z.  Reichsgesetz  betr. 
d.  Krankenversicherung  d.  Arbeiter  v.  15./VI.  1883.   2.  Heft. 
Berlin,  Guttentag.     III  u.  66  S.     1  M.  25  Pf. 
*Sternau,  d.  Reichstagsverhandlungen.    1.  Bd.    1.  Heft.     Erlangen, 

Deichert.     1  M.     (Handliche  Ausgabe.) 
Sternau,  Max,  d.  bayer.  Landtagsverhandlungen.    1.  Bd.    1.  Session 

1887/88.     1.  Heft.     Erlangen,  Deichert.     IV  u.  92  S.     80  Pf. 
Statistik   d.    z.  Ressort    d.    kgl.   preuss.    Ministeriums    d.    Innern   ge- 
hörenden Straf-  u.  Gefangenanstalten  pro  l./IV.  1886/87.    Berlin, 
V.  Decker,     IV  u.  256  S.     15  M. 


Bibliographie  (deutsche).  371 

Statistik,    österr.     Hrsg.    v.    d.    stallst.    Centralkommission.     15.  Bd. 
2.  Heft.     Wien,  Gerold.     1887.     2  M.  80  Pf.    . 

lubalt.     Die  Ergebnisse  des   EonkursTerfahrens  in  den  im  Beicharate 
vertretenen  Königreichen  u.  Ländern  im  J.  1884.    YII  a.  79  S. 


Grotefend.    Gesetzgebungsmaterial.      Düsseldorf,    Schwann.     1887. 

512  S.     10  M.     Entscheidungen  dazu.     158  S.     2  M.  50  Pf. 
R.Str.G.B.     Bamberg,  Buchner.     VI  u.  508  S.     3  M.  80  Pf. 
Desgl.  (1880).     Berlin,  Mecklenburg.     50  Pf. 
Strafprozessordnung  v.  Löwe.     5.  Aufl.     Berlin,   Guttentag.     XXIV 

u.  911  S.     18  M. 
Gebührenordnung    f.    Gerichtsvollzieher.     Leipzig,    Reinboth.     44  S. 

1  M. 
Reichsmilitärgesetze  (in  neuer  Fassung  v.  11. /U.  1888).     Nördlingen, 

Beck.     VIII  u.  94  S.     80  Pf.     Düsseldorf,   Bagel.     80  S.     50  Pf. 

Berlin,  Heymann.     54  S.    u.   58  S.  Formulare.    1  M.    Wie  haben 

sich  Ersatzreservisten  etc.  zu  verhalten.    Altenburg,  Bonde.   21  S. 

20  Pf.     Langensalza,  Wendt  &  Klauwel.     15  S.     15  Pf. 
Militärtransportordnung  im  Frieden.   Berlin,  Heymann.    26  S.    80  Pf. 
Gewerbeordnung  (Kayser).     2.  Aufl.     Berlin,  Müller. 
Branntweinsteuergesetzgebung.    Handbuch  v.  Boll  u.  Zippel.   Leipzig, 

Weigel.     3  M.  50  Pf.     v.  Keilwagen.     Berlin,   Puttkamer.     5  M. 

60  Pf.     V.    Guttmann.     Breslau,    Kern.     XXXI    u.    214  S.     4  M. 

Ausführungsbestimmungen.   Berlin,  Heymann.    1  M.  40  Pf. 
Unfallversicherung,    Handbuch    der.      Sammlung    d.    Verordnungen, 

Entscheidungen  etc.  (Stupp).     2.  Jahrg.     München,  Franz.     VIII 

u.  181  S.     3  M.  20  Pf. 
Gesetz   v.   ll./VII.    1887    (Haagen).     Stuttgart,   Rieger.     40  S.     1  M. 

80  Pf. 
Desgl.  (Magdan).     Berlin,  Guttentag.     1  M.  25  Pf. 

Elsass-Lothringen.  Sammlung  v.  Gesetzen  etc.  12.  Bd.  Strass- 
burg,  Schultz.     XXII  u.  444  S.     10  M. 

Preussen.  Schiedmannsordnung  (Siegfried).  Berlin,  Mecklenburg. 
1879.    42  S.     50  Pf. 

*  Vormundschaftsordnung  (Kurlbaum).  28.  Aufl.  Berlin,  Vahlen. 
50  Pf. 

*Herrfurth,  L.,  u.  Nöll,  F.,  Kommunalabgabengesetz.  Das  Gesetz 
betr.  Ergänzung  u.  Abänderung  einiger  Bestimmungen  über  Er- 
hebung der  auf  d.  Einkommen  gelegten  direkten  Kommunal- 
abgaben V.  27./VII.  1885,  nebst  d,  Gesetze,  betr.  Ueberweisung 
von  Beträgen,  welche  aus  landwirtschaftl.  Zöllen  eingehen,  an 
d.  Kommunalverbände,  v.  14./V.  1885,  erläutert.  2.  Aufl.  Berlin, 
Heymann.     VIII  u.  235  S.     5  M. 

Die  2.  Auflage  berücksirhtigt  die  neueren  Entscheidungen  des  B.G.  o. 
O.V.G.  u.  gibt  den  Gesetzesteit  übersichtlicher  wieder.  Die  1.  (1885  er- 
schienene) Auflage  ist  Bd.  VI  S.  33  besprochen. 

Statut  f.  d.  hannover.  landwirtschaftl.  Berufsgenossenschaft.  Han- 
nover, Meyer.     15  S.     25  Pf. 

Städteordnung  f.  Westfalen.     Elberfeld,  Bädeker.     47  S.     60  Pf. 

Baupolizeiordnung  f.  Schleswig-Holstein.     Garding,  Löhr.     1  M. 

Jagdgesetze  (Kollmann).  Düsseldorf,  Bagel.  VII  u.  141  S.  1  M. 
80  Pf. 

Polizeiverordnung  betr.  Schiffahrt  etc.  auf  d.  Rhein  u.  Main.  Wies- 
baden, Kechtold.     60  Pf. 


372     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9.  Heft. 

Sachsen.     Justizgesetze.     13.  Bd.     Leipzig,  Rossberg.     1887.     IV  u. 

106  S.     1  M.  50  Pf. 
Bürgerl.   G.B.   f.   Sachsen  (Hoffmann).     1.  Bd.     1.  Lfg.     Ebd.     1  M. 

80  Pf.     (10  Lfgn.) 
Bayern.      Subhastationsordnung   (Ortenau).      2.  Aufl.    v.  Fischer  u. 

Henle.     Nördlingen,  Beck.     XI  u.  585  S.     vollst.  10  M.  80  Pf. 
Anhalt.     Stenergesetze.     2.  Aufl.     Köthen,   Schettler.     VI   u.   95  S. 

90  Pf. 
Hessen.     Ges.  v.  1884  über  Erbschafts-  u.  Schenkungssteuer  (Pfaff). 

Mainz,  Diemer.     X  u.  242  S.     3  M. 
Oesterreich.     Bürgerl.    G.B.    (Stubenrauch).     2.  Bd.      5.  Aufl.    (von 

Schuster  u.  Schreiber).     Wien,  Manz.     VITI  u.  954  S.     12  M. 
Gesetz  v.  lO./VI.    1887    betr.    Exekution   (Steinbach).     3.  Aufl.     Ebd. 

VIII  u.  120  S.     1  M.  20  Pf. 
Militärversorgung  d.  Unteroffiziere  etc.     Ebd.     32  S.     50  Pf. 

Oesterr.  Ges.  Heft  89  (Postsparkassen  betr.).  Staatsdruckerei.  V  u. 
65  S.     40  Pf. 

Ungrarn.     Gesetzartikel  45  u.  47.     Budapest,  Rath.     ä  80  Pf. 

Kärnthen.  Verordnung  betr.  Hintanhaltung  ansteckender  Krank- 
heiten. 1887  Nr.  9752.  30  Pf.  1888  Nr.  405.  6  Pf.  Klagen- 
furt, Kleinmayr. 

Schweiz.     Markenstraf-R.  (Meili).     Bern,  Jenni.     74  S.     60  Pf. 

Fabrikgesetz  v.  23.^11.  1877.  2.  Aufl.  Bern,  Schmidt.  169  S.  1  M. 
25  Pf. 


3.  Wichtige  ausländische  Werke. 

Alphabetical    Reference    Index   to   Recent    and    Important   Maritime 

Law  Decisions.     By   R.  Douglas.     Stevens    and  Son.     7  sh,  6  p. 
Articles,   the ,  of  the  International   Copyright  Union.     48  S.     Long- 

mans.     1  sh.  6  p. 
Blunt,  J.  H.,  Book  of  Church  Law.     Revis.  by  Phillimore.     5th  ed. 

536  S.     Rivingtons.     7  sh.  6  p. 
Chisholm,  J.  C. ,   Manual  of  the  Goal  Mines  Regulation  Act.     Ste- 
vens and  Sons.     7  sh.  6  p. 
Cordery,  A. ,  the  Law  Relating  to  Solicitors  of  the  Supreme  Court 

of  Judicature.     2nd  ed.     Stevens  and  Sons.     16  sh. 
Cockburn,  an  Examination  of  the  Trials  for  Sedition  in  Scotland. 

2  vols,     650  S.     Edinburgh,  Douglas.     28  sh. 
Dart,  J.  H.,  Treatise  on  the  Law  and  Practice  Relating  to  Vendors 

and  Purchasers    of  Real   Estate.     6th  ed.     By  Barber,   Haidane 

and  Sheldon.     2  vols.     Stevens  and  Sons.     75  sh. 
Firth,  J.  F.  B.,  Reform   of  London  Government  and  of  City  Guilds. 

(Imperial  Parliament.)     170  S.     Sonnenschein.     1  sh. 
Gib  son,  J.,  the  Preliminary  Law  Examination  Course.    106  S.    Cor- 

nish.     3  sh. 
Ham,  G.  D.,  Merchandise  Marks  Act,  1887.     Wilson.     1  sh. 
Lawrance,   G.  W.,   Precedents    of  Deeds   of  Arrangement  between 

Debtors  and  Creditors.     3rd    ed.    Stevens  and  Sons.     7  sh.  6  p. 
Lowndes,  R.,  Law  of  General  Average.    4th  ed.    Stevens  and  Sons. 

30  sh. 
Macnamara,  W.  H.,  Steer's  Parish  Law.   5th  ed.    Stevens  and  Sons. 

18  sh. 


% 


Bibliographie  (Ausland).  373 

Macswinney,   R.  F.,   and  Bristowe,  L.  S.,  the  Goal  Mines  Regu- 
lation Act,  1887.     164  S.     Knight.     3  sh.  6  p. 
Serjeant,  L.,  the  Government  Year-Book:   A  Record  of  the  Forms 
and  Methods  of  Government  in  Great  Britain,  Her  Colonies  and 
Foreign  Coiintries,  1888.     626  S.     Fisher  Unwin.     6  sh. 
Payn,   H. ,   the   Merchandise   Marks  Act,    1887.     Stevens  and  Sons. 

3  sh.  6  p. 
Testamenta  Eboracensia:  A  Selection  of  Wills  from  the  Registry  at 

York.     Vol.  5.     XIII  u.  358  S.     Whittaker  and  Co.     18  sh. 
In  Vorbereitung: 

Chittys,  Index  to  all  reported  cases.  "Vol.  6.  Edwards,  law  of  ex- 
ecution.  Hamiltons,  law  of  covenants.  Macnamaras,  dlg.  of  the  1.  of 
carriers  of  goods.  Palmers,  Company  precedents.  Phlllimore,  eccle- 
siastical  law  of  the  Churcb  of  England.  Stirley,  selection  of  leading  cases 
in  criminal  law.    S  m  1 1  b ,   compendiom. 

Französ.  Dissertationen  (theses): 

Bonin,  C.  E.,  l'alleu  en  Bourgogne. 

Bourgeois,  A. ,  etude  sur  l'organisation  du  domaine  des  evöques 
de  Metz. 

Ducom,  A.,  etude  sur  Fhistoire  et  l'organisation  de  commune 
d'Agen  jusqu'au  traite  de  Bretigny. 

Ebel,  A. ,  essai  sur  lorigine,  l'organisation  et  les  attributions  ad- 
ministratives de  la  Chambre  des  Monnaies. 

Fierny,  P. ,  la  prevöte  de  Montreuil.  Essai  sur  l'organisation  ad- 
ministrative et  judiciaire  au  XIV  siecle  (sämtlich  an  der  Ecole 
des  Chartes). 

Gasquy,  F.,  Ciceron  jurisconsulte,  avec  une  table  des  principaux 
passages  relatifs  au  droit  contenu  dans  les  oeuvres  de  Ciceron. 
304  S.     (Diss.  Aix.)     Paris,  Thorin. 

Langlois,  Ch.  V.,  de  monumentis  ad  priorem  curiae  legis  judiciariae 
historiam  pertinentibus.    (Diss.  Paris.)    105  S.     Paris,  Hachette. 

Lemonnier,  J.  H.,  etude  historique  sur  la  condition  privee  des  af- 
franchis  aux  trois  premiers  si^cles  de  TEmpire  romain.  (Diss. 
Paris.)     323  S.     Paris,  Hachette. 

Beccuti,  il  diritto  di  visita  (Preisschrift).    23  S.   Alessandria,  Gazottl. 
Borciani,  dei  reati  di  rebellione  e  violenza  publica.    190  S.    Turin, 

Unione. 
Crisafulli   Lomonac,   i    figli   natural!.     VIII   u.  240  S.     Palermo, 

Barravecchia. 
Innamorati,  F.,  i  nuovi  orizzonti  del  diritto  penale  e  l'antica  scuola 

italiana. 
Sebregondi-Ceriani,  i   matrimoni   dei   consanguinei  in  relazione 

all'  igiene  ed  al  codice  civile.     118  S.     Firenze,  Pellas. 
Veralli,   le  istituzioni  del    dir.   rom.     400  S.     Napoli,   stabil,    dei 

classici. 

Friedländer,  E. ,  u.  Malagola,  C,  acta  nationis  Germanicae  uni- 
versitatis  Bononiensis  ex  archetypis  tabularii  Malavezziani.  Be- 
rolini,  Reimer.     1887.     XXXIX  u.  504  S. 


374     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888.)  VII.  Bd.  9.  Heft. 


Russische  Werke. 

(Mitgeteilt  von  Hrn.  Prof.  Engelmann  in  Dorpat.) 

Annenkow,  Versuch  eines  Kommentars  zur  Z.Pr.O.   Bd.  VI.  Friedens- 
richterordnung.   Vergleich.  Schiedsgericht.   St.  Ptbg.  1887.   310 S. 
Opgt  kommentarlja  k  ustawy  grashdanskawo  ssudoprolswodstwa.  Bd.  VI. 
Mirowoi  ustaw.    Mirowaja  sdelka.    Treeteiski  ssud. 

—   Versuch    eines    Kommentars   zur    Z.Pr.O.      Bd.    I— III.      2.   Aufl. 

St.  Ptbg.  1887. 
Bagalei,  die  Geschichte  der  Kolonisation  u.  die  Zustände  im  Steppen- 
grenzlande  des  moskauischen  Staates.     I.     Moskau  1887.    614  S. 
Oczerki  is  istorll  kolonisazii  i  byta  stepnoi  okrainy  moskowskawo  gos- 
sudarstwa.     I.  Istorija  kolonisazii. 

Bobrowski,   Peter   d.  Gr.    als  Militärgesetzgeber.     St.  Plbg.  1887. 
66  S. 

Petr  Weliki  kak  wojenny  sakonodatel. 
Czirichin,  d.  Benachrichtigung  über  den  Prolest  mangels  Zahlung. 
Kasan  1887. 

Isweszozenije  o  proteste  w  neplateshe. 

Die  natürl.  Grenzen   der  Völker  u.   Staaten.     Politisch  -  ökonomische 
Untersuchung  zur  Frage  über  Krieg  u.  Frieden.    St.  Ptbg.  1887. 
O  jestestwennych  predelach  narcdow  i  gossudarstw.  Politiko  ekonomlc- 
zeskoje  issledowanie  po  wüprocesse  o  wolne  i  mire. 

Eichelmann,  Chrestomatie  des  russ.  internationalen  R.    Tl.  I.   Kiew 
1887. 

Christomatlja  ruskawo  meshdunarodnawo  prawa. 
Georgiewski,  die  finanziellen  Verhältnisse  des  Staates  u.  der  Eisen- 
bahngi'sellschaften  in  Russland  u.  den  westeuropäischen  Staaten. 
St.  Ptbg.  1887. 

Flnanssowyja  otnoszenija  gossudarstwa  1  czastoych  shelesDodoroslinych 
obszczestw  w  RossU  i  sapadnojewropeiskich  gossudarstwach. 

Landschaftsjahrbuch  für  1884.  Herausgeg.  von  der  Freien  Ökonom. 
Sozietät  u.  red.  von  L.  Chodsko.  St.  Ptbg.  1887.  (Erscheint 
unregelmässig,  bisher  1876-1880  u.  enthält  Mitteilungen  aller 
Art  über  die  Landschaftsinstitutionen,  die  Organe  der  Selbstver- 
waltung in  Rnssland  u.  ihre  Thätigkeit. 
Semskl  Jeshegodnik. 
Jarozki.,  die  Ökonom.  Verantwortlichkeit  der  Unternehmer.  1.  All- 
gemeiner Teil.  Die  Verantwortlichkeit  der  Unternehmer  als 
Grundlage  einer  gesetzgeberischen  Regulierung  der  Arbeitgeber 
u.  Arbeiter.     St.  Ptbg.  1887. 

Ekonomlczeskaja  otwetstwennost  predprinimadelei.    I.  Czaat   obszczaja. 
Otwetstwennost  predprlnimatelei  kak  osnowauije  sakonodatelnawo  regnliro- 
wanija  otnoszeni  chosäjew  i  raboczlch. 
Kaszkarew,  die  Sache  des  Adels.     St.  Ptbg.  1888. 

Dworänskoje  delo. 
Komarowski,    L.,    Uebersicht   der   zeitgenöss.  Litteratur  des  inter- 
nationalen R.     Moskau  1887.     XLV  u.  354  S. 

Obsor  sowremennoi  literatury  po  meshdunarcdnonni  prawu. 
Konstantinowski,    die    russ.  Gesetzgebung   über  Geisteskranke. 
St.  Ptbg.  1887. 

Ruskoje  sakonodatelstwo  ob  umallszennych. 
Korkunow,  Vorlesungen  über  die  allgemeine  Theorie  des  R.    T.  I. 

St.  Ptbg.  1887. 

Lekzii  po  obsczei  teoril  prawa. 
Kostomaro w,  d.  alten  Landestage.     St.  Ptbg.  1887. 
Starinnyje  semskije  ssobory. 


Bibliographie  (russische).  375 

Krasnoperow,  Perm  seit  der  Aufhebung  der  Leibeigenschaft. 
Perm  1887. 

Dwatzatipätiletlje   Permskawo  kraja  sso  wremeni  otmeny  krepostnawo 
prawa. 
Laszkow,  die  Landgemeinde  im  krimschen  Chanat.    Simferopol  1887. 

Selski^a  obszczina  w  kriuiskom  chanstwe. 
Lomnowski,    Anleitung    für    Friedensrichter    im    Zartum    Polen. 
Friedensrichterstrafgesetz.     Warschau  1887. 

Rukowodstwo   dlä  mirowol  justizii    zarstwa  polskawo.     Ustav   o  naka- 
sanljach  nelagajemych  mlrowyml  ssudjami. 
Ljublinski,   die  Wechselordnung  in  vergl.  Darstellung.     St.  Ptbg. 
1887. 

Srawnltelny  ustaw  o  wekseläch. 
Matwejewski,    Register    zu  den  ersten  9  Bdn.  des  (russ.)  R.G.B. 
St.  Ptbg.  1887. 

Alfawitny  nkasatel  k  perwym  9  tomam  Swoda  Sakonow  Boss.  Imp. 
—  üebersicht  d.  Inhalts,  der  Ausgaben  u.  Fortsetzungen   de»  R.G.B. 
des  russ.  Reichs.     St.  Plbg.  1887. 

Obsor  ssodershanija,  isdani,  prodolsbenl  Swoda  Sakonow  Boss.  Imp. 
Molczanovvski,   das  Zunftsystem  in  Preussen  im  18.  Jahrh.  u.  die 
Reform  der  Zünfte  z.  Z.  Steins  u.  Nordenbergs.     Kiew  1887. 

Zechowaja  sistema  w  Pmssii  XVIII  w.   i   reforma   zechow  pri  Szteine  i 
Hardenberge. 
Nefedjew,  die  Perhorreszierung  der  Richter  im  Zivilprozesse.  2.  Aufl. 
1.  Lfg.     Kasan  1887.     170  S. 

Ustranenije  ssudei  w  grasbdanskom  prozesse. 
Nikitin,  die  Juden  als  Ackerbauer.    Die  Lage  der  (Ackerbau-)  Ko- 
lonien, nach  Geschichte,  Gesetzgebung,  Verwaltung  u.   Gewohn- 
heiten  von   der  Entstehung  bis   zu  unseren   Tagen  1807 — 1887. 
St.  Ptbg.  1887. 

Jewrel  semledelzy.    Istoriczeskoje,  sakonodatelnoje,  admlnistratiwnoje  i 
bytowoje  poloshenije  koloni  so  wremeni  jlch  wosniknowenlja  de  naszich  dnei. 

Nisselowicz,  beratende  Kollegien  für  Handels-  u.  Gewerbeangelegen- 
heiten in  Russland.     St.  Ptbg.  1887. 

Torgowo  promyszlennyja  ssoweszczatelenyja  aczreshdenija  w  Bossil. 

Ssergejewski,  N.,  die  Strafe  im  russ.  R.  des  17.  Jahrh.  St.  Ptbg. 
1887.     XII  u.  300  S. 

Nakasanije  w  rosskom  prawe  XVII  weka. 

Uebersetzungen. 

Mechelin,  L.,  precis  du  droit  public  du  Grand-Duche  de  Finlande. 
Ordin,  Hecbelin  Eonstituzija  Finländii. 

Wolski,  K.,  les  juifs  en  Russie.     St.  Ptbg.  1887.     163  S. 

Gesetze  und  Verordnungen  etc. 

Czerniczki,  prakt.  Anleitung  zur  Anwendung  des  Statuts  über  die 
Stempelsteuer. 

Prakticzeskoje  rukowodstwo  po  prlmeneniju  nstawa  o  gerbowom  sbore. 

Die  Bauerverordnung  ergänzt  durch  spätere  Gesetze  u.  Verordnungen 
bis  zum  l./I.  1887  u.  Erläuterungen  aus  Entscheidungen  des  Se- 
nats u.  Zirkulären  des  Minist,  des  Inneren.  Zusammengest.  von 
J.  Danilow.     St.  Ptbg.  1887. 

Poloshenije  o  sselskom  ssostojanli  dopolnenn.  n.  s.  w. 

Die  Privatgesetze  (Bd.  X  T.  1)  des  R.G.B.  mit  Abänderungen  n.  Er- 
gänzungen bis  zum  l./IX.  1887.     Charkow  1887. 

Sakony  graabdanskije  swoda  sakanow. 
Handbuch  der  Pflichten  der  Bauergemeindeverwaltungen  u.  Gerichte. 
St.  Ptbg.  1887. 

Bukowodstwo  ob  obäsannestäch  wolostnych  prawlenl  i  sstidow. 


376     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  9.  Heft. 

Sammlung  der  Regierungsverordnungen  für  die  Kosakenheere.    Bd.  22 
Tl.  2  vom  l./VII.  1886  bis   l./I.  1887.     St.  Ptbg.  1887. 

Sbornik  prawitelstwennycli  rasporäsheni  pokasaczjim  woiskam. 


4.  Statistische  Notiz. 

Im  Jahre  1887  erschienen  13ö9  deutsche,  629  französ. ,  549  engl.,  375  Italien., 
181  nlederländ. ,  171  skandinav.,  71  span.  Werke  aus  dem  Gebiete  der  Rechts-  und 
Staatswissenschaft.  Die  Gesamtzahl  der  Erscheinungen  des  deutschen  Buchhandels 
betrug  1887  :  15  972  (1886  :  16  253). 

Die  Gesamtzahl  der  (nahezu  vollständig  von  uns  autgeführten)  rechts-  und 
staatswissenschaftlichen  Erscheinungen  seit  Bestehen  des  Centralblatts  (1881 
bis  1887)  beträgt  in  ruuden  Zahlen:  27  200  (exkl.  slav.  Litteratur),  und  zwar  12  200 
deutsche,  5700  französ.,  3900  engl.,  2600  Italien.,  1300  niederländ.,  1050  skandinav., 
450  span. 


Verantwortlicher  Redakteur:  Dr.  v.  Eircheuhelm  In  Heidelberg. 


Centralblatt 

für 


RECHTSWISSENSCHAFT 


herausgegeben  von 

Dr.  V.  Kirchenheim, 

Professor  in  Heidelberg. 


Vn.  Bd.  '  Juli  1888.  '    Nr.  10. 

Monatlich  ein  Heft  von  aVj  Bogen.  —  Preis  des  Jahrgangs  12  Mark.  —  Zu  beziehen 
durch  alle  Buchhandlungen  und  Postanstalten. 


A.  Besprechuiigeii. 


t 


I.  Allgemeines. 

Deutsches  Wörterbuch  v.  J.  Grimm  u.  W.  Grimm. 
VIII.  Bd.  2.  u.  3.  Lfg.  Sp.  364—406  bezw.  442.  Artikel 
,Eecht"  von  Moritz  Heyne.  Leipzig,  Hirzel.  1886  u. 
18S7.  4  M. 
Der  Verf.  geht  davon  aus,  dass  nhd.  E.  Substa^^^ivierung 
zu  dem  Adj.R.  ist,  das  seinerseits  als  Partizip  gleich  lat.  i  -ctus  zu 
einem  innerhalb  des  German.  ausgestorbenen  Verbalstamme  (lat. 
regere)  gehört.  Ein  Neutr.  das  R.  kennen  die  westgerm.  Spra- 
chen, während  dem  Got.  das  Wort  fehlt  und  das  Nord,  dafür  ein 
maskulines  Wort  aufweist.  Innerhalb  der  im  Deutschen  auftre- 
tenden Bedeutungen  unterscheidet  der  Verf.  ausser  dem  juristischen 
Begriff  zwei  Ent Wickelungen,  R.  als  subjektiver  und  als  objektiver 
Begriff.  I.  R.  in  subjektivem  Sinne  ist  1.  Stellung  innerhalb  der 
gesellschaftlichen  Ordnung,  2,  der  daraus  resultierenden  Dienst- 
pflichten oder  Leistungen,  3.  die  mit  irgend  einer  gesellschaft- 
lichen Stellung  verbundene  Habe,  Einkommen  oder  Einnahmen 
oder  4.  Befugnisse  und  Berechtigungen.  Die  Bedeutungen  1 — 3 
werden  durch  Belege  der  älteren  Litteratur  dokumentiert,  4.  durch 
modernere  Belege  erklärt.  IL  R.  in  objektivem  Sinne  ist  1.  sitt- 
liche Norm,  2.  das  den  logischen  Funktionen  Gemässe,  3.  das 
Ordnungsmässige,  die  Ordnung  —  Bedeutungen,  von  welchen  1 .  und 
2.  in  dem  ahd.  und  mhd.  Belegmaterial  fehlt.  III.  R.  im  juri- 
stischen Sinne  der  Rechtsnorm  hat  sich  seit  den  ältesten  Zeiten 

Centralblatt  für  Rechtswissenschaft.    VII.  Band.  28 


378     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  10.  Hell. 

auf  Grund  der  vorigen  Bedeutung  II  entwickelt.  1.  Als  gesetz- 
liche Norm,  welche  die  Stellung  des  Menschen  zum  Staat  nach 
Massgabe  ihrer  Verbindlichkeiten  regelt  (göttliches,  menschliches, 
natürliches,  geschriebenes  R.  u.  s.  w.) ;  2.  von  der  Anwendung 
der  gesetzlichen  Norm  auf  den  Einzelfall  (gerechte  Sache,  Fest- 
stellung eines  Rechtsanspruches,  richtei'liche  Entscheidung  über- 
haupt, gerechte  Entscheidung  zu  Gunsten  einer  Partei);  die 
Belege  sind  meist  nhd. ;  3.  Rechtsverfahren,  Rechtsstreit,  wofür 
die  Belege  der  älteren  Zeit  bei  weitem  überwiegen. 

Prof.  Kluge  (Jena). 


II.  Rechtsgeschichte. 

Wlassak,  M.,  Römische  Prozessgesetze.  Ein  Beitrag  zur 
Geschichte  des  Formularverfahrens.  1.  Abt.,  Leipzig, 
Duncker  u.  Humblot.     1888.     276  S.     6  M. 

Der  Plan  der  ganzen  Schrift  geht  dahin,  die  Hauptgrund- 
sätze des  Aebutisch-Julischen  Prozess-R.  darzustellen.  Die  vor- 
liegende 1.  Abt.  beschränkt  sich  auf  die  Ableitung  dieser  Grund- 
sätze aus  den  schon  bisher  in  der  Litteratur  zu  diesem  Zweck 
verwendeten  Quellen.  Der  Verf.  glaubt  aber,  von  diesen  beiden 
wichtigsten  Zivilprozessordnungen,  der  Römer  etwas  deutlichere 
Vorstellungen,  als  es  auf  Grund  dieses  Materials  möglich  ist, 
gewinnen  zu  können  durch  Hereinziehen  aller  derjenigen  Nach- 
richten, die  sich  auf  das  iudicium  legitimum  beziehen,  indem  er 
davon  ausgeht,  dass  die  Frage  nach  dem  neuen  Prozess-R.  der 
Lex  Aebutia-Julia  und  die  nach  dem  Wesen  des  iudicium  legi- 
timum nicht  der  Sache,  sondern  nur  dem  Namen  nach  verschie- 
dene Fragen  seien.  Der  Nachweis  dieser  Behauptung  ist  der 
Zielpunkt  dieser  1.  Abt.,  der  2.  Abt.  wii'd  die  Aufgabe  zugewiesen, 
die  auf  das  iudicium  legitimum  bezüglichen  Nachrichten  als  ge- 
eignet zur  genaueren  Bestimmung  des  Aebutisch-Julischen  Pro- 
zesses darzulegen.  —  Erst,  wenn  man  sich  diese  am  Schluss 
stehende  Erklärung  vergegenwärtigt,  begreift  man,  in  welchem 
Zusammenhang  das  1.  Kapitel  mit  den  beiden  anderen  steht. 

Nach  einer  kurzen  Einleitung,  deren  Ergebnis  in  der  schon 
früher  vom  Verf.  aufgestellten  Behauptung  gipfelt,  dass  nach 
röm.  Anschauung  der  Prätor  hinter  der  lex  verschwinde  und 
keineswegs  die  ganze  Jurisdiktion  desselben  auf  freie,  durch  Ge- 


Grimms  Wörterbuch  (Recht)  —  Wlassak.  379 

setze  nicht  gebundene  Amtsgewalt  sich  gründe,  wird  die  oben 
bezeichnete  Aufgabe  in  3  Kapiteln  zu  lösen  versucht. 

Kap.  T.  Das  iudicium  legitimum  (S.  18 — 57).  In  Bezug 
auf  die  Frage  über  Ursprung  und  Bedeutung  des  iudicium  legi- 
timum im  Gegensatz  zu  den  iudicia  imperio  continentia  bietet 
die  Litteratur  ein  Bild  der  Zerfahrenheit.  Nach  dem  Verf.  ist 
iudicium  legitimum  gesetzlicher  Prozess  vor  dem  gesetzlichen 
Richter,  entsprechend  der  legis  actio  als  modus  agendi,  legiti- 
mum dai-um  genannt,  weil  es  geregelt  ist  durch  eine  lex,  einerlei, 
welchen  Inhalts;  aber  niemals  bezeichnet  es  den  Legisaktionen- 
prozess,  sondern  immer  nur  den  nach  Vorschrift  eines  Volks- 
gesetzes vom  Magistrat  durch  Schriftformel  instruierten  Prozess : 
nur  im  aussergesetzlichen  Prozess  spielt  das  Imperium  eine  Rolle, 
während  beim  iudicium  legitimum  das  Gesetz  selbst  und  nur 
durch  den  Mund  des  Magistrats  anordne,  dessen  Individualwille 
für  nichts  zu  achten  ist  gegenüber  dem  Volkswillen  in  der  lex. 
Unter  der  lex,  um  die  es  sich  hier  handelt,  sind  nicht  gewisse 
Bestimmungen  staatsrechtlicher  Natur  zu  verstehen,  sondern  eine 
Gerichtsordnung,  und  zwar  die  Lex  Aebutia  und  die  Leges  Juliae. 

Kap.  II.  Das  Prozess-R.  der  Lex  Aebutia  (S.  58—166). 
Bekämpft  wird  die  Ansicht,  dass  die  Lex  Aebutia  die  alten  zivil- 
rechtlichen Ansprüche  lediglich  der  thatsächlichen  Wirksamkeit 
beraubt  und  Raum  für  einen  Prozess  des  ius  honorarium  ge- 
währt habe  und  erst  durch  die  Leges  Juliae  die  prätorische  Ein- 
richtung zum  gesetzlichen  Ordinarprozess  des  Kaiserreichs  erklärt 
sei.  Die  Lex  Aebutia,  älter  als  Cicero,  etwa  vom  Ende  des 
6.  oder  Anfang  des  7.  Jahrhunderts,  ist  das  bahnbrechende  Gesetz 
und  bestimmt,  den  Prozess  im  Gericht  des  praetor  urbanus  zu 
regeln ;  es  hat  nicht  bloss  destruieren  wollen,  die  verba  concepta 
sind  durch  die  Lex  Aebutia  gesetzlich  eingeführt,  wenn  auch 
Huschke  recht  hat ,  dass  dieselben  schon  vorher  im  Gericht  des 
pr.  peregr.  bekannt  waren ;  sie  ist  die  Quelle  der  ältesten  iudicia 
legitima.  Schon  zu  Ciceros  Zeit  kommt  der  reine  Formular- 
prozess  zwischen  Bürgern  vor ;  unbegründet  ist  Bekkers  Ansicht 
von  einem  Legisaktionenprozess  mit  Formeln,  beide  Prozessformen 
sind  unvereinbar:  bei  Cicero  ist  actio  die  gesetzliche  Spruch- 
formel, die  bis  zur  Lex  Aebutia  allein  actio  heisst,  iudicium 
hingegen  die  Schriftformel,  indem  der  Prätor,  zunächst  der  pr. 
peregr.,  durch  Ausfertigung  einer  Urkunde,  die  dann  selbst  iu- 
dicium genannt  wurde,  ohne  voraufgegangene  actio  ein  iudicium 
ernannte  und  instruierte.  Die  Lex  Aebutia  hat  alle  Zivilklagen 
und  alle  modi  lege  agendi  aufgehoben,  insofern  als  die  Spruch- 


380     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  10.  Heft. 

formeln  und  sonstigen  Solennitäten  nicht  mehr  obligat  waren, 
während  die  Leges  Juliae  die  Umwandlung  des  Prozess-E.  zum 
Abschluss  bringen,  indem  sie  mit  zwei  Ausnahmen  die  Legis- 
aktionen  auch  als  fakultative  Prozessform  beseitigen  und  den 
schriftlichen  verba  concepta  die  Alleinherrschaft  sichern.  Schon 
vor  den  Leges  Juliae  haben  in  Centumviralsachen  die  Parteien 
die  Wahl  zwischen  legis  actio  und  Schriftformel,  die  letztere 
bringt  die  Sache  notwendig  vor  den  unus  iudex :  die  Annahme 
der  ausschliessenden  Kompetenz  der  Centumvirn  in  irgend  wel- 
cher Streitsache  ist  unbegründet,  ebenso  wie  die  Voraussetzung 
der  Zusammengehörigkeit  des  Legisaktionenprozesses  und  der  Ju- 
dikation eines  der  Gerichtshöfe  ein  grundloses,  nur  aus  der  irrigen 
Ansicht  von  dem  höheren  Alter  der  ständigen  Gerichte  zu  er- 
klärendes Vorurteil  ist.  Die  Entwickelung  im  Verfahren  zwischen 
Bürgern  ist  die  gewesen :  ursprünglich  Alleinherrschaft  der  legis 
actio  und  des  unus  iudex  ohne  Unterschied  der  modi  agendi,  im 
Lauf  des  6.  Jahrh.  Begründung  des  Centumviralgerichts,  von  voi'n- 
herein  überall  nur  mit  konkurrierender  Gerichtsbarkeit;  durch 
Lex  Aebutia  in  Centumviralsachen  die  Notwendigkeit  der  legis 
actio  beseitigt,  sofern  die  Parteien  die  Entscheidung  eines  iudex 
anrufen  wollen,  aber  auch  da,  wo  überhaupt  nur  das  Gericht 
des  unus  iudex  in  Frage  stand,  war  der  Aebutische  Prozess 
fakultativ,  so  dass  bei  sämtlichen  Zivilklagen  und  bei  fort- 
dauernder Anwendbarkeit  aller  modi  lege  agendi  die  Konkurrenz 
der  beiden  Prozessformen  bestand.  Die  Fortdauer  der  legis 
actio  war  gesichert  auf  dem  Gebiet  der  Centumviral-  und  Dezem- 
viralsachen,  indem  es  feststehender  Grundsatz  war,  dass  an  diese 
Gerichtshöfe  der  Prozess  mittels  Schriftformel  nicht  gelangen 
konnte:  für  diese  Sachen  war  es  in  der  Praxis  thatsächliche 
Regel,  dass,  wo  ein  Gerichtshof  das  Urteil  zu  fällen  hat,  mit 
legis  actio  sacramento,  wo  ein  Einzelrichter,  mit  formula  ge- 
klagt wurde. 

Kap.  IIL,  Die  Julischen  Gesetze  und  der  Prozess  nach  der 
stadtröm.  Gerichtsordnung  des  Augustus  (S.  167 — 276),  handelt 
zunächst  von  dem  Urheber  und  der  Zeit  der  Leges  Juliae.  Dass 
die  eine  von  ihnen  die  lex  iudiciorum  privatorum  von  Augustus 
ist,  wird  allgemein  angenommen.  Die  andere  ist  nicht,  wie  viel- 
fach behauptet  wird,  die  lex  iudiciorum  publicorum,  sondern 
sie  ist  erlassen  für  die  auswärtigen  röm.  Bürgergemeinden,  bei 
denen  bis  in  die  Augusteische  Zeit  das  lege  agere  nach  haupt- 
städtischem Muster  im  Gebrauch  war;  auch  für  sie  mussten  die 
Spruchformeln  beseitigt  werden  durch  besonderes  Gesetz,  da  eine 


Wlassak,  röm.  Prozessgesetze.  381 

einheitliche  Regelung  des  Gerichtswesens  in  sämtlichen  Bürger- 
gemeinden schon  wegen  Abweichung  der  Gerichtsverfassungs- 
normen nicht  möglich  war.  Die  beiden  Leges  Juliae  sind  also 
die  stadtröm.  und  die  munizipale  Z.Pr.O.  des  Augustus.  —  Auf 
den  Inhalt  dieser  Gesetze,  die  beide  die  legis  actiones  auch  als 
fakultative  Prozessformen  aufheben  und  das  Wahl-R.  der  Lex 
Aebutia  beseitigen,  so  dass  die  verba  concepta,  mit  den  bekannten 
zwei  Ausnahmen,  die  obligate  Prozessform  sind,  geht  der  Verf. 
nicht  näher  ein.  Nur  von  dem  stadtröm.  Gesetz  hebt  er  zwei 
Normen  hervor :  einmal  (S.  202 — 205)  die  Bestimmung  in  betreff 
der  prorogatio  fori,  wonach  es  den  Bürgern  in  Rom  frei  stand 
zwischen  dem  Gericht  des  pr.  urb.  und  peregr.  im  Einverständ- 
nis zu  wählen  (daraus  erklärt  sich  Gai.  IV.  31. :  lege  agere 
sacr.  apud  praet.  urb.  vel  peregr.),  sodann  die  Vorschrift  über 
das  Verfahren ,  speziell  die  Frage  nach  der  Kompetenz  der 
Centumviri  unter  den  Kaisern,  genauer,  ob  der  aus  den  Schriften 
Ciceros  ermittelte  Kreis  der  Centumviralsachen  durch  das  Gesetz 
eine  Aenderung  erfahren  hat  (S.  206 — 238),  und  weshalb  das 
Gesetz  die  legis  actio  wie  in  Centumviralsachen,  so  auch  beim 
damnum  infectum  vorbehalten  hat  (S.  238  ff.).  Die  erstere  Frage 
wird  verneint:  die  Kompetenz  umfasst  nach  wie  vor  die  Vindi- 
kation der  Gewalt -R.  des  Eigentums,  der  Servituten  und  der  Erb- 
schaft, wenn  auch  das  Gericht  gewöhnlich  nur  mit  der  Ent- 
scheidung erbschaftlicher  Prozesse  beschäftigt  ist,  aber  in  allen 
Sachen  haben  die  Centumvirn  auch  jetzt  noch  nur  konkurrierende 
Gerichtsbarkeit.  Was  die  zweite  Frage  betrifft,  so  sieht  der 
Verf.  den  Grund  darin,  dass  die  1.  a.  damni  infecti  zu  denjenigen 
Spruchformeln  gehöre,  deren  Umwandlung  in  verba  concepta 
deshalb  nicht  zum  Ziel  geführt  hätte,  weil  letztere  nicht  geeignet 
gewesen  seien,  die  Funktion  der  erst^ren  in  vollem  Umfang  zu 
übernehmen ;  die  1.  a.  damni  infecti  habe  zu  keinem  der  5  modi 
lege  agendi  gehört,  sondern  sei  in  zwei  Teile  zerfallen:  einen 
aussergerichtlichen  Privatakt,  bestehend  in  einer  feierlichen  An- 
kündigung des  Bedrohten  an  den  Eigentümer,  um  diesen  zur 
Abwendung  der  Gefahr  erst  zu  verpflichten  (also  eine  operis 
veteris  nuntiatio!),  und  eine  Prozedur  in  iure,  in  welcher  die 
durch  jenen  Privatakt  begründete  actio  geltend  gemacht  wui'de. 
Inwiefern  diesem  zivilen  Rechtsmittel  gegenüber  das  prätorische 
commodius  et  plenius  war,  sagt  der  Verf.  nicht. 

Burckhard. 


382     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  10.  Heft. 

Conrat,  M.  (Colin).  Der  Pandekten-  und  Institutionen- 
auszug der  britischen  Dekretaliensammlung, 
Quelle  des  Ivo.     Berlin,  Weidmann.     1887.     21  S. 

Der  in  der  Hauptsache  nur  Stellen  aus  dem  Digestum 
vetus  und  nur  eine  Stelle  aus  dem  Infortiatum  und  Novum 
enthaltende  Pandektenauszug  ist  ausschliessliche  Pandekten- 
rechtsquelle  für  Ivos  Dekret  und  andere  französische  Kanonen- 
sammlungen gewesen.  Der  Beweis  dafür  ergibt  sich  aus  der 
Thatsache,  dass  in  letzteren  keine  Stelle  sich  findet,  die  nicht  in 
dem  Auszug  stünde,  und  dass  speziell  die  eine  Stelle  aus  dem 
Novum  gleichmässig  in  dem  Auszug  und  in  Ivos  Dekret  ent- 
halten ist.  Dass  letzteres  nicht  die  Quelle  des  ersteren  gewesen 
sein  kann,  erhellt  daraus,  dass  im  Auszug  zusammenhängend 
nach  der  Legalordnung  exzerpiert  ist,  während  im  Dekrete  die 
Texte  über  das  ganze  Werk  zerstreut  sind.  Der  Auszug  ist  vor 
1115,  wahrscheinlich  in  Italien,  verfasst.  Hält  man  denselben 
mit  dem  im  Ashburnhamer  Rechtsbuch  vorhandenen  Auszug  aus 
dem  Novum  zusammen,  so  scheint  sich  zu  ergeben,  dass  man 
sich  zur  Zeit  der  ersten  Beschäftigung  mit  Pandekten-R.  zu- 
nächst durch  Auszüge  aus  dem  StoflF,  welchen  man  im  ganzen 
nicht  bewältigen  konnte,  zu  helfen  suchte. 

Dass  auch  der  Institutionenauszug  von  Ivo  benutzt 
wurde,  scheint  dem  Verf.  wahrscheinlich,  obgleich  sich  im  Dekrete 
Texte  finden,  welche  im  Auszug  fehlen,  also  aus  einer  anderen 
Quelle  herrühren  mussten.  M.  Rümelin  (Bonn). 

Die  Erbebücher  der  Stadt  Riga  von  1384—1579.    Hrsgb. 
von   der  Gesellschaft   für  Geschichte   und  Altertumskunde 
der  Osteeprovinzen  Russlands.    Bearbeitet  von  J.  G.  L.  Na- 
piersky.     Riga,  Kymmel.     LXXX  u.  515  S.     10  M. 
Die  über  50  Jahre  bestehende   obenbezeichnete  Gesellschaft 
hat  hiermit   zwei   für   die   Rechtsgeschichte    der   vor    bald    700 
Jahren  im  fernen  Osten  von  Deutschen  gegründeten  Stadt  Riga, 
der  Hauptstadt  Livlands,  wichtige  Rechtsquellen  herausgegeben 
für  eine  300  resp.  500  Jahre  zurückliegende  Zeit.     Die  Bearbei- 
tung hat  aber  einer  der   hervorragendsten  Rechtshistoriker   der 
baltischen   Provinzen,    der    frühere    Ratsherr    Rigas,    Leonhard 
Napiersky,  unternommen,  ein  Schüler  und  Mitarbeiter  des  hoch- 
verdienten Nestors  auf  dem  Gebiet  des  baltischen  R.  und  seiner 
Geschichte:  Friedrich  Georg  von  Bunge. 

Die  vorliegenden  Erbebücher  bestehen  ihrem  Hauptinhalte 
nach   aus   Aufzeichnungen   über  vor    dem  Rigaschen  Rat   statt- 


Conrat  —  Rigaische  Erbebücher.  383 

gehabte  Auflassungen  von  Immobilien.  Zur  Erkenntnis  der  Be- 
deutung dieser  Bücher  für  das  städtische  Kechtsleben  handelt 
der  Bearbeiter  im  Eingange  von  der  Auflassung  nach  älterem 
Rigaschen  Stadt-R.  (von  den  frühesten  Zeiten  der  Stadt  bis  um 
die  Mitte  des  17.  Jahrhunderts),  sodann  von  den  Erbebüchem 
als  historischen  Quellen,  von  den  benutzten  Handschriften  und  von 
den  bei  der  Bearbeitung  befolgten  Grundsätzen.  Der  Verf.  prüft 
dazu  die  ältesten  Rechtsquellen :  die  umgearbeiteten  Rigaschen 
Statuten,  die  Abweichungen  derselben  vom  Hamburger  R.,  spä- 
tere Willküren  und  anderweitige  Quellen  .und  geht  dann  über, 
nach  Darlegung  des  Wesens  und  der  Voraussetzungen  der  Auf- 
lassung, zur  Erörterung  der  in  Frage  kommenden  Faktoren:  des 
zuständigen  Gerichtes,-  sowie  der  handelnden  Personen,  der 
Zeit  der  Vornahme  von  Auflassungen,  der  sogen,  offenen  Rechts- 
tage, der  Formalien  und  Beurkundung  der  Auflassung  der 
Erbebücher  und  den  Verhältnissen  des  Landbuchs  zu  ihnen.  Es 
folgen  einige  den  Erbebüchern  entnommene  Bemerkungen.  Dem- 
nächst wird  die  Beisprache,  Gewährleistung  und  Bürgschaft  für 
die  Gewähr  besprochen  und  mit  den  Wirkungen  der  Auflassung 
abgeschlossen. 

Zur  Orientierung  dient  die  Mitteilung  des  Planes  der  Aus- 
gabe und  zur  Benutzung  der  Erbebücher  Personenregister  und 
Verzeichnisse  der  im  I.  Erbebuche  vorkommenden  mit  Bei-  und 
Familiennamen  versehenen  Vornamen  und  der  in  beiden  Erbe- 
büchern das  Prädikat  „dominus"  oder  „her"  führenden  Personen, 
sowie  zwei  topographische  Register  zu  beiden  Büchern ,  zur 
Erläuterung  aber  ein  Wortverzeichnis.  Auch  für  die  deutsche 
Rechtsgeschichte  überhaupt  ist  in  vorliegendem  ein  wichtiges 
Quellen  werk  geboten.  A.  Bulmerincq. 

Pupikofer,  J.  A.  Geschichte  der  alten  Grafschaft 
Thurgau  mit  Inbegriff  der  Landschaften  und 
Herrschaften  Kyburg,  Thurgau,  Abtei  und  Stadt 
St,  Gallen,  Appenzell  und  Toggenburg  von  den 
ältesten  Zeiten  bis  zum  Üebergang  der  Landes- 
hoheit an  die  Eidgenossen.  Frauenfeld,  Huber.  1886. 
894  S.     10  fr. 

P.'s  Geschichte  des  Thurgaus  erschien  zuerst  1828-— 1830 
in  2  Bänden.  Seither  sammelte  Verf.  unverdrossen  für  eine  neue 
Ausgabe,  deren  Fertigstellung  ihm  jedoch  nicht  vergönnt  war. 
Bei  seinem  Anfang  der  achtziger  Jahre  erfolgten  Tod  war  nun 
ein  zwar  reichhaltiges,  aber  gänzlich  unfertiges  Manuskript  vor- 


384     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888),  VII.  Bd.  10.  Heft. 

banden,  welchena  das  Glück  zu  teil  wurde,  in  die  Hände  des 
Herrn  Brickler  zu  fallen,  um  diejenige  Vollendung  zu  erhalten, 
welche  ihm  überhaupt  noch  zu  geben  möglich  war.  Es  sollte 
mit  der  Herausgabe  oiFenbar  weniger  der  Wissenschaft  ein  Dienst 
erwiesen  als  das  Andenken  des  Verf.  geehrt  werden.  Für  uns 
hat  es  nur  insofern  Interesse,  als  die  Rechtsgeschichte,  nament- 
lich der  Ostschweiz  davon  Nutzen  ziehen  kann.  Für  die  Ge- 
schichte der  Adelsgeschlechter,  der  geistlichen  Stiftungen  und 
einzelner  Staats-  und  Rechtsverhältnisse  bildet  das  hier  Gesammelte 
eine  Unterlage,  welche  nur  in  Einzelheiten  eine  Ergänzung 
und  Berichtigung  finden  mag.  Es  bezieht  sich  dies  nament- 
lich auf  die  Kapitel  8  und  9,  welche  von  dem  Burgadel  im 
Thurgau  und  von  den  Zuständen  der  Ritterzeit  handeln  und 
auf  einer  soliden  urkundlichen  Grundlage  beruhen.      König. 


III.  Privat-  und  Handelsrecht. 

Motive   zu   dem  Entwürfe   eines   bürgerlichen   Gesetz- 
buches   für    das   Deutsche   Reich.     Bd.   II.     R.  der 
Schuldverhältnisse.     Amtliche  Ausgabe.     Berlin  u.  Leipzig, 
Guttentag.     1888.     895  S.     4  M.  50  Pf.     (Vgl.  S.  344.) 
Das  Forderungs-R.  aus  Verträgen,  welches  den  Hauptgegen- 
stand des  2.  Bds.  der  Motive  bildet,  ruht  auf  dem  Grundsatze 
der  Vertragsfreiheit,  welcher  nicht  bloss  anerkannt,  sondern  wieder- 
holt in  seinen  Folgen  vertreten  wird  (S.  31,  34,  195, 197  u.  sonst). 
Hier   muss   also   die   freie  Auslegungskunst   herrschen   und   der 
Gesetzgeber  vermochte  fast  nur  „nachgiebige"  Auslegungsregeln 
aufzustellen,  welche  durchweg  auf  eine  Ergänzung  aus  der  Be- 
urteilung  des   einzelnen  Falles   hinweisen.     So   zieht   sich   denn 
auch   durch   ihre   Motivierung   eine   unausgesetzte   Bezugnahme 
auf  die  Besonderheiten  etwaiger  Abreden,  die  Verkehrssitte  und 
die  spätere  Wissenschaft  und  Praxis   hindurch    (vgl.  S.  11,  27, 
34,  40,  58,  214,  313,  442,  450,  477,  511,  515,  527,  536,  557, 
569,  643,  682,  785,  745,  748,  837).     Grundlegende  oder  eigen- 
artige Rechtsregeln  sind  nur  in  geringer  Anzahl  aufgestellt  und 
freilich   eben  dadurch   um  so   beachtenswerter.     Dahin   gehören 
„Die  Unabhängigkeit   des   dinglichen  Geschäfts  von   der  Causa" 
S.  3),  die  „ErfüUungstheorie"   (S.  12),  das  sogen.  „Surrogations- 


Pupikofer  —  Motive  IL  385 

prinzip"  (S.  46),  das  weitgehende  Rücktritts-R.  hei  Vertragsbruch 
(S.  52),  die  gleichartige  Behandlung  aller  Gesamtschuldverhält- 
nisse (S.  155),  das  „Verschaffungsprinzip"  in  der  Entwehrungs- 
lehre  (S.  213),  die  bloss  obligatorische  Wirkung  des  Rücktritts- 
R.  (S.  281),  die  Unterscheidung  des  Gehilfen  vom  Substituten 
vS.  533),  das  Prinzip  der  Einstimmigkeit  der  Gesellschafter 
(S.  602)  und  die  Verallgemeinerung  der  sogen,  actio  funeraria 
(S.  865).  Bedenkt  man ,  dass  auch  in  der  Lehre  der  Delikts- 
forderungen ein  unverkennbares  Streben  nach  Vereinfachung  und 
Verallgemeinerung  waltet  (vgl.  726  ff.),  so  wird  man  den  grossen 
Umfang  dieses  Bandes  nur  dadurch  erklären  können,  dass  er  sich 
nicht  bloss  bemüht,  Zweifel  zu  lösen,  sondern  auch  über  die  un- 
aufgelösten Fragen,  welche  das  sehwankende  Bild  des  Verkehrs- 
lebens auf  allen  seinen  Punkten  erweckt,  eine  möglichst  voll- 
ständige Rechenschaft  abzulegen.  Dem  Rechtsforscher  der  Zukunft, 
namentlich  dem  Gesetzeskommentator  wird  dieser  Band  eine  reich- 
haltige Fundgrube  wichtiger  und  notwendiger  Aufgaben  sein,  welche 
uns  einen  ausserordentlichen  Umfang  der  späteren  Reichszivilrechts- 
litteratur  vorausahnen  lässt.  Nicht  nur  durch  fortlaufende  Citate 
lehnt  sich  dieser  Band  an  die  Lehrbücher  von  Windscheid,  Dern- 
burg  und  Eccius,  namentlich  an  Windscheids  Pandekten  an, 
sondern  auch  sein  Inhalt  erweckt  den  Eindruck,  als  ob  das 
Streben  an  Bewährtem  festzuhalten  die  Redaktionskommission  in 
den  meisten  Fragen  veranlasst  hat,  den  am  mindesten  bestrittenen 
Kera  der  gemeinschaftlichen  herrschenden  Lehren  durch  die 
Macht  des  Gesetzeswortes  zu  befestigen.  Dass  dabei  vom  r.  R. 
vielfach  abgewichen  ist,  vermag  den  erwähnten  Gesamteindruck 
nicht  zu  zerstören.  Diese  Abweichungen  sind  in  ihrer  Mehrzahl 
Fortlassungen.  Wer  bisher  im  Entwürfe  die  Novation  (S.  143), 
den  Trödelvertrag  (S.  516),  das  S.  C.  Macedoniamun  (S.  311),  den 
Hoffnungskauf  (S.  320,  635),  den  eisernen  Viehvertrag  (S.  442), 
die  actio  quod  metus  causa  (S.  758),  die  operis  novi  nuntiatio 
und  das  interdictum  quod  vi  aut  clam  (S.  762),  die  cautio 
damni  infecti  (S.  764)  und  dergl.  mehr  vergeblich  gesucht  hat, 
ersieht  nunmehr  aus  den  Motiven,  dass  es  nicht  seine  Unacht- 
samkeit war,  welche  seine  Mühe  zu  einer  vergeblichen  machte. 
Andererseits  finden  sich  aber  auch  erhebliche  Abänderungen  des 
r.  R.  (S.  214,  318,  862,  424,  456,  497,  528,  571,  587,  646,  765, 
883),  welche  jedoch  bisweilen  durch  aequitas  (S.  587,  646),  in 
der  Regel  (z.  B.  S.  456)  durch  die  neuen  Anschauungen  und  Ver- 
hältnisse begründet  werden  (auch  von  unseren  Müitärverhält- 
nissen  ist  S.  463  die  Rede),  nur  selten  durch  besondere  deutsche 


386     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.   10.  Heft. 

Eigentümlichkeiten  (206,  718),  wie  überhaupt  von  dem  älteren 
deutschen  R.  nicht  viel  die  Rede  ist  (S.  243,  244,  809),  zumal 
rechtsgeschichtliche  Begründungen  der  getroffenen  Entscheidungen 
vermieden  sind.  Auf  die  Wünsche  nichtjuristischer  Kreise  ist 
nur  hier  und  da  Rücksicht  genommen.  Aus  den  Gedankenkreisen 
des  neueren  Reichs-R.  sind  viele  Anregungen  entnommen  (vgl. 
S.  140,  321,  327,  513,  547,  558,  597,  62 1,  667,  794,  vgl.  an- 
dererseits aber  auch  S.  599,  604,  606  [zu  Art.  101],  626,  701), 
namentlich  auch  aus  denjenigen  des  pi-euss.  L.R.  (S.  163,  281, 
337,  405,  487,  576,  667,  742),  weniger  aus  dem  franz.  R.  (S.  466, 
488,  880)  und  dem  sonstigen  Partikular-R.  (S.  468).  Anderer- 
seits ist  aber  gegen  Sätze  des  preuss.  R.  mehrfach  mit  grosser 
Entschiedenheit  Stellung  genommen  (vgl.  S.  130,  149,  199,  211, 
228,  231,  311,  353,  394,  408,  namentlich  S.  380  ff.  [„Kauf  bricht 
Miete"],  ferner  S.  717,  740,  vgl.  auch  wider  das  „ius  ad  rem" 
S.  5,  281,  384).  Trotzdem  kann  man  von  einer  eigentlichen 
romanistischen  Tendenz  des  Werkes  nicht  sprechen,  wie  schon 
z,  B.  die  Behandlung  der  Inhaberpapiere  (S.  694  ff.)  und  nament- 
lich die  höchst  spärliche  Erwähnung  des  corpus  iuris  civilis 
beweist. 

Für  die  Methode  der  Gesetzgebungsarbeiten  ist  von  Belang, 
dass  zu  wiederholten  Malen  praktische  Rücksichten  vor  der  juristi- 
schen Konsequenz  oder  der  „starren  Rechtslogik"  bevorzugt  sind 
(vgl.  S.  131,  139,  487),  andei-erseits  sind  aber  auch  vielfach 
Rechtssätze  aus  „juristischen  Konstruktionen"  und  Definitionen 
oder  aus  der  „Rechtslogik"  abgeleitet  (S.  228,  239,  304,  459, 
476,  498,  871).  Die  Fiktionsform  wird  wiederholt  angewendet 
(S.  53,  54,  109,  210),  an  anderen  Stellen  jedoch  verworfen 
(S.  462,  530,  533,  805,  811).  Terminologische  Aufgaben  treten 
in  diesem  Bande  zurück  (vgl.  jedoch  S.  5,  368,  455,  650),  syste- 
matische Fragen  sind  fast  gar  nicht  berührt.  Der  Grundsatz 
des  üblichen  Verfahrens,  wichtige  Lehren,  welche  die  dinglichen 
Ansprüche  mitberühren,  lediglich  als  Teil  des  Forderungs-R. 
zu  behandeln,  ist  gelegentlich  angedeutet  (S.  119),  jedoch  nicht 
vermieden  worden.  Die  obligationes  quasi  ex  contractu  und 
quasi  ex  delicto  sind  ohne  eingehendere  Begründung  (S.  1,  745) 
zu  einer  einheitlichen  Klasse  zusammengeschmolzen  worden. 

Durch  besondere  Ausführlichkeit  treten  die  Ausführungen 
über  die  Viehmängel  (S.  243 — 265,  namentlich  die  sogen.  „Nacht- 
krankheiten" S.  244)  und  über  die  Scbadensersatzpflicht  bei 
schuldhafter  Tödtung  (S.  766—792)  hervor. 

Auf  das  Reichs-R.,  welches   bestehen  bleiben  soll,  ist  auch 


Motive  zum  bürgerl.  G.B.  —  Greiff.  387 

in  diesem  Bande  vielfach  verwiesen  (S.  2,  109,  278,  455,  746 
und  sonst),  namentlich  auch  das  Reichsprozess-R.  (vgl.  S.  43, 
48,  49.  53,  58,  63,  84,  89,  91,  95,  105,  106,  111,  113,  120,  121, 
122,  138,  141,  192,201,219,  298,  398,  406,407,428,  433,470, 
494,  506,  549,  550,  551,  573,  590,  678,  695,  707,  711,  751,  757, 
847,  885,  886,  889,  892,  894,  895). 

