r
^' CENTRALBLATT
FÜR
RECHTSWISSENSCHAFT.
Unter Mitwii'kung
Oberlandesgerichtsrat Achilles in Berlin, Prof. Afzelins in üpsala, Prof. D. Bierling
in Greifswald, Prof. Brie in Breslau, Landrichter Bünger in Schneidemühl, 6eh.-Rat
A. Bulmerincq in Heidelberg, Prof. Burckbard in Würzburg, Prof. Costi in Athen,
Geh.-Rat Prof. v. t'uny in Berlin, Prof. Dargun in Krakau, Eegierungsrat Dr. Eger
in Breslau, Prof. Engelmann in Dorpat, Prof. Ferri in Siena, Oberlandesgerichtsrat
Prof. Fuchs in Jena, Hof- und Gerichtsadvokat Dr. W. Fuchs in Wien, Prof. Gareis in
Königsberg, Landgerichtsrat a. D. Dr. eaupp in Tübingen, Geh.-Eat GefTcken in Ham-
burg, Divlsionsauditeur Hecker in Berlin, Oberlandesgerichtsrat Heinsheimer in Karls-
ruhe, Prot V. HoltzendorfT in München, Geh.-ßat Hübler in Berlin, Geh. Legationsrat
Kayser in Berlin, Kammergerichtsrat Keyssner in Berlin, Dozent Dr. Rleinfeller in
München. Prof. Königin Bern, Prof Leonhard in Marburg, Bergamtsdirektor Dr. Lenthold
in Freiberg i. S., Prof. Lyon-Caen in Paris, Advokat Prof. Meili in Zürich, Reichsgerichts-
rat Meves in Leipzig, Regieruugs- u. Polizeidirektor Dr. v. Müller in München, Prof.
Oloriz in Valencia, Prof Pescatore in Greifswald, Reichsgerichtsrat Petersen in
Leipzig, Gerichtsrat Platou in Christiania, Prof. Prazak in Prag, Prof. Rivier in
Brüssel, Amtsrichter Dr. Roedenheck in Havelberg, Prof. Rümelin in Freiburg i. B.,
Prof V. Salis in Basel, Staatsminister v. 8arwey in Stuttgart, Ministerialrat Schenkel
in Karlsruhe, Reichsgerichtsbibliothekar Prof. Schulz in Leipzig, Prof. Schuster in
Wien, Prof. Serafini in Pisa, Prof Frhr. v. Stengel in Breslau, Prof F. Stoerk in
Greifswald, Strafanstalts- Direktor Streng in Hamburg, Gerichtsrat van Swinderen
in Groningen, Geh.-Rat Sydow in Berlin, Regierungsrat Prof. L'llmann in Wien,
Geh.-Rat Wach in Leipzig, Prof. Zitelmann in Bonn und anderen Rechtsgelehrten
herausgegeben von
Dr. von KIRCHENHEIM,
ao. Professor der Rechte in Heidelberg.
Siebenter Band.
STUTTGART.
VERLAG VON FERDINAND ENKE.
1888.
z
Zs
LAW LIBRARY
APR 5 19J3
mwim OF TORONTO
t I IMliMTl
Druck von Gebrüder Kröner In Stuttgart.
Centralblatt
für
EECHTSWISSENSCHAFT
herausgegeben von
Dr. V. Kirchenheim,
Professor in Heidelberg.
Vn. Bd. Oktober 1887. Nr. 1.
Honatlich ein Heft von 21-2 Bogen. — Preis des Jahrgangs 12 Mark. — Zu beziehen
dnrcli alle Buchhandlungen und Postanstalten.
A. Besprechuiigen.
I. Allgemeines.
Gierke, 0. Die Genossenschaftstheorie und die deutsche
Rechtsprechung. Berlin, Weidmann. 1887. LVI u.
1024 S. 20 M.
In dem vorliegenden bedeutenden Werke gibt G. gewisser-
massen den letzten Band seines Genossenschafts-K. (C.Bl. I, S. 8)
vorweg. Die Aufgabe der (Beseler zu seinem oOjährigen Doktor-
jubiläum gewidmeten) Arbeit ist, die Genossenschaftstheorie für
das heutige R., unter HinbUck auf die Rechtsprechung und die
Gesetzgebung, zu entwickeln. Der vornehmste Wert des Buches
liegt in seinen drei ersten Abschnitten über Entstehung der Körper-
schaften (Kap. I), Rechtsverhältnisse der Körperschaften (Kap. U)
xind Rechtsgemeinschaften zur gesamten Hand (Kap. lU).
An der Frage nach der Entstehung der Körperschaften
(Kap. I), an der Frage nämlich, in^jeferne staatliche Mit-
wirkung für die Entstehung von juristischen Personen not-
wendig sei, ist die Genossenschaftstheorie gewisserma&sen gross
geworden. Der bis dahin herrschenden, im Anschluss an die
röm. Quellen aufgebauten Theorie, dass eine juristische Person
prinzipiell zu ihrer Entstehung eines staatlichen Privilegs (der
Verleihung der juristischen Persönlichkeit) bedürfe, traten die
Verfechter der Genossenschaftstheorie mit der entgegengesetzten
Lehre gegenüber, dass nach gemeinem deutschem R. die juristi-
sche Persönlichkeit eines Vereins von staatlicher Verleihung un-
Centralblatt für Bechtswisseiischaft VIL BmaC. I
2 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII, Band. 1. Hefi,
abhängig sei. In gewissem Mass hat bereits eine Verständigung
stattgefunden. Es ist allgemein anerkannt worden, dass keine
begriffliche Notwendigkeit für die Erzeugung der juristischen
Person direkt durch Staatsakt vorliegt, dass vielmehr die juristi-
sche Persönlichkeit einem Verein (oder einer Anstalt) , ebenso
wie dem Menschen (der physischen Person), kraft allgemeinen
Rechtssatzes zufallen kann , und dass ferner dieser allgemeine
Rechtssatz nicht direkt die Zuständigkeit juristischer Persönlich-
keit auszusprechen braucht: es genügt vielmehr, wenn den kor-
porativen Verbänden das wesentliche Merkmal der juristischen
Person, nämlich die selbständige Rechtsfähigkeit, durch Rechtssatz
beigelegt worden ist. In diesem Sinne ist die moderne Gesetzgebung
mehrfach vorgegangen. Die Reichsgesetzgebung hat zahlreichen
Verbänden durch allgemeinen Rechtssatz die juristische Persönlich-
keit gegeben, regelmässig in der Form, dass dem betreffenden Ver-
band (sobald bestimmte Bedingungen erfüllt sind) die Fähigkeit
beigelegt wird, unter seinem Namen R., insbesondere Eigentum
und andere dingliche R. an Grundstücken zu erwerben, Verbind-
lichkeiten einzugehen u. s. f. In solcher Weise ist den Iimungen,
den eingeschriebenen Hilfskassen, den Ortskrankenkassen u. s. w.,
auch den Aktiengesellschaften und den eingetragenen Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften durch reichsrechtlichen Rechts-
satz die juristische Persönlichkeit zugesprochen worden (S. 31 ff.,
37 ff.). Noch weiter sind einzelne Landesgesetze gegangen, so
die bayer. und die sächs. Gesetzgebung mit ihren bekannten
Bestimmungen (S. 35), So gibt es also zweifellos eine Reihe
von allgemeinen Rechtssätzen, welche gewissen Verbänden ohne
weiteres die Rechtsfähigkeit als juristische Person gewähren.
Die Frage, welche offen bleibt, ist nur die, allerdings praktisch
sehr wichtige , ob die grosse Zahl der übrigen Vereine , für
welche die neuere Gesetzgebung noch keine besondere Fürsorge
getroffen, der staatlichen Spezialverleihung für den Erwei-b der
juristischen Persönlichkeit bedarf oder nicht. Mit anderen
Worten, die Frage ist die, ob (zunächst für das gemeine R.)
ein allgemeiner Rechtssatz existiert, welcher jedem er-
laubten Verein die Rechtsfähigkeit (Vermögensfähigkeit,
' juristische Persönlichkeit) beilegt, oder nicht. Mit dieser
Frage sind wir in den Kernpunkt des Streites eingetreten.
^^^ Von dem grössten Interesse ist die Schilderung, welche der
^""^Verf. auf S. 57 ff, von dem Stande der Praxis gibt. Es erhellt
'^ aufs deutlichste, dass die Praxis (an ihrer Spitze das Reichsgericht)
^"■^ in der Theorie an dem älteren Standpunkt festhält, dass
Gierke, Genossenschaftstheorie, 3
nämlich grundsätzlich staatliche Spezialverleihung zum Erwerb
der juristischen Persönlichkeit gehöre, dass jeder Verein in Er-
mangelung gesetzlicher Regelung oder staatlicher Verleihung unter
den Sozietätsbegriff zu bringen sei; die korporativen Elemente
(Vereinsverfassung u. s. w.) werden auf eine , durch eine mo-
derne Rechtsentwicklung zugelassene Modifikation der Sozietät*
zurückgeführt. Zahlreiche Gerichte haben es direkt ausgesprochen,
dass ein Verein nur durch staatliche Verleihung die R. einer
jui-istischen Person erlange (S. 59 Note 2). Nur das oberste
Landesgericht für Bayern hat sich entschlossen, einem freien
Verein wegen seiner körperschaftlicben Verfassung die Eigen-
schaft einer juristischen Person zuzusprechen, und hat auch das
Reichsoberhandelsgericht einmal einen solchen Verein „für ein
selbständiges Rechtssubjekt" erklärt (S. 71, 73), während das
Reichsgericht wieder zu der Theorie von der modifizierten so-
cietas zurückgekehrt ist. Andererseits aber erhellt ebenso klar,
dass (wenn der Ausdruck gestattet ist) die Praxis der Praxis
mit dieser ihrer Theorie in Widerspruch sich befindet. Das
Reichsgericht hat solchen Vereinen nicht bloss die Prozessfähig
keit und Vertragsfähigkeit, sondern geradezu die Fähigkeit
„unter dem Namen des Vereins R. zu erwerben und Verpflich
tungen zu übernehmen", d. h. die Rechtsfähigkeit, zugesprochen
und ist es auch dem Reichsgericht zweifellos, dass die Vereins
Verfassung für die Mitglieder wie für das Vereinsvermögen ver
bindlich und das „dem Vereine als solchem erworbene R." von
den R. der Mitglieder zu unterscheiden seien (S. 58). Es kann gar
nicht bezweifelt werden, dass das Reichsgericht damit die „mo-
difizierten Sozietäten" dennoch als juristische Personen behandelt
hat. Ganz gerade so steht es mit den übrigen Gerichten: die
Geltung des Statuts , das Dasein eines Vereinsvermögens , der
Ausschluss der Teilungsklage, der Ausschluss der einzelnen von
jeder selbständigen Disposition über einen ideellen Anteil werden
gegenwärtig von den deutschen Gerichten durchaus auch für
die Vereine ohne Spezialverleihung als zu Recht bestehend be-
handelt. Man pflegt sich damit zu helfen, dass man diese „modi-
fizierten Sozietäten" als „Genossenschaften" oder als „Mittelstufe
zwischen der eigentlichen Sozietät und der Gemeinheit" bezeichnet
(S. 67), aber der Verf. hat sicher recht, wenn er behauptet,
dass damit solchen Vereinen nur der Name der juristischen
Person versagt ist. In Wirklichkeit behandelt die deutsche ge-
meinrechtliche Praxis trotz ihres Protestes den erlaubten Verein,
auch ohne Spezialverleihung, als eine juristische Person.
4 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII, Band. 1. Heft.
Der Verf. ist auch darin im Recht, dass er (S. 79 ff.) den
Zusammenhang unserer Frage mit dem öffentlichen R. betont.
Das röm. jus publicum hatte die freie Vereinsbildung untersagt:
daher die Notwendigkeit eines staatlichen Zeugungsaktes zu-
gleich für das Dasein und die Rechtsfähigkeit des Vereins.
Ebenso war seit der Mitte des 17. Jahrhunderts vor der All-
gewalt des Polizeistaates in Deutschland das R. der freien
Vereinsbildung untergegangen: daher auch hier der Rechtssatz
einer Notwendigkeit staatlicher Autorisation (S. 80 Note 3).
Heute ist unser öffentliches R. ein anderes geworden. Die
Vereinsbildung ist (von gewissen Ausnahmen abgesehen) wieder
freigegeben worden. In der Vereinsbildung liegt aber notwendig
die Erzeugung einer Verfassung, auch eines nur gemäss dieser
Verfassung zu verwaltenden Vermögens, d. h. eines Vereins-
vermögens. Ist die Bildung des Vereins gestattet, so ist not-
wendig auch die Entstehung von R. des Vereins (Vermögen des
Vereins) gestattet. Diese praktische Notwendigkeit kommt in
jener Gerichtspraxis, welche der eigenen Theorie der Gerichte
widerstreitet, zum greifbaren Ausdruck. Der Verf. hat seine
These bewiesen, und man könnte den vom Verf. verteidigten
Rechtssatz so formulieren: der Rechtssatz des öffentlichen
R. zu Gunsten der freien Vereinsbildung schliesst einen
Rechtssatz des Privat-R. zu Gunsten der freien Bildung
von Vereinsvermögen in sich. Mit anderen Worten: der
(kraft öffentlichen R.) erlaubte Verein (mit korporativer Ver-
fassung) ist zugleich kraft Privat-R. juristische Person.
Dieser Rechtssatz des heutigen gemeinen Vereins-R. ist nun
allerdings, wie der Verf. auf S. 86 ff. zeigt, durch die partiku-
läre Landesgesetzgebung mannigfach modifiziert worden. Na-
mentlich hat das preuss. Land-R. jedem nicht privilegierten
Verein „dieR. der Korporationen und Gemeinden" abgesprochen,
und ist auch das französ. R. zu dem gleichen Resultat gelangt
(S. 89). Das preuss. Land-R. ruht, gleich der französ. Gesetz-
gebung, insoferne auf dem Standpunkt des Polizeistaats vom
vorigen Jahrhundert. Dennoch ist, wie Verf. (S. 101 ff.) aus-
führt, nach preuss. Land-R. die Bildung von Vereinen („er-
laubten Privatgesellschaften") mit körperschaftlicher Organisa-
tion, und zwar auch für wirtschaftliche Zwecke (also mit Vereins-
vermögen) gestattet: auch diese sind in Wahrheit juristische
Personen (es bestehen keine Anteile der Mitglieder am Vereins-
vermögen), und hat die Praxis ihnen auch die Fähigkeit zuer-
kannt , unter ihrem Namen R. zu erwerben und Verbindlich-
Gierke, Genossenschaflstheorie. 5
keiten einzugehen; nur dass ihnen kraft positiver Bestimmung
des Gesetzes gewisse R. der juristischen Personen (welche allein
den , privilegierten Korporationen" vorbehalten sind), nämlich
die Fähigkeit, Grundstücke und Kapitalien auf ihren Namen zu
erwerben, abgehen: sie sind juristische Personen minderen R.
(was man unpassend durch ihre Bezeichnung als „halbe juristische
Personen" ausgedrückt hat). Aus ihren Schulden gibt die Praxis
eine Klage gegen den Verein als solchen ; daneben wird Haftung
der gegenwärtigen Mitglieder pro rata angenommen (S. 107 — 108).
In dem II. Kapitel über die Rechtsverhältnisse der
Körperschaften, welches zunächst (S.141— 174) den .Umfang der
körperschaftlichen Rechtsfähigkeit" behandelt, ist das vornehmste
Gewicht auf den 2, Abschnitt (S. 174—338) zu legen, welcher
.Einheit und Vielheit in der Gesamtheit" überschrieben worden
ist. Hier wird das schwierigste Problem der Genossenschafts-
theorie behandelt. Die herrschende, vom r. R. ausgehende Lehre
stellt die Körperschaft einerseits, die Mitglieder andererseits als
durchaus voneinander getrennte Individuen. Es wird in Be-
zug auf die beiderseitigen Rechtssphären ein vollkommenes
Trennungsverhältnis wne zwischen un verbundenen Personen
angenommen. Dieser Anschauung -gilt in erster Linie der An-
griff der Genossenschaftstheorie' (S. 175). Nach G. sind viel-
mehr drei Fälle zu unterscheiden. 1. In gewissen Beziehungen
stehen allerdings die Mitglieder als verbandsfreie Individuen
der Körperschaft selbständig gegenüber, und sind daher insoweit
gegenseitige R. und Verbindlichkeiten nur nach Massgabe des
gemeinen Privat-R. möglich, z. B. sofeme der Staat als Fiskus
den einzelnen gegenübertritt. 2. In anderen Beziehungen haben
die Mitglieder umgekehrt nur als verbandsangehörige Per-
sonen , also kraft der Organisation des Verbandes , R. und
Pflichten (Mitglieds-R. und Mitgliedspflichten), z. B. das Stimm-
R. in der Vereinsversammlung, Anteilnahme an Vorteilen, Ge-
nüssen, welche der Verein darbietet, andererseits Beitragspflichten:
diese Beziehungen entbehren in öffentlichrechtlichen Köi-per-
schaften (d. h. nach S. 168 in solchen Verbänden, deren Gewalt
.obrigkeitlichen Charakter* hat) des zivilprozessualischen Rechts-
schutzes ; in privatrechtlichen Körperschaften können sie im Wege
des Zivilprozesses geltend gemacht werden, auch wenn kein
Vermögensinteresse obwaltet, sobald nur nicht die Vereinsver-
fassung im Wege steht (S. 184 — 187). 3. In einer letzten Reihe
von Beziehungen endlich (und hier beginnt die Schwierigkeit)
findet ,eine Verflechtung von Individual-R. und Sozial-R." statt.
6 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII, Band. 1. Heft.
d. h. die Mitglieder erscheinen hier zugleich als verbands-
freie (der Gewalt des Vereins und seiner Beschlüsse entzogene)
und als verbandsangehörige (nur kraft ihrer Mitgliedschaft
berechtigte und verpflichtete) Personen, d. h. es gibt Mitglieds-
R. und Mitgliedspflichten, welche dennoch zugleich Privat-R. und
Privatpflichten, und darum den Vereinsbeschlüssen nicht oder
nur in gewissem Masse unterworfen sind: Mitglieds -R., welche
dennoch als jura singulorum erscheinen. Unter diesen Ge-
sichtspunkt fallen die bundesstaatlichen Sonder-R. von Einzel-
staaten im Deutschen Reich (S. 190), ferner die vermögensrecht-
lichen Ansprüche der Beamten gegen den Staat (S. 195), Kirchen-
stuhls-R., Erbbegräbnis-R. (S. 197), namentlich auf dem Gebiete
des Privat-R. die Nutzungs-R. von Gemeindegliedern an der
Allmende (S. 198 flf.). In Bezug auf den letzteren, wichtigen
Fall geht die Praxis von der Behandlung solcher R. als blosser
Mitglieds-R. aus, und statuiert daher eine freie Verfügungs-
gewalt der Gemeinden über dieselben, während umgekehrt, so-
bald ausnahmsweise ein besonderer Privatrechtstitel auffindbar
ist, dieselben als vollfreie Privat-R. der einzelnen behandelt
zu werden pflegen (S. 199 — 202) ; doch findet sich auch der vom
Verf. gebilligte Standpunkt vertreten (namentlich durch das
Reichsgericht, welches hier eine „Verflechtung von publizistischem
Gemeinde-R. und wirtschaftsgenossenschaftlichem Individual-R."
annimmt (S. 205). Zum praktischen Ausdruck kommen diese
Verhältnisse in der gleichzeitigen Zulassung der zivilprozessua-
lischen Geltendmachung solcher R. sowohl durch die einzelnen,
wie durch die Gesamtheit (die Gemeinde oder die Agrargenossen-
schaft), welche denn auch in der Praxis sich durchgesetzt hat
(S. 212 flf.): der Prozess, welchen die Gemeinde führt, bewirkt
zugleich auch den einzelnen gegenüber rechtskräftiges Urteil,
und umgekehrt ; das Rechtsgeschäft der Gemeinde verbindet die
einzelnen und umgekehrt hat auch der einzelne eine beschränkte
Disposition (S. 221), Es konkurriert eine HeiTSchaft der Ge-
meinde über diese R. mit einer Herrschaft der einzelnen: nach
Ansicht des Reichsgerichts sind solche Sonder-R. (welche regel-
mässig zugleich kraft Mitgliedschaft und kraft eines Sonder-
titels besessen zu werden pflegen) in Bezug auf ihre Ausübung
der Verbandsgewalt unterworfen, in Bezug auf ihre Substanz
aber derselben entrückt (S. 226). Der Verf., welcher auf S. 240
bis 305 unter diesem Gesichtspunkt eine Besprechung der Mit-
glieds-R., bezw, Mitgliedspflichten in der Aktiengesellschaft und
der Gewerkschaft gibt, gelangt sodann auf S. 306 zu dem Er-
Gierke, Genossenschaftstheorie. 7
gebnis, dass also der Satz der Genossenschaftstheorie bestätigt
werde, nach welchem unser Körperschaftsbegriff füi' eine „orga-
nische Verbindung von Einheits-R. und Vielheits-R." Raum hat,
denn das Körperschafts-R. selbst äussere sich hier zugleich in
, Sphären selbständiger Einzelwillen". Daher die „Elastizität"
des modernen Körpei'schaftsbegriffes. Diese „verfassungsmässige
Verknüpfung von vielheitlichem Sonder-R. der Glieder mit dem
einheitlichen Gesamt-R. einer Verbandsperson " könne als „ge-
nossenschaftliches Prinzip* bezeichnet werden (S. 309).
Diese Ausführung, durch welche der Verf. den Begriff der
, körperschaftlichen Individual-R. " (der jura singulorum in uni-
versitate) klar zu stellen sucht, gipfelt in der juristischen
Begriffsbestimmung einzelner solcher Sonderrechtsverhältnisse
(S. 315 ff.), welche namentlich zu dem Ergebnis führt, dass bei
einer „vermögensgenossenschaftlichen Struktur der Körperschaft",
d. h. bei einem Aufgehen des Gesamt-R. (z. B. des Eigentums
an der Allmende) in die Sonder-R. der einzelnen, weder Alleineigen-
tum der Gesamtheit, noch Miteigentum der einzelnen, sondern viel-
mehr „korporatives Gesamteigentum " (oder „genossenschaftliches
Gesamteigentum ") anzunehmen sei, d. h. es liegt ein Verhältnis
vor, welches unter die Kategorie des Individual-R. (Privat-R.)
überall nicht passt: die Eigentumsbefugnisse („Eigentumssplitter")
sind nicht nach Privat-R., sondern nach Körperschafts-R. (nach
„genossenschaftlichem Prinzip") zwischen Einheit und Vielheit)
verteilt: es liegt ein Eigentum vor, welches doch nicht lediglich
den Rechtssätzen des Sachen-R. , sondern zugleich denen des
Körperschafts-R. unterliegt (S. 317 — 320). Unter diesen Ge-
punkt bringt der Verf. wie das Eigentum an der Allmende, so
auch das Eigentum der Aktiengesellschaft und der Gewerkschaft
(S. 321 — 333): der Aktionär hat nach dem Verf. nicht bloss ein
Forderungs-R., sondern wirklich einen „Anteil", anteilmässige R.
, dinglicher Art" an dem Gesellschaftsvermögen (S. 328, 329),
und ist dieser „Anteil" einer besonderen Besteuerung (neben der
Besteuerung der Aktiengesellschaft) allerdings unterworfen (S.333).
üeberall handelt es sich hier um „eigenartige sachenrechtliche
Begriffe von sozial rechtlicher (nicht individualistisch-privat-
rechtlicher) Färbung" (S. 330).
Es ist klar, dass der Verf. hier ein zweifellos vorhandenes,
weittragendes Problem erfasst und zur Sprache gebracht hat,
«in Problem , welches von der romanistisch (individualistisch)
gerichteten Theorie mit Unrecht zu leugnen versucht wird. Es
handelt sich genau um dieselbe Schwierigkeit, welche uns bei
8 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VTI. Band. 1. Heft.
der Begriffsbestimmung der Rechisverhältnisse an res pnblicae
begegnet. Das „publizistische Eigentum" Eiseies entspricht
genau dem, was G. als „genossenschaftliches Gesamteigentum "
bezeichnet. Für das r. E. liegt alles, was nicht Rechtszuständig-
keit einer einzelnen Person ist, ausserhalb des Privat-R. (so die
res publicae, die res divini juris), und die Rechtsfähigkeit von
Verbandspersönlichkeiten wird lediglich durch fiktive Gleich-
stellung derselben mit Einzelpersönlichkeiten vermittelt. So hat
der röm. Eigentumsbegriff die entschieden individualistische Fär-
bung bekommen, welche er noch heute in unserer Theorie an
sich trägt, und ist die Schwierigkeit, welche G. behandelt, diese,
den Eigentumsbegriff auf eine höhere Stufe zu erheben, auf
welcher er nicht bloss das AUein-R. einer Einzelperson, sondern
auch das Gesamt-R. mehrerer verfassungsmässig verbundener
Personen auszudrücken imstande ist. In diesem Sinne erscheint
das körperschaftliche Eigentum G.s als der höhere Begriff, unter
welchen das publizistische Eigentum unterzuordnen wäre. Die
Schwierigkeit ist damit deutlich bezeichnet, wenngleich über die
Art der Lösung derselben wie über das Anwendungsgebiet des
neuen Begriffs verschiedene Ansichten möglich sind. G. hat die
Formel gewählt: organische Verknüpfung von Vielheits-R. und
Einheits-R. Es würde auch die andere Begriffsbestimmung mög-
lich sein: ein Eigentum, über dessen Ausübung jedoch nicht
das Privat-R., sondern das öffentliche R. bezw. das Körper-
schafts-R. entscheidet.
Das III. Kapitel handelt von den „Rechtsgemeinschaften
zur gesamten Hand". In demselben werden „Gemeinschafts-
verhältnisse des Individual-R." erkannt, deren Prinzip nicht im
Körperschafts-R. (wenngleich „Annäherungen an das Körper-
schafts-R. unbestreitbar sind"), sondern im Individual-R, zu
suchen ist (S. 339, 340). Das Wesen der Berechtigung bezw.
Verpflichtung zur gesamten Hand setzt G. darin, dass hier eine
„verbundene Personenmehrheit" als Träger einer „Willensgemein-
schaft" Subjekt des Verhältnisses ist (S. 343): durch das die
Teilnehmer verknüpfende Band ist das Quotenprinzip ausge-
schlossen oder doch in seiner Entfaltung eingeschränkt (S. 346).
Dabei können „Gemeinschaftsordnungen" entstehen, welche sich
„mehr oder minder einer Körperschaftsverfassung nähern" (S.351):
es ist eine Repräsentation der gesamten Hand möglich. Ge-
danken des Personen-R. (nicht aber des Körperschafts-R.) durch-
dringen insoweit die sachenrechtlichen oder obligationenrecht-
lichen Verhältnisse (S. 354). Hervorgegangen ist die Gesamt-
Gierke, Genossenschaftstheorie. 9
band aus der Gemeinschaft der Hausgenossen ; sie ist dann aber
aucb auf vertragsmässig erzeugte Verbältnisse übertragen (S. 356,
357). Als vornebmste Anwendungsfälle der Rechtsgemeinscbaft
zur gesamten Hand werden sodann die eheliche Gütergemein-
schaft (S. 367—435: das Vermögen ist den beiden Ehegatten
in ihrer personenrechtlichen Verbindung gemeinsam; Quoten
können während der Dauer der Gemeinschaft nicht unterschieden
werden , wenngleich sonderrechtliche Anwartschaften auf einen
Eigentumsanteil für den Fall der Auflösung der Gemeinschaft
begiündet sind) und die offene Handelsgesellschaft (S. 435
bis 603) einer eingehenden Besprechung unterzogen. Das letz-
tere Thema gibt Anlass zu einer interessanten Polemik gegen
den bekannten geistvollen Aufsatz von Laband (S. 48S— 449).
Die Hauptsätze dieser Polemik sind, dass die von Laband an-
genommene Trennung von „Handelsgesellschaft im Sinne des
Handelsgesetzbuchs", welche nichts als eine „ Haftungsart " be-
deute, und von einer unter den Gesellschaftern (jedoch nicht not-
wendig) bestehenden zivilrechtlichen „Sozietät" unmöglich sei,
und zwar vor allem deshalb, weil die Vereinigung zu dieser
gemeinsamen „ Haftungsart " an sich schon einen Gesellschafts-
vertrag bedeute, als dessen integrierender Bestandteil lediglich
die unter den Gesellschaftern vereinbarte „Sozietät" erscheine
(diese Sozietät mit den ihr eigentümlichen rechtlichen Bestim-
mungen kann, wie G. mit Recht hervorhebt, nicht für sich allein,
sondern nur in Gemeinschaft mit dem auf Firmengemeinschaft
gerichteten Gesellschaftsvertrage hervorgebracht werden), und
weil ferner die durch den Vertrag über die gemeinsame Firma
erzeugte Kollektivhaftung an sich schon eine sozietätsmässige
Vermögensgemeinschaft (durch Einwerfen des eigenen Personal-
kredits), also ein wahres Gesellschaftsverhältnis, nicht bloss eine
Haftungsart bewirke. Nach G. ist allein der Begriff der ge-
samten Hand für die Konstruktion der offenen Handelsgesell-
schaft und der ihr verwandten Kommandit- und Aktienkom-
manditgesellschaft genügend und ausreichend: die Handelsgesell-
schaft stellt „eine personenrechtliche Gesellschaft dar, deren
obligationenrechtliche und sachenrechtliche Elemente durch die
Verbundenheit der Subjekte als solcher eigentümlich bestimmt
und gebunden werden" (S. 450): die Firma bringt die personen-
rechtliche Verbundenheit zum Ausdruck, deren praktische Be-
deutung in der Vertretung der Gesellschaft durch den Gesell-
schafter hervortritt, so dass die Gesellschaft dem einzelnen Ge-
sellschafter als Trägerin einer ungesonderten gemeinschaftlichen
10 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
Willens- und Eechtssphäre gegenüberzutreten imstande ist
(ß. 453). Die objektive Einheit des Handelsgesellschaftsvermö-
gens ist Niederschlag und Abbild der subjektiven Einheit der
Handelsgesellschaft (S. 456), kraft deren es als ein „für sich be-
stehender Vermögensinbegriff", als ein „deutschrechtliches Sonder-
vermögen * erscheint (S. 463). Als Subjekt dieses Vermögens
(der Aktiva und der Passiva) sind die in dieser bestimmten Art
verbundenen Gesellschafter zu denken (S. 464). Auch an der
Kommanditgesellschaft und der Aktienkommanditgesellschaft
werden diese Gesichtspunkte vom Verf. entwickelt. Auf S, 593 ff.
wird in Polemik gegen Wach von der materiellen Prozess-
parteifähigkeit der Gesellschaft als solcher gehandelt.
Das IV. Kapitel (S. 603—808) führt den Satz aus: die
Körperschaft ist willens- und handlungsfähig durch ihre
Organe, jedoch nur innerhalb der ihr vom R. gesetzten ver-
fassungsmässig abgesteckten Lebenssphäre und nur innerhalb der
Schranken, welche aus ihrer gliedmässigen Einordnung in den
Staat sich ergeben (Ausführung über die staatliche Körperschafts-
hoheit S. 648 ff.). Eine eingehende Darstellung ist den körper-
schaftlichen Prozesshandlungen (S. 729 ff.) sowie der Delikts-
fähigkeit der Köi'perschaften (S. 743 ff.) gewidmet.
Das V. Kapitel handelt von Veränderung und Beendi-
gung der Körperschaften. Nicht bloss der Austritt sämt-
licher Mitglieder, sondern auch die Reduktion des Verbandkör-
pers auf eine einzige Person (S. 835), sowie unter Umständen
schon „übermässiges Zusammenschi'umpfen des Verbandkörpers "
(S. 840) führt nach dem Verf. die Aufhebung der Körperschaft
herbei. Das Vermögen der aufgelösten Körperschaft wird nicht
bonum vacans , vielmehr vollzieht sich in dasselbe eine „eigen-
artige sozialrechtliche Sukzession* (S. 859), sei es zu Gunsten
einer neu gebildeten Verbandsperson (S. 866), sei es zu Gunsten
eines höheren Verbandes (Heimfall an die Kirche, die Gemeinde,
den Staat S. 868 ff.), sei es (was bei Privatkörperschaften die
Regel bildet) zu Gunsten der einzelnen Glieder (S. 873 ff.). Die
sozialrechtlichen Begriffe, welche sich noch im Auflösungsstadium
der Körperschaften als wirksam erweisen, werden in der Schluss-
ausführung (S. 884- 905) dargelegt.
Mehrfach wird von dem Verf. neben dem R. der Körper-
schaften auch das R. der Stiftungen (der organisierten An-
stalten) gestreift (namentlich S. 11, 12, 84, 169 ff., 629, 871).
Ueberall sind die Ausführungen des Verf. bedeutend, anregend
und von Ideen erfüllt, welche, wenngleich zum Teil vielleicht
Gierke — Poiret, eloquence. 11
noch weiterer Prüfung bedürftig, einen kraftvollen Fortschritt
gegenüber dem Herkömmlichen in sich tragen, Sohm (Leipzig).
n. Rechtsgeschichte.
o^
Poiret, J. Essai sur Teloquence judiciaire äRomepen-
dant la Republique. Paris, Thorin. 1887. 209 S. 5 fr.
Der Verfasser, Professor in Douai, beginnt mit einer Schil-
dening der Bedeutung und der Wichtigkeit der gerichtlichen
Beredsamkeit im Altertum und namentlich in Rom. Auf dem
Forum schafft sich der namen- und vermögenslose Römer seinen
Namen und dort erwirbt er sich seinen Ruhm. Der Beschreibung
des Forums ist daher das ganze 2, Kapitel gewidmet. Seine Form
und seine Einrichtung werden kritisch untersucht und festgestellt,
den öffentlichen Gebäuden, Tempeln und Triumphbogen ihre
sichere Stelle angewiesen, und alle mit grosser Sachkenntnis
nach Form, Lage und Bedeutung beschrieben und geschildert.
Sodann kommt die Reihe an die Personen, welche dort ihre
Thätigkeit entfalten; vor allen der Praetor, dessen Funktionen
vor und während der Gerichtsverhandlungen geschildei't werden,
und die ihn umgebenden Gerichtsbeamten , lictores , praecones,
viatores und scribae. Nach dem Praetor werden die judices
eingeführt, die Rivalitäten zwischen Senat und Ritterstand ge-
schildert, ihre Anzahl im allgemeinen und die für die Beurteilung
des einzelnen Falles erforderliche Zahl nachgewiesen und die
Einwirkungen geschildert, denen sie ausgesetzt waren, endlich
die heiTschende Bestechlichkeit und Kon-uption. Nachdem der
Leser hinlänglich mit dem Gericht bekannt gemacht ist , wird
im 5. Kap. der Angeklagte selbst eingeführt und sein Auf-
treten geschildert, seine affektierte Bescheidenheit und Zer-
knirschung, seine Begleitung, Familie, Anhänger, Berater und
Zeugen, endlich die Zuhörer und Zuschauer mit der unvermeid-
lichen Claque. Nun tritt im folgenden Kapitel der Vex-teidiger
auf. P. schildert dessen Erziehung im allgemeinen und diejenige
des Cicero im besonderen; seine Schule bei Scaevola und den
griechischen Rhetoren sowie seine Reise nach Athen, Kleinasien
und Rbodus. Auf anziehende Weise bespricht er die vorbe-
reitenden Studien eines Redners, seine Art zu sprechen im Ver-
12 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
gleich mit den griechischen Vorbildern, sein ganzes äusseres
Auftreten und die Honorarverhältnisse. Weniger beliebt ist der
Ankläger, welchem das 7. Kapitel gewidmet ist. Ihm zur Seite
stunden die subscriptores , und wie um den Verteidiger, so
bildeten sich auch um den Ankläger Gruppen, welche einander
mit nichts weniger als freundlichen Augen ansahen. Im folgen-
den 8. Kapitel beginnen die Verhandlungen. Dieselben werden
in ihrer Eeihenfolge lebendig und anschaulich geschildert und
von den Advokatenkünsten der damaligen Zeit ein sehr natur-
getreues Bild entworfen. Das „dixerunt" des Ausrufers kündigte
den Schluss der Verhandlungen an und die Judices gehen über
zur Abstimmung, deren Eesultat der Praetor oder Vorsitzende
verkündigt. Die gewöhnliche Strafe ist die Verbannung. Nach
diesen bewegten und mit lebhaften Farben geschilderten Szenen
geht der Verf. zur Beurteilung der röm. Redner selber über,
welcher das 9. Kapitel gewidmet ist (S. 235 — 273). Er charak-
terisiert darin , meist mit den Worten der röm. Schriftsteller
selbst, die einzelnen, während der Republik hervorragenden
Redner. Cicero selbst lässt er, wielhne(röm. Geschichte), die-
jenige Gerechtigkeit widerfahren, welche Mommsen ihm unbillig
verweigert. Im letzten Kapitel endlich sucht er diejenigen Merk-
male auf, welche die röm. Beredsamkeit vor anderen auszeichnen,
und findet dieselben, weder in der Heftigkeit noch in dem Pathos,
welche beide sich bei den griech. Rednern in gleichem oder höherem
Masse vorfinden, als vielmehr in der urbanitas, dem französischen
esprit und der gravitas. Das Wesen dieser beiden Eigenschaften
wird von P. einlässlich und geistreich geschildert und nach-
gewiesen, dass sie das Wesen des röm, Redners ausmachen, dem
Charakter des röm. Volkes entsprechen und bei Cicero ihre
höchste Ausbildung gefunden haben. Auf den Verf. aber kann
angewendet werden, was Scaliger von einem französischen Juristen
sagt: c'est un gentil personnage qui valde juvit litteras et
litterarum studiosos. König.
Bruns, C. G. Fontes iuris Romani antiqui Editio quinta
Cura Theodori Mommsen i. Freiburg i. Br. , Mohr.
1887. 422 S. 8 M.
Die der 1. Auflage dieses Buchs, über dessen Wert eine
Bemerkung überflüssig ist, folgenden Auflagen sind mit Recht
stets als vermehrte und verbesserte bezeichnet. Gegen die 150 S.
der 1. Auflage (1860) umfasste die 2. (1871) 253 S., die 3. (1876)
317 S., die 4. (1870) 341 S., während die vorliegende auf 422 S.
Poiret — Brans, fontes. 13
gestiegen ist. Schon bei der 2. u. 3. Auflage hat Mommsen
dem Verf. seine Unterstützung zu Teil werden lassen, der 4.
hatte er 1881 nach des Verf. Tod ein Supplementum (insbeson-
dere das 1880 gefundene zweite Bruchstück der Lex ßubria ent-
haltend) zugefügt, jetzt erklärt er es, wie bereits im Vorwort
zu dieser Ergänzung, für Freundespflicht, die cum auctore vivo
tanquam communis cura und die futura recognitio et continuatio
der Fontes allein zu übernehmen. Von dem Gesichtspunkt ge-
leitet, im Sinne des Verf. zu verfahren, hat er alles, was B.
aus Denkmälern und Büchern aufgenommen, gelassen, das Auf-
genommene aber nach den besten Ausgaben rekognosziert, so
dass der das Buch Benutzende certo fundamento insistat neque
erroribus conjecturisve tacitis fallatur.
Ausser den bereits in dem Supplementum enthaltenen finden
sich in der neuen Auflage folgende Vermehrungen. I. Pars im
4, Kapitel (Leges coloniarum et municipiorum) eine epistula de
Tymandenis, wozu in den Additamenta zwei epistola de jure
civitatis Orcistenorum kommen; im 5. Kapitel (S. Cons) S. C.
de Thisbaeis, de Oropiis, de Aphrodiviensibus sowie ein edictum
praetoris (de senatus sententia) de campo Esquilino; im 6. Ka-
pitel (Edicta et decreta magistratuum et sacerdotum) — in
welchem das edictum perpetuum praetoris von Lenel ist —
eine epistola praefectorum praetorio, in decreta XV virum sacris
faciendis und ein decreta proconsulis Sardiniae; im 7. Kapitel
(Constit. im per.) ein decreta Commodi de saltu Buruni tano;
ausserdem sind zwei neue Kapitel (8 und 9) zugefügt: Juris
jurandi in principem formulae und Ordo salutationis sportu-
lanimque proAdnciae Numidiae. Dass die 5. Auflage in der
I. Pars 9 Kapitel aufweist statt der 6 Kapitel der 4. Auflage,
erklärt sich aus der Aenderung der Einteilung: während bei B.
das 3. Kapitel alle Leges post XTT tabulas latae, geschieden
nach Jahrhunderten, umfasst, zerlegt Mommsen den Stoff in
2 Kapitel, ohne diese zeitliche Scheidung: Kapitel 3. Leges
publicae populi Romani post XII tabulas latae und Kapitel 4.
Leges coloniarum et municipiorum.
II. Pars. In dieser ist der Rubrik nach neu das 1. Kapitel :
Leges dictae rebus communi sacrove usui destinatis, sachlich neu
sind 4 Nummern (bezüglich 5: denn ausser den mit f bezeich-
neten ist, soviel ich sehe, auch Xr. 9: ex legibus incertis de
aquaeductibus urbis Romae neu), während die übrigen in der
4. Auflage der I. Pars zugewiesen waren (I. 1 und 2 = S. 44
der 4. Auflage; L 3 = S. 87; L 8 = ^S. 128; L 10 = S. 141).
14 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VlI. Band. 1. Heft,
Das 14. Kapitel (Testamenta) enthält 3 Nummern mehr, näm-
lich 2 Abschnitte aus Testamenten (Fideikommisse an Stadt-
gemeinden mit Modus) und einem Kodizill. Ganz neu hinzu-
gekommen ist das 13. Kapitel: Nominum transscriptio, ein kleines
Bruchstück von 5 Zeilen, enthaltend die vom Schuldner selbst
gemachte und auf seinem Grundstück eingemeisselte Angabe,
dass er die aus einem Kauf stammende in Litteralobligation
verwandelte Schuld von 70 000 HS. in zwei Posten an zwei
Personen zum Zweck der Auszahlung an den abwesenden Gläu-
biger gezahlt habe gegen Verpfändung von Grundstücken.
Die III. Pars hat eine inhaltliclie Erweiterung nicht erfahren,
Mehrung der Seitenzahlen (88 gegen 75) kommt auf Rechnung
der etwas erweiterten Anmerkungen. Burckhard.
Carle, G. Le origini della proprietä Quiritaria. Turin,
H. Löscher. 1887. 80 S.
Eine zwischen Mommsen und Padeletti vermittelnde Ablei-
tung des Eigentums in Latium vom „domus" (S. 10) und
ringsum gelegenen heredium (S. 4), welche in Ermangelung von
Blutserben der in mehrere „vici" zerfallenden gens (Familien-
oder Markgenossenschaft , S. 22 , mit compascu) heimfielen ;
mehrere solche Genossensctaften bildeten einen Gau (tribus,
pagus, S. 4, 12 u. 25), welcher gleichfalls besonderes Vermögen
besitzen konnte. C. , ord. Rechtsprofessor zu Turin , ist Verf.
der „Appellazione", des ,Fallimento nel dir. intern, priv.", der
„Filosofia soc", der ,Convivenza civ. e pol.", sowie insbesondere
auch der „Vita del diritto" (bei Bocca in Turin, 664 S.,
12. 1880), worin der allenthalben bleibend und überein-
stimmend verwirklichte Rechtsgedanke geschichtlich und psycho-
logisch zergliedert, sowie mit dem Geiste und der Richtung
selbst der allerneuesten europäischen Gesetzgebungen in bedeu-
tungsvollen Vergleich gezogen wird.
Obiger Sonderabzug aus den Verhandlungen der Academia
delle Scienze von Turin, Vol. XXII. 27./III. 1887, bildet die
Einleitung zu C.s soeben zu erscheinen beginnendem Werke „Le
origini del diritto pubbl. e priv. di Roma". F. Geigel.
Ofnerj J. Der Urentwurf und die Beratungsprotokolle
des österr. allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Wien, Holder. 1887. 2. u. 3 Lfg. CXLVIII. und 32 S.
Während in Frankreich sofort, in Preussen schon lange,
die Protokolle über die Beratung des Code Napoleon bezw. des
Carle — Ofner. 15
allgemeinen preuss. L.R. zu wissenschaftlichen Arbeiten verwen-
det werden konnten, waren die Protokolle über die Beratung
des österr. Gesetzbuches bis zu dem Zeitpunkte, als Glaser die
Leitung des Justizministeriums übernahm, unzugänglich. Die
ersten, welche, von einzelnen Arbeiten Harrasowskys abgesehen,^
die Protokolle in umfangreicher Weise zu benützen gedachten
und teilweise auch benützten, waren Pfaff und Hofmann, in
deren bekannten Kommentare zum österr. allgemeinen bürger-
lichen Gesetzbuche eben die Protokolle, soweit ihr Inhalt inter-
essant war, verwertet werden sollten. Nachdem nun die Fort-
setzung dieses Kommentars, der nach dem ursprünglichen Plane
der Verf. schon längst vollendet sein sollte, aufgegeben zu sein
scheint, so lag die Gefahr nahe, dass die Beratungsprotokolle
zum bürgerlichen Gesetzbuche wieder gänzlich der Vergessenheit
anheimfielen. Der Wiener Advokat Dr. Julius Ofner hat sich
deshalb entschlossen, die fraglichen Protokolle dadurch vor
diesem Schicksale zu bewahren, dass er sie veröffentlichte. Die
1. und 2. Lfg. enthalten zunächst den Urentwurf des bürger-
lichen Gesetzbuches, der schon die bekannte Einteilung des all-
gemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in drei Teile, jedoch nicht
mit fortlaufender Paragraphennumerierung aufweist, femer die
Beratungsprotokolle zu der einen Hälfte des ersten Teiles; die
3. Lfg, enthält dann den Schluss der Beratungsprotokolle zum
ersten Teile und die zum zweiten Teile. Die Beratungsprotokolle
umfassen die Sitzungen vom 21. XH. 1801 und 5. XII. 1803 und
sind vollständig wiedergegeben. Von den Teilnehmern der Be-
ratung, welche unter dem Präsidium des Staatsministers Grafen
Rottenhann stattfand, waren die hervorragendsten der nieder-
österr. Oberstlandrichter v. Haan und der Appellationsrat
V. Zeiller (der Verf. des bekannten Kommentars zum bürger-
lichen Gesetzbuch), welcher als Referent fungierte. Derselbe
eröffnete die Sitzung mit einem längeren einleitenden Vortrage
(S. 1 — 12), worin er einerseits eine kurze Geschichte des Ent-
wurfes gab und andererseits die leitenden Grundsätze desselben
entwickelte.
Es ist selbstverständlich, dass diese Ideen der damals herr-
schenden naturphilosophischen Richtung entsprachen und kommt
eben deshalb diesem Vortrage die grösste Bedeutung für das
Verständnis des Gesetzbuches zu. Er ist gleichsam als Vorwort
für dasselbe zu betrachten. W. Fuchs (Wien).
16 Ceiitralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
III. Privatrecht.
Eugelinaiiu, Th. Die custodiae praestatio nach r. R.
Nördlingen, Beck. 1887. 190 S. 3 M.
Die technische Custodiahaftung ist die jedem zur Prästation
der culpa levis Obligierten gesetzlich obliegende Verpflichtung,
mit der Sorgsamkeit eines diligens pater familias eine körper-
liche Sache vor schädigenden äusseren Einwirkungen zu bewahren.
Die custodia ist nichts anderes als diligentia in custodiendo;
die Haftung für custodia tritt bei Verpflicbtung zu omnis dili-
gentia ein, sobald eine zu bewahrende körperliche Sache vor-
handen ist. Die custodia hat sich nicht allein gegen damnum
und furtum, sondern gegen alle äusseren Einwirkungen zu wen-
den, welche die Sache irgendwie in ihrem Wert herabsetzen oder
dem Berechtigten entziehen. Es ist aber bei der custodia nie
eine über die diligentia hinausgehende Haftung , eine Verpflich-
tung, für Zufall einzustehen, vorhanden.
Das Custodiaversprechen erzeugt die normale technische
Custodiahaftung , wenn Promittent noch nicht zur custodiae
praestatio verpflichtet war. War dies aber schon der Fall, so
muss den Regeln über die Auslegung von Verträgen zufolge
eine Erhöhung der Haftpflicht eintreten, und zwar eine Erhöhung
bis zu dem Punkt, dass alle Zufälle ohne jede Ausnahme als
mitübernommen und daher als vertretbar betrachtet werden.
Bei dem receptum findet eine Steigerung der Haftung über
diligentia und über custodia hinaus statt. Die damna fatalia,
für die hier nicht einzustehen ist, sind die in abstracto unver-
schuldeten, d. h. bis zum Beweis des Gegenteils als unverschuldet
betrachteten Unfälle. Rümelin.
Byck, R. Die Lehre von den Schuldverhältnissen nach
gemeinem deutschen R. Mit Rücksicht auf partikulare
und fremdländische Gesetzgebung systematisch dargestellt
2. Heft. Berlin, Decker. 1887. S. 129-336.
Das vorliegende 2. Heft des Werkes (dessen 1. Heft im
C.Bl. 11, 280 angezeigt wurde) behandelt im 5. Abschn. die
, alternativen", im 6. die „gegenseitigen" Schuldverhältnisse.
Der erstgedachte Abschnitt beginnt mit einer Einleitung, welche
eine Uebersicht über die bisherigen Theorien der alternativen
Obligationen gibt. Dass sich hierbei „sehr erhebliche, scheinbar
Engelmann — Ryck. 17
unversöhnliche Gegensätze" geltend machen, hat nach Ansicht
des Verf. seinen Grund darin, ,dass man unter dem Begriff der
altei-nativen Obligation verschiedenartige Verhältnisse zusammen-
fasste und, je nachdem man von der einen oder anderen Art
ausging und die dabei gefundenen Grundsätze auf alle Arten
ausdehnen wollte, zu verschiedenen Resultaten kommen musste".
Es sei zu unterscheiden zwischen alternativer Pendenz und alter-
nativer Obligation. Der Verf. behandelt demnach die „Pendenz
der Rechtsverhältnisse" überhaupt (S. 132—186), schliesst dann
die „alternative Pendenz" (S. 186—197) und erörtert schliesslich
auf S. 197 — 269 die „alternative Obligation", deren Begriff er
durch die vorhergegangene Ausscheidung der Pendenzfälle ge-
wonnen haben will. Der folgende, von den „gegenseitigen
Schuldverhältnissen" handelnde 5. Abschn. des "Werkes zerfällt
in zwei, dem Umfange nach fast gleiche Abteilungen: „A. Die
geschichtlichen Ausgangspunkte" auf 27 Seiten, „B, Wesen der
synallagmatischen Verpflichtung," auf 30 Seiten; daran schliesst
sich auf drei Seiten: „C. Neuere Gesetzgebung." Auch bei der
, alternativen Obligation" ist die „neuere Gesetzgebung" mit
drei Seiten abgefertigt. Gänzlich mit Stillschweigen übergangen
ist z. B. die Streitfrage , ob bei alternativen Obligationen , bei
welchen der Gläubiger das Wahlrecht hat, derselbe, wenn er
klagt, durch das in S. 230 der Z.Pr.O. aufgestellte Erforderniss
der „Bestimmtheit" zur Ausübung des Wahlrechts gezwungen
sei , oder ob er sich in der Klage das Wahlrecht noch vorbe-
halten dürfe; nur für die Fälle, in welchen der Schuldner
wahlberechtigt ist, vdrd der Einfluss der Z.Pr.O. behandelt
(S. 261). Der Verf. will die Lehre von den Schuldverhältnissen
nach „gemeinem deutschen" R. darstellen. Er hat mit un-
endlichem Fleisse und Scharfsinn gearbeitet ; allein er hat in der
Wahl des Titels, welchen er an die Spitze seines Werkes ge-
stellt hat, sich vergriffen. Das R., welches er darstellt, ist nicht
unser „gemeines deutsches R.", sondern das r. R.
V. Cuny.
Nowak, R. Entscheidungen des k. k. obersten österr.
Gerichtshofes in Zivilsachen. IT. Bd. Wien, Manz.
1887. 300 S.
Der vorliegende Band dieser Sammlung enthält drei Gruppen
Entscheidungen. Zunächst nämlich die Entscheidungen, welche
in das Judikatenbuch des obersten Gerichtshofes, dann jene,
welche in das Spruchrepertorium aufgenommen sind, und endlich
Centralblatt für Rechtswissenschaft. VII. Band. 2
18 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft,
jene, welche vom obersten Gerichtshofe, ohne einer dieser beiden
Kategorien anzugehören, amtlich veröffentlicht wurden. Seit
Beginn des Jahres 1885 lässt nämlich der oberste Gerichtshof
auch Entscheidungen veröffentlichen, welche weder dem Judi-
katenbuche noch dem Spruchrepertorium angehören ; von welchem
Prinzipe sich hierbei der oberste Gerichtshof leiten lässt, ist uns
nicht bekannt und ist auch der vorliegenden Sammlung nicht
zu entnehmen. Der zweite Band dieser Sammlung enthält
nun zunächst 16 Entscheidungen aus dem Judikatenbuche,
34 dem Spruchrepertorium angehörige und endlich 24 andere,
amtlich veröffentlichte Entscheidungen. Die ersteren beiden
Gruppen enthalten Entscheidungen vom Jahre 1879 an , die
letzte, wie schon oben bemerkt, vom Jahre 1885 an.
W. Fuchs (Wien).
Beach, Ch. F. A Treatise on the Law of Contributory
Neglige nee, NewYork, Baker, Voorhis & Co. 1885,
XL VIII und 512 S.
Nach englischem und amerikanischem Common Law wird
angenommen, der durch einen Dritten Beschädigte sei zu keiner
Klage auf Schadenersatz berechtigt, wenn er durch eigene Nach-
lässigkeit die letzte Ursache der Beschädigung gewesen ist, d. h.
wenn er durch Anwendung gewöhnlicher Aufmerksa.mkeit den
Schaden hätte vermeiden können, und dies zu thun unterlassen
hat. In diesem Falle kommt die grössere oder geringere Nach-
lässigkeit des Beklagten nicht in Betracht, sondern die Ver-
antwortlichkeit fällt ausschliesslich auf denjenigen, welcher den
Unfall hätte abwenden können und es nicht gethan hat. Dieser
Grundsatz ist in einer Reihe von Fällen von engl, und amerik.
Gerichten festgehalten worden, und auch von Lord Abinger in
dem von B. mit Unrecht hart angegi-iffenen Fall Davis v. Mann,
An die allgemeine Erörterung des Begriffes der contributory
negligence, wie diese eigene, die letzte Ursache des Schadens
bildende Nachlässigkeit des Klägers genannt wird, schliessen sich
eingehende und auf eine Reihe von Entscheidungen gestützte
Untersuchungen und Erörterungen über die Begriffe von ordi-
nary care und proximate cause; ferner über die Frage, in
welchen Fällen von einer Nachlässigkeit nicht die Rede sein
könne, z. B. wenn der Beschädigte von der zu vermeidenden
oder abzuwendenden Gefahr keine Kenntnis hatte, oder die
Möglichkeit der Nachlässigkeit eines anderen nicht vorhersehen
konnte, oder die eigene oder fremde Rettung in der Verwirrung
Nowak — Beach. 19
auf eine ungeeignete "Weise suchte. Dass die Beschädigung
während der Begehung einer ungesetzlichen Handlung erfolgte,
ist an sich kein Befreiungsgrund für den Beklagten, wenn nicht
gerade die ungesetzliche Handlung die Ursache der Verletzung
war. Ist die Nachlässigkeit des Klägers eine nachfolgende ge-
wesen, die nicht zur Entstehung des Schadens, sondern nur zur
Vergrösserung desselben beitrug, so ist sie nicht contributory
negligence, sondern wird als eine solche betrachtet, welche selbst-
ständige Folgen erzeugte, und er kann daher für denjenigen
Schaden, welchen er selbst verschuldet hat, keinen Ei'satz ver-
langen. Die mitgeteilten Fälle würden nicht überall die näm-
liche Entscheidung gefunden haben, allein sie zeigen, wie schwierig
es ist, immer die richtige Grenze zu finden. Das folgende Kapitel
ist der sogen, comparative negligence gewidmet, d. h. denjenigen
Fällen, wo den Beschädiger und den Beschädigten ein Ver-
schulden trifft, auf welches die Entstehung des Schadens zurück-
zuführen ist. Es wird hier nicht etwa der Schaden geteilt,
sondern im Gegensatz zum common Law, welches bei dem Vor-
handensein von eigener contributoiy negligence des Beschädigten,
jede Ersatzklage ausschliesst , der Grundsatz zur Anwendung
gebracht, dass ein im Verhältnisse zu demjenigen des Beklagten
geringeres Verschulden das Klagrecht nicht ausschliesse. Es
wird somit der Grad des Verschuldens abgewogen und dem-
jenigen die Folgen auferlegt, welchen das grössere Mass triflFt.
Es kann somit in diesen Fällen der Kläger Schadenensatz er-
halten, obgleich er denselben mitverschuldet hat, nur weil sein
Verschulden ein geringei'es ist als dasjenige der anderen Partei.
Diese Ansicht wurde angenommen in Illinois und einigen anderen
Staaten Amerikas, in den übrigen dagegen und in England
ausdrücklich verworfen.
Der folgende 4. Abschnitt handelt von dem mitwirkenden
Verschulden dritter Personen. In der Regel kann nur dasjenige
des Beschädigten selbst seiner Klage entgegengestellt werden,
und dasjenige Dritter nur dann, wenn der Kläger rechtlich die
Handlungen desselben vertreten muss oder für dieselben ver-
antwortlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Dritte als
Dienstbote in seinem Auftrage oder als Agent gehandelt hat.
Auch hier besteht mit Bezug auf einzelne Fälle eine wesentliche
Verschiedenheit zwischen den Urteilen engl, und amerik. Gerichte.
Einem Reisenden z. B., welcher von einem Dritten verletzt wird,
kann nach engl. R. die Nachlässigkeit seines eigenen Kutschers
oder Omnibusführei*s entgegengehalten werden, nach amerik.
20 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
nicht. Wenn ferner der Kläger ein Kind oder Bevormundeter etc.
ist, so fragt es sich, ob der Klage desselben die contributory
negligence seiner Eltern , Vormünder etc. entgegengehalten
werden könne oder nicht. Auch hierüber besteht keine Ueberein-
stimmung in der Rechtsprechung, sondern es liegen ganz ab-
weichende Entscheidungen vor, und es erscheinen dieselben über-
haupt, wie in Amerika so auch in England, nicht vollkommen
befriedigend.
Die folgenden Kapitel behandeln die cont. negligence mit
Rücksicht auf den Eisenbahntransport, mangelhaft unterhaltene
Strassen, auf das Verschulden von Dienstboten und Arbeitern,
und endlich mit Rücksicht auf Trunkenheit, Blindheit, Taubheit
u. s. w., endlich die Beweislast des Klägers und des Beklagten,
und die Unterscheidung der Thatfrage von der Rechtsfrage.
Der Verf. hat alle neueren amerik. Bearbeitungen der culpa
benützt, und die Werke von Wharton, Thompson und Shearman
und Redfield wiederholt angerufen ; daneben aber stützt sich
seine Untersuchung auf mehr als 3000 Entscheidungen, welche
verarbeitet und teilweise ausführlich und eingehend diskutiert
werden. In dieser vollständigen Sammlung und Verarbeitung
des Stoffes liegt für uns der Hauptwert des Buches.
König.
Smith, W. A Compendium of the Law of Real and
Personal Property. I. IL 6th ed. Stevens & Sons.
1884.
Die erste Ausgabe dieses Handbuches erschien 1835 in einem
Bande, und erst seit der vierten, 1870 erschienenen Ausgabe
erfolgte die Zerlegung in zwei Bände. Wenn es nicht möglich
war, den Stoff etwas mehr zusammenzudrängen und namentlich
Antiquiertes etwas kürzer zu fassen , so war eine Vermehrung
der Bände gewiss ratsamer, als diejenige der Seitenzahl eines
einzigen Bandes zu oft unförmlichem Umfang. Die neue Auf-
lage berücksichtigt nicht nur alle seither erschienenen Gesetze,
namentlich die Bills of Säle Acts, die Conveyancing Acts, die
Married Womens Property Act and Settled Land Act, die
Bankruptcy Act und Agricultural Holdings Act, sondern teilt
dieselben auch in extenso mit, was für den englischen Juristen
vielleicht überflüssig sein mag, für den kontinentalen dagegen
sehr angenehm ist. Betreffend die Anführung der richterlichen
Entscheidungen legt sich der Verf., welchem sich bei dieser
Ausgabe noch J. Trustram beigesellt hat, eine weise Beschrän-
Smith — Riesser. 21
kung auf, indem er nur ausgewählte und wichtige Entscheidungen
zitiert und diese bis März 1884 herunterführt. Für vorgerücktere
Studenten und Praktiker hat sich das Buch längst als ein vor-
züglicher Ratgeber bewährt. König.
IV. Handelsrecht.
Riesser, J. Zur Revision des Handelsgesetzbuches.
1. Abteilung. Beilagenheft zu Bd. XXXIU der Zeitschr.
für das gesamte Handels-R. Stuttgart, F. Enke. 1887.
116 S. 3 M.
Im richtigen Zeitpunkt hat der in unserer handelsrechtlichen
Litteratur wohl bekannte Verf. die Frage der Revision des
deutschen Handelsgesetzbuches nicht bloss angeregt, sondern in
vielen Details mit eingehender sachkundiger Erörterung auch
beantwortet. Die Arbeit stellt sich nach vorgängiger Skizzierung
der bereits ausgesprochenen Revisionspläne des Handelsgesetz-
buches zunächst die Aufgabe, im einzelnen zu untersuchen,
welche bereits gesetzlich geregelten Rechtsinstitute einer
vollständigen oder teilweisen Umarbeitung bedürfen. (Späteren
Heften behält der Verf. die Untersuchung darüber vor , welche
neuen Rechtsinstitute und etwa auch ausser den bereits von
der Kommission für Abfassung des Handelsgesetzbuches genannten
Stoffen: Verlags-, BinnenschifFahrts- und Binnenversicherungs-R. ,
in das revidierte Handelsgesetzbuch aufzunehmen sein möchten,
welche Streichungen am Handelsgesetzbuch und welche Ueber-
nahme von Spezialgesetzen in dasselbe sich empfehlen dürften.)
Der Verf. findet den von ihm eingeschlagenen Weg vorgezeichnet
durch die Legalordnung des Handelsgesetzbuches und das Ma-
terial seiner Reformvorschläge in einer nahezu unübersehbaren
Litteratur; die Bezeichnung dieser Litteratur wird nicht über-
trieben erscheinen, wenn man bedenkt, dass Verf. die seit Ein-
führung des Handelsgesetzbuches erschienenen Jahresberichte von
etwa 50 Handelskammern, sowie die Vereinsschriften und Ver-
handlungen aller in dem erwähnten Zeitabschnitte sich über das
Gesetzbuch äussernden volkswirtschaftlichen Kongresse und Ver-
eine Deutschlands perlustriert hat. Da gibt es denn freilich
begreiflicherweise keinen Abschnitt des Handelsgesetzbuches, zu
22 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
welchem nicht eine Fülle von Keformvorschlägen herangewachsen
wäre; aber des Verf. Arbeit ist nicht bloss ein wohlverstehender
Eklektizismus, sondern auch eigenes Revidieren.
Einige Punkte, in Bezug auf welche man Widerspruch er-
beben kann, seien hier kurz hervorgehoben, um dadurch sachlich
anregend zu wirken.
Verf. wendet sich (S. 17) gegen die Unterscheidung, welche
nach dem Schlusssatze des Art. 272 zwischen Geschäften eines
Kaufmanns und Nichtkaufmanns zu machen ist, und nimmt an,
es sei kein stichhaltiger Grund dafür einzusehen, weshalb z. B.
ein einmaliges Verlagsgeschäft oder Geldwechslergeschäft eines
Nichtkaufmanns anderen Regeln unterworfen werden sollte, als
das Verlagsgeschäft eines Buchhändlers oder das Geldwechsler-
geschäft eines Bankiers. Aber gerade , das Bankiergeschäft
enthält den praktischesten Hinweis darauf, dass denn doch ein
Unterschied besteht; in den kleinen Städten, in welchen kein
berufsmässiger Bankier sich befindet, besorgt in der Regel der
bedeutendste Schnitt- oder Kolonialwarenhändler zugleich ein-
zelne Geschäfte des Geld- und Kreditverkehrs seines kleinstädti-
schen Publikums ; dies geschieht ganz in den Formen seines ge-
werbsmässigen Geschäfts, in dem Schnitt- oder Kolonial waren-
geschäftslokale, unter Verwendung des Hilfspersonals u. s. w.,
und ist somit doch jedenfalls ganz anders gestaltet und ganz
anders zu beurteilen, als wenn ein akademischer Lehrer oder
Hörer ein mutuum, also auch ein Geschäft des Geld- oder
Kreditverkehrs vereinzelt abschliesst ; dies ist z. B. wegen Art. 288
von grosser Bedeutung.
In Erweiterung des Kreises der objektiven Handelsgeschäfte
(Art. 271) will Verf. die Veräusserungsanträge der Handwerker
(unter Streichung des letzten Satzes in Art. 273), in Vermehrung des
Bereiches der subjektiven Handelsgeschäfte (Art. 272) die Ver-
äusserungsgeschäfte der Produzenten als Handelsgeschäft auf-
nehmen. Trotz der hervorragenden Autoritäten, welche für
jeden dieser Vorschläge sprachen, erscheinen beide doch sehr be-
denklich. (Vgl. Gareis in Buschs Archiv Bd. XXIX S. 1 ff.,
Aphorismen über die Zukunft des Handels-R.)
Auch vor einer Revision der Aktiennovelle vom Juli 1884
schrickt Verf. nicht zurück; hierbei konstatiert Verf., dass
22 Handelskammern die Unterscheidung zwischen Simultan- und
Successivgründung verwerfen.
Der Dissens in diesen und manchen anderen Punkten ist
von weit geringerer Bedeutung, als die Anerkennung sein muss.
Riesser — Boistel. 23
welche des Verf. überaus fleissiges and durchaus sachverständiges
unternehmen verdient. Gar eis.
Boistel, A. Manuel de droit commercial ä l'usage des
etudiauts des facultes de droit et des ecoles de
commerce. Paris, Thorin. 1887. 774 S. 10 fr.
An den Precis oder Cours de droit commercial, welcher im
Bd. III. 447 angezeigt ist, schliesst sich nun das Manuel an.
Das gi'össere Werk war für den Anfänger zu stoflfreich geworden,
als dass es mit Leichtigkeit hätte bewältigt werden können.
Nach dem Vorgang von Bravard- Veyrieres erachtete es daher
B. für zweckmässig und notwendig, denselben ein kürzeres
Lehrbuch zur Verfügung zu stellen. In demselben werden die
nämlichen Materien behandelt wie in dem Precis, jedoch unter
Weglassung von allem auf dieser Stufe entbehrlichen. Es sind
4aher nicht aufgenommen die Anführungen von Autoren und
der gerichtlichen Urteile, die Einleitungen und üebersicht^n,
welche in dem grösseren Werke jeder Abteilung vorausgesandt
sind, und diejenigen Ausführungen, welche vorzugsweise auf die
Praxis berechnet sind und zum Verständnis der Grundsätze ent-
behrt, werden können, wie die Lehre vom Kontokorrent, die
Praxis der Börsengeschäft«, Berechnung der Wechselkurse etc.
Trotzdem werden in dem Manuel die Xummern des Precis bei-
behalten, so dass der Leser ohne Schwierigkeit die ergänzenden
und weiter gehenden Nachweise zu finden imstande ist. Diese
Beibehaltung der Nummer findet selbst dann statt, wenn die
Materie im Manuel weggelassen ist , und hat alsdann die Be-
deutung einer Verweisung. Das Buch ist daher vorzüglich ge-
eignet, den Studierenden mit den Grundsätzen des Handels-
rechtes verti'aut zu machen und ihn in die Wissenschaft des-
selben einzuführen , während er für eingehendere Studien und
das spätere praktische Bedürfnis auf das grössere Werk ver-
wiesen bleibt, wo ihm in reicher Fülle ein wohl verarbeitetes
Material geboten ist. König.
24 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
V. Gerichtsverfassung und Zivilprozess.
Kleinfeller, G. Die Oeffentlichkeit des Gerichtsver-
fahrens. (Gerichtssaal XXXIX. S. 417—470.)
Friedmann, F. Die Oeffentlichkeit der Gerichtsverhand-
lungen, ihre Vorzüge und Schäden. Berlin, Hey-
mann. 1887. 67 S. 1 M. 50 Pf.
Beide Aufsätze sind durch den im Mai v. Js. dem Reichs-
tage seitens der Bundesregierungen vorgelegten Entwurf eines
Gesetzes betr. die unter Ausschluss der Oeffentlichkeit stattfin-
denden Gerichtsverhandlungen hervorgerufen worden; dieser Ent-
wurf will im wesentlichen 1. die nichtöffentliche Verkündung
der ürteilsgründe ermöglichen, 2. dem Gericht die Befugnis ge-
währen, eine durch Strafsanktion gesicherte Pflicht zur Geheim-
haltung des nichtöffentlichen Verhandelten zu statuieren, 3. bei
nichtöffentlichen Verhandlungen, abgesehen von den Justizauf-
sichtsbeamten, jeden Unbeteiligten ausschliessen , und 4. ein,
gleichfalls durch Strafsanktion gesichertes, Verbot der Bericht-
erstattung durch die Presse über eine nichtöffentliche Verhand-
lung aufstellen.
K. nimmt hieraus Veranlassung zu einer „wissenschaftlichen
Betrachtung* über das Rechtsinstitut der Oeffentlichkeit der
Gerichtsverhandlungen, F. erachtet dafür, dass, abgesehen von
einem Aufsatze Munckels in der „Nation", bei Erörterung des
Entwurfs die „praktischen Gesichtspunkte" nicht hinreichend
gewürdigt worden seien und glaubt auf Grund 7jähriger Praxis
als Verteidiger in der Reichshauptstadt in dieser Beziehung die
nötige Ergänzung bringen zu können.
Aus den Erörterungen K.s in Abschnitt I über den „Begriff
der Oeffentlichkeit" (Parteiöffentlichkeit und Oeffentlichkeit im
weiteren Sinne oder sogen. Volksöffentlichkeit) mag besonders
der Nachweis hervorgehoben werden, dass die „Beziehungen zur
Wahrheitserforschung" es seien, welche der Oeffentlichkeit im
weiteren Sinne den „Charakter einer Garantie des A^erfahrens
und eines prozessual notwendigen Rechtsinstitutes" verliehen,
während die Darlegung des engen Zusammenhanges der Münd-
lichkeit und der Oeffentlichkeit der Verhandlung vor dem er-
kennenden Gerichte bei F. (S. 9 ff.) weniger scharf ist. Nach
einer eingehenden Schilderung des gegenwärtigen Rechtszustandes
(Abschnitt II) wendet K. im Abschnitt III den „Unvollkommen-
CENTRALBLATT
FÜR
RECHTSWISSENSCHAFT.
Unter Mitjwirkiing
Oberlandesgeiichtfii-at Achilles in Berlin, Prof. Afzelius in Upsala, Prof. D. Blerllng
in Greifewald, Prof. Brie in Breslau, Landiichter Bünger in Schneidemühl, Geh. -Bat
A. Balmerincq in Heidelberg, Prof. Barckhard in Würzburg, Prof. Costi in Athen,
Geh.-Rat Prof. v. Cuny in Berlin, Prof Dargan in Krakau, Regierungsrat Dr. Eger
in Breslau, Prof. Engelmann in Dorpat, Prof. Ferri in Siena, Oberlandesgerichtarat
Prof. Fuchs in Jena, Hof- und Gerichtsadvokat Dr. W. Fuchs in 'Wien, Prof. GareU in
Königsberg, Landgerichtsrat a. D. Dr. Gaupp in Tübingen, Geh.-Rat Geffcken in Ham-
burg, Dirisionsauditeur Hecker in Berlin, Oberlandesgerichtsrat Heinsheimer in Karls-
ruhe, Prof V. Holtzendorff' in München. Geh.-Rat Hübler in Berlin, Geh. Legationsrat
Kayser in Berlin, Kammergerichtsrat Keyssner in Berlin, Dozent Dr. Hleinfeller in
München, Prof. Königin Bern, Prof Leonhard in Marburg, Bergamtsdirektor Dr. Leuthold
in Freiberg L S., Prof. Lyon-taen in Paris, Advokat Prof. Meili in Zürich, Reichsgerichts-
rat Meves in Leipzig, Regierungs- u. Polizeidirektor Dr. v. Möller in München, Prof.
Oloriz in Valencia, Prof. Pescatore in Greifswald, ßeichsgerichtsrat Petersen in
Leipzig, Gerichtsrat Platou in Christiania, Prof. Prazak in Prag, Prof. Rivler in
Brüssel, Amtsrichter Dr. Roedenbeck in Havelberg, Prof. Rümelin in Freiburg i. B.,
Prof V. SalU in Basel, Staatsminister v. .Sarwey in Stuttgart, Ministerialrat Schenkel
in Karlsruhe, Reichsgerichtsbibliothekar Prof. .Scholz in Leipzig, Prof. .Schuster in
Wien, Prof. Serafini in Pisa, Prof. Frhr. v. Stengel in Breslau, Prof. F. Stoerk in
Greifewald, Strafanstalts - Direktor Streng in Hamburg, Gerichtsrat van Swinderen
in Groningen, Geh.-Rat Sydow in Berlin, Regierungsrat Prof. Ullmann in Wien,
Geh.-Rat Wach in Leipzig, Prof. Zitelmann in Bonn und anderen Rechtsgelehrten
herausgegeben von
Db. von KIRCHENHEIM,
ao. Professor der Rechte In Heidelberg.
Siebenter Band. Zwölftes Heft.
September 1888.
STUTTGART.
V E R L A U V 0 X FERDINAND E N K E.
1888.
Inhaltsübersicht.
(Bd. VII. Nr. 12.)
A. Besprechungen.
I. Allgemeines.
Seite
Cohn, G. Drei rechtswissenschat'tliche Vorträge in gemein-
verständlicher Darstellung 441
Ueber Proberelationen. Eine Mitteilung aus der Justizprüfungs-
kommission 442
IL R e c h t s g e s c h i c h t e.
Krüger, P. Geschichte der Quellen und Litteratur des römischen
Rechts 443
Pappenheim, M. Ein altnorwegisches Scliutzgildestatut, nach
seiner Bedeutung für die Geschichte des nordgermanischen
Gildewesens erläutert 445
Schmidt, A. Echte Not. Ein Beitrag zur deutschen Rechts-
geschichte 446
Adam, A. E. Johann Jakob Moser aus Württemberg, Land-
schaftskonsulent 1751—71 447
III. Bürgerliches Recht.
Motive zu dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für
das Deutsche Reich. IV, V 448
Koppen, A. Lehrbuch des heutigen röm. Erb-R 451
Affolter, A. Zur Lehre vom Rechtsgeschäfte 451
Bartsch, H. Das Österreich, allgemeine Grundbüchsgesetz in
seiner praktischen Anwendung 452
Sc ho ul er, J. A Treatise on the Law of Wills 453
IV. Handelsrecht,
Entwurf eines Gesetzes, betr. die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften nebst Begründung und Anlage .... 454
Ulimann. Die Handelsgebräuche über Lade- und Löschzeit,
Ueberliegezeit und die Liegegelder bei dem Transport von
Gütern auf Flüssen und Binnengewässern im preuss. Staat 456
Anson, W. Principles of the english law of contract and of
Agency in its relation to contract 457
V. Gerichtsverfassung und Zivilprozess.
Zeitschrift für deutschen Zivilprocess, herausgegeben von H. Busch
und F. Vierhaus. Bd. XI 457
Meili, F. Grundriss zu akademischen Vorlesungen über das
Zivilprozessreclit des Kantons Zürich und des Bundes . . 461
v. Schrutka-Rechtenstamm, E. Grundriss zu Vorlesungen
über österr. Zivilprozess 461
Kleinfeiler — Friedmann. 25
heiten" desselben sich zu; von anderem abgesehen gelangt er
namentlich zu dem Ergebnisse, dass, wenn auch die Oeffentlich-
keit im weiteren Sinne für die Voruntersuchung wenig zu em-
pfehlen, so doch „die Ausdehnung der Parteiöffentlichkeit auf
die ganze Voruntersuchung unbedingt zu verlangen* sei. In
der entgegengesetzten Richtung macht er den Vorschlag, in den
Fällen, wo an sich Privatklage statthaft sei, dem Privatkläger,
der sonst leicht auf den ihm zustehenden Rechtsschutz zu ver-
zichten sich in der Lage sehen würde, ein „R. auf Nichtöffent-
lichkeit* zu geben, bezw. im Falle der öffentlichen Klage dem
Gerichte die Befugnis zuzusprechen, auf Antrag des Verletzten
die Oeffentlichkeit auszuschliessen.
Im Vergleiche mit diesen Vorschlägen verraten die Erörte-
i-ungen von F. den erfahrenen Praktiker. Zunächst findet F.
aus seiner „fortgesetzten Beschäftigung in Strafsachen" keine
Veranlassung, eine wenn auch nur beschränkte Oeffentlichkeit
für die Voruntersuchung zu fordern; bei der Einführung der
Oeffentlichkeit im weiteren Sinne würden die Schäden , die da-
durch angerichtet werden könnten, ausser jedem Verhältnisse zu
den davon etwa zu erwartenden Vorteilen stehen. Auch im
übrigen zeigt F. von einseitiger Auffassung sich frei; er findet
z. B. , dass in der Praxis mit dem Ausschlüsse der Oeffentlich-
keit aus dem Gesichtspunkte der „Gefährdung der Sittlichkeit"
nicht streng genug vorgegangen werde. Bedenklich ist ihm da-
gegen die Ausdrucksweise des Gesetzes (G.V.G. §. 173), wonach
die Oeffentlichkeit wegen einer möglichen „Gefährdung der öffent-
lichen Ordnung" ausgeschlossen wei'den kann, sowie die Anwen-
dung dieser Gesetzesbestimmung in concreto; F. würde eine
Fassung des Gesetzes bevorzugen, wonach aus diesem Grunde
die Oeffentlichkeit nur bei bestimmten Verbrechenskategorien
(Münzdelikte, Majestätsbeleidigungen etc.) ausgeschlossen werden
dürfte. Dennoch erklärt F. sich dagegen, hier schon jetzt zu
reformieren, wie überhaupt gegen jedes Flickwerk; von den
Abänderungsvorschlägen des Entwurfs findet keiner seinen Bei-
fall; unrichtig erachtet er namentlich den Ausgangspunkt in
der Begi-ündung desselben, als ob die §§. 171 — 173 G.V.G. einen
Schutz gegen das Bekanntwerden des Inhalts einer nichtöffent-
lichen Gerichtsverhandlung beabsichtigt hätten. F. sucht ferner
insbesondere zu widerlegen, was die Motive hinsichtlich der
öffentlichen Verkündung der Urteilsgründe ausführen.
K. vertritt in dieser Frage den entgegengesetzten Stand-
punkt unter Verteidigung des Entwurfs; durch Aufstellung
26 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
eines, an §. 92 Nr. 1 des Str.G.B. sich anlehnenden Vergehens-
thatbestandes akzeptiert er auch den Grundgedanken, den der
Entwurf durch Möglichkeit der Begründung der Schweigepflicht
verfolgt, während er sowohl den gänzlichen Ausschluss Unbe-
teiligter verwirft (in dieser Beziehung erscheinen auch die Aus-
führungen von F. besonders beachtenswert), als auch das Vei'-
bot der Pressberichte, weil ein derartiges Gesetz „einerseits Un-
erreichbares anstrebe, andererseits ins Unermessliche ausgedehnt
werden könne". Olshausen.
Koffka, E. Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im Zivil-
prozesse. (Rassow und Küntzel, Beiträge zur Erläute-
rung des deutschen R., Bd. XXXI, S. 145—221, auch als
Separatabdruck,)
Im Gegensatz zur herrschenden Lehre und zu der Praxis des
Reichsgerichts wird die zuerst von Wach, dann von Kries und
Rocholl verteidigte Ansicht, nach welcher das Ergebnis einer
kommissarischen Beweisaufnahme und das im Thatbestand des
Urteils einer vorderen Instanz niedergelegte Sachverhältnis auch
ohne Vortrag der Parteien dem Gericht als offenkundig gelten
und bei der Entscheidung von Amts wegen berücksichtigt wer-
den soll, im Anschluss an einen früheren Aufsatz desselben Verf.,
Bd. XXV, ib. S. 274 f., von neuem zu begründen versucht. Aus
den, nur auf das Verfahren in Rechnungs- und Entmündigungs-
sachen bezüglichen §§. 318 und 610 wird zunächst gefolgert,
dass auch solche Verhandlungen, durch welche ein bereits exi-
stenter Prozessstoff dem Gericht vorgelegt wird , als mündliche
Parteiverhandlungen im Sinne der Z.Pr.O. zu gelten haben. Für
den Satz, dass das Gericht, ohne Vortrag der Partei, keine Kunde
von dem Inhalt der Akten erhalte, fehle es, abgesehen von den
Motiven, an jeder Begründung im Gesetz, er beruhe vielmehr
auf einer Konfundierung mit den Prinzipien des franz.-rhein.
Prozesses, welchem die Gerichtsakten unbekannt seien. Da dem
Gericht die Kenntnisnahme von den Akten nirgends verboten
sei, müsse es auch zu einer solchen berechtigt und verpflichtet
sein. Der naheliegende Einwand, dass die Z.Pr.O. auch keinen
Modus bestimmt, wie ohne Vortrag der Parteien ein Kollegium
Kenntnis von dem Akteninhalt erlangen soll, insbesondere keinen
Vortrag durch einen Referenten vorschreibt, wird nicht weiter
gewürdigt, indem der Verf. in dieser Beziehung den Vorsitzenden,
weloher die Vollständigkeit des Parteivortrags zu kontrollieren
hat, mit dem Gericht identifiziert und damit von der Sup-
Koffka — Beiträge XXX. 27
Position ausgeht, dass der in den Akten niedergelegte Sachverhalt,
welcher nur dem Vorsitzenden bekannt ist, auch ohne Vortrag
der Parteien bereits ProzessstofiF für das mit demselben unbe-
kannte Gericht geworden sei.
Aus §. 488, welcher die Parteien zum Vortrag des vorin-
stanzlichen Prozessstoffes verpflichtet, wird dann — gegen Planck —
gefolgert, dass derselbe den Dispositionen der Parteien nicht
unterliege, dass vielmehr derjenige Prozessstoff, welcher zum
Gegenstand der m. V. gemacht werden muss, , vom Berufangsgericht
von Amts wegen zu berücksichtigen, und zwar (S. 183) auch dann,
wenn infolge mangelhafter Kontrolle des Vorsitzenden das bezüg-
liche Material nicht Gegenstand der Verhandlung der Parteien
geworden ist". Die Annahme, dass eine Partei auf ein in erster
Instanz vorgebrachtes, aber vom Richter nicht gewürdigtes An-
griffs- oder Vei-teidigungsmittel verzichte, wenn sie trotz jener
Nichtbeiücksichtigung in der höheren Instanz nicht auf dasselbe
zurückkäme, will K. gegen E.G. IV S. 368 ff. und Planck I
S. 285 nur zulassen, wenn der Vorsitzende durch ausdrückliche
Fragestellung an den Anwalt die Absicht zu verzichten fest-
gestellt habe. Im übrigen wird gegen Wach und H. Meyer
ausgeführt, dass nach Gesetz und Motiven nur diejenige Ver-
handlung, welche der Crteilsfällung voranging, sich prinzipiell
als die entscheidende darstelle, welche den Prozessstoff für das
Urteil enthalte, und dass insbesondere eine formelle Unterschei-
dung zwischen Fortsetzung und Erneuerung der Verhandlung
angesichts der Grundsätze der Z.Pr.O. über das Versäumnisver-
fahren sich nicht rechtfertigen lasse. Schliesslich folgen legis-
lative Vorschläge. Im Beweisverfahren soll das Prinzip der
Unmittelbarkeit eine Korrektur erhalten durch eine der Vor-
untersuchung im Strafprozess analoge kommissarische Verneh-
mung der Auskunftspersonen; bei der Feststellung des That-
bestandes soll der einseitigen Behauptung der Anwälte — auf
Grund ihrer amtlichen Vertrauensstellung — ein massgebender
Einfluss auf die Ergänzung bezw. Berichtigung desselben gewährt
werden. Gaupp.
Bassow und Küntzel. Beiträge zur Erläuterung des deut-
schen R. Bd. XXX. Schluss.
Pfizer sucht nachzuweisen, dass der Gerichtsstand des Ver-
trags an dem aufgegebenen Wohnort des Beklagten nur dann
begründet sei, wenn der Kläger beweise, dass die streitige* Ver-
pflichtung nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten,
28 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
übei'einstimmenden Willen der Kontrahenten an dem Ort, wo der
Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte,
erfüllt werden sollte.
Hahn führt (gegen Schultzenstein, ib. XXVII S, 287) den
Nachweis, dass das R. der nachträglichen Beschränkung des
Klagantrags nach §. 240 Nr. 2 der Z.Pr.O. nur insoweit Platz
greife , als nicht der §. 243 entgegenstehe , dass also eine Be-
schränkung der Quantität des Klaganspruchs nach dem Beginn
der M.V. des Beklagten nur statthaft sei, wenn der Kläger einen
Teilverzicht über das geforderte Plus ausspreche, auf welchen
dann §. 277 Anwendung finde — wogegen eine blosse Klage-
zurücknahme bezüglich des Mehr ohne Einwilligang des Be-
klagten nur bis zum Beginn der M.V. zulässig sei.
Brettner gibt einen kurzen Bericht über Veranlassung,
Inhalt und Wirkungen der , ersten Novelle zur Z.Pr.O." (§. 809),
während Ja ekel, „Auch ein Wort zum deutschen Zivilprozess",
nochmals das Mündlichkeitsprinzip der Z.Pr.O. gegen die An-
grifi'e Bährs, namentlich auch gegen dessen zweite Abhandlung
in V, Jherings Jahrb. N. F. Bd. XII im Anschluss an einen
Vortrag in der Berliner jur. Gesellschaft verteidigt. Dieser mit
ebensoviel Unbefangenheit als Sachkenntnis geschriebene Aufsatz
gipfelt in den beiden Wahrheiten: dass es zwischen den beiden
Extremen ,das mündliche Wort soll gelten" und „das schriftliche
Wort soll gelten" einen Vermittelungsmodus nicht gibt, der
nicht entweder das mündliche Wort überflüssig macht oder zum
System der Z.Pr.O. zurückführt , sowie dass , wie auch schon
V. Henrici bemerkt hat, wenn überhaupt Deutschland der Wohl-
that eines einheitlich geordneten Prozessverfahrens teilhaftig wer-
den sollte, wie die Verhältnisse seiner Zeit lagen, nur das Münd-
lichkeitsprinzip die Grundlage des Verfahrens bilden konnte.
Kessler sucht den Nachweis zu führen, dass der §. 623
Abs. 2 der Z.Pr.O. den Beginn der zivilrechtlichen Wirkungen
der Entmündigung nicht nur dem Verschwender, sondern auch
jedem Dritten gegenüber bestimmt und damit den §. 15 des
preuss. A. L.K. I 5 ausser Kraft gesetzt habe. Letztere Norm
sei zwar materiell rechtlicher Natur, allein dasselbe sei, wie
näher ausgeführt wird, auch bei der mit der landrechtlichen
nicht vereinbaren Vorschrift des §. 628 der Fall.
Im 6. Heft beschäftigt sich Wach zunächst mit einer in der
gerichtlichen Praxis täglich wiederkehrenden Frage, indem er („Zur
Lehrfevon der Klagänderung") die auf der eigenen Sachdarstellung
des Beklagten ruhende Klagänderung für zulässig erklärt. Denn
Rassow und Küntzels Beiträge XXX. 29
das Wesen der Einlassung, welche nach §. 241 als Einwilligung
in die Klagänderung gelte, bestehe nicht in dem Erklären des
Streitwillens über eine als neu erkannte Klage, sondern lediglich
in dem Behandeln der neuen Thatsache als Streit- und Ent-
scheidungsstoff; gleichgültig sei aber, von welcher Seite der neue
Streitstoff zuerst in den Prozess eingeführt werde. Indem Be-
klagter zum Zwecke seiner Verteidigung Behauptungen aufstelle,
müsse er, wenn er nicht gegen den Grundsatz der Kedlichkeit
Verstössen wolle, sich gefallen lassen, dass diese Behauptungen
auch zu seinen Ungunsten ausgebeutet und wie die Beweismittel
als gemeinschaftlich behandelt werden. Doch gilt diese Regel
nur, wenn der Beklagte dem Kläger durch seine Geschichts-
erzählung den neuen Klaggrund ganz darbietet, nicht bloss ein-
zelne Thatsachen, welche erst eine Vervollständigung, bezw.
einen neuen Antrag des Klägers und damit eine neue Einlassung
durch den Beklagten erfordern. Auf die Frage von der Zu-
lässigkeit einer prozessualischen exe. bezw. replica doli, welche
das Reichsgericht in einer Gerichtsstandsfrage verneint hat, geht
Verf. hierbei nicht weiter ein. In einer zweiten Abhandlung,
,üeber die Abtretung rechtshängiger Ansprüche in ihrem Einfluss
auf den Prozess", sucht Wach zwischen den beiden sich diame-
tral entgegenstehenden Auffassungen des §. 236 Abs. 1 und 2,
nämlich zwischen der von dem Referenten verteidigten sogen.
Irrelevanztheorie und der Ansicht von Eccius eine Mittelmeinung
zu begründen, indem er zwar im Prinzip gegen Eccius an der
Fortdauer des dominium litis in der Person des Zedenten (als
Prozesssubjekts), ferner an der Verurteilung des Schuldners zur
Leistung an den Zedenten und an der Gültigkeit der pro-
zessualischen Dispositionsakte des letzteren festhält , dagegen
andererseits aus §. 236 Abs. 1 ableiten will, dass der Zedent
Einreden des Schuldners aus aussergerichtlichen Dispositionen
des Zessionars, insbesondere den Einwand der Zahlung an letz-
teren sich gefallen lassen müsse, wogegen der Beklagte nicht be-
rechtigt sein soll, Widerklagen oder Kompensationseinreden aus
der Person des Zessionars dem Zedenten entgegenzusetzen, da
dies mit der aus §. 236 Abs. 2 hervorgehenden Stellung des
Zedenten als Prozesssubjekt unvereinbar wäre. Wie wir schon
hier beifügen, hat B ehrend jetzt im XXXI. Bd. S. 458 ff. der
Beiträge unter Bekämpfung dieser letzteren Ausführungen Wachs
die Irrelevanztheorie in ihrem vollen Umfang neuestens ver-
teidigt. Gaupp.
30 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
VI. Strafrechtswissenschaft.
Frank, R. Die Wolffsche Strafrechtsphilosophie und
ihr Verhältnis zur kriminalpolitischen Aufklärung
des 18. Jahrhunderts. Göttingen, Vandenhoeck & Rup-
recht. 1887. 86 S. 2 M.
Es liegt zweifellos im Bereich rechtsgeschichtlicher Forschung
auch die Untersuchung jener philosophischen Anschauungen,
welche auf die Umgestaltung des R. einen bestimmenden Ein-
fluss geübt haben. Diesem Gedanken folgend widmet Verf.
seine Arbeit dem dem Erfolge nach bedeutendsten Vertreter
jener Richtung der naturrechtlichen Schule, die durch metho-
dische Unabhängigkeit von dem das Natur -R, bis auf Gro-
tius beherrschenden Oflfenbarungsglauben sich unterscheidend
als die theoretisch-naturalistische bezeichnet wird. Nach einer
allgemeinen Charakteristik der WolfFschen Philosophie, nament-
lich ihrer Methode, entwickelt Verf. die strafrechtlichen An-
schauungen WolflFs an der Hand der Bearbeitung derselben
durch Wolffe Schüler Regnerus Engelhard („Versuch eines all-
gemeinen peinlichen R, aus den Grundsätzen der Weltweisheit
und besonders des R. der Natur." Frankfurt und Leipzig 1756),
dessen Verdienst es ist, die Wolffschen Lehren zu einem System
des Straf-R. verarbeitet zu haben; der das Ganze beherrschende
Geist ist jedoch durchaus Wolffschen Ursprungs. Um zu einer
historischen Würdigung der Wolffschen Strafrechtsphilosophie
zu gelangen, gibt Verf. einen Exkurs über das positive Straf-R.
zu Anfang des 17. Jahrhunderts und die praktischen Bestre-
bungen der Hauptvertreter der Aufklärungsepoche. Der Geist
dieser Bestrebungen bei Montesquieu, Voltaire und Beccaria ist
aber grundverschieden von jenem der Wolffschen Philosophie.
Den Schlüssel zum Verständnis der letzteren findet Verf. (S. 82)
in der einseitigen, durchaus im Sinne der staatlichen Allgewalt
erfolgenden Formulierung der Gemeindeinteressen: daher der
Mangel jeder Beschränkung des Straf-R. durch die Schwere des
Verbrechens. Die einseitige Betonung der Abschreckung er-
scheint als eine Folge der mathematischen Methode, die das R.
als ein künstliches Gebäude darstellt, losgelöst von jeder Be-
rührung mit dem wirklichen Leben. Originell ist die Antwort,
die uns Verf. am Schlüsse bezüglich der beiden Fragen gibt:
wie ist die Anfeindung zu erklären, welche die Wolffsche Philo-
Frank - Fuld. 31
Sophie bei ihrem konservativen Charakter ursprünglich fand?
und wie erklärt sich ihre nachmalige ausserordentliche Ver-
breitung? Die erste Frage beantwortet Verf. vornehmlich aus
der formellen Seite der Methode Wolffs; dagegen erklärt die
Selbständigkeit der Methode Wolffs wenigstens teilweise die An-
erkennung namentlich seiner Rechtsphilosophie ; daneben kommt
die scharfe Formulierung gewisser freiheitlicher Sätze und die
Ueberleitung dieser Sätze in ein durchaus konservatives Rechts-
system in Betracht. Ullmann.
Fuld. Der Realismus und das Straf-R. (Heft 16 von
V. HoltzendorfFs deutsche Zeit- u. Streitfragen.) Hamburg.
1886. 32 S. 1 M.
Die Leser der , deutschen Zeit- und Streitfragen" wurden
durch F. schon in Heft 204 mit der realistischen Richtung des
neueren Straf-R. in Italien (Lombroso u. a.) bekannt gemacht.
In vorliegender Schrift vermittelt Verf. das Verständnis des
Gegensatzes idealistischer Konstruktion des Straf-R. und rea-
listischer Bearbeitung des strafrechtlichen Stoffs innerhalb der
deutschen Rechtswissenschaft. Den Ausgangspunkt für die neuere
realistische Richtung findet Verf. in der Betonung der Zweck-
idee im R. durch v. Ihering. Mit grosser Klarheit wird die
durch die realistische Betrachtungsweise des Strafrechtsproblems
gegebene Erweiterung des Stoffgebiets strafrechtlicher Forschung
(Kriminalstatistik , Kriminalanthropologie , Kriminalsoziologie
u. s. w.) nachgewiesen und das Ziel der Richtung: Abstreifung
des absoluten, metaphysischen Charakters des Straf-R. und Fixie-
rung des empirisch - konkreten Charakters dieser Disziplin dar-
gethan. Die Orientierung über diese interessante geistige Be-
wegung ist durch vorliegende Schrift weiteren Kreisen wesent-
lich erleichtert. E. Ullmann.
Vn. Kirchenrecht.
Riecker, K. Die evangelische Kirche Württembergs in
ihrem Verhältniss zum Staate. Ludwigburg, Ad.
Neubert. 1887. 151 S. 3 M.
Während der §. 71 der württ. Verfassangsurkunde von 1819
die verfassungsmässige Autonomie der drei christlichen Kirchen
32 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
in betreff ihrer inneren Angelegenheiten ausdrücklich anerkennt,
soll nach §. 75 das Kirchenregiment der evangelisch-lutherischen
Kirche „durch das kgl. Konsistorium und den Synodus" nach
den bestehenden oder künftig zu erlassenden „verfassungsmässigen
Gesetzen verwaltet werden". Als nun neuerdings durch kgl.
Verordnung eine von dem Kirchenregiment abgesonderte Landes-
synode geschaffen wurde , entstand sofort die Frage , ob das
landesherrliche Kirchenregiment nach der Verfassungsurkunde
einen wesentlichen Bestandteil der Staatsgewalt oder nur ein
unwesentliches Annexum derselben bilde und ob hiernach der
König berechtigt sei, ohne Zustimmung der Stände sein bisher
unbeschränktes Kirchenregiment dahin zu beschränken, dass die
Ausübung desselben, namentlich auf dem Gebiete der kirchlichen
Gesetzgebung, fernerhin an den Konsens der Landessynode ge-
bunden sein soll. Dies gibt dem Verf. den Anlass, in dem die
«rste Hälfte der vorliegenden Schrift bildenden Aufsatz „lieber
das landesherrliche Kirchenregiment in Württemberg"
die rechtliche Natur und den Inhalt dieses Regiments sowie das
Verhältnis der evangelischen Kirchengewalt zur Staatsgewalt
zunächst nach dem geltenden Verfassungs - R. zu untersuchen.
Verf. gelangt hierbei zu dem Resultat, dass der Landesherr in
Württemberg analog der Stellung des Königs im konstitutionellen
Staat ausschliesslicher Inhaber des gesamten Kirchenregiments,
die Oberkirchenbehörde (Konsistorium und Synodus) aber nicht
Teilhaber, sondern nur Organ desselben ist. Auch die Landes-
synode beschränkt den Landesherrn nicht in der Substanz , son-
dern nur in der Ausübung des Kirchenregiments. Letzteres
umfasst nach §. 75 der Verfassungsarkunde ungeachtet des Aus-
drucks „verwaltet" auch die Gesetzgebung. Die gesamte Kirchen-
gewalt des Landesherrn ist aber nicht ein Teil der Staatsgewalt,
weder nach dem evangelischen JKirchen-R. (insbesondere August.
Art. XXVIII), noch nach württemb. Land-R. Letzteres folgt
sowohl aus der in §. 71 garantierten Autonomie, als aus dem
der Vorschrift des §. 78 für die katholische Kirche entsprechen-
den §. 75 der Verfassungsurkunde, in welchen (s. o.) unter den
„verfassungsmässigen Gesetzen" die innerhalb der Schranken der
Landesverfassung erlassenen kirchlichen Gesetze zu verstehen
sind. Die Einführung der Landessynode enthält hiernach keinen
Verzicht auf ein wesentliches Staatshoheitsrecht. In einer Kritik
dieses Rechtszustandes erklärt dann aber Verf. diese württ., der
konstitutionellen Doktrin nachgebildete Auffassung des Kirchen-
regiments als unevangelisch, da nach der richtigen evangelischen
Riecker, evangel. Kirche in Württemberg. 33
Lehre Subjekt der Kirchengewalt nur die Kirche selbst sei.
Verf. verlangt hiernach im Gegensatz zu der (2.) kgl. Verord-
nung vom 20.|XII. 1867 die Herstellung des rein kirchlichen
Charakters der Oberkirchenbehörde (abgesehen von ihrer beson-
deren Funktion als Oberschulbehörde), ihre unmittelbare Unter-
ordnung unter den evangelischen Landesherrn mit Beschränkung
des Kultministers auf die Ausübung der Staatshoheitsrechte und
unter Beseitigung seiner Funktion als Mittelsperson zwischen
dem Landesherrn und der Oberkirchenbehörde, sowie als Dienst-
aufsichtsbehörde über letztere, endlich die Auffassung der Funktion
der Landessynode nicht als Gegensatz zum Kirchenregiment,
sondern als Mitwirkung bei demselben nach dem Vorgang der
bad., preuss. und anderer Kirchenverfassungen.
La einem zweiten Aufsatz behandelt dann der Verf. die
staatsrechtliche Stellung der evangelischen Kirche
und ihrer Diener in Württemberg, wie sich dieselbe seit dem
Religionsedikt von 1806, der Verfassungsurkunde und der Gesetz-
gebung von 1848 entwickelt hat, wobei die evangelische Kirche
als eine privilegierte öffentliche Korporation, welche zwar nicht
einen integrierenden Bestandteil des Staates selbst bildet, aber
doch öffentlichen Interessen dient, die Diener der Kirche aber
zwar nicht als Beamte, aber doch als „öffentliche Diener" mit
Rücksicht auf die ihnen nach der Reichs- und Landesgesetz-
gebung zukommenden besonderen Rechte und Pflichten quali-
fiziert und hierbei letztere sowohl bezüglich der Kirche als ihrer
Diener im einzelnen genau festgestellt werden. — Das ganze
Buch, dessen Verf. nach dem Titelblatt ein evangelischer Theologe
ist, zeichnet sich aus durch die — sonst bei der Bearbeitung
des württ. evangelischen Kirchenrechts vielfach zu vermissende —
Kritik der neueren Quellen, durch Schärfe und sichere Hand-
habung der juristischen Begriffe und Objektivität der Dar-
stellung. Gaupp.
Vni. Staats- und Verwaltungsrecht.
Die Vorbereitung zum höheren Verwaltungsdienst in
den deutschen Staaten, 0 est er reich und Frankreich.
Berichte und Gutachten veröffentlicht vom Verein für
Sozialpolitik. Leipzig, Duncker & Humblot. 1887. VI u.
200 S. 4 M. 40 Pf.
Centralblatt für Rechtswlsaenschaft. VII. Band. 3
34 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
Die Frage der Reform des juristischen Studiums hat in den
letzten Jahren wieder eine Reihe von litterarischen Erzeugnissen
veranlasst. Eine Ergänzung der desfallsigen Schriften und Ab-
handlungen (C.Bl. VI, 486) bietet in gewissem Sinne die in der
üeberschrift genannte Sammlung von Berichten und Gutachten.
Dieselbe enthält, was zunächst die bezüglichen Verhältnisse in
Preussen anlangt, drei Abhandlungen: 1. üeber die akademische
Vorbildung für den höheren Verwaltungsdienst in Preussen von
G. Cohn in Göttingen (S. 55—79). 2. Zur Frage der Vorbildung
zum Verwaltungsdienst von R. Bosse (S. 149 — 159). 3. Die Uni-
versitätsstudien der preuss. Verwaltungsbeamten und die Gesetze
vom 9.|V. 1869 und ll.|III. 1879 von E. Nasse in Bonn. Dazu
kommt noch eine Abhandlung von Merkel in Göttingen (S. 79
bis 91) über die Ausbildung der früheren hannover. Verwaltungs-
beamten. Die Ausbildung zum höheren Verwaltungsdienst in
Bayern, Württemberg, Sachsen und Baden haben
G. Schanz in Würzburg (S. 91 — 115), L. Jolly in Tübingen
(S. 115—129), 0. Fischer in Freiberg i. S. (S. 1—23) und
G. Schönberg in Tübingen (S. 129 — 149) besprochen.
Die Ausbildung für den höheren Verwaltungsdienst in
Oesterreich ist in einem Gutachten von K. v. Lemayr in Wien
behandelt (S. 23 — 55) und endlich findet sich in der Sammlung
ein Aufsatz von M. Leclerc „über die Rekrutierung der öffent-
lichen Beamten in Frankreich" (S. 185—200).
Hervorzuheben ist, dass in Frankreich keine Einheitlichkeit
in der Vorbildung der Beamten besteht, für jeden Verwaltungs-
zweig und selbst für einzelne Behörden (Staatsrat, Oberrechnungs-
hof) sind vielmehr besondere Vorbedingungen und Prüfungen
vorgeschrieben. Anders liegt die Sache in Oesterreich und in
den deutschen Staaten. Hier besteht das Bestreben den Beamten
der verschiedenen Verwaltungszweige eine möglichst einheitliche
Vorbildung zu geben. Das macht sich zunächst in der Weise
geltend, dass in der Regel von dem künftigen Verwaltungs-
beamten und Richter dasselbe Universitätsstudium und das Be-
stehen derselben ersten Prüfung verlangt wird. Auch in Württem-
berg ist, wenn auch an der Verschiedenheit des üniversitäts-
studiums der künftigen Richter einerseits und der Verwaltungs-
beamten andererseits noch festgehalten wird, doch durch die
jüngsten Vorschriften auf diesem Gebiete dieses Studium für
beide Berufszweige im wesentlichen gleich gemacht worden.
Die Gleichartigkeit der Vorbildung für den Richterdienst
und den höheren Verwaltungsdienst geht in einzelnen Staaten
Vorbereitung zum Verwaltungsdienst. 35
(Bayern, Baden) soweit, dass auch das zweite oder Staatsexamen
für beide Kategorien von Beamten dasselbe ist und ebenso die-
selbe diesem Examen vorausgehende praktische Ausbildung von
den Kandidaten beider Dienstzweige verlangt wird. In anderen
Staaten dagegen haben sich die Bewerber zum höheren Ver-
waltungsdienst einer besonderen Prüfung und dementsprechend
auch einer besonderen praktischen Ausbildung zu unterziehen.
Trotzdem ist jedoch auch in diesen Staaten die Vorbildung der
Verwaltungsbeamten eine ziemlich gleichartige mit der der Justiz-
beamten schon um deswillen , weil auch von den ersteren mit
Recht ein ziemlich erhebliches Mass juristischer Kenntnisse ge-
fordert wird.
Dass diese Gleichartigkeit der Vorbildung, welche selbst-
verständlich dadurch, dass für einzelne Verwaltungszweige (Fi-
nanzverwaltung, diplomatischer Dienst u. dgl.) noch besondere
Kenntnisse verlangt werden, nicht aufgehoben wird, ihre grosse
Vorteile hat, bedarf wohl keines besonderen Beweises. Im
übrigen freilich sind die bezüglich der Vorbildung zum höheren
Verwaltungsdienste in den verschiedenen deutschen Staaten gel-
tenden Vorschriften vielfach mangelhaft und der Verbesserung
bedürftig. Die Verf. der vorliegenden Gutachten beschränken
sich daher auch nicht darauf, lediglich eine Analyse der be-
stehenden Vorschriften zu geben, sondern sie knüpfen an eine
kritische Besprechung derselben verschiedene Reformvorschläge,
welche sämtlich auf eine Erweiterung und Vertiefung der staats-
wissenschaftlichen Kenntnisse der angehenden Verwaltungsbeamten
abzielen. Bemerkenswert ist in dieser Beziehung insbesondere
der schon wiederholt gemachte, jetzt von G. Cohn betonte Vor-
schlag der Errichtung staatswissenschaftlicher Seminare, welche
sich an das üniversitätsstudium der künftigen Verwaltungs-
beamten unmittelbar oder erst nach einigen Jahren der prak-
tischen Einübung anzuschliessen hätten. v. Stengel.
Rosenthal, Ed. Die Behördenorganisation Kaiser Fer-
dinands I. Nach archivalischen Quellen. (Separatabdruck
aus dem Archiv für österr. Geschichte Bd. LXIX.) Wien,
Gerold. 1887. 266 S. 6 M.
Die Geschichte des deutschen Verwaltungs-R. und der Ver-
waltungsorganisation der deutschen Territorien, bisher unbeachtet
oder doch zum mindesten nicht mit der ihrer fachlichen Bedeu-
tung angemessenen Sorgfalt betrachtet, hat in jüngster Zeit
das Interesse weiterer Kreise und die Stütze ernster Bearbeiter
36 Centralblatt für Rechtswissenschai't (1887). VII. Band. 1. Heft.
gewonnen. Wie so häufig gerade vereinsamte Materien mit
einemmal Parallelarbeiten aufweisen, so dürfte wahrscheinlich,
auch diese junge Disziplin bald einige „Doubletten" besitzen,
die bei allem materiellen Verlust an Arbeitskraft doch den
Nachweis bieten, dass der von verschiedenen Seiten eingeschla-
gene Weg der richtig zum Ziel führende gewesen. — R.s auf
archivalischen Grundlagen ruhende Untersuchung sollte die Ver-
waltungsorganisation Maximilians I. und Ferdinands I. in ihrer
Einheit und geschichtlichen Entwickelung umfassen, da jedoch
inzwischen J. Adler mit seinem Buche über die Organisation
der Zentralverwaltung unter Maximilian I. (s. C.Bl. f. R. Bd. V,
S. 246) vor das fachliche Publikum getreten, hielt es Verf. nicht
für angezeigt, ,noch eine auf dem gleichen Material" sich auf-
bauende Arbeit über dasselbe Thema zu publizieren, sondern
beschränkte sich darauf, die Behördenorganisation Ferdinands I.
in ein knappes Bild zu bringen. Dasselbe entbehrt natürlich
auch der Uebergänge und Verweisungen auf die frühere Epoche
nicht, soweit solche zur schärferen Beleuchtung des Gebotenen
dienen. Ausgehend von dem Zentralbehördenapparat der öster-
reichischen Erblande zeigt Verf. an erster Stelle die Ausgestaltung
und Befestigung des Hofrats und die frühesten, freilich resultat-
losen Versuche im Interesse der Zentralisationspolitik auch Böh-
men und Ungarn in jurisdiktioneller Beziehung dem Hofrat zu
unterwerfen. Der „Geheime Rat", den R. als zweite Zentral-
behörde vorführt, entzieht sich in den einzelnen Stadien des
Entwickelungsprozesses einer archivalisch sicheren Beobachtung,
als wahrscheinlich gilt, dass der Geheime Rat als „Ausbruch"
zum Hofrat in einem ähnlichen Verhältnise stand wie etwa das
„secretius consilium" sich aus dem weiteren „conseil du roi" Frank-
reichs absonderte. In allen Details bleibt die Klage R.s be-
gründet, dass wir gerade bei der wichtigsten aller Behörden
von den Quellen im Stiche gelassen werden. Die Hofkanzlei,
die steigende Bedeutung des Kanzleramtes, die ängstliche Tren-
nung der Geschäfte der Reichskanzlei von der österr. Hofkanzlei;
die Hofkammer mit ihren finanzrechtlichen Kompetenzen und
die fünfte Zentralbehörde, der Hofkriegsrat: alle Elemente des
mächtig aufsteigenden Amtsapparates der deutschen Monarchie,
sie werden uns hier in ihren rechtlichen Grundlagen vorgeführt,
in ihrem Zusammenhai^ge aufs neue verständlich gemacht.
Verf. hält sich streng sachlich von allen kühnen vaticinia
post eventum fern, so verlockend nahe auch solche namentlich bei
seiner eingehenden Darstellung der Mittelbehörden gelegen hätten.
Rosenthal — Umpfenbach. 37
Den Abschluss des lehrreichen Werkes bilden archivalische
Publikationen, die die Ausführungen des Verf. gut fundiert
erscheinen lassen. Stoerk.
IX. Hilfswissenschaften.
Umpfenbach, Karl. Lehrbuch der Finanzwissenschaft.
2. Aufl. Stuttgart, Enke. 1887. XII und 517 S. 10 M.
Die 1. Auflage dieses Werkes ist in den Jahren 1859 u. 1860
in zwei Bänden erschienen. Die vorliegende neue Bearbeitung
bildet zwar nur einen Band, ist aber doch im ganzen um mehr
als 50 Seiten stärker als die erste, abgesehen von der Vergrös-
serung des Formats. Litteraturangaben und statistische Notizen
sind dem Standpunkt der Gegenwart entsprechend ergänzt und
überhaupt in grösserem umfange beigebracht als früher. Ausser-
dem aber hat der Verf. mehrere Abschnitte des Werkes neu
bearbeitet und dabei manche ihm eigentümliche Auffassungen
zu Grunde gelegt. So beginnt er mit einer Unterscheidung
zwischen der Finanzwirtschaft und den Sozialwirtschaften, zu
denen er nicht nur die Wirtschaften der Gemeinden , sondern
auch diejenigen aller ethisch bedeutsamen , den vergänglichen
Einzelmenschen überdauernden sozialen Verbindungen zählt, also
auch die wirtschaftliche Organisation der Kirchengesellschaften,
der ständischen Körperschaften, der etwaigen verschiedenen Na-
tionalitäten innerhalb des Staats u. s. w. Die Bezeichnung
,Finanzwirtschaft" soll ausschliesslich für die Wirtschaft des
Staats als des Herrschaftsvei'bandes vorbehalten werden; die
Staatswirtschaft aber setzt sich zusammen aus der Finanz-
wirtschaft und der Sozialwirtschaft , soweit diese ihrem Wesen
nach mit jener gleichartig ist. Ihrer Organisation nach teilt
der Verf. die wirtschaftenden „ Staatssozialpersönlichkeiten " in
, Staatskörperschaften " und „Staatsstifte " ein. In den letzteren
hat sich eine Sozialidee zu bleibender Selbständigkeit gestaltet,
so dass sie objektiv, ohne die Vermittelung beteiligter Genossen,
die Wirkung ausübt. An den Grundgedanken seiner sehr ab-
strakt gehaltenen Steuerlehre hat der Verf. nichts geändert, wohl
aber manches in der Darstellungsweise und den Begriffsbezeich-
nungen. So unterscheidet er zwischen Prinzipien und »Trag-
38 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
werken* der Finanzeinkünfte ; die Praxis kennt anfangs nur
Trag werke, die Wissenschaft hat diese mit richtigen Prinzipien
zu erfüllen und solange dieses nicht geschehen ist, die utilitarisch-
technische Zusammenheftung von innerlich ganz verschiedenen
Elementen als das hinzustellen, was sie eben ist. Vieles, was
als Steuer bezeichnet zu werden pflegt, ist für den Verf. in
Wirklichkeit nur „ Tragwerk " ; aber er gibt zu, dass solche
Einkünfte, wenn sie auch vor dem Steuerprinzip nicht bestehen
könnten, sich doch vielleicht nach dem Prinzip der Fiskalbevor-
rechtung haltbar erweisen Hessen. Der Begriff der Fiskalvor-
rechte bleibt in demselben weiten Umfange aufrecht erhalten,
wie in der ersten Auflage. So werden also in diesem Abschnitte
Tabak- und Spiritusmonopol behandelt, nachdem vorher Tabak-
steuer und Branntweinsteuer schon einen Platz unter den „ Maut-
anschlägen" gefunden haben. — Bei der Lehre von dem Finanz-
gleichgewicht hat der Verf. den Begriff der Hauptperiode neben
dem der Jahresperiode eingeführt, was für die Behandlung des
Staatsschuldenwesens unzweifelhaft zweckmässig ist.
W. Lexis.
Losch, Hermann. Volksvermögen, Volkseinkommen und
ihre Verteilung. (Staats- und sozial wissenschaftliche
Forschungen. Herausg. von Gustav Schmoller. Bd. VII.
Heft 1.) Leipzig 1887. 110 S. 2 M. 50 Pf.
Nach einigen einleitenden Bemerkungen über die geschicht-
liche Entstehung und Tragweite der Frage nach Volksvermögen
und Volkseinkommen und nach kurzer Erörterung der bezw.
Begriffe, gibt der Verf. einen instruktiven üeberblick der Ver-
suche zur Lösung des Problems (S. 10—45). Er unterscheidet
in der bisherigen Litteratur vier Gruppen:
1. Berechnung des Verbrauchs unter Vorwiegen der Schätzung
(Krug, Dieterici);
2. Berechnung des Wertes und Ertrags der Objekte nach
Preisen, „objektive Methode" (Schmidlin, Rümelin, Schall);
3. Berechnung des Geldbetrages der Einzeleinkommen, „sub-
jektive Methode" (Soetbeer);
4. Berechnungsversuche für die wirtschaftlichen Verteilungs-
verhältnisse (Michaelis, Geyer, Philippi).
L. wendet sich darauf zu den unausgeführten Vor-
schlägen zur Messung von Volkseinkommen etc. (S. 56—76),
indem er die bezw. Verhandlungen der statistischen Kongresse
und Kommissionen, die Forderungen wissenschaftlicher Vertreter
Umpfenbach — Losch. 39
(Neumann, Wagner) und den dem Kongress deutscher Land-
wii-te unterbreiteten Antrag von R. Meyer, ßodbertus und Wagner
bespricht.
Das Ergebnis all dieser Untersuchungen ist ein wesentlich
negatives, insofern sich herausstellt, dass „ Volksvermögen " und
, Volkseinkommen" als glatte Werteinheiten sich nie und nimmer
darstellen lassen, weil ihre Bestandteile ungleichartiger Natur
sind (cf. S. 102). Allein hieraus folgt für den Verf. keineswegs
ein Verzicht auf die Sache, welche jenen beiden Begriffen zu
Grunde liegt, sondern nur auf die bisherige Form, jene Sache
aufeufassen. Er empfiehlt , das Volkseinkommen in der Weise
dai-zustellen, dass zuerst die Bevölkerungsstatistik alle hierher
gehörigen Data angäbe; darauf käme die — wenn exakt durch-
geführt — mit obiger Bevölkerungszifi'er identische Berufsziffer
und endlich die durch die Multiplikation jener Berufsziffern mit
dem aus Lohn und Preis berechneten Keallohn sich endgültig
ergebenden Einkommensverhältnisse (S. 98). Die Vergleichung
der Ergebnisse dieser drei Untersuchungen werde einen Einblick
gewähren in das, was man im , Volks vermögen*, „Volksein-
kommen" nebst ihrer „Verteilung" dai*zust eilen und aufzufassen
versucht, nämlich in die wirtschaftliche Gesamtmacht, in die
Eechtsgliederung der Bevölkerung. Die Erkenntnis dieser Gestal-
tung des Bevölkerungsganzen erfordere indes ein so umfassendes
Beobachtungsmaterial, dass eine besondere, konstante Organi-
sation behufs Erhebung derselben absolut notwendig sei. Die
Initiative dazu liege dem Organe der Gesamtheit ob, d. h. dem
Staate.
Die interessanten und auch in allen Einzelheiten gut be-
gründeten Ausführungen des Verf. verdienen allseitige Beachtung.
Elster.
B. Zeitschriftenüb erschau.
Xonrelle Beyue historique de droit fran^ais et etranger. XI. 4.
Girard, les actions noxales. Beaudouin, la participation des
hommes libres au jugement dans le droit frang. Delachenal,
la bibliotheque d'un avocat du XlVe siecle.
Jahrbücher f. Dogmatik etc. XXVI. 1. u. 2. Kohl er, z. Lehre
V. d. Pertinenzen. Hinschius, über d. Schutzberechtigung v.
Pantomimen u. Balletts gegen unbefugte öffentliche Aufführung.
Hess, schriftliche oder freie Vertragsform. Bahr, d. Beweislast
in betreff d. Wahrheit bei Verantwortlichmachung wegen übler
Nachrede.
40 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
Zeitschr. f. Haudels-B. XXXIII. 4. Muskat, d. Vertrag d. Stell-
vertreters mit sich selbst.
Oesterr. Gerichtszeitung. XXXVIII. 30. Gemerth, Verjährung
d. Falschmeldung. 31. Berufung in Fällen v. Strafumwändlung.
32. 38. J. V. W., z. Anwendung d. Str.Pr.O.
Juristische Blätter. XVI. 31.— 33. Ehrlich, Fakturenbeisätze.
31. 32. Die öffentlich-rechtliche Regelung d. Lebensversicherungs-
wesens in Frankreich. 34. 35. Mayer, Beiträge z. Verteidigung
d. Jury.
Oesterr. Centralblatt f. d. jnrist. Praxis. V. 8. Geller, zur
Exekutionsnovelle. (Beiheft III, 8: d. Rückforderung d. Gebühr
V. stornierten Rechtsgeschäften.)
Zeitschr. f. schweizer. R. XXVIII. N. F. VI. 4. Heft. Atten-
hofer, d. Gegenstand d. Zession nach schweizer. Obligationen-R.
(Forts.). A. Heusler, schweizer. Rechtsgesetzgebung d. J. 1886.
üebersicht d. schweizer. Rechtslitteratur d. J. 1886.
Zeitschr. f. deutschen Ziyilprozess. XI. 2./3. Schruttka-Rechten-
stamm, Erwerb d. Eigentums im Falle e. Zwangsvollstreckung
z. Erwirkung d. Herausgabe v. bewegl. Sachen gegen e. Kauf-
mann (§. 769 d. Z.Pr.O., §. 306 d. H.G.B.). Völckers, Geltend-
machung d. Einwandes d. Tilgung gegen d. Kostenfestsetzungs-
beschluss. Oswalt, Zulässigkeit d. Ueberweisung e. im Arrest-
verfahren gepfändeten Forderung. Lippmann, über d. baj'r.
Subhastationsordnung. Ergänzungsheft : Wa c h , d. zivilprozessual.
Enquete.
Bechtsgeleerd Magazijn. VI. 4./5. Molengraaff, de „oneerlijke
concurrentie". Sitter, de rechtspersonlijkheid in het Ontwerp
V. h. Burgerl. Wetboek. Oppenheim, de politie verordening
tegenover den eigendom.
American Law Reriew. 1887 July — August. The Boycott and Kind-
red Practices as Ground for Damages. Sunday Idleness. Suing
Receivers in Foreign Jurisdiction without Leave of the Appointing
Court. Services of Experts in the Conduct of Judicial Inquiries.
Law Magazine and Reyiew. 1887 August. The Reform and Codi-
fication of the Law of nations. Local Government in Scotland.
Niebuhr on the State of Ireland. The postponed Land Transfer
Bill. Foreign maritime Laws in Italy.
The Cape Law Journal. IV. 1. On the position of lessors and
lessees on immovable property. The theory of the judicial prac-
tice, chap. VI, p, 2. The Nellmapius case (Transvaal). 2. Law
on digging for, and dealing in, precious metals and precious
stones in the South African Republic. Nude pacts in connection
with the doctrine of consideration.
Harward Law Reyiew. I. 2. Langdell, a brief Survey of equity
Jurisdiction. Thayer, legal tender.
Reyue generale de droit etc. 1887 Juillet— Aoüt. Etudes sur les
regimes matrimoniaux en droit intern, prive. Les avocats au parle-
ment de Paris au moj'^enäge. üne traduction fran§aise du Manuel
des Antiq. Rom. de Mommsen et Marquardt.
Reyue des Societ^S. 1887 Juillet. Du droit de Preference des Ban-
quiers pour leurs avances successives (Rambaud). Des Options
en Bourse (Neymark).
La France Judiciaire. 1887 Juillet. La Cour d'assises et le nouveau
code d'instruction criminelle.
Annales de l'ecole libre etc. 1887 Juillet. L'influence de Jean-Jacques
Rousseau en Allemagne. Les Canadiens-Fran^ais et le develop-
pement des libertes parlementaires au Canada. Deux Th^ses de
Zeitschriftenüberschau. 41
M. Henry Sumner Maine. Bibliographie des Finances du XVIIIe
siecle. La Mission du Marquis d'Eguilles en Ecosse aupres de
Charles Edouard (1745 — 1746). Les lois sur l'enseignement pri-
maire en ßelgique.
Annales de droit commercial. VI. 5. Juillet. Des droits du ven-
deur ä livrer dans la faillite de l'acheteur, Etüde sur la portee
de la loi du 28 Mars 1885 sur les march^s h terme. Du trans-
port en droit international et du projet de Convention diploma-
tique. Chroniques de legislation, de doctrine et de jurisprudence
en matiere de droit commercial et industriel (Suisse et Portugal).
Monlteur des Assnrances. 1887 Juillet. Operations des Compagnies
fran^aises d'assurances sur la vie en 1886. Comptes-rendus des
Compagnies d'assurances sur la vie. Les assurances ouvrieres
en Allemagne. Lettre dAngleterre. Aoüt. Le risque de guerre.
Journal des Soc. civiles et commerciales, 1887 Juillet. Das Heft
enthält eine Anzahl von Urteilen betr. Lotterien, A''erlosungen u.
Losanleihen etc. in zivilrechtlicher u. strafrechtlicher Beziehung.
Rerne Judiciaire (Suisse). IV. 15. 16. Des societes de fromagerie,
caisses d'epargne etc.
Birista Italiana per le scienze giuridiche. III. 3. Vadalä Pa-
pale, la funzione organica della societä e dello stato nella dot-
trina di G. D. Romagnosi. Tartufari, delle guarentigie e for-
malitä necessarie ad ogni specie de minori per Tesercizio del
comercio.
ArchlTio giuridico. XXXVIII. 5. u. 6. A s c o 1 i , studi sull' Usu-
capio per berede. Orlando, diritto amministrativo e scienza
deir amministrazione. Chiappelli, Carlo Marsuppini e Giovanni
Forteguerri, precursori della Scuola umanistica del dir. romano.
Longo, dell' onere della prova nella conditio indebiti. Gaddi,
le comunitä politiche di Roma antica. II Pagus. Brugi Sub-
secion. Castori, Rivista di glurisprudenza penale.
Diritto eommerciale. V. 4. Vidari, lavori della comissione per
la revisione del cod. de com. Bolaffio, quäle eflFetto produce
il riconoscimento della firma in un cambiale.
ArchiT f. Straf -B. XXXV. 2. Fuchs, Vorverfahren u. Haupt-
verfahren im Sinne der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
Villnow, Versuch. Meves, über d. Entwurf e. Gesetzes betr.
d. unter Ausschluss d. OeflFentlichkeit stattfindenden Gerichts-
verhandlungen.
Ifation. IV. 45. Villard, d. bundesgesetzl. Regelung d. Eisenbahn-
wesens in Amerika. 46. Schrader, engl. Arbeitergenossen-
schaften. 48. Barth, Preiskoalitionen.
Journal f. Privat- u. Straf-B. (Shurnel grashdanskawo i ugolow-
nawo prava). 1886. 8. Chrulew, d. Geschworenengericht.
9. 10. Smirlow, d. Mängel unserer Zivilgesetze. Krassowski,
Polizei u. Prokuratur in Transkaukasien. 9. Mattel, d. Regel
über d. Erbschaftssteuer. Karpinski, d. Rechtspraxis des War-
schauer Appellhofes. 10. Ossetski, Verantwortung d. Eisen-
bahnen f. Gesundheitsbeschädigung. Ssewerski, Moabit, eine
Skizze d, Gefängniskunde. Berdski, d. Grenzen d. Befugnis
d. Bezirksgerichts bei Ernennung v. Kuratoren in Sachen Zah-
lungsunfähiger. 1887. 1. Mayer, Kritik d. besonderen Teils
d. Entwurfs e. russ. Straf-R. 3. 4. Gordon, d. Prinzip d. Ver-
antwortlichkeit d. Eisenbahnen f. Beschädigungen beim Betriebe.
2. Wyssotski, d. Vermögens-R. d. Kirche nach russ. R. Wol-
shin, Statistik d. richterlichen Missgriflfe. Kolumbus, unsere
Konsularinstitutionen. Blumen feld, Geldzahlungen bei Erb-
42 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887), VII. Band. 1. Heft.
teilungen. 2. Bobrowski, Peter d. Gr. Kriegsartikel in Hand-
schriften u. editiones principes. 4. Jossilewicz, d. Bedingungen
d. Rechtskraft d. richterlichen Verfügungen (Urteile u. Zwischen-
bescheide). 3. Ssergejewski, d. Verbannung in Russland im
17. Jahrh. Werblowski, d. Einreichung d. Appellation gegen
e. Urteil e. Bezirksgerichts. Thalberg, über d. Verbindung e.
Zivil- u. Strafsache. 4. Fuchs, d. gerichtl. Expertise in d. Vor-
untersuchung u. vor Gericht. 5. Holmsteen, d. 20jähr. Praxis
e. Bauerngemeindegerichts in Zivilsachen. A. L., d. Frage über
d. Schwurgericht im 18. deutschen Juristentage. 5. R o b i n o-
wicz, d. Verantwortlichkeit d. Eisenbahnen beim Warentrans-
port. 6. Tjutrumow, d. Steuern und Leistungen d. Bauern.
Szczeglowitow, aus d. Kriminalpraxis d. Friedensgerichts.
Gauger, d. Schiedsgericht. Sakrewski, d. Resümee d. Gerichts-
präsidenten. Wolshin, z. Frage v. d. Vagabunden.
■Juristischer Bote (Juridiczeski Westnik). Hrsg. v. d. mosk. Jurist.
Gesellschaft. 1886. 2. Sieber, d. Einquartierungsfrage. Ijut-
rumow, z. Reform d. Friedensgerichts. M. Ko welewski, russ.
Sklaven in Spanien. Szczeglowitow, Widersetzlichkeit u. Un-
gehorsam gegen d. Obrigkeit. Ssobestianski, d. ursprüng-
liche gemeinsame Verantwortlichkeit. 3. Golzew, d. Gesetz-
gebung u. Sitten im 18. Jahrhundert. Liczkow, z. Frage von
d. Auflösung d. Gemeindebesitzes. 4. Tornowski, d. Tötungs-
verbrechen in Russland u. einigen westeurop. Staaten. 4. Siegel,
Rechtsgeschichte. 5. 6. Ssergejewski, d. Gefängnisstrafe in
Russland im 17. Jahrhundert. M. Kowalewski, d. altgerman.
Mark. Uspenski, d. älteste slaw. Rechtsdenkmal. Sagorowski,
zur Frage über d. künftige Gesetzgebung d. Erb-R. betreffend.
5. Smirlow, über Bestätigung v. Testamenten auf dem Prozess-
wege. 6. u. 7. Skorobogaty, Beweisaufnahme vor d. Bauer-
gerichten. M. Kowalewski, ein Blick auf die Geschichte und
d. jetzige Lage d. örtlichen Selbstverwaltung in England. Smir-
low, Bedeutung d. notariellen Urkunden über Verkauf von Im-
mobilien vor d. Korroboration durch d. ältesten Notar. P e r e-
woszczikow, z. Frage über die Beschränkung d. Vindikation.
8. Filippow, russ. u. südslaw. Gewohnheits-R. Daszkewicz,
d. zukünftige Privat-R. u. Volksgewohnheiten. Millo, d. Praxis
d. Charkowschen Advokaten in Sachen Prozessführender, die das
Armen-R. geniessen. Ssczeglowitow, Widersetzlichkeit gegen
Waldwächter. 9. Kuplewoski, d. Grenzen d. Gehorsams gegen-
über widergesetzlichen Anordnungen u. Handlungen v. Beamten.
Murawiew, d. Dienst d. Richters. 10. Kwaczewski, Zivil-
gesetzbuch u. Bauer-R. Werblowski, d. Ladung d. Klägers.
M. W., d. Verantwortlichkeit d. Eisenbahnen u. d. russ. Gerichte.
11. Tjutrumow, d. Reform d. Bauergerichte. Thalberg, d.
Sachbeschädigung im Projekt d. Str.G.B. Ssczeglowitow, d.
R. d. Uferbesitzers in Beziehung auf d. Landungsplätze. Mattel,
z. Frage über Bestätigung d. Testamente auf d. Wege d. Pro-
zesses. 12. Thalberg, d. Entwendung nach d. Proj. d. Str.G.B.
1887. 1. M. Kowalewski, d. Entstehung d. Einzelbesitzes v.
Grund u. Boden bei den Alemannen, 2. Ammon, d. Demokratie
vor d. Urteil eines engl. Konstitutionalisten. Kwaczewksi,
wodurch wird die Sache d. Z.G.B. aufgehalten? Dsliansziew,
d. Beschränkung d. Oeffentlichkeit im Gericht. 3. Obninski,
d, neue Gesetz über d. Fabrikinspektion in Moskau. 2. 4. Ssczeg-
lowitow, d. R. d. Untersuchungsrichters eine Sache ohne Unter-
sucliung der Prokuratur zu übergeben. 2. Drihl, d. Psj'^cho-
logie d. Kriminalität. 3. 6. Kweczewski, d. Familienverhält-
Zeitschriftenüberschau. 43
nisse u. d. zukünftige Gesetzbuch. Ssczeglowitow, d. Chantage
nach d. Projekt d. Str.G.B. 3. Smirlow, d. erbliche Nutzniessung
d. Bauerlandes. Werblowski, d. öffentliche Verkauf verpfän-
deter Immobilien. Neczajew, d. älteste deutsche u. französ. R.
nach d. neueren Forschungen. 4. Dshansziew, Fragen d. Ad-
vokatendisziplin. A., z. Frage über die Entstehung d. Privat-
eigentums am Don. 5. Cesar Lombroso, Epilepsie u. Ver-
brechensfähigkeit (Uebersetzung). Chorisomenow, d. Formen
d. Grundbesitzes bei d. Krimschen Tataren. Victorski, d. Ent-
wendung fremden Eigentums nach d. Projekt d. Str.G.B. Lo-
ganow, d. Unrichtigkeit d. Erhebung d. Stempelsteuer von d.
Vollmachten d. Beamten z, Empfang der Gage. 6. u. 7. W. D,,
d. erste Kammer in Frankreich. Blagaweszczenski, z. Frage
über den Gesamtbesitz. 8. Smirlow, d. Ladung des Klägers.
Morosow, d. Bankrott nach d. Projekt d. Str.G.B. Wassiljew,
d. russ. Projekt d. organischen Statuts d, Fürstentums Bulgarien
u. dessen Abänderungen. Obninski, d. Reden vor Gericht, ihr
Einfluss auf das Verdikt d. Geschworenen u. ihre Form. Tar-
nowski, d. Verbrechen gegen d. Leben u. d. gesellschaftlichen
Zustände. Daszkewicz. d. gewohnheitsrechtliche Adoption bei
d. Bauern d. Kiewschen Gouvernement«.
Europäischer Bote (Westnik Jewropy). 1887. 1. Guerrier, die
politischen Theorien d. Abbe Mably. 2. Arssenjew, z. Frage
über d. Vereinigung d. Gewalten (d. administrativen u. richter-
lichen). 3. Sz., d. Adel in Russland. 4. Arssenjew, d. stän-
dische Prinzip bei d. örtlichen Verwaltung u. d. Selbstverwaltung.
C. Neue Erscheiniiiigen.
Vom 1. August bis 15. September 1887 erschienen oder bei der
Redaktion eingegangen (letztere mit * bezeichnet).
1. Deutsche Bücher und Broschfiren.
*Anders, J. v. , d. österr. Familien -R. Systematisch dargestellt.
Berlin, Heymann. XVI u. 346 S. 7 M.
*Baron, J., d. Denunziationsprozess. Berlin, Simion. 6 M.
Bauer, 0., d. Dareingabe beim Kauf nach r. R. München, Schweitzer.
90 S. 1 M. 50 Pf.
Bezecny, A., d. R. d. ausschliesslich priv. Kaiser Ferdinands-Nord-
bahn. Eine eisenbahnrechtliche Studie. Wien , Manz. VIII u.
174 S. 3 M.
*Brink. L., Bestellung d. dinglichen R. an fremden Immobilien im
Mittelalter. Breslau, Koebner. VIII u. 98 S. 2 M.
Daude, P., d. bürgerlichen Rechtsverhältnisse d. Militärpersonen d.
deutschen Heeres u. d. kaiserl. Marine. Zum Handgebrauch f.
Militär- u. Zivilbehörden, insbes. f. Auditeure u. untersuchungs-
führende Oföziere , sowie f. Gerichte , Staatsanwälte u. Rechts-
anwälte bearb. 2. verm. Aufl. Berlin, Müller. XIV u. 479 S.
kart. 6 M.
*Frantz. Th., d. gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen nach (franz.)-
bad. u. Reichs -R. 2. u. 3. (Schluss-)Lfg. VIII u. S. 81—228.
ä 2 M.
44 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
*Frensdorff, F., d. ersten Jahrzehnte d. staatsrechtlichen Studiums
in Göttingen. Festschrift z. lÖOjähr. Jubelfeier d. Georg- Augusts-
Universität, im Namen u. Auftrag d. Senats verf. Göttingen,
Vandenhoeck & Ruprecht. 42 S. 2 M.
Fuchsberger, 0., d. Entscheidungen d. deutschen Reichsoberhandels-
u. Reichsgerichts in 1 Bde. Suppl. zum III. Tl. mit General-
register. Straf- R. Enth. anschliessend an d. Hauptband sämtl.
Entscheidungen d. Reichsgerichts v. J. 1881 — 1886. Giessen, Roth.
1223 u. Reg. 86 S. 20 M. 50 Pf.
Gegen d. Assessorexamen. Von e. prakt. Juristen. 5. Aufl. Spandau,
Oesterwitz. 15 S. 60 Pf.
Hälschner, H. , d. gemeine deutsche Straf-R. , systematisch dar-
gestellt. 2. Bd. Der besondere Teil d. Systems. 2. Abt. Bonn,
Marcus. VIII u. S. 457—1111. 10 M.
*Hruza, E. , über d. lege agere pro tutela. Rechtsgeschichtliche
Untersuchung. Erlangen, Deichert. III u. 79 S. 2 M.
Karminski, Fr., z. Kodifikation d. österr. Staatsbürgerschafts-R.
Eine staatsrechtl. Studie. (Aus „Oesterr. Ztschr. f. Verwaltg.")
Wien, Manz. 129 S. 2 M. 40 Pf.
*Kühnast, L. , Kritik moderner Rechtsphilosophie. Berlin, Bahr.
III u. 96 S. 2 M.
Levy, M., d. Kompagnon u. Aktionär. Enth.: d. Rechtsverhältnisse
der Associes u. stillen Gesellschafter einer Handelsgesellschaft
(Societät), der Kommanditisten u. Aktionäre einer Aktiengesell-
schaft unter sich u. zu dritten nach d. allg. deutschen H.G.B. etc.
Köln, Simons. VI u. 168 S. 3 M. 50 Pf.
Lovisoni, H., d. Gesandten-R. Wien, Manz. VIII u. 66 S. 1 M.
20 Pf.
Morris, G. , Geschichte u. System d. , mildernden Umstände" im
deutschen Straf-R. u. Prozess. Berlin, Lazarus. 30 S. 60 Pf.
Muheim, F., d. Prinzipien d. internationalen Privat-R. im schweizer.
Privat-R. (üiss. Bern). Altdorf 1887.
Ortloff, H., d. gerichtliche Redekunst. II. Besonderer oder prakt.
Teil. Die Parteireden vor Gericht. Neuwied, Heuser. S. 177
bis 606. 9 M.
— d. Wechselverkehr nach deutschem u. österr. R. Handbuch für
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsschreiber etc., sowie in Handels-,
Gewerbe- u. auf Rechtsschulen. 2. verm. u. verb. Aufl. Ebd.
XI u. 246 S. 3 M. 20 Pf.
*Seng, A. , d. Sachmiete nach d. Code civil. Habilitationsschrift.
Lahr, Schauenburg. VIII u. 128 S. 3 M.
Stross, E. , d. österr. Genossenschafts-R. Erwerbs- u. Wirtschafts-
genossenschaften mit unbeschränkter u. beschränkter Haftung.
Systemat. Darstellung d. in Oesterreich gelt. Genossenschafts-R.
unter Berücksicht d. ausländ. Gesetzgebung. Wien, Perles. X
u. 267 S. 5 M. 60.
Taborsky, F., kurz gefasstes Lehrbuch über d. k. k. österr. Staats-
rechnungs- u. Kontrollsdienst auf Grund d. kaiserl. Verordnung
V. 21. /XL 1866, enth. d. allgem. kameralist. Grundsätze u. d.
neuen Verrechnungs- u. Kontrollsvorschriften d. Staatsgeldgeba-
rung, ferner d. kaufmänn. Buchführung d. k. k. Montanämter u.
eine besondere Abhandlung über d. Verrechnung der — den
Militärintendanzen untersteh. — k. k. Militärkassen u. Truppen-
körperämter. Mit zahlreichen Formularien. Brunn, Winiker.
V u. 487 S. 6 M.
Bibliographie (deutsche). 45
Tesch, J., Katechismus für d. Prüfungen zum Stationsassistenten,
Stationsvorsteher u. Güterexpedienten d. Staatseisenbahnen. Unter
Berücksicht. d. neuesten bezügl. Bestimmungen bearb. 2. toH-
ständig umgearb. Aufl. (In 5 Lfgn.) 1. Lfg. Berlin, Siemen-
roth. 80 S. 1 M.
Terminologie, deutsch-böhm. juridische, zusammengestellt v. einigen
Mitgliedern d. k. k. böhm. Oberlandesgerichtes. Prag, Kytka.
379 S. 2 M.
Weipert, H., Beitrag zur Lehre v. d. stillschweigenden Servituts-
bestellung. Inaug.-Diss. Kassel, Wigand. 36 S. 1 M. 20 Pf.
Weisl, E., Frankreichs M.Str.Pr.O. Studie z. Reform d. M.Str.Pr.O.
d. Deutschen Reiches u. d. österr. - ungar. Monarchie. Wien,
Seidel & Sohn. 54 S. 80 Pf.
Witte, E. Gh., Erörterungen über d. §. 49a d. Str.G.B. f. d. Deutsche
Reich. Inaug.-Diss. Breslau, Köhler. 1886. 44 S. mit 3 Tab. 1 M.
Ziebarth, K., d. Forst-R. 1. Teil: Zivil -R. Berlin, Parey. IX u.
129 S. 2 M. 50 Pf.
Zucker, A., aprise and local enquete. Wien, Manz. 1887.
Geschichtsquellen, hans. Hrsg. v. Verein f. hans. Geschichte. 4. u.
5. Bd. Halle, Buchhandlung d. Waisenhauses. 10 M. 80 Pf.
Inhalt. 4. Schäfer, d. Buch d. läbeck. Vogts auf Schonen, nebst 5 Bei-
lagen. Mit 3 Taf. u. 2 Karten. XIV, CLIII u. 155 S. 6 M. 5. Stieda, Kevaler
ZoUbücher u. -Quittungen d. 14. Jahrh. XII, CXXXVIII u. 107 S. 4 M. 80 Pf.
Kawerau, über Berechtigung u. Bedeutung d. landesherrl. Kirchen-
regimentes. Kiel, Homann. .38 S. 80 Pf.
*Sommer, H., Individualismus oder Evolutionismus? Zugleich eine
Entgegnung auf d. Streitschrift des Hrn. Prof. Wundt. Berlin,
Reimer. 131 S. 3 M.
2. Aasgaben ron Gesetzen, Entscheidungen etc.
Aktenmaterial betr. d. Bauverpflichtnngen d. Nordostbahn. Zürich,
OrelL Füssli & Co. 44 S. IM.
Entscheidungen d. kgl. Oberverwaltungsgerichts. Hrsg. v. Jebens,
V. Meyeren u. Jacobi. 14. Bd. Berlin, Heymann. XIX u. 466 S.
7 M., geb. 8 M.
— d. vormal. preuss. Obertribunals auf d. Gebiete d. Zivil -R. Für
d. Studium u. d. Praxis bearb. u. hrsg. v. Rehbein. 8. Lfg.
Berlin, Müller. 3. Bd. S. 1.— 240. 4 M. 50 Pf.
Flusser, A., Handbuch f. österr. Geschworene. Wien, Perles. VIII
u. 240 S. 3 M. 60 Pf.
Grotefend, G. A., d. Organisation d. staatlichen u. kommunalen
Verwaltung in d. Rheinprovinz. Handbuch f. d. prakt. Gebrauch,
Düsseldorf, Schwann. XIX u. 494 S. 6 M., geb. 6 M. 80 Pf.
Hausbesitzer, der. Seine R. u. Pflichten gegenüber seinem Vorbesitzer,
Gläubiger, Nachbar, Mieter u. d. Behörden, mit einer Menge v.
Formularen z. Anträgen u. Verträgen. Hrsg. v. d. Verf. d. neuen
preuss. Rechtsanwalts. Mülheim, Bagel. III u. 132 S. 1 M. 20 Pf.
*Hllse, B., Formulare f. Rechtshandlungen d. freiwilligen u, strei-
tigen Gerichtsbarkeit. Zum Gebrauche für Richter, Anwälte,
Auditeure, Konsularbeamte, Anwärter zum Richteramte, Gerichts-
schreiber u. Privatpersonen entworfen u. aus d. Gesetzen, d.
Rechtsprechung u. Rechtswissenschaft erläutert. 1. Teil.: Frei-
willige Gerichtsbarkeit. 6. umgearb. Aufl. Hrsg. v. H. Krecke.
Berlin, Heymann. XIX u. 439 S. geb. 8 M.
46 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
Justizstatistik, deutsche. Bearb. v. Reichsj ustizamt. 3. Jahrg. Berlin,
Puttkammer & Mühlbrecht. VIII u. 291 S. 8 M.
— österr. Statistik. 15. Bd. 1. Heft. Wien, Gerold. 3 M. 60 Pf.
Inhalt. Die Ergebnisse der Zivilrechtspflege in den im Eeichsrate ver-
tretenen Königreichen u. Ländern im J. 1884. 1. Heft der ^Statistik der
Kechtspflege" in den im Eeichsrate vertretenen Königreichen u. Ländern für
das J. 1884. Bearb. unter Mitwirkung des k. k. Justizministeriums. XVI
u. 120 S.
Juristenkalender, österr., f. d. J. 1888. 19. Jahrg. (N. F. 6. Jahrg.)
Hrsg. u. red. v. L. Geller. 2 Bde. Wien, Perles. 1, Bd. IV,
205 u. 130 S. geb. 5 M. 20 Pf.
Knatz, L., d. Konkursverwaltung. Anleitung f. d. Geschäftsbetrieb
d. Konkursverwalter, mit e. Anh., deren Akteneinrichtung betr.
Kassel, Kegel. VHI u. 66 S. 1 M.
*Meitzen, R., d. Vorschriften über d. Klassen- u. klassifizierte Ein-
kommensteuer in Preussen. 2. neu bearb. Aufl. Berlin, Hey-
mann. VII u. 541 S. 10 M., geb. 12 M.
Prozess Thümmel-Wiemann. Prozessverhandlungen gegen Fr. Wilh.
Thümmel, Pfarrer in Remscheid u. Diedr. Bruno Wiemann, Buch-
druckereibesitzer u. Verlagsbuchhändler in Barmen, vor d. Straf-
kammer zu Elberfeld am 6., 10., 13. u. 15./VI. 1887. Genaue
Stenograph. Aufnahme d. ^Westdeutschen Zeitung". 1. u. 2. Aufl.
Barmen, Wiemann. VII u. 331 S. 1 M. 50 Pf.
— Ziethen. Die gesamten Verhandlungen (28./I. bis 2./II. 1884) vor
d. kgl. Landgericht zu Elberfeld gegen Albert Ziethen u. August
Wilhelm. Beide angeklagt, im Oktober 1883 zu Elberfeld gemein-
schaftlich d. Ehefrau Albert Ziethen, geb. Marie Hertel, vorsätz-
lich getötet u. diese Tötung mit Ueberlegung ausgeführt zu haben.
Stenograph. Aufnahme. Elberfeld, Lucas. 128 S. 50 Pf.
Mitteil, L., Ratgeber f. bad. Gerichtsvollzieher, enth. Ergänzungen
u. Erläuterungen zu d. bad. Dienstvorschriften f. Gerichtsvoll-
zieher mit Berücksicht. d. Entscheidungen d. Reichsgerichts u.
anderer Gerichte, sowie d. Erlasse d. Grossh. Bad. Justizministe-
riums, nebst e. ausführl. aiphabet. Inhaltsverzeichnisse zu d. amtl.
Ausgabe d. Dienstvorschriften. Tauberbischofsheim, Lang. VI
u. 94 S. kart. 1 M.
Repetitorium d. preuss. Verwaltungs-R., auf Grund d. neuesten Ver-
waltungsreformgesetzgebung bearb. f. Studierende u. Prüfungs-
kandidaten. 2. verm. u. verb. Aufl. Berlin, Heymann. VII u.
184 S. kart. 2 M.
Schimak, d. Raubmörder Anton. Ausführliche Schilderung seines
Vorlebens u. authent. Bericht über d. Hauptverhandlung gegen
denselben vor d. Schwurgerichtshofe zu Neutitschein. Neutit-
schein, Hosch. 128 S. mit 8 Illustr. u. 1 Karte. 64 Pf.
Waldhecke r, P., u. Börje, L., d. Zusammenlegung d. Grundstücke,
sowie Gemeinheitsteilung u. Abstellung v. Weidegerechtigkeiten
in d. Prov. Hannover, z. Schluss dargelegt an d. Zusammen-
legungs- u. Gemeinheitsteilungssache v. Neustadt, Kreises Ilfeld.
Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht. VII u. 179 S. u. 2 lith.
Karten. 4 M.
Wollen zien, J., d. Gerichtskassenwesen in Preussen. Systemat.
Zusammenstellung aller d. Kassenwesen bei d. preuss. Justiz-
behörden betr. gesetzl. u. administrativen Vorschriften. Mit Er-
läuterungen. 2. wesentlich verm. u. bis auf d. Neuzeit ver-
vollständ. Aufl., bearb. v. J. Wollenzien u. H. Walter. (In 10 Lfgn.)
1. Lfg. Berlin, Siemenroth. 96 S. 1 M. 50 Pf.
Bibliographie (deutsche). 47
Deutsches Reich. Deutsche Reichsgesetze Nr. 36—43 (Gareis).
Giessen, Roth, k 20 Pf.
Gerichtskostengesetz (Schönfeld). Gnesen , Baensch. VlI u. 64 S.
1 M. 25 Pf.
*Konkursordnung (Bendix). Düsseldorf, Schwann, VIII u. 185 S.
2 M. 50 Pf.
•Strafgesetzbuch. 3. Aufl. v. Olshausen. Berlin, Vahlen. VIII u.
256 S. 1 M.
Unfallversicherungsgesetz v. Woedtke. 3. Aufl. Berlin, Reimer. XII
u. 500 S. 1 M. Textausgabe. Ebd. XII n. 255 S. 2 M. 40 Pf.
Gesetz betr. Unfallversicherung etc. v. 5./V. 1886 (Lange). Berlin,
Parey. XXX u. 134 S. 1 M. 50 Pf. Desgl. 2. Aufl. Berlin,
Heymann. 1 M. 20 Pf. Gesetz betr. Unfallversicherung d. bei
Bauten beschäftigten Personen etc. (Zeller). Nördlingen, Beck.
III u. 94 S. 1 M. 20 Pf. Desgl. Berlin, Heymann. 49 S. 80 Pf.
Desgl. Berlin, Decker. 30 Pf. Leipzig, Rossberg. 40 Pf. Ge-
setz betr. Unfallversicherung d. Seeleute v. 13./VII. 1887. Ebd.
78 S. 1 M.
Gesetz betr. Besteuerung d, Zuckers v. 9./Vn. 1887. Berlin, Decker.
35 S. 30 Pf.
— d. Branntweins v. 24./VI. 1887. Berlin, Brieger. 32 S. 25 Pf.
Elsass-Lothringen. Vormundschaftsgesetz v. 16./VI. 1887. Strass-
burg, Schultz. 78 S. 1 M. 50 Pf. Deutsch u. französ. Strass-
burg. Trübner. 1 M. 20 Pf.
Preussen. Schiedmannsordnung (Halle). Berlin, Vahlen. VI u.
68 S. 1 M.
Verfügung, allgem., d. Justizministers v. 20./V. 1887 betr. d. im Aus-
lande zu erledigenden Ersuchungsschreiben d. Justizbehörden.
(Aus „Justizministerialbl.") Berlin, Decker. 28 S. 40 Pf.
Vormundschaftsordnung, Hinterlegungsordnung, Ges. v. 13./VIII. 1871.
2. Aufl. Neuwied, Heuser. 98 S. 90 Pf.
Kries, d. preuss. Kirchengesetzgebung, nebst d. wichtigsten Verord-
nungen , Instruktionen u. Ministerialerlassen, unter Berücksicht.
d. Reichsgesetzgebung u. d. Rechtsprechung d. Gerichts- u. Ver-
waltungsgerichtsbehörden zusammengestellt. Danzig, Kafemann.
XII u. 448 S. 6 M., geb. 7 M.
Die allgem. staatliche Verwaltung in Preussen (Maassen u. Merkling-
haus). Köln, Dumont- Schauberg. VIII u. 292 S. 4 M. 50 Pf.
Bestimmungen über Tagegelder etc. d. Beamten d. Staatseisenbahn-
verwaltung (Gecius). Nordhausen, Koppe. 210 S. 2 M. 80 Pf.
(Zimmermann.) Hannover, Verlagsanstalt. 174 S. 4 M.
Gesetze, die, u. d. Verfahren betr. d. Zusammenlegung, Servitut-
befreiung u. Teilung d. Grundstücke u. Forsten , sowie über d.
Bildung V. Schutzwaldungen u. Waldgenossenschaften, d. Feld-
u. Forstpolizeigesetz u. d. Gesetz, betr. d. durch e. Auseinander-
setzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegen-
heiten für d. Hohenzollernschen Lande. Von e. prakt. richterl.
u. e. höheren Verwaltungsbeamten. 2. verm, Aufl. Düsseldorf,
Schwann. VI u. 164 S. 2 M. 40 Pf., geb. 2 M. 80 Ff.
Agrargesetze, d, rheinischen. Düsseldorf, Schwann. VIII u. 205 S.
1 M. 60 Pf.
Die neuen rhein, Verwaltungsgesetze (Grotefend). Düsseldorf, Schwann
XVm u. 273 S. 2 M. 80 Pf.
Kreis- u. Provinzialordnung für Westfalen. Kurze Erläuterungen.
Hamm, Gorte. 20 S. 25 Pf. Für d. Rheinprovinz (Dasbach).
Trier, Paulinusdruckerei. XV u. 206 S. 2 M. 50 Pf.
Strombauverwaltungsgesetz v. 20./VIII, 1883 (Mahraun). Berlin, Hey-
mann. III u. 80 S. 2 M.
48 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
Gesindeordnung f. Schleswig (Koeppen). 4. Aufl. Kiel, Lipsius.
79 S. 1 M.
Polizeiverordnungen f. Coblenz (Schimmelpfennig). Neuwied, Strüder.
IV u. 528 S. 6 M. Für Minden (Zakrzewski). I. Tl. Minden,
Köhler. XV u. 320 S. 6 M. Für Hanau (Baum). Hanau, Al-
berti. 2. Aufl. 327 S. 4 M. Für d. Stadtb. Essen (Achterrath u.
Felger). Essen, Radkes Nachf. XII u. 222 S. 4M., geb. 5 M.
Sachsen. Genossenschaftsgesetzgebung, d. Kgl. sächs. Gesetz, d.
Jurist. Personen betr., v. 15./VI. 1868, u. Bundesgesetz, betr. d.
privatrechtl. Stellung d. Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften,
V. 4./VII. 1868, nebst d. kgl. sächs. Ausführungsverordnung v.
23./VII. 1868, sowie d. Abänderungsgesetze u. d. Ausführungs-
verordnung V. 25./III. 1874. Nebst Verweisungen u. Parallelstellen.
Leipzig, Rossberg. IV u. 56 S. 80 Pf.
Bayern. Gesetzgebung Bayerns. I. Teil: Gesetze privatrechtl. In-
halts. 7. Bd. 3. (Schluss-)Heft. Erlangen, Palm & Enke. 2 M.
60 Pf.
Inhalt. Die Snbhastationsordnang f. d. Könlgr. Bayern. I. Gesetz, d.
Zwangsvollstreckung in d. unbewegl. Vermögen wegen Geldforderungen betr.,
V. 23.11. 1879. II. Gesetz, Aenderungen d. Bestimmungen über d. Zwangs-
vollstreckung in d. unbewegl. "Vermögen betr. , v. 29./V. 188C. (Novelle zur
Subhastationsordnung.) Mit Kommentar v. F. Hellmann. 3. (Schlus8-)Heft.
XXXII u. S. 225—327.
Gesetzgebung, die, d. Königr. Bayern seit Maximilian II. mit Er-
läuterungen. In Verbindung mit L. v. Arndts, H. v. Bayer,
J. C. Bluntschli u. a. begründet v. C. F. v. Dollmann, fortgesetzt
V. J. V. Pözl u. nun hrsg. v. J. v. Staudinger. 2. Teil: Staats-
u. Verwaltungs - R. 11. Bd. 2. u. 3. (Schluss-)Heft. Erlangen,
Palm & Enke. 5 M.
Inhalt. Materialien z. Auslegung u. Anwendung d. Gesetzes v. 10./XI.
1861, das Notariat betr. Im Anschlüsse an d. v. Zinkschen Erläuterungen
dieses Gesetzes u. als Ergänzung derselben hrsg. v. F. Enderlein. III u.
S. 193—462.
Vorschriften, ortspolizeil. , f. Nürnberg. Nürnberg, Schräg. XX u.
257 S. 2 M. 70 Pf.
Code civil mit Abänderungen durch Reichs- u. bayr. R. (Stern).
1. Abt. Kaiserslautern, Crusius. 2 M. 80 Pf.
Baden. Röttinger, K., d. bad. Verwaltungsrechtspflege, enth. d.
Gesetz v. 14./VI. 1884 mit Erläuterungen aus den Motiven d.
Regierungsentwurfs u. d. Kommissionsberichten d. beiden Kam-
mern, d. Vollzugsvorschriften hiezu u. d. einschlägigen Gesetze
u. Verordnungen d. bad. Verwaltungs -R. Heidelberg, Emmer-
ling & Sohn. X u. 164 S. 2 M.
Württemberg'. St ein heil, S. v. , d. Württemberg. Gesetz betr.
d. Vertretung d. evangel. Kirchengemeinden u. d. Verwaltung
ihrer Vermögensangelegenheiten, v. 14./VI. 1887, nebst Vollzugs-
bestimmungen. Hrsg. u. erläutert. (In 2 Lfgn.) 1. Lfg. Stutt-
gart, Kohlhammer. 112 S. 1 M. 60 Pf.
Landauer, d. Gesetz betr. d. Vertretung d. kathol. Pfarrgemeinden
u. d. Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten, v. 14./VI. 1887.
Mit e. Einleitung u. Erläuterungen hrsg. Nebst e. Anh. , enth. :
1. Die Art, 32 — 49 d. Gesetzes betr. d. Vertretung d. evangel.
Kirchengemeinden u. d. Verwaltung ihrer Vermögensangelegen-
heiten V. 14./VI. 1887 mit Erläuterungen v. Göz. 2. Das Gesetz
betr. d. Verhältnis d. Staatsgewalt z. kathol. Kirche v. 30./I. 1862.
3. Die staatl. u. kirchl. Ausführungsbestimmungen. 1. Lfg. Ell-
wangen, Hess. IV u. 120 S. 1 M. 60 Pf.
Anhalt. Gesetz v. 18. April 1886 betr. Einkommensteuer. Dessau,
Baumann. V u. 100 S. 1 M. 20 Pf.
Koramunalsteuergesetz etc. Cöthen, Schetten. 99 S. 90 Pf.
Bibliographie (deutsche). 49
Schweiz. Hotz, 0., Verzeichnis d. am 14./X. 1886 ganz oder teil-
weise in Kraft stehenden, in d. kantonal-zürch. offiziellen Samm-
lungen aufgenommenen Gesetze. Beschlüsse u. Verordnungen d.
Kantons Zürich, mit aiphabet. Register hiezu, sowie zum Sup-
plement u. zu d. wichtigem gült. Erlassen im Amtsblatt u. in d.
Bundesgesetzsammlung. Oberrieden 1886. Zürich, Rudolph! n.
Klemm. 189 S. 2 M. 60 Pf.
Oesterreich. Gewerbeordnung, die durch d. Gesetze v. 15./III.
1883 u. 8./III. 1885 abgeänderte u. ergänzte, v. 20./XII. 1859.
Mit allen einschlägig. Gesetzen u. Verordnungen, d. Erkenntnis?en
d. Verwaltungsgerichtshofes u. mit alpliabet. u. chronolog Re-
gister. 4. verm. u. ergänzte Aufl. Wien, Manz. IV u. 400 S.
2 M. 20 Pf.
Gesetzartikel. XXII., v. J. 1887 betr. d. Abänderung d. XIII. Abschn.
d. G.-A. XIV. 1876 über Regelung d. Sanitätswesens. (Impf-
gesetz.) Mit Erläuterungen . Anmerkungen u. Parallelstellen.
Budapest, Räth. 8 S. 40 Pf.
Dasselbe u. XIV. Gesetzartikel v. .]. 1876. Regelung d. Sanitäts-
wesens. Ebd. VIII u. 55 S. 1 JI. 60 Pf.
Gesetze u. Verordnungen, österr. Offizielle Handausg. Heft 71a, 86
u. 87. Wien. Hof- u. Staatsdruckerei. 1 M. 80 Pf.
Inhalt. 71a. Instniktionen über d. zollamtliche Behandlung d. Baum-
wollgarne, Wollengarne u. d. nicht besonders benannten Weberwaren. (Ver-
ordnung d. Ministerien d. Finanzen u. d Handels v. 21., V. 1887, E.G.Bl. Nr. 57.)
49 S. 60 Pf. 86. Gesetz v. 6. VI. 1886, betr. d. Landsturm f. d. im Eeichs-
rate vertretenen Königreiche u. Länder mit Ausnahme v. Tirol u. Vorarl-
berg. Verordnung d. Ministeriums f. Landesverteidigung v. 17. VIII. 1886,
betr. d. Verzeichnung u. Evidenthaltung d. Landsturmpflichtigen. Gesetz v.
23.1. 1887, betr. d. Institut d. Landesverteidigung f. d. geforstete Grafschaft
Tirol u. das Land Vorarlberg. 2 Tle. in 1 Bd. 43 u. IX, 155 8. 80 Pf.
»7. Das Gesetz v. 10. VI. 1887, E.G.Bl. Nr 74, betr. d. Abänderung bezw.
Ergänzung einiger Bestimmungen d. Exekutionsverfahrens z. Hereinbringung
v. Geldfordemngen (Exekutionsnovelle). Mit Erläuterungen aus d. Materia-
lien d. Verhandlungen im Beichsrate. 34 S. 40 S. 56, 8. Der allgemeine
Zolltarif d. österr.-ungar. Zollgebietes in seiner derzeitigen Gestalt auf Grimd
d. Gesetzes v. 25. V. 1882 u. d. neuesten Gesetzes v. 21. V. 1887, xait d. ver-
tragsmässigen Zollsätzen, u. mit sämtlichen seit 1882 ergangenen, insbes.
d. neuesten Durchführungsvorschriften. VIII n. 330 S. 2 M. 20 Pf.
Gesetz v. lO./VI. 1887- R.G.Bl. Nr. 74, betr. d. Abänderung bezw.
Ergänzung einiger Bestimmungen d. Exekutionsverfahrens zur
Hereinbringung v. Geldforderungen. nebst Durchführungsverord-
nung V. 21 /VI. Wien. Manz. 16 S. 20 Pf. Desgl. (Steinbach).
1. u. 2. Autl. Ebd. VIII u. 102 S. 1 M. 20 Pf.
Hussak. J., Zusammenstellung aus d. Erwerb- u. Einkommensteuer-
vorschriften. 3. Autl. Linz, Mareis. 1886. VII u. 83 S. 50 Pf.
— Zusammenstellung aus d. Gebäudevorschriften für Hausbesitzer.
,3. Aufl. Ebd. 1886. VI u. 74 S. 50 Pf.
— Zusamenenstellung d. Grundsteuervorschriften. 3. Aufl. Ebd. 1886.
VII u. 57 S. 50 Pf.
Zolltarif, allg., f. d. österr.-ungar. Zollgebiet v. 25./V. 1882 mit den
aus d. Gesetze v. 21./V. 1887 sich ergebenden Aenderungen.
(Aus „Deutsches Handelsarchiv''.) Berlin, Mittler & Sohn. 36 S.
— V. 18. (30 ) IV. 1887. nebst d. dermals gelt, griech. Konventional-
tarife. Anwendbar auf d. österr.-ungar. Waren zufolge Handels-
konvention V. 11. 'IV. (30./III.) 1887. (Vom k. k. Handelsministe-
rium veranstaltete Ausg.) Wien. Hof- n. Staatsdruckerei. 36 S.
80 Pf.
Centralblatl für Kecht-swissenschalt VII. Band.
50 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
3. Wichtige ausländisclie Werke.
Annuaire de la legislation etrangere publie par la Societe de legis-
lation comparee , contenant la traduction des principales lois
votees dans les pays etrangers en 1885. Quinzieme annee.
Pichon. 18 fr.
*Annuaire de la legislation fran§aise publie par la Societe de legis-
lation comparee , contenant le texte des principales lois votees
en France en 1886. Sixieme annee. Pichon. 3 fr.
Cagnat, R. , etude historique sur les impots indirects chez les Ro-
mains jusquaux invasions des barbares, d'apres les documents
litteraires et epigraphiques. Thorin. 10 fr.
Guillouard, L. , traite du contrat de louage , livre III, titre VIII,
du Code civil. 2e edition. 2 vol. Pedone-Lauriel. 16 fr.
Holtzendorff, Fr. de, principes de la politique. Introduction ä
l'etude du droit public contemporain. Ouvrage traduit sur la
2e ed. allemande avec l'autorisation et le concours de l'auteur
par E. Lehr. IX u. 202 S. Hamburg, Richter. 8 M.
Humbert, G., essai sur les finances et la coraptabilite publique
chez les Romains. 2 vol. Thorin. 18 fr.
Lautour, L., Code usuel d'audience. Code p6nal, Code forestier.
Lois penales speciales avec l'indication sommaire de la doctrine
et de jurisprudence. 2e edition. Premiere partie: Code p6nal
et Code forestier. Pedone-Lauriel. 10 fr.
Marchant, H., la Liberte du mariage des officiers. Ch. Lavauzelle.
1 fr.
Tanquerey, H., traite theorique et pratique de l'impot sur le re-
venu des valeurs mobiliferes (doctrine, jurisprudence,, legislation
comparee). Rousseau. 7 fr,
Alberti, G., le corporazioni d'arti e mestieri e la libertä del com-
mercio interno negli antichi economisti italiani. 448 S. Mi-
lano. 6 1.
Bianchetti, C, il duello. 139 S. Torino. 2 1.
Ceneri, G., nuovi ricordi di foro, con appendice. 442 S. Bo-
logna. 6 1.
Cogliolo, P. , manuale delle fonti del diritto romano. Parte II.
693 S. Torino. 8 1.
Danieli, G., della forma delle sottoscrizioni cambiarie. 21 S. V^e-
nezia. 1 1.
Framarino dei Malatesta, N., studio sulla comunicazione delle
circostanze nel delitto. 2a tiratura. 103 S. Napoli. 1 1. -50 ct.
Holder, E., istituzioni di diritto romano, tradotte in italiano da
D. Caporali. 407 S. Torino. 7 1.
Norsa, C, sul progetto di legge uniforme in materia cambiaria al
congresso internazionale di diritto commerciale in Anversa, 1885.
165 S. Torino. 3 1.
Scotti, C, manuale di diritto civile italiano. Vol. I. 556 S. To-
rino. 6 1.
Spencer, H., introduzione allo studio della sociologia, con prefazione
del prof. G. Sergi. 2a ediz. 630 S. Milano. 7 I.
Stroppa, L., dizionario notarile. Puntata I. S. 1 — 28. Vercelli.
La puntata 1 1.
Bibliographie (Ausland). 51
Tschecho-slawische Litterator •).
Mitgeteilt von Prof. Dr. Prazak in Prag.
A. Selbständige Werke resp. Abhandlungen.
Belohradsky, VV., pfispevek k statistice soudniho lekatstvi (Beitrag
zur Statistik der gerichtl. Medizin). Prag 1885.
— statistika zdravotnictvi (Statistik der Gesundheitspflege der im
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder). Prag 1886.
— souborny referät o soudnim lekarstvi (system. Referat über ge-
richtliche Medizin). Prag 1885.
Bernat, J., prispevky k statistice lesü v Cechach (Beiträge zur Sta-
tistik der Wälder in Böhmen, mit Mappen). Prag 1885.
Bräf, A., almuzna a mzda (Almosen und Lohn). Prag 1883.
— dve nutne opravy (zwei dringende Reformen: Heimats-R., Zwangs-
arbeitshäuser). Prag 1884.
— näprava meny (zur Währungsreform). Prag 1885.
— 0 statistice samospräw (Statistik der Selbstverwaltung). Prag
1884.
— pocätkove nauky o dani progressivni (Anfänge der Lehre von den
Progressivsteuern). Prag 1884.
— Schulze-Delitzsch a zalozny ceske (Schulze-Delitzsch u. die böhm.
Vorschusskassen). Prag 1885.
Celakovsky, J., privilegia mest prazskych (die Privilegien der
Prager Städte). Prag 1886. Abdruck sämtlicher Privilegien der
kgl. Hauptstadt Prag im Originaltexte mit einer rechtshistori-
schen Einleitung.
Chleborad, Fr., boj o majetek (der Kampf um das Eigentum).
Brunn 1884.
Hanel, J.. fisske a prävni dejiny nemecke (deutsche Reichs- und
Rechtsgeschichte). 1. Heft 1886, 2. Heft 1887.
Heyrovsky, L., instituce fimskeho präva (Institutionen des r. R.).
Abt. 1 u. 2. Prag 1886.
Kaizl, J.. vyrovnäni s Uhry r. 1867 a 1877 (der ungar. Ausgleich
im J. 1867 u. 1877). Prag 1886.
Laurin, F., o moci zäkonodärne a soudni u vecech manzelskych
(die gesetzgebende u. richterl. Gewalt in Ehesachen). Prag 1883.
Ott, E. , o osudech prävnich studii pri universiti Karlo-Ferdinanske
(die Schicksale des Rechtsstudiums an der Prager Karl-Ferdi-
nands-Universität). Rede gehalten anlässlich der Rektorsinstal-
lation am 13./XI. 1886.
Pavlicek, A., smenka a chek v evropskem zäkonodärstvi (Wechsel
u. Check in der europ. Gesetzgebung). Prag 1884.
Pravdodatny, prävo patronätni (Darstellung der geschieht]. Ent-
wicklung des Patronats-R. in den böhm. Ländern). Prag 1887.
P r a z ä k , G. , spory o prislusnost mezi sondy a üf ady sprävnimi
(Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten u. Verwaltungsbehörden).
2. (Schlus8-)Bd. Prag 1886.
Randa, A., o zävazcich k nährade skody z cinu nedovolenych, pak o
ürocich (über Verbindlichkeiten zum Schadenersatze aus uner-
laubten Handlungen, dann über Zinsen). 4. Aufl. Prag 1885.
— soukrome obehodni prävo rakouske (österr. Handels-R.). 2. Heft.
Prag 1885.
•) Vgl. C31. II. Bd S. 457 ff.
52 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 1. Heft.
Reinsberg, J. , nauka o soudnim lekafstvf (gerichtl. Medizin).
1. Heft 1883, 2. Heft 1885. Prag.
Schreyer, J. , statistika zälozen ceskych (Statistik der böhm. Vor-
schusskassen). Prag 1886.
Srb, A., snem cesky (der böhm. Landtag). Prag 1883.
Storch, F., rizeni trestni rakouske (Österreich. Strafverfahren).
2. Lfg. Prag 1887.
Stratil, Fr., Jak je Slezsko na r. rade zastoupeno (wie ist Schlesien
im Reichsrate vertreten ?). Troppau 1886.
Trakal, J., hlavni smery novejsi pravni a stätni filosofie (die wesent-
lichen Richtungen der neueren Rechts- und Staatsphilosophie).
Prag 1885.
— k osnove zäkona o socialistech (zum Entwurf eines Sozialisten-
gesetzes). Prag 1886.
Vasaty, J., zakonna rovnost jazyka ceskeho a nemeckeho v Cechach
(die gesetzl. Gleichstellung der böhm. u. deutschen Sprache in
Böhmen). Rede gehalten in der Sitzung des österr. Abgeordneten-
hauses am 26./III. 1884. Prag 1884.
Visek, A., obcansky snatek (die Zivilehe). Prag 1883.
Zucker, A., aprise a loial enquete (Aprise und loial enqußte).
Prag 1886. Wien, Manz. 1887.
B. Zeitschriften.
Ceskomoravsky närodni hospodäf a samosprävny vestnik (Böhm.-mähr.
Nationalökonom). Red. Sovadina. 7. Jahrg. Briinn 1887.
Listy verejne sprJivy (Blätter der öffentl. Verwaltung.). Red. Popelka.
2. Jahrg. Policka 1887.
Prävnik (der Jurist). Red. Pra^ak u. Stupecky. 26. Jahrg. Prag 1887.
Samosprävny obzor (Autonomistische Rundschau). Red. Ciiek. 9. Jahrg.
Prag 1887.
Verantwortlicher Redakteur: Dr. v. Kirchen heim in Heidelberg.
Centralblatt
für
RECHTSWISSENSCHAFT
herausgegeben von
Dr. V. Kirchenheim,
Professor in Heidelberg.
Vn. Bd. ' November 1887. Nr. 2.
Monatlich ein Heft von 2i'2 Bogen. — Preis des Jahrgangs 12 Mark. — Zu beziehen
durch alle Buchhandlungen und Postanstalten.
A. Bespredumgen.
I. Allgemeines.
Külmast, L. Kritik moderner Rechtsphilosophie. Berlin,
Bahr. 1887. 96 S. 2 M.
Leitfaden der Untersuchung ist „der Zusammenhang der
Rechtsphilosophie und der Metaphysik". Die Rechtsphilosophie
ist die Wissenschaft der Rechtswahrheiten. Wahrheit ist die
üebereinstimmung der Vorstellung mit dem Wesen des Vorge-
stellten; wa;hr ist das Vorgestellte, wie es seinem Wesen nach
sein muss. Richtig ist die Rechtsfindung, wenn der Fund mit der
Wirklichkeit übereinstimmt ; die positive Wissenschaft sucht das
richtige, die Philosophie das wahre, von Gesetz und Wirklich-
keit unabhängige Recht. Wesen ist Einheit bleibender Bestim-
mungen (Hegel).
Diese Sätze der Einleitung sollen den Standpunkt der Kritik
des Verf. präzisieren, welche sich in folgende Abschnitte gliedert:
Die Orthodoxie. (Die geschichtliche Schule. Stahl. Schel-
ling.) Der Materialismus. (Knapp. Post.) Die Physio-
logie des Rechts. (Kuntze. Dankwardt. Stricker.) Die natur-
wissenschaftliche Auffassung der sittlichen Welt. (Jhe-
ring.) Zwei weitere Abschnitte enthalten eine kritische Darlegung
der Grundbegriffe der sozialistischen Rechtsphilosophie
(Kapital und Arbeit).
Der Verf. vermisst sowohl in den juristischen Lehrbüchern
(welche sich auf eine Erörterung der Relation zum Zins be-
Centralblatt für Bechtrwisaenschaft. VTL Band. 5
54 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
schränken), als in der ökonomischen Wissenschaft eine endgültige
Fixierung des Inhalts und der Konsequenzen des Grundbegriffs
vom Kapital. Er sucht solche in der Beziehung des Kapitals
zur Produktion und in dem Zusammenhang des Kapitalbegriffs
mit dem Wertbegriff. Das Ergebnis wird in die Definition zu-
sammengefasst : ,Das Kapital ist der Wert der in den Sachgütern
enthaltenen produktiven Kraft, als der Sachwert, der als Quelle
von Werten gesetzt ist", oder kürzer: „Der produktive Sach-
wert oder ein Komplex produktiver Sachwerte." In der
Unmittelbarkeit der Beziehung des kapitalistischen Produktions-
mittels zur Produktion liegt die potentielle Verselbständigung
desselben gegenüber dem Arbeiter. Es folgt daraus der Gegen-
satz des Kapitalbegriffs zur Arbeit, deren Beziehung zur Pro-
duktion nicht notwendig ist. Gegenstand des Arbeitsvertrages,
dessen privatrechtliche Gestaltung die brennendste ökonomische
Frage der Gegenwart ist, können nur die Leistungen bilden.
Die beiden letzten Abschnitte enthalten eine Darstellung
und Kritik des Systems Marx'. Angehängt ist der erste Druck
eines Briefes von Savigny an Puchta vom 3. /VI, 1833, welcher
interessante Bemerkungen über die Oeffentlichkeit städtischer
Verhandlungen und das Universitätswesen, sowie beachtenswerte
Aeusserungen über einige juristische Kontroversen enthalt.
H. Sommer.
Weigel, T. 0. Systematisches Verzeichnis der Haupt-
werke der Deutschen Litteratur aus dem Gebiete
der Rechts- und Staatswissenschaften. Bearbeitet
von C. Mollat unter Mitwirkung von 0. Wetzel. Leipzig,
Weigel. 1886. 106 S. 3 M.
Das vorliegende Werk will nicht sämtliche, sondern nur die
wichtigsten Erscheinungen der 62 Jahre von 1820—82 zusammen-
stellen. Es enthält in der That, was Verf. und Herausgeber er-
streben , ein verhältnismässig vollständiges Verzeichnis dessen,
,was in einer den vereinigten wissenschaftlichen Zwecken dienen-
den wohlversorgten Bibliothek nicht fehlen dürfe". Das System
zerfällt in 2 Hauptteile, der erste derselben, Rechtswissen-
schaft, in 18 Abschnitte: 1. Einleitung (Bibliographie, Enzyklo-
pädie, Hermeneutik, Lexika, Litteraturgeschichte, R. und Kultur,
allgemeine und vergleichende Rechtswissenschaft); 2. Zeitschriften;
2a. Abhandlungen und Verhandlungen vermischten Inhalts;
3. Rechtsphilosophie; 4. Rom. R. ; 5. Pandekten-R. ; 6. Deutsches
R. (Quellen und Geschichte) ; 7. Gemeines und partikulares deut'
Kühnaat — Weigel. 55
sches Privat-R.; 8. Handels- R.; 9. Wechsel-R.; 10. See-R
ll.Lehn-R.; 12. Straf-R.; 13. Zivilprozess-R.; 14. Strafprozess-R,
15. Gerichtsverfassung, Gerichtskosten, Notariat : 16. Kirchen-R,
17. Spruchsammlungen deutscher Gerichte ; 18. Ausländisches R.
(einschl. Staats-R.). — Die staatswissenschaftliche Litteratur
wird in folgenden Abschnitten aufgeführt: 1. Einleitung; 2. All-
gemeine Staatslehre; 3. Deutsches Reichs- und LandesstaatsR. ;
4. Verwaltungs-R. und Verwaltungslehre; 5. Internationales R.;
6, Volkswirtschaft; 7. Sozialwissenschaft, Litteratur, Geschichte,
Lehrbücher, Vermischtes; Stände und Bevölkerungsklassen:
Bauern, Bürger, Handwerker etc.; Arbeitei-stand, Arbeiterfrage;
Parteien, geheime Gesellschaften, soziale Frage, sozialpolitische
Vereine; Armenwesen; 8. Finanzwissenschaft; 9. Polizeiwissen-
schaft; 10. Statistik, Bevölkerungswesen; S. 95—106 kurzes al-
phabetisches Register. Für Bibliotheken u. s. w. ist das Ver-
zeichnis auch in einer durchschossenen Ausgabe zu haben.
Redaktion.
Annuaire de legislation etrangere publiee par la Soc.
de legislation comparee contenant le texte des
principales lois votees dans les pays etrangers en
1885. XV. annee. Paris, CotiUon. 1886. 800 S. 18 fr.
Der vorliegende Band bringt einige Neuerungen. Wegge-
lassen sind einige Schweizerkantone, die Türkei und Haiti, nie-
mand wird sie vermissen. Dagegen finden zum ei^tenmale Be-
rücksichtigung der Kanton Neuenburg, Costa-Rica und Japan,
der erste orientalische Staat, welchem neben den zivilisierten
Staaten von Europa und Amerika ein Platz eingeräumt wird.
Den Abteilungen, welche den einzelnen Staaten gewidmet sind,
wird wie bisher eine Notice generale über den Gang der Gesetz-
gebung in denselben vorausgesandt, und sodann die üeber-
setzung der mitgeteilten Gesetze mit einigen Bemerkungen be-
gleitet. Keine hervorragende Stellung nimmt die Kodifikation
ein, welche ausser einem Strafgesetzbuch des Kantons St. Gallen
und einem Militärstrafgesetzbuch für Serbien nur das neue span.
Handelsgesetzbuch aufzuweisen hat. Auf dem Gebiete des
öffentlichen R.'s finden wir namentlich die engl. Wahl-
gesetze, welche diejenigen von 1884 ergänzen; das ungar. Gesetz
über die Reorganisation der Magnatentafel, und das Japan, über
die politische und administrative Organisation des Landes vom
Dezember 1885. Das Verwaltungsrecht ist durch eine Anzahl
bedeutender Gesetze vertreten, von welchen wir nur hervorheben:
56 Centralblatt für. Rechts Wissenschaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
das von der öflfentlichen Meinung in England verlangte über
den Schutz der Mädchen und Frauen, das württ. über den Er-
werb und Verlust des Gemeindebiirgerrechts, das Ungar. Wasser-
Gesetz und die Gesetze verschiedener Staaten gegen den Alko-
holismus und die Folgen der Trunksucht. Das Zivil-R. ist nur
spärlich bedacht, ausser dem preuss. Gesetz über Veräusserung
und Verpfändung von Immobilien in den Rheinprovinzen, dem
Ungar, betreffend Modifikationen der Vormundschaftsordnung,
dem Genfer betreffend Erwerb und Aufgabe des Staatsbürger-
rechts, und demjenigen von Uruguay über Einführung der Zivil-
ehe. Aus dem Gebiete des Handelsrechtes sind bemerklich die
Gesetze von Norwegen" und Uruguay über die Erfindungspatente
und von Massachusetts über Lebens- und Unfallversicherung. Die
Tendenz das Los der Arbeiter zu verbessern findet Ausdruck in
einer Anzahl engl., deutsch., österr. und norweg. Gesetze. Die
Gesetzgebung über den öffentlichen Unterricht ist durch ein ital.
Gesetz über die Primarschullehrer vertreten. Dem internationalen
R. angehörig sind zwei Gesetze des Staates Massachusetts über
die Zulassung fremder Versicherungsgesellschaften und der argent.
Republik über die Auslieferung von Verbrechern. König.
II. Kechtsgeschichte.
Baron. Abhandlungen aus dem röm. Zivilprozess IIL
Der Denunziationsprozess. Berlin, Simion. 1887. 243 S.
6 M.
Den Ausgangspunkt der ganzen Schrift bildet der Denun-
ziationsprozess zur Zeit Mark Aureis, welch letzteren der Verf.
als den bedeutendsten Prozessreformator unter den röm. Kaisern
preist.
Zu unterscheiden ist zwischen kontradiktorischem Denun-
ziationsprozess und Kontumazialprozess.
Auf den ersteren sind die in den vatikanischen Fragmenten
(§. 156, 161 — 167) erhaltenen Nachrichten über den Exkusations-
und Nominationsprozess der Vormünder, denen eine allgemeine
Bedeutung zukommt, zu beziehen. Derselbe beginnt mit einer
denuntiatio suo nomine, d. h. einer formlosen Ladung des Be-
klagten vor Zeugen unter allgemein gehaltener Bezeichnung der
Annuaire — Baron, Prozess. 57
Streitsache. Gleichzeitig mit dieser Denunziation hat eine ent-
sprechende Mitteilung an den Magistrat zu erfolgen. Erscheint
der Beklagte auf die erste Denunziation nicht, so muss der
Kläger einen libellus mit genauer Konzipierung des Antrags und
unter Substantiierung der Klage beim Prätor einreichen und so-
dann (bei Abwesenheit des Beklagten unter Erbittung eines Ee-
quisitionsschreibens an den Munizipalmagistrat) eine denuntiatio
ex auctoritate vornehmen. Diese zweite Denunziation begründet
für den Beklagten die Pflicht, zunächst an einem vom Verf. des
näheren bezeichneten, von der erhaltenen denuntiatio ex aucto-
ritate ab zu berechnenden Termin und von da ab während einer
vom Tag der ersten Denunziation ab für beide Parteien laufen-
den viermonatlichen Beweisfrist (bezüglich deren jedoch Repa-
ration und Dilation möglich ist) bei allen sessiones pro tribunali
zugegen zu sein. Dieselbe Pflicht trifit den Kläger. Ei'scheint
der letztere nach der denuntiatio suo nomine in irgend einer
Sitzung, in der die Parteien anwesend zu sein haben, nicht, so
kann der anwesende Beklagte Abweisung beantragen. Erscheint
der Beklagte nach erfolgter denuntiatio ex auctoritate nicht, so
geht die Sache, sofern nicht auf die Zwangsmittel des Magistrats
rekurriert wird, in das Kontumazialverfahren über.
Das Kontumazialurteil hat zu Mark Aureis Zeit zur not-
wendigen Voraussetzung ein sogen, peremptorium , d. h. eine
Ladung, in welcher der Magistrat androht, dass er an einem
bestimmten Tag auch in Abwesenheit des Beklagten erkennen
werde. Dem peremptorium pflegten, sofern nicht der Magistrat
aus besonderen Gründen früher dazu griff", drei je durch zehn-
tägige Fristen getrennte Ladungen, von welchen die beiden letzten
denuntiationes ex auctoritate sein mussten, voranzugehen. In
späterer Zeit konnte das peremptorium selbst durch eine drei-
malige Ladung ersetzt werden.
In allen Fällen , im kontradiktorischen Verfahren sowohl,
wie im Kontumazialprozess wurde der gesamte Rechtsstreit von
dem Magistrat allein ohne Zuziehung von Geschworenen erledigt.
Es konnte daher der Kläger nach Belieben eine Sache entweder
durch in jus vocatio zur Aburteilung seitens eines Geschworenen
oder durch denuntiatio zur Erledigung von Seiten des Magistrats
selbst bringen.
Das gesamte Verfahren, wie es im Bisherigen geschildert
wurde, ist wesentlich eine Schöpfung Mark Aureis gewesen. Vor
ihm waren allerdings, und zwar schon zu republikanischer Zeit,
beide Arten von Denunziationen üblich, allein es war keine be-
58 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
sondere prozessuale Wirkung an dieselben geknüpft. Führte die
denuntiatio suo nomine nicht zum Ziel, so musste zur in jus
vocatio gegriffen werden. Gegen Missachtung einer denuntiatio
ex auctoritate schützten nur die allgemein zur Erzwingung des
schuldigen Gehorsams verwandten magistratischen Zwangsmittel.
Ein Kontumazialurteil scheint vor Mark Aurel nur beim Prozess
über die fideicommissaria libertas vorgekommen zu sein.
Während das geschilderte, von der missio in bona absentis
scharf zu scheidende, Kontumazialverfahren bis auf Justinian
im wesentlichen dasselbe blieb, hat der kontradiktorische Denun-
ziationsprozess verschiedene Aenderungen erlitten. Derselbe ist
zur Zeit Justinians in seinen wesentlichen Bestandteilen beseitigt.
Die viermonatliche Beweisfrist, deren Bedeutung als solche sich
aus dem Codex Theodosianus und dem vom Verf. in die vierziger
Jahre des fünften Jahrhunderts verlegten röm.-syr. Eechtsbuch
mit Sicherheit ergibt, zog nach einer Novelle Valentinians III.
vom Jahr 452 nicht mehr Prozessverlust für den Kläger nach
sich, sondern dieser trat erst nach Ablauf einer zweiten vier-
monatlichen Frist ein. Zugleich wurde die Reparation beseitigt
und der Kläger von der Verpflichtung, jeder Gerichtssitzung
innerhalb dieser Frist beizuwohnen, entbunden. Schon nach dem
Codex Theodosianus waren vom Denunziationsprozess, welcher
damals schon das ordentliche Verfahren darstellte, gewisse Sachen,
die aus irgend welchem Grund beschleunigt werden sollten (z. B.
Prozesse auf Grund liquiden Schuldscheins, Interdikte, Fideikom-
misssachen, actio tutelae und negotiorum gestorum, sowie alle
Sachen, bei denen das Streitobjekt unter 100 solidi betrug) ausge-
nommen. Die Denunziation wurde hier durch eine gerichtliche
Ladung ersetzt, der Fristenlauf fiel weg.
Bald nach Publikation des Codex Theodosianus muss die
Einleitung des Prozesses mittels Denunziation durch ein Gesetz
vollständig beseitigt worden sein. Es trat eine Ladung durch
besondere Zustellungsbeamte (exsecutores) an ihre Stelle. Da-
gegen dürfte erst Justinian die Beweisfrist gänzlich beseitigt
haben, so dass nur die Gewährung besonderer Fristen (dila-
tiones) im einzelnen Fall übrig blieb. Diese Aenderung musste,
da ein besonderes Gesetz nicht überliefert, mittels Interpolation
vollzogen worden sein. Dagegen findet sich eine wesentliche Ein-
richtung des Denunziationsprozesses auch noch im justinianischen
R.; die Art und Weise der Ladung blieb nämlich insofern die-
selbe, als nicht auf einen bestimmten Termin geladen, sondern
die Erscheinungspflicht des Beklagten ein für allemal auf einen
Baron — Kipp. 59
vom Zeitpunkt der erhaltenen Ladung ab zu berechnenden Tag
festgesetzt wurde. M. Rümelin (Bonn).
Kipp, Th. Die Litisdenunziation als Prozesseinleitungs-
form imröm. Zivilprozess. Leipzig, Breitkopf & Härtel.
1887. 310 S. 7 M. 50 Pf.
Der trotz vielfacher Bearbeitung noch immer dunklen Lehre
widmet der Verf. eine eingehende Untersuchung, die sich nicht
auf die Darstellung der positiven Ergebnisse und deren Begrün-
dung beschränkt, sondern eine grosse Zahl verschiedenartiger
Dinge, aus welchen man für die Prozesseinleitung durch L.D.
Folgerungen abgeleitet, oder welche man für deren Wurzel oder
für identisch mit ihr gehalten hat, in den Kreis der Besprechung
zieht, um für die Ablehnung solcher Folgerungen und Annahmen
nicht die erforderlichen Gründe schuldig zu bleiben. Das 1. Kap,
orientiert über den Stand der Lehre. Die herrschende Meinung,
neben der es eine bunte Verschiedenheit der Ansichten, nicht nur
über Einzelheiten, sondern über Wesen und Bedeutung der L.D.
im ganzen gibt, versteht unter L.D. die Eröffnung des Prozesses
durch eine ursprünglich rein private, seit Konstantin behördliche
Mitwirkung erfordernde Ankündigung des Klaganspruchs seitens
des Klägers an den Beklagten mit der Wirkung, dass der Be-
klagte verpflichtet ist, sei es an einem bestimmten Tage, sei es
binnen bestimmter Frist zur Eröffnung der Verhandlungen vor
dem Jurisdiktionsmagistrat zu erscheinen; die Anfänge des In-
stituts verlegt sie, während sie den historischen Zusammenhang
mit der Denunziation der legis actio per condictionem in Abrede
stellt, in ziemlich frühe Zeit, jedenfalls vor Mark Aurel. In dem
einen Punkt, Nichtzusammenhang mit der 1. a. p. cond. stimmt
der Verf. mit der comm. opinio überein, im übrigen weicht er
von ihr ebenso wie von der besondei's scharf bekämpften Ansicht
von Wieding ab. Nach ihm ist weder die Existenz der L.D.
vor Mark Aurel, noch ihre Einführung durch diesen bewiesen:
wenn auch Mark Aurel in irgend einer Weise den Grund gelegt
haben möge, so habe sie doch erst nach der klassischen Juris-
prudenz, aber vor Konstantin, also gegen Ende des dritten Jahr-
hunderts ihre Ausbildung erfahren. Sie war eine Prozesseinlei-
tung durch aussei'gerichtliche private Anspruchsansage, sei es
verbunden mit ausdrücklicher Ladung, sei es mit Ladungswir-
kung; seit Konstantin erforderte sie die Mitwirkung öffentlicher
Behörden, wenn auch nicht gerade die des Prozessgerichts.. Der
Schwerpunkt des seit Konstantin hinsichtlich seines Anwendungs-
60 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
gebietes wie des Charakters der mit ihm verbundenen Frist und
der Versäumnisfolgen in klareren umrissen als früher hervor-
tretenden Instituts liegt darin, dass der Verhandlung des Rechts-
streits eine mehrmonatige, durch die L.D. normierte Frist zur Vor-
bereitung des Beklagten voraufgehen muss, an deren Endtag die
Verhandlung eröffnet wird. Nach Abschluss des Codex Theo-
dosianus ist die L.D. in beiden Reichsteilen beseitigt und eine
Prozesseinleitung mit richterlicher Ladung und kürzerer Frist
zur Regel geworden: bei dieser Wandlung ist der wichtigste
Punkt die in steigendem Mass zu ünzuträglichkeiten führende
und zur Aufstellung von Ausnahmen von dem Erfordernis der
L.D. zwingende Denunziationsfrist, der Uebergang in der Form
ist wahrscheinlich schon seit Konstantin allmählich vorbereitet
und vermittelt. — Der Ausführung und Begründung dieser Sätze
sind die Kapitel 2 — 5 gewidmet (die Denunziationen im r. R. —
hat die Denunziation als Prozesseinleitung im klassischen R. be-
standen? — die Litisdenanziation und die Edition des Reskriptes
in der späteren Kaiserzeit — der Untergang der Litisdenunziation).
Burckhard.
III. Privatrecht.
Eisele. Ueber Nichtigkeit obligatorischer Verträge
wegen Mangels an Willensübereinstimmung der
Kontrahenten. Jahrbücher für Dogmatik, Bd. 25, S. 414
bis 508 (auch als Sep.-Abdr. 95 S. 2 M.).
Die Untersuchungen des Verf. beschäftigen sich nur mit dem
für die Praxis wichtigsten und in der Theorie am meisten be-
sprochenen Fall der Irrtumslehre, dass bei einem obligatorischen
Vertrag übereinstimmende Vertragserklärungen vorliegen, wäh-
rend es an Willensübereinstimmung fehlt und dieser Konsens-
mangel zunächst unbemerkt bleibt (verborgener Dissens).
Verf. bespricht zunächst in eingehender Widerlegung die
Ausfühi'ungen Hartmanns; er stimmt jedoch mit demselben darin
überein, dass es unzulässig sei, die voluntatis quaestio zu stellen,
wenn dies der guten Treue zuwiderläuft. Aber Hartmann be-
schränkt sich nicht auf diesen Satz, sondern erklärt das Stellen
der voluntatis quaestio an sich für unzulässig, wenn dies nicht
nach den besonderen Umständen durch die gute Treue positiv
Eisele, Nichtigkeit. 61
als gerechtfertigt erscheint. Damit ist die Erklärung als etwas
an und für sich Rechtes, Wirksames hingestellt, und es wird
auf Grund der bona fides das Zustandekommen eines Vertrags
trotz des Fehlens der Willensübereinstimmung angenommen.
Dies ist jedoch nicht zulässig. Der Vertrag ist ein Produkt des
menschlichen Verkehrs und nicht erst vom R. erzeugt. Zu dem
vom R. unabhängigen Wesen des Vertrags gehört aber die Wil-
lensübereinstimmung, und es darf deshalb bei Fehlen derselben
das Zustandekommen eines Vertrags nicht angenommen werden,
auch nicht da, wo die bona fides das Stellen der voluntatis
quaestio ausschliesst, wie z. B. bei der Mentalreservation. Dies
ist auch von praktischer Bedeutung, insofern durch diese Auf-
fassung dem Betrogenen bei der Mentalreservation die Möglich-
keit eröffnet wird, nicht die voluntatis quaestio zu stellen, son-
dern Nichtigkeit des Vertrags zu behaupten und statt der Er-
füllung Ersatz des negativen Vertragsinteresses zu fordern.
Die bona fides kann nicht, wie Hartmann will, damber ent-
scheiden, ob ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht,
wohl aber über die andere Frage, ob trotz der Ungültigkeit des
Vertrags der eine dem anderen etwas zu leisten verpflichtet sein
soll. In bezug auf die letztere Frage ist das klassische r. R,
wohl nicht darüber hinausgekommen, die Entscheidung für jeden
einzelnen Fall dem judex zu überlassen. Bei den bonae fidei
judicia wurde einfach die Kontraktsklage verwendet, um die
Ansprüche geltend zu machen, die infolge der äusseren Thatsache
der Abschliessung des Kontrakts entstanden, wobei sich der judex
über die formelle Gültigkeit des in der demonstratio genannten
Vertrags den Kopf nicht zu zerbrechen brauchte. Bei den actiones
stricti juris verhielt sich dies allerdings anders, da hier der judex
nur auf das Erfüllungsinteresse kondemnieren oder absolvieren
konnte.
Bei der von dem r. R. nicht beantworteten, aber der Wissen-
schaft obliegenden Frage nach dem Grund und dem Umfang der
Verpflichtungen, die trotz des Nichtzustandekommens eines Ver-
trags eintreten, ist zunächst davon auszugehen, dass Verträge
überhaupt nur möglich sind, sofern ein rechtsgeschäftlicher Wille
einem anderen in zuverlässiger Weise mitgeteilt werden kann.
Sofern die Rechtsordnung überhaupt Verkehr will, muss in ihr
der Satz enthalten und anerkannt sein, dass jeder, an den ein
anderer mit Vertragserklärung herantritt, sich darauf verlassen
dürfe, dass der ihm gewordenen Vertragserklärung ein entspre-
chender Wille zu Grund liegt. Die Rechtsordnung übernimmt
62 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VTI. Band. 2. Heft.
mithin jedem Empfänger einer Erklärung gegenüber eine gewisse
Garantie, und auf diese, nicht auf einen stillschweigenden Ga-
rantievertrag der Parteien, sind die Wirkungen der Vertrags-
verhandlungen, welche nicht zu einem Vertrag geführt haben,
zu stützen.
Die Garantie setzt voraus, dass der Empfänger der Erklä-
rung bei Beurteilung derselben tadelfrei zu Werk gegangen sei;
der Erklärungsempfänger muss in bezug auf die Frage nach
Dasein und Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärung die dili-
gentia des bonus pater familias prästiert, sich als Musterkontra-
hent bewährt haben.
Die Garantie hat die Wirkung, dass der Empfänger der Er-
klärung sich auf das Zustandekommen des Vertrags verlassen
darf, dass ihm kein Schaden erwachsen soll, wenn er demgemäss
gehandelt hat. Der Sinn der Garantie führt zur Leistung des
negativen Vertragsinteresses.
Eine culpa des Erklärenden ist nicht erforderlich, sondern
nur, dass er die Erklärung und dann den Schaden verursacht hat.
Rümelin.
Borchardt, S. Das Institut der Vormerkung im Gel-
tungsbereiche der preuss. Grundbuchgesetze vom
5./V. 1872. Berlin und Leipzig, Guttentag. 1887. Vm.
und 144 S. 3 M.
Verf. behandelt nach einer Einleitung, in welcher die theo-
retische Grundlage und der Begriff der Vormerkung untersucht
und festgestellt werden, die einzelnen Vormerkungen, nämlich
die Pfandrechtsvormerkung (S. 10 — 47), die Vormerkung zum
Schutze des R. auf Eintragung sonstiger dinglicher R. an frem-
der Sache (S. 48—50), die Eigentumsvormerkung (S. 50—137),
die Einredevormerkung (S. 137 — 142) und die Vormerkung zum
Schutze gegen Löschung (S, 142 — 144). Wie es scheint, ist das
Institut der Vormerkung nach preuss. R. bisher noch nie so er-
schöpfend erörtert worden, wie in diesem Buche. Die Unter-
suchungen des Verf. erstrecken sich auf alle hier einschlagenden
Fragen, so dass schwerlich jemand, der sich über die preuss.
Vormerkung unterrichten will, die gesuchte Auskunft nicht finden
wird. Die Wissenschaft des Grundbuch-R. erhält durch die Ar-
beit eine erhebliche Förderung, die Praxis eine sichere Grundlage.
Achilles.
Borchardt — Frantz — Hahn. 63
Frantz, Th. Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen
nach (franz.-)bad. und Reich s-R. 1. Lieferung. Frei-
burg i. B., Mohr (Paul Siebeck). 1887. 80 S. 2 Mk.
Eine gemeinverständliche Zusammenstellung der im Gross-
herzogtum Baden geltenden gesetzlichen Vorschriften über
Zwangsabtretung und gesetzliche Eigentumsbeschränkungen, so-
wie der Kasuistik. Das erste Kapitel behandelt die Zwangsab-
tretung: 1. auf S. 9 — 55 die Zwangsabtretung nach dem bad.
Gesetze vom 28.iVm. 1835; 2. auf S. 55—61 die Zwangsab-
tretungen im Wasser-R. nach der bad. Gesetzgebung von 1876
und den Novellen; 3. auf S. 61 — 68 die Zwangsabtretung behufs
Feldbereinigung, nach dem bad. Gesetze vom 5.'V. 1856 ; 4. auf
S. 68 flP. die Enteignungen infolge der Massregeln gegen Vieh-
seuchen. Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen sollen in
den beiden nächsten Lieferungen folgen. Der Inhalt der vor-
liegenden Lieferung geht über das hinaus, was der Titel ver-
spricht ; die Verpflichtung des Eigentümers , sein Eigentum ab-
zutreten, ist keine Beschränkung des Eigentums. v. Cuny.
Hahn, Otto. Das deutsche Markenschutzgesetz sowie
Vorschläge zur Aenderung desselben. Stuttgart,
Kohlhammer. 1887. 48 S. 75 Pf.
Die Reforrabedürftigkeit unsei-es Markenschutzgesetzes ist
allseitig anerkannt. Vorliegende Schrift, im Auftrage mehrerer
Industrieller verfasst, ist an das Reichskanzleramt mit dem Er-
suchen um geneigte Aufmerksamkeit gerichtet. Sie betont haupt-
sächlich den Schutz des Publikums gegen Täuschungen und wirft
der Praxis vor, diesen Gesichtspunkt verkannt und einen gegen
die Vorrechte und den Gewinn der Fabrikanten gerichteten
Standpunkt eingenommen zu haben. Schwer wiegt der Vorwurf
gegen das Gesetz, die ausländischen Gesetze schützten die Deut-
schen-in England, Frankreich, weit wirksamer, als Franzosen
und Engländer für ihre Zeichen bei uns geschützt seien; es sei
beinahe eine Forderung des internationalen Anstandes, hier noch
nachträglich einzugreifen. Im Anschlüsse an die Beschlüsse des
Vereins zur Wahrung der Interessen der chemischen Industrie
vom September 1886 und der Denkschrift des Vereins der Ta-
baksfabrikanten wird eine Gleichstellung mit dem Patentschutze
angeregt; an Stelle des Anmeldesystems wird ein Aufgebots-
verfahren mit amtlicher Prüfung der angemeldeten Marken, ein
eigenes amtliches Organ zur Veröffentlichung und die Bestim-
mung vorgeschlagen, dass die Marke nur in figürlichen Zeichen
64 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
bestehen dürfe. Jedenfalls sei durch Aenderung des §. 18 der
jAehnlichkeit" eine weitere Ausdehnung zu geben, da die jetzige
Fassung zu den schlimmsten Ergebnissen geführt habe.
Heinsheimer.
Ontwerp tot herziening van het Burgerlijk Wetboek.
Eerste Boek. Met Toelichting. I88ö.
Ontwerp eener Wet op het Faillissement en de Sur-
seance van betaling. Met Toelichting. 1887.
Im November 1879 wurde vom König eine ursprünglich aus
6 (jetzt noch 5) Mitgliedern bestehende Kommission eingesetzt
zur Vorbereitung einer Revision des niederländ. Handesgesetz-
buchs. Bald nacher folgte die Ernennung einer Kommission von
16 (jetzt noch ll) Juristen zur Revision des bürgerlichen Gesetz-
buchs. Während bis jetzt nur ein Entwurf des Wechsel-R., von
der erstgenannten Kommission ausgearbeitet, veröffentlicht wor-
den war, erschienen vor kurzem fast zugleich zwei Entwürfe,
die auch im Ausland Beachtung verdienen dürften.
Vorerst liegt ein Entwurf des I. Buches des bürgerlichen
Gesetzbuches vor. Derselbe behandelt in 21 Titeln und 572 Ar-
tikeln das Personen- und Familien-R,, mit Einschluss des ehe-
lichen Güter-R., des gesamten Vormundschafts-R. und der juristi-
schen Personen. Obgleich die Kommission die wissenschaftlichen
Vorzüge der neueren deutschen Systeme nicht verkennt, beschloss
sie im allgemeinen die Anordnung des jetzigen Gesetzbuchs —
welche sich auf die klassische Dreiteilung in personae, res, ac-
tiones stützt — zu behalten. Dadurch wurde das I. Buch ein
ziemlich selbständiges Ganzes, geeignet dem König unterbreitet
und veröffentlicht zu werden. Der Text wurde durchaus neu
bearbeitet. Zur durchgreifenden Erneuerung des Inhalts des
Gesetzbuchs lag keine Veranlassung vor. ,Im grossen und ganzen
entspricht das Civilgesetzbuch der herrschenden Rechtsüberzeugung,
wenn sich auch, nach ungefähr 50 Jahren, die Notwendigkeit
die allmähliche Entwickelung dieser üeberzeugung zu berück-
sichtigen und das Gesetz mit den neuen Bedürfnissen des Ver-
kehrs in Einklang zu bringen, hie und da nachdrücklich geltend
macht." Ausführliche Motive begleiten den Entwurf. Auslän-
dische Gesetze und Entwürfe sind in ausgiebiger Weise benützt.
Der etwas später erschienene Entwurf der handelsrechtlichen
Kommission behandelt Konkurs (faillissement) und Moratorium
(surseance van betaling). Auch dieses will kein neues
R. schaffen; es bezweckt vielmehr bloss eine „Purifizierung des
Niederländische Gesetzentwürfe. 65
geltenden R., durch Verarbeitung der Ergebnisse einer nahezu
50jährigen Erfahrung". Der Konkurs wird nicht auf Kaufleute
beschränkt, sondern (ähnlich dem deutschen und engl. R., und
den niederländ. R. des vorigen Jahrhunderts) auf jeden Schuldner
anwendbar gemacht. Daher ist der Entwurf auch nicht mehr
als Teil des Handelsgesetzbuchs, sondern als selbständiges Gesetz
gedacht. Als leitendes Prinzip wird vorangestellt, dass der
Konkurs ein gerichtlicher Arrest des ganzen Vermögens des
Schuldners zu Gunsten seiner sämtlichen Gläubiger ist. Ein
besonderes Verfahren für kleine Konkurse findet sich im Ent-
wurf nicht. Auch hat man sich nicht entschliessen können, die
Behandlung der Konkurse von den Landgerichten auf die Amts-
richter zu übertragen. Der Entwurf besteht aus 247 Artikeln
und ist mit gründlichen Motiven versehen. Sämtliche neuere
Konkursordnungen sind sorgfältig berücksichtigt. Drucker.
IV. Gerichtsverfassung und Zivilprozess.
Die zivilprozessualische Enquete. Ein Bericht von Prof.
Dr. Wach in Leipzig. (Ergänzungsheft zu Bd. XI der
Zeitschrift für den Zivilprozess von H. Busch und F. Vier-
haus.) Berlin, Heymann. 168 S.
Seit im Bd. X der obigen Zeitschrift (S. 181 ff.) der von
Prof. Weismann zusammengestellte Fragebogen mit einem Vor-
wort von Wach veröffentlicht und damit die Absicht kundge-
geben worden ist, eine „Enquete über die Entwickelung unserer
Zivilprozesspraxis " zu veranstalten, wurde dem Ergebnis dieses
Schrittes von allen denjenigen mit grosser Spannung entgegen-
gesehen, welche sich für die Gestaltung und Weiterentwickelung
unseres Zivilprozessverfahrens interessieren. In obigem Bericht
wird nun der Inhalt der Antworten, welche auf den an alle
deutschen Landgerichte versandten Fragebogen eingingen, in
systematischer sehr übersichtlicher und eingehender Bearbeitung
mitgeteilt und an der Hand der eingegangenen Berichte thun-
lichst festgestellt, in welcher Weise sich in den von den Veran-
staltern der Enquete ins Auge gefassten Richtungen die Praxis
in den einzelnen deutschen Ländern bezw. Rechtsgebieten ent-
wickelt hat. Bei einzelnen üebelständen hat W. auch Vor-
66 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
schlage zur Abhilfe gemacht. Die Erwartung, dass das Ergeb-
nis der Enquete grosses Interesse erregen werde, wurde durch
den Bericht vollständig erfüllt und der Zweck des Unternehmens,
darüber Licht zu verbreiten, wie sich seit dem l./X. 1879 bei
den Kollegialgerichten 1. Instanz, also unter dem Einfluss des
Anwaltszwangs die „Mündlichkeit des Verfahrens" ausgebildet
hat, ist jedenfalls in erheblichem Umfange erreicht worden.
Was zunächst das äusserliche Ergebnis anbelangt, so haben im
ganzen von 172 deutschen Landgerichten 101 Gerichte Berichte
eingesandt, und zwar liegen, da bei vielen Gerichten über die
Thätigkeit der einzelnen Kammern besonders berichtet wurde,
194 Berichte vor, welche im ganzen 2400 Folioseiten ausfüllen.
Das Verhalten gegenüber der Enquete war zwar in den einzelnen
Staaten und Provinzen sehr verschieden. Während in mehreren
Oberlandesgerichtsbezirken (Darmstadt, München und Zwei-
brücken) alle Gerichte sich ablehnend verhielten, gingen aus
anderen Oberlandesgerichtsbezirken (Braunschweig, Kassel, Dres-
den und Oldenburg) von sämtlichen Landgerichten Berichte ein.
Das reiche Material ist übrigens, wie M. betont, vollkommen
ausreichend, um sichere Schlüsse auf die gesamte Entwickelung
der Praxis zu ziehen, da kein prozessual wichtiges Gebiet fehlt,
vielmehr aus den Gebieten des früheren schriftlichen (ge-
meinen, preuss. und sächs.) Prozesses, wie aus denjenigen Teilen
Deutschlands, in welchen vor dem 1,/X. 1879 der Code de pro-
cedure civil oder eine auf dem Grundsatz der Mündlichkeit
des Verfahrens beruhende deutsche Prozessordnung galt, ge-
nügendes Material vorliegt. Die an die Landgerichte gestellten
Fragen sind in zehn Gruppen zusammengefasst worden. Von
diesen betrifft die 1. die Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung durch Schriftsätze, insbesondere deren Recht-
zeitigkeit und Vollständigkeit, sowie die Art und Weise der
Benützung derselben durch das Gericht, die 2. die Festsetzung
der Termine, sowie deren Vertagung und Umgehung, die 3.
den mündlichen Vortrag und die damit zusammenhängende
Frage der Erneuerung der Verhandlung, insbesondere die be-
züglich des Begriffes der Mündlichkeit bestehende Auffassung
(Grundsatz der Einheit und Unteilbarkeit der mündlichen Ver-
handlung u. s. w.) ; zur 4. und 5. Gruppe gehörige Fragen be-
schäftigen sich mit den Zwangsmitteln gegen den Missbrauch
der Parteirechte im Gebrauch der Angriffs- nnd Verteidigungs-
mittel (§§. 251, 252 Z.Pr.O., §. 48 G.K.G.) und mit den Mass-
regeln, durch welche die mündliche Verhandlung beseitigt oder
Die zivilprozessnalische Enquöte. 67
vereinfacht werden kann (Anordnung des vorbereitenden "Ver-
fahrens, Trennung der Verhandlungen, Beschränkung der Ver-
handlung auf bestimmte AngriflFs- und Verteidigungsmittel). Die
6. Gruppe hat die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme,
insbesondere die Anwendung des §. 340, Z. 2 der Z.Pr.O. zum
Gegenstand, Die 7. Gruppe betrifit den Vortrag von Pro-
tokollen und Beweisurkunden; die 8. Gruppe die urkund-
liche Feststellung des Prozessinhaltes, insbesondere den That-
bestand; die 9. Gruppe die Wiedereröffnung der Ver-
handlung wegen ungenügender Instruktion. In der 10. Gruppe
finden sich sodann Fragen über den Zeitpunkt der Ent-
scheidung, nämlich darüber, ob das Urteil in der Regel so-
fort verkündet oder die Verkündung ausgesetzt wird, und ob
die in den §§. 281 und 286 Z.Pr.O. vorgesehenen Fristen streng
eingehalten werden und ausreichend sind.
Dass die Praxis bezüglich der Handhabung der Z.Pr.O. in
den verschiedenen Theilen Deutschlands eine sehr verschiedene
ist und nicht bloss in einzelnen Gebieten, in denen früher schrift-
liches Verfahren bestand, sondern vorzugsweise in den Gebieten
des rhein. R. sehr durch die frühere Gewöhnung beeinflusst wird,
war schon vor dem Bericht von W. bekannt. Immerhin ist es
von grossem Interesse, zu sehen, wie durchaus verschieden
sich die Praxis in vielen Punkten, insbesondere in Beziehung
auf die Auffassung und Handhabung des Prinzips der Münd-
lichkeit, die Benützung der vorbereitenden Schriftsätze, die An-
setzung und Einhaltung der Termine u. s. w. gestaltet hat.
Soweit es sich um die in Beziehung auf unseren Zivilprozess
hervorgetretenen oder behaupteten üebelstände handelt, bemerkt
W., dass über die in den §§. 251 Abs. 1 und 266 der Z.Pr.O.
eingeräumten Befugnisse nur selten geklagt werde, sich also die
(an die Beseitigung der Eventualmaxime geknüpfte) Hoffnung
erfüllt habe, dass die Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Ver-
fahrens die Schikane oder auch nur eine an sie angrenzende
Ausbeutung der Prozessvorteile nicht aufkommen lassen werde.
Auch sagt er, die Enquete habe ihm überzeugend nachgewiesen,
dass die bezüglich der Sicherheit der thatsächlichen Urteilsgrund-
lage verbreiteten Befürchtungen grundlos (, Schreckgespenster")
seien. Dagegen stellt er fest, dass, soweit es sich um die Un-
mittelbarkeit der Beweisaufnahme handele, die Z.Pr.O. zum Teil
infolge allzugrosser Geschäftslast der Gerichte in grossem Um-
fang zum Schaden der Rechtspflege nicht richtig gehandhabt
werde und findet, dass hinsichtlich der Auffassung und Hand-
68 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
habung des Mündlichkeitsprinzips kein Einverständnis und viel-
fach keine rechte Klarheit bestehe. Endlich bemerkt er, ein
wunder Punkt in unserer Rechtspflege sei der, dass namentlich
bei rheinischen Gerichten — zu viel vertagt und dadurch, ab-
gesehen von der Verschleppung der Entscheidung, eine unge-
nügende Vorbereitung auf die Verhandlung herbeigeführt werde.
Ungeachtet dieser Mängel und der festgestellten Zwiespältigkeit
befindet sich nach der Meinung von W. unser Verfahren auf dem
Wege gedeihlicher Entwickelung und ist die Hoffnung berech-
tigt, dass die Beobachtung der Mannigfaltigkeit der Praxis viel-
fach zur Erkenntnis der vorhandenen üebelstände und zu einem
anderen Verhalten führen werde. Möge sich diese Hoffnung
recht bald verwirklichen! Petersen.
Hellmann, Fr. Kommentar zur .Subhastationsordnung
für das Königreich Bayern. I. Gesetz, die Zwangs-
vollstreckung wegen Geldforderung betr., vom 23.|II 1879 ;
II. Gesetz, Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangs-
voUstr. etc. betr., vom 29, |V. 1886. (Separatabdruck aus
der „Gesetzgebung des Königreichs Bayern".) Erlangen,
Palm & Enke. 1887. XXXII u. 328 S. 6 Mk. 80 Pf.
Die Lücke, welche die Z.Pr.O. bei der Verschiedenheit des
in den deutschen Staaten geltenden Immobilienrechts für die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen lassen
musste, wurde in Bayern durch das unter I bezeichnete Gesetz
ausgefüllt. Dieses Gesetz, welches den offiziellen Nebentitel
„Subhastationsordnung" führt, löste die schwierige Aufgabe, die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung der Grund-
stücke für die rechtsrhein. und die linksrhein. (französischrecht-
lichen) Gebiete der Monarchie gemeinsam zu regeln. Eine solche
Regelung erschien im Hinblick auf das unvollkommene Hypo-
theken-R. in der Pfalz nur dadurch ausführbar, dass die damals
(nicht bloss in Bayern, sondern auch in dem grössten Teile
Deutschlan ds) geltenden Grundsätze, nach welchen die Zwangs-
versteigerung ohne Rücksicht auf die Höhe des Meistgebotes
erfolgen und der Ersteher den ganzen Betrag desselben bar
entrichten musste, mit einer Ausnahme wegen des Münchener
Ewiggeldes, beibehalten wurden. Inzwischen trat auch in Bayern
aus landwirtschaftlichen Interessenkreisen immer schärfer an die
Gesetzgebung die Aufforderung heran, jene Grundsätze aufzu-
geben und die Zwangsversteigerung so zu ordnen, dass der Zu-
schlag nur für ein Gebot, welches die dem betreibenden Gläu-
Hellmann — Halle. 69
biger vorgehenden Gläubiger vollständig deckte, erteilt werden
dürfe und die letzteren nicht die Barzahlung, sondern nur die
Uebernahme ihrer Hypothekenforderungen verlangen können.
Diesen Bestrebungen wird, da sie der Billigkeit und den Satz-'
ungen des röm. R. entsprechen, durch das unter I bezeichnete
Gesetz (nach dem Vorgange Preussens und Sachsens) Rechnung
getragen. Die Novellenform wurde hauptsächlich um deswillen
gewählt, weil die neuen Grundsätze nur für ein Rechtssystem
mit ordentlichen Hypothekenbüchern passen und folglich zur
üebertragung auf das Gebiet des franz. R. sich nicht eignen.
Trotz der grossen Sorgfalt, mit welcher die Novelle zur
Subhastationsordnung ausgearbeitet ist, hat sie doch der Rechts-
anwendung erhebliche Schwierigkeiten geschaffen. Die Schwie-
rigkeiten liegen nicht bloss in der Novellenform an sich, sondern
vornehmlich in der Neuheit der Prinzipien und dem Gegensatze,
in welchem dieselben zu dem bisherigen R. stehen. Ein Kom-
mentar zu der Subhastationsordnung in deren gegenwärtiger
Gestalt war daher ein dringendes Bedürfnis. Das vorliegende
Buch befriedigt dasselbe in vollem Masse. Es ist so angelegt,
dass die Erläuterungen des Verfassers sich an die einzelnen
Artikel der beiden in korrektem Abdrucke mitgeteilten Gesetze
anschliessen. Sie sollen, wie im Vorworte bemerkt wird, keine
gelehrte Arbeit sein, sondern nur möglichst kurzgefasste Finger-
zeige für die Auslegung der Gesetze bei deren Handhabung
geben. Nichsdestoweniger bewahrt das Buch seinen wissen-
schaftlichen Charakter, so dass sein Studium auch für den Theo-
retiker von Interesse sein wird. Das Verständnis der beiden
Gesetze wird wesentlich erleichtert durch eine Einleitung, in
welcher der Verf. das Verhältnis der Landesgesetzgebung zur
Reichsgesetzgebung auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen darlegt, die Prinzipien der Sub-
hastationsordnung und ihre Umgestaltung durch die Novelle
erörtert und eine systematische Skizze gibt. Achilles.
Halle. Die Schiedsmannsordnung vom 29./in. 1879.
Darstellung des schiedsamtlichen Verfahrens mit Berück-
sichtigung der ergangenen Ausführungsbestimmungen und
Ministerialreskripte, nebst Mustern zu Verhandlungen und
Sachregister zum praktischen Gebrauch. Berlin, Vahlen.
1887. IV u. 68 S. 1 M.
Verf. bringt in dem genannten Werkchen zunächst eine sich
dem Texte der Schiedsmannsordnung anschliessende systematische
CentralbUtt für Rechtswissenschaft. VII. Band. 6
70 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
Darstellung der für das gesamte Verfahren vor den Schiedsmän-
nern geltenden Vorschriften. Er hat dabei in richtiger Erkenntnis
des Bedürfnisses erklärende Zusätze und Bemerkungen in den
Text des Gesetzes hinein verarbeitet. Gerade durch diese Art
der Bearbeitung des Stoffes unterscheidet sich dieses Werk von
der Florschützschen Ausgabe der Schiedsmannsordnung. An die
systematische Darstellung schliesst sich der Text der Schieds-
mannsordnung, ferner der allgemeinen Verfügung über die Stempel-
verwendung bei schiedsamtlichen Verhandlungen, sodann eine
Eeihe von Musterbeispielen zu schiedsamtlichen Verhandlungen
und endlich ein Verzeichnis aller zur Ausführung der Schieds-
mannsordnung ergangenen Verfügungen und Verordnungen an.
Ein alphabetisch geordnetes Sachregister macht den Schluss.
Roedenbeck.
Enderlein, K. Fr. Materialien zur Auslegung und An-
wendung des Gesetzes vom 10.|XI. 1861 das Nota-
riat betr. Erlangen, Palm & Enke. 1887. VIII u. 462 S.
8 M. 60 Pf.
Seit dem Erscheinen des Zinkschen Kommentars zum bayr.
Notariatsgesetze sind 25 Jahre und seit dem Erscheinen der
„Weiteren Erläuterungen" hierzu beinahe 20 Jahre verflossen.
E. kommt daher einem wirklichen Bedürfnisse entgegen, indem
er „im Anschlüsse an die v. Zinkschen Erläuterungen dieses
Gesetzes und als Ergänzung derselben" die inzwischen ergangenen
mehrfachen Aenderungen sowohl des Gesetzes selbst als der Aus-
führungsbestimmungen, ferner den Inhalt der umfangreichen
Litteratur und Rechtsprechung als Auslegungsmaterialien ge-
sammelt veröffentlicht. Und zwar ist zu jedem Artikel auf die
einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen, Abhand-
lungen und sonstigen Erläuterungen regelmässig durch einfaches
Zitat, bei autographierten Ministerialentschliessungen und Ent-
scheidungen, teilweise auch bei Abhandlungen mit näherer In-
haltsangabe verwiesen ; einzelne Entschliessungen und Stellen aus
den amtlichen Motiven sind wörtlich abgedruckt. Der Gesetzes-
text dagegen ist als bekannt vorausgesetzt. Hinsichtlich der
Rechtsprechung hat E. seine Sammlung auch ausgedehnt auf
Entscheidungen der Gerichte 1. Instanz. Obwohl das Buch nur
ein Repertorium sein will, leistet es doch an manchen Stellen,
besonders wo Gesetzesveränderungen vorliegen, die Dienste eines
selbständigen Kommentars. Die Benutzung ist erleichtert durch
ein sehr eingehendes alphabetisches Register und eine besondere
Enderlein — Schuster. 71
üebersicht derjenigen Stellen, welche den aufgehobenen bezw.
abgeänderten Bestimmungen des Gesetzes sowie der Vollzugs-
instruktion gewidmet sind. Klein feller.
Schuster, E. Die bürgerliche Rechtspflege in England.
Mit einem Vorworte von Dr. R. Gneist. Berlin, Vahlen.
1887. XXXII u. 331 S. 7 M.
Sich aus engl. Darstellungen eine genaue und vollständige
üebersicht über die engl. Gerichtsorganisation und das engl.
Gerichtsverfahren zu verschaffen, wird jedem als eine schwierige
Aufgabe erscheinen. Ohne längeren Aufenthalt in England und
an Ort und Stelle gesammelte Erfahrungen ist es kaum mög-
lich, sie zu lösen. Das Werk von Seh. ermöglicht dies jedem,
der aus Interesse oder Beruf sich in diesen etwas ferne liegenden
Gebieten zu bewegen pflegt. Vor 36 Jahren erschien das Buch
von Rüttimann über den engl. Z.Pr. ; seither hat sich vieles ge-
ändert, die Gerichtsorganisation wurde umgestaltet durch die
Judicature Acts und das Verfahren selbst durch die Verschmel-
zung der Com.Law-Gerichte und der Billigkeitsgerichte, die Com.
Law Procedure Acts und die Rules der oberen Gerichtshöfe und
ihrer Kommissionen in sehr erheblichem Masse umgebildet. Ein-
zelne Teile des Verfahrens sind noch in der Umbildung begriffen
und beinahe will es scheinen, als sei der Faden der Ariadne
noch nicht gefunden, welcher aus diesem Labyrinthe zu führen
im Stande ist. Für den Ausländer bieten auch die technischen
Ausdrücke und die gerichtlichen Formeln erhebliche Schwierig-
keiten, welche nur überwunden werden können, wenn man tief
eintaucht in die Geschichte des engl. Prozess-R.; dass sie auch
engl. Juristen oft verwirren, beweist das armselige Buch Selims.
Seh. hat, mit einer soliden deutschen Bildung ausgestattet,
sich durch längeren wohlbenutzten Aufenthalt in England, den
Umgang mit den tüchtigsten Juristen und den Besuch der engl.
Gerichtshöfe eine umfassende Kenntnis des dortigen R. erworben,
und eine glückliche Vereinigung von Theorie und Praxis be-
fähigte ihn zur Lösung der vorgesetzten Aufgabe. R. Gneist
hat bei dem Buche Pathenstelle vertreten und damit demselben
auch bei denjenigen Lesern, welche den Autor nicht aus ander-
weitigen Arbeiten kennen, einen sympathischen Empfang gesichert.
Die Einleitung schildert genau und anschaulich die charakteristi-
schen Grundzüge des Verfahrens und dient als Leitfaden für das
Folgende. Die Darstellung selbst zerfällt in 5 Bücher, von denen
das 1. der Gerichtsverfassung gewidmet ist. Dasselbe behandelt
72 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
die Organisation dex" Grafscbaftsgerichte, das High Court of Justice
mit seinen Abteilungen, Chancery Division, Queen's Bench Divi-
sion ; Probate, Divorce und Admiralty-Division ; Konkursgerichte
und Assisengerichte in Zivilsachen ; ferner den Appellhof , die
Revisionsgerichtshöfe, die Gerichtsschreibereien, die Zusammen-
setzung und das Personal des obersten Gerichtshofes und der
Revisionshöfe, endlich die Vollstreckungsbeamten und die An-
wälte. Bei jedem der verschiedenen Gerichte werden Organi-
sation und sachliche Kompetenzen genau angegeben.
Das 2. Buch (S. 51—230) hat den Z.Pr. in der Queen's
BenchDiv., der ChanceryDiv. und den Oberinstanzen zum Gegen-
stande, während auf eine Schilderung des Verfahrens in den
County Courts als zu weit führend verzichtet und dasjenige der
ProbateDiv. und Adm.Div. einem besonderen Abschnitt zuge-
wiesen wird. Für die Grafschaftsgerichte kann auf Archbolds
CountyCourtPractice und namentlich auf das bei Stevens & Sons
erschienene Werk von Pitt-Lewis, CountyCourtPractice verwiesen
werden. Ausführlich und mit voller Sachkenntnis wird das Ver-
fahren des SupremeCourt dargestellt, welcher den Mittelpunkt
des engl. Gerichtswesens bildet. Die Judicature Acts geben nur
die allgemeinen Grundsätze des Verfahrens und enthalten keines-
wegs eine vollständige Z.Pr.O. ; vielmehr wird es den Richtei'n
und den Kommissionen der höchsten Gerichte überlassen, die
Cadres durch sogen. Rules auszufüllen, welche dehnbar sind und
nach Bedürfnis abgeändert werden können. Die Darstellung des
Verfahrens schliesst sich zu Erzielung eines besseren Verständ-
nisses möglichst der Ordnung des deutschen Z.Pr, an , wodurch
es dem Leser auch leicht wird, die unterscheidenden Merkmale
herauszufinden.
Das 3. Buch schildert das Verfahren in den Probate, Divorce
und Adm.Div., wobei namentlich die Einweisung in den Nach-
lass Verstorbener, die Verwaltung und Bereinigung desselben
gebührende Beachtung finden.
Im 4. Buch (S. 271—286) wird die verwaltende und frei-
willige Gerichtsbarkeit der ChanceryDiv. behandelt, namentlich
Vormundschaftssachen und Fideikommisse (trusts). Mit dem
5. Buch, welches dem Konkursverfahren gewidmet ist, schliesst
der Verf. sein Werk ab. König.
Schuster — Lilienthal. 73
V. Strafrechtswissenschaft.
Lilienthal. Der Hypnotismus und das Straf- K.
Zeitschr. f. d. ges. Str. VH. Bd., 3. H. 1887. 113 S.
(auch als Sep.-Abdr. Berlin, Guttentag. 2 M.).
Die Erscheinungen des Hypnotismus sind erst in jüngster
Zeit zu streng wissenschaftlicher Untersuchung gelangt; z. T.
werden sie indes immer ebenso unerklärlich bleiben, wie die
Mehrzahl der geistigen Störungen. Auf Grund namentlich der
franz. und ital. Arbeiten stellt L. zunächst die gegenwärtigen
ärztlichen Anschauungen über den Hypnotismus übersichtlich
und kurz zusammen.
Nicht alle Personen, wenigstens nicht zu jeder Zeit, ganz
vorzugsweise aber eine Reihe hysterischer, sind künstlich einzu-
schläfern und den verschiedenen Erscheinungen des Hypnotismus
zu unterwerfen. Dieselben sind: Schlaftrunkenheit, Fascination,
(Bann), Katalepsie, Lethargie, Somnambulismus und gemischte Zu-
stände. Während der verschiedenen Stadien kann der Einge-
schläferte einerseits unfähig werden, sich gegen verbrecherische
Angriffe zur Wehr zu setzen, anderseits durch Einwirkung auf
sein Vorstellungsleben (Suggestionen) in seinem Willen vollstän-
dig durch den Einschläferer beeinflusst werden, so dass er als
ein vollständiges Werkzeug desselben erscheint. Die Erinnerung
ist dabei bald erhalten, bald (bei tiefen H.) erloschen, bald
erst wieder durch Hypnotismus hervorzurufen. Infolge von Sugge-
stionen können körperliche Zustände hervorgerufen werden, z. B.
Blutschwitzen, femer Sinnes- und Gedächtnistäuschungen (positiver
und negativer Natur) und endlich Handlungen, u. a. auch Ver-
brechen, die in zweckentsprechender ev. listiger Weise ausgeführt
und ebenso gerechtfertigt worden sind, bezw. vermeintlich (bei
den Versuchen) ausgeführt wurden. Der Widerstand gegen sug-
gerierte, verbrecherische Handlungen zeigt sich übrigens mehr-
fach bei den Versuchen unüberwindlich. Suggerierte Befehle
sind auf Sicht gegeben und befolgt worden, einmal selbst nach
einem Jahre.
Die bisherige kleine Anzahl der gerichtlichen Verhandlungen,
bei denen Hypnotismus in Frage kam, deren Zunahme aber zu
befürchten steht, betraf meist geschlechtliche Vergewaltigungen,
wobei ausschliesslich Str.G.B. §. 176 Z. 2 in Frage kommt. Ver-
brechen von Hypnotisierten während der Dauer des Hypnotismus
sind höchst selten; die Feststellung des Hypnotismus hat einige-
74 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
mal ungerechte Verurteilungen verhindert. Die Herbeiführung
des Hypnotismus, deren Gefahr für den Hypnotisierten sehr er-
heblich sein kann und wohl nie gleichgültig ist, würde haupt-
sächlich nach §. 230, bei mangelnder Einwirkung nach §. 239,
bei etwaiger beabsichtigter Schädigung durch das angewendete
Verfahren nach §. 223, allenfalls auch nach §§. 224 und 225 zu
bestrafen sein.
Zur Feststellung, ob ein Verbrechen unter Benutzung des
Hypnotismus begangen worden ist, ist vorgeschlagen worden,
das von Ochorowicz angegebene „Hypnoskop" zu benutzen.
Sicherer wäre eine neue Hypnotisierung. Bei Zeugen wäre die-
selbe mit Einwilligung des Betreffenden zulässig, ohne Einwilli-
gung unzulässig (eine Vereidigung auf die während des Hypno-
tismus gemachte Aussage natürlich unstatthaft); bei dem Ange-
klagten in jedem Falle unzulässig, bei einem Verdächtigen nach
Str.Pr.O. §. 202 jedenfalls nicht ganz unzulässig (so Entsch. in
Str.S. 14. Bd. S. 189, wogegen jedoch Kornfeld Lehrb. d. ger.
Med. S. 339*). . Kornfeld (Grottkau).
VI. Kirchenrecht.
Hinschius, P. Das preuss. Kirchengesetz, betr. Abän-
derungen der kirchenpolitischen Gesetze, vom
29./IV. 1887. Nachtragsheft zu der Ausgabe der preuss.
Kirchengesetze vom 2l.|V. 1886. Berlin, Guttentag. 1887.
VII u. 37 S.
*) Die Abhandlung zitiert gewisse von denen des Verf. ab-
weichende Ansichten, denen zustimmend und sie zum Teil erweiternd
Ref. sich dahin aussprechen möchte: 1. Die Anwendung des Hypno-
tismus ist mindestens ebenso zu beschränken, wie (in England) die
Vivisektionen. 2. Kranke, welche erfahrungsgemäss missbräuchlich
hypnotisiert werden können, sind wie gemeingefährliche Geisteskranke
zu behandeln. 3. Eine Einwilligung zur Hypnotisierung ohne zu-
lässige Gründe ist als rechtlich ungültig zu betrachten. 4. Hypnoti-
sierungen zu anderen als Heilzwecken sind, wenn sie öffentlich ge-
schehen, wegen der Gefahr der Nachahmung und als öffentliches
Aergernis strafbar. 5. Personen, die sich ohne zwingende Gründe
hypnotisieren lassen, sind für strafbare Handlungen, die sie in diesem
Zustande oder infolge von Suggestionen begehen, verantwortlich.
Kirchenpolitische Gesetze — Brie, Friedberg. 75
Wendt, G. Darstellung der Kulturkampfgesetze in
ihrer Giltigkeit nach dem Friedensschlass. Berlin,
Brachvogel & Ranft. 1887. 52 S. 75 Pf.
Kleinsorgen, C.v. Die kirchenpolitischen Gesetze Preus-
sens und des Deutschen Reiches etc. 2. Aufl. Berlin,
Heymann. VI u. 144 S. Kart. 1 M. 50 Pf.
Das Nachtragsheft von H. ist in der gleichen Weise, wie
das oben V S. 66 angezeigte Werk bearbeitet. Es enthält
S. 5 — 24 ausführliche Erläuterungen und S. 25 ff. die üebersicht
über die durch nunmehr fünf Novellen erfolgten Abänderungen
der Gesetze vom ll./Y. 1873, 21./V. 1874, Sl.jV. 1875.
W. gibt einen Abdruck der neuen sogen. Kampfgesetze
unter Hervorhebung der Aenderungen und Aufhebungen durch
die fünf Novellen : in einem chronologischen Verzeichnis sind
die durch letztere bewirkten Aenderungen klar ersichtlich ge-
macht. Ein Anhang bietet das Schulaufsichtsgesetz und einige
das Staatskirchen-R. betr. Reichsgesetze.
Die Ausgabe von K. gibt den Abdruck aller wichtigen
kirchenpolitischen Gesetze und Verordnungen Preussens und des
Reiches (26 Nr.) und durch geschickte Verwendung gewöhnlicher,
fetter und kleiner Schrift einen klaren üeberblick über den
gegenwärtigen Zustand sowohl, wie über dessen Werden und
die durch ihn beseitigten Bestimmungen. Ein alphabetisches wie
sehr eingehendes chronologisches Register ist auch dieser Schrift
beigefügt, welche überdies in einem Anhang (S. 117 — 34) eine
kurze zusammenhängende üebersicht des , Einspruchrechtes und
der Anzeigepflicht " nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetz-
gebung unter wörtlicher Aufnahme der diesbezüglichen päpst-
lichen Noten, diplomatischen Schreiben, Aeusserungen im Herren-
hause u. s. w. enthält. Redaktion.
Brie, S. Gxitachten betr. die Rechte der unter städti-
schem Patronat stehenden evangelischen Kirchen
zu Breslau hinsichtlich des Begräbniswesens, ins-
besondere über das Verhältnis dieser R. zur Gew.O.
(Zeitschrift für Kirchen-R. XX S. 269—296.)
Friedberg, G. Das kirchliche Bestattungs-R. und die
Reichs-Gew.O. Leipzig, Edelmann. 1887. 41 S.
B. erachtet, in dem von ihm als Mitglied des Gemeinde-
kirchenrats gegebenen Gutachten, durch die R.Gew.O. das
kirchliche Exklusiv-R. des Leichen transports nicht für ausge-
schlossen, weil durch die, wenn auch entgeltliche LeichenbefÖr-
76 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band, 2. Heft.
derung die Kirchengemeinde weniger eine „gewerbliche"
oder auf Erwerb gerichtete Handlung, als vielmehr nur eine
religiöse Pflicht bethätige und hiermit nur einen Teil des „ein-
heitlichen religiösen Begräbnisaktes vollziehe" ; ein „kirchliches
Exklusiv-R." sei durch die im Jahre 1860 mit ministerieller
Genehmigung vom Magistrat Breslau erlassene Stolä-Taxordnung
(§. 44) begründet, welche die Stellung des Leichenwagens von
Seiten anderer Personen, als der Kirche gar nicht zulasse.
F. erstattet sein Gutachten dem Kläger und bekämpft ein-
gehend diese Ausführungen; ein Gewerbsbetrieb sei (S. 27) nament-
lich auch bei Korporationen möglich und werde nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die den Erwerb begründende Thätigkeit eine
kirchliche Handlung sei; übrigens sei die Kirchlichkeit des Be-
gräbnisses keineswegs durch einen, seitens der kirchlichen
Organe besorgten Leichentransport bedingt (S. 14 ff.); sie
bestehe lediglich darin, dass (S. 17) hierbei der Geistliche die
ihm durch seine Kirche vorgeschriebenen Funktionen vollfühi't.
F. GeigeL
VII. Staats- und Verwaltungsrecht.
Jellinek , G. Gesetz und Verordnung. Freiburg, Mohi-,
1887. X u. 412 S. 10 Mk.
Seit mehr als zwanzig Jahren sind aus verschiedenen, teils
äusseren, teils inneren Gründen Untersuchungen über den Be-
griff des Gesetzes und der Verordnung über die Einteilung der
Gesetze in formelle und materielle, der Verordnungen in Rechts-
und Verwaltungsordnungen, über den rechtlichen Charakter des
sogen. Budgetgesetzes, über die Bedeutung der Mitwirkung der
Volksvertretung beim Abschlüsse von Staatsverträgen u. s. w.
teils in Monographien, teils in verschiedenen Hand- und Lehr-
büchern des Staats-R. mit Vorliebe und in eingehender Weise
gepflogen worden. In dem vorliegenden Werke versucht J. die
Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammenzufassen und zu
einem gewissen Abschlüsse zu bringen, indem er diese Unter-
suchungen auf rechtsgeschichtlicher und rechtsverglei-
chender Grundlage zu vertiefen bestrebt ist. Diesem Plane
entsprechend behandelt J. zuerst in ausführlicher Weise die
„Geschichte des Gesetzes und der Verordnung" (S. 1 — 188).
Jellinek, Gesetz und Verordnung. 77
In diesem geschichtlichen Teile sind die Geschichte des engl.
Gesetzesbegriffs, des engl. Verordnungs-R., des konstitutionellen
Gesetzes in Frankreich, des franz. Verordnungs-R., seit 1789,
des Gesetzesbegriffs im deutschen und österr. Staats-R. und des
deutschen und österr. Verordnungs-R. in besonderen Kapiteln
ausführlich besprochen. Ausserdem behandeln zwei besondere
Kapitel den Gesetzesbegriff in der Geschichte der Rechtsphi-
losophie und der konstitutionellen Theorie und die Geschichte
der konstitutionellen Theorie der Verordnung. J. geht bei diesen
Untersuchungen bis auf Aristoteles und Plato zurück und be-
müht sich die Entwickelung der Begriffe Gesetz und Verordnung
bis zur Gegenwart, wenn auch nur mit kurzen Strichen zu -ver-
folgen. Endlich sind auch in dem ersten Teile die Geschichte
des konstitutionellen Budget-R. und die Geschichte des R. zum
Abschluss der Staatsverträge in ihren Hauptgrundzügen dar-
gestellt.
Der zweite, die „Theoi-ie des Gesetzes und der- Verordnung'
behandelnde Teil enthält zunächst einleitende Untersuchungen
über den Staatsbegriff und seine Grenzen, die Staatsorgane und
die Funktionen des Staates. Sodann folgen in sieben Kapiteln
dogmatische Untersuchungen über Gesetz und Verordnung.
Zunächst geht J., welcher gegenüber dem Widerspruche
mancher Rechtslehrer an dem Gegensatze zwischen materiellem
und formellem Gesetze entschieden festhält, auf diesen Gegen-
satz genauer und unter Anführung zahlreicher Beispiele ein
und bespricht hierauf unter der Ueberschrift : „Freie und ge-
bundene Gesetzgebung", die durch Verfassung, Staatenvertrag
u. s. w. gegebenen Schranken der Gesetzgebung. Im 3. Kapitel
wird die rechtliche Natur des Budgets untersucht und darge-
than, dass im Falle des nicht rechtzeitig oder gar nicht zu-
stande gekommenen Etats ein Konflikt voi'liege, der nicht ju-
ristisch, sondern nur politisch gelöst werden könne. Das 4. Ka-
pitel „der Weg der Gesetzgebung" enthält eine Darstellung der
beim Zustandekommen eines Gesetzes zu beobachtenden Förm-
lichkeiten, der Endigungsgründe der Gesetze, der Dispensation,
Suspension und Begnadigung. Im 5. Kapitel „Staatenvertrag
und Gesetz" untersucht J. das R. zum Abschlüsse der Staaten-
verträge und die völkerrechtliche und staatsrechtliche Wirkung
derselben und gibt die Lösung der bekannten Streitfrage über
den notwendigen Zusammenhang zwischen völkerrechtlicher Gil-
tigkeit und .staatsrechtlicher Vollziehbarkeit dieser Verträge
dahin, dass eine Trennung der völkei-rechtlichen Giltigkeit und
78 Centralblatt für Rechtswissenscliaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
der staatsrichterlichen Vollziehbarkeit nicht möglich sei. Das
6. Kapitel ist Untersuchungen über den Begriff und die Kate-
gorien der Verordnung, das Subjekt des Verordnungs-R. , das
Zustandekommen der Verordnungen u. s. w. gewidmet. Endlich
werden in Kapitel 7 die Garantien der Rechtmässigkeit der
Gesetze und Verordnungen (Ministerverantwortlichkeit, richter-
liches Prüfungs-R. u. s. w.) erörtert. Die kurze Inhaltsangabe
lässt ersehen, dass das Buch alle in das Kapitel: Gesetz und
Verordnung einschlagenden Einzelfragen erörtert. Die Selb-
ständigkeit in der Behandlung derselben wird aber gerade, weil
der Verf. häufig gegen die herrschenden Ansichten Widerspruch
erhebt, Anlass geben, dieselben neuerlich auf ihre Richtigkeit
zu prüfen und es ist nicht zu leugnen, dass der von J. einge-
schlagene Weg historischer und rechtsvergleichender Betrachtung
manche Streitfrage wieder in Fluss zu bringen geeignet ist.
V. Stengel.
Kirchenheim, A. V. Lehrbuch des deutschen Staats-R.
(von Kirchenheim's Handbibliothek des öffentlichen R.,
Bd. I) vgl. C.Bl. VI, 31. Stuttgart, Enke. 1887. XVI u.
440 S. 8 Mk., geb. 9 Mk.
Von der Sammlung der kurzen Lehrbücher des öffentlichen
R., deren Herausgabe A. v. K. unternommen hat, liegt nun-
mehr — nachdem im vorigen Jahre, als Bd. II die Bearbeitung
des Verwaltungs-R. von K. v. Stengel erschienen war — der
I. Bd. vor, welcher die von dem Herausgeber selbst verfasste
Darstellung des deutschen Staats-R. enthält. Wenn die Hand-
bibliothek nach der „Vorbemerkung" des Herausgebers die ein-
zelnen öffentlichrechtlichen Disziplinen klar und übersichtlich
und insofern vollständig behandeln soll, „als kein wesentlicher
Punkt des Systems unberücksichtigt gelassen und für Erfassung
von mehr ins einzelne gehenden Fragen durch kurze Hinweise
der Weg gezeigt ist, " so entspricht das K. 'sehe Lehrbuch diesem
Programm.
In der Einleitung haben allerdings die Vorbegriffe des all-
gemeinen Staats-R. nur eine sehr kurze Erörterung erhalten;
jedoch bietet insbesondere der Abschnitt über die Entwickelung
der konstitutionellen Ideen (S. 78 ff.) in dieser Beziehung einige
Ergänzung. Eingehender sind die geschichtlichen Grundlagen
unseres heutigen deutschen Staats-R., und zwar sowohl des
Reichsstaats-R. als des Landesstaats-R., behandelt. Die syste-
matische Dai'stellung hat der Verf. in 3 Bücher gegliedert; das
Kirchenheim, Lehrbuch des Staats-R. 79
]. Buch gibt die Grundlagen (allgemeinen Lehren) unseres
öflFentlichen R.; das 2. Buch bringt die Darstellung des Ver-
fassungs-R. ; das dritte Buch die des Regierungs-R. In dem
grundlegenden Teil werden nacheinander erörtert: die Quellen
des Staats-R.; der Herrschaftsbereich der Staatsgewalt; die
Rechtsstellung der ünterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt ;
der Schutz des öffentlichen R. Bemerkenswert ist, dass der Verf.
in das Kapitel von den Rechtsquellen die gesamte Lehre von
den Gesetzen aufgenommen hat, während diese sonst erst im
, Regierungsrecht" eine ausführlichere Darstellung zu erhalten
pflegt. Li dem Kapitel über den Herrschaftsbereich der Staats-
gewalt sind auch die Rechtsverhältnisse der deutschen Kolonien
und Schutzgebiete behandelt. — In der Darstellung des Ver-
fassungs-R. hat die Organisation der Einzelstaaten und die des
Reiches eine getrennte Darstellung erhalten, und zwar mit Vor-
anstellung des Landesstaats-R. ; dagegen in der Erörterung der
staatsrechtlichen Funktionen hat der Verf. eine Sonderung von
Reichs- und Landesstaats-R. für unangemessen erachtet. Der
Darstellung der Organisation des Reiches ist eine orientierende
Betrachtung über das Wesen des neuen Reiches vorausgeschickt.
In dem Regierungs-R. ist das Heerwesen mit besonderer Sorg-
falt behandelt, auch dem Finanzwesen ist eine ziemlich ausführ-
liche Darstellung zu teil geworden ; über das Recht der inneren
Verwaltung sind, im Hinblick auf die abgesonderte Bearbeitung
des Verwaltungs-R. in dem Stengeischen Lehrbuch, nur wenige
turze Andeutungen geboten.
Der enge Zusammenhang zwischen Staats-R. und Politik
ist von dem Verf. mehrfach hervorgehoben ; einige Tagesfragen
(wie das Diäten verbot S. 309 Nr. 1, das Septennat S. 351—52)
haben eine etwas eingehendere Erörterung erhalten. Mit Vor-
liebe sind Aeusserungen Bismarcks zitiert. Die zu den einzelnen
Lehren gegebenen Litteraturnachweise sind verhältnismässig reich-
haltig. Brie.
Riecke, C. v. Verfassung, Verwaltung und Staats-
haushalt des Königreichs Württemberg. Zweite
stark vermehrte Auflage. Stuttgart, Kohlhammer. 1887.
XVI u. 430 S. 6 M.
Während die erste, bereits in Bd. II S. 113 des C.Bl. be-
sprochene Auflage einen Teil der vom statistisch -topographischen
Bureau herausgegebenen Beschreibung des Königreichs Württem-
berg bildete, ist die neue, um ein Drittel des ümfangs der frü-
80 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
heren vermehrte Auflage als ein selbständiges Werk im einzelnen
vielfach ergänzt und erweitert worden , namentlich in solchen
Beziehungen, wo früher die von anderen Verf. bearbeiteten Teile
des Gesamtwerkes in die Lücke getreten waren. Dem Staats-
haushalt im weiteren Sinne, dessen Darstellung den Hauptwert
der ganzen Arbeit bildet, ist jetzt der dreifache Raum gegen-
über der ersten Auflage gewidmet. Im übrigen hat das Buch
seinen früheren Charakter und die früher hervorgehobenen Vor-
züge durchaus bewahrt. Die rein historisch-statistische Behand-
lung tritt jetzt infolge des vermehrten Hereinziehens des topo-
graphischen und persönlichen Elementes wenn möglich noch
stärker hervor als früher. Gaupp.
Eger, G. Das Gesetz über die Enteignung von Grund-
eigentum vom 11. /VI. 1874, Erläutert mit Benutzung
der Akten des königl. preuss. Ministeriums der öffentlichen
Arbeiten. I. Bd. Berlin, Kern. 1887. XX u. 492 S. 12 M.
Seinen Anträgen auf Revision des preuss. Enteignungsge-
setzes vom ll./VI. 1874 (C.Bl. I S. 140) und den im Archiv für
Zivilist. Pr. Bd. 70 und 71 veröffentlichten „Beiträgen zur Lehre
von der Enteignung" lässt Verf. nunmehr einen breit angeleg-
ten Kommentar des preuss. Expropriationsgesetzes vom Jahre
1874 folgen, dessen I. Bd. vorliegt und auf mehr als 30 Druck-
bogen die Erläuterung der ersten 14 Paragraphen des eben er-
wähnten Gesetzes enthält. Der bedeutende Umfang des Werkes
ermöglichte nicht nur erschöpfende Berücksichtigung der Materia-
lien des Gesetzes, der gesamten bisherigen Rechtssprechung der
obersten Gerichts- und Verwaltungsinstanzen, sowie des Gerichts-
hofes Zur Entscheidung der Kompetenzkonfiikte, sondern auch
eine grösstenteils eingehende theoretische Begründung der vom
Verf. vertretenen Ansichten unter Heranziehung der einschlä-
gigen deutschen Litteratur. Mit ganz besonderem Fleisse wird
die Lehre von der Entschädigung behandelt; es dürfte hier
kaum eine Detailfrage geben, über die man sich nicht in vor-
liegendem Werke erschöpfende Belehrung erholen könnte. Nicht
minder sorgsam ist die Lösung der schwierigen, im Gebiete
des Enteignungs-R. auftauchenden Kompetenzfragen, insbe-
sondere jener, die durch §.14 des Enteignungsgesetzes angeregt
werden. Die bisher mit Unrecht wenig beachteten Fragen,
welche durch die Kollision mehrerer Enteignungs-
rechte hervorgerufen werden, finden auf S. 14 fi". vollkommen
entsprechende Behandlung. In bezug auf die dem Werke zu
Riecke — Eger, Enteignungsgesetz. 81
Grunde gelegte juristische Konstruktion des durch die
Enteignung geschaffenen Rechtverhältnisses steht
Verf. auf dem Standpunkte der älteren Theorie, welche die
Expropriation als Zwangskauf definiert ; er verkennt zwar nicht
den öffentlich-rechtlichen Charakter der Institution, glaubt je-
doch, durch Hervorhebung des Unterschiedes zwischen dem
ausschliesslich dem Staat zustehenden, inzessiblen Enteig-
nungshoheits-R. und dem auf Grund dieses Hoheits-R. dem
Unternehmer verliehenen Enteignungs-R. den Schwierigkeiten
zu begegnen, welche der Annahme eines Zwangskaufes entgegen-
stehen. Ob das gelungen, ist fraglich, insbesondere erscheint
die Konstruktion eines aus der Verleihung angeblich für den
Unternehmer resultierenden Privat-R., die entgeltliche Ab-
tretung der erforderlichen Grundstücke zu verlangen, aus dem
Grunde unmöglich, weil aus einer dem öffentlichen R. ange-
hörenden Norm Privat-R. im subjektiven Sinne des Wortes
direkt niemals abgeleitete werden können. Andererseits hat die
Hervorhebung des staatlichen Enteignungshoheits-R. keinen
grösseren Wert, als die nunmehr nahezu aufgegebene Speziali-
sierung der einzelnen Hobeits-R., welche in der That lediglich
als Formen der einen unteilbaren Staatsgewalt erscheinen.
Richtig wird hingegen der Unternehmer als der originär zur
Stellung des Enteignungsantrages Berechtigte, sowie als Sub-
jekt der Entschädigungspflicht hingestellt und nachdem auch
die Kompetenzfrage richtig gelöst wurde, Verf. überdies zugibt,
dass sich keinesfalls alle bezüglich des Kaufes geltenden Be-
stimmungen im Falle der Expropriation anwenden lassen, so
erscheint gedachte theoretische Konstruktion von minderem
praktischen Belange. In einer Richtung äussert sich jedoch
ihre Mangelhaftigkeit immerhin: Verf. ist nicht im stände, auf
Grund derselben den Unterschied der Enteignung von den ge-
setzlichen Eigentumsbeschränkungen (vgl. auch oben S. 63) zu
präzisieren, gibt vielmehr zu, dass die Grenze dieser beiden In-
stitute als eine , fliessende" erscheine (S. 352). Dies wäre ihm
erspart geblieben, wenn er den konstitutiven Charakter des
Enteignungserkenntnisses (nicht des lediglich die Legitimation
des Unternehmers betr. Verleihungsdekretes) als eines öffent-
lich rechtlichen Aktes gegenüber der bloss deklaratori-
schen Natur der gesetzliche Eigentumsbeschränkungen betr.
Decernate der Polizeibehörden entsprechend hervorgehoben hätte.
Prazäk.
82 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
Vin. Kolonialrecht.
Bing, V. Deutsche Kolonialgesellschaften. Berlin, Hey-
mann. 1888. 144 S. 3 M.
Sobald sich aus Anlass der vor einigen Jahren im Deutschen
Reiche entstandenen kolonialen Bewegung deutsche Kolonial-
gesellschaften bildeten, zeigte sich, dass die Frage, welche Ver-
fassungsform solche Gesellschaften annehmen sollten, keineswegs
einfach zu beantworten sei. Auf den ersten Blick hätte man
meinen sollen , dass die Form der Aktiengesellschaft die rich-
tige Verfassungsform für Kolonialgesellschaften wäre, eine ge-
nauere Betrachtung ergab jedoch sofort, dass die reichsgesetz-
lichen Vorschriften über die Aktiengesellschaften, wie sich die-
selben nach Massgabe der Novelle vom 18./VII. 1884 gestalten,
namentlich die Bestimmungen über die Gründung der Aktien-
gesellschaft und die Haftung und Verantwortlichkeit der Mit-
glieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Verwendung
der Form der Aktiengesellschaft für Kolonialgesellschaften, bei
denen es sich um im Erfolge zweifelhafte und schwer zu über-
sehende Unternehmungen handelt, sehr hinderlich sind. Der
schlagendste Beweis für diese Behauptung liegt darin, dass die
bedeutendsten Kolonialgesellschaften, die Deutsche Kolonialgesell-
schaft für Südwestafrika, die Deutsch-ostafrikanische Gesellschaft,
die Neu-GuineaKompanie und die Witugesellschaft es vorge-
zogen haben, sich als Korporationen nach den Vorschriften des
preuss. Land-R. zu konstituieren, obwohl dies begreiflicherweise
nur ein Notbehelf war.
Der Ansicht, dass die nach deutschem R. zulässigen Gesell-
schaftsformen den Bedürfnissen der Kolonialgesellschaften nicht
genügen, hat auch der Deutsche Kolonialverein in seiner dritten
ordentlichen Generalversammlung zu Karlsruhe am 30. /IV. 1886
in einer Resolution Ausdruck gegeben. Ausserdem sind in der
letzten Zeit zwei auf den Gegenstand bezügliche Schriften er-
schienen, nämlich ausser der in der üeberschrift genannten
von R. eine Schrift von R. Esser II in Köln: Die Gesellschaft
mit beschränkter Haftbarkeit (vgl. C.Bl. VI S. 21). Letztere
verfolgt insofern eine weitergehende Tendenz, als sie den auch
auf anderen wirtschaftlichen Gebieten vielfach laut gewordenen
Wünschen Rechnung zu tragen und eine Gesellschaftsform zu
bilden sucht, welche auch für andere als koloniale' Zwecke dien-
Ring, Kolonialgesellschaften. 83
lieh erscheint. Nach den Vorschlägen Essers soll eine Gesell-
schaft mit beschränkter Haftbarkeit geschaffen werden, bei
welcher die für die Gewerkschaft und die Aktiengesellschaft
geltenden Grundsätze mit der Verfassung der offenen Handels-
gesellschaft zu verschmelzen wären. Die Schrift von R. be-
schäftigt sich dagegen nur mit den Kolonialgesellschaften. In
der Einleitung (S. 5 — 38) ist zunächst erörtert, dass keine der
nach deutschem R. zulässigen Gesellschaftsformen für die Zwecke
der Kolonialgesellschaft völlig ausreicht. Sodann macht der
Verf. sehr interessante Mitteilungen über ältere preuss. Aktien-
gesellschaften, welche bereits im vorigen Jahrhundert für kolo-
niale Unternehmungen gegründet worden sind. Im 2. Teile der
Schrift (S. 38 — 156) versucht der Verf. eine neue Rechtsform
für Kolonialgesellschaften zu schaffen. Er glaubt, dass zu diesem
Zwecke am besten ein Mittelding zwischen Gewerkschaft und
Aktiengesellschaft passe, eine Gesellschaft mit beschränkter Haft-
barkeit, bei welcher zwar an und für sich die Gesellschafter
unbegrenzt zu den Gesellschaftszwecken beitragen müssen, sich
aber nach Leistung einer Mindesteinlage durch Aufgabe ihrer
R. aus dem Gesellschaftsvertrage von weiterer Zubusse befreien
können.
In bezug auf die Organe der Gesellschaft soll die neue
Rechtsform nach R.s Vorschlägen im wesentlichen der Aktien-
gesellschaft sich anschliessen, ebenso was die Haftung der Gründer
und der Gesellschaftsorgane anlangt. Im übrigen sucht der Verf.
einer Verflüchtigung des Gesellschaftsvermögens dadurch vorzu-
beugen, dass er eingehende Bestimmungen über die Bilanz vor-
schlägt, welche es ermöglichen sollen, dass die Gläubiger der
Gesellschaft jederzeit genauen Einblick in den Stand des Unter-
nehmens erhalten können.
Der Verf., welcher wünscht, dass seine Vorschläge in einem
Reichsgesetze über Kolonialgesellschaften Anerkennung finden
mögen, hofft, dass wenn eine passende Rechtsform für Kolonial-
gesellschaften geschaffen sei , auch das deutsche Kapital seine
Abneigung, sich an kolonialen Unternehmungen zu beteiligen,
ablegen werde.
Als Anhang ist der Schrift ein Abdruck der Statuten der
Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, der NeuGuinea-
Kompanie und der Deutsch-ostafrikanischen Gesellschaft beige-
geben. V. Stengel.
84 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
B. Zeitschriftenüberschau.
Neue Zeitschriften:
Eevue d'Economie politiqne. Jährlich 6 Hefte. Paris, Larose et
Forcel. 1887. 16 fr. I. Nr. 1 u. 2.
Seit bald 10 Jahren ist die Nationalökonomie unter die Fächer
aufgenommen, welche regelmässig an den Rechtsfakultäten ge-
lehrt u. gelernt werden sollen. Das neu begründete Organ soll
nicht eine bestimmte Schule vertreten, sondern den verschie-
densten Ansichten Raum gewähren, insofern sie in wissenschaft-
licher Form und ohne persönliche Polemik vorgetragen werden.
Hauptredaktoren: Ch. Gide, Alf. Jourdan, Ed. Villey u. Leon
Duguit; Mitarbeiter u. a.: Laveleye, Macleod, Olözaga, Cossa,
Secretan, Walras u. Max Wirth. Die einleitende Abhandlung
von Jourdan bespricht die Stellung der Nationalökonomie im
ünterrichtsplan und es folgen darauf in den bisher erschienenen
beiden Nummern folgende Abhandlungen: Beauregard, la
hausse des Salaires au XIX siecle en France et ä l'etranger.
Fournier de Flaix, des theories sur l'impot en Australie au
XIX siecle. Rougier, des moyens de developper nos exporta-
tions. Gronlund, le Socialisrae aux Etats Unis. Villey, le
droit naturel et Teconomie politique. Mongin, des changements
de la valeur de la monnaie. Beauregard, de la part relative
attribu6e aux Salaires dans le produit net de l'industrie. Ram-
baud, la marque municipale des soieries lyonnaises. Jedes
Heft enthält überdies eine Chronik der wichtigsten national-
ökonomischen Vorgänge in u. ausserhalb Frankreichs aus der
gewandten Feder Ch. Gide's. (König.)
Political Science quarterly (a review devoted to the historical,
Statistical and comparative study of politics, economics and
public law). Hrsg. f. d. staatswissenschaftl. Fakultät v. Columbia
College V. M. Smith. New York, Gin & Comp. 3 doli. I. 1.
(März 1886.) M.Smith, introduction. Burgess, the American
Commonwealth. Goodnow, collection of duties. R.Smith, Ame-
rican labor statistics. Whitridge, legislative inquests. Leon,
the Berlin Conference. Reviews. II. 2. Wilson, study of
Administration. Sei igniann, the Interstate commerce law. Bur-
gess, the Kulturkonflikt i. Preussen.
Reyista forense Chilena. Erscheint seit 1886 monatlich in San-
tiago. Hervorzuheben aus Bd. II Nr, 12: Alonso y Colme-
nares, über d. Pflicht d. Richters u. Beamten im Privatleben.
Archiv f. Litteratnr u. Kirchengreschichte d. M.A. III. S. 196
bis 398. Denifle, über d. Statuten d. Juristenfakultät Bologna
S. 317—347 etc. mit Beilagen.
Philosopliisclie Monatshefte. XXIV. 1. u. 2. S. 74-88. A. Mer-
kel, über Schuppe, Begriff d. subjektiven R. (vgl. C.Bl. VI .354).
Magazin f. d. deutsche R. (Hannover). VII. 2. Hergenhahn,
d. Eheschliessungs- u. Ehescheidungs-R., dargestellt n. d. Recht-
sprechung d. R.G. V. Kräwel, Geltendmachung d. neben einer
Grundschuld bestehenden persönl. Verpflichtung nach §. 52 d.
prenss. Ges. v. Mai 1872. Koffka, Z.Pr.O. §. 685. Schneider,
d. Kosten d. Kostenfestsetzungsverfahrens. Westrum, blinde Pas-
sagiere. Stegemann, Veräusserung der Allmendeberechtigung.
Zeitschriftenüberschaa. 85
Oesterr. Gerichtszeitnng. XXXVIII. 34. Mehrheit d. Anklage-
belugnisse bei Einheit d. That. Plenarbeschluss d. Kassations-
hofes V. 14./VI. 1887 (Zeitpunkt d. Beginns einer an Stelle er-
lassener Todesstrafe tretenden Freiheitsstrafe: Tag d. Allerh. Ent-
scheidung). 35.— 41. Schoberlechner, d. Zufall im Straf-R.
Jurist. Blätter. XVI. 36. 37. Meisseis, d. Ueberbot nach d. Ges.
V. 10./ VI. 1887. 36.— 41. S. Mayer, Beiträge z. Verteidigung
d. Jury. 38.— 41. Pf äff, d. Codex Theresianus u. seine Um-
arbeitungen. 39. Der 8. österr. Advokatentag.
Oesterr. Ceutralbl. f. d. jnrist. Praxis. V. 1. Geller, z. Ex-
ekutionsnovelle. (Beiheft: C.Bl, f. Verw,- Praxis. III. 9. Die
freien Verbände d. gewerbl. Genossenschaften.)
Law Quarterly Review. III. 12. Scrutton, the origin of rights
of common. Gray and Challis, determinable feas. Box, the
division of property into real and personal estate. Bigelow,
definition of fraud. Beach jun., receivers certificates. Mayne,
Hindu law in Madras (erörtert d. Streitfrage über Existenz u.
Bedeutung d. Hindu law unter Prüfung d. Schriften v. Nelson,
a view of the H. 1. Madras, Higginbothara 1877, a prospectus of
the scientific study of H. 1., London, Kegan 1887, a letter to
Mr. Innes, Madras 1882, Innes, examination of Mr. Nelsons
Views, Madras 1882. Barth in Revue critique v. 29./ VI. 1878 u.
28./V1II. 1882.)
Scottish Law Rexlew. III. 31. The New Law agents bill. 33. The
law of trespass.
Canada Law Journal. XXIII. 11. The provincial legisl. of 1887.
Cap Law Journal. IV. 3. The Reform bill. The Incorporated Law
Society Amendment bill.
Revue Judiciaire. IV, 18. Ueber d. schweizer. Juristentag v. 25.
bis 27./IX. 1887.
Tidskrift of juridiska etc. (Finland). 1887. 2. Hermanson, tili
frlgau om begreppet rättighet. II. Verhandlungen d. finnländ.
Juristenvereins 1886.
Archiv f. Zivilist. Praxis. LXXL 3. Kohler, Verpflichtung d.
Pächters e. Geschäftsetablissements. Die Aufgabe d. Jurisprudenz
im Industrie-R.
Zeitschr. f. Strafrechtswissenschaft. VII. 5. u. 6. Kries, z. d.
Vorschriften d. R.Str.G.B. u. M.Str.G.B. betr. Landesverrat. Ga-
reis, d. strafprozessuale Privilegierung v. Mitgliedern e. gesetz-
gebenden Versammlung. Gernerth, ein nachträglich gefälltes
Todesurteil.
Gerichtssaal. XXXIX. 8. Buccellati, d. Entwurf d. Str.G.B. f.
d. Königr. Italien. Naville, d. Hypnotismus u. d. menschliche
Willensfreiheit. Scherer, d. Code penal u. d. Reichs-R. Wes-
nitsch, über d. Schwurgerichte im alten serb. R. Jean-Servais-
Guillaume Nypels f. XL. 1. Schneidler, d. Delikte gegen d.
öflFentl. Wahl u. Stimm-R. S. Mayer, Stimmen aus Italien üb.
d. Schwurgericht. C. Thümmel, d. Unterbringung Straf unmün-
diger etc.
Arohiv f. Post u. Telegraphie. 1887. 17. Bestrafung d. mittels
Postkarten n. Telegrammen verübten Beleidigungen in Frankreich.
Archiv f. kathol. Kirchen-R. 1887. 5. Porsch, Mutter- u. Tochter-
kirche (Rechtfaialle, A.L.R.). Preuss. Bestimmungen über Er-
ziehung d. Kinder aus gemischten Ehen. Preuss. kirchenpolit.
Aktenstücke, hess. Ges. v, 5./V1I. 1887 etc.
Annalen d. Deutschen Reichs. 1887. 9. Müller, d. Ausgelieferte
vor Gericht.
Centralblatt für Kechtswlasenschaft. VII. Band. 7
86 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII, Band, 2. Heft.
Archiv f. öflFentl. R. II. 3. 4. Prazak, Beiträge z. Budget-R. u,
z. Lehre v. formellen Gesetz. Grenander, d. konstit, Stellung
d. schwed. Staatsrates.
Deutsche Revue. Oktober 1887. Fuld, d. Anfänge d. deutschen
Kolonial-R.
Nation. IV. 49. Junius, Gratian, Thora. v, Aquino, Th. Morus u.
d. Spiritusring. 50. 51. Ein beabsichtigtes Attentat auf d. Ge-
werbe- u. Handelsfreiheit d. deutschen Buchhandels (über d.
Versammlung in Frankfurt am 25./IX. 1887). 51. Barth, ein
Verfassungsjubiläum, Munckel, v, deutschen Anwaltstag in
München. 52. Th. v, Bunsen, Abrüstung (in Anknüpfung an
d, Antrag v. Rolin-Jacquemyns beim Institut de droit inter-
national).
Revue de droit international. XIX. 3. 1887. Communications
relatives ä l'Institut de droit international. Session de 1887,
Bar, conflit des lois dn droit civil, Mariage et divorce. Pereis,
droit de blocus en temps de paix, Engelhardt, navigation des
fleuves internationaux. A s s e r , droit commercial uniforme.
Martin, la prescription liberatoire en droit international priv6.
Rolin-Jacquemyns, le droit international dans ses rapports
avec les evenements contemporains. L'Armenie, les Armeniens
et les traites.
C. Neue Erscheinimgeii.
Vom 16. September bis 15, Oktober 1887 erschienen oder bei der
Redaktion eingegangen (letztere mit * bezeichnet),
1. Deutsche Bücher und Broschüren.
Bender, J., d. uneheliche Kind u, seine Eltern in ihren rechtl. Be-
ziehungen zu einander. Eine kurzgefasste systemat. Darstellung
d. gesetzl. Bestimmungen in d, einzelnen Reclitsgebieten Deutsch-
lands, in Oesterreich, Frankreich, Belgien u. Holland. Kassel,
Wigand. 38 S. 75 Pf.
— Rechtsbuch d. deutschen Staatsbürgers. 4. Aufl. Ebd. VIII u.
276 S. 2 M.
Blumer, J. J. , Handbuch d. schweizer. Bundesstaats -R, 2. Bd.
2. Abt. oder 3. (Schluss-)Bd. 2. auf Grundlage d. Bundesver-
fassung V. 1874 durchaus umgearb. Aufl. Nach d. Tode d. Verf.
vollendet u. hrsg. v, J. Morel. Basel, Schwabe. XII u. 648 S.
10 M.
Eisele, F., d. actio utilis d. Cessionars. Festschrift z. 50jährigen
Doktorjubiläum v. J. W. v. Planck. Freiburg, Mohr. IV u.
56 S, 1 M, 60 Pf.
Eisele, über d, Nichtigkeit obligator. Verträge wegen Mangels an
Willensübereinstimmung d. Kontrahenten. (Aus „Jherings Jahr-
büchern f. d. Dogmatik d. heutigen röm. u. deutschen Privat- R.")
Jena, Fischer. 95 S. 2 M.
Engelmann, A., d. preuss. Privat-R. in Anknüpfung an d. gemeine
R. systemat. dargestellt. 3. Aufl. Breslau, Koebner. XVI u,
527 S. 6 M, 80 Pf.
Ermisch, H., d. sächs. Berg-R. d. M.A. Mit 1 Taf, Leipzig, Gie-
secke & Devrient. CLXIV u. 249 S. 9 M. 60 Pf.
Bibliographie (deutsche). 87
Gareis, C, Institutionen d. Völker-R. Giessen, Roth. 1888. VII
u. 256 S. 4 M. 80 Pf.
*Gareis, strafprozessuale Privilegierung etc. Sep.-Abdr. aus Zeitschr.
f. Strafrechtswissenschaft (s. oben S. 85).
Glaser, G., Zurechnungsfähigkeit, Willensfreiheit, Gewissen u. Strafe.
Theoretisches u. Praktisches. Wien, Toeplitz & Deuticke. 94 S.
2 M. 50 Pf.
Goldschmidt, L., System d. Handels-R. mit Einschluss d. Wechsel-,
See- u. Versicherungs-R. im Grundriss. Stuttgart, Enke. 62 S.
2 M.
•Handbuch d. Gefängnisswesens. Hrsg. v. HoltzendorflF u. Jagemann.
Bd. I. Hamburg, Richter. 25 M. (Bd. II erscheint Ende d. J.)
Mitarbeiter: Bär, Böhmert, Ekert, Föhring, Fuchs, Goos , Gaülaume,
Gntsch, Kirn, Erauss, Krohne. v. Liszt, Miscbler, Eibstein, Sichart, Streng,
T. Voit, Wahlberg, Wirth. Bd. I enthält: 1. Wissenschaftliche Grundlagen
d. Gefängniskunde, 2. Geschichte, 'i. Rechtliche Prinzipien d. Strafvollzugs,
•t. Gefängnisbau. Bd. II wird enthalten: 5. Organismus d. Gef.-Terwaltung,
6. Disziplin, 7. Seelsorge u. Bildungswesen, 8. Hygiene u. Krankenpflege,
9. Gefängnisarbeit, 10. Spezialanstalt<>n , 11. Unterstützung d. Staats durch
d. Gesellschaft, 12. Wirkl. Ergebnisse über Staats- ti. Gesellschaftsthätigkeit.
Hinschius, P., d. Kirchen-R. d. Katholiken u. Protestanten in
Deutschland. 4. Bd. 2. Abt. 1. Hft. A. u. d. T.: System d.
kathol. Kirchen-R.. mit besonderer Rücksicht auf Deutschland.
Berlin, Guttentag. ' S. 491—690. 6 M. 50 Pf.
*Kempin. E. W. , d. Haftung d. Verkäufers einer fremden Sache.
(Diss. Zürich). Zürich, Zürcher & Furcher. 97 S.
•Kohler, über exekutorische Urkunden. Festgabe Würzburgs z.
50jährigen Doktorjubiläum W. v. Plancks. Würzburg, Stahel.
60 S.
— Autor-, Patent- u. Industrie-R. (Aus Archiv f. Handels-R. Bd. 48
S. 132—168.)
Miklosich, F., d. Blutrache bei d. Slaven. (Aus „Denkschr. d. k.
Akad. d. Wissensch.*) Wien, Gerolds Sohn in Komm. 86 S.
4 M. 30 Pf.
Oechs, A. , über Zweck u. Tragweite des non bis in idem. Eine
strafrechtl. Monographie. Berlin. Bahr. 51 S. 1 M. 20 Pf.
Parey, K., Handb. d. preuss. Verwaltungs-R. I. Bd. Verwaltungs-
prozess. 3. Abt. Berlin, Heine. I. Bd. vollst. 6 M. 50 Pf.
'Petition d. deutschen Tierschutzvereine an d. Reichstag, d. Tier-
quälereien beim Schlachten betr. u. eine Reihe anderer dies-
bezügl. Flugblätter. (Vertreter d. Verbandes etc.: H. Beringer,
Berlin W., Königgiätzerstr. 108.)
Post, A. H., Entwurf eines gemeinen deutschen u. hansestadtbrem.
Prival-R. auf Grundlage d. modernen Volkswirtschaft. 4. Bd.
Ergänzung zu d. früheren Bänden. Halle, Gesenius. XII u.
180 S. 5 M.
*Reuss, H.. d. Rechtsschutz d. Geisteskranken auf Grundlage d. Irren-
gesetzgebung in Europa u. Nordamerika. Mit d. inländ. Ge-
setzen, dann d. ausländ, im Originaltexte wie in üebersetzungen.
Leipzig, Rossberg. X u. 352 S. 9 M.
*Rieks, J.. altkathol. Kirchenregiment. Eine Verteidigungsschrift.
Mit einer Vorrede d. freiresign. Pfarrers Strucksberg zu Giessen.
Heidelberg, Weiss. 1888. XVI u. 224 S. 2 M.
Diese infolge mannigfacher dem Verf. vom Bonner E^rchenregiment-
zugefügter Unbilden Teröfifentlichte Verteidigungsschrift hat folgenden
Inhalt: Disziplin d. Bischofs zufolge d. altkathol. Synodal- u. Gemeindeord-
nung gegenüber Pfarrer u. Laien. Bad. Landes- n. Bezirksversammlungen
für Priesterehe. Deutsche Littirgie u. Kirchenbücher. Selbstverwaltung d.
Pfründen durch d. Pfarrer, durch d. Kirchenvorstand nur bei Erledigung.
Dienstwohnung oder Mietsentschädigung. Lebenslängliche Anstellung der
Pfarrer, deren Widerspruch gegen Teilung d. Pfarrei. Bischof Dr. Eeinkens
beurteilt, ob d. .altkathol. Bote" d. altkathol. Sache nützt oder schadet. Mit-
88 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII, Band. 2. Heft.
tels bad. MInisterialerlass v. 15. /IL 1886 genehmigte Landeastiftung zur Her-
anbildung altkathol. Geistlicher in Deutschland. Bleibende Eutfernung der
d. altkathol. Chorteil v. Protestant. Schiffsteile d. Heiliggeistkirche trennen-
den Mauer in Heidelberg, August 1886. Der bepfründete Pfarrer leitet als
Vorsitzender d. Kirchenvorstandes d. Wahlen. Nichtbefolgung d. Landes-
gesetze durch d. Kirchenbehörde. Anerkennung d. Laienvorsitzes, 14./IX.
1886. Absetzung , nur Synode zuständig. Synodalrepräsentanz 13./X. 1886.
Staatszuschuss , Zurücknahme u. s. w. Bischofsgewalt; d. Verf. Schriften.
Bad. Landesversammlung zu Offenburg, 25.iIII. 1887. Rückgang d. Altkatbo-
lizismus. Gerichtsschutz gegen im Krankheitszustande abgenötigte Ver-
zichte auf Pfründenbezüge. Verteidigung gegenüber Prof. Dr. Nippold u.
Beyschlag.
*Iling, V., deutsche Kolonialgesellschaften. Betrachtungen u. Vor-
schläge, nebst e. Anh., enth. d. Statuten d. deutschen Kolonial-
gesellschaft f. Südwestafrika, d.Neu-Guinea-Kompanie u. d. deutsch-
afrikan. Gesellschaft. Berlin, Heymann. 144 S. 3 M.
Rocholl, C, Rechtsfälle aus d. Praxis d. Reichsgerichts. Besprochen.
2. Bd. 2. Hft. (Der ganzen Reihe 5. Hft.) Breslau, Morgenstern.
S. 221—378. 2 M. 40 Pf.
*Sartorius, C, d. religiöse Erziehung d. Kinder aus gemischten
Ehen n. bayer. R. Nördlingen, Beck. V u. 92 S. 1 M. 50 Pf.
Steffenhagen, E., d. Entwicklung d. Landrechtsglosse d. Sachsen-
spiegels. VIII. Verzeichnis d. Handschriften u. Drucke. (Aus
^Sitzungsber. d. k. Akad. d. Wissensch.") Wien, Gerolds Sohn
in Komm. 64 S. 1 M.
*Wand, H., d. Rechtsverhältnisse d. öffentlichen Wege in d. Pfalz.
2. durchgeseh. u. verm. Aufl. Kirchheimbolanden. Grünstadt,
Schäffer. VII u. 475 S. geb. 8 M. 50 Pf.
Drobisch, M. W., neue Darstellung d. Logik nach ihren einfachsten
Verhältnissen mit Rücksicht auf Mathematik u. Naturwissen-
schaft. 5. Aufl. Hamburg, Voss. XXVIII u. 247 S. 4 M.
Herbart, J. F., Lehrb. z. Psychologie. 3. Aufl. Hrsg. v. G. Harten-
stein. 3. Abdr. Hamburg, Voss. VIII u. 187 S. 2 M.
*Lange, L. , kleine Schriften aus d. Gebiete d. klass. Altertums-
wissenschaft. Göttingen, Vanderhoeck & Ruprecht. I. Bd. XL
u. 429 S. 10 M. II. Bd. 641 S. 15 M.
*Mauro, M., Paskai Stanislaus Mancini. Eine biograph. Skizze. Aus
d. Ital. übers, v. F. Mezzanotte. Auszug aus d. Geschichte d.
italien. Parlaments. 3. Bd. 2. Tl. Mit Mancinis Portr. Leipzig,
Rossberg. 29 S. 60 Pf.
2. Ausgaben von Gesetzen, Entscheidungen etc.
*Henle, W. , d. Gerichtsgefängniswesen in Bayern. Ein Hand- u.
Hilfsbuch f. alle mit d. Gefängniswesen befassten Stellen, Be-
hörden u. Personen. Nördlingen, Beck. XV u. 302 S. 3 M.
60 Pf.
*Kalender f. Justizbeamte. 50. Jahrg. Berlin. Heymann. 3 M.
*— f. Rechtsanwälte. Ebd. 3 M. 60 Pf.
»— f. Schiedsmänner. Ebd. 2 M. 25 Pf.
*- f. Beamte. Ebd. 2 M. 50 Pf.
— f. preuss. Justizsubalternbeamte v. Wollenzien. Breslau, Kern.
2 M. 50 Pf.
— österr. Wien, Fromme. 3 M. 20 Pf.
Beamtenkalender, allgem. (Schmitt). Hanau, Grote. 2 M. 50 Pf.
Termin- u. Notizkalender f. d. Beamten d. allg. Verwaltung. Berlin,
Schulze. 2 M. 50 Pf.
— f. bayr. Juristen (Stahl). München, Stahl. 2 M. 50 Pf.
Bibliographie (deutsche). 89
Sachs. Amtskalender. Leipzig, Rossberg. 1 M. 50 Pf.
Koslik, P., d. Bürger-R, in d. preuss. Prov. Preussen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien, Posen, Sachsen, Westfalen u. Rheinprovinz.
Darstellung d. R. u. Pflichten, welche mit dessen Erwerb u. Ver-
lust verbunden sind. Berlin, Puttkammer & Muhlbrecht. 54 S.
1. M. 50 Pf.
*Liebau, G., d. Zivilversorgung d. Militäranwärter. Grundsätze f.d.
Besetzung d. Subaltern- u. Unterbeamtenstellen bei d. Reichs-
u. Staatsbehörden mit Militäranwärtern. Berlin, Heymann. VI
u. 204 S. 6 M.
Schliack, F., juristisches Hausbuch. Handb. d. wichtigsten Rechts-
u. Verwaltungsbestimmungen f. jedermann. Für d. Geltungs-
bereich d. A. L.R. f. d. preuss. Staaten zusammengestellt. Mit
Formularen u. Sachregister. 2. verb. Aufl. Breslau, Koebner.
VI u. .314 S. 2 M.
Schönfeld, d. Verteil ungs verfahren innerhalb d. ZwangsvoUstreckg.
in d. bewegl. Vermögen wegen Geldforderungen. Berlin, Siemen-
roth. 54 S. kart. 1 M. 20 Pf.
Statistik d. Deutschen Reichs. Hrsg. v. kaiserl. Statist. Amt. N. F.
23. Bd. Berlin. Puttkammer & Mühlbrecht. 10 M.
Inhalt. Kriminalstatistik f. d. J. 1885. Bearbeitet im Reichsjustizamt
u. im kaiserl. Statist. Amt. 40, 22 u. 331 S. mit 2 chromolith. Karten.
Deutsches Reich. *G a r e i s , Reichsverfg, Giessen, Roth. 40 S. 60 Pf.
*Petersen u. Pechmann, Aktiengesetz. 1. Lfg. Leipzig, Rossberg.
1 M. 60 Pf.
Gewerbeordnung. Kachträge v. l./VII. 1883. Ebd. 10 Pf.
Krankenversicherungsgesetz. 3. Aufl. Ebd. III u. 48 S. 40 Pf.
Schmidt, F., deutsche Reichsgesetze, betr. 1. d. Verkehr mit Kunst-
butter (jiargarine) , 2. d. Verwendung gesundheitsschädlicher
Farben, 3. d. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln u.
Gebrauchsgegenständen (Schmidt). Bielefeld, Helmich. 43 S. 1 M.
Bestimmungen z. Ausführg. d. Gesetzes betr. Fürsorge f. Witwen etc.
V. Angehörigen d. Heeres u. d. Marine. Berlin, Mittler. 6 S. 20 Pf.
'Gesetz betr. Unfallversicherung d. bei Bauten beschäftigten Personen.
Berlin, Heymann. 49 S.
Eger, d. deutsche Fracht-R. Kommentar zu Bd. IV Tit. 5 d. H.G.B.
1. Halbbd. 2. Aufl. Berlin, Heymann. X u. 204 S. 4 M.
Entwurf zu Bestimmungen z. Ausführung d. Gesetzes betr. d. Be-
steuerung d. Branntweins v. 24./VI. 1887. Berlin, Heymann.
44 S. IM. 20 Pf.
EIsass-Lothringen. *Franz, F., d. allerh. Verordnung, betr. d.
Disziplin d. Notariats, v. 17.,TII. 1886 nebst d. dazu erlassenen
Ausführungsverfügungen. Im Auftrage d. kaiserl. Oberstaats-
anwaltschaft hrsg. Strassburg, Schultz & Co. 55 S. 1 M.
Preussen. Cahn, W., V^orschriften betr. d. im Auslande zu er-
ledigenden Ersuchungsschreiben d. Justizbehörden. Abdruck d.
allgem. Verfügungen d. kgl. preuss. Justizministers v. 20./V. 1887
u. d. sämtl. darin erwähnten gesetzl. Bestimmungen , Verord-
nungen u. Verfügungen, zusammengestellt v. W. C. Berlin,
Müller. VII u. 82 S. 2 M.
Gerichtskosten, die, f. Akte d. freiwilligen Gerichtsbarkeit, dargest.
nach d. gegenwärtig gelt. Bestimmungen unter Berücksicht. d.
ergangenen Instruktionen u. Entscheidungen, mit Tabellen, sowie
über Führung d. Handels- u. Schiffsregisters, nebst einem Anh.
über verschiedene kosten- u. stempelgesetzl. Bestimmungen. Bei-
lage L. „Bureaubl. f. gerichtl. Beamte v. 1886 u. 1887", Berlin,
Nauck & Co. IV u. 76 S. 1 M.
90 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Baud. 2. Heft.
Turnau, W,, d. Grundbuchordnung v. 5./V. 1872 mit Ergänzungen
u. Erläuterungen. 4. verb. u. verm. Aufl. 2. Bd. Hilfsbuch.
Die Kosten- u. Stempelgesetze. Ergänzungen. Paderborn, Schö-
ningh. 1888. VII u. 528 S. 8 M.
Pensionsansprüche, d. gesetzlichen, d. preuss. Staatsbeamten u. ihrer
Familienangehörigen, Elberfeld, Bädeker. 47 S. 50 Pf.
Gesetze u. Verordnungen f. d. Polizeiverwaltung u. Strafrechtspflege
mit bes. Berücksichtigung Brandenburgs. XXXIX u. 738 S.
Mit bes. Berücksichtigung Ostpreussens. XXXII u. 679 S.
Berlin, Habel. 10 M.
Sammlung d. Gesetze etc. f. Polizeiwesen mit bes. Berücksichtigung
Breslaus. Nachtrag (Kotze). Breslau , Woy wod. VIII u.
312 S. 6 M.
Allgemeine kommunale Verwaltung in d. Rheinprovinz (Maassen u.
Merklinghaus). Köln, Dumont- Schauberg. IX u. 270 S. 4 M.
50 Pf.
Kirchengesetz v. 14 /VI. 1887 (Mennel). Leutkirch, Roth. 72 S. 75 Pf.
*Prüfungsvorschriften f. d. Unterricht an höheren u. nied. Schulen.
7. Aufl. Berlin, Heymann. 119 S. 1 M. 60 Pf.
Deichgesetzgebung am Niederrhein (Harnisch). Düsseldorf, Schmitz
u. Abertz. 1886. XIV u. 213 S. 3 M. 25 Pf.
Prüfungsordnung f. d. mittleren u. unteren Beamten d. Staatseisen-
bahnverwaltung etc. V, 26./III. 1887. Berlin, Siemenroth. IV u.
64 S. Desgl. Berlin, Mittler. 75 Pf.
Bayern. *Gesetz betr. Flurbereinigung (v. Müller). 2. Lfg. Er-
langen, Palm & Enke. 2 M. 12 Pf.
Württemberg. Gesetz betr. d. Vertretung d. evangel. Kirchen-
gemeinden u. d. Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten v.
14.iVI. 1887 (Göz). 1. Lfg. Ellwangen, Hess. 176 S. 2 M.
Sachsen. Wahlgesetz v. 3./XU. 1868. Dresden, Schönfeld. 40 S.
15 Pf.
Baden. Handbibliothek bad. Gesetze. In Verbindung mit Gelehrten
u. Männern d. Praxis hrsg. v. H. Rosin. 1. Bd. Bad. Verfassungs-
gesetze. Freiburg, Mohr. VIII u. 248 S. kart. 2 M.
Anhalt. Bau- u. Wegeordnung etc. (Arte). Dessau, Arte. III u.
188 S. 1 M. 50 Pf.
Oesterreich. Exekutionsnovelle v. 10. Juni 1887 (Nejedly). Prag,
Mercy. 123 S. 1 M. 68 Pf.
Dienstbotenordnung für Schlesien etc. Freiwaldau , Blazek. 82 S.
50 Pf.
Jagdnormen, d. in'.Kärnten gültigen. (Beilage d. kärntner. Gemeinde-
blattes.) Klagenfurt, v. Kleinmayr. 10 S. 30 Pf.
Gesetze u. Verordnungen, österr. Handausg. Hft. 74a. Wien, Hof-
u. Staatsdruckerei. 30 Pf.
Inhalt. Die neuesten Gesetze ti. Verordnungen über die Verzollung u.
Besteuerung der Mineralöle. (Als Suppl. zum 74. Hft. der Handausg.) III
u. 24 S.
Bernatzky, E., Verfassungs- u. Dienstvorschriften f. d. k. k. Finanz-
wache, systemat, dargestellt. Wien, Manz. IV u. 343 S. 4 M.
8. Wichtige ausländische Werke.
*Raphael, A., om ansvarighet för skada i fjöld af jernväys drift.
50 S. Stockholm, Norstedt.
Berg, L. W. C. v. d., de inlandsche rangen en titeis op Java en
Madoera. 's Gravenhage, Nyhoff.
Bibliographie (Ausland). 91
Farncombe, A. J. W., grondweta hemening, kiesrecht en onderwys.
'sGravenhage, CJeef.
Geerling, F. L., de provincie Sariname. 'sGravenhage, Stokum.
Hompesch, de, le catholicisme et le protestantisme par rapport an
lib6ralisme. La Haye, Belinfante.
Ball He, B. E., a Digest of Moohummudan Law. Part. 2. 2nd ed.
448 S. Smith, Eider and Co. 16 sh.
Browne, J. C, Management of Crown Forests at the Cape of Good
Hope under the Old Regime and under the New. 350 S. Edin-
burgh, Oliver and Boyd. Simpkin. 12 sh.
Cavanagh, C, the Law and Procedure of Summary Judgment in
Specially Writ under Order XIV. 254 S. Waterlow. 5 sh.
Cuthbertson, F., Test of Domicil. Conflict between Dicta of Sir
John Leach and Lords Hatherley, Westbury and Chelmsford de-
cided by means of Story. Stevens and S. 2 sh.
Deane, C. P., Manual of the Law of Retailing Intoxicating Drinks.
With Notes on Incidental Laws, and an Appendix of ünrepealed
Statutes. Clowes. 7 sh. 6 p.
Griffith, Wm., Rating Gas and Water Undertakings and the Prac-
tice of Parochial Assessments. With which is incorporated a
Chapter upon the Practical Application of the Law, by William
Carr. 126 S. Scientific Publishing Co. 10 sh.
Kinnear, J. B., Principles of Civil Government. 240 S. Smith
and Eider. 7 sh. 6 p.
Lloyd, A. P., a Treatise on the Law of Divorce, with Causes for
which Divorces will be granted in all the States and Territories ;
the Time of Residence required in each; and a Brief Digest of
the Leading Decisions by the Appellate Courts. Boston. .10 sh. 6 p.
Moore, Th., Church Manuals. (Church and Chapel Series.) No. 1,
State Control over Church and Chapel. No. 2, Church and
Chapel Property. No. 3, Parliamentary Grants to Church and
Chapel. Walter Smith. 1 sh. 6 p.
My Lawyer. A Concise Abridgment of and Populär Guide to the
Laws of England. By a Barrister-at-Law. 552 S. Paul, Trench
and Co. 6 sh. 6 p.
Smith, J. W., the Law of Private Trading Partnership. (Wilson's
Legal Handy Books.) 22rd thousand. 112 S. E. Wilson. 1 sh.
Walker, T., Introduction to American Law. Designed as a First
Book for Students. 9th ed., revised by Clement Bates. XXVI
u. 841 S. Boston. 30 sh.
Wernse, W. F., the American Law Digest and Legal Directory, 1887.
Part Ist contains a Summary of the most Important Brauches
of the Commercial Law of the several States of this Union and
ita Territories, Revised to Date of Issue; with Reference, Side
Notes, and Forms. Part 2nd : Legal Directory, a List of Reliable
Business Attorneys etc.. in the States and Territories. St. Louis
(Mo.). 30 sh.
Barberot, E., du Monopole des agents de change. A'. Rousseau.
4 fr.
•Bemmelen, P. v., le Systeme de la propri^te mobilifere. Leiden,
Brill. Paris, Larose et Forcel. 3 fr. 75 ct.
Code des comptes de gestion. Repertoire des r^gles relatives k la
presentation, aux justifications, au jugement etc. Berger-Levrault.
4 fr. 50 ct.
Crouzel. A., etude historique, economique et juridique sur les coa-
litions et les greves dans l'industrie. A, Rousseau. 10 fr.
92 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 2. Heft.
Dicey, A. V., le Statut personnel anglais, ou la loi du domicile en-
visagee comme branche du droit anglais. Ouvrage traduit et
complete par E. Stocquart. Tome I. Chevalier-Marescq. Prix
de Touvrage complet en 2 vol. cart. 20 fr.
*Moynier, G. , la londation de l'etat independant du Congo au
point de vue iuridique. (Abdr. aus d. Berichte d. Institut du
France.) 50 S'. Paris 1887.
Moreau, F., le Code civil et le Theätre contemporain. M. Alexandre
Dumas fils. Larose et Forcel. 3 fr. 50 ct.
Saint-Julien, A. de et Bienayme, G., histoire des droits d'entree
et d'octroi ä Paris. Avec 145 tableaux. Dupont. 12 fr. 50 ct.
Schmit, H., l'organisation de l'enseignement primaire. Commentaire
de la loi du 30 octobre 1886, suivi de la legislation en vigueur.
Berger-Levrault. 4 fr.
Codice di procedura penale italiano , commentato da G. Borsani e
L. Casorati, indi dall' avv. L. Majno. Vol. VII. Milano. 7 1.
50 ct.
D. F., il papato e la conciliazione col regno d'Italia. 2a ediz. 290 S.
Milano. 3 1. 50 ct.
Gasca, C. L., il codice ferroviario. Vol. I. Diritto pubblico. 868 S.
Milano. 14 1.
Gatteschi, C, la legge toscana sulla caccia, 3 luglio 1887. 436 S.
Firenze. 3 1.
Marquardt, J. , l'amministrazione pubblica romana, tradotta sulla
2a ediz. tedesca delF avv. E. Solaini. Vol. I (Organizzazione
dei dominii romani). 653 S. Firenze. 12 1.
Miglio, Z., Guida pel servizio delle Corti di assise, ad uso dei ma-
gistrati, avvocati, cancellieri, ecc. Bologna. 136 S. 2 1.
Santangelo Spoto, I. , le assicurazioni sulla vita e il loro movi-
mento in Italia. Parte I (Le assicurazioni sotto l'aspetto econo-
mico). 231 S. Palermo. 4 1.
Savigny, F. C. de, sistema dei diritto romano attuale. Trad. dal
tedesco di V. Scialoja. Disp. 1—18 (vol. I, II e IV). 1065 S.
Torino. La dispensa 1 1.
Scalvanti, 0., introduzione al diritto comunale. 407 S. Pisa. 5 1.
Verantwortlicher Redakteur: Dr. v. Kirchenheim In Heidelberg.
Centralblatt
far
RECHTSWISSENSCHAFT
herausgegeben von
Dr. V. Kirchenheim,
Professor In Heidelberg.
Vn. Bd. Dezember 1887. Nr. 3.
Monatlich ein Heft von 21,2 Bogen. — Preis des Jahrgangs 12 Hark. — Zu beziehen
durch alle Buchhandlungen und Postanstalten.
A. Bespreclmiigeii.
I. Allgemeines.
Gareis, C. Enzyklopädie und Methodologie der Rechts-
wissenschaft. Giessen, Roth. 1887. Vli u. 187 S.
3 M. 60 Pf.
Mehr und mehr gelangt in neuester Zeit die tiefgreifende
Bedeutung der juristischen Enzyklopädie und insbesondere einer,
das den verschiedenen Rechtsteilen Gemeinsame zusammenfassen-
den, allgemeinen Rechtslehre zur Anerkennung. In musterhafter
Weise hat A. Merkels kleines Werk (C.Bl. IV, 130) die Auf-
gabe erfüllt, die „durch das Ganze des R. hindurchgehenden
und dessen geistige Einheit begründenden Gedanken* hervor-
zuheben. Das Eigentümliche der vorliegenden Bearbeitung der
juristischen Enzyklopädie von G. ist in dem Bestreben zu er-
blicken, einen Begriff als Grundlage des Rechtsganzen nacbzu-
weisen und zu verwerten. Der von dem Autor schon in seiner
Darstellung des allgemeinen Staats-R. (Marquardsens Handbuch
des öffentl. R. I, 1) zum Fundament gemachte Rechtsbegriff
besteht in einer Kombinierung des Begriffes der Norm (Binding)
und des Begriffes des Interesse (Ihering). Von der allgemeinen
Rechtslehre hat G. aber nur eine Theorie des objektiven R.
und seiner Quellen (1. Abschnitt, S. 14 — 50) gegeben ; dagegen
vermisst man — abgesehen von einer kurzen Erörterung über
Begriff und Wesen des subjektiven R. — eine zusammenfassende
Behandlung der Rechtsverhältnisse und ihrer Entstehung. Der
Centralblatt für Bechtsvlssenschaft. VIL Band. 8
94 Centralblatt für Eechts Wissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft,
zweite Abschnitt des G. sehen Buches enthält eine wesentlich
formelle Enzyklopädie mit mannigfachen Andeutungen über den
Inhalt der verschiedenenen Rechtsteile und mit einzelnen Aus-
führungen. Der Haupteinteilung in Privat-R. und öffentliches R.
sind Kirchen-R. und Handels-R. nicht eingefügt, sondern als
Spezial-R. in einen Anhang verwiesen. In der den Schluss
des Buches (S. 170 ff.) bildenden Methodologie der Rechts-
wissenschaft gibt der Verf. nicht nur eine Uebersicht über die
mit den Gliedern des objektiven R. nicht durchaus zusammen-
fallenden Disziplinen der Rechtswissenschaft , sondern auch
kritische Betrachtungen über unseren bisherigen akademischen
Unterricht und Vorschläge für die künftige Gestaltung des
Rechtsstudiums. Insbesondere erklärt er sich gegen die bisherige
Methode, die rechsthistorischen Vorlesungen allgemein den dog-
matischen vorausgehen zu lassen, und verlangt als Einleitung
in das juristische Studium eine Vorlesung (juristische Propä-
deutik) , welche „juristischen Anschauungsunterricht" mit den
elementaren Grundzügen der Systematik der Rechtswissenschaft
und mit einer Skizzierung der geschichtlichen Entstehung unseres
Rechtes verbinden soll. Brie.
Heymanns Kalender 1888. 1. Terminkalender für die Justiz-
beamten in Preussen , Mecklenburg , Thüringen , Braun-
schweig, Waldeck, Lippe, Hansestädten. 276 S. Beilagen.
3 M. 2. Desgl. für Rechtsanwälte und Notare. 248 S.
3 M. 60 Pf. 3. Taschenkalender für Beamte. 231 S.
2 M. 50 Pf. 4. Taschenkalender für die Schiedsmänner
und deren Stellvertreter in Preussen. 113 S. 2 M. 25 Pf.
Berlin, Heymann.
Die Heymannschen Kalender sind in gewohnter Weise er-
schienen (vgl. II, 39; VI, 92), Nr. 1 feiert sein Jubiläum , als
50. Jahrgang; fortgeblieben ist hierin die Beilage über die
Fristen. Nr. 2 ist unverändert. Nr. 3 gibt 31 statt 24 Bei-
lagen , insbesondere Pensions- und Fürsorgegesetze und einen
Normalbesoldungsetat anstatt der Zuständigkeitstabelle. Nr. 4
bringt 24 statt 23 Beilagen (113 S. statt 121 S.), an Stelle der
„Organisation des Deutschen Reiches" eine Uebersicht der kürzeren
Verjährungsfristen enthaltend. Redaktion.
Gareis, Enzyklopädie — Haften 95
n. Rechtsgeschichte.
Hafter, E. Die Erbtochter nach attischem R. Leipzig,
Focke. 1887. 91 S. 1 M. 50 Pf.
Der Verf. beabsichtigt das Erbtöchterrecht bei den übrigen
Griechen in einer besonderen Arbeit zu behandeln. In der vor-
liegenden beschränkt er sich auf das attische R., welches, abge-
sehen von dem jetzt bekannt gewordenen, aber doch gegenüber
der hervorragenden Stellung Athens zurücktretenden Gortynschen
R. , allein in einer ein vollständiges Bild ermöglichenden Weise
überliefert ist. Er schickt eine kurze Darstellung der Ent-
wickelung des griech. Erbtöchter-R. voraus. Während die bei
den Römern und Germanen in historischer Zeit allein noch vor-
kommende Adoption nicht imstande ist, einen Sohn des Leibes
zu verschaflFen , geschieht dies durch die Tochterbeauftragung,
eine der drei im ind. R. sich findenden Formen der subsidiären
Sohneszeugung. Diese Tochterbeauftragung bildet eine schlagende
Analogie zu dem griech. Rechtsinstitut der Erbtochter, wenn
auch letzteres manche Wandlung mehr als das ind. durch-
gemacht hat. Es ist den Griechen eine ihrer heiligsten Familien-
institutionen, da die §p^ia oTxoo wie das Nichtteilhaftigwerden
der vo{jL:Co}j.£va für das grösste Unglück galt, nur einem männ-
lichen Nachkommen aber die Fortpflanzung des Geschlechts, wie
die Darbringung der Totenopfer und die Besorgung der Familien-
sakra zustand. Stirbt jemand ohne ehelichen Sohn, mit Hinter-
lassung einer ehelichen Tochter, so ist der nächste Blutsver-
wandte verpflichtet, diese Erbtochter zu heiraten, um mit ihr
einen Sohn zu erzeugen , der rechtmässiger Nachkomme und
Erbe des Vaters der Erbtochter und Fortsetzer des oTxo«; ist.
Aus dem indischen Sakral-R. ist aber im Lauf der Zeit ein
griech. Interessen-R. geworden: dem äf"/.'"^^?! dessen der älteren
Zeit unbekanntes Gegenrecht in der Nutzniessung des Vermögens
besteht, liegt da, wo dieses Gegenrecht hinfällig ist, bei der
armen Erbtochter (O-Tjcsa), die Pflicht zu heiraten nicht ob, und
während bei der ind. Tochterbeauftragung der erzeugte Sohn
eo ipso als Sohn des Grossvaters gilt, bedarf es im griech. R.
zur Zeit des Demosthenes der Adoption, des slza-^a^zly uiöv eaotij».
Ist so das Erbtöchter-R. der Griechen ein Ueberkommnis aus
uralter Zeit, an dem sie, trotz der Immoralität und Schädlichkeit
der Verwandtenehe, einerseits wegen der Heiligkeit dieser Fa-
milieninstitution, andererseits wegen der Begünstigung der Seiten-
96 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft.
verwandten durch gesicherten Anteil an der Erbschaft lange
festgehalten haben, so begann dasselbe doch von innen heraus
zu zerbröckeln und abzusterben, indem man die Verwirklichung
der ursprünglich zu Grund liegenden Rechtsidee den veränderten
Zeitverhältnissen angepasst durchzuführen sucht.
Nach dieser Skizze der historischen Entwickelung handelt
der Verf. in 5 Abschnitten von der attischen Erbtochter. 1. Name
und Begriff der Erbtochter (Definition S. 24); 2. die Rechts-
stellung der Erbtochter und zwar das Erbtochterverhältnis un-
mittelbar bei seinem Eintritt, aber vor der Prbtochterehe , und
das Ertatochterverhältnis während der Erbtochterehe ; 3. der Erb-
tochtersohn als rechtsfähige Person (Mündigkeitserklärung, üeber-
nahme des Vermögens); 4. Klagen betreffend das Erbtochter-
verhältnis (elaaYYsXta xaxtooEcui; ln:iviXY]poo und Slxt] oitoo) ; 5. Zu-
sammenstellung aller auf das Erbtochterrecht bezüglichen als
wirkliche v6|Jioi überlieferten Gesetze sowie derjenigen, die nur in
Paraphrase erhalten sind. Burckhard.
Hruza, E. lieber das lege agere pro tutela. Rechtsgeschicht-
liche Untersuchung. Erlangen, Deichert. 1887. 79 S. 2 M,
Zu unterscheiden sind die beiden Begriffe alieno nomine agere
und agere pro alio. Die Bezeichnung alieno nomine agere um-
fasst für gewöhnlich die verschiedensten Arten von Prozessieren
auf Grund fremder Rechtsbeziehung. Dabei kann die
Rechtsbeziehung auf Grund deren prozessiert, eine materiell
fremde sein, wie beim cognitor, procurator etc., oder eine nur
formell fremde, wie z. B. beim Prozessieren des Erben aus Rechts-
verhältnissen des Erblassers. An zwei für die folgende Unter-
suchung wesentlichen Stellen bei Gaius IV, 82 u. Inst. 4, 10
wird der Ausdruck jedoch in einer engeren Bedeutung, nämlich
von dem Prozessieren von Stellvertretern gebraucht. Pro alio
agere ist Prozessieren mit Wirkung für einen anderen,
und zwar entweder in der Weise , dass der ganze Prozess mit
Wirkung für einen anderen geführt wird, oder nur einzelne für
jenen wirksame Prozesshandlungen vorgenommen werden.
Im Legisaktionenprozess war das alieno nomine agere nicht
nur bezüglich der Vornahme der solennen Legisaktionshandlungen,
sondern für alle Stadien des Prozesses ausgeschlossen. Dagegen
konnte eine pro alio agere nur bei Vornahme der legis actio
selbst nicht Platz greifen. In judicio dagegen konnte ein Anwalt,
der nicht alieno nomine, sondern nur pro alio prozessierte, ebenso
wie später im Formularverfahren auftreten.
Harter — Hraza. 97
Als Grund des prinzipiellen Ausschlusses des alieno nomine
agere wird neben dem Mangel eines dringenden Bedürfnisses die
nationale Anschauung von der Unzulässig keit der Stellvertretung
und für die Zeit der Zwölftafelgesetzgebung die Unabänderlich-
keit der in dieser Richtung der interpretatio entzogenen Sprach-
formeln genannt.
Die Ausnahmen von dem Prinzip alieno nomine lege agere
non licet treten, wie das agere pro libertate, pro populo und
ex lege hostilia beweist, da nie, wo eine Unmöglichkeit eigenen
Prozessierens des Interessenten mit einem öflFentlichen Interesse
am Schutz desselben zusammentrifiPt. Alle diese Fälle sind ausser-
dem Fälle eines populären Klage-R. Dasselbe ist für das agere
pro tutela zu vermuten.
Ein bestimmter Anhaltpunkt in den Quellen für die Be-
zeichnung des pro tutela agere ist nicht vorhanden, auch nicht
in der vielbesprochenen Stelle der Theophilusparaphrase.
Die Beziehung auf eine Vertretung des Mündels durch den
Vormund, von der die herrschende Lehre ausgeht, hält der Verf.
für unmöglich aus verschiedenen Gründen. "Weder das prak-
tische Bedürfnis nach einer solchen Vertretung genügen, das
Prinzip zu durchbrechen, noch darf der Ausdruck agere pro
tutela auf ein agere pro pupillo gedeutet werden, noch Hesse
sich die Gestaltung der späteren tutorischen Vertretung bei
Annahme eines solchen lege agere des tutor erklären. Auch das
Eintreten des Tutors für den Mündel bei der Inofficiositätsquerel
beweist nichts für die herrschende Ansicht.
So bleibt denn nichts anderes übrig, als das pro tutela
agere auf die postulatio suspecti tutoris zu beziehen. Für die
Zeit des Legisaktionsverfahrens ist dieser Prozess zu denken als
legis actio sacramento eines Popularklägers , bei welcher das
sacramentum auf das suspectum esse des Tutors abgestellt war.
Das Urteil über das sacramentum , an das sich möglicherweise
ein exekutives Einschreiten der Beamten anschliessen konnte,
wurde von einem Gerichtshofe, den Centumvirn oder Decem-
virn gefällt.
Der accusator suspecti prozessiert wie alle Vertreter des
Legisaktionenprozesses kraft eigenen E. auf Grund fremder
Rechtsbeziehung und mit unmittelbarer Wirkung für den
Vertretenen. M. Rümelin (Bonn).
Briumer, H. Deutsche Rechtsgeschichte. I. Bd. (Binding,
Systematisches Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft.
98 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft .
Abt. 2, Tl. 1, Bd. I.). Leipzig, Duncker & Humblot. 1887.
XII und 412 S. 9 M. 60 Pf.
Während die wissenschaftliche Thätigkeit auf dem Gebiete
der deutschen Rechtsgeschichte seit Eichhorns bahnbrechendem
Werke eine überaus rege und ergiebige war, fehlte doch bisher
eine neue, ausführliche, die Ergebnisse der Einzeluntersuchungen
sichtende und zusammenfassende Gesamtdarstellung. Zur Lösung
dieser Aufgabe konnte nach seinen bisherigen Leistungen kein
anderer so geeignet erscheinen, wie B. Der vorliegende erste
Band, welcher die germanische Zeit und die allgemeine Rechts-
geschichte der fränk. Zeit zur Darstellung bringt, entpricht
durchaus den gehegten Erwartungen. In gleicher Weise voll-
endet wird Bs. Werk auch unter den zahlreichen für die Rechts-
wissenschaft bedeutenden Arbeiten, welche die Bindingsche Samm-
lung teils schon enthält, teils verspricht, eine hervorragende
Stelle einnehmen.
Die Möglichkeit einer zugleich übersichtlichen und erschöpfen-
den Bearbeitung hat sich der Verf. vor allem durch umsichtige
Begrenzung des Stoffes gesichert. Sowohl die dem deutschen R.
vermöge ursprünglicher Gemeinsamkeit der Grundlagen ver-
wandten skandinav. und got.-vandal. R. als die im Laufe der
Entwickelung von dem deutschen R. abgezweigten R. (das angel-
sächs. und engl. , das longobard.-italien. , das französ. R. , die
niederländ. R.) sind von der Darstellung prinzipiell ausgeschlossen.
Schai'f aber unterscheidet der Verf. zwischen der Darstellung
und der Erforschung der deutschen Rechtsgeschichte; den hohen
Wert, welchen die Schwester- und die Tochter-R. des deutschen
R, als Hilfsmittel für die Geschichte desselben besitzen, erkennt
er in vollstem Masse an und in diesem ersten Bande hat er
insbesondere die skandinav. R. vielfach zur Erklärung und Er-
gänzung der Quellen unseres heimischen R. verwertet. Aus-
geschieden aus Bs Darstellung ist ferner die Geschichte der
fremden, in Deutschland rezipierten R., soweit dieselben eine von
dem deutschen R. unabhängige war ; dagegen zeigt schon der
vorliegende Band eingehende Berücksichtigung der gegenseitigen
Einwirkungen, welche zwischen dem röm. und dem deutschen R.
seit früher Zeit stattgefunden haben. Endlich hat der Verf., in
üebereinstimmung mit den neueren Lehrbüchern der deutschen
Rechtsgeschichte, die frühere Verbindung derselben mit der
politischen Geschichte des deutschen Volkes aufgegeben; er hat
aber deshalb nicht darauf verzichtet, die für das Verständnis der
Rechtspflege wesentlichen politischen Ereignisse hervorzuheben.
Brunner, Rechlsgeschichte I. 99
Neben den hauptsächlichen Momenten der politischen Geschichte
sind die wirtschaftlichen und sozialen Zustände der verschiedenen
Perioden, als für die Gestaltung des R. vorzugsweise bestimmend,
in den Kreis der Erörterungen gezogen.
Ebenso umfassende Berücksichtigung wie den sachlichen
Hilfsmitteln der deutschen Rechtsgeschichte ist auch den sprach-
lichen zugewendet. Auf diesem Gebiete hat sich der Verf.
freundlicher Unterstützung seiner beiden, jetzt leider schon ver-
storbenen, Kollegen Müllenhoff und Scherer erfreut.
Aus allen Teilen der vorliegenden Arbeit empfängt der
Leser die sichere Ueberzeugung , dass der Verf. nicht nur den
ganzen Quellenbestand und die gesamte einschlägige Litteratur
sorgfältig durchgearbeitet , sondern auch alle Fragen eingehend
durchdacht hat. In einzelnen Beziehungen (wie der Aufdeckung
und Erklärung vielfach wörtlicher üebereinstimmung zwischen
der lex Salica einerseits , der lex Burgundionum und lex Wisi-
gothorum andererseits S. 300 — 302) hat der Verf. die Ergebnisse
eigener, bisher unveröflfent lichter Einzeluntersuchungen mitgeteilt.
Mit der vollen Beherrschung des Stoffes verbindet B. klare
Besonnenheit des Urteils und voi'sichtige Zurückhaltung in der
Kombination. Die Ergebnisse , zu denen er in den zahlreichen
schwierigen Streitfragen der älteren deutschen Rechtsgeschichte
gelangt, sind meist mit gi-osser Vorsicht formuliert, und insbe-
sondere zeigt sich durchgängig das ernste Bestreben des Verf.,
„nicht mehr wissen zu wollen, als wir bei dem heutigen Stande
der Forschung wissen können." Brie.
Bonyalot, Ed. Le Tiers Etat d'apres la Charte de Beau-
mont et ses filiales. Paris, Picard. 1884. 557 u. 88 S.
Zu den Freibriefen, welche im 12. Jahrhundert einzelnen
Städten erteilt wurden, und namentlich zur Auflösung der lehens-
rechtlichen Institutionen und zu Bildung von freien Gemeinde-
wesen beitrugen, gehört derjenige, welchen der Erzbischof von
Reims, Wilhelm Graf von Champagne, dem Dorfe Beaumont in
der Nähe der belgischen Grenze verliehen hat. Diese Charte
wurde für eine weite Umgebung und mehr als 500 Dörfer und
neue Städte eine Musterverfassung und das angestrebte Ziel der
kommunalen Bewegungen. Trotz ihrer unbestreitbaren Wichtig-
keit und ihres weitgreifenden Einflusses wurde diese Urkunde,
deren Original leider verloren gegangen ist, von den Historikern
und Rechtsgelehrten Frankreichs in kaum begreiflicher Weise
vernachlässigt; der Verf. benutzt daher eine ihm unfreiwillig
100 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VTI. Band, 3. Heft.
gewordene Müsse dazu, ihr eine ausführliche und lehrreiche,
Monographie zu widmen. Da der Verf. der Charte de Beaumont
einen sehr bedeutenden Einfluss auf die neuere kommunale Ent-
wickelung in Frankreich zuschreibt, so beginnt seine Abhandlung
mit einer Uebersicht der geographischen, politischen und sozialen
Verhältnisse des an Belgien streifenden französ. Gebietes im
12. Jahrhundert. Die Schilderung derselben bezieht sich auf die
Zustände des Landes und der Personen, die Verwaltung der
Justiz, die Lasten, welche auf Personen und Sachen hafteten,
die Bedrückungen der Bevölkerung und gleichzeitig auf die
Mittel zur Abhilfe. In die Bestrebungen, grössere Freiheit,
wenn nicht gänzliche Befreiung zu erringen , griff die Charte
von Beaumont mächtig ein. Der Erzbischof von Reims kam
denselben auf die liberalste Weise entgegen und gewährte den
Bürgern von Beaumont, was anderswo nur nach heftigen Kämpfen
zwischen Dorf und Schloss errungen werden konnte. Die bis-
herigen Leibeigenen wurden nicht nur frei, sondern auch Grund-
eigentümer; Wälder und Felder, an welchen ihnen bisher nur
Nutzungs-R. zustanden, wurden ihr Eigentum, Jagd und Fischerei
anerkannte R., denn auch die Bäche wurden ihnen zum Eigentum
überlassen. Sie wurden ferner mit politischen R. ausgestattet;
die Wahl ihrer Gemeindebeamten und die Rechtspflege wurde
ihnen überlassen, und dadurch neue freie Gemeinwesen gegründet.
Diese Charte von Beaumont wurde bald das Ziel aller Wünsche
derjenigen Ortschaften, welche eine solche Freiheit noch nicht
erlangt hatten , und das Muster für diejenigen Grundherren,
welche dem Beispiele des Erzbischofs von Reims folgen wollten.
Von ihrer Seite geschah dies im eigenen Interesse, weil sie sich
immerhin gewisse R., Abgaben und Leistungen vorbehielten,,
welche ihnen reiche und sichere Einkünfte brachten. Das 2. Ka-
pitel enthält den berichtigten latein. Text der Charte und eine
alte bisher ungedruckte französ. Uebersetzung derselben. Das
3, Kapitel handelt von der Ausbreitung derselben durch Ver-
leihungen an bereits bestehende Ortschaften oder Gründung neuer
und aus den beigefügten Tabellen ergibt sich, dass über 500 Ort-
schaften mit diesem R, bewidmet worden sind. Die Charte de
Beaumont erhielt die Bedeutung eines Gesetzes, eines Muttez--R.
gegenüber den Filialen und wurde die Grundlage der unter dem
Namen La Loy de Beaumont oder Arche bekannten Kompilation
von Gewohnheits-R., deren Umfang die ursprüngliche Charte bei
weitem übersteigt. Im 4. Kapitel handelt der Verf, sehr aus-
führlich von den neuen Verleihungen, der Gründung von villes
Bonvalot, cbarte de Beaumont. 101
^euves. Viele erhielten einfach das Stadt- R. von Beaumont,
andere dagegen beschränktere Freiheiten mit ausgedehnteren
Vorbehalten ihrer bisherigen Herren. B. weist die Gründe nach,
welche solche Verleihungen veranlassen, und die Formen, in
welchen sie zu geschehen pflegten, endlich die Abweichungen,
welche sie unter sich und gegenüber dem Mutter-R. aufweisen,
und die Garantieen, welche zu ihrem Schutze gegeben zu werden
pflegten. Die vier folgenden Kapitel, 5, 6, 7 und 8, haben den
Inhalt der Charte zum Gegenstand und bilden gleichsam einen
Kommentar zu derselben, wobei namentlich das 5. Kapitel von
grossem Interesse ist. Dasselbe handelt von der Gründung der
Bürgerschaften, dem Erwerb und Verlust des Bürger-R., von
den persönlichen Verhältnissen der Bürger, ihr R. der freien
Niederlassung, des Wegzuges, der Verheiratung ; von ihren recht-
lichen Beziehungen zu Grund und Boden, von ihren Berechti-
gungen, Nutzungen etc. Nicht unter dem R. der Charte stehen
Adel und Geistlichkeit. „Tout ce qui precede," sagt B. mit Recht,
,montre quels changements rafi"ranchissement a apporte dans l'etat
des personnes. Au lieu du servage et de la mainmorte, la li-
berte; au lieu de la forfuyance et du formariage, le droit de
se marier ä son gre, de se mouvoir selon ses convenances, de
quitter et de reprendre la bourgeoisie, sauf quelques restrictions
toutes locales; au lieu de la tenure servile et precaire, la pro-
priete individuelle franche, definitive, transmissible, et enrichie
de larges aisances en päturages, en bois et en eaux." Die näm-
liche Verbesserung der Lage des tiers etat zeigt sich auch in
der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und der Justiz,
welche im 6. Kapitel dargestellt wird. Im 7, Kapitel werden
die ordentlichen und ausserordentlichen Leistungen und Abgaben
besprochen, welche den Angehörigen solcher Gemeinwesen ob-
lagen. Diejenigen, welche die Charte de Beaumont festsetzte,
waren im allgemeinen nicht drückend, wohl aber die sogen,
prestations additionneles et supplementaires, welche schwer em-
pfunden Avurden und oft an die früheren Zustände erinnerten.
Dem Gerichtsverfahren in Straf- und Zivilsachen ist das 8. Ka-
pitel gewidmet. Im 9. Kapitel schildert B. die segensreichen
Folgen der Charte auf die Entwicklung des tiers etat ; den Auf-
schwung in Landwirtschaft, Industrie und Handel und die Fort-
schritte auf geistigem Gebiete, seine Anerkennung und sein Auf-
treten als Stand. Das 9. Kapitel ist seinem Untergang gewidmet
und der Darlegung der Ursachen desselben. In einem Anhange
werden 87 bisher ungedruckte Chartes und andere Urkunden
102 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft.
abgedruckt, darunter auch L'Arche alias La Loix de Beaulmont»
Die ganze Monographie ist nach Anlage und Ausführung eine
mustergültige Leistung. Könio'.
III. Privatrecht und Handelsrecht.
Bemmelen, P. v. Le systöme de la propriete mobiliere.
Leiden, Brill. Paris, Larose et Forcel. 1887. XVI u.
458 S.
Mit der Anerkennung des Eigentums - R. an Mobilien in
irgend einem Rechtssysteme ist als natürliche und wesentliche
Folge die Verfolgbarkeit des Eigentums mittels einer dinglichen
Klage (rei vindicatio, Revendikation) gegeben. Jede Beschrän-
kung oder Ausschliessung der Eigentumsklage ist demnach als
positive, durch Rechtssatz sanktionierte Ausnahme des aner-
kannten Prinzipes zu betrachten. Dies ist die Grundanschauung
des Verf. ; auf diese Grundanschauung hin prüft er die geschicht-
liche Entwickelung des Mobiliareigentums im r. R., im german.
R. und in den Rechtsquellen von Deutschland, Frankreich und
der Niederlande (die nordischen R, und das engl. R, werden nur
anhangsweise berührt). Das geltende partikulare R. in Deutsch-
land skizziert er kurz, während an die geschichtliche Entwicke-
lung in Frankreich eine eingehende Entstehungsgeschichte des
im heutigen französ. Zivil-R. vertretenen Standpunktes ange-
schlossen und das System des Code Napoleon in seinen Kon-
sequenzen dargestellt wird. Ein Schlusskapitel erörtert die Frage
de lege ferenda. Als wünschenswerter Rechtszustand der Zu-
kunft (droit futur) ergibt sich aber für den Verf. derjenige,
welcher das Prinzip seiner Grundanschauung am meisten ver-
wirklicht; vorbildlich ist für ihn das (justinianische) r. R., also
namentlich die bloss durch Usukapion und Klagverjährung be-
schränkte Verfolgbarkeit des Mobiliareigentums. Usukapion und
Klag Verjährung sind zugleich Eigentumsverlustthatsachen.
Seine Grundanschauung beeinflusst seine Interpretation der
Quellen. Für die german. Zeit behauptet er unbedingte Ver-
folgbarkeit; die Anefangsklage habe vorab einen petitorischen
Charakter, das Klagfundament sei das Eigentum. Nur wenige
in den Quellen namentlich aufgeführte Fälle durchbrechen das
Prinzip. Im Lauf des M.A. haben sich diese Ausnahmen ver-
Bemmelen — Kempin. 103
mehrt; ein bestimmtes Prinzip bestehe nicht; Verf. bekämpft
durchgehends die Anschanung, welche ein german. Prinzip der
Beschränkung der Mobiliarvindikation verteidigt. Rücksichten
der Billigkeit und Nützlichkeit haben vielmehr in mehr oder
weniger willkürlicher Weise eine solche Beschränkung ja Aus-
schliessung hervorgerufen. Es ist nicht zu verkennen, dass wenn
der Verf. seinerseits sich dagegen wehrt, in einem solchen Aus-
nahmesatz den Ausdruck eines allgemeinen Prinzips zu erblicken,
er anderseits von seinem Standpunkte aus in den Quellen Rechts-
sätze als selbstverständlich voraussetzt, welche ausdrücklich in
denselben nicht ausgesprochen sind. Eigentümlich ist die Inter-
pretation der für die Gegner des Verf. wichtigsten Stelle: Sachsen-
spiegel II, 60 §. 1 (S. 127 ff.); in sehr einschränkendem Sinne
interpretiert er das Rechtsprichwort: Hand muss Hand wahren
und ähnliche (vgl. S. 115, 141, 148, 207). Ein reiches Material
liefert er zur Geschichte der französ. Rechtssprichwörter: meuble
n'a point de suite, possession vaut titre. Das letztere komme
vor Bourjon nicht vor; der Besitz (possession) sei namentlich
noch von Pothier und Denisart als Präsumtionsthatsache des
Eigentums, nicht aber als selbständige Erwerbsthatsache des Eigen-
tums angesehen worden. Das erstere Sprichwort sei nur selten
und missbräuchlich (S. 360), anders als mit Beziehung der Gläu-
biger hinsichtlich des Vermögens ihres Schuldners verstanden
worden. v. Salis.
Kempin, Emilie, W, Die Haftung des Verkäufers einer
fremden Sache. Züricher Inaug.-Diss. Zürich, Zürcher u.
Furrer. 1887. 97 S.
Nach Zwölftafel-R. schloss sich an die Manzipation eine actio
auctoritatis, gerichtet ursprünglich auf Gewährung von Rechts-
.beistand im Eviktionsprozess, später in erster Linie auf Schadens-
ersatz (bezw. duplura pretii) nach erfolgter Eviktion. Existenz-
bedingung der Klage ist die Manzipation, Grund das Delikt,
das im Verkauf einer fremden Sache liegt. Nach Pandekten-R.
wird die Haftung formell begiündet durch Manzipation, Stipu-
lation (satisdatio und repromissio secundum mancipium, stipu-
latio duplae, stipulatio habere licere, wovon letztere nur gegen
Angriffe des Verkäufers selbst oder seiner Erben gerichtet ist)
oder Konsensualkontrakt. Aus dem letzteren konnte ursprüng-
lich nur auf Vornahme der Manzipation oder Eingehung der
Stipulation geklagt werden, später wurde die Fiktion eines
Garantieversprechens in den Konsensualkauf aufgenommen. M a-
104 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft.
terieller Grund der Haftung ist das Delikt des Verkäufers,
welcher den Käufer in seinem Glauben, die Sache zu Eigentum
zu bekommen, täuscht. Deshalb wird die Haftung bei mala
fides des Käufers ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich
verabredet ist. Deshalb haftet ferner der gutgläubige Verkäufer
nicht für die Prästation der mangelnden Diebstahlsklagen, wenn
er zur Tradition bereit gewesen, folglich das periculum auf den
Käufer übergegangen war. Voraussetzung eines Anspruchs des
Käufers ist, dass der Rechtsmangel in irgend welcher Weise an
den Tag tritt, sei es infolge eines dem Käufer entgangenen Ge-
winns (derselbe erwirbt das Eigentum der Sache durch Erbschaft)
oder infolge eingetretenen Verlusts (Eviktion), sofern der Verlust
mit dem Rechtsmangel des Verkäufers in Kausalzusammenhang
steht. Gegenstand des Anspruchs ist regelmässig pekuniärer
Ersatz, wobei jedoch in nachklassischer Zeit der gutgläubige
Verkäufer auf das volle Interesse nur im Fall wirklich erfolgter
Eviktion haftet, andernfalls nur auf Rückgabe des Kaufpreises
und Ersatz des unmittelbaren Schadens.
M. Rümelin (Bonn).
Lande, P. Das A. L.R. für die preuss. Staaten in seiner
jetzigen Gestalt. 2. Aufl. Berlin, Heymann. 1888.
476 S. geb. 10 M.
Das vorliegende Werk ist ausführlich in Bd. II S. 57 des
C. Bl. gekennzeichnet. Das dort im allgemeinen Gesagte trifft
auch für die 2. Auflage zu. Dieselbe ist sorgfältig verbessert
und hat auch alle in obiger Anzeige (S. 58) hervorgehobenen
Punkte geprüft und berücksichtigt. Redaktion.
Seng, A. Die Sachmiete nach dem Code civil. Habili-
tationsschrift. Lahr, M. Schauenburg. 1887. VIII u.
128 S. 3 M.
Wie aus der Vorbemerkung des Verf. hervorgeht, hat er
nicht eine erschöpfende Darstellung dieser Lehre beabsichtigt,
sondern nur einen Beitrag zur Lösung der zahlreichen bestehen-
den Streitfragen liefern wollen. Durch diese Beschränkung der
Aufgabe, die er sich in seiner Schrift gestellt hatte, erklärt er
auch die ungleiche Ausdehnung ihrer einzelnen Teile. Eine be-
sonders auffallende Lücke ist es, dass das R. des Vermieters an
den eingebrachten Sachen gar nicht behandelt ist, obwohl ge-
rade diese Materie unter der Einwirkung der Konkurs- und Zivil-
Prozessordnung zur schwierigsten und streitigsten des Miet-R.
Lande — Seng — Jones. 105
geworden ist. Der Verf. will auf S. 74, wo er das fragliche
Vorzugs-R. erwähnt, diese Unterlassung dadurch rechtfertigen,
dass die nähere Darstellung dem Konkurs-, bezw. Pfand-E. an-
heimfalle. In einem Buche, welches den Titel „Die Sachmiete*
trägt, wird dieser Grund wohl nicht als stichhaltig angesehen
werden können. v. Cuny.
Jones, Dwight Arven. A Treatise on the Construction or
Interpretation of Commercial and Trade Contracts. New
York, Baker, Voorhis & Co. 1886. XL u. 554 S. 5 doli.
50 ct.
Konstruktion und Interpretation sind synonyme Begriffe
und beide haben zum Zweck, aus den Worten, deren sich die
Kontrahenten bedient haben, den "Willen und die Absicht der-
selben genau und sicher festzustellen. Es werden daher an der
Hand einer reichen Sammlung von Entscheidungen amerikan.
und engl. Geiüchte die Regeln und Grundsätze entwickelt, welche
bei dieser juristischen Thätigkeit zur Anwendung kommen, und
wenn auch der Verf. in erster Linie Handelsgeschäfte im Auge
hat, so sind seine Ausführungen doch der Art, dass sie auf
Rechtsgeschäfte jeder Art Anwendung finden. Dieselben be-
ziehen sich auf folgende Gegenstände: 1. Wem liegt die Aus-
legung eines Rechtsgeschäftes ob ? Diese Frage ist von Wichtig-
keit in allen Fällen, wo bei Beurteilung einer Streitsache die
Jury mitzuwirken hat, und es untersucht daher der Verf. genau,
welche Punkte von ihr festzustellen, und welche dagegen von
dem Richter zu beurteilen seien. 2. Welches R. ist zur An-
wendung zu bringen, wenn die Absicht der Parteien selbst, auf
welche in erster Linie Rücksicht zu nehmen ist, nicht klar und
deutlich vorliegt? In Betracht kommen das R. des Ortes des
Vertragsabschlusses oder der Erfüllung und in gewisser Be-
ziehung auch dasjenige des Gerichtes, bei welchem die Streit-
sache anhängig gemacht wird. Bei diesem Anlass werden einige
wichtige Fragen des internationalen Privat -R. einlässlich be-
sprochen, namentlich die Rechtsverhältnisse, welche aus der Be-
gebung und der Zirkulation von Handelspapieren entstehen.
3. Die Kapitel 5 — 15 inkl. sind der Frage gewidmet, in wie
ferne, in welchem Umfange und mit welchen Beschränkungen
ein Zeugenbeweis zu Feststellung des Inhaltes eines schriftlich ab-
gefassten Vertrages verwendet werden könne. Dabei werden
namentlich folgende Punkte erörtert : unter welchen Umständen
und Voraussetzungen kann durch mündlichen Beweis der Sinn
106 Centralblatt für Rechtsvvissensclialt (1887). VII, Band. 3. Heft.
und die Bedeutung von Worten festgestellt werden; wann können
begleitende Umstände neben dem schriftlichen Vertrag Gegen-
stand des Beweises sein ; kann ein Handelsgebrauch durch Zeugen
bewiesen werden? Daran knüpfen sich einige Erörterungen über
das Verhältnis eines konstatierten Handelsgebrauches zu einer ab-
weichenden Vertragsbestimmung und über die notwendigen Voraus-
setzungen, unter welchen allein ein Handelsgebrauch angenommen
werden kann. Sodann werden die Fälle untersucht, in welchen
durch Zeugenbeweis ein schriftlich abgeschlossener Vertrag er-
gänzt oder als ein bedingter nachgewiesen werden soll, oder
unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Schranken
er gegen den Inhalt eines solchen Vertrages zulässig ist. Nach
diesen Untersuchungen geht der Verf. in Kap. 16., 17. und 18. zu
Feststellung der Interpretationsregeln über, Auslegung der Worte
nach ihrem Sinn oder Wortlaut oder der konstatierten Absicht
der Parteien, die Auslegung der einzelnen Teile des Vertrages
mit Rücksicht auf das Ganze, die Vereinigung angeblich oder
wirklich widersprechender Bestimmungen , das Verhalten des
Richters gegenüber Misschreibungen , Schreibfehlern etc. Bei
Auslegung von zweideutigen Bestimmungen wird daran auch in
England und Amerika festgehalten , dass ein Vertrag so aus-
gelegt werden soll , dass er in Kraft bleibt und ein erlaubter
Inhalt einem unerlaubten vorgezogen und in dubio gegen den-
jenigen entschieden werden soll qui clarius loqui debuisset vel
potuisset.
Die 2. Abteilung des Werkes beschäftigt sich mit einigen
besonderen Regeln für besondere Verträge, namentlich Versiche-
rungs- und Bürgschaftsverträge, und mit den Wirkungen von
wesentlichen und unwesentlichen Veränderungen sowie von Fäl-
schungen auf die Parteien oder auf dritte gutgläubige Personen.
Die Bedeutung der hier erörterten Fragen und Gegenstände
ist nicht auf diejenigen Länder beschränkt, in welchen die engl.
Sprache gesprochen und engl. R. angewendet wird, sondern er-
streckt sich weit über dieselben hinaus. Die allgemeinen Regeln
der Auslegung beruhen überall auf den nämlichen Grundsätzen
und hier werden sie nur auf besondere Verhältnisse angewendet.
Von einer Berufung auf r. R. ist nirgends die Rede, dagegen
werden alle früheren Urteile herbeigezogen, auf ihren Wert ge-
prüft, miteinander verglichen und schliesslich aus dem vorhan-
denen Material die am allgemeinsten anerkannten Grundsätze
abgezogen und festgestellt. Die table of cases weist ca. 2000
berücksichtigte Entscheidungen auf, daneben ist auch die engl.-
Jones — Kohler, Urkunden, 107
amerikan. Litteratur, namentlich über das Beweis -R. sorgfältig
benutzt und wenn auf die deutsche Wissenschaft wenig oder
keine Rücksicht genommen worden ist, so wird dieselbe dagegen
gut thun um so mehr Rücksicht auf das amerikan. Werk zu
nehmen. König.
IV. Gerichtsverfassung und Zivilprozess.
Kolller, J. Ueber exekutorische Urkunden. Würzburg,
Stahel. 1887. IV u. 60 S. 2 M.
Im Auftrage der rechts- und staatswissenschaftlichen Fa-
kultät der Univei'sität Würzburg bringt K. als Festgabe zum
50jährigen Doktorjubiläum von v. Planck zwei Abhandlungen,
deren erste unter der Ueberschrift „Dogmatischer Teil" (S. 1
bis 41) das Rechtsinstitut der exekutorischen Urkunden im
allgemeinen und nach der R.Z.Pr.O. erörtert. Die exekutori-
sche Urkunde wird zunächst vom legislatorischen Standpunkte
aus als eine im Interesse der Energie und Schneidigkeit des
Rechtslebens notwendige Einrichtung dargestellt; der Zwang
dürfe nicht überall bis zum Nachweise seiner Berechtigung auf-
geschoben werden und brauche es nicht, wo der verfolgte An-
spruch in glaubwürdiger Weise, besonders in der Form nota-
rieller Urkunde festgestellt erscheine. Unter Hinweis auf das
firanzös. R., welches die exekutorische Funktion stets als einen
natürlichen Ausfluss der authentischen Qualität der Notariats-
urkunde betrachtet , tadelt K. die Z.Pr.O. , dass sie die Voll-
streckbarkeit notarieller Urkunden von dem Unterwerfungsver-
trage abhängig mache, während diese Bedingung doch gegen-
über den nicht mehr Garantieen bietenden gerichtlichen Ver-
gleichsurkunden nicht festgehalten werde. Im einzelnen finden
Erörterung: die Vollstreckungsgegenklage, mit welcher geltend
gemacht wird, dass ein exekutiver Angriff gegen jedes Vermögens-
gut (des Klägers) unstatthaft ist, und der Inhalt der Voll-
streckungsklausel, besonders mit Rücksicht auf §§. 664, 665 der
Z.Pr.O. , wobei die Meinung vertreten wii*d , dass §. 664 sich
auch auf Fälle der Leistung Zug um Zug erstrecke. Den dog-
matischen Teil schliesst die unter Ziff. 8 versuchte juristische
Konstruktion, welche in den Sätzen gipfelt: die juristische Grund-
lage der Vollstreckung sind formale Veranstaltungen , hier die
108 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft.
authentische Urkunde, die das R. als wahrscheinlich darstellen,
und als formelle Motoren der Vollstreckung wirken. Wir haben
daher zu sagen: „Die garantierende Form ist der prozessuale
Motor der Exekution." Die zweite Abhandlung (S. 42—60) liefert
Beiträge zur Geschichte der exekutorischen Urkunde in Frank-
reich, welche den Verf. wohl zu seinem Schlusssatze berechtigen,
dass wir mit der Einführung exekutorischer Urkunden nicht ein
Experiment machen, sondern nur die Frucht einer jahrhunderte-
langen, bewegten Vergangenheit brechen. Klein feller.
Bendix. Die deutsche Konkursordnung. Handausgabe
für den praktischen Gebrauch bearbeitet. Düsseldorf,
Schwann. 2 Mk., geb. 2 Mk. 50 Pf.
Obige Handausgabe enthält ausser dem Gesetzestext zahl-
reiche Anmerkungen , „welche in knapper Fassung denselben er-
läutern und vornehmlich die allgemeinen Grundsätze klarstellen
sollen". In denselben werden jedoch die einzelnen Vorschriften
des Gesetzes nicht im Zusammenhang erörtert und erläutert.
Vielmehr werden im wesentlichen die reichsgerichtlichen Ent-
scheidungen mitgeteilt und wird ausserdem auf die einschlägigen
Bestimmungen des bürgerlichen R. verwiesen. Hierbei wurden
bezüglich des preuss. R. die Lehrbücher von Dernburg und
Förster-Eccius , soweit es sich um das rhein. R. handelt, das
Handbuch von Zachariä und Cretschmar's „rhein. Zivil-R." be-
rücksichtigt. Ausser der Konkursordnung wird das Einführungs-
gesetz zu derselben sowie das preuss. Ausführungsgesetz —
beides ohne Anmei-kungen — mitgeteilt. Auch ist ein Sach-
register beigefügt. Petersen.
Hilse - Krecke. Formulare für Rechtshandlungen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit. 6. Aufl. Berlin, Hey-
mann. 1887. 439 S. 6 M.
Das genannte Buch ist längst bei allen Richtern und No-
taren bekannt und anerkannt. Es bedarf daher bloss einer Her-
vorhebung der in der neuen von K. herausgegebenen Auflage
gebrachten Veränderungen. Herausgeber hat zunächst eine Ein-
leitung über die Form der Rechtsgeschäfte überhaupt und deren
Aufnahme (Schriftform im allgemeinen S. 1— 7; Form der Privat-
urkunden S. 7—10; öffentliche Urkunden, A. gerichtliche Form
S. 10—34, B. notarielle Form S. 34—48, C. Beurkundungen an-
derer Behörden S. 48 — 51) und über die Beschränkungen der
Handlungsfähigkeit (S. 51 — 64) vorausgeschickt. Gerade in Ver-
Bendix — Hilse — Wilson. 109
bindung mit den nun folgenden Formularen erscheint diese
Neuerung sehr zweckmässig. An den nun folgenden Formularen
ist wenig geändert, doch sind sie jetzt im Anschluss an das
System des Zivil-R. geordnet. Die gesetzlich notwendige Form
des betreffenden Rechtsgeschäfts ist bei jedem Formular in einer
Anmerkung angegeben bezw. begründet. Diese Anmerkungen,
die der instrumentierenden Person kurzen, aber umfassenden
Aufschluss über das für die formelle und sachliche Fassung des
Aktes massgebende K. geben sollen, sind grösstenteils umgearbeitet.
Die Formulare administrativer Form sind als entbehrlich jetzt
fortgelassen. Roedenbeck.
Wilson's Supreme Court of Judicature Acts, Rules and
Forms with other Acts, Orders, Rules and Regu-
lations relating to the Supreme Court, with prac-
tical notes. 5th ed. by M. Mackenzie and A. White.
London, Stevens & Sons. 1886. XCIII u. 1092 S. 25 sh.
Dieses Werk enthält die verschiedenen Gesetze über die
engl. Gerichtsverfassung, welche von 1873 bis 1884 erlassen
worden sind. Die letzte wird zitiert als Supreme Court of Judi-
cature Act 1884, während für die sämtlichen Akte von 1873
bis 1884 inkl. die Bezeichnung Supreme Court of Judicature
Acts 1873 to 1884 gesetzlich bestimmt ist. Alle diese Judica-
ture Acts, die sich gegenseitig ergänzen, sind vollständig abge-
druckt unter Weglassung der aufgehobenen Bestimmungen und
Anführung der vorgenommenen Aenderungen. Knapp gehaltene
Anmerkungen verweisen auf andere Gesetze und Verordnungen
oder dienen zur Erläuterung einzelner Bestimmungen, wobei ca.
1700 Fälle berücksichtigt werden. Indessen enthalten die Judi-
cature Acts nur die allgemeinen Grundzüge, während das eigent-
liche Verfahren durch das Rules Comittee unter Vorsitz und
Mitwirkung des Lordkanzlers festgestellt wird. Soweit sich diese
Rules auf das Verfahren vor dem Supreme Court beziehen, wur-
den sie 1883 zuletzt festgestellt. Es sind im ganzen 72 Orders,
welche sich auf alle Fälle des Verfahrens beziehen und auf
S. 183 — 612 mitgeteilt werden, wobei seither eingetretene Aen-
derungen Berücksichtigung gefunden haben. Ferner werden ab-
gedruckt die sogen. Appellate Jurisdiction Act, 1876, betr. das
bei Weiterziehungen an das Oberhaus zu beobachtende Verfahren,
samt dazu gehörigen Orders. Endlich teilt der Verf. ausser den
üblichen Formularen noch die Erlasse mit, welche sich auf die
finanziellen Verhältnisse der Gerichtshöfe beziehen, sowie auf die
Centralblatt für Rechtswissenschaft. VII. Band. 9
110 Centralblatt l'iir Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft,
Gerichtsschreibereien, die Gerichtstage in den Provinzen, die
Assisen u. s. w. Die W.sche Sammlung kann als das Urkunden-
buch zu Schusters „Bürgerlichen Rechtspflege in England" be-
trachtet werden (vgl. oben Bd. VII S. 71). König.
V, Strafrechtswissenschaft.
Hertz, Ed. Voltaire und die französ. Strafrechtspflege
im 18. Jahrhundert. Ein Beitrag zur Geschichte des Auf-
klärungszeitalters. Stuttgart, Enke. 1887. Xu. 530 S. 12 M,
In der mächtigen geistigen Bewegung des vorigen Jahr-
hunderts war die Opposition der aufgeklärten Geister in erster
Reihe gegen das alte, auf moraltheologischer Grundlage aufge-
baute Straf-R. und die von unglaublichem religiösen Fanatismus
und aller Menschlichkeit Hohn sprechender Intoleranz bestimmten
Exzesse der Strafjustiz gerichtet. Den werkthätigsten Anteil an
der durch unerträgliche Zustände verschuldeten Empörung der
Besten ihrer Zeit hatte Voltaire durch mutiges Eintreten für
schuldlos Verfolgte und ungerecht Bestrafte und durch uner-
müdliche Wirksamkeit für Verbreitung humaner Anschauungen
in der Rechtspflege genommen. Diesen Anteil Voltaires an jener
Bewegung, deren Früchte die heutigen Kulturvölker geniessen,
auf quellenmässiger Grundlage in ebenso gründlicher wie klarer
Weise geschildert zu haben, ist das Verdienst dieser neuesten
Arbeit von H., der als kriminalrechtlicher Schriftsteller in frü-
heren Arbeiten gerade jenen Fragen, welche in der Reform des
Straf-R. des 18, Jahrhunderts die grösste Rolle gespielt haben,
näher getreten ist. Die erkenntnistheoretischen Gegensätze, welche
damals herrschten und den geistigen Kern der damaligen Kämpfe
bildeten , sind gerade , was die Strafrechtswissenschaft betrifft,
heute noch nicht völlig ausgeglichen, wenngleich dasjenige, um
was in jener Zeit mit dem Aufgebot der ganzen geistigen Kraft
des Jahrhunderts gekämpft wurde, in den Rechtszuständen des
heutigen Europa grossenteils als ruhiges Besitztum genossen wird.
Eine richtige Abschätzung des Wertes der H. sehen Arbeit wird
diese nicht bloss als einen Beitrag zur Geschichte jener für die
Entwickelung des Straf-R. so bedeutsamen Epoche betrachten
dürfen; das Buch hat vielmehr auch seinen spezifischen Wert
für jene weit ausholenden Fragen, welche das Strafrechtsproblem
Hertz, Voltaire und das Straf-R, Hl
in der neuesten Rechtswissenschaft bilden. Auf der Bühne jener
weltgeschichtlich bedeutsamen geistigen Umwälzung wird uns
das Ringen der Wahrheit und Humanität gegen Fanatismus,
Willkür und Unmenschlichkeit mit dramatischer Wirkung ge-
schildert. Um diese Wirkung zu erzielen, bedurfte es mancher
Exkurse, welche die Notwendigkeit des Kampfes und die Art
der WaflFen , mit denen er geführt wurde , deutlich erkennen
Hessen. So beginnt H, mit einer Darstellung des altfranzös.
Straf-R. und des Prozesses, wie er in der Ordonnanz vom Jahre
1670 seinen Abschluss gefunden hat ; wir werden mit der ver-
derblichen Wirksamkeit der französ. Parlamente bekannt ge-
macht; wir lernen die Gründe kennen, aus welchen der von der
Aufklärungsphilosophie urgierte Reformgedanke zunächst nur in
engerem Kreise sich entfalten konnte ; wie die juristische und
nichtjuristische Litteratur und selbst die Masse des Volks, die
doch am meisten den Dru(^ hen-schender Missbräuche empfinden
musste, nur langsam in die Bewegung eintrat. Auf dieser breiten
Gnindlage und im Rahmen dieses kulturhistorischen Bildes ge-
langt dann Verf. zur Schilderung der Wirksamkeit Voltaires,
um dann in abschliessenden Ausführungen die strafrechtlichen
Ansichten desselben an geeigneter Stelle zu formulieren.
E. Ulimann.
YI. Kirchenrecht.
Kries. Die preuss. Kirchengesetzgebung nebst den wich-
tigsten Verordnungen, Instruktionen und Ministerialerlassen.
Danzig, Kafemann. 1887. XII u. 448 S. 6 M., gb. 7 M.
Die gesamte preuss. Kirchengesetzgebung ist in keinem
Werke so vollständig enthalten, wie in dem vorliegenden. Es
enthält für Wissenschaft und Praxis, für den Geistlichen wie
den Juristen das Material vom A. L.R. an bis zur Verwaltungs-
ordnung vom 15. XII. 1886 und zum neuesten kirchenpolitischen
Gesetze. Abschn. I gibt das , insbesondere von Theologen in
ähnlichen Werken, vermisste A. L.R. II, 11 (S. 1 — 101) unter
Ersichtlichmachung der Aenderungen und Aufhebungen und Bei-
fügung eines Kommentars. Abschn. II bringt die Bestimmungen
aus den Jahren 1815—1850, insbesondere die Bulle de salute
animarum und die Instruktionen etc. aus der Verwaltungsgesetz-
gebung jener Periode; Abschn. III die gnindlegenden Verfassungs-
112 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft.
gesetze für die katholische und evangelische Kirche nebst den
dazu gehörigen Verordnungen ; Abschn. IV die Gesetze etc. über
die Altlutheraner, Mennoniten, Baptisten und Altkatholiken.
Abschn. V enthält einen übersichtlichen Abdruck der kirchen-
politischen Gesetze — vgl. hierüber Theolog. Litter aturblatt 1887
S. 374 — und Abschn. VI bringt die neueren Kirchengesetze
und Instruktionen, betr. die evangelische Landeskirche (1880 bis
1886) ; hier finden wir alle wichtigen Gesetze der letzten Epoche,
insbesondere die auf Aemterwesen, Disziplin, Kirchensteuern und
Verwaltung des Vermögens bezüglichen. Die Verwaltungsordnung
und einige andere Gesetze dieses Abschnittes sind mit Randtiteln
versehen. Das Sachregister ist sehr übersichtlich. Redaktion,
YII. Staats- und Yerwaltungsrecht.
Wertheim, K. Mehrheits- oder Verhältnisvertretung?
Eine Wahlrechtsstudie. Nürnberg, Korn. 1887. 34 S. 50 Pf.
Aus dem Gedanken argumentierend, dass die blosse Abgabe
eines mit einem Namen beschriebenen Zettels, der hinterher —
vorausgesetzt, dass der Träger dieses Namens in einer wenn
auch noch so grossen Minorität geblieben ist — einfach ad acta
gelegt wird, nicht ernstlich als rechtliche Mitwirkung bei der
Bildung der Legislative bezeichnet werden könne, führt Verf.
der Proportionalvertretung das Wort, knapp, aber doch licht-
voll und ziemlich frei von jener Ueberschätzung, die dem Ge-
danken des Minoritätenschutzes bisher mehr geschadet als genutzt
hat. Stoerk.
Bornhak, C. Die Kreis- und Provinzialordnungen des
preuss. Staates nebst den Dotationsgesetzen. Sy-
noptische Ausgabe mit erläuternden Anmerkungen. Berlin,
Heine. 1887. VI u. 280 S. 4 M.
Die durch die Kreisordnung für die altländischen Provinzen
Preussen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom
13.|XII. 1872 eingeleitete und durch die Gesetze vom 13./ VII.
1883 und l./VIII. 1883 über die allgemeine Landesverwaltung
und die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-
behörden für die genannten Provinzen zu einem gewissen Ab-
schlüsse gelangte Reform der preuss. Verwaltung ist in der
Kries — Wertheim — Bornhak — Bitter. 113
Weise in den letzten Jahren weitergeführt worden, dass für
Hannover, Hessen, Nassau, Westfalen und die Rheinprovinz am
6. bezw. 7./V. 1884, 7. bezw. 8.JVI. 1885, 31.|VII. bezw. l.|VIII.
1886, 30./ V. bezw. l./VI. 1887 besondere Kreis- und Provinzial-
ordnungen, wenn auch mit wesentlich gleichem Inhalte, erlassen
wurden. Dem sich infolge dieses Ganges der Gesetzgebung er-
gebenden Bedürfnisse eines Gesamtüberblicks über den Inhalt
der verschiedenen Kreis- und Provinzialordnungen sucht die
B.sche Ausgabe dadurch zu genügen, dass im Texte die einander
entsprechenden Bestimmungen der einzelnen Kreis- und Pro-
vinzialordnungen — abgesehen von der noch nicht berücksich-
tigten Kreis- und Provinzialordnung für die Rheinprovinz —
hintereinander und zwar nach der Paragraphenfolge der altlän-
dischen Kreis- und Provinzialordnung aufgeführt werden. Aus
der am Schluss sowohl der Kreis- wie der Provinzialordnung
befindlichen synoptischen Tabelle ist ersichtlich, unter welchem
Paragraph der altländischen Kreis- bezw. Provinzialordnung
jeder einzelne Paragraph der anderen Kreis- und Provinzialord-
nungen zu suchen ist. In den sehr vielen Paragraphen beige-
gebenen Anmerkungen sind hauptsächlich die Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts und die Erlasse der höchsten Ver-
waltungsbehörden berücksichtigt. Die Einleitung S. 1 — 13 gibt
einen kurzen üeberblick über die Entstehung der preuss. Verwal-
tungsorganisation seit Anfang dieses Jahrhunderts, v. Stengel.
Bitter, v. Die Gemeindeverfassungsgesetze für die
Rheinprovinz mit den neuen Verwaltungsgesetzen.
(Ergänzungsband zu Brauchitsch, Die neuen preass. Ver-
waltungsgesetze.) Bei'lin, Heymann. 1887. 350 S. 5 M.
Das Werk von Brauchitsch ist in Bd. I S. 119 durch
V. Sarwey eingehend gekennzeichnet. Vorliegender Band enthält
das gesamte Gesetzgebungsmaterial für die Rheinprovinz, be-
zeichnet sich aber selbst insofern als Ergänzungsband, als nur
den nicht mit der Kreisordnung für die östlichen Provinzen über-
einstimmenden Vorschriften der rhein. Kreisordnung eingehendere
Kommentierung zu teil, im übrigen das Hauptwerk voraus-
gesetzt wird. Der vorliegende Band enthält die rhein. Land-
gemeindeordnung von 1845 unter Verarbeitung der durch das
Gesetz von 1856 bewirkten Umgestaltungen, die Städteordnung
von 1856, die auf die Kommunalsteuern bezüglichen Gesetze vom
27. VII. 1885 und 29.^^1. 1886, das allgemeine Landesverwaltungs-
gesetz und die rhein. Kreis- und Provinzialordnung mit den
114 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft.
Ausführungsinstruktionen etc., somit das vollständige Gesetz-
gebungsmaterial für das Gebiet der inneren Verwaltung in der
Eheinprovinz. Eedaktion.
Mahraun, H. Das Strombauverwaltungsgesetz. Gesetz,
betr. die Befugnisse der Strombauverwaltung gegenüber
den üferbesitzern an öffentlichen Flüssen, vom 20./VIII,
1883. Erläutert. Mit einer Karte. Berlin, Heymann.
1887. 80 S. 1 M.
Die 15 Paragraphen des obigen preuss. Gesetzes werden
von dem Verf. sowohl in administrativ-rechtlicher als auch in
technischer Hinsicht eingehend erläutert und kritisiert, wobei
eigene praktische Erfahrungen benutzt und die in reichsgericht-
lichen und verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen vorhandenen
Materialien sorgfältig herangezogen werden. Der Hauptmangel
des auch redaktionell unvollkommenen Gesetzes besteht nach
dem Verf. darin, dass es der Strombauverwaltung die wichtigeren
Befugnisse nur hinsichtlich solcher künstlichen Anlandungen ein-
räumt, welche nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes entstehen,
oder welche zwar schon vorher entstanden, aber damals noch
nicht vom Uferbesitzer durch Besitznahme zu Eigentum erworben
worden waren. Da nun in dem für die Massnahmen der Strom-
bauverwaltung in Betracht kommenden Gebiete derartige künst-
liche Anlandungen vielfach mit natürlich gebildeten und mit
früheren, bereits vom Anlieger in Besitz genommenen Anlan-
dungen im Gemenge liegen und eine Ausscheidung meist kaum
mehr zu bewirken ist, so wird ein zielbewusstes Vorgehen der
Strombauverwaltung bei Ausbildung und Nutzung der Anlan-
dungen sehr erschwert, umsomehr als auch die Rechtsprechung
des Reichsgerichts in dieser Materie noch keine Klarheit ge-
schaffen hat. Mit der neuen Zivilgesetzgebung wird, so hofft
der Verf. , der Begriff der künstlichen Anlandung verschwinden
und an seine Stelle zur Abgrenzung der Befugnisse der Strom-
bauverwaltung nach Rayons die von der Mittellinie des regu-
lierten Stromlaufs leicht berechnet werden können, gegriffen
werden. Schenkel.
Meitzen, R. Die Vorschriften über die Klassen- und
klassifizierte Einkommensteuer in Preuss en. 2. neu-
bearb. Aufl. Berlin, Heymann. 1887. VI u. 541 S. 10 M.
gb. 12 M.
Das vorliegende Buch, dessen 1. Auflage im Jahre 1878
Mahraan — Meitzen. 115
erschien, bezweckt, die in betreff der genannten Steuern zur Zeit
in Preussen geltenden gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften
den beteiligten Beamten und Privatpersonen in derselben Weise
zugänglich zu machen, welche in dem älteren, mit dem Jahre
1867 abschliessenden Werke Sentrups durch viele Jahre als prak-
tisch brauchbar sich bewiesen habe. Dasselbe wird auch von
diesem Buche gesagt werden dürfen. v. Cuny.
VTTT. Internationales Recht.
Holtzendorff, Fr. v. Handbuch des Völkerrechts auf Grund-
lage europäischer Staatspraxis unter Mitwirkung von
V. Bulmerincq, Caratheodory , Dambach, Gareis, Geffcken,
Gessner, Lammasch, Lueder, Meili, v. Melle, Rivier, Stoerk.
II. u. III. Bd. Hamburg, Richter. 1887. XII u. 671 S. u.
XV u. 797 S. Bd. II 22 M., Bd. III 30 M. (vgl. C.Bl. V, 252).
Die Absicht des Herausgebers, ein möglichst vollständiges
Rundgemälde von der Gesamtheit der im thatsächlichen Staaten-
verkehr zur Aeusserung und Anwendung gelangenden inter-
nationalen Rechtsgrundsätze zu bieten, kann nunmehr nach dem
im Sommer d. J. erfolgten Erscheinen des II. und III. Bandes
des Handbuches wohl als gelungen bezeichnet werden. Die Mit-
wirkung des Referenten an der Kollektivarbeit macht ihn nicht
des R. verlustig, zu konstatieren, dass die deutsche Rechts-
wissenschaft durch das vorliegende Werk wieder die Führung
übernommen hat , auf einem Gebiete , das ihr lange Zeit ent-
fremdet blieb. Der II. Band behandelt: die völkerrechtliche Ver-
fassung und Grundordnung der auswärtigen Staatsbeziehungen.
Die Hauptarbeit auf dem Gebiete der prinzipiellen Fundierung
fiel hier v. H. zu ; seine Ausführungen über den Staat als völker-
rechtliche Persönlichkeit, seine Voraussetzungen, konstitutiven
Merkmale, Entstehung und Untergang etc., Grundrechte und
Grundpflichten geben den nachfolgenden Hauptstücken Richtung
und Zusammenhalt. Die Detailbehandlung der mit der „Rechts-
nachfolge neu entstandener Staaten" verbundenen Rechtsfolgen
führt uns eine grosse Zahl, dem geschichtlichen Staatsleben
unserer Zeit entnommener praktischer Fragen vors Auge, welche
bisher in der Litteratur nicht die ihrer Wichtigkeit angemessene
tiefere Durchdringung gefunden hat. Das VII. Stück: Staats-
verfassungen und Staatsverwaltungen in internationaler Hinsicht
116 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. S.Heft.
nimmt die in der staatlichen Repräsentativgewalt des Staats-
oberhauptes liegenden Unterschiede zum Ausgangspunkt für eine
Gruppierung und Einteilung der Staaten überhaupt und für eine
lehrreiche üeberschau der wichtigeren geschichtlichen Organi-
sationen der Repräsentativgewalt. Der gänzlich singulär ge-
arteten Rechtstellung des Papsttums entspricht die in einem
besonderen (VIII.) Stücke von Geffcken gegebene eingehende
Studie über die souveräne Stellung des Papstes und über seine
geistlichen Regierungsrechte in fremden Staaten. Dieselbe
orientiert den Leser und den Studierenden über alle wesentlichen
Punkte der geschichtlichen Entwickelung dieser grossen Institution
bis zur Aufstellung des Italien. Garantiegesetzes vom 13./V. 1871,
dessen politische und staatsrechtliche Wirkungen einer knappen
Kritik unterworfen werden. Der systematische Gang des Werkes
führt nun vom organisierten Staat zu dessen einzelnen Merk-
malen: das IX. Stück, dem Landgebiet der Staaten gewidmet,
gibt dem Verf., v. H., Anlass, alle für das Gebiets-R. entscheiden-
den Staats- und völkerrechtlichen Erscheinungen: die Grenz-
verhältnisse, die Einwirkungen des Territorialitätsprinzipes auf
bewegliche Güter, Erwerbs- und Verlustformen, die Streitfragen
der kolonialen Besitzergreifung als Unterart der Occupatio über-
haupt, die Gebietszession etc. hier einer dogmatischen Durch-
dringung zu unterziehen. Das mit der vorgenannten Materie
eng zusammenhängende Stromgebiets-R. und die inter-
nationale Flussschiffahrt macht ein gewiegter Kenner des
einschlägigen Fragenkreises, der kaiserl. ottoman. Gesandte in
Brüssel, Dr. Caratheodory zum Gegenstande fachkundiger
Untersuchung (X. Stück). Seine Prüfung der gegenwärtig gelten-
den allgemeinen Grundsätze des internationalen Strom-R. , der
Fortbildung der vom Wiener Kongress aufgestellten Postulate
durch die moderne internationale Stromgesetzgebung besitzt auf
allen Punkten — wir verweisen aber insbesondere auf die Dar-
stellung der Rechtslage am Congo und am Niger, im Suez- und
Panamakanal, von den bisherigen Handbüchern wurden alle diese
Fragen kaum flüchtig gestreift — volle zeitgemässe Bedeutung,
und seinen Urteilen wird auch da, wo sie Tagesfragen streifen,
Begründung und Konsequenz nicht abzusprechen sein.
Das Seegebiet und die rechtlichen Grundlagen für den
internationalen Verkehr zur See bearbeitet Stoerk im XL Stück,
und zwar sowohl die rechtliche Ordnung des internationalen
Seeverkehrs innerhalb der Grenzen des Staatsgebiets als jenseits
derselben. Die Einzelausführungen betreffen hier die Küste und
HoltzendorflF, Völker-R. Bd. II u. III. 117
die an derselben entstehenden Rechtsbeziehungen, die Territorial-
gewässer, die sachliche und räumliche Kompetenz des üferstaates
zur rechtlichen Beherrschung der in seinen Eigengewässern be-
findlichen fremden Kriegs- und Kauffahrteischiffe, die rechtliche
Natur der Küstengewässer nach der in Gesetzgebung, Recht-
sprechung und im internationalen Quellenmateriale zum Aus-
druck gelangenden neueren Staatspraxis. Im systematischen
Gange schliesst sich hieran als XII. Stück: „Das offene Meer",
und entwickelt hier die Rechtsbeziehungen zwischen den Mit-
gliedern der Staatengesellschaft auf hoher See: die prinzipiellen
Grundlagen der Meeresfreiheit, ihre Rechtsfolgen, sowie die kon-
ventionellen Rechtsverhältnisse auf freiem Meere. Das profuse
Gesetzgebungsmaterial des öffentlichen See-R. hat Stoerk syste-
matisch um die drei Begriffe: Schiff, Schiffer und Fahrt gruppiert
und demnach die hier einzielenden Rechtsinstitute in den drei
Rubriken behandelt: 1. Kontrolle der das Schiff betreffenden
Rechtsverhältnisse (Flagge , Schiffspapiere , Schiffsregister , ISless-
briefe etc.). 2. Einrichtungen zur rechtlichen Beaufsichtigung
der Schiffsbesatzung (Equipage, Musterung, Seemannsordnung,
Armenpflege, Krankenpflege, Mitnahme hilfsbedürftiger See-
leute etc.) und 3. rechtliche Kontrolle über den ordnungsmässigen
Verlauf der Fahrt (Seetüchtigkeit, Plimsollakt, Seestrassen-R,,
Seenot, Seeunfall etc.). Die Reihe der dem öffentlichen See-R.
gewidmeten Beiträge schliesst die eingehende Studie von Gar eis
über die Interdiktion von Sklavenhandel und Seeraub
(XIII. Stück). Verf. zeigt uns schrittweise die geschichtliche
Entwicklung des nun fast hundertjährigen Kampfes der euro-
päischen Gesittung gegen den unmenschlichen Negerhandel, bis
zu seiner jüngsten mit der Congoakte abschliessenden Phase.
Die Erörterung des Seeraubs, seine begriffliche Abgrenzung u. s. w.
stellt diese in den meisten Lehrbüchern völlig unklar behandelte
Materie endlich auf scharfe, juristische Grundlagen.
Die Bearbeitung des letzten (XIV.) Hauptstückes über
Staatsunterthanen und Fremde gab dem Verf. (Stoerk) An-
lass, des Nähern die rechtlichen Grundlagen für die Stellung des In-
dividuums innerhalb der Staatengesellschaft zu prüfen. Im Laufe
der Untersuchung gelangt er zum Begriffe des Völkerrechts-
indigenats, als dessen Voraussetzung er die Staatsangehörigkeit
bezeichnet. Die Personen als bewegliche Bestandteile des inter-
nationalen Verkehrs vollziehen den letzteren nun in den Grund-
formen der Auswanderung, der Ausbürgerung, der Einwandei'ung
oder der Einbürgerung. Jedes dieser Institute hat nun seine
118 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft.
eigene Geschichte und sein eigenes System, das Verf. in den
juristischen Grundlagen auseinanderzusetzen versucht hat. Die
schematische Uebersicht der aus dem Wechselspiel der bezeichneten
Institute sich ergebenden typischen Grundformen fasst die ge-
wonnenen Ergebnisse enger zusammen. Nähere Ausführung fanden
in dem Abschnitte ferner die Rechtstellung des Inländers im
Auslande und des Ausländers im Inlande, die Ausweisung, das
Wohnrecht etc. auf rechtsgeschichtlicher und rechtsvergleichen-
der Grundlage. Die anormalen persönlichen Eechtsverhältnisse
innerhalb des internationalen Verkehrs bilden den Abschluss
dieses Hauptstückes und des IL Bandes.
Der III. Band hat zum Gegenstande: die Staatsverträge
und internationalen Magistraturen. Die allgemeinen
Lehren des Vertragsrechts, die historische Uebersicht, Entstehung
und Zweck der Staatsverti'äge fielen Gessn er zu, der mit voller
Sachkenntnis uns die Technik des Abschlusses in den Kultur-
staaten vor Augen führt und die Bedeutung scharf hervortreten
lässt, die den Staatsverträgen als Grundlagen der heutigen inter-
nationalen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwickelung
zukommt. Im besonderen Teil der Lehre erörtert Geffcken die
Garantie- und Bündnisverträge unter Verwertung eines um-
fassenden Quellenmaterials. Zahlreiche aus der zeitgenössischen
Geschichte herangezogene Beispiele geben seiner Darstellung
Lebendigkeit und Leuchtkraft der Argumentation.
Im XVIII. Stück zergliedert W. v. Melle das System der
Handels- und SchiflFahrtsverträge von den Ausgangspunkten seiner
Entwickelung bis auf unsere Zeit ; zumeist liegt der Schwerpunkt
allerdings mehr in den volkswirtschaftlichen Betrachtungen, in
geographisch-statistischen Angaben etc., deren Unerlässlichkeit im
Rahmen des grossangelegten Handbuchs gewiss nicht in Abrede
gestellt werden kann. Das juristische Moment tritt erst wieder
merklicher hervor in den Ausführungen über Abschluss und
Beendigung der Verträge, über die Natur der Meistbegünstigungs-
klausel u. s. w. Sehr störend wii-kt der vielfache Mangel be-
stimmter Quellenangaben und -Verweisungen auf das R.G.Bl.
Martens' Recueil fehlt im litterarischen Apparat des Verf.
gänzlich. Völlig neu im Rahmen der völkerrechtlichen Lehr-
bücher ist das Kapitel über Eisenbahnverti'äge, das durch Meili
eingehende und scharfsinnige Darstellung gefunden hat. Verf.
führt uns mit Hilfe streng juristischer Gedankenarbeit sicher
durch ein wenig betretenes und von mannigfachen Kontroversen
durchzogenes Gebiet und zeigt uns in trefflicher Knappheit die
Holtzendorff, Völker-R. Bd. II u. III. 119
Ansetzstellen für die weitere künftige Entwickelung der Materie.
(Diese Arbeit Meilis ist auch als Sonderabdruck erschienen.)
Die ,Post- und Telegraphenverträge" sind durch die
sachkundige Hand Dambachs gleichfalls in ausgezeichneter
Knappheit der Darstellung und doch als abgeschlossene juristi-
sche Monographie dem Handbuch eingefügt worden. Der über-
aus schwierige und bei dem heutigen Stande der Praxis für den
Gesamterfolg des Handbuches mit Ausschlag gebende Stoff, der
die Rechtshilfe und Auslieferung betreffenden Staatsver-
träge fand in Lammasch den geeigneten Vertreter. Die Stoff-
gruppierung ist eine durchaus den sachlichen Anforderungen
angepasste. Zunächst wird im 1. Teile die Rechtshilfe in Zivil-
streitsachen als ein wesentlicher Teil der internationalen Ver-
waltungspflege eingehend in ihren Elementen im Zusammenhang
ihrer Teilerscheinungen und in ihren Rechtseffekten aufgezeigt.
Fragen, an welchen namentlich die fremdländischen Bearbeiter
der in der völkerrechtlichen Litteratur so zahlreichen „Praxis de
droit international prive" achtlos vorübergehen, wie: Begriff der
Jurisdiktionsverträge, das Mass ihrer rückwirkenden Kraft, inter-
nationale Kompetenzregulierung , Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche; im 2. die Auslieferungsverträge behandelnden
Teil: finden Begriffsbestimmung der Auslieferung, Grenzen der
letzteren, Auslieferung der Inländer, das Verfahren etc., durch
Lammasch mit der schon an anderer Stelle gewonnenen Legiti-
mation (C.Bl. VI, 464) volle juristische Klarstellung. In den
sorgfältigen Litteraturangaben hat Verf. nachfolgenden Bearbei-
tern dieses Rechtsgebietes den Weg geebnet. Den Abschluss
des Vertragsrechts bildet die Studie Dambachs über die Kon-
ventionen zum Schutze des Urheberrechts, des Muster-
und Markenschutzes und des Patent-R. Es ist für die
Vollständigkeit des Handbuches von grossem Nutzen, dass der
gelehrte Vertreter des Deutschen Reiches bei den internationalen
Konferenzen , welche nach dreijähi'iger intensiver Arbeit zur
Gründung einer Union internationale pour la protection des
Oeuvres litteraires et artistiques geführt haben (1. Berner Kon-
vention vom 9./IX. 1886), den hier bestehenden Rechtszustand,
seine Leistungen und Lücken, wenn auch nur in kurzen Umrissen,
aber mit authentischen Angaben umschrieben hat.
Die bei jedem genossenschaftlichen Zusammenwirken zur
Ausführung eines litterarischen Plans unvermeidliche — und
jedenfalls nicht dem Herausgeber zur Last fallende — Ungleichheit
der Raumverhältnisse bringt es im vorliegenden Falle mit sich,
120 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft-
dass während das Thema der Staatsverträge volle 600 Seiten
des III. Bandes in Anspruch nimmt, die internationalen Magi-
straturen in kaum einem Drittel dieses ümfanges ihre konzise
Darstellung finden konnten. Geffckens „Gesandtschafts-R. und
die diplomatischen Verkehrsformen " machen das Thema des
XXIII. Stückes aus. Verf. bewältigt den überreichen Stoff in
einem Grundriss der geschichtlichen Entwickelung , einer ins
einzelne gehenden Schilderung des technischen Ganges der diplo-
matischen Amtsverwaltung, der hierarchischen Ordnung der
diplomatischen Funktionäre etc. Der von Geffcken vorge-
nommenen Auflösung der eximierten Rechtstellung des Gesandten
in eine Reihe von Privilegien , insbesondere der von ihm fest-
gehaltenen Unterscheidung des Privilegs der Exterritorialität und
des einer besonderen ünverletzlichkeit haben wir bereits an anderer
Stelle unseren Widerspruch entgegengestellt, da uns in der That
die ganze Theorie von einer — abgesehen von den juristischen
Wirkungen der Exterritorialität konstruierbaren — besonderen
Unverletzlichkeit dermalen jedes juristischen Grundes zu entbehren
scheint. Dem Thema über „Kongresse und Konferenzen" hat
Verf. auf Grund reicher Quellenkenntnis vielfach aus der zeit-
genössischen Geschichte geschöpfte neue interessante Gesichts-
punkte abzugewinnen vermocht , wie sich denn überhaupt der
ganze Beitrag Geffckens durch lebendige anregende Darstellung
des oft behandelten Stoffes auszeichnet.
Das wichtige Hauptstück über das Konsular-R. hat
den gewiegten Kenner dieser geschichtlich alten und doch immer
wieder in neuem Flusse befindlichen Materie, v. Bulmerincq,
zum Autor. Mit kurzen orientierenden Angaben skizziert Verf.
Ursprung und Entwickelung des Konsularwesens, Zweck, Aufgabe
und Vorbildung des Konsuls. Dem letzteren Punkte insbesondere
widmet v. Bulmerincq wiederholt Worte ernster Kritik, da er
in ihm — und mit vollem Rechte — den Eckstein für die ganze
künftige Leistungsfähigkeit des Institutes erblickt. Bei Er-
örterung der konsularischen Aemterorganisation , Arten der
Konsuln, Begründung ihrer Amtsstellung, Exequatur, Beendi-
gung der Wirksamkeit etc. treten die juristischen Elemente der
behandelten Einrichtungen scharf hervor, so dass der Zusammen-
bang derselben mit dem System der gesamten internationalen
Rechtsordnung klar erkennbar wird. Die beiden Kapitel über
R. der Konsuln und Funktionen derselben erhöhen den prak-
tischen Wert des Handbuches beträchtlich durch die kunstvolle
Art des Aufbaus, mit dessen Hilfe es v. Bulmerincq gelungen
HoltzendorlY — Lange. 121
ist, in die fast unübersehbare Mannigfaltigkeit der Attribute
und Amtsbefugnisse der Konsuln in allen liändern systematische
Ordnung und Uebersichtlichkeit zu bringen. Wer auch nur ein-
mal Anlass gehabt hat, sich von der unoi'ganischen Anhäufung
des nackten Quellenmaterials, z. B. bei Beach- Lawrence, unbe-
friedigt abzuwenden, wird des Verf. mühevolle konstruktive Ar-
beit besonders schätzen. Derselbe hat durch eine fast lückenlose
Verweisung des Gesetzes- und Vertragsmaterials unsere Einzel-
kenntnisse erweitert und damit zugleich einen wertvollen Beitrag
geliefert zur Lösung eines Problems, das im engsten Zusammen-
hang steht mit den wichtigsten Fragen unseres Verkehrslebens.
Stoerk.
IX. Hilfswissenschaften.
Lange, L. Kleine Schriften aus dem Gebiete der klassi-
schen Altertumswissenschaft. 2 Bde. Göttingen,
Vandenhoek k Ruprecht. 1887. XL u. 429, 641 S. 10 u. 15 M.
Die Sammlung ist von K. Lange in Göttingen, im wesent-
lichen unter Beschränkung auf die von L. zur Herausgabe be-
stimmten Schriften, zusammengestellt und mit einer biographi-
schen Einleitung versehen. Vorangestellt sind im 1. Band einige
Reden und Vorträge allgemeineren Inhalts, welche dem Heraus-
geber für die wissenschaftliche Methode L.s charakteristisch er-
schienen. Unter diesen ist für den Rechtshistoriker von Inter-
esse eine Rede über das röm. Königtum, in welcher der Nach-
weis eines bestimmten Wahlmodus und einer bestimmten Be-
schränkung der Souveränität des Königs versucht wird.
Es folgen, den Rest des 1. Bandes und den ganzen 2. Band
ausfüllend, eine Reihe von Abhandlungen und Rezensionen aus
dem Gebiete der röm. Staatsaltertümer, welche samt und sonders
für die Juristen, die sich mit der Geschichte der röm. Verfassung
beschäftigen, von Bedeutung sind. Die betreffenden Abhand-
lungen bilden nach der Absicht des Verf. selbst eine Ergänzung
zu seinem Handbuch der röm. Altertümer. Unter den Abhand-
lungen speziell mögen für den Juristen hervorgehoben werden:
aus dem 1. Bande diejenige über die ossaische Inschrift der ta-
bula Bantina und die röm. Volksgerichte. Im 2. Band beiühren
allgemein interessante Themata die disputatio de consecratione ca-
pitis et bonorum, worin die allmähliche Entwicklung des Sacertät-
begriffs, die Kombination derSacertät mit weltlichen Strafen und
122 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft.
das schliessliche Ueberwiegen der letzteren, dargelegt wird, ferner
die beiden commentationes de patrum auctoritate, in welchen
die bekannte Streitfrage, ob die patres, deren auctoritas von
alters her zu gewissen Akten verlangt wurde, die Senatoren
oder sämtliche Häupter der patrizischen gentes gewesen seien,
behandelt und in letzterem Sinne entschieden wird. Unter den
Rezensionen verdient als charakteristisch für den Standpunkt
L.s in methodischer Beziehung hervorgehoben zu werden die
Kritik des 1. Bandes von Mommsens röm. Staats-R. Der Re-
zensent stellt darin die dogmatisch-juristische Behandlung Momm-
sens der historisch-antiquarischen Behandlung gegenüber und
verteidigt die Gleichberechtigung der letzteren , ohne anzuer-
kennen, dass wenn die Römer selbst innerhalb ihres Staats-R.
mit festen juristischen Begriffen und mit juristischen Konstruk-
tionen operiert haben, diese Thatsache bei keiner Darstellung
des röm. Staats-R. unberücksichtigt bleiben darf.
M. Rümelin (Bonn).
B. Zeitschriftenüb erschau.
Nouvelle Revue historique de dr. fran^ais. XL 5. Esmein, la
chose jugee dans de droit de la monarchie franque. Beau-
douin, la partieipation des hommes libres au jugement dans le
dr. fran^. Planiol, l'assise au comte Geffroi (fin).
Bevne celtique. VIII. 1. 2. Jubainville, recherches sur l'origine
de la propriete fonciere et de noms de lieu en France. N.,
antiquite des compositions pour crime en Irlande.
Preuss. Jahrbücher. 1887. Goldschmidt, 0. Stobbe.
Archiv f. zivil. Praxis. LXX. 3. K o hl er, Verpflichtung d. Pächters
e. Geschäftsetablissements. Aufgabe d. Jurisprudenz im Industrie- R.
Zeitschr. f. Privat- u. öffentl. R. XIV. S. 207-217. Kohler,
ist ein Autorschutz bei Herausgabe e. Ineditums zu befürworten?
Zeitschr. f. französ. Zivil-R. XVIII. 1. Kohler, Schenkung oder
Gemeinschaftsklausel. 2. Kohler, rapport des dettes.
Zeitschr. f. Berg-R. Steinbrinck, z. Gesetz v. 24./V. 1887 betr.
rhein. Hypotliekar-R. Schultz, d. westfäl. Bergwerkschaftskasse.
Preuss. Gesetz v. 31./V. 1887 Berggrundbücher in Oberhessen.
Jurist. Blätter. XVI. 42—44. Meisseis, d. ünwirksamerklärung
V. Feilbietungen nach §. 28—31 (österr.) Gesetz v. lO./VI. 1887
42. 43. S. Mayer, Beiträge z. Verteidigung d. Jury.
Oesterr. Ceutralbl. f. d. Praxis. V. 10. Geller, z. Exekutions-
novelle. Zwei Fragen aus d. Lehre v. W^ucher. (Beiheft: C.BL
f. Verwaltungspraxis. 111.10. Grossmann, z. Frage d. Kosten-
ersatzes im Administrativverfahi-en.
Rechtsgeleerd Magazijn. VI. 6. De Sit t er, de rechtspersoonlijk-
heid in het Ontwerp tot herziening v. h. B. Wetboek. Straf- en
civielrechtelijke verantwortlijkheid van technici bij de uitvoering
van werken.
Zeitsckrifieniiberschau. 123
Rechtsgeleerde Bijdrageu eu Bijblad. Jg. II. Afd. A, Aü. 2.
V. Bemmelen, zakelijk recht van gebruik. Bake en Hingst,
goederen en zaken. Hingst, Iwee keerpunten in het rechtsonder-
wijs aan de Duitsche academies. Literatuur.
Themis. Dl. 48. Nr. 3. Mom Visch, opmerkingen over art. 37
al. 2 W. V. Sr. en over liet gerechtelijk-psychoiogisch onderzoek
in strafzaken. Biederlack, art. 588 al. 2 B. W. Gockinga,
de rechtsmiddelen van schuldeischers van eene onder voorrecht
van boedelbeschrijving aanvaarde nalatenschap. Land, het ont-
werp tot herziening van het Burgerlijk Wetboek, II. Boekbeoor-
deelingen. Berichten. Dl. 48. Nr. 4. v. Manen, een paar
vragen betreffende praesidiale bevelschriften tot beslaglegging.
Deking Dura, over balansen van naamlooze vennootschappen,
Boekbeoordeelingen.
Le Moniteur des Assaranees. Octobre. Assurances contre les ac-
eidents. Les Assurances aux Expositions.
La France Judiciaire. Octobre. De la conciliation. Aper9u juri-
dique sur l'exercice du droit dauteur.
BeTue des Societös. IX et X. Sept.— Oct. Revue de Jurisprud.
fiscale. Du rachat des actions par les Societes. Des conseils
dadministration. Les Societes chinoises et llnde-Chine frangaise.
ReTue Judiciaire (Suisse). IV. 19. Diffamation par la voie de la
presse (Affaire de M. Welti). 20. Lei sur la poursuite et la
faillite.
Riyista italiana per le sc. giuridiche. IV. 1. Caporali, della
violenza come motivo del testamento. Ascoli, contributo alla
teoria della confusione e commissione in dir. romano. Zocco-
Rossa, una nuova lettura de frammenti del lib. IX dei Re-
sponsa Papiniani rinvenuti in Egitto. Chironi, Rivista critica
di giurisprudenza ital. Successioni Donazioni.
Archivio ginridico. XXXIX. 1. — 3. Bertolini, a chi e contro chi
corapeta linterdetto Salviano. Gandolfo, la eificacia delle ec-
cezioni parziarie nella procedura civile romana classica. Min-
guzzi, del metodo negli studi politici. Grass o, l'urto di navi
nel dir. commerciale ital. ed internazionale. Frugoni, la sotto-
scrizione nelle cambiali. Lordi, Art. 756 e 820 del codice civ.
Castori, rivista di giurisprudenza penale.
Antologia ginridica. II. 1. 2. Fad da, intorno ed un preteso an-
tico ins respondendi. Brugi, sul Tabuso e i dil'etti della biblio-
grafia. Todaro, i diritti del conjuge superstite nel dir. germa-
nieo. 3. De Mauro, Stupor violento. Ruta, le limitazioni le-
gal! del dominio.
II Filangierl. XII. I, 3. Vidari, prog. di legge per le societa di
assicurazioni sulla vita. Buccellati, prog. del Cod. penale.
Ganibirasio (S. 148—168), ii libero arbitrio difeso contro le
teoria di E. Ferri. Vidari, über d. Rechtsunterricht in den Ly-
zeen (enthalten auch in Rendiconti del Ist. Lombardo XX).
Reyista general de legislacion y jnrispmdencia (Madrid). 1887.
März bis Mai. Antequerra, la codificacion moderna en Espana.
März, April. Sa Ullas, la vida penal en Espana. April, Mai.