Einzelne  gelegentliche  Bemerkungen  werden  durch  die  Stelle, 
von  welchen  sie  ausgehen,  eine  besondere  Beachtung  gewinnen.  So 
die  Prophezeiung  eines  Wiederaufschwunges  des  gesunkenen  Zins- 
fusses  (S.  16)  und  der  mehrfache  Hinweis  auf  die  Ziele  der  be- 
vorstehenden Revision  der  Z.Pr.O.  (S.  127,  204,  692,  892)  und  des 
H.G.B.  (S.  197,  648).  Leonhard. 

Greiff,  M.  Sachregister  zu  dem  Entwürfe  eines  bürger- 
lichen Gesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.  Berlin, 
Vahlen.     1888.     182  S.     2  M. 

Das  handliche  Nachschlagebüchlein  ist  zur  Zeit  das  einzige 
in  seiner  Art  und  schon  darum  unentbehrlich.  Es  umfasst  nicht 
bloss  die  Ausdrücke  des  G.Bs.,  sondern  webt  auch  bekannte  Ter- 
minologien der  Doktrin  hinein,  namentlich  unter  dem  Buchstaben 
C,  dessen  undeutscher  Charakter  eine  Aufnahme  lateinischer 
Wörter  besonders  nötig  erscheinen  Hess  (der  consensus  und  der 
correus  sind  freilich  trotzdem  foi'tgeblieben).  Auch  die  Auf- 
zählung der  actiones  S.  3.  ist  sicherlich  von  der  Befürchtung 
allzu  grosser  Weitschweifigkeit  beeinflusst,  und  unter  der  „lex" 
finden  wir  nur  die  lex  commissoria  und  zwar  nur  diejenige  des 
Pfand-R.,  nicht  diejenige  des  Obligationen-R.  Am  Schlüsse  steht 
ein  Allegatenregister,  das  auch  die  Erwähnungen  der  Reichs-Z.Pr.O. 
in  dem  Entwürfe  aufzählt,  d.  h.  nur  die  ausdrücklichen.  Immerhin 
wird  die  Juristenwelt  die  Ergebnisse  der  mühsamen  Arbeit  gern 
benutzen,  selbst  auf  die  Gefahr  hin,  hier  und  da  einmal  ver- 
geblich nachzuschlagen.  Leonhard. 

Bahr,  0.   Zur  Besitzlehre.  (Jahrbücher  für  Dogmatik.  Bd.  26. 

S.  224—344.) 

Der  oft  aufgeworfenen  Frage:  Warum  wird  der  Besitz  ge- 
schützt? kann  man  mit  vollem  Rechte  die  Frage  gegenüberstellen: 
Warum  wird  das  Eigentum  geschützt?  Und  bei  Beantwortung 
dieser  Frage  zeigt  sich,  dass  der  Besitz  die  letzte  Grundlage  des 
Eigentums  ist.  Die  Thatsache  der  Herrschaft  trägt  die  Kraft  in 
sich,  sich  mit  Hilfe  des  R.  zu  erhalten  und  wieder  zu  erzeugen. 
Sowohl  Eigentum  als  Besitz  werden  geschützt,  weil  man  erkannt 


388     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  10.  Heft. 

hat,  dass  es  ein  unabweisliches  zivilisatorisches  Bedürfnis  ist,  die 
gewonnene  individuelle  Herrschaft  an  der  Sachenwelt  aufrecht 
zu  erhalten.  Eigentum  und  Besitz-R.  sind  nur  verschiedene 
Rechtsformen  für  denselben  Zweck. 

Zwei  originäre  Eigentumserwerbsarten,  Okkupation  und 
Usukapion  gründen  sich  direkt  auf  den  Besitz.  Die  Spezifikation 
beruht  auf  der  Okkupation  der  vom  Anfertiger  neugeschaffenen 
Sache.  In  allen  anderen  Fällen  muss  ein  bereits  bestehendes 
Eigentum  als  Grundlage  des  Eigentumserwerbes  nachgewiesen 
werden;  derselbe  führt  deshalb  immer  wieder  auf  Okkupation 
oder  Verjährung  zurück.  So  lässt  sich  die  Behauptung  aufstellen, 
dass  im  Eigentum  schliesslich  immer  nur  der  Besitz  geschützt 
wird  und  es  erhellt  aus  der  Betrachtung  der  Eigentumserwerbs- 
arten, dass  die  besondei-e  Qualifikation  des  als  Eigentum  zu 
schützenden  Besitzes  sehr  mannigfaltig  gestaltet  sein  kann. 

Im  r.  R.  hat  der  Besitzbegriff  und  der  Besitzschutz  eine 
eigentümliche  Ausbildung  erhalten  infolge  der  Thatsache,  dass 
die  possessorischen  Interdikte  ihre  Entstehung  dem  Zweck  ver- 
danken, die  Parteirollen  für  den  Eigentumsprozess  festzustellen. 
Heutzutage  nennen  wir  die  vollkommene  Beherrschung  einer 
Sache,  durch  die  wir  uns  berechtigt  fühlen,  Eingriffe  in  die  Sache, 
gleichsam  als  ob  diese  ein  Teil  unserer  Persönlichkeit  wäre,  mit 
eigener  physischer  Kraft  abzuwehren,  Besitz.  Dieser  reale  Besitz 
ist  der  eigentliche,  unserem  heutigen  Rechtsbewusstsein  ent- 
sprechende Begriff  des  Besitzes.  Savigny  hat  für  diesen  Besitz 
das  hässliche  Wort  Detention  erfunden  und  gelehrt,  dass  die 
Detention  kein  Besitz  sei.  Hieraus  ist  die  Verwirrung  hervor- 
gegangen, welche  bis  auf  den  heutigen  Tag  die  Besitzlehre  be- 
herrscht. 

Der  reale  Besitz,  im  Gegensatz  zur  possessio,  wurde  schon 
im  klassischen  r.  R.  teilweise  geschützt,  und  zwar  durch  das 
interdictum  quod  vi  aut  clam  und  durch  die  auf  Besitzschutz 
gerichtete  Funktion  der  hereditatis  petitio.  In  der  späteren 
Kaiserzeit  ist  man  im  Schutz  des  realen  Besitzes  weitergegangen, 
so  dass  schon  in  jener  Zeit  diejenige  Bedeutung  des  Besitzes,  die 
unserem  heutigen  Rechtsbewusstsein  entspricht,  im  wesentlichen 
zur  reellen  Geltung  gekommen  ist.  Im  M.A.  ist  der  reale  Be- 
sitz durch  den  Schutz,  welchen  die  actio  spolii  gewährt,  zu  einem 
selbständigen  Rechtsbegriff  von  hochwichtiger  realer  Bedeutung 
geworden. 

Der  Schutz  des  Realbesitzes  liegt  in  erster  Linie  in  dem  R. 
der  Selbstverteidigung.    Gegen  Besitzentziehung  wendet  sich  die 


Bahr,  Besitzlehre  —  Otto.  389 

Spolienklage,  während  bei  Besitzstorungen ,  die  übrigens  bei 
Mobilien  nicht  vorkommen  werden,  das  interdictnm  uti  possi- 
detis  das  gegebene  Rechtsmittel  ist.  Einer  solchen  Besitzstörungs- 
klage darf  die  exceptio  vitiosae  possessionis  ebensowenig  ent- 
gegengesetzt werden  wie  der  Spolienklage. 

Das  R.  der  possessio  besteht  neben  dem  R.  des  R^albesitzes 
fort.  Befinden  sich  possessio  und  Realbesitz  in  verschiedenen 
Händen,  so  tritt  Ersitzung  nur  für  den  possessor  ein,  während 
das  R.  der  Selbstverteidigung  in  erster  Linie  den  Realbesitzem 
zusteht.  Wird  der  Realbesitzer  entsetzt  oder  überträgt  er  seinen 
Besitz  einem  dritten ,  so  kann  sich  der  possessor  nicht  durch 
Selbsthilfe  den  Besitz  verschaffen,  sondern  er  muss  possessorische 
Klage  erheben.  Verweigert  der  Pächter  die  Rückgabe  des  ge- 
pachteten Grundstücks,  so  kann  ihn  der  Verpächter,  der  nicht 
Realbesitzer  ist,  nicht  eigenmächtig  heraustreiben,  sondern  muss 
ein  possessorisches  Rechtsmittel  erheben,  das  in  der  Begründung 
mit  der  Kontraktsklage  zusammenfallen  wird. 

Der  Besitz  an  offenen  Grundstücken  wird  nach  heutiger 
Rechtsanschauung  durch  Einweisung  in  den  Besitz  übertragen 
und  diese  Besitzeinweisung  wird  sehr  häufig  schon  in  dem  Ver- 
äusseningsgeschäffc  gefunden  werden  können.  Ein  realer  äusserer 
Vorgang  ist  nicht  erforderlich.  Wenn  die  röm.  Juristen  einen 
solchen  verlangten,  so  mochte  hierbei  die  Erinnerung,  dass  die 
erste  Erwerbung  eines  Grundstücks  nur  durch  reale  Besitzer- 
greifung erfolgen  könne,  sowie  die  Schwierigkeit,  ein  willkürlich 
aus  Grund  und  Boden  herausgeschnittenes  Stück  Land  genau 
zu  bezeichnen,  einen  unwillkürlichen  Einfluss  üben.  Diese  Lehre 
ist  aus  der  Entwickelung  des  röm.  Besitz-R.  wie  ein  Stück 
Eierschale  an  den  klassischen  Juristen  hängen  geblieben.  Die 
moderne  Jurisprudenz  schleppt  diese  Eierschale  nach  anderthalb 
Jahrtausenden  noch  mit  herum  und  gelangt  so  dazu,  von  ver- 
nünftigen Menschen  zu  verlangen,  dass  sie  auf  Türme  steigen, 
um  ihre  Geschäfte  zu  erledigen.  G.  Rümelin. 

Otto,  V.  Das  R.  der  Lehngüter  in  den  Erblanden  des 
Königreichs  Sachsen.  Leipzig,  Breitkopf  &  Härtel. 
1888.    VI  u.  150  S.    4  M. 

Bei  der  beschränkten  Anwendbarkeit  des  Lehn-R.  in  der 
Gegenwart  kann  es  vielleicht  gewagt  erscheinen,  dasselbe  zum 
Gegenstande  einer  wissenschaftlichen  Bearbeitung  zu  machen. 
Indessen  berichtet  der  Verf.,  dass  das  sächs.  Lehn-R.  in  Sachsen 
zur  Zeit  noch  für  1  echtes  Lehen  und  für  68  unechte  Lehngüter, 


390      Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  10.  Heft. 

sowie  für  6  Lehnstämme  Geltung  hat.  Die  Kenntnis  dieses  R. 
aber  ist,  da  dasselbe  auf  der  Landesuniversität  schon  längst 
nicht  mehr  gelehrt  wird,  seine  Quellen  ohnehin  überwiegend 
einer  weit  zui'ückliegenden  Vergangenheit  angehören,  nur  wenigen 
Juristen  eigen.  Dem  Praktiker,  welcher  durch  seinen  Beruf  ge- 
nötigt ist,  dieses  Gebiet  zu  betreten,  wird  daher  die  vorliegende 
Arbeit  eine  willkommene  Gabe  sein,  zumal  der  Verf.  bei  aller 
Wissenschaftlichkeit,  mit  welcher  er  verfährt,  doch  nur  das  wirk- 
lich praktische  R.  zur  Darstellung  bringt.  Das  Buch  wird  auch 
für  die  preuss.  Gebietsteile,  in  welchen  das  sächs.  Lehn-R.  gilt, 
nicht  ohne  Interesse  sein.  Achilles. 

Hachenburg,  iM.  Das  R.  der  Gewährleistung  beim  Tier- 
handel auf  Grundlage  des  gemeinsamen  Gesetzes, 
die  Gewährleistung  bei  einigen  Arten  von  Haustieren  betr. 
für  Baden  (23.|IV.  1859  bez.  16./Vni.  1882),  Württemberg 
(26.|XII.  1861)  und  Hohenzollern  (5./VI.  1863)  und  unter 
vergleichender  Berücksichtigung  der  Nachbar-R.  Mann- 
heim, Bensheimer.     1888.     310  S.     6.  M. 

In  der  Einleitung  begründet  der  Verf.  die  Stellung  der 
Lehre  von  den  heimlichen  Mängeln  im  System  als  einen  Teil  der 
Lehre  von  der  Bedeutung  des  Irrtums  bei  Verträgen ;  es  wird 
eine  scharfe ,  mit  guten  Belegen  versehene  Darlegung  der  Be- 
deutung des  Irrtums  gegeben.  Die  Grundlage  bilden  die  im 
Titel  genannten  und  S.  262  ff.  abgedruckten  Gesetze.  Verf.  hat 
sich  damit  sein  Gebiet  beschränkt;  es  ist  übrigens  auch  aus- 
giebig auf  andere  Rechsgebiete  Rücksicht  genommen,  namentlich 
auf  die  S.  269 — 292  abgedruckten  Gesetze.  Am  Schluss  der  Ein- 
leitung heisst  es:  ,In  erster  Linie  ist  von  den  kraft  Gesetzes, 
ohne  besondere  Abrede,  wesentlichen  Eigenschaften  und  deren 
Wirkungen  zu  handeln;  sie  bilden  den  Inhalt  des  erwähnten 
Gesetzes  und  danach  das  Hauptthema  der  Arbeit.  Daran 
schliessen  sich  die  Folgen  der  vertragsmässigen  Festsetzung 
der  relevanten  Eigenschaften  und  endlich  die  Wirkungen  des 
Betruges."  Hiermit  ist  die  Anordnung  der  Arbeit  angegeben. 
Abteil.  I.  Die  gesetzlichen  Mängel  und  deren  Gewährleistung. 
In  dem  Abschnitt  I  „Gesetzlicher  Ueberblick"  ist  S.  21  bemerkt, 
dass  die  deutschen  Landesgesetzgebungen  sich  immer  mehr  den 
alten  deutsch-rechtlichen  Grundsätzen  näherten;  diese  Beobachtung 
bewahrheitet  sich  in  dem  Entwurf  eines  bürgerlichen  G.B.  für 
das  Deutsche  Reich  (§§.  399—411),  indem  der  Verkäufer  nur  für 
bestimmte  Hauptmängel  haftet  und  der  Käufer  nur  die  Wände- 


Otto  —  Hachenbnrg  -  Wähle.  391 

lung,  nicht  auch  die  Minderung  verlangen  kann.  Abschnitt  II 
behandelt  die  Voraussetzungen  des  Währschafts-R.  Abschnitt  III. 
Inhalt  des  Währschafts-R.,  Wandelklage,  sogen.  Minderungsklage, 
Entschädigungsanspruch.  Abschnitt FV".  Der  Ausschluss  des  R.  der 
Währschaft.  Kap.  1.  Momente  beim  Vertragsabschluss.  Kap.  2. 
Momente  nach  dem  Vertragsabschluss.  Kap.  3.  Klagefrist  und  ihr 
Ablauf.  Abschnitt  V.  Die  Statutenkollision.  Abteil.  II.  Die 
besondere  Zusage.  Abth.  HI.  Der  Betrug.  Ein  Sachregister 
macht  den  Abschluss.  Die  Fülle  des  Stoffes  ist,  wie  sich  aus 
vorstehender  üebersicht  ergibt ,  wohlgeordnet  vorgegetragen, 
wissenschaftlich  fortentwickelt  und  für  weitere  Bearbeitung  und 
Benutzung  bei  der  Rechtsprechung  eine  sichere  Gnindlage  ge- 
geben. Auch  hat  Berichterstatter  das  Werk  mit  Nutzen  für  seine 
Vorträge  an  der  landwirtschaftlichen  Hochschule  in  Berlin  gelesen. 

Keyssner. 

Wähle,  G.  H.  Der  Begriff  ,Berg-R."  in  objektivem 
Sinne.     Freiberg  i.  S.,  Graz  &  Gerlach.     88  S.     2  M. 

Das  bürgerliche  G.B.  umfasst  bekanntlich  das  Berg-R. 
nicht  (vgl.  oben  S.  215).  Das  schliesst  nicht  aus,  dass  seine 
Bestimmungen  für  das  Bergwesen  Anwendung  finden,  und  be- 
deutet nur,  dass  der  Bergbau  in  bestimmten  Hinsichten  neben 
den  allgemeinen  Rechtssätzen  besonderen  Regeln  unterworfen  ist. 
Der  Begriff  Bergbau  ist  dabei  nicht  im  technischen  Sinne,  als 
die  Aufsuchung  und  Gewinnung  aller  nutzbaren  Mineralien, 
sondern  im  juristischen  Sinne,  als  die  Aufsuchung,  Verleihung 
und  Gewinnung  nur  derjenigen  Mineralien  aufzufassen,  welche 
vom  Verfügungs-R.  des  Grundeigentümers  ausgeschlossen  und 
vor  ihrer  Verleihung  öffentliche  Sachen  sind.  Nur  diese  sind 
dem  Mutungs-  und  Verleihungs-R.,  sowie  der  Bergwerksab- 
gabe unterworfen ;  nur  für  die  Gewinnung  dieser  ist  die  Ge- 
werkschaftsform gestattet,  und  nur  insoweit  greifen  in  der  Regel 
Platz  die  bergrechtliche  Grundabtretung  im  Zwangswege ,  die 
Zuständigkeit  der  Bergpolizei,  im  Gegensatze  zu  der  allgemeinen 
Polizei,  und  endlich  die  Knappschaftspflichtigkeit  der  Arbeiter. 
Hiernach  begreift  man  unter  Berg-R.  den  Inbegriff  der  Rechts- 
regeln ,  welche  (insoweit  nicht  eine  ausnahmsweise  Ausdehnung 
erfolgt  ist)  nur  in  Ansehung  der  vom  Verfügungs-R.  des  Grund- 
eigentümers ausgeschlossenen  Mineralien  gelten. 

Dies  längst  Feststehende  zur  Orientierung  vorausgeschickt, 
ist  über  den  Inhalt  des  W. sehen  Werkes  trotz  vieler  interessanter 
Einzelheiten  im   grossen  und    ganzen  wenig    oder   nichts   anzu- 


392     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  \1I.  Bd.  10.  Heft. 

führen.  W.  prüft  den  Begriff  des  Berg-R.  logisch,  historisch 
und  nach  dem  positiven  R.  Im  weitesten  logischen  Sinne  ver- 
steht er  unter  Berg-R.  „die  Gesamtheit  aller  derjenigen  Rechts- 
sätze, welche  für  den  Bergbau  gelten",  wobei  er  übersehen  zu 
haben  scheint,  dass  dies  nicht  mehr  und  nicht  weniger  ist  als 
das  ganze  überhaupt  geltende  R.  Im  engeren  Sinne  versteht  er 
unter  Berg-R.  den  Inbegriff  derjenigen  „besonderen  Rechtssätze, 
welche  sich  auf  den  Bergbau  beziehen".  Dass  diese  besonderen 
Rechtssätze  (im  allgemeinen)  nur  die  vom  Verfiigungs-R.  des 
Grundeigentümers  ausgeschlossenen  Mineralien  betreffen,  entgeht 
W.  nicht.  Arndt  (Halle). 

Zeerleder,  A.  Die  schweizerische  Haftpflichtgesetz- 
gebung.    Bern,  Jenni.     1888.     166  S.     3  fr.  60  ct. 

Die  Schweiz  besitzt  vier  Spezialgesetze  über  die  Haftpflicht, 
von  denen  drei  schon  bestanden,  als  das  Obligationenrecht  in 
Kraft  trat  (l./I.  1883).  Ein  weiteres  Gesetz  wurde  am  26.|IV. 
1887  erlassen.  Diese  vier  Gesetze  sind  in  der  vorliegenden 
Schrift  von  Z.  (im  Anhange  S.  143  ff.)  abgedruckt.  Das  erste 
Gesetz  bezieht  sich  auf  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn-  und  Dampf- 
schiffunternehmungen bei  Tötungen  und  Verletzungen  (l./YII. 
1875),  es  ist  eine  Nachbildung  des  bekannten  deutschen  Reichs- 
gesetzes mit  Beschränkung  auf  die  oben  citierten  Verkehrsanstalten. 
Das  zweite  Gesetz  betrifft  die  Arbeit  in  den  Fabriken  (23.  III. 
1877),  es  beschäftigt  sich  namentlich  mit  den  öffentlich-recht- 
lichen Fragen,  indem  es  die  Massregeln  feststellt,  welche  der 
Fabrikherr  im  Interesse  der  Integrität  der  Arbeiter  zu  ergreifen 
hat ;  es  regelt  die  Arbeitszeit,  die  Verwendung  von  Frauen  und 
Kindern  in  der  Fabrik  u.  s.  w.  Daneben  setzt  es  die  mass. 
gebenden  Prinzipien  fest,  welche  bezüglich  der  privatrechtlichen 
Haftpflicht  gelten  sollen,  freilich  nur,  solange  nicht  ein  Bundes^ 
gesetz  das  Detail  anordnet.  Das  hier  vorgesehene  (dritte)  Bundes- 
gesetz wurde  am  25.|VI.  1881  erlassen.  Darin  sind  die  privat- 
rechtlichen Fragen  über  die  Haftpflicht  des  Fabrikherrn  voll- 
ständig geordnet.  Das  Culpaprinzip  ist  zwar  darin  verlassen, 
allein  die  Haftpflicht  „maximiert",  d.  h.  nach  einem  ähnlichen 
Vorgange  der  englischen  Gesetzgebung  kann  die  Haftpflicht  weder 
den  sechsfachen  Jahresverdienst  noch  6000  Fr.  übersteigen. 
Fi'eilich  findet  diese  Begrenzung  keine  Anwendung,  wenn  die  Ver- 
letzung oder  Tötung  durch  eine  strafrechtlich  verfolgbare  Hand- 
lung von  Seite  des  Betx'iebsunternehmers  herbeigeführt  worden  ist. 

Das    vierte   Gesetz    von    1887    dehnt    diese   Haftpflicht   des 


Zeerleder,  schweizer.  Haftpflicht-R.  393 

Fabrikherrn  auf  einen  grossen  Kreis  von  Gewerben  und  Unter- 
nehmungen aus,  z.  B.  auf  das  Baugewerbe,  die  Fuhrhalterei,  den 
Schiffsverkehr,  die  Flösserei,  die  Aufstellung  und  Reparatur  von 
Telephon-  und  Telegraphenleitungen,  den  Eisenbahn-,  Tunnel-, 
Strassen-,  Brücken-,  Wasser-  und  Brunnenbau,  die  Ausbeutung 
von  Bergwerken,  Steinbrüchen  und  Gmben. 

Alle  diese  Spezialgesetze  sind  hier  zum  Gegenstande  einer 
Monographie  gemacht  und  die  ganze  Materie,  insbesondere  auch 
das  Verhältnis  der  verschiedenen  Gesetze  zu  einander  erörtert. 
Das  Buch  liefert  zunächst  eine  Geschichte  der  Haftpflichtgesetz- 
gebung in  der  Schweiz.  Es  zerfällt  sodann  in  9  Kapitel.  Es 
wird  die  Haftpflicht  im  gewöhnlichen  bürgerlichen  Leben  (nach 
Obligationen-R.)  erörtert  (I.  Kap.).  Hernach  werden  die  Voraus- 
setzungen der  Haftpflicht  aus  Eisenbahn-  und  Dampfschiffbetrieb 
behandelt  (II.  Kap.),  ferner  diejenigen  des  Fabrikunternehmens 
(III.  Kap.),  die  Subjekte  der  Haftpflicht  (IV.  Kap.).  Die  Rege- 
lung der  Beweislast  und  die  Befreiungsgründe  bilden  den  Gegen- 
stand des  V.  und  VI.  Kap.  Im  VII.  Kap.  wird  die  Art  und 
Höhe  der  Entschädigung  behandelt,  und  im  VIII.  und  XI.  Kap. 
gelangen  die  prozes.sualischen  Fragen  und  die  Beschränkungen 
der  Vertragsfi"eiheit  zur  Diskussion. 

Das  Buch  gibt  eine  gute  üebersicht  des  Rechtszustandes, 
wie  er  in  der  Schweiz  durch  jene  vier  Gesetze  geordnet  ist  — 
wahrscheinlich  freilich  nur  interimistisch :  denn  die  Zwangsver- 
sicherung ,  jener  grossartige  sozialpolitische  Vormarsch  des 
Deutschen  Reiches,  meldet  sich  auch  in  der  Schweiz,  und  es  ist 
nur  eine  Frage  der  Zeit,  wann  dieses  Institut  auch  hier  Eingang 
findet.  Meili. 


lY.  Gerichtsverfassung  und  Zivilprozess. 

Rassow  und  Küntzel.  Beiträge  zur  Erläuterung  des 
deutschen  R.  XXXI.  Jahrg. 
Unter  Bekämpfung  der  Entscheidung  des  Reichgerichts 
Bd.  Xin.  Nr,  83  verteidigt  Pfizer  ,die  Folge  der  nicht  ord- 
nungsgemässen Ladung"  (S.  10 — 37),  eine  neue,  mehr  auf  Po- 
stulate  der  („wenn  auch  nicht  für  den  Bureaukraten,  die  gesetz- 
kundigen Schreiber,  so  doch  für  den  Richter,  der  auf  den  Namen 
eines    Juristen    Anspruch    macht,    massgebenden")    materiellen 

Centralblatt  fär  Becbtswliiseiischsft.    TIL  Band.  29 


394     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  10.  Heft. 

Gerechtigkeit  als  auf  das  formelle  R.  gegründete  Lehre.  Hier- 
nach hat  das  Gericht,  auch  wenn  der  Beklagte  die  mangelhafte 
Klagzustellung  ausdrücklich  rügt  und  Zurückweisung  der  Klage 
wegen  mangelnder  Prozessvoraussetzung  beantragt,  aber  auf 
Verlang^  des  Richters  eventuell  sich  zur  Hauptsache  einlässt, 
den  Mangel  der  Klagerhebung  nicht  mehr  zu  berücksichtigen, 
sondern  materiell  zu  entscheiden,  und  ganz  dasselbe  soll  un- 
geachtet der  Bestimmung  des  §.  241  auch  gelten ,  wenn  der 
Beklagte  ausdrücklich  die  unzulässige  Klagänderung  rügt  und 
sich  nur  eventuell  auf  die  geänderte  Klage  einlässt;  denn  dies 
ist  eine  Forderung  „der  juristischen  Ethik"  (S.  33).  Von  der- 
selben Auffassung  aus  gelangt  der  Verf.  S.  29  zu  der  Behaup- 
tung, das  Gericht  sei  berechtigt,  auch  wenn  der  Beklagte  die 
Einrede  der  Unzuständigkeit  vorgeschützt  und  sich  nur  eventuell 
auf  die  Klage  eingelassen  hat,  die  Klage  ohne  Entscheidung 
über  die  pi-ozesshindernde  Einrede  als  materiell  unbegründet, 
bezw.  durch  eine  materielle  Einrede  elidiert  abzuweisen,  denn 
dem  Beklagten  ist  offenbar  mit  der  definitiven  Abweisung  der 
Klage  besser  gedient,  als  mit  einem  die  Unzuständigkeit  des 
Gerichts  aussprechenden  Urteil." 

Marcus  beschäftigt  sich  mit  der  aus  der  Novelle  vom 
30./IV.  1886  zu  §.  809  der  Z.Pr.O.  erwachsenen  Streitfrage,  ob  die 
Vollziehung  des  Arrests  vor  Zustellung  des  Befehls  ein  suspensiv 
bedingtes  Pfandrecht  erzeugt,  welches  erst  durch  die  nachfol- 
gende Zustellung  endgültige  Wirksamkeit  erlangt ,  oder  ob  die 
Unterlassung  der  Zustellung  innerhalb  der  Frist  als  Resolutiv- 
bedingung wirkt,  und  entscheidet  sich  für  letzteres,  jedoch  der- 
gestalt, dass  mit  Eintritt  der  Resolutivbedingung  der  Arrest- 
gegenstand nicht  von  selbst  frei  wird,  sondern  erst  eine  richterliche 
Aufhebung  stattzufinden  hat,  aber  nicht  nach  §.  685  der  Z.Pr.O. 
(da  die  Arrestvollziehung  ohne  Zustellung  nicht  mehr  als  form- 
widrig angesehen  werden  kann) ,  sondern  durch  Widerspruchs- 
klage nach  §.  806  vor  dem  Arrestgericht. 

Gerlach  erörtert  die  grosse  Unbilligkeit,  welche  —  na- 
mentlich bei  der  Berechnung  der  Gerichtskosten  und  der  An- 
waltsgebühren —  aus  §.  6  der  Z.Pr.O.  erwachse,  sofern  hiei-- 
nach  der  Streitwert  durch  den  Wert  der  Sache,  nicht  durch  das 
Interesse  der  Streitenden  bestimmt  und  bei  Ansprüchen  aus 
zweiseitigen  Rechtsverhältnissen  der  Betrag  der  Gegenleistung 
nicht  abgerechnet  und  allgemein  die  auf  der  im  Streit  begriffenen 
Sache  ruhenden  Lasten  bei  Feststellung  des  Sachwerts  nicht  in 
Abzug  gebracht  werden. 


» 


Rassow  u.  Küntzels  Beiträge  XXXI.  395 

Obgleich  der  zweite  Zivilsenat  des  Reichsgerichts  neuerdings 
in  einer  rheinischen  Sache  durch  Urteil  vom  12.  V.  1886  (E. 
Bd.  XVI  S.  372)  die  von  uns  im  V.  Bd.  des  C.Bl.  S.  363  besprochene 
Ansicht  von  Petersen  über  die  Behandlung  der  Kompen- 
sation sein  rede  nach  §§.  136'  u.  274  der  Z.Pr.O.  beinahe  verbo 
tenus  adoptiert  hat,  so  stösst  doch  diese  nur  scheinbar  einfache, 
in  Wirklichkeit  aber  zu  grossen  Anomalien  führende  Ansicht 
fortgesetzt  auf  neue  Gegner  und  dürfte  durch  vorgenannte  Ent- 
scheidung die  Frage  ihrer  Erledigung  kaum  näher  gebracht  sein. 
Ausser  Planck  (Lehrb.  I  S.  263,  272  f.)  verteidigen  jetzt  gleich- 
zeitig und  voneinander  unabhängig  Schollmeyer,  ,Die  Rechts- 
hängigkeit der  zum  Zweck  der  Aufrechnung  geltend  gemachten 
iTegenforderung"  (S.  222— 248),  und  Wex,  „Die  Verhandlung  in 
getrennten  Prozessen"  (S.  248—276),  ersterer  unter  Festhaltung 
an  seinen  früheren  Ausführungen,  den  Grundsatz  der  Rechts- 
hängigkeit der  zur  Kompensation  geltend  gemachten  Gegen- 
forderung. Beide  Erörterungen  treffen,  wenn  auch  von  ver- 
schiedenen Ausgangspunkten,  in  der  Kritik  der  Petersenschen 
Auffassung  und  damit  auch  der  neuesten  Entscheidung  des 
Reichsgerichts  im  wesentlichen  zusammen.  Dass  hierbei  Scholl- 
meyer die  von  ihm  früher  in  seiner  Monographie,  wenn  auch 
nur  als  theoretische  Beigabe  aufgestellte  Lehre  von  der  unent- 
wickelten Widerklage  nicht  weiter  aufrecht  erhält ,  können  wir 
nur  billigen,  da  hierdurch  der  Kernpunkt  der  ganzen  Kontro- 
verse —  die  Rechtshängigkeit  der  Kompensationseinrede  —  ver- 
deckt und  zu  Angriffen  Anlass  gegeben  wurde,  welche  nicht  die 
Grundlagen  seiner  Ausführungen,  sondern  nur  jenen  Konstruk- 
tionsversuch treffen  könnten. 

Nach  Wex  soll,  wenn  das  Urteil  zu  Gunsten  der  Klagforderung 
ergangen  ist,  unter  Beibehalt  der  bisherigen  Parteirollen  über 
die  anhängig  gebliebene,  wenn  auch  getrennte  Einrede  als  solche 
von  dem  Gericht  weiter  verhandelt  und,  wenn  dieselbe  für  be- 
gründet erkläii  wird,  das  Urteil  dahin  gefasst  werden,  dass  der 
Beklagte  berechtigt  sei,  mit  seiner  Gegenforderung  gegen  die 
dem  Kläger  durch  das  frühere  Urteil  zugesprochene  Forderung 
aufzurechnen. 

Hahn  führt  vom  Standpunkt  des  gemeinen  und  des  preuss. 
R.  unter  Widerlegung  der  abweichenden  Entscheidung  des 
Reichsgerichts  (Bd.  X  S.  233  ff.)  den  Nachweis,  dass  ,der  Auf- 
trag des  Gerichtsvollziehers  zur  Zwangsvollstreckung  ein  Mandat' 
sei,  eine  Auffassung,  welche  bekanntlich  neuest ens  auch  das 
Reichscrericht    in   dem  Plenarbeschluss   vom    lO.VI.  1886    nach 


396     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  10.  Heft. 

preuss.  R.  —  unter  Verwerfung  der  bloss  subsidiären  Haftung  als 
Staatsbeamter  —  für  die  richtige  erklärt  hat. 

Im  4. — 6.  Heft  entwickelt  Kohler  im  weiteren  Verlauf 
seiner  Abhandlung  über  prozessrechtliche  Verträge  die  Natur 
dieser  Verträge  als  selbständige,  unabhängig  von  den  damit  ver- 
bundenen zivilrechtlichen  Verträgen  zu  beurteilende  Rechtsge- 
schäfte, erörtert  dann  die  Einwirkung  des  Wechsels  der  Gesetz- 
gebung und  die  Anwendung  des  internationalen  ß.  auf  solche 
Verträge ,  ferner  die  Rechtsnormen ,  welche  für  dieselben  gelten 
und  deren  Ergänzung,  nicht  durch  das  Landes-R.  sondern  dui'ch 
die  allgemeinen  Prinzipien  des  Reichs-R.,  endlich  den  üebergang 
dieser  Verträge  auf  die  Universal-  und  Singularnachfolger.  Die 
Lehre  vom  Schiedsvertrag  erscheint  hiebei  vielfach  unter  neuen 
für  die  rechtliche  Beurteilung  wichtigen  Gesichtspunkten  und 
erfährt  eine  wesentliche  Bereicherung  durch  die  Ergebnisse  der 
französ. ,  Italien,  und  engl.  Jurisprudenz.  Petersen  verteidigt 
gegen  die  jüngsten  Angriffe  von  Schollmeyer  und  Wex  nochmals 
seine  —  bis  jetzt  nur  vom  II.  und  III.  Senat  des  Reichsgerichts 
adoptierte  —  Theorie  der  Kompensationseinrede ,  nicht  ohne 
schliesslich  bei  der  Zweifelhaftigkeit  dieser  Frage  den  am  Worte 
des  Gesetzes  (§.  136,  254,  274,  491  der  Z.Pr.O.)  festhaltenden 
Gegnern  gegenüber  an  die  freie  über  kümmerliche  Wortinter- 
pretation glücklich  erhebende  Rechtsprechung  der  Gerichte  zu 
appellieren. 

Pfizer  will  im  Gegensatz  zu  einer  auch  von  anderer  Seite 
beanstandeten  These  des  Reichsgerichts  (E.  B.  X.  N.  134)  die 
Ansprüche  auf  Ersatz  der  Kosten  für  Zeitversäumnisse  dem 
Kostenfeststellungs verfahren  unterwerfen,  da  zwischen  bereits  er- 
wachsenen Kosten  und  entgangenem  Gewinn  zwar  ein  wirtschaft- 
licher, aber  kein  greifbarer  rechtlicher  Unterschied  bestehe,  die 
Z.Pr.O.  vielmehr  nur  zwischen  notwendigen  und  nicht  notwen- 
digen Kosten  als  direkte  Folgen  des  Prozesses  unterscheide. 
Haas  erörtert  drei  Spezialfragen  in  Beziehung  auf  das  Verfahren 
bei  Kostenfeststellung  an.  Hergenhahn  erklärt  sich  im  Gegen- 
satz zu  einer  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts  Kassel  gegen 
die  Zulässigkeit  der  Pfändung  und  Ueberweisuug  einer  Forde- 
rung, welche  dem  Schuldner  gegen  den  die  Zwangsvollstreckung 
betreibenden  Gläubiger  selbst  zusteht.  Die  neueste  Entscheidung 
des  Reichsgerichts  vom  11. /XI.  1887  (Jurist.  Wochenschr.  von 
1888  S.  14) ,  welche  unter  eingehender  Begründung  eine  solche 
Pfändung  gestattet,  lag  dem  Verf.  hiebei  noch  nicht  vor.  Marcus 
bekämpft  die  vom  Reichsgericht  in  drei  Entscheidungen  festgehal- 


Rassow  u.  Küntzels  Beiträge  XXXI.  397 

tene  Ansicht,  nach  welcher,  wenn  während  der  Ehe  ein  Wechsel 
des  Ehedomizils  stattfindet,  die  Ehescheidungsgründe  wegen  der 
absolut  bindenden  Natur  der  die  Ehescheidung  regelnden  Normen 
ausschliesslich  nach  der  lex  fori  beurteilt  werden  sollen,  indem 
er  mit  Grund  geltend  macht,  dass  der  Grundsatz,  womach  auf 
jedes  Rechtsverhältnis  das  R.  des  Gebiets  anzuwenden  ist,  welchem 
das  Verhältnis  angehört,  auch  auf  Rechtsverhältnisse  von  sittlich- 
religiöser Natur  Anwendung  finden  müsse ,  zumal  bei  Kollision 
der  Rechtsnormen  innerhalb  desselben  Staats.  Er  kommt  hier- 
nach zu  dem  Resultat,  dass  die  lex  fori  zwar  dann  Anwendung 
finde,  wenn  die  Ehescheidung  sich  auf  ein  zuständliches  Verhält- 
nis, nicht  aber  auf  eine  einzelne  schuldhafte  Handlung  gründe, 
wogegen,  wenn  letzteres  der  Fall,  die  Frage,  ob  die  Handlung 
einen  Scheidungsgrund  bilde,  nach  dem  R.  desjenigen  Orts  zu 
beurteilen  sei,  an  welchem  die  Ehegatten  zur  Zeit  dieser  Hand- 
lung ihr  Ehedomizil  hatten. 

Gegen  die  Ausführungen  Koffka's  —  vgl.  oben  S.  26  —  ver- 
tritt H.  Meyer  kurz  und  treffend  die  Notwendigkeit  der  Durch- 
führung des  Mündlichkeitprinzips  auch  in  Beziehung  auf  Zeugen- 
verhörprotokolle  und  auf  die  Darstellung  des  Prozessstoffes  I.  In- 
stanz vor  dem  Berufungsrichter,  ganz  in  üebereinstimmung  mit 
den  bekannten  Entscheidungen  des  Reichsgerichtes.      Gaupp. 

Meyer,  H.  Anleitung  zur  Prozesspraxis  nach  der  Z.Pr.O. 
in  Beispielen  an  Rechtsfällen.  2.  gänzlich  umgeai'- 
beitete  Aufl.  Berlin,  Vahlen.  1888.  XU  u.  415  S.  6  M. 
M.s  Prozesspraxis  ist  schon  seit  9  Jahren  bekannt.  Das 
damals  erscheinende  Werk  sollte  den  Richter,  den  bereits  ausge- 
bildeten Juristen  in  die  neue  Ordnung  einführen  helfen;  die 
jetzt  erscheinende  neue  Auflage  dagegen  dient  vornehmlich  dem 
jungen  Juristen;  ihm  soll  das  Verfahren  durch  Vorführung 
praktischer  Fälle  veranschaulicht,  dadurch  der  Inhalt  des  Ge- 
setzes verständlich  und  seinem  Gedächtnisse  eingeprägt  werden. 
Wie  sehr  das  Buch  auch  dem  älteren  Praktiker  nützen  wird, 
das  mag  jeder,  zumal  der  in  einem  einsamen  Städtchen  waltende 
Amtsrichter  selbst  prüfen ,  der  sich  selbst  unbewusst  vieles  aus 
dem  früheren  Prozessverfahren  in  die  neue  Zeit  mit  herüber- 
genommen hat.  Der  veränderte  Zweck  des  Buchs  hat  eine 
völlige  Umarbeitung  der  ersten  Auflage  zur  Folge  gehabt,  nicht 
nur  im  einzelnen  infolge  der  gewaltigen  Entwickelung  der  Prozess- 
wissenschaft, sondern  auch  in  der  Anordnung  des  Stoffes  und  in 
der  Wahl  der  vorgeführten  Rechtsfälle,  so  dass  die  neue  Auflage 


398     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII,  Bd.  10.  Heft. 

mit  Eecht  als  ein  fast  neues  Werk  bezeichnet  wird.  Nach  einer 
Einleitung  über  die  Grundsätze  der  Z.Pr.O,  wird  ein  Rechtsstreit 
im  Anwaltsprozess  der  wirklichen  Praxis  entnommen  und,  nach 
Reichshaftpflichtgesetz  zu  beurteilen,  dargestellt.  Er  beginnt 
mit  dem  Gesuch  um  Bewilligung  des  Armenrechts  und  endet, 
nachdem  er  durch  alle  die  Instanzen  durchgeführt  und  in  die 
Berufungsinstanz  zurückverwiesen  worden,  mit  dem  Kostenfest- 
setzungsverfahren, dem  sich  noch  eine  Thatbestandsberichtigung 
anschliesst  (S.  6—126).  Es  wird  darauf  noch  ein  zweiter  Rechts- 
streit im  Anwaltsprozess,  in  dem  allerlei  Zwischenfälle  (Sicherung 
des  Beweises,  Ablehnung  eines  Richters,  Sicherheitsleistung, 
Unterbrechung  und  Aufnahme  des  Verfahrens  u.  s.  w.)  behandelt 
werden,  vorgeführt  und  darauf  ein  Rechtsstreit  im  Parteiprozess 
gebracht  (S.  126 — 147 — 177),  Daran  schliesst  sich  die  Erörterung 
einzelner  Prozessfragen  (insbesondere  Streitgenossenschaft,  Be- 
teiligung Dritter  am  Rechtsstreite,  Unzuständigkeitserklärung, 
Teile  und  Zwischenurteile)  an  Beispielen  (S.  177—218)  und  es 
folgt  nun  das  Versäumnis  verfahren,  gleichfalls  an  Beispielen  für 
alle  denkbaren  Fälle  erörtert  (S.  218—248).  Verf.  hält  darauf 
die  Reihenfolge  der  Z.Pr.O.  selbst  ein  und  bringt  Beispiele  für 
die  im  4.  bis  10  Buch  derselben  behandelten  Materien  (S.  249 
bis  400),  Im  „Schluss"  v^ird  das  Prinzip  der  Mündlichkeit  des 
Verfahrens  gegen  seine  Widersacher,  namentlich  Bahr  verteidigt 
und  hervorgehoben,  welche  Anforderungen  es  an  Richter  und 
Rechtsanwälte  stellt.  Ein  alphabetisches  Sachregister  ermöglicht 
die  Verwendung  des  Buches  auch  zum  Nachschlagen  für  Zweifels- 
fälle, Roedenbeck. 

Schönfeld,    Das  Verteilungsverfahren  innerhalb  der 
Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen 
wegen   Geldforderungen.     Berlin,   Siemenroth.     1887. 
IV  u.  54  S.     1  M.  20  Pf. 
In  der  Einleitung  wird  der  Grund,  bezw.  die  Notwendigkeit 
des  Verteilungsverfahrens  und  die  Stellung  desselben  im  Gefüge 
der  Zwangsvollstreckung   in  das  bewegliche  Vermögen  erörtert. 
Die   weitere  Darstellung  besteht  in  einer  Erläuterung  der  Vor- 
schriften der  Z.Pr.O.   §§.   758—768,    welche    als   Ueberschriften 
den  einzelnen  Abschnitten  vorgedruckt  sind.    Die  Arbeit,  welche 
der  Thätigkeit  des  Praktikers  ihre  Entstehung  verdankt,  soll  der 
Praxis  zu  Hilfe  kommen;   sie  ist  mit  Verständnis  und  Geschick 
geschrieben.  Achilles. 


Meyer  —  Schönfeld  —  Cless.  399 


V.  Strafrechtswissenschaft. 

Cless,  A.  Ueber  das  Wesen  der  Strafe.  Horb,  Christian. 
21  S.  60  Pf. 
Der  kleine  Vortrag  bringt  eine  übersichtliche  und  gemein- 
verständliche Erläuterung  der  Strafe,  indem  er  sich  an  das  Laien- 
publikum wendet,  aber  auch  den  Fachmännern  Interesse  abzu- 
gewinnen hofft.  Der  Vortragende  wendet  sich  gegen  die  abso- 
luten Theorien,  auf  welche  das  Wort  Goethes  Anwendung  finde: 
„Eben  wo  Begriffe  fehlen,  da  stellt  ein  Wort  zur  rechten  Zeit 
sich  ein*,  ebenso  aber  auch  gegen  die  einseitige  und  ausschliess- 
liche Betonung  eines  der  Zwecke  der  Strafe.  Die  Strafe  könne 
verschiedene  Zwecke  verfolgen.  Erster  Zweck  derselben  sei  die 
Unschädlichmachung  des  Vei'brechers.  Ausserdem  bezwecke  sie 
die  Abschreckung  vor  dem  Begehen  des  Verbrechens.  Als  dritter, 
mehr  untergeordneter,  mittelbarer  und  supplirender  Zweck  komme 
die  Besserung  des  Verbrechei's  in  Betracht,  welcher  der  Strafe 
eine  modifizierende  Richtung  gebe.  Mit  diesen  Zwecken  harmoniere 
am  besten  die  Freiheitsstrafe,  neben  welcher  Geldstrafe  und 
Verweis  in  Anwendung  zu  bringen  seien.  Mit  sehr  scharfen 
Worten  glaubt  der  Vortragende  Dr.  Mittelstädts :  „Gegen  die 
Freiheitsstrafen"  angreifen  und  verurteilen  zu  müssen.  Er  schliesst 
mit  dem  Aussprechen  der  Hoffnung,  dass  das  unserem  Strafrecht 
wie  der  Praxis  desselben  innewohnende  Prinzip  der  Humanität 
solange  fortschreiten  werde,  bis  es  die  ihm  natürlichen  Grenzen 
erreicht  haben  werde.  Bünger. 

Prozess  Thümmel-Wiemann  betr.  die  Broschüre  „Rhein. 
Richter  und  röm.  Priester*  vor  der  Strafkammer  zu 
Elberfeld,  dem  Reichsgericht  und  der  Strafkammer 
zu  Kassel  im  Jahre  1887  und  1888.  Genaue  steno- 
graphische Aufnahme  der  „Westdeutschen Zeitung*.  Barmen, 
Wiemann.  1887  und  1888.  313  S.,  bezw.  66  S.,  bezw. 
317  S.     1  M.  50  Pf.,  bezw.  50  Pf.,  bezw.  2  M. 

Der  Staatsanwalt  Pinoff  eröffnete  seine  Anklagerede  vor 
der  Strafkammer  zu  Elberfeld  mit  dem  Ausdruck  der  Ver- 
wunderung darüber,  dass  der  Prozess  Thümmel  die  öffentliche 
Meinung  so  auf  das  Aeusserste  bewege,  denn  es  handle  sich  nur 
um  ein  Vergehen  gegen  das  „gemeine  Strafrecht".  („Gemein* 
ist  hier,    wie   für   die  Tausende  von  Nichtiuristen  bemerkt  sei, 


400     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  10.  Heft. 

die  den  Verhandlungen  beigewohnt  oder  dieselben  gelesen  haben, 
im  Sinne  von  „allgemein"  und  nicht  etwa,  wozu  jeder  Nicht- 
jurist neigen  wird,  unter  Beziehung  auf  das  Wort  „Vergehen" 
in  dem  Sinne  von  „niedrig  —  verwerflich"  zu  verstehen.)  Nun, 
dieser  Verwunderung  steht  jedenfalls  die  Thatsache  gegenüber, 
dass  der  Prozess  Thümmel  weithin  durch  ganz  Deutschland  die 
tiefgehendste  Erregung  hervorgerufen  hat:  die  Berichte  der 
Tagesblätter,  der  wissenschaftlichen  Zeitschriften,  die  Fülle  der 
erschienenen  Streitschriften  über  den  Prozess  und  zu  den  darin 
behandelten  Fragen  —  wie  Nippold,  die  Thümmelschen  Religions- 
prozesse vom  kirchenpolitischen  und  kirchenrechtlichen  Stand- 
punkt beleuchtet.  Halle,  Strien.  1888.  1.  Heft  80  Pf.,  2.  Heft 
1  M.,  ferner  „Randglossen  zu  den  Thümmelprozessen  von  einem 
altpreussischen  Juristen.  Halle,  Strien.  1888.  20  S.  30  Pf.  — 
geben  dafür  Zeugnis.  Aber  die  Verwunderung  erscheint  auch 
nicht  gerechtfertigt;  denn  wenn  es  sich  in  diesen  Prozessen  auch 
zunächst  um  ein  Vergehen  gegen  §.  166  des  Str.G.B.s  handelt, 
so  steht  doch  damit  zugleich  die  Frage  zur  Entscheidung,  inner- 
halb welcher  Grenzen  ein  evangelischer  Christ,  ein  evangelischer 
Pfarrer  berechtigt  ist,  zur  Verteidigung  seines  evangelischen 
Standpunktes  —  und  d.  h.  nach  der  Meinung  des  evangelischen 
Christen  des  Evangeliums  selbst  —  den  Katholizismus  öffentlich 
in  Wort  und  Schrift  zu  kritisieren.  Diese  Grenzen  sind  natürlich 
schwer  zu  ziehen ,  und  schon  werden  daher  Stimmen  laut ,  so 
auch  in  den  eben  erwähnten  „Randglossen",  den  §.  166  des 
Str.G.B.s  unter  Umständen  ganz  aufzuheben. 

Wer  sich  nun  über  den  Gegenstand  des  Thümmelprozesses 
gründlich  unterrichten  will,  der  findet,  wie  vor  Gericht  selbst 
einmal  ausdrücklich  anerkannt  worden  ist,  in  der  oben  genannten 
stenographischen  Aufnahme  der  „Westdeutschen  Zeitung"  eine 
wortgetreue  Wiedergabe  der  Verhandlungen  vor  dem  Landgerichte 
zu  Elberfeld,  dem  Reichsgerichte  und  dem  Landesgerichte  zu  Kassel. 
Aber  nicht  nur  mit  der  in  diesem  Prozesse  gegen  Thümmel  an- 
hängigen Strafsache,  die  sich  auf  Thümmels  Streitschrift  „Rhein. 
Richter  und  röm.  Priester"  bezieht,  wird  der  Leser  bekannt, 
sondern  durch  die  vor  dem  Landgericht  Kassel  erfolgte  wörtliche 
Vorlesung  der  vorher  gegen  Thümel  ergangenen  Urteile  der 
Landgerichte  zu  Cleve ,  zu  Düsseldorf,  zu  Elberfeld  —  dieses 
erste  Elberfelder  Urteil  vom  ll.|VnL  1886  hat  Thümmels  obige 
Streitschrift  hervorgerufen  —  und  der  Urteile  des  Reichsgerichtes 
sowie  verschiedener  gegen  Thümmel  gerichteter  Artikel  der  röm.- 
katholischen  Presse   und  seiner  Erwiderungen  darauf  erhält  der 


Prozess  Thümmel.  401 

Leser  auch  Kenntnis  von  dei-  bis  in  das  Jahr  1882  zurück- 
reichenden Vorgeschichte  des  jetzt  schwebenden  Prozesses.  Näher 
auf  den  Inhalt  der  Gerichtsverhandlungen  einzugehen ,  ist  hier 
nicht  der  Ort;  nur  ein  sich  jedem  Leser  aufdrängender  Unter- 
schied zwischen  den  Verhandlungen  in  Elberfeld  und  in  Kassel, 
die  sich  doch  mit  demselben  Gegenstande  befassen,  sei  auch  hier 
hervorgehoben,  ein  Unterschied,  den  ein  Jurist  (Klasing)  im 
, Daheim"  Nr.  22  mit  den  Worten  andeutet,  dass  die  Luft, 
welche  den  Kasseler  Gerichtssaal  durchwehte,  dem  Angeklagten 
das  Atmen  nicht  verwehrte.  In  der  That,  aus  den  Elberfelder 
Verhandlungen  begreift  man  die  Erbitterung  Thümmels  gegen 
die  Juristen  überhaupt  und  seine  Elberfelder  Richter  im  besonderen. 
Um  also  die  gesamte  Sachlage  richtig  würdigen  zu  können,  rauss 
man  sowohl  die  Verhandlungen  in  Elberfeld  als  die  in  Kassel  lesen. 
Von  den  vielen  Schriften  über  die  Thümmelprozesse  sei 
endlich  nur  auf  die  bereits  erwähnten  „Randglossen"  besonders 
hingewiesen,  die  den  Juristen  vielleicht  deshalb  mehr  angehen, 
weil  sie  von  einem  Juristen  heiTÜhren.  Es  genügt ,  daraus 
zwei  Punkte  hervorzuheben.  Der  Verf.  bezeichnet  die  Benen- 
nung , Papstanwalt "  für  die  bei  den  beiden  Elberfelder  Ver- 
handlungen thätig  gewesenen  Staatsanwälte  als  zutreffend,  durch 
deren  Reden  die  „Autorität"  der  Staatsanwaltschaft  bisher  am 
meisten  erschüttert  worden  sei,  und  er  hält  den  „katholischen 
Juristenverein"  in  Mainz  für  gefahrbringend,  so  dass  zu  er- 
warten sei,  die  Staatsregierung  werde  diesen  Verein,  dem  kein 
Justizbeamter  angehören  dürfte,  scharf  im  Auge  behalten. 

Roed^nbeck. 


VI.  Staats-  und  Verwaltungsrecht 


o^ 


Oesfeld,  M.  v.     Zur  Frage  der  Regentschaft  bei   eintre- 
tender  Herrschaftsunfähigkeit    des   regierenden 
Monarchen    nach    deutschem    Verfassungsrecht. 
(Deutsche  Zeit-  und  Streitfragen,   hrsgb.  v.  F.  v.  Holtzen- 
dorff.     N.  F.     2.   Jahrg.,   Heft    13.)     Hamburg,   Richter. 
1887.     36  S.     1  M. 
Die  kleine  Schrift  scheint  zunächst  durch  die  gegenwärtigen 
bayer.  Verhältnisse  hervorgerufen   zu   sein.     Hauptsächlich    be- 
schäftigt sich  dieselbe  mit  der  Frage,   in  welchen  Fällen,  abge- 
sehen von  der  Minderjährigkeit  des  Herrschers,  eine  Regentschaft 


402     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  10.  Heft. 

eintreten  soll.  Sehr  entschieden  erklärt  sich  der  Verf.  de  lege 
ferenda  für  die  Successionsunfähigkeit  des  Thronfolgers  und  sogar 
für  die  Absetzung  des  Herrschers  wegen  unheilbarer  Regierungs- 
unfähigkeit. Die  Revision  der  mangelhaften  Bestimmungen  der 
deutschen  Landesverfassungen  über  Erbfolgefähigkeit  und  Regent- 
schaft soll  das  Reich  in  Uebereinstimmung  mit  den  Organen  der 
Einzelstaaten  in  die  Hand  nehmen.  Vor  allem  aber  soll  eine 
reichsgesetzliche  Regelung  der  Frage  der  „Regentschaft  für  das 
Deutsche  Reich"  unentbehrlich  sein,  da  der  Verf.  mit  R.  v.  Mohl 
und  L.  V.  Rönne  annimmt,  dass  die  Bestimmungen  der  preuss. 
Verfassung  über  die  Regentschaft  für  die  Ausübung  der  kaiser- 
lichen R.  keine  oder  nur  eine  zweifelhafte  Geltung  haben. 

Wissenschaftlicher  Wert  kommt  der  Abhandlung  nicht  zu. 
Die  Ausführungen  des  Verf.'s  sind  vielfach  ungenau,  der  Aus- 
druck zuweilen  kaum  verständlich.  Brie. 

Karminski,  F.  Zur  Kodifikation  des  österr.  Staats- 
bürger seh  afts-R.  Wien,  Manz.  1887.  124  S.  2  M.  40  Pf. 
Die  gründlichen  Umänderungen,  welche  das  Staats-R.  Oester- 
reichs  durch  das  Ausscheiden  aus  dem  deutschen  Bunde,  durch 
den  Ausgleich  und  die  Herstellung  eines  selbständigen  König- 
reichs Ungarn  und  endlich  durch  die  Aufrichtung  der  Verfassung 
von  1867  erfahren  hat,  haben  merkwürdigerweise  bis  zu  dieser 
Stunde  keine  ins  einzelne  gehende  gesetzlichere  Reform  des  R. 
der  Staatsangehörigkeit  nach  sich  gezogen.  Die  in  den  Staats- 
grundgesetzen in  grossen  Zügen  angedeutete  Neugestaltung  dieses 
wichtigen»verfassungs-  und  verwaltungsrechtlichen  Institutes  wird 
aber  nicht  länger  verzögert  werden  können,  da  der  gegenwärtige 
Zustand  bereits  vielfach  zu  Widersprüchen  und  Unsicherheit  in 
Rechtsprechung  und  Verwaltung  geführt  hat.  Die  vorliegende 
Schrift  gewährt  einen  klaren  Einblick  in  die  bestehenden  Normen, 
in  ihre  Lücken  und  Antinomien  und  bildet  darum  einen  wert- 
vollen Beitrag  für  die  Darstellung  dieser  bedeutsamen  Materie, 
de  lege  lata  ebenso  wie  de  lege  ferenda.  Sie  handelt  in  ziem- 
licher Ausführlichkeit  unter  Berücksichtigung  der  einschlägigen 
Litteratur,  nach  einer  knappen  Einleitung  von  der  österr.  Staats- 
bürgerschaft überhaupt,  von  ihrem  Erwerbe  und  Verluste,  von 
den  Gebühren  für  die  Ein-  und  Auswanderungsurkunden ;  sie 
lässt  den  Umfang  der  derogierten  Gesetze  erkennen  und  charak- 
terisiert in  zutreffender  Weise  den  amtlichen  Wirkungskreis  der 
zum  Vollzuge  des  Staatsbürgerschaftsgesetzes  berufenen  Behörde. 

Stoerk. 


I 


Oesfeld  —  Karminski  —  Steffenhagen.  403 

Steffenhagen,  H.  Handbuch  der  städtischen  Verfassung 
und  Verwaltung.  Bd.  I.  Die  Verfassung  der  Städte.  VIII 
und  317  S.,  Bd.  II.  Die  Verwaltung  der  Städte.  IV  und 
320  S.  Berlin,  Heine.  1888.  7  M.  60  Pf. 
Wie  der  Verf.  in  der  Vorrede  hervorhebt,  beabsichtigte  der- 
selbe das  städtische  Verfassungs-  und  Verwaltungs-R.  in  einem 
leicht  verständlichen  und  übersichtlichen  Systeme  mit  möglichster 
Anlehnung  an  die  aus  den  Städteordnungen  sich  ergebende  Dis- 
position unter  eingehender  Berücksichtigung  der  die  Städteord- 
nungen vielfach  ergänzenden  oder  abändernden ,  bezw.  auf  die- 
selben sich  beziehenden  Verwaltungsgesetze  und  sonstigen 
Bestimmungen  zur  Darstellung  zu  bringen,  um  namentlich  den 
ehrenamtlich  fungierenden  städtischen  Beamten  die  erforderliche 
Anleitung  und  Aufklärung  zu  gewähren.  Diese  Zwecke  wird  die 
Schrift,  welche  selbstverständlich  von  eingehenden  theoretischen 
Untersuchungen  absieht,  auch  erfüllen,  zumal  der  Verf.  bemüht 
war,  möglichst  das  gesamte,  auf  einen  Punkt  bezügliche  Material 
an  gesetzlichen  Vorschriften,  Verordnungen  u.  s.  w.  ausführlich 
mitzuteilen.  Der  1.  Bd.  enthält  zunächst  in  einem  allgemeinen 
Teile  (S.  1 — 52)  eine  kurze  Propädeutik  zur  Einführung  in  die 
Materie  des  R.  der  städtischen  Verfassung  und  Verwaltung,  wie 
z.  B.  eine  kurze  geschichtliche  Entwickelung  des  Städtewesens, 
Darlegung  des  Geltungsbereichs  der  wichtigsten  Städteordnungen, 
Erörterung  des  Einflusses  der  neuesten  Verwaltungsreformgesetze 
auf  das  ,Stadt-R."  u.  s.  w.  Von  dem  speziellen  Teile  befinden  sich 
noch  Buch  I  und  II  im  1.  Bd.  Das  1.  Buch  behandelt  die 
Grundlagen  der  städtischen  Verfassung  und  Verwaltung  (Stadt- 
bezirk, Stadtgemeinde,  Bürgerschaft  und  Gemeindeabgabenpflich- 
tige); das  2.  Buch  hat  zum  Geigenstand  die  Gemeindevertretung 
(Stadtverordnetenversammlung  u.  s.  w.),  den  Gemeindevorstand 
(Magistrat)  und  die  städtische  Verfassung  in  Städten  ohne  kolle- 
gialischen  Gemeindevorstand.  Bd.  II  umfasst  das  3.  Buch,  »Die 
Verwaltung  der  Städte  in  organisatorischer  Beziehung",  welches 
die  Geschäftsführung  des  Magistrats  und  des  Bürgermeisters,  die 
Thätigkeit  der  städtischen  Unterbehörden  und  die  Kommunal- 
beamten zum  Gegenstand  hat,  das  4.  Buch  ,Die  Verwaltung 
der  Städte  in  finanzieller  Beziehung",  welches  von  der  Vermögens- 
verwaltung im  allgemeinen  und  von  dem  Gemeindesteuerwesen 
im  besonderen  handelt,  und  das  5.  Bucb ,  welches  die  Oberauf- 
sicht des  Staates  über  die  Stadtverwaltung  in  ausführlicher  Weise 
erörtert.  v.  Stengel. 