Maluquez y Salvador, el derecho hispano-americano en la
bibliogratia espanola. Mai. Gestosa y Acosta (S. 584 f.), va-
lidez de las presas maritimas.
The China RcTiew. XV. 3—4. Eitel, the law of testamentary
succession as populary understood and applied in China.
Nord u. Süd. 1887. Juni. Brückner, Geschichte d. Meinungen
über die Todesstrafe.
124 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft.
Tijdschrift voor Strafrecht. Dl. 2. Afl. 1. De Ridder, over-
schrijding van de grenzen der noodzakelijke verdediging. „Prac-
ticus", overschrijding van het wettelijk begrip van inklimming.
De Pinto, eed vöor of na de getuigenis? Beaujon, eenige
vragen omtrent desertie, naar aanleiding der wet van 14 Febr.
1887. Nypels, de straffen en de lijfsdwang in zaken van rijks-
belastingen.
BiTista penale. XXVI. 1. Bars an ti, dei delitti politici in Roma.
Fiocca, sul lenocinio del marito.
Biyista di ginrisprndenza. XII. 3—5. Pugliese, del delitto col-
lettivo. Contuzzi, le varie materie della legislazione penale
considerate del punto di vista del dir. canonico.
ArchiYio di psichiatria etc. VIII. 3. Lombroso, l'ipnotismo ap-
plicato alla proc. penale. Alongi, spettacoli e coltellate in Si-
cilia. Garofalo, la riparazione del danno alle vittime del delitto.
Protestant. Kirchenzeitun^. 1887. 20. 21. Baur, d. Verhältnis
V. Kirche u. Staat. 22. 23. Hinschius, über d. Staat ii. d.
kathol. Kirche in Preussen.
C. Neue Erscheinungen.
Vom 16. Oktober bis 15. November 1887 erschienen oder bei der
Redaktion eingegangen (letztere mit * bezeichnet).
1. Deutsche Bücher und Broschüren.
*Czyh]arz, K. v. , d. Eigentumserwerbsarten d. Pandektentitels de
adqnirendo rerum dominio 41, 1. 1. Bd. (Aus „Glücks Pan-
dektenkommentar".) Erlangen , Palm & Enke. XII u. 628 S.
12 M. 80 Pf.
David, Fr,, v. d. Unteilbarkeit d. Servituten. Inaug.-Diss. Tübingen,
Fues. 42 S. 80 Pf.
*Endemann, F., üb. d. zivilrechtl. Wirkung d. Verbotsgesetze nach
gem. R. Leipzig, Fues. III u. 128 S. 3 M.
*Endemann, W., d. deutsche Handels-R. Systemat. dargest. 4. verb.
Aufl. Leipzig, Fues. XII u. 795 S. 16 M.
Ertl, M., d. österr. Unfallversicherungsgesetz. Die Genesis u. d.
wesentl. Bestimmungen desselben im Vergleiche mit d. Unfall-
gesetzgebung anderer Staaten, insbes. Deutschlands. Wien, Toep-
litz & Deuticke. III u. 95 S. 1 M. CO Pf.
*Franz, Notariat u. freiwillige Gerichtsbarkeit in Elsass-Lothringen.
(Aus „Deutsche Notariatsztg.") Nördlingen, Beck. 44 S. 80 Pf.
Geschichtsquellen d. Prov. Sachsen u. angrenzende Gebiete. Hrsg.
V. d. histor. Kommission d. Prov. Sachsen. 14. Bd. 2. Tl. Halle,
Hendel. 14 M.
Inhalt. Hertel, die hall. SchSfifenbücher. 2 Tl. (1401—1460). VIII n.
639 S. 1. n. 2. 30 M. 50 Pf.
*Glück, Chr. Fr. v. , ausführliche Erläuterung d. Pandekten nach
Hellfeld, e. Kommentar, fortges. v. Ch. F. Mühlenbnich, E. Fein,
K. L. Arndts v. Arnesberg n. nach deren Tode neben H. Burck-
hard, B. W. Leist, J. Salkowski, A. Ubbelohde v. K. v. Czyhlarz.
(Vgl. oben Czyhlarz.)
Kompillan, A'. Mages Frhr. v., d. Justizverwaltung in Tirol a. Vor-
arlberg in d. letzten hundert Jahren. Festschrift z. Eröffnung
d. neuen Justizgebäudes in Innsbruck. Innsbruck, Wagner. 1887.
(Vgl. Jurist. Bl. XVI S. 527.)
Bibliographie (deutsche). 125
*La mm fromm, H., z. Geschichte d. Erbschaftsklage. Tübingen,
Laupp. VIII u. 143 S. 3 M.
Lind n er, Th., d. Veme. Paderborn, Schöningh. 692 S. 12 M.
•Maschke, R. (histor. Untersuchungen. Hrsg. v. J. Jastrow. 8. Hft.)
Berlin, Gärtner. 1888.
Inhalt. Der Freiheltsprozess im klassischen Altertnm, insbesondere der
Prosess um Yerglnia. XII n. 191 S. 6 M.
Menzen, C. D.. Lamprechtsches Statut. Das partikularrechtl. ehe].
Güter-R. u. Erb-R. d. vermal. Reichsgrafschaft Sayn-Altenkirchen.
Nebst einleit. Bemerkungen hrsg. 2. Aufl. Bonn , Hanstein.
71 S. 3 M.
Parey, K.. Handbuch d. preuss. Verwaltungs-R. 2. Bd.: Das Ver-
waltungs-R. 1. Abt. Berlin, Heine. 112 S. 2 M.
Schmidt-Scharff, A., d. Warenpapier beim See- u. Binnentrans-
port. Frankfurt, Knauer. IV u. 65 S. 2 M.
*Stachow, H., Einführung in d. Thätigkeit d. Staatsanwalts. Berlin,
Puttkammer & Mühlbrecht. 1888. IV u. 43 S. 1 M.
I
Aurliach. 0., d. evangel. Kirche im neuen Deutschen Reiche. 2. bill.
Ausg. Prenzlau, Biller. 1888. VHI u. 194 S. 2 M.
Hugelmann, K. , d. Centralisation d. Amtsbibliotheken in Wien.
(Aus „Oesterr. Zeitschr. f. Verwaltung".) Wien, Manz. 19 S.
40 Pf.
Die Broschüre bringt interessante Daten über die zahlreichen ans den
verschiedensten Sammlungen hervorgegangenen Amtsbibliotheken Wiens u.
befürwortet, unter Hinwels auf die grosse Belastung der Universitätsbiblio-
thek, die Schaffung eines für alle Ministerien etc. gemeinsamen Central-
instituts in der Bibliothek des Ministerratspräsidinms. (Vgl. Oesterr. Ger.-
Zeitg. 1887. Nr. 41.)
Walcker. K.. Handbuch d. Nationalökonomie. 4. Bd. Leipzig, Ross-
berg. 1888. 7 M.
Inhalt. Finanzwissenschaft mit besond. Berücksichtigung der deutschen
Reichs-, Staats- u. Gemeindestenerf ragen. 2. verb. u. verm. Aufl. xm n.
246 S.
— dasselbe, b. Bd. Ebd. 2 M.
Inhalt. Geschichte der Nationalökonomie n. des Sozialismufi. 2. verb.
Aufl. X u. 79 S.
Zeitfragen, soziale. Neue Folge. Hrsg. v. Th. Müller. 17. — 23. Hft.
Minden, Bruns. 1888. 9 M. 15 Pf.
Inhalt. 17. Hub er, Ausbau u. Reform d. Kranken versicherungsgesetres.
VIII u. 11« S 2 11. 50 Pf. 18. Schön, d. deutsche Auswanderung U.Kolo-
nisation. 28 8. 80 Pf. 19. Meinardus, d. deutsche Gymnasium u. seine
Zukunft. 43 S. 80 Pf. 20. Koch, d. Einfluss d. sozialen Missstände auf d.
Zunahme d. Geisteskrankheiten. 64 8. 1 M. 50 Pf. 21. Meinardus, d. Be-
deutung d. Musik Im sozialen Leben d. deutschen Volkes. 50 S. 1 M. 25 Pf.
22. Richter, Lebenshaltung u. Sterblichkeit in d. grossen Städten, nebst
Erörterung d. sozialen Pflicht bessernder Wirksamkeit. 64 S. 1 M. 50 Pf.
23. Gerdolle, soll Lothringen unser Irland werden? 36 8. 1 M. CO Pf.
2. Ausgaben von Gesetzen, Entscheidungen etc.
Entscheidungen. Rechtsprechung, die, d. k. k. obersten Gerichts-
hofes aus d. J. 1884 in Zivil-, Handels- u. Wechselsachen, ein-
schliesslich d. Advokaten- u. Notariatsordnung, gesammelt aus
allen deutschen u. nichtdeutschen Fachzeitschriften v. G. Roz-
tocil. 2 Bde. Wien, Perles in Komm. VII u. 1480 S. 10 M.
Examinatorien. Conradi-Kreutzlins Examinatorium f. d. Subaltem-
beamten d. kgl. preuss. Justizbehörden. Hilfsbuch zur Vorberei-
tung auf d. Examina u. f. d. Praxis im materiellen u. formellen
R. mit Einschluss d. Kassen- u. Rechnungswesens. 7. wesentlich
verb. u. verm. Aufl., bearb. v. J. Wollenzien. (In ca. 11 Lfgn.)
1. u. 2. Lfg. Breslau, Kern. S. 1—192. ä 1 M. 50 Pf.
Oentralblatt für Rechtswissenschaft. VII. Band. 10
126 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft.
Kalender. Notizkalender f. Hochschulen (jurid. Fakultät) pro 1888.
Wien, Perles. III u. 58 S. 2 M. 80 Pf.
Terminkalender f. d. Schaltj. 1888. Düsseldorf, Bagel. 216 S. 1 M.
50 Pf. '
Terminkalender, preuss., f. d. J. 1888. Red. im Bureau d. Justiz-
ministeriums. 36. Jahrg. Mit einer (lith. u. kolor.) Karte des
Oberlandesger.-Bez. Hamm. Zum Gebrauch f. Justizbeamte. Berlin,
Decker. VIII, 148 u. 369 S. 3 M.
Lemcke, 0., Katechismus d. Versicherungswesens. 2. verm. u. verb.
Aufl. Leipzig, Weber. VIII u. 228 S. mit 1 Portr. 2 M. 40 Pf.
Prozess, der, Thümmel- Wiemann vor d. Reichsgericht zu Leipzig am
13./X. 1887. Nach Stenograph. Aufnahmen. Düsseldorf, Bagel.
59 S. 50 Pf.
— dasselbe. Genaue Stenograph. Aufnahme d. „Westd. Zeitung*.
Barmen, Wiemann. 66 S. 50 Pf.
Repertorien. Pugneth, J., Repertorium f. d. Kirchenpfründen u.
Stiftungsverwaltungen, enth. Belehrungen, Vorschriften, Verord-
nungen u. Gesetze, sowie Entscheidungen d. k. k. Verwaltungs-
gerichtshofes u. d, k. k, Reichsgerichtes in kirchl. Verwaltungs-
angelegenheiten. Mit besond. Berücksicht. d. tirol. Diözesen in
aiphabet. Reihenfolge zusammengestellt u. hrsg. Meran, Jandl.
186 S. 1 M. 60 Pf.
Stöhr, K., Repertorium d. Kirchen- n. Schulgesetzgebung d. Herzogt.
Sachsen-Altenburg. Altenburg, Bonde. 56 S. kart. 1 M.
Repetitorium d. allgemeinen u. deutschen Staats -R. v. Meister.
Für Studierende u. Prüfungskandidaten. Göttingen, Vandenhoeck
u. Ruprecht. 44 S. 80 Pf.
Schicker, K., d. Polizeistraf-R. u. Polizeistrafverfahren im Königr.
Württemberg. 2. Aufl. 1. Tl. Stuttgart, Kohlhammer. IV u.
287 S. 3 M.
Deutsches Reich. SprengstotTgesetz etc. Neuwied, Heuser. 30 Pf.
Höinghaus, R., deutsches Reichsmusterschutzgesetz, nebst Gesetz
betr. Schutz d. Photographien u. Gesetz betr. Ürheber-R. an
Werken d. bildenden Künste. Ergänzt u. erläutert durch die
amtl. Materialien d. Gesetzgebung. Mit Anh. Berlin, Mecklen-
burg. 98 u. Anh. 31 S. 1 M.
Haas, R., d. Reichsgesetze v. 25./VL, 5. u. 12./VII. 1887, über L d.
Verkehr mit blei- u. zinkhaltigen Gegenständen, IL d. Verwen-
dung gesundheitsschädl. Farben bei d. Herstellung v. Nahrungs-
mitteln etc., III. d. Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, mit
Ausführungsbestimmungen, nebst einem Anh., d. Gesetz, betr. d.
Abänderung d. Nahrungsmittelgesetzes v. 29./VI. 1887, enth. Mit
Einleitung, Erläuterungen, techn. Materialien u. Sachregister,
bearb. u. hrsg. Nördlingen, Beck. X u. 295 S. 2 M. 80 Pf.
Stupp, M., Handbuch d. Unfallversicherung. Beschlüsse u. Entschei-
dungen, sowie Verordnungen, Bekanntmachungen u. sonst. Pub-
likationen auf diesem Gebiete bis Ende 1885. Nebst ausführl.
Sachregister hiezu. 1. Jahrg. München, Franz. IV u. 252 S. 3 M.
*Fuld, L., Reichsgesetz, betr. d. Unfallversicherung d. bei Bauten
beschäftigten Personen, v. ll./VII. 1887. Erläutert v. L. F. Berlin,
Vahlen. VIII u. 149 S. 2 M.
Schmitz, J. , Uebersicht d. f. d. sämtl. deutschen Bundesstaaten in
Gemässheit d. §. 8 d. Reichsgesetzes betr. d. Krankenversicherung
d. Arbeiter v.. 15./VI. 1883 festgestellten ortsül»lichen Tagelöhne
gewöhnlicher Tagearbeiter. 2. Aufl. Neuwied, Heuser in Komm.
1888. VI 11. 67 S. 6 M.
Bibliographie (deutsche). 127
Schönfeld, d. Besteuerung d. Branntweins innerhalb d. Deutschen
Reiches. Zusammenstellung d. Gesetze v. 24./VI. 1887, v. 8./VII.
1868 u. V. 19./VII. 1879 einschl. d. Austuhrungsbestimmungen,
hrsg. u. erläutert. Mit 1 Taf. Berlin. Siemenrotb. 1388. VII u.
162 S. 1 M. 50 Pf.
Kirsch, L., d. neue Branntweinsteuergesetz v. 24./ VI. 1887, eingel.
u. erläutert. Karlsruhe, Macklot. 70 S. 1 M.
Foerster, E., d. Anwendung d. neuen Branntweinsteuergesetzes.
Anleitung z. prakt. Gebrauch für Brennereibesitzer u. Brennerei-
verwalter. Berlin, Parey. 88 S. 2 M. 50 Pf.
Gesetz, d., betr. d. Besteuerung d. Branntweins v. 24./VI. 1887. Mit
d. Vorlauf. Ausführungsbestimmungen. 1. u. 2. Aufl. Berlin,
Heymann. XVI u. 154 S. 4 M.
Bestimmungen, vorläufige, zur Ausführung d. Reichsgesetze betr. d.
Besteuerung d. Branntweins u. betr. d. Steuerfreiheit d. Brannt-
weins zu gewerbl. Zwecken. Erlassen v. Bundesrat am 27./IX.
1887. Mit Anlagen, Tabellen u. lith. Zeichnungen. Berlin. Hey-
mann. IV u. 154 S. 3 M. 60 Pf.
Preussen. *Lande, P., d. A. L.R. f. d. preuss. Staaten in seiner jetz,
Gestalt. Ausg. mit Anmerk. 2. verb. Aufl. Berlin, Heymann.
III u. 476 S. 10 M. (Vgl. oben S. 104.)
Fischereigesetz, d. , f. d. preuss. Staat v. 30./V. 1874, nebst d. f, d.
einzelnen Provinzen erlassenen Ausführungsverordnungen, sowie
d. Vertrage wegen Regelung d. Lachsfischerei im Stromgebiete
d. Rheins v. 30./VL 1885 u. d. Vertrage, betr. d. polizeil. Rege-
lung d. Fischerei in d. Nordsee ausserhalb d. Küstengewässer v.
6. Mai 1885. Textausg. mit Anmerkungen. Mit 38 Eischabbil-
dungen. Berlin, Parey. 181 S. 1 M.
Bitter, v., d. Landgemeindeordnung f. d. Rheinprovinz v. 23./ VII.
1845 in d. durch d. neuen Verwaltungsgesetze abgeänderten Ge-
stalt. Im amtl. Auftrage hrsg. Berlin, Heymann. 58 S. 80 Pf.
Eschweiler, E., rhein. Gesetzsammlung, enth. d. wichtigsten d. in
d. preuss. Rheinprovinz (Bezirk d. früheren Appellationsgerichts-
hofes zu Köln) gelt. Gesetze u. Verordnungen. Chronologisch
zusammengestellt. 2. Aufl. Suppl.-Heft 4. 27./VII. 1885 bis
13.; VII. 1887. Köln, Dumont- Schauberg. 239 S. 3 M. 20 Pf.
Bertram, Ph., d. nassau. Gemeindegesetzgebung. Wiesbaden. Lim-
barth. 287 S. 4 M. ^
Koeppen, C, d. Sabbathordnung f. Schleswig-Holstein v. lO./III.
1840 mit Motiven u. d. dieselbe abändernden resp. erweiternden
Gesetzen, Verordnungen etc , sowie d. wichtigsten Entscheidungen
d. höchsten Gerichtshöfe. Für d. prakt. Gebrauch d. geistl. u.
weltl. Behörden, sowie f. jedermann unter Benutzung amtl. Ma-
terials zusammengestellt u. mit Anmerkungen versehen. Kiel,
Lipsius & Tischer. 1888. 44 S. IM.
iBayern. Heimatgesetz v. 1868 (Reger). 2. Aufl. Ansbach. Brügel.
1 M. 80 Pf.
[Gesetze, d. bayer., v. 28./V. 1852 über d. Distrikts- u. Landräte, nebst
d. Kreislastenausscheidungsgesetze v. 23./V. 1846, sovrie d. Voll-
zugserlassen. Mit Anmerkungen hrsg. v. e. bayer. Verwaltungs-
beamten. Ansbach, Brügel & Sohn. III u. 63 S. 1 M. 20 Pf.
[Württemberg. Landauer, d. Gesetz betr. d. Vertretung d. kathol.
Pfarrgemeinden u. d. Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten
V. 14./VI. 1887. Mit einer Einleitung u. Erläuterungen hrsg.
Nebst e. Anh.: 1. Die Art. 32—49 d. Gesetzes betr. d. Vertretung
d. evangel. Kirchengemeinden u. d. Verwaltung ihrer Vermögens-
angelegenheiten V. 14./VI. 1887 mit Erläuterungen v. Göz. 2. Das
128 Oentralblatt für Rechtswissenschaft (1887). VII. Band. 3. Heft.
Gesetz betr. d. Verhältnis d. Staatsgewalt z. kathol. Kirche v.
30./I. 1862. 3. Die staatl. u. kirchl. Ausführungsbestimmungen.
2. (Schlu88-)Lfg. Ellwangen, Hess. S. 121-246. ä 1 M. 60 Pf.
Göz, d. Gesetz, betr. d. Vertretung d. evangel. KircTiengemeinden u.
d. Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten v. 14./VI. 1887.
Mit einer Einleitung u. Erläuterungen hrsg. Nebst einem Anh.,
enth. d. staatl. u. kirchl. Ausführungsverfiigungen. 2. (Schluss-)
Lfg. Ellwangen, Hess. S. 177—335. ä 2 M.
Oesterreich. Gesetze, österr. Taschenausg. 21. Bd. 2 Abt. u. 26. Bd.
Wien, Manz. 15 M.
Inhalt. 21. Eöll, österr. Steuergesetze. Sammlung der auf direkte
Steuern Bezug habenden Gesetze, Verordnungen u. Judikate. 3. verm. Aufl.
1. Abt. Grund-, Gebäude- u. Erwerbsteuer. VII u. 571 S. 5 M. 2. Abt. Ein-
kommensteuer , Steuerzuschläge , allgemeine Bestimmungen über direkte
Steuern. XIII u. S. 573—1148. 5 M. 26. Burokhardt, Gesetze u. Verord-
nungen in Enltussachen , erläutert durch d. Motive u. Ausschussberichte d.
Reichsgesetze, d. Entscheidungen d. k. k. Verwaltungsgerichtshofes u. d.
k. k. Reichsgerichts. Mit Benützung v. teilweise ungedruckten Materialien
zusammengestellt. XVI u. 510 S. 5 M.
Katechismus d. Exekutionsnovelle. Wien, Manz. X u. 35 S. 60 Pf.
Hankiewicz, H. v., d. kaiserl. Verordnung v. lO./III. 1860 über d.
Disziplinarbehandlung d. Staatsbeamten u. Diener in Oesterreich.
Mit erläut. Bemerkungen versehen. Wien, Hof- u. Staatsdruckerei.
1888. XI u. 159 S. 3 M. 20 Pf.
3. Wichtige ausländische Werke.
Coninck Liefsting, F. B., opmerkingen betreffende de bepolingen
der Grondwet omtrent de troonopoolging en hare beteekenis
volgens den aard van dit recht. 'sGravenhage, NyhoflF.
Land, N. K. F., ons moderne privaatrecht. Redevoering, bj' de aan-
vaarding van het Hoogleeraarsambl aan de Ryks-Universiteit te
Groningen op 18. October 1887 uitgesproken. Haarlem, Bohn.
1887. 50 ct.
Linden, P. W. A. C. v. d., leerboek der financien. De Theorie der
beloningen. 'sGravenhage, Belinfante.
Lohman, A. F. de, de hobgste vryheid. Rede, gehouden by het
overdragen von het Rectoraat der Vrije üniversiteit, op 20 Oc-
tober 1887. Amsterdam, Wonnsen. 1887.
Beach, Ch. F., on Receivers. 900 S. NewYork, Stronse & Co. 1887.
6 doli. 50 ct.
Cook, Wm.W., Stock and Stockholders. 787 S. NewYork, Baker,
Voorhis & Co. 1887. 6 doli. 50 ct.
Alcorta, A., cours de droit international public. Edit. frangaise
avec une introduction p. E. Lehr. I. Bd. Larose. 10 fr,
•Cremieux, J. , les conseils de prefecture. Avec une lettre de
A. Naquet. 145 S. Paris, Thorin. 1887.
Laurin, cours elementaire de droit commercial. 2. Aufl. Larose.
18 fr.
•Markovic, G., le parrocchie francescane in Dalmazia. Zara, Kat
Hrv. 1885. 139 S.
Verantwortlicher Redakteur: Dr. v. Kirchenheim in Heidelberg.
Centralblatt
für
RECHTSWISSENSCHAFT
herausgegeben von
Dr. V. Kirchenheim,
Professor in Heidelberg.
Vn. Bd. Januar 1888. Nr. 4.
Monatlich ein Heft von 2ij Bogen. — Preis des Jahrgangs 12 Mark. — Zu beziehen
dxirch alle Buchhandlangen und Postanstalten.
A. Besprechuiigeii.
I. Allgemeines.
Ortloff, H. Die gerichtliche Redekunst. II. Teil (Schluss).
Neuwied, Heuser. 1887. 9 M.
Die vorliegende zweite Hälfte (vgl. über die erste Abtei-
lung C.Bl. VI, S. 213) schliesst das ganze Werk ab. Dieser
besondere oder praktische Teil zerfällt in 6 Abschnitte. Der
1. (S. 181 — 196) beschäftigt sich mit dem Eingang der Rede
(exordium) und erörtert den Zweck, Inhalt und die Bearbeitung
desselben. Die Hauptregel besteht hier freilich darin, dass der
Gegenstand der Einleitung nicht in abstracto bestimmt werden
kann und die alte von Demosthenes und Cicero angewendete
Taktik (Eingänge zum voraus auszuarbeiten und sie dann im
geeigneten Falle vom Lager zu nehmen) ist auch nicht em-
pfehlenswert. Der 2. Abschnitt (S. 197—218) ist der Erzählung
des Rechtsfalles gewidmet. Der Verf. betont die Notwendigkeit,
der Auseinandersetzung des Thatbestandes die grösste Sorgfalt
zu widmen (narratio =: fons omnis orationis reliquae): die Er-
zählung soll wahr oder wahrscheinlich, deutlich, kurz, aber doch
vollständig sein und die Anordnung soll von den Geboten der
Deutlichkeit abhängen. Der 3. Abschnitt (S. 219—233) be-
spricht die Aufstellung der Streitfragen fpropositio quaestio par-
titio). Daran reiht sich im 4. Abschnitt (S. 234—576) ,die Aus-
und Beweisführung". Der Verf. erörtert hier sehr ausführlieh
unter sorgfältiger Berücksichtigung der gesamten Litteratur das
Centralblatt für Rechtswissenschaft. VIL Band. 11
130 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft.
ganze Beweis-R., die Grundprinzipien, den Katalog der Beweis-
mittel (Zeugen, Augenschein, Expertise, Urkunden), die Normen
über den Beweisersatz (Vermutungen, Geständnis, Eid, Notorie-
tät). Daran knüpfen sich Erörterungen über die Beweisführung
mittelst logischer Folgerung (Indizienbeweise u. s. w.). Der Verf.
erwähnt ganz kurz (S. 250 Note *), dass die Lehre von der
Beweislast dem materiellen R. angehöre. So einfach liegt nun
freilich die Sache nicht, wie 0. zu glauben scheint: in seinem
Sinne hat das Reichsgericht Ziv.S. VI 413 entschieden, allein
die Autorität von Wach (Z.Pi-. I. 125) steht dem gegenüber.
Der 5. Abschnitt (S. 577 — 586) ist dem Schlüsse der Rede (con-
clusio, epilogus) gewidmet und in einem Anhange im 6, Ab-
schnitte (S. 587 — 604) bespricht der Verf. die „Gerichtsredner
vor der OeflFentlichkeit, dem Publikum und der Presse". Das
früher von der ersten Hälfte Gesagte gilt auch von dem jetzt
vollendeten Werke. Meili.
Johow, R. Jahrbuch der Entscheidungen des Kammer-
gerichts. VI. Bd. Berlin, Vahlen. 6 M.
In gewohnter Ausstattung erscheint der vorliegende Band,
mit dessen Erscheinen eine Aenderung in der Redaktion des
Werks verbunden ist. Es hat sich nämlich der bisherige Mit-
arbeiter, der Geh. Justizrat Küntzel, von dem Unternehmen
zurückgezogen und ist der Geh. Oberjustizrat Johow zur Zeit
alleiniger Herausgeber. Der vorliegende Band unterscheidet sich
von seinen Vorgängern weder in Ansehung der Reichhaltigkeit
des Stoffes noch in betreff der Angemessenheit der Auswahl der
mitgeteilten Entscheidungen. Auch die Ordnung des Materials
ist dieselbe geblieben. Wie in den früheren, ist auch in diesem
Bande das gesamte Material in zwei Abteilungen geteilt, von
welchen die erstere Entscheidungen des Kammergerichts in Sa-
chen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, die andere Urteile des-
selben Gerichts in Strafsachen enthält. Innerhalb der beiden an
äusserem Umfange ziemlich gleichen Abteilungen, von welchen
jene 77, diese 46 Entscheidungen umfasst, sind diese Entschei-
dungen nicht chronologisch, sondern wiederum nach Materien
geordnet. In der ersten Abteilung sind die Aussprüche in
Grundbuch-Sachen am reichhaltigsten vertreten.
Auf einzelne Entscheidungen, welche sich durch Ausführ-
lichkeit und Gründlichkeit ihrer Motivierung auszeichnen, sei be-
sonders hingewiesen, wie auf die Nr. 31 (S. 65), welche sich mit
der Frage über die Notwendigkeit der Auflassung von Grund-
Ortloff — Johow VI. 131
stücken an eine Handelsgesellschaft beschäftigt, und auf die
Nr. 56 (S. 118), die die Zulässigkeit der Bestellung einer Re-
venäenhypothek behandelt. Hervorzuheben ist nicht nur, dass
gerade auch solche Entscheidungen mitgeteilt werden, die von
früher publizierten abweichen, wie die S. 157 ff. aufgeführten
in Ansehung der Frage, in welchem Umfange die einem Richter
zustehenden Reisekosten und Diäten der Partei gegenüber als
bare Auslagen zu behandeln sind, sondern auch dass im allge-
meinen die den Entscheidungen vorangeschickten Rechtssätze zu-
treffend, klar und präzis abgefasst sind. Meves.
\
n. Rechtsgeschichte.
Maschke. Der Freiheitsprozess im klassischen Alter-
tum, insbesondere der Prozess um Verginia. (Historische
Untersuchungen, hrsgb. von J. Jastrow, Heft 8.) Berlin,
Gärtner. 1888. 191 S. 6 M.
Die Behandlung des eigentlichen Themas zerfällt in 3 Ab-
schnitte: ,Der Freiheitsprozess in Rom", ,Der Freiheitsprozess
in Athen" und ,Die in rem actio der Inschrift von Gortjna'.
Was den römischen Freiheitsprozess betrifft, so geht Verf. von
der stillschweigenden Voraussetzung aus, dass dem Verginia-
roman der späteren Annalisten ein im wesentlichen entsprechen-
der historischer Vorgang oder doch mindestens eine alte mit dem
Prozess-R. der Zwölftafeln genau vertraute Quelle zu Grunde
liege, und dass der Urteilsspruch des Decemvim nicht einfach
die Verletzung eines von ihm selbst aufgestellten Rechtssatzes
enthalten haben könne, sondern irgendwie formell juristisch be-
gründbar gewesen sein müsse. Diese Begründung wird darin
gesucht, dass nur bei der vindicatio in servitutem. nicht bei der
assertio in libertatem die vindiciae secundum libertatem nach
Zwölftafel-R. hätten erteilt werden müssen. Appius habe nur
den Prozess fälschlich für eine assertio in libertatem erklärt.
Die Zwölftafelbestimmung, eine Ausnahme von der sonstigen
Freiheit des Beamten bei der Vindicienerteilung, sei später im
Pormularprozess, als man jene Freiheit überhaupt nicht mehr
kannte und dem de statu litigans in allen Fällen interimistische
Freiheit gewährte, nicht mehr verstanden worden und in Ver-
132 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Hef
gessenheit gekommen. Daraus erklären sich die missglückten
Rekonstruktionsversuche bei Livius und Dionysius von Hali-
carnass, während nur bei Diodor die ursprüngliche glaubwürdige
Erzählung erhalten sei. — Auch im attischen Prozess glaubt der
Verf. eine vindicatio in servitutem und eine vindicatio in liberta-
tem unterscheiden zu können. Die interimistische Freilassung
des Sklaven sei nur bei der ersteren nachweisbar. — Die Aus-
führungen über das R. von Gortyn, bei welchen sich der Yerf.
im übrigen wesentlich aitf eine Wiedergabe des Zitelmannschen
Kommentars (C.Bl. V, 211) beschränkt, stehen mit der bisher
geschilderten Theorie insofern in Zusammenhang, als auch hier
der bisherige Besitzstand, der durch ein besonderes possessorium
festgestellt wird, für den Zustand des de statu litigans bis zur
Erledigung des definitiven Rechtsstreites massgebend sein soll.
Angeführt sind mehrere zum Teil umfangreiche Exkurse
über verschiedene Fragen des Legisaktionen-R. (den Ursprung
der possessorischen Interdikte, Kontravindikation und Vindizien-
regulierung, Vindizienregulierung und Exekution, Manusinjektions-
klage, aussergerichtlicheManusinjektio, speziell die Handanlegung
im Freiheitsprozess) , sowie eine Wiedergabe der Berichte des
Livius und Dionysius über den Verginiaprozess. Erwähnung ver-
dient daraus der Versuch, das Verfahren bei der legis actio
sacraraento in rem für die spätere Zeit des Legisaktionsprozesses
in der Weise zu konstruieren, dass bei den Rechtsbehauptungen
mit den Worten secundum suam causam sicut dixi auf eine
vorausgegangene ausführliche formlose Darlegung des geltend ge-
machten R. Bezug genommen worden sei. Bezüglich der Exekution
in demselben Prozess wird die Behauptung aufgestellt, dass die-
selbe nur auf den in Geld umgesetzten Schätzungswert habe gehen
können, da die Vindizienerteilung eine definitive Besitz- und Eigen-
tumsregulierung enthalten habe(!). M. Rümelin (Bonn).
Rägi, A. Alter und Herkunft des germanischen Gottes-
urteils (Separatabdruck aus der „Festschrift zur Begrüs-
sung der XXXIX. Versammlung deutscher Philologen und
Schulmänner in Zürich", S. 39—60).
Der gelehrte Philologe behandelt hier jene wunderbare
Verirrung im mittelalterlichen Beweisrechte, welche schon so
häufig zu gelehrten Hypothesen geführt hat. Der Verfasser
leistet den Beweis, dass die Ordalien (wenigstens die Feuer- und
Wasserproben und der geweihte Bissen) dem Rechtsverfahren der
indogermanischen Urzeit angehören und entstammen. Meili.
Maschke — Kaegi — Brink. 133
Brink, L. Bestellung der dinglichen Rechte an fremden
Immobilien im Mittelalter. (Inaug.-Diss.) Breslau,
Koebner. 1887. VIIT u. 98 S, 2 M.
Die vorstehend bezeichnete Abhandlung zerfällt in 2 Teile.
Der 1. Teil beschäftigt sich mit der „Form der Auflassung bei
der Eigentumsübertragung an Immobilien im Mittelalter" ; der
2. enthält die Lösung der Aufgabe in Beziehung auf ,die ein-
zelnen dinglichen Rechte". Die Untersuchungen, welche in dem
1. Teile angestellt werden, umfassen die Zeit der Volks-R. und
die Zeit der Rechtsbücher. Die Volks-R. verlangen zxir Ueber-
tragung des Eigentumes zweierlei: Säle (traditio) und Giweri
(investitura). Der Verf. sieht in der Säle das dem Eigentums-
übergange zu Grunde liegende Rechtsgeschäft (den Kauf, die
Schenkung, etc.), die Erklärung des Veräusserers, dass auf Grund
dieses Geschäftes das Eigentum auf den Erwerber übergehen
solle, in der Giweri die Besitzübertragung, d. h. die Erfüllung
des in der Säle gegebenen Versprechens, die , Willensvollziehungs-
handlung". Das Eigentum ging unter den Vertragschliessenden
schon durch die traditio, für Dritte dagegen erst durch die in-
vestitura über. Zur Zeit der Rechtsbücher trat an die Stelle der
Investitur die Auflassung, die nach verschiedenen Quellen vor
Gericht oder dem Rat der Stadt vorgenommen, auch schriftlich
beurkundet bezw. in die Gerichtsbücher oder die Stadtbücher
eingetragen werden musste. Der Verf gibt ein anschauliches
Bild der Entwickelung, wobei er die bezüglichen Streitfragen er-
örtert. Der 2. Teil gliedert sich in 3 Abschnitte: I. Reallasten
(Zinsbestellung, Zehnten, Rentenkauf); 11. Niessbrauch (Xiess-
brauch im allgemeinen, Leibzucht der Ehefrau); LEI. Verpfän-
dung von Immobilien (Verkauf auf Wiederkauf, Satzung etc.).
In Ansehung jedes einzelnen dieser R. wird von dem Verf. an
der Hand der Quellen dargelegt, wie dasselbe bestellt wurde.
Dabei ergibt sich, dass der Bestellungsakt meist in denselben
oder doch in ähnlichen Formen sich vollzog wie die Eigentums-
übertragung. Die einzelnen Ausführungen des Verf., auf welche
hier nicht weiter eingegangen werden kann, zeichnen sich durch
besondere Klarheit aus; sie sind einfach und knapp gehalten
und anziehend geschrieben. Achilles.
Ermisch, H. Das sächsische Bergrecht des Mittelalters.
Leipzig, Giesecke & Devrient. 1887. CLXIV u. 249 S. mit
1 Schrifttafel. 9 M. 60 Pf
Während in der zweiten Hälfte des vorigen und ersten
134 Centraiblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft.
Hälfte des laufenden Jahrhunderts die Quellen zur Geschichte
des deutschen Berg-R. im Mittelalter durch die Arbeiten von
Sperges, Klotzschs, Schmidts, Graf Sternbergs, Schaumanns u. s. w.
in reichem Masse aufgeschlossen wurden, haben sich die letzten
Jahrzehnte in der Hauptsache mit Verarbeitung dieser Quellen
begnügt. Erst das vorliegende Werk Ermischs bietet wieder
eine umfänglichere, mit dem ganzen Apparate modernster Quellen-
kritik operierende Arbeit aus jenem Gebiete, welche geeignet ist,
eine ältere Darstellung (nämlich Klotschs Ursprung der Berg-
werke in Sachsen, 1764) entbehrlich zu machen. Ermisch hat
hier in umsichtigster Weise vor allem das sogen. Freiberger
Berg-R., die älteste Rechtsaufzeichnung über das mittelalterliche
Berg-R. des berühmten meissnischen Silberbergbaureviers, aus
den bisher aufgefundenen 7 Handschriften neu herausgegeben.
An diesen Kern der Arbeit schliesst sich zunächst ein kurzer,
bisher nicht gedruckter Aufsatz au, welchen Vei*f. als „Freiberger
Berggerichtsordnung " bezeichnet; dann folgen, als wichtigste
Quellen für die weitere Entwickelung des meissnischen Berg-R.
bis zur bekannten Annaberger Bergordnung von 1509, zehn
Ordnungen für Schneeberg und Annaberg von 1466 — 1509. Der
Wert dieser Textdrucke wird nicht nur durch die sorgfältige An-
gabe der Varianten und alten Glossen, sowie durch ein vielfach
zur Ergänzung von Veiths trefflichem Bei-gwörterbuche dienen-
des „Wort- und Sachregister", sondern namentlich auch durch
eine 164 Druckseiten umfassende Einleitung gehoben, welche
neben den erforderlichen Bemerkungen über die benutzten Hand-
schriften eine sehr tüchtige raisonnierende Uebersicht vom In-
halte der behandelten Quellen gibt. So bietet das Buch in der
That ein volles und wohlausgeführtes Bild von dem gesamten
sächsischen Berg-R. des Mittelalters, auf welches die Blicke wei-
terer juristischer Kreise hiermit gelenkt sein sollen. In Bezug
auf die einzelnen, an die Arbeit sich knüpfenden Fragen, nament-
lich diejenigen nach dem Alter und gegenseitigen Verhältnisse
der drei Abschnitte der Freiberger Bergrechtshandschrift, darf
auf die Bemerkungen Leutholds in der Zeitschrift für Berg-R.
Band 29 verwiesen werden. Leuthold.
^
Ermisch — Anders. 135
111. Privatrecht.
Anders, J. Das Familienrecht. Berlin, Heymann. 1887.
XVI u. 346 S. 6 M.
Das vorliegende Buch ist eines der in dem oben genannten
Verlage erschienenen Kompendien des österr. R. Es ist die
erste systematische Bearbeitung des gesamten österr. Familien-R.,
auf welchem Gebiete bisher zwar manche Monographien, aber
nur zwei Bearbeitungen grösserer Teile erschienen, nämlich
Rittners Eherecht und das (unvollendete) Werk Ogonowskis über
eheliches Güter-R. Dolliners Ehe-R. sowie andere Bearbeitungen
aus dem Familien-R., welche wir nicht erwähnen, gehören der
älteren Zeit an und stehen nicht auf der Höhe der modernen
Wissenschaft.
Als Darstellung des gesamten Familien-R. enthält dieses
Kompendium das Ehe-R. einschliesslich des ehelichen Güter-R.
(I. Buch), das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern
(Tl. Buch) und das Vormundschafts-R. (Vormundschaft und Ku-
ratel, in. Buch). Nicht aufgenommen ist — unseres Erachtens
mit Recht — die Lehre von den Familienfideikommissen und den
Erbverträgen. Beide Materien gehören in das Erbrecht.
Nach der Absicht des Verf. soll das vorliegende Buch so-
wohl zum Studium für Studierende, als auch zum Nachschlage-
buch für Praktiker dienen. Der erstere Zweck bedingte den
geringen Umfang des Werkes, sowie den stets festgehaltenen
Zusammenhang mit dem gemeinen R. Dem zweiten Zwecke ist
wohl die sorgfältige Benützung der Entscheidungen des österr.
obersten Gerichtshofes zuzuschreiben. Die Litteratur des österr.
R. ist, soweit sie in selbständig erschienenen Arbeiten besteht,
sehr sorgfältig benützt und ist, soweit uns dieselbe bekannt,
keine Schrift, die halbwegs auf wissenschaftliche Bedeutung An-
spi-uch hat, übergangen. Nicht benützt und auch nicht zitiert
sind dagegen die zahlreichen in den verschiedenen Zeitschriften
erschienenen Aufsätze familienrechtlichen Inhaltes. Was das ge-
meine R. betrifft, so begnügt sich der Verf. für das röm. R.
mit dem Hinweise auf Windscheid, für das deutsche Privat-R.
mit dem Hinweise auf Stobbe, für das kanonische R. mit dem
Hinweise auf Schulte und Scheurl, eine sehr weise Beschränkung.
Der viel verbreitete Missbrauch des steten Hinweises auf die
gesamte Litteratur, die Unger bei den Schriftstellern des österr.
136 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft.
R. in Schwung brachte, lässt die Lehrbücher nur über Gebühr
anschwellen und ist vollkommen wertlos. Wer Näheres wissen
will oder sich mit einer eingehenden Arbeit beschäftigt, möge
die bezogenen vortrefflichen Lehrbücher nachsehen und er wird
genügende Litteraturangaben finden. W. Fuchs (Wien).
Frantz, Th. Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen
nach (französ.-) bad. und Reichsrecht. Freiburg i. B.,
Mohr. 1887. 2. u. 3. Lfg. S. 81—228. ä 2 M.
lieber die von der Enteignung (Zwangsabtretung) handelnde
1. Lieferung dieses Werkes ist bereits früher berichtet worden (C.Bl.
VII, 63). Die vorliegenden beiden Lieferungen, mit denen das
Buch abschliesst, geben den Inhalt der verschiedenen im Gross-
herzogtum Baden geltenden Reichs- und Landesgesetze, durch
welche dem Eigentum Beschränkungen auferlegt werden, näm-
lich: 2. Die Militärlasten (Priedensleistung und Kriegsleistungen),
3. die Leistungen der Wasserwehr, d. h. der im Ueber-
schwemmungsgebiet zum Kampf gegen Wassersnot organisierten
Mannschaften, 4. die Eigentumsbeschränkungen des Waldbesitzers,
5. die gesetzlichen Beschränkungen des Eigentums bezüglich des
Bauens, 6, die gesetzlichen Bestimmungen des Eigentümers im
Anbauen und Verkaufen von Tabak, 7. die Baubeschrän-
kungen des Grundeigentums in der Umgebung von Festungen,
8. die Eigentumsbeschränkungen in den Reichskriegshäfen, 9. die
gesetzlichen Beschränkungen des Eigenturas durch die Post,
10. das gesetzliche Verbot der Teilbarkeit (Dismembration, Par-
cellierung, Zertrümmerung, Zerstückelung) der Liegenschaften
unter einem bestimmten Masse, welches durch das bad. Gesetz
vom 6. April 1854 ausgesprochen worden ist; danach dürfen
Wälder und Weiden nicht in Stücke unter 10 Morgen, Aecker
und Wiesen nicht in Stücke unter '/4 Morgen bad. Mass (= 9 Ar)
geteilt werden, es wäre denn, dass dadurch die Vereinigung der
abgeteilten Liegenschaft mit einem angrenzenden Grundstücke
des Erwerbers bezweckt wird und hierbei kein Stück unter obi-
gem Mass übrig bleibt; der Bezirksrat kann jedoch 1. im ein-
zelnen Falle von diesen Verboten dispensieren, 2. für bestimmte
Gemarkungen das Verbot auf ein grösseres Mass erweitern. 11.
das Nachbar-R., 12. das Jagd- und Fischerei-R. — Der Verf.
hat für das ganze Buch mit Recht die systematische Form ge-
wählt. V. Cuny.
Frantz — Oestberg, Raphael, lierslow. 137
Oestberg. Om arbitsgifrares ersättnungsskytdighet för
kroppsskada, tom drabbar haus arbetare i arbetet.
üpsala 1886.
Raphael. Om ansvarighet för skada i fäljd af jernvägs
drift. Stockholm 1886.
Herslow. Om ansvarighet för skada i fäljd af jernvägs
drift. Stockholm 1887.
Auch in Schweden ist die ^Haftpflichtfrage" in der letzten
Zeit vom Gesetzgeber beachtet worden. Im Jahre 1884: wurde
eine Kommission niedergesetzt mit der Aufgabe, , zweckmässige
Bestimmungen vorzuschlagen, um das Verhältnis zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitern in bezug auf Unglücksfälle bei der Ar-
beit zu ordnen und eine Altersversicherung für Arbeiter zu-
stande zu bringen". Die von der Kommission vorbereitete um-
fassende Enquete ist erst im nächsten Jahre zu erwarten. In-
dessen hatte der Justizminister einen Teil der Frage zu gesetz-
licher Regelung aufgenommen ; im Jahre 1886 wurde ein Ent-
wurf ,über Verantwortlichkeit für Schaden infolge Eisenbahn-
betriebes* dem Reichstage vorgelegt und von demselben ange-
nommen. Dieses Gesetz — vom 12. März 1886 — macht den
Betriebsunternehmer verantwortlich für jeden Schaden , der in-
folge des Betriebes einen bei der Eisenbahn Angestellten trifft,
es sei denn, dass der Schadenleidende selbst durch grobe
Fahrlässigkeit den Schaden veranlasst hat. Dritten gegenüber
ist die Verantwortlichkeit des Betriebsherrn weniger streng; sie
tritt nur in dem Falle ein, wenn der Schaden durch dolus oder
culpa der Verwaltung oder Bedienung der Eisenbahn veranlasst ist.
Auch in der Litteratur ist die somit angeregte Haftpflicht-
frage behandelt worden. Oestberg beschäftigt sich nur mit
der Verantwortlichkeit des Arbeitsherrn seinen Arbeitern gegen-
über für körperliche Beschädigung, welche sie bei der Arbeit
trifft. Er gibt zuerst eine kurze Darstellung der Schaden-
erstattungspflicht — mit besonderer Rücksicht auf das Verhält-
nis des Arbeitgebers zu seinen Arbeitern — nach verschiedenen
fremden R., behandelt eingehend das deutsche Haftpflichtgesetz
von 1871 und die deutsche Gesetzgebung über Unfallversiche-
rung. Nach einem kurzen Rückblicke auf das ältere einheimische
R. untersucht er das geltende. Als Prinzip gilt, dass Verant-
wortlichkeit für Schaden nur dann stattfindet, wenn der Schaden
die Folge einer dolosen oder culposen Handlung oder Unter-
lassung ist; wo nicht ein ungehöriges Verhalten einer fremden
Person den Schaden verursacht hat, ist von Erstattungspflicht keine
138 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VTI. Band. 4. Heft.
Rede. Der Arbeitgeber ist somit für Beschädigung seiner Ar-
beiter nicht verantwortlich, wenn nicht aus solchem Grunde der
Schaden ihm zugerechnet werden kann; nur in ganz speziellen
Verhältnissen, z. B. in den seerechtlichen, geht seine Verantwort-
lichkeit weiter. Jedoch muss der Arbeitgeber auch für solchen
Schaden einstehen, welchen eine Person veranlasst hat, die als
sein Stellvertreter gehandelt hat. Was die Beweislast in Bezug
auf Kausalität und ungehöriges Verhalten angeht, ist der Verf.
geneigt, diese Last auf den Arbeitgeber zu legen, erachtet indessen
eine solche Verteilung nicht mit der geltenden Rechtsauffassung
übereinstimmend; der Schadenleidende hat somit zu beweisen, dass
der Schaden durch dolus oder culpa des Arbeitgebers veranlasst
ist. — De lege ferenda will der Verf. die Verantwortlichkeit des
Arbeitgebers dem Arbeiter gegenüber auch materiell viel weiter
erstrecken. Eine solche Erweiterung findet er in der Natur
des Arbeitskontraktes begründet. Bei der Sachmiete, mit welcher
er diesen Kontrakt parallelisiert. ist es dem Vermieter leicht,
das Risiko zu berechnen und durch das Mietgeld sich dafür be-
zahlen zu lassen, wie auch regelmässig jede Beschädigung der
Sache auf eine culpa des Mieters zurückzuführen ist; bei der
Arbeitsmiete soll die Sache anders liegen, indem man bei Ein-
gehung des Kontraktes gewöhnlich keine Rücksicht auf das Ri-
siko nimmt und der eintreffende Schaden selten seinen Grund
hat in einer culpa des Arbeitgebers. Es ist somit von öffent-
lichem Interesse geboten, dass der Gesetzgeber eine weiter-
gehende Ersatzpflicht statuiert. Die Grenzen dieser Pflicht
können nur so bestimmt werden, dass die „Produktion die Opfer,
die sie erfordert, tragen soll". — Dass hiermit ein zivilrechtlich
haltbarer Grund der weiten Verantwortlichkeit des Arbeitgebers
den Arbeitern gegenüber gelegt sei, darf wohl kaum zugegeben
werden; Verf. selbst scheint sich dessen bewusst zu sein, insofern
als er auf das öffentliche Interesse verweist. Die Schrift liefert
indessen einen wertvollen Beitrag zur Klärung der Frage vom
Standpunkte des geltenden Rechts aus und bringt viel Material
zur Beleuchtung derselben.
Raphaöl knüpft seine Bemerkungen über „Verantwortlich-
keit für Schaden infolge Eisenbahnbetriebes" dem genannten
Gesetze vom 12. März an. Er bemerkt, dass nach jenem Ge-
setze die Vei-antwortlichkeit des Betriebsherrn den bei dem Be-
triebe Angestellten gegenüber weiter geht als nach dem deutschen
Haftpflichtgesetze, indem er auch für casus und vis major ein-
stehen muss. Um die Rechtmässigkeit dieser Bestimmung zu
Öcliwedische Litteratnr aber die Uaftptlichtfrage. 139
prüfen, untersucht er die Gesetzgebung verschiedener Länder
in betreff der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für den durch
seinen Arbeiter angerichteten Schaden und gibt, namentlich nach
den Verhandlungen des 17. Juristentages — auf diejenigen des
18. konnte bei dem Erscheinen der Schrift keine Rücksicht ge-
nommen werden — eine kritische Darstellung der in dieser Be-
ziehung aufgestellten Theorien. Keine scheint ihm befriedigend
und, da er die angeführte Gesetzesbestimmung als ein Produkt
des jetzigen Rechtsbewusstseins betrachtet, sucht er dafür eine
Begründung zu finden. K. verwirft als willkürlich die Be-
schränkung dieser Haftbarkeit auf Eisenbahnbetrieb oder gewisse
Gewerbe, wie auch den Unterschied in der Verantwortlichkeit
den Arbeitern und Dritten gegenüber und die Unterscheidung
zwischen körperlichem Schaden und Sachbeschädigung. Entweder
muss die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers auf eigene culpa
oder dolus beschränkt werden oder man muss als allgemeines
Prinzip eine weitergehende Verantwortlichkeit anerkennen. Da
letzteres nach seiner Ansicht das Richtige ist, muss man den
Grundsatz annehmen, dass der Arbeitgeber unbedingt einstehen
muss für jeden Schaden, der durch seine produktive Wirksam-
keit hervorgerufen ist, auch wenn der Schaden von kasueller
Natur ist. .Jedes Opfer, das ein produktives Unternehmen
fordert , um sein Ziel zu erreichen, muss als Produktionskosten
betrachtet und ersetzt werden. ** — Wie man sieht, stellt der
Verf., als Schlüssel der Frage, ebendenselben Satz auf, wie
Oestberg — er gibt ein ökonomisches Postulat, aber keine juris-
tische Begründung. Seine Ausführungen sind jedenfalls der Be-
achtung wert und zeugen von guter Kenntnis der einschlägigen
Litteratur.
Das Werk Herslows gibt einen wesentlich für den prak-
tischen Gebrauch bestimmten Kommentar zu dem Gesetze vom
12. März. Für jeden, der dieses Gesetz kennen lernen will, ist
dieser Kommentar um so mehr zu empfehlen, als der Verf., da-
maliger vortragender Rat im Justizministerium, den Gesetz-
entwurf selbst verfasst hat. Afzelius.
140 Centralblatt lür Reclitswissen^ciiall (1888). VII. Band. 4. Heft.
IV. Handelsrecht.
Goldschmidt, L. System desHandelsrechts mit Einschluss
des Wechsel-, See- und Versicherungsrechts im
Grundriss. Stuttgart, Enke. 1887. 62 S. 2 M.
Wenn auch das vorliegende „System" auf seinen 62 Seiten
nichts als Ueberschriften, Quellenangaben und Litteraturnotizen
enthält, so ist die Herausgabe desselben doch von grossem Inter-
esse und zwar nicht bloss für die Zuhörer Goldschmidts: es ist
ganz richtig vom Herausgeber vermutet, dass der vorliegende
Grundriss, welcher aus nun dreissigj ährigen Vorträgen hervor-
gegangen, jetzt zum erstenmale im Buchhandel erscheint, wegen
der Anordnung und der Litteraturangaben sich in weiteren
Kreisen nützlich erweisen dürfte, wie er auch schon vielfach,
ohne Quellenangabe, benutzt worden sei. Kurz angedeutet um-
fasst das vorliegende „System" ausser einer Einleitung, welche
den Grundbegriffen (Handel und Handels-R. und Handelswissen-
schaft) sowie „der geschichtlichen Entwickelung und wissenschaft-
lichen Bearbeitung des Handelsrechts" Raum bietet (S. 5 — 15),
zehn Bücher: 1. Regeln und Quellen des Handelsrechts (S. 16),
2. Handel u. Handelsgeschäfte (S. 17), 3. das Handlungshaus
(S. 18 — 21), 4. Mittels- u. selbständige Hilfspersonen (S. 22),
5. die Handelsgesellschaft (S. 23—28), 6. die Ware (S. 29—32),
7. die Handelsgeschäfte (S. 33—43), 8. das See-R. (S. 44-49),
9.dasVersicherungs-R.(S. 50—54), 10. das Wechsel-R. (S. 55-62).
Gareis.
£udemaiin, W. Das deutsche Handelsrecht. 4. Aufl.
Leipzig, Fues. 1887. XII. u. 795 S. 16 M.
Seitdem die 3. Auflage dieses Buches erschienen ist (1876),
haben sich bedeutende Aenderungen im Gebiete des deutschen
Handels-R. vollzogen; es genügt, auf die Aktiennovelle vom 18./VII
1884 zu verweisen. Der Verf. hat auch seitdem das Handbuch des
Handels-R. erscheinen lassen, dessen eingehende Behandlung der
einzelnen Materien die Verwertung in der systematischen Dar-
stellung besonders erwünscht erscheinen Hess. Die neue Auflage
hat grösseres Format, anderen Druck gewählt, auch durch die
Hinweise auf das Handbuch grosse Abkürzung der Anmerkungen
eintreten lassen können, so dass das Buch um mehr als 16 Bo-
gen gekürzt worden ist. Dagegen hat die Zahl der Paragraphen
Goldschmidt — Endemann, Lehrbuch. 141
um 21 zugenommen. Die Einteilung des Stoffes ist im ganzen
gleichgeblieben ; nur ist der Abschnitt von den Genossenschaften,
der in der vorigen Auflage einen Anhang bildete (§§. 177 — 187),
jetzt als Abschnitt 4 des 1. Buchs „die Personen des Handels-R."
(§§. 82—92) eingereiht. Im 1. Buche befinden sich neue Para-
graphen über die Handlungslehrlinge (§. 30), über das äussere u.
innere Verhältnis der offenen Handelsgesellschaft (§. 41), über die
Gründungsvorgänge bei der Aktiengesellschaft und ihre Prüfung
(§. 68), über das Vermögen dieser Gesellschaft (§. 67) und über die
Folgen der Pflichtverletzung seitens ihrer Organe (§. 70). Im
2. Buche „Objekte des Handelsverkehrs und die R. an den-
selben" hat die üebertragung der Waren, das Pfand-R. und das
Zurückbehaltungs-R., welch letzteres früher unter der Rubrik
der besonderen Sicherung der Erfüllung (§. 99) in anderem Zu-
sammenhang erschien, eingehendere Behandlung erfahren; das
ürheber-R. , das früher beim Verlagsgeschäft erörtert wurde,
hat jetzt neben dem Patent-R. eine gesonderte Darstellung (§. 109)
gefunden. Im 3. Buche „Handelsgeschäfte" begegnen wir
einer Reihe von Aenderungen der Darstellung. So schliesst der
Abschnitt über die allgemeinen Grundsätze mit einer Erörterung
über üebertragung der Forderung und der Schuld (§. 123).
Aus §. 114 über Abnahme und Empfang sind die §§. 137 und
138 geworden über Abnahme, Empfang und Beanstandung. Im
Abschnitte über die Geldgeschäfte ist die Darstellung der Lehre
von der Anweisung wesentlich gekürzt, die Delegation nicht
mehr besonders behandelt; der Check erscheint neben der Giro-
anweisung in §. 158. Im Abschnitte 4 hat die öffentliche An-
leihe und das Emissionsgeschäft eine einheitliche Darstell ang er-
fahren. Die meiste stoffliche Bereicherung bietet der Abschnitt 5
von den „ Arbeitsgeschäften "; die Lehre von der Post und
von der Eisenbahn ist statt in je 1 in je 4 Paragraphen ein-
gehend behandelt (§§. 179—186), zur Lehre von der Beförde-
ning durch Telegraph gesellt sich in § 187 die Beförderung
durch Telephon. Beim Kommissionsgeschäft ist dem Verhält-
nisse des Kommissionärs zu Dritten eine besondere Darstellung
gewidmet, neben dem Verlagsgeschäfte sind die übrigen Geschäfte
des Buch- und Kunsthandels und die Geschäfte der Dnickereien
beleuchtet (§. 200). An die Stelle des § 174 über die Ver-
icherungsgeschäfte im allgemeinen sind die §§. 201 — 206 über
den Begriff der Versicherung, den Begriff und den Abschluss
des Versicherungsvertrags, die Verpflichtungen der beiden Teile,
sowie über Dauer des Verhältnisses und üebertragung des An-
142 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII, Band. 4. Heft.
Spruchs getreten. Die Kranken- und Unfallversicherung sind,
obgleich aus ihnen auch privatrechtliche Ansprüche entspringen,
nicht in die Darstellung hereingezogen, auch nicht die einge-
schriebenen Hilfskassen, weil alle diese Institute zunächst dem
Verwaltungs-R. angehören. — Der Verf. betont am Schlüsse der
Einleitung, dass er an der , realistischen", die wirtschaftlichen
Grundsätze mit heranziehenden Begründung des Handels-R. im
Gegensatze zu der „sogenannt echt juristischen Konstruktion"
festhalte. Da er auf die betreffenden Streitfragen und „Anfein-
dungen" nicht eingeht, genügt diese Kennzeichnung seines Stand-
punktes. — Der Verf. bemerkt, dass durch die knappere Fas-
sung die Bearbeitung sich mehr dem Charakter eines, wenn auch
nicbt allzu knapp gehaltenen Lehrbuchs nähern wolle. Diese Ab-
sicht dürfte in der That durchgeführt sein, denn die Darstellung
ist dem Lehrzwecke durchaus angepasst. Heinsheime r.
Eger, G. Eisenbahnrechtliche Entscheidungen deutscher
Gerichte. Berlin, Heymann. 1886 u. 1887. IV. 4 u.
V. 1 u. 2. ä Bd 10 M.
Ueber die Anlage des vorliegenden Sammelwerkes ist schon
wiederholt (C.Bl. IV. 335-339 und VI. 293—295) berichtet.
Es darf daher diesmal die Bemerkung genügen, dass auch in
dieser Serie von Urteilen wieder ein reicher Kechtsstoff aufge-
speichert ist, der das grösste Interesse darbietet. Mehrfach sind
jetzt auch Entscheidungen des Reichs versicherungsamtes
abgedruckt worden. Meili.
Bezecny, R. Die Rechte der ausschliesslich privilegier-
ten Kaiser-Ferdinands-Nordbahn. Eine eisenbahn-
rechtliche Studie. Wien, Manz. 1887. 174 S. 3 M.
Gestützt auf das „Privilegium" vom 4, März 1836 trat die
Kaiser-Ferdinands-Nordbahn ins Leben auf die Dauer von 50
Jahren. Allein Art. 10 enthielt folgenden Satz:
„Nach Ablauf der 50 Privilegialjahre kann der Unter-
nehmer mit den Real- und Mobiliarzugehörungen der dann er-
loschenen Unternehmung als Eigentümer freischalten, über deren
Ablösung mit dem Staate oder mit Privaten in Unterhandlung
treten, und wenn er selbst oder die Abnehmer jener Zugehö-
rungen sich zur Fortsetzung der Unternehmung melden sollten
und diese als nützlich sich bewährt hätte, wird die Staats-
verwaltung keinen Anstand nehmen, sich zu einer Erneuerung
des Privilegiums herbeizulassen."
Eger, Entscheidungen — Bezecny. 143
Ueber die Bedeutung und rechtliche Wirkung dieses dem
Privilegium einverleibten Bestandteiles entstand in Oesterreich
anlässlich des Ablaufs der 50 Jahre ein grosser Streit und eine
voluminöse „Nordbahnlitteratur".
Zunächst wird vom Verf. untersucht, ob nach Ablauf der
50 Jahre die Eisenbahn (die ganze Anstalt mit allen Vermögens-
teilen) dem Staate heimfalle. Mit guten Gründen wird dies
bestritten. Die „Konzessionsdirektiven* datieren von 1838 und
das , Hofkanzleidekret " vom 30. Juni 1838 spricht von , künf-
tigen Konzessionen". Weiter wird gegen jene Auffassung die
Thatsache verwertet, dass der Staat zweimal in der Lage ge-
wesen wäre, das Heimfallsrecht zur Geltung zu bringen, wäh-
i-end dies nicht geschehen sei.
Die Hauptfrage konzentriert sich aber auf die Auslegung
des oben citierten Art. 10. Was war mit dem Satze: ,wird die
Staatsverwaltung keinen Anstand nehmen" ausgesprochen? Lag
darin eine rechtlich bindende Verpflichtung des Staats (ein
öffentlich-rechtliches pactum de contrahendo)? Darüber ist auch
jetzt noch nach den interessanten Erörterungen des Verf. (S. 57
bis 86) ein Streit möglich, allein der Grundgedanke und das
Resultat der Ausführungen des Verf. sind zutreffend. Lag aber
in Art. 10 eine wirkliche juristische Bedingung? Wenn nun als
festgestellt zu betrachten ist, dass in jener Zusicherung eine
staatliche Obligation liege, so blieb noch zu erörtern, zu wel-
chen Bedingungen der Staat sich zur Erneuerung des Privi-
legiums (z. B. auch zur Gewährung der bisheidgen vollen Tarif-
freiheit) „herbeilassen" müsse. Der Frage ist die Aktualität
wieder genommen, weil der Nordbahn am 1. Jan. 1886 eine
neue Konzession erteilt worden ist.
Der Verf. hat naturgemäss auch auf die Rechtsverhältnisse
anderer österr. Eisenbahnlinien eingehen müssen und so stellt
die Schrift einen bemerkenswerten Beitrag zu der österr. Eisen-
bahngeschichte und speziell zu der intrikaten Lehre über die
Konzessionen dar. In einem Anhange (S. 131 — 174) ist der
Wortlaut des Nordbahnprivilegiums und der Statuten abge-
druckt. Daran reihen sich noch einzelne andere österr. Eisen-
bahnkonzessionen. Meili.
144 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft.
V. Strafrechtswissenschaft.
Thümmel, C. Der gerichtliche Zweikampf und das heu-
tige Duell. (Heft 4 der deutschen Zeit- und Streitfragen.)
Hamburg, Richter. 1887. 32 S. 1 M.
Das Duell ist infolge bekannter Entscheidungen des Reichs-
gerichts seit Jahren Gegenstand eines Streites über die juristi-
schen Kreise hinaus geworden, der noch heute nicht ausgefochten
ist. Auch die vorliegende Schrift löst diesen Streit nicht, aber
sie kann wie jede sich mit der geschichtlichen Entwickelung des
heutigen Zweikampfs befassende Arbeit als ein Beitrag zu dieser
Lösung betrachtet werden. Th. behandelt nur eine Frage in
dieser geschichtlichen Entwickelung: er vergleicht auf Grund
eingehender Quellenstudien das Wesen und den Zweck des heu-
tigen Zweikampfs mit dem mittelalterlichen Zweikampfe. Dieser
war ein lediglich vom R. geschaffenes prozessuales Beweismittel,
das zur Entscheidung einer zwischen beiden Parteien schweben-
den Rechtsfrage dienen sollte. Der Zweikampf wurde eingeleitet
dadurch, dass Behauptung gegen Behauptung gestellt wurde,
dass der Verklagte die des Klägers einfach falsch oder diesen
einen Lügner nannte. In dunkler rechtsgeschichtlicher Erinne-
rung an diese letzte Beschimpfung der solennen Einleitung des
gerichtlichen Zweikampfs hat man nun später, nachdem dieses
Rechtsinstitut längst geschwunden, in dem Zweikampfe nur noch
die gesuchte Sühne für jenen Schimpf erblickt. Ein solches zur
Gutmachuug von Ehrenkränkungen bestimmtes Mittel war aber
damals der Zweikampf durchaus nicht. Durch den Kampf wurde
vielmehr nur -die Wahrheit einer der gegenübergestellten Be-
hauptungen erwiesen, und deshalb war mit dem Kampfe keines-
wegs auch der Rechtsstreit selbst beendet. Es musste nun erst
die sich aus dem Ausgange des Kampfes ergebende rechtliche
Folge gezogen werden: der im Kampfe unterlegene Angeklagte
wurde also noch durch Urteil mit Strafe belegt ; unterlag der
Ankläger, so war die Anklage hinfällig und der Angeklagte
ging straflos aus. Der Kreis derjenigen Fälle und Rechtsfragen,
welche durch Kampf entschieden werden sollten und konnten,
ist nun allerdings ein wechselnder gewesen ; die frühere All-
gemeingültigkeit — auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wurden
durch Zweikampf entschieden — hat aber die spätere Rechts-
pflege auf bestimmte Fälle (Raub , Mord , Diebstahl, Notzucht)
H. Stachow — Henle. 145
zu beschränken gesucht ; jedenfalls ist der Zweikampf zur Sühne
von Ehrenhändeln in der ältesten Zeit nicht einmal vorzugsweise,
später übei-haupt nicht benutzt worden. Der Verf. spricht
schliesslich die Hoffnung aus, dass, wie der gei'ichtliche Zwei-
kampf heute durch den Eid ersetzt worden, so allmählich auch
das heutige Duell überwunden werden wird. Roedenbeck.
Stachow, H. Einführung in die Thätigkeit des Staats-
anwalts. Berlin, Puttkamraer & Mühlbrecht. 42 S. IM.
Die kleine Schrift verfolgt den Zweck, wie es im Vorwort
heisst, jüngeren mit der Thätigkeit des Staatsanwalts nicht ver-
trauten Beamten einen Ueberblick über dieselbe zu gewähren und
die Gesichtspunkte hervorzuheben, welche bei der Bearbeitung
des Dezernats in Frage kommen. Ist die Arbeit auch zunächst
für die Beamten der, bei dem Umfange der ihr obliegenden um-
fassenden Aufgaben ganz eigenartig gestalteten Staatsanwalt-
schaft bei dem Landgerichte I in Berlin zugeschnitten, so wird
sie doch auch den Mitgliedern anderer Staatsanwaltschaften Nutzen
gewähren. Die dem öffentlichen Ministerium obliegenden Ge-
schäfte sind sämtlich in kurzen Bemerkungen mitgeteilt und die
nötigen Winke für die Art ihrer Bearbeitung gegeben. Die
Nichtbeobachtung der verschiedenen Bezeichnungen für den zur
Untersuchung Gezogenen wie , Beschuldigter", „Angeschuldigter*,
„Angeklagter" (S. 12) hat bekanntlich gar keine Wirkung, man
sollte also ruhig diese ganze unnütze Unterscheidung der Str.-
Pr.O. obsolet werden lassen, yne hoffentlich auch bald die, nur
zu übei-flüssigen Toilettenausgaben führende weisse Binde obsolet
werden wird. Der der Konkursordnung eigentümliche Ausdruck
, Ausschüttung der Masse" hätte wohl als Bezeichnung für die
Verteilung, Rückgabe und Verwertung der mit Beschlag be-
legten asservierten Gegenstände (S. 30) durch einen passenderen
ersetzt werden können. C. Fuchs (Jena).
Heule, W. Das Gerichtsgefängniswesen in Bayern. Nörd-
lingen, Beck. 1887. XV u. 302 S. 6 M.
Der Mangel eines einheitlichen Strafvollzugsgesetzes für das
Deutsche Reich veranlasst, dass die Bestimmungen über den
Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Reihe von Reichs- und Landes-
gesetzen zerstreut sind, wodurch die üebersichtlichkeit und Hand-
habung naturgemäss erschwert wird. Dieser Umstand recht-
fertigt den im vorliegenden Werke verwirklichten Plan des Verf.,
für Bayern ein , Handhilfsbuch für alle mit dem Gefängnis-
Centralblatt für Kechtswissenschaft. VII. Band. 12
146 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft,
wesen befassten Stellen, Behörden und Personen" herauszugeben;
aus dem Titel erhellt zugleich, dass sich das Werk auch auf
den Vollzug der Untersuchungshaft erstreckt. Das Buch wird
seinem Zwecke um so mehr genügen, als H. sich nicht begnügt
hat , den Text der ' Gesetze und Verordnungen aneinander zu
reihen. Er hat denselben vielmehr mit sachgemässen Erläute-
rungen und Verweisungen in kommentatorischer Form begleitet,
so dass die einzelnen Bestimmungen möglichst in ihrem Zu-
sammenhang mit den sonstigen einschlagenden Vorschriften auf-
treten. Der Stoff ist in 15 Abschnitte geteilt, von welchen
I — IV die Reichs- und Landesgesetze, nämlich Str.G.B., G.V.G.,
Str.Pr.O. und Mil.Str.G.B., ferner das bayer. Ausführungsgesetz
zum G.V.G. und zur Str.Pr.O., V— XV Verordnungen, Ministerial-
bekanntmachungen und sonstige Vorschriften enthalten; wir
heben daraus hervor die umfangreiche Dienst- und Hausordnung
für Gerichtsgefängnisse (VII), Bekanntmachung den Arbeitsfond
für die Gerichtsgefängnisse betr. (VIII), Vorschriften über das
Gefängnisbauwesen (XV). Anhang I bringt eine Uebersicht
über die Titel des bayer. Justizetats und Anhang II teilt jene
Paragraphen des Str.G.B. mit, welche strafbare Handlungen der
Gefängnisbeamten und gegen dieselben betr. Wesentliches lässt
das Buch kaum vermissen. Zwar ist nicht berücksichtigt das
bayer. Gesetz vom 26./XII. 1871, den Vollzug der Einführung
des R.Str.G.B. in Bayern betr., allein die im Ausführungsgesetz
zur Str.Pr.O. Art. 2 Ziff". 6 aufrecht erhaltenen Uebergangs-
bestimmungen haben keine praktische Bedeutung mehr, abge-
sehen etwa von Art. 33 und 37. Im Anhang II wären viel-
leicht noch §. 118, 359 des Str.G.B. und Art. 105, 106 des
bayer. Ausführungsgesetzes zur Str.Pr.O. zu berücksichtigen ge-
wesen. Kleinfeiler.
VI. Kirchenrecht.
Relazione e disegno di legge suU' ordinamento degli
enti morali civili del culto cattolico. Roma, Ripa-
monti. 1887. 157 S. (Im Buchhandel nicht zu haben,
erscheint aber in der Giurisprudenza italiana. Turin, Unione.
tip. Jährl. 35 fr.)
In Erledigung des Vorbehaltes des Garantiegesetzes (Art. 16
und 18) enthält der vom Staatsratspräsidenten Cadorna unterm
Relazione di legge etc, 147
15./II. 1887 erstattete Ausschussbericht (S, 9) der durch königl,
Dekret vom 12.[in. 1885 aus Mitgliedern beider Kammern und
höchsten Beamten gebildeten Kommission die Gnindlagen (S. 15
bis 34) der Trennung von Staat und Kirche und die Skizze
eines Gesetzes (Art. 71 S. 117 — 157) über Verwaltung und Ver-
wendung des gesamten Vermögens katholischer Pfründen, Stif-
tungen und Gemeinden; die einzelnen Artikel werden S. 35 — 106
eingehend begründet. In eine Pfründe kann nur eingewiesen
werden, wer das volle italien. Staatsbürger-R. ausübt, befähigt
(abilitato) und zuständigerseits berufen ist (autorizzato). In
die Pfründe weist ein nicht mehr der König bezw. Oberstaats-
anwalt (Geigel, italien. Staatskirchen-R. S. 52, C.Bl. V, 294),
sondern der Bistumsausschuss den Bischof und die Domherren,
und der Pfarrausschuss Pfarrer und bepfründete Pfarrgehilfen.
Binnen 40 Tagen von der Anzeige ab erhebt der Minister ge-
gebenen Falles Einspruch zum Könige im Staatsrate (Art. 50) ;
unabhängig hiervon kann nicht nur der in seinem R. verletzte
Geistliche, sondern auch ^'4 der Pfarrausschüsse gegen Bischof
und Domherrn und '/4 der Mitglieder der Pfarrgemeinde (Art. 23)
gegen Pfarrer die Pfründeneinweisung durch Klage bei den
ordentlichen Gerichten anfechten. Auf Klage des Ausschusses
oder, wenn letzterer sich weigert, der Staatsanwaltschaft, hat
das Oberlandesgericht die Pfründe jedem Geistlichen zu entziehen,
welcher wegen Verbrechens, entehrenden Vergehens oder Wider-
setzlichkeit verurteilt worden ist oder gegenwärtigem Gesetze
sich zu fügen weigert (Art. 25). Auch wegen sonstiger Ver-
urteilung oder Interdiktion (Art. 26) kann der Ausschuss oder
statt desselben 'is der Pfarrgemeindemitglieder bezw. der Pfarr-
ausschüsse auf Pfründenentziehung klagen. Das Patronat des
Staates wird aufgehoben (Art. 57), das der Privaten und des
königl. Hofes beibehalten, das kirchlicher Behörden dagegen
(Art. 38) auf den Pfarr- bezw. Diözesanaiisschuss übertragen.
Die 30 Jahre alten katholischen Haushaltungsvorstände wählen
auf je 8 Jahre in ihrer Pfarrei 3 oder 5 Mitglieder des Pfarr-
ausschusses (Art. 10), sämtliche Pfarrausschüsse dagegen an einem
bestimmten Tage (getrennt) 5 oder 7 Mitglieder des Diözesan-
ausschusses, je nachdem die Diözese 15 000 Seelen oder mehr
zählt (Art. 12). Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den
Vorsitzenden; der Bischof bezw. Pfarrer kann den Sitzungen
beiwohnen (Art. 14). Der Pfarrausschuss verwaltet das Pfarr-
gemeinde- und das Gotteshausvermögen und überwacht die Ver-
mögensverwaltung der Pfarrer, der Bruderschaften und sonstigen
148 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft.
örtlichen Kultusanstalten. Der Diözesanausschuss verwaltet das
Vermögen des Doms und der Bistumsgemeinde und überwacht
die Vermögensverwaltung des Bischofs, der Domherren und der
geistlichen Bildungsanstalten. Unter die Bistumsgemeinden wer-
den die 26*|4 Mill. Franken verteilt, welche jetzt unter Verwal-
tung der Generalökonomate stehen. Das Vermögen des Kultus-
fonds bleibt dagegen vorerst noch unter staatlicher Verwal-
tung als katholische Landesstiftung, und werden allmählich aus
den Zinsen 120 Bischöfe auf 6000 Fr. und 9246 Pfarrer auf
800 Fr. jährlich (Gesetz vom 14./VII. 1887, Zehntaufhebung
betr.) aufgebessert und, soweit seinerzeit üeberschüsse verbleiben,
hieraus geistliche Bildungsanstalten unterstützt. Alle Kultus-
anstalten haben aus den Rentenüberschüssen dem Kultusfonds
Beiträge zu entrichten. Der Klosterfonds der Stadt Rom wird
künftig vom Bürgermeister und 7 Mitgliedern verwaltet , wovon
4 der König und 3 der Gemeinderat ernennt. Im übrigen er-
streckt sich der Gesetzentwurf weder auf Rom, noch auf die
Sitze der vorstädtischen Bistümer (Art. 68). An Stelle der
bürgerlichen Gemeinde tritt die Kirchengemeinde hinsichtlich
der Unterhaltung der Kirche, der Dienstwohnung des Geistlichen
und der Kirchengeräte; doch sollen die Kirchenumlagen 5 Proz.
der Staatssteuern für Pfarr- und Diözesangemeinde nicht über-
schreiten. Auch die Pfarrpfründen müssen fruchtbringende Güter
in Staatsrente umwandeln. Die Staatsaufsicht auf die Rechts-
personen des Kultus wird durch die Staatsanwaltschaft ausgeübt ;
über Wahleinsprüche, Rechnungsstreitigkeiten und Beschwerden
wegen Auferlegung von Pflichtausgaben entscheiden die ordent-
lichen Gerichte. Die Rechtsgeschäfte der Rechtspersonen, wozu
Staatsgenehmigung erforderlich ist, sind übereinstimmend mit
dem geltenden R. in Art. 47 und 48 aufgeführt. Der Gesetz-
entwurf belässt der kirchlichen Oberbehörde die Polizei in der
Kirche (Art. 30), entzieht ihr im übrigen jede rechtliche Ein-
wix'kung aufs Kirchengut und behandelt vielmehr die Gemeinde
als Trägerin des Eigentums. F. Geigel.
V. Zshishman. Das Stifter-R. in der morgenländischen
Kirche. Wien, Holder. 1888. VI u. 106 S. 2 M. 80 Pf.
Wer eine öffentliche Kirche stiftet und die Kosten des
Gottesdienstes sowie den Unterhalt des Geistlichen übernimmt,
erlangt auch in der morgenländischen Kirche, wenn er nicht
ausdrücklich hierauf verzichtet, für sich und seine Bluts- wie
letztwilligen Erben oder Besitznachfolger ausser den Ehren-R.,
V. Zshishman. Stifter-R. 149
wie der Erwähnung in den Ektenien, Diptychen und Jahrbüchern,
und ausser dena Anrecht auf Lebensunterhalt im Falle der Ver-
armung sowie der Verwaltung seiner Stiftung zufolge der trotz
der zweiten Synode von Nicäa in Geltung gebliebenen Nov. 123
cap. 18 das R. , dem Bischöfe, in dessen Diözese die Stiftung
liegt, den betreffenden Geistlichen vorzuschlagen und behält dies
R. bei, solange er rechtgläubig bleibt, die Obliegenheiten eines
Verwalters erfüllt und die Kirche sowie die Pfründe unterhält.
Andernfalls tritt an seine Stelle der einzelne oder die Kirchgn-
gemeinde, welche mit Genehmigung des Bischofs wieder die
Kirche herstellen oder das Gotteshaus- bezw. Pfründevermögen
ergänzen. Es handeln S. 1 — 14 von der Entwickelung , dem
Wesen und der Einteilung des Stifter-R., S. 15—20 von den
Bedingungen für den Erwerb, S. 21 — 46 von ursprünglichem
Erwerbe, S. 47—80 von den R. und Pflichten des Stifters, S. 81
bis 98 vom üebergange und S. 99 — 101 vom Erlöschen des
Stift«r-R., endlich S. 102 — 106 vom gerichtlichen Verfahren und
zwar durchgehends in Gemässheit der Entscheidungen der Sy-
noden insbesondere von Konstantinopel und der kirchlichen
Uebung; das Sonder- und Staatskirchen-R. Russlands, Serbiens,
Rumäniens, Griechenlands, Bulgariens und der Bukowina haben
nur ausnahmsweise in den sonst übrigens äusserst reichhaltigen
Anmerkungen, welche das gesamte Quellenmaterial einschliess-
lich der Stiftungsurkunden aus den ältesten Zeiten bis zum
heutigen Tage umfassen, Verwertung gefunden. Zufolge der
Synoden von 401 , 419 , 787 und 861 dürfen die Stifter oder
Nachfolger derselben das Stiftungsgut weder für sich mehr
zurücknehmen, noch ohne bischöfliche Genehmigung und ohne
dringende Notwendigkeit veräussem oder belasten ; der Erlös
darf jedenfalls nur für den Stiftungszweck verwendet werden.
Auch können die Inhaber das Stifter-R, für sich nicht gegen
Entgelt unter Sondertitel abtreten; ihr Eigentum lebt nur dann
wieder auf, wenn, z. B. durch Aussterben der Pfarrgemeinde,
die Widmung für den kirchlichen Zweck seitens des Bischofs
aufgehoben wird. Gleichwohl schreibt der gelehrte Verf. das
Eigentum nicht der Stiftung selbst, trotzdem solche staatlich
oder vom Bischöfe kraft staatlicher Ermächtigung bestätigt wird,
sondern stets nur dem Inhaber des Stifter-R. zu ; für die Kirchen-
gemeinde spräche, dass die Stifter-R. in Ermangelung von Erben
ihr mit Ausschluss des Fiskus heimfallen. Dass man sich und
seinen Nachfolgern auch für Klöster, Unterrichts- und Wohl-
thätigkeitsanstalten das Stifter-R. (tö xxfipoTtxöv Stxaiov, kthtopl)
150 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft.
in der Gründungsurkunde (xoTtcviöv) vorbehalten kann, ist übrigens
keine Eigentümlichkeit ausschliesslich der morgenländischen
Kirche (französ. Arrete 16 Fruct. XI, Pasicrisie beige, 1884, I,
46 und Geigel, Italien. Staatskirchen-ß. 96, 151 und 169). Von
dieser Nebenbedeutung abgesehen, entspricht das Stifter-R. im
wesentlichen dem abendländischen Patronate, wiewohl in letzterem
nicht auch die Befugnis liegt, ohne Mitwirkung des Bischofs
von der Pfründe zu entheben. Wegen der Rechtsfolgen erörtert
die Abhandlung des jetzt in den Ruhestand tretenden Verf. auch
die Weihe kirchlicher Sachen eingehendst; ausführlicher ist
namentlich auch die Ersitzung behandelt. F. Geigel.
Binder, M. J. Praktisches Handbuch des katholischen
Ehe-R. Für Seelsorger im Kaisertum Oesterreich. 3. Aufl.
umgearbeitet von J. Schleicher. Freiburg, Herder.
548 S. 6 M.
Die neue Auflage bringt das in Oesterreich und darüber
hinaus viel gebrauchte B.sche Handbuch teils in verkürzter
Form, teils mit vermehrtem Inhalt. Eine Minderung des Stoffs
ist bei der auf 40 Seiten zurückgeschnittenen kirchlichen Ehe-
gerichtsbarkeit eingeti-eten. Dagegen hat das materielle Ehe-R.
durch Einbeziehung der staatlichen Vorschriften (interkonfessio-
nelle Gesetzgebung von 1868) eine ergänzende Umarbeitung er-
fahren.
Die Darstellung gliedert sich in die üblichen drei Teile.
Im ersten wird die Lehre von den Ehehindernissen, im
zweiten deren Behebung und die Ehekonvalidation, im dritten
das kirchliche Gerichtsverfahren in Ehesachen abgehandelt.
Ueber die Zivilehe soll ein kurzer Exkurs orientieren (S. 373
bis 376). Für den kirchlichen Praktiker sind am Schluss zahl-
reiche, gut ausgewählte Formulare beigegeben.
Bemei'kenswert erscheint der von dem Herausgeber einge-
nommene Standpunkt. Die katholische Satzung findet ihren
Ausdruck in dem Eingangssatz: „Es ist gar kein Zweifel, dass
die Kirche das ausschliessliche R. hat, die zum gültigen
Empfang des Ehesakraments notwendigen Bedingungen festzu-
setzen" (S. 1). Demgemäss wird denn auch die sogen, sieben-
bürg. Ehe (geschlossen auf Grund einer von den Unitariern in
Klausenburg kraft staatlichen R. ausgesprochenen Ehescheidung)
rundweg als eine „legitimierte Bigamie" bezeichnet (S. 2). Auf
der anderen Seite steht das unumwundene Anerkenntnis: „Die
Ehe greift zugleich so tief in das Leben des Staates ein, dass
Binder — Frensdorff. 151
auch diesem das R. und die Pflicht nicht abgesprochen werden
kann, . . . auch seinerseits Eheverbote aufzustellen und deren
üebertretung zu ahnden." Aber, und hier liegt die Lösung des
Problems, diese Eheverbote begründen für Katholiken „keine
Hindernisse der Gültigkeit, sondern blosse Hindernisse uner-
1 a u b t e r Eheschliessung , deren gewissenhafteste Beobachtung
strenge Pflicht jedes Staatsbürgers ist und auch von den Or-
ganen der Kirchengewalt nachdrucksamst eingeschärft und über-
wacht wird*" (S. 12). Dementsprechend sind in dem Buche alle
staatlichen Ehehindernisse unter die impedimenta impedientia
tantum verwiesen (S. 168 fl^., 260 ff.). Hüb 1er.
VII. Staats- und Verwaltungsrecht.
Frensdorff, F. Die ersten Jahrzehnte des staatsrecht-
lichen Studiums in Göttingen. Festschrift zur 150-
jährigen Jubelfeier der Georg- Augusts-üniversität im Namen
und Auftrag des Senats verfasst. Göttingen, Vandenhoek
u. Ruprecht. 1887. 42 S. 2 M.
Verf. gibt aus einem Band Handschriften der Göttinger
Bibliothek (1748—1757) Mitteilungen, bringt eine Anzahl wert-
voller Schriftstücke daraus zum Abdruck und bietet hiedurch
wie durch die verbindende Darstellung ein lebensvolles Bild aus
der Gelehrtengeschichte des vorigen Jahrhunderts.
Die Einleitung versetzt uns in die vierziger Jahre desselben.
Rege sind die Bestrebungen, Göttingen zur hohen Schule des
deutschen Staats-R. zu machen. An ihrer Spitze steht der um-
sichtige Kurator Münchhausen, beeifert neben dem anregenden
Schmauss junge Kräfte heranzuziehen. Unter ihnen befindet
sich Stephan Pütter. Dieser, genötigt zuerst Privat- und Pro-
zess-R. vorzutragen , findet sich bewogen dem Kurator einen
Plan seiner künftigen Studien vorzulegen. Er will vor allem
„in iure publico" thätig sein und erachtet es für zuträglich,
dass der Dozent von systematischer Arbeit im ganzen zu mono-
graphischer Thätigkeit in specialibus übergehe. Der Kurator
legt diesen Plan zwei Gelehrten, Struve und Scheidt, vor, welche
gutachtlich in der Bevorzugung der Monographieen vor Kom-
pendien übereinstimmen. Diese geringschätzige Beurteilung
letzterer veranlasst Münchhausen, einen dritten Fachmann zu
152 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft.
befragen und dieser ist: Job. Jakob Moser. Er erklärt für
Grundmaxime des ius publicum Berücksicbtigung der Praxis:
Pütter möge den „allgemeinen Fehler derer academicorum ver-
hüten", sich nicht zu sehr auf Obsoletes diffundieren, sondern
pragmatisch dozieren. „Antiquitäten müssen die Proportion
bei einer Schrift haben, als das Gewürz bei einer Speise" u. s.w.
Das Kompendienschreiben wird empfohlen und warm verteidigt.
Infolge üebermittelung dieses Gutachtens an Pütter entspinnt
sich eine mittelbare Korrespondenz zwischen den beiden Dios-
kuren des deutschen StaatsR. — Als Moser die üeberzeugung
gewinnt, dass Pütter und Achenwall „löblicher aber unter pro-
fessoribus sehr seltener Massen harmonieren", legt er ein Pro-
memoria vor, wie junge Standespersonen in besonderer Weise
zu allen Staatsgeschäften präpariert werden könnten. Eine Art
Akademie für Staatswissenschaft, mit besonderer Rücksicht der
praktischen Vorbildung, soll erstehen, womöglich in einer Re-
sidenz, „weil auf Universitäten die Jalousie gegen die, so von
dem gemeinen Schlendrian abgehen, gar zu gross ist und denen
Dozenten viel Verdruss verursacht". Je näher es aber ad spe-
cialia ging, je undisponierter waren Pütter und Achenwall in
Mosers „vues zu entrieren". So kam es denn, dass Moser 1749
eine eigene Staatsakademie in Hanau begründete, während etwa
gleichzeitig Pütter in Göttingen ein „practicum iuris publici"
eröffnete. Erst die Rezension einer aus der Hanauer Anstalt
hervorgegangenen Schrift in den Göttinger Anzeigen gab die
Veranlassung, dass die beiden Männer, die seit einem Jahre
indirekt miteinander verkehrt, jetzt in unmittelbaren Briefwechsel
kamen. Trotz günstigen Fortgangs im Anfang hörten Pütters
Praktikum und Mosers Staatsakademie bald auf zu bestehen.
Moser kehrte nach Württemberg zurück, wo schwere Prüfungen,
wie bekannt, über ihn ergingen; Pütter blieb in Göttingen und
von Stürmen des Lebens verschont. Der Verf. der Festschrift
erkennt zwar an, dass Pütter keine sympathische Persönlichkeit,
nimmt ihn aber zum Schluss warm in Schutz als zusammen-
fassenden, ordnenden, sichtenden Juristen.
Erwähnung findet seitens Verf. auch die ziemlich scharfe
Kritik, welche den geschilderten Neuerungen von verschiedenen
Seiten zu teil wui'de. Erörterungen über die Reform des
juristischen Unterrichts sind lebhaft im Gange. Man ver-
langt grössere Annäherung der Universität an das Leben. Ende
1750 begrüsst ein „Antischlendrianus" unterschriebener Ar-
tikel der Frankfurter gelehrten Zeitung die Einrichtungen in
FrensdorflF — Kaegler — Liebau. 153
Hanau und Göttingen als Wendepunkt des akademischen Lebens,
während G. D. Strube u. a. die Einfügung eines praktisch poli-
tischen Kursus in den öffentlichen Unterricht verwerfen, und in
der That diese Ansätze sehr bald verschwinden.
V. Kirchenheim.
Kaegler, J. Die Verwaltungsgerichtsbavkeit in Preussen.
Berlin, Decker. 112 S. 1 M. 50 Pf.
Das Werkchen enthält die auf die Verwaltungsgerichtsbar-
keit in Preussen bezüglichen Bestimmungen zumeist unter Bei-
behalt des gesetzlichen Wortlauts. Die in den verschiedenen
Gesetzen gegebenen Vorschriften sind kurz unter 96 Nummern
zu einem systematischen Ganzen zusaroraengefasst und in drei
Hauptabschnitten (Verwaltungsgerichte, Zuständigkeit, Verwal-
tungsstreitverfahren) dargestellt. Ausser den auf Grund der
preuss. Verwaltungsgesetze geschaffenen Einrichtungen ist auch
das Bundesamt für Heimatwesen berücksichtigt. Redaktion.
Liebau, G. Die Zivilversorgung der Militäranwärter.
Berlin, Heymann. 1887. VI u. 204 S. 6 M.
Die Schrift enthält eine recht brauchbare und für viele
Behörden sehr erwünschte Zusammenstellung der über die Be-
setzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern von Reichs wegen er-
gangenen Veröffentlichungen, nämlich die Bekanntmachungen
des Reichskanzlers vom 25. 'HI. 1882 betr. die vom Bundesrate
am 7. bezw. 21.lin. 1882 beschlossenen Grundsätze für die Be-
setzung der Subalternbeamten- und Unterbeamtenstellen bei den
Reichs- und Staatsbehörden mit Zivilanwärtern , vom 28./VII.
1886 betr. das Verzeichnis der Anstellungsbehörden der Reichs-
verwaltung im Sinne der , Grundsätze", vom 28./Vli. 1886 betr.
das Verzeichnis der für die Bewerbungen um Stellen der königl.
bayer. Militärverwaltung in Betracht kommenden Behörden, vom
24./VI. 1887 betr. das Gesamtverzeichnis der den Militäranwär-
tern vorbehaltenen Stellen, vom 25./ VI. 1887 betr. das Gesamt-
verzeichnis der zur Anstellung von Militäranwärtern verpflich-
teten Privateisenbahnen, femer die von den Bundesregierungen
zur Ausführung der „Grundsätze" erlassenen allgemeinen Vor-
schriften. Dem Texte der Anordnungen und Vorschriften sind
entsprechende Erläuterungen in Form von Anmerkungen, Text-
einschaltungen, Hinweisen u, dgl. beigegeben. Ebenso ist der
Schrift ein umfängliches Sachregister beigefügt, v. Stengel.
154 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft.
Fuld, L. Reichsgesetz, betr. die Unfallversicherung der
bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. [VII.
1887. Berlin, Vahlen. 1887. VIII u. 149 S.*) 3 M.
Durch das grundlegende Unfallversicherungsgesetz vom 6.|VII
1884 war nur ein Teil der Bauarbeiter der Wohlthaten der
Versicherung gegen Betriebsunfälle teilhaft gemacht worden
Nicht Berücksichtigung gefunden hatten namentlich die Arbeiter
bei Erd- und Wasserbauten sowie in der Hauptsache die bei
Regiebauten der öffentlichen Verbände und der Privatpersonen
beschäftigten Arbeiter. Das „ Bauunfallversicherungsgesetz ",
welches unser Kommentar recht eingehend, geschickt und verständ-
nisvoll, wenn auch nicht immer in glücklicher Redewendung
(so z. B. S. 11: die „Charakterisierung des Gesetzes lässt sich . . .
präzisieren"), erläutert, hat nun jene Lücken ausgefüllt. Selbst-
verständlich lehnt es sich in seinen Grundgedanken an das an-
gezogene Hauptgesetz an. Es bietet aber doch verschiedene
recht bemerkenswerte Eigentümlichkeiten, welche der Erläuterung
einen besonders dankbaren Stoff lieferten. Hierher gehört vor
allem: die Einrichtung einer „Versicherungsanstalt" für alle bei
Privatregiebauten beschäftigten Personen, sowie der Unternehmer
solcher Bauten selbst bei jeder Baugewerksberufsgenossenschaft,
welche als „Träger" der Anstalt in ganz gleicher Weise erscheint,
wie die Gemeinde als Trägerin der Gemeindekrankenversiche-
rung; die Aufbringung der Bedürfnisse der Berufsgenossenschaft
und Versicherungsanstalt nach dem Massstabe des Kapitalwerts
der ihr zur Last gefallenen Renten (bezw. bei der Anstalt auf
Grund eines entsprechenden Prämientarifs); das Eintreten der
Gemeinde für die Kosten des Heilverfahrens nicht anderweit
gegen Krankheit versicherter Bauarbeiter auf die ersten 13 Wochen
und für die Unfallversicherung bei Bauarbeiten von höchstens
sechstägiger Dauer; die Wirksamkeit der Unfallverhütungsvor-
schriften, welche die Berufsgenossenschaften erlassen, auch gegen
die Bauarbeiter derjenigen Unternehmer, welche nicht Mitglieder
der Genossenschaft sind, jedoch in deren Bezirke Bauarbeiten
ausführen. Möge es gelingen, das besonders zusammengesetzte
Getriebe der neuen Bauunfallversicherung zum Heile der damit
bedachten Arbeiter in erwünschten Gang zu bringen. Eine
streitige Einzelfrage, ob als Inland im Sinne des Gesetzes auch
*) Eine Textausgabe mit Beifügung der Einführungsbestim-
mungen des Reichsversicherungsamtes vom 14. und 15./VII. 1887 ist
in Carl Heymanns Verlage zu Berlin erschienen.
Fuld — Reuss. 155
die deutschen Schutzgebiete anzusehen seien, beantwortet F.
(S. 121) bejahend. Leuthold.
Reuss, H. Der Rechtsschutz der Geisteskranken auf
Grundlage der Irrengesetzgebung in Europa und
Nordamerika. Leipzig, Rossberg. 1888. 352 S. 9 M.
Der Verf. spricht sich für eine Irrengesetzgebung aus und
sucht seine Ansicht ausführlich zu begründen. Bevor er jedoch
hierauf eingeht, umgrenzt er die Aufgabe, indem er festzustellen
sucht, was in ein solches Gesetz gehört und was dagegen dem-
selben fremd bleiben muss. Endlich spricht er sich über den
notwendigen Charakter eines solchen Gesetzes aus. Dasselbe
darf nur einen fürsorglichen Charakter haben, und dem Ueber-
gang in die volle Verfügungsbefugnis oder in die gänzliche Ent-
mündigung freien Spielraum lassen. Geisteskranke sind Kranke
und als solche zu behandeln und zu schützen; aber auch die-
jenigen, welchen die Pflege derselben auffällt, bedürfen des
Schutzes des Gesetzes gegen Vorurteile, gegen Zumutungen und
gegen Willkürlichkeiten aller Art und sind daher unter Um-
ständen gleich wie öffentliche Staatsdiener zu behandeln. End-
lich will der Verf. die Verhältnisse, welche einem In-engesetz
zu unterstellen sind, der Verwaltung zuweisen, und nicht den
Gerichten. Das 2. Kapitel hat die dermalige gesetzliche Irren-
fürsorge zum Gegenstand. Nach einer kurzen Uebersicht über
die frühere Geschichte der Irrenfürsorge bis tief in das gegen-
wärtige Jahrhundert hinein , gibt der Verf. einen üeberblick
über die neuere Kodifikation, welche sich namentlich an das
französ. Gesetz von 1838 anschliesst, und geht sodann zu einer
Analyse der einzelnen Gesetze über. In Betracht kommen dabei
diejenigen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Englands, Hol-
lands, der Schweiz, Skandinaviens, das Gesetz von New York
und der italienische Entwurf. Das 3. Kapitel handelt de lege
ferenda, von den Grundsätzen und dem genauen Inhalt des zu
erlassenden Gesetzes ; dabei geht er von folgenden Gesichtspunkten
und Postulaten aus, die im Verlaufe einlässlich entwickelt und
begiündet werden. Die Irren sind Kranke, indessen ist es nicht
thunlich, eine Definition von Geisteskrankheit aufeustellen, son-
dern es haben sich darüber im Zweifelfalle Sachverständige aus-
zusprechen. Sehr begründet spricht er sich gegen die engl, und
amerikan. Auffassung aus, welche alles davon abhängig macht,
ob der angeblich Kranke den Unterschied zu machen verstehe
between good and evil. Die Verhältnisse der Irren müssen
156 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft.
durch ein Gesetz geregelt werden und eine blosse Verordnung
genügt nicht. Der Verf. legt daher einen eigenen Entwurf vor,
welchen er mit ausführlichen Erläuterungen begleitet. Dieselben
beziehen sich auf die Anstalten und ihre Einrichtung, die Auf-
nahme und Entlassung der Irren, ihre Verpflegung in der Fa-
milie, die Aufsicht über dieselben durch eine Centralstelle des
Staates, gleichgültig wo sie untergebracht sind. In dem Ab-
schnitt über die Rechtsfähigkeit der Irren bespricht er ihre
Handlungsfähigkeit und bestreitet dabei das Vorhandensein sog.
lucida intervalla ; die Geisteskrankheit sei auch dann vorhanden,
wenn sich dieselbe nicht äussere, und es dürfe daher ein Kranker
auch während eines solchen Intervalles nicht als handlungsfähig
angesehen, sondern müsse mit einem Beistande versehen werden.
Es ist dies ein Grenzgebiet zwischen Jurisprudenz und Medizin,
welche sich mit Bezug auf die Verhältnisse der Irren und ihre
Behandlung oft genug berühren und oft nicht leicht auseinander-
zuhalten sind. So wird dem Arzte häufig die Frage der Zurech-
nungsfähigkeit vorgelegt, während doch dieselbe mit der Schuld-
frage zusammenfällt, und der Arzt nur die Frage zu beantworten
hat, ob eine die Freiheit aufhebende Krankheit vorhanden sei
oder nicht (S. 89 ff.). In einem 4. Kapitel (S. 208—346) t^ilt
der Verf. die gesetzlichen Bestimmungen der inländischen und
ausländischen Gesetzgebung sowie den italien. Entwurf samt
üebersetzung mit, und ergänzt diese Mitteilung durch eine sorg-
fältige synoptische Tabelle der Gesetze. König.
Vni. Internationales Recht.
Zographos, G. Chr. üeber die Rechtsstellung des Ausge-
lieferten nach französischem Recht. Hamburg,
Richter. 1887. VIII u. 66 S. 2 M.
Die Stellung des Ausgelieferten gegenüber der Justizhoheit
des requirierenden Staates nach französischem Recht in einem
Punkte zu prüfen, bildet das Thema der vorliegenden Mono-
graphie, die durch die Einkleidung eines durchaus fremdländi-
schen Stoffes in die Behandlungsformen und die Arbeitsmethode
der deutschen Rechtswissenschaft ein ganz individuelles Gepräge
erhielt. Die Frage, ob der Ausgelieferte ein R. auf richterliches
Zographos — Daguin. 157
Gehör wegen behaupteter materieller oder formeller Verletzungen
des objektiven Auslieferungs-R. selbst habe, ist nach französ. R.
nicht gesetzlich geregelt, sondern hat nur im Gerichtsgebrauche
daselbst eine, wie es scheint, auch nur schwankende Beantwor-
tung gefunden. Die Prüfung der Fälle, in welchen der Kas-
sationshof das Beschwerderecht des Ausgelieferten anerkannt«
und derjenigen, in welchen er ein solches verwarf, gibt dem
Verf. gute Gelegenheit, an der Hand einer umfassenden Ju-
dikatenliste die Grundfragen des Auslieferungs-R. einer klaren
und verständnisvollen Darstellung zu unterziehen.
Stoerk.
Daguin, Chr. De l'autorite et de l'execution des juge-
ments etrangers en matiere civile et commerciale
en France et dans les divers pays. Paris, Pichon.
1887. 395 S. 6 fr.
Der Verf., Anwalt am Appellhof zu Paris — und nicht zu
verwechseln mit dem Generalsekretär der societe de legislation
comparee Fernand Daguin (C.Bl. DI S. 454) — will zunächst
im 1. Teil seines Werkes die vielbestrittene Lehre von der ma-
teriellen Rechtskraft und Vollstreckung ausländischer Urteile
nach den allgemeinen Prinzipien, welche jeder positiven Gesetz-
gebung als Regulative dienen sollen, erörtern. Hieran schUesst
sich dann im 2. und 3. Teil eine Darstellung des dermalen in
Frankreich geltenden positiven R., insbesondere auch der von
Frankreich abgeschlossenen internationalen Verträge, während
im 4. Teil die Gesetzgebung von 29 anderen Staaten über beide
Fragen zusammengestellt wird. Zum Schluss bespricht der Verf.
die verschiedenen auf eine internationale Regelung gerichteten
Bestrebungen der association internationale pour le progres des
Sciences sociales (Amsterdam 1864), des Instituts für internatio-
nales R. (Paris 1878), sowie der Gesellschaft für die Reform und
Kodifikation des Völker-R. (Bremen 1876, MaUand 1883) und
des amerikan. Jaristentags (Lima 1878), endlich die zuerst 1874
von der holländischen, dann 1884 von der italienischen Regie-
rung ausgegangenen Versuche, jene Fragen durch eine inter-
nationale Konferenz zu lösen, deren ersterer an dem Widerspruch
Frankreichs, letzterer an dem Ausbruch der Cholera in Rom,
in Wirklichkeit an der Nichtteilnahme Deutschlands scheiterte.
Nach D. hat das Institut der materiellen Rechtskraft seine
Quelle in der richterlichen Gewalt (jurisdictio), die Exekution
dagegen unmittelbar in der Souveränität (imperium) und zwar
158 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft
auch dann , wenn , wie in den Ländern französischen R. , den
Tribunalen gestattet ist, ihre Entscheidungen selbst mit der
Exekutivklausel zu versehen, da dies nur auf Delegation der
Exekutive beruht. Deshalb sind beide Fragen prinzipiell scharf
zu scheiden. Die Exekutivkraft ist notwendig auf das Terri-
torium des urteilenden Gerichts beschränkt : dieselbe muss daher
in dem Urteil in einem fremden Staat erst durch einen beson-
deren Akt der letzteren verliehen werden: nur darf das Exe-
quatur innerhalb gewisser Schranken schon aus Rücksichten
guter Nachbarschaft nicht verweigert werden. Ganz anders be-
züglich der materiellen Rechtskraft (exe. rei jud.). Der prinzipiellen
Beschränkung der letzteren auf das Territorium des Souveräns,
in dessen Namen die Urteile erlassen werden (Fölix u. a.) stellt
der Verf. das Prinzip der völkerrechtlichen Anerkennung der
materiellen Rechtskraft entgegen; andererseits wird gegenüber
denjenigen, welche wie Masse u. a. die Geltung der materiellen
Rechtskraft im fremden Staat auf die quasi kontraktliche Natur
des Urteils gründen wollen, anerkannt, dass heutzutage die
Rechtskraft der Zivilurteile nicht mehr generell auf einen ünter-
werfungswillen der Parteien, wenigstens nicht des Beklagten ge-
gründet werden kann, wenn auch in einzelnen Fällen dieser Auf-
fassung eine Berechtigung nicht abzusprechen ist. D. gründet da-
gegen — indem er auch den Grundsatz der comitas inter gentes als
zu arbiträr verwirft — die unbedingte Geltung der materiellen
Rechtskraft ausländischer Urteile im Anschluss an die sogen.
Savigny'sche Theorie auf die internationale Rechtsgemeinschaft
der zivilisierten Nationen, wonach jeder Richter das fremde Ge-
setz, soweit es die ihm unterworfenen Rechtsverhältnisse regelt,
anzuerkennen hat. Die für die Form der Rechtsgeschäfte mass-
gebende Regel: locus regit actum, müsse, wenn für einfache
Notariatsakte gültig, noch viel mehr auf richterliche Urteile An-
wendung finden. Des Exequatur, welches ohnehin nur für kon-
demnatorische , nicht für absolutorische Urteile denkbar wäre,
bedarf es hiernach, um die Einrede der Rechtskraft zu begründen,
nicht, wogegen dem Richter, welcher über die exe. rei judic.
entscheidet — wenn ihm auch keine materielle Nachprüfung des
Urteils (revision au fond) zusteht — selbstverständlich eine
Prüfung der Vorgehung des ausländischen Gerichts, der Ein-
haltung der wesentlichen Prozessvorschriften, des Vorliegens
einer definitiven rechtskräftigen Sentenz, der Ueber einstimm ung
des Urteils mit den im Inland geltenden Grundsätzen der öffent-
lichen Ordnung und der Moral nicht verwehrt ist.
Daguin, de lautorite etc. 159
Diese Grundsätze verteidigt dann D. auch für das positive
französische R. (code civ., art. 2321, code de proc. civ., art. 546),
indem er die seit 1819 konsequent festgehaltene These des Kas-
sationshofes, welcher den fremden Urteilen nicht nur die Exekutiv-
kraft, sondern auch die materielle Rechtskraft abspricht und
eine unbeschränkte materielle Nachprüfung solcher Urteile durch
das französ. Gericht — ohne Unterschied der Parteien — verlangt
und folgeweise auch die Geltendmachung neu entstandener Ein-
reden vor dem über das Exequatur entscheidenden inländischen
Gericht zulässt, als unvereinbar mit dem Wortlaut jener Gesetze
verwirft, ebenso aber auch die andere Ansicht, welche die Be-
stimmungen der beiden codes nach ihrem Wortlaut auf die
Exekutivfunktion beschränken, bezüglich der materiellen Rechts-
kraft aber die hierauf bezüglichen Bestimmungen des sogen,
code Michaud von 1629 Art. 121 als noch anwendbar betrachtet
und demgemäss nur den gegen französische Unterthanen er-
lassenen ausländischen Urteilen die Rechtskraft absprechen will.
Vielmehr verteidigt D. auf Grund der codes mit triftigen Grün-
den die in der neueren französ. Theorie mehr und mehr An-
erkennung findende Lehre, nach welcher den auswärtigen Urteilen
de piano d. h. ohne besonderes Dekret die Wirkung der materiellen
Rechtskraft zukommen, die Exekution im Inlande aber, von
welcher die codes ausschliesslich handeln, von einem Exequatur
abhängen soll, welches sich unter Ausschluss einer revision au
fond auf die Fragen zu beschränken hat, 1. ob der ausländische
Richter nach seinem und nach französ. R. zuständig war,
2. ob das Urteil nach ausländischem R. formgültig erlassen und
vollstreckbar ist, 3. ob der Beklagte rite geladen war und 4.
ob das Urteil nichts der öffentlichen Ordnung des Inlands Wider-
sprechendes enthält, wogegen — abweichend von den Thesen des
deutschen Reichsgerichts — jede neu entstandene Einrede aus
der Instanz des Exequatur folgerichtig ausgeschlossen wird. Die
materielle Rechtskraft wird hiernach auch solchen Urteilen bei-
gelegt, welche ein Franzose im Ausland herbeigeführt hat, da
hierdurch auf die Geltendmachung des viel erörterten Art. 14.
code civ. verzichtet wird. Das ausländische Urteil soll auch
ohne Exequatur als Titel für die Anlegung eines Arrests genügen.
Dass Urteile in Status- und Ehesachen materielle Rechtskraft
erzeugen, ist für D. selbstverständlich, aber auch von der Juris-
prudenz des Kassationshofes, wenn auch im Widerspruch mit
dem Prinzip der revision au fond, anerkannt. Von besonderem
Interesse sind noch die Ausführuncren über die Urteile der Kon-
160 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft.
suln und der gemischten Gerichte (Aegypten), sowie der Urteile
in Konkurssachen. Die Ausführungen des Verf., welche durch
die elegante Schreibweise, wie durch logische Folgerichtigkeit
hervorragen, dürften auch in Deutschland um so mehr Berück-
sichtigung verdienen, als die Frage von der materiellen Rechts-
kraft ausländischer Urteile auch nach der Entscheidung des
Eeichsgerichts vom 19. Jan. 1883 kaum als erledigt gelten kann.
Dass der Verf., der in Beziehung auf das geltende deutsche
Reichs-ß. nur die älteren Kommentare zu Z.Pr.O. und den Auf-
satz von Keyssner im Journal de droit Internat, prive 1882 u.
1883 benutzt, die Ausführungen von Francke bei Busch VIII,
1 ff., von Rintelen in Busch IX S. 191 und von Wach, Haudb.
§. 19 aber nicht gekannt hat, dem deutschen Reichsgericht, wie
schon Beauchet im Journal de droit i. pr. 1883, vorwirft, dass
es die materielle Rechtskraft mit der Vollstreckbarkeit — (§. 660,
661 Z.Pr.O.) verwechselt habe, dürfte auf einem Missverständ-
nisse beruhen, indem das Reichsgericht über die Notwendig-
keit einer formellen Vorentscheidung (conclasion incidente) —
analog dem Exequatur — sich nirgends ausgesprochen hat, die
Berücksichtigung der in §. 661 aufgeführten materiellen Erfor-
dernisse bei der Entscheidung über die exe. rei judicatae aber
im wesentlichen auch von D. (s. o.) verteidigt wird. Gaupp.
B. Zeitschriftenüberschau.
Jahresberichte d. Geschichtswissenschaft. VI. S. 376—438.
Jastrow, deutsche Verfassungsgeschichte nebst Rechts- u. Wirt-
schaftsgeschichte (knapper aber vollständiger Bericht, 351 Num-
mern, 1883 — 1886, veröffentlichter Erscheinungen umfassend).
Zeitschr. f. Privat- u. öffentl. R. XV. 1. Krasnopolski, Stu-
dien z. Anfechtungsgesetz. Aschrott, d. engl. Armenwesen.
Besprochen v. Pleuer.
Oesterr. Gerichtszeitung. XXXVIII. 43. 44 Schoberlechner,
d. Zufall im Straf-R. 44. Lammasch, ist d. objektive Ver-
fahren nach §. 493 d. österr. Str.Pr.O. auf Offizialdelikte be-
schränkt? 46. J. V. W., über dieselbe Frage (anlässlich d. Be-
schlagnahme eines Wiener Witzblattes, welches Verspottungen
eines fremden Fürsten, d. Sultans, enthielt).
Jurist. Blätter. XVI. 45.-47. Finger, d. strafrechtl. Behand-
lung d. an d. Ehebruche seiner Gattin mitschuldigen Ehegatten
(I. Grundlage: d. Frage, ob d. strafgesetzl. Bestimmung gegen
d. Ehebruch d. R. d. Gatten auf Treue oder d. Institution d.
Ehe schützt. Entscheidung im letzteren Sinne. II. Grund, wes-
halb nur auf Antrag verfolgt wird.). 45. Pann, über d. Rechts-
studium d. modernen Zeit (anknüpfend an Goldschmidt s. C.Bl.
VI, 426). 46. §. 283 d. österr. Str.Pr.O.
Zeitschriftenüberschau. l(jl
Oesterr. Ceiitralbl. f. d. jnrist. Praxis. VII. Geller, Verjährnug
d. Wuclierslrafklagc. (Beiheft f. Verwaltungspraxis. III. 11.
J oll es, d. Rechtsprechung d. Verwaltungsgericht^hofes in Steaer-
sachen.)
Zeitschr. f. schweizer. R. XXVIII. N. F. VI. 5. Verhandlungen
d. schweizer. Juristenvereins. Colombi, de Fextradition en
matiere penale et de police dans les relations entre les cantons
suisses (S. 453 — 563). Reichel, über d. Betreibungsamt im
schweizer. K. (S. 567—607).
Zeitschr. f. Handels-R. XXXIV. 1. u, 2. Beyer, absoluter u.
dispositiver Inhalt d. deutschen W.O. Simon, deutsche Kolonial-
gesellschalten. Adler, d. Prämienverleihung bei d. Versicherung.
II diritto comnierciale. V. 5. Vidari, brevi note alla legge del
14., VII. 1887 .=ul!a em5s?ione in caso di perdita. dei duplicati.
Tidskrift of jnridiske föreningen in Finlaud. 1887. 3. Wrede,
nigra synpunkter i l'ragan om ny rättegangsordning i Finland
(üb. Mündlichkeit u. Schrittlichkeit). Nekrolog üb. A. Brounon.
Zeitschr. f. deutschen Ziyilprozess. Generalregister zu Bd. I— X
(143 S.). I. Systematisches. II. alphabetisches, III. Quellen-
register, IV. chronologisches Register d. Quellen, V. alphabetisches
Register d. besprochenen Schriften. VI. desgl. d. Verfasser. Re-
zensenten, Einsender.
Zeitschr. f. Gerichtsvollzieher. I. 22. Die Anwartschaft zum
Gerichtsvollzieheramte nach Landes-R. 23. Befugnis d. Gerichts-
vollzieiiers zur Gewaltanwendung.
Gerichtssaal. XL. 2. M. St., d. ^'ermögensbeschädigung bei Be-
trug. Stoos, d. Bundesstraf-R. d. Schweiz. Finger, Rechtsgut
oder rechtlich geschütztes Interesse.
Friedreichs Blätter f. gerichtliche Medizin etc. 5. Hft. Septbr.
u. Oktober. Bayerl, über intrauterine Verletzungen d. Frucht.
1. Abt. Rehm, über Zuiechnungsfähigkeit u. Glaubwürdigkeit
d. Hysterischen. Rauscher, zur Kasuistik d. Kopfverletzungen.
Huber, zur forensisch-anatomischen Technik. Rehm, aus d.
gerichtsärztlichen Praxis. Rezensionen u. Referate.
Archiv f. kathol. Kirchen-R. 1887. 6. Porsch, Benutzung des
Pfairwaldes (4 Rechtsfälle). Regierungsprogramm Leos XIII.
Ketteier, d. Gefahren exempter Militärseelsorge. (Diese bereits
1869 als Manuskript gedruckte Abhandlung gibt eine kurze ge-
schichtliche, auch Oesterreich berücksichtigende, Einleitung u.
sciiildert d. Gefahren d. Exemplion 1. f. d. Diözese. 2. f. d. Feld-
probst selbst. 3. f. d. Militärgeistlichen, 4- f. d. Soldaten u. so-
mit 5. f. d. Kirche u. 6. f. d. Staat im allgemeinen.)
Archiv f. Post u. Telegraphie. 1887. 19. Postrat Steck u. seine
Abhandlung über d. wohlthätigen Wirkungen d. Post (1787).
Jahrbuch f. Gesefzgebnug, Verwaltung etc. 1887. S. 1139—1157.
Bulmerincq, 6. Jahresbericht über d. neueste Völkerrechts-
litteratur aller Nationen.
Revue de droit international. XIX. 4. Rolin, Communications
relatives ä llnstitut de droit international. La Session ordiuaire
de 1887 ä Heidelberg. Lyon-Caen, conflits de lois en matiere
d'abordage maritime. M a r t i t z , oceupation des territoires.
Geffcken, le blocus pacifique. Landa, mesures de police sani-
taire internationale. Lyon-Caen, le droit commercial mari-
time et le congres d'Anvers (1885). Rolin -Jaequemyns, li-
mitation conventionnelle des armements et des effectifs militaires.
Nys. Frangois Laureut, sa vie et ses ceuvres.
Centralblatt für Rechtswiasensehaft. VII. Band. 13
162 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft.
C. Neue Erscheinungen.
Vom 16. November bis 4. Dezember 1887 erschienen oder bei der
Redaktion eingegangen (letztere mit * bezeichnet).
1. Deutsche Bücher und Broschüren.
Burckhard, z. Reform d. Jurist. Studien. Eine pädagog. Studie.
Wien, Manz.
Festgabe zum Doktorjubiläum d. 6eh.-R. Prof. J. J. W. v. Planck v.
d. Juristenfakultät zu München überreicht. München. Kaiser.
480 S. 9 M.
Inhalt. V. Briuz, über d. Einlassungszwaug nach r. K. beydel, d.
Budget -R. d. bayer. Landtags nach d. Verfassungsverständnis von 1843.
V. Sicherer, Sekundogenitur u. Primogenitur. Lotmar, plus est in re
quam in exi8tim.atione u. jjIus est in opinioue quam in veritate. Maurer,
d. Rechtsrichtung d. ä. isländ. R. Seuffert, L. 57 D. de legatis I. Hell-
mann, über missio in possessionem im röm. u. heutigen R. Kleinfeller,
deutsche Paitikulargesetzgebung über Zivtlprozess seit Rezeption bis zum
Ausgang d. 18. Jahrh. Bolgiano, zur Lehre v. d. Gewissens Vertretung.
Harburger, d. Teilnahme an Verbrechen nach §. 159 d. R.Str.G.B. durch
Anstiftung u. Beihilfe. Loewenfeld, Inästimabilität u. Honorierung d.
artes liberales nach r. R.
Gluth, 0., d. Lehre v. d. Selbstverwaltung im Lichte formaler Be-
griffsbestimmung. Wien u. Prag, Tempsky. Leipzig, Frevtag.
III u. 156 S. 3 M.
Kaegi, Alter u. Herkunft d. german. Gottesurteils. Festschrift zu*
Begrüssung d. v. 28./IX. bis l./X. 1887 in Zürich tagendeii
39. Versammlung deutscher Philologen u. Schulmänner, darge-
boten V. d. T^niversität Zürich. Zürich, Höhr. 1 M. 35 Pf.
Küntzemüller, 0.. deutsches Staatshandbuch. Eine gemeinver-
ständl. Darstellung d. Verfassung u. d. staatl. Einrichtungen d
Deutschen Reiches u. d. Königr. Preussen, mit einleitenden Be
raerkungen über die geschichtl. Entwickelung u. d. geograph.
Handels-, Produktions-, Erwerbs- u. Verkehrsverhältnisse d
Reiches. Auf Veranlassung d. Verlegers bearb. Berlin, Ulrich
1888. VI u. 312 S. 3 M.
Lab and, P., d. Staats-R. d. Deutschen Reiches. 2. gänzl. umgearb.
Aufl. 1. Bd. Freiburg, Mohr. 17 M. 50 Pf.
Porta, W. de, weltlicher Humor in Geschichte, R. u. Gesetzgebung.
Paderborn, Schöningh. III u. .380 S. 3 M.
•Reuling, W., zur Reform d. Jurist. Studienordnung. Ein Wort z.
Einführung eines pädagogisch richtigen Lehrplans. Leipzig,
Veit. 9 S.
Richter, 0.. d. Zwangsvollstreckung im Grundstücke nach d. preuss.
Gesetz v. 13./ VII. 1883 in Theorie u. Praxis. Berlin. Müller.
X u. 625 S. 10 M.
*Schmidt, E. , d. gerichtl. Zwangsvollstreckung in Preussen unter
Ausschluss d. Zwangsvollstreckung in d. unbewegl. Vermögen.
Handbuch z. Studium u. z. prakt. Gebrauch. Breslau. Kern.
XXin u. 294 S. 5 M.
Schubart, P., d. Verfassung u. Verwaltung d. Deutschen Reiches u.
d. preuss. Staates in gedrängter Darstellung. Nebst einem Ab-
druck d. deutschen u. d. preuss. Verfassungsurkunde. 5. neu
durchgeseh. Aufl. Breslau. Korn. IV u. 244 S. 2 M.
Bibliographie Cdentsche). lt>3
Steffenhagen. E., d. Entwickelnng d. Landrechtsglosse d. Sachsen-
spiegels. IX. Die üeberlieferung d. Bnchschen Glosse. (Anc
.,SitzuDg8ber. d. k. Akad. d. Wiss.") Wien, Gerold in Komm.
51 S. 80 Pf.
Steffenhagen, H., Handbnch d. städtischen Verfassnng Q.Verwal-
tung in Preussen. Für d. prakt. Gebrauch bearb, 1. Bd. Die
Verfassung der Städte. Berlin. Heine. VIII u. 317 8. 3 M.
80 Pf.
lübelohde. über R. o. Billigkeit, (v. Holtzendorffs Vorträge etc.
II, 16.) Hamburg, Richter. 28 S. 60 Pf.
*Zhisman, J. v.. d. Stifter-R. (tö xrrjxo&ixöv 5ixatov) in d. morgen-
länd. Kirche. Wien, Holder. 1888. 105 S. 2 M. 80 Pf.
Berchtold, J., d. Bulle Unam Sanctam, ihre wahre Bedeutung u.
Tragweite f. Staat u. Kirche. (Festgabe f. Planck.) München,
Kaiser. 9 Bgn. 2 M. 70 Pf.
Knapp. G. F.. d. Bauernbefreiung u. d. Ursprung d. Landarbeiter
in den älteren Teilen Preussens. 2 Tle. Leipzig, Dnncker u.
Humblot. VII u. 352 a. VI n. 473 S. 16 M.
Mariotti. F.. d. politische Weisheit d. Fürsten v. Bismarck u. d.
Grafen Camillo v. Cavonr. Autoris. üebersetzung von M. Ber-
nardi. 2 Bde. Hamburg, Richter. 1888. VII n. 740 S. 10 M.
Montgelas. M. Graf v., Denkwürdigkeiten (1799-1817). Im Aus-
zug aus d. französ. Original übersetzt von M. Frhrn. v. Frey-
berg-Eisenberg u. hrsg. von L. Grafen v. Montgelas. Stuttgart.
Cotta. XVI u. .574 S. 10 M.
Neumann. Fr. J.. d. Steuer u. d. öffent). Interesse. Leipzig.
Duncker & Humblot. .562 S. 10 M.
•Rechtskraft u. Rechtsbruch d. liv- u. estländ. Privilegien. Leipzig.
Duncker & Humblot. 85 S. 1 M. 80 Pf.
Schober. H.. Katechismus d. Volkswirtschaftslehre. 4. durchgeseh.
Aufl. Leipzig, Weber. 1888. VIII u. 391 S. 3 M.
Schriften d. deutschen Vereins für Armenpflege u. Wohlthätigkeit.
4. Hft. Leipzig. Duncker <fe Humblot. 3 M. 20 Pf.
Inhalt. Die Beschäftigung d. Arbeitalosen. Die Organiaaüoii d. offenen
Krankenpflege. Der Wert allgemeiner Waisenanstalten. 145 S.
2. Ansgaben Ton Gesetzen, Entseheidnngen etc.
Entscheidungen. *Bolze, A., d. Praxis d. Reichsgerichts in
Zivilsachen. 4. Bd. Leipzig, Brockhaus. XIV u. 462 S. 6 M.
Sj-ruchpraxis . die. Revue über d. Rechtsprechung in d. obersten
Instanzen d. im Reichsrate vertretenen Königreiche u. Länder.
Hrsg. unter ständiger Mitwirkung v. V. Pogatschnigg, F. Cze-
lechowsky. F. Pacäk etc. v. A. Riehl. Register d. Entscheidungen.
Register d. Gesetzesstellen u. aiphabet. Schlüssel zu d. Jahr-
gängen 1884-1886. W.- Neustadt. Wien, Holder in Komm.
70 ß. 2 M.
Otte. d. preuss. Gemeindevorsteher (Richter, Schulze). Eine syste-
matische Darstellung d. bei d. Amtsführung dieses Beamten in
Anwendung kommenden Gesetze, Verordnungen etc. Vollständ.
Anleitung f. d. Gemeindevorstehers gesamte Funktionen. 6. Aufl..
neu bearb. u. venu. v. E Brandt. Halle. Pfefifer. 1888. XI u.
311 S. 4 M. .50 Pf.
Pftrey. K.. Handbuch d. preuss. VerwaltungsR. 2. Bd. Das Ver-
waitungs R. 2. Abt. Berlin. Heine. IV u. S. 113—229. 3 M.
164 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft.
Parey, K., d. Rechtsgrundsätze d. kgl. preuss. Ober- Verw. -Ger. Nach
d. gedruckten Entscheidungen zusammengestellt u. mit Rücksicht
auf d. fortschreit, u. auf d. neuen Provinzen ausgedehnte Ver-
waltungsgesetzgebung erläutert. I. Ergänzungsbd., entli. d. Rechts-
grundsätze aus Bd. XIII u. XIV, nebst einer Nachlese aus Bd. I
bis XII d. Entscheidungen. Ebd. 140 S. 2 M. 80 Pf.
Prozesse u. Rechtsfälle. Lindau, P., interessante Fälle (Kriminal-
prozesse). Breslau, Schottländer. 1888. 298 S. 4 M. 50 Pf.
Pitaval, d. neue. Eine Sammlung d. interessantesten Kriminal-
geschichten aller Länder aus älterer u. neuerer Zeit,- Begründet
V. J. E. Hitzig u. W. Häring (Wilib. Alexis). Fortgesetzt v.
A. Vollert. Neue Serie. 21. Bd. Leipzig. Brockhaus. X u.
327 S. 5 M.
*Jacobi, L., akademische Praktika. 1. Abt. Privatrechtsfälle d. röm.
u. gemeinen R. Berlin, Müller. 94 S. 1 M. 50 Pf.
Repetitorium. Repetitorium d. deutschen Privat-R. f. Studierende
u. Prüfungskandidaten. Bearbeitet nach d. gebräuchlichsten
neuesten Lehrbüchern v. Schmidt. 2. verb. Aufl. Leipzig, Ross-
berg 1888. Vni u. 176 S. 1 M. 80 Pf.
*Zeitschrift f. deutschen Zivilprozess. Unter Mitwirkung deutscher
Rechtslehrer u. Praktiker hrsg. v. H. Busch u. F. Vierhaus.
Generalregister zu Bd. I — X. Berlin, Heymann. 143 S. 3 M.
*Arndt, A., allgemeines Berggesetz f. d. preuss. Staaten. 2. stark
verm. u. veränd. Aufl. Halle a. S., Pfeffer. 477 S. 8 M.
Das Werk Ist im C.BI. IV, S. 367 eingehend gekennzeichnet. Das dort
Gesagte gilt in erhöhtem Masse für die neue Auflage, welche um 100 Selten
vermehrt ist. Die Einleitung gibt wie früher Geschichte u. Theorie, der
Kommf^ntar umfasst jetzt S. 58—228, 9 .Anlagen bringen Auszüge aus der
G.O., den Arbeiterversicherungsgesetzen etc. In Bezug auf die Klostermann-
sche Ansicht betr. Ausdehnung des preuss. Berggesetzes auf das Reich ver-
tritt A. unter näherer Begründung der Verbesserungsbedürftigkeit des Ge-
setzes die entgegengesetzte Auffassung, welche im C.BI. IV S. 398 zum Aus-
druck gelaugte.
*Späing, W., französ. u. engl. Handels-R. im Anschluss an das all-
gemeine deutsche Handelsgesetzb. Berlin, Vahlen. 1888. VIII
u. 538 S 8 M.
Deutsches Keich. Kayser, P., d. gesamten Reichsjustizgesetze u.
d. sämtl. f. d. Reich u. in Preussen erlassenen Ausführungs- u.
Ergänzungsgesetze, Verordnungen, Erlasse u. Verfügungen, nebst
d. Urteilen d. Reichsgerichts u. d. endgültigen Entscheidungen d.
Kammergerichts. Mit Anmerkungen , Kostentabellen u. Sach-
register. 4. verm. u. verb. Aufl. 5. u. 6. (Schluss-)Lfg. Berlin,
Müller. XXXV u. S. 721—1153. 7 M.
Gerichtskostengesetz u. Gebührenordnungen etc. (Sydow). 3. Aufl.
Berlin, Guttentag. V u. 122 S. 80 Pf.
Gesetz, das, betr. d. Fürsorge f. d. Witwen u. Waisen v. Angehörigen
d. Reichsheeres u. d. kaiserl. Marine v. 17./VI. 1887. Mit Aus-
führungsbestimmungen. Berlin, Heymann. 52 S. 80 Pf.
— das, betr. d, Besteuerung d. Zuckers v. 9./VII. 1887. Mit aus-
führl. Inhaltsverzeichnis. Ebd. 32 S. 50 Pf.
Branntweinsteuergesetzgebung, d. gesamte. Minden, Schneider. VI
u. 108 S. 1 M. Desgl. v. Keilwagen. Berlin, Puttkammer. VIII
292 u. 8 S. 5 M. Zusammenstellung d. wesentlichsten Bestim-
mungen v. Blum. Stuttgart, Metzler. 35 S. 50 Pf.
♦R.Str.G.B. Nebst Nebengesetzen (Rüdorff). 14. Aufl. Berlin, Gutten-
tag. XXXII u. 252 S. 1 M.
Preussen. Ausführungsgesetz, preuss., zu den Reichsjustizgesetzen
(Sydow). 2 Aufl. Ebd. XX u. 311 S. 2 M.
Bibliographie (Ausland). 165
Gruudbuchgesetz (Fischer). Ebd. VI u. 182 S. 1 M. 20 Pf.
Reglement über d. Bekleidung u. Lagerung d. Gefangenen in d. Ge-
fängnissen d, Justizverwaltung. Berlin, Decker. 23 S. 30 Pf.
Rotering. F.. Polizeiübertretungen u. Polizeiverordnungs-R. Berlin,
Siemenroth. 1888. VIll u. 121 S. 2 M.
Sobanja, d. allgemeine Veterinärpolizei in Preussen. Mit Anmer-
kungen, übersichtlich geordnet. Tamowitz, Sauer t Co. VII u.
172 S. 3 M. 50 Pf.
Die kgl. Friedrich- Wilhelms -Universität zu Berlin. Systemat. Zu-
sammenstellung d. f. dieselbe bestehenden gesetzl. , statntar. u.
reglementar. Bestimmungen. Im Auftrage d. Ministers d. geist-
lichen, Unterrichts- etc. Angelegenheiten bearb. v. d. üniversitäts
kuratorium durch dessen Mitglied , üniversitätsrichter Daude.
Berlin, Müller. 756 S. 10 M.
Bayern. Stern, d. Code civil mit d. Abänderungen durch Reichs-
u. bayer. Land-R. 2. Abt. Kaiserslautern, Crusins. S. 385 bis
829. "2 M. 80 Pf.
Oesterreich. Kaserer. J.. österr. Gesetze u. Materialien. Nach
amtl. Quellen. 41. Hft. Wien, Holder. 4 M.
Inhalt. Die Xotariatsordnimg v. 25.,^!!. 1871 mit Matertalien auf Ver-
aalasanng d. österr. NotarenTerelns brsg. 440 S.
3. Wichtige ausländische Werke.
Devlin, R. T. , a Treatise on the Law of Deeda. Vol. 2. XX u.
982 S. San Francisco. 73 sh 6 p.
Greenhood. E., the Doctrine of Public Policy in the Law of con-
tracta reduced to rules. 860 S. Chicago 1886. 6 doli. 50 cL
Griffith, W., Rating Gas and Water ündertakings. and the Prac-
tice of Parochial and County Assessment. 125 S. The Scien-
tific Publishing Company, Lim. 10 sh.
Hamilton, A., the Interstate Commerce Law. With Annotations.
Northport. Simpkin. sd. 12 sh. 6 p., 15 sh.
Hine, C. C, and Nicholas, W. S., the Agenfs Handbook of In-
surance Law (Fire Insurance). 95 S. New York. 10 sh.
Parnell, J., Land and Houses: The Investor's Guide to the Purchase
of Freehold and Leasehold Ground, Rents, Houses and Land,
and various interests connected therewith. 4th ed. 60 S. Ef-
fingham, Wilson. 1 sh.
Pierce, B.W., Outline Analysis of Civil Government in the United
States. 106 S. Milan (Mo). 2 sh.
Porter. J. B. , Laws of Insurance: Fire. Life, Accident and 6ua-
rantee. ByW. Feilden Craies. 2nd ed. Stevens and Sons. 21 sh.
Wood. H. G., the Law of Fire Insurance. 2 Vol. 1419 S. New York,
Banks t Brothers. 1886. 12 doli.
Wright, H. L., the Merchandise Marks Act, 1887, in its Relation
to the Cotton Trade. 54 S. Heywood. 1 sh.
Thevemn, M., Textes relatifs aux Institutions privees et publiques
aux epoques merovingienne et carolingienne. Institutions privees.
270 S. Paris, Picard. 1887.
Ahani. C, sull' azione penale nel reato di bancarotta, secondo 11
vigente diritto italiano. 44 S. Napoli. 1 1. 60 et
*Alimena. B. , la premeditazione in rapports alla psicologia, al
diritto, alla legislazione comparata con diagrammi. 287 S.
Turin, Bocca. 8 1.
lOÖ Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Helt.
Ascoli. A., le origini dell' ipoteca e l'interdetto Salviano. 169 S.
Livorno. 5 1.
Benevolo, F., il tentativo nella dottrina, nella legge e nella giiiris-
prudenza. 207 8. Torino. 3 1. 50 ct.
Brini, G., le opere social! di Pietro Ellero: saggio. 431 S. Bo-
logna. 4 1.
Campili, G. , il ipnotismo e la suggestione ipnotica nei rapporti
col dir. penale e civile. Turin, Bocca. 1886.
Cavani, G., la cambiale secondo il vigente codice di commerciu.
62 S. Milano. 1 1.
Crivellari, G. , dei reati contro la proprietä.: trattato teorico-pra-
tico. 726 S. Torino. 12 1.
De Novellis, R.. il giuri: note critico-stor. 253 S. Napoli. 4 1.
Garofalo, R., riparazione alle vittime del delitto. 110 S. Torino.
2 1. 50 ct.
Lioy, D.. della filosofia del diritto. Vol. I. 3a ediz. 335 S. Fi-
renze. 5 1.
Manara, ü., gli atti di commercio. secondo l'art. 4 del vigente Co-
dice commerciale italiano. Commento teorico - pratico, 498 S.
Torino. 10 1.
Mazzella, G., il papa: considerazioni storiche in occasione del giu-
bileo sacerdotale di Leone XIII. 99 S. Napoli. 1 1. 50 ct.
Paoli, B., del matrimonio rispetto ai beni. 208 S. Torino. 5 1.
Pollini, S., doveri e diritti del cittadino. 117 S. Lodi. 1 1. 25 ct.
Ratti, C, delle giurisdizioni nei diversi Stati italiaui dalla fine del
secolo XVIII alla pubblicazione de' codici pel regno d'Italia.
2a ediz, 173 S. Ancona. 3 1.
Riva, M., opere pie ed istituti pubblici minori lezioni di ammini-
strazione e ragioneria pubblica, applicata secondo le leggi ita-
liane. 728 S. Torino. 10 1.
Rocchi, G., studü di diritto giudiziario civile italiano. 221 S. To-
rino. 4 1.
Sante, S., sulla insequestrabilitä del soldo dell' impiegato comunale.
44 S. Taranto. 1 1.
Taddei, A.. della prescrizione presuntiva secondo il Codice civile
italiano. 106 S. Firenze. 2 1.
Tiepolo, G. D. , acque demaniali pubbliche e loro concessione.
159 S. Milano. 2 1.
Ugo, G. B., sulle leggi incostituzionali. 234 S. Macerata. 6 1.
Vitali, V., la riconvenzione in materia civile, nella storia e nei
diritto giudiziario. 380 S. Piacenza. 6 1.
Acta nationis Germanicae universitatis Bononieusis ex archetypis
tabularii Malvezziani. Jussu instituti Germanici Savignyani edi-
derunt Ernestus Friedlsender et Carolus Malagola. Cum 5 ta-
bulis. XXXIX u. 503 S. Berlin, Reimer. 38 M.
Missiones catholicae ritus latini cura S. Congreg. d. Prop. fid. descriptae.
Rom. Propaganda. 7 1. (mit 17 Karten), 5 1. (ohne Karten).
Rnssische Werke.
(Mitgeteilt von Hrn. Prof. Engelmann in Dorpat.)
Alexejew, Studien über J. J. Rousseau. Zusammenhang seiner
polit. Doktrin mit den staatlichen Zuständen Genfs. Moskau 1887.
Etudy o J. J. Rousean. Swäs politiczeskich doktrinow jewo s gossu-
darstwenym bytom Genevy.
Bibliographie (russische). 167
A p r a X i n . die vorläufige Verhaftung nach eigener Erfahrung. Stptbg.
1887. 58 S.
Predworitelnoje sakljuczenije is licznawo opyta.
Asarewicz. System des röm. K. Bd. I. Stptbg. 1887. 486 S.
Sistema rimskawo prawa.
Bobrow.-ki, die Kriegegesetze Peters d. Gr. in Handschriften und
den ersten Ausgaben. Historisch-juristische Untersuchung. Stptbg.
1887.
Wojeimj'je sakony Petra W. w rokopissäcb u i perwopecsatnyeh Isda-
nijacb. Istoriko jnrtdiczeskoje isledowanlje.
Charusin, NHchrichten über die K'>sakengemeinden am Don. Ma-
terialien für das Gewohnheits-R. 1. Lfg. Mo-kau 1885.
Iswestija o kosazkich obszczinachsca Donu.
Dshansziiew. Fragen aus der Advokatendisziplin. Moskau 1887.
29 S. ■
Woprossy advokatskoi diszipliny.
Jefimow, Vurlesungen über die Geschichte des röm. R. Stptbg. 1887-
Lekzii istorii rimskawo prawa.
Golowin. K., die (russ.) Landgemeinde in der Litteiatur u. in der
Wirklichkeit.
Selskaja obszczina w literatore i deistwitelnosti.
Laszkarew. das Kirchen-R. in seinen Grundlagen. Formen und
Quellen. Kiew 1886. 226 S.
Prawo zerkownoje w jewo osnowacb, widacb istocznikacb.
Latkin, die gesetzgebenden Kommissionen in Russland im 18. Jahr-
hundert. I. Stptbg. 1887. 606 S.
Sakonodatelnyja komissü w Bossli w XVIII weke.
Latyszew, Untersiichunoren über die Geschichte u. die Staatsverfas-
'snng der Stadt Olvia'. Stptbg. 1887. 326 S.
Issledowanjja ob istorii i gossudarstwennom stroje goroda Olvii.
Martens, F. v. . das jetzige internationale R. der zivilisierten Na-
tionen. I. Bd. 2.'Autl. Stptbg. 1887.
Ssowremennoje me.shdnnarodnoje prawo zivilisowannycb narodow.
Mitjukow, Kursus der Geschichte des rörii. K. Shitomir 1886.
208 S.
Kars istorii rimskawo prswa.
Nefedjew. die Rekiisation der Richter im Zivilprozess. 1. Lft^.
2. Aufl. Kasan 1887. 170 S.
tJstranenije ssndei w grasbdauiskom prozesse.
Nekljudow. Handbuch des besonderen Teils des russ. Straf- R.
Stptbg. 1887. 789 S.
Rnkowodstwo ossobennol czasti ruskawo ugolownawo prawa.
Sergejewski. die Verschickung im alten Russiand. Rede. Stptbg.
1887. 46 S.
O ssylke w drewnei Russi.
Sidorenko. rus-. Finanz- R. Shitomir 1886. 256 S.
Russkoje finamowoje prawo.
Stupin, Ge.^chiclite der Körperstrafen in Russland vom Sudebnik
bis zur Jetztzeit. Wladwikawkas 1887. 143 S.
Istorija telesnycb nakasani w Rossii ot ssudebnikow do nastojaszczawo
wremeni.
Suworow, die Zivilehe. Jaroslavl 1887.
O grasbdanskom brake.
Taganzew. Vorlesungen über das russ. Siraf-R. Allgemeiner Teil.
Stptbg. 1887.
Lekszii po ruskomu agolownomu prawu. Czast obszczaja.
Tatiszczew, d. auswärtige Politik Kaiser Nikolaus'. Einleitung in
die Geschichte der auswärtigen Beziehungen Russlands in der
Epoche des Sewnstopoler Krieges. Stptbg. 1887.
Wnesznaja politika J. N. I. Wwedenije w ietoriju wnesznich otnoszeni
Rossii w epocbu sewastopolskoi woiny.
Wulfert, die anthropologisch-positive Schule des Straf-R. in Italien.
Kritische Untersuchung. 1. Lfg. Moskau 1887. 508 S.
Antropologo-positiouftia szkola Qgolownawo prawa w It»lii.
168 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 4. Heft.
Zitowicz, der Wechsel u. die Aufgabe seiner Kodifikatim in Russ-
land. Projekt einer neuen Wechselordnung in seiner Entstehung,
seinem System, seinen Grundlagen, seiner Redaktion und seiner
Unbrauchbarkeit. Kiew 1887. 56 S.
Weksel i sadaczi jewo kodiflkaczil w Rossii.
Uebersetzungen.
Glaser, Handbuch des Strafprozesses. Uebersetzt von Lichaczew.
Stptbg. 1887.
Per eis, R. u. Pflichten der Kriegsschiffe in auswärtigen nationalen
Gewässern. Stptbg. 1887. 71 S.
Tarde, G., u. seine Theorie der Gesellschaft. Uebersetzt v. Koslow.
Kiew 1887. 83 S.
Versuch einer buchstäblichen Uebersetzung der Rechtsstellung des
Maimonides. Verordnung über Entwendung und Fand in Ver-
gleichung mit den Bestimmungen des russ. R. Uebersetzt v.
Hurwitz. Wilna 1887. 114 S.
Gesetze und Verordnungen.
Alphabetisches Verzeichnis der Fragen, welche durch Zirkularbefehle
des Senats u. des Justizministeriums in den Jahren 1865—1886
entschieden worden sind. Zusammengestellt v. Wlachcze. Kis-
zinew 1887.
Alfawltny nkasatel woprossow rasjasneunych zirkulärnymi likaBaiui Se-
nate u Minist. Justizii.
Das Friedensrichterstrafgesefz. Anleitung für den Friedensrichter
des Königr. Polen. Hrsg. v. Lomnowski. Warszawa 1887. 620 S.
Ustav o nakasanijach nalagajemych mirowymi ssadjami.
Die Gerichtsordnungen Kaiser Alexanders II. mit Motiven und Er-
läuterungen V. Szczeglowitow. 3. Ausg. Stptbg. 1887. 1145 S.
Sammlung der Zivilgesetze von Goshew u. Zwetajew. Ausgabe der
Redaktionskommission zur Abfassung des Z.G.B. 1 — 3. Stptbg.
1885/86.
Sbornlk grashdanskich eakonow.
VerantwortUclier Bedakteur: Dr. v. Kirchen heim in Heidelberg.
Centralblatt
für
RECHTSWISSENSCHAFT
herausgegeben von
Dr. V. Kirchenheim,
Professor in Heidelberg.
Vn. Bd. ' Februar 1888. Nr. 5.
Monatlich ein Heft von 2Va Bogen. — Preis des Jahrgangs 12 Mark. — Zu beziehen
durch aille Bachhandlangen nnd Postanstalten.
A. Bespreclmiigeii.
I. Allgemeines.
Litteratur über die juristische Ausbildung.
(Vgl. Bd. VI S. 353 u. S. 486.)
22) Reuling, W. Zur Reform der juristischen Studien-
ordnung. Ein Wort zur Einführung eines pädagogisch rich-
tigen Lehrplanes. Leipzig, Veit. 1887. 9 S. 40 Pf. 23)Burck-
hard. Zur Reform der juristischen Studien. Wien, Manz. 1887.
88 S. IM. 20 Pf. 24) Kuntze. Desgl. in , Unsere Zeit".
1888. Heft 1. S. 25-34.
Durch die am 30. X. v. J. seitens der preuss. Ministerien
eingesetzte Kommission für die juristische Studienordnung (Prä-
sident: Stölzel, Mitglieder: Althoff, Dernburg, Gneist, Goldschmidt,
Henschke, Schriftführer: Dr. Sachse) ist die vielerörterte Frage
von neuem angeregt. R. (Anwalt beim Keichsgei-icht) Nr. 22 be-
tont, dass es nicht auf Verlängerung, sondern bessere Ausnutzung
der Studienzeit ankomme und verlangt, neben Einfügung prak-
tischer üebungen schon in den ersten Semestern, eine völlige
Umdrehung des Lehrplans , welcher ein üeberbleibsel aus alter
Zeit sei. Anstatt mit Vorlesungen, welche ,das Gefühl einer
geistigen Oede hervorrufen", soll mit dem öffentlichen R. be-
gonnen werden. Der natürliche geistige Entwickelungsgang des
Einzelnen sei derselbe wie bei den Völkern, das Privat-R. bilde den
Schlussstein : auch sei die gegenwärtige privatrechtliche Vorbil-
dung oft weniger Schule als Schädigung staatsrechtlichen Denkens.
Centralblatt für Rechtswissenschaft. VTI. Band. 14
170 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. .5. Heft.
Die Schrift von B. (Nr. 23) bezieht sich wesentlich nur
auf die östeiT. Zustände und führt für diese folgendes aus:
I. Die Hebung der vorhandenen Uebelstände hat zu beginnen
mit einer Reform der Gymnasien. Das „Geistesproletariat* ist
von den Universitäten fern zu halten: darum auf den Gymna-
sien ein System von Semestralprüfungen und einer den gesamten
Lehrstoff umfassenden Bchlussprüfung. II. Die nötige Reform
der juristischen Studien selbst besteht darin, dass innerhalb der
beizubehaltenden 4jähx'igen Studienzeit der Lehrstoff für die drei
Staatsprüfungen (die rechtshistorische , judizielle , staatswissen-
schaftliche) und diese selbst anders verteilt werden. Die erste
Studiengruppe ist durch Ausscheidung des kanonischen R. zu
entlasten und auf ein Jahr zusammenzuschieben, und zwar so:
1. Semester: Enzyklopädie 3 Stunden, deutsches R. 5 Stunden,
r. R. Vorlesung 10, Quellenlektüre 2 Stunden; 2. Semester:
deutsches R. 5 Stunden, r. R. Vorlesung 13, Quellenlektüre
2 Stunden. Nach Ablauf dieses Jahres Staatsprüfung. Durch
diese Einrichtung wird der Student gezwangen, gleich die ersten
beiden Semester zum Studium zu benutzen. Dann folgen zwei
Studienjahi'e für die „judiziellen Fächer", wobei auch österr.
Rechtsgeschichte zu behandeln wäre. Dann wieder Prüfung. So
bleibt das vierte Jahr frei für österr. Staats- und Verwaltungs-R.,^
Staatskirchen-R. , Volkswirtschaftslehre , Finanzwisseuschaft, Ge-
schichte der Rechtsphilosophie. Nach diesem vierten Jahr dritte
Staatsprüfung. Der praktische Vorbereitungsdienst ist anders
zu ordnen ; insbesondere müsste ein geeigneter , praktisch ge-
schulter Richter damit betraut werden, durch einen Lehrkurs
praktischer üebungen die jungen Juristen planmässig in die
Praxis einzuführen.
K. (Nr. 24) will 1. eine Reform der Studien nur aus der
Initiative der Studenten heraus, und zwar durch ein sich über
alle Universitäten hinziehendes Netz von akademischen Studien-
vereinen, die unter amtlicher Aufsicht und Obhut stehen und
staatlich dotiert wei'den. 2. Der akademische Lehrgang soll
durch den neuen Zivilkodex nicht geändert werden; das Studium
des letzteren soll geschehen durch die Textexegese, eine kurze
Einleitungsvorlesung und Spezialvorlesungen über einzelne Teile.
Zum Schluss erklärt sich K. gegen die neuerdings von R. (Nr. 22)
-empfohlene Aenderung in der Reihenfolge der Vorlesungen.
22) V. Kirchenheim. 23) u. 24) Zitelmann.
Renling, Barckhard^ Kuntze — Lindner. 171
n. Rechtsgeschichte.
Lindner. Die Veme. Münster u. Paderborn, Schöningh. 1888.
XXIV u. 668 S. 12 M.
L. hatte sich eine Geschichte des Deutschen Reiches im
15. Jahrhundert zur Aufgabe gestellt und war dadurch immer
tiefer in die Geschichte der Vemegerichte hineingeführt worden.
Die Erfoi-schung derselben ist dann schliesslich der Gegenstand
eines selbständigen, des vorliegenden Werkes geworden. Je tiefer
sich nun L. in die zahlreich ihm zugeflossenen Quellen ver-
senkte, um so unabweisbarer drängte sich ihm die üeberzeugung
auf, dass er von den Vorarbeiten auf diesem Gebiete ganz ab-
sehen und von Gmnd aus neu aufbauen müsse. L.'s. Werk
bietet also die Ergebnisse seiner eigenen Forschungen in den
Archiven einer grossen Reihe von Staaten und Städten : in dem
2. Buche seines Werkes (S. 199 — 302) bespricht und beschreibt
der Verf. die von ihm dort durchforschten Rechtsquellen des
Veme-R., gibt vielfach Proben und im Anhange (S. 627 bis 636)
einige vollständige, die ältesten Urkunden.
L. schickt nun seiner Untersuchung über die Veme, deren
Geschichte er bis 1500 etwa, als der Zeit des rettungslosen
Unterganges dieser merkwürdigen Erscheinung , fortführt , eine
Einleitung (XIII — XXIV) voraus, in der er ein für die Ueber-
sicht sehr forderliches, wenn auch knappes und daher nur für
den mit der Rechtsgesehichte des M.A. Vertrauten verständliches
Bild von dem Entstehen und Werden der Veme entrollt.
Die Untersuchung selbst beginnt in dem 1. Buche (S. 1
bis 198) mit der Darstellung der Freigrafschaften und der Frei-
stühle und gliedert sich in sechs Hauptabschnitte, deren I. die
Freigrafschaften im Bistum Münster in 15 Unterabschnitten ört-
lich gesondert behandelt (S. 3 — 56); II. behandelt in 20 Unter-
abschnitten die Freigiafschaften im westfäl. Teile des Erz-
bistums Köln (S. 56—135): III. behandelt in 7 Unterabschnitten
die Freigrafschaften im Bistum Paderborn (S. 135 — 165); IV. in
6 Unterabschnitten die Freigrafschaften im Bistum Osnabrück
(S. 165—187); V. betrifft das Bistum Minden (S. 187—194);
VI. ist den Freistühlen ausserhalb Westfalens und Engerns ge-
widmet (S. 194—198). Das 2. Buch (S. 199—303) beschäftigt
sich mit den Rechtsquellen. In dem 3., 4. und 5. Buche wird
das Vemerecht selbst in seiner i^ geschichtlichen Entwickelung
172 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 5. Heft.
und inneren Gestaltung zur Darstellung gebracht. Das 3. Buch
(S. 303 — 409), die Freigerichte, handelt, nachdem im ersten Ab-
schnitte die ursprüngliche Bedeutung des Wortes Veme einer
sprachlichen Untersuchung von Privatdozent Dr. Jostes unter-
zogen worden, insbesondere von der Entstehung der Preigraf-
schaften, der Bezeichnungen für Richter und Gericht, dem Königs-
banne, dem Herzogtum, den Gerichtshei'ren und Freigrafen,
dem Eigengut xmä Freigut, den Freien und den Schöffen, Ge-
richtsbarkeit und Gericht. Das 4. Buch (S. 410—528) erörtert
die Statthalterschaft der Kölnischen Erzbischöfe über die Veme-
gerichte, das Verhältnis derselben zu Reich und Königtum, die
Landfrieden in ihrer Bedeutung für die Vemegerichte, die Be-
schränkung derselben auf Westfalen, die Sage von Karl dem
Grossen und Papst Leo als den angeblichen Stiftern der Veme-
gerichte, die „vemewrogigen" Punkte, die Heimlichkeit des Ge-
richts, die Freigrafen und die Stuhlherren, die Freischöffen, die
Entwickelung der Vemegerichtsbarkeit nach Zeit und Raum
und die Abwehr gegen das immer weitere Umsichgreifen der-
selben. Das 5. Buch endlich (S. 529 — 626), der auch für den
Juristen interessantere Teil, behandelt das Gerichtsverfahren:
Ursprung und Inhalt der Gerichtsbarkeit, handhafte That und
Rechtsverweigerung, das echte, offne und heimliche Ding, die
Zuständigkeit über die Personen, die Klage um Geldschuld,
Pflichten und Rechte der Schöffen, Anklage und Vorladung,
Aufnahme, Frist und Berufung, Ueberführung und Reinigung,
die Vervemung und ihr Vollzug, die Wiedereinsetzung, Bussen
und Gerichtskosten, Missstände und Missbräuche. Den Scbluss
des Werkes macht ein Verzeichnis der Freigrafen und ein Orts-
und Personenverzeichnis. Das Ergebnis der Forschungen L.'s
ist ein von den bisherigen sehr abweichendes. Wenn auch
eine Wurzel der Veme in sehr frühe Zeiten hinabreicht, so sind
die Vemegerichte doch nur das späte Erzeugnis missverstandener
überlebter Rechtsverhältnisse und willkürlicher, aber glücklich
durchgeführter Rechtsanmassung. Selbst die oft ausgesprochene
Ansicht, sie seien in furchtbaren Zeiten ein zwar furchtbares,
aber heilsames Mittel gegen Gewaltthat gewesen, kann höchstens
in engster Beschränkung gelten. Gerade der Mächtige und
Reiche fand stets Mittel und Wege , etwa gegen ihn ergangene
Sprüche durch andere Freistühle vernichten zu lassen, und was
halfen alle Urteile, wenn sie nicht vollzogen wurden? Einzelne
bekannte Fälle, wo wirklich Verzweifelte Hilfe suchten, führten
zu keinem Ergebnis. Selbst in ihrer Heimat trugen diese Ge-
Lindner, Veme — Kompillan. 173
richte nichts dazu bei, die trostlosen Zustände zu bessern; nie
war es dort wie im ganzen übrigen Deutschland mit der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit schlechter bestellt, als zur Blüte-
zeit der Veme. Sie bot im Gegenteil manchem Lump Gelegen-
heit, ehrliche Leute in Bedrängnis und Unkosten zu stürzen.
Sie klärte und besserte nicht das Recht, sondern sie vermehrte
nur noch die herrschende Verwirrung. Rödenbeck,
Kompillan, A., Mages v. Die Justizverwaltung in Tirol
und Vorarlberg in den letzten 100 Jahren. Inns-
bruck, Wagner. 1887. V u. 247 S. 4 M.
Im Sommer 1887 fand die Verlegung der Amtsthätigkeit
der Justizbehörden in Innsbruck in das daselbst neu errichtete
Justizgebäude statt: als Festschrift zur Eröffnung wurde vor-
liegende Schrift verfasst. Zum Ausgangspunkt nimmt der Verf.
die Reform der Justizgesetzgebung in Tirol und Vorarlberg
unter Kaiser Joseph, welcher die bereits von Maria Theresia
empfohlenen Arbeiten zur Durchführung brachte. Die Periode
1782 — 1805 bildet einen ersten Abschnitt, es wird eine Ueber-
sicht gegeben über die Verhältnisse der Gerichtsorganisation
und die verschiedenen Statutarrechte, an welche sich die josephi-
nischen Reformen anschliessen. Der zweite Abschnitt, umfassend
die Jahre 1805 — 1814, erörtert den Einfluss der Fremdherr-
schaft, sowohl der bayrischen wie der italienischen; es wird der
Inhalt und Umfang der gesetzgeberischen Thätigkeit derselben
im einzelnen verzeichnet. Hierauf folgt die Darstellung der Ver-
hältnisse seit der Wiedervereinigung der Länder mit Oesterreich
bis 1850. Das Hauptgewicht liegt hier in dem Wegfall (der
Heimsagung) der Patrimonialgerichte. Im Anschluss an stati-
stisches Material in der Zivil- und Strafi-echtspflege macht der
Verf. auf die Unterschiede zwischen Nord- und Südtirol auf-
merksam. Im weiteren verfolgt der Verf. die Gesetzgebung
hinsichtlich der Gerichtsorganisation seit 1850 bis zur Gegen-
wart; ihre Bedeutung beleuchtet er wiederum durch Beigabe
statistischen Materials. In einem letzten Abschnitt werden
,1-echtliche Eigentümlichkeiten von Tirol und Vorarlberg" er-
örtert. Dieselben schliessen sich an bereits in den früheren
Abschnitten Berührtes an; sie sind für die Rechtsgeschichte
wie für die Gesetzgebungspolitik von besonderem Interesse; so
die Mitteilungen über die Vorschi-iften für Grundzerstückelung,
über Erbleihe und Rentenverhältnisse (censi, livelli), über Alpen-
genossenschaften etc. Wir nennen es, vom nationalökonomischen
174 Central blatt lür Rechtswissenschaft (1888). VII, Band, 5, Heft.
Standpunkte aus betrachtet, einen glücklichen Umstand, der
wohl in Verbindung mit den Grundzerstückelungsnormen eine Erb-
folgeordnung in Bauei^ngütern, wenn auch in „patriarchalischer
Form" erhalten hat, welche eine Realteilung des Hofes ver-
hindert, — In Tirol und Vorarlberg sind bis jetzt alle An-
läufe gescheitert zur Einführung der „Landtafeln und Grund-
bücher", wie solche in den übrigen Kronländern Oesterreichs
zu Recht bestehen für die Formen des Immobiliarverkehrs.
Die Landstände halten mit guten Gründen fest an dem Verfach-
buchsystem, wie es sich im Lande selbst entwickelt hat. Das
„Verfachbuch", bezirksweise geführt, ist eine Sammlung von Ur-
kunden über dingliche Rechte an den resp. Liegenschaften.
Die Stellung des Oberlandesgerichtes in Innsbruck als oberstes
Revisionsgericht für das Fürstentum Liechtenstein wird be-
sprochen, ferner gibt der Verf, ein Verzeichnis der Präsidenten
der tirol.-vorai'lberg. Gerichtshöfe und der Räte II, Instanz
seit 1815 mit biographischen Notizen, endlich ein Verzeichnis
der Gerichte in Tirol vor 1805, sowie im Jahre 1817.
V. Salis.
Secher, V. A, Corpus constitutionum Daniac. Forord-
ninger, Recesser og andre kongelige Breve, Danmarks
Lovgivning vedkomraende, 1558 — 1660. Udgivne ved.
1, Binds 1. Hsefte. Kjobenhavn, Klein. 1887. 160 S. (Ver-
anschlagt auf 120 Bogen zum Preise von 20 ör, pro Bogen.)
Durch die Inangriffnahme der mit vorliegendem Hefte be-
ginnenden Sammlung von Verordnungen und Erlassen dänischer
Könige aus der Zeit von 1558 — 1660 hat der Herausgeber seinen
Verdiensten um die Geschichte des dän. R. ein neues hinzu-
gefügt. Wie es nach den Mitteilungen der Subskriptions-
einladung scheint — die mit dem Schlussheft zum ersten Bande
zu erwartende Einleitung dürfte darüber sicheren Aufschluss
bringen — , war für die Wahl des bekannten Koldinger Rezesses
Christian III. als Ausgangspunktes der Sammlung dessen Be-
ziehung zu Christian V. Danske Lov bestimmend. Das 1. Heft
der Sammlung enthält, obwohl nur den Zeitraum von •> Jahren
umspannend, nicht weniger als 77 Nummern, von denen freilich
über 60 nur im Auszuge mitgeteilt sind. Unter den vollständig
abgedruckten sind ausser dem Koldinger Rezess besonders
Friedrichs II. Handfeste von 1559, ferner die dem Admiral Her-
lof Trolle im Jahre 1561 erteilten Schiffsartikel und endlich
Friedrichs IL See-R. von 1561 zu nennen. Die ihnen allen
K-üüipillau — becher — Dernburg Jii. 175
vom Herausgeber vorausgeschickten Einleitungen enthalten wert-
volle Beiträge zur Geschichte der dän. Rechtsquellen. Ins-
besondeie bildet die ausführliche Erörterung, welche (S. 110 bis
122) dem See-R. von 1561 vorangeht, eine genaue Darstellung
der Entstehungsgeschichte desselben, zwar im Anschluss an
Pardessus' in der Litteratur fast gar nicht beachtet« Unter-
suchung, jedoch gleichzeitig unter Richtigstellung derselben in
nicht unerheblichen Punkten. Auch die zu den einzelnen Be-
stimmungen der mitgeteilten Verordnungen gegebenen kurzen
Quellennachweisungen und Not«n enthalten wichtiges Material;
<3ie einen störenden Druckfehler (Jydske Lov I 50, statt J. L. I 52)
aufweisende Anmerkung 2 auf S. 25, hätte ihren Platz wohl
schon bei Art. 16 des Rezesses (S. 17) finden sollen. Der
sorgfältigen Behandlung der Texte hat der Herausgeber sein
Augenmerk vorzüglich und mit bestem Erfolge zugewendet.
M. Pappenheim (Breslau).
111. Privatrecht.
Dernburg, H. Pandekten, m. Bd. Berlin, Müller. 1887.
367 S. (Vgl. C.Bl. VI, 247.) 7 M. 50 Pf., vollst. 28 M. 50 Pf.
Das im Jahre 1884 mit dem ersten Band erschienene Werk
ist, nachdem 1886 der zweite gefolgt, im Jahre 1887 mit dem
^as Familien- und Erb-R. enthaltenden dritten Band zum Ab-
schluss gebracht. Auf das Familien-R. entfallen 92 Seiten,
■der Rest (S. 93—359) ist der Darstellung des Erb-R. in 6 Ab-
schnitten gewidmet. Abschnitt I (S. 93 — 120): die allgemeinen
Lehren (Wesen des Erb-R., Voraussetzungen der Erbfolge, zur
Oeschichte des Erb-R.); Abschnitt II, der umfassendste (S. 120 bis
254): die einseitigen letztwilligen Verfügungen in 8 Kapiteln:
BegriflF und allgemeine Grundsätze , die Formen , allgemeine
Grundsätze, die Erbeseinsetzung (mit Anwachsungs-R., die Ver-
mächtnisse , wobei auch , obgleich sie nicht einseitige Ver-
fügungen sind , die Schenkungen auf den Todesfall), der Uni-
versalfideikommiss; Abschnitt III (S. 254 bis 259): die Erb ver-
trage; Abschnitt IV (S. 259—286): die Intestaterbfolge (mit
der Kollation); Abschnitt V (S. 286—813): das Noterben-R.;
Abschnitt VT (S. 313—359) der Eintritt des Erbfalles, enthaltend
die Lehren von den Schutzmassregeln zu gunsten der Erb-
176 Centralblatt lur Rechtswissenschalt (1888). Vll. Band. 5. Heft.
Interessenten, von dem Erwerb der Erbschaft, von der Ueber-
tragung der Delation und der Veränsserung der Erbschaft, sowie
von den Wirkungen des Erbschaftserwerbs.
Es ist dieser kurzen Inhaltsangabe nichts beizufügen, als
dass das über die beiden ersten Bände Gesagte (vgl. C.Bl. Bd. III,
S. 445, Bd. VI, S. 247) durch diesen dritten voll bestätigt
wird. Burckhard.
Czyhlarz, K. v. DieEigentumserwerbsarten desPan-
dektentitels de acquirendo rerum dominio 41, 1.
Glücks Pandektenkommentar. Serie der Bücher 41, 42.
Teil 1. Erlangen, Palm & Enke. 1887. 628 S. 12 M. 80 Pf.
Der Verf. behandelt in diesem ersten Band die Einteilung
der Eigentumserwerbsarten in zivile und naturelle und in ori-
ginäre und derivative; dann die Okkupation, den Schutzerwerb,
die Spezifikation, den Fruchterwerb des Eigentümers, des Usu-
fruktuars, des Pächters, des bonae fidei possessor, des Etnphy-
teuten; endlich den Erwerb von Mineralien und Fossilien. Der
Verf. befindet sich vielfach in Uebereinstimmung mit den herr-
schenden Anschauungen, und es erscheint deshalb angezeigt, im
folgenden nur einzelnes hervorzuheben.
In der Lehre von der Okkupation wird eingehend die von
Wächter und Wendt aufgestellte Theorie , dass auch das r. R.
ein Jagdrecht kenne, besprochen. Der Verf. spricht sich, wie
die Mehrzahl der Schriftsteller, die sich über diese Frage ge-
äussert, gegen diese Annahme aus. Die wilden Tiere sind res
nullius und können von jedem okkupiert werden; trotzdem gibt
es aber kein R. der freien Birsch , da der Grundeigentümer
jedem, also auch dem Jäger , das Betreten seines Grundstücks
verbieten kann. Die Klagen, auf die der Eigentümer zur Durch-
führung seines Prohibitions-R. verwiesen ist — actio injuriarum,
negatoria, interdictum uti possidetis — erscheinen jedoch nicht als
ausreichend, so dass der Hauptschutz des Grundeigentümers in
der Selbsthilfe besteht. Dass der Jagdertrag als zu den Früchten
gehörig bezeichnet wird, hat nur die praktische Bedeutung, dass
derselbe bei einem Ususfruktus an einem zur Jagd bestimmten
Grundstück dem Usufruktuar zugesprochen werden soll.
Wenn die moderne Auffassung im Gegensatz zur röm.
das Jagd-R. als Ausfluss des Grundeigentums betrachtet, so
ist das nur dann haltbar, wenn man das Wild zugleich als
Zubehör oder Bestandteil des Grundstücks ansieht. Eine kon-
sequente Durchführung dieses Gedanken würde dazu führen, den
Czyhlarz, Eigentnmserwerbsarten. 177
Jagderwerb nicht mehr unter den Gesichtspunkt der Okku-
pation, sondern nur unter den des Fruchterwerbs zu subsumieren.
Diese Konsequenz darf aber nicht gezogen werden, da die
modernen Jagdgesetze nur das Subjekt des Jagd-R., nicht den
inneren Gehalt desselben ändern wollten.
Der Wilderer wird heutzutage nicht Eigentümer des er-
legten Wildes , dasselbe bleibt herrenlos. Der Jagdberechtigte
kann vom Wilderer Ersatz wegen Verletzung seines R. fordern.
Dieser Ersatzanspruch schliesst das R. auf Auslieferung des
erlegten Wildes in sich, wodurch der Jagdberechtigte in die
Lage kommt die Okkupation vornehmen zu können.
In bezug auf die Wirkung der Dereliktion war ein Schulen-
streit zwischen Sabinianern und Prokulejanern vorhanden. Die
nicht durchgedrungene Ansicht der Prokulejaner ging dahin^
dass die Dereliktion nicht als ein einseitiger selbständiger Rechts-
akt, sondern lediglich als ein Stück des zweiseitigen Rechtsaktes
der Tradition, als eine an die Menschheit gerichtete Traditions-
offerte aufzufassen sei, die bis zur Besitzergreifung eines Dritten
zurückgezogen werden kann. Von besonderer Bedeutung bei
der Behandlung des Problems war die Dereliktion von Sklaven,
namentlich die Frage, wie weit sich die Noxalhaftung zu er-
strecken habe.
Nachdem der Verf. in der Lehre von der Spezifikation die
sabinian. und prokulejan. Auffassung eingehend dargelegt hat,
zeigt er, dass die zur Herrschaft gelangte media sententia der
Hauptsache nach auf sabinian. Grundlage steht. Dieselbe geht
aus von dem Satz: quod ex re nostra fit, nostrum est. Soweit
das Stoffeigentum der neuen Spezies gegenüber noch praktische
Bedeutung hat, wird es gewahrt. Nur wenn im Fall der Nicht-
reduzierbarkeit das ursprüngliche Eigentumsobjekt doch nicht
mehr zurückgegeben werden kann, sondern nur noch ein Sur-
rogat oder eine Art Entschädigung zu erlangen ist , dann soll
das prokulejan. Prinzip, Eigentumserwerb des Spezifikanten, zur
Anwendung kommen.
Am meisten weicht der Verf. von den bisher vorhandenen
Ansichten in der Lehre vom Fruchterwerb des bonae fidei
possessor ab. Nach dem Stand der Quellen muss angenommen
werden, dass der bonae fidei possessor Eigentümer der Früchte
wird und obligatorisch verpflichtet ist, die fructus extantes
herauszugeben. Für diese Bestimmung fehlt es aber an inneren
Gründen. Wenn Ihering zur Begründung auf die Bedürfnisse
des Verkehrs und auf die Forderung, dass die Früchte aus der
178 Centralblatt für Rechts Wissenschaft (1888). VII. Band. 5. lieft.
Hand des Produzenten frei in den Verkehr treten, verweist, so
ist das deshalb nicht ausreichend, weil man von dieser Auf-
fassung aus den Eigentumserwerb von der bona fides des Er-
werbers, nicht von der bona fides des Produzenten hätte abhängig
machen müssen. Der Eigentumserwerb ist für den bonae fidei
possessor wertlos in bezug auf die fructus extantes und auf
die verzehrten Früchte, er hat Bedeutung nur für den Fall der
entgeltlichen Veräusserung , da das Fruchteigentum hier die
Eviktionspflicbt ausschliesst. Es ist aber nicht wahrscheinlich,
dass man zu einem so komplizierten und schwerfälligen Apparat
wie dem Eigentumserwerb an den Früchten mit obligatorischer
Restitutionspflicht gegriffen habe, um einen so beschränkten
Zweck zu erreichen.
Die Unmöglichkeit, die Sätze des justinian. R. als inner-
lich begründet darzustellen, führt zu der Annahme, dass die
röm. Juristen dem bonae fidei possessor die Früchte schlechthin
und definitiv zugewiesen haben und dass die Restitutionspflicht
der nicht konsumierten Früchte erst später als materielle Be- <
schränkung dem Eigentumservverb angehängt wurde , welche
Aenderung denn in Interpolationen fast aller einschlägigen Stellen
ihren Ausdruck fand.
Für diese Annahme spricht die Beschaffenheit der betreffen-
den Stellen, sowie die Parallele mit dem Erwerb des redlichen
Besitzers durch Sklaven, welcher ebenfalls ein definitiver ist,
G. Rümelin.
Bolze, A. Die Praxis des Reichsgerichts in Zivilsachen.
4. Bd. Leipzig, Brockhaus. 1837. XIV u. 464 S. 6 M.
Der 4. Bd. gleicht seinen Vorgängern, welche in dem C.Bl. V
S. 224, 225, 437 und VI S. 438 besprochen worden sind; er
gibt den Inhalt der Entscheidungen des höchsten Gerichts unter
1586 Nummern wieder. Anlage und Ausführung des Werkes
haben sich nicht geändert. Ein ausführliches Sachregister schliesst
den Band. Achilles.
Stross, E. Das österr. Genossenschafts recht. Wien,
Perles. 1887. X u. 267 S. 5 M. 60 Pf.
Das vorliegende Buch gibt eine Darstellung des in Oester-
reich geltenden Genossenschafts-R. unter Berücksichtigung der
ausländischen (insbesondere der deutschen, französ. und engl.)
Gesetzgebung und zerfällt nach einer kurzen Einleitung in
neun Abschnitte. In der Einleitung wird I. der Begriff' des
Bolze — »tross — Bisliop. 179
OenossenschaftsK. und die Arten der gesetzlichen Regelung
desselben im allgemeinen; II. die heimischen und ausländischen
Quellen des Genossenschafts-R. (von Oesterreich, Deutschland,
England, Frankreich, Belgien, der Schweiz, Ungarn, Bosnien und
der Herzegowina, Italien), III. die Litteratur des Genossen-
schafts-R. besprochen.
Abschnitt I erörtert dann den Begriff und die Arten der
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Abschnittt II die Er-
richtung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Ab-
schnitt III die rechtliche Natur derselben, Abschnitt IV den
Umfang ihrer Rechtsfähigkeit, Abschnitt V die Lehre von der
Mitgliedschaft, Abschnitt VI die Organisation der Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, Abschnitt VII ihre Autlösung, Ab-
schnitt VIII die Liquidation der Genossenschaft, Abschnitt IX
das Umlageverfahren. — In Oesterreich beruht das Genossen-
schaftswesen auf dem Gesetze vom 9. April 1873 (Nr. 70 R.G.Bl.).
Dieses Gesetz ist ein direktes Zwangsgesetz im Gegensatze zum
deutschen Gesetze, welches fakultativ ist. Bisher gab es nur
einige kurze, in Zeitschriften zerstreute Aufsätze über das österr.
Genossenschaftswesen, so dass die vorliegende Arbeit die erste
monographische Darstellung desselben ist. W. Fuchs (Wien).
Bishop, J. P. Commentaries on the Law of Contracts
upon a new and Condensed method. Chicago
Flood & Co. 1887. XIV u. 782 S. 6 Dollar.
Seit B. im Jahre 1852 sein erstes Werk ,0n Marriage and
Divorce" veröffentlichte, ist er einer der fruchtbarsten und be-
liebtesten Rechtsschriftsteller Amerikas geworden. Dass auch
unter den europäischen Juristen seine Leistungen anerkannt
werden, beweist u. a. der Umstand, dass die Berner Juristen-
fakultät dem Verf. den Titel eines Doktor jur. utr. verliehen
hat. Von dem Werke, welches in neuer Bearbeitung vorliegt,
erschien 1878 eine 1. Auflage, welche im C.Bl. III, 145 angezeigt
wurde. Die neue Auflage ist keine bloss vermehrte und ver-
besserte, sondern eine ganz neue Bearbeitung, welche sich zu
dem früheren Buche verhält wie die Ausführung zum Grundriss.
Der allgemeine Titel „Law of Contracts' könnte leicht zu der An-
nahme verleiten, es handle sich um eine vollständige Bearbeitung
des VertragsR. , wie z. B. diejenige von Addison, allein dem
ist nicht also, sondern wie in den Werken von Wharton, Pol-
lock und Anson, so wird auch hier nur der sogen, allgemeine
Teil erörtert, während die einzelnen Verträge der monographi-
180 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 5. Heft.
sehen Darstellung überlassen bleiben. Von den Arbeiten Whar-
tons, Pollocks unterscheidet sich diejenige B.s' sehr wesentlich.
Während die beiden ersteren eine vollständige, wissenschaftliche
Bearbeitung der allgemeinen Lehren des Obligationen-R. liefern,
mit steter Rücksicht auf das r. R., fremde Gesetzgebungen und
die vorhandene Litteratur, sucht dagegen B. das R. darzustellen
welches gegenwärtig in Amerika gilt und von den amerikan.
Gerichtshöfen angewendet wird, ohne Rücksicht auf andere als
amerikan. Quellen. Wir finden daher bei ihm weder aus-
führliche Begründungen seiner eigenen Ansichten, noch Be-
rufungen auf fremdes, namentlich r. R. Rechtshistorische und
wissenschaftliche Untersuchungen werden ganz fern gehalten
und selbst die amerikan. Litteratur nur ausnahmsweise berück-
sichtigt. Wharton z, B. wird ganz ignoriert. Die ganze Dar-
stellung ruht daher ausschliesslich auf amerikan. Grund und
Boden; auf diesem aber ist sie breit und solid aufgeführt wie
keine andere. Die bisherigen Urteile — ca. 20 000 an der Zahl —
werden nicht nur vollständig, sondern auch sehr gewissenhaft
benutzt und verarbeitet. Aus diesen Urteilen, die B. sorgfältig
zusammenstellt und miteinander vergleicht, leitet er das R.
ab, welches als geltendes anzuerkennen ist ; und wenn auch ein
Resultat mit seiner eigenen Auffassung nicht oder nicht völlig
übereinstimmt, so anerkennt er einen konsequent von den Ge-
richten festgehaltenen Rechtssatz doch als dem positiven R.
erworben an nach der Regel stare decisis. Indem er die ent-
scheidenden Richter selber reden lässt, um sodann ihre Ent-
scheidungen auf ihren wahren Wert zu prüfen , erleichtei't er
dem späteren Richter seine Aufgabe und trägt zu Verbreitung
übereinstimmender Ansichten und somit einer gleichmässigen
Rechtssprechung wesentlich bei. Als »foUy" bezeichnet es B.,
seine eigenen Urteile und Auffassungen in eine Darstellung
des geltenden R. zu verflechten, statt die „reasonings of the
law" aufzusuchen. In möglichst knapper Form und dessen-
ungeachtet so vollständig wie möglich sucht B. unter Ver-
meidung jeder Wiederholung dieses R. festzustellen, und so ge-
drängt ist der Ausdruck, dass man oft unwillkürlich zur An-
nahme sich neigt, er habe des Guten zu viel gethan und eine
etwas breitere Darstellung würde ihr zum Vorteil gereicht haben.
Was uns geboten wird, ist gleichsam ein Extrakt aus den Rechts-
aussprüchen der bewährtesten Richter und Juristen, welche auch
für die Zukunft die Richtschnur für die Entscheidungen bil-
den sollen. König.
Bishop^ law of contracts — Entwurf. 181
Entwurf des ungar. Erb-R., verfasst und auf Grund
der im Justizministerium gepflogenen Beratungen
umgearbeitet von St. Teleszky. Im Auftrage des
kgl. Ungar. Justizministeriums übersetzt von Tb. Kern.
2 Lfgn. Budapest (Druck von Legrädy) 1887. 142 S.
Mit diesem Entwürfe, welcber seit der Uebersetzung neuer-
dings vom Verf. revidiert worden, und dessen Verhandlung in
der Justizkommission des Abgeordnetenhauses bereits im Zuge
ist, soll der Anfang der Herstellung der einzelnen Stücke eines
Ungar. Zivilgesetzbuches gemacht werden. Der Verf. des-
selben, derzeit Staatssekretär im Justizministerium, ist einer der
hervorragendsten unter den ungar. Juristen, welche mit beson-
derem Eifer der Aufgabe obliegen, den Aufschwung des ungar.
Rechtslebens durch umfassende gesetzgeberische Schöpfungen zu
fördern. Die überaus günstige Aufnahme der Gesetzesvorlage
durch die öffentliche Meinung lässt mit Zuversicht gewärtigen,
dass dieselbe noch im Laufe des Jahres Gesetzeskraft erlangen
und schon im Jahre 1889 unter Vermittelung eines besonderen
Einführungsgesetzes ins Leben treten dürfte. Zunächst soll sich
diesem Stücke das Obligationen-R. anschliessen, dessen Referat-
entwurf, zumeist auf Grund des Dresdener Entwurfes, demnächst
im Justizministerium in Beratung gezogen wird. Allenfalls
hatte unter allen Teilen des Zivilgesetzbuches der vorliegende
die meisten Bedenken zu überwinden. Das Reich der Stefans-
krone zerfällt, mit Ausserachtlassung Kroatiens, welches im
(allgemeinen) Privat-R. und im Kriminal-R. Autonomie besitzt,
in zwei Privatrechtsgebiete , deren materielle Verschiedenheit
vorzüglich mit bezug auf die gesetzliche Erbfolgeordnung,
was doch hiei*znlande an Wichtigkeit obenansteht , ins Auge
springt. Das Mutterland huldigt dem sogen, ungar. Erbrechts-
system, während im siebenbürg. Landesteile das österr. bürger-
liche Gesetzbuch seit 1853 in Geltung steht. Ersteres ist ein
historisches Gefüge mehrerer Institute, deren Grundzüge aus
dem früheren Avitizitätssystem herrühren, wie sich dasselbe auf
Grund der Anordnungen der Anjoukönige (14. Jahrhundert)
und des tripartitischen Rechtsbuches (Anfang des 16. Jahrhun-
derts) entwickelte, und sich vorzüglich in dem mittelalter-
lichen Rückfalls-R. (paterna paternis, materna maternis) ab-
spiegeln. Nachdem dieses System von der Judexkurialkon-
ferenz (1861) mittels mehrfacher Einschränkungen mit den
Rechtsideen des freien Verfügungs - R. und der bürgerlichen
Rechtsgleichheit in leidlichen Einklang gebracht worden , hat
182 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 5. Heft.
sich über die Frage, ob es weiter fortzubilden, bezw. in Sieben-
bürgen wiederherzustellen sei, eine ziemlieh umfangreiche Lit-
teratur entsponnen, welche, durch Preisfragen seitens der ungar.
Akademie der Wissenschaften vielfach begünstigt, an rechts-
philosophischer Kritik und Vergleichung der verschiedenen Erb-
systeme manches aufzuweisen hat. In Verfechtung des histo-
rischen Standpunktes wurde u. a. geltend gemacht, dass das
Rückfalls-R. das eigentlich Primäre, menschlich Richtige sei, und
dass die diesbezüglichen französ. Coutumes nicht eigentlich sach-
lichen Erwägungen, sondern allgemeinen politischen Strömungen
(egalite des biens!) gewichen seien; dass demselben einzelne Schrift-
steller, insbesondere Laurent, noch immer den Vorzug geben;
dass sogar die röm. Kaiser eine diesbezügliche Einschwenkung
versuchten (L. 4 C. Th. de mat. bon.); ferner dass die deutsche
Rechtsentwickelung viel zu sehr römisch sei, um als Ausdruck
des christlich-modernen Rechtsgefühles in dieser Sache zur Richt-
schnur genommen werden zu sollen. So wird allseitig als fest-
stehend angenommen, dass das lebendige Rechtsgefühl des Volkes
mit demselben innerlich verwachsen ist, was sich insbesondere
während der Geltungsperiode des österr. Gesetzbuches in Ungarn
(1853 — 1861) schlagend erwiesen hatte. Ferner ist es kaum zu
verkennen, dass angesichts der fachgemäss ausgeführten Vorzüge
des historischen Systems — tiefere Kausalität und Konsequenz
des Erbganges, weniger Herumspringen des Vermögens insbe-
sondere bei Verkettungen rasch aufeinander folgender Todes-
fälle, Vereinfachung der Erbesauseinandersetzung, wo das Ahnen-
gut in natura (wie vorzüglich nach Minderjährigen) vorhanden
u. s. w. — die Gunst der öffentlichen Meinung für den Ent-
wurf'weniger auf innere Gegengründe, als vielmehr auf das
allgemein vorhei-rschende politische Gefühl zurückzuführen ist,
welches darin gipfelt, dass sich das Land im Interesse des ra-
scheren Kulturfortschrittes überhaupt der eigenartigen histori-
schen Isonomie zu entziehen und den modernen Staat womög-
lichst auf abstrakt - universellen Grundlagen nach westlichem,
insbesondere deutschem Muster aufzubauen habe. Es stellt sich
demnach auch der vorliegende Entwurf im ganzen als eine
Nachbildung bezw. Uebertragung deutscher Kodifikationswerke,
hauptsächlich des sächs. Gesetzbuches und des mit diesem, wie
bewusst, vielfach identischen Fr. Mommsenschen Entwurfes dar,
durchweg aber mit vielen wohlüberlegten Abweichungen.
Der Entwurf zerfällt in 5 Abteilungen. I. Abt. Allgemeine
Bestimmungen, §§. 1—9. Anfall der Erbschaft, Leben bezw.
Entwurf eines nngar. Erb-R. 183
Empfangensein des Erben (zur Zeit des Anfalls), Erbfähigkeit,
ünwürdigkeit. Der Ausdruck Erb-R. (im subjektiven Sinne) soll
hier, wie eine Anmerkung des üebersetzers andeutet, Erbschaft,
Vermächtnis und Pflichtteil, ,mit einem Wort« das Erb-R.
im weiteren Sinne" bezeichnen , was ein gewagter Begriff ist,
indem z. B. die Begünstigung cond. irapl. c. zwar Erbfolge
in diesem sonderbar weiten Sinne ist, ohne ein Erb-R. (zur
zwangsweisen Verwirklichung) zu enthalten. IL Abt. Die gesetz-
liche Erbfolge, §§. 10 — 61. 1. Kap. Allgemeine Bestimmungen,
§§. 10 — 14. Voraussetzungen der gesetzlichen Erbfolge, mehrfache
Verwandtschaft, Wegfall der Verzichtenden, Ausschlagenden u. s. w.
2. Kap. Die gesetzliche Erbfolge der Verwandten, §§. 15—32. Der
eigentlichen Erbefolgeordnung sind, wie im sächs. Gesetzbuch und
bei Mommsen, allgemeine Bestimmungen vorangestellt, welche
laut der jüngsten Revision die üeberschrift fuhren: ,Von der
gesetzlichen Erbverbindung der Verwandten". Es handelt sich
hier um die gesetzliche Erbberechtigung der Verwandten in ab-
stracto. Materiell lediglich dasselbe wie sächs. Gesetzbuch 2016
bis 2025, 2044 — 2048, Mommsen 22—28, jedoch in einer ganz
selbständigen Zusammenfassung , welche , obwohl gedrängter,
dabei jedoch, wie es scheint, genauer ist als jene — so spricht
u. a. sächs. Gesetzbuch §. 2022 Nr. 3, ferner §. 2024 ungenau
von ehelichen Abkömmlingen, wo es doch gewiss auch die un-
ehelichen Kinder einer ehelichen Tochter des Bruders, bezw, des
ehelich gesprochenen Sohnes im Auge hat. Dann folgt Kap. 2:
,Von der Erbfolgeordnung der Verwandten". Dieselbe enthält
5 Klassen, ohne dies hervorzuheben, was wohl der üebersicht-
lichkeit nicht forderlich ist. In der 1. Kl. gelangen die Ab-
kömmlinge des Erblassers zur Erbfolge. Die 2. Kl. bilden
die Eltern und deren Nachkommen. In der 3. kommen die
Grosseltern und deren Nachkommen. In der 4. Kl. die ent-
fernten Voreltern allein. Die 5 Kl. schliesst mit den ferneren
Seitenverwandten. Die 2. und 3. Kl. befolgen die parental-
repräsentative Ordnung, welche auch heutzutage — im Ver-
mächtnis als Ganzem mit Ausschluss des Ahnengutes als gesetz-
lichen Legates zu gunsten der betreffenden Linie — als Richt-
schnur gilt. In der 4. Kl. entscheidet Gradesnähe, sonst Kopf-
teilung. In der 5. ebenfalls, demnach reingradual und nicht
parental-gradual, jedoch mit Parentalabgrenzung (bei der 7. Pa-
rentel. Nachkommen der Eltern der Tritavi, inkl.), was wohl In-
konsequenz ist, indem hierdurch die zu den weiteren Parenteln
gehörigen, obwohl dem Grade nach näheren Verwandten ausge-
184 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band, 5. Heft.
schlössen sind, während die möglicherweise dem Grade nach
entfernteren in den näheren Parenteln berechtigt sind. 3. Kap.
Die gesetzliche Erbfolge der Ehegatten, §§. 33—39. Neben den
Verwandten 1. Kl. erbt mit der Ehegatte als Nutzniesser zur ^/2 ,
zu ^/s, ^/4 je nach Anzahl der Kinderstämnie. Neben der 2. Kl.
gelangt der Ehegatte zu '/2 , neben der 3. Kl. zu -/s zur Erb-
schaft und bekommt ausserdem die Hauseinrichtung u. s. w. im
voraus. Der 4. und. 5. Kl. geht er vor. Nach bisherigem R.
hat die Witwe das sogen, jus viduale (Nutzniessung am ganzen
Vermögen , jedoch mit vielerlei Beschränkungen) , während die
successio conjugalis nach dem Voranschlag (Vermögen als Ganzem
mit Abzug des Ahnengutes) der Verwandtenerbfolge, wo keine
Kinder sind , vorangeht , indem schon das Tripart. aussprach,
dass die Ehehälfte carnis unione plus quam frater esse reputa-
tur, worauf sich der tief ethische Rechtssatz aufbaute, dass die
Errungenschaft, als der Persönlichkeit des Erblassers anklebend,
proximitate amoris dem Gatten zufalle, wogegen die Ahnenerb-
schaft von der betreffenden Linie als Kindeserbteil nach dem
gemeinsamen Vorfahren erworben wird. 4. Kap. Die ausser-
ordentliche Erbfolge der ausserehelich geborenen Kinder und
deren Nachkommen , §§. 40 — 45. Es handelt sich um die en-
fants reconnus. Sie erben bloss, wenn keine sonstigen Nach-
kommen, kein Ehegatte, keine Eltern (im engsten Sinne) vor-
handen sind. Neben der 2. Kl. ei'halten sie die ^ji , nach der
3. Kl. ^/s der Erbschaft. Die 4. und 5. Kl. schliessen sie aus.
Sogar Incestuosi und Adulterini sind nicht ausgenommen.
-5. Kap. Anrechnung auf den gesetzlichen Erbteil, §§. 46—55.
Anrechnungsgegenstände taxativ. Sonstige Zuwendungen bei
schi'iftlicher Ausbedingung der Anrechnung. Zum Erlass der
Anrechnung wird sogar volle Beweiskraft der Urkunde erfordert.
Bei Nichtabkömmlingen schriftliche Uebernahme der Anrech-
nung. Durchgehends Idealkollation. In der jüngsten Revision
wurde insbesondere die Berechnungsart mit bezug auf die Aus-
gleichung von Enkeln näher bestimmt. Mehrfach sagt man,
das ganze Kapitel sei aus dem Gesichtspunkte des hierländischen
Bechtsgefühls , welches in manchen Dingen an mehr Latitüde
in der Rechtsregel gewöhnt ist, an Schärfe zu weit gegriffen.
€. Kap. Der Verzicht auf die Erbschaft, §§. 56-61. Erb-
verzicht durch Vertragsabschluss zwischen dem Erblasser und
Verzichtenden. Dazu öffentliche Urkunde. III. Abt. Pflichtteil,
§§. 62—108. Ein R. auf den Pflichtteil haben die Abkömmlinge
CJ2 der Int. p.), Vater und Mutter (^,'3 der Int. p.) und der
I
Entwurf eines ungar. Erb-R. 185
Ehegatte (nach Verschiedenheit der konkurrierenden gesetzlichen
Erben die ganze Int. p., bezw. deren "2 und '/»). Der Pflicht-
teil gebührt in Wert und nicht in natura; es haben aber die
Erben, laut der jüngsten Revision, Option für die letztere Art
der Befriedigung. Enterbung aus taxativ festgestellten (offen-
siven) Ursachen, ausserdem ex bona mente. Mit ausnehmender
Sorgfalt ist das Institut der Inoff. don. und insbesondere dessen
Verhältnis zu den non conferendis (computandis) geregelt, ein
Problem, welches, wie bekannt, schon vor Novelle 92 auftauchte.
Einschränkung des Pflichtteilanspruchs insbesondere in bezug
auf tideikommissarische Substitution. Das Kind hat gegen Be-
schwerung der ganzen Int. p. zu gunsten seiner Abkunft kein
R. auf den freien Pflichtteil. Der Grundsatz vivus non repre-
sentatur (österr. Gesetzbuch) ist auch hier aufgegeben, übrigens
schon in der neuesten Rechtssprechung. Es ist zu bemerken, dass
das Pflichtteilinstitut ins ungar. Rechtsleben bereits durch die
Judexkurialbeschlüsse Eingang gefanden hat. IV. Abt. Erbfolge
auf Grund von Verfügungen des Erblassers, §§. 109 — 373. Hier
werden geregelt Form, dann Inhalt der Testamente, dabei Erb-
einsetzung, Bedingung, Zeitbestimmung, vulgäre und fideikom-
missarische Substitution , das Vermächtnis , ferner Erbvertrag,
Schenkung von Todes wegen. Nacherbschaft (wie die fideikommissa-
rische Substitution richtig genannt wird) gilt nur für den ersten
Grad des Erwerbes auch unter Zeitgenossen und ohne Rück-
sicht auf die Art des Vermögens. Im Kreise der Nachkommen,
Eltern und Geschwister u. s. w. des Testierenden ist aber, laut der
jüngsten Revision, die Nacherbfolge ohne jedwede Einschränkung
des Grades halber gültig. Eine starke Beugung des Prinzips,
welche ihre Rechtfertigung in der Rücksichtnahme auf den
Wegfall der bisherigen gesetzlichen Erbfolge finden soll, indem
dieser allseitig ein Entgegenwirken gegen die Zerbröckelung des
Familienvermögens zugemutet wird. Es ist aber zu bemerken,
dass die jetzige Erbfolgeordnung diese ihre Wirkung durch den
Komplex ihrer (das Vermögen an den Stamm zurückleitenden)
Bestimmungen ohne Antastung des freien Verfügungs - R. der
Erbschaftsbesitzer im Durchschnittswege ausübt, während die
Nacherbfolge in dem Bereiche , wo sie stattfindet , den freien
Vermögensverkehr unterbindet. Das Vermächtnis anlangend,
gilt unmittelbarer Uebergang der Spezies (leg. per vindic, jedoch
auch ohne Antretung seitens des Beschwerten) sowohl bei Sachen
(Eigentums-R.) als R. als Regel. Erb- (Einsetzungs- und Ver-
mächtnis-) Verträge gelten zwischen Ehe- und Brautleuten. V. Abt.
Centralblatt für Kechtswissenschaft. VII. Band. 15
186 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 5. Heft.
Erwerb der Erbschaft, des Vermächtnisses und damit verbundene
Eechtsverhältnisse, §§. 374—494. Additionssystem gegenüber dem
bisherigen ipso iure üebergang mit Entschlagungs-R. Haftung
des Erben bis zum Betrage der Erbschaft auch ohne Inventar,
was nicht nur mit dem sächs. Gesetzbuch, sondern auch mit
dem bisherigen ß. übereinstimmt. Der Entwurf schliesst mit
der Regelung des Anspruches des Staates auf erblose Verlassen-
schaften.
Obwohl der Entwurf kein Produkt historisch -kontinuier-
licher Rechtsentwickelung und übei'haupt viel mehr Juristen-R.
als Volks-R. ist, wird derselbe aber entschieden viele Lücken
des heutigen Rechtszustandes ausfüllen und manche Zweifel bei-
legen, und dürfte er demnach, wenn auch nicht aus dem Gesichts-
punkte eigener Rechtsbildungskraft, doch gewiss im Interesse
der Rechtssicherheit als ein Fortschritt des Landes zu erachten^
sein. Zsögöd (Klausenburg).
IV. Handelsrecht.
Petersen und Pechmann. Kommentar zum allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuch. Hrsg. von S. Puchelt.
3. infolge der neuen Reichsjustizgesetze vielfach umge-
arbeitete Auflage. Supplement enthaltend: Gesetz, betr.
die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktien-
gesellschaften vom 18./VII. 1884. Erläutert durch J. Pe-
tersen und W. V. Pechmann. 1. Lfg. Leipzig, Ross-^
berg. 1887. 96 S. 1 M. 60 Pf.
Der beliebte Kommentar, den Puchelt zum Handelsgesetz-
buch geliefert, erlebte im Jahre 1885 eine 3. Auflage, im näm-
lichen Jahre (Februar) aber starb Puchelt, so dass es nicht
möglich war, den Kommentar hinsichtlich des Aktien -R. von
Puchelts eigener Hand ergänzt zu sehen. Im Geiste des ver-
storbenen Kommentators sind nun P. und P. vor die Bresche
getreten. Das vorliegende 1. Heft des Supplements lässt darauf
schliessen, dass die Ergänzung ziemlich umfangreich werden und
den stattlichen Band füllen wird; denn obwohl Vorwort und
Einleitung, sowie eine Zusammenstellung des geltenden Textes
mit dem ursprünglichen und dem durch die Aktiennovelle vom
11. /VI. 1870 abgeänderten Texte nicht beigegeben sind, vielmehr
erst mit der letzten Lieferung ausgegeben werden, ist die Er-
Petersen und Pechmann — Spaeing. 187
läuterung, die das Heft bis S. 96 bietet, nur bis Art. 180 b vor-
geschritten , also nun auf 18 Artikel ausgedehnt. In der Me-
thode schliessen sich die Herausgeber wesentlich ihrem Vor-
gänger an. Bei der Natur und Neuheit des kommentierten
Gesetzes ist es begreiflich, dass litterarische Notizen und dok-
trinelle Erörterungen das Uebergewicht haben vor Mitteilung
oberstrichterlicher Präjudikate. Scharf ist an vielen Stellen die
Polemik der Herausgeber namentlich gegen V. Rings Kommentar
zu der Aktiennovelle vom 18./VII. 1884 (C.Bl. V, 374).
Gar eis.
Spaeing, W. Französ. und engl. Handels-R. im An-
schluss an das allgemeine deutsche Handelsgesetz-
buch. Berlin, Vahlen. 1888. 538 S. 8 M.
Der Umstand, dass das französ. und engl. Handels-R. nicht
in der geschlossenen Gesetzesform kodifiziert ist, wie das im
deutschen Handelsgesetzbuch der Fall , hat dem Verf. die An-
regung gegeben, die fremden R. im Anschluss an das deutsche
Gesetz darzustellen und zwar, soweit möglich, unter Mitteilung
der französ. und engl. Gesetze , dann auf Grund rechtswissen-
schaftlicher Werke, welche S. 8 verzeichnet sind. Den einzelnen
Artikeln des Handelsgesetzbuches (mit Ausschluss des Buches V)
sind in dieser Weise die Rechtssätze angeschlossen , welche,
nach den fleissigen Ermittelungen des Verf., in Frankreich und
England Anerkennung gefunden haben. Die Schwierigkeit der
Arbeit namentlich für das engl. R. ist einleuchtend, und werden
Einzelheiten später Besserung und Aenderung erfahren können.
Das Buch ist nicht nur benutzbar bei Beurteilung von Rechts-
verhältnissen nach fremden R., sondern auch anregend für eine
wissenschaftliche Thätigkeit der Rechtsvergleichung.
Keyssner.
Dictionnaire de la propriete industrielle, artistique
et litteraire par Pouillet, Martin St. -Leon et
H. Pataille. Paris, Rousseau. 1887. 2 vol. 590 u. 525 S.
30 fr.
Die von Pataille 1855 begründeten und seither bis zum
33. Bande fortgeführten „Annales de la propriete industrielle,
artistique et litteraire" sind zu einer so umfangreichen Sammlung
angewachsen, dass sie in Privatbibliotheken sich nur selten finden
und auch in öffentlichen Bibliotheken oft genug vergeblich ge-
sucht werden. Abgesehen hiervon ist auch das Auffinden ein-
188 Centralblatt lur Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 5. Heft.
zelner Entscheidungen oder das Aufsuchen sämtlicher Ent-
scheidungen über eine bestimmte Frage wegen des grossen Um-
fanges der Sammlung erschwert und jedenfalls mit einem erheb-
lichen Aufwand von Zeit vei'bunden. Schon Pataille hatte daher
den Plan gefasst, durch Anlage eines umfassenden Repertoriums
die Benutzung und Verwei'tung der Annales zu erleichtern, und
Avas er selbst nicht mehr auszuführen vermochte, wurde nun
nach seinem Tode durch seinen langjährigen Mitarbeiter Pouillet
in Verbindung mit Martin St.-Leon und dem Sohne des Be-
gründers ausgeführt. Das soeben erschienene Dictionnaire be-
handelt in alphabetischer Reihenfolge sämtliche in Betracht
kommenden Gegenstände mit Anführung aller in den Annales
veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen und einer kurzen
üebersicht der Theorie bei den wichtigeren Artikeln unter Hin-
weisung auf die franz. Fachlitteratur. In einem Anhange werden
die Formen mitgeteilt, welche im gerichtlichen Verfahren bei
Beschlagnahme zur Anwendung kommen, und in chronologischer
Aufeinanderfolge die sämtlichen in den Annales veröffentlichten
Entscheidungen. Da endlich das Dictionnaire auf 1. Januar 1886
abgeschlossen wurde, so wurde ihm das alphabetische Ver-
zeichnis der Annales von 1886 noch beigegeben, wodurch es in
Wirklichkeit bis auf 1. Januar 1887 fox-tgeführt wui-de. Durch
dieses Repertorium werden die Annales, welche eine beinahe
unerschöpfliche Fundgrube für die Theorie und Praxis des sogen,
geistigen Eigentums bilden , dem Benutzer wieder bedeutend
näher gerückt. König.
V. Gerichtsverfassung und Zivilprozess.
Sdunidt, E. Die gerichtliche Zwangsvollstreckung in
Preussen unter Ausschluss der Zwangsvoll-
streckung in das unbewegliche Vermögen. Hand-
buch zum Studium und praktischen Gebrauch. Breslau,
Kern. XXIV u. 294 S. 5 M.
Die Zwangsvollstreckung und die Sicherungsmittel derselben
— der Arrest und die einstweilige Vei'fügung — sind vielleicht
die schwierigsten Abschnitte der Z.Pr.O., und doch sind mit der
praktischen Handhabung derselben vorzugsweise Organe der
Justizpflege betraut, bei denen nach ihrer Stellung und ihrem
Dictionnaire — Schmidt • 189
Lebensalter nicht gerade die grösste Rechtserfahrung voraus-
gesetzt werden kann. Dem Amtsrichter, dem Gerichtsschreiber
und dem Gerichtsvollzieher und allen, welche diese Aemter er-
streben, wird daher das vorliegende Buch, das nicht ein ge-
lehrtes Werk, sondern ein Handbuch zum Studium und prak-
tischen Gebrauche sein will, gute Dienste leisten. Und wenn
dasselbe auch nicht alle wissenschaftlichen Streitfragen erörtert,
so werden diese Beamten doch alle Fragen, die die Praxis an sie
stellt, beantwortet finden. S. gibt in einer Einleitung (VII — XVI)
zunächst einen knappen, aber für das Vei-ständnis der Z.Pr.O.
völlig ausreichenden üeberblick über die historische Entwicke-
lung der gerichtlichen Zwangsvollstreckung und bestimmt
dann seine Aufgabe — die gerichtliche Zwangsvollstreckung in
Preussen in ihrer gegenwärtigen Gestalt — näher. Bei der
Ausfuhrung dieser Aufgabe hat sich Verf. an das System der
Z.Pr.O., deren achtes Buch er seinem Werke angehängt hat, an-
geschlossen und beginnt demgemäss im ersten Titel (S. 1 — 69) mit
den materiellen und formellen Voraussetzungen der Zwangsvoll-
streckung (Schuldtitel, Rechtskraft, Vollstreckbarkeitserklärang,
Vollstreckungsurteil, vollstreckbare Ausfertigung): der zweite
Titel (S. 73 — 205) handelt von der Ausfühmng der Zwangs-
vollstreckung (staatliche Organe derselben, Rechte und Pflichten
der Gerichtsvollzieher, Beschwerden der Beteiligten, Einsprüche
dritter Personen, Einstellung, die einzelnen Arten der Zwangs-
vollstreckung [Pfändung, Form derselben, Veräusserung der
Pfandstücke, Zwangsverfahren in Fordei'ungen u. s. w.], Ver-
teilungsverfahren , Zwangsverfahren zur Erwirkung der Heraus-
gabe von Sachen, von Handlungen und Unterlassungen und zur
Erzwingung des Offenbarungseides). Der zweite Titel des Werkes
betrifft sodann den Arrest und die einstweiligen Verfügungen
(S. 205 — 240). Selbstverständlich sind bei der Beai-beitung des
reichen Stoffes nicht bloss alle einschlägigen Ausführungsgesetze,
-Verordnungen und -Verfügungen vollständig berücksichtigt, son-
dern auch die Wissenschaft und die Rechtssprechung des Reichs-
gerichts haben die gebührende Beachtung gefunden.
Rödenbeck.
Richter, 0. Die Zwangsvollstreckung in Grundstücke
nach dem preuss. Gesetz vom 13./VII. 1883 in Theorie
und Praxis. Berlin, Müller. 1887. XII u. 626 S. 10 M.
Der Verf. hat sich hier ebenso wie in seinem Werke über
das Konkursverfahren (C.Bl. IV S. 255) das Ziel gesetzt, vor-
190 Centralblatt fär Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 5. Heft.
zugsweise der Praxis zu dienen, dem praktischen Richter als
Nachschlagebuch zur Hand zu sein, den anderen beteiligten
Kreisen aber ein Bild des gesamten Verfahrens bei Zwangs-
versteigerungen und Zwangsverwaltungen zu bieten. Aus diesem
Grunde bat er für seine Bearbeitung des Zwangsvollstreckungs-
rechtes nicht die bisher übliche Form eines Kommentars des
Gesetzes vomjl3./VII. 1883, sondern die Form einer systematischen
Darstellung gewählt. Der praktische Gesichtspunkt tritt auch
darin hervor, dass das Verfahren durch Mitteilung von Bei-
spielen (Formularen) veranschaulicht wird. Die umfangreiche
Litteratur, welche der Verf. sorgfältig und selbständig benutzt
hat, ist in den Noten nachgewiesen. Das Werk zerfällt in fünf
Teile: I. Allgemeine Bestimmungen. II. Eintragung in das
Grundbuch, III. Zwangsversteigerung, IV. Zwangsverwaltung,
V. Zwangsversteigerung und Zwangs Verwaltung in besonderen
Fällen. In einem Anhange ist das Gesetz vom 13./ VII. 1883 mit den
Ausführungsverfügungen und dem Kostengesetze vom 18./VII. 1883
zum Abdrucke gelangt. Das Buch behandelt seinen Gegenstand
ebenso klar und verständlich wie übersichtlich und erschöpfend.
Achilles.
VI. Strafrechtswissenschaft.
Glaser, G. Zurechnungsfähigkeit, Willensfreiheit, Ge-
wissen und Strafe, Theoretischesund Praktisches.
Leipzig und Wien, Toeplitz & Deuticke. 1887. 94 S.
2 M. 50 Pf.
Der Verf. ist entschiedener Determinist und zieht mit Ent-
schlossenheit die Konsequenzen dieses Standpunktes in Hinsicht
auf Zurechnung und Strafe. Nach ihm gibt es drei Arten von
Zurechnung: 1. die Zurechnung zur That, das einfache Urteil,
dass jemand der Vollbringer einer Handlung sei; 2. die Zu-
rechnung zu Moral und Recht, d. h. das Urteil, dass jemand
der moralische oder unmoralische, rechtliche oder widerrecht-
liche Vollbringer einer That sei; 3. die Zurechnung zur Schuld
im Sinne der Verantwortlichkeit für die That, d. h. das Urteil,
dass der unmoralische, widerrechtliche Vollbringer einer That
für diese verantwortlich sei. Da? erste Urteil treffe jeden
Thäter, das zweite jenen, bei dem Kenntnis der anerkannten
Rechts- und Moralgesetze vorausgesetzt werde, das dritte jenen,
Richter — Glaser. 191
von dem gemäss allgemeiner Annahme, dank der Willensfrei-
heit das Vermögen, der Rechtseinsicht gemäss zu handeln, voraus-
gesetzt werde. Von seinem Standpunkte aus kann Verf. das
letzterwähnte Urteil als berechtigt nicht anerkennen. Strafe ist
ihm ursprünglich eine Form reiner affektartiger Abwehrreaktion
des Einzelnen oder des Staates gegen Interessenschädigungen
seitens Dritter. Die Bestrafung eines Menschen lasse sich nicht
aus dem Charakter und Handeln dieses Mensehen an sich be-
gründen. Die Thatsache der Zurechnungsfähigkeit bilde wohl
die Vorbedingung zu rechtsgemässem sozialen Handeln , mache
aber solches nicht an sich zu einem notwendigen. Dieses sei
nur dann der Fall, wenn die Höhe der Gewissensent Wickelung
ein Handeln nach den Grundsätzen des Rechts verlange.
Der Verf. leitet das Gewissen, welches er als „das die Ein-
sicht in die Vollbringung einer guten oder einer unrechten That
begleitende Gefühl der Zufriedenheit oder der Pein" definiert,
aus dem Mitgefühl ab. Jenes Gefühl der Zufriedenheit oder
der Pein, welches die subjektive Belohnung, beziehentlich die
Strafe des Thäters sei, sei kein dem Menschen angeborenes,
sondern erst allmählich gewordenes, anerzogenes. Die Fähigkeit
der Erkennung von recht und unrecht sei noch keineswegs ge-
nügend, um ein rechtmässig geartetes Wollen zu begründen,
hierzu führe erst die Kraft des Gewissens.
Die Strafe als Rache und Sühne sei affektartige Triebhand-
lung und richte sich auf Vergangenes ; als Mittel zur Vei'hütung
künftiger Interessenschädigungen sei sie ein zweckbewusster, ver-
nünftiger Willensakt und richte sich auf Zukünftiges. Als
Strafakt an sich könne die Strafe ihren Zweck (Schutz des
Staates und des Einzelnen vor unberechtigten Interessenschädi-
gungen) nur in unvollkommener und unsicherer Weise erreichen
und verfehle denselben bei verbiechei'ischem Charakter stets da,
^o auf ein Nichteintreten gezählt werde. Das dui'ch Bestrafung
-gewünschte Ziel erreiche die Gesellschaft nur dann vollständig,
wenn es ihr gelinge, ihre Glieder beim Eintritt in das bürger-
liche Leben mit einem solchen Masse von Gewissenskraft zu
vei-sehen, dass ihnen ein Handeln nach den Normen des Rechts
künftighin aus eigenem Antriebe möglich sei. Hierzu bedürfe
•es einer entsprechenden Erziehung im weitesten Sinne des Wortes
von Kindheit an. Da der Staat rechtsgemässes Handeln von
seinen Angehörigen verlange, liege es in seiner Pflicht, die Jugend-
. bildung in dem Masse zu fördern, dass seinen Bürgern vermöge
ihrer Charakterbildung die Kraft innewohnen werde, alle Thaten
192 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 5. Heft..
zu unterlassen, welche als die staatlichen und individuellen
Interessen unrechtmässigerweise schädigend anerkannt seien.
Bünger.
Rohland, W. v. Die strafbare Unterlassung. 1. Abt.:
Die Theorien über die Kausalität beim Kommissivdelikt
durch Unterlassung. Dorpat u. Leipzig, Hinrichs. 1887.
122 S. 4 M.
Der Verf. hat sich die Aufgabe gestellt, die liehre von der
Kausalität in der Unterlassung, an deren Begründung eine Reihe
namhafter Kriminalisten durch scharfsinnige Konstruktionsver-
suche sich versucht haben, einer Revision von Grund aus zu
unterziehen. Den ersten Vorwurf seiner Arbeit veröffentlichte
der Verf. in seiner Rede über das Kommissivdelikt durch Untei'-
lassung (C.Bl. IV, 342). Nunmehr liegt der erste, kritische
Teil der ausgeführten Arbeit vor. Die Aufstellung des Problems
ist ein Verdienst deutscher Rechtswissenschaft, welche die ein-
gehende Behandlung desselben nur noch mit der russ. teilt,
während die französ., engl, und italien. Jm'isprudenz das Problem
kaum streift und die Kaixsalität durch Unterlassung meist still-
schweigend annimmt.
Die Dogmengeschichte der Unterlassung beginnt, wie der
Verf. in der Einleitung (§. 1 S. 1—5) ausführt, ei'st am An-
fang dieses Jahrhunderts. Die Kausalität der Unterlassung selbst
galt damals noch als unbestrittenes Dogma, und nur über die
Voraussetzungen, unter denen es zu einem Unterlassungsver-
brechen komme, gingen die Meinungen auseinander. Zwei An-
sichten standen sich dabei gegenüber, namentlich im Hinblick
auf die Fj*age nach der Strafbarkeit der unterlassenen Ver-
hinderung. Die eine, von St übel vertretene, nahm eine all-
gemeine Pflicht zur Verhinderung an , während die andere von
Feuer bach aufgestellte, dieselbe auf die Fälle beschränkte, wo
ein besonderer Rechtsgrund zum Thätigwerden verpflichtete.
Indem Feuerbach so die Pflichtwidrigkeit der Unterlassung in
den Vordergrund stellte , bereitete er den Boden für die Ent-
stehung des Problems; denn es musste jetzt sich die Frage er-
heben: vermag die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens den Unter-
lasser zum Urheber des Erfolges zu stempeln? An diesem Punkte
setzte nun die ganze neuere Entwickelung ein, indem Luden
darauf hinwies, dass der Kausalzusammenhang doch nicht durch
die Pflichtwidrigkeit oder Nichtpflichtwidrigkeit eines Verhaltens
bestimmt werden könne, und somit auch beim Unterlassungsver-
I
Rohland., Unterlassang. 19^
brechen die Kausalität im Einklang mit den allgemeinen Grund-
sätzen über den Kausalzusammenhang stehen müsse. Da nun
nach diesem immer nur ein Geschehen, eine Thätigkeit Ursache
sein kann , niemals ein Nichtgeschehen, eine Unthätigkeit , so
stand seit Luden die Theorie vor der Aufgabe, beim Kommissiv-
delikt durch Unterlassung ein positives Element, eine Thätig-
keit aufzudecken , welcher die Verursachung des Erfolges zu-
geschrieben werden könnte. Zur Lösung dieser Frage sind ver-
schiedene Wege eingeschlagen worden, welche der Verf. folgender-
massen charakterisiert.
I. Man suchte zunächst das Problem dadurch zu lösen,
dass man darauf ausging, in dem Verhalten des Unterlassers
eine mit seiner Unterlassung in Verbindung stehende positive
Handlung nachzuweisen , welche sich als Setzen zum Erfolg
hinstrebender Bedingungen darstellt. Diese Handlung findet
Luden (§. 2), da der Mensch niemals unthätig gedacht werden
könne und der Unterlasser somit , während er das eine unter-
lässt, st^ts etwas anderes thue, in dieser neben der Unter-
lassung einhergehenden Thätigkeit, in dem Andershandeln.
Weit bedeutender ist eine zweite Ansicht, welche, von Krusr
begiündet und von Glaser und Merkel ausgebildet, längere
Zeit die Wissenschaft beherrscht hat (§§. 3 — 5). Diese Ansicht
erblickt die Ursache des Erfolges in einem der Unterlassuno-
zeitlich vorausgegangenen, positiven Thun des ünterlassers,
welches den Charakter gefährlichen Handelns trägt. Dem nahe-
liegenden Einwand, dass bei einer solchen Auffassung die Ver-
schuldung des Unterlassers seiner venirsachenden Thätigkeit zeit-
lich erst nachfolge, suchen Glaser und Merkel auf verschiedene
Weise zu begegnen. Ersterer ist bemüht, das normale zeitliche
Verhältnis von Schuld und Kausalität dadurch herzustellen, dass
er das gesamte Verhalten des Unterlassers von dem ersten Augen-
blicke an, wo er zai dem Objekt der Verletzung in eine that-
sächliche Beziehung trat, künstlich zu einem einheitlichen stempelt,
die vorausgegangene gefährliche Thätigkeit also gleichsam zur
Zeit der eintretenden Schuld noch gegenwärtig sein lässt. Letz-
terer sucht die Schwierigkeit dadurch zu beseitigen, dass er es
unternimmt, eine bei Vornahme jener gefährlichen Thätigkeit
bereits gegebene eventuelle Schuld zu konstruieren. Die Glaser-
Merkelsche Lehre stellt sich vom Standpunkt des Naturkausalis-
mus aus als die einzig folgerichtige dar, führt aber, wie der
Verf. darlegt, in der That zur Anerkennung einer der Verur-
sachung nachfolgenden Schuld. So berechtigt im ganzen diese
194 Centralblati für Rechtswissenschaft (1888). MI. Band. 5. Heft.
Kritik auch ist, so muss doch bemerkt werden, dass die S. 25
nnten vermittels einiger Beispiele aus der Theorie Glasers ge-
zogenen Konsequenzen in derselben nicht begründet erscheinen,
besonders bei dem Beispiel mit dem Felsblock.
Der Verf. erörtert weiter die Ansicht v. Bars (§. 6), welcher,
von der bemerkenswerten und wohl noch verwertbaren Annahme
einer „Regel des Lebens" ausgehend, die Kausalität der Unter-
lassung in ihrer Regelwidrigkeit findet, sich zugleich aber an
Glaser und Merkel anlehnt, und schliesst diesen Abschnitt mit
einer Betrachtung der von Geyer und Aldosser vertretenen
Auffassung der Unterlassung als einer physischen Ursache (§. 7).
Nach dieser Lehre soll die Unterlassung dann kausal sein, wenn sie
eine konkludente ist, d. h., wenn dieselbe physische Wirkungen
auf lebende Wesen äussert, so dass diese zu einem den Eintritt
des Erfolges mit verursachenden Verhalten bestimmt worden.
IL Da die erwähnten Versuche, das positive Element beim
Kommissivdelikt durch Unterlassung nachzuweisen, als miss-
lungen zu betrachten sind, so hat sich in neuester Zeit eine
andere Richtung Bahn gebrochen. Dieselbe geht davon aus,
dass ein Erfolg nicht bloss durch Setzen zu demselben hin-
wirkender positiver Bedingungen, sondern ebensowohl durch
das Vernichten von demselben abhaltender negativer Bedingungen
herbeigeführt werden kann, und erblickt daher das kausale Wesen
der Unterlassung in einer Zerstörung solcher negativer Be-
dingungen.
Der Begründer dieser Lehre ist v. Buri (§. 8), welcher die
abhaltende Bedingung, deren Vernichtung bei der Unterlassung
vor sich geht, in dem bei dem Unterlasser ursprünglich vor-
handenen Willen , den schädlichen Erfolg abzuwenden , findet.
Bei einer solchen Auffassung ergeben sich indessen zwei Schwierig-
keiten. Zunächst ist es nicht richtig, dass der Unterlasser stets
den Ab wendungs willen besessen hat, derselbe mangelt vielmehr
überall dort, wo dem Unterlasser die Möglichkeit eines schäd-
lichen Erfolges gar nicht zum Bewusstsein gekommen war.
Sodann aber erscheint, wenn jene Lehre richtig ist, auch die
bloss unterlassene Hilfeleistung, wenn der Unterlasser ursprüng-
lich den Ab wendungs willen besessen hatte, z. B. sich zur Unter-
stützung bereit erklärt hatte, analog gleichfalls strafbar.
Die erste Schwierigkeit sucht nun v. Buri dadurch zu
beseitigen , dass er seine Theorie in einem späteren Aufsatze
modifiziert (§. 11) und an Stelle der Vernichtung des Abwen-
dungswillens die Unterdrückung des Pflichtbewusstseins setzt.
fr
Bohtoiwi, UaiwUaeaitg. 1^5
BiBS zwehe Bedaalcm ilamt « daämA sos dem 'Sfftge, daas
«r bat der «BfieriaancB HiiftilriiiliiiiB bot cne monliselie
PaiehtrorietiBag, beim Komminhrdeiikt durch UBtarlaasmig da-
gegok die Yaletaang ciBer Rcdht^idrt stataiert. — Im Za-
iimmraliiBji; mit t. Baris Theorie behaad^ da Tal Ort-
msBB's AnffBwwitg (S. 58 o. 59).
La gSB aBdeier Weise worden jene SAwierigkeitai , vie
-. ciigcheBd dail^ft, Tim Binding (§. 9) zu heben xer-
Binding UÜ das ftfoidecHB ones TwhaiidaieB Ab-
— rndnogswillaB anfredit, und weiwei&t aDe FlUe, wo ein soldwr
r '. OBier der BeMJchHUBg ^scheinbare KoBkarrenz Ton
Wnwg und eo^ snbseqoais* dem Gebiet des ronen
.'bveehens in. IKe GrauzcgnüeniBg zwisdien da*
"'Ifeleiatai^ nnd dem Komnüsävddikt dnreh
i T<m ihm iB der Weise TOigcnommeB, dass
• c. jener ied^üch ein Wiederiwseitigen adfasligcachafiener ah-
■'■'^■r,A^^ Bedingm^en Toriiegt, bei diesem dagegen nbeidies
itire PScderm^ des &£riges Toransgegaagai isL Kaeh
arakterisiert sich somit das KmnmianTddikt dnreh
. ^^l« Yendchtni^ daaer selbsJ^esetzten aUmteenden
Toransg^angHMr FJürdemng derselben. Yerl,
Hngsdien Theovie in ei^iAeBder Fidanik
;.:.: .^. o6 — 94), madit gegen dieselbe wie nbcr-
.esen die gesamte llieiurie der Yexniehtang eino' ab-
rdingm^ gdtend, dass sie den Abwendnngswinen
rixehes als bereits Twhandenes Hindernis des Er-
ind simdt anf einer Yerwedisdnng Ttm iBBerer
" -.gt Ton Schnld nnd KansaHtlt bemhe.
>t£ nod die Anaiditen ^r Anhänger
hnersuBdda'msB.KriBiiB^istenSergejewski
ner KrCrteniBg nntenogen hat (§. lOX
aenezen TlMMwie t. Buri's zn Q%. 11) vBd
dass IB dieser jene YerwedndnBg xtm Sdnild.
- ^odk dentüdier als sonst zom Ansdraek
ier ünterdnkknng des PIliriitbii ii ii mlurim
-olg erfoHeke. Hioan reiht aieh zom
cvz: ^rbren der mmutigm Anhingrr der
The : . einer aUialtenden Bedii^jvng:
Janka nnd
HL ^'^ der Versodie, anf die «imt oder
andere ^ ;ag einer aUattenden Bedingnng
das kau^ .>eiin Kommisahrdelikt dnrA Untoiassang
196 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 5. Heft.
aufzufinden, hat einige Schriftsteller veranlasst, eine Verant-
wortlichkeit für Untei-lassungen , trotz mangelnder Kausalität
derselben zu konstruieren: Hertz und Hrehorowicz (§. 13).
Diese Bemühungen führen, wie der Verf. darlegt, teils zu einer
Rückkehr zu der Glaser sehen Theorie, teils zur Annahme einer
Strafbarkeit auf Grund eines dem Kausalzusammenhange „ana-
logen" Verhältnisses, bleiben also gleichfalls resultatlos.
IV. In jüngster Zeit hat sich endlich eine Richtung Bahn
gebrochen, welche, gestützt auf die Ausführungen der Philo-
sophen Sigwart und Windelband, der Unterlassung selbst
Kausalität zuschreibt: v. Wächter, Hugo Meyer, v. Schwarze,
Schütze, in eingehender Ausführung Ofner und Haupt (§. 14).
Dieser Auffassung sehliesst sich auch der Verf. an und spricht
sich dahin aus, dass die Theorie wieder an den noch bis zu
Feuerbach eingenommenen Standpunkt anknüpfen, und der
negativen Handlung der Unterlassung, gleich der positiven Hand-
lung im Rechtssinne Kausalität zuerkennen müsse; wenn dies
auf Grund einer geläuterten Erkenntnis geschähe, so werde
dadurch ein dauernder und gesichei'ter Besitzstand verbürgt.
J. Engelmann.
Rotering, F. Polizeiübertretungen und Polizeiverord-
nungs-R. Berlin, Siemenroth. 1888. 121 S. 2 M.
Die vorhandenen grossen Kommentare des deutschen Reichs-
strafgesetzbuches behandeln bekanntlich den letzten 29. Abschnitt
desselben et was stiefmütterlich. Freilich ist von der bevorstehen-
den 3. Auflage des Olshausen sehen Kommentars zu erwarten,^
dass er sich des Abschnittes „Uebertretungen" mit derselben
Gründlichkeit annehmen wird, durch welche jenes Werk sich im
übrigen auszeichnet. Inzwischen ist jene Auflage noch nicht
erschienen und diese für den Praktiker sehr fühlbare Lücke bis-
her nicht ausgefüllt. Die vorliegende Arbeit kommentiert den
gedachten Abschnitt des Reichsstrafgesetzbuches auf 85 S. ein-
gehend. Voraufgeschickt ist ein systematischer „Allgemeiner
Teil", welcher auf 31 S. die Schuld im allgemeinen, die gefähr-
liche Handlung, die Fahrlässigkeit und das Polizeiverordnungs-
R. bespricht. Bünger.
Rotering — Meurer. 297
Vn. Kirchenrecht.
Meurer, Ch. Die kirchliehe Rechtslage bei konstatierter
Geisteskrankheit des Papstes. (Grünhuts Zeitschr. f.
Privat- u. öffentl. R. Bd. XIV S. 386—409.)
Weder die Gesetzgebung noch die Wissenschaft hat sich
bis jetzt mit der Frage beschäftigt, was geschieht, wenn der
Irrsinn eines Papstes feststeht. Da bei solcher Rechts-
unsicherheit ein Sturm losbrechen kann, welcher den ganzen
kirchlichen Bau erbeben machte, so hält es der Verf. für ge-
raten, auf die Lücke hinzuweisen und ihre Ausfüllung in Be-
dacht zu nehmen. Zu diesem Zwecke wird nachgewiesen: 1. dass
Geisteskrankheit des Papstes kein Erlöschungsgrund seines
Amtes ist; 2. dass sie ebensowenig eine Unterlage zur Einrich-
tung einer Stellvertretung oder Regentschaft (Koadjutorie)
bietet; 3. dass aber auch von Amtsentsetzung hier keine
Rede sein kann. Eine Absetzung des Papstes sei heute über-
haupt unmöglich, weil kein aburteilender Gerichtshof mehr vor-
handen. Noch zur Zeit der Dekretalengesetzgebung habe zwar
eine Strafgewalt des Konzils über häretische und schismatische
Päpste gegolten; nachdem sich aber der Episkopalismus auf
den Reformkonzilien überstürzt, sei in Trient (nicht erst durch
das Vatikanum) die päpstliche Gewalt als eine suprema potestas
im Sinne der Souveränität proklamiert und damit die Frage von
der Superiorität des Konzils verneint worden. Seitdem hänge
die Gültigkeit aller konziliarischen Beschlussfassung nicht bloss
von einer hinzukommenden päpstlichen Sanktion, sondern von
einer vorausgegangenen positiven Teilnahme des Papstes an der
Feststellung des Inhalts ab, was die Möglichkeit einer Absetzung
ausschliesst. Auch der geisteskranke Papst bleibe also Träger
der Primatialgerechtsame. Aber was er in Ausübung dieser
R. thut, sei nichtig. Um solcher Kombination mit Erfolg zu
begegnen, bleibe nur übrig, den konstatierten Irrsinn zum be-
sonderen Erlöschungsgrund des päpstlichen Amtes zu machen.
Die Konstatierung würde am angemessensten durch das Kardinals-
kollegium mittels *:-r, Majorität zu erfolgen haben. Hübler.
Markovic, P. G. Le parrocchie francescane in Dalmazia.
Zara, tipogr. Kat Krv. 1885. 140 S.
Auf Grund der Forschungen von Batinic, Fabianich, Far-
lati, Klaic, Lulic, Miklosic, Racki, Theiner und Wadingus be-
handelt die Einleitung die Geschichte der Pranziskanerprovinz
198 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 5. Heft.
Bosnien , aus welcher 1464 die Republik Ragusa und auf des
apostolischen Visitators Antrodacqua Vorschlag 1735 „wegen des
schwierigen Grenzverkehrs" (Nord- und Mittel-) Dalmatien aus-
geschieden wurden; auf dem Kapitel zu Narbona waren vor
1260 bereits 8 Kustodien vertreten. Teil I entwickelt unter
Bezug auf 22 italien. und 3 slaw. Urkunden aus dem Kloster-
archive Sinj die Ordensthätigkeit („Missione") der „zum hl, Er-
löser" benannten Provinz Dalmatien, deren Klöster S. Martino
im Bistum Lesina, Almissa, Imoschi, S. Croce, Zäostrog und
Macarsca im ehemaligen Bistum Macarsca, Karin im ehemaligen
Bistum Nona, Visovac im ehemaligen Bistum Scardona, Knin
und Sebenico im Bistum Sebenico und endlich Sinj und Spalato
im Erzbistum Spalato im Jahre 1774 bereits 88 Pfarreien, wo-
von 9 im ehemaligen Bistum Trau, verwalteten. Die Einver-
leibung der Pfarrpfründen und Kirchen in diese Franziskaner-
klöster und das (ausschliessliche) R. derselben zu Sammlungen,
mittels welcher sie die Kirchen und Wohnungen herstellten und
unterhielten (S. 82 ff.), ward seitens Venedigs (1671—1736, S. 35,
95, 102), Frankreichs und Oesterreichs, der Päpste (1322—1444,
S. 32, 51, 95), auch der Landesbischöfe stets anerkannt; selbst
Mohammed IL duldete keine anderen Geistlichen. Den Bischöfen
verblieb nur die Bestätigung der seitens des Guardians zufolge
der Bulle „Ad exequendum" vom l.|XL 1567 in jederzeit wider-
ruflicher Weise ernannten Pfarrer und ihre Ueberwachung. Teil 11
begründet gegenüber Saint -Amour (Kraus, Kirchengeschichte,
3. Aufl., S. 409 und 456) die Vereinbarlichkeit der Seeisorge mit
dem Klosterleben insbesondere aus Barbosa, Bouix, Engel, Fer-
raris, Nardi, Reiffenstuel und Suarez, sowie der Bulle „Auctorem
fidei", die Zulässigkeit der Pfarreieinverleibungen in Klöster (Bulle
l./XI. 1567 S. 63 und 81), endlich die vollständige Inkorporation
fraglicher Pfarreien in die Franziskanerklöster und die hieraus
aktenmässig sich ergebenden Rechtsverhältnisse. Den Schluss
der ebenso übersichtlichen als erschöpfenden Abhandlung, die
S. 34 auch einen zutreffenden Vergleich mit der früheren Mis-
sionsseelsorge in Holland einflicht, bildet das Inhaltsverzeichnis.
Da in Oesterreich, Bayern etc. noch ähnliche Klosterpfarreien be-
stehen, so hat die Schrift auch einen praktischen Wert. Geigel.
Sartorius, C. Die religiöse Erziehung der Kinder aus
gemischten Ehen nach bayer. R. Nördlingen, Beck.
1887. IV u. 92 S. 1 M. 50 Pf.
Die aus einer Inauguraldissertation erwachsene Schrift be-
Markovic — Sartorius — Simon. 199
handelt ein vielurastrittenes Problem des bayer. Staatskirchen-R.
Sedes materiae ist die 2. Beilage zum Tit. 4 §. 9 der bayer. Ver-
fassungsurkunde vom 26.fV. 1818 (Kap. 3 §§. 12—23). Diese wird
im I. Abschnitt (Verfassungsrechtliche Grundlagen) kurz präzisiert.
Der II. Abschnitt (Administrative Praxis von 1818—1879) bringt
unter 5 Nummern die wichtigsten — nicht selten erstaunlichen —
Entscheidungen des Ministeriums des Innern, welches bis 1879 für
Streitigkeiten auf dem Gebiete der religiösen Kindererziehung die
höchste Instanz gebildet hatte. Daran schliesst sich im III. Ab-
schnitt die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der seit
1879 an die Stelle der fräheren Ministerialentschliessung getreten
ist. Er hat fast in allen prinzipiellen Punkten die Auffassung des
Ministeriums verlassen und neue, korrekte, der Parität wie den
Absichten des Gesetzgebers entsprechende Grundsätze aufgestellt.
Danach ist die Verabredung der Eltern über die Konfession der
Kinder ausschliesslich ' in der Form eines Ehevertrags rechts-
wirksam. Dem R. des Gewalthabers entspricht eine Pflicht zur
religiösen Erziehung in der Vertrags- oder gesetzmässig ange-
ordneten Konfession. Nach dem Tode der Eltgrn ist jede Ver-
fügung der Erziehungsbei'echtigten über die Konfession der
Kinder anzulässig. Die rechtswidrige Aufnahme in eine andere
Kirche zerstört weder das R. noch die Pflicht des Gewalthabers,
die Kinder in dem Glauben der zuständigen Kirche zu erziehen.
In einem IV. Abschnitt (Kritik und Resultate) piiift der Verf.
die Ergebnisse, zu welchen Praxis und Rechtsprechung gelangt
sind. Zu diesem Zweck stellt er zunächst die Rechtsgrundsätze
für die religiöse Erziehung der Kinder aus ungemischter Ehe dar
und entwickelt dem gegenüber die Besonderheit der religiösen Er-
ziehung in gemischter Ehe. Auf der so gewonnenen Basis wird
schliesslich das durch die Beteiligung der Kirche modifizierte elter-
liche Vertrags-R. und die Erziehung der Kinder aus gemischter Ehe
nach dem Tode des einen Elternteils bestimmt. Hüb 1er.
k
VIII. Kolonialrecht.
Simon, H. V. Deutsche Kolonialaktiengesellschaften.
Rechtliche Erörterungen und Vorschläge. (Goldschmidts
, Zeitschrift für Handels-R." Bd. XXXIV. 77 S.)
Zu den bereits früher erwähnten Schriften über Kolonial-
gesellschaften von Esser und Ring (C.Bl. VI, 21; VII, 82) ist
nun die in der Ueberschrift genannte neue Abhandlung hinzu-
200 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 5. Heft.
gekommen. Dei* Verf. gibt zunächst einen Ueberblick über die
Verfassung in Deutschland bestehender Kolonialgesellschaften,
und zwar sowohl solcher Gesellschaften, welche in der Form der
Aktiengesellschaften auftraten, als auch dei-jenigen, welche als
Korporationen nach den Voi'schriften des A. L.R. gebildet wur-
den. Bei dieser Gelegenheit geht der Verf. auf die Entwicke-
lungsphasen des deutsch-ostafrikanischen Unternehmens genauer
ein und untersucht ferner, ob nicht die in der Form der land-
rechtlichen Korporationen auftretenden Kolonialgesellschaften in
Wirklichkeit unzulässige, weil im Widerspruche mit dem be-
treffenden Reichsgesetze entstandene Aktiengesellschaften seien.
Der Verf. bejaht diese Frage, findet in dieser Thatsache einen
Beweis dafür , dass die Bestimmungen des Aktiengesetzes für
Kolonialgesellschaften nicht ausreichend sind, und spricht sich
daher für ein baldiges Eingreifen der Reichsgesetzgebung aus,
das auch um deswillen geboten sei, weil die als landrechtliche
Korporationen gebildeten Kolonialgesellschaften, welche ihi-e for-
melle Rechtspersönlichkeit vom preuss. Staate ableiten, materiell
aber vom Reiche getragen werden, sich in einer unnatürlichen
Zwitterstellung befänden. Im II. Abschnitt wird sodann der
Essersche Vorschlag zur Bildung von Gesellschaften mit be-
schränkter Haftbarkeit kritisch besprochen, und im III. Abschnitt
macht der Vei'f. selbst Vorschläge zu einer „reichsgesetzlichen
Regelung der Kolonialaktiengesellschaft". Er fordert in dieser
Beziehung, dass die strengen und kasuistischen Vorschriften über
Gründung und Verwaltung der Aktiengesellschaften fallen ge-
lassen, aber bezüglich solcher Gesellschaften staatliche Genehmi-
gung und Aufsicht eintrete. Nach den Vorschlägen des Verf.
sollen dem gemäss Gesellschaften, welche den Gewei'bebetrieb oder
sonstige Unternehmungen in deutschen Schutzgebieten oder in
anderen aussereurop. Ländern bezwecken , nicht den Bestim-
mungen des Handelsgesetzbuches über die Aktiengesellschaften
unterliegen, sofern sie als „übex'seeische Aktiengesellschaften"
begründet werden. Als solche sollen sie zu ihrer Errichtung
der Genehmigung durch kaiserl. Entschliessung bedürfen; ihre
Geschäftsführung und Verwaltung soll der Aufsicht des Reichs-
kanzlers unterliegen. Im Anschluss an diese Vorschläge untersucht
Verf. dann, wie auf Grundlage derartiger gesetzlicher Vorschriften
der Inhalt der Statuten solcher Gesellschaften zu gestalten, das
Gesellschaftskapital aufzubringen und die Verfassung und Ver-
waltunor im einzelnen zu bestimmen wäre. v. Stengel.
Zeitschriftenüberschaa. 201
B. ZeitschriftenüberscliaTi.
Neue Zeitschriften:
Die deatsche Genossenschaft. Will sowohl den Juristen wie den
prakt. Interessen der Genossenschaften dienen. Erscheint am 1.
u. 15. jeden Monats. Redaktion: Dr. J. H. Herz, Rechtsanwalt
in Mannheim. Verlag: Berlin W. 35, Heine. Vierteljahr!. 1 M.,
f. Gr€nossensch., die mehr als 10 Exemplare beziehen jährl. SV« M.
GemeindeTerwaltnng^sbl. Zeitschr. f. Selbstverwaltung, Verwaltungs-
rechtspflege u. Angelegenheiten der Gemeinden u. Gemeinde-
beamten. Erscheint am 1., 11. u. 21. jeden Monats. Verlag:
Düsseldorf, Schwann. Vierteljährl. 2 M. 50 Pf. Die Zeitschrift
soll das Ziel verfolgen, alle auf das Gebiet der Gemeindeverwal-
tung bezügl. Fragen an der Hand thatsächlicher Verhältnisse
unter Erörterung gemachter Erfahrungen u. durch Mitteilung
ergangener Entscheidungen der bürgerl. u. Verwaltungsgerichte
zu besprechen.
Zeitschr. (d. Sariguystiftun?) f. Eechtsgeschiehte. VIII. Ger-
manist. Abt. Bekker, Hugo Böhlau. 1833-1887.
NonTeHe Reyne historiqne. XI. 6. Gerardin, le legs de la
chose autrui. Be auch et, la loi de Vestrogothie (fin). ^
Mitteilnngen d. Vereins f. Geschichte etc. zn Sahla u. Rodft\
III. 3. 1887. Lobe, über d. Abschaffung d. Spolien-R. in d.
herzogl. sächs. Landen.
Beiträge z. Erlantemng d. deutschen K. XXXI. 6. Rosin, z.
Lehre v. d. Korporation. Schultze, Art. 122 d. H.G.B. Boas,
Abforderungs-R. d. Fiskus (A. L.R. I, 16, §. 173, 205—211).
Schitting. sind gemeinschaftl. Mauern nach d. A. L.R. ideell
oder reell geteiltes Miteigentum? Rechtsverhältnisse d. Nach-
barn gegenüber Dritten. H. Meyer, z. Verständigung über d.
Begriff d. Mündliciikeit d. Verfahrens. Beilageheft (S. 873 bis
1168, Entsch. Nr. 49— 141). XXXU. 1. Kohler, prozessualische
Fortbildungs- u. Reformvorschläge im Hinblick auf ausländische
Prozess-R. Dungs, d. Rechtstellung d. Gläubigers f. fremde
Rechnung. Herbst, d. Rechtsregel d. §.35 d. A. L.R. I, 3.
Hasenpflug, z. Anfechtung erlangter Befriedigung aus §. 23
d. Konkursordnung. Fuld, d. Autor-R. an Briefen.
Magazin f. d. deutsche R. VII. 3. Hergenhahn, Eheschliessungs-
R. etc. (Schluss). Stegemann, jüd. Ehescheidungs-R. Böcker,
duc vel dota. Winkelmann, Rechtshängigkeit. Marcus, d.
Kondiktions-R. d. preuss. Fiskus auf Herausgabe erhobenen Lot-
teriegewinnes (A. L.R. L 16 §. 172, 173).
Zeitschr. f. Prirat- n. offentl. R. XL 1. Krasnopolski, Stu-
dien z. Gesetze üb. d. Anfechtung v. Rechtshandlungen zahlungs-
unfähiger Schuldner. Aschrott, d. engl. Armenwesen bespr. v.
Pleuer. Kohl er, ist ein Autorschutz bei Herausgabe eines In-
editums zu befürworten?
Oesterr. Gerichtszeitnng. XXXVHI. 47. Gertscher, z. Exeku-
tionsnovelle §. 4. 48. Objektives Strafverfahren in Presssachen
bei Privatdelikten. Offizialverfolgung von Privatdelikten. 49.
A. Schmid, §§.463, 525 d. österr. Str.Pr.O. 50. 52. Pitreich,
Miteigentum als Real-R. 51. Lammasch, z. Lehre vom objek-
tiven Verfahren (Replik).
Centralbl»tt für BecbUwiaeenachaft. VII. Band. 16
202 Oentralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII, Band. 5. Heft.
Jurist. Blätter. XVI. 48. Ausmessung d. Pflichtteils in bezug auf
d. gesetzl. Fruchtgemeinschafts-R. d. überlebenden erblasseri-
schen Ehegatten. Mayer, zur Verteidigung d. Jury. 49.50.
Meissels, Priorität d. Exekutionskosten. 50.51. Hoegel, straf-
rechtl. Behandlung d. Trunkenheit. 52. Benedikt, z. Sicherung
d. Grundeigentums gegen Bergschäden.
Oesterr. Centralblatt f. d. Jurist. Praxis. V. 12. Horner, z.
Entwurf d. Bergrechtsnovelle. Beiheft: C.Bl. f. Verwaltungs-
praxis. VI. 12. J olles, Rechtsprechung d. Verwaltungs-
gerichtshofes in Steuersachen.
Zeitsclir. f. Berg-R. XXIX. 1. Leuthold, d. Freiberger Berg-
werksverfassung im 14. Jahrh. v. Rohr, Bergpolizeiverordnung
d. Oberbergamts zu Halle betr. Briquettesfabriken.
Jalirb. f. Nationalökonomie u. Statistik. N. F. Bd. XVI. 1. (S. 56
bis 75). Gareis, d. Frage d. Revision d. Patentgesetzes.
Rechtsgeleerd Magazijn. VII. 1. Polenaar, ontwerp eener wet
op het faillissement etc. Geer van Jutphaas, de Saksen-
spiegel in ons vaderland. Ittersum, straf en civilrechtelijke
verandwoordelijkheid van technici bij de uitvoering van werken.
Dramard, revue des travaux legislatifs des Chambres frangaises
en matiere civile commerciale et penale.
Law Quarterly Review. IV. Nr. 13. O'Connor Morris, the land
System of Ireland. Maitland, the beatitude of Seisin. Mon-
tague, the law of Settlement and removal. Marsden, com-
pulsory pilotage. Fortessue Brickdale, registration of title
in Prussia. H.Stephan, evidence in criminal cases of similar
but unconnected acts.
American Law Review. 1887. Nr. 6. The System of Trial by Jury.
The Dissenting Opinions of Mr. Justice Daniel. Effect of the
Assignors Fraud upon an Assiguraent for the Benefit of Cre-
ditors.
Harward Law Review (vgl. VI, 389). I. 2— 5. Langdell, a brief
survey of Equity Jurisprudence. Thayer, legal tender. Stim-
son, Trusts. Greeley, what is the Pest of a Regulation of
Foreign or International commerce? G rinn eil, Subsequent
Payments under Resulting Trusts. M. Murtrie, Chandelor v.
Lopus. Keener, Recovery of Money Paid under Mistake of
Fact. Chambe riain, Osborn v. The Bank of the U. St.
Lilienthal, Privity of Contract. Lowell, the Responsibilities
of American Lawyers.
Revue g^enerale du droit etc. XI. 6. Sold an, l'union internatio-
nale pour la protection des oeuvres litteraires et artistiques,
commentaire de la Convention de Berne du 9 Sept. 1886. Seit-
her auch in Separatabdruck erschienen. Du conflit de lois en
matiere d'absence. Kerallain, a propos de la Democratie.
Revue Jndiciaire (Suisse). IV. Nr. 23 u. 24. Importance des mo-
tifs du legislateur dans l'interpretation de lois. (Diese Zeitschrift
enthält selbständige Abhandlungen aus dem Obligationen- R. u.
wichtigere Urteile des Bundesgericlites, der kantonalen Gerichts-
höfe, sowie deutscher u. französ. Gerichtshöfe.)
Annales de la Propriet6 etc. XXXII. (Teilt die legislativen Er-
scheinungen der verschiedenen Länder u. die Konventionen mit,
welche zum Schutze des litterar.-künstlerischen u. gewerblichen
Eigentumes abgeschlossen worden sind, sowie alle wichtigeren
gerichtlichen Entscheidungen der französ. Gerichtshöfe, welche
das sogen, geistige Eigentum, den Erfindungs- u. Markenschutz
zum Gegenstand haben.)
Zeitschriftenüberschau. 203
Recaeil Periodiqne des Assnrances. 5. Jahrg. Derselbe enthält
neben wichtigeren Entscheidungen der französ. Gerichte über
streitige Fragen der See-, Feuer-, Lebens- u. Unfallversicherung,
Aufsätze von Lefort über die holländ. Gesetzgebung, über Un-
fallversicherung, desselben Studien über Lebensversicherung etc.
Le Monitenr des Assarauces. XIX. (Bisher von A. Thomereau
redigiert. Mit L|L 1888 ging die Redaktion auf Warnier über.)
Archiyio srinridico. XXXIX. 4. Cuturi, delle recenti discussioni
sul nietodo nello studio del Diritto civile italiano. Tamassia,
i celeres. Cogliolo, un caso di colpa aquiliana.
11 diritto eommerciale. V. 6. Bolaffio, della omologazione del
concordato. Vidari, uffizio del tribunale sec. l'art. 91 d. cod.
d. comm. Mo de na, ancora degli estratti dei libri di commercio.
India del vol. V.
Zeitschr. f. deutschen Zirilprozess. XI. 4. Bolgiano. z. Lehre
V. d. Gewissensvertretung. Schrutka-Rechtenstamm. noch
ein Wort über d. Kostenkautionspflicht d. österr. Unterthanen
im Deutschen Reiche. Marcus, ist das im §. 109 Abs. 2 d.
Z.Pr.O. geforderte Zeugnis d. Obrigkeit für d. Richter bei Be-
willigung d. Armen-R. bindend? Korn, über d. Zulässigkeit d.
Pfändung einer Forderung d. Schuldners an d. Vollstreckungs-
gläubiger. Kohler, über d. Verträge, in welchen der Gläubiger
verspricht, keinen Konkurs zu beantragen, u. deren Gültigkeit.
Kulemann, z. Reform d. amtsgerichtl. Zivilprozesses.
Zeitschr. f. Gerichtsvollzieher. L 24. Schön fe Id, d. Einüuss
d. Gleichzeitigkeit innerhalb der Zwangsvollstreckung in d. be-
wegl. körperl. Vermögen mit Bezug auf d. Vorgehen d. Gerichts-
vollziehers.
Archiv f. Straf-R. XXXV. 3. W. H., z. Fragestellung b. Schwur-
gericht. See fei d. z. Kritik d. Schwurgerichte.
Zeitschr. f. Strafrechtswissenschaft. VIII. 1. Aschrott, z. Re-
form d. deutschen Strafen- u. Gefängniswesens. Frank, z. Ge-
heimmittelfrage.
Revue des deux mondes. 15./XI. 1887. Beaussise, Rechtsschutz
d. Ehre (fordert eine bes. Jury d'honneur).
Blätter f. Gefän^niskunde. XXII. 3 u. 4. Ueber Moditikation d.
Isolierhaft. Arbeitsbetrieb in d. österr. Strafanstalten. Die Ge-
fängnisse Hollands.
Vereinsheft d. Nordvvestdeutschen Yereins f. Gefäuguisv^esen.
Nr. 17. Empfiehlt sich, abgesehen v. d. Festungshaft, eine Ver-
einfachung d. Systems d. Freiheitsstrafen d. R.Str.G.B. u. in
welcher Weise hat dieselbe eventuell zu geschehen? Was kann
noch geschehen, damit d. geistl. Pflege d. Gefangenen u. Ent-
lassenen möglichst unterstützt u. gefördert werde? Blunk, ham-
burg. Erziehungs- u. Besserungsanstalt Ohlsdorf. P'ö bring,
Uebersicht über d. bisher in Deutschland erlassenen Zwangs-
erziehungsgesetze. G. Meyer, über Geisteskranke in Straf-
anstalten.
Friedreichs Blätter f. gerichtliche Medizin etc. 1888. 1. Hft.
Zaggl, Kindestötung oder Kindsmord? Landgraf, ein Fall v.
Bruch d. Kehlkopfes als Folge einer Körperverletzung. Korn-
feld, Geburt eines lebenden Kindes in einen Eimer.
Annalen d. Deutschen Reichs. 1888. Nr. 1. Kohler, Verfas-
sungsänderung während d. Regentschaft. F u 1 d , d. Zeugnis-
verweigerung d. Reichstagsmitglieder wegen einer in Ausübung
ihres Berufs gethanen Aeusserung.
204 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888), VII. Band. 5. Heft.
ArchiT f. Post n. Telegraphie. 1887. 24. Gesetzwidrige Beförde-
rung V. Briefen zwischen grösseren Städten u, deren Vororten.
Archiv f. Eisenbahnweseu. 1888. 1. Hft. Das russ. Enteignungs-
gesetz. Kommunalbesteuerung d. Eisenbahnen (Urteil d. Ober-
Verw.Ger. v. 26./X. 1887).
Revue de droit international. XIX. 5. Rolin, la science et la
conscience du droit. Nj'S, notes inedites de Bentham. Nys,
les manuscrits de sir Julius Caesar. Lorimer, la question du
desarmement et les difficultes qu'elle soulöve au point de vue
du droit international. Kamaro wski, quelques reflexions sur
les armements croissants de l'Europe. Rolin- Jaequemyns,
de la litterature juridique actuelle de l'Espagne et de quelques-
unes des ses productions les plus recentes (S. 489 — 528, 50 Nrn.).
C. Neue Erscheinungeii.
Vom 5. Dezember bis 15. Januar 1888 erschienen oder bei der
Redaktion eingegangen (letztere mit * bezeichnet).
1. Deutsche Bücher und Broschiiren.
*Adam, A. E. , Joh. Jakob Moser als württemb. Landschaftskonsu -
lent 1751—1771. Stuttgart, Kohlhammer. 160 S. 3 M.
*Affolter, A. , zur Lehre vom Rechtsgeschäft. Solothurn, Jent.
54 S. 1 M.
Bätschi, J. , Requisit d. Vitalität f. d. Beginn d. Persönlichkeit.
Zürich, Schulthess. 141 S. 2 M. 40 Pf.
Bendixen, Fr., d. Niessbrauch an einem Herde nach r. R. Inaug.-
Abhdlg. Leipzig. Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht. -31 S.
60 Pf.
Conrat, M., d. Pandekten- u. Institutionenauszug d. brit. Dekre-
talensammlung, Quelle d. Ivo. Berlin, Weidmann. 21 S. 1 M.
20 Pf.
*Dernburg. H. , Pandekten. 8. Bd. Berlin, Müller. XI u. 367 S.
7 M. 50 Pf.
Eger, G., Handb. d. preuss. Eisenbahn-R. 4. Lfg. Breslau, Kern.
S. 289-384. ä 2 M.
Festgabe zum Doktorjubiläum Plancks in München. Ueberreicht v.
d. rechts- u. staatswissenschaftl. Fakultät zu Strassburg. Strass-
burg, Trübner. 3 M. 50 Pf.
Inhalt. Schultze, v. d. prozessual. Zeitbestimmungen, insb. d. Fristen.
III u. 82 S. Nissen, d. Einziehung. S. 85—113.
Fleisch mann, 0., deutsches Vagabunden- u. Verbrechertum im
19. Jahrh. Barmen, Klein. IV u. 205 S. 2 M. 50 Pf.
Gradenwitz, 0., Interpolationen in d. Pandekten. Krit. Studien.
Berlin, Weidmann. IX u. 246 S. 6 M.
*Gorski, A. v., d. Geschäftsführung u. Vertretung d. offenen Handels-
gesellschaft. Wien, Manz. 1888. 155 S. 3 M.
*Hancke, E., Regentschaft u. Stellvertretung d. Landesherrn nach
deutschem Staats-R. Diss. Breslau, Kohn & Hancke. 70 S.
Hennen, ein Hexenprozess aus d. Umgegend v. Trier aus d. J. 1572.
Ein Beitrag z. Kulturgeschichte d. Mosellandes. St. Wendel.
Düsseldorf, Selbstverlag d. Verf. 24 S. 1 M. 50 Pf.
Bibliographie (deutsche). 205
k
*Hergenhahn, Th., d. Eheschliessungs- u. Ehescheidungs-R., dar-
gestellt nach d. Rechtsprechung d. deutschen Reichsgerichts.
(Aus „Magazin f. d. deutsche R. d. Gegenwart".) Hannover,
Helwing. VI u. 133 S. 2 M.
Hue de Grais, Handbuch d. Verfassung u. Verwaltung in Preussen
u. d. deutschen Reiche. 6. Aufl. Berlin, Springer. 1888. XII
u. 508 S. 7 M.
*J o n g e . M. de, d. Unübertragbarkeit d. Retourbillets. Freiburg.
Mohr. 26 S. 50 Pf.
*Koehne, C, d. Geschlechtsverbindungen d. Unfreien im fränk. R.
(Gierkes Untersuchungen XXII.) Berlin, Koebner. 1888. 35 S.
1 M. 20 Pf.
Salkowski, C. Lehrbuch d. Institutionen u. d. Geschichte d. röm.
Privat-R. f. d. akad. Gebrauch. 5. Aufl. Leipzig. Tauchnitz.
XXn u. 554 S.
•Schmidt- Scharf f. A., d. Warenpapier b. See- u. Binnentransport.
Frankfurt, Knauer. 65 S. 2 M.
Staatslexikon. Hrsg. v. d. Görres-Gesellschaft z. Pflege d. Wissen-
schaft im kathol. Deutschland. (In 3 Bdn. v. je 9—10 Hftn.)
1. Hft. Freiburg, Herder. 1. Bd. IV u. S. 1-160. 1 M. 50 Pf.
Dies Lexikon ist das erste auf streng römisch-katholischen Grund-
sätzen beruhende St»atslexikon in deutscher Sprache. Das Hauptgewlch-
wird auf die nach römisch-katholischen Prinzipien durchgeführte Ert
örterung der Grundlagen vom R., Staat etc. gelegt.
*Wahle, G. H.. d. Begriff „Berg-R." im objektiven Sinne. Freiberg.
Graz & Gerlach. 88 S. 2 M.
*Zorn, Ph. Lehrbuch d. Kirchen-K. (Bd. III d. Handbibl. d. öflfentl.
R.) Stuttgart. EnHe. 1888. XVII u. 534 S. 9 M., geb. 10 M.
2. Aasgaben von Gesetzen, EntseheidDugen etc.
Bibliotheca juridica. Sj'stemat. Verzeichnis d. neueren u. gebräuch-
licheren, auf d. Gebiete d. Staats- u. Rechtswissenschaft erschie-
nenen Lehrbücher, Kompendien, Gesetzbücher. Kommentare etc.
Mit Sach- u. Autorenregister. 4. Aufl. Leipzig. Rossberg. 1888.
IX u. 63 S. 30 Pf.
*Crela, A., Examinatoriura d. preuss. Land-R. Zur Vorbereitung auf
d. Jurist. Staatsexamen, insbes. z. Selbststudium, nach d. Lehr-
büchern V. Dernburg, Förster u. Schmidt bearb. 1. Tl. 2. neu
durchgeseh. u. verb. Aufl. Berlin, Heymann. 1888. VII u.
275 S. 4 M.
Entscheidungen d. preuss. Ober-Verw.Ger. Register zu d. ersten
14 Bänden. Berlin, Heyraann. 284 S. 5 M.
— d. hamburg. Gerichte betr. Unfallversicherung etc. Hamburg, Graefe.
IV u. 157 S. 2 M.
— d. österr. k. k. obersten Gerichtshofes in Zivilsachen. 1. Bd.
2. Aufl. Wien, Manz. 340 S. 4 M.
Finanzentscheidungen in Bayern (Burkhard). Würzburg, Stahel.
VIII u. 930 S. 12 M.
Genzmer, d. Thätigkeit d. Polizei in Strafsachen auf Grund d.
Reichs) ustizgesetze u. d. preuss. R. f. Polizeiverwalter u. Polizei-
beamte dargest. 2. Aufl. Berlin. Guttentag. 75 S. 60 Pf.
Kalender. Terminkalender f. Elsass-Lothringen. Strassburef, Schultz.
2 M. 50 Pf.
Koch, Formularbuch u. NotariatsR. für d. A. L.R. 9. Aufl. v.
H. Jastrow. Berlin, Guttentag. XXIV u. 659 S. 10 M.
206 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 5. Heft.
Prozesse u. Rechtsfälle. Ehrenbeleidigungsprozess d, Gymn.-ProL
Karl Riedel in Waldhofen a. d. Th. gegen d. Reichsratsabgeord-
neten Georg Ritter v. Schönerer, verhandelt v. d. Schwurgerichte
in Krems am 17. u. 18./VI. 1887. (Wortgetreu unveränd. Wieder-
gabe d. Stenograph. Aufzeichnungen.) Wien, Kubasta & Voigt.
103 S. 80 Pf.
Verhandlungen d. Generalsynode d. evangel.-protestant. Landeskirche
Badens. Karlsruhe, Reiff. V u. 461 S. 4 M.
— d. 10. Synode d. Altkatholiken d. Deutschen Reiches, geh. zu
Bonn am l./VI. 1887. Amtl. Ausg. Bonn, Neusser in Komm.
79 S. 2 M.
Das gesamte preuss.- deutsche Gesetzgebungsmaterial (Grotefend).
1887. 3.-5. Lfg. S. 129—416. Düsseldorf, Schwann. 4 M. 50 Pf.
Grotefends Kommentar zur preuss.-deutschen Gesetzsammlung.
2. Ausg. 6.-16. Lfg. Ebd. 32 M. 25 Pf.
Deutsches Reich. Grundzüge z. Alters- u. Invalidenversicherung
d. Arbeiter, nebst e. Denkschr. Berlin, Heymann. 44 S. 60 Pf.
Dasselbe. Amtl. Ausg. Berlin, Puttkammer & Mühlbrecht. 23 S. 60 PL
Unfallversicherung d. Seeleute etc. (Gareis). Giessen, Roth. 40 Pf.
Entwurf eines Weingesetzes. Berlin, Heymann. 17 S. 1 M.
Gewerbeordnung (ßerger). 8. Aufl. Berlin, Guttentag. 1 M. 25 Pf-
Branntweinsteuergesetz. Dresden, Teich. VII u. 115 S. 1 M.
Dasselbe (Boll u. Zippel). Berlin u. Leipzig. Weigel. 3 M.
Gesetzgebung betr. d. Gesundheitswesen im Deutschen Reich f. Be-
hörden, Aerzte, Apotheker u. Gewerbetreibende (Goesch u.Karsten).
Berlin, Guttentag. IV u. 263 S. 1 M. 60 Pf.
Beichsland. Ausführungsgesetze zu den Reichsjustizgesetzen etc»
2. Aufl. Strassburg, Trübner. V u. 445 S. .5 M.
Frenssen. *Gesetz v. ö.fV. 1872 nebst Grundbuchordnung (Bendix).
Breslau, Koebner. VI u. 177 S. 2 M. 50 Pf.
Grundbuchordnung (Menzen). Bonn, Haustein. 96 S. 1 M.
^Baupolizei im Gebiete d. A. L.R. (Bochmann). Berlin, Heine. VI
u. 120 S. 1 M. 60 Pf.
Baupolizeiordnung f. Berlin v. 15./I. 1887. Nachträge. Berlin, Poly-
techn. Buchhandlg. 30 Pf.
Preuss. Verwaltungsgesetze f. d. Rheinprovinz (Woyna). Trier, Lintz.
VII u. 376 S. 7 M.
Daude, P. , d. königl. Friedrich -Wilhelms-Universität zu Berlin.
Systemat. Zusammenstellung d. f. dieselbe bestehenden gesetzl..,
statutar. u. reglementar. Bestimmungen. Im Auftr. d. Ministers
d. geistl., Unterrichts- u. Medizinalangelegenheiten bearb. v. d.
Universitätskuratorium durch dessen Älitglied D. Berlin, Müller.
VIII u. 756 S. 10 M.
Klemm, R., Instruktion z. prakt. Handhabung der d. Forst- u. Jagd-
schutz betr. Gesetze u. Verordnungen mit besond. Berücksicht.
der in d. Prov. Sachsen geltenden Bestimmungen. Hrsg. als
Preisschrift v. AUg. Deutschen Jagdschutzverein, Sektion Prov.
Sachsen. Halle, Pfeffer. 155 S. 1 M. 20 PL
Fischereigesetz, d., L d. preuss. Staat v. 30./V. 1874 mit d. Abände-
rungen d. Gesetzes v. 30./IIL 1880 u. d. Verordnung betr. d.
Ausführung d. Fischereigesetzes in d. Prov. Schleswig-Holstein
V. 8./VnL 1887. Schleswig, Bergas. 1888. 32 S. 25 PL
Bayern. *Ge8etz v. 8./VIII. 1878, d. Errichtung eines Verwaltungs-
gerichtshofes u. d. Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betr.,
erläutert v. W. Krais. IL Nachtrag, enth. d. seit l./X. 1879 durch
d. Gesetzgebung oder nach d. Rechtsprechung d. Verwaltungs-
gerichtshofes etc. veranlassten Ergänzungen u. Aenderungen.
Erlangen, Palm & Enke. V u. S. 285-492. 3 M. 80 PL
Bibliographie (Ausland). 207
Bayerns Gesetze XXIII, J— 10. Bamberg. Büchner. S. 489—768.
k 1 H.
llaagen, 6., d. Besteuerungs-R. d. Amtskörperschaften u. Gemeinden
im Königr. Württemberg nach d. neuesten Stande d. Gesetzgebg.
Mit Erläuterungen u. einer Sammlung v. Entscheidungen, nebst
einem aiphabet. Sachregister. Zum Gebrauche von Staats- u.
Gemeindebehörden hrsg. Stuttgart. Rieger. 1888. XII u. .327 S.
4 M. 50 Pf.
Sachsen. Gesetz v. 1./V. 1851, betr. d. Einführung einer Klassen-
u. klassifizierten Einkommensteuer mit d. durch d. spätere Ge-
setzgebung herbeigeführten Aenderungen. Berlin, v. Decker.
41 S. 50 Pf.
Sachsen -Kobnrg- Gotha. Gesetz über d. Zivilstaatsdienst v. 3./V'.
1857, mit Ergänzungen u. einem Anh.. enth. d. Bestimmungen
über d. Witwen- u. Waisenpensionen (Wittka). Gotha, Thiene-
mann. 1888. 1 M.
Oesterreich. Gesetz vom lO./VI. 1887 (Kaserer). Wien, Holder.
187 S. 2 M.
Volksschulgesetze etc. (Burckhard). Wien, Manz. XVIII u. 585 S.
4 M.
Desgl. f. Böhmen. Prag, Mercy. XXII u. 630 S. 6 M. 40 Pf.
Gesetze f. Oesterreich. 56. Hft. Zolltarif etc. Wien, Hof- u. Staats
druckerei. 2 M.
Massnahmen, sanitäre, gegen d. Weiterverbreitung ansteckender Krank-
heiten. Mit Erlass d. k. k. Bezirkshauptmannschaft Freiwaldau,
V. 20./XI. 1877, Z. 19 999, allen Gemeindevorständen d. polit.
Bezirkes Freiwaldau z. Durchführung aufgetragen. Freiwaldau,
Blazek. 26 S. 60 Pf.
Schweiz. Gesetzbuch, privatrechtl., f. d. Kanton Zürich, Mit einem
Vorworte v. A. Schneider, Redaktor d. neuen Gesetzes. Zürich,
Schulthess. XVI u. 243 S. 1 M. 80 Pf.
Eamänien. Handelsgesetzbuch, d. rumän., v. J. 1887, enth. ausser
d. eigentl. Handelsgesetze auch d. Wechsel- u. See-R. , sowie d.
Konkursverfahren u. d. auf d. Prozessverfahren in Handelssachen
bezügl. besonderen Vorschriften, Zum Schluss einen Anh. mit
Auszügen aus einschläg, besonderen Gesetzen v. prakt, Bedeutung.
Aus d. rumän. Originalen ins Deutsche übers, von C. v. Boro-
schnay, Bukarest, Degenmann. 478 S. 4 M. 80 Pf.
Päpstlicher Stnhl. Rundschreiben Leo XIII. 1. u. 2. Sammlung
1878—1885 (lateinisch u. deutsch). Freiburg, Herder. 4 M.
Acta sanctae sedis XX. 12 fasc. Regensburg, Pustet. 12 M,
3. Wichtige ausländische Werke.
iBrown, K, the Law of Trade Marks. Bennett. 25 S. 6 p.
f<Jreer. E,. the Land Law (Ireland) Act. 1887. Gill (Dublin). Gill.
112 S. 2 sh, 6 p.
Lumley. W. G, and E., the Public Health Act, 1875. Shaw and Son.
1370 S. 40 sh.
Price, B.. and Steuart. A.. American Trade-mark Gases. Baltimore.
XVI u. 1184 S. 45 sh.
Scrutton, Th. E., Commons and Common Fields; or: The History
and Policy of the Laws Relating to Commons and Enclosures
in England. Cambridge Warehouse. 188 S. 10 sh. 6 p.
Testamenta Eborarensia: A Selection of Wills from the Registry at
York. Vol. 5. Whittaker. 358 S. 18 sh.
208 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 5. Heft.
Coutagne, J. P. H., manuel des expertises medicales , en matiere
criminelle, h. l'usage des magistrats instructeurs et des officiers
de police judiciaire. Storck. 3 fr.
Cresson, usages et rfegles de la profession d'avocat. Jurisprudence.
Ordonnances. Decrets et lois. 2 vol. Larose et Forcel. 15 fr.
Ducrocq, Th., etudes de droit public. Guillaumin. 7 fr.
— etudes d'histoire financi^re et monetaire. Guillaumin. 7 fr.
Neblet, E., code pratique de chemins ruraux. Commentaire de la
loi du 20 aoüt 1881 relative au code rural. Chevalier-Marescq.
Nourrisson, P., l'ouvrier et les accidents. Larose et Forcel. 1 fr.
Renault, Ch., histoire des gr^ves. Guillaumin. 3 fr. 50 ct.
Sentupery, L., manuel pratique d'administration ä l'usage des pre-
fectures, sous-prefectures , mairies et administration publiques,
des fonctionnaires de tous ordres, des postulants aux emplois
administratifs et des simples particuliers. 2 vol. Pedone-
Lauriel. 18 fr.
As coli, A., le origini dell' ipoteca e l'interdetto Salviano. Livorno..
169 S. 5 1.
Caroncini, G., tasse e diritti comunali : raccolta di disposizioni di
giurisprudenza e di modelli di regolamenti, preceduta da uno
studio sui tributi comunali. Roma. 255 S. 5 1.
Ciaburri, F., elementi di filosofia del diritto ad uso dei licei. Bene-
vento. 333 S. 2 1. 50 ct.
Cimbali, E. , della capacitä di contrattare secondo il codice civile
e di commercio. Torino. 838 S. 6 1.
Gatti, L., rapsodie teorico-pratiche sui consigli di famiglia e di tu-
tela. Genova. 263 S. 5 1.
Gori, A., trattato delle tasse di registro. 4a ed. Firenze. 379 S.
6 1. 50 ct.
La Rosa, S., il contumace nel giudizio civile Catania. 367 S. 4 1.
Maffioli, D. , diritti e doveri del cittadino, colla spiegazione dello
Statuto. 5a ediz, Milano. 194 S. 1 1. 50 ct.
Marone, V., le associazioni politiche nei governi parlamentari.
Napoli, 31 S. 1 1.
Pacifici-Mazzoni, E., istitutionzi di diritto civile italiano. Vol. V.
Parte speciale (Delle obbligazioni). 3a ed. Firenze. 522 S. 9 1.
Pouchain, G., la teoria e la pratica della riconvenzione nel diritto
e nella proced. civ., con pref. del prof. V. Scialoja. Lanciano.
231 S. 4 1.
Tartufari, A., della acquisizione e della perdita del possesso. Vol. I.
Milano. 630 S. 10 1.
Todaro Della Gallia, A., i diritti del coniuge saperstite: III (I
diritti del coniuge superstite secondo il diritto delle diverso na-
zioni). Torino. 166 S. 5 1.
Verantwortlicher Bedaktenr: Dr. t. Kircbenheim 1d Heidelberg.
Centralblatt
für
RECHTSWISSENSCHAFT
herausgegeben von
Dr. V. Kirchenheim,
Professor In Heidelberg.
Vn. Bd. I März- April 1888. ■ Nr. 6./7.
Monatlich ein Heft von 2% Bogen. — Preis des Jahrgangs 12 Mark. — Zu beziehen
durch alle Buchhandlangen und Postanstalten.
A. Besprechungen.
ikels untersagt; Nachi
uellenangabe gestattet
Entwurf
(Nachdruck des folgenden Artikels untersagt; Nachdruck einzelner Teile nur mit
Quellenangabe gestattet.)
MrprliclBi GesetzImcliBS 1 ias Dfintsclß Imi
Erste Lesung.
Ausgearbeitet durch die von dem Bundesrate berufene
Kommission.
-A.Trr> tlicla.e .A.u.sga'be-
Berlin u. Leipzig.
Verlag von J. Gattentag (D, CoUin).
1888.
XVI u. 520 S. Preis 3 M.
Für die richtige Würdigung des E. ist die Entstehungs-
geschichte desselben nicht ohne Bedeutung. In dieser Hin-
sicht liegen uns einige Nachrichten vor, welche wir zur Orientie-
rung der Leser des C.Bl. hier folgen lassen:
Erklärung der Abkürzungen (ausser den bekannten R.V.,
H.G.B., Str.G.B., Z.Pr.O. etc.): B.G.B. = bürgerl. Gesetzbuch. B.R. =
bürgerl.R.. E. = Entwurf, Einf.G. — Einführungsgesetz, G.G. = Güter-
gemeinschaft, G.R. = Geh. Rat, G.O.J.R. = Geh. Oberjustizrat, O.L.-
G.R. = Oberlandesgerichtsrat , R.O.H.G. = Reichsoberhandelsgericht.
Centralblatt für Rechtowlsaenschaft. VII. Band. 17
210 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
Das seit langer Zeit in unserem Volke lebendige Streben
nach einem einheitlichen bürgerlichen R. hatte in der Errich-
tung des Deutschen Reiches neue Nahrung, aber nicht sogleich
die volle gesetzliche Anerkennung gefunden. Erst durch das
Gesetz, betr. die Abänderung der Nr. 13 des Art. 4 der R.V.,
vom 20./XII. 1873 wurde die gemeinsame Gesetzgebung über
das gesamte bürgerliche R. der Zuständigkeit des Reiches
unterstellt. Um den Gedanken der Kodifikation , der in der
Konsequenz dieses Gesetzes lag, zu vei'wirklichen, beschloss der
Bundesrat, „fünf angesehene deutsche Juristen zu berufen mit
der Aufgabe, über Plan und Methode, nach welchen bei Auf-
stellung des E. eines deutschen B.G.B. zu verfahren sei, gutacht-
liche Vorschläge zu machen". Gewählt wurden : 1. Goldschmidt,
Rat bei dem R.O.H.G. in Leipzig; 2. v. Schelling, Präsident
des Appell. Ger. in Halberstadt; 3. v. Neumayr, Präsident des
Oberappell. Ger. in München ; 4. v. Weber, Präsident des Ober-
appell.Ger. in Dresden; 5. v. Kübel, Direktor bei dem Ober-
tribunal in Stuttgart. Diese Kommission erledigte unter dem
Vorsitze des Präsidenten (jetzigen Staatssekretärs im Reichs-
justizamte) V. Schelling ihre Aufgabe in 14 Sitzungen. Die
Ergebnisse ihrer Beratungen legte sie in einem dem Bundesrate
am i5./IV. 1874 erstatteten Gutachten nieder. Die Hauptpunkte,
über welche das Gutachten sich verbreitete, waren folgende: Be-
schränkung der Aufgabe auf das Zivil-R. und nähere Bestimmung
des Umfanges der Aufgabe, abgesehen von jener Beschränkung, Be-
stimmung des zu verarbeitenden Stoffes; Verarbeitung und Ein-
teilung dieses Stoffes ; Methode der Redaktion ; Revision des Handels-
R. ; geschäftliche Behandlung der ganzen Aufgabe. Der letzte Punkt
war von hervorragender Bedeutung. Die Kommission erklärte
sich gegen die Ausarbeitung des E. durch einen Rechtsgelehrten,
weil es zu gewagt sein würde, die grosse nationale Aufgabe auf
die Fähigkeit, die Arbeitskraft und das Leben eines einzigen
Mannes zu stellen. Auch entschied sie sich gegen die Verteilung
der Arbeit unter mehrere voneinander unabhängige Redaktoren.
Als derjenige Weg, der allein die sichere Aussicht auf Erreichung
des Zieles in nicht zu ferner Zeit eröffnete, wurde die Verbin-
dung von Einzelarbeit und Thätigkeit einer Mehrheit von Sach-
verständigen bezeichnet. Hierauf gründete sich der Vorschlag,
eine aus praktischen und theoretischen Juristen zu bildende
Kommission mit der Herstellung des E. zu betrauen. Das zu
erstrebende Ziel wurde möglichst hoch gesteckt. Es sollte ,eine
feste gemeinschaftliche Grundlage des deutschen bürgerlichen R.
Entwurf eines bürgerl, G.B. Entstehungsgeschichte. 211
gewonnen werden , hergestellt in derjenigen Vollkommenheit,
welche dem Masse der in der Nation vorhandenen rechts-
schöpferischen Kraft entspricht und so vor alsbaldiger Aenderung
bewahrt". Diesem Ziele gegenüber untersagte es sich von vorn-
herein, dem künftigen G.B. oder einem Hauptteile desselben
eines der innerhalb des Deutschen Reiches bestehenden G.B. oder
einen der für einen oder mehrere Einzelstaaten ausgearbeiteten
Gesetzentwürfe unmittelbar zu Grunde zu legen. Vielmehr sollte
nach dem Gutachten ein neuer E. auf der Grundlage des gelten-
den R., wie dasselbe durch Gesetzgebung, Praxis und Wissen-
schaft sich entwickelt hätte, unter möglichster Versöhnung der
zwischen dem gemeinen, dem preuss. und dem französ. R. be-
stehenden Gegensätze aufgestellt werden. Zu dem Ende wurde
die Bestellung von fünf Redaktoren aus den Mitgliedern der zu
bildenden Kommission für erforderlich erklärt. Die Redaktoren,
deren jedem ein bestimmtes Rechtsgebiet zu übertragen wäre,
sollten während ihrer Arbeit sich miteinander verständigen und
einen gegenseitigen Gedankenaustausch unterhalten. Der Ge-
samtkommission aber sollte die Möglichkeit der Kontrolle und
der Ausgleichung von Differenzen gewahrt bleiben und der vor-
läufige wie der endgültige Abschluss der Arbeit obliegen. Jeder
Redaktor sollte zu dem Zwecke über die Prinzipien, welche den
von ihm zu bearbeitenden Teil beherrschen, zur geeigneten Zeit
die Vorentscheidung der Kommission einholen. Die Teilentwürfe
sollten, so wie sie eingingen, von der Kommission beraten und
festgestellt werden. Zur Zusammenfügung des Ganzen ete. war
die Bestellung eines Hauptreferenten in Aussicht genommen.
Endlich war vorgesehen, dass der E. des G.B. nach seiner Voll-
endung mit Motiven den Bundesregierungen mitzuteilen und
durch den Druck zu veröffentlichen , auf Grund der zu gewär-
tigenden Bedenken und Abänderungsvorschläge einer zweiten
Lesung von der Kommission zu unterziehen und hiemächst der
revidierte E. mit Motiven dem Bundesrate zu überreichen sei*).
Der Bundesrat erteilte in der Sitzung vom 22. /VI. 1874
den in dem Gutachten enthaltenen Ansichten und Vorschlägen
im allgemeinen seine Billigung. Die Zahl der Mitglieder, aus
•) Jsäheres enthält der hier benutzte Aufsatz „Die Ausarbeitung
des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche
Reich", abgedruckt in der besonderen Beilage zum Deutschen Reichs-
anzeiger vom 13./I. 1877, sowie die vom Reichsjustizamt herrührende,
dem Entwurf voraufgeschickte Vorrede.
212 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
welchen die Kommission zu bestehen hätte, setzte er auf elf fest.
Als Sitz der Kommission wurde Berlin bestimmt. Zu Mitgliedern
derselben wurden von dem Bundesrate gewählt: 1. Pape, Prä-
sident des R.O.H.G., Kaiserl. Wirkl. G.R.; 2. Der scheid, Rat
bei dem Appell.Ger. in Colmar (jetzt Reichsgerichtsrat); 3. Johow,
Obertribunalrat Qetzt Kammergerichtsrat) in Berlin , G.O. J.R. ;
4. Kurlbaum IL, vortragender Rat im Justizministerium zu
Berlin, G.O. J.R. ; 5. Planck, Appellationsgerichtsrat in Celle
(jetzt Geh. J.R.); 6. v. Schmitt, Ministerialrat in München
(jetzt Präsident des O.L.G. in Nürnberg); 7. v. Roth, Pro-
fessor d. R. in München; 8. v. Weber (s. o.), K. sächs. Wirkl.
G.R. ; 9. V. Kübel (s. o.); 10. Gebhard, Ministerialrat in
Karlsruhe; 11. v. Windscheid, Professor d. R. in Heidelberg
(jetzt in Leipzig), G.R. Den Vorsitz übertrug der Reichskanzler
dem Präsidenten Pape.
Die Kommission trat am 17./IX, 1874 in Berlin zusammen,
um ihre Geschäftsordnung festzustellen und andere für die Er-
ledigung ihrer Aufgabe erforderliche Beschlüsse zu fassen. Zu
Redaktoren wurden bestimmt: 1. Gebhard für den Allgemeinen
Teil; 2. v. Kübel für das R. der Schuld Verhältnisse ; 3. Johow
für das Sachen-R.; 4. Planck für das Familien-R. ; 5. v. Schmitt
für das Erb-R. Den Redaktoren wurden Hilfsarbeiter zugeordnet;
als solche sind thätig gewesen: Neubauer, O.L.G.R. in Hamm,
vom September 1874 bis jetzt; Achilles, O.L.G.R. in Celle, vom
Oktober 1874 bis jetzt; Born er, Landgerichtsdirektor in Dres-
den, desgleichen; Struckmann, O.L.G.R. in Kiel, vom Juli 1877
bis jetzt; v. Liebe, O.L.G.R. in Braunschweig, desgleichen;
Ege, Landgerichtsrat in Stuttgart, vom Dezember 1879 bis jetzt;
Braun, Obergerichtsrat in Celle (jetzt Oberkonsistorialrat in
Berlin), vom Oktober 1874 bis Juli 1877; Vogel, Landgerichts-
i'at in Darmstadt, G. J.R. , vom November 1874 bis zu seinem
im Dezember 1883 erfolgten Tode; Martini, J.R. in Schwerin,
vom Februar 1875 bis Oktober 1877.
Die Arbeit der Redaktoren, welche sich in regelmässig
wiederkehrenden Konferenzen miteinander berieten , war nach
dem Zwecke, welchem sie diente, eine ausserordentlich schwie-
rige und zeitraubende. Viel Zeit und Mühe erforderte schon
die Ermittelung des geltenden R. , eine Aufgabe , zu deren Lö-
sung wiederholt die Mitwirkung der Landesregierungen in An-
spruch genommen werden musste. Und nun erst die Sichtung
des massenhaften Materials, aus welchem die tauglichen Bau-
steine herauszufinden und zu einem neuen Werke zusammenzu-
b
Entwurf eines bürgerl. G.B. Entstehangsgeschichte. 213
fügen waren. Diese Thätigkeit erlitt noch dadnrch nicht un-
erhebliche Unterbrechungen , dass die Gesamtkommission all-
jährlich zu mehrwöchigen Sitzungen sich vereinigte, um gewisse
grundlegende Prinzipien zu beraten. Die Beratungen erfolgten
auf Grund motivierter Vorschläge, deren Herstellung jedem Re-
daktor geraume Zeit kostete.
Im Herbst 1881 endlich waren die Teilentwürfe so weit
gediehen, dass sie der Prüfung und Entscheidung der Gesamt-
kommission unterbreitet werden konnten. Der E. des Erb-R.
war bereits 1879 , der E. des Familien-R. 1880 fertig gestellt.
Der E. des R. der Schuldverhältnisse war dagegen unvollendet
geblieben, weil der Redaktor in eine schwere Krankheit ver-
fallen war, welche am 5.11. 1884 seinen Tod herbeiführte. Die
fehlenden Stücke dieses E. wurden aus dem Dresdener E. eines
Gesetzes über Schuldverhältnisse ergänzt. Das Material, welches
die Redaktoren mit ihren Hilfsarbeitern beschafft hatten, ist in
nicht zahlreichen Exemplaren hauptsächlich zum Gebrauche für
die Kommission gedruckt worden ; es füllt 19 Foliobände.
Die Kommission hatte sich bereits im Jahre 1874 für ein
System entschieden, nach welchem das künftige G.B. aus fünf
Büchern zu bestehen hätte: Allgemeiner Teil; R. der Schuld-
verhältnisse; Sachen-R.; Familien-R.; Erb-R. In dieser Reihen-
folge sind die Teilent^vürfe der Redaktoren beraten worden.
Die Schwierigkeiten , welche bei den Beratungen hervortraten,
waren nicht leicht zu überwinden. Bei aller Mühe und Sorg-
falt, welche die Redaktoren auf die Ausarbeitung und Formu-
lierung ihrer Vorschläge verwendet hatten , konnten doch ihre
Arbeiten die Individualität der Verf. nicht verleugnen, so dass
die Teil-E. , miteinander verglichen , in Form und Inhalt die
grössten Verschiedenheiten zeigten. Dieser Umstand erschwert«
die Aufgabe der Kommission ungemein. Von der Bestellung
eines Generalreferenten zur Herstellung der notwendigen Har-
monie wurde gleichwohl Abstand genommen. Vielmehr wurde
ein Redaktionsausschuss gebildet, welcher aus dem Vorsitzenden
der Kommission, dem Präsidenten v. Weber und dem betreffenden
Redaktor bestand. Der Vorsitzende stellte die von der Kom-
mission beschlossenen Vorschriften in formulierten Gesetzespara-
graphen zusammen. Diese „vorläufige Zusammenstellung* wurde
allen Mitgliedern der Kommission mitgeteilt. Der Ausschuss
prüfte dann die erhobenen Ausstellungen und Gegenvorschläge
und setzte nach mündlicher Beratung den Wortlaut der Para-
graphen fest. Jeder auf diese Weise hergestellte neue Teil-E.
214 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
wurde einer Nachprüfung durch die Kommission selbst unter-
zogen und im Fortgange der Beratungen , sobald ein Beschluss
die Aenderung, Ergänzung oder Aufhebung eines früheren Be-
schlusses nötig machte , ohne Verzug berichtigt. Nachdem das
geschilderte Verfahren in Ansehung aller fünf Teil-E. abge-
schlossen war, lag der „Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches
für das Deutsche Reich (Erste Beratung)* vor. Eine zweite
Beratung hat die Kommission am 30.|IX. 1887 begonnen und
im Dezember beendet. Aus dieser Beratung ist der jetzt im
Buchhandel erschienene E. hervorgegangen.
Die Kommission hat vom 4./X. 1881 bis 30./XII. 1887, mit
den durch die Erholung der Mitglieder im Sommer bedingten
Unterbrechungen, in der Regel j^öchentlich 3 Sitzungen, über
deren jede von einem Hilfsarbeiter ein Protokoll aufgenommen
wurde, und daneben eine 4. Sitzung vorzugsweise zum Zwecke
der Verlesung und Feststellung der Protokolle gehalten. Die
Protokolle, 734 an der Zahl, sind nicht gedruckt, sondern nur
in einer geringen Anzahl von Exemplaren metallographiert wor-
den ; sie umfassen 12 314 Folioseiten. Sie geben die Anträge der Mit-
glieder, die gefassten Beschlüsse und zugleich deren Begründung
vollständig wieder. Diese Protokolle enthalten somit die authen-
tischen Motive der Kommission. Auf Anordnung desVorsitzenden in-
dessen haben die Hilfsarbeiter den E., zum Teile unter Anleitung der
Redaktoren, auf Grund der Protokolle und der Vorarbeiten noch
besonders begründet. Diese Begründung wird ebenfalls durch den
Druck veröffentlicht*). Ihre Besprechung im C.Bl. bleibt vorbehalten.
Im Laufe der Beratungen hat sich die Zahl der Kom-
missionsmitglieder auf neun vermindert. Windscheid ist bereits
im Oktober 1883 ausgeschieden, weil er seine Lehrthätigkeit in
Leipzig nicht länger unterbrechen konnte. An Stelle des ver-
storbenen V. Kübel ist im März 1884 Prof. v. Mandry in Tü-
bingen als Mitglied der Kommission eingetreten. Der Präsident
V. Weber ist am 8.|II. 1888 gestorben.
Mancher Leser des E. wird in demselben die Regelung der
einen oder der anderen an sich dem B.R. angehörigen Materie
vermissen. Die Uebergehung ist teils auf Gründe des Systemes,
teils auf Rücksichten, welche aus der Beschaffenheit des über-
gangenen Gegenstandes sich ergeben, zurückzuführen. Ausge-
schieden sind alle Verfahrensvorschriften, soweit nicht besondere
Gründe ihre Aufnahme erheischten, ferner entsprechend den
*) Vgl. hierüber unten die Anm. auf S. 286.
Entwurf eines bürgerl. G.B. Entstehungsgeschichte. 215
Beschlüssen des Bundesrates gewisse Rechtsmaterien, welche eng
mit dem öffentlichen K. zusammenhängen, bezw. aus überwiegend
polizeilichen Gesichtspunkten zu regeln sind, einige Rechtsinsti-
tute , welche nur in einzelnen Staaten oder Teilen eines Staates
bestehen , zur Einführung in andere Gebiete aber sich nicht
eignen, und endlich solche Institute, welche nach der geschicht-
lichen Entwickelung dem Absterben verfallen sind; es sind
namentlich ausgeschieden: das Berg-R., das Enteignungs-R., das
Agrar-R., das Wasser-R., das Fischerei-R., das Jagd-R., das Forst-
R., das R. der Stammgüter und der Familienfideikommisse, das
Lehn-R., das Erbzins-R. etc.
Bei Aufstellung des E. ist davon ausgegangen, dass es, um
den Gedanken der Herstellung eines einheitlichen B.R. für das
Deutsche Reich möglichst zu verwirklichen, erforderlich sein
werde, neben dem B.G.B. im Wege der Reichsgesetzgebung noch
besonders zu erlassen eine Grundbuchordnung, ein Gesetz, betref-
fend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
\ind ein das Verfahren in nicht streitigen Angelegenheiten des
Familien-R. und des Erb-R. innerhalb gewisser Grenzen regelndes
Gesetz. Weiter ist auf Grund der Beschlüsse des Bundesrates
vorausgesetzt, dass die Revision der Wechselordnung, des H.G.B.
und einiger anderer Reichsgesetze geboten erscheinen werde.
In Ansehung des Verhältnisses des G.B. zu dem bisherigen
B.R. enthält der E. selbst keine Vorschriften ; die erforderlichen
Vorschriften sind vielmehr dem Einführungsgesetz vorbehalten.
Das letztere wird, wie der in die Oeffentlichkeit gelangte Bericht
ergibt, mit welchem der E. dem Reichskanzler überreicht ist,
den Grundsatz enthalten, dass die reichsrechtlichen Vorschriften,
soweit sie nicht durch das G.B. oder das Einf.-G. aufgehoben
oder geändert werden, in Kraft bleiben, die landesrechtlichen Vor-
schriften dagegen insoweit ausser Kraft treten, als nicht ihr Fort-
bestehen bestimmt wird. Hiernach wird das Einf.-G., abgesehen
von den eigentlichen Uebergangsbestimmungen, eine Reihe von
Vorschriften bringen, durch welche ältere reichsrechtliche Normen
geändert oder aufgehoben wecden, sowie eine zweite Reihe von
Vorschriften aufnehmen, welche Auskunft daiüber geben, inwie-
fern das gegenüber dem Landes-R. zur Geltung gelangende Prinzip
der Kodifikation in Beziehung auf gewisse Materien im allge-
meinen oder innerhalb gewisser Schranken oder auch in Beziehung
auf gewisse Einzelheiten Ausnahmen unterliege. Der E. des
Einf.-G. wird gegenwärtig von der Kommission beraten.
Die wichtigsten Grundsätze, welche in dem E. des G.B. zum
216 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
Ausdrucke gelangt sind, werden sich aus den nachstehenden Mit-
teilungen über den Inhalt der einzelnen Bücher ergeben.
I. Buch. Allgemeiner Teil.
(§. 1-205.)
Der Allgemeine Teil zerfällt in elf Abschnitte, von denen
der vierte (Rechtsgeschäfte) 10 Titel enthält. Der erste Ab-
schnitt, mit der üeberschrift „Rechtsnormen", beschränkt
sich auf zwei Bestimmungen. Die eine davon betrifft die Ge-
setzes- und Rechtsanalogie und bestimmt, dass in Ermangelung
gesetzlicher Regelung die Vorschriften für „rechtsähnliche Ver-
hältnisse" und in Ermangelung solcher Vorschriften die aus dem
Geiste der Rechtsordnung sich ergebenden Grundsätze massgebend
seien (§. 1); die andere tritt, im Anschlüsse an die neueren
Gesetzgebungen, dem Gewohnheits-R. entgegen. Gewohnheiten
sollen nur insoweit noch die Kraft von Rechtssätzen erlangen
können, als das Gesetz auf Gewohnheits-R. verweist (§. 2). Im
E. finden sich solche Verweisungen nicht. Keine Bestimmungen sind
aufgenommen über die zeitliche und räumliche Herrschaft der
Rechtsnormen. Nach dem oben erwähnten Berichte hat die
Kommission die für die räumliche Herrschaft der Rechtsnormen,
das sogen, internationale Privat-R. , massgebenden Grundsätze
beraten und festgestellt, eine Entscheidung aber darüber, ob die
betreffenden Vorschriften in das B.G.B. aufzunehmen seien, wegen
der dabei zugleich in Betracht kommenden politischen Erwägungen
nicht getroffen. Nach dem gedachten Berichte ist ferner über die
zeitliche Herrschaft der Gesetze geschwiegen worden, weil in dieser
Hinsicht jedes Gesetz aus sich selbst auszulegen sei und für das
G.B. das Erforderliche im Einf.-G. bestimmt werden würde.
Der zweite Abschnitt, betreffend die Personen, behandelt
im 1. Titel Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit. Der Grund-
gedanke ist, dass jeder Mensch ohne Rücksicht auf seine Indi-
vidualität rechtsfähig ist. Die Rechtsfähigkeit des Menschen be-
ginnt nach §. 3 mit der Geburt und endigt mit dem Tode.
Lebensfähigkeit des neugebornen Kindes bildet somit keine Vor-
aussetzung der Rechtsfähigkeit. Den Anforderungen der neueren
medizinischen Wissenschaft ist ferner darin Rechnung getragen,
dass über Monstrum und Zwitter nichts bestimmt ist. Ebenso
findet sich nicht die in ihrer Allgemeinheit sicherlich unrichtige
Parömie nasciturus pro jam nato habetur, quotiens etc. (vergl.
Entwurf eines bürgerl. G.B. Allgemeiner Teil. 217
im einzelnen §. 723 Abs. 1 Satz 2, §. 1758 Abs. 1, §. 1867
Abs. 2 Nr. 2, §. 1964 Abs. 2, §§. 2026, 2154 des E.). Eine
Lebensvermutung für den Fall, dass über das Leben oder den
Tod einer Person Ungewissheit besteht, ist in §. 4 nur in be-
schränktem Umfange aufgestellt. Eingehende Regelung hat im
2. Titel die Todeserklärung gefunden, die den Sieg über das
französ.-rechtliche Verschollenheitsverfahren davongetragen hat.
Die Todeserklärung erstreckt und beschränkt sich auf
Deutsche. Die Frist, welche verstrichen sein muss, beträgt der
Regel nach zehn Jahre. Die Todeserklärung erfolgt im Auf-
gebotsverfahren durch Urteil. Die einschlagenden §§. 824 bis
836 der Z.Pr.O. haben durch die §§. 11 bis 19, 23, 24 des E.
wesentliche Ergänzungen erfahren. Das Urteil ist konstitutiv und
begründet die Vermutung, dass der Verschollene den Zeitpunkt
der Erlassung der Todeserklärung nicht überlebt habe; in An-
sehung der Beerbung des Verschollenen wird jedoch vermutet,
dass derselbe in diesem Zeitpunkte gestorben sei (§. 21). Die
Vermutung weicht dem Beweise des Gegentheiles (§. 198). Die
Wirkung der Todeserklärung erstreckt sich nicht bloss auf das
vermögensrechtliche Gebiet. Der zurückgebliebene gutgläubige
Ehegatte kann nach der Todeserklärung, ohne dass ein besonderes
ehegerichtliches Verfahren eintritt , sich wieder verheiraten,
und mit der Wiederverheiratung wird, falls der für tot Erklärte
noch leben sollte , die mit diesem bestehende Ehe gelöst (vgl.
unten S. 265). Die Kriegs- und Seeverschollenheit ist besonders ge-
ordnet (§§. 7 , 8 , 20) ; die letztere im wesentlichen im An-
schlüsse an das preuss. Gesetz vom 24. Februar 1851. Der
3. Titel „Altersstufen. Entmündigung" (§. 25 bis 29) setzt in
§. 25 die Dauer des Kindesalters auf die Zeit bis zum zurück-
gelegten 7. , die Dauer der Minderjährigkeit auf die Zeit bis
zum zurückgelegten 21. Lebensjahre fest. Für volljährig er-
klärt kann ein Minderjähriger werden, wenn er das 18. Lebens-
jahr zurückgelegt hat. Die Volljährigkeitserklärung erfolgt durch
das Vormundschaftsgericht (§§. 26, 27). Entmündigt können
werden Personen, welche des Vernunftgebrauches beraubt sind
(§. 28), und Verschwender (§. 29). Aus dem 4. Titel „Ver-
wandtschaft, Schwägerschaft " (§§. 30 bis 33) ist hervorzuheben,
dass (§. 31) der Grad der Verwandtschaft sich nach röm. Be-
rechnungsart (computatio civilis) bestimmt, sodann dass durch
uneheliche Abstammung, von Ausnahmebestimmungen abgesehen,
ein Verwandtschaftsverhältnis nur zwischen dem unehelichen Kinde
sowie dessen Abkömmlingen einerseits und der Mutter des Kindes
218 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
sowie deren Verwandten andererseits begründet wird (§. 30
Abs. 3, vergl. §§. 1568 f.). Der 5. Titel „Wohnsitz" bestimmt
in §. 34 (§. 36) , wie der Wohnsitz begründet und aufgehoben
wird, regelt in §. 85 den Wohnsitz der Strafgefangenen und
ihnen gleichstehender Personen und verallgemeinert im übrigen
in der Hauptsache die §§. 14 — 17 der Z.Pr.O.
Der dritte Abschnitt (§§. 41—63) enthält die Vorschriften
über juristische Personen, die in Körperschaften und Stiftungen
zerlegt sind. Die Entstehung einer Körperschaft richtet sich
ebenso wie das Aufhören einer solchen in Ermangelung reichs-
gesetzlicher besonderer Vorschriften nach Landes-R. (§. 42).
Die Vertretungsmacht des Vorstandes kann durch die Verfassung
der Körperschaft (§. 43) mit Eechtswirkung gegen Dritte be-
schränkt werden (§. 44 Abs. 1, 4). Die Körperschaft haftet
für den Ersatz des Schadens, welchen der Vorstand oder ein
Mitglied desselben durch eine in Ausübung seiner Vertretungs-
macht begangene widerrechtliche Handlung einem Dritten zu-
gefügt hat, sowie für den Ersatz des Schadens, der bei Erfüllung
eines Schuldverhältnisses durch den Vorstand verschuldet worden
ist (§§. 46, 224 Abs. 2). In den inneren Angelegenheiten ist
der Wille der Mitglieder der Körperschaft massgebend und hat
nach diesem Willen auch der Vorstand bei seiner Geschäfts-
führung sich zu richten (§. 48 Abs. 1). Die sogen. General-
versammlung ist demnach das oberste Vertretungsorgan einer
Körperschaft. Erlischt die Körperschaft, so fällt das Vermögen
der Regel nach an denjenigen, der in der Verfassung als Be-
zugsberechtigter bestimmt ist. Sind die Mitglieder bezugsbe-
rechtigt, so hat Liquidation (§§. 50 — 57) einzutreten; in den
übrigen Fällen vollzieht der Uebergang sich nach den Vorschriften
über die in Ermangelung anderer Erben dem Fiskus anfallenden
Erbschaften (§. 49 ; vergl. §. 1974). Stiftungen können durch
Rechtsgeschäfte unter Lebenden wie durch Verfügung von Todes
wegen errichtet werden. Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden
ist als einseitiges anerkannt und der gerichtlichen oder nota-
riellen Form unterworfen (§§. 58, 59). Den Landesgesetzen ist
daneben unbenommen, für die Entstehung einer Stiftung noch
weitere Erfordernisse aufzustellen, insbesondere die Entstehung
an die staatliche Genehmigung zu knüpfen; soweit solche Ge-
setze bereits bestehen, bleiben sie in Kraft (§. 62). Ein un-
mittelbarer Vermögensübergang auf die Stiftung findet, soweit
ein solcher nicht schon nach allgemeinen Grundsätzen zulässig
Entwurf eines bürgerl. G.B. Allgemeiner Teil. 219
ist, nicht statt (§ 58). Die Verfassung der Stiftung wird, so-
weit dies nicht auf Reichs- oder Landesgesetz beruht, durch den
Willen des Stifters bestimmt (§. 60).
Der vierte Abschnitt befasst sich mit den allgemeinen
Vorschriften über das Rechtsgeschäft. Eine Begriffsbestimmung
für letzteres ist nicht gegeben. An der Hand der Einzelbestim-
mungen wird man in der Annahme nicht irre gehen, dass unter
Rechtsgeschäft verstanden wird eine Privatwillenserklärung, ge-
richtet auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges, welcher
nach der Rechtsordnung deshalb eintritt, weil er gewollt ist,
Der Tit. 1 behandelt die Geschäftsfähigkeit (§§. 64—71).
Allgemeine Vorschriften über Handlungsfähigkeit finden sich
nicht; die Deliktsfähigkeit und die Fähigkeit zur Verletzung
obligatorischer Verpflichtungen sind besonders und zum Teil ab-
weichend von der Geschäftsfähigkeit geregelt (§§. 708, 709, 224
Abs. 1). Geschäftsunfähig sind Personen im Kindesalter (unter
7 Jahren) sowie Personen, welche des Vernunftgebrauches beraubt
sind, und zwar diese, wenn sie entmündigt sind, nicht bloss für
die Dauer jenes Zustandes, sondern für die Dauer der Ent-
mündigung (§. 64 Abs. 1 , 2). In der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt sind Minderjährige im Alter von über 7 Jahren, ent-
mündigte Verschwender, Personen, welche des vormundschaft-
lichen Schutzes für bedürftig erklärt sind, sowie Personen, über
welche infolge eines sfegen sie vorliegenden Antrages auf Ent-
mündigung eine vorläufige Vormundschaft angeordnet ist (§. 65
Abs. 1, §§. 70, 71). Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind
nichtig. In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen nehmen
Rechtsgeschäfte , durch welche sie lediglich R. erwerben , oder
lediglich von Verbindlichkeiten befreit werden, gültig vor. Zur
Vornahme von Rechtsgeschäften anderer Art bedürfen sie der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Fehlt dieses Erfordernis,
so ist das einseitige Rechtsgeschäft nichtig, der Vertrag zwar
gültig, die Wirksamkeit desselben aber von der Genehmigung
des Vertreters , bezw. der Person selbst , sofern sie inzwischen
geschäftsfähig geworden ist, abhängig (§. 64 Abs. 3, § 65). Die
erteilte Genehmigung wirkt zurück, unbeschadet der Rechte,
welche Dritte durch Verfügungen des Genehmigenden oder im
Wege einer gegen die in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
Person erwirkten Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
an dem Gegenstande des Rechtsgeschäftes erlangt haben (§. 127
Abs. 4). Besonders vorgesehen sind die Fälle, dass eine in der
220 Centralblatt für Rechtswissenschall (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ein Erwerbsgeschäft selb-
ständig betreibt (§. 67) oder den Unterhalt durch Eingehung
von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen sich verdient (§ 68), sowie
der Fall, dass einer solchen Person Taschengeld oder sonstige
Vermögenswerte zur freien oder zu einer bestimmten Verfügung
überwiesen sind (§. 69). Gefallen ist die Sonderstellung der
Studierenden, soweit eine solche noch bestand. Gibt ein Minder-
jähriger sich fälschlich für volljährig oder für durch den Ver-
treter ermächtigt aus, so greifen, infolge des Schweigens des
Entwurfes, lediglich die allgemeinen Grundsätze Platz. In dem
2. Tit. „Willenserklärung" (§§. 72 — 76) ist von einer Begriffs-
bestimmung hinsichtlich der ausdrücklichen und der still-
schweigenden Willenserklärung abgesehen , dagegen die Frage,
wann eine Willenserklärung unter Abwesenden als abgegeben
anzusehen ist, eingehend geregelt (§. 74). Die Aufnahme des
3. Tit. „ Vertragschliessung " (§§. 77 — 90) in den Allgemeinen
Teil zeigt, dass man sich der Erkenntnis von der auf alle
Teile sich erstreckenden Bedeutung des Vertrages nicht ver-
schlossen hat. In der Gestaltung der Grundsätze über die
Offerte (§§. 80—89) ist das Vorbild des H.G.B. mit seinen
praktisch bewährten Bestimmungen unverkennbar. Der Zeit-
punkt des Vertragsabschlusses ist, unter Vermeidung jeder
Fiktion, auf die Zeit der Annahme des Vertragsantrages ge-
stellt (§. 87). Bei einer Versteigerung soll nach §. 90 im
Zweifel angenommen werden , dass der Bieter , nicht der Ver-
steigerer, der Offerent ist. Der 4. Tit. „Form der Eechtsge-
schäfte" (§§. 91-94) stellt in §. 91 Abs. 1 die Formfreiheit der
Rechtsgeschäfte als Regel auf. Ist durch Gesetz eine besondere
Form vorgeschrieben , so ist das Rechtsgeschäft im Falle des
Mangels der Form nichtig, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist. Das Gleiche gilt im Zweifel im Falle des Mangels einer
durch Rechtsgeschäft bestimmten Form (§.31 Abs. 2). Von be-
sonderer Bedeutung ist die Formvorschrift für den Vertrag,
durch welchen jemand sich zur Uebertragung des Eigentums
an einem Grundstück verpflichtet (§. 351). Der 5. Tit. „Willens-
mängel." (§§. 95 — 104) hat das sogen. Willensdogma zur Grund-
lage, modifiziert aber dasselbe nicht unwesentlich. Den Fällen,
in welchen der Erklärende der Nichtübereinstimmung des wirk-
lichen Willens mit dem erklärten Willen sich bewusst ist
(§§. 95, 97), sind gegenübergestellt die Fälle, in welchen der Ei*-
klärende dieses Bewusstsein nicht hat , mithin im Irrtume ist,
(§§• 98, 99) ; hinsichtlich der ersteren ist wieder geschieden, je
Entwurf eines bürgerl. G.B. Allgemeiner Teil. 221
nachdem der Erklärende den anderen Teil täuschen wollte (§. 95,
Mentalreservation , böser Scherz) oder nicht täuschen wollte
(§. 97, Scherz ohne böse Nebenabsicht etc) ; daneben ist in §. 96
das Scheingeschät't geregelt. Mentalreservation wird nicht be-
achtet, es sei denn, dass der andere Teil den Willensmangel
gekannt hat (§. 95). Das Scheingeschäft ist nichtig (§. 96) ; eine
nicht unwesentliche Einschränkung der Nichtigkeit tritt jedoch
auf dem Gebiete des Grundbuchverkehres ein (§. 832). Hat der
Erklärende von der Nichtübereinstimmung des Willens und der
Erklärung Kenntnis gehabt, aber nicht zu täuschen beabsichtigt,
so ist die Willenserklärung nichtig , es müsste denn den Er-
klärenden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit treffen ; solchen-
falls ist die Willenserklämng gültig, sofern der andere Teil,
soweit ein solcher vorhanden ist, den Willensmangel weder ge-
kannt hat noch hätte kennen müssen : bei einer Fahrlässigkeit,
die keine grobe ist, haftet der Erklärende unter der letzteren
Voraussetzung für das negative Interesse (§. 97). Für den Fall
der infolge Irrtums vorhandenen Nichtübereinstimmung zwischen
Wille und Erklärung wird zwischen wesentlichem und unwesent.-
lichem Irrtume geschieden, der unwesentliche Irrtum als unbe-
achtlich behandelt und im übrigen an die grobe und geringe
Fahrlässigkeit des Erklärenden die gleiche Folge wie in dem
vorerwähnten Falle geknüpft (§§. 98 , 99). Des Irrtumes über
Eigenschaften ist nicht gedacht; er wird demgemäss der Regel
nach , wenn nicht immer , als Irrtum in den Beweggründen
(§. 102) auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ohne Einfluss
sein, unbeschadet selbstverständlich der etwaigen sonstigen Rechts-
behelfe auf Grund der Gewährleistungspflicht etc. üebrigens
finden die vorstehend entwickelten Grundsätze auf die Ehe-
schliessung keine Anwendung; bei derselben wird nur dem Irr-
tume in einer bestimmten Richtung und nur insofern Beachtung
zu teil, als er die Ehe nicht nichtig, sondern anfechtbar macht
(vgl. unten S. 249). Ingleichen kommt, von der in §. 98 ent-
haltenen Beugung abgesehen, das Willensdogma rein zur An-
wendung bei den letztwilligen Verfügungen (§. 1779). Zu den
Willensmängeln gehört auch das Beeinflusstsein durch widerrecht-
liche Drohung oder durch Betrug. Wer durch eine solche Drohung
zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, kann die
Willenserklärung anfechten, gleichviel von wem die Drohung aus-
gegangen ist. Bei dem Betrüge ist die Anfechtbarkeit dann aus-
geschlossen, wenn der Betrug von einem Dritten ausging, die
Willenserklärung einen Empfänger hat und der Empfänger den
222 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VTI. Bd. 6./7. Heft.
Betrug nicht kannte, seine Nichtkenntnis auch nicht auf Fahrlässig-
keit beruhte (§. 103). Die unter Präklusivfrist (§. 104) gestellte An-
fechtung hat die zu §. 112 näher zu berührende Folge. Unter den
die unerlaubten Rechtsgeschäfte betreffenden Vorschriften des
6. Tit. tritt diejenige des §. 106 besonders hervor, nach welcher
jedes Rechtsgeschäft, dessen Inhalt gegen die guten Sitten oder
die öffentliche Ordnung verstösst, nichtig ist. Der §. 107 ist
Veräusserungsverboten gewidmet. Der 7. Tit. „Ungültigkeit der
Rechtsgeschäfte" (§§. 108—114) erläutert in §§. 108 u. 112 die
Begriffe der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit, von welchen der
E. ausgeht. Das anfechtbare Rechtsgeschäft wird im Falle
der Anfechtung in Ansehung der gewollten rechtlichen Wirkungen
so behandelt, als ob es nicht vorgenommen worden wäre, vor-
behaltlich abweichender Sonderbestimmungen (vgl. §. 1277). Die
Anfechtung, welche durch eine von dem Anfechtungsberechtigten
gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugebende Willenserklärung
erfolgt (§. 113), bewirkt sonach, dass rückwärts die Folgen der
Nichtigkeit eintreten. Diese Wirkung findet aber notwendig eine
Schranke und zugleich eine wesentliche Abminderung in den Vor-
schriften über den Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch sowie
über den Erwerb beweglicher Sachen im guten Glauben. Die
sogen, obligatorische Anfechtbarkeit, welche nur einen im Wege
der Klage oder der Einrede geltend zu machenden Ausgleichungs-
anspruch gewährt, ist dem E. fremd. Der 8. Tit. „Vertretung
und Vollmacht" (§§. 115—126) handelt in §§. 115-117 von der
Vertretung im allgemeinen, in §§. 118 — 122 von der Vollmachts-
erteilung und der Vertretung auf Grund einer Vollmacht, in
§§. 123 — 126 von der Vertretung ohne Vertretungsmacht. Den
Ausgangspunkt bildet die grundsätzliche Zulässigkeit der Ver-
tretung im Willen ; der Vertretene wird unmittelbar berechtigt
und verpflichtet (§§. 115, 116). Die Vollmachtserteilung ist als
selbständiges einseitiges Rechtsgeschäft von dem Auftrage los-
gelöst. Die Vollmachtserteilung unterliegt in unverzichtbarer
Weise dem Widerrufe; im übrigen finden, sofern nicht der Rechts-
grund ein anderes ergibt, auf das Erlöschen derselben die Vor-
schriften über das Erlöschen des Auftrages entsprechende An-
wendung (§. 119). Hat der Vollmachtgeber die Bevollmächtigung
durch besondere Mitteilung oder durch öffentliche Bekanntmachung
Dritten kundgegeben, so gilt die Kundgebung im ersteren Falle
gegenüber den besonders benachrichtigten Dritten, im letzteren
Falle gegenüber jedem Dritten, welcher mit dem Bevollmächtigten
in Verkehr getreten ist, als selbständige Bevollmächtigung (§. 120
Entwurf eines bürgerl, G.B. Allgemeiner Teil. 223
Abs. 1). Das Gleiche ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte
zum Nachweise der Bevollmächtigung eine Vollmachtsurkunde
erhalten und diese dem Dritten vorgelegt hat (§. 121 Abs. 1).
Die Annahme einer selbständigen Bevollmächtigung gegenüber
den Dritten in diesen Fällen schliesst in sich, dass Willensmängel,
welche bei der ursprünglichen Vollmachtserteilung unterlaufen,
ebensowenig wie derselben etwa gegebene Einschränkungen dem
nichtunterrichteten Dritten gegenüber in Betracht kommen.
Bei der Vertretung ohne Vertretungsmacht ist zwischen einsei-
tigen Rechtsgeschäften und Verträgen geschieden. Ein einseitiges
Rechtsgeschäft kann ohne Vertretungsmacht für einen Andern nicht
wirksam vorgenommen werden, es müsste denn derjenige, welchem
gegenüber es vorgenommen wird, damit einverstanden sein (§. 126).
Der ohne Vertretungsmacht für einen Andern geschlossene Ver-
trag ist in seiner Wirksamkeit abhängig von der Genehmigung
des Vertretenen. Die Genehmigung wirkt rückwärts ; es werden
jedoch Rechte dadurch nicht berührt, welche Dritte vor der Ge-
nehmigung durch Verfügungen des Genehmigenden oder im Wege
einer gegen diesen erwirkten Zwangsvollstreckung oder Arrest-
vollziehung an dem Gegenstande des Rechtsgeschäftes erworben
haben (§§. 123, 127 Abs. 4). Hat der andere Vertragschliessende
Kenntnis von dem Mangel der Vertretungsmacht nicht gehabt,
so steht ihm , solange die Genehmigung nicht erteilt ist , der
Rücktritt offen (§. 124); er kann ausserdem, wenn die Geneh-
migung verweigert wird, von dem als Vertreter Aufgetretenen
Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen
(§. 125). Der 9. Tit. „Einwilligung und Genehmigung" (§. 127)
stellt die Grundsätze zusammen, welche für die Rechtsgeschäfte
der Einwilligung und Genehmigung die Regel bilden. Der
10. Tit. (§§. 128 bis 143) befasst sich mit der „Bedingung
und Befristung". Allgemeine Vorschriften über die Voraus-
setzung, Auflage, Zweckbestimmung finden sich nicht. Ebenso
ist keine Begriffsbestimmung der rechtsgeschäftlichen Bedingung
— nur diese steht in Frage — gegeben. Anlangend das Wesen
der auflösenden Bedingung, so wird den §§. 139, 196 zu ent-
nehmen sein, dass, wenn auch die Scheidung des auflösend be-
dingten Rechtsgeschäftes in eine unbedingte Hauptwillenserklä-
rung und eine auf die Wiederaufhebung der Wirkungen dieser
gerichtete aufschiebend bedingte Nebenwillenserklärung nicht
geradezu abgelehnt ist, doch jedenfalls das Verhältnis dieser bei-
den Willenserklärungen zu einander als ein dergestalt untrenn-
bares aufgefasst ist, dass die eine ohne die andere nicht bestehen
224 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
kann. Sachliche Eückwirkung tritt weder bei der aufschieben-
den noch bei der auflösenden Bedingung im Falle der Erfüllung
ein; obligatorische Rückbeziehung zu vereinbaren ist den Par-
teien unbenommen. Ausserdem wirkt die Erfüllung der auf-
lösenden Bedingung dergestalt, dass der frühere Zustand ipso
jure wieder eintritt. Abgelehnt ist mithin die schwächere Wir-
kung, nach welcher bei dinglichen Eechtsgeschäften nur eine
obligatorische Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren
Zustandes die Folge ist (§§. 128—130). An die Stelle der Rück-
wirkung ist die sachliche Gebundenheit während der Schwebe-
zeit getreten (§. 135). In bezug auf die Erfüllung der Bedin-
gung ist nur der Satz aufgenommen, dass die Bedingung als
erfüllt gilt, wenn der bedingt Verpfl.ichtete die Erfüllung in
einer dem Inhalte des Rechtsgeschäftes zuwiderlaufenden Weise
verhindert (§. 136). Uebergangen sind, anscheinend mit Rück-
sicht auf §§. 105, 106, die unerlaubten Bedingungen; ebenso die
notwendigen und unmöglichen Bedingungen. Eine unverständ-
liche oder widersinnige Bedingung macht das Rechtsgeschäft
nichtig, mag die Bedingung eine aufschiebende oder auflösende
sein (§. 139). Bei der aufschiebenden Befristung sind die Fälle,
in welchen die rechtliche Wirkung des Rechtsgeschäftes sofort
eintritt und nur deren Geltendmachung hinausgeschoben ist, und
die Fälle, in welchen die rechtliche Wirkung erst mit dem An-
fangstermine eintreten soll, nebeneinander gestellt (§. 141).
Der Endtermin wird (§. 142) im wesentlichen wie die auflösende
Bedingung behandelt.
Der fünfte Abschnitt „Fahrlässigkeit. Irrtum" (§§. 144
bis 146) handelt nicht von geringer Fahrlässigkeit, sondern von
Fahrlässigkeit schlechthin. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn
die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters in besonders schwerer
Weise vernachlässigt ist (§. 144). Nach §. 146 wird, wenn der
E. des Irrtums ohne näheren Vorbehalt gedenkt, darunter auch
der Rechtsirrtum verstanden.
Der sechste Abschnitt „Zeitbestimmungen" (§§. 147
bis 153) enthält eine Anzahl von Auslegungsregeln für die Be-
rechnung von in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechts-
geschäften gesetzten Fristen und Terminen. Die einschlagenden
Vorschriften des H.G.B., der W.O. und der Z.Pr.O. sind, zum
Teil mit Ergänzungen, übernommen.
Der siebente Abschnitt (§§. 154—185) behandelt die
Entwurf eines bürgerl. G.B. Allgemeiner Teil. 225
„Anspruchsverjährimg". Ansprach im Sinne des E. ist das
K. einer Person, von einer anderen Person eine Leistung zu ver-
langen (§. 154 Abs. 1). Der Regel nach unterliegt jeder An-
spruch der Verjährung, auch der dingliche, vorbehaltlich der
Sonderbestimmungen des Grundbuch -R. (§. 847). Unverjährbar
sind, von sonstigen Ausnahmen (vergl. §§. 768, 853) abgesehen,
die auf einem familienrechtlichen Verhältnisse beruhenden An-
sprüche, soweit sie auf Herstellung des den Verhältnissen ent-
sprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind (§. 154
Abs. 2). Die ordentliche Verjährungsfrist beträgt 30 Jahr (§. 155).
Die sogen, kurze Verjährung der Ansprüche aus Geschäften des
täglichen Verkehres ist auf 2 Jahre festgesetzt (§. 156); für
die Verjähi-ung der Rückstände von rechtsgeschäftlich bestimmten
Zinsen, Pacht- und Mietgeldern, sowie der Rückstände von Renten
und sonstigen in regelmässig wiederkehrenden Zeiten zu entrich-
tenden Leistungen ist ein vierjähriger Zeitraum gewählt (§. 157).
Die Verjährung beginnt der Regel nach mit dem Zeitpunkte,
in welchem die Befriedigung des Anspruches rechtlich verlangt
werden kann; die vorerwähnte kurze Verjährung (§§. 156, 157)
mit dem Schlüsse des Jahres, in welches dieser Zeitpunkt fällt
(§. 158 Abs. 1, §. 159). Die Verjährung wird gehemmt durch
jedes rechtliche Hindernis, welches vermöge der Beschaffenheit des
Anspruches die Rechtsverfolgung nicht gestattet (§. 162 Abs. 1).
Dahin gehören auch die Einreden. Von diesen sollen aber nicht
hemmen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, des Zurück-
behaltungsrechtes, der Vorausklage, sowie die Abzugseini-ede des
Inventarerben (§. 162 Abs. 2). Im übrigen sind die Hemmungs-
gründe — Stillstand der Rechtspflege, höhere Gewalt, Mangel
der gesetzlichen Vertretung auf Seiten des derselben bedürftigen
Berechtigten. Erbfolge, Pietätsverhältnis zwischen Ehegatten,
Eltern und Kindern, Vormund und Mündel — im Verhältnis
zu dem bisherigen R. nicht unwesentlich eingeengt (§§. 164 bis
168). Unterbrochen wird die Verjährung durch die dem Be-
rechtigten gegenüber erfolgte Anerkennung des Anspruches,
durch die Erhebung der Klage, die Zustellung eines Zahlungs-
befehles im Mahnverfahren, die Anmeldung im Konkurse, die
Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der
Anspruch abhängt, die Vornahme einer Vollstreckungshandlung
imd, soweit die Vollstreckung den Gerichten oder anderen Be-
hörden zugewiesen ist, die Stellung des auf die Zwangsvoll-
streckung gerichteten Antrages (§§. 169 — 176). Rechtskräftig
festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, auch wenn sie
Centralblatt für Rechtswissenschaft. VII. Band. 18
226 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. d.jl. Heft.
an sich einer kürzeren Verjähi-ung unterliegen; anders nur, so-
weit es sich um regelmässig wiederkehrende , erst künftig ver-
fallende Leistungen handelt (§. 177). Die vollendete Verjährung
begründet eine peremtorische Einrede. Bei einer Leistung in
Unkenntnis der Verjährung ist aber die condictio indebiti aus-
geschlossen (§. 182). Eine verjährte Forderung kann nicht zur
Aufrechnung verwendet werden, auch wenn sie der Gegenforde-
rung noch als unverjährte gegenüber gestanden hat (§. 284
Abs. 2). Die Verlängerung der Verjährungsfrist durch Eechts-
geschäft ist ausgeschlossen, der Verkürzung steht nichts ent-
gegen (§. 185). Ueber Präklusivfristen sind allgemeine Vor-
schriften nicht aufgestellt. Man erkennt aber aus zahlreichen
Einzelbestimmungen, dass zwischen Verjährung und präklusiver
Befristung streng geschieden ist.
Der achte Abschnitt , Selbstverteidigung und Selbsthilfe*'
(§§. 186—187) stellt neben die Notwehr (§. 186, R.Str.G.B. §. 53)
das R. der Beschädigung und Zerstörung von Sachen, von denen
Gefahr droht (§. 187). Der Selbsthilfecharakter einer Handlung
ist nach §. 188 ohne Einfluss auf deren Ei-laubtsein oder Nicht-
erlaubtsein. In §. 189 werden an sich unerlaubte Handlungen
zum Zwecke der Selbsthilfe gestattet, wenn obrigkeitliche Hilfe
nicht rechtzeitig zu erlangen ist und der Berechtigte ohne sofor-
tiges Einschreiten Gefahr läuft, dass die Verwirklichung des
Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
In dem neunten Abschnitte, betr. das Urteil (§§. 190
bis 192), steht der Grundsatz an der Spitze, dass die Verur-
teilung zu einer Leistung nur zulässig ist, wenn die Fälligkeit
eingetreten ist. Eine Verurteilung im voraus soll jedoch statt-
haft sein bei nicht auf Rechtsgeschäft beruhenden wiederkeh-
renden Leistungen, sowie bei einem auf Kündigung gestellten
Gelddarlehen oder Mietverhältnis, sofern die Kündigung späte-
stens mit der Klagerhebung erfolgt ist (§. 190), Der §. 191
betont die negative und positive Wirkung der materiellen Rechts-
kraft, der §. 192 regelt den subjektiven Umfang derselben. Das
Schweigen hinsichtlich des objektiven ümfanges der materiellen
Rechtskraft lässt erkennen, dass es insoweit bei dem §. 293 der
Z.Pr.O. sein Bewenden behalten soll.
Der zehnte Abschnitt (§§, 193-198) enthält in §§. 193
bis 197 die allgemeinen Regeln für den Beweis, während in §. 198
der Begriff der Vermutung, von welchem der E, ausgeht, fest-
gestellt wird.
Entwurf eines bürgerl. G.B. I. II. 227
Der elfte Abschnitt (§§. 199—205) befasst sich mit der
Sicherheitsleistiuig, soweit eine Verpflichtung zu solcher auf-
erlegt ist.
n. Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
(§. 206—777.)
Das zweite Buch ,R. der Schuldverhältnisse " (Obligationen-R.)
enthält vier Abschnitte : Allgemeines, Obl. ex contractu (§. 342
bis 703 in 20 Titeln), Obl. ex delicto und Schuldverhältnisse
aus anderen Gründen.
Der erste Abschnitt gibt die Rechtsnormen für alle Schuld-
verhältnisse im Allgemeinen. Die Begriffsbestimmung des
Schuldverhältnisses und die Entscheidung der daran sich knü-
pfenden Streitfragen sind der Wissenschaft überlassen. Das
Schuldverhältnis erzeugt lediglich obligatorische Rechtsbeziehun-
gen, den persönlichen Anspruch des Gläubigers, die entsprechende
persönliche Verbindlichkeit des Schuldners. Regel ist die Klag-
barkeit des Scbuldverhältnisses ; der E. kennt nur einige wenige
Fälle einer unvollkommenen Obligation. Der Grundsatz, dass
aus der Ethik, dem Natur-R, oder aus dem allgemeinen Rechts-
bewusstsein eine unvollkommene Obligation (Naturalobligation)
herzuleiten sei, ist nicht anerkannt.
Der 1. Titel beschäftigt sich mit dem Gegenstande der
Schuldverhältnisse, welcher (nur) ein Thun (Geben) oder Unter-
lassen (Dulden) sein kann: die Leistung. Ein vermögensrecht-
liches Interesse gehört nicht zum Wesen des Schuldverhältnisses.
Die Wirksamkeit desselben kann auch damit allein nicht bekämpft
werden, dass der Gläubiger kein anderes schutzwürdiges Inter-
esse an der Leistung habe (§. 206). Wegen Verletzung eines
derartigen obligatorischen R. durch den Schuldner ist jedoch
der Anspruch auf Entschädigung versagt (§. 221). In §§. 207—223
sind allgemeine Vorschriften über Schuldverhältnisse mit beson-
ders geeigenschafteter Leistung gegeben. Zunächst über die
Alternativobligation wesentlich im Anschluss an das gemeine R.
Wahlberechtigt im Zweifel der Schuldner; Vollzug der Wahl
durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil; besondere Für-
sorge für den Fall des Verzuges, durch welchen allein das
Wahl-R. nicht verloren geht; Konzentrationsprinzip bei anfäng-
228 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
lieber Unmöglichkeit und zufälligem Unmöglichwerden einer der
mehreren Leistungen. Sodann über Schuldverhältnisse auf Lei-
stung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Schuldner
bat eine Sache von mittlerer Art und Güte auszuwählen ; die
Auswahl ist unwiderruflich vollzogen, wenn die Leistung durch
Uebergabe der ausgewählten Sache bewirkt ist (Erfüllungstheorie)
oder, sofern schon in einem früheren Zeitpunkte die Gefahr auf
den Gläubiger übergeht (z. B. im Falle des Verzuges des Gläu-
bigers), mit dem Eintritte dieses Zeitpunktes (§§. 213, 214, 257).
Ueber Geldschuld, Höhe der Zinsen etc. (5 Proz.) §. 215—217. Ueber
Schadensersatz §§. 217 — 223: Als solcher ist sowohl im Falle
der Verletzung bestehender obligatorischer Verpflichtung als im
Falle des Deliktes ohne Rücksicht auf Art und Mass der Schuld
oder des zu vertretenden Umstandes das volle Interesse (erlittene
Vermögenseinbusse und entgangener Gewinn) zu ersetzen ; zu-
nächst ist der frühere Zustand herzustellen und soweit diese
Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht aus-
reichend ist, die letztere in Geld zu bewirken. Wegen eines
anderen als eines Vermögensschadens kann eine Entschädigung
nur in gewissen, vom Gesetze bestimmten Fällen gefordert werden
(§. 221). Bei Schadensersatzleistung für den Verlust einer Sache
oder eines R. durch den Ersatzpflichtigen gehen auf den letzteren
mit der Ersatzleistung die dem Entschädigten gegen Dritte in
Ansehung des Gegenstandes zustehenden Ansprüche über.
Der 2. Titel , Inhalt der Schuldverhältnisse " bestimmt
die Haftung des Schuldners in Ansehung der Erfüllung (regel-
mässig wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Nichterfüllung), ins-
besondere für Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und
der Hilfspersonen, Ausschluss der Verantwortlichkeit des Schuld-
ners durch dieselben Momente, wie bei Delikten (mangelnder
Vernunftsgebrauch, Kindesalter etc.), persönliche Leistung und
Bewirkung der Leistung durch einen Dritten ; Teilleistung,
Ort der Leistung, Zeit derselben, eine Zeitbestimmung im
Zweifel zu Gunsten des Schuldners I. §§. 224—232; über das
Zurückbehaltungs-R. (nur obligatorisch) II. §§. 283—236; über
die Unmöglichkeit der Leistung und Folgen der Nichtleistung
III. §§. 237—244: Schuldner wird durch den Eintritt objektiver,
von ihm nicht zu vertretender Unmöglichkeit, im Falle subjek-
tiven Unvermögens nur bei Speziesleistung befreit; entschuld-
barer Irrtum des Schuldners in Ansehung des Schuldverhält-
nisses ist ein Exkulpationsgrund; Gläubiger kann auch bei von
dem Schuldner zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit der
Entwurf eines bürgerl. G.B. II. Buch. 229
Leistung, wenn der möglich gebliebene Teil der Leistung für
ihn kein Interesse hat, unter Ablehnung dieses Teiles Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlan-
gen ; R. des Gläubigers, nach rechtskräftiger Verurteilung des
Schuldners diesem zur Leistung eine angemessene Frist zu
setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unter Absehen von
der Zwangsvollstreckung das Interesse zu fordern (§. 243) ; Be-
stimmung über die Wirkung der Rechtshängigkeit des Anspruches
auf Herausgabe eines „in sich bestimmten Gegenstandes" (species).
Es folgen die Vorschriften über die mora debitoris (IV. §§. 245
bis 253) und die mora creditoris; letztere tritt ein ohne Rück-
sicht auf ein Verschulden des Gläubigers (V. §§. 254 — 262).
Der 3. Titel „Erlöschen der Schuld Verhältnisse^ handelt
von der Erfüllung einschliesslich der datio in solutum, Hinter-
legung, Aufrechnung, Erlass, Vereinigung, Tod des Gläubigers
oder des Schuldners. In Ansehung der datio in solutum ist im
Falle der üebernahme einer neuen Verbindlichkeit seitens des
Schuldners durch Vertrag mit dem Gläubiger die Vermutung
gegen die Absicht der L'ebernahme an Erfüllungsstatt aufge-
stellt (§. 264). Die Aufrechnung erfolgt durch eine von dem
einen Gläubiger gegenüber dem andren Gläubiger abzugebende
Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft). Bis dahin sind die
beiderseitigen Forderungen von der Kompensationsfähigkeit und
-befugnis unberührt. Die Wirkung der erfolgten Aufrechnung
(Erlöschen der Forderungen in dem sich deckenden Betrage) wird
auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem sie als zur Aufrech-
nung geeignet sich gegenüber getreten sind (§§. 281 ff.). Der
Erlassvertrag und das negative vertragsmässige Anerkenntnis
(§. 290) sind Veräusserungsv ertrage (sogen, dingliche Verträge)
und deshalb abstrakte, in Ansehung ihrer Gültigkeit und Wirk-
samkeit von ihrer causa unabhängige Rechtsgeschäfte und anfecht-
bar nur nach den Grundsätzen über Rückforderung einer Leistung
wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Kondiktion). Das streng
durchgeführte Prinzip der Unabhängigkeit des dinglichen Rechts-
geschäftes (Erfüllungsgeschäftes, Leistung) von der obligatori-
schen causa tritt hier zum ersten Male ausdrücklich auf. Beide
Verträge sind formfrei. Ein vom Schuldner nicht angenommener
Verzicht des Gläubigers auf die Forderung ist unverbindlich.
Der 4. Titel regelt die Sondernachfolge in Forderung und
Schuld. Hinsichtlich der Zession (üebertragung der Forderung,
§§. 293 — 313) ist der Grundsatz der Sondernachfolge anerkannt
und streng durchgeführt. Die üebertragung beruht auf Vertrag
230 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger (Abtretung,
abstrakter Veräusserungsvertrag) , unmittelbar auf Gesetz oder
auf gerichtlicher Anordnung (üeberweisung im Wege der Zwangs-
vollstreckung); ein die üebertragung unmittelbar bewirkendes
konstitutives Urteil ist nicht anerkannt. Denunziation oder Be-
sitzergreifung der Forderung seitens des neuen Gläubigers ist
nicht erforderlich. Das Prinzip erheischte besondere Vorschriften
zu Gunsten des gutgläubigen, d. h. die üebertragung noch nicht
kennenden Schuldners. Die Schuldübernahme §§. (314 — 319) er-
folgt durch Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuld-
übernehmer oder durch Vertrag zwischen dem bisherigen Schuldner
und dem Schuldübernehmer , letzterenfalls mit und nach Ge-
nehmigung des Gläubigers. Sie ist gleichfalls Veräusserungs-
geschäft und bewirkt Sondernachfolge in die Schuld: der bis-
herige Schuldner hört auf Schuldner zu sein, der Uebernehmer
tritt an seine Stelle. Besonders geregelt ist die sogen. Erfül-
lungsübernahme: im Zweifel wird für letztere vermutet; ebenso
die bei einem Kaufvertrage getroffene Vereinbarung , dass der
Käufer eine persönliche Verbindlichkeit des Verkäufers in An-
rechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen habe: es ist solchen-
falls Schuldübernahme als vereinbart anzusehen, jedoch ohne
Verpflichtung des Käufers zur Verschaffung der Genehmigung
des Gläubigers; er haftet dem Verkäufer nur dafür, dass dieser
vom Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird (§. 318).
Eine besondere Vorschrift ist gegeben für den Fall, wenn Jemand
durch Vertrag das ganze (gegenwärtige) Vermögen eines Anderen
übernimmt, über die Haftung des Uebernehmers gegenüber den
Gläubigern des letzteren (§. 319).
Der 5. Titel gibt die Normen über Schuldverhältnisse mit
einer Mehrheit von Gläubigern oder Schuldnern. Regel ist
solchenfalls bei Teilbarkeit der Leistung: nomina ipso jure divisa
(und zwar in dubio zu gleichen Teilen). Die Regel gilt auch
beim Eintritt der Erben in die Forderung oder Schuld (§. 320).
Eingehend ist das Gesamtschuldverhältnis geregelt, wenn bei dem
Vorhandensein mehrerer Gläubiger jeder derselben die ganze
Leistung zu fordern berechtigt oder bei dem Vorhandensein
mehrerer Schuldner jeder Schuldner die ganze Leistung zu be-
wirken verpflichtet ist, die Leistung aber nur einmal zu ge-
schehen hat (§§. 321—328). Es spricht keine Vermutung für
ein solches Verhältnis; gesetzlich ist ein Gesamtschuldverhältnis
begründet bei deliktmässiger Haftung mehrerer Personen für
Schadensersatz. Die Regelung ist erfolgt auf einheitlicher Basis,
Entwurf eines bürgerl. G.B. II. Buch. 231
ohne Unterscheidung zwischen Korrealobligationen nnd Solidar-
obligationen (im einzelnen: jus variandi des Gläubigers gegen-
über den Gesamtschuldnern: Bestimmung der Wirkung des Ver-
schuldens eines Gesamtschuldners oder eines Gesamtgläubigers,
der Kündigung oder Mahnung des Anbietens der Leistung, des
zwischen einem Gesamtgläubiger und dem Schuldner oder zwi-
schen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner ergangenen
rechtskräftigen ürteiles; Wirkung der üebertragung der Forde-
ning von Seiten eines Gesamtgläubigers , Wirkung der in der
Person eines Gesamtgläubigers oder eines Gesamtschuldners ein-
getretenen Erlöschungsgrundes der Forderung; Regress- und
Ausgleichungspflicht). Hieran schliessen sich Vorschriften über
Schuldverhältnisse auf eine unteilbare Leistung im Falle des
Vorhandenseins mehrerer Gläubiger, bezw. Schuldner (§§. 339
bis 341).
Der zweite Abschnitt enthält im 1. Titel allgemeine
Vorschriften für Schiildverhältnisse aus Rechtsgeschäften
unter Leibenden, in 19 weiteren Titeln die Vorschriften für
einzelne Rechtsgeschäfte. 1. Titel: Abgelehnt ist grundsätzlich
das Dogma von der rechtsverbindlichen Kraft des mit dem Ver-
pflichtungswillen , aber nicht vertragsmässig hingegebenen Ver-
sprechens. Das einseitige Versprecben ist nur ausnahmsweise in
den gesetzlich bestimmten Fällen verbindlich (§§. 343, 344).
Unter der Ueberschrift „Gegenstand der Verträge" (§§. 344—358)
folgen die Vorschriften über das Erfordernis der Bestimmtheit der
Leistung, ferner über die Nichtigkeit eines Vertrages, welcher auf
eine unmögliche, gesetzlich verbotene oder gegen die guten Sitten
verstossende Leistung gerichtet ist. Der Vertragschliessende,
welcher die Unmöglichkeit oder die Verbotswidrigkeit der Leistung
kannte, haftet dem anderen für das negative Interesse. Nichtig
ist jeder über die Erbschaft eines wenn auch unbestimmten
Dritten vor dem Tode des Erblassers geschlossene Vei-trag, nichtig
der Vertrag, durch welchen Jemand sein künftiges Vermögen
einem Anderen zu übertragen oder den Niessbrauch daran zu
bestellen sich verpflichtet; der entsprechende Vertrag über das
gegenwärtige Vermögen bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Form, Der gleichen Form bedarf der Vertrag, durch welchen
•Jemand zur Uebei-tragung des Eigentumes an einem Grundstücke
sich verpflichtet; der ohne Beobachtung der Form geschlossene
Vertrag erlangt durch die Auflassung und die Eintragung des
Erwerbers in das Grundbuch nach seinem ganzen Inhalte Gültig-
232 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
keit. Unbeschadet der reichsgesetzlichen Vorschriften über den
Wucher ist die Zinsfreiheit anerkannt; nur die im voraus ge-
troffene Abrede, dass fällig werdende Zinsen im Falle der Nicht-
zahlung wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig. Der Unter-
abschnitt „Inhalt der Schuldverhältnisse aus Verträgen" (§§. 359
bis 369) stellt an die Spitze den Grundsatz: Die aus einem Ver-
trage fliessenden Verpflichtungen sind durch die Rücksicht auf
Treue und Glauben beherrscht. Wegen Nichterfüllung des Ver-
trages von einer Seite ist der andere Teil nicht berechtigt zum
einseitigen Eücktritt , wenn nicht durch Gesetz oder Rechts-
geschäft ein Anderes bestimmt ist. Es folgen die Vorschriften
über das Fixgeschäft, über den gegenseitigen Vertrag: Regel
Verpflichtung zur Erfüllung Zug um Zug; Zulässigkeit der Klage
auf Verurteilung zur Erfüllung Zug um Zug, sowie der Klage
des in concreto vorleistungspflichtigen Teiles auf Verurteilung
des in Annahmeverzug gekommenen anderen Teiles zu der
diesem obliegenden Leistung nach Empfang der demselben
gebührenden Leistung, mit entsprechender Bestimmung für die
Zwangsvollstreckung; exceptio non impleti und non rite impleti
contractus. Bestimmung über die Tragung der Gefahr bei
dem gegenseitigen Vertrage: Der infolge eingetretener Unmög-
lichkeit der Leistung befreite Schuldner hat kein R. auf die
Gegenleistung, im Falle teilweiser Unmöglichkeit der Gläubiger
das R. verhältnismässiger Minderung der Gegenleistung (§§. 368,
§. 463). Wird die Leistung infolge eines von dem Gläubiger
zu vertretenden Umstandes oder nach Eintritt des Verzuges des
Gläubigers unmöglich , so behält der Schuldner das R. auf die
Gegenleistung, abzüglich des Wertes der vom Schuldner er-
sparten Aufwendungen und zutreffendenfalls des Erwerbes, welchen
der Schuldner infolge Freiwerdung seines Arbeitsvermögens durch
anderweite Verwertung desselben gemacht oder zu machen bös-
willig unterlassen hat. Schliesslich ist für den Fall , dass die
Leistung aus einem gegenseitigen Vertrage infolge eines vom
Schuldner zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden ist,
dem Gläubiger das R. beigelegt, anstatt der Geltendmachung
des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung vom Vertrage zurück-
zutreten (Wirkung die gleiche, wie bei Ausübung des vorbehal-
tenen Rücktritts-R.); das gleiche R. hat solchenfalls der Gläubiger
bei Eintritt teilweiser Unmöglichkeit, wenn der nicht unmöglich
gewordene Teil für ihn kein Interesse hat , sowie wenn die
Leistung infolge des Verzuges des Schuldners für ihn kein Inter-
esse hat. Die Vorschriften über Gewährleistung des veräusserten
Entwurf eines bürgerl. G.B. II. Buch. 233
R. und wegen Mängel der veräusserten Sache (abgesehen von
Haustieren) basieren wesentlich auf gemeinrechtlichen Prinzipien.
Erstere (§§. 370 — 380) beruhen auf dem RechtsverschafFungs-
prinzip, modifiziert durch den Grundsatz, dass der Erwerber
Schadensersatz wegen Nichterfüllung regelmässig erst fordern
kann, wenn das R. des Dritten als mit Erfolg geltend gemacht
anzusehen ist. Besondere Bestimmungen in Ansehung der Ver-
äusserung von Forderungen (§§. 298—300) und der Schenkung
(§. 443). In Ansehung der Mängelgewährpflicht (§§. 381 — 398;
besondere Vorschrift für die Schenkung in §. 444) ist bei Ver-
äusserung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache dem
Erwerber ausser dem R. der Wandelung und der Minderung
auch das R. beigelegt , die Lieferung einer mangelfreien Sache
an Stelle der mangelhaften zu fordern. Die Wirkung der Wande-
lung bestimmt sich nach den Vorschriften über den Rücktritt
vom Vertrage (s. u.). Die anschliessenden Vorschriften über
Mängelgewähr beim Handel mit Haustieren, d. h. Pferden, Eseln,
Mauleseln und Maultieren , Rindvieh , Schafen und Schweinen
(§§. 399 — 411) folgen dem deutschreehtlichen Prinzip: Haftung
je nur für bestimmte sogen. Hauptmängel innerhalb der be-
stimmten Gewährfrist; „nur Wandelung, nicht Minderung". Es
folgen die Vorschriften über das , Versprechen der Leistung an
einen Dritten" (pactum in favorem tertii, §§. 412 — 416): wenn
in einem Vertrage von dem einen Vertragschliessenden eine
Leistung an einen Dritten versprochen wird, erwirbt der Dritte
hierdurch unmittelbar den Anspruch auf die Leistung gegen
den Versprechenden , sofern nach dem Vertrage diese Berechti-
gung des Dritten gewollt ist ; auch der Promissar kann die Be-
wirkung der Leistung an den Dritten verlangen, wenn nicht ein
Anderes bedungen ist. Der Dritte kann durch Erklärung gegen-
über dem Promittenten das Forderungs-R. zurückweisen , mit
rückwirkender Kraft. Des weiteren folgen die Vorschriften über
Daraufgabe (VIL §§. 417—419), Konventionalstrafe (§§. 420 bis
425) und über den (vorbehaltehen) Rücktritt vom Vertrage
(§§. 420—436). Der Rücktritt vollzieht sich durch Erklärung
des Berechtigten gegenüber dem anderen Teile unwiderruflich,
mit der Rechtswirkung, dass die Vertragschliessenden unterein-
ander (obligatorisch) so berechtigt und verpflichtet sind, wie
wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre; selbständige
Einrede aus dem Rücktritt gegen Inanspruchnahme aus dem
Vertrage.
Die besonders normierten Sohuldverhältnisse aus Rechtsge-
234 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
Schäften sind die folgenden: Tit. 2 Schenkung (§§.437—452).
In Ansehung der Form sind die zwei selbständigen Vorschriften
gegeben: Der Vertrag, durch welchen Jemand sich verpflichtet,
einem Andern etwas schenkungsweise zu leisten, ist nur gültig,
wenn das Versprechen in gerichtlicher oder notarieller Form er-
klärt ist (Annahme formfrei). Die durch Veräusserung, d. h.
durch Abschluss des entsprechenden dinglichen Vertrages voll-
zogene Schenkung (nicht die behufs Erfüllung des wegen
Formmangels nichtigen Versprechens bewirkte Leistung) ist auch
ohne Beobachtung der Form gültig. Tit. 3 Darlehen (§§. 453
bis 458). Tit. 4 Kauf (§§. 459—469). Der Verkäufer trägt die
Gefahr sowie die Lasten des Verkauften bis zur Uebergabe an
den Käufer ; bis dahin gehören dem Verkäufer die Nutzungen.
Diese Wirkungen treten bei dem Verkaufe eines Grundstückes,
wenn die Eintragung des Eigentumsüberganges in das Grund-
buch vor der Uebergabe erfolgt, schon mit dem Zeitpunkte der
Eintragung ein. Wenn der Verkäufer die verkaufte Sache auf
Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als denjenigen ver-
sendet, an welchem dieselbe nach dem Vertrage zu übergeben
ist, trägt der Käufer die Gefahr von dem Zeitpunkte an, in
welchem der Verkäufer die Sache der zur Ausführung des Trans-
portes bestimmten Person ausgeliefert hat. Kauf nach Probe
oder Muster (§. 470); Kauf auf Besicht oder Probe (§§. 471
bis 473); Kauf mit Vorbehalt eines besseren Gebotes (§§. 474,
475); Vorbehalt des Wiederkaufes (§§. 476—480); obligatorisches
Vorkaufsrecht (§§, 481 — 487: ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht
statuiert). Erbschaftskauf (§§. 488 — 501): Vertrag, dessen Gegen-
stand die Veräusserung einer dem Verkäufer angefallenen Erb-
schaft oder die Weiterveräusserung einer veräusserten Erbschaft
ist. Die Vertragschliessenden werden untereinander (obligatorisch)
so berechtigt und verpflichtet, wie wenn nicht der Verkäufer,
sondern der Käufer Erbe geworden wäre. Tausch (§. 502).
Tit. 5 Miete und Pacht (§§. 503—548). Es gilt der Grundsatz
„Kauf bricht Miete" ; das Mietrecht (an Grundstücken) ist nicht
eintragungsfähig. Wenn bei Vermietung eines Grundstückes nach
Ueberlassung desselben an den Mieter das Eigentum an dem
Grundstücke von dem Vermieter auf einen Dritten übertragen
wird, so ist der Dritte verpflichtet, den vertragsmässigen Ge-
brauch des Grundstückes durch den Mieter, sowie die Vornahme
der dem Vermieter gegen den Mieter obliegenden Handlungen
(z. B. Reparaturen) noch so lange zu gestatten, bis nach der
Aufforderung des Dritten an den Mieter zur Räumung die ge-
Entwurf eines bürgerl. G.B. II. Buch. 235
setzliche Kündigungsfrist, event. die kürzere vertragsmässige
Kündigungsfrist verstrichen ist; auf die Räumungsaufforderung
hin kann Mieter von dem Vertrage sofort für die Zukunft
zurücktreten. Entsprechende Vorsorge für den Mieter ist ge-
troffen, wenn ein Dritter ein anderes den vertragsmässigen Ge-
brauch des Grundstückes durch den Mieter ausschliessendes R.
durch ein Rechtsgeschäft des Vermieters erworben hat. Für die
Miete überhaupt ist weiter bestimmt: wenn der Dritte, welcher
durch Rechtsgeschäft des Vermieters ein den vertragsmässigen
Gebrauch des Mieters ausschliessendes R. an der Sache erwirbt,
dem Vermieter sich vertragsraässig verpflichtet hat , für die
spätere Mietzeit die Verpflichtungen des Vermieters gegenüber
dem Mieter zu erfüllen, so gilt dies als Versprechen zu Gunsten
des Mieters (§§. 412 — 416) dergestalt, dass die unmittelbare Be-
rechtigung des Mieters gegenüber dem Dritten und die Ent-
stehung dieses R. mit dem Zeitpunkte, in welchem der Dritte
das R. erworben hat, als gewollt anzusehen ist. Tit. 6 Gebrauchs-
leihe (§§.549 — 558). Tit. 7 Dienstvertrag und Werkvertrag;
Mäklervertrag (§§. 559—580). Tit. 8 Auslobung (§§. 581—584:
der Auslobende wird durch sein einseitiges, öfi"entlich bekannt
gemachtes Versprechen verpflichtet). Tit. 9 Auftrag (§§. 585
bis 604). Tit. 10 Anweisung (§§. 605—613). Tit. 11 Hinter-
legungsvertrag (§§. 614 — 625). Tit. 12 Einbringung von Sachen
bei Gastwirten (§§. 626, 627). Tit. 13 Gesellschaft (§§. 628 bis
648), konstruiert auf gemeinrechtlicher Basis (societas). Es
kann aber bei einem Gesellschaftsvertrage zum Zwecke der Be-
treibung eines Erwerbsgeschäftes von den Gesellschaftern die
Anwendbarkeit der für die offene Handelsgesellschaft geltenden
Vorschriften vereinbart werden ; solchenfalls werden alle auf die
offene Handelsgesellschaft sich beziehenden Vorschriften anwend-
bar. Tit. 14 Leibrente (§§. 660—663). Tit. 15 Spiel und Wette
(begründen kein Schuldverhältnis, §§. 664, 665). Tit. 16 Ver-
gleich (§§.666, 667). Tit. 17 Bürgschaft (§§. 668—680). Tit. 18
Verpfändungsvertrag (§§. 68 1 , 682). Tit. 19 Schuldversprechen
(§§. 683, 684). Das vertragsmässige abstrakte Schuldversprechen
(Versprechen einer Leistung oder Anerkenntnis der Verpflichtung
zu einer Leistung) ist nur gültig, wenn das Schuldversprechen
von dem Schuldner in schriftlicher Form erteilt ist. Die An-
fechtung des Schuldversprechens findet statt nach Kondiktions-
grundsätzen. Die Kondiktionslage erzeugt eine selbständige,
unverjährbare Einrede. Condictio indebiti ist begründet, wenn
die Urkunde lediglich in der irrtümlichen Voraussetzung, dass
236 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
eine Verbindlichkeit zu der versprochenen Leistung oder die an-
erkannte Verbindlichkeit bestehe, erteilt ist. Tit. 20 Schuld-
verschreibungen auf Inhaber (§§.685 — 703). Verpflichtung
des Ausstellers durch sein einseitiges, in der Schuldverschreibung
enthaltenes Versprechen ; Erlöschen der Verpflichtung durch Ab-
lauf von Präklusivfristen ; materielles Aufgebotsrecht ; Umschrei-
bung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten findet nur
durch den Aussteller statt. Schuldverschreibungen auf Bezah-
lung einer bestimmten Geldsumme an den Inhaber dürfen nur
mit Staatsgenehmigung ausgestellt und in Verkehr gebracht
werden.
Nach dieser Uebersicht sind manche in den modernen G.B.
behandelten rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse in dem E.
nicht geregelt, teils aus besonderen Gründen, teils im Hinblick
auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach die Parteien
ihre Verkehrsbeziehungen nach ihrem Ermessen mit obligatori-
scher Wirkung unter sich bestimmen können, soweit nicht ab-
solute Vorschriften entgegenstehen.
Der dritte Abschnitt enthält allgemeine Rechtsnormen
über Schuldyerhältnisse aus unerlaubten Handlungen und
speziell über einzelne unerlaubte Handlungen. Prinzipiell ist
bestimmt: Wer durch eine aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit be-
gangene widerrechtliche Handlung (Thun oder Unterlassen) einem
Anderen einen Schaden zufügt, dessen Entstehung er voraus-
gesehen hat oder voraussehen musste, ist dem Anderen zum Er-
sätze des durch die Handlung verursachten Schadens verpflichtet,
ohne Unterschied, ob der Umfang des Schadens vorauszusehen
war oder nicht (§§. 704 — 737). Hat Jemand aber aus Vorsatz
oder Fahrlässigkeit durch eine widerrechtliche Handlung das
(subjektive) R. eines Anderen verletzt (z. B. Leben, Körper, Ge-
sundheit, Freiheit, Ehre), so ist er den durch die Rechtsverletzung
dem Anderen verursachten Schaden diesem zu ersetzen verpflichtet,
auch wenn die Entstehung des Schadens nicht vorauszusehen
war. Als widerrechtlich gilt auch die kraft der allgemeinen
Freiheit an sich erlaubte Handlung, wenn sie einem Anderen
zum Schaden gereicht und ihre Vornahme gegen die guten
Sitten verstösst. Gründe der Ausschliessung der Haftung u. A.:
entschuldbarer Irrtum über Erlaubtheit der Handlung; man-
gelnder Vernunftgebrauch, wofern der Zustand nicht durch selbst-
verschuldete Betrunkenheit herbeigeführt war ; Kindesalter ; wer
nach zurückgelegtem 7., vor vollendetem 18. Lebensjahr eine
Entwarf eines büi^erl. G.B. II. Buch. 237
unerlaubte Handlung begeht, ist für den entstandenen Schaden
nicht verantwortlich, wenn er bei Begebung die zur Erkenntnis
der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nicht besass. Be-
sondere Vorschriften sind gegeben für Tötung, Körperverletzung,
Freiheitsentziehung, Beschädigung durch Herauswerfen, Aus-
giessen, Herabfallen von Sachen, Beschädigung durch Tiere, Be-
schädigung infolge fehlerhafter Beschaffenheit eines Gebäudes etc.,
Verletzung der Amtspflicht. Im Falle der Körperverletzung und
Freiheitsentziehung, so\vie einer Frau, gegen welche durch Voll-
ziehung des Beischlafes eine der im R.Str.G.B. §§. 176, 177,
179, 182 bezeichneten Handlungen begangen ist, kann auch
wegen eines anderen als eines Vermögensschadens nach freiem
Ermessen eine billige Entschädigung zugesprochen werden.
Der vierte Abschnitt enthält die Vorschriften über
einzelne Schuldverhältnisse „aus anderen Gründen". Tit. 1.
Bereicherung, d, h. Rückforderung einer Leistung wegen imgerecht-
fertigter Bereicherung (§§. 737 — 748), a) Leistung einer Nicht-
schuld (condictio indebiti): Nicht der Rückfordernde hat den
Irrtum über den Bestand der Verbindlichkeit, sondern der Em-
pfänger die Kenntnis des Leistenden vom Nichtbestand der
Schuld zu beweisen, b) Nichteintritt des bei einer Leistung
vorausgesetzten künftigen Ereignisses oder rechtlichen Erfolges
(condictio ob causam), c) Wegfall des Rechtsgrundes einer Leistung
(cond. ob causam finitam). d) Verwerflicher Empfang (cond. ob
turpem causam), e) Sonstiges grundloses Haben (cond. sine causa).
Eine besondere Klage aus nützlicher Verwendung oder actio de
in rem verso gibt es daneben nicht.
Tit. 2. Geschäftsführung ohne Auftrag (§§. 749—761):
subjektives Prinzip massgebend für Frkge, ob das negotium utiliter
geführt worden, jedoch mit Vermutung, dass der Geschäftsherr
gebilligt haben würde, was ein ordentlicher Hausvater für ange-
messen hätte erachten müssen. Die Vorschriften über negotiorum
gestio finden keine Anwendung, wenn Jemand in der Meinung,
sein eigenes Geschäft zu besorgen, handelte, sowie wenn Jemand
ein fremdes Geschäft in rechtswidriger Absicht als eigenes be-
handelt. Ersterenfalls haben Geschäftsführer und Geschäftsherr
gegen einander die condictio sine causa, im zweiten Falle haftet
der Geschäftsführer nach Deliktsgrundsätzen.
Tit. 3. Gemeinschaft (communio incidens §§. 762 — 773).
Eine Vereinbarung über Ausschluss der Aufhebung der Gemein-
schaft wirkt jedenfalls nicht über dreissig Jahre; jede derartige
238 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
Verabredung tritt in Ermangelung anderer Vereinbarung mit dem
Tode eines Teilhabers ausser Kraft ; eine solche ist auch im Falle
des Konkurses über das Vermögen eines Teilhabers für den
Konkursverwalter nicht bindend. Kein konstitutives Teilungs-
urteil; die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt, wenn der ge-
meinschaftliche Gegenstand ohne Minderung seines Wertes in so
viele gleichartige Teile sich zerlegen lässt, dass jeder Teilhaber
einen seinem Anteil entsprechenden Teil erhalten kann, sowie
unter entsprechender Voraussetzung, wenn mehrere gleichartige
und gleichwertige Gegenstände gemeinschaftlich sind, durch
Teilung in Natur, sonst durch Verkauf und Teilung des Er-
löses. Jeder Teilhaber, welcher gegen einen andern einen in der
Gemeinschaft sich gründenden Anspruch hat, kann verlangen,
dass die Forderung bei der Aufhebung der Gemeinschaft aus
dem Anteile des Schuldners an dem gemeinschaftlichen Gegen-
stande berechtigt werde. Tit. 4. Vorlegung (Exhibitionspflicht,
Edition von Urkunden, §§. 774 — 776) und Offenbarung (Mani-
festationseid, §. 777).
Die actio Pauliana ist, als in den Bereich der Spezialge-
setzgebung, bezw. der Konkursordnung gehörig, von der Regelung
durch das B.G.B. ausgeschieden.
ni. Buch. Sachenrecht.
(§. 778-1226.)
Das Sachenrecht zerfällt in neun Abschnitte: Allgemeine
Vorschriften ; Besitz und Inhabung ; Allgem. Vorschriften über
R. an Grundstücken ; Eigentum ; Vorkaufs R. an Grundstücken ;
Erbbau-R. ; Dienstbarkeiten ; Reallasten ; Pfand-R. und Grund-
schuld. Der Inhalt der einzelnen Abschnitte und bezw. der Titel,
aus welchem der vierte, der siebente und der neunte Abschnitt
besteht, lässt Folgendes unschwer erkennen: 1. Die Zahl der
dinglichen R. ist eine geschlossene; die Belastung einer Sache
oder eines R. an einer solchen mit einem dinglichen R. ist nur
insoweit freigegeben, als das Gesetz die Belastung für zulässig
erklärt (§§. 952, 961, 966, 980, 1021, 1044, 1051, 1062, 1125,
1135, 1145, 1206). 2. Das Sachen-R. ist unabhängig von dem
R. der Schuldverhältnisse aufgefasst. Die sachenrechtlichen
Geschäfte sind lediglich nach ihren eigenen Zwecken geordnet;
namentlich ist der dingliche Vei'trag streng geschieden von dem
Entwurf eines bürgerl. G.B. Sachen-R. 239
zu seiner Schliessung verpflichtenden Geschäfte (§§. 828 S., 868,
874, 962, 983, 1011, 1087, 1106, 1112, 1136, 1147, 1196, 1208).
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt für das Sachen-R. nicht.
3. Dem natürlichen Unterschiede zwischen beweglichen und un-
beweglichen Sachen wird in dem Systeme des E. vollauf Rech-
nung getragen. Die Regelung der R. an unbeweglichen Sachen
(Grundstücken) beruht auf der Voraussetzung eines Grundbuches,
welches die Grundstücke und die an jedem einzelnen Grund-
stücke bestehenden R. nachweist.
Der erste Abschnitt handelt von den Sachen und Sach-
eigenschaften im Allgememen, greift indessen in einigen Punkten
auf das Gebiet der R. über. Der Sachbegriff wird nur auf
körperliche Dinge angewendet (§. 778). Doch finden die auf
Grundstücke sich beziehenden Vorschriften auf Berechtigungen,
welche ein Blatt im Grundbuche erhalten können, entsprechende
Anwendung (§. 781 Abs. 2). Unter den beweglichen Sachen
werden die vertretbaren (§. 779) und die verbrauchbaren be-
sonders hervorgehoben (§. 780). Unbewegliche Sachen sind die
Grundstücke (§. 781 Abs. 1). Der Begriff des einheitlichen
Grundstückes wird auf der Grundlage des Flurbuches bezw. des
Grundbuches gewonnen (§. 787). Bezüglich der Bestandteile
einer Sache werden die wesentlichen (§§. 782—784, 786) den
nichtwesentlichen (§§. 785 , 788) gegenübergestellt. An den
ersteren findet ein von der Sache im Ganzen abgesondertes R.
nicht statt (§ 782). Weiter werden Bestimmungen über das
Zubehörverhältnis gegeben (§. 789 — 791), die Begriffe „Früchte*
und , Nutzungen" klargestellt (§. 792, 793) und die Grundsätze
für die Auseinandersetzung wegen der Früchte sowie der Lasten
und Abgaben einer Sache, wenn der bisher Berechtigte, bezw.
Verpflichtete durch einen anderen abgelöst wird, festgesetzt
(§§. 794, 795). Den Schluss bildet die Regel, dass die Befugnis
eines dinglich Berechtigten zur Verfügung über das R. durch
Rechtsgeschäft mit Wirkung gegen Dritte nicht ausgeschlossen
werden kann (§. 796).
In dem zweiten Abschnitte, Besitz und Tnhabiuig,
lassen sich zwei Teile unterscheiden, von welchen der eine mit
der Erwerbung und dem Verluste des Besitzes sich befasst, der
andere den possessoiTschen Schutz zum Gegenstande hat. Die
in dem ersten Teile enthaltenen Vorschriften (§§. 797—813)
dienen dazu, die Voraussetzung des Besitzes festzustellen, an
240 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
welche die Normen des vierten Abschnittes über vertragsmässige
Eigentumsübertragung, Ersitzung, Fruchterwerb, Vindikation etc.
anknüpfen. Unter Besitz versteht der E. die Inhabung einer
Sache mit dem Willen des Inhabers , die Sache als die seinige
zu haben (§. 797). Der blosse Inhaber vertritt den Besitzer in
der Ausübung der thatsächlichen Gewalt. Die Vorschriften,
welche den zweiten Teil bilden (§§. 814 — 824), gewähren den
possessorischen Schutz dem Inhaber als solchem, und zwar auch
gegenüber dem Besitzer, gleichviel ob eine bewegliche Sache oder
ein Grundstück Gegenstand der Inhabung ist. Der Begriff der
Inhabung (der thatsächlichen Gewalt über die Sache) wird ge-
setzlich nicht näher bestimmt. Die Erörterung der Frage nach
dem R. zur Inhabung und die Geltendmachung von Schadens-
ansprüchen ist im Possessorium ausgeschlossen. Auf diesen Teil
folgt noch eine Vorschrift, durch welche zu Gunsten desjenigen,
dem eine Sache aus dem Besitze gekommen oder während des-
selben beschädigt ist, eine Rechtsvermutung für die hierdurch
ihm zugefügte Vermögensverminderung und deren Umfang ge-
setzt wird (§. 825).
»
Der dritte Abschnitt, Rechte an Grundstücken, enthält
die allgemeinen Vorschriften des Grundbuch-R. , soweit nicht
dessen Gestaltung als dem Verfahren angehörig der Grundbuch-
ordnung vorbehalten ist. An die Spitze gestellt sind zwei Sätze,
welche dem Gedanken Ausdruck geben, dass die Richtigkeit des
Grundbuchinhaltes zu vermuten ist (§§. 826—827). Sodann wird
das materielle Konsensprinzip (Prinzip des dinglichen Vertrages)
und das Eintragungsprinzip zur Geltung gebracht (§§. 828—836).
Die Regel ist: Zur rechtsgeschäftlichen Erwerbung eines R. an
einem Grundstücke ist Vertrag und Eintragung in das Grund-
buch erforderlich (§. 828 Abs. 1). Der Vertrag ist abstrakter
Natur (§. 829); er muss die Erklärung des eingetragenen Be-
rechtigten, dass derselbe die Eintragung der Rechtsänderung
bewillige, und die Annahmeerklärung des anderen Teiles ent-
halten (§§. 828 Abs. 2). Das Eintragungs- und Konsensprinzip,
welches hier für die Fälle der Begründung, der Uebertragung
und der Belastung geregelt ist, wird in den folgenden Abschnitten
auch auf die Aufhebung der eingetragenen R. mittels Rechts-
geschäftes angewendet. Die Aufhebung wird, von der Hypothek
und der Grundschuld abgesehen , durch die einseitige Verzicht-
erklärung des Berechtigten gegenüber bezw. vor dem Grundbuch-
amte und , wenn auf das Eigentum verzichtet wird , durch die
Entwurf eines biirgerl. G.B. Sachen-R. 241
Eintragung der Erklärung, wenn auf ein anderes R. verzichtet
wird, durch Löschung desselben im Grundbuche bewirkt (§§ 872,
960, 977, 1015, 1048, 1061). Die Verzichterklärung unterliegt
im allgemeinen den Bestimmungen, welche in den §§. 829 — 833
für die Eintragungsbewilligung gegeben sind (§. 834). Hierbei
sei zugleich darauf hingewiesen, dass die Einseitigkeit des Ver-
zichtes auch -für die Aufhebung Yon R. an beweglichen Sachen
gilt und dass der Verzicht auf den Niessbrauch und das Pfand-B.
in seiner Wirksamkeit von einer Rückgabe der Sache an den
Eigentümer nicht abhängig ist (§. 1016 Abs. 2, §. 1189). Durch
die Vereinigung des Eigentumes und eines anderen R. an einem
Grundstücke in derselben Person wird dieses R. nicht aufge-
hoben (§. 835).
Ein weiteres Grundprinzip des E. ist der Grundsatz der
Publizität (im materiellen Sinne), des öffentlichen Glaubens des
Grundbuches (§§. 837 — 839). Vermöge dieses Prinzipes gilt bei
dem durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsvollstreckung
oder des Arrestes sich vollziehenden Erwerbe eines R. an einem
Grundstücke oder einem eingetragenen R. zu Gunsten des Er-
werbers der Inhalt des Grundbuches als richtig, ein aus dem
Buche nicht ersichtliches Veräusserungsverbot im Sinne des § 107
als nicht bestehend, sofern nicht der Erwerber die Thatsachen
gekannt hat, aus welchen sich die Unrichtigkeit des Buches oder
das Veräusserungsverbot ergibt (§. 837). Das Prinzip schützt
auch die Rechtsgeschäfte, welche von oder gegenüber dem Ein-
getragenen vorgenommen werden (§. 838). Der Verletzte hat
einen Anspruch nur gegen den unrichtig Eingetragenen (§. 839).
Die Rangordnung mehrerer gegen den Eigentümer oder
dessen Rechtsvorgänger eingetragenen R. bestimmt sich nach dem
Datum, bezw. der Reihenfolge der Eintragungen (§. 840). Das
bestehende Rangverhältnis kann nur durch einen Vertrag, welcher
von denjenigen , für deren R. der Rang geändert werden soll,
den etwaigen Zwischenberechtigten und dem Eigentümer des
Grundstückes zu schliessen ist, und durch Eintragung geändert
werden (§. 841). Der Eigentümer kann bei der Belastung des
Grundstückes dem jeweiligen Eigentümer die Befugnis vorbehalten,
später ein R. mit dem Range vor dieser Belastung eintragen
zu lassen (§. 842).
Ist das Grundbuch unrichtig, so steht dem dinglich Be-
rechtigten, welcher durch die unrichtige Eintragung oder Löschung
beeinträchtigt ist, ein Anspruch auf Richtigstellung des Buches
gegen den Gegenbeteiligten zu (§. 84-3). Zum Schutze dieses
CentralbUtl für BechtswlBsenschaft. VII. Band. 19
242 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
Anspruches kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen
werden (§§. 844, 845). Eine Vormerkung zum Schutze persön-
licher Ansprüche auf Eintragung findet nicht statt.
Die Verjährung von Ansprüchen, welche sich in vorgemerkten
oder eingetragenen R. gründen, ist im allgemeinen ausgeschlossen.
Die Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Rückstände wieder-
kehrender Leistungen sind verjährbar (§. 847).
Der vierte Abschnitt regelt in fünf Titeln das Eigen-
tum. In dem 1. Titel, Inhalt und Begrenzung des Eigentumes,
werden die Befugnisse des Eigentümers dem EigentumsbegriflFe
entsprechend hervorgehoben (§. 848), der Umfang des Grund-
eigentumes bestimmt (§. 849) und das sogen. Nachbar-R., soweit
letzteres nicht aus Rücksicht auf Bedürfnisse rein lokaler Natur
der Landesgesetzgebung vorbehalten ist (§. 866) , geregelt
(§§. 850—865).
Der 2. Titel betrifft den Erwerb des Eigentumes an
Grundstücken und zwar zuerst den rechtsgeschäftlichen Erwerb,
bezüglich dessen zu bemerken ist, dass der Eigentumsübertragungs-
vertrag (die Auflassung) vor dem Grundbuchamte geschlossen
werden muss (§. 868), sodann den Erwerb durch Zueignung
(§. 872) und im Wege des Aufgebotes (§. 873). Die Ersitzung
von Grundeigentum ist als unvereinbar mit dem Grundbuch-
systeme bezw. als entbehrlich unterdrückt. Die übrigen Erwerbs-
arten bleiben, soweit sie nicht anderen Teilen des G.B. (Familien-R.,
Erb-R.) angehören oder in den Bereich besonderer Reichsgesetze
(Zwangsversteigerung) fallen , der Regelung durch die Landes-
gesetzgebung nach näherer Bestimmung des Einf.-G. vorbehalten.
In dem 3. Titel wird der Erwerb des Eigentumes an be-
weglichen Sachen behandelt. Die einzelnen Abteilungen sind
überschrieben: I. Uebertragung durch Rechtsgeschäft (§.874 — 880).
Erfordert wird ein auf die Rechtsänderung gerichteter abstrakter
Vertrag unter üebergabe der Sache (§. 874). Bezüglich des Er-
werbes von einem Nichtberechtigten schliesst der E. im wesent-
lichen an die Vorschriften des H.G.B. sich an. Doch besteht
nach den Bestimmungen über den Eigentumsanspruch die Modi-
fikation , dass der gutgläubige Erwerber gestohlener oder ver-
lorener Sachen einen Lösungsanspruch auf Preisersatz gegen den
vindizierenden Eigentümer hat. IL Ersitzung (§§. 881 — 889).
Die Ersitzungsfrist beträgt zehn Jahre. III. Verbindung, Ver-
mischung, Verarbeitung (§§.890 — 897). IV. Erwerb des Eigen-
tumes an Erzeugnissen und ähnlichen Bestandteilen einer Sache
Entwurf eines bürgerl. G.B, Sachen-R. 243
(§§. 898—902). Der redliche Besitzer erwirbt die Früchte mit
der Trennung. V. Zueignung (§§. 903—909). VI. Gefundene
Sachen (§§. 910-928).
In dem 4. Titel wird der Eigentumsanspruch nach seinen
verschiedenen Richtungen geordnet (§§. 929 — 945). Der E. geht
davon aus, dass das Eigentum wie jedes absolute R. in sich den
Anspruch auf Herstellung des dem Rechtsinhalte entsprechenden
Zustandes , hier des Besitzstandes , trägt und dass derjenige,
welcher einer solchen Herstellung durch sein Verhalten im Wege
steht, zur notwendigen Mitwirkung bei derselben verpflichtet ist.
Bei den Rechten an Sachen ist dieser (rein dingliche) Anspruch
der Verjährung nicht, wie nach §. 154 Abs. 2 der ähnliche
familienrechtliche Anspruch, entzogen. Neben den rein dinglichen
Anspruch stellen sich die Ansprüche , welche aus dem rechts-
widrigen Verhalten des unredlichen Besitzers oder des Prozess-
besitzers sich entwickeln. Für diese Ansprüche, welche an sich
der Beurteilung nach den Vorschriften über Verbindlichkeiten
aus unerlaubten Handlungen oder aus ungerechtfertigter Be-
reicherung unterliegen würden, wird es nicht lediglich bei den
aus diesen Vorschriften sich ergebenden Konsequenzen belassen,
sondern werden Besonderheiten bestimmt (§§. 931 fl".). Fahr-
lässige Unkenntnis des Besitzers über den Mangel in seinem R.
macht nicht haftbar. Der unredliche und der Prozessbesitzer
werden verpflichtet, für die Sache und deren Nutzbarmachung
zu sorgen. Schliesslich wird eine publizianische selbständige
Rechtsposition des gutgläubigen Erwerbers einer beweglichen
Sache bestimmt (§. 945) ; von besonderer Wichtigkeit ist die aus
der Natur dieser Position sich ergebende Folge, dass gegen den
Anspruch eine Einwendung nur einer relativ gleichwertigen
Rechtsposition entnommen werden kann, mithin die Berufung
auf das Eigentum eines Dritten ausgeschlossen ist.
Der 5. Titel regelt das Miteigentum (§. 946 — 951) im An-
schlüsse an die Vorschriften über die Gemeinschaft (§§. 762 bis
773). Vorausgesetzt ist Miteigentum nach Bruchteilen. Auf
das Miteigentum ohne Bruchtheile bezieht dieser Titel sich nicht
(vergl. §§. 1344, 1397, 1417).
In dem fünften Abschnitte wird das Torkaufsrecht
an Grundstücken als ein eigenes dingliches R. zugelassen und
normiert (§§. 952—960); es kann nicht bloss für eine bestimmte
Person, sondern auch für den jeweiligen Eigentümer eines be-
stimmten Grundstückes, und zwar nicht nur auf den nächsten
244 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
Fall, sondern auch auf die folgenden Fälle des Verkaufes be-
gründet werden.
Der sechste Abschnitt handelt von dem Erbbaurechte
(§§. 961 — 965), der Superfizies des bisherigen R. Das Erbbau-
recht gehört zu den Berechtigungen, welche nach §. 781 Abs. 2
den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen. Ein
Stock Werkseigentum ist nicht anerkannt.
Der siebente Abschnitt enthält in drei Titeln das R. der
Dienstbarkeiten (Servituten). In dem 1. Titel werden die
Grunddienstbarkeiten geordnet (§§. 966—979). Eine solche
Dienstbarkeit kann, wie jedes andere R. an einem Grundstücke,
auf rechtsgeschäftlichem Wege nur durch Eintragung entstehen.
Ihren Inhalt empfängt die einzelne Dienstbarkeit durch die
Privatautonomie. Nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser
R., mit Unterscheidung einzelner Arten derselben, werden nicht
gegeben. Der Ausübungszustand einer in das Grundbuch ein-
getragenen Grunddienstbarkeit wird possessorisch geschützt (§.979).
Der 2. Titel enthält die Vorschriften über den Niessbrauch
in drei Abteilungen: I. Niessbrauch an Sachen (§§. 980 — 1020).
n. Niessbrauch an R. (§§. 1021 — 1037). IH. Niessbrauch an
einem Vermögen (§§. 1038—1043).
Der Sachniessbrauch ist für das System der normale Fall.
Die Dauer des seinem Inhalte nach gesetzlich bestimmten R.
(§§. 984 ff.) ist an die Person des Berechtigten gebunden (§. 1014).
Zur Begründung des Niessbrauches durch Rechtsgeschäft ist bei
beweglichen Sachen Vertrag und Uebergabe der Sache erforder-
lich (§. 983). Die Befugnisse des Ni essbrauch ers sind gegenüber
dem Eigentümer begrenzt durch eine Legalobligation, welche
den Niessbraucher insbesondere zur sorgfältigen Behandlung der
Sache und zur Rückgewähr derselben verpflichtet (§§. 991 ff.).
Der Niessbrauch ist veräusserlich ; doch bleibt der Veräusserer
dem Eigentümer pei'sönlich haftbar (§§. 1011 — 1013), und auf
die Dauer des R. ist die Veräusserung ohne Einfluss (§. 1014).
Eine Kautionspflicht des Niessbrauchers wird nur durch ein die
R. des Eigentümers gefährdendes Verhalten begründet (§. 1005).
Der Niessbrauch an verbrauchbaren Sachen ist so gestaltet, dass
der Niessbraucher von vornherein Eigentum an denselben er-
wirbt und zum Wertersatze verpflichtet wird (§§. 1018 — 1020).
Für den Niessbrauch an R. gelten im Allgemeinen dieselben
Grundsätze wie für den Sachniessbrauch, soweit nicht die Natur
Entwurf eines bürgerl. G.B. Sachen-R. 245
des Gegenstandes eine abweichende Behandlung nötig macht
(§. 1021). Die besonderen Vorschriften des E. lassen die Regel
erkennen, dass die Befugnis zur Verfügung über das dem Niess-
brauche unterliegende R. insoweit, als die einseitige Verfügung
des einen Teiles die Besorgnis einer Benachteiligung des anderen
begründen würde, nur von beiden gemeinsam ausgeübt werden
kann (§§. 1024, 1033 tf.). Bei dem Niessbrauche an einer Forde-
rung, welche keine Zinsen trägt, hat der Niessbraucher das R.,
dieselbe ohne Zustimmung des Gläubigers einzuziehen (§. 1028).
Tritt durch die Ausübung des R. an dessen Stelle ein anderer
Gegenstand, so gilt Surrogation (§. 1029). Bei dem Niessbrauche
an einem Vermögen besteht das R. des Niessbrauchers an den
einzelnen Gegenständen, aus welchen dasselbe sich zusammen-
setzt (§. 1038). Besonderheiten ergeben sich daraus , dass die
Aktiva als mit den Passiven belastet zu denken sind (§§. 1039 ff.).
Der 3. Titel beschäftigt sich mit den beschränkten persön-
lichen Dienstbarkeiten (§§. 1044—1050).
In dem achten Abschnitte werden die Reallasten ge-
regelt (§§. 1051 — 1061), wobei zu bemerken ist, dass das Einf.G.
eine Bestimmung enthalten wird, nach welcher die das Institut
ablehnenden oder einschränkenden Landesgesetze unberührt bleiben.
Der neunte Abschnitt führt die Ueberschrift „Pfand-R.
und Grundschuld"; er gliedert sich in vier Titel. In dem
1. Titel wird das Pfand-R. an Grundstücken (die Hypothek) ge-
ordnet (§§. 1062 — 1134). Die Hypothek bezweckt, eine bestimmte
Forderung sicher zu stellen (§§. 1062, 1064 ff.). Daneben hat
sie den Zweck, Gegenstand des Verkehres zu sein. Vermöge
dieses Zweckes wohnt ihr die Fähigkeit bei, die Bedürfnisse des
Realkredites zu befriedigen, dem Grundbesitze die nötigen Kapita-
lien zuzuführen. In" dem grössten Teile Deutschlands ist die
Landesgesetzgebung bestrebt gewesen , die Hypothek verkehrs-
fähig zu gestalten. Von diesem Bestreben haben auch die Verf.
des E. sich leiten lassen. Die Hypothek wird demnach zunächst
unter Berücksichtigung des Verkehrsbedürfnisses (§§. 1062 — 1124),
sodann als blosse Sicherungshypothek (§§. 1125 — 1134) normiert.
Den Beteiligten steht es im Falle der Konventionalhypothek frei,
die eine oder die andere Form zu wählen. Eine gesetzliche Hy-
pothek findet ebensowenig statt wie eine Generalhypothek. Die
Hypothek des E. kann nur durch Eintragung in das Grundbuch
zur Entstehung gelangen (§§. 828, 1062, 1125, 1130 Abs. 2, 1132
Abs. 2). Das Spezialitätsprinzip wird sowohl in Beziehung auf
246 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
die Forderung (§§. 1064, 1125, 1129), als auch in Beziehung auf
die für die Forderung haftenden Gegenstände (§§. 1067 ff.) durch-
geführt. Von den Ansprüchen, welche die Hypothek erzeugt,
sind diejenigen, welche im Falle einer Verschlechterung des Grund-
stückes Platz greifen (§§. 1072—1074), und der Anspruch des
Gläubigers auf Befriedigung aus dem Grundstücke (§§. 1075 ff.)
ausführlich geregelt. Der Anspruch auf Befriedigung geht auf
Beitreibung der Forderung aus dem Grundstücke und den mit
demselben haftenden Gegenständen ; die Beitreibung geschieht im
Wege der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung
(§. 1075). Unter den weiteren Bestimmungen ist besonders her-
vorzuheben, dass zum Schutze dieses Anspruches die für die
Richtigkeit des Grundbuchinhaltes streitende Vermutung und der
öffentliche Glaube des Grundbuches auf die Foi'derung ausgedehnt
wird (§. 1083), so zwar, dass Einwendungen, für welche eine
Vormerkung nicht eingetragen ist, nur in beschränkter Weise
zulässig sind (§§. 1084, 1085). Die Uebertragung (§§. 1086-1090)
ist so gestaltet, dass die Hypothek mit der übertragenen For-
derung auf den neuen Gläubiger übergeht, die Uebertragung der
Forderung aber nur durch Eintragung (§. 828) bewirkt werden
kann. Bezüglich der Zinsenrückstände und Kosten gilt das Ein-
tragungsprinzip nicht (§. 1090). Was endlich die Aufhebung
der Hypothek anlangt, so wird für den Fall des Verzichtes (ab-
weichend von dem bei dem dritten Abschnitte erwähnten Prinzip)
Vertrag und Löschung erfordert (§.1091). Im übrigen erlischt
die Hypothek mit der Forderung, für welche sie bestellt ist (§. 1092),
Von dieser Regel besteht aber die wichtige Ausnahme der Eigen-
tümerhypothek (§§. 1094 — 1101). Die Eigentümerhypothek ist
nachi dem E. ein • selbständiges Recht; die Forderung erlischt,
wenn der Eigentümer, der zugleich der Schuldner ist, den Gläu-
biger befriedigt, oder wenn Forderung und Schuld in seiner Person
sich vereinigen. Die Hypothek kann auch im Wege des Auf-
gebotsverfahrens zur Löschung gebracht oder von dem Eigen-
tümer erworben werden (§§. 1103—1105). Das hypothekarische
Rechtsverhältnis nimmt zum Teil eine andere Gestalt an, wenn
die Betheiligten über die Hypothek einen Hypothekenbrief von
der Buchbehörde bilden lassen (§§. 1106 — 1124). Die haupt-
sächlichsten Besonderheiten der Briefhypothek bestehen darin,
dass bei der Uebertragung der Hypothekenforderung die Ueber-
gabe des Briefes an den Erwerber die Eintragung in das Grund-
buch vertritt (§§. 1112, 1113) und dass der Briefinhaber, wenn
er sein Recht als Gläubiger durch eine zusammenhängende Reihe
Entwarf eines bürgerl. G.B. Sachen-R. 247
von Urkunden auf den eingetragenen Gläubiger zurückfuhrt, bei
einer von ihm oder gegen ihn bewirkten Uebertragung als ein-
getragener Gläubiger anzusehen ist (§. 1114).
Die Sicherungshypothek unterscheidet sich von der bisher
behandelten Form begriffsmässig dadurch, dass bei ihr die For-
derung nicht unter dem Schutze steht, welchen der E. den ding-
lichen Rechten durch die Rechtsvermutung für die Richtigkeit
des Grundbuchinhaltes (§§. 826, 827) und durch den öffentlichen
Glauben des Buches (§§. 837, 838) gewährt (§. 1125). Der Ge-
brauch von Einwendungen, welche die Forderung betreffen, gegen
den Anspruch aus der Hypothek ist nicht beschränkt. Die In-
stitute des Hypothekenbriefes und der Eigentümerhypothek greifen
nicht Platz (§§. 1127, 1128). Die Sicherungshypothek deckt ins-
besondere die Fälle der Kautionshypothek (§. 1129), sowie der
Zwangs-(Juäizial-)Hypothek und der Arresthypothek (§§. 1130 ff.).
Die letztere dient demselben Zwecke wie die Vormerkung, welche
nach einigen Landesgesetzen zur Sicherung einer Geldforderung
im Wege der Arrest Vollziehung eingetragen werden kann. Die
Umwandlung einer Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hy-
pothek ist zulässig (§. 1134).
Die Grundschuld, welche der 2. Titel regelt, gewährt das
Recht auf Beitreibung einer bestimmten Summe aus dem Grund-
stücke, auf welchem sie haftet (§. 1135). Sie unterscheidet sich
ihrem Wesen nach dadurch von der Hypothek, dass sie eine
Forderung nicht zur Voraussetzung hat. Im übrigen finden die
Vorschi*iften über die Briefhypothek auf sie entsprechende An-
wendung, soweit nicht aus den §§. 1137 — 1144 sich ein Anderes
ergibt (§. 1136). Unter den Besonderheiten, welche hier bestimmt
werden, ist namentlich hervorzuheben, dass die Grundschuld
auch für den Eigentümer des Grundstückes begründet werden
kann (§. 1142). Schliesslich wird die Umwandlung der Grund-
schuld in eine Hypothek und der Hypothek in eine Grundschuld
vorgesehen (§. 1144).