404     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  ßd.  10.  Heft. 

Stämmler,  R.  Praktische  Erwägungen  über  die  Grund- 
züge der  Alters-  und  Invalidenversicherung  der 
Arbeiter.  Berlin,  Heymann.  46  S.  60  Pf. 
Verf.,  seit  16  Jahren  im  Gebiete  der  Rentenvensicherung 
thätig  und  Direktor  der  preuss.  Rentenversicherungsanstalt,  sowie 
der  Kaiser  Wilhelms -Spende  mit  zusammen  93  000  Versichei-- 
ten,  legt  einschneidende  Bedenken  gegen  die  am  17.  November 
vorigen  Jahres  veröffentlichten  „  Grundzüge "  dar.  Das  Haupt- 
ergebnis seiner  sehr  beachtenswerten,  weil  auf  genauester  Sach- 
kenntnis beruhenden,  Erörterungen  gipfelt  in  dem  Vorschlage, 
die  geplante  Verschmelzung  der  Invaliden-  und  Altersrente 
aufzugeben ,  den  Versicherungszwang  nur  auf  die  kranken - 
versicherungspflichtigen  Personen  zu  beschränken,  anstatt  der 
ünfallberufsgenossenschaften  das  Reich  oder  die  Einzelstaaten, 
bezw.  grösseren  Kommunalverbände  zu  Trägern  der  Versicherung, 
die  Krankenkassen  oder  die  Gemeinden  zu  Zahlstellen  zu  machen. 
Die  Unhaltbarkeit  des  geplanten  Markensystems  wird  S.  27  ff. 
überzeugend  dargethan.  Der  Verf.  empfiehlt,  ohne  für  die  Kaiser 
Wilhelms-Spende  als  solche  Propaganda  machen  zu  wollen,  doch 
angesichts  der  noch  allzu  mangelhaften  Unterlagen  für  eine 
wirklich  zuverlässige  allgemeine  obligatorische  Invalidenversiche- 
rung sich  wie  bei  jener  „Spende"  zunächst  auf  eine  Altersrenten- 
gewährung (mit  Rückzahlungsvorbehalt  für  den  Fall  des  vor- 
zeitigen Ablebens  im  Interesse  der  Witwen  und  Waisen)  zu 
beschränken  und  nur  aus  etwaigen  Ueberschüssen  der  Renten- 
versicherung, sowie  Reichszuschüssen  eine  Invalidenzuschussrente 
für  vorzeitig  invalid  gewordene  Arbeiter  zu  gewähren,  ohne  dass 
dem  einzelnen  auf  solchen  Zuschuss  der  Versicherungsanstalt 
gegenüber  ein  Rechtsanspruch  eingeräumt  würde. 

Leuthold. 

Schriften  des  deutschen  Vereins  für  Armenpflege  und 
Wohlthätigkeit.  4.  Heft.  Leipzig,  Dunker  und  Hum- 
blot.  1887.     145  S.     3  M.  20  Pf. 

Das  4.  Heft  der  Schriften  des  Vereins  für  Armenpflege  und 
Wohlthätigkeit  enthält  Referate  über  drei  Materien.  Das  erste 
und  umfangreichste  Referat  (S.  1 — 77),  dessen  Verf.  Bezirks- 
präsident a.  D.  Reitzenstein  ist,  handelt  von  der  Beschäfti- 
gung arbeitsloser  Armen  und  dem  Arbeitsnachweis 
als  Mittel  vorbeugender  Armenpflege,  welch  letzterem 
Gegenstande  bereits  im  1.  Hefte  der  , Schriften^'  ein  kurzes 
Referat   von   Ostertag   gewidmet   war.      R.  bespricht   sehr   aus- 


Stämmler  —  Armenrechtliche  Schriften.  405 

führlioh  die  verschiedenen,  auf  diesem  Gebiete  bereits  vorhan- 
denen Einrichtungen,  hebt  deren  Mängel  hervor  und  macht  auf 
S.  74—76  eine  Reihe  von  Reformvorschläge.  In  der  zweiten 
Abhandlung  S.  77—134  bespricht  Stadtrat  Ludwig  Wolf  in 
Leipzig  „Die  Organisation  der  offenen  Krankenpflege" 
wie  sie  gegenwärtig  in  den  verschiedenen  deutschen  Staaten  be- 
steht und  weist  darauf  hin,  dass  die  offene  Krankenpflege  das 
Gebiet  der  Armenpflege  bildet,  welches  die  Kirche  vor  allen 
Faktoren,  welche  auf  dem  Felde  der  Armenpflege  thätig  werden, 
zu  bearbeiten  berufen  ist,  zumal  die  Kirche  mehr  als  ein  anderer 
Faktor  in  der  Lage  ist,  weibliche  Hilfe  in  Thätigkeit  zu  stellen, 
lieber  den  dritten  Gegenstand:  „Der  Wert  allgemeiner 
Waisenhäuser",  liegt  ein  kurzes  Referat  von  Bürgermeister 
Born  in  Magdeburg  vor  (S.  135 — 141)  und  ein  noch  kürzeres 
Korreferat  von  Amtsgerichtsrat  Schwabe  in  Magdeburg  (S.  142 
bis  145).  Referent  und  Korreferent  sind  darüber  einverstanden, 
dass  die  Erziehung  der  Waisen  möglichst  in  geeigneten  Familien 
erfolge,  gehen  jedoch  über  den  Wert  allgemeiner  Waisenanstalten 
etwas  auseinander.  v.  Stengel. 


Yll.  Hilfswissenschaften. 

1)  Kraus,  F.  X.    Lehrbuch  der  Kirchengeschichte.  3.  Aufl. 

Trier,  Lintz.     1887.     XIU  u.  837  S.     10  M. 

2)  Hagenbach,  K.  R.   Kirchengeschichte  aus  der  ältesten 

Zeit  bis  zum  19.  Jahrhundert.  Neue  (5.)  Gesamt- 
ausgabe (hrsgb.  von  Nippold).  III.  Bd.  Reformations- 
geschichte 1517—1555.  Leipzig,  Hirzel.  1887.  XIX  u. 
728  S.     12  M. 

3)  Sohm,  R.     Kirchengeschichte  im  Grundriss.    (1.  Aufl. 

1887.)  2.  Aufl.   Leipzig,  Böhme.    1888.    VI  u.  194  S.    2  M. 

80  Pf,  gb.  3  M.  60  Pf. 
Zusehends  ist  in  den  letzten  Jahren  das  Interesse  für  das 
kirchliche  Leben  und  mit  ihm  für  die  kirchengeschichtliche 
Litter atur  gewachsen.  Begreiflich  ist  dies  in  einer  Zeit,  die 
neben  der  Antiinfallibilitätsbewegung  (vgl.  oben  S.  357)  die 
Thümmelprozesse  (vgl.  S.  399)  aufweist.  Die  Rechtsprechung 
des  Reichsgerichtes  zu  §.  166  des  R.St.G.B.'s,  der  wenn  auch 
missglückte,  in  der  Reichshauptstadt  gemachte  amtliche  Versuch, 


406     Centralblatt  für  Rechtswiaaenschaft  (1888).   VII.  Bd.  10.  Heft. 

die  Freiheit  protestantischer  Anschauung  im  Sinne  einer  Zensur 
zu  unterdrücken,  wie  sie  schroffer  nicht  die  Zeit  Papst  Alexan- 
ders VI.  oder  die  schlimmste  jesuitische  Epoche  gekannt,  die 
Proteste  des  röm.  Bischofes  gegen  die  Hochverratsparagraphen 
des  italien.  Strafgesetzentwurfes  —  alles  dies  ergreift  weithin  die 
üemüter.  Dazu  wird  die  Frage  der  Besetzung  eines  kirchen- 
geschichtl.  Lehrstuhls  in  Berlin  in  mehr  als  gewöhnlicher  Weise 
in  grossen  Kreisen  erörtert.  Auch  die  oben  angeführten  Schriften 
bieten  ein  allgemeineres  Interesse  für  unsere  Leser,  um  so  mehr  als 
Nr.  3  von  einem  unserer  bedeutendsten  Juristen  herrührt, 
welcher  überdies  kürzlich  (Zöcklers  evangel.  Kirchenzeitung  vom 
9.  Juni)  sogar  als  die  geeignete  Kraft  für  den  erwähnten  theo- 
logischen Lehrstuhl  namhaft  gemacht  wurde. 

1.  Gleichzeitig  mit  der  10,  Aufl.  des  verbreiteten  evangel. 
Lehrbuches  v.  Kurtz  erschien  die  dritte*)  des  diesem  nachge- 
bildeten röm.-katholischen  von  K.  Dogmatisch,  am  Standpunkte 
der  Kurie  festhaltend  (vgl.  S.  275,  576,  605,  640,  683),  aber 
vei'söhnlich  gegenüber  den  protestantischen  und  den  morgenlän- 
dischen Bekenntnissen,  wie  vorurteilsfrei  in  der  Rüge  kirch- 
licher Missstände,  erörtert  der  durch  seine.  , Charakterbilder", 
„Realencyklopädie  der  christlichen  Altertümer",  „synchronistischen 
Tabellen",  Kunstaltertüraer  von  Elsass-Lothringen u.  s.  w.  bekannte 
Professor  der  Kirchengeschichte  zu  Freiburg  —  trotz  mancher,  vom 
Verleger  gewünschten  Beschneidungen  immer  noch  erschöpfend 
genug  — ,  nach  vorausgeschickter  , Einleitung",  inbesondere  über 
Judentum  und  Heidentum,  für  das  Zeitalter  der  Apostel,  ferner 
der  Verfolgungen,  des  Siegs  des  Christentums,  der  Germanen- 
bekehrung, des  vorwiegenden  Kaisertums,  der  Blüte  des  Papst- 
tums, des  Niedergangs,  der  Reformation  und  Gegenreaktion,  des 
Absolutismus,  endlich  der  Revolutionen  1789—1887,  zuerst  das 
Verhältnis  zum  Staate,  sodann  die  Lehre,  Verfassung,  Zucht, 
Liturgie,  Wissenschaft  und  Kunst  der  Kirche,  und  zwar  in  §.  61, 
113,  125—127,  161,  175  und  176  für  das  morgenländische,  in 
§.  181—142,  159,  160,  172  —  174  für  das  protestantische,  in 
§.  102  fürs  jüdische,  endlich  in  §.  67  und  98  fürs  mohammedani- 
sche Bekenntnis  (in  den  beiden  letzteren  Fällen  jedoch  nicht  bis 
zur  Neuzeit  reichend). 


*)  Sind  wir  recht  berichtet,  so  ist  die  3.  Auflage  dadurch  ver- 
anlasst, dass  die  zweite  von  höherer  Stelle  nicht  mehr  gebilligt 
wurde  und  als  „nicht  korrekt"  umgearbeitet  werden  musste. 

Die  Redaktion. 


KirchengeschichÜiche  Werke.  407 

Auch  die  ausländische  Litteratui*  findet  sich  bis  Ende  1886 
allenthalben  verwertet ;  selbst  die  allerjüngste  Entwickelung  des 
Staatskirchen-R.  ist  für  die  Alte,  wie  für  die  Neue  Welt  unpar- 
teiisch angedeutet.  Durch  die  sehr  übersichtlichen  Zeittafeln 
(S.  741 — 782)  und  55  S.  Sach-  und  Naniensverzeichnis  wird  der 
Handgebrauch  des  Werkes  auch  für  Rechtsverständige  wesent- 
lich erleichtert.  In  der  Schlussbetrachtung  (S.  740)  wird  als 
wirksames  Mittel  gegen  Sozialismus  und  Kommunismus  die  aus- 
schliesslich auf , religiös-sittlichem  Gebiete  wirksame  allumfassende, 
von  den  Schlacken  gereinigte  Kirche"  (,der  Zukunft "j  empfohlen; 
der  , Abbruch  der  Maigesetzgebung"  (S.  670)  habe  leider  in 
Frankreich  (S.  664),  Italien  (S.  675)  und  Russland  (S.  077  und 
737)  noch  keinen  Widei-hall  gefunden.  Trotz  nunmehriger  Be- 
seitigung aller  irgendwie  „anstössigen"  Stellen  wird  die  übrigens 
auch  für  das  gereifte  Alter  sehr  wertvolle  Schrift  kaum  den 
Beifall  der  weniger  versöhnlichen  Richtung  finden ,  wie  auch 
andererseits,  namentlich  vom  evangelischen  Gesichtspunkte  aus, 
Einwendungen  selbstredend  nicht  ausgeschlossen  erscheinen. 

2.  Einen  ganz  anderen  Charakter  trägt  das  Werk  von  H., 
jenes  ein  Lehr-,  dieses  ein  Lesebuch.  Es  sind  Vorlesungen  für 
Familienabende.  In  diesen  35  Vorlesungen  wird  die  Geschichte 
der  Reformation,  die  verschiedenartigsten  und  schwierigsten  That- 
sachen,  welche  zu  neuen  Kirchenbildungen  in  Deutschland,  der 
Schweiz,  Schottland,  Frankreich,  Schweden,  Dänemark,  Spanien, 
den  Niederlanden,  England  und  Ungarn  führten,  in  ebenso  gi'ünd- 
licher  wie  klarer  und  fesselnder  Weise  zur  Darstellung  gebracht. 
Die  Hauptträger  der  geistigen  Bewegung  des  16.  .Jahrhunderts 
treten  plastisch  hervor,  die  Stimmung  des  Zeitalters  und  die 
allgemeine  Weltlage  werden  in  der  2. ,  der  Einfluss  der  Re- 
formation auf  Kunst  und  Wissenschaft,  Sitte  und  Politik  in  der 
34.  Vorlesung  besonders  behandelt,  die  Verhältnisse  der  Schweiz 
werden  von  dem  Verf.  —  einem  Sohne  der  Alpen  —  genauer 
berücksichtigt.  Die  Neubearbeitung  hat  den  Charakter  des 
Ganzen  unverändert  gelassen,  nur  Einzelheiten,  Zitate,  sowie  ein 
ziemlich  breiter  litterarisch-kritischer  Anhang  (S.  661 — 728)  sind 
von  dem  Herausgeber  hinzugefügt. 

3.  S.'s  Kirchengeschichte  ist  eine  Zusammenfassung  der  in 
der  „konservativen  Monatschrift*  erschienenen  Aufsätze.  Obwohl 
in  dieser,  schon  in  mehreren  1000  Exemplaren  verbreitet,  erschien 
binnen  4  Monaten,  im  Februar  1888,  die  zweite  Auflage  des 
Buches,  ein  Erfolg,  wie  er  wohl  kaum  schon  dem  Werke  eines 
deutschen    Juristen    zu    Teil    geworden.      Die    zahlreichen    Be- 


408     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  C1888).  VII.  Bd.   10.  Heft. 

sprechungen  der  theologischen  Blätter  aller  Richtungen  sind 
voll  des  Lobes  und  die  theologische  Litteraturzeitung  sagt  z.  B.: 
„dass  diesen  Grundriss  nicht  ein  Theologe,  sondern  ein  berühmter 
Jurist  geschrieben,  ist  nicht  an  den  Mängeln,  sondern  an  den 
Vorzügen  zu  erkennen".  S.  gibt  in  5  Kap.  und  51  gleich- 
massigen,  kurzen  und  völlig  anmerkungsfreien  Paragraphen  ein 
Gesamtbild  der  kirchlichen  Entwicklung ,  wie  es  bisher  noch 
nie  dargeboten  ist.  Nach  dem  bedeutendsten  theologischen  Litte- 
raturblatt  (der  evangelisch -lutherischen  Kirchenzeitung),  auf 
deren  Urteil  wir  als  Juristen  uns  verlassen  müssen,  „erkennt 
der  Kenner  der  Kirchengeschichte  durchgehends  hinter  diesen 
scharfen  knappen  Schilderungen  und  Reflexionen  eine  bedeutende 
wissenschaftliche  Vorarbeit,  welche  auch  mit  den  Fragen  und 
Ergebnissen  der  neuesten  Forschung  in  ruhigem,  selbständigem 
Urteil  rechnet".  S.  zeigt  uns  die  Entstehung  der  ersten  Ge- 
meinden, den  Kampf  des  röm.  Weltreiches  gegen  die  verhasste 
Sekte  der  Nazarener,  den  Sieg  der  Reichskirche,  die  Entwickelung 
zum  Katholizismus,  die  Ausbreitung  und  den  Verfall  des  Mönch- 
tums,  er  entwirft  dann  das  gewaltige  Bild  des  Reformations- 
zeitalters und  kennzeichnet  Gegenreformation  und  Jesuitismus, 
wie  alle  Strömungen  und  Strebungen  der  Aufklärungsperiode 
und  des  19.  Jahrhunderts,  um  in  §.  51  „die  Situation"  mit 
einer  Verurteilung  der  Moral  des  Materialismus  und  einem  Hin- 
weis auf  die  alleinherrschende  Grossmacht  unseres  sittlichen 
Lebens,  das  Christentum  und  seine  aufsteigende  Bewegung  zu 
schliessen. 

Meister  des  Stoffes,  bringt  S.  die  Kirchengeschichte  als  Teil 
der  Weltgeschichte  in  lebhafter,  ja  packender  Darstellung  zur 
Anschauung.  Tiefer  Kenner  aller  Spezialfragen,  vergisst  er  nie 
das  Ganze  über  dem  Einzelnen  und  bietet,  auffassungsreich  und 
gedankenvoll,  statt  Schilderung  des  äusseren  Verlaufes  eine  innere 
Entwickelung.  Mit  der  Schärfe  und  Klarheit  des  Juristen  ver- 
bindet S.  die  feurige  Rhetorik  des  Theologen,  die  überwältigende 
Redekraft  des  überzeugungstreuen  Christen,  und  die  —  soweit 
möglich  —  allen  Parteien  gerecht  werdende  Objektivität  des 
Historikers.  1)  Geige  1.     2)  3)  Redaktion. 


Zeitschriftenüberschau.  409 


B.  Zeitschriftenüberschau. 


Neue  Zeitschriften: 

Tidskrift  for  Retsvidenskab.  Hrsg.  dnrch  d.  Stang'sche  Stiftung 
V.  J.  Afzelius.  J.  Bergh,  C.  Goos,  F.  Hagerup,  N.  Lassen,  E.  Tryg- 
ger.  Ein  Jahrg.  von  ca.  30  Bgn.  8  kr.  I.  1.  u,  2.  Hagerup, 
nogle  ord  om  den  nyere  retsvidenskabs  karakter.  Denutzer, 
bemaerkninger  om  arrest  for  dorn  i  civile  sager  og  dette  rets- 
middels  üd%ikling  efter  1683.  Lassen,  Lofte  og  akzept.  Hertz- 
berg, üb.  deutsche  Arbeiten  betr.  nord.  Rechtsgeschichte  1882  87. 
Hammerskjöld,  schwed.  Rechtslitteratur  1882 — 1887.  Dan. 
Rechtslitteratur  desgl.  Heft  3  soll  enthalten:  Trygger,  om  rät- 
tegängsfullmakt  genau  telegram  enligt  svensk  rätt. 


Grenzboten.  XLVIL  20.  21.  Leonhard,  d.  ünpopularität  d.  Juris- 
prudenz. 

NouTcUe  Revue  historique.  XII.  8.  Rivier,  l'universite  de  Bo- 
logne  et  la  premiere  renaissance  juridique.  Arbois  deJubain- 
ville,  la  Saisie  dans  la  loi  Salique  et  dans  le  droit  Irlandais. 
La  peine  du  vol  en  dr.  irl.  Es  mein,  le  serment  promissoire  en 
droit  canonique. 

Archiv  f.  Frankf.  Geschichte  u.  Kunst.  III.  F.  Bd.  1.  Bücher, 
Frankfurter  Buchbinderordnungen  vom  16.— 19.  Jahrh. 

Zeitschr.  f.  vergl.  Rechtswissenschaft.  VIII.  1.  Bemhöft,  z. 
Geschichte  d.  europ.  Familien-R.  Schultzenstein,  Entwurf  e. 
Zivilprozessordnung  f.  Japan.  Kohl  er,  rechtsvergleich.  Skizzen ; 
ind.  Gewohnheits-R. 

Magazin  f.  d.  deutsche  R.  d.  Gegenwart.  VIII.  1.  Süss,  Vor- 
merkung z.  Erhaltung  d.  R.  auf  Auflassung.  Muskat.  R.  d. 
Miterben  zu  d.  einzelnen  zum  ungeteilten  Nachlasse  gehörigen 
Sachen.  Hergenhahn,  Rechtsfall  aus  d.  Erb-R.  (§.  774  Z.Pr.O.). 
Stegemann,  Rechtsfall  (Dienstbotenordnungen  d.  Provinz  Han- 
nover). 

Oesterr.  Gerichtszeitung.  XXXIX.  19.— 22.  Finger,  d.  „objective 
Thatbestand"  als  Strafzumessungsgrund.  20.  Nowak,  z.  Reform 
d.  Jurist.  Studien.  Zur  Exekutionsnovelle.  21.  Meisseis,  zu 
§.  5  Ges.  V.  lO./VI.  1887. 

Jurist.  Blätter.  XVIL  19.  20.  22.  Ueber  Ermächtigungsdelikte 
nach  österr.  R.  20.  W.  Zucker,  d.  mündl.  Summarverfahren 
vom  statistischen  Standpunkt.  23.  Ein  Theaterprozess.  21.  — 24. 
Steinbach,  d.  Rechtsgrundsätze  betr.  d.  Ersatz  v.  Vermögens- 
schäden.    Theresian.  Rechtsdenkmäler. 

Oesterr.  Centralbl.  f.  d.  Jurist.  Praxis.  VI.  5.  Horner,  über 
Rechtsfortbildung.  Damianitsch,  einige  Worte  über  Zurech- 
nung u.  Strafen.  (Beiheft  IV,  5.  Caro,  gesetzl.  Behandlung  d. 
Arbeitsbücher  in  Oesterreich.) 

Themis.  Teil  IL,  Stück  2.  Goudsmit,  de  toepassing  van  artikel 
231  der  Algemeene  Wet  van  26  Augustus  1822.  Heemskerk. 
presidiale  bevelschriCten  tot  beslaglegging.  Alvens,  nit  de 
Ceutralblatt  für  Bechtswissensebaft.    VII.  Band.  80 


410     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  10.  Heft. 

nagelaen  geschriften  van  wylen  Mr.  D.  Leon.  Wet,  hondende 
algemeene  bepolingen  der  wetgeving  van  het  Koningryk.  Berg- 
sma,  het  domicilie  naar  aanleiding  van  het  Rapport  der  Staats- 
commissie  van  1886.  Goudsmit,  het  Ontwerp  van  Wet  op  het 
faillissement  en  de  Surseance  van  betaling.  Land,  het  ontwerp 
tot  herziening  van  het  burgerlijke  wetboek  (Schluss). 
Bechtsgeleerd  Magazijn.  VIL  3.  De  Leaö  Laguna,  strafrechtelijke 
aansprakelijkheid  voor  derden.  d'Ablaing,  summa  codicis. 
V.  Boneval-Fawre,  de  gedwongen  tusschenkomst  in  het  burger- 
lijk  geding. 
The  New  Jersey  Law  Journal.    XI.  1.    The  district  courts  Sett-oif 

in  a  justices  court. 
The  Calcntta  ßeriew.     1887.  Oct.     Phillip ps,  comparative  penal 

law.     Caspenzsz,  law  reform  and  chaos. 
La  France  Judiciaire.    1888.  Mars,  AvriL     Annales  judiciaires,  re- 
vue  de  la  Jurisprudence   civile   en  1887.     Enthält  eine  kritische 
Uebersicht   der   neuesten    Entscheidungen.      Etüde   de   propriete 
litteraire. 
Reyne    des   Societes    (Vavasseur).     1888.     Janvier,   Fevrier,   Mars. 
L'ancienne  communaute  des  „ßeziis"  en  Bearn.     Revue  de  Juris- 
prudence   financiere.     Proposition    de    loi   sur  les  societes  com- 
merciales. 
Rerue  generale  etc.     1888,  Lfg.  I  et  II.     Janvier- Avril.     La  femme 
peut-elle,    mßme    en    acceptant  la  communaute,  revendiquer  son 
immeuble  propre  vendu  par  le  mari.    L'acceptation  de  l'enquete 
dans  la  procedure  criminelle  du  moyen-age.     Essai  sur  Thistoire 
de  la  Praefectura  ürbis  ä  Rome.     Les  Conseils  de  Prefecture  et 
la    question    de   leur   suppression.     Sir    H.    Maine.      Du    double 
calcul    de    la    reserve    sur   les    mßmes    biens.     Le   mariage    des 
pretres  devant  la  loi  civile.    Du  conflit  des  lois  en  matiere  d'ab- 
sence.     Les  enquetes  parlementaires  et  la  loi  en  Italic. 
Monitenr  des  Assurances.    1888.  Janvier  et  Fevrier.   Le  criterium  de 
savoir,   c'est  faire.     De   la   mortalite  en  Assurances  pour  la  vie 
entiere.      Police    fran^aise    d'assurance    maritime   sur    corps   de 
navire  en  vigueur  au  1  Janvier  1888.     Les  Assurances  sur  la  vie 
en  Allemagne  en  1886.     Assurances  contre  l'incendie,  questions 
pratiques.     Police  fran^aise  d'ass.  maritime   sur  marchandise  ou 
facultes.     Les  accidents  du  travail  et  le  Parlement. 
Becneil  p6riodiqne  des  Assurances.    1887.    Oct.-Nov.    Aflfaire  de 
rOpera  Comique.    Nouvelles  etudes  sur  les  Assurances  sur  la  vie, 
controle  des  Compagnies  d'ass.  sur  la  vie  par  l'Etat  (Lefort). 
Rivista   italiana   per  le   scienze   ginridiche.     V.   1.    Bolaffio, 
questioni  controverse  nel  giudizio  cambiario.     Scialoja,  fs.  14 
§.  3  D.  XXXIV  1.     Polacco,   sulla   mistra   del   contributo  dei 
coniugi  ai  domestici  bisogni. 
ArchlTio  ginridico.    XL.  1.  u.  2.    Trincheri,  la  personalitä  degli 
schiavi  in  Roma.    Tamassia,  il.  dir.  nella  vita  italiana.    Jona, 
la  funzione  moderatrice  nelle  Stato  moderno.     Manara,  il  dir. 
ferroviario.      Cogliolo,   la   filosofia  juridica   nelle    üniversitä. 
Chiappelli,   a   proposito   di   una  recente  edizione  di  Statuti. 
Bianchi,    sulla   imperscrittibilitä  in  materia  dotale.     Castel- 
bologneso,  dei  caratteri  differenziali  fra  la  vendita  di  speranza 
e  la  vendita  di  cose  future. 
Zeitschr.  f.  deutschen  Zivilprozess.  XII.  2.   Rintelen,  d.  gesetzl. 
Form  der  Beschwerde  (Z.Pr.O.  §.  532).     Marcus,   Auferlegung 
d.  Kosten  d.  Berufungsinstanz  (Z.Pr.O.  §.  92  Abs.  2).     Voss,  e. 
Beitrag  z.  Absonderungs-R.  d.  Verpächters. 


Zeitschriftenüberschau.  41 1 

Gerichtssaal.  XL.  7.  v.  Bar,  zweifelhafte  Betrugsfälle,  insbes. 
untersagte  Benutzung  v.  Eisenbahnretourbillets.  Buri,  über  d. 
Begritf  d.  Gefahr  u.  seine  Anwendung  auf  d.  Versuch. 

Archiv  f.  Straf-B.  XXXV.  6.  Kaiser  Wilhelm.  Mayer,  d.  Ent- 
wurf e.  Strafges.  f.  Italien  (Zanardelli).  Petersen,  d.  Unzu- 
länglichkeit d.  Strafmittel  u.  Strafdrohungen  d.  R.Str.G.B.  Ort- 
loff,  d.  Eröffnung  d.  Hauptverfahrens  (Str.Pr.O.  §.  206). 

Hartlebens  Gerichtsbibliothek.  I.  2.  Prozess  Schönerer.  Prozess 
Wilson. 

Rerue  philosophiqne.  1887.  S.  625—644.  Tarde,  les  travaux 
recents  sur  la  psychologie  criminelle  (Marro,  Battaglia,  de  Aram- 
burn  V  Zuloaga.  Lombroso.  Contague  etc.) 

Histor.-pölit.  Blätter.  CI.  7.  S.  540-560.  Der  Thronwechsel  in 
Preussen  u.  im  Reich. 

Deutsches  Wochenblatt.  I.  7.  Freie  Wahlen.  9.  Vormeng,  Miss- 
brauch d.  Redefreiheit  im  österr.  Abgeordnetenhans.  10.  Die 
Vorgänge  im  preuss.  Abgeordnetenhause  (Frage  d.  Verfassungs- 
änderung). 11.  V^erlängerung  d.  Legislaturperioden.  Mayr, 
italien.  Nationalnnfallversicherungskasse. 

BeTue  de  droit  international.  XX.  2.  Cuvelier,  de  Tincom- 
petence  des  tribunaux  beiges  vis-ä-vis  des  gouvernements  etran- 
gers,  etudiee  au  point  de  vue  de  la  Situation  speciale  de  l'Etat 
du  Congo  en  Belgique.  Kamaro wsky.  des  causes  politiques 
de  guerre  dans  lEurope  moderne.  Pradier-Fodere,  la  Re- 
publique  Argentine  et  le  droit  international.  Lehr,  le  corps 
diplomatique  et  le  corps  consulaire  en  Espagne.  Coup  d'oeil 
sur  l'organisation  actuelle.  Rolin,  le  nouveau  projet  de  code 
de  commerce  portugais. 


C.  Neue  ErscheimmgeiL 


Vom  10.  Mai  bis  9.  Juni  1888  erschienen  oder  bei  der  Redaktion 
eingegangen  (letztere  mit  *  bezeichnet). 

1.  Deutsche  Bücher  and  Broschfirea. 

Benedikt,   E. ,   d.  Einüuss   d.  Schwurgerichtes  auf  das  materielle 

Straf-R.     Vortrag,  geh.  am  8V1L  1888  in  d.  Jurist.  GesellschafL 

Wien.  Manz.     28  S.     60  Pf. 
*Borchert,  Th..  d.  strafrechtl.  Verantwortlichkeit  f.  Handlungen  Dritter 

insbes.    d.    Teilnahme   am    Verbrechen    u.  d.   mittelbare  Thäter- 

schaft,  nach  deutsch-preuss.  R.   Berlin,  Müller.    VIII  u.  135  S.   3  M. 
Brockhaus,  Fr.,  üb.  d.  kanon.  R.   Rektoratsrede.   Kiel,  Universitäts- 

buchhandlung.     22  S.     1  M. 
*C  o  h  n ,    G. ,   drei  rechtswissenschaftl.  Vorträge  in  gemeinverständl. 

Darstellung.     Heidelberg,  Winter.     148  S.     2  M.  80  Pf. 

1)  Deutsches  B.   im  Mnnde   des  Volks.    2)  Warum  h»t  und  braucht  der 
Handel  ein  besonderes  B.  ?    3)  Die  Anfänge  eines  Weltverkehrs-B. 
•Cosack,  K.,  Lehrb,  d.  Handels-R.  mit  Einschlnss  d.  See-R.  (Jurist 

Handbibliothek.)    Stuttgart,  Enke.   XX  u.  540  S.    9  M..  gb.  10  M. 
Dantscher  v.  Kollesberg.  Th.,  d.  polit.  R.  d.  ünterthanen.    1.  Lfg. 

Wien,  Manz.     124  S.     3  M. 
*Dickel,  K..  d.  Vorbildung  d.  Juristen  in  Preussen.  insbes.  in  der 

Praxis.     Vortrag  in   d.  Jurist.  Gesellschaft  in  Berlin.     Marburg, 

Ehrhardt.    54  S.     IM. 


412     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888.)  VII.  Bd.  10.  Heft. 

Ebbecke,  J.,  Grundriss  eines  Systems  d.  Rechtsordnung  nach  prakt. 

Zwecken    dargestellt   unter  Berücksichtigung   d.  preuss.  R.  u.  d. 

Reichs-R.     Berlin,  Guttentag.     45  S.     1  M. 
Esmarch,  K.,  röm.  Rechtsgeschichte.   3.  verb.  Aufl.   Kassel,  Wigand. 

XIII  u.  457  S.     9  M. 

Exner,  A.,  Erinnerung  an  Brinz.  Vortrag  in  d.  Vollversammlung 
d.  Wiener  Jurist.  Gesellschaft  am  23./XII.  1887.  Wien,  Holder. 
28  S.     1  M. 

Fitting,  H.,  d.  Anfänge  d.  Rechtsschule  zu  Bologna.  Berlin,  Gutten- 
tag.   V  u.  129  S.     3  M. 

Friedmann,  0.,  objektives  Pressverfahren  u.  Offizialverfolgung  bei 
Ehren beleidigungen.  (Aus  ,Allg.  österr.  Gerich tsztg.")  Wien, 
Manz.     24  S.     80  Pf. 

Hergenröther,  Ph. ,  Lehrbuch  d.  kathol.  Kirchen-R.  Freiburg, 
Herder.     XVI  u.  552  S.     6  M. 

Hintanhaltung,  die,  d.  Trunksucht  u.  d.  Gesetzentwurf  v.  1887.  Be- 
sprochen über  Veranlassung  d.  österr.  Vereines  gegen  Trunk- 
sucht V.  e.  Mitgliede  desselben.     Wien,  Manz,     24  S.     60  Pf. 

*Hübler,   kirchl.    Rechtsquellen.     Berlin,  Puttkamer  &  Mühlbrecht. 

74  S.    2  M. 

♦Kornfeld,  J.,  d.  mündl.  Summarverfahren.  Bemerkungen  u.  Ab- 
änderungsvorschläge zu  d.  Gesetzentwürfen.    Wien,  Manz.    1888. 

75  S.     1  M.  20  Pf. 

*Krüger,  P.,  Geschichte  d.  Quellen  u.  Litteratur  d.  r.  R.  (Bindings 
Handbuch  I,  2.)     Leipzig,  Duncker  &  Humblot.     395  S.     9  M. 

*Levi,  S.,  Vorname  u,  Familienname  im  R.  Giessen,  Roth.  III  u. 
60  S.     1  M. 

Maneles,  H.,  Verjährung  u.  Schadenandienung  in  Seeversicherungs- 
sachen.    Wien,  Bretzner  &  Co.     32  S.     1  M. 

*Mataja,  V.,  d.  R.  d.  Schadenersatzes  v.  Standpunkte  d.  National- 
ökonomie. Leipzig,  Duncker  &  Humblot.  XI  u.  204  S.  4  M. 
40  Pf. 

Maj'er,  B. ,  d.  Vereinbarung  schiedsrichtlicher  Rechtsstreitentschei- 
dung nach  früherem  u.  jetzigem  gemeinen  R.  Eine  historisch- 
dogmat.  vergleich.  Darstellung.  Erlangen,  Deichert.  III  u.  122  S. 
2  M.  40  Pf. 

*Meili,  F.,  Grundriss  zu  akadem.  Vorlesungen  üb.  d.  Zivilprozess-R. 
d.  Kantons  Zürich  u.  d.  Bundes.  Zürich,  Orell,  Füssli  &  Co. 
63  S.     2  M. 

*Meili,  F.,  d.  R.  d.  modernen  Verkehrs-  u.  Transportanstalten.  Ein 
Grundriss.  Leipzig,  Duncker  &  Humblot.  XI  u.  130  S.  3  M. 
20  Pf. 

Meili,  F.,  d.  Rechtsstellung  d.  Dampfschiffunternehmungen  in  d. 
Schweiz.  (Sammlung  schweizer.  Rechtsfragen.  1.  Hft.)  Bern, 
Jenni.     1  M. 

Merkel,  J.,  Abhandlungen  aus  d.  Gebiete  d.  r.  R.  3.  Heft.  Halle, 
Niemeyer.     4  M. 

Inhalt.    lieber  die  Entstehung  des  röm.  Beamtengehaltes  n.  über  röm. 
Gerichtsgebühren.    VI  u.  174  S. 

*Motive  z.  Entwurf,  e.  bürgerl.  G.B.  Berlin  ,  Guttentag.  I.  25  Bg. 
2  M.  II.  56  Bg.  4  M.  50  Pf.  HI.  55  Bg.  4  M.  40  Pf.  IV.  81  Bg. 
6  M.  50  Pf.     V.  45  Bg.  3  M.  50  Pf. 

Ney,  C. ,  Institutionen  ii.  Pandekten  mit  specieller  Berücksicht.  d. 
Quellen,  d.  Reichsjustizgesetze  u.  d.  preuss.  Land-R.,  f.  Studie- 
rende u.  Prüfungskandidaten  in  Frage  u.  Antwort  bearbeitet. 
III.  Familien-R.  u.  Erb-R.     Berlin,   Bahr.    VIH  u.  504  S.     6  M. 


Bibliographie  (deutsche).  413 

Parey,   K. ,  Handbuch  d.  preuss.  A^erfassungs-R.  mit  Rücksicht  auf 

d.  deutsche  Reichsverfassung,    als   Leitfaden   f.  Schule  u,  Haus 

z.  prakt.  Gebrauch  bearb.     Berlin,  Siemenroth  &  Worms.     78  S. 

60  Pf. 
Rintelen,   V.,  Zwangsversteigerung  n.  Zwangsverwaltnng.     (Gesetz 

V,  13./Vn.  1883.)     Systematisch  dargestellt.    2.,  mit  dem  f.  den 

Geltungsbereich   d.  rhein.  R.  bearb.  Nachtrage  versehene  Ausg. 

Paderborn,  Schöningh.    Vül  u.  173  S.     2  M.  40  Pf. 
Rossmy,  J.  B..  Handbuch  f.  Gefängnisaufseher.     2.  unveränd.  Aufl. 

Hrsg.  v.  d.  rhein.-vtrestfäl.  Gefängnisgesellschaft.  Düsseldorf,  Voss. 

63  S.     50  Pf. 
Rockinger,   L.  v. ,   üb.  d.  Abfassung  d.  kaiserl.  Land-  u.  Lehen-R. 

1.  Hälfte.     (Aus  „Abhandlungen  d.  k.  b.  Akad.  d.  Wissensch.") 

München,  Franz.     104  S.     3  M. 
*Scharff,  G.,  d.  Lehre  v.  Gewährerlass  (pactum  de  non  praestanda 

evictione)  nach   r.  R.     Greifswald,  ScharfF.    III   u.  78  S.     1  M. 

50  Pf. 
•Schmidt.  A.,  echte  Kot.   Ein  Beitrag  z.  deutschen  Rechtsgeschichte. 

Leipzig,  Duncker  &  Humblot.     X  u.  204  S.     4  M.  80  Pf. 
*Schrutka-Rechtenstamm,  E.  v..  Grundriss  zu  Vorlesungen  über 

österr.  Zivilprozess.     Für  d.  Bedürfnis  seiner  Zuhörer  bestimmt, 

Berlin,  Heymann.     44  S.     IM.  80  Pf. 
*Schulze,  H.,  d.  preuss.  Sta^ts-R.,  auf  Grundlage  d.  deutschen  Staats- 

R.  dargest.     1.  Bd.    2.  Aufl.    Leipzig,  Breitkopf  &  Härtel.     XII 

u.  660  S.     12  M. 
Seydel.  M.,  bayer.  Staats-R.     1. — 3.  Bd.    2.  unveränd.  Abdr.     Frei- 
burg,  Mohr.     1887.    IX   u.   658  S.,   V  u.  581  S.,   VI  u.  660  S. 

40  Pf. 
*Stobbe,   0.,  z.  Geschichte  d.  älteren  deutschen  Konkursprozesses. 

Als  Einleitung  in  d.  heut.  R.     Berlin,  Hertz.     IV  u.  116  S.    3  M. 
*üllmann,  d.  Handelsgebräuche  üb.  Lade-  u.  Löschzeit,  üeberliege- 

leit  u.  Liegegelder  bei  d.  Transport  v.  Gütern  auf  Flüssen  etc. 

Berlin.  Heymann.     1  M.  50  Pf. 
Verhandlungen    d.    19.   deutschen    Juristentags.      I.    Bd.      Gutachten. 

Berlin,  Guttentag.     IV  u.  162  S.     3  M. 
Wagner,  üb.  Gefängniswesen  u.  Fürsorge  f.  entlassene  Strafgefangene 

Vortrag,    geh.   im   Stuttgarter   Frauenverein.      Stuttgart,    Buch- 
handlung der  Evangel.  Gesellschaft.     46  S.     20  Pf. 


*Bilfinger,  G.,  d.  bürgert.  Tag.  Untersuchungen  über  d.  Beginn  d. 
Kalendertages  im  klass.  Altertum  u.  christl.  Wort.  Stuttgart, 
Kohlhammer.     286  S.     5  M. 

Ellinger,  G.,  d.  antiken  Quellen  d.  Staatslehre  Machiavellis.  (Aus 
„Zeitschr.  f.  d.  ges.  Staatswissensch.").  Tübingen,  Laupp.  VIII 
62  S.     1  M.  50  Pf. 

Kaufmann,  G. ,  Geschichte  d.  deutschen  Universitäten.  1.  Bd. 
Stuttgart  Cotta. 

Kohut.  A.,  Buch  berühmter  Duelle.  Berlin,  Fried.  VH  u.  263  S. 
4  M. 

*Mahraun,  H.,  d.  Ordnung  d.  Arbeiterwobnungsfrage.  Berlin,  Hey- 
mann.    18  S.    40  Pf. 

*Mahraun,  H.,  d.  Verteilung  V.  Notstandsgeldern.    Ebd.   13  S.   40  Pf . 

Meyer,  A.,  über  Altersversicherung  d.  Arbeiter.  Vortrag,  geh.  in 
d.  volkswirtschaftl.  Gesellsch.  zu  Berlin  am  14./I.  1888.  (Volks- 
wirtschaft!. Zeitfragen.     74  Hefte.)     Berlin,  Simion.     1  M. 


41 4     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.   10.  Heft. 

Rimpler,  H.,  Domänenpolitik  u.  Grundeigentumsverteilung  vornehm- 
lich in  Preussen.  Leipzig,  Duncker  &  Humblot.  IX  u.  253  S. 
5  M.  40  Pf. 

Schriften  d.  Vereins  f.  d.  Geschichte  Berlins.  24.  Heft.  Berlin, 
Mittler  &  Sohn.     3  M. 

Inhalt.    B  r  o  8  e,  Wackenrodes  Corpus  Bonorum  des  Magistrats  der  kgl. 
Eesidentzien  Berlin.    1771.    VI  u.  160  8. 

Schröder,  L.  v. ,  d,  Hochzeitsbräuche  d.  Esten  u.  einiger  anderer 
finnisch-ugrischer  Völkerschaften  in  Vergleichung  mit  denen  d. 
indogerman.  Völker.  Ein  Beitrag  zur  Kenntnis  d.  ältesten  Be- 
ziehungen d.  finnisch-ugrischen  u.  d.  indogerman.  Völkerfamilie. 
Berlin,  Asher  &  Co,     VIII  u.  265  S.    5  M. 

Seidler,  G.,  Lehrbuch  d.  österr.  Staatsverrechnung.  Wien,  Holder. 
XII  u.  252  S.     6  M. 


2.  Ausgaben  von  Gesetzen,  Entscheidungen  etc. 

*Atzrott,  0.,  Sozialdemokrat.  Druckschriften  u.  Vereine,  verboten  etc. 
Nachtrag.  Im  amtl.  Auftrage  bearb,  Berlin,  Heymann.  VII  u. 
46  S.     1  M.     (Vgl.  C.Bl.  VI,  75.) 

*Eger,  eisenbahnrechtl.  Entscheidungen  deutscher  u.  österr.  Gerichte. 
VI  Bd.     1.  Heft.     Berlin,  Heymann.     128  S.     18  M. 

*  Jahresbericht ,  dritter,  d.  Gefängnisgesellschaft  f.  d.  Prov.  Sachsen, 
u.  d.  Herzogt.  Anhalt. 

Enthält  Beferate   etc.   von   Eobllnskl ,  Ehrenberg ,   Penschke ,   Franke, 
Förster. 

Hellwig,  K.,  Zivilprozesspraktikum.  Zum  Gebrauche  bei  zivilprozes- 
sualen u.  konkursrechtl.  Hebungen.  Freiburg,  Mohr.  VII  u. 
102  S.     2  M. 

Menzen,  Materialien  z.  Gesetzentwurf  üb.  Grundbuchwesen,  Zwangs- 
vollstreckung etc.  im  Gebiete  d.  rhein.  R.,  sowie  z.  Gesetzent- 
wurf betr.  Vereinigung  v.  Rechtsanwaltschaft  u.  Notariat.  2  Lfg. 
Bonn,  Haustein.     1.  Lfg.     48  S.     1  M. 

Putz,  C,  Jurist.  Prüfungsfragen  mit  konzisen  Antworten,  f.  Kandi- 
daten d.  rechtshistor.  Prüfungen  systemat.  bearb.  1.  Abt.  Prü- 
fungsfragen aus  d.  röm.  Institutionen-R.  1.  Bdchn.,  enth.:  All- 
gemeiner Teil,  Sachen-R.,  Obligationen-R.  Wien,  Frank.  VI  u. 
113  S.     1  M.  50  Pf. 

Schwarzkopf,  A. ,  d.  Fahrwesen  auf  öffentl.  Wegen,  Strassen  u. 
Plätzen  im  Königr.  Sachsen.  Plauen,  Hohmann.  VIII  u.  172  S. 
3  M.  50  Pf. 

Schimkowsky,  J.,  Formularien  über  alle  Zweige  d.  österr.  Zivil-R. 
Ein  Handbuch  f.  Advokaten  u.  Notare.  3.,  nach  d.  gegenwärt. 
Stande  d.  Gesetzgebung  richtig  gestellte  u.  vielfach  vermehrte 
Aufl.  Mit  e.  Anh.,  enth.  Tabellen  z.  Berechnung  d.  Vermögens- 
übertragungs-  u.  Eintragungsgebühren  u.  d.  Stempelskalen.  Wien, 
Manz.    XXXVIII  u.  606  S.     8  M. 

Staatshandbuch  f.  Sachsen  f.  1888/89.  Dresden,  Heinrich.  XVI  u. 
777  S.     7  M. 

Wie  führe  ich  meine  Prozesse  beim  Amtsgericht?  24.  Aufl.  Libau, 
Skrzeczck.    46  S.     1  M. 

Wie  mache   ich   Steuerreklamationen?     3.  Aufl.     Ebd.    44  S.     IM. 


Grotefend,  d.  ges.  preuss. -deutsche  Gesetzgebungsmaterial.    1.  Lfg. 
Düsseldorf,  Schwann.     1888.     48  S.     50  Pf. 


Bibliographie  (deutsche).  415 

Zusammenstellnng  d.  Ges.  üb.  d.  sächi.  Leistungen  f.  d.  Heerwesen. 
Stuttgart,  Metzler.  3  M.  40  Pf.  (Supplement  allein  enth.  Pferde- 
aushebungsreglement S.  65 — 88.     20  Pf.) 

Klemm,  H.  H.,  Reichsgesetz  betr.  d.  unter  Ausschluss  d.  OeflFentlich- 
keit  stattfindenden  Gerichtsverhandlungen  v.  5./IV.  1888.  Leipzig, 
Rossberg.     III  u.  54  S.     1  M.  20  Pf. 

Zivilprozessordnung  v.  L.  SeuflFert.  4.  Aufl.  In  6  Lfgn.  1.  Lfg. 
Kördlingen.  Beck.     160  S.     3  M.  20  Pf. 

—  V.  Peters.     Berlin,  Müller.     3  M.  50  Pf. 

Kräh,  C. ,  Strafgesetzbuch  f.  d.  Deutsche  Reich  mit  Erläuterungen 
u.  d.  Entscheidungen  d.  Reichsgerichts,  sowie  d.  Bestimmungen 
üb.  d.  Zuständigkeit  d.  Gerichte  in  Strafsachen.  Berlin,  Siemen- 
roth  &  Worms.     VII  u.  400  S.     2  M. 

Gewerbeordnung  (Kayser).  2.  Aufl.  (Für  d.  Reich.)  XII  u.  368  S. 
2  M.  40  Pf.  Ausg.  f.  Preussen.  XII,  368  u.  32  S.  3  M.  Ausg. 
f.  Elsass-Lothringen.     Berlin,    Müller.     XII,   368  u.  48  S.     3  M. 

ünfallversicherungsgesetz  (Woedtke).  3.  Aufl.  Berlin.  Guttentag. 
XLn  u.  308  S.     2  M. 

—  V.  11./ VII.  1887  (Mugdan).     Ebd.     XX  u.  211  S.     1  M.  25  Pf. 
Unfallversicherung,    d.    landwirtschaftl.    (f.  Hannover)  v.  Tzschoppe. 

Hannover,  Meyer.     52  S.     50  Pf. 

—  (f.  Sachsen)  v.  Rumpelt.     Dresden,  Höckner.     X  u.  292  S.     3  M. 
Unfall-    u.    Krankenversicherung    d.    Betriebs-    etc.   Arbeiter   bei    d. 

Staatseisenbahnen  (Bock).     Leipzig,  Larsen.     IV  u.  179  S.     1  M. 

Besteuerung  d.  Branntweins  (Trojan),  Harburg,  Elkau.  VIU  u.  90  S. 
2  M.  60  Pf. 

Preussen.  Wollenzien,  J.,  u.  Walter,  H.,  d.  Buch-  u.  Rechnungs- 
führung bei  d.  Gefangenenarbeitsverdienstkassen  u.  Gefängniss- 
Oekonomieverwaltungen  d.  preuss.  Justizbehörden.  Systemat. 
Zusammenstellung  aller  einschläg.  Vorschriften  nach  ihrer  heut. 
Geltung.  Mit  Erläuterungen,  Formularen  u.  Beispielen  hrsg. 
Beriin,  Siemenroth  &  Worms.     XV  u.  227  S.     4  M.  50  Pf. 

Vormundschaftsordnung  (Meuzen).     Bonn,  Haustein.     84  S. 

Zimmermann,  F.,  Sammlung  d.  Bestimmungen  üb.  d.  Umzugskosten 
d.  Beamten  d.  preuss.  Staatseisenbahnen.  Aus  amtl.  Quellen 
entnommen  u.  zusammengestellt.  Berlin,  Siemenroth  &  Worms. 
Vin  u.  72  S.     1  M.  50  Pf. 

Gesetz  betr.  Polizeiverwaltung  u.  Strafrechtspflege  bes.  f.  Westfalen. 
(Held).    Beriin,  Habel.     XL  u.  756  S.     7  M. 

Jacobi.  0..  d.  Partikulargesetze  f.  Neuvorpommern  u.  Rügen.  Stral- 
sund, Bremer.     2  M.  .50  Pf. 

Inhalt.  Die  Gesindeordnnng  u.  ihre  Ergänznngsgefletze.  Hit  Erläate- 
rungen.    XIII  u.  212  S. 

Reglement  f.  d.  nassauische  Brändversichernngsanstalt.  Wiesbaden, 
Bechtold.     52  S.    50  Pf. 

Sachsen.  Bürgerl.  G.B.  (Kaden  u.  Scheele).  In  ca.  10  Lfgn.  1.  Lfg. 
Leipzig.  Rossberg.     96  S.     1  M.  80  Pf. 

Bayern.  Subhastationsordnung.  3.  Lfg.  Würzburg.  Stahel.  20  Pf. 
(1.— 3.  1  M.  30  Pf. 

Rheinschiflfahrtspolizeiordnung  (20./XI.  1887).     Ebd.     40  Pf. 

Steuergesetze.  1.  Abt.  6.  Lfg.  Würzburg,  Stahel.  10  Pf.  (1.— 6. 
2  M.  15  Pf. 

Baden.  Gesetze  etc.  über  Jagd  u.  Fischerei.  Freiburg,  Schmidt- 
Vogler.     2  M.  20  Pf. 

—  von  deutschen  Reichsgesetzen  u.  Württemberg.  Landesgesetzen, 
4.  u,  5.  Bdchn.     Stuttgart.  Kohlhammer.     2  M.  50  Pf. 

Inhalt.  4.  Gemeindeangehörigkelt  u.  Landesfeuerlöschordnung,  je  mit 
VollziehungsTerfügung.  III  n.  86  S.  1  M.  5.  Die  Vorschriften  über  die 
Unfallversicherung  der  gewerbl.  Arbeiter.    IV  u.  267  S. 


416     Centralblatt  für  Eechtswissenschaft  fl888).  VII.  Bd.  10.  Heft. 

Oesterreich.     Gesetz  v.  28./XII.  1887  (Unfallversicherung)  u.  30./III. 

1888  (Krankenversicherung).   Wien,  Manz.    79  S.   80  Pf.     Desgl. 

Prag,  Mercy.     95  S.     1  M. 
Krankenversicherungsgesetz    (Geller).     Wien,   Peries.      88   S.      1   M. 

Desgl.     Wien,  Staatsdruckerei.     25  Pf. 
Eisenbahngesetze.     3.  Aufl.    Wien,  Manz.     XI  u.  526  S.     4  M.  60  Pf. 
Jagd-  u.  Forstschutzgesetze  f.  Böhmen.   5.  Aufl.    Prag,  Mercy.    174  S. 

1  M.  76  Pf. 
Gesetz  f.  Böhmen.     Nr.  209.    Prag,  Mercy.     1  M. 
Landsturmgesetz   etc.    f.   Tirol   u.  Vorarlberg.     Innsbruck,   Wagner. 

196  S.     1  M.  60  Pf. 
Vorschriften,   passpolizeil.     (Redaktionelle    Beilage    d.    kärtner.    Ge- 
meindeblatts.)    Klagenfurt,  v.  Kleinmayr.     7  S.     24  Pf. 
Vertragszolltarif  (Strigl).     Wien,  Manz.     III,  210  u.  23  S.    2  M. 
Vorschriften  über  d.  Assekuranz wesen  (Derblich).     Prag,  Mercy.    IX 

u.  222  S.     3  M. 
Schweiz.      Gesetze,    Dekrete   u.    Verordnungen    des    Kantons    Bern. 

Jahrg.  1886.     Der  neuen  Folge  25.  Bd.     Bern,  Jenni.     1886.   VI 

u.  216  S.     2  M.  60  Pf. 
üebereinkunft   betr.    d.  Bildung   e.   internationalen   Verbandes  zum 

Schutze   v.    Werken   d.  Litteratur   u.  Kunst.     Abgeschlossen  am 

9./IX.  1886.    (Deutsch  u.  französisch.)     Bern,  Jenni.    49  S.   1  M. 

Französ.  Ausg.     31  S.     1  M. 


VerantwortUclier  Redakteur:  Dr.  v.  Kirchenheim  in  Heidelberg. 


Centralblatt 

für 


RECHTSWISSENSCHAFT 


herausgegeben  von 

Dr.  V.  Kirchenheim, 


Professor  in  Heidelberg. 

Vn.  Bd.                    August  1888. 

Nr.  11. 

Monatlich  ein  Heft  von  2Vj  Bogen.  —  Preis  des  Jahrgangs  12  Mark, 
durch  alle  Buchhandlungen  und  Postanstalten. 

—  Zu  beziehen 

A.  Besprechungen. 


I.  Allgemeines  und  Rechtsgeschichte. 

Federal  Decisions.  Cases  argued  and  determined  in 
the  Supreme  Circuit  and  District  Courts  of  the 
ü.  St.  arranged  by  William  G.  Myer.  St.  Louis, 
The  Gilbert  Book  Company.  1884—1888.  30  Vol.,  wovon 
20  erschienen.     200  doli. 

Seit  1884  erscheint  obige  Sammlung  von  Entscheidungen 
amerikanischer  Gerichtshöfe,  welche  die  Aufmerksamkeit  auch 
der  kontinentalen  Juristen  auf  sich  ziehen  muss.  Zwar  kann 
nicht  angenommen  werden,  dass  viele  unter  ihnen  sich  zur  An- 
schaffung einer  so  umfangreichen  Publikation  entschliessen 
werden,  allein  auf  den  grösseren  Bibliotheken  sollte  sie  nicht 
fehlen.  Behufs  der  Rechtspflege  wird  das  Gebiet  der  Vereinigten 
Staaten  von  Nordamerika  eingeteilt  in  Distrikte,  welche  in  der 
Regel  mit  dem  Gebiete  eines  Staates  zusammenfallen,  und  in 
Kreise,  circuits ,  welche  mehrere  Distrikte  umfassen ,  und  von 
denen  gegenwärtig  neun  bestehen.  Für  jeden  Distrikt  und  jeden 
Kreis  besteht  ein  Gericht,  und  es  stehen  somit  die  Kreisgerichte 
zwischen  den  Distriktsgerichten  und  dem  Obergericht.  Daneben 
besteht  seit  1855  noch  ein  sogen,  court  of  Claims  zur  Beur- 
teilung von  Ansprüchen  gegen  die  Vereinigten  Staaten.  Die 
Entscheidungen  dieser  Gerichte  sind  in  Sammlungen  enthalten, 
welche  viele  Hunderte  von  Bänden  füllen,  andere  sind  in  Zeit- 
schriften oder  Tagesblättern  abgedruckt ,  wo  auch  der  aus- 
dauerndste Fleiss  sie  nicht  immer  aufzufinden  vermag.     Ferner 

Centralblatt  für  Bechtswissenschaft.    VII.  Band.  31 


418     Centralblatt  für  Rechtswissenschait  (1888).  VII.  Bd.  11.  Heft. 

gelangen  sie  in  den  offiziellen  Sammlungen  in  chronologischer 
Reihenfolge  zur  Veröffentlichung  und  nicht  nach  den  Materien 
geordnet,  so  dass  es  eines  grossen  Aufwandes  von  Zeit  und 
Mühe  erfordert,  um  im  einzelnen  Falle  sich  den  gewünschten 
Aufschluss  zu  verschaffen.  Diesem  Uebelstande  hilft  die  Samm- 
lung in  sehr  vollständiger  Weise  ab  und  ersetzt  nicht  nur  eine 
umfangreiche  Bibliothek,  sondern  erspart  auch  dem  Advokaten 
und  Richter  einen  guten  Teil  bisher  nutzlos  aufgewendeter  Zeit. 
Wir  besitzen  eine  grosse  Anzahl  von  amerikan.  Werken,  in 
welchen  die  Jurisprudenz  über  eine  bestimmte  Frage  mit  erschöpfen- 
der Vollständigkeit  verarbeitet  ist ;  so  haben  einzelne  Autoren  die 
Gebiete  der  Versicherung,  des  Markenschutzes,  des  Frachtver- 
trages, der  letztwilligen  Verfügungen  u.  s.  w.  bearbeitet,  allein 
ihre  Arbeiten  verhalten  sich  zu  der  vorliegenden  wie  eine  Mono- 
graphie zu  einem  ausgeführten  Systeme.  Zum  Gelingen  des 
Unternehmens  bedurfte  es  des  Zusammenwii'kens  vieler  und 
tüchtiger  Kräfte,  und  es  ist  dem  Redaktor  gelungen,  dieselben 
zusammenzubringen  (u.  a.  Hammond,  Bennett,  Jones,  Lawson, 
Thompson,  Curtis,  Bigelaw,  Daniel,  Schouler).  Der  Löwenanteil 
aber  fällt  dem  Herausgeber  selber  zu,  welcher  nicht  nur  den 
Plan  ausgearbeitet,  sondern  auch  neben  der  Direktion  des  Ganzen 
die  Bearbeitung  verschiedener  Bände,  z.  B.  10  u.  12,  sowie  klei- 
nerer Artikel  selbständig  übernommen  hat.  Die  Entscheidungen 
werden  nicht  in  chronologischer  Ordnung  veröffentlicht,  sondern 
nach  Materien  geordnet.  Dabei  werden  die  Hauptentscheidungen 
des  obersten  Gerichtshofes  in  erster  Linie  berücksichtigt  und  in 
extenso  mitgeteilt,  während  diejenigen ,  welche  von  den  Kreis- 
oder Distriktsgerichten  in  üebereinstimmung  damit  erlassen 
worden  sind,  oder  denen  nur  ein  abweichender  Thatbestand  zu 
Grunde  liegt,  oder  bei  welchen  nun  bereits  festgestellte  Grund- 
sätze zur  Anwendung  kommen ,  nur  auszugsweise.  Dass  aber 
dabei  nichts  Wesentliches  übersehen  worden  ist,  wird  unter  an- 
derem mit  Bezug  auf  Band  12  —  Crimes  —  von  Lawson  aus- 
drücklich bezeugt.  Ferner  wird  jeder  einzelne  Gegenstand  in 
seine  verschiedenen  Bestandteile  und  Unterabteilungen  zerlegt 
und  werden  zu  jeder  die  gerichtlichen  Entscheidungen  übersichtlich 
angeführt.  So  zerfällt  z.  B.  in  Bd.  14  die  allgemeine  Rubrik  ,Do- 
mestic  Relations"  in  folgende  fünf  Unterabteilungen :  Husband  and 
Wife;  Parent  and  Child;  Guardian  and  Ward;  Infancy;  Master 
and  Servant;  und  die  zu  jeder  mitgeteilten  Entscheidungen  füllen 
nicht  weniger  als  500  Seiten.  An  die  Spitze  eines  jeden  Haupt- 
gegenstandes werden  die  Grundsätze  gestellt,  welche  als  von  der 


Federal  Decisions.  419 

Jurisprudenz  anerkannt  betrachtet  werden,  und  für  welche  die 
nachfolgenden  vollständig  oder  auszugsweise  mitgeteilten  Ur- 
teile die  urkundlichen  Belege  bilden.  Ein  ausführliches  Register 
erleichtert  die  rasche  Auffindung  jeder  Entscheidung.  Um  dem 
Publikum ,  für  welches  die  Sammlung  bestimmt  ist,  eine  mög- 
lichst grosse  Garantie  für  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit 
zu  bieten,  wird  jeder  einzelne  Band,  bevor  er  in  Druck  gegeben 
wird,  von  anerkannten  Fachmännern  geprüft  und  mit  ihrem 
Zeugnisse  versehen,  und  wie  sich  aus  den  bisherigen  Besprechun- 
gen ergibt,  sind  dieselben  bisher  immer  von  der  öffentlichen 
Meinung  bestätigt  worden.  Wir  geben  schliesslich  eine  kurze 
Uebersicht  des  Hauptinhaltes  einer  Anzahl  der  bereits  erschiene- 
nen und  uns  vorliegenden  Bände.  Es  enthalten  die  Entschei- 
dungen der  Gerichte:  Bd.  5  über  das  Frachtgeschäft  „Carriers", 
Bd.  6  u.  7  ,Constitutiünal  Law",  Bd.  8  „Contracts",  Bd.  10  „Cor- 
porations",  Bd.  11  „Courts",  Bd.  13  „Debtor  andCreditor",  Bd.  14 
„Domestic  Relations",  Bd.  15  „Equity",  Bd.  IG  „Estates  of  De- 
cedents",  Bd.  19  „Insurance*  ;  dieser  Band  enthält  unter  den 
Ueberschriften  „General  Principles",  „Marine  Insurance",  Fire 
Insurance",  „Life  Insurance"  und  „Accident  Insurance"  eine 
vollständige  Uebersicht  der  gegenwärtigen  Rechtsprechung  in 
Versicherungssachen  (900  S.).  Das  nämliche  gilt  von  Bd.  25, 
welcher  auf  1230  S,  die  sämtlichen  Entscheidungen  enthält, 
über  Patentsachen,  Handels-  und  Fabrikmarken  und  Nachdruck. 