In dem 3. Titel (§§. 1145—1205) wird das Pfand-R. an be-
weglichen Sachen (Faustpfand-R.) abgehandelt. Die akzessorische
Natur dieses R. ist durchgeführt (§§. 1145, 1190, 1192—1194).
Zur rechtsgeschäftlichen Begründung desselben wird Vertrag und
Uebergabe der Sache erfordert; constitutum possessorium ist
ausgeschlossen (§. 1147). Umfang und Inhalt des R. sind selb-
ständig, wenn auch zum Teil im Einklänge mit den Vorschriften
über die Hypothek, normiert (§§. 1148 5".). In Ansehung der
Sorge für die Aufbewahrung der Sache und in Ansehung der
248 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
Rückgewährpflicht steht der Pfandgläubiger in einem Legal-
scbuldverhältnisse zu dem Eigentümer (§§. 1156, 1157 etc.). Die
Realisierung des Pfandes erfolgt, soweit nicht der Gläubiger aus
den Früchten zu befriedigen ist (§. 1154), durch den Verkauf
der Sache (§. 1165). Der Verkauf kann , wenn ein vollstreck-
barer Titel vorliegt, im Wege der Zwangsvollstreckung bewirkt
werden (§. 1169). Sonst ist die Regel die, dass der Verkauf
im Wege der Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher oder
einen anderen zu Versteigerungen befugten Beamten oder öffent-
lich angestellten Auktionator voi'zunehmen ist (§§. 1170—1183).
Mit der Uebertragung der Forderung geht das Pfand-R. auf den
Erwei-ber über (§§. 1186 — 1188). Das Pfandrecht an einem
Schiffe, welches in das Schiffsregister eingetragen ist, folgt seinen
eigenen Regeln (§§. 1196—1205).
Der 4. Titel enthält die Vorschriften über das Pfand-R. aa
Rechten (§§. 1206 — 1226). Soweit dieselben etwas Besonderes nicht
festsetzen, finden die Bestimmungen über das Faustpfand-R. ent-
sprechende Anwendung (§. 1206). Unter den Besonderheiten
ist namentlich die herzorzuheben , dass der Gläubiger seine Be-
friedigung aus dem ihm verpfändeten R. , sofern nicht etwas
Anderes vereinbart ist , nur im Wege der Zwangsvollstreckung
verlangen kann (§. 1215). Zwischen dem Pfandgläubiger und
dem Berechtigten besteht, ähnlich wie beim Niessbrauche , eine
Legalobligation (§§. 1213, 1217 ff.). Das Pfand-R. an einem
Jnhaberpapier ist Faustpfand-R. Hat das Papier einen Börsen-
preis oder Marktpreis, so ist freihändiger Vei-kauf zum Tages-
kurse nicht ausgesschlossen (§. 1226).
IV. Buch. Familienrecht.
(§. 1227—1748).
Das Familienrecht zerfällt in drei Abschnitte Ehe, Ver-
wandtschaft, Vormundschaft, der erste Abschnitt in 5 Titel:
Eingehung der Ehe, Wii-kungen der Ehe, Eheverträge, eherecht-
liches Register, Auflösung der Ehe.
Der erste Abschnitt (Ehe) Tit. 1 beginnt mit den Vor-
schriften über das Verlöbnis (§§. 1227—1230). Durch das
Verlöbnis wird eine Verbindlichkeit der Verlobten zur Schliessung
der Ehe nicht begründet. Dagegen ist für den Fall des Rück-
trittes vom Verlöbnisse unter gewissen Voraussetzungen in be-
Entwurf eines bürgert. G.B. Familien-R. 249
schränktem Umfange einer Verpflichtung zum Schadenersatze
anerkannt.
Die Vorschriften der §§. 1231—1244 über die Ehehinder-
nisse, sowie die Vorschriften der §§. 1245—1249 über die Ehe-
schliessung lehnen sich an das R.G. v. 6.|II. 1875 an. Die
einzelnen Abweichungen des E. von diesem Gesetze sind haupt-
sächlich durch den Zusammenhang mit anderen Vorschriften des
E.. namentlich mit den Vorschriften des Vormundschafts-R., her-
vorgerufen.
Anlangend die Ungültigkeit der Ehe (§§. 1250—1271),
unterscheidet der E. im Anschlüsse an den allgemeinen Teil
(§§. 108 fi".) zwischen nichtigen und anfechtbaren Ehen. Im ein-
zelnen weichen jedoch die Vorschriften über die Nichtigkeit und
Anfechtbarkeit der Ehe von jenen allgemeinen Grundsätzen erheb-
lich ab. Als Nichtigkeitsgründe sind anerkannt: Verstoss gegen
gewisse, genau angegebene Formvorschriften; Geschäftsunfähig-
keit eines der Eheschliessenden zur Zeit der Eheschliessung; Ver-
stoss gegen das Verbot der Bigamie ; gegen das Eheverbot wegen
Verwandtschaft (mit Ausnahme der Adoptivverwandtschaft) oder
Schwägerschaft (§. 1250). Beruht die Nichtigkeit der Ehe auf
einem Formmangel bei der Eheschliessung, so bedarf es, um
die Nichtigkeit geltend machen zu können , einer richterlichen
Nichtigkeitserklärung nicht (§. 1252, Abs. 2). Beruht dagegen
die Nichtigkeit der Ehe auf einem anderen Grunde, so kann sie
erst dann geltend gemacht werden, wenn die Ehe aufgelöst oder
für ungültig erklärt ist (§. 1252; vgl. jedoch daneben die in
der Anm. 1 zu §§. 1250 ff. unter III mitgeteilte, zur Aufnahme
in das Einf.G. bestimmte Ergänzung des §. 139 der Z.P.O.). Das
R. , die Nichtigkeitsklage zu erheben , ist , ausser dem Staats-
anwälte und den Ehegatten auch einem Dritten beigelegt, wenn
demselben im Falle der Nichtigkeit der Ehe ein Anspruch zu-
steht oder im Falle der Gültigkeit derselben eine Verbindlichkeit
obliegt. Verstösst die Ehe gegen das Verbot der Bigamie, so
steht die Nichtigkeitsklage auch demjenigen zu, mit welchem die
frühere Ehe geschlossen war (§. 1253). Eine Heilung der Nichtig-
keit ist, abgesehen von dem Falle der Nichtigkeit der Ehe wegen
Geschäftsunfähigkeit eines der Eheschliessenden (§. 1251), dem E.
unbekannt.
Die Anfechtungsgründe sind: widerrechtliche Drohung; Be-
trug; Mangel der Uebereinstimmung des wirklichen Willens mit
dem erklärten Willen, wenn der Erklärende entweder den Willen,
überhaupt eine Ehe zu schliessen, oder den Willen, eine Ehe
250 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
mit dem auderen Teile zu schliessen , nicht gehabt hat und in
beiden Fällen jener Mangel auf einem Irrtume des Erklärenden
beruhte; Eheunmündigkeit; Mangel der Einwilligung des gesetz-
lichen Vertreters. Als Betrug soll es insbesondere behandelt
werden, wenn einem der Eheschliessenden von dem anderen
Teile solche persönliche Verhältnisse oder Eigenschaften des letz-
teren verhehlt sind, welche ihn bei verständiger Würdigung des
Zweckes der Ehe von der Eheschliessung abhalten mussten und
von welchen zugleich vorauszusehen war, dass sie ihn, wenn er
sie gekannt hätte , von der Eheschliessung abgehalten haben
würden (§. 1259). Das Anfechtungs-R. steht nur dem Ehegatten
zu, in dessen Person der Anfechtungsgrund begründet ist, und
ei'lischt durch Auflösung der Ehe, es sei denn, dass die Auf-
lösung durch den Tod des zur Anfechtung nicht berechtigten
Ehegatten erfolgt ist (§. 1262), ferner durch Genehmigung^ der
Ehe (§. 1263) und durch Zeitablauf. Die Anfechtung erfolgt,
so lange die Ehe nicht aufgelöst ist, durch Erhebung der An-
fechtungsklage. Die Anfechtung bewirkt, dass die Ehe als nicht
geschlossen angesehen wird. Ist die Anfechtung durch Erhebung
der Anfechtungsklage erfolgt, so kann jene Wirkung jedoch so
lange incidenter nicht geltend gemacht werden, bis die Ehe auf-
gelöst oder für ungültig erklärt ist (§. 1260). Die aus der Un-
gültigkeit der Ehe sich ergebenden Folgen treten in Ansehung
der Ehegatten ohne Rücksicht darauf ein , ob die letzteren in
gutem Glauben waren oder nicht. Eine Modifikation erleidet
dieser Grundsatz jedoch in vermögensrechtlicher Beziehung (mit
Ausnahme des Erb-R.) zu Gunsten der gutgläubigen Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten, wenn dieser die Ungültig-
keit bei der Eheschliessung gekannt hat (§§. 1258, 1270).
Der 2., von den Wirkungen der Ehe handelnde Titel
enthält I, §§. 1272 — 1282 die allgemeinen, ohne Rücksicht auf
die Art des zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstandes mass-
gebenden Vorschriften. Dieselben regeln die persönlichen Rechts-
beziehungen der Ehegatten zueinander einschliesslich der gegenseiti-
gen Unterhaltspflicht, sowie die praesumtio Muciana. Anlangend
insbesondere die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten
zu einander, so ist als leitendes Prinzip der Satz an die Spitze
gestellt, dass die Ehegatten untereinander zur ehelichen Lebens-
gemeinschaft berechtigt und verpflichtet sind (§. 1272), Inner-
halb der aus diesem Prinzipe sich ergebenden Grenzen steht dem
Ehemann die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche ehe-
liche Leben betreffenden Angelegenheiten zu (§. 1273). Die
Entwurf eines bürgerl. G.B. Familien-R. 251
Ehefrau ist, unbeschadet dieses dem Ehemann zustehenden ß.,
berechtigt und verpflichtet, dem gemeinschaftlichen Hauswesen
vorzustehen (§. 1275). Innerhalb des häuslichen Wirkungskreises
ist sie den Ehemann zu vertreten berechtigt (§. 1278). Wegen
Nichterfüllung der aus der ehelichen Gemeinschaft sich ergeben-
den Pflichten kann auf Herstellung des ehelichen Lebens ge-
klagt werden ; doch sind Zwangsvollstreckungsmassregebi zu
diesem Zwecke ausgeschlossen (§, 1276 nebst Anm.). Die Nicht-
befolgung des Urteiles kann aber zur Scheidung wegen böslicher
Verlassung führen (§. 1413).
Vorschriften, welche Schenkungen unter Ehegatten oder
Intei-zessionen der Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes verbieten
oder beschränken, sind nicht aufgenommen.
Die Ehefrau als solche ist in der Geschäftsfähigkeit nicht
beschränkt. Auch das eheliche Güter- R. ist auf die Geschäfts-
fähigkeit derselben ohne Einfluss. Zum Schutze der dem Ehe-
manne auf Grund des ehelichen Güter-R. zugestandenen R. ist
jedoch das Verfügungs-R. der Ehefrau beschränkt (§. 1300 ff.,
§. 1352 Abs. 2, §. 1362 Nr. 1, §. 1417, §. 1423 Abs. 2 Nr. 2,
§. 1431 Abs. 1). Dem Interesse des Ehemannes, dass die Ehe-
frau sich den aus der ehelichen Gemeinschaft für sie ergebenden
Pflichten nicht durch die Uebernahme der Verpflichtung zu einer
in Person zu bewirkenden Leistung entziehe, ist dadurch Rech-
nung getragen, dass derartige von der Ehefrau ohne Einwilli-
gung des Ehemannes geschlossene Rechtsgeschäfte nach näherer
Bestimmung 'des §. 1277 der Anfechtung von Seiten des Ehe-
mannes unterliegen.
Die §§. 1283—1332 (II) regeln unter 7 Nummern (Ehegut und
Vorbehaltsgut, Nutzniessung, Beschränkung der Ehefrau, Verbind-
lichkeiten derselben, Verwaltung, Vertretung des Ehemannes^ Be-
endigung) das gesetzliche eheliche Güter-R. Dasselbe ist
auf der Grundlage des Systems der sogen. Verwaltungsgemein-
schaft einheitlich für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs ge-
ordnet. Den Ehegatten steht es jedoch frei, durch Ehevertrag,
sei es vor oder nach Eingehung der Ehe, den Güterstand in an-
derer Art zu ordnen ; der Vertragsfreiheit ist insofern eine
Schranke gezogen, als der eheliche Güterstand in dem Ehever-
trage nicht durch Bezugnahme auf ein nicht mehr geltendes oder
auf ein ausländisches Gesetz bestimmt werden kann (§§. 1333,
1334). Die §§. 1336, 1337 betreffen die Wirksamkeit der Ver-
öffentlichung des Ehevertrags.
Neben dem gesetzlichen ehelichen Güter-R, sind als ver-
252 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
tragsmässige Güterstände ausführlieh geregelt: Trennung der
Güter (§§. 1338—1340) ; allgemeine G.G. einschliesslich der fort-
gesetzten G.G. (§§. 1341—1409); Errungenschaftsgemeinschaft
(§§. 1410—1430); Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und
der Errungenschaft (§§. 1431 — 1434).
Die Grundzüge des gesetzlichen ehelichen Güter-E. sind die
folgenden :
Das Vermögen, welches die Ehefrau zur Zeit die Eheschlies-
sung hat oder während der Ehe erwirbt, unterliegt, soweit nicht
das Gesetz ein Anderes bestimmt, der Nutzniessung und Ver-
waltung des Ehemannes. Dieses Vermögen der Ehefrau bezeichnet
der E. technisch als „Ehegut", das von der ehelichen Nutz-
niessung und Verwaltung ausgeschlossene Vermögen als „Vor-
behaltsgut". Beachtenswerth ist, dass zu dem Vorbehaltsgute
insbesondere auch die Gegenstände gehören, welche die Ehefrau
durch ihre Arbeit (soweit diese nicht in häuslichen Arbeiten be-
steht oder als Hilfeleistung im Gewerbe des Ehemannes sich dai--
stellt) oder durch den selbständigen Betrieb eines Erwerbsge-
geschäftes erwirbt. Für das Vorbehaltsgut ist im weiten Umfange
das Surrogationsprinzip anerkannt. In Ansehung des Vor-
behaltsgutes hat die Ehefrau durchaus dieselbe Stellung, wie
wenn sie unverheiratet wäre (§§. 1283 — 1291). Auf die dem
Ehemanne an dem Ehegute zustehende Nutzniessung (eheliche
Nutzniessung) finden die Vorschriften über den Niessbrauch An-
wendung, soweit nicht aus dem Gesetze ein Anderes sich ergibt.
Der dingliche Charakter der ehelichen Nutzniessung erleidet aber
eine erhebliche Abschwächung durch die Vorschrift, dass ein
Gegenstand der ehelichen Nutzniessung nur so lange unterliegt,
als er zum Ehegute gehört. Eine Haftung der Ehefrau für die
Schulden des Ehemannes mit der Substanz des Ehegutes findet
nicht statt. Wie die eheliche Nutzniessung dem Ehemanne auf
der einen Seite ein eigenes ß. auf die Nutzungen des Ehegutes
gewährt, so begründet sie andererseits für denselben gegenüber
der Ehefrau die Verpflichtung, solche im einzelnen näher bezeichnete
Ausgaben, welche ein ordentlicher Hausvater aus den Einkünften
seines Vermögens zu bestreiten pflegt, insoweit zu tragen, als
dieselben den Betrag der Nutzungen nicht übersteigen (§§. 1292
bis 1299).
Von der ehelichen Nutzniessung innerlich verschieden, aber
im engen Zusammenhange mit derselben stehend, ist die ehe-
liche Verwaltung des Ehegutes, welche den Ehemann berechtigt
und verpflichtet; für die ordnungsmässige Verwaltung der Sub-
Entwurf eines bürgerl. G.B. Familien-R. 253
stanz des Ehegutes Sorge zu tragen. Insoweit hat der Ehemann
gegenüber der Ehefrau die Stellung eines Beauftragten. Da-
gegen ist er, von einigen Ausnahmen abgesehen, kraft der ehe-
lichen Verwaltung nicht berechtigt, die Ehefrau nach aussen hin
im rechtsgeschäftlichen Verkehre oder in Rechtstreitigkeiten zu
vertreten; vielmehr bedarf er dazu einer Vollmacht der Ehefrau.
Er kann aber, wenn ein Rechtsgeschäft oder die Führung eines
Rechtstreites zum Zwecke der ordnungsmässigen Verwaltung des
Ehegutes erforderlich wird, von der Ehefrau verlangen, dass diese
das Geschäft mit seiner Einwilligung vornehme, falls sie es nicht
vorzieht, ihm Vollmacht zu ertheilen. Ebensowenig wie im
Namen der Ehefrau kann der Ehemann im eigenen Namen
kraft der ehelichen Verwaltung über die Substanz des Ehegutes,
insbesondere auch nicht über die Mobilien, verfügen. Dem Ver-
waltungs-R. des Ehemannes entspricht dessen Verwaltungspflicht.
Vermöge der letzteren kann, wenn ein Rechtsgeschäft oder die
Führung eines Rechtstreites zum Zwecke der ordnungsmässigen
Verwaltung des Ehegutes erforderlich wird, auch die Ehefrau von
dem Ehemanne verlangen, dass dieser nach ihrer Wahl entweder
als ihr Bevollmächtigter das Geschäft vornehme oder in dessen
Vornahme durch sie selbst einwillige (§§. 1317—1325).
Anlangend die Verbindlichkeiten der Ehefrau, so unterscheidet
der E. zwischen Ehegutsverbindlichkeiten. d. h. solchen Verbind-
lichkeiten, wegen welcher die Gläubiger der Ehefrau die Befrie-
digung auch aus dem Ehegute ohne Rücksicht auf die eheliche
Nutzniessung und Verwaltung verlangen können , und solchen
Verbindlichkeiten der Ehefrau, welche nicht Ehegutsverbindlich-
keiten sind. Die Regel ist, dass alle Verbindlichkeiten der Ehe-
frau Ehegutsverbindlichkeiten sind. Eine Ausnahme machen
namentlich die Verbindlichkeiten der Ehefrau aus Rechtsgeschäften
und Urteilen, welche nach den Vorschriften über die Beschränkung
des Verfügungs-R. der Ehefrau in Ansehung des Ehegut«s gegen-
über dem Ehemanne unwirksam sind (§§. 1311—1316).
Grundsätzlich fallen die Ehegutsverbindlichkeiten auch im
Verhältnisse der Ehegatten zu einander dem Ehegute, nur aus-
nahmsweise dem Vorbehaltsgute zur Last. Auf Grund dieser
Unterscheidung ist, wenn eine dem Ehegute zur Last fallende
Verbindlichkeit aus dem Vorbehaltsgute oder umgekehrt eine
dem letzteren zur Last fallende Verbindlichkeit aus dem Ehegute
getilgt ist, eine Ausgleichungspflicht zwischen den beiden Ver-
mögensmassen bestimmt (§. 1316).
Die eheliche Nutzniessung und Verwaltung wird, abgesehen
254 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
von der Auflösung der Ehe und einem die Beendigung bestim-
menden Ehevertrage, durch Konkurs über das Vermögen des
Ehemannes und mit der Erlassung des Urteiles beendigt, durch
welches der Ehemann für tot erklärt wird. Ausserdem ist die
Ehefrau berechtigt, die Aufhebung der ehelichen Nutzniessung
und Verwaltung zu verlangen , wenn der Ehemann die ihm in
Ansehung der ehelichen Nutzniessung und Verwaltung obliegen-
den Verpflichtungen oder die Verpflichtung verletzt hat, der
Ehefrau und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen den Unter-
halt zu gewähren, und in beiden Fällen eine erhebliche Gefähr-
dung der E. der Ehefrau bezw. der Abkömmlinge zu besorgen
ist, ferner, wenn ein Abwesenheitspfleger für den Ehemann be-
stellt und eine Aussicht auf baldige Aufhebung der Pflegschaft
nicht vorhanden ist, oder wenn der Ehemann entmündigt oder
nach Massgabe des §. 1727 (wegen gewisser Gebrechen) des vor-
mundschaftlichen Schutzes für bedürftig esklärt ist. Wird die
Entmündigung, Bevormundung oder Pflegschaft später wieder
aufgehoben, so kann der Ehemann jedoch die Wiederherstellung
der ehelichen Nutzniessung und Verwaltung verlangen. Dasselbe
gilt, wenn der für tot erklärte Ehemann noch lebt. Ist die
eheliche Nutzniessung und Verwaltung beendigt, so tritt, sofern
nicht die Beendigung durch die Auflösung der Ehe oder durch
Ehevertrag herbeigeführt ist, unter den Ehegatten Trennung der
Güter nach Massgabe der den vertragsmässigen Güterstand der
Gütertrennung regelnden Vorschriften ein (§§. 1327 — 1332).
Die Gestaltung des gesetzlichen ehelicben Güter-R. zeigt in
den Grundzügen wie auch im Einzelnen unverkennbar das Be-
streben, der Ehefrau die Substanz des Ehegutes thunlichst zu
sichern und zu dem Ende die R. des Ehemannes in Ansehung
des Ehegutes zu beschränken, die R. der Ehefrau zu erweitern.
Auf der anderen Seite sind der Ehefrau solche Sicherungsmittel,
welche das Interesse der Gläubiger des Ehemannes zu gefährden
geeignet sind, insbesondere ein Pfand-R. oder ein Titel zu einem
solchen, oder das R. auf Sicherheitsleistung bei Vermögensverfall
des Ehemannes versagt (vgl. §. 1295).
Tit. 3 behandelt die Ehe vertrage, durch welche der
„gesetzliche Güterstand " geändert oder ausgeschlossen werden
kann, zunächst
I. die allgemeinen Grundsätze, sodann
II. die Trennung der Güter, welche darin besteht, dass die
eheliche Nutzniessung und Verwaltung ohne Bestimmung eines
anderen Güterstandes ausgeschlossen ist. Als positive Wirkung
Entwurf eines bürgerl. G.B. Familien-R. 255
verbindet der E. indessen mit dem in Rede stehenden Güter-
stande (in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung)
die Verpflichtung der Ehefrau , dem Ehemanne aus den Ein-
künften ihres Vermögens und dem Ertrage eines von ihr selb-
ständig betriebenen Erwerbsgeschäftes zur Bestreitung des Unter-
haltes beider Ehegatten sowie der gemeinschaftlichen Abkömm-
linge einen angemessenen Beitrag zu leisten. Ausserdem ist,
wenn die Ehefrau dem Ehemanne die Verwaltung ihres Vermögens
oder eines Teiles desselben überlassen hat, dem Ehemanne in
Ermangelung einer anderen Bestimmung der Ehefrau, mit einer
gewissen Modifikation, das R. eingeräumt, die Einkünfte des ihm
zur Verwaltung überlassenen Vermögens nach ft-eiem Ermessen
zu verwenden (§§. 1338 — 1340).
III. Der vertragsmässige Güterstand der allgemeinen
G.G. ist auf der Grundlage des sogen, deutschrechtlichen Mit-
eigentums als Gemeinschaft zur gesamten Hand geordnet. Das
Vermögen, welches der Ehemann, und das Vermögen, welches
die Ehefrau zur Zeit des Eintrittes der allgemeinen G.G. hat
oder während derselben erwirbt , wird , ohne dass es einer be-
sonderen Üebertragung bedarf, zu einem beiden Ehegatten ge-
meinschaftlich gehörenden Vermögen (Gesamtgut) vereinigt (§§.
1342, 1343). Die hierzu gehörenden Gegenstände stehen den
Ehegatten nicht nach Bruchteilen zu; dieser Anteil kann nicht
veräussert oder belastet werden und ist auch der Zwangsvoll-
streckung nicht unterworfen.
Das Prinzip, dass alles Vermögen des einen und des ande-
ren Ehegatten gemeinschaftlich wird, ist durchbrochen durch
die Zulassung von Vorbehalts- und Sondergut sowohl auf Seiten
des Ehemannes als der Ehefrau. Das Vorbehaltsgut ist von dem
Gesamtgute vollständig ausgeschlossen ; das Sondergut ist von
dem Gesamtgute zwar ebenfalls ausgeschlossen, jedoch der Ver-
waltung für Rechnung desselben nach Massgabe der Vorschriften
über das Vei-hältnis des Sondergutes zum Gesamtgute bei der
Errungenschaftsgemeinschaft (§. 1411 Abs. 2) unterworfen.
Während des Bestehens der G.G. unterliegt das Gesamtgut
auschliesslich der Verwaltung des Ehemannes; er ist jedoch nicht
berechtigt, im Xamen der Ehefrau ein Rechtsgeschäft vorzuneh-
men oder einen Rechtstreit zu führen. Ueberhaupt wird die
Ehefrau durch die Verwaltungshandlungen des Ehemannes weder
gegenüber einem Dritten noch gegenüber dem Ehemanne persön-
lich verpflichtet. Auch schon während bestehender G.G. kommt
das Prinzip der gesamten Hand insofern zur Geltung, als ein
256 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
Rechtsgeschäft des Ehemannes, durch welches das Gasamtgut im
Ganzen odei- ein Bruchteil desselben oder ein zu dem Gesamt-
gute gehörendes Grundstück veräussert oder belastet oder die
Verpflichtung zu einer solchen Veräusserung oder Belastung
begründet wird, nur wirksam ist, wenn die Ehefrau in die Vor-
nahme des Rechtsgeschäftes eingewilligt hat oder dasselbe geneh-
migt. In gleicher Weise ist der Ehemann in der Vornahme von
Schenkungen aus dem Gesamtgute beschränkt, es sei denn, dass
es sich um Schenkungen handelt, welche durch eine sittliche
Pflicht oder die auf den Anstand zu nehmende Rücksicht gerecht-
fertigt werden (§§. 1352, 1353). Ausnahmsweise ist auch die
Ehefrau über das Gesamtgut zu verfügen berechtigt. Es gilt
dies, abgesehen von dem R. der Ehefrau, den Ehemann inner-
halb des häuslichen Wirkungskreises zu vertreten (§. 1278),
namentlich dann, wenn die Ehefrau mit Einwilligung des Ehe-
mannes ein Erwerbsgeschäft selbständig betreibt oder wenn der
Ehemann wegen Abwesenheit oder Krankheit zur Vornahme
eines Rechtsgeschäftes oder zur Führung eines Rechtstreites ausser
Stande und Gefahr im Verzuge ist (§§. 1354—1358).
Für die Art der Verwaltung des Gesamtgutes ist der Ehe-
mann der Ehefrau nicht verantwortlich ; doch ist er wegen einer
Veränderung des Gesamtgutes, welche von ihm in der Absicht,
die Ehefrau zu benachteiligen, bewirkt ist, oder welche das Ge-
samtgut durch ein nach den oben bezeichneten Vorschriften
unwirksames Rechtsgeschäft des Ehemannes erlitten hat, zu dem
Gesamtgute bei Auflösung der G.G. Ersatz zu leisten verpflichtet
(§§. 1364, 1369). Alle Verbindlichkeiten der Ehegatten sind
Gesamtguts Verbindlichkeiten d. h. solche, wegen welcher die Gläu-
biger die Befriedigung auch aus dem Gesamtgute verlangen
können, mit gewissen Ausnahmen hinsichtlich solcher Verbind-
lichkeiten der Ehefrau, welche erst nach Eintritt der G.G.
entstanden sind. Für die Verbindlichkeiten der Ehefrau, welche
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, haftet der Ehemann persönlich,
während eine persönliche Haftung der Ehefrau für die Verbind-
lichkeiten des Ehemannes auf Grund der G.G. nicht besteht
(§§. 1359—1363).
Wird über das Vermögen des Ehemannes der Konkurs eröff-
net, so gehört das Gesamtgut zur Konkursmasse; der Ehefrau
steht in Ansehung des Gesamtgutes nicht das R. auf Ausein-
andersetzung oder Absonderung zu. Andererseits wird durch
den Konkurs über das Vermögen der Ehefrau das Gesamtgut
nicht berührt (§. 1361). Die Gesamtgutsverbindlichkeiten fallen
Entwurf eines bürgerl. G.B. Familien-R. 257
als Regel auch im Verhältnisse der Ehegatten zu einander dem
Gesamtgute zur Last, ausnahmsweise jedoch demjenigen Ehe-
gatten, in dessen Person sie entstanden sind. Zur letzteren Art
gehören z. B. Verbindlichkeiten aus einer während des Bestehens
der G.G. von einem der Ehegatten begangenen unerlaubten
Handlung.
Die G.G. wird aufgelöst sowohl mit der Auflösung der Ehe
als auch durch einen die Auflösung bestimmenden Ehevertrag.
Ausserdem kann die Ehefrau in gewissen Fällen (Besorgnis einer
erheblichen Gefährdung der E. der Ehefrau bezw. der gemein-
schaftlichen Abkömmlinge) die Auflösung der G.G. verlangen.
Der Konkurs über das Vermögen des Ehemannes als solcher ist
auf die Fortdauer der G.G. ohne Einfluss. Erfolgt die Auf-
lösung der G.G. auf Vei-langen der Ehefrau durch Urteil, so
tritt Trennung der Güt^r ein. Auf Antrag der Ehefrau muss
jedoch in dem Urteil bestimmt werden , dass der gesetzliche
Güterstand eintrete (§§. 1371, 1372, 1381).
Nach Auflösung der G.G. kann jeder Ehegatte die Aus-
einandersetzung wegen des Gesamtgutes verlangen ; das letztere
behält bis zur erfolgten Auseinandersetzung seinen bisherigen
Charakter bei, jedoch mit der Modifikation, dass bis dahin die
beiden Ehegatten nur gemeinschaftlich berechtigt sind, das Ge-
samtgut zu verwalten, und dass der Anteil eines Ehegatten an
dem Gesamtgute zu Gunsten der Gläubiger dieses Ehegatten der
Zwangsvollstreckung unterworfen ist. Wird über das Vermögen
eines der Ehegatten nach Auflösung der G.G. und vor der Aus-
einandersetzung der Konkurs eröfi'net, so gehört der Anteil
dieses Ehegatten an dem Gesamtgute zur Konkursmasse; die
Vorschriften der §§. 14, 44 der K.O. finden Anwendung (§§. 1373
bis 1376).
Bei der Auseinandersetzung werden zunächst alle Gesamt-
gutsverbindlichkeiten aus dem Gesamtgute berichtigt (§. 1377
Abs. 1). Wie aus den §§. 1367, 1376 sich ergibt, kann jedoch
keiner der Ehegatten verlangen, dass diese Berichtigung sich
auch auf solche Gesamtgutsverbindlichkeiten erstrecke, welche
im Verhältnisse der Ehegatten zu einander ihnen selbst zur Last
fallen. Was von dem Gesamtgute nach Berichtigung der bezeich-
neten Verbindlichkeiten übrig bleibt, wird unter die Ehegatten
zu gleichen Teilen geteilt. Reicht das Gesamtgut zur Berichti-
gung derjenigen Gesamtverbindlichkeiten, welche im Verhältnisse
der Ehegatten zu einander dem Gesamtgute zur Last fallen,
nicht aus, so hat allein der Ehemann die Einbusse zu tragen.
Centralblatt für Rechtswissenschaft. VII. Band. 20
258 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6.11. Heft.
Wird die Ehe durch den Tod eines dei- Ehegatten aufge-
löst, so gehört der Anteil des verstorbenen Gatten an dem Ge-
saratgute zum Nachlasse dieses Ehegatten. Ist ein geraeinschaft-
licher Abkömmling nicht vorhanden, so wird der verstorbene
Gatte in derselben Weise beerbt, wie er beerbt sein würde,
wenn zwischen den Ehegatten G.G. nicht bestanden hätte. Hat
dagegen der Verstorbene einen oder mehrere gemeinschaftliche
Abkömmlinge hinterlassen, so tritt eine besondere güterge-
meinschaftliche Erbfolge ein, sofern nicht die letztere von
den Ehegatten durch Ehevertrag ausgeschlossen ist. Auf Grund
dieser gütergemeinschaftlichen Erbfolge, welcher mit gewissen
Modifikationen der Charakter einer auf Erbeinsetzungsvertrag
beruhenden Erbfolge beigelegt ist, wird der überlebende Ehe-
gatte, wenn neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen ein
einseitiger Abkömmling des verstorbenen Ehegatten nicht vor-
handen ist, als Alleinerbe, wenn ein oder mehrere einseitige
Abkömmlinge vorhanden sind, insoweit als Erbe des verstorbenen
Ehegatten berufen, als er und die gemeinschaftlichen Abkömm-
linge bei der Voraussetzung, dass G.G. zwischen den Ehegatten
nicht bestanden hätte, als gesetzliche Erben würden berufen
werden. Dieses gütergemeinschaftliche Erb-R. ist jedoch nicht
Selbstzweck, sondern nur ein Durchgang zur fortgesetzten G.G.
im engeren Sinne; zugleich mit der gütergemeinschaftlichen Erb-
folge treten die gemeinschaftlichen Abkömmlinge kraft des Ge-
setzes mit döm überlebend en Ehegatten in das Rechtsverhältnis
der fortgesetzten G.G. Die daraus für sie sich ergebenden
R. treten an die Stelle des gesetzlichen Erb-R. ; von diesem Ge-
sichtspunkte aus ist das Verhältnis im einzelnen materiell ge-
staltet. Die Konstruktion der fortgesetzten G.G. auf der Grund-
lage des AUeinerb-R. des überlebenden Ehegatten bezweckt die
Haftung für die Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten
bei der fortgesetzten G.G. in einer einfachen und den allgemeinen
erbrechtlichen Grundsätzen sich anschliessenden Weise zu regeln,
insbesondere auf diesem Wege die Abkömmlinge gegen die persön-
liche Haftung für jene Verbindlichkeiten zu schützen (§§. 1382
bis 1395).
Kraft der fortgesetzten G.G. wird zwischen dem überlebenden
Ehegatten und den anteilsberechtigten gemeinschaftlichen Ab-
kömmlingen eine ähnliche Rechtsgemeinschaft begründet, wie
durch die eheliche G.G. zwischen den Ehegatten. Gesamtgut der
fortgesetzten G.G. ist das Vermögen, welches der überlebende
Ehegatte zur Zeit des Eintrittes der fortgesetzten G.G. hat, ins-
Entwarf eines bürgerl. G.B. Familien-R. 259
besondere das zur Zeit des Todes des verstorbenen Ehegatten
vorhandene Gesamtgut, soweit es der überlebende Ehegatte er-
hält, sowie das Vermögen, welches der überlebende Ehegatte
während des Bestehens der fortgesetzten G.G. erwirbt; doch sind
gewisse, dem überlebenden Ehegatten gehörende Gegenstände als
Sonder- bezw. Vorbehaltsgut derselben von dem Gesamtgute aus-
geschlossen. Das Vermögen, welches ein gemeinschaftlicher Ab-
kömmling zur Zeit des Todes des verstorbenen Ehegatten hat
oder später erwirbt, gehört nicht zu dem Gesamtgute der fort-
gesetzten G.G. (§. 1396, §. 1397 Abs. 1). In Ansehung des Ge-
samtgutes hat der überlebende Ehegatte im allgemeinen dieselbe
rechtliche Stellung, wie der Ehemann in Ansehung des ehelichen
Gesamtgutes, während die anteilsberechtigten Abkömmlinge im
wesentlichen die der Ehefrau bei der ehelichen G.G. zugewiesene
Stellung einnehmen (§§. 1399 — 1402). Die Anteile der Abkömm-
linge an dem Gesamtgute sind nicht nur unveräusserlich, sondern
auch unvererblich. Stirbt ein Abkömmling während des Bestehens
der fortgesetzten G.G. , so fällt sein Anteil an diejenigen seiner
Abkömmlinge, welche denselben erhalten würden, wenn der Ehe-
gatte, durch dessen Tod die fortgesetzte G.G. herbeigeführt ist,
zur Zeit des Todes des Abkömmlinges gestorben wäre, in Ermange-
lung solcher Abkömmlinge aber an die übrigen anteilsberechtigten
Abkömmlinge und, wenn auch solche nicht vorhanden sind, an
den gütergemeinschaftlichen Erben (§. 1397 Abs. 2).
Unter den Gründen, aus welchen die fortgesetzte G.G. auf-
gelöst wird, ist der wichtigste die Schliessung einer neuen Ehe
von Seiten des überlebenden Ehegatten. Das Institut der Ein-
kindschaft ist dem E. unbekannt. Der überlebende Ehegatte
kann ferner jederzeit durch einseitige Erklärung die Auflösung
der fortgesetzten G.G. herbeiführen. Andererseits können die
Abkömmlinge die Auflösung der fortgesetzten G.G. aus ähnlichen
Gründen verlangen, wie die Ehefrau die Aufhebung der ehelichen
G.G. (§§. 1403—1405). Das nach Auflösung der fortgesetzten
G.G. eintretende Rechtsverhältnis ist in ähnlicher Weise gestaltet,
wie das Rechtsverhältnis nach Auflösung der ehelichen G.G.
Was bei der Auseinandersetzung wegen des Gesamtgutes von
dem letzteren nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlieh-
keiten übrig bleibt, wird unter den überlebenden Ehegatten und
die anteilsberechtigten Abkömmlinge in der Weise geteilt, dass
die ersteren die eine Hälfte, die letzteren die andere Hälfte er-
halten. Der überlebende Ehegatte ist, abgesehen von den Fällen,
in welchen die Auflösung der fortgesetzten G.G. auf Antrag
260 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
eines Abkömmlinges erfolgt, berechtigt, bei der Auseinander-
setzung das ganze Gesamtgut, oder einzelne Teile desselben gegen
Ersatz des durch Schätzung zu ermittelnden gegenwärtigen
Wertes zu übernehmen. Reicht das Gesamtgut zur Berichtigung
der Gesamtgutsverbindlichkeiten nicht aus, so hat der überlebende
Ehegatte den Ausfall zu tragen. Die Abkömmlinge sind wegen
jener Verbindlichkeiten weder gegenüber den Gläubigern noch
gegenüber dem überlebenden Ehegatten verhaftet (§§. 1406, 1407).
Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen
zufallende Hälfte des Gesamtgutes der fortgesetzten G.G. unter
sich nach dem Verhältnisse der Anteile, zu welchen sie, wenn der
verstorbene Ehegatte erst zur Zeit der Auflösung der fortgesetzten
G.G. gestorben wäre, als dessen gesetzliche Erben berufen sein
würden (§. 1408). Die Ehegatten sind nur in beschränktem
Umfange durch letztwillige Verfügung in die gesetzlich den Ab-
kömmlingen kraft der fortgesetzten G.G. zustehenden R. einzu-
greifen befugt. Der überlebende Ehegatte ist überhaupt nicht
berechtigt zu Verfügungen von Todes wegen, welche jene R,,
insbesondere in Ansehung der Auseinandersetzung, berühren
(§§. 1389-1391, 1409).
IV. Der vertragsmässige Güterstand der Errungenschafts-
gemeinschaft (§§. 1410 — 1430) ist, soviel das Rechtsverhältnis
der Sondergüter betrifft, im Anschlüsse an die Vorschriften des
gesetzlichen ehelichen Güter-R. über das Ehegut, soviel das Rechts-
verhältnis des Gesamtgutes, insbesondere auch die Verwaltung
desselben und die Verantwoi'tlichkeit des Ehemannes, betrifft, im
Anschlüsse an die Vorschriften der allgemeinen G.G. über das Ge-
samtgut geregelt (§§. 1417, 1424). Gesamtgut wird bei der
Errungenschaftsgemeinschaft das Vermögen, welches der Ehemann,
und das Vermögen, welches die Ehefrau während des Bestehens
der Errungenschaftsgemeinschaft erwirbt, soweit nicht das Gesetz
ein Anderes bestimmt. Das nicht zu dem Gesamtgute gehörende
Vermögen sowohl des einen als des anderen Ehegatten wird,
soweit dasselbe nicht Vorbehaltsgut ist, für Rechnung des Ge-
samtgutes in der Weise verwaltet, dass die Nutzungen zu dem
Gesamtgute in demselben Umfange gehören , in welchem bei
dem gesetzlichen ehelichen Güterstande die Nutzungen des Ehe-
gutes dem Ehemann gehören (Sondergut). Inwieweit ausser dem
einem Ehegatten bei Eintritt der Errungenschaftsgemeinschaft
zustehenden Vermögen dasjenige Vermögen eines Ehegatten,
welches er während des Bestehens der Errungenschaftsgemein-
schaft erwirbt, in Abweichung von der bezeichneten formellen
Entwurf eines bürgerl. 6.B. Familien-R. 261
Regel Sondergut dieses Ehegatten wird, ist unter Berücksich-
tigung des materiellen Zweckes der Errungenschaftsgemeinschaft,
nach welchem nur die Nutzungen von dem beiderseitigen Ver-
mögen der Ehegatten und das durch ihre Arbeit Erworbene ge-
meinschaftlich werden soll, genau bestimmt. Hervorzuheben ist,
dass der E. bei den Sondergütem in weiterem Umfange das
Surrogationsprinzip anerkannt hat. Insbesondere sind nicht die-
jenigen Gegenstände Sondergut eines Ehegatten, welche derselbe
durch solche Rechtsgeschäfte erwirbt, welche auf sein Sondergut
sich beziehen, es sei denn, dass die Gegenstände durch den Be-
trieb eines Erwerbsgeschäftes erworben werden oder zu den
Nutzungen des Sondergut^s gehören (§§. 1411 — 1416).
Wie bei der allgemeinen G.G. sind auch hier alle Verbind-
lichkeiten des Ehemannes, auch die vor Eintritt der Errungen-
schaftsgemeinschaft entstandenen , Gesamtgutsverbindlichkeit^n.
Dagegen kommt diese Eigenschaft den vor Eintritt der EiTungen-
schaftsgemeinschaft entstandenen Verbindlichkeiten der Ehefrau
überhaupt nicht, den nach jenem Zeitpunkte entstandenen Ver-
bindlichkeiten derselben nur in bestimmt bezeichneten Fällen zu,
insbesondere dann, wenn dieselben aus Rechtsgeschäften herrühren,
in deren Vornahme der Ehemann eingewilligt oder welche er
genehmigt hat, oder aus solchen Rechtsgeschäften, welche der
von dem Ehemanne der Ehefrau gestattete selbständige Betrieb
eines Erwerbsgeschäftes mit sich bringt. Für die Verbindlichkeiten
der Ehefrau, welche Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, haftet der
Ehemann persönlich. Dagegen liegt der Ehefrau eine gleiche Haf-
tung für die Verbindlichkeiten des Ehemannes nicht ob (§. 1423).
Auch im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen
die Gesamtgutsverbindlichkeiten grundsätzlich dem Gesamtgute
zur Last: indessen ist dieser Grandsatz, entsprechend dem be-
schränkten Zwecke der Errungenschaftsgemeinschaft, nach wel-
chem im wesentlichen nur der eheliche Aufwand sowie die Er-
haltungskosten und Lasten der Sondergüter aus dem Gesamt-
gute bestritten werden sollen, hier in weit ausgedehnterem Masse,
als bei der allgemeinen Gütergemeinschaft, durchbrochen. Ins-
besondere fallen die vor dem Eintritte der Errungenschafts-
gemeinschaft entstandenen Verbindlichkeiten des Ehemannes im
Verhältnisse der Ehegatten zu einander ausnahmlos dem Ehe-
manne zur Last (§§. 1426, 1427).
Auf die Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft finden
die Vorschriften über Auflösung der allgemeinen G.G. entsprechende
Anwendung; doch erfolgt die Auflösung der Errungen schafts-
262 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
gemeinschaft auch im Falle des Konkurses über das Vermögen
des Ehemannes sowie dann, wenn der letztere für tot erklärt
wird. Ausserdem kann die Ehefrau die Auflösung der Errungen-
schaftsgemeinschaft in allen den Fällen verlangen, in welchen
sie die Aufhebung der ehelichen Nutzniessung und Verwal-
tung zu verlangen berechtigt ist. Ist die Auflösung infolge
des Konkurses über das Vermögen des Ehemannes eingetreten,
so steht der Ehefrau bis zur Beendigung des Konkurses der An-
spruch auf Wiederherstellung der Errungenschaftsgemeinschaft
zu. Andererseits kann auch der Ehemann nach Massgabe der
Vorschriften des gesetzlichen ehelichen Güterrechtes in den
entsprechenden Fällen die Wiederherstellung der Errungen-
schaftsgemeinschaft erlangen (§§. 1429, 1430).
Reicht bei der Auseinandersetzung wegen des Gesamtgutes
das letztere zur Tilgung der dem Gesamtgute zur Last fallenden
Gesamtgutsverbindlichkeiten nicht aus, so hat , wie bei der all-
gemeinen G.G., der Ehemann allein die Einbusse zu tragen. Auch
den Gesamtgutgläubigern gegenüber ist die Ehefrau auf Grund
der Errungenschaftsgemeinschaft nach der Auflösung ebenso-
wenig wie während des Bestehens derselben persönlich verhaftet
(§. 1429 Abs. 1, §. 1380).
Nachwirkungen der Errungenschaftsgemeinschaft im Falle
der Auflösung derselben durch den Tod eines der Ehegatten
zu Gunsten des überlebenden Ehegatten sind dem E. unbe-
kannt.
V. Die Gemeinschaft des beweglichen V^ermögens
und der Errungenschaft behandelt der E. als eine
allgemeine G.G. mit der Massgabe, dass das unbewegliche
Vermögen, welches ein Ehegatte bei Eintritt der Gemeinschaft
hat oder während des Bestehens derselben durch Erbfolge oder
durch Vermächtnis oder durch Uebertragung mit Rücksicht auf
ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, Sonder-
gut dieses Ehegatten ist. Welche Gegenstände unbewegliches
Vermögen in diesem Sinne sind, ist speziell bestimmt. Da die
Vorschriften des E. über die allgemeine G.G. auch den Fall ein-
gehend regeln, in welchem Vermögensstücke eines Ehegatten
als Sondergut von dem Gesamtgute ausgeschlossen sind, so be-
schränkt der E. sich neben der grundsätzlichen Vorschrift, dass die
für die allgemeine eheliche G.G. geltenden Vorschriften auf die
hier in Rede stehende Gemeinschaft Anwendung finden, nur auf
wenige besondere Bestimmungen. Unter diesen ist die wichtigste,
dass die Vorschriften über die gütergemeinschaftliche Erbfolge und
Entwurf eines bürgerl. G.B. Familien-R. 263
die mit der letzteren verbundene fortgesetzte G.G. auf den hier
fraglichen Güterstand keine Anwendung finden (§§. 1431 — 1434).
Der 4. Titel „Eherechtliches Register" enthält die
Vorschriften über die Art und Weise der Vei-öffentlichung einer
auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sich be-
ziehenden Thatsache in den Fällen, in welchen das Gesetz die
Veröffentlichung zur Wirksamkeit einer Thatsache, z. B. eines
Ehevertrags, gegen Dritte erfordert. Die Veröffentlichung erfolgt
durch Eintragung in ein für solche Eintragungen bestimmtes,
von jedem Amtsgerichte zu führendes Register. Jede Eintragung
ist von dem Amtsgerichte unverzüglich öffentlich bekannt zu
machen (§§. 1435-1439).
Der 5. Titel handelt von der Auflösung der Ehe. Die
Auflösung der Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten kann nur
durch gerichtliches Urteil (Scheidung) oder infolge Todeserklärung
erfolgen. Die Scheidung ist nur in den im Gesetze bestimmten
Fällen zulässig; Ehescheidung kraft landesherrlicher Machtvollkom-
menheit ist beseitigt. Auf beständige Trennung der Ehegatten
von Tisch und Bett kann nicht erkannt werden. Auch die zeit-
weilige Trennung von Tisch und Bett als selbständiges Institut
neben und als Ersatz der Scheidung hat der E. nicht zugelassen.
Nur in Verbindung mit einem relativen Scheidungsgrunde oder
im Wege der einstweiligen Verfügung kann auf zeitweilige
Trennung von Tisch und Bett erkannt werden (§§. 1440, 1444,
1462). Das Scheidungs-R. des E. beruht auf dem Grundsatze,
dass ein Ehegatte die Scheidung nur wegen eines dem anderen
Ehegatten zur Last fallenden schweren Verschuldens verlangen
kann. Es ist daher insbesondere die Scheidung auf Grund gegen-
seitiger Einwilligung, wegen Geisteskrankheit oder wegen körper-
licher Gebrechen eines Ehegatten als solcher ausgeschlossen. Die
von dem E. zugelassenen Scheidungsgründe sind teils absolute,
teils relative. Auf Grund eines relativen Scheidungsgrundes
kann die Scheidung nur verlangt werden, wenn ein Ehegatte
durch die ihm zur Last fallende Handlung im konkreten Falle
eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses verschuldet
hat, dass dem klagenden Ehegatten die Fortsetzung der Ehe
nicht zugemutet werden kann , während bei den absoluten
Scheidungsgründen eine solche konkrete Prüfung der Wirkung
des betreffenden Scheidungsgrundes auf das eheliche Verhältnis
unzulässig ist. Als absolute Scheidungsgründe sind nur aner-
kannt: Ehebruch und die in den §§. 171, 175 des R.Str.G.B.
264 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
bezeichneten strafbaren Handlungen; Lebensnachstellung, bös-
liche Verlassung. Die relativen Scheidungsgründe sind nicht
spezialisiert, sondern auf ein allgemeines Prinzip zurückgeführt :
Verschuldung eines Ehegatten durch schwere Verletzung der ihm
gegen den anderen Ehegatten obliegenden ehelichen Pflichten
oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten.
Als Beispiele sind hervorgehoben: schwere Misshandlung
sowie ein nach Schliessung der Ehe begangenes entehrendes Ver-
brechen oder Vergehen. Auf Grund eines relativen Scheidungs-
grundes kann indessen regelmässig zunächst nur die Trennung
von Tisch und Bett, die sofortige Scheidung nur dann verlangt
werden, wenn nach den Umständen des Falles die Aussicht auf
Herstellung des ehelichen Verhältnisses ausgeschlossen ist. Die
in dem Urteile zu bestimmende Zeit der Trennung von Tisch
und Bett kann auf länger als zwei Jahre nicht bestimmt wer-
den. Das Trennungsurteil hat die Natur eines bedingten Schei-
dungsurteils. Nach Ablauf der bestimmten Trennungszeit kann
der Ehegatte, welcher das Trennungsurteil erwirkt hat, auf
Grund des letzteren, jedoch nur im Wege einer neuen Klage,
die Scheidung verlangen. Dieses R. erlischt aber, wenn er von
demselben keinen Gebrauch gemacht hat und auf eine nach Ablauf
der bestimmten Trennungszeit von Seiten des anderen Ehegatten
erhobene Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens zu dieser
Herstellung rechtskräftig verurteilt worden ist (§§. 1441 — 1445).
Das R. eines Ehegatten, die Scheidung oder die Trennung
von Tisch und Bett zu verlangen, wird in keinem Falle dadurch
ausgeschlossen, dass ihm gegenüber auch dem andern Ehegatten
ein solches R. zusteht. Das Kompensationsprinzip hat der E.
abgelehnt. Dagegen wird das R. auf Scheidung oder auf Tren-
nung von Tisch und Bett, abgesehen von der Vorschrift des
§. 576 der Z.P.O. (vgl. die neue Fassung desselben in der Anm. 1
zu §§. 1250 ff. unter II , 5) , durch Verzeihung von Seiten des
berechtigten Ehegatten sowie durch Zeitablauf ausgeschlossen
(§§. 1446, 1447).
Anlangend die Wirkungen der Scheidung auf die Vermögens-
verhältnisse der Ehegatten, so hat der E. für den Fall der
Scheidung weder bei dem gesetzlichen Güterstande noch bei
dem vertragsmässigen Güterstande besondere Grundsätze wegen
der Auseinandersetzung des beiderseitigen Vermögens aufgestellt.
Auch Ehescheidungsstrafen sind dem E. unbekannt; doch ist der
allein für den schuldigen Teil erklärte Ehegatte verpflichtet, dem
anderen Ehegatten, wenn und solange dieser wegen Vermögens-
Entwurf eines bürgerl. G.B. Familien-R. 265
losigkeit und Erwerbsunfähigkeit sich selbst zu unterhalten nicht
im stände ist, den Unterhalt zu gewähren. Diese Unterhalts-
pflicht erlischt, wenn der berechtigte Ehegatte eine neue Ehe
schliesst (§. 1454).
Die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen Kinder
steht, solange beide Ehegatten leben, wenn nur ein Ehegatte
für den schuldigen Teil erklärt ist, dem anderen Ehegatten,
wenn beide Ehegatten für den schuldigen Teil erklärt sind, in
Ansehung der Töchter der Mutter, in Ansehung der Söhne bis
zum zurückgelegten 6. Lebensjahre der Mutter, für die späteren
Lebensjahre dem Vater zu. Das Vormundschaftsgericht kann je-
doch eine andere Anordnung treffen, wenn dies durch besondere
Umstände im Interesse der Kinder geboten erscheint. Im übrigen
werden die aus der elterlichen -Gewalt sich ergebenden R. eines
Ehegatten durch die Scheidung nicht berührt (§. 1456, 1457).
Für den Fall, dass auf Trennung von Tisch und Bett er-
kannt oder die Trennung für die Dauer des Rechtstreites im
Wege einstweiliger Verfügung angeordnet ist, sind in den
§§, 1459 — 1463 nähere, das Verhältnis der Ehegatten zu einander
und zu den Kindern regelnde Vorschriften gegeben.
Hinsichtlich des Einflusses der Todeserklärung auf die
Ehe bestimmt der E., dass, wenn nach der Todeserklärung eines
Ehegatten der andere Ehegatte eine neue Ehe schliesst — was
auf Grund der Todeserklärung als solcher zulässig ist (§. 1235) — ,
der für tot erklärte Ehegatte aber noch am Leben ist, mit
Schliessung der neuen Ehe die zwischen dem für tot erklärten
Ehegatten und dem andei-en Ehegatten bestehende Ehe aufge-
löst wird, es sei denn, dass der letztere bei der Eheschliessung
weiss, dass zu dieser Zeit der für tot erklärte Ehegatte noch
lebt oder dass die neue Ehe aus einem anderen Grunde nichtig
ist (§§. 1464, 1465).
An die Wiederverheiratung eines Ehegatten sind, abgesehen
von dem Einflüsse derselben auf das Verhältnis zu den Vor-
kindern und auf die fortgesetzte Gütergemeinschaft (vgl. §§. 1548,
1550, 1558, §. 1623 Abs. 3, §. 1734, §. 1403 Nr. 2, §§. 1404,
1242), besondere Nachteile nicht geknüpft.
Der zweite Ab schnitt, Yerwandtschaft, beginnt im I.Titel
mit den Vorschriften über die eheliche Abstammung (§§. 1466
bis 1479). Ein eheliches Kind ist nicht nur dasjenige, welches
die Ehefrau während der Ehe von dem Ehemanne empfangen hat,
sondern auch dasjenige, welches die Ehefrau vor Schliessung
266 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
der Ehe von dem Ehemanne empfangen und nach Schliessung der
Ehe geboren hat (§. 1466). Die Vermutung, dass das von der
Ehefrau geborene Kind von dem Ehemanne erzeugt sei, wird
aber nicht schon durcb die Geburt während der Ehe, sondern
nur dadurch begründet, dass die gesetzlich näher bestimmte
Empfängniszeit ganz oder zum Teil in die Zeit während der Ehe
fällt. Wenn jedoch der Ehemann gestorben ist, ohne die Ehe-
lichkeit eines nach Schliessung der Ehe von der Ehefrau ge-
borenen Kindes angefochten zu haben, gilt die bezeichnete Ver-
mutung ohne Rücksicht darauf, ob die Empfängniszeit in die
Zeit während der Ehe fällt oder nicht (§§. 1466—1470). Die
Unehelichkeit eines von der Ehefrau wähi'end der Ehe oder
innerhalb 300 Tagen nach Auflösung der Ehe geborenen Kindes
kann nur geltend gemacht werden, wenn der Ehemann entweder
die Ehelichkeit angefochten hat oder, ohne das R. der Anfech-
tung verloren zu haben, gestorben ist. Das R. des Ehemannes,
die Ehelichkeit anzufechten , erlischt durch ausdrückliche Aner-
kennung des Kindes, durch Zeitablauf, sowie durch Zurücknahme
der Anfechtungsklage. Die Anfechtung der Ehelichkeit ist im
einzelnen nach Analogie der Vorschriften über die Anfechtung
geregelt (§§. 1471-1477).
Der 2. Titel enthält die Vorschriften über die Unterhalts-
pflicht der Verwandten. Eine gegenseitige Unterhaltspflicht
ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Ge-
schwistern anerkannt. Die letzteren haben jedoch gegeneinander
nur einen Anspruch auf Gewährung des notdürftigen Unterhaltes.
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen
unverheirateten Kindern ist eine in verschiedenen Richtungen
intensivei'e , als die gewöhnliche Unterhaltspflicht. Auch jene
Unterhaltspflicht ist indessen nicht als ein Ausfluss der elter-
lichen Gewalt oder als eine auf der elterlichen Nutzniessung
ruhende Last, sondern als Ausfluss der Verwandtschaft gestaltet,
Avenngleich bei der Art der Regelung auch die elterliche Nutznies-
sung berücksichtigt ist.
Der 3. Titel handelt von dem Rechtsverhältnisse
zwischen Eltern und ehelichen Kindern (§§. 1497
bis 1561). Unter den allgemeinen Vorschriften sind besonders
bemerkenswert die Vorschriften über die Ausstattung.
Eine Rechtspflicht zur Ausstattung ist nicht anerkannt. Wird
aber einem Kinde wegen dessen Verheiratung oder Errich-
tung eines eigenen Hausstandes von dem Vater oder der Mut-
ter eine den Umständen des Falles entsprechende Ausstattung
Entwurf eines biirgerl. G.B. Familien-R. 267
gewährt oder zugesichert, so gilt dies nicht als Schenkung
{§. 1500).
Die elterliche Gewalt behandelt der E. grundsätzlich als
eine vormundschaftliche Schutzgewalt, welche, wie die Alters-
vormundschaft, mit der Volljährigkeit des Kindes endigt. Auch
im einzelnen ist dieselbe inhaltlich der Vormundschaft nach-
gebildet; doch hat der Inhaber der elterlichen Gewalt eine er-
heblich freiere Stellung, als der Vormund. Insbesondere ist seine
Vertretungsmacht weit weniger beschränkt und findet eine fort-
laufende Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht nicht statt.
Das letztere ist jedoch in erheblichen Fällen zum Schutze des
Interesses des Kindes einzuschreiten und dem Inhaber der elter-
lichen Gewalt die Vermögensverwaltung bezw. die elterliche Ge-
walt überhaupt, jedoch mit Ausnahme der elterlichen Nutznies-
sung, zu entziehen befugt (§§. 1501—1515, 1544—1553).
Mit der elterlichen Gewalt ist neben der Pflicht und dem
R. , sowohl für die Person als für das Vermögen des Kindes
zu sorgen, das R. der Nutzniessung an dem Vermögen des
Kindes begründet. Auf diese elterliche Nutzniessung finden
mit gewissen Abweichungen die Vorschriften über den Niess-
brauch Anwendung. Eine wichtige Modifikation dieser Vorschriften
ist insbesondere die Vorschrift, dass ein Gegenstand der elter-
lichen Nutzniessung nur so lange unterliegt, als er zu dem Ver-
mögen des Kindes gehört. Ferner finden auf die elterliche
Nutzniessung an verbrauchbaren Sachen, vorbehaltlich gewisser
Ausnahmen, die Vorschriften über den sogen, uneigentlichen
Niessbrauch keine Anwendung und begründet die elterliche Nutz-
niessung in Ansehung der zu dem Vermögen des Kindes gehören-
den Forderungen, Aktien auf Inhaber, Grundschulden und Eigen-
tümerhypotheken und ein R. auf Beziehung der Früchte. Eine
besondere Regelung hat die elterliche Nutzniessung an einem zu
dem Vermögen des Kindes gehörenden Erwerbsgeschäft« erfahren.
Gewisse Gegenstände sind als freies Vermögen der elterlichen
Nutzniessung gänzlich entzogen (§§. 1516 — 1537).
Eine erhebliche Neuerung gegenüber den in den meisten Ge-
bieten bestehenden R. ist die Anerkennung einer der elter-
lichen Gewalt des Vaters grundsätzlich gleichgestellten elterlichen
Gewalt der Mutter. Die eltei-liche Gewalt der letzteren tritt
regelmässig erst nach dem Tode des Vaters ein : sie schliesst die
Anordnung einer Vormundschaft über das minderjährige Kind
aus. Das Vormundschaftsgericht hat jedoch der Mutter, welcher
die elterliche Gewalt zusteht, auf Anordnung des Vaters oder
268 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
auf Antrag der Mutter, in gewissen Fällen auch von Amts wegen
einen Beistand zu bestellen. Der Beistand hat innerhalb seines
Wirkungskreises die Mutter in Ausübung der elterlichen Gewalt
zu unterstützen und zu überwachen : bei der Vornahme gewisser
Rechtsgeschäfte ist die Mutter ausserdem an die Genehmigung
des Beistandes gebunden (§§. 1538—1543). Die elterliche Ge-
walt der Mutter wird insbesondere auch dadurch beendigt, dass
die Mutter eine neue Ehe schliesst; doch behält sie in einem
solchen Falle die Pflicht und das R. der thatsächlichen Sorge
für die Person des Kindes, insbesondere die Erziehungsgewalt,
jedoch mit der Massgabe, dass der Vormund des Kindes in An-
sehung jener Sorge die Stellung eines Beistandes hat (§. 1558).
Während des Bestehens der Ehe hat die Mutter neben dem
Vater nur die Pflicht und das R. der Sorge für die Person
in dem eben bezeichneten Umfange; im Falle einer Meinungs-
verschiedenheit zwischen dem Vater und der Mutter entscheidet
der Vater (§. 1506). Ruht jedoch die elterliche Gewalt des
Vaters in den im Gesetze näher bezeichneten Fällen, so tritt in
der Regel schon während des Bestehens der Ehe an die Stelle
der ruhenden elterlichen Gewalt des Vaters die elterliche Ge-
walt der Mutter, jedoch mit Ausnahme der dem Vater ver-
bleibenden elterlichen Nutzniessung (§§. 1554 — 1556).
In welchem religiösen Bekenntnisse das Kind zu erziehen
ist, bestimmt sich nach den Landesgesetzen (§. 1508).
Der 4. Tit. regelt das Rechtsverhältnis der Kinder
aus ungültigen Ehen (§§. 1562—1567). Der E. behandelt
diese Kinder, ohne Rücksicht darauf, ob die Ehegatten in gutem
Glauben waren oder nicht, insoweit als eheliche Kinder, als sie
bei Voraussetzung der Gültigkeit der Ehe eheliche Kinder sein
würden. Der gute Glauben bezw. der böse Glauben der Ehe-
gatten ist nur auf ihre R. gegenüber den Kindern von Ein-
fluss. Wenn jedoch bei der Eheschliessung die Ungültigkeit
der Ehe beiden Ehegatten bekannt war oder ihre Unkenntnis
auf grober Fahrlässigkeit beruhte , gelten die Verwandten des
Vaters nicht als Verwandte des Kindes.
Das Rechtsverhältnis der unehelichen Kinder
(Tit. 5 §§. 1568—1578) ist grundsätzlich in der Art geregelt,
dass das unehliche Kind in die Familie der Mutter, nicht aber in
die des Vaters tritt. Zwischen dem unehelichen Kinde sowie
dessen Abkömmlingen einerseits und der Mutter des Kindes
sowie deren Verwandten andererseits bestehen dieselben R. und
Verbindlichkeiten , wie wenn das Kind ein eheliches wäre, so-
Entwurf eines bürgerl. G.B. Familien-R. 269
weit nicht das Gesetz eine Ausnahme macht. Der Mutter steht
die elterliche Gewalt über das Kind nicht zu; doch hat sie die
Pflicht und das R. der thatsächlichen Sorge für die Person des
Kindes unter der Aufsicht des Vormundes des letzteren.
Zu dem Vater tritt das uneheliche Kind, -abgesehen von dem
durch uneheliche Verwandtschaft begmndeten Ehehindernisse
(§. 1236), in eine verwandtschaftliche und familienrechtliche Be-
ziehung nur insofern, als der Vater des unehelichen Kindes
vor der Mutter und den sonstigen Verwandten des Kindes ver-
pflichtet ist, demselben bis zur Zurücklegung des 14. Lebens-
jahres den notdürftigen Unterhalt zu gewähren. Als Vater des
unehelichen Kindes gilt derjenige, welcher mit der Mutter inner-
halb der gesetzlich bestimmten Empfängniszeit den Beischaf voll-
zogen hat, es sei denn, dass innerhalb dieser Zeit auch von einem
Anderen der Beischlaf mit der Mutter des Kindes vollzogen ist.
Die Unterhaltsverpflichtung des unehelichen Vaters geht auf
dessen Erben über.
Für die uneheliche Mutter wird durch Beischlaf als solchen
oder durch Schwängerung ein Deflorationsanspruch nicht begrün-
det, auch dann nicht, wenn sie verführt worden ist. Soweit die
Vollziehung des Beischlafes sich ihr gegenüber nach Massgabe
der allgemeinen Grundsätze als ein Delikt darstellt, finden die
Vorschriften über Schadensersatz aus unerlaubten Handlungen
Anwendung (vgl. §. 728 Abs. 2). Wegen der Kosten der Ent-
bindung und wegen der Kosten des Unterhaltes während der
ersten sechs Wochen nach der Geburt des unehelichen Kindes
ist jedoch der uneheliche Vater unbedingt der Mutter des
Kindes innerhalb der Grenzen der Notdurft Ersatz zu leisten
verpflichtet.
Das französischrechtliche Institut der Anerkennung eines
unehelichen Kindes hat der E. nicht aufgenommen. Die sogen.
Brautkinder sind den übrigen unehelichen Kindern in allen
Beziehungen gleichgestellt.
Der 6. Titel (§§. 1579-1600) handelt von der Legitima-
tion unehelicher Kinder. Die Legitimation erfolgt durch
Ehelichkeitserklärung. Die Legitimation durch Ehelichkeitser-
klärung kann nur auf Antrag des Vaters durch eine Verfügung
der Staatsgewalt erfolgen; sie ist Gnadensache. Das durch
nachfolgende Ehe legitimierte Kind erlangt von der Zeit der
Schliessung der Ehe zwischen seinem Vater und seiner Mutter
und unbeschränkt die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes,
das durch Ehelichkeitserklärung legitimierte Kind erlangt mit
270 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
gewissen Beschränkungen die rechtliche Stellung eines ehelichen
Kindes seines Vaters. Die Wirkungen dieser letzteren Legitima-
tion erstrecken sich in Gemässheit jenes Grundsatzes auch auf die
Abkömmlinge des Kindes, nicht dagegen — in Abweichung von
jenem Grundsatze — auf die Verwandten des Vaters. Im einzelnen
lehnen sich die Vorschriften über die Legitimation durch Ehe-
lichkeitserklärung vielfach an die Vorschriften über die An-
nahme an Kindesstatt an.
Annahme an Kindesstatt, von welcher Arten nicht
unterschieden werden, ist im T.Titel (§§. 1601 — 1631) geregelt.
Durch die Annahme an Kindesstatt, welche einen zwischen dem
Annehmenden und dem Anzunehmenden zu schliessenden Ver-
trag erfordert, ei'langt der Angenommene mit gewissen Modifi-
kationen die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des An-
nehmenden. Die Wirkungen derselben erstrecken sich auch auf
die Abkömmlinge des Angenommenen, auf einen zur Zeit der
Schliessung des Annahmevertrages schon vorhandenen Abkömm-
ling und dessen später geborene Abkömmlinge jedoch nur
dann, wenn der Vertrag zugleich mit dem ersteren geschlossen
ist. Zwischen dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen
einerseits und den Verwandten des Angenommenen andererseits
wird durch die Annahme an Kindesstatt ein bürgerliches Verwandt-
schaftsverhältnis nicht begründet.
Zur Wirksamkeit des Annahmevertrages, sowie des Vertrages,
durch welchen das durch die Annahme an Kindesstatt begrün-
dete Verhältnis aufgehoben wird , ist erforderlich , dass die Be-
stätigung des Vertrages durch das zuständige Gericht hinzutritt.
Die Bestätigung ist jedoch nur dann zu versagen, wenn ein
gesetzliches Erfordernis der Annahme an Kindesstatt oder des
auf die Aufhebung gerichteten Vertrages mangelt. Die Pfleg-
kindschaft ist dem E. als familienrechtliches Institut unbekannt.
Der 8. Titel: „Feststellung familienrechtlicher Ver-
hältnisse", beschränkt sich auf Vorschriften über den subjektiven
Umfang der Rechtskraft des auf gewisse Familienstandsklagen
erlassenen ürteiles (§. 1632). Jene Vorschriften stehen in einem
gewissen Zusammenhange mit den in der Anm. zu §. 1476 mit-
geteilten, zur Aufnahme in das Einf.G. bestimmten Ergänzungen
der Z.P.O. , die das Offizialprinzip nach Massgabe der Vorschrif-
ten über das Verfahren in Ehesachen auf solche Klagen ausdehnen,
welche die Feststellung gewisser anderer familienrechtlicher Ver-
hältnisse zum Gegenstande haben. Der E. geht grundsätzlich
davon aus, dass das auf solche Feststellungsklagen sowie das
Entwurf eines bürgerl. G.B. Familien-R. 271
in Ehesachen erlassene Urteil für und gegen Alle wirkt (vgl.
§§. 1256, 1269, 1271, 1477).
Der dritte Abschnitt des Familien-R. enthält das Yormiind-
schafts-R. Der 1. Titel handelt von der Vormundschaft über
Minderjährige, der 2. von der über Volljährige, der 3. von der
Pflegschaft. Das Vormundschafts-R. des E. schliesst sich in den
grundlegenden Fragen durchaus an die preuss. Vorm. Ordnung
V. 5. Juli 1875 an. Auch bei der Ausgestaltung im einzelnen
hat dieselbe dem E. zum Vorbilde gedient; doch sind durch den
Zusammenhang des Vorm.-R. mit anderen Teilen des G.B., na-
mentlich mit den Vorschriften des allg. Teiles über die Geschäfts-
fähigkeit sowie mit den Vorschriften über die elterliche Gewalt,
insbesondere über die elterliche Gewalt der Mutter, vielfache
Abweichungen von der preuss. V.O. hervorgerufen. Andere
Abweichungen beruhen auf dem Bestreben, den Gefahren, welche
mit dem auch von dem E. festgehaltenen Grundsatze der Selb-
ständigkeit des Vormundes und der Unbeschränktheit seiner
Vertretungsmacht in gewissem Masse für das Vermögen des
Mündels verbunden sind, durch geeignete Vorschriften thunlichst
zu begegnen, ohne andererseits die mit jenem Prinzipe verbun-
denen Vorteile aufzugeben. Von besonderer Wichtigkeit ist in
dieser Hinsicht die Vorschrift, dass der Vormund, in Ermange-
lung einer anderweitigen Anordnung des Vormundschaftsgerichtes,
die auf Inhaber lautenden Schuldverschreibungen und Aktien
des Mündels, mit Ausnahme der Zinsscheine, Rentenkoupons,
Gewinnanteilscheine und der Erneuerungsscheine, bei der Reichs-
bank oder bei einer andei'en dazu durch die Landesgesetze
für geeignet erklärten Stelle mit der Bestimmung hinterlegen
oder, sofern es zulässig ist, auf den Namen des Mündels mit
der Bestimmung umschreiben lassen soll, dass zur Erhaltung der
hinterlegten Papiere sowie zur Ersetzung der umgeschriebenen
Papiere durch Inhaberpapiere und zur Erhebung der letzteren
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich ist.
Das Vormundschaftsgericht kann ausserdem anordnen, dass auch
andere Wertpapiere, mit Einschluss der Hypothekenbriefe und
Grundschuldbriefe, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der vor-
her bezeichneten Weise zu hinterlegen seien. Ist nach Massgabe
dieser Vorschriften eine Hinterlegung oder Umschreibung er-
folgt, so kann der Vormund über die betreffenden Vermögens-
gegenstände ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts weder
dinglich noch obligatorisch verfügen (§§. 1670 , 1671). Auch
272 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6-/7. Heft.
im übrigen sind in dem E. gegenüber der preuss. V.O. die
Fälle , in welchen zur Wirksamkeit eines von dem Vormunde,
oder von dem Mündel mit Einwilligung des Vormundes vorge-
nommenen Rechtsgeschäftes die Genehmigung des Vormundschafts-
gerichtes bezw. des Gegenvormundes erforderlich ist, nicht un-
ei'heblich verringert. Namentlich ist, von gewissen Ausnahmen
abgesehen, zu jedem Rechtsgeschäfte, durch welches ein Anspruch,
mit Einschluss der Hypotheken, Grundschulden und Wertpapiere,
veräussert oder belastet oder die Verpflichtung zu einer derar-
tigen Veräusserung oder Belastung begründet wird, soweit es dazu
nicht nach besonderen Vorschriften der Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichtes bedarf, die Genehmigung des Gegenvormun-
des erforderlich. Ist ein Gegenvormund nicht bestellt, so tritt
an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormundes die Geneh-
migung des Vormundschaftsgerichtes (§§. 1669, 1674).
Eine freiere Stellung nimmt der Vormund in den Fällen
der sogen, befreiten Vormundschaft ein; doch sind die Befreiungen
nicht in dem Umfange anerkannt, wie dies nach der preuss.
V.O. der Fall ist (§§. 1690—1695, 1733, 1745).
Das Vormundschaftsgericht ist nicht befugt, in Zweckmässig-
keitsfragen dem Vormunde bindende Anweisungen zu erteilen ;
nur gegen Pflichtwidrigkeiten des Vormundes hat dasselbe durch
geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten (§. 1684).
Hervorzuheben ist noch, dass dem E. — abweichend von
der preuss. V.O. — eine gesetzliche Vormundschaft, insbesondere
auch der Eltern über ihre volljährigen Kinder, unbekannt ist.
Als Vormünder sind aber bei der Vormundschaft über Voll-
jährige in erster Linie der Vater des Mündels, in zweiter Linie
die eheliche Mutter des Mündels berufen. Dieselben nehmen
ausserdem als Vormünder ihres volljährigen Kindes eine freiere
Stellung ein (§§. 1729, 1733).
Die Pflegschaft ist ihrem Wesen nach ebenfalls als Vor-
mundschaft aufgefasst. Auf dieselbe finden, soweit nicht das
Gesetz ein Anderes bestimmt, die auf die Vormundschaft sich
beziehenden Vorschriften entsprechende Anwendung, ohne Unter-
schied, an welcher Stelle des G.B. sie sich finden. Wo das Ge-
setz von „Vormund" oder „Vormundschaft" redet, ist darunter
in Ermangelung einer entgegenstehenden Vorschrift auch der
„Pfleger" bezw. die „Pflegschaft" verstanden. Von der Vor-
mundschaft unterscheidet die Pflegschaft sich begrifflich nur da-
durch , dass die Befugnisse des Pflegers sich immer nur auf
einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von An-
Entwurf eines bürgerl. G.B. Erb-R. 273
gelegenheiten beschränken, während Pflicht und R. des Vor-
mundes im Zweifel die allgemeine Fürsorge für die Person und
das Vermögen des Mündels umfassen. Diesem begrifflichen unter-
schiede entsprechend behandelt der E. — im Gegensatze zur
preuss. V.O. — insbesondere auch die vorraundschaftliche Für-
sorge für den Abwesenden, da sie grundsätzlich keine allgemeine
ist, sondern nur auf die Vermögensangelegenheiten des Abwesen-
den sich bezieht, nicht als Vormundschaft, sondern als Pflegschaft.
Eine Pflegschaft kann angeordnet werden in allen Fällen,
in welchen die Voraussetzungen der elterlichen Gewalt oder der
Vormundschaft gegeben sind, geeignetenfalls kann auch ein
Pfleger bestellt werden, wenn für bestimmte Angelegenheiten
das Bedürfnis eines besondei'en Schutzes hervortritt, weil die
Fürsorge des Inhabers der elterlichen Gewalt oder des Vormundes
aus einem thatsächlichen oder rechtlichen Grunde nicht eintreten
kann. Daneben ist in einer Reihe anderer Fälle, in welchen
ein Grund zur Anordnung einer Vormundschaft ermangelt, die
Zulässigkeit der Anordnung einer Pflegschaft positiv bestimmt,
über diese speziellen Fälle hinaus unzulässig. Eine allgemeine
Klausel, wie sie in der preuss. V.O. sich findet, ist in den E.
nicht aufgenommen. Statt dessen ist gegenüber der preuss. V.O.
die Zahl der besonderen Fälle erweitert.
V. Buch. Erbrecht.
(§. 1749-2164.)
Das Erb-R. zerfällt in sechs Abschnitte mit folgenden üeber-
schriften : Allgemeine Vorschriften ; Letztwillige Verfügung ; Ver-
fügung von Todes wegen durch Vertrag; Gesetzliche Erbfolge;
Erbverzicht; Rechtsstellung des Erben.
Der erste nur aus vier Paragraphen bestehende Abschnitt
enthält allgemeine Yorschriften, aus denen die Begrifi'sbestim-
mungen von Erbe, Erbschaft, Erbfall, Erbteil, Erbeinsetzung und
gesetzliche Erbfolge zu entnehmen sind.
Der zweite Abschnitt, welcher in sieben Titel eingeteilt
ist, bezieht sich auf die letztwillige Yerfügiuig oder das Testa-
ment, d. h. die einseitige widerrufliche Verfügung von Todes
wegen. Unter letztwilliger Verfügung oder Testament wird nicht
eine mit Notwendigkeit die Erbfolge in den gesamten Nachlass
Centralblatt für Rechtswissenschaft. VII. Band. 21
274 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). \IL Bd. 6./7. Heft.
regelnde Disposition, sondern jede Verfügung verstanden, durch
welche ein Erbe eingesetzt, eine durch das Gesetz berufene Per-
son von der Erbschaft ausgeschlossen, ein Vermächtnis oder eine
Auflage angeordnet wird etc.
Den juristischen Personen wird (§. 1759) volle passive
Testamentsfähigkeit, den zur Zeit des Erbfalles noch nicht em-
pfangenen Personen wird eine solche Fähigkeit soweit zugestanden,
dass dieselben als Nacherben eingesetzt und mit einem Vermächt-
nisse bedacht werden können (§. 1758). Daneben wird in dem
1., „Allgemeine Vorschriften" überschriebenen Titel vornehmlich
eine grössere Anzahl von Auslegungsregeln für letztwillige Ver-
fügungen gebracht, ein Verfahren, welches mit der besonderen
Natur der letztwilligen Verfügungen im Zusammenhange steht,
und wird in §. 1779 die Durchführung des reinen Willensdog-
mas ohne die bei Rechtsgeschäften unter Lebenden stattfindende
Durchbrechung dieses Dogmas angeordnet. Ferner wird die An-
fechtung letztwilliger Verfügungen in weiterem Umfange, als
nach den Vorschriften des Allgemeinen Teiles sich ergeben würde,
zugelassen. Nicht nur die Beeinflussung von aussen durch Be-
trug oder Drohung, sondern auch die Beeinflussung von innen
durch Irrtum oder unrichtige Voraussetzung findet Berück-
sichtigung.
Besondere Arten der letztwilligen Verfügungen sind die
letztwilligen Zuwendungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis) im Unter-
schiede von den Verfügungen, welche eine Entziehung (z. B. des
Pflichtteiles) oder anderweit nicht auf Zuwendung gerichtete An-
ordnungen bezwecken, wie Auflage, Ernennung eines Testaments-
vollstreckers etc.
Im 2. Titel wird die letztwillige Erbeinsetzung behandelt,
welche die Zuwendung des Vermögens als Ganzes oder eines
Bruchteiles dieses Vermögens betriffst. Nach Beseitigung der
Regel nemo pro parte etc. werden der Anwachsung Grenzen
gezogen. Dieselbe kommt nur noch in Frage, wenn und soweit
sie dem Willen des Erblassers entspi'icht (§§. 1797 — 1799). Die
letzten Paragraphen des zweiten Titels handeln von der Ersatz-
berufung für den Fall, dass die ErbeinFetzung unwirksam ist
oder wird. Hierbei ist die Wirkung der Ausschlagung und der
Erbunwürdigkeit (§§. 2042, 2048), dass der Anfall der Erbschaft
als nicht erfolgt gilt, zu berücksichtigen.
Der 3. Titel behandelt die Einsetzung eines Nacherben. Die
Nacherbeinsetzung des E. lässt den zunächst benifenen Vorerben
eine Zeitlang unter Aufgebung des Satzes semel heres semper
I
Entwurf eines bürgerl. G.B. Erb-R. 275
heres Erbe sein und alsdann den Vorerben durch den Nacherben
als Erben des Erblassers abgelöst werden. Die Schwierigkeit
liegt in der Begrenzung der R. des Vorerben, damit dieser, soweit
erforderlich, über die Erbschaft verfügen aber doch dem R. des
Nacherben keinen Eintrag thun könne. Der E. bringt eine
eingehende Regelung der R. des Vorerben, aus welcher besonders
hervorgehoben zu werden verdient, dass nach §. 1815 der Vor-
erbe im allgemeinen dem Nacherben gegenüber in ähnlicher
Weise beschränkt sein solle , wie ein Niessbraucher gegenüber
demjenigen, dessen Sache oder R. dem Niessbrauche unterliegen,
und dass der Vorerbe zu allen Verfügungen, welche zur ord-
nungsmässigen Verwaltung der der Nacherbfolge unterliegenden
Gegenstände erforderlich sind, nach §. 1823 berechtigt sein solle,
dass mithin die Wirksamkeit der die R. des Nacherben berüh-
renden Verfügungen des Vorerben von der Entscheidung über
die Frage, was im Verwaltungsinteresse erforderlich war, ab-
hängt. Bemerkenswert ist auch, dass nach §. 1830 die gegen
den Vorerben ergangenen Urteile gegenüber dem Nacherben wirk-
sam sein sollen. Den volkswirtschaftlichen Bedenken gegen die
fideikommissarische Substitution wird dadurch entgegengetreten,
dass die Nacherbfolge nur einmal, und dreissig Jahre nach dem
Erbfalle, — es sei denn, dass der Vorerbe noch lebt, — nicht mehr
soll eintreten können (§§. 1812, 1813). Die Haftung des Nach-
erben gegenüber den Erbschaftsgläubigern nach Massgabe der
Vorschriften über das Inventarrecht etc. wird so bestimmt, als
wenn der Nacherbfall für den Nacherben der Erbfall wäre
(§. 1835). Sowohl Vorerbe als Nacherbe haben hiernach ein
selbständiges Inventarrecht.
Der 4. Titel handelt vom Vermächtnis. Die Anordnung
eines Vermächtnisses bringt nur obligatorische Wirkungen für
den Beschwerten hervor und zwar auch dann, wenn über einen
dem Beschwerten zufallenden individuellen Gegenstand, welcher
dem Erblasser gehörte, verfügt ist. Das bedingte Vermächtnis
wird in seiner Wirksamkeit in ähnlicher Weise beschränkt, wie
die Nacherbeinsetzung (§. 1869 Abs. 1); auch die Wirksamkeit
des Vermächtnisses zu Gunsten einer persona incerta wird Be-
schränkungen unterworfen (§. 1869 Abs. 2). Bei Auflagen —
im 5. Titel — handelt es sich vornehmlich um die Bestimmung
derjenigen, welche die Erfüllung der Auflage fordern können.
Indem der E. die Befugnis, die Erfüllung der Auflagen zu
fordern, auf einen grösseren Kreis von Personen ausdehnt (§. 1888),
sichert er die Vollziehung der Anordnung.
276 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
Bei der Bestimmung der R. des Testamentsvollstreckers
— im 6. Titel — boten sich besondere Schwierigkeiten ; es erschien
bedenklich, den Erben durch den Testamentsvollstrecker gleich-
sam vs^ie durch einen Fiduziar, zu verdrängen und andererseits
müssen dem Vollstrecker die R. gegeben werden , welche er-
forderlich sind , damit er selbständig die Vollziehung der An-
ordnungen des Erblassers durchsetzen kann. Der E. enthält eine
eingehende Regelung dieser R. ; die Liquidation der Erbschaft
bleibt Sache des Erben. Die Auseinandersetzung der Miterben
liegt dem Vollstrecker nur ob, soweit die üebertragung dieser
Funktion einer besonderen Anordnung des Erblassers zu ent-
nehmen ist (§. 1898).
Der 7. Titel betrifft die Errichtung letztwilliger Ver-
fügungen. Der E. kommt dem Bedürfnisse nach, dass das
Verfahren bei Errichtung letztwilliger Verfügungen einheitlich
geregelt werde. In den §§. 1925 — 1931 wird die Testaments-
errichtung in ausserordentlicher erleichterter Form mit be-
schränkter zeitlicher Wirksamkeit zugelassen.
Der ausdrückliche oder aus der Unvereinbarkeit späterer
Verfügungen sich ergebende Widerruf wird im allgemeinen selbst
als Testament behandelt (§. 1533, 1586).
Der dritte Abschnitt behandelt die Verfügung von Todes-
wegen durch Vertrag. Der E. lässt nicht eine jede letztwillige
Verfügung auch in der Gestalt eines Vertrages, mit Aufgebung
der Widerruflichkeit, zu, sondern nur die Erbeinsetzung und das
Vermächtnis. Der Vertrag ist unmittelbar auf die Hervorbrin-
gung erbrechtlicher Wirkungen gerichtet und wird deshalb als
ein dinglicher, nicht als ein obligatorischer Vertrag behandelt.
Einerseits die Vertragseigenschaft und andererseits die erbrecht-
liche Natur des Rechtsgeschäftes haben zu einer Reihe von Be-
stimmungen geführt, welche Besonderheiten gegenüber den Vor-
schriften über Verträge und gegenüber den Vorschriften über
letztwillige Verfügungen enthalten. Die nicht unter dem Ver-
tragswillen stehenden kombinierten Verfügungen behalten ihre
Eigenschaften als letztwillige Verfügungen.
Die Vorschriften des 1. Titels des vierten Abschnittes
über die gesetzliche Erbfolge beruhen auf dem Parentelsysteme,
im Gegensatze zu dem reinen und gemischten Gradualsysteme,
bei welchem zunächst die Zahl der vom Erben zum Erblasser
hinführenden Zeugungen entscheidet. Die erste Parentel oder Linie
Entwurf eines bürgerl. G.B. Erb-R. 277
bilden die Abkömmlinge des Erblassers, dann kommen die Eltern
des Erblassers mit ihren Abkömmlingen, dann die Grosseltem
des Erblassers mit den Abkömmlingen und so weiter. Entfern-
tere Abkömmlinge werden durch ihre Aszendenten ausgeschlossen
und treten nur bei Wegfall dieser Aszendenten an deren Stelle.
Eine Abweichung vom reinen Parentelsystem liegt darin, dass
in der dritten u. s. w. Parentel ein überlebender Gross-
elternteil die Abkömmlinge vorverstorbener Grosselternteile aus-
schliesst, und dass , wenn sämtliche Grosseltemteile gestorben
sind, der Verwandtschaftsgrad entscheidet. In §. 1970 wird der
Grundsatz der successio ordinum ausgesprochen, dass ein Ver-
wandter der vorgehenden Linie die Verwandten der nachfolgen-
den Linie ausschliesst. Der überlebende Ehegatte des Erblassers
erhält neben Abkömmlingen desselben ein Vierteil der Erbschaft,
neben Verwandten der zweiten Linie oder Grosselternteilen die
Hälfte der Erbschaft und in Ermangelung solcher Erben das Ganze.
Der ausschlagende, durch letztwillige Verfügung oder Verzicht
ausgeschlossene oder für erbunwürdig erklärte Intestaterbe gilt
als vor dem Erblasser verstorben. Dem Fiskus wird ein even-
tuelles Erb-R. gewährt.
Das Pflichtteils-R. — 2. Tit. — gibt den Abkömmlingen,
den Elternteilen und dem Ehegatten einen obligatorischen An-
spruch auf die Hälfte des Wertes der Intestaterbportion. In den
Vorschriften über den Anspruch auf den ausserordentlichen
Pflichtteil wird der Fall berücksichtigt, wenn der Erblasser seine
Hinterlassungspflicht durch Schenkungen verletzt. Der Erbe
haftet nur, wenn er mehr erhalten, als ihm ab intestato zukom-
men würde; im andern Falle wird der Anspruch gegen die Be-
schenkten gegeben.
Im fünften Abschnitte wird das Institut des Erbverzichtes
anerkannt und geordnet. Der Erbverzicht ist eine die Delation
unmittelbar ändernde Verfügung und hat daher nicht blos obli-
gatorische sondern erbrechtliche Wirkung. Der Verzicht hat in
Form des Vertrages zu erfolgen; er ist nur zwischen dem Erb-
lasser und dem gesetzlichen Erben zulässig.
In dem 1. Titel des sechsten Abschnittes (Rechts-
stellung des Erben), „Erwerb der Erbschaft", wird das Prinzip
des Erwerbes von Rechts wegen mit Anfall der Erbschaft aufge-
stellt und im einzelnen durchgeführt. Das Ausschlagungsrecht
schützt den Erben gegen die ihm durch den Anfall der Erb-
278 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
Schaft drohenden Nachteile. Angenommen ist die Erbschaft,
welche nicht mehr ausgeschlagen werden kann.
Im Falle der Erbunwürdigkeit — 2. Titel — wird dem
Urteile; welches den Erben für erbunwürdig erklärt, unmittel-
bare erbreehtliche Wirkung beigelegt.
Die Vorschriften des 3. Titels: „Wirkungen des Erbschafts-
ei'werbes," betreffen den Uebergang des Vermögens des Erblassers
auf den Erben ; die Vorschriften des 4. Titels sichern die insbeson-
dere im Interesse des abwesenden oder geschäftsunfähigen Erben
notwendige Fürsorge des Nachlassgerichtes. Im 5. Titel wird
das Institut des Erb seh eins geregelt, welches bezweckt, dritten
Personen die Nachforschung, wer Erbe sei, zu ersparen. Der
6. Titel endlich betrifft den Erbschaftsanspruch. Hierbei ist be-
merkenswert, dass man überhaupt Bestimmungen über die An-
sprüche des Erben für erforderlich erachtet hat, also neben den
Singularansprüchen einen Universalanspruch annimmt, welcher
gegenüber einem anderen Erbschaftsprätendenten dazu dienen soll,
nach allen Richtungen den dem Erb-R. entsprechenden Zustand
herzustellen.
Der 7. Titel betrifft das Inventar -R. Der E. geht, trotz
des Prinzipes des Erwerbes der Erbschaft von Rechts wegen, nicht
davon aus , dass der Erbe nicht mit dem eigenen Vermögen,
sondern nur mit dem Nachlasse hafte. Die Vorschriften über
das Inventar-R. bringen die notwendige Modifikation der Rechts-
nachfolge in die Aktiven sowohl wie in die Passiven. Die Rechts-
stellung des Erben in Ansehung der Passiven wird durch die
Vorschriften des E. in dinglicher Weise gegenüber allen Nach-
lassgläubigern berührt, wenn auch die Wirkungen des Inventar
R. gegenüber einem einzelnen Nachlassgläubiger im konkreten
Falle sich besonders gestalten können. Die Errichtung des In-
ventares ist nicht die Voraussetzung des Inventar-R., sondern die
Versäumung der gehörigen Errichtung des Inventars ein Grund
für das Erlöschen des Inventar-R. Auch durch Verzicht kann
das Inventar-R. wegfallen. In dem Inventar-R. findet nicht nur
die Kürzungseinrede pro viribus hereditatis bei eigener Liqui-
dation, sondern auch das R. des Erben, das Konkursverfahren
über den Nachlass herbeizuführen, seinen Grund. Das R. des
Gläubigeraufgebotes, welches dem Erben nach Annahme der Erb-
schaft gewahrt wird, stellt denselben in Ansehung der Verteilung
der Erbschaft unter die Gläubiger, welche sich gemeldet haben,
sicher. Anderen Gläubigern haftet der Erbe nur mit der zeitigen
Bereicherung.
Zeitschriftenüberschau. 279
Der 8. Titel (§. 2151—64) betrifiFt die Auseinandersetzung
der Miterben. Die hier gegebenen Vorschriften sind Ausnahme-
vorschriften im Vergleiche mit dem regelmässigen Kommunions-R.
Als Gegenstand der Gemeinschaft werden die einzelnen Nachlass-
gegenstände angesehen und wird daneben ein besonderes Gemein-
schaftsverhältnis in Ansehung der Erbschaft als eines ganzen
Vermögens nicht unterschieden. Bei der Auseinandersetzung
kommen Teilungsanordnung und insbesondere Teilungsverbote
des Erblassers als eine besondere Art von letztwilligen, selbstver-
ständlich nur obligatorisch wirkenden Verfügungen in Betracht.
Eine Kollations- oder Ausgleichungspflicht wird nur untei
mehreren ab intestato (nicht ex testamento) berufenen Abkömm-
lingen des Erblassers bestimmt. Redaktion.
B. Zeitschriftenüberschau.
Neue Zeitschriften:
Le droit d'Anteur. Amtliches Organ der Union internat. pour la
protection des Oeuvres litteraires etc. Erscheint am 15. jeden
Monats. Bern, Jent & Reinert. 5 fr. (durch die Post 5 fr. 60 ct.)
jährl. (Nr. 1 enthält Uebersicht über d. Organisation d. intern.
Bureaus, Vorgeschichte d. Vertrages v. 9.,/IX. 1886, Abdruck des-
selben, kleinere Mitteilungen. Bibliographie.)
Consultore ginridico civile ed ecclesiastico. Redaktion: Grassi.
Sekretäre der Redaktion: Sagnori, Silvestroni, Kurialbeamte.
Adr.: Buchhandlung der Propaganda Fide. Verlag: Florenz,
Ciardi, Borgo Albizi. 2mal monatlich. Jährl. 7 fr. Will ins-
besond. Quellensammlung f. kirclil. R. sein. Nr. 1 u. 2. enth.
u. a.: Gesetz v. U/VII. 1887 (ZehntabschafiFung). Kultusfonds-
direktion V. 21.,'XI. 1887 u. l./I. 1888 (Zuschüsse für Pfarrer).
Entwurf d. Str.G.B. Kassationshof Rom betr. Niesbrauch der
Pfründeninhaber, Gütereinziehung u, s. w. Päpstl. Notariats-
ordnung f. d. Vatikan v. 24.AX. 1887. Kongregationserlasse betr.
Rentenumwandlung, Patronat, Bruderschaften etc. Abhandl. L 7
Cod. de omni agro deserto (lib. XI tit. 58) u. s. w.
Nouvelle Revue historiqne etc. XII. 1. Wal Ion, Laboulaye.
Girard, les actions noxales. Brutails, etude sur l'article 72
des usages de Barcelone. Rebouis, coutumes de Castel-Amou-
reux et de Saint Pastour en Agenais. Fournier, la question
des fausses Decretales.
Zeitsehr. f. rergl. Rechtsw. VII. 3. Kohler, über d. R. d.
Australneger. Ueber d. R. d. Papuas auf Neu-Guineau. üeber
d. R. d. Goajiroinindianer. Das R. d. Armenier. Ladenburg,
internation. Wechsel-R.
Altprenss. Monatsschr. N. F. (R. Reicke u. E. Wiehert.) LXXX.
7. u. 8. Fischer, Thaten u. Strafe e. Schwindlerin in Königs-
berg im Jahre 1646.
280 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
Neues Lausitz. Magazin. LXIII. 2. Korscheit, d. Strafen d. Vor-
zeit in d. Oberlausitz.
Jurist. Zeitschr. f. Elsass-Lothriugen. 1887. Grünewald, Nach-
bildung- V. Kunstwerken durch ein anderes Verfahren, S. 220 bis
224. Räder, Verteilungsverfahren betr. d. unbewegl. Vermögens,
wenn nur ein Gläubiger eingetragen ist S. 304 f.
Zeitschr. f, franz. Ziril-R. XVII. Seng, Entziehung d. elterl. Ge-
walt wegen Missbrauchs S. 116. Frantz, gesetzl. Alimentation
S. 126. Johnen, Wirkung des Zwangsverkaufs S. 143, Marken-
schutz, Verjährung S. 152. Lohe, C. c. 2277 u. 2278 S. 886.
Scherer, Mietprivileg S. 525 u. 684. XVllI. Kohler, Schen-
kung oder Gemeinschaftsklausel S. 155, Rapport des dettes S, 814.
Wein rieh, Reichshaftpflichtgesetz §. 3 S. 16-3.
Jurist. Blätter. XVII. 1. 2. Hellmann, d. chikanöse Rechtsaus-
übung u. ihre Bekämpfung durch die Gesetzgebung. Exner,
über Brinz. 1. Jahresschau. 8. Härdtl jr., zur Ausmessung d.
Pflichtteils. 4. 5. Sedläcek, d. öffentl. Gut im Grundbuch.
5. Fleischer, Pflichtteilsbemessung. 6. — 9. Finger, d. Züch-
tigungs-R. u. dessen Missbrauch. 6. Jurist. Gesellschaft (Bekker,
Klassen d. Rechtsgeschäfte).
Oesterr. Gerichtszeitung. XXXIX. 1. J. v. W., z. Anwendung d.
Str.Pr.O. 2. §. 4 d. Exekutionsnovelle. 3. Gernerth, d. sogen,
höhere Strafsatz bei Verbrechen. 4. Welche Behörde ist zur
Ausstellung v. Armutszeugnissen kompetent? 5. Zur Anwen-
dung d. Str.Pr.O. (Geldstrafen).
Oesterr. Centralblatt f. d. Jurist. Praxis. VI. 1, Geller, Ein-
fluss neuer Gesetze auf schwebende Rechtsverhältnisse. Schiefer,
z. Revision d. H.G.B. 2. Kavcic, Zinsenlauf der auf e. Be-
deckungskapital gewiesenen Forderungen. (Beiheft: C.Bl. f. Ver-
waltungspraxis. IV. 1. Ulbrich, Begriff u. Methode d. Ver-
waltungs-R. Geller, Freizügigkeit u. Anweisungs-R.)
Zeitschr. f. schweizer. R. N. F. VII. 1. Vischer, d. Rückgriff
d. Bürgen nach Tit. 20 Abschn. IV: d. schweizer. Obligationen-R.
Hafner, über d. Verpfändung grundversicherter Forderungen.
Themis. 1888. T. 49. Nr. 1. Brenkelman, de artikelen 8 en 18
van de Wet van 21 December 1861 (Staatsblad Nr. 129). Andr6
de la Porte, nog iets naar aanleiding van artikel 37 2. lid
van het Wetboek van Strafrecht. Hoogoliet, heeft het over-
lijden of het outslag van den voorget ten gevolge dat de toe-
zinde voogd zijne bediening verliest? Aaltensen, het presi-
diaal verlof, lot het leggen van arrest onder duden. Eyssell,
du angmiddelen in het rekeningproces: artikel 772 Rechtsvor-
dering. Naber, de vindex by de in ius vocatio. Heems-
kerk, de Rykspensionfondsen.
Tidskrift af juridiska föreningen i Finland. XXIII. 4. 1887.
Grotenfelt, bidrag tili tolkningen cf. §. 28 in strafflagen för
finskor militären. Gummerus, säljares skyldighet att ansvara
för den salda varaus beskaffenhet. F., landmäterikomitens be-
tänkunde.
II diritto comnierciale. VI. 1. Calamandrei, degli usi mercantili
contra legem. Olivieri, il vizi della merce venduta e spe-
dita sec. l'art. 70 codice di comm. Sacerdoti, art. 790 cod.
di comm.
Zeitschr. f. Gerichtsvollzieher. IL 3. P o 1 1 a c k , Zustellung e.
Arrestbefehls betr. Anspruch auf Herausgabe v. Transportgütern
gegen d. preuss. Eisenbahnfiskus. 4. Voss, einige besond. Fälle
d. Freigabe u. d. Rückgabe freigegebener Pfändungsgegenstände,
Zeitschriftenüberschau. 281
Gerichtssaal. XL. 3. 4. Medem, d. Problem d. Strafzumessung,
Müller, Auskundschaftung u. Verrat v. Staatsgeheimnissen.
Reiffei, noch einmal die Gesamtstrafen. Scherer, d. Code d'in-
struction criminelle u. d. Reichs-R. v. Kirchen heim, d. Delikts-
fähigkeit von Verbandspersonen. Seydel, d. in Bayern geltende
Dienststraf-R. Mayer, z. span. Strafgesetzentwurf. Seefeld,
aus d. österr. Verbrecherstatistik.
Archiy f. Straf-R. XXXV. 4. Wyszomirski, Vorverfahren u.
Hauptverfahren. Sperling, Beitr. z. Reform d. Schwurgerichte.
Durchholz, Betrachtungen üb. Strafabmessung. Fuld, deutsche
Kriminalstatistik 1885. Sorot, Strafzumessung.
Unsere Zeit. 1888. Fuld, d. neuesten Angriffe auf d. Straf-R.
Grenzboten. 1888. 5. Aus der Strafrecht^pllege. (Wie Liszt in
in seiner Rektoratsrede — C.Bl. VI, 89 — erkennt Verf. d.
gegenwärtige Ausbildung d. Juristen f. d. Str.R. nicht für aus-
reichend. Diejenigen, welche d. rein privatrechtl. Schulung d.
Juristen f. d. Beste erachten, seien meist solche, die selbst im
öffentl. R. nicht mehr als die Bildung einer „höheren Tochter"
besitzen.)
Zeitschr. f. Kirchen-R. XXII. 2. Weiland, d. Konstantin. Schen-
kung. Mejer, Nichtzugehörigkeit konfessionsverwandter Aus-
länder zu d. inländ. landeskirchlich. Gemeinschaften, v. Dörn-
berg, §. 31b d. preuss. Kirchenordnung.
Die „Christliche Welt**. (Leipzig, Grunow.) IL 6. Prozess
Thümmel- VViemann.
Archiv f. kathol. Kirchen-R. 1888. 1. Landauer, Württemberg.
Gesetz v. 24./VL 1887. Uhrig u. Stiegel, Geläute kathol.
Glocken bei protest. Beerdigungen in Bayern. Vering, rechtl.
Natur d. Inkorporation. Schlichting, galiz. Volksschulgesetz-
gebung. Renard, österr. Congruagesetz. Entsch. d. Congr. d.
Prop. F., Coiigr. rituum, Congr. concilii etc.
Stimmen a. Maria Laach. 1887. 9. 10. Cathrein, Privateigen-
tum u. Natur-R.
Bulletin eccl. de Strasbourg. (Le Roux.) 1887. Die Strassburger
Diözesansynoden v. 1345 S. 12—123 f., von 1423 S. 152—211 f.
u. 1482 S. 266—292 f.
Rerne d'Alsace. (Paris, Fischbacher.) 1887. Roy, allgem. Schul-
pflicht in Mömpelgard u. im jetzigen Frankreich S. 433—453.
Rencker, l'Alsace feodale 1632—1790 S. 44— -172.
Rev. cath. d. Alsace. (Rixheim, Sutter.) 1887. Ehemal. Akademie
Molsheim S. 175—257. Sacrilege S. 129 f. Trauformulare S. 62.
Eyangel. ■ Protestant. Kirchenbote. (Strassburg.) 1887. Neue
kirchenpolit. Gesetze Frankreichs S. 118. Reform. Kirche Metz
S. 116. Gegenreformation in Selz u. s. w. S. 174 u. 355. To-
leranzedikt 1787 S. 285. Gemeindewahl d. Pfarrer im alten
Strassburg S. 380.
Vie chretienne. 1887. Montet, enseignement religieux ä Ge-
neve S. 97. Organisation financiere de leglise reformee syno-
dale S. 184.
Zeitschr. f. kathol. Theologie. 1887.3.4. Bl ö he r, d. geheimen
Sünden in d. altchristl. Bussdisziplin.
Monitore del Contenzioso. 1887. Grassi, assegni sul bilancio
dello stato S. 106. Espulsione dei Gesuiti S. 113. Legati a
scopo di beneficenza S. 163.
Preuss. Verwaltungsblatt, (Berlin, Heymann.) IX. 19. Entwurf
einer Kreisordnung etc. für Schleswig-Holstein.
282 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6,/7. Heft.
Deutsche Gemeindezeitung. 1887. Nr. 52. Die rechtskundigen
Bürgermeister (bildet insofern e. Beitrag z. Frage d. Reform d.
Jurist. Studiums, als behauptet wird, d. gegenwärtige Ausbil-
dung der Juristen mache dieselben unfähig zur Leitung eines
städt. Gemeinwesens).
Deutsche Reyue. Xlll. 1. Lamezan, das R. und d. Gesellschaft.
Gessner, Fortschritte im Völker-R. Das Uebermass d. Schrift-
lichkeit in d. Rechtspflege u. Verwaltung.
Allg. konseryative Monatschrift. XLIV. 9 — 12. E. A. v. Göler,
Erinnerungen aus d. Zollparlament (viel neue Mitteilungen, auch
V. Staatsrecht!. Interesse, enthaltend).
Das Yolkswohl. 1888. Nr. 6. Böh m er t, Entmündigung d. Säufer.
Der russ. Oedanke (Ruskaja Mysl). 1886. 9. Filippow, das Ge-
wohnheits-R. d. Volkes als histor. Material.
Der Nordische Bote (Sscwerny Westnik). 1887. 5. 6. Szulgin,
d. Ausbildung der Leibeigenschaft in Kleinrussland im 17. und
18. Jahrh. 7. Filippow, zeitgenössische Aufzeichnungen d.
Gewohnheits-R. u. ihre charakteristischen Eigentümlichkeiten.
12. Ponomarew, d. alte R.
Der Beobachter (Nabljudatel). 1887. 7. Grebenszczikow, das
Institut d. ^erwählten Leute" in d. moskauischen Periode. A., d.
städt. u. landschaftl. Selbstverwaltung in d. Augen d. Central-
gewalt. 18. Unsere Wahlcensi. Grebenszczikow, d. wissen-
schaftl. Verirrungen der Kriminalpsychiater.
Warschauer UuiTersitätsnachrichten. 5. Budsinski, d. Meineid.
Der Europäische Bote (Westnik Sewropj'). 1887. 12. Keussler,
d. Landgemeinde u. ihre jetzige Lage.
Der russ. Bote. (Hrsg. v. Frau Katkow.) 1887. 8. Fuchs, d. Reform
der (Justiz-)Reform von 1864.
Juristischer Bote (Juridiczeski Westnik). Moskau 1887. 9. Ale-
xandrenko, aus d. Geschichte d. engl. Universitäten. 10. Ta-
ra&sow, d. Organisation d. Administrativjustiz. Szczeglowitow,
d. Prokurator bei d. Voruntersuchung. Osträkow, d. Abfassung
V. Anklagen durch d. Prokureure gegen deren Ueberzeugung.
Murowzew, d. schöpferische Kraft d. Jurisprudenz (Kohler).
Fuchs, z. Frage über d. Bedeutung d. Expertise im Strafprozess.
10. Remdel, d. deutschen Gerichte im baltischen Grenzlande
am Vorabend ihrer Aufhebung. 11. Liczkow, z. Frage über
d. Gemeinde. Obeinski, d. Initiative d. Gesellschaft in d. Sphäre
d. Staates. Stojanow, z. Frage über d. Entstehung d. Institute
des Vermögens- u. Obligationen-R. Drilil, d. Psychologie d.
Verbrechensfähigkeit. Ssolowoi, d. staatl. Schutz d. Arbeiter
in d. Goldwäschereien. Szczeglowitow, d. Abfassung d. Pro-
tokolle in Strafsachen. Ssuworow, d. Verschiedenheit kathol.
u. evangel. Auffassung über d. Verhältnis v. Staat u. Kirche (nach
Kohl). Die Statistik d. Gefängnisse in Russland in d. Jahren
1883-1885.
Journal f. Privat- u. Straf-R. (Shurnal grashdanskawo i ugolow-
nawo prawa). St. Ptbg. 1887. 7. Gordon, z. Frage über Teil-
nahme am Verbrechen. Lichaczew, d. Vertrag Russlands mit
England. Gorodiski, Bankunterschleif. 8. Grebenszczikow,
d. Friedensgericht in Petersburg. Mettel, d. Verfahren in Sachen
betr. Fälschung. Mysz, d. Erb-R. d. Ausländer in Russland.
Sliosberg, d. finnländische Projekt eines Strafgesetzbuches.
Smirlow, d. Bestätigung d. Testamente.
Bibliographie (deutsche). 283
C. Neue Erscheimiiigeii.
Vom 16. Januar bis 29. Februar 1888 erschienen oder bei der
Redaktion eingegangen (letztere mit * bezeichnet).
1. Deutsche BQcher und Broschilreo.
Bahr, 0., d. Prozessenquete v. Wach. Kassel, Gosewisch. 45 S. IM.
Benedikt, E., z. Reform d. Konk.O. Vortrag am 8. österr. Advokaten-
tag. Wien, Manz. 38 S. 60 Pf.
•Brock haus, d. deutsche Heer u. d, Kontingente d. Einzelstaaten.
Staatsrecht!. Abh. Leipzig, Brockhaus. VII u. 223 S. 5 M.
*Ennecerus, L., Rechtsgeschäft, Bedingung u. Anfangstermin. I. Tl.
Grundlagen. Marburg, Elwert. 304 S. 6 M.
Fuhr, K., d. Polizeiaufsicht nach d. R.Str.G.B. Dogmat. Abhandig.
Giessen, Roth. IV u. 99 S. 2 M.
Förster, F.. Theorie u. Praxis d. heutigen gemein, preuss. Privat-R.
Auf Grundlage d. Werkes v. F. bearb. v. M. E. Eccius. 3. Bd.
5. Autl. (2. der neuen Bearbeitung.) Berlin, Reimer. 1887.
XVII u. 577 S. 10 M.
♦Goldfeld, hamburg. ehel. Güter-R. Hamburg. Richter. 2 M. 40 Pf.
*Hachenburg. R. d. Gewährleistung beim Tierhandel. Mannheim,
Bensheimer. V u. 310 S. 6 M.
*H e f f t e r, Völker-R. (GeflFcken). 8. Aufl. Berlin, Müller. XI u. 505 S. 12 M.
Hergenröther, Prinzipien d. Kirchen-R. Programm d. Lyzeums
zu Eichstädt (für Theologen bestimmt). Freiburg, Herder. 115 S.
Landsberg, E., d. Furtum d. bösgläubigen Besitzers. Krit. Studie.
Bonn, Cohen & Sohn. IV u. 215 S. 5 M.
Kuntze, J. E., d. Kojengenossenschaft u. d. Geschosseigentum. Zwei
Abhandlungen aus d. Rechtsleben d. deutschen Volkes. Leipzig,
Hinrichs. IV u. 95 S. 2 M.
Marquardt, J.. u. Mommsen. Th., Handb. d. röm. Altertümer.
2. Bd. 2 Abtlgn. 3 Aufl. Leipzig, Hirzel. 1887. 23 M.
Inhalt. Mommsen, röm. Staats-R. 2. Bd. 1. Abt XV u. 742 S. UM.
2. Abt. XIV XX. S. 743-1171. 9 M.
— Dasselbe. 3. Bd. 1. Abt. Ebd. XVIII u. 832 S.
Inhalt. Die Bürgerschaft d. Geschlechter oder d. Patriziat, d. Klienten,
d. Ordnungen d. patrizischen Gemeinde, d. patrizisch-plebejische Gemeinde,
d. Gemeinwesen d. Plebs, d. Verwaltungsbezirke d. patrizisch-plebejischen
Gemeinde, d. bürgerl. R. u. Pflichten, d. Fronden n. Steuern, d. Wehrpflicht
u. d. Wehrstimm-R. d. patrizisch-plebejs sehen Gejneinde, d. Kompetenz d.
Volksversammlung, Verlavf rl. Volksabstimmung, d. zurückgesetzte Bürger-R.
insb. d. Freigelasseneu , d. Ritterschaft, d. Halbbürgergemeinden, Rom u. d.
Ausland, d. latinische Stammbund. d. Unterthanen etc., d. attribulerten Orte,
d. Munizipal-R. im Verhältnis zum Staat.
Müller, 0. H., R. u. Kirche. Ein Beitrag zu d. Philosophie d. R.
Regensburg, Verlagsanstalt. VII u. 172 S. 1 M. 80.
Nippold, F., d. Thümmelschen Religionsprozesse v. kirchengeschichtl.
u. kirchenrechtl. Standpunkte. Halle, Strien. 84 S. (1. — 4. Tau-
send.) 80 Pf.
♦Oelrichs, H.. d. Domänenverwaltung d. preuss. Staates. 2. Aufl.
Breslau. Kern. XVI u. 329 S. 7 M.
Vgl. d. ausführl. Anzeige d. 1. Aufl. Bd. II S. 226 d. CiL Die Neuauflage
berücksichtipt, hauptsächl. im System. Teil, 16 von 1883—1887 erl. Reskripte.
Ofenheim, A. v., d. Wesen d. Duells u. e. Reformvorschlag. Wien,
Manz. 1887. VH u. 184 S. 3 M.
Ofner. J., d. Urentwurf u. d. Beratungsprotokolle d. österr. allg.
bürgerl. G.B. Hrsg. v. J. 0. 4.-6. Lfg. (Protokolle 1. Tl. S. 321
bis 496 u. 2. Tl. S. 1-304.) Wien, Holder. 1887. 4 M.
284 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
*Pappenheim, M., ein altnorweg. Schutzgildestatut, nach seiner Be-
deutung f. d. Geschichte d. nordgerman. Gildewesens erläutert.
Breslau, Koebner. VII u. 167 S. 4 M.
*Post, A. H., afrikan. Jurisprudenz. Ethnologisch-jurist. Beiträge z.
Kenntnis d. einheim. R. Afrikas. Mit Völker-, Länder- u. Sach-
register. 2 Tl. in 1 Bd. Oldenburg, Schulze. 1887. XV u.
480 u. 222 S. 10 M.
•Quaritsch, Institutionen u. Rechtsgeschichte. Kompendium d. r.
Privat-R. u. Zivilprozesses. 6. neu bearb. Aufl. Berlin, Weber.
VI u. 458 S. 10 M.
*Rohland, W. v., d. strafbare Unterlassung. 1. Abt. Dorpat 1887.
Leipzig, Hinrichs. IV u. 122 S. 4 M.
Rosenbaum, A., über d. nichtbuchhändlerischen Vertrieb v. Press-
erzeugnissen. Wien, Manz. 30 S. 30 kr.
Sandstein, J. P., über d. laesio enormis. Inaug.-Diss. Göttingen,
Vandenhoek & Ruprecht. 1887. 87 S, 2 M.
Schicker, K., d. Polizeistraf-R. u. Poiizeistrafverfahren im Königr.
Württemberg. 2. Aufl. 2. Tl. Stuttgart, Kohlhammer. 1887.
VIII u. 289-632 S. 4 M.
*Schmidt, R. , die Klagänderung. Leipzig, Duncker & Humblot.
X u. 244 S. 5 M. 40 Pf.
Seuffert, L. , z. Geschichte u. Dogmatik d. deutschen Konkurs-R.
I.Abt.: d. Rechtsverhältnisse der Aktivmasse. Nördlingen, Beck.
III u. 182 S. 2 M. 80 Pf.
So hm, R., Institutionen d. r. R. 3. Aufl. Leipzig, Duncker & Hum-
blot. XVI u. 452 S. 8 M.
Strützki, E. u. Genzmer, St., Leidfaden z. Studium d. preuss. R.
f. Kandidaten d. Justiz- u. Verwaltungsdienstes, insbesondere f.
Anwärter d. Gerichtsschreiberamtes bearb. 2. umgearb. Aufl.
1. Lfg. Berlin, Vahlen. 1. Bd. S. 1—80. 1. M. 20 Pf.
Verein, nordwestdeutscher, f. Gefängniswesen. 17. Vereinsheft. Red.
im Auftrage d. Vorstandes v. H. Föhring. Hamburg, Hoflfmann
& Campe. 1887. 2 M.
*Wlassak, M., röm. Prozessgesetze. I.Abt. Leipzig. Duncker & Hum-
blot. XI u. 276 S. 6 M.
Woltersdorf, Th., d. Rechtsverhältnisse d. Greifswalder Pfarrkirchen
im Mittelalter, nach d. Quellen untersucht. (Vereinsschrift d.
rügisch-pommer. Abt. d. Gesellschaft f. pommer. Geschichte u.
Altertumskunde in Stralsund u. Greifswald.) Greifswald, Binde-
wald. VII u. 79 S. 1 M. 60 Pf.
Zelle, R., Handbuch d. geltenden öffentl. u. Privat-R. f. d. Gebiet
d. preuss. Land-R. Berlin, Springer. VII u. 358 S. 5 M.
Geffcken, F. H., politische Federzeichnungen. Berlin, Allgem. Ver-
ein f. deutsche Litteratur. VIII u. 375 S. 6 M.
Laves, Th., d. Entwickelung d. Brennerei u. d. Branntweinbesteue-
rung in Deutschland, insbes. d. neue Branntweinsteuergesetz v.
24./VI. 1887. (Aus: „Schmollers Jahrb. f. Gesetzgebung etc.")
Leipzig, Duncker & Humblot. 118 S. 2 M.
Reichstagsakten, deutsche. Hrsg. durch d. histor. Kommission
bei d. kgl. Akademie d. Wissensch. 6. Bd. Gotha, Perthes. 46 M.
Inhalt. Weizsäcker, deutsche Keichstagsakten unter König Kuprecht.
3. Abt. 1496-1410. VIII, IV u. 833 S.
Schulze, H., Friedrich Gottlob Schulze-Gävernitz, Gründer u. erster
Direktor d. landwirtschaftl. Akademie z. Jena u. Eldena. Ein
Lebensbild. Neue (Titel-)Ausg. Breslau 1867. Heidelberg, Pet-
ters. 1888. IV u. 204 S. m. lith. Bild u. 1 Stahlstich. 2 M.
Bibliographie (deutsche). 285
Schmoll er, G.. Staats- u. sozialwissenschaftl. Forschungen. 7. Bd.
3. u. 4. Hit! Leipzig, Duncker <t Hiirablot. 9 M. 60 Pf.
Inhalt. 3.Schultze, Geschichte d. preuss. Kegieverwaltung v. 1766— 1786.
Ein histor.-krit. Versuch. 1. Tl. Die Organisation der Regie v. 1766—1786
n. die Reform der Akzise v. 1766-1770. X u. 431 S. i. Schwär tz, Organi-
sation u. Verpflegung d. prenss. Landmilizen im 7jährigen Kriege.
So hm, R.. Kirchengeschichte im Grundriss. Leipzig, Böhme. VI u.
194 S. 2 M. 80 Pf.
Walcker, K. , Handbuch der Nationalökonomie. 2. verb. Aufl.
1. — 3. Bd. Leipzig, Rossberg. 2 M.
Inhalt. 1. AUg. od. theoret. Nationalökonomie. XIII u. 55 8. 2. Land-
wirtschaftspolitik. XV u. 54 8. 3. Gewerbe- u. Handelspolitik. XV u. 74 8.
2. Ausgaben von Gesetzen, Entscheidungen etc.
Berg, L., d. Hausadvokat. Handbuch d. österr. Gesetze u. Ver-
ordnungen z. prakt. Gebrauche. 3. Tl. A. u. d. T.: Der Haus-
advokat f. Wehrpflichtige, Landwehr- u. Landsturmmänner. Wien,
Perles. 1888. XVI u. 327 S. 3 M. 60 PL
Cr et seh mar, d. rhein. Zivil-R. in seiner heutigen Geltung. Darge-
stellt u. erläutert. 2. verm. u. verb. Aufl. Düsseldorf, Bagel.
XXXII u. 692 S. 12 M.
Crea, A., Examinatorium d. preuss. Land-R. Zur Vorbereitung auf
d. Jurist. Staatsexamen, insbes. z. Selbststudium, nach d. Lehr-
büchern V. Dernburg, Förster u. Schmidt bearb. 2. Tl. 2. neu
durchges. u. verb. Aufl. Berlin, Heymann. VHI u. 282 S. ä 4 M.
Dettling, E., Formularsammlung f. Parteischriften im Verkehr mit
d. Amtsgerichten in Zivil- , Straf- u. Konkurssachen , nebst in-
strukt. Bemerkungen. Schw. Hall, Schober. VIu.93S. 1 M. 20 Pf.
Frühwald, K., Sammlung v. Formularien zu Bescheiden, Protokollen
u. Urteilen f. d. Verfahren in Streitsachen nach d. allg. u. west-
galiz. Gerichtsordnung etc. 3. vielfach verm. Aufl. Wien, Manz.
Vm u. 184 S. 3 M.
Kukula, R.. allg. deutscher Hochschulenalmanach. Wien, Deuticke.
1888. VI u. 1000 S. 12 M.
Müller, J., d. wissenschaftl. Vereine u. Gesellschaften Deutschlands
im 19. Jahrh. Bibliographie ihrer VeröflFentlichungen seit ihrer
Begründung bis auf d. Gegenwart. 11. (Schluss-)Lfg. Berlin,
Asher & Co. XXI u. S. 797—878. k 6 M.
Jahrbuch d. preuss. Gerichtsverfassung, red. im Bureau d. Justiz-
ministeriums. 18. Jahrg. Geschlossen im Dezbr. 1887. Berlin,
Decker. VHI u. 478 S. 6 M. 70 Pf.
Katalog d. Bibliothek d. Reichsjustizamts. Berlin, Puttkammer u.
Mühlbrecht. 1887. XLVH u. 761 S. 12 M.
Pfaff, L., u. Hofmann, F., Kommentar z. österr. allg. bürgert. G.B.
2. Bd. 5. Abt. Wien, Manz. 1887. S. 641-800. 3 M.
*Prozess Thümmel- Wiemann vor d. L.G. Kassel. Barmen, Wie-
mann. 317 S. 2 M. (Vor d. L.G. Elberfeld 1 M. 50 Pf. Vor
d. R.G. 50 Pf.)
Rechtsfälle. Staatskonkursaufgaben f. Bayern. IL Sammig. 3. Lfg.
München, Schneider. 1887. S. 171—242. 1 M. 50 Pf.
Rossmy, J. B., Handb. f. Gefängnisaufseher. Hrsg. v. d. Rheinisch-
Westfäl. Gefängnisges. Düsseldorf, Voss & Co. 63 S. 50 Pf.
Volkar, d. administrat. Rechtsmittelverfahren. Nach österr. Ge-
setzen etc. IL Strafverfahren. Prag, Steinhauser. IV u. 161 S.
1 M. 50 Pf.
*Willenbücher, d. Kostenfestsetzungsverfahren u. d. deutsche Ge-
bührenordnung f. Rechsanwälte m. Erläuterungen u. Beispielen.
2. umgearb. Aufl. Beriin, Müller. VIII u. 197 S. 4 M.
286 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft.
Wollenzien, J., u. Walter, H., d. gerichtl. Rechnungslegungswesen
in Preussen. Syslemat. Zusammenstellung aller d. Rechnungs-
legung bei d. Kassen d. preuss. Justizbehörden betr. gesetzl. u.
administrativen Vorschriften. Mit Erläuterungen u. Beispielen
hrsg. 5. u. 6. Lfg. Berlin, Siemenroth. S. 353 — 528. ä 1 M. 50 Pf.
Deutsches Reich. *Entwurf e. B. G.B. (s. oben S. 209 ff.) *)
Entw. e. Ges. betr. Aenderungen d. Wehrpflicht, nebst Motiven. Dem
Deutschen Reichstage vorgelegt in d. 2. Session d. 7. Legislatur-
periode. (Ges. v. ll./II. 1888.) Berlin, Heymann. 1887. 18 S. 1 M.
Die Wehrpflicht nach d. Ges. v. ll./II. (Höinghaus). Berlin, Dümmler.
80 Pf. Desgl. (Heymann). IM. (Ruhl). 30 Pf. (Mittler). 60 Pf.
Deutsche Reichsgesetze in Einzelabdrücken (Gareis). Nr. 44 — 53,
57-59. Giessen, Roth. 1887. 2 M.
Inhalt. 44—51. Militär- u. Marinewesen I. 62 S. 1 M. 52, 53. Gesetz,
betr. d. Be.steuerang d. Branntweins. 18 8. 40 Pf. 57. Gesetz, betr. d. Ver-
kehr mit blei- u. zinkhaltigen Gegenständen v. 25./VI. 1887. 3 S. 20 Pf,
58. Unfallversicherung d. bei Bauten beschäftigten Personen v. ll.|VII. 1887.
20 S. 20 Pf. 59. Gesetz, d. Besteuerung des Zuckers betr. vom 9.|V1I. 1887.
19 S. 20 Pf.
Seegesetze d. Deutschen Reichs (Stegemann). 2. Aufl. Berlin, Decker.
1887. IV u. 316 S. 2. M.
Branntweinsteuergesetz etc. Berlin, Worms. 91 S. 90 Pf. Steuer-
freilieit d. Branntweins etc. München, Huber. 60 Pf. Ergän-
zungen etc. Berlin, Heymann. 20 S. 50 Pf.
Ges. üb. Feingehalt etc. v. 16./Vn. 1884. 2. Aufl. Gmünd, Roth. 40 Pf.
Verordnung, d. polizeiliche Beaufsichtigung d. Dampfkessel betr. v.
6./VII. 1876. Nebst allen einschl. gesetzl. Bestimmungen u. d.
durch spätere Verordnungen bedingten Abänderungen. 2. Aufl.
Dresden, Meinhold & Söhne. 86 S. 1 M.
Sammlung v. kirchlichen u. staatl. Vorschriften f. d. allkathol. Kirchen-
gemeinschaften. Anitl. Ausg. nach Beschluss der 10. Synode.
Bonn, Neusser. V u. 148 S. 2 M.
Preussen. Ergänzungen u. Erläuterungen d. allgem. Land-R. f. d.
preuss. Staaten durch Gesetzgebung u. Wissenschaft. Unter Be-
nutzung d. Justizministerialakten u. d. Gesetzrevisionsarbeiten.
7. Ausg., neu bearb. von L. v. Rönne. 3. Bd.
Instruktion f. d. Verwaltung d. Etatsfonds bei d. Justizbehörden
(Böger). 2. Aufl. Kiel, Lipsius & Tischer. 1887. 96 S. 2. M.
Preuss. Grundbuchgesetze (Oberneck). Berlin, Berend. X u. 650 S.
2 Bd. 4 M. 50 Pf.
Nassauische Ges. über Führung öffent. Bücher. Wiesbaden, Moritz
& Münzel. XI u. 284 S. 3 M. 50 Pf.
Die in der Prov. Hannover gültigen landespolizeil. Bestimmungen
(Gerland). 2. Aufl. Hannover, Norddeutsche Verlagsanstalt.
VIII u. 546 S. 7. M.
Steffenhagen, H., d. Kommunalverwaltung. 1.— 7. Bdchn. Berlin,
Heine. 1887. ä 1 M.
Inhalt. 1. Städteordnung f. d. östl. Provinzen v. 30.|V. 1853 mit Aende-
rungen u. Zusätzen. 9. Aufl. XII u. 80 S. 2 Die Instruktion f. d. Magi-
strate u. die denselben untergeordneten Verwaltungsdeputationen, speziell
Schul- u. Servisdeputationen. Textausgabe mit Anmerkungen. 3. Aufl. VIII
u. 99 S. 3. Die Armenverwaltung. Zusammenstellung. 4. Aufl. IV u. llö S.
4 Hannover. Städteordnung v. 24.|VI. 1858 mit Zusätzen. 3. Aufl. IV u.
78 S 5. Städteordnung Westfalens v. 19.|1II. 1856 mit Zusätzen. VIII u.
82 S. 6. Die Landgemeindeordnung f. Westfalen v. 19.)III. 1856 mit Znsätzen.
VIII u. 82 S. 7. Städteordnung d. Khelnprovinz v. 15./V. 1806 mit Zusätzen.
XI u. 84 S.
*) Die Motive (etwa 225 Bogen) erscheinen in 5 Bänden (entsprechend den
5 Büchern des Entwurfes) ebenfalls bei Guttentag (Collln) in Berlin. Preis ca. 18 M.
Bibliographie (Ausland). 287
Gemeindeordnung f. d. Rheinprovinz. 66 S. Städteordnnng. 48 S.
Elberfeld, Bädeker. ä 60 Pf.
Bergpolizeiverordnungen d. Oberbergamts Dortmund v. 6./X. 1887
u. 12./X. 1887. Essen, Bädeker. ä 10 Pf.
Sachsen. Das B. G.B. etc. (Francke). 2. Aufl. Leipzig, Rossberg.
XXIII u. 644 S. 5 M.
Berggesetzgebung f. Sachsen (Francke). Ebd. VIII u. 152 S. 4 M.
Bayern. Verfassungsgesetze, die, d. Königr. Bayern. 2. Lfg. Er-
läuterung u. Vollzug d. Tit. II § 18 d. Verfassungsnrkunde. Ges.
V. 26./X. 1887. Würzburg. Stahel. 1 S. 10 Pf-
Gemeindeordnung f. d. Landesteile diesseits d. Rheins u. Gesetz v.
29./IV. 1869 etc. Würzburg, Stahel. 75 Pf.
Gesetz- u. Verordnungssammlung v. Weber. 69. — 76. Lfg. Nörd-
lingen, Beck, ä 1 M. 25 Pf.
Subhastationsordnnng (Ortenau) bearb. v. Fischer & Heule. 2 Lfgn.
Ebd. ä 1 M. 80 Pf.
Oesterreich. Gesetze, Verordnungen u. Kundmachungen aus dem
Dienstbereiche d. k. k. Ackerbauministeriums 5. , 8. u. 9. Hft.
Wien, Hof- u. Staatsdruckerei. 8 M.
Inhalt. 5. Gesetze tu Verordnungen, betr. cL Zasammenlegung, Gemein-
teilnng. Beguliemng u. Waldbere nlgung t Mähren, in n. 179 8. 4. M.
8. Dasselbe f. Xiederösterreich. III n. 251 S. 3. M. 9. GeseU n. Verordnung
betr. d. Gemeinteilung u. Regulierung in Kärnten. III u. 120 S. 2. M.
Gesetze, österr. Taschenausg. 27. Bd. 2. Abt. Wien, Mauz. 4 M.
Inhalt^ Volksschulgesetze. Die Beichs- u. Landesgesetze m. d. einschläg.
Ministerialverordnung. u. Erlässen, erläutert durch d. Entscheidungen des
k. k. Verwaltungsgerichtshofes u. d. k. k. Reichsgerichtes. Zusammengestellt
T. Dr. Burckhard. U. Abt. XII u. 5öl S.
Postsparkassengesetz (Stern) populär. Wien, Hartleben. 64 S. 60 Pf.
Bassland. Vorschriften über d. Gebrauch v. Sprengstoffen im russ.
Reiche. Kattowa, Siwinna. 1887. 1. M.
England. Warenzeichenges. d. engl., v. 1887. (Merchandise Marks Act,
1887.) 50 <fc 51 Vict. Ch. 28. Aus dem Engl, übers, von E. Cruese-
mann. Berlin. Puttkammer & Mühlbrecht. 23 S. 60 Pf.
Sulchan-Arukh (Gedeckte Tafel), Ez. XXIII, 41 oder d. Ritual- u. Ge-
setzbuch d. Judentums, bestehend aus folg. 4 Tln.: 1. Orach-
Chajim (Lebenspfad), Ps. XVI, 11. 2 Jore-Dea (Weisheitslehre\
Jes. XX\ III, 9. 3. Chosen-Mispat (Rechtsschild), Exod. XXVIII, 15.
4. Eben-Ezer (Siegesdenkstein), 1. Sam. VII, 12. Zum erstenmale
aus d. Original frei ins Deutsche übers, u. mit Erläuterungen etc.
versehen von J. A. F. E. L. V. v. Pavly unter Mitwirkung her-
vorragendster Fachgelehrter. In ca. 25 Lfgn. 1. Lfg. 1. Bd.
5. 1 — 160. Basel-Zürich, Verlagsmagazin. 4 M.
3. Wichtige ausländische Werke.
Acts Public General Passed in the öOth and 51st years of the Reign
of Her Majesty, Queen Victory. Eyre and Spottiswoode. 3 sh,
Ball. W. W.. the Student's Guide to the Bar. 4th ed. Macmillan.
60 S. 2 sh. 6 p.
Blackstone. W., Commentaries of the Laws of England. lOth ed.
Clowes. 608 S. 7 sh. 6 p.
Browne, N. , Law (The) of Trade Marks, comprising füll Text of
the Merchandise Marks Act, 1887. together with Introdaction
and Explanatory Notes. Bennet. 25 S. 6 p.
Buckley, H. B. , the Law and Practice under the Companies Acts,
1862 to 1866, and the Life Assurance Companies Acts, 1870 to
1872. With Rules. Orders etc. 5th ed. Stevens and Haynes.
750 S. 32 sh.
288 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 6./7. Heft,
Glen, W. C. and A., the Law Relating to Public Health, Local Go-
vernment, and ürban and Rural Sanitary Authorities etc. lOth
ed. Knight. 1540 S. 45 S.
Hastie, W., Outlines of the Science ofJurisprudence: Anintroduction
to the Systematic Study of Law. Translated and Edited from
the Juristic Encyclopaedia of Puchta, Friedlander, Falck and
Ahrens. Clark, Edinburgh. Hamilton. 324 S. 6 sh.
Healy, T. M. and M., Key to the Land Law (Ireland) Act, 1887.
Gill Dublin. Simpkin. 194 S. 6 sh.
*H oll and, Th. E., the elements of jurisprudence. 4. Aufl. Oxford,
Clarendon Press. XIX u. 378 S. gb. lOV'Z sh.
Im wesentliclien gilt von d. 4. Anfl was C.Bl. VI, 427 von der 3. gesagt
ist. Im übrigen sei auf die ausführl. Anzeige II, 203 verwiesen.
Merchandise, the, Marks Act, 1887. Wilson. 68 S. 1 sh.
Paterson, W., Practical Statutes of the Session 1887. Cox. 430 S.
12 sh. 6 p.
Pol lock, F., the Land Laws. English Citizen. 2nd ed. Macmillan.
226 S. 3 sh. 6 p.
Smith, J. W., Handy Book of the Law of Joint Stock Companies
Act, 1862 to 1885, with directions for forming a Company. New
ed. Wilson. 136 S. 1 sh. 6 p.
Acollas, E., le Droit de la guerre. Delagrave. 1 fr.
Burin Des Roziers, A., manuel de l'Administration des mines.
Etudes pratiques de legislation et d'exploitation des mines de
houille. Champion. 6 fr.
Courcy, A. de, questions de droit maritime. 4e serie. Pichon. 5fr.
Leroy-Beaulieu, P., precis d'econom. polit. Delagrave. 2 fr. 50 ct.
As coli, A., le origini dell' ipoteca e dell' interdetto italiano. Li-
vorno, Giusti. 5 1.
^'Brugi, disegno di una storia letteraria del dir. romano. Padova,
Drucker & Senigaglia. 29 S.
Castellari, E., il diritto ecclesiastico in Italia. Turin, Unione.
Grösseres histor. - dogmat. Handbuch. 2 Bde., berechnet auf zusammen
18 Lfgn. ä 11 20 ct.
Giannelia, B., la legislazione penale e le istituzioni carcerarie in
Anstria dai tempi di Maria Teresa ai nostri. Memoria. Roma
1887. Innsbruck, Wagner. 69 S. 2 M.
Saredo, codice del diritto pubblico ecclesiastico del Regno d'Italia
raccolta di tutte le leggi, decreti etc. Turin, Unione. 1887/88.
I. Bd. 487 S. IL u. III. Bd. je 398 S. a Bd. 2V« 1., gb. 3 1.
Bd. I: Verfassungsurkunde u. hl. Stuhl, Sonder-R. f. Eom S. 60—242.
Unterdrückung d. relig. Körperschaften nebst (S. 243—268) einschläg. Staats-
ratsgutachten, Exequatur, erledigte Pfründen etc. (C.Bl. V, 294, VI, 338),
Ministerium u. Kultusfonds. Bd. II S. 489 f.: Sonder-R. für Sizilien u. Sar-
dinien, f. d. Lombardei u. s. w., Zehnt- u. Zinsbeitreibung, Ablösung, Bruder-
schaften u. Patronat, Pfarrzuschüsse u. Haftung der Gemeinden, Recht-
sprechung (auch wegen Glocken, Filialkirchen u. s. w.) . geistl. Bildungsan-
stalten, Wohlthätigkeitsstiftungen, geschichtl. Baudenkmäler, Abschaffung d.
Konkordate u. geistl. Gerichtsfreiheit, Staatsgenehmigung z. Erwerbe u. zu
Veräusserungen. Den Schluss bilden nachträglich ergangene Bestimmungen
(wie Zehntabschaffung v. 14./ VII. 1887), Gesetz betr. d evangel., griech. u.
Israel. Bekenntnisse, sowie Verzeichnisse.
Palingenesia juris civilis. Juris consultorum reliquiae, quae Justiniani
digestis continentur ceteraque juris prudentiae civilis fragmenta
minora secundum auctores et libros disposuit 0. Lenel. Fase. I.
Leipzig, Tauchnitz. 1887. 160 S. 4 M.
Verantwortlicher Redakteur: Dr. v. Eirchenheim in Heidelberg.
Besondere Beilage z. Centralblatt für Rechtswissenschaft.
April— Mai 1888.
I
W enn das deutsche Volk an der Gruft seines grossen
Kaisers Wilhelm I., welcher am 9. März 1888 aus dieser Zeit-
lichkeit abgerufen wurde, trauert, und wenn die schnell ver-
breitete Kunde vom Ableben dieses Herrschers das ganze
Erdenrund erfüllte, so wüd es gestattet und geboten sein,
dass auch unser Organ bei diesem weltgeschichtlichen Er-
eignisse nicht schweigt. Gibt es nun auch im Auslande
so manchen Leser, dem nie ein anderes deutsches Blatt,
als das unsere zu Gesicht kommt, so ist es doch nicht un-
sere Aufgabe, auf die politische Bedeutung der Regierung
Wilhelms I. einzugehen. Wie gewaltig der Gegensatz
zwischen dem Beginn der sechziger Jahre und der heu-
tigen Zeit , das ist auch in fernen Weltteilen bekannt.
Damals als König Wilhelm den Thron bestieg (2, Januar
1861) hiess es wohl mit Recht:
Deutschland aber wo liegt es, ich weiss das Land nicht zu
finden.
Wo das gelehrte beginnt, hört das politische auf.
Heute aber, nachdem der Kaiser entschlief, der fast unser
ganzes Jahrhundert durchlebt und der die letzte Hälfte des-
selben mit seinen Thaten erfüllt und gestaltet hat, heute,
wo Segenswunsch und Heilruf Friedrich HI. entgegen-
tönt, da ist Deutschland als eine Weltmacht anerkannt; es
ist ein Hort des Völkerfriedens, und seine ideale und wissen-
schaftliche Bedeutung ist getragen und gestützt durch die
politische Macht.
Wir hier wollen nur eine Seite der Regierung des
verblichenen Kaisers, welche in keinem Berichte der Tages-
Centralblatt für Rechtswissenschaft. VII. Band.
I
290 Beilage z. Centralblatt für Rechtswissenschaft. VII. Bd. 8. Heft.
presse gewürdigt wurde, hervorheben: die Bedeutung für das
Rechtsleben des deutschen Volkes. Wohl darf man sagen,
dass mit dem 9. März 1888 eine reiche und gewaltige Epoche
unserer deutschen Eechtsgeschichte abgeschlossen ist.
Welch' eine Wandlung zeigt die Gesetzgebung der letzten
27 Jahre. Eine Rechtseinheit ist erreicht wie sie, nach den
Worten der kaiserlichen Thronrede vom 22. Dezember 1876,
zu keiner Periode unserer Geschichte bestand, und noch gerade
in den letzten Tagen der ruhmreichen und weisheitsvollen Re-
gierung Kaiser Wilhelms' I. wurde der Entwurf eines bürger-
lichen Gesetzbuches amtlich versendet, sodass dieses Werk einst
auf Kaiser Wilhelm zurückgeführt werden kann, wie das preuss.
Land-R. als posthumus des grossen Friedrich II. erschien. Und
abgesehen von diesen die Rechtseinheit begründenden oder vor-
bereitenden Thaten, abgesehen von der Einheit des Verfassungs-
lebens, des Militär- und des Straf- und Prozess-R. etc. ist in der
Regierungszeit Wilhelms I. fast das ganze öffentliche und private
R. neu geschaffen: der Einheit der Reichsverfassung folgte die
Umbildung des Verwaltungs-R., die Schaffung des „Rechtsstaats";
das evangelische Kirchen-R. erhielt neue Grundlagen, und ein
Blick auf die von Wilhelm I. erlassenen Gesetze etc. ergibt,
wie Staat und Kirche, wirtschaftliches und Rechtsleben ja wie
alle Gebiete mit neuen Ideen erfüllt wurden.
Wir wollen und können dies nicht ausführen ; unserm Grund-
satze, mit wenig Worten viel zu sagen, wollen wir auch hier
getreu bleiben und glauben, es wird unsern Lesern erwünscht
sein, die Bestätigung des Gesagten aus der folgenden Uebersicht
der preuss. und der Reichsgesetzgebung zu entnehmen. Wir haben
versucht einige Marksteine in der Entwickelung des deutschen
Verfassungs- und Rechtslebens im folgenden zu verzeichnen. Dies
wird genügen ; denn mehr wie je gilt von der durch diese Ta-
bellen entrollten gesetzgeberischen Thätigkeit unter Wilhelm I.,
dem ersten deutschen Kaiser deutscher Nation, das Wort:
FACTA LOQWNTVR.
Uebersicht der Gesetzgebung unter Wilhelm I. 291
1861 Jan. 7. Proklamation „An Mein Volk" (Staatsanz. S. 57).
März 21. G. betr. Abändeining der Portotaxe.
April 16. V. betr. Bildung des Marineministeriums.
Mai 21. G. betr. Regelung der Grundsteuer.
, 21. G. betr. Einführung der Gebäudesteuer.
„ 24. G. betr. Erweiterung des Rechtsweges.
Juni 22, G. betr. Aenderung der Gewerbeoi-dnung.
, 24. Einführungsgesetz zum deutschen Handels-
gesetzbuch.
Juli 19. Gfwerbesteuergesetz.
Okt. 4. Reglement zur Verordnung über die Wahlen vom
30. Mai 1849.
, 31. Proklamation betr. Krönung (Staatsanz. S. 2059),
1862 Febr. 17. Betriebsreglement für die Eisenbahnen.
März 19. Erlass an das Staatsministerium über die Grund-
sätze der Regierung (Staatsanz. S. 503).
1863 Mai 27. G. betr. Ergänzung der Wechselordnung.
1864 Febr. 1. G. betr. Aufhebung der lex Anasta&iana.
„ 15. G. betr. Aktiengesellschaften.
, 22. V. betr. Verhütung des Zusammenstosses von
Schiffen auf See.
März 26. G. betr. Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft.
Juni 13. Erlass betr. Kreissynoden in mehreren Provinzen.
„ 20. Erlass betr. Prisenreglement.
Aug. 22. Genfer Konvention.
„ 30. Friede zu Wien.
1865 April 10. G. betr. Regelung der schles. Zehntverfassung.
Mai 17. Internationaler Telegraphenvertrag.
Juni 24. Berggesetz.
„ 29. G. betr. Konsulargerichtsbarkeit.
Konvention zu Gastein.
Schiffahrtsakte für die Donaumündungen.
V. über Vertrags massige Zinsen.
Aufruf an mein Volk (Staatsanz. S. 2035).
Bündnisverträge.
14. Indemnitätsgesetz.
, 20. G. betr. Vereinigung v. Hannover etc. mit Preussen.
Okt. 13. Erlass betr. Einführung der Wehrpflicht in den
neuen Provinzen.
„ 15. Wahlgesetz für den Reichstag des nordd. Bundes.
Dez. 24. G. betr. Vereinigung Schleswig - Holsteins mit
Preussen.
Aug.
14.
Nov.
2
Mai
12
Juni
18.
Aug.
18.
Sept.
14.
292 Beilage z. Centralblatt für Rechtswissenschaft. VII. Bd. 8. Heft.
1867 Jan. 28. Vertrag betr. Abtretung der Taxis'schen Post-
gerechtigkeiten an die Krone Preussen.
„ 2. V. betr. Einberufung des (I.) Reichstages.
März 2. 6. betr. Aufhebung der Einzugsgelder.
„ 4. Gr. betr. Ablösung des Lehnsverbandes in ^Pommern.
Mai 17. G. betr. Aenderung der Verfassung.
Juni 24. Verfassung des norddeutschen Bundes.
, 25. 26. V. betr. Gerichtsverfassung u. Verfahren in
den neuen Landesteilen.
„ 26. Publikation betr. Verfassung des nordd. Bundes
u. das Bundesgesetzblatt.
Juli 18. Vertrag mit Waldeck.
Aug. 8. G. betr. Aufhebung des Salzmonopols.
Okt. 12. R.G. betr. Passwesen.
„ 25. R.G. betr. die Nationalität der Kauffahrteischiffe.
Nov. 1. R.G. betr. Freizügigkeit.
„ 2. R.G. betr. Postwesen.
„ 8. R.G. betr. Konsulargerichtsbarkeit.
„ 9. R.G. betr. Verpflichtung zum Kriegsdienste.
, 14. R.G. betr. vertragsmässige Zinsen.
1868 Febr. 22. Bancroftvertrag.
März 3. Zollvertrag mit Oesterreich.
„ 17. G. betr. Aufhebung gewerbl. Berechtigungen.
Mai 4. R.G. betr. Aufhebung der polizeilichen Beschrän-
kungen der Eheschliessung.
, 29. R.G. betr. Aufhebung der Schuldhaft.
Juni 25. R.G. betr. Quartierleistung.
Juli 1. R.G. betr. Schliessung der Spielbanken.
, 4. R.G. betr. Genossenschaften.
Aug. 17. R.G. betr. Mass- und Gewichtsordnung.
Dez. 28. G. betr. Aufhebung der Denunziantenanteile.
1869 März 12. G. betr. Anstellung im höheren Justizdienst.
„ 12. G. betr. Erbschaftssteuer.
, 15. Subhastationsordnung.
„ 15. G. betr. die Eide der Juden.
April 6. G. betr. die juristische Pi-üfung.
Mai 31. "Wahlgesetz.
Juni 21. Gewerbeordnung.
„ 21. R.G. betr. Rechtshilfe.
„ 21. R.G. betr. Beschlagnahme des Dienstlohnes.
Juli 1. Vereinszollgesetz.
, 3. R.G. über Gleichberechtigung der Konfessionen.
Uebersicht der Gesetzgebung unter Wilhelm I. 293
1869 Dez. 1. G. betr. Aufhebung der bes. bei Interzessionen
der Frauen geltenden Vorschriften.
1870 Febr. 23. G. betr. Genehmigung von Schenkungen an Kor-
porationen.
, 24. G. betr. Handelskammern.
, 26. 6. betr. Schonzeiten des Wildes.
Mai 13. R.G. betr. Doppelbesteuerung.
, 31. R.G. betr. Gotthardbahn.
Juni 1. R.G. betr. Staatsangehörigkeit.
, 6. R.G. betr. ünterstützungswohnsitz.
, 11. R.G. betr. Kommanditgesellschaften.
, 11. R.G. betr. Urheber-R.
Juli 17. Urkunde über Erneuerung des eisernen Kreuzes.
, 21. R.G. betr. ausserordentlicher Bedarf.
1871 März 8. G. zur Ausführung des R.G. über Unterstützungs-
wohnsitz.
April 4. G. betr. Eheschliessung der Militärpersonen.
, 16. Reichsverfassung.
, 22. R.G. betr. der Einf. der Bundesgesetze in Bayern.
Mai 10. Friedensvertrag zu Frankfurt.
, 15. Reichsstrafgesetzbuch.
Juni 7. Haftpflichtgesetz.
, 8. R.G. betr. Inhaberpapiere.
, 14. R.G. betr. O.H.Ger.
, 15. Erlass betr. Geschäftsführung der Marinebehörde.
, 27. R.G. betr. Pensionen etc.
Okt. 28. R.G. betr. Post und Posttaxwesen.
Nov. 11. R.G. betr. Reichskriegsschatz.
Dez. 10. Lex Lutziana (R.Str.G.B. §. 130a).
, 21. R.G. betr. Rayonbeschränkungen.
, 23. V. betr. Verhütung des Zusammenstosses von
Schiflen auf See.
1872 März 27. Zusatz zu Art. 74 der V.U.
, 27. G. betr. Oberrechnungskammer.
Mai 3. R.G. betr. Dampfkessel.
, 5. Grundbuch Ordnung u. s. w.
Juni 20. Mil.Str.G.B.
„ 21, Telegraphenordnung.
, 25. Eichordnung.
Juli 4. R.G. betr. Orden der Gesellschaft Jesu.
Dez. 11. G. betr. Beaufsichtigung des ünterrichtswesens.
, 12. Kreisordnung.
294 Beilage z. Centralblatt für Rechtswissenschaft. VII. Bd. S.Heft.
1872 Dez. 17. Seemannsordnung.
1873 Febr. 24. R.G. betr. Aenderung der Verfassung Art. 28.
März 3, R.G. betr. Aenderung der Verfassung Art. 4a.
„ 23. G. betr. Rechtszustand des Jahdegebietes.
„ 25. G. betr. Kautionen der Beamten.
, 31. Reichsbeamtengesetz.
April 5. Abänderung der V.U. 15. 18,
Mai 11. G. betr. Vorbildung der Geistlichen.
„ 12. G. betr. kirchliche Disziplinargewalt.
„ 13. G. betr. kirchliche Straf- und Zuchtmittel.
„ 14. G. betr. Austritt aus der Kirche.
„ 25. G. betr. Aufhebvmg der Mahl- u. Schlachtsteuer.
„ 25. Reichseigentumsgesetz.
„ 30. G. betr. Erbschaftssteuer.
Juni 13. R.G. betr. Kriegsleistungen.
„ 27. R.G. betr. Reichseisenbahnamt.
Juli 9. Reichsmünzgesetz.
Sept. 10. A. E. betr. Synodalordnung.
Dez. 20. R.G. betr. Aenderung der V.U. 4i3.
1874 Febr. 6. G. betr. Vereinigung des Ob.App.Ger. u. Ob.Trib.
März 9. G. betr. Beurkundung des Personenstandes.
April 8. Impfgesetz.
Mai 2. Reichsmilitärgesetz.
, 4. R.G. betr. unbefugte Ausübung von Kirchen-
ämtern.
, 7. R.G. betr. die Presse.
„ 11. Eisenbahnbetriebsreglement.
, 17. Strandungsordnung.
„ 20. G. betr. Verwaltung erledigter Bistümer.
„ 25. G. betr. evangel. Kirchengemeindeverfassung.
„ 30. Fischereigesetz.
Juni 1. G. betr. juristische Prüfungen.
„ 6. G. betr. Höfe-R. in Hannover.
„ 11. G. betr. Enteignung.
„ 12. G. betr. Mennoniten.
Okt. 9. Weltpostvertag.
Nov. 30. Markenschutzgesetz.
Dez. 23. R.G. betr. geschäftliche Behandlung der Entwürfe
eines Ger.Verf.Ges. und einer Str.Pr.O.
1875 Jan. 9. R.G. betr. Seewarte.
Febr. 6. R.G. betr. Personenstand.
12. R.G. betr. Landsturm.
Uebersicht der Gesetzgebung unter Wilhelm I. 295
1875 Febr. 13. R.G. betr. Naturalleistungen.
, 17. ß.G. betr. Grossjährigkeit.
März 14. Reichsbankgesetz.
April 22. G. betr. Einstellung der Leistungen für Bistümer.
Mai 28. G. betr. Stolgebühren.
, 31. G. betr. geistliche Orden.
Juni 18. Aufhebung der V.U. Art. 15, 16, 18.
, 20. G. betr. Vermögensverwaltung der katholischen
Kirchengeraeinden.
, 29. Provinzialordnung.
Juli 2. Strassengesetz.
, 3. G. betr. die Terwaltungsgerichtsbarkeit.
, 4. G. betr. die Altkatholiken.
a 5. Voi-mundschaftsordnung.
, 6. G. betr. Schutzwaldungen.
„ 12. G. betr. Geschäftsfähigkeit Minderjähriger.
, 25. V. betr. Viehseuchen.
Sept. 28. Heerordnung und Wehrordnung.
1876 Jan. 9. 10. 11. R.G. betr. geistiges Ürheber-R.
„ 20. Generalsynodalordnung.
Febr. 26. Strafgesetznovelle.
April 7. R.G. betr. Hilfskassen.
„ 8. R.G. betr. Gewerbeordnung.
G. betr. die evangelische KirchenYerfassung.
G. betr. die Vereinigung Lauenburgs.
Zuständigkeitsgesetz.
Not- und Lotsensignalordnuncr.
Gerichtsverfassungsgesetz.
Zivilprozessordnung.
Strafprozessordnung.
Eonkursordnung.
Gesetz betr. Zeughaus in Berlin.
„ 19. G. betr. Teilung der Provinz Preussen.
April 11. R.G. betr. den Sitz des Reichsgerichts.
Mai 2. R.G. betr. Landesgesetzgebung in Elsass-Lothringen.
, 25. Patentgesetz.
Juli 27. R.G. betr. Untersuchung von Seeunfällen.
1878 Febr. 27. G. betr. Reblauskrankheit.
März 4. G. betr. Errichtung der Ob.Landes- u. Landgerichte.
, 13. G. betr. Unterbringung verwahrloster Kinder.
, 17. R.G. betr. Stellvertretung des Reichskanzlers.
April 15. Forstdiebstahlgesetz.
Juni
3.
»
23.
Juli
26.
Aug.
14.
1877 Jan.
27
ji
30.
Febr.
, 1.
i>
10.
März
17.
296 Beilage z. Centralblatt für Rechtswissenschaft. VII. Bd. 8. Heft.
1878 April 24. Ausführungsgesetz zum Gei'.Verf. G.
Juni 4. und Dez. 12. Erlass betr. Stellvertretung und
Aufhören derselben.
Juni 18. Gerichtskostengesetz.
„ 24. Gebührenordnung f. Gerichtsvollzieher.
, 30. Desgl. für Zeugen.
Juli 1, Rechtsanwaltsordnung.
„ 17. Gewerbeordnung.
Aug. 7. Erlass betr. Geschäftskreis der Ministerien.
Okt. 21. Sozialistengesetz.
Nov. 15. Kirchengesetz für Posen.
1879 März 4. G. betr. Zwangsvollstreckung.
„ 11. G. betr. Befähigung z. höheren Verwaltungsdienst.
„ 14. Hinterlegungsordnung.
„ 29. Schiedmannsordnung.
April 2. G. betr. Bildung von Wassergenossenschaften.
„ 9. G. betr. Abänderung der Disziplinargesetze.
Mai 13. G. betr. Errichtung v. Landeskulturrentenbanken.
„ 14. Nahrungsmittelgesetz.
„ 29. G. betr. Rechtsverhältnisse der Studierenden.
Juni 21. G. betr. Anfechtung von Rechtshandlungen etc.
Juli 4. R.G. betr. Verfassung EIsass-Lothringens.
, 10. R.G. Konsulargerichtsbarkeit.
„ 16. R.G. betr. Tabakbesteuerung.
, 23. G. betr. Aenderung der Gewerbeordnung.
Sept. 28. V. betr. Revision in Zivilprozessen.
1880 Febr. 18. G. betr. Verfahren in Auseinandersetzungssachen.
„ 24. G. betr. Höfe-R. in Hannover.
April 1. Feld- und Forstpolizeigesetz.
Mai 6. R.G. betr. Aenderung des Militärgesetzes.
, 24. Wuchergesetz.
„ 31. R.G. betr. authentische Erklärung des Sozial. Ges.
Juni 23. R.G. betr. Abwehr von Viehseuchen.
Juli 14. Kirchenpolitisches Gesetz.
„ 26. G. über Organisation der allgemeinen Landes-
verwaltung.
, 27, Evangelische Trauungsordnung.
„ 30. Evangelisches Kirchengesetz betr. Verletzung kirch-
licher Pflichten.
Aug. 2. G. betr. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Nov. 3. Konvention betr. Packetaustausch.
1881 Febr. 2. G. betr. Höfe-R. für Lauenburg.
Uebersicht der Gesetzgebung unter Wilhelm I. 297
1881 März 10. G. betr. Erlass der Klassensteuer etc.
, 17. G. betr. Pfandleihgewerbe.
April 20. R.G. betr. Fürsorge für Witwen etc. der Reichs-
beamten.
Mai 22. R.G. betr. Küstenfrachtfahrt.
, 23. RG. betr. Geschäftssprache des Landesausschnsses
für Elsass-Lothringen.
Juni 19.|21. R.G. betr. Aenderung des Zolltarifs.
Juli 1. Reichsstempelgesetz,
, 18. R.G. betr. Aenderung der Gewerbeordnung.
„ 20. R.G. betr. Raumgehalt der Schankgefässe.
Nov. 3. Reblauskonvention.
1882 Febr. 13. R.G. betr. Berufsstatistik.
„ 16. R.G. betr. Hamburgs Zollanschluss.
März 10. Verschiedene Gesetze betr. Kirchenwesen.
April 30. Landgüterordnung für Westfalen.
Mai 16. V. betr. Regelung der Nordseefischerei.
, 31. Kirchenpolitisches Gesetz.
Juni 23. R.G. betr. Zolltarif.
1883 März 26. G. betr. Aufhebung der untersten Stufen der
Klassensteuer.
April 28. G. betr. Erlass polizeilicher Straf Verfügungen.
Juni 15. R.G. betr. Krankenversicherung der Arbeiter.
, 19. R.G. betr. Reichskriegshäfen.
Juli 1. R.G. betr. Gewerbeordnung.
, 10. Landgüterordnung für Brandenburg.
, 11. Kirchenpolitisches Gesetz.
, 13. G. betr. Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen (Subhastationsordnung).
, 20. G. betr. das Staatsschuldbuch.
, 30. G. über allgemeine Landesverwaltung.
Aug. 1. G. über Zuständigkeit.
, 6. G. über evangelische Kirche in Hannover.
„ 20. G. betr. Befugnisse der Strombauverwaltung gegen-
über den üferbesitzern.
Dez. 4. Marineordnung.
1884 Febr. 20. G. betr. Höfe-R. für Hannover.
März 12. R.G. betr. Stimmzettel für Wahlen.
April 30. R.G. betr. int. Konvention über Nordseefischerei.
Mai 3. R.G. betr. Prisengerichtsbarkeit.
, 6./7. Kreis- und Provinzialordnung für Hannover.
, 13. R.G. betr. Zündhölzer.
»
16.
n
18.
Dez.
8.
15 Jan.
28
März
14.
n
31.
April
6.
298 Beilage z. Centralblatt für Rechtswissenschaft. VII. Bd. 8. Heft.
1884 Juni 1. R.G. betr. Hilfskassen.
„ 9. R.G. betr. Sprengstoffe.
„ 18. R.G. betr. Betrieb des Hufbeschlaggewerbes.
Juli 6. Unfallversicherungsgesetz.
E.G. über Feingehalt der Gold- u. Silberwaren.
Aktiennovelle.
R.G. betr. Gewerbeordnung.
R.G. betr. Aenderung der Krankenversicherung.
G. betr. Vertretung des Fiskus.
R.G. betr. Aenderungen des Militärgesetzes.
R.G. betr. Postdampfschiffsverbindungen mit über-
seeischen Ländern.
Mai 13. R.G. betr. Steuervergütung für Zucker.
„ 20./24. G. über Veräusserung , Zusammenlegung etc.
im Gebiete des rhein. R.
, 22. R.G. betr. Zolltarif.
„ 26. R.G. betr. Schutz des Papiers für Reichskassen-
scheine.
„ 28. R.G. betr. Ausdehnung der Unfall- u. Kranken-
versicherung.
„ 29. R.G. betr. Reichsstempelabgaben.
Juni 7. 8. Kreis- und Provinzialordnung für Hessen-Nassau.
Juli 27. Kommunalnotsteuergesetz.
„ 29. G. betr. Spiel in ausserpreuss. Lotterien.
1886 März 15. R.G. betr. Fürsorge für Beamte etc. bei Betriebs-
unfällen.
, 17. R.G. betr. Rechtsverhältnisse in den deutschen
Schutzgebieten (Eolonialgesetz).
„ 17. R.G. betr. §. 137 des G.V.G.
„ 19. G. betr. Kirchenverfassung der evangel. Kirche
in Kassel.
„ 28. R.G. betr. Heranziehung der Militärpersonen zu
Gemeindeabgaben.
Api-il21. R.G. betr. Pensionen.
„ 23. R.G. betr. Abänderung der Gewerbeordnung.
„ 26. G. betr. Beförderung der deutschen Ansiede-
lungen in Posen etc.
, 28. R.G. betr. Anspruch des Statthalters von Elsass-
Lothringen.
„ 30. R.G. betr. §. 809 der Z.Pr.O.
Mai 3. R.G. betr. Unzulässigkeit der Pfändung von Eisen-
bahnfahrbetriebsmitteln.
Uebersicht der Gesetzgebung unter Wilhelm I. 299
1886 Mai 5. R.G. betr. Unfall- etc. Versicherung in Forst- und
Landwirtschaft.
, 21. R.G. betr. Abänderung der kirchenpolitischen
Gesetze.
Juni 24. R.G. betr. Begründung der Revision in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten.
, 29, G. betr. Gemeindeabgaben der Militärpersonen.
Juli 31. Kreis- und Provinzialordnung für Westfalen.
Sept. 9. Vertrag betr. internationalen Verband zum Schutz
des Ürheber-R.
1887 Jan. 26. Militärtransportordnung.
Febr. 13. V. betr. Vereidigung kathol. Bichöfe.
März 11. R.G. betr. Friedenspräsenzstärke.
, 30. R.G. betr. Anleihe für strategische Bahnen.
April 23. R.G. betr. Seminar für orientalische Sprachen.
, 29. Kirchenpolitisches Gesetz.
Mai 25. V. betr. ärztliche Standesvertretung.
, 26. G. betr. Volksschullasten.
, 30. Kreisordnung f. d. Rheinprovinz.
Juni l.|8. Provinzialordnung für die Rheinprovinz.
, 17. R.G. betr. Fürsorge für Witwen etc. der Militärs etc.
, 25. R.G. betr. Besteuerung des Branntweins.
, 25. R.G. betr. zinkhaltige Gefässe.
Juli 7, R.G. betr. Aenderung des Kolonialgesetzes.
, 9. R.G. betr. Besteuerung des Zuckers.
, 9. R.G. betr. Unfallversicherung bei Bauten.
, 12. R.G. betr. Kunstbutter (Margarin).
„ 13. R.G. betr. Unfallversicherung der Seeleute.
1888 Febr. 11. R.G. betr. Aenderungen der Wehrpflicht.
, 11. Militärtransportordnung (im Frieden).
, 20. R.G. betr. Aufnahme einer Anleihe für Zwecke
der Verwaltung des Reichsheeres.
, 27. R.G. betr. Einführung der Gewerbeordnung in
Elsass-Lothringen.
, 28. R.G. betr. Unterstützung der Familien einge-
zogener Landwehrleute etc.
März 5. R.G. betr. Erlass der Witwen- und Waisengeld-
beiträge.
, 5. Allerh. Erlass betr. Aufnahme einer Anleihe nach
Gesetz vom 20. Februar.
Centralblatt
für
RECHTSWISSENSCHAFT
herausgegeben von
Dr. V. Kirchenheim,
Professor in Heidelberg.
Vn. Bd. April-Mai 1888. Nr. 8.
Monatlich ein Heft von 21,2 Bogen. — Preis des Jahrgangs 12 Mark. — Zu beziehen
durch alle Buchhandlungen und Postanstalten.
A. Bespreclmiigen.
I. Allgemeines und Rechtsgeschichte.
T. Bönne. Ergänzungen und Erläuterungen des allge-
meinen Land-R.
Bereits bei dem Erscheinen der ersten Lieferungen dieses
bedeutsamen Werkes ist in dieser Zeitschrift auf dasselbe hin-
gewiesen worden. Zur Zeit liegen der 1., 2. und 4. Band voll-
endet und vom dritten die ersten drei Lieferungen vor. Die
Art, wie der Verf. seine Arbeit eingerichtet hat, ist schon früher
näher dargelegt. Wir wollen daher nur kurz angeben, dass er
ohne Wiedergabe des Gesetzestextes zu den einzelnen Para-
graphen des Land-R. alles zusammenträgt, wodurch entweder
die betr. Vorschriften aufgehoben, bezw. geändert, oder ihr Sinn
und Verständnis erläutert und erklärt wird. Nicht bloss die dem
Land-R. folgende Gesetzgebung, sondern auch die Wissenschaft
und die Indicatur wird in erschöpfender Weise verwertet. Die
wesentlichsten neueren Gesetze sind in ihrem Wortlaut zum Ab-
druck gelangt. Wenn auch über kurz oder lang ein neues
Deutsches bürgerliches Gesetzbuch der Arbeit einen grossen Teil
ihrer praktischen Brauchbarkeit entziehen wird, so wird sie doch
nicht bloss für die in Kraft verbleibenden preussisch-partikular-
rechtlichen Materien ihren Wert behalten , sondern auch ein
bleibendes Zeugnis für die tiefe Sachkenntnis und die Schaffens-
kraft des Verf. ablegen. Meves.
302 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 8. Heft.
Beauregard, 0. Legislation italienne. Organisation ju-
diciaire et analyse du Code civil. Paris, Pichon 1887.
423 S. 6 fr.
Auf dem Gebiete des internationalen Privat-E. und der
vergleichenden Eechts Wissenschaft herrscht gegenwärtig eii;i reges
Leben. Jahr für Jahr erscheinen unter der Leitung der Soc.
de leg. comp, nicht nur Berichterstattungen über die Gesetzge-
bung aller Kulturländer , sondern auch musterglütige üeberset-
zungen ausländischer Gesetzbücher, und unter der Leitung Clunets
ist das Journal du droit int. das bedeutendste Organ für die
Kenntnis und die Pflege des internationalen Privat-R. geworden.
Dem gleichen Bestreben, die Kenntnis auswärtigen R, in wei-
teren Kreisen zu verbreiten , verdanken wir auch die Annales
de droit commercial, das Werk über die Faillites von Thaller,
und das vorliegende. B. legt seinen Studien das Italien. Zivil-
gesetzbuch zu Grunde, wie Felix Bing den seinigen in dem so-
eben erschienenen Buche „La societe anonyme en droit Italien"
das Italien. Handelsgesetzbuch. Italien hat in der Zeit von
wenigen Jahrzehnten nicht nur die politische Einheit errungen,
sondern eine Zivil- und Handelsgesetzgebung geschaffen, welche
die höchste Anerkennung verdienen. Nicht mit Unrecht wendet
daher B. diesem Lande und seinen neuesten Schöpfungen
seine warme Teilnahme zu. Sein Buch zerfällt in drei Teile,
von denen der erste einen Ueberblick über die Geschichte des
R. und der Kodifikationen in Italien enthält von den Zeiten
der Römer bis zu Erlassung des einheitlichen Zivilgesetz-
buches. Der Verf. schildert die zahlreichen Kodifikationsversuche,
welche im Laufe des 17. u. 18. Jahrhunderts in Italien stattgefunden
haben, die vorübergehende Einführung des Code Napoleon und
die Wiedereinführung der früheren Gesetzbücher in den verschie-
denen Italien. Staaten. Der zweite Teil ist der Gerichtsorgani-
sation Italiens gewidmet, während der dritte eine sorgfältige
Analyse des Cod. civile italiano enthält Demselben liegt der
französ. Code civil zu Grunde; die vereinigten Anstrengun-
gen aber der tüchtigsten Köpfe Italiens Hessen dem nationalen
Werke alle Verbesserungen zu gute kommen , welche sich im
Laufe der Zeit als notwendig oder zweckmässig erwiesen hatten.
Dieselben werden von B. überall hervorgehoben, so dass die
Verschiedenheiten beider Gesetzbücher überall deutlich zu Tage
treten. König.
Beauregard — Post. 303
Post. Afrikanische Jurisprudenz. Ethnologisch-juristische
Beiträge zur Kenntnis der einheimischen R. Afrikas. 2 Teile
in einem Bande. Oldenburg u. Leipzig, Schulze. 1887.
XVI u. 480 u. 222 u. XXX S. geh. 10 M.
Aufgabe des Werkes ist es nicht, den ungeheuren StoflE" zu
erschöpfen, sondern eine Unterlage zu schaffen, auf welcher eine
afrikanische Jurisprudenz weiterbauen kann. Trotzdem Afrika
das bunteste Gemisch von Völkern verschiedenen Stammes ent-
hält, bieten die Rechtssitten hinlängliche Gleichförmigkeit, lua
in systematischer Anordnung dargestellt zu werden. Zusammen-
stellung des auf jedes Volk insbesondere Bezüglichen wird durch
ein umfangreiches Register ermöglicht, üeberall reproduziert der
Verf. die Quellenbelege genau in ihrer eigenen oft ungelenkigen
und namentlich unjuristischen Fassung; auf diese Weise wird
strenge und gerechte Kontrole des Behaupteten durchwegs er-
möglicht. Kap. I behandelt in aller Kürze, wozu die Dürftigkeit
des Stoffes nötigt, die Rechtsquellen — Gesetze, Gewohn-
heiten , Präjudizien , Willkür und Billigkeit und das rezipierte
fremde R. Kap. IT umfasst unter dem Titel: „Die allgemeinen
Grundlagen der sozialen Organisation", fünf Haupt-
stücke: 1. Die geschlechtsgenossenschaftliche Organisation (Ver-
wandtschaftssysteme, Geschlechtsgenossenschaft). 2. Die gaugenos-
senschaftliche Organisation (Die Palaven. Der Krieg). 3. Die
herrschaftliche Organisation (R. der Unfreien, Häuptling und
Königtum). 4. Gliederung der Bevölkerung in Klassen, Kasten
und Stände. 5. Die Fremden. Als Teil II folgt die Darstellung
der Verfassungsformen, der Regierung, der Justizverwaltung, der
Finanz- u6d Kriegsverfassung, Teil HI das Personen-R. (Ge-
burt, Pubertät, Weiber, Alte und Schwache), Teil IV das Fa-
milien-R. (Arten des ehelichen Zusammenlebens. Entstehung
der ehelichen Verhältnisse. Die ehelichen Verhältnisse während
ihres Bestandes, Auflösung der ehelichen Verhältnisse; — end-
lich: Die ausserehelicben Verhältnisse).
Der 2. Band enthält das Erb-R., das Rache-, Buss- und
Straf-R., das Prozess-R., sowie das Vermögens-R. (1. Kap. Be-
sitz R. an beweglichen Gütern. Die R. an Grund und Boden;
2. Kap. Forderungs-R. unter specieller Berücksichtigung jedes
einzelnen Vertrages.) Das Werk verarbeitet eine unglaubliche
Menge an Material, überall nach den in den früheren Werken
des Verf. durchgeführten Grundsätzen. Die Natur der Arbeit
bringt es mit sich, dass vieles einen fragmentarischen Eindruck
macht, da die Nachrichten über verschiedene Institutionen nicht
304 Centralblatt für Reclitswissenschaft (1888). VII. Bd. 8 Heft.
von gleicher Genauigkeit und Reichhaltigkeit sind. Viel Neues
findet sich in den Abschnitten über Verwandtschaft, Unfreiheit,
sowie im zweiten Teil über Verfassung und Verwaltung. Die
weitgehende Gliederung des Stoffes macht ihn für spätere For-
schungen besonders brauchbar. Auch das Straf-R. ist, der über-
wiegend kriminalistischen Natur primitiven R. entspi-echend,
relativ ausführlich behandelt (Bd. II S. 20 — 96). Am wenigsten
bietet der Abschnitt „Vermögens-R.", dessen dürftige Berücksichti-
gung bereits äusserlich durch den Umstand auffällt, dass ihm
nicht mehr als 20 Seiten gewidmet sind. Die R. an Grund
und Boden werden S. 166 — 175 dargestellt in 7 kurzen Para-
graphen. Auch die Darstellung der Forderungs-R. ist skizzenhaft.
Beispielsweise über den Kaufvertrag wäre mehr und genaueres
Material zu finden gewesen. Auch hier wäre der Fall des Braut-
kaufs nicht ohne Nutzen herbeigezogen worden.
Wir wollen indes an dem Werke nicht mäkeln. Das ge-
wünschte Bessere soll nicht des Guten Feind sein. An der rela-
tiven Dürftigkeit und Kürze der einzelnen Paragraphen einer Schrift,
welche über 700 Seiten zählt, keine Phrasen oder sonstigen Ballast
enthält, wird man sich erst des ganzen gewaltigen Umfangs
der gestellten Aufgabe in ihrem Missverhältnis zu dem noch
nicht genügenden Stoff bewusst. Der letztere wird sicher mit
steigender Schnelligkeit ergänzt werden. Inzwischen würden
wir es als besonders günstig erachten, wollte der Verfasser die
übrigen Weltteile in derselben Weise wie Afrika behandeln.
Sein Werk ist für spätere Forschungen Orientierungs- und in
vielen Fällen Quellenwerk, denn die grosse, darin verwertete
Litteratur ist in solcher Vollständigkeit nur wenigen Bevorzugten
zugänglich. D a r g u n.
Koehne, C. DieGeschlechtsverbindungen der Unfreien
im fränk. R. (Untersuchung zur deutschen Staats- u.
Rechtsgeschichte , herausgegeben von 0. Gierke, Hft. 22).
Breslau, Koebner. 1888. 36 S. 1 M. 20 Pf.
Die Abhandlung ist ein Beitrag zur Geschichte der Rechts-
parömie: „Das Kind folgt der ärgern Hand" (schon 1. Rib.: gene-
ratio semper ad inferiora declinetur). Der Verf. beschränkt sich
auf Darstellung des fränk. R. im merowingischen und karo-
lingischen Reich, benützt hierbei die übingen Stammesrechte nur
zur Vergleichung und zu Analogieschlüssen. An die Aufzählung
und Gestaltung der rechtlich möglichen Geschlechtsverbindungen
dauernder Art, namentlich zwischen Freien und Unfreien schliesst
Post — Koehne — Brugi. 305
sich die Erörterung der Rechtslage der diesen Geschlechtsver-
verbindungen entsprossenen Kinder. Den dem genannten
Sprichwort zu Grunde liegenden Eechtsgedanken sieht der Verf.
als Resultat einer Praxis an, welche zunächst im Gegensatz zum
geltenden R. von der Verknechtung des freien Ehegatten bei
der Verbindung desselben mit einem Unfreien abgegangen
war (S. 23).
Der Verf. konstatiert für das fränk. R. auch den Fall
der Kebsehe, Minderehe (Kern zur 1. Sal.: honemo [bonimo]
lower sort of marriage). Im Verhältnis zweier Freien ist es
die Ehe ohne Mundium , während der Name Kebsehe vielleicht
richtiger beschränkt wird auf das eheähnliche Verhältnis zwischen
dem Herrn und seiner eigenen Unfreien. (Die Untersuchung
von Julius Ficker in den Mitteilungen für Österreich. Geschichts-
forsch. Ergänz.-Bd. II S. 455 — 542 kennt der Verf. noch nicht.)
— Ein laps. calami findet sich auf S. 21 Z. 28, vgl. S. 19 N. 73.
V. Salis.
Brugi, B. Disegno di una storia letteraria del diritto
romano del Medio Evo ai tempi nostri, con speciale
riguardo all'Italia. Padova, Drucker e Senigagüa. 29 S.
Die obige Schrift ist die Antrittsvorlesung einer Reihe von
Vorträgen über die Litterargeschichte des r. R., die der Verf. an
der Universität von Padua hält.
Nach einigen einleitenden Betrachtungen über die Bedeutung
und Verbreitung des juristischen Studiums auf italien. Universi-
täten im M.A., beklagt der Verf. das Fehlen einer Geschichte
des r. R., wie es in den Büchern dargestellt und den Gerichts-
höfen Italiens vom M.A. bis zur Jetztzeit gepflogen wurde. Er
betont die allgemeine Wichtigkeit dieser Geschichte, da das r. R.
einen der Faktoren italienischer Kultur bildet, und die Litterar-
geschichte desselben zugleich den Ursprung eines Hauptteils des
gegenwärtigen Studiums der Rechtswissenschaften ausmacht. Dem
Verf. entgeht die Schwierigkeit solcher geschichtlichen Darstellung
nicht. Er gibt eine allgemeine Uebersicht derselben in 6 Perioden :
1. Die vorbolognesische, über die es bedeutende, besonders deutsche
Detailarbeiten gibt. 2. Die bolognesische (der Glossatoren), die
schon von Savigny ins hellste Lifiht gestellt ist, aber doch noch
zu besonderen Untersuchungen Raum lässt. 3. Die der Commen-
tatoren, von Accursius bis Ende des 15. Jahrhunderts, über die
die Litteratur spärlicher ist. Noch geringer sind die Arbeiten
für die Zeit der gelehrten Jurisprudenz (die 4. Periode). Folgt
CentralbUtt für BechtawisaenBchaft. VII. Band. 23
306 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 8. Heft.
dann die Periode des natürlichen R., und endlich die der histo-
rischen Schule. — Den Schluss der interessanten Schrift bildet
ein Wort über die Universität B o 1 o g n a und das bevorstehende
Jubiläum ihrer Gründung, das im Mai d. J. gefeiert wird.
G. Fusinato.
II. Privatrecht.
Kohler, J. Zur Lehre von den Pertinenzen. (Jahrbücher
für Dogmatik Bd. 26, S. 1—184.)
Die rechtliche Bedeutung der Pertinenzqualität beruht darauf,
dass die Zweckverbindung verschiedener Sachen im Interesse der
Kultur liegt, dass eine Auflösung einer solchen durch Zweck-
verbindung geschaffenen Ox-ganisation und eine Zersplitterung
der durch den Zweck verbundenen Sachen zugleich den Kultur-
verband der Sachen löst und die Erreichung derjenigen Kultur-
zwecke hindert, welchen die Sachen in ihrem Zusammenhange
dienen sollen. Nicht die Willkür des einzelnen , sondern allge-
meine Kulturzwecke sind die Schöpfer der Pertinenzprinzipien.
Der Charakter der Pertinenzqualität ist daher der einer sachen-
rechtlichen Beziehung und die Anschauung, welche alles in den
wirklichen oder präsumtiven Individualwillen stellt, ist verfehlt.
Im r. R. ist der Pertinenzbegriff nur unvollständig ent-
wickelt, und es ist namentlich die Unterscheidung von Sachteilen
und Pertinenzen nicht scharf durchgeführt worden. Diese Schei-
dung ist aber notwendig , da die Theile einer Sache keine selb-
ständigen Rechtsobjekte sind , in bezug auf dieselben höchstens
ein Trennungs- und Repristinations-R. besteht, während an der
Pertinenz selbständige Rechtsbeziehungen bestehen können. In
bezug auf Gebäude ist zu sagen, dass alle Dinge Teile des Hauses
sind, welche mit dem Bauwerk in physischer Verbindung stehen
und dazu dienen, das Haus zu vervollständigen , d. h. dasjenige
zu bieten, was zur Bestimmung des Hauses als solchem gehört.
Ferner ist Teil des Hauses dasjenige, was zwar nicht dazu nötig
ist, den Begriff des Hauses ^u vervollständigen und seinen
Charakter herzustellen, was aber mit dem Hause in eine der
Bautechnik entsprechende strenge innige Verbindung tritt, welche
bewirkt, dass der Gegenstand mit den begriffsmässigen Teilen
des Hauses ein Ganzes bildet. Was dagegen nur aufgestellt,
Köhler, Pertinenzen. 307
montiert, angenagelt, eingelassen ist, das ist, sofern es nicht den
Begriff des Hauses vervollständigt, kein Teil des Hauses, sondern
höchstens Pertinenz desselben. Ob letzteres der Fall ist, hängt
von den Gnindsätzen des Pei-tinenz-R. ab.
Die Pertinenzqualität entsteht in der Regel nur dann, wenn
derjenige, der die Verbindung bewirkt, zugleich Eigentümer der
Haupt- und Eigentümer der Hilfssache ist, oder wenn er Eigen-
tümer der Hauptsache ist und bezüglich der Hilfssache minde-
stens Besitz hat und zwar possessio ad usucapionem. Die Per-
tinenzierung , die auch durch Stellvertreter erfolgen kann, ist
ein Rechtsgeschäft, sie beruht auf einem Bestimmungsakte des
Hauptsacheneigentümers, auf seiner durch die That bewiesenen
Erklärung, dass die eine Sache der anderen dienen solle.
Die Pertinenzierung unterwirft die Pertinenzsache allen den-
jenigen rechtsändernden Mächten, welchen die Hauptsache unter-
liegt, sofern solches ohne rechtswidrigen Eingriff in das etwaige R.
Dritter geschehen kann. Eine solche Influenz findet statt betreffs
der Eigentumsschicksale, betreffs des Pfand-R. und des jus posses-
sionis. Dass jus possessionis an der Hauptsache schafft ein jus pos-
sessionis auch an der Pertinenz, vorausgesetzt, dass dasselbe nicht
mit dem jus possessionis eines Dritten in Widerspruch steht.
Eine Hauptrelation, in welcher der durch die Pertinenzierung
bewirkte Zusammenhang herbeigeführt wird, ist das Hypotheken-
R. Die Hypothek an der Hauptsache erstreckt sich auch auf die
Pertinenzen, und dies ist von besonderer Bedeutung, weil nur
noch in dieser Verbindung in Zukunft die Mobilien der Hypothek
fähig sein werden und nach vielen R. ist es bereits heutzutage so.
Der Pertinenzverband hört auf, sobald der wirtschaftliche
Zusammenhang zwischen Pertinenz und Hauptsache gelöst wird,
so insbesondere, wenn die Pertinenz in eine Lage kommt, in der
es ihr unmöglich ist, die entsprechende Bestimmung zu erfüllen.
Durch diese Lösung des Pertinenzverbandes wird die Pertinenz
von den Schicksalen der Hauptsache unabhängig, so dass, was
nunmehr erfolgt, die Pertinenz nicht mehr berührt. Die R.,
welche seither an der Pertinenz, wenn auch nur kraft ihres per-
tinenzialen Zusammenhanges, erworben worden sind, bleiben be-
stehen, sofern sie bestehen bleiben können. Letzteres ist für das
Hypotheken-R. wichtig. Denn nach modernem R. können Mobi-
lien als solche, sofern sie nicht Pertinenzes sind, nicht Träger
von Hypotheken sein, und es können deshalb nach Lösung des
Pertinenzverbandes auch die erworbenen Hypotheken an ihnen
nicht fortbestehen.
308 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 8. Heft.
Das moderne R. hat, was das r. R. nicht gethan hat, den
Pertinenzbegriff auf das instrumentum fundi, das instrumentum
aedium und das instrumentum industrieller Etablissements aus-
zudehnen. Der Verf. führt im Detail aus, in welcher Weise dies
zu geschehen hat, und bespricht ferner die Hauptfälle, in denen
Pertinenzen von Mobilien angenommen werden können.
Rümelin.
Scherer, M. u. 0. Die Viehgewährschaft nach dem ädi-
licischen Edikt und der heutigen Landesgesetz-
gebung nebst dem Text der sämtlichen in Deutschland
geltenden Gesetze. Im Selbstverlage der Verf. 220 S.
In §. 1 ist ein Litteraturverzeichnis gegeben. In §§. 2 — 16
dürften nach der Absicht der Verf die materiell rechtlichen
Fragen zur Behandlung gebracht sein, z. B. §. 1 : , Warum sind
neben den Bestimmungen über Irrtum und Eviction solche über
die inhibitorischen, d. h. die wesentlichen verborgenen Mängel
nötig? §. 3: Die Viehgewährschaftsgesetze und das H.G.B.
§. 7^: Die Anpreisung der Ware. §. 16: Welches Recht hat
der Richter anzuwenden? Hauptsächlich ist hier das germ. R.
und das rhein, R. in Betracht genommen. §§. 17 — 26 erörtern
„Prozessuale Bestimmungen", wohin wohl auch §. 4 zu rechnen.
§. 27 (S. 88 — 218) bringt unter 25 Nummern das in deutschen
Staaten geltende Recht. § 28 die Gesetzgebung des Auslandes,
nämlich von Oesterreich, Schweiz, Frankreich, Italien.
Keyssner,
Cuthbertson, F, Test of Domicil. London, Stevens & Sons.
32 S. 2 sh.
In dem Fall Udny v. Udny wurde von den Lords Katherley,
Chelmsford & Westbury der Satz aufgestellt, es bestehe ein
wesentlicher Unterschied zwischen einem ursprünglichen und
einem erworbenen Domizil, und wenn das letztere aufgegeben
werde, so werde das erstere sofort wieder erworben. C. unter-
wirft diese Theorie einer Kritik und weist nach, dass sie in
dieser Allgemeinheit nicht richtig sei, und dass man sich zu
Gunsten derselben mit Unrecht auf Story berufe. Als Resultat
seiner eigenen Untersuchungen stellt C. folgende Sätze auf:
Werde das bisherige , ursprüngliche oder erworbene Domizil
aufgegeben mit der Absicht, ein neues zu erwerben, so bleibe
das alte in Geltung, bis das neue erworben sei. Werde das er-
worbene Domizil aufgegeben, mit der Absicht, ein frühei*es, ur-
Scherer — Cuthbertson — Lash. 309
sprÜDgliches oder erworbenes wieder zu erwerben, so lebe dasselbe
in itinere wieder auf; wenn dagegen das bisherige erworbene
Domizil aufgegeben, ohne die Absicht, ein neues zu erwerben,
so lebe das ursprüngliche Domizil wieder auf. König.
Lush, M. Married Women's Rights and liabilities in
connection to contracts, Torts, and Trusts. Lon-
don, Stevens & Sons. 1887. 177 S.
Wir haben IV, 98 das Werk des Verf. „The law of Husband
and Wife" angezeigt. Das neue, kleinere Werk bildet eine Er-
gänzung desselben, indem darin einige besondere Fragen ausführ-
licher und eingehender erörtert werden, als dies in dem allge-
meineren Werke möglich war. Die Haftbarkeit des Ehemannes
für Schulden der Ehefrau und für Verpflichtungen aus unerlaubten
Handlungen, sowie die selbständige der Ehefrau mit ihrem eigenen
Vermögen, war eine sehr verschiedene vor 1870 und unter den
seither erlassenen Married Women's Property Acts von 1870,
1874 und 1882. Die Feststellung derselben , je nachdem die
Schuld oder die Verbindlichkeit unter diesem oder jenem Gesetze
entstanden ist, bildet den Inhalt der Abhandlung L.'s Dieselbe
handelt in 6 Kapiteln: 1. von den vorehelichen Schulden:
2. Folgen von unerlaubten Handlungen und Vertrauensbruch
während der Dauer der Ehe; 3. von der Vertragsfähigkeit der
Weiber vor 1883 und seither; 4. von den Verpflichtungen der
Ehefrau als Handelsfrau, und 5. als Veiwalterin und Testaments-
vollstreckerin. Das 6. und letzte Kapitel endlich handelt von
dem R. der Gläubiger auf das Sondervermögen der Ehefrau. Da
der Ausdruck des Gesetzes ,in respect of the separate property*
zu verschiedenen Auslegungen Anlass gegeben hat, so sind dem-
selben in einem ersten Anhang eine eingehende Erörterung ge-
widmet, und in einem zweiten das Gesetz von 1882 selbst in
extenso mitgeteilt. Die beiden Schriften L.'s enthalten wohl die
beste Darstellung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehe-
gatten nach engl. R., und da es dem Verf. daran gelegen war,
das geltende R. darzustellen, wie es in den Gerichtshöfen zur
Anwendung kommt, so werden ca. 400 richterliche Entscheidungen
zur Unterstützung der aufgestellten Sätze herbeigezogen.
König.
310 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VT[. Bd. 8. Hefi.
IIT. Handelsrecht.
Beyer, E. Absoluter und dispositiver Inhalt der deut-
schen Wechselordnung. (Zeitschrift für Handels-R.
Bd. XXXIV. Heft 1-2. 1887.) 84 S.
Die Frage: inwieweit die Wechselordnung ein lex cogens
ist und andererseits: inwieweit abnorme Privatwillenserklärungen
im W.-R. Rechtswirkungen erzielen können , ist theoretisch
wie praktisch hochinterressant ; ersteres, weil ihre Beantwortung
ein helles Licht auf die Frage nach der Natur des Wechsels und
auf die systematische Stellung des Wechsel-R. wirft, letzteres^
weil der Verkehr mit Wechseln trotz seiner formalen Beschaffen-
heit und trotz einer relativ sehr weitreichenden Gleichförmigkeit
doch mitunter Accidentien aufweist, über deren Rechtsgültigkeit
und Tragweite Parteien und Richter sehr im Zweifel sein können.
Begreiflicherweise hat sich deshalb auch schon das Reichsober-
handelsgericht mit der hier vorangestellten Frage oft und ein-
gehend beschäftigen müssen. Der Verf. erörtert alle darauf
bezüglichen Aeusserungen der Gerichte und der Litteratur, in-
dem er die Frage sowohl in bezug auf die obligatorischen und
fakultativen Voraussetzungen der Wechselverpflichtung als auch
in bezug auf die Rechtsfolgen der Wechselerklärungen beant-
wortet. In dem Abschnitt über die rechtliche Behandlung der
nicht ausdrücklich erlaubten Klauseln im Wechsel (S. 53 — 71)
ist besonders die Unhaltbarkeit des von Hoffmann im Archiv
für deutsches Wechsel-R. (IX S. 306 p.) aufgestellten Prinzips, dass
wohl eine Reduktion der Wechselverpflichtungen, nicht aber eine
Verschärfung derselben durch Klauselnvereinbarungen möglich
sei, ausführlich nachgewiesen. Gareis.
Schmidt-Scharff. Das Warenpapier beim See- und Bin-
nentransport. Frankfurt a./M., Knauer. 1887. 62 S. 2 M.
Unter den sachenrechtlichen Wertpapieren sind die Trans-
portpapiere, Konnossement und Ladeschein, die wichtigsten. Mit der
Frage, welche Bestimmungen über das Konnossement (Art. 644 — 663
H.G.B.) auch auf den Ladeschein (Art. 413—420 H.G.B.) an-
wendbar sind, in welchen Konnossement und Ladeschein gleich, in
welchen sie verschieden zu beurteilen sind, beschäftigt sich vorlie-
gendo Abhandlung. Dass der Ladeschein höchstens auf der Elbe
und im polnischen Geti-eidehandel in Uebung sei, kann nicht zuge-
Beyer — Sclimidt-Scharff — Franz. 311
geben werden ; er spielt auf dem Rheine gleichfalls eine Rolle, und
das Urteil des Reichsgerichts, P.II. Ziv.-S., v. 30 Sept. 1887 i. S.
Jakob und Dreyer gg. die Mannheimer Dampfschleppschiffahrts-
gesellschaft und Heins und Asbeck (IL 106/1887) ist in dieser
Richtung sehr beachtenswert. — In drei Abschnitten wird die
Ausstellung, die üebertragung und die Erfüllung der Transport-
papiere erörtert. Der Verf. zieht folgendes Ergebnis: In betreff der
Ausstellung, und zwar des Zwecks, der Art, des Gegenstandes, sind
Konnossement u. Ladeschein im allgemeinen den gleichen Rechts-
sätzen unterworfen; in betreff der obligatorischen wie der ding-
lichen Wirkung der üebertragung herrscht bei beiden vollkom-
mene, teils im Gesetze ausgedrückte , teils durch Analogie her-
gestellte Gleichheit ; in betreff der Erfüllung bestehe ein praktisch
wichtiger Unterschied, indem beim Konnossement eine vollkommene
Skripturobligation mit allen ihren Konsequenzen hergestellt ist,
dagegen beim Ladeschein in bezug auf die so wichtige Vertre-
tung der Hauptpunkte des Empfangsbekenntnisses nur eine
hinkende Skripturobligation vorliegt, die Ladescheinobligation
nicht in voller Konsequenz entwickelt ist. Da in fast allen
Punkten eine grosse Verschiedenheit der Ansichten herrscht, wo-
für reiche Nachweise aus Doktrin und Praxis geliefert werden,
muss hier die Anführung des Ergebnisses genügen.
Heinsheime r.
lY. Gerichtsverfassung und Zivilprozess.
Franz. Die Allerhöchste Verordnung, betreffend
die Disciplin des Notariats, vom 17. März 1886,
nebst den dazu erlassenen Ausführungsverfügungen. Strass-
burg, Schultz & Comp. 1887. 55 S. 1 M.
Der Herausgeber hat unter dem Titel ,Das Notariat in
Elsass-Lothringen " die auf dasselbe bezüglichen Gesetze, Verord-
nungen und Verfügungen zusammengestellt und sodann 1886
in dem Schriftchen „Zur Reform des Notariats in Elsass-both-
ringen" den Text der zum Behufe dieser Reform ergangenen
kaiserlichen Verordnung vom 17, März 1886 mitgeteilt. Letzteres
Schriftchen enthielt eine sehr lesenswerte Entwickelung der Ver-
hältnisse, welche zum Erlass der fraglichen Verordnung geführt
haben. Jene früheren Arbeiten sind zur Zeit im „C.-Bl."
312 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 8. Heft.
von uns angezeigt worden (V. , 440). Im Anschluss an die-
selben gibt die vorliegende Arbeit, unter Wiedei-holung des
Textes der Verordnung, die verschiedenen zur Ausführung der-
selben von der Oberstaatsanwaltschaft in Kolmar, bezw. von dem
kaiserlichen Ministerium für Elass-Lothringen erlassenen Ver-
fügungen. Die drei Arbeiten bilden ihrem Inhalte nach ein
Ganzes. Formell handelt es sich dabei allerdings nur um den
Bechtszustand in Elsass-Lothringen ; materiell aber um Fragen,
welche für das Notariat in allen Ländern des französischen
R. von Bedeutung sind. Von Juristen aus anderen Rechtsgebie-
ten , insbesondere dem des preuss. Land-R. , wird die Bedeu-
tung dieser Fragen häufig unterschätzt, weil die thatsächliche
Gestaltung des rheinischen Geld- und Hypotheken verkehrs , des
Versteigerungswesens u. s. w. ihnen unbekannt ist.
V. Cuny.
Schmidt, R. Die Klagänderung. Leipzig, Dunker &
Humblot. 1888. 244 S. 5 M. 40 Pf.
Die Vorrede bezeichnet als Zweck der Untersuchung: „Die
rechtliche Beziehung der Klagänderung zu Klagerhebung, Streit-
einlassung und Urteil zur Anschauung zu bringen. ,Demgemäss
verfolgt die Abhandlung in ihrer 1. Abteilung ,die Geschichte
des Klagänderungsverbots" (S. 1 — 142) , welche ausgehend vom
longobard. R. sich zu eindringlicher dogmengeschichtlicher Dar-
stellung der ital. R.-Lehre des M.A. unter Berücksichtigung der Sta-
tuten ital. Städte wendet, sodann die verschiedenen Auffassungen
des ital. R. in deutsche Theorie und Partikulargesetzgebung, die
Gestaltung im sächs. , ehemals gemeinen R., sowie in neueren
Partikulargesetzen darstellt. Die 2. Abteilung behandelt „das
Klagänderungsverbot des Reichs-R." zunächst in drei Kapiteln:
Klagschrift, Klagänderung und Rechtskraft; ein 4. Kapitel be-
schäftigt sich mit der Kasuistik dieser Lehren, insbesondere mit
der Identität des Streitgegenstandes nach Subjekt, Objekt und
Umfang. Wir müssen es uns versagen , hier den mannigfachen
Wandlungeu in der Auffassung des Klagänderungsverbots zu
folgen und begnügen uns , das Hauptergebnis der 2. Abteilung
festzustellen: Der notwendige Inhalt der Klagschrift (der An-
spruch im Sinne des §. 230 Z.P.O.) ist der Streitgegenstand;
unzulässige Klagänderung ist demnach Änderung des Streitgegen-
standes ; Streitgegenstand aber ist das, worüber Kläger rechtskräftige
Entscheidung haben will. Der fragliche Begriff ist also zu be-
stimmen nach Massgabe des für die Tragweite der Rechtskraft
R. ächmidt — Ssergejewski. 313
geltenden Prinzips. Zwischen den zwei von ihm angenommenen Mög-
lichkeiten bei Bestimmung des Gegenstandes der Rechtskraft: das
R. selbst oder nur die Rechtsfrage, ob ein bestimmter Thatbe-
stand unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkte den
Klagantrag rechtfertige, entscheidet sich Seh. für die erstere
Alternative. Streitgegenstand ist folglich ,das durch seinen ma-
teriellen Inhalt individualisierte subjektive Privat-R." (S. 171,
172, 204.) Kleinfeiler.
V. Strafrechtswissenschaft.
Ssergejewski. Die Strafe im russ. R. des 17. Jahrhunderts.
(Nakasanije w ruskom prawe XVil. weka.) St. Petersburg.
1888. XU u. 300 S.
Der Verf. geht von dem Gedanken aus, dass, obwohl die
Aufgabe der strafenden Gerechtigkeit stets unverändert dieselbe
bleibe, die Strafmittel, entsprechend der Verschiedenartigkeit und
der steten Veränderung des Volks- und Staatslebens, einer steten
Veränderung unterlägen, es daher ein für alle Zeiten und Völker
berechnetes ideales Strafensystem nicht geben könne. Jede Epoche
und jeder Staat ordne die Strafen in seiner Weise, entsprechend
den vorhandenen geistigen und materiellen Kräften, suche dabei
die verschiedensten Zwecke zu erreichen und stelle je nach den
Erfordernissen der realen Verhältnisse des Lebens bald Vernich-
tung, bald Unschädlichmachung, bald Abschreckung, bald Bes-
serung u. s. w. des Verbrechers in den Vordergrund.
Seine Abhandlung theilt der Verf. in zwei Abteilungen. In
der ersten (S. 1—79) behandelt er die strafende Thätigkeit und
ihre Aufgabe in Russland im 17. Jahrhundert. Dieses Jahrhun-
dert werde von den einen (sc. den Slawophilen) als goldenes Zeit-
alter Russlands gepriesen, von anderen, darunter Historiker wie
Ssolowjew-Kostomarow und Publizisten wie Ditätin, als eine Zeit
des Verfalles und der Auflösung, moralischer Verworfenheit und
Roheit geschildert. Der Verf. konstatiert, dass die ersteren ganze
Reihen positiver Thatsachen verschweigen, welche von letzteren
mit Recht angeführt werden. Er bestätigt und ergänzt diese
Thatsachen, nur zieht er aus denselben andere Schlüsse als jene.
Die Häufigkeit der Verbrechen und Aufstände, die Grausamkeit
der Strafen, die Massenhinrichtungen bringt er in Zusammenhang
314 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 8. Heft.
mit der Grossartigkeit der der damaligen Zeit gestellten Aufgabe.
Es handelte sich um feste Begründung des Staates und den Aus-
bau der Idee zarischer Alleinherrschaft. Diese Idee habe alles
beherrscht. Wer mit der Ordnung der Dinge unzufrieden war,
suchte gewaltsam auf seine Weise einzugreifen; unterlag er, so
habe er instinktiv gefühlt, dass er dem Staat gegenüber ein
Nichts sei und vernichtet werden müsse. Daher einerseits die
Vernichtung jeder Auflehnung, die Ströme von Blut, die Grau-
samkeit der Strafen und andererseits die Gleichgültigkeit gegen
Tod und Marter. Der Verf. spricht unter vielem anderen aus:
Die empörenden Vorschriften an die sibirischen Wojewoden, die
dortigen Stammesfürsten durch Versprechungen anzulocken und
dann aufzuhängen, habe die Sicherung der Unterwerfung zur
Folge gehabt und „der Erfolg rechtfertige alles". Ausser der
Hauptursache, welche das Strafensystem bestimmte, werden auch
andere berücksichtigt, z. B. die Armut, welche die Anwendung
der einfachsten Mittel vorschrieb: Todes- und Körperstrafe.
In der zweiten Abteilung werden die einzelnen Strafmittel
behandelt: die Todestrafe (S. 83—130), die Körperstrafen (S. 131
bis 171), die Gefängnisstrafe (S. 172 — 215), die Verschickung
(S. 216—257), die Vermögensstrafen (S. 258—276), die Ehren-
strafen und Entziehung von R. (S. 277 — 286) und die Kirchen-
strafen (S. 287—290).
Das Werk ist ein wichtiger Beitrag zur russ. R.- und Kultur-
geschichte des 17. Jahrhunderts. Engelmann.
Zucker, A. Aprise und Loial enquete. Ein Beitrag zur
Herstellung der historischen Basis der modernen Vorunter-
suchung. Wien, Manz. 1887. VI u. 159 S. 3 M.
Die vorliegende Untersuchung hat zum Gegenstande eine
Revision der Ansichten, insbesondere der herrschenden Meinung,
über die beiden Hauptinstitute des altfranz. Inquisitionsprozesses:
die aprise und enquete loial, deren Ursprung und gegenseitiges
Verhältnis, wie dasselbe in den Rechtsbüchern des 13. Jahrhun-
derts zum Ausdruck kommt. Die Schrift zerfällt demgemäss in
eine Darstellung der bisherigen Resultate der Forschung (S. 6
bis 71) und die eigene Untersuchung (S. 75 f.); die Einleitung
beschäftigt sich kurz mit der Fragestellung. — Bezüglich des
Ursprungs beider Institute wird der Zusammenhang derselben
mit der franz. inquisitio in den Vordergrund gestellt; sie sind
nicht auf das kanonische, sondern auf das einheimische R. zurück-
zuführen. Grundlage der aprise ist die inq. ex officio; die enquete
Ssergejewski — Gross. 315
ist inq. ex consensu partium, welche an Stelle der Reinigung
mittels Zweikampfs u. s. w. tritt. — Das Wesen der beiden
Institute charakterisirt Verf. dahin, dass aprise das amtliche
Verfolgungs-R. , insbesondere das Verhaftungs-R. (aprise von
prise, nicht apprendre), enquete dagegen das Verteidigungsmittel,
insbesondere zum Zwecke der Enthaftung bedeutet. Das Ver-
hältnis beider Institute stellt sich nach dem Verf. folgendermassen
dar: Die aprise ist das gegen den verhafteten Verdächtigen ohne
weiteres eintretende Hauptverfahren ex officio, innerhalb dessen
sich der Verdächtige der enquete unterwerfen kann, die eben
nichts anderes bedeute, als ein Verhör der Entlastungszeugen.
E. üllmann.
VI. Kirchenrecht.
Gross, C. Das R. an der Pfründe. Zugleich ein Beitrag zur
Ermittlung des Ursprungs des jus ad rem. Graz, Leuschner
& Lubensky. 1887. XVI u. 318 S. 8 M.
Was macht das Wesen und den Inhalt des jus in re aus,
welches dem königlichen Benefiziaten an der Pfründe gebührt?
Diese Frage wird heute vielfach dadurch gelöst, dass man das
beneficium in seine einzelnen Bestandteile zerlegt und danach
das R. des Pfründners verschieden bestimmt. G. wendet sich
unbedingt gegen solche Spezialisierung. Weil die Quellen
von einem jus in ipso beneficio reden, gelte es, den allgemeinen
Charakter des Benefiziatenverhältnisses festzustellen. Hierfür aber
könne allein das kanonische R. entscheidend sein. Denn die
Disposition über das bereits vorhandene Kirchenvermögen bilde
in ganz eminentem Sinne eine der staatlichen Gesetzgebung ent-
zogene innere (I) Angelegenheit der Kirche.
Das 1. Kapitel zeigt zunächst an der Hand der geschicht-
lichen Entmckelung, dass das kirchliche Benefizium nichts gemein
hat mit den beneficia militaria der röm. Kaiserzeit, den mittel-
alterlichen precariae und den weltlichen Benefizien oder Lehen.
Die kirchlichen Benefizien, wie sie noch heute bestehen, sind aus
einem Verhältnis erwachsen, welches, unabhängig von jedem be-
stimmten Typus des Zivil-R. überhaupt und des r. R. insbeson-
dere, auf rein kirchlichem Grunde entstanden ist und bereits im
5. Jahrhundert eine feste und bleibende Gestaltung erlangt hat.
316 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 8. Heft.
— Im 2. Kapitel wird die juristische Konstruktion erörtert,
welche das Benefiziatenverhältnis bei Gratian, den Glossatoren
und Kommentatoren gefunden. Welcher massenhafte Stoff hier
zu bewältigen war, zeigen die vom Verf. mitgeteilten zahlreichen
Exzerpte aus Handschriften und älteren , schwer zugänglichen
Druckwerken. Das Ergebnis ist freilich wenig befriedigend.
Dem als jus in re gefassten plenum jus des Benefiziaten tritt
seit Durantis ein privatrechtliches jus ad rem sc. petendam des
Präsentierten gegenüber. Aber die neue Terminologie gewinnt
keine feste Gestalt; sie behält im Auf und Nieder von unklaren
Gedanken einen schwankenden Inhalt: Stabil ist nur die Auf-
fassung des jus in re als einer Art von Eigentum (dominium vel
quasi). Aus dem jus ad rem wird dagegen eine Position rein
öffentlichen Charakters, die sich lediglich auf dem administrativen
Wege des recursus ad Superiorem und des compelli posse per
Superiorem bewährt.
Die drei letzten Kapitel sind dem geltenden R. gewidmet.
Vermöge des jus in re (Kap. 3) hat der Benefiziat für die „Ver-
mögenschaften" ein quasi dominium, d. h. eine dem Eigentums-
R. analoge generelle, privatrechtliche Herrschaft. Einen wahren
Eigentümer im Sinne des Zivil-R. gibt es zu Benefizialgütern
überhaupt nicht! Sie sind lediglich Objekt des jus in re, und
dessen Subjekt ist immer nur der Benefiziat (S. 239, 254 f.). —
Andererseits besteht das jus ad rem (Kap. 4) in der Befugnis,
von dem zuständigen Kirchenoberen zu verlangen, dass er den
zur perfekten Verleihung des beneficium an den Berechtigten
noch erforderlichen Akt vornehme. Dieser Anspruch begründet
kein Klage-R., sondern lässt sich nur im Wege der Beschwerde
verfolgen, ist aber rechtlich fundiert und unterscheidet sich da-
durch von der Position des blossen Supplikanten. Aus dem
kanonischen jus ad rem hat sich dann später (entgegen der
Brünneckschen Auffassung) das jus ad rem der Peudisten und
Romanisten entwickelt. — Der rechtliche Charakter des Bene-
fiziatenverhältnisses (Kap. 5) schliesst jede Subsumtion des jus
in re unter die jura in re aus. Es bildet vielmehr eine durch-
aus eigenartige, von allen sonstigen Erzeugnissen des Rechtslebens
durchaus verschiedene Schöpfung der kirchlichen Rechtsbildung
und kann nur mit dem individuellen Namen „Das R. an der
Pfründe" bezeichnet werden. Hüb 1er.
Gross — Hancke. 317
Vn. Staats- und Verwaltungsrecht.
Hancke, E. Regentschaft und Stellvertretung des
Landesherrn nach deutschem Staats-R. Breslau,
Kohn & Hancke. 1887. X u. 70 S. 1 M. 80 Pf.
Während die im Jahr 1880 erschienene Monographie v. Kirchen-
heims über die Regentschaft ihren Stoff den R. der verschie-
densten Völker und Zeiten entnommen hat, beschränkt sich die
vorliegende Abhandlung — welcher eine unlängst von der Bres-
lauer juristischen Fakultät gekrönte Preisschrift des Verf. zu
Grunde liegt — durchaus auf das deutsche Staats-R. und zwar,
abgesehen von sehr knappen historischen Rückblicken, auf das
gegenwärtig geltende. In der Behandlung des Gegenstandes hat
H. vor allem nach präziser juristischer Fassung und Begründung
seiner Sätze gestrebt; nur selten ist er auf legislatorische Ge-
sichtspunkte eingegangen. Die beiden Institute der Regentschaft
und der Stellvertretung im engeren Sinne haben eine gesonderte
Darstellung (S. 1—58 und S. 58 — 70) erhalten. Die einschlä-
gigen Spezialfragen sind in grosser Vollständigkeit erörtert. Mehr-
fach ist es dem Verf. gelungen, neue theoretische Gesichtspunkte
zu eröffnen oder für bisherige Annahmen eine neue Formulie-
rung zu gewinnen : so z. B. in der Analyse des Begriffs der
Regentschaft (S. 4 f.); in der Beantwortung der Fragen, wann
eine Stellvertretung durch Regentschaft zu ersetzea ist (S. 60
und 64) , und ob die dem Regenten versagten R. einem Stell-
vertreter übertragen werden können (S. 63 — 64). Ein besonderes
aktuelles Interesse nimmt die Arbeit insofern in Anspruch, al»
sie die wichtigen, während der letzten Jahrzehnte in deutschen
Einzelstaaten vorgekommenen Fälle einer Regentschaft oder Stell-
vertretung (wie die bad. Regentschaft von 1852 , die braun-
schweig. von 1884 bezw. 1885, die bayer. von 1886, die Stell-
vertretungen in Preussen 1857 58 und 1878) eingehenderer juristi-
scher Würdigung unterzogen hat.
Wenn auch einzelne überscharfe Deduktionen des Verf. (wie
z, B. die Begründung der strafrechtlichen Unverantwortlichkeit
des Regenten S. 54 — 55) Bedenken erregen werden, so ist doch
seine Abhandlung jedenfalls eine sehr bemerkenswerte Erstlings-
leistung. Brie.
318 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 8. Heft.
Huber, F. C. Ausbau und Reform des Krankenversiche'
rungsgesetzes. (Soziale Zeitfragen hrsgb. von Th. Müller.
N. F. 17. Heft.) Minden, Bruns. 1888. VI u. 166 S.
2 M. 50 Pf.
H.s Arbeit verdient neben die früher angezeigte von Mug-
dan und Freund (C.Bl. VI, 229) gestellt zu werden, wenn es
gilt, die Reformvorschläge auf dem Gebiete des Krankenversiche-
rungsgesetzes aufzuzählen. Während jene allerdings mehr un-
mittelbar aus der Praxis der Ausführungsbehörde schöpfen, führt
H. vorwiegend den in den Berichten der Handelskammern und
verwandten beratenden Stellen niedergelegten Stoff vor. Dies
geschieht aber ebenfalls in sehr anschaulicher, klarer Weise und
so, dass der Berichterstatter wenigstens seinen Ausführungen
nichts Wesentliches entgegenzusetzen wüsste. H. empfiehlt, nicht
alles von der Abänderung des Gesetzes zu erwarten, sondern
schon auf Grund des jetzigen R. dem Missbrauche der Kassen
seitens der Simulanten durch schärfere Kontrolle und Fixierung
der Kassenärzte entgegenzuwirken. Vom Gesetzgeber erhofft er
mit Recht künftige Ausschliessung der freien Hilfskassen von
der Konkurrenz mit den Ortskrankenkassen und Zulassung freierer
Bewegung in bezug auf die Karenzzeit. Von speziell juristischem
Interesse ist das 5. Kapitel (S. 87 f.) , Klarstellung kontroverser
Punkte" , insbesondere der Auslegungsfragen bei §§. 6 und 21
des Gesetzes. Leuthold.
Rechtskraft und Rechtsbruch der liv- und es thländischen
Privilegien. Leipzig, Duncker ife Humblot. 1887. 85 S. 2M.
In der zu kurzen historischen Einleitung wird vermisst die
Anführung und Benutzung der für die einschlagenden Fragen
wichtigsten und grundlegenden „Livländischen Antwort" C. Schir-
rens, wo in scharfer unangreifbarer Deduktion, die auch nach
russ. Reichsgesetze unveränderte Rechtskraft der Landesprivilegien
Liv- und Esthlands, sowie die wahre Bedeutung der Majestäts-
klausel und der bei Regierungsantritten erfolgten Spezialbestäti-
gungen, bereits nachgewiesen ist. Die vorstehende Broschüre
enthält (S. 9—29) unter Abdruck der einschlagenden Quellen-
stellen den Nachweis des recl^lichen Fortbestehens der liv- und
esthländischen Landesprivilegien. Sodann — nach kurz zusammen-
fassender Ciiarakterisierung ihres Inhalts: Gewissensfreiheit, luthe-
rische Kirche, deutsche Kultur, deutsche Sprache, deutsche Schule,
deutsches R. und deutsche Verwaltung, autonome Selbstverwal-
tung — werden die gewaltsamen Eingriffe in die Gewissensfreiheit
und die R. der Kirche (S. 34—38), die Verdrängung der deutschen
Huber — Rechtskraft und Rechtsbruch — Müller. 319
Sprache aus Verwaltung und Schule (S. 48—60), die Eingriffe
in die Verfassung und Autonomie (S. 60 — 69) geschildert —
geschildert, mit welcher Willkür vorgegangen, die Verwaltung
desorganisiert und die Schule geschädigt wird. Den Schluss
bildet eine Widerlegung der Scheingründe und Interpretations-
kniffe, mit denen man der Willkür und Gewaltsamkeit des Ver-
fahrens eine Berechtigung zu verleihen gesucht hat.
Redaktion.
Vin. Internationales Recht.
Müller, E. Der Ausgelieferte vor Gericht. (Annalen des
Deutschen Reichs. 1887. Nr. 8,9. S. 565—606.)
Die Abhandlung beschäftigt sich mit der Frage, ob und in-
wieweit die Gerichte zur Entscheidung der Streitpunkte, welche
sich aus der Auslieferung und aus Anlass derselben ergeben, zu-
ständig sind, bezw. ob den Gerichten jede Einmischung abge-
sprochen werden müsse, weil diese Fragen als internationale
ganz in die Sphäre der auswärtigen Verwaltung fallen. Der
Verf. geht bei Beantwortung dieser Frage von dem Grundsatze
aus, dass nicht bloss die in einzelnen Staaten (Belgien, Nieder-
lande, England u. s. w.) geltenden Auslieferungsgesetze, sondern
auch die Auslieferungsverträge, sofern nur die staatsrechtlichen
Voraussetzungen hierzu erfüllt sind, objektives R. enthalten und
daher vom Richter als Rechtsquelle benutzt werden können und
müssen. Auf dieser Grundlage wird dann untersucht, wie sich
die Gerichte zu verhalten haben. 1. Wenn die Auslieferung
selbst als materiell oder formell widerrechtlich und ungesetzlich
erscheint, oder 2. wenn zwar die Auslieferung selbst nicht be-
mängelt wird oder bemängelt werden kann, der Angeklagte aber
behauptet, dass ihm aus ausdrücklichen oder stillschweigenden
Bedingungen, unter welchen dieselbe gewährt sei (Auslieferungs-
klausel), R. erwachsen seien, namentlich das R. wegen keines
anderen Delikts, als wegen dessen die Auslieferung erfolgte, zur
strafrechtlichen Verantwortuiig gezogen zu werden. Bei Beant-
wortung dieser Fragen, welche sich wieder in eine Anzahl von
Unterfragen gliedern, ist nicht bloss das deutsche R., sondern in
weitem Umfange auch ausländisches R. berücksichtigt.
V. Stensrel.
320 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 8. Heft.
Soldau, Ch. L'ünion internationale pour la protec-
tion des Oeuvres litteraires et artistiques.
Commentaire de la Convention de Berne du 1886. Paris,
Thorin, 1888. 59 S.
Nach dreijährigen, sorgfältigen Verhandlungen, welche je-
weilen im Monat September von den Abgeordneten der hauptsäch-
lichsten Kulturstaaten Europas und Amerikas in Bern gehalten
worden sind, ist am 9. IX. 1886 die so äusserst wichtige
und, wie wir hoffen wollen, in ihren Folgen segensreiche inter-
nationale Konvention zum Schutze des Urheber-R. an schrift-
stellerischen und künstlerischen Werken abgeschlossen worden.
Die Staaten, welche unterzeichnet haben, sind : das Deutsche Reich,
Belgien, Spanien, Frankreich, Grossbritannien (mit allen seinen
Kolonien), die Republik Haiti, Italien, Liberia, die Schweiz und
Tunis. Am 5. IX. 1887 wurden die Ratifikationen ausgetauscht.
Alle anderen Staaten sind zum Beitritt eingeladen.
Der Verf. obiger Schrift hatte bei den Konferenzen in
Bern als Sekretär funktioniert; zugleich ist er in der Schweiz
als tüchtiger Jurist bekannt. Daher war er vollkommen befähigt,
auf Grundlage der gepflogenen Verhandlungen eine getreue
Analyse der einzelnen Vertragsbestimmungen zu geben. Nachdem
eine kurze historische Einleitung über den Ursprung der Union,
welche wesentlich durch die Initiative der „Association Interna-
tionale litteraire et artistique" hervorgerufen wurde , vorausge-
gangen ist, werden anschliessend an die einzelnen Artikel be-
handelt: Zweck und Name des internationalen Verbandes, Natur,
Wirkungen und Dauer des gewährten Rechtsschutzes, Schutz der
Verleger, genaue Aufzählung der geschützten Werke, ausschliess-
liches Uebersetzungsrecht, Schutz der erlaubten Uebersetzungen,
erlaubte Entlehnungen aus fremden Werken , spezielle Bestim-
mungen mit bezug auf dramatische, musikalische Werke, Adapta-
tionen (d. h. unerlaubte Benutzungen und Umarbeitungen); Fest-
stellung der Urheber-Eigenschaft, Beschlagnahme nachgedruckter
oder nachgeahmter Werke; den Regierungen vorbehaltene
R., rückwirkende Kraft des Vertrages für diejenigen Werke,
welche in ihrem Ursprungsland noch nicht Gemeingut geworden
sind; besondere Vereinbarungen unter den Vertragsstaaten, in-
ternationales Bureau , Revision des Vertrages, Beitritt zu dem-
selben ; Stellung der Kolonien ; Inkrafttreten der Union.
Alle diese Materien werden kurz erörtert und in den An-
merkungen jeweilen Bezug genommen auf die jetzt bestehenden
Staatsverträge und die innere Gesetzgebung der einzelnen Länder.
Soldan — Neumann. 321
Manche Frage hat die Konvention absichtlich offen gelassen
oder der inneren Gesetzgebung der einzelnen Länder anheimge-
stellt, während wieder andere Bestimmungen unbedingt bin-
dendes R. für alle Vertragsstaaten enthalten. Dies hätte zu-
weilen etwas 'mehr hervorgehoben werden sollen. Ebenso ist
der Abschnitt über die rückwirkende Kraft (Art. 14) sehr kurz;
aber das, was der Verfasser sagt, ist durchaus wichtig, und
gibt ein deutliches Bild vom Sinn und von der Tragweite der
Konvention. A. v. Orelli.
IX. Hilfswissenschaften.
Neumann, Fr. J. Die Steuer. I. Bd. Die Steuer und
das öffentliche Interesse. Leipzig, Duncker & Hum-
blot. 1887. VI u. 562 S. 6 M.
Gegenüber der , realistischen" Richtung, welche eine Zeit-
lang in der Volkswirtschaftslehre und der Finanzwissenschaft
herrschend war, und welche den Schwerpunkt in historischen und
statistischen Untersuchungen suchte, gehört N., wie verschiedene
seiner Arbeiten, namentlich seine Abhandlung über die Grund-
begriffe der Volkswirtschaftslehre in Schönbergs Handbuch der
politischen Oekonomie beweisen, zu denjenigen, welche grosses
Gewicht darauf legen , die der Volkswirtschaftslehre und der
Finanzwissenschaft zu Grunde liegenden Begriffe möglichst genau
festzustellen und abzugrenzen. Die vorliegende Schrift enthält
nun sehr eingehende und ausführliche Untersuchungen über Be-
griff und Wesen der Steuer, die Gliederung der Staats- und Ge-
meindeeinnahmen und den Begriff des öffentlichen Interesses,
einen Begriff, welcher nicht bloss für die Steuerlehre wichtig ist,
sondern überhaupt für die gesamte Verwaltung und alle Dis-
ziplinen des öffentlichen R. die grösste Bedeutung hat. Die sehr
ins einzelne gehenden Untersuchungen und Erörterungen gipfeln
darin, dass N. als öffentliche oder Staats-, bezw. Gemeindeeinkünfte
den Inbegriff der nicht in persönlichen Diensten (Leistungen) be-
stehenden Güter bezeichnet, welche zur Deckung des eigentlichen
Staats- oder Gemeindebedarfs in das rechtliche Vermögen des
Staates oder der Gemeinde übergehen. Eine Sonderung dieser
Einnahmen in öffentliche und privatwirtsehaftliche, oder in öffent-
liche und privatrechtliche hält N. nicht für angezeigt und durch-
Centralblatt für BecbUwissenschaft. VII. Band. 24
322 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 8. Heft.
führbar. Unter Zugrundelegung des Begriffs „öffentliclies Inter-
esse" gliedert er dieselben einfach in 1. direkte Steuern, 2. in-
direkte Steuern, 3. Gebühren, 4. Monopoleinkünfte (welche aus
mit besonderen Vorrechten des Betriebs ausgestatteten Unter-
nehmungen hervorgehen, soweit sie nicht Gebühren sind), 5. die
öffentlichen Unternehmenseinkünfte, 6. die Regaleinkünfte, 7. die
gemeinen oder allgemeinen Erwerbseinnahmen , 8. die Strafen,
0. die Zahlungen der öffentlichen Verbände aneinander, Matri-
kularbeiträge, Kreisdotierungen u. s. w. Hervorzuheben ist dabei,
dass N. bei seinen Begriffsbestimmungen der direkten und indirekten
Steuern, der Gebühren u. s. w. vielfach von der gewöhnlichen
Auffassung abweicht, dass aber seine Gliederung der öffentlichen
Einnahmen auf einem festen Prinzipe beruht und mit logischer
Folgerichtigkeit, wenn auch mit möglichster Berücksichtigung
des in Theorie und Praxis geltenden Sprachgebrauchs durchge-
führt ist. V. Stengel.
B. Zeitschriftenüberschau.
Neue Zeitschrift:
Zeitschr. f. schweizer. Straf-R. Schweizer. Centralorgan f. Straf-
R. , Strafprozess , Gerichtsorganisation , Strafvollzug , Kriminal-
polizei, gerichtliche Medizin u. Psychiatrie, Kriminalstatistik u.
Kriminalsoziologie. Hrsg. v. C. Stooss. Basel, Georg. I. 1.
S. 1—96. Gretener, z. Fall Hürst. Gautier, de la recidive
(in französ. Sprache). Hürbin, d. Errichtung v. Besserungs-
anstalten f. jugendliche Verbrecher in d. Schweiz. Guillaume,
l'identification anthropom6trique. Nekrolog über Carrara von
Teichmann. Entscheidungen, litterar. Anzeigen, Vermischtes,
Strafgesetzgebung. Anhang: Abdruck v. kantonalen Gesetzen etc.
insbes. d. W^ucher betreffend.
Preuss. Jahrbücher. 1888. Febr. Eccius, Rechtsstudiura u. Prü-
fungsordnung. März. Goldschmidt, desgl.
Zeitschr. d. Savigoystiftan^ etc. Rom. Abt. Bd. 8. H. 1. Zachariä
V. Lingenthal, v. d. griech. Bearbeitungen d. Codex. Krüger,
über d. Verwendung v. Pap5'ru8 u. Pergament f. d. Jurist. Lit-
teratur der Römer. Chiappelli, neue Bemerkungen über d.
Pistoieser Glosse z. Just. Codex. Schirmer, Replik in Sachen
des linum testamenti incisum. Krüger, Bemerkungen z. Schir-
mers Replik. Geib, actio fiduciae u. Realvertrag. Schirm er,
d. angeblichen Interpolationen bei Scävola. Exner, d. imaginäre
Gewalt im altröm. Besitzstörungsverfahren. Lenel, Kritisches
u. Exegetisches. Zachariä, aus u. zu d. Quellen d. r. R. Zum
Wörterbuche d. klass, Rechtswissenschaft. Germ. Abt. Bd. 8.
H. 2. Bekker, Hugo Böhlau 1833—1887. v. Brünneck, d.
Leibeigenschaft in Ostpreussen. Brunn er, d. Reiterdienst u.
Zeitachriftenüberschau. 323
d. Anfänge d. Lehnwesens. Hintze, d. österr. Staatsrat im 16.
u. 17. Jahrhundert. Kohl er, z. Geschichte d. exekutorischen
Urkunde in Frankreich, v. Pl'lngk-Hartung, d. Thronfolge im
Langobardenreiche. Weiland, sächs. Landfriede aus der Zeit
Friedrichs IL u. die sog. Treuga Heinrici regis.
Jahrbücher f. Dogmatik etc. XIV. 3.-5. Eisele, Nichtigkeit ob-
ligator. Verträge (vgl. oben S. 60). Nachtrag. Bahr, z. Be-
sitzlehre. Goldschmidt, Haupt- u. Nachbürge, Mitbürgen etc.
Unger, Zession u. Aktivdelegation.
Jurist. Blätter. XVIL 10. Schmidt, d. gesetzl. Pfand-R. d. Ver-
mieters nach d. Ges. v. lO./VL 1887. 11. 12. Benedikt, Rechts-
hilfe. 13. Binding, d. Rechtszwang.
Oesterr. Gerichtszeitung'. XXXV. 7. Zur Anwendung d. Str.Pr.O.
Der 8. österr. Advokatentag u. d. Konkursordnung. 8. Objek-
tives Pressverfahren u. Offizialverfolgung bei Ehren beleidigungen.
Bechtsgeleerd Magazijn. VII. 2. Gratama, retentivrecht. Moens,
eigentum van servitutswerken S. 194 — 220. Besprechung von
Goldschmidts Rechtsstudium etc. v. Co n rat (Cohn).
Archivio ginridico. XXXIX. 5. u. 6. Pacchioni, actio ex sponsu.
Brugi, del passo necessario sec. il dir. rom. Cogliolo, le
sorti del canone enfiteutico. Salvioni, statistica moderna.
Vivante, per un codice unico della obbligazioni. Gabba,
prolusione al corso d. dir. civ. Castelbolognesi, art. 924
cod. de com. Castori, riv. d. giurisprudenza penale. Anhang.
Pucci, Cesarini, Buonamici, Reden über Carrara.
Bivista italiana per le scienze giuridiche. IV. 2. 3. Brugi,
l'ambitus e il paries communis nel dir. rom. 2. Vivante. il
deposito nei magazzini generali. 3. Polacco, appunti sulle
locazioni.
BeTista general de legislacion (Madrid). 1887. 6.7.10. Gestosa
y Acosta, validez de las presas maritimas. 8. 9. 10. F. Sil-
vela, über d. Jurist. Personen. 8. 9. (S. 141—244.) Sanchez
de Ocana, estatisdica criminal.
Zeitschr. f. Gerichtsvollzieher. II. 6. Grosshzgl. bad. Ministerial-
reskript, betr. Vornahme von Pfändungen bei Bediensteten in
Diensträumlichkeiten, v. lO./VII. 1887. Schön feld, bedarf im
Gebiete der preuss. Vormundschaftsordnung v. 5./VII. 1875 d.
Vormund zur Erteilung d. Zwangsvollstreckungsauftrages d. Ge-
nehmigung d. Gegenvormundes überhaupt oder doch im Falle
der Beitreibung v. Kapitalien? Pollack, inwiefern können d.
Gerichtsvollzieher z. Verhütung d. Interventionsprozesse gegen
Zwangsvollstreckungen beitragen?
Gerichtssaal. XL. 5. Holtzendorff, d. Strafandrohungen im
neuesten Italien. Strafgesetzentwurf. Pfizer, ne bis in idem
(Rechtsfall). Roller, §. 199 d. Str.Pr.O.
Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft. VIII. Heft. 2/3.
v. Liszt, d. Begriff d. Rechtsguts im Straf R. und in der Enzy-
klopädie d. Rechtswissenschaft, v. Lilienthal, d. Wucher auf
d. Lande. Ziegner-Gnüchtel, d. Forstdiebstahl. Rieger,
einige irrenärztl. Bemerkungen über die strafrechtl. Bedeutung
d. sogen. Hypnotismus. Beurle, einige Ergebnisse d. österr.
Kriminalstatistik.
Friedreichs Blätter f. gerichtl. Medizin etc. 2. Müller, Be-
wnsstsein u. Bewusstseinsstörungen. Mair, d. mit Uebertretung
d. Berufspflichten begangenen fahrlässigen Körperverletzungen u.
Tötungen durch Aerzte. Mayer, d. Lage d. Heftes b. Schreiben.
Im Auftrage d. Aerztekammer v. Mittelfranken nach d. vorhan-
denen Material u. nach eigenen Untersuchungen zusammengestellt.
324 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 8. Heft.
Nation. V. 16. v. Bar, d. Delikt d. „groben Unfugs" (tritt aus-
dehnender Auslegung d. §. 360. 11 entgegen). 17. Verlänge-
rung d. Wahlperioden, Quinquennat. 18. v. Bar, Straf- R. u.
Sozialistengesetz.
Keyue de droit international. XIX. 6. Olivecrona, les juifs en
Suede. A. Rolin, Textradition. Stocquart, le mariage en
droit international.
C. Neue Erscheinungen.
Vom 1. bis 22. März 1888 erschienen oder bei der Redaktion
eingegangen (letztere mit * bezeichnet).
1. Deutsche BUclier und Bi'OscliUren.
*Böhm, F., Handbuch d. Rechtshilfeverfahrens im Deutschen Reiche
u. gegenüber dem Auslande. 2. Tl.: Rechtshilfe in Strafsachen.
Mit Sachregister f. 1. u. 2. Tl. Erlangen, Palm & Enke. X u.
331 S. 5 M.
Brüstlein, A., d. Grundzüge d. Entwurfes eines eidgenöss. Betrei-
bungs- u. Konkursgesetzes. Eine Streitschrift als Entgegnung
auf d. Broschüre J. H. Bachmanns. Basel. Bern, Jenni. 51 S.
1 M. 50 Pf.
*Falke, üb. gleichzeitige Staatsangehörigkeit in mehreren deutschen
Bundesstaaten. Leipzig, Rossberg. 60 S. 1 M. 60 Pf.
Falkner, P. , d. Arbeit in d. Gefängnissen. (Conrads staatswissen-
schaftl. Abh. V. 1.) Jena, Fischer. VIII u. 89 S. 2 M. 40 Pf.
Freund, R., d. Centralisation d. Arbeiterversicherung unter besond.
Berücksicht. d. „Grundzüge z. Alters- u. Invalidenversicherung
d. Arbeiter". Eine Skizze. Berlin, Heine. HI u. 48 S. 60 Pf.
Gedanken zu e. allgem. Reichsversicherungsanstalt, zusammengefasst
in 10 Paragraphen v. e. Deutschen. Berlin, Walther & Apolant.
8 S. 50 Pf.
*Koehne, C, d. Geschlechtsverbindungen d. Unfreien im fränk. R.
(Gierkes Untersuchungen XXII.) Breslau, Koebner. VI u. 36 S.
1 M. 20 Pf.
Lutoslawski, W. , Erhaltung u. Untergang d. Staatsverfassungen
nach Plato, Aristoteles u. Machiavelli. Breslau, Koebner. VIII
u. 140 S. 2 M. 40 Pf.
Mein, F., d. Markenstraf-R. auf Grund d. eidgenöss. Markenschutz-
gesetzes sowie d. von d. Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge
u. d. internat. Konvention v. 1883. Bern, Jenni. 1 M. 60 Pf.
*Napierskj', d. Erbebücher der Stadt Riga 1384—1579. Riga,
Kymmel. LXXXIII u. 515 S. 10 M.
*Oesfeld, M. v., z. Frage d. Regentschaft. (Holtzendorffs Zeit- u. Streit-
fragen.) Hamburg, Richter. 36 S. 1 M.
Otto, V., d. R. d. Lehngüter in d. Erblanden d. Königr. Sachsen.
Leipzig, Breitkopf & Härtel. V u. 150 S. 4 M,
*Randglossen zu d. Thümmelprozessen v. einem altpreuss. Juristen.
Halle, Strien. 20 S. 30 Pf.
*Reinhold, F., d. Natur d. sogen. Realkontrakte. Wien, Holder.
32 S. 40 Pf.
Rintelen, V.. Zwangsversteigerung u. Zwangsverwaltung. (Ges. v.
13./VII. 1883.) Systemat. dargestellt. Paderborn, Schöningh.
VIII u. 169 S. 2 M. 40 Pf.
Bibliographie (deutsche). 325
Rodewald, E., z. Interpretation d. L. 25 §. 17 Dig. de her. pet. 5, 3.
Inaug.-Abh. Helmstedt 1887. Leipzig, Fock. 30 S. 1 M,
•Rohland, W. v., d. Gefahr im Straf-R. 2. Aufl. Leipzig, Hinrichs,
1888. 114 S.
Die 1. Aufl. (Festschrift) kam nicht in d. Bachhandel, dieselbe ist jedoch
Bd. VI S. 60 angezeigt u. kann hier darauf verwiesen werden.
Rüdiger, A., d. R. d. Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitig-
keit. (Aus Ehrenzweigs Assekuranzjahrbuch 9. Jahrg.) ^Vien,
1887. Berlin, Mittler & Sohn. 43 S. 1 M. 20 Pf.
Sine ira. Der sogen. Sprachenkampf in Oesterreich. Zürich, Ver-
lagsmagazin. 94 S. 1 M. 50 Pf.
SchoUenberger, J., vergleichende Darstellungen aus dem öflFentl,
R. d. schweizer. Kantone. Die schweizer. Freiheits-R. Zürich,
Müller. VI u. 81 S. 2 M.
*Schönfeld, d. Offenbarungseid u. d. Haft als Massregeln d. Zwangs-
vollstreckung nach d. Z.Pr.O. Gnesen, Bänsch & Wnukowsky.
1 M.
Stöhr, K. , einige Fragen aus d. Reichsgesetz betr. d. Unfall- u.
Krankenversicherung d. in land- u. forstwirtschaftl. Betrieben
beschäftigten Personen v. 5./V. 1886. Altenburg, ßonde. 32 S.
30 Pf.
*Zeerleder, d. schweizer. Haftpflichtgesetzgebung. System, dargest.
Bern, Jenni. 167 S. 3 fr. 60 ct.
2. Ausgaben yon Gesetzen, Entscheidungen etc.
Anleitung zur Einrichtung d. Registratur (Registraturplan) nach d.
Selbstverwaltungsgesetzen. Für d. neuen Verwaltungsbehörden
(Provinzialrat , Provinzialausschuss , Bezirksausschuss, Kreisaus-
schuss, Bürgermeisterämter u. Amtsverbände). Styrum vorm.
Oberhausen, Spaarmann. 1 M.
♦Ergebnisse d. Zivil- u. Strafrechtspflege etc. v. Bayern 1886. München,
Kaiser. 3 M.
Neukamp, E., d. Staats- u. Selbstverwaltung d. Rheinprovinz.
System. Darstellung d. neuen Verwaltungs-R. d. Rheinprovinz.
Ein Wegweiser z. prakt. Gebrauch f. Behörden, Studierende u.
Private. Essen, Bädeker. X u. 235 S. mit 1 Tab. 4 M.
Payer, F., neues R. in Württemberg, z. Orientierung f. Nichtrechts-
gelehrte im Auszug dargestellt. Neu ergänzte Ausg. d. 3. um-
gearb. Aufl. (In 8 Lfgn.) 1,-3. Lfg. Stuttgart, Schickhardt
u. Ebner. XV u. 144 S. ä 40 Pf.
Sandl, E. L. v., Petition um R. (Art. 32 d. Verfassung f. d. preuss.
Staat V. 31. T. 1850) an d. hohe Haus d. Abgeordneten z. Berlin.
Zürich, Verlagsmagazin. 310 S. 3 M. 60 Pf.
Ulm, d. kundige Steuerreklamant. 9. Aufl. Leipzig, Weieel. VI
u. 139 S. 1 M. 50 Pf.
Verwaltungsorganisation, d. alte etc., in d. Rheinprovinz. Styrum,
Spaarmann. 32 S. 50 Pf.
Deutsches Reich. Reichsmilitärgesetzgebung in neuer Fassung
Nördlingen, Beck. VIII u. 94 S. 80 Pf.
Desgl. (Reger). Ansbach. Brügel. 1. Lfg. 80 Pf.
Mililärgesetz v. ll./II. 1886. Essen, Bädeker. 10 Pf. Königsberg
Härtung. 20 Pf. Leipzig, Ruhl. 30 Pf. (Höinghaus.) Beriin,
Dümmler. 80 Pf.
326 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 8. Heft
Gesetz betr. Naturalleistungen v. 1875 mit Aenderungen v. 21./VI.
1887. Berlin, Mittler. 84 S. Reichsgesetz v. 21./VI. 1887. Ebd.
10 Pf.
Sammlung d. Reichsgesetze zivilrechtl. Inhalts v. Schling. Leipzig-
Veit. 583 S. 4 M.
Preussen. Verf. v. 9./XII. 1887 betr. Geschäftsordnung d. Gerichts-
schreibereien. Berlin, Üecker. 20 Pf.
Grundbuchgesetze etc. (Basch). Berlin, Heine. 2 M. 80 Pf.
Menzen, Gesetz, betr. d. Errichtung letztwilliger Verfügungen in d.
Bezirke d. Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M. v. 28./VI. 1886.
Bonn, Hanstein. IV u. 123 S. 3 M.
Landgemeindeordnung f. W^estfalen etc. Elberfeld, Bädeker. 60 Pf.
Polizeiverordnung, betr. d. Verkehr mit frischer Kuhmilch, nebst
Ausführungsanweisung. Amtliche Ausg. Berlin , Hayn. 19 S.
kart. 25 Pf.
Verwaltungsordnung f. d. Vermögen d. evangel. Kirchengemeinden
d. Prov. Westfalen. (Aus „Kirchl. Amtsblatt d. kgl. Konsist. d.
Prov. Westfalen".) Münster, Brunn. 61 S. 1 M. 50 Pf.
Geschäftsanweisung f. d. Vollziehungsbeamten im Bereiche d. Ver-
waltungen d. direkten u. indirekten Steuern vom ll./X. 1879.
Berlin, Decker. 52 S. 60 Pf.
"Württemberg. Bürgerhandbuch. Stuttgart, Metzler. 16. Aufl. VI
u. 186 S. 50 Pf.
Verjährungsgesetz v. 6./V. 1852 (Betz). Tübingen, Laupp. 2 M. 60 Pf.
Gesetz betr. Vertretung d. evangel. Kirchengemeinden. 3. Lfg. Ell-
wangen, Hess. 1.— 3. Lfg. 4 M. 40 Pf.
Hessen. Verf. z. Ausf. d. Fischereiges. Darmstadt, Junghans. 10 Pf.
Sachsen-Weimar. Sammlung v. Gesetzen etc. f. Eisenach. Eisenach,
Kabele. 1 M. 50 Pf.
Anhalt. Gemeinde-, Stadt- u. Dorfordnung. Cöthen, Schettler.
90 Pf.
Oesterreich. Unfallversicherungsgesetz v. 28./XII. 1887. Wien, Manz.
32 S. 40 Pf. Desgl. (Geller). Wien, Pereis. 71 S. 1 M.
Oesterr. Reichsgesetze. Taschenausg. Nr. 159 — 163. Prag, Mercy.
1887. 6. M. 64 Pf.
Inhalt. Oesterreich. Reichagesetze nebst Erlässen u. Verordnungen.
Jahrg. 1887. 2.-6. Hft. S. 149-584, 21—200 n. 17-88.
Raccolta di leggi ed ordinanze della monarchia austriaca. Innsbruck,
Wagner. 1887. 1. M. 20 Pf.
Inhalt. La legge del 10 Giugno 1887. B. L. I. N. 74 concernente la
modificazione, rlspettivamente il completamento dl alcune disposlzioni della
procedura in materia (J'esecuzione per l'esazione di erediti pecuniarii. Com-
mentario del Consigliere mlnlsteriale Dr. Emilio Steinbach. Libera ver-
Bione dal tedesco autorizzata dall' autore di Procuratore di Stato Matteo
BoscarolU, aggiuntevi alcune note, l'Ordinanza ministeriale e quella del Pre-
sidlo d'Apello in Innsbruck sulla esecuzione della legge. 114 S.
Gesetze f. das Königr. Böhmen. Taschenausg. Nr. 202—208. Prag,
Mercy. 8 M. 24 Pf.
Inhalt. 202. Publikationen d. Landesgesetzblattes f. d. Königr. Böhmen
vom 24.)V. 1886 bis 22.)I. 1887. 5. Bd. S. 431— «05. 80 Pf. 207. Dasselbe,
vom 7.,'II. bis 6./VII. 1887. 5. Bd. S. 606—678. 80 Pf. 203—206. 208.
Oesterr. Reichsgesetze nebst Erlässen und Verordnungen. 1887. 2. — 6. Hft.
S. 149—584, 21—200 u. 17—88. 6 M. 64 Pf.
Turnwald, d. Miet- u. Ausziehordnung f. d. Stadt Reichenberg. Mit
einer Einleitung. Reichenberg, Schöpfer. 1887. 12 S. 20 Pf.
Zolltarif (Nowotny). 3 M. 20 Pf. Handels- u. Schiffahrtsvertrag
zwischen Oesterreich u. Italien. Prag, Mercy. 80 Pf.
Schweiz. Bundesgesetz über Schuldbeitreibung u. Konkurs. Deutsch
oder französ. Bern, Jenni. ä 2 M.
Bibliographie (Ausland), 327
Bundesgesetze betr. Haftpflicht v. 1881 u. 1887. Ebd. 40 Pf.
Hjorne, J., d. norweg. Staatsgrundgesetz v. 17./V. u. 4./XI. 1814 in
seiner gegenwärtigen Gestalt, in deutscher Uebersetzung. Berlin,
Puttkammer <t Mühlbrecht.
Recueil raanuel et pratique de traites et Conventions, depuis Tannee 1760
jusqu'ä l'epoque actuelle. Par le Bn. Ch. de Martens et le Bn.
Ferd. de Cussy. 2. serie par F. H. Geffcken. Tome 3. 1879
bis 1885. Leipzig, Brockhaus. 13. M.
Recueil, nouveau general, de traites et autres actes relatifs aux rap-
ports de droit international. Continuation du grand recueil de
G. Fr. de Martens par F. Felix Stoerk. 2. serie. Tome XII.
livr. III u. 541—820 S. Göttingen, Dietrich. 1887. 12 M.
3. Wichtige ausländische Werke.
Kuerboeck der Stadt Haerlem, bewerkt door A. J. Enschede en C. J.
Gönnet. 1888. 27 Gulden.
Patyn. J. G. , de malaise en het protectionisme. 'sGravenhage,
Stockum. 1888.
Statistich over het gevangiswesen over de acht eerste maanden van
1886. 'sGravenhage, van Weelden en van Mingelen.
Denfert-Rochereau, A., des fonctions et de la responsabilit« des
administrateurs des societes anonymes. Pichon. 4 fr.
Garraud, R. , traite theorique et pratique du droit penal frangais.
Tomes I — II. Larose et Forcel. Prix de l'ouvrage complet en
5 volumes 50 fr.
Glasson, E. , histoire du droit et des institutions de la France.
Tome II. Fpoque franque. 10 fr.
*La representation proportionnelle. 524 S. Avec slx cartes. Ebd. 12 fr.
Martin, E., le Monopole de l'alcool et les reformes fiscales. Guil-
laumin. 3 fr.
*Preux, J., la question des langues et les conflits d. nationalites en
Autriche. Paris, Pichon. 38 S.
Berlingieri, dell' avaria. Turin, Unione. 8 1.
Brusa, il nuovo positivismo nella justizia penale. Turin, ünione. 81.
Carfora, del reato di adulterio. Ebd. 6 1.
Marchesini, il trasporto per strade ferrate. Ebd. 2 vol. 16 1.
*Pampaloni, M., il futuro codice civile germanico e il dir. romano.
(Antrittsrede in Siena am 6./XI. 1887.) Siena, tip. sordo. muti
d. Lazzeri. 51 S.
Zocco-Rossa, la palingenesi della procedura civile di Roma. Rom,
Loescher. XII u. 286 S. 8 1.
*Statutum potestatis comunis Pistorii anni MCCLXXXXVI ed L. Zde-
kauer. Mediolani, Hoepli. LXXX n. 344 S. 20 1.
Skandinayische Werke.
Annerstedt, L. , tuomarin prosessia johtavsta toimesta siviilisissä
oikeusriidoissa. Suomentanut 0. Faven. Helsingfors, Edland.
39 S. 1 kr. 25 ör.
Ask, J., om formaliteter vid kontrakt enligt romersk och sveask
formögenhesträtt. Lund, Lindstedt. 134 S. 3 kr. 50 ör.
328 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 8. Heft.
Deuntzer,J. H., om Forligsmaegling i civile Sager. Ursin. 76 S. 1 kr.
Fahlorantz, G. , en vördsam gensaga tili Nya lagberedningen 1
fragan om jury och nämd. (Aftr. ur Naumanns tidskr.) Stockholm,
Deleen & Co. 75 ör.
Goss, M. G., forelaesninger over den danske straflFerets specielle Del.
7-9 H.
Goss, C, J. Nellemann og H. Oellegaard, anders Sandöe Örsteds
Betj^dning for den danske og norske Retsvidenkaps üdvikling.
2 Afdeling. Hegerup. 360 S. 6 kr.
Hagerup, F., om Jury. Foredrag holdt i Kristiania konservative
Forening den 29de Nov. 1886. Saertryk af „Vidar". Asche-
houg & Co. 1 Bl. 32 S. 40 ör.
Hambro, E. , Omrids af den romerske civilproces, tili brug for stu-
derende. Kristiania, Aschehoug & Co. 99 S. 1 kr. 75 ör.
Linde, L. G. , sveriges finanzrätt. Stockholm , Norstedt & Söner.
704 S. 9 kr.
Sämling af Love, emanerade ä sex pä og tredivte ordentlige stor-
thing 1887. Udgivne og med Henvisninger forsynede af 0. Maj-
laender. Maling. 191 S. 1 kr. 80 ör.
Selling, A. M., om gällande helsovärdsförfattningars betydelse och
tllllämpning i rikets landskommuner Iren 1875 — 1884. Stockholm,
ßille. 173 S. 3 kr. 75 ör.
Torp, C, Forelffisningar over den danske Obligationsret. Speciel Del.
(Anden Afdeling.) Trykt som Manuskript. (Gad.) 1 H. 168 S.
2 kr. 40 ör,
Trygger, E. , om skriftliga bevis säsom civilprocessuelt institut.
Stockholm, Norstedt & Söner. 171 S. 3 kr.
Verantwortlicher Redakteur: Dr. v. Kirchenheim in Heidelberg.
Centralblatt
für
EECHTSWISSENSCHAFT
herausgegeben von
Dr. V. Kirchenheim,
Professor in Heidelberg.
Vn. Bd. Juni 1888. Nr. 9.
Monatlich ein Heft Ton 21,2 Bogen. — Preis des Jahrgangs 12 Mark. — Zu beziehen
durch alle Buchhandlungen und Postanstalten.
A. BesprecliTmgeii.
Zum Jubiläum der Universität Bologna.
1) Ricci, C. I primordi dello studio di Bologna. Bologna,
Eomagnoli dall' Acqua. 1888. 2. ed. 186 S.*)
2) Chiappelli, L, Lo studio Bolognese nelle sue origini
e nei suoi rapporti coUa scienza Pre-Irneriana.
Pistoja, FratelU Bracali. 1888. 165 S.
3) Fitting, H. Die Anfänge der Eechtsschule zu Bologna.
Berlin und Leipzig, Guttentag. 1888. VI u. 129 S. 3 M.
4) Denifle, H. Die Statuten der Juristen-Universität
vom Jahre 1317 — 1437 und deren Verhältnis zu
jenen Paduas, Perugias, Florenz'. (Archiv f. Litt,
u. Kirchengesch. d. Mittelalters. 1887. Freiburg, Herder,
m. Bd. S. 196-397.) (S. auch unten S. 373 a. E.)
*) In demselben Bande ist S. 190 ff. eine Reihe kleinerer Ab-
handlungen vereinigt, welche mit dem Haupttitel des Buchs in keinem
Zusammenhang stehen. Wir heben hervor: Ercole Gonzaga auf der
Universität Bologna (S. 189 ff.): Anfänge der Schule zu Ravenna
(S. 201 ff.): Pietro di Mattiolo und seine Chronik von Bologna
(S. 2b9 ff.): Priester im Käfig (S. 281 ff.: Mitteilungen über grau-
same mittelalterliche Strafen, besonders über die in Bologna gegen
Priester angewandte Käfigstrafe); Melancholische Nächte (S. 294 ff.:
aus den Berichten und Betrachtungen eines Geistlichen im 17. Jahr-
hundert, der den zum Tode Verurteilten den letzten Trost spendete),
endlich Eine arme Märtyrerin (S. 309 ff.) betr. Hexenglauben and
Hexenprozesse in Italien während des 18. Jahrhunderts.
Centralblatt für Bechtswisaenschaft. VII. Band. 25
330 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 8. Heft,
Die Universität Bologna feiert am 12.|VI. dieses Jahres ihr
800jähriges Bestehen. Noch mehr als das Heidelberger Fest
nimmt dieses Ereignis die lebhafte Teilnahme der ganzen ge-
bildeten Welt in Anspruch. War doch Bologna während seiner
mittelalterlichen Blütezeit der Vereinigungspunkt von Studieren-
den aller Nationen. Aufs innigste aber berührt diese Feier die
Vertreter der Rechtswissenschaft, denn die Blüte der Universität
Bologna war eine Blüte der dortigen Rechtsschule und der Rechts-
wissenschaft. Besonders erfreulich mag neben der Erinnerung
an eine ruhmreiche Vergangenheit die Beobachtung sein, dass-
das Fest in eine Zeit neuer Blüte der italienischen Rechtswissen-
schaft fällt. Gleichwohl wenden sich die Blicke unwillkürlich
rückwärts zur Universität Bologna im M.A. Solche Rückblicke
enthalten die oben genannten Schriften. (Vgl. auch C.Bl. V. 207.)
Die ersten drei Werke haben den Zweck gemeinsam, die Zeit
der Anfänge des Rechtsstudiums zu Bologna festzustellen und
kommen dabei, teilweise auf verschiedenen Wegen, überein-
stimmend zu dem Ergebnis, dass das Rechtsstudium in Italien
niemals ganz erloschen sei und dass besonders seine Anfänge in
Bologna weit über Irnerius zurückreichen.
R. untersucht die Frage auf Grund von teilweise bisher
nicht herausgegebenen Urkunden, welche S. 77 — 99 unter An-
gabe ihres Fundortes sowie früherer Drucke verzeichnet, S. 101
bis 186 abgedruckt sind (38 Stück). Er betont, da auch die
Wissenschaft dem Gesetze der Entwickelung unterworfen sei,
dürfe man nicht glauben, dass die Schule zu Bologna die im
12. Jahrhundert erreichte Höhe habe gewinnen können, ohne zu-
zugeben, dass das Justinianische R. während des ganzen M.A. in
der Praxis fortgelebt habe und Gegenstand des Studiums ge-
wesen sei. Jedenfalls reiche die Pflege des R. in Bologna viel
weiter hinauf, als man bisher dachte; vielleicht haben die Schulen
zu Pavia und Ravenna die Entwickelung in Bologna beeinflusst.
Aus der Mitte des 11. Jahrhunderts sind Spuren juristischer
Autoritäten in Bologna nachweisbar. Den von Ficker, aus ge-
druckten Büchern, erbrachten Belegen fügt R. einige weitere
Namen aus älteren Urkunden zu; die Zahl der Juristennamen
steigt, je mehr man sich dem Ende des 11. Jahrhunderts nähert
(S. 38 ff.). Ein Teil der Juristen wird aus der Schule des Pepo
hervorgegangen sein, mit dessen Person und Bedeutung sich R.
unter Würdigung der bisherigen Litteratur eingehend beschäftigt.
Entgegen der bis in die neueste Zeit bestehenden Annahme,
welche P.'s Wirken um das Jahr 980 setzt, gibt er die zweite
Die Anfänge der Rechtsschule Bologna. 331
Hälfte des 11. Jahrhunderts als dessen Wirkungszeit an, was
schon zu Ende des 18. Jahrhunderts nachgewiesen worden, aber
in Vergessenheit geraten war. Nicht erst seit Irnerius, sondern
seit P. ist die Schule zu Bologna eine ständige. I. war ursprünglich
Lehrer der Grammatik in Bologna. Auf Grund der 13 Urkunden
(S. 51), in welchem I.'s Name vorkommt, wird seine Geburtszeit
in die Mitte 'des 11. Jahrhunderts, der Beginn seiner juristischen
Lehrthätigkeit um 1090, sein Tod bald nach 1125 angenommen.
Hinsichtlich des Alters der Bologneser Schule kommt R. zu dem
Schluss, dass das Theodos. Privileg (ürk. Nr. 37) gefälscht sei.
Dagegen spreche der Umstand, dass Kaiser Friedrich 1155 zuerst
der Schule von Bologna das Privileg erteilte und dasselbe erst
später auf alle Schulen ausdehnte, dafür, dass Bologna die
älteste Schule sei.
Ch. schöpft seine Beweise aus der miteelalterlichen juristischen
Litteratur. Der 1. Teil 1. Kapitel erörtert die verschiedenen
Legenden über die Griindung der Schule zu Bologna, welche
bald auf Theodosius, bald auf Karl d. Gr. oder Lothar (825),
bald auf die Markgräfin Mathilde oder Heinrich IV. zurück-
geführt wird, und sucht den mutmasslichen Zusammenhang der
beiden ersten Erzählungen mit geschichtlichen Thatsachen nach-
zuweisen. Nach Odofredus, Pillius, Azo und der Accursischen
Glosse sei anzunehmen, dass die Schulen zu Rom , Ravenna und
Bologna sich nach einander im Primat des Rechtsunterrichts
abgelöst haben, so dass die Blüte der späteren Schule begann,
während die früher herrschende noch im Zustande des Verfalls
fortbestand. Die Ueberzeugung der älteren .Juristen von dem
hohen Alter der Schule zu Bologna bestätigen (2. Kap.) Zeugnisse
wissenschaftlicher Bearbeitung des röm. R. in Bologna lange Zeit
vor Irnerius. Die Grammatikschule bestand schon zu Anfang des
11. Jahrhunderts, die Rechtsschule jedenfalls seit Mitte desselben.
Im 3. Kapitel erwähnt und untersucht Ch. eine Reihe von Siglen,
welche meist auf ältere Juristennamen schliessen la-ssen, die aber
noch ebenso unbekannt sind, wie die Werke ihrer Träger. Der
2. Teil zeigt den Zusammenhang zwischen der formellen Behand-
lung der Quellen in der irnerianischen und vorirnerianischen
Periode. Femer führt Ch. S. 98 — 104 in einer synoptischen Zu-
sammenstellung von Stellen aus der Accurs. Gl. mit den ent-
sprechenden Stellen älterer Gl. (Turiner Institutiongl., Vatikan. Gl.
zum Brachylogus, Pistojeser Gl. zum Kodex) auch die innere Ueber-
einstimmung der Gl. vor, woraus folge, dass viele ältere Gl. in
die Accursische übernommen wurden. Auch die Beziehungen
332 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VTI. Bd. 9. Heft,
zwischen den Schulen zu Bologna, Pavia und Ravenna werden
an der Hand juristischer Schriften geschildert. Die Schluss-
betrachtung weist auf das Zusammentreffen des Wiederaufblühens
der Rechtswissenschaft mit dem allgemeinen Erwachen wissen-
schaftlichen Geistes hin. I. war ein Zeitgenosse von Abälard.
Von Einfluss war auch der Streit zwischen Papst und Kaiser,
welche beide das Bedürfnis fühlten, sich mit Männern von wissen-
schaftlichem Ansehen zu umgeben. Das persönliche Verdienst
von I. dürfe deshalb nicht bestritten werden. Im Anhang wird
ein Bruchstück einer alten, vermutlich vorirnerianischen Gl, zum
6. Buch des Kodex mitgeteilt,
F. widmet sein Buch der Universität Bologna. Nach einer
kurzen Darlegung der vor Savigny herrschenden Meinung und
der von diesem selbst aufgestellten Lehre weist der 1. Abschnitt
an zahlreichen Beispielen aus der mittelalterlichen Litteratur
nach, dass das R. zu allen Zeiten des M.A. in den Schulen der
artes liberales am Ende des trivium in Verbindung mit der
Rhetorik gelehrt wurde. Der Rechtsunterricht beschränkte sich
hierbei regelmässig auf die einfachsten Elemente; doch gab es
auch Lehrer für umfassendere Studien. Die Rechtsschule in Rom
muss schon wegen des Bedürfnisses der Geistlichen fortbestanden
haben. Hinsichtlich ihres Unterganges sowie der Nachfolge von
Ravenna und Bologna kommt F. zu demselben Ergebnis wie Ch.
Auch an andern als diesen drei Orten mögen Rechtsschulen be-
standen haben (z. B. Pavia); in Frankreich sind solche zu Lyon,
Orleans, seit dem 11. Jahrhundei't auch zu Toul, Bec und Paris be-
kannt. Ferner liefert der 1. Abschnitt den Beweis, dass während
des ganzen M.A. das R, wissenschaftliche Behandlung erfuhr und
eine besondere Rechtslitteratur bestanden hat. Das Auftreten
der Bologneser Rechtsschule fällt sogar in eine Zeit grosser
litterarischer Regsamkeit. Der 2. Abschnitt, welcher die An-
fänge der Bologneser Rechtsscbule behandelt, nimmt zwar nach
F. 's eigener Erklärung die Schrift von R. zur Grundlage (S. 77)
und kommt auch im wesentlichen zu gleichen Ergebnissen. Jedoch
verteidigt F. gegen R. die Wahrscheinlichkeit der in der Ursperger
Chronik enthaltenen Erzählung, wonach I. durch eine Auf-
forderung der Markgräfin Mathilde veranlasst worden sein soll,
sich ausschliesslich der Rechtswissenschaft zu widmen. Auch
betont F., dass die Rechtsschule zu Bologna erst seit 1158 gegen-
über den anderen Teilen der Hochschule in den Vordergrund
trat. Der 3. Abschnitt erörtert eine von den beiden anderen
Schriftstellern nicht berührte Frage, nämlich die Ursachen des
Die Anfänge der Rechtsschule Bologna. 333
Erfolges der Bologneser Rechtsschule, welche F., abgesehen von
den örtlichen Vorzügen Bolognas, darin findet, dass diese Schule
das reine r. R. pflegte, während die Lehrer zu Pavia und Ravenna
teils das r. R. zur Erklärung und Ergänzung der langobardi-
schen Quellen benützten, teils seine Darstellung mit Sätzen der
verschiedenen nacheinander in Italien geltenden Rechte ver-
mengten, teils (Ravenna) sogar einer naturrechtlichen Strömung
folgend und sich als Nachfolger der klassischen röm. Juristen
fühlend nach Rücksichten der Billigkeit und Zweckmässigkeit
neue Rechtssätze aufstellten. Zum Schluss betont F. ähnlich
wie Ch. den Zusammenhang des in der Rechtswissenschaft be-
wirkten Umschwungs mit der seit dem 12. Jahrhundert auf allen
Gebieten des geistigen Lebens bemerkbaren Bewegung, mit dem
Streben nach Rückkehr zum Altertum.
D. — vatikanischer Archivar — veröffentlicht die Statuten der
Universität Bologna vom Jahre 1317 nach einer in der Kapitels-
bibliothek zu Pressburg befindlichen, um 1347 entstandenen Hand-
schrift, welche jedoch nur bis zur 45. Rubrik reicht; die folgenden
Rubriken sind aus den Statuten vom Jahre 1432 nach der Hand-
schrift von 1507 mitgeteilt. Dem Texte, dessen Anmerkungen fort-
während auf entsprechende Stellen bezw. Abweichungen der Sta-
tuten von Padua, Perugia und Florenz verweisen, ist S. 196 — 253
eine systematische Abhandlung vorausgeschickt, welche 1. die Be-
schreibung der Handschrift von 1347 und nähere Angaben über
die Statuten von 1317 enthält. Dieselben sind von Job. Andrea
verfasst, 1326 und 1336 mit Zusätzen versehen, 1346 und 1347
aber einer neuen Redaktion unterworfen worden. Ihr Inhalt ist
vermutlich zum Teil den älteren Statuten von 1253 (nicht er-
halten) entnommen und bildete andererseits die Grundlage der
späteren Statuten von 1432. Es wird 2. das Verhältnis der
Statuten vom Jahre 1317 zu denen vom Jahre 1432, 3. und 4. die
Beziehung der Bologneser Statuten zu jenen von Perugia, Florenz
und Padua untersucht und gezeigt, in welcher Weise der Inhalt
der letzteren zur Ausfüllung der Lücke im Bologneser Statut von
1317 dienen könne. Der letzte (5.) Abschnitt behandelt die Be-
deutung der Puncta taxata oder die Ordnung der Vorlesungen
an der Universität Bologna zu Ende des 13. und im 14. Jahr-
hundert. Als Beilage ist S. 394 ff. die Vorrede zu den Paduaner
Statuten: de origine et progressu juris scolastici Paduani mit-
geteilt. Kleinfeiler.
334 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VIl. Bd. 9. Heft.
I. Allgemeines.
Festgabe zum Doktor Jubiläum des Herrn Geheime n-
rats und Professors Dr. Joh. Jul. Wilh. v. Planck
von der Juristen fakultät zu München über-
reicht. München, Kaiser. 1887. 467 S. 9 M. (Vgl.
unten S. 353, 356.)
Es werden hier elf Abhandlungen aus den verschiedensten
Rechtsgebieten, dem Staats-, dem büi*gerlichen ß., dem Zivil-
prozesse, dem Straf-R., rechtsgeschichtlichen und dogmatischen
Inhalts geboten, Abhandlungen, die naturgemäss als Gaben Ge-
lehrter an einen Gelehrten zu seinem Gelehrtenjubiläum vorzugs-
weise die Ergebnisse gelehrter Einzelforschung darstellen und
daher z. T. wenigstens nur einen engeren Leserkreis finden
werden.
1) Seydel, das Budgetrecht des bayr, Landtages
und das Verfassungsverständnis von 1843.
Verf. behandelt das Mitwirkungs-R. des Landtages bei Fest-
stellung des Staatshaushaltes. An die Ausdehnung dieses R.
knüpfen sich ja fast alljährlich in allen Staaten Streitfragen an,
und mit Recht glaubt daher der Verf. , dass zur Lösung dieser
Streitfragen die Betrachtung eines Systems manches beitragen
kann, nach welchem das Budget auch formell kein Gesetz ist
und das Schwergewicht der parlamentarischen Mitwirkung auf
der Steuerbewilligung ruht. In Bayern war nun unter Ludwig I.
ein tiefgehender Kampf zwischen Regierung und Landtag über
die Verwendung der Erübrigungen und über die staatsrechtlichen
Folgen entbrannt, welche den ständischen Beschlüssen bei Prüfung
des Ausgabenbudgets, auf Grund dessen die Steuerbewilligung
geschieht, beizumessen seien, insbesondere ob den Ständen die
Befugnis zukomme, die Ausgabenansätze des Budgets mit binden-
der Kraft für die Regierung zu erniedrigen. Verf. stellt nun
die Geschichte dieses Streites dar, erörtert die dabei von beiden
Teilen vertretenen Ansichten und unterzieht schliesslich das Ver-
fassungsverständnis von 1843 , durch welches dieser Kampf bei-
gelegt worden ist, seiner Beurteilung. Das Ergebnis der letzteren
ist, dass das Verfassungsverständnis im wesentlichen eine richtige
Entwickelung des ßudget-R. der bayr. Verfassungsurkunde enthält.
2) T. Sicherer, Sekundogenitur und Primogenitur,
Auch diese Arbeit betriflFt zunächst das bayr. Staatsrecht.
k
Seydel — Sicherer — Lotmar. 335
Sie geht aus von den beiden Fällen der bayr. Verfassungsurkunde,
in welcher die Krone nicht nach Erstgeburts-R. , sondern nach
Zweitgeburts-R. übergehen soll, und gibt dem Verf. Veranlassung,
nachdem er an erdichteten Beispielen gezeigt, wie verwickelt sich
jene Fälle gestalten können, den Begriff „Zweitgeborner" zu unter-
suchen. Zur Feststellung dieses Begriffs zieht er zunächst die
Bestimmungen des Königlich sächs. Hausgesetzes über Sekundo-
genitur heran, erläutert dann die Rechtsbegriffe „Erstgeborner*',
„Zweitgeborner", behandelt ferner , Begriff und Arten derSekundo-
genitur* und beantwortet endlich in den „Schlussfolgerungen"
die an der Hand jener erdichteten Beispiele aufgeworfenen Fragen.
3) Lotmar , über Plus est in re quam in existi-
matione und Plus est in opinione quam in veritate.
Diese beiden Sätze hielt man bisher fast unangefochten für
ßechtsgrundsätze über dzis Wertverhältnis von opinio oder
existimatio zu res oder veritas, Sätze, die inhaltlich entgegen-
gesetzt verschiedene Gebiete beherrschen oder verschiedene Stand-
punkte vertreten. Auch Windscheid, Pandekten III §. 597 Anm. 4
sagt noch: „Bei der Erbschaftsantretung gilt also der Grundsatz:
plus est in opinione quam in veritate. während in andern Fällen
nach dem umgekehrten Grundsatze verfahren wird." Und welche
Bedeutung man diesen Rechtssätzen beilegte, das ergibt sich aus
Bechmann, Kauf 11, 21, wo der Satz „plus est in re quam in
existimatione" als Ausdruck der Erscheinung bezeichnet ^vi^d,
dass, wenn die objektiven Voraussetzungen eines Rechtsakts in
Wirklichkeit bestehen, seine Rechtsfolge trotz irriger Vorstellung
des Handelnden von jenen Voraussetzungen eintritt. Verf. tritt
nun dieser Bedeutsamkeit jener Sätze entgegen und sucht ihnen
€ine bescheidenere Rolle zuzuweisen, indem er zunächst ausführt,
dass das quellenmässige Herrschaftsgebiet beider Sätze sehr gering-
fiigig ist, und dann, von der Unwahrscheinlichkeit der Aufstel-
lung einander entgegengesetzter Rechtsregeln ausgehend, unter-
sucht, ob denn die Thatsache des Vorhandenseins jener Regeln
so unzweifelhaft ist. Das Ergebnis der Untersuchung ist, dass
jene Sätze nicht Rechtsregeln darbieten, sondern Begründungen
und zwar wie so oft bei den Römern, die zwar richtig zu ent
scheiden wussten, aber in der Begründung sich oft vergriffen,
verfehlte Begründungen der in den betreffenden Quellenstellen
getroffenen Entscheidungen, so dass die Vermutung nahe liegt,
dass diese Begründungen nicht von einem Julian, Paulus, Ulpian
herrühren, sondern Früchte der Schulweisheit späterer Geschlech-
ter sind.
336 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
4) Maurer, die Rechtsrichtuug des älteren islän-
disch en R.
Verf. behandelt eine der wichtigsten und schwierigsten auf
die Handhabung der gesetzgebenden Gewalt im isländischen Frei-
staate bezüglichen Fragen, die nach der Rechtsrichtung. Die
gesetzgebende Gewalt wurde nämlich im isländischen Preistaate
von der lögretta gehandhabt. In der Thätigkeit dieser Ver-
sammlung sind nun zwei Arten von Beschlüssen zu unterscheiden,^
solche über allgemeine Rechtsregeln und die Verwilligungen von
Gnaden. Ueber das Verfahren, welches bei den Verhandlungen
und der Beschlussfassung der lögretta einzuhalten war, bestimmt
das ältere Rechtsbuch „Lögrettu pätte", dass bei der Verwilligung
von Gnaden Einstimmigkeit erforderlich sei, bei der Feststel-
lung von Rechtsregeln aber die Zustimmung der Mehrheit
genüge. Hier ist es nun streitig geworden , ob die für den
letzten Fall gegebenen Vorschriften nur dann gelten , wenn es
sich um die „Richtung des Rechts" (retta log sin) d. h. dessen
Feststellung im Falle des Streits über den Sinn einer Gesetzes-
stelle handelt, oder auch wenn ein neues Gesetz erlassen werden
soll. Diese Streitfrage erörtert der Verf. und er kommt, ins-
besondere Finsen gegenüber, zu dem Ergebnis, dass mangels einei*
ausdrücklichen Entscheidung des Rechtsbuches über das Verfahren
beim Erlass neuer Gesetze und bei der scharfen Gegenüberstellung
von Feststellung des geltenden R. (at rötta log) und Erlass neuer
Gesetze (at gera nymaeli) das für die Feststellung von Rechts-
regeln vorgeschriebene Verfahren nur für die Richtung des R.
zur Anwendung komme, für die Erlassung neuer Gesetze, vor
der man eine gewisse Scheu hatte, weil man das R. als ein im
grossen und ganzen gegebenes, nur klar zu stellendes und weiter
aus sich selbst heraus zu entwickelndes betrachtete, aber die
gleiche Regel gegolten habe wie für die Verwilligung von Gnaden,
so dass also für neue Satzungen Einstimmigkeit der lögretta
gefordert wurde.
5) y, Brinz, über den Einlassungszwang im röm. R.
Verf. geht von der auctoritas des jurisdizierenden Magi-
strates aus und erprobt zuerst, dass die Notwendigkeit des Rechts-
weges nichts anderes als die Notwendigkeit magistratischer Autori-
tät zu den streitigen und exekutiven Aktionen sei. „Wie die
Geltendmachung der R. oder die Aktionen überhaupt, so sind
auch einzelne Teile derselben an die jurisdiktioneile Autorität
gebunden." Dies führt den Verf. auf die in ius vocatio und er
behandelt nun den Einlassungszwang im röm. Prozesse. Unter
Maurer — ßrinz — Seuffert — Hellmann. 337
Einlassungszwang, eine Voraussetzung des Ladungszwangs, ver-
steht Verf. den Zwang, nicht auf den Streit, sondern allgemeiner
sich auf die klägerische Aktion einzulassen. In diesem Sinne
nimmt Verf. an , dass ein Einlassungszwang nach dem System
der Legisaktionen und des Formularprozesses in der That be-
standen habe, und beantwortet schliesslich noch die Fragen nach
dem Zwecke des Einlassungszwanges, seinem Verhältnisse zu der
„autoritären" Stellung des jurisdizierenden Magistrats und
zu dem eremodicium und seiner Stellung im Systeme der K.
und Pflichten.
6) SeufFert, zu 1. 57 D. de legatis I.
Verf. unterzieht diese nach vielen Richtungen hin schwierige
und bestrittene Digestenstelle einer eingehenden Erörterung. Er
behandelt zunächst den über die Vermächtnisanordnung bei Kennt-
nis des Pfandnexus sprechenden Schlusssatz , über dessen Text
er sich zuvor mit Donellus, Mommsen u. s. w. auseinandersetzt,
dann erläutert er den Inhalt des Schlusssatzes gegen Mühlen-
bruch und Arndts; besondere Schwierigkeiten bieten hier die
Schlussworte der 1. 57. Hierauf geht Verf. auf den Fall der
Vermächtnisanordnung bei Unkenntnis des Pfandnexus über, auf
den sich der mittlere Teil der Stelle bezieht. Auch dieser bietet
der Auslegung ungewöhnliche Schwierigkeiten , so dass man zu
Textesänderungen , ja zu einer Streichung der besonders anstös-
sigen Worte ,vel potest — alieno" seine Zuflucht genommen hat.
Verf. verwirft diese Mittel und setzt mit Mühlenbnich vor vel
(= auch) einen Punkt. Das Ergebnis fasst Verf. in einer Para-
phrase der 1. 57 zusammen. Sodann vergleicht Verf. die gefundene
Auslegung mit §. 5 Inst, de legatis 2, 20, der denselben Fall
behandelt, und führt aus, dass seiner Auslegung der 1. 57 der
§. 5 Inst. cit. nicht entgegenstehe. Schliesslich werden 12 Einzel-
punkte, die z. T. schon vorher berührt waren, besprochen bezw.
genauer betrachtet.
7) Uellmann, über missio in possessionem im röm.
und heutigen R.
Die Untersuchung ist der Frage gewidmet, ob die dem röm.
R. so geläufige Massregel der missio in possessionem in dem
heute geltenden gemeinen R. noch ein Anwendungsgebiet findet
und insbesondere, ob nicht die durch die Reichsgesetzgebung auf
dem Gebiete des Zivilprozess-R. herbeigeführten Veränderungen
einen Einfluss auf die Geltung der missiones i. p. ausgeübt haben.
Der Verf. stellt daher zunächst die rechtliche Natur der m. i. p.
fest und betrachtet zu diesem Zwecke I. die für die m. i. p. zu-
338 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
ständigen Organe und den Vollzug derselben, II. gibt er eine
Uebersicht der Anwendungsfälle der m. i. p. im röra. R. ; darnach
war die m. i. p. ein durch und durch prozessrechtliches
Institut, welches mit der besonderen Gerichtsverfassung des röm.
ß. auch noch im Justin. E. aufs engste zusammenhing. Nach-
dem so die Grundlage gewonnen, wird III. die obige Frage unter-
sucht und dahin beantwortet, dass, da röm. Gerichtsverfassung
Tind Zivilprozess nicht rezipiert worden, die m. i. p. des röm. R. sich
schon mit dem gemeinen Prozessrechte nicht mehr vertrug, jeden-
falls im Reichszivilprozesse keinen Raum mehr findet; es bleibe
daher nur übrig, zu prüfen, mit welchen Mitteln des Reichs-
prozess-R. die den m. i. p. zu Grunde liegenden materiell-
rechtlichen Ansprüche verwirklicht werden. Dieser Prüfung gelten
die Schlussseiten. Mit der m. i. p. fällt aber auch das pignus
praetorium, und beide müssen daher aufhören, als Institute des
geltenden gemeinen Rechtes dargestellt zu werden.
8) Kleinfeller, deutsche Partikulargesetzgebung über
Zivilprozess seit Rezeption der fremden R. und bis
zum Ausgang des 18. Jahrhunderts.
Verf. befürchtet für seinen Versuch, eine Uebersicht über
die Entwickelung der Partikulargesetzgebung auf dem Gebiete
des Zivilprozesses innerhalb gewisser unter I. näher bezeichneter
und begründeter Begrenzung zu geben und II. die allgemeinen
Strömungen der partikulären Prozessordnungen in ihrer Haupt-
richtung zu charakterisieren, insbesondere die zeitliche und räum-
liche Ausdehnung zu veranschaulichen, in welcher einerseits das
romanische, andererseits das sächsische Prozessrecht zur Herr-
schaft gelangte, für diesen Versuch befürchtet Verf. von prakti-
scher Seite den Vorwurf des Anachronismus. Mit Unrecht.
Grade den Praktikern , aus deren Reihen vorzugsweise gegen
unser Reichszivilprozessrecht angestürmt wird , wird in dieser
Arbeit ein Bild von Zuständen entrollt, denen gegenüber sich
der Praktiker und das deutsche Volk mit der Reichszivilprozess-
ordnung recht wohl fühlen muss.
9) Bolgiano, zur Lehre von der Gewissensver-
tretung.
Ist es Zufall, dann gewiss ein boshafter. Unter Nr. 7 wird
ein Institut des röm. und gemeinen (?) Zivilprozess-R. für den
heutigen Reicbszivilprozess als unanwendbar nachgewiesen, Nr. 8
schildert die Zerrissenheit vergangener Prozesszustände und hier
wird ein Institut aus dieser Vergangenheit, das die Begründung
der Z.Pr.O. aus Besorgnis, die zahllosen Kontroversen früherer
Kleinfeiler — Bolgiano — Harburger. 339
Zeit möchten sonst verewigt werden, zurückweist, hier wird die
Gewissensvertretung für den Reichszivilprozess gerettet.
Verf. begründet zunächst seine schon früher vertretene An-
sicht, dass die Gewissensvertretung des gemeinen R., die, wie er
auch schon anderwärts nachgewiesen , kein besonderes Rechts-
institut, sondern Gegenbeweis ist, wenn auch nicht dem Namen,
so doch der Sache nach in die R.Z.Pr.O. aufgenommen sei, und
stellt sich nun die Aufgabe, die alten in der Z.Pr.O. z, T. offenge-
lassenen Streitfragen zur Gewissensvertretung zu beantworten.
Verf. erörtert demgemäss die Fragen, 1. ob Delat, wenn ihm die
Gewissensvertretung misslungen war, den Rückgriff zum Schiedseid
habe, 2. ob die Gewissensvertretung Hauptbeweis oder Gegen-
beweis sei, 3. ob gegen die Gewissensvertretung ein Gegenbeweis
zulässig, 4. ob bei unvollständig gelungener Gewissensvertretung
auf einen richterlichen Eid oder auf den Schiedseid nach der
hierüber abgegebenen Erklärung zu erkennen sei, 5. welcher
Partei in diesem Falle der richterliche Eid aufzulegen sei.
10) Harburger, die Teilnahme an dem Verbrechen
aus §. 159 R.St.G.B. durch Anstiftung oder Beihilfe.
§. 159 bestraft denjenigen, der es unternimmt, einen andern
zur Begehung eines Meineides zu verleiten. Schon das Wort
„verleiten" hat Schwierigkeiten gemacht, besonders aber hat
man in Theorie und Praxis über die Bedeutung des „unter-
nehmen" gestritten, indem man demselben bald eine engere, bald
eine weitere Bedeutung zumass". Die letztere Richtung ging
schliesslich in Urteilen des Reichsgerichts (Entsch. Bd. III S. 26,
V, S. 259, VIII, S. 354, Rechtspr. Bd. VI S. 777) so weit, dass,
indem man die Beschränkung des „Unternehmens" auf Hand-
lungen, durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Aus-
führung gebracht werden sollte, verwarf, man darunter vielmehr
jede Handlung verstand, welche zur Erreichung des Vorhabens
vorgenommen wurde , also auch, wenn jemand einen andern er-
folglos aufforderte, einen Dritten zum Meineide zu verleiten.
Es wurde also der erfolglose „Versuch" einer „Anstiftung zur
Anstiftung" zum Meineide, ja schliesslich der misslungene ent-
fernte Versuch einer solchen Anstiftung aus §. 159 R.Str.G.B.
bestraft.
Verf. wendet sich nun gegen diese weitumfassende Aus-
legung des R.G. und seiner zahlreichen und namhaften Anhänger
in der Wissenschaft und verteidigt dagegen seine Ansicht, die
die Eigenschaft des Verbrechens des §. 159 als einer besonders
gearteten Strafthat scharf betont und daher in Fällen, wo seine
340 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9, Heft.
Gegner eine Verleitung zum Meineide nach §. 159 selbst er-
blicken, nur eine Anstiftung (§. 48), eine Aufforderung (§. 49a)
oder eine Beihilfe (§. 49 Str.G.B.) zu dem Verbrechen des §. 159
erkennt; dadurch würden auch die sonst mit Recht dem §. 159
vorgeworfenen Härten vermieden.
11) Löwenfeld, Inästimabilität und Honorierung
der artes liberales nach r. R.
Kürzlich wurde ein Rechtsanwalt, der seine Praxis zum
Kauf angeboten, ehrengerichtlich von der Rechtsanwaltschaft
ausgeschlossen ; bei den Aerzten soll es ganz allgemein üblich
sein, ihre Praxis zu verkaufen; an dem Verkauf eines kauf-
männischen Geschäfts oder eines Gewerbebetriebs wird dagegen
niemand Anstoss nehmen. Worin liegt der Grund dieser ver-
schiedenen Stellung der Berufsarten zum Handelsverkehr? Welche
Stellung gaben die Römer der wissenschaftlichen Berufsarbeit?
Nur ungefähr kann mit diesen Worten der reiche Inhalt der
auch für die Gegenwart bedeutungsvollen Abhandlung ange-
deutet werden. Verf. stellt in der Einleitung zunächst den
Gegensatz der wissenschaftlichen, theoretischen und praktischen
Berufsarbeit als der artes liberales der Römer und der Lohn-
arbeit fest. Für die erstere gehört es nach der Auffassung der
Alten zum Wesen derselben, dass sie nicht um des Erwerbs
willen betrieben werde, und eine etwa doch voi'kommende Ver-
mögenszuwendung ist kein Entgelt, sondern sie soll nur die
Möglichkeit gewähren, der wissenschaftlichen Berufsarbeit sich
zu widmen ; sie ist also Mittel zum Zwecke der Berufsübung.
Umgekehrt dagegen ist bei den operae illiberales die Berufs-
übung Mittel zum Zwecke des Gelderwerbes, und wenn sie einmal
unentgeltlich geleistet werden, so beruht die Unentgeltlichkeit
auf persönlicher Grundlage, auf zufälligen Beziehungen zwischen
dem Leistenden und dem Empfänger der Leistung, nicht auf
sachlicher Grundlage. Diesen Unterschied legt Verf. nun unter IL
an einer Reihe von Fällen (Dienst in Kirche, Staat, Gemeinde etc.)
dar und kommt dann unter III. zu seiner eigentlichen Aufgabe,
auf dem Gebiete der Wissenschaftspflege (und zwar nur der
Philosophie, der Rechtswissenschaft, der Heilkunst und der theo-
retischen und praktischen [Feldmesser] Geometine) das Verhältnis
zwischen Beruf und Berufseinkünften im röm. Staats- und Rechts-
leben zu untersuchen und klarzulegen. Während es nämlich für
den Priesterberuf, die Magistratur, das Richteramt und andere
öffentliche Berufe feststeht, dass sie sich ihrem Wesen nach
gegen die Entgeltung der Berufsleistung überhaupt ausschlies-
Löwenfeld — Voigt. 341
send verhalten, so dass sie wie der locatio-conductio, so auch
dem mandatum entzogen sind, ist dies für den Beruf der Wissen-
schaftspflege von alters her keineswegs unbestritten. Verf. aber
sucht den Nachweis zu erbringen , dass auch die Wissenschafts-
pflege eine ihrem Zweck und Wesen nach entgeltungsunfähige
Berufsart sei, und nimmt auch für die heutige Zeit, wenn sie
auch jede Arbeit frei gemacht und jede Arbeit ehrt, um so mehr
für die berufsmässige Wissenschaftspflege den Charakter einer
ars liberalis in Anspruch. ßoedenbeck.
II. Rechtsgeschichte.
Toigt, M. lieber die Bankiers, die Buchführung und
die Litteralobligation der Römer. (VII. des 10. Bandes
der Abhandlungen der philolog.-histor. Klasse der k. sächs.
Gesellsch. der Wissenschaften. S. 515 — 577.) Leipzig,
Hirzel. 1887.
Der gelehrte Verf. erörtert hier einen Teil des r. Bankier-R.
In §. 1 zeigt er im Detail den Geschäftsbetrieb der argentarii,
mit denen vom Ausgang der Republik ab die numraularii in Kon-
kurrenz traten. Diese wurden offizielle Münzprobierer , jene
waren früher ausschliesslich die Bankiers.
Das Bankiergeschäft zerfiel in Rom in zwei Hauptteile:
1. Das Sortengeschäft: Die emtio venditio nummorum,
wobei der Bankier natürlich eine Provision (collabus oder col-
lybus) nahm. Bei diesem Geschäfte kamen zwei Spezialitäten
vor: der Ein- und Verßauf fremder Münzsorten und die Um-
wechslung heimischer Münzen.
2. Das Kreditgeschäft (einerseits Darlehen, Depots u. s. w.,
andererseits das ,,Ordregeschäft", namentlich Anweisungen, Ueber-
nahme einer Schuld infolge von Delegation: transscriptio a per-
sona in personam).
In §. 2 werden die Geschäftsbücher der argentarii erörtert.
Während der gewöhnliche HausheiT einen libellus familiae oder
Über patrimonii und ein Zinsbuch (calendarii über) führte, hatte
der Bankier folgende Bücher:
1. Die adversaria oder ephemeris: unter jener merkwür-
digen Bezeichnung ist das Journal zu verstehen, das offen im
Bureau lag (ad vertere).
342 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VlI. Bd. 9. Heft.
2. Den codex oder die tabulae rationum, d. h. das Haupt-
buch.
3. Den codex accepti et expensi: das Litteralgeschäftsjournal.
Dieses Buch hatte die Funktion, die Eingehung und Auflösung
der Litteralkontrakte darzustellen (litteris contrahere und litteris
tollere obligationem). Von diesem Buche waren ursprünglich
alle Deliktsobligationen, alle Quasikontrakte und die Real- und
Konsensualverträge ausgeschlossen. — Nach der Anerkennung
der Konsensualobligationen hatte die Eintragung in den codex
accepti et expensi die Bedeutung einer Wandlung der Obligation :
so entstand der r. Wechs el durch Eintragung in den codex
accepti et expensi und die ursprüngliche obligatio (aus Societät,
Kauf, Miete, Delikt u. s. w.) verschwand.
§. 3 führt aus, wie die Einträge in den codex accepti et
expensi formuliert wurden, und §. 4 zeigt die historische Weiter-
bildung und Generalisierung der Litteralobligation.
Die Abhandlung ist ein eleganter und mit vollständiger
Zusammenfassung der zerstreuten Detaillitteratur ausgearbeiteter
Beitrag zu einem Buche über das r. Handelsrecht, das immer
noch nicht geschrieben ist und das eine so grosse Lücke in der
Litteratur auszufüllen berufen wäre. Meili.
Krüger, H. Geschichte der capitis deminutio. I.Band,
zugleich eine Neubearbeitung des Legisaktionen-R. Breslau,
Köbner, 1887. 409. S. 10 M.
Von seinem eigentlichen Thema, der capitis deminutio,
handelt der Verfasser nur in dem ersten Fünftel des bis jetzt
vorliegenden ersten Bandes und zwar behandelt er hier aus-
schliesslich die capitis deminutio minima, von der er annimmt,
dass sie ursprünglich die einzige Art von capitis deminutio ge-
wesen sei. Dieselbe habe bestanden in einer Minderung des
Caput, d. h. der dem römischen Bürger kraft seiner civitas inne-
wohnenden Fähigkeit, Rechtssubjekt nach öffentlichem sowohl
wie nach Privat-R.* zu sein. Zu einer blossen familiae mutatio
ohne Schmälerung des caput, wie sie sich im klassischen r. R.
darstellt, müsse die capitis deminutio minima erst im Laufe der
Zeit umgewandelt worden sein. (Dies soll, wie es scheint, später
im 2. Band nachgewiesen werden.) Die Fälle der capitis demi-
nutio minima sind nach Gaius T. 162 im klassischen R. : arro-
gatio, adoptio, coemptio, datio in mancipium. Gemeinsam ist
allen diesen Vorgängen mit Ausnahme der arrogatio der Manci-
pationsritus. Das Vorkommen eines Mancipationsakts muss
Krüger, capitis deminutio. 343
daher wohl wesentliches Merkmal der capitis deminutio minima
nach ältestem R. gewesen sein. Die Arrogation ist unter diesen
Begriflf von den klassischen Juristen zu einer Zeit gebracht
worden, in der man das ursprüngliche Wesen des Instituts nicht
mehr zu erkennen vermochte.
Verf. will nun beweisen, dass die mancipatio ein Akt ge-
wesen sei, durch den die Rechtsfähigkeit des Manzipierten be-
rührt wurde, kommt, da er durch dieselbe durchweg Eigentum
entstehen lassen will, zunächst auf den Eigentumsbegriff des
ältesten R., von da auf die Vindikation und die übrigen Legis-
aktionsformen , endlich auch noch auf die Entstehung der Ver-
trags- und Deliktsobligationen im r. R. zu sprechen. Dabei
wird eine grosse Anzahl im einzelnen hier nicht aufführbarer
Hypothesen aufgestellt, aus deren Zusammenfügung sich folgendes
von unseren gewöhnlichen Vorstellungen bedeutend abweichende
Bild ergibt.
Das alte Recht kennt nur Sachenrechtsverhältnisse an
Personen und Sachen (erwähnt wird nur das Eigentum). Die
Obligationen sind erst später infolge der Aufnahme der pere-
grinischen, d. h. allgemein latinischen, sponsio in das jus civile
Romanorum zur Anerkennung gelangt. Insbesondere hat das
nexum keine Obligation erzeugt, sondern dasselbe stellte ein
Tauschgeschäft dar, bei dem der eine Teil das zugewogene aes,
der andere den Gelderwerber selbst zu Eigentum und zwar ur-
sprünglich zu sofortigem Eigentum erwarb. Ebenso machte das
Delikt, speziell das furtum, den Delinquenten zum Sklaven des
Beschädigten. — Das älteste Eigentum ist Besitzeigentum, d. h.
es setzt thatsächliches Innehaben der Sache voraus. Die Vindi-
kation an Personen, speziell manus injectio genannt, dient als
aussergerichtlicher wie als gerichtlicher Akt dazu, sich dieses
Besitzeigentum zu verschaffen. Entsteht durch Kontravindikation
Mitbesitzeigentum, so ist eine Entscheidung darüber nötig, wessen
,nudum jus" ursprünglich das relativ bessere gewesen sei. Die
Notwendigkeit einer solchen Entscheidung wird konstatiert durch
den gerichtlichen Akt des festucam imponere. Darauf folgt die
provocatio sacramento, an welche sich in ältester republikanischer
Zeit ein priesterliches Urteil über die beiden vor einem Priester
zu leistenden Eide anschloss. Dieses Urteil bildete die Basis für
das Endurteil des Gerichtsmagistrats, die addictio. Das Zentum-
viralgerichtsurteil, das nach Beseitigung der Eide an die Stelle
des priesterlichen Urteils getreten ist, spielt die Rolle eines Be-
weiszwischenurteils. Die verschiedenen von Gaius aufgezählten
344 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
legis actiones sind nicht verschiedene Prozessarten, sondern
Prozessakte, welche sämtlich zu dem einen ursprünglichen
Prozessverfahren gehörten. So auch die condictio, d. h. die
Aufforderung an den Gegner, an einem bestimmten Tag wieder
zu erscheinen, welche von der lex Silia und Calpurnia als ein-
ziger der alten solennen Prozessakte aufrecht erhalten wurde.
Die pignoris capio ist ursprünglich ein der vindicatio bezw.
manus injectio entsprechender Eigentumserwerbsakt. Die legis
actio sacramento in personam ist wohl eine Erfindung späterer
Juristen , wie denn überhaupt der Bericht des Gaius auf einer
Verkennung der ursprünglich zu Grunde liegenden Verhältnisse
beruht.
Was die Methode des Verf. betrifft, so wird zur Ergänzung
des überaus dürftigen Quellenmaterials, teilweise, wie aus dem
Obigen ersichtlich, auch zur Korrektur desselben, in erster Linie
die Etymologie herangezogen. Ueber die Bedeutung der Worte
Caput, mancipium, vindex, furtum u. a. finden sich ausführliche
Erörterungen. M. Rümelin (Bonn).
IIL Bürgerliches Recht.
Motive zu dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetz-
buchs für das Deutsche Reich. Band I. Allgemeiner
Teil. Amtliche Ausgabe. Berlin und Leipzig, J. Gutten-
tag (D. Collin). 1888. 395 S.
Der Entwickelungsgang des Entwurfes eines bürgerlichen
Gesetzbuches für das Deutsche Reich, welcher sich in dem län-
geren Zusammenwirken bewährter Rechtskenner abgespielt hat,
ist, wie oben S. 214 bemerkt wurde, in einem umfangreichen
Werke von 12 314 Folioseiten protokollarisch festgestellt worden,
welches („im Hinblick auf den Umfang") mit dem Schleier des
Geheimnisses verhüllt bleiben soll. Nur „gedrängtere, die Ueber-
sicht und Aufklärung erleichternde Motive" sollen in 5 Bänden
veröffentlicht werden. „Einer Prüfung und Genehmigung der
Gesamtkommission haben sie nicht unterlegen." (Vorwort zum
Entwurf S. VI.) Der bisher veröffentlichte erste Band betrifft
den „allgemeinen Teil".
Das neue Werk ist der Abschluss mühevoller Meinungs-
streitigkeiten ; daher musste auf ihm der volle Friede innerer
Motive zum bürgerl. G.B. I. 345
Widerspruchslosigkeit ruhen. Deshalb gestaltete es sich gegen-
über seiner Quelle zu einer durchaus selbständigen Schöpfung,
welche nicht „die volle Rechenschaft über die Arbeit der Kom-
mission" zum Ziele nehmen konnte und daher nicht das ge-
schichtliche Werden des Gesetzbuches erklärt, sondern das Ge-
wordene erläutert und rechtfertigt.
Die AusfühiTingen der Motive beziehen sich vorwiegend auf
den Inhalt des Gesetzbuches, weniger auf seine Form. Die vielfach
eigenartige Terminologie des Entwurfes ist nur hier und da er-
läutert (z. B. S. 54, 67, 68, 78, 256, 308 und sonst). Dagegen
hat das Streben der Kommission, die Rechtsprache zu verdeutschen,
auch in den Motiven vielfach zu neuen technischen Begriffs-
namen geführt, vgl. z. B. das nachgiebige Gesetz (S. 17), die
Mündigsprechung (S. 59), die künstlich geschaffene Rechtsträgerin
(S. 94), das wahlweise Schuldverhältnis (S. 139), der böse Scherz
(S. 191), der beachtliche Irrtum (S. 197), der Selbstzugriff
(S. 354), die Klageverbesserung (S. 365), die zunächst verbor-
gene Rechtskraft (S. 368) u. a. m. Ebensowenig wie die Aus-
drucksweise ist die Anordnung des allgemeinen Teiles mit seinen
elf Abschnitten näher begründet; auch hier finden sich nur ge-
legentliche Rechtfertigungen von Einzelheiten (z. B. S. 223, 249
unten u. s.). Was jedoch den Inhalt des Gesetzbuches betrifft,
so erweisen die Motive, dass gegenüber manchen Neuerungs-
wünschen eine grosse Entschiedenheit im Festhalten an über-
lieferten und bewährten Rechtssätzen obgewaltet hat, vgl.
S. 248, 251, 279, 294, 314, 373, vgl. auch die Zurückweisung
der besonderen Wünsche der Bienenzüchter (S. 351) und einiger
Handelskorporationen (S. 299j. Neuschöpfungen liegen vor-
wiegend auf dem Gebiete der Form Vorschriften und der festen
Zahlenbestimmung (vgl. zur Todeserklärung S. 33 ff., zur Ver-
jährungslehre S. 295 ff.), vgl. auch auf S. 379 eine wichtige
Zusammenstellung aller Vergünstigungen, mit denen der „red-
liche Dritte", das Schosskind der modernen Rechtsbildung, aus-
gestattet ist. Von der Aufstellung weitgreifender allgemeiner
Gesichtspunkte, welche als eigenartige Grundgedanken des Ge-
setzeswerkes gelten sollen, wie sie die Motive zur Z.Pr.O. an ihre
Spitze stellen, ist nicht die Rede, auch rein rechtsphilosophische
Fragen werden grundsätzlich umgangen (S. 251, vgl. jedoch
auch z. B. S. 373). So liegt denn der Schwerpunkt des Ganzen
in der Begründung der getroffenen Auswahl unter den Gesetzes-
bestimmungen und den Lehrmeinungen. Hier ist die Gefahr im
Ceutralblatt fär Bechtowissenscbaft. VII. Band. 26
346 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
Stoffe zu ertrinken vermieden und die langjährige Qual des
Wählens dem Leser verhüllt worden. Von Vollständigkeit ist
von vornherein abgesehen worden, selbst die deutschen Gesetz-
bücher und die Reichsgerichtsentscheidungen sind nicht nach
ihrem vollen Inhalte besprochen. Ausserdeutsche Gesetzeswerke
sind, ausser dem code civile, fast gar nicht erwähnt. (Eine Aus-
nahme s. S. 4). Auch das corpus juris civilis ist nur spärlich
angeführt (vgl. z. B. S. 28, 328, 345, 361). Unter den juris-
tischen Schriftstellern ist nur Jhering einmal genannt (S. 8);
freilich liest der Sachkenner zwischen den Zeilen eine Reihe un-
sichtbarer Citate (z. B. Windscheids Actio S. 291, Hartmanns
Obligatio S. 278, Eiseies Exceptio S. 359, Graweins Verjährung
und Befristung S. 292 u. a. m.). In der Abwägung der ver-
schiedenen Möglichkeiten gibt grundsätzlich das Gemeinwohl bei
dem Streite widerstrebender Bedürfnisse den Ausschlag (vgl.
z. B. S. 291). Der sogen, „innere Grund" (oftmals nur eine
Tautologie) ist als Rechtfertigungsmittel verschmäht, er erscheint
nur einmal (S. 369), um sofort abgewiesen zu werden. Uebrigens
trägt das Werk auch dem Streben, dem , logischen Elemente des
Rechtes" Genüge zu thun, überall Rechnung, jedoch mit Zurück-
haltung (vgl. S. 250, 369). Eine juristische „Konstruktion"
zum gesetzgeberischen Zwecke treffen wir nur auf S. 311, theo-
retische Postulate, welche ohne Rücksicht auf ihre Gemeinnützig-
keit Beachtung beanspi'uchen , nur bei dem sogen. „Willens-
dogma" (S. 189) und einem ähnlichen Gedanken, welcher die
Duldung schikanöser Rechtsausübungen rechtfertigen soll (S. 2 74).
An dieser Stelle, wie auch vielfach sonst (z. B. S. 32, 446, 347),
wird auch dasjenige, was der Gesetzgeber weise verschweigt, in
Erwähnung gebracht. In einzelnen Teilen hat man, vielleicht
um wertvolle Materialien nicht völlig vex-loren geben zu lassen,
das Werk geradezu zu der Begründung nicht vorhandener Ge-
setzestexte gestaltet (vgl. z. B. die Ausführungen über Auto-
nomie, lex cogens und Rückwirkung S. 10—24). Hierhergehört
namentlich eine vollständige Lehre von den Rechtsbefugnissen,
welche sich hinter die Rechtsgeschäftslehre als Anhang versteckt
(S. 271 ff.).
Neben dieser Begründung für Form, Inhalt und Lücken
des Werks stellen sich die Motive noch das fernere Ziel, das zu-
künftige Recht an diejenigen Rechtssätze anzulehnen, welche
später mit ihm zusammenwirken sollen. Hier machen namentlich
diejenigen Rechtszweige ihre alten Verwandtschaftsrechte geltend,
welche in früheren Zeiten aus dem Privat-R. ausgeschieden
Motive I — Pampaloni. 347
worden sind, insbesondere das Handels-R. (vgl. z. B. S. 104,
113. 155, 225, 229, 234, 244, 300, 321) und noch mehr der
Zivilprozess, der in einzelnen Bestimmungen, wie in allgemeinen
Lehren (vgl. namentlich S. 357 ff.) die stärkste Berücksich-
tigung findet. So ist z. B. der §. 231 Z.Pr.O. nicht weniger
als achtmal citiert (S. 217, 221, 255, 291, 295, 327, 359, 372).
Zum Reichsstrafgesetzbuche vgl. S. 349 ff.
Neben dem Reichs-R. ist auch die Wissenschaft als unver-
tilgbare Quelle von Rechtsgedanken, welche zur erläuternden
Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften dienen sollen, anerkannt
(S. 15). Mit Recht wird die Enthaltsamkeit des Entwurfes in
der Aufstellung von Auslegungsregeln gerühmt (S. 265) und
vielfach werden zweifelhafte Fragen der späteren Forschung und
Praxis oder der , Rechtslogik " (S. 374) zur Entscheidung über-
lassen (vgl. z. B. S. 250, 833, 334 unten, 353, 365, 371). Die
Wissenschaft wird um so mehr Veranlassung haben, solchen
ehrenvollen Anregungen zu entsprechen, als die Motive, obwohl
sie den „Vorwurf unnötiger Deutlichkeit" (S. 217) vermeiden,
doch durch klare Darstellung und Gedankenreichtum dem Juristen-
stand einen Beitrag zur Pandektenlehre gewähren, dessen dauern-
der wissenschaftlicher Wert von seinem praktischen Zwecke un-
abhäncrior ist. Leonhard.
o o
I
Pampaloni, M. II futuro codice civile germanico e il
diritto romano. Siena, Lazzeri 1888. 51 S.
Hauptzweck der Abhandlung, welche dem Verf. am 6.,XT.
1887 zu einem Vortrag bei Gelegenheit der feierlichen Eröffnung
der Studien an der Universität Siena diente, ist die Besprechung
der mutmasslichen Wirkungen eines gemeinen deutschen bürgerl.
Gesetzbuchs auf die Pflege des r. R. Der Einleitung, worin P.
äussert, dies Gesetz werde der Anfang vom Ende des r. R. in
Deutschland sein (S. 8), folgt eine kurze, aber mit umfassender
Verwertung der deutschen Literatur geschriebene Uebersicht über
die Entwicklung der Rezeption des r. R. und die Hauptströmungen
in der deutschen Rechtswissenschaft. Mit bezug auf die neuesten
Schriftsteller wird ein starkes Hervortreten der praktischen Ziele
und ein erneuter Angriff auf die historische Schule beobachtet.
Das bürgerl. G.B. werde sich, obgleich auf geschichtlicher Grund-
lage ruhend, nicht wenig vom gemeinen R. entfernen. Immerhin
aber werde das r. R. die Stelle einnehmen, die ihm zukomme,
wie ihm auch in der juristischen Ausbildung ein bedeutender
Platz gewahrt bleibe, denn die Schriftsteller seien einmütig in
348 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9 Heft.
der Ueberzeugung von der Notwendigkeit tiefern Eindringens
in das r. R. Nur dürfte die Zweiteilung in Pandekten-R. und
deutsches Privat-R. fallen, an die Stelle der Institutionen des
r, R. aber dürften Institutionen des neuen bürgerl. R. treten.
Kleinfeller.
Endemann, F. Ueber die zivilrecbtliche Wirkung der
Verbotsgesetze nach gemeinem R. Leipzig, Fues.
1887. 128 S. 3 M.
Wenn Kaiser Theodosius den Satz ausgesprochen hat, dass
jedes verbotene Rechtsgeschäft ipso jure nichtig sei, so ist dies
den älteren Gesetzen gegenüber eine Behauptung, die in ihrer
Allgemeinheit falsch ist. Für die späteren Verbotsgesetze gibt
der Kaiser eine Vorschrift, aber die folgenden Gesetzgeber haben
sich an dieselbe nicht gekehrt. In der Auslegung der Verbots-
gesetze ist deshalb mit dem erwähnten Gesetz nichts zu machen,
und es lässt sich auch sonst kein allgemeines Prinzip aufstellen.
Die Wirkung des Verbots kann eine sehr verschiedene sein; die
Folgerung, weil das Rechtsgeschäft verboten, ist es nichtig, ist
nicht zutreffend, es lässt sich vielmehr aus dem Verbot allein
nichts entnehmen. Die Wirkung des Verbots kann immer nur
unter genauem Eingehen auf den Inhalt des Gesetzes und die
Motive des Gesetzgebers bestimmt werden. Hieraus wird erst
erkennbar, welche innere materielle ünerlaubtheit die Eigenschaft
des Rechtsgeschäfts bildet und ob dasselbe derart gegen die
Grundlagen der Rechtsordnung verstösst, dass es als ausge-
schlossen und rechtsunwirksam zu betrachten ist.
Die Unmöglichkeit, allgemeine Regeln auf diesem Gebiete
aufzustellen, legt das Bedürfnis, die Gesetzestechnik strenger zu
beachten und eine feste Terminologie, der sich der Wille des
Gesetzgebers im einzelnen Fall entnehmen lässt, einzuführen,
besonders nahe.
G. Rümelin.
Fischer, 0. Die preuss. Grundbuchgesetzgebung. Text-
ausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister.
Berlin und Leipzig, Guttentag. 1887. VI und 182 S.
1 M. 20 Pf.
Bendix. Das preuss. Gesetz über den Eigentumserwerb
und die dingliche Belastung der Grundstücke,
Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten v.
5./V. 1872. Mit Erläuterungen nebst der preuss. Grund-
Endemann — Prenss. Gmndbuchgesetze. 349
buchordnung. Breslau, Koebner. 1888, VI u. 178 S.
2 M. 50 Pf.
Basch, J. Die preuss. Grundbuchgesetze nebst Kosten-
u. Stempelgesetzen mit Anmerkungen. Handausgabe
zum praktischen Gebrauch. Berlin, Heine. 1888. VI u.
251 S. 2 M. 80 Pf., geb. 3 M. 25 Pf.
Alle Bücher bringen den Text des Gesetzes über den Eigen-
tumserwerb etc. und der Grundbuchordnung v. 5./V. 1872.
Fischers Arbeit hält sich in dem Rahmen des Planes, auf
welchem die bekannte Guttentagsche Sammlung von Textaus-
gaben preuss. Gesetze in Taschenformat beruht. Der Grund-
buchordnung schliesst sich der Kostentarif und das Stempelgesetz
V. 5.|V. 1872 mit Tabellen zur Berechnung der Kosten und des
Stempels an. Besonders hervorzuheben ist die Sorgfalt, mit
welcher die Aenderungen nachgewiesen sind, welche die Grund-
buchgesetze bei ihrer Einführung in die gemeinrechtlichen Ge-
bietsteile Preussens erfahren haben.
Bendix hat sich eine weiter reichende Aufgabe gestellt; er
will dem Praktiker das zeitraubende Nachsuchen in den Ent-
scheidungen des Kammergerichtes und des Eeichsgerichtes bezw.
des vormaligen Obertribunals sowie in den Lehrbüchern von
Dernburg und Förster-Eccius ersparen und den überwältigenden
Stoff unter Trennung des Wesentlichen vom Unwesentlichen kurz
und übersichtlich zusammenfassen. Demgemäss ist das Gesetz
über den Eigentumserwerb etc. mit einem knappgehaltenen
Kommentar unter Nachweisung der gedachten Entscheidungen
und unter Hinweisung auf die korrespondierenden Vorschriften
der Grundbuchordnung versehen. Die Grundbuchordnung selbst
ist nicht kommentiert.
Das Buch von Basch verdankt nach dem Vorworte seine
Entstehung einem Auftrage des Verlegers, welcher nach seinen
von Juristen ihm mehrfach bestätigten Wahrnehmungen an-
nehmen zu müssen glaubte, dass eine zum Handgebrauche ge-
eignete Ausgabe der in dem Titel bezeichneten Gesetze v. 5. V.
1872 fehle. Um dem vorausgesetzten Bedürfnisse zu genügen,
werden diese -Gesetze, unter Nach Weisung ihrer Abänderungen
durch neuere Gesetze, mit Anmerkungen mitgeteilt; das Gesetz
über den Eigentumserwerb etc. ist ausserdem auch ohne Noten
zum Abdrucke gelangt. Den hauptsächlichen Inhalt der An-
merkungen bilden Rechtsgrundsätze des Reichsgerichtes und des
Kammergerichtes. Achilles.
350 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
Crreenliood, E. The Doctrine of Public Policy in the
Law of Contracts, reduced to rules. Chicago, Cal-
laghan & Co. 1886. 860 S.
Aus über 8000 richterlichen Entscheidungen englischer und
amerikanischer Gerichte abstrahiert der Verf. 586 Regeln, nach
welchen die Gültigkeit und Verbindlichkeit von Verträgen zu
beurteilen ist, welche angeblich gegen die öffentliche Moral,
das öffentliche Interesse oder das öffentliche R. Verstössen. Es
ist oft nicht leicht, die Grenze zu ziehen zwischen erlaubten
und unerlaubten Verträgen, und je nach der Gesetzgebung eines
Landes kann die Entscheidung auch eine verschiedene sein. Die
Sammlung einer möglichst grossen Anzahl konkreter Fälle ist
daher ein sehr geeignetes Mittel, um genau festzustellen, was
mit bezug auf solche Fragen in einem grossen Rechtsgebiete
Rechtens ist. Eine solche wohlgeordnete Sammlung aus dem
Gebiete des amerikanischen und englischen R. liegt hier vor.
Das Buch Greenhoods zerfällt in 14 Abteilungen folgenden In-
halts: 1. Allgemeine Regeln und Grundsätze; 2. Verträge zur
Förderung unerlaubter oder unsittlicher Handlungen; 3. Wett-
und Spielgeschäfte; 4. 5. 6. 7. Verträge und Handlungen, welche
gegen übernommene Verpflichtungen oder gegen Treue und
Glauben Verstössen, Bestechung, Beeinflussung der Gerichte,
Förderung von Prozessen etc.; 8. u. 9. Verträge, welche die
pei'sönliche Freiheit berühren, Dienstverhältnisse etc. und solche,
welche die R. der Ehegatten oder Eltern zum Gegenstande haben ;
10. Verzicht und Aufgabe von Rechten und Verträge zur Be-
schränkung der Haftbarkeit der Frachtführer, Telegraphen gesell-
schaften, Arbeitgeber u. s. w.; 11. u. 12. Verträge, welche das
öffentliche R. verletzen oder in Umgehung oder Missachtung
desselben abgeschlossen worden sind, z. B. mit bezug auf Ver-
einbarungen mit dem falliten Schuldner, letzte Willensverord-
nungen, Verkauf von Land, ungesetzliche Versicherung etc.;
13. Einklagung von Vergütungen für persönliche Dienstleistungen
zweifelhafter Art bei Wahlen, Erlangung von Aemtern, Heiraten,
geschlechtliche Beiwohnung etc., endlich 14. Verträge, welche
die Freiheit von Handel und Verkehr beschränken. Dieser Ab-
schnitt ist namentlich sehr reichhaltig (S. 604—770), indem er
die Verträge zum Gegenstande hat, welche Eisenbahn- und andere
Gesellschaften miteinander schliessen, um den Verkehr von
anderen Linien ab und den eigenen zuzuwenden (Differential-
tai'ife u. s. w.), oder welche den Zweck haben, ein faktisches
Monopol zu begründen; ferner die Verträge, wodurch jemand
Greenhood — Gareis, Staub. 351
in der Ausübung seines Gewerbes oder ßei'ufes mit Rücksicht auf
Ort und Zeit beschränkt wird, indem er sich verpflichtet, einen
bestimmten Beruf gar nicht, oder nicht an einem bestimmten
Orte, in einem bestimmten Lande oder während einer bestimmten
Zeit auszuüben. Greenhood befolgt dabei das auch von Stephen,
Dicey, Pollock, Lawson und anderen eingeschlagene Verfahren,
indem er seiner Arbeit die Form eines Gesetzbuches gibt. Die
Rechtsnormen werden scharf formuliert, sodann durch zahlreiche
Beispiele illustriert und durch Erläuterungen kommentiert, wobei
namentlich in allen wichtigen Fällen die Begründungen der
Richter ausführlich mitgeteilt werden.
König.
I
TY. Handelsrecht.
Gareis, C. Die Frage der Revision des Patentgesetzes.
(Aus den Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik
hrsgb. von Professor J. Conrad, X. F. Bd. XVI. S. 56—75.)
Staub, H. Patentrechtliche Erörterungen. Berlin, Hey-
mann. 1888. 46 S. 60 Pf.
Auf Antrag des Reichskanzlers fand im November 1886 eine
Enquete über die Revision des Patentgesetzes statt, welcher
22 Fragen mit ausführlichen Erläuterungen zu Grunde lagen. Die
Ergebnisse dieser Enquete werden in der vorliegenden Abhand-
lung von G. von einem sehr zuständigen Beurteiler kritisch be-
leuchtet, unter Anlehnung an die von G. und Laubenheimer in
Busch, Archiv, Bd. 46 S. 73 — 104 gemachten Vorschläge. Ueber
die Definition der Erfindung, namentlich die gewerbliche Ver-
wertbarkeit, den Ausführungsnachweis und das Vormerkungs-
verfahren, die Beschreibung in früheren Druckschriften, den
sogen. Erfindungsdiebstahl, die Abhängigkeitserklärung, die Unter-
scheidung von Stof^atenten und Herstellungspatenten, den Schutz
des Erfindungsbesitzers, die Einführung sogen. Nützlichkeits-
muster, die Frage der Verschärfung des Vorprüfungsverfahrens,
die Patentgebühren, die Verschärfung des Reichsschutzes und die
Organisationsfrage, ob neben dem Patentamte ein Patentgerichts-
hof zu errichten sei, sind die Ergebnisse der Enquete in Kürze
geschildert und daran die teilweise abweichenden Ansichten des
Verfassers gereiht. Derselbe stellt mit Befriedigung fest, dass
352 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
zwischen der dem Patentgesetze vorangegangenen Enquete vom
August 1876 und der Enquete vom November 1886 ein fast
unglaublicher Fortschritt in der Klärung der Ansichten sich voll-
zogen habe. Auf der andern Seite habe das Patentgesetz den
berechtigten Erwartungen entsprochen, und die Revision desselben
habe au seinem wesentlichen Bestände, an der Grundauffassung
des Patentes und an den Hauptvoraussetzungen seiner Verleihung
und Wirksamkeit nichts geändert.
Die kleine Schrift von St. behandelt als Beitrag zur Enquete
über Abänderung und Verbesserung des Patentgesetzes 4 Fragen.
Zunächst wird eine neue Definition der „Erfindung" gegeben:
^Erfindung ist eine auf Grund der Kenntnis der Ursache er-
zeugte neue Wirkung der Naturkräfte. " Als „neu" erscheint
dasjenige Erfindungsobjekt, welches bis zur Anmeldung nicht
in öffentlichen Druckschriften so beschrieben oder im Inlande
so öffentlich benutzt ist, dass eine Nachahmung durch Sach-
verständige möglich ist. Ausserdem vertritt mit der neuesten
Auffassung der Verfasser die ex tunc- Wirkung der Patentnichtig-
keit, unter Polemik gegen ältere Urteile. Endlich wird bezüg-
lich der Kollision der Patente die Theorie der gemeinschaftlichen
Patentberechtigungen aufgestellt; das zweite Patent ist demnach
nicht ipso jure nichtig, sondern wirksam, und bildet mit dem
ersten eine gemeinschaftliche Berechtigung , die so lange dauert,
bis das eine Patent für nichtig erklärt ist.
Heinsheime r.
Jonge, M. de. Die Unübertragbarkeit der Retourbillets.
Freiburg, Mohr. 1887. 26 S. 50 Pf.
Die vorliegende kleine Broschüre (Wiederabdruck einer zuerst
im Jahre 1885 in der „Deutschen Justizzeitung" erschienenen
Abhandlung) behandelt eine viel umstrittene Frage, welche von
Jhering zuerst in Fluss gebracht hatte (seine Erörterung ist
wörtlich auf S. 21 — 24 wiedergegeben). Der Verf. gelangt zu
dem Schlüsse, dass der Verkauf von Retourbilleten eine rechts-
widrige, d. h. eine zivilrechtlich unwirksame und strafbare Hand-
lung darstelle. Das juristische Raisonnement des Verf. gipfelt
in dem Satze, dass die Dienstleistung auf Grund der Retour-
billete einem einzigen Subjekte in ihrer Totalität prästiert
werden müsse und dass sie sich nicht in einzelne Stücke zer-
legen lasse. Für seine Konklusion konnte der Verf. die Autorität
des Reichsgerichts ani-ufen. Ein Urteil dieses Gerichtshofs ist
wörtlich abgedruckt (S. 25—26).
Jonge — Schnitze, Nissen. 353
Der Verf. hat die sonstige Litteratur, die Meili: Das
Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstalten (1888)
S. 53 und 54 zusammenstellte, nicht benutzt. Im Vorbeigehen
sei hinzugefügt, dass die schweizerische Nordostbahngesellschaft
die üebertragung von Retourbillets gestattet: im Bahnhofe in
Zürich befand sich eine Zeit lang ein Bureau, das sich mit dem
An- und Verkaufe von Retourbillets beschäftigte. Meili.
V. Gerichtsverfassung und Zivilprozess.
Festgabe zum Doktorjubiläum des Herrn Geh.-Rates
Prof. Dr. Joh. Jul. Wilh. v. Planck, üeberreicht von
der rechts- u. staatswissenschaftlichen Fakultät zu Strass-
burg. Strassburg, Trübner. 1887. IV u. 113 S. (Vgl.
S. 334, 356.)
1) Schultze: Von den prozessualischen Zeitbestimmungen,
insbesondere den Fristen (S. 1 — 82).
2) Nissen, Adolf: Die Einziehung. S. 83—113.
Beide Abhandlungen befassen sich mit Gegenständen, welche
trotz ihrer hohen praktischen Bedeutung verhältnismässig nur
wenig theoretisch bearbeitet sind, und lenken die Blicke auf
diese seitwärts von der allgemeinen Heerstrasse gelegenen Punkte.
Seh. bestimmt zunächst den begrifflichen Gegensatz von Termin
und Frist unter Ablehnung der nichtssagenden Unterscheidung
zwischen Zeitpunkt und Zeitraum mit Rücksicht auf das Wesen
der Prozesshandlungen, deren zeitlicher Begrenzung sie dienen:
, Termine sind Zeiträume für solche Prozesshandlungen, welche
ein Zusammenwirken von Gericht und Parteien oder auch bezw.
von dritten Personen (z. B. Zeugen) voraussetzen. Fristen sind
Zeiträume, in welchen die Parteien einseitig zu handeln haben."
Termine werden bestimmt für mündliches, Fristen für schrift-
liches Handeln, Das Vorhandensein dieses Zusammenhangs der
beiden Begriffe mit dem Gegensatze von mündlichem und schrift-
lichem Verfahren wird kurz auch in der Geschichte nachgewiesen.
In Beschränkung auf den Zivilprozess behandelt Seh. zunächst
die Terminsbestimmung und ihr Verhältnis zur Parteiladung
(S. 4 — 9), um den übrigen Teil der Abhandlung den Fristen zu
widmen, welche er einteilt in 1. Zeitbestimmungen für die Hand-
lungen der Gerichtspersonen, 2. Zeitbestimmungen für die Partei-
354 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
handlungen (Parteifristen) und 3, Zeiträume, welche keinen dieser
beiden Zwecke haben (S. 11). Im weiteren sind die einzelnen
Fristen, in diese 3 Gruppen verteilt, bald mehr, bald minder
ausführlich erörtert. Hervorzuheben ist noch, dass Seh. bei
Teilung der Parteifristen in gesetzliche und richterliche für
massgebend erklärt, ob Gesetz oder Richter die Dauer der Frist
bestimmt (S. 24 ff.). Die allgemeinen Bestimmungen der Z.Pr.O.
über Fristen sind nur auf Parteifristen anwendbar. Im Zu-
sammenhang mit den gesetzlichen Parteifristen ist die Frage,
ob Einsijruch vor Urteilszustellung eingelegt werden könne, sehr
eingehend besprochen und bejahend erledigt (S. 36 ff.).
N. kommt zu folgenden Ergebnissen: Die Einziehung ist
nicht Strafe sondern „endgültige Wegnahme einer Sache durch
die Verwaltungsbehörde" (S. 90). Indem der Richter im sogen,
objektiven Verfahren auf Einziehung erkennt, übt er nicht bald
polizeiliche, bald strafrechtliche, bald zivilrechtliche Funktionen
aus, sondern er „stellt vielmehr nur das R. der Einziehung fest."
Vorschriften, welche den Begriff „Strafe" voraussetzen, sind auf
die Einziehung nicht anzuwenden. Aus der Charakterisiei'ung
erklärt sich ferner, dass auch der Zivilrichter die Einziehung
aussprechen kann. Die Einziehung fühi-t nicht begrifflich dazu,
die eingezogenen Sachen in das Vermögen des Staates zu bringen ;
dieselben können auch jedem Eigentum entzogen werden. Die
Frage des Anfalls von Früchten und Mitteln des Verbrechens
an einen neuen Berechtigten ist zwar auch vom Strafrichter zu
erledigen, aber diese Entscheidung liegt nicht schon in der Ein-
ziehungserklärung. Die Einziehung ist ein Institut des Ver-
waltungs-R. , der Anfall ein Institut des Privat-R. Für die
Frage, in welchem Zeitpunkte die einzuziehenden Sachen dem
Thäter gehört haben müssen, verweist N. (S. 100) auf das
Landes-R. Klein feller.
VI. Strafrechtswissenschaft.
Alimena, B. La premeditazione in rapporto alla psi-
cologia, al diritto, alla legislazione comparata.
Turin, Bocca. XV u. 286 S. con Diagrammi. 8 1.
Der Titel gibt genau den Inhalt dieses Werkes wieder,
welches von einem jungen Kriminalisten in Cosenza herrührt,
Alimena, premeditazione. 355
und in wissenschaftlicher und gründlicher Weise die Frage der
praemeditatio erörtert. Nach einer geschichtlichen Einleitung,
in welcher Verf. die frühesten gesetzgeberischen Aeusserungen
in bezug auf die „Ueberlegung" und die Differenzierung der
mit üeberlegung begangenen Delikte von den allgemeinen Delikts-
begriflPen darlegt, wird der gegenwärtige Stand der Frage in
Wissenschaft und Gesetzgebung durch Aufführung der meisten
Schriftsteller wie sehr vieler europäischer und amerikanischer
Gesetze gekennzeichnet.
Die Hauptbedeutung der Arbeit beruht in dem grundlegen-
den Teile II (S. 79 — 236), in welchem die praemeditatio auf Grund
der empirischen Psychologie nach der Art der bestimmenden
Motive, dem Verhältnis von Vorbedacht und Affekt, den patho-
logischen und animalen Zuständen des Verbrechers (pazzia, Hyp-
notismus, Trunkenheit) geprüft wird. Der Schlussabschnitt be-
handelt die Beziehungen der praemeditatio zum Irrtum, zur
Teilnahme und zu anderen und qualifizierenden Thatumständen.
Die Grundgedanken des Werkes sind: Erstes Kriterium bei
den Delikten ist das determinierende Motiv. Vergleicht man
aber zwei durch das gleiche Motiv bestimmte Delikte, so kann
man das Element der praemeditatio nicht ganz übersehen. Ab-
gesehen von Affekt (der übrigens mit Üeberlegung konkurrieren
kann) muss man präsumieren, dass die Delikte mit ruhiger
Üeberlegung begangen werden und, wie es in einigen Str.G.B.
geschieht, zwei Arten der üeberlegung nach der grösseren oder
geringeren Zwischenzeit zwischen Entschluss und That annehmen.
Dementsprechend verschiedene Strafen, und zwar die schwerere
für die längere üeberlegung, weil hier die That am klarsten
den Charakter des Thäters darstellt, und dessen Gefährlichkeit
und antisoziales Streben — nach der positiven Schule — Haupt-
massstab der Strafbarkeit ist. Deswegen sollen Bestimmungen
über praemeditatio nicht nur wie bisher sich auf Mord und
Totschlag beziehen, sondern auf alle Delikte, weil bei allen, unter
Voraussetzung gleichen Motives, das überlegte Handeln auf
grössere Gefährlichkeit des Thäters schliessen lässt.
Was die gesetzgeberische Behandlung dieser Frage betrifft,
so billigt Verf. den Weg derjenigen Gesetze (u. a. auch des
neuesten Italien. Entwurfs), welche keine Begriffsbestimmung
der praemeditatio geben, vielmehr dem freien Ermessen des
Richters überlassen, festzustellen, ob und in welchem Grade
üeberlegung vorhanden gewesen.
Die Arbeit berechtigt als Erstlingsarbeit zu den besten
356 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
Hoflfnungen, sie beruht auf umfangreichen Studien und ist mit
Geist geschrieben. Verf. bekennt sich als Anhänger der sogen,
positiven Schule, nach welcher das psychologische Studium des
Verbrechers das jui-istische Studium des Verbrechens nicht aus-
schliessen, sondern vorbereiten soll.
E. Ferri.
YII. Kirchenrecht (einschliesslich Eherecht).
Berchtold, J. Die Bulle Unam Sanctam, ihre wahre
Bedeutung und Tragweite für Staat und Kirche.
München, Kaiser. 1887. 135 S. 2 M. 70 Pf.
Die Abhandlung gehört zu den Festgaben für Planck (vgl.
oben S. 334 u. 353), konnte aber aus Gründen des Raumes und
der Zeit nicht mit den übrigen Aufsätzen erscheinen. Es ist
eine selbständige umfangreiche Monographie geworden, die zwar
nach des Verf. bescheidenem Nachwort „nicht erschöpfend" sein
will, aber trotzdem einen gründlichen und echt wissenschaftlichen
Beitrag in der massenhaften Litteratur über die Bulle U. S. bildet.
Anknüpfend an das Gutachten der Münchener Juristen-
fakultät von 1869 (abgedruckt im Erg.-Bd. z. Zeitschr. f. Kirchen-R.
1872 S. 313) gibt Verf. zuerst Wortlaut der Bulle und üeber-
setzung, bei letzterer hinsichtlich des Schlusspassus „porro sub-
esse" etc. abweichend. Sodann weist er den Inhalt nach in
10 Sätzen, deren Kern ist: der Staat ist der Kirche absolut
untergeordnet, der Papst zur Ein- und Absetzung von Fürsten
berechtigt. Die Erörterung der theologischen Begründung dieser
Lehre, welche in vielen Bildern (Seele, Leib; Sonne, Mond;
geistl. u. weltl. Schwert) ausgesprochen und übrigens im Rund-
schreiben Leos XIII. V. 1. Nov. 1885 (S. 20) erneuei-t ist, sowie
die Erwähnung der Gegner dieser Lehre, führt den Verf. auf
die interessante Entstehungsgeschichte der Bulle ü. S. (Philipp
d. Schöne, Bonifaz VIIL), welche unter Anlehnung an Drumann
(Bonifaz VIIL 1852) gegeben wird. Nun werden einige Vor-
fragen geprüft, erwiesen, dass der Papst Obergewalt über Frank-
reich sich auch früher beigelegt, und dass das Schreiben „Deum
time" nicht untergeschoben sei , sowie die Systeme des Kano-
nisten über die potestas ecclesiae in temporalia skizziert. Jetzt
gelangt Verf. zu den verschiedenen Auslegungen : er beweist die
I
Berchtold, Unam Sanctam. 357
Haltlosigkeit der sogen. Abschwächungsversuche, welche die U. S.
als höchst harmlos hinstellen, auch des Martensschen Versuches,
und zeigt (S. 65 — 88), dass die Bulle durch und durch dog-
matisch, wie dies auch bisher meist angenommen wurde. In
der entscheidenden Frage, was bedeutet „omni humanae crea-
turae*, erklärt sich B. für , menschliche Schöpfung, Obrigkeit*
(Luther übersetzt Petr. II, 13 „Ordnung"). Nur so ist die U. S.
konsequent.
Es bleibt die Frage übrig, wie verhält sich die Bulle U. S.
zur Unfehlbarkeitslehre? Die U. S. dogmatisiert die absolute
Unterordnung des Staates. Da diese Lehre nicht der Christi
entspricht, so erblickt B. (S. 113) „keine andere mögliche Lösung
des Streites, als dass man eben die ganze Lehre von der päpst-
lichen Unfehlbarkeit, wie sie das Vaticanum formuliert hat, von
sich abweist". Nur eine andere Auffassung von der „Legitimität*
der Konzile und ihrer Beschlüsse kann zu einem befriedigenderen
Verhältnis zwischen Staat und katholischer Kirche führen. Der
Schlussabschnitt gibt dem Verf. Gelegenheit, sich im Anschluss
an Moulart (C.Bl. I S. 33), Molitor und Manning über die
„restaurierte" katholische Staats- und Rechtswissenschaft zu
äussern, deren Grundgedanke ist: Herrschaft der Kirche über
die weltliche Gewalt, in geistlichen Dingen direkt, in politischen
indirekt. Aus dem Streben, von dieser Gewalt Gebrauch machen
zu können, erklärt sich der Ruf nach Auslieferung der Schule,
Wiederherstellung des Kirchenstaates etc. (S. 131), erklärt sich
der Wunsch nach „einer neuen Ordnung und einer neuen katho-
lischen Welt, mit einem Worte nach einer grossartigen Revo-
lution!" „Es ist uns wohl erlaubt, dies grosse Ereignis — eine
neue Ordnung auf Ruinen — herbeizuwünschen", sagt Moulart
(S. 38). Auf die Gefahr, die aus dieser Lehre sich ergibt, hält
B. sich für verpflichtet, als Antiinfallibilist immer und immer
hinzuweisen. Redaktion.
Coiilon, H. et FaiYre, A. 1) Manuel et Formulaire du
Divorce et de la Separation de corps. 2me. ed. Paris,
Marchai et Billard. 1887. 610 S. 6 fr. 50 ct. 2) Juris-
prudence du Divorce. 2me ed. Ebd. 5 fr.
Nach langen parlamentarischen Kämpfen wurde auf den An-
trag Naquets nicht als ein bien, sondern als ein remede die
Ehescheidung in Frankreich wieder eingeführt. Das Wieder-
ein fiihningsgesetz datiert vom 27.|Vn. 1884, während das zu
beobachtende Verfahren durch das Gesetz vom 20./IV. 1886 ge-
358 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
regelt worden ist. Das vorliegende Manuel hat den Zweck, die
Durchführung dieser Gesetze und das allgemeine Verständnis zu
fördern. Zu dem Behufe werden dieselben vollständig ihrem
Wortlaute nach abgedruckt und zu jedem Artikel die frühere
Gesetzgebung angemerkt und die Ergebnisse der gesetzgeberischen
Arbeiten und parlamentarischen Verhandlungen beigefügt. Ueber-
dies enthält das Manuel einen erklärenden Kommentar über beide
Gesetze mit Anführung der wichtigsten Entscheidungen fran-
zösischer und auswärtiger Gerichte; den Schluss bilden verschie-
dene Formulare für die Prozessführung.
In dem Kommentar wird nur auf die Entscheidungen ver-
wiesen, da aber dieselben Sammlungen entnommen sind, welche
nicht jedermann erreichbar sind, so Hessen die Verf. dem Manuel
einen Ergänzungsband folgen, welcher unter dem Titel „Juris-
prudence" alle diejenigen Entscheidungen in extenso enthält,
welche sich auf die Ehescheidung beziehen, wogegen diejenigen
weggelassen sind, welche die Separation de corps zum Gegen-
stande haben. König.
VIII. Staats- und Verwaltungsrecht.
Aschehoug, T. H. Das Staatsrecht der vereinigten
Königreiche Schweden und Norwegen. (Marquardsens
Handbuch des öffentlichen R. IV. Bd. 11. 2.) Freiburg i. B.,
Mohr (Siebeck). 1886. XII u. 208 S. 7 M.
Das Handbuch des öffentlichen R. nimmt seinen guten Fort-
gang und lässt in seinem Erscheinen nicht entfernt die Schwierig-
keiten gewahr werden, mit welchen jedes grössere Unternehmen
auf dem Gebiete des öffentlichen R. zu kämpfen hat. — Der vor-
liegende Band setzt sich die Aufgabe, uns das beziehungsreiche
Gebiet des Staats-R. der vereinigten Königreiche der skandi-
navischen Halbinsel zu erschliessen, und wird damit in der That
einem Bedürfnis gerecht, das in jüngster Zeit um so dringender
wurde, je mehr Nachrichten uns über zahlreiche Konflikte zu-
gingen, zu welchen das eigenartige Verfassungsrecht der beiden
nordischen Staaten die Veranlassung zu geben schien (vgl.
C.Bl. I, 265).
Im I. Abschnitt löst Verf. mit kundiger Hand die vielfach
in einander laufenden Linien der Verfassungsgeschichte, er zeigt
k
Jurisprudence du divorce — Aschehoug. 359
uns, wie die Sonderrechte in die sogen. Union eingezeichnet
waren und wie sie sich erst allmählich nach einem langwierigen
Ablösungsprozess frei gestalten und jedem der beiden Staaten
vorerst getrennt und dann nach der Trennung Norwegens von
Dänemark in grundgesetzlicher Verbindung ein selbständiges, wenn
auch vielfach verwandtes öffentliches R. erwächst. Den durch
die Vereinigung geschaffenen Zustand, die Umrisse der gemein-
samen Angelegenheiten, die wichtigen Organe der Union: König,
Königtum und den zusammengesetzten Staatsrat der vereinigten
Reiche führt uns der I. Abschnitt vor unter gelegentlicher Be-
tonung der reformbedürftigen und reformfähigen Stellen im
Systeme der Union.
Im einzelnen auf das R. der Sonderstaaten übergehend gibt
Verf. im 2. Abschnitt das Staats-R. Schwedens in guter Ueber-
sichtlichkeit; das Verhältnis der Staatsangehörigen im recht-
lichen Sinne zu den im thatsächlichen Sinne des Wortes leidet
in der Darstellung unter einer gewissen Unsicherheit der Ter-
minologie. Wenigstens geht aus der vom Verf. skizzierten
Rechtslage des Ausländers in Schweden mit voller Deutlichkeit
hervor, dass der vom Autor an die Spitze gestellte Satz: „Nach
schwed. R. decken das Unterthanen- und das Staatsbürgerver-
hältnis sich gegenseitig und vollständig , so dass derjenige,
welcher schwed. Medborgare, Bürger ist, auch immer schwed.
Unterthan ist, und umgekehrt — entweder ungenau ist, wenn
hier unter der Bezeichnung , Unterthan" der im Gebiete sich
aufhaltende Fremde verstanden wird; oder die beiden Termini
drücken ein und dasselbe aus, dann unterscheidet sich das schwed.
in nichts von dem kontinentalen Staatsbürger-R. , welches in
jedem de jure, nicht bloss de facto Angehörigen des Staates
einen Bürger desselben erblickt. Den Fragen des Ständewesens,
des Adels und seiner organisierten Vertretung (Adelsmöte), dem
Fideikommiss-R., das merkwürdigerweise in dem einst so aristo-
kratisch gesinnten schwed. Gemeinwesen zu verschwinden droht,
wendet A. sein besonderes Augenmerk zu ebenso wie der bis in
ihre feinsten inneren Getriebe hinein beleuchteten Verfassung
und Verwaltung der Gemeinde. Hier und bei Darstellung des
Gesetzgebungsapparates, des Wahl-R., der Lehre von den Ge-
setzen und dem Veto des Königs gegenüber anderen Reichstags-
beschlüssen als Gesetzen, stützen sich die Ausführungen des
Verf. auf das sorgfältig verwertete bis zur neuesten Zeit reichende
Gesetzes- und Judikatenmaterial.
Es ist dem Verf. gelungen, die Eigenart, die von der land-
360 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
läufigen Schablone abweichende Eegierungsform Schwedens an
den ausschlaggebenden Punkten mit juristischer Präzision und
mit Sorgfalt für die notwendigen Einzelheiten herauszukehren,
so in der Behandlung des Pinanz-R., des Staatsdienerwesens, der
Gerichtsorganisation , der Ministerverantwortlichkeit und der
eigenartigen , aus seiner weitreichenden Kompetenz fliessenden
Verantwortlichkeit des höchsten schwed. Gerichtshofes.
Wesentlich im gleichen Schema bewegt sich die Darstellung
des norweg. Staats-R., dem der 3. Abschnitt des umfangreichen
Buches gewidmet ist. Stoerk.
Preux, J. La question des langues et les conflits de
nationalites en Autriche sous le ministöre du
comte Taaffe (1879—1888). Paris, Pichon. 1888.
40 S. 2 fr.
Der Verf. — Sekretärsadjunkt und Bibliothekar des „comite
de legislation etrangere" — versucht in der vorliegenden Schrift
eine Darstellung des Nationalitätenstreites in Oesterreich seit
dem Amtsantritte des Ministeriums Taaffe (10. August 1879)
bis auf die neueste Zeit zu bieten. Als Phasen dieses Kampfes
werden insbesondere hervorgehoben : die Prager Universitäts-
frage (S. 20, 21), die für Böhmen und Mähren im Jahre 1880
erlassenen Sprachverordnungen und die diesfalls im Reichsrate
von Wolfrum eingebrachte Interpellation (S. 23); der Wurm-
brandsche Antrag, betreffend die Vorlage eines Nationalitäten-
gesetzes unter gleichzeitiger , Festhaltung " des Prinzips der
deutschen Staatssprache (S. 24); der Scharschmidsche Sprachen-
gesetzentwurf vom 8./II. 1886 (S. 26 — 32); die Verhandlungen
des böhm. Landtages über die mit der Sprachenfrage zusammen-
hängende administrative Teilung des Landes, und die Abstim-
mung des grösseren Teiles der deutschen Landtagsabgeordneten
(S. 38—35); schliesslich die im Herbste des Jahres 1887 durch
einen die Mittelschulen betreffenden Erlass des ünterrichts-
ministers v. Gautsch eingetretenen Komplikationen (S. 36 — 38).
In einem Anhange werden die Leser noch über die zu Beginn
des Jahres 1888 in Böhmen angeregten Ausgleichsverhandlungen
informirt (S. 39, 40). Die Darstellung des Verf. ist übersicht-
lich und klar; derselben ist eine beinahe ebenso lange Einleitung
(S. 1 — 18) vorangeschickt, welche die zum Verständnisse des
Gegenstandes der Schrift notwendigen statistischen und histori-
schen Mitteilungen enthält. In diese Einleitung haben sich
einige üngenauigkeiten eingeschlichen (so wird S. 4 irrig be-
Preux — Bachraann. 361
liauptet, dass die Bevölkerung Triests ausschliesslich aus Italie-
nern und Deutschen bestehe; S. 6 wird infolge eines Druck-
fehlers der Prozentsatz der deutschen Bevölkerung in Schlesien
mit 44,91 »statt 48,91 angegeben; S. 10 wird über die Ent-
stehungsgeschichte des Art. 19 H.G.G. über die allgemeinen R.
der Staatsbahnen eine durch die Gesetzesmaterialien nicht be-
legte Mitteilung gemacht; ebendaselbst ist der Wortlaut des
g. 6 des Reichsvolksschuigesetzes vom Jahre 1869 nicht ganz
korrekt wiedergegeben), die jedoch das Interesse an der vor-
liegenden Publikation nicht wesentlich beeinträchtigen.
Prazak.
Bachmann, J. Die Baupolizei im Gebiete des A. L.R.
unter Berücksichtigung der neuesten Gesetzgebung und
Rechtsprechung der höchsten preuss. Gerichtshöfe dargestellt.
BerHn, J. J. Heine's Verlag. 1887. VI u. 120 S. 1 M. 60 Pf.
Eine Schrift von rein praktischer Tendenz, jedoch gründlich
und zuverlässig. Die Einleitung behandelt kurz zu allgemeiner
Orientierung Begriff, Verwaltung und Befugnis der Polizei über-
haupt, Polizeiverordnungen, Polizeiverfügungen und ihre Anfech-
tung, Polizei-Strafverfügungen, Baupolizei. In Tit. I ist der
landrechtliche Stoff, in Tit. II das Baufluchtliniengesetz, Tit. III
das Einschlägige des Forstpolizeigesetzes, Tit. IV das Ansiede-
lungsgesetz, Tit. V das Gewerbe-R. vorgeführt, allenthalben mit
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. S. 11 heisst es:
, Die Polizeiverordnung will ähnlich dem Strafgesetz eine Rechts-
verletzung sühnen," was doch nur die eine, entferntere Auf-
gabe der Verordnung kennzeichnet, welche vielmehr in erster
Linie materielles R. innerhalb der ihr gesteckten Grenzen schaffen
will. Leuthold.
IX. Internationales Recht.
Gareis, C. Institutionen des Völker-R. Giessen, Roth,
1888. Vn u. 256 S. 4 M. 80 Pf.
Neben dem vor kurzem an dieser Stelle angezeigten (Bd. VJi
S. 115) Holtzendorffschen Handbuch des Völker-R., welches ein
möglichst detailliertes Gesamtbild des in rechtlichen Formen
Centralblatt für Rechtswisaenschaft. VII. Band. 27
362 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
sich bewegenden Staatenverkehrs zu geben bemüht ist, findet die
vorliegende Schrift eine berechtigte Stelle, die sie mit Glück
und Geschick ausfüllt. Sie steht dem citiei-ten Handbuch und
dessen naturgemäss breiterer Lehrmethode viel selbständiger
und kritischer gegenüber, als etwa das Reschsche Exzerpt des;
Heffterschen Lehrbuchs. Umfassender als die Hartmannschea
Institutionen, ausführlicher im litterarischen Apparat und in.
der Anführung des Quellenmaterials als die Grundrisse v. Neu-
manns, Renaults u. v. a. , wird dem Buche G.s volle Eignung
zuerkannt werden müssen, in weitere Kreise Klarheit über die
Grundbegriffe der behandelten Disziplin zu tragen.
Nach einer anziehend geschriebenen und knappen Einleitung,,
welche keinem der zu Grunde liegenden rechtsphilosophischen.
Probleme aus dem Wege geht, behandelt Verf. im allgemeinen
Teile die Subjekte des Völker -R., als solche bezeichnet er nur
die Staaten in allen denkbaren Erscheinungsformen und Ver-
schiedenheiten, vorausgesetzt, dass dieselben das vom Verf. als
unerlässlich angesehene konstitutive Merkmal der Herrschaft be-
sitzen, welches darin liegt, dass ein solches Gemeinwesen als sein
Interesse bezeichnen kann und zum Rechtsgute zu erheben ver-
mag, welches Interesse es will, und zur Verfolgung dieses
Interesses alle Mittel rechtlich anwenden dai'f, welche es that-
sächlich anwenden kann (Herrschaftsinteresse). Dass Verf. die
übrigen konstitutiven Merkmale, soweit sie sich auf die Körper-
lichkeit des Staates beziehen als Objekte des Völker-R. bezeich-
net, ist vielleicht nur durch die scharfe Gegenüberstellung zu
den Subjekten des Völker-R. prinzipiell anfechtbar. Im 3. Ab-
schnitte wird die Entstehung, Aenderung und Aufhebung völker-
rechtlicher Befugnisse auf selbständigen prinzipiellen Unterlagen,
die sich nutzbringend erweitern Hessen, ausgeführt. Im beson-
deren Teil gibt Verf. eine gute Uebersicht des materiellen Völker-
R., der in Uebung stehenden Normen über die Grund- R. der
Staaten, die völkerrechtliche Stellung der Staatshäupter, die inter-
nationale Stellung der völkerrechtlichen Magistraturen, der Staats-
angehörigen; eingehend berücksichtigt sind die in unserer Zeit
im Interesse des internationalen Verkehrs ausgebildeten Ver-
waltungseinrichtungen zum Schutze der Schiffahrt, des Handels,
des Gewerbe-, Post-, Telegraphenwesens u. s. w. Der Lehre von
den völkerrechtlichen Verträgen ist das 2. Buch gewidmet, wäh-
rend das 3. und letzte dem formellen Völker-R., den Rechts-
gebräuchen und Rechtsnormen im Verfahren zum Schutze strei-
tiger internationaler Interessen eingehende Ausführungen gibt.
Gareis, Völker-R. - Orelli - Böhm. 363
Zum reichen Inhalt des Buches, das in Litteraturangaben,
in Anregungen und Hinweisungen für den Studierenden durch-
aus seiner Aufgabe gerecht wird, nimmt sich der Anhang mit
seinen vier, zudem nicht sehr glücklich gewählten Aktenstücken,
ziemlich dürftig aus. Jeder Handels- und Schiffahrtsvertrag,
jeder Auslieferungs- und Rechtshilfevertrag etc. vermag den
vorgetragenen völkerrechtlichen Lehren bessere Fundierung zu
geben als die in das schwankende Gebiet der hohen Politik
hineinragenden Elaborate des Berliner Kongresses vom Jahre
1878 und der Berliner Konferenz vom Jahre 1885. Stoerk.
Orelli, A. v. Der internationale Schutz des ürheber-R.
(Aus den „Deutschen Zeit- und Streitfragen". N. F. 2. Jahr-
gang. 1—2. 1887.) 1 M.
Der Verf. gewährt hiermit einem weiteren Leserkreise einen
Einblick in die geschichtliche Entwickelung des national und
international wichtigen R. und prüft die einzelnen darauf be-
züglichen Fragen, besonders aber gibt er auch eine Entwicke-
lung der Gesetzgebung über den Nachdruck vom 15. Jahrhundert
an bis auf den heutigen Tag. Schon früher (1884) hatte v. 0.
„das schweizer. Bundesgesetz, betreffend das Ürheber-R. an
Werken der Litteratur und Kunst unter Berücksichtigung der
bezüglichen „Staats vertrage" erläutert. Da der auf diesem Ge-
biete so sachkundige Verf. auch als Delegierter der Schweiz an
den internationalen Konferenzen zum Schutz des Urheber -R.
Teil genommen, so sind seine bezüglichen Veröffentlichungen
Theoretikern und Praktikern gleich wertvoll. Bulmerincq,
Böhm, Handbuch des Rechtshilfeverfahrens im Deut-
schen Reich und gegenüber dem Ausland. TL Teil.
Rechtshilfe in Strafsachen. Erlangen, Palm & Enke. 1888.
(Vgl. C.Bl. VI, 76.) 5 M.
Dem ersten Teil, welcher bürgerliche Rechtsstreitigkeit und
Konkurssachen betraf, ist der zweite Teil schnell gefolgt. Hinein-
gezogen in den Kreis der Erörterung sind auch die besonderen
Vorschriften über das geistige Eigentum, Marken-, Muster-,
Firmen- und Patentschutz, die internationalen Schiffahrtssachen,
Reblauskonvention, Forst-, Feld-, Jagd- und Fischereifrevel, das
Zollkartell mit Oesterreich-Ungarn und endlich der Rechtshilfe-
verkehr in den Konsulargerichtsbezirken und — soweit dies bereits
geregelt ist — in den Schutzbezirken des Reichs. Die Darstellung
geht von allgemeinen Gesichtspunkten aus, von denen aus die
364 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
Rechtshilfe im In- und Auslande gemeinsam, aber in getrennten
Abschnitten behandelt wird. An die allgemeinen Bestimmungen
(zu denen von dem Verf. auch die Anträge und Ersuchen der
Staatsanwaltschaft gerechnet werden) enthält den eigentlichen
Kern der Abteilung 11. Hier wird die örtliche Zuständigkeit
der Gerichte, Auslieferung, Beweisaufnahme, Zustellungen, Voll-
streckungen und Abwesenheitsverfahren behandelt. Die Arbeit
des Verf. ist eine sehr mühevolle, insbesondere soweit das Aus-
land in Betracht kommt, weil abgesehen von den vom Reich
geschlossenen Verträgen nur sehr wenige allgemeine für das
ganzeReich geltende Anordnungen bestehen (z. B. bezüglich der
Strafregister). Der Verf. hat sich aber nicht bloss auf die für
ganz Deutschland geltenden Normen, oder auf einen einzelnen
Bundesstaat beschränkt, sondern er gibt das Material, auch so-
weit es partikularrechtlicher Charakter ist. Die in Betracht
kommenden Fragen werden angegeben und an sie in sehr reich-
haltiger Weise die Nachweise aus dem Gesetzgebungs- und Ver-
ordnungs-R. des Reichs und der Einzelstaaten geknüpft. Bei der
Schwierigkeit der Materie und der Zersplitterung des geltenden
Stoffs bildet das Handbuch ein für den Praktiker schwer zu ent-
behrendes Hilfsmittel, obwohl es den Stoff nicht überall voll-
ständig erschöpft. Kays er.
B. Zeitschriftenüberscliau.
Neue Zeitschriften:
Bnlletino delP Istituto di diritto romano. Red.: Scialoja. Ver-
lag: L. Pasqualucci. Gratis f. d. Mitglieder d. Instituts. Abon-
nementspreis pro Jahr 15 1. 1. Heft (64 S. 7 1.). Scialoja,
nuove tavolette cerate porapeiane. Libello di Geminio Eutichete.
Ferrin i, Gai II, 51. Fad da, pactum de jurejurando. Bon-
fante, res m^incipi o res mancipii.
A. Hartlebens Grcrichtsbibliothek. Fortlaufende Sammlung aus-
fülirl. u. autlient. Darstellungen interessanter u. wichtiger Pro-
zesse aller Nationen, aus Gegenwart u. jüngster Vergangenheit.
Red.: A. v. Horsetzk3\ Verlag: Wien, Hartleben. Halbmonatl.
Hefte ä 3 Bgn. 50 Pf. 24 Hefte 12 M. 1. Heft. Prozess Franken-
stein-Kuhnert. Prozess Dübell-Töpfer. Prozess Wilson.
Archiv f. soziale Cresetz^ebung und Statistik. Vierteljalirsschr.
Red.: H. Braun. Verlag: Tübingen, Laupp. Pro Jahrg. (4 Hefte)
12 M 1. 1. Zur Einführung. Platter, d. geplante Alters- u.
Invalidenversicherung im Deutschen Reich. Baernreither, d.
Statistik über Arbeitslose in England. Pringsheim, d. Lage
Zeitachriftenüberschau. 365
d. arbeitenden Klassen in Holland. Oldendorff, d. Säuglings-
sterblichkeit in ihrer sozialen Bedeutung. Erismann, d. körper-
liche Entwickelung d. Arbeiterbevölkerung in Centralrussland.
Sozialpolit. Gesetzgebung. Miszellen. Litteratur.
Deutsches Wochenblatt. Tendenz: Betonung d. Gemeinsamen in
d. Bestrebungen d. nationalen Parteien. Red.: 0. Arendt. Ver-
lag: Berlin, Walter i Apolant. Erscheint jeden Mittwoch. Viertel-
jährl. 3 M. Jurist. Mitarbeiter u. a.: Beutner. Dahn. Endemann
(Berlin), Assessor Fuchs (Berlin). Hue de Grais. Klöppel. Koehne,
Laband, Lilienthal. Liszt, Mayer, Mayr, Münsterberg. Rosin. 3.
5. Zedlitz, Gesetzentwurf betr. Erleichterung d. Volksschul-
lasten. 4. Klöppel, d. wirtschaftl. Bedeutung d. Entwurfs eines
bürgerl. G.B. 6. Koehne, Reform d. Strafvollstreckung.
Studien z. brandenbnrg.-preuss. Geschichtsforschung. Mit Unter-
stützung d. Ministeriums. Zweck: Quellenverötfentlichung. Halb-
monatl. Hefte ä 20 Bogen. Hrsg.: Treitschke. Schmoller. Red.:
Koser. Verlag: Leipzig, Duncker & Humblot.
Bulletins des Travaux de l'UniTersite de Lyon, Redige par les
Professeurs des Facultes. Premiere Annee fasc. 1. Lyon, Storck.
1888. Bezweckt ein Bild des geistigen Lebens der Lyoner Uni-
versität zu geben , und enthält Arbeiten aus allen Fakultäten.
Eine „Chronique" bringt Mitteilungen über die Thätigkeit der
Universitäten d. französ. Schweiz u. Norditaliens.
Zeitschr. f. Geschichte d. Oberrheins. N, F. LH. 1. Gothein,
d. Landstände der Pfalz. 2. Gierke (S. 129—172), bad. Stadt-
R. u. Reform plane d. 15. Jahrb. (über mittelalterl. Famüien-
güter-R.).
Histor. Taschenbuch. 6. Folge. 7. Jahrg. Mauren brecher , Tri-
dentiner Konzil.
Zeitschr. der histor. Gesellsch. f. d. Provinz Posen. IIL 3.
Wersche. d. staatsrechtl. Verhältnis Polens z. Deutschen Reich
während d. M.A.
NouTelle Beme historique de droit franqais etc. XII. 2. Beau-
douin, la participation des hommes libres au jugement dans le
droit frang. Leouzon le Duc, la regime de l'hospitalite chez
les Burgundes. E s m e i n , le serment promissoire dans le dr.
canonique.
Beiträge z. Erläuterung des deutschen B. XXXII. 2. u. 3. Hen-
rici, Verpflichtung d. Arrestlegers etc. Fuld, Autor-R. an
Briefen. Meisner, Jurist. Natur d. Anfechtungs-R. Jecklin IL,
d. landrechtl. Begriff Gewahrsam. Merfeld, Kraftloserklärung
V. Wechselblanketts. Bendix, Legitimation z. Bewilligung d.
Umschreibung einer Vormerkung. Pfizer, Endurteil u. Zwischen-
urteil.
Jurist. Blätter. XVII, 14. 17. Stross, Regierungsvorlage betr.
d. Summarverfahren. 14. 15. Zitelmann, d. Möglichkeit eines
Welt-R. (Vortragsreferat). 13. 16. Anspruch unehelicher Kinder
auf Versorgung. 18. 19 ff. Eisler, Ermächtigungsdelikte nach
österr. R. 18. Jurist. Studium. Concurrence deloyale.
Oesterr. Gerichtszeitung. XXXIX. 9. 10. Objekt. Pressverfahren.
11. — 13. Rosenblatt, krit. Bemerk, z. Entscheidungen d. Kass.-
Hofes. 14. Abhilfe gegen Verschleppung. 14.— 17. Zur Str.Pr.O.
15. Pol.Str.G.B. §. 445. 17. Gernerth, gerichtl. Verfolgung.
366 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
Oesterr. Centralbl. VI. 3. 4. Horner, Rechtsfortbildung (Bei-
heft: C.ßl. f. Verwaltungspraxis. IV. 3./4. Jolles, Rechtsprechung
d. Verw.Ger.Hofes in Steuersachen).
Zeitschr. f. schweizer. R. XXIX. N. F. VII. 2. Siegmund, d.
Konkurs- u. Wcchselfähigkeit nach d. Entwürfe d. Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung u. Konkurs. Teichmann, d. Urkunden-
fälschung nach d. Strafgesetzen des Auslandes u. der Schweiz.
Rechtsquellen. Uebersicht u. Auszüge aus d. Rechtsquellen d.
Kts. Wallis.
Zeitschr. f. Handels-R. XXXIV. 3. u. 4. Esser II, Herstellungs-
preis im Sinne d. Art. 185a d. H.G.B. Schwalb, Haftung d.
Kommanditisten Pappen heim, d. Proteststunden im Sinne
d. W.O.
Annales de droit commercial. 1888. Nr. 2. G. Cohn, Chronique
de legislation etc. Allemagne. (Sehr vollständiger Bericht über
Gesetzgebung, Wissenschaft u. Rechtsprechung auf d. Gebiete
d. deutschen HandelsR. 1886 u. 1887.)
Zeitschr. f. Berg-R. XXIX. 2. Ichon , Begründung d. französ.
Berggesetzentwurfes v. 25./V. 1886.
Annales du regime des eanx. (Spezialzeitschr. f. d. ges. Wasser-R.)
II. 1. Feraud-Giraud, des sources supprimees completement
ou partiellement ä la suite de travaux d'interßt prive ou public
et d'exploitation des Mines. Urteile u. wasserrechtl. Gesetze etc.
mit kurzen Erläuterungen.
Law Quarterly Review. IV. 14. Lyall, Glasson, Holtzendorff,
C o g 1 i o 1 0 , S. Henry Maine. L o r i m e r , the story nf the
chair of public law in the university of Edinburgh. Lentz,
Gigot, König, public meetings and public order. Carter,
curiosities of copiright law. Pacchioni, a disputed point in
the lex Aquilia. Munro, the Canadian Constitution.
Harvard Law Review. I. 7. u. 8. The Anarchists' Gase before
the Supreme Court of the U. St. A Creditors Right to his Su-
retys Securities. A Brief Survey of Equity Jurisdiction. The
nature of a Policy of Insurance with regard to its Assignment
(der Artikel bezieht sich nur auf See- und Feuerversicherung).
American Law Review. 1888. 2. Some Retlections on the Bar:
its Integrity and Independence. The Bürden of Proof in Actions
against Carriers and otlier Baillees. American Law of Strikes
and Boycotts as Crimes. Deed of one Partner, when binds
the Firm. Should Appellate Courts Review the facts in actions
at Law.
The English historical Review. 1888. 9. Prothero, Gneist on
the English Constitution.
Journal of Jurisprudence and Scottish law Magazine. XXXIL
374. The historical school of law, Thibaut and Savigny.
The Cape law Journal. IV. 6. Englands Case against Home Rule.
Rivista italiana. V. 1. Bolaffio, questioni controverse nel giu-
dizio cambiario. Scialoja, fr. 14 §. 3 Dig. 34, 1.
Zeitschr. f. deutschen Zivilprozess. XII. 1. (Redaktion fortan:
Kammerger.R. Schultzenstein u. O.L.Ger.R. Vierhaus in
Kassel.) Auszug aus d. Immediatberichte d. preuss. Justizminist.
Endemann, Entwickelung d. Konkursverfahrens bis zur Kon-
kursordnung von 1877. Kohl er, Succession in d. Prozessver-
hältnis.
Zeitschriftenüberschau. 367
Oeriehtssaal. XL, 6. Fuld, Bestrafung d. Trunksucht. Bar, De-
likt d. groben Unfugs. Buccellati. Strafgesetzentwurf (Zanar-
delli) f. Italien. Holtzendorff (S.459— 467), über Goldschmidt,
Rechtsstudium etc. 7. Bar, zweifelhafte Bietrugsfälle. Bari,
Begriff d. Gefahr.
Archiv f. Straf.R. XXXV. 5. Mayer, Entwurf eines Str.G.B. f.
Italien (Zanardelli). M. Rump, strafrechtl. Bedeutung d. animus
injuriandi u. §. 193 d. R.Str.G.B. Samter, d. Strafwesen, Straf-
inhalt u. d. Hauptfragen d. Praxis.
ArchiT f. kathol. Kirchen-R. 1888. 2. Schmitz, zu Kolumbans
Klosterregel u. Bussbuch. Schlichting, d. galiz. Volksschul-
gesetzgebnng.
Linzer theolog.-prakt. Quartalschrift. XLI. 1. S. 108—150. Zahl-
reiche Pastoralfälle über Taufe, Ehe-R., Militärseelsorge etc.
Histor. Jahrb. IX. 1. Ehses. d. päpstl. Dekretale im Scheidungs-
prozesse Heinrichs VIII.
Histor.-polit. Blätter. Cf. 3. Ruhland, über d. Mitwirkungs-R.
d. Einzellandtage bei d. Instruktion d. BundesratsbevoUmäch-
tigteu. 5. 7. Charakteristik R. v. Mohls.
Deutsehe Gemeindezeituiig. XXVII. 15. Ueber d. kirchl. Patronat-
R. 16. Das neue Genossenschaftsgesetz.
Grenzboten. XLVII. 17. Oeffentlichkeit d. Gerichtsverhandlungen.
18. Das juristische Studium (verlangt schriftl. Privatarbeiten d.
Studenten).
Deutsche Rundschau. XIV. S. 378 (1888, 3). A. v. d. L., über d.
Ausbildung d. Justiz- u. Verwaltungsbeamten (im Anschluss an
Bosse, Cohn, Goldschmidt).
Deutsche Rerue. XIII. April. Holtzendorff, Rückblicke auf d.
deutsch - französ. Grenzstreitigkeiten von Pagny u. Schirmeck.
(Mai. Kohl er. über d. Veroneser Malerschule. I.) Dessoir, Ver-
antwortlichkeit u. Hypnotismus.
Revue de droit international. XX. 1. Rolin-Jaequemyns, les
alliances europeennes au point de vue du droit international.
Lammasch, Situation legale de l'extrade vis-ä-vis des tribunaux
de TEtat requerant. Roszkowski, quelques mots sur la pro-
cedure de lextradition. Nys, Sir Henry Sumner Maine. Brusa,
Francesco Carrara.
C. Nene Erscheimmgeii.
Vom 23. März bis 9. Mai 1888 erschienen oder bei der Redaktion
eingegangen (letztere mit * bezeichnet).
1. Deutsche Bficher und Broschfiren.
*Alexander-Katz, erläuternde Anmerkungen zu d. Vorschriften d.
Entwurfes eines bürgerl. G.B. Berlin, Vahlen. I u. S. 1 — 160.
2 M.
Bayern, d. Königr., sein Konkordat v. 5./VI. bis 24./X. 1887 u. seine
Konstitution v. 26./V. 1818, unbefangene histor.-polit. Studien
z. Verständnis u. z. Würdigung d. Papstbriefes Leos XIII. v.
22./Xn. 1886 an d. bayr. Episkopat. Paderborn, Schöninffh.
35 S. 60 Pf.
368 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
•Bindsch edler, C, d. amortisierbaren Papiere (Wertpapiere) nach
d. Bundesgesetz über d. Obligationen-R. Zürich, Meyer & Zeller.
1888. 144 S. 2 fr. 50 ct.
Buchenberger, A., Fischerei-R. u. Fischereipflege im Grossherzogt.
Baden. Nach amtl. Quellen dargestellt. Tauberbischofsheim,
Lang. XII u. 159 S. 2 M.
*Cless, A., d. Wesen d. Strafe. Horb, Christian. 21 S. 60 Pf.
*Daubenspeck, Referat, Votum u. Urteil. 3. Aufl. Berlin, Vahlen.
VIII u. 238 S. 3 M. 50 Pf. (Vgl. C.Bl. III, 405; V, 141.)
Dissertationen:
Otten, z. Lehre v. d. Konvaleszenz d. v. Nichteigentümer be-
stellten Pfand-R. 45 S. 1 M.
Pfyffer v. Wyher, Korrealität u. Solidarität n. r. R. 79 S.
1 M. 60 Pf.
Teichmüller, d. Bestechung nach d. R.Str.G.B. 64 S. 1 M.
60 Pf.
Tofohr, über d. rückwirkende Kraft d. erfüllten Bedingung.
Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht. 1887. 59 S. 1 M.
20 Pf.
Freyer, C, d. deutsche Reichstag. Seine Geschichte, Organisation,
R. u. Pflichten. 2. Aufl. Berlin, Hennig. VIII u. 221 S. 2 JL
Gluth, 0., d. Lehre von d. Selbstverwaltung im Lichte formaler
Begriffsbestimmung. Prag, Tempsky. 1887.
•Goldfeld, J., über d. hamburg. ehel. Güter-R. Nebst einem Anh.,
enth. d. Wortlaut d. wichtigsten auf dasselbe bezügl. hamburg.
Gesetze. Hamburg, Richter. V u. 119 S. 2 M. 40 Pf.
Hayen, W., Oldenburg. Kirchen-R. Vorschriften u. Entscheidungen
f. d. evangel.-luther. Kirche d. Herzogt. Oldenburg. Oldenburg,
Schulze. VIII u. 448 S. 6 M.
Heckscher, M., Mängel d. Strafverfahrens u. Vorschläge z. Abhilfe.
(Vorbereitung d. Hauptverhandlung. Untersuchungshaft. Haupt-
verhandlung. Oeffentlichkeit.) Berlin, Steinitz. 38 S. 1 M.
Helfert, v., z. Reform d. rechts- u, staatswissenschaftlichen Studien
an d. Österreich. Universitäten, (Aus „Oesterr. Monatsschr. f.
christl. Sozialreform" etc.) Wien, Konegen. 68 S. 1 M.
Huber. E. , System u. Geschichte d. schweizer. Privat-R. 2. Bd.
Basel, Detloff. 1888.
Janggen, A. , d. Kompensation nach schweizer. Obligationen-R.
2. Ausg. Bern, Haller. 144 S. 2 M. 40 Pf,
Jahresbericht d. rhein.-westfäl. Gefängnisgesellschaft 1886/87. Düssel-
dorf, Voss. 141 S. 75 Pf.
Kobner, F., Lehrbuch d. deutschen Straf- R. München, Buchholz
u. Werner. VIH u. 184 S. 3 M. 60 Pf.
König, V,, Handbuch d. deutschen Konsularwesens. Berlin, Decker.
12 M.
Kossow, H, , Züchtigungs - R. d. Volksschullehrer in Mecklenburg-
Schwerin u. Mecklenburg-Strelitz. Güstrow, Opitz.
*Mayer, R. . u. Müller, E., Handelsfreiheit u. R. im Buchhandel.
2, Aufl. Berlin, Mayer & Müller. 42 S. 1888.
Bekämpft energisch die den Grundsatz der Gewerbefreiheit verletzenden
Aenderungen des Börsenverelnstatutes betr. den Kundenrabatt (vgl. oben
S. 86 s. v. „Nation").
*Meyer, H. , Anleitung z. Prozesspraxis nach d. Z.Pr.O. 2. Aufl.
Berlin, Vahlen, XII u. 415 S. 6 M.
Fälle u, Abhandlungen, gerichtlich-medizinische. Unter Mitwirkung
V. Aerzten u. Juristen hrsg. v. H. Ortloff. 2. u. 3. Heft. Berlin.^
Siemenroth & Worms. 4 M.
Bibliographie (deutsche). 369
Inhalt. 2. I. Slefert, Versuch eines Mordes oder Selbstmordes? Er-
würgen u. Erdrosseln. 11. Ortloff, Verbrechensverübnng Im Traumwan-
deln. 64 S. 1 M. 60 Pf. 3. Ortloff, strafbare Fahrlässigkeit bei Aus-
übong der Heilkunst.
Philip pi, F., d. westfäl. Femgericht u. seine Stellung in d. deutschen
Rechtsgeschichte. Stettin, Herrcke & Lebeling. 20 S. 60 Pf.
*Prischl, F., Advokatur u. Anwaltschaft. Mit einem Anhange: Die
Pflichten d. Advokaten nach Mollot. Berlin, Puttkamer & Mühl-
brecht. 496 S. 6 M.
•Proberelationen, über. Eine Mitteilung ans d. Justizprüfungskom-
mission. Berlin, Vahlen. 59 S. 1 M.
Ritter, G. H., d. Rechtssubjektivität d. hamburg. Testaments u. d.
Zuschreibung auf Testamentsnamen. Ein Votum. Hamburg,
Meissner. 125 S. 2 M.
Rulf, F., d. österr. Strafprozess, unter Berücksicht. d. Rechtsprechung
d. Kassationshofes systematisch dargestellt. 2. durchgeseh. Aufl.
Wien u. Prag, Tempsky. Leipzig, Freytag. VIII u. 348 S. 5 M.
Salis, L. R. V., d. Publikation d. tridentinischen R. d. Eheschliessung.
Basel, Detloff. 1888.
Schönfeld, d. OfiFenbarungseid u. d. Haft als Massregeln d. Zwangs-
vollstreckung, nach d. Z.Pr.O. dargestellt. Gnesen, Baensch u.
Wnukowski. 64 S. 1 M.
*Staub, H. , Patentrecht]. Erörterungen. Berlin, Heymann. 46 S.
60 Pf.
•Steffenhagen, H., Handbuch d. städt. Verfassung u. Verwaltung
in Preussen. Für d. prakt. Gebrauch bearb. 2. Bd. Die Ver-
waltung d. Städte. Berlin, Heine. IV u. 320 S. 3 M. 80 Pf.
•Stölzel, A., Brandenburg- Preussens Rechtsverwaltung u. Rechts-
verfassung, dargest. im Wirken seiner Landesfürsten u. obersten
Justizbeamten. Berlin. Vahlen. 1. Bd. LH u. 448 S. 2. Bd.
774 S. 22 M.
Wagner, A. F., über deutsches u. österr. Wasser-R. Freiberg i. S.,
Graz & Gerlach. 44 S. IM.
•Weissler, A., d. preuss. Notariat im Geltungsgebiete d. A. G.G.
Berlin, Vahlen. X u. 588 S. u. 1 Tabelle. 10 M.
Winterstein. R., Begriff d. Kirche im kirchl. Vermögens-R. Wien,
Deuticke. 42 S. 1 M.
Ziegner-Gnüchtel, H., d. Forstdiebstahl. Darstellungen aus d. in
Deutschland geltenden R. (Aus „Zeitschr. f. d. ges. Strafrechts-
wissenschaften".) Berlin, Guttentag. IV u. 93 S. 2 M.
l
Geffcken, F. H. , politische Federzeichnungen. 2. Aufl. Berlin,
Allgemeiner Verein f. deutsche Litteratur. VII u. 375 S. 6 M.
Pape, R. , vom alten zum neuen Reich. Die polit. Neugestaltung
Deutschlands u. seine Einigung durch Preussen. Leipzig, Grunow.
XII u. 248 S. 3 M.
•Stämmler, R., prakt. Erwägungen über d. Grundzüge z. Alters- u.
Invalidenversicherung der Arbeiter. Berlin , Heymann. 46 S.
60 Pf.
Stolp, Lösung d. Wohnungsfrage auf genossenschaftl. Wege. Berlin,
Rosenbaum & Hart. IV u. 95 S. 1 M.
370 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
2. Ausgaben von Gesetzen, Entscheidungen etc.
Alb recht, A. , d. Geschäftsvermittler in Grundstückskauf-, Hypo-
theken- u. Heiratsangelegenheiten etc. Hrsg. v. G. Freudenstein.
Eisleben, Gräfenhan. II u. 68 S. 2 M.
Bracken ho ft, Entwurf e. Dienstbotenordnung f. Hamburg. Ham-
burg, Richter. IV u. 76 S. 1 M. 20 Pf.
*Entwurf eines Gesetzes betr. d. Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossen-
schaften nebst Begründung. Berlin, Vahlen. 3 M.
Fidler, F., d. Amtsrichter in Preussen, 1. Bd. 1. u. 2. Lfg. Düssel-
dorf, Schwann. XXIII u. 48 S.
*Greiff, M., Sachregister zu d. Entwürfe eines bürgerl. G.B. Berlin,
Vahlen. IV u. 182 S. 2 M.
•Handbuch f. d. Deutsche Reich auf d. J. 1888. Bearb. im Reichs-
amte d. Innern. Berlin, Heymann. XXXII u. 433 S. 5 M.
Enthält wie gewöhnlich Verfassung u. Personalien der Keichsbehörden.
Hauptsächlichste Veränderungen: Auswärtiges Amt: die politische Abteilung
zählt jetzt nur 5 vortragende Räte. Die Zahl der kaiserl. Missionen Ist 29
geblieben , die Zahl der Botschaften 6. Die Ministerresidenturen in Chile
und Mexiko sind in Gesandtschaften umgewandelt worden, so dass jetzt
18 Gesandtschaften (gegen 16 im Vorjahre) u. 5 Ministerresidenturen (gegen
7) vorhanden sind. Die Zahl der Konsularämter beträgt jetzt 664 (gegen
655), darunter 82 Berufskonsulate (gegen 70) und zwar 22 Generalkonsulate
(gegen 17), 54 Konsulate (gegen 47) und 6 Vizekonsulate. Eine neue Rubrik
enthält das Handbuch unter dem Titel : , Wirkliche Geheime Räte" (20 Namen).
Beim Reichsamt des Innern erscheint neu im Abschnitt „Reichsgesundheits-
amt" die „Ständige Kommission für Bearbeitung der Pharmakopoe". Die
, Physikalisch-technische Reichsanstalt" erscheint neu als Ressort des Reichs-
amts des Innern.
*Mühlbrecht, 0., üebersicht d. ges. Staats- u. rechts wissenschaftl.
Litteratur 1887. Berlin, Puttkamer. XXIX u. 236 S. 6 M.
Paul, R. , über d. Kapitalanlage in W^ertpapieren n. d. neueste
Gesetzgebung über d. Aktienwesen. Leipzig, Weigel. 1 M.
60 Pf.
Prozesse, Entscheidungen:
Verhandlungen d. pfälz. Schwurgerichts in Zweibrücken. Frei-
sprechung V. A. Gotthold (Beschimpfung d. jüd. Religion).
21.— 25. Tausend. Kaiserslautern, Gotthold. 30 S. 50 Pf.
Ehescheidungsprozess Crawford- Dilke. Oeffentlich verhandelt
im Justizpalast zu London. Autoris. deutsche Ausg. 2. Aufl.
Amsterdam, Hennings & Keidel. 70 S. 75 Pf.
Kah, K., Rechtsfälle aus d. Geltungsgebiete d. französ. R. 2. Bd.
Heidelberg, Emmerling & Sohn. III u. 654 S. 9 M.
Mugdan, L., u. Freund, R., Entscheidungen u. Verfügungen d. Ge-
werbedeputation d. Magistrats zu Berlin z. Reichsgesetz betr.
d. Krankenversicherung d. Arbeiter v. 15./VI. 1883. 2. Heft.
Berlin, Guttentag. III u. 66 S. 1 M. 25 Pf.
*Sternau, d. Reichstagsverhandlungen. 1. Bd. 1. Heft. Erlangen,
Deichert. 1 M. (Handliche Ausgabe.)
Sternau, Max, d. bayer. Landtagsverhandlungen. 1. Bd. 1. Session
1887/88. 1. Heft. Erlangen, Deichert. IV u. 92 S. 80 Pf.
Statistik d. z. Ressort d. kgl. preuss. Ministeriums d. Innern ge-
hörenden Straf- u. Gefangenanstalten pro l./IV. 1886/87. Berlin,
V. Decker, IV u. 256 S. 15 M.
Bibliographie (deutsche). 371
Statistik, österr. Hrsg. v. d. stallst. Centralkommission. 15. Bd.
2. Heft. Wien, Gerold. 1887. 2 M. 80 Pf. .
lubalt. Die Ergebnisse des EonkursTerfahrens in den im Beicharate
vertretenen Königreichen u. Ländern im J. 1884. YII a. 79 S.
Grotefend. Gesetzgebungsmaterial. Düsseldorf, Schwann. 1887.
512 S. 10 M. Entscheidungen dazu. 158 S. 2 M. 50 Pf.
R.Str.G.B. Bamberg, Buchner. VI u. 508 S. 3 M. 80 Pf.
Desgl. (1880). Berlin, Mecklenburg. 50 Pf.
Strafprozessordnung v. Löwe. 5. Aufl. Berlin, Guttentag. XXIV
u. 911 S. 18 M.
Gebührenordnung f. Gerichtsvollzieher. Leipzig, Reinboth. 44 S.
1 M.
Reichsmilitärgesetze (in neuer Fassung v. 11. /U. 1888). Nördlingen,
Beck. VIII u. 94 S. 80 Pf. Düsseldorf, Bagel. 80 S. 50 Pf.
Berlin, Heymann. 54 S. u. 58 S. Formulare. 1 M. Wie haben
sich Ersatzreservisten etc. zu verhalten. Altenburg, Bonde. 21 S.
20 Pf. Langensalza, Wendt & Klauwel. 15 S. 15 Pf.
Militärtransportordnung im Frieden. Berlin, Heymann. 26 S. 80 Pf.
Gewerbeordnung (Kayser). 2. Aufl. Berlin, Müller.
Branntweinsteuergesetzgebung. Handbuch v. Boll u. Zippel. Leipzig,
Weigel. 3 M. 50 Pf. v. Keilwagen. Berlin, Puttkamer. 5 M.
60 Pf. V. Guttmann. Breslau, Kern. XXXI u. 214 S. 4 M.
Ausführungsbestimmungen. Berlin, Heymann. 1 M. 40 Pf.
Unfallversicherung, Handbuch der. Sammlung d. Verordnungen,
Entscheidungen etc. (Stupp). 2. Jahrg. München, Franz. VIII
u. 181 S. 3 M. 20 Pf.
Gesetz v. ll./VII. 1887 (Haagen). Stuttgart, Rieger. 40 S. 1 M.
80 Pf.
Desgl. (Magdan). Berlin, Guttentag. 1 M. 25 Pf.
Elsass-Lothringen. Sammlung v. Gesetzen etc. 12. Bd. Strass-
burg, Schultz. XXII u. 444 S. 10 M.
Preussen. Schiedmannsordnung (Siegfried). Berlin, Mecklenburg.
1879. 42 S. 50 Pf.
* Vormundschaftsordnung (Kurlbaum). 28. Aufl. Berlin, Vahlen.
50 Pf.
*Herrfurth, L., u. Nöll, F., Kommunalabgabengesetz. Das Gesetz
betr. Ergänzung u. Abänderung einiger Bestimmungen über Er-
hebung der auf d. Einkommen gelegten direkten Kommunal-
abgaben V. 27./VII. 1885, nebst d, Gesetze, betr. Ueberweisung
von Beträgen, welche aus landwirtschaftl. Zöllen eingehen, an
d. Kommunalverbände, v. 14./V. 1885, erläutert. 2. Aufl. Berlin,
Heymann. VIII u. 235 S. 5 M.
Die 2. Auflage berücksirhtigt die neueren Entscheidungen des B.G. o.
O.V.G. u. gibt den Gesetzesteit übersichtlicher wieder. Die 1. (1885 er-
schienene) Auflage ist Bd. VI S. 33 besprochen.
Statut f. d. hannover. landwirtschaftl. Berufsgenossenschaft. Han-
nover, Meyer. 15 S. 25 Pf.
Städteordnung f. Westfalen. Elberfeld, Bädeker. 47 S. 60 Pf.
Baupolizeiordnung f. Schleswig-Holstein. Garding, Löhr. 1 M.
Jagdgesetze (Kollmann). Düsseldorf, Bagel. VII u. 141 S. 1 M.
80 Pf.
Polizeiverordnung betr. Schiffahrt etc. auf d. Rhein u. Main. Wies-
baden, Kechtold. 60 Pf.
372 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
Sachsen. Justizgesetze. 13. Bd. Leipzig, Rossberg. 1887. IV u.
106 S. 1 M. 50 Pf.
Bürgerl. G.B. f. Sachsen (Hoffmann). 1. Bd. 1. Lfg. Ebd. 1 M.
80 Pf. (10 Lfgn.)
Bayern. Subhastationsordnung (Ortenau). 2. Aufl. v. Fischer u.
Henle. Nördlingen, Beck. XI u. 585 S. vollst. 10 M. 80 Pf.
Anhalt. Stenergesetze. 2. Aufl. Köthen, Schettler. VI u. 95 S.
90 Pf.
Hessen. Ges. v. 1884 über Erbschafts- u. Schenkungssteuer (Pfaff).
Mainz, Diemer. X u. 242 S. 3 M.
Oesterreich. Bürgerl. G.B. (Stubenrauch). 2. Bd. 5. Aufl. (von
Schuster u. Schreiber). Wien, Manz. VITI u. 954 S. 12 M.
Gesetz v. lO./VI. 1887 betr. Exekution (Steinbach). 3. Aufl. Ebd.
VIII u. 120 S. 1 M. 20 Pf.
Militärversorgung d. Unteroffiziere etc. Ebd. 32 S. 50 Pf.
Oesterr. Ges. Heft 89 (Postsparkassen betr.). Staatsdruckerei. V u.
65 S. 40 Pf.
Ungrarn. Gesetzartikel 45 u. 47. Budapest, Rath. ä 80 Pf.
Kärnthen. Verordnung betr. Hintanhaltung ansteckender Krank-
heiten. 1887 Nr. 9752. 30 Pf. 1888 Nr. 405. 6 Pf. Klagen-
furt, Kleinmayr.
Schweiz. Markenstraf-R. (Meili). Bern, Jenni. 74 S. 60 Pf.
Fabrikgesetz v. 23.^11. 1877. 2. Aufl. Bern, Schmidt. 169 S. 1 M.
25 Pf.
3. Wichtige ausländische Werke.
Alphabetical Reference Index to Recent and Important Maritime
Law Decisions. By R. Douglas. Stevens and Son. 7 sh, 6 p.
Articles, the , of the International Copyright Union. 48 S. Long-
mans. 1 sh. 6 p.
Blunt, J. H., Book of Church Law. Revis. by Phillimore. 5th ed.
536 S. Rivingtons. 7 sh. 6 p.
Chisholm, J. C. , Manual of the Goal Mines Regulation Act. Ste-
vens and Sons. 7 sh. 6 p.
Cordery, A. , the Law Relating to Solicitors of the Supreme Court
of Judicature. 2nd ed. Stevens and Sons. 16 sh.
Cockburn, an Examination of the Trials for Sedition in Scotland.
2 vols, 650 S. Edinburgh, Douglas. 28 sh.
Dart, J. H., Treatise on the Law and Practice Relating to Vendors
and Purchasers of Real Estate. 6th ed. By Barber, Haidane
and Sheldon. 2 vols. Stevens and Sons. 75 sh.
Firth, J. F. B., Reform of London Government and of City Guilds.
(Imperial Parliament.) 170 S. Sonnenschein. 1 sh.
Gib son, J., the Preliminary Law Examination Course. 106 S. Cor-
nish. 3 sh.
Ham, G. D., Merchandise Marks Act, 1887. Wilson. 1 sh.
Lawrance, G. W., Precedents of Deeds of Arrangement between
Debtors and Creditors. 3rd ed. Stevens and Sons. 7 sh. 6 p.
Lowndes, R., Law of General Average. 4th ed. Stevens and Sons.
30 sh.
Macnamara, W. H., Steer's Parish Law. 5th ed. Stevens and Sons.
18 sh.
%
Bibliographie (Ausland). 373
Macswinney, R. F., and Bristowe, L. S., the Goal Mines Regu-
lation Act, 1887. 164 S. Knight. 3 sh. 6 p.
Serjeant, L., the Government Year-Book: A Record of the Forms
and Methods of Government in Great Britain, Her Colonies and
Foreign Coiintries, 1888. 626 S. Fisher Unwin. 6 sh.
Payn, H. , the Merchandise Marks Act, 1887. Stevens and Sons.
3 sh. 6 p.
Testamenta Eboracensia: A Selection of Wills from the Registry at
York. Vol. 5. XIII u. 358 S. Whittaker and Co. 18 sh.
In Vorbereitung:
Chittys, Index to all reported cases. "Vol. 6. Edwards, law of ex-
ecution. Hamiltons, law of covenants. Macnamaras, dlg. of the 1. of
carriers of goods. Palmers, Company precedents. Phlllimore, eccle-
siastical law of the Churcb of England. Stirley, selection of leading cases
in criminal law. S m 1 1 b , compendiom.
Französ. Dissertationen (theses):
Bonin, C. E., l'alleu en Bourgogne.
Bourgeois, A. , etude sur l'organisation du domaine des evöques
de Metz.
Ducom, A., etude sur Fhistoire et l'organisation de commune
d'Agen jusqu'au traite de Bretigny.
Ebel, A. , essai sur lorigine, l'organisation et les attributions ad-
ministratives de la Chambre des Monnaies.
Fierny, P. , la prevöte de Montreuil. Essai sur l'organisation ad-
ministrative et judiciaire au XIV siecle (sämtlich an der Ecole
des Chartes).
Gasquy, F., Ciceron jurisconsulte, avec une table des principaux
passages relatifs au droit contenu dans les oeuvres de Ciceron.
304 S. (Diss. Aix.) Paris, Thorin.
Langlois, Ch. V., de monumentis ad priorem curiae legis judiciariae
historiam pertinentibus. (Diss. Paris.) 105 S. Paris, Hachette.