Statutum  potestatis  comunis  Pistorii  anni  1296  nunc 
primum  edidit  L,  Zdekauer.  Praecedit  de  statutis 
pistoriensibus  saeculi  XIII  dissertatio.  Mediolani,  Hoepli. 
1888.    LXVIII  u.  343  S.     20  1. 

Durch  ihre  Veröffentlichung  in  Muratoris  Antiquitates  (1741) 
und  in  Zaccarias  Anecdota  (1755)  sind  die  Statuten  von  Pistoja 
aus  dem  12.  Jahrhundert  nach  ihrer  grossen  Bedeutung  für  die 
Rechtsgeschichte  Italiens  seit  geraumer  Zeit  vielfach  gewürdigt 
und  benutzt  worden.  In  einer  leider  unvollendet  gebliebenen 
Ausgabe  hat  der  1886  verstorbene  Prof.  Francesco  Berlan  einen 
besseren  Text  geboten  (Statuti  di  Pistoia  del  secolo  12  reinte- 
grati,  ridotti  alla  vera  loro  lezione:  ed  illustrati  da  Fr.  Berlan. 
Fase.  1.  Bologna  1882).  Ueber  das  Alter  dieser  in  drei  Statute 
zerfallenden  Sammlung  hat  L.  Chiappelli  neuerlich  eine  sorgfäl- 
tige Untersuchung  angestellt  (Archivio  storico  italiano.  Anno 
1887.     4a  Serie,  tom.  19,  p.  75  squ.).    Den  von  Chiappelli  aus- 


420     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  11.  Heft. 

gesprochenen  Wunsch,  auch  die  beiden  Statutensammlungen  von 
Pistoja  aus  dem  13.  Jahrhundert,  nämlich  das  „Statutum  jDotes- 
tatis"  von  1296  und  „Breve  et  ordinamenta  populi"  von  1270  bis 
1287  edirt  zu  sehen,  hat  nun  L.  Zdekauer  hinsichtlich  der  erste- 
ren  Sammlung  erfüllt.  Die  sorgfältige  Ausgabe  gibt  die  einzige 
bekannte  Handschrift  wieder,  welche  aus  der  Sammlung  von 
Carlo  Strozzi  stammend  jetzt  im  grossen  Archiv  zu  Florenz  auf- 
bewahrt wird.  Sie  ist  auf  Baumwollenpapier  von  der  Hand 
eines  einzigen  Schreibers  in  sehr  korrekter  Weise  geschrieben 
und  besteht  aus  198  Blättern. 

Konnte  Briegleb  die  älteren  Statuten  von  Pistoja  dem  grössten 
Teile  ihres  Inhalts  nach  als  eine  Amtsinstruktion  für  den  Podesta 
bezeichnen,  so  haben  wir  in  dem  Statutum  von  1296  schon  ein 
sehr  vollständiges  und  umfassendes  Stadtrecht  vor  uns,  welches 
nicht  bloss  für  Verfassungsgescbichte,  sondern  auch  für  Privat-R., 
Prozess-  und  Straf-R.  von  grösster  Bedeutung  ist.  Dasselbe 
zei'fällt  in  5  Bücher.  Das  1.  Buch  handelt  „de  officialibus".  Der 
63.  Absatz  ist  überschrieben:  „Quod  omnes  officiales  sint  guelfi". 
Das  2.  Buch  handelt  in  84  Absätzen  „de  civilibus".  Der  um- 
fangreiche 3.  Absatz  hat  die  üeberschrift :  „De  precetto  quaren- 
tigie  faciendo  et  de  bonis  dandis  in  solutum".  Das  umfang- 
reichste ist  das  3.  Buch,  welches  über  die  „questiones  crimi- 
nales"  in  169,  bezüglich  den  angefügten  „Tractatus  judicis  dampni 
dati"  eingeschlossen  in  299  Absätzen  Vorschriften  gibt.  Das 
4.  Buch  zählt  148  Absätze  „de  extraordinariis",  das  5,  Buch 
42  „de  publicis  operibus". 

Die  auf  ein  umfassendes ,  bisher  nicht  veröffentlichtes  ür- 
kundenmaterial  sich  stützende  Vorrede  weist  das  für  die  Dogmen- 
geschichte so  wichtige  allmähliche  Wachstum  des  Statutum  und 
seinen  überaus  wichtigen  Zusammenhang  mit  den  Statuten  von 
Florenz  nach.  Den  Kern  des  Statutum  von  1296  bildet  eine 
unter  Karl  von  Anjou  bewirkte  Rezension  von  1267.  Die  Vor- 
rede stellt  zunächst  die  Bestandteile  fest,  die  älter  sind  als  diese 
Rezension.  Dann  wird  behandelt,  was  dieser  eigentümlich  ist 
und  was  bis  1295  hinzugefügt  wurde.  Es  folgt  die  Auseinander- 
setzung, wie  das  Statutum  von  1296  unter  dem  direkten  Ein- 
fluss  von  Florenz,  dem  Pistoja  unterwürfig  geworden  war,  zu- 
standegekommen ist,  und  dass  es  zu  einem  grossen  Teile  Be- 
stimmungen des  floi-ent.  Stadt-R's.  enthält.  Nachgewiesen  wird 
dies  aus  den  bisher  ungedruckten  Statuten  von  Florenz  aus  dem 
Jahre  1324.  Die  Rezension  der  Florentiner  Statuten  von  1290, 
die  1296  jedenfalls  noch  galt,  ist  verloren.     Das  Statutum  von 


Statutum  Pistojas  —  Bertolini.  421 

Pistoja  ist  dabei-  auch  eine  unschätzbare  Quelle  für  das  florent. 
Stadt-R.  Schulz. 

Bertolini,  C.  I  celei-es  ed  il  tribunus  celerum.  Contri- 
buto  alla  storia  della  costituzione  dell  antica 
Roma.     Rom,  Loescher  &  Co.     1888.     2  1. 

B.  stellt  einleitend  die  Nachrichten  und  Auffassungen  der 
Schriftsteller  des  Altertums  über  die  Celeres  zusammen,  welche 
teils  als  die  ursprüngliche  römische  Reiterei,  teils  als  ausschliess- 
liche persönliche  Leibgarde  des  Königs  betrachtet  wurden,  wäh- 
rend Dionysius  v.  Halicarnassus  eine  Mittelmeinung  vertrat. 
Auch  die  zahlreichen  Schriftsteller  der  Neuzeit  teilen  sich  haupt- 
sächlich in  zwei  Gruppen,  deren  eine  die  Celeres  als  Leibgarde 
des  Königs  auffasst,  welche  zugleich  die  Dienste  der  Reiterei  im 
Heere  versah,  während  die  andere  in  dieser  Truppe  nur  die 
ältere  Reiterei  sieht,  ihre  Eigenschaft  als  Leibgarde  aber  leug- 
net. B.  schliesst  sich  dem  letzteren  Urteil  in  ausführlicher, 
grösstenteils  auf  dem  Gebiete  der  Etymologie  sich  bewegender 
Begründung  an.  Wahrscheinlich  sei  es,  dass  die  Etrusker  we- 
sentlichen Anteil  an  der  Begründung  und  Entwickelung  dieser 
Reiterei  hatten. 

Der  II.  Abschnitt  kommt  in  eingehender  Untersuchung  be- 
züglich des  tribunus  celerum  zu  folgendem  Hauptergebniss: 
Derselbe  war  Kommandant  der  Reiterei,  nächster  Machthaber 
nach  dem  König;  er  hatte  auch  religiöse  Funktionen  zu  ver- 
sehen und  konnte  kraft  Delegation,  nicht  kraft  eigenen  Rechtes, 
Regierungsbefugnisse  ausüben.  Es  gab  nur  einen  tribunus  c, 
sein  Amt  wurde  ihm  dauernd  vom  König  verliehen,  endete  jedoch 
mit  dem  Tode  des  ernennenden  Königs.  Das  Amt  ging  unter 
mit  dem  Königthum.  Klein  feller. 


II.  Büi'gerliches  Eecht  und  Handelsrecht. 

Motive  zu  dem  Entwürfe  eines  bürgerlichen  Gesetz- 
buches für  das  Deutsche  Reich.  Bd.  III:  Sachen-R. 
Berlin  u.  Leipzig,  Guttentag  (D.  Collin).  1888.  869  S. 
4:  M.  40  Pf. 

Der  3.  Band  der  Motive  teilt  mit  dem  1.  das  Hinstreben 
nach  eigenartigen  Hauptgesichtspunkten,  welche  namentlich  in 
den  , Vorbemerkungen"    teils   vor,   teils   auch   in  den  einzelnen 


422     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  11.  Heft. 

Abschnitten  (z.  ß.  S.  705  ff.)  zu  finden  sind.  Auch  die  Unab- 
hängigkeit von  der  juristischen  Litteratur  tritt  hier  wie  dort 
hervor,  jedoch  in  minder  hohem  Grade  ;  so  ist  z.  B.  Hartmanns 
„begrenztes  R."  als  grundlegender  technischer  Ausdruck  auf- 
genommen worden  (S.  2).  Ferner  ist  in  diesen  beiden  Bänden 
das  Streben,  die  angeregten  Fragen  zu  lösen,  stärker  ausgeprägt 
als  in  dem  zweiten.  Freilich  fehlen  auch  im  Sacben-R.  nicht 
Verweisungen  auf  die  spätere  Wissenschaft  und  Praxis  (vergl. 
z.  B.  S.  254,  360,  421,  433,  473,  652,  654,  744,  781,  798, 
799,  852  und  sonst),  doch  arbeiten  sich  andererseits  die  Motive 
selbst  in  die  Konsequenzen  des  neuen  Gesetzwerkes  mit  Scharf- 
sinn hinein  (vgl.  z.  B.  S.  402  unten,  522  und  sonst).  Anderer- 
seits folgt  der  3.  Band  ebenso  wie  der  2.  den  üblichen  systema- 
tischen Einteilungen  und  unterscheidet  sich  dadurch  vom  1.  nicht 
minder  als  durch  seinen  Umfang.  Dieser  beruht  hier  in  noch 
höherem  Grade,  als  es  bei  den  Schuldverhältnissen  der  Fall  war, 
auf  der  Notwendigkeit  grosse  Massen  zu  verarbeiten  und  voll- 
ständig zu  sein.  Die  Unabhängigkeit  von  der  Pandektendoktrin 
tritt  nämlich  im  Sachen-R.  weit  schärfer  hervor,  in  welchem  die 
Einfachheit  der  mittelalterlichen  Rechtszustände  (vgl.  S.  430) 
und  die  Mannigfaltigkeit  deutschen  Genossenschaftswesens  ihre 
Spuren  nicht  minder  zurückgelassen  haben,  wie  die  Bevormun- 
dungszwecke des  aufgeklärten  Absolutismus  und  die  modernen 
Begünstigungen  des  Verkehrs  und  Kreditwesens.  Hier  war  be- 
sonders die  Eigenai't  des  preuss.  R.  zu  beachten  mit  ihrem  äl- 
teren bevormundenden  Formalismus  (vgl.  S.  596  Mobiliarpfand) 
und  ihrem  neueren  Hange  zu  abstrakten  Geschäften  (namentlich 
im  Grundbuch-R.).  Das  preuss.  Vorbild  ist  jedoch  nicht  ohne 
wichtige  Abweichungen  nachgebildet  worden  (vgl.  z.  B.  S.  164  ff., 
317,  422,  701,  702,  787  und  andererseits  817,  818).  Wichtige 
Einflüsse  des  französ.  R.  zeigen  sich  namentlich  S.  343  und  412. 
Von  einem  Zerlegen  des  heutigen  Rechtslebens  in  seine  geschicht- 
liche Elemente  ist  übrigens  Abstand  genommen;  nur  selten  finden 
sich  geschichtliche  Bemerkungen  und  Verweise  auf  Justinians 
Rechtsbuch  (S.  403,  407,  411,  421,  440,  820  und  sonst).  Der 
Prüfstein,  an  welchem  der  Wert  des  Entwurfs  gemessen  wird, 
ist  nicht  die  Rechtsgeschichte ,  sondern  deren  Ergebnis ,  das 
heutige  Rechtsleben,  auf  welches  hie  und  da  Schlaglichter  ge- 
worfen werden  und  dem  vorwiegend  vom  volkswirtschaftlichen 
Standpunkte  aus  das  neue  Gesetzbuch  angepasst  wird,  vgl.  S.  233 
(Begünstigung  des  Baugewerbes),  316,  372 — 374  (Bienenzucht), 
448,  470,  599,  770  unten,  793. 


Motive  zum  bürgerlichen  Gesetzbuch  III.  423 

Neben  solchen  legislativ  -  politischen  und  praktischen  Er- 
wägungen ist  übrigens  die  logische  Seite  der  Gesetzgebungs- 
thätigkeit  nicht  vernachlässigt.  Systematische  Ausführungen 
sind  freilich  nur  in  geringem  Masse  zu  finden  (S.  23,  595), 
auch  wird  öfters  die  , Konstruktionsfrage*  als  eine  rein  wissen- 
schaftliche abgelehnt,  vgl.  S.  80,  100  Abs.  1  (Verhältnis  zwi- 
schen Besitz  und  R.),  539  (R.  an  Rechten),  545,  595,  610.  Ander- 
weitig wird  jedoch  gerade  dieser  Punkt  in  recht  eindringlicher 
Weise  erörtert  (vgl.  z.  B.  S.  441,  450,  466,  522,  729,  860); 
auch  praktische  Folgerungen  aus  theoretischen  Obersätzen  finden 
sich  (z.  B.  S.  822  unten),  desgleichen  Fiktionen  (vgL  S.  61 
Abs.  1  a.  E.,  839,  843).  Cnter  den  zahlreichen  Ausführungen, 
welche  für  die  Dogmatik  von  besonderem  Interesse  sind,  seien 
hervorgehoben:  S.  1  (Obligationen-  und  Sachen-R.),  S.  6  fi".  (ding- 
licher Vertrag),  S.  41  (wesentlicher  Sachbestandtheil),  S.  69  und 
502  (Fruchtbegriff),  S.  136  ff.  (Hauptgrundsätze  des  Immobiliar- 
R.),  S.  264  ff.  (Immission  von  Imponderabilien),  S.  321  (auf- 
lösende Bedingung),  S.  338  (bedingte  Tradition),  S.  374  ff.  (ver- 
lorene Sachen),  S.  392 — 396  (Verhältnis  zwischen  dinglichen  und 
Deliktsklagen) ,  S.  422 — 429  (Vorbedingungen  der  negatoria), 
S.  433-446  (Miteigentumslehre),  S.  538  ff.  (Quasi- Niessbrauch), 
S.  619  ff.  (Sicherheitshjpothek) ,  S.  682  ff.  (Korrealhypothek), 
S.   725  ff.  (Eigentümerhypothek). 

Der  praktische  Hauptwert  gerade  dieses  Bandes  dürfte  aber 
darin  bestehen,  dass  er  die  verschiedenen  Bedeutungen  klarlegt, 
welche  das  Schweigen  des  Entwurfes  über  bekannte  Rechtssätze 
haben  soll.  Unter  Umständen  wird  darin  eine  stillschweigende 
Anerkennung  gesehen ,  so  hinsichtlich  der  brevi  manu  traditio 
(S.  94),  vgl.  auch  S.  712  und  die  S.  182  behauptete  Zulässig- 
keit  des  secum  contrahere,  von  dem  auch  sonst  mehrfach  z.  B. 
S.  94  und  826  die  Rede  ist ,  das  jedoch  vor  dem  Grundbuch- 
amte (S.  546)  unzulässig  sein  soll.  Anderweitig  bedeutet  das 
Schweigen  einen  Vorbehalt  teils  für  das  Land-R.  (vgl.  z.  B. 
S.  4  ff.,  301,  304,  305  und  sonst),  teils  für  die  in  Aussicht 
genommenen  reichsrechtlichen  Ergänzungen  des  neuen  Gesetz- 
buches (z.  B.  S.  59,  140,  176—187,  193,  304),  teils  für  andere 
Rechtszweige  (S.  370  Nr.  4).  Am  wichtigsten  aber  sind  die- 
jenigen Stellen,  an  denen  das  Schweigen  des  neuen  R.  über  das 
alte  als  dessen  Tilgung  gedeutet  wird.  In  dieser  Weise  sind  als 
beseitigt  hervorgehoben:  das  interdictum  de  precario  (S.  118), 
das  summariissimum  (S.  121) ,  das  interd.  qu.  vi  aut  cl.  und 
demolitorium  (S.  121),  die  exceptio  spolii  (S.  125),  die  Besitz- 


424     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  11,  Heft. 

klagenverjährung  (S.  132),  die  Vorzugseinräumung  (S.  230),  die 
begrenzte  Garantiehaft  bei  Noxalklagen  und  cautio  damni  in- 
fecti  (S.  259),  das  Hammerschlags-,  Leiter-  und  Umwende-R. 
(S.  261),  das  Teilungsurteil  (S.  300),  die  ordentliche  Ersitzung 
(S.  306  ff.),  die  ficta  possessio  (S.  397),  das  dingliche  Wiedei'- 
kaufs-R.  (S.  452),  der  Rechtsbesitz  (S.  477,  489),  das  Erforder- 
nis der  Causa  perpetua  und  der  Vicinität  bei  Realservituten 
(S.  482),  die  Kautionspflicht  des  Niessbrauchs  (S.  518),  die  Ver- 
äusserung  des  R.  bloss  nach  seiner  Ausübung  (S.  525),  die  un- 
beschränkte Anwendbarkeit  des  constitutum  possessorium  (S.  345, 
801,  839,  855,  vgl.  jedoch  auch  S.  335).  Leonhard. 

Gianzana,  S.  Codice  civile  .  .  .  coUe  riferenze  agli  attri 
codici  italiani,  al  francese,  alle  leggi  romane 
nonchä  a  tutti  i  precedenti  legislativi,  ordinato. 
Torino,  ünione  tipogr.-edit.     7  Vol.  ä  2  fr.  25  ct. 

Vol.  I  enthält  S.  1 — 14  die  Rede,  womit  Minister  Pisanelli 
dem  Senate  am  15./Vn.  1863  das  I.  Buch  des  bürgerlichen  Ge- 
setzbuchs überreichte,  sowie  die  Motive  (Relazione)  zu  Buch  I 
bis  III  und  die  von  Vigliani,  de  Foresta  und  Vacca  namens 
der  commissione  senatoria  hierzu  erstatteten  Berichte;  dagegen 
Vol.  II  die  Ausschussberichte  der  Abgeordneten  vom  12. /I.  1865 
und  des  Senats  vom  6.|III.  1865  sowie  die  Verhandlungen  (Discus- 
sioni)  des  Abgeordnetenhauses  und  des  Senats,  ferner  Vol.  III  die 
70  Protokolle  der  zufolge  Gesetz  vom  2./IV.  1865  niedergesetzten 
Redaktionskommission  »per  coordinare  le  modificazioni  coi  prin- 
cipii  direttivi" ,  da  dem  Könige  die  endgültige  Festsetzung  des 
Gesetzes  nach  den  mit  dem  Senatsäusschusse  vereinbarten  Ab- 
änderungen überlassen  war,  sodann  Vol.  IV  Gianzanas  „Zivil- 
gesetzgebung in  den  Einzelstaaten  Italiens  vor  1860" ,  „die 
Sondergesetzbücher  und  die  Vorarbeiten  zum  einheitlichen  bürger- 
lichen Gesetzbuch",  die  Verfassungsurkunde,  Gesetz  vom  2.jlV. 
1865,  Vaccas  Bericht  an  den  König,  auf  Grund  dessen  das  kgl. 
Dekret  vom  25.|VI.  1865  —  bis  auf  4  —  sämtliche  Vorschläge 
der  besagten  commissione  di  coordinamento  annahm ,  sowie  die 
Einführungsbestimmungen  für  Venedig  und  Rom,  endlich  Vol.  V 
das  Gesetz  selbst,  wobei  unter  jedem  Artikel  die  einschlägige 
Bestimmung  des  Corpus  jur.  civ.  (wegen  des  für  Rom  und  Tos- 
cana  in  Geltung  gewesenen  gemeinen  röm.  R.),  des  österr.  Ge- 
setzbuchs von  1811,  des  bis  1866  für  Lucca  geltenden  französ. 
Code  civ.  und  der  Gesetzbücher  für  Neapel,  Parma,  Modena  und 
Sardinien,    desgleichen    alle   ii'gendwie    zu   verwertenden  Belag- 


Gianzana^  Codice  civile.  425 

stellen  aus  Vol.  I— IV  angeführt  stehen.  Vol.  VI  und  VII  ent- 
halten die  leggi  complementari  betreffs  der  Verkündung  der  Ge- 
setze, des  Personenstandes,  der  Fabrikmarken  und  des  geistigen 
Eigentums,  der  Enteignung,  der  öffentlichen  Bauten,  Jagd, 
Fischerei  und  Bei-gbau,  Bewässerung  und  Entsumpfung,  Armen- 
pflege und  Erwerbs  für  Stiftungen,  endlich  Bodenkredit;  hierzu 
kommen  in  Vol.  VII  Zehntablösung  und  Erbpacht,  Pfand-R. 
und  Uebersehreibung,  Staatsschuld,  Hinterlegung  und  Sparkassen- 
Grundsteuer,  endlich  alle  aufs  bürgerliche  R.  bezüglichen  Staats- 
verträge Italiens.  Erschöpfende  und  buchstabenweise  geordnete 
Inhaltsverzeichnisse  sind  den  Vol.  I,  II,  III  und  V  beigegeben, 
sowie  auf  die  einzelnen  Artikel  verweisende  Uebersichten  den 
Vol.  I,  II  und  III.  Diese  sorgfältige  Handausgabe  empfiehlt 
sich  wegen  der  vielen  Verweisungen,  auch  wegen  der  Mitberück- 
sichtigung der  neuesten  Gesetze,  Gerade  unsere  deutsche  Kodi- 
fizierung des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  lässt  jetzt  eine  Betonung 
des  raschen  Geschäftsgangs  angezeigt  erscheinen,  wodurch 
Italien  den  endgültigen  Regierungsentwurf  (allerdings 
schon  1860  begonnen)  in  zwei  Jahren  zum  Gesetze  heran- 
reifen Hess.  Das  Parlament  beschränkte  sich  nämlich  in  seinen 
Abänderungen  auf  Bezeichnung  der  Hauptgesichtspunkte  und 
überliess  die  schliessliche  Textfestsetzung  dem  Könige,  welcher 
seinerseits  eine  eigene  Ministerialkommission  bierfür  bildete,  der 
auch  Mancini,  de  Foresta,  Precerutti  beitraten.  Allerdings  waren 
in  Italien  nur  zwei  Hauptrechtsgebiete,  des  gemeinen  und  des 
französ.  R.  unter  sich  auszugleichen ,  doch  bot  die  zerstreute 
Einzelgesetzgebung  der  früheren  Sonderstaaten  auch  dort  viele 
Schwierigkeiten.  Gianzanas  Sammlung  erleichtert  wesentlich  das 
sonst  äusserst  schwierige  Aufsuchen  der  Gesetzgebungsmatex'ialien 
für  jeden  einzelnen  Gesetzesartikel.  Die  klare  und  gediegene 
rechtsgeschichtliche  Einleitung  des  Verfassers  hält  die  Lage  und 
Entwickelung  der  Zivilrechtsgesetzgebung  für  jeden  früheren 
Einzelstaat  streng  auseinander  und  beginnt  mit  der  piemonte- 
sischen  Kodifikation  von  1729.  Geigel. 

Sourdat,  A.     Traite  general    de   la  Responsabilite  ou 

de  l'Action  en  Dommages-Interets  en  dehors  des 

Contrats.     Paris,  Marchai  &  Billard.    1887.     2  Vol.,  771 

u.  716  S.     18  Fr. 

In  dieser  4.  Aufl.  sind  die  seit  1876  gemachten  Erfahrungen, 

erlassenen   Gesetze  und    ausgefällten  Urteile   nachgetragen   und 

gewissenhaft  berücksichtigt ,  und   sie  kann  mit  Recht  ,revue  et 


426     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  11.  Heft. 

augmentee"  genannt  werden.  Die  Abhandlung  zerfällt  in  zwei 
grosse  Abteilungen,  deren  jeder  ein  Band  gewidmet  ist.  Die 
1.  hat  diejenige  Verantwortlichkeit  zum  Gegenstande,  welche 
aus  eigenen  strafbaren  oder  nicht  strafbaren  Handlungen,  De- 
likten und  Quasidelikten  entsteht.  Ganz  abgesehen  von  ihrer 
Strafbarkeit  werden  die  zivilen  Folgen  derselben  erörtert,  die 
Voraussetzungen  der  Schadensersatzklage,  die  Fälle  der  solidari- 
schen Haftung  mehrerer,  die  Anbringung  und  Verfolgung  der 
Klage,  die  Beweisführung  und  ürtheilsvollziehung  gegen  Per- 
sonen und  Sachen,  sowie  die  Klagverjährung.  Die  2.  Abhand- 
lung, welcher  der  II.  Band  gewidmet  ist,  hat  die  Haftbarkeit 
für  die  Handlungen  dritter  und  für  den  Schaden,  welchen  Tiere 
verursachen,  zum  Gegenstand,  und  dieser  Teil  ist  es  namentlich, 
welcher  dem  Buche  seinen  wohlverdienten  Ruf  verschafft  hat. 
Der  dritte,  welcher  für  den  von  einem  anderen  verursachten 
Schaden  aufzukommen  hat ,  kann  ein  einzelner  sein ,  eine  phy- 
sische Person,  Vater,  Mutter,  Vormund,  Ehemann,  Instituts- 
vorsteher, Lehrmeister,  Prinzipal,  Fabrikherr,  Wirt,  Fracht- 
führer zu  Land  und  See.  Es  kann  aber  die  Verantwortlichkeit 
auch  eine  Mehrheit  von  Personen  treffen  oder  eine  juristische 
Person,  Handelsgesellschaften,  Eisenbahngesellschaften,  den  Staat 
selbst  und  die  Gemeinden ,  welche  für  den  Schaden  einstehen 
müssen,  den  ihre  Angestellten  verursacht  haben.  Der  Verfasser 
handelt  ausführlich  von  der  Haftbarkeit  der  Fabrikbesitzer  für 
den  Schaden,  welcher  die  Arbeiter  infolge  des  Maschinenbetriebs 
treffen  kann,  der  Architekten  und  Unternehmer  von  Bauten  etc. 
Die  Haftbarkeit  der  verschiedenen  Handelsgesellschaften  ist  ge- 
ordnet durch  die  Gesetze  von  1856  u.  1867,  und  die  Jurispru- 
denz, welche  sich  infolge  dieser  beiden  Gesetze  gebildet  hat,  ist 
Gegenstand  eines  besonderen  9.  Kapitels  des  IL  Bd.  Es  betrifft 
dies  namentlich  diejenige  der  Verwaltungs-  und  Aufsichtsräte. 
Die  Haftbarkeit  kann  aber  auch  den  Staat  treffen  mit  Rücksicht 
auf  schädigende  Handlungen  seiner  Beamten  und  Angestellten, 
und  diese  Seite  der  Frage  hat  S.  zuerst  in  Kap.  10  des  IL  Bd. 
untersucht  und  bespi'ochen.  Es  kommen  dabei  namentlich  in 
Betracht  die  Schadenszufügungen  des  Staates  als  Unternehmer 
der  Posten  und  anderer  Verkehi'sanstalten ,  als  Unternehmer 
öffentlicher  Werke  und  mit  Rücksicht  auf  die  Kriegsverwaltung, 
Schädigungen  behufs  der  Verteidigung,  Requisitionen,  zufällige 
Beschädigungen  durch  Militärpersonen  oder  von  solchen  im 
Dienste,  Aufbewahrung  von  Wertgegenständen  etc.  Endlieh  ist 
auch  die  Gemeinde  haftbar  und  verantwortlich  für  Schaden  ihrer 


Sourdat  —  Polacco.  427 

Beamten  und  Angestellten;  früher  geschah  dies  gestützt  auf  das 
Gesetz  vom  10.  Vendemiaire  an  IV,  jetzt  aber  gestützt  auf  Art. 
106 — 109  desjenigen  vom  5.  April  1884.  Da  dieses  Gesetz  erst 
seit  der  3.  Aufl.  erschienen,  so  musste  der  ganze  Abschnitt,  be- 
treffend die  Haftbarkeit  der  Gemeinden,  neu  bearbeitet  werden. 

König. 

Polacco,  V.  Della  dazione  in  pagamento.  Bd.  I.  Pa- 
dova  u.  Verona,  Di*ucker  &  Senigaglia.  1888.  5  1. 
Der  vorliegende  I.  Bd.  bildet  den  allgemeinen  Teil  der  Dar- 
stellung, welchem  im  II.  Bd.  nachfolgen  soll  die  Erörterung  der 
rechtlichen  Natur  der  datio  in  solutum,  ihrer  Voraussetzungen 
und  Wirkungen,  sowie  die  Angabe  der  Gründe,  warum  die  d. 
i.  s.  seltener  wird.  Im  1.  Tit.  führt  P.  aus,  der  Codice  civ.  ent- 
halte eine  empfindliche  Lücke  hinsichtlich  der  d.  i.  s. ;  im  Be- 
griff dieses  Rechtsinstituts  seien  drei  Elemente  nachzuweisen: 
die  Hingabe,  der  Zweck  (an  Zahlungsstatt),  die  Verschiedenheit 
der  geleisteten  und  geschuldeten  Sache ;  nicht  sei  Begriffselement 
die  freiwillige  Annahme  seitens  des  Gläubigers,  da  es  auch  er- 
zwingbare d.  i.  s.  gebe.  Der  2.  Tit.  handelt  in  Art.  I  von  der 
Regel,  d.  i.  s.  müsse  auf  gegenseitigem  Einverständnis  zwischen 
Schuldner  und  Gläubiger  beruhen.  Der  rechtsphilosophische 
Grund  hierfür  liege  nicht  in  der  verbindlichen  Kraft  der  Ver- 
träge, weil  d.  i.  s.  auch  Anwendung  finde  auf  nicht  vertrags- 
mässige  Pflichten,  sondern  in  dem  Umstand,  dass  das  rechtliche 
Band  zwischen  Schuldner  und  Gläubiger  ein  durch  den  Lei- 
stungsgegenstand spezialisiertes  sei.  Die  Regel  durchdringe  in 
ihren  zwei  Formen  (aliud  pro  alio  invito  debitore  peti  non 
potest  und  invito  creditore  solvi  non  potest)  verschiedene  Rechts- 
institute. Art.  II.  ist  der  d.  i.  s.  necessaria  auf  dem  Gebiete 
der  Zwangsvollstreckung  gewidmet,  wobei  unterschieden  wird 
der  Fall,  in  welchem  die  Vollstreckung  zu  ihrem  Ziel  gelangt, 
durch  üeberweisung  von  Sachen  an  den  Gläubiger,  welche  ihm 
nicht  geschuldet  werden,  und  der  Fall,  dass  die  Vollstreckung 
gehemmt  wird  durch  d.  i.  s.,  welche  der  Schuldner  dem  Gläu- 
biger aufnötigt  (beneficium  d.  i.  s.  der  Nov.  4  c.  3).  Die  letz- 
tere Rechtswohlthat  wird  im  1.  Kap.  unter  Berücksichtigung  der 
verschiedenen  Entwickelung  in  Deutschland  (I.  R.  A.  1654  §.  172), 
Frankreich  und  Italien  (Statutargesetzgebung)  erörtert;  das 
2.  Kap.  betr.  diejenigen  Bestimmungen  des  C.  c.  u.  des  C.  di 
proc.  civ.,  in  welchen  der  erstere  Fall  gesetzt  wird.  Im  Art.  HI 
behandelt  P.  weitere  Fälle    der   d.  i.   s.  necessaria,  welche  teils 


428     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VTI.  Bd.  11.  Heft. 

der  Geschichte  angehören,  teils  geltenden  Rechtes,  teils  bestrit- 
ten sind.  Im  Anhang  zu  Tit.  II  ist  die  Regel  der  Unerzwing- 
barkeit  der  d.  i.  s.  zur  Lösung  einiger  Zweifel  verwertet. 

Das  Buch  zeigt  überall  die  Verwertung  der  deutschen,  fran- 
zösischen und  italienischen  Litteratur,  an  einzelnen  Stellen  auch 
der  italienischen  Statuten  des  M.  A.,  sowie  der  deutschen,  fran- 
zösischen und  schweizerischen  Gesetzgebung.  Einleitungsweise 
ist  eine  üebersicht  der  speziell  auf  die  d.  i.  s.  bezüglichen  Lit- 
teratur vorausgeschickt.  Kleinfelle  r. 

Cord,  H.  W.  A  Treatise  on  the  Legal  and  Equitable 
Rigths  of  Married  Women.  Philadelphia,  Kay  & 
Brother.     1885.     2  Vol.     12  doli. 

Das  umfangreiche  Werk  enthält  weit  mehr  als  es  verspricht, 
und  vielleicht  auch  etwas  mehr  als  es  sollte.  Der  Verf.  be- 
schränkt sich  nicht  darauf,  diejenigen  Rechte  zu  schildern, 
welche  der  Ehefrau  als  solcher  zustehen,  sondern  er  dehnt  seine 
Darstellung  auf  Rechtsverhältnisse  aus,  welche  mit  dem  ehe- 
lichen Verhältnisse  in  keinem  notwendigen  Zusammenhange  stehen, 
und  daher  nicht  hier  gesucht  werden.  Dahin  rechnen  wir  die 
Abschnitte  über  letzte  Willensverordnungen  und  Zuwendungen 
aus  solchen,  Vermögensverwaltungen,  Kompensation,  Estoppel 
und  einige  andere.  Der  kontinentale  Jurist  erhält  zwar  dadurch 
vielfache  Belehrung,  welche  er  anderswo  glaubte  suchen  zu 
müssen,  allein  die  sytematische  Anlage  und  Durchführung  des 
Ganzen  leidet  darunter.  Die  Rechte  der  Ehegatten  beruhen  teils 
auf  dem  Common  Law,  theils  auf  Equity,  und  es  müssen  daher 
diese  beiden  Quellen  berücksichtigt  werden.  Der  1.  Bd.  behan- 
delt ausser  der  Eheschliessung  und  Scheidung  die  Eheverträge, 
die  vor  oder  nach  dem  Eheabschluss  vereinbart  werden  können ; 
ferner  die  Rechte  der  Ehefrau  auf  Ueberlassung  eines  Teiles 
ihres  eigenen  Vermögens  und  ihre  Haftbarkeit  mit  Rücksicht 
auf  ihr  Sondervermögen;  endlich  die  Rechte  des  überlebenden 
Ehegatten  auf  Vermögen  des  vorverstorbenen,  dower  der  Frau  und 
curtesy  des  Mannes,  und  was  damit  zusammenhängt.  Der  Band 
schliesst  mit  dem  Anfang  einer  Erörterung  über  letzte  Willens- 
verordnungen und  die  Rechte  der  Frauen,  letztwillig  zu  ver- 
fügen, welche  im  Laufe  der  letzten  Jahrzehnte  gegenüber  den 
Beschränkungen  des  Common  Law  sehr  erheblich  erweitert  wor- 
den sind.  Im  2.  Bande  wird  die  angefangene  Ei'örterung  fortge- 
setzt, obgleich  der  ganze  Gegenstand  wohl  passender  in  einem 
Spezialwerk  behandelt  worden  wäre.     Das  nämliche  ist  der  Fall 


Cord  —  Coulon  et  Houard.  429 

mit  Bezug  auf  die  mit  ,devastavit"  und  „set-off*  überschriebe- 
nen  Artikel,  denn  die  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  fremden 
Vermögens  und  über  Kompensation  sind  nicht  verschiedene  gegen- 
über verheirateten  Frauen  und  anderen  Personen,  Auch  die  nun 
folgende  Vormundschaft  über  Kinder  steht  in  keiner  notwendi- 
gen Beziehung  zu  dem  legal  and  equitable  right  der  Ehefrauen. 
Dieselbe  steht  in  erster  Linie  dem  Vater  und  in  zweiter  der 
Mutter  zu.  Daran  schliessen  sich  ohne  sichtbares  Band  die  Er- 
örterungen über  die  Ehescheidung  und  ihre  vermögensrechtlichen 
Folgen ;  ferner  über  prozessualische  Fragen ;  Ablegung  von  Zeug- 
nis des  einen  Ehegatten  gegen  den  andern,  die  Anspruchsver- 
jährung, Wiederaufnahme  des  Verfahrens,  Rechtshängigkeit  und 
ihre  Wirkungen ,  endlich  die  Handlungsfähigkeit  der  Ehefrauen 
überhaupt,  welche  in  dem  letzten  halben  Jahrhundert  eine  wesent- 
liche Besserung  erfahren  hat.  Dieselbe  beruht  auf  der  Gesetz- 
gebung der  einzelnen  Staaten  und  wird  für  dieselben  im  be- 
sonderen nachgewiesen.  Daran  schliesst  sich  ein  Kapitel  über 
Conflicts  of  Law,  über  den  Einfluss  der  neuesten  Gesetze  auf 
früher  begründete  Rechtsverhältnisse.  Ohne  streng  systematische 
Ordnung  und  nur  lose  aneinander  gefügt,  schliessen  sich  daran 
eingehende  Erörterungen  über  die  Haftbarkeit  der  Ehefrau  aus 
unerlaubten  Handlungen ,  ihre  Fähigkeit ,  Bevollmächtigter  zu 
sein,  fremdes  Vermögen  zu  verwalten,  vor  Gericht  als  Klägerin 
oder  Beklagte  aufzutreten  und  die  Rechte  des  Ehemannes  an  dem 
Erwerb  der  Frau  und  die  Verwaltung  ihres  Vermögens  als  Tnistee. 
Das  Buch  enthält  eine  Fülle  sehr  wertvollen  Materials ;  bei- 
nahe alle  Rechtsverhältnisse,  in  welchen  eine  Frau  in  oder  ausser- 
halb der  Ehe  stehen  kann,  werden  eingehend  und  an  der  Hand 
von  wenigstens  7000  Entscheidungen  behandelt.  Was  den  Li- 
halt  der  Gesetze  anbelangt  und  ihre  Anwendung  durch  die  Ge- 
richte, so  erhält  man  darüber  ausgiebige,  und  soweit  ich  es 
beurtheilen  kann,  auch  zuverlässige  Auskunft.  In  dieser  Be- 
ziehung ist  das  Werk  als  Xachschlagebuch  von  grossem  Nutzen. 
Sollte  aber  eine  neue  Auflage  erforderlich  werden,  so  wüi'de  es 
sich  empfehlen,  die  Erörterungen  etwas  strenger  auf  das  zur 
Sache  Gehörige  zu  beschränken.  König. 

Coulon  et  Houard.  Code  pratique  des  Assurances 
maritimes,  du  Delaissement,  desAvaries,  du  Jet 
et  de  la  Contribution.  Paris,  Rousseau.  1888.  2  VoL 
280  u.  344  S.     16  fr. 

Dies  Buch  ist  für  den  Praktiker  geschrieben,  den  Kaufmann, 


430     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1838).  VII.  Bd.  11.  Heft. 

den  Agenten,  den  Advokaten  und  den  Richter:  es  enthält  nicht 
neue  Gesichtspunkte  und  kann  nicht  als  eine  Förderuncr  der 
Wissenschaft  angesehen  werden.  Allein  was  der  Praktiker  be- 
darf und  was  er  wissen  muss,  das  findet  er  leicht  und  vollstän- 
dig in  diesen  beiden  Bänden.  Dieselben  enthalten  einen  aus- 
führlichen Kommentar  über  die  Art.  332—436,  incl.  des  Code 
de  commerce.  Zu  jedem  Artikel  werden  die  entsprechenden  des 
Code  civil,  Code  de  commerce,  C.  de  procedure  und  des  C.  penal 
textuell  angeführt,  sowie  die  Artikel  der  Ordonnance  von  1681, 
so  dass  dem  Leser  das  Nachschlagen  dieser  Gesetzbücher  erspart 
wird.  Daran  schliesst  sich  die  Doktrin;  die  Resultate  der  Wissen- 
schaft werden  in  kurzen  Sätzen,  ohne  weitläufige  Ausführungen 
mitgeteilt.  Den  Schluss  der  Erklärung  jedes  Artikels  bildet 
die  „  Jurisprudence" ;  die  Entscheidungen  der  Gerichte  und  die 
Ansichten  der  Fachschriftsteller  werden  in  grosser  Vollständig- 
keit mitgeteilt ,  weil  die  Verfasser  mit  Recht  annehmen ,  dass 
gerade  die  Entscheidungen  der  Gerichte  für  diejenigen,  welchen 
dieser  Teil  des  Rechts  besonders  nahe  tritt,  von  vorwiegendem 
Interesse  seien;  namentlich  findet  der  Advokat  darin  ein  Material, 
welches  er  sonst  nur  mit  Mühe  sich  zu  sammeln  vermöchte. 
Von  den  beiden  Bänden  behandelt  der  erste  die  Versicherung 
und  Abandon,  der  zweite  dagegen  die  kleine  Haravie,  den  See- 
wurf und  die  Verteilung  des  Schadens  unter  die  Beteiligten. 
In  einem  Anhange  werden  die  verschiedenen  Formulare  von  See- 
versicherungspolizen  mitgeteilt,  wie  sie  in  Frankreich,  England 
und  Deutschland  üblich  sind,  sowie  Formulare  zur  Vornahme 
von  Rechtshandlungen,  Mitteilungen,  Protesten,  Protokollen 
u.  s.  w.,  welche  gute  Dienste  zu  leisten  im  stände  sind.  Den 
Abschluss  bildet  ein  Verzeichnis  der  französischen  Litteratur, 
welches  jedoch  auf  Vollständigkeit  keinen  Anspruch  erheben  kann, 
weil  die  auswärtige  Litteratur  beinahe  ganz  unberücksichtigt 
bleibt.  König. 


111.  Gerichtsverfassung  und  Zivilprozess. 

Code  de  Procedure  civile  pour  l'Empire  d'AUemagne. 
Traduit  et  annote  par  E.  Glasson,  E.  Lederlin  et 
F.  R.  Dareste.  Paris,  Imprimerie  nationale.  1887. 
XC  u.  352  S. 


Code  de  procedure  civile.  431 

Diese  Uebersetzung  gehört  zu  der  Collection  des  princi- 
paiix  Codes  etrangers,  welche  unter  der  Leitung  der  Societe  de 
legislation  comparee  in  Paris  erscheint.  In  der  nämlichen  Samm- 
lung erschienen  bereits  vortreffliche  üebersetzungen  der  österr. 
Str.P.O.,  des  deutschen  Handelsgesetzbuches,  des  deustchen  Str.P. 
und  der  deutschen  Gerichtsorganisation  (C.B.  V.  383).  Die  Ein- 
leitung enthält  in  den  drei  ersten  Paragraphen  eine  kurze  Ge- 
schichte des  Str.P.  von  der  lex  Salica  bis  zum  XVIII.  Jahrhun- 
dert, in  §.  4  eine  üebersicht  der  Prozesssysteme  in  Deutschland 
bis  zu  Einfuhrung  des  gegenwärtigen  Gesetzbuches,  in  §.  5  sind 
die  allgemeinen  Grundsätze  des  Gesetzbuches  besprochen,  wäh- 
rend der  letzte  Paragraph  die  Einführungsgesetze  zum  Gegen- 
stand hat.  Den  Schluss  bildet  ein  Verzeichnis  von  deutschen 
Ausdrücken  unter  Beifügung  der  entsprechenden  französischen. 
Die  Uebersetzung  des  Gesetzbuches  selbst  beginnt  mit  dem  Ein- 
führ.-Ges.  vom  30.  Januar  1877.  Wir  haben  einen  grossen  Teil 
desselben  mit  dem  Original  verglichen  und  dürfen  ihr  das  Zeug- 
nis einer  sehr  sorgfältigen  und  gewissenhaften  geben.  Für  den 
deutschen  Ausdruck  wird  immer  der  passende  deutsche  gefunden, 
und  die  Klarheit  der  französischen  Redaktion  kommt  auch  dem 
deutschen  Texte  zu  gute.  In  den  Anmerkungen  wird  fortwäh- 
rend auf  die  entsprechenden  oder  abweichenden  Bestimmungen 
verwiesen,  namentlich  derjenigen  von  Frankreich,  Italien  und 
Genf,  so  dass  der  Kommentar  gleichzeitig  einen  wertvollen  Bei- 
trag zur  vergleichenden  Rechtswissenschaft  bildet.        König. 


IV.  Staats-  und  Verwaltimgsrecht. 

Cremieux,  J.  Les  conseils  de  prefecture  et  la  reforme 
administrative.  Paris,  Thorin.  1887.  145  S.  3  fr. 
Die  Schrift  von  C.  ist  dadurch  veranlasst  worden,  dass  im 
Laufe  der  letzten  Jahre  die  Frage  der  Aufhebung  der  Präfektur- 
räte,  teils  für  sich  allein,  teils  im  Zusammenhange  mit  einer  Re- 
form der  inneren  Verwaltung  überhaupt  in  der  Litteratur  sowohl 
wie  im  Parlamente  wiederholt  erörtert  worden  ist.  C,  welcher 
ein  grundsätzlicher  Anhänger  der  besonderen  Verwaltungs-Ge- 
richtsbarkeit ist,  wie  dieselbe  in  Frankreich  besteht,  spricht  sich 
für  Beibehaltung  der  Präfekturräte  aus,  er  macht  aber  eine  An- 
zahl von  Verbesserungsvorschlägen,  welche  er  an  eine  kurze  Dar- 


432       Centralblatt  für  Rechtswissenscliaft  (1888).  VII.  Bd.    11.  Heft. 

Stellung  der  Entstehung  der  Besetzung  und  der  Zuständigkeit 
der  Präfekturräte  und  des  Verfahrens  von  denselben  in  „streiti- 
gen Sachen"  (contentieux)  knüpft.  Bei  dieser  Gelegenheit  be- 
spricht der  Verf.  auch  die  verschiedenen  eingangs  erwähnten, 
die  Aufhebung  der  Präfekturräte ,  bezw.  die  Reform  der  Ver- 
waltung bezweckenden  Vorschläge.  In  einem  Anhange  sind  der 
Schrift  beigegeben:  1.  der  am  10. /VI.  1870  dem  Senat  vorgelegte 
Gesetzentwurf  über  das  Verfahren  vor  den  Präfekturräten  ;  2.  ein 
aus  parlamentarischer  Initiative  hervorgegangener  am  l./VII.  1870 
vom  Senate  angenommener  Gesetzesvorschlag,  wonach  der  Vorsitz 
im  Präfekturräte  einem  durch  kaisei'liches  Dekret  bestimmten 
Mitgliede  desselben  übertragen  werden  sollte;  3,  ein  Gesetzesvor- 
schlag der  commission  de  decentralisation  (1872),  welcher  Be- 
seitigung der  Präfekturräte  und  üebertragung  der  kontentiösen 
Sachen  auf  die  ordentlichen  Gerichte  bezweckte;  4.  der  Gesetzes- 
vorschlag Chevillon  u.  Gen. (1886),  welcher  ähnlichen  Inhalt  hatte; 
5.  der  Gesetzesvorschlag  Colfavru  (1887) ,  welcher  eine  teilweise 
Reform  der  Verwaltungsorganisation  und  im  Zusammenhang 
damit  ebenfalls  eine  üeberweisung  der  „streitigen  Sachen"  an  die 
ordentlichen  Gerichte  herbeiführen  will. 

Diese  Gesetzesvorschläge  lassen  recht  deutlich  ersehen,  dass 
in  Frankreich  die  Notwendigkeit  einer  besonderen  Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit kein  so  unanfechtbares  Dogma  mehr  ist,  wie  dies 
früher  der  Fall  war.  v.  Stengel. 

Arssenjew ,  K.  Ueber  die  Reform  der  Landschafts- 
institutionen. Der  Europäische  Bote  (Westnik  Jewropy.) 
1888.  Nr.  3. 
Im  Gegensatz  zu  der  Praxis  unter  der  Regierung  Alexander  TL 
werden  neuerdings  die  Gesetzesentwürfe  in  Russland  geheimgehal- 
ten ;  dieselben  kommen  nur  zufällig  zur  Besprechung  in  der  Presse. 
Aus  obigem  Artikel  erfährt  man  einiges  über  die  projektirte 
Reform  der  Selbstverwaltung.  Der  Verfasser  charakterisiert  kurz 
die  Zustände  in  Russland,  als  die  Provinzialverwaltung  ganz  in 
den  Händen  der  Kronbeamten  war,  und  sodann  die  günstigen 
Resultate  der  23jährigen  Thätigkeit  der  Landschaftsinstitutionen. 
Er  zeigt  sodann  durch  eingehende  Erörterung,  dass  die  haupt- 
sächlich hervorgetretenen  Mängel  der  russischen  Selbstverwal- 
tung: Willkür  in  der  Auswahl  der  zu  befriedigenden  Bedürfnisse, 
in  der  Besteuerung  und  in  der  Einschätzung  der  Steuerobjekte, 
nur  beseitigt  werden  können  durch  gesetzliche  Feststellung  der 
Pflichten  der  Landschaften,  des  Besteuerungsmaximums  und  des 


Cremieux  —  Arssenjew  —  Catellani.  433 

Einschätzungsmodus  —  nicht  aber  dadurch,  dass  die  Angelegen- 
heiten der  Selbstverwaltung  und  die  Ernennung  der  Beamten 
den  Kronbehörden  übertragen  und  an  Stelle  der  Willkür  gewähl- 
ter Beamten  die  Willkür  eines  von  Gouverneuren  ernannten 
Kreisehefs  gesetzt  werde.  Engelmann. 


IVa.  Kolonialrecht. 

Catellani,  E.  L.  Le  Colonie  e  laConferenza  diBerlino. 
Turin,  ünione  tipogr.-editrice.  1885.  790  S.  15  Fr. 
Das  bedeutende  Werk  erörtert  zuerst  (S.  7 — 56)  die  Vor- 
bedingungen, Formen  und  Aufgaben  der  Kolonieen  überhaupt, 
und  gibt  sodann  die  volkswirtschaftliche  und  r  e  c  h  t  s  geschicht- 
liche Entwickelung  der  Kolonieen  Englands,  Frankreichs,  Skan- 
dinaviens ,  Hollands ,  Portugals ,  Deutschlands,  Russlands 
Italiens,  sowie  des  Kongostaates,  die  Kongo- und  Niger-Akte 
unter  steter  Bezugnahme  auf  die  selbst  allerjüngste  Litteratur, 
wobei  übrigens  Titel  und  Seiten  der  Werke  genauer  hätten  an- 
geführt werden  sollen,  sowie  auf  die  diplomatischen  und  die  Par- 
lamentsverhandlungen. In  Kap.  IX  (569 — 631)  folgt  der  Nachweis, 
dass  die  Landeshoheit  über  noch  nicht,  wie  Madagaskar  (606), 
staatlich  geordnete  Gemeinwesen  oder  Landstriche  nicht  schon 
durch  die  Entdeckung  (576  U.621),  auch  noch  nicht  durch  blosse 
symbolische  Akte (583),  sondern  nur  durch  thatsächliche  Besitz- 
ei'greifung  und  Bethätigung  der  Staatsgewalt  erworben,  dagegen 
durch  Nichtaufrechterhaltung  einer  geordneten  Regierung  wieder 
verloren  wird,  ferner  (Kap.  X)  dass  nur  durch  allseits  anerkannt« 
Neutralität  (nach  dem  Vorbilde  der  Schweiz  und  Nordsavoyens, 
Belgiens  und  Luxemburgs)  der  freie  Handel  gesichert  ist,  endlich 
(Kap.  XI,  742),  dass  nicht  nur  den  am  Flusse  gelegenen  Staa- 
ten (wie  betreffs  der  Elbe,  Scheide  und  Weichsel,  sowie  des 
Rheins),  sondern  überhaupt  allen  Völkern  der  Handel  (708) 
und  die  Schiffahrt  auch  auf  Binnengewässern  gestattet  sein 
muss.  Vom  Verbote  der  Sklaverei  handelt  S.  682  bis  693,  von 
der  Religionsfreiheit  694 — 701.  Die  Erklärung,  nur  die  Schutz- 
hoheit (591,  381)  übernehmen  zu  wollen,  entbinde  den  besitz- 
ergreifenden Staat  nicht  von  der  Pflicht  der  Einsetzung  einer 
geordneten  Regiening.  G  ei  gel. 

Centralblatt  för  BecbtewiRsenscbaft.    VII.  Band.  32 


434     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  11.  Heft. 


V.  Internationales  Recht. 

Dicey,  A.  V.  Le  Statut  personnel  anglais  ou  la  loi  du 
domicile  susisage  corame  brauche  du  droit  ang- 
lais, ouvrage  traduit  et  complete  d'apres  les 
derniers  arrßts  des  Cours  de  Justice  de  Londres 
et  par  la  comparaison  avec  le  CodeNapoleon  et 
les  diverses  legislations  du  continent  parE.  Stoc- 
quart.  Londres,  Stevens  &  Sons.  1887.  Vol.  I  441  S.  10fr. 
Es  ist  kein  unerfreuliches  Zeichen,  dass  seit  einiger  Zeit 
Bücher,  die  in  deutscher  oder  englischer  Sprache  erschienen  sind, 
in  zweiter  Auflage  in  französischem  Gewände  veröffentlicht  werden. 
So  ist  die  französische  Uebersetzung  von  Marquardt  Mommsen's 
römischen  Altertümern  gleichzeitig  eine  vermehrte  und  ver- 
besserte Auflage  des  deutschen  Originalwerkes  und  die  hier  zu 
besprechende  Uebersetzung  Stocquart's  eine  vermehrte  und  er- 
weiterte Auflage  von  D.'s  Law  of  Domicil.  In  beiden  Fällen 
hatten  sich  die  französischen  Bearbeiter  nicht  nur  der  Zustim- 
mung, sondern  auch  der  Mitwirkung  der  englischen  und  deut- 
schen Verfasser  zu  erfreuen.  D.'s  Law  of  Domicil  erschien  1879 
und  verschaffte  dem  Verfasser  sofort  eine  achtungswerte  Stelle 
unter  den  englischen  Juristen,  Seither  wandte  er  sich  anderen 
Gebieten  zu,  und  da  er  kaum  wieder  die  nötige  Muse  würde 
gefunden  haben,  um  seinem  Buche  erneuerte  Pflege  zuzuwenden, 
so  ist  die  Arbeit  Stocquart's  um  so  erfreulicher.  Dieselbe  ent- 
hält nicht  nur  eine  vollständige  und,  wie  wir  uns  durch  wieder- 
holte Vergleichung  überzeugen  konnten,  genaue  Uebersetzung 
des  Textes  und  der  Noten,  sondern  auch  die  seitherigen  richter- 
lichen Entscheidungen,  die  in  England  veröffentlicht  wurden. 
Auch  kleine  Veränderungen  sind  zur  Bequemlichkeit  des  Lesers 
angebracht;  die  Marginalnoten  erscheinen  als  summarische  Ueber- 
sichten  zu  Anfang  jedes  Titels,  und  der  Text  wird  durch  fortlau- 
fende Zahlen  eingeteilt,  so  dass  eine  genaue  Verweisung  ermöglicht 
wird.  Sind  Bücher,  welche  von  D.  zitiert  wurden,  in  neuen  Auf- 
lagen erschienen,  so  werden  neben  den  ursprünglichen  Seiten- 
zahlen auch  diejenigen  der  neuen  Auflagen  hinzugefügt.  Eine 
sehr  wesentliche  und  zeitgemässe  Bereicherung  wurde  dem  Buche 
D.s  durch  den  belgischen  Bearbeiter  zu  teil  durch  eingehende 
Berücksichtigung  der  kontinentalen  Gesetzgebungen.  D.  schrieb 
als  Engländer  de  lege  lata  und  nicht  de  lege  ferenda;   die  ver- 


Dicey  —  Darras.  435 

gleichende  Jurisprudenz  und  das  internationale  Privat-R.  kamen 
daher  nicht  zu  ihrem  vollen  Rechte.  Diesem  Mangel  wird  in 
der  Stocquartschen  Ausgabe  abgeholfen.  Dem  älteren  franz.  E. 
wird  erhebliche  Beachtung  zu  teil,  und  auf  dem  Gebiete  des 
Ehe-R.'s  werden  alle  diejenigen  Fragen  erörtert,  welche  in  den 
letzten  Jahren  Veranlassung  zu  lebhaften  Kontroversen  gegeben 
haben,  Dass  sich  bei  dieser  Behandlung  der  äussere  Umfang 
des  Buches  erweitern  musste,  darf  uns  nicht  verwundern.  Wäh- 
rend das  D.sche  Werk  einen  massigen  Band  von  386  S.  dar- 
stellt, erscheint  die  französische  Bearbeitung  in  2  Bänden,  wo- 
von der  erste  bereits  441  S.  stark  ist,  welche  den  ersten  200  S.  des 
Originalwerkes  entsprechen.  Derselbe  hat  zum  Gegenstand  Wesen, 
Erwerb  und  Verlust  des  Domizils,  Begriff  und  rechtliche  Wir- 
kungen desselben,  mit  Rücksicht  auf  Zivilstand  und  bürgerliche 
Handlungsfähigkeit,  während  die  neun  übrigen  Kapitel  des 
D. sehen  Buches  den  Inhalt  des  2.  Bandes  bilden  werden. 

K  ö  n  ig. 

Darras,  A,  Des  droits  intellectuels.  I.  Du  droit  des  auteurs 
et  des  artistes  dans  les  rapports  internationaux.  Paris, 
Rousseau.     1887.     688  S.     12  fr. 

Bisher  wurde  das  sogen,  geistige  Eigentum  mehr  vom  Stand- 
punkte der  Gesetzgebung  eines  bestimmten  Landes  dargestellt, 
während  es  D.  nun  versucht,  den  internationalen  Rechtszustand 
darzustellen.  Der  vorliegende  1.  Band  bildet  nur  die  erste  Hälfte 
des  ganzen  Werkes,  dessen  2.  den  Erfindungen  und  ihrem  Schutze 
gewidmet  sein  soll.  Verf.  leitet  sein  Werk  ein  mit  einem  rein 
theoretischen  Abschnitt,  dem  es  weder  an  originellen  eigenen 
Auffassungen,  noch  an  interessanten  Erörterungen  fehlt.  Das 
R.,  welchem  er  seine  Studie  widmet,  hat  eine  moralische  und 
eine  finanzielle  Seite.  Gestützt  auf  das  erstere  Moment  kann 
der  Autor  oder  Künstler  über  sein  Werk  frei  und  willkürlich 
verfügen,  dasselbe  aus  dem  Verkehr  zurückziehen  oder  verändern, 
wie  es  ihm  beliebt;  gestützt  auf  das  letztere  dagegen  hat  er 
Anspruch  auf  Teilnahme  an  dem  Vorteil,  welchen  dasselbe  ab- 
wirft. Das  R.  ruht  daher  auf  der  doppelten  Grundlage  der 
Achtung  der  Persönlichkeit  und  des  Anspruches  auf  Belohnung 
für  das  Erzeugnis  des  Geistes,  und  ist  von  beiden  Gesichts- 
punkten aus  ein  natürliches.  Die  Arbeit  nicht  zu  lohnen  oder 
die  Persönlichkeit  nicht  zu  schützen,  würde  den  elementarsten 
Grundsätzen  des  R.  zuwiderlaufen.  Als  natürliches  R.  steht  es 
dem  Fremden  wie   dem  Einheimischen   zu   und   soll   nicht  von 


436     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  11.  Heft. 

gesetzlicher  Anerkennung  oder  Reciprocität  abhängig  gemacht 
werden.  Sein  Gegenstand  ist  weder  eine  körperliche  Sache  noch 
auch  die  Handlung  oder  Unterlassung  eines  Verpflichteten,  son- 
dern der  Gedanke  selbst:  c'est  donc  bien  sur  la  pensee  eile 
mßme  et  non  pas  sur  la  realisation  materielle  de  la  pensee  que 
porte  tout  droit  intellectuel.  Die  ausschliessliche  Ausbeutung 
des  Gedankens  und  das  ausschliessliche  R.  Veränderungen  an 
dem  Werke  vorzunehmen  oder  zu  untersagen  ist  das  pekuniäre 
und  das  moralische  R.  des  Autors.  D.  geht  sodann  auf  die 
Analyse  des  R.  und  seiner  einzelnen  Bestandteile  über  mit  Rück- 
sicht auf  den  Schutz,  welchen  sie  zu  beanspruchen  haben;  dahin 
gehören  das  R.  das  Werk  zu  verkaufen,  wem  er  will ;  den  Preis 
nach  Belieben  zu  bestimmen  und  dasselbe  auf  seine  Erben  über- 
gehen zu  lassen;  des  Verbotes  des  Nachdruckes,  der  üeber- 
setzungen,  musikalischer  Nachbildungen  und  dramatischer  Auf- 
führungen. Schliesslich  untersucht  der  Verf.  in  dieser  ei*sten 
Abteilung  die  Frage,  auf  welche  Werke  der  Schutz  auszudehnen 
sei,  und  er  beantwortet  dieselbe  dahin:  il  nous  semble  permis 
de  voir  une  oeuvre  intellectuelle  dans  toutes  Celles  qui  suppo- 
sent  un  travail  de  l'esprit  et  qui  portent  la  marque  d'une  per- 
sonnalite  (S.  115).  Daran  knüpfen  sich  interessante  Erörte- 
rungen über  die  Autor  -  R.  an  Zeitungsartikeln ,  Reden ,  Vor- 
lesungen ,  Photographien ,  architektonischen  Arbeiten  u.  s.  w. 
Mit  Bezug  auf  die  Dauer  des  Schutzes  anerkennt  D.  die  Not- 
wendigkeit einer  zeitlichen  Begrenzung  und  stimmt  dem  Be- 
schlüsse des  Congres  artistique  de  Paris  von  1878  bei,  welcher 
denselben  auf  100  Jahre  garantieren  wollte. 

Die  zweite  Abteilung  des  Werkes  zerfällt  in  drei  Kapitel, 
von  denen  die  beiden  ersten  in  der  Weise  miteinander  zusammen- 
hängen ,  dass  das  erste  die  ziemlich  trostlosen  Verhältnisse  der 
Autoren  und  Verleger  bis  zum  Ende  des  letzten  Jahrhunderts 
in  den  verschiedenen  Ländern  schildert,  und  die  überall  herr- 
schende Piraterie,  das  letztere  dagegen  die  Geschichte  des  Schutzes 
und  der  Garantien,  welche  nach  und  nach  dem  geistigen  Eigen- 
tum zugestanden  wurden.  Das  3.  Kapitel  endlich  führt  uns  in 
die  Gegenwart  und  schildert  übersichtlich  die  Rechtsverhältnisse 
der  einzelnen  Länder  an  der  Hand  ihrer  Gesetzgebungen,  wobei 
namentlich  die  Erörterungen  über  das  Dekret  vom  28.|nL  1852 
(S.  250 — 302)  sich  zu  einem  ausführlichen  Kommentar  zu  dem- 
selben gestalten,  und  mit  berechtigter  Genugthuung  wird  hervor- 
gehoben, dass  Frankreich  zuerst  den  Fremden  bedingungslos 
und    ohne   Vorbehalt    der   Reciprocität    Schutz    ihres    geistigen 


Darras  —  Moynier,  437 

Eigentumes  zugesichert  habe.  Hieran  schliessen  sich  eingehende 
Besprechungen  der  hauptsächlichsten  Gesetze  und  Konventionen 
der  verschiedenen  Länder  der  Alten  und  der  Neuen  Welt  mit 
Rücksicht  auf  ihre  internationale  Bedeutung  und  Wirksamkeit. 
Nachdem  D.  diese  Gesetze  hat  Eevue  passieren  lassen,  gruppiert 
er  ihre  Bestimmungen  mit  Rücksicht  auf  die  Personen,  welchen 
der  Schutz  gewährt  wird,  auf  die  Gegenstände,  welche  denselben 
geniessen,  auf  die  Art  und  Dauer  desselben,  auf  die  verschie- 
denen Arten  der  Nachbildung,  die  Rechtsverfolgung  und  die 
zu  Erwerbung  des  Schutzes  erforderlichen  Förmlichkeiten.  Die 
letzte  Abteilung  endlich  handelt  von  den  verschiedenen  inter- 
nationalen Konferenzen ,  welche  seit  1878  abgehalten  worden 
sind,  den  unausgesetzten  Bemühungen  der  Association  litteraire 
internationale  zu  Herbeiführung  einer  internationalen  Regelung 
der  brennenden  Frage  und  dem  Abschluss ,  welchen  dieselben 
vorläufig  in  der  Union  de  Berne  und  der  Einrichtung  eines 
„Bureau  de  l'Union  internationale  pour  la  protection  des  oeuvres 
litteraires  et  artistiques"  gefunden  hat.  Nachdem  der  Verf.  das 
Zustandekommen  des  Berner  Vertrages  geschildert  hat,  handelt 
er  in  den  folgenden  Paragraphen  im  Anschluss  an  denselben 
von  dem  genaueren  Inhalte  desselben,  namentlich  §.  1.  Clause 
de  la  nation  la  plus  favorisee ;  §.  2.  Personnes  protegees ; 
§.  3,  Oeuvres  garanties;  §.  4.  Prärogatives  reconnues;  §.  5.  De 
la  contrefacon  et  des  faits  qui  lui  ont  ete  assimiles;  §.  6.  For- 
malites  prescrites.  König. 

Moynier,   G.     La  fondation  de  TEtat  independant  du 
Congo  au  point  de  vue  juridique.   Paris  1887.   S.  40. 
(Extrait  du  compte  rendu  de  seances  et  travaux  de  l'Aca- 
demie    des    sciences    morales    et    politiques.      Institut   de 
France.) 
Schon  1883  hatte  der  Verf.  eine  Schrift,    „La  Question  du 
Congo   devant   l'Institut  de  droit  international" ,    Geneve  1883, 
veröffentlicht.     Sie  enthielt  wesentlich  ein  vom  Verf.  ausgearbei- 
tetes  Memoire   über   diese  Frage,   war    dem   Institut   de   droit 
international  überreicht  und  hatte  zur  Folge,  dass  eine  zur  Be- 
gutachtung erwählte  Kommission,  deren  Resolution  das  Institut 
bestimmte,  den  Staaten  den  Wunsch  auszudrücken  empfahl,  dass 
das  Prinzip  der  freien  Schiffahrt  für  alle  Nationen  auf  den  Congo 
und  seine  Nebenflüsse  angewandt   werde  und   dass  alle  Mächte 
sich   über  geeignete  Massnahmen   verständigen,    den   Konflikten 
zwischen  zivilisierten  Nationen  im  unter  dem  Aequator  gelegenen 


438     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).   VII.  Bd.  11.  Heft. 

Afrika  zuvorzukommen.  Die  vorliegende  Schrift  schildert  die 
Entstehung  des  Congostaates,  welche  auf  bisher  nicht  verbreitete 
Dekrete  des  Königs  von  Belgien  vom  29. /V.  1885  zurückgeführt 
wird,  sodann  den  Ursprung  und  das  Wesen  der  internationalen 
Kongoassoziation,  die  Ausdehnung  des  Territoriums  des  Kongo- 
staates, die  Verfassungsform,  die  Rechtskraft  des  Gründungs- 
aktes, das  Wappen  und  Siegel,  die  internationale  Anerkennung 
und  die  internationalen  Verpflichtungen.  Es  wird  somit  eine 
Geschichte  und  das  Wesen  des  Staates  nach  verschiedenen  Rich- 
tungen dargelegt.  A.  Bulmerincq. 


B.  Zeitschrifteii1il)erschau. 


Tidskrift  af  jnridiska  föreningen  in  Finland.  1888.  V.  1,  Ser- 
lachius,  cm  begreppet  fast  egendom.  Rechtstalle  etc.  Fragen 
f.  d.  finnischen  Juristentag. 

American  Law  Review.  Mai -Juni.  The  Uncertainty  of  the  Law. 
Ancient  Systeme  of  Land  Tenure  in  Polynesia.  Contingent  and 
exorbitant  fees.  Constitutional  Restrictions  upon  Legislation 
concerning,  Villages,  Towns,  Cities  and  Counties. 

ßevne  des  Sociötes.  (Vavasseur.)  Juin.  La  revision  politique  et 
judiciaire.  Une  commandite  democratique  et  liberale.  Les  ban- 
ques  allemandes  de  Schultze-Delitzsch.  J  u  i  1 1  e  t,  de  l'appel  de 
fonds. 

Annales  de  droit  commercial.  Juni,  Faillite  en  droit  international 
prive.  Les  nouveaux  articles  105  et  108  du  Code  de  Com. 
Chronique  de  legislation,  de  doctrine  et  de  Jurisprudence  en 
matiere  de  droit  commercial  et  industriel  (Allemagne).  Espagne, 
Code  de  commerce  de  1886. 

Bevne  d'economie  politique.  Mai-Juni.  Le  droit  de  la  nation  et 
le  droit  de  l'etranger.  Jean  Meslier,  le  precurseur  oublie  du 
socialisme  contemporain.  De  l'aggravation  des  impots  et  des 
Moyens  de  l'enrayer.  L'emission  d'obligations  ä  lots  du  Panama. 
Nos  relations  commerciales  avec  l'Angleterre.  Le  rapport  sur 
l'administration  de  la  justice  criminelle  pendant  l'annee  1886  et 
la  Progression   de  la   criminalite.     Le  socialisme  en  Allemagne. 

Rivista  italiana  per  le  scienze  giuridiclie.  V.  2.  Mirabelli, 
delle  garantie  del  dominio  diretto  sec.  il  codic.  civ.  ital.  Zocco- 
Rosa,  il  commento  di  Gaio  alla  legge  delle  XII  tavole.  Sc  hupfe  r, 
l'interditto  Salviano  e  un  rescritto  di  Giordano. 

II  diritto  commerciale.  VI.  3.  Errera,  linsolvenza  a  proposito 
dl  una  sentenza  della  Cassaz,  de  Firenze  Papa  d'Amico  art.  56 
e  57  cod.  comm.  Olivieri,  effetti  della  dichiarazione  di  falli- 
mento  di  una  ditta  commerciale  nei  riguardi  dei  minori  che  ne 
sono  comproprietari. 


Bibliographie  (Ausland).  439 


C.  Neue  ErscheinmigeiL 

Vom  10.  Mai  bis  9.  Juli  1888  erschienen  oder  bei  der  Redaktion 
eingegangen  (letztere  mit  *  bezeichnet). 

1.  Wichtige  ausländische  Werke. 

Articles  of  the  International  Copyright  Union,  with  the  Act  and 
Order  in  Council,  etc.  With  an  Introduction.  Longmans.  1  sh. 
6  p.,  geb.  2  sh.  6  p. 

Browne,  J.  H.  B.,  and  Theobald,  H.  S.,  the  Law  of  Railway  Com- 
panies.     2nd  ed.     Stevens  and  Sons.     35  sh. 

Burstal,  E.  K.,  Tabulated  Abstract  of  Acts  of  Parliament  Relating 
to  Water  ündertakingp.  1879  — 1887.   Oxford,  Warehouse.   4sh.6p. 

Cababe,  M.,  Interpleader  in  the  High  Court  of  Justice  and  in  the 
County  Courts,  with  Forms  of  Summonses,  Orders,  Affidavits, 
etc.     2nd  ed.     W.  Maxwell.     6  sh. 

Clarke.  E.,  Law  of  Extradition;  with  the  Conventions  between  Eng- 
land and  Foreign  Countries,  and  Cases  Decided.  Stevens  and 
Haynes.     20  sh. 

Dodd,  J.  T. ,  the  Allotments  Acts,  1887,  and  the  Allotments  Com- 
pensation  Act,  1887.     With  Kotes,  etc.     Cox.     3  sh.  6  p. 

Glen,  A.,  Index  to  the  Local  Government  Bill.   Knight.    1  sh.  6  p. 

Hamilton's  Law  of  Covenants.     Stevens  and  Sons.     7  sh.  6  p. 

Herbert,  J.  B.,  the  Labourers' Allotments  Act,  1887,  etc.  Dean  and 
Son.    2  sh. 

Holdsworth,  W.  A.,  Bankruptcy  Act  of  1883.  With  Notes,  Ap- 
pendix, Rules,  etc.    Routledge.     1  sh. 

Jones,  G.  E. ,  History  of  the  Law  of  Tithes  in  England.  Clowes, 
2  sh. 

Law  List,  1888.     Stevens  and  Sons.     10  sh.  6  p. 

Lindley,  N.,  Treatise  on  the  Law  of  Partnership.  5th  ed.  Max- 
well.    35  sh. 

Little,  J.  B.,  Law  ofBurial,  with  the  Acts,  Regulations,  Notes  and 
Cases.     Shaws.     10  sh. 

Palmer's  Shareholders'  Legal  Companion.  7th  ed.  Stevens  and  Sons. 
2  sh.  6  p. 

Ramsey,  A.,  Will-Making  Made  Safe  and  Easy;  An  Aid  to  Testators, 
Gentle  and  Simple.  Male  and  Female,  Married  and  Single,  Infant 
and  Adult ,  Civil  and  Military,  on  Land  and  at  Sea ,  at  Home 
and  Abroad.  With  a  Great  Variety  of  Forms  and  Rules  of  Des- 
cent  in  Real  and  Personal  Property  on  Intestacy.  150  S.  Hogg. 
1  sh. 

Robertson,  A..  Two  Lectures  on  the  Science  and  Study  of  Law  and 
the  Science  and  Study  of  Politics,  Delivered  at  Dundee  in  January 
1887.     78  S.     Winter  (Dundee).     Simpkin.     1  sh. 

Scottish  Law  List,  1888.     Stevens  and  Sons.     9  sh. 

Phirley's  Criminal  Law  Cases.     Stevens  and  Sons.     6  sh. 

Soulby,  A.  E.  B.,  A  Handbook  on  the  Law  Relating  to  the  Fencing 
of  Agricultural  and  Ecclesiastical  Holdings.  50  S.  Russell  (Mal- 
ton).    Hamilton.     1  sh. 

Walker,  W.  G.,  and  Elgood,  E.  J.,  A  Compendium  of  the  Law 
Relating  to  Executors  and  Administrators.  2nd  ed.  Stevens 
and  Sons.     21  sh. 


440     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VIT.  Bd.   11.  Heft. 

Wines,  E.  C. ,  the  State  of  prisons  and  of  child-saving  institutions 
in  the  civilized  world.  720  S.  Zu  beziehen  durch  d.  Druckerei 
V.  J.  Wilson  &  Son,  Cambridge,  Massachusetts.  5  doli.  (u.  42  ct. 
Porto). 

Aus  dem  Nachlasse  von  W.  veröfifentllcht.  VIII.  Kapitel:  Geschichte. 
Vereinigte  Staaten.  Grossbritannien.  Europa.  Mexiko  und  Mittelamerika. 
Südamerika.     Andere  Staaten.     Allgemeine  Erörterungen. 

Beaussire,  E.,  les  Principes  du  droit.     Alcan.     7  fr.  50  ct. 
Coste,   R.,  et  Boullay,  Ch.,   precis  de  droit  usuel,  contenant  des 

notions  sur  le  droit  public,  le  droit  civil,  l'economie  politique, 

etc.     Pedone-Lauriel.     4  fr.  50  et, 
Desmaze,  Ch.,  les  Criminels  et  leurs  gräces.   Premiere  serie.    Dentu. 

3  fr.  50  ct. 
Dreyfus,  F.,  manuel  populaire  du  conseiller  municipal.     Texte  et 

commentaire  pratique  de  la  loi  du  5  avril  1884.    Quantin.    1  fr. 

25  ct. 
Duverger,   A. ,   l'Atheisme    et  le  Code  civil.     Pichon.     2  fr.  50  ct. 
Fere,  Ch.,  degenerescence  et  criminalite.  Essai  physiologique.   Avec 

21  graphiques  dans  le  texte.     Alcan.     2  fr.  50  ct. 
Fiaux,   L. ,  la  Police  des  moeurs  en  France  et  dans  les  principaux 

paj'S  de  l'Europe.     Dentu.     12  fr. 
Garofalo,  R.,  la  Criminologie.    Etüde  sur  la  nature  du  crime  et  la 

theorie  de  la  penalite.     Ouvrage    traduit   de  l'italien  et  entiere- 

ment  refondu  par  l'auteur.     Alcan.     7  fr.  50  ct. 
Leroy-Beaulieu,  P.,  traite  de  la  science  des  finances.   4e  ed.    2  vol. 

Guillaumin.     25  fr. 
Michel,  G.,  Vauban.  Dime  royale.     Guillaumin.     1  fr.  50  ct. 
Nicolas,    C. ,    et  Pelletier,  manuel  de  la  propriete  industrielle. 

Quantin.     3  fr.  50  ct. 
Raffalovich,   S.,   Bentham.  Principes  de  legislation  et  d'economie 

politique.     Guillaumin.     1  fr.  50  ct. 
Riant,  A.,  les  Irresponsables  devant  la  justice.   Bailliere.   3  fr.  50  ct. 
Robinet  de  Clery,  des  Droits  et  obligations  du  Parquet,  agent  du 

gouvernement.     Marpon  et  Flammarion,     1  fr. 
Röscher,   G. ,   traite  d'economie   politique  rurale.     Traduit  sur  la 

derniere  edition  par  Charles  Vogel.     Guillaumin.     18  fr. 
Thibault,  F.,  traite  du  contentieux  de  l'administration  des  douanes. 

Leroux.     7  fr.  50  ct. 
Voillaume,    A. ,    et  Darentiere,    Ch. ,  droits  du  mari  sur  la  cor- 

respondance  de  sa  femme.     Dentu.     2  fr. 

*Chiappelli  e  Zdekauer,  un  consulto  d'Azone  dell'  anno  1205. 
(Festgabe  f.  Bologna.)     Pistoja,  Bracali.     23  S. 

Gel  eich,  A. ,  collezione  di  decisioni  dell'  i.  r.  suprema  corte  di 
giustizia  nonche  dei  dicasteri  ministeriali,  tribunale  dell'  impero 
e  tribunale  amministrativo  di  Vienna  riferibili  al  codice  civile 
universale  austriaco.  Vol.  I.  (§§.  1 — 530.)  Innsbruck,  Wagner. 
1110  S.     8  M. 

Marres,  de  justitia  secundum  doctrinam  theol.  et  principia  iuris  re- 
centionis  speciatim  vero  Neerlandici.  IL  Teil  (Obligationen-R.). 
Roermond  Romen.     507  S. 


VerantwortlicUer  Redakteur:  Dr.  v.  Eirchenheim  in  Heidelberg. 


Centralblatt 

für 


RECHTSWISSENSCHAFT 


herausgegeben  von 

Dr.  V.  Kirchenheim, 

Professor  in  Heidelberg. 


Vn.  Bd.  September  1888.  Nr.  12. 

Monatlich  ein  Heft  von  21.2  Bogen.  —  Preis  des  Jahrgangs  12  Mark.  —  Zu  beziehen 
durch  alle  Buchhandlungen  und  Postanstalten. 


A.  BesprechungeiL 


I.  Allgemeines. 


"^o 


Cohn,  G.  Drei  rechtswissenschaftliclie  Vorträge  in  ge- 
meinverständlicher Darstellung.  Heidelberg,  Winter.  1888. 
148  S.  2  M.  80  Pf. 
Der  Verf.  bietet  mit  diesem  Schriftchen  drei  Vorträge,  welche 
er  zu  verschiedenen  Zeiten  gebalten,  einem  grösseren  Publikum 
in  einer,  wie  er  füglich  selbst  voranstellt,  gemeinverständlichen 
Form  und  erweist  damit  ebensowohl  diesem  Publikum  als  der 
Wissenschaft  einen  Dienst:  auch  der  Wissenschaft,  denn  diese 
selbst  muss  bei  der  heutigen  Gestaltung  des  politischen  Lebens 
wünschen,  dass  viele  ihrer  Fragen  allgemeines,  über  die  Fach- 
kreise hinausragendes  Verständnis  finden.  Dies  gilt  freilich  am 
wenigsten  von  dem  ersten  der  drei  Vorträge,  da  dieser,  betitelt: 
, Deutsches  R.  im  Munde  des  Volkes",  der  Hauptsache  nach 
rechtsgeschichtlichen  Inhalts  ist  und  dabei  auch  manches  enthält, 
was  nicht  mehr  im  Munde  des  Volkes  lebt  oder  nicht  Rechtens 
ist.  Erfreut  aber  dieser  erste  Vortrag  wesentlich  durch  die  Leb- 
haftigkeit und  Anmut  der  Sprache  den  Leser,  so  ist  es  beim 
zweiten  und  dritten  hervorragend  das  sachliche  Interesse  selbst, 
was  der  Darstellung  des  Verf.  Sympathie  gewinnen  wird.  C.  be- 
handelt und  beantwortet  in  zwei  Vorträgen  die  Frage:  »Warum 
hat  und  braucht  der  Handel  ein  besonderes  Recht?"  Diese  Frage 
dürfte,  da  wir  uns  mit  dem  Entwürfe  des  deutschen  bürgerlichen 
Gesetzbuches  als  mit  einer  realiter  vorhandenen  Sache  beschäftigen, 

Centralblatt  für  Bechtswissenschaft.    VII.  Band.  33 


442     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

wohl  manchem  sich  in  dem  Sinne  aufdrängen,  die  jedenfalls  not- 
wendige Portexistenz  eines  besonderen  Handels-R.  für  unberechtigt 
zuhalten.  Das  grösste  Interesse  erregt  der  dritte  Vortrag:  „Die 
Anfänge  des  Weltverkehrs-Es."  (S.  76—148).  Nach  streng  histo- 
rischer, abstrakte  Deduktionen  vermeidender  Darstellung  der 
Bestrebungen  zur  Gewinnung  eines  einheitlichen  Weltverkehrs-R. 
überhaupt  sind  es  insbesondere  diejenigen  praktischen  Arbeiten, 
welche  das  Eisenbahnfracht-R.,  das  Wechsel-R.  und  das  Havarie-R. 
unifizieren  wollen,  denen  der  Verf.  seine  und  unsere  Aufmerk- 
samkeit zuwendet.  Auch  dem  Fachmanne  wird  dieser  Vortrag 
wert  sein,  hauptsächlich  der  übersichtlichen  Materialienzusammen- 
stellung wegen,  welcher  —  wie  auch  in  bezug  auf  die  beiden 
ersterwähnten  Vorträge  hervorgehoben  sei  —  zahlreiche  Littera- 
turnachweisungen  in  Anmerkungen  dienen.  Carl  Gar  eis. 

Ueber  Proberelationen.  Eine  Mitteilung  aus  der  Justiz- 
prüfungskommission.    Berlin,   Vahlen.    1888.    59  S.    1  M. 

Die  Schrift ,  von  einem  Mitgliede  der  in  Preussen  zur 
Abnahme  der  zweiten  juristischen  Prüfung  eingesetzten  Prü- 
fungskommission zu  Berlin  verfasst,  enthält  nicht,  wie  aus  der 
Üeberschrift  gefolgert  werden  könnte,  eine  Studie  und  kritische 
Untersuchung  über  die  Richtigkeit  und  Angemessenheit  der  An- 
ordnung im  §.  32  des  Regulativs  für  die  juristischen  Prüfungen 
vom  1.  Mai  1883,  nach  welcher  die  zweite  juristische  Prüfung 
in  ihrem  schriftlichen  Theile  neben  einer  rechtswissenschaftlichen 
Arbeit  in  einer  Relation  aus  Prozessakten  bestehen  soll.  Frei- 
lich gedenkt  sie  auch  der  Frage,  ob  es  nach  Lage  des  zur  Zeit 
geltenden  Prozess-R.  eine  gerechtfertigte  Forderung  ist,  von  dem 
Gelingen  oder  Misslingen  einer  Proberelation  den  Ausfall  der 
Prüfung  abhängig  zu  machen,  und  verhehlt  sich  der  Verf.  nicht, 
dass  die  Praxis  keine  Gelegenheit  bietet,  die  Kunst  des  Referierens 
auszuüben,  und  deshalb  auch  den  Richter  wenig  geneigt  macht, 
den  Referendar  während  der  Uebungszeit  in  dieselbe  einzuführen. 
Indess  entscheidet  Verf.  sich  dennoch  für  eine  Bejahung  der  Frage, 
weil  gerade  die  Relation  ein  vortrefflicher  Prüfstein  sei  für  die 
Fähigkeit  des  Kandidaten,  einen  Rechtsstreit  in  allen  seinen 
Teilen  richtig  aufzufassen  und  in  klarer  Darstellung  wiederzu- 
geben. 

Was  aber  will  denn  nun  die  Schrift?  Sie  will  dem  Kandi- 
daten ein  Hilfsmittel  an  die  Hand  geben,  sich  der  Aufgabe  in 
einer  den  zu  stellenden  Ansprüchen  genügenden  Weise  zu  ent- 
ledigen.    Verf.  entnimmt  seine  Berechtigung  zu  der  Arbeit  und 


Cohn  —  Proberelationen.  443 

die  Entscheidung  der  Bedürfnisfrage  einesteils  aus  seiner  Stel- 
lung, andernteils  aus  den  Ei-fahrungen ,  welche  die  Prüfungs- 
kommission bis  in  die  neuest«  Zeit  hinein  gerade  bei  diesem 
Teile  der  Prüfung  gemacht  hat.  Trotz  der  vielfachen  An- 
leitungen zur  Erlernung  der  Referierkunst,  welche  im  Laufe  der 
Zeit  und  auch  gerade  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschriften  der 
Z.Pr.O.  aus  berufenen  Händen  hervorgegangen  und  der  Oeffent- 
lichkeit  übei-geben  worden  sind,  leiden  dennoch  nach  den  An- 
gaben des  Verf.  die  Proberelationen  vielfach  an  den  grössten 
Fehlern  und  legen  Zeugnis  ab  von  der  Unklarheit  und  Unsicher- 
heit des  Kandidaten.  Um  diesem  Uebel  abzuhelfen,  wählt  der 
Verf.  den  Weg  nicht  des  Belehrens,  sondern  des  Warnens.  Da- 
von ausgehend,  dass  man  die  Fehler  am  sichersten  vermeiden 
lernt,  wenn  man  sie  vor  Augen  hat,  führt  er  die  hauptsäch- 
lichsten Mängel  an,  welche  sich  in  den  Proberelationen  breit 
machen,  wählt  für  jeden  derselben  eine  Arbeit  aus,  legt  den 
Gegenstand  des  bearbeiteten  Rechtsstreits  und  die  Art  der  Be- 
arbeitung dar  und  zeigt  sodann,  nach  welchen  Richtungen  hin 
dabei  gefehlt  worden  ist.  Dass  sich  dabei,  insbesondere  im  ersten 
Teile  der  Schrift,  manche  positive  Regel  und  mancher  direkt 
belehrende  Satz  eingeschlichen  hat,  kann  nicht  wunder  nehmen 
und  ist  übrigens  auch  nur  denkbar  zu  acceptieren.  In  einem  An- 
hange sind  sodann  noch  verschiedene,  schon  früher  erteilte,  bald 
mehr  bald  weniger  eingehende  Anweisungen  über  die  Anfertigung 
eines  Referats  und  eines  Votums  mitgeteilt. 

Dass  gerade  bei  dieser  Matene  eine  Erläuterung  von  so 
kompetenter  Stelle  in  hohem  Grade  allen  denjenigen  erwünscht 
sein  muss,  welche  sich  die  Kunst  des  Referierens  aneignen  sollen, 
sowie  denen,  deren  Beruf  es  ist,  jene  in  diese  Kunst  einzuführen, 
bedarf  kaum  der  Erwähnung.  Meves. 


II.  Rechtsgeschichte. 

Krüger,  P.  Geschichte  der  Quellen  und  Litteratur  des 
römischen  Rechts.  Leipzig,  Duncker  &  Humblot.  1885. 
395  S.     9  M. 

Das   vorliegende  Werk   befriedigt    ein   längst   empfundenes 
Bedürfnis,   indem   es   eine   eingehende  Darstellung   der  Quellen- 


444     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

und  Litteraturgeschichte  des  r.  R.  möglichst  losgelöst  aus  der 
sonst  üblichen  Verbindung  mit  der  Geschichte  des  röm.  Staats-ß. 
gibt.  Zwar  werden  an  einzelnen  Stellen  auch  staatsrechtliche  Fragen 
berührt  (z.  B,  die  Gesetzeskraft  der  Senatuskonsulte  in  republi- 
kanischer Zeit,  oder  die  Wirksamkeit  der  kaiserlichen  Institu- 
tionen zur  Zeit  des  Prinzipats),  wo  es  der  unmittelbare  Gegenstand 
der  Darstellung  unbedingt  erfordert.  Der  Hauptnachdruck  ist 
auf  die  Litteraturgeschichte  gelegt,  sowohl  was  die  Gestaltung 
der  praktischen  und  wissenschaftlichen  Thätigkeit  der  römischen 
Juristen  im  ganzen  und  die  verschiedenen  Arten  juristischer 
Schriften,  als  was  die  einzelnen  Juristen  und  ihre  Werke  betrifft. 
Die  Litteraturgeschichte  der  klassischen  Jurisprudenz  von  Labeo 
bis  auf  Modestin  nimmt  ohne  die  Besprechung  der  einzelnen 
überlieferten  Werke  mehr  als  ein  Viertel  des  ganzen  Werks  in 
Anspruch. 

Der  Verf.  hat  sich  bemüht  ein  möglichst  objektiv  gehaltenes 
Bild  von  dem  gegenwärtigen  Stand  der  Wissenschaft  zu  geben. 
Nur  selten  tritt  er  uns  mit  eigenen  Hypothesen  oder  mit  pole- 
mischen Erörterungen  entgegen.  Auch  Betrachtungen  allge- 
meinerer Art,  z.  B.  über  die  Bedeutung  des  honorarischen  R., 
über  Hadrians  edictum  perpetuum ,  über  die  justinianische 
Kodifikation,  sind  auf  das  denkbar  geringste  Mass  reduziert 
worden. 

Dagegen  ist  ganz  besondere  Sorgfalt  auf  die  Quellenbelege 
und  Litteraturnachweise  verwendet.  Für  weitaus  die  meisten 
Sätze  sind  irgendwelche  Belegstellen  angeführt.  Häufig  ist  das 
ganze  bisher  benützte  Quellenmaterial  zusammengestellt. 

Eingeteilt  ist  der  Stoff  in  drei  Perioden,  von  denen  die  erste 
Königszeit  und  Republik,  die  zweite  die  Kaiserzeit  bis  Diocletian, 
die  dritte  die  Zeit  von  Konstantin  dem  Grossen  bis  Justinian 
umfasst. 

Begonnen  wird  in  jeder  Periode  mit  der  Darstellung  der  Art 
und  Weise  der  Rechtsproduktion,  Daran  schliesst  sich  in  der 
ersten  und  zweiten  Periode  die  Litteraturgeschichte,  die  Schilde- 
rung der  Rechtswissenschaft  und  des  Rechtsunterrichts,  sowie  der 
einzelnen  Juristen  und  ihrer  Werke,  wornach  eine  Darstellung  der 
einzelnen  uns  erhaltenen  Rechtsquellen  und  Juristenschriften  folgt. 
In  der  dritten  Periode  geht  der  Verf.  von  der  Schilderung  der 
Rechtsproduktion  unmittelbar  auf  die  einzelnen  erhaltenen  Ge- 
setze, Gesetzessammlungen,  Juristenschriften  und  Urkunden  von 
Justinian  über,  um  sich  nach  einer  Uebersicht  über  die  leges 
Romanae  barbarorum  im  Occident,  soweit  dieselben  Quellen  hier 


Krüger  —  Pappenheim.  445 

die  Erkenntnis  des  vorjustinianischen  R.  bilden,  und  nach  einer 
kurzen  Schilderung  des  Rechtszustandes  vor  Justinian  im  Orient 
der  justinianischen  Kodifikation  selbst  zuzuwenden.  Sodann  wird 
noch  die  Ueberlieferung  der  justinianischen  Gesetze  im  Orient 
und  Occident,  die  Handschriften  und  die  Ausgaben  derselben 
besprochen ,  wobei  jedoch  die  Litt^ratur  des  Occidents  nur  inso- 
weit besprochen  wird,  als  sie  die  ueberlieferung  der  römischen 
Quellen  vermittelt. 

Besonders  hervorzuheben  ist  noch,  dass  in  jeder  Periode 
eine  Uebersicht  über  die  Rechtsüberlieferung  in  der  nichtjuristi- 
schen Litteratur  gegeben  wird.  M,  Rümelin  (Bonn). 

Pappenheim,  M.  Ein  altnorwegisches  Schutzgildestatut, 
nach  seiner  Bedeutung  für  die  Geschichte  des  nordgerma- 
nischen Gildewesens  erläutert.  Breslau,  Köbner.  1888. 
167  S.  4  M. 
Die  Schrift  erörtert  die  rechtsgeschichtliche  Bedeutung  des 
einzigen  der  Gegenwart  erhaltenen  Statuts  einer  norweg,  Schutz- 
gilde (und  zwar  einer  Olafgilde).  Das  Statut  (Skra)  ist  ent- 
halten in  dem  auf  der  kgl.  Univ.-Bibliothek  zu  Kopenhagen  be- 
findlichen Bartholinischen  Kollektaneen  (Bd.  YIII,  S.  273  ff.)  in 
einer  Abschrift  von  Avni  Magnus'sons  Hand  berührend.  Ort 
und  Zeit  der  Entstehung  des  Statuts  sind  bis  jetzt  unbekannt. 
Verf.  nennt  dasselbe  daher  ,das  Bartholinsche  Statut".  Irgend 
ein  Anhaltspunkt,  das  Statut  der  Gilde  eines  bestimmten  Ortes 
in  Norwegen  zuzuweisen ,  liegt  nicht  vor ;  die  bisher  ausge- 
sprochenen Vermutungen  in  dieser  Richtung  sind  unbelegte 
Hypothesen.  Die  Sprache  (S.  6)  und  einzelne  Bestimmungen  in 
Vergleichung  mit  denjenigen  anderer  Rechtsquellen  lassen  die 
Entstehung  des  Statuts  in  vorliegender  Form  um  die  Mitte  des 
XIII.  Jahi'hunderts  sehr  wahrscheinlich  erscheinen  (etwa:  Art.  8, 
32,  46,  S.  54,  62,  98,  102.)  Verf.  nennt  die  vorliegende  Form 
eine  Neuredaktion,  in  welcher  er  zwei  Teile  unterscheidet,  einer- 
seits Art.  1 — 34  (vielleicht  35  m.  A.)  und  46,  andererseits 
Art.  35 — 45.  —  Das  Buch  bildet  ein  Seitenstück  zu  des  Verf. 
früherem  Werke:  Die  altdän.  Schutzgilden  (C.Bl.  V,  277).  —  Im 
Anhang  wird  nebst  beigefügter  üebersetzung  das  Statut  ediert, 
femer  ein  Gildestatut  von  Onarheim,  welche  Skra  auf  einer  Hand- 
schrift aus  dem  Jahre  1394  beruht.  Dieses  Statut  ist  jedoch 
nicht  die  Skra  einer  Schutzgilde.  v.  Salis. 


446     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

Schmidt,  A.  Echte  Not.  Ein  Beitrag  zur  deutschen  Rechts- 
geschichte. Leipzig,  Duncker  &  Humblot.  1888.  X  und 
204  S.  4  M. 
Der  Verf.  geht  von  der  Feststellung  der  Thatsache  aus,  dass 
wir  in  den  Quellen  einen  doppelten  Kreis  von  Einzelfällen  echter 
Not  zu  unterscheiden  haben ;  er  wählt  zur  Charakterisierung 
derselben  die  Bezeichnungen  echte  Not  im  Sinne  persönlicher 
Hinderungsgründe  und  echte  Not  im  Sinne  materieller  Not,  vgl. 
Ssp.  Landr.  II,  7,  Schwsp.  Landr.  (Gengier)  Kap.  22.  An  der  Hand 
eines  weitläufigen  Quellenmaterials  werden  die  einzelnen  Fälle 
echter  Not  nach  den  genannten  zwei  Gesichtspunkten  rubriziert 
und  besprochen.  Es  wird  sodann  als  ein  ursprüngliches,  durch 
Jahrhunderte  bewahrtes  Rechtsprinzip  hingestellt  die  Thatsache 
der  strengen  Einhaltung  eines  beschränkten  Kreises  ausdrücklich 
aufgeführter  Einzelfälle  (S.  2,  100)  und  in  besonderm  Abschnitt 
die  schon  in  der  Glosse  zum  Ssp.  und  in  der  Glosse  zum  sächs. 
Weichbld.  zum  Ausdruck  kommende  Entwickelung  dargestellt, 
welche  bald  in  einer  weitgehenden  Interpretation  der  in  Ssp.  II,  7 
namentlich  aufgeführten  Einzelfälle  echter  Not,  bald  in  Beifügung 
eines  neuen  bereits  begrifflich  weitgehenden  Sonderfalles  (nämlich 
des  Falles  der  Abwesenheit  „buten  landes"),  bald  in  der  Charak- 
terisierung der  namentlich  aufgezählten  Einzelfälle  als  blossen 
Exemplifikationen  für  echte  Not  bestanden  hat.  Als  Motiv  dieser 
Aenderung  wird  das  Bedürfnis  eines  gesteigerten  Verkehres  be- 
zeichnet, sodann  auf  die  Rezeption  des  r.  R.  hingewiesen.  Können 
sich  die  Erörterungen  dieses  Abschnittes,  sowie  diejenigen  des 
folgenden  über  die  Geltendmachung  und  den  Beweis  der  echten 
Not  nur  auf  die  Fälle  echter  Not  i.  S.  persönlicher  Hinderungs- 
gründe beziehen  (vgl.  Note  177.  S.  61),  so  trifft  dies  auch  hin- 
sichtlich der  Wirkungen  und  Anwendungsgebiete  der  echten  Not 
zu,  soweit  dieselben  in  das  öffentliche  R.  und  in  das  Prozess-R. 
fallen,  während  auf  dem  Gebiete  des  Privat-R.  sich  die  Fälle 
echter  Not  i.  S.  materieller  Not  vorfinden  und  hier  bloss  soweit 
ein  Schutz  gegen  Ablauf  präkludierender  Fristen  in  Frage  kommt, 
an  Fälle  echter  Not  i.  S.  persönlicher  Hinderungsgründe  zu 
denken  i&t  (S.  196,  169).  Beachten  wir  endlich,  dass  die  Be- 
zeichnung der  echten  Not  mit  „sunnis"  nie  auf  Fälle  echter  Not 
i.  S.  materieller  Not  gehen  kann  (vgl.  Note  178),  so  will  uns 
die  Zusammenfassung  beider  Kreise  unter  den  Gesichtspunkt  eines 
einheitlichen  Rechtsinstitutes  nicht  als  zutreffend  erscheinen. 

Neben  der  grossen  Fülle  des   aus  deutschen  Quellen  zu  ge- 
winnenden Materials  sind  die  Rechtsaufzeichnungen  Dänemarks, 


Schmidt  —  Adam.  447 

Schwedens,  Norwegens,  Islands,  Frieslands,  Englands  (Schott- 
lands) und  Frankreichs  in  rechter  Weise  herangezogen.  Muss 
auch  in  dieser  Hinsicht  dem  Ermessen  des  einzelnen  Schriftstellers 
ein  weiter  Spielraum  gelassen  werden,  inwieweit  er  zur  Ver- 
gleichung  oder  selbständigen  Darstellung  sich  dieses  Materials 
in  einer  Abhandlung  zur  Geschieht*  des  deutschen  B.  bedienen 
will,  so  mag  es  immerbin  auffallen,  dass  von  den  französischen 
Rechtsaufzeichnungen  nur  diejenigen  aus  der  Normandie,  je  kurz 
im  Anschluss  an  die  englischen,  sind  in  Betracht  gezogen  worden. 

V.  Salis. 

Adam,  A.  E.  Johann  Jakob  Moser  aus  Württemberg, 
Landschaftskonsulent  1751 — 71.  Stuttgart,  Kohlhammer. 
1887.    160  S.     3  M. 

In  drei  Jahren  die  dritte  Schrift  über  Moser  (Wächter, 
Frensdorff,  vgl.  oben  S.  151).  Wohl  nicht  nur  äussere  Anlässe, 
wie  die  hundertjährige  Geburtsfeier  (30.  Sept.  1885)  rufen  solche 
Schriften  hervor:  vielleicht  sind  sie  „Zeichen  der  Zeif  da  das 
erste  schwäbische  Tagesblatt  (1888  Nr.  170)  gelegentlich  sagen 
konnte:  „Wo  sind  unter  unseren  Gebildeten  und  Beamten  die 
J.  J.  Moser?  Es  ist  Zeit,  dass  sie  sich  regen."  Unsere  Zeit,  welcher 
überall  das  „Vermeiden  von  Konflikten"  in  erster  Linie  steht, 
wendet  sich  staunend  dem  freimütigen  und  unentwegten  Käm- 
pfer des  vorigen  Jahrhunderts  zu. 

A.'s  Schrift  gibt  einen  auf  sorgfältigster  Quellenbenützung 
ruhenden  Beitrag  nicht  nur  zur  Geschichte  Mosers,  sondern  zur 
Geschichte  Württembergs.  Aus  dem  ständischen  und  dem  Staats- 
archiv erfolgen  zahlreiche  neue  Mitteilungen,  durch  welche  teil- 
weise Wächters  Folgerungen  berichtigt  werden.  Abschn.  I  schildert 
die  Lage  in  Württemberg,  die  Berufung  Mosers  zum  Landschafts- 
konsulenten und  die  ersten  Zwistigkeiten ;  Abschn.  II  die  Periode 
der  Gefangenschaft,  das  Verhalten  der  Landschaft,  des  Herzogs, 
des  Kaisers,  der  III.  u.  IV.  Abschnitt  den  Wiedereintritt  M.'s  in 
die  Landschaft,  die  Streitigkeiten  über  den  Erbvergleich  und  die 
Abdankung  Mosers.  Die  zahlreichen  Veröffentlichungen,  welche 
A.  aus  den  Archiven  bietet,  verbreiten  neues  Licht  über  diese 
denkwürdige  und  in  mancher  Hinsicht  dunkle  Periode  der  würt- 
tembergischen  Geschichte.  Mit  historischer  Objektivität  beurteilt 
A.  seinen  Helden,  indem  er  hervorhebt,  wie  das  Anrühmen  eigener 
Verdienste  und  das  rücksichtslose  Bestehen  auf  dem  Eechten  ihn 
zu  einem  unangenehmen  Mitarbeiter  machten:  was  er  tadelte  war 
richtig,  aber  vie'ü  er  die  Wahrheit  sagte,   machte  er  sich  selbst 


448     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

unmöglich  (S.  151).    Seine  Rechtschaifenheit  bezweifelte  niemand, 
aber  nach  dem  Enhm  der  Weltklugheit  hat  er  nie  getrachtet. 

Kirchenheim. 


in.  Bürgerliches  Recht  und  Handelsrecht. 

Motive  zu  dem  Entwürfe  eines  bürgerlichen  Gesetz- 
buches für  das  Deutsche  Reich.  Bd.  IV:  Familiea-R. 
1274  S.  Bd.  V:  Erb-R.  711  S.  Amtliche  Ausgabe.  Berlin 
u.  Leipzig,  Guttentag  (Collin).  6  M.  50  Pf.  u.  3  M.  60  Pf. 
Das  Familien-R.  findet  in  den  1274  Seiten  des  IV.  Bandes 
der  Motive  eine  Bearbeitung,  deren  Umfang  sich  aus  ihrer  Gründ- 
lichkeit in  der  Behandlung  aller  einzelnen  wichtigeren  Gesetz- 
gebungsfi'agen  erklärt.  Da  in  diesem  Rechtszweige  erst  das  ab- 
sterbende byzantinische  R.  neue  Grundlagen  schuf,  so  tritt  hier 
der  Einfluss  des  r.  R.  gegen  deutsche  Schöpfungen  durchweg 
zurück.  Zwar  wird  Justinians  Rechtssammlung  nicht  selten  an- 
geführt, am  meisten  auf  dem  Gebiete  des  Vormundschaftsrechts 
(vgl.  S.  1138 — 1246),  in  der  Regel  wird  aber  das  r.  R.  nur 
erwähnt,  um  verworfen  zu  werden  (vgl.  S.  508,  560,  613,  648, 
679,  698,  729,  730,  732,  739,  762,  771,  772,  796,  966,  980, 
1059,  1109,  1245),  während  es  anderseits  in  einem  Hauptpunkte, 
der  Aehnlichkeit  zwischen  der  dos  und  dem  deutschen  Frauengut 
richtiger  beurteilt  wird,  als  gewöhnlich  geschieht  (S.  144).  Aber 
auch  der  geradezu  unerschöpfliche  deutsche  Partikularrechtsstoff 
ist  in  knapper  Form  zitiert  (vgl.  S.  457,  467)  und  auch  von  der 
deutschen  Rechtsgeschichte  ist  wenig  die  Rede,  desto  mehr  frei- 
lich von  dem  deutschen  Rehtsbewusstsein  (S.  143,  560,  870), 
der  heutigen  Rechtsauffassung  (S.  551),  der  deutschrechtlichen 
Anschauungen  (S.  852)  und  dem  „Zuge  der  neueren  Rechtsent- 
wickelung",  insbesondere  auf  reichsrechtlichem  Gebiete  (S.  184, 
222).  Statistische  Erhebungen  sind  benützt  (S.  146),  Erfahrungen 
der  Praxis  verwertet  (z.  B.  S.  121),  die  Beschlüsse  des  deutschen 
Juristentages  sehr  häufig  beachtet  (vgl.  S.  117,  148,  161,  206, 
306,  727,  866,  873,  890,  1017,  1020,  1032,  1043,  1205).  Sogar 
die  Aeusserungen  des  deutschen  Frauenvereins  und  seines  Organs 
,Neue  Bahnen"  haben  mehrfache  Erwähnung  gefunden  (S,  143, 
582  Anm.  1,  624  Anm.  1,  1067  Anm.  1);  überhaupt  wird  das 
weibliche   Geschlecht  günstig  beurteilt  (vgl.  namentlich  S.  737 


Motive  zum  bürgerlichen  Gesetzbuch  IV,  V.  449 

und  die  Ausführungen  S.  813,  welche  im  Widerspruche  mit  be- 
kannten röm.  Anschauungen  von  der  Ungefährlichkeit  der  Stief- 
mütter ausgehen).  Ueberhaupt  bemüht  sich  dieser  Teil  des 
Werkes  (z.  B.  S.  174),  namentlich  bei  der  rechtlichen  Beurtei- 
luug  der  unehelichen  Geburten,  Streiflichter  auf  unsere  Öitten- 
zustände,  insbesondere  auch  auf  die  Nachtseiten  des  menschlichen 
Lebens  zu  werfen  (S.  855). 

Der  Einheits-  und  Einigungsgedanke  ist  gegenüber  der  bis- 
herigen Recbtszersplitterung  besonders  scharf  betont  (S.  137,  139). 
Auf  Seite  139  heisst  es :  ,Der  höheren  Forderung  der  nationalen 
ßechtseinheit  gegenüber  kann  die  Anhänglichkeit  an  das  Her- 
gebrachte keine  entscheidende  Bedeutung  für  sich  in  Anspruch 
nehmen.*  Mit  diesem  Streben  nach  Vereinfachung  hängt  wohl 
auch  zusammen,  dass  die  juristische  Litteratur  in  spärlicher,  sogar 
recht  ungleichmässiger  Weise  benützt  ist.  Konstruktionsfragen 
werden  zurückgewiesen  (S.  145),  aber  doch  an  wichtigen  Punkten 
nicht  umgangen  (vgl.  S.  320  ff,  bes.  S.  330).  Andererseits  be- 
kundet jedoch  das  Werk  mehrfach  eine  Abneigung  gegen  Neue- 
rungen (S.  22,  23,  109,  115,  332,  vgl.  jedoch  auch  z.  B.  S.  194). 
So  weicht  das  Vormundschafts-R.  von  dem  preuss.  Vorbilde 
nur  ausnahmsweise  (z.  B.  S.  1269)  ab  (vgl.  S.  1008,  1009). 
Trotzdem  ist  in  der  Abschaffung  gemeiner  Rechtssätze  mit  Ent- 
schiedenheit vorgegangen.  Verworfen  sind  namentlich:  die  Ehe 
zur  linken  Hand  (S.  106),  die  Morgengabe  (S.  168),  die  com- 
munio  bonorum  prorogata  (S.  431),  die  Einkindschaft  und  die  Ab- 
schichtung  mit  der  Wirkung  der  Zuteilung  (S.  420) ,  die  röm. 
Emanzipation  (S.  825),  die  emancipatio  Saxonica  (S.  827),  die 
legitimatio  minus  plena  (S.  919) ,  die  Annahme  an  Enkelsstatt 
(S.  952)  uud  die  quarta  divi  Pii  (S.  987). 

Die  Aufgabe,  auch  die  zu  dem  Familien-R.  gehörigen  Form- 
vorschriften aufzustellen,  ist  nur  teilweise  erledigt  (S.  8  ff);  im 
Ehe-R.  lehnt  sich  das  Gesetzbuch  an  bestehendes  Reichs-R.  an 
(S.  39),  auf  dem  Vormundschaftsgebiete  erwartet  es  eine  Er- 
gänzung durch  die  zukünftige  Reichsgesetzgebung  (S.  1008). 
üebrigens  ist  für  den  Bereich  der  Förmlichkeiten  gelegentlich 
die  Analogie  des  Grundbuch-R.  (S.  64)  und  diejenige  des  Han- 
delsregisters (S.  553)  nicht  verschmäht  worden.  Was  dagegen 
den  Inhalt  der  Familienrechtssätze  betrifft,  so  ist  ihr  sittlicher 
Kern  besonders  oft  hervorgehoben  (vgl.  S.  3,  47,  49,  147,  229, 
561,  595,  604,  684,  686,  752,  852,  868,  895),  während  an  andern 
Stellen  auch  auf  diesem  Gebiete  eine  Unterscheidung  zwischen 
R.,  Sittlichkeit  und  Sitte  angestrebt  wird  (S.  323,  647,  701,  717. 


450     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII,  Bd.  12.  Heft. 

844).  Religiöse  Erörterungen  sind  vermieden;  einmal  wird  bei 
gebotener  Gelegenheit  die  religiöse  Duldsamkeit  begünstigt  (S. 
1061,  ähnlich  Bd.  V,  S.  437);  das  corpus  juris  canonici  ist  fast 
gar  nicht  erwähnt  (vgl.  jedoch  S.  844). 

Durch  Abwägen  der  verschiedenen  Möglichkeiten  wird  überall 
die  Entscheidung  der  angeregten  Fragen  gesucht.  Nicht  bloss 
auf  S.  591  ist  ,dem  kühl  Verständigen  und  praktisch  Nüch- 
ternen" vor  dem  „idealen  Zuge"  ein  Vorrecht  eingeräumt.  Dieser 
Grundstimmung  entspricht  auch  das  wiederholt  (S.  242,  246) 
ausgesprochene  Streben  ,nach  Durchsichtigkeit".  Ziemlich  selten 
sind  daher  die  Fälle,  in  welchen  der  Praxis  und  der  Wissenschaft 
ungelöste  Fragen  überwiesen  werden  (vgl.  S.  131,  191,  258,  286, 
374,  416,  455,  604,  656,  775,  1006,  1261). 

Das  letzterwähnte  lässt  sich  auch  von  dem  V.  Bande  der 
Motive  sagen  (vgl.  Bd.  V,  S.  60,  179,  217,  312,  330,  348,  348,  424, 
494,  562,  634,  639,  661,  662,  679,  685,  688).  Im  übrigen  unter- 
scheidet sich  dieser  letzte  Teil  von  dem  vorletzten  in  erheblicher 
Weise  dadurch,  dass  in  ihm  die  grossen  Ziele  der  Rechtsordnung 
hinter  juristisch-technischen  Einzelfragen  zurücktreten.  In  ihm 
vereinen  sich,  wie  bei  dem  grossen  Juristen  Labeo,  die  Neigung 
zu  Neuei'ungen  (vgl.  namentlich  S.  134  ff.)  mit  dem  Hange  zur 
Bethätigung  ungewöhnlichen  Scharfsinns  (vgl.  z.  B.  S.  21,  ferner 
das  über  die  „natürlichere"  Fiktion  S.  531  gesagte  —  anders 
S.  698  —  sodann  die  moderne  Hereditatis  petitio  utilis  auf  S. 
597,  endlich  die  auf  S.  656  ff.  durchgeführte  Fiktion  des  Kon- 
kurses und  dgl.)  Auf  S.  510  hat  sich  dem  Verf.  der  Motive 
selbst  die  Befürchtung  „zu  spitz  zu  werden"   aufgedrängt. 

Dabei  ist  mit  den  Hauptsätzen  des  r.  R.  durchweg  gebrochen; 
auch  dessen  Hauptziele  sind  abgelehnt,  so  z.  B.  S.  133  die  Sorge 
„für  den  Schutz  des  Lebens  und  die  Gesundheit  der  Unmün- 
digen", S.  366  der  Schutz  wider  das  „Jagen  nach  Erbschaften", 
S.  437  die  Bestrafung  durch  Sätze  des  bürgerlichen  R.  Somit 
beweist  unser  Band,  welcher  durchweg  trotz  seines  unröm.  In- 
halts an  die  Gelehrsamkeit  und  die  Denkkraft  des  Lesers  hohe 
Anforderungsn  stellt,  dass  der  unserer  Jurisprudenz  oft  vorge- 
worfene Mangel  an  Volkstümlichkeit  und  Gemeinverständlichkeit 
keinesfalls  davon  abhängt,  dass  ihr  Gegenstand  bisher  vorwie- 
gend fremdländischen  Ursprungs  war. 

Die  fortlaufenden  Anführungen  aus  den  gebräuchlichsten 
Lehrbüchern,  zu  denen  noch  Mommsens  bekannter  Entwurf  hin- 
zutritt, teilt  der  V.  Band  der  Motive  mit  dem  zweiten. 

Für  das  Prozess-R.  sind  seine  Ausführungen  zum  Teile  von 


Motive  —  Koppen.  451 

besonderer  Bedeutung  (vgl.  S.  381,  537,  546  S.,  560,  567,  610, 
668,  669) ;  insbesondere  für  das  Konkursrecht  (S.  622  fif.,  682  S.). 
Eine  beachtenswerte  gelegentliche  Bemerkung  (S.  221)  ergibt, 
dass  die  reichsrechtliche  Regelung  des  Notariatswesens  zur  Zeit 
nicht  in  Aussicht  genommen  zu  sein  scheint.  Leonhard. 

Koppen,  A.  Lehrbuch  des  heutigen  röm.  Erb-R.  2.  Abt. 
Würzburg,  Stüber.  1888.  131  S.  3  M.  60  Pf. 
Die  bei  der  Anzeige  der  1.  Abt.  (vgl.  diese  Zeitschrift  Bd. 
VI,  1886,  S.  132  ff.)  ausgesprochene  Erwartung,  dass  die  als 
alsbald  nachfolgend  in  Aussicht  gestellte  2.  Abt.  die  einzelnen 
Arten  der  Erbfolge  behandeln  werde,  hat  sich  nur  zum  Teil 
erfüllt.  Die  vorliegende  Abt.  enthält  von  ihnen  bloss  die  Inte- 
staterbfolge (S.  383—418:  Voramsetzungen,  S.  383—85,  Succesio 
ordinaria,  S.  385 — 415  —  Succesio  extraordinaria ,  von  welcher 
nach  dem  Verf.  nur  bei  üniversalsuccessionen  in  bona  vacantia 
gesprochen  werden  kann,  S.  415 — 418),  während  dem  zweiten 
Abschnitt  von  den  einzelnen  Arten  der  Erbfolge  noch  als  viertes 
Kapitel  des  ersten  die  Lehre  vom  Schutz  des  Erbrechts  (S.  287 
bis  383,  Hereditatis  petitio  und  possessorische  Universalklagen) 
vorausgeht.  Es  fehlt  also  noch  das  testamentarische  Erbrecht, 
das  Noterbrecht  und  die  Vermächtnisse.  Danach  erscheint  zweifel- 
haft ,  ob  das  Programm ,  wonach  der  Umfang  eines  massigen 
Bandes  nicht  überschritten  werden  soll,  eingehalten  werden  wird. 

Burckhard. 

Affolter,  A.  Zur  Lehre  vom  Rechtsgeschäfte.  Solothurn, 
Jenni.  1888.  54  S. 
Der  Verf.  schliesst  sich  denjenigen  deutschen  Gelehrten  an, 
welche  dem  herrschenden  Begriffe  des  Rechtsgeschäftes  als  Willens- 
erklärung die  innere  Berechtigung  bestreiten.  Er  sucht  an  meh- 
reren Beispielen  nachzuweisen ,  dass  dieser  Begriff  anf  verschie- 
dene Rechtsvorgänge  des  täglichen  Lebens,  welche  nach  der 
herrschenden  Dogmatik  zweifellos  „Rechtsgeschäfte"  seien,  nicht 
passe.  Aus  diesem  Gesichtspunkte  behandelt  er  die  Zahlung, 
die  Schenkung,  das  Darlehen,  den  Realkontrakt  do  ut  des  oder 
ut  facias,  den  Auftrag  u.  s.  w.  Hier  brauche  die  Absicht  nicht 
auf  einen  rechtlichen  Erfolg  gerichtet,  eine  Willenserklärung 
nicht  vorhanden  zu  sein;  die  „stillschweigende  Erklärung"  der 
herrschenden  Doktrin  sei  ein  Unding,  ein  Notbehelf,  um  die 
Schablone  der  Willenserklärung  auch  für  solche  Fälle  zu  retten, 
wo  thatsächlich  eine  Erklärung  fehle.  Es  bestehe  ein  prinzipieller 


452     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

Unterschied  zwischen  diesen  Vorgängen  völlig  typischer  Natur, 
mit  denen  die  Rechtsordnung  ohne  weiteres  eine  bestimmte 
Rechtswirkung  verbinde,  und  dem  eigentlichen  Vertrage,  nämlich 
der  Regelung  der  Verhältnisse  durch  Privatgesetzgebung.  Der 
Verf.  schliesst:  Wenn  man  nicht  lieber  den  Begriff  des  Rechts- 
geschäftes als  unbrauchbar  überhaupt  fallen  lassen  wolle,  so  solle 
man  ihn  dahin  bestimmen:  „Rechtsgeschäfte  sind  Handlungen, 
welche  rechtliche  Bedeutung  haben"  —  ein  Rat,  der  schwerlich 
befolgt  werden  wird.  Rechtliche  Bedeutung  hat  auch  das  Ver- 
brechen; es  begründet  die  Anwendung  des  Strafgesetzes;  die 
schuldhafte  Beschädigung;  sie  verpflichtet  zum  Schadenersatze; 
nach  dem  Vorschlage  des  Verf.  wären  also  auch  diese  Hand- 
lungen „Rechtsgeschäfte".  v.  Cuny. 

Bartsch,  H.  Das  Österreich,  allgemeine  Grundbuchs- 
gesetz in  seiner  praktischen  Anwendung.  Wien, 
Konegen.     1888.     XVI  u.  272  S.    2  fi.  50  kr. 