Lemonnier, J. H., etude historique sur la condition privee des af-
franchis aux trois premiers si^cles de TEmpire romain. (Diss.
Paris.) 323 S. Paris, Hachette.
Beccuti, il diritto di visita (Preisschrift). 23 S. Alessandria, Gazottl.
Borciani, dei reati di rebellione e violenza publica. 190 S. Turin,
Unione.
Crisafulli Lomonac, i figli natural!. VIII u. 240 S. Palermo,
Barravecchia.
Innamorati, F., i nuovi orizzonti del diritto penale e l'antica scuola
italiana.
Sebregondi-Ceriani, i matrimoni dei consanguinei in relazione
all' igiene ed al codice civile. 118 S. Firenze, Pellas.
Veralli, le istituzioni del dir. rom. 400 S. Napoli, stabil, dei
classici.
Friedländer, E. , u. Malagola, C, acta nationis Germanicae uni-
versitatis Bononiensis ex archetypis tabularii Malavezziani. Be-
rolini, Reimer. 1887. XXXIX u. 504 S.
374 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888.) VII. Bd. 9. Heft.
Russische Werke.
(Mitgeteilt von Hrn. Prof. Engelmann in Dorpat.)
Annenkow, Versuch eines Kommentars zur Z.Pr.O. Bd. VI. Friedens-
richterordnung. Vergleich. Schiedsgericht. St. Ptbg. 1887. 310 S.
Opgt kommentarlja k ustawy grashdanskawo ssudoprolswodstwa. Bd. VI.
Mirowoi ustaw. Mirowaja sdelka. Treeteiski ssud.
— Versuch eines Kommentars zur Z.Pr.O. Bd. I— III. 2. Aufl.
St. Ptbg. 1887.
Bagalei, die Geschichte der Kolonisation u. die Zustände im Steppen-
grenzlande des moskauischen Staates. I. Moskau 1887. 614 S.
Oczerki is istorll kolonisazii i byta stepnoi okrainy moskowskawo gos-
sudarstwa. I. Istorija kolonisazii.
Bobrowski, Peter d. Gr. als Militärgesetzgeber. St. Plbg. 1887.
66 S.
Petr Weliki kak wojenny sakonodatel.
Czirichin, d. Benachrichtigung über den Prolest mangels Zahlung.
Kasan 1887.
Isweszozenije o proteste w neplateshe.
Die natürl. Grenzen der Völker u. Staaten. Politisch - ökonomische
Untersuchung zur Frage über Krieg u. Frieden. St. Ptbg. 1887.
O jestestwennych predelach narcdow i gossudarstw. Politiko ekonomlc-
zeskoje issledowanie po wüprocesse o wolne i mire.
Eichelmann, Chrestomatie des russ. internationalen R. Tl. I. Kiew
1887.
Christomatlja ruskawo meshdunarodnawo prawa.
Georgiewski, die finanziellen Verhältnisse des Staates u. der Eisen-
bahngi'sellschaften in Russland u. den westeuropäischen Staaten.
St. Ptbg. 1887.
Flnanssowyja otnoszenija gossudarstwa 1 czastoych shelesDodoroslinych
obszczestw w RossU i sapadnojewropeiskich gossudarstwach.
Landschaftsjahrbuch für 1884. Herausgeg. von der Freien Ökonom.
Sozietät u. red. von L. Chodsko. St. Ptbg. 1887. (Erscheint
unregelmässig, bisher 1876-1880 u. enthält Mitteilungen aller
Art über die Landschaftsinstitutionen, die Organe der Selbstver-
waltung in Rnssland u. ihre Thätigkeit.
Semskl Jeshegodnik.
Jarozki., die Ökonom. Verantwortlichkeit der Unternehmer. 1. All-
gemeiner Teil. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer als
Grundlage einer gesetzgeberischen Regulierung der Arbeitgeber
u. Arbeiter. St. Ptbg. 1887.
Ekonomlczeskaja otwetstwennost predprinimadelei. I. Czaat obszczaja.
Otwetstwennost predprlnimatelei kak osnowauije sakonodatelnawo regnliro-
wanija otnoszeni chosäjew i raboczlch.
Kaszkarew, die Sache des Adels. St. Ptbg. 1888.
Dworänskoje delo.
Komarowski, L., Uebersicht der zeitgenöss. Litteratur des inter-
nationalen R. Moskau 1887. XLV u. 354 S.
Obsor sowremennoi literatury po meshdunarcdnonni prawu.
Konstantinowski, die russ. Gesetzgebung über Geisteskranke.
St. Ptbg. 1887.
Ruskoje sakonodatelstwo ob umallszennych.
Korkunow, Vorlesungen über die allgemeine Theorie des R. T. I.
St. Ptbg. 1887.
Lekzii po obsczei teoril prawa.
Kostomaro w, d. alten Landestage. St. Ptbg. 1887.
Starinnyje semskije ssobory.
Bibliographie (russische). 375
Krasnoperow, Perm seit der Aufhebung der Leibeigenschaft.
Perm 1887.
Dwatzatipätiletlje Permskawo kraja sso wremeni otmeny krepostnawo
prawa.
Laszkow, die Landgemeinde im krimschen Chanat. Simferopol 1887.
Selski^a obszczina w kriuiskom chanstwe.
Lomnowski, Anleitung für Friedensrichter im Zartum Polen.
Friedensrichterstrafgesetz. Warschau 1887.
Rukowodstwo dlä mirowol justizii zarstwa polskawo. Ustav o naka-
sanljach nelagajemych mlrowyml ssudjami.
Ljublinski, die Wechselordnung in vergl. Darstellung. St. Ptbg.
1887.
Srawnltelny ustaw o wekseläch.
Matwejewski, Register zu den ersten 9 Bdn. des (russ.) R.G.B.
St. Ptbg. 1887.
Alfawitny nkasatel k perwym 9 tomam Swoda Sakonow Boss. Imp.
— üebersicht d. Inhalts, der Ausgaben u. Fortsetzungen de» R.G.B.
des russ. Reichs. St. Plbg. 1887.
Obsor ssodershanija, isdani, prodolsbenl Swoda Sakonow Boss. Imp.
Molczanovvski, das Zunftsystem in Preussen im 18. Jahrh. u. die
Reform der Zünfte z. Z. Steins u. Nordenbergs. Kiew 1887.
Zechowaja sistema w Pmssii XVIII w. i reforma zechow pri Szteine i
Hardenberge.
Nefedjew, die Perhorreszierung der Richter im Zivilprozesse. 2. Aufl.
1. Lfg. Kasan 1887. 170 S.
Ustranenije ssudei w grasbdanskom prozesse.
Nikitin, die Juden als Ackerbauer. Die Lage der (Ackerbau-) Ko-
lonien, nach Geschichte, Gesetzgebung, Verwaltung u. Gewohn-
heiten von der Entstehung bis zu unseren Tagen 1807 — 1887.
St. Ptbg. 1887.
Jewrel semledelzy. Istoriczeskoje, sakonodatelnoje, admlnistratiwnoje i
bytowoje poloshenije koloni so wremeni jlch wosniknowenlja de naszich dnei.
Nisselowicz, beratende Kollegien für Handels- u. Gewerbeangelegen-
heiten in Russland. St. Ptbg. 1887.
Torgowo promyszlennyja ssoweszczatelenyja aczreshdenija w Bossil.
Ssergejewski, N., die Strafe im russ. R. des 17. Jahrh. St. Ptbg.
1887. XII u. 300 S.
Nakasanije w rosskom prawe XVII weka.
Uebersetzungen.
Mechelin, L., precis du droit public du Grand-Duche de Finlande.
Ordin, Hecbelin Eonstituzija Finländii.
Wolski, K., les juifs en Russie. St. Ptbg. 1887. 163 S.
Gesetze und Verordnungen etc.
Czerniczki, prakt. Anleitung zur Anwendung des Statuts über die
Stempelsteuer.
Prakticzeskoje rukowodstwo po prlmeneniju nstawa o gerbowom sbore.
Die Bauerverordnung ergänzt durch spätere Gesetze u. Verordnungen
bis zum l./I. 1887 u. Erläuterungen aus Entscheidungen des Se-
nats u. Zirkulären des Minist, des Inneren. Zusammengest. von
J. Danilow. St. Ptbg. 1887.
Poloshenije o sselskom ssostojanli dopolnenn. n. s. w.
Die Privatgesetze (Bd. X T. 1) des R.G.B. mit Abänderungen n. Er-
gänzungen bis zum l./IX. 1887. Charkow 1887.
Sakony graabdanskije swoda sakanow.
Handbuch der Pflichten der Bauergemeindeverwaltungen u. Gerichte.
St. Ptbg. 1887.
Bukowodstwo ob obäsannestäch wolostnych prawlenl i sstidow.
376 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 9. Heft.
Sammlung der Regierungsverordnungen für die Kosakenheere. Bd. 22
Tl. 2 vom l./VII. 1886 bis l./I. 1887. St. Ptbg. 1887.
Sbornik prawitelstwennycli rasporäsheni pokasaczjim woiskam.
4. Statistische Notiz.
Im Jahre 1887 erschienen 13ö9 deutsche, 629 französ. , 549 engl., 375 Italien.,
181 nlederländ. , 171 skandinav., 71 span. Werke aus dem Gebiete der Rechts- und
Staatswissenschaft. Die Gesamtzahl der Erscheinungen des deutschen Buchhandels
betrug 1887 : 15 972 (1886 : 16 253).
Die Gesamtzahl der (nahezu vollständig von uns autgeführten) rechts- und
staatswissenschaftlichen Erscheinungen seit Bestehen des Centralblatts (1881
bis 1887) beträgt in ruuden Zahlen: 27 200 (exkl. slav. Litteratur), und zwar 12 200
deutsche, 5700 französ., 3900 engl., 2600 Italien., 1300 niederländ., 1050 skandinav.,
450 span.
Verantwortlicher Redakteur: Dr. v. Eircheuhelm In Heidelberg.
Centralblatt
für
RECHTSWISSENSCHAFT
herausgegeben von
Dr. V. Kirchenheim,
Professor in Heidelberg.
Vn. Bd. ' Juli 1888. ' Nr. 10.
Monatlich ein Heft von aVj Bogen. — Preis des Jahrgangs 12 Mark. — Zu beziehen
durch alle Buchhandlungen und Postanstalten.
A. Besprechuiigeii.
t
I. Allgemeines.
Deutsches Wörterbuch v. J. Grimm u. W. Grimm.
VIII. Bd. 2. u. 3. Lfg. Sp. 364—406 bezw. 442. Artikel
,Eecht" von Moritz Heyne. Leipzig, Hirzel. 1886 u.
18S7. 4 M.
Der Verf. geht davon aus, dass nhd. E. Substa^^^ivierung
zu dem Adj.R. ist, das seinerseits als Partizip gleich lat. i -ctus zu
einem innerhalb des German. ausgestorbenen Verbalstamme (lat.
regere) gehört. Ein Neutr. das R. kennen die westgerm. Spra-
chen, während dem Got. das Wort fehlt und das Nord, dafür ein
maskulines Wort aufweist. Innerhalb der im Deutschen auftre-
tenden Bedeutungen unterscheidet der Verf. ausser dem juristischen
Begriff zwei Ent Wickelungen, R. als subjektiver und als objektiver
Begriff. I. R. in subjektivem Sinne ist 1. Stellung innerhalb der
gesellschaftlichen Ordnung, 2, der daraus resultierenden Dienst-
pflichten oder Leistungen, 3. die mit irgend einer gesellschaft-
lichen Stellung verbundene Habe, Einkommen oder Einnahmen
oder 4. Befugnisse und Berechtigungen. Die Bedeutungen 1 — 3
werden durch Belege der älteren Litteratur dokumentiert, 4. durch
modernere Belege erklärt. IL R. in objektivem Sinne ist 1. sitt-
liche Norm, 2. das den logischen Funktionen Gemässe, 3. das
Ordnungsmässige, die Ordnung — Bedeutungen, von welchen 1 . und
2. in dem ahd. und mhd. Belegmaterial fehlt. III. R. im juri-
stischen Sinne der Rechtsnorm hat sich seit den ältesten Zeiten
Centralblatt für Rechtswissenschaft. VII. Band. 28
378 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 10. Hell.
auf Grund der vorigen Bedeutung II entwickelt. 1. Als gesetz-
liche Norm, welche die Stellung des Menschen zum Staat nach
Massgabe ihrer Verbindlichkeiten regelt (göttliches, menschliches,
natürliches, geschriebenes R. u. s. w.) ; 2. von der Anwendung
der gesetzlichen Norm auf den Einzelfall (gerechte Sache, Fest-
stellung eines Rechtsanspruches, richtei'liche Entscheidung über-
haupt, gerechte Entscheidung zu Gunsten einer Partei); die
Belege sind meist nhd. ; 3. Rechtsverfahren, Rechtsstreit, wofür
die Belege der älteren Zeit bei weitem überwiegen.
Prof. Kluge (Jena).
II. Rechtsgeschichte.
Wlassak, M., Römische Prozessgesetze. Ein Beitrag zur
Geschichte des Formularverfahrens. 1. Abt., Leipzig,
Duncker u. Humblot. 1888. 276 S. 6 M.
Der Plan der ganzen Schrift geht dahin, die Hauptgrund-
sätze des Aebutisch-Julischen Prozess-R. darzustellen. Die vor-
liegende 1. Abt. beschränkt sich auf die Ableitung dieser Grund-
sätze aus den schon bisher in der Litteratur zu diesem Zweck
verwendeten Quellen. Der Verf. glaubt aber, von diesen beiden
wichtigsten Zivilprozessordnungen, der Römer etwas deutlichere
Vorstellungen, als es auf Grund dieses Materials möglich ist,
gewinnen zu können durch Hereinziehen aller derjenigen Nach-
richten, die sich auf das iudicium legitimum beziehen, indem er
davon ausgeht, dass die Frage nach dem neuen Prozess-R. der
Lex Aebutia-Julia und die nach dem Wesen des iudicium legi-
timum nicht der Sache, sondern nur dem Namen nach verschie-
dene Fragen seien. Der Nachweis dieser Behauptung ist der
Zielpunkt dieser 1. Abt., der 2. Abt. wii'd die Aufgabe zugewiesen,
die auf das iudicium legitimum bezüglichen Nachrichten als ge-
eignet zur genaueren Bestimmung des Aebutisch-Julischen Pro-
zesses darzulegen. — Erst, wenn man sich diese am Schluss
stehende Erklärung vergegenwärtigt, begreift man, in welchem
Zusammenhang das 1. Kapitel mit den beiden anderen steht.
Nach einer kurzen Einleitung, deren Ergebnis in der schon
früher vom Verf. aufgestellten Behauptung gipfelt, dass nach
röm. Anschauung der Prätor hinter der lex verschwinde und
keineswegs die ganze Jurisdiktion desselben auf freie, durch Ge-
Grimms Wörterbuch (Recht) — Wlassak. 379
setze nicht gebundene Amtsgewalt sich gründe, wird die oben
bezeichnete Aufgabe in 3 Kapiteln zu lösen versucht.
Kap. T. Das iudicium legitimum (S. 18 — 57). In Bezug
auf die Frage über Ursprung und Bedeutung des iudicium legi-
timum im Gegensatz zu den iudicia imperio continentia bietet
die Litteratur ein Bild der Zerfahrenheit. Nach dem Verf. ist
iudicium legitimum gesetzlicher Prozess vor dem gesetzlichen
Richter, entsprechend der legis actio als modus agendi, legiti-
mum dai-um genannt, weil es geregelt ist durch eine lex, einerlei,
welchen Inhalts; aber niemals bezeichnet es den Legisaktionen-
prozess, sondern immer nur den nach Vorschrift eines Volks-
gesetzes vom Magistrat durch Schriftformel instruierten Prozess :
nur im aussergesetzlichen Prozess spielt das Imperium eine Rolle,
während beim iudicium legitimum das Gesetz selbst und nur
durch den Mund des Magistrats anordne, dessen Individualwille
für nichts zu achten ist gegenüber dem Volkswillen in der lex.
Unter der lex, um die es sich hier handelt, sind nicht gewisse
Bestimmungen staatsrechtlicher Natur zu verstehen, sondern eine
Gerichtsordnung, und zwar die Lex Aebutia und die Leges Juliae.
Kap. II. Das Prozess-R. der Lex Aebutia (S. 58—166).
Bekämpft wird die Ansicht, dass die Lex Aebutia die alten zivil-
rechtlichen Ansprüche lediglich der thatsächlichen Wirksamkeit
beraubt und Raum für einen Prozess des ius honorarium ge-
währt habe und erst durch die Leges Juliae die prätorische Ein-
richtung zum gesetzlichen Ordinarprozess des Kaiserreichs erklärt
sei. Die Lex Aebutia, älter als Cicero, etwa vom Ende des
6. oder Anfang des 7. Jahrhunderts, ist das bahnbrechende Gesetz
und bestimmt, den Prozess im Gericht des praetor urbanus zu
regeln ; es hat nicht bloss destruieren wollen, die verba concepta
sind durch die Lex Aebutia gesetzlich eingeführt, wenn auch
Huschke recht hat , dass dieselben schon vorher im Gericht des
pr. peregr. bekannt waren ; sie ist die Quelle der ältesten iudicia
legitima. Schon zu Ciceros Zeit kommt der reine Formular-
prozess zwischen Bürgern vor ; unbegründet ist Bekkers Ansicht
von einem Legisaktionenprozess mit Formeln, beide Prozessformen
sind unvereinbar: bei Cicero ist actio die gesetzliche Spruch-
formel, die bis zur Lex Aebutia allein actio heisst, iudicium
hingegen die Schriftformel, indem der Prätor, zunächst der pr.
peregr., durch Ausfertigung einer Urkunde, die dann selbst iu-
dicium genannt wurde, ohne voraufgegangene actio ein iudicium
ernannte und instruierte. Die Lex Aebutia hat alle Zivilklagen
und alle modi lege agendi aufgehoben, insofern als die Spruch-
380 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 10. Heft.
formeln und sonstigen Solennitäten nicht mehr obligat waren,
während die Leges Juliae die Umwandlung des Prozess-E. zum
Abschluss bringen, indem sie mit zwei Ausnahmen die Legis-
aktionen auch als fakultative Prozessform beseitigen und den
schriftlichen verba concepta die Alleinherrschaft sichern. Schon
vor den Leges Juliae haben in Centumviralsachen die Parteien
die Wahl zwischen legis actio und Schriftformel, die letztere
bringt die Sache notwendig vor den unus iudex : die Annahme
der ausschliessenden Kompetenz der Centumvirn in irgend wel-
cher Streitsache ist unbegründet, ebenso wie die Voraussetzung
der Zusammengehörigkeit des Legisaktionenprozesses und der Ju-
dikation eines der Gerichtshöfe ein grundloses, nur aus der irrigen
Ansicht von dem höheren Alter der ständigen Gerichte zu er-
klärendes Vorurteil ist. Die Entwickelung im Verfahren zwischen
Bürgern ist die gewesen : ursprünglich Alleinherrschaft der legis
actio und des unus iudex ohne Unterschied der modi agendi, im
Lauf des 6. Jahrh. Begründung des Centumviralgerichts, von voi'n-
herein überall nur mit konkurrierender Gerichtsbarkeit; durch
Lex Aebutia in Centumviralsachen die Notwendigkeit der legis
actio beseitigt, sofern die Parteien die Entscheidung eines iudex
anrufen wollen, aber auch da, wo überhaupt nur das Gericht
des unus iudex in Frage stand, war der Aebutische Prozess
fakultativ, so dass bei sämtlichen Zivilklagen und bei fort-
dauernder Anwendbarkeit aller modi lege agendi die Konkurrenz
der beiden Prozessformen bestand. Die Fortdauer der legis
actio war gesichert auf dem Gebiet der Centumviral- und Dezem-
viralsachen, indem es feststehender Grundsatz war, dass an diese
Gerichtshöfe der Prozess mittels Schriftformel nicht gelangen
konnte: für diese Sachen war es in der Praxis thatsächliche
Regel, dass, wo ein Gerichtshof das Urteil zu fällen hat, mit
legis actio sacramento, wo ein Einzelrichter, mit formula ge-
klagt wurde.
Kap. IIL, Die Julischen Gesetze und der Prozess nach der
stadtröm. Gerichtsordnung des Augustus (S. 167 — 276), handelt
zunächst von dem Urheber und der Zeit der Leges Juliae. Dass
die eine von ihnen die lex iudiciorum privatorum von Augustus
ist, wird allgemein angenommen. Die andere ist nicht, wie viel-
fach behauptet wird, die lex iudiciorum publicorum, sondern
sie ist erlassen für die auswärtigen röm. Bürgergemeinden, bei
denen bis in die Augusteische Zeit das lege agere nach haupt-
städtischem Muster im Gebrauch war; auch für sie mussten die
Spruchformeln beseitigt werden durch besonderes Gesetz, da eine
Wlassak, röm. Prozessgesetze. 381
einheitliche Regelung des Gerichtswesens in sämtlichen Bürger-
gemeinden schon wegen Abweichung der Gerichtsverfassungs-
normen nicht möglich war. Die beiden Leges Juliae sind also
die stadtröm. und die munizipale Z.Pr.O. des Augustus. — Auf
den Inhalt dieser Gesetze, die beide die legis actiones auch als
fakultative Prozessformen aufheben und das Wahl-R. der Lex
Aebutia beseitigen, so dass die verba concepta, mit den bekannten
zwei Ausnahmen, die obligate Prozessform sind, geht der Verf.
nicht näher ein. Nur von dem stadtröm. Gesetz hebt er zwei
Normen hervor : einmal (S. 202 — 205) die Bestimmung in betreff
der prorogatio fori, wonach es den Bürgern in Rom frei stand
zwischen dem Gericht des pr. urb. und peregr. im Einverständ-
nis zu wählen (daraus erklärt sich Gai. IV. 31. : lege agere
sacr. apud praet. urb. vel peregr.), sodann die Vorschrift über
das Verfahren , speziell die Frage nach der Kompetenz der
Centumviri unter den Kaisern, genauer, ob der aus den Schriften
Ciceros ermittelte Kreis der Centumviralsachen durch das Gesetz
eine Aenderung erfahren hat (S. 206 — 238), und weshalb das
Gesetz die legis actio wie in Centumviralsachen, so auch beim
damnum infectum vorbehalten hat (S. 238 ff.). Die erstere Frage
wird verneint: die Kompetenz umfasst nach wie vor die Vindi-
kation der Gewalt -R. des Eigentums, der Servituten und der Erb-
schaft, wenn auch das Gericht gewöhnlich nur mit der Ent-
scheidung erbschaftlicher Prozesse beschäftigt ist, aber in allen
Sachen haben die Centumvirn auch jetzt noch nur konkurrierende
Gerichtsbarkeit. Was die zweite Frage betrifft, so sieht der
Verf. den Grund darin, dass die 1. a. damni infecti zu denjenigen
Spruchformeln gehöre, deren Umwandlung in verba concepta
deshalb nicht zum Ziel geführt hätte, weil letztere nicht geeignet
gewesen seien, die Funktion der erst^ren in vollem Umfang zu
übernehmen ; die 1. a. damni infecti habe zu keinem der 5 modi
lege agendi gehört, sondern sei in zwei Teile zerfallen: einen
aussergerichtlichen Privatakt, bestehend in einer feierlichen An-
kündigung des Bedrohten an den Eigentümer, um diesen zur
Abwendung der Gefahr erst zu verpflichten (also eine operis
veteris nuntiatio!), und eine Prozedur in iure, in welcher die
durch jenen Privatakt begründete actio geltend gemacht wui'de.
Inwiefern diesem zivilen Rechtsmittel gegenüber das prätorische
commodius et plenius war, sagt der Verf. nicht.
Burckhard.
382 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 10. Heft.
Conrat, M. (Colin). Der Pandekten- und Institutionen-
auszug der britischen Dekretaliensammlung,
Quelle des Ivo. Berlin, Weidmann. 1887. 21 S.
Der in der Hauptsache nur Stellen aus dem Digestum
vetus und nur eine Stelle aus dem Infortiatum und Novum
enthaltende Pandektenauszug ist ausschliessliche Pandekten-
rechtsquelle für Ivos Dekret und andere französische Kanonen-
sammlungen gewesen. Der Beweis dafür ergibt sich aus der
Thatsache, dass in letzteren keine Stelle sich findet, die nicht in
dem Auszug stünde, und dass speziell die eine Stelle aus dem
Novum gleichmässig in dem Auszug und in Ivos Dekret ent-
halten ist. Dass letzteres nicht die Quelle des ersteren gewesen
sein kann, erhellt daraus, dass im Auszug zusammenhängend
nach der Legalordnung exzerpiert ist, während im Dekrete die
Texte über das ganze Werk zerstreut sind. Der Auszug ist vor
1115, wahrscheinlich in Italien, verfasst. Hält man denselben
mit dem im Ashburnhamer Rechtsbuch vorhandenen Auszug aus
dem Novum zusammen, so scheint sich zu ergeben, dass man
sich zur Zeit der ersten Beschäftigung mit Pandekten-R. zu-
nächst durch Auszüge aus dem StoflF, welchen man im ganzen
nicht bewältigen konnte, zu helfen suchte.
Dass auch der Institutionenauszug von Ivo benutzt
wurde, scheint dem Verf. wahrscheinlich, obgleich sich im Dekrete
Texte finden, welche im Auszug fehlen, also aus einer anderen
Quelle herrühren mussten. M. Rümelin (Bonn).
Die Erbebücher der Stadt Riga von 1384—1579. Hrsgb.
von der Gesellschaft für Geschichte und Altertumskunde
der Osteeprovinzen Russlands. Bearbeitet von J. G. L. Na-
piersky. Riga, Kymmel. LXXX u. 515 S. 10 M.
Die über 50 Jahre bestehende obenbezeichnete Gesellschaft
hat hiermit zwei für die Rechtsgeschichte der vor bald 700
Jahren im fernen Osten von Deutschen gegründeten Stadt Riga,
der Hauptstadt Livlands, wichtige Rechtsquellen herausgegeben
für eine 300 resp. 500 Jahre zurückliegende Zeit. Die Bearbei-
tung hat aber einer der hervorragendsten Rechtshistoriker der
baltischen Provinzen, der frühere Ratsherr Rigas, Leonhard
Napiersky, unternommen, ein Schüler und Mitarbeiter des hoch-
verdienten Nestors auf dem Gebiet des baltischen R. und seiner
Geschichte: Friedrich Georg von Bunge.
Die vorliegenden Erbebücher bestehen ihrem Hauptinhalte
nach aus Aufzeichnungen über vor dem Rigaschen Rat statt-
Conrat — Rigaische Erbebücher. 383
gehabte Auflassungen von Immobilien. Zur Erkenntnis der Be-
deutung dieser Bücher für das städtische Kechtsleben handelt
der Bearbeiter im Eingange von der Auflassung nach älterem
Rigaschen Stadt-R. (von den frühesten Zeiten der Stadt bis um
die Mitte des 17. Jahrhunderts), sodann von den Erbebüchem
als historischen Quellen, von den benutzten Handschriften und von
den bei der Bearbeitung befolgten Grundsätzen. Der Verf. prüft
dazu die ältesten Rechtsquellen : die umgearbeiteten Rigaschen
Statuten, die Abweichungen derselben vom Hamburger R., spä-
tere Willküren und anderweitige Quellen .und geht dann über,
nach Darlegung des Wesens und der Voraussetzungen der Auf-
lassung, zur Erörterung der in Frage kommenden Faktoren: des
zuständigen Gerichtes,- sowie der handelnden Personen, der
Zeit der Vornahme von Auflassungen, der sogen, offenen Rechts-
tage, der Formalien und Beurkundung der Auflassung der
Erbebücher und den Verhältnissen des Landbuchs zu ihnen. Es
folgen einige den Erbebüchern entnommene Bemerkungen. Dem-
nächst wird die Beisprache, Gewährleistung und Bürgschaft für
die Gewähr besprochen und mit den Wirkungen der Auflassung
abgeschlossen.
Zur Orientierung dient die Mitteilung des Planes der Aus-
gabe und zur Benutzung der Erbebücher Personenregister und
Verzeichnisse der im I. Erbebuche vorkommenden mit Bei- und
Familiennamen versehenen Vornamen und der in beiden Erbe-
büchern das Prädikat „dominus" oder „her" führenden Personen,
sowie zwei topographische Register zu beiden Büchern , zur
Erläuterung aber ein Wortverzeichnis. Auch für die deutsche
Rechtsgeschichte überhaupt ist in vorliegendem ein wichtiges
Quellen werk geboten. A. Bulmerincq.
Pupikofer, J. A. Geschichte der alten Grafschaft
Thurgau mit Inbegriff der Landschaften und
Herrschaften Kyburg, Thurgau, Abtei und Stadt
St, Gallen, Appenzell und Toggenburg von den
ältesten Zeiten bis zum Üebergang der Landes-
hoheit an die Eidgenossen. Frauenfeld, Huber. 1886.
894 S. 10 fr.
P.'s Geschichte des Thurgaus erschien zuerst 1828-— 1830
in 2 Bänden. Seither sammelte Verf. unverdrossen für eine neue
Ausgabe, deren Fertigstellung ihm jedoch nicht vergönnt war.
Bei seinem Anfang der achtziger Jahre erfolgten Tod war nun
ein zwar reichhaltiges, aber gänzlich unfertiges Manuskript vor-
384 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888), VII. Bd. 10. Heft.
banden, welchena das Glück zu teil wurde, in die Hände des
Herrn Brickler zu fallen, um diejenige Vollendung zu erhalten,
welche ihm überhaupt noch zu geben möglich war. Es sollte
mit der Herausgabe oiFenbar weniger der Wissenschaft ein Dienst
erwiesen als das Andenken des Verf. geehrt werden. Für uns
hat es nur insofern Interesse, als die Rechtsgeschichte, nament-
lich der Ostschweiz davon Nutzen ziehen kann. Für die Ge-
schichte der Adelsgeschlechter, der geistlichen Stiftungen und
einzelner Staats- und Rechtsverhältnisse bildet das hier Gesammelte
eine Unterlage, welche nur in Einzelheiten eine Ergänzung
und Berichtigung finden mag. Es bezieht sich dies nament-
lich auf die Kapitel 8 und 9, welche von dem Burgadel im
Thurgau und von den Zuständen der Ritterzeit handeln und
auf einer soliden urkundlichen Grundlage beruhen. König.
III. Privat- und Handelsrecht.
Motive zu dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetz-
buches für das Deutsche Reich. Bd. II. R. der
Schuldverhältnisse. Amtliche Ausgabe. Berlin u. Leipzig,
Guttentag. 1888. 895 S. 4 M. 50 Pf. (Vgl. S. 344.)
Das Forderungs-R. aus Verträgen, welches den Hauptgegen-
stand des 2. Bds. der Motive bildet, ruht auf dem Grundsatze
der Vertragsfreiheit, welcher nicht bloss anerkannt, sondern wieder-
holt in seinen Folgen vertreten wird (S. 31, 34, 195, 197 u. sonst).
Hier muss also die freie Auslegungskunst herrschen und der
Gesetzgeber vermochte fast nur „nachgiebige" Auslegungsregeln
aufzustellen, welche durchweg auf eine Ergänzung aus der Be-
urteilung des einzelnen Falles hinweisen. So zieht sich denn
auch durch ihre Motivierung eine unausgesetzte Bezugnahme
auf die Besonderheiten etwaiger Abreden, die Verkehrssitte und
die spätere Wissenschaft und Praxis hindurch (vgl. S. 11, 27,
34, 40, 58, 214, 313, 442, 450, 477, 511, 515, 527, 536, 557,
569, 643, 682, 785, 745, 748, 837). Grundlegende oder eigen-
artige Rechtsregeln sind nur in geringer Anzahl aufgestellt und
freilich eben dadurch um so beachtenswerter. Dahin gehören
„Die Unabhängigkeit des dinglichen Geschäfts von der Causa"
S. 3), die „ErfüUungstheorie" (S. 12), das sogen. „Surrogations-
Pupikofer — Motive IL 385
prinzip" (S. 46), das weitgehende Rücktritts-R. hei Vertragsbruch
(S. 52), die gleichartige Behandlung aller Gesamtschuldverhält-
nisse (S. 155), das „Verschaffungsprinzip" in der Entwehrungs-
lehre (S. 213), die bloss obligatorische Wirkung des Rücktritts-
R. (S. 281), die Unterscheidung des Gehilfen vom Substituten
vS. 533), das Prinzip der Einstimmigkeit der Gesellschafter
(S. 602) und die Verallgemeinerung der sogen, actio funeraria
(S. 865). Bedenkt man , dass auch in der Lehre der Delikts-
forderungen ein unverkennbares Streben nach Vereinfachung und
Verallgemeinerung waltet (vgl. 726 ff.), so wird man den grossen
Umfang dieses Bandes nur dadurch erklären können, dass er sich
nicht bloss bemüht, Zweifel zu lösen, sondern auch über die un-
aufgelösten Fragen, welche das sehwankende Bild des Verkehrs-
lebens auf allen seinen Punkten erweckt, eine möglichst voll-
ständige Rechenschaft abzulegen. Dem Rechtsforscher der Zukunft,
namentlich dem Gesetzeskommentator wird dieser Band eine reich-
haltige Fundgrube wichtiger und notwendiger Aufgaben sein, welche
uns einen ausserordentlichen Umfang der späteren Reichszivilrechts-
litteratur vorausahnen lässt. Nicht nur durch fortlaufende Citate
lehnt sich dieser Band an die Lehrbücher von Windscheid, Dern-
burg und Eccius, namentlich an Windscheids Pandekten an,
sondern auch sein Inhalt erweckt den Eindruck, als ob das
Streben an Bewährtem festzuhalten die Redaktionskommission in
den meisten Fragen veranlasst hat, den am mindesten bestrittenen
Kera der gemeinschaftlichen herrschenden Lehren durch die
Macht des Gesetzeswortes zu befestigen. Dass dabei vom r. R.
vielfach abgewichen ist, vermag den erwähnten Gesamteindruck
nicht zu zerstören. Diese Abweichungen sind in ihrer Mehrzahl
Fortlassungen. Wer bisher im Entwürfe die Novation (S. 143),
den Trödelvertrag (S. 516), das S. C. Macedoniamun (S. 311), den
Hoffnungskauf (S. 320, 635), den eisernen Viehvertrag (S. 442),
die actio quod metus causa (S. 758), die operis novi nuntiatio
und das interdictum quod vi aut clam (S. 762), die cautio
damni infecti (S. 764) und dergl. mehr vergeblich gesucht hat,
ersieht nunmehr aus den Motiven, dass es nicht seine Unacht-
samkeit war, welche seine Mühe zu einer vergeblichen machte.
Andererseits finden sich aber auch erhebliche Abänderungen des
r. R. (S. 214, 318, 862, 424, 456, 497, 528, 571, 587, 646, 765,
883), welche jedoch bisweilen durch aequitas (S. 587, 646), in
der Regel (z. B. S. 456) durch die neuen Anschauungen und Ver-
hältnisse begründet werden (auch von unseren Müitärverhält-
nissen ist S. 463 die Rede), nur selten durch besondere deutsche
386 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 10. Heft.
Eigentümlichkeiten (206, 718), wie überhaupt von dem älteren
deutschen R. nicht viel die Rede ist (S. 243, 244, 809), zumal
rechtsgeschichtliche Begründungen der getroffenen Entscheidungen
vermieden sind. Auf die Wünsche nichtjuristischer Kreise ist
nur hier und da Rücksicht genommen. Aus den Gedankenkreisen
des neueren Reichs-R. sind viele Anregungen entnommen (vgl.
S. 140, 321, 327, 513, 547, 558, 597, 62 1, 667, 794, vgl. an-
dererseits aber auch S. 599, 604, 606 [zu Art. 101], 626, 701),
namentlich auch aus denjenigen des pi-euss. L.R. (S. 163, 281,
337, 405, 487, 576, 667, 742), weniger aus dem franz. R. (S. 466,
488, 880) und dem sonstigen Partikular-R. (S. 468). Anderer-
seits ist aber gegen Sätze des preuss. R. mehrfach mit grosser
Entschiedenheit Stellung genommen (vgl. S. 130, 149, 199, 211,
228, 231, 311, 353, 394, 408, namentlich S. 380 ff. [„Kauf bricht
Miete"], ferner S. 717, 740, vgl. auch wider das „ius ad rem"
S. 5, 281, 384). Trotzdem kann man von einer eigentlichen
romanistischen Tendenz des Werkes nicht sprechen, wie schon
z, B. die Behandlung der Inhaberpapiere (S. 694 ff.) und nament-
lich die höchst spärliche Erwähnung des corpus iuris civilis
beweist.
Für die Methode der Gesetzgebungsarbeiten ist von Belang,
dass zu wiederholten Malen praktische Rücksichten vor der juristi-
schen Konsequenz oder der „starren Rechtslogik" bevorzugt sind
(vgl. S. 131, 139, 487), andei-erseits sind aber auch vielfach
Rechtssätze aus „juristischen Konstruktionen" und Definitionen
oder aus der „Rechtslogik" abgeleitet (S. 228, 239, 304, 459,
476, 498, 871). Die Fiktionsform wird wiederholt angewendet
(S. 53, 54, 109, 210), an anderen Stellen jedoch verworfen
(S. 462, 530, 533, 805, 811). Terminologische Aufgaben treten
in diesem Bande zurück (vgl. jedoch S. 5, 368, 455, 650), syste-
matische Fragen sind fast gar nicht berührt. Der Grundsatz
des üblichen Verfahrens, wichtige Lehren, welche die dinglichen
Ansprüche mitberühren, lediglich als Teil des Forderungs-R.
zu behandeln, ist gelegentlich angedeutet (S. 119), jedoch nicht
vermieden worden. Die obligationes quasi ex contractu und
quasi ex delicto sind ohne eingehendere Begründung (S. 1, 745)
zu einer einheitlichen Klasse zusammengeschmolzen worden.
Durch besondere Ausführlichkeit treten die Ausführungen
über die Viehmängel (S. 243 — 265, namentlich die sogen. „Nacht-
krankheiten" S. 244) und über die Scbadensersatzpflicht bei
schuldhafter Tödtung (S. 766—792) hervor.
Auf das Reichs-R., welches bestehen bleiben soll, ist auch
Motive zum bürgerl. G.B. — Greiff. 387
in diesem Bande vielfach verwiesen (S. 2, 109, 278, 455, 746
und sonst), namentlich auch das Reichsprozess-R. (vgl. S. 43,
48, 49. 53, 58, 63, 84, 89, 91, 95, 105, 106, 111, 113, 120, 121,
122, 138, 141, 192,201,219, 298, 398, 406,407,428, 433,470,
494, 506, 549, 550, 551, 573, 590, 678, 695, 707, 711, 751, 757,
847, 885, 886, 889, 892, 894, 895).
Einzelne gelegentliche Bemerkungen werden durch die Stelle,
von welchen sie ausgehen, eine besondere Beachtung gewinnen. So
die Prophezeiung eines Wiederaufschwunges des gesunkenen Zins-
fusses (S. 16) und der mehrfache Hinweis auf die Ziele der be-
vorstehenden Revision der Z.Pr.O. (S. 127, 204, 692, 892) und des
H.G.B. (S. 197, 648). Leonhard.
Greiff, M. Sachregister zu dem Entwürfe eines bürger-
lichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich. Berlin,
Vahlen. 1888. 182 S. 2 M.
Das handliche Nachschlagebüchlein ist zur Zeit das einzige
in seiner Art und schon darum unentbehrlich. Es umfasst nicht
bloss die Ausdrücke des G.Bs., sondern webt auch bekannte Ter-
minologien der Doktrin hinein, namentlich unter dem Buchstaben
C, dessen undeutscher Charakter eine Aufnahme lateinischer
Wörter besonders nötig erscheinen Hess (der consensus und der
correus sind freilich trotzdem foi'tgeblieben). Auch die Auf-
zählung der actiones S. 3. ist sicherlich von der Befürchtung
allzu grosser Weitschweifigkeit beeinflusst, und unter der „lex"
finden wir nur die lex commissoria und zwar nur diejenige des
Pfand-R., nicht diejenige des Obligationen-R. Am Schlüsse steht
ein Allegatenregister, das auch die Erwähnungen der Reichs-Z.Pr.O.
in dem Entwürfe aufzählt, d. h. nur die ausdrücklichen. Immerhin
wird die Juristenwelt die Ergebnisse der mühsamen Arbeit gern
benutzen, selbst auf die Gefahr hin, hier und da einmal ver-
geblich nachzuschlagen. Leonhard.
Bahr, 0. Zur Besitzlehre. (Jahrbücher für Dogmatik. Bd. 26.
S. 224—344.)
Der oft aufgeworfenen Frage: Warum wird der Besitz ge-
schützt? kann man mit vollem Rechte die Frage gegenüberstellen:
Warum wird das Eigentum geschützt? Und bei Beantwortung
dieser Frage zeigt sich, dass der Besitz die letzte Grundlage des
Eigentums ist. Die Thatsache der Herrschaft trägt die Kraft in
sich, sich mit Hilfe des R. zu erhalten und wieder zu erzeugen.
Sowohl Eigentum als Besitz werden geschützt, weil man erkannt
388 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 10. Heft.
hat, dass es ein unabweisliches zivilisatorisches Bedürfnis ist, die
gewonnene individuelle Herrschaft an der Sachenwelt aufrecht
zu erhalten. Eigentum und Besitz-R. sind nur verschiedene
Rechtsformen für denselben Zweck.
Zwei originäre Eigentumserwerbsarten, Okkupation und
Usukapion gründen sich direkt auf den Besitz. Die Spezifikation
beruht auf der Okkupation der vom Anfertiger neugeschaffenen
Sache. In allen anderen Fällen muss ein bereits bestehendes
Eigentum als Grundlage des Eigentumserwerbes nachgewiesen
werden; derselbe führt deshalb immer wieder auf Okkupation
oder Verjährung zurück. So lässt sich die Behauptung aufstellen,
dass im Eigentum schliesslich immer nur der Besitz geschützt
wird und es erhellt aus der Betrachtung der Eigentumserwerbs-
arten, dass die besondei-e Qualifikation des als Eigentum zu
schützenden Besitzes sehr mannigfaltig gestaltet sein kann.
Im r. R. hat der Besitzbegriff und der Besitzschutz eine
eigentümliche Ausbildung erhalten infolge der Thatsache, dass
die possessorischen Interdikte ihre Entstehung dem Zweck ver-
danken, die Parteirollen für den Eigentumsprozess festzustellen.
Heutzutage nennen wir die vollkommene Beherrschung einer
Sache, durch die wir uns berechtigt fühlen, Eingriffe in die Sache,
gleichsam als ob diese ein Teil unserer Persönlichkeit wäre, mit
eigener physischer Kraft abzuwehren, Besitz. Dieser reale Besitz
ist der eigentliche, unserem heutigen Rechtsbewusstsein ent-
sprechende Begriff des Besitzes. Savigny hat für diesen Besitz
das hässliche Wort Detention erfunden und gelehrt, dass die
Detention kein Besitz sei. Hieraus ist die Verwirrung hervor-
gegangen, welche bis auf den heutigen Tag die Besitzlehre be-
herrscht.
Der reale Besitz, im Gegensatz zur possessio, wurde schon
im klassischen r. R. teilweise geschützt, und zwar durch das
interdictum quod vi aut clam und durch die auf Besitzschutz
gerichtete Funktion der hereditatis petitio. In der späteren
Kaiserzeit ist man im Schutz des realen Besitzes weitergegangen,
so dass schon in jener Zeit diejenige Bedeutung des Besitzes, die
unserem heutigen Rechtsbewusstsein entspricht, im wesentlichen
zur reellen Geltung gekommen ist. Im M.A. ist der reale Be-
sitz durch den Schutz, welchen die actio spolii gewährt, zu einem
selbständigen Rechtsbegriff von hochwichtiger realer Bedeutung
geworden.
Der Schutz des Realbesitzes liegt in erster Linie in dem R.
der Selbstverteidigung. Gegen Besitzentziehung wendet sich die
Bahr, Besitzlehre — Otto. 389
Spolienklage, während bei Besitzstorungen , die übrigens bei
Mobilien nicht vorkommen werden, das interdictnm uti possi-
detis das gegebene Rechtsmittel ist. Einer solchen Besitzstörungs-
klage darf die exceptio vitiosae possessionis ebensowenig ent-
gegengesetzt werden wie der Spolienklage.
Das R. der possessio besteht neben dem R. des R^albesitzes
fort. Befinden sich possessio und Realbesitz in verschiedenen
Händen, so tritt Ersitzung nur für den possessor ein, während
das R. der Selbstverteidigung in erster Linie den Realbesitzem
zusteht. Wird der Realbesitzer entsetzt oder überträgt er seinen
Besitz einem dritten , so kann sich der possessor nicht durch
Selbsthilfe den Besitz verschaffen, sondern er muss possessorische
Klage erheben. Verweigert der Pächter die Rückgabe des ge-
pachteten Grundstücks, so kann ihn der Verpächter, der nicht
Realbesitzer ist, nicht eigenmächtig heraustreiben, sondern muss
ein possessorisches Rechtsmittel erheben, das in der Begründung
mit der Kontraktsklage zusammenfallen wird.
Der Besitz an offenen Grundstücken wird nach heutiger
Rechtsanschauung durch Einweisung in den Besitz übertragen
und diese Besitzeinweisung wird sehr häufig schon in dem Ver-
äusseningsgeschäffc gefunden werden können. Ein realer äusserer
Vorgang ist nicht erforderlich. Wenn die röm. Juristen einen
solchen verlangten, so mochte hierbei die Erinnerung, dass die
erste Erwerbung eines Grundstücks nur durch reale Besitzer-
greifung erfolgen könne, sowie die Schwierigkeit, ein willkürlich
aus Grund und Boden herausgeschnittenes Stück Land genau
zu bezeichnen, einen unwillkürlichen Einfluss üben. Diese Lehre
ist aus der Entwickelung des röm. Besitz-R. wie ein Stück
Eierschale an den klassischen Juristen hängen geblieben. Die
moderne Jurisprudenz schleppt diese Eierschale nach anderthalb
Jahrtausenden noch mit herum und gelangt so dazu, von ver-
nünftigen Menschen zu verlangen, dass sie auf Türme steigen,
um ihre Geschäfte zu erledigen. G. Rümelin.
Otto, V. Das R. der Lehngüter in den Erblanden des
Königreichs Sachsen. Leipzig, Breitkopf & Härtel.
1888. VI u. 150 S. 4 M.
Bei der beschränkten Anwendbarkeit des Lehn-R. in der
Gegenwart kann es vielleicht gewagt erscheinen, dasselbe zum
Gegenstande einer wissenschaftlichen Bearbeitung zu machen.
Indessen berichtet der Verf., dass das sächs. Lehn-R. in Sachsen
zur Zeit noch für 1 echtes Lehen und für 68 unechte Lehngüter,
390 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 10. Heft.
sowie für 6 Lehnstämme Geltung hat. Die Kenntnis dieses R.
aber ist, da dasselbe auf der Landesuniversität schon längst
nicht mehr gelehrt wird, seine Quellen ohnehin überwiegend
einer weit zui'ückliegenden Vergangenheit angehören, nur wenigen
Juristen eigen. Dem Praktiker, welcher durch seinen Beruf ge-
nötigt ist, dieses Gebiet zu betreten, wird daher die vorliegende
Arbeit eine willkommene Gabe sein, zumal der Verf. bei aller
Wissenschaftlichkeit, mit welcher er verfährt, doch nur das wirk-
lich praktische R. zur Darstellung bringt. Das Buch wird auch
für die preuss. Gebietsteile, in welchen das sächs. Lehn-R. gilt,
nicht ohne Interesse sein. Achilles.
Hachenburg, iM. Das R. der Gewährleistung beim Tier-
handel auf Grundlage des gemeinsamen Gesetzes,
die Gewährleistung bei einigen Arten von Haustieren betr.
für Baden (23.|IV. 1859 bez. 16./Vni. 1882), Württemberg
(26.|XII. 1861) und Hohenzollern (5./VI. 1863) und unter
vergleichender Berücksichtigung der Nachbar-R. Mann-
heim, Bensheimer. 1888. 310 S. 6. M.
In der Einleitung begründet der Verf. die Stellung der
Lehre von den heimlichen Mängeln im System als einen Teil der
Lehre von der Bedeutung des Irrtums bei Verträgen ; es wird
eine scharfe , mit guten Belegen versehene Darlegung der Be-
deutung des Irrtums gegeben. Die Grundlage bilden die im
Titel genannten und S. 262 ff. abgedruckten Gesetze. Verf. hat
sich damit sein Gebiet beschränkt; es ist übrigens auch aus-
giebig auf andere Rechsgebiete Rücksicht genommen, namentlich
auf die S. 269 — 292 abgedruckten Gesetze. Am Schluss der Ein-
leitung heisst es: ,In erster Linie ist von den kraft Gesetzes,
ohne besondere Abrede, wesentlichen Eigenschaften und deren
Wirkungen zu handeln; sie bilden den Inhalt des erwähnten
Gesetzes und danach das Hauptthema der Arbeit. Daran
schliessen sich die Folgen der vertragsmässigen Festsetzung
der relevanten Eigenschaften und endlich die Wirkungen des
Betruges." Hiermit ist die Anordnung der Arbeit angegeben.
Abteil. I. Die gesetzlichen Mängel und deren Gewährleistung.
In dem Abschnitt I „Gesetzlicher Ueberblick" ist S. 21 bemerkt,
dass die deutschen Landesgesetzgebungen sich immer mehr den
alten deutsch-rechtlichen Grundsätzen näherten; diese Beobachtung
bewahrheitet sich in dem Entwurf eines bürgerlichen G.B. für
das Deutsche Reich (§§. 399—411), indem der Verkäufer nur für
bestimmte Hauptmängel haftet und der Käufer nur die Wände-
Otto — Hachenbnrg - Wähle. 391
lung, nicht auch die Minderung verlangen kann. Abschnitt II
behandelt die Voraussetzungen des Währschafts-R. Abschnitt III.
Inhalt des Währschafts-R., Wandelklage, sogen. Minderungsklage,
Entschädigungsanspruch. Abschnitt FV". Der Ausschluss des R. der
Währschaft. Kap. 1. Momente beim Vertragsabschluss. Kap. 2.
Momente nach dem Vertragsabschluss. Kap. 3. Klagefrist und ihr
Ablauf. Abschnitt V. Die Statutenkollision. Abteil. II. Die
besondere Zusage. Abth. HI. Der Betrug. Ein Sachregister
macht den Abschluss. Die Fülle des Stoffes ist, wie sich aus
vorstehender üebersicht ergibt , wohlgeordnet vorgegetragen,
wissenschaftlich fortentwickelt und für weitere Bearbeitung und
Benutzung bei der Rechtsprechung eine sichere Gnindlage ge-
geben. Auch hat Berichterstatter das Werk mit Nutzen für seine
Vorträge an der landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin gelesen.
Keyssner.
Wähle, G. H. Der Begriff ,Berg-R." in objektivem
Sinne. Freiberg i. S., Graz & Gerlach. 88 S. 2 M.
Das bürgerliche G.B. umfasst bekanntlich das Berg-R.
nicht (vgl. oben S. 215). Das schliesst nicht aus, dass seine
Bestimmungen für das Bergwesen Anwendung finden, und be-
deutet nur, dass der Bergbau in bestimmten Hinsichten neben
den allgemeinen Rechtssätzen besonderen Regeln unterworfen ist.
Der Begriff Bergbau ist dabei nicht im technischen Sinne, als
die Aufsuchung und Gewinnung aller nutzbaren Mineralien,
sondern im juristischen Sinne, als die Aufsuchung, Verleihung
und Gewinnung nur derjenigen Mineralien aufzufassen, welche
vom Verfügungs-R. des Grundeigentümers ausgeschlossen und
vor ihrer Verleihung öffentliche Sachen sind. Nur diese sind
dem Mutungs- und Verleihungs-R., sowie der Bergwerksab-
gabe unterworfen ; nur für die Gewinnung dieser ist die Ge-
werkschaftsform gestattet, und nur insoweit greifen in der Regel
Platz die bergrechtliche Grundabtretung im Zwangswege , die
Zuständigkeit der Bergpolizei, im Gegensatze zu der allgemeinen
Polizei, und endlich die Knappschaftspflichtigkeit der Arbeiter.
Hiernach begreift man unter Berg-R. den Inbegriff der Rechts-
regeln , welche (insoweit nicht eine ausnahmsweise Ausdehnung
erfolgt ist) nur in Ansehung der vom Verfügungs-R. des Grund-
eigentümers ausgeschlossenen Mineralien gelten.
Dies längst Feststehende zur Orientierung vorausgeschickt,
ist über den Inhalt des W. sehen Werkes trotz vieler interessanter
Einzelheiten im grossen und ganzen wenig oder nichts anzu-
392 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). \1I. Bd. 10. Heft.
führen. W. prüft den Begriff des Berg-R. logisch, historisch
und nach dem positiven R. Im weitesten logischen Sinne ver-
steht er unter Berg-R. „die Gesamtheit aller derjenigen Rechts-
sätze, welche für den Bergbau gelten", wobei er übersehen zu
haben scheint, dass dies nicht mehr und nicht weniger ist als
das ganze überhaupt geltende R. Im engeren Sinne versteht er
unter Berg-R. den Inbegriff derjenigen „besonderen Rechtssätze,
welche sich auf den Bergbau beziehen". Dass diese besonderen
Rechtssätze (im allgemeinen) nur die vom Verfiigungs-R. des
Grundeigentümers ausgeschlossenen Mineralien betreffen, entgeht
W. nicht. Arndt (Halle).
Zeerleder, A. Die schweizerische Haftpflichtgesetz-
gebung. Bern, Jenni. 1888. 166 S. 3 fr. 60 ct.
Die Schweiz besitzt vier Spezialgesetze über die Haftpflicht,
von denen drei schon bestanden, als das Obligationenrecht in
Kraft trat (l./I. 1883). Ein weiteres Gesetz wurde am 26.|IV.
1887 erlassen. Diese vier Gesetze sind in der vorliegenden
Schrift von Z. (im Anhange S. 143 ff.) abgedruckt. Das erste
Gesetz bezieht sich auf die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampf-
schiffunternehmungen bei Tötungen und Verletzungen (l./YII.
1875), es ist eine Nachbildung des bekannten deutschen Reichs-
gesetzes mit Beschränkung auf die oben citierten Verkehrsanstalten.
Das zweite Gesetz betrifft die Arbeit in den Fabriken (23. III.
1877), es beschäftigt sich namentlich mit den öffentlich-recht-
lichen Fragen, indem es die Massregeln feststellt, welche der
Fabrikherr im Interesse der Integrität der Arbeiter zu ergreifen
hat ; es regelt die Arbeitszeit, die Verwendung von Frauen und
Kindern in der Fabrik u. s. w. Daneben setzt es die mass.
gebenden Prinzipien fest, welche bezüglich der privatrechtlichen
Haftpflicht gelten sollen, freilich nur, solange nicht ein Bundes^
gesetz das Detail anordnet. Das hier vorgesehene (dritte) Bundes-
gesetz wurde am 25.|VI. 1881 erlassen. Darin sind die privat-
rechtlichen Fragen über die Haftpflicht des Fabrikherrn voll-
ständig geordnet. Das Culpaprinzip ist zwar darin verlassen,
allein die Haftpflicht „maximiert", d. h. nach einem ähnlichen
Vorgange der englischen Gesetzgebung kann die Haftpflicht weder
den sechsfachen Jahresverdienst noch 6000 Fr. übersteigen.
Fi'eilich findet diese Begrenzung keine Anwendung, wenn die Ver-
letzung oder Tötung durch eine strafrechtlich verfolgbare Hand-
lung von Seite des Betx'iebsunternehmers herbeigeführt worden ist.
Das vierte Gesetz von 1887 dehnt diese Haftpflicht des
Zeerleder, schweizer. Haftpflicht-R. 393
Fabrikherrn auf einen grossen Kreis von Gewerben und Unter-
nehmungen aus, z. B. auf das Baugewerbe, die Fuhrhalterei, den
Schiffsverkehr, die Flösserei, die Aufstellung und Reparatur von
Telephon- und Telegraphenleitungen, den Eisenbahn-, Tunnel-,
Strassen-, Brücken-, Wasser- und Brunnenbau, die Ausbeutung
von Bergwerken, Steinbrüchen und Gmben.
Alle diese Spezialgesetze sind hier zum Gegenstande einer
Monographie gemacht und die ganze Materie, insbesondere auch
das Verhältnis der verschiedenen Gesetze zu einander erörtert.
Das Buch liefert zunächst eine Geschichte der Haftpflichtgesetz-
gebung in der Schweiz. Es zerfällt sodann in 9 Kapitel. Es
wird die Haftpflicht im gewöhnlichen bürgerlichen Leben (nach
Obligationen-R.) erörtert (I. Kap.). Hernach werden die Voraus-
setzungen der Haftpflicht aus Eisenbahn- und Dampfschiffbetrieb
behandelt (II. Kap.), ferner diejenigen des Fabrikunternehmens
(III. Kap.), die Subjekte der Haftpflicht (IV. Kap.). Die Rege-
lung der Beweislast und die Befreiungsgründe bilden den Gegen-
stand des V. und VI. Kap. Im VII. Kap. wird die Art und
Höhe der Entschädigung behandelt, und im VIII. und XI. Kap.
gelangen die prozes.sualischen Fragen und die Beschränkungen
der Vertragsfi"eiheit zur Diskussion.
Das Buch gibt eine gute üebersicht des Rechtszustandes,
wie er in der Schweiz durch jene vier Gesetze geordnet ist —
wahrscheinlich freilich nur interimistisch : denn die Zwangsver-
sicherung , jener grossartige sozialpolitische Vormarsch des
Deutschen Reiches, meldet sich auch in der Schweiz, und es ist
nur eine Frage der Zeit, wann dieses Institut auch hier Eingang
findet. Meili.
lY. Gerichtsverfassung und Zivilprozess.
Rassow und Küntzel. Beiträge zur Erläuterung des
deutschen R. XXXI. Jahrg.
Unter Bekämpfung der Entscheidung des Reichgerichts
Bd. Xin. Nr, 83 verteidigt Pfizer ,die Folge der nicht ord-
nungsgemässen Ladung" (S. 10 — 37), eine neue, mehr auf Po-
stulate der („wenn auch nicht für den Bureaukraten, die gesetz-
kundigen Schreiber, so doch für den Richter, der auf den Namen
eines Juristen Anspruch macht, massgebenden") materiellen
Centralblatt fär Becbtswliiseiischsft. TIL Band. 29
394 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 10. Heft.
Gerechtigkeit als auf das formelle R. gegründete Lehre. Hier-
nach hat das Gericht, auch wenn der Beklagte die mangelhafte
Klagzustellung ausdrücklich rügt und Zurückweisung der Klage
wegen mangelnder Prozessvoraussetzung beantragt, aber auf
Verlang^ des Richters eventuell sich zur Hauptsache einlässt,
den Mangel der Klagerhebung nicht mehr zu berücksichtigen,
sondern materiell zu entscheiden, und ganz dasselbe soll un-
geachtet der Bestimmung des §. 241 auch gelten , wenn der
Beklagte ausdrücklich die unzulässige Klagänderung rügt und
sich nur eventuell auf die geänderte Klage einlässt; denn dies
ist eine Forderung „der juristischen Ethik" (S. 33). Von der-
selben Auffassung aus gelangt der Verf. S. 29 zu der Behaup-
tung, das Gericht sei berechtigt, auch wenn der Beklagte die
Einrede der Unzuständigkeit vorgeschützt und sich nur eventuell
auf die Klage eingelassen hat, die Klage ohne Entscheidung
über die pi-ozesshindernde Einrede als materiell unbegründet,
bezw. durch eine materielle Einrede elidiert abzuweisen, denn
dem Beklagten ist offenbar mit der definitiven Abweisung der
Klage besser gedient, als mit einem die Unzuständigkeit des
Gerichts aussprechenden Urteil."
Marcus beschäftigt sich mit der aus der Novelle vom
30./IV. 1886 zu §. 809 der Z.Pr.O. erwachsenen Streitfrage, ob die
Vollziehung des Arrests vor Zustellung des Befehls ein suspensiv
bedingtes Pfandrecht erzeugt, welches erst durch die nachfol-
gende Zustellung endgültige Wirksamkeit erlangt , oder ob die
Unterlassung der Zustellung innerhalb der Frist als Resolutiv-
bedingung wirkt, und entscheidet sich für letzteres, jedoch der-
gestalt, dass mit Eintritt der Resolutivbedingung der Arrest-
gegenstand nicht von selbst frei wird, sondern erst eine richterliche
Aufhebung stattzufinden hat, aber nicht nach §. 685 der Z.Pr.O.
(da die Arrestvollziehung ohne Zustellung nicht mehr als form-
widrig angesehen werden kann) , sondern durch Widerspruchs-
klage nach §. 806 vor dem Arrestgericht.
Gerlach erörtert die grosse Unbilligkeit, welche — na-
mentlich bei der Berechnung der Gerichtskosten und der An-
waltsgebühren — aus §. 6 der Z.Pr.O. erwachse, sofern hiei--
nach der Streitwert durch den Wert der Sache, nicht durch das
Interesse der Streitenden bestimmt und bei Ansprüchen aus
zweiseitigen Rechtsverhältnissen der Betrag der Gegenleistung
nicht abgerechnet und allgemein die auf der im Streit begriffenen
Sache ruhenden Lasten bei Feststellung des Sachwerts nicht in
Abzug gebracht werden.
»
Rassow u. Küntzels Beiträge XXXI. 395
Obgleich der zweite Zivilsenat des Reichsgerichts neuerdings
in einer rheinischen Sache durch Urteil vom 12. V. 1886 (E.
Bd. XVI S. 372) die von uns im V. Bd. des C.Bl. S. 363 besprochene
Ansicht von Petersen über die Behandlung der Kompen-
sation sein rede nach §§. 136' u. 274 der Z.Pr.O. beinahe verbo
tenus adoptiert hat, so stösst doch diese nur scheinbar einfache,
in Wirklichkeit aber zu grossen Anomalien führende Ansicht
fortgesetzt auf neue Gegner und dürfte durch vorgenannte Ent-
scheidung die Frage ihrer Erledigung kaum näher gebracht sein.
Ausser Planck (Lehrb. I S. 263, 272 f.) verteidigen jetzt gleich-
zeitig und voneinander unabhängig Schollmeyer, ,Die Rechts-
hängigkeit der zum Zweck der Aufrechnung geltend gemachten
iTegenforderung" (S. 222— 248), und Wex, „Die Verhandlung in
getrennten Prozessen" (S. 248—276), ersterer unter Festhaltung
an seinen früheren Ausführungen, den Grundsatz der Rechts-
hängigkeit der zur Kompensation geltend gemachten Gegen-
forderung. Beide Erörterungen treffen, wenn auch von ver-
schiedenen Ausgangspunkten, in der Kritik der Petersenschen
Auffassung und damit auch der neuesten Entscheidung des
Reichsgerichts im wesentlichen zusammen. Dass hierbei Scholl-
meyer die von ihm früher in seiner Monographie, wenn auch
nur als theoretische Beigabe aufgestellte Lehre von der unent-
wickelten Widerklage nicht weiter aufrecht erhält , können wir
nur billigen, da hierdurch der Kernpunkt der ganzen Kontro-
verse — die Rechtshängigkeit der Kompensationseinrede — ver-
deckt und zu Angriffen Anlass gegeben wurde, welche nicht die
Grundlagen seiner Ausführungen, sondern nur jenen Konstruk-
tionsversuch treffen könnten.
Nach Wex soll, wenn das Urteil zu Gunsten der Klagforderung
ergangen ist, unter Beibehalt der bisherigen Parteirollen über
die anhängig gebliebene, wenn auch getrennte Einrede als solche
von dem Gericht weiter verhandelt und, wenn dieselbe für be-
gründet erkläii wird, das Urteil dahin gefasst werden, dass der
Beklagte berechtigt sei, mit seiner Gegenforderung gegen die
dem Kläger durch das frühere Urteil zugesprochene Forderung
aufzurechnen.
Hahn führt vom Standpunkt des gemeinen und des preuss.
R. unter Widerlegung der abweichenden Entscheidung des
Reichsgerichts (Bd. X S. 233 ff.) den Nachweis, dass ,der Auf-
trag des Gerichtsvollziehers zur Zwangsvollstreckung ein Mandat'
sei, eine Auffassung, welche bekanntlich neuest ens auch das
Reichscrericht in dem Plenarbeschluss vom lO.VI. 1886 nach
396 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 10. Heft.
preuss. R. — unter Verwerfung der bloss subsidiären Haftung als
Staatsbeamter — für die richtige erklärt hat.
Im 4. — 6. Heft entwickelt Kohler im weiteren Verlauf
seiner Abhandlung über prozessrechtliche Verträge die Natur
dieser Verträge als selbständige, unabhängig von den damit ver-
bundenen zivilrechtlichen Verträgen zu beurteilende Rechtsge-
schäfte, erörtert dann die Einwirkung des Wechsels der Gesetz-
gebung und die Anwendung des internationalen ß. auf solche
Verträge , ferner die Rechtsnormen , welche für dieselben gelten
und deren Ergänzung, nicht durch das Landes-R. sondern dui'ch
die allgemeinen Prinzipien des Reichs-R., endlich den üebergang
dieser Verträge auf die Universal- und Singularnachfolger. Die
Lehre vom Schiedsvertrag erscheint hiebei vielfach unter neuen
für die rechtliche Beurteilung wichtigen Gesichtspunkten und
erfährt eine wesentliche Bereicherung durch die Ergebnisse der
französ. , Italien, und engl. Jurisprudenz. Petersen verteidigt
gegen die jüngsten Angriffe von Schollmeyer und Wex nochmals
seine — bis jetzt nur vom II. und III. Senat des Reichsgerichts
adoptierte — Theorie der Kompensationseinrede , nicht ohne
schliesslich bei der Zweifelhaftigkeit dieser Frage den am Worte
des Gesetzes (§. 136, 254, 274, 491 der Z.Pr.O.) festhaltenden
Gegnern gegenüber an die freie über kümmerliche Wortinter-
pretation glücklich erhebende Rechtsprechung der Gerichte zu
appellieren.
Pfizer will im Gegensatz zu einer auch von anderer Seite
beanstandeten These des Reichsgerichts (E. B. X. N. 134) die
Ansprüche auf Ersatz der Kosten für Zeitversäumnisse dem
Kostenfeststellungs verfahren unterwerfen, da zwischen bereits er-
wachsenen Kosten und entgangenem Gewinn zwar ein wirtschaft-
licher, aber kein greifbarer rechtlicher Unterschied bestehe, die
Z.Pr.O. vielmehr nur zwischen notwendigen und nicht notwen-
digen Kosten als direkte Folgen des Prozesses unterscheide.
Haas erörtert drei Spezialfragen in Beziehung auf das Verfahren
bei Kostenfeststellung an. Hergenhahn erklärt sich im Gegen-
satz zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Kassel gegen
die Zulässigkeit der Pfändung und Ueberweisuug einer Forde-
rung, welche dem Schuldner gegen den die Zwangsvollstreckung
betreibenden Gläubiger selbst zusteht. Die neueste Entscheidung
des Reichsgerichts vom 11. /XI. 1887 (Jurist. Wochenschr. von
1888 S. 14) , welche unter eingehender Begründung eine solche
Pfändung gestattet, lag dem Verf. hiebei noch nicht vor. Marcus
bekämpft die vom Reichsgericht in drei Entscheidungen festgehal-
Rassow u. Küntzels Beiträge XXXI. 397
tene Ansicht, nach welcher, wenn während der Ehe ein Wechsel
des Ehedomizils stattfindet, die Ehescheidungsgründe wegen der
absolut bindenden Natur der die Ehescheidung regelnden Normen
ausschliesslich nach der lex fori beurteilt werden sollen, indem
er mit Grund geltend macht, dass der Grundsatz, womach auf
jedes Rechtsverhältnis das R. des Gebiets anzuwenden ist, welchem
das Verhältnis angehört, auch auf Rechtsverhältnisse von sittlich-
religiöser Natur Anwendung finden müsse , zumal bei Kollision
der Rechtsnormen innerhalb desselben Staats. Er kommt hier-
nach zu dem Resultat, dass die lex fori zwar dann Anwendung
finde, wenn die Ehescheidung sich auf ein zuständliches Verhält-
nis, nicht aber auf eine einzelne schuldhafte Handlung gründe,
wogegen, wenn letzteres der Fall, die Frage, ob die Handlung
einen Scheidungsgrund bilde, nach dem R. desjenigen Orts zu
beurteilen sei, an welchem die Ehegatten zur Zeit dieser Hand-
lung ihr Ehedomizil hatten.
Gegen die Ausführungen Koffka's — vgl. oben S. 26 — ver-
tritt H. Meyer kurz und treffend die Notwendigkeit der Durch-
führung des Mündlichkeitprinzips auch in Beziehung auf Zeugen-
verhörprotokolle und auf die Darstellung des Prozessstoffes I. In-
stanz vor dem Berufungsrichter, ganz in üebereinstimmung mit
den bekannten Entscheidungen des Reichsgerichtes. Gaupp.
Meyer, H. Anleitung zur Prozesspraxis nach der Z.Pr.O.
in Beispielen an Rechtsfällen. 2. gänzlich umgeai'-
beitete Aufl. Berlin, Vahlen. 1888. XU u. 415 S. 6 M.
M.s Prozesspraxis ist schon seit 9 Jahren bekannt. Das
damals erscheinende Werk sollte den Richter, den bereits ausge-
bildeten Juristen in die neue Ordnung einführen helfen; die
jetzt erscheinende neue Auflage dagegen dient vornehmlich dem
jungen Juristen; ihm soll das Verfahren durch Vorführung
praktischer Fälle veranschaulicht, dadurch der Inhalt des Ge-
setzes verständlich und seinem Gedächtnisse eingeprägt werden.
Wie sehr das Buch auch dem älteren Praktiker nützen wird,
das mag jeder, zumal der in einem einsamen Städtchen waltende
Amtsrichter selbst prüfen , der sich selbst unbewusst vieles aus
dem früheren Prozessverfahren in die neue Zeit mit herüber-
genommen hat. Der veränderte Zweck des Buchs hat eine
völlige Umarbeitung der ersten Auflage zur Folge gehabt, nicht
nur im einzelnen infolge der gewaltigen Entwickelung der Prozess-
wissenschaft, sondern auch in der Anordnung des Stoffes und in
der Wahl der vorgeführten Rechtsfälle, so dass die neue Auflage
398 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII, Bd. 10. Heft.
mit Eecht als ein fast neues Werk bezeichnet wird. Nach einer
Einleitung über die Grundsätze der Z.Pr.O, wird ein Rechtsstreit
im Anwaltsprozess der wirklichen Praxis entnommen und, nach
Reichshaftpflichtgesetz zu beurteilen, dargestellt. Er beginnt
mit dem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts und endet,
nachdem er durch alle die Instanzen durchgeführt und in die
Berufungsinstanz zurückverwiesen worden, mit dem Kostenfest-
setzungsverfahren, dem sich noch eine Thatbestandsberichtigung
anschliesst (S. 6—126). Es wird darauf noch ein zweiter Rechts-
streit im Anwaltsprozess, in dem allerlei Zwischenfälle (Sicherung
des Beweises, Ablehnung eines Richters, Sicherheitsleistung,
Unterbrechung und Aufnahme des Verfahrens u. s. w.) behandelt
werden, vorgeführt und darauf ein Rechtsstreit im Parteiprozess
gebracht (S. 126 — 147 — 177), Daran schliesst sich die Erörterung
einzelner Prozessfragen (insbesondere Streitgenossenschaft, Be-
teiligung Dritter am Rechtsstreite, Unzuständigkeitserklärung,
Teile und Zwischenurteile) an Beispielen (S. 177—218) und es
folgt nun das Versäumnis verfahren, gleichfalls an Beispielen für
alle denkbaren Fälle erörtert (S. 218—248). Verf. hält darauf
die Reihenfolge der Z.Pr.O. selbst ein und bringt Beispiele für
die im 4. bis 10 Buch derselben behandelten Materien (S. 249
bis 400), Im „Schluss" v^ird das Prinzip der Mündlichkeit des
Verfahrens gegen seine Widersacher, namentlich Bahr verteidigt
und hervorgehoben, welche Anforderungen es an Richter und
Rechtsanwälte stellt. Ein alphabetisches Sachregister ermöglicht
die Verwendung des Buches auch zum Nachschlagen für Zweifels-
fälle, Roedenbeck.
Schönfeld, Das Verteilungsverfahren innerhalb der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
wegen Geldforderungen. Berlin, Siemenroth. 1887.
IV u. 54 S. 1 M. 20 Pf.
In der Einleitung wird der Grund, bezw. die Notwendigkeit
des Verteilungsverfahrens und die Stellung desselben im Gefüge
der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erörtert.
Die weitere Darstellung besteht in einer Erläuterung der Vor-
schriften der Z.Pr.O. §§. 758—768, welche als Ueberschriften
den einzelnen Abschnitten vorgedruckt sind. Die Arbeit, welche
der Thätigkeit des Praktikers ihre Entstehung verdankt, soll der
Praxis zu Hilfe kommen; sie ist mit Verständnis und Geschick
geschrieben. Achilles.
Meyer — Schönfeld — Cless. 399
V. Strafrechtswissenschaft.
Cless, A. Ueber das Wesen der Strafe. Horb, Christian.
21 S. 60 Pf.
Der kleine Vortrag bringt eine übersichtliche und gemein-
verständliche Erläuterung der Strafe, indem er sich an das Laien-
publikum wendet, aber auch den Fachmännern Interesse abzu-
gewinnen hofft. Der Vortragende wendet sich gegen die abso-
luten Theorien, auf welche das Wort Goethes Anwendung finde:
„Eben wo Begriffe fehlen, da stellt ein Wort zur rechten Zeit
sich ein*, ebenso aber auch gegen die einseitige und ausschliess-
liche Betonung eines der Zwecke der Strafe. Die Strafe könne
verschiedene Zwecke verfolgen. Erster Zweck derselben sei die
Unschädlichmachung des Vei'brechers. Ausserdem bezwecke sie
die Abschreckung vor dem Begehen des Verbrechens. Als dritter,
mehr untergeordneter, mittelbarer und supplirender Zweck komme
die Besserung des Verbrechei's in Betracht, welcher der Strafe
eine modifizierende Richtung gebe. Mit diesen Zwecken harmoniere
am besten die Freiheitsstrafe, neben welcher Geldstrafe und
Verweis in Anwendung zu bringen seien. Mit sehr scharfen
Worten glaubt der Vortragende Dr. Mittelstädts : „Gegen die
Freiheitsstrafen" angreifen und verurteilen zu müssen. Er schliesst
mit dem Aussprechen der Hoffnung, dass das unserem Strafrecht
wie der Praxis desselben innewohnende Prinzip der Humanität
solange fortschreiten werde, bis es die ihm natürlichen Grenzen
erreicht haben werde. Bünger.
Prozess Thümmel-Wiemann betr. die Broschüre „Rhein.
Richter und röm. Priester* vor der Strafkammer zu
Elberfeld, dem Reichsgericht und der Strafkammer
zu Kassel im Jahre 1887 und 1888. Genaue steno-
graphische Aufnahme der „Westdeutschen Zeitung*. Barmen,
Wiemann. 1887 und 1888. 313 S., bezw. 66 S., bezw.
317 S. 1 M. 50 Pf., bezw. 50 Pf., bezw. 2 M.
Der Staatsanwalt Pinoff eröffnete seine Anklagerede vor
der Strafkammer zu Elberfeld mit dem Ausdruck der Ver-
wunderung darüber, dass der Prozess Thümmel die öffentliche
Meinung so auf das Aeusserste bewege, denn es handle sich nur
um ein Vergehen gegen das „gemeine Strafrecht". („Gemein*
ist hier, wie für die Tausende von Nichtiuristen bemerkt sei,
400 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 10. Heft.
die den Verhandlungen beigewohnt oder dieselben gelesen haben,
im Sinne von „allgemein" und nicht etwa, wozu jeder Nicht-
jurist neigen wird, unter Beziehung auf das Wort „Vergehen"
in dem Sinne von „niedrig — verwerflich" zu verstehen.) Nun,
dieser Verwunderung steht jedenfalls die Thatsache gegenüber,
dass der Prozess Thümmel weithin durch ganz Deutschland die
tiefgehendste Erregung hervorgerufen hat: die Berichte der
Tagesblätter, der wissenschaftlichen Zeitschriften, die Fülle der
erschienenen Streitschriften über den Prozess und zu den darin
behandelten Fragen — wie Nippold, die Thümmelschen Religions-
prozesse vom kirchenpolitischen und kirchenrechtlichen Stand-
punkt beleuchtet. Halle, Strien. 1888. 1. Heft 80 Pf., 2. Heft
1 M., ferner „Randglossen zu den Thümmelprozessen von einem
altpreussischen Juristen. Halle, Strien. 1888. 20 S. 30 Pf. —
geben dafür Zeugnis. Aber die Verwunderung erscheint auch
nicht gerechtfertigt; denn wenn es sich in diesen Prozessen auch
zunächst um ein Vergehen gegen §. 166 des Str.G.B.s handelt,
so steht doch damit zugleich die Frage zur Entscheidung, inner-
halb welcher Grenzen ein evangelischer Christ, ein evangelischer
Pfarrer berechtigt ist, zur Verteidigung seines evangelischen
Standpunktes — und d. h. nach der Meinung des evangelischen
Christen des Evangeliums selbst — den Katholizismus öffentlich
in Wort und Schrift zu kritisieren. Diese Grenzen sind natürlich
schwer zu ziehen , und schon werden daher Stimmen laut , so
auch in den eben erwähnten „Randglossen", den §. 166 des
Str.G.B.s unter Umständen ganz aufzuheben.
Wer sich nun über den Gegenstand des Thümmelprozesses
gründlich unterrichten will, der findet, wie vor Gericht selbst
einmal ausdrücklich anerkannt worden ist, in der oben genannten
stenographischen Aufnahme der „Westdeutschen Zeitung" eine
wortgetreue Wiedergabe der Verhandlungen vor dem Landgerichte
zu Elberfeld, dem Reichsgerichte und dem Landesgerichte zu Kassel.
Aber nicht nur mit der in diesem Prozesse gegen Thümmel an-
hängigen Strafsache, die sich auf Thümmels Streitschrift „Rhein.
Richter und röm. Priester" bezieht, wird der Leser bekannt,
sondern durch die vor dem Landgericht Kassel erfolgte wörtliche
Vorlesung der vorher gegen Thümel ergangenen Urteile der
Landgerichte zu Cleve , zu Düsseldorf, zu Elberfeld — dieses
erste Elberfelder Urteil vom ll.|VnL 1886 hat Thümmels obige
Streitschrift hervorgerufen — und der Urteile des Reichsgerichtes
sowie verschiedener gegen Thümmel gerichteter Artikel der röm.-
katholischen Presse und seiner Erwiderungen darauf erhält der
Prozess Thümmel. 401
Leser auch Kenntnis von dei- bis in das Jahr 1882 zurück-
reichenden Vorgeschichte des jetzt schwebenden Prozesses. Näher
auf den Inhalt der Gerichtsverhandlungen einzugehen , ist hier
nicht der Ort; nur ein sich jedem Leser aufdrängender Unter-
schied zwischen den Verhandlungen in Elberfeld und in Kassel,
die sich doch mit demselben Gegenstande befassen, sei auch hier
hervorgehoben, ein Unterschied, den ein Jurist (Klasing) im
, Daheim" Nr. 22 mit den Worten andeutet, dass die Luft,
welche den Kasseler Gerichtssaal durchwehte, dem Angeklagten
das Atmen nicht verwehrte. In der That, aus den Elberfelder
Verhandlungen begreift man die Erbitterung Thümmels gegen
die Juristen überhaupt und seine Elberfelder Richter im besonderen.
Um also die gesamte Sachlage richtig würdigen zu können, rauss
man sowohl die Verhandlungen in Elberfeld als die in Kassel lesen.
Von den vielen Schriften über die Thümmelprozesse sei
endlich nur auf die bereits erwähnten „Randglossen" besonders
hingewiesen, die den Juristen vielleicht deshalb mehr angehen,
weil sie von einem Juristen heiTÜhren. Es genügt , daraus
zwei Punkte hervorzuheben. Der Verf. bezeichnet die Benen-
nung , Papstanwalt " für die bei den beiden Elberfelder Ver-
handlungen thätig gewesenen Staatsanwälte als zutreffend, durch
deren Reden die „Autorität" der Staatsanwaltschaft bisher am
meisten erschüttert worden sei, und er hält den „katholischen
Juristenverein" in Mainz für gefahrbringend, so dass zu er-
warten sei, die Staatsregierung werde diesen Verein, dem kein
Justizbeamter angehören dürfte, scharf im Auge behalten.
Roed^nbeck.
VI. Staats- und Verwaltungsrecht
o^
Oesfeld, M. v. Zur Frage der Regentschaft bei eintre-
tender Herrschaftsunfähigkeit des regierenden
Monarchen nach deutschem Verfassungsrecht.
(Deutsche Zeit- und Streitfragen, hrsgb. v. F. v. Holtzen-
dorff. N. F. 2. Jahrg., Heft 13.) Hamburg, Richter.
1887. 36 S. 1 M.
Die kleine Schrift scheint zunächst durch die gegenwärtigen
bayer. Verhältnisse hervorgerufen zu sein. Hauptsächlich be-
schäftigt sich dieselbe mit der Frage, in welchen Fällen, abge-
sehen von der Minderjährigkeit des Herrschers, eine Regentschaft
402 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 10. Heft.
eintreten soll. Sehr entschieden erklärt sich der Verf. de lege
ferenda für die Successionsunfähigkeit des Thronfolgers und sogar
für die Absetzung des Herrschers wegen unheilbarer Regierungs-
unfähigkeit. Die Revision der mangelhaften Bestimmungen der
deutschen Landesverfassungen über Erbfolgefähigkeit und Regent-
schaft soll das Reich in Uebereinstimmung mit den Organen der
Einzelstaaten in die Hand nehmen. Vor allem aber soll eine
reichsgesetzliche Regelung der Frage der „Regentschaft für das
Deutsche Reich" unentbehrlich sein, da der Verf. mit R. v. Mohl
und L. V. Rönne annimmt, dass die Bestimmungen der preuss.
Verfassung über die Regentschaft für die Ausübung der kaiser-
lichen R. keine oder nur eine zweifelhafte Geltung haben.
Wissenschaftlicher Wert kommt der Abhandlung nicht zu.
Die Ausführungen des Verf.'s sind vielfach ungenau, der Aus-
druck zuweilen kaum verständlich. Brie.
Karminski, F. Zur Kodifikation des österr. Staats-
bürger seh afts-R. Wien, Manz. 1887. 124 S. 2 M. 40 Pf.
Die gründlichen Umänderungen, welche das Staats-R. Oester-
reichs durch das Ausscheiden aus dem deutschen Bunde, durch
den Ausgleich und die Herstellung eines selbständigen König-
reichs Ungarn und endlich durch die Aufrichtung der Verfassung
von 1867 erfahren hat, haben merkwürdigerweise bis zu dieser
Stunde keine ins einzelne gehende gesetzlichere Reform des R.
der Staatsangehörigkeit nach sich gezogen. Die in den Staats-
grundgesetzen in grossen Zügen angedeutete Neugestaltung dieses
wichtigen»verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Institutes wird
aber nicht länger verzögert werden können, da der gegenwärtige
Zustand bereits vielfach zu Widersprüchen und Unsicherheit in
Rechtsprechung und Verwaltung geführt hat. Die vorliegende
Schrift gewährt einen klaren Einblick in die bestehenden Normen,
in ihre Lücken und Antinomien und bildet darum einen wert-
vollen Beitrag für die Darstellung dieser bedeutsamen Materie,
de lege lata ebenso wie de lege ferenda. Sie handelt in ziem-
licher Ausführlichkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen
Litteratur, nach einer knappen Einleitung von der österr. Staats-
bürgerschaft überhaupt, von ihrem Erwerbe und Verluste, von
den Gebühren für die Ein- und Auswanderungsurkunden ; sie
lässt den Umfang der derogierten Gesetze erkennen und charak-
terisiert in zutreffender Weise den amtlichen Wirkungskreis der
zum Vollzuge des Staatsbürgerschaftsgesetzes berufenen Behörde.
Stoerk.
I
Oesfeld — Karminski — Steffenhagen. 403
Steffenhagen, H. Handbuch der städtischen Verfassung
und Verwaltung. Bd. I. Die Verfassung der Städte. VIII
und 317 S., Bd. II. Die Verwaltung der Städte. IV und
320 S. Berlin, Heine. 1888. 7 M. 60 Pf.
Wie der Verf. in der Vorrede hervorhebt, beabsichtigte der-
selbe das städtische Verfassungs- und Verwaltungs-R. in einem
leicht verständlichen und übersichtlichen Systeme mit möglichster
Anlehnung an die aus den Städteordnungen sich ergebende Dis-
position unter eingehender Berücksichtigung der die Städteord-
nungen vielfach ergänzenden oder abändernden , bezw. auf die-
selben sich beziehenden Verwaltungsgesetze und sonstigen
Bestimmungen zur Darstellung zu bringen, um namentlich den
ehrenamtlich fungierenden städtischen Beamten die erforderliche
Anleitung und Aufklärung zu gewähren. Diese Zwecke wird die
Schrift, welche selbstverständlich von eingehenden theoretischen
Untersuchungen absieht, auch erfüllen, zumal der Verf. bemüht
war, möglichst das gesamte, auf einen Punkt bezügliche Material
an gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen u. s. w. ausführlich
mitzuteilen. Der 1. Bd. enthält zunächst in einem allgemeinen
Teile (S. 1 — 52) eine kurze Propädeutik zur Einführung in die
Materie des R. der städtischen Verfassung und Verwaltung, wie
z. B. eine kurze geschichtliche Entwickelung des Städtewesens,
Darlegung des Geltungsbereichs der wichtigsten Städteordnungen,
Erörterung des Einflusses der neuesten Verwaltungsreformgesetze
auf das ,Stadt-R." u. s. w. Von dem speziellen Teile befinden sich
noch Buch I und II im 1. Bd. Das 1. Buch behandelt die
Grundlagen der städtischen Verfassung und Verwaltung (Stadt-
bezirk, Stadtgemeinde, Bürgerschaft und Gemeindeabgabenpflich-
tige); das 2. Buch hat zum Geigenstand die Gemeindevertretung
(Stadtverordnetenversammlung u. s. w.), den Gemeindevorstand
(Magistrat) und die städtische Verfassung in Städten ohne kolle-
gialischen Gemeindevorstand. Bd. II umfasst das 3. Buch, »Die
Verwaltung der Städte in organisatorischer Beziehung", welches
die Geschäftsführung des Magistrats und des Bürgermeisters, die
Thätigkeit der städtischen Unterbehörden und die Kommunal-
beamten zum Gegenstand hat, das 4. Buch ,Die Verwaltung
der Städte in finanzieller Beziehung", welches von der Vermögens-
verwaltung im allgemeinen und von dem Gemeindesteuerwesen
im besonderen handelt, und das 5. Bucb , welches die Oberauf-
sicht des Staates über die Stadtverwaltung in ausführlicher Weise
erörtert. v. Stengel.
404 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. ßd. 10. Heft.
Stämmler, R. Praktische Erwägungen über die Grund-
züge der Alters- und Invalidenversicherung der
Arbeiter. Berlin, Heymann. 46 S. 60 Pf.
Verf., seit 16 Jahren im Gebiete der Rentenvensicherung
thätig und Direktor der preuss. Rentenversicherungsanstalt, sowie
der Kaiser Wilhelms -Spende mit zusammen 93 000 Versichei--
ten, legt einschneidende Bedenken gegen die am 17. November
vorigen Jahres veröffentlichten „ Grundzüge " dar. Das Haupt-
ergebnis seiner sehr beachtenswerten, weil auf genauester Sach-
kenntnis beruhenden, Erörterungen gipfelt in dem Vorschlage,
die geplante Verschmelzung der Invaliden- und Altersrente
aufzugeben , den Versicherungszwang nur auf die kranken -
versicherungspflichtigen Personen zu beschränken, anstatt der
ünfallberufsgenossenschaften das Reich oder die Einzelstaaten,
bezw. grösseren Kommunalverbände zu Trägern der Versicherung,
die Krankenkassen oder die Gemeinden zu Zahlstellen zu machen.
Die Unhaltbarkeit des geplanten Markensystems wird S. 27 ff.
überzeugend dargethan. Der Verf. empfiehlt, ohne für die Kaiser
Wilhelms-Spende als solche Propaganda machen zu wollen, doch
angesichts der noch allzu mangelhaften Unterlagen für eine
wirklich zuverlässige allgemeine obligatorische Invalidenversiche-
rung sich wie bei jener „Spende" zunächst auf eine Altersrenten-
gewährung (mit Rückzahlungsvorbehalt für den Fall des vor-
zeitigen Ablebens im Interesse der Witwen und Waisen) zu
beschränken und nur aus etwaigen Ueberschüssen der Renten-
versicherung, sowie Reichszuschüssen eine Invalidenzuschussrente
für vorzeitig invalid gewordene Arbeiter zu gewähren, ohne dass
dem einzelnen auf solchen Zuschuss der Versicherungsanstalt
gegenüber ein Rechtsanspruch eingeräumt würde.
Leuthold.
Schriften des deutschen Vereins für Armenpflege und
Wohlthätigkeit. 4. Heft. Leipzig, Dunker und Hum-
blot. 1887. 145 S. 3 M. 20 Pf.
Das 4. Heft der Schriften des Vereins für Armenpflege und
Wohlthätigkeit enthält Referate über drei Materien. Das erste
und umfangreichste Referat (S. 1 — 77), dessen Verf. Bezirks-
präsident a. D. Reitzenstein ist, handelt von der Beschäfti-
gung arbeitsloser Armen und dem Arbeitsnachweis
als Mittel vorbeugender Armenpflege, welch letzterem
Gegenstande bereits im 1. Hefte der , Schriften^' ein kurzes
Referat von Ostertag gewidmet war. R. bespricht sehr aus-
Stämmler — Armenrechtliche Schriften. 405
führlioh die verschiedenen, auf diesem Gebiete bereits vorhan-
denen Einrichtungen, hebt deren Mängel hervor und macht auf
S. 74—76 eine Reihe von Reformvorschläge. In der zweiten
Abhandlung S. 77—134 bespricht Stadtrat Ludwig Wolf in
Leipzig „Die Organisation der offenen Krankenpflege"
wie sie gegenwärtig in den verschiedenen deutschen Staaten be-
steht und weist darauf hin, dass die offene Krankenpflege das
Gebiet der Armenpflege bildet, welches die Kirche vor allen
Faktoren, welche auf dem Felde der Armenpflege thätig werden,
zu bearbeiten berufen ist, zumal die Kirche mehr als ein anderer
Faktor in der Lage ist, weibliche Hilfe in Thätigkeit zu stellen,
lieber den dritten Gegenstand: „Der Wert allgemeiner
Waisenhäuser", liegt ein kurzes Referat von Bürgermeister
Born in Magdeburg vor (S. 135 — 141) und ein noch kürzeres
Korreferat von Amtsgerichtsrat Schwabe in Magdeburg (S. 142
bis 145). Referent und Korreferent sind darüber einverstanden,
dass die Erziehung der Waisen möglichst in geeigneten Familien
erfolge, gehen jedoch über den Wert allgemeiner Waisenanstalten
etwas auseinander. v. Stengel.
Yll. Hilfswissenschaften.
1) Kraus, F. X. Lehrbuch der Kirchengeschichte. 3. Aufl.
Trier, Lintz. 1887. XIU u. 837 S. 10 M.
2) Hagenbach, K. R. Kirchengeschichte aus der ältesten
Zeit bis zum 19. Jahrhundert. Neue (5.) Gesamt-
ausgabe (hrsgb. von Nippold). III. Bd. Reformations-
geschichte 1517—1555. Leipzig, Hirzel. 1887. XIX u.
728 S. 12 M.
3) Sohm, R. Kirchengeschichte im Grundriss. (1. Aufl.
1887.) 2. Aufl. Leipzig, Böhme. 1888. VI u. 194 S. 2 M.
80 Pf, gb. 3 M. 60 Pf.
Zusehends ist in den letzten Jahren das Interesse für das
kirchliche Leben und mit ihm für die kirchengeschichtliche
Litter atur gewachsen. Begreiflich ist dies in einer Zeit, die
neben der Antiinfallibilitätsbewegung (vgl. oben S. 357) die
Thümmelprozesse (vgl. S. 399) aufweist. Die Rechtsprechung
des Reichsgerichtes zu §. 166 des R.St.G.B.'s, der wenn auch
missglückte, in der Reichshauptstadt gemachte amtliche Versuch,
406 Centralblatt für Rechtswiaaenschaft (1888). VII. Bd. 10. Heft.
die Freiheit protestantischer Anschauung im Sinne einer Zensur
zu unterdrücken, wie sie schroffer nicht die Zeit Papst Alexan-
ders VI. oder die schlimmste jesuitische Epoche gekannt, die
Proteste des röm. Bischofes gegen die Hochverratsparagraphen
des italien. Strafgesetzentwurfes — alles dies ergreift weithin die
üemüter. Dazu wird die Frage der Besetzung eines kirchen-
geschichtl. Lehrstuhls in Berlin in mehr als gewöhnlicher Weise
in grossen Kreisen erörtert. Auch die oben angeführten Schriften
bieten ein allgemeineres Interesse für unsere Leser, um so mehr als
Nr. 3 von einem unserer bedeutendsten Juristen herrührt,
welcher überdies kürzlich (Zöcklers evangel. Kirchenzeitung vom
9. Juni) sogar als die geeignete Kraft für den erwähnten theo-
logischen Lehrstuhl namhaft gemacht wurde.
1. Gleichzeitig mit der 10, Aufl. des verbreiteten evangel.
Lehrbuches v. Kurtz erschien die dritte*) des diesem nachge-
bildeten röm.-katholischen von K. Dogmatisch, am Standpunkte
der Kurie festhaltend (vgl. S. 275, 576, 605, 640, 683), aber
vei'söhnlich gegenüber den protestantischen und den morgenlän-
dischen Bekenntnissen, wie vorurteilsfrei in der Rüge kirch-
licher Missstände, erörtert der durch seine. , Charakterbilder",
„Realencyklopädie der christlichen Altertümer", „synchronistischen
Tabellen", Kunstaltertüraer von Elsass-Lothringen u. s. w. bekannte
Professor der Kirchengeschichte zu Freiburg — trotz mancher, vom
Verleger gewünschten Beschneidungen immer noch erschöpfend
genug — , nach vorausgeschickter , Einleitung", inbesondere über
Judentum und Heidentum, für das Zeitalter der Apostel, ferner
der Verfolgungen, des Siegs des Christentums, der Germanen-
bekehrung, des vorwiegenden Kaisertums, der Blüte des Papst-
tums, des Niedergangs, der Reformation und Gegenreaktion, des
Absolutismus, endlich der Revolutionen 1789—1887, zuerst das
Verhältnis zum Staate, sodann die Lehre, Verfassung, Zucht,
Liturgie, Wissenschaft und Kunst der Kirche, und zwar in §. 61,
113, 125—127, 161, 175 und 176 für das morgenländische, in
§. 181—142, 159, 160, 172 — 174 für das protestantische, in
§. 102 fürs jüdische, endlich in §. 67 und 98 fürs mohammedani-
sche Bekenntnis (in den beiden letzteren Fällen jedoch nicht bis
zur Neuzeit reichend).
*) Sind wir recht berichtet, so ist die 3. Auflage dadurch ver-
anlasst, dass die zweite von höherer Stelle nicht mehr gebilligt
wurde und als „nicht korrekt" umgearbeitet werden musste.
Die Redaktion.
KirchengeschichÜiche Werke. 407
Auch die ausländische Litteratui* findet sich bis Ende 1886
allenthalben verwertet ; selbst die allerjüngste Entwickelung des
Staatskirchen-R. ist für die Alte, wie für die Neue Welt unpar-
teiisch angedeutet. Durch die sehr übersichtlichen Zeittafeln
(S. 741 — 782) und 55 S. Sach- und Naniensverzeichnis wird der
Handgebrauch des Werkes auch für Rechtsverständige wesent-
lich erleichtert. In der Schlussbetrachtung (S. 740) wird als
wirksames Mittel gegen Sozialismus und Kommunismus die aus-
schliesslich auf , religiös-sittlichem Gebiete wirksame allumfassende,
von den Schlacken gereinigte Kirche" (,der Zukunft "j empfohlen;
der , Abbruch der Maigesetzgebung" (S. 670) habe leider in
Frankreich (S. 664), Italien (S. 675) und Russland (S. 077 und
737) noch keinen Widei-hall gefunden. Trotz nunmehriger Be-
seitigung aller irgendwie „anstössigen" Stellen wird die übrigens
auch für das gereifte Alter sehr wertvolle Schrift kaum den
Beifall der weniger versöhnlichen Richtung finden , wie auch
andererseits, namentlich vom evangelischen Gesichtspunkte aus,
Einwendungen selbstredend nicht ausgeschlossen erscheinen.
2. Einen ganz anderen Charakter trägt das Werk von H.,
jenes ein Lehr-, dieses ein Lesebuch. Es sind Vorlesungen für
Familienabende. In diesen 35 Vorlesungen wird die Geschichte
der Reformation, die verschiedenartigsten und schwierigsten That-
sachen, welche zu neuen Kirchenbildungen in Deutschland, der
Schweiz, Schottland, Frankreich, Schweden, Dänemark, Spanien,
den Niederlanden, England und Ungarn führten, in ebenso gi'ünd-
licher wie klarer und fesselnder Weise zur Darstellung gebracht.
Die Hauptträger der geistigen Bewegung des 16. .Jahrhunderts
treten plastisch hervor, die Stimmung des Zeitalters und die
allgemeine Weltlage werden in der 2. , der Einfluss der Re-
formation auf Kunst und Wissenschaft, Sitte und Politik in der
34. Vorlesung besonders behandelt, die Verhältnisse der Schweiz
werden von dem Verf. — einem Sohne der Alpen — genauer
berücksichtigt. Die Neubearbeitung hat den Charakter des
Ganzen unverändert gelassen, nur Einzelheiten, Zitate, sowie ein
ziemlich breiter litterarisch-kritischer Anhang (S. 661 — 728) sind
von dem Herausgeber hinzugefügt.
3. S.'s Kirchengeschichte ist eine Zusammenfassung der in
der „konservativen Monatschrift* erschienenen Aufsätze. Obwohl
in dieser, schon in mehreren 1000 Exemplaren verbreitet, erschien
binnen 4 Monaten, im Februar 1888, die zweite Auflage des
Buches, ein Erfolg, wie er wohl kaum schon dem Werke eines
deutschen Juristen zu Teil geworden. Die zahlreichen Be-
408 Centralblatt für Rechtswissenschaft C1888). VII. Bd. 10. Heft.
sprechungen der theologischen Blätter aller Richtungen sind
voll des Lobes und die theologische Litteraturzeitung sagt z. B.:
„dass diesen Grundriss nicht ein Theologe, sondern ein berühmter
Jurist geschrieben, ist nicht an den Mängeln, sondern an den
Vorzügen zu erkennen". S. gibt in 5 Kap. und 51 gleich-
massigen, kurzen und völlig anmerkungsfreien Paragraphen ein
Gesamtbild der kirchlichen Entwicklung , wie es bisher noch
nie dargeboten ist. Nach dem bedeutendsten theologischen Litte-
raturblatt (der evangelisch -lutherischen Kirchenzeitung), auf
deren Urteil wir als Juristen uns verlassen müssen, „erkennt
der Kenner der Kirchengeschichte durchgehends hinter diesen
scharfen knappen Schilderungen und Reflexionen eine bedeutende
wissenschaftliche Vorarbeit, welche auch mit den Fragen und
Ergebnissen der neuesten Forschung in ruhigem, selbständigem
Urteil rechnet". S. zeigt uns die Entstehung der ersten Ge-
meinden, den Kampf des röm. Weltreiches gegen die verhasste
Sekte der Nazarener, den Sieg der Reichskirche, die Entwickelung
zum Katholizismus, die Ausbreitung und den Verfall des Mönch-
tums, er entwirft dann das gewaltige Bild des Reformations-
zeitalters und kennzeichnet Gegenreformation und Jesuitismus,
wie alle Strömungen und Strebungen der Aufklärungsperiode
und des 19. Jahrhunderts, um in §. 51 „die Situation" mit
einer Verurteilung der Moral des Materialismus und einem Hin-
weis auf die alleinherrschende Grossmacht unseres sittlichen
Lebens, das Christentum und seine aufsteigende Bewegung zu
schliessen.
Meister des Stoffes, bringt S. die Kirchengeschichte als Teil
der Weltgeschichte in lebhafter, ja packender Darstellung zur
Anschauung. Tiefer Kenner aller Spezialfragen, vergisst er nie
das Ganze über dem Einzelnen und bietet, auffassungsreich und
gedankenvoll, statt Schilderung des äusseren Verlaufes eine innere
Entwickelung. Mit der Schärfe und Klarheit des Juristen ver-
bindet S. die feurige Rhetorik des Theologen, die überwältigende
Redekraft des überzeugungstreuen Christen, und die — soweit
möglich — allen Parteien gerecht werdende Objektivität des
Historikers. 1) Geige 1. 2) 3) Redaktion.
Zeitschriftenüberschau. 409
B. Zeitschriftenüberschau.
Neue Zeitschriften:
Tidskrift for Retsvidenskab. Hrsg. dnrch d. Stang'sche Stiftung
V. J. Afzelius. J. Bergh, C. Goos, F. Hagerup, N. Lassen, E. Tryg-
ger. Ein Jahrg. von ca. 30 Bgn. 8 kr. I. 1. u, 2. Hagerup,
nogle ord om den nyere retsvidenskabs karakter. Denutzer,
bemaerkninger om arrest for dorn i civile sager og dette rets-
middels üd%ikling efter 1683. Lassen, Lofte og akzept. Hertz-
berg, üb. deutsche Arbeiten betr. nord. Rechtsgeschichte 1882 87.
Hammerskjöld, schwed. Rechtslitteratur 1882 — 1887. Dan.
Rechtslitteratur desgl. Heft 3 soll enthalten: Trygger, om rät-
tegängsfullmakt genau telegram enligt svensk rätt.
Grenzboten. XLVIL 20. 21. Leonhard, d. ünpopularität d. Juris-
prudenz.
NouTcUe Revue historique. XII. 8. Rivier, l'universite de Bo-
logne et la premiere renaissance juridique. Arbois deJubain-
ville, la Saisie dans la loi Salique et dans le droit Irlandais.
La peine du vol en dr. irl. Es mein, le serment promissoire en
droit canonique.
Archiv f. Frankf. Geschichte u. Kunst. III. F. Bd. 1. Bücher,
Frankfurter Buchbinderordnungen vom 16.— 19. Jahrh.
Zeitschr. f. vergl. Rechtswissenschaft. VIII. 1. Bemhöft, z.
Geschichte d. europ. Familien-R. Schultzenstein, Entwurf e.
Zivilprozessordnung f. Japan. Kohl er, rechtsvergleich. Skizzen ;
ind. Gewohnheits-R.
Magazin f. d. deutsche R. d. Gegenwart. VIII. 1. Süss, Vor-
merkung z. Erhaltung d. R. auf Auflassung. Muskat. R. d.
Miterben zu d. einzelnen zum ungeteilten Nachlasse gehörigen
Sachen. Hergenhahn, Rechtsfall aus d. Erb-R. (§. 774 Z.Pr.O.).
Stegemann, Rechtsfall (Dienstbotenordnungen d. Provinz Han-
nover).
Oesterr. Gerichtszeitung. XXXIX. 19.— 22. Finger, d. „objective
Thatbestand" als Strafzumessungsgrund. 20. Nowak, z. Reform
d. Jurist. Studien. Zur Exekutionsnovelle. 21. Meisseis, zu
§. 5 Ges. V. lO./VI. 1887.
Jurist. Blätter. XVIL 19. 20. 22. Ueber Ermächtigungsdelikte
nach österr. R. 20. W. Zucker, d. mündl. Summarverfahren
vom statistischen Standpunkt. 23. Ein Theaterprozess. 21. — 24.
Steinbach, d. Rechtsgrundsätze betr. d. Ersatz v. Vermögens-
schäden. Theresian. Rechtsdenkmäler.
Oesterr. Centralbl. f. d. Jurist. Praxis. VI. 5. Horner, über
Rechtsfortbildung. Damianitsch, einige Worte über Zurech-
nung u. Strafen. (Beiheft IV, 5. Caro, gesetzl. Behandlung d.
Arbeitsbücher in Oesterreich.)
Themis. Teil IL, Stück 2. Goudsmit, de toepassing van artikel
231 der Algemeene Wet van 26 Augustus 1822. Heemskerk.
presidiale bevelschriCten tot beslaglegging. Alvens, nit de
Ceutralblatt für Bechtswissensebaft. VII. Band. 80
410 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 10. Heft.
nagelaen geschriften van wylen Mr. D. Leon. Wet, hondende
algemeene bepolingen der wetgeving van het Koningryk. Berg-
sma, het domicilie naar aanleiding van het Rapport der Staats-
commissie van 1886. Goudsmit, het Ontwerp van Wet op het
faillissement en de Surseance van betaling. Land, het ontwerp
tot herziening van het burgerlijke wetboek (Schluss).
Bechtsgeleerd Magazijn. VIL 3. De Leaö Laguna, strafrechtelijke
aansprakelijkheid voor derden. d'Ablaing, summa codicis.
V. Boneval-Fawre, de gedwongen tusschenkomst in het burger-
lijk geding.
The New Jersey Law Journal. XI. 1. The district courts Sett-oif
in a justices court.
The Calcntta ßeriew. 1887. Oct. Phillip ps, comparative penal
law. Caspenzsz, law reform and chaos.
La France Judiciaire. 1888. Mars, AvriL Annales judiciaires, re-
vue de la Jurisprudence civile en 1887. Enthält eine kritische
Uebersicht der neuesten Entscheidungen. Etüde de propriete
litteraire.
Reyne des Societes (Vavasseur). 1888. Janvier, Fevrier, Mars.
L'ancienne communaute des „ßeziis" en Bearn. Revue de Juris-
prudence financiere. Proposition de loi sur les societes com-
merciales.
Rerue generale etc. 1888, Lfg. I et II. Janvier- Avril. La femme
peut-elle, mßme en acceptant la communaute, revendiquer son
immeuble propre vendu par le mari. L'acceptation de l'enquete
dans la procedure criminelle du moyen-age. Essai sur Thistoire
de la Praefectura ürbis ä Rome. Les Conseils de Prefecture et
la question de leur suppression. Sir H. Maine. Du double
calcul de la reserve sur les mßmes biens. Le mariage des
pretres devant la loi civile. Du conflit des lois en matiere d'ab-
sence. Les enquetes parlementaires et la loi en Italic.
Monitenr des Assurances. 1888. Janvier et Fevrier. Le criterium de
savoir, c'est faire. De la mortalite en Assurances pour la vie
entiere. Police fran^aise d'assurance maritime sur corps de
navire en vigueur au 1 Janvier 1888. Les Assurances sur la vie
en Allemagne en 1886. Assurances contre l'incendie, questions
pratiques. Police fran^aise d'ass. maritime sur marchandise ou
facultes. Les accidents du travail et le Parlement.
Becneil p6riodiqne des Assurances. 1887. Oct.-Nov. Aflfaire de
rOpera Comique. Nouvelles etudes sur les Assurances sur la vie,
controle des Compagnies d'ass. sur la vie par l'Etat (Lefort).
Rivista italiana per le scienze ginridiche. V. 1. Bolaffio,
questioni controverse nel giudizio cambiario. Scialoja, fs. 14
§. 3 D. XXXIV 1. Polacco, sulla mistra del contributo dei
coniugi ai domestici bisogni.
ArchlTio ginridico. XL. 1. u. 2. Trincheri, la personalitä degli
schiavi in Roma. Tamassia, il. dir. nella vita italiana. Jona,
la funzione moderatrice nelle Stato moderno. Manara, il dir.
ferroviario. Cogliolo, la filosofia juridica nelle üniversitä.
Chiappelli, a proposito di una recente edizione di Statuti.
Bianchi, sulla imperscrittibilitä in materia dotale. Castel-
bologneso, dei caratteri differenziali fra la vendita di speranza
e la vendita di cose future.
Zeitschr. f. deutschen Zivilprozess. XII. 2. Rintelen, d. gesetzl.
Form der Beschwerde (Z.Pr.O. §. 532). Marcus, Auferlegung
d. Kosten d. Berufungsinstanz (Z.Pr.O. §. 92 Abs. 2). Voss, e.
Beitrag z. Absonderungs-R. d. Verpächters.
Zeitschriftenüberschau. 41 1
Gerichtssaal. XL. 7. v. Bar, zweifelhafte Betrugsfälle, insbes.
untersagte Benutzung v. Eisenbahnretourbillets. Buri, über d.
Begritf d. Gefahr u. seine Anwendung auf d. Versuch.
Archiv f. Straf-B. XXXV. 6. Kaiser Wilhelm. Mayer, d. Ent-
wurf e. Strafges. f. Italien (Zanardelli). Petersen, d. Unzu-
länglichkeit d. Strafmittel u. Strafdrohungen d. R.Str.G.B. Ort-
loff, d. Eröffnung d. Hauptverfahrens (Str.Pr.O. §. 206).
Hartlebens Gerichtsbibliothek. I. 2. Prozess Schönerer. Prozess
Wilson.
Rerue philosophiqne. 1887. S. 625—644. Tarde, les travaux
recents sur la psychologie criminelle (Marro, Battaglia, de Aram-
burn V Zuloaga. Lombroso. Contague etc.)
Histor.-pölit. Blätter. CI. 7. S. 540-560. Der Thronwechsel in
Preussen u. im Reich.
Deutsches Wochenblatt. I. 7. Freie Wahlen. 9. Vormeng, Miss-
brauch d. Redefreiheit im österr. Abgeordnetenhans. 10. Die
Vorgänge im preuss. Abgeordnetenhause (Frage d. Verfassungs-
änderung). 11. V^erlängerung d. Legislaturperioden. Mayr,
italien. Nationalnnfallversicherungskasse.
BeTue de droit international. XX. 2. Cuvelier, de Tincom-
petence des tribunaux beiges vis-ä-vis des gouvernements etran-
gers, etudiee au point de vue de la Situation speciale de l'Etat
du Congo en Belgique. Kamaro wsky. des causes politiques
de guerre dans lEurope moderne. Pradier-Fodere, la Re-
publique Argentine et le droit international. Lehr, le corps
diplomatique et le corps consulaire en Espagne. Coup d'oeil
sur l'organisation actuelle. Rolin, le nouveau projet de code
de commerce portugais.
C. Neue ErscheimmgeiL
Vom 10. Mai bis 9. Juni 1888 erschienen oder bei der Redaktion
eingegangen (letztere mit * bezeichnet).
1. Deutsche Bücher and Broschfirea.
Benedikt, E. , d. Einüuss d. Schwurgerichtes auf das materielle
Straf-R. Vortrag, geh. am 8V1L 1888 in d. Jurist. GesellschafL
Wien. Manz. 28 S. 60 Pf.
*Borchert, Th.. d. strafrechtl. Verantwortlichkeit f. Handlungen Dritter
insbes. d. Teilnahme am Verbrechen u. d. mittelbare Thäter-
schaft, nach deutsch-preuss. R. Berlin, Müller. VIII u. 135 S. 3 M.
Brockhaus, Fr., üb. d. kanon. R. Rektoratsrede. Kiel, Universitäts-
buchhandlung. 22 S. 1 M.
*C o h n , G. , drei rechtswissenschaftl. Vorträge in gemeinverständl.
Darstellung. Heidelberg, Winter. 148 S. 2 M. 80 Pf.
1) Deutsches B. im Mnnde des Volks. 2) Warum h»t und braucht der
Handel ein besonderes B. ? 3) Die Anfänge eines Weltverkehrs-B.
•Cosack, K., Lehrb, d. Handels-R. mit Einschlnss d. See-R. (Jurist
Handbibliothek.) Stuttgart, Enke. XX u. 540 S. 9 M.. gb. 10 M.
Dantscher v. Kollesberg. Th., d. polit. R. d. ünterthanen. 1. Lfg.
Wien, Manz. 124 S. 3 M.
*Dickel, K.. d. Vorbildung d. Juristen in Preussen. insbes. in der
Praxis. Vortrag in d. Jurist. Gesellschaft in Berlin. Marburg,
Ehrhardt. 54 S. IM.
412 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888.) VII. Bd. 10. Heft.
Ebbecke, J., Grundriss eines Systems d. Rechtsordnung nach prakt.
Zwecken dargestellt unter Berücksichtigung d. preuss. R. u. d.
Reichs-R. Berlin, Guttentag. 45 S. 1 M.
Esmarch, K., röm. Rechtsgeschichte. 3. verb. Aufl. Kassel, Wigand.
XIII u. 457 S. 9 M.
Exner, A., Erinnerung an Brinz. Vortrag in d. Vollversammlung
d. Wiener Jurist. Gesellschaft am 23./XII. 1887. Wien, Holder.
28 S. 1 M.
Fitting, H., d. Anfänge d. Rechtsschule zu Bologna. Berlin, Gutten-
tag. V u. 129 S. 3 M.
Friedmann, 0., objektives Pressverfahren u. Offizialverfolgung bei
Ehren beleidigungen. (Aus ,Allg. österr. Gerich tsztg.") Wien,
Manz. 24 S. 80 Pf.
Hergenröther, Ph. , Lehrbuch d. kathol. Kirchen-R. Freiburg,
Herder. XVI u. 552 S. 6 M.
Hintanhaltung, die, d. Trunksucht u. d. Gesetzentwurf v. 1887. Be-
sprochen über Veranlassung d. österr. Vereines gegen Trunk-
sucht V. e. Mitgliede desselben. Wien, Manz, 24 S. 60 Pf.
*Hübler, kirchl. Rechtsquellen. Berlin, Puttkamer & Mühlbrecht.
74 S. 2 M.
♦Kornfeld, J., d. mündl. Summarverfahren. Bemerkungen u. Ab-
änderungsvorschläge zu d. Gesetzentwürfen. Wien, Manz. 1888.
75 S. 1 M. 20 Pf.
*Krüger, P., Geschichte d. Quellen u. Litteratur d. r. R. (Bindings
Handbuch I, 2.) Leipzig, Duncker & Humblot. 395 S. 9 M.
*Levi, S., Vorname u, Familienname im R. Giessen, Roth. III u.
60 S. 1 M.
Maneles, H., Verjährung u. Schadenandienung in Seeversicherungs-
sachen. Wien, Bretzner & Co. 32 S. 1 M.
*Mataja, V., d. R. d. Schadenersatzes v. Standpunkte d. National-
ökonomie. Leipzig, Duncker & Humblot. XI u. 204 S. 4 M.
40 Pf.
Maj'er, B. , d. Vereinbarung schiedsrichtlicher Rechtsstreitentschei-
dung nach früherem u. jetzigem gemeinen R. Eine historisch-
dogmat. vergleich. Darstellung. Erlangen, Deichert. III u. 122 S.
2 M. 40 Pf.
*Meili, F., Grundriss zu akadem. Vorlesungen üb. d. Zivilprozess-R.
d. Kantons Zürich u. d. Bundes. Zürich, Orell, Füssli & Co.
63 S. 2 M.
*Meili, F., d. R. d. modernen Verkehrs- u. Transportanstalten. Ein
Grundriss. Leipzig, Duncker & Humblot. XI u. 130 S. 3 M.
20 Pf.
Meili, F., d. Rechtsstellung d. Dampfschiffunternehmungen in d.
Schweiz. (Sammlung schweizer. Rechtsfragen. 1. Hft.) Bern,
Jenni. 1 M.
Merkel, J., Abhandlungen aus d. Gebiete d. r. R. 3. Heft. Halle,
Niemeyer. 4 M.
Inhalt. lieber die Entstehung des röm. Beamtengehaltes n. über röm.
Gerichtsgebühren. VI u. 174 S.
*Motive z. Entwurf, e. bürgerl. G.B. Berlin , Guttentag. I. 25 Bg.
2 M. II. 56 Bg. 4 M. 50 Pf. HI. 55 Bg. 4 M. 40 Pf. IV. 81 Bg.
6 M. 50 Pf. V. 45 Bg. 3 M. 50 Pf.
Ney, C. , Institutionen ii. Pandekten mit specieller Berücksicht. d.
Quellen, d. Reichsjustizgesetze u. d. preuss. Land-R., f. Studie-
rende u. Prüfungskandidaten in Frage u. Antwort bearbeitet.
III. Familien-R. u. Erb-R. Berlin, Bahr. VIH u. 504 S. 6 M.
Bibliographie (deutsche). 413
Parey, K. , Handbuch d. preuss. A^erfassungs-R. mit Rücksicht auf
d. deutsche Reichsverfassung, als Leitfaden f. Schule u, Haus
z. prakt. Gebrauch bearb. Berlin, Siemenroth & Worms. 78 S.
60 Pf.
Rintelen, V., Zwangsversteigerung n. Zwangsverwaltnng. (Gesetz
V, 13./Vn. 1883.) Systematisch dargestellt. 2., mit dem f. den
Geltungsbereich d. rhein. R. bearb. Nachtrage versehene Ausg.
Paderborn, Schöningh. Vül u. 173 S. 2 M. 40 Pf.
Rossmy, J. B.. Handbuch f. Gefängnisaufseher. 2. unveränd. Aufl.
Hrsg. v. d. rhein.-vtrestfäl. Gefängnisgesellschaft. Düsseldorf, Voss.
63 S. 50 Pf.
Rockinger, L. v. , üb. d. Abfassung d. kaiserl. Land- u. Lehen-R.
1. Hälfte. (Aus „Abhandlungen d. k. b. Akad. d. Wissensch.")
München, Franz. 104 S. 3 M.
*Scharff, G., d. Lehre v. Gewährerlass (pactum de non praestanda
evictione) nach r. R. Greifswald, ScharfF. III u. 78 S. 1 M.
50 Pf.
•Schmidt. A., echte Kot. Ein Beitrag z. deutschen Rechtsgeschichte.
Leipzig, Duncker & Humblot. X u. 204 S. 4 M. 80 Pf.
*Schrutka-Rechtenstamm, E. v.. Grundriss zu Vorlesungen über
österr. Zivilprozess. Für d. Bedürfnis seiner Zuhörer bestimmt,
Berlin, Heymann. 44 S. IM. 80 Pf.
*Schulze, H., d. preuss. Sta^ts-R., auf Grundlage d. deutschen Staats-
R. dargest. 1. Bd. 2. Aufl. Leipzig, Breitkopf & Härtel. XII
u. 660 S. 12 M.
Seydel. M., bayer. Staats-R. 1. — 3. Bd. 2. unveränd. Abdr. Frei-
burg, Mohr. 1887. IX u. 658 S., V u. 581 S., VI u. 660 S.
40 Pf.
*Stobbe, 0., z. Geschichte d. älteren deutschen Konkursprozesses.
Als Einleitung in d. heut. R. Berlin, Hertz. IV u. 116 S. 3 M.
*üllmann, d. Handelsgebräuche üb. Lade- u. Löschzeit, üeberliege-
leit u. Liegegelder bei d. Transport v. Gütern auf Flüssen etc.
Berlin. Heymann. 1 M. 50 Pf.
Verhandlungen d. 19. deutschen Juristentags. I. Bd. Gutachten.
Berlin, Guttentag. IV u. 162 S. 3 M.
Wagner, üb. Gefängniswesen u. Fürsorge f. entlassene Strafgefangene
Vortrag, geh. im Stuttgarter Frauenverein. Stuttgart, Buch-
handlung der Evangel. Gesellschaft. 46 S. 20 Pf.
*Bilfinger, G., d. bürgert. Tag. Untersuchungen über d. Beginn d.
Kalendertages im klass. Altertum u. christl. Wort. Stuttgart,
Kohlhammer. 286 S. 5 M.
Ellinger, G., d. antiken Quellen d. Staatslehre Machiavellis. (Aus
„Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch."). Tübingen, Laupp. VIII
62 S. 1 M. 50 Pf.
Kaufmann, G. , Geschichte d. deutschen Universitäten. 1. Bd.
Stuttgart Cotta.
Kohut. A., Buch berühmter Duelle. Berlin, Fried. VH u. 263 S.
4 M.
*Mahraun, H., d. Ordnung d. Arbeiterwobnungsfrage. Berlin, Hey-
mann. 18 S. 40 Pf.
*Mahraun, H., d. Verteilung V. Notstandsgeldern. Ebd. 13 S. 40 Pf .
Meyer, A., über Altersversicherung d. Arbeiter. Vortrag, geh. in
d. volkswirtschaftl. Gesellsch. zu Berlin am 14./I. 1888. (Volks-
wirtschaft!. Zeitfragen. 74 Hefte.) Berlin, Simion. 1 M.
41 4 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 10. Heft.
Rimpler, H., Domänenpolitik u. Grundeigentumsverteilung vornehm-
lich in Preussen. Leipzig, Duncker & Humblot. IX u. 253 S.
5 M. 40 Pf.
Schriften d. Vereins f. d. Geschichte Berlins. 24. Heft. Berlin,
Mittler & Sohn. 3 M.
Inhalt. B r o 8 e, Wackenrodes Corpus Bonorum des Magistrats der kgl.
Eesidentzien Berlin. 1771. VI u. 160 8.
Schröder, L. v. , d, Hochzeitsbräuche d. Esten u. einiger anderer
finnisch-ugrischer Völkerschaften in Vergleichung mit denen d.
indogerman. Völker. Ein Beitrag zur Kenntnis d. ältesten Be-
ziehungen d. finnisch-ugrischen u. d. indogerman. Völkerfamilie.
Berlin, Asher & Co, VIII u. 265 S. 5 M.
Seidler, G., Lehrbuch d. österr. Staatsverrechnung. Wien, Holder.
XII u. 252 S. 6 M.
2. Ausgaben von Gesetzen, Entscheidungen etc.
*Atzrott, 0., Sozialdemokrat. Druckschriften u. Vereine, verboten etc.
Nachtrag. Im amtl. Auftrage bearb, Berlin, Heymann. VII u.
46 S. 1 M. (Vgl. C.Bl. VI, 75.)
*Eger, eisenbahnrechtl. Entscheidungen deutscher u. österr. Gerichte.
VI Bd. 1. Heft. Berlin, Heymann. 128 S. 18 M.
* Jahresbericht , dritter, d. Gefängnisgesellschaft f. d. Prov. Sachsen,
u. d. Herzogt. Anhalt.
Enthält Beferate etc. von Eobllnskl , Ehrenberg , Penschke , Franke,
Förster.
Hellwig, K., Zivilprozesspraktikum. Zum Gebrauche bei zivilprozes-
sualen u. konkursrechtl. Hebungen. Freiburg, Mohr. VII u.
102 S. 2 M.
Menzen, Materialien z. Gesetzentwurf üb. Grundbuchwesen, Zwangs-
vollstreckung etc. im Gebiete d. rhein. R., sowie z. Gesetzent-
wurf betr. Vereinigung v. Rechtsanwaltschaft u. Notariat. 2 Lfg.
Bonn, Haustein. 1. Lfg. 48 S. 1 M.
Putz, C, Jurist. Prüfungsfragen mit konzisen Antworten, f. Kandi-
daten d. rechtshistor. Prüfungen systemat. bearb. 1. Abt. Prü-
fungsfragen aus d. röm. Institutionen-R. 1. Bdchn., enth.: All-
gemeiner Teil, Sachen-R., Obligationen-R. Wien, Frank. VI u.
113 S. 1 M. 50 Pf.
Schwarzkopf, A. , d. Fahrwesen auf öffentl. Wegen, Strassen u.
Plätzen im Königr. Sachsen. Plauen, Hohmann. VIII u. 172 S.
3 M. 50 Pf.
Schimkowsky, J., Formularien über alle Zweige d. österr. Zivil-R.
Ein Handbuch f. Advokaten u. Notare. 3., nach d. gegenwärt.
Stande d. Gesetzgebung richtig gestellte u. vielfach vermehrte
Aufl. Mit e. Anh., enth. Tabellen z. Berechnung d. Vermögens-
übertragungs- u. Eintragungsgebühren u. d. Stempelskalen. Wien,
Manz. XXXVIII u. 606 S. 8 M.
Staatshandbuch f. Sachsen f. 1888/89. Dresden, Heinrich. XVI u.
777 S. 7 M.
Wie führe ich meine Prozesse beim Amtsgericht? 24. Aufl. Libau,
Skrzeczck. 46 S. 1 M.
Wie mache ich Steuerreklamationen? 3. Aufl. Ebd. 44 S. IM.
Grotefend, d. ges. preuss. -deutsche Gesetzgebungsmaterial. 1. Lfg.
Düsseldorf, Schwann. 1888. 48 S. 50 Pf.
Bibliographie (deutsche). 415
Zusammenstellnng d. Ges. üb. d. sächi. Leistungen f. d. Heerwesen.
Stuttgart, Metzler. 3 M. 40 Pf. (Supplement allein enth. Pferde-
aushebungsreglement S. 65 — 88. 20 Pf.)
Klemm, H. H., Reichsgesetz betr. d. unter Ausschluss d. OeflFentlich-
keit stattfindenden Gerichtsverhandlungen v. 5./IV. 1888. Leipzig,
Rossberg. III u. 54 S. 1 M. 20 Pf.
Zivilprozessordnung v. L. SeuflFert. 4. Aufl. In 6 Lfgn. 1. Lfg.
Kördlingen. Beck. 160 S. 3 M. 20 Pf.
— V. Peters. Berlin, Müller. 3 M. 50 Pf.
Kräh, C. , Strafgesetzbuch f. d. Deutsche Reich mit Erläuterungen
u. d. Entscheidungen d. Reichsgerichts, sowie d. Bestimmungen
üb. d. Zuständigkeit d. Gerichte in Strafsachen. Berlin, Siemen-
roth & Worms. VII u. 400 S. 2 M.
Gewerbeordnung (Kayser). 2. Aufl. (Für d. Reich.) XII u. 368 S.
2 M. 40 Pf. Ausg. f. Preussen. XII, 368 u. 32 S. 3 M. Ausg.
f. Elsass-Lothringen. Berlin, Müller. XII, 368 u. 48 S. 3 M.
ünfallversicherungsgesetz (Woedtke). 3. Aufl. Berlin. Guttentag.
XLn u. 308 S. 2 M.
— V. 11./ VII. 1887 (Mugdan). Ebd. XX u. 211 S. 1 M. 25 Pf.
Unfallversicherung, d. landwirtschaftl. (f. Hannover) v. Tzschoppe.
Hannover, Meyer. 52 S. 50 Pf.
— (f. Sachsen) v. Rumpelt. Dresden, Höckner. X u. 292 S. 3 M.
Unfall- u. Krankenversicherung d. Betriebs- etc. Arbeiter bei d.
Staatseisenbahnen (Bock). Leipzig, Larsen. IV u. 179 S. 1 M.
Besteuerung d. Branntweins (Trojan), Harburg, Elkau. VIU u. 90 S.
2 M. 60 Pf.
Preussen. Wollenzien, J., u. Walter, H., d. Buch- u. Rechnungs-
führung bei d. Gefangenenarbeitsverdienstkassen u. Gefängniss-
Oekonomieverwaltungen d. preuss. Justizbehörden. Systemat.
Zusammenstellung aller einschläg. Vorschriften nach ihrer heut.
Geltung. Mit Erläuterungen, Formularen u. Beispielen hrsg.
Beriin, Siemenroth & Worms. XV u. 227 S. 4 M. 50 Pf.
Vormundschaftsordnung (Meuzen). Bonn, Haustein. 84 S.
Zimmermann, F., Sammlung d. Bestimmungen üb. d. Umzugskosten
d. Beamten d. preuss. Staatseisenbahnen. Aus amtl. Quellen
entnommen u. zusammengestellt. Berlin, Siemenroth & Worms.
Vin u. 72 S. 1 M. 50 Pf.
Gesetz betr. Polizeiverwaltung u. Strafrechtspflege bes. f. Westfalen.
(Held). Beriin, Habel. XL u. 756 S. 7 M.
Jacobi. 0.. d. Partikulargesetze f. Neuvorpommern u. Rügen. Stral-
sund, Bremer. 2 M. .50 Pf.
Inhalt. Die Gesindeordnnng u. ihre Ergänznngsgefletze. Hit Erläate-
rungen. XIII u. 212 S.
Reglement f. d. nassauische Brändversichernngsanstalt. Wiesbaden,
Bechtold. 52 S. 50 Pf.
Sachsen. Bürgerl. G.B. (Kaden u. Scheele). In ca. 10 Lfgn. 1. Lfg.
Leipzig. Rossberg. 96 S. 1 M. 80 Pf.
Bayern. Subhastationsordnung. 3. Lfg. Würzburg. Stahel. 20 Pf.
(1.— 3. 1 M. 30 Pf.
Rheinschiflfahrtspolizeiordnung (20./XI. 1887). Ebd. 40 Pf.
Steuergesetze. 1. Abt. 6. Lfg. Würzburg, Stahel. 10 Pf. (1.— 6.
2 M. 15 Pf.
Baden. Gesetze etc. über Jagd u. Fischerei. Freiburg, Schmidt-
Vogler. 2 M. 20 Pf.
— von deutschen Reichsgesetzen u. Württemberg. Landesgesetzen,
4. u, 5. Bdchn. Stuttgart. Kohlhammer. 2 M. 50 Pf.
Inhalt. 4. Gemeindeangehörigkelt u. Landesfeuerlöschordnung, je mit
VollziehungsTerfügung. III n. 86 S. 1 M. 5. Die Vorschriften über die
Unfallversicherung der gewerbl. Arbeiter. IV u. 267 S.
416 Centralblatt für Eechtswissenschaft fl888). VII. Bd. 10. Heft.
Oesterreich. Gesetz v. 28./XII. 1887 (Unfallversicherung) u. 30./III.
1888 (Krankenversicherung). Wien, Manz. 79 S. 80 Pf. Desgl.
Prag, Mercy. 95 S. 1 M.
Krankenversicherungsgesetz (Geller). Wien, Peries. 88 S. 1 M.
Desgl. Wien, Staatsdruckerei. 25 Pf.
Eisenbahngesetze. 3. Aufl. Wien, Manz. XI u. 526 S. 4 M. 60 Pf.
Jagd- u. Forstschutzgesetze f. Böhmen. 5. Aufl. Prag, Mercy. 174 S.
1 M. 76 Pf.
Gesetz f. Böhmen. Nr. 209. Prag, Mercy. 1 M.
Landsturmgesetz etc. f. Tirol u. Vorarlberg. Innsbruck, Wagner.
196 S. 1 M. 60 Pf.
Vorschriften, passpolizeil. (Redaktionelle Beilage d. kärtner. Ge-
meindeblatts.) Klagenfurt, v. Kleinmayr. 7 S. 24 Pf.
Vertragszolltarif (Strigl). Wien, Manz. III, 210 u. 23 S. 2 M.
Vorschriften über d. Assekuranz wesen (Derblich). Prag, Mercy. IX
u. 222 S. 3 M.
Schweiz. Gesetze, Dekrete u. Verordnungen des Kantons Bern.
Jahrg. 1886. Der neuen Folge 25. Bd. Bern, Jenni. 1886. VI
u. 216 S. 2 M. 60 Pf.
üebereinkunft betr. d. Bildung e. internationalen Verbandes zum
Schutze v. Werken d. Litteratur u. Kunst. Abgeschlossen am
9./IX. 1886. (Deutsch u. französisch.) Bern, Jenni. 49 S. 1 M.
Französ. Ausg. 31 S. 1 M.
VerantwortUclier Redakteur: Dr. v. Kirchenheim in Heidelberg.
Centralblatt
für
RECHTSWISSENSCHAFT
herausgegeben von
Dr. V. Kirchenheim,
Professor in Heidelberg.
Vn. Bd. August 1888.
Nr. 11.
Monatlich ein Heft von 2Vj Bogen. — Preis des Jahrgangs 12 Mark,
durch alle Buchhandlungen und Postanstalten.
— Zu beziehen
A. Besprechungen.
I. Allgemeines und Rechtsgeschichte.
Federal Decisions. Cases argued and determined in
the Supreme Circuit and District Courts of the
ü. St. arranged by William G. Myer. St. Louis,
The Gilbert Book Company. 1884—1888. 30 Vol., wovon
20 erschienen. 200 doli.
Seit 1884 erscheint obige Sammlung von Entscheidungen
amerikanischer Gerichtshöfe, welche die Aufmerksamkeit auch
der kontinentalen Juristen auf sich ziehen muss. Zwar kann
nicht angenommen werden, dass viele unter ihnen sich zur An-
schaffung einer so umfangreichen Publikation entschliessen
werden, allein auf den grösseren Bibliotheken sollte sie nicht
fehlen. Behufs der Rechtspflege wird das Gebiet der Vereinigten
Staaten von Nordamerika eingeteilt in Distrikte, welche in der
Regel mit dem Gebiete eines Staates zusammenfallen, und in
Kreise, circuits , welche mehrere Distrikte umfassen , und von
denen gegenwärtig neun bestehen. Für jeden Distrikt und jeden
Kreis besteht ein Gericht, und es stehen somit die Kreisgerichte
zwischen den Distriktsgerichten und dem Obergericht. Daneben
besteht seit 1855 noch ein sogen, court of Claims zur Beur-
teilung von Ansprüchen gegen die Vereinigten Staaten. Die
Entscheidungen dieser Gerichte sind in Sammlungen enthalten,
welche viele Hunderte von Bänden füllen, andere sind in Zeit-
schriften oder Tagesblättern abgedruckt , wo auch der aus-
dauerndste Fleiss sie nicht immer aufzufinden vermag. Ferner
Centralblatt für Bechtswissenschaft. VII. Band. 31
418 Centralblatt für Rechtswissenschait (1888). VII. Bd. 11. Heft.
gelangen sie in den offiziellen Sammlungen in chronologischer
Reihenfolge zur Veröffentlichung und nicht nach den Materien
geordnet, so dass es eines grossen Aufwandes von Zeit und
Mühe erfordert, um im einzelnen Falle sich den gewünschten
Aufschluss zu verschaffen. Diesem Uebelstande hilft die Samm-
lung in sehr vollständiger Weise ab und ersetzt nicht nur eine
umfangreiche Bibliothek, sondern erspart auch dem Advokaten
und Richter einen guten Teil bisher nutzlos aufgewendeter Zeit.
Wir besitzen eine grosse Anzahl von amerikan. Werken, in
welchen die Jurisprudenz über eine bestimmte Frage mit erschöpfen-
der Vollständigkeit verarbeitet ist ; so haben einzelne Autoren die
Gebiete der Versicherung, des Markenschutzes, des Frachtver-
trages, der letztwilligen Verfügungen u. s. w. bearbeitet, allein
ihre Arbeiten verhalten sich zu der vorliegenden wie eine Mono-
graphie zu einem ausgeführten Systeme. Zum Gelingen des
Unternehmens bedurfte es des Zusammenwii'kens vieler und
tüchtiger Kräfte, und es ist dem Redaktor gelungen, dieselben
zusammenzubringen (u. a. Hammond, Bennett, Jones, Lawson,
Thompson, Curtis, Bigelaw, Daniel, Schouler). Der Löwenanteil
aber fällt dem Herausgeber selber zu, welcher nicht nur den
Plan ausgearbeitet, sondern auch neben der Direktion des Ganzen
die Bearbeitung verschiedener Bände, z. B. 10 u. 12, sowie klei-
nerer Artikel selbständig übernommen hat. Die Entscheidungen
werden nicht in chronologischer Ordnung veröffentlicht, sondern
nach Materien geordnet. Dabei werden die Hauptentscheidungen
des obersten Gerichtshofes in erster Linie berücksichtigt und in
extenso mitgeteilt, während diejenigen , welche von den Kreis-
oder Distriktsgerichten in üebereinstimmung damit erlassen
worden sind, oder denen nur ein abweichender Thatbestand zu
Grunde liegt, oder bei welchen nun bereits festgestellte Grund-
sätze zur Anwendung kommen , nur auszugsweise. Dass aber
dabei nichts Wesentliches übersehen worden ist, wird unter an-
derem mit Bezug auf Band 12 — Crimes — von Lawson aus-
drücklich bezeugt. Ferner wird jeder einzelne Gegenstand in
seine verschiedenen Bestandteile und Unterabteilungen zerlegt
und werden zu jeder die gerichtlichen Entscheidungen übersichtlich
angeführt. So zerfällt z. B. in Bd. 14 die allgemeine Rubrik ,Do-
mestic Relations" in folgende fünf Unterabteilungen : Husband and
Wife; Parent and Child; Guardian and Ward; Infancy; Master
and Servant; und die zu jeder mitgeteilten Entscheidungen füllen
nicht weniger als 500 Seiten. An die Spitze eines jeden Haupt-
gegenstandes werden die Grundsätze gestellt, welche als von der
Federal Decisions. 419
Jurisprudenz anerkannt betrachtet werden, und für welche die
nachfolgenden vollständig oder auszugsweise mitgeteilten Ur-
teile die urkundlichen Belege bilden. Ein ausführliches Register
erleichtert die rasche Auffindung jeder Entscheidung. Um dem
Publikum , für welches die Sammlung bestimmt ist, eine mög-
lichst grosse Garantie für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit
zu bieten, wird jeder einzelne Band, bevor er in Druck gegeben
wird, von anerkannten Fachmännern geprüft und mit ihrem
Zeugnisse versehen, und wie sich aus den bisherigen Besprechun-
gen ergibt, sind dieselben bisher immer von der öffentlichen
Meinung bestätigt worden. Wir geben schliesslich eine kurze
Uebersicht des Hauptinhaltes einer Anzahl der bereits erschiene-
nen und uns vorliegenden Bände. Es enthalten die Entschei-
dungen der Gerichte: Bd. 5 über das Frachtgeschäft „Carriers",
Bd. 6 u. 7 ,Constitutiünal Law", Bd. 8 „Contracts", Bd. 10 „Cor-
porations", Bd. 11 „Courts", Bd. 13 „Debtor andCreditor", Bd. 14
„Domestic Relations", Bd. 15 „Equity", Bd. IG „Estates of De-
cedents", Bd. 19 „Insurance* ; dieser Band enthält unter den
Ueberschriften „General Principles", „Marine Insurance", Fire
Insurance", „Life Insurance" und „Accident Insurance" eine
vollständige Uebersicht der gegenwärtigen Rechtsprechung in
Versicherungssachen (900 S.). Das nämliche gilt von Bd. 25,
welcher auf 1230 S, die sämtlichen Entscheidungen enthält,
über Patentsachen, Handels- und Fabrikmarken und Nachdruck.
Statutum potestatis comunis Pistorii anni 1296 nunc
primum edidit L, Zdekauer. Praecedit de statutis
pistoriensibus saeculi XIII dissertatio. Mediolani, Hoepli.
1888. LXVIII u. 343 S. 20 1.
Durch ihre Veröffentlichung in Muratoris Antiquitates (1741)
und in Zaccarias Anecdota (1755) sind die Statuten von Pistoja
aus dem 12. Jahrhundert nach ihrer grossen Bedeutung für die
Rechtsgeschichte Italiens seit geraumer Zeit vielfach gewürdigt
und benutzt worden. In einer leider unvollendet gebliebenen
Ausgabe hat der 1886 verstorbene Prof. Francesco Berlan einen
besseren Text geboten (Statuti di Pistoia del secolo 12 reinte-
grati, ridotti alla vera loro lezione: ed illustrati da Fr. Berlan.
Fase. 1. Bologna 1882). Ueber das Alter dieser in drei Statute
zerfallenden Sammlung hat L. Chiappelli neuerlich eine sorgfäl-
tige Untersuchung angestellt (Archivio storico italiano. Anno
1887. 4a Serie, tom. 19, p. 75 squ.). Den von Chiappelli aus-
420 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 11. Heft.
gesprochenen Wunsch, auch die beiden Statutensammlungen von
Pistoja aus dem 13. Jahrhundert, nämlich das „Statutum jDotes-
tatis" von 1296 und „Breve et ordinamenta populi" von 1270 bis
1287 edirt zu sehen, hat nun L. Zdekauer hinsichtlich der erste-
ren Sammlung erfüllt. Die sorgfältige Ausgabe gibt die einzige
bekannte Handschrift wieder, welche aus der Sammlung von
Carlo Strozzi stammend jetzt im grossen Archiv zu Florenz auf-
bewahrt wird. Sie ist auf Baumwollenpapier von der Hand
eines einzigen Schreibers in sehr korrekter Weise geschrieben
und besteht aus 198 Blättern.
Konnte Briegleb die älteren Statuten von Pistoja dem grössten
Teile ihres Inhalts nach als eine Amtsinstruktion für den Podesta
bezeichnen, so haben wir in dem Statutum von 1296 schon ein
sehr vollständiges und umfassendes Stadtrecht vor uns, welches
nicht bloss für Verfassungsgescbichte, sondern auch für Privat-R.,
Prozess- und Straf-R. von grösster Bedeutung ist. Dasselbe
zei'fällt in 5 Bücher. Das 1. Buch handelt „de officialibus". Der
63. Absatz ist überschrieben: „Quod omnes officiales sint guelfi".
Das 2. Buch handelt in 84 Absätzen „de civilibus". Der um-
fangreiche 3. Absatz hat die üeberschrift : „De precetto quaren-
tigie faciendo et de bonis dandis in solutum". Das umfang-
reichste ist das 3. Buch, welches über die „questiones crimi-
nales" in 169, bezüglich den angefügten „Tractatus judicis dampni
dati" eingeschlossen in 299 Absätzen Vorschriften gibt. Das
4. Buch zählt 148 Absätze „de extraordinariis", das 5, Buch
42 „de publicis operibus".
Die auf ein umfassendes , bisher nicht veröffentlichtes ür-
kundenmaterial sich stützende Vorrede weist das für die Dogmen-
geschichte so wichtige allmähliche Wachstum des Statutum und
seinen überaus wichtigen Zusammenhang mit den Statuten von
Florenz nach. Den Kern des Statutum von 1296 bildet eine
unter Karl von Anjou bewirkte Rezension von 1267. Die Vor-
rede stellt zunächst die Bestandteile fest, die älter sind als diese
Rezension. Dann wird behandelt, was dieser eigentümlich ist
und was bis 1295 hinzugefügt wurde. Es folgt die Auseinander-
setzung, wie das Statutum von 1296 unter dem direkten Ein-
fluss von Florenz, dem Pistoja unterwürfig geworden war, zu-
standegekommen ist, und dass es zu einem grossen Teile Be-
stimmungen des floi-ent. Stadt-R's. enthält. Nachgewiesen wird
dies aus den bisher ungedruckten Statuten von Florenz aus dem
Jahre 1324. Die Rezension der Florentiner Statuten von 1290,
die 1296 jedenfalls noch galt, ist verloren. Das Statutum von
Statutum Pistojas — Bertolini. 421
Pistoja ist dabei- auch eine unschätzbare Quelle für das florent.
Stadt-R. Schulz.
Bertolini, C. I celei-es ed il tribunus celerum. Contri-
buto alla storia della costituzione dell antica
Roma. Rom, Loescher & Co. 1888. 2 1.
B. stellt einleitend die Nachrichten und Auffassungen der
Schriftsteller des Altertums über die Celeres zusammen, welche
teils als die ursprüngliche römische Reiterei, teils als ausschliess-
liche persönliche Leibgarde des Königs betrachtet wurden, wäh-
rend Dionysius v. Halicarnassus eine Mittelmeinung vertrat.
Auch die zahlreichen Schriftsteller der Neuzeit teilen sich haupt-
sächlich in zwei Gruppen, deren eine die Celeres als Leibgarde
des Königs auffasst, welche zugleich die Dienste der Reiterei im
Heere versah, während die andere in dieser Truppe nur die
ältere Reiterei sieht, ihre Eigenschaft als Leibgarde aber leug-
net. B. schliesst sich dem letzteren Urteil in ausführlicher,
grösstenteils auf dem Gebiete der Etymologie sich bewegender
Begründung an. Wahrscheinlich sei es, dass die Etrusker we-
sentlichen Anteil an der Begründung und Entwickelung dieser
Reiterei hatten.
Der II. Abschnitt kommt in eingehender Untersuchung be-
züglich des tribunus celerum zu folgendem Hauptergebniss:
Derselbe war Kommandant der Reiterei, nächster Machthaber
nach dem König; er hatte auch religiöse Funktionen zu ver-
sehen und konnte kraft Delegation, nicht kraft eigenen Rechtes,
Regierungsbefugnisse ausüben. Es gab nur einen tribunus c,
sein Amt wurde ihm dauernd vom König verliehen, endete jedoch
mit dem Tode des ernennenden Königs. Das Amt ging unter
mit dem Königthum. Klein feller.
II. Büi'gerliches Eecht und Handelsrecht.
Motive zu dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetz-
buches für das Deutsche Reich. Bd. III: Sachen-R.
Berlin u. Leipzig, Guttentag (D. Collin). 1888. 869 S.
4: M. 40 Pf.
Der 3. Band der Motive teilt mit dem 1. das Hinstreben
nach eigenartigen Hauptgesichtspunkten, welche namentlich in
den , Vorbemerkungen" teils vor, teils auch in den einzelnen
422 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 11. Heft.
Abschnitten (z. ß. S. 705 ff.) zu finden sind. Auch die Unab-
hängigkeit von der juristischen Litteratur tritt hier wie dort
hervor, jedoch in minder hohem Grade ; so ist z. B. Hartmanns
„begrenztes R." als grundlegender technischer Ausdruck auf-
genommen worden (S. 2). Ferner ist in diesen beiden Bänden
das Streben, die angeregten Fragen zu lösen, stärker ausgeprägt
als in dem zweiten. Freilich fehlen auch im Sacben-R. nicht
Verweisungen auf die spätere Wissenschaft und Praxis (vergl.
z. B. S. 254, 360, 421, 433, 473, 652, 654, 744, 781, 798,
799, 852 und sonst), doch arbeiten sich andererseits die Motive
selbst in die Konsequenzen des neuen Gesetzwerkes mit Scharf-
sinn hinein (vgl. z. B. S. 402 unten, 522 und sonst). Anderer-
seits folgt der 3. Band ebenso wie der 2. den üblichen systema-
tischen Einteilungen und unterscheidet sich dadurch vom 1. nicht
minder als durch seinen Umfang. Dieser beruht hier in noch
höherem Grade, als es bei den Schuldverhältnissen der Fall war,
auf der Notwendigkeit grosse Massen zu verarbeiten und voll-
ständig zu sein. Die Unabhängigkeit von der Pandektendoktrin
tritt nämlich im Sachen-R. weit schärfer hervor, in welchem die
Einfachheit der mittelalterlichen Rechtszustände (vgl. S. 430)
und die Mannigfaltigkeit deutschen Genossenschaftswesens ihre
Spuren nicht minder zurückgelassen haben, wie die Bevormun-
dungszwecke des aufgeklärten Absolutismus und die modernen
Begünstigungen des Verkehrs und Kreditwesens. Hier war be-
sonders die Eigenai't des preuss. R. zu beachten mit ihrem äl-
teren bevormundenden Formalismus (vgl. S. 596 Mobiliarpfand)
und ihrem neueren Hange zu abstrakten Geschäften (namentlich
im Grundbuch-R.). Das preuss. Vorbild ist jedoch nicht ohne
wichtige Abweichungen nachgebildet worden (vgl. z. B. S. 164 ff.,
317, 422, 701, 702, 787 und andererseits 817, 818). Wichtige
Einflüsse des französ. R. zeigen sich namentlich S. 343 und 412.
Von einem Zerlegen des heutigen Rechtslebens in seine geschicht-
liche Elemente ist übrigens Abstand genommen; nur selten finden
sich geschichtliche Bemerkungen und Verweise auf Justinians
Rechtsbuch (S. 403, 407, 411, 421, 440, 820 und sonst). Der
Prüfstein, an welchem der Wert des Entwurfs gemessen wird,
ist nicht die Rechtsgeschichte , sondern deren Ergebnis , das
heutige Rechtsleben, auf welches hie und da Schlaglichter ge-
worfen werden und dem vorwiegend vom volkswirtschaftlichen
Standpunkte aus das neue Gesetzbuch angepasst wird, vgl. S. 233
(Begünstigung des Baugewerbes), 316, 372 — 374 (Bienenzucht),
448, 470, 599, 770 unten, 793.
Motive zum bürgerlichen Gesetzbuch III. 423
Neben solchen legislativ - politischen und praktischen Er-
wägungen ist übrigens die logische Seite der Gesetzgebungs-
thätigkeit nicht vernachlässigt. Systematische Ausführungen
sind freilich nur in geringem Masse zu finden (S. 23, 595),
auch wird öfters die , Konstruktionsfrage* als eine rein wissen-
schaftliche abgelehnt, vgl. S. 80, 100 Abs. 1 (Verhältnis zwi-
schen Besitz und R.), 539 (R. an Rechten), 545, 595, 610. Ander-
weitig wird jedoch gerade dieser Punkt in recht eindringlicher
Weise erörtert (vgl. z. B. S. 441, 450, 466, 522, 729, 860);
auch praktische Folgerungen aus theoretischen Obersätzen finden
sich (z. B. S. 822 unten), desgleichen Fiktionen (vgL S. 61
Abs. 1 a. E., 839, 843). Cnter den zahlreichen Ausführungen,
welche für die Dogmatik von besonderem Interesse sind, seien
hervorgehoben: S. 1 (Obligationen- und Sachen-R.), S. 6 fi". (ding-
licher Vertrag), S. 41 (wesentlicher Sachbestandtheil), S. 69 und
502 (Fruchtbegriff), S. 136 ff. (Hauptgrundsätze des Immobiliar-
R.), S. 264 ff. (Immission von Imponderabilien), S. 321 (auf-
lösende Bedingung), S. 338 (bedingte Tradition), S. 374 ff. (ver-
lorene Sachen), S. 392 — 396 (Verhältnis zwischen dinglichen und
Deliktsklagen) , S. 422 — 429 (Vorbedingungen der negatoria),
S. 433-446 (Miteigentumslehre), S. 538 ff. (Quasi- Niessbrauch),
S. 619 ff. (Sicherheitshjpothek) , S. 682 ff. (Korrealhypothek),
S. 725 ff. (Eigentümerhypothek).
Der praktische Hauptwert gerade dieses Bandes dürfte aber
darin bestehen, dass er die verschiedenen Bedeutungen klarlegt,
welche das Schweigen des Entwurfes über bekannte Rechtssätze
haben soll. Unter Umständen wird darin eine stillschweigende
Anerkennung gesehen , so hinsichtlich der brevi manu traditio
(S. 94), vgl. auch S. 712 und die S. 182 behauptete Zulässig-
keit des secum contrahere, von dem auch sonst mehrfach z. B.
S. 94 und 826 die Rede ist , das jedoch vor dem Grundbuch-
amte (S. 546) unzulässig sein soll. Anderweitig bedeutet das
Schweigen einen Vorbehalt teils für das Land-R. (vgl. z. B.
S. 4 ff., 301, 304, 305 und sonst), teils für die in Aussicht
genommenen reichsrechtlichen Ergänzungen des neuen Gesetz-
buches (z. B. S. 59, 140, 176—187, 193, 304), teils für andere
Rechtszweige (S. 370 Nr. 4). Am wichtigsten aber sind die-
jenigen Stellen, an denen das Schweigen des neuen R. über das
alte als dessen Tilgung gedeutet wird. In dieser Weise sind als
beseitigt hervorgehoben: das interdictum de precario (S. 118),
das summariissimum (S. 121) , das interd. qu. vi aut cl. und
demolitorium (S. 121), die exceptio spolii (S. 125), die Besitz-
424 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 11, Heft.
klagenverjährung (S. 132), die Vorzugseinräumung (S. 230), die
begrenzte Garantiehaft bei Noxalklagen und cautio damni in-
fecti (S. 259), das Hammerschlags-, Leiter- und Umwende-R.
(S. 261), das Teilungsurteil (S. 300), die ordentliche Ersitzung
(S. 306 ff.), die ficta possessio (S. 397), das dingliche Wiedei'-
kaufs-R. (S. 452), der Rechtsbesitz (S. 477, 489), das Erforder-
nis der Causa perpetua und der Vicinität bei Realservituten
(S. 482), die Kautionspflicht des Niessbrauchs (S. 518), die Ver-
äusserung des R. bloss nach seiner Ausübung (S. 525), die un-
beschränkte Anwendbarkeit des constitutum possessorium (S. 345,
801, 839, 855, vgl. jedoch auch S. 335). Leonhard.
Gianzana, S. Codice civile . . . coUe riferenze agli attri
codici italiani, al francese, alle leggi romane
nonchä a tutti i precedenti legislativi, ordinato.
Torino, ünione tipogr.-edit. 7 Vol. ä 2 fr. 25 ct.
Vol. I enthält S. 1 — 14 die Rede, womit Minister Pisanelli
dem Senate am 15./Vn. 1863 das I. Buch des bürgerlichen Ge-
setzbuchs überreichte, sowie die Motive (Relazione) zu Buch I
bis III und die von Vigliani, de Foresta und Vacca namens
der commissione senatoria hierzu erstatteten Berichte; dagegen
Vol. II die Ausschussberichte der Abgeordneten vom 12. /I. 1865
und des Senats vom 6.|III. 1865 sowie die Verhandlungen (Discus-
sioni) des Abgeordnetenhauses und des Senats, ferner Vol. III die
70 Protokolle der zufolge Gesetz vom 2./IV. 1865 niedergesetzten
Redaktionskommission »per coordinare le modificazioni coi prin-
cipii direttivi" , da dem Könige die endgültige Festsetzung des
Gesetzes nach den mit dem Senatsäusschusse vereinbarten Ab-
änderungen überlassen war, sodann Vol. IV Gianzanas „Zivil-
gesetzgebung in den Einzelstaaten Italiens vor 1860" , „die
Sondergesetzbücher und die Vorarbeiten zum einheitlichen bürger-
lichen Gesetzbuch", die Verfassungsurkunde, Gesetz vom 2.jlV.
1865, Vaccas Bericht an den König, auf Grund dessen das kgl.
Dekret vom 25.|VI. 1865 — bis auf 4 — sämtliche Vorschläge
der besagten commissione di coordinamento annahm , sowie die
Einführungsbestimmungen für Venedig und Rom, endlich Vol. V
das Gesetz selbst, wobei unter jedem Artikel die einschlägige
Bestimmung des Corpus jur. civ. (wegen des für Rom und Tos-
cana in Geltung gewesenen gemeinen röm. R.), des österr. Ge-
setzbuchs von 1811, des bis 1866 für Lucca geltenden französ.
Code civ. und der Gesetzbücher für Neapel, Parma, Modena und
Sardinien, desgleichen alle ii'gendwie zu verwertenden Belag-
Gianzana^ Codice civile. 425
stellen aus Vol. I— IV angeführt stehen. Vol. VI und VII ent-
halten die leggi complementari betreffs der Verkündung der Ge-
setze, des Personenstandes, der Fabrikmarken und des geistigen
Eigentums, der Enteignung, der öffentlichen Bauten, Jagd,
Fischerei und Bei-gbau, Bewässerung und Entsumpfung, Armen-
pflege und Erwerbs für Stiftungen, endlich Bodenkredit; hierzu
kommen in Vol. VII Zehntablösung und Erbpacht, Pfand-R.
und Uebersehreibung, Staatsschuld, Hinterlegung und Sparkassen-
Grundsteuer, endlich alle aufs bürgerliche R. bezüglichen Staats-
verträge Italiens. Erschöpfende und buchstabenweise geordnete
Inhaltsverzeichnisse sind den Vol. I, II, III und V beigegeben,
sowie auf die einzelnen Artikel verweisende Uebersichten den
Vol. I, II und III. Diese sorgfältige Handausgabe empfiehlt
sich wegen der vielen Verweisungen, auch wegen der Mitberück-
sichtigung der neuesten Gesetze, Gerade unsere deutsche Kodi-
fizierung des bürgerlichen Gesetzbuchs lässt jetzt eine Betonung
des raschen Geschäftsgangs angezeigt erscheinen, wodurch
Italien den endgültigen Regierungsentwurf (allerdings
schon 1860 begonnen) in zwei Jahren zum Gesetze heran-
reifen Hess. Das Parlament beschränkte sich nämlich in seinen
Abänderungen auf Bezeichnung der Hauptgesichtspunkte und
überliess die schliessliche Textfestsetzung dem Könige, welcher
seinerseits eine eigene Ministerialkommission bierfür bildete, der
auch Mancini, de Foresta, Precerutti beitraten. Allerdings waren
in Italien nur zwei Hauptrechtsgebiete, des gemeinen und des
französ. R. unter sich auszugleichen , doch bot die zerstreute
Einzelgesetzgebung der früheren Sonderstaaten auch dort viele
Schwierigkeiten. Gianzanas Sammlung erleichtert wesentlich das
sonst äusserst schwierige Aufsuchen der Gesetzgebungsmatex'ialien
für jeden einzelnen Gesetzesartikel. Die klare und gediegene
rechtsgeschichtliche Einleitung des Verfassers hält die Lage und
Entwickelung der Zivilrechtsgesetzgebung für jeden früheren
Einzelstaat streng auseinander und beginnt mit der piemonte-
sischen Kodifikation von 1729. Geigel.
Sourdat, A. Traite general de la Responsabilite ou
de l'Action en Dommages-Interets en dehors des
Contrats. Paris, Marchai & Billard. 1887. 2 Vol., 771
u. 716 S. 18 Fr.
In dieser 4. Aufl. sind die seit 1876 gemachten Erfahrungen,
erlassenen Gesetze und ausgefällten Urteile nachgetragen und
gewissenhaft berücksichtigt , und sie kann mit Recht ,revue et
426 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 11. Heft.
augmentee" genannt werden. Die Abhandlung zerfällt in zwei
grosse Abteilungen, deren jeder ein Band gewidmet ist. Die
1. hat diejenige Verantwortlichkeit zum Gegenstande, welche
aus eigenen strafbaren oder nicht strafbaren Handlungen, De-
likten und Quasidelikten entsteht. Ganz abgesehen von ihrer
Strafbarkeit werden die zivilen Folgen derselben erörtert, die
Voraussetzungen der Schadensersatzklage, die Fälle der solidari-
schen Haftung mehrerer, die Anbringung und Verfolgung der
Klage, die Beweisführung und ürtheilsvollziehung gegen Per-
sonen und Sachen, sowie die Klagverjährung. Die 2. Abhand-
lung, welcher der II. Band gewidmet ist, hat die Haftbarkeit
für die Handlungen dritter und für den Schaden, welchen Tiere
verursachen, zum Gegenstand, und dieser Teil ist es namentlich,
welcher dem Buche seinen wohlverdienten Ruf verschafft hat.
Der dritte, welcher für den von einem anderen verursachten
Schaden aufzukommen hat , kann ein einzelner sein , eine phy-
sische Person, Vater, Mutter, Vormund, Ehemann, Instituts-
vorsteher, Lehrmeister, Prinzipal, Fabrikherr, Wirt, Fracht-
führer zu Land und See. Es kann aber die Verantwortlichkeit
auch eine Mehrheit von Personen treffen oder eine juristische
Person, Handelsgesellschaften, Eisenbahngesellschaften, den Staat
selbst und die Gemeinden , welche für den Schaden einstehen
müssen, den ihre Angestellten verursacht haben. Der Verfasser
handelt ausführlich von der Haftbarkeit der Fabrikbesitzer für
den Schaden, welcher die Arbeiter infolge des Maschinenbetriebs
treffen kann, der Architekten und Unternehmer von Bauten etc.
Die Haftbarkeit der verschiedenen Handelsgesellschaften ist ge-
ordnet durch die Gesetze von 1856 u. 1867, und die Jurispru-
denz, welche sich infolge dieser beiden Gesetze gebildet hat, ist
Gegenstand eines besonderen 9. Kapitels des IL Bd. Es betrifft
dies namentlich diejenige der Verwaltungs- und Aufsichtsräte.
Die Haftbarkeit kann aber auch den Staat treffen mit Rücksicht
auf schädigende Handlungen seiner Beamten und Angestellten,
und diese Seite der Frage hat S. zuerst in Kap. 10 des IL Bd.
untersucht und bespi'ochen. Es kommen dabei namentlich in
Betracht die Schadenszufügungen des Staates als Unternehmer
der Posten und anderer Verkehi'sanstalten , als Unternehmer
öffentlicher Werke und mit Rücksicht auf die Kriegsverwaltung,
Schädigungen behufs der Verteidigung, Requisitionen, zufällige
Beschädigungen durch Militärpersonen oder von solchen im
Dienste, Aufbewahrung von Wertgegenständen etc. Endlieh ist
auch die Gemeinde haftbar und verantwortlich für Schaden ihrer
Sourdat — Polacco. 427
Beamten und Angestellten; früher geschah dies gestützt auf das
Gesetz vom 10. Vendemiaire an IV, jetzt aber gestützt auf Art.
106 — 109 desjenigen vom 5. April 1884. Da dieses Gesetz erst
seit der 3. Aufl. erschienen, so musste der ganze Abschnitt, be-
treffend die Haftbarkeit der Gemeinden, neu bearbeitet werden.
König.
Polacco, V. Della dazione in pagamento. Bd. I. Pa-
dova u. Verona, Di*ucker & Senigaglia. 1888. 5 1.
Der vorliegende I. Bd. bildet den allgemeinen Teil der Dar-
stellung, welchem im II. Bd. nachfolgen soll die Erörterung der
rechtlichen Natur der datio in solutum, ihrer Voraussetzungen
und Wirkungen, sowie die Angabe der Gründe, warum die d.
i. s. seltener wird. Im 1. Tit. führt P. aus, der Codice civ. ent-
halte eine empfindliche Lücke hinsichtlich der d. i. s. ; im Be-
griff dieses Rechtsinstituts seien drei Elemente nachzuweisen:
die Hingabe, der Zweck (an Zahlungsstatt), die Verschiedenheit
der geleisteten und geschuldeten Sache ; nicht sei Begriffselement
die freiwillige Annahme seitens des Gläubigers, da es auch er-
zwingbare d. i. s. gebe. Der 2. Tit. handelt in Art. I von der
Regel, d. i. s. müsse auf gegenseitigem Einverständnis zwischen
Schuldner und Gläubiger beruhen. Der rechtsphilosophische
Grund hierfür liege nicht in der verbindlichen Kraft der Ver-
träge, weil d. i. s. auch Anwendung finde auf nicht vertrags-
mässige Pflichten, sondern in dem Umstand, dass das rechtliche
Band zwischen Schuldner und Gläubiger ein durch den Lei-
stungsgegenstand spezialisiertes sei. Die Regel durchdringe in
ihren zwei Formen (aliud pro alio invito debitore peti non
potest und invito creditore solvi non potest) verschiedene Rechts-
institute. Art. II. ist der d. i. s. necessaria auf dem Gebiete
der Zwangsvollstreckung gewidmet, wobei unterschieden wird
der Fall, in welchem die Vollstreckung zu ihrem Ziel gelangt,
durch üeberweisung von Sachen an den Gläubiger, welche ihm
nicht geschuldet werden, und der Fall, dass die Vollstreckung
gehemmt wird durch d. i. s., welche der Schuldner dem Gläu-
biger aufnötigt (beneficium d. i. s. der Nov. 4 c. 3). Die letz-
tere Rechtswohlthat wird im 1. Kap. unter Berücksichtigung der
verschiedenen Entwickelung in Deutschland (I. R. A. 1654 §. 172),
Frankreich und Italien (Statutargesetzgebung) erörtert; das
2. Kap. betr. diejenigen Bestimmungen des C. c. u. des C. di
proc. civ., in welchen der erstere Fall gesetzt wird. Im Art. HI
behandelt P. weitere Fälle der d. i. s. necessaria, welche teils
428 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VTI. Bd. 11. Heft.
der Geschichte angehören, teils geltenden Rechtes, teils bestrit-
ten sind. Im Anhang zu Tit. II ist die Regel der Unerzwing-
barkeit der d. i. s. zur Lösung einiger Zweifel verwertet.
Das Buch zeigt überall die Verwertung der deutschen, fran-
zösischen und italienischen Litteratur, an einzelnen Stellen auch
der italienischen Statuten des M. A., sowie der deutschen, fran-
zösischen und schweizerischen Gesetzgebung. Einleitungsweise
ist eine üebersicht der speziell auf die d. i. s. bezüglichen Lit-
teratur vorausgeschickt. Kleinfelle r.
Cord, H. W. A Treatise on the Legal and Equitable
Rigths of Married Women. Philadelphia, Kay &
Brother. 1885. 2 Vol. 12 doli.
Das umfangreiche Werk enthält weit mehr als es verspricht,
und vielleicht auch etwas mehr als es sollte. Der Verf. be-
schränkt sich nicht darauf, diejenigen Rechte zu schildern,
welche der Ehefrau als solcher zustehen, sondern er dehnt seine
Darstellung auf Rechtsverhältnisse aus, welche mit dem ehe-
lichen Verhältnisse in keinem notwendigen Zusammenhange stehen,
und daher nicht hier gesucht werden. Dahin rechnen wir die
Abschnitte über letzte Willensverordnungen und Zuwendungen
aus solchen, Vermögensverwaltungen, Kompensation, Estoppel
und einige andere. Der kontinentale Jurist erhält zwar dadurch
vielfache Belehrung, welche er anderswo glaubte suchen zu
müssen, allein die sytematische Anlage und Durchführung des
Ganzen leidet darunter. Die Rechte der Ehegatten beruhen teils
auf dem Common Law, theils auf Equity, und es müssen daher
diese beiden Quellen berücksichtigt werden. Der 1. Bd. behan-
delt ausser der Eheschliessung und Scheidung die Eheverträge,
die vor oder nach dem Eheabschluss vereinbart werden können ;
ferner die Rechte der Ehefrau auf Ueberlassung eines Teiles
ihres eigenen Vermögens und ihre Haftbarkeit mit Rücksicht
auf ihr Sondervermögen; endlich die Rechte des überlebenden
Ehegatten auf Vermögen des vorverstorbenen, dower der Frau und
curtesy des Mannes, und was damit zusammenhängt. Der Band
schliesst mit dem Anfang einer Erörterung über letzte Willens-
verordnungen und die Rechte der Frauen, letztwillig zu ver-
fügen, welche im Laufe der letzten Jahrzehnte gegenüber den
Beschränkungen des Common Law sehr erheblich erweitert wor-
den sind. Im 2. Bande wird die angefangene Ei'örterung fortge-
setzt, obgleich der ganze Gegenstand wohl passender in einem
Spezialwerk behandelt worden wäre. Das nämliche ist der Fall
Cord — Coulon et Houard. 429
mit Bezug auf die mit ,devastavit" und „set-off* überschriebe-
nen Artikel, denn die Bestimmungen über die Verwaltung fremden
Vermögens und über Kompensation sind nicht verschiedene gegen-
über verheirateten Frauen und anderen Personen, Auch die nun
folgende Vormundschaft über Kinder steht in keiner notwendi-
gen Beziehung zu dem legal and equitable right der Ehefrauen.
Dieselbe steht in erster Linie dem Vater und in zweiter der
Mutter zu. Daran schliessen sich ohne sichtbares Band die Er-
örterungen über die Ehescheidung und ihre vermögensrechtlichen
Folgen ; ferner über prozessualische Fragen ; Ablegung von Zeug-
nis des einen Ehegatten gegen den andern, die Anspruchsver-
jährung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Rechtshängigkeit und
ihre Wirkungen , endlich die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen
überhaupt, welche in dem letzten halben Jahrhundert eine wesent-
liche Besserung erfahren hat. Dieselbe beruht auf der Gesetz-
gebung der einzelnen Staaten und wird für dieselben im be-
sonderen nachgewiesen. Daran schliesst sich ein Kapitel über
Conflicts of Law, über den Einfluss der neuesten Gesetze auf
früher begründete Rechtsverhältnisse. Ohne streng systematische
Ordnung und nur lose aneinander gefügt, schliessen sich daran
eingehende Erörterungen über die Haftbarkeit der Ehefrau aus
unerlaubten Handlungen , ihre Fähigkeit , Bevollmächtigter zu
sein, fremdes Vermögen zu verwalten, vor Gericht als Klägerin
oder Beklagte aufzutreten und die Rechte des Ehemannes an dem
Erwerb der Frau und die Verwaltung ihres Vermögens als Tnistee.
Das Buch enthält eine Fülle sehr wertvollen Materials ; bei-
nahe alle Rechtsverhältnisse, in welchen eine Frau in oder ausser-
halb der Ehe stehen kann, werden eingehend und an der Hand
von wenigstens 7000 Entscheidungen behandelt. Was den Li-
halt der Gesetze anbelangt und ihre Anwendung durch die Ge-
richte, so erhält man darüber ausgiebige, und soweit ich es
beurtheilen kann, auch zuverlässige Auskunft. In dieser Be-
ziehung ist das Werk als Xachschlagebuch von grossem Nutzen.
Sollte aber eine neue Auflage erforderlich werden, so wüi'de es
sich empfehlen, die Erörterungen etwas strenger auf das zur
Sache Gehörige zu beschränken. König.
Coulon et Houard. Code pratique des Assurances
maritimes, du Delaissement, desAvaries, du Jet
et de la Contribution. Paris, Rousseau. 1888. 2 VoL
280 u. 344 S. 16 fr.
Dies Buch ist für den Praktiker geschrieben, den Kaufmann,
430 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1838). VII. Bd. 11. Heft.
den Agenten, den Advokaten und den Richter: es enthält nicht
neue Gesichtspunkte und kann nicht als eine Förderuncr der
Wissenschaft angesehen werden. Allein was der Praktiker be-
darf und was er wissen muss, das findet er leicht und vollstän-
dig in diesen beiden Bänden. Dieselben enthalten einen aus-
führlichen Kommentar über die Art. 332—436, incl. des Code
de commerce. Zu jedem Artikel werden die entsprechenden des
Code civil, Code de commerce, C. de procedure und des C. penal
textuell angeführt, sowie die Artikel der Ordonnance von 1681,
so dass dem Leser das Nachschlagen dieser Gesetzbücher erspart
wird. Daran schliesst sich die Doktrin; die Resultate der Wissen-
schaft werden in kurzen Sätzen, ohne weitläufige Ausführungen
mitgeteilt. Den Schluss der Erklärung jedes Artikels bildet
die „ Jurisprudence" ; die Entscheidungen der Gerichte und die
Ansichten der Fachschriftsteller werden in grosser Vollständig-
keit mitgeteilt , weil die Verfasser mit Recht annehmen , dass
gerade die Entscheidungen der Gerichte für diejenigen, welchen
dieser Teil des Rechts besonders nahe tritt, von vorwiegendem
Interesse seien; namentlich findet der Advokat darin ein Material,
welches er sonst nur mit Mühe sich zu sammeln vermöchte.
Von den beiden Bänden behandelt der erste die Versicherung
und Abandon, der zweite dagegen die kleine Haravie, den See-
wurf und die Verteilung des Schadens unter die Beteiligten.
In einem Anhange werden die verschiedenen Formulare von See-
versicherungspolizen mitgeteilt, wie sie in Frankreich, England
und Deutschland üblich sind, sowie Formulare zur Vornahme
von Rechtshandlungen, Mitteilungen, Protesten, Protokollen
u. s. w., welche gute Dienste zu leisten im stände sind. Den
Abschluss bildet ein Verzeichnis der französischen Litteratur,
welches jedoch auf Vollständigkeit keinen Anspruch erheben kann,
weil die auswärtige Litteratur beinahe ganz unberücksichtigt
bleibt. König.
111. Gerichtsverfassung und Zivilprozess.
Code de Procedure civile pour l'Empire d'AUemagne.
Traduit et annote par E. Glasson, E. Lederlin et
F. R. Dareste. Paris, Imprimerie nationale. 1887.
XC u. 352 S.
Code de procedure civile. 431
Diese Uebersetzung gehört zu der Collection des princi-
paiix Codes etrangers, welche unter der Leitung der Societe de
legislation comparee in Paris erscheint. In der nämlichen Samm-
lung erschienen bereits vortreffliche üebersetzungen der österr.
Str.P.O., des deutschen Handelsgesetzbuches, des deustchen Str.P.
und der deutschen Gerichtsorganisation (C.B. V. 383). Die Ein-
leitung enthält in den drei ersten Paragraphen eine kurze Ge-
schichte des Str.P. von der lex Salica bis zum XVIII. Jahrhun-
dert, in §. 4 eine üebersicht der Prozesssysteme in Deutschland
bis zu Einfuhrung des gegenwärtigen Gesetzbuches, in §. 5 sind
die allgemeinen Grundsätze des Gesetzbuches besprochen, wäh-
rend der letzte Paragraph die Einführungsgesetze zum Gegen-
stand hat. Den Schluss bildet ein Verzeichnis von deutschen
Ausdrücken unter Beifügung der entsprechenden französischen.
Die Uebersetzung des Gesetzbuches selbst beginnt mit dem Ein-
führ.-Ges. vom 30. Januar 1877. Wir haben einen grossen Teil
desselben mit dem Original verglichen und dürfen ihr das Zeug-
nis einer sehr sorgfältigen und gewissenhaften geben. Für den
deutschen Ausdruck wird immer der passende deutsche gefunden,
und die Klarheit der französischen Redaktion kommt auch dem
deutschen Texte zu gute. In den Anmerkungen wird fortwäh-
rend auf die entsprechenden oder abweichenden Bestimmungen
verwiesen, namentlich derjenigen von Frankreich, Italien und
Genf, so dass der Kommentar gleichzeitig einen wertvollen Bei-
trag zur vergleichenden Rechtswissenschaft bildet. König.
IV. Staats- und Verwaltimgsrecht.
Cremieux, J. Les conseils de prefecture et la reforme
administrative. Paris, Thorin. 1887. 145 S. 3 fr.
Die Schrift von C. ist dadurch veranlasst worden, dass im
Laufe der letzten Jahre die Frage der Aufhebung der Präfektur-
räte, teils für sich allein, teils im Zusammenhange mit einer Re-
form der inneren Verwaltung überhaupt in der Litteratur sowohl
wie im Parlamente wiederholt erörtert worden ist. C, welcher
ein grundsätzlicher Anhänger der besonderen Verwaltungs-Ge-
richtsbarkeit ist, wie dieselbe in Frankreich besteht, spricht sich
für Beibehaltung der Präfekturräte aus, er macht aber eine An-
zahl von Verbesserungsvorschlägen, welche er an eine kurze Dar-
432 Centralblatt für Rechtswissenscliaft (1888). VII. Bd. 11. Heft.
Stellung der Entstehung der Besetzung und der Zuständigkeit
der Präfekturräte und des Verfahrens von denselben in „streiti-
gen Sachen" (contentieux) knüpft. Bei dieser Gelegenheit be-
spricht der Verf. auch die verschiedenen eingangs erwähnten,
die Aufhebung der Präfekturräte , bezw. die Reform der Ver-
waltung bezweckenden Vorschläge. In einem Anhange sind der
Schrift beigegeben: 1. der am 10. /VI. 1870 dem Senat vorgelegte
Gesetzentwurf über das Verfahren vor den Präfekturräten ; 2. ein
aus parlamentarischer Initiative hervorgegangener am l./VII. 1870
vom Senate angenommener Gesetzesvorschlag, wonach der Vorsitz
im Präfekturräte einem durch kaisei'liches Dekret bestimmten
Mitgliede desselben übertragen werden sollte; 3, ein Gesetzesvor-
schlag der commission de decentralisation (1872), welcher Be-
seitigung der Präfekturräte und üebertragung der kontentiösen
Sachen auf die ordentlichen Gerichte bezweckte; 4. der Gesetzes-
vorschlag Chevillon u. Gen. (1886), welcher ähnlichen Inhalt hatte;
5. der Gesetzesvorschlag Colfavru (1887) , welcher eine teilweise
Reform der Verwaltungsorganisation und im Zusammenhang
damit ebenfalls eine üeberweisung der „streitigen Sachen" an die
ordentlichen Gerichte herbeiführen will.
Diese Gesetzesvorschläge lassen recht deutlich ersehen, dass
in Frankreich die Notwendigkeit einer besonderen Verwaltungs-
gerichtsbarkeit kein so unanfechtbares Dogma mehr ist, wie dies
früher der Fall war. v. Stengel.
Arssenjew , K. Ueber die Reform der Landschafts-
institutionen. Der Europäische Bote (Westnik Jewropy.)
1888. Nr. 3.
Im Gegensatz zu der Praxis unter der Regierung Alexander TL
werden neuerdings die Gesetzesentwürfe in Russland geheimgehal-
ten ; dieselben kommen nur zufällig zur Besprechung in der Presse.
Aus obigem Artikel erfährt man einiges über die projektirte
Reform der Selbstverwaltung. Der Verfasser charakterisiert kurz
die Zustände in Russland, als die Provinzialverwaltung ganz in
den Händen der Kronbeamten war, und sodann die günstigen
Resultate der 23jährigen Thätigkeit der Landschaftsinstitutionen.
Er zeigt sodann durch eingehende Erörterung, dass die haupt-
sächlich hervorgetretenen Mängel der russischen Selbstverwal-
tung: Willkür in der Auswahl der zu befriedigenden Bedürfnisse,
in der Besteuerung und in der Einschätzung der Steuerobjekte,
nur beseitigt werden können durch gesetzliche Feststellung der
Pflichten der Landschaften, des Besteuerungsmaximums und des
Cremieux — Arssenjew — Catellani. 433
Einschätzungsmodus — nicht aber dadurch, dass die Angelegen-
heiten der Selbstverwaltung und die Ernennung der Beamten
den Kronbehörden übertragen und an Stelle der Willkür gewähl-
ter Beamten die Willkür eines von Gouverneuren ernannten
Kreisehefs gesetzt werde. Engelmann.
IVa. Kolonialrecht.
Catellani, E. L. Le Colonie e laConferenza diBerlino.
Turin, ünione tipogr.-editrice. 1885. 790 S. 15 Fr.
Das bedeutende Werk erörtert zuerst (S. 7 — 56) die Vor-
bedingungen, Formen und Aufgaben der Kolonieen überhaupt,
und gibt sodann die volkswirtschaftliche und r e c h t s geschicht-
liche Entwickelung der Kolonieen Englands, Frankreichs, Skan-
dinaviens , Hollands , Portugals , Deutschlands, Russlands
Italiens, sowie des Kongostaates, die Kongo- und Niger-Akte
unter steter Bezugnahme auf die selbst allerjüngste Litteratur,
wobei übrigens Titel und Seiten der Werke genauer hätten an-
geführt werden sollen, sowie auf die diplomatischen und die Par-
lamentsverhandlungen. In Kap. IX (569 — 631) folgt der Nachweis,
dass die Landeshoheit über noch nicht, wie Madagaskar (606),
staatlich geordnete Gemeinwesen oder Landstriche nicht schon
durch die Entdeckung (576 U.621), auch noch nicht durch blosse
symbolische Akte (583), sondern nur durch thatsächliche Besitz-
ei'greifung und Bethätigung der Staatsgewalt erworben, dagegen
durch Nichtaufrechterhaltung einer geordneten Regierung wieder
verloren wird, ferner (Kap. X) dass nur durch allseits anerkannt«
Neutralität (nach dem Vorbilde der Schweiz und Nordsavoyens,
Belgiens und Luxemburgs) der freie Handel gesichert ist, endlich
(Kap. XI, 742), dass nicht nur den am Flusse gelegenen Staa-
ten (wie betreffs der Elbe, Scheide und Weichsel, sowie des
Rheins), sondern überhaupt allen Völkern der Handel (708)
und die Schiffahrt auch auf Binnengewässern gestattet sein
muss. Vom Verbote der Sklaverei handelt S. 682 bis 693, von
der Religionsfreiheit 694 — 701. Die Erklärung, nur die Schutz-
hoheit (591, 381) übernehmen zu wollen, entbinde den besitz-
ergreifenden Staat nicht von der Pflicht der Einsetzung einer
geordneten Regiening. G ei gel.
Centralblatt för BecbtewiRsenscbaft. VII. Band. 32
434 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 11. Heft.
V. Internationales Recht.
Dicey, A. V. Le Statut personnel anglais ou la loi du
domicile susisage corame brauche du droit ang-
lais, ouvrage traduit et complete d'apres les
derniers arrßts des Cours de Justice de Londres
et par la comparaison avec le CodeNapoleon et
les diverses legislations du continent parE. Stoc-
quart. Londres, Stevens & Sons. 1887. Vol. I 441 S. 10fr.
Es ist kein unerfreuliches Zeichen, dass seit einiger Zeit
Bücher, die in deutscher oder englischer Sprache erschienen sind,
in zweiter Auflage in französischem Gewände veröffentlicht werden.
So ist die französische Uebersetzung von Marquardt Mommsen's
römischen Altertümern gleichzeitig eine vermehrte und ver-
besserte Auflage des deutschen Originalwerkes und die hier zu
besprechende Uebersetzung Stocquart's eine vermehrte und er-
weiterte Auflage von D.'s Law of Domicil. In beiden Fällen
hatten sich die französischen Bearbeiter nicht nur der Zustim-
mung, sondern auch der Mitwirkung der englischen und deut-
schen Verfasser zu erfreuen. D.'s Law of Domicil erschien 1879
und verschaffte dem Verfasser sofort eine achtungswerte Stelle
unter den englischen Juristen, Seither wandte er sich anderen
Gebieten zu, und da er kaum wieder die nötige Muse würde
gefunden haben, um seinem Buche erneuerte Pflege zuzuwenden,
so ist die Arbeit Stocquart's um so erfreulicher. Dieselbe ent-
hält nicht nur eine vollständige und, wie wir uns durch wieder-
holte Vergleichung überzeugen konnten, genaue Uebersetzung
des Textes und der Noten, sondern auch die seitherigen richter-
lichen Entscheidungen, die in England veröffentlicht wurden.
Auch kleine Veränderungen sind zur Bequemlichkeit des Lesers
angebracht; die Marginalnoten erscheinen als summarische Ueber-
sichten zu Anfang jedes Titels, und der Text wird durch fortlau-
fende Zahlen eingeteilt, so dass eine genaue Verweisung ermöglicht
wird. Sind Bücher, welche von D. zitiert wurden, in neuen Auf-
lagen erschienen, so werden neben den ursprünglichen Seiten-
zahlen auch diejenigen der neuen Auflagen hinzugefügt. Eine
sehr wesentliche und zeitgemässe Bereicherung wurde dem Buche
D.s durch den belgischen Bearbeiter zu teil durch eingehende
Berücksichtigung der kontinentalen Gesetzgebungen. D. schrieb
als Engländer de lege lata und nicht de lege ferenda; die ver-
Dicey — Darras. 435
gleichende Jurisprudenz und das internationale Privat-R. kamen
daher nicht zu ihrem vollen Rechte. Diesem Mangel wird in
der Stocquartschen Ausgabe abgeholfen. Dem älteren franz. E.
wird erhebliche Beachtung zu teil, und auf dem Gebiete des
Ehe-R.'s werden alle diejenigen Fragen erörtert, welche in den
letzten Jahren Veranlassung zu lebhaften Kontroversen gegeben
haben, Dass sich bei dieser Behandlung der äussere Umfang
des Buches erweitern musste, darf uns nicht verwundern. Wäh-
rend das D.sche Werk einen massigen Band von 386 S. dar-
stellt, erscheint die französische Bearbeitung in 2 Bänden, wo-
von der erste bereits 441 S. stark ist, welche den ersten 200 S. des
Originalwerkes entsprechen. Derselbe hat zum Gegenstand Wesen,
Erwerb und Verlust des Domizils, Begriff und rechtliche Wir-
kungen desselben, mit Rücksicht auf Zivilstand und bürgerliche
Handlungsfähigkeit, während die neun übrigen Kapitel des
D. sehen Buches den Inhalt des 2. Bandes bilden werden.
K ö n ig.
Darras, A, Des droits intellectuels. I. Du droit des auteurs
et des artistes dans les rapports internationaux. Paris,
Rousseau. 1887. 688 S. 12 fr.
Bisher wurde das sogen, geistige Eigentum mehr vom Stand-
punkte der Gesetzgebung eines bestimmten Landes dargestellt,
während es D. nun versucht, den internationalen Rechtszustand
darzustellen. Der vorliegende 1. Band bildet nur die erste Hälfte
des ganzen Werkes, dessen 2. den Erfindungen und ihrem Schutze
gewidmet sein soll. Verf. leitet sein Werk ein mit einem rein
theoretischen Abschnitt, dem es weder an originellen eigenen
Auffassungen, noch an interessanten Erörterungen fehlt. Das
R., welchem er seine Studie widmet, hat eine moralische und
eine finanzielle Seite. Gestützt auf das erstere Moment kann
der Autor oder Künstler über sein Werk frei und willkürlich
verfügen, dasselbe aus dem Verkehr zurückziehen oder verändern,
wie es ihm beliebt; gestützt auf das letztere dagegen hat er
Anspruch auf Teilnahme an dem Vorteil, welchen dasselbe ab-
wirft. Das R. ruht daher auf der doppelten Grundlage der
Achtung der Persönlichkeit und des Anspruches auf Belohnung
für das Erzeugnis des Geistes, und ist von beiden Gesichts-
punkten aus ein natürliches. Die Arbeit nicht zu lohnen oder
die Persönlichkeit nicht zu schützen, würde den elementarsten
Grundsätzen des R. zuwiderlaufen. Als natürliches R. steht es
dem Fremden wie dem Einheimischen zu und soll nicht von
436 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 11. Heft.
gesetzlicher Anerkennung oder Reciprocität abhängig gemacht
werden. Sein Gegenstand ist weder eine körperliche Sache noch
auch die Handlung oder Unterlassung eines Verpflichteten, son-
dern der Gedanke selbst: c'est donc bien sur la pensee eile
mßme et non pas sur la realisation materielle de la pensee que
porte tout droit intellectuel. Die ausschliessliche Ausbeutung
des Gedankens und das ausschliessliche R. Veränderungen an
dem Werke vorzunehmen oder zu untersagen ist das pekuniäre
und das moralische R. des Autors. D. geht sodann auf die
Analyse des R. und seiner einzelnen Bestandteile über mit Rück-
sicht auf den Schutz, welchen sie zu beanspruchen haben; dahin
gehören das R. das Werk zu verkaufen, wem er will ; den Preis
nach Belieben zu bestimmen und dasselbe auf seine Erben über-
gehen zu lassen; des Verbotes des Nachdruckes, der üeber-
setzungen, musikalischer Nachbildungen und dramatischer Auf-
führungen. Schliesslich untersucht der Verf. in dieser ei*sten
Abteilung die Frage, auf welche Werke der Schutz auszudehnen
sei, und er beantwortet dieselbe dahin: il nous semble permis
de voir une oeuvre intellectuelle dans toutes Celles qui suppo-
sent un travail de l'esprit et qui portent la marque d'une per-
sonnalite (S. 115). Daran knüpfen sich interessante Erörte-
rungen über die Autor - R. an Zeitungsartikeln , Reden , Vor-
lesungen , Photographien , architektonischen Arbeiten u. s. w.
Mit Bezug auf die Dauer des Schutzes anerkennt D. die Not-
wendigkeit einer zeitlichen Begrenzung und stimmt dem Be-
schlüsse des Congres artistique de Paris von 1878 bei, welcher
denselben auf 100 Jahre garantieren wollte.
Die zweite Abteilung des Werkes zerfällt in drei Kapitel,
von denen die beiden ersten in der Weise miteinander zusammen-
hängen , dass das erste die ziemlich trostlosen Verhältnisse der
Autoren und Verleger bis zum Ende des letzten Jahrhunderts
in den verschiedenen Ländern schildert, und die überall herr-
schende Piraterie, das letztere dagegen die Geschichte des Schutzes
und der Garantien, welche nach und nach dem geistigen Eigen-
tum zugestanden wurden. Das 3. Kapitel endlich führt uns in
die Gegenwart und schildert übersichtlich die Rechtsverhältnisse
der einzelnen Länder an der Hand ihrer Gesetzgebungen, wobei
namentlich die Erörterungen über das Dekret vom 28.|nL 1852
(S. 250 — 302) sich zu einem ausführlichen Kommentar zu dem-
selben gestalten, und mit berechtigter Genugthuung wird hervor-
gehoben, dass Frankreich zuerst den Fremden bedingungslos
und ohne Vorbehalt der Reciprocität Schutz ihres geistigen
Darras — Moynier, 437
Eigentumes zugesichert habe. Hieran schliessen sich eingehende
Besprechungen der hauptsächlichsten Gesetze und Konventionen
der verschiedenen Länder der Alten und der Neuen Welt mit
Rücksicht auf ihre internationale Bedeutung und Wirksamkeit.
Nachdem D. diese Gesetze hat Eevue passieren lassen, gruppiert
er ihre Bestimmungen mit Rücksicht auf die Personen, welchen
der Schutz gewährt wird, auf die Gegenstände, welche denselben
geniessen, auf die Art und Dauer desselben, auf die verschie-
denen Arten der Nachbildung, die Rechtsverfolgung und die
zu Erwerbung des Schutzes erforderlichen Förmlichkeiten. Die
letzte Abteilung endlich handelt von den verschiedenen inter-
nationalen Konferenzen , welche seit 1878 abgehalten worden
sind, den unausgesetzten Bemühungen der Association litteraire
internationale zu Herbeiführung einer internationalen Regelung
der brennenden Frage und dem Abschluss , welchen dieselben
vorläufig in der Union de Berne und der Einrichtung eines
„Bureau de l'Union internationale pour la protection des oeuvres
litteraires et artistiques" gefunden hat. Nachdem der Verf. das
Zustandekommen des Berner Vertrages geschildert hat, handelt
er in den folgenden Paragraphen im Anschluss an denselben
von dem genaueren Inhalte desselben, namentlich §. 1. Clause
de la nation la plus favorisee ; §. 2. Personnes protegees ;
§. 3, Oeuvres garanties; §. 4. Prärogatives reconnues; §. 5. De
la contrefacon et des faits qui lui ont ete assimiles; §. 6. For-
malites prescrites. König.
Moynier, G. La fondation de TEtat independant du
Congo au point de vue juridique. Paris 1887. S. 40.
(Extrait du compte rendu de seances et travaux de l'Aca-
demie des sciences morales et politiques. Institut de
France.)
Schon 1883 hatte der Verf. eine Schrift, „La Question du
Congo devant l'Institut de droit international" , Geneve 1883,
veröffentlicht. Sie enthielt wesentlich ein vom Verf. ausgearbei-
tetes Memoire über diese Frage, war dem Institut de droit
international überreicht und hatte zur Folge, dass eine zur Be-
gutachtung erwählte Kommission, deren Resolution das Institut
bestimmte, den Staaten den Wunsch auszudrücken empfahl, dass
das Prinzip der freien Schiffahrt für alle Nationen auf den Congo
und seine Nebenflüsse angewandt werde und dass alle Mächte
sich über geeignete Massnahmen verständigen, den Konflikten
zwischen zivilisierten Nationen im unter dem Aequator gelegenen
438 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 11. Heft.