Der  Titel  des  vorliegenden  Buches  lässt  auf  eine  systema- 
tische oder  auch  der  Gesetzesanordnung  folgende  Darstellung  des 
Österreich.  Grundbuchgesetzes  schliessen  und  ist  auf  diese  Weise 
geeignet ,  über  den  Inhalt  des  Buches  zu  täuschen.  In  Wahr- 
heit ist  dasselbe  nichts  anderes,  als  eine  Sammlung  von  Formu- 
larien  für  Grundbuchsbescheide  (nach  Österreich.  Sprachgebrauche 
also  eine  Sammlung  von  „Schimmeln"),  welche,  was  allerdings 
eine  Neuerung  ist,  mit  Noten  versehen  ist,  die  zur  Begründung 
der  einzelnen  Bescheide  insbesonders  durch  Hinweis  auf  Gesetzes- 
stellen, sowie  auf  Entscheidungen,  manchmal  auch  auf  Litteratur 
dienen.  Es  ist  natürlich,  dass  einem  derartigen  Werke  nur  sehr 
beschränkter  Wert  zukömmt  —  nämlich  nur  für  Richter,  insbe- 
sonders angehende  Richter  des  Oberlandesgerichtssprengels  Wien 
—  keineswegs  aber  für  Praktiker  überhaupt,  wie  der  Verf.  meint. 
Advokaten  und  Notare  ziehen  aus  den  Bescheiden  über  unbe- 
strittene Fälle  keinerlei  Belehrung,  aus  denen,  welche  zweifel- 
hafte, zum  Teile  sogar  sehr  zweifelhafte  Entscheidungen  enthalten 
(es  sind  dies  die  Bescheide  Nr.  101,  104,  105,  106,  108,  109, 
156,  161,  224,  225),  nur  die  Belehrung,  dass  das  Landesgericht 
oder  Oberlandesgericht  Wien,  manchmal,  jedoch  selten,  der  oberste 
Gerichtshof,  in  einzelnen  Fällen  in  diesem  oder  jenem  Sinne  ent- 
schieden. —  Die  Beschränkung  des  Wertes  des  Buches  auf  den 
Oberlandesgerichtssprengel  Wien  ergibt  sich  daraus,  dass  der 
„Schimmel"  erfahrungsgemäss  in  jedem  Oberlandesgerichtssprengel 
anders  ist ,    ausserdem  auch  noch   daraus ,   dass  in  Grundbuchs- 


Affolter  —  Bartsch.  453 

Sachen  durch  die  Ausschliessung  weiterer  Rechtsmittel  gegen 
gleichförmige  Entscheidungen  der  beiden  unteren  Instanzen  sogar 
die  Einheit  der  Rechtssprechung  zum  Teile  aufgehoben  ist. 

W.  Fuchs  (Wien;. 

Schouler,  J.  A  Treatise  on  the  Law  of  Wills.  Boston, 
Soule.  1887.  689  S.  5  doli.  50  ct. 
Schouler  ist  dem  juristischen  Publikum  bereits  bekannt  durch 
sein  Werk  on  ,Executors  and  Administrators*  und  durch  seine 
Bearbeitung  der  „Domestic  Relations"  in  Myer's  Federal  Deci- 
sions.  Das  Buch  handelt  von  der  Errichtung  der  Testamente  etc., 
ist  mit  grosser  Sachkenntnis  und  formvollendet  geschrieben  und 
gilt  als  das  beste  elementare  Handbuch  über  letzte  Willensver- 
orduungen  nach  amerikan.  R.  Da  ein  gemeinsames  Privat-R. 
der  amerikan.  Staaten  nicht  besteht,  sondern  jeder  derselben 
unter  seiner  eigenen  Gesetzgebung  lebt,  so  musste  auch  Schouler 
auf  die  Staatengesetzgebungen  gebührende  Rücksicht  nehmen  und 
es  werden  daher  nicht  nur  die  Abweichungen,  sondern  auch  die 
Uebereinstimmungen  überall  hervorgehoben.  Da  ferner  das  eng- 
lische common  Law  die  Grundlage  des  amerikan.  R.  bildet  und 
die  englische  Gesetzgebung  noch  immer  einen  erheblichen  Einfluss 
äussert  auf  die  amerikan.  Praxis,  so  kann  auch  der  Darsteller 
des  amerikan.  B.  nicht  umhin,  das  engl.  R.  in  den  Kreis  seiner 
Erörterungen  zu  ziehen.  Infolgedessen  ist  das  Buch  Schoulers 
zu  einem  Handbuch  des  engl. -amerikan.  R.  der  letzten  Willens- 
verordnungen geworden.  Die  Abhandlung  zerfallt  in  IV  Abt. 
von  ziemlich  ungleichem  Umfang  und  Wert.  Die  erste  handelt 
von  den  letzten  Willensverordnungen  überhaupt,  ihrer  Natur  und 
ihrem  Ursprung.  Die  zweite  sehr  umfangreiche  Abteilung  hat  die 
Fähigkeit  zum  Gegenstande,  eine  letzte  Willensverordnung  zu 
errichten  (S.  32 — 260).  Die  Fähigkeit  und  Unfähigkeit  von  Kin- 
dern, verheirateten  Frauen,  Geisteskranken,  Blinden,  Stummen, 
Tauben,  Schwachsinnigen,  Trunkenbolden  und  Personen,  welche 
unter  falschen  Vorstellungen  leiden ,  werden  in  eingehendster 
Weise  erörtert.  Das  9.  Kapitel  (S.  168 — 215)  ist  dem  Bereiche 
der  Geisteskrankheit  gewidmet.  Den  Schluss  der  Abteilung  bildet 
eine  Erörterung  des  Einflusses  von  Zwang,  Irrtum  und  Betrug 
auf  die  Errichtung  von  letzten  Willensverordnungen.  In  diesem 
Abschnitt  beruft  sich  Schouler  wiederholt  auf  das  treffliche  Werk 
von  Wharton  on  Mental  Unsoundness,  während  die  hier  ein- 
schlagende Studie  von  Legraud  du  Saulle:  ,tcstaments  contestes 
pour  cause  de  folie' ,   unberücksichtigt  geblieben  ist.     Wenn  es 


454       Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.    12.  Heft. 

sich  um  Fragen  handelt,  die  ausschliesslich  nach  amerikan.  B,. 
zu  beurteilen  sind,  ist  eine  solche  Nichtberücksichtigung  be- 
greiflich, wo  dagegen  die  zu  beurteilenden  Fragen  allgemeinerer 
Natur  sind,  dürfte  die  auswärtige  Litteratur  ohne  Schaden  für 
das  einheimische  R.  wenigstens  zur  Vergleichung  herbeigezogen 
werden.  Die  folgenden  Abt.  III,  IV  und  V  handeln  von  den 
Förmlichkeiten,  welche  bei  Errichtung  letzter  Willensverordnungen 
zu  beobachten  sind,  ferner  von  deren  Widerruf,  der  Abänderung 
und  der  Bestätigung  testamentarischer  Verfügungen,  und  endlich 
von  den  gegenseitigen  und  den  gemeinschaftlichen  Testamenten. 
Die  letzte  Abt,  endlich  behandelt  sehr  eingehend  (S.  470—646) 
die  Auslegung  letzter  Willensverordnungen,  die  allgemeinen  Re- 
geln, die  Bedeutung  einzelner  Ausdrücke  und  Bezeichnungen,  und 
den  Beweis  der  wirklichen  Intentionen  des  Testators.  Dabei  wird 
namentlich  die  Frage  erörtert,  ob  und  unter  welchen  Umständen 
der  Zeugenbeweis  zulässig  sei  für  oder  gegen  den  Inhalt  einer 
letztwilligen  Verfügung.  Sir  James  Wigram  (on  Wills  S.  12  —  19) 
stellt  in  dem  genannten  Werke  für  die  Auslegung  testamenta- 
rischer Verfügungen  sieben  scharf  gefasste  Regeln  auf,  welche 
sowohl  in  England  als  in  Amerika  einen  erheblichen  Einfluss 
auf  die  Rechtsprechung  ausgeübt  haben,  und  diese  Regeln  werden 
auf  S.  514  und  615  wörtlich  mitgeteilt.  Dem  Werke  ist  ein 
Inhaltsverzeichnis  und  ein  Wortregister  beigegeben.  Wer  den 
Inhalt  nur  aus  demselben  kennen  lernen  und  das  Buch  nur  zum 
Nachschlagen  benutzen  will,  für  den  erscheint  das  Register  nicht 
genügend,  wer  dagegen  den  Ausführungen  des  Verf.  von  Anfang 
bis  zu  Ende  aufmerksam  gefolgt  ist,  für  den  ist  das  Register 
vollkommen  ausreichend.  König. 


IV.  Handelsrecht. 

Entwurf  eines  Gesetzes,   betr.    die  Erwerbs-  und  Wirt- 
schaftsgenossenschaften   nebst   Begründung   und 
Anlage.     Berlin,  Vahlen.     1888.     315  S.     3  M. 
Unter  Aufhebung  des  Gesetzes   vom  4.  Juli  1868  will   der 
Entwurf  die  Verhältnisse  der  Genossenschaft  erschöpfend  regeln. 
In    der  Anordnung   schliesst  er   sich   im   wesentlichen  dem  vor- 
erwähnten Gesetz   an;    er   zerfällt   in   zehn   Abschnitte   und  155 
Paragraphen,  von  denen  die  letzten  (§§.  130—155)  Schluss-  und 


Öchouler  —  Entwurf  eines  Genossenschaftsgesetzes.        455 

Uebergangsbestimmungen  bilden.  Die  wesentlichsten  Neuerungen 
des  Entwurfs  sind  folgende:  Neben  den  Genossenschaften  mit 
unbeschränkte!*  Haftung  wird  die  Bildung  von  Genossenschaften 
mit  beschränkter  Haftung  zugelassen;  letzterenfalls  beschränkt 
sich  die  Haftpflicht  des  einzelnen  Genossen  (so  lautet  der  Kunst- 
ausdruck des  Entwurfs  statt  des  bisherigen  „Genossenschafter*) 
auf  eine  durch  das  Statut  bestimmte  Haftsumme,  welche  nicbt 
niedriger  als  der  Geschäftsanteil  sein  darf.  Die  Art  der  Haf- 
tung muss  in  der  Firma  der  Genossenschaft  angegeben  sein. 
Nach  dem  Vorbild  des  neuen  Aktiengesetzes  ist  eine  Mindestzahl 
der  Genossen  (7)  vorgeschrieben,  wie  überhaupt  dasselbe  als 
Muster  für  eine  ganze  Reihe  von  Bestimmungen,  welche  die  Er- 
richtung, innere  Organisation,  das  Verhältnis  der  einzelnen  Or- 
gane zu  einander  und  zur  Generalversammlung,  die  Sonderrechte 
des  einzelnen  Genossen  (Anfechtungs-R.  §.  47)  oder  einer  Minder- 
heit (§.  43)  betreffen,  gedient  hat.  Die  Lücken  des  bestehenden 
Gesetzes  sind  im  Anschluss  an  die  Aktiennovelle  in  dieser  Hin- 
sicht ergänzt  worden.  Nach  Errichtung  der  Genossenschaft  ent- 
steht die  Mitgliedschaft  durch  die  auf  Grund  der  Beitrittserklärung 
erfolgte  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister ;  dem  letzteren 
ist  gegenüber  dem  bisherigen  R.  von  dem  Entwurf  eine  grössere 
Bedeutung  eingeräumt  worden.  Jeder  Genosse  hat  sich  mit  einem 
Geschäftsanteil  bei  dem  Unternehmen  zu  beteiligen  und  muss  auf 
denselben  Einzahlungen,  welche  mindestens  ^,io  des  Geschäfts- 
anteils betragen,  in  den  statutenmässig  bestimmten  Beträgen  und 
Fristen  machen.  Eine  periodische  Revision  der  Einrichtungen 
und  Geschäftsführung  der  Genossenschaft  ist  obligatorisch.  Bilden 
die  Genossenschaften  —  wie  dies  schon  jetzt  nach  den  bösen  Er- 
fahrungen aus  den  70er  Jahren  thatsächlich  der  Fall  ist  —  einen 
Revisionsverband,  so  bestellt  dieser  für  die  ihm  angehörigen  Ge- 
nossenschaften einen  Revisor,  sofern  der  Verband  diese  Befugnis 
durch  den  Bundesrat  erhalten  hat,  andernfalls  wird  der  Revisor 
durch  den  Registerrichter  ernannt.  Das  Ausscheiden  der  Ge- 
nossen erfolgt  durch  Kündigung  nur  zum  Schluss  des  Geschäfts- 
jahres und  mindestens  drei  Monat  vor  demselben.  Die  Kündigung, 
welche  auch  der  Gläubiger  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung 
erwirken  kann,  ist  von  dem  Gericht  einzutragen ;  nach  dem  Aus- 
scheiden erfolgt  die  Auseinandersetzung  auf  Grund  der  Bilanz. 
Eine  ganz  neue  Regelung  hat  das  Umlageverfahren  gefunden. 
Mit  der  Niederlegung  der  Bilanz  (K.O.  §.  114)  wird  von  dem 
Verwalter  eine  Vorschussberechnung  zur  Deckung  des  Fehlbetrags 
aufgestellt  und  von  dem  Gericht  nach  der  Verhandlung  mit  den 


456     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

Beteiligten  für  vollstreckbar  erkläi't,  jeder  Genosse  hat  das  R., 
die  Berechnung  im  Wege  der  Klage  anzufechten.  Mit  dem  Voll- 
zugsbeginn der  Schlussverteilung  wird  die  Berechnung  von  dem 
Verwalter  ergänzt  oder  berichtigt  (Nachschussberechnung).  Ein 
Zwangsvergleich  findet  nicht  statt.  Ein  Rückgriff  der  Gläubiger 
auf  den  einzelnen  Genossen  findet  erst  nach  Ablauf  von  zwei 
Monaten  statt,  seitdem  die  für  vollstreckbar  erklärte  Nachschuss- 
berechnung auf  der  Gerichtsschreiberei  niedergelegt  ist.  Straf- 
bestimmungen gegen  die  Mitglieder  des  Vorstands  und  Aufsichts- 
rats sollen  die  Vorschriften  des  Entwurfs  sichern ;  auch  hierfür 
ist  das  Aktiengesetz  das  Vorbild  gewesen. 

Die  Begründung  zerfällt  in  eine  allgemeine  und  besondere. 
Die  allgemeine  erörtert  nach  einer  geschichtlichen  Vorbemerkung 
in  7  Abschnitten :  die  Zulassung  von  Genossenschaften  mit  be- 
schränkter Haftpflicht,  die  Geltendmachung  derselben,  das  Nach- 
schussverfahren  und  den  Einzelangriff,  die  Entstehung  und  En- 
digung der  Mitgliedschaft,  Organisation  und  Revision,  Vermögen 
und  Geschäftsbetrieb,  bündliche  Genossenschaften  und  Form  der 
Revision.  Die  besondere  Begründung  ist  zur  Rechtfertigung  der 
Vorschriften  im  einzelnen  bestimmt.  Die  Anlage  bringt  die  ent- 
sprechenden Gesetze  in  Bayern,  Oesterreich,  Schweiz,  England, 
Belgien,  Frankreich  und  Italien.  Kayser. 

Ulimann.     Die  Handelsgebräuche  über  Lade- und  Lösch- 
zeit,  Ueberliegezeit  und  die  Liegegelder  bei  dem 
Transport   von  Gütern    auf  Flüssen    und   Binnen- 
gewässern im  preuss.  Staat.    Berlin,  Heymann.    1888. 
VIII  u.  88  S.     1  M.  50  Pf. 
Aus  dem  amtlichen  Material  hat  der  Verfasser,  vortragender 
Rat   im   Ministerium    für  Handel   und  Gewerbe,    eine  nach  den 
Provinzen   und   dann   wieder   nach  den  Handelskammerbezirken 
geordnete  Zusammenstellung  aller  in  Preussen  bestehenden  Waren 
über  die  obigen  Gegenstände  vorgenommen,  welche  einem  drin- 
genden Bedürfnisse   gerecht  wird,    da   die  genaue  Kenntnis  der 
einschlägigen  Gebräuche  einen  grossen  Teil  der  zahlreichen  Streitig- 
keiten über  Berechnung  der  Liegezeiten  und  Liegegelder  beseiti- 
gen wird,  während  eine  einheitliche  Regelung  noch  in  weiter  Ferne 
steht.     Unschwer  hätte  übrigens  diese  Uebersicht  über  Preussen 
ausgedehnt  werden  können,   wodurch   ihre  Bedeutung   noch  an 
Wert  gewonnen  hätte.    Dass  beispielsweise  die  so  häufig  in  Frage 
kommenden  Mannheimer  Usancen  fehlen,  ist  für  alle  am  Rhein- 
verkehr Beteiligten  eine  empfindliche  Lücke.     Heinsheime r. 


Ullmann  —  Anson.  457 

Anson,  W.  Principles  of  the  english  law  of  contract 
andof  Agency  in  its  relation  to  contract.  5.  Aufl. 
Oxford,  Clarendon  Press.  1888.  384  S.  sh.  10.  d.  6. 
Das  Werk,  dessen  1.  Auflage  1879  erschien,  handelt  in 
6  Abteilungen  von  der  Stellung  des  Vertrages  im  Rechtssyst^m, 
von  dem  Angebot  und  der  Annahme ,  Wirksamkeit  des  Ver- 
trages, Auslegung,  Erfüllung  und  Ablösung  desselben;  endlich 
in  besonderem  Anhan»- von  der  „Agency*.  Als  Leser  hat  Anson 
vorzugsweise  Anfänger  im  Auge,  für  welche  PoUocks  Buch  zu 
hoch  gehalten  und  Leake's  zu  sehr  für  das  Bedürfnis  des  Advo- 
katen geschrieben  ist,  und  es  füllt  eine  Lücke  aus,  welche  jeder 
empfindet,  welcher  sich  für  das  Studium  des  englischen  R.  inter- 
essiert. Die  Verbesserungen  der  Neuauflage  beziehen  sich,  namentlich 
auf  den  Abschnitt  über  misrepresentation,  wobei  neuere  Entschei- 
dungen des  Appellhofes  berücksichtigt  werden  mussten ,  femer 
auf  die  Lehre  von  der  Consideration,  welche  bei  jedem  contract 
not  underseal  vorhanden  sein  muss,  und  endlich  auf  die  Frage 
wie  lange  ein  Offerent  an  sein  Angebot  gebunden  bleibe,  welche 
an  der  Hand  neuer  Beispiele  erört-ert  wird.  Auch  die  übrigen 
Teile  des  Buches  lassen  überall  die  bessernde  und  ergänzende 
Hand  des  Verf.  erkennen,  und  seine  , Principles*  werden  daher 
mit  Recht  als  die  beste  Darlegung  der  allgemeinen  Grundsätze  des 
Vertrags-R.  anerkannt.  König. 


V.  Gerichtsverfassung  und  Zivilprozess. 

Zeitschrift  für  deutschen  Zivilprozess,  herausgegeben  von 
H.  Busch  und  F.  Vierhaus.  Berlin,  Heymann.  Bd.  XI. 
Zunächst  handelt  (S.  1 — 71)  Fitting  in  sehr  eingehender 
Weise  von  den  Folgen  von  Mängeln  des  Verfahrens 
(§.  267  der  Z.Pr.O.),  welche,  wie  er  ausfuhrt,  eine  „prinzi- 
pielle Erörterung*  und  „allseitige  Beleuclitung*  bisher  noch 
nicht  gefunden  haben.  Er  unterscheidet  drei  Arten  von  Män- 
geln (materielle  Mängel,  Voraussetzungsmängel  und  Verfahrens- 
mängel) und  legt  dar,  dass  sich  §.  267  der  Z.Pr.O.  nur  auf 
die  Mängel  der  letzteren  Art,  die  eigentlichen  Verfahrens- 
mängel bezieht.  Sodann  führt  er  aus,  dass  den  wesentlichen 
Vorschriften,  deren  Einhaltung  selbst  dann  geboten  sei,  wenn  die 

Centralblatt  für  Bechtswissenschaft.    Vli.  Band.  34 


458     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.   12.  Heft. 

Parteien  auf  dieselben  verzichteten  oder  über  die  Nichteinhaltung 
hinwegsehen  wollten,  zwei  Klassen  von  unwesentlichen  Vor- 
schriften gegenüberstünden,  die  Ordnungsvorschriften, 
deren  Nichtbefolgung  überhaupt  nicht  gerügt  werden  könne,  und 
die  V  er  zieht  baren  Vorschriften,  mit  denen  es  §.  267  der 
Z.Pr.O.  allein  zu  thun  habe.  Es  wird  untersucht,  welche  Vor- 
schriften in  diesem  Sinne  als  verzichtbar  anzusehen  sind  und 
dabei  eingehend  auf  die  bisherige  Praxis,  insbesondere  die 
Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  Bezug  genommen,  welcher 
Fitting  den  Vorwurf  macht,  dass  nach  derselben,  soweit  es 
sich  um  die  Eröffnung  des  Laufs  oder  um  Wahrung  einer  Not- 
frist handle,  eine  ganz  formalistische  Beurteilung  eintrete,  wäh- 
rend im  übrigen  die  allererheblichsten  Mängel  verzichtbar  seien. 
Den  Verstössen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Zustellungen 
wird  ein  besonderer  Abschnitt  (S.  48 — 71)  gewidmet.  — Falk- 
mann (Labiau)  beschäftigt  sich  mit  der  Aufhebung  der 
Vollstreckungmassregeln,  wenn  die  vor  Zustellung  eines 
Arrestbefehls  erfolgte  Vollziehung  desselben  wegen  Unter- 
bleibens der  rechtzeitigen  Zustellung  des  Befehls  ohne  Wirkung 
ist,  insbesondere  mit  der  Frage,  in  welcher  Weise,  durch  welche 
Behörde  u.  s.  w.  diese  Aufhebung  herbeizuführen  ist,  wenn  sie 
vom  Schuldner  gefordert  wird.  Als  Ergebnis  der  Erörterung 
wird  der  Satz  aufgestellt ,  dass  die  formelle  Aufhebung  der  in 
Frage  stehenden  Vollstreckungsmassregeln  nur  auf  Betreiben  des 
Schuldners  erfolge  und  zwar,  sofern  derselbe  den  Nachweis  der 
unterbliebenen  Zustellung  führen  könne,  auf  Antrag  an  die  Voll- 
streckungsbehörde,  andernfalls  auf  Klage  hin.  Der  gleiche  Ge- 
genstand wird  in  Gruchots  Beitr.  Bd.  31,  S.  37  ff.  von  Marcus 
erörtert. 

Mit  der  Gleichheit  der  Gläubiger  rechte  beim  Zwangs- 
vergleich beschäftigt  sich  Hübner,  der  darlegt,  dass  die 
Beobachtung  des  §.  168  der  K.O.  in  der  Praxis  zu  grossen 
Schwierigkeiten  führe,  und  die  wichtigsten  einschlagenden  Fragen, 
insbesondere  die  Fälle  erörtert,  in  welchen  dem  Zwangs  vergleich 
eine  Bedingung  oder  Befristung  beigefügt  oder  für  Erfül- 
lung der  in  demselben  übernommenen  Verpflichtungen  Sicher- 
heit geleistet  wurde. 

V.  Schrutka-Rechtenstamm  beschäftigt  sich  (S.  161  ff.) 
mit  dem  Erwerb  des  E  igentums  im  Falle  einer  Zwangs- 
vollstreckung zur  Erwirkung  der  Herausgabe  von 
beweglichen  Sachen  gegen  einen  Kaufmann.  Dabei 
handelt  es  sich  um  das  Verhältnis  von  §.  769  Abs.  1  der  Z.Pr.O. 


Zeitschrift  für  Zivilprozess  XI.  459 

zu  Art.  306  des  H.G.B.  und  um  die  Frage,  ob  die  zwangsweise 
Wegnahme  einer  von  einem  Kaufmann  in  seinem  Handelsbetrieb 
veräusserten,  aber  dem  Käufer  nicht  übergebenen  beweglichen 
Sache  durch  den  Gerichtsvollzieher  als  Tradition  seitens  des 
Verkäufers,  bezw.  ob  der  Gerichtsvollzieher  als  dessen  Stellver- 
treter gilt.  Diese  Frage,  welche  ebenso  ausserhalb  des  handels- 
rechtlichen Gebietes  praktisch  werden  kann,  wenn  nach  dem 
Landes-R.  dieselben  Grundsätze  gelten  wie  nach  Art.  306  H.G.B. , 
ist  nach  Schrutka-Recht^nstamm  unbedenklich  zu  bejahen,  wenn 
der  Verkäufer  Eigentümer  der  weggenommenen  Sache  ist.  Da- 
gegen hält  derselbe  die  entgegengesetzte  Entscheidung  in  den- 
jenigen Fällen  für  richtig,  in  welcher  die  Sache  einem  Dritten 
gehört,  und  bekämpft  die  Ansicht  von  Seuffert,  welcher  bei  §.  769 
(S.  842  Z.  2)  die  Frage  auch  unter  dieser  Voraussetzung  bejaht. 

Völckers  (S.  169 — 181)  hat  die  Geltendmachung  des 
Einwands  der  Tilgung  gegen  den  K ostenfest setzungs- 
beschluss  im  Kosten  festsetzungsverfahren  zum  Gegen- 
stand. Nach  der  herrschenden  Meinung,  für  welche  sich  insbe- 
sondere das  Reichsgericht  (HI)  in  einem  Urteil  vom  2-1.  April 
1885  (Entscheid.  Bd.  XIII,  S.  360  ff.)  entschieden  hat,  kann  der 
Einwand,  dass  der  Kostenerstattungsanspruch  (z.  B.  durch  Kom- 
pensation) getilgt  sei,  nicht  durch  Beschwerde  gegen  den  Kosten- 
festsetzungsbeschluss,  sondern  nur  auf  dem  in  den  §§.  686,  702 
Z.  3,  703  der  Z.Pr.O.  vorgesehenen  Wege  der  selbständigen  Klage 
geltend  gemacht  werden.  Diese  Auffassung  wird  von  Völckers 
bekämpft,  der  insbesondere  hervorhebt,  dass  auf  dem  vom  Reichs- 
gericht vorgezeichneten  Wege  der  Schuldner  jedenfalls  nicht  Er- 
satz der  Kosten  des  Festsetzungsverfahrens  erhalten  könne.  Die 
von  Völckers  behandelte  Frage  ist  inzwischen  in  der  juristischen 
Wochenschrift  (1886,  S.  178)  auch  von  Hertzog  ausführlich  er- 
örtert worden ,  welcher  der  Entscheidung  des  Reichsgerichts  im 
Ergebnis  beistimmt.  (V^gl.  auch  die  Abhandlung  von  Schmidt, 
Francke  und  Struckmann  in  der  Zeitschr.  für  Zivilpr.  Bd.  VI, 
S.  47  ff.,  8-t  ff.  und  408  ff.) 

Oswalt  erörtert  (auf  S.  182  ff.)  die  Zulässigkeit  der 
Ueberweisung  einer  im  Arrest  verfahren  gepfändeten 
Forderung.  Während  nach  den  Motiven  zur  Z.Pr.O.,  denen  die 
Kommentatoren  beigetreten  sind,  bei  Pfändungen  auf  Grund 
eines  Arrestbefehls  jede  Art  von  Ueberweisung  der  gepfän- 
deten Forderung  unstatthaft  ist,  will  Oswalt  die  §§.  736  und 
745  der  Z.Pr.O.  (gemäss  §.  808)  „entsprechend"  anwenden,  der- 
art,  dass    die  Ueberweisung  hier  modifiziert  werde  und  an  die 


460     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.   12.  Heft. 

Stelle  der  Befriedigung  die  Sicherung  trete.  Die  Ueberweisung 
soll  hiernach  in  der  Art  erfolgen,  dass  der  Schuldbetrag  zu  hinter- 
legen ist,  bezw.  die  Gegenstände  in  der  Verwahrung  des  Gerichts- 
vollziehers verbleiben. 

Bolgiano  beschäftigt  sich  in  einer  grösseren  Abhandlung 
(S.  241 — 285)  mit  der  Lehre  von  der  Gewissensvertretung 
(vgl.  übrigens  oben  S.  339).  Er  nimmt  an,  dieses  Institut  sei  in  der 
Z.Pr.O.,  wenn  auch  nicht  dem  Namen,  so  doch  der  Sache  nach, 
ebenso  anerkannt  wie  im  gemeinen  Prozess  und  es  seien  deshalb 
die  hier  bestehenden  Kontroversen  nicht,  wie  der  Verf.  der  Materie 
zur  Z.Pr.O.  angenommen  habe,  aus  der  Welt  geschafft.  Diese 
Kontroversen  bilden  den  eigentlichen  Gegenstand  der  Abhandlung, 
in  welcher  besonders  die  Natur  der  „  Gewissensvertretung "  erörtert 
und  dargelegt  wird ,  was  zu  geschehen  habe ,  wenn  der  als  Ge- 
wissensvertretung bezeichnete  Gegenbeweis  nicht  oder  doch  nicht 
vollständig  gelungen  sei.  Bezüglich  des  §.  437  Z.Pr.O.  hält  Bol- 
giano an  der  von  ihm  schon  früher  ausgesprochenen,  aber  nicht 
sehr  günstig  aufgenommenen  Meinung  fest,  dass  der  Richter  bei 
unvollständigem  Beweis  ungeachtet  der  Fassung  des  Gesetzes 
(„kann")  auf  einen  richterlichen  Eid  erkennen  müsse,  und  nur 
die  Wahl  habe,  welcher  Partei  er  den  Eid  auferlegen  wolle. 

V.  Schrutka-Rechtenstamm  legt  (S.  286  ff.)  dar,  welche 
Bestimmungen  in  Oesterreich  bezüglich  der  Sicherheitslei- 
stung für  die  Prozesskosten  bestehen  und  leitet  daraus, 
dass  das  österreichische  R.  den  Deutschen  in  dieser  Beziehung 
nicht  schlechter  stelle,  als  den  Oesterreicher,  den  Satz  ab,  dass 
der  letztere  in  Deutschland  zur  Sicherheitsleistung  nach  §.  102 
Z.Pr.O.  nicht  verpflichtet  sei. 

Von  Marcus  wird  sodann  (S.  291  ff.)  die  Fi-age  erörtert, 
ob  das  in  §.  109  Abs.  2  Z.Pr.O.  geforderte  Zeugnis  der  obrig- 
keitlichen Behörde  bei  Bewilligung  des  Armen-R. 
für  den  Richter  bindend  sei.  Diese  Frage  wird  verneint  und 
zwar  auch  für  den  Fall,  dass  in  dem  Zeugnis  das  Vorhanden- 
sein der  Armut  in  Abrede  gestellt  wird. 

Eine  weitere  Abhandlung  von  Korn  (S.  294 — 308)  beschäf- 
tigt sich  mit  der  Zulässigkeit  der  Pfändung  einer  For- 
derung des  Schuldners  an  den  Vollstreckungsgläubiger, 
welche  bekanntlich  sehr  bestritten  ist.  Korn  tritt  sehr  entschie- 
den für  die  Zulässigkeit  ein  und  bringt  in  dieser  Beziehung  gute 
Gründe  vor.  Auch  erörtert  er  das  Verhältnis  zwischen  der 
Pfändung  und  Ueberweisung  der  eigenen  Schuld  zur  Ausübung 
des  gesetzlichen  Korapensations-R.   In  Gruchots  Beiträgen  Bd.  31, 


Zeitschrift  für  Zivilprozess  XI.  461 

S.  610  ff.    ist  inzwischen  die  Frage   auch   von   Hergenhahn   er- 
örtert worden. 

Kohl  er  behandelt  (S.  309 — 313)  im  Anschluss  an  seine 
Arbeit  über  die  prozessi'echtlichen  Verträge  in  Gruchots  Beiträ- 
gen Bd.  31  S.  319  und  an  einige  in  der  Zeitschrift  für  Zivil- 
prozess mitgeteilte  Rechtsfälle  die  Verträge,  in  welcher  der 
Gläubiger  verspricht,  keinen  Konkurs  zu  beantra- 
gen, und  deren  Gültigkeit.  Er  führt  aus,  ein  prozessualer  Ver- 
trag dieser  Art  sei  nichtig,  nicht  aber  ein  zivilistischer  Vertrag, 
welcher  „die  ßeaktionskraft  der  Forderung*  zeitweise  lähme, 
so  dass  der  Gläubiger  überhaupt  nicht  gegen  den  Schuldner  vor- 
gehen dürfe.  Das  Konkursgericht  soll  hiernach  prüfen,  ob  der 
Eröffnungsantrag  von  einem  „  aktionsfähigen "  Konkursgläubiger 
gestellt  ist,  und  den  Antrag  zurückweisen,  wenn  diese  Voraus- 
setzung nicht  vorliegt,  dagegen  eine  Vereinbarung  nicht  berück- 
sichtigen ,  welche  dem  Gläubiger  mit  Ausnahme  des  Konkurs- 
eröffiaungsantrags  alle  übrigen  Zwangsmassregeln  belässt. 

Ausser  den  genannten  Abhandlungen  ,  welche  sich  mit  der 
Auslegung  des  bestehenden  R.  beschäftigen ,  ist  noch  eine  aus- 
führliche Abhandlung  von  Culemann  über  die  Reform  des 
amtsgerichtlichen  Zivilprozesses  zu  erwähnen,  in  welcher 
(S.  353 — 396)  unter  eingehender  Berücksichtigung  der  bisherigen 
Litteratur  eine  Reihe  von  Vorschlägen  gemacht  werden,  welche 
auf  Vereinfachung  des  Verfahrens  und  Kostenerspar- 
nis abzielen.  Der  wichtigste  Vorschlag  ist  derjenige,  nach  welchem 
im  amtsgerichtlichen  Verfahren  der  Selbstbetrieb  des  Pro- 
zesses durch  die  Partei  beschränkt  werden  und  das  Gericht 
solange  für  die  Fortsetzung  des  Prozesses  sorgen  soll,  als  nicht 
die  Partei  erklärt,  selbst  eingreifen  zu  wollen. 

Petersen. 

Meili,  F.    Grundriss  zu  akademischen  Vorlesungen  über 
das  Zivilprozessrecht  des  Kantons  Zürich  und  des 
Bundes.     Zürich,  Orell  Füssli  Sc  Co.    1888.    63  S.    2  Fr. 
V.  Schrutka-Rechtenstamm,  E.    Grundriss  zu  Vorlesungen 
über    österr.    Zivilprozess.     Berlin,   Heymann.     1888. 
44  S.     IM.  80  Pf. 
M.  hält  sich  streng  in  den  Grenzen  eines  Grundrisses,  indem 
er   ausführliche  Besprechung   einzelner   Fragen    vollständig   ver- 
meidet  und   sich  beschränkt  auf  die  Angabe  der  üeberschriften 
zu  den  Hauptabschnitten,  zu  den  Paragraphen,  ihren  Abteilungen 
und  Unterabteilungen.     Daneben  stehen  bei  den  einzelnen  Para- 


462     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

graphen  Verweisungen  auf  einschlägige  Gesetzesstellen,  Staats- 
verträge, Entscheidungen  und  die  (vorzüglich  schweizer.)  Litte- 
ratur ,  teilweise  auch  Definitionen,  rechtspolitische  und  sonstige 
kurze  Bemerkungen.  Das  System  ist  folgendes:  Einleitung  (§.  1 
Litteraturverzeichniss.  §.2  Geschichtliche  Bemerkungen.)  I.Teil: 
Allgemeine  Vorchriften  und  Grundsätze  (I.  Gegenstand  d.  Z.P. ; 
II.  Gerichte,  einzeln  aufgezählt;  III.  Parteien;  IV.  Gerichts- 
stände; V.  Allgemeine  Prinzipien).  2.  Teil:  Das  ordentliche  Ver- 
fahren. 3.  Teil:  Besondere  Prozessarten;  Anhang  über  nicht- 
streitige Gerichtsbarkeit.  4.  Teil:  Summarisches  Verfahren. 
5.  Teil:  Exekution.  6.  Teil:  Konkursverfahren.  7.  Teil:  Orga- 
nisation der  Bundesrechtspflege  und  das  gerichtliche  Verfahren 
vor  dem  Bundesgericht. 

Seh.  beschränkt  sich  auf  die  Angabe  der  Haupt-  und  Para- 
graphenüberschriften ohne  Beifügung  von  Litteraturangaben  oder 
sonstigen  Bemerkungen;  in  einzelnen  Fällen  sind  die  im  Rahmen 
des  Paragraphen  zu  besprechenden  Punkte  angezeigt.  Der  Stoff 
ist,  abgesehen  von  der  Einleitung  (Begriff,  Quellen,  Litteratur) 
in  drei  Bücher  verteilt:  1.  B. :  Die  Personen  des  Zivilprozesses 
(Gericht,  Parteien  und  dritte  Teilnehmer);  2.  B. :  Gegenstand 
(Hauptsache  und  Kosten);  3,  B. :  Die  Handlungen;  I.  Abt.: 
Allgemeines  (1.  Prinzipien;  2,  Art,  Zeit,  Form  und  Inhalt  der 
Pai'teihandlungen ;  3.  Form  und  Inhalt  der  gerichtlichen  Hand- 
lungen). II.  Abt.:  Die  Handlungen  des  Erkenntnisverfahrens 
(1.  Prozesseröffnung;  2.  Prozessinstruktion,  umfassend  Partei- 
verhandlung und  Beweisverfahren;  3.  die  Prozesserledigung,  um- 
fassend die  Lehren  vom  Endurteil,  von  den  Rechtsmitteln,  von 
der  Rechtskraft  und  die  Erledigung  auf  anderem  Wege  als  durch 
Endui'teil).     III.  Abt.:    Die  Handlungen   des  Zwangsverfahrens. 

Kleinfeller. 

Weissler.    Das  preuss.  Notariat  im  Geltungsgebiete  der 
allgemeinen  Gerichtsordnung.    Unter  Benutzung  der 
gesetzgeberischen  Vorarbeiten  zu  den  beiden  Gesetzen  vom 
11. 1 VII.  1845  dargestellt.     Berlin,  Vahlen.     1888.    X  und 
588  S.     10  M. 
Gegenüber  den  bisher  vorhandenen  Darstellungen  des  preuss. 
Notariats   ist   der   vom  Verf.  erstrebte  Zweck   des  vorliegenden 
Buches,  dem  Praktiker  den  gesamten  in  Gesetzen  und  Verfügun- 
gen  über   das  Notariat   enthaltenen  Stoff  im  Wortlaute   darzu- 
bieten, sodann  das,  was  Wissenschaft  und  Praxis  für  diesen  Stoff 
geleistet  haben,    möglichst  vollständig  voi-zuführen ,    endlich  die 


Meili,  Schrutka-Rechtenstamm  —  Weissler.  463 

bisher  wenig  oder  gar  nicht  betretenen  Teile  des  Gebiets  zu  er- 
forschen. Verf.  wird  dieser  Aufgabe  nicht  in  der  Form  eines 
Kommentars  einer  nicht  vorhandenen  Notariatsordnung,  sondern 
durch  eine  systematische  Darstellung  des  preuss.  Notariatsrechts, 
der  er  die  Verordnungen  und  Reskripte  im  Texte  an  den  ein- 
schlagenden Stellen  im  Wortlaute  einfügt,  gerecht.  Am  Schlüsse 
stellt  er  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  das  Notariat  im  ge- 
setzlichen Wortlaute,  nicht  in  der  so  beliebten,  aber  entschieden 
zu  verwerfenden  „heute  gültigen"  Form  zusammen.  Der  syste- 
matische Teil  insbesondere  stellt  das  Notar-R.  in  5  Teilen  mit 
36  Kapiteln  (S.  1— 305)  dar:  I.  Allgemeiner  Teil  (rechtsge- 
schichtliche Einleitung,  allgemeine  Bestimmungen  über  Natur 
des  Notariats,  Geschäftskreis,  §§.  5  und  6  Gesetz  11.; VII.  1845). 
IL  Die  notarielle  Urkunde  (Auslegung  von  Formvorschrif- 
ten, diese  Vorschriften  selbst,  Beweiskraft  der  notariellen  Ur- 
kunden, einzelne  besondere  Fälle).  III.  Die  dienstlichen  Ver- 
hältnisse des  Notars  (Ernennung,  Rechte,  Pflichten,  Pensions- 
und Hilfsverein,  Dienstaufsicht,  Beendigung  des  Amtes).  IV.  Das 
notarielle  Stempelrecht  (Verantwortlichkeit  des  Notars, 
Stempelrevision  und  Strafverfahren,  Stempelverwendung,  Stem- 
pel pflichtigkeit  der  notariellen  Urkunden).  V.  Gebührenord- 
nung (Wertsberechnung,  Ansetzung  und  Einforderung  der  Ge- 
bühren, Tarifgebübrentabelle  befindet  sich  am  Schlüsse  des 
Buches).  Sehr  verdienstlich  und  die  selbständige  Auslegung  der 
Gesetze  vom  ll./VII.  1845  fördernd  ist  der  nun  folgende  Ab- 
druck der  dem  Verf.  vom  Geheimen  Staatsarchiv  zur  Verfügung 
gestellten  gesetzgeberischen  Vorarbeiten  zu  diesen  Gesetzen:  der 
aus  den  Beratungen  des  Staatsministeriums  hervorgegangene 
Wortlaut  des  Entwurfs  eines  Gesetzes  wegen  Erweiterung  der 
Kompetenz  der  Notare  und  Abänderung  des  Verfahrens  u.  s.  w., 
Motive  dazu,  Relation  betreffend  die  bei  der  schriftlichen  Ab- 
stimmung über  den  Entwurf  vom  Staatsministerium  vorgebrach- 
ten Erinnerungen,  Gutachten  des  Staatsrats  (Justizabteilung) 
über  den  Entwurf,  Beratung  im  Plenum  des  Staatsrats,  Bericht 
desselben  an  den  König.  Ein  alphabetisch  geordnetes  Sachregister 
macht  den  Schluss  des  ganzen  Werkes.  Roedenbeck. 

• 
Kornfeld,  I.  Ueber  das  mündliche  Summarverfahren. 
Bemerkungen  und  Abänderungsvorschläge  zu  dem  dies- 
bezüglichen in  der  X.  Session  des  österr.  Abgeordneten- 
hauses von  der  Regierung  vorgelegten  Gesetzentwurfe. 
Wien,  Manz.     1888.     75  S.     60  kr.  =  1  M.  20  Pf. 


464     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888),  VII,  Bd.  12,  Heft. 

Da  die  geplante  Reform  des  gesamten  östeiT.  Zivilprozesses 
bisher  nicht  zustande  gebracht  werden  konnte,  versucht  es  dei 
österr.  Justizminister  mit  einer  teilweisen  Reform,  indem  er  dem 
Parlamente  einen  Gesetzentwurf  über  ein  mündliches  Verfahren 
für  Summarsachen  (Angelegenheiten  von  50 — 500  fl.)  vorlegte. 
Der  Verf.  unterzieht  nun  diesen  Gesetzentwurf  in  I — VIII  einer 
eingehenden  Kritik  und  macht  unter  ausführlicher  Begründung 
zahlreiche  Abänderungsvorschläge,  Im  letzten  Abschnitt  „For- 
mulierungen" werden  dann  diese  Abänderungsvorschläge  zu- 
sammengefasst,  indem  der  neue  Gesetzentwurf  so  zum  Abdrucke 
gebracht  wird,  wie  er  nach  Ansicht  des  Verfassers  zu  lauten 
hätte.  W.  Fuchs  (Wien). 


VI.  Strafrechtswissenschaft. 

Lombroso,    C.     Der    Verbrecher    in    anthropologischer, 
ärztlicher  und  juristischer  Beziehung,    In  deutscher 
Bearbeitung   von    M,    0.    Fraenkel,     Mit    Vorwort    von 
V.  Kirchenheim.     Hamburg,  Richter.     1887.     XIII  und 
562  S.     15  M. 
Wiederholt  sind  in  dieser  Zeitschrift  Schriften  von  Anhän- 
gern der  italienischen  positiven  Schule  des  Strafrechts,  die  nament- 
lich  durch   Ferri   ihre  Ausbildung   gefunden   hat,   besprochen. 
In  diesen  Zeilen  soll  die  Aufmerksamkeit  auf  die  kriminalanthro- 
pologischen Untersuchungen  des  geistigen  Urhebers  dieser  Rich- 
tung,  des   Irrenarztes   C.  Lombroso,   gelenkt   werden,   der  in 
seinem  „L'uomo  delinquente"  den  Anstoss  zu  jener,  auch  in  Ita- 
lien nicht  ohne  Widerspruch  gebliebenen  Bewegung  gegeben  hat, 
innerhalb  welcher  die  Ergebnisse  der    evolutionistischen  Theorie 
auf  dem  Gebiete   der  Naturwissenschaften   auch   für   das  Straf- 
recht Verwertung  finden  sollen.    Dieses  grundlegende  Werk  liegt 
in  guter  deutscher  Bearbeitung  von  Fraenkel  vor  und  ist  da- 
mit  weiteren  Kreisen   die  Möglichkeit  geboten,   sich  mit  jenen 
Anschauungen  vertraut  zu  machen,  die  wohl  als  der  extremste 
Ausdruck   des    evolutionistischen   Standpunkts   im    Gebiete   der 
Rechtslehre  anzusehen  sind.    Der  sich  hier  vollziehende  radikale 
Bruch   auch  mit  Anschauungen,   die  durchaus  nicht  als  Ergeb- 
nisse aprioristischer  Konstruktion  gelten  und  einen  grellen  Wider- 
spruch mit  der  Empirie  bedeuten,  machte  es  selbst  dem  ersten 


Lombroso  (üebers.)  —  Bordiert.  465 

Anhänger  der  neuen  Richtung,  dem  Juristen  Ferri  in  seinen 
ersten  Schriften  unmöglich,  für  das  Straf-R.  die  von  Lombroso 
angedeuteten  Folgerungen  in  vollem  Umfang  zu  ziehen.  Werden 
diese  Folgerungen  gezogen,  dann  ist  eine  Wissenschaft  des  Straf-R. 
nicht  mehr  möglich.  Dagegen  darf  nicht  übersehen  werden, 
dass  die  neue  Richtung  durch  die  Förderung  der  Kenntnis  der 
Natur  des  Verbrechers  schätzenswerte  Resultate  für  die  Kriminal- 
politik erzielt  hat,  welche  die  Strafrechtswissenschaft  und  Straf- 
gesetzgebung unmöglich  ignorieren  können.  Jedenfalls  wurde 
eine  Erweiterung  des  Erkenntnisstoffes  innerhalb  des  Straf-R. 
angebahnt.  Die  Verdienste  der  Schule  sind  in  dem  kurz  orien- 
tierenden Vorwort  V.  Kirchenheiras  in  lichtvoller  Weise  nach 
einigen  Richtungen  nachgewiesen.  E.  Uli  mann. 

Borchert,  Th.  Die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit 
für  Handlungen  Dritter,  insbesondere  die  Teil- 
nahme am  Verbrechen  und  die  mittelbare  Thäter- 
schaft  nach  deutschpreussischem  R.  Berlin,  Müller. 
1888.     135  S.    3  M. 

Eine  vom  Standpunkte  des  Praktikers  aus  unternommene, 
die  einschlägliche  Litteratur,  insbesondere  die  Lehrbücher  und 
die  Judikatur  ausgiebig  berücksichtigende,  übersichtliche  Dar- 
stellung der  im  deutschen  und  im  preuss.  Rechtsgebiete  gelten- 
den, die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  für  Handlungen  Dritter 
normierender  Rechtssätze. 

Nachdem  im  §.  1  der  Begriff  und  das  Wesen  dieser  Ver- 
antwortlichkeit —  unter  Ausscheidung  der  nicht  hierher  gehörigen 
Fälle  —  z.  B.  des  Falles  der  Haftbarkeit  für  die  Strafe  des 
Thäters,  der  Fälle  aus  §§.  120, 121,  347,  Abs.  1,  285,  355  R.St.G.B., 
der  Fälle  aus  §§.  203,  219,  35-4,  355  a.  a.  0.  —  dargelegt  sind, 
wird  in  §.  2  Einteilung  und  allgemeine  Charakteristik  der  in 
Betracht  kommenden  Fälle  gegeben. 

Der  Verf.  unterscheidet  drei  Kategorien,  in  deren  erste  er 
die  Fälle  der  Teilnahme,  in  deren  zweite  er  die  Fälle  mittelbarer 
Thäterschaft,  in  deren  letzte  er  diejenigen  Fälle  hinstellt,  welche, 
keiner  der  anderen  beiden  Kategorien  angehörend,  spezieller  Ge- 
setzesvorschrift ihr  Dasein  verdanken. 

Allen  Fällen  gemeinschaftlich  sind  nach  dem  Verf.  folgende 
drei  Eigentümlichkeiten : 

1.  Dass  jemand,  der  tur  dieselbe  Handlung  eines  Dritten 
mehrfach  strafrechtlich  verantwortlich  sei,  doch  nur  einmal  mit 
Strafe  belegt  werden  dürfe. 


466     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

2.  Dass  von  der  Stellung  des  Strafantrages  wegen  der  Hand- 
lung eines  Dritten  —  sei  er  auch  nur  gegen  den  Dritten  oder 
nur  gegen  eine  der  verantwortlichen  Personen  gestellt  —  alle 
für  diese  Handlung  Verantwortlichen  betroffen  würden. 

3.  Dass  der  Umfang  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit 
nach  der  objektiven  Seite  hin  stets  durch  die  Handlung  des 
Di'itten  und  deren  Erfolg  begrenzt  werde. 

In  dem  die  §§.  3 — 12  umfassenden  2.  Hauptabschnitte 
wird  die  Teilnahme  am  Verbrechen  behandelt  und  zwar  in  den 
§§.  3—5.  Die  allgemeinen  Rechtsgrundsätze:  a)  die  Freiwillig- 
keit der  Teilnahme  gegenüber  der  sogen.  ,  notwendigen  (Doppel- 
ehe, Zweikampf  u.  s.  w.)  Teilnahme"  (§.  3);  b)  die  allgemeinen 
Voraussetzungen  der  Teilnahme  (§.  4) ;  c)  die  strafrechtliche  Ver- 
antwortlichkeit des  Teilnehmers,  insbesondere  die  Zurechnung  per- 
sönlicher Eigenschaften  und  Verhältnisse  (§.  5),  in  den  §§.  6 — 12 
die  besonderen  Arten  der  Teilnahme:  1.  Mitthäterschaft  (§§.  6,  7), 
2.  Anstiftung  und  Beihilfe  (§§.  8—12). 

Im  3.  und  letzten  Hauptabschnitte  wird  die  mittelbare  Thäter- 
schaft  dargelegt  (§§.  13 — 15).  Mittelbare  Thäterschaft  liegt  nach 
dem  Verf.  da  vor,  wo  für  einen  objektiv  strafbaren  Thatbestand 
nicht  der  sogenannte  physische  Thäter  haftet,  sondern  derjenige,  als 
dessen  Werkzeug  der  physische  Thäter  gehandelt  hat.    Bünger. 

Baumgarten,  J.   Die  Lehre  vom  Versuche  der  Verbrechen. 
Stuttgart,  Enke.    1888.    VI  u.  471  S.     10  M. 

Die  vorliegende  Monographie  verdankt  ihre  Entstehung  der 
Mitte  1882  seitens  der  Ungarischen  Akademie  der  Wissenschaften 
erfolgten  Aussetzung  eines  Preises  für  „Die  Entwicklung  der 
Lehre  vom  Versuche  und  von  der  Teilnahme,  mit  Berücksichtigung 
der  hervorragenden  europ.  Gesetzgebungen  und  der  einschlägigen 
Litteratur".  Verf.  erachtete  jedoch  die  nur  bis  Ende  1883  er- 
streckte Frist  zur  erschöpfenden  Behandlung  des  ganzen  Themas 
für  unzureichend  und  machte  sich  deshalb  seinerseits  lediglich 
an  die  Ausarbeitung  der  Versuchslehre.  Die  bezeichnete  Aka- 
demie erteilte  der  zunächst  1885  zu  Budapest  (in  ungarischer 
Sprache)  erschienenen  Schrift  eine  Auszeichnung,  die  den  Verf. 
zur  Veröffentlichung  derselben  in  deutscher  Sprache  wesentlich 
mit  veranlasste.  Von  der  Originalausgabe  unterscheidet  die 
deutsche  Bearbeitung  sich  nur  darin,  dass  der  ungar.  rechts- 
historische Teil  weggelassen  ist  und  im  dogmatischen  Teile  statt 
der  Judikatur  des  ungar.  obersten  Gerichtshofes  ausschliesslich 
diejenige  des  Reichsgerichts  Berücksichtigung  erfahren  hat. 


Baumgarten,  Versuch.  467 

Den  überwiegenden  Raum  der  Schrift  (nämlich  344  Seiten) 
nimmt  der  rechtshistorische  Teil  ein,  in  welchem  der  Verf.  die 
Entwickelung  der  Versuchslehre  in  stetem  Zusammenhange  mit 
den  allgemeinen  strafrechtlichen  Wandlungen  und  Fortschritten 
darstellt ;  er  nimmt  hierbei  namentlich  gegen  diejenigen  Gelehrten 
Stellung,  die  „vom  abstrakten  Standpunkte  über  den  Wert  ein- 
zelner Auffassungen  aburteilen  und  ihren  willkürlichen  Systemen 
den  Nimbus  röm.  oder  germ.  Alterthümlichkeit  andichteten*. 
Diese  historische  Entwickelung,  die  unter  Zerlegung  des  Stoffes 
in  vier  Perioden  (Römisches  Recht;  Mittelalter;  Carolina  und 
Doktrin  bis  zur  Mitte  des  18.  Jahrhunderts;  von  da  ab  bis  zur 
Gegenwart)  durchgeführt  wird,  bildet  zweifellos  nicht  nur  den 
wertvollsten  Teil  der  Monographie,  sondern  erscheint  auch  an 
sich  als  eine  Arbeit  von  solcher  Bedeutung,  dass  das  juri- 
stische Publikum  dem  Verf.  für  die  erfolgte  Veröffentlichung  in 
deutscher  Sprache  lebhaften  Dank  zollen  muss  (selbst  wenn 
sich  —  wie  dem  Referenten  an  einzelnen  Stellen  —  der  Gedanke 
aufdrängen  sollte,  dass  Verf.  die  ungar.  Sprache  wohl  besser  als 
die  deutsche  beheri-schen  möge).  Was  speziell  den  berühmten 
Art.  178  der  CG.  C.  betrifft,  so  mag  hervorgehoben  werden,  dass 
Verf.  die  Beziehung  jener  gesetzlichen  Bestimmung  auf  die  den 
italienischen  Praktikern  fremd  gebliebene  Untei'scheidung  zwi- 
schen , tauglichem"  und  „untauglichem"  Versuch  energisch  in 
Abrede  stellt. 

Am  ausgedehntesten  verbreitet  Verf.  sich  über  die  4.  Periode ; 
für  diese  legt  er  die  stufenweise  Entwickelung  der  Versuchs- 
theorie und  ihres  gegenwärtigen  Standpunktes,  sowie  deren  Ver- 
wertung durch  Gesetzgebung  und  Rechtsprechung  bei  den  Fran- 
zosen, Italienern  und  Deutschen  dar,  um  so  für  den  ausschliesslich 
der  Besprechung  des  R.St.G.B.  gewidmeten  dogmatischen  Teil 
die  nötige  Klarheit  über  die  vom  Gesetzgeber  benutzten  Quellen 
und  die  Verwertung  der  Früchte  des  jahrhundertelangen  wissen- 
schaftlichen Entwickelungsganges  zu  gewinnen.  Der  Skizzierung 
sowie  der  scharfen  kritischen  Beleuchtung  aller  Versuchstheorien 
der  neueren  deutschen  Doktrin  sei  hier  besonders  Erwähnung 
gethan. 

Bei  der  Ausarbeitung  des  dogmatischen  Teiles  (S.  347—471) 
bekämpfte  Verf.  vorzüglich  „die  Losreissung  des  allgemeinen 
Teiles  von  dem  besonderen,"  davon  ausgehend,  dass  die  Vor- 
schriften jenes  lediglich  Interpretationsregeln  für  die  Bestim- 
mungen des  besonderen  Teiles  enthielten,  deren  Tragweite  nur 
an  dem  Thatbestand  der  einzelnen  Verbrechen  demonstriei-t  werden 


468     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

könne.  Nach  Erörterung  der  subjektiven  und  objektiven  Be- 
stimmungen des  strafbaren  Versuches  bestimmt  Verf.  dessen 
Begrifi"  dahin,  dass  „diejenigen  dolosen  Handlungen,  in  denen 
der  auf  die  Verletzung  eines  strafrechtlich  geschützten  Gutes 
gerichtete  Vorsatz  sich  in  einem  dasselbe  gefährdenden  Angriff 
verkörpere"  als  Versuche  zu  verstehen  seien.  Der  zweite  Ab- 
schnitt dieses  Teiles  endlich  handelt  von  den  Stufen  des  Ver- 
suches und  der  relativen  Strafbarkeit  bezw.  von  der  Straflosig- 
keit des  Versuchs. 

Ein  Sachregister  und  eine  Spezialisirung  des  Inhaltverzeich- 
nisses fehlt.  Olshausen. 


Vn.   Kirchenrecht. 

Zorn,  Ph.  Lehrbuch  des  Kirchen- R.  (Handbibliothek  des 
öffentlichen  E.,  hrsgb.  von  A.  v.  Kirchenheim,  III.  Band.) 
Stuttgart,  Enke.  1888.  XVTI  und  534  S.  9  M. 
Der  vorliegende  dritte  Band  der  Kirchenheimschen  Samm- 
lung von  kurzen  Lehrbüchern  der  öffentlichrechtlichen  Disziplinen 
unterscheidet  sich  von  den  vorausgegangenen  Bänden,  welche 
das  Staats-R.  und  das  Verwaltungs-R.  zur  Darstellung  brachten, 
wesentlich  durch  die  sehr  ausführliche  Berücksichtigung  des  ge- 
schichtlichen Elements.  Fast  die  Hälfte  des  Zornschen  Lehr- 
buchs (S.  9—225)  ist  der  Geschichte  des  Kirchen-R.  gewidmet! 
Freilich  hat  der  Verf.  in  diesem  rechtshistorischen  Teil,  neben 
der  allgemeinen  Geschichte  des  Kirchen-R.,  auch  manche  bisher 
gewöhnlich  mit  der  dogmatischen  Darstellung  verbundene  Er- 
örterungen über  die  geschichtliche  Entwickelung  einzelner  In- 
stitute aufgenommen,  während  die  Geschichte  anderer  wichtiger 
Institute  (wie  des  Kardinalats,  der  Domkapitel,  des  Patronat-R.) 
in  seinem  Werke  nur  ganz  kui'z  berührt  ist.  Der  Standpunkt 
der  geschichtlichen  Darstellung  ist  ein  universalhistorischer,  ins- 
besondere hat  der  Verf.  auch  die  Zusammenhänge  der  Kirchen- 
rechtsgeschichte mit  der  allgemeinen  Weltgeschichte,  vielfach  im 
Anschluss  an  Ranke,  hervorgehoben;  dagegen  die  Behandlung 
des  geltenden  R.  beschränkt  sich  auf  Deutschland  und  zeigt  ein 
durchgehendes  Streben  nach  strenger  juristischer  Fassung. 

Die  für  das  Werk  massgebenden  prinzipiellen  Auffassungen 
Z.'s   sind    hauptsächlich    in   der    Einleitung  (S.   1 — 8)    und    am 


Zorn,  Kirchen-R.  469 

Schluss  des  historischen  Teils  (§.  14  „Staat  und  Kirche  im 
19.  Jahrhundert:  Prinzipielles")  dargelegt.  Einen  einheitlichen 
juristischen  Begriff  der  Kirche  gibt  es  nach  Z.'s  Ansicht  seit  der 
Reformation  nicht  mehr  (S.  3  ff.),  weshalb  die  Wissenschaft  des 
Kirchen-R.  den  weiteren  Begriff  des  Religionsvereins  zu  Grunde 
zu  legen  hat  (S.  5 — 6).  Die  grossen  historischen  Kirchen  sind 
gegenwärtig  in  den  deutschen  Einzelstaaten  Landeskirchen,  d.  h. 
privilegierte  Korporationen  (S.  219  ff.);  dagegen  bestreitet  ihnen 
der  Verf.,  in  wesentlicher  Uebereinstimmung  mit  Rosin,  —  der 
aber  doch  nur  die  Tendenz  der  neuesten  Rechtsbildung  charak- 
terisieren wollte  —  die  Eigenschaft  öffentlicher  Korporationen, 
indem  er  diesen  vieldeutigen  Begriff  auf  solche  Korporationen 
beschränkt,  bei  denen  ein  staatlicher  Zwang  der  Zugehörigkeit 
staatfindet  (S.  221).  Prinzip  für  das  Verhältnis  von  Staat  und 
Kirche  ist  die  Unterordnung  der  Kirche  unter  die  Souveränetät 
des  Staates  (S.  7  —  8);  daraus  wird  insbes.  die  Richtigkeit  der 
sogen.  Legaltheorie  für  die  juristische  Beurteilung  der  Konkordate 
abgeleitet  (S.  432  ff.).  Das  Kirchen-R.  entsteht  heutzutage  — 
im  Einklang  mit  der  vom  Verf.  (S.  3)  aufgestellten  Begriffs- 
bestimmung des  R.  überhaupt  —  teils  durch  Staatsgesetzgebung, 
teils  auf  dem  Wege  der  Autonomie  (S.  7) ;  jedoch  ist  der  Stand- 
punkt des  Verf.  hinsichtlich  der  rechtlichen  Geltung  solcher 
kirchlicher  Vorschriften,  denen  der  staatliche  Zwang  zur  Reali- 
sierung fehlt,  kaum  ein  ganz  klarer  (vgl.  insbes.  die  Bemerkungen 
über  das  Ehe-R.  S.  213  und  533 — 53-i).  Ein  gemeines  deutsches 
Kirchen-R.  gibt  es  nicht;  auch  das  katholische  Kirchen-R.  ist 
kein  juristisch  gemeines,  insbes.  weil  die  rechtserzeugenden  Fak- 
toren der  katholischen  Kirche  in  und  unter  den  einzelnen  Staaten 
stehen  (S.  2—3). 

Die  speziellen  Ausführungen  des  Verf.  sowohl  im  histori- 
schen wie  im  dogmatischen  Teil  zeigen  gleichfalls  eine  grosse 
Selbständigkeit  der  Auffassung,  und  zwar  auch  gegenüber  den- 
jenigen wissenschaftlichen  Arbeiten,  denen  er  in  der  Mitteilung 
des  positiven  Stoffs  vorzugsweise  folgt  oder  welche,  wie  er  selbst 
hervorhebt,  die  Anregung  zu  seiner  Theorie  gegeben  haben  (vgl. 
z,  B.  S.  52  u.  53  und  S.  75  die  Polemik  gegen  E.  Loening  in 
betreff  des  merowingischen  Staatskirchen-R.,  sowie  den  Versuch 
S.  248  ff.,  die  verschiedenen  Arten  der  Amtsgewalt  in  der  katho- 
lischen Kirche  abweichend  von  Hinschius  zu  bestimmen). 

Zitiert  sind,  neben  den  wichtigsten  Quellenstellen,  fast  nur 
die  neueren  kirchenrechtlichen  Systeme  und  Monographien,  diese 
jedoch  in  sehr  ausgiebigem  Masse. 


470     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft, 

Wenn  auch  das  Z.'sche  Lehrbuch  sich  in  den  Rahmen  der 
Sammlung,  zu  welcher  es  gehört,  wohl  nicht  ganz  einfügt,  und 
wenn  auch  manche  Behauptungen  des  Verf.  geeignet  sind ,  Be- 
denken, resp.  Widerspruch  hervorzurufen,  so  wird  dem  Werke 
doch  vielfache  Beachtung  und  Benutzung  zu  teil  werden. 

Brie. 

Lenz,  H.  Das  dons  et  legs  en  faveur  des  etablisse- 
ments  pablics.  Brüssel,  Larcier.  1882.  Tl.  I  441,  II 
478  S. 

L. ,  Justizministerialdirektor  in  Brüssel,  ergänzt  Laurents 
Stiftungs-R.  (Pr.  de  droit  civil  XI)  durch  die  belg.  wie  französ. 
Gerichts-  und  Verwaltungsübung  zu  Art.  900,  910  und  937  des 
französ.  bürgerlichen  Gesetzbuches,  welchen  die  Art.  849,  932 
und  1060  des  Italien,  bürgerlichen  Gesetzbuches  entsprechen. 
Es  handelt  Bd.  I  S.  9 — 85  von  der  schon  nach  röm.  R.  er- 
forderlichen Staatsgenehmigung  neuer  Stiftungen  und  Stif- 
tungszuflüsse, 86 — 136  von  der  Ermässigung  derselben  im  Ver- 
waltungswege zu  Gunsten  der  Blutserben,  137 — 424  von  der 
Zweckbestimmung,  welcher  Zuwendungen  an  Wohlthätigkeits-, 
kirchliche  (S.  199),  Schul-  (S.  292)  und  klösterliche  Anstalten  (S. 
333)  gewidmet  werden  können;  Bd.  II  S.  1—38  (und  151—172) 
von  den  als  nicht  beigefügt  zu  erachtenden  Bedingungen 
und  Vorbehalten,  S.  38 — 470  insbesondere  hinsichtlich  der  ört- 
lichen Armenverbände  (38—51  u.  172 — 183),  der  Pfleg-  und 
Krankenhäuser  (52-93  u.  184—207),  der  Gotteshäuser  (94—146 
u.  208 — 218)  und  endlich  der  staatlich  nicht  anerkannten  Armen-, 
Kranken-,  Bildungs-  und  Kultusanstalten  und  -Vereine.  Schen- 
kungen und  letztwillige  Zuwendungen  an  solche  oder  an  Stif- 
tungen ausserhalb  des  gesetzlich  zulässigen  Stiftungszweckes 
werden  dadurch  aufrecht  erhalten,  dass  dieselben  kraft  wohl- 
wollender Auslegung  statt  an  den  ausdrücklich  bezeichneten 
Schenk-  oder  Vermächtnisnehmer  der  Gemeinde  oder  staatlich 
anerkannten  Anstalt,  in  deren  gesetzlichen  Wirkungsbereich  der 
Vollzug  der  Freigebigkeit  sonst  fallen  würde,  zugewendet  werden 
(n  242,  Pasicr.  beige  1884,  II  403  und  S.  180  von  Giron, 
droit  adm.  I,  oben  Bd.  IV,  S.  35).  Das  umfassende  Werk,  das 
erste  seiner  Art,  bespricht  auch  die  Privatrechtsansprüche  be- 
treffs der  Familienstiftungen  und  Verleihungsrecht  von  Freistellen, 
der  Grabstätten,  der  Kirchenbänke  und  insbesondere  der  üeber- 
wachung  des  Stiftungsvollzugs.  Nur  für  Frankreich,  Luxemburg 
und  Elsass-Lothringen  haben  die  erörterten  Vorschriften  betreffs 


Lenz  —  Salis.  471 

des  Armen-,  Kirchen-  und  Schulrechts  noch  praktische  Bedeutung. 
Den  Scbluss  bildet  die  Paragraphenübersicht;  ein  buchstaben- 
weises Inhaltsverzeichnis  fehlt.  F.  Geigel. 

Salis,  L.  K.  V.  Die  Publikation  des  tridentischen  Rechts 
der  Eheschliessung.  Basel,  DetlofiF.  1888.  74  S.  1  M. 
80  Pf. 

Die  sehr  lehrreiche  Schrift  behandelt  den  neuerdings  mehr- 
fach aufgenommenen  Streit  über  das  Geltungsgebiet  des  Triden- 
tiner  Eheschliessungs-R.  in  Staaten  mit  konfessionell  gemischter 
Bevölkerung. 

Im  I.  Abschnitt  (S.  2—15)  wird  der  Inhalt  des  Dekrets 
Tametsi  im  Gegensatz  zu  den  Normen  des  älteren  kanonischen 
R.  dargelegt.  —  Der  II.  Abschnitt  (S.  15 — 48)  bringt  eine  aus- 
führliche Genesis  des  genannten  Dekrets  im  Anhalt  an  die 
Massarellischen  Konzilsakten.  Von  Interesse  ist  hier  der  Gang 
der  Kontroverse  über  die  Legitimation  der  Kirche,  heimlich  ge- 
schlossene Ehen  (matrimonia  clandestina)  trotz  ihrer  Sakramen- 
talilät  für  nichtig  zu  erklären.  —  Ein  III.  Abschnitt  erörtert 
die  Wirksamkeit  und  Ausgestaltung  des  Dekrets  durch 
die  spätere  kirchliche  Praxis,  insbesondere  gegenüber  den  Aka- 
tholiken.  Welche  Erfordernisse  müssen  erfüllt  sein,  damit  die 
tridentin.  Eheschliessungsform  für  die  Nupturienten  gilt?  Der 
Verf.  kommt  zu  folgenden  Hauptsätzen:  1.  Das  Tridentinum 
braucht  nicht  befolgt  zu  werden,  wenn  es  am  Ort  der  Ehe- 
schliessung nicht  gilt,  und  auch  nur  Einer  der  Nupturienten 
persönlich  an  dasselbe  nicht  gebunden  ist  (S.  54).  2.  Aka- 
tholiken  müssen  das  Tridentinum  befolgen,  wenn  entweder 
überhaupt  keine  ketzerische  Parochie  für  sie  besteht,  oder 
wenn  letztere  erst  errichtet  worden,  nachdem  das  Dekret  Tametsi 
am  Ort  bereits  in  Kraft  getreten  war  (S.  56).  3.  Der  Satz  ad 
2  enthält  keine  (I)  Inkonsequenz  gegenüber  dem  Prinzipe,  dass 
alle  getauften  Einwohner  der  katholischen  Lokalparochie  ange- 
hören (S.  58).  4.  Die  röm.  Kurialpraxis  (?)  stellt  die  Missions- 
stationen den  eigentlichen  Parochien  gleich,  sofern  in  ihnen  die 
Gläubigen  für  die  wichtigsten  Parochialhandlungen  an  einen 
bestimmten  Geistlichen  gewiesen  sind  (S.  63).  5.  Das  Dekret 
Tametsi  kann  in  jeder  Parochie  durch  eine  legitima  desuetudo 
seitens  der  Katholiken  ausser  Kraft  gesetzt  werden  (S.  71). 

Hübler. 


472     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 


VIII.  Staats-  und  Verwaltungsrecht. 

Heimburger,  K.  Der  Erwerb  der  Gebietshoheit.  I.  Tl. 
Kai'lsruhe.  1888.  155  S.  (Heidelberger  Habilitationsschrift.) 
Um  den  Rechtstitel  für  den  Erwei-b  der  deutschen  Schutz- 
gebiete zu  finden,  beschäftigt  sich  das  Bucli  zumeist  mit  der  all- 
gemeinen Frage  um  den  Erwerb  der  Gebietshoheit.  Der  Begriff 
der  letzteren  wird  nach  seiner  geschichtlichen  Entwicklung  dar- 
gestellt, wie  er  aus  der  privatrechtlichen  Auffassung  zu  der 
staatsrechtlichen  Bedeutung  fortgeschritten  ist.  Der  Verf.  teilt 
die  Ansicht  von  Gerber  und  Laband  und  vindiziert  die  staats- 
i'echtliche  Definition  auch  für  das  Völkerrecht.  Der  2.  Abschnitt 
führt  in  das  eigentliche  Thema,  wobei  auch  zumeist  der  Erwerb 
historisch  entwickelt  wird.  Als  ünterfragen  werden  behandelt: 
Subjekt,  Objekt  und  Rechtsgi'und  des  Gebietserwerbs.  Bezüglich 
des  Subjekts  wird  die  Frage,  ob  Privatpersonen  Gebietshoheit 
erlangen  können ,  vom  völkerrechtlichen  Standpunkt  verneint. 
Bezüglich  des  Objekts  gelangt  der  Verf.  von  dem  Grundsatz,  dass 
mit  dem  Erwerb  des  Gebiets  auch  die  Herrschaft  über  die  Be- 
wohner erworben  werde ,  zu  einer  Reihe  von  Detailäusserungen 
(Plebiszit,  Option,  mare  liberum  u.  s.  w.).  Als  völkerrechtliche 
Titel  werden  nur  Okkupation,  Accession  und  Zession  anerkannt. 
Die  Verträge  mit  den  Häuptlingen  gelten  nur  als  Grundlage 
für  eine  künftige  Okkupation.  Kays  er. 

La  Repres  entation  propo  rtionnelle.  Etudes  de  legislation 
et  de  statistique  comparees  publiees  sous  les  auspices  de  la 
Societe   pour  l'etude  de   la  representation  proportionnelle. 
Paris,  Pichon.  1888.  XXX  u.  524  S.  6  kol.  Tafeln. 
Zum    Studium  des   in    seiner    praktischen  Wirksamkeit    in 
Frankreich  jedenfalls   etwas   überschätzten  Problems    der  ziffer- 
mässig   gerechten  Vertretung    aller  im  Bevölkerungsstande   vor- 
handenen Meinungen  und  Anschauungen  hat  daselbst  zur  Bildung 
einer  Gesellschaft  geführt,   welche,  mit  reichen   materiellen   und 
geistigen  Fonds   ausgestattet,    dem  eingehenden  Studium   dieser 
Frage   sich  widmet.     Als   erstes   grosses  Ergebnis  dieser  Spezial- 
studien  erschien  unter  Mitwirkung   von   bewährten  Kräften  wie 
Lebon,  P.  Dareste,  Daguin,  Vermes  u.  a.  das    vorliegende  um- 
fangreiche Werk,    welches   zunächst   einen  üeberblick  über  den 
gesamten  Kreis  der  die  Frage  treffenden  Lehrmeinungen  gewährt, 


i 


Heimburger  —  Representation  —  Fromm.  473 

woran  sich  dann  eine  sehr  ausführliche  Darstellung  aller  ein- 
schlägigen gesetzlichen  Bestimmungen  schliesst.  Die  besondere 
Sorgfalt,  welche  die  Herausgeber  auf  die  genaue  Anführung  aller 
pai'lamentarischen  Debatten .  in  welchen  die  Einführung  der  Mi- 
noritätenvertretung zur  Diskussion  stand,  legten,  geben  dem 
Buche  informatorische  Bedeutung  und  geschlossene  Uebersicht- 
lichkeit.  Stoerk. 

Fromm.  Das  positive  Staatsrecht  der  preassiscben 
Monarchie  und  des  Deutschen  Reiches.  I.  Teil: 
Das  Yerfassungsrecht.  81  u.  388  S.  II.  Teil:  Das  Verwais 
tungsrecht.  Abteil.  I:  Das  Verwaltungsrecht  des  Deutschen 
Reiches.  123  S.  Berlin,  Müller.  1887.  4  M.  u.  1  M. 
50  Pf. 

Das  vorliegende  Werk  hat  zum  Zwecke  eine  „systematische 
Darstellung"  des  in  Preussen  geltenden,  einesteils  auf  der 
preussischen  Gesetzgebung,  andernteils  auf  den  Reichsgesetzen 
beruhenden  Verfassungs-  und  Verwaltungs-R.  und  zwar  in  der 
Weise  zu  geben,  dass  die  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen 
wörtlich  abgedruckt  werden.  Zum  besseren  Verständnisse  des 
geltenden  R.  ist  bei  einzelnen  Materien ,  insbesondere  bei  der 
preussichen  Verfassung  und  der  Reichsverfassung  die  historische 
Entwickelung  in  ihren  Hauptmomenten  dargestellt.  Ausserdem 
ist  bei  einer  Anzahl  streitiger  Punkte  auf  die  bezüglichen  Er- 
klärungen der  Staatsregierung,  ministeriellen  Erlasse  und  Ent- 
scheidungen der  obersten  Gerichtshöfe  verwiesen.  Endlich  hat 
der  Verf.  selbst  eine  Anzahl  von  erläuternden  Bemerkungen  den 
einzelnen  Gesetzen  beigefügt.  Ein  wissenschaftliches  System  liegt 
dem  Werke  nicht  zu  Grunde,  die  „systematische  Darstellung' 
beruht  vielmehr  einfach  darauf,  dass  im  Anschluss  an  die  be- 
treffenden Artikel  der  preuss.  Verfassungsurkunde  bezw.  der 
Reichverfassung  die  auf  Grund  derselben  erlassenen  Gesetze  mit- 
geteilt werden.  Die  Folge  davon  ist,  dass  in  dem  ersten  Teil, 
welcher  das  Verfassungs-R.  enthalten  soll,  bereits  in  erheblichem 
Umfange  das  Verwaltungs-R.  berücksichtigt  ist  und  die  Abgren- 
zung zwischen  dem  ersten  und  zweiten  Teile  sich  als  eine  durch- 
aus willkürliche  darstellt.  Trotzdem  ist  natürlich  das  Buch,  an 
das  ja  ein  zu  scharfer  Massstab  nicht  angelegt  werden  kann, 
vollkommen  geeignet,  seinen  hauptsächlichen  Zweck,  für  den  prak- 
tischen Handgebrauch  der  Staats-  und  Kommunalverwaltungs- 
beamten  zu  dienen,  zu  erfüllen.  Stengel. 

Centralblatt  für  Kechtswissenschaft.    VII.  Band.  35 


474     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

Meili,  F.  Die  Anwendung  des  Expropriationsrechtes 
auf  die  Telephonie.  Basel,  Schwabe.  1888.  67  S. 
Seinem  bekannten  grösseren  Wei'ke  über  das  Telephon-R. 
(C.Bl.  IV,  245)  lässt  der  Verf.  in  der  vorliegenden  Schrift  eine 
besondere  Abhandlung  über  die  Anwendung  des  Expropriations- 
R.  zu  Gunsten  der  Telephonunternehmungen  folgen.  Den  äus- 
seren Anlass  zur  Abfassung  der  Schrift  boten  einige  Rechts- 
fälle, die  sich  anlässlich  der  des  Jahres  1885  erfolgten  Verstaat- 
lichung des  Zürichschen  Telephonnetzes  ergaben  und  bei  deren 
Austragung  die  anwaltschaftliche  Thätigkeit  des  Verf.  in  Anspruch 
genommen  wurde.  Während  die  eidgenössische  Schätzungskom- 
mission die  Abfindung  der  durch  das  Ziehen  der  Telephondrähte 
über  den  betreffenden  Luftraum,  durch  unterirdisches  Legen  von 
Telephondrähten,  durch  Aufstellung  von  Stützpunkten  für  die 
Drähte  und  durch  das  hiermit  eventuell  verbundene  Betreten  des 
Treppenhauses  und  Daches  in  ihren  Rechten  beeinträchtigten 
Grundbesitzer  durch  eine  einmalige,  dem  Werte  der  abgetre- 
tenen Rechte  entsprechende  Entschädigung  für  angemessen  erach- 
tete, hat  die  —  von  den  Parteien  nicht  weiter  angefochtene  — 
Entscheidung  der  bundesgerichtlichen  Kommission  vom  16.  Februar 
1888  die  Berechtigung  des  Bundes  anerkannt,  die  Expi'opriaten 
durch  periodische  Leistungen  für  die  ihnen  zeitweilig  auf- 
erlegten Eigentumsbeschränkungen  zu  entschädigen.  Diese  Ent- 
scheidung bietet  dem  Verf.  Veranlassung  zur  Ausführung ,  dass 
es  sich  bei  den  fraglichen  Beschränkungen  keineswegs  um  die 
zwangsweise  Bestellung  obligatorischer  Miet-R.,  sondern  um 
die  Bestellung  von  Personalservituten  handelt.  Die  Ein- 
wendung, dass  im  Falle  des  Umbaues  des  mit  der  Beschränkung 
behafteten  Hauses  die  letztere  in  Wegfall  kommt,  wird  dadurch 
beseitigt,  dass  die  in  Rede  stehende  Personalservitut  als  eine  im 
angedeuteten  Sinne  resolutiv  bedingte  erklärt  wird  (S.  47). 
Dieser  Ansicht  des  Verf.  ist  um  so  mehr  beizupflichten,  als  die- 
selbe mit  der  heutzutage  gangbaren  juristischen  Konstruktion 
der  Enteignung  als  eines  einseitigen  staatsrechtlichen  Aktes  bei 
weitem  besser  in  Einklang  gebracht  werden  kann,  als  die  An- 
nahme eines  erzwungenen  Bestandverhältnisses.  Am  Schlüsse 
(S.  49  ff.)  erörtert  der  Verf.  in  anregender  Weise  die  Entschä- 
digungsfrage, in  welcher  Hinsicht  er  einerseits  den  Stand- 
punkt des  französischen  Gesetzes  vom  28.  Juli  1885  ablehnt, 
welches  dem  Eigentümer  die  unentgeltliche  Benützung  seines 
Eigentums  zu  Telephonzwecken  —  lediglich  gegen  Ersatz  des 
aus    Errichtung    und    Unterhaltung   der   Leitung    erwachsenden 


Meili  —  Dalcke.  475 

Schadens  —  auferlegt,  andrerseits  jedoch  für  die  Benützung  des 
Luftraumes  über  und  des  Bodens  unter  dem  Eigentum  nur 
insoweit  die  Verabfolgung  einer  Entschädigung  befürwortet,  als 
dieser  Luftraum  resp.  Boden  dem  Eigentümer  nutzbringend  sein 
können.  Prazäk. 

Dalcke,  A.  Das  preuss.  Jagd-E.  Systematisch  dargestellte 
und  vollständig  umgearbeitete  Aufl.  Breslau,  Kern.  1888, 
Vlir  u.  271  S.     5  M. 

Die  I.  Auflage  dieses  Buches  ist  im  Jahre  1864  erschienen, 
seit  dieser  Zeit  hat  sich  die  preuss.  Jagdgesetzgebung  durch  das 
Hinzukommen  der  Jagd-R.  der  neuen  Landesteile  einerseits  mannig- 
faltiger, durch  das  für  das  ganze  Staatsgebiet  mit  Ausnahme 
von  Hohenzollern  erlassene  Schongesetz  vom  26.  Februar  1870 
andererseits  einheitlicher  gestaltet;  der  in  den  letzten  Jahren 
gemachte  Versuch ,  für  das  Gebiet  der  preuss.  Monarchie  eine 
einheitliche  Jagdordnung  zu  erlassen,  ist  leider  zunächst  als  ge- 
scheitert zu  betrachten.  Der  in  dem  Stoff  wohlbewanderte  Verf. 
veranstaltet  hier  eine  IL  Aufl.  seines  längst  vergriffenen  Werkes. 
Während  alle  anderen  Bearbeiter  des  preuss.  Jagd-R.  sich  auf 
die  Behandlung  einzelner  Hauptgesetze ,  selbst  die  Schrift  von 
Wagner  über  die  preuss.  Jagdgesetzgebung  im  wesentlichen 
auf  das  Recht  der  älteren  Provinzen  beschränken ,  so  will  D. 
eine  vollständige  Darstellung  des  ganzen  Rechtsstoffes  geben, 
eine  schwierige  Arbeit,  wie  schon  daran  zu  ermessen,  dass 
z.  B.  für  Hessen-Nassau  nicht  weniger  als  neun  verschiedene 
Gesetzgebungen  zu  berücksichtigen  waren.  Der  Verf.  gibt  im 
I.  Teil  eine  systematische  Darstellung  der  Vorschriften  des 
öffentlichen  und  bürgerlichen  R.  über  Begriff,  Umfang,  Sub- 
jekt und  Gegenstand  des  Jagd  -  R. ,  Ausübung  und  Schutz 
desselben.  Der  II.  Teil  behandelt  das  Jagdstrafrecht  und 
zwar  die  , eigentlichen  Strafgesetze",  sowie  die  allgemeinen  und 
provinziellen  „Polizeistrafgesetze".  Ein  Anhang  gibt  den  Text 
des  Vogelschutzgesetzes  vom  22.  März  1888  mit  Erläuterungen 
und  der  wichtigsten  preuss.  Jagdgesetze.  Der  Verf.  hat  seinen 
Zweck,  für  die  Bedürfnisse  der  Praxis  einen  klaren  und  voll- 
ständigen Ueberblick  über  das  geltende  R.  zu  geben ,  erreicht ; 
die  Litteratur  und  die  Rechtsprechung,  insbesondere  des  preuss. 
Kammergerichts,  des  Obertribunals  und  des  Reichsgerichts  sind 
umsichtig  benutzt;  geschichtliche  und  theoretische  Erörterungen 
sind  fast  ganz  vermieden,  ebenso  die  Vergleichung  mit  anderen 
Jagdgesetzgebungen,  die  Hereinziehung  nicht  preuss.  Litteratur 


476     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

und  Eechtsprechung.  Die  Ergebnisse  der  Eechtsprecliung,  z.  B. 
die  Urteile  des  Reichsgerichts  hinsichtlich  der  Behandlung  der 
widerrechtlichen  Aneignung  von  Feld  wild  als  Jagdvergehen,  wer- 
den da  und  dort  einer  umsichtigen  Kritik  unterzogen. 

Schenkel. 


IX.  Hilfswissenschaften. 

Ortloff,  H.  Gerichts-medizinische  Fälle  und  Abhand- 
lungen. Heft  II.  1.  Versuch  eines  Mordes  oder  Selbst- 
mordes? Erwürgen  und  Erdrosseln.  Von  Arno  Siefert. 
2.  Verbrechensverübung  im  Traumwandeln.  Vom  Heraus- 
geber. 1  M.  60  Pf.  Heft  III.  Strafbare  Fahrlässigkeit 
bei  Ausübung  der  Heilkunst.  Vom  Herausgeber.  Berlin, 
Worms.     1888.     2  M.  40  Pf. 

1.  Die  23jährige  H.  war  auf  ihren  Angstruf:  ein  Messer! 
bewusstlos  und  halberstickt  in  ihrer  Stube  am  Boden  aufge- 
funden worden,  mit  einem  Stücke  Band  (von  dem  Rocke  ihrer 
Schwester)  um  den  Hals,  an  dem  sich  eine  deutliche  Strang- 
marke fand.  Nachträglich  gab  sie  an,  von  ihrem  Schwängei'er 
an  den  Hals  gefasst  und  dann  bewusstlos  geworden  zu  sein. 
Das  erste  Gutachten  hält  Selbstmordversuch  nicht  für  ausge- 
schlossen und  das  Fehlen  der  Erinnerung  eines  gewaltsamen 
Angriffs  deshalb  möglicherweise  für  eine  erlogene  Angabe.  Das 
zweite  Gutachten  spricht  sich  namentlich  im  Hinblick  auf  die 
nachträglich  sicherer  konstatierten  Fingereindrücke  bestimmter 
für  Erwürgungsversuch  aus,  nach  welchem  zur  Täuschung  das 
Band  um  den  Hals  gelegt  wurde.  In  Verbindung  mit  anderen 
Beweismitteln  führt  dies  zur  Verurteilung. 

2.  In  dem  Hause  des  Bauers  H,  war  nachts  Feuer  ausge- 
kommen, das  Wertsachen  desselben  vernichtete  und  das  Leben  ins- 
besondere auch  der  aus  festem  Schlaf  geweckten  Frau  gefähr- 
dete. Die  Magd  gab  an,  sie  habe  ihren  Herrn  nachts  wiederholt 
Reisig  aus  dem  Hofe  an  die  Hausthüre  tragen  sehen  und  ihn 
dann  die  Treppe  hinaufgehen  hören.  An  der  Angeschuldigten, 
die  keine  Auskunft  über  das  Entstehen  des  Feuers  geben  konnte, 
war  nur  Nervenschwäche,  Schwei'hörigkeit,  zeitweise  Schlaflosig- 
keit (angeblich  auch  mitunter  sonderbares  Wesen)  beobachtet 
worden.      Gutachten:    transitorische    Bewusstseinsstörung.      Die 


Orüoff  —  Planck.  477 

Magd  selbst  erscheint  nach  Verf.  Schlussbemerktmgen  nicht 
vollständig  entlastet. 

3.  Eine  Risswunde  des  Knies  wird  von  einem  Kurpfuscher 
behandelt.  Es  gesellt  sich  Kinnbackeukrampf  dazu  und  Patientin 
stirbt.  Die  Sektion  weist  zahlreiche,  nicht  eingeheilte  Kiesel- 
steine in  der  Wunde  nach.  Erstes  Gutachten:  „Tod  mittelbar 
durch  schlechte  Behandlung."  Zweites  Gutachten:  „Der  Ausgang 
kann  auch  durch  die  Art  der  Verletzung  und  die  Temperatur 
ausreichend  erklärt  werden."  Verf.  rügt  an  dem  freisprechenden 
Urteile  die  ungenügende  Würdigung  des  Begriffs  kausal.  Bei 
der  Fahrlässigkeit  in  der  Behandlung,  als  deren  hervorragend- 
sten Fälle  die  —  nicht  definierbaren  —  Kunstfehler  anzusehen 
sind,  sollte  „die  Möglichkeit,  das  Handeln  in  Ansehung  der 
schädlichen  Folgen  zu  bedenken"  die  Strafbarkeit  bedingen,  wo- 
bei der  Kuspfuscher  als  sich  seiner  bezw.  Unfähigkeit  bewusst 
zu  präsumieren  ist.  Die  Kurpfuscherei,  „die  Wurzel  allen 
Uebels",  müsste  als  Gefährdungsdelikt  oder  als  unter  den  Be- 
grifi":  Anmassung  und  betrügerische  Handlungen  bezw.  persön- 
licher Verhältnisse  fallend  zu  bestrafen  sein,  entsprechend  aber 
auch  die  Aerzte  die  Pflicht  haben,  jeden  Kranken  zu  jeder  Zeit 
in  Behandlung  zu  nehmen. 

Die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  und  der  gerichts- 
medizinischen Litter atur  ist  ausgiebig  benutzt.       Kornfeld. 

Planck,  K.  Chr.  Halbes  und  ganzes  Recht.  Mit  einer 
Einleitung  von  Adolf  Gubitz.  Tübingen  1885.  XXIX 
und  194  S. 

Die  vorliegend  e  Schrift  enthält  Auszüge  aus  einer  Reihe  von 
Aufsätzen  des  am  7.  Juni  1880  verstorbenen  Württemberg.  Philo- 
sophen Karl  Christian  Planck.  Sie  zerfällt  in  zwei  Ab- 
schnitte. In  dem  ersten  —  „Halbes  Recht*  betitelten  —  (S.  1 — 94) 
wird  auf  die  mannigfachen  Uebelstände  unserer  Zeit,  auf  die 
materielle  und  geistige  Xot  hingewiesen;  als  die  geistige  Not 
wird  der  Mangel  eines  wahrhaft  rechtlichen  Prinzips  gegenüber 
der  Sozialdemokratie  bezeichnet.  Eine  Besserung  dieser  Verhält- 
nisse lasse  sich  nur  dadurch  erreichen,  dass  der  Mensch  als  Person 
in  voller  Unabhängigkeit  anerkannt  sei,  was  nur  dann  möglich 
wäre,  wenn  jeder  sich  eines  genügenden  Einkommens  ei'freue. 
,Ein  kleines  Kapital,  um  ein  eigenes  Geschäft  anfangen  zu  kön- 
nen, das  ist  die  Forderung  des  gewerblichen  Arbeiters,  ein  mas- 
siger Grundbesitz,  von  welchem  eine  Familie  ohne  Hunger  und 
Kummer  leben   kann,    das   ist  der  Wunsch  des  landwirtschaft- 


478     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

liehen  Tagelöhners.  Nicht  einen  kommunistischen  Gemeinbesitz 
des  Staates  wollen  diese  Klassen,  was  das  sein  soll,  verstehen  sie 
nicht;  aber:  Eigentum  für  jeden!  das  ist  ihnen  die  Lösung  der 
sozialen  Frage"  (S.  IX). 

Auf  welchem  Wege  man  nun  zu  derartigen,  allseitig  befrie- 
digenden, Zuständen  gelangen  könne,  soll  in  dem  zweiten  — 
„Ganzes  Eecht"  überschriebenen  —  Teile  (S.  97 — 194)  gezeigt 
werden.  Die  üeberschriften  der  vier  kleinen  Aufsätze  dieses  Tei- 
les —  Bildung  für  Alle!  Arbeit  für  Alle!  Eigentum  für  Alle! 
Frieden  auf  Erden!  —  kennzeichnen  die  Wünsche  des  Philo- 
sophen. Nur  um  die  widerstreitenden  Interessen  auszugleichen 
und  zu  versöhnen,  empfiehlt  P.  vor  allem  eine  Organisation  der 
Bevölkerung  nach  dem  Berufe.  Die  Berufsstände  und  ihre  ge- 
nossenschaftliche Gliederung  und  Selbstverwaltung  sollen  die  erste 
Rechtsgrundlage  des  Volkslebens  und  der  Volksvertretung  bilden. 
„Im  umfassenden  Rechtsgesetze  organisch  zweckmässiger  Bei'ufs- 
arbeit  liegt  der  mächtige  Hebel,  der  allein  die  Uebel  in  den  Ar- 
beits- und  Erwerbsverhältnissen  der  verschiedenen  Stände  mit  der 
Kraft  des  Rechtes  zu  bannen  vermag"  (S.  132).  Da  aber  Ge- 
meinde und  Provinz  ihrerseits  ein  eigentümliches  Organ  der  natio- 
nalen und  allgemeinen  Rechtsordnung  ausmachen,  so  sollen  die 
Gemeinde-  und  Provinzialvertretungen  als  zweiter  grosser  Haupt- 
bestandteil der  allgemeinen  Volksvertretung   anerkannt  werden. 

Dass  nach  irgend  einer  Richtung  hin  eine  Lösung  jener 
grossen  Fragen,  die  in  der  vorliegenden  Schrift  behandelt  wer- 
den, herbeigeführt  sei,  kann  nicht  zugestanden  werden.  Auch 
die  im  einzelnen  empfohlenen  Reformvorschläge  —  Abschaffung 
des  Grundeigentums  etc.  —  bieten  nichts,  was  nicht  längst, 
bald  hier  bald  dort,  wenn  auch  zumeist  in  anderem  Zusammen- 
hange, vorgetragen  wäre.  Elster. 


B.  Zeitschriftenüberschau. 


Zeitschr.  d.  Savigny-Stiftung  f.  Rechtsgeschichte.  Germ.  Abt., 
Bd.  IX.  Heft  1.  Zeumer,  über  Heimat  u.  Alter  d.  Lex  Ro- 
mana Raetica  Curiensis.  Schröder,  z.  Kunde  d.  Sachsenspiegels. 
Werunsky,  d,  Majestas  Carolina,  v.  Brünneck,  d.  Leibeigen- 
schaft in  Pommern.     Kruse,  d.  Kölner  Richerzeche. 

Jahrbücher  f.  d.  Dogmatik  des  Privat-R.  Bd.  XXVI.  Heft.  6. 
Kohl  er,  im  zweiten  Dezennium  d.  deutschen  Patentgesetzes. 
Die  Aristonpatentsache.  Ruhstrat,  z.  Lehre  v.  d.  Stellver- 
tretung:. 


Zeitschriftenüberschau.  479 

Krit.  Vierteljahrsschr.    XXX.  3.  u.  4.    Bahr,  Entwarf  e.  bürgerl. 

Gesetzbuches. 

Jahrbuch  f.  Gesetzgebung  etc.  XV.  2.  Gierke,  d.  Stellung  d. 
künl'tigen  bürgerl.  Gesetzbuchs  z.  Erb-R.  im  ländl.  Grundbesitz. 

Oesterr.  Gerichtszeitung.  XXXIX.  25.-27.  Zitelmann,  d.  Mög- 
lichkeit eines  Welt-R. 

Jurist.  Blätter.  XVII.  24.-29.  Steinbach,  d.  Rechtsgrundsätze 
betr.  Ersatz  v.  Vermögeusschäden.  25.  Lentner,  alma  mater 
Bononiensis.  26.  Lössl,  Kontumazierung  in  Distanzprozessen. 
27.  28.   Neumann,  d.  Gefängniswesen  in  Hamburg, 

Oesterr.  Centralbl.  f.  d.  Praxis.  VI.  6.  Geller,  d.  Vollendung 
schriftl.  Verträge. 

Zeitschr.  f.  schweizer.  R.  XXIX.  N.  F.  VU.  Heft  3.  Wächter, 
einige  Bemerkungen  z.  Art.  674  OR.  (Klage  d.  Aktiengesell- 
schaft u.  d.  Aktionäre  gegen  d.  Verwaltungsorgane).  Heusler, 
schweizer.  Rechtsgesetzgebung  v.  1887.     üebersicht  d.  Litteratur. 

Zeitschr.  f.  Berg-K.  XXIX.  3.  Engl.  Kohlenbergwerksgesetz  v. 
16.  IX.  1887  (S.  323-395). 

Law  Quarterly  Reriew.  Vol.  4.  Nr,  15.  Cohen,  a  note  on  the 
factors  acts.  Montague,  the  local  govemment  bill.  Public 
meetings  and  public  order  (the  United  States).  Early  english 
land  tenures.  Maitland,  the  beatitude  of  seisin,  II.  Gallup, 
railway  niortgages  and  receiver's  debts  in  the  United  States. 
Poole,  on  licensing  of  nuisances.  Scrutton,  english  authors 
and  american  Copyright. 

Rechtsgeleerd  Magazijo.  VII.  4.'5.  Royen,  getuigen  en  straf- 
zaken.  Gratama,  retentierecht.  Jitta.  de  rechtskracht  van 
vreemde  vonnissen  van  faillietverklaring.  Tripels,  onder  welke 
voorwaarden  moet  de  Nederlandsche  wetgever  uitvoerbarheid 
verleenen  aan  de  vonnissen  van  den  buitenlandschen  burger- 
lijken  rechter? 

ArchiTio  giuridico.  XL.  3.  u.  4.  MoscateUi.i  senatoconsulti 
Orfiziano  e  TertuUiano.  Tamassia,  Bologna  e  le  scuole  im- 
periali  del  Diritto.  Simoncelli,  l'indole  economica  del  con- 
tratto  d'enfiteusi  del  cod.  civ.  ital.  Ascoli,  sul  senato  consulto 
Veroniano.  3Ianenti,  sul  pmjetto  di  codice  civile  germanico 
(S.  358—393).  Castori,  Riv.  d.  giurisprudenza  penale.  Ta- 
massia, le  origini  dello  studio  bolognese  e  la  critica  del  prof. 
Schupfer. 

Gerichtssaal.  XL.  8.  Zadek,  zu  §.  211  Konkursordnung.  Kessler, 
Objekt  d.  Verbrechens.  Ho  1 1  zend  or  f  f.  Kriminalstatistik  d. 
Deutschen  Reiches.  1885. 

Zeitschr.  f.  Strafrechtswissenschaft.  K  ö  h  n  e  .  d.  Arbeiten  d. 
internationalen  Kongresses  für  Gefängniswesen  in  Rom  1885. 
Sieben  haar,  Art.  49,  3  d.  preuss.  Verfassung.  Bünger,  üb. 
Handeln  u.  Handlungseinheit.  Distel,  einige  ältere  Leipziger 
Schöppensprüche  in  Strafsachen. 

Blätter  f.  Gefäugniskunde.  XXIII.  1.  u.  2.  Lissner.  Arbeits- 
fähigkeit d.  Arbeitshäusler.  Kaldewey,  Sträflingsarbeit  u.  freie 
Arbeit.  Das  System  d.  Gefangenenverpachtnng  in  d,  südlichen 
Staaten  von  Nordamerika. 

ArchiT  f.  kathol.  Eirchen-R.  1888.  3.  Silbernagl,  d.  Disziplinar- 
verfahren gegen  Geistliche  in  Bayern.  Geläute  katholischer 
Glocken  bei  Beerdigung  v.  Protestanten  in  Bayern.  Handhabung 
d.  Jesuitengesetzes  in  Bayern.  Schlichting.  Gebrauch  drei- 
armiger  Kreuze  bei  den  Ruthenen.  U  1  a  n  o  w  s  k  i ,  Trauerzeit 
nach  poln.  R.     Reiner,  d.   Besetzung   d.    Bistümer   in  Ungarn. 


480     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  fl888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

Deutsches  Wochenblatt.  I.  12.  Mayer,  Folgen  d.  Fehlens  einer 
Verwaltungsgerichtsbarkeit  in  Elsass-Lothringen.  Lilienthal, 
d.  Wucher  u.  d.  deutsche  Straf-R.  Scholz,  d.  Lutherfestspiel 
in  Berlin.  13.  14.  16.  Münsterberg,  Revision  d.  Armengesetz- 
gebung. 16.  Richter  u.  Verwaltungsbeamte,  v.  Kress,  d. 
deutschen  Reichsinsignien.  17  ff.  (etwa  10  Nrn.).  Schäffle,  d, 
bundesrätliche  Entwurf  einer  Alters-  u.  Invalidenversicherung. 
18.  19.  Thudichum,  geplante  Verfassungsrevision  in  Württem- 
berg.    19.    Beyschlag,  d.  evangel.  Bund. 

Deutsche  Revue.  1888.  Juli.  Erzählung  v.  einem  preuss.  Staats- 
mann 1870/71.   I. 


C.  Neue  Erscheimingeii. 

Vom  9.  Juni  bezw.  Juli  bis  10.  August  1888  erschienen  oder  bei 
der  Redaktion  eingegangen  (letztere  mit  *  bezeichnet). 

1.  Deutsche  Bücher  und  Broschüren. 

*  Abhandlungen  d.  kriminalistischen  Seminars  zu  Marburg.  Hrsg.  v. 
F.  V.  Liszt.     1.  Bd.  1.  Hft.     Freiburg,  Mohr.     1  M.  50  Pf. 

Inhalt.  Der  Italien.  Strafgesetzentwurf  von  1887  (Entwurf  Zanardelli). 
I.  Buch.   Allg.  Teil.     Kritisch  besprochen  von  Fr.  v.  Liszt.     X  u.  49  S. 

*Adam,  R. ,  d.  zivilprozessuale  Zuständigkeitsvereinbarung  in  ge- 
schichtl.  Entwicklung.  München,  Ackermann,  VIII  u.  152  S. 
2  M.  60  Pf. 

*Baumgarten,  Lehre  v.  Versuch  (s.  oben  vS.  466). 

Bennecke,  H.,  Lehrbuch  d.  deutschen  Strafprozess-R.  1.  Lfg.  Frei- 
burg, Mohr.     128  S.     2  M. 

*v.  Borch  (Ansbach),  z.  Entwickelung  d.  sächs.  Wergelder.  Sep.- 
Abdr.     10  S. 

Bornhak,  preuss.  Staats-R.  1.  Bd.  (In  ca.  5  Lfgn.)  1.  Lfg.  Frei- 
burg, Mohr.     128  S.     1  M.  60  Pf. 

Bücher,  K.,  z.  Geschichte  der  internationalen  Fabrikgesetzgebung. 
(Aus:  „Deutsche  Worte".)     Wien,  Pichler.     24  S.     40  Pf. 

Bourwig,  ß.,  üb.  d.  Kompensationsfähigkeit  verjährter  Forderungen. 
Inaug.-Dissert.  Berlin.  Göttingen,  Vandenhoeck  &  Ruprecht. 
49  S,     1  M. 

*Deybeck,  C,  v.  Gerichtsstand  d.  Vereinbarung.  Erlangen,  Deichert. 
238  S.     6  M. 

Erläuterungen  zu  d.  Vorschriften  üb.  d.  Verfahren,  betr.  d.  gerichtl. 
Verteilung  d.  Erlöse  aus  d.  Veräusserung  d.  Liegenschaften 
(§§.  42  bis  69  d.  Gesetzes  v.  30./IV.  1880).  Bearb.  v,  einer  bei 
d.  kaiserl.  Oberlandesgerichte  in  Colmar  niedergesetzten  Kom- 
mission.    Strassburg,  Schultz  &  Co.     IX  u,  218  S.     3  M.  75  Pf. 

Finger,  A.,  d.  „objektive  Thatbestand"  als  Strafzumessungsgrund. 
(Aus:  „Allg.  österr.  Gerichtszeitg.".)  Wien,  Manz.  41  S.  1  M. 
20  Pf. 

Freund,  S. ,  vorzeitige  Rückzahlung  u.  einseitige  Konversion  von 
verzinsl.  Anlehen.     Inaug.-Diss.    Berlin,  Bahr.    59  S.    1  M.  80  Pf. 

Freisen,  J.,  Geschichte  d.  kanon.  Ehe-R.  bis  z.  Verfall  d.  Glossen- 
litteratur.     Tübingen,  Fues.     XX  u.  918  S.     20  M. 

Gallati,  R.,  Haftpflichtgesetze  u.  Unfallversicherung.  Vortrag,  geh. 
in  d.  Kreisversammlung  d.  Grütlivereine  d.  Kantons  Glarus  am 
29./IV.  1888  in  Ennenda.    2.  Aufl.    Glarus,  Baeschlin.   28  S.   50  Pf. 


Bibliographie  (deutsche).  481 

Grunewald,  E.,  d.  Ürheber-R.  auf  d.  Gebiete  der  bildenden  Kunst 
u.  Photographie.  (Aus:  „Liesegangs  photogr.  Archiv".)  Düssel- 
dorf, Liesegang.     IV  u.  92  S.     1  M.  80  Pf. 

Ha  ab,  R. ,  Beitrag  zur  Geschichte  u.  Dogmatik  d.  Handelsfirma. 
Strassburg,  Heitz.     61  S.     1  M. 

*Heiniburger,  K. ,  d.  Erwerb  d.  Gebietshoheit.  Eine  Staats-  u. 
völkerrechtl.  Studie.  I.  Teil  (Habil.-Schrift).  Karlsruhe,  Braun. 
155  S. 

Hergenhahn,  Th.,  Berufung  u.  Thätigkeit  d.  Generalversammlung 
d.  Aktiengesellschaften  vom  18./VII.  1884.  Berlin,  Vahlen.  VIII 
u.  174  S.     3  M.  50  Pf. 

*Hilse,  B.,  Einüuss  d.  Kranken-  u.  Unfallfürsorge  auf  d.  Ersatzan- 
spruch d.  Verletzten  gegen  d.  Beschädiger.  Berlin ,  Heymann. 
53  S.     1  M. 

*Hölder,  E..  z.  allgem.  Teil  d.  Entwurfes  eines  deutschen  bürgerl. 
Gesetzbuches.  (Aus:  „Archiv  f.  d.  Zivilist.  Praxis".)  Freiburg, 
Mohr.     160  S.     3  M. 

Hub  er,  A.,  d.  kirchl,  Strafverfahren  gegen  Margaretha  v.  Tirol 
wegen  d.  Verjagung  ihres  ersten  Gemahls  u.  ihrer  Verheiratung 
mit  Ludwig  dem  Brandenburger.  (Aus:  -Archiv  f.  österr,  Ge- 
schichte".)    Wien,  Tempsky.     28  S.     50  Pf. 

*Jacobi,  L.,  Entstehung  u.  Inhalt  d.  Entwurfs  eines  bürgerl. Gesetz- 
buches f.  d.  Deutsche  Reich.  Einleitender  Vortrag,  geh.  in  d. 
Jurist.  Gesellschaft  zu  Berlin  am  12./V.  1888.  Berlin,  Heymann, 
m  u.  52  S.     1  M.  20  Pf. 

Jacques,  über  d.  heutige  innere  Lage,  unsere  Justizverwaltung  u. 
Justizreform.     Zwei  Reden.     Wien,  Manz.     36  S.     60  Pf. 

Jaroczvnski,  S.,  z,  Begriflf  d.  Retentions-R.  Inaug.-Diss.  Berlin. 
Göttingen,  Vandenhoeck  &  Ruprecht.     52  S.     1  M.  20  Pf. 

Jhering,  R.  v.,  Geist  d.  r.  R.  auf  den  verschiedenen  Stufen  seiner 
Entwickelung.  3.  Tl.  1.  Abt.  4.  verb.  Aufl.  Leipzig,  Breit- 
kopf &  Härtel.     XXVIII  u.  397  S.     10  M. 

Joseph,  L.,  d.  Eigentumserwerb  durch  Uebergabe  seitens  d,  Nicht- 
eigentümers nach  d.  Bestimmungen  d.  gem.  R.  u.  d.  deutschen 
H.G.B.  Inaug.-Diss.  Frankfurt  1887.  Göttingen,  Vandenhoek  u. 
Ruprecht.     54  S.     1  M.  20  Pf. 

Katechismen  d.  österr.  Privat-R.  4  Tle.  in  1  Bd.  Wien,  Manz.  6  M. 
Inhalt.  I.  Eatechismns  des  österr.  Ehe-R. ,  dann  Familien-,  Vormund- 
Bchafts-  u.  Kuratels-R.  XXI  u.  109  S.  II.  Katechismus  des  österr.  Erb-K., 
dann  Verlassenschaftsabbandlnngs-B.  XX  u.  158  S.  1884.  III.  Katechismus 
des  österr.  Sachen-R.  (Besitz,  Eigentum,  Dienstbarkeit,  P£and-R.)  u.  Gmnd- 
buchs-R.  XXIV  u.  165  S.  1885.  IV.  Katechismus  des  österr.  Vertrags-R. 
u.  Schadenersatz-R.    XXXVIII  u.  330  S.    1886. 

*Kohler,  J. ,  d.  Prozess  als  Rechtsverhältnis.  Prolegomena  zu  e. 
System  d.  Zivilprozesses.  Mannheim,  Bensheimer.  VIH  u.  152  S. 
3  M.  60  Pf. 

*König,  K.  G.,  Abänderung  einiger  Bestimmungen  d.  Bundesges. 
V.  24.XII.  1874  betr.  d.  Ehescheidung.  Gutachten.  Bern,  Kör- 
ber.    40  S. 

*Kornfeld,  I.,  üb.  d.  mündl.  Summarverfahren.  Bemerkungen  u. 
Abänderungsvorschläge  zu  dem  diesbezügl.  in  d.  X.  Session  d. 
österr.  Abgeordnetenhauses  v.  d.  Regierung  vorgelegten  Gesetz- 
entwurfe.    Wien,  Manz.     III  u.  75  S.     1  M.  20  Pf. 

*Krüger  (s.  oben  S.  443). 

*Landsberg,  E.,  d.  Quaestiones  d.  Azo.  Zum  erstenmale  aus  d. 
Handschriften  hrsg.,  bevorwortet  u.  mit  Noten  versehen.  Frei- 
burg. Mohr.     111  S.     3  M. 

*Liszt,  F.  V..  Lehrbuch  d.  deutschen  Straf-R.  3.  durchgearb.  Aufl. 
Berlin,  Guttentag.    XXLH  u.  648  S.     10  M. 


482     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

^L eh  mann,  Abhandlungen  z.  gerra.,  insbes.  nord.  Rechtsgeschichte. 
I.  Die  Gastung  d.  german.  Könige.  II.  Die  altschwed.  Festiger. 
III.  Der  Ursprung  d.  norweg.  Sysselamtes.  Berlin,  Guttentag. 
IV  u.  215  S.     5  M. 

"Mayer,  B. ,  d.  Vereinbarung  schiedsrichterl.  Rechtsstreitsentschei- 
dungen.    Erlangen,  Deichert.     122  S.     2  M. 

*Meibom,  V,  v.,  d.  Immobiliararrest  i.  Geltungsbereiche  d.  deutschen 
Z.Pr.O.     Freiburg,  Mohr.     IV  u.  169  S.     4  M. 

*Meili,  F.,  d.  Anwendung  d.  Expropriations-R.  auf  d.  Telephonie. 
(Eck  zugeeignet.)     Basel,  Schwabe.     67  S. 

*Menzinger,  L. ,  d.  Gerichtsstand  d.  Vereinbarung  nach  r.  R. 
München,  Ackermann.     58  S.     1  M.  20  Pf. 

*Meyer,  G. ,  d.  staatsrechtl.  Stellung  d.  deutschen  Schutzgebiete. 
Leipzig,  Duncker  &  Humblot.     VI  u.  233  S.     5  M. 

Neumann,  K.,  Unanfechtbarkeit  der  Lebens  Versicherungspolice. 
Berlin,  Mittler  &  Sohn.     40  S.     1  M. 

*Ofner,  J.,  d.  Urentwurf  u.  d.  Berätungsprotokolle  d.  österr.  allg. 
bürgerl.  Gesetzbuches.  7.  u.  8.  Lfg.  Protokolle  2.  Tl.  S.  305 
bis  624.     Wien,  Holder,     ä  4  M. 

Ortloff,  H.,  d.  Kurzschrift  in  d.  Rechtspflege.  Zu  d.  an  d.  Deutschen 
Reichstag  gerichteten  Denkschrift  d.  Gabelsbergerschen  u.  Stolze- 
schen Stenographenvereine.  Ergänzungsheft  zu  d.  Blättern  f. 
Rechtspflege  in  Thüringen  u.  Anhalt.    Jena,  Pohle,     62  S.    1  M. 

Reuling,  W.,  z.  Reform  d.  Jurist.  Studienordnung.  2.  unver.  Aufl. 
Leipzig,  Veit  &  Co.     15  S.     60  Pf. 

*Jlisch,  V.  V. ,  z.  Frage  d.  rechtl.  Konstruktion  d.  Kriminalverjäh- 
rung nach  heutigem  R.  (Festschrift  f.  J.  v,  Held.)  Würzburg, 
Stürtz.     47  S. 

*Schmidt,  R.,  d.  zivilrechtl.  Gründerverantwortlichkeit  nach  deut- 
schem Aktien-R.     München,  Ackermann.     107  S.     2  M. 

Forschungen ,  Staats-  u.  sozialwissenschaftl. ,  hrsg.  v.  G.  Schmoller, 
8.  Bd.  2.  Heft.  (Der  ganzen  Reihe  33.  Heft.)  Leipzig,  Duncker 
u.  Humblot.     7  M. 

Inhalt.  Schaube,  das  Konsulat  des  Meeres  In  Pisa.  Ein  Beitrag  zur 
Geschichte  des  Seewesens,  der  Handelsgilden  und  des  Handels-B.  Im  M.A. 
XIII  u.  309  S. 

■■^Schrutka- Rechtenstamm,  z.  Dogmengeschichte  u.  Dogmatik  d. 
Freigebung  fremder  Sachen  im  Zwangsvollstreckungsverfahren. 
Dogmengeschichtl.  Teil.  I.  Bis  zur  Rezeption.  Berlin,  Hey- 
mann.    125  S.     2  M.  50  Pf. 

*Ulbrich,  J.,  Handbuch  d.  österr.  polit.  Verwaltung  f.  d.  im  Reichs- 
rate vertretenen  Königreiche  ii.  Länder.  8. — 10.  Lfg.  Wien, 
Holder.     1.  Bd.  XI  u.  S.  561—784.     ä  1  M.  60  Pf. 

Weien,  K.,  aus  d.  Berliner  Verbrecherleben.  Enthüllungen  aus  d. 
Praxis.     4.  Aufl.     Berlin,  Issleib.     III  u.  67  S.     1  M.  20  Pf. 

*Zitelmann,  E.,  d.  Möglichkeit  eines  Welt-R.     Wien,  Manz.     24  S. 


Brentano,  L.,  d.  klass.  Nationalökonomie.  Vortrag,  geh.  beim  An- 
tritt des  Lehramts  an  der  Universität  Wien  am  17./IV.  1888. 
Leipzig,  Duncker  &  Humblot.     32  S.     1  M. 

H  a  t  c  h ,  E. ,  d.  Grundlegung  d.  Kirchenverfassung  Westeuropas  im 
frühen  M.A.  Vom  Verf.  autorisierte  Uebersetzung,  besorgt  v. 
A.  Harnack.     Giessen,  Ricker.     VII  u.  130  S.     2  M.  50  Pf. 

"Neu mann,  F.  J.,  Volk  u.  Nation.  Eine  Studie.  Leipzig,  Duncker 
u.  Humblot.     XV  u.  164  S.    3  M.  20  Pf. 


Bibliographie  (deutsche).  483 

Schmidt,  L. .  d.  älteste  Geschichte  d.  erlauchten  Gesamthauses  d. 
königl.  u.  fürstl.  HohenzoUern.  3.  (letzter)  Tl.  Tübingen,  Laupp. 
ä  7  M.  60  Pf. 

Inhalt.  Die  Könige  von  Preussen  sind  Hotaenzollem,  nicht  Xacblcoinmen 
der  fränk.  Grafen  von  Abenberg  des  12.  Jaürbundertä.  Umfassende  krit.- 
histor.  Untersucbnngen  zur  endgültigen  Entscheidung  der  schwebenden,  anch 
für  die  weitesten  Kreise  hochinteressanten  Frage.  Mit  6  Wappensiegelblldem. 
XIV  u.  296  S.  mit  3  genealog.  Tab. 

Veröffentlichungen  aus  d.  k.  preuss.  Staatsarchiven.  Veranlasst  u. 
unterstützt    durch    d.    k.    Archivverwaltung.      34.    Bd.      Leipzig, 

Hirzel.     16  M. 

Inhalt.    Hansen,   Westfalen  u.  Bheinland  im  15.  Jahrhundert.     1.  Bd. 
Die  Soester  Fehde.    VIII,  141  u.  4»4  S. 
Wichmann,  W.,  Denkwürdigkeiten  aus  d.  Paulskirche,     Hannover, 
Helwing.    XIV  u.  568  S.     9  M. 


2.  Ausgaben  von  Gesetzen,  Entscheidungen  etc. 

Andersen,  Th.,  d.  Seeversicherung  nach  d.  in  d.  hauptsächlichsten 
Staaten  Europas  geltenden  gesetzl.  u.  anderen  Bestimmungen. 
Ein  prakt.  Handbuch  f.  Versicherer,  Dispacheure,  Behörden, 
Juristen,  Experten,  Reeder,  Kapitäne.  Kaufleute  etc.  Hamburg, 
Friederichsen  <fc  Co.     XIX  u.  572  S.     12  M. 

*ßolze,  A. ,  d.  Praxis  d.  Reichsgerichts  in  Zivilsachen.  5.  Bd. 
Leipzig,  Brockhaus.     XIII  u.  438  S.     ä  6  M. 

Bauer,  J. ,  wie  kann  sich  die  Ehefrau  ihr  eingebrachtes  Vermögen 
erhalten?  Für  Kaufleute,  Gewerbetreibende,  Landwirte,  Beamte, 
Private  u.  s.  w.  auf  Grund  der  Reichs-  u.  Landesgesetze  gemein- 
verständlich dargestellt.     Leipzig,  Meissner.     VI  u.  37  S.     1  M. 

Bauer,  J. ,  d.  R.  d.  Angeklagten  in  Strafsachen.  Ein  Ratgeber  f. 
jedermann,  insbes.  f.  Schöffen  u.  Geschworene,  auf  Grund  d. 
Reichsgesetze  gemeinverständlich  bearbeitet.  Leipzig.  Bennewitz. 
IV  u.  92  S.     1  M. 

*Daubenspeck,  Referat,  Votum  u.  Urteil.  3.  Aufl.  Berlin,  Vahlen. 
238  S.     3  M.  50  Pf. 

Bereits  mehrmals  (C31.  III,  405;  V,  141)  besprochen.    Vermehrung  um 
ca.  3  Bgn.    Durchweg  verbessert,  Anlage  unverändert  (I.  Beferat,  II.  Votum, 
III.  Urteil,  IV.  Beispiele  S.  131  ff).    Abschn.  III,  4  ^Urteilsgründe"  umge- 
arbeitet. 
Eger,  G. ,   eisenbahnrechtl.  Entscheidungen  deutscher  u.  österr.  Ge- 
richte.    Zusammengestellt,  bearb.  u.  hrsg.     5.  Bd.     Berlin,  Hey- 
mann.    XXI  u.  469  S.     ä  10  M. 

—  d.   deutsche    Fracht-R.    mit  besond.  Berücksichtig,  d.  Eisenbahn- 

fracht-R.  Ein  Kommentar  zu  Tit.  5  Buch  4  d.  deutschen  H.G.B. 
u.  zu  d.  deutschen,  österr.-ungar.  u.  Vereinseisenbahnbetriebs- 
reglement. Bearb.  mit  Benutzung  d.  Akten  d.  königl.  preuss. 
Ministerien  f.  Handel  etc.,  der  öffentl.  Arbeiten  u.  d.  kgl.  preuss. 
Justizministeriums  sowie  d.  Protokolle  d.  Vereins  deutscher  Eisen- 
bahnverwaltungen. 2.  Halbbd.  2.  verm.  Aufl.  Ebd.  1.  Bd.  XIV 
u.  S.  205—448.     5  M. 

—  Handbuch  d.  preuss.  Eisenbahn-R.     5.  Lfg.    Breslau,  Kern.   S.  385 

bis  480.  ä  2  M. 
*Freund,  R.,  d.  Rekursentscheidungen,  Bescheide  u.  Beschlüsse,  so- 
wie sonstigen  Veröffentlichungen  d.  Reichsversicherungsamts,  als 
Erläuterungen  zu  d.  L^nfallversicherungsgesetz  v.  6./VII.  1884  u. 
d.  Gesetze  über  d.  Ausdehnung  d.  Unfall-  und  Krankenversiche- 
rung V.  28./V.  1885  bearb.  (In  5  Lfgn.)  1.  Lfg.  Berlin,  Heine. 
96  S.     1  M.  20  Pf. 


484     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

Frühwald,  K.,  Handlexikon  z.  österr.  Reichsgesetzblatt.  Ein  alphab. 
Nachschlageregister  über  sämtl.  bisher  erschienenen  Jahrgänge 
d.  Reichsgesetzblattes.     Wien,  Manz.     VIII  u.  500  S.     5  M. 

Glaser,  J.,  bibliograph.  Verzeichnis  seiner  Werke,  Gesetzentwürfe  etc. 
Wien,  Manz.     III  u.  103  mit  Heliogravüre.     2  M. 

Hoffmann,  J.,  d.  Rechtsbeistanrt  in  allen  Lebenslagen.  Ein  Rat- 
geber z.  Führung  aller  Prozesse.  Nebst  einem  Formularbuch 
zu    Klagen,    Rechtsgeschäften    u.    Verträgen    aller   Art.      Anh.: 

1.  Ratschläge  bei  An-  u.  Verkauf  v.  Grundstücken  u.  Hypotheken. 

2.  Verzeichnis    d.   Amtsgerichte ,    Landgerichte   u.    s.    w.     Neue 
(Titel-)  Ausg.     Leipzig,  Fock.     1880.     IV  u.  294  S.    4  M.  50  Pf. 

Hutter,  H.,  Rechtsgrundsätze  d.  Entscheidungen  d.  bayer.  Verwal- 
tungsgerichtshofes. Nach  d.  Systeme  v.  „Krais,  Handbuch  d. 
inneren  Verwaltung"  geordnet.  Nachtrag  I  enth.  d.  Rechtsgrund- 
sätze d.  in  Bd.  V  — VIII  der  Sammlung  v.  Entscheidungen  d.  k. 
bayer.  Verwaltungsgerichtshofes  publizierten  Entscheidungen.  Mit 
ausführl.  Gesamtsach-  u.  Gesetzesregister.  Würzburg,  Stahel. 
Vn  u.  103  S.     2  M. 

Jhering,  R.  v.,  Zivilrechtsfälle  ohne  Entscheidungen.  Zum  akadem. 
Gebrauch  bearb.  u.  hrsg.  5.  verm.  Aufl.  Jena,  Fischer.  IX  u. 
269  S.     3  M.  50  Pf. 