Afrika zuvorzukommen. Die vorliegende Schrift schildert die
Entstehung des Congostaates, welche auf bisher nicht verbreitete
Dekrete des Königs von Belgien vom 29. /V. 1885 zurückgeführt
wird, sodann den Ursprung und das Wesen der internationalen
Kongoassoziation, die Ausdehnung des Territoriums des Kongo-
staates, die Verfassungsform, die Rechtskraft des Gründungs-
aktes, das Wappen und Siegel, die internationale Anerkennung
und die internationalen Verpflichtungen. Es wird somit eine
Geschichte und das Wesen des Staates nach verschiedenen Rich-
tungen dargelegt. A. Bulmerincq.
B. Zeitschrifteii1il)erschau.
Tidskrift af jnridiska föreningen in Finland. 1888. V. 1, Ser-
lachius, cm begreppet fast egendom. Rechtstalle etc. Fragen
f. d. finnischen Juristentag.
American Law Review. Mai -Juni. The Uncertainty of the Law.
Ancient Systeme of Land Tenure in Polynesia. Contingent and
exorbitant fees. Constitutional Restrictions upon Legislation
concerning, Villages, Towns, Cities and Counties.
ßevne des Sociötes. (Vavasseur.) Juin. La revision politique et
judiciaire. Une commandite democratique et liberale. Les ban-
ques allemandes de Schultze-Delitzsch. J u i 1 1 e t, de l'appel de
fonds.
Annales de droit commercial. Juni, Faillite en droit international
prive. Les nouveaux articles 105 et 108 du Code de Com.
Chronique de legislation, de doctrine et de Jurisprudence en
matiere de droit commercial et industriel (Allemagne). Espagne,
Code de commerce de 1886.
Bevne d'economie politique. Mai-Juni. Le droit de la nation et
le droit de l'etranger. Jean Meslier, le precurseur oublie du
socialisme contemporain. De l'aggravation des impots et des
Moyens de l'enrayer. L'emission d'obligations ä lots du Panama.
Nos relations commerciales avec l'Angleterre. Le rapport sur
l'administration de la justice criminelle pendant l'annee 1886 et
la Progression de la criminalite. Le socialisme en Allemagne.
Rivista italiana per le scienze giuridiclie. V. 2. Mirabelli,
delle garantie del dominio diretto sec. il codic. civ. ital. Zocco-
Rosa, il commento di Gaio alla legge delle XII tavole. Sc hupfe r,
l'interditto Salviano e un rescritto di Giordano.
II diritto commerciale. VI. 3. Errera, linsolvenza a proposito
dl una sentenza della Cassaz, de Firenze Papa d'Amico art. 56
e 57 cod. comm. Olivieri, effetti della dichiarazione di falli-
mento di una ditta commerciale nei riguardi dei minori che ne
sono comproprietari.
Bibliographie (Ausland). 439
C. Neue ErscheinmigeiL
Vom 10. Mai bis 9. Juli 1888 erschienen oder bei der Redaktion
eingegangen (letztere mit * bezeichnet).
1. Wichtige ausländische Werke.
Articles of the International Copyright Union, with the Act and
Order in Council, etc. With an Introduction. Longmans. 1 sh.
6 p., geb. 2 sh. 6 p.
Browne, J. H. B., and Theobald, H. S., the Law of Railway Com-
panies. 2nd ed. Stevens and Sons. 35 sh.
Burstal, E. K., Tabulated Abstract of Acts of Parliament Relating
to Water ündertakingp. 1879 — 1887. Oxford, Warehouse. 4sh.6p.
Cababe, M., Interpleader in the High Court of Justice and in the
County Courts, with Forms of Summonses, Orders, Affidavits,
etc. 2nd ed. W. Maxwell. 6 sh.
Clarke. E., Law of Extradition; with the Conventions between Eng-
land and Foreign Countries, and Cases Decided. Stevens and
Haynes. 20 sh.
Dodd, J. T. , the Allotments Acts, 1887, and the Allotments Com-
pensation Act, 1887. With Kotes, etc. Cox. 3 sh. 6 p.
Glen, A., Index to the Local Government Bill. Knight. 1 sh. 6 p.
Hamilton's Law of Covenants. Stevens and Sons. 7 sh. 6 p.
Herbert, J. B., the Labourers' Allotments Act, 1887, etc. Dean and
Son. 2 sh.
Holdsworth, W. A., Bankruptcy Act of 1883. With Notes, Ap-
pendix, Rules, etc. Routledge. 1 sh.
Jones, G. E. , History of the Law of Tithes in England. Clowes,
2 sh.
Law List, 1888. Stevens and Sons. 10 sh. 6 p.
Lindley, N., Treatise on the Law of Partnership. 5th ed. Max-
well. 35 sh.
Little, J. B., Law ofBurial, with the Acts, Regulations, Notes and
Cases. Shaws. 10 sh.
Palmer's Shareholders' Legal Companion. 7th ed. Stevens and Sons.
2 sh. 6 p.
Ramsey, A., Will-Making Made Safe and Easy; An Aid to Testators,
Gentle and Simple. Male and Female, Married and Single, Infant
and Adult , Civil and Military, on Land and at Sea , at Home
and Abroad. With a Great Variety of Forms and Rules of Des-
cent in Real and Personal Property on Intestacy. 150 S. Hogg.
1 sh.
Robertson, A.. Two Lectures on the Science and Study of Law and
the Science and Study of Politics, Delivered at Dundee in January
1887. 78 S. Winter (Dundee). Simpkin. 1 sh.
Scottish Law List, 1888. Stevens and Sons. 9 sh.
Phirley's Criminal Law Cases. Stevens and Sons. 6 sh.
Soulby, A. E. B., A Handbook on the Law Relating to the Fencing
of Agricultural and Ecclesiastical Holdings. 50 S. Russell (Mal-
ton). Hamilton. 1 sh.
Walker, W. G., and Elgood, E. J., A Compendium of the Law
Relating to Executors and Administrators. 2nd ed. Stevens
and Sons. 21 sh.
440 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VIT. Bd. 11. Heft.
Wines, E. C. , the State of prisons and of child-saving institutions
in the civilized world. 720 S. Zu beziehen durch d. Druckerei
V. J. Wilson & Son, Cambridge, Massachusetts. 5 doli. (u. 42 ct.
Porto).
Aus dem Nachlasse von W. veröfifentllcht. VIII. Kapitel: Geschichte.
Vereinigte Staaten. Grossbritannien. Europa. Mexiko und Mittelamerika.
Südamerika. Andere Staaten. Allgemeine Erörterungen.
Beaussire, E., les Principes du droit. Alcan. 7 fr. 50 ct.
Coste, R., et Boullay, Ch., precis de droit usuel, contenant des
notions sur le droit public, le droit civil, l'economie politique,
etc. Pedone-Lauriel. 4 fr. 50 et,
Desmaze, Ch., les Criminels et leurs gräces. Premiere serie. Dentu.
3 fr. 50 ct.
Dreyfus, F., manuel populaire du conseiller municipal. Texte et
commentaire pratique de la loi du 5 avril 1884. Quantin. 1 fr.
25 ct.
Duverger, A. , l'Atheisme et le Code civil. Pichon. 2 fr. 50 ct.
Fere, Ch., degenerescence et criminalite. Essai physiologique. Avec
21 graphiques dans le texte. Alcan. 2 fr. 50 ct.
Fiaux, L. , la Police des moeurs en France et dans les principaux
paj'S de l'Europe. Dentu. 12 fr.
Garofalo, R., la Criminologie. Etüde sur la nature du crime et la
theorie de la penalite. Ouvrage traduit de l'italien et entiere-
ment refondu par l'auteur. Alcan. 7 fr. 50 ct.
Leroy-Beaulieu, P., traite de la science des finances. 4e ed. 2 vol.
Guillaumin. 25 fr.
Michel, G., Vauban. Dime royale. Guillaumin. 1 fr. 50 ct.
Nicolas, C. , et Pelletier, manuel de la propriete industrielle.
Quantin. 3 fr. 50 ct.
Raffalovich, S., Bentham. Principes de legislation et d'economie
politique. Guillaumin. 1 fr. 50 ct.
Riant, A., les Irresponsables devant la justice. Bailliere. 3 fr. 50 ct.
Robinet de Clery, des Droits et obligations du Parquet, agent du
gouvernement. Marpon et Flammarion, 1 fr.
Röscher, G. , traite d'economie politique rurale. Traduit sur la
derniere edition par Charles Vogel. Guillaumin. 18 fr.
Thibault, F., traite du contentieux de l'administration des douanes.
Leroux. 7 fr. 50 ct.
Voillaume, A. , et Darentiere, Ch. , droits du mari sur la cor-
respondance de sa femme. Dentu. 2 fr.
*Chiappelli e Zdekauer, un consulto d'Azone dell' anno 1205.
(Festgabe f. Bologna.) Pistoja, Bracali. 23 S.
Gel eich, A. , collezione di decisioni dell' i. r. suprema corte di
giustizia nonche dei dicasteri ministeriali, tribunale dell' impero
e tribunale amministrativo di Vienna riferibili al codice civile
universale austriaco. Vol. I. (§§. 1 — 530.) Innsbruck, Wagner.
1110 S. 8 M.
Marres, de justitia secundum doctrinam theol. et principia iuris re-
centionis speciatim vero Neerlandici. IL Teil (Obligationen-R.).
Roermond Romen. 507 S.
VerantwortlicUer Redakteur: Dr. v. Eirchenheim in Heidelberg.
Centralblatt
für
RECHTSWISSENSCHAFT
herausgegeben von
Dr. V. Kirchenheim,
Professor in Heidelberg.
Vn. Bd. September 1888. Nr. 12.
Monatlich ein Heft von 21.2 Bogen. — Preis des Jahrgangs 12 Mark. — Zu beziehen
durch alle Buchhandlungen und Postanstalten.
A. BesprechungeiL
I. Allgemeines.
"^o
Cohn, G. Drei rechtswissenschaftliclie Vorträge in ge-
meinverständlicher Darstellung. Heidelberg, Winter. 1888.
148 S. 2 M. 80 Pf.
Der Verf. bietet mit diesem Schriftchen drei Vorträge, welche
er zu verschiedenen Zeiten gebalten, einem grösseren Publikum
in einer, wie er füglich selbst voranstellt, gemeinverständlichen
Form und erweist damit ebensowohl diesem Publikum als der
Wissenschaft einen Dienst: auch der Wissenschaft, denn diese
selbst muss bei der heutigen Gestaltung des politischen Lebens
wünschen, dass viele ihrer Fragen allgemeines, über die Fach-
kreise hinausragendes Verständnis finden. Dies gilt freilich am
wenigsten von dem ersten der drei Vorträge, da dieser, betitelt:
, Deutsches R. im Munde des Volkes", der Hauptsache nach
rechtsgeschichtlichen Inhalts ist und dabei auch manches enthält,
was nicht mehr im Munde des Volkes lebt oder nicht Rechtens
ist. Erfreut aber dieser erste Vortrag wesentlich durch die Leb-
haftigkeit und Anmut der Sprache den Leser, so ist es beim
zweiten und dritten hervorragend das sachliche Interesse selbst,
was der Darstellung des Verf. Sympathie gewinnen wird. C. be-
handelt und beantwortet in zwei Vorträgen die Frage: »Warum
hat und braucht der Handel ein besonderes Recht?" Diese Frage
dürfte, da wir uns mit dem Entwürfe des deutschen bürgerlichen
Gesetzbuches als mit einer realiter vorhandenen Sache beschäftigen,
Centralblatt für Bechtswissenschaft. VII. Band. 33
442 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
wohl manchem sich in dem Sinne aufdrängen, die jedenfalls not-
wendige Portexistenz eines besonderen Handels-R. für unberechtigt
zuhalten. Das grösste Interesse erregt der dritte Vortrag: „Die
Anfänge des Weltverkehrs-Es." (S. 76—148). Nach streng histo-
rischer, abstrakte Deduktionen vermeidender Darstellung der
Bestrebungen zur Gewinnung eines einheitlichen Weltverkehrs-R.
überhaupt sind es insbesondere diejenigen praktischen Arbeiten,
welche das Eisenbahnfracht-R., das Wechsel-R. und das Havarie-R.
unifizieren wollen, denen der Verf. seine und unsere Aufmerk-
samkeit zuwendet. Auch dem Fachmanne wird dieser Vortrag
wert sein, hauptsächlich der übersichtlichen Materialienzusammen-
stellung wegen, welcher — wie auch in bezug auf die beiden
ersterwähnten Vorträge hervorgehoben sei — zahlreiche Littera-
turnachweisungen in Anmerkungen dienen. Carl Gar eis.
Ueber Proberelationen. Eine Mitteilung aus der Justiz-
prüfungskommission. Berlin, Vahlen. 1888. 59 S. 1 M.
Die Schrift , von einem Mitgliede der in Preussen zur
Abnahme der zweiten juristischen Prüfung eingesetzten Prü-
fungskommission zu Berlin verfasst, enthält nicht, wie aus der
Üeberschrift gefolgert werden könnte, eine Studie und kritische
Untersuchung über die Richtigkeit und Angemessenheit der An-
ordnung im §. 32 des Regulativs für die juristischen Prüfungen
vom 1. Mai 1883, nach welcher die zweite juristische Prüfung
in ihrem schriftlichen Theile neben einer rechtswissenschaftlichen
Arbeit in einer Relation aus Prozessakten bestehen soll. Frei-
lich gedenkt sie auch der Frage, ob es nach Lage des zur Zeit
geltenden Prozess-R. eine gerechtfertigte Forderung ist, von dem
Gelingen oder Misslingen einer Proberelation den Ausfall der
Prüfung abhängig zu machen, und verhehlt sich der Verf. nicht,
dass die Praxis keine Gelegenheit bietet, die Kunst des Referierens
auszuüben, und deshalb auch den Richter wenig geneigt macht,
den Referendar während der Uebungszeit in dieselbe einzuführen.
Indess entscheidet Verf. sich dennoch für eine Bejahung der Frage,
weil gerade die Relation ein vortrefflicher Prüfstein sei für die
Fähigkeit des Kandidaten, einen Rechtsstreit in allen seinen
Teilen richtig aufzufassen und in klarer Darstellung wiederzu-
geben.
Was aber will denn nun die Schrift? Sie will dem Kandi-
daten ein Hilfsmittel an die Hand geben, sich der Aufgabe in
einer den zu stellenden Ansprüchen genügenden Weise zu ent-
ledigen. Verf. entnimmt seine Berechtigung zu der Arbeit und
Cohn — Proberelationen. 443
die Entscheidung der Bedürfnisfrage einesteils aus seiner Stel-
lung, andernteils aus den Ei-fahrungen , welche die Prüfungs-
kommission bis in die neuest« Zeit hinein gerade bei diesem
Teile der Prüfung gemacht hat. Trotz der vielfachen An-
leitungen zur Erlernung der Referierkunst, welche im Laufe der
Zeit und auch gerade mit Rücksicht auf die Vorschriften der
Z.Pr.O. aus berufenen Händen hervorgegangen und der Oeffent-
lichkeit übei-geben worden sind, leiden dennoch nach den An-
gaben des Verf. die Proberelationen vielfach an den grössten
Fehlern und legen Zeugnis ab von der Unklarheit und Unsicher-
heit des Kandidaten. Um diesem Uebel abzuhelfen, wählt der
Verf. den Weg nicht des Belehrens, sondern des Warnens. Da-
von ausgehend, dass man die Fehler am sichersten vermeiden
lernt, wenn man sie vor Augen hat, führt er die hauptsäch-
lichsten Mängel an, welche sich in den Proberelationen breit
machen, wählt für jeden derselben eine Arbeit aus, legt den
Gegenstand des bearbeiteten Rechtsstreits und die Art der Be-
arbeitung dar und zeigt sodann, nach welchen Richtungen hin
dabei gefehlt worden ist. Dass sich dabei, insbesondere im ersten
Teile der Schrift, manche positive Regel und mancher direkt
belehrende Satz eingeschlichen hat, kann nicht wunder nehmen
und ist übrigens auch nur denkbar zu acceptieren. In einem An-
hange sind sodann noch verschiedene, schon früher erteilte, bald
mehr bald weniger eingehende Anweisungen über die Anfertigung
eines Referats und eines Votums mitgeteilt.
Dass gerade bei dieser Matene eine Erläuterung von so
kompetenter Stelle in hohem Grade allen denjenigen erwünscht
sein muss, welche sich die Kunst des Referierens aneignen sollen,
sowie denen, deren Beruf es ist, jene in diese Kunst einzuführen,
bedarf kaum der Erwähnung. Meves.
II. Rechtsgeschichte.
Krüger, P. Geschichte der Quellen und Litteratur des
römischen Rechts. Leipzig, Duncker & Humblot. 1885.
395 S. 9 M.
Das vorliegende Werk befriedigt ein längst empfundenes
Bedürfnis, indem es eine eingehende Darstellung der Quellen-
444 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
und Litteraturgeschichte des r. R. möglichst losgelöst aus der
sonst üblichen Verbindung mit der Geschichte des röm. Staats-ß.
gibt. Zwar werden an einzelnen Stellen auch staatsrechtliche Fragen
berührt (z. B, die Gesetzeskraft der Senatuskonsulte in republi-
kanischer Zeit, oder die Wirksamkeit der kaiserlichen Institu-
tionen zur Zeit des Prinzipats), wo es der unmittelbare Gegenstand
der Darstellung unbedingt erfordert. Der Hauptnachdruck ist
auf die Litteraturgeschichte gelegt, sowohl was die Gestaltung
der praktischen und wissenschaftlichen Thätigkeit der römischen
Juristen im ganzen und die verschiedenen Arten juristischer
Schriften, als was die einzelnen Juristen und ihre Werke betrifft.
Die Litteraturgeschichte der klassischen Jurisprudenz von Labeo
bis auf Modestin nimmt ohne die Besprechung der einzelnen
überlieferten Werke mehr als ein Viertel des ganzen Werks in
Anspruch.
Der Verf. hat sich bemüht ein möglichst objektiv gehaltenes
Bild von dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft zu geben.
Nur selten tritt er uns mit eigenen Hypothesen oder mit pole-
mischen Erörterungen entgegen. Auch Betrachtungen allge-
meinerer Art, z. B. über die Bedeutung des honorarischen R.,
über Hadrians edictum perpetuum , über die justinianische
Kodifikation, sind auf das denkbar geringste Mass reduziert
worden.
Dagegen ist ganz besondere Sorgfalt auf die Quellenbelege
und Litteraturnachweise verwendet. Für weitaus die meisten
Sätze sind irgendwelche Belegstellen angeführt. Häufig ist das
ganze bisher benützte Quellenmaterial zusammengestellt.
Eingeteilt ist der Stoff in drei Perioden, von denen die erste
Königszeit und Republik, die zweite die Kaiserzeit bis Diocletian,
die dritte die Zeit von Konstantin dem Grossen bis Justinian
umfasst.
Begonnen wird in jeder Periode mit der Darstellung der Art
und Weise der Rechtsproduktion, Daran schliesst sich in der
ersten und zweiten Periode die Litteraturgeschichte, die Schilde-
rung der Rechtswissenschaft und des Rechtsunterrichts, sowie der
einzelnen Juristen und ihrer Werke, wornach eine Darstellung der
einzelnen uns erhaltenen Rechtsquellen und Juristenschriften folgt.
In der dritten Periode geht der Verf. von der Schilderung der
Rechtsproduktion unmittelbar auf die einzelnen erhaltenen Ge-
setze, Gesetzessammlungen, Juristenschriften und Urkunden von
Justinian über, um sich nach einer Uebersicht über die leges
Romanae barbarorum im Occident, soweit dieselben Quellen hier
Krüger — Pappenheim. 445
die Erkenntnis des vorjustinianischen R. bilden, und nach einer
kurzen Schilderung des Rechtszustandes vor Justinian im Orient
der justinianischen Kodifikation selbst zuzuwenden. Sodann wird
noch die Ueberlieferung der justinianischen Gesetze im Orient
und Occident, die Handschriften und die Ausgaben derselben
besprochen , wobei jedoch die Litt^ratur des Occidents nur inso-
weit besprochen wird, als sie die ueberlieferung der römischen
Quellen vermittelt.
Besonders hervorzuheben ist noch, dass in jeder Periode
eine Uebersicht über die Rechtsüberlieferung in der nichtjuristi-
schen Litteratur gegeben wird. M, Rümelin (Bonn).
Pappenheim, M. Ein altnorwegisches Schutzgildestatut,
nach seiner Bedeutung für die Geschichte des nordgerma-
nischen Gildewesens erläutert. Breslau, Köbner. 1888.
167 S. 4 M.
Die Schrift erörtert die rechtsgeschichtliche Bedeutung des
einzigen der Gegenwart erhaltenen Statuts einer norweg, Schutz-
gilde (und zwar einer Olafgilde). Das Statut (Skra) ist ent-
halten in dem auf der kgl. Univ.-Bibliothek zu Kopenhagen be-
findlichen Bartholinischen Kollektaneen (Bd. YIII, S. 273 ff.) in
einer Abschrift von Avni Magnus'sons Hand berührend. Ort
und Zeit der Entstehung des Statuts sind bis jetzt unbekannt.
Verf. nennt dasselbe daher ,das Bartholinsche Statut". Irgend
ein Anhaltspunkt, das Statut der Gilde eines bestimmten Ortes
in Norwegen zuzuweisen , liegt nicht vor ; die bisher ausge-
sprochenen Vermutungen in dieser Richtung sind unbelegte
Hypothesen. Die Sprache (S. 6) und einzelne Bestimmungen in
Vergleichung mit denjenigen anderer Rechtsquellen lassen die
Entstehung des Statuts in vorliegender Form um die Mitte des
XIII. Jahi'hunderts sehr wahrscheinlich erscheinen (etwa: Art. 8,
32, 46, S. 54, 62, 98, 102.) Verf. nennt die vorliegende Form
eine Neuredaktion, in welcher er zwei Teile unterscheidet, einer-
seits Art. 1 — 34 (vielleicht 35 m. A.) und 46, andererseits
Art. 35 — 45. — Das Buch bildet ein Seitenstück zu des Verf.
früherem Werke: Die altdän. Schutzgilden (C.Bl. V, 277). — Im
Anhang wird nebst beigefügter üebersetzung das Statut ediert,
femer ein Gildestatut von Onarheim, welche Skra auf einer Hand-
schrift aus dem Jahre 1394 beruht. Dieses Statut ist jedoch
nicht die Skra einer Schutzgilde. v. Salis.
446 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
Schmidt, A. Echte Not. Ein Beitrag zur deutschen Rechts-
geschichte. Leipzig, Duncker & Humblot. 1888. X und
204 S. 4 M.
Der Verf. geht von der Feststellung der Thatsache aus, dass
wir in den Quellen einen doppelten Kreis von Einzelfällen echter
Not zu unterscheiden haben ; er wählt zur Charakterisierung
derselben die Bezeichnungen echte Not im Sinne persönlicher
Hinderungsgründe und echte Not im Sinne materieller Not, vgl.
Ssp. Landr. II, 7, Schwsp. Landr. (Gengier) Kap. 22. An der Hand
eines weitläufigen Quellenmaterials werden die einzelnen Fälle
echter Not nach den genannten zwei Gesichtspunkten rubriziert
und besprochen. Es wird sodann als ein ursprüngliches, durch
Jahrhunderte bewahrtes Rechtsprinzip hingestellt die Thatsache
der strengen Einhaltung eines beschränkten Kreises ausdrücklich
aufgeführter Einzelfälle (S. 2, 100) und in besonderm Abschnitt
die schon in der Glosse zum Ssp. und in der Glosse zum sächs.
Weichbld. zum Ausdruck kommende Entwickelung dargestellt,
welche bald in einer weitgehenden Interpretation der in Ssp. II, 7
namentlich aufgeführten Einzelfälle echter Not, bald in Beifügung
eines neuen bereits begrifflich weitgehenden Sonderfalles (nämlich
des Falles der Abwesenheit „buten landes"), bald in der Charak-
terisierung der namentlich aufgezählten Einzelfälle als blossen
Exemplifikationen für echte Not bestanden hat. Als Motiv dieser
Aenderung wird das Bedürfnis eines gesteigerten Verkehres be-
zeichnet, sodann auf die Rezeption des r. R. hingewiesen. Können
sich die Erörterungen dieses Abschnittes, sowie diejenigen des
folgenden über die Geltendmachung und den Beweis der echten
Not nur auf die Fälle echter Not i. S. persönlicher Hinderungs-
gründe beziehen (vgl. Note 177. S. 61), so trifft dies auch hin-
sichtlich der Wirkungen und Anwendungsgebiete der echten Not
zu, soweit dieselben in das öffentliche R. und in das Prozess-R.
fallen, während auf dem Gebiete des Privat-R. sich die Fälle
echter Not i. S. materieller Not vorfinden und hier bloss soweit
ein Schutz gegen Ablauf präkludierender Fristen in Frage kommt,
an Fälle echter Not i. S. persönlicher Hinderungsgründe zu
denken i&t (S. 196, 169). Beachten wir endlich, dass die Be-
zeichnung der echten Not mit „sunnis" nie auf Fälle echter Not
i. S. materieller Not gehen kann (vgl. Note 178), so will uns
die Zusammenfassung beider Kreise unter den Gesichtspunkt eines
einheitlichen Rechtsinstitutes nicht als zutreffend erscheinen.
Neben der grossen Fülle des aus deutschen Quellen zu ge-
winnenden Materials sind die Rechtsaufzeichnungen Dänemarks,
Schmidt — Adam. 447
Schwedens, Norwegens, Islands, Frieslands, Englands (Schott-
lands) und Frankreichs in rechter Weise herangezogen. Muss
auch in dieser Hinsicht dem Ermessen des einzelnen Schriftstellers
ein weiter Spielraum gelassen werden, inwieweit er zur Ver-
gleichung oder selbständigen Darstellung sich dieses Materials
in einer Abhandlung zur Geschieht* des deutschen B. bedienen
will, so mag es immerbin auffallen, dass von den französischen
Rechtsaufzeichnungen nur diejenigen aus der Normandie, je kurz
im Anschluss an die englischen, sind in Betracht gezogen worden.
V. Salis.
Adam, A. E. Johann Jakob Moser aus Württemberg,
Landschaftskonsulent 1751 — 71. Stuttgart, Kohlhammer.
1887. 160 S. 3 M.
In drei Jahren die dritte Schrift über Moser (Wächter,
Frensdorff, vgl. oben S. 151). Wohl nicht nur äussere Anlässe,
wie die hundertjährige Geburtsfeier (30. Sept. 1885) rufen solche
Schriften hervor: vielleicht sind sie „Zeichen der Zeif da das
erste schwäbische Tagesblatt (1888 Nr. 170) gelegentlich sagen
konnte: „Wo sind unter unseren Gebildeten und Beamten die
J. J. Moser? Es ist Zeit, dass sie sich regen." Unsere Zeit, welcher
überall das „Vermeiden von Konflikten" in erster Linie steht,
wendet sich staunend dem freimütigen und unentwegten Käm-
pfer des vorigen Jahrhunderts zu.
A.'s Schrift gibt einen auf sorgfältigster Quellenbenützung
ruhenden Beitrag nicht nur zur Geschichte Mosers, sondern zur
Geschichte Württembergs. Aus dem ständischen und dem Staats-
archiv erfolgen zahlreiche neue Mitteilungen, durch welche teil-
weise Wächters Folgerungen berichtigt werden. Abschn. I schildert
die Lage in Württemberg, die Berufung Mosers zum Landschafts-
konsulenten und die ersten Zwistigkeiten ; Abschn. II die Periode
der Gefangenschaft, das Verhalten der Landschaft, des Herzogs,
des Kaisers, der III. u. IV. Abschnitt den Wiedereintritt M.'s in
die Landschaft, die Streitigkeiten über den Erbvergleich und die
Abdankung Mosers. Die zahlreichen Veröffentlichungen, welche
A. aus den Archiven bietet, verbreiten neues Licht über diese
denkwürdige und in mancher Hinsicht dunkle Periode der würt-
tembergischen Geschichte. Mit historischer Objektivität beurteilt
A. seinen Helden, indem er hervorhebt, wie das Anrühmen eigener
Verdienste und das rücksichtslose Bestehen auf dem Eechten ihn
zu einem unangenehmen Mitarbeiter machten: was er tadelte war
richtig, aber vie'ü er die Wahrheit sagte, machte er sich selbst
448 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
unmöglich (S. 151). Seine Rechtschaifenheit bezweifelte niemand,
aber nach dem Enhm der Weltklugheit hat er nie getrachtet.
Kirchenheim.
in. Bürgerliches Recht und Handelsrecht.
Motive zu dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetz-
buches für das Deutsche Reich. Bd. IV: Familiea-R.
1274 S. Bd. V: Erb-R. 711 S. Amtliche Ausgabe. Berlin
u. Leipzig, Guttentag (Collin). 6 M. 50 Pf. u. 3 M. 60 Pf.
Das Familien-R. findet in den 1274 Seiten des IV. Bandes
der Motive eine Bearbeitung, deren Umfang sich aus ihrer Gründ-
lichkeit in der Behandlung aller einzelnen wichtigeren Gesetz-
gebungsfi'agen erklärt. Da in diesem Rechtszweige erst das ab-
sterbende byzantinische R. neue Grundlagen schuf, so tritt hier
der Einfluss des r. R. gegen deutsche Schöpfungen durchweg
zurück. Zwar wird Justinians Rechtssammlung nicht selten an-
geführt, am meisten auf dem Gebiete des Vormundschaftsrechts
(vgl. S. 1138 — 1246), in der Regel wird aber das r. R. nur
erwähnt, um verworfen zu werden (vgl. S. 508, 560, 613, 648,
679, 698, 729, 730, 732, 739, 762, 771, 772, 796, 966, 980,
1059, 1109, 1245), während es anderseits in einem Hauptpunkte,
der Aehnlichkeit zwischen der dos und dem deutschen Frauengut
richtiger beurteilt wird, als gewöhnlich geschieht (S. 144). Aber
auch der geradezu unerschöpfliche deutsche Partikularrechtsstoff
ist in knapper Form zitiert (vgl. S. 457, 467) und auch von der
deutschen Rechtsgeschichte ist wenig die Rede, desto mehr frei-
lich von dem deutschen Rehtsbewusstsein (S. 143, 560, 870),
der heutigen Rechtsauffassung (S. 551), der deutschrechtlichen
Anschauungen (S. 852) und dem „Zuge der neueren Rechtsent-
wickelung", insbesondere auf reichsrechtlichem Gebiete (S. 184,
222). Statistische Erhebungen sind benützt (S. 146), Erfahrungen
der Praxis verwertet (z. B. S. 121), die Beschlüsse des deutschen
Juristentages sehr häufig beachtet (vgl. S. 117, 148, 161, 206,
306, 727, 866, 873, 890, 1017, 1020, 1032, 1043, 1205). Sogar
die Aeusserungen des deutschen Frauenvereins und seines Organs
,Neue Bahnen" haben mehrfache Erwähnung gefunden (S, 143,
582 Anm. 1, 624 Anm. 1, 1067 Anm. 1); überhaupt wird das
weibliche Geschlecht günstig beurteilt (vgl. namentlich S. 737
Motive zum bürgerlichen Gesetzbuch IV, V. 449
und die Ausführungen S. 813, welche im Widerspruche mit be-
kannten röm. Anschauungen von der Ungefährlichkeit der Stief-
mütter ausgehen). Ueberhaupt bemüht sich dieser Teil des
Werkes (z. B. S. 174), namentlich bei der rechtlichen Beurtei-
luug der unehelichen Geburten, Streiflichter auf unsere Öitten-
zustände, insbesondere auch auf die Nachtseiten des menschlichen
Lebens zu werfen (S. 855).
Der Einheits- und Einigungsgedanke ist gegenüber der bis-
herigen Recbtszersplitterung besonders scharf betont (S. 137, 139).
Auf Seite 139 heisst es : ,Der höheren Forderung der nationalen
ßechtseinheit gegenüber kann die Anhänglichkeit an das Her-
gebrachte keine entscheidende Bedeutung für sich in Anspruch
nehmen.* Mit diesem Streben nach Vereinfachung hängt wohl
auch zusammen, dass die juristische Litteratur in spärlicher, sogar
recht ungleichmässiger Weise benützt ist. Konstruktionsfragen
werden zurückgewiesen (S. 145), aber doch an wichtigen Punkten
nicht umgangen (vgl. S. 320 ff, bes. S. 330). Andererseits be-
kundet jedoch das Werk mehrfach eine Abneigung gegen Neue-
rungen (S. 22, 23, 109, 115, 332, vgl. jedoch auch z. B. S. 194).
So weicht das Vormundschafts-R. von dem preuss. Vorbilde
nur ausnahmsweise (z. B. S. 1269) ab (vgl. S. 1008, 1009).
Trotzdem ist in der Abschaffung gemeiner Rechtssätze mit Ent-
schiedenheit vorgegangen. Verworfen sind namentlich: die Ehe
zur linken Hand (S. 106), die Morgengabe (S. 168), die com-
munio bonorum prorogata (S. 431), die Einkindschaft und die Ab-
schichtung mit der Wirkung der Zuteilung (S. 420) , die röm.
Emanzipation (S. 825), die emancipatio Saxonica (S. 827), die
legitimatio minus plena (S. 919) , die Annahme an Enkelsstatt
(S. 952) uud die quarta divi Pii (S. 987).
Die Aufgabe, auch die zu dem Familien-R. gehörigen Form-
vorschriften aufzustellen, ist nur teilweise erledigt (S. 8 ff); im
Ehe-R. lehnt sich das Gesetzbuch an bestehendes Reichs-R. an
(S. 39), auf dem Vormundschaftsgebiete erwartet es eine Er-
gänzung durch die zukünftige Reichsgesetzgebung (S. 1008).
üebrigens ist für den Bereich der Förmlichkeiten gelegentlich
die Analogie des Grundbuch-R. (S. 64) und diejenige des Han-
delsregisters (S. 553) nicht verschmäht worden. Was dagegen
den Inhalt der Familienrechtssätze betrifft, so ist ihr sittlicher
Kern besonders oft hervorgehoben (vgl. S. 3, 47, 49, 147, 229,
561, 595, 604, 684, 686, 752, 852, 868, 895), während an andern
Stellen auch auf diesem Gebiete eine Unterscheidung zwischen
R., Sittlichkeit und Sitte angestrebt wird (S. 323, 647, 701, 717.
450 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII, Bd. 12. Heft.
844). Religiöse Erörterungen sind vermieden; einmal wird bei
gebotener Gelegenheit die religiöse Duldsamkeit begünstigt (S.
1061, ähnlich Bd. V, S. 437); das corpus juris canonici ist fast
gar nicht erwähnt (vgl. jedoch S. 844).
Durch Abwägen der verschiedenen Möglichkeiten wird überall
die Entscheidung der angeregten Fragen gesucht. Nicht bloss
auf S. 591 ist ,dem kühl Verständigen und praktisch Nüch-
ternen" vor dem „idealen Zuge" ein Vorrecht eingeräumt. Dieser
Grundstimmung entspricht auch das wiederholt (S. 242, 246)
ausgesprochene Streben ,nach Durchsichtigkeit". Ziemlich selten
sind daher die Fälle, in welchen der Praxis und der Wissenschaft
ungelöste Fragen überwiesen werden (vgl. S. 131, 191, 258, 286,
374, 416, 455, 604, 656, 775, 1006, 1261).
Das letzterwähnte lässt sich auch von dem V. Bande der
Motive sagen (vgl. Bd. V, S. 60, 179, 217, 312, 330, 348, 348, 424,
494, 562, 634, 639, 661, 662, 679, 685, 688). Im übrigen unter-
scheidet sich dieser letzte Teil von dem vorletzten in erheblicher
Weise dadurch, dass in ihm die grossen Ziele der Rechtsordnung
hinter juristisch-technischen Einzelfragen zurücktreten. In ihm
vereinen sich, wie bei dem grossen Juristen Labeo, die Neigung
zu Neuei'ungen (vgl. namentlich S. 134 ff.) mit dem Hange zur
Bethätigung ungewöhnlichen Scharfsinns (vgl. z. B. S. 21, ferner
das über die „natürlichere" Fiktion S. 531 gesagte — anders
S. 698 — sodann die moderne Hereditatis petitio utilis auf S.
597, endlich die auf S. 656 ff. durchgeführte Fiktion des Kon-
kurses und dgl.) Auf S. 510 hat sich dem Verf. der Motive
selbst die Befürchtung „zu spitz zu werden" aufgedrängt.
Dabei ist mit den Hauptsätzen des r. R. durchweg gebrochen;
auch dessen Hauptziele sind abgelehnt, so z. B. S. 133 die Sorge
„für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Unmün-
digen", S. 366 der Schutz wider das „Jagen nach Erbschaften",
S. 437 die Bestrafung durch Sätze des bürgerlichen R. Somit
beweist unser Band, welcher durchweg trotz seines unröm. In-
halts an die Gelehrsamkeit und die Denkkraft des Lesers hohe
Anforderungsn stellt, dass der unserer Jurisprudenz oft vorge-
worfene Mangel an Volkstümlichkeit und Gemeinverständlichkeit
keinesfalls davon abhängt, dass ihr Gegenstand bisher vorwie-
gend fremdländischen Ursprungs war.
Die fortlaufenden Anführungen aus den gebräuchlichsten
Lehrbüchern, zu denen noch Mommsens bekannter Entwurf hin-
zutritt, teilt der V. Band der Motive mit dem zweiten.
Für das Prozess-R. sind seine Ausführungen zum Teile von
Motive — Koppen. 451
besonderer Bedeutung (vgl. S. 381, 537, 546 S., 560, 567, 610,
668, 669) ; insbesondere für das Konkursrecht (S. 622 fif., 682 S.).
Eine beachtenswerte gelegentliche Bemerkung (S. 221) ergibt,
dass die reichsrechtliche Regelung des Notariatswesens zur Zeit
nicht in Aussicht genommen zu sein scheint. Leonhard.
Koppen, A. Lehrbuch des heutigen röm. Erb-R. 2. Abt.
Würzburg, Stüber. 1888. 131 S. 3 M. 60 Pf.
Die bei der Anzeige der 1. Abt. (vgl. diese Zeitschrift Bd.
VI, 1886, S. 132 ff.) ausgesprochene Erwartung, dass die als
alsbald nachfolgend in Aussicht gestellte 2. Abt. die einzelnen
Arten der Erbfolge behandeln werde, hat sich nur zum Teil
erfüllt. Die vorliegende Abt. enthält von ihnen bloss die Inte-
staterbfolge (S. 383—418: Voramsetzungen, S. 383—85, Succesio
ordinaria, S. 385 — 415 — Succesio extraordinaria , von welcher
nach dem Verf. nur bei üniversalsuccessionen in bona vacantia
gesprochen werden kann, S. 415 — 418), während dem zweiten
Abschnitt von den einzelnen Arten der Erbfolge noch als viertes
Kapitel des ersten die Lehre vom Schutz des Erbrechts (S. 287
bis 383, Hereditatis petitio und possessorische Universalklagen)
vorausgeht. Es fehlt also noch das testamentarische Erbrecht,
das Noterbrecht und die Vermächtnisse. Danach erscheint zweifel-
haft , ob das Programm , wonach der Umfang eines massigen
Bandes nicht überschritten werden soll, eingehalten werden wird.
Burckhard.
Affolter, A. Zur Lehre vom Rechtsgeschäfte. Solothurn,
Jenni. 1888. 54 S.
Der Verf. schliesst sich denjenigen deutschen Gelehrten an,
welche dem herrschenden Begriffe des Rechtsgeschäftes als Willens-
erklärung die innere Berechtigung bestreiten. Er sucht an meh-
reren Beispielen nachzuweisen , dass dieser Begriff anf verschie-
dene Rechtsvorgänge des täglichen Lebens, welche nach der
herrschenden Dogmatik zweifellos „Rechtsgeschäfte" seien, nicht
passe. Aus diesem Gesichtspunkte behandelt er die Zahlung,
die Schenkung, das Darlehen, den Realkontrakt do ut des oder
ut facias, den Auftrag u. s. w. Hier brauche die Absicht nicht
auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet, eine Willenserklärung
nicht vorhanden zu sein; die „stillschweigende Erklärung" der
herrschenden Doktrin sei ein Unding, ein Notbehelf, um die
Schablone der Willenserklärung auch für solche Fälle zu retten,
wo thatsächlich eine Erklärung fehle. Es bestehe ein prinzipieller
452 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
Unterschied zwischen diesen Vorgängen völlig typischer Natur,
mit denen die Rechtsordnung ohne weiteres eine bestimmte
Rechtswirkung verbinde, und dem eigentlichen Vertrage, nämlich
der Regelung der Verhältnisse durch Privatgesetzgebung. Der
Verf. schliesst: Wenn man nicht lieber den Begriff des Rechts-
geschäftes als unbrauchbar überhaupt fallen lassen wolle, so solle
man ihn dahin bestimmen: „Rechtsgeschäfte sind Handlungen,
welche rechtliche Bedeutung haben" — ein Rat, der schwerlich
befolgt werden wird. Rechtliche Bedeutung hat auch das Ver-
brechen; es begründet die Anwendung des Strafgesetzes; die
schuldhafte Beschädigung; sie verpflichtet zum Schadenersatze;
nach dem Vorschlage des Verf. wären also auch diese Hand-
lungen „Rechtsgeschäfte". v. Cuny.
Bartsch, H. Das Österreich, allgemeine Grundbuchs-
gesetz in seiner praktischen Anwendung. Wien,
Konegen. 1888. XVI u. 272 S. 2 fi. 50 kr.
Der Titel des vorliegenden Buches lässt auf eine systema-
tische oder auch der Gesetzesanordnung folgende Darstellung des
Österreich. Grundbuchgesetzes schliessen und ist auf diese Weise
geeignet , über den Inhalt des Buches zu täuschen. In Wahr-
heit ist dasselbe nichts anderes, als eine Sammlung von Formu-
larien für Grundbuchsbescheide (nach Österreich. Sprachgebrauche
also eine Sammlung von „Schimmeln"), welche, was allerdings
eine Neuerung ist, mit Noten versehen ist, die zur Begründung
der einzelnen Bescheide insbesonders durch Hinweis auf Gesetzes-
stellen, sowie auf Entscheidungen, manchmal auch auf Litteratur
dienen. Es ist natürlich, dass einem derartigen Werke nur sehr
beschränkter Wert zukömmt — nämlich nur für Richter, insbe-
sonders angehende Richter des Oberlandesgerichtssprengels Wien
— keineswegs aber für Praktiker überhaupt, wie der Verf. meint.
Advokaten und Notare ziehen aus den Bescheiden über unbe-
strittene Fälle keinerlei Belehrung, aus denen, welche zweifel-
hafte, zum Teile sogar sehr zweifelhafte Entscheidungen enthalten
(es sind dies die Bescheide Nr. 101, 104, 105, 106, 108, 109,
156, 161, 224, 225), nur die Belehrung, dass das Landesgericht
oder Oberlandesgericht Wien, manchmal, jedoch selten, der oberste
Gerichtshof, in einzelnen Fällen in diesem oder jenem Sinne ent-
schieden. — Die Beschränkung des Wertes des Buches auf den
Oberlandesgerichtssprengel Wien ergibt sich daraus, dass der
„Schimmel" erfahrungsgemäss in jedem Oberlandesgerichtssprengel
anders ist , ausserdem auch noch daraus , dass in Grundbuchs-
Affolter — Bartsch. 453
Sachen durch die Ausschliessung weiterer Rechtsmittel gegen
gleichförmige Entscheidungen der beiden unteren Instanzen sogar
die Einheit der Rechtssprechung zum Teile aufgehoben ist.
W. Fuchs (Wien;.
Schouler, J. A Treatise on the Law of Wills. Boston,
Soule. 1887. 689 S. 5 doli. 50 ct.
Schouler ist dem juristischen Publikum bereits bekannt durch
sein Werk on ,Executors and Administrators* und durch seine
Bearbeitung der „Domestic Relations" in Myer's Federal Deci-
sions. Das Buch handelt von der Errichtung der Testamente etc.,
ist mit grosser Sachkenntnis und formvollendet geschrieben und
gilt als das beste elementare Handbuch über letzte Willensver-
orduungen nach amerikan. R. Da ein gemeinsames Privat-R.
der amerikan. Staaten nicht besteht, sondern jeder derselben
unter seiner eigenen Gesetzgebung lebt, so musste auch Schouler
auf die Staatengesetzgebungen gebührende Rücksicht nehmen und
es werden daher nicht nur die Abweichungen, sondern auch die
Uebereinstimmungen überall hervorgehoben. Da ferner das eng-
lische common Law die Grundlage des amerikan. R. bildet und
die englische Gesetzgebung noch immer einen erheblichen Einfluss
äussert auf die amerikan. Praxis, so kann auch der Darsteller
des amerikan. B. nicht umhin, das engl. R. in den Kreis seiner
Erörterungen zu ziehen. Infolgedessen ist das Buch Schoulers
zu einem Handbuch des engl. -amerikan. R. der letzten Willens-
verordnungen geworden. Die Abhandlung zerfallt in IV Abt.
von ziemlich ungleichem Umfang und Wert. Die erste handelt
von den letzten Willensverordnungen überhaupt, ihrer Natur und
ihrem Ursprung. Die zweite sehr umfangreiche Abteilung hat die
Fähigkeit zum Gegenstande, eine letzte Willensverordnung zu
errichten (S. 32 — 260). Die Fähigkeit und Unfähigkeit von Kin-
dern, verheirateten Frauen, Geisteskranken, Blinden, Stummen,
Tauben, Schwachsinnigen, Trunkenbolden und Personen, welche
unter falschen Vorstellungen leiden , werden in eingehendster
Weise erörtert. Das 9. Kapitel (S. 168 — 215) ist dem Bereiche
der Geisteskrankheit gewidmet. Den Schluss der Abteilung bildet
eine Erörterung des Einflusses von Zwang, Irrtum und Betrug
auf die Errichtung von letzten Willensverordnungen. In diesem
Abschnitt beruft sich Schouler wiederholt auf das treffliche Werk
von Wharton on Mental Unsoundness, während die hier ein-
schlagende Studie von Legraud du Saulle: ,tcstaments contestes
pour cause de folie' , unberücksichtigt geblieben ist. Wenn es
454 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
sich um Fragen handelt, die ausschliesslich nach amerikan. B,.
zu beurteilen sind, ist eine solche Nichtberücksichtigung be-
greiflich, wo dagegen die zu beurteilenden Fragen allgemeinerer
Natur sind, dürfte die auswärtige Litteratur ohne Schaden für
das einheimische R. wenigstens zur Vergleichung herbeigezogen
werden. Die folgenden Abt. III, IV und V handeln von den
Förmlichkeiten, welche bei Errichtung letzter Willensverordnungen
zu beobachten sind, ferner von deren Widerruf, der Abänderung
und der Bestätigung testamentarischer Verfügungen, und endlich
von den gegenseitigen und den gemeinschaftlichen Testamenten.
Die letzte Abt, endlich behandelt sehr eingehend (S. 470—646)
die Auslegung letzter Willensverordnungen, die allgemeinen Re-
geln, die Bedeutung einzelner Ausdrücke und Bezeichnungen, und
den Beweis der wirklichen Intentionen des Testators. Dabei wird
namentlich die Frage erörtert, ob und unter welchen Umständen
der Zeugenbeweis zulässig sei für oder gegen den Inhalt einer
letztwilligen Verfügung. Sir James Wigram (on Wills S. 12 — 19)
stellt in dem genannten Werke für die Auslegung testamenta-
rischer Verfügungen sieben scharf gefasste Regeln auf, welche
sowohl in England als in Amerika einen erheblichen Einfluss
auf die Rechtsprechung ausgeübt haben, und diese Regeln werden
auf S. 514 und 615 wörtlich mitgeteilt. Dem Werke ist ein
Inhaltsverzeichnis und ein Wortregister beigegeben. Wer den
Inhalt nur aus demselben kennen lernen und das Buch nur zum
Nachschlagen benutzen will, für den erscheint das Register nicht
genügend, wer dagegen den Ausführungen des Verf. von Anfang
bis zu Ende aufmerksam gefolgt ist, für den ist das Register
vollkommen ausreichend. König.
IV. Handelsrecht.
Entwurf eines Gesetzes, betr. die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften nebst Begründung und
Anlage. Berlin, Vahlen. 1888. 315 S. 3 M.
Unter Aufhebung des Gesetzes vom 4. Juli 1868 will der
Entwurf die Verhältnisse der Genossenschaft erschöpfend regeln.
In der Anordnung schliesst er sich im wesentlichen dem vor-
erwähnten Gesetz an; er zerfällt in zehn Abschnitte und 155
Paragraphen, von denen die letzten (§§. 130—155) Schluss- und
Öchouler — Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes. 455
Uebergangsbestimmungen bilden. Die wesentlichsten Neuerungen
des Entwurfs sind folgende: Neben den Genossenschaften mit
unbeschränkte!* Haftung wird die Bildung von Genossenschaften
mit beschränkter Haftung zugelassen; letzterenfalls beschränkt
sich die Haftpflicht des einzelnen Genossen (so lautet der Kunst-
ausdruck des Entwurfs statt des bisherigen „Genossenschafter*)
auf eine durch das Statut bestimmte Haftsumme, welche nicbt
niedriger als der Geschäftsanteil sein darf. Die Art der Haf-
tung muss in der Firma der Genossenschaft angegeben sein.
Nach dem Vorbild des neuen Aktiengesetzes ist eine Mindestzahl
der Genossen (7) vorgeschrieben, wie überhaupt dasselbe als
Muster für eine ganze Reihe von Bestimmungen, welche die Er-
richtung, innere Organisation, das Verhältnis der einzelnen Or-
gane zu einander und zur Generalversammlung, die Sonderrechte
des einzelnen Genossen (Anfechtungs-R. §. 47) oder einer Minder-
heit (§. 43) betreffen, gedient hat. Die Lücken des bestehenden
Gesetzes sind im Anschluss an die Aktiennovelle in dieser Hin-
sicht ergänzt worden. Nach Errichtung der Genossenschaft ent-
steht die Mitgliedschaft durch die auf Grund der Beitrittserklärung
erfolgte Eintragung in das Genossenschaftsregister ; dem letzteren
ist gegenüber dem bisherigen R. von dem Entwurf eine grössere
Bedeutung eingeräumt worden. Jeder Genosse hat sich mit einem
Geschäftsanteil bei dem Unternehmen zu beteiligen und muss auf
denselben Einzahlungen, welche mindestens ^,io des Geschäfts-
anteils betragen, in den statutenmässig bestimmten Beträgen und
Fristen machen. Eine periodische Revision der Einrichtungen
und Geschäftsführung der Genossenschaft ist obligatorisch. Bilden
die Genossenschaften — wie dies schon jetzt nach den bösen Er-
fahrungen aus den 70er Jahren thatsächlich der Fall ist — einen
Revisionsverband, so bestellt dieser für die ihm angehörigen Ge-
nossenschaften einen Revisor, sofern der Verband diese Befugnis
durch den Bundesrat erhalten hat, andernfalls wird der Revisor
durch den Registerrichter ernannt. Das Ausscheiden der Ge-
nossen erfolgt durch Kündigung nur zum Schluss des Geschäfts-
jahres und mindestens drei Monat vor demselben. Die Kündigung,
welche auch der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung
erwirken kann, ist von dem Gericht einzutragen ; nach dem Aus-
scheiden erfolgt die Auseinandersetzung auf Grund der Bilanz.
Eine ganz neue Regelung hat das Umlageverfahren gefunden.
Mit der Niederlegung der Bilanz (K.O. §. 114) wird von dem
Verwalter eine Vorschussberechnung zur Deckung des Fehlbetrags
aufgestellt und von dem Gericht nach der Verhandlung mit den
456 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
Beteiligten für vollstreckbar erkläi't, jeder Genosse hat das R.,
die Berechnung im Wege der Klage anzufechten. Mit dem Voll-
zugsbeginn der Schlussverteilung wird die Berechnung von dem
Verwalter ergänzt oder berichtigt (Nachschussberechnung). Ein
Zwangsvergleich findet nicht statt. Ein Rückgriff der Gläubiger
auf den einzelnen Genossen findet erst nach Ablauf von zwei
Monaten statt, seitdem die für vollstreckbar erklärte Nachschuss-
berechnung auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt ist. Straf-
bestimmungen gegen die Mitglieder des Vorstands und Aufsichts-
rats sollen die Vorschriften des Entwurfs sichern ; auch hierfür
ist das Aktiengesetz das Vorbild gewesen.
Die Begründung zerfällt in eine allgemeine und besondere.
Die allgemeine erörtert nach einer geschichtlichen Vorbemerkung
in 7 Abschnitten : die Zulassung von Genossenschaften mit be-
schränkter Haftpflicht, die Geltendmachung derselben, das Nach-
schussverfahren und den Einzelangriff, die Entstehung und En-
digung der Mitgliedschaft, Organisation und Revision, Vermögen
und Geschäftsbetrieb, bündliche Genossenschaften und Form der
Revision. Die besondere Begründung ist zur Rechtfertigung der
Vorschriften im einzelnen bestimmt. Die Anlage bringt die ent-
sprechenden Gesetze in Bayern, Oesterreich, Schweiz, England,
Belgien, Frankreich und Italien. Kayser.
Ulimann. Die Handelsgebräuche über Lade- und Lösch-
zeit, Ueberliegezeit und die Liegegelder bei dem
Transport von Gütern auf Flüssen und Binnen-
gewässern im preuss. Staat. Berlin, Heymann. 1888.
VIII u. 88 S. 1 M. 50 Pf.
Aus dem amtlichen Material hat der Verfasser, vortragender
Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, eine nach den
Provinzen und dann wieder nach den Handelskammerbezirken
geordnete Zusammenstellung aller in Preussen bestehenden Waren
über die obigen Gegenstände vorgenommen, welche einem drin-
genden Bedürfnisse gerecht wird, da die genaue Kenntnis der
einschlägigen Gebräuche einen grossen Teil der zahlreichen Streitig-
keiten über Berechnung der Liegezeiten und Liegegelder beseiti-
gen wird, während eine einheitliche Regelung noch in weiter Ferne
steht. Unschwer hätte übrigens diese Uebersicht über Preussen
ausgedehnt werden können, wodurch ihre Bedeutung noch an
Wert gewonnen hätte. Dass beispielsweise die so häufig in Frage
kommenden Mannheimer Usancen fehlen, ist für alle am Rhein-
verkehr Beteiligten eine empfindliche Lücke. Heinsheime r.
Ullmann — Anson. 457
Anson, W. Principles of the english law of contract
andof Agency in its relation to contract. 5. Aufl.
Oxford, Clarendon Press. 1888. 384 S. sh. 10. d. 6.
Das Werk, dessen 1. Auflage 1879 erschien, handelt in
6 Abteilungen von der Stellung des Vertrages im Rechtssyst^m,
von dem Angebot und der Annahme , Wirksamkeit des Ver-
trages, Auslegung, Erfüllung und Ablösung desselben; endlich
in besonderem Anhan»- von der „Agency*. Als Leser hat Anson
vorzugsweise Anfänger im Auge, für welche PoUocks Buch zu
hoch gehalten und Leake's zu sehr für das Bedürfnis des Advo-
katen geschrieben ist, und es füllt eine Lücke aus, welche jeder
empfindet, welcher sich für das Studium des englischen R. inter-
essiert. Die Verbesserungen der Neuauflage beziehen sich, namentlich
auf den Abschnitt über misrepresentation, wobei neuere Entschei-
dungen des Appellhofes berücksichtigt werden mussten , femer
auf die Lehre von der Consideration, welche bei jedem contract
not underseal vorhanden sein muss, und endlich auf die Frage
wie lange ein Offerent an sein Angebot gebunden bleibe, welche
an der Hand neuer Beispiele erört-ert wird. Auch die übrigen
Teile des Buches lassen überall die bessernde und ergänzende
Hand des Verf. erkennen, und seine , Principles* werden daher
mit Recht als die beste Darlegung der allgemeinen Grundsätze des
Vertrags-R. anerkannt. König.
V. Gerichtsverfassung und Zivilprozess.
Zeitschrift für deutschen Zivilprozess, herausgegeben von
H. Busch und F. Vierhaus. Berlin, Heymann. Bd. XI.
Zunächst handelt (S. 1 — 71) Fitting in sehr eingehender
Weise von den Folgen von Mängeln des Verfahrens
(§. 267 der Z.Pr.O.), welche, wie er ausfuhrt, eine „prinzi-
pielle Erörterung* und „allseitige Beleuclitung* bisher noch
nicht gefunden haben. Er unterscheidet drei Arten von Män-
geln (materielle Mängel, Voraussetzungsmängel und Verfahrens-
mängel) und legt dar, dass sich §. 267 der Z.Pr.O. nur auf
die Mängel der letzteren Art, die eigentlichen Verfahrens-
mängel bezieht. Sodann führt er aus, dass den wesentlichen
Vorschriften, deren Einhaltung selbst dann geboten sei, wenn die
Centralblatt für Bechtswissenschaft. Vli. Band. 34
458 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
Parteien auf dieselben verzichteten oder über die Nichteinhaltung
hinwegsehen wollten, zwei Klassen von unwesentlichen Vor-
schriften gegenüberstünden, die Ordnungsvorschriften,
deren Nichtbefolgung überhaupt nicht gerügt werden könne, und
die V er zieht baren Vorschriften, mit denen es §. 267 der
Z.Pr.O. allein zu thun habe. Es wird untersucht, welche Vor-
schriften in diesem Sinne als verzichtbar anzusehen sind und
dabei eingehend auf die bisherige Praxis, insbesondere die
Rechtsprechung des Reichsgerichts Bezug genommen, welcher
Fitting den Vorwurf macht, dass nach derselben, soweit es
sich um die Eröffnung des Laufs oder um Wahrung einer Not-
frist handle, eine ganz formalistische Beurteilung eintrete, wäh-
rend im übrigen die allererheblichsten Mängel verzichtbar seien.
Den Verstössen gegen die Vorschriften über die Zustellungen
wird ein besonderer Abschnitt (S. 48 — 71) gewidmet. — Falk-
mann (Labiau) beschäftigt sich mit der Aufhebung der
Vollstreckungmassregeln, wenn die vor Zustellung eines
Arrestbefehls erfolgte Vollziehung desselben wegen Unter-
bleibens der rechtzeitigen Zustellung des Befehls ohne Wirkung
ist, insbesondere mit der Frage, in welcher Weise, durch welche
Behörde u. s. w. diese Aufhebung herbeizuführen ist, wenn sie
vom Schuldner gefordert wird. Als Ergebnis der Erörterung
wird der Satz aufgestellt , dass die formelle Aufhebung der in
Frage stehenden Vollstreckungsmassregeln nur auf Betreiben des
Schuldners erfolge und zwar, sofern derselbe den Nachweis der
unterbliebenen Zustellung führen könne, auf Antrag an die Voll-
streckungsbehörde, andernfalls auf Klage hin. Der gleiche Ge-
genstand wird in Gruchots Beitr. Bd. 31, S. 37 ff. von Marcus
erörtert.
Mit der Gleichheit der Gläubiger rechte beim Zwangs-
vergleich beschäftigt sich Hübner, der darlegt, dass die
Beobachtung des §. 168 der K.O. in der Praxis zu grossen
Schwierigkeiten führe, und die wichtigsten einschlagenden Fragen,
insbesondere die Fälle erörtert, in welchen dem Zwangs vergleich
eine Bedingung oder Befristung beigefügt oder für Erfül-
lung der in demselben übernommenen Verpflichtungen Sicher-
heit geleistet wurde.
V. Schrutka-Rechtenstamm beschäftigt sich (S. 161 ff.)
mit dem Erwerb des E igentums im Falle einer Zwangs-
vollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von
beweglichen Sachen gegen einen Kaufmann. Dabei
handelt es sich um das Verhältnis von §. 769 Abs. 1 der Z.Pr.O.
Zeitschrift für Zivilprozess XI. 459
zu Art. 306 des H.G.B. und um die Frage, ob die zwangsweise
Wegnahme einer von einem Kaufmann in seinem Handelsbetrieb
veräusserten, aber dem Käufer nicht übergebenen beweglichen
Sache durch den Gerichtsvollzieher als Tradition seitens des
Verkäufers, bezw. ob der Gerichtsvollzieher als dessen Stellver-
treter gilt. Diese Frage, welche ebenso ausserhalb des handels-
rechtlichen Gebietes praktisch werden kann, wenn nach dem
Landes-R. dieselben Grundsätze gelten wie nach Art. 306 H.G.B. ,
ist nach Schrutka-Recht^nstamm unbedenklich zu bejahen, wenn
der Verkäufer Eigentümer der weggenommenen Sache ist. Da-
gegen hält derselbe die entgegengesetzte Entscheidung in den-
jenigen Fällen für richtig, in welcher die Sache einem Dritten
gehört, und bekämpft die Ansicht von Seuffert, welcher bei §. 769
(S. 842 Z. 2) die Frage auch unter dieser Voraussetzung bejaht.
Völckers (S. 169 — 181) hat die Geltendmachung des
Einwands der Tilgung gegen den K ostenfest setzungs-
beschluss im Kosten festsetzungsverfahren zum Gegen-
stand. Nach der herrschenden Meinung, für welche sich insbe-
sondere das Reichsgericht (HI) in einem Urteil vom 2-1. April
1885 (Entscheid. Bd. XIII, S. 360 ff.) entschieden hat, kann der
Einwand, dass der Kostenerstattungsanspruch (z. B. durch Kom-
pensation) getilgt sei, nicht durch Beschwerde gegen den Kosten-
festsetzungsbeschluss, sondern nur auf dem in den §§. 686, 702
Z. 3, 703 der Z.Pr.O. vorgesehenen Wege der selbständigen Klage
geltend gemacht werden. Diese Auffassung wird von Völckers
bekämpft, der insbesondere hervorhebt, dass auf dem vom Reichs-
gericht vorgezeichneten Wege der Schuldner jedenfalls nicht Er-
satz der Kosten des Festsetzungsverfahrens erhalten könne. Die
von Völckers behandelte Frage ist inzwischen in der juristischen
Wochenschrift (1886, S. 178) auch von Hertzog ausführlich er-
örtert worden , welcher der Entscheidung des Reichsgerichts im
Ergebnis beistimmt. (V^gl. auch die Abhandlung von Schmidt,
Francke und Struckmann in der Zeitschr. für Zivilpr. Bd. VI,
S. 47 ff., 8-t ff. und 408 ff.)
Oswalt erörtert (auf S. 182 ff.) die Zulässigkeit der
Ueberweisung einer im Arrest verfahren gepfändeten
Forderung. Während nach den Motiven zur Z.Pr.O., denen die
Kommentatoren beigetreten sind, bei Pfändungen auf Grund
eines Arrestbefehls jede Art von Ueberweisung der gepfän-
deten Forderung unstatthaft ist, will Oswalt die §§. 736 und
745 der Z.Pr.O. (gemäss §. 808) „entsprechend" anwenden, der-
art, dass die Ueberweisung hier modifiziert werde und an die
460 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
Stelle der Befriedigung die Sicherung trete. Die Ueberweisung
soll hiernach in der Art erfolgen, dass der Schuldbetrag zu hinter-
legen ist, bezw. die Gegenstände in der Verwahrung des Gerichts-
vollziehers verbleiben.
Bolgiano beschäftigt sich in einer grösseren Abhandlung
(S. 241 — 285) mit der Lehre von der Gewissensvertretung
(vgl. übrigens oben S. 339). Er nimmt an, dieses Institut sei in der
Z.Pr.O., wenn auch nicht dem Namen, so doch der Sache nach,
ebenso anerkannt wie im gemeinen Prozess und es seien deshalb
die hier bestehenden Kontroversen nicht, wie der Verf. der Materie
zur Z.Pr.O. angenommen habe, aus der Welt geschafft. Diese
Kontroversen bilden den eigentlichen Gegenstand der Abhandlung,
in welcher besonders die Natur der „ Gewissensvertretung " erörtert
und dargelegt wird , was zu geschehen habe , wenn der als Ge-
wissensvertretung bezeichnete Gegenbeweis nicht oder doch nicht
vollständig gelungen sei. Bezüglich des §. 437 Z.Pr.O. hält Bol-
giano an der von ihm schon früher ausgesprochenen, aber nicht
sehr günstig aufgenommenen Meinung fest, dass der Richter bei
unvollständigem Beweis ungeachtet der Fassung des Gesetzes
(„kann") auf einen richterlichen Eid erkennen müsse, und nur
die Wahl habe, welcher Partei er den Eid auferlegen wolle.
V. Schrutka-Rechtenstamm legt (S. 286 ff.) dar, welche
Bestimmungen in Oesterreich bezüglich der Sicherheitslei-
stung für die Prozesskosten bestehen und leitet daraus,
dass das österreichische R. den Deutschen in dieser Beziehung
nicht schlechter stelle, als den Oesterreicher, den Satz ab, dass
der letztere in Deutschland zur Sicherheitsleistung nach §. 102
Z.Pr.O. nicht verpflichtet sei.
Von Marcus wird sodann (S. 291 ff.) die Fi-age erörtert,
ob das in §. 109 Abs. 2 Z.Pr.O. geforderte Zeugnis der obrig-
keitlichen Behörde bei Bewilligung des Armen-R.
für den Richter bindend sei. Diese Frage wird verneint und
zwar auch für den Fall, dass in dem Zeugnis das Vorhanden-
sein der Armut in Abrede gestellt wird.
Eine weitere Abhandlung von Korn (S. 294 — 308) beschäf-
tigt sich mit der Zulässigkeit der Pfändung einer For-
derung des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger,
welche bekanntlich sehr bestritten ist. Korn tritt sehr entschie-
den für die Zulässigkeit ein und bringt in dieser Beziehung gute
Gründe vor. Auch erörtert er das Verhältnis zwischen der
Pfändung und Ueberweisung der eigenen Schuld zur Ausübung
des gesetzlichen Korapensations-R. In Gruchots Beiträgen Bd. 31,
Zeitschrift für Zivilprozess XI. 461
S. 610 ff. ist inzwischen die Frage auch von Hergenhahn er-
örtert worden.
Kohl er behandelt (S. 309 — 313) im Anschluss an seine
Arbeit über die prozessi'echtlichen Verträge in Gruchots Beiträ-
gen Bd. 31 S. 319 und an einige in der Zeitschrift für Zivil-
prozess mitgeteilte Rechtsfälle die Verträge, in welcher der
Gläubiger verspricht, keinen Konkurs zu beantra-
gen, und deren Gültigkeit. Er führt aus, ein prozessualer Ver-
trag dieser Art sei nichtig, nicht aber ein zivilistischer Vertrag,
welcher „die ßeaktionskraft der Forderung* zeitweise lähme,
so dass der Gläubiger überhaupt nicht gegen den Schuldner vor-
gehen dürfe. Das Konkursgericht soll hiernach prüfen, ob der
Eröffnungsantrag von einem „ aktionsfähigen " Konkursgläubiger
gestellt ist, und den Antrag zurückweisen, wenn diese Voraus-
setzung nicht vorliegt, dagegen eine Vereinbarung nicht berück-
sichtigen , welche dem Gläubiger mit Ausnahme des Konkurs-
eröffiaungsantrags alle übrigen Zwangsmassregeln belässt.
Ausser den genannten Abhandlungen , welche sich mit der
Auslegung des bestehenden R. beschäftigen , ist noch eine aus-
führliche Abhandlung von Culemann über die Reform des
amtsgerichtlichen Zivilprozesses zu erwähnen, in welcher
(S. 353 — 396) unter eingehender Berücksichtigung der bisherigen
Litteratur eine Reihe von Vorschlägen gemacht werden, welche
auf Vereinfachung des Verfahrens und Kostenerspar-
nis abzielen. Der wichtigste Vorschlag ist derjenige, nach welchem
im amtsgerichtlichen Verfahren der Selbstbetrieb des Pro-
zesses durch die Partei beschränkt werden und das Gericht
solange für die Fortsetzung des Prozesses sorgen soll, als nicht
die Partei erklärt, selbst eingreifen zu wollen.
Petersen.
Meili, F. Grundriss zu akademischen Vorlesungen über
das Zivilprozessrecht des Kantons Zürich und des
Bundes. Zürich, Orell Füssli Sc Co. 1888. 63 S. 2 Fr.
V. Schrutka-Rechtenstamm, E. Grundriss zu Vorlesungen
über österr. Zivilprozess. Berlin, Heymann. 1888.
44 S. IM. 80 Pf.
M. hält sich streng in den Grenzen eines Grundrisses, indem
er ausführliche Besprechung einzelner Fragen vollständig ver-
meidet und sich beschränkt auf die Angabe der üeberschriften
zu den Hauptabschnitten, zu den Paragraphen, ihren Abteilungen
und Unterabteilungen. Daneben stehen bei den einzelnen Para-
462 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
graphen Verweisungen auf einschlägige Gesetzesstellen, Staats-
verträge, Entscheidungen und die (vorzüglich schweizer.) Litte-
ratur , teilweise auch Definitionen, rechtspolitische und sonstige
kurze Bemerkungen. Das System ist folgendes: Einleitung (§. 1
Litteraturverzeichniss. §.2 Geschichtliche Bemerkungen.) I.Teil:
Allgemeine Vorchriften und Grundsätze (I. Gegenstand d. Z.P. ;
II. Gerichte, einzeln aufgezählt; III. Parteien; IV. Gerichts-
stände; V. Allgemeine Prinzipien). 2. Teil: Das ordentliche Ver-
fahren. 3. Teil: Besondere Prozessarten; Anhang über nicht-
streitige Gerichtsbarkeit. 4. Teil: Summarisches Verfahren.
5. Teil: Exekution. 6. Teil: Konkursverfahren. 7. Teil: Orga-
nisation der Bundesrechtspflege und das gerichtliche Verfahren
vor dem Bundesgericht.
Seh. beschränkt sich auf die Angabe der Haupt- und Para-
graphenüberschriften ohne Beifügung von Litteraturangaben oder
sonstigen Bemerkungen; in einzelnen Fällen sind die im Rahmen
des Paragraphen zu besprechenden Punkte angezeigt. Der Stoff
ist, abgesehen von der Einleitung (Begriff, Quellen, Litteratur)
in drei Bücher verteilt: 1. B. : Die Personen des Zivilprozesses
(Gericht, Parteien und dritte Teilnehmer); 2. B. : Gegenstand
(Hauptsache und Kosten); 3, B. : Die Handlungen; I. Abt.:
Allgemeines (1. Prinzipien; 2, Art, Zeit, Form und Inhalt der
Pai'teihandlungen ; 3. Form und Inhalt der gerichtlichen Hand-
lungen). II. Abt.: Die Handlungen des Erkenntnisverfahrens
(1. Prozesseröffnung; 2. Prozessinstruktion, umfassend Partei-
verhandlung und Beweisverfahren; 3. die Prozesserledigung, um-
fassend die Lehren vom Endurteil, von den Rechtsmitteln, von
der Rechtskraft und die Erledigung auf anderem Wege als durch
Endui'teil). III. Abt.: Die Handlungen des Zwangsverfahrens.
Kleinfeller.
Weissler. Das preuss. Notariat im Geltungsgebiete der
allgemeinen Gerichtsordnung. Unter Benutzung der
gesetzgeberischen Vorarbeiten zu den beiden Gesetzen vom
11. 1 VII. 1845 dargestellt. Berlin, Vahlen. 1888. X und
588 S. 10 M.
Gegenüber den bisher vorhandenen Darstellungen des preuss.
Notariats ist der vom Verf. erstrebte Zweck des vorliegenden
Buches, dem Praktiker den gesamten in Gesetzen und Verfügun-
gen über das Notariat enthaltenen Stoff im Wortlaute darzu-
bieten, sodann das, was Wissenschaft und Praxis für diesen Stoff
geleistet haben, möglichst vollständig voi-zuführen , endlich die
Meili, Schrutka-Rechtenstamm — Weissler. 463
bisher wenig oder gar nicht betretenen Teile des Gebiets zu er-
forschen. Verf. wird dieser Aufgabe nicht in der Form eines
Kommentars einer nicht vorhandenen Notariatsordnung, sondern
durch eine systematische Darstellung des preuss. Notariatsrechts,
der er die Verordnungen und Reskripte im Texte an den ein-
schlagenden Stellen im Wortlaute einfügt, gerecht. Am Schlüsse
stellt er die gesetzlichen Vorschriften über das Notariat im ge-
setzlichen Wortlaute, nicht in der so beliebten, aber entschieden
zu verwerfenden „heute gültigen" Form zusammen. Der syste-
matische Teil insbesondere stellt das Notar-R. in 5 Teilen mit
36 Kapiteln (S. 1— 305) dar: I. Allgemeiner Teil (rechtsge-
schichtliche Einleitung, allgemeine Bestimmungen über Natur
des Notariats, Geschäftskreis, §§. 5 und 6 Gesetz 11.; VII. 1845).
IL Die notarielle Urkunde (Auslegung von Formvorschrif-
ten, diese Vorschriften selbst, Beweiskraft der notariellen Ur-
kunden, einzelne besondere Fälle). III. Die dienstlichen Ver-
hältnisse des Notars (Ernennung, Rechte, Pflichten, Pensions-
und Hilfsverein, Dienstaufsicht, Beendigung des Amtes). IV. Das
notarielle Stempelrecht (Verantwortlichkeit des Notars,
Stempelrevision und Strafverfahren, Stempelverwendung, Stem-
pel pflichtigkeit der notariellen Urkunden). V. Gebührenord-
nung (Wertsberechnung, Ansetzung und Einforderung der Ge-
bühren, Tarifgebübrentabelle befindet sich am Schlüsse des
Buches). Sehr verdienstlich und die selbständige Auslegung der
Gesetze vom ll./VII. 1845 fördernd ist der nun folgende Ab-
druck der dem Verf. vom Geheimen Staatsarchiv zur Verfügung
gestellten gesetzgeberischen Vorarbeiten zu diesen Gesetzen: der
aus den Beratungen des Staatsministeriums hervorgegangene
Wortlaut des Entwurfs eines Gesetzes wegen Erweiterung der
Kompetenz der Notare und Abänderung des Verfahrens u. s. w.,
Motive dazu, Relation betreffend die bei der schriftlichen Ab-
stimmung über den Entwurf vom Staatsministerium vorgebrach-
ten Erinnerungen, Gutachten des Staatsrats (Justizabteilung)
über den Entwurf, Beratung im Plenum des Staatsrats, Bericht
desselben an den König. Ein alphabetisch geordnetes Sachregister
macht den Schluss des ganzen Werkes. Roedenbeck.
•
Kornfeld, I. Ueber das mündliche Summarverfahren.
Bemerkungen und Abänderungsvorschläge zu dem dies-
bezüglichen in der X. Session des österr. Abgeordneten-
hauses von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurfe.
Wien, Manz. 1888. 75 S. 60 kr. = 1 M. 20 Pf.
464 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888), VII, Bd. 12, Heft.
Da die geplante Reform des gesamten östeiT. Zivilprozesses
bisher nicht zustande gebracht werden konnte, versucht es dei
österr. Justizminister mit einer teilweisen Reform, indem er dem
Parlamente einen Gesetzentwurf über ein mündliches Verfahren
für Summarsachen (Angelegenheiten von 50 — 500 fl.) vorlegte.
Der Verf. unterzieht nun diesen Gesetzentwurf in I — VIII einer
eingehenden Kritik und macht unter ausführlicher Begründung
zahlreiche Abänderungsvorschläge, Im letzten Abschnitt „For-
mulierungen" werden dann diese Abänderungsvorschläge zu-
sammengefasst, indem der neue Gesetzentwurf so zum Abdrucke
gebracht wird, wie er nach Ansicht des Verfassers zu lauten
hätte. W. Fuchs (Wien).
VI. Strafrechtswissenschaft.
Lombroso, C. Der Verbrecher in anthropologischer,
ärztlicher und juristischer Beziehung, In deutscher
Bearbeitung von M, 0. Fraenkel, Mit Vorwort von
V. Kirchenheim. Hamburg, Richter. 1887. XIII und
562 S. 15 M.
Wiederholt sind in dieser Zeitschrift Schriften von Anhän-
gern der italienischen positiven Schule des Strafrechts, die nament-
lich durch Ferri ihre Ausbildung gefunden hat, besprochen.
In diesen Zeilen soll die Aufmerksamkeit auf die kriminalanthro-
pologischen Untersuchungen des geistigen Urhebers dieser Rich-
tung, des Irrenarztes C. Lombroso, gelenkt werden, der in
seinem „L'uomo delinquente" den Anstoss zu jener, auch in Ita-
lien nicht ohne Widerspruch gebliebenen Bewegung gegeben hat,
innerhalb welcher die Ergebnisse der evolutionistischen Theorie
auf dem Gebiete der Naturwissenschaften auch für das Straf-
recht Verwertung finden sollen. Dieses grundlegende Werk liegt
in guter deutscher Bearbeitung von Fraenkel vor und ist da-
mit weiteren Kreisen die Möglichkeit geboten, sich mit jenen
Anschauungen vertraut zu machen, die wohl als der extremste
Ausdruck des evolutionistischen Standpunkts im Gebiete der
Rechtslehre anzusehen sind. Der sich hier vollziehende radikale
Bruch auch mit Anschauungen, die durchaus nicht als Ergeb-
nisse aprioristischer Konstruktion gelten und einen grellen Wider-
spruch mit der Empirie bedeuten, machte es selbst dem ersten
Lombroso (üebers.) — Bordiert. 465
Anhänger der neuen Richtung, dem Juristen Ferri in seinen
ersten Schriften unmöglich, für das Straf-R. die von Lombroso
angedeuteten Folgerungen in vollem Umfang zu ziehen. Werden
diese Folgerungen gezogen, dann ist eine Wissenschaft des Straf-R.
nicht mehr möglich. Dagegen darf nicht übersehen werden,
dass die neue Richtung durch die Förderung der Kenntnis der
Natur des Verbrechers schätzenswerte Resultate für die Kriminal-
politik erzielt hat, welche die Strafrechtswissenschaft und Straf-
gesetzgebung unmöglich ignorieren können. Jedenfalls wurde
eine Erweiterung des Erkenntnisstoffes innerhalb des Straf-R.
angebahnt. Die Verdienste der Schule sind in dem kurz orien-
tierenden Vorwort V. Kirchenheiras in lichtvoller Weise nach
einigen Richtungen nachgewiesen. E. Uli mann.
Borchert, Th. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
für Handlungen Dritter, insbesondere die Teil-
nahme am Verbrechen und die mittelbare Thäter-
schaft nach deutschpreussischem R. Berlin, Müller.
1888. 135 S. 3 M.
Eine vom Standpunkte des Praktikers aus unternommene,
die einschlägliche Litteratur, insbesondere die Lehrbücher und
die Judikatur ausgiebig berücksichtigende, übersichtliche Dar-
stellung der im deutschen und im preuss. Rechtsgebiete gelten-
den, die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen Dritter
normierender Rechtssätze.
Nachdem im §. 1 der Begriff und das Wesen dieser Ver-
antwortlichkeit — unter Ausscheidung der nicht hierher gehörigen
Fälle — z. B. des Falles der Haftbarkeit für die Strafe des
Thäters, der Fälle aus §§. 120, 121, 347, Abs. 1, 285, 355 R.St.G.B.,
der Fälle aus §§. 203, 219, 35-4, 355 a. a. 0. — dargelegt sind,
wird in §. 2 Einteilung und allgemeine Charakteristik der in
Betracht kommenden Fälle gegeben.
Der Verf. unterscheidet drei Kategorien, in deren erste er
die Fälle der Teilnahme, in deren zweite er die Fälle mittelbarer
Thäterschaft, in deren letzte er diejenigen Fälle hinstellt, welche,
keiner der anderen beiden Kategorien angehörend, spezieller Ge-
setzesvorschrift ihr Dasein verdanken.
Allen Fällen gemeinschaftlich sind nach dem Verf. folgende
drei Eigentümlichkeiten :
1. Dass jemand, der tur dieselbe Handlung eines Dritten
mehrfach strafrechtlich verantwortlich sei, doch nur einmal mit
Strafe belegt werden dürfe.
466 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
2. Dass von der Stellung des Strafantrages wegen der Hand-
lung eines Dritten — sei er auch nur gegen den Dritten oder
nur gegen eine der verantwortlichen Personen gestellt — alle
für diese Handlung Verantwortlichen betroffen würden.
3. Dass der Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
nach der objektiven Seite hin stets durch die Handlung des
Di'itten und deren Erfolg begrenzt werde.
In dem die §§. 3 — 12 umfassenden 2. Hauptabschnitte
wird die Teilnahme am Verbrechen behandelt und zwar in den
§§. 3—5. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze: a) die Freiwillig-
keit der Teilnahme gegenüber der sogen. , notwendigen (Doppel-
ehe, Zweikampf u. s. w.) Teilnahme" (§. 3); b) die allgemeinen
Voraussetzungen der Teilnahme (§. 4) ; c) die strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit des Teilnehmers, insbesondere die Zurechnung per-
sönlicher Eigenschaften und Verhältnisse (§. 5), in den §§. 6 — 12
die besonderen Arten der Teilnahme: 1. Mitthäterschaft (§§. 6, 7),
2. Anstiftung und Beihilfe (§§. 8—12).
Im 3. und letzten Hauptabschnitte wird die mittelbare Thäter-
schaft dargelegt (§§. 13 — 15). Mittelbare Thäterschaft liegt nach
dem Verf. da vor, wo für einen objektiv strafbaren Thatbestand
nicht der sogenannte physische Thäter haftet, sondern derjenige, als
dessen Werkzeug der physische Thäter gehandelt hat. Bünger.
Baumgarten, J. Die Lehre vom Versuche der Verbrechen.
Stuttgart, Enke. 1888. VI u. 471 S. 10 M.
Die vorliegende Monographie verdankt ihre Entstehung der
Mitte 1882 seitens der Ungarischen Akademie der Wissenschaften
erfolgten Aussetzung eines Preises für „Die Entwicklung der
Lehre vom Versuche und von der Teilnahme, mit Berücksichtigung
der hervorragenden europ. Gesetzgebungen und der einschlägigen
Litteratur". Verf. erachtete jedoch die nur bis Ende 1883 er-
streckte Frist zur erschöpfenden Behandlung des ganzen Themas
für unzureichend und machte sich deshalb seinerseits lediglich
an die Ausarbeitung der Versuchslehre. Die bezeichnete Aka-
demie erteilte der zunächst 1885 zu Budapest (in ungarischer
Sprache) erschienenen Schrift eine Auszeichnung, die den Verf.
zur Veröffentlichung derselben in deutscher Sprache wesentlich
mit veranlasste. Von der Originalausgabe unterscheidet die
deutsche Bearbeitung sich nur darin, dass der ungar. rechts-
historische Teil weggelassen ist und im dogmatischen Teile statt
der Judikatur des ungar. obersten Gerichtshofes ausschliesslich
diejenige des Reichsgerichts Berücksichtigung erfahren hat.
Baumgarten, Versuch. 467
Den überwiegenden Raum der Schrift (nämlich 344 Seiten)
nimmt der rechtshistorische Teil ein, in welchem der Verf. die
Entwickelung der Versuchslehre in stetem Zusammenhange mit
den allgemeinen strafrechtlichen Wandlungen und Fortschritten
darstellt ; er nimmt hierbei namentlich gegen diejenigen Gelehrten
Stellung, die „vom abstrakten Standpunkte über den Wert ein-
zelner Auffassungen aburteilen und ihren willkürlichen Systemen
den Nimbus röm. oder germ. Alterthümlichkeit andichteten*.
Diese historische Entwickelung, die unter Zerlegung des Stoffes
in vier Perioden (Römisches Recht; Mittelalter; Carolina und
Doktrin bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts; von da ab bis zur
Gegenwart) durchgeführt wird, bildet zweifellos nicht nur den
wertvollsten Teil der Monographie, sondern erscheint auch an
sich als eine Arbeit von solcher Bedeutung, dass das juri-
stische Publikum dem Verf. für die erfolgte Veröffentlichung in
deutscher Sprache lebhaften Dank zollen muss (selbst wenn
sich — wie dem Referenten an einzelnen Stellen — der Gedanke
aufdrängen sollte, dass Verf. die ungar. Sprache wohl besser als
die deutsche beheri-schen möge). Was speziell den berühmten
Art. 178 der CG. C. betrifft, so mag hervorgehoben werden, dass
Verf. die Beziehung jener gesetzlichen Bestimmung auf die den
italienischen Praktikern fremd gebliebene Untei'scheidung zwi-
schen , tauglichem" und „untauglichem" Versuch energisch in
Abrede stellt.
Am ausgedehntesten verbreitet Verf. sich über die 4. Periode ;
für diese legt er die stufenweise Entwickelung der Versuchs-
theorie und ihres gegenwärtigen Standpunktes, sowie deren Ver-
wertung durch Gesetzgebung und Rechtsprechung bei den Fran-
zosen, Italienern und Deutschen dar, um so für den ausschliesslich
der Besprechung des R.St.G.B. gewidmeten dogmatischen Teil
die nötige Klarheit über die vom Gesetzgeber benutzten Quellen
und die Verwertung der Früchte des jahrhundertelangen wissen-
schaftlichen Entwickelungsganges zu gewinnen. Der Skizzierung
sowie der scharfen kritischen Beleuchtung aller Versuchstheorien
der neueren deutschen Doktrin sei hier besonders Erwähnung
gethan.
Bei der Ausarbeitung des dogmatischen Teiles (S. 347—471)
bekämpfte Verf. vorzüglich „die Losreissung des allgemeinen
Teiles von dem besonderen," davon ausgehend, dass die Vor-
schriften jenes lediglich Interpretationsregeln für die Bestim-
mungen des besonderen Teiles enthielten, deren Tragweite nur
an dem Thatbestand der einzelnen Verbrechen demonstriei-t werden
468 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
könne. Nach Erörterung der subjektiven und objektiven Be-
stimmungen des strafbaren Versuches bestimmt Verf. dessen
Begrifi" dahin, dass „diejenigen dolosen Handlungen, in denen
der auf die Verletzung eines strafrechtlich geschützten Gutes
gerichtete Vorsatz sich in einem dasselbe gefährdenden Angriff
verkörpere" als Versuche zu verstehen seien. Der zweite Ab-
schnitt dieses Teiles endlich handelt von den Stufen des Ver-
suches und der relativen Strafbarkeit bezw. von der Straflosig-
keit des Versuchs.
Ein Sachregister und eine Spezialisirung des Inhaltverzeich-
nisses fehlt. Olshausen.
Vn. Kirchenrecht.
Zorn, Ph. Lehrbuch des Kirchen- R. (Handbibliothek des
öffentlichen E., hrsgb. von A. v. Kirchenheim, III. Band.)
Stuttgart, Enke. 1888. XVTI und 534 S. 9 M.
Der vorliegende dritte Band der Kirchenheimschen Samm-
lung von kurzen Lehrbüchern der öffentlichrechtlichen Disziplinen
unterscheidet sich von den vorausgegangenen Bänden, welche
das Staats-R. und das Verwaltungs-R. zur Darstellung brachten,
wesentlich durch die sehr ausführliche Berücksichtigung des ge-
schichtlichen Elements. Fast die Hälfte des Zornschen Lehr-
buchs (S. 9—225) ist der Geschichte des Kirchen-R. gewidmet!
Freilich hat der Verf. in diesem rechtshistorischen Teil, neben
der allgemeinen Geschichte des Kirchen-R., auch manche bisher
gewöhnlich mit der dogmatischen Darstellung verbundene Er-
örterungen über die geschichtliche Entwickelung einzelner In-
stitute aufgenommen, während die Geschichte anderer wichtiger
Institute (wie des Kardinalats, der Domkapitel, des Patronat-R.)
in seinem Werke nur ganz kui'z berührt ist. Der Standpunkt
der geschichtlichen Darstellung ist ein universalhistorischer, ins-
besondere hat der Verf. auch die Zusammenhänge der Kirchen-
rechtsgeschichte mit der allgemeinen Weltgeschichte, vielfach im
Anschluss an Ranke, hervorgehoben; dagegen die Behandlung
des geltenden R. beschränkt sich auf Deutschland und zeigt ein
durchgehendes Streben nach strenger juristischer Fassung.
Die für das Werk massgebenden prinzipiellen Auffassungen
Z.'s sind hauptsächlich in der Einleitung (S. 1 — 8) und am
Zorn, Kirchen-R. 469
Schluss des historischen Teils (§. 14 „Staat und Kirche im
19. Jahrhundert: Prinzipielles") dargelegt. Einen einheitlichen
juristischen Begriff der Kirche gibt es nach Z.'s Ansicht seit der
Reformation nicht mehr (S. 3 ff.), weshalb die Wissenschaft des
Kirchen-R. den weiteren Begriff des Religionsvereins zu Grunde
zu legen hat (S. 5 — 6). Die grossen historischen Kirchen sind
gegenwärtig in den deutschen Einzelstaaten Landeskirchen, d. h.
privilegierte Korporationen (S. 219 ff.); dagegen bestreitet ihnen
der Verf., in wesentlicher Uebereinstimmung mit Rosin, — der
aber doch nur die Tendenz der neuesten Rechtsbildung charak-
terisieren wollte — die Eigenschaft öffentlicher Korporationen,
indem er diesen vieldeutigen Begriff auf solche Korporationen
beschränkt, bei denen ein staatlicher Zwang der Zugehörigkeit
staatfindet (S. 221). Prinzip für das Verhältnis von Staat und
Kirche ist die Unterordnung der Kirche unter die Souveränetät
des Staates (S. 7 — 8); daraus wird insbes. die Richtigkeit der
sogen. Legaltheorie für die juristische Beurteilung der Konkordate
abgeleitet (S. 432 ff.). Das Kirchen-R. entsteht heutzutage —
im Einklang mit der vom Verf. (S. 3) aufgestellten Begriffs-
bestimmung des R. überhaupt — teils durch Staatsgesetzgebung,
teils auf dem Wege der Autonomie (S. 7) ; jedoch ist der Stand-
punkt des Verf. hinsichtlich der rechtlichen Geltung solcher
kirchlicher Vorschriften, denen der staatliche Zwang zur Reali-
sierung fehlt, kaum ein ganz klarer (vgl. insbes. die Bemerkungen
über das Ehe-R. S. 213 und 533 — 53-i). Ein gemeines deutsches
Kirchen-R. gibt es nicht; auch das katholische Kirchen-R. ist
kein juristisch gemeines, insbes. weil die rechtserzeugenden Fak-
toren der katholischen Kirche in und unter den einzelnen Staaten
stehen (S. 2—3).
Die speziellen Ausführungen des Verf. sowohl im histori-
schen wie im dogmatischen Teil zeigen gleichfalls eine grosse
Selbständigkeit der Auffassung, und zwar auch gegenüber den-
jenigen wissenschaftlichen Arbeiten, denen er in der Mitteilung
des positiven Stoffs vorzugsweise folgt oder welche, wie er selbst
hervorhebt, die Anregung zu seiner Theorie gegeben haben (vgl.
z, B. S. 52 u. 53 und S. 75 die Polemik gegen E. Loening in
betreff des merowingischen Staatskirchen-R., sowie den Versuch
S. 248 ff., die verschiedenen Arten der Amtsgewalt in der katho-
lischen Kirche abweichend von Hinschius zu bestimmen).
Zitiert sind, neben den wichtigsten Quellenstellen, fast nur
die neueren kirchenrechtlichen Systeme und Monographien, diese
jedoch in sehr ausgiebigem Masse.
470 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft,
Wenn auch das Z.'sche Lehrbuch sich in den Rahmen der
Sammlung, zu welcher es gehört, wohl nicht ganz einfügt, und
wenn auch manche Behauptungen des Verf. geeignet sind , Be-
denken, resp. Widerspruch hervorzurufen, so wird dem Werke
doch vielfache Beachtung und Benutzung zu teil werden.
Brie.
Lenz, H. Das dons et legs en faveur des etablisse-
ments pablics. Brüssel, Larcier. 1882. Tl. I 441, II
478 S.
L. , Justizministerialdirektor in Brüssel, ergänzt Laurents
Stiftungs-R. (Pr. de droit civil XI) durch die belg. wie französ.
Gerichts- und Verwaltungsübung zu Art. 900, 910 und 937 des
französ. bürgerlichen Gesetzbuches, welchen die Art. 849, 932
und 1060 des Italien, bürgerlichen Gesetzbuches entsprechen.
Es handelt Bd. I S. 9 — 85 von der schon nach röm. R. er-
forderlichen Staatsgenehmigung neuer Stiftungen und Stif-
tungszuflüsse, 86 — 136 von der Ermässigung derselben im Ver-
waltungswege zu Gunsten der Blutserben, 137 — 424 von der
Zweckbestimmung, welcher Zuwendungen an Wohlthätigkeits-,
kirchliche (S. 199), Schul- (S. 292) und klösterliche Anstalten (S.
333) gewidmet werden können; Bd. II S. 1—38 (und 151—172)
von den als nicht beigefügt zu erachtenden Bedingungen
und Vorbehalten, S. 38 — 470 insbesondere hinsichtlich der ört-
lichen Armenverbände (38—51 u. 172 — 183), der Pfleg- und
Krankenhäuser (52-93 u. 184—207), der Gotteshäuser (94—146
u. 208 — 218) und endlich der staatlich nicht anerkannten Armen-,
Kranken-, Bildungs- und Kultusanstalten und -Vereine. Schen-
kungen und letztwillige Zuwendungen an solche oder an Stif-
tungen ausserhalb des gesetzlich zulässigen Stiftungszweckes
werden dadurch aufrecht erhalten, dass dieselben kraft wohl-
wollender Auslegung statt an den ausdrücklich bezeichneten
Schenk- oder Vermächtnisnehmer der Gemeinde oder staatlich
anerkannten Anstalt, in deren gesetzlichen Wirkungsbereich der
Vollzug der Freigebigkeit sonst fallen würde, zugewendet werden
(n 242, Pasicr. beige 1884, II 403 und S. 180 von Giron,
droit adm. I, oben Bd. IV, S. 35). Das umfassende Werk, das
erste seiner Art, bespricht auch die Privatrechtsansprüche be-
treffs der Familienstiftungen und Verleihungsrecht von Freistellen,
der Grabstätten, der Kirchenbänke und insbesondere der üeber-
wachung des Stiftungsvollzugs. Nur für Frankreich, Luxemburg
und Elsass-Lothringen haben die erörterten Vorschriften betreffs
Lenz — Salis. 471
des Armen-, Kirchen- und Schulrechts noch praktische Bedeutung.
Den Scbluss bildet die Paragraphenübersicht; ein buchstaben-
weises Inhaltsverzeichnis fehlt. F. Geigel.
Salis, L. K. V. Die Publikation des tridentischen Rechts
der Eheschliessung. Basel, DetlofiF. 1888. 74 S. 1 M.
80 Pf.
Die sehr lehrreiche Schrift behandelt den neuerdings mehr-
fach aufgenommenen Streit über das Geltungsgebiet des Triden-
tiner Eheschliessungs-R. in Staaten mit konfessionell gemischter
Bevölkerung.
Im I. Abschnitt (S. 2—15) wird der Inhalt des Dekrets
Tametsi im Gegensatz zu den Normen des älteren kanonischen
R. dargelegt. — Der II. Abschnitt (S. 15 — 48) bringt eine aus-
führliche Genesis des genannten Dekrets im Anhalt an die
Massarellischen Konzilsakten. Von Interesse ist hier der Gang
der Kontroverse über die Legitimation der Kirche, heimlich ge-
schlossene Ehen (matrimonia clandestina) trotz ihrer Sakramen-
talilät für nichtig zu erklären. — Ein III. Abschnitt erörtert
die Wirksamkeit und Ausgestaltung des Dekrets durch
die spätere kirchliche Praxis, insbesondere gegenüber den Aka-
tholiken. Welche Erfordernisse müssen erfüllt sein, damit die
tridentin. Eheschliessungsform für die Nupturienten gilt? Der
Verf. kommt zu folgenden Hauptsätzen: 1. Das Tridentinum
braucht nicht befolgt zu werden, wenn es am Ort der Ehe-
schliessung nicht gilt, und auch nur Einer der Nupturienten
persönlich an dasselbe nicht gebunden ist (S. 54). 2. Aka-
tholiken müssen das Tridentinum befolgen, wenn entweder
überhaupt keine ketzerische Parochie für sie besteht, oder
wenn letztere erst errichtet worden, nachdem das Dekret Tametsi
am Ort bereits in Kraft getreten war (S. 56). 3. Der Satz ad
2 enthält keine (I) Inkonsequenz gegenüber dem Prinzipe, dass
alle getauften Einwohner der katholischen Lokalparochie ange-
hören (S. 58). 4. Die röm. Kurialpraxis (?) stellt die Missions-
stationen den eigentlichen Parochien gleich, sofern in ihnen die
Gläubigen für die wichtigsten Parochialhandlungen an einen
bestimmten Geistlichen gewiesen sind (S. 63). 5. Das Dekret
Tametsi kann in jeder Parochie durch eine legitima desuetudo
seitens der Katholiken ausser Kraft gesetzt werden (S. 71).
Hübler.
472 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
VIII. Staats- und Verwaltungsrecht.
Heimburger, K. Der Erwerb der Gebietshoheit. I. Tl.
Kai'lsruhe. 1888. 155 S. (Heidelberger Habilitationsschrift.)
Um den Rechtstitel für den Erwei-b der deutschen Schutz-
gebiete zu finden, beschäftigt sich das Bucli zumeist mit der all-
gemeinen Frage um den Erwerb der Gebietshoheit. Der Begriff
der letzteren wird nach seiner geschichtlichen Entwicklung dar-
gestellt, wie er aus der privatrechtlichen Auffassung zu der
staatsrechtlichen Bedeutung fortgeschritten ist. Der Verf. teilt
die Ansicht von Gerber und Laband und vindiziert die staats-
i'echtliche Definition auch für das Völkerrecht. Der 2. Abschnitt
führt in das eigentliche Thema, wobei auch zumeist der Erwerb
historisch entwickelt wird. Als ünterfragen werden behandelt:
Subjekt, Objekt und Rechtsgi'und des Gebietserwerbs. Bezüglich
des Subjekts wird die Frage, ob Privatpersonen Gebietshoheit
erlangen können , vom völkerrechtlichen Standpunkt verneint.
Bezüglich des Objekts gelangt der Verf. von dem Grundsatz, dass
mit dem Erwerb des Gebiets auch die Herrschaft über die Be-
wohner erworben werde , zu einer Reihe von Detailäusserungen
(Plebiszit, Option, mare liberum u. s. w.). Als völkerrechtliche
Titel werden nur Okkupation, Accession und Zession anerkannt.
Die Verträge mit den Häuptlingen gelten nur als Grundlage
für eine künftige Okkupation. Kays er.
La Repres entation propo rtionnelle. Etudes de legislation
et de statistique comparees publiees sous les auspices de la
Societe pour l'etude de la representation proportionnelle.
Paris, Pichon. 1888. XXX u. 524 S. 6 kol. Tafeln.
Zum Studium des in seiner praktischen Wirksamkeit in
Frankreich jedenfalls etwas überschätzten Problems der ziffer-
mässig gerechten Vertretung aller im Bevölkerungsstande vor-
handenen Meinungen und Anschauungen hat daselbst zur Bildung
einer Gesellschaft geführt, welche, mit reichen materiellen und
geistigen Fonds ausgestattet, dem eingehenden Studium dieser
Frage sich widmet. Als erstes grosses Ergebnis dieser Spezial-
studien erschien unter Mitwirkung von bewährten Kräften wie
Lebon, P. Dareste, Daguin, Vermes u. a. das vorliegende um-
fangreiche Werk, welches zunächst einen üeberblick über den
gesamten Kreis der die Frage treffenden Lehrmeinungen gewährt,
i
Heimburger — Representation — Fromm. 473
woran sich dann eine sehr ausführliche Darstellung aller ein-
schlägigen gesetzlichen Bestimmungen schliesst. Die besondere
Sorgfalt, welche die Herausgeber auf die genaue Anführung aller
pai'lamentarischen Debatten . in welchen die Einführung der Mi-
noritätenvertretung zur Diskussion stand, legten, geben dem
Buche informatorische Bedeutung und geschlossene Uebersicht-
lichkeit. Stoerk.
Fromm. Das positive Staatsrecht der preassiscben
Monarchie und des Deutschen Reiches. I. Teil:
Das Yerfassungsrecht. 81 u. 388 S. II. Teil: Das Verwais
tungsrecht. Abteil. I: Das Verwaltungsrecht des Deutschen
Reiches. 123 S. Berlin, Müller. 1887. 4 M. u. 1 M.
50 Pf.
Das vorliegende Werk hat zum Zwecke eine „systematische
Darstellung" des in Preussen geltenden, einesteils auf der
preussischen Gesetzgebung, andernteils auf den Reichsgesetzen
beruhenden Verfassungs- und Verwaltungs-R. und zwar in der
Weise zu geben, dass die betreffenden Gesetze und Verordnungen
wörtlich abgedruckt werden. Zum besseren Verständnisse des
geltenden R. ist bei einzelnen Materien , insbesondere bei der
preussichen Verfassung und der Reichsverfassung die historische
Entwickelung in ihren Hauptmomenten dargestellt. Ausserdem
ist bei einer Anzahl streitiger Punkte auf die bezüglichen Er-
klärungen der Staatsregierung, ministeriellen Erlasse und Ent-
scheidungen der obersten Gerichtshöfe verwiesen. Endlich hat
der Verf. selbst eine Anzahl von erläuternden Bemerkungen den
einzelnen Gesetzen beigefügt. Ein wissenschaftliches System liegt
dem Werke nicht zu Grunde, die „systematische Darstellung'
beruht vielmehr einfach darauf, dass im Anschluss an die be-
treffenden Artikel der preuss. Verfassungsurkunde bezw. der
Reichverfassung die auf Grund derselben erlassenen Gesetze mit-
geteilt werden. Die Folge davon ist, dass in dem ersten Teil,
welcher das Verfassungs-R. enthalten soll, bereits in erheblichem
Umfange das Verwaltungs-R. berücksichtigt ist und die Abgren-
zung zwischen dem ersten und zweiten Teile sich als eine durch-
aus willkürliche darstellt. Trotzdem ist natürlich das Buch, an
das ja ein zu scharfer Massstab nicht angelegt werden kann,
vollkommen geeignet, seinen hauptsächlichen Zweck, für den prak-
tischen Handgebrauch der Staats- und Kommunalverwaltungs-
beamten zu dienen, zu erfüllen. Stengel.
Centralblatt für Kechtswissenschaft. VII. Band. 35
474 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
Meili, F. Die Anwendung des Expropriationsrechtes
auf die Telephonie. Basel, Schwabe. 1888. 67 S.
Seinem bekannten grösseren Wei'ke über das Telephon-R.
(C.Bl. IV, 245) lässt der Verf. in der vorliegenden Schrift eine
besondere Abhandlung über die Anwendung des Expropriations-
R. zu Gunsten der Telephonunternehmungen folgen. Den äus-
seren Anlass zur Abfassung der Schrift boten einige Rechts-
fälle, die sich anlässlich der des Jahres 1885 erfolgten Verstaat-
lichung des Zürichschen Telephonnetzes ergaben und bei deren
Austragung die anwaltschaftliche Thätigkeit des Verf. in Anspruch
genommen wurde. Während die eidgenössische Schätzungskom-
mission die Abfindung der durch das Ziehen der Telephondrähte
über den betreffenden Luftraum, durch unterirdisches Legen von
Telephondrähten, durch Aufstellung von Stützpunkten für die
Drähte und durch das hiermit eventuell verbundene Betreten des
Treppenhauses und Daches in ihren Rechten beeinträchtigten
Grundbesitzer durch eine einmalige, dem Werte der abgetre-
tenen Rechte entsprechende Entschädigung für angemessen erach-
tete, hat die — von den Parteien nicht weiter angefochtene —
Entscheidung der bundesgerichtlichen Kommission vom 16. Februar
1888 die Berechtigung des Bundes anerkannt, die Expi'opriaten
durch periodische Leistungen für die ihnen zeitweilig auf-
erlegten Eigentumsbeschränkungen zu entschädigen. Diese Ent-
scheidung bietet dem Verf. Veranlassung zur Ausführung , dass
es sich bei den fraglichen Beschränkungen keineswegs um die
zwangsweise Bestellung obligatorischer Miet-R., sondern um
die Bestellung von Personalservituten handelt. Die Ein-
wendung, dass im Falle des Umbaues des mit der Beschränkung
behafteten Hauses die letztere in Wegfall kommt, wird dadurch
beseitigt, dass die in Rede stehende Personalservitut als eine im
angedeuteten Sinne resolutiv bedingte erklärt wird (S. 47).
Dieser Ansicht des Verf. ist um so mehr beizupflichten, als die-
selbe mit der heutzutage gangbaren juristischen Konstruktion
der Enteignung als eines einseitigen staatsrechtlichen Aktes bei
weitem besser in Einklang gebracht werden kann, als die An-
nahme eines erzwungenen Bestandverhältnisses. Am Schlüsse
(S. 49 ff.) erörtert der Verf. in anregender Weise die Entschä-
digungsfrage, in welcher Hinsicht er einerseits den Stand-
punkt des französischen Gesetzes vom 28. Juli 1885 ablehnt,
welches dem Eigentümer die unentgeltliche Benützung seines
Eigentums zu Telephonzwecken — lediglich gegen Ersatz des
aus Errichtung und Unterhaltung der Leitung erwachsenden
Meili — Dalcke. 475
Schadens — auferlegt, andrerseits jedoch für die Benützung des
Luftraumes über und des Bodens unter dem Eigentum nur
insoweit die Verabfolgung einer Entschädigung befürwortet, als
dieser Luftraum resp. Boden dem Eigentümer nutzbringend sein
können. Prazäk.
Dalcke, A. Das preuss. Jagd-E. Systematisch dargestellte
und vollständig umgearbeitete Aufl. Breslau, Kern. 1888,
Vlir u. 271 S. 5 M.
Die I. Auflage dieses Buches ist im Jahre 1864 erschienen,
seit dieser Zeit hat sich die preuss. Jagdgesetzgebung durch das
Hinzukommen der Jagd-R. der neuen Landesteile einerseits mannig-
faltiger, durch das für das ganze Staatsgebiet mit Ausnahme
von Hohenzollern erlassene Schongesetz vom 26. Februar 1870
andererseits einheitlicher gestaltet; der in den letzten Jahren
gemachte Versuch , für das Gebiet der preuss. Monarchie eine
einheitliche Jagdordnung zu erlassen, ist leider zunächst als ge-
scheitert zu betrachten. Der in dem Stoff wohlbewanderte Verf.
veranstaltet hier eine IL Aufl. seines längst vergriffenen Werkes.
Während alle anderen Bearbeiter des preuss. Jagd-R. sich auf
die Behandlung einzelner Hauptgesetze , selbst die Schrift von
Wagner über die preuss. Jagdgesetzgebung im wesentlichen
auf das Recht der älteren Provinzen beschränken , so will D.
eine vollständige Darstellung des ganzen Rechtsstoffes geben,
eine schwierige Arbeit, wie schon daran zu ermessen, dass
z. B. für Hessen-Nassau nicht weniger als neun verschiedene
Gesetzgebungen zu berücksichtigen waren. Der Verf. gibt im
I. Teil eine systematische Darstellung der Vorschriften des
öffentlichen und bürgerlichen R. über Begriff, Umfang, Sub-
jekt und Gegenstand des Jagd - R. , Ausübung und Schutz
desselben. Der II. Teil behandelt das Jagdstrafrecht und
zwar die , eigentlichen Strafgesetze", sowie die allgemeinen und
provinziellen „Polizeistrafgesetze". Ein Anhang gibt den Text
des Vogelschutzgesetzes vom 22. März 1888 mit Erläuterungen
und der wichtigsten preuss. Jagdgesetze. Der Verf. hat seinen
Zweck, für die Bedürfnisse der Praxis einen klaren und voll-
ständigen Ueberblick über das geltende R. zu geben , erreicht ;
die Litteratur und die Rechtsprechung, insbesondere des preuss.
Kammergerichts, des Obertribunals und des Reichsgerichts sind
umsichtig benutzt; geschichtliche und theoretische Erörterungen
sind fast ganz vermieden, ebenso die Vergleichung mit anderen
Jagdgesetzgebungen, die Hereinziehung nicht preuss. Litteratur
476 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
und Eechtsprechung. Die Ergebnisse der Eechtsprecliung, z. B.
die Urteile des Reichsgerichts hinsichtlich der Behandlung der
widerrechtlichen Aneignung von Feld wild als Jagdvergehen, wer-
den da und dort einer umsichtigen Kritik unterzogen.
Schenkel.
IX. Hilfswissenschaften.
Ortloff, H. Gerichts-medizinische Fälle und Abhand-
lungen. Heft II. 1. Versuch eines Mordes oder Selbst-
mordes? Erwürgen und Erdrosseln. Von Arno Siefert.
2. Verbrechensverübung im Traumwandeln. Vom Heraus-
geber. 1 M. 60 Pf. Heft III. Strafbare Fahrlässigkeit
bei Ausübung der Heilkunst. Vom Herausgeber. Berlin,
Worms. 1888. 2 M. 40 Pf.
1. Die 23jährige H. war auf ihren Angstruf: ein Messer!
bewusstlos und halberstickt in ihrer Stube am Boden aufge-
funden worden, mit einem Stücke Band (von dem Rocke ihrer
Schwester) um den Hals, an dem sich eine deutliche Strang-
marke fand. Nachträglich gab sie an, von ihrem Schwängei'er
an den Hals gefasst und dann bewusstlos geworden zu sein.
Das erste Gutachten hält Selbstmordversuch nicht für ausge-
schlossen und das Fehlen der Erinnerung eines gewaltsamen
Angriffs deshalb möglicherweise für eine erlogene Angabe. Das
zweite Gutachten spricht sich namentlich im Hinblick auf die
nachträglich sicherer konstatierten Fingereindrücke bestimmter
für Erwürgungsversuch aus, nach welchem zur Täuschung das
Band um den Hals gelegt wurde. In Verbindung mit anderen
Beweismitteln führt dies zur Verurteilung.
2. In dem Hause des Bauers H, war nachts Feuer ausge-
kommen, das Wertsachen desselben vernichtete und das Leben ins-
besondere auch der aus festem Schlaf geweckten Frau gefähr-
dete. Die Magd gab an, sie habe ihren Herrn nachts wiederholt
Reisig aus dem Hofe an die Hausthüre tragen sehen und ihn
dann die Treppe hinaufgehen hören. An der Angeschuldigten,
die keine Auskunft über das Entstehen des Feuers geben konnte,
war nur Nervenschwäche, Schwei'hörigkeit, zeitweise Schlaflosig-
keit (angeblich auch mitunter sonderbares Wesen) beobachtet
worden. Gutachten: transitorische Bewusstseinsstörung. Die
Orüoff — Planck. 477
Magd selbst erscheint nach Verf. Schlussbemerktmgen nicht
vollständig entlastet.
3. Eine Risswunde des Knies wird von einem Kurpfuscher
behandelt. Es gesellt sich Kinnbackeukrampf dazu und Patientin
stirbt. Die Sektion weist zahlreiche, nicht eingeheilte Kiesel-
steine in der Wunde nach. Erstes Gutachten: „Tod mittelbar
durch schlechte Behandlung." Zweites Gutachten: „Der Ausgang
kann auch durch die Art der Verletzung und die Temperatur
ausreichend erklärt werden." Verf. rügt an dem freisprechenden
Urteile die ungenügende Würdigung des Begriffs kausal. Bei
der Fahrlässigkeit in der Behandlung, als deren hervorragend-
sten Fälle die — nicht definierbaren — Kunstfehler anzusehen
sind, sollte „die Möglichkeit, das Handeln in Ansehung der
schädlichen Folgen zu bedenken" die Strafbarkeit bedingen, wo-
bei der Kuspfuscher als sich seiner bezw. Unfähigkeit bewusst
zu präsumieren ist. Die Kurpfuscherei, „die Wurzel allen
Uebels", müsste als Gefährdungsdelikt oder als unter den Be-
grifi": Anmassung und betrügerische Handlungen bezw. persön-
licher Verhältnisse fallend zu bestrafen sein, entsprechend aber
auch die Aerzte die Pflicht haben, jeden Kranken zu jeder Zeit
in Behandlung zu nehmen.
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und der gerichts-
medizinischen Litter atur ist ausgiebig benutzt. Kornfeld.
Planck, K. Chr. Halbes und ganzes Recht. Mit einer
Einleitung von Adolf Gubitz. Tübingen 1885. XXIX
und 194 S.
Die vorliegend e Schrift enthält Auszüge aus einer Reihe von
Aufsätzen des am 7. Juni 1880 verstorbenen Württemberg. Philo-
sophen Karl Christian Planck. Sie zerfällt in zwei Ab-
schnitte. In dem ersten — „Halbes Recht* betitelten — (S. 1 — 94)
wird auf die mannigfachen Uebelstände unserer Zeit, auf die
materielle und geistige Xot hingewiesen; als die geistige Not
wird der Mangel eines wahrhaft rechtlichen Prinzips gegenüber
der Sozialdemokratie bezeichnet. Eine Besserung dieser Verhält-
nisse lasse sich nur dadurch erreichen, dass der Mensch als Person
in voller Unabhängigkeit anerkannt sei, was nur dann möglich
wäre, wenn jeder sich eines genügenden Einkommens ei'freue.
,Ein kleines Kapital, um ein eigenes Geschäft anfangen zu kön-
nen, das ist die Forderung des gewerblichen Arbeiters, ein mas-
siger Grundbesitz, von welchem eine Familie ohne Hunger und
Kummer leben kann, das ist der Wunsch des landwirtschaft-
478 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
liehen Tagelöhners. Nicht einen kommunistischen Gemeinbesitz
des Staates wollen diese Klassen, was das sein soll, verstehen sie
nicht; aber: Eigentum für jeden! das ist ihnen die Lösung der
sozialen Frage" (S. IX).
Auf welchem Wege man nun zu derartigen, allseitig befrie-
digenden, Zuständen gelangen könne, soll in dem zweiten —
„Ganzes Eecht" überschriebenen — Teile (S. 97 — 194) gezeigt
werden. Die üeberschriften der vier kleinen Aufsätze dieses Tei-
les — Bildung für Alle! Arbeit für Alle! Eigentum für Alle!
Frieden auf Erden! — kennzeichnen die Wünsche des Philo-
sophen. Nur um die widerstreitenden Interessen auszugleichen
und zu versöhnen, empfiehlt P. vor allem eine Organisation der
Bevölkerung nach dem Berufe. Die Berufsstände und ihre ge-
nossenschaftliche Gliederung und Selbstverwaltung sollen die erste
Rechtsgrundlage des Volkslebens und der Volksvertretung bilden.
„Im umfassenden Rechtsgesetze organisch zweckmässiger Bei'ufs-
arbeit liegt der mächtige Hebel, der allein die Uebel in den Ar-
beits- und Erwerbsverhältnissen der verschiedenen Stände mit der
Kraft des Rechtes zu bannen vermag" (S. 132). Da aber Ge-
meinde und Provinz ihrerseits ein eigentümliches Organ der natio-
nalen und allgemeinen Rechtsordnung ausmachen, so sollen die
Gemeinde- und Provinzialvertretungen als zweiter grosser Haupt-
bestandteil der allgemeinen Volksvertretung anerkannt werden.
Dass nach irgend einer Richtung hin eine Lösung jener
grossen Fragen, die in der vorliegenden Schrift behandelt wer-
den, herbeigeführt sei, kann nicht zugestanden werden. Auch
die im einzelnen empfohlenen Reformvorschläge — Abschaffung
des Grundeigentums etc. — bieten nichts, was nicht längst,
bald hier bald dort, wenn auch zumeist in anderem Zusammen-
hange, vorgetragen wäre. Elster.
B. Zeitschriftenüberschau.
Zeitschr. d. Savigny-Stiftung f. Rechtsgeschichte. Germ. Abt.,
Bd. IX. Heft 1. Zeumer, über Heimat u. Alter d. Lex Ro-
mana Raetica Curiensis. Schröder, z. Kunde d. Sachsenspiegels.
Werunsky, d, Majestas Carolina, v. Brünneck, d. Leibeigen-
schaft in Pommern. Kruse, d. Kölner Richerzeche.
Jahrbücher f. d. Dogmatik des Privat-R. Bd. XXVI. Heft. 6.
Kohl er, im zweiten Dezennium d. deutschen Patentgesetzes.
Die Aristonpatentsache. Ruhstrat, z. Lehre v. d. Stellver-
tretung:.
Zeitschriftenüberschau. 479
Krit. Vierteljahrsschr. XXX. 3. u. 4. Bahr, Entwarf e. bürgerl.
Gesetzbuches.
Jahrbuch f. Gesetzgebung etc. XV. 2. Gierke, d. Stellung d.
künl'tigen bürgerl. Gesetzbuchs z. Erb-R. im ländl. Grundbesitz.
Oesterr. Gerichtszeitung. XXXIX. 25.-27. Zitelmann, d. Mög-
lichkeit eines Welt-R.
Jurist. Blätter. XVII. 24.-29. Steinbach, d. Rechtsgrundsätze
betr. Ersatz v. Vermögeusschäden. 25. Lentner, alma mater
Bononiensis. 26. Lössl, Kontumazierung in Distanzprozessen.
27. 28. Neumann, d. Gefängniswesen in Hamburg,
Oesterr. Centralbl. f. d. Praxis. VI. 6. Geller, d. Vollendung
schriftl. Verträge.
Zeitschr. f. schweizer. R. XXIX. N. F. VU. Heft 3. Wächter,
einige Bemerkungen z. Art. 674 OR. (Klage d. Aktiengesell-
schaft u. d. Aktionäre gegen d. Verwaltungsorgane). Heusler,
schweizer. Rechtsgesetzgebung v. 1887. üebersicht d. Litteratur.
Zeitschr. f. Berg-K. XXIX. 3. Engl. Kohlenbergwerksgesetz v.
16. IX. 1887 (S. 323-395).
Law Quarterly Reriew. Vol. 4. Nr, 15. Cohen, a note on the
factors acts. Montague, the local govemment bill. Public
meetings and public order (the United States). Early english
land tenures. Maitland, the beatitude of seisin, II. Gallup,
railway niortgages and receiver's debts in the United States.
Poole, on licensing of nuisances. Scrutton, english authors
and american Copyright.
Rechtsgeleerd Magazijo. VII. 4.'5. Royen, getuigen en straf-
zaken. Gratama, retentierecht. Jitta. de rechtskracht van
vreemde vonnissen van faillietverklaring. Tripels, onder welke
voorwaarden moet de Nederlandsche wetgever uitvoerbarheid
verleenen aan de vonnissen van den buitenlandschen burger-
lijken rechter?
ArchiTio giuridico. XL. 3. u. 4. MoscateUi.i senatoconsulti
Orfiziano e TertuUiano. Tamassia, Bologna e le scuole im-
periali del Diritto. Simoncelli, l'indole economica del con-
tratto d'enfiteusi del cod. civ. ital. Ascoli, sul senato consulto
Veroniano. 3Ianenti, sul pmjetto di codice civile germanico
(S. 358—393). Castori, Riv. d. giurisprudenza penale. Ta-
massia, le origini dello studio bolognese e la critica del prof.
Schupfer.
Gerichtssaal. XL. 8. Zadek, zu §. 211 Konkursordnung. Kessler,
Objekt d. Verbrechens. Ho 1 1 zend or f f. Kriminalstatistik d.
Deutschen Reiches. 1885.
Zeitschr. f. Strafrechtswissenschaft. K ö h n e . d. Arbeiten d.
internationalen Kongresses für Gefängniswesen in Rom 1885.
Sieben haar, Art. 49, 3 d. preuss. Verfassung. Bünger, üb.
Handeln u. Handlungseinheit. Distel, einige ältere Leipziger
Schöppensprüche in Strafsachen.
Blätter f. Gefäugniskunde. XXIII. 1. u. 2. Lissner. Arbeits-
fähigkeit d. Arbeitshäusler. Kaldewey, Sträflingsarbeit u. freie
Arbeit. Das System d. Gefangenenverpachtnng in d, südlichen
Staaten von Nordamerika.
ArchiT f. kathol. Eirchen-R. 1888. 3. Silbernagl, d. Disziplinar-
verfahren gegen Geistliche in Bayern. Geläute katholischer
Glocken bei Beerdigung v. Protestanten in Bayern. Handhabung
d. Jesuitengesetzes in Bayern. Schlichting. Gebrauch drei-
armiger Kreuze bei den Ruthenen. U 1 a n o w s k i , Trauerzeit
nach poln. R. Reiner, d. Besetzung d. Bistümer in Ungarn.
480 Centralblatt für Rechtswissenschaft fl888). VII. Bd. 12. Heft.
Deutsches Wochenblatt. I. 12. Mayer, Folgen d. Fehlens einer
Verwaltungsgerichtsbarkeit in Elsass-Lothringen. Lilienthal,
d. Wucher u. d. deutsche Straf-R. Scholz, d. Lutherfestspiel
in Berlin. 13. 14. 16. Münsterberg, Revision d. Armengesetz-
gebung. 16. Richter u. Verwaltungsbeamte, v. Kress, d.
deutschen Reichsinsignien. 17 ff. (etwa 10 Nrn.). Schäffle, d,
bundesrätliche Entwurf einer Alters- u. Invalidenversicherung.
18. 19. Thudichum, geplante Verfassungsrevision in Württem-
berg. 19. Beyschlag, d. evangel. Bund.
Deutsche Revue. 1888. Juli. Erzählung v. einem preuss. Staats-
mann 1870/71. I.
C. Neue Erscheimingeii.
Vom 9. Juni bezw. Juli bis 10. August 1888 erschienen oder bei
der Redaktion eingegangen (letztere mit * bezeichnet).
1. Deutsche Bücher und Broschüren.
* Abhandlungen d. kriminalistischen Seminars zu Marburg. Hrsg. v.
F. V. Liszt. 1. Bd. 1. Hft. Freiburg, Mohr. 1 M. 50 Pf.
Inhalt. Der Italien. Strafgesetzentwurf von 1887 (Entwurf Zanardelli).
I. Buch. Allg. Teil. Kritisch besprochen von Fr. v. Liszt. X u. 49 S.
*Adam, R. , d. zivilprozessuale Zuständigkeitsvereinbarung in ge-
schichtl. Entwicklung. München, Ackermann, VIII u. 152 S.
2 M. 60 Pf.
*Baumgarten, Lehre v. Versuch (s. oben vS. 466).
Bennecke, H., Lehrbuch d. deutschen Strafprozess-R. 1. Lfg. Frei-
burg, Mohr. 128 S. 2 M.
*v. Borch (Ansbach), z. Entwickelung d. sächs. Wergelder. Sep.-
Abdr. 10 S.
Bornhak, preuss. Staats-R. 1. Bd. (In ca. 5 Lfgn.) 1. Lfg. Frei-
burg, Mohr. 128 S. 1 M. 60 Pf.
Bücher, K., z. Geschichte der internationalen Fabrikgesetzgebung.
(Aus: „Deutsche Worte".) Wien, Pichler. 24 S. 40 Pf.
Bourwig, ß., üb. d. Kompensationsfähigkeit verjährter Forderungen.
Inaug.-Dissert. Berlin. Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht.
49 S, 1 M.
*Deybeck, C, v. Gerichtsstand d. Vereinbarung. Erlangen, Deichert.
238 S. 6 M.
Erläuterungen zu d. Vorschriften üb. d. Verfahren, betr. d. gerichtl.
Verteilung d. Erlöse aus d. Veräusserung d. Liegenschaften
(§§. 42 bis 69 d. Gesetzes v. 30./IV. 1880). Bearb. v, einer bei
d. kaiserl. Oberlandesgerichte in Colmar niedergesetzten Kom-
mission. Strassburg, Schultz & Co. IX u, 218 S. 3 M. 75 Pf.
Finger, A., d. „objektive Thatbestand" als Strafzumessungsgrund.
(Aus: „Allg. österr. Gerichtszeitg.".) Wien, Manz. 41 S. 1 M.
20 Pf.
Freund, S. , vorzeitige Rückzahlung u. einseitige Konversion von
verzinsl. Anlehen. Inaug.-Diss. Berlin, Bahr. 59 S. 1 M. 80 Pf.
Freisen, J., Geschichte d. kanon. Ehe-R. bis z. Verfall d. Glossen-
litteratur. Tübingen, Fues. XX u. 918 S. 20 M.
Gallati, R., Haftpflichtgesetze u. Unfallversicherung. Vortrag, geh.
in d. Kreisversammlung d. Grütlivereine d. Kantons Glarus am
29./IV. 1888 in Ennenda. 2. Aufl. Glarus, Baeschlin. 28 S. 50 Pf.
Bibliographie (deutsche). 481
Grunewald, E., d. Ürheber-R. auf d. Gebiete der bildenden Kunst
u. Photographie. (Aus: „Liesegangs photogr. Archiv".) Düssel-
dorf, Liesegang. IV u. 92 S. 1 M. 80 Pf.
Ha ab, R. , Beitrag zur Geschichte u. Dogmatik d. Handelsfirma.
Strassburg, Heitz. 61 S. 1 M.
*Heiniburger, K. , d. Erwerb d. Gebietshoheit. Eine Staats- u.
völkerrechtl. Studie. I. Teil (Habil.-Schrift). Karlsruhe, Braun.
155 S.
Hergenhahn, Th., Berufung u. Thätigkeit d. Generalversammlung
d. Aktiengesellschaften vom 18./VII. 1884. Berlin, Vahlen. VIII
u. 174 S. 3 M. 50 Pf.
*Hilse, B., Einüuss d. Kranken- u. Unfallfürsorge auf d. Ersatzan-
spruch d. Verletzten gegen d. Beschädiger. Berlin , Heymann.
53 S. 1 M.
*Hölder, E.. z. allgem. Teil d. Entwurfes eines deutschen bürgerl.
Gesetzbuches. (Aus: „Archiv f. d. Zivilist. Praxis".) Freiburg,
Mohr. 160 S. 3 M.
Hub er, A., d. kirchl, Strafverfahren gegen Margaretha v. Tirol
wegen d. Verjagung ihres ersten Gemahls u. ihrer Verheiratung
mit Ludwig dem Brandenburger. (Aus: -Archiv f. österr, Ge-
schichte".) Wien, Tempsky. 28 S. 50 Pf.
*Jacobi, L., Entstehung u. Inhalt d. Entwurfs eines bürgerl. Gesetz-
buches f. d. Deutsche Reich. Einleitender Vortrag, geh. in d.
Jurist. Gesellschaft zu Berlin am 12./V. 1888. Berlin, Heymann,
m u. 52 S. 1 M. 20 Pf.
Jacques, über d. heutige innere Lage, unsere Justizverwaltung u.
Justizreform. Zwei Reden. Wien, Manz. 36 S. 60 Pf.
Jaroczvnski, S., z, Begriflf d. Retentions-R. Inaug.-Diss. Berlin.
Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht. 52 S. 1 M. 20 Pf.
Jhering, R. v., Geist d. r. R. auf den verschiedenen Stufen seiner
Entwickelung. 3. Tl. 1. Abt. 4. verb. Aufl. Leipzig, Breit-
kopf & Härtel. XXVIII u. 397 S. 10 M.
Joseph, L., d. Eigentumserwerb durch Uebergabe seitens d, Nicht-
eigentümers nach d. Bestimmungen d. gem. R. u. d. deutschen
H.G.B. Inaug.-Diss. Frankfurt 1887. Göttingen, Vandenhoek u.
Ruprecht. 54 S. 1 M. 20 Pf.
Katechismen d. österr. Privat-R. 4 Tle. in 1 Bd. Wien, Manz. 6 M.
Inhalt. I. Eatechismns des österr. Ehe-R. , dann Familien-, Vormund-
Bchafts- u. Kuratels-R. XXI u. 109 S. II. Katechismus des österr. Erb-K.,
dann Verlassenschaftsabbandlnngs-B. XX u. 158 S. 1884. III. Katechismus
des österr. Sachen-R. (Besitz, Eigentum, Dienstbarkeit, P£and-R.) u. Gmnd-
buchs-R. XXIV u. 165 S. 1885. IV. Katechismus des österr. Vertrags-R.
u. Schadenersatz-R. XXXVIII u. 330 S. 1886.
*Kohler, J. , d. Prozess als Rechtsverhältnis. Prolegomena zu e.
System d. Zivilprozesses. Mannheim, Bensheimer. VIH u. 152 S.
3 M. 60 Pf.
*König, K. G., Abänderung einiger Bestimmungen d. Bundesges.
V. 24.XII. 1874 betr. d. Ehescheidung. Gutachten. Bern, Kör-
ber. 40 S.
*Kornfeld, I., üb. d. mündl. Summarverfahren. Bemerkungen u.
Abänderungsvorschläge zu dem diesbezügl. in d. X. Session d.
österr. Abgeordnetenhauses v. d. Regierung vorgelegten Gesetz-
entwurfe. Wien, Manz. III u. 75 S. 1 M. 20 Pf.
*Krüger (s. oben S. 443).
*Landsberg, E., d. Quaestiones d. Azo. Zum erstenmale aus d.
Handschriften hrsg., bevorwortet u. mit Noten versehen. Frei-
burg. Mohr. 111 S. 3 M.
*Liszt, F. V.. Lehrbuch d. deutschen Straf-R. 3. durchgearb. Aufl.
Berlin, Guttentag. XXLH u. 648 S. 10 M.
482 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
^L eh mann, Abhandlungen z. gerra., insbes. nord. Rechtsgeschichte.
I. Die Gastung d. german. Könige. II. Die altschwed. Festiger.
III. Der Ursprung d. norweg. Sysselamtes. Berlin, Guttentag.
IV u. 215 S. 5 M.
"Mayer, B. , d. Vereinbarung schiedsrichterl. Rechtsstreitsentschei-
dungen. Erlangen, Deichert. 122 S. 2 M.
*Meibom, V, v., d. Immobiliararrest i. Geltungsbereiche d. deutschen
Z.Pr.O. Freiburg, Mohr. IV u. 169 S. 4 M.
*Meili, F., d. Anwendung d. Expropriations-R. auf d. Telephonie.
(Eck zugeeignet.) Basel, Schwabe. 67 S.
*Menzinger, L. , d. Gerichtsstand d. Vereinbarung nach r. R.
München, Ackermann. 58 S. 1 M. 20 Pf.
*Meyer, G. , d. staatsrechtl. Stellung d. deutschen Schutzgebiete.
Leipzig, Duncker & Humblot. VI u. 233 S. 5 M.
Neumann, K., Unanfechtbarkeit der Lebens Versicherungspolice.
Berlin, Mittler & Sohn. 40 S. 1 M.
*Ofner, J., d. Urentwurf u. d. Berätungsprotokolle d. österr. allg.
bürgerl. Gesetzbuches. 7. u. 8. Lfg. Protokolle 2. Tl. S. 305
bis 624. Wien, Holder, ä 4 M.
Ortloff, H., d. Kurzschrift in d. Rechtspflege. Zu d. an d. Deutschen
Reichstag gerichteten Denkschrift d. Gabelsbergerschen u. Stolze-
schen Stenographenvereine. Ergänzungsheft zu d. Blättern f.
Rechtspflege in Thüringen u. Anhalt. Jena, Pohle, 62 S. 1 M.
Reuling, W., z. Reform d. Jurist. Studienordnung. 2. unver. Aufl.
Leipzig, Veit & Co. 15 S. 60 Pf.
*Jlisch, V. V. , z. Frage d. rechtl. Konstruktion d. Kriminalverjäh-
rung nach heutigem R. (Festschrift f. J. v, Held.) Würzburg,
Stürtz. 47 S.
*Schmidt, R., d. zivilrechtl. Gründerverantwortlichkeit nach deut-
schem Aktien-R. München, Ackermann. 107 S. 2 M.
Forschungen , Staats- u. sozialwissenschaftl. , hrsg. v. G. Schmoller,
8. Bd. 2. Heft. (Der ganzen Reihe 33. Heft.) Leipzig, Duncker
u. Humblot. 7 M.
Inhalt. Schaube, das Konsulat des Meeres In Pisa. Ein Beitrag zur
Geschichte des Seewesens, der Handelsgilden und des Handels-B. Im M.A.
XIII u. 309 S.
■■^Schrutka- Rechtenstamm, z. Dogmengeschichte u. Dogmatik d.
Freigebung fremder Sachen im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Dogmengeschichtl. Teil. I. Bis zur Rezeption. Berlin, Hey-
mann. 125 S. 2 M. 50 Pf.
*Ulbrich, J., Handbuch d. österr. polit. Verwaltung f. d. im Reichs-
rate vertretenen Königreiche ii. Länder. 8. — 10. Lfg. Wien,
Holder. 1. Bd. XI u. S. 561—784. ä 1 M. 60 Pf.
Weien, K., aus d. Berliner Verbrecherleben. Enthüllungen aus d.
Praxis. 4. Aufl. Berlin, Issleib. III u. 67 S. 1 M. 20 Pf.
*Zitelmann, E., d. Möglichkeit eines Welt-R. Wien, Manz. 24 S.
Brentano, L., d. klass. Nationalökonomie. Vortrag, geh. beim An-
tritt des Lehramts an der Universität Wien am 17./IV. 1888.
Leipzig, Duncker & Humblot. 32 S. 1 M.
H a t c h , E. , d. Grundlegung d. Kirchenverfassung Westeuropas im
frühen M.A. Vom Verf. autorisierte Uebersetzung, besorgt v.
A. Harnack. Giessen, Ricker. VII u. 130 S. 2 M. 50 Pf.
"Neu mann, F. J., Volk u. Nation. Eine Studie. Leipzig, Duncker
u. Humblot. XV u. 164 S. 3 M. 20 Pf.
Bibliographie (deutsche). 483
Schmidt, L. . d. älteste Geschichte d. erlauchten Gesamthauses d.
königl. u. fürstl. HohenzoUern. 3. (letzter) Tl. Tübingen, Laupp.
ä 7 M. 60 Pf.
Inhalt. Die Könige von Preussen sind Hotaenzollem, nicht Xacblcoinmen
der fränk. Grafen von Abenberg des 12. Jaürbundertä. Umfassende krit.-
histor. Untersucbnngen zur endgültigen Entscheidung der schwebenden, anch
für die weitesten Kreise hochinteressanten Frage. Mit 6 Wappensiegelblldem.
XIV u. 296 S. mit 3 genealog. Tab.
Veröffentlichungen aus d. k. preuss. Staatsarchiven. Veranlasst u.
unterstützt durch d. k. Archivverwaltung. 34. Bd. Leipzig,
Hirzel. 16 M.
Inhalt. Hansen, Westfalen u. Bheinland im 15. Jahrhundert. 1. Bd.
Die Soester Fehde. VIII, 141 u. 4»4 S.
Wichmann, W., Denkwürdigkeiten aus d. Paulskirche, Hannover,
Helwing. XIV u. 568 S. 9 M.
2. Ausgaben von Gesetzen, Entscheidungen etc.
Andersen, Th., d. Seeversicherung nach d. in d. hauptsächlichsten
Staaten Europas geltenden gesetzl. u. anderen Bestimmungen.
Ein prakt. Handbuch f. Versicherer, Dispacheure, Behörden,
Juristen, Experten, Reeder, Kapitäne. Kaufleute etc. Hamburg,
Friederichsen <fc Co. XIX u. 572 S. 12 M.
*ßolze, A. , d. Praxis d. Reichsgerichts in Zivilsachen. 5. Bd.
Leipzig, Brockhaus. XIII u. 438 S. ä 6 M.
Bauer, J. , wie kann sich die Ehefrau ihr eingebrachtes Vermögen
erhalten? Für Kaufleute, Gewerbetreibende, Landwirte, Beamte,
Private u. s. w. auf Grund der Reichs- u. Landesgesetze gemein-
verständlich dargestellt. Leipzig, Meissner. VI u. 37 S. 1 M.
Bauer, J. , d. R. d. Angeklagten in Strafsachen. Ein Ratgeber f.
jedermann, insbes. f. Schöffen u. Geschworene, auf Grund d.
Reichsgesetze gemeinverständlich bearbeitet. Leipzig. Bennewitz.
IV u. 92 S. 1 M.
*Daubenspeck, Referat, Votum u. Urteil. 3. Aufl. Berlin, Vahlen.
238 S. 3 M. 50 Pf.
Bereits mehrmals (C31. III, 405; V, 141) besprochen. Vermehrung um
ca. 3 Bgn. Durchweg verbessert, Anlage unverändert (I. Beferat, II. Votum,
III. Urteil, IV. Beispiele S. 131 ff). Abschn. III, 4 ^Urteilsgründe" umge-
arbeitet.
Eger, G. , eisenbahnrechtl. Entscheidungen deutscher u. österr. Ge-
richte. Zusammengestellt, bearb. u. hrsg. 5. Bd. Berlin, Hey-
mann. XXI u. 469 S. ä 10 M.
— d. deutsche Fracht-R. mit besond. Berücksichtig, d. Eisenbahn-
fracht-R. Ein Kommentar zu Tit. 5 Buch 4 d. deutschen H.G.B.
u. zu d. deutschen, österr.-ungar. u. Vereinseisenbahnbetriebs-
reglement. Bearb. mit Benutzung d. Akten d. königl. preuss.
Ministerien f. Handel etc., der öffentl. Arbeiten u. d. kgl. preuss.
Justizministeriums sowie d. Protokolle d. Vereins deutscher Eisen-
bahnverwaltungen. 2. Halbbd. 2. verm. Aufl. Ebd. 1. Bd. XIV
u. S. 205—448. 5 M.
— Handbuch d. preuss. Eisenbahn-R. 5. Lfg. Breslau, Kern. S. 385
bis 480. ä 2 M.
*Freund, R., d. Rekursentscheidungen, Bescheide u. Beschlüsse, so-
wie sonstigen Veröffentlichungen d. Reichsversicherungsamts, als
Erläuterungen zu d. L^nfallversicherungsgesetz v. 6./VII. 1884 u.
d. Gesetze über d. Ausdehnung d. Unfall- und Krankenversiche-
rung V. 28./V. 1885 bearb. (In 5 Lfgn.) 1. Lfg. Berlin, Heine.
96 S. 1 M. 20 Pf.
484 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
Frühwald, K., Handlexikon z. österr. Reichsgesetzblatt. Ein alphab.
Nachschlageregister über sämtl. bisher erschienenen Jahrgänge
d. Reichsgesetzblattes. Wien, Manz. VIII u. 500 S. 5 M.
Glaser, J., bibliograph. Verzeichnis seiner Werke, Gesetzentwürfe etc.
Wien, Manz. III u. 103 mit Heliogravüre. 2 M.
Hoffmann, J., d. Rechtsbeistanrt in allen Lebenslagen. Ein Rat-
geber z. Führung aller Prozesse. Nebst einem Formularbuch
zu Klagen, Rechtsgeschäften u. Verträgen aller Art. Anh.:
1. Ratschläge bei An- u. Verkauf v. Grundstücken u. Hypotheken.
2. Verzeichnis d. Amtsgerichte , Landgerichte u. s. w. Neue
(Titel-) Ausg. Leipzig, Fock. 1880. IV u. 294 S. 4 M. 50 Pf.
Hutter, H., Rechtsgrundsätze d. Entscheidungen d. bayer. Verwal-
tungsgerichtshofes. Nach d. Systeme v. „Krais, Handbuch d.
inneren Verwaltung" geordnet. Nachtrag I enth. d. Rechtsgrund-
sätze d. in Bd. V — VIII der Sammlung v. Entscheidungen d. k.
bayer. Verwaltungsgerichtshofes publizierten Entscheidungen. Mit
ausführl. Gesamtsach- u. Gesetzesregister. Würzburg, Stahel.
Vn u. 103 S. 2 M.
Jhering, R. v., Zivilrechtsfälle ohne Entscheidungen. Zum akadem.
Gebrauch bearb. u. hrsg. 5. verm. Aufl. Jena, Fischer. IX u.
269 S. 3 M. 50 Pf.
"'Johow, Jahrbuch f. Entscheidungen d. Kammergerichts. VII. Bd.
5 M.
Kräh, Erbschaftsregulierung u. Erb-R. etc. 2. Aufl. Berlin, Siemen-
roth. VII u. 310 S. 3 M.
■*Rehbein, Entscheidungen d. Obertribunals. 9. Lfg.
*Schmitz, J., Sammlung d. Bescheide, Beschlüsse u. Rekursentschei-
dungen d. Reichsversicherungsamtes nebst d. wichtigsten Rund-
schreiben desselben. Berlin, Siemenroth. 6 M.
*Gesetz betr. Besteuerung d. Zuckers. Mit Ausführungsbestimmungen
Berlin, Heymann. 181 S. 3 M.
* Ausführungsbestimmungen dazu. Mit Anlagen, Tabellen, Mustern.
Ebd. 131 S. 3 M. 60 Pf.
*Privatlagerregulativ u. Weinlagerregulativ. Ebd. 37 S. 50 Pf.
*Entwurf eines bürgerl. Gesetzbuches f. d. Deutsche Reich. Motive.
4. u. 5. Bd. Amtl. Ausg. Berlin, Guttentag. 1. — 5. 262 Bogen.
21 M.
Aktiengesetz (Petersen, Pechmann). 2. Lfg. Leipzig, Rossberg.
1 M. 60 Pf.
Land- u. forstwirtschaftl. Unfallversicherung etc. Stuttgart, Kohl-
hammer. IV u. 216 S. 1 M.
Desgl. (Haagen). Tübingen, Laupp. 2 M. 50 Pf.
Branntweinsteuergesetz etc. (Heukeshoven). Gera, Reisewitz. VIII
u. 150 S. 1 M. 60 Pf.
Str.G.B. (Olshausen). 3. Aufl. Berlin, Vahlen. VIII u. 256 S. 1 M.
(Daude.) 3. Aufl. Berlin, Müller. 412 S. 2 M. 20 Pf.
Vogelschutzgesetz (Koch). Bielefeld, Helmich. 20 S. 40 Pf.
Desgl. nebst preuss. Jagdgesetzen. Ebd. 62 S. 1 M. 20 Pf.
Desgl. (Heintz). Nördlingen, Beck. 80 Pf.
Ger.Verf.Ges. (Sydow). 4. Aufl. Berlin, Guttentag. VI u. 133 S.
80 Pf.
Z.Pr.O. (Sydow). 4. Aufl. Ebd. XVIH u. 607 S. 2 M. 50 Pf.
Desgl. (Förster). IL Bd. 2. Abt. (S. 285—835). Grünberg, Weiss.
6 M., vollst. 24 M.
«Desgl. (Peters). Berlin, Müller. 414 S. 3 M.
Bibliographie (deutsche). 485
*Wilmowski, G. v., Levi, M., Z.Pr.O. u. Ger.Verf.Ges. f. d. Deutsche
Reich, nebst d. Einführungsgesetzen. Mit Kommentar in An-
merkungen hrsg. 5. verb. Aull. 1. bis 3. Lfg. Berlin, Vahlen.
320 S. 9 M.
Gebührenordnung f. Rechtsanwälte (Pfafferoth). Berlin, Moser. VI
u. 201 S. 4 M.
Militärgesetze, die, d. Deutschen Reichs mit Erläuterungen, hrsg.
auf Veranlassung d. königl. preuss. Kriegsministeriums. 1. Bd.
oder 5 Lfgn. Neue Bearbeitung. Berlin, Mittler i Sohn. 12 M.
50 Pf.
Inhalt. 1. Geschichtlicher tJeberblick. Eeichsverfassung. 54 S. 80 Pf.
2. Militärkonventionen. Mit 2 Nachträgen. 8. 55—194. 2 M. 40 Pf. 3. Wehr-
pflicht u. Organisation des Reichsheeres. 232 S. 4 M. 50 Pf. 4. Quartier-
leistungsgesetz. Naturalleistungsgesetz. 151 S. 3 M. 5. Kriegsleistungs-
gesetz. Festungsrayongesetz. S. 153 — 268. 2 M.
Bestimmungen, organisatorische, f. d. kaiserl. Marine. Berlin, Mittler
u. Sohn. VIll u. 367 S. 3 M.
Grundbuchordnung v. Turnau. 4. Aufl. Bd. I. Paderborn, Schö-
ningh. XX u. 548 S. 12 M.
Gesetz betr. Zwangsvollstreckung in d. unbewegl. Vermögen (Höing-
haus). 69 S. Bielefeld, Helmich. 69 S. 1 M. 50 Pf.
Dasselbe (Krech u. Fischer), 2. Aufl. Berlin, Guttentag. VIII u.
173 S. 1 M.
Gesetz betr. desgl. u. Grundbuchwesen im Bereiche d. rhein. R.
Düsseldorf, Bagel. 215 S. 1 M. 80 Pf.
Desgl. Berlin, Vahlen. 30 Pf.
Lab US, L., d. Erbschaftssteuergesetz v. 30. 'V. 1873 u. die im Gebiet
desselben bestehenden erbrechtl. Vorschriften. Erläutert durch
Gesetzesmotive , Ausführungsvorschriften , Rechtsprechung. Ver-
waltungsentscheidungen u. d. Praxis entnommene instruktive
Grundsätze. Breslau, Kern. IH u. 230 S. 4 M. .50 Pf.
*Haase, L., d. Gemeindeverfassungsgesetze f. d. Provinz Schleswig-
Holstein etc. (Brauchitsch, Verwaltungsgesetze. Ergänzungsbd.
f. Schl.-H.) Berlin, Heymann. VIII u. 416 S. 6 M.
Der vorliegende Band verfolgt für Schleswig-Holstein, wo die neuen
Verwaltungsgesetze am 1. IV. (bezw. 1. VII.) 1889 in Kraft treten, genau den-
selben Zweck, wie der oben S. 113 angezeigte für die Rheinprovinz. Er
bringt die schleswig-holsteinischen Gemeindeverfassungsgesetze nebst den
neuen Verwaltungsgesetzen u. ist in gleicher Weise wie jener bearbeitet.
Kreis- u. Provinzialordnung f. Schleswig-Holstein. Kiel , Häseler.
112 S. 1 M. 50 Pf.
Städteordnung f. Schleswig. Berlin, Heine. 1 M.
Rheinlandgemeindeordnung etc. (Dasbach). 3. Aufl. Trier, Paulinus-
druckerei. VIII u. 233 S. 2 M.
Polizeiverordnung etc. f. Arnsberg (Schaltenberg). Arnsberg, Becker.
VIII u. 518 S. 4 M. 50 Pf.
Handbuch f. Gemeindebeamte in Hannover. 2. Wegegesetzgebung.
3. Aufl. Hannover, Meyer. VIH u. 268 S. 3 M. 60 Pf.
Ortspolizeil. Vorschriften f. Hildesheim (Gerland). Hildesbeim, Lax.
90 S. 1 M. 20 Pf.
Lokalpolizeiordnung für Altona (Eichholtz n. Hubatsch). Altona,
Handel. 1887. 2 M. 50 Pf.
Hessen. Gesetz über Bäche etc. v. 30./VIL 1887, nebst Ausführungs-
verordnung v. 24./VII. 1887 (Zeller). Mainz, Diemer. XIX u.
135 S. mit 1 Taf. 2 M. 40 Pf.
Bauordnung etc. f. Darmstadt. Darmstadt, Bergsträsser. IV u. 98 S.
1 M. 80 Pf.
Oesterreich. *Grundbuchgesetze (Bartsch). Wien, Konegen. XV
11. 272 S. 5 M.
486 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
Gesetze, österr. Taschenausg. 12. Bd. Wien, Manz. 5 M.
Inhalt. Das Gebührengesetz , sorgfältig revidiert auf Grund der im
Jahre 1886 erschienenen authentischen Gesetzesausgabe des k. k. Finanz-
ministeriums, das Taxgesetz, das Patent über die Depositen Verwahrungs-
gebühr, das Gesetz über den Stempel von Spielkarten, Kalendern u. Zel-
tungen, samt allen zu diesen Gesetzen erflossenen Nachtragsverordnungen,
Erläuterungen u. den einschlägigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts-
hofes, dann den wichtigsten Bestimmungen des Unterrichtes über die for-
melle Geschäftsbehandlung der unmittelbaren Gebühren. 11. Aufl. XII u.
697 S.
Reichsgesetze f. d. Kaisert. Oesterreich. Taschenausg. Nr. 164 bis
167. Prag, Mercy. 4 M. 52 Pf.
Inhalt. 164. 165. Oesterr. Keichsgesetze nebst Erlässen u. Verordnungen.
Jahrg. 1887. 7. u. 8. (Schluss-) Heft. XLIV u. S. 585-688; XII u. S. 201 bis
210 u. XIII u- S. 89—164. 2 M. 60 Pf. 166. 167. Dasselbe. Jahrg. 1888. 1. u.
2. Heft. S. 1—64 u. 1—16. 1 M. 92 Pf.
Gesetze u. Verordnungen, österr. Handausg. Hft. 56a. Wien, Hof-
u. Staatsdruckerei. 80 Pf.
Inhalt. Allgemeiner Zolltarif vom 25./V. 1882 für das österr.-nngar. Zoll-
gebiet mit den aus dem Gesetze vom 25./V. 1887 (E.G.Bl. Nr. 52) sich er-
gebenden Aenderungen u. mit den vom 1. 1. (bezw. 16.(111.) 1888 an gültigen
vertragsmässigen Zollsätzen. Samt denjenigen auf den Zolltarif bezug-
habenden Gesetzen u. Verordnungen, welche seit Ausgabe des 56. Heftes der
Handausgabe (2. Aufl.) bis l.IV. 1888 in Wirksamkeit getreten sind. V u.
107 S.
Gemeindeordnung u. Gemeindewahlordnung f, d. Land Vorarlberg
V. 22./IV. 1864, ergänzt bis 1888. Bregenz, Teutsch. 32 S.
50 Pf.
Unfallversicherung d. Arbeiter. (Redaktionelle Beilage d. kärntner.
Gemeindeblattes.) Klagenfurt, Heyn. 24 S. 48 Pf.
3. Wichtige ausländische Werke.
Allotments Act, 1887, 50 & 51 Vict. Cap. 48. With Notes, Index etc.
Knight. 2 sh.
ßates, GL, the Law of Partnership. Chicago, Flood & Co. 1888.
2 Vol.
Brown, A., the Law and Practice on Enfranchisement and Commu-
tations under the Copyhold Acts, 1841 — 1887. etc. Butterworths.
14 sh.
Clark e, E., a Treatise upon the Law of Extradition. 3rd ed. Ste-
vens and Ha5'nes. 20 sh.
Glyn, L. E., Probyn, L. , and Jackson, F. S., the Jurisdiction
and Practice of the Mayor's Court, Butterworths. 15 sh.
Hamilton, G. B. , a Concise Treatise on the Law of Contracts.
Stevens and Son. 7 sh. 6 p.
Kerr, N., Inebriety its Etiology, Pathology. Treatment and Juris-
prudence. London, Lewis. 1888.
Lupton, F., Laws Relating to Dogs. Stevens and Son. 5 sh.
Morris, W., the Land System of Ireland. Dublin, Hodges. Simpkin.
100 S. 2 sh. 6 p.
Pratt, W. T. , the Law of Friendly Societies. llth ed. Revised
and enlarged by Edward Wm. Brabrook, F.S.A. Shaw and Son.
5 sh.
Shirley, W. S., a Selection of Leading Gases in the Criminal Law.
Stevens and Son. 6 sh.
Smith, T. E. , a Summary of the Law and Practice in the Eccle-
siastical Courts. 3rd ed. Reevens and Turner. 7 sh. 6 p.
Stephen, H. , Law relating to Actions for Malicious Prosecutions.
Stevens and Son. 6 sh.
Bibliographie (Ausland). 487
Tunbridge, W. S., the Law and Practice o( Copyhold Enfranchi-
sement etc. Waterlow. 116 S, 6 sh.
Underbill, A., a Practical and Concise Manual of the Law Relating
to Private Trusts and Trustees. 3rd ed., enlarged and revised.
Butterworths! 16 sh.
Vaizey. J. S., on Settlements. Vol. 3: Precedents. Sweet. 1-5 sh.
Waterman, Th. W., the Law of Corporations. New York, Baker,
Voorhis & Co. 2 Vol. 1888. 12 doli.
♦Lyon-Caen, la loi anglaise de 1883 sur la falllite. (BulL de
legisl. compai-ee.) Paris, Cotillon. 24 S.
Bacchi, A., Bologna ai tempi di Luigi Galvani. Bologna 1887.
Bar San ti, commemorazione di Carrara. Castelpiano 1888.
Bertolini, F., Bologna nella storia del risorgimento italiano.
Bianchi, F., i contratti conclusi per telefonos. Siena, Torini. 1888.
Bologna. Festgaben für.
Studi Senesi. Siena. Torini. 1888.
Bianchi, contratti conclusi per telefono. Pampaloni, snl Istltuzione
di erede. Graz i an!, le dottrlne straniere snl valore del secolo XVII el
principio del XIX. Lorlo, la vecchla e la nuova fase nella qnestione della
proprieta Rava, AI. Taramini Tenese, glnreconsulto fllosofo del secolo XVI.
RossJ, Fredo Tolomei, rettore della universitä dei legglstl oltramontani
dello studio bolognese nel 1301.
Omaggio. del Circolo giuridico di Palermo. Palermo, Virzi. 1888.
Salviant, iusiurandum de Calumnia. Travali, un Inventario di libri
ginridici del secolo XV. S a m p o 1 o , Palenno e Bologna del secolo XII al
XVII di Domenico SchiaTo.
Brugi. B.. la scuola padovana di dir. romano nel secolo XVI. Pa-
dova, Sacchetto. 1888.
B u o n a m i c i , C, I giuriconsulti di Pisa al tempo della scuola bolognesa.
Pisa 1888.
♦Buzzati, G. C. , Foffesa e la difesa nella guerra sec. i moderni
ritrovati. Rom, Löscher. 388 S. 10 1.
Manzato. commemorazione di F. Carrara. Venezia 1888.
Pachucci. il nuovo iudirizzo nella scienza giuridica I. Salerno
1888.
Pieranton i. l'incidente consolare di firenze (con note del Contuzzi).
Turin 1888.
Pessina, il procedimento penale sec. il diritto gennanico. Napoli,
Societä reale.
Palingenesia juris civilis. Juris consultorum reliquiae, quae Justi-
niani digestis continentur ceteraque juris prudentiae civilis frag-
menta minora secundum auctores et libros disposuit 0. Lenel.
Fase. 2—4. (Sp. 161—640.) Leipzig, Tauchnitz. ä 4 M.
Spanische Werke.
Arambura v Zuloaga, la nueva ciencia penal. Madrid, Fe. XII
u. .377 S.' 8 p.
Bacardi. diccionario de legislacion militar. 4 Bde. Barcelona,
Ramirez. IV u. 608 S. 52 p.
Bravo. J., el concilio de Trento y el Concordato vigente. L II.
Madrid, Xunez. XV u. 272, 271 S. 7 p.
Carrerasy Gonzalez, elementos del derecho mercantil de Espana.
Madrid, Hernando. XXXVH u. .386 S. 8 p.
488 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Bd. 12. Heft.
Codigo penal vig. en la Islas Filipinas (Bravo). Madrid, Niinez.
276 S. 4 p.
— en las Islas de Cuba etc. Madrid, Gongora. 539 S. 5 p.
Colmeiro, M., elementos del derecho politico y administrativo de
Espana. 7. Aufl. Madrid, de la Vinda. 312 S. 7 p.
Hinojosa, F., historia general del derecho espanol. Madrid, Huer-
fanos. 878 S. 10 p.
Jaques, nociaos e derecho civil, Madrid, calle del Rollo. 246 S.
7 p. 50.
Odriozola y Grimand, diccionario de Jurisprudencia hipotecaria
de Espana. Madrid, Huerfanos. 670 S. 11 p.
Jimenez de Arechaga, el poder legislativa. I. Madrid, Real y
Prado. 327 S. 13 p. 50.
Lastres, F., estudios penitenciarios. Madrid, Nunez, 272 S. 4 p.
Nogal, S., elementos de derecho internacional privado. Valladolid,
Muiioz. 149 S. 3 p. 50.
Olivart, M. , manual de derecho internacional publico y privado.
Madrid, Fe. 400 S. 6 p.
Pantoja, repertorio de la Jurisprudencia civil y espanola. I. IL
Madrid, Garcia. 43 p.
Rodriguez de Cepede, elementos del derecho natural (mit kirchl.
Genehmigung). I. Teil. Madrid, Murillo. 310 S. 4 p. 50.
Rueda, R. A. , elementos del derecho penal. Santiago, 'Paredes.
703 - 164 S. 16 p.
Santamaria, V., curso de derecho politico. (Mit Vorrede von Perez
Pujol.) 8. Aufl. Madrid, Fe. 820 S. 15 p. 50.
Verantwortlicher Redakteur: Dr. v. Kirchenhelm in Heidelberg.
Alphabetisches Verzeichnis.
Die Zahlen geben die Seiten an. Mit " bezeichnete Schriften sind fremdspnchige.
A.
Adam. J. J. Moser 447.
Affolter, Rechtsgeschäfte 451.
••Aliinena, premeditazione 354.
Anders. Familien- R. 135.
"Annuaire de legis!, etrang. 55.
"Anson, law of contract 457.
Arndt, Berggesetz 164.
"Arssenjew. Reform 432.
Aschehoug, schwed. Staats-R. 358.
B.
Bachmann. Baupolizei 361.
Bahr, Besitzlehre 387.
Baron, Abhandlungen 56.
Bartsch, Grundbuchgesetz 452.
Basch, Grundbuchgesetze 349.
Baumgarten, Versuch 466.
"Beach, negligence 18.
"Beauregard, legisl. italienne 302.
"Bemmelen , propriete mobiliere
102.
Bendix, Gesetz v. 5./V. 1872 348.
— Konkursordnung 108.
Berchtold, B., Unam Sanctam 356.
"Bertolini. celeres 421.
Beyer, Inhalt der W.O. 310.
Bezecny, R. der Nordbahn 142.
Binder, Ehe-R. 150.
"Bishop, 1. of contracts 179.
Bitter, rhein. Gemeindegesetzell3.
Böhm, Rechtshilfeverfahren 363.
"Boistel, dr. comraercial 23.
Boigiano , Gewissensvertretung
338. 460.
Bolze, Praxis IV 178.
Centralblatt für Becbtmrissenschaft.
«•Bonvalot, tiers Etat 99.
Borchardt. Vormerkung 62.
Borchert. Verantwortlichkeit 465.
Born. Waisenhäuser 405.
Bornhak. Kr.- u. ProT.- Ordnungen
112.
Bosse, Gutachten 75.
Brettner, Nov. zur Z.Pr.O. 28.
Brie. Bestattungs-R. 75.
Brink, Bestellung dingl. R. 1.33.
Brinz, Einlassungszwang 336.
■ "Brugi, storia letteraria 305.
: Brunner, Rechtsgeschichte 97.
l Bruns, fontes 12.
Burckhard. Reform 169.
I C.
]
I "Carle, propr. Quiritaria 14.
I »Catellani, colonie 433.
; "Chiappelli, studio Bolognese 329.
I Cless, Wesen der Strafe 399.
"Code de proc. civile 430.
Cohn, Ge.. drei Vorträge 441.
— Gu., Gutachten 34.
Conrat (Cohn). Quelle d. Ivo 382.
"Cord, m. womens rights 428.
"Coulon. assurances 429.
j "— divorce 357.
I "Cremieux, conseils d. prefecture
I m-
! Culemann, amtsger. Prozess 461.
'Cuthbertson. test of domicil 308.
Czyhlarz, Pandekten XLI. 1: 176.
I °-
i "Daguin, jngements etrangers 157.
VII. Band. 36
490 Ceiitralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 12. Heft.
Dalcke, preuss. Jagd-R. 475.
«Dareste, code 430.
"Darras, droits intellectuels 435.
Denifle, Bolognas Statuten 329.
Dernburg, Pandekten 175.
°Dicey, Statut personnel 434.
"Dictionnaire de la propriete in-
dustrielle 187.
E.
Eger, Enteignungsgesetz 80.
— Entscheidungen 142.
Eisele, Nichtigkeit 60.
Endemann, Lehrbuch des H.R. 140.
— Verbotsgesetze 348.
Enderlein, Notariatsgesetz 70.
Engelmann, custodiae praestatio
16.
Enquete, zivilprozessuale 65.
Entwurf eines bürgerlichen
G.B. für das Deutsche Reich
mit Motiven 209, 344, 384, 421,
448.
— eines ungar. Erb-R. 181.
— eines Genossenschaftsges. 454.
Erbebücher v. Riga s. Napiersky.
Ermisch, sächs. Berg-R. 133.
F.
Faivre, divorce 357.
Falkmann, Arrestbefehl 458.
«Federal Decisions 417.
Festgabe für v. Planck 334, 353,
356.
Fischer, Grundbüchgesetz 348.
— Vorbildung 34.
Fitting, Mängel des Verfahrens 457.
— Bologna 329.
Frank, Wolfs Philosophie 30.
Frantz,Eigentum8beschränkungen
63, 136.
— Notariat 311.
Frensdorflf, staatsrechtl. Studium
151.
Friedberg, Bestattungs-R. 75.
Fried mann, Oeffentlichkeit 24.
Fromm, preuss. Staats-R. 473.
Fuld, Straf-R. 31.
— Unfallversicherung 154.
e.
Gareis, Enzyklopädie 93.
— Patentgesetz 351.
— Völker-R. 361.
Gerlach, Gerichtskosten 394.
"Gianzana, codice civjle 424.
Gierke, Genossenschaftstheorie 1.
Glaser, Zurechnungsfähigkeit 190.
*'Glasson, code 430.
Goldschmidt, Grundriss 140.
"Greenhood, 1. of contracts 3-50.
Greiff, Sachregister 387.
Grimm, Wörterbuch 377.
Gross, R. an der Pfründe 315.
H.
Haas, Kostenfragen 396.
Hachenburg, Gewährleistung 390.
Hafter, Erbtochter 95.
Hagenbach , Reformationsgesch.
405.
Hahn, Gerichtsvollzieher 395.
— Markenschutzgesetz 63.
— §. 240 der Z.PrO. 28.
Halle, Schiedmannsordnung 69.
Hancke, Regentschaft 307.
Harburger, §. 159 des Str.G.B. 339.
Heimburger, Gebietshoheit 472.
Hellmann, missio i. poss. 337.
— Subhastations-0. 68.
Henle, Gefängniswesen 145.
Hergenhahn, Pfändung 396.
°Herslow,ansvarighet f. skada 137.
Hertz, Voltaire 110.
Heyraanns Kalender 14.
Heyne, Wort .R." 377.
Hilse-Krecke, Formulare 108.
Hinschius, Kirchengesetz 74.
Holtzendorif, Völker-R. 115 (die
einzelnen Abteilungen sind nicht
besonders registriert).
"Houard, assurances 429.
Hruza, d. lege agere 96.
Huber, Krankenversicherung 318.
Hübner, Zwangsvergleich 458.
J.
Jäckel, Zivilprozess 28.
Jahrbuch d. Kammerger. VI 130.
Jellinek, Gesetz u. Verordnung 76.
Johow s. Jahrbuch.
Jolly, Gutachten 34.
*'Jones, trade contracts 105.
Jonge, Retourbillets 352.
K.
Kaegler,Verw.Gerichtsbai*keitl53.
Kägi, Gottesurteile 132.
Alphabetisches Verzeichnis.
491
Karrainski, österr. Bürger-R. 402.
Kempin. Haftung 103.
Kipp, Litisdenunziation 59.
Kirchenheim, Staats-R. 78.
— s. Lombroso.
Kleinfeller, Oeffentlichkeit 24.
— Partikulargesetzgebung 338.
Kleinsorgen, Kirchengesetz 75.
Koehne , Geschlechtsverbindung
304.
Koppen, Erb-R. 451.
Kössler, §. 623 der Z.Pr.O. 28.
Koffka, Mündlichkeit 26.
Kohler, exekutor. Urkunden 107.
— prozessrechtliche Verträge 396,
461.
— Pertinenzen 306.
Kompillan, Justiz in Tirol 173.
Korn, Pfändung 460.
Kornfeld. Summarverfahren 463.
Kraus, Kirchengeschichte 405.
Krecke s. Hilse.
Kries. Kirchengesetze 111.
Krüger, H., capitis diminutio 342.
— P., Rechtsgeschichte 443.
Kühnast, Rechtsphilosophie 53.
Kuntze, Studienrefurm 169.
L.
Lande, A. L.R. 104.
Lange, kleine Schriften 121.
Leclerc, Verwaltungsdienst 34.
"Lederlin, code 430.
Lemayr, Verwaltungsdienst 34.
Lenz, dons et legs 470.
"Leon s. Dictionnaire.
Liebau. Zivilversorgung 153.
Lilienthal. Hj'pnotismus 73.
Lindner. Feme 171.
Löwenfeld, artes liberales 340.
Lombroso, Verbrecher 464.
Losch, Volksvermögen 38.
Lotmar, plus est in re 335.
"Lush, m. womens rights 309.
Mahraun . Strombauyerwaltung
114.
Marcus. Armen-R. 460.
— Arrest 394.
— Ehedomizil 396.
"Markovic, parocchie francescane
197.
Maschke, Freiheitsprozess 131.
Maurer, Island. R. -336.
Meili, Enteignungs-R. 474.
— Grundriss (Z.Pr.) 461.'
Meitzen, Steuervorschrift 114.
Merkel, Vorbildung 34.
Meuier, Geisteskrankheit des Pap-
stes 197.
Meyer, Mündlichkeit 397.
— Prozesspraxis 397.
Motive s. Entwurf.
"Moynier, Congo 437.
Müller, der Ausgelieferte 319.
°Myer, federal Decisions 417.
N.
Napiersky, Erbebücher 382.
^asse, Gutachten 34.
Jseumann, Steuer 321.
Nissen, Einziehung 353.
Nowak. Entscheidungen 18.
0.
Oesfeld, Regentschaft 401.
"Oestberg. Haftpflicht 137.
Ofner, Urentwurf etc. 14.
"Ontwerp e. wet op h. faillisse-
ment: desgl. v. h. burgerl. Wet-
boek 64.
Orelli, internationales Ürheber-R.
363.
Ortloff , gerichtlich - medizinische
Fälle 476.
— Redekunst 129.
Oswalt, Ueberweisung 459.
Otto, Lehngüter 389.
P.
"Pampaloni, codicegermanico347.
Pappenheim.Schutzgildestatnt445.
"Pataille s. Dictionnaire.
Pechmann. Aktiennovelle 186.
Petersen. Aktiennovelle 186.
— Kompensationseinrede 396.
Pfizer, Gerichtsstand 27.
— Kostenersatz 396.
— Ladung 393.
Planck s. Festgabe.
— halbes u. ganzes R. 477.
"Polacco, dazione in pag. 427.
°Poiret, l'eloquence 11.
Post, afrikan. Jurisprudenz 303.
"Pouillet s. Dictionnaire.
•Preux, quest. des langues 360.
Proberelationen 442.
Pupikofer, Thurgau 383.
492 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 12. Heft,
B.
"Raphael, ansvarighet f. skada 137.
Rechtskraft u. Rechtsbruch der
livländ. Privilegien 318.
Reitzenstein, Arbeitsnachweis 404.
*Relazione etc. di legge s. enti
morali 146.
^Representation proport. 472.
Reuling, juristische Studienord-
nung 169.
Reuss, Irrengesetzgebung 155.
«Ricci, Bologna 329.
°Richter,Zwangsvollstreckungl89.
Riecke, Verf. Württembergs 79.
Riecker, evangel. Kirche 71.
Ricks, altkathol. Kirchenreg. 87.
Riesser, H.G.B. 21,
Ring, Kolonialgesellschaften 82.
Rönne, Ergänzungen 301.
Rohland, Unterlassung 192.
Rosenthal, Behördenorganisation
35,
Rotering , Polizeiübertretungen
196.
Ryck, Schuldverhältnisse 16.
S.
Salis, tridentin. R. 471.
Sartorius, religiöse Erziehung 198,
Schanz, Vorbildung 34.
Scherer, Viehgewährschaft 308.
Schmidt, Klageänderung 312.
— Zwangsvollstreckung 188.
— echte Not 446.
Schmidt-Scharff, Warenpapier 310.
Schönberg, Gutachten 34.
Schollmeyer, Aufrechnung 395.
"Schouler, law of wills 453.
Schriften f. Armenpflege 484.
Schrutka- Rechtenstamm, Grund-
riss 461.
— Sicherheitsleistung 460.
— Zwangsvollstreckung 458.
Schnitze, Fristen 353.
Schuster, engl. Rechtspflege 71.
Secher, corp. const. Daniae 174,
Seng, Sachmiete 104.
Seuffert, fr. 57 D. de leg. I 337.
Seydel, Budget-R. 334.
Sicherer, Sekundogenitur 334.
Simon, Kolonialgesellschaften 199.
"Smith, 1. of property 20.
°Soldan,runion internationale 320.
Sohm, Kirchengeschichte 405.
"Sourdat, responsabilite 425.
Spaeing, französ. u. engl. Handels-
R. 187.
"Ssergejewski, Strafe im russ. R,
313,
Stachow, Thätigkeit d. Staatsan-
walts 145,
Stämmler, Altersversicherung 404.
Statutum s. Zdekauer.
Staub, Patent-R. 351.
Steffenhagen , städt. Verwaltung
403.
"Stocquart (s. Dicey) 434.
Stross, Genossenschafts-R. 178.
T.
Thümmel, C, Zweikampf 144.
Thümmel- Wiemann, Prozess 399.
U.
Ullmann, Handelsgebräuche 456.
Umpfenbach, Finanzwissensch. 37.
Ungenau n ts.Entwurf,Heymann,
Motive, Ontwerp, Proberelatio-
nen, Rechtskraft, Relazione, Re-
presentation, Schriften, Thüm-
mel-Wiemann, Vorbereitung.
Y.
Voigt, Litteralobligation 341.
Völckers, Kostenbeschluss 459.
Vorbereitung zum höheren Ver-
waltungsdienst 33.
W.
Wähle, Berg-R. 391.
Weigel, Verzeichnis 54.
Weissler, Notariat 462.
Wendt, Kulturkampfgesetze 75.
Wertheim, Verhältnisvertretg. 112.
Wex, getrennte Prozesse 395.
"Wilsons judicature Acts 109.
Wlassak, Prozessgesetze 378.
Wolf, Krankenpflege 405.
Z.
"Zdekauer, Statutum Pistorii 419.
Zeerleder, Haftpflichtgesetz 392.
Zographos. Ausgelieferte 156.
Zorn, Kirchen-R. 468.
Zsishmann, Stifter-R. 148.
Zucker, loial euquete 314.
Systematische Uebersicht der besprochenen
Schriften.
(Ein z vor dem Titel bedeutet, dass der betr. Aufsatz in einer Zeitschrift oder alts
Separatabdruck ans solcher erschienen.)
I. Allgemeines.
1. Bibliographie. Verzeichnis d. Hauptwerke d. deutschen Litteratur
auf dem Gebiete d. Rechts- u. Staatswissenschaft v. Weigel 54.
2. Biographisches. J. J. Moser 1751 — 71 v. Adam 447.
3. Allgemeine und Termischte Schriften. Festgabe f. Planck (11
Abhandlungen) 334. 3 Vorträge v. Cohn 441. Genossenschafts-
theorie von Gierke 1. Ergänzungen etc. d. A. L.R. v. Rönne
301. Jahrbuch f. Entscheidungen (VI) v. Johow 130. Annu-
aire de legislation etrangere (1885) 55. Legislation italienne
V. Beauregard 302. Federal decisions 417. Heymanns Termin-
kalender 94.
4. Rechtsphilosophie , Methodologie etc. Enzyklopädie v. Gareis
93. Kritik moderner Rechtsphilosophie v. Kühnast 53. —
Artikel , Recht" in Grimms Wörterbuch .377. — Deutsches R.
im Munde d. Volkes v. Cohn 441. — Gerichtliche Redekunst
V. Ortloff 129.
Ueber d. Reform d. juristischen Ausbildung v. Reuling,
Burckhard, ^Kuntze 169. Ueber Proberelationen 442.
II. Rechtsvergleichung und Rechtsgeschichte.
Afrikanische Jurisprudenz v. Post 303.
1. Griechische n. romische Rechtsgeschichte. Die Erbtochter
nach attischem R. v. Halter 95. — Geschichte d. Quellen und
Litteratur d. r. R. v. Krüger 443. Fontes jur. romaniv. Bruns
12. Disegno di una storia letteraria v. Brugi 305. Rom. Pro-
zessgesetze V. Wlassak 378. Denunziationsprozess v. Baron 56.
Litisdenunziation v. Kipp 59. Lege agere pro tutela v. Hruza
96. Freiheitsprozess im klass. Altertum v. Maschke 131. Ein-
lassungszwang V. Brinz 336. Geschichte d. capitis deminutio 1
V, H. Krüger 342. Bankiers u. Litteratobligation d. Römer v.
Voigt 341. L'eloquence judiciaire ä Rome v. Poiret 11. Le
494 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 12. Heft.
origini della proprietä Quiritaria 14. I celeres ed il tribunus
celerum v. Bertolini421. Britische Dekretaliensammlung (Quelle
d. Ivo) V. Conrat 382.
2. Germanische n. mittelalterliche Rechtsgeschichte. Deutsche
Rechtsgeschichte I v. Brunner 97. Geschichte d. Grafschaft
Thurgau v, Pupikofer 383. Erbebücher v. Riga 382. Statutum
potestatis communis Pistorii anni 1296 : 419. Altnorweg. Schutz-
gildestatut 445. Corpus constitutionum Daniae 174. Die Rechts-
richtung d. älteren isl. R. v. Maurer 336. Gesclilechtsver-
bindungen d. Unfreien v. Koehne 304. Die Feme v. Lindner
171. Echte Not v. Schmidt 446. Alter u. Herkunft d. Gottes-
urteile V. Kägi 132. Bestellung dingl. R. im M.A. v. Brink 133.
Sachs. Berg-R. im M.A. v. Ermisch 133. Le tiers etat d'apres
la Charte de Beaumont v. Bonvalot 99. Die Anfänge u. Statuten
d. Rechtsschule v. Bologna v. Fitting, Ricci, Chiappelli,
Denifle 329.
3. Oesterreichische Rechtsgeschichte. Urentwurf u. Beratungs-
protokolle d. bürgerlichen G.B. v. Ofner 14. Die Justizver-
waltung in Tirol u. Vorarlberg 173.
III. Privatrechi.
Entwurf eines bürgerlichen G.B. f. d. deutsche Reich 209 — 79. Mo-
tive dazu 344, 384, 421, 448. Sachregister dazu v. Greiff
387. II futuro codice civile germanico v. Pampaloni 347. Pan-
dekten III V. Dernburg 175. Lehrbuch d. Erb-R. v. Köppner
451. Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes 454. Genossen-
schaftstheorie V. Gie'rke 1. Praxis d. Reichsgerichts in Zivil-
sachen V. Bobze 178.
1. Einzelne Abhandlungen a. d. gem. R. Eigentumserwerbsarten v.
Czyhlarz 176. ^Besitzlehre v. Bahr 387. zPertinenzen v. Kohler
306. Eigentumsbeschränkungen v, Frantz 63, 136. Zivilrecht-
liche Wirkung d. Verbotsgesetze v. Endemann 348. Die Lehre
V. d. Schuldverhältnissen v. Ryck 16. Rechtsgeschäfte v.
Affolter 451. Custodiae praestatio v. Engelmann 16. z^ich-
tigkeit obligatorischer Verträge v. Eisele 60. Die Haftung d.
Verkäufers einer fremden Sache v. Kempin 103. Plus est in re
V. Lotmar 335. Fr. 57 D. de leg. I v. Seuifert 337. Missio in
possessionem v. Hellmann 337. Honorierung d. artes liberales
V. Löwenfeld 340. Der Begriff Berg-R. v. Wähle 391.
2. Partiknlarrechte. R. d. Viehgewährschaft v. Scherer 308, Ha-
chenburg 390. Preussen: A. L.R. v. Lande 104. Grundbuch-
gesetze etc. (Basch, Bendix, Fischer) 848. Sachsen: R. d.
Lehngüter v. Otto 389. — Französ. R.: Sachmiete v. Seng
104. Eigentumsbeschränkungen V, Frantz 63, 136. — 0 ester-
reich: Genossenschafts-R. v. Stross 178. Farailien-R. v. Anders
135. Grundbuchgesetze v. Bartsch 452. Entscheidungen v.
Nowak 17. Entwurf eines ungar. Erb-R. 181. Schweizer
Haftpflichtgesetzgebung v. Zeerleder 392.
3. Fremde Rechte. Niederländische Gesetzentwürfe 64. Schwe-
dische Schriften über Haftpflicht v. Oestberg, Raphael, Herslow
137. Englisch-amerikanisches R. : Law of property v.
Smith 20. Test of Domicil v. Cuthberson 308. Law of con-
tracts v. Bishop 179, v. Anson 457. Public policy in the law
of contracts v. Greenhood 350. Contributory negligence v.
Sj'stematische üebersicht der besprochenen Schriften. 495
Beach 18. Married woraens rights v. Cord 428, v. Lush 309.
Law of wills V. Schouler 453. Italien, u. franz. Werke:
Propriete mobiliere v. Bemmelen 102. Dommages-interets v,
Sourdat 425. Codice civile v. Gianzana 424. Dazione in paga-
mento v. Polacco 427.
IV. Handelsrecht und verwandte Gebiete.
1. Uaudels-R. Lehrbuch v. Endemann 140. Grundriss v. Gold-
schmidt 140. Manuel de droit commercial v. Boistel 23.
Kommentar zum H.G.B. v. Petersen-Pechmann 186. Zur Re-
vision d. H.G.B. V. Riesser 21. Französ. u. engl. Handels-R.
V. Spaeing 187. Interpretation of commercial contracts v. Jones
105. Warum bes. Handels-R, v. Cohn 441. — Das Waren-
papier V. Schmidt-Scharff 310. Handelsgebräuche über Lade-
zeit etc. V. üllmann 456. — Eisenbahnrechtliche Ent-
scheidungen V. Eger 142. Unübertragbarkeit d. Retourbillets
V. Jonge 352. K. Ferdinands-Nordbahn v. Bezecny 142. An-
fänge e. Weltverkehrs-R. v. Cohn 441. — Wechsel-R. zAb-
soluter u. dispositiver Inhalt d. W.O. v. Beyer 310.
2. Ürheber-R. Dictionnaire de la propriete industrielle 187. Revision
des Paientgesetzes v. Gareis 451, Staub 451. Markenschutz-
gesetz V. Hahn 63.
3. Versicherungs-R. Code pratique des Assurances v, Coalon et
Houard 429.
V. Gerichtsverfassung und Ziviiprozess.
1. Allgremeines, Grundrisse v. Meili, Schrutka-Rechtenstamm 461.
Buschs Zeitschr. 4. Rassows Beiträge 27, 393. Festgabe f. Planck
353. Code de Procedure civile pour l'Empire d'Allemagne 430.
Anleitung z, Prozesspraxis v. Meyer 397. Die OeflFentlichkeit
d. Verhandlungen v. Kleinfeller, Friedmann 24. Das Notariat
V. Weissler 462. Verordnung betr. Notariat v. Franz 311.
Formulare f. Rechtshandlungen d. freiwilligen Gerichtsbarkeit
v. Hilse-Krecke 108. Bayr. Notariatsgesetz v. Enderlein 70.
2. Einzelabhandlungen (insbes. Buch 1 — IV Z.Pr.O.). Deutsche
Partikulargesetzgebung v. Kleinfeller 338. ^Die zivilprozessual.
Enquete 65. zMündlichkeit u. Unmittelbarkeit v. KoflFka 26,
zdesgleichen v. H. Meyer 397. ^Zur Zivilprozessnovelle v. Jäckei^
Brettner 28. Klagänderung v. Schmidt 312. zv. Wach 28.
zGerichtsstand d. Vertrages v. Pfizer 27. Prozessrechtliche
Verträge v. Kohler 396. 461. ^Mängel d. Verfahrens (§. 267)
V. Fitting 457. ^Klageantrag v. Hahn 28. ^Ladung v. Pfizer
393. zKorapensationseinrede v. Petersen, Schollmeyer, Wex
395, 396. zGewissensvertretung v. Bolgiano 338. 460. Exekutor.
Urkunden v. Kohler 107. Fristen v. .Schnitze 353. Einziehung
v. Nissen 353.
3. Besondere Arten des Yerfahrens. ^Reform des amtsgerichtlichen
Zivilprozesses v. Culemann 461. Summarverfahren (Oesterreich)
V. Kornfeld 463. zEhedomizil u. lex fori v. Markus 396.
zBeginn d. Entmündigung v. Kessler 28. Konkursordnung
§. 168 V. Hübner 458. Konkursordnung v. Bendix 108.
Schiedmannsordnung v. Halle 69.
496 Centralblatt für Rechtswissenschaft (1888). VII. Band. 12. Heft,
4. Vollstreckung'. Zwangsvollstreckung in Preiissen v. Schmidt 188.
Richter 189, in Bayern v. Hellmann 68. Verteilungsverfahren
V. Schönfeld 398. ^Erwerb d. Eigentums bei Zwangsvoll-
streckung V. Schrutka-Rechtenstamm 458. ^Ueber Pfändung,
Arrest etc. v. Korn 460, Marcus .394, Oswalt 459, Hergenhahn
396, Falkmann 458. ^Auftrag d. Gerichtsvollziehers v. Hahn 395.
Kosten wesen. zSpezialfragen v. Haas 396, ^Ansprüche betr.
K. V. Pfizer 396, Völckers 459. zUnbilligkeit v. Gerlach 394.
zArroenzeugnis v. Marcus 460. ^Sicherheitsleistung f. Kosten
V. Schrutka-Rechtenstamm 460.
5. Fremdes Recht. Bürgerliche Rechtspflege in England v. Schuster
71. Supreme Court of Judicature Acts v. Wilson 109.
VI. Strafrechtswissenschaft.
1. Die Wolfsche Strafrechtsphilosophie v. Frank 30. Voltaire u. d.
französ. Strafrechtspflege v. Hertz 110. Die Strafe im russ. R.
d. 17. Jahrhunderts v. Ssergejewski 313. Der Verbrecher v. Lom-
broso. Deutsche Ausgabe v. Fränkel mit Einführung v. Kirchen-
heim 464. Der Realismus u. d. Straf-R. v. Fuld 31. Wesen
d. Strafe v. Cless 399.
2. Zurechnungsfähigkeit etc. v. Glaser 190. La premeditazione v.
Alimena 354. Unterlassung v. Rohland 192. Versuch v. Baum-
garten 466. Strafrechtliche Verantwortlichkeit f. Handlungen
Dritter v. Borchert 465. Polizeiübertretungen v. Rotering 196.
Teilnahme bei §. 159 R.Str.G.B. v. Harburger 339. Prozess
Thümmel-Wiemann betr. „rheinische Richter u. röm. Priester"
(§. 166 u. 196. R.Str.G.B,). Das heutige Duell v. C. Thümmel
144. zDer Hypnotismus u. d. Straf-R. v. Lilienthal 73.
3. Aprise u. Loial enquete v. Zucker 314, Einführung in die Thätig-
keit des Staatsanwalts v. Stachow 145. Gerichstgefängniswesen
in Bayern v. Henle 145.
VII. Kirchenrecht (einschl, Eherechi).
1. Die kirchenpolitischen Gesetze Preussens u. d. Reichs v, Hinschius
74, Wendt, Kleinsorgen 75. Preuss. Kirchengesetzgebung v.
Kries 111. Die evangelische Kirche Württembergs im Ver-
hältnis z. Staate v. Riecker 31. Gesetzentwurf etc. sull' ordi-
namento degli enti morali civili del culto cattolico 146. — Lehr-
buch V. Zorn 468. — Vgl X. 2.
2. Die Bulle Unam Sanctam v. Berchtold 356. ^Kirchl. Rechtslage
bei Geisteskrankheit d. Papstes v. Meurer 197. Das R. an d.
Pfründe v. Gross 315. Les dons et legs en faveur des eta-
blissements publics v. Lenz 470. Das Stifter-R. in der morgenl.
Kirche v. Fleischmann 148. Le parocchie francescane in Dal-
mazia v. Markovic 197. Die religiöse Erziehung d. Kinder aus
gemischten Ehen v. Sartorius 198. Das kirchliche Bestattungs-R.
u. d. Gew.O. V. zßrie, Fried berg 75.
3. Katholisches Ehe-R. f. Oesterreich v. Binder 150. Publikation d.
tridentin, R. v. Salis 471. Manuel du Divorce v. Coulon et
Faivre 357.
Systematische Uebersicht der besprochenen Schriften. 497
Vill. Staats- und Verwaltungsrecht.
Allgemeiues. Gesetz u. Verordnung v. Jellinek 76. Erwerb d.
Gebietshoheit v. Heimburger 472. Mehrheits- oder Verhältnis-
vertretung V. Wertheim 112. Representation proportionnelle
472. Die ersten Jahrzehnte d. staatsrechtliclien Studiums in
Göttingen v. Frensdorff 1-51. (Vgl. auch I. 2.)
Deutsches Staatsrecht. Lehrbuch d. deutschen Staats-R. v.
Kirchenheim 78. Positives Staats-R. Preussens v. Fromm 473.
Verlassung u. Verwaltung Württembergs v. Riecke 79. Regent-
schaft u. Stellvertretung v. Hancke 317, Oesfeld 401. Sekundo-
genitur v. Sicherer 334. Das Budget-R. d. bayr. Landtags
v. Seydel 334.
Ausland: Oesterr. Behördenorganisation Ferdinands I. v,
Rosenthal 35. La question de langues v. Preux 360. Kodi-
fikation d. Österreich. Staatsbürgerschafts-R. v. Karminski 402.
— Les conseils de prefecture v. Cremieux 431. — Staats-R. v.
Schweden-Norwegen v. Aschehoug 358. — Reform d. Land-
schaftsinstitutionen in Russland v. Arsenjew 432.
Verwaltungsrecht. Preussens Kreis- und Provinzialordnungen
(sjnoptisch) v. Bornhak 112. Verwaltungsgesetze f. d. Rhein-
provinz V. Bitter 113 (f. Schleswig-Holstein v. Haase 485). Hand-
buch d. städt. Verwaltung v. Steffenhagen 403. Verwaltungs-
gerichtsbarkeit V. Kaegler 153. — Enteignungsgesetz v. Eger 80.
Anwendung d. Enteignungs-R. auf d. Telephonie v. Meili 474.
Vorbereitung zum höheren Verwaltungsdienst (Gutachten) 33.
Die Zivilversorgung d. Militäranwärter v. Liebau 153. Vor-
schriften über die Klassensteuer etc. v. Meitzen 114. Der Rechts-
schutz der Geisteskranken (Irrengesetzgebung) v. Reuss 155.
Baupolizei v. Bachmann 361. Schriften d. Vereins f. Armen-
pflege etc. 404. Unfall-, Krankenversicherung etc. v. Fuld 154,
Huber 318, Stämmler 404. Strombauverwaltungsgesetz v.
Mahraun 114. Preuss. Jag^d-R. v. Dalcke 475.
Villa. Koionialrecht.
Deutsche Kolonialgesellschaften v. Ring 82, Simon 199. Le Colonie
e la Confereuza de Berlino v. Catellani 433.
IX. Internationales Recht.
1. Handbuch des Völker-R. II. u. III. Bd. v. Holtzendorff. 115. In-
stitutionen V. Gareis 361.
2. zLa fondation de lEtat independant du Congo v. Moynier 437.
zDer Ausgelieferte v. Gericht v. Müller 319. Rechtsstellung d.
Ausgelieferten n. französ. R. v. Zographos 156.
3. Le Statut personnel anglais v. Dicey (Stocquart) 434. Der inter-
nationale Schutz d, Urheber-R. v. Orelli 363. LUnion inter-
nationale pour la protection des Oeuvres litteraires et arti-
stiques v. Soldan 320. Des droits des auteurs dans les rapports
internationaux v. Darras 435. Handbuch d. Rechtshilfever-
fahrens (IL Strafsachen) v. Böhm 363. De l'autorite et de
l'execution des jugements etrangers v. Daguin 157.
498 Centralblatt für Rechtswissenschatt (1888). VII. Band. 12. Heft.
X. Hilfswissenschaften.
1. Philologie. Kleine Schriften v. Lange 121. (Grimm s. 1.4.)
2. Kirchengeschichte. Lehrbuch v. Kraus, Reformationsgeschichte
V. Hagenbach, Grundriss v. Sohm 405.
3. Nationalökonomie u. Finanzwissenschaft. Lehrbuch d.
Finanzwissenschaft, v. Umpfenbach 37. Neumann, d. Steuer
321. Volksvermögen etc. v. Losch 38. Halbes u. ganzes R.
V. Planck 477.
4. Gerichtliche Medizin. Fälle u. Abhandlungen v. Ortloff 476.
Zeitschriftenüberschau und Bibliographie.
Zeitschriftenüberschau 39, 84, 122, 160, 201. 279, 322, 364, 409, 438,
478.
Nene Zeitschriften: Archiv f. soziale Gesetzgebung 865. Bulletino
del Istituto d. dir. romano 364. Bulletin de Tüniversite de
Lyon 365. Consultore Giuridico 279. Droit d'auteur 279.
Gemeindeverwaltungsblatt 201. Genossenschaft , d. deutsche
201. Gerichtsbibliothek, Hartlebens 365. Political science
quarterly 84. Revista forense Chilena 84. Revue d'economie
politique 84. Studien zur preuss. Geschichtsforschung 365.
Tidskrift f. redsvidenskab 409. Wochenblatt, deutsches .365.
Zeitschrift f. schweizer. Straf-R. 322.
Bibliographie.
1. Deutsche Bücher und Broschüren 43, 86, 124, 162, 204, 283, 324,
367, 411, 480.
2. Ausgaben v. Gesetzen, Entscheidungen etc. 45, 88, 125, 163, 205,
285, 325, 370, 414, 483.
3. Wichtige ausländische Werke 50, 90, 128, 165, 207, 287, 327, 372,
439, 486.
Tschecho-slavische 52.
Russische 166, 374.
Skandinavische 327.
Spanische 487.
Sonstige Notizen.
Statistische Notiz 376.
Besondere Beilage zu Nr. 8 S. 289— .300: Uebersicht der Gesetz-
gebung unter Wilhelm 1. (Januar 1861 bis März 1888).
Beilagen zu Nr. 2 v. J. G. Cotta, zu Nr. 3 v. Gärtner, zu Nr. 9
V. Oldenbourg.
Berichtigungen.
Bd, VI S. 437 Z. 17 v. o, ist nach „Einleitung" einzuschalten „vor-
ausgeschickt".
S. 69 Z. 5 V. 0. ist statt „I" zu setzen „II".
S. 158 Z. 7 V. 0. lies: dem statt in dem.
S. 158 Z. 5 V. u, lies: Kompetenz statt Vorgehung.
Z Zentralblatt der Recht s-
6453 vdssenschaft
Z3
Jg.7
PLEASE DO NOT REMOVE
CARDS OR SLIPS FROM THIS POCKET
UNIVERSITY OF TORONTO LIBRARY