"'Johow,  Jahrbuch  f.  Entscheidungen  d.  Kammergerichts.  VII.  Bd. 
5  M. 

Kräh,  Erbschaftsregulierung  u.  Erb-R.  etc.  2.  Aufl.  Berlin,  Siemen- 
roth.     VII  u.  310  S.     3  M. 

■*Rehbein,  Entscheidungen  d.  Obertribunals.     9.  Lfg. 

*Schmitz,  J.,  Sammlung  d.  Bescheide,  Beschlüsse  u.  Rekursentschei- 
dungen d.  Reichsversicherungsamtes  nebst  d.  wichtigsten  Rund- 
schreiben desselben.     Berlin,  Siemenroth.     6  M. 


*Gesetz  betr.  Besteuerung  d.  Zuckers.   Mit  Ausführungsbestimmungen 

Berlin,  Heymann.     181  S.     3  M. 
*  Ausführungsbestimmungen  dazu.     Mit  Anlagen,  Tabellen,  Mustern. 

Ebd.     131  S.     3  M.  60  Pf. 
*Privatlagerregulativ  u.  Weinlagerregulativ.     Ebd.     37  S.     50  Pf. 
*Entwurf  eines  bürgerl.  Gesetzbuches  f.  d.  Deutsche  Reich.    Motive. 

4.  u.  5.  Bd.    Amtl.  Ausg.     Berlin,  Guttentag.     1.  — 5.  262  Bogen. 

21  M. 
Aktiengesetz    (Petersen,    Pechmann).      2.    Lfg.      Leipzig,    Rossberg. 

1  M.  60  Pf. 
Land-    u.    forstwirtschaftl.  Unfallversicherung   etc.     Stuttgart,    Kohl- 
hammer.    IV  u.  216  S.     1  M. 
Desgl.  (Haagen).     Tübingen,  Laupp.     2  M.  50  Pf. 
Branntweinsteuergesetz   etc.   (Heukeshoven).     Gera,  Reisewitz.     VIII 

u.  150  S.     1  M.  60  Pf. 
Str.G.B.  (Olshausen).     3.  Aufl.    Berlin,  Vahlen.   VIII  u.  256  S.    1  M. 

(Daude.)     3.  Aufl.     Berlin,  Müller.     412  S.     2  M.  20  Pf. 
Vogelschutzgesetz  (Koch).     Bielefeld,  Helmich.     20  S.     40  Pf. 
Desgl.  nebst  preuss.  Jagdgesetzen.     Ebd.     62  S.     1  M.  20  Pf. 
Desgl.  (Heintz).     Nördlingen,  Beck.     80  Pf. 
Ger.Verf.Ges.   (Sydow).     4.    Aufl.     Berlin,   Guttentag.     VI  u.  133  S. 

80  Pf. 
Z.Pr.O.  (Sydow).    4.  Aufl.     Ebd.     XVIH  u.  607  S.     2  M.  50  Pf. 
Desgl.  (Förster).    IL  Bd.     2.  Abt.  (S.  285—835).     Grünberg,  Weiss. 

6  M.,  vollst.  24  M. 
«Desgl.  (Peters).     Berlin,  Müller.     414  S.     3  M. 


Bibliographie  (deutsche).  485 

*Wilmowski,  G.  v.,  Levi,  M.,  Z.Pr.O.  u.  Ger.Verf.Ges.  f.  d.  Deutsche 
Reich,  nebst  d.  Einführungsgesetzen.  Mit  Kommentar  in  An- 
merkungen hrsg.  5.  verb.  Aull.  1.  bis  3.  Lfg.  Berlin,  Vahlen. 
320  S.     9  M. 

Gebührenordnung  f.  Rechtsanwälte  (Pfafferoth).  Berlin,  Moser.  VI 
u.  201  S.     4  M. 

Militärgesetze,  die,  d.  Deutschen  Reichs  mit  Erläuterungen,  hrsg. 
auf  Veranlassung  d.  königl.  preuss.  Kriegsministeriums.  1.  Bd. 
oder  5  Lfgn.    Neue  Bearbeitung.     Berlin,  Mittler  i  Sohn.    12  M. 

50  Pf. 

Inhalt.  1.  Geschichtlicher  tJeberblick.  Eeichsverfassung.  54  S.  80  Pf. 
2.  Militärkonventionen.  Mit  2  Nachträgen.  8.  55—194.  2  M.  40  Pf.  3.  Wehr- 
pflicht u.  Organisation  des  Reichsheeres.  232  S.  4  M.  50  Pf.  4.  Quartier- 
leistungsgesetz. Naturalleistungsgesetz.  151  S.  3  M.  5.  Kriegsleistungs- 
gesetz.   Festungsrayongesetz.    S.  153 — 268.    2  M. 

Bestimmungen,  organisatorische,  f.  d.  kaiserl.  Marine.    Berlin,  Mittler 

u.  Sohn.     VIll  u.  367  S.     3  M. 
Grundbuchordnung   v.   Turnau.      4.  Aufl.     Bd.  I.     Paderborn,  Schö- 

ningh.     XX  u.  548  S.     12  M. 
Gesetz  betr.  Zwangsvollstreckung  in  d.  unbewegl.  Vermögen  (Höing- 

haus).     69  S.     Bielefeld,  Helmich.     69  S.     1  M.  50  Pf. 
Dasselbe  (Krech    u.   Fischer),     2.  Aufl.     Berlin,    Guttentag.     VIII  u. 

173  S.     1  M. 
Gesetz   betr.    desgl.    u.   Grundbuchwesen    im   Bereiche    d.    rhein.    R. 

Düsseldorf,  Bagel.     215  S.     1  M.  80  Pf. 
Desgl.     Berlin,  Vahlen.     30  Pf. 

Lab  US,  L.,  d.  Erbschaftssteuergesetz  v.  30. 'V.  1873  u.  die  im  Gebiet 
desselben  bestehenden  erbrechtl.  Vorschriften.  Erläutert  durch 
Gesetzesmotive ,  Ausführungsvorschriften ,  Rechtsprechung.  Ver- 
waltungsentscheidungen u.  d.  Praxis  entnommene  instruktive 
Grundsätze.  Breslau,  Kern.  IH  u.  230  S.  4  M.  .50  Pf. 
*Haase,  L.,  d.  Gemeindeverfassungsgesetze  f.  d.  Provinz  Schleswig- 
Holstein  etc.  (Brauchitsch,  Verwaltungsgesetze.  Ergänzungsbd. 
f.  Schl.-H.)     Berlin,  Heymann.     VIII  u.  416  S.     6  M. 

Der  vorliegende  Band  verfolgt  für  Schleswig-Holstein,  wo  die  neuen 
Verwaltungsgesetze  am  1.  IV.  (bezw.  1.  VII.)  1889  in  Kraft  treten,  genau  den- 
selben Zweck,  wie  der  oben  S.  113  angezeigte  für  die  Rheinprovinz.  Er 
bringt  die  schleswig-holsteinischen  Gemeindeverfassungsgesetze  nebst  den 
neuen  Verwaltungsgesetzen  u.  ist  in  gleicher  Weise  wie  jener  bearbeitet. 

Kreis-    u.    Provinzialordnung   f.    Schleswig-Holstein.     Kiel ,   Häseler. 

112  S.     1  M.  50  Pf. 
Städteordnung  f.  Schleswig.     Berlin,  Heine.     1  M. 
Rheinlandgemeindeordnung  etc.  (Dasbach).    3.  Aufl.    Trier,  Paulinus- 

druckerei.     VIII  u.  233  S.     2  M. 
Polizeiverordnung  etc.  f.  Arnsberg  (Schaltenberg).    Arnsberg,  Becker. 

VIII  u.  518  S.    4  M.  50  Pf. 
Handbuch    f.  Gemeindebeamte   in    Hannover.     2.  Wegegesetzgebung. 

3.  Aufl.     Hannover,  Meyer.     VIH  u.  268  S.     3  M.  60  Pf. 
Ortspolizeil.  Vorschriften  f.  Hildesheim  (Gerland).    Hildesbeim,  Lax. 

90  S.     1  M.  20  Pf. 
Lokalpolizeiordnung    für   Altona   (Eichholtz  n.  Hubatsch).      Altona, 

Handel.     1887.     2  M.  50  Pf. 
Hessen.     Gesetz  über  Bäche  etc.  v.  30./VIL  1887,  nebst  Ausführungs- 
verordnung v.  24./VII.   1887   (Zeller).     Mainz,  Diemer.    XIX  u. 

135  S.  mit  1  Taf.     2  M.  40  Pf. 
Bauordnung  etc.  f.  Darmstadt.    Darmstadt,  Bergsträsser.    IV  u.  98  S. 

1  M.  80  Pf. 
Oesterreich.     *Grundbuchgesetze  (Bartsch).     Wien,  Konegen.     XV 

11.  272  S.     5  M. 


486     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.   12.  Heft. 

Gesetze,  österr.     Taschenausg.     12.  Bd.     Wien,  Manz.     5  M. 

Inhalt.  Das  Gebührengesetz ,  sorgfältig  revidiert  auf  Grund  der  im 
Jahre  1886  erschienenen  authentischen  Gesetzesausgabe  des  k.  k.  Finanz- 
ministeriums, das  Taxgesetz,  das  Patent  über  die  Depositen  Verwahrungs- 
gebühr, das  Gesetz  über  den  Stempel  von  Spielkarten,  Kalendern  u.  Zel- 
tungen, samt  allen  zu  diesen  Gesetzen  erflossenen  Nachtragsverordnungen, 
Erläuterungen  u.  den  einschlägigen  Erkenntnissen  des  Verwaltungsgerichts- 
hofes, dann  den  wichtigsten  Bestimmungen  des  Unterrichtes  über  die  for- 
melle Geschäftsbehandlung  der  unmittelbaren  Gebühren.  11.  Aufl.  XII  u. 
697  S. 

Reichsgesetze  f.  d.  Kaisert.  Oesterreich.  Taschenausg.  Nr.  164  bis 
167.     Prag,  Mercy.     4  M.  52  Pf. 

Inhalt.  164.  165.  Oesterr.  Keichsgesetze  nebst  Erlässen  u.  Verordnungen. 
Jahrg.  1887.  7.  u.  8.  (Schluss-)  Heft.  XLIV  u.  S.  585-688;  XII  u.  S.  201  bis 
210  u.  XIII  u-  S.  89—164.  2  M.  60  Pf.  166.  167.  Dasselbe.  Jahrg.  1888.  1.  u. 
2.  Heft.     S.  1—64  u.  1—16.     1  M.  92  Pf. 

Gesetze  u.  Verordnungen,  österr.  Handausg.  Hft.  56a.  Wien,  Hof- 
u.  Staatsdruckerei.     80  Pf. 

Inhalt.  Allgemeiner  Zolltarif  vom  25./V.  1882  für  das  österr.-nngar.  Zoll- 
gebiet mit  den  aus  dem  Gesetze  vom  25./V.  1887  (E.G.Bl.  Nr.  52)  sich  er- 
gebenden Aenderungen  u.  mit  den  vom  1. 1.  (bezw.  16.(111.)  1888  an  gültigen 
vertragsmässigen  Zollsätzen.  Samt  denjenigen  auf  den  Zolltarif  bezug- 
habenden Gesetzen  u.  Verordnungen,  welche  seit  Ausgabe  des  56.  Heftes  der 
Handausgabe  (2.  Aufl.)  bis  l.IV.  1888  in  Wirksamkeit  getreten  sind.  V  u. 
107  S. 

Gemeindeordnung  u.  Gemeindewahlordnung  f,  d.  Land  Vorarlberg 
V.  22./IV.  1864,  ergänzt  bis  1888.  Bregenz,  Teutsch.  32  S. 
50  Pf. 

Unfallversicherung  d.  Arbeiter.  (Redaktionelle  Beilage  d.  kärntner. 
Gemeindeblattes.)     Klagenfurt,  Heyn.     24  S.     48  Pf. 


3.  Wichtige  ausländische  Werke. 

Allotments  Act,  1887,  50  &  51  Vict.  Cap.  48.   With  Notes,  Index  etc. 

Knight.     2  sh. 
ßates,   GL,  the  Law  of  Partnership.     Chicago,  Flood  &  Co.     1888. 

2  Vol. 
Brown,  A.,  the  Law  and  Practice  on  Enfranchisement  and  Commu- 

tations  under  the  Copyhold  Acts,  1841  — 1887.  etc.   Butterworths. 

14  sh. 
Clark  e,  E.,  a  Treatise  upon  the  Law  of  Extradition.     3rd  ed.     Ste- 
vens and  Ha5'nes.     20  sh. 
Glyn,   L.  E.,    Probyn,   L. ,    and  Jackson,   F.  S.,  the  Jurisdiction 

and  Practice  of  the  Mayor's  Court,     Butterworths.     15  sh. 
Hamilton,   G.  B. ,    a   Concise   Treatise  on   the   Law  of  Contracts. 

Stevens  and  Son.     7  sh.  6  p. 
Kerr,  N.,  Inebriety    its  Etiology,  Pathology.     Treatment  and  Juris- 

prudence.     London,  Lewis.     1888. 
Lupton,  F.,  Laws  Relating  to  Dogs.     Stevens  and  Son.     5  sh. 
Morris,  W.,  the  Land  System  of  Ireland.    Dublin,  Hodges.    Simpkin. 

100  S.     2  sh.  6  p. 
Pratt,  W.  T. ,   the   Law    of  Friendly   Societies.     llth  ed.     Revised 

and  enlarged  by  Edward  Wm.  Brabrook,  F.S.A.    Shaw  and  Son. 

5  sh. 
Shirley,  W.  S.,  a  Selection  of  Leading  Gases  in  the  Criminal  Law. 

Stevens  and  Son.     6  sh. 
Smith,  T.  E. ,    a   Summary   of   the  Law  and  Practice  in  the  Eccle- 

siastical  Courts.     3rd  ed.     Reevens  and  Turner.     7  sh.  6  p. 
Stephen,    H. ,  Law  relating  to  Actions  for  Malicious  Prosecutions. 

Stevens  and  Son.     6  sh. 


Bibliographie  (Ausland).  487 

Tunbridge,  W.  S.,  the  Law  and  Practice  o(  Copyhold  Enfranchi- 

sement  etc.     Waterlow.     116  S,     6  sh. 
Underbill,  A.,  a  Practical  and  Concise  Manual  of  the  Law  Relating 

to  Private  Trusts  and  Trustees.     3rd  ed.,  enlarged  and  revised. 

Butterworths!     16  sh. 
Vaizey.  J.  S.,  on  Settlements.     Vol.  3:  Precedents.     Sweet.     1-5  sh. 
Waterman,   Th.  W.,   the  Law   of  Corporations.     New  York,  Baker, 

Voorhis  &  Co.     2  Vol.     1888.     12  doli. 

♦Lyon-Caen,  la  loi  anglaise  de  1883  sur  la  falllite.  (BulL  de 
legisl.  compai-ee.)     Paris,  Cotillon.     24  S. 

Bacchi,  A.,  Bologna  ai  tempi  di  Luigi  Galvani.    Bologna  1887. 
Bar  San  ti,  commemorazione  di  Carrara.     Castelpiano  1888. 
Bertolini,  F.,  Bologna  nella  storia  del  risorgimento  italiano. 
Bianchi,  F.,  i  contratti  conclusi  per  telefonos.    Siena,  Torini.    1888. 
Bologna.  Festgaben  für. 

Studi  Senesi.     Siena.  Torini.     1888. 

Bianchi,  contratti  conclusi  per  telefono.  Pampaloni,  snl  Istltuzione 

di  erede.    Graz  i  an!,  le  dottrlne  straniere  snl  valore  del  secolo  XVII  el 

principio  del  XIX.    Lorlo,  la  vecchla  e  la  nuova  fase  nella  qnestione  della 

proprieta  Rava,  AI.  Taramini  Tenese,  glnreconsulto  fllosofo  del  secolo  XVI. 

RossJ,  Fredo  Tolomei,  rettore  della  universitä  dei  legglstl  oltramontani 

dello  studio  bolognese  nel  1301. 

Omaggio.  del  Circolo  giuridico  di  Palermo.  Palermo,  Virzi.  1888. 

Salviant,  iusiurandum  de  Calumnia.    Travali,  un  Inventario  di  libri 

ginridici  del  secolo  XV.   S  a  m  p  o  1  o  ,  Palenno  e  Bologna  del  secolo  XII  al 

XVII  di  Domenico  SchiaTo. 

Brugi.  B..  la  scuola  padovana  di  dir.  romano  nel  secolo  XVI.     Pa- 

dova,  Sacchetto.     1888. 
B  u  o  n  a  m  i  c  i ,  C,  I  giuriconsulti  di  Pisa  al  tempo  della  scuola  bolognesa. 

Pisa  1888. 
♦Buzzati,    G.  C. ,   Foffesa   e   la   difesa  nella   guerra   sec.  i  moderni 

ritrovati.     Rom,  Löscher.     388  S.     10  1. 
Manzato.  commemorazione  di  F.  Carrara.     Venezia  1888. 
Pachucci.  il    nuovo   iudirizzo   nella   scienza   giuridica   I.      Salerno 

1888. 
Pieranton i.  l'incidente  consolare  di  firenze  (con  note  del  Contuzzi). 

Turin  1888. 
Pessina,  il   procedimento  penale  sec.  il  diritto  gennanico.     Napoli, 
Societä  reale. 

Palingenesia  juris  civilis.  Juris  consultorum  reliquiae,  quae  Justi- 
niani  digestis  continentur  ceteraque  juris  prudentiae  civilis  frag- 
menta  minora  secundum  auctores  et  libros  disposuit  0.  Lenel. 
Fase.  2—4.     (Sp.  161—640.)     Leipzig,  Tauchnitz.     ä  4  M. 


Spanische  Werke. 

Arambura  v  Zuloaga,  la  nueva  ciencia  penal.     Madrid,  Fe.     XII 

u.  .377  S.'    8  p. 
Bacardi.   diccionario   de   legislacion   militar.     4  Bde.     Barcelona, 

Ramirez.     IV  u.  608  S.     52  p. 
Bravo.  J.,   el   concilio    de  Trento  y  el  Concordato  vigente.     L  II. 

Madrid,  Xunez.     XV  u.  272,  271  S.     7  p. 
Carrerasy  Gonzalez,  elementos  del  derecho  mercantil  de  Espana. 

Madrid,  Hernando.    XXXVH  u.  .386  S.     8  p. 


488     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Bd.  12.  Heft. 

Codigo    penal   vig.    en   la  Islas   Filipinas    (Bravo).     Madrid,   Niinez. 

276  S.     4  p. 
—  en  las  Islas  de  Cuba  etc.     Madrid,  Gongora.     539  S.     5  p. 
Colmeiro,  M.,    elementos    del  derecho  politico  y  administrativo  de 

Espana.     7.  Aufl.     Madrid,  de   la  Vinda.     312  S.     7  p. 
Hinojosa,  F.,  historia  general  del  derecho  espanol.    Madrid,  Huer- 

fanos.     878  S.     10  p. 
Jaques,    nociaos    e  derecho  civil,     Madrid,  calle  del  Rollo.     246  S. 

7  p.  50. 
Odriozola  y  Grimand,   diccionario  de  Jurisprudencia  hipotecaria 

de  Espana.     Madrid,  Huerfanos.     670  S.     11  p. 
Jimenez  de  Arechaga,   el  poder  legislativa.     I.     Madrid,  Real  y 

Prado.     327  S.     13  p.  50. 
Lastres,  F.,  estudios  penitenciarios.     Madrid,  Nunez,     272  S.     4  p. 
Nogal,  S.,  elementos  de  derecho  internacional  privado.    Valladolid, 

Muiioz.     149  S.     3  p.  50. 
Olivart,   M. ,   manual    de   derecho   internacional  publico  y  privado. 

Madrid,  Fe.     400  S.     6  p. 
Pantoja,   repertorio   de   la  Jurisprudencia  civil  y  espanola.     I.  IL 

Madrid,  Garcia.     43  p. 
Rodriguez  de  Cepede,  elementos  del  derecho  natural  (mit  kirchl. 

Genehmigung).     I.  Teil.     Madrid,  Murillo.     310  S.     4  p.  50. 
Rueda,    R.  A. ,    elementos    del    derecho    penal.     Santiago, 'Paredes. 

703  -  164  S.     16  p. 
Santamaria,  V.,  curso  de  derecho  politico.    (Mit  Vorrede  von  Perez 

Pujol.)     8.  Aufl.     Madrid,  Fe.     820  S.     15  p.  50. 


Verantwortlicher  Redakteur:  Dr.  v.  Kirchenhelm  in  Heidelberg. 


Alphabetisches  Verzeichnis. 

Die  Zahlen  geben  die  Seiten  an.    Mit  "  bezeichnete  Schriften  sind  fremdspnchige. 


A. 

Adam.  J.  J.  Moser  447. 
Affolter,  Rechtsgeschäfte  451. 
••Aliinena,  premeditazione  354. 
Anders.  Familien- R.  135. 
"Annuaire  de  legis!,  etrang.  55. 
"Anson,  law  of  contract  457. 
Arndt,  Berggesetz  164. 
"Arssenjew.  Reform  432. 
Aschehoug,  schwed.  Staats-R.  358. 

B. 

Bachmann.  Baupolizei  361. 
Bahr,  Besitzlehre  387. 
Baron,  Abhandlungen  56. 
Bartsch,  Grundbuchgesetz  452. 
Basch,  Grundbuchgesetze  349. 
Baumgarten,  Versuch  466. 
"Beach,  negligence  18. 
"Beauregard,  legisl.  italienne  302. 
"Bemmelen ,    propriete  mobiliere 

102. 
Bendix,  Gesetz  v.  5./V.  1872  348. 
—  Konkursordnung  108. 
Berchtold,  B.,  Unam  Sanctam  356. 
"Bertolini.  celeres  421. 
Beyer,  Inhalt  der  W.O.  310. 
Bezecny,  R.  der  Nordbahn  142. 
Binder,  Ehe-R.  150. 
"Bishop,  1.  of  contracts  179. 
Bitter, rhein.  Gemeindegesetzell3. 
Böhm,   Rechtshilfeverfahren  363. 
"Boistel,  dr.  comraercial  23. 
Boigiano ,      Gewissensvertretung 

338.  460. 
Bolze,  Praxis  IV  178. 

Centralblatt  für  Becbtmrissenschaft. 


«•Bonvalot,  tiers  Etat  99. 

Borchardt.  Vormerkung  62. 

Borchert.  Verantwortlichkeit  465. 

Born.  Waisenhäuser  405. 

Bornhak.  Kr.-  u.  ProT.- Ordnungen 
112. 

Bosse,  Gutachten  75. 

Brettner,  Nov.  zur  Z.Pr.O.  28. 

Brie.  Bestattungs-R.  75. 

Brink,   Bestellung  dingl.  R.  1.33. 

Brinz,  Einlassungszwang  336. 
■    "Brugi,  storia  letteraria  305. 
:    Brunner,  Rechtsgeschichte  97. 
l   Bruns,  fontes  12. 

Burckhard.  Reform  169. 


I  C. 

] 

I    "Carle,  propr.  Quiritaria  14. 
I    »Catellani,  colonie  433. 
;    "Chiappelli,  studio  Bolognese  329. 
I    Cless,  Wesen  der  Strafe  399. 

"Code  de  proc.  civile  430. 

Cohn,  Ge..  drei  Vorträge  441. 

—  Gu.,  Gutachten  34. 

Conrat  (Cohn).  Quelle  d.  Ivo  382. 

"Cord,  m.  womens  rights  428. 

"Coulon.  assurances  429. 
j   "—  divorce  357. 
I    "Cremieux,  conseils  d.  prefecture 

I    m- 

!  Culemann,  amtsger.  Prozess  461. 
'Cuthbertson.  test  of  domicil  308. 
Czyhlarz,  Pandekten  XLI.  1:  176. 

I  °- 

i    "Daguin,  jngements  etrangers  157. 

VII.  Band.  36 


490     Ceiitralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  12.  Heft. 


Dalcke,  preuss.  Jagd-R.  475. 
«Dareste,  code  430. 
"Darras,  droits  intellectuels  435. 
Denifle,  Bolognas  Statuten  329. 
Dernburg,  Pandekten  175. 
°Dicey,  Statut  personnel  434. 
"Dictionnaire  de  la  propriete  in- 
dustrielle 187. 


E. 

Eger,  Enteignungsgesetz  80. 

—  Entscheidungen  142. 
Eisele,  Nichtigkeit  60. 
Endemann,  Lehrbuch  des  H.R.  140. 

—  Verbotsgesetze  348. 
Enderlein,  Notariatsgesetz  70. 
Engelmann,    custodiae  praestatio 

16. 
Enquete,  zivilprozessuale  65. 
Entwurf  eines    bürgerlichen 

G.B.    für    das    Deutsche    Reich 

mit  Motiven  209,  344,  384,  421, 

448. 

—  eines  ungar.  Erb-R.  181. 

—  eines  Genossenschaftsges.  454. 
Erbebücher  v.  Riga  s.  Napiersky. 
Ermisch,  sächs.  Berg-R.  133. 

F. 

Faivre,  divorce  357. 
Falkmann,  Arrestbefehl  458. 
«Federal  Decisions  417. 
Festgabe  für  v.  Planck  334,  353, 

356. 
Fischer,  Grundbüchgesetz  348. 

—  Vorbildung  34. 

Fitting,  Mängel  des  Verfahrens  457. 

—  Bologna  329. 

Frank,  Wolfs  Philosophie  30. 
Frantz,Eigentum8beschränkungen 
63,  136. 

—  Notariat  311. 

Frensdorflf,  staatsrechtl.  Studium 

151. 
Friedberg,  Bestattungs-R.  75. 
Fried  mann,  Oeffentlichkeit  24. 
Fromm,  preuss.  Staats-R.  473. 
Fuld,  Straf-R.  31. 

—  Unfallversicherung  154. 

e. 

Gareis,  Enzyklopädie  93. 

—  Patentgesetz  351. 

—  Völker-R.  361. 


Gerlach,  Gerichtskosten  394. 
"Gianzana,  codice  civjle  424. 
Gierke,  Genossenschaftstheorie  1. 
Glaser,  Zurechnungsfähigkeit  190. 
*'Glasson,  code  430. 
Goldschmidt,  Grundriss  140. 
"Greenhood,   1.  of  contracts  3-50. 
Greiff,  Sachregister  387. 
Grimm,  Wörterbuch  377. 
Gross,  R.  an  der  Pfründe  315. 

H. 

Haas,  Kostenfragen  396. 
Hachenburg,  Gewährleistung  390. 
Hafter,  Erbtochter  95. 
Hagenbach ,     Reformationsgesch. 

405. 
Hahn,  Gerichtsvollzieher  395. 

—  Markenschutzgesetz  63. 

—  §.  240  der  Z.PrO.  28. 
Halle,  Schiedmannsordnung  69. 
Hancke,  Regentschaft  307. 
Harburger,  §.  159  des  Str.G.B.  339. 
Heimburger,  Gebietshoheit  472. 
Hellmann,  missio  i.  poss.  337. 

—  Subhastations-0.  68. 
Henle,  Gefängniswesen  145. 
Hergenhahn,  Pfändung  396. 
°Herslow,ansvarighet  f.  skada  137. 
Hertz,  Voltaire  110. 
Heyraanns  Kalender  14. 
Heyne,  Wort  .R."  377. 
Hilse-Krecke,  Formulare  108. 
Hinschius,  Kirchengesetz  74. 
Holtzendorif,  Völker-R.  115  (die 

einzelnen  Abteilungen  sind  nicht 

besonders  registriert). 
"Houard,  assurances  429. 
Hruza,  d.  lege  agere  96. 
Huber,  Krankenversicherung  318. 
Hübner,  Zwangsvergleich  458. 


J. 

Jäckel,  Zivilprozess  28. 
Jahrbuch  d.  Kammerger.  VI  130. 
Jellinek,  Gesetz  u.  Verordnung  76. 
Johow  s.  Jahrbuch. 
Jolly,  Gutachten  34. 
*'Jones,  trade  contracts  105. 
Jonge,  Retourbillets  352. 

K. 

Kaegler,Verw.Gerichtsbai*keitl53. 
Kägi,  Gottesurteile  132. 


Alphabetisches  Verzeichnis. 


491 


Karrainski,  österr.  Bürger-R.  402. 
Kempin.  Haftung  103. 
Kipp,  Litisdenunziation  59. 
Kirchenheim,  Staats-R.  78. 

—  s.  Lombroso. 
Kleinfeller,  Oeffentlichkeit  24. 

—  Partikulargesetzgebung  338. 
Kleinsorgen,  Kirchengesetz  75. 
Koehne ,     Geschlechtsverbindung 

304. 
Koppen,  Erb-R.  451. 
Kössler,  §.  623  der  Z.Pr.O.  28. 
Koffka,  Mündlichkeit  26. 
Kohler,  exekutor.  Urkunden  107. 

—  prozessrechtliche  Verträge  396, 
461. 

—  Pertinenzen  306. 
Kompillan,  Justiz  in  Tirol  173. 
Korn,  Pfändung  460. 
Kornfeld.  Summarverfahren  463. 
Kraus,  Kirchengeschichte  405. 
Krecke  s.  Hilse. 

Kries.  Kirchengesetze  111. 
Krüger,  H.,  capitis  diminutio  342. 

—  P.,  Rechtsgeschichte  443. 
Kühnast,  Rechtsphilosophie  53. 
Kuntze,  Studienrefurm  169. 


L. 

Lande,  A.  L.R.  104. 
Lange,  kleine  Schriften  121. 
Leclerc,  Verwaltungsdienst  34. 
"Lederlin,  code  430. 
Lemayr,  Verwaltungsdienst  34. 
Lenz,  dons  et  legs  470. 
"Leon  s.  Dictionnaire. 
Liebau.  Zivilversorgung  153. 
Lilienthal.  Hj'pnotismus  73. 
Lindner.  Feme  171. 
Löwenfeld,  artes  liberales  340. 
Lombroso,  Verbrecher  464. 
Losch,  Volksvermögen  38. 
Lotmar,  plus  est  in  re  335. 
"Lush,  m.  womens  rights  309. 


Mahraun .      Strombauyerwaltung 

114. 
Marcus.  Armen-R.  460. 

—  Arrest  394. 

—  Ehedomizil  396. 
"Markovic,  parocchie  francescane 

197. 
Maschke,  Freiheitsprozess  131. 
Maurer,  Island.  R.  -336. 


Meili,  Enteignungs-R.  474. 

—  Grundriss  (Z.Pr.)  461.' 
Meitzen,  Steuervorschrift  114. 
Merkel,  Vorbildung  34. 
Meuier,  Geisteskrankheit  des  Pap- 
stes 197. 

Meyer,  Mündlichkeit  397. 

—  Prozesspraxis  397. 
Motive  s.  Entwurf. 
"Moynier,  Congo  437. 
Müller,  der  Ausgelieferte  319. 
°Myer,  federal  Decisions  417. 

N. 

Napiersky,  Erbebücher  382. 
^asse,  Gutachten  34. 
Jseumann,  Steuer  321. 
Nissen,  Einziehung  353. 
Nowak.  Entscheidungen  18. 

0. 

Oesfeld,  Regentschaft  401. 
"Oestberg.  Haftpflicht  137. 
Ofner,  Urentwurf  etc.  14. 
"Ontwerp    e.  wet   op  h.  faillisse- 

ment:  desgl.  v.  h.  burgerl.  Wet- 

boek  64. 
Orelli,  internationales  Ürheber-R. 

363. 
Ortloff ,  gerichtlich  -  medizinische 

Fälle  476. 

—  Redekunst  129. 
Oswalt,  Ueberweisung  459. 
Otto,  Lehngüter  389. 

P. 

"Pampaloni,  codicegermanico347. 
Pappenheim.Schutzgildestatnt445. 
"Pataille  s.  Dictionnaire. 
Pechmann.  Aktiennovelle  186. 
Petersen.  Aktiennovelle  186. 

—  Kompensationseinrede  396. 
Pfizer,  Gerichtsstand  27. 

—  Kostenersatz  396. 

—  Ladung  393. 
Planck  s.  Festgabe. 

—  halbes  u.  ganzes  R.  477. 
"Polacco,  dazione  in  pag.  427. 
°Poiret,  l'eloquence  11. 

Post,   afrikan.  Jurisprudenz  303. 
"Pouillet  s.  Dictionnaire. 
•Preux,  quest.  des  langues  360. 
Proberelationen  442. 
Pupikofer,  Thurgau  383. 


492     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  12.  Heft, 


B. 

"Raphael,  ansvarighet  f.  skada  137. 

Rechtskraft  u.  Rechtsbruch  der 
livländ.  Privilegien  318. 

Reitzenstein,  Arbeitsnachweis  404. 

*Relazione  etc.  di  legge  s.  enti 
morali  146. 

^Representation  proport.  472. 

Reuling,  juristische  Studienord- 
nung 169. 

Reuss,  Irrengesetzgebung  155. 

«Ricci,  Bologna  329. 

°Richter,Zwangsvollstreckungl89. 

Riecke,  Verf.  Württembergs  79. 

Riecker,  evangel.  Kirche  71. 

Ricks,  altkathol.  Kirchenreg.  87. 

Riesser,  H.G.B.  21, 

Ring,  Kolonialgesellschaften  82. 

Rönne,  Ergänzungen  301. 

Rohland,  Unterlassung  192. 

Rosenthal,  Behördenorganisation 
35, 

Rotering ,  Polizeiübertretungen 
196. 

Ryck,  Schuldverhältnisse  16. 

S. 

Salis,  tridentin.  R.  471. 
Sartorius,  religiöse  Erziehung  198, 
Schanz,  Vorbildung  34. 
Scherer,  Viehgewährschaft  308. 
Schmidt,  Klageänderung  312. 

—  Zwangsvollstreckung  188. 

—  echte  Not  446. 
Schmidt-Scharff,  Warenpapier  310. 
Schönberg,  Gutachten  34. 
Schollmeyer,  Aufrechnung  395. 
"Schouler,  law  of  wills  453. 
Schriften  f.  Armenpflege  484. 
Schrutka- Rechtenstamm,  Grund- 

riss  461. 

—  Sicherheitsleistung  460. 

—  Zwangsvollstreckung  458. 
Schnitze,  Fristen  353. 
Schuster,  engl.  Rechtspflege  71. 
Secher,   corp.  const.  Daniae  174, 
Seng,  Sachmiete  104. 
Seuffert,  fr.  57  D.  de  leg.  I  337. 
Seydel,  Budget-R.  334. 
Sicherer,  Sekundogenitur  334. 
Simon,  Kolonialgesellschaften  199. 
"Smith,  1.  of  property  20. 
°Soldan,runion  internationale  320. 
Sohm,  Kirchengeschichte  405. 


"Sourdat,  responsabilite  425. 

Spaeing,  französ.  u.  engl.  Handels- 
R.  187. 

"Ssergejewski,  Strafe  im  russ.  R, 
313, 

Stachow,  Thätigkeit  d.  Staatsan- 
walts 145, 

Stämmler,  Altersversicherung  404. 

Statutum  s.  Zdekauer. 

Staub,  Patent-R.  351. 

Steffenhagen ,  städt.  Verwaltung 
403. 

"Stocquart  (s.  Dicey)  434. 

Stross,  Genossenschafts-R.  178. 

T. 

Thümmel,  C,  Zweikampf  144. 
Thümmel- Wiemann,  Prozess  399. 

U. 

Ullmann,  Handelsgebräuche  456. 

Umpfenbach,  Finanzwissensch.  37. 

Ungenau  n  ts.Entwurf,Heymann, 
Motive,  Ontwerp,  Proberelatio- 
nen, Rechtskraft,  Relazione,  Re- 
presentation, Schriften,  Thüm- 
mel-Wiemann,  Vorbereitung. 

Y. 

Voigt,  Litteralobligation  341. 
Völckers,  Kostenbeschluss  459. 
Vorbereitung  zum   höheren  Ver- 
waltungsdienst 33. 

W. 

Wähle,  Berg-R.  391. 
Weigel,  Verzeichnis  54. 
Weissler,  Notariat  462. 
Wendt,  Kulturkampfgesetze  75. 
Wertheim,  Verhältnisvertretg.  112. 
Wex,  getrennte  Prozesse  395. 
"Wilsons  judicature  Acts  109. 
Wlassak,  Prozessgesetze  378. 
Wolf,  Krankenpflege  405. 

Z. 

"Zdekauer,  Statutum  Pistorii  419. 
Zeerleder,  Haftpflichtgesetz  392. 
Zographos.  Ausgelieferte  156. 
Zorn,  Kirchen-R.  468. 
Zsishmann,  Stifter-R.  148. 
Zucker,  loial  euquete  314. 


Systematische  Uebersicht  der  besprochenen 
Schriften. 

(Ein  z  vor  dem  Titel  bedeutet,   dass  der  betr.  Aufsatz  in  einer  Zeitschrift  oder  alts 
Separatabdruck  ans  solcher  erschienen.) 


I.  Allgemeines. 

1.  Bibliographie.    Verzeichnis  d.  Hauptwerke  d.  deutschen  Litteratur 

auf  dem  Gebiete  d.  Rechts-  u.  Staatswissenschaft  v.  Weigel  54. 

2.  Biographisches.    J.  J.  Moser  1751 — 71  v.  Adam  447. 

3.  Allgemeine  und  Termischte  Schriften.    Festgabe  f.  Planck  (11 

Abhandlungen)  334.  3  Vorträge  v.  Cohn  441.  Genossenschafts- 
theorie von  Gierke  1.  Ergänzungen  etc.  d.  A.  L.R.  v.  Rönne 
301.  Jahrbuch  f.  Entscheidungen  (VI)  v.  Johow  130.  Annu- 
aire  de  legislation  etrangere  (1885)  55.  Legislation  italienne 
V.  Beauregard  302.  Federal  decisions  417.  Heymanns  Termin- 
kalender 94. 

4.  Rechtsphilosophie ,  Methodologie  etc.    Enzyklopädie  v.  Gareis 

93.  Kritik  moderner  Rechtsphilosophie  v.  Kühnast  53.  — 
Artikel  , Recht"  in  Grimms  Wörterbuch  .377.  —  Deutsches  R. 
im  Munde  d.  Volkes  v.  Cohn  441.  —  Gerichtliche  Redekunst 
V.  Ortloff  129. 
Ueber  d.  Reform  d.  juristischen  Ausbildung  v.  Reuling, 
Burckhard,    ^Kuntze  169.     Ueber  Proberelationen  442. 


II.  Rechtsvergleichung  und  Rechtsgeschichte. 

Afrikanische  Jurisprudenz  v.  Post  303. 

1.  Griechische  n.  romische  Rechtsgeschichte.  Die  Erbtochter 
nach  attischem  R.  v.  Halter  95.  —  Geschichte  d.  Quellen  und 
Litteratur  d.  r.  R.  v.  Krüger  443.  Fontes  jur.  romaniv.  Bruns 
12.  Disegno  di  una  storia  letteraria  v.  Brugi  305.  Rom.  Pro- 
zessgesetze V.  Wlassak  378.  Denunziationsprozess  v.  Baron  56. 
Litisdenunziation  v.  Kipp  59.  Lege  agere  pro  tutela  v.  Hruza 
96.  Freiheitsprozess  im  klass.  Altertum  v.  Maschke  131.  Ein- 
lassungszwang V.  Brinz  336.  Geschichte  d.  capitis  deminutio  1 
V,  H.  Krüger  342.  Bankiers  u.  Litteratobligation  d.  Römer  v. 
Voigt   341.     L'eloquence  judiciaire  ä   Rome  v.  Poiret  11.     Le 


494     Centralblatt  für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  12.  Heft. 

origini  della  proprietä  Quiritaria  14.  I  celeres  ed  il  tribunus 
celerum  v.  Bertolini421.  Britische  Dekretaliensammlung  (Quelle 
d.  Ivo)  V.  Conrat  382. 

2.  Germanische  n.  mittelalterliche  Rechtsgeschichte.    Deutsche 

Rechtsgeschichte  I  v.  Brunner  97.  Geschichte  d.  Grafschaft 
Thurgau  v,  Pupikofer  383.  Erbebücher  v.  Riga  382.  Statutum 
potestatis  communis  Pistorii  anni  1296  :  419.  Altnorweg.  Schutz- 
gildestatut 445.  Corpus  constitutionum  Daniae  174.  Die  Rechts- 
richtung d.  älteren  isl.  R.  v.  Maurer  336.  Gesclilechtsver- 
bindungen  d.  Unfreien  v.  Koehne  304.  Die  Feme  v.  Lindner 
171.  Echte  Not  v.  Schmidt  446.  Alter  u.  Herkunft  d.  Gottes- 
urteile V.  Kägi  132.  Bestellung  dingl.  R.  im  M.A.  v.  Brink  133. 
Sachs.  Berg-R.  im  M.A.  v.  Ermisch  133.  Le  tiers  etat  d'apres 
la  Charte  de  Beaumont  v.  Bonvalot  99.  Die  Anfänge  u.  Statuten 
d.  Rechtsschule  v.  Bologna  v.  Fitting,  Ricci,  Chiappelli, 
Denifle  329. 

3.  Oesterreichische   Rechtsgeschichte.     Urentwurf  u.   Beratungs- 

protokolle d.  bürgerlichen  G.B.  v.  Ofner  14.  Die  Justizver- 
waltung in  Tirol  u.  Vorarlberg  173. 


III.  Privatrechi. 

Entwurf  eines  bürgerlichen  G.B.  f.  d.  deutsche  Reich  209 — 79.  Mo- 
tive dazu  344,  384,  421,  448.  Sachregister  dazu  v.  Greiff 
387.  II  futuro  codice  civile  germanico  v.  Pampaloni  347.  Pan- 
dekten III  V.  Dernburg  175.  Lehrbuch  d.  Erb-R.  v.  Köppner 
451.  Entwurf  eines  Genossenschaftsgesetzes  454.  Genossen- 
schaftstheorie V.  Gie'rke  1.  Praxis  d.  Reichsgerichts  in  Zivil- 
sachen V.  Bobze  178. 

1.  Einzelne  Abhandlungen  a.  d.  gem.  R.    Eigentumserwerbsarten  v. 

Czyhlarz  176.  ^Besitzlehre  v.  Bahr  387.  zPertinenzen  v.  Kohler 
306.  Eigentumsbeschränkungen  v,  Frantz  63,  136.  Zivilrecht- 
liche Wirkung  d.  Verbotsgesetze  v.  Endemann  348.  Die  Lehre 
V.  d.  Schuldverhältnissen  v.  Ryck  16.  Rechtsgeschäfte  v. 
Affolter  451.  Custodiae  praestatio  v.  Engelmann  16.  z^ich- 
tigkeit  obligatorischer  Verträge  v.  Eisele  60.  Die  Haftung  d. 
Verkäufers  einer  fremden  Sache  v.  Kempin  103.  Plus  est  in  re 
V.  Lotmar  335.  Fr.  57  D.  de  leg.  I  v.  Seuifert  337.  Missio  in 
possessionem  v.  Hellmann  337.  Honorierung  d.  artes  liberales 
V.  Löwenfeld  340.     Der  Begriff  Berg-R.  v.  Wähle  391. 

2.  Partiknlarrechte.     R.  d.  Viehgewährschaft  v.  Scherer  308,    Ha- 

chenburg  390.  Preussen:  A.  L.R.  v.  Lande  104.  Grundbuch- 
gesetze etc.  (Basch,  Bendix,  Fischer)  848.  Sachsen:  R.  d. 
Lehngüter  v.  Otto  389.  —  Französ.  R.:  Sachmiete  v.  Seng 
104.  Eigentumsbeschränkungen  V,  Frantz  63,  136.  —  0 ester- 
reich: Genossenschafts-R.  v.  Stross  178.  Farailien-R.  v.  Anders 
135.  Grundbuchgesetze  v.  Bartsch  452.  Entscheidungen  v. 
Nowak  17.  Entwurf  eines  ungar.  Erb-R.  181.  Schweizer 
Haftpflichtgesetzgebung  v.  Zeerleder  392. 

3.  Fremde  Rechte.   Niederländische  Gesetzentwürfe  64.   Schwe- 

dische Schriften  über  Haftpflicht  v.  Oestberg,  Raphael,  Herslow 
137.  Englisch-amerikanisches  R. :  Law  of  property  v. 
Smith  20.  Test  of  Domicil  v.  Cuthberson  308.  Law  of  con- 
tracts  v.  Bishop  179,  v.  Anson  457.  Public  policy  in  the  law 
of  contracts    v.    Greenhood    350.     Contributory    negligence    v. 


Sj'stematische  üebersicht  der  besprochenen  Schriften.       495 

Beach  18.  Married  woraens  rights  v.  Cord  428,  v.  Lush  309. 
Law  of  wills  V.  Schouler  453.  Italien,  u.  franz.  Werke: 
Propriete  mobiliere  v.  Bemmelen  102.  Dommages-interets  v, 
Sourdat  425.  Codice  civile  v.  Gianzana  424.  Dazione  in  paga- 
mento  v.  Polacco  427. 


IV.  Handelsrecht  und  verwandte  Gebiete. 

1.  Uaudels-R.     Lehrbuch   v.   Endemann   140.     Grundriss  v.   Gold- 

schmidt 140.  Manuel  de  droit  commercial  v.  Boistel  23. 
Kommentar  zum  H.G.B.  v.  Petersen-Pechmann  186.  Zur  Re- 
vision d.  H.G.B.  V.  Riesser  21.  Französ.  u.  engl.  Handels-R. 
V.  Spaeing  187.  Interpretation  of  commercial  contracts  v.  Jones 
105.  Warum  bes.  Handels-R,  v.  Cohn  441.  —  Das  Waren- 
papier V.  Schmidt-Scharff  310.  Handelsgebräuche  über  Lade- 
zeit etc.  V.  üllmann  456.  —  Eisenbahnrechtliche  Ent- 
scheidungen V.  Eger  142.  Unübertragbarkeit  d.  Retourbillets 
V.  Jonge  352.  K.  Ferdinands-Nordbahn  v.  Bezecny  142.  An- 
fänge e.  Weltverkehrs-R.  v.  Cohn  441.  —  Wechsel-R.  zAb- 
soluter  u.  dispositiver  Inhalt  d.  W.O.  v.  Beyer  310. 

2.  Ürheber-R.    Dictionnaire  de  la  propriete  industrielle  187.  Revision 

des  Paientgesetzes  v.  Gareis  451,  Staub  451.  Markenschutz- 
gesetz V.  Hahn  63. 

3.  Versicherungs-R.     Code   pratique   des  Assurances   v,  Coalon   et 

Houard  429. 


V.  Gerichtsverfassung  und  Ziviiprozess. 

1.  Allgremeines,     Grundrisse  v.  Meili,  Schrutka-Rechtenstamm  461. 

Buschs  Zeitschr.  4.  Rassows  Beiträge  27,  393.  Festgabe  f.  Planck 
353.  Code  de  Procedure  civile  pour  l'Empire  d'Allemagne  430. 
Anleitung  z,  Prozesspraxis  v.  Meyer  397.  Die  OeflFentlichkeit 
d.  Verhandlungen  v.  Kleinfeller,  Friedmann  24.  Das  Notariat 
V.  Weissler  462.  Verordnung  betr.  Notariat  v.  Franz  311. 
Formulare  f.  Rechtshandlungen  d.  freiwilligen  Gerichtsbarkeit 
v.    Hilse-Krecke    108.     Bayr.    Notariatsgesetz   v.    Enderlein    70. 

2.  Einzelabhandlungen    (insbes.    Buch    1 — IV    Z.Pr.O.).      Deutsche 

Partikulargesetzgebung  v.  Kleinfeller  338.  ^Die  zivilprozessual. 
Enquete  65.  zMündlichkeit  u.  Unmittelbarkeit  v.  KoflFka  26, 
zdesgleichen  v.  H.  Meyer  397.  ^Zur  Zivilprozessnovelle  v.  Jäckei^ 
Brettner  28.  Klagänderung  v.  Schmidt  312.  zv.  Wach  28. 
zGerichtsstand  d.  Vertrages  v.  Pfizer  27.  Prozessrechtliche 
Verträge  v.  Kohler  396.  461.  ^Mängel  d.  Verfahrens  (§.  267) 
V.  Fitting  457.  ^Klageantrag  v.  Hahn  28.  ^Ladung  v.  Pfizer 
393.  zKorapensationseinrede  v.  Petersen,  Schollmeyer,  Wex 
395,  396.  zGewissensvertretung  v.  Bolgiano  338.  460.  Exekutor. 
Urkunden  v.  Kohler  107.  Fristen  v.  .Schnitze  353.  Einziehung 
v.  Nissen  353. 

3.  Besondere  Arten  des  Yerfahrens.   ^Reform  des  amtsgerichtlichen 

Zivilprozesses  v.  Culemann  461.  Summarverfahren  (Oesterreich) 
V.  Kornfeld  463.  zEhedomizil  u.  lex  fori  v.  Markus  396. 
zBeginn  d.  Entmündigung  v.  Kessler  28.  Konkursordnung 
§.  168  V.  Hübner  458.  Konkursordnung  v.  Bendix  108. 
Schiedmannsordnung  v.  Halle  69. 


496     Centralblatt   für  Rechtswissenschaft  (1888).  VII.  Band.  12.  Heft, 

4.  Vollstreckung'.    Zwangsvollstreckung  in  Preiissen  v.  Schmidt  188. 

Richter  189,  in  Bayern  v.  Hellmann  68.  Verteilungsverfahren 
V.  Schönfeld  398.  ^Erwerb  d.  Eigentums  bei  Zwangsvoll- 
streckung V.  Schrutka-Rechtenstamm  458.  ^Ueber  Pfändung, 
Arrest  etc.  v.  Korn  460,  Marcus  .394,  Oswalt  459,  Hergenhahn 
396,  Falkmann  458.  ^Auftrag  d.  Gerichtsvollziehers  v.  Hahn  395. 
Kosten  wesen.  zSpezialfragen  v.  Haas  396,  ^Ansprüche betr. 
K.  V.  Pfizer  396,  Völckers  459.  zUnbilligkeit  v.  Gerlach  394. 
zArroenzeugnis  v.  Marcus  460.  ^Sicherheitsleistung  f.  Kosten 
V.  Schrutka-Rechtenstamm  460. 

5.  Fremdes  Recht.  Bürgerliche  Rechtspflege  in  England  v.  Schuster 

71.     Supreme  Court  of  Judicature  Acts  v.  Wilson  109. 


VI.  Strafrechtswissenschaft. 

1.  Die  Wolfsche  Strafrechtsphilosophie  v.    Frank  30.     Voltaire  u.  d. 

französ.  Strafrechtspflege  v.  Hertz  110.  Die  Strafe  im  russ.  R. 
d.  17.  Jahrhunderts  v.  Ssergejewski  313.  Der  Verbrecher  v.  Lom- 
broso.  Deutsche  Ausgabe  v.  Fränkel  mit  Einführung  v.  Kirchen- 
heim 464.  Der  Realismus  u.  d.  Straf-R.  v.  Fuld  31.  Wesen 
d.  Strafe  v.  Cless  399. 

2.  Zurechnungsfähigkeit    etc.   v.    Glaser    190.     La   premeditazione   v. 

Alimena  354.  Unterlassung  v.  Rohland  192.  Versuch  v.  Baum- 
garten 466.  Strafrechtliche  Verantwortlichkeit  f.  Handlungen 
Dritter  v.  Borchert  465.  Polizeiübertretungen  v.  Rotering  196. 
Teilnahme  bei  §.  159  R.Str.G.B.  v.  Harburger  339.  Prozess 
Thümmel-Wiemann  betr.  „rheinische  Richter  u.  röm.  Priester" 
(§.  166  u.  196.  R.Str.G.B,).  Das  heutige  Duell  v.  C.  Thümmel 
144.    zDer  Hypnotismus  u.  d.  Straf-R.  v.  Lilienthal  73. 

3.  Aprise  u.  Loial  enquete  v.  Zucker  314,    Einführung  in  die  Thätig- 

keit  des  Staatsanwalts  v.  Stachow  145.  Gerichstgefängniswesen 
in  Bayern  v.  Henle  145. 


VII.  Kirchenrecht  (einschl,  Eherechi). 

1.  Die  kirchenpolitischen  Gesetze  Preussens  u.  d.  Reichs  v,  Hinschius 

74,  Wendt,  Kleinsorgen  75.  Preuss.  Kirchengesetzgebung  v. 
Kries  111.  Die  evangelische  Kirche  Württembergs  im  Ver- 
hältnis z.  Staate  v.  Riecker  31.  Gesetzentwurf  etc.  sull'  ordi- 
namento  degli  enti  morali  civili  del  culto  cattolico  146.  —  Lehr- 
buch V.  Zorn  468.  —  Vgl  X.  2. 

2.  Die  Bulle  Unam    Sanctam    v.   Berchtold    356.     ^Kirchl.  Rechtslage 

bei  Geisteskrankheit  d.  Papstes  v.  Meurer  197.  Das  R.  an  d. 
Pfründe  v.  Gross  315.  Les  dons  et  legs  en  faveur  des  eta- 
blissements  publics  v.  Lenz  470.  Das  Stifter-R.  in  der  morgenl. 
Kirche  v.  Fleischmann  148.  Le  parocchie  francescane  in  Dal- 
mazia  v.  Markovic  197.  Die  religiöse  Erziehung  d.  Kinder  aus 
gemischten  Ehen  v.  Sartorius  198.  Das  kirchliche  Bestattungs-R. 
u.  d.  Gew.O.  V.  zßrie,  Fried berg  75. 

3.  Katholisches    Ehe-R.  f.  Oesterreich  v.  Binder  150.     Publikation  d. 

tridentin,  R.  v.  Salis  471.  Manuel  du  Divorce  v.  Coulon  et 
Faivre  357. 


Systematische  Uebersicht  der  besprochenen  Schriften.       497 


Vill.  Staats-  und  Verwaltungsrecht. 

Allgemeiues.  Gesetz  u.  Verordnung  v.  Jellinek  76.  Erwerb  d. 
Gebietshoheit  v.  Heimburger  472.  Mehrheits-  oder  Verhältnis- 
vertretung V.  Wertheim  112.  Representation  proportionnelle 
472.  Die  ersten  Jahrzehnte  d.  staatsrechtliclien  Studiums  in 
Göttingen  v.  Frensdorff  1-51.     (Vgl.  auch  I.  2.) 

Deutsches  Staatsrecht.  Lehrbuch  d.  deutschen  Staats-R.  v. 
Kirchenheim  78.  Positives  Staats-R.  Preussens  v.  Fromm  473. 
Verlassung  u.  Verwaltung  Württembergs  v.  Riecke  79.  Regent- 
schaft u.  Stellvertretung  v.  Hancke  317,  Oesfeld  401.  Sekundo- 
genitur  v.  Sicherer  334.  Das  Budget-R.  d.  bayr.  Landtags 
v.  Seydel  334. 

Ausland:  Oesterr.  Behördenorganisation  Ferdinands  I.  v, 
Rosenthal  35.  La  question  de  langues  v.  Preux  360.  Kodi- 
fikation d.  Österreich.  Staatsbürgerschafts-R.  v.  Karminski  402. 
—  Les  conseils  de  prefecture  v.  Cremieux  431.  —  Staats-R.  v. 
Schweden-Norwegen  v.  Aschehoug  358.  —  Reform  d.  Land- 
schaftsinstitutionen in  Russland  v.  Arsenjew  432. 

Verwaltungsrecht.  Preussens  Kreis-  und  Provinzialordnungen 
(sjnoptisch)  v.  Bornhak  112.  Verwaltungsgesetze  f.  d.  Rhein- 
provinz V.  Bitter  113  (f.  Schleswig-Holstein  v.  Haase  485).  Hand- 
buch d.  städt.  Verwaltung  v.  Steffenhagen  403.  Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit V.  Kaegler  153.  —  Enteignungsgesetz  v.  Eger  80. 
Anwendung  d.  Enteignungs-R.  auf  d.  Telephonie  v.  Meili  474. 
Vorbereitung  zum  höheren  Verwaltungsdienst  (Gutachten)  33. 
Die  Zivilversorgung  d.  Militäranwärter  v.  Liebau  153.  Vor- 
schriften über  die  Klassensteuer  etc.  v.  Meitzen  114.  Der  Rechts- 
schutz der  Geisteskranken  (Irrengesetzgebung)  v.  Reuss  155. 
Baupolizei  v.  Bachmann  361.  Schriften  d.  Vereins  f.  Armen- 
pflege etc.  404.  Unfall-,  Krankenversicherung  etc.  v.  Fuld  154, 
Huber  318,  Stämmler  404.  Strombauverwaltungsgesetz  v. 
Mahraun  114.     Preuss.  Jag^d-R.  v.  Dalcke  475. 


Villa.  Koionialrecht. 

Deutsche  Kolonialgesellschaften  v.  Ring  82,  Simon  199.     Le  Colonie 
e  la  Confereuza  de  Berlino  v.  Catellani  433. 


IX.  Internationales  Recht. 

1.  Handbuch   des  Völker-R.   II.  u.  III.  Bd.  v.  Holtzendorff.  115.    In- 

stitutionen V.  Gareis  361. 

2.  zLa    fondation    de   lEtat   independant   du  Congo  v.  Moynier  437. 

zDer  Ausgelieferte  v.  Gericht  v.  Müller  319.  Rechtsstellung  d. 
Ausgelieferten  n.  französ.  R.  v.  Zographos  156. 

3.  Le  Statut  personnel  anglais   v.   Dicey  (Stocquart)  434.     Der  inter- 

nationale Schutz  d,  Urheber-R.  v.  Orelli  363.  LUnion  inter- 
nationale pour  la  protection  des  Oeuvres  litteraires  et  arti- 
stiques  v.  Soldan  320.  Des  droits  des  auteurs  dans  les  rapports 
internationaux  v.  Darras  435.  Handbuch  d.  Rechtshilfever- 
fahrens (IL  Strafsachen)  v.  Böhm  363.  De  l'autorite  et  de 
l'execution  des  jugements  etrangers  v.  Daguin  157. 


498     Centralblatt  für  Rechtswissenschatt  (1888).  VII.  Band.  12.  Heft. 


X.    Hilfswissenschaften. 

1.  Philologie.     Kleine  Schriften  v.  Lange  121.    (Grimm  s.  1.4.) 

2.  Kirchengeschichte.    Lehrbuch  v.  Kraus,  Reformationsgeschichte 

V.  Hagenbach,  Grundriss  v.  Sohm  405. 

3.  Nationalökonomie    u.    Finanzwissenschaft.      Lehrbuch    d. 

Finanzwissenschaft,  v.  Umpfenbach  37.  Neumann,  d.  Steuer 
321.  Volksvermögen  etc.  v.  Losch  38.  Halbes  u.  ganzes  R. 
V.  Planck  477. 

4.  Gerichtliche  Medizin.     Fälle    u.  Abhandlungen    v.  Ortloff  476. 


Zeitschriftenüberschau  und  Bibliographie. 


Zeitschriftenüberschau  39,  84,  122,  160,  201.  279,  322,  364,  409,  438, 
478. 

Nene  Zeitschriften:  Archiv  f.  soziale  Gesetzgebung  865.  Bulletino 
del  Istituto  d.  dir.  romano  364.  Bulletin  de  Tüniversite  de 
Lyon  365.  Consultore  Giuridico  279.  Droit  d'auteur  279. 
Gemeindeverwaltungsblatt  201.  Genossenschaft ,  d.  deutsche 
201.  Gerichtsbibliothek,  Hartlebens  365.  Political  science 
quarterly  84.  Revista  forense  Chilena  84.  Revue  d'economie 
politique  84.  Studien  zur  preuss.  Geschichtsforschung  365. 
Tidskrift  f.  redsvidenskab  409.  Wochenblatt,  deutsches  .365. 
Zeitschrift  f.  schweizer.  Straf-R.  322. 


Bibliographie. 

1.  Deutsche  Bücher  und  Broschüren  43,  86,  124,  162,  204,  283,  324, 

367,  411,  480. 

2.  Ausgaben  v.   Gesetzen,  Entscheidungen  etc.   45,  88,  125,  163,  205, 

285,  325,  370,  414,  483. 

3.  Wichtige  ausländische  Werke  50,  90,  128,  165,  207,  287,  327,  372, 

439,  486. 

Tschecho-slavische  52. 
Russische  166,  374. 
Skandinavische  327. 
Spanische  487. 


Sonstige  Notizen. 

Statistische  Notiz  376. 

Besondere  Beilage  zu  Nr.  8  S.  289— .300:  Uebersicht  der  Gesetz- 
gebung unter  Wilhelm  1.  (Januar  1861  bis  März   1888). 

Beilagen  zu  Nr.  2  v.  J.  G.  Cotta,  zu  Nr.  3  v.  Gärtner,  zu  Nr.  9 
V.  Oldenbourg. 


Berichtigungen. 


Bd,  VI  S.  437  Z.  17  v.  o,  ist  nach  „Einleitung"    einzuschalten    „vor- 
ausgeschickt". 
S.  69  Z.  5  V.  0.  ist  statt  „I"  zu  setzen  „II". 
S.  158  Z.  7  V.  0.  lies:  dem  statt  in  dem. 
S.  158  Z.  5  V.  u,  lies:  Kompetenz  statt  Vorgehung. 


Z  Zentralblatt  der  Recht s- 

6453  vdssenschaft 

Z3 

Jg.7 


